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Проект Закона о внесении изменений в Закон о телекоммуникациях и об улучшении телекоммуникационно-правовых условий для развёртывания телекоммуникационных сетей

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und zur Verbesserung der telekommunikationsrechtlichen Rahmenbedingungen für den Ausbau von Telekommunikationsnetzen

закон / законопроект 2026-08-14 427 208 знаков редакций: 2 Персональные данныеТелеком и инфраструктура
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Действующая редакция. Последнее изменение зафиксировано 2026-09-17.

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und zur Verbesserung der telekommunikationsrechtlichen Rahmenbedingungen für den Ausbau von Telekommunikationsnetzen

Vom ...

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1 — Änderung des Telekommunikationsgesetzes

Das Telekommunikationsgesetz vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 138) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 22 werden die folgenden Angaben eingefügt:

„§ 22a Verhandlungspflicht über Zugang zu Glasfasernetzen bei festgestellten Hindernissen der Replizierbarkeit

§ 22b Zugang zu gebäudeinternen Telekommunikationsnetzen und Verkabelungen sowie zugehörigen Einrichtungen“.

b) Die Angabe zu § 27 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

„§ 27 (weggefallen)“.

c) Die Angabe zu Teil 5 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

„Teil 5 Informationen über Infrastruktur und Netzausbau, Gigabit-Grundbuch“.

d) Die Angabe zu § 78 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

„§ 78 Aufgaben der zentralen Informationsstelle des Bundes; Gigabit-Grundbuch“.

e) Die Angabe zu den §§ 80 bis 85 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

„§ 80 Informationen über die Netzverfügbarkeit

§ 81 Informationen über den künftigen Netzausbau

§ 82 Informationen über Bauarbeiten

§ 83 Informationen über öffentliche Liegenschaften

§ 84 Informationen über Gebiete mit Ausbaudefizit

§ 85 Bereitstellung von Informationen an öffentliche Stellen“.

f) Die Angabe zu § 103 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

„§ 103 Überwachung, Anordnung der Außerbetriebnahme“.

g) Die Angabe zu § 106 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

„§ 106 Lokales Roaming, Zugang zu aktiven und physischen Infrastrukturen“.

h) Nach der Angabe zu § 106 wird die folgende Angabe eingefügt:

„§ 106a Mitwirkung von Eigentümern und Betreibern von Eisenbahninfrastrukturen bei der Mobilfunkversorgung entlang von Schienenwegen; Verordnungsermächtigung“.

i) Die Angabe zu Teil 8 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

„Teil 8 Wegerechte und Zugang zu physischen Infrastrukturen“.

j) Nach der Angabe zu § 127 wird die folgende Angabe eingefügt:

„§ 127a Anzeige zur Verlegung und Änderung von Telekommunikationslinien“.

k) Die Angabe zu § 128 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

„§ 128 Zugang in besonderen Fällen“.

l) Die Angabe zu Teil 8 Abschnitt 2 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

„Abschnitt 2 Zugang zu öffentlichen Versorgungsnetzen, gebäudeinterne Netzinfrastrukturen“.

m) Die Angabe zu den §§ 136 bis 141 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

„§ 136 Informationen über physische Infrastrukturen

§ 137 Vor-Ort-Untersuchung physischer Infrastrukturen

§ 138 Zugang zu bestehenden physischen Infrastrukturen

§ 139 Physische Infrastrukturen von Elektrizitätsversorgungsnetzen und Anschluss an das Stromnetz

§ 140 Einnahmen aus Zugangsgewährung zu physischen Infrastrukturen

§ 141 Ablehnung des Zugangs zu physischen Infrastrukturen“.

n) Die Angabe zu den §§ 144 und 145 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

„§ 144 Recht auf Vollausbau

§145 Errichtung gebäudeinterner Netzinfrastrukturen“.

o) Die Angabe zu § 149 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

„§ 149 Streitbeilegung“.

p) Die Angabe zu Teil 8 Abschnitt 3 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

„Abschnitt 3 Drahtlose Zugangspunkte mit geringer Reichweite und offener Netzzugang“.

q) Die Angabe zu den §§ 153 und 154 wird durch folgende Angabe ersetzt:

„§ 153 Informationen über physische Infrastrukturen für drahtlose Zugangspunkte mit geringer Reichweite

§ 154 Zugang zu physischen Infrastrukturen für drahtlose Zugangspunkte mit geringer Reichweite“.

r) Die Angabe zu § 191 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

„§ 191 Aufgaben und Befugnisse der Bundesnetzagentur“.

s) Die Angabe zu § 193 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

„§ 193 Rechts- und Fachaufsicht“.

t) Die Angabe zu § 195 wird durch folgende Angabe ersetzt:

„§ 195 Sektorgutachten der Monopolkommission“.

u) Nach der Angabe zu § 203 wird die folgende Angabe eingefügt:

„§ 203a Veröffentlichung und Nutzung von Daten“.

v) Nach der Angabe zu § 208 wird die folgende Angabe eingefügt:

„§ 208a Information der Öffentlichkeit“.

w) Die Angabe zu § 216 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

„§ 216 Kennzeichnung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen und personenbezogenen Daten“.

x) Nach der Angabe zu § 228 wird die folgende Angabe eingefügt:

„§ 228a Bußgeldvorschriften zur Verordnung (EU) 2015/2120

§ 228b Bußgeldvorschriften zur Verordnung (EU) 2022/612

§ 228c Bußgeldvorschriften zur Verordnung (EU) 2024/1309

§ 228d Einziehung“.

2. Nach § 1 Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:

„Satz 2 ist in den jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen gegenüber den Belangen der Landes- und Bündnisverteidigung nicht anzuwenden.“

3. In § 2 Absatz 2 Nummer 5 wird nach der Angabe „Rundfunks“ die Angabe „und der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben des Bundes und der Länder“ eingefügt.

4.§ 3 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 5 wird die folgende Nummer 5a eingefügt:

„5a. „Belange der Länder bei der Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder“ von den Bestandteilen einer beantragten oder erteilten Frequenzzuteilung ausgehende Wirkungen, die die Effizienz und Störungsfreiheit einer gegenwärtigen Nutzung von dem Rundfunkdienst im Frequenzplan zugewiesenen Frequenzen für die Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder unmittelbar und konkret beeinträchtigen können;“.

b) Nummer 27 wird durch die folgende Nummer 27 ersetzt:

27. „ „Kurzwahldienste“ Dienste, die Kurzwahlnummern nutzen und entgeltpflichtig sind;“.

c) Nach Nummer 27 wird die folgende Nummer 27a eingefügt:

„27a. „Kurzwahlnummer“ eine spezielle Nummernart mit kurzen Nummern;“.

d) Nach Nummer 33 wird die folgende Nummer 33a eingefügt:

„33a. „Netzbetreiber“ Netzbetreiber nach Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU)

2024/1309;“.

e) Nach Nummer 41 wird die folgende Nummer 41a eingefügt:

„41a. „öffentliche Stellen“ öffentliche Stellen nach Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2024/1309;“.

f) Nummer 45 wird gestrichen.

g) Nach Nummer 46 wird die folgende Nummer 46a eingefügt:

„46a. „physische Infrastrukturen“ physische Infrastrukturen im Sinne des Artikels

2 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2024/1309;“.

h) In Nummer 49 wird die Angabe „eines Nummernraums für Kurzwahldienste“ durch die Angabe „eine Kurzwahlnummer“ ersetzt.

i) In Nummer 50 wird die Angabe „für Kurzwahldienste“ durch die Angabe „mit Kurzwahlnummern“ ersetzt.

j) In Nummer 52 wird die Angabe „Angriffe“ durch die Angabe „Ereignisse“ ersetzt.

k) Nummer 54 wird durch die folgende Nummer 54 ersetzt:

54. „ „physische Infrastrukturen für drahtlose Zugangspunkte mit geringer Reichweite“ physische Infrastrukturen nach Artikel 2 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2024/1309 sowie Grundstücke im Eigentum oder unter Kontrolle öffentlicher Stellen, die in technischer Hinsicht für die Errichtung von drahtlosen Zugangspunkten mit geringer Reichweite geeignet oder zur Anbindung solcher Zugangspunkte erforderlich sind;“.

l) Nummer 68 wird gestrichen.

m) Nummer 76 wird gestrichen.

5.§ 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 wird durch die folgenden Nummern 2 und 3 ersetzt:

2. „ nicht nach handelsrechtlichen Vorschriften und nicht nach dem Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Einklang mit der Richtlinie 2013/34/EU in der Fassung vom 24. Februar 2026 zur Offenlegung eines Jahresabschlusses verpflichtet sind,

3. nicht nach § 264 Absatz 3 oder § 264b des Handelsgesetzbuchs und nicht nach dem Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Einklang mit Artikel 37 oder 38 Absatz 2 der Richtlinie 2013/34/EU von der Pflicht zur Offenlegung eines Jahresabschlusses befreit sind und“.

b) Die bisherige Nummer 3 wird zu Nummer 4.

6. In § 7 Absatz 2 Satz 6 wird nach der Angabe „offenzulegen“ die Angabe „; die §§ 326 und 327 des Handelsgesetzbuchs sind nicht entsprechend anzuwenden“ eingefügt.

7. Nach § 22 werden die folgenden §§ 22a und 22b eingefügt:

„§ 22a Verhandlungspflicht über Zugang zu Glasfasernetzen bei festgestellten Hindernissen der Replizierbarkeit (1) Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze, deren Netze komplett aus Glasfaserkomponenten bis zum Verteilerpunkt am Ort der Nutzung bestehen, sind unbeschadet der §§ 20 und 22 verpflichtet, mit anderen Unternehmen auf Nachfrage über ein Angebot auf Zugang zu ihrem Netz zu fairen, nichtdiskriminierenden und angemessenen Bedingungen an einem Punkt jenseits des ersten Konzentrations- oder Verteilerpunkts, welcher möglichst endnutzernah liegt, zu verhandeln, sofern keine Verpflichtungen nach § 13 Absatz 1 bestehen.

(2) Die Bundesnetzagentur legt die Art des Zugangsproduktes, den Ort des Zugangs sowie Entgeltmaßstäbe mit der Maßgabe fest, dass dadurch einem effizienten Zugangsnachfrager die Abnahme einer wirtschaftlich tragfähigen Anzahl von Endnutzeranschlüssen ermöglicht wird. Die Bedingungen nach Satz 1 müssen fair, objektiv, transparent, verhältnismäßig und nichtdiskriminierend sein.

(3) In Gebieten, in denen nach Feststellung der Bundesnetzagentur der Betrieb von mehr als einem Glasfasernetz wirtschaftlich nicht tragfähig ist und eine Verpflichtung nach § 22b nicht ausreicht, ist der Betreiber des Glasfasernetzes verpflichtet, sich auf Nachfrage über einen Zugang nach Maßgabe der nach Absatz 2 festgelegten Bedingungen zu einigen. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet die Bundesnetzagentur auf Antrag über die offenen Punkte nach § 35. Sie kann dabei von den nach Absatz 2 festgelegten Bedingungen abweichen, wenn andernfalls die wirtschaftliche oder finanzielle Tragfähigkeit des Aufbaus von betroffenen Glasfasernetzen insbesondere im Rahmen kleiner lokaler Projekte gefährdet würde.

(4) Für die Festlegungen nach den Absätzen 2 und 3 gelten die Verfahren des § 14 Absatz 2 bis 9 entsprechend. Die Feststellung nach Absatz 3 Satz 1 ergeht als Festlegung nach den §§ 10 und 11. § 15 gilt entsprechend.

§ 22bZugang zu gebäudeinternen Telekommunikationsnetzen und Verkabelungen sowie zugehörigen Einrichtungen (1) Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze und Eigentümer von Verkabelungen sowie zugehörigen Einrichtungen, soweit diese nicht physische Infrastrukturen im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2024/1309 sind, haben allen zumutbaren Zugangsanträgen zu Verkabelungen und zugehörigen Einrichtungen in Gebäuden oder bis zum ersten Konzentrations- oder Verteilerpunkt, sofern dieser außerhalb des Gebäudes liegt, stattzugeben. Die Verpflichtung nach Satz 1 besteht nur, wenn eine Replizierung der in Satz 1 genannten Netzbestandteile wirtschaftlich ineffizient oder praktisch unmöglich ist. Der Zugang ist zu objektiven, transparenten, verhältnismäßigen und nichtdiskriminierenden Bedingungen zu gewähren. Der nach Satz 1 Verpflichtete hat innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Zugangsantrags dem Antragsteller ein Angebot zur Zugangsgewährung zu unterbreiten und nach Einigung unverzüglich Zugang zu gewähren.

(2) Die Bundesnetzagentur kann auf angemessenen Antrag die Verpflichtung nach Absatz 1 konkretisieren, modifizieren und ganz oder teilweise aussetzen. Der Antrag nach Satz 1 kann allgemein und unabhängig vom Standort eines einzelnen Gebäudes gestellt werden.

(3) Im Verfahren nach Absatz 2 kann die Bundesnetzagentur objektive, transparente, verhältnismäßige und nichtdiskriminierende Zugangsbedingungen auferlegen. Diese können konkrete Bestimmungen im Hinblick auf den Zugang zu solchen Netzbestandteilen und zugehörigen Diensten, Transparenz und Nichtdiskriminierung sowie auf die Umlegung der Kosten der Zugangsgewährung enthalten, die zur Berücksichtigung von Risikofaktoren gegebenenfalls angepasst werden. Die auferlegten Verpflichtungen können in sachlicher und persönlicher Hinsicht über den Antrag nach Absatz 2 hinausgehen.

(4) Die Bundesnetzagentur legt in dem Verfahren nach Absatz 2 die Entgelte für die Zugangsgewährung grundsätzlich anhand des Maßstabs der Kostenorientierung fest, wobei besondere Risikofaktoren angemessen zu berücksichtigen sind. Weicht die Bundesnetzagentur von Satz 1 ab, ist ein solches Vorgehen besonders zu begründen.

(5) Für Entscheidungen im Verfahren nach Absatz 2 gelten die Verfahren des § 14 Absatz 2 bis 9 entsprechend. Diese sind innerhalb von zwölf Monaten nach Antragseingang einzuleiten. Die Bundesnetzagentur entscheidet in dem Verfahren nach Absatz 2 durch Allgemeinverfügung spätestens innerhalb eines Monats nach Abschluss des Konsultations- und Konsolidierungsverfahrens.

(6) Ist kein Verfahren nach Absatz 5 erforderlich, entscheidet die Bundesnetzagentur in dem Verfahren nach Absatz 2 innerhalb von zwei Monaten, sofern das Verfahren nur ein Gebäude betrifft. Andernfalls entscheidet die Bundesnetzagentur innerhalb von sechs Monaten. § 149 Absatz 5 gilt entsprechend.

(7) Die Bundesnetzagentur prüft im Hinblick auf die auferlegten Verpflichtungen und Bedingungen spätestens innerhalb von fünf Jahren nach Erlass, zu welchen Ergebnissen diese geführt haben und ob diese angesichts veränderter Umstände zu ändern oder aufzuheben ist. Absatz 5 gilt entsprechend.“

8. § 25 Absatz 1 Nummer 4 und 5 wird durch die folgenden Nummern 4 bis 6 ersetzt:

4. „ zu Netzmerkmalen,

5. zu Bereitstellungs- und Nutzungsbedingungen, einschließlich aller Bedingungen, die den Zugang zu und die Nutzung von Diensten und Anwendungen ändern, sowie

6. zur Migration von herkömmlichen Infrastrukturen, einschließlich eines umfassenden Migrationsplans, der eine Prognose hinsichtlich des Vorgehens in zeitlicher und geografischer Hinsicht sowie der nach § 34 Absatz 2 vorzulegenden Informationen enthält.“

9. § 27 wird gestrichen.

10. § 34 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt:

(6) „ Die Bundesnetzagentur stellt im Rahmen ihrer Entscheidung nach den Absätzen 4 und 5 sicher, dass die Interessen anderer Unternehmen, die ein Netz errichtet haben, das komplett aus Glasfaserkomponenten bis zum Verteilerpunkt am Ort der Nutzung besteht, bei der Migration von herkömmlichen Infrastrukturen durch das Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht angemessen berücksichtigt werden. Sie kann im Rahmen ihrer Entscheidung nach Absatz 5 Satz 1 insbesondere die Abschaltpraxis eines Unternehmens mit beträchtlicher Marktmacht in solchen Gebieten berücksichtigen, in denen andere Unternehmen ein Netz errichtet haben, das komplett aus Glasfaserkomponenten bis zum Verteilerpunkt am Ort der Nutzung besteht, und eine Migration zu diesem Netz zu fairen, angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen sichergestellt ist.“ b) Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden zu den Absätzen 7 und 8.

11. In § 35 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 23“ durch die Angabe „§§ 22a, 23“ ersetzt.

12. § 38 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird die Angabe „Rechnung trägt;“ durch die Angabe „Rechnung trägt.“ ersetzt.

b) Nummer 3 wird gestrichen.

13. § 46 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 3 bis 5 werden durch die folgenden Absätze 3 bis 7 ersetzt:

(3) „ Stellt die Bundesnetzagentur in ihrer Entscheidung nach Absatz 2 fest, dass Entgelte für Zugangsleistungen nicht den Anforderungen des § 37 genügen, so untersagt sie dem betroffenen Unternehmen das nach diesem Gesetz verbotene Verhalten und erklärt die beanstandeten Entgelte ab dem Zeitpunkt, ab dem diese nicht mehr den Anforderungen des § 37 genügen, für unwirksam.

(4) Legt das betroffene Unternehmen der Bundesnetzagentur innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt der Erklärung nach Absatz 3 Vorschläge zur Änderung der Entgelte vor, so stellt die Bundesnetzagentur innerhalb eines Monats ab der Vorlage der Vorschläge fest, ob diese die festgestellten Verstöße gegen die Anforderungen des § 37 abstellen.

(5) Gelangt die Bundesnetzagentur nach Absatz 4 zu der Feststellung, dass die vorgelegten geänderten Entgelte ungenügend sind, so ordnet die Bundesnetzagentur innerhalb von zwei Monaten ab dieser Feststellung Entgelte an, die den Anforderungen des § 37 genügen. Im Fall eines Missbrauchs im Sinne des § 37 Absatz 2 Nummer 5 ordnet die Bundesnetzagentur zudem an, in welcher Weise das Unternehmen eine Entbündelung vorzunehmen hat.

(6) Legt das Unternehmen keinen Vorschlag nach Absatz 4 vor, so trifft die Bundesnetzagentur eine Anordnung entsprechend Absatz 5 innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der Vorlagefrist nach Absatz 4.

(7) Die von den betroffenen Unternehmen vorgelegten geänderten Entgelte, für die die Bundesnetzagentur nach Absatz 4 festgestellt hat, dass sie den Anforderungen des § 37 genügen, sowie die von der Bundesnetzagentur nach Absatz 5 angeordneten Entgelte wirken auf den Zeitpunkt zurück, zu dem die Entgelte nach Absatz 3 für unwirksam erklärt worden sind.“ b) Der bisherige Absatz 6 wird zu Absatz 8.

14. Nach § 50 Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:

(5) „ Soweit ein berechtigtes Interesse daran besteht, kann die Bundesnetzagentur einen Missbrauch nach Absatz 1 auch feststellen, nachdem dieser bereits beendet ist.

Sie kann die erforderlichen Maßnahmen anordnen, um die Folgen dieses Missbrauchs zu beseitigen oder einen künftigen Missbrauch zu verhindern.“

15. In § 52 Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „gemäß den Absätzen 2 und 3“ durch die Angabe „gemäß den Absätzen 1 und 2“ ersetzt.

16. In § 54 Absatz 3 Satz 4 wird nach der Angabe „in Textform“ die Angabe „oder durch Betätigen einer vom Anbieter auf einer Online-Benutzeroberfläche zur Verfügung gestellten Schaltfläche, die eindeutig beschriftet und gut lesbar ist,“ eingefügt.

17. § 55 Absatz 4 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Hierzu kann die Bundesnetzagentur die Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste, die nicht nur Übertragungsdienste für Dienste der Maschine-Maschine-Kommunikation bereitstellen, oder die Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze verpflichten, Daten zum tatsächlichen Mindestniveau der Dienstequalität zu erheben. Darüber hinaus kann die Bundesnetzagentur eigene Messungen durchführen oder Hilfsmittel entwickeln, die es dem Endnutzer ermöglichen, eigenständige Messungen durchzuführen.“

18. § 57 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:

(3) „ Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste, bei denen es sich weder um nummernunabhängige interpersonelle Telekommunikationsdienste noch um für die Bereitstellung von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation genutzte Übertragungsdienste handelt, beraten die Endnutzer hinsichtlich des für den jeweiligen Endnutzer besten Tarifs in Bezug auf ihre Dienste. Sie berücksichtigen hierbei insbesondere den Umfang der vom Endnutzer aktuell vertraglich vereinbarten Dienste, insbesondere in Bezug auf das enthaltene Datenvolumen. Anbieter nach Satz 1 erteilen Endnutzern mindestens einmal pro Jahr Informationen über den nach den Sätzen 1 und 2 ermittelten besten Tarif.“

19. § 59 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

(2) „ Der Vertrag zwischen dem Endnutzer und dem abgebenden Anbieter endet automatisch mit erfolgreichem Abschluss des Anbieterwechsels. Die Anbieter müssen bei einem Anbieterwechsel sicherstellen,

1. dass eine fristgerechte Kündigung des Endnutzers zum Zeitpunkt der automatischen Beendigung des Vertrags wirksam gegenüber dem abgebenden Anbieter vorliegt und

2. dass die Leistung des abgebenden Anbieters gegenüber dem Endnutzer nicht unterbrochen wird, bevor die vertraglichen und technischen Voraussetzungen für einen Anbieterwechsel vorliegen, es sei denn, der Endnutzer verlangt dies.

Der aufnehmende Anbieter stellt zudem sicher, dass die Aktivierung des Telekommunikationsdienstes am mit dem Endnutzer ausdrücklich vereinbarten Tag unverzüglich erfolgt. Bei einem Anbieterwechsel darf der Dienst des Endnutzers nicht länger als einen Arbeitstag unterbrochen werden. Schlägt der Wechsel innerhalb dieser Frist fehl, gilt Satz 2 Nummer 2 entsprechend. § 312h des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auf Satz 2 Nummer 1 entsprechend anzuwenden.“ b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 2 Satz 2“ durch die Angabe „Absatz 2 Satz 2 Nummer 2“ ersetzt.

20. § 60 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „angeboten“ die Angabe „oder erfolgt am neuen Wohnsitz bereits eine leitungsgebundene Versorgung mit Telekommunikationsdiensten und ist daher aus technischen Gründen nicht möglich“ eingefügt.

b) Absatz 3 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„§ 58 Absatz 4 und § 59 Absatz 4 Satz 1 gelten entsprechend.“

21. In § 66 Absatz 1 werden nach der Angabe „§§ 56, 57 und 59 Absatz 1“ die Angabe „und 2 Satz 2 und 3“ eingefügt.

22. § 68 Absatz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:

2. „ der Verordnung (EU) 2022/612 oder“.

23. In § 71 Absatz 3 wird die Angabe „§ 54 Absatz 1 und 4“ durch die Angabe „§ 54 Absatz 1, 3 und 4“ ersetzt.

24. § 72 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird jeweils die Angabe „Eigentümer des Grundstücks“ durch die Angabe „Gebäudeeigentümer“ ersetzt, die Angabe „Eigentümers des Grundstücks“ durch die Angabe „Gebäudeeigentümers“ ersetzt und die Angabe „Eigentümer eines Grundstücks“ durch die Angabe „Gebäudeeigentümer“ ersetzt.

b) Absatz 2 Satz 3 und 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Es darf höchstens für die Dauer von neun Jahren erhoben werden.“ c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „passiven Netzinfrastruktur“ durch die Angabe „physischen Infrastrukturen“ ersetzt.

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe „Eigentümer des Grundstücks“ durch die Angabe „Gebäudeeigentümer“ ersetzt.

bb) In Nummer 3 wird nach der Angabe „Gesamtkosten“ die Angabe „sowie“ eingefügt.

cc) Nummer 4 wird gestrichen.

dd) Nummer 5 wird zu Nummer 4.

e) In Absatz 5 wird die Angabe „Eigentümer des Grundstücks“ durch die Angabe „Gebäudeeigentümer“ ersetzt.

f) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Der Betreiber nach Absatz 1 hat Anbietern von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten zum Zwecke der Versorgung von Endnutzern dauerhaft auf Antrag Zugang zur physischen Infrastruktur sowie zu den Glasfaserkabeln am Zugangspunkt zu transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen und unentgeltlich zu gewähren.“ bb) In Satz 2 wird die Angabe „Eigentümer des Grundstücks“ durch die Angabe „Gebäudeeigentümer“ ersetzt.

cc) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Abweichend von Satz 1 darf der Betreiber nach Absatz 1 für die technische Einrichtung des physischen Zugangs nach Satz 1 von jedem den Zugang begehrenden Telekommunikationsnetzbetreiber 60 Euro netto für durch diesen erstmals angeschlossene Wohn- oder Gewerbeeinheiten verlangen. Für die Zugangsgewährung nach Satz 3 darf dem Endnutzer kein direktes Entgelt berechnet werden.“ g) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe „2027“ durch die Angabe „2030“ ersetzt.

bb) In Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe „Eigentümer des Grundstücks“ durch die Angabe „Gebäudeeigentümer“ ersetzt.

25. Die Überschrift des Teils 5 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

„Teil 5

Informationen über Infrastruktur und Netzausbau, Gigabit-Grundbuch“.

26. Die §§ 78 bis 86 werden durch die folgenden §§ 78 bis 86 ersetzt:

§ 78 „

Aufgaben der zentralen Informationsstelle des Bundes, Gigabit-Grundbuch (1) Zur Herstellung und Aufrechterhaltung der Transparenz in Bezug auf den Ausbau öffentlicher Telekommunikationsnetze errichtet und führt die zentrale Informationsstelle des Bundes ein technisches Instrument in Gestalt eines Datenportals (Gigabit- Grundbuch). Darin stellt sie Informationen zu folgenden Bereichen bereit:

1. Infrastruktur nach Maßgabe der Artikel 4 und 12 der Verordnung (EU) 2024/1309 sowie des § 79,

2. Netzverfügbarkeit nach Maßgabe des § 80,

3. künftiger Netzausbau nach Maßgabe des § 81,

4. Bauarbeiten nach Maßgabe der Artikel 6 und 12 der Verordnung (EU) 2024/1309 sowie des § 82,

5. öffentliche Liegenschaften nach Maßgabe des § 83 und

6. Gebiete mit Ausbaudefizit nach Maßgabe des § 84.

Informationen im Sinne des Satzes 2, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erhoben wurden, stellt die zentrale Informationsstelle des Bundes ebenfalls im Gigabit-Grundbuch gemäß diesem Teil bereit.

(2) Die Aufgaben der zentralen Informationsstelle des Bundes werden vom Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung wahrgenommen. Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung kann die Aufgaben der zentralen Informationsstelle des Bundes vollständig oder teilweise an Behörden in seinem Geschäftsbereich oder an Behörden, die seiner Fachaufsicht unterstehen, übertragen oder Dritte mit der Aufgabenwahrnehmung beleihen.

(3) Bei der Wahrnehmung ihrer in Absatz 1 genannten Aufgaben arbeitet die zentrale Informationsstelle des Bundes mit der Bundesnetzagentur zusammen, soweit die Bundesnetzagentur die jeweilige Aufgabe nicht selbst durchführt und die Zusammenarbeit für die Erfüllung der Aufgaben der Bundesnetzagentur von Belang sein kann.

(4) Bei der Verarbeitung der Informationen, die für die in Absatz 1 genannten Aufgaben erforderlich sind,

1. stellt die zentrale Informationsstelle des Bundes den Schutz personenbezogener Daten sicher,

2. wahrt die zentrale Informationsstelle des Bundes Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und

3. berücksichtigt die zentrale Informationsstelle des Bundes die Sensitivität der erfassten Informationen.

Die zentrale Informationsstelle des Bundes stellt die Informationen nach Maßgabe der aufgrund des § 86 Satz 1 Nummer 2 erlassenen Rechtsverordnung elektronisch unter verhältnismäßigen, diskriminierungsfreien und transparenten Bedingungen und innerhalb der kartellrechtlichen Grenzen bereit.

(5) Die zentrale Informationsstelle des Bundes erstellt für das Gigabit-Grundbuch ein Datenschutz- und Datensicherheitskonzept, aus dem insbesondere hervorgeht,

1. welche technischen Vorkehrungen und sonstigen Schutzmaßnahmen bei der Verarbeitung der Informationen nach Absatz 1 Satz 2 zur Sicherstellung der Anforderungen nach Absatz 4 Satz 1 getroffen werden und

2. wie die Zugänglichmachung der Informationen nach Absatz 1 Satz 2 protokolliert und überwacht wird.

§ 79Informationen über Infrastruktur (1) Die Informationen über Infrastruktur umfassen eine gebietsbezogene Übersicht über die bestehenden physischen Infrastrukturen im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EU) 2024/1309, die für den Ausbau von öffentlichen Telekommunikationsnetzen genutzt werden können. Die Übersicht nach Satz 1 enthält zusätzlich eine Übersicht über geförderte Infrastrukturen sowie über Glasfaserleitungen.

(2) Netzbetreiber und öffentliche Stellen übermitteln der zentralen Informationsstelle des Bundes dazu nach Maßgabe der aufgrund des § 86 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung neben den Mindestinformationen nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1309 Informationen über den Auslastungsgrad von Leerrohren sowie Informationen darüber, ob die Infrastrukturen nach Absatz 1 öffentlich gefördert sind. Die Nachrichtendienste des Bundes und der Länder sowie die Bundeswehr sind von der Verpflichtung nach Satz 1 ausgenommen.

(3) Die zentrale Informationsstelle des Bundes nimmt nach Absatz 2 erhaltene Informationen nicht in die Übersicht nach Absatz 1 auf, soweit konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass

1. die Nutzung nach Maßgabe der aufgrund des § 86 Satz 1 Nummer 2 erlassenen Rechtsverordnung die Sicherheit und Integrität der Einrichtung oder der physischen Infrastruktur oder die öffentliche Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit gefährdet,

2. die Nutzung nach Maßgabe der aufgrund des § 86 Satz 1 Nummer 2 erlassenen Rechtsverordnung die Vertraulichkeit gemäß § 148 verletzt,

3. Teile öffentlicher Versorgungsnetze oder physische Infrastrukturen betroffen sind, die zur Verwirklichung einer sicheren Behördenkommunikation genutzt werden, oder

4. Teile einer Infrastruktur betroffen sind, die durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes als kritische Anlage bestimmt worden sind und nachweislich besonders schutzbedürftig sind.

(4) Die zentrale Informationsstelle des Bundes stellt die Informationen nach Absatz 2 über Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1309 hinaus auch den am Ausbau von öffentlichen Versorgungsnetzen Beteiligten zur Nutzung bereit, soweit mit dem gegenständlichen Ausbauvorhaben Einrichtungen oder physische Infrastrukturen geschaffen werden sollen, die für den Ausbau von Telekommunikationsnetzen genutzt werden können. Zu den am Ausbau von öffentlichen Versorgungsnetzen Beteiligten gehören insbesondere

1. Netzbetreiber und

2. Auftragnehmer von Netzbetreibern.

§ 148 gilt entsprechend. Die zentrale Informationsstelle des Bundes protokolliert und überwacht jede Bereitstellung nach Satz 1. § 85 bleibt hiervon unberührt.

§ 80Informationen über die Netzverfügbarkeit (1) Die Informationen über die Netzverfügbarkeit umfassen eine gebiets- und haushaltsbezogene, bei Festnetzen mindestens adressgenaue Übersicht über die örtliche Verfügbarkeit von öffentlichen Telekommunikationsnetzen einschließlich der öffentlichen Förderung des Ausbaus öffentlicher Telekommunikationsnetze. Die Übersicht muss hinreichende Informationen zu den lokalen Gegebenheiten enthalten. Bei öffentlichen Mobilfunknetzen gehören dazu insbesondere Informationen zu der örtlichen Verfügbarkeit außerhalb und innerhalb umschlossener Räume, insbesondere in Kraft- und Schienenfahrzeugen sowie entlang von Bundesfernstraßen, des nachgeordneten Straßennetzes und der Schienen- und Wasserwege. Die Übersicht kann auch Informationen zur Dienstequalität und zu deren Parametern umfassen.

(2) Die Übersicht umfasst hinsichtlich der öffentlichen Förderung des Ausbaus öffentlicher Telekommunikationsnetze insbesondere Informationen über die Inhalte, den Status und die Ergebnisse der Förderverfahren.

(3) Betreiber sind verpflichtet, der zentralen Informationsstelle des Bundes nach Maßgabe der aufgrund des § 86 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung diejenigen Informationen zu übermitteln, die für die Erstellung der Übersicht nach Absatz 1 erforderlich sind.

(4) Die zentrale Informationsstelle des Bundes veröffentlicht die Informationen nach den Absätzen 1 und 2. Sie hat hierbei die Vorschriften des Datennutzungsgesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2941, 2942, 4114) einzuhalten. Die zentrale Informationsstelle des Bundes stellt Endnutzern nach Maßgabe der aufgrund des § 86 Satz 1 Nummer 2 erlassenen Rechtsverordnung ein Informationswerkzeug bereit, damit diese die Verfügbarkeit und Qualität von Netzanbindungen in verschiedenen Gebieten mit einem Detailgrad ermitteln können, der geeignet ist, ihnen bei der Auswahl des Betreibers zu helfen.

§ 81Informationen über den künftigen Netzausbau (1) Informationen über den künftigen Netzausbau für den Bereich Mobilfunk umfassen eine Übersicht über Informationen, die erkennen lassen, welche örtliche Verfügbarkeit des öffentlichen Mobilfunknetzes infolge des geplanten Netzausbaus innerhalb der nächsten 12 Monate ab dem Beginn der jeweiligen Erhebung zu erwarten ist.

(2) Betreiber öffentlicher Mobilfunknetze sind verpflichtet, der zentralen Informationsstelle des Bundes nach Maßgabe der aufgrund des § 86 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung diejenigen Informationen zu übermitteln, die für die Erstellung der Übersicht nach Absatz 1 erforderlich sind.

(3) Die zentrale Informationsstelle des Bundes stellt die Informationen nach Absatz 1 den öffentlichen Stellen sowie deren Auftragnehmern nach § 85 bereit.

(4) Die zentrale Informationsstelle des Bundes kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung eine Übersicht hinsichtlich der künftigen örtlichen Verfügbarkeit sonstiger öffentlicher Telekommunikationsnetze erstellen, wenn sie einen Bedarf für eine solche Übersicht feststellt und diesen Bedarf begründet. Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 82Informationen über Bauarbeiten (1) Die Informationen über Bauarbeiten umfassen Informationen für die Koordinierung von Bauarbeiten nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2024/1309. Netzbetreiber und öffentliche Stellen, die Eigentümer physischer Infrastrukturen sind oder diese kontrollieren, übermitteln der zentralen Informationsstelle des Bundes Informationen über geplante Bauarbeiten gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1309.

(2) Geplante Bauarbeiten sind von der Verpflichtung zur Bereitstellung von Mindestinformationen gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1309 ausgenommen, soweit

1. deren anfänglich geplante Dauer acht Wochen nicht überschreitet,

2. sie nicht ganz oder nur teilweise öffentlich finanziert sind,

3. eine Gefahr aufgrund einer Verschlechterung der Bausubstanz von Bauwerken und zugehörigen Anlagen besteht,

4. Teile einer kritischen Anlage, insbesondere deren Informationstechnik, betroffen sind, die nachweislich besonders schutzbedürftig sind oder

5. die nationale Sicherheit betroffen ist.

§ 83Informationen über öffentliche Liegenschaften (1) Informationen über öffentliche Liegenschaften sind Informationen über Grundstücke, deren Eigentümer eine Gebietskörperschaft ist; sie können auch Grundstücke im Eigentum sonstiger juristischer Personen öffentlichen Rechts oder anderer öffentlicher Stellen umfassen (öffentliche Liegenschaften). Informationen über öffentliche Liegenschaften enthalten insbesondere Angaben über die geografische Lage und Ausdehnung, das Flurstückskennzeichen sowie über den Eigentümer der öffentlichen Liegenschaft.

(2) Eigentümer nach Absatz 1 Satz 1 sind verpflichtet, der zentralen Informationsstelle des Bundes die Informationen nach Absatz 1 Satz 2 zu übermitteln; § 79 Absatz 3 gilt entsprechend. Die Länder können für die Bereitstellung der Informationen nach Absatz 1 Satz 2 vorhandene Informationen in anderen behördlichen Registern, insbesondere im Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) nutzen und diese gebündelt an die zentrale Informationsstelle des Bundes nach Maßgabe der aufgrund des § 86 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung übermitteln. Die Nachrichtendienste des Bundes und der Länder sowie die Bundeswehr sind von der Verpflichtung nach Satz 1 ausgenommen.

(3) Die zentrale Informationsstelle des Bundes gewährt insbesondere Netzbetreibern sowie deren Auftragnehmern auf Antrag die Nutzung der Informationen nach Absatz 1 Satz 2 nach Maßgabe der aufgrund des § 86 Satz 1 Nummer 2 erlassenen Rechtsverordnung, soweit mit dem Ausbauvorhaben Einrichtungen oder physische Infrastrukturen geschaffen werden sollen, die für den Ausbau von öffentlichen Telekommunikationsnetzen genutzt werden können. § 85 bleibt hiervon unberührt.

§ 84Informationen über Gebiete mit Ausbaudefizit (1) Für allgemeine Planungs- und Förderzwecke weist die zentrale Informationsstelle des Bundes geografisch eindeutig abgegrenzte Gebiete aus, für die aufgrund der gemäß den §§ 80 und 81 erfassten Informationen festgestellt wird, dass während des Zeitraums, den die Informationen über künftigen Netzausbau abdecken,

1. kein Unternehmen und keine öffentliche Stelle ein Mobilfunknetz mit sehr hoher Kapazität ausbaut oder auszubauen plant oder

2. keine bedeutsame Modernisierung oder Erweiterung der Mobilfunknetze mit dem Ziel höherer Download-Geschwindigkeiten geplant ist.

Die zentrale Informationsstelle des Bundes veröffentlicht, welche Gebiete sie gemäß Satz 1 ausgewiesen hat.

(2) Hinsichtlich sonstiger öffentlicher Telekommunikationsnetze kann die zentrale Informationsstelle des Bundes für allgemeine Planungs- und Förderzwecke geografisch eindeutig abgegrenzte Gebiete ausweisen, für die aufgrund der gemäß den §§ 80 und 81 erfassten Informationen festgestellt wird, dass während des Zeitraums, den die Informationen über künftigen Netzausbau abdecken,

1. kein Unternehmen und keine öffentliche Stelle ein Netz mit sehr hoher Kapazität ausbaut oder auszubauen plant oder

2. keine bedeutsame Modernisierung oder Erweiterung des Telekommunikationsnetzes mit dem Ziel höherer Download-Geschwindigkeiten geplant ist.

Die zentrale Informationsstelle des Bundes veröffentlicht, welche Gebiete sie gemäß Satz 1 ausgewiesen hat.

(3) Die zentrale Informationsstelle des Bundes kann Unternehmen und öffentliche Stellen ersuchen, ihre Absicht zu bekunden, während des betreffenden Zeitraums der Vorausschau Netze mit sehr hoher Kapazität innerhalb des gemäß Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 ausgewiesenen Gebietes auszubauen. Bekundet ein Unternehmen oder eine öffentliche Stelle daraufhin die Absicht im Sinne des Satzes 1, so kann die zentrale Informationsstelle des Bundes andere Unternehmen und öffentliche Stellen auffordern, deren etwaige Absicht zu bekunden,

1. in diesem Gebiet Netze mit sehr hoher Kapazität aufzubauen oder

2. eine bedeutsame Modernisierung oder Erweiterung ihres Telekommunikationsnetzes mit dem Ziel höherer Download-Geschwindigkeiten vorzunehmen.

Die zentrale Informationsstelle des Bundes gibt an, welche Informationen in der Absichtsbekundung enthalten sein müssen. Die zentrale Informationsstelle des Bundes veröffentlicht, ob das ausgewiesene Gebiet nach den gemäß den §§ 80 und 81 erhobenen Informationen von einem Netz der nächsten Generation unter Nennung der Größenordnung der jeweiligen Download-Geschwindigkeiten versorgt wird oder wahrscheinlich versorgt werden wird, soweit diese Informationen der zentralen Informationsstelle des Bundes vorliegen.

(4) Maßnahmen nach Absatz 3 werden nach einem effizienten, objektiven, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren durchgeführt.

§ 85Bereitstellung von Informationen an öffentliche Stellen

Die zentrale Informationsstelle des Bundes stellt den öffentlichen Stellen sowie deren Auftragnehmern die Informationen im Sinne des § 78 Absatz 1 nach Maßgabe der aufgrund des § 86 Satz 1 Nummer 2 erlassenen Rechtsverordnung bereit,

1. soweit dies für allgemeine Planungs- oder Förderzwecke oder für weitere durch Gesetz bestimmte Zwecke erforderlich ist und

2. sofern die anfragende Stelle darlegt, dass sie angemessene technische und organisatorische Vorkehrungen sowie sonstige Maßnahmen zum Schutz von Betriebsund Geschäftsgeheimnissen nach Maßgabe der aufgrund des § 86 Satz 1 Nummer 2 erlassenen Rechtsverordnung getroffen hat, um die Vertraulichkeit der bereitgestellten Informationen gemäß § 148 sicherzustellen.

Unter der Voraussetzung des Satzes 1 stellt die zentrale Informationsstelle des Bundes die Informationen auf Anfrage dem GEREK und der Kommission zur Verfügung. Die zentrale Informationsstelle des Bundes protokolliert und überwacht jede Bereitstellung nach Satz 1.

§ 86Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Regelungen treffen zu den Einzelheiten

1. der Übermittlung der Informationen gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1309 in Verbindung mit § 79 Absatz 2 und 3, gemäß § 80 Absatz 3, § 81 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1309 in Verbindung mit § 82 sowie § 83 Absatz 2 an die zentrale Informationsstelle des Bundes, insbesondere a) den Detailgrad, einschließlich der Parametervorgaben zur Ermittlung der Netzverfügbarkeit und der Netzqualität, sowie das technische Format der zu übermittelnden Informationen, b) den Zeitpunkt und den Zeitrahmen für die Datenlieferung, c) den Übermittlungsweg und d) die Einzelheiten der Übermittlung von Informationen durch eine andere datenhaltende Stelle, und

2. der Bereitstellung a) der Informationen gemäß § 78 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 4 der Verordnung (EU) 2024/1309 und § 79 Absatz 4, gemäß § 83 Absatz 3 sowie gemäß Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 3 in Verbindung mit § 82 Absatz 1 zur Nutzung durch Dritte, b) der Informationen gemäß § 78 Absatz 1 in Verbindung mit § 85 Absatz 1 an öffentliche Stellen sowie deren Auftragnehmer, einschließlich der Vorkehrungen und Maßnahmen zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und deren Darlegung gemäß § 85 Satz 1 Nummer 2, und c) eines Informationswerkzeugs gemäß § 80 Absatz 4 Satz 3 durch die zentrale Informationsstelle des Bundes sowie zu Einzelheiten der Nutzung dieser Informationen, insbesondere zu den organisatorischen Rahmenbedingungen für die Bereitstellung, den Detailgrad und das technische Format der bereitzustellenden Informationen sowie den Bereitstellungsweg und die zu beachtenden Sicherheitsanforderungen. Die Regelungen über die Übermittlung und Nutzung der Informationen der aufgrund des Satzes 1 erlassenen Rechtsverordnung haben insbesondere der Sensitivität der erfassten Informationen, der vertraulichen Behandlung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, dem Schutz personenbezogener Daten und dem zu erwartenden Verwaltungsaufwand Rechnung zu tragen.“

27. § 87 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe „in ländlichen Räumen“ wird die Angabe „, insbesondere auch in topografisch schwer zu erschließenden Gebieten,“ eingefügt.

b) Die Angabe „mindestens“ wird durch die Angabe „insbesondere“ ersetzt.

c) Die Angabe „möglichst bis 2026“ wird gestrichen.

28. § 91 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Sofern im Einzelfall für

1. die Bundeswehr,

2. stationierte Streitkräfte oder

3. Behörden zur Ausübung gesetzlicher Befugnisse die Nutzung freier oder bereits anderen zugeteilter Frequenzen erforderlich ist und durch diese Nutzung keine unverhältnismäßigen Nutzungsbeeinträchtigungen zu erwarten sind, ist die Nutzung im erforderlichen Umfang gestattet, ohne dass dies einer Frequenzzuteilung bedarf. Hat die Bundesnetzagentur im Benehmen mit den Bedarfsträgern Rahmenbedingungen festgelegt, so sind diese bei der Frequenznutzung einzuhalten. Falls die Rahmenbedingungen Einzelzuteilungen betreffen, ist zusätzlich das Benehmen mit den Rechteinhabern herzustellen.“ b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Bundesnetz-agentur“ durch die Angabe „Bundesnetzagentur“ ersetzt.

c) Absatz 7 wird durch den folgenden Absatz 7 ersetzt:

(7) „ Der Inhaber der Frequenzzuteilung hat der Bundesnetzagentur Beginn und Beendigung der Frequenznutzung, Namensänderungen, Anschriftenänderungen, unmittelbare und mittelbare Änderungen in den Eigentumsverhältnissen, auch bei verbundenen Unternehmen, und identitätswahrende Umwandlungen unverzüglich anzuzeigen.“

29. § 103 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift des § 103 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

§ 103 „

Überwachung, Anordnung der Außerbetriebnahme“.

b) Die Absätze 3 bis 5 werden gestrichen.

30. § 104 wird durch den folgenden § 104 ersetzt:

§ 104 „

Einschränkung der Frequenzzuteilung (1) Die Nutzung der zugeteilten Frequenzen kann vorübergehend eingeschränkt werden, wenn diese Frequenzen von der Bundeswehr, stationierten Streitkräften oder Behörden zur Bewältigung ihrer Aufgaben im Spannungs- und im Verteidigungsfall, im Rahmen von Bündnisverpflichtungen, im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen, im Rahmen internationaler Vereinbarungen zur Notfallbewältigung oder bei Naturkatastrophen, terroristischen Anschlägen oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen und besonders schweren Unglücksfällen benötigt werden.

(2) Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung erstellt unter Mitwirkung der Bundesnetzagentur sowie der fachlich betroffenen Bundesministerien eine Liste von Frequenznutzungen, deren Aufrechterhaltung im Falle einer vorübergehenden Einschränkung nach Absatz 1 schützenswert ist.“

31. § 106 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift des § 106 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

§ 106 „

Lokales Roaming, Zugang zu aktiven und physischen Infrastrukturen“.

b) In Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „mindestens“ durch die Angabe „insbesondere“ ersetzt und wird die Angabe „möglichst bis 2026“ gestrichen.

32. Nach § 106 wird folgender § 106a eingefügt:

„§ 106a Mitwirkung von Eigentümern und Betreibern von Eisenbahninfrastrukturen bei der Mobilfunkversorgung entlang von Schienenwegen; Verordnungsermächtigung (1) Die Bundesnetzagentur kann gegenüber Eigentümern und Betreibern von Eisenbahninfrastrukturen Maßnahmen anordnen, um eine hochwertige, lückenlose und unterbrechungsfreie Versorgung mit Mobilfunkdienstleistungen entlang von Schienenwegen durch Betreiber öffentlicher Mobilfunknetze zu ermöglichen.

(2) Anordnungen nach Absatz 1 können folgende Mitwirkungshandlungen der verpflichteten Unternehmen umfassen:

1. die Bereitstellung von Informationen über vorhandene und geplante physische Infrastrukturen entlang der Schienenwege, über nutzbare Grundstücke und Infrastrukturen wie Strom- und Glasfaserleitungen entlang der Schienenwege sowie über laufende oder geplante Ausbau-, Instandhaltungs- und Erneuerungsmaßnahmen von Eisenbahninfrastrukturen (Mitwirkungsobjekt),

2. das Führen von Verhandlungen über die Mitnutzung eines Mitwirkungsobjekts,

3. die Abgabe eines Angebots über die Mitnutzung eines Mitwirkungsobjekts,

4. die Gestattung der Mitnutzung eines Mitwirkungsobjekts oder seiner Bebauung durch Betreiber öffentlicher Mobilfunknetze, sofern die Verhandlungen über die Mitnutzung nicht innerhalb von vier Monaten nach Beginn der Verhandlungen gemäß Nummer 2 zum Abschluss einer Vereinbarung geführt haben, und

5. im Einzelfall die Vornahme baulicher Maßnahmen, die die Errichtung von Telekommunikationslinien entlang von Schienenwegen unterstützen, auf Antrag eines Betreibers öffentlicher Mobilfunknetze, sofern bestehende bauliche Anlagen nicht ausreichen, um das in Absatz 1 festgelegte Ziel zu erreichen.

Mitnutzung im Sinne des Satzes 1 erfasst auch die Nutzung eines Grundstücks zur Errichtung einer baulichen Anlage zur Verbesserung der Mobilfunkversorgung entlang von Schienenwegen unter Erstattung der anfallenden Mehrkosten. Die Anordnung nach Satz 1 kann auch die Bedingungen der Mitwirkung einschließlich der Entgelte der Mitwirkungshandlungen nach Satz 1 umfassen. Die Bedingungen einschließlich der Entgelte nach Satz 3 sind fair und angemessen zu bestimmen und können Regelungen über die in Entgelten berücksichtigungspflichtigen Mehrkosten enthalten, die Eigentümern und Betreibern von Eisenbahninfrastrukturen durch den Betreiber öffentlicher Mobilfunknetze zu ersetzen sind. Anordnungen nach Satz 1 Nummer 4 und 5 haben die Vorschriften über die Durchführung des sicheren Eisenbahnbetriebs zu berücksichtigen.

(3) Vor einer Anordnung nach Absatz 2 sind die betroffenen Kreise anzuhören. An einem Verfahren nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 5 ist die zuständige Eisenbahnaufsichtsbehörde beteiligt. Vor Erlass der Anordnung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 5 hat die Bundesnetzagentur eine Einschätzung der zuständigen Eisenbahnaufsichtsbehörde einzuholen, inwieweit die angeordnete Maßnahme die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs berühren könnte und ob die angeordnete Maßnahme, gegebenenfalls unter Auflagen, unter Beachtung der Vorschriften über die Durchführung des sicheren Eisenbahnbetriebs realisierbar ist. Eine Anordnung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 5 ist nur zulässig, soweit die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs hierdurch nicht beeinträchtigt wird.

(4) Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr Regelungen zur näheren Ausgestaltung der Mitwirkungshandlungen nach Absatz 2 Satz 1, zu der Nutzung eines Grundstücks nach Absatz 2 Satz 2 sowie zu den Bedingungen der Mitwirkung einschließlich der Entgelte einer Gestattung der Mitnutzung nach Absatz 2 Satz 3 zu treffen. Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die Bundesnetzagentur übertragen. Eine Rechtsverordnung der Bundesnetzagentur nach Satz 2, ihre Änderung und ihre Aufhebung bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung und dem Bundesministerium für Verkehr.“

33. In § 114 Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „Grenzwerte“ die Angabe „einschließlich entsprechender Nachweis- und Aufbewahrungspflichten“ eingefügt.

34. In § 117 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Rufnummern für Kurzwahldienste“ durch die Angabe „Kurzwahlnummern“ ersetzt.

35. § 119 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

(2) „ Anbieter von R-Gesprächsdiensten dürfen ein R-Gespräch nur vermitteln, wenn derjenige, dem das R-Gespräch in Rechnung gestellt werden soll, einer Inanspruchnahme des R-Gesprächsdienstes zuvor ausdrücklich zugestimmt hat.“

36. § 120 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „ein Nutzungsrecht“ die Angabe „nach Maßgabe der Telekommunikations-Nummerierungsverordnung“ eingefügt.

b) In Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „Satz 1“ durch die Angabe „den Sätzen 1 und 2 zweiter Halbsatz“ ersetzt.

37. § 123 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:

„Zur Erfüllung dieser Auskunftspflicht dürfen Betreiber von öffentlichen Telekommunikationsnetzen und Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste im dafür erforderlichen Umfang personenbezogene Daten verarbeiten.“ b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Zur Verfolgung von Verstößen gegen § 120 kann die Bundesnetzagentur von Anbietern öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste Auskunft über die Rufnummer, von der ein Anruf oder eine Textnachricht ausging, sowie über für die Verfolgung erforderliche personenbezogene Daten wie Name und ladungsfähige Anschrift des Nummerninhabers, des Nummernnutzers und des Nutzers einer alphanumerischen Absenderkennung verlangen.“ bb) In Satz 2 wird nach der Angabe „Verkehrsdaten“ die Angabe „sowie weitere personenbezogene Daten“ eingefügt.

c) Absatz 7 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Liegt die Tarifhoheit für Premium-Dienste, Auskunftsdienste, Massenverkehrsdienste oder Service-Dienste ganz oder teilweise bei dem Anbieter des Anrufers, sodass unterschiedliche Entgelte für Verbindungen gelten würden, legt die Bundesnetzagentur nach Anhörung der betroffenen Unternehmen, Fachkreise und Verbraucherverbände zum Zweck der Preisangabe und Preisansage nach den §§ 109 und 110 jeweils bezogen auf bestimmte Nummernbereiche oder Nummernteilbereiche den Preis netzübergreifend für sämtliche Anbieter fest.“ d) Nach Absatz 9 wird der folgende Absatz 10 eingefügt:

(10) „ Das Fernmeldegeheimnis des Artikels 10 des Grundgesetzes wird nach Maßgabe des Absatzes 3 eingeschränkt.“

38. Die Überschrift des Teils 8 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

„Teil 8

Wegerechte und Zugang zu physischen Infrastrukturen“.

39. § 125 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „dienen der“ durch die Angabe „dienender“ ersetzt.

b) Nach Absatz 3 Satz 4 werden folgende Sätze eingefügt:

„Die Bundesnetzagentur soll die Nutzungsberechtigung teilweise oder ganz widerrufen, wenn Tatsachen dafür vorliegen, dass der Nutzungsberechtigte nicht mehr fachkundig, zuverlässig oder leistungsfähig ist. § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt davon unberührt.“

40. § 127 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Der Antrag auf Verlegung oder Änderung von Telekommunikationslinien muss die folgenden Angaben nach näherer Maßgabe des Wegebaulastträgers enthalten:

1. den Legeort,

2. die Mindestüberdeckung,

3. das Legeverfahren sowie

4. den voraussichtlichen Beginn und die voraussichtliche Dauer der baulichen Maßnahme.

Die Zustimmung nach Absatz 1 gilt nach Ablauf einer Frist von zwei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags als erteilt.“ bb) In dem neuen Satz 3 wird die Angabe „eines Monats“ durch die Angabe „von drei Wochen“ ersetzt.

cc) In dem neuen Satz 5 wird die Angabe „einen Monat“ durch die Angabe „zwei

Monate“ ersetzt.

dd) Nach dem neuen Satz 5 wird der folgende Satz eingefügt:

„Nach Ablauf der Frist nach Satz 1 hat der Träger der Wegebaulast dem Antragsteller spätestens innerhalb einer Woche nach Aufforderung durch den Antragsteller den Eintritt der Zustimmungsfiktion schriftlich oder elektronisch zu bescheinigen.“ b) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:

(4) „ Eine nach Artikel 9 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2024/1309 zustimmungsfreie bauliche Maßnahme liegt vor, wenn die bauliche Maßnahme

1. dem Anschluss von Gebäuden (Hausstich) dient und eine Länge von 10 Metern auf öffentlichem Grund nicht überschreitet oder

2. nicht mehr als 100 Meter Grabenlänge und nicht mehr als 80 Quadratmeter Fläche umfasst, sofern die bauliche Maßnahme auf Gehwegen, Trenn-, Seiten-, Rand- oder Sicherheitsstreifen erfolgt.

Der Wegebaulastträger kann nach Maßgabe des Artikels 9 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1309 durch Verwaltungsvorschrift weitere genehmigungsfreie bauliche Maßnahmen festlegen. Genehmigungsfreie bauliche Maßnahmen sind dem zuständigen Träger der Wegebaulast mindestens einen Monat vor dem beabsichtigten Beginn der baulichen Maßnahme anzuzeigen. Die Anzeige muss neben den Informationen nach Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1309 Angaben zur Mindestüberdeckung und zum Legeverfahren enthalten. Abweichend von Satz 1 kann der Wegebaulastträger den Anzeigenden auch bei genehmigungsfreien baulichen Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 2 innerhalb eines Monats nach Anzeige der baulichen Maßnahme auffordern, bei dem Wegebaulastträger einen Antrag auf Erteilung einer Zustimmung nach Absatz 1 zu stellen, wenn ein räumlicher Zusammenhang zwischen mehreren baulichen Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 2 besteht. Sofern Ingenieurbauwerke oder die Straßenausstattung betroffen sind, ist stets ein Antrag auf Erteilung einer Zustimmung nach Absatz 1 zu stellen.“ c) Absatz 7 wird durch den folgenden Absatz 7 ersetzt:

(7) „ Dem Wegebaulastträger ist mitzuteilen, ob Glasfaserleitungen oder Leerrohrsysteme, die der Aufnahme von Glasfaserleitungen dienen, bezüglich der Mindestüberdeckung abweichend von den anerkannten Regeln der Technik verlegt werden. Insoweit darf von den anerkannten Regeln der Technik abgewichen werden. Die Sätze 1 und 2 sind auf die Verlegung von Glasfaserleitungen oder Leerrohrsystemen in Bundesautobahnen oder autobahnähnlich ausgebauten Bundesfernstraßen nicht anzuwenden.“ d) Absatz 8 wird durch den folgenden Absatz 8 ersetzt:

(8) „ Die Zustimmung nach Absatz 1 kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, die diskriminierungsfrei zu gestalten sind. Die Nebenbestimmungen dürfen nur die Art und Weise der Errichtung der Telekommunikationslinie, die Übergabe einer im Bereich des jeweiligen Wegebaulastträgers üblichen Dokumentation der tatsächlichen Lage der Telekommunikationslinie nach geographischen Koordinaten und die Anzeige der Fertigstellung der baulichen Maßnahme sowie eine gemeinsame Übernahme nach Abschluss der baulichen Maßnahme regeln. Erfolgt die Verlegung oder Änderung der Telekommunikationslinie in einer Wasserstraße, darf die Zustimmung außerdem mit Nebenbestimmungen zur Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs versehen werden. Soweit keine anerkannten Regeln der Technik für die Mindestüberdeckung nach Absatz 7 Satz 1 sowie für Errichtungs- und Anbindungskonzepte für drahtlose Zugangspunkte mit geringer Reichweite bestehen und der Wegebaulastträger von den Angaben des Antragstellers abweichende Vorgaben zur Art und Weise der Errichtung bei der Mindestüberdeckung nach Absatz 7 Satz 1 oder bei der Errichtung und Anbindung drahtloser Zugangspunkte mit geringer Reichweite macht, müssen diese aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendig sein. Die Zustimmung kann außerdem von der Leistung einer angemessenen Sicherheit abhängig gemacht werden, um zu gewährleisten, dass Verpflichtungen des Antragstellers gegenüber dem Wegebaulastträger für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Antragstellers gesichert sind.“ e) Nach Absatz 8 wird der folgende Absatz 9 eingefügt:

(9) „ Zur Vorbereitung der Planung und Durchführung der Verlegung oder Änderung von Telekommunikationslinien dürfen notwendige Untersuchungen einschließlich des Eingriffs in den öffentlichen Weg durchgeführt und vorübergehende Kennzeichnungen angebracht werden. Die Durchführung der Maßnahme nach Satz 1 ist dem Wegebaulastträger zwei Wochen vor Durchführung unter Benennung der konkreten Arbeiten schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Die §§ 126 und 129 sind entsprechend anzuwenden. Der Eingriff in Ingenieurbauwerke ist nicht gestattet.“

41. Nach § 127 wird der folgende § 127a eingefügt:

„§ 127a Anzeige zur Verlegung und Änderung von Telekommunikationslinien (1) Abweichend von § 127 Absatz 1 genügt für die Verlegung oder die Änderung von Telekommunikationslinien eine Anzeige bei dem Träger der Wegebaulast, wenn

1. der Baubeginn frühestens einen Monat nach Zugang der Anzeige beim Träger der Wegebaulast beabsichtigt ist,

2. die geplante bauliche Maßnahme sechs Monate nicht überschreitet,

3. die geplante bauliche Maßnahme ein fachkundiges und zuverlässiges Unternehmen ausführt und dieses in der Anzeige benannt wurde, sowie

4. keine Ingenieurbauwerke, die Straßenausstattung oder die Wasserstraßen von der baulichen Maßnahme betroffen sind und keine Verlegung oberirdischer Leitungen erfolgen soll.

Der Träger der Wegebaulast hat dem Anzeigenden innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige deren Eingang und Vollständigkeit zu bestätigen. Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vor, kann der Träger der Wegebaulast die Bauausführung innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige untersagen. Das gilt auch, wenn die gegenständliche Planung offensichtliche und schwerwiegende Mängel aufweist.

(2) Die Anzeige für die Verlegung oder Änderung von Telekommunikationslinien erfolgt schriftlich oder elektronisch. Sie muss die Mindestangaben des § 127 Absatz 3 Satz 2 enthalten. § 127 Absatz 7 gilt entsprechend.

(3) Zum Nachweis der Fachkunde und Zuverlässigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genügt die Eintragung in einem allgemein zugänglichen und in der Praxis anerkannten Verzeichnis, in dem fachkundige und zuverlässige Unternehmen für den Leitungstiefbau geführt werden. Der Träger der Wegebaulast kann unbeschadet von Satz 1 alternative Nachweise für Fachkunde und Zuverlässigkeit akzeptieren.

(4) Die obersten Straßenbaubehörden der Länder können für Verkehrswege in Verwaltung der Länder und Kommunen und das Bundesministerium für Verkehr kann für Verkehrswege in seiner Zuständigkeit Vorgaben in Form eine Allgemeinverfügung erlassen, die bei der Verlegung oder Änderung von Telekommunikationslinien im Anwendungsbereich des § 127a zu beachten ist. Diese Vorgaben dürfen nur die Art und Weise der Errichtung der Telekommunikationslinie, die Übergabe einer im Bereich des jeweiligen Trägers der Wegebaulast üblichen Dokumentation der tatsächlichen Lage der Telekommunikationslinie nach geographischen Koordinaten und die Anzeige der Fertigstellung der baulichen Maßnahme sowie eine gemeinsame Übernahme nach Abschluss der Arbeiten regeln. § 127 Absatz 8 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.“

42. § 128 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

§ 128 „

Zugang in besonderen Fällen“.

b) Die Absätze 1 bis 3 werden durch die folgenden Absätze 1 bis 3 ersetzt:

(1) „ Netzbetreiber und öffentliche Stellen dürfen Betreibern für den Ausbau von Netzen mit sehr hoher Kapazität Zugang zu ihren physischen Infrastrukturen anbieten. Betreiber dürfen Netzbetreibern für deren Netzausbau Zugang zu ihren physischen Infrastrukturen anbieten.

(2) Soweit die Ausübung der Nutzungsberechtigung nach § 125 für die Verlegung weiterer Telekommunikationslinien nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand möglich ist, kann Zugang zu anderen physischen Infrastrukturen von Netzbetreibern unter den Voraussetzungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2024/1309 und § 139 gewährt werden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Telekommunikationslinie zum Aufbau eines Netzes mit sehr hoher Kapazität genutzt werden kann.

(3) Soweit die Nutzungsberechtigung nach § 125 für die Verlegung weiterer Telekommunikationslinien auf die Eisenbahninfrastruktur nicht anwendbar ist und es sich bei der Eisenbahninfrastruktur nicht um eine physische Infrastruktur handelt, kann Zugang zu Teilen der Eisenbahninfrastruktur nach Artikel 3 der Verordnung (EU) 2024/1309 und § 139 verlangt werden. Die §§ 79, 82, 136 und 137 gelten entsprechend.“

43. § 134 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Soweit ein Gebäude an ein öffentliches Telekommunikationsnetz angeschlossen werden soll und dieses über einen Zugangspunkt im Sinne des Artikels 2 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2024/1309 verfügt, muss der Eigentümer des Grundstücks dies abweichend von Absatz 1 nach Maßgabe des Artikels 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1309 dulden. Absatz 3 gilt entsprechend.“ b) In Absatz 4 wird die Angabe „können bestehende passive Netzinfrastrukturen Dritter unter den Voraussetzungen der §§ 138, 139 und 141 mitgenutzt werden“ durch die Angabe „gewähren Dritte unter den Voraussetzungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2024/1309 und des § 139 Zugang zu bestehenden physischen Infrastrukturen“ ersetzt.

44. Die Überschrift des Teils 8 Abschnitt 2 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

„Abschnitt 2

Zugang zu öffentlichen Versorgungsnetzen, gebäudeinterne Netzinfrastrukturen“.

45. Die §§ 136 bis 146 werden durch die folgenden §§ 136 bis 146 ersetzt:

§ 136 „

Information über physische Infrastrukturen (1) Betreiber können von Netzbetreibern und öffentlichen Stellen für Zwecke des Ausbaus von Netzen mit sehr hoher Kapazität die Erteilung von Informationen über die physischen Infrastrukturen ihrer öffentlichen Versorgungsnetze beantragen. Im Antrag ist das Gebiet anzugeben, das mit Netzen mit sehr hoher Kapazität erschlossen werden soll.

(2) Netzbetreiber und öffentliche Stellen erteilen Antragstellern nach Absatz 1 innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag des Antragseingangs die beantragten Informationen. Die Erteilung erfolgt unter verhältnismäßigen, diskriminierungsfreien und transparenten Bedingungen.

(3) Die Informationen über physische Infrastrukturen nach Absatz 2 müssen mindestens folgende Angaben enthalten:

1. die geografische Lage des Standortes und der Leitungswege der physischen Infrastrukturen,

2. die Art und gegenwärtige Nutzung der physischen Infrastrukturen sowie

3. die Kontaktdaten eines oder mehrerer Ansprechpartner beim Netzbetreiber.

(4) Der Antrag nach Absatz 1 kann ganz oder teilweise abgelehnt werden, soweit konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass

1. eine Erteilung der Informationen die Sicherheit oder Integrität der öffentlichen Versorgungsnetze, die öffentliche Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit gefährdet,

2. durch die Erteilung der Informationen die Vertraulichkeit gemäß § 148 verletzt wird,

3. von dem Antrag Teile einer kritischen Anlage, insbesondere deren Informationstechnik, betroffen sind, die nachweislich besonders schutzbedürftig sind, und der Netzbetreiber bei Erteilung der Informationen unverhältnismäßige Maßnahmen ergreifen müsste, um die ihm durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes auferlegten Schutzpflichten zu erfüllen,

4. für die Zugangsgewährung ein Ablehnungsgrund nach Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1309 oder nach § 141 vorliegt oder

5. von dem Antrag eine physische Infrastruktur betroffen ist, für die eine Ausnahme von der Pflicht zur Zugangsgewährung nach Artikel 3 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2024/1309 geregelt worden ist.

(5) Werden nach Absatz 1 beantragte Informationen bereits von der zentralen Informationsstelle des Bundes gemäß § 78 Absatz 1 Nummer 1 bereitgestellt, genügt anstelle einer Erteilung der Informationen durch den Netzbetreiber oder die öffentliche Stelle ein Hinweis an den Antragsteller, dass die Informationen im Gigabit-Grundbuch abrufbar sind.

§ 137Vor-Ort-Untersuchung physischer Infrastrukturen (1) Betreiber können bei Netzbetreibern oder öffentlichen Stellen eine Vor-Ort- Untersuchung der physischen Infrastrukturen nach Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1309 beantragen. Dem Antrag ist insbesondere als zumutbar stattzugeben, wenn die Untersuchung für eine gemeinsame Nutzung physischer Infrastrukturen oder die Koordinierung von Bauarbeiten erforderlich ist.

(2) Der Antrag nach Absatz 1 kann ganz oder teilweise abgelehnt werden, soweit konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass

1. für die Zugangsgewährung ein Versagungsgrund nach Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1309 vorliegt,

2. für die Zugangsgewährung ein Versagungsgrund nach Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1309 oder § 141 oder für die Koordinierung von Bauarbeiten nach Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1309 oder § 143 Absatz 2 oder 3 vorliegt oder

3. eine physische Infrastruktur betroffen ist, für die eine Ausnahme von der Pflicht zur Zugangsgewährung nach Artikel 3 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2024/1309 geregelt worden ist.

(3) Die für die Vor-Ort-Untersuchung erforderlichen und angemessenen Kosten trägt der Antragsteller. Dazu zählen insbesondere die Kosten der Vorbereitung, der Absicherung und der Durchführung der Vor-Ort-Untersuchung.

§ 138Zugang zu bestehenden physischen Infrastrukturen (1) Der Antrag auf Zugang zu physischen Infrastrukturen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1309 muss über die Angaben nach Artikel 3 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2024/1309 hinaus folgende Angaben enthalten:

1. eine detaillierte Beschreibung des Projektes und

2. die Angabe des Gebietes, das mit Netzen mit sehr hoher Kapazität erschlossen werden soll.

(2) Der nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1309 zur Zugangsgewährung Verpflichtete unterbreitet dem Antragssteller innerhalb von einem Monat nach Antragseingang ein Angebot über Zugang zu den physischen Infrastrukturen. Das Angebot hat insbesondere Folgendes zu enthalten:

1. die Bedingungen für den Zugang, insbesondere in Bezug auf den Preis für die Bereitstellung und Nutzung des öffentlichen Versorgungsnetzes sowie in Bezug auf die zu leistenden Sicherheiten und Vertragsstrafen,

2. eine Darstellung der operativen und organisatorischen Umsetzung des Zugangs, wobei die Umsetzung die Art und Weise des Einbaus der Komponenten von Netzen mit sehr hoher Kapazität, die Dokumentationspflichten und den Zeitpunkt und den Zeitraum der Bauarbeiten umfasst,

3. die Verantwortlichkeiten einschließlich der Möglichkeit, Dritte zu beauftragen.

Das Angebot kann besondere Vereinbarungen zur Haftung beim Einbau der Netzkomponenten, zu Instandhaltungen, Änderungen, Erweiterungen, Verlegungen und Störungen enthalten.

(3) Der Zugang ist so auszugestalten, dass er den Anforderungen der öffentlichen Sicherheit und der öffentlichen Gesundheit sowie den anerkannten Regeln der Technik genügt.

(4) Die nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1309 Verpflichteten haben Verträge über Zugang zu physischen Infrastrukturen innerhalb von zwei Monaten nach deren Abschluss der Bundesnetzagentur zur Kenntnis zu geben.

(5) Die nach Artikel 3 Absatz 1 Verordnung (EU) 2024/1309 zur Zugangsgewährung Verpflichteten können Standardangebote für Mitnutzungen über die zentrale Informationsstelle des Bundes veröffentlichen.

§ 139Physische Infrastrukturen von Elektrizitätsversorgungsnetzen und Anschluss an das Stromnetz (1) Der Anspruch auf Zugang zu physischen Infrastrukturen von Elektrizitätsversorgungsnetzen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1309 umfasst auch Dachständer, Giebelanschlüsse und Hauseinführung.

(2) Soweit es für den Betrieb des öffentlichen Telekommunikationsnetzes notwendig ist, muss der Betreiber des Elektrizitätsversorgungsnetzes entgeltlich einen Anschluss zum Bezug des Betriebsstroms für die eingebauten Komponenten des Netzes mit sehr hoher Kapazität zur Verfügung stellen.

§ 140Einnahmen aus Zugangsgewährung zu physischen Infrastrukturen

Netzbetreiber können Einnahmen aus der Gewährung des Zugangs zu ihren physischen Infrastrukturen, die über die zusätzlichen Kosten zur Ermöglichung der Zugangsgewährung hinausgehen und sich für den Netzbetreiber durch die Ermöglichung der Zugangsgewährung ergeben, von der Berechnungsgrundlage für die Endnutzertarife ihrer Haupttätigkeit ausnehmen.

§ 141Ablehnung des Zugangs zu physischen Infrastrukturen (1) Der Zugang zu physischen Infrastrukturen nach Artikel 3 Absatz 1 Verordnung (EU) 2024/1309 kann verweigert werden, wenn ein Grund vorliegt, welcher sich ergibt aus

1.Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1309 oder

2. Artikel 3 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2024/1309.

(2) Öffentliche Stellen können nach Artikel 3 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2024/1309 von der Anwendung des Artikels 3 Absatz 1, 4 und 5 der Verordnung (EU) 2024/1309 nur dann absehen, wenn die physische Infrastruktur, zu der Zugang begehrt wird, mindestens sechs Monate vor Eingang des Antrags auf Zugang bei der öffentlichen Stelle gemäß Artikel 3 Absatz 10 Satz 3 der Verordnung (EU) 2025/1309 durch eine zentrale Informationsstelle veröffentlicht worden ist.

§ 142Informationen über Bauarbeiten an öffentlichen Versorgungsnetzen (1) Betreiber können bei den Netzbetreibern und öffentlichen Stellen die Erteilung von Informationen über geplante oder laufende Bauarbeiten an öffentlichen Versorgungsnetzen beantragen, um eine Koordinierung dieser Bauarbeiten mit Bauarbeiten zum Ausbau von Netzen mit sehr hoher Kapazität zu prüfen. Der Antrag muss erkennen lassen, in welchem Gebiet der Einbau von Komponenten von Netzen mit sehr hoher Kapazität vorgesehen ist.

(2) Netzbetreiber und öffentliche Stellen erteilen Antragstellern nach Absatz 1 innerhalb von zwei Wochen ab dem Tag des Antragseingangs die beantragten Informationen. Die Erteilung erfolgt unter verhältnismäßigen, diskriminierungsfreien und transparenten Bedingungen.

(3) Die Informationen müssen folgende Angaben zu geplanten oder laufenden Bauarbeiten an physischen Netzinfrastrukturen öffentlicher Versorgungsnetze enthalten, für die bereits eine Genehmigung erteilt wurde oder ein Genehmigungsverfahren anhängig ist:

1. die geografische Lage des Standortes der Baustelle und die Art der Bauarbeiten,

2. die von den Bauarbeiten betroffenen Netzkomponenten,

3. den geschätzten Beginn und die geplante Dauer der Bauarbeiten und

4. Kontaktdaten eines oder mehrerer Ansprechpartner des Netzbetreibers.

Ist innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des Antrags auf Erteilung der Informationen ein Antrag auf Genehmigung der Bauarbeiten vorgesehen, so müssen auch zu diesen Bauarbeiten die Informationen nach den Absätzen 2 und 3 erteilt werden.

(4) Der Antrag nach Absatz 1 kann ganz oder teilweise abgelehnt werden, soweit konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass

1. die Sicherheit oder Integrität der öffentlichen Versorgungsnetze oder die öffentliche Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit durch Erteilung der Informationen gefährdet wird,

2. durch die Erteilung die Vertraulichkeit gemäß § 148 verletzt wird,

3. Bauarbeiten betroffen sind, deren anfänglich geplante Dauer acht Wochen nicht überschreitet,

4. von dem Antrag Teile einer kritischen Anlage, insbesondere deren Informationstechnik, betroffen sind, die nachweislich besonders schutzbedürftig sind, und der Betreiber des öffentlichen Versorgungsnetzes bei Erteilung der Informationen unverhältnismäßige Maßnahmen ergreifen müsste, um die ihm durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes auferlegten Schutzpflichten zu erfüllen, oder

5. ein Versagungsgrund für eine Koordinierung von Bauarbeiten nach Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1309 oder nach § 143 Absatz 2 oder 3 vorliegt.

(5) Anstelle einer Erteilung der Informationen genügt ein Verweis auf eine bereits erfolgte Veröffentlichung, wenn

1. der Bauherr die beantragten Informationen bereits selbst elektronisch öffentlich zugänglich gemacht hat oder

2. der Zugang zu diesen Informationen bereits über die zentrale Informationsstelle des Bundes nach § 78 Absatz 1 Nummer 4 gewährleistet ist.

(6) Innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist sind die Informationen auch der zentralen Informationsstelle des Bundes zu übermitteln.

§ 143Koordinierung von Bauarbeiten (1) In dem Antrag auf Koordinierung von Bauarbeiten nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1309 sind von dem Betreiber Art und Umfang der zu koordinierenden Bauarbeiten und die zu errichtenden Komponenten von Netzen mit sehr hoher Kapazität zu benennen.

(2) Der Antrag auf Koordinierung von Bauarbeiten kann unabhängig von Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1309 auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des Artikels 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1309 als unzumutbar abgelehnt werden.

(3) Bauarbeiten, deren anfänglich geplante Dauer acht Wochen nicht überschreitet, sind von der Verpflichtung zur Koordinierung gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1309 ausgenommen. Dies gilt auch, soweit von dem Antrag Teile einer kritischen Anlage, insbesondere deren Informationstechnik, betroffen sind, die nachweislich besonders schutzbedürftig oder der zur Koordinierung Verpflichtete zur Koordinierung der Bauarbeiten unverhältnismäßige Maßnahmen ergreifen müsste, um die ihm durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes auferlegten Schutzpflichten zu erfüllen.

(4) Die nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1309 zur Koordinierung Verpflichteten haben der Bundesnetzagentur Koordinierungsvereinbarungen innerhalb von zwei Monaten nach deren Abschluss zur Kenntnis zu geben.

§ 144Recht auf Vollausbau (1) Bei Fehlen verfügbarer gebäudeinterner Glasfaserverkabelungen haben Betreiber gegenüber dem Gebäudeeigentümer das Recht, im gesamten Gebäude eine glasfaserfähige gebäudeinterne physische Infrastruktur und Glasfaserverkabelung, einschließlich Verbindungen bis zu dem physischen Punkt, an dem der Endnutzer eine Anbindung an das öffentliche Telekommunikationsnetz hat, zu errichten. Voraussetzung für das Recht nach Satz 1 ist, dass der Betreiber das Gebäude an ein öffentliches Telekommunikationsnetz, das bis zum Zugangspunkt vollständig aus Glasfaserkomponenten besteht, angeschlossen hat oder anbietet, es innerhalb von 20 Monaten anzuschließen. Der Eingriff in das Eigentum des Gebäudeeigentümers ist minimal zu halten. Bestehende glasfaserfähige gebäudeinterne physische Infrastrukturen sind vorrangig zu nutzen, soweit dies nicht wirtschaftlich unzumutbar ist.

(2) Der Betreiber übt sein Recht nach Absatz 1 Satz 1 aus, indem er dem Gebäudeeigentümer in Textform ein Angebot auf

1. Anschluss des Gebäudes an ein öffentliches Telekommunikationsnetz nach Absatz 1 Satz 2 und

2. Errichtung der gebäudeinternen Glasfaserverkabelung nach Absatz 1 Satz 1 vorlegt. Das Angebot muss jeweils eine angemessene Vertragsstrafe für den Fall der nicht fristgerechten Fertigstellung enthalten. Der Betreiber ist für einen Zeitraum von zwei Monaten ab Zugang beim Gebäudeeigentümer an das Angebot gebunden.

(3) Das Recht nach Absatz 1 Satz 1 besteht nicht, wenn der Gebäudeeigentümer erklärt, die gebäudeinterne Infrastruktur nach Absatz 1 Satz 1 selbst oder durch einen Dritten innerhalb von 24 Monaten zu errichten und dies dem Betreiber innerhalb von zwei Monaten nach dessen Angebot nach Absatz 2 schriftlich oder elektronisch mit angemessener Vertragsstrafe zusichert. Die Erklärung des Gebäudeeigentümers nach Satz 1 schließt die Annahme des Angebots des Betreibers zum Anschluss des Gebäudes an ein öffentliches Telekommunikationsnetz nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 nicht aus.

(4) Sieht der Gebäudeeigentümer von einer Erklärung nach Absatz 3 ab, hat er innerhalb von weiteren sechs Wochen mit dem Betreiber eine Begehung des Gebäudes zur Absprache des Leitungsweges durchzuführen und eine Einigung über den Leitungsweg nach billigem Ermessen zu erzielen. Für eine Wohnungseigentümergemeinschaft beträgt die Frist fünf Monate. Der Betreiber hat die Betriebsbereitschaft der gebäudeinternen Infrastruktur nach Absatz 1 Satz 1 innerhalb von 18 Monaten nach Einigung über den Leitungsweg nach Satz 1 herzustellen. Kommt es innerhalb der Frist nach Satz 1 nicht zu einer Einigung über den Leitungsweg, steht dem Betreiber ein Rücktrittsrecht zu.

§ 145Errichtung gebäudeinterner Netzinfrastrukturen (1) Die Verpflichtungen zur Errichtung einer gebäudeinternen Netzinfrastruktur gemäß Artikel 10 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2024/1309 gelten auch, wenn eine umfangreiche Renovierung des Gebäudes vorgenommen wird, die keiner Baugenehmigung bedarf. Einfamilienhäuser, Ferienhäuser, Militärgebäude und Gebäude, die für Zwecke der nationalen Sicherheit genutzt werden, fallen nicht unter Artikel 10 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) 2024/1309. Baudenkmäler fallen nicht unter Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1309, soweit für die Umsetzung der Verpflichtung eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung erforderlich ist.

(2) Gebäudeinterne Netzinfrastrukturen sind so zu errichten, dass sie den anerkannten Regeln der Technik genügen. Es sind vier Fasern vom Hausübergabepunkt bis zum physischen Abschluss der gebäudeinternen Glasfaserverkabelung zu verlegen, von denen mindestens eine Faser durchgehend verbunden ist. Außerdem ist eine Dokumentation zu erstellen, die einen nachhaltigen Betrieb der gebäudeinternen Netzinfrastruktur gewährleistet. Von Satz 1 und 2 kann abgewichen werden,

1. wenn eine mit Blick auf die Möglichkeit des Zugangs zur gebäudeinternen physischen Infrastruktur und Glasfaserverkabelung sowie der Versorgung der Endnutzer höherwertige Bauausführung gewählt wird oder

2. soweit die Umsetzung der Vorgaben technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist.

Die Dokumentation nach Satz 3 ist vom Eigentümer des Gebäudes sowie dem Betreiber der gebäudeinternen Netzinfrastruktur aufzubewahren.

(3) Die Bundesnetzagentur kann durch Allgemeinverfügung verbindliche Vorgaben für gebäudeinterne physische Infrastrukturen und Glasfaserverkabelungen erlassen, soweit dies für den Abbau von Hindernissen für den Zugang Dritter zur gebäudeinternen Netzinfrastruktur angemessen und zweckmäßig ist. Gegenstand sind insbesondere Vorgaben zu den in Artikel 10 Absatz 4 Satz 2 Buchstabe a bis g der Verordnung (EU) 2024/1309 aufgeführten Spezifikationen.

(4) Das Unternehmen, dass das Gebäude mit gebäudeinternen physischen Infrastrukturen und Glasfaserverkabelungen ausstattet, hat dem Gebäudeeigentümer schriftlich zu bestätigen, dass die bauliche Ausführung die Anforderungen der Absätze 2 und 3 erfüllt. Der Nachweis ist von dem Gebäudeeigentümer und dem Aussteller mindestens zehn Jahre aufzubewahren und der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(5) Soweit zum Netzabschluss des öffentlichen Telekommunikationsnetzes erforderlich, ist der Gebäudeeigentümer dazu verpflichtet, dem Betreiber auf Antrag den Anschluss aktiver Netzbestandteile an das Stromnetz zu ermöglichen. Die durch den Anschluss aktiver Netzbestandteile an das Stromnetz entstehenden Kosten hat der Betreiber zu tragen. Der Gebäudeeigentümer hat eine pauschalierte Abrechnung des Betriebsstroms zu ermöglichen.

§ 146Mitverlegung, Sicherstellung und Betrieb der Infrastruktur für Netze mit sehr hoher

Kapazität (1) Netzbetreiber können im Rahmen von Bauarbeiten physische Infrastrukturen für ein Netz mit sehr hoher Kapazität mitverlegen, um Zugang im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2024/1309 oder den Betrieb eines Netzes mit sehr hoher Kapazität zu ermöglichen.

(2) Im Rahmen von ganz oder teilweise aus öffentlichen Mitteln finanzierten Bauarbeiten für die Bereitstellung von Verkehrsdiensten, deren anfänglich geplante Dauer acht Wochen überschreitet, ist sicherzustellen, dass geeignete physische Infrastrukturen für ein Netz mit sehr hoher Kapazität bedarfsgerecht mitverlegt werden, um den Betrieb eines Netzes mit sehr hoher Kapazität durch Betreiber zu ermöglichen. Im Rahmen der Erschließung von Neubaugebieten ist stets sicherzustellen, dass geeignete physische Infrastrukturen für ein Netz mit sehr hoher Kapazität mitverlegt werden.

(3) Betreiber haben dem nach Absatz 2 Verpflichteten auf Anfrage innerhalb von zwei Monaten Auskunft über die wesentlichen Bedingungen des Betriebs einer nach Absatz 2 zu verlegenden oder bereits verlegten Infrastruktur zu geben. Dazu gehören insbesondere die Modalitäten des Anschlusses der Infrastruktur an das eigene öffentliche Telekommunikationsnetz einschließlich der relevanten Übergabepunkte.“

46. § 147 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

(1) „ Anträge der Betreiber nach § 72 Absatz 6 sowie den §§ 136, 137, 138, 142, 143, 144, 153 und 154 können schriftlich oder elektronisch gestellt werden.“

47. § 148 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe „(1)“ gestrichen.

b) Absatz 2 wird gestrichen.

48. § 149 wird durch den folgenden § 149 ersetzt:

§ 149 „

Streitbeilegung (1) Die Bundesnetzagentur kann als nationale Streitbeilegungsstelle nach § 211 in Verbindung mit § 214 in den folgenden Fällen angerufen und eine verbindliche Entscheidung beantragt werden:

1. in den Fällen des Artikels 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1309,

2. der Betreiber einer physischen Infrastruktur für drahtlose Zugangspunkte mit geringer Reichweite gibt innerhalb der in § 154 Absatz 2 genannten Frist kein Angebot zum Zugang ab oder es kommt keine Einigung über die genannten Bedingungen zustande,

3. Rechte, Pflichten oder Versagungsgründe, die in den §§ 136, 142 und 153 festgelegt sind, sind streitig,

4. innerhalb von zwei Monaten ab Eingang des Antrags beim Betreiber kommt keine Vereinbarung über den Netzzugang nach § 155 Absatz 1 zustande oder

5. innerhalb von einem Monat ab Eingang des Antrags beim Betreiber einer nach § 72 Absatz 1 Nummer 1 und 2 errichteten Netzinfrastruktur kommt keine Vereinbarung über den Netzzugang nach § 72 Absatz 6 zustande.

(2) In dem Verfahren nach Absatz 1 Nummer 2 entscheidet die Bundesnetzagentur über die Rechte, Pflichten oder Versagungsgründe aus § 154. Setzt sie ein Entgelt für die Zugangsgewährung fest, so ist dieses fair und angemessen zu bestimmen. Grundlage für die Höhe des Entgelts sind die zusätzlichen Kosten, die sich für den Betreiber physischer Infrastrukturen für drahtlose Zugangspunkte mit geringer Reichweite durch die Ermöglichung des Zugangs zu seinen physischen Infrastrukturen ergeben. Darüber hinaus gewährt sie einen angemessenen Aufschlag als Anreiz für Betreiber physischer Infrastrukturen für drahtlose Zugangspunkte mit geringer Reichweite zur Gewährung des Zugangs.

(3) In dem Verfahren nach Absatz 1 Nummer 4 legt die Bundesnetzagentur in ihrer Entscheidung faire und diskriminierungsfreie Bedingungen einschließlich der Entgelte für den jeweils beantragten Netzzugang fest.

(4) Die Bundesnetzagentur entscheidet nach Eingang des vollständigen Antrags in dem Verfahren nach

1. Absatz 1 Nummer 1 innerhalb der Fristen nach Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1309,

2. Absatz 1 Nummer 2 und 4 innerhalb von vier Monaten und

3. Absatz 1 Nummer 3 und 5 innerhalb von zwei Monaten.

(5) Die Bundesnetzagentur kann die ihr gesetzten Fristen für die Streitbeilegung in den Fällen des Absatzes 4 Nummer 2 und 3 bei außergewöhnlichen Umständen um höchstens zwei Monate verlängern. Die Umstände sind besonders und hinreichend zu begründen.

(6) Die Bundesnetzagentur hat eine verbindliche Entscheidung zur Streitbeilegung spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Erlass zu begründen; dies gilt auch dann, wenn die Frist nach Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1309 oder nach Absatz 5 verlängert ist.

(7) Anträge können schriftlich oder elektronisch gestellt werden.“

49. § 150 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe „drei“ durch die Angabe „zwei“ ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Angabe „einen Monat“ durch die Angabe „zwei Monate“ ersetzt.

50. § 151 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe „passive Netzinfrastrukturen“ durch die Angabe „physische Infrastrukturen“ ersetzt.

bb) In Satz 3 wird die Angabe „passive Netzinfrastrukturen“ durch die Angabe „physische Infrastrukturen“ ersetzt.

b) Die Absätze 3 und 4 werden durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt:

(3) „ Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, gestützt auf hinreichend gerechtfertigte und verhältnismäßige Gründe im Sinne des Artikels 5 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1309 Arten von Bauarbeiten auszuweisen, die als von begrenzter Tragweite oder als mit nationalen kritischen Anlagen verbunden gelten und von der Verpflichtung zur Koordinierung von Bauarbeiten gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1309 ausgenommen sind. Soweit die Ausnahmen auf den Schutz von Teilen kritischer Anlagen gestützt werden, bedarf die Rechtsverordnung des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern.

(4) Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, neben den in § 145 Absatz 1 Satz 2 und 3 geregelten Ausnahmen von der Verpflichtung nach Artikel 10 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) 2024/1309 weitere Kategorien von Gebäuden zu benennen, bei denen die Einhaltung der zuvor genannten Verpflichtung bezüglich der Kosten für Einzeloder Miteigentümer aus objektiven Gründen unverhältnismäßig wäre.“ c) In Absatz 5 wird die Angabe „Eigentümern und Betreibern öffentlicher Versorgungsnetze“ durch die Angabe „Netzbetreiber“ ersetzt.

51. Die Überschrift des Teils 8 Abschnitt 3 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

„Abschnitt 3

Drahtlose Zugangspunkte mit geringer Reichweite und offener Netzzugang“.

52. § 152 Absatz 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Hiervon unberührt bleiben geschäftliche Vereinbarungen.“

53. § 153 wird durch den folgenden § 153 ersetzt:

§ 153 „

Informationen über physische Infrastrukturen für drahtlose Zugangspunkte mit geringer Reichweite (1) Betreiber können bei Betreibern physischer Infrastrukturen für drahtlose Zugangspunkte mit geringer Reichweite für Zwecke der Errichtung oder Anbindung solcher Zugangspunkte die Erteilung von Informationen über physische Infrastrukturen für drahtlose Zugangspunkte mit geringer Reichweite beantragen. Im Antrag ist das Gebiet anzugeben, das mit drahtlosen Zugangspunkten mit geringer Reichweite erschlossen werden soll.

(2) Betreiber physischer Infrastrukturen für drahtlose Zugangspunkte mit geringer Reichweite müssen Antragstellern nach Absatz 1 innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag des Antragseingangs die beantragten Informationen erteilen. Die Erteilung erfolgt unter verhältnismäßigen, diskriminierungsfreien und transparenten Bedingungen.

(3) Die Informationen über physische Infrastrukturen für drahtlose Zugangspunkte mit geringer Reichweite nach Absatz 2 müssen mindestens folgende Angaben enthalten:

1. die geografische Lage des Standortes und etwaig entstehende oder bereits bestehende Telekommunikationslinien,

2. die Art und gegenwärtige Nutzung der sonstigen physischen Infrastrukturen für drahtlose Zugangspunkte mit geringer Reichweite und

3. die Kontaktdaten eines oder mehrerer Ansprechpartner beim Betreiber der physischen Infrastruktur für drahtlose Zugangspunkte mit geringer Reichweite.

(4) Der Antrag nach Absatz 1 kann ganz oder teilweise abgelehnt werden, soweit konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass

1. eine Erteilung der Informationen die Sicherheit oder Integrität der physischen Infrastruktur für drahtlose Zugangspunkte mit geringer Reichweite, die öffentliche Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit gefährdet,

2. durch die Erteilung der Informationen die Vertraulichkeit gemäß § 148 verletzt wird,

3. eine Erteilung der Informationen die Integrität oder Sicherheit bereits bestehender physischer Infrastrukturen für drahtlose Zugangspunkte mit geringer Reichweite, insbesondere nationaler, nachweislich besonders schutzbedürftiger kritischer Anlagen, gefährdet und der Betreiber den Zugang im Rahmen der ihm durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes auferlegten Schutzpflichten nicht durch verhältnismäßige Maßnahmen ermöglichen kann oder

4. ein Ablehnungsgrund für den Zugang nach § 154 Absatz 4 vorliegt.

(5) Werden nach Absatz 1 beantragte Informationen bereits von der zentralen Informationsstelle des Bundes gemäß § 78 Absatz 1 Nummer 1 oder 5 bereitgestellt, so genügt anstelle einer Erteilung der Informationen durch den Betreiber der physischen Infrastruktur für drahtlose Zugangspunkte mit geringer Reichweite ein Hinweis an den Antragsteller, dass die Informationen im Gigabit-Grundbuch einsehbar sind.“

54. 154 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird durch folgende Überschrift ersetzt:

§ 154 „

Zugang zu physischen Infrastrukturen für drahtlose Zugangspunkte mit geringer

Reichweite“.

b) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:

(1) „ Betreiber können bei Betreibern physischer Infrastrukturen für drahtlose Zugangspunkte mit geringer Reichweite den Zugang für die Errichtung oder Anbindung von drahtlosen Zugangspunkten mit geringer Reichweite beantragen. Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:

1. eine detaillierte Beschreibung des Projekts und der Komponenten der physischen Infrastruktur für drahtlose Zugangspunkte mit geringer Reichweite, für die Zugang beantragt wird,

2. einen genauen Zeitplan für die Umsetzung des beantragten Zugangs und

3. die Angabe des Gebiets, das mit drahtlosen Zugangspunkten mit geringer Reichweite erschlossen werden soll, sowie deren vorgesehene Sendeleistung.

(2) Betreiber physischer Infrastrukturen für drahtlose Zugangspunkte mit geringer Reichweite müssen Antragstellern nach Absatz 1 innerhalb von zwei Monaten nach Antragseingang ein Angebot über den Zugang für die Errichtung oder Anbindung von drahtlosen Zugangspunkten mit geringer Reichweite unterbreiten. Das Angebot über den Zugang hat insbesondere Folgendes zu enthalten:

1. faire und angemessene, transparente und diskriminierungsfreie Bedingungen für den Zugang, insbesondere in Bezug auf den Preis,

2. die Art und Weise der Umsetzung sowie den Zeitpunkt der Bereitstellung und

3. die Verantwortlichkeiten einschließlich der Möglichkeit, Dritte zu beauftragen.

Das Angebot kann besondere Vereinbarungen zur Haftung und zu Instandhaltungen, Änderungen, Erweiterungen, Verlegungen und Störungen enthalten.“ c) In Absatz 3 wird die Angabe „Die Mitnutzung“ durch die Angabe „Der Zugang“ ersetzt.

d) Die Absätze 4 und 5 werden durch die folgenden Absätze 4 und 5 ersetzt:

(4) „ Gibt der Betreiber der physischen Infrastruktur für drahtlose Zugangspunkte mit geringer Reichweite kein Angebot über den Zugang ab, so hat er innerhalb der in Absatz 2 Satz 1 genannten Frist dem Antragsteller nachzuweisen, dass dem Zugang objektive, transparente und verhältnismäßige Gründe entgegenstehen. Der Antrag auf Zugang darf nur abgelehnt werden, wenn einer der folgenden Gründe vorliegt:

1. die fehlende technische oder bauliche Eignung der physischen Infrastruktur für drahtlose Zugangspunkte mit geringer Reichweite für die beabsichtigte Errichtung oder Anbindung des drahtlosen Zugangspunkts mit geringer Reichweite,

2. der zum Zeitpunkt des Antragseingangs fehlende Platz für die beabsichtigte Errichtung oder Anbindung des drahtlosen Zugangspunkts mit geringer Reichweite,

3. konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der beantragte Zugang die öffentliche Sicherheit gefährdet, wobei von konkreten Anhaltspunkten auszugehen ist, soweit Teile einer physischen Infrastruktur für drahtlose Zugangspunkte mit geringer Reichweite betroffen sind, die durch den Bund zur Verwirklichung einer sicheren Behördenkommunikation genutzt werden,

4. konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der beantragte Zugang die Integrität oder Sicherheit bereits bestehender physischer Infrastrukturen für drahtlose Zugangspunkte mit geringer Reichweite, insbesondere nationaler, nachweislich besonders schutzbedürftiger kritischer Anlagen, gefährdet, und der Betreiber den Zugang im Rahmen der ihm durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes auferlegten Schutzpflichten nicht durch verhältnismäßige Maßnahmen ermöglichen kann,

5. die Verfügbarkeit tragfähiger Alternativen zum beantragten Zugang physischer Infrastrukturen für drahtlose Zugangspunkte mit geringer Reichweite, soweit der Eigentümer oder Betreiber der physischen Infrastruktur für drahtlose Zugangspunkte mit geringer Reichweitediese Alternativen anbietet, sie sich für die Errichtung oder Anbindung drahtloser Zugangspunkte mit geringer Reichweite eignen und der Zugang zu fairen und angemessenen Bedingungen gewährt wird.

(5) Betreiber physischer Infrastrukturen für drahtlose Zugangspunkte mit geringer Reichweite haben Verträge über Zugang innerhalb von zwei Monaten nach deren Abschluss der Bundesnetzagentur zur Kenntnis zu geben.“

55. § 157 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Sie berücksichtigt hierbei die Informationen des Gigabit-Grundbuchs nach Teil 5.“ b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird die Angabe „Mindestbandbreite, Uploadrate und“ durch die Angabe „minimale Datenübertragungsrate für Download und Upload,“ ersetzt.

bb) Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Die nach Satz 1 festzulegenden Werte können für die Datenübertragungsrate für den Upload niedriger und für die Latenz höher sein als die von 80 Prozent der Verbraucher im Bundesgebiet genutzten Werte, wenn tatsächlich nachgewiesen ist, dass die in Satz 3 genannten Dienste auch bei geringeren Vorgaben beim Endnutzer funktionieren.“ c) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:

(4) „ Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung hat die in der Rechtsverordnung nach Absatz 3 festgelegten Anforderungen spätestens alle zwei Jahre zu überprüfen.“ d) In Absatz 5 Satz 2 und 3 wird jeweils die Angabe „und mit dem Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung des Deutschen Bundestages“ gestrichen.

56. In § 158 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „, innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Regelung“ gestrichen.

57. Nach § 160 Absatz 1 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:

„Die Bundesnetzagentur kann Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze dazu verpflichten, ihr Informationen, die für die Entscheidung nach Satz 1 erforderlich sind, vorzulegen und glaubhaft zu machen.“

58. In § 161 Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 157 Absatz 2“ die Angabe „und § 158 Absatz 1“ eingefügt.

59. Nach § 162 Absatz 1 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:

„Der Ausgleich ist innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Kalenderjahres nach Satz 1 zu beantragen.“

60. § 163 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:

(3) „ Die nach § 159 verpflichteten Unternehmen teilen der Bundesnetzagentur Umsätze im Zusammenhang mit der Bereitstellung von öffentlichen Telekommunikationsnetzen und der Erbringung von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten auf Verlangen jährlich mit. Unterbleibt die Mitteilung, kann die Bundesnetzagentur eine Schätzung vornehmen.“

61. § 164 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe „unentgeltliche“ die Angabe „und nach Maßgabe des § 14 der Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz barrierefreie“ eingefügt.

b) Absatz 2 wird gestrichen.

c) In Absatz 6 wird die Angabe „längerer“ durch die Angabe „abweichender“ ersetzt.

62. § 165 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Sicherheitsverletzungen“ durch die Angabe „Sicherheitsvorfällen“ ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „mit erhöhtem Gefährdungspotenzial“ durch die Angabe „, die besonders wichtige Einrichtungen im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des BSI-Gesetzes sind,“ ersetzt.

c) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:

(4) „ Kritische Komponenten im Sinne des § 2 Nummer 23 des BSI-Gesetzes dürfen von einem Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze, der eine besonders wichtige Einrichtung im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des BSI-Gesetzes ist, im Kernnetz nur eingesetzt werden, wenn sie vor dem erstmaligen Einsatz von einer anerkannten Zertifizierungsstelle überprüft und zertifiziert wurden. Sofern es sich um dringende Sicherheitsupdates handelt, darf eine Zertifizierung auch nach deren Einsatz erfolgen. Die Bundesnetzagentur kann im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik durch Allgemeinverfügung festlegen, welche weiteren kritischen Komponenten in öffentlichen Telekommunikationsnetzen nur dann eingesetzt werden dürfen, wenn sie vor dem erstmaligen Einsatz von einer anerkannten Zertifizierungsstelle überprüft und zertifiziert wurden, soweit dies erforderlich erscheint. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik hat diesbezüglich ein Vorschlagsrecht. Satz 2 gilt entsprechend.“ d) Absatz 9 wird durch den folgenden Absatz 9 ersetzt:

(9) „ Die Bundesnetzagentur kann anordnen, dass sich die Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze oder die Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste einer Überprüfung durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik oder eine von ihm benannte qualifizierte unabhängige Stelle unterziehen, in der untersucht wird, ob von den Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 7 abgewichen wird. Unbeschadet von Satz 1 haben sich Betreiber öffentlicher Mobilfunknetze des Mobilfunks der 5. Generation und Nachfolgegenerationen mit Frequenzzuteilung alle drei Jahre einer Überprüfung durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik oder durch eine von ihm benannte qualifizierte unabhängige Stelle zu unterziehen, in der untersucht wird, ob von den Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 7 abgewichen wird. Die prüfende Stelle fertigt einen Überprüfungsbericht an. Der nach Satz 1 Verpflichtete hat eine Kopie des Überprüfungsberichts unverzüglich an die Bundesnetzagentur und an das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, sofern dieses die Überprüfung nicht selbst vorgenommen hat, zu übermitteln. Er trägt die Kosten dieser Überprüfung. Die Bewertung der Überprüfungsergebnisse erfolgt durch die Bundesnetzagentur im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und ist dem Betroffenen mitzuteilen.“

63. § 167 Absatz 2 wird jeweils die Angabe „§ 56 Absatz 7“ durch die Angabe „§ 56 Absatz 6“ sowie die Angabe „§ 2 Nummer 24“ durch die Angabe „§ 2 Nummer 23“ ersetzt.

64. Nach § 168 Absatz 6 Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Die Bundesnetzagentur informiert das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung sowie das Bundesministerium der Verteidigung über den gemeldeten Sicherheitsvorfall. Bei einem Sicherheitsvorfall mit grenzüberschreitenden Auswirkungen informiert die Bundesnetzagentur zusätzlich das Auswärtige Amt.“

65. In § 170 Absatz 6 Satz 1 wird nach der Angabe „Beteiligung“ die Angabe „der Zentralen Stelle für Informationstechnik im Sicherheitsbereich,“ eingefügt.

66. In § 171 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 53 des Bundeskriminalamtgesetzes“ die Angabe „§ 78 Absatz 1 des Zollfahndungsdienstgesetzes,“ eingefügt.

67. § 172 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird nach der Angabe „den Namen und die“ die Angabe „ladungsfähige“ eingefügt.

b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

(2) „ Anbieter von im Voraus bezahlten Mobilfunkdiensten haben die Richtigkeit der nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 erhobenen Daten, sofern die Daten in den vorgelegten Dokumenten, übermittelten Datensätzen oder eingesehenen Registern oder Verzeichnissen enthalten sind, vor der Freischaltung zu überprüfen anhand

1. eines Ausweises im Sinne des § 2 Absatz 1 des Personalausweisgesetzes,

2. eines Passes im Sinne des § 1 Absatz 2 des Passgesetzes,

3. eines sonstigen gültigen amtlichen Ausweises, der ein Lichtbild des Inhabers enthält und mit dem die Pass- und Ausweispflicht im Inland erfüllt wird, wozu insbesondere auch ein nach ausländerrechtlichen Bestimmungen anerkannter oder zugelassener Pass, Personalausweis oder Pass- oder Ausweisersatz zählt,

4. eines Aufenthaltstitels im Sinne des § 4 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes,

5. eines Ankunftsnachweises nach § 63a Absatz 1 des Asylgesetzes oder einer Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung nach § 63 Absatz 1 des Asylgesetzes,

6. einer Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes,

7. eines Auszugs aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister oder aus einem vergleichbaren amtlichen Register oder Verzeichnis, der Gründungsdokumente oder gleichwertiger beweiskräftiger Dokumente oder durch Einsichtnahme in diese Register oder Verzeichnisse, sofern es sich bei dem Anschlussinhaber um eine juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft handelt,

8. eines elektronischen Identitätsnachweises im Sinne des § 18 des Personalausweisgesetzes, des § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder des § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes,

9. eines sonstigen elektronischen Identifizierungsmittels im Sinne des Artikels 6 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014, welches gemäß Artikel 9 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 auf dem Sicherheitsniveau „hoch“ notifiziert worden ist, oder

10. einer europäischen Brieftasche für die Digitale Identität im Sinne des Artikels 3 Nummer 42 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014.

Dazu darf ein Vertriebspartner dem Anbieter von im Voraus bezahlten Mobilfunkdiensten abweichend von § 20 Absatz 2 Satz 2 des Personalausweisgesetzes und von § 18 Absatz 3 Satz 2 des Passgesetzes eine elektronische Kopie des Personalausweises oder Reisepasses übersenden. Bei der Überprüfung ist die Art des eingesetzten Verfahrens zu speichern. Bei der Überprüfung mittels eines Dokumentes im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 bis 6 sind ferner Angaben zu Art, Nummer und ausstellender Stelle oder ausstellendem Land zu speichern. Bei einer Überprüfung anhand eines elektronischen Identitätsnachweises im Sinne des Satzes 1 Nummer 8 bis 10 muss zusätzlich ein individualisierbares technisches Merkmal aufgezeichnet werden. Die Bundesnetzagentur kann nach Beteiligung der betroffenen Kreise weitere Einzelheiten hinsichtlich der Durchführung der Überprüfung nach Satz 1 festlegen.“ c) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Die Überprüfung nach Absatz 2 Satz 1 kann auch durch andere geeignete Verfahren erfolgen. Die Bundesnetzagentur legt nach Anhörung der betroffenen Kreise fest, welche anderen Verfahren zur Überprüfung geeignet sind, wobei jeweils zum Zweck der Identifikation vor Freischaltung der vertraglich vereinbarten Dienstleistung ein Dokument im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 genutzt werden muss. Verpflichtete haben vor Nutzung anderer geeigneter Verfahren die Feststellung der Übereinstimmung eines Verfahrens mit der Festlegung der Bundesnetzagentur durch eine Konformitätsbewertungsstelle im Sinne des Artikels 2 Nummer 13 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008, die gemäß jener Verordnung als zur Durchführung der Konformitätsbewertung von anderen geeigneten Verfahren nach Satz 1 akkreditiert worden ist, nachzuweisen. Die Feststellung darf bei Nutzung des Verfahrens nicht älter als 24 Monate sein. Bei der Überprüfung ist die Art des eingesetzten Verfahrens zu speichern; Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.“ d) Nach Absatz 6 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:

„Endet die Zuordnung der Rufnummer, bevor das Vertragsverhältnis beendet wird, sind die Daten nach den Absätzen 1 bis 3 in Bezug auf diese Rufnummer abweichend von Satz 1 mit Ablauf des auf die Beendigung der Zuordnung der Rufnummer folgenden Kalenderjahres zu löschen.“

68. § 173 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:

1. „ für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten oder anderen Rechtsverstößen nach diesem Gesetz, nach Rechtsverordnungen aufgrund dieses Gesetzes, nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb oder nach dem Telekommunikation- Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz,“.

69. In § 174 Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „Derjenige, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, hat“ durch die Angabe „Die nach Absatz 1 Satz 1 zur Auskunftserteilung Verpflichteten haben“ ersetzt.

70. In § 184 Nummer 1 wird die Angabe „bei unmittelbar bevorstehenden“ durch die Angabe „bei absehbaren, unmittelbar bevorstehenden“ ersetzt.

71. § 185 Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste haben die folgenden von ihnen erbrachten Dienste jeweils aufrechtzuerhalten, sofern sie für diesen Dienst mehr als 100 000 Vertragspartner haben:

1. Sprachkommunikationsdienste,

2. Internetzugangsdienste,

3. Datenübertragungsdienste und

4. E-Mail-Dienste.“

72. § 191 wird durch den folgenden § 191 ersetzt:

§ 191 „

Aufgaben und Befugnisse der Bundesnetzagentur (1) Die Bundesnetzagentur nimmt die ihr nach diesem Gesetz, nach der Verordnung (EU) 2024/1309, nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2015/2120 sowie nach der Verordnung (EU) 2022/612 zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse wahr.

(2) Die Bundesnetzagentur nimmt die ihr nach

1. Teil 2 mit Ausnahme des § 21 Absatz 2,

2. § 52 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 Nummer 4,

3. § 59 Absatz 7 und 8,

4. § 76 Absatz 3 und 4,

5. den §§ 105 und 106,

6.§ 158 Absatz 2, den §§ 162 und 163 sowie

7. § 212 zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse als nationale Regulierungsbehörde gemäß der Richtlinie (EU) 2018/1972 wahr. Dabei berücksichtigt die Bundesnetzagentur allgemeine politische Rahmenvorgaben des Bundesministeriums für Digitales und Staatsmodernisierung und unterrichtet es vorab über eine beabsichtigte Entscheidung nach Satz 1.

(3) Die Bundesnetzagentur nimmt die ihr nach Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1309 zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse als nationale Streitbeilegungsstelle gemäß der Verordnung (EU) 2024/1309 und die ihr nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2015/2120 sowie nach den Artikeln 3, 6, 7, 17, 18, 21 und 22 der Verordnung (EU) 2022/612 zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse als nationale Regulierungsbehörde gemäß diesen Verordnungen wahr. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.“

73. § 193 wird durch den folgenden § 193 ersetzt:

§ 193 „

Rechts- und Fachaufsicht (1) Bei der Durchführung dieses Gesetzes und den in § 191 Absatz 1 genannten Aufgaben und Befugnissen unterliegt die Bundesnetzagentur der Rechts- und Fachaufsicht durch das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung. Für die in § 191 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Aufgaben und Befugnisse ist die Fachaufsicht auf die Berücksichtigung allgemeiner politischer Rahmenvorgaben beschränkt. Die Ausübung der Rechtsaufsicht bleibt von dieser Beschränkung unberührt.

(2) Weisungen, die das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung in Bezug auf die in § 191 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Aufgaben und Befugnisse erteilt, veröffentlicht die Bundesnetzagentur in ihrem Amtsblatt.“

74. § 194 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

(2) „ Der Beirat wirkt in den Fällen des § 100 Absatz 4 Nummer 2 und 4, auch im Falle der Verlängerung einer Frequenzzuteilung gemäß § 92, bei den Entscheidungen der Bundesnetzagentur mit.“

75. § 195 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

„§ 195

Sektorgutachten der Monopolkommission“.

b) Absatz 1 wird gestrichen.

c) Absatz 2 wird zu Absatz 1 und nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Das Sektorgutachten soll in dem Jahr abgeschlossen sein, in dem kein Gutachten nach § 44 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vorgelegt wird. Die

Monopolkommission legt das Gutachten der Bundesregierung sowie den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes vor und veröffentlicht es.“ d) Nach dem neuen Absatz 1 wird der folgende Absatz 2 eingefügt:

(2) „ Die Monopolkommission kann Einsicht nehmen in die bei der Bundesnetzagentur und bei der zentralen Informationsstelle des Bundes geführten Akten einschließlich der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Im Rahmen der Akteneinsicht kann die Monopolkommission bei der Bundesnetzagentur und bei der zentralen Informationsstelle des Bundes in elektronischer Form vorliegende Daten, einschließlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und personenbezogener Daten, selbstständig auswerten, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Für den vertraulichen Umgang mit den Akten gilt § 46 Absatz 3, auch in Verbindung mit dessen Absätzen 2a und 2b des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend.“ e) Der bisherige Absatz 3 wird gestrichen.

76. Nach § 197 Absatz 5 wird der folgende Absatz 5a eingefügt:

„(5a) Die Bundesnetzagentur und das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik wirken auf eine einheitliche Auslegung dieses Gesetzes und des BSI-Gesetzes hin. Sie haben einander solche Erkenntnisse, Beobachtungen und Feststellungen unverzüglich mitzuteilen, die für die Erfüllung der beiderseitigen Aufgaben von Bedeutung sein können.“

77. § 202 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird durch folgenden Satz ersetzt:

„Stellt die Bundesnetzagentur fest, dass ein Adressat seinen Verpflichtungen nach diesem Gesetz, aufgrund dieses Gesetzes, nach der Verordnung (EU) 2015/2120, nach der Verordnung (EU) 2022/612 oder nach der Verordnung (EU) 2024/1309 nicht erfüllt, so fordert sie den Verpflichteten auf,

1. innerhalb einer angemessenen Frist zur Nichterfüllung der Verpflichtung Stellung zu nehmen und

2. innerhalb einer angemessenen Frist oder unverzüglich der Nichterfüllung der Verpflichtung abzuhelfen.“ bb) Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:

„§ 211 Absatz 3, § 213 und § 215 Absatz 3 und 4 gelten nicht für eine Aufforderung nach Satz 1.“ b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe „das Unternehmen“ durch die Angabe „der Verpflichtete“ ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe „dem Unternehmen“ durch die Angabe „dem Verpflichteten“ ersetzt.

c) In Absatz 3 wird die Angabe „das Unternehmen“ durch die Angabe „ein Verpflichteter, der als Unternehmen handelt,“ ersetzt.

d) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „Unternehmen“ durch die Angabe „Verpflichteten“ ersetzt.

e) Absatz 6 wird gestrichen.

78. § 203 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Unbeschadet anderer nationaler oder auf unmittelbar vollziehbarem Recht der Europäischen Union beruhender Berichts- und Informationspflichten sind die Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze, die Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste, die weiteren Unternehmen, die zugehörige Einrichtungen oder zugehörige Dienste anbieten sowie die Eigentümer und Betreiber öffentlicher Versorgungsnetze verpflichtet, der Bundesnetzagentur auf Verlangen diejenigen Informationen zur Verfügung zu stellen, die für den Vollzug dieses Gesetzes und der weiteren ihr nach § 191 Absatz 1 zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse erforderlich sind.“ bb) In Satz 2 Nummer 3 wird die Angabe „einschließlich Informationen über die tatsächliche, standortbezogene Netzabdeckung nach § 52 Absatz 7 Satz 2,“ gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe „nach § 191“ durch die Angabe „nach § 191 Absatz

1“ ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe „auswirken können“ gestrichen und wird nach der Angabe „zugänglich machen“ die Angabe „, oder den Ausbau von Glasfasernetzen auswirken können“ eingefügt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe vor Nummer 1 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

„Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben, die der Bundesnetzagentur oder der zentralen Informationsstelle des Bundes in diesem Gesetz übertragen werden, erforderlich ist, können die Bundesnetzagentur oder die zentrale Informationsstelle des Bundes im Streitfall“.

bb) In Nummer 1 wird die Angabe „passive Netzinfrastrukturen“ durch die Angabe „physische Infrastrukturen“ ersetzt.

cc) In Nummer 2 wird die Angabe „passiven Netzinfrastrukturen“ durch die Angabe „physischen Infrastrukturen“ ersetzt.

d) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:

(4) „ Unbeschadet der Verpflichtung zur Bereitstellung von Informationen nach

Teil 5 kann die zentrale Informationsstelle des Bundes von Netzbetreibern, von öffentlichen Stellen, von Betreibern physischer Infrastrukturen für drahtlose Zugangspunkte mit geringer Reichweite, von Eigentümern von öffentlichen

Liegenschaften nach § 83 Absatz 1 Satz 1 sowie von der Bundesnetzagentur verlangen, diejenigen Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Erfüllung der Aufgaben der zentralen Informationsstelle des Bundes nach Teil 5 erforderlich sind. Reichen die gemäß Satz 1 gesammelten Informationen für die Zwecke von Teil 5 nicht aus, so kann die zentrale Informationsstelle des Bundes Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben nach Teil 5 erforderlich sind, von anderen Unternehmen, die in der Telekommunikation oder in eng damit verbundenen Sektoren tätig sind, verlangen. Die zentrale Informationsstelle des Bundes stellt der Bundesnetzagentur auf Verlangen Informationen nach Teil 5 zur Verfügung, soweit diese für den Vollzug dieses Gesetzes und der weiteren ihr nach § 191 zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse erforderlich sind.“ e) Absatz 5 wird gestrichen.

f) Absatz 6 wird zu Absatz 5 und Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Die zentrale Informationsstelle des Bundes ordnet die Maßnahmen nach den Absätzen 3 und 4 durch Verfügung an.“

79. Nach § 203 wird der folgende § 203a eingefügt:

„§ 203a Veröffentlichung und Nutzung von Daten (1) Unbeschadet spezialgesetzlicher Regelungen ist die Bundesnetzagentur berechtigt, ihr vorliegende, von ihr erhobene oder ihr aufgrund gesetzlicher Pflicht bereitgestellte Daten zur Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz, aufgrund dieses Gesetzes, nach der Verordnung (EU) 2015/2120 oder nach der Verordnung (EU) 2022/612 zugewiesenen weiteren Aufgaben auszuwerten und die Daten, soweit sie zur Erfüllung der konkreten Aufgabe erforderlich sind, weiterzuverarbeiten. Dem steht die in § 203 Absatz 5 Satz 3 und 4 dieses Gesetzes genannte Zweckbestimmung nicht entgegen.

(2) Unbeschadet spezialgesetzlicher Regelungen kann die Bundesnetzagentur die ihr vorliegenden Daten für Dritte oder für die Öffentlichkeit bereitstellen, soweit hierdurch

1. keine personenbezogenen Daten, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse oder sonstigen vertraulichen Informationen offengelegt werden und

2. die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht gefährdet wird.

Diese Daten werden aggregiert und anonymisiert. Die öffentliche Bereitstellung erfolgt entgeltfrei in offenen, maschinenlesbaren Formaten zusammen mit den zugehörigen Metadaten und zur uneingeschränkten Weiterverwendung. Die öffentliche Bereitstellung kann insbesondere über die Internetseite der Bundesnetzagentur erfolgen. § 12a des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung bleibt unberührt.“

80. Nach § 208 wird der folgende § 208a eingefügt:

„§ 208a Information der Öffentlichkeit

Die Bundesnetzagentur kann der Öffentlichkeit fortlaufend über ihre Tätigkeit und die ihr jeweils zugewiesenen Sachaufgaben sowie über die Lage und Entwicklung auf ihrem Aufgabengebiet berichten. Dazu kann sie in ihrem Amtsblatt, auf ihrer Internetseite und in sonstiger Weise jegliche Information über ihre Tätigkeit, die insbesondere für Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer Bedeutung haben kann, veröffentlichen. Sofern die Bundesnetzagentur über von ihr geführte Verfahren oder getroffene Anordnungen, Maßnahmen oder Bußgeldentscheidungen informiert, kann die Information Einzelheiten zu dem festgestellten Verstoß und dabei rechtswidrig genutzten Rufnummern sowie Angaben zu den beteiligten Unternehmen des Verfahrens unter Wahrung des Schutzes personenbezogener Daten im Übrigen enthalten. Dies schließt auch die Veröffentlichung der Firmen betroffener Unternehmen mit ein.“

81. Nach § 209 Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:

(5) „ Die Bundesnetzagentur kann Dritten Auskünfte aus den ein Verfahren betreffenden Akten erteilen oder Einsicht in diese gewähren, soweit diese hierfür ein berechtigtes Interesse darlegen. Die Bundesnetzagentur hat die Einsicht in die Unterlagen zu versagen, soweit dies aus wichtigen Gründen, insbesondere zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben der Behörde sowie zur Wahrung des Geheimschutzes oder von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen oder sonstigen schutzwürdigen Interessen des Betroffenen, wie zum Beispiel dem Schutz seiner personenbezogenen Daten, geboten ist. In Entwürfe zu Entscheidungen, die Arbeiten zu ihrer Vorbereitung und die Dokumente, die Abstimmungen betreffen, wird keine Akteneinsicht gewährt.“

82. § 211 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 72,“ gestrichen.

b) Nach Absatz 3 Satz 3 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Die Besetzung der Präsidentenkammer als Beschlusskammer erfolgt in entsprechender Anwendung des § 3 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Gesetzes über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen. Die Sätze 2 und 3 finden für die Besetzung der Präsidentenkammer keine Anwendung.“ c) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:

(4) „ In den Fällen des § 91 Absatz 9 sowie der §§ 100 und 101 ist die Präsidentenkammer zuständig. Die Entscheidung in den Fällen des § 100 Absatz 4 Nummer 2 und 4 erfolgt im Benehmen mit dem Beirat, auch im Falle der Verlängerung einer Frequenzzuteilung gemäß § 92.“ d) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „Satz 2“ gestrichen.

e) Die Absätze 6 und 7 werden durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:

(6) „ Die §§ 202 bis 207 und 209 Absatz 5 gelten entsprechend.“

83. § 212 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird jeweils nach der Angabe „aufgrund dieses Gesetzes“ die Angabe „oder aus unmittelbar vollziehbarem Recht der Europäischen Union“ eingefügt.

b) In Absatz 4 wird nach der Angabe „§§ 202 bis 207,“ die Angabe „209 Absatz 5,“ eingefügt.

84. In § 213 Absatz 2 Nummer 3 wird nach der Angabe „Entscheidung“ die Angabe „erheblich“ eingefügt.

85. § 214 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Nummer 1 bis 3 wird durch die folgenden Nummern 1 bis 3 ersetzt:

1. „ bei einem Verfahren nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a und c der Verordnung (EU) 2024/1309, § 128 Absatz 4, § 134 Absatz 5, § 149 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 der Antragsteller und der Netzbetreiber, gegen die sich das Verfahren richtet,

2. bei einem Verfahren nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2024/1309 der Antragsteller und die Verfügungsberechtigten über die gebäudeinternen physischen Netzinfrastrukturen, gegen die sich das Verfahren richtet,

3. bei einem Verfahren nach § 149 Absatz 1 Nummer 5 der Antragsteller und die Betreiber einer nach § 72 Absatz 1 Nummer 1 und 2 errichteten Netzinfrastruktur, gegen die sich das Verfahren richtet,“.

b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 137 Absatz 3 Nummer 3, § 141 Absatz 2 Nummer

4, § 142 Absatz 4 Nummer 4, § 143 Absatz 4 Nummer 1“ durch die Angabe „§ 142 Absatz 4 Nummer 4“ ersetzt.

c) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:

(4) „ Die nationale Streitbeilegungsstelle hat das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Parteien das Ruhen des Verfahrens beantragen und anzunehmen ist, dass diese Anordnung wegen Schwebens von Verhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen zweckmäßig ist.“

86. § 216 wird durch den folgenden § 216 ersetzt:

§ 216 „

Kennzeichnung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen und personenbezogenen

Daten (1) Bei Vorlage von Unterlagen zur Einleitung des Beschlusskammerverfahrens oder im Rahmen des Beschlusskammerverfahrens haben alle Beteiligten diejenigen Teile zu kennzeichnen, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse oder personenbezogene Daten enthalten. Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse sind zusätzlich zu begründen. In diesem Fall ist zusätzlich eine Fassung vorzulegen, die ohne Preisgabe von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen und personenbezogenen Daten eingesehen werden kann. Sind keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse und personenbezogenen Daten betroffen, ist hierüber eine Erklärung vorzulegen.

(2) Erfolgt eine Kennzeichnung und Vorlage nach Absatz 1 nicht, kann die Beschlusskammer von der Zustimmung des Beteiligten zur Einsicht ausgehen, es sei denn, ihr sind besondere Umstände bekannt, die eine solche Vermutung nicht rechtfertigen. Hält die Beschlusskammer die Kennzeichnung der Unterlagen als Betriebsoder Geschäftsgeheimnisse oder personenbezogene Daten für unberechtigt, so muss sie vor der Entscheidung über die Gewährung von Einsichtnahme an Dritte die vorlegenden Personen hören.

(3) Ein vollständiger Antrag zur Einleitung eines Beschlusskammerverfahrens oder im Rahmen eines Beschlusskammerverfahrens setzt entweder die Kennzeichnung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen mit Begründung und die Kennzeichnung personenbezogener Daten sowie die Vorlage einer zusätzlichen, um Betriebsoder Geschäftsgeheimnisse und personenbezogene Daten bereinigten Fassung nach Absatz 1 oder die Erklärung voraus, dass der Antrag keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse und personenbezogenen Daten enthält.“

87. In § 223 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „von § 9 Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes“ durch die Angabe „vom Bundesgebührengesetz“ ersetzt.

88. § 228 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

(1) „ Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1. als Netzbetreiber entgegen § 79 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 86 Satz 1 Nummer 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder

2. entgegen § 80 Absatz 3 Satz 1 oder § 81 Absatz 2, jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 86 Satz 1 Nummer 1, eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.“ b) Nach Absatz 2 Nummer 17 werden die folgenden Nummern 17a und 17b eingefügt:

„17a. entgegen § 91 Absatz 7 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

17b. entgegen § 91 Absatz 8 Satz 4 den Verzicht nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erklärt,“.

c) Die Absätze 3 bis 9 werden durch die folgenden Absätze 3 bis 5 ersetzt:

(3) „ Die Ordnungswidrigkeit kann geahndet werden

1. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 19 mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro,

2. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 3 Buchstabe a, Nummer 4 Buchstabe a, Nummer 17, 42, 43, 47, 54 und 58 bis 60mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro,

3. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 10, 37 bis 38, 46, 49, 50 und 60 mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro,

4. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 3 Buchstabe c, Nummer 6 bis 8, 14 bis 16, 20 bis 36, 40, 61, 63 bis 66 und 68 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro,

5. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 11, 18 und 57 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und

6. in den Fällen des Absatzes 1 und in den übrigen Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro.

(4) Gegenüber einer juristischen Person oder Personenvereinigung mit einem Gesamtumsatz von mehr als 50 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 3 Nummer 1 in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 Nummer 19 mit einer Geldbuße bis zu 2 Prozent des Gesamtumsatzes geahndet werden.

(5) Gesamtumsatz im Sinne des Absatzes 4 ist die Summe aller Umsatzerlöse, die die juristische Person oder Personenvereinigung und die Unternehmen, die mit der juristischen Person oder Personenvereinigung nach § 3 Nummer 69 verbunden oder zusammengeschlossen sind, in dem der Behördenentscheidung voraus-gegangenen Geschäftsjahr weltweit erzielt haben. Der Gesamtumsatz kann geschätzt werden.“ d) Die Absätze 10 und 11 werden zu den Absätzen 6 und 7.

89. Nach § 228 werden die folgenden §§ 228a bis 228d eingefügt:

„§ 228a Bußgeldvorschriften zur Verordnung (EU) 2015/2120 (1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2015/2120 in der Fassung vom 29. April 2024 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 3 Absatz 2 als Anbieter von Internetzugangsdiensten eine Vereinbarung trifft oder eine Geschäftspraxis anwendet,

2. entgegen Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 3 erster Halbsatz eine dort genannte Verkehrsmanagementmaßnahme anwendet,

3. entgegen Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein dort genannter Vertrag die dort genannten Angaben enthält,

4. einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 2 zuwiderhandelt,

5. entgegen Artikel 5 Absatz 2 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

6. entgegen Artikel 5a Absatz 2 Satz 2 einen Verbraucher nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder

7. entgegen Artikel 5a Absatz 5 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, als Anbieter regulierter intra-EU-Kommunikation eine dort genannte Obergrenze nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig festlegt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer als Anbieter regulierter intra-EU-Kommunikation nach Artikel 2 Absatz 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2015/2120 in der Fassung vom 29. April 2024 vorsätzlich oder fahrlässig

1. gegenüber einem Verbraucher einen Endkundenpreis berechnet, der den in Artikel 5a Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2120 in der Fassung vom 29. April 2024 genannten Endkundenpreis überschreitet,

2. nicht sicherstellt, dass ein in Artikel 5a Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/2120 in der Fassung vom 29. April 2024 genannter Tarifwechsel durchgeführt wird, oder

3. nicht sicherstellt, dass ein Verbraucher gemäß Artikel 5a Absatz 4 der Verordnung (EU) 2015/2120 in der Fassung vom 29. April 2024 aus einem oder in einen dort genannten Tarif kostenfrei wechseln kann.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann geahndet werden

1. In den Fällen des a) Absatzes 1 Nummer 1, 2 und 4 und b) Absatzes 2 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro,

2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 und 6 und des Absatzes 2 Nummer 2 und 3 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro und

3. in den übrigen Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro.

(4) Gegenüber einer juristischen Person oder Personenvereinigung mit einem Gesamtumsatz von mehr als 100 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 4 mit einer Geldbuße bis zu 1 Prozent des Gesamtumsatzes geahndet werden.

(5) § 228 Absatz 5 bis 7 gilt entsprechend.

§ 228bBußgeldvorschriften zur Verordnung (EU) 2022/612 (1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2022/612 in der Fassung vom 6. April 2022 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 3 Absatz 5 Satz 2 einen Entwurf nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

2. entgegen Artikel 4 Absatz 1 ein dort genanntes Entgelt berechnet,

3. entgegen Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 einen Endkunden-Roamingdienst unter weniger vorteilhaften Bedingungen anbietet,

4. entgegen Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 3 Satz 1 einen Aufschlag erhebt,

5. entgegen Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 4 Satz 1 oder 3 ein Entgelt nicht richtig abrechnet,

6. entgegen Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2 einen Hinweis nicht oder nicht bei einem Tarifwechsel gibt,

7. entgegen Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a oder b nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Angabe gemacht wird,

8. entgegen Artikel 8 Absatz 5 Unterabsatz 1 oder 2 Satz 1 eine dort genannte Information nicht oder nicht vor dem Angebot von regulierten Endkunden-Roamingdiensten veröffentlicht,

9. entgegen Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 3 Satz 2 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bereitstellt,

10. entgegen Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 3 Satz 1 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

11. entgegen Artikel 13 Absatz 4 Unterabsatz 1 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt,

12. entgegen Artikel 14 Absatz 3 Satz 1 eine Mitteilung nicht oder nicht rechtzeitig versendet,

13. entgegen Artikel 14 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 1 einen dort genannten Zugang nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht ab Vertragsschluss bereitstellt,

14. entgegen Artikel 14 Absatz 4 Unterabsatz 6 Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Meldung übermittelt wird,

15. entgegen Artikel 14 Absatz 4 Unterabsatz 7 Satz 2 in Verbindung mit Satz 3 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig sendet,

16. entgegen Artikel 14 Absatz 4 Unterabsatz 7 Satz 4 die Erbringung oder Inrechnungstellung eines dort genannten Dienstes nicht oder nicht rechtzeitig einstellt,

17. entgegen Artikel 14 Absatz 4 Unterabsatz 8 eine dort genannte Änderung nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt,

18. entgegen Artikel 15 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit Satz 4 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bereitstellt oder

19. entgegen Artikel 17 Absatz 4 Satz 2 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann geahndet werden

1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 bis 4 mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro,

2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 13 und 16 bis 18 mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro und

3. in den übrigen Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro.

(3) § 228 Absatz 6 und 7 gilt entsprechend.

§ 228cBußgeldvorschriften zur Verordnung (EU) 2024/1309 (1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2024/1309 in der Fassung vom 29. April 2024 verstößt, indem er vorsätzlich oder leichtfertig

1. als Netzbetreiber entgegen Artikel 4 Absatz 3 Satz 1 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise zur Verfügung stellt,

2. einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 4 Absatz 3 Satz 2 zuwiderhandelt oder

3. als Gebäudeeigentümer entgegen Artikel 10 Absatz 1, 2 oder 3 nach dem [einsetzen: Datum des Tages nach der Verkündung dieses Gesetzes] ein dort genanntes Gebäude nicht, nicht richtig oder nicht vollständig im Rahmen der Errichtung oder einer dort genannten Renovierung mit einer glasfaserfähigen gebäudeinternen Infrastruktur, gebäudeinternen Glasfaserverkabelung oder einem Zugangspunkt ausstattet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro und in den übrigen Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

(3) § 228 Absatz 6 und 7 gilt entsprechend.

§ 228dEinziehung

Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 228 Absatz 2 Nummer 17 begangen worden, so können

1. Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, oder

2. Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.“

90. § 230 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 9 wird durch den folgenden Absatz 9 ersetzt:

(9) „ Die Bundesnetzagentur kann abweichend von § 172 Absatz 2a Satz 2 und 3 festlegen, dass für eine von ihr zu bestimmende Übergangszeit auf das Erfordernis eines vorherigen Konformitätsnachweises verzichtet werden kann.“ b) Absatz 15 wird durch den folgenden Absatz 15 ersetzt:

(15) „ Abweichend von § 144 Absatz 3 genügt eine betriebsbereite Errichtung der gebäudeinternen Infrastruktur nach § 144 Absatz 1 Satz 1 bis zum 31. Dezember 2029, wenn diese auf einer bis zum 31. Dezember 2025 geschlossenen Vereinbarung zwischen dem Eigentümer des Grundstücks und einem Dritten beruht.“

Artikel 2

Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 83) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 556 Absatz 3a Satz 2 wird gestrichen.

Artikel 3

Änderung des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-

Gesetzes

Das Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982; 2022 I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 64) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 29 Absatz 2 wird die Angabe „Telekommunikationsdiensten“ durch die Angabe „Telekommunikationsdiensten, Erbringer von Postdienstleistungen“ ersetzt.

2.§ 30 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Zur Verfolgung von Verstößen gegen § 15 Absatz 2 kann die Bundesnetzagentur von Anbietern öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste Auskunft über die Rufnummer, von der ein Anruf ausging, sowie über für die Verfolgung erforderliche personenbezogene Daten wie Name und ladungsfähige Anschrift des Nummerninhabers und des Nummernnutzers verlangen. Zur Erfüllung dieser Auskunftspflicht dürfen Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste im dafür erforderlichen Umfang Verkehrsdaten sowie weitere personenbezogene Daten verarbeiten.“ b) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:

(5) „ Das Fernmeldegeheimnis des Artikels 10 des Grundgesetzes wird nach Maßgabe der Absätze 2 und 2a eingeschränkt.“

Artikel 4 — Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

EU-Rechtsakte:

1. Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30), die durch die Verordnung (EU) 2019/1020 vom 20. Juni 2019 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1) geändert worden ist

2. Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2026/470 vom 24. Februar 2026 (ABl. L, 2026/470, 26.2.2026) geändert worden ist

3. Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73; L 23 vom 29.1.2015, S. 19; L 155 vom 14.6.2016, S. 44), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/1183 vom 11. April 2024 (ABl. L, 2024/1183, 30.4.2024) geändert worden ist

4. Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten sowie der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (ABl. L 310 vom 26.11.2015, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/1309 vom 29. April 2024 (ABl. L, 2024/1309, 8.5.2024; L, 2024/1309, 24.5.2024) geändert worden ist

5. Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Neufassung) (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 36; L 334 vom 27.12.2019), die durch die Richtlinie (EU) 2022/2555 vom 14. Dezember 2022 (L 333 vom 27.12.2022, S. 80; L, 2022/2555, 22.12.2023) geändert worden ist

6. Verordnung (EU) 2022/612 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. April 2022 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (Neufassung) (ABl. L 115 vom 13.4.2022, S. 1)

7. Verordnung (EU) 2024/1309 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2024 über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Aufbaus von Gigabit-Netzen für die elektronische Kommunikation, zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120 und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/61/EU (Gigabit- Infrastrukturverordnung) (ABl. L, 2024/1309 vom 08.05.2024; L, 2024/90315, 24.5.2024)