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Draft of a law amending the Telecommunications Act and improving legal conditions for expanding telecommunications networks
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und zur Verbesserung der telekommunikationsrechtlichen Rahmenbedingungen für den Ausbau von Telekommunikationsnetzen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und zur Verbesserung der telekommunikationsrechtlichen Rahmenbedingungen für den Ausbau von Telekommunikationsnetzen
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 — Änderung des Telekommunikationsgesetzes
Das Telekommunikationsgesetz vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 138) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 22 werden die folgenden Angaben eingefügt:
„§ 22a Verhandlungspflicht über Zugang zu Glasfasernetzen bei festgestellten Hindernissen der Replizierbarkeit
§ 22b Zugang zu gebäudeinternen Telekommunikationsnetzen und Verkabelungen sowie zugehörigen Einrichtungen“.
b) Die Angabe zu § 27 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 27 (weggefallen)“.
c) Die Angabe zu Teil 5 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„Teil 5 Informationen über Infrastruktur und Netzausbau, Gigabit-Grundbuch“.
d) Die Angabe zu § 78 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 78 Aufgaben der zentralen Informationsstelle des Bundes; Gigabit-Grundbuch“.
e) Die Angabe zu den §§ 80 bis 85 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 80 Informationen über die Netzverfügbarkeit
§ 81 Informationen über den künftigen Netzausbau
§ 82 Informationen über Bauarbeiten
§ 83 Informationen über öffentliche Liegenschaften
§ 84 Informationen über Gebiete mit Ausbaudefizit
§ 85 Bereitstellung von Informationen an öffentliche Stellen“.
f) Die Angabe zu § 103 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 103 Überwachung, Anordnung der Außerbetriebnahme“.
g) Die Angabe zu § 106 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 106 Lokales Roaming, Zugang zu aktiven und physischen Infrastrukturen“.
h) Nach der Angabe zu § 106 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 106a Mitwirkung von Eigentümern und Betreibern von Eisenbahninfrastrukturen bei der Mobilfunkversorgung entlang von Schienenwegen; Verordnungsermächtigung“.
i) Die Angabe zu Teil 8 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„Teil 8 Wegerechte und Zugang zu physischen Infrastrukturen“.
j) Nach der Angabe zu § 127 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 127a Anzeige zur Verlegung und Änderung von Telekommunikationslinien“.
k) Die Angabe zu § 128 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 128 Zugang in besonderen Fällen“.
l) Die Angabe zu Teil 8 Abschnitt 2 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„Abschnitt 2 Zugang zu öffentlichen Versorgungsnetzen, gebäudeinterne Netzinfrastrukturen“.
m) Die Angabe zu den §§ 136 bis 141 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 136 Informationen über physische Infrastrukturen
§ 137 Vor-Ort-Untersuchung physischer Infrastrukturen
§ 138 Zugang zu bestehenden physischen Infrastrukturen
§ 139 Physische Infrastrukturen von Elektrizitätsversorgungsnetzen und Anschluss an das Stromnetz
§ 140 Einnahmen aus Zugangsgewährung zu physischen Infrastrukturen
§ 141 Ablehnung des Zugangs zu physischen Infrastrukturen“.
n) Die Angabe zu den §§ 144 und 145 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 144 Recht auf Vollausbau
§145 Errichtung gebäudeinterner Netzinfrastrukturen“.
o) Die Angabe zu § 149 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 149 Streitbeilegung“.
p) Die Angabe zu Teil 8 Abschnitt 3 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„Abschnitt 3 Drahtlose Zugangspunkte mit geringer Reichweite und offener Netzzugang“.
q) Die Angabe zu den §§ 153 und 154 wird durch folgende Angabe ersetzt:
„§ 153 Informationen über physische Infrastrukturen für drahtlose Zugangspunkte mit geringer Reichweite
§ 154 Zugang zu physischen Infrastrukturen für drahtlose Zugangspunkte mit geringer Reichweite“.
r) Die Angabe zu § 191 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 191 Aufgaben und Befugnisse der Bundesnetzagentur“.
s) Die Angabe zu § 193 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 193 Rechts- und Fachaufsicht“.
t) Die Angabe zu § 195 wird durch folgende Angabe ersetzt:
„§ 195 Sektorgutachten der Monopolkommission“.
u) Nach der Angabe zu § 203 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 203a Veröffentlichung und Nutzung von Daten“.
v) Nach der Angabe zu § 208 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 208a Information der Öffentlichkeit“.
w) Die Angabe zu § 216 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 216 Kennzeichnung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen und personenbezogenen Daten“.
x) Nach der Angabe zu § 228 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 228a Bußgeldvorschriften zur Verordnung (EU) 2015/2120
§ 228b Bußgeldvorschriften zur Verordnung (EU) 2022/612
§ 228c Bußgeldvorschriften zur Verordnung (EU) 2024/1309
§ 228d Einziehung“.
2. Nach § 1 Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Satz 2 ist in den jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen gegenüber den Belangen der Landes- und Bündnisverteidigung nicht anzuwenden.“
3. In § 2 Absatz 2 Nummer 5 wird nach der Angabe „Rundfunks“ die Angabe „und der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben des Bundes und der Länder“ eingefügt.
4.§ 3 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 5 wird die folgende Nummer 5a eingefügt:
„5a. „Belange der Länder bei der Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder“ von den Bestandteilen einer beantragten oder erteilten Frequenzzuteilung ausgehende Wirkungen, die die Effizienz und Störungsfreiheit einer gegenwärtigen Nutzung von dem Rundfunkdienst im Frequenzplan zugewiesenen Frequenzen für die Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder unmittelbar und konkret beeinträchtigen können;“.
b) Nummer 27 wird durch die folgende Nummer 27 ersetzt:
27. „ „Kurzwahldienste“ Dienste, die Kurzwahlnummern nutzen und entgeltpflichtig sind;“.
c) Nach Nummer 27 wird die folgende Nummer 27a eingefügt:
„27a. „Kurzwahlnummer“ eine spezielle Nummernart mit kurzen Nummern;“.
d) Nach Nummer 33 wird die folgende Nummer 33a eingefügt:
„33a. „Netzbetreiber“ Netzbetreiber nach Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU)
2024/1309;“.
e) Nach Nummer 41 wird die folgende Nummer 41a eingefügt:
„41a. „öffentliche Stellen“ öffentliche Stellen nach Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2024/1309;“.
f) Nummer 45 wird gestrichen.
g) Nach Nummer 46 wird die folgende Nummer 46a eingefügt:
„46a. „physische Infrastrukturen“ physische Infrastrukturen im Sinne des Artikels
2 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2024/1309;“.
h) In Nummer 49 wird die Angabe „eines Nummernraums für Kurzwahldienste“ durch die Angabe „eine Kurzwahlnummer“ ersetzt.
i) In Nummer 50 wird die Angabe „für Kurzwahldienste“ durch die Angabe „mit Kurzwahlnummern“ ersetzt.
j) In Nummer 52 wird die Angabe „Angriffe“ durch die Angabe „Ereignisse“ ersetzt.
k) Nummer 54 wird durch die folgende Nummer 54 ersetzt:
54. „ „physische Infrastrukturen für drahtlose Zugangspunkte mit geringer Reichweite“ physische Infrastrukturen nach Artikel 2 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2024/1309 sowie Grundstücke im Eigentum oder unter Kontrolle öffentlicher Stellen, die in technischer Hinsicht für die Errichtung von drahtlosen Zugangspunkten mit geringer Reichweite geeignet oder zur Anbindung solcher Zugangspunkte erforderlich sind;“.
l) Nummer 68 wird gestrichen.
m) Nummer 76 wird gestrichen.
5.§ 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird durch die folgenden Nummern 2 und 3 ersetzt:
2. „ nicht nach handelsrechtlichen Vorschriften und nicht nach dem Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Einklang mit der Richtlinie 2013/34/EU in der Fassung vom 24. Februar 2026 zur Offenlegung eines Jahresabschlusses verpflichtet sind,
3. nicht nach § 264 Absatz 3 oder § 264b des Handelsgesetzbuchs und nicht nach dem Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Einklang mit Artikel 37 oder 38 Absatz 2 der Richtlinie 2013/34/EU von der Pflicht zur Offenlegung eines Jahresabschlusses befreit sind und“.
b) Die bisherige Nummer 3 wird zu Nummer 4.
6. In § 7 Absatz 2 Satz 6 wird nach der Angabe „offenzulegen“ die Angabe „; die §§ 326 und 327 des Handelsgesetzbuchs sind nicht entsprechend anzuwenden“ eingefügt.
7. Nach § 22 werden die folgenden §§ 22a und 22b eingefügt:
„§ 22a Verhandlungspflicht über Zugang zu Glasfasernetzen bei festgestellten Hindernissen der Replizierbarkeit (1) Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze, deren Netze komplett aus Glasfaserkomponenten bis zum Verteilerpunkt am Ort der Nutzung bestehen, sind unbeschadet der §§ 20 und 22 verpflichtet, mit anderen Unternehmen auf Nachfrage über ein Angebot auf Zugang zu ihrem Netz zu fairen, nichtdiskriminierenden und angemessenen Bedingungen an einem Punkt jenseits des ersten Konzentrations- oder Verteilerpunkts, welcher möglichst endnutzernah liegt, zu verhandeln, sofern keine Verpflichtungen nach § 13 Absatz 1 bestehen.
(2) Die Bundesnetzagentur legt die Art des Zugangsproduktes, den Ort des Zugangs sowie Entgeltmaßstäbe mit der Maßgabe fest, dass dadurch einem effizienten Zugangsnachfrager die Abnahme einer wirtschaftlich tragfähigen Anzahl von Endnutzeranschlüssen ermöglicht wird. Die Bedingungen nach Satz 1 müssen fair, objektiv, transparent, verhältnismäßig und nichtdiskriminierend sein.
(3) In Gebieten, in denen nach Feststellung der Bundesnetzagentur der Betrieb von mehr als einem Glasfasernetz wirtschaftlich nicht tragfähig ist und eine Verpflichtung nach § 22b nicht ausreicht, ist der Betreiber des Glasfasernetzes verpflichtet, sich auf Nachfrage über einen Zugang nach Maßgabe der nach Absatz 2 festgelegten Bedingungen zu einigen. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet die Bundesnetzagentur auf Antrag über die offenen Punkte nach § 35. Sie kann dabei von den nach Absatz 2 festgelegten Bedingungen abweichen, wenn andernfalls die wirtschaftliche oder finanzielle Tragfähigkeit des Aufbaus von betroffenen Glasfasernetzen insbesondere im Rahmen kleiner lokaler Projekte gefährdet würde.
(4) Für die Festlegungen nach den Absätzen 2 und 3 gelten die Verfahren des § 14 Absatz 2 bis 9 entsprechend. Die Feststellung nach Absatz 3 Satz 1 ergeht als Festlegung nach den §§ 10 und 11. § 15 gilt entsprechend.
§ 22bZugang zu gebäudeinternen Telekommunikationsnetzen und Verkabelungen sowie zugehörigen Einrichtungen (1) Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze und Eigentümer von Verkabelungen sowie zugehörigen Einrichtungen, soweit diese nicht physische Infrastrukturen im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2024/1309 sind, haben allen zumutbaren Zugangsanträgen zu Verkabelungen und zugehörigen Einrichtungen in Gebäuden oder bis zum ersten Konzentrations- oder Verteilerpunkt, sofern dieser außerhalb des Gebäudes liegt, stattzugeben. Die Verpflichtung nach Satz 1 besteht nur, wenn eine Replizierung der in Satz 1 genannten Netzbestandteile wirtschaftlich ineffizient oder praktisch unmöglich ist. Der Zugang ist zu objektiven, transparenten, verhältnismäßigen und nichtdiskriminierenden Bedingungen zu gewähren. Der nach Satz 1 Verpflichtete hat innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Zugangsantrags dem Antragsteller ein Angebot zur Zugangsgewährung zu unterbreiten und nach Einigung unverzüglich Zugang zu gewähren.
(2) Die Bundesnetzagentur kann auf angemessenen Antrag die Verpflichtung nach Absatz 1 konkretisieren, modifizieren und ganz oder teilweise aussetzen. Der Antrag nach Satz 1 kann allgemein und unabhängig vom Standort eines einzelnen Gebäudes gestellt werden.
(3) Im Verfahren nach Absatz 2 kann die Bundesnetzagentur objektive, transparente, verhältnismäßige und nichtdiskriminierende Zugangsbedingungen auferlegen. Diese können konkrete Bestimmungen im Hinblick auf den Zugang zu solchen Netzbestandteilen und zugehörigen Diensten, Transparenz und Nichtdiskriminierung sowie auf die Umlegung der Kosten der Zugangsgewährung enthalten, die zur Berücksichtigung von Risikofaktoren gegebenenfalls angepasst werden. Die auferlegten Verpflichtungen können in sachlicher und persönlicher Hinsicht über den Antrag nach Absatz 2 hinausgehen.
(4) Die Bundesnetzagentur legt in dem Verfahren nach Absatz 2 die Entgelte für die Zugangsgewährung grundsätzlich anhand des Maßstabs der Kostenorientierung fest, wobei besondere Risikofaktoren angemessen zu berücksichtigen sind. Weicht die Bundesnetzagentur von Satz 1 ab, ist ein solches Vorgehen besonders zu begründen.
(5) Für Entscheidungen im Verfahren nach Absatz 2 gelten die Verfahren des § 14 Absatz 2 bis 9 entsprechend. Diese sind innerhalb von zwölf Monaten nach Antragseingang einzuleiten. Die Bundesnetzagentur entscheidet in dem Verfahren nach Absatz 2 durch Allgemeinverfügung spätestens innerhalb eines Monats nach Abschluss des Konsultations- und Konsolidierungsverfahrens.
(6) Ist kein Verfahren nach Absatz 5 erforderlich, entscheidet die Bundesnetzagentur in dem Verfahren nach Absatz 2 innerhalb von zwei Monaten, sofern das Verfahren nur ein Gebäude betrifft. Andernfalls entscheidet die Bundesnetzagentur innerhalb von sechs Monaten. § 149 Absatz 5 gilt entsprechend.
(7) Die Bundesnetzagentur prüft im Hinblick auf die auferlegten Verpflichtungen und Bedingungen spätestens innerhalb von fünf Jahren nach Erlass, zu welchen Ergebnissen diese geführt haben und ob diese angesichts veränderter Umstände zu ändern oder aufzuheben ist. Absatz 5 gilt entsprechend.“
8. § 25 Absatz 1 Nummer 4 und 5 wird durch die folgenden Nummern 4 bis 6 ersetzt:
4. „ zu Netzmerkmalen,
5. zu Bereitstellungs- und Nutzungsbedingungen, einschließlich aller Bedingungen, die den Zugang zu und die Nutzung von Diensten und Anwendungen ändern, sowie
6. zur Migration von herkömmlichen Infrastrukturen, einschließlich eines umfassenden Migrationsplans, der eine Prognose hinsichtlich des Vorgehens in zeitlicher und geografischer Hinsicht sowie der nach § 34 Absatz 2 vorzulegenden Informationen enthält.“
9. § 27 wird gestrichen.
10. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt:
(6) „ Die Bundesnetzagentur stellt im Rahmen ihrer Entscheidung nach den Absätzen 4 und 5 sicher, dass die Interessen anderer Unternehmen, die ein Netz errichtet haben, das komplett aus Glasfaserkomponenten bis zum Verteilerpunkt am Ort der Nutzung besteht, bei der Migration von herkömmlichen Infrastrukturen durch das Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht angemessen berücksichtigt werden. Sie kann im Rahmen ihrer Entscheidung nach Absatz 5 Satz 1 insbesondere die Abschaltpraxis eines Unternehmens mit beträchtlicher Marktmacht in solchen Gebieten berücksichtigen, in denen andere Unternehmen ein Netz errichtet haben, das komplett aus Glasfaserkomponenten bis zum Verteilerpunkt am Ort der Nutzung besteht, und eine Migration zu diesem Netz zu fairen, angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen sichergestellt ist.“ b) Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden zu den Absätzen 7 und 8.
11. In § 35 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 23“ durch die Angabe „§§ 22a, 23“ ersetzt.
12. § 38 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird die Angabe „Rechnung trägt;“ durch die Angabe „Rechnung trägt.“ ersetzt.
b) Nummer 3 wird gestrichen.
13. § 46 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 3 bis 5 werden durch die folgenden Absätze 3 bis 7 ersetzt:
(3) „ Stellt die Bundesnetzagentur in ihrer Entscheidung nach Absatz 2 fest, dass Entgelte für Zugangsleistungen nicht den Anforderungen des § 37 genügen, so untersagt sie dem betroffenen Unternehmen das nach diesem Gesetz verbotene Verhalten und erklärt die beanstandeten Entgelte ab dem Zeitpunkt, ab dem diese nicht mehr den Anforderungen des § 37 genügen, für unwirksam.
(4) Legt das betroffene Unternehmen der Bundesnetzagentur innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt der Erklärung nach Absatz 3 Vorschläge zur Änderung der Entgelte vor, so stellt die Bundesnetzagentur innerhalb eines Monats ab der Vorlage der Vorschläge fest, ob diese die festgestellten Verstöße gegen die Anforderungen des § 37 abstellen.
(5) Gelangt die Bundesnetzagentur nach Absatz 4 zu der Feststellung, dass die vorgelegten geänderten Entgelte ungenügend sind, so ordnet die Bundesnetzagentur innerhalb von zwei Monaten ab dieser Feststellung Entgelte an, die den Anforderungen des § 37 genügen. Im Fall eines Missbrauchs im Sinne des § 37 Absatz 2 Nummer 5 ordnet die Bundesnetzagentur zudem an, in welcher Weise das Unternehmen eine Entbündelung vorzunehmen hat.
(6) Legt das Unternehmen keinen Vorschlag nach Absatz 4 vor, so trifft die Bundesnetzagentur eine Anordnung entsprechend Absatz 5 innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der Vorlagefrist nach Absatz 4.
(7) Die von den betroffenen Unternehmen vorgelegten geänderten Entgelte, für die die Bundesnetzagentur nach Absatz 4 festgestellt hat, dass sie den Anforderungen des § 37 genügen, sowie die von der Bundesnetzagentur nach Absatz 5 angeordneten Entgelte wirken auf den Zeitpunkt zurück, zu dem die Entgelte nach Absatz 3 für unwirksam erklärt worden sind.“ b) Der bisherige Absatz 6 wird zu Absatz 8.
14. Nach § 50 Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
(5) „ Soweit ein berechtigtes Interesse daran besteht, kann die Bundesnetzagentur einen Missbrauch nach Absatz 1 auch feststellen, nachdem dieser bereits beendet ist.
Sie kann die erforderlichen Maßnahmen anordnen, um die Folgen dieses Missbrauchs zu beseitigen oder einen künftigen Missbrauch zu verhindern.“
15. In § 52 Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „gemäß den Absätzen 2 und 3“ durch die Angabe „gemäß den Absätzen 1 und 2“ ersetzt.
16. In § 54 Absatz 3 Satz 4 wird nach der Angabe „in Textform“ die Angabe „oder durch Betätigen einer vom Anbieter auf einer Online-Benutzeroberfläche zur Verfügung gestellten Schaltfläche, die eindeutig beschriftet und gut lesbar ist,“ eingefügt.
17. § 55 Absatz 4 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Hierzu kann die Bundesnetzagentur die Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste, die nicht nur Übertragungsdienste für Dienste der Maschine-Maschine-Kommunikation bereitstellen, oder die Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze verpflichten, Daten zum tatsächlichen Mindestniveau der Dienstequalität zu erheben. Darüber hinaus kann die Bundesnetzagentur eigene Messungen durchführen oder Hilfsmittel entwickeln, die es dem Endnutzer ermöglichen, eigenständige Messungen durchzuführen.“
18. § 57 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste, bei denen es sich weder um nummernunabhängige interpersonelle Telekommunikationsdienste noch um für die Bereitstellung von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation genutzte Übertragungsdienste handelt, beraten die Endnutzer hinsichtlich des für den jeweiligen Endnutzer besten Tarifs in Bezug auf ihre Dienste. Sie berücksichtigen hierbei insbesondere den Umfang der vom Endnutzer aktuell vertraglich vereinbarten Dienste, insbesondere in Bezug auf das enthaltene Datenvolumen. Anbieter nach Satz 1 erteilen Endnutzern mindestens einmal pro Jahr Informationen über den nach den Sätzen 1 und 2 ermittelten besten Tarif.“
19. § 59 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Der Vertrag zwischen dem Endnutzer und dem abgebenden Anbieter endet automatisch mit erfolgreichem Abschluss des Anbieterwechsels. Die Anbieter müssen bei einem Anbieterwechsel sicherstellen,
1. dass eine fristgerechte Kündigung des Endnutzers zum Zeitpunkt der automatischen Beendigung des Vertrags wirksam gegenüber dem abgebenden Anbieter vorliegt und
2. dass die Leistung des abgebenden Anbieters gegenüber dem Endnutzer nicht unterbrochen wird, bevor die vertraglichen und technischen Voraussetzungen für einen Anbieterwechsel vorliegen, es sei denn, der Endnutzer verlangt dies.
Der aufnehmende Anbieter stellt zudem sicher, dass die Aktivierung des Telekommunikationsdienstes am mit dem Endnutzer ausdrücklich vereinbarten Tag unverzüglich erfolgt. Bei einem Anbieterwechsel darf der Dienst des Endnutzers nicht länger als einen Arbeitstag unterbrochen werden. Schlägt der Wechsel innerhalb dieser Frist fehl, gilt Satz 2 Nummer 2 entsprechend. § 312h des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auf Satz 2 Nummer 1 entsprechend anzuwenden.“ b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 2 Satz 2“ durch die Angabe „Absatz 2 Satz 2 Nummer 2“ ersetzt.
20. § 60 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „angeboten“ die Angabe „oder erfolgt am neuen Wohnsitz bereits eine leitungsgebundene Versorgung mit Telekommunikationsdiensten und ist daher aus technischen Gründen nicht möglich“ eingefügt.
b) Absatz 3 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„§ 58 Absatz 4 und § 59 Absatz 4 Satz 1 gelten entsprechend.“
21. In § 66 Absatz 1 werden nach der Angabe „§§ 56, 57 und 59 Absatz 1“ die Angabe „und 2 Satz 2 und 3“ eingefügt.
22. § 68 Absatz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
2. „ der Verordnung (EU) 2022/612 oder“.
23. In § 71 Absatz 3 wird die Angabe „§ 54 Absatz 1 und 4“ durch die Angabe „§ 54 Absatz 1, 3 und 4“ ersetzt.
24. § 72 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird jeweils die Angabe „Eigentümer des Grundstücks“ durch die Angabe „Gebäudeeigentümer“ ersetzt, die Angabe „Eigentümers des Grundstücks“ durch die Angabe „Gebäudeeigentümers“ ersetzt und die Angabe „Eigentümer eines Grundstücks“ durch die Angabe „Gebäudeeigentümer“ ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 3 und 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Es darf höchstens für die Dauer von neun Jahren erhoben werden.“ c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „passiven Netzinfrastruktur“ durch die Angabe „physischen Infrastrukturen“ ersetzt.
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Eigentümer des Grundstücks“ durch die Angabe „Gebäudeeigentümer“ ersetzt.
bb) In Nummer 3 wird nach der Angabe „Gesamtkosten“ die Angabe „sowie“ eingefügt.
cc) Nummer 4 wird gestrichen.
dd) Nummer 5 wird zu Nummer 4.
e) In Absatz 5 wird die Angabe „Eigentümer des Grundstücks“ durch die Angabe „Gebäudeeigentümer“ ersetzt.
f) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der Betreiber nach Absatz 1 hat Anbietern von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten zum Zwecke der Versorgung von Endnutzern dauerhaft auf Antrag Zugang zur physischen Infrastruktur sowie zu den Glasfaserkabeln am Zugangspunkt zu transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen und unentgeltlich zu gewähren.“ bb) In Satz 2 wird die Angabe „Eigentümer des Grundstücks“ durch die Angabe „Gebäudeeigentümer“ ersetzt.
cc) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Abweichend von Satz 1 darf der Betreiber nach Absatz 1 für die technische Einrichtung des physischen Zugangs nach Satz 1 von jedem den Zugang begehrenden Telekommunikationsnetzbetreiber 60 Euro netto für durch diesen erstmals angeschlossene Wohn- oder Gewerbeeinheiten verlangen. Für die Zugangsgewährung nach Satz 3 darf dem Endnutzer kein direktes Entgelt berechnet werden.“ g) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „2027“ durch die Angabe „2030“ ersetzt.
bb) In Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe „Eigentümer des Grundstücks“ durch die Angabe „Gebäudeeigentümer“ ersetzt.
25. Die Überschrift des Teils 5 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Teil 5
Informationen über Infrastruktur und Netzausbau, Gigabit-Grundbuch“.
26. Die §§ 78 bis 86 werden durch die folgenden §§ 78 bis 86 ersetzt:
§ 78 „
Aufgaben der zentralen Informationsstelle des Bundes, Gigabit-Grundbuch (1) Zur Herstellung und Aufrechterhaltung der Transparenz in Bezug auf den Ausbau öffentlicher Telekommunikationsnetze errichtet und führt die zentrale Informationsstelle des Bundes ein technisches Instrument in Gestalt eines Datenportals (Gigabit- Grundbuch). Darin stellt sie Informationen zu folgenden Bereichen bereit:
1. Infrastruktur nach Maßgabe der Artikel 4 und 12 der Verordnung (EU) 2024/1309 sowie des § 79,
2. Netzverfügbarkeit nach Maßgabe des § 80,
3. künftiger Netzausbau nach Maßgabe des § 81,
4. Bauarbeiten nach Maßgabe der Artikel 6 und 12 der Verordnung (EU) 2024/1309 sowie des § 82,
5. öffentliche Liegenschaften nach Maßgabe des § 83 und
6. Gebiete mit Ausbaudefizit nach Maßgabe des § 84.
Informationen im Sinne des Satzes 2, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erhoben wurden, stellt die zentrale Informationsstelle des Bundes ebenfalls im Gigabit-Grundbuch gemäß diesem Teil bereit.
(2) Die Aufgaben der zentralen Informationsstelle des Bundes werden vom Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung wahrgenommen. Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung kann die Aufgaben der zentralen Informationsstelle des Bundes vollständig oder teilweise an Behörden in seinem Geschäftsbereich oder an Behörden, die seiner Fachaufsicht unterstehen, übertragen oder Dritte mit der Aufgabenwahrnehmung beleihen.
(3) Bei der Wahrnehmung ihrer in Absatz 1 genannten Aufgaben arbeitet die zentrale Informationsstelle des Bundes mit der Bundesnetzagentur zusammen, soweit die Bundesnetzagentur die jeweilige Aufgabe nicht selbst durchführt und die Zusammenarbeit für die Erfüllung der Aufgaben der Bundesnetzagentur von Belang sein kann.
(4) Bei der Verarbeitung der Informationen, die für die in Absatz 1 genannten Aufgaben erforderlich sind,
1. stellt die zentrale Informationsstelle des Bundes den Schutz personenbezogener Daten sicher,
2. wahrt die zentrale Informationsstelle des Bundes Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und
3. berücksichtigt die zentrale Informationsstelle des Bundes die Sensitivität der erfassten Informationen.
Die zentrale Informationsstelle des Bundes stellt die Informationen nach Maßgabe der aufgrund des § 86 Satz 1 Nummer 2 erlassenen Rechtsverordnung elektronisch unter verhältnismäßigen, diskriminierungsfreien und transparenten Bedingungen und innerhalb der kartellrechtlichen Grenzen bereit.
(5) Die zentrale Informationsstelle des Bundes erstellt für das Gigabit-Grundbuch ein Datenschutz- und Datensicherheitskonzept, aus dem insbesondere hervorgeht,
1. welche technischen Vorkehrungen und sonstigen Schutzmaßnahmen bei der Verarbeitung der Informationen nach Absatz 1 Satz 2 zur Sicherstellung der Anforderungen nach Absatz 4 Satz 1 getroffen werden und
2. wie die Zugänglichmachung der Informationen nach Absatz 1 Satz 2 protokolliert und überwacht wird.
§ 79Informationen über Infrastruktur (1) Die Informationen über Infrastruktur umfassen eine gebietsbezogene Übersicht über die bestehenden physischen Infrastrukturen im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EU) 2024/1309, die für den Ausbau von öffentlichen Telekommunikationsnetzen genutzt werden können. Die Übersicht nach Satz 1 enthält zusätzlich eine Übersicht über geförderte Infrastrukturen sowie über Glasfaserleitungen.
(2) Netzbetreiber und öffentliche Stellen übermitteln der zentralen Informationsstelle des Bundes dazu nach Maßgabe der aufgrund des § 86 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung neben den Mindestinformationen nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1309 Informationen über den Auslastungsgrad von Leerrohren sowie Informationen darüber, ob die Infrastrukturen nach Absatz 1 öffentlich gefördert sind. Die Nachrichtendienste des Bundes und der Länder sowie die Bundeswehr sind von der Verpflichtung nach Satz 1 ausgenommen.
(3) Die zentrale Informationsstelle des Bundes nimmt nach Absatz 2 erhaltene Informationen nicht in die Übersicht nach Absatz 1 auf, soweit konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass
1. die Nutzung nach Maßgabe der aufgrund des § 86 Satz 1 Nummer 2 erlassenen Rechtsverordnung die Sicherheit und Integrität der Einrichtung oder der physischen Infrastruktur oder die öffentliche Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit gefährdet,
2. die Nutzung nach Maßgabe der aufgrund des § 86 Satz 1 Nummer 2 erlassenen Rechtsverordnung die Vertraulichkeit gemäß § 148 verletzt,
3. Teile öffentlicher Versorgungsnetze oder physische Infrastrukturen betroffen sind, die zur Verwirklichung einer sicheren Behördenkommunikation genutzt werden, oder
4. Teile einer Infrastruktur betroffen sind, die durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes als kritische Anlage bestimmt worden sind und nachweislich besonders schutzbedürftig sind.
(4) Die zentrale Informationsstelle des Bundes stellt die Informationen nach Absatz 2 über Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1309 hinaus auch den am Ausbau von öffentlichen Versorgungsnetzen Beteiligten zur Nutzung bereit, soweit mit dem gegenständlichen Ausbauvorhaben Einrichtungen oder physische Infrastrukturen geschaffen werden sollen, die für den Ausbau von Telekommunikationsnetzen genutzt werden können. Zu den am Ausbau von öffentlichen Versorgungsnetzen Beteiligten gehören insbesondere
1. Netzbetreiber und
2. Auftragnehmer von Netzbetreibern.
§ 148 gilt entsprechend. Die zentrale Informationsstelle des Bundes protokolliert und überwacht jede Bereitstellung nach Satz 1. § 85 bleibt hiervon unberührt.
§ 80Informationen über die Netzverfügbarkeit (1) Die Informationen über die Netzverfügbarkeit umfassen eine gebiets- und haushaltsbezogene, bei Festnetzen mindestens adressgenaue Übersicht über die örtliche Verfügbarkeit von öffentlichen Telekommunikationsnetzen einschließlich der öffentlichen Förderung des Ausbaus öffentlicher Telekommunikationsnetze. Die Übersicht muss hinreichende Informationen zu den lokalen Gegebenheiten enthalten. Bei öffentlichen Mobilfunknetzen gehören dazu insbesondere Informationen zu der örtlichen Verfügbarkeit außerhalb und innerhalb umschlossener Räume, insbesondere in Kraft- und Schienenfahrzeugen sowie entlang von Bundesfernstraßen, des nachgeordneten Straßennetzes und der Schienen- und Wasserwege. Die Übersicht kann auch Informationen zur Dienstequalität und zu deren Parametern umfassen.
(2) Die Übersicht umfasst hinsichtlich der öffentlichen Förderung des Ausbaus öffentlicher Telekommunikationsnetze insbesondere Informationen über die Inhalte, den Status und die Ergebnisse der Förderverfahren.
(3) Betreiber sind verpflichtet, der zentralen Informationsstelle des Bundes nach Maßgabe der aufgrund des § 86 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung diejenigen Informationen zu übermitteln, die für die Erstellung der Übersicht nach Absatz 1 erforderlich sind.
(4) Die zentrale Informationsstelle des Bundes veröffentlicht die Informationen nach den Absätzen 1 und 2. Sie hat hierbei die Vorschriften des Datennutzungsgesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2941, 2942, 4114) einzuhalten. Die zentrale Informationsstelle des Bundes stellt Endnutzern nach Maßgabe der aufgrund des § 86 Satz 1 Nummer 2 erlassenen Rechtsverordnung ein Informationswerkzeug bereit, damit diese die Verfügbarkeit und Qualität von Netzanbindungen in verschiedenen Gebieten mit einem Detailgrad ermitteln können, der geeignet ist, ihnen bei der Auswahl des Betreibers zu helfen.
§ 81Informationen über den künftigen Netzausbau (1) Informationen über den künftigen Netzausbau für den Bereich Mobilfunk umfassen eine Übersicht über Informationen, die erkennen lassen, welche örtliche Verfügbarkeit des öffentlichen Mobilfunknetzes infolge des geplanten Netzausbaus innerhalb der nächsten 12 Monate ab dem Beginn der jeweiligen Erhebung zu erwarten ist.
(2) Betreiber öffentlicher Mobilfunknetze sind verpflichtet, der zentralen Informationsstelle des Bundes nach Maßgabe der aufgrund des § 86 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung diejenigen Informationen zu übermitteln, die für die Erstellung der Übersicht nach Absatz 1 erforderlich sind.
(3) Die zentrale Informationsstelle des Bundes stellt die Informationen nach Absatz 1 den öffentlichen Stellen sowie deren Auftragnehmern nach § 85 bereit.
(4) Die zentrale Informationsstelle des Bundes kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung eine Übersicht hinsichtlich der künftigen örtlichen Verfügbarkeit sonstiger öffentlicher Telekommunikationsnetze erstellen, wenn sie einen Bedarf für eine solche Übersicht feststellt und diesen Bedarf begründet. Absatz 2 gilt entsprechend.
§ 82Informationen über Bauarbeiten (1) Die Informationen über Bauarbeiten umfassen Informationen für die Koordinierung von Bauarbeiten nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2024/1309. Netzbetreiber und öffentliche Stellen, die Eigentümer physischer Infrastrukturen sind oder diese kontrollieren, übermitteln der zentralen Informationsstelle des Bundes Informationen über geplante Bauarbeiten gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1309.
(2) Geplante Bauarbeiten sind von der Verpflichtung zur Bereitstellung von Mindestinformationen gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1309 ausgenommen, soweit
1. deren anfänglich geplante Dauer acht Wochen nicht überschreitet,
2. sie nicht ganz oder nur teilweise öffentlich finanziert sind,
3. eine Gefahr aufgrund einer Verschlechterung der Bausubstanz von Bauwerken und zugehörigen Anlagen besteht,
4. Teile einer kritischen Anlage, insbesondere deren Informationstechnik, betroffen sind, die nachweislich besonders schutzbedürftig sind oder
5. die nationale Sicherheit betroffen ist.
§ 83Informationen über öffentliche Liegenschaften (1) Informationen über öffentliche Liegenschaften sind Informationen über Grundstücke, deren Eigentümer eine Gebietskörperschaft ist; sie können auch Grundstücke im Eigentum sonstiger juristischer Personen öffentlichen Rechts oder anderer öffentlicher Stellen umfassen (öffentliche Liegenschaften). Informationen über öffentliche Liegenschaften enthalten insbesondere Angaben über die geografische Lage und Ausdehnung, das Flurstückskennzeichen sowie über den Eigentümer der öffentlichen Liegenschaft.
(2) Eigentümer nach Absatz 1 Satz 1 sind verpflichtet, der zentralen Informationsstelle des Bundes die Informationen nach Absatz 1 Satz 2 zu übermitteln; § 79 Absatz 3 gilt entsprechend. Die Länder können für die Bereitstellung der Informationen nach Absatz 1 Satz 2 vorhandene Informationen in anderen behördlichen Registern, insbesondere im Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) nutzen und diese gebündelt an die zentrale Informationsstelle des Bundes nach Maßgabe der aufgrund des § 86 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung übermitteln. Die Nachrichtendienste des Bundes und der Länder sowie die Bundeswehr sind von der Verpflichtung nach Satz 1 ausgenommen.
(3) Die zentrale Informationsstelle des Bundes gewährt insbesondere Netzbetreibern sowie deren Auftragnehmern auf Antrag die Nutzung der Informationen nach Absatz 1 Satz 2 nach Maßgabe der aufgrund des § 86 Satz 1 Nummer 2 erlassenen Rechtsverordnung, soweit mit dem Ausbauvorhaben Einrichtungen oder physische Infrastrukturen geschaffen werden sollen, die für den Ausbau von öffentlichen Telekommunikationsnetzen genutzt werden können. § 85 bleibt hiervon unberührt.
§ 84Informationen über Gebiete mit Ausbaudefizit (1) Für allgemeine Planungs- und Förderzwecke weist die zentrale Informationsstelle des Bundes geografisch eindeutig abgegrenzte Gebiete aus, für die aufgrund der gemäß den §§ 80 und 81 erfassten Informationen festgestellt wird, dass während des Zeitraums, den die Informationen über künftigen Netzausbau abdecken,
1. kein Unternehmen und keine öffentliche Stelle ein Mobilfunknetz mit sehr hoher Kapazität ausbaut oder auszubauen plant oder
2. keine bedeutsame Modernisierung oder Erweiterung der Mobilfunknetze mit dem Ziel höherer Download-Geschwindigkeiten geplant ist.
Die zentrale Informationsstelle des Bundes veröffentlicht, welche Gebiete sie gemäß Satz 1 ausgewiesen hat.
(2) Hinsichtlich sonstiger öffentlicher Telekommunikationsnetze kann die zentrale Informationsstelle des Bundes für allgemeine Planungs- und Förderzwecke geografisch eindeutig abgegrenzte Gebiete ausweisen, für die aufgrund der gemäß den §§ 80 und 81 erfassten Informationen festgestellt wird, dass während des Zeitraums, den die Informationen über künftigen Netzausbau abdecken,
1. kein Unternehmen und keine öffentliche Stelle ein Netz mit sehr hoher Kapazität ausbaut oder auszubauen plant oder
2. keine bedeutsame Modernisierung oder Erweiterung des Telekommunikationsnetzes mit dem Ziel höherer Download-Geschwindigkeiten geplant ist.
Die zentrale Informationsstelle des Bundes veröffentlicht, welche Gebiete sie gemäß Satz 1 ausgewiesen hat.
(3) Die zentrale Informationsstelle des Bundes kann Unternehmen und öffentliche Stellen ersuchen, ihre Absicht zu bekunden, während des betreffenden Zeitraums der Vorausschau Netze mit sehr hoher Kapazität innerhalb des gemäß Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 ausgewiesenen Gebietes auszubauen. Bekundet ein Unternehmen oder eine öffentliche Stelle daraufhin die Absicht im Sinne des Satzes 1, so kann die zentrale Informationsstelle des Bundes andere Unternehmen und öffentliche Stellen auffordern, deren etwaige Absicht zu bekunden,
1. in diesem Gebiet Netze mit sehr hoher Kapazität aufzubauen oder
2. eine bedeutsame Modernisierung oder Erweiterung ihres Telekommunikationsnetzes mit dem Ziel höherer Download-Geschwindigkeiten vorzunehmen.
Die zentrale Informationsstelle des Bundes gibt an, welche Informationen in der Absichtsbekundung enthalten sein müssen. Die zentrale Informationsstelle des Bundes veröffentlicht, ob das ausgewiesene Gebiet nach den gemäß den §§ 80 und 81 erhobenen Informationen von einem Netz der nächsten Generation unter Nennung der Größenordnung der jeweiligen Download-Geschwindigkeiten versorgt wird oder wahrscheinlich versorgt werden wird, soweit diese Informationen der zentralen Informationsstelle des Bundes vorliegen.
(4) Maßnahmen nach Absatz 3 werden nach einem effizienten, objektiven, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren durchgeführt.
§ 85Bereitstellung von Informationen an öffentliche Stellen
Die zentrale Informationsstelle des Bundes stellt den öffentlichen Stellen sowie deren Auftragnehmern die Informationen im Sinne des § 78 Absatz 1 nach Maßgabe der aufgrund des § 86 Satz 1 Nummer 2 erlassenen Rechtsverordnung bereit,
1. soweit dies für allgemeine Planungs- oder Förderzwecke oder für weitere durch Gesetz bestimmte Zwecke erforderlich ist und
2. sofern die anfragende Stelle darlegt, dass sie angemessene technische und organisatorische Vorkehrungen sowie sonstige Maßnahmen zum Schutz von Betriebsund Geschäftsgeheimnissen nach Maßgabe der aufgrund des § 86 Satz 1 Nummer 2 erlassenen Rechtsverordnung getroffen hat, um die Vertraulichkeit der bereitgestellten Informationen gemäß § 148 sicherzustellen.
Unter der Voraussetzung des Satzes 1 stellt die zentrale Informationsstelle des Bundes die Informationen auf Anfrage dem GEREK und der Kommission zur Verfügung. Die zentrale Informationsstelle des Bundes protokolliert und überwacht jede Bereitstellung nach Satz 1.
§ 86Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Regelungen treffen zu den Einzelheiten
1. der Übermittlung der Informationen gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1309 in Verbindung mit § 79 Absatz 2 und 3, gemäß § 80 Absatz 3, § 81 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1309 in Verbindung mit § 82 sowie § 83 Absatz 2 an die zentrale Informationsstelle des Bundes, insbesondere a) den Detailgrad, einschließlich der Parametervorgaben zur Ermittlung der Netzverfügbarkeit und der Netzqualität, sowie das technische Format der zu übermittelnden Informationen, b) den Zeitpunkt und den Zeitrahmen für die Datenlieferung, c) den Übermittlungsweg und d) die Einzelheiten der Übermittlung von Informationen durch eine andere datenhaltende Stelle, und
2. der Bereitstellung a) der Informationen gemäß § 78 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 4 der Verordnung (EU) 2024/1309 und § 79 Absatz 4, gemäß § 83 Absatz 3 sowie gemäß Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 3 in Verbindung mit § 82 Absatz 1 zur Nutzung durch Dritte, b) der Informationen gemäß § 78 Absatz 1 in Verbindung mit § 85 Absatz 1 an öffentliche Stellen sowie deren Auftragnehmer, einschließlich der Vorkehrungen und Maßnahmen zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und deren Darlegung gemäß § 85 Satz 1 Nummer 2, und c) eines Informationswerkzeugs gemäß § 80 Absatz 4 Satz 3 durch die zentrale Informationsstelle des Bundes sowie zu Einzelheiten der Nutzung dieser Informationen, insbesondere zu den organisatorischen Rahmenbedingungen für die Bereitstellung, den Detailgrad und das technische Format der bereitzustellenden Informationen sowie den Bereitstellungsweg und die zu beachtenden Sicherheitsanforderungen. Die Regelungen über die Übermittlung und Nutzung der Informationen der aufgrund des Satzes 1 erlassenen Rechtsverordnung haben insbesondere der Sensitivität der erfassten Informationen, der vertraulichen Behandlung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, dem Schutz personenbezogener Daten und dem zu erwartenden Verwaltungsaufwand Rechnung zu tragen.“
27. § 87 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe „in ländlichen Räumen“ wird die Angabe „, insbesondere auch in topografisch schwer zu erschließenden Gebieten,“ eingefügt.
b) Die Angabe „mindestens“ wird durch die Angabe „insbesondere“ ersetzt.
c) Die Angabe „möglichst bis 2026“ wird gestrichen.
28. § 91 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Sofern im Einzelfall für
1. die Bundeswehr,
2. stationierte Streitkräfte oder
3. Behörden zur Ausübung gesetzlicher Befugnisse die Nutzung freier oder bereits anderen zugeteilter Frequenzen erforderlich ist und durch diese Nutzung keine unverhältnismäßigen Nutzungsbeeinträchtigungen zu erwarten sind, ist die Nutzung im erforderlichen Umfang gestattet, ohne dass dies einer Frequenzzuteilung bedarf. Hat die Bundesnetzagentur im Benehmen mit den Bedarfsträgern Rahmenbedingungen festgelegt, so sind diese bei der Frequenznutzung einzuhalten. Falls die Rahmenbedingungen Einzelzuteilungen betreffen, ist zusätzlich das Benehmen mit den Rechteinhabern herzustellen.“ b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Bundesnetz-agentur“ durch die Angabe „Bundesnetzagentur“ ersetzt.
c) Absatz 7 wird durch den folgenden Absatz 7 ersetzt:
(7) „ Der Inhaber der Frequenzzuteilung hat der Bundesnetzagentur Beginn und Beendigung der Frequenznutzung, Namensänderungen, Anschriftenänderungen, unmittelbare und mittelbare Änderungen in den Eigentumsverhältnissen, auch bei verbundenen Unternehmen, und identitätswahrende Umwandlungen unverzüglich anzuzeigen.“
29. § 103 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift des § 103 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
§ 103 „
Überwachung, Anordnung der Außerbetriebnahme“.
b) Die Absätze 3 bis 5 werden gestrichen.
30. § 104 wird durch den folgenden § 104 ersetzt:
§ 104 „
Einschränkung der Frequenzzuteilung (1) Die Nutzung der zugeteilten Frequenzen kann vorübergehend eingeschränkt werden, wenn diese Frequenzen von der Bundeswehr, stationierten Streitkräften oder Behörden zur Bewältigung ihrer Aufgaben im Spannungs- und im Verteidigungsfall, im Rahmen von Bündnisverpflichtungen, im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen, im Rahmen internationaler Vereinbarungen zur Notfallbewältigung oder bei Naturkatastrophen, terroristischen Anschlägen oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen und besonders schweren Unglücksfällen benötigt werden.
(2) Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung erstellt unter Mitwirkung der Bundesnetzagentur sowie der fachlich betroffenen Bundesministerien eine Liste von Frequenznutzungen, deren Aufrechterhaltung im Falle einer vorübergehenden Einschränkung nach Absatz 1 schützenswert ist.“
31. § 106 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift des § 106 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
§ 106 „
Lokales Roaming, Zugang zu aktiven und physischen Infrastrukturen“.
b) In Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „mindestens“ durch die Angabe „insbesondere“ ersetzt und wird die Angabe „möglichst bis 2026“ gestrichen.
32. Nach § 106 wird folgender § 106a eingefügt:
„§ 106a Mitwirkung von Eigentümern und Betreibern von Eisenbahninfrastrukturen bei der Mobilfunkversorgung entlang von Schienenwegen; Verordnungsermächtigung (1) Die Bundesnetzagentur kann gegenüber Eigentümern und Betreibern von Eisenbahninfrastrukturen Maßnahmen anordnen, um eine hochwertige, lückenlose und unterbrechungsfreie Versorgung mit Mobilfunkdienstleistungen entlang von Schienenwegen durch Betreiber öffentlicher Mobilfunknetze zu ermöglichen.
(2) Anordnungen nach Absatz 1 können folgende Mitwirkungshandlungen der verpflichteten Unternehmen umfassen:
1. die Bereitstellung von Informationen über vorhandene und geplante physische Infrastrukturen entlang der Schienenwege, über nutzbare Grundstücke und Infrastrukturen wie Strom- und Glasfaserleitungen entlang der Schienenwege sowie über laufende oder geplante Ausbau-, Instandhaltungs- und Erneuerungsmaßnahmen von Eisenbahninfrastrukturen (Mitwirkungsobjekt),
2. das Führen von Verhandlungen über die Mitnutzung eines Mitwirkungsobjekts,
3. die Abgabe eines Angebots über die Mitnutzung eines Mitwirkungsobjekts,
4. die Gestattung der Mitnutzung eines Mitwirkungsobjekts oder seiner Bebauung durch Betreiber öffentlicher Mobilfunknetze, sofern die Verhandlungen über die Mitnutzung nicht innerhalb von vier Monaten nach Beginn der Verhandlungen gemäß Nummer 2 zum Abschluss einer Vereinbarung geführt haben, und
5. im Einzelfall die Vornahme baulicher Maßnahmen, die die Errichtung von Telekommunikationslinien entlang von Schienenwegen unterstützen, auf Antrag eines Betreibers öffentlicher Mobilfunknetze, sofern bestehende bauliche Anlagen nicht ausreichen, um das in Absatz 1 festgelegte Ziel zu erreichen.
Mitnutzung im Sinne des Satzes 1 erfasst auch die Nutzung eines Grundstücks zur Errichtung einer baulichen Anlage zur Verbesserung der Mobilfunkversorgung entlang von Schienenwegen unter Erstattung der anfallenden Mehrkosten. Die Anordnung nach Satz 1 kann auch die Bedingungen der Mitwirkung einschließlich der Entgelte der Mitwirkungshandlungen nach Satz 1 umfassen. Die Bedingungen einschließlich der Entgelte nach Satz 3 sind fair und angemessen zu bestimmen und können Regelungen über die in Entgelten berücksichtigungspflichtigen Mehrkosten enthalten, die Eigentümern und Betreibern von Eisenbahninfrastrukturen durch den Betreiber öffentlicher Mobilfunknetze zu ersetzen sind. Anordnungen nach Satz 1 Nummer 4 und 5 haben die Vorschriften über die Durchführung des sicheren Eisenbahnbetriebs zu berücksichtigen.
(3) Vor einer Anordnung nach Absatz 2 sind die betroffenen Kreise anzuhören. An einem Verfahren nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 5 ist die zuständige Eisenbahnaufsichtsbehörde beteiligt. Vor Erlass der Anordnung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 5 hat die Bundesnetzagentur eine Einschätzung der zuständigen Eisenbahnaufsichtsbehörde einzuholen, inwieweit die angeordnete Maßnahme die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs berühren könnte und ob die angeordnete Maßnahme, gegebenenfalls unter Auflagen, unter Beachtung der Vorschriften über die Durchführung des sicheren Eisenbahnbetriebs realisierbar ist. Eine Anordnung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 5 ist nur zulässig, soweit die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs hierdurch nicht beeinträchtigt wird.
(4) Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr Regelungen zur näheren Ausgestaltung der Mitwirkungshandlungen nach Absatz 2 Satz 1, zu der Nutzung eines Grundstücks nach Absatz 2 Satz 2 sowie zu den Bedingungen der Mitwirkung einschließlich der Entgelte einer Gestattung der Mitnutzung nach Absatz 2 Satz 3 zu treffen. Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die Bundesnetzagentur übertragen. Eine Rechtsverordnung der Bundesnetzagentur nach Satz 2, ihre Änderung und ihre Aufhebung bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung und dem Bundesministerium für Verkehr.“
33. In § 114 Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „Grenzwerte“ die Angabe „einschließlich entsprechender Nachweis- und Aufbewahrungspflichten“ eingefügt.
34. In § 117 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Rufnummern für Kurzwahldienste“ durch die Angabe „Kurzwahlnummern“ ersetzt.
35. § 119 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Anbieter von R-Gesprächsdiensten dürfen ein R-Gespräch nur vermitteln, wenn derjenige, dem das R-Gespräch in Rechnung gestellt werden soll, einer Inanspruchnahme des R-Gesprächsdienstes zuvor ausdrücklich zugestimmt hat.“
36. § 120 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „ein Nutzungsrecht“ die Angabe „nach Maßgabe der Telekommunikations-Nummerierungsverordnung“ eingefügt.
b) In Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „Satz 1“ durch die Angabe „den Sätzen 1 und 2 zweiter Halbsatz“ ersetzt.
37. § 123 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„Zur Erfüllung dieser Auskunftspflicht dürfen Betreiber von öffentlichen Telekommunikationsnetzen und Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste im dafür erforderlichen Umfang personenbezogene Daten verarbeiten.“ b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Zur Verfolgung von Verstößen gegen § 120 kann die Bundesnetzagentur von Anbietern öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste Auskunft über die Rufnummer, von der ein Anruf oder eine Textnachricht ausging, sowie über für die Verfolgung erforderliche personenbezogene Daten wie Name und ladungsfähige Anschrift des Nummerninhabers, des Nummernnutzers und des Nutzers einer alphanumerischen Absenderkennung verlangen.“ bb) In Satz 2 wird nach der Angabe „Verkehrsdaten“ die Angabe „sowie weitere personenbezogene Daten“ eingefügt.
c) Absatz 7 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Liegt die Tarifhoheit für Premium-Dienste, Auskunftsdienste, Massenverkehrsdienste oder Service-Dienste ganz oder teilweise bei dem Anbieter des Anrufers, sodass unterschiedliche Entgelte für Verbindungen gelten würden, legt die Bundesnetzagentur nach Anhörung der betroffenen Unternehmen, Fachkreise und Verbraucherverbände zum Zweck der Preisangabe und Preisansage nach den §§ 109 und 110 jeweils bezogen auf bestimmte Nummernbereiche oder Nummernteilbereiche den Preis netzübergreifend für sämtliche Anbieter fest.“ d) Nach Absatz 9 wird der folgende Absatz 10 eingefügt:
(10) „ Das Fernmeldegeheimnis des Artikels 10 des Grundgesetzes wird nach Maßgabe des Absatzes 3 eingeschränkt.“
38. Die Überschrift des Teils 8 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Teil 8
Wegerechte und Zugang zu physischen Infrastrukturen“.
39. § 125 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „dienen der“ durch die Angabe „dienender“ ersetzt.
b) Nach Absatz 3 Satz 4 werden folgende Sätze eingefügt:
„Die Bundesnetzagentur soll die Nutzungsberechtigung teilweise oder ganz widerrufen, wenn Tatsachen dafür vorliegen, dass der Nutzungsberechtigte nicht mehr fachkundig, zuverlässig oder leistungsfähig ist. § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt davon unberührt.“
40. § 127 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Der Antrag auf Verlegung oder Änderung von Telekommunikationslinien muss die folgenden Angaben nach näherer Maßgabe des Wegebaulastträgers enthalten:
1. den Legeort,
2. die Mindestüberdeckung,
3. das Legeverfahren sowie
4. den voraussichtlichen Beginn und die voraussichtliche Dauer der baulichen Maßnahme.
Die Zustimmung nach Absatz 1 gilt nach Ablauf einer Frist von zwei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags als erteilt.“ bb) In dem neuen Satz 3 wird die Angabe „eines Monats“ durch die Angabe „von drei Wochen“ ersetzt.
cc) In dem neuen Satz 5 wird die Angabe „einen Monat“ durch die Angabe „zwei
Monate“ ersetzt.
dd) Nach dem neuen Satz 5 wird der folgende Satz eingefügt:
„Nach Ablauf der Frist nach Satz 1 hat der Träger der Wegebaulast dem Antragsteller spätestens innerhalb einer Woche nach Aufforderung durch den Antragsteller den Eintritt der Zustimmungsfiktion schriftlich oder elektronisch zu bescheinigen.“ b) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
(4) „ Eine nach Artikel 9 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2024/1309 zustimmungsfreie bauliche Maßnahme liegt vor, wenn die bauliche Maßnahme
1. dem Anschluss von Gebäuden (Hausstich) dient und eine Länge von 10 Metern auf öffentlichem Grund nicht überschreitet oder
2. nicht mehr als 100 Meter Grabenlänge und nicht mehr als 80 Quadratmeter Fläche umfasst, sofern die bauliche Maßnahme auf Gehwegen, Trenn-, Seiten-, Rand- oder Sicherheitsstreifen erfolgt.
Der Wegebaulastträger kann nach Maßgabe des Artikels 9 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1309 durch Verwaltungsvorschrift weitere genehmigungsfreie bauliche Maßnahmen festlegen. Genehmigungsfreie bauliche Maßnahmen sind dem zuständigen Träger der Wegebaulast mindestens einen Monat vor dem beabsichtigten Beginn der baulichen Maßnahme anzuzeigen. Die Anzeige muss neben den Informationen nach Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1309 Angaben zur Mindestüberdeckung und zum Legeverfahren enthalten. Abweichend von Satz 1 kann der Wegebaulastträger den Anzeigenden auch bei genehmigungsfreien baulichen Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 2 innerhalb eines Monats nach Anzeige der baulichen Maßnahme auffordern, bei dem Wegebaulastträger einen Antrag auf Erteilung einer Zustimmung nach Absatz 1 zu stellen, wenn ein räumlicher Zusammenhang zwischen mehreren baulichen Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 2 besteht. Sofern Ingenieurbauwerke oder die Straßenausstattung betroffen sind, ist stets ein Antrag auf Erteilung einer Zustimmung nach Absatz 1 zu stellen.“ c) Absatz 7 wird durch den folgenden Absatz 7 ersetzt:
(7) „ Dem Wegebaulastträger ist mitzuteilen, ob Glasfaserleitungen oder Leerrohrsysteme, die der Aufnahme von Glasfaserleitungen dienen, bezüglich der Mindestüberdeckung abweichend von den anerkannten Regeln der Technik verlegt werden. Insoweit darf von den anerkannten Regeln der Technik abgewichen werden. Die Sätze 1 und 2 sind auf die Verlegung von Glasfaserleitungen oder Leerrohrsystemen in Bundesautobahnen oder autobahnähnlich ausgebauten Bundesfernstraßen nicht anzuwenden.“ d) Absatz 8 wird durch den folgenden Absatz 8 ersetzt:
(8) „ Die Zustimmung nach Absatz 1 kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, die diskriminierungsfrei zu gestalten sind. Die Nebenbestimmungen dürfen nur die Art und Weise der Errichtung der Telekommunikationslinie, die Übergabe einer im Bereich des jeweiligen Wegebaulastträgers üblichen Dokumentation der tatsächlichen Lage der Telekommunikationslinie nach geographischen Koordinaten und die Anzeige der Fertigstellung der baulichen Maßnahme sowie eine gemeinsame Übernahme nach Abschluss der baulichen Maßnahme regeln. Erfolgt die Verlegung oder Änderung der Telekommunikationslinie in einer Wasserstraße, darf die Zustimmung außerdem mit Nebenbestimmungen zur Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs versehen werden. Soweit keine anerkannten Regeln der Technik für die Mindestüberdeckung nach Absatz 7 Satz 1 sowie für Errichtungs- und Anbindungskonzepte für drahtlose Zugangspunkte mit geringer Reichweite bestehen und der Wegebaulastträger von den Angaben des Antragstellers abweichende Vorgaben zur Art und Weise der Errichtung bei der Mindestüberdeckung nach Absatz 7 Satz 1 oder bei der Errichtung und Anbindung drahtloser Zugangspunkte mit geringer Reichweite macht, müssen diese aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendig sein. Die Zustimmung kann außerdem von der Leistung einer angemessenen Sicherheit abhängig gemacht werden, um zu gewährleisten, dass Verpflichtungen des Antragstellers gegenüber dem Wegebaulastträger für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Antragstellers gesichert sind.“ e) Nach Absatz 8 wird der folgende Absatz 9 eingefügt:
(9) „ Zur Vorbereitung der Planung und Durchführung der Verlegung oder Änderung von Telekommunikationslinien dürfen notwendige Untersuchungen einschließlich des Eingriffs in den öffentlichen Weg durchgeführt und vorübergehende Kennzeichnungen angebracht werden. Die Durchführung der Maßnahme nach Satz 1 ist dem Wegebaulastträger zwei Wochen vor Durchführung unter Benennung der konkreten Arbeiten schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Die §§ 126 und 129 sind entsprechend anzuwenden. Der Eingriff in Ingenieurbauwerke ist nicht gestattet.“
41. Nach § 127 wird der folgende § 127a eingefügt:
„§ 127a Anzeige zur Verlegung und Änderung von Telekommunikationslinien (1) Abweichend von § 127 Absatz 1 genügt für die Verlegung oder die Änderung von Telekommunikationslinien eine Anzeige bei dem Träger der Wegebaulast, wenn
1. der Baubeginn frühestens einen Monat nach Zugang der Anzeige beim Träger der Wegebaulast beabsichtigt ist,
2. die geplante bauliche Maßnahme sechs Monate nicht überschreitet,
3. die geplante bauliche Maßnahme ein fachkundiges und zuverlässiges Unternehmen ausführt und dieses in der Anzeige benannt wurde, sowie
4. keine Ingenieurbauwerke, die Straßenausstattung oder die Wasserstraßen von der baulichen Maßnahme betroffen sind und keine Verlegung oberirdischer Leitungen erfolgen soll.
Der Träger der Wegebaulast hat dem Anzeigenden innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige deren Eingang und Vollständigkeit zu bestätigen. Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vor, kann der Träger der Wegebaulast die Bauausführung innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige untersagen. Das gilt auch, wenn die gegenständliche Planung offensichtliche und schwerwiegende Mängel aufweist.
(2) Die Anzeige für die Verlegung oder Änderung von Telekommunikationslinien erfolgt schriftlich oder elektronisch. Sie muss die Mindestangaben des § 127 Absatz 3 Satz 2 enthalten. § 127 Absatz 7 gilt entsprechend.
(3) Zum Nachweis der Fachkunde und Zuverlässigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genügt die Eintragung in einem allgemein zugänglichen und in der Praxis anerkannten Verzeichnis, in dem fachkundige und zuverlässige Unternehmen für den Leitungstiefbau geführt werden. Der Träger der Wegebaulast kann unbeschadet von Satz 1 alternative Nachweise für Fachkunde und Zuverlässigkeit akzeptieren.
(4) Die obersten Straßenbaubehörden der Länder können für Verkehrswege in Verwaltung der Länder und Kommunen und das Bundesministerium für Verkehr kann für Verkehrswege in seiner Zuständigkeit Vorgaben in Form eine Allgemeinverfügung erlassen, die bei der Verlegung oder Änderung von Telekommunikationslinien im Anwendungsbereich des § 127a zu beachten ist. Diese Vorgaben dürfen nur die Art und Weise der Errichtung der Telekommunikationslinie, die Übergabe einer im Bereich des jeweiligen Trägers der Wegebaulast üblichen Dokumentation der tatsächlichen Lage der Telekommunikationslinie nach geographischen Koordinaten und die Anzeige der Fertigstellung der baulichen Maßnahme sowie eine gemeinsame Übernahme nach Abschluss der Arbeiten regeln. § 127 Absatz 8 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.“
42. § 128 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
§ 128 „
Zugang in besonderen Fällen“.
b) Die Absätze 1 bis 3 werden durch die folgenden Absätze 1 bis 3 ersetzt:
(1) „ Netzbetreiber und öffentliche Stellen dürfen Betreibern für den Ausbau von Netzen mit sehr hoher Kapazität Zugang zu ihren physischen Infrastrukturen anbieten. Betreiber dürfen Netzbetreibern für deren Netzausbau Zugang zu ihren physischen Infrastrukturen anbieten.
(2) Soweit die Ausübung der Nutzungsberechtigung nach § 125 für die Verlegung weiterer Telekommunikationslinien nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand möglich ist, kann Zugang zu anderen physischen Infrastrukturen von Netzbetreibern unter den Voraussetzungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2024/1309 und § 139 gewährt werden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Telekommunikationslinie zum Aufbau eines Netzes mit sehr hoher Kapazität genutzt werden kann.
(3) Soweit die Nutzungsberechtigung nach § 125 für die Verlegung weiterer Telekommunikationslinien auf die Eisenbahninfrastruktur nicht anwendbar ist und es sich bei der Eisenbahninfrastruktur nicht um eine physische Infrastruktur handelt, kann Zugang zu Teilen der Eisenbahninfrastruktur nach Artikel 3 der Verordnung (EU) 2024/1309 und § 139 verlangt werden. Die §§ 79, 82, 136 und 137 gelten entsprechend.“
43. § 134 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Soweit ein Gebäude an ein öffentliches Telekommunikationsnetz angeschlossen werden soll und dieses über einen Zugangspunkt im Sinne des Artikels 2 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2024/1309 verfügt, muss der Eigentümer des Grundstücks dies abweichend von Absatz 1 nach Maßgabe des Artikels 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1309 dulden. Absatz 3 gilt entsprechend.“ b) In Absatz 4 wird die Angabe „können bestehende passive Netzinfrastrukturen Dritter unter den Voraussetzungen der §§ 138, 139 und 141 mitgenutzt werden“ durch die Angabe „gewähren Dritte unter den Voraussetzungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2024/1309 und des § 139 Zugang zu bestehenden physischen Infrastrukturen“ ersetzt.
44. Die Überschrift des Teils 8 Abschnitt 2 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Abschnitt 2
Zugang zu öffentlichen Versorgungsnetzen, gebäudeinterne Netzinfrastrukturen“.
45. Die §§ 136 bis 146 werden durch die folgenden §§ 136 bis 146 ersetzt:
§ 136 „
Information über physische Infrastrukturen (1) Betreiber können von Netzbetreibern und öffentlichen Stellen für Zwecke des Ausbaus von Netzen mit sehr hoher Kapazität die Erteilung von Informationen über die physischen Infrastrukturen ihrer öffentlichen Versorgungsnetze beantragen. Im Antrag ist das Gebiet anzugeben, das mit Netzen mit sehr hoher Kapazität erschlossen werden soll.
(2) Netzbetreiber und öffentliche Stellen erteilen Antragstellern nach Absatz 1 innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag des Antragseingangs die beantragten Informationen. Die Erteilung erfolgt unter verhältnismäßigen, diskriminierungsfreien und transparenten Bedingungen.
(3) Die Informationen über physische Infrastrukturen nach Absatz 2 müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
1. die geografische Lage des Standortes und der Leitungswege der physischen Infrastrukturen,
2. die Art und gegenwärtige Nutzung der physischen Infrastrukturen sowie
3. die Kontaktdaten eines oder mehrerer Ansprechpartner beim Netzbetreiber.
(4) Der Antrag nach Absatz 1 kann ganz oder teilweise abgelehnt werden, soweit konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass
1. eine Erteilung der Informationen die Sicherheit oder Integrität der öffentlichen Versorgungsnetze, die öffentliche Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit gefährdet,
2. durch die Erteilung der Informationen die Vertraulichkeit gemäß § 148 verletzt wird,
3. von dem Antrag Teile einer kritischen Anlage, insbesondere deren Informationstechnik, betroffen sind, die nachweislich besonders schutzbedürftig sind, und der Netzbetreiber bei Erteilung der Informationen unverhältnismäßige Maßnahmen ergreifen müsste, um die ihm durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes auferlegten Schutzpflichten zu erfüllen,
4. für die Zugangsgewährung ein Ablehnungsgrund nach Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1309 oder nach § 141 vorliegt oder
5. von dem Antrag eine physische Infrastruktur betroffen ist, für die eine Ausnahme von der Pflicht zur Zugangsgewährung nach Artikel 3 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2024/1309 geregelt worden ist.
(5) Werden nach Absatz 1 beantragte Informationen bereits von der zentralen Informationsstelle des Bundes gemäß § 78 Absatz 1 Nummer 1 bereitgestellt, genügt anstelle einer Erteilung der Informationen durch den Netzbetreiber oder die öffentliche Stelle ein Hinweis an den Antragsteller, dass die Informationen im Gigabit-Grundbuch abrufbar sind.
§ 137Vor-Ort-Untersuchung physischer Infrastrukturen (1) Betreiber können bei Netzbetreibern oder öffentlichen Stellen eine Vor-Ort- Untersuchung der physischen Infrastrukturen nach Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1309 beantragen. Dem Antrag ist insbesondere als zumutbar stattzugeben, wenn die Untersuchung für eine gemeinsame Nutzung physischer Infrastrukturen oder die Koordinierung von Bauarbeiten erforderlich ist.
(2) Der Antrag nach Absatz 1 kann ganz oder teilweise abgelehnt werden, soweit konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass
1. für die Zugangsgewährung ein Versagungsgrund nach Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1309 vorliegt,
2. für die Zugangsgewährung ein Versagungsgrund nach Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1309 oder § 141 oder für die Koordinierung von Bauarbeiten nach Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1309 oder § 143 Absatz 2 oder 3 vorliegt oder
3. eine physische Infrastruktur betroffen ist, für die eine Ausnahme von der Pflicht zur Zugangsgewährung nach Artikel 3 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2024/1309 geregelt worden ist.
(3) Die für die Vor-Ort-Untersuchung erforderlichen und angemessenen Kosten trägt der Antragsteller. Dazu zählen insbesondere die Kosten der Vorbereitung, der Absicherung und der Durchführung der Vor-Ort-Untersuchung.
§ 138Zugang zu bestehenden physischen Infrastrukturen (1) Der Antrag auf Zugang zu physischen Infrastrukturen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1309 muss über die Angaben nach Artikel 3 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2024/1309 hinaus folgende Angaben enthalten:
1. eine detaillierte Beschreibung des Projektes und
2. die Angabe des Gebietes, das mit Netzen mit sehr hoher Kapazität erschlossen werden soll.
(2) Der nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1309 zur Zugangsgewährung Verpflichtete unterbreitet dem Antragssteller innerhalb von einem Monat nach Antragseingang ein Angebot über Zugang zu den physischen Infrastrukturen. Das Angebot hat insbesondere Folgendes zu enthalten:
1. die Bedingungen für den Zugang, insbesondere in Bezug auf den Preis für die Bereitstellung und Nutzung des öffentlichen Versorgungsnetzes sowie in Bezug auf die zu leistenden Sicherheiten und Vertragsstrafen,
2. eine Darstellung der operativen und organisatorischen Umsetzung des Zugangs, wobei die Umsetzung die Art und Weise des Einbaus der Komponenten von Netzen mit sehr hoher Kapazität, die Dokumentationspflichten und den Zeitpunkt und den Zeitraum der Bauarbeiten umfasst,
3. die Verantwortlichkeiten einschließlich der Möglichkeit, Dritte zu beauftragen.
Das Angebot kann besondere Vereinbarungen zur Haftung beim Einbau der Netzkomponenten, zu Instandhaltungen, Änderungen, Erweiterungen, Verlegungen und Störungen enthalten.
(3) Der Zugang ist so auszugestalten, dass er den Anforderungen der öffentlichen Sicherheit und der öffentlichen Gesundheit sowie den anerkannten Regeln der Technik genügt.
(4) Die nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1309 Verpflichteten haben Verträge über Zugang zu physischen Infrastrukturen innerhalb von zwei Monaten nach deren Abschluss der Bundesnetzagentur zur Kenntnis zu geben.
(5) Die nach Artikel 3 Absatz 1 Verordnung (EU) 2024/1309 zur Zugangsgewährung Verpflichteten können Standardangebote für Mitnutzungen über die zentrale Informationsstelle des Bundes veröffentlichen.
§ 139Physische Infrastrukturen von Elektrizitätsversorgungsnetzen und Anschluss an das Stromnetz (1) Der Anspruch auf Zugang zu physischen Infrastrukturen von Elektrizitätsversorgungsnetzen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1309 umfasst auch Dachständer, Giebelanschlüsse und Hauseinführung.
(2) Soweit es für den Betrieb des öffentlichen Telekommunikationsnetzes notwendig ist, muss der Betreiber des Elektrizitätsversorgungsnetzes entgeltlich einen Anschluss zum Bezug des Betriebsstroms für die eingebauten Komponenten des Netzes mit sehr hoher Kapazität zur Verfügung stellen.
§ 140Einnahmen aus Zugangsgewährung zu physischen Infrastrukturen
Netzbetreiber können Einnahmen aus der Gewährung des Zugangs zu ihren physischen Infrastrukturen, die über die zusätzlichen Kosten zur Ermöglichung der Zugangsgewährung hinausgehen und sich für den Netzbetreiber durch die Ermöglichung der Zugangsgewährung ergeben, von der Berechnungsgrundlage für die Endnutzertarife ihrer Haupttätigkeit ausnehmen.
§ 141Ablehnung des Zugangs zu physischen Infrastrukturen (1) Der Zugang zu physischen Infrastrukturen nach Artikel 3 Absatz 1 Verordnung (EU) 2024/1309 kann verweigert werden, wenn ein Grund vorliegt, welcher sich ergibt aus
1.Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1309 oder
2. Artikel 3 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2024/1309.
(2) Öffentliche Stellen können nach Artikel 3 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2024/1309 von der Anwendung des Artikels 3 Absatz 1, 4 und 5 der Verordnung (EU) 2024/1309 nur dann absehen, wenn die physische Infrastruktur, zu der Zugang begehrt wird, mindestens sechs Monate vor Eingang des Antrags auf Zugang bei der öffentlichen Stelle gemäß Artikel 3 Absatz 10 Satz 3 der Verordnung (EU) 2025/1309 durch eine zentrale Informationsstelle veröffentlicht worden ist.
§ 142Informationen über Bauarbeiten an öffentlichen Versorgungsnetzen (1) Betreiber können bei den Netzbetreibern und öffentlichen Stellen die Erteilung von Informationen über geplante oder laufende Bauarbeiten an öffentlichen Versorgungsnetzen beantragen, um eine Koordinierung dieser Bauarbeiten mit Bauarbeiten zum Ausbau von Netzen mit sehr hoher Kapazität zu prüfen. Der Antrag muss erkennen lassen, in welchem Gebiet der Einbau von Komponenten von Netzen mit sehr hoher Kapazität vorgesehen ist.
(2) Netzbetreiber und öffentliche Stellen erteilen Antragstellern nach Absatz 1 innerhalb von zwei Wochen ab dem Tag des Antragseingangs die beantragten Informationen. Die Erteilung erfolgt unter verhältnismäßigen, diskriminierungsfreien und transparenten Bedingungen.
(3) Die Informationen müssen folgende Angaben zu geplanten oder laufenden Bauarbeiten an physischen Netzinfrastrukturen öffentlicher Versorgungsnetze enthalten, für die bereits eine Genehmigung erteilt wurde oder ein Genehmigungsverfahren anhängig ist:
1. die geografische Lage des Standortes der Baustelle und die Art der Bauarbeiten,
2. die von den Bauarbeiten betroffenen Netzkomponenten,
3. den geschätzten Beginn und die geplante Dauer der Bauarbeiten und
4. Kontaktdaten eines oder mehrerer Ansprechpartner des Netzbetreibers.
Ist innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des Antrags auf Erteilung der Informationen ein Antrag auf Genehmigung der Bauarbeiten vorgesehen, so müssen auch zu diesen Bauarbeiten die Informationen nach den Absätzen 2 und 3 erteilt werden.
(4) Der Antrag nach Absatz 1 kann ganz oder teilweise abgelehnt werden, soweit konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass
1. die Sicherheit oder Integrität der öffentlichen Versorgungsnetze oder die öffentliche Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit durch Erteilung der Informationen gefährdet wird,
2. durch die Erteilung die Vertraulichkeit gemäß § 148 verletzt wird,
3. Bauarbeiten betroffen sind, deren anfänglich geplante Dauer acht Wochen nicht überschreitet,
4. von dem Antrag Teile einer kritischen Anlage, insbesondere deren Informationstechnik, betroffen sind, die nachweislich besonders schutzbedürftig sind, und der Betreiber des öffentlichen Versorgungsnetzes bei Erteilung der Informationen unverhältnismäßige Maßnahmen ergreifen müsste, um die ihm durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes auferlegten Schutzpflichten zu erfüllen, oder
5. ein Versagungsgrund für eine Koordinierung von Bauarbeiten nach Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1309 oder nach § 143 Absatz 2 oder 3 vorliegt.
(5) Anstelle einer Erteilung der Informationen genügt ein Verweis auf eine bereits erfolgte Veröffentlichung, wenn
1. der Bauherr die beantragten Informationen bereits selbst elektronisch öffentlich zugänglich gemacht hat oder
2. der Zugang zu diesen Informationen bereits über die zentrale Informationsstelle des Bundes nach § 78 Absatz 1 Nummer 4 gewährleistet ist.
(6) Innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist sind die Informationen auch der zentralen Informationsstelle des Bundes zu übermitteln.
§ 143Koordinierung von Bauarbeiten (1) In dem Antrag auf Koordinierung von Bauarbeiten nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1309 sind von dem Betreiber Art und Umfang der zu koordinierenden Bauarbeiten und die zu errichtenden Komponenten von Netzen mit sehr hoher Kapazität zu benennen.
(2) Der Antrag auf Koordinierung von Bauarbeiten kann unabhängig von Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1309 auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des Artikels 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1309 als unzumutbar abgelehnt werden.
(3) Bauarbeiten, deren anfänglich geplante Dauer acht Wochen nicht überschreitet, sind von der Verpflichtung zur Koordinierung gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1309 ausgenommen. Dies gilt auch, soweit von dem Antrag Teile einer kritischen Anlage, insbesondere deren Informationstechnik, betroffen sind, die nachweislich besonders schutzbedürftig oder der zur Koordinierung Verpflichtete zur Koordinierung der Bauarbeiten unverhältnismäßige Maßnahmen ergreifen müsste, um die ihm durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes auferlegten Schutzpflichten zu erfüllen.
(4) Die nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1309 zur Koordinierung Verpflichteten haben der Bundesnetzagentur Koordinierungsvereinbarungen innerhalb von zwei Monaten nach deren Abschluss zur Kenntnis zu geben.
§ 144Recht auf Vollausbau (1) Bei Fehlen verfügbarer gebäudeinterner Glasfaserverkabelungen haben Betreiber gegenüber dem Gebäudeeigentümer das Recht, im gesamten Gebäude eine glasfaserfähige gebäudeinterne physische Infrastruktur und Glasfaserverkabelung, einschließlich Verbindungen bis zu dem physischen Punkt, an dem der Endnutzer eine Anbindung an das öffentliche Telekommunikationsnetz hat, zu errichten. Voraussetzung für das Recht nach Satz 1 ist, dass der Betreiber das Gebäude an ein öffentliches Telekommunikationsnetz, das bis zum Zugangspunkt vollständig aus Glasfaserkomponenten besteht, angeschlossen hat oder anbietet, es innerhalb von 20 Monaten anzuschließen. Der Eingriff in das Eigentum des Gebäudeeigentümers ist minimal zu halten. Bestehende glasfaserfähige gebäudeinterne physische Infrastrukturen sind vorrangig zu nutzen, soweit dies nicht wirtschaftlich unzumutbar ist.
(2) Der Betreiber übt sein Recht nach Absatz 1 Satz 1 aus, indem er dem Gebäudeeigentümer in Textform ein Angebot auf
1. Anschluss des Gebäudes an ein öffentliches Telekommunikationsnetz nach Absatz 1 Satz 2 und
2. Errichtung der gebäudeinternen Glasfaserverkabelung nach Absatz 1 Satz 1 vorlegt. Das Angebot muss jeweils eine angemessene Vertragsstrafe für den Fall der nicht fristgerechten Fertigstellung enthalten. Der Betreiber ist für einen Zeitraum von zwei Monaten ab Zugang beim Gebäudeeigentümer an das Angebot gebunden.
(3) Das Recht nach Absatz 1 Satz 1 besteht nicht, wenn der Gebäudeeigentümer erklärt, die gebäudeinterne Infrastruktur nach Absatz 1 Satz 1 selbst oder durch einen Dritten innerhalb von 24 Monaten zu errichten und dies dem Betreiber innerhalb von zwei Monaten nach dessen Angebot nach Absatz 2 schriftlich oder elektronisch mit angemessener Vertragsstrafe zusichert. Die Erklärung des Gebäudeeigentümers nach Satz 1 schließt die Annahme des Angebots des Betreibers zum Anschluss des Gebäudes an ein öffentliches Telekommunikationsnetz nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 nicht aus.
(4) Sieht der Gebäudeeigentümer von einer Erklärung nach Absatz 3 ab, hat er innerhalb von weiteren sechs Wochen mit dem Betreiber eine Begehung des Gebäudes zur Absprache des Leitungsweges durchzuführen und eine Einigung über den Leitungsweg nach billigem Ermessen zu erzielen. Für eine Wohnungseigentümergemeinschaft beträgt die Frist fünf Monate. Der Betreiber hat die Betriebsbereitschaft der gebäudeinternen Infrastruktur nach Absatz 1 Satz 1 innerhalb von 18 Monaten nach Einigung über den Leitungsweg nach Satz 1 herzustellen. Kommt es innerhalb der Frist nach Satz 1 nicht zu einer Einigung über den Leitungsweg, steht dem Betreiber ein Rücktrittsrecht zu.
§ 145Errichtung gebäudeinterner Netzinfrastrukturen (1) Die Verpflichtungen zur Errichtung einer gebäudeinternen Netzinfrastruktur gemäß Artikel 10 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2024/1309 gelten auch, wenn eine umfangreiche Renovierung des Gebäudes vorgenommen wird, die keiner Baugenehmigung bedarf. Einfamilienhäuser, Ferienhäuser, Militärgebäude und Gebäude, die für Zwecke der nationalen Sicherheit genutzt werden, fallen nicht unter Artikel 10 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) 2024/1309. Baudenkmäler fallen nicht unter Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1309, soweit für die Umsetzung der Verpflichtung eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung erforderlich ist.
(2) Gebäudeinterne Netzinfrastrukturen sind so zu errichten, dass sie den anerkannten Regeln der Technik genügen. Es sind vier Fasern vom Hausübergabepunkt bis zum physischen Abschluss der gebäudeinternen Glasfaserverkabelung zu verlegen, von denen mindestens eine Faser durchgehend verbunden ist. Außerdem ist eine Dokumentation zu erstellen, die einen nachhaltigen Betrieb der gebäudeinternen Netzinfrastruktur gewährleistet. Von Satz 1 und 2 kann abgewichen werden,
1. wenn eine mit Blick auf die Möglichkeit des Zugangs zur gebäudeinternen physischen Infrastruktur und Glasfaserverkabelung sowie der Versorgung der Endnutzer höherwertige Bauausführung gewählt wird oder
2. soweit die Umsetzung der Vorgaben technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist.
Die Dokumentation nach Satz 3 ist vom Eigentümer des Gebäudes sowie dem Betreiber der gebäudeinternen Netzinfrastruktur aufzubewahren.
(3) Die Bundesnetzagentur kann durch Allgemeinverfügung verbindliche Vorgaben für gebäudeinterne physische Infrastrukturen und Glasfaserverkabelungen erlassen, soweit dies für den Abbau von Hindernissen für den Zugang Dritter zur gebäudeinternen Netzinfrastruktur angemessen und zweckmäßig ist. Gegenstand sind insbesondere Vorgaben zu den in Artikel 10 Absatz 4 Satz 2 Buchstabe a bis g der Verordnung (EU) 2024/1309 aufgeführten Spezifikationen.
(4) Das Unternehmen, dass das Gebäude mit gebäudeinternen physischen Infrastrukturen und Glasfaserverkabelungen ausstattet, hat dem Gebäudeeigentümer schriftlich zu bestätigen, dass die bauliche Ausführung die Anforderungen der Absätze 2 und 3 erfüllt. Der Nachweis ist von dem Gebäudeeigentümer und dem Aussteller mindestens zehn Jahre aufzubewahren und der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
(5) Soweit zum Netzabschluss des öffentlichen Telekommunikationsnetzes erforderlich, ist der Gebäudeeigentümer dazu verpflichtet, dem Betreiber auf Antrag den Anschluss aktiver Netzbestandteile an das Stromnetz zu ermöglichen. Die durch den Anschluss aktiver Netzbestandteile an das Stromnetz entstehenden Kosten hat der Betreiber zu tragen. Der Gebäudeeigentümer hat eine pauschalierte Abrechnung des Betriebsstroms zu ermöglichen.
§ 146Mitverlegung, Sicherstellung und Betrieb der Infrastruktur für Netze mit sehr hoher
Kapazität (1) Netzbetreiber können im Rahmen von Bauarbeiten physische Infrastrukturen für ein Netz mit sehr hoher Kapazität mitverlegen, um Zugang im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2024/1309 oder den Betrieb eines Netzes mit sehr hoher Kapazität zu ermöglichen.
(2) Im Rahmen von ganz oder teilweise aus öffentlichen Mitteln finanzierten Bauarbeiten für die Bereitstellung von Verkehrsdiensten, deren anfänglich geplante Dauer acht Wochen überschreitet, ist sicherzustellen, dass geeignete physische Infrastrukturen für ein Netz mit sehr hoher Kapazität bedarfsgerecht mitverlegt werden, um den Betrieb eines Netzes mit sehr hoher Kapazität durch Betreiber zu ermöglichen. Im Rahmen der Erschließung von Neubaugebieten ist stets sicherzustellen, dass geeignete physische Infrastrukturen für ein Netz mit sehr hoher Kapazität mitverlegt werden.
(3) Betreiber haben dem nach Absatz 2 Verpflichteten auf Anfrage innerhalb von zwei Monaten Auskunft über die wesentlichen Bedingungen des Betriebs einer nach Absatz 2 zu verlegenden oder bereits verlegten Infrastruktur zu geben. Dazu gehören insbesondere die Modalitäten des Anschlusses der Infrastruktur an das eigene öffentliche Telekommunikationsnetz einschließlich der relevanten Übergabepunkte.“
46. § 147 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Anträge der Betreiber nach § 72 Absatz 6 sowie den §§ 136, 137, 138, 142, 143, 144, 153 und 154 können schriftlich oder elektronisch gestellt werden.“
47. § 148 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „(1)“ gestrichen.
b) Absatz 2 wird gestrichen.
48. § 149 wird durch den folgenden § 149 ersetzt:
§ 149 „
Streitbeilegung (1) Die Bundesnetzagentur kann als nationale Streitbeilegungsstelle nach § 211 in Verbindung mit § 214 in den folgenden Fällen angerufen und eine verbindliche Entscheidung beantragt werden:
1. in den Fällen des Artikels 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1309,
2. der Betreiber einer physischen Infrastruktur für drahtlose Zugangspunkte mit geringer Reichweite gibt innerhalb der in § 154 Absatz 2 genannten Frist kein Angebot zum Zugang ab oder es kommt keine Einigung über die genannten Bedingungen zustande,
3. Rechte, Pflichten oder Versagungsgründe, die in den §§ 136, 142 und 153 festgelegt sind, sind streitig,
4. innerhalb von zwei Monaten ab Eingang des Antrags beim Betreiber kommt keine Vereinbarung über den Netzzugang nach § 155 Absatz 1 zustande oder
5. innerhalb von einem Monat ab Eingang des Antrags beim Betreiber einer nach § 72 Absatz 1 Nummer 1 und 2 errichteten Netzinfrastruktur kommt keine Vereinbarung über den Netzzugang nach § 72 Absatz 6 zustande.
(2) In dem Verfahren nach Absatz 1 Nummer 2 entscheidet die Bundesnetzagentur über die Rechte, Pflichten oder Versagungsgründe aus § 154. Setzt sie ein Entgelt für die Zugangsgewährung fest, so ist dieses fair und angemessen zu bestimmen. Grundlage für die Höhe des Entgelts sind die zusätzlichen Kosten, die sich für den Betreiber physischer Infrastrukturen für drahtlose Zugangspunkte mit geringer Reichweite durch die Ermöglichung des Zugangs zu seinen physischen Infrastrukturen ergeben. Darüber hinaus gewährt sie einen angemessenen Aufschlag als Anreiz für Betreiber physischer Infrastrukturen für drahtlose Zugangspunkte mit geringer Reichweite zur Gewährung des Zugangs.
(3) In dem Verfahren nach Absatz 1 Nummer 4 legt die Bundesnetzagentur in ihrer Entscheidung faire und diskriminierungsfreie Bedingungen einschließlich der Entgelte für den jeweils beantragten Netzzugang fest.
(4) Die Bundesnetzagentur entscheidet nach Eingang des vollständigen Antrags in dem Verfahren nach
1. Absatz 1 Nummer 1 innerhalb der Fristen nach Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1309,
2. Absatz 1 Nummer 2 und 4 innerhalb von vier Monaten und
3. Absatz 1 Nummer 3 und 5 innerhalb von zwei Monaten.
(5) Die Bundesnetzagentur kann die ihr gesetzten Fristen für die Streitbeilegung in den Fällen des Absatzes 4 Nummer 2 und 3 bei außergewöhnlichen Umständen um höchstens zwei Monate verlängern. Die Umstände sind besonders und hinreichend zu begründen.
(6) Die Bundesnetzagentur hat eine verbindliche Entscheidung zur Streitbeilegung spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Erlass zu begründen; dies gilt auch dann, wenn die Frist nach Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1309 oder nach Absatz 5 verlängert ist.
(7) Anträge können schriftlich oder elektronisch gestellt werden.“
49. § 150 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „drei“ durch die Angabe „zwei“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe „einen Monat“ durch die Angabe „zwei Monate“ ersetzt.
50. § 151 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „passive Netzinfrastrukturen“ durch die Angabe „physische Infrastrukturen“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird die Angabe „passive Netzinfrastrukturen“ durch die Angabe „physische Infrastrukturen“ ersetzt.
b) Die Absätze 3 und 4 werden durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt:
(3) „ Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, gestützt auf hinreichend gerechtfertigte und verhältnismäßige Gründe im Sinne des Artikels 5 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1309 Arten von Bauarbeiten auszuweisen, die als von begrenzter Tragweite oder als mit nationalen kritischen Anlagen verbunden gelten und von der Verpflichtung zur Koordinierung von Bauarbeiten gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1309 ausgenommen sind. Soweit die Ausnahmen auf den Schutz von Teilen kritischer Anlagen gestützt werden, bedarf die Rechtsverordnung des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern.
(4) Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, neben den in § 145 Absatz 1 Satz 2 und 3 geregelten Ausnahmen von der Verpflichtung nach Artikel 10 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) 2024/1309 weitere Kategorien von Gebäuden zu benennen, bei denen die Einhaltung der zuvor genannten Verpflichtung bezüglich der Kosten für Einzeloder Miteigentümer aus objektiven Gründen unverhältnismäßig wäre.“ c) In Absatz 5 wird die Angabe „Eigentümern und Betreibern öffentlicher Versorgungsnetze“ durch die Angabe „Netzbetreiber“ ersetzt.
51. Die Überschrift des Teils 8 Abschnitt 3 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Abschnitt 3
Drahtlose Zugangspunkte mit geringer Reichweite und offener Netzzugang“.
52. § 152 Absatz 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Hiervon unberührt bleiben geschäftliche Vereinbarungen.“
53. § 153 wird durch den folgenden § 153 ersetzt:
§ 153 „
Informationen über physische Infrastrukturen für drahtlose Zugangspunkte mit geringer Reichweite (1) Betreiber können bei Betreibern physischer Infrastrukturen für drahtlose Zugangspunkte mit geringer Reichweite für Zwecke der Errichtung oder Anbindung solcher Zugangspunkte die Erteilung von Informationen über physische Infrastrukturen für drahtlose Zugangspunkte mit geringer Reichweite beantragen. Im Antrag ist das Gebiet anzugeben, das mit drahtlosen Zugangspunkten mit geringer Reichweite erschlossen werden soll.
(2) Betreiber physischer Infrastrukturen für drahtlose Zugangspunkte mit geringer Reichweite müssen Antragstellern nach Absatz 1 innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag des Antragseingangs die beantragten Informationen erteilen. Die Erteilung erfolgt unter verhältnismäßigen, diskriminierungsfreien und transparenten Bedingungen.
(3) Die Informationen über physische Infrastrukturen für drahtlose Zugangspunkte mit geringer Reichweite nach Absatz 2 müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
1. die geografische Lage des Standortes und etwaig entstehende oder bereits bestehende Telekommunikationslinien,
2. die Art und gegenwärtige Nutzung der sonstigen physischen Infrastrukturen für drahtlose Zugangspunkte mit geringer Reichweite und
3. die Kontaktdaten eines oder mehrerer Ansprechpartner beim Betreiber der physischen Infrastruktur für drahtlose Zugangspunkte mit geringer Reichweite.
(4) Der Antrag nach Absatz 1 kann ganz oder teilweise abgelehnt werden, soweit konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass
1. eine Erteilung der Informationen die Sicherheit oder Integrität der physischen Infrastruktur für drahtlose Zugangspunkte mit geringer Reichweite, die öffentliche Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit gefährdet,
2. durch die Erteilung der Informationen die Vertraulichkeit gemäß § 148 verletzt wird,
3. eine Erteilung der Informationen die Integrität oder Sicherheit bereits bestehender physischer Infrastrukturen für drahtlose Zugangspunkte mit geringer Reichweite, insbesondere nationaler, nachweislich besonders schutzbedürftiger kritischer Anlagen, gefährdet und der Betreiber den Zugang im Rahmen der ihm durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes auferlegten Schutzpflichten nicht durch verhältnismäßige Maßnahmen ermöglichen kann oder
4. ein Ablehnungsgrund für den Zugang nach § 154 Absatz 4 vorliegt.
(5) Werden nach Absatz 1 beantragte Informationen bereits von der zentralen Informationsstelle des Bundes gemäß § 78 Absatz 1 Nummer 1 oder 5 bereitgestellt, so genügt anstelle einer Erteilung der Informationen durch den Betreiber der physischen Infrastruktur für drahtlose Zugangspunkte mit geringer Reichweite ein Hinweis an den Antragsteller, dass die Informationen im Gigabit-Grundbuch einsehbar sind.“
54. 154 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch folgende Überschrift ersetzt:
§ 154 „
Zugang zu physischen Infrastrukturen für drahtlose Zugangspunkte mit geringer
Reichweite“.
b) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:
(1) „ Betreiber können bei Betreibern physischer Infrastrukturen für drahtlose Zugangspunkte mit geringer Reichweite den Zugang für die Errichtung oder Anbindung von drahtlosen Zugangspunkten mit geringer Reichweite beantragen. Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
1. eine detaillierte Beschreibung des Projekts und der Komponenten der physischen Infrastruktur für drahtlose Zugangspunkte mit geringer Reichweite, für die Zugang beantragt wird,
2. einen genauen Zeitplan für die Umsetzung des beantragten Zugangs und
3. die Angabe des Gebiets, das mit drahtlosen Zugangspunkten mit geringer Reichweite erschlossen werden soll, sowie deren vorgesehene Sendeleistung.
(2) Betreiber physischer Infrastrukturen für drahtlose Zugangspunkte mit geringer Reichweite müssen Antragstellern nach Absatz 1 innerhalb von zwei Monaten nach Antragseingang ein Angebot über den Zugang für die Errichtung oder Anbindung von drahtlosen Zugangspunkten mit geringer Reichweite unterbreiten. Das Angebot über den Zugang hat insbesondere Folgendes zu enthalten:
1. faire und angemessene, transparente und diskriminierungsfreie Bedingungen für den Zugang, insbesondere in Bezug auf den Preis,
2. die Art und Weise der Umsetzung sowie den Zeitpunkt der Bereitstellung und
3. die Verantwortlichkeiten einschließlich der Möglichkeit, Dritte zu beauftragen.
Das Angebot kann besondere Vereinbarungen zur Haftung und zu Instandhaltungen, Änderungen, Erweiterungen, Verlegungen und Störungen enthalten.“ c) In Absatz 3 wird die Angabe „Die Mitnutzung“ durch die Angabe „Der Zugang“ ersetzt.
d) Die Absätze 4 und 5 werden durch die folgenden Absätze 4 und 5 ersetzt:
(4) „ Gibt der Betreiber der physischen Infrastruktur für drahtlose Zugangspunkte mit geringer Reichweite kein Angebot über den Zugang ab, so hat er innerhalb der in Absatz 2 Satz 1 genannten Frist dem Antragsteller nachzuweisen, dass dem Zugang objektive, transparente und verhältnismäßige Gründe entgegenstehen. Der Antrag auf Zugang darf nur abgelehnt werden, wenn einer der folgenden Gründe vorliegt:
1. die fehlende technische oder bauliche Eignung der physischen Infrastruktur für drahtlose Zugangspunkte mit geringer Reichweite für die beabsichtigte Errichtung oder Anbindung des drahtlosen Zugangspunkts mit geringer Reichweite,
2. der zum Zeitpunkt des Antragseingangs fehlende Platz für die beabsichtigte Errichtung oder Anbindung des drahtlosen Zugangspunkts mit geringer Reichweite,
3. konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der beantragte Zugang die öffentliche Sicherheit gefährdet, wobei von konkreten Anhaltspunkten auszugehen ist, soweit Teile einer physischen Infrastruktur für drahtlose Zugangspunkte mit geringer Reichweite betroffen sind, die durch den Bund zur Verwirklichung einer sicheren Behördenkommunikation genutzt werden,
4. konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der beantragte Zugang die Integrität oder Sicherheit bereits bestehender physischer Infrastrukturen für drahtlose Zugangspunkte mit geringer Reichweite, insbesondere nationaler, nachweislich besonders schutzbedürftiger kritischer Anlagen, gefährdet, und der Betreiber den Zugang im Rahmen der ihm durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes auferlegten Schutzpflichten nicht durch verhältnismäßige Maßnahmen ermöglichen kann,
5. die Verfügbarkeit tragfähiger Alternativen zum beantragten Zugang physischer Infrastrukturen für drahtlose Zugangspunkte mit geringer Reichweite, soweit der Eigentümer oder Betreiber der physischen Infrastruktur für drahtlose Zugangspunkte mit geringer Reichweitediese Alternativen anbietet, sie sich für die Errichtung oder Anbindung drahtloser Zugangspunkte mit geringer Reichweite eignen und der Zugang zu fairen und angemessenen Bedingungen gewährt wird.
(5) Betreiber physischer Infrastrukturen für drahtlose Zugangspunkte mit geringer Reichweite haben Verträge über Zugang innerhalb von zwei Monaten nach deren Abschluss der Bundesnetzagentur zur Kenntnis zu geben.“
55. § 157 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Sie berücksichtigt hierbei die Informationen des Gigabit-Grundbuchs nach Teil 5.“ b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Angabe „Mindestbandbreite, Uploadrate und“ durch die Angabe „minimale Datenübertragungsrate für Download und Upload,“ ersetzt.
bb) Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die nach Satz 1 festzulegenden Werte können für die Datenübertragungsrate für den Upload niedriger und für die Latenz höher sein als die von 80 Prozent der Verbraucher im Bundesgebiet genutzten Werte, wenn tatsächlich nachgewiesen ist, dass die in Satz 3 genannten Dienste auch bei geringeren Vorgaben beim Endnutzer funktionieren.“ c) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
(4) „ Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung hat die in der Rechtsverordnung nach Absatz 3 festgelegten Anforderungen spätestens alle zwei Jahre zu überprüfen.“ d) In Absatz 5 Satz 2 und 3 wird jeweils die Angabe „und mit dem Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung des Deutschen Bundestages“ gestrichen.
56. In § 158 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „, innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Regelung“ gestrichen.
57. Nach § 160 Absatz 1 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die Bundesnetzagentur kann Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze dazu verpflichten, ihr Informationen, die für die Entscheidung nach Satz 1 erforderlich sind, vorzulegen und glaubhaft zu machen.“
58. In § 161 Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 157 Absatz 2“ die Angabe „und § 158 Absatz 1“ eingefügt.
59. Nach § 162 Absatz 1 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Der Ausgleich ist innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Kalenderjahres nach Satz 1 zu beantragen.“
60. § 163 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Die nach § 159 verpflichteten Unternehmen teilen der Bundesnetzagentur Umsätze im Zusammenhang mit der Bereitstellung von öffentlichen Telekommunikationsnetzen und der Erbringung von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten auf Verlangen jährlich mit. Unterbleibt die Mitteilung, kann die Bundesnetzagentur eine Schätzung vornehmen.“
61. § 164 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe „unentgeltliche“ die Angabe „und nach Maßgabe des § 14 der Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz barrierefreie“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird gestrichen.
c) In Absatz 6 wird die Angabe „längerer“ durch die Angabe „abweichender“ ersetzt.
62. § 165 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Sicherheitsverletzungen“ durch die Angabe „Sicherheitsvorfällen“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „mit erhöhtem Gefährdungspotenzial“ durch die Angabe „, die besonders wichtige Einrichtungen im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des BSI-Gesetzes sind,“ ersetzt.
c) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
(4) „ Kritische Komponenten im Sinne des § 2 Nummer 23 des BSI-Gesetzes dürfen von einem Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze, der eine besonders wichtige Einrichtung im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des BSI-Gesetzes ist, im Kernnetz nur eingesetzt werden, wenn sie vor dem erstmaligen Einsatz von einer anerkannten Zertifizierungsstelle überprüft und zertifiziert wurden. Sofern es sich um dringende Sicherheitsupdates handelt, darf eine Zertifizierung auch nach deren Einsatz erfolgen. Die Bundesnetzagentur kann im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik durch Allgemeinverfügung festlegen, welche weiteren kritischen Komponenten in öffentlichen Telekommunikationsnetzen nur dann eingesetzt werden dürfen, wenn sie vor dem erstmaligen Einsatz von einer anerkannten Zertifizierungsstelle überprüft und zertifiziert wurden, soweit dies erforderlich erscheint. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik hat diesbezüglich ein Vorschlagsrecht. Satz 2 gilt entsprechend.“ d) Absatz 9 wird durch den folgenden Absatz 9 ersetzt:
(9) „ Die Bundesnetzagentur kann anordnen, dass sich die Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze oder die Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste einer Überprüfung durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik oder eine von ihm benannte qualifizierte unabhängige Stelle unterziehen, in der untersucht wird, ob von den Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 7 abgewichen wird. Unbeschadet von Satz 1 haben sich Betreiber öffentlicher Mobilfunknetze des Mobilfunks der 5. Generation und Nachfolgegenerationen mit Frequenzzuteilung alle drei Jahre einer Überprüfung durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik oder durch eine von ihm benannte qualifizierte unabhängige Stelle zu unterziehen, in der untersucht wird, ob von den Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 7 abgewichen wird. Die prüfende Stelle fertigt einen Überprüfungsbericht an. Der nach Satz 1 Verpflichtete hat eine Kopie des Überprüfungsberichts unverzüglich an die Bundesnetzagentur und an das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, sofern dieses die Überprüfung nicht selbst vorgenommen hat, zu übermitteln. Er trägt die Kosten dieser Überprüfung. Die Bewertung der Überprüfungsergebnisse erfolgt durch die Bundesnetzagentur im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und ist dem Betroffenen mitzuteilen.“
63. § 167 Absatz 2 wird jeweils die Angabe „§ 56 Absatz 7“ durch die Angabe „§ 56 Absatz 6“ sowie die Angabe „§ 2 Nummer 24“ durch die Angabe „§ 2 Nummer 23“ ersetzt.
64. Nach § 168 Absatz 6 Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Die Bundesnetzagentur informiert das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung sowie das Bundesministerium der Verteidigung über den gemeldeten Sicherheitsvorfall. Bei einem Sicherheitsvorfall mit grenzüberschreitenden Auswirkungen informiert die Bundesnetzagentur zusätzlich das Auswärtige Amt.“
65. In § 170 Absatz 6 Satz 1 wird nach der Angabe „Beteiligung“ die Angabe „der Zentralen Stelle für Informationstechnik im Sicherheitsbereich,“ eingefügt.
66. In § 171 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 53 des Bundeskriminalamtgesetzes“ die Angabe „§ 78 Absatz 1 des Zollfahndungsdienstgesetzes,“ eingefügt.
67. § 172 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird nach der Angabe „den Namen und die“ die Angabe „ladungsfähige“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Anbieter von im Voraus bezahlten Mobilfunkdiensten haben die Richtigkeit der nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 erhobenen Daten, sofern die Daten in den vorgelegten Dokumenten, übermittelten Datensätzen oder eingesehenen Registern oder Verzeichnissen enthalten sind, vor der Freischaltung zu überprüfen anhand
1. eines Ausweises im Sinne des § 2 Absatz 1 des Personalausweisgesetzes,
2. eines Passes im Sinne des § 1 Absatz 2 des Passgesetzes,
3. eines sonstigen gültigen amtlichen Ausweises, der ein Lichtbild des Inhabers enthält und mit dem die Pass- und Ausweispflicht im Inland erfüllt wird, wozu insbesondere auch ein nach ausländerrechtlichen Bestimmungen anerkannter oder zugelassener Pass, Personalausweis oder Pass- oder Ausweisersatz zählt,
4. eines Aufenthaltstitels im Sinne des § 4 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes,
5. eines Ankunftsnachweises nach § 63a Absatz 1 des Asylgesetzes oder einer Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung nach § 63 Absatz 1 des Asylgesetzes,
6. einer Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes,
7. eines Auszugs aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister oder aus einem vergleichbaren amtlichen Register oder Verzeichnis, der Gründungsdokumente oder gleichwertiger beweiskräftiger Dokumente oder durch Einsichtnahme in diese Register oder Verzeichnisse, sofern es sich bei dem Anschlussinhaber um eine juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft handelt,
8. eines elektronischen Identitätsnachweises im Sinne des § 18 des Personalausweisgesetzes, des § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder des § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes,
9. eines sonstigen elektronischen Identifizierungsmittels im Sinne des Artikels 6 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014, welches gemäß Artikel 9 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 auf dem Sicherheitsniveau „hoch“ notifiziert worden ist, oder
10. einer europäischen Brieftasche für die Digitale Identität im Sinne des Artikels 3 Nummer 42 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014.
Dazu darf ein Vertriebspartner dem Anbieter von im Voraus bezahlten Mobilfunkdiensten abweichend von § 20 Absatz 2 Satz 2 des Personalausweisgesetzes und von § 18 Absatz 3 Satz 2 des Passgesetzes eine elektronische Kopie des Personalausweises oder Reisepasses übersenden. Bei der Überprüfung ist die Art des eingesetzten Verfahrens zu speichern. Bei der Überprüfung mittels eines Dokumentes im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 bis 6 sind ferner Angaben zu Art, Nummer und ausstellender Stelle oder ausstellendem Land zu speichern. Bei einer Überprüfung anhand eines elektronischen Identitätsnachweises im Sinne des Satzes 1 Nummer 8 bis 10 muss zusätzlich ein individualisierbares technisches Merkmal aufgezeichnet werden. Die Bundesnetzagentur kann nach Beteiligung der betroffenen Kreise weitere Einzelheiten hinsichtlich der Durchführung der Überprüfung nach Satz 1 festlegen.“ c) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Die Überprüfung nach Absatz 2 Satz 1 kann auch durch andere geeignete Verfahren erfolgen. Die Bundesnetzagentur legt nach Anhörung der betroffenen Kreise fest, welche anderen Verfahren zur Überprüfung geeignet sind, wobei jeweils zum Zweck der Identifikation vor Freischaltung der vertraglich vereinbarten Dienstleistung ein Dokument im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 genutzt werden muss. Verpflichtete haben vor Nutzung anderer geeigneter Verfahren die Feststellung der Übereinstimmung eines Verfahrens mit der Festlegung der Bundesnetzagentur durch eine Konformitätsbewertungsstelle im Sinne des Artikels 2 Nummer 13 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008, die gemäß jener Verordnung als zur Durchführung der Konformitätsbewertung von anderen geeigneten Verfahren nach Satz 1 akkreditiert worden ist, nachzuweisen. Die Feststellung darf bei Nutzung des Verfahrens nicht älter als 24 Monate sein. Bei der Überprüfung ist die Art des eingesetzten Verfahrens zu speichern; Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.“ d) Nach Absatz 6 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Endet die Zuordnung der Rufnummer, bevor das Vertragsverhältnis beendet wird, sind die Daten nach den Absätzen 1 bis 3 in Bezug auf diese Rufnummer abweichend von Satz 1 mit Ablauf des auf die Beendigung der Zuordnung der Rufnummer folgenden Kalenderjahres zu löschen.“
68. § 173 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
1. „ für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten oder anderen Rechtsverstößen nach diesem Gesetz, nach Rechtsverordnungen aufgrund dieses Gesetzes, nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb oder nach dem Telekommunikation- Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz,“.
69. In § 174 Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „Derjenige, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, hat“ durch die Angabe „Die nach Absatz 1 Satz 1 zur Auskunftserteilung Verpflichteten haben“ ersetzt.
70. In § 184 Nummer 1 wird die Angabe „bei unmittelbar bevorstehenden“ durch die Angabe „bei absehbaren, unmittelbar bevorstehenden“ ersetzt.
71. § 185 Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste haben die folgenden von ihnen erbrachten Dienste jeweils aufrechtzuerhalten, sofern sie für diesen Dienst mehr als 100 000 Vertragspartner haben:
1. Sprachkommunikationsdienste,
2. Internetzugangsdienste,
3. Datenübertragungsdienste und
4. E-Mail-Dienste.“
72. § 191 wird durch den folgenden § 191 ersetzt:
§ 191 „
Aufgaben und Befugnisse der Bundesnetzagentur (1) Die Bundesnetzagentur nimmt die ihr nach diesem Gesetz, nach der Verordnung (EU) 2024/1309, nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2015/2120 sowie nach der Verordnung (EU) 2022/612 zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse wahr.
(2) Die Bundesnetzagentur nimmt die ihr nach
1. Teil 2 mit Ausnahme des § 21 Absatz 2,
2. § 52 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 Nummer 4,
3. § 59 Absatz 7 und 8,
4. § 76 Absatz 3 und 4,
5. den §§ 105 und 106,
6.§ 158 Absatz 2, den §§ 162 und 163 sowie
7. § 212 zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse als nationale Regulierungsbehörde gemäß der Richtlinie (EU) 2018/1972 wahr. Dabei berücksichtigt die Bundesnetzagentur allgemeine politische Rahmenvorgaben des Bundesministeriums für Digitales und Staatsmodernisierung und unterrichtet es vorab über eine beabsichtigte Entscheidung nach Satz 1.
(3) Die Bundesnetzagentur nimmt die ihr nach Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1309 zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse als nationale Streitbeilegungsstelle gemäß der Verordnung (EU) 2024/1309 und die ihr nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2015/2120 sowie nach den Artikeln 3, 6, 7, 17, 18, 21 und 22 der Verordnung (EU) 2022/612 zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse als nationale Regulierungsbehörde gemäß diesen Verordnungen wahr. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.“
73. § 193 wird durch den folgenden § 193 ersetzt:
§ 193 „
Rechts- und Fachaufsicht (1) Bei der Durchführung dieses Gesetzes und den in § 191 Absatz 1 genannten Aufgaben und Befugnissen unterliegt die Bundesnetzagentur der Rechts- und Fachaufsicht durch das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung. Für die in § 191 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Aufgaben und Befugnisse ist die Fachaufsicht auf die Berücksichtigung allgemeiner politischer Rahmenvorgaben beschränkt. Die Ausübung der Rechtsaufsicht bleibt von dieser Beschränkung unberührt.
(2) Weisungen, die das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung in Bezug auf die in § 191 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Aufgaben und Befugnisse erteilt, veröffentlicht die Bundesnetzagentur in ihrem Amtsblatt.“
74. § 194 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Der Beirat wirkt in den Fällen des § 100 Absatz 4 Nummer 2 und 4, auch im Falle der Verlängerung einer Frequenzzuteilung gemäß § 92, bei den Entscheidungen der Bundesnetzagentur mit.“
75. § 195 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 195
Sektorgutachten der Monopolkommission“.
b) Absatz 1 wird gestrichen.
c) Absatz 2 wird zu Absatz 1 und nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Das Sektorgutachten soll in dem Jahr abgeschlossen sein, in dem kein Gutachten nach § 44 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vorgelegt wird. Die
Monopolkommission legt das Gutachten der Bundesregierung sowie den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes vor und veröffentlicht es.“ d) Nach dem neuen Absatz 1 wird der folgende Absatz 2 eingefügt:
(2) „ Die Monopolkommission kann Einsicht nehmen in die bei der Bundesnetzagentur und bei der zentralen Informationsstelle des Bundes geführten Akten einschließlich der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Im Rahmen der Akteneinsicht kann die Monopolkommission bei der Bundesnetzagentur und bei der zentralen Informationsstelle des Bundes in elektronischer Form vorliegende Daten, einschließlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und personenbezogener Daten, selbstständig auswerten, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Für den vertraulichen Umgang mit den Akten gilt § 46 Absatz 3, auch in Verbindung mit dessen Absätzen 2a und 2b des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend.“ e) Der bisherige Absatz 3 wird gestrichen.
76. Nach § 197 Absatz 5 wird der folgende Absatz 5a eingefügt:
„(5a) Die Bundesnetzagentur und das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik wirken auf eine einheitliche Auslegung dieses Gesetzes und des BSI-Gesetzes hin. Sie haben einander solche Erkenntnisse, Beobachtungen und Feststellungen unverzüglich mitzuteilen, die für die Erfüllung der beiderseitigen Aufgaben von Bedeutung sein können.“
77. § 202 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch folgenden Satz ersetzt:
„Stellt die Bundesnetzagentur fest, dass ein Adressat seinen Verpflichtungen nach diesem Gesetz, aufgrund dieses Gesetzes, nach der Verordnung (EU) 2015/2120, nach der Verordnung (EU) 2022/612 oder nach der Verordnung (EU) 2024/1309 nicht erfüllt, so fordert sie den Verpflichteten auf,
1. innerhalb einer angemessenen Frist zur Nichterfüllung der Verpflichtung Stellung zu nehmen und
2. innerhalb einer angemessenen Frist oder unverzüglich der Nichterfüllung der Verpflichtung abzuhelfen.“ bb) Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„§ 211 Absatz 3, § 213 und § 215 Absatz 3 und 4 gelten nicht für eine Aufforderung nach Satz 1.“ b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „das Unternehmen“ durch die Angabe „der Verpflichtete“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „dem Unternehmen“ durch die Angabe „dem Verpflichteten“ ersetzt.
c) In Absatz 3 wird die Angabe „das Unternehmen“ durch die Angabe „ein Verpflichteter, der als Unternehmen handelt,“ ersetzt.
d) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „Unternehmen“ durch die Angabe „Verpflichteten“ ersetzt.
e) Absatz 6 wird gestrichen.
78. § 203 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Unbeschadet anderer nationaler oder auf unmittelbar vollziehbarem Recht der Europäischen Union beruhender Berichts- und Informationspflichten sind die Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze, die Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste, die weiteren Unternehmen, die zugehörige Einrichtungen oder zugehörige Dienste anbieten sowie die Eigentümer und Betreiber öffentlicher Versorgungsnetze verpflichtet, der Bundesnetzagentur auf Verlangen diejenigen Informationen zur Verfügung zu stellen, die für den Vollzug dieses Gesetzes und der weiteren ihr nach § 191 Absatz 1 zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse erforderlich sind.“ bb) In Satz 2 Nummer 3 wird die Angabe „einschließlich Informationen über die tatsächliche, standortbezogene Netzabdeckung nach § 52 Absatz 7 Satz 2,“ gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „nach § 191“ durch die Angabe „nach § 191 Absatz
1“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „auswirken können“ gestrichen und wird nach der Angabe „zugänglich machen“ die Angabe „, oder den Ausbau von Glasfasernetzen auswirken können“ eingefügt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe vor Nummer 1 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben, die der Bundesnetzagentur oder der zentralen Informationsstelle des Bundes in diesem Gesetz übertragen werden, erforderlich ist, können die Bundesnetzagentur oder die zentrale Informationsstelle des Bundes im Streitfall“.
bb) In Nummer 1 wird die Angabe „passive Netzinfrastrukturen“ durch die Angabe „physische Infrastrukturen“ ersetzt.
cc) In Nummer 2 wird die Angabe „passiven Netzinfrastrukturen“ durch die Angabe „physischen Infrastrukturen“ ersetzt.
d) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
(4) „ Unbeschadet der Verpflichtung zur Bereitstellung von Informationen nach
Teil 5 kann die zentrale Informationsstelle des Bundes von Netzbetreibern, von öffentlichen Stellen, von Betreibern physischer Infrastrukturen für drahtlose Zugangspunkte mit geringer Reichweite, von Eigentümern von öffentlichen
Liegenschaften nach § 83 Absatz 1 Satz 1 sowie von der Bundesnetzagentur verlangen, diejenigen Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Erfüllung der Aufgaben der zentralen Informationsstelle des Bundes nach Teil 5 erforderlich sind. Reichen die gemäß Satz 1 gesammelten Informationen für die Zwecke von Teil 5 nicht aus, so kann die zentrale Informationsstelle des Bundes Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben nach Teil 5 erforderlich sind, von anderen Unternehmen, die in der Telekommunikation oder in eng damit verbundenen Sektoren tätig sind, verlangen. Die zentrale Informationsstelle des Bundes stellt der Bundesnetzagentur auf Verlangen Informationen nach Teil 5 zur Verfügung, soweit diese für den Vollzug dieses Gesetzes und der weiteren ihr nach § 191 zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse erforderlich sind.“ e) Absatz 5 wird gestrichen.
f) Absatz 6 wird zu Absatz 5 und Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die zentrale Informationsstelle des Bundes ordnet die Maßnahmen nach den Absätzen 3 und 4 durch Verfügung an.“
79. Nach § 203 wird der folgende § 203a eingefügt:
„§ 203a Veröffentlichung und Nutzung von Daten (1) Unbeschadet spezialgesetzlicher Regelungen ist die Bundesnetzagentur berechtigt, ihr vorliegende, von ihr erhobene oder ihr aufgrund gesetzlicher Pflicht bereitgestellte Daten zur Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz, aufgrund dieses Gesetzes, nach der Verordnung (EU) 2015/2120 oder nach der Verordnung (EU) 2022/612 zugewiesenen weiteren Aufgaben auszuwerten und die Daten, soweit sie zur Erfüllung der konkreten Aufgabe erforderlich sind, weiterzuverarbeiten. Dem steht die in § 203 Absatz 5 Satz 3 und 4 dieses Gesetzes genannte Zweckbestimmung nicht entgegen.
(2) Unbeschadet spezialgesetzlicher Regelungen kann die Bundesnetzagentur die ihr vorliegenden Daten für Dritte oder für die Öffentlichkeit bereitstellen, soweit hierdurch
1. keine personenbezogenen Daten, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse oder sonstigen vertraulichen Informationen offengelegt werden und
2. die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht gefährdet wird.
Diese Daten werden aggregiert und anonymisiert. Die öffentliche Bereitstellung erfolgt entgeltfrei in offenen, maschinenlesbaren Formaten zusammen mit den zugehörigen Metadaten und zur uneingeschränkten Weiterverwendung. Die öffentliche Bereitstellung kann insbesondere über die Internetseite der Bundesnetzagentur erfolgen. § 12a des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung bleibt unberührt.“
80. Nach § 208 wird der folgende § 208a eingefügt:
„§ 208a Information der Öffentlichkeit
Die Bundesnetzagentur kann der Öffentlichkeit fortlaufend über ihre Tätigkeit und die ihr jeweils zugewiesenen Sachaufgaben sowie über die Lage und Entwicklung auf ihrem Aufgabengebiet berichten. Dazu kann sie in ihrem Amtsblatt, auf ihrer Internetseite und in sonstiger Weise jegliche Information über ihre Tätigkeit, die insbesondere für Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer Bedeutung haben kann, veröffentlichen. Sofern die Bundesnetzagentur über von ihr geführte Verfahren oder getroffene Anordnungen, Maßnahmen oder Bußgeldentscheidungen informiert, kann die Information Einzelheiten zu dem festgestellten Verstoß und dabei rechtswidrig genutzten Rufnummern sowie Angaben zu den beteiligten Unternehmen des Verfahrens unter Wahrung des Schutzes personenbezogener Daten im Übrigen enthalten. Dies schließt auch die Veröffentlichung der Firmen betroffener Unternehmen mit ein.“
81. Nach § 209 Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
(5) „ Die Bundesnetzagentur kann Dritten Auskünfte aus den ein Verfahren betreffenden Akten erteilen oder Einsicht in diese gewähren, soweit diese hierfür ein berechtigtes Interesse darlegen. Die Bundesnetzagentur hat die Einsicht in die Unterlagen zu versagen, soweit dies aus wichtigen Gründen, insbesondere zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben der Behörde sowie zur Wahrung des Geheimschutzes oder von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen oder sonstigen schutzwürdigen Interessen des Betroffenen, wie zum Beispiel dem Schutz seiner personenbezogenen Daten, geboten ist. In Entwürfe zu Entscheidungen, die Arbeiten zu ihrer Vorbereitung und die Dokumente, die Abstimmungen betreffen, wird keine Akteneinsicht gewährt.“
82. § 211 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 72,“ gestrichen.
b) Nach Absatz 3 Satz 3 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Die Besetzung der Präsidentenkammer als Beschlusskammer erfolgt in entsprechender Anwendung des § 3 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Gesetzes über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen. Die Sätze 2 und 3 finden für die Besetzung der Präsidentenkammer keine Anwendung.“ c) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
(4) „ In den Fällen des § 91 Absatz 9 sowie der §§ 100 und 101 ist die Präsidentenkammer zuständig. Die Entscheidung in den Fällen des § 100 Absatz 4 Nummer 2 und 4 erfolgt im Benehmen mit dem Beirat, auch im Falle der Verlängerung einer Frequenzzuteilung gemäß § 92.“ d) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „Satz 2“ gestrichen.
e) Die Absätze 6 und 7 werden durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:
(6) „ Die §§ 202 bis 207 und 209 Absatz 5 gelten entsprechend.“
83. § 212 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird jeweils nach der Angabe „aufgrund dieses Gesetzes“ die Angabe „oder aus unmittelbar vollziehbarem Recht der Europäischen Union“ eingefügt.
b) In Absatz 4 wird nach der Angabe „§§ 202 bis 207,“ die Angabe „209 Absatz 5,“ eingefügt.
84. In § 213 Absatz 2 Nummer 3 wird nach der Angabe „Entscheidung“ die Angabe „erheblich“ eingefügt.
85. § 214 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nummer 1 bis 3 wird durch die folgenden Nummern 1 bis 3 ersetzt:
1. „ bei einem Verfahren nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a und c der Verordnung (EU) 2024/1309, § 128 Absatz 4, § 134 Absatz 5, § 149 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 der Antragsteller und der Netzbetreiber, gegen die sich das Verfahren richtet,
2. bei einem Verfahren nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2024/1309 der Antragsteller und die Verfügungsberechtigten über die gebäudeinternen physischen Netzinfrastrukturen, gegen die sich das Verfahren richtet,
3. bei einem Verfahren nach § 149 Absatz 1 Nummer 5 der Antragsteller und die Betreiber einer nach § 72 Absatz 1 Nummer 1 und 2 errichteten Netzinfrastruktur, gegen die sich das Verfahren richtet,“.
b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 137 Absatz 3 Nummer 3, § 141 Absatz 2 Nummer
4, § 142 Absatz 4 Nummer 4, § 143 Absatz 4 Nummer 1“ durch die Angabe „§ 142 Absatz 4 Nummer 4“ ersetzt.
c) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
(4) „ Die nationale Streitbeilegungsstelle hat das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Parteien das Ruhen des Verfahrens beantragen und anzunehmen ist, dass diese Anordnung wegen Schwebens von Verhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen zweckmäßig ist.“
86. § 216 wird durch den folgenden § 216 ersetzt:
§ 216 „
Kennzeichnung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen und personenbezogenen
Daten (1) Bei Vorlage von Unterlagen zur Einleitung des Beschlusskammerverfahrens oder im Rahmen des Beschlusskammerverfahrens haben alle Beteiligten diejenigen Teile zu kennzeichnen, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse oder personenbezogene Daten enthalten. Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse sind zusätzlich zu begründen. In diesem Fall ist zusätzlich eine Fassung vorzulegen, die ohne Preisgabe von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen und personenbezogenen Daten eingesehen werden kann. Sind keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse und personenbezogenen Daten betroffen, ist hierüber eine Erklärung vorzulegen.
(2) Erfolgt eine Kennzeichnung und Vorlage nach Absatz 1 nicht, kann die Beschlusskammer von der Zustimmung des Beteiligten zur Einsicht ausgehen, es sei denn, ihr sind besondere Umstände bekannt, die eine solche Vermutung nicht rechtfertigen. Hält die Beschlusskammer die Kennzeichnung der Unterlagen als Betriebsoder Geschäftsgeheimnisse oder personenbezogene Daten für unberechtigt, so muss sie vor der Entscheidung über die Gewährung von Einsichtnahme an Dritte die vorlegenden Personen hören.
(3) Ein vollständiger Antrag zur Einleitung eines Beschlusskammerverfahrens oder im Rahmen eines Beschlusskammerverfahrens setzt entweder die Kennzeichnung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen mit Begründung und die Kennzeichnung personenbezogener Daten sowie die Vorlage einer zusätzlichen, um Betriebsoder Geschäftsgeheimnisse und personenbezogene Daten bereinigten Fassung nach Absatz 1 oder die Erklärung voraus, dass der Antrag keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse und personenbezogenen Daten enthält.“
87. In § 223 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „von § 9 Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes“ durch die Angabe „vom Bundesgebührengesetz“ ersetzt.
88. § 228 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
1. als Netzbetreiber entgegen § 79 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 86 Satz 1 Nummer 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder
2. entgegen § 80 Absatz 3 Satz 1 oder § 81 Absatz 2, jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 86 Satz 1 Nummer 1, eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.“ b) Nach Absatz 2 Nummer 17 werden die folgenden Nummern 17a und 17b eingefügt:
„17a. entgegen § 91 Absatz 7 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
17b. entgegen § 91 Absatz 8 Satz 4 den Verzicht nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erklärt,“.
c) Die Absätze 3 bis 9 werden durch die folgenden Absätze 3 bis 5 ersetzt:
(3) „ Die Ordnungswidrigkeit kann geahndet werden
1. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 19 mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro,
2. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 3 Buchstabe a, Nummer 4 Buchstabe a, Nummer 17, 42, 43, 47, 54 und 58 bis 60mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro,
3. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 10, 37 bis 38, 46, 49, 50 und 60 mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro,
4. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 3 Buchstabe c, Nummer 6 bis 8, 14 bis 16, 20 bis 36, 40, 61, 63 bis 66 und 68 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro,
5. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 11, 18 und 57 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und
6. in den Fällen des Absatzes 1 und in den übrigen Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro.
(4) Gegenüber einer juristischen Person oder Personenvereinigung mit einem Gesamtumsatz von mehr als 50 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 3 Nummer 1 in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 Nummer 19 mit einer Geldbuße bis zu 2 Prozent des Gesamtumsatzes geahndet werden.
(5) Gesamtumsatz im Sinne des Absatzes 4 ist die Summe aller Umsatzerlöse, die die juristische Person oder Personenvereinigung und die Unternehmen, die mit der juristischen Person oder Personenvereinigung nach § 3 Nummer 69 verbunden oder zusammengeschlossen sind, in dem der Behördenentscheidung voraus-gegangenen Geschäftsjahr weltweit erzielt haben. Der Gesamtumsatz kann geschätzt werden.“ d) Die Absätze 10 und 11 werden zu den Absätzen 6 und 7.
89. Nach § 228 werden die folgenden §§ 228a bis 228d eingefügt:
„§ 228a Bußgeldvorschriften zur Verordnung (EU) 2015/2120 (1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2015/2120 in der Fassung vom 29. April 2024 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen Artikel 3 Absatz 2 als Anbieter von Internetzugangsdiensten eine Vereinbarung trifft oder eine Geschäftspraxis anwendet,
2. entgegen Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 3 erster Halbsatz eine dort genannte Verkehrsmanagementmaßnahme anwendet,
3. entgegen Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein dort genannter Vertrag die dort genannten Angaben enthält,
4. einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 2 zuwiderhandelt,
5. entgegen Artikel 5 Absatz 2 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
6. entgegen Artikel 5a Absatz 2 Satz 2 einen Verbraucher nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder
7. entgegen Artikel 5a Absatz 5 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, als Anbieter regulierter intra-EU-Kommunikation eine dort genannte Obergrenze nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig festlegt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer als Anbieter regulierter intra-EU-Kommunikation nach Artikel 2 Absatz 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2015/2120 in der Fassung vom 29. April 2024 vorsätzlich oder fahrlässig
1. gegenüber einem Verbraucher einen Endkundenpreis berechnet, der den in Artikel 5a Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2120 in der Fassung vom 29. April 2024 genannten Endkundenpreis überschreitet,
2. nicht sicherstellt, dass ein in Artikel 5a Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/2120 in der Fassung vom 29. April 2024 genannter Tarifwechsel durchgeführt wird, oder
3. nicht sicherstellt, dass ein Verbraucher gemäß Artikel 5a Absatz 4 der Verordnung (EU) 2015/2120 in der Fassung vom 29. April 2024 aus einem oder in einen dort genannten Tarif kostenfrei wechseln kann.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann geahndet werden
1. In den Fällen des a) Absatzes 1 Nummer 1, 2 und 4 und b) Absatzes 2 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro,
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 und 6 und des Absatzes 2 Nummer 2 und 3 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro und
3. in den übrigen Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro.
(4) Gegenüber einer juristischen Person oder Personenvereinigung mit einem Gesamtumsatz von mehr als 100 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 4 mit einer Geldbuße bis zu 1 Prozent des Gesamtumsatzes geahndet werden.
(5) § 228 Absatz 5 bis 7 gilt entsprechend.
§ 228bBußgeldvorschriften zur Verordnung (EU) 2022/612 (1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2022/612 in der Fassung vom 6. April 2022 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen Artikel 3 Absatz 5 Satz 2 einen Entwurf nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
2. entgegen Artikel 4 Absatz 1 ein dort genanntes Entgelt berechnet,
3. entgegen Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 einen Endkunden-Roamingdienst unter weniger vorteilhaften Bedingungen anbietet,
4. entgegen Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 3 Satz 1 einen Aufschlag erhebt,
5. entgegen Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 4 Satz 1 oder 3 ein Entgelt nicht richtig abrechnet,
6. entgegen Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2 einen Hinweis nicht oder nicht bei einem Tarifwechsel gibt,
7. entgegen Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a oder b nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Angabe gemacht wird,
8. entgegen Artikel 8 Absatz 5 Unterabsatz 1 oder 2 Satz 1 eine dort genannte Information nicht oder nicht vor dem Angebot von regulierten Endkunden-Roamingdiensten veröffentlicht,
9. entgegen Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 3 Satz 2 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bereitstellt,
10. entgegen Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 3 Satz 1 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
11. entgegen Artikel 13 Absatz 4 Unterabsatz 1 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt,
12. entgegen Artikel 14 Absatz 3 Satz 1 eine Mitteilung nicht oder nicht rechtzeitig versendet,
13. entgegen Artikel 14 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 1 einen dort genannten Zugang nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht ab Vertragsschluss bereitstellt,
14. entgegen Artikel 14 Absatz 4 Unterabsatz 6 Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Meldung übermittelt wird,
15. entgegen Artikel 14 Absatz 4 Unterabsatz 7 Satz 2 in Verbindung mit Satz 3 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig sendet,
16. entgegen Artikel 14 Absatz 4 Unterabsatz 7 Satz 4 die Erbringung oder Inrechnungstellung eines dort genannten Dienstes nicht oder nicht rechtzeitig einstellt,
17. entgegen Artikel 14 Absatz 4 Unterabsatz 8 eine dort genannte Änderung nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt,
18. entgegen Artikel 15 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit Satz 4 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bereitstellt oder
19. entgegen Artikel 17 Absatz 4 Satz 2 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann geahndet werden
1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 bis 4 mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro,
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 13 und 16 bis 18 mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro und
3. in den übrigen Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro.
(3) § 228 Absatz 6 und 7 gilt entsprechend.
§ 228cBußgeldvorschriften zur Verordnung (EU) 2024/1309 (1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2024/1309 in der Fassung vom 29. April 2024 verstößt, indem er vorsätzlich oder leichtfertig
1. als Netzbetreiber entgegen Artikel 4 Absatz 3 Satz 1 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise zur Verfügung stellt,
2. einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 4 Absatz 3 Satz 2 zuwiderhandelt oder
3. als Gebäudeeigentümer entgegen Artikel 10 Absatz 1, 2 oder 3 nach dem [einsetzen: Datum des Tages nach der Verkündung dieses Gesetzes] ein dort genanntes Gebäude nicht, nicht richtig oder nicht vollständig im Rahmen der Errichtung oder einer dort genannten Renovierung mit einer glasfaserfähigen gebäudeinternen Infrastruktur, gebäudeinternen Glasfaserverkabelung oder einem Zugangspunkt ausstattet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro und in den übrigen Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
(3) § 228 Absatz 6 und 7 gilt entsprechend.
§ 228dEinziehung
Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 228 Absatz 2 Nummer 17 begangen worden, so können
1. Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, oder
2. Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.“
90. § 230 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 9 wird durch den folgenden Absatz 9 ersetzt:
(9) „ Die Bundesnetzagentur kann abweichend von § 172 Absatz 2a Satz 2 und 3 festlegen, dass für eine von ihr zu bestimmende Übergangszeit auf das Erfordernis eines vorherigen Konformitätsnachweises verzichtet werden kann.“ b) Absatz 15 wird durch den folgenden Absatz 15 ersetzt:
(15) „ Abweichend von § 144 Absatz 3 genügt eine betriebsbereite Errichtung der gebäudeinternen Infrastruktur nach § 144 Absatz 1 Satz 1 bis zum 31. Dezember 2029, wenn diese auf einer bis zum 31. Dezember 2025 geschlossenen Vereinbarung zwischen dem Eigentümer des Grundstücks und einem Dritten beruht.“
Artikel 2
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 83) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 556 Absatz 3a Satz 2 wird gestrichen.
Artikel 3
Änderung des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-
Gesetzes
Das Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982; 2022 I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 64) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 29 Absatz 2 wird die Angabe „Telekommunikationsdiensten“ durch die Angabe „Telekommunikationsdiensten, Erbringer von Postdienstleistungen“ ersetzt.
2.§ 30 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Zur Verfolgung von Verstößen gegen § 15 Absatz 2 kann die Bundesnetzagentur von Anbietern öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste Auskunft über die Rufnummer, von der ein Anruf ausging, sowie über für die Verfolgung erforderliche personenbezogene Daten wie Name und ladungsfähige Anschrift des Nummerninhabers und des Nummernnutzers verlangen. Zur Erfüllung dieser Auskunftspflicht dürfen Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste im dafür erforderlichen Umfang Verkehrsdaten sowie weitere personenbezogene Daten verarbeiten.“ b) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
(5) „ Das Fernmeldegeheimnis des Artikels 10 des Grundgesetzes wird nach Maßgabe der Absätze 2 und 2a eingeschränkt.“
Artikel 4 — Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
EU-Rechtsakte:
1. Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30), die durch die Verordnung (EU) 2019/1020 vom 20. Juni 2019 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1) geändert worden ist
2. Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2026/470 vom 24. Februar 2026 (ABl. L, 2026/470, 26.2.2026) geändert worden ist
3. Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73; L 23 vom 29.1.2015, S. 19; L 155 vom 14.6.2016, S. 44), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/1183 vom 11. April 2024 (ABl. L, 2024/1183, 30.4.2024) geändert worden ist
4. Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten sowie der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (ABl. L 310 vom 26.11.2015, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/1309 vom 29. April 2024 (ABl. L, 2024/1309, 8.5.2024; L, 2024/1309, 24.5.2024) geändert worden ist
5. Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Neufassung) (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 36; L 334 vom 27.12.2019), die durch die Richtlinie (EU) 2022/2555 vom 14. Dezember 2022 (L 333 vom 27.12.2022, S. 80; L, 2022/2555, 22.12.2023) geändert worden ist
6. Verordnung (EU) 2022/612 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. April 2022 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (Neufassung) (ABl. L 115 vom 13.4.2022, S. 1)
7. Verordnung (EU) 2024/1309 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2024 über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Aufbaus von Gigabit-Netzen für die elektronische Kommunikation, zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120 und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/61/EU (Gigabit- Infrastrukturverordnung) (ABl. L, 2024/1309 vom 08.05.2024; L, 2024/90315, 24.5.2024)
The authors' explanatory memorandum is not part of the law. It is shown separately so it does not mix with the provisions; machine translation, not edited.
Bundesrat Drucksache
14.08.26 BRFuss
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und zur Verbesserung der telekommunikationsrechtlichen Rahmenbedingungen für den Ausbau von Telekommunikationsnetzen
A. Problem und Ziel
Leistungsfähige digitale Infrastrukturen sind die Grundlage für eine moderne und resiliente Gesellschaft sowie eine zukunfts- und wettbewerbsfähige deutsche Wirtschaft. Gleichzeitig sind sie wesentliche Bedingung für eine weitreichende digitale Transformation Deutschlands. Die Bundesregierung hat sich daher zum Ziel gesetzt, den flächendeckenden Ausbau der Glasfaser- und Mobilfunknetze entscheidend voranzubringen. Mit gezielten gesetzlichen Anpassungen soll eine zusätzliche Dynamik beim Ausbau der Glasfaser bis in jedes Gebäude und jede Wohnung sowie beim Ausbau der Mobilfunknetze insgesamt erreicht werden. Effiziente Verfahren, weniger Bürokratie und mehr Beschleunigung insgesamt zählen hierbei als die entscheidenden Hebel. In diesem Sinne sieht auch die im Dezember 2025 verabschiedete Föderale Modernisierungsagenda konkret vor, dass Verfahren durch Bürokratieabbau vereinfacht und beschleunigt werden sollen.
Nach der Festlegung des „überragenden öffentlichen Interesses“ für den Telekommunikationsnetzausbau durch das Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und zur Feststellung des überragenden öffentlichen Interesses für den Ausbau von Telekommunikationsnetzen (TKG-Änderungsgesetz 2025) sind nun weitere gesetzliche Anpassungen erforderlich, um den angestrebten zügigen flächendeckenden Ausbau der Telekommunikationsnetze zu erreichen. Im Hinblick auf den Glasfaserausbau richten sich die Maßnahmen darauf, bestehende Hürden abzubauen und die Rahmenbedingungen für den Ausbau zu verbessern. Genehmigungsprozesse sollen dafür verschlankt und effizienter gestaltet werden. Der Ausbau im Gebäude soll schneller und einfacher erfolgen können. Flankierend dazu soll die Schaffung eines Gigabit-Grundbuchs den Netzausbau stärken, indem ausbaurelevante Informationen zentral an einer Stelle gebündelt und bereitgestellt werden. In diesem Gesamtkontext soll Potenzial für Entbürokratisierung umfassend genutzt werden, vor allem, indem Berichtspflichten und Verwaltungsaufwand reduziert werden.
Die Migration von Kupfer- auf Glasfaserinfrastrukturen ist eines der größten Infrastrukturprojekte der vergangenen und kommenden Jahre und von zentraler Bedeutung für die Leistungsfähigkeit der nationalen digitalen Infrastruktur und damit die Innovationskraft und Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands. Die Umstellung ist mit einer Vielzahl regulatorischer, Fristablauf: 25.09.26 wettbewerbspolitischer und verbraucherrelevanter Fragen verknüpft. Um eine marktgetriebene, faire und effiziente Migration zu ermöglichen und für alle Beteiligten möglichst weitreichende Planungssicherheit zu gewährleisten, müssen bereits jetzt – auf Basis des durch die Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Neufassung) vorgegebenen Regulierungsrahmens – die notwendigen Weichen gestellt werden. Ziel ist es, Planungs- und Investitionssicherheit für alle ausbauenden Unternehmen zu schaffen, dabei nachhaltig funktionsfähigen Wettbewerb zu sichern, die vollständige Migration auf Glasfasernetze zu beschleunigen und unter Berücksichtigung der Verbraucherinteressen für einen möglichst transparenten Prozess für alle Beteiligten zu sorgen. Am Ende dieses Migrationsprozesses steht eine ununterbrochene Versorgung der Verbraucherinnen und Verbraucher mit Glasfaser, im Ausnahmefall aber mindestens mit einer zum bisherigen Anschluss gleichwertigen und perspektivisch besseren Alternativtechnologie.
Im Zuge der Umsetzung der Maßnahmen ist die Verordnung (EU) 2024/1309 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2024 über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Aufbaus von Gigabit-Netzen für die elektronische Kommunikation, zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120 und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/61/EU (im Folgenden: Gigabit-Infrastrukturverordnung) zu beachten und das Telekommunikationsgesetz (TKG) mit ihr in Einklang zu bringen. Die Gigabit-Infrastrukturverordnung ist seit dem 12. November 2025 in weiten Teilen anwendbar. Sie enthält insbesondere in den Bereichen der Genehmigungsverfahren und gebäudeinternen Netze (Teil 8 des TKG) sowie bei den Transparenzvorgaben (Teil 5 des TKG) punktuelle Vorgaben mit dem Ziel, den Ausbau von Hochgeschwindigkeitsnetzen weitergehend zu beschleunigen und kosteneffizienter zu gestalten.
Im Übrigen sollen Anpassungen aufgrund der Verordnung (EU) 2022/612 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. April 2022 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (Neufassung) (im Folgenden: Roaming-Verordnung) erfolgen. Die Neufassung der Roaming-Verordnung ist zum 1. Juli 2022 in Kraft getreten. Um sicherzustellen, dass der Bundesnetzagentur auch weiterhin die für die nationale Überwachung und Durchsetzung der Roaming-Verordnung erforderlichen Befugnisse und Sanktionsmöglichkeiten zustehen, ist eine Anpassung des TKG erforderlich.
B. Lösung
Das TKG wird durch das vorliegende Gesetz in Teilen überarbeitet und angepasst, um den Ausbau der Glasfaser- und Mobilfunknetze in Deutschland in der Fläche und im Gebäude weiter voranzubringen. Dabei wird das TKG mit den Vorgaben der Gigabit- Infrastrukturverordnung in Einklang gebracht und die dem nationalen Gesetzgeber durch die Verordnung zugewiesenen Spielräume werden genutzt.
Um den Ausbau von Glasfasernetzen in Gebäuden zu fördern, werden die Regelungen zum Ausbau der gebäudeinternen Netze (sog. Netzebene 4) angepasst, soweit dies mit Blick auf die Gigabit-Infrastrukturverordnung durch den nationalen Gesetzgeber zulässig ist. Dies betrifft insbesondere unter bestimmten Voraussetzungen das Recht auf Vollausbau im Gebäude sowie die Einhaltung einheitlicher technischer Mindeststandards bei der Errichtung gebäudeinterner Netzinfrastrukturen.
Es werden die Kupfer-Glas-Migration hindernde und damit den politischen Zielen zuwiderlaufende Faktoren identifiziert und behoben. Anpassungen im Bereich der Marktregulierung stellen Diskriminierungsfreiheit sicher und schaffen mehr Transparenz über die Rahmenbedingungen, die Voraussetzungen und den Pfad der Migration hin zu einem reinen Glasfasernetz.
Bei der Migration von Segmenten des Kupfernetzes hin zu einem reinen Glasfasernetz handelt es vorrangig um einen wettbewerblichen Marktprozess („Markt vor Staat“). Es muss dabei gewährleistet sein, dass das Vorgehen grundsätzlich unabhängig bezüglich des Eigentümers des dort errichteten Glasfasernetzes ist. Für eine markt- und verbraucherfreundliche Migration sind angemessene und faire Wettbewerbsbedingungen für alle beteiligten Unternehmen anzustreben. Entscheidend ist, dass durch einen offenen Netzzugang die Angebotsvielfalt sichergestellt bleibt. Die Bundesnetzagentur wird künftig über Instrumente verfügen, um eine solche diskriminierungsfreie Migration sicherstellen und einheitliche Regeln etablieren zu können. Der Bundesnetzagentur wird es insbesondere möglich sein, durch eine Transparenzverpflichtung umfassende und vollständige Informationen zum Migrationsprozess zu erlangen, indem das marktmächtige Unternehmen zur Erstellung der zur Verfügung zu stellenden Informationen und zur Erstellung eines Migrationsplans verpflichtet werden kann. Bislang bestehende Informationsasymmetrien und Investitionsbarrieren für Marktteilnehmer werden dadurch beseitigt. Die Bundesnetzagentur wird darüber hinaus in die Lage versetzt, tiefergehende Analysen der Marktstruktur vorzunehmen, um die positiven Faktoren, aber auch Hemmnisse für einen flächendeckenden Glasfaserausbau herauszuarbeiten. Durch die Einholung und Analyse von Daten sollen Erkenntnisse gewonnen werden, welchen Einfluss andere Anschlusstechnologien, wie insbesondere die bestehende Hybrid Fiber Coax (HFC)- Netzinfrastruktur auf den eigenwirtschaftlichen Glasfaserausbau in Deutschland haben und inwieweit diese bei der Erreichung der gesamtwirtschaftlichen Ziele eine unterstützende oder hemmende Rolle ausüben.
Weitere Anpassungen dienen der Beschleunigung des Ausbaus auf der vorgelagerten Netzebene. Das betrifft insbesondere Vereinfachungen und Klarstellungen beim Verfahren der wegerechtlichen Zustimmung sowie die gesetzliche Verankerung genehmigungsfreier Maßnahmen. Darüber hinaus wird – im Einklang mit der Föderalen Modernisierungsagenda – alternativ zum Erfordernis einer Zustimmung ein Anzeigeverfahren eingeführt. Die damit bezweckte Entbürokratisierung und Verwaltungsvereinfachung dient ebenfalls der Beschleunigung des Netzausbaus.
Schließlich wird das Gigabit-Grundbuch als einheitliches Informationsportal im TKG verankert. Als zentrale Datendrehscheibe soll es den Ausbau der Glasfaser- und Mobilfunknetze in Deutschland weiter beschleunigen. Dazu werden Informationsumfang, -erhebung und -bereitstellung für alle Informationsportale klar strukturiert und übersichtlich geregelt, soweit dies mit Blick auf die Gigabit-Infrastrukturverordnung durch den nationalen Gesetzgeber zulässig ist und effizient erscheint. Darüber hinaus wird unter Wahrung sowohl öffentlicher Sicherheitsinteressen als auch von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen der Detailgrad der zu liefernden Informationen nach Teil 5 TKG überarbeitet und durch eine erweiterte Verordnungsermächtigung zum Erlass einheitlicher Datenlieferungs- und Nutzungsbestimmungen spezifiziert.
Weitere Änderungen dienen dem Bürokratieabbau sowie einer effizienteren Datennutzung. Dem Bürokratieabbau dient unter anderem die Eingrenzung der Pflicht zur Vorlage von Jahresfinanzberichten bei Konzerntöchtern. Die Datenerhebung und Datennutzung durch die Bundesnetzagentur wird im TKG effizienter gestaltet. Außerdem wird eine Rechtsgrundlage geschaffen, die eine Veröffentlichung von Daten ermöglicht. Die Grenze bilden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, der Schutz personenbezogener Daten sowie Gesichtspunkte der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung.
Schließlich wird das nationale Recht an die Roaming-Verordnung angeglichen, indem Zuständigkeiten und Durchsetzungsbefugnisse der Bundesnetzagentur angepasst werden. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass der Bundesnetzagentur auch weiterhin die für die nationale Überwachung und Durchsetzung der Roaming-Verordnung erforderlichen Befugnisse und Sanktionsmöglichkeiten zustehen.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Aufgrund der Neuregelungen entsteht für die Bundesnetzagentur ein stellenmäßiger Minderbedarf, der innerhalb der Bundesnetzagentur in dem vom BMDS beaufsichtigten Bereich für stellenmäßige Mehrbedarfe gesetzlicher Aufgaben genutzt werden soll, für die bislang nicht ausreichend Stellen zur Verfügung stehen (z.B. für Aufgaben im Rahmen des Daten-Governance-Gesetz). Darüber hinaus entsteht bei der Bundesnetzagentur ein einmaliger Sachmittelmehrbedarf von 1 400 000 Euro zur Protokollierung und Überwachung jeder Informationsbereitstellung sowie der Erhebung adressgenauer Versorgungsdaten, der im Einzelplan 24 ausgeglichen wird.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger reduziert sich der jährliche Zeitaufwand um 91 983 Stunden.
Er beruht nicht auf unionsrechtlichen Vorgaben und unterliegt der One in, One out-Regel.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand um 19 713 000 Euro. Davon entfallen 15 079 000 Euro auf Bürokratiekosten aus Informationspflichten. Im Erfüllungsaufwand enthalten sind jährliche Aufwände in Höhe von 280 000 Euro, die auf unionsrechtlichen Vorgaben beruhen.
Der Erfüllungsaufwand der Wirtschaft unterliegt der One in, One out-Regel.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand um rund 8 384 000 Euro. Davon entfallen 1 790 000 Euro an jährlichem Erfüllungsaufwand auf den Bund und 6 594 000 Euro auf die Länder (inkl. Kommunen).
Der einmalige Erfüllungsaufwand beträgt rund 1 508 000 Euro. Davon entfallen 1 508 000 Euro an einmaligem Erfüllungsaufwand auf den Bund.
Im Erfüllungsaufwand der Verwaltung enthalten ist ein jährlicher Aufwand in Höhe von 1 282 000 Euro, der auf unionsrechtlichen Vorgaben beruht.
Der Erfüllungsaufwand der Verwaltung unterliegt der One in, one out-Regel.
F. Weitere Kosten
Es sind keine sonstigen direkten oder indirekten Kosten für die Wirtschaft und insbesondere für mittelständische Unternehmen zu erwarten. Negative Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Bundesrat
Drucksache
14.08.26BRFuss
DS - In - Vk - Wi
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und zur
Verbesserung der telekommunikationsrechtlichen
Rahmenbedingungen für den Ausbau von Telekommunikationsnetzen
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 14. August 2026
Der Bundeskanzler
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident, hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der
Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und zur Verbesserung der telekommunikationsrechtlichen Rahmenbedingungen für den Ausbau von Telekommunikationsnetzen mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Fristablauf: 25.09.26
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I.Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Leistungsfähige digitale Infrastrukturen sind die Grundlage für eine moderne und resiliente Gesellschaft sowie eine zukunfts- und wettbewerbsfähige deutsche Wirtschaft. Gleichzeitig sind sie wesentliche Bedingung für eine weitreichende digitale Transformation Deutschlands. Die Bundesregierung hat sich daher zum Ziel gesetzt, den flächendeckenden Ausbau der Glasfaser- und Mobilfunknetze entscheidend voranzubringen. Mit gezielten gesetzlichen Anpassungen soll eine zusätzliche Dynamik beim Ausbau der Glasfaser bis in jedes Gebäude und jede Wohnung sowie beim Ausbau der Mobilfunknetze insgesamt erreicht werden. Effiziente Verfahren, weniger Bürokratie und mehr Beschleunigung insgesamt zählen hierbei als die entscheidenden Hebel. In diesem Sinne sieht auch die im Dezember 2025 verabschiedete Föderale Modernisierungsagenda ganz konkret vor, dass Verfahren durch Bürokratieabbau vereinfacht und beschleunigt werden sollen.
Nach der Festlegung des „überragenden öffentlichen Interesses“ für den Telekommunikationsnetzausbau durch das Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und zur Feststellung des überragenden öffentlichen Interesses für den Ausbau von Telekommunikationsnetzen (TKG-Änderungsgesetz 2025) sind weitere gesetzliche Anpassungen erforderlich, um den angestrebten zügigen flächendeckenden Ausbau der Telekommunikationsnetze zu erreichen. Im Hinblick auf den Glasfaserausbau richten sich die Maßnahmen darauf, bestehende Hürden abzubauen und die Rahmenbedingungen für den Ausbau zu verbessern. Genehmigungsprozesse sollen dafür verschlankt und effizienter gestaltet werden. Der Ausbau im Gebäude soll schneller und einfacher erfolgen können. Flankierend dazu soll die Schaffung eines Gigabit-Grundbuchs den Netzausbau stärken, indem ausbaurelevante Informationen zentral an einer Stelle gebündelt und bereitgestellt werden. In diesem Gesamtkontext soll Potenzial für Entbürokratisierung umfassend genutzt werden, vor allem, indem Berichtspflichten und Verwaltungsaufwand reduziert werden.
Die Umstellung von Kupfer- auf Glasfaserinfrastrukturen ist eines der größten Infrastrukturprojekte der vergangenen und kommenden Jahre und von zentraler Bedeutung für die Leistungsfähigkeit der nationalen digitalen Infrastruktur und damit die Innovationskraft und Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands. Die Umstellung ist mit einer Vielzahl regulatorischer, wettbewerbspolitischer und verbraucherrelevanter Fragen verknüpft. Um eine marktgetriebene, faire und effiziente Migration zu ermöglichen und für alle Beteiligten möglichst weitreichende Planungssicherheit zu gewährleisten, müssen bereits jetzt – auf Basis des durch die Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Neufassung) vorgegebenen Regulierungsrahmens – die notwendigen Weichen gestellt werden. Ziel ist es, Planungs- und Investitionssicherheit für alle ausbauenden Unternehmen zu schaffen, dabei nachhaltig funktionsfähigen Wettbewerb zu sichern, die vollständige Migration auf Glasfasernetze zu beschleunigen und unter Berücksichtigung der Verbraucherinteressen für einen möglichst transparenten Prozess für alle Beteiligten zu sorgen. Am Ende dieses Migrationsprozesses steht eine ununterbrochene Versorgung der Verbraucherinnen und Verbraucher mit Glasfaser, im Ausnahmefall aber mindestens mit einer zum bisherigen Anschluss gleichwertigen und perspektivisch besseren Alternativtechnologie.
Im Zuge der Umsetzung der Maßnahmen ist die Verordnung (EU) 2024/1309 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2024 über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Aufbaus von Gigabit-Netzen für die elektronische Kommunikation, zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120 und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/61/EU (im Folgenden: Gigabit-Infrastrukturverordnung) zu beachten und das Telekommunikationsgesetz (TKG) mit ihr in Einklang zu bringen. Die Gigabit-Infrastrukturverordnung ist seit dem 12. November 2025 in weiten Teilen anwendbar. Sie enthält insbesondere in den Bereichen der Genehmigungsverfahren und gebäudeinternen Netze (Teil 8 des TKG) sowie bei den Transparenzvorgaben (Teil 5 des TKG) punktuelle Vorgaben mit dem Ziel, den Ausbau von Hochgeschwindigkeitsnetzen weitergehend zu beschleunigen und kosteneffizienter zu gestalten.
Im Übrigen sollen Anpassungen aufgrund der Verordnung (EU) 2022/612 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. April 2022 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (Neufassung) (im Folgenden: Roaming-Verordnung) erfolgen. Die Neufassung der Roaming-Verordnung ist zum 1. Juli 2022 in Kraft getreten. Um sicherzustellen, dass der Bundesnetzagentur auch weiterhin die für die nationale Überwachung und Durchsetzung der Roaming-Verordnung erforderlichen Befugnisse und Sanktionsmöglichkeiten zustehen ist eine Anpassung des TKG erforderlich.
II.Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Das TKG wird durch das vorliegende Gesetz in Teilen überarbeitet und angepasst, um den Ausbau der Glasfaser- und Mobilfunknetze in Deutschland in der Fläche und im Gebäude weiter voranzubringen. Dabei wird das TKG mit den Vorgaben der Gigabit-Infrastrukturverordnung in Einklang gebracht und die dem nationalen Gesetz-geber durch die Verordnung zugewiesenen Spielräume werden genutzt.
Um den Ausbau von Glasfasernetzen in Gebäuden zu fördern, werden die Regelungen zum Ausbau der gebäudeinternen Netze (sog. Netzebene 4) angepasst, soweit dies mit Blick auf die Gigabit-Infrastrukturverordnung durch den nationalen Gesetzgeber zulässig ist. Dies betrifft insbesondere unter bestimmten Voraussetzungen das Recht auf Vollausbau im Gebäude sowie die Einhaltung einheitlicher technischer Mindeststandards bei der Errichtung gebäudeinterner Netzinfrastrukturen.
Es werden die Kupfer-Glas-Migration hindernde und damit den politischen Zielen zuwiderlaufende Faktoren identifiziert und behoben. Anpassungen im Bereich der Marktregulierung stellen Diskriminierungsfreiheit sicher und schaffen mehr Transparenz über die Rahmenbedingungen, die Voraussetzungen und den Pfad der vollständigen Migration auf Glasfasernetze.
Weitere Anpassungen dienen der Beschleunigung des Ausbaus auf der vorgelagerten Netzebene. Das betrifft insbesondere Vereinfachungen und Klarstellungen beim Verfahren der wegerechtlichen Zustimmung sowie die gesetzliche Verankerung genehmigungsfreier Maßnahmen. Darüber hinaus wird – im Einklang mit der Föderalen Modernisierungsagenda – alternativ zum Erfordernis einer Zustimmung ein An-zeigeverfahren eingeführt. Die damit bezweckte Entbürokratisierung und Verwaltungsvereinfachung dient ebenfalls der Beschleunigung des Netzausbaus.
Schließlich wird das Gigabit-Grundbuch als einheitliches Informationsportal im TKG verankert. Als zentrale Datendrehscheibe soll es den Ausbau der Glasfaser- und Mobilfunknetze in Deutschland weiter beschleunigen. Dazu werden Informationsumfang, -erhebung und bereitstellung für alle Informationsportale klar strukturiert und übersichtlich geregelt, soweit dies mit Blick auf die Gigabit-Infrastrukturverordnung durch den nationalen Gesetzgeber zulässig ist und effizient erscheint. Darüber hinaus wird unter Wahrung sowohl öffentlicher Sicherheitsinteressen als auch von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen der Detailgrad der zu liefernden Informationen nach Teil 5 TKG überarbeitet und durch eine erweiterte Verordnungsermächtigung zum Erlass einheitlicher Datenlieferungs- und Nutzungsbestimmungen spezifiziert.
Weitere Änderungen dienen dem Bürokratieabbau sowie einer effizienteren Datennutzung. Dem Bürokratieabbau dient unter anderem die Eingrenzung der Pflicht zur Vorlage von Jahresfinanzberichten bei Konzerntöchtern. Die Datenerhebung und Datennutzung durch die Bundesnetzagentur wird im TKG effizienter gestaltet. Außerdem wird eine Rechtsgrundlage geschaffen, die eine Veröffentlichung von Daten ermöglicht. Die Grenze bilden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, der Schutz personenbezogener Daten sowie Gesichtspunkte der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung.
Schließlich wird das nationale Recht an die Roaming-Verordnung angeglichen, indem Zuständigkeiten und Durchsetzungsbefugnisse der Bundesnetzagentur angepasst werden. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass der Bundesnetzagentur auch weiterhin die für die nationale Überwachung und Durchsetzung der Roaming-Verordnung erforderlichen Befugnisse und Sanktionsmöglichkeiten zustehen.
III.Exekutiver Fußabdruck
Mit Wirkung ab dem 1. Juni 2024 ist bei Gesetzesentwürfen der Bundesregierung darzustellen, inwieweit Interessensvertreterinnen und Interessensvertreter sowie beauftragte Dritte wesentlich zum Inhalt des Gesetzentwurfs beigetragen haben („Exekutiver Fußabdruck“). Angaben sind nur für solche Einflussnahmen zu machen, die ab diesem Zeitpunkt erfolgt sind.
Eine wesentliche Änderung des Gesetzentwurfs auf Basis von Stellungnahmen von Interessensvertreterinnen und Interessensvertretern oder beauftragter Dritter ist nicht erfolgt.
IV.Alternativen
Keine.
V.Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für Artikel 1 ergibt sich – mit Ausnahme der Nummern 15 bis 24 und 89 – aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 7 zweite Variante des Grundgesetzes und Artikel 87f Absatz 1 des Grundgesetzes. Nach Artikel 73 Absatz 1 Nummer 7 zweite Variante des Grundgesetzes hat der Bund die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz über die Telekommunikation. In Artikel 87f Absatz 1 Grundgesetz wird darüber hinaus eine Pflicht des Bundes zur flächendeckenden Gewährleistung angemessener und ausreichender Dienstleistungen im Bereich der Telekommunikation begründet.
Für die Änderungen in den Nummern 15 bis 24 ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 des Grundgesetzes. Die Gesetzesänderungen beziehen sich auf verbraucherrechtliche Regelungen und sind damit dem Recht der Wirtschaft zuzuordnen. Eine bundesgesetzliche Regelung hierzu ist zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich. Unterschiedliche gesetzliche Regelungen auf Landesebene würden zu einer Zersplitterung der gesetzlichen Vorgaben für die Erbringung von Telekommunikationsdiensten und damit zu unterschiedlichen Wettbewerbsbedingungen innerhalb des gesamtstaatlichen Wirtschaftsraums führen. In der Folge wäre auch die Erreichung gleichwertiger Lebensverhältnisse, beispielsweise zwischen städtisch und ländlich geprägten Bundesländern, stark gefährdet. Da das Telekommunikationsrecht insoweit bereits bundesgesetzlich geregelt ist und es mit dem vorliegenden Änderungsgesetz um die Fortentwicklung dieses Rechts geht, kommt nur eine bundesgesetzliche Regelung in Betracht. Die Regelungen stehen in einem engen sachlichen Zusammenhang mit der ausschließlich dem Bund zugewiesenen Regelungsmaterie der Telekommunikation.
Für die in Artikel 1 Nummer 89 vorgesehenen Bußgeldvorschriften ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes.
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für Artikel 2 ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes.
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für Artikel 3 ergibt sich aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 7 zweite Variante des Grundgesetzes.
VI.Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen vereinbar. Er dient insbesondere der Umsetzung der Vorgaben der Verordnung (EU) 2022/612, indem Zuständigkeiten und Durchsetzungsbefugnisse für die Bundesnetzagentur angepasst werden. Weitere Änderungen am TKG dienen der Anpassung des nationalen Rechtsrahmens an die Verordnung (EU) 2024/1309 und der Wahrnehmung der dem nationalen Gesetzgeber durch die Verordnung zugewiesenen Spielräume.
VII.Gesetzesfolgen
1.Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Der Entwurf vereinfacht die Genehmigungserfordernisse für den Ausbau von Telekommunikationslinien und vereinfacht Verwaltungsverfahren.
2.Nachhaltigkeitsaspekte
Der Entwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie (Weiterentwicklung 2025), die der Umsetzung der UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung dient.
Indem der Entwurf den Glasfaser- und Mobilfunkausbau beschleunigen soll, leistet er einen Beitrag zum Nachhaltigkeitsziel 9 „Eine widerstandsfähige Infrastruktur aufbauen, inklusive und nachhaltige Industrialisierung fördern und Innovationen unterstützen“. Dieses Nachhaltigkeitsziel verlangt mit seiner Zielvorgabe in 9.1, eine hochwertige, verlässliche, nachhaltige und widerstandsfähige Infrastruktur aufzubauen, einschließlich regionaler und grenzüberschreitender Infrastruktur, um die wirtschaftliche Entwicklung und das menschliche Wohlergehen zu unterstützen, und dabei den Schwerpunkt auf einen erschwinglichen und gleichberechtigten Zugang für alle zu legen. Der Entwurf fördert diese Zielvorgabe, indem das Gigabit-Grundbuch als einheitliches Informationsportal den Informationsumfang, -erhebung und -bereitstellung für alle Informationsportale klar strukturiert und übersichtlich geregelt. Außerdem erfolgen verschiedene Änderungen zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren, sodass auch der Ausbau von Telekommunikationsnetzen beschleunigt wird.
Der Entwurf folgt damit den Prinzipien der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie (Weiterentwicklung 2025), indem das Leitprinzip einer nachhaltigen Entwicklung beachtet wird.
3.Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Aufgrund der Neuregelungen entsteht für die Bundesnetzagentur ein stellenmäßiger Minderbedarf, der innerhalb der Bundesnetzagentur in dem vom BMDS beaufsichtigten Bereich für stellenmäßige Mehrbedarfe gesetzlicher Aufgaben genutzt werden soll, für die bislang nicht ausreichend Stellen zur Verfügung stehen (z.B. für Aufgaben im Rahmen des Daten- Governance-Gesetz). Darüber hinaus entsteht bei der Bundesnetzagentur ein einmaliger
Sachmittelmehrbedarf von 1 400 000 Euro zur Protokollierung und Überwachung jeder Informationsbereitstellung sowie der Erhebung adressgenauer Versorgungsdaten, der im Einzelplan 24 ausgeglichen wird.
4.Erfüllungsaufwand a. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger reduziert sich der jährliche Zeitaufwand um 91 983 Stunden.
Er beruht nicht auf unionsrechtlichen Vorgaben und unterliegt der One in, One out-Regel.
b. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand um 19 713 000 Euro. Davon entfallen 15 079 000 Euro auf Bürokratiekosten aus Informationspflichten. Im Erfüllungsaufwand enthalten sind jährliche Aufwände in Höhe von 280 000 Euro, die auf unionsrechtlichen Vorgaben beruhen.
Der Erfüllungsaufwand der Wirtschaft unterliegt der One in, One out-Regel.
c. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Für die Verwaltung reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand um rund 8 384 000 Euro. Davon entfallen 1 790 000 Euro an jährlichem Erfüllungsaufwand auf den Bund und 6 594 000 Euro auf die Länder (inkl. Kommunen).
Der einmalige Erfüllungsaufwand beträgt rund 1 508 000 Euro. Davon entfallen 1 508 000 Euro an einmaligem Erfüllungsaufwand auf den Bund.
Im Erfüllungsaufwand der Verwaltung enthalten ist ein jährlicher Aufwand in Höhe von 1 282 000 Euro, der auf unionsrechtlichen Vorgaben beruht.
Der Erfüllungsaufwand der Verwaltung unterliegt der One in, one out-Regel.
d. Überblick der Erfüllungsaufwandsänderungen (Tabellarische Zusammenfassung nach Normadressat und Vorgabe)
Änderung des jährlichen Erfüllungsaufwands der Bürgerinnen und Bürger
Lfd.
Nr.
Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe
EU- Recht
Jährliche Fallzahl und Einheit
Jährlicher Aufwand pro Fall (in Minuten bzw.
Euro)
Jährlicher Erfüllungs-aufwand (Stunden bzw.
Tsd.
Erläuterungen zu Fallzahl und Aufwand pro Fall inklusive Quellen (optional), Begründung bei Geringfügigkeit
1.1§ 54 TKG; Genehmigung der Vertragszusammenfassung (Änderung) (b*)
5.364.000 Zeitaufwand: -1 Minuten
Zeitaufwand: -89.400 Stunden
Siehe Erläuterungen
1.2§ 119 Absatz 2 Satz 2
TKG; Veranlassung der Aufnahme auf die Sperrliste bei der BNetzA (Änderung)
-10.000 Zeitaufwand: 15 Minuten
Zeitaufwand: -2.500 Stunden
1.3§ 119 Absatz 2 Satz 3
TKG; Veranlassung der Löschung von der Sperrliste bei der BNetzA (Änderung)
-1.000 Zeitaufwand: 5 Minuten Zeitaufwand: -83 Stunden
Summe Zeitaufwand (in Stunden)
-91.983
Summe Sachaufwand (in Tsd. Euro)
aus nationalem Recht
-91.983 Stunden 0 Tsd. Euro aus EU-Vorgaben 0 Stunden 0 Tsd. Euro
* Spiegelvorgaben werden in der Spalte „Artikel; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe“ einheitlich gekennzeichnet.
Änderung des jährlichen Erfüllungsaufwands der Wirtschaft
Lfd.
Nr.
Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe
EU- Recht IP
Jährliche Fallzahl und Einheit
Aufwand pro
Fall in Euro (Zeit × Lohnsatz + Sachaufwand)
Jährlicher Erfüllungsaufwand (Tsd.
Euro) oder „geringfügig“
Erläuterungen zu Fallzahl und Aufwand pro Fall inklusive Quellen (optional), Begründung bei Geringfügigkeit
2.1§ 6 Abs. 1 TKG; Erstellung eines Jahresfinanzberichts (Änderung)
15.976 Euro = (14.400 / 60) h × 49,90 Euro/h (WZ: J) + 4.000 Euro
Fallzahl und Aufwand pro Fall übernommen aus BT-Drs. 391/24
2.2§ 54 TKG; Genehmigung der Vertragszusammenfassung (b*)
Ja 5.364.000
-0,42 Euro = (-1 / 60) h × 25,10 Euro/h
(WZ: J)
2.3 § 72 Abs. 2 TKG; Angebotseinholung (Änderung)
Ja -18.112
8,80 Euro = (10 / 60) h × 52,80 Euro/h
(WZ: J)
Siehe Erläuterungen
2.4 § 72 Abs. 2 TKG; Angebotseinholung (Änderung)
Ja -724.500
14,08 Euro = (16 / 60) h × 52,80 Euro/h
(WZ: J)
-10.201 Siehe 2.3
2.5§ 79 Abs. 2 TKG; Übermittlung von Informationen über Infrastruktur an die Zentrale Informationsstelle des Bundes
Ja geringfügig geringfügiger Aufwand pro Fall (Entlastung)
2.6§ 81 Abs. 2 TKG; Übermittlung von Daten über den zukünftigen Netzausbau
Ja geringfügig geringfügiger Aufwand pro Fall (Entlastung)
2.7§ 119 Abs. 2 Satz 2 TKG; Veranlassung der Aufnahme auf die Sperrliste bei der BNetzA
Ja -10.000
0,83 Euro = (1 / 60) h × 49,90 Euro/h
(WZ: J)
2.8§ 119 Abs. 2 Satz 3 TKG; Veranlassung der Löschung von der Sperrliste bei der BNetzA
Ja -1.000
0,83 Euro = (1 / 60) h × 49,90 Euro/h
(WZ: J)
2.9§§ 127 Abs. 4, 127a TKG; keine Vor-Ort- Termine erforderlich (Änderung) (a*)
Ja -25.800
95,55 Euro = (90 / 60) h × 63,70 Euro/h
(WZ: J)
2.10§ 144 TKG; Recht auf Vollausbau
91.858,10
-52,80 Euro = (-60 / 60) h × 52,80 Euro/h (WZ: J)
2.11§ 145 Abs. 1 ff. TKG; Errichtung gebäudeinterner Netzinfrastrukturen
Ja 1.870
149,47 Euro = (169,85 / 60) h × 52,80 Euro/h (WZ: J)
Summe (in Tsd. Euro)
-19.713 davon aus Informationspflichten -15.079 aus nationalem Recht -19.993 aus EU-Vorgaben
* Spiegelvorgaben werden in der Spalte „Artikel; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe“ einheitlich gekennzeichnet.
Änderung des jährlichen Erfüllungsaufwands der Verwaltung
Lfd.
Nr.
Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe
EU- Recht
Bund/ Land
Jährliche Fallzahl und Einheit
Aufwand pro
Fall in Euro (Zeit × Lohnsatz + Sachaufwand)
Jährlicher Erfüllungsaufwand (Tsd.
Euro) oder „geringfügig“
Erläuterungen zu Fallzahl und Aufwand pro Fall inklusive Quellen (optional), Begründung bei Geringfügigkeit
3.1§ 22b Abs. 2 ff. TKG; Änderung der Verpflichtung durch die BNetzA
Bund 1
8.112,50 Euro = (8.562 / 60) h × 56,85 Euro/h (7% mD; 31% gD; 62% hD)
3.2 § 38 Abs. 5 TKG; Entgeltregulierung
Bund -0,2
6.048 Euro = (6.720 / 60) h × 54,00 Euro/h (50% gD; 50% hD)
3.3 § 78 ff TKG; Datenlieferpflicht
Bund 1
-7.346,88 Euro = (-8.640 / 60) h × 51,02 Euro/h (22% mD; 33% gD; 44% hD)
3.4 § 79 Abs. 2 TKG; Verpflichtung zur Bereitstellung von Daten
Bund 1
-81.584 Euro = (-96.000 / 60) h × 50,99 Euro/h (25% mD; 30% gD; 45% hD)
3.5§ 79 Abs. 2 TKG; Umgehende Datenbereitstellung für den Infrastrukturatlas
Ja Bund 6.000
83,87 Euro = (107,2 / 60) h × 46,94 Euro/h (24% mD; 46% gD; 30% hD)
3.6§ 79 Abs. 4 Satz 4 TKG (auch in § 85 TKG); Protokollierung und Überwachung jeder Informationsbereitstellung
Bund 1
11.873 Euro = (14.400 / 60) h × 49,47 Euro/h (67% gD; 33% hD)
Fallzahl: Als Fall wird hier die Überwachung und Begleitung des Prozesses gesehen, der sich in der zukünftigen Praxis aus verschiedenen Einzelprozessen zusammensetzen wird.
3.8 § 80 Abs. 1 S. 2 TKG; Indoor Verfügbarkeit öff. Mobilfunknetze
Bund 8
5.989,50 Euro = (6.750 / 60) h × 53,24 Euro/h (0% mD; 53% gD; 47% hD)
siehe Erläuterungen
3.9§ 80 Abs. 3 TKG; Übermittlung von Informationen über die Netzverfügbarkeit an die Zentrale Informationsstelle des Bundes
Bund 350
-6.578,40 Euro = (-7.200 / 60) h × 54,82 Euro/h (15% mD; 28% gD; 57% hD)
-2.303
Aufwand pro Fall: Herleitung aus PBE. Umfasst: Anhörungen durchführen, Unternehmen zur Bereitstellung von Daten verpflichten und Widersprüche bearbeiten
3.10 § 81 Abs. 6 TKG; Einsichtnahme
Bund 250
-10,79 Euro = (-16 / 60) h × 40,48 Euro/h (59% mD; 26% gD; 15% hD)
siehe Erläuterungen
3.11 § 81 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 TKG; Standortkoordinaten
Bund 8
-573,08 Euro = (-639 / 60) h × 53,81 Euro/h (0% mD; 51% gD; 49% hD)
siehe Erläuterungen
3.12§ 81 Abs. 2 TKG i.V.m. § 86 TKG; Übermittlung von Daten über den zukünftigen Netzausbau
Bund 4
-6.578,40 Euro = (-7.200 / 60) h × 54,82 Euro/h (15% mD; 28% gD; 57% hD)
Fallzahl: 4 Anhörungen= 4 Fälle Aufwand pro Fall: Herleitung aus PBE. Umfasst: Anhörungen durchführen, Unternehmen zur Bereitstellung von Daten verpflichten und Widersprüche bearbeiten
3.13 § 82 TKG; Informationen über Bauarbeiten Ja Bund 6.000
89,26 Euro = (115,2 / 60) h × 46,49 Euro/h (22% mD; 50% gD; 28% hD)
Fallzahl: Schätzung der Zahl der zukünftigen jährlichen Datenlieferungen analog zur Zahl der Lieferungen von Infrastrukturdaten, da jeder Erweiterung von Infrastrukturen eine Baumaßnahme vorausgehen muss.
3.14§ 85 TKG; Bereitstellung von Informationen an öffentliche Stellen (ZIS)
Bund 1
129.280 Euro = (192.000 / 60) h × 40,40 Euro/h (100% gD)
3.15§ 85 TKG; Bereitstellung von Informationen an öffentliche Stellen (ZIS)
Land -1
152.064 Euro = (211.200 / 60) h × 43,20 Euro/h (100% gD)
3.16 § 86 TKG; Verordnungsermächtigung
Bund 1
8.951,04 Euro = (8.640 / 60) h × 62,16 Euro/h (20% gD; 80% hD)
3.17 § 103 Abs. 3 TKG; Überwachung der Frequenznutzung
Bund 4
-7.551,70 Euro = (-7.800 / 60) h × 58,09 Euro/h (0% mD; 35% gD; 65% hD)
Fallzahl: 4 Erhebungen innerhalb eines Jahres = 4 Fälle Aufwand pro Fall: Herleitung aus PBE. Umfasst: Umfasst: Dateneingang erfassen, Daten sichten und prüfen (inkl. rechtl. Aspekte, Daten in verarbeitende Systeme übernehmen, Daten verarbeiten inkl. Fehleranalyse, verarbeitete Daten veröffentlichen
3.18§ 103 Abs. 4 TKG; Verbindungsabbrüche und Erhebung Verkehrswege
Bund 4
-12.721,44 Euro = (-15.078,75 / 60) h × 50,62 Euro/h (10% mD; 50% gD; 40% hD)
3.19§103 Abs. 5 TKG; Mobilfunkbericht für Bundestagsausschüsse
Bund 1
-29.016,96 Euro = (-32.640 / 60) h × 53,34 Euro/h (10% mD; 40% gD; 50% hD)
3.20§§ 127 Abs. 4, 127a TKG; Anzeige genehmigungsfreier baulicher Maßnahmen (Standard) (a*)
Land 30.100
-38,68 Euro = (-55 / 60) h × 42,20 Euro/h (100% gD)
-1.164
Aufwand pro Fall: Zukünftige Standardfälle (siehe Erläuterungen)
3.21§ 127 Abs. 4 TKG; Anzeige genehmigungsfreier baulicher Maßnahmen (Komplex) (a*)
Land 12.900
-165,28 Euro = (-235 / 60) h × 42,20 Euro/h (100% gD)
-2.132
Aufwand pro Fall: Zukünftige komplexe Fälle (siehe Erläuterungen)
3.22§ 127 Abs. 1 TKG; Anzeige genehmigungsfreier baulicher Maßnahmen (Standard) (a*)
Land -30.100
42,20 Euro = (60 / 60) h × 42,20 Euro/h (100% gD)
-1.270
Aufwand pro Fall: Zukünftige Standardfälle des § 127a TKG: Wegfall beim § 127 Abs. 1 TKG (siehe Erläuterungen)
3.23§ 127 Abs. 1 TKG; Anzeige genehmigungsfreier baulicher Maßnahmen (Komplex) (a*)
Land -12.900
168,80 Euro = (240 / 60) h × 42,20 Euro/h (100% gD)
-2.178
Aufwand pro Fall: Zukünftige komplexe Fälle des § 127a TKG (siehe Erläuterungen)
3.24§ 127a TKG; Anzeige zur Verlegung und Änderung von Telekommunikationslinien (Komplex)
Land 43.000
7,03 Euro = (10 / 60) h × 42,20 Euro/h (100% gD)
Aufwand pro Fall: Neuer Aufwand des § 127a TKG, hier ist keine Unterscheidung zwischen Standard und komplex erforderlich (siehe Erläuterungen)
3.25§ 149 Abs. 1 Nr. 4 TKG a.F.; Verfahren zum Zugang zu Inhaus-Verkabelungen
Bund 1
-47.712,80 Euro = (-49.020 / 60) h × 58,40 Euro/h (15% mD; 15% gD; 70% hD)
Fallzahl: aus PBE Aufwand pro Fall: aus PBE
3.26 § 157 Abs. 4 TKG; Prüfung der Rechtsverordnung
Bund 1
-23.280,51 Euro = (-31.020 / 60) h × 45,03 Euro/h (83% gD; 17% hD)
Aufwand pro Fall: aus der bisherigen PBE und Erfahrung für die Verlängerung der Frist des Prüfberichts
3.27 § 165 Abs. 9 TKG; Durchführung einer Überprüfung (BSI)
Bund -1
615.337 Euro = (571.200 / 60) h × 49,09 Euro/h (68% gD; 32% hD) + 148.000 Euro
Aufwand pro Fall: Gesamtaufwand über alle Fälle hinweg.
3.28 § 191 Abs. 1, 2 TKG; Aufgaben und Befugnisse
Bund geringfügig geringe Fallzahl und geringfügiger Aufwand pro Fall
3.29§ 194 Abs. 2 TKG; Mitwirkung des Beirats bei Verlängerungsentscheidungen nach § 92 TKG
Bund geringfügig geringe Fallzahl und geringfügiger Aufwand pro Fall
3.30§ 195 Abs. 1 TKG; Tätigkeitsbericht der BNetzA auf Gebiet der TK
Bund 0,5
-67.320 Euro = (-68.000 / 60) h × 59,40 Euro/h (30% gD; 70% hD)
Fallzahl: Bericht hat Zweijahresturnus. Aufwand pro Fall: Aufwands-abschätzung (in Minuten) bezieht sich auf die Erstellung eines Berichtes. Die Angaben umfassen grundsätzlich auch alle zuliefernden Einheiten.
3.31§ 195 Abs. 3 ff TKG; Stellungnahme BReg zu Sektorgutachten MoKo
Bund 0,5
-21.993 Euro = (-22.320 / 60) h × 59,12 Euro/h (31% gD; 69% hD)
3.32 § 203a TKG; Veröffentlichung und Nutzung von Daten
Bund 1
-32.508,53 Euro = (-48.280 / 60) h × 40,40
Euro/h (100% gD; 0% hD)
3.33 § 208a TKG; Information der Öffentlichkeit
Bund 22
995,78 Euro = (1.053,18 / 60) h × 56,73 Euro/h (40% gD; 60% hD)
Fallzahl: 20 Pressemitteilungen jeweils 427 Minuten, 40 sonstige Verbraucherinformationen jeweils 366 Minuten = 14.640; Aufteilung jeweils 60% h.D. und 40 % g.D.
3.34 § 228 TKG; Einführung weiterer Bußgeldvorschriften
Ja Bund 100
2.427,04 Euro = (3.360 / 60) h × 43,34 Euro/h (14% mD; 71% gD; 14% hD)
Fallzahl: Erfahrungswert aus Bußgeldverfahren Aufwand pro Fall: Erfahrungswert aus Bußgeldverfahren
Summe (in Tsd. Euro)
-8.384 davon auf Bundesebene -1.790 davon auf Landesebene (inklusive Kommunen) -6.594 aus nationalem Recht -9.666 aus EU-Vorgaben 1.282
* Spiegelvorgaben werden in der Spalte „Artikel; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe“ einheitlich gekennzeichnet.
Einmaliger Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Lfd.
Nr.
Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe
EU- Recht
Bund/ Land
Fallzahl und Einheit
Aufwand pro
Fall in Euro (Zeit × Lohnsatz + Sachaufwand)
Einmaliger Erfüllungsaufwand (Tsd. Euro) oder „geringfügig“
Erläuterungen zu Fallzahl und Aufwand pro Fall inklusive Quellen (optional), Begründung bei Geringfügigkeit
3.3 § 78 ff TKG; Datenlieferpflicht
Bund 1
107.024 Euro = (7.200 / 60) h × 58,53 Euro/h (33% gD; 67% hD) + 100.000 Euro siehe Erläuterungen
3.6§ 79 Abs. 4 Satz 4 TKG (auch in § 85 TKG); Protokollierung und Überwachung jeder Informationsbereitstellung
Bund 1
514.047 Euro = (14.400 / 60) h × 58,53 Euro/h (33% gD; 67% hD)
Fallzahl: Anpassung IT-System
+ 500.000 Euro
3.7§ 80 Abs. 1 TKG; Erhebung adressgenauer Versorgungsdaten
Bund 1
826.970,63 Euro = (27.800 / 60) h × 58,21 Euro/h (35% gD; 65% hD) + 800.000 Euro
Fallzahl: Anpassung IT-System Aufwand pro Fall: Erfahrungswert aus den bisherigen technischen Weiterentwicklungen
3.16 § 86 TKG; Verordnungsermächtigung
Bund 1
59.673,60 Euro = (57.600 / 60) h × 62,16 Euro/h (20% gD; 80% hD)
Summe (in Tsd. Euro)
1.508 davon auf Bundesebene 1.508 davon auf Landesebene (inklusive Kommunen)
aus nationalem Recht 1.508 aus EU-Vorgaben
* Spiegelvorgaben werden in der Spalte „Artikel; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe“ einheitlich gekennzeichnet.
Erläuterungen
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger nach Vorgaben
Lfd. Nr. 1.1: Genehmigung der Vertragszusammenfassung; § 54 TKG
Durch die gesetzliche Änderung wird zukünftig der Prozess zur Genehmigung des Vertrages nach Erhalt der Vertragszusammenfassung bei Abschluss eines Verbrauchervertrages mittels Fernkommunikation vereinfacht. Während bislang der Verbraucher in Textform (bspw. E-Mail) den Erhalt der Vertragszusammenfassung bestätigen und der Anbieter diese verarbeiten musste, genügt zukünftig die Bestätigung auf einer digitalen Schaltfläche (in Folge: Button).
Nach Rücksprache mit der Bundesnetzagentur und dem Ressort bestehen gegenwärtig 149 000 000 Verträge. Für die weitere Berechnung wird angenommen, dass dieser Wert stabil bleibt. Diese laufen in der Regel 24 Monate. 63% der Verträge laufen über diesen Zeitraum hinaus (Verivox 2026). Es wird angenommen, dass diese Verträge im Schnitt vier Jahre lang gültig sind. Die Verträge der anderen 37% haben meist eine Laufzeit von 24 Monaten. Dies ergibt einen Schnitt von 3,26 Jahren. Da aber auch manche dieser Verträge vorzeitig gekündigt werden oder eine kürzere Laufzeit haben, wird in Folge von drei Jahren ausgegangen. Dies ergibt zunächst 44 700 000 Verträge, die pro Jahr neu abgeschlossen werden.
Von dieser Vorgabe betroffen sind nur die Verträge, bei denen die Vertragszusammenfassung dem Verbraucher nicht vor Abschluss des Vertrages zur Verfügung gestellt werden kann. Das ist in der Regel bei einem Vertragsschluss am Telefon oder online der Fall. Im Kontext von Mobilfunkverträgen liegen hierzu keine Zahlen vor. Verträge für Versicherungen werden in 22% der Fälle online abgeschlossen (GDV 2025). Diese Verträge sind oftmals komplexer als Mobilfunkverträge und darüber hinaus entwickeln sich bei Mobilfunkverträgen leichter Routinen beim Vertragsabschluss. Zusätzlich wird noch ein kleinerer Teil an Verträgen per Telefon abgeschlossen. Es wird deshalb in Folge von einer Quote in Höhe von 40% ausgegangen. Zunächst ergibt dies eine Fallzahl in Höhe von 17 880 000.
In der Realität wird mit dem § 54 TKG jedoch vielfach anders umgegangen. Schon jetzt ist es oftmals so, dass ein Vertrag mittels eines Buttons, einer Bestätigung am Telefon etc. geschlossen wird und es zu keiner Fernkommunikation in Textform kommt. Gemäß dem Leitfaden soll die Schätzung der Lebenswirklichkeit entsprechen. Deshalb wird dies bei der Ermittlung der Fallzahl berücksichtigt. Bei 8 von 12 befragten Bürgern (66,67%) bezüglich deren Vertragsabschlusses haben diese als Verbraucher die Vertragszusammenfassung nicht in Textform bestätigt. Somit wird in Folge davon ausgegangen, dass 30% der Verträge betroffen sind. Dies ergibt eine Fallzahl in Höhe von 5 364 000.
In den betroffenen Fällen genügt das Öffnen der Mail oder der Nachricht im Account und das anschließende Klicken auf einen Button. Der simulierte eingesparte Zeitaufwand beträgt 60 Sekunden.
Dies ergibt eine Einsparung in Höhe von 89 400 Stunden.
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft nach Vorgaben
Lfd. Nr. 2.2 (Informationspflicht): Genehmigung der Vertragszusammenfassung; § 54 TKG
Durch die gesetzliche Änderung wird zukünftig der Prozess zur Genehmigung des Vertrages nach Erhalt der Vertragszusammenfassung bei Abschluss eines Verbrauchervertrages mittels Fernkommunikation vereinfacht. Während bislang der Verbraucher in Textform (bspw. E-Mail) den Erhalt der Vertragszusammenfassung bestätigen und der Anbieter diese verarbeiten musste, genügt zukünftig die Bestätigung auf einer digitalen Schaltfläche (in Folge: Button).
Nach Rücksprache mit der Bundesnetzagentur und dem Ressort bestehen gegenwärtig 149 000 000 Verträge. Für die weitere Berechnung wird angenommen, dass dieser Wert stabil bleibt. Diese laufen in der Regel 24 Monate. 63% der Verträge laufen über diesen Zeitraum hinaus (Verivox 2026). Es wird angenommen, dass diese Verträge im Schnitt vier Jahre lang gültig sind. Die Verträge der anderen 37% haben meist eine Laufzeit von 24 Monaten. Dies ergibt einen Schnitt von 3,26 Jahren. Da aber auch manche dieser Verträge vorzeitig gekündigt werden oder eine kürzere Laufzeit haben, wird in Folge von drei Jahren ausgegangen. Dies ergibt zunächst 44 700 000 Verträge, die pro Jahr neu abgeschlossen werden.
Von dieser Vorgabe betroffen sind nur die Verträge, bei denen die Vertragszusammenfassung dem Verbraucher nicht vor Abschluss des Vertrages zur Verfügung gestellt werden kann. Das ist in der Regel bei einem Vertragsschluss am Telefon oder online der Fall. Im Kontext von Mobilfunkverträgen liegen hierzu keine Zahlen vor. Verträge für Versicherungen werden in 22% der Fälle online abgeschlossen (GDV 2025). Diese Verträge sind oftmals komplexer als Mobilfunkverträge und darüber hinaus entwickeln sich bei Mobilfunkverträgen leichter Routinen beim Vertragsabschluss. Zusätzlich wird noch ein kleinerer Teil an Verträgen per Telefon abgeschlossen. Es wird deshalb in Folge von einer Quote in Höhe von 40% ausgegangen. Zunächst ergibt dies eine Fallzahl in Höhe von 17 880 000.
In der Realität wird mit dem § 54 TKG jedoch vielfach anders umgegangen. Schon jetzt ist es oftmals so, dass ein Vertrag mittels eines Buttons, einer Bestätigung am Telefon etc. geschlossen wird und es zu keiner Fernkommunikation in Textform kommt. Gemäß dem Leitfaden soll die Schätzung der Lebenswirklichkeit entsprechen. Deshalb wird dies bei der Ermittlung der Fallzahl berücksichtigt. Bei 8 von 12 befragten Bürgern (66,67%) bezüglich deren Vertragsabschlusses haben diese als Verbraucher die Vertragszusammenfassung nicht in Textform bestätigt. Somit wird in Folge davon ausgegangen, dass 30% der Verträge betroffen sind. Dies ergibt eine Fallzahl in Höhe von 5 364 000.
Der Zeitwert wurde auf Grundlage von Gesprächen mit Telekommunikationsunternehmen und auf Basis der Zeitwerttabelle des Leitfadens geschätzt. Er setzt sich für den aktuellen Workflow aus den Standardaktivitäten Überprüfung der Daten und Eingabe (Nr. 5; einfach; 1 Minute), der Datenübermittlung (Nr. 8; einfach; 1 Minute) sowie dem Archivieren (Nr. 12; einfach; 1 Minute) zusammen. Dies ergibt 3 Minuten. Zukünftig muss die Bestätigung nicht mehr in Textform erfolgen. Diese Bestätigung kann nun über einen Button in einer Mail oder im Online-Account des Vertragsnutzers erfolgen. Aufwände für die Datenübermittlung sowie der Archivierung bleiben bestehen, die Überprüfung (konkret: Eingangsverwaltung der Mail, welche weniger standardisiert erfolgen kann als die Rückmeldung über einen Button) entfällt jedoch. Es verbleiben 2 Minuten. Somit ergibt sich eine Zeiteinsparung von einer Minute.
Das Qualifikationsniveau hierfür wird vom Ressort als einfach eingeschätzt.
Dies ergibt eine Einsparung in Höhe von 2 244 000 Euro.
Lfd. Nr. 2.3 (Informationspflicht): Angebotseinholung § 72 Abs. 2 TKG
Durch diese Änderung entfällt für Vermieter die Pflicht, drei Angebote von Netzbetreibern einzuholen. In Deutschland gibt es laut dem Institut der deutschen Wirtschaft 16,1 Millionen private Kleinvermieter (IWKOELN). Der jährliche Anstieg der Anschlussquote um 4,5 % (siehe Erläuterung zu lfd. Nr. 2.10) wird hier angesetzt, sodass sich eine jährliche Fallzahl von 724.500 ergibt.
Es wird davon ausgegangen, dass im Durchschnitt fünf Anbieter kontaktiert werden und bei drei davon Nachfragen entstehen. Daraus ergibt sich ein Zeitaufwand von 16 Minuten gemäß dem Leitfaden zur Ermittlung des Erfüllungsaufwandes (Nr. 2: Beschaffung von Daten). Dies ergibt eine Einsparung i.H.v. -10 201 000 Euro.
Zusätzlich entfällt für die Vermieter die Begründungspflicht, wenn die Inhaus-Ausbaukosten 300 Euro übersteigen. Es wird angenommen, dass dies 2,5 % der Neuanschlüsse betrifft (18 112 Fälle) und einen Zeitaufwand von 10 Minuten verursacht. Dies ergibt eine Einsparung i.H.v. -159 000 Euro.
Insgesamt ergibt sich hierdurch eine Einsparung in Höhe von -10 360 000 Euro.
Lfd. Nr. 2.9 (Informationspflicht): Keine vor-Ort-Termine erforderlich
Im Kontext des § 127 Abs. 4 TKG und des § 127a TKG muss der Wegebaulastträger zukünftig kein Genehmigungsverfahren mehr durchführen. Es muss dann nur noch überprüft werden, ob die Unterlagen vollständig eingegangen sind. Für die Wirtschaft ergibt sich hier keine Einsparung, da diese weiterhin dieselben Unterlagen erstellen müssen. Es entstehen aber bei den komplexen Fällen Einsparungen. Im Gegensatz zur Verwaltung gibt es hier nur eine Einsparung in den Fällen, die einen Vor-Ort-Termin erfordern.
Die Fallzahl entspricht den bisherigen Fällen mit Vor-Ort-Termin der Verwaltung bei der Vorgabe (siehe Vorgabe 3.21 ff.). Die sind 25 800.
Auf Grundlage von Interviews mit Wegelastträgern entsteht hierfür bisher ein Zeitaufwand von einer Stunde, welcher Zukünftig entfällt. Aufgrund der längeren Fahrtzeit als bei den Wegebaulastträgern wird von 1,5 Stunden ausgegangen.
Das Qualifikationsniveau wird als hoch eingeschätzt.
Somit entsteht hier eine Einsparung in Höhe von 2 465 000 Euro.
Lfd. Nr. 2.10 (Weitere Vorgabe): Recht auf Vollausbau nach § 144 TKG
Der Anschluss von Wohneinheiten mit Glasfaser (Homes Connected) ist für die ausführenden Unternehmen wirtschaftlich nur interessant, wenn sie das gesamte Gebäude anschließen können und nicht nur eine von mehreren Wohneinheiten.
Laut dem neuen § 144 TKG müssen TKUs nun nicht mehr die Zustimmung aller Wohnungseigentümer einholen. Dies erleichtert vor allem die Verhandlungen mit Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) in Mehrfamilienhäusern.
Laut dem Verband Wohnen im Eigentum (WiE) gibt es in Deutschland 1,77 Millionen WEG. Zudem wird angenommen, dass zehn Prozent der 2,7 Millionen Zweifamilienhäuser als WEG organisiert sind. Insgesamt ergibt sich somit eine Zahl von 2,04 Millionen (vgl. WiE 2024).
Laut dem Breko-Verband stieg die Glasfaseranschlussquote (Homes Connected) von 22,8 % im Jahr 2024 auf 27,3 % im Jahr 2025 (BREKO 2025). Somit kann konservativ der jährliche Anstieg der Haushalte, die tatsächlich an das Glasfasernetz angeschlossen werden, auf 4,5 % geschätzt werden.
Somit ergibt sich eine Fallzahl in Höhe von 91.858.
Bisher gehörten zu den hierzu vorgelagerten Verhandlungen Anschreiben an die Eigentümer, Nachfragen, weitere Kontaktversuche und evtl. Nachverhandlungen. In diesem Kontext werden die Verhandlungen vereinfacht. Es wird davon ausgegangen, dass diese Einsparung der Standardaktivität Externe Sitzungen (Nr. 10, mittel) entspricht. Somit werden pro Fall 60 Minuten eingespart.
Es wird vom durchschnittlichen Lohnsatz ausgegangen.
Die ausführenden Unternehmen müssen diese Verhandlungen in dieser Art führen. Für die Eigentümer ist dies eine Kann-Vorgabe. In der Praxis gibt es auch Fälle in denen auch auf mehrere Kontaktversuche und Angebote nicht geantwortet wurde.
Insgesamt ergibt sich eine Einsparung in Höhe von 4 850 000 Euro.
Erfüllungsaufwand der Verwaltung nach Vorgaben
Aufwände der BNetzA:
Die Vorgaben der BNetzA werden auf Grundlage von Einschätzungen der BNetzA sowie einer darauf aufbauenden Plausibilisierung des Ressorts dargestellt.
Lfd. Nr. 3.20 ff: Anzeige genehmigungsfreier baulicher Maßnahmen; §§ 127 Abs. 1, 127 Abs. 4, 127 a TKG
Im Kontext des § 127 Abs. 4 TKG und des neuen § 127a TKG muss der Wegebaulastträger zukünftig kein Genehmigungsverfahren mehr durchführen. Es muss dann nur noch überprüft werden, ob die Unterlagen vollständig eingegangen sind. Für die Wirtschaft ergibt sich hier keine Einsparung, abgesehen vom Wegfall des Vor-Ort-Termins. Die Unternehmen müssen weiterhin dieselben Unterlagen erstellen.
Nach der Rückmeldung eines Verbands, eines Unternehmens sowie des Ressorts werden künftig 86.000 Anträge gemäß § 127 Abs. 1 TKG gestellt. Auf Basis von Interviews mit Wegebaulastträgern (Interviews wurden sowohl auf Landes- als auch auf Kommunal- Ebene geführt) muss bei diesen Fällen jedoch bei beiden Vorgaben eine Unterscheidung vorgenommen werden. So macht es von Zeitaufwand her einen Unterschied, ob es nur um eine Grundstücksgrenze geht, es sich um eine einfache Querung handelt oder beispielsweise der Verkehrsraum betroffen ist. Deshalb muss zwischen Standardfällen und komplexen Fällen unterschieden werden. Laut Wegebaulastträger kann in 70% von Standardfällen ausgegangen werden. Dies ergibt eine Fallzahl in Höhe von 30 100 (Standardfälle) und 12 900 (komplexe Fälle).
Die bisherigen Fälle werden alle dem § 127 Abs. 1 TKG zugeschrieben. Der § 127a TKG ist eine Neuaufnahme. Somit wird die Entlastung komplett dem § 127 Abs. 1 TKG zugeschrieben. Bei den beim § 127 Abs. 4 TKG verbleibenden Fällen entsteht die Entlastung durch die Zeiteinsparung, bei den zukünftigen Fällen des § 127a TKG entfällt beim § 127 Abs. 1 TKG deren Fallzahl komplett. Beim § 127a TKG wird die zukünftige Belastung dieser neuen Vorgabe dargestellt.
Die potentielle Einsparung wurde auf Grundlage von Interviews mit Wegebaulastträgern geschätzt. In Standardfällen dauert die Überprüfung eine Stunde. Bei komplexen Fällen bedarf es in der Regel eines Vor-Ort-Termins (bspw. Trassenbegehung) und einer darüber hinaus aufwendigeren Genehmigung. Hier wird deshalb von 6 Stunden ausgegangen. Zukünftig verbleibt für den § 127 Abs. 4 TKG die Standardaktivität formelles Prüfen (5 Minuten).
Beim § 127a TKG entsteht ebenfalls Aufwand durch formelles Prüfen (5 Minuten). Zusätzlich muss hier noch überprüft werden, ob das jeweilige Unternehmen auch im Präqualifikationsverzeichnis verzeichnet und somit in diesem Sinne qualifiziert ist. Dies entspricht einer weiteren formellen Prüfung und ergibt insgesamt einen Zeitaufwand in Höhe von 10 Minuten.
Die Mehrzahl der Fälle findet auf kommunaler Ebene statt. Der Lohnsatz entspricht dem des gehobenen Dienstes.
Die Einsparung beim § 127 Abs. 1 TKG in Höhe von -6 744 000 Euro entsteht durch die Zeiteinsparung bei den beim § 127 Abs. 4 TKG verbleibenden Fällen (-3 296 000 Euro) und den zukünftig zum § 127a TKG (-3 448 000 Euro) gehörigen Fällen.
Bei § 127a TKG entsteht eine Erfüllungsaufwand in Höhe von 302 000 Euro.
5.Weitere Kosten
Es sind keine sonstigen direkten oder indirekten Kosten für die Wirtschaft und insbesondere für mittelständische Unternehmen zu erwarten. Negative Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
6.Weitere Gesetzesfolgen
Von der Beschleunigung des Netzausbaus profitieren mittelbar auch die Bürgerinnen und Bürger in Gestalt vielfältiger Versorgungsangebote. Der flächendeckende Ausbau der Glasfaser- und Mobilfunknetze dient auch der Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse in allen Gebieten Deutschlands. Damit dient das Vorhaben zugleich den Zielen der Demografiestrategie der Bundesregierung, die in der weltweiten Durchdringung und Vernetzung von Wirtschaft und Gesellschaft mit Hilfe von Informations- und Kommunikationstechnologie einen der Schlüsselfaktoren zum Umgang mit Chancen und Risiken des demografischen Wandels sieht.
VIII.Befristung; Evaluierung
Eine Befristung oder Evaluierung ist nicht vorgesehen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Telekommunikationsgesetzes)
Zu Nummer 1
Die Änderungen dienen der Anpassung der Inhaltsübersicht des TKG an die in den jeweiligen Vorschriften vorgenommenen Änderungen.
Zu Nummer 2
Die Festlegung der Verlegung und Änderung von Telekommunikationslinien als im überragenden öffentlichen Interesse liegend muss im Fall einer Abwägung dazu führen, dass die besondere Bedeutung der Telekommunikationsnetze und deren Ausbau entsprechend berücksichtigt wird. Aus dieser Festlegung ergeben sich keine Nachteile für die Belange der Landes- und Bündnisverteidigung, insbesondere im Rahmen von Abwägungsentscheidungen. Die Belange der Landes- und Bündnisverteidigung liegen ebenfalls im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. Im Rahmen der Genehmigungsverfahren für Telekommunikationslinien sind diese Belange umfassend zu berücksichtigen. Insbesondere angesichts der aktuell und absehbar auch künftig schwierigen Sicherheitslage in Europa ist eine effektive Verteidigungsfähigkeit Grundlage für die Sicherung der verfassungsmäßigen Ordnung nach außen und damit von hohem Gewicht. Im Falle einer Einzelabwägung müssen militärische Belange eine diesem Gewicht angemessene Berücksichtigung finden. Dies kann dazu führen, dass sich das überragende öffentliche Interesse an einer Telekommunikationslinie nicht regelmäßig durchsetzt, sondern hinter die Belange der Landes- und Bündnisverteidigung zurücktritt. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits 1970 festgestellt, dass sich aus Artikel 87a des Grundgesetzes die grundsätzliche Verpflichtung ergibt, dass die Bundeswehr funktionsfähig und ihrem Verteidigungsauftrag gewachsen sein muss. Diese Wertigkeit muss sich auch aus dem einfachen Gesetz ergeben. Militärische Belange müssen deshalb zumindest gleichrangig mit den Interessen für den Ausbau der öffentlichen Telekommunikationsnetze sein.
Das überragende öffentliche Interesse bezieht sich dabei nur auf den Ausbau von Mobilfunk- und Festnetzen. Es ist in allen für das konkrete Telekommunikationsnetzausbauvorhaben erforderlichen Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen, sofern Abwägungs- und Ermessensspielräume eröffnet sind. Das überragende öffentliche Interesse für den TK- Netzausbau stellt hingegen kein übergreifendes Regulierungsziel dar.
Zu Nummer 3
Mit § 2 Absatz 2 Nummer 5 wird klargestellt, dass auch die Belange der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben des Bundes und der Länder bei Verfolgung des Regulierungsziels der Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien Nutzung von Frequenzen zu berücksichtigen sind.
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a Zur Steigerung der Rechtssicherheit und -klarheit werden „Belange der Länder bei der Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder“ in § 3 Nummer 5a legaldefiniert. Sind Belange in diesem Sinne betroffen, hat die Bundesnetzagentur in folgenden Fällen das Benehmen mit der zuständigen Landesbehörde herzustellen:
• § 91 Absatz 5 Satz 3 (Einzelzuteilung), •
§ 97 Absatz 2 Satz 3 (Zuteilung zur Erprobung innovativer Technologien; kurzfristig auftretender Frequenzbedarf),
• § 99 Absatz 3 Satz 5 (nachträgliche Änderungen der Frequenz, Nebenbestimmungen zur Frequenzzuteilung sowie Art und Umfang der Frequenznutzung).
Bezugspunkt der Legaldefinition sind daher sämtliche „Bestandteile“ einer Frequenzzuteilung gemäß § 99, von denen Wirkungen auf eine effiziente und störungsfreie Frequenznutzung als Schwerpunktziel der Frequenzordnung ausgehen.
Erforderlich ist eine „gegenwärtige“, d.h. tatsächlich vorhandene Nutzung von dem Rundfunkdienst im Frequenzplan zugewiesenen Frequenzen für die Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder. Daran fehlt es etwa bei bloß beabsichtigten Frequenznutzungen oder in bislang unversorgten Gebieten. Die Berücksichtigung von Aspekten, die die zukünftige Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder betreffen, ist bereits durch das Erfordernis des Einvernehmens bei Aufstellung des Frequenzplans (§ 90 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2) sowie der umzusetzenden Bedarfsanmeldungen (§ 96 Absatz 1 Satz 2 und Satz 3) gewährleistet.
Die Bundesnetzagentur hat anhand der eingereichten Antragsunterlagen zu prognostizieren, ob eine „unmittelbare und konkrete“ Beeinträchtigung für die Effizienz und Störungsfreiheit einer gegenwärtigen Frequenznutzung droht. Die hiernach abzuschätzende handgreifliche Betroffenheit für Rundfunkdienste richtet das Benehmen in den genannten Gesetzeskonstellationen auf drohende Konfliktfälle aus.
Die Definition der „Belange der Länder für die Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder“ lässt die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Köln (Beschluss vom 05.03.2010 – 21 L 1851/09) unberührt, wonach die Zuteilungsvoraussetzung der „Verträglichkeit mit anderen Frequenznutzungen“ auch dann vorliegt, wenn sich Störungen im Wege gegenseitiger Rücksichtnahmen und ohne Inkaufnahme unverhältnismäßiger Nachteile vermeiden oder auf ein erträgliches Maß verringern lassen.
Zu Buchstabe b
Der Begriff „Kurzwahlnummer“ ist nicht mit einer bestimmten Tarifierung verknüpft und kann verwendet werden, wenn etwas allgemein für die ganze Nummernart geregelt werden soll.
Zu Buchstabe c
Der Begriff „Kurzwahlnummer“ wird erstmals definiert. Es handelt sich dabei um eine spezielle Nummernart mit kurzen Nummern. Diese ist nicht mit einer bestimmten Tarifierung verknüpft.
Zu Buchstabe d
Klarstellend wird in § 3 Nummer 33a die Definition des Begriffs „Netzbetreiber“ aufgenommen. Es handelt sich dabei um Netzbetreiber nach Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2024/1309.
Zu Buchstabe e Klarstellend wird in § 3 Nummer 41a die Definition des Begriffs „öffentliche Stelle“ aufgenommen. Es handelt sich dabei um öffentliche Stellen nach Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2024/1309.
Zu Buchstabe f
Der Begriff der „passiven Infrastrukturen“ ist in dem Begriff „physischen Infrastrukturen“ gemäß Artikel 2 Satz 2 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2024/1309 enthalten und hat daher keinen eigenständigen Bedeutungsgehalt mehr.
Zu Buchstabe g
Klarstellend wird in § 3 Nummer 46a die Definition des Begriffs „physische Infrastrukturen“ aufgenommen. Es handelt sich dabei um physische Infrastrukturen im Sinne des Artikel 2 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2024/1309.
Zu Buchstabe h
Es handelt sich hierbei um eine Folgeanpassung zur Änderung der Begriffsdefinition in Nummer 27.
Zu Buchstabe i Die Änderung in § 3 Nummer 50 erfolgt aus redaktionellen Gründen und dient der Anpassung an die Terminologie in § 3 Nummer 27 und Nummer 49.
Zu Buchstabe j
Bei der Ersetzung des Begriffs „Angriffe“ durch den Begriff „Ereignisse“ handelt es sich um eine redaktionelle Klarstellung, die Unsicherheiten bei der Auslegung der Begriffsbestimmung vermeidet. Die „Sicherheit von Netzen und Diensten“ beinhaltet die Fähigkeit von Telekommunikationsnetzen und -diensten, jegliche äußere Einwirkungen abzuwehren, die die Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität oder Vertraulichkeit dieser Netze und Dienste, der gespeicherten, übermittelten oder verarbeiteten Daten oder der damit zusammenhängenden Dienste, die über diese Telekommunikationsnetze oder -dienste angeboten werden oder zugänglich sind, beeinträchtigen. Die Verwendung des Begriffs „Angriff“ erfasst dies nur unzureichend, da dieser als bewusste und zielgerichtete Einwirkung missverstanden werden könnte. Diese Fehlinterpretation hätte eine ungewollte Verengung des Anwendungsbereichs des § 168 zur Folge. Entsprechend der Begriffsbestimmung für den Sicherheitsvorfall in § 3 Nummer 53 wird daher auch hier der Begriff „Ereignisse“ verwendet.
Zu Buchstabe k
Die bisherige Definition der „sonstigen physischen Infrastrukturen“ wird mit Blick auf die Verordnung (EU) 2024/1309 angepasst. Die von § 3 Nummer 54 erfassten Trägerstrukturen sind von der Definition der physischen Infrastrukturen in Artikel 2 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2024/1309 als Unterkategorie mitumfasst. Dies wird mit der Änderung klargestellt. Mit der Ergänzung um Grundstücke im Eigentum oder unter Kontrolle öffentlicher Stellen wird der diesbezügliche Inhalt der bisherigen Begriffsbestimmung fortgeschrieben.
Zu Buchstabe l
Der Begriff der „umfangreichen Renovierungen“ wird durch die unmittelbar geltende, entsprechende Vorschrift des Artikel 2 Satz 2 Nr. 9 der Verordnung (EU) 2024/1309 überlagert und ist daher zu streichen.
Zu Buchstabe m
Die Definition für den „Zugangspunkt zu passiven gebäudeinternen Netzkomponenten“ wird mit Blick auf die Verordnung (EU) 2024/1309 und die dortige Definition in Artikel 2 Nummer 11 gestrichen.
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a Die Änderung der bestehenden Nummer 2 in § 6 Absatz 1 dient der Klarstellung, dass die Pflicht zur Erstellung eines Jahresfinanzberichts nicht für Unternehmen gilt, die bereits nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) oder Vertragsstaates des Europäischen Währungsraums (EWR) zur Offenlegung eines Jahresabschlusses verpflichtet sind. Die Änderung steht im Einklang mit Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972. Die dort in Bezug genommenen „Anforderungen des Gesellschaftsrechts“ können sich nicht nur aus den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften, sondern auch aus den nationalen Rechten der anderen EU-Mitgliedstaaten oder EWR- Vertragsstaaten ergeben. Voraussetzung ist, dass diese Rechte im Einklang mit der Bilanzrichtlinie erlassen wurden (Bilanzrichtlinie: Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates, ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2026/470 (ABl. L 470 vom 26.02.2026) geändert worden ist).
Nach der neuen Nummer 3 in § 6 Absatz 1 sollen Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften, die nach § 264 Absatz 3 oder § 264b des Handelsgesetzbuchs (HGB) oder vergleichbaren Vorschriften der anderen EU-Mitgliedstaaten oder EWR-Vertragsstaaten aufgrund ihrer Einbeziehung in einen Konzernabschluss von der Pflicht zur Offenlegung eines eigenen rechtsträgerbezogenen Jahresabschlusses befreit sind, nicht zur Erstellung eines Jahresfinanzberichts verpflichtet werden. Die Änderung steht im Einklang mit Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972. Denn auch eine Kapitalgesellschaft oder haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaft, die im Einklang mit Artikel 37 oder 38 Absatz 2 der Bilanzrichtlinie (und den diese Bestimmungen umsetzenden nationalen Vorschriften eines EU-Mitgliedstaates oder EWR-Vertragsstaates) von der Pflicht zur Offenlegung eines Jahresabschlusses befreit ist, unterliegt den „Anforderungen des Gesellschaftsrechts“, da sie dem Anwendungsbereich der Bilanzrichtlinie der Sache nach unterfällt. Die nach bisheriger Rechtslage bestehende Pflicht zur Erstellung eines Jahresfinanzberichts verursacht bei den betroffenen bilanzrechtlich großen Tochterunternehmen nicht unerhebliche Kosten, dem kein gleichgewichtiger Nutzen gegenübersteht. Auf die Offenlegung eines rechtsträgerbezogenen Jahresfinanzberichts soll daher künftig verzichtet werden. Für die Regulierung des Telekommunikationssektors ist die Offenlegung des Konzernabschlusses ausreichend. Die Einfügung dient somit der Entlastung von Unternehmen und dem Bürokratieabbau.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine Folgeänderung.
Zu Nummer 6
Die Einfügung dient der Klarstellung, dass die größenabhängigen Erleichterungen in den
§§ 326 und 327 HGB hinsichtlich der Pflicht zur Offenlegung eines Tätigkeitsabschlusses nicht entsprechend zur Anwendung kommen. Es verbleibt insoweit bei der spezielleren Vorschrift des § 7 Absatz 3.
Zu Nummer 7
Zu § 22a
§ 22a konkretisiert die Verhandlungspflicht aus § 20 im Falle von Glasfasernetzen und enthält eine Festlegungskompetenz der Bundesnetzagentur mit Blick auf Art und Umfang der für Glasfasernetze relevanten Zugangsprodukte. Darüber hinaus wird konkretisierend geregelt, in welchen Fällen die Bundesnetzagentur eine Zugangsverpflichtung auferlegen kann, ohne dass die Feststellung einer beträchtlichen Marktmacht des ausbauenden Unternehmens gemäß § 11 Voraussetzung wäre. Insofern tritt § 22a ergänzend neben § 22, der der Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben des Artikel 61 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie (EU) 2018/1972 in nationales Recht dient.
§ 22 ermöglicht der Bundesnetzagentur, Zugangsverpflichtungen zu Netzen bzw. Netzelementen aufzuerlegen, die von anderen Unternehmen aufgrund wirtschaftlicher oder physischer Hindernisse nicht repliziert werden können. Die zur Bewertung der Replizierbarkeit erforderliche „Marktprüfung“ des § 22 erfordert „eine ausreichende wirtschaftliche Bewertung der Marktbedingungen, damit festgestellt werden kann, ob die erforderlichen Kriterien für die Auferlegung von Verpflichtungen jenseits des ersten Konzentrations- oder Verteilerpunkts erfüllt sind.“ Der europäische Rechtsetzer verdeutlicht dabei, dass allein das Vorhandensein mehr als einer Infrastruktur noch keinen Beweis liefere, dass mit Blick auf eine konkrete Infrastruktur keine Replizierbarkeitshindernisse vorlägen (vgl. Erwägungsgrund 154 Richtlinie (EU) 2018/1972), mithin also auch Replizierbarkeitshindernisse auch dann gegeben sein können, wenn tatsächlich mehr als ein VHC-Netz gegeben ist. Zugleich erfordert § 22 eine Analyse, dass eine Verpflichtung zur Öffnung der Netzebene 4 nicht ausreichend ist, um die Konnektivität herzustellen. Die Regelung gilt symmetrisch, d.h. für alle Unternehmen unabhängig von beträchtlicher Marktmacht.
Aufgrund seiner sehr förmlichen Ausgestaltung hat § 22 in der Praxis keine Relevanz erlangt. Zur unionsrechtskonformen Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/1972 kann auf ihn gleichwohl in seiner bisherigen Fassung weiterhin nicht verzichtet werden. Mit der Einführung des § 22a tritt neben das bisherige bürokratische Verfahren zur Auferlegung von einzelfallbezogenen Zugangsverpflichtungen ein zeitgemäßes Zugangssystem, das die Umsetzung des Artikel 61 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie (EU) 2018/1972 weiter konkretisiert und den Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen betrifft, die komplett aus Glasfaserkomponenten bis zum Verteilerpunkt am Ort der Nutzung bestehen.
Zu § 22 tritt nun mit § 22a die Möglichkeit hinzu, fallübergreifend klare Strukturvorgaben für eine symmetrische Regulierung zu treffen.
Die Regelung des § 22a soll daher den offenen Zugang zu Glasfasernetzen und ein weiterhin hohes Niveau an Anbietervielfalt auf einem Netz insgesamt fördern und außerdem Konstellationen regeln, in denen regelmäßig die Notwendigkeit bestehen wird, einen Zugang zu Glasfasernetzen ungeachtet einer konkreten Marktmacht durch regulatorische Maßnahmen abzusichern. Transaktionskosten werden durch die behördliche Festlegung zentraler Zugangsbedingungen gesenkt und die Wahlmöglichkeiten für Verbraucher in vielen Gebieten mit nur einem Netzbetreiber verbessert.
Absatz 1 konkretisiert die Verhandlungspflicht aus § 20 dahingehend, dass der Zugang zu Glasfasernetzen mindestens an einem Punkt jenseits des ersten Konzentrations- oder Verteilerpunkts, welcher möglichst endnutzernah liegt, angeboten werden soll. Absatz 1 macht jedoch deutlich, dass Verhandlungen sich auf faire, nichtdiskriminierende und angemessene Bedingungen beziehen sollen. Sofern einem Unternehmen Regulierungsverpflichtungen nach § 13 TKG auferlegt worden sind, sind diese vorrangig.
Zur Beschleunigung der Verhandlungsprozesse legt die Bundesnetzagentur nach Absatz 2 zentrale Zugangsbedingungen als Leitplanken für die Verhandlungen der Telekommunikationsunternehmen fest; dies umfasst auch Entgeltmaßstäbe. Die Vorgabe zentraler Zugangsbedingungen beschleunigt nicht nur den Verhandlungsprozess im Interesse der Endnutzer, sondern senkt auch Transaktionskosten durch möglichst gleiche Prozesse. Zugleich behält das ausbauende Unternehmen einen hinreichenden Raum privatautonomer Gestaltungshoheit.
Absatz 3 konkretisiert die in § 22 vorgenommene Wertung, dass in bestimmten Gebieten eine reine Verhandlungspflicht nicht ausreichend ist, um ein wettbewerbliches Angebot von Zugangsprodukten abzusichern, wenn dies mit Blick auf beträchtliche und anhaltende wirtschaftliche oder physische Hindernisse für eine Replizierung von Netzelementen erforderlich ist. Es handelt sich dabei um ein mehrstufiges Verfahren, an dessen Anfang die Bundesnetzagentur festlegt, in welchen Gebieten nur ein Glasfasernetz wirtschaftlich tragfähig ist und in denen daher von entsprechenden Replizierbarkeitshindernissen ausgegangen werden kann. In diesen Gebieten kann die Bundesnetzagentur, sofern es zu keiner Einigung im Rahmen der Verhandlungslösung kommt und eine Verpflichtung nach § 22b nicht ausreicht, den Netzzugang anordnen (§ 22a Absatz 3 i.V.m. § 35) sowie die dann noch streitigen Zugangsbedingungen festlegen. Ebenso wie § 22 sieht auch die Ausnahmeregelung in Abs. 3 S. 3 vor, dass die Bedürfnisse kleiner Netze besondere Berücksichtigung finden. Die Bundesnetzagentur kann anlässlich der Identifizierung von Gebieten nach Absatz 3 Satz 1, in denen nach ihrer Feststellung der Betrieb von mehr als einem Glasfasernetz wirtschaftlich nicht tragfähig ist und eine Verpflichtung nach § 22b nicht ausreicht, auch öffentlich geförderte Telekommunikationsnetze einbeziehen. Eine etwaige Verpflichtung zum offenen Netzzugang nach § 155 ist vorrangig gegenüber § 22a.
Die Verfahrensbestimmungen in Absatz 4 gewährleisten, dass die Festlegungen nach Absatz 2 und 3 wegen ihrer marktprägenden Wirkung die Marktteilnehmer verfahrensrechtlich mit einbeziehen und dass Marktentwicklungen zu einer vorzeitigen Überprüfung der Festlegungen führen können.
Die Einführung des § 22a soll auch einen Beitrag zu einer effizienten und verbraucherfreundlichen Kupfer-Glas-Migration leisten. Voraussetzung für eine Abschaltung des DSL- Netzes ist ein funktionierendes Zugangsregime zu möglichst allen Glasfasernetzen, damit sich ein effizienter Wettbewerb auf den Glasfasernetzen mit Auswahlmöglichkeiten und angemessenen Preisen im Sinne der Endkunden entwickelt. Am Markt existieren regelmäßig nur bilaterale Abkommen. Bemühungen im Gigabitforum der Bundesnetzagentur eine branchenweite Lösung zu erreichen, sind seit März 2021 ohne nennenswerte Ergebnisse geblieben. Ein Netzzugang zu den Glasfasernetzen, wie ihn § 22a ermöglicht, ist geeignet, die Migration von der herkömmlichen Kupfertechnologie auf moderne Glasfasernetze zu beschleunigen.
Zu § 22b
Der neue § 22b regelt den Zugang zu gebäudeinternen Telekommunikationsnetzen und Verkabelungen sowie zugehörigen Einrichtungen. § 22b setzt Artikel 61 Absatz 3 Unterabsatz 1 und Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2018/1972 um. Bislang ist die Richtlinienvorgabe in § 145 Absatz 2 und 3 sowie § 149 Absatz 6 umgesetzt. Die Neufassung gewährleistet eine höhere Konformität mit den insoweit geltenden europarechtlichen Vorgaben. Im nationalen Recht nicht mehr enthalten ist der Zugang (bisher Mitnutzung) zu physischen Infrastrukturen im Gebäude. Der entsprechende Anspruch ergibt sich unmittelbar aus Artikel 11 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2024/1309. Die Vorschrift ist von Teil 8 Wegerechte und Zugang (bislang Wegerechte und Mitnutzung) in den Teil 2 Marktregulierung verlegt worden, da es sich in der Sache um eine symmetrische Regulierungsverpflichtung handelt.
Der neue Absatz 1 enthält zunächst einen Anspruch auf Zugang zu Verkabelungen und zugehörigen Einrichtungen in Gebäuden oder bis zum ersten Konzentrations- oder Verteilerpunkt, sofern dieser außerhalb des Gebäudes liegt. Der Anspruch besteht entsprechend der Vorgabe des Artikel 61 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972 nur, wenn die Errichtung einer zweiten Netzinfrastruktur wirtschaftlich ineffizient oder praktisch unmöglich ist. Da es sich bezüglich der gebäudeinternen Netzinfrastruktur im Regelfall um ein natürliches Monopol handelt, ist davon auszugehen, dass ein Überbau existierender Netzinfrastruktur immer wirtschaftlich ineffizient ist. Insoweit entspricht der Gesetzgeber mit der Regelung einer grundsätzlichen Pflicht zur Zugangsgewährung der Abwägungsvorgabe des Artikel 61 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972. Der neue Absatz 1
Satz 4 gewährleistet, dass die Zugangsgewährung möglichst zeitnah erfolgt. Um die Frist zur Vorlage einer Zugangsvereinbarung einhalten zu können, sollte der Zugangsverpflichtete eine entsprechende Vereinbarung bereits dann erstellen, wenn ein zweiter Betreiber das Gebäude erschließt.
Da Artikel 61 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972 der nationalen Regulierungsbehörde die Entscheidungskompetenz über einen Zugangsanspruch zur Verkabelung und zugehörigen Einrichtungen zuweist, steht der Zugangsanspruch im Streitfall nach Absatz 1 gemäß Absatz 2 unter dem Entscheidungsvorbehalt der Bundesnetzagentur. Diese kann auf angemessenen Antrag hin den Zugangsanspruch konkretisieren, modifizieren oder ganz oder teilweise aussetzen. Insoweit gewährleistet der Absatz 2 die nach Artikel 61 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972 erforderliche Letztentscheidungskompetenz der Bundesnetzagentur. Das Tatbestandsmerkmal des angemessenen Antrags ist aus Artikel 61 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972 übernommen. Der Antrag nach Absatz 2 Satz 1 kann allgemein und unabhängig vom Standort eines einzelnen Gebäudes gestellt werden. Der Gegenstand des Antrags kann also vom Zugang zu einer einzelnen gebäudeinternen Verkabelung oder zugehörigen Einrichtung bis hin zu einer deutschlandweit geltenden Zugangsverpflichtung für alle Verkabelungen in Gebäuden reichen. Es kann eine konkret-individuelle Regelung bis hin zu einer konkret-generellen Entscheidung begehrt werden. Die Lösung des Antragsrechts vom Standort eines einzelnen Gebäudes stellt klar, dass der Zugangspetent zum Zeitpunkt der Antragsstellung das Gebäude, für das ein Zugang beantragt wird, nicht erschlossen haben muss.
Absatz 3 Satz 1 und 2 konkretisieren den Entscheidungsspielraum der Bundesnetzagentur im Verfahren nach Absatz 2 mit Blick auf die Zugangsbedingungen. Insoweit erfolgt eine Umsetzung des Artikel 61 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972. Absatz 3 Satz 3 ermöglicht es der Bundesnetzagentur nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens über den konkreten Antrag hinaus eine persönlich oder sachlich weitergehende Entscheidung zu treffen.
Absatz 4 regelt die Zugangsentgelte als Bestandteil der Zugangsbedingungen. Die Entgelte sollen nach Satz 1 kostenorientiert berechnet werden, allerdings sind darüber hinaus auch besondere Risikofaktoren für die Investition durch die Zugangsgewährung zu berücksichtigen. Hierbei hat die Bundesnetzagentur sich auch mit der Frage auseinanderzusetzen, ob und inwieweit Investitionen in die vorgelagerte Netzebene im Rahmen eines Risikozuschlags zu berücksichtigen sind. Absatz 4 Satz 2 stellt mit Blick auf die aus Artikel 61 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972 folgende Letztentscheidungskompetenz der Bundesnetzagentur klar, dass diese die Entgelte auch abweichend bestimmen kann.
Absatz 5 enthält eine Regelung zu Konsultations- und Konsolidierungsverfahren in Umsetzung des Artikel 61 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2018/1972. Insoweit ist klargestellt, dass im Fall beträchtlicher Auswirkungen der beabsichtigten Maßnahmen auf den betreffenden Markt oder im Fall von Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union die Bundesnetzagentur durch Allgemeinverfügung innerhalb eines Monats nach Abschluss der Verfahren entscheidet.
Absatz 6 regelt den Fall, dass die Voraussetzungen des Absatz 5 nicht gegeben sind. Dies ist dann der Fall, wenn der streitgegenständliche Zugang schon keine beträchtliche Relevanz für den betreffenden Markt aufweist. Denkbar ist die eine Entscheidung der Bundesnetzagentur durch Verwaltungsakt oder Allgemeinverfügung.
Absatz 7 dient schließlich der Umsetzung des Artikel 61 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2018/1972.
Zu Nummer 8
Nach bisheriger Gesetzeslage obliegt die Entscheidung darüber, ob und wo die herkömmliche Infrastruktur abgeschaltet wird, dem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht. Eine
Vorgabe zur Offenlegung der Planungen des Unternehmens mit beträchtlicher Marktmacht besteht bislang nicht. Sowohl für Wettbewerber als auch für die Bundesnetzagentur ist damit bis zur Einreichung einer Anzeige nach § 34 unklar, wann und wo eine Migration von herkömmlichen Infrastrukturen erfolgt. Diese Informationsasymmetrie schafft Unsicherheit für viele Marktteilnehmer und stellt damit ein Investitionshemmnis für den weiteren Glasfaserausbau dar. Nach dem bisherigen § 25 Absatz 1 Nummer 5 kann die Bundesnetzagentur das Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht insbesondere zur Veröffentlichung von Informationen hinsichtlich der Migration von herkömmlichen Infrastrukturen verpflichten. Darüber hinaus ist die Bundesnetzagentur ermächtigt, im Rahmen der Regulierungsverfügung gemäß § 25 Absatz 2 dem regulierten Unternehmen vorzuschreiben, welche Informationen es zur Verfügung stellen muss.
Von diesen Möglichkeiten hat die Bundesnetzagentur in der Regulierungsverfügung BK3- 19-020 vom 21.07.2022 abgesehen. Sie argumentierte dort, dass die gesetzlichen Transparenzverpflichtungen aus § 34 Absatz 1 ausreichend seien, die Migration auf Netze mit sehr hoher Kapazität zu fördern, den Wettbewerb zu schützen und die Interessen der Nutzer zu wahren. Die Bundesnetzagentur führt in ihrem Beschluss aus, dass ein verlässlicher und angemessener Migrationsplan für die bei der Migration betroffenen Parteien die größte Planungssicherheit bieten würde und empfiehlt dem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht, bereits im Vorgriff auf ein Verfahren nach § 34 ihren Migrationsplan vorzustellen und einen Marktkonsens zu suchen. Aus heutiger Sicht erscheint dieses Vorgehen nicht länger ausreichend zu sein, um die für einen zügigen Übergang von Kupfer- auf Glasfasernetze erforderliche Transparenz herzustellen.
Mit der Ergänzung des § 25 können dem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht weitergehende Transparenzverpflichtungen auferlegt werden, um die Vorlage eines Migrationsplans – soweit möglich – zu erwirken. Der Bundesnetzagentur sollte durch eine Transparenzverpflichtung möglichst umfassende und vollständige Informationen zur Migration erlangen können. Die Ergänzung einer Nummer 6 im nicht-abschließenden Katalog des Absatzes 1 schafft die Voraussetzungen für die Bundesnetzagentur, das marktmächtige Unternehmen zur Erstellung der zur Verfügung zu stellenden Informationen zu verpflichten, sodass das Unternehmen im Falle von Untätigkeit einen Migrationsplan und einen Gesamtplan für die Migration entwickeln müsste. Dieser Migrationsplan sollte eine Prognose hinsichtlich des weiteren Vorgehens in zeitlicher und geografischer Hinsicht zu enthalten. Konkret sind darin Angaben zu dem geplanten Zeitplan zum Prozess der Außerbetriebnahme oder der Ersetzung darzustellen. Darüber hinaus sind auch die weiteren nach § 34 Absatz 2 einer Anzeige beizufügenden Informationen in dem Migrationsplan zu prognostizieren. Bei dieser Prognose handelt es sich um eine Abschätzung, die im Zeitverlauf weiter konkretisiert wird und nicht um einen verbindlichen Migrationsplan.
Zu Nummer 9
Die Ermächtigung von Verpflichtungen zur einheitlichen Rechnungsstellung und Inkasso gemäß § 27 wird gestrichen. Der Vorgabe ist in der praktischen Rechtsanwendung kein Anwendungsbereich mehr zugekommen.
Von der Streichung unberührt bleibt die Ermächtigung der Bundesnetzagentur, unter den Voraussetzungen des § 26 Absatz 3 Nummer 5 den Zugang zu Systemen für die Betriebsunterstützung oder ähnlichen Softwaresystemen aufzuerlegen.
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a Eine zentrale Frage der Kupfer-Glas-Migration in Deutschland ist die nach der Abschaltung des Kupfernetzes in den Gebieten, in denen nicht das Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht selbst, sondern einer seiner Wettbewerber ausgebaut hat.
Da nicht davon auszugehen ist, dass das Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht ein flächendeckendes Glasfasernetz errichten wird, muss mit Blick auf eine perspektivisch vollständige Migration des gesamten Kupfernetzes geklärt werden, wie eine Migration in den Gebieten erfolgen kann, in denen ein alternatives Glasfasernetz errichtet wurde.
Dazu sollte es zum einen dem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht möglich sein, auch dort ein reguliertes Kupfernetz abzuschalten, wo es nicht selbst Betreiber einer alternativen Glasfaser-Breitbandinfrastruktur ist. Zum anderen besteht das Risiko, dass es zu einem selektiven Einsatz des Initiativrechts kommen könnte, was zulasten des Glasfaserausbaus und des Wettbewerbs ginge.
In Verfahren nach § 34 sind – anders als bisher vorgesehen – auch die Interessen von Glasfaser ausbauender Drittunternehmen angemessen zu berücksichtigen. Insbesondere ist die Bundesnetzagentur befugt, bei der Entscheidung, ob sie bestehende Zugangsverpflichtungen aufhebt, die Abschaltpraxis des Unternehmens mit beträchtlicher Marktmacht in Ausbaugebieten der Wettbewerber zu berücksichtigen. Der Entscheidung der Bundesnetzagentur als nationale Regulierungsbehörde wird dies als Belang in die Abwägung eingestellt, ohne dass in die Befugnisse der Bundesnetzagentur eingegriffen oder sie in ihrem Ermessen eingeschränkt wird.
Alternative Glasfaserzielnetze müssten vergleichbare Voraussetzungen für die Kupfernetzabschaltung erfüllen, insbesondere hinsichtlich Verfügbarkeit und wettbewerblicher Auswahlmöglichkeiten für Endnutzer, wie sie dem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht auferlegt würden, damit die Interessen aller Beteiligten gewahrt blieben.
Konkret bedeutet dies, dass die Bundesnetzagentur, soweit sie im Rahmen ihrer Prüfungen nach § 34 Absatz 4 und 5 die Gefahr einer diskriminierenden Abschaltpraxis des marktmächtigen Unternehmens feststellen würde, das marktmächtige Unternehmen daran hindern könnte, seine Kupferinfrastruktur außer Betrieb zu nehmen, bis es zu einer diskriminierungsfreien Praxis übergeht.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine Folgeänderung.
Zu Nummer 11
Es handelt sich um eine Folgeänderung.
Zu Nummer 12
In § 38 Absatz 5 wird die bisherige Nummer 3 gestrichen, wonach die Bundesnetzagentur im Falle der Regulierung von Entgelten betreffend den Zugang zu baulichen Anlagen nach § 26 Absatz 3 Nummer 10 insbesondere auch die Folgen einer Zugangsgewährung für den Geschäftsplan des Unternehmens mit beträchtlicher Marktmacht berücksichtigt.
Die Vorgabe entstammte ursprünglich der Umsetzung der Richtlinie über die Senkung der Breitbandkosten, um einen Aufschlag im Rahmen der symmetrischen Regulierung zu ermöglichen. Auch unter Berücksichtigung von Stellungnahmen der EU-Kommission gemäß Artikel 32 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2018/1972 bestehen nunmehr unionsrechtliche Zweifel, einen Aufschlag im Rahmen der asymmetrischen Regulierung gewähren zu können.
Im Einzelnen:
Die Vorgabe, bei der Entgeltfestlegung auch den Geschäftsplan des zugangsgewährenden Unternehmens zu berücksichtigen, ist im Kontext der symmetrischen Regulierung über die EU-Richtlinie 2014/61/EU über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation (Kostensenkungsrichtlinie) in das deutsche Recht übernommen worden. Im Zuge der TKG- Änderung im Jahr 2021 wurde die Idee sodann mit § 38 Absatz 5 Nr. 3 in die Vorschriften zur Marktmachtregulierung übertragen.
Im Rahmen des Konsolidierungsverfahrens im Entgeltgenehmigungsverfahren BK3c- 23/079 wurde die Vorschrift von der Europäischen Kommission erheblich kritisiert, denn sie hat die Entgelte für den Zugang zu den baulichen Anlagen eines regulierten Unternehmens deutlich in die Höhe getrieben. Die Kommission hat die Bundesnetzagentur deshalb im Verfahren BK3c-23/079 aufgefordert, im Rahmen ihrer Regulierungsbefugnisse und im Einklang mit dem EU-Recht rasch einzugreifen, sollte sich abzeichnen, dass die Anwendung der Vorschrift zu negativen Ergebnissen für den Wettbewerb führt (s. Stellungnahme der Kommission vom 15.07.2024 im Entgeltgenehmigungsverfahren BK3c-23/079).
In den Verfahren zur Genehmigung der Entgelte für die baulichen Anlagen eines Joint Ventures, welche am 25.07.25 entschieden worden sind, hat die Europäische Kommission erneut angemerkt, dass die Gesamtauswirkungen des AGP-Zuschlags auf den Wettbewerb und den Aufbau von VHC-Netzen wahrscheinlich negativ sein werden und ihre Aufforderung an die Bundesnetzagentur wiederholt, im Rahmen ihrer Regulierungsbefugnisse und im Einklang mit dem EU-Recht bei entsprechenden Anhaltspunkten rasch einzugreifen
Aufgrund der Vorgabe des § 38 Absatz 5 Nr. 3 basieren die Vorleistungspreise nunmehr nicht allein auf den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung, sondern zusätzlich auf entgangenen Erlösen der Antragsteller. Dadurch vergütet der Nachfrager über den Vorleistungspreis nicht nur die Kosten der baulichen Anlagen, sondern anteilig auch die anschlussbezogenen, über die baulichen Anlagen hinausgehenden Netzkosten der Antragsteller und ebenso deren im Erlös enthaltene entgangene Rendite. Gleichzeitig muss der Nutzer baulicher Anlagen die über die Rohre oder Masten hinausgehenden Netzkosten nochmals für sein eigenes Netz tragen. Die Nutzung baulicher Anlagen, deren Entgelte unter Einbezug eines Zuschlages zur Berücksichtigung der Auswirkungen auf den Geschäftsplan ermittelt worden sind, kann deshalb für den Wettbewerber in vielen Fällen finanziell nicht darstellbar sein, sondern nur in speziellen Situationen, in denen eine besonders günstige Konstellation der Kundengewinnung besteht. Daraus folgt letztlich, dass eine breite Nutzung baulicher Anlagen durch Wettbewerber als Baustein des Ausbaus von Glasfasernetzen möglicherweise durch die besondere Regelung des § 38 Absatz 5 Nr. 3 verhindert wird.
Die Streichung von § 38 Abs. 5 Nummer 3 lässt jedoch eine Prüfung und angemessene Berücksichtigung der wirtschaftlichen Auswirkungen bei der Festlegung von Entgelten betreffend den Zugang zu baulichen Anlagen nach § 26 Absatz 3 Nummer 10 seitens der Bundesnetzagentur nicht entfallen. Sie berücksichtigt weiterhin die Maßgaben der Nummern 1 und 2, und dabei unter anderem die Anreize für den Ausbau neuer und verbesserter Telekommunikationsnetze und ermöglicht eine angemessene Verzinsung des eingesetzten Kapitals einschließlich der etwaigen spezifischen Investitionsrisiken. Damit können Investitionsanreize insbesondere für den Glasfaserausbau auch weiterhin im Einklang mit den Regulierungszielen gesichert werden.
Zu Nummer 13
Zu Buchstabe a Nach dem neu gefassten § 46 Absatz 3 untersagt die Bundesnetzagentur das nach diesem Gesetz verbotene Verhalten und erklärt die beanstandeten Entgelte ab dem Zeitpunkt für unwirksam, ab dem die Entgelte für Zugangsleistungen nicht mehr den Anforderungen des § 37 genügen. Nach der vorherigen Bezugnahme auf den „Zeitpunkt der Feststellung“ blieb der Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt, an dem die Entgelte tatsächlich nicht mehr den Anforderungen des § 37 entsprechen und dem Zeitpunkt der Feststellung durch die Bundesnetzagentur, noch unberücksichtigt. Dem hilft die geänderte Regelung ab und fördert die Effektivität der Missbrauchsaufsicht durch die Bundesnetzagentur.
§ 46 Absatz 4 bis 6 werden lediglich geringfügig bei weitgehender Erhaltung der ursprünglichen Regelung geändert.
Die Streichung der Angabe „prüft“ und die Ersetzung durch „stellt … fest“ in § 46 Absatz 4 Satz 1 ist redaktioneller Art und erfolgt im Zusammenhang mit der Streichung des § 46 Absatz 4 Satz 2. Durch die Änderung wird klargestellt, dass die Bundesnetzagentur nicht nur prüft, sondern als Ergebnis eine Feststellung zu den von dem Unternehmen vorgelegten, geänderten Entgelten trifft. Der ursprüngliche § 46 Absatz 4 Satz 2 wird gestrichen, da die Wirksamkeit der vom Unternehmen geänderten Entgelte sich zukünftig nach dem neuen § 46 Absatz 6 richtet.
Durch die Änderungen in § 46 Absatz 5 gegenüber der ursprünglichen Fassung werden die zwei Konstellationen, in denen die Bundesnetzagentur abweichend von den durch das Unternehmen vorgelegten Entgelten eigene Entgelte anordnet, klarer geregelt.
Der neue Absatz 6 stellt klar, dass die Bundesnetzagentur zukünftig innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der Vorlagefrist nach § 46 Absatz 4 eine Anordnung nach § 46 Absatz 5 Satz 1 und 2 trifft.
Der neue § 46 Absatz 7 regelt, dass durch das Unternehmen oder die Bundesnetzagentur geänderte Entgelte rückwirkend ab dem Zeitpunkt gelten, zu dem die Bundesnetzagentur die Entgelte nach § 46 Absatz 3 für unwirksam erklärt hat (ex tunc). Damit wird gewährleistet, dass nach dem Zeitpunkt der Unwirksamkeit der Entgelte nach § 46 Absatz 3 lückenlos neue Entgelte zur Anwendung kommen.
Zu Buchstabe b
Der neue § 46 Absatz 8 entspricht dem ursprünglichen § 46 Absatz 6.
Zu Nummer 14
Nach dem neu eingefügten § 50 Absatz 5 Satz 1 kann die Bundesnetzagentur auch einen Missbrauch nach Absatz 1 feststellen, nachdem dieser beendet ist. Die Ermächtigung ist konzeptionell an § 32 Absatz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) angelehnt. Damit ist die Bundesnetzagentur zur Effektivität der Missbrauchsaufsicht nicht auf ein Tätigwerden bei noch andauerndem Missbrauch nach Absatz 2 beschränkt. Im Übrigen ist die Bundesnetzagentur gemäß § 50 Absatz 5 Satz 2 ermächtigt, die erforderlichen Maßnahmen anzuordnen, um die Folgen eines beendeten Missbrauchs zu beseitigen oder einen künftigen Missbrauch zu verhindern.
Zu Nummer 15
Es handelt sich um die Korrektur eines redaktionellen Fehlers.
Zu Nummer 16
Die Einführung des „Genehmigungsbuttons“ soll den Vertragsabschluss sowohl für die Verbraucherinnen und Verbraucher als auch für die Telekommunikationsunternehmen erleichtern. Die Anforderungen an den Genehmigungsbutton orientieren sich an denen des § 312j Absatz 3 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die Genehmigung des Vertrages über die Schaltfläche ist für das Zustandekommen des Vertrages von erheblicher Bedeutung, da der Vertrag ohne diese Genehmigung schwebend unwirksam bleibt. Daher sind an die Gestaltung der Schaltfläche besondere Anforderungen zu stellen. Die Schaltfläche für die Genehmigung muss für die Verbraucherinnen und Verbraucher eindeutig beschriftet und gut erkennbar sein. Angesichts der vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten auf Internetseiten zur Vertragsgenehmigung (Landing Page), Kundenportalen, in E-Mails etc. muss für Verbraucherinnen und Verbraucher klar erkennbar sein, dass sie den Vertrag genehmigen. Dies setzt sowohl eine gute Lesbarkeit der Beschriftung als auch eine deutliche optische Hervorhebung der Schaltfläche voraus.
Zu Nummer 17
Die Änderung in § 55 Absatz 4 Satz 2 dient der klarstellenden Unterscheidung, dass die Bundesnetzagentur eigene Messungen durchführen oder entsprechende Hilfsmittel entwickeln kann, die es dem Endnutzer ermöglichen, eigene Messungen durchzuführen. Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste können weiterhin verpflichtet werden, Daten zum tatsächlichen Mindestniveau der Dienstequalität zu erheben. Die ergänzte Formulierung entspricht inhaltlich § 43a Absatz 3 TKG a.F. Insbesondere die Möglichkeit zur Durchführung eigener Messungen ist für den Bericht der Bundesnetzagentur zur Dienstequalität von großer Bedeutung.
Zu Nummer 18
Bei der Änderung handelt es sich um eine klarstellende Anpassung des Anwendungsbereichs von § 57 Absatz 3 an Artikel 105 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2018/1972. Artikel 105 Absatz 3 Satz 2 bis 4 der Richtlinie (EU) 2018/1972 enthalten besondere Unterrichtungspflichten der Anbieter von elektronischen Kommunikationsdiensten gegenüber Endnutzern. Nach dem Sachzusammenhang mit Artikel 105 Absatz 3 Satz 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972 treffen diese Pflichten nicht Anbieter von Verträgen, bei denen es sich um nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste oder um für die Bereitstellung von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation genutzten Übertragungsdienste handelt. Da keine Ausnahme von der Vollharmonisierung gemäß Artikel 101 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972 greift, sind sowohl strengere als auch weniger strenge Bestimmungen zur Gewährleistung eines anderen Verbraucherschutzniveaus ausgeschlossen.
Zu Nummer 19
Die Änderungen in § 59 Absatz 2 dienen der klarstellenden Umsetzung von Artikel 106 Absatz 6 UA 1 RL (EU) 2017/1972, der eine automatische Vertragsbeendigung beim Abschluss des Anbieterwechsels vorsieht. Durch die Pflicht der Anbieter, eine fristgerechte Kündigung des Endnutzers zum Zeitpunkt der automatischen Vertragsbeendigung sicherzustellen, wird gewährleistet, dass gesetzliche Kündigungsfristen eingehalten und gleichzeitig Doppelabrechnungen für denselben Zeitraum vermieden werden. Die Änderung der Vorschrift hat keine Auswirkungen auf die nachwirkenden Vertragspflichten. Insoweit ergibt sich daraus auch keine Änderung an der bisherigen Praxis, dem Endnutzer innerhalb einer angemessenen Frist zu ermöglichen, auf die bei dem bisherigen Anbieter beispielsweise in einem Vertragskonto gespeicherten Daten (z.B. Rechnungen) zuzugreifen und an einen neuen Ort zu kopieren.
Wenn Endnutzer eine parallele Nutzung eines alten sowie eines neuen Vertrages wünschen, ist dies weiterhin möglich, stellt jedoch keinen Fall eines Anbieterwechsels dar. Beim Anbieterwechsel soll gerade ein bestehender Vertrag durch einen neuen Vertrag nahtlos ersetzt werden.
Die neue Formulierung stellt zudem klar, dass der Endnutzer ausschließlich den aufnehmenden Anbieter kontaktieren kann, um sowohl den Anbieterwechsel als auch die Rufnummernmitnahme zu veranlassen.
Der Verweis in § 59 Absatz 2 Satz 6 auf die Regelung des Textformerfordernisses in § 312h BGB soll ein eventuell bestehendes Missbrauchspotenzial (untergeschobene Neuverträge), wie es zum Teil aus der Praxis beim Abschluss von Verbraucherverträgen bekannt ist, verhindern.
Darüber hinaus wird klargestellt, dass eine vorzeitige Rufnummernmitnahme zulässig ist. Diese Klarstellung spiegelt die bereits bestehende Rechtslage wider und dient der eindeutigen Feststellung, dass Anbieterwechsel und Rufnummernmitnahme unabhängig voneinander zu betrachten sind, auch wenn sie in der Praxis häufig zeitlich zusammenfallen.
Bei den Änderungen bezüglich des Verweises in § 59 Absatz 2 Satz 5 und Absatz 3 Satz 1 handelt es sich um die Korrektur eines Redaktionsversehens. Schlägt der Anbieterwechsel innerhalb dieser Frist fehl, gilt wieder die Versorgungspflicht mit dem Verbot der Leistungsunterbrechung und der Endkunde hat einen Anspruch auf Weiterversorgung durch den abgebenden Anbieter. Diese ist nun in Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 geregelt.
Zu Nummer 20
Zu Buchstabe a Die Änderung dient der redaktionellen Klarstellung, dass Verbraucherinnen und Verbraucher auch dann über ein Sonderkündigungsrecht verfügen, wenn eine Verbraucherin oder ein Verbraucher in eine Wohnung zu einer anderen Verbraucherin oder einem anderen Verbraucher zieht, die oder der bereits über einen Telekommunikationsvertrag verfügt, sodass die vorhandene Leitung bereits belegt und die Weiterführung des Vertrages aus objektiven technischen Gründen nicht möglich ist. Bereits bei Einführung des Sonderkündigungsrechts war dieser Fall bedacht und erfasst (vgl. BT-Drucksache 19/26108, S. 293). In der Praxis zeigen sich jedoch zum Teil Schwierigkeiten und Unklarheiten, so dass eine gesetzliche Klarstellung geboten erscheint.
Zu Buchstabe b
Bei der Änderung in § 60 Absatz 3 Satz 2 handelt es sich um die Korrektur eines Redaktionsversehens.
Zu Nummer 21
Bei der Änderung in § 66 Absatz 1 handelt es sich um die Korrektur eines Redaktionsversehens, durch die die korrekte Umsetzung von Artikel 106 und 107 der Richtlinie (EU) 2018/1972 sichergestellt wird.
Zu Nummer 22
Die Änderung in § 68 Absatz 1 Nummer 2 erfolgt aus redaktionellen Gründen. Die Verordnung (EU) Nr. 531/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (Neufassung) (ABl. L 172 vom 30.06.2012, S. 10), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/920 (ABl. L 147 vom 9.6.2017, S. 1) geändert worden ist, wurde durch Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/612 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. April 2022 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (Neufassung) (ABl. L 115 vom 13.04.2022, S. 1) aufgehoben. Die neu gefasste Verordnung (EU) 2022/612 ersetzt die Verordnung (EU) Nr. 531/2012.
Zu Nummer 23
Bei der Änderung in § 71 Absatz 3 handelt es sich um die Korrektur eines Redaktionsversehens, durch die die korrekte Umsetzung von Artikel 102 der Richtlinie (EU) 2018/1972 sichergestellt wird.
Zu Nummer 24
Zu Buchstabe a In § 72 wurde insgesamt der Begriff „Eigentümer des Grundstücks“ durch den Begriff Gebäudeeigentümer ersetzt. Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Änderung, die in Angleichung an § 144 erfolgt und eine bessere Lesbarkeit der Norm sicherstellen soll.
Zu Buchstabe b
Durch die Streichung der sogenannten aufwändigen Maßnahme im bisherigen § 556 Absatz 3a Satz 2 BGB (vgl. Artikel 2) ist die im bisherigen § 72 Absatz 2 Satz 3 Halbsatz 2 angelegte Differenzierung der Umlagezeiträume nicht mehr erforderlich. Die Streichung des § 72 Absatz 2 Satz 4 erfolgt ebenfalls vor dem Hintergrund der Streichung der sogenannten aufwändigen Maßnahme. Erfahrungen aus der Praxis haben gezeigt, dass die Begründung für eine aufwändige Maßnahme für den Bewohner einen geringen Mehrwert bietet und gleichzeitig Rechtsunsicherheit und Bürokratie beim Gebäudeeigentümer verursacht. Ein Nachteil für Mieter ist damit nicht verbunden.
Zu Buchstabe c
Es handelt sich um eine mit Blick auf die Terminologie der Verordnung (EU) 2024/1309 redaktionelle Anpassung.
Zu Buchstabe d
Es handelt sich Folgeänderungen, die aufgrund der Streichung der aufwändigen Maßnahmen gemäß Absatz 2 Satz 4 erforderlich sind. Darüber hinaus wird der Begriff „Eigentümer des Grundstücks“ durch den Begriff Gebäudeeigentümer ersetzt. Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Änderung, die in Angleichung an § 144 erfolgt und eine bessere Lesbarkeit der Norm sicherstellen soll.
Zu Buchstabe e In § 72 wurde insgesamt der Begriff „Eigentümer des Grundstücks“ durch den Begriff Gebäudeeigentümer ersetzt. Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Änderung, die in Angleichung an § 144 erfolgt und eine bessere Lesbarkeit der Norm sicherstellen soll.
Zu Buchstabe f
Zu Doppelbuchstabe aa
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.
Zu Doppelbuchstabe bb
Es handelt sich um eine mit Blick auf die Terminologie der Verordnung (EU) 2024/1309 redaktionelle Anpassung. Zudem wurde in § 72 insgesamt der Begriff „Eigentümer des Grundstücks“ durch den Begriff Gebäudeeigentümer ersetzt. Hierbei handelt es sich ebenfalls um eine redaktionelle Änderung, die in Angleichung an § 144 erfolgt und eine bessere Lesbarkeit der Norm sicherstellen soll.
Zu Doppelbuchstabe cc
§ 76 Absatz 6 Satz 1 enthält mit Blick auf die Terminologie der Verordnung (EU) 2024/1309 erforderliche redaktionelle Anpassungen. Der neue § 72 Absatz 6 Satz 3 ermöglicht abweichend von dem Grundsatz in Absatz 6 Satz 1 die Erhebung eines Entgeltes für die Einrichtung des physischen Zugangs zur gebäudeinternen Netzinfrastruktur zu Gunsten eines
Telekommunikationsnetzbetreibers. Die Gewährung des physischen Zugangs zur gebäudeinternen Netzinfrastruktur wird in der Praxis durch den Betreiber nach Absatz 1 durchgeführt, da dieser die Betriebsbereitschaft der gebäudeinternen Netzinfrastruktur gewährleisten muss. Dabei ist jede Wohneinheit gesondert an das vorgelagerte Netz eines den Zugang begehrenden Betreibers öffentlicher Telekommunikationsnetze anzuschließen. Da für den Betreiber nach § 72 Absatz 1 die Anzahl der Zugangsgewährungen über den Betriebszeitraum unbekannt ist, stellt sich hier ein Kostenrisiko. Um die Attraktivität des Glasfaserbereitstellungsentgeltes zu erhöhen, darf der Betreiber nach Absatz 1 zukünftig für die erstmalige Zugangsgewährung eines Telekommunikationsnetzbetreibers zur gebäudeinternen Netzinfrastruktur zum Zweck der Versorgung einer Wohneinheit ein Entgelt von 60 Euro netto erheben. Der Betrag von 60 Euro netto soll die Kosten abdecken, die dem Betreiber für die gebäudeinterne Netzinfrastruktur für die Zugangsgewährung im Durchschnitt im Rahmen einer Mischkalkulation entstehen. Durch das Wort „erstmals“ wird klargestellt, dass der Anschluss eines Netzbetreibers nur ein Mal pro Wohneinheit, nämlich bei der erstmaligen Zugangsgewährung eines Zugangsnachfragers zum Zweck der Versorgung einer Wohneinheit, berechnet werden kann. Ein reiner Anbieterwechsel des Mieters auf der bestehenden Inhouse-Infrastruktur ist nicht von der Regelung erfasst.
Da es sich um ein Entgelt zwischen zwei Unternehmen handelt, ist der Betrag nicht im Rahmen der mietrechtlichen Nebenkosten auf den Mieter umlagefähig. Für die Zugangsgewährung darf dem Endnutzer auch kein direktes Entgelt berechnet werden.
Zu Buchstabe g
Zu Doppelbuchstabe aa
Die Änderung verlängert die Anwendung des Glasfaserbereitstellungsentgeltes für Glasfaserinfrastrukturen, die bis zum 31.12.2030 errichtet werden.
Zu Doppelbuchstabe bb
In § 72 wurde insgesamt der Begriff „Eigentümer des Grundstücks“ durch den Begriff Gebäudeeigentümer ersetzt. Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Änderung, die in Angleichung an § 144 erfolgt und eine bessere Lesbarkeit der Norm sicherstellen soll.
Zu Nummer 25
Die Überschrift des Teils 5 wird um den Zusatz „Gigabit-Grundbuch“ ergänzt.
Zu Nummer 26
Zu § 78 (Aufgaben der zentralen Informationsstelle des Bundes)
Ergänzt wird in § 78 Absatz 1 Satz 1 der Name des technischen Datenportals, das die zentrale Informationsstelle des Bundes errichtet und führt (Gigabit-Grundbuch).
Bei den Anpassungen in Nummer 1 und 4 handelt es sich um aufgrund Artikel 4, 6 und 12 der Verordnung (EU) 2024/1309 notwendige Änderungen. Die neue Nummer 6 beruht auf einer redaktionellen Korrektur der Informationsbereiche des Gigabit-Grundbuchs. Bei Aufbau und Betrieb des Gigabit-Grundbuchs wird die digitale Barrierefreiheit gemäß Abschnitt 2a des Gesetzes zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen frühzeitig und umfassend berücksichtigt.
Absatz 1 Satz 2 soll sicherstellen, dass die reformierten Regeln für die Bereitstellung von Informationen nach diesem Teil auch für Informationen im Sinne von Satz 1 gelten, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erhoben wurden. Dadurch soll die Historie der Versorgung dargestellt werden können, auch wenn die Informationen auf Basis einer anderen gesetzlichen Grundlage erhoben wurden. Informationen im Sinne von Satz 1 sind alle
Informationen, die nach den §§ 79 ff., unabhängig von der Ausgestaltung der Datenlieferungsbestimmungen nach der Rechtsverordnung aufgrund des § 86 Satz 1 Nummer 2, an die zentrale Informationsstelle des Bundes hätten bereitgestellt werden müssen.
In Absatz 2 werden Aufgaben der zentralen Informationsstelle des Bundes weiterhin unmittelbar dem Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung (BMDS) zugewiesen, um die Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1309 auf Bundesseite sicherzustellen. In dem Zusammenhang entwickelt das BMDS federführend insbesondere die Ausnahmeregelungen von den Transparenzvorgaben der Verordnung (EU) 2024/1309 und steuert die Weiterentwicklung des „Gigabit-Grundbuchs“ (hier: Infrastruktur- und Baustellenatlas) im Lichte der vorgenannten Verordnung.
Der bisherige Absatz 3 wird im neugefassten § 85 verortet und konkretisiert.
Der neue Absatz 3, ehemals Absatz 4, wird redaktionell angepasst, um klarzustellen, dass die zentrale Informationsstelle des Bundes Informationen nicht mehr aktiv erhebt („geografische Erhebungen“), sondern wegen der nunmehr geltenden gesetzlichen Informationslieferungspflichten Informationen entgegennimmt.
Absatz 4 Satz 1 enthält Grundsätze der Verarbeitung der Informationen durch die zentrale Informationsstelle des Bundes. Jede Verarbeitung ist auf Informationen begrenzt, die für die in Absatz 1 genannten Aufgaben erforderlich sind und unterliegt den weiteren Anforderungen nach Absatz 4 Satz 1, darunter die Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und die Berücksichtigung der Sensitivität der erfassten Informationen. Hinsichtlich des Schutzes personenbezogener Daten ist die zentrale Informationsstelle des Bundes ohnehin zur Einhaltung der Vorgaben aus der Datenschutz-Grundverordnung sowie des Bundesdatenschutzgesetzes verpflichtet, so dass diesbezügliche Vorkehrungen in den Absätzen 4 und 5 lediglich deklaratorischer Natur sind. Die Umsetzung dieser Grundsätze erfolgt auch durch die Nutzungsbestimmungen nach der Rechtsverordnung aufgrund des § 86 Satz 1 Nummer 2.
Darüber hinaus erstellt die zentrale Informationsstelle des Bundes für das Gigabit-Grundbuch nach Absatz 5 ein gesondertes Datenschutz- und Datensicherheitskonzept. Dabei wahrt sie die Vorgaben der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung). Die Vorgaben zur Überwachung gemäß § 78 Absatz 5 Nr. 2 sollen sicherstellen, dass die zentrale Informationsstelle bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte eine bereits erteilte Zugangsberechtigung überprüft.
Zu § 79 (Informationen über Infrastruktur)
Es handelt sich um aufgrund der Verordnung (EU) 2024/1309 notwendige Änderungen. Der Zugang zu Informationen über physische Infrastrukturen und damit korrespondierende Informationsbereitstellungspflichten ergeben sich unmittelbar aus Artikel 4 der Verordnung (EU) 2024/1309. Die Regelung des § 79 ergänzt Artikel 4 der Verordnung (EU) 2024/1309 und setzt die Ermächtigung des Artikel 4 Absatz 2 und Absatz 6 der Verordnung (EU) 2024/1309 um. Ausnahmen nach Artikel Absatz 4 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2024/1309 werden nach Maßgabe der aufgrund des § 86 erlassenen Verordnung festgelegt. Glasfaserleitungen werden aufgrund des Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1309 als zusätzliche Infrastruktur in die Übersicht aufgenommen, weil diese Informationen u.a. einen effizienten Zugang ermöglichen und dies für die Marktdefinition und -analyse relevant ist. Die jüngste Marktumfrage der zentralen Informationsstelle des Bundes im Zusammenhang mit der Anwendung der Ausnahmeregelung in Artikel 4 Absatz 7 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/1309 hat auch für Glasfaserleitungen ein hohes Zugangspotential bestätigt.
In Absatz 2 werden in Umsetzung des Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1309 weitergehende Informationen verlangt, weil diese praxisrelevant sind. So stellen die Anmietung von Leerrohren mit anschließender Eigenverlegung oder die Mitnutzung vorhandener
Glasfaserleitungen praxisübliche Ausbaualternativen dar. Darüber hinaus ist auch weiterhin zusätzlich anzugeben, ob die Infrastruktur öffentlich gefördert ist. Denn Zugangsmöglichkeiten bestehen erst recht bei geförderten Infrastrukturen, für die ein offener Netzzugang in § 155 vorgesehen ist. Die frühzeitige Kenntnis über das Bestehen geförderter Infrastrukturen ist für den Ausbau und Zugang von hoher Relevanz. Mit diesen Informationen können die ausbauenden Unternehmen gezielt Zugangsbedingungen erfragen und die Wirtschaftlichkeit der jeweiligen Ausbaumaßnahme prüfen. In Satz 2 werden die Nachrichtendienste des Bundes und der Länder sowie die Bundeswehr von der Übermittlungspflicht nach Satz 1 ausgenommen. Dies erfolgt nach Artikel 1 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1309 unbeschadet der Verordnung (EU) 2024/1309. Die Ausnahme ist aufgrund der gestiegenen Sicherheitserfordernisse und erhöhten Schutzanforderungen für Infrastrukturen der Nachrichtendienste sowie der Bundeswehr geboten.
Versagungsgründe für den Zugang zu Mindestinformationen ergeben sich aus Artikel 4 Absatz 1 Satz 6 der Verordnung (EU) 2024/1309 und werden in Absatz 3 aufgrund des Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1309 präzisiert und (verfahrenstechnisch) ergänzt. Der Versagungsgrund des Absatzes 3 Nummer 3 ist nicht mehr auf die sichere Behördenkommunikation durch den Bund beschränkt (§ 79 Absatz 3 Nummer 4 TKG a.F.), sondern gilt weitergehend auch für eine sichere Behördenkommunikation durch die Länder. Der Versagungsgrund des Absatzes 3 Nummer 4 kommt nicht pauschal in Betracht, sondern bezieht sich auf die als kritisch eingestuften Komponenten einer kritischen Anlage (zum Beispiel einzelne Strecken oder Anlagenteile) als Teilmenge eines zu bewertenden öffentlichen Versorgungsnetzes.
Artikel 4 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2024/1309 enthält weitere Ausnahmegründe, die von der zentralen Informationsstelle (Gigabit-Grundbuch) weiter konkretisiert werden.
Der Kreis der Nutzungsberechtigten wird über Betreiber (Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1309) hinaus auf Netzbetreiber und deren Auftragnehmer erweitert. Die bisherige Rechtslage wird in Absatz 4 weitgehend fortgeschrieben. Dies ist aus Effizienzgründen nach Maßgabe und aufgrund des Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1309 geboten, weil die Informationen über physische Infrastrukturen auch für Netzbetreiber und deren Auftragnehmer von hoher praktischer Bedeutung sind.
Nach Absatz 4 Satz 4 protokolliert und überwacht die zentrale Informationsstelle des Bundes jede Datenbereitstellung.
Zu § 80 (Informationen über die Netzverfügbarkeit)
Mit der Änderung der Überschrift von § 80 wird der Umfang der Vorschrift erweitert. § 80 umfasst nun insbesondere eine höhere verpflichtende Detailtiefe der bereitzustellenden Informationen, sowie konkretisierte Anforderungen in Bezug auf Informationen zum geförderten Ausbau. § 80 ist nicht auf Informationen zum breitbandigen Netzausbau beschränkt.
Der bisherige Absatz 1 geht in den neuen Folgeabsätzen des § 80 auf. Die zentrale Informationsstelle des Bundes erhebt wegen der gesetzlichen Informationslieferungspflicht grundsätzlich nicht mehr aktiv Informationen, sondern nimmt sie aufgrund der gesetzlichen Datenlieferpflicht entgegen. Den zeitlichen Rhythmus der Informationslieferung bestimmen künftig die Datenlieferungsbestimmungen, die in der Rechtsverordnung nach § 86 Satz 1 Nummer 1 festgelegt werden.
Absatz 1 enthält neue Regelungen zur Detailtiefe der Übersicht über die örtliche Verfügbarkeit von öffentlichen Telekommunikationsnetzen. Die bisherige Vorgabe des Bezugs der örtlichen Verfügbarkeit zu Gebieten und Haushalten bestimmte nicht die Detailtiefe der Informationen. Der Bezug wird durch die Verschneidung der Informationen von der zentralen Informationsstelle des Bundes zur örtlichen Verfügbarkeit mit Informationen von weiteren Quellen (u.a. Bundesamt für Kartographie und Geodäsie, Statistisches Bundesamt) zu Haushalten und Gebieten hergestellt. Die Vorgabe der Adressgenauigkeit bei Festnetzen lässt den Bezug zu Haushalten und Gebieten unberührt.
Die zentrale Informationsstelle des Bundes hat auch auf den bisherigen rechtlichen Grundlagen adressgenaue Festnetzinformationen erhoben. Durch die gesetzliche Verankerung dieser Detailtiefe soll klargestellt werden, dass die zentrale Informationsstelle des Bundes diese Informationen auch gemäß Absatz 4 Satz 1 veröffentlichen muss. Bedenken gegen die Veröffentlichung adressgenauer Informationen über die Verfügbarkeit von öffentlichen Festnetzen bestehen nicht. Denn die adressspezifische Verfügbarkeit der öffentlichen Netze ist grundsätzlich bereits öffentlich bekannt und daher nicht vertraulich (siehe auch Handbook of BEREC Guidelines on Geographical surveys of network deployments, Juni 2021, Rn. 123). Die Grundlage für die Veröffentlichung dient auch dazu, Endnutzern ein im Sinne des Absatzes 4 Satz 3 geeignetes Informationswerkzeug bereitzustellen.
Nach Absatz 1 Satz 1 umfassen die Informationen über den Netzausbau eine gebiets- und haushaltsbezogene, bei Festnetzen mindestens adressgenaue Übersicht über die örtliche Verfügbarkeit von öffentlichen Telekommunikationsnetzen sowie die öffentliche Förderung des Ausbaus öffentlicher Telekommunikationsnetze. Absatz 1 Satz 3 nimmt ergänzende Informationen mit auf, die daraus resultieren, dass der bisherige § 103 Absatz 4 künftig wegfällt. Die Informationen (Absatz 1 Satz 3) sind nicht unmittelbar durch den Betreiber zu übermitteln, sondern werden von der zentralen Informationsstelle des Bundes zum einen durch die Verschneidung der übermittelten Verfügbarkeitsinformationen mit Informationen zu Verkehrswegen aus weiteren Quellen (u.a. Bundesamt für Kartographie und Geodäsie) hergestellt sowie zum anderen aus den vorhandenen Informationen zur Außenversorgung abgeleitet. Es handelt sich somit nicht um unmittelbare Messwerte, sondern um berechnete Näherungswerte, die als Basis für die Informationen nach Absatz 1 Satz 3 dienen. Absatz 1 Satz 4 sieht nach Maßgabe des Artikels 22 Absatz 1 Unterabsatz 7 der Richtlinie (EU) 2018/1972 vor, dass die Übersicht Informationen über Dienstequalität enthalten kann.
Die Übersicht über die öffentliche Förderung ist in Absatz 2 geregelt. Absatz 2 spezifiziert die Bestimmung zu Förderinformationen in Absatz 1 Satz 1. Der in Absatz 2 nicht abschließend dargestellte und systematisierende Dreiklang (Inhalte, Status und Ergebnisse) soll sicherstellen, dass alle relevanten Informationen im Zusammenhang mit der öffentlichen Förderung des Ausbaus öffentlicher Telekommunikationsnetze im Gigabit-Grundbuch vorhanden sind.
Der neue Absatz 3 verpflichtet den dort genannten Adressaten unmittelbar zur Bereitstellung von Informationen. Der Erlass eines Verwaltungsakts zwecks Bereitstellung von zwingend erforderlichen Informationen an die zentrale Informationsstelle des Bundes ist nicht mehr erforderlich. Dadurch soll insbesondere Verwaltungsaufwand reduziert werden. Die näheren Anforderungen an die Bereitstellung von Informationen, insbesondere an Art, Inhalt und Umfang der Informationen nach Absatz 1, legen die Bestimmungen zur Übermittlung nach der Rechtsverordnung aufgrund des § 86 Satz 1 Nummer 1 fest. Diese legen zudem fest, welche der genannten Adressaten welche konkreten Informationen zu übermitteln haben, um Doppellieferungen zu vermeiden.
§ 80 regelt in Absatz 4 nun sowohl die Pflicht zur Veröffentlichung von Informationen nach Absatz 1 als auch die Pflicht zur Bereitstellung eines Informationswerkzeugs für Endnutzer. Die Karte des Breitbandatlas kann Endnutzern die Auswahl eines Netzbetreibers ermöglichen, indem sie adress- und betreibergenau die verfügbaren Anschlussqualitäten anzeigt. Die Zentrale Informationsstelle des Bundes muss hierbei keine Vorschriften des Datennutzungsgesetzes (DNG) einhalten und daher zum Beispiel nicht nach § 7 DNG maschinenlesbare Formate zur Weiternutzung bereitstellen.
Die Informationen über den Netzausbau bezwecken, den Endnutzern einen realitätsgerechten Überblick zu verschaffen. Dazu dient insbesondere die Veröffentlichung von Informationen nach Absatz 1 Satz 1 Variante 1, Satz 2. Bürgerinnen und Bürger sollen auch sehen, wann eine Verbesserung durch einen eigenwirtschaftlichen oder geförderten Ausbau zu erwarten ist. Dazu dient die Veröffentlichung von Informationen nach Absatz 1 Satz 1 Variante 2, Absatz 2.
Die Art und Weise der Veröffentlichung richtet sich auch nach dem Datennutzungsgesetz, das nach Absatz 4 Satz 2 einzuhalten ist. Die Nutzung der Informationen nach Absatz 1 mit dem Informationswerkzeug nach Absatz 4 Satz 3 richtet sich nach Maßgabe der aufgrund des § 86 erlassenden Rechtsverordnung (§ 86 Satz 1 Nummer 2).
Zu § 81 (Informationen über den künftigen Netzausbau)
Die Vorausschaudaten bilden eine wichtige Grundlage, um gezielt bestehende Hindernisse des Ausbaus zu identifizieren und über weitergehende Maßnahmen zur Versorgung dieser Gebiete zu entscheiden. Durch die Bündelung an zentraler Stelle werden darüber hinaus Einzelanfragen und Doppelerhebungen zu Ausbauplanungen vermieden. Das entlastet sowohl Informationslieferverpflichtete als auch die Verwaltung. Aufgrund der präzisen Informationen rund um den geplanten Ausbau können Kommunen die Mobilfunknetzbetreiber den Ausbauprozess darüber hinaus gezielt unterstützen.
Gegenstand der Vorausschau soll künftig nur die örtliche Verfügbarkeit des öffentlichen Mobilfunknetzes sein. Standortbezogene Vorausschaudaten werden zur Entlastung der Unternehmen nicht mehr erhoben. Aus diesem Grund werden der bisherige Absatz 1 und Absatz 3 durch den neuen Absatz 1 ersetzt und inhaltlich entsprechend angepasst.
Die Streichung des Bezugs des künftigen Netzausbaus zur fehlenden breitbandigen Netzabdeckung soll sicherstellen, dass das Gigabit-Grundbuch auch Informationen zum künftigen Netzausbau in Gebieten, die bereits breitbandig versorgt sind, enthält. Mit diesem größeren Bild kann die zentrale Informationsstelle des Bundes die übermittelten Informationen, zum Beispiel zum Ausbau in weißen Flecken, effizienter auf ihre Plausibilität prüfen. Darüber hinaus kann auch die Dynamik des 5G-Ausbaus in Gebieten, die bereits mit 4G versorgt sind, dargestellt und bewertet werden. Behörden können auf der breiteren Informationsbasis künftig noch bedarfs- und zielorientierter Entscheidungen treffen.
Der neue Absatz 2 verpflichtet die dort genannten Adressaten unmittelbar zur Übermittlung von Informationen. Der Erlass eines Verwaltungsakts zwecks Übermittlung von zwingend erforderlichen Informationen an die zentrale Informationsstelle des Bundes ist nicht mehr erforderlich. Dadurch soll insbesondere Verwaltungsaufwand reduziert werden. Die näheren Anforderungen an die Übermittlung von Informationen, insbesondere an Art, Inhalt und Umfang der Informationen nach Absatz 1, legen die Datenlieferungsbestimmungen nach der Rechtsverordnung aufgrund des § 86 Satz 1 Nummer 1 fest.
Gemäß Absatz 3 stellt die zentrale Informationsstelle des Bundes die Informationen nach Absatz 1 öffentlichen Stellen sowie deren Auftragnehmern nach § 85 bereit.
Der bisherige Absatz 4 wurde weitgehend im neuen Absatz 4 übernommen und zur Klarstellung redaktionell angepasst.
Der bisherige Absatz 5 Satz 1 stand im Wertungswiderspruch zu den bisherigen Absätzen 1 und 3. Zur Auflösung dieses Widerspruchs zum neuen Absatz 1 wird der Inhalt des Absatzes 5 Satz 1 gestrichen.
Der Verweis des bisherigen Absatzes 5 Satz 2 auf die Behandlung der Informationen gemäß dem bisherigen § 80 Absatz 3 war zu streichen, da die zentralen Nutzungsbestimmungen im Sinne des § 86 Satz 1 Nummer 2 bereits gemäß § 86 Satz 2 der Sensitivität der Informationen Rechnung zu tragen haben.
Der bisherige Absatz 6 war zu streichen, da nunmehr § 85 zentral die Bereitstellung von Informationen nach § 78 Absatz 1, d.h. auch Informationen zum künftigen Netzausbau, an öffentliche Stellen regelt.
Zu § 82 (Informationen über Bauarbeiten)
Es handelt sich um aufgrund der Verordnung (EU) 2024/1309 notwendige Änderungen. Der Zugang zu Informationen über geplante Bauarbeiten und damit korrespondierende Verpflichtungen ergeben sich unmittelbar aus Artikel 6 der Verordnung (EU) 2024/1309. Die Regelung des § 82 ergänzt Artikel 6 der Verordnung (EU) 2024/1309 und setzt die Ermächtigung des Artikel 6 Absatz 2 Verordnung (EU) 2024/1309 um.
Informationen über geplante und laufende Bauarbeiten sollen über die zentrale Informationsstelle des Bundes (Gigabit-Grundbuch) bereitgestellt werden.
Ablehnungsgründe für den Zugang zu Mindestinformationen ergeben sich unmittelbar aus Artikel 6 Absatz 1 Satz 5 der Verordnung (EU) 2024/1309.
Der neue Absatz 2 setzt die Ermächtigung aus Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1309 um. Bauarbeiten von begrenzter Dauer (acht Wochen) werden von der Bereitstellungspflicht ausgenommen, da für sie bereits keine Koordinierungspflicht bestehen soll (§ 143 Absatz 3). Damit wird eine Bagatellgrenze eingezogen. Außerdem wird die Informationsbereitstellungspflicht auf teilweise öffentliche finanzierte Bauarbeiten beschränkt, da auch nur hierfür eine Koordinierungspflicht nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1309 besteht. Indem die Transparenzpflicht insoweit beschränkt wird, sollen einerseits Unternehmen entlastet werden und anderseits nur sehr praxisrelevante Informationen verarbeitet werden (kein Selbstzweck der Bereitstellungspflicht, Bürokratieabbau). Sofern davon unabhängig im Einzelfall Informationsersuchen für z.B. privat finanzierte Bauarbeiten bestehen, können diese bilateral nach § 142 adressiert werden.
Daneben wird in Umsetzung des Artikel 6 Absatz 2 weitere Ausnahmen von der Informationsbereitstellungspflicht für sogenannte Notfälle im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1309, nachweislich besonders schutzbedürftige kritische Anlagen und aus Gründen der nationalen Sicherheit geregelt. Dies korreliert mit den Ausnahmen von der Koordinierungspflicht nach § 143 Absatz 3.
Zu § 83 (Informationen über öffentliche Liegenschaften)
Die Bundesregierung will schnellstmöglich für den Fest- und Mobilfunknetzausbau geeignete Liegenschaften der öffentlichen Hand identifizieren und die Daten für die ausbauenden Unternehmen verfügbar machen, um so den Ausbau gezielt zu unterstützen.
Das Gigabit-Grundbuch erfasst Informationen zu Liegenschaften, die im öffentlichen Eigentum stehen. Der Begriff der „öffentlichen Liegenschaft“ wird in § 83 Absatz 1 Satz 1 definiert. Danach sind Grundstücke im Eigentum von Gebietskörperschaften umfasst. Diesbezügliche Informationen sind verpflichtend zu liefern. Informationen über Liegenschaften anderer öffentlicher Stellen bzw. sonstiger juristischer Personen des öffentlichen Rechts (z.B. bundeseigene Gesellschaften) können freiwillig zusätzlich bereitgestellt werden. Im Unterschied zur bisherigen Regelung ist nunmehr klargestellt, dass die Eignung öffentlicher Liegenschaften für den Mobilfunkausbau nicht Übermittlungsvoraussetzung ist.
In Absatz 2 wird geregelt, dass Eigentümer öffentlicher Liegenschaften verpflichtet sind, die Informationen an die zentrale Informationsstelle des Bundes zu liefern. Anders als im bisherigen Absatz 2 bedarf es keines Verwaltungsaktes für die Erhebung der Informationen mehr; dies entlastet die Verwaltung. Ausnahmen von der Lieferverpflichtung sind in den Fällen des § 79 Absatz 3 möglich. Um die Lieferverpflichtung effizient umzusetzen, können die Länder die Daten des Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystems (ALKIS) nutzen und die vorhandenen Informationen gebündelt an die zentrale Informationsstelle des Bundes übermitteln. Die Informationen zu öffentlichen Liegenschaften, einschließlich der Eigentümerangaben, sollen schließlich an berechtigte Nutzer bereitgestellt werden. In Satz 3 werden die Nachrichtendienste des Bundes und der Länder sowie die Bundeswehr von der Übermittlungspflicht nach Satz 1 ausgenommen. Die Ausnahme ist aufgrund der gestiegenen Sicherheitserfordernisse und erhöhten Schutzanforderungen für Liegenschaften der Nachrichtendienste sowie der Bundeswehr geboten.
Detailfragen zur Übermittlung der Information nach Absatz 1 Satz 2 werden in der auf die Verordnungsermächtigung des § 86 Satz 1 Nummer 1 gestützte Bestimmungen zur Datenlieferung geregelt. Das gilt auch für die Prüfung von möglichen Ausnahmetatbeständen des § 79 Absatz 3. Bei der Übermittlung der einschlägigen Informationen durch die Vermessungsverwaltungen der Länder an die zentrale Informationsstelle des Bundes sind bestehende Standards und Schnittstellen, bspw. aus der Geodateninfrastruktur Deutschland (GDI-DE), die Normbasierte Austauschschnittstelle (NAS) oder vergleichbare Standards zugrunde zu legen.
Durch Absatz 3 ist sichergestellt, dass die Informationen zu öffentlichen Liegenschaften, namentlich die Eigentümerangaben, nicht veröffentlicht werden, sondern im zugangsbeschränkten Bereich des Gigabit-Grundbuchs, im Infrastrukturatlas, ausschließlich für registrierte Unternehmen auf Antrag bereitgestellt werden. Für die Einsichtnahme in die Informationen des Infrastrukturatlasses, d.h. einschließlich der Informationen nach §§ 79 und 82, müssen Netzbetreiber und deren Auftragnehmer ein konkretes Ausbauvorhaben darlegen, mit dem Einrichtungen oder physische Infrastrukturen errichtet werden, die zu Telekommunikationszwecken genutzt werden können. Die Voraussetzungen der Einsichtnahme in die Eigentümerangaben genügt somit auch den grundbuchrechtlichen Anforderungen in § 86a Grundbuchverfügung an ein berechtigtes Interesse. Die Nutzungsberechtigung der öffentlichen Stellen und ihrer Auftragnehmer nach § 85 bleibt hiervon unberührt, wonach diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben, hier für allgemeine Planungs- und Förderzwecke, eine Nutzungsberechtigung begrenzt auf ihr Verwaltungsgebiet erhalten.
Zu § 84 (Informationen über Gebiete mit Ausbaudefizit)
Die Überschrift des § 84 wird aus Klarstellungsgründen an den Informationsbereich des Gigabit-Grundbuchs gemäß § 78 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 angepasst.
Zudem wird mit dem neuen Absatz 1 geregelt, dass die Ausweisung von Gebieten mit Ausbaudefizit künftig im Mobilfunkbereich verpflichtend zu erfolgen hat. Für sonstige öffentliche Telekommunikationsnetze verbleibt es bei der bisherigen Rechtslage.
Zu § 85 (Bereitstellung von Informationen an öffentliche Stellen)
Der Inhalt des bisherigen Absatzes 1 wird insbesondere aus systematischen Gründen im Wesentlichen in den neuen § 80 Absatz 4 verschoben.
Ziel der Bundesregierung ist es, die Transparenz insbesondere für politische Entscheidungsträger zu erhöhen. § 85 regelt in seiner neuen Fassung nun zentral und damit einheitlich die Bereitstellung von Informationen nach § 78 Absatz 1 an öffentliche Stellen. Die neue Regelung soll sicherstellen, dass Entscheidungen auf Basis vollständiger und richtiger Informationen getroffen werden.
Ziel der neuen Fassung des Absatzes 1 ist darüber hinaus, die Anzahl der Datenabfragen verschiedener Institutionen auf Bundes-, Länder- und Kommunalebene und damit Aufwand zu reduzieren.
Die zentrale Informationsstelle des Bundes stellt Informationen nur zur Verfügung, soweit dies für den Ausbau von öffentlichen Telekommunikationsnetzen und durch Gesetz bestimmte Zwecke erforderlich ist. Darüber hinaus muss die anfragende Stelle darlegen, dass sie angemessene technische und organisatorische Vorkehrungen sowie sonstige
Maßnahmen zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nach Maßgabe der Nutzungsbestimmungen aufgrund der nach § 86 Satz 1 Nummer 2 erlassenen Rechtsverordnung getroffen hat, um die Vertraulichkeit der bereitgestellten Informationen gemäß § 148 sicherzustellen. Damit legt das Gesetz die Grundlage für eine differenzierte Bereitstellung von Informationen an die öffentlichen Stellen, beispielsweise zur Einsicht oder in einem weiterverarbeitungsfähigen Format. Die Nutzungsbestimmungen haben dabei gemäß Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 86 Satz 2 insbesondere der Sensitivität der erfassten Informationen und dem zu erwartenden Verwaltungsaufwand Rechnung zu tragen. Nach Absatz 1 Satz 4 protokolliert und überwacht die zentrale Informationsstelle des Bundes jede Bereitstellung nach Absatz 1 Satz 1.
Die zentrale Informationsstelle des Bundes stellt Informationen über Infrastruktur nicht gemäß Absatz 1 bereit, soweit sie nicht in die Übersicht nach § 79 Absatz 1 aufgenommen werden.
Zu § 86 (Verordnungsermächtigung)
Teil 5 enthält mit der neuen Fassung des § 86 Satz 1 eine Ermächtigungsgrundlage zum Erlass einheitlicher Datenlieferungsbestimmungen (§ 86 Satz 1 Nummer 1) und Nutzungsbestimmungen (§ 86 Satz 1 Nummer 2).
Um sowohl die Einbindung weiterer Daten als auch die Nutzungsmöglichkeiten der bereitgestellten Informationen im Gigabit-Grundbuch zu verbessern, werden bei der Festlegung der technischen Vorgaben bestehende Standards und Schnittstellen, bspw. aus der Geodateninfrastruktur Deutschland (GDI-DE), berücksichtigt.
Die Regelung der Datenlieferungs- und Nutzungsbestimmungen für das Gigabit-Grundbuch in einer Verordnung bietet die notwendige Flexibilität, um zeitnah in der sich rasch fortentwickelnden Informationsgesellschaft auf Änderungsbedarf eingehen zu können.
Die Bestimmungen zur Übermittlung und Nutzung gelten auch für Informationen über physische Infrastrukturen und geplante Bauarbeiten im Sinne der Artikel 4 und 6 der Verordnung (EU) 2024/1309; sie stellen ergänzende Verfahrensvorgaben im Sinne des Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1309 dar.
Satz 2 hebt die besondere Bedeutung der möglichen Sensitivität der erfassten Informationen hervor. Die Nutzung der Informationen durch berechtigte Akteure muss auf sichere Weise erfolgen. Je nach Grad der Sensitivität sind unter anderem der Nutzerkreis und die Anforderungen an die Datensicherheit anzupassen. Die zentrale Informationsstelle des Bundes schützt jederzeit die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der datenliefernden Unternehmen. Gleichzeitig ist dem Verwaltungsaufwand Rechnung zu tragen. Die Bestimmungen zur Nutzung gewährleisten auch ein effizientes Verwaltungshandeln.
Zu Nummer 27
In § 87 Absatz 2 Nummer 1 wird klargestellt, dass die voranzutreibende Versorgung in ländlichen Räumen insbesondere auch in topografisch schwer zu erschließenden Gebieten gilt.
Weiterhin wird in § 87 Absatz 2 Nummer 1 die bisherige zeitliche Bezugnahme auf einen durchgehenden, unterbrechungsfreien Zugang für alle Endnutzer zu Sprach- und breitbandigen Datendiensten des öffentlichen Mobilfunks „möglichst bis 2026“ gestrichen.
Ungeachtet der seit Inkrafttreten der Vorschrift erzielten Verbesserungen bei der Mobilfunkversorgung bleiben die sachlichen Bezugnahmen der Vorschriften durch die Änderung unberührt. Sie gelten daher als Handlungsgebot der Bundesnetzagentur bei der Verfolgung der in § 87 Absatz 1 genannten Ziele unverändert fort.
Zu Nummer 28
Zu Buchstabe a Die Ergänzung in § 91 Absatz 1 Satz 4, wonach die Regelung nur im Einzelfall greift, beschränkt den Anwendungsbereich auf solche Fälle, in denen ein Regelverfahren (z.B. das Verfahren zum Erhalt einer Versuchsfunkzuteilung oder das Verfahren bei einer gemeinsamen Nutzung in zivil-militärischen Frequenzbereichen) nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist.
Die neu eingefügte Aufzählung in § 91 Absatz 1 Satz 4 Nummern 1 bis 3 tritt konkretisierend an die Stelle des vormals verwendeten Begriffs der Behörden.
Zudem wird die bisherige Voraussetzung, wonach keine „erheblichen“ Nutzungsbeeinträchtigungen zu erwarten sind, durch die Voraussetzung ersetzt, wonach keine „unverhältnismäßigen“ Nutzungsbeeinträchtigungen zu erwarten sind. Die nach Nummern 1 bis 3 berechtigen Stellen haben danach eine Güterabwägung vorzunehmen, wobei selbst eine erhebliche Nutzungsbeeinträchtigung zulässig ist, solange die Verhältnismäßigkeit gewahrt ist.
Das weiterhin neu eingefügte Tatbestandsmerkmal einer gestatteten Nutzung „im erforderlichen Umfang“ stellt sowohl den zeitlichen als auch sachlichen Umfang des Nutzungsrechts nach § 91 Absatz 1 Satz 4 klar. Danach ist das Nutzungsrecht von Gesetzes wegen weder auf eine bloß temporäre noch eine erst unter besonderen, weiteren Voraussetzungen zulässige Nutzung begrenzt. Vielmehr bestimmt sich das Ausmaß des Nutzungsrechts im Einzelfall, insbesondere unter Berücksichtigung der mit der jeweiligen Nutzung zu schützender Rechtsgüter und deren konkreter Gefährdung.
Dabei kommt den in Nummer 1 bis 3 benannten Stellen eine – pflichtgemäß auszuübende – Einschätzungsprärogative sowohl hinsichtlich a) der Erforderlichkeit der Nutzung freier oder bereits anderen zugeteilten Frequenzen, b) etwaigen dadurch zu erwartenden unverhältnismäßigen Nutzungsbeeinträchtigungen als auch c) der Erforderlichkeit des in Anspruch zu nehmenden Umfangs einer Gestattung zu.
Die Ausübung des Nutzungsrechts nach § 91 Absatz 1 Satz 4 setzt keine Bewilligung oder Mitwirkung der Bundesnetzagentur voraus. Zur Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien Nutzung von Frequenzen sollen die in Nummern 1 bis 3 genannten Behörden die Bundesnetzagentur (formlos) über die Ausübung des Nutzungsrechts und deren räumliche Ausdehnung unverzüglich, jedoch nicht später als 24 Stunden informieren, sofern in den Rahmenbedingungen hierzu keine abweichenden Vorgaben getroffen werden.
Einzelheiten zu von den berechtigten Stellen oder von der Bundesnetzagentur identifizierten denkbaren Frequenznutzungen in den einschlägigen Frequenzbereichen kann die Bundesnetzagentur in Rahmenbedingungen festlegen, die gemäß § 91 Absatz 1 Satz 5 im Benehmen mit den Bedarfsträgern und – soweit die Rahmenbedingungen Einzelzuteilungen betreffen – gemäß § 91 Absatz 1 Satz 6 auch im Benehmen mit den Rechteinhabern ergehen. Für die Bundeswehr sind Maßnahmen zur Ausbildung und Inübunghaltung durch Anwendung von § 91 Absatz 1 Satz 4 möglich.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um die Korrektur eines redaktionellen Fehlers.
Zu Buchstabe c
Der neu gefasste § 91 Absatz 7 TKG stellt klar, dass neben Beginn und Beendigung der Frequenznutzung auch Namensänderungen, Anschriftenänderungen, unmittelbare und mittelbare Änderungen in den Eigentumsverhältnissen, auch bei verbundenen
Unternehmen, und identitätswahrende Umwandlungen unverzüglich anzuzeigen sind. Eine unverzügliche Anzeige ist zur Sicherstellung der Frequenzordnung durch die Bundesnetzagentur, insbesondere der effizienten und störungsfreien Nutzung von Frequenzen, erforderlich. Flankierend zu § 91 Absatz 7 TKG wird der Bußgeldtatbestand nach § 228 Absatz 2 Nummer 17a TKG angepasst.
Zu Nummer 29
Zu Buchstabe a Es handelt sich um eine Folgeänderung.
Zu Buchstabe b
§ 103 Absätze 3 bis 5 werden aufgehoben.
Die bisherige Veröffentlichung nach § 103 Absätzen 3 und 4 geht in den Vorgaben über die Informationen über Infrastruktur und Netzausbau nach Teil 5 auf.
Der bisherige Bericht an die Ausschüsse nach § 103 Absatz 5 entfällt; die erforderlichen Informationen über den Zustand der Mobilfunkversorgung können über den Beirat bei der Bundesnetzagentur abgefragt werden. Dies dient des Bürokratierückbau.
Zu Nummer 30
§ 104 bisherige Fassung geht inhaltlich unverändert im neuen Absatz 1 auf.
Der neu gefasste § 104 Absatz 2 gibt dem Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung auf, unter Mitwirkung der Bundesnetzagentur sowie der fachlich betroffenen Bundesministerien eine Liste von Frequenznutzungen zu erstellen, deren Aufrechterhaltung im Falle einer vorübergehenden Einschränkung nach Absatz 1 schützenswert ist. Eine vorübergehende Einschränkung zugeteilter Frequenzen nach § 104 Absatz 1 kann sich potenziell auf Frequenzen erstrecken, deren weitere Nutzung zur zivilen Verteidigung erforderlich ist. Die Liste bezweckt zur effektiven Gefahrenabwehr in Krisen- und Notfalllagen, schützenswerte Frequenznutzungen aufrechterhalten zu können. Fachlich betroffen und damit an der Erstellung der Liste beteiligt sind insbesondere das Bundesministerium der Verteidigung, das Bundesministerium des Innern sowie das Auswärtige Amt.
Zu Nummer 31
Zu Buchstabe a Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um Anpassungen entsprechend der Änderungen des § 87 Absatz 2 Nummer 1.
Die sachlichen Bezugnahmen der Norm, die von der Bundesnetzagentur bei der Entscheidung über eine Verpflichtung nach § 106 Absatz 1 zu berücksichtigen sind, bleiben davon unberührt (s. Begründung der Änderungen in § 87 Absatz 2 Nummer 1).
Zu Nummer 32
§ 106a enthält eine spezielle gesetzliche Ermächtigung, um gegenüber Eigentümern und Betreibern von Eisenbahninfrastrukturen (Unternehmen im Sinne des § 3 Nummer 69) eine Mitwirkung bei der Mobilfunkversorgung entlang von Schienenwegen anzuordnen. Die
Möglichkeit einer solchen Anordnung durch die Bundesnetzagentur ergänzt die bereits bestehenden und unberührt bleibenden Vorschriften nach Teil 5. Damit soll die Vorschrift zur Beschleunigung des Mobilfunknetzausbaus entlang von Schienenwegen beitragen, um gemäß den Zielen der Frequenzregulierung auch auf Schienenwegen einen unterbrechungsfreien Zugang für alle Endnutzer zu Sprach- und breitbandigen Datendiensten des öffentlichen Mobilfunks zu gewährleisten.
Zu Absatz 1
Anordnungen von Mitwirkungsmaßnahmen müssen nach Absatz 1 dem Zweck dienen, eine hochwertige, lückenlose und unterbrechungsfreie Versorgung mit Mobilfunkdienstleistungen entlang von Schienenwegen durch Eigentümer und Betreiber öffentlicher Mobilfunknetze zu ermöglichen. Sie stehen im Ermessen der Bundesnetzagentur und müssen deshalb insbesondere berücksichtigen, ob die Anordnung von Mitwirkungshandlungen unter Berücksichtigung der Regulierungsziele sowie der Ziele der Frequenzregulierung dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechen.
Zu Absatz 2
Absatz 2 regelt, welche Mitwirkungshandlungen von den Anordnungen der Bundesnetzagentur nach Absatz 1 umfasst sein können. Sie richten sich an Eigentümer und Betreiber von Eisenbahninfrastrukturen.
Satz 1 Nummer 1 benennt die möglichen Mitwirkungsobjekte, auf die sich die Mitwirkungshandlungen der Nummern 1 bis 4 beziehen. Neben der Bereitstellung von Informationen (Nummer 1), dem Führen von Verhandlungen über die Mitnutzung (Nummer 2) und der Abgabe eines Angebots über die Mitnutzung (Nummer 3) können die Anordnungen die Gestattung der Mitnutzung eines Mitwirkungsobjekts oder seiner Bebauung durch Mobilfunknetzbetreiber (Nummer 4) sowie im Einzelfall die Vornahme baulicher Maßnahmen entlang der Schienenwege auf Antrag eines Mobilfunknetzbetreibers umfassen (Nummer 5).
Eine Anordnung zur Gestattung der Mitnutzung eines Mitwirkungsobjekts oder seiner Bebauung durch Betreiber öffentlicher Mobilfunknetze (Nummer 4) ist zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit nur dann möglich, wenn die Verhandlungen über die Mitnutzung nicht innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten nach Beginn der Verhandlungen gemäß Nummer 2 zum Abschluss einer Vereinbarung geführt haben. Eine Anfrage mit der Bitte um Bereitstellung von Informationen über die in Nummer 1 genannten Mitwirkungsobjekte stellt noch nicht den Beginn der Verhandlungen dar. Der Beginn der Verhandlungen wird vielmehr durch die nicht nur vorbereitende, sondern gegenständlich-konkretisierte Anfrage eines oder mehrerer Mobilfunknetzbetreiber bezüglich eines konkreten Mitwirkungsobjekts ausgelöst.
Eine Anordnung im Einzelfall über die Vornahme baulicher Maßnahmen, die die Errichtung von Telekommunikationslinien entlang von Schienenwegen unterstützen, (Nummer 5) ist nur dann sinnvoll, wenn sie einen konkreten Nutzen für die Betreiber öffentlicher Mobilfunknetze hat. Sie bedarf daher eines Antrags eines Betreibers öffentlicher Mobilfunknetze und ist zudem zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit unter den Vorbehalt gestellt, dass die bestehenden baulichen Anlagen nicht ausreichen, um das in Absatz 1 festgelegte Ziel der hochwertigen, lückenlosen und unterbrechungsfreien Versorgung mit Mobilfunkdienstleistungen entlang von Schienenwegen durch Betreiber öffentlicher Mobilfunknetze zu erreichen.
Absatz 2 Satz 2 regelt, dass die Mitnutzung im Sinne des Satzes 1 auch die Nutzung eines Grundstücks zur Errichtung einer baulichen Anlage zur Verbesserung der Mobilfunkversorgung entlang von Schienenwegen unter Erstattung der anfallenden Mehrkosten erfasst. Damit ist klargestellt, dass die Mehrkosten einer Anordnung von den Betreibern öffentlicher Mobilfunknetze zu ersetzen sind. Die Sätze 3 und 4 stellen weiterhin klar, dass Anordnungen nach Absatz 2 Satz 1 auch die Bedingungen der Mitwirkung einschließlich der Entgelte umfassen können und diese – entsprechend der Bestimmung der Entgelte und Bedingungen bei der Mitnutzung öffentlicher Versorgungsnetze – fair und angemessen zu bestimmen sind und Regelungen über die in Entgelten berücksichtigungspflichtigen Mehrkosten enthalten können, die Eigentümern und Betreibern von Eisenbahninfrastrukturen gemäß Absatz 2 Satz 2 von dem Betreiber öffentlicher Mobilfunknetze zu ersetzen sind.
Zwecks Sicherstellung eines sicheren Bahnverkehrs normiert Satz 5, dass die Vorschriften über die Durchführung des sicheren Eisenbahnbetriebs bei Mitnutzungsanordnungen und Anordnungen zur Errichtung neuer baulicher Anlagen zu berücksichtigen sind.
Zu Absatz 3
Absatz 3 Satz 1 sieht eine Beteiligung der betroffenen Kreise vor.
Absatz 3 Satz 2 bis 4 nehmen die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs bei Mitnutzungsanordnungen und Anordnungen zur Errichtung neuer baulicher Anlagen in den Blick. Da durch die Anordnungsmöglichkeiten der Eisenbahnbetrieb berührt werden kann, ist die zuständige Eisenbahnaufsichtsbehörde entsprechend des Rechtsgedankens in § 214 Absatz 1 Nummer 5 am Verfahren beteiligt. Sie hat die Anordnung unter dem Aspekt der Sicherheit des Eisenbahnbetriebs einzuschätzen. Grundsätzlich ist anzunehmen, dass den Belangen der Sicherheit des Eisenbahnbetriebs durch diese Einschätzung der fachlich zuständigen Eisenbahnaufsichtsbehörde im erforderlichen Maße Rechnung getragen wird.
Anordnungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 5 sind gemäß Satz 4 nur zulässig, soweit die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs hierdurch nicht beeinträchtigt wird; dies entspricht dem geltenden Maßstab bei der Beeinträchtigung eines Grundstücks im Eigentum eines Schienenwegebetreibers nach Teil 5. Eine Beeinträchtigung im Sinne des Satzes 4 dürfte regelmäßig aufgrund der nach Satz 3 einzuholenden, entsprechenden Einschätzung der Eisenbahnaufsichtsbehörde fehlen. Auf der Grundlage von Satz 4 können aber gegebenenfalls noch nicht durch die zuständige Eisenbahnaufsichtsbehörde im Rahmen der Einschätzung nach Satz 3 berücksichtigte, weitere Tatsachen in das Verfahren eingebracht und gewürdigt werden.
Zu Absatz 4
Absatz 4 enthält die Verordnungsermächtigung zur näheren Ausgestaltung der Mitwirkungshandlungen nach Absatz 2 Satz 1, der Nutzung eines Grundstücks nach Absatz 2 Satz 2 sowie der Bedingungen der Mitwirkung einschließlich der Entgelte einer Gestattung der Mitnutzung nach Absatz 2 Satz 3.
Mit Satz 2 wird die Möglichkeit des Bundesministeriums für Digitales und Staatsmodernisierung eröffnet, die Ermächtigung zum Erlass der Rechtsverordnung auf die Bundesnetzagentur zu übertragen. Falls von der Übertragungsmöglichkeit Gebrauch gemacht wird, sieht Satz 3 vor, dass eine Rechtsverordnung der Bundesnetzagentur, ihre Änderung und ihre Aufhebung des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung bedürfen.
Zu Nummer 33
§ 114 regelt die Rechtslage für sogenannte Anwählprogramme (Dialer) aus dem Internet. Stellt ein Dialer Verbindungen her, für die neben der Telekommunikationsdienstleistung auch Inhalte abgerechnet werden, ist er nach § 114 Absatz 1 unzulässig.
Weiterhin zulässig ist die Verwendung von Telefonie-Dialern (§114 Absatz 2). Das Anwählprogramm wird hier ausschließlich für den Verbindungsaufbau der Telekommunikationsdienstleistung genutzt. Darüber hinaus werden keine weiteren Inhalte abgerechnet. Telefonie-Dialer kommen beispielsweise in Callcentern zum Einsatz.
Zur Vermeidung von unzumutbaren Belästigungen durch Anrufversuche per Telefonie-Dialer ermächtigt § 114 Absatz 2 die Bundesnetzagentur, Verfahren und Grenzwerte zum Schutz der Angerufenen festzulegen. Die Festlegung erfolgt durch Allgemeinverfügung. Vor der Festlegung sind die betroffenen Unternehmen, Fachkreise und Verbraucherverbände anzuhören. Diese Ermächtigungsgrundlage zur Festlegung von Verfahren und Grenzwerten für Telefonie-Dialer in § 114 Absatz 2 enthält bislang keine ausdrückliche Ermächtigung zur Festlegung von begleitenden Pflichten zum Nachweis und zur Aufbewahrung dieser Nachweise. Um nach erfolgter Festlegung von Verfahren und Grenzwerten die Einhaltung selbiger überprüfen zu können (vgl. § 123), müssen die Nutzer von Telefonie-Dialern nachweisen können, dass die festgelegten Verfahren und Grenzwerte eingehalten wurden. Zudem ist eine Dokumentation für die Evaluierung der festgelegten Verfahren und Grenzwerte nach § 114 Absatz 3 Satz 3 erforderlich. Daher ist eine mit der Festlegung von Verfahren und Grenzwerten einhergehende Nachweis- und Aufbewahrungspflicht notwendig und insoweit bereits von der bestehenden Festlegungsermächtigung erfasst. Die Ergänzung erfolgt allein zur redaktionellen Klarstellung.
Zu Nummer 34
Die Änderung dient der Angleichung von § 117 Absatz 2 Satz 1 an § 117 Absatz 2 Satz 2, so dass ein Auskunftsanspruch zu Kurzwahlnummern immer besteht – auch dann, wenn es sich um eine von der Bundesnetzagentur zugeteilte Nummer handelt und der Dienst nicht die Merkmale eines Premium-Dienstes aufweist.
Zu Nummer 35
R-Gespräche werden nicht mehr nachgefragt. Der letzte Anbieter von R-Gesprächsdiensten hat seinen Dienst zum 1. Dezember 2024 eingestellt. Es wird erwartet, dass es in Zukunft dauerhaft keine R-Gesprächsdienste mehr geben wird. Gleichwohl sollte es weiterhin die Möglichkeit geben diese Dienste anzubieten.
Vor diesem Hintergrund ist die bislang in § 119 Absatz 2 vorgeschriebene Sperrliste nicht weiter erforderlich. Der mit dem Führen der Liste verbundene Aufwand auf Seiten der Bundesnetzagentur sowie der Betreiber kann vermieden werden. Dies scheint insbesondere deshalb geboten, da das aktuelle IT-System zum Betrieb der Liste und der entsprechenden Schnittstellen reformbedürftig ist. Die derzeit notwendige Neukonzeptionierung der Sperrliste würde allein auf Seiten der Bundesnetzagentur voraussichtlich externe Kosten in Höhe von 250.000 Euro einmalig und jährliche externe Kosten in Höhe von 10.000 Euro verursachen. Durch die Abschaffung der Sperrliste können diese externen Kosten und der bei den Telekommunikationsanbietern und der Behörde entstehende Personalaufwand vermieden werden.
Mit der Änderung wird einerseits die bisher in § 119 Absatz 2 geregelte Sperrliste für R- Gesprächsdienste gestrichen. Andererseits werden durch die ersatzweise Hereinnahme einer Opt-In-Regelung Anschlussinhaber weiterhin vor ungewollter Kontaktaufnahme durch R-Gesprächsdienste geschützt. Dieser Schutz ist erforderlich, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass R-Gesprächsdienste wieder angeboten werden. Durch die neue Regelung werden zudem auch Anschlussinhaber geschützt, die sich bisher nicht in die Sperrliste haben eintragen lassen. Potenzielle Anbieter von R-Gesprächsdiensten können ihre Dienste künftig den Angerufenen nur in Rechnung stellen, wenn der Angerufene – unabhängig davon, ob es sich um den Anschlussinhaber oder einen Dritten handelt – seine ausdrückliche Zustimmung zur Inanspruchnahme des R-Gesprächsdienstes erteilt hat. Die entsprechende Nachweispflicht obliegt dem Anbieter des R-Gesprächsdienstes. Eine Rechnungsstellung gegenüber dem Anschlussinhaber ohne dessen ausdrückliche Zustimmung ist nicht möglich. Mit der Regelung sollen missbräuchliche Geschäftsmodelle mit R-Gesprächen, soweit ersichtlich, vermieden werden.
Zu Nummer 36
Zu Buchstabe a Die Änderung erfolgt zur redaktionellen Klarstellung und aus Gründen der Rechtssicherheit, dass seit ihrem Inkrafttreten im Jahr 2008 zur Bestimmung des in § 120 Absatz 2 genannten Nutzungsrechts die Regelungen der Telekommunikations-Nummerierungsverordnung heranzuziehen sind: Nach § 4 Absatz 1 TNV bedarf jede Nutzung von Nummern einer vorherigen Zuteilung. Rechte an einer Nummer können demnach nur durch Zuteilung erworben werden. Die rechtsgeschäftliche Weitergabe von Zuteilungen ist nach § 4 Absatz 5 Satz 1 TNV nur nach § 4 Absatz 2 Nr. 3 TNV zulässig, der die rechtsgeschäftlich abgeleitete Zuteilung behandelt. Folglich kann die Weitergabe eines Nutzungsrechts nach § 4 TNV nur abgeleitet durch einen originären Zuteilungsnehmer im Wege einer rechtgeschäftlich abgeleiteten Zuteilung erfolgen. Überholt ist die vor Schaffung der TNV in der Begründung zu § 66j TKG a.F. angelegte Auslegung, dass ein Nutzungsrecht an einer deutschen Rufnummer durch einen “privatrechtlichen Vertrag zur Nutzung” eingeräumt werden kann.
Zu Buchstabe b
Die Änderung dient der Korrektur eines redaktionellen Versehens. Bei Anrufen des internationalen Roamings entfällt die Pflicht zur Unterdrückung der Rufnummer, was durch die Erweiterung des Verweises auf Satz 2 Halbsatz 2 klargestellt wird (vgl. auch BT-Drs. 19/26108, S. 326). Die Kennzeichnungspflicht nach § 120 Absatz 4 Satz 2 Halbsatz 1 bleibt unberührt.
Zu Nummer 37
Zu Buchstabe a Die Änderung dient der Klarstellung der Datenverarbeitungsbefugnis der Betreiber und Anbieter. Nach § 123 Absatz 2 kann die Bundesnetzagentur Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetzen und Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste verpflichten, Auskünfte zu personenbezogenen Daten wie Name und ladungsfähige Anschrift von Nummerninhabern und Nummernnutzern zu erteilen, die für den Vollzug dieses Gesetzes, aufgrund dieses Gesetzes ergangener Verordnungen sowie der erteilten Bedingungen erforderlich sind, soweit die Daten den Unternehmen bekannt sind. Klargestellt wird nun, dass die Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze und Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste zur Erfüllung ihrer Auskunftspflicht personenbezogene Daten im dafür erforderlichen Umfang verarbeiten dürfen. Absatz 2 enthält damit die Befugnis zur Datenübermittlung seitens der auskunftserteilenden Stelle sowie die Befugnis zum Datenabruf seitens der auskunftsuchenden Stelle. Die Rechtsgrundlagen für Abfrage und Übermittlung der Daten werden somit im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in einer Norm zusammengefasst (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Mai 2020, 1 BvR 1873/13 und 1 BvR 2618/113, Rn. 134; BVerfG, Beschluss vom 24. Januar 2012, 1 BvR 1299/05, Rn. 123). Die Befugnis zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist auf die Erfüllung der Auskunftspflicht beschränkt und gestattet keine darüberhinausgehende Verarbeitungsbefugnis.
Zu Buchstabe b
Mit der Änderung in Absatz 3 Satz 1 wird die Auskunftsbefugnis der Bundesnetzagentur erweitert, um auch Verstöße gegen § 120 Absatz 5 effektiv verfolgen zu können. Dieser regelt Vorgaben zur Rufnummernübermittlung bei der Übertragung von Textnachrichten. Danach ist unter bestimmten Voraussetzungen bei der Versendung einer Textnachricht auch die Verwendung einer alphanumerischen Absenderkennung anstatt einer Rufnummer möglich. Für die Verfolgung von Verstößen gegen § 120 Absatz 5 ist es erforderlich, dass die Bundesnetzagentur auch Auskünfte über die Rufnummer, von der eine Textnachricht ausging, sowie über personenbezogene Daten des Nutzers einer alphanumerischen
Absenderkennung erfragen darf. Diese Auskunftsbefugnis wird nunmehr ergänzt. Dabei wird in Absatz 3 Satz 2 klargestellt, dass die Anbieter zur Erfüllung der Auskunftspflicht neben Verkehrsdaten auch weitere personenbezogene Daten verarbeiten dürfen.
Zu Buchstabe c
Mit der Änderung wird die Preisfestlegungsbefugnis der Bundesnetzagentur klargestellt. Der festgelegte Preis gilt auch dann einheitlich für Anrufe aus dem Festnetz und aus Mobilfunknetzen, wenn die Tarifhoheit bei dem betreffenden Dienst bei Anrufen aus Festnetzen beim Anbieter des Dienstes und bei Anrufen aus Mobilfunknetzen beim Anbieter des Angerufenen liegt. In der Praxis ist dies heute bei Premium-Diensten und bei Auskunftsdiensten der Fall.
Zu Buchstabe d
Die Vorschrift erfüllt das Zitiergebot, da das Grundrecht aus Artikel 10 des Grundgesetzes durch die Regelung in § 123 Absatz 3 eingeschränkt wird.
Zu Nummer 38
Der Begriff Mitnutzung wird in Angleichung an die Begrifflichkeiten der unmittelbar geltenden Verordnung (EU) 2024/1309 einheitlich durch den Begriff „Zugang“ ersetzt.
Zu Nummer 39
Zu Buchstabe a Es handelt sich um eine rein redaktionelle Korrektur.
Zu Buchstabe b
Der neue Satz 4 stellt klar, dass eine erteilte Nutzungsberechtigung widerrufen werden soll, wenn der Nutzungsberechtigte nicht mehr fachkundig, zuverlässig oder leistungsfähig ist. Da die Nutzungsberechtigung ein Dauerverwaltungsakt ist, müssen die Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1 ununterbrochen vorliegen. Wenn daher nachträglich Tatsachen eintreten, die den Wegfall der Fachkunde, Zuverlässigkeit oder Leistungsfähigkeit begründen, ist die Nutzungsberechtigung zu widerrufen. Dies gilt auch dann, wenn die vom Nutzungsberechtigten eingesetzten Nachunternehmer (z.B. Tiefbauunternehmen) nicht mehr zuverlässig, fachkundig oder leistungsfähig sind. Der Nutzungsberechtigte hat insoweit für das Verhalten seiner eingesetzten Nachunternehmer einzustehen. Der Widerruf kann teilweise oder vollständig erfolgen.
Zu Nummer 40
Die Änderungen in § 127 erfolgen zur Beschleunigung der Genehmigungsverfahren, soweit sie nicht redaktioneller Natur sind.
Zu Buchstabe a Zu Doppelbuchstabe aa
Durch den neuen Absatz 3 Satz 1 wird klargestellt, dass ein vollständiger Antrag dann vorliegt, wenn Legeort, Mindestüberdeckung, das Legeverfahren und der voraussichtliche Beginn und die voraussichtliche Dauer der baulichen Maßnahme vom Antragsteller benannt werden. Der Legeort meint den Verlauf der Telekommunikationslinie. Diese Informationen sind für den Wegebaulastträger erforderlich, um den Antrag prüfen zu können. Detailtiefe und Format der Angaben werden vom zuständigen Wegebaulastträger definiert. Die Fristverkürzung in dem neuen Satz 2, nach deren Ablauf die Zustimmung zur wegerechtlichen
Nutzungserlaubnis als erteilt gilt (Zustimmungsfiktion), führt zu einer Beschleunigung der wegerechtlichen Verfahren. Nach künftig zwei Monaten tritt die Zustimmungsfiktion ein. Die Fristenregelung gilt ausschließlich für die wegerechtliche Zustimmung nach § 127. Fristen weiterer erforderlicher Genehmigungsverfahren bleiben hiervon unberührt.
Zu Doppelbuchstabe bb
Die Verkürzung der Frist in § 127 Absatz 3 Satz 3, innerhalb derer die Unvollständigkeit der Antragsunterlagen mitzuteilen ist, führt zu einer Beschleunigung der wegerechtlichen Verfahren. Zukünftig gilt eine Frist von drei Wochen. Die Berechnung des Fristendes erfolgt nach den Vorgaben des BGB.
Zu Doppelbuchstabe cc
Die Zustimmungsfrist des § 127 Absatz 3 Satz 1 kann künftig nicht nur um einen Monat, sondern um zwei Monate verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Auf diese Weise haben die betroffenen Entscheidungsträger bei schwierigen Angelegenheiten – auch angesichts der verkürzten Frist nach Satz 1 – ausreichend Zeit zur Beurteilung des Antrags. Die Schwierigkeit einer Angelegenheit bemisst sich alleine nach fachlichen Gesichtspunkten.
Zu Doppelbuchstabe dd
Durch die Verpflichtung der Wegebaulastträger, den Eintritt der Zustimmungsfiktion schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, erhält der Antragsteller einen Nachweis für das Vorliegen einer Zustimmung nach § 127 Absatz 1. Die Aufforderung kann erst nach dem Ablauf der Zustimmungsfrist des Satzes 1 erfolgen.
Zu Buchstabe b
Absatz 4 Satz 1 setzt Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1309 um. Es werden zwei Arten von Bauarbeiten definiert, bei denen es aufgrund der begrenzten Tragweite grundsätzlich keiner Genehmigung bedarf.
In Absatz 4 Satz 2 wird von Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1309 Gebrauch gemacht und eine Baubeginnsanzeige sowie die Vorlage von Mindestinformationen von dem Anzeigenden verlangt. Die Mindestinformationen ergeben sich unmittelbar aus Artikel 9 Absatz 4 Satz 3 der Verordnung (EU) 2024/1309. Dazu gehören das Datum des voraussichtlichen Beginns der Bauarbeiten, ihre Dauer, die Kontaktdaten der für die Durchführung der Arbeiten verantwortlichen Person und das von den Arbeiten betroffene Gebiet. Zweckmäßig erscheint außerdem die Angabe des Legeverfahrens und der Mindestüberdeckung. Die Mindestüberdeckung muss dabei in einem Detailgrad angegeben werden, der es ermöglicht, die Fachregeln zu überprüfen.
Die Einschränkung des Anzeigeverfahrens in Absatz 4 Satz 5 soll gewährleisten, dass der Träger der Wegebaulast bei mehreren baulichen Maßnahmen, die in einem räumlichen Zusammenhang stehen und in der Gesamtbetrachtung mehr als nur kleinere Bauarbeiten darstellen, deren Umfang begrenzt ist, auf das Genehmigungsverfahren verweisen kann. Wenn von den baulichen Maßnahmen Ingenieurbauwerke nach DIN 1076, die Straßenausstattung, das heißt Einrichtungen an der Straße zur Verkehrsregelung, Verkehrslenkung oder Verkehrssicherung betroffen sind, ist stets eine wegerechtliche Zustimmung erforderlich.
Zu Buchstabe c
Die Änderungen in § 127 Absatz 7 Satz 1 sind erforderlich, da mit der DIN 18220 für Trenching-, Fräs- und Pflugverfahren nunmehr (bautechnisch definierte) anerkannte Regeln der Technik existieren. Diese Verfahren gelten im TKG allerdings weiterhin als sogenannte mindertiefe Legemethoden. Durch die sprachliche Klarstellung in Absatz 7 Satz 1 ist eine Mindestüberdeckung abweichend von den anerkannten Regeln der Technik (DIN18220), beispielsweise offene Grabenbauweise in geringerer als der Regeltiefe, weiterhin zulässig. Dies bezieht sich allein auf die Verlegetiefe; im Übrigen sind bei der Bauausführung die Fachregeln zu beachten. Die Bauausführung muss den Anforderungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung genügen.
Der bisherige Absatz 7 Satz 2 wird aus Klarstellungsgründen gestrichen. Absatz 7 Satz 2 enthält keine eigenständige Anspruchsgrundlage zur Durchsetzung von Haftungsansprüchen, sondern weist lediglich deklaratorischen Charakter auf. In der Praxis hat die Vorschrift daher keine Rechtswirkungen entfaltet. Dies führte in der Umsetzung teilweise zu Unklarheiten hinsichtlich der vermeintlichen Anspruchsqualität und geltender Verjährungszeiträume.
Dem Wegebaulastträger stehen mit § 129 Absatz 2 und 3 bereits hinreichende Ermächtigungsgrundlagen zur Seite, um von dem Nutzungsberechtigten die aus der Erschwerung resultierenden Mehraufwendungen zu verlangen, die der Träger der Wegebaulast im Vergleich mit dem früheren Zustand vor Verlegung der Telekommunikationslinie aufwenden muss beziehungsweise Auslagen für eine selbst vorgenommene Instandsetzung erstattet zu verlangen. Die Streichung des Satzes 2 ist für Wegebaulastträger daher als neutral zu beurteilen.
Zu Buchstabe d
Der bisherige Absatz 8 wird zu Klarstellungszwecken geändert. Bei der Nebenbestimmung zur Art und Weise der Errichtung der Telekommunikationslinie wird der dazugehörige Halbsatz „sowie die dabei zu beachtenden Regeln der Technik“ gestrichen. Der Zusatz hat in der Praxis keinen eigenständigen Bedeutungsgehalt, da die einschlägigen Regeln der Technik bereits unmittelbar nach § 126 einzuhalten sind.
Ebenfalls gestrichen wird die Möglichkeit, Nebenbestimmungen im Hinblick auf die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs insgesamt zu regeln. Dies hat jedenfalls dann keinen eigenen Bedeutungsgehalt in der Praxis, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit im Straßenverkehr betroffen ist. Diese Aspekte werden bereits im Verfahren zur straßenverkehrsrechtlichen Anordnung abgedeckt. Vorgaben zur Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs der Wasserstraßen sind im Rahmen des § 127 TKG hingegen weiterhin erforderlich, weil § 31 Absatz 2 Satz 3 und 4 des Bundeswasserstraßengesetz für diese Telekommunikationslinien keine eigene Genehmigung vorsieht. Vorgaben zur Abwehr von Gefahren für den für die Schifffahrt erforderlichen Zustandes der Bundeswasserstraßen sind im Rahmen des Tatbestands zur Art und Weise der Bauausführung (Absatz 8, Variante 1) möglich. Hinsichtlich der Nebenbestimmung zur „Dokumentation“ wird klargestellt, dass diese dem Träger der Wegebaulast nach Abschluss der Arbeiten zu übergeben ist und sie den tat-sächlichen Leitungsverlauf nach geografischen Koordinaten enthalten muss. Dies soll Unklarheiten in der Praxis bei den Modalitäten zur Dokumentation entgegenwirken.
Die Nebenbestimmung der „Verkehrssicherungspflicht“ wird gestrichen, da ihr in der Praxis keine eigenständige Bedeutung zukommt und sie teilweise zu rechtlichen Unsicherheiten geführt hat. Der Nutzungsberechtigte hat unmittelbar nach § 126 bei der baulichen Maßnahme die Anforderungen an öffentliche Sicherheit und Ordnung einzuhalten, wozu auch die Verkehrssicherungspflichten gehören. Dem Träger der Wegebaulast bleibt es unbenommen, im Hinweisteil an die Einhaltung bestimmter einschlägiger Normen zu erinnern. Mit der Streichung werden auch etwaige unzulässige Nebenbestimmungen dergestalt vermieden, dass Anordnungen zum Haftungsverhältnis zwischen Nutzungsberechtigtem und Träger der Wegebaulast auf der Basis begründet werden (z.B. Übertragung der Verkehrssicherungspflicht bis zur Übergabe an den Träger der Wegebaulast).
Mit der ergänzenden Nebenbestimmung soll eine Fertigstellungsanzeige sowie eine gemeinsame Übernahme angeordnet werden dürfen. Da solche Maßnahmen zeitlich nach Beendigung der baulichen Maßnahme anknüpfen, war bislang rechtlich umstritten, ob diese noch von dem Tatbestand der Art und Weise der Errichtung der Telekommunikationslinie gedeckt sind, da letzterer sich nur auf den Zeitraum der Bauausführung bezieht. Entsprechende Anordnungen sind aber im Hinblick auf einen geordneten Abschluss der Bauarbeiten sinnvoll. Denn damit wird Rechtssicherheit auch mit Blick auf den Verjährungsbeginn sowohl auf Seiten des Trägers der Wegebaulast als auch auf Seiten des Nutzungsberechtigen geschaffen. Gleichzeitig wird dadurch klargestellt, wann die Verkehrssicherungspflicht auf den Wegebaulastträger übergeht.
Die Änderung in § 127 Absatz 8 Satz 2 ist redaktioneller Natur. Zum einen wird die Änderung in § 127 Absatz 7 Satz 1 nachvollzogen. Zum anderen müssen für abweichende Vorgaben zur Art und Weise der Errichtung Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung vorliegen. Nicht zu verlangen ist das kumulative Vorliegen von Gründen sowohl der öffentlichen Sicherheit als auch der öffentlichen Ordnung.
Die Ergänzung in § 127 Absatz 8 Satz 3 stellt klar, dass eine Sicherheitsleistung den Wegebaulastträger allein für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Antragstellers absichern darf.
Zu Buchstabe e Der neue § 127 Absatz 9 ermöglicht die Durchführung von Vorarbeiten zur Verlegung und Änderung von Telekommunikationslinien. Darunter fallen insbesondere sog. Bohrkernentnahmen. Die Durchführung von Vorarbeiten ist optional und kann etwa zur Vorbereitung der Antragsplanung für den Einsatz von Trench- oder Fräsverfahren dort zweckmäßig sein, wo keine Informationen über den Bodenaufbau vorhanden sind. Als vorübergehende Kennzeichnungen sind solche, die mittels Farbe auf dem Weg angebracht werden, nicht dauerhaft sind und keine Ähnlichkeit mit Fahrbahnmarkierungen aufweisen. Der Eingriff in Ingenieurbauwerke, wie Brücken, ist nicht gestattet. Die Notwendigkeit gegebenenfalls erforderlicher weiterer öffentlich-rechtlicher Genehmigungen bleibt von dieser Regelung unbenommen.
Zu Nummer 41
Der neue § 127a ermöglicht alternativ zum Erfordernis einer Zustimmung im Verfahren nach
§ 127 die Änderung und Verlegung von Telekommunikationslinien nach erfolgter Anzeige beim zuständigen Träger der Wegebaulast. Die Anzeige erfasst lediglich die wegerechtliche Erlaubnis und berührt nicht die weiteren zur Änderung und Verlegung von Telekommunikationslinien erforderlichen Genehmigungen, wie beispielsweise die verkehrsrechtliche Anordnung oder etwaig erforderliche naturschutzrechtliche Genehmigungen. Die Einführung eines Anzeigeverfahrens ist Teil der von Bund und Ländern vereinbarten föderalen Modernisierungsagenda. Die damit bezweckte Entbürokratisierung und Verwaltungsvereinfachung dient der Beschleunigung des Netzausbaus. Um gleichwohl eine Absenkung des Qualitätsstandards bei der Durchführung baulicher Maßnahmen zu verhindern und den Zustand der Verkehrswege zu erhalten, gilt das Anzeigeverfahren nur bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen.
Absatz 1 knüpft die Zulässigkeit der Verlegung und Änderung von Telekommunikationslinien nach erfolgter Anzeige an verschiedene Voraussetzungen.
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 stellt in Verbindung mit Absatz 2 formale Anforderungen an die Anzeige. Im Hinblick auf die Digitalisierung der Verwaltungsprozesse sollten die Anträge vorzugsweise elektronisch eingereicht werden. Der Verweis auf § 127 Absatz 3 Satz 2 stellt sicher, dass die Anzeige die gleichen Angaben zur geplanten baulichen Maßnahme wie der Antrag auf Zustimmung nach § 127 Absatz 1 enthält. Dies bedeutet für den Nutzungsberechtigten keinen zusätzlichen Aufwand, da die Inhalte Rahmen einer ordnungsgemäßen Planung ohnehin erstellt werden. Gegenstand einer ordnungsgemäßen Planung ist insbesondere die Berücksichtigung der bereits im Verkehrsweg verlegten Infrastrukturen. Dem Träger der Wegebaulast ist durch die Angaben möglich, kursorisch zu prüfen, ob die geplante Bauausführung den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Ergibt sich daraus, dass die Planung nicht den anerkannten Regeln der Technik entspricht, kann der Träger der Wegebaulast gegenüber dem Anzeigenden darauf hinweisen. Eine Möglichkeit verbindlich auf die Planung einzuwirken, hat der Träger der Wegebaulast allerdings nicht. Kommt es zu einer fachregelwidrigen Bauausführung kann der Träger der Wegebaulast im Rahmen der Folgepflichten nach §§ 129 ff. Anordnungen treffen. Durch den Verweis auf § 127 Absatz 7 wird schließlich klargestellt, dass auch im Anwendungsbereich des § 127a mit Blick auf die Mindestüberdeckung von den anerkannten Regeln der Technik abgewichen werden darf.
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 regelt, dass die angezeigte bauliche Maßnahme nicht länger als sechs Monate dauern darf. Dadurch wird gewährleistet, dass die der Anzeige zugrunde liegende bauliche Maßnahme in einem überschaubaren und vom Antragsteller definierten Zeitfenster abgeschlossen wird. Dadurch kann eine Koordinierung mit ggf. zeitgleich erfolgenden weiteren Arbeiten an dem Verkehrsweg erleichtert werden.
Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 regelt in Verbindung mit Absatz 3, dass das die Baumaßnahme unmittelbar ausführende Unternehmen in der Anzeige benannt wird und es sich dabei um ein fachkundiges und zuverlässiges Unternehmen handeln muss. Der Nachweis kann gemäß Absatz 3 Satz 1 durch die Eintragung in einem allgemein zugänglichen und in der Praxis anerkannten Verzeichnis für zuverlässige und fachkundige Unternehmen im Bereich Leitungstiefbau geführt werden. Ein solches Verzeichnisse stellt insbesondere der Verein für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. bereit. Daneben können weitere, in der Praxis anerkannte Verzeichnisse für den Nachweis der Fachkunde und Zuverlässigkeit verwendet werden. Absatz 3 Satz 2 ermöglicht es dem jeweils zuständigen Träger der Wegebaulast alternativ zu den Anforderungen aus Absatz 3 Satz 1 weitere, eigenständige Nachweise für das Kriterium fachkundig und zuverlässig zu akzeptieren. Denkbar ist beispielsweise, dass bei Vorliegen von besonderen Qualifizierungen von der Vorlage der in Satz 1 beschriebenen Bescheinigungen abgesehen wird.
Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 schließt entsprechend § 127 Absatz 4 das Anzeigeverfahren für besondere Teile der Verkehrswege aus. Sind Brücken, andere Ingenieurbauwerke die Straßenausstattung oder die Wasserstraße betroffen, bedarf es weiterhin der Zustimmung des zuständigen Trägers der Wegebaulast. Im Fall einer Verlegung oberirdischer Leitungen ist das Anzeigeverfahren ausgeschlossen, da andernfalls die Abwägung insbesondere mit den städtebaulichen Belangen entfallen würde.
Die nach Absatz 1 Satz 2 vom Träger der Wegebaulast auszustellende Eingangsbestätigung dient dem Nachweis des die bauliche Maßnahme ausführenden Unternehmens. Der Träger der Wegebaulast trifft damit keine Aussage über die Konformität der geplanten Baumaßnahme mit den anerkannten Regeln der Technik.
Genügt die Anzeige nicht den Anforderungen des Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 kann der Träger der Wegebaulast die Bauausführung durch Verwaltungsakt untersagen. Das gilt nach Absatz 1 Satz 3 darüber hinaus auch in dem Fall, wenn die vorgelegte Planung offensichtliche, schwerwiegende inhaltliche Mängel aufweist. Das kommt insbesondere in Betracht, wenn schwere Verkehrssicherungspflichtverletzungen oder Rechtsgutsverletzungen anderer (z.B. Beschädigung anderer Versorgungsleitungen) drohen.
Absatz 4 enthält schließlich eine Ermächtigungsgrundlage zum Erlass von Allgemeinverfügungen. Gegenstand einer Allgemeinverfügung können Vorgaben im Umfang zulässiger Nebenbestimmungen nach § 127 Absatz 8 sein. Dies ist erforderlich, um dem Träger der Wegebaulast die Regelung einheitlicher Vorgaben für die Bauausführung zu ermöglichen.
Dies kann etwa Vorgaben zur Dokumentation oder die Art und Weise der Bauausführung betreffen.
Zu Nummer 42
Es handelt sich um Anpassungen an die Vorgaben der Verordnung (EU) 2024/1309. Verpflichtet sind danach nicht mehr die Eigentümer öffentlicher Versorgungsnetze, sondern lediglich deren Betreiber. Erstmals adressiert sind dagegen öffentliche Stellen nach Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2024/1309.
Zu Nummer 43
Zu Buchstabe a Der bislang in § 134 Absatz 1 geregelte Anspruch des Netzbetreibers gegen den Grundstückseigentümer auf Duldung der Legung des sog. Hausanschlusses richtet sich zukünftig nach Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1309, soweit das Gebäude bereits über eine physische Infrastruktur mit einem Zugangspunkt verfügt. Da die Existenz eines Zugangspunktes tatbestandliche Voraussetzung ist, verbleibt es bei dem Duldungsanspruch nach § 134 Absatz 1, wenn das Gebäude über einen solchen nicht verfügt. Die Duldungspflicht endet in beiden Konstellationen dort, wo die Verlegung der Telekommunikationslinie die Benutzung des Grundstücks unzumutbar beeinträchtigt. Im Anwendungsbereich des § 134 folgt dies ausdrücklich aus dem Wortlaut der Vorschrift. Im Anwendungsbereich des Artikels 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1309 folgt dies aus dem Verweis auf die Grundrechte („unbeschadet der Eigentumsrechte“). Um die Pflichten des Grundstückseigentümers in beiden Konstellationen gleich auszugestalten, wird die Regelung des Artikels 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1309 durch eine Duldungspflicht ergänzt.
Da der Anspruch des Artikels 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1309 unbeschadet der Eigentumsrechte gilt, erfolgt der Verweis auf § 134 Absatz 3.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine Anpassung an die Vorgaben der Verordnung (EU) 2024/1309. Der Zugang zu physischen Infrastrukturen sowie dessen Ablehnung richten sich zukünftig nach Artikel 3 der Verordnung (EU) 2024/1309.
Zu Nummer 44
Der Begriff Mitnutzung wird in Angleichung an die Begrifflichkeiten der unmittelbar geltenden Verordnung (EU) 2024/1309 einheitlich durch den Begriff „Zugang“ ersetzt.
Zu Nummer 45
Zu § 136
Es handelt sich mit Blick auf die Verordnung (EU) 2024/1309 um notwendige Anpassungen. Der angepasste Informationsanspruch des § 136 ergänzt Artikel 4 der Verordnung (EU) und fördert die Umsetzung des Zugangsanspruches nach Artikel 3 der Verordnung (EU) 2024/1309. Die Änderungen folgen überwiegend der Regelungssystematik der Verordnung (EU) 2024/1309. Statt Eigentümer und Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze sind zukünftig Betreiber anspruchsberechtigt. Verpflichtet sind neben den Netzbetreibern zukünftig auch öffentliche Stellen. Der Begriff der Eigentümer und Betreiber von Versorgungsnetzen wird in den Begriff der Netzbetreiber nach Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2024/1309 geändert. Gegenstand des Informationsanspruches sind nunmehr physische Infrastrukturen. Die Anpassung der Ablehnungsgründe in Absatz 4 ist aufgrund Artikel 3 der Verordnung (EU) 2024/1309 erforderlich. Absatz 4 Nummer 1 bis 3 entsprechen den bisherigen Ablehnungsgründen. Nationale Regelungen sind insoweit zulässig, da der neue
§ 136 nicht auf der Verordnung (EU) 2024/1309 basiert. Die neuen Ablehnungsgründe Absatz 4 Nummer 4 und 5 spiegeln die Ablehnungsgründe für die Zugangsgewährung nach Artikel 3 Absatz 5 und 10 der Verordnung (EU) 2024/1309 sowie Artikel 3 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2024/1309 in Verbindung mit § 141 Absatz 1. Bezüglich des Ablehnungsgrundes nach Absatz 4 Nummer 5 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2024/1309 ist die Regelung des § 141 Absatz 2 zu beachten. Danach sind Ausnahmen nach Artikel 3 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2024/1309 mindestens sechs Monate vor dem Zugangsantrag zu veröffentlichen. Dies gilt im Fall einer nach Absatz 4 Nummer 5 entsprechend.
Schließlich haben der bisherige § 136 Absatz 5 Satz 2 sowie die bisherigen Absätze 6 und 7 in der Vergangenheit keine praktische Wirkung entfaltet und sind daher zu streichen. Die freiwillige Bereitstellung von Informationen gemäß dem bisherigen Absatz 5 Satz 2 steht im Wertungswiderspruch zur Datenlieferungspflicht der Eigentümer und Betreiber öffentlicher Versorgungsnetze aufgrund von § 79 Absatz 2. Die Möglichkeit, den Aufwand für einzelne nach § 136 Absatz 2 und 3 zu erteilende Auskünfte durch die einmalige Bereitstellung der Informationen an die zentralen Informationsstelle des Bundes zu reduzieren, wurde in der Praxis bislang nicht angenommen. Der bisherige § 136 Absatz 6 hat sich in der Praxis nicht bewährt, da die dort genannten Stellen ohnehin unter den Voraussetzungen des § 79 Absatz 4 Zugang zu den relevanten Informationen im Infrastrukturatlas beantragen können. Der bisherige § 136 Absatz 7 hat keine praktische Wirkung entfaltet, da die Datenlieferanten in der Regel ohnehin vorher schon zur Datenbereitstellung gemäß § 79 Absatz 2 verpflichtet werden.
Zu § 137
Es handelt sich mit Blick auf die Verordnung (EU) 2024/1309 notwendige Anpassungen. Der angepasste Vor-Ort-Untersuchungsanspruch des § 137 ergänzt Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1309.
Der Vor-Ort-Untersuchungsanspruch fördert die Umsetzung des Zugangsanspruches sowie die Koordinierung von Bauarbeiten nach Artikel 3 und 5 der Verordnung (EU) 2024/1309. Die Änderungen folgen der Regelungssystematik der Verordnung (EU) 2024/1309. Absatz 2 Nummer 1 verweist auf die bei Vor-Ort-Untersuchungen zu berücksichtigenden Versagungsgründe nach Artikel 4 Absatz 5 Satz 3 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1309. Absatz 2 Nummer 2 und 3 spiegeln unabhängig davon die Ablehnungsgründe für Zugang oder Koordinierung. In diesen Fällen kommt eine Vor-Ort-Untersuchung nicht in Betracht.
Zu § 138
Es handelt sich um aufgrund der Verordnung (EU) 2024/1309 notwendige Anpassungen. Der Anspruch auf Zugang zu physischen Infrastrukturen (ehemals Mitnutzung), die Bedingungen für die Zugangsgewährung sowie die Versagungsgründe ergeben sich aus Artikel 3 der Verordnung (EU) 2024/1309. Der neue § 138 Absatz 1 und 2 trifft insgesamt nur formale Vorgaben für Antrag und Angebot. Aus Artikel 3 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2024/1309 folgt, dass auf den Antrag auf Zugang zur physischen Infrastruktur innerhalb von einem Monat dem Antragssteller ein Angebot vorzulegen ist. Diese gegenüber dem bisherigen § 138 Absatz 2 um einen Monat verkürzte Frist ist im neuen § 138 Absatz 2 ausdrücklich festgelegt. Außerdem werden die Vorgaben des bisherigen § 138 Absatz 3 bis 5 in die neue Regelung überführt.
Zu § 139
Es handelt sich mit Blick auf die Begrifflichkeiten der Verordnung (EU) 2024/1309 um notwendige Anpassungen.
Zu § 140
Es handelt sich mit Blick auf die Begrifflichkeiten der Verordnung (EU) 2024/1309 um notwendige Anpassungen.
Zu § 141
Es handelt sich um aufgrund der Verordnung (EU) 2024/1309 notwendige Änderungen. Die im bisherigen § 141 geregelten Vorgaben für die Ablehnung der Mitnutzung (künftig Verweigerung des Zugangs zu physischen Infrastrukturen) ergeben sich unmittelbar aus Artikel 3 Absatz 5 bis 7 und 10 der Verordnung (EU) 2024/1309. Der neue § 141 Absatz 1 dient der Umsetzung des durch Artikel 3 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2024/1309 den Mitgliedsstaaten eingeräumten Gestaltungsspielraums. Danach kann der Zugang unter Verweis auf eine tragfähige Alternative bei Vorliegen der in Artikel 3 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2024/1309 genannten Voraussetzungen verweigert werden. Ein solcher Verweigerungsgrund war bereits im bisherigen § 141 Absatz 2 Nummer 6 angelegt. Der neue § 141 Absatz 2 schafft die erforderliche Planungssicherheit für die ausbauenden Netzbetreiber, indem er sicherstellt, dass öffentliche Stellen Ausnahmen vom Zugang zu ihren physischen Infrastrukturen so frühzeitig nach Artikel 3 Absatz 10 Satz 3 der Verordnung (EU) 2024/1309 veröffentlicht haben, dass dies in der Netzplanung berücksichtigt werden kann.
Zu § 142
Es handelt sich um aufgrund der Verordnung (EU) 2024/1309 notwendige Änderungen an dem bisherigen § 142. § 142 ergänzt Artikel 6 der Verordnung (EU) 2024/1309 und fördert die Umsetzung der Koordinierung nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2024/1309. Neben der Anpassung an die Begrifflichkeiten der Verordnung (EU) 2024/1309 ist auch eine Angleichung an die Versagungsgründe der Verordnung (EU) 2024/1309 sowie des neuen § 143 Absatz 2 und 3 erforderlich. Die Regelung des bisherigen § 142 Absatz 6 Satz 2 und 3 wird in den § 82 Absatz 2 verschoben, um die Nutzung der im Gigabit-Grundbuch bereitgestellten Informationen zentral in Teil 5 zu regeln.
Zu § 143
Es handelt sich um aufgrund der Verordnung (EU) 2024/1309 notwendige Änderungen. Der Anspruch auf Koordinierung von Bauarbeiten ergibt sich unmittelbar aus Artikel 5 der Verordnung (EU) 2024/1309. Der neue § 143 Absatz 1 legt in Umsetzung der Ermächtigung aus Artikel 5 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EU) 2024/1309 Anforderungen in Bezug auf die verwaltungstechnischen Aspekte des Antrags auf Koordinierung fest. Insoweit gelten die Vorgaben des bisherigen § 143 Absatz 2 Satz 2. Der neue Absatz 2 macht Gebrauch von der Ermächtigung des Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1309 und regelt einen weiteren Ablehnungsgrund für die Koordinierung von Bauarbeiten. Der neue Absatz 3 setzt die Ermächtigung aus Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1309 um. Dabei soll entsprechend dem bisherigen § 143 Absatz 3 Nummer 3 eine Koordinierung erst erfolgen, wenn die Bauarbeiten mit einer anfänglich geplanten Dauer ab 8 Wochen eine nicht nur begrenzte Tragweite erreichen. Bauarbeiten mit einer geplanten Dauer von unter 8 Wochen erscheinen mit Blick auf eine etwaige Koordinierung als von begrenzter Tragweite. In diesem Fall ist eine Pflicht zur Koordinierung unverhältnismäßig. Der neue Absatz 3 Satz 2 gewährleistet darüber hinaus den Schutz kritischer Anlagen entsprechend dem bisherigen § 143 Absatz 4 Nummer 1. Der neue Absatz 4 entspricht dem bisherigen § 143 Absatz 5. Der Regelungsgegenstand des bisherigen § 143 Absatz 6 ist in Artikel 5 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2024/1309 enthalten. Zukünftig wird nicht mehr die Bundesnetzagentur insbesondere Hinweise zur Umlage der Kosten veröffentlichen, sondern GEREK in enger Zusammenarbeit mit der Kommission.
Zu § 144
Der Regelungsinhalt des bisherigen § 144 findet sich nunmehr im neuen § 22b. Der neue
§ 144 erweitert das nach Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1309 bestehende
Recht des Betreibers auf Verlegung einer Glasfaserverkabelung im Gebäude zum Zweck der Versorgung von Vertragskunden. Ein darüberhinausgehender Ausbau des gesamten Gebäudes verlangt nach Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1309 unter Berücksichtigung des nationalen Rechts die Zustimmung des Gebäudeeigentümers. Zukünftig wird der Betreiber nach dem neuen § 144 ein Recht zum Ausbau des gesamten Gebäudes gegenüber dem Gebäudeeigentümer haben. Bei Wohnungseigentümergemeinschaften besteht dieses Recht sowohl mit Blick auf das Gemeinschaftseigentum wie auch mit Blick auf das individuelle Wohnungs- bzw. Teileigentum. Dieses Recht zum Vollausbau zahlt auf das im Koalitionsvertrag festgehaltene Ziel der Bundesregierung ein, den flächendeckenden Glasfaserausbau bis in jede (Miet-)Wohnung entscheidend voranzubringen ein (vgl. Koalitionsvertrag Zeile 2202 ff.). Es setzt einen Anreiz für den flächendeckenden Ausbau von Glasfasernetzen in der Netzebene 3 und 4, indem es einen effizienten gleichzeitigen Rollout auf allen Netzebenen ermöglicht. Zugleich bietet es den ausbauenden Unternehmen Planungssicherheit, da ein Ausbau bis zu allen potenziellen Endkunden ermöglicht wird.
Der neue § 144 lehnt sich sprachlich an Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1309 an. Voraussetzung ist zunächst, dass eine gebäudeinterne Glasfaserverkabelung nicht verfügbar ist. Das Gebäude darf also noch nicht bzw. nicht vollständig mit einer Glasfaserverkabelung ausgestattet sein. Der Überbau einzelner vorhandener Verkabelungen ist zulässig. Ein Recht auf Entfernung vorhandener Verkabelungen ergibt sich aus Absatz 1 allerdings nicht. Als weitere Voraussetzung muss der Betreiber das Gebäude bereits an ein vorgelagertes Glasfasernetz angeschlossen haben oder innerhalb von 20 Monaten anschließen. Die Frist von 20 Monaten ermöglicht bei Ausschöpfen der in dem neuen § 144 genannten Fristen, dass der Anschluss des Gebäudes an ein vorgelagertes Glasfasernetz sechs Wochen vor Fertigstellung der gebäudeinternen Verkabelung erfolgt. Absatz 1 Satz 3 und 4 stellen schließlich Anforderungen an die Bauausführung.
Der Absatz 2 regelt Form und Inhalt der Erklärung des Betreibers zur Geltendmachung seines Rechts auf Vollausbau. Diese muss gegenüber dem Gebäudeeigentümer als Angebot zum Abschluss eines Vertrags zur Errichtung des Anschlusses des Gebäudes an ein öffentliches Telekommunikationsnetz sowie die Errichtung einer gebäudeinternen Glasfaserverkabelung erfolgen. Beides muss mit jeweils einer angemessenen Vertragsstrafe für den Fall der nicht fristgerechten Fertigstellung verbunden werden. Die Vertragsstrafe muss unter der Würdigung der Gesamtumstände und unter Berücksichtigung der Interessen der Betreiber, Gebäudeeigentümer und Mieter verhältnismäßig sein. Eine Vertragsstrafe von fünf EUR pro Wohneinheit pro Monat erscheint hierbei in der Regel angemessen. Eine Vertragsstrafe ist regelmäßig dann nicht verwirkt, wenn der Abschluss der gebäudeinternen Netzinfrastruktur in Wohnräumen nicht möglich ist, weil der Besitzer der Wohnung dem Betreiber trotz mehrfacher Versuche keinen Zugang gewährt. In diesem Fall sollte die gebäudeinterne Netzinfrastruktur soweit wie möglich bis zur Wohnung geführt werden.
Der Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 ist nach Absatz 3 ausgeschlossen, wenn der Gebäudeeigentümer sich entscheidet, eine vollständige gebäudeinterne Verkabelung im Gebäude selbst oder durch einen Dritten innerhalb von 24 Monaten zu errichten. Dies muss er dem am Ausbau interessierten Betreiber innerhalb von zwei Monaten erklären und für den Fall der nicht fristgerechten Fertigstellung eine angemessene Vertragsstrafe zusichern. Auch hier erscheinen fünf EUR pro Wohneinheit pro Monat in der Regel als angemessen. Da der Gebäudeeigentümer im Regelfall den Auftrag an einen Dritten vergeben muss und dabei gegebenenfalls den Ausbau weiterer Gebäude berücksichtigen muss, ist die Frist zur Fertigstellung der betriebsbereiten gebäudeinternen Glasfaserinfrastruktur gegenüber der für den Betreiber geltenden Frist zum Ausbau nach Absatz 4 um sechs Monate verlängert. Bei Wohnungseigentümergemeinschaften gilt diese Frist sowohl für die Erklärung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bezüglich des Gemeinschaftseigentums als auch für die Erklärung der Eigentümer des betroffenen Sondereigentums. Letztere können das Recht zum Selbst- bzw. Drittausbau geltend machen, soweit das jeweilige Sondereigentum betroffen ist. Entscheidet sich der Gebäudeeigentümer den Ausbau der Verkabelung im Gebäude selbst oder durch einen Dritten durchführen zu lassen, bleibt ihm die Möglichkeit, das Angebot nach Absatz 2 Nummer 1 anzunehmen. Dies gewährleistet, dass das Gebäude durch den ausbauwilligen Betreiber an ein öffentliches Telekommunikationsnetz angeschlossen wird.
Verzichtet der Gebäudeeigentümer auf das Recht nach Absatz 3, den Ausbau selbst oder durch einen Dritten durchzuführen, ist nach Absatz 4 Satz 1 innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der zwei-Monats-Frist des Absatzes 3 mit dem Betreiber eine Begehung sowie eine Einigung über die konkrete Leitungsführung herbeizuführen. Um den Abstimmungsprozessen innerhalb von Wohnungseigentümergemeinschaften Rechnung zu tragen, ist bei deren Betroffenheit die Frist auf fünf Monate verlängert. Die insgesamt sieben Monate, die den Wohnungseigentümergemeinschaften für die Befassung mit dem Thema Vollausbau ab dem entsprechenden Eingang eines Angebots des Betreibers zur Verfügung stehen, sollen möglichst vielen Wohnungseigentümergemeinschaften eine Beschlussfassung ohne eine zusätzliche Wohnungseigentümerversammlung ermöglichen (Behandlung des Themas in einer ohnehin anberaumten Wohnungseigentümerversammlung oder Terminierung einer ohnehin erforderlichen Wohnungseigentümerversammlung unter Berücksichtigung der Frist). Unabhängig hiervon sind die Wohnungseigentümergemeinschaften aufgerufen, frühzeitig geeignete Beschlüsse betreffend einen etwaigen Vollausbau herbeizuführen, z.
B. Absenkungsbeschlüsse nach § 23 Absatz 3 Satz 2 Wohnungseigentumsgesetz, damit eine spätere Beschlussfassung durch Umlaufverfahren mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen ermöglicht wird.
Der Gebäudeeigentümer darf unter Berücksichtigung des Absatz 1 Satz 3 die Zustimmung zum konkreten Leitungsweg nur bei Vorliegen berechtigter Sachgründe nach billigem Ermessen verweigern. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn vorhandene physische Infrastrukturen trotz Wirtschaftlichkeit des Leitungsweges nicht genutzt werden. Im Übrigen hat eine Abwägung unter Berücksichtigung der Beeinträchtigung der Eigentümerinteressen im Einzelfall zu erfolgen. Bei Wohnungseigentümergemeinschaften richten sich die Ansprüche des Betreibers nach Absatz 3 Satz 1 gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft und gegen die individuellen Wohnungs- und Teileigentümer, abhängig davon, ob der geplante Leitungsweg das Gemeinschaftseigentum oder das jeweilige Sondereigentum betrifft.
Streitigkeiten über das Vorliegen oder Nichtvorliegen der Vorgaben des neuen § 144 sind über den Zivilrechtsweg zu lösen.
Zu § 145
Der neue § 145 trifft Regelungen für die Errichtung von Glasfaser-Gebäudenetzen. Absatz 1 macht von der Ermächtigung des Artikel 10 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2024/1309 Gebrauch. Für Einfamilienhäuser und Ferienhäuser stellen sich die Verpflichtungen nach Artikel 10 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) 2024/1309 als nicht notwendig dar, weil es aufgrund der Nutzung durch eine Partei bzw. Nutzung nur im Urlaub keiner gebäudeinternen Glasfaserverkabelung bedarf. Bezüglich Militärgebäuden und Gebäude, die für die Zwecke der nationalen Sicherheit genutzt werden, wird eine gebäudeinterne Glasfaserinfrastruktur unabhängig von Renovierungen und im Fall der Neuerrichtung ohnehin errichtet, wenn die Nutzung des Gebäudes dies erforderlich macht. Im Hinblick auf Baudenkmäler erscheint die Umsetzung der Verpflichtung nach Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1309 unverhältnismäßig, soweit ausschließlich zur Erfüllung der Verpflichtung eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung beantragt werden müsste. Dadurch entsteht dem Bauherrn ein unverhältnismäßiger Aufwand. Ist dagegen aufgrund der Renovierungen ohnehin eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung erforderlich, so greift die Ausnahme nach § 145 Absatz 2 Satz 3 nicht. Eine Ausnahme von den Verpflichtungen nach Artikel 10 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2024/1309 im Fall von umfangreichen Renovierungen von Baudenkmälern ist nicht erforderlich, da nach der Definition in diesem Fall strukturelle Veränderungen an der gebäudeinternen Infrastruktur vorgenommen werden müssen. In diesem Fall müsste eine etwaig erforderliche denkmalschutzrechtliche Genehmigung lediglich um die Errichtung einer gebäudeinterner Glasfaserinfrastruktur erweitert werden.
Die neuen Absätze 2 bis 4 dienen der Regelung einheitlicher Standards für die Errichtung gebäudeinterner Glasfaserinfrastruktur. Dies ist von hervorgehobener Bedeutung, um die Errichtung einer zukunftssicheren gebäudeinternen Glasfaserinfrastruktur zu gewährleisten und gleichzeitig die Möglichkeit des Zugangs von Betreibern zur gebäudeinternen Verkabelung und damit die Erreichbarkeit der Endnutzer abzusichern.
Absatz 3 setzt Artikel 10 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1309, geht aber auch darüber hinaus, indem es die in Deutschland existierenden technischen Normen für alle gebäudeinterne Glasfaser-Netzinfrastrukturen für verbindlich erklärt. Insoweit sind Abweichungen durch Parteiabreden grundsätzlich nicht mehr zulässig. Da die geltenden technischen Normen keine Vorgaben zur Anzahl der pro Wohnungseinheit zu verlegenden Fasern sowie zur Dokumentation enthalten, gelten insoweit die Vorgaben des Absatz 3 Satz 2 und 3. Satz 2 gewährleistet, dass mindestens eine Faser vom Hausübergabepunkt bis zum Netzabschlusspunkt durchkonfektioniert ist. Auf eine Vorgabe zur Konfektionierung von weiteren Fasern wird verzichtet, da eine zweite konfektionierte Faser nur dort erforderlich ist, wo ein zweiter Betreiber das Gebäude erschlossen hat. Dies wird jedoch überwiegend nicht der Fall sein. Satz 3 verlangt eine Dokumentation, die einen nachhaltigen Betrieb des gebäudeinternen Netzes gewährleistet. Störungsbeseitigungen oder Erweiterungen der Infrastruktur sind nur dann in vertretbarer Zeit zu beseitigen, wenn Art und Verlauf von Infrastrukturen mit hinreichender Genauigkeit dokumentiert sind. Dazu gehört ebenso, dass vorhandene Zugangsmöglichkeiten (beispielsweise Revisionsklappen) dokumentiert sind. Zu dokumentieren ist insbesondere das ausführende Installationsunternehmen, eine genaue Bezeichnung des Gebäudes und der Wohnlagenbezeichnung und die messtechnische Abnahme des Glasfaser-Gebäudenetzes. Außerdem ist jede Glasfaser-Teilnehmeranschluss bei Aktivierung des Anschlusses eindeutig zu kennzeichnen. Für die Zuordnung von Glasfaser-Steckverbindern zu Wohnungen in einem Neu bzw. Bestandsbau ist die direkte Zuordnung der Steckverbinder zu den offiziellen Wohnungsnummern des Gebäudes nötig. Diese Zuordnung sollte durch eine logische und übersichtliche Steckverbinderzählweise (z.B. von links nach rechts, von oben nach unten, von hinten nach vorn oder Etagennummer plus Wohnungsnummer von links nach rechts) innerhalb der Abschlussbox unterstützt werden, um die physische Lokalisierung zu erleichtern. Die Beschriftung soll dauerhaft und gut lesbar sein. Die Faserbündel sind schließlich gemäß der Wohnungslagenbezeichnung zu beschriften. Bei mehreren Fasern ist ein Farbcode zu verwenden.
Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 und Nummer 2 lassen Abweichungen von Satz 1 und Satz 2 zu. Nummer 1 stellt klar, dass es sich nur um einen Mindeststandard handelt. Nummer 2 lässt Ausnahmen von Satz 1 oder 2 zu, soweit die Ausführung technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist. Durch die Angabe „soweit“ wird klargestellt, dass den Vorgaben nach Satz 1 und 2 weitestmöglich nachgekommen werden muss.
Absatz 3 enthält die Ermächtigung der Bundesnetzagentur, insbesondere zu den in Artikel 10 Absatz 4 Satz 2 der Verordnung (EU) 2024/1309 genannten Spezifikationen durch Allgemeinverfügung Vorgaben zu treffen. Hiervon soll die Bundesnetzagentur nur Gebrauch machen, wenn dies mit Blick auf die Möglichkeit des Zugangs zur gebäudeinternen physischen Infrastruktur und Glasfaserverkabelung sowie die Versorgung der Endnutzer erforderlich ist.
Absatz 4 setzt das in Artikel 10 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1309 vorgesehene Nachweisverfahren um. Der Nachweis ist auf Verlangen den nach Landesrecht zuständigen Baubehörden vorzulegen.
Der Gebäudeeigentümer hat nach Absatz 5 den Anschluss aktiver Netzbestanteile an das Stromnetz sowie eine pauschalierte Abrechnung der Stromkosten zu ermöglichen. Durch die pauschalierte Abrechnung kann die Installation eines zusätzlichen Stromzählers vermieden werden. Dies verringert die Kosten des Netzausbaus durch Installation und Betrieb eines Stromzählers. Nachteile für den Gebäudeeigentümer ergeben sich nicht, da aufgrund des konstanten Stromverbrauchs der aktiven Netzbestandteile die Kosten pauschal berechnet werden können.
Zu § 146
Es handelt sich mit Blick auf die Begrifflichkeiten der Verordnung (EU) 2024/1309 um notwendige Anpassungen.
Zu Nummer 46
Es handelt sich mit Blick auf die Verordnung (EU) 2024/1309 um notwendige Anpassungen und Klarstellungen. Der Anspruch auf Zugang zur gebäudeinternen Verkabelung ist in dem neuen § 22b neu gefasst worden und daher aus der Regelung der Antragsform in Teil 8 des TKG zu streichen. Für den neu geschaffenen Anspruch in § 144 TKG wird die Antragsform durch die Ergänzung des bisherigen § 147 Absatz 1 vorgegeben.
Zu Nummer 47
Absatz 2 wird gestrichen, da er durch die neu gefassten §§ 79 Absatz 4, 83 Absatz 3 sowie § 85 hinfällig ist.
Zu Nummer 48
Durch die Verordnung (EU) 2024/1309 ergeben sich Ansprüche auf Zugang zu bestehenden physischen Infrastrukturen sowie auf Koordinierung von Baumaßnahmen unmittelbar aus europäischem Recht. Artikel 13 der Verordnung (EU) 2024/1309 enthält unmittelbar geltende Vorgaben zur Streitbeilegung in diesen Fällen. Dies macht Streichungen am bisherigen § 149 erforderlich.
Der neue Absatz 1 Nummer 1 weist der Bundesnetzagentur die Zuständigkeit als nationale Streitbeilegungsstelle für die Fälle des Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 zu. Insoweit wird Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1309 umgesetzt.
Die neue Nummer 2 entspricht dem bisherigen § 149 Absatz 1 Nummer 1, jedoch gekürzt um Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem bisherigen § 138 Absatz 2 sowie mit den erforderlichen redaktionellen Anpassungen. Die im bisherigen § 138 geregelte Mitnutzung öffentlicher Versorgungsnetze sowie eine gegebenenfalls erforderliche Streitbeilegung bemisst sich nach der Verordnung (EU) 2024/1309 in Verbindung mit dem neuen § 149 Absatz 1 Nummer 1.
Die neue Nummer 3 entspricht dem bisherigen § 149 Absatz 1 Nummer 2.
Die neue Nummer 4 entspricht dem bisherigen § 149 Absatz 1 Nummer 5.
Die neue Nummer 5 entspricht dem bisherigen § 149 Absatz 1 Nummer 6.
Der neue Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 149 Absatz 2, allerdings gekürzt um die Bezugnahme auf die bisherigen §§ 138, 139 und 141. Insoweit sind die Regelungen der Verordnung (EU) 2024/1309 maßgeblich.
Der neue Absatz 3 entspricht dem bisherigen § 149 Absatz 4, allerdings gekürzt um eine Regelung zur Streitbeilegung im Fall der Koordinierung entsprechend dem bisherigen § 149 Absatz 4 Nummer 3. Insoweit gilt die Verordnung (EU) 2024/1309 unmittelbar.
Der neue Absatz 4 entspricht teilweise dem bisherigen § 149 Absatz 7. Die neue Nummer 1 ist aufgrund der unmittelbar geltenden Verordnung (EU) 2024/1309 erforderlich.
Die neuen Absätze 5 und 7 entsprechen dem bisherigen § 149 Absatz 8 und 9. Eine Fristverlängerung nach dem neuen Absatz 5 kann für den nationalen Gesetzgeber nur in den Fällen des Absatz 1 Nummer 2 bis 5 geregelt werden. Für die Fälle des Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 ergibt sich die Möglichkeit zur Verlängerung der Fristen aus Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 2.
Mit dem neuen Absatz 6 wird klargestellt, dass die Entscheidung – jenseits des verfügenden Teils – spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Erlass zu begründen ist. Dieser zusätzliche, moderate Zeitraum für die Begründung rechtfertigt sich insbesondere durch die verkürzten Entscheidungsfristen der Verordnung (EU) 2024/1309 und sichert die Funktionsfähigkeit der Bundesnetzagentur als nationale Streitbeilegungsstelle. Eine verwaltungsverfahrensrechtliche Bekanntgabe der Entscheidung, die Fristen zur Einlegung von Rechtsbehelfen in Gang setzt, erfolgt unverändert erst mit der Begründung des Verwaltungsaktes.
Der zusätzliche Verweis in auf eine verlängerte Frist nach Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1309 oder Absatz 5 stellt klar, dass die Entscheidung auch dann spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Erlass zu begründen ist, wenn die vorgesehene Entscheidungsfrist verlängert worden ist.
Der Bundesnetzagentur bleibt unbenommen, die Entscheidung zeitgleich mit dem verfügenden Teil innerhalb der vorgegebenen Fristen zu begründen.
Zu Nummer 49
Zu Buchstabe a Die Verkürzung der Frist zur Genehmigung von Bauarbeiten in § 150 Satz 1 vollzieht die Verkürzung der Frist im neuen § 127 Absatz 3 nach und dient der Beschleunigung des Netzausbaus.
Zu Buchstabe b
Die Anpassung vollzieht die Erhöhung der Verlängerungsmöglichkeit bei schwierigen Angelegenheiten in § 127 Absatz 3 nach. Die Verlängerung der Frist ist unter Verweis auf die Schwierigkeit der Angelegenheit im Einzelfall zu begründen. Insbesondere Personalengpässe begründen keine Verlängerung der Frist.
Zu Nummer 50
Zu Buchstabe a Es handelt sich mit Blick auf die Begrifflichkeiten der Verordnung (EU) 2024/1309 um eine notwendige Änderung.
Zu Buchstabe b
Bei der Anpassung des Absatzes 3 handelt es sich mit Blick auf die Verordnung (EU) 2024/1309 um eine notwendige Änderung. Die Regelungsbefugnis ergibt sich aus Artikel 5 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1309 und ermöglicht durch das Instrument der Rechtsverordnung die zügige Schaffung von Ausnahmetatbeständen, die über die Regelung des neuen § 143 Absatz 3 hinausgehen.
Bei der Anpassung des Absatzes 4 handelt es sich ebenfalls mit Blick auf die Verordnung (EU) 2024/1309 um eine notwendige Änderung. Die Regelungsbefugnis ergibt sich aus Artikel 10 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2024/1309 und ermöglicht durch das Instrument der Rechtsverordnung die zügige Schaffung von Ausnahmetatbeständen für die sog. Ausstattungsverpflichtung nach Artikel 10 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) 2024/1309.
Zu Buchstabe c
Es handelt sich mit Blick auf die Begrifflichkeiten der Verordnung (EU) 2024/1309 um eine notwendige Änderung.
Zu Nummer 51
In der Überschrift zu Abschnitt 3 wird der Begriff „sonstige physische Infrastrukturen“ gestrichen, da dieser mit der Begriffsänderung in § 3 Nummer 54 überholt ist und darüber hinaus bereits thematisch in der Überschrift enthalten ist (drahtlose Zugangspunkte mit geringer Reichweite).
Zu Nummer 52
Die Änderung in Absatz 2 Satz 2 dient der Korrektur eines redaktionellen Versehens.
Zu Nummer 53
Die Änderungen in § 153 setzen die begriffliche Anpassung in § 3 Nummer 54 um.
Auf die Nennung des“ Eigentümers“ zusätzlich zum Betreiber (öffentlicher Telekommunikationsnetze) wird künftig verzichtet, da dies in rechtsdogmatischer Hinsicht nicht erforderlich ist. Der Betreiberbegriff in § 3 Nummer 7 beinhaltet bereits die Bereitstellung von öffentlichen Telekommunikationsnetzen oder einer zugehörigen Einrichtung durch den Eigentümer. Bereitstellung meint in dem Kontext die Errichtung, den Betrieb, die Kontrolle oder die Zurverfügungstellung eines öffentlichen Kommunikationsnetzes (vgl. auch Artikel 2 Nummer 29 und 16 sowie Erwägungsgrund 142 der Richtlinie (EU) 2018/1972).
Der Begriff Mitnutzung wird in Angleichung an die Begrifflichkeiten der unmittelbar geltenden Verordnung (EU) 2024/1309 einheitlich durch den Begriff „Zugang“ ersetzt.
Die Begründung der Änderungen von § 136 Absatz 5 bis 7 gilt für die Änderung des § 153 entsprechend.
Zu Nummer 54
Die Änderungen in § 154 setzen die begriffliche Anpassung in § 3 Nummer 54 um.
Auf die Nennung des“ Eigentümers“ zusätzlich zum Betreiber (öffentlicher Telekommunikationsnetze) wird künftig verzichtet, da dies in rechtsdogmatischer Hinsicht nicht erforderlich ist. Der Betreiberbegriff in § 3 Nummer 7 beinhaltet bereits die Bereitstellung von öffentlichen Telekommunikationsnetzen oder einer zugehörigen Einrichtung durch den Eigentümer. Bereitstellung meint in dem Kontext die Errichtung, den Betrieb, die Kontrolle oder die Zurverfügungstellung eines öffentlichen Kommunikationsnetzes (vgl. auch Artikel 2 Nummer 29 und 16 sowie Erwägungsgrund 142 der Richtlinie (EU) 2018/1972).
Der Begriff Mitnutzung wird in Angleichung an die Begrifflichkeiten der unmittelbar geltenden Verordnung (EU) 2024/1309 einheitlich durch den Begriff „Zugang“ ersetzt.
Zu Nummer 55
Zu Buchstabe a Es handelt sich um eine Folgeänderung. Gleichzeitig wird durch die vollumfängliche Bezugnahme auf Teil 5 klargestellt, dass die Bundesnetzagentur im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung nach Teil 9 auf sämtliche Informationen des Gigabit-Grundbuchs zugreifen können soll.
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Die Änderung dient der redaktionellen Klarstellung. Es werden die Wörter "Mindestbandbreite, Uploadrate" durch "Datenübertragungsrate für Download und Upload" ersetzt. Ferner wird der Begriff der "Mindestbandbreite" durch eine Konstruktion mit dem Adjektiv "minimale" ersetzt. Der Begriff und die Bedeutung der minimalen Datenübertragungsrate für Download und Upload ist bereits in der TKTransparenzV vorgegeben und auch in den Produktinformationsblättern enthalten.
Zu Doppelbuchstabe bb
Bei der Neufassung in § 157 Absatz 3 Satz 4 handelt es sich um die Korrektur eines Redaktionsversehens und die Übernahme des Begriffs der Datenübertragungsrate für den Upload als Folgeänderung.
Zu Buchstabe c
Da die Rechtsverordnung erstmals am 1. Juni 2022 in Kraft getreten ist, ist die gesetzliche Regelung in § 157 Absatz 4 Satz 1 entbehrlich geworden. Der bisherige Satz 2 wird infolge der Streichung von Satz 1 redaktionell angepasst. Aus Gründen des Bürokratieabbaus und der Verwaltungsvereinfachung wird die Frist für die Überprüfung der festgelegten Anforderungen verlängert. Die Verlängerung der Frist auf maximal zwei Jahre ist sachgerecht, da sich insbesondere die von mindestens 80 Prozent der Verbraucher im Bundesgebiet genutzte Downloadrate, Uploadrate und Latenz in der Regel nach den bislang in der Praxis gesammelten Erfahrungen innerhalb eines kurzen Zeitraums von einem Jahr nicht so gravierend verändert, dass hierdurch eine Anpassung der Anforderungen an den Internetzugangsdienst erforderlich wird. Dementsprechend führt die Änderung nicht zu Nachteilen der Endnutzer. Darüber hinaus hat die Praxis gezeigt, dass eine Evaluation der in der TKMV festgelegten Mindestanforderungen – insbesondere, wenn die Einholung von Sachverständigengutachten erforderlich ist – innerhalb der bisherigen Jahresfrist kaum möglich war. Insofern führt die Verlängerung des Überprüfungszeitraums auch zur Reduzierung aufwändiger Verwaltungsverfahren und zahlt damit auf das Ziel des Bürokratieabbaus ein.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Frist zur Überprüfung der Rechtsverordnung nach Absatz 3 um eine Höchstfrist („spätestens“) handelt. Sollten sich bereits vor dem Ablauf der maximal zweijährigen Frist Anhaltspunkte für relevante Veränderungen ergeben, kann und muss eine Überprüfung der in der Rechtsverordnung festgelegten Anforderungen ausdrücklich auch schon früher erfolgen.
Zu Buchstabe d
Die Streichung des Einvernehmens mit dem Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung dient insbesondere dem Bürokratieabbau und der Vereinfachung von Verwaltungsverfahren. Der umfassende Rückbau von Bürokratie ist ein ausdrücklich erklärtes Ziel des Koalitionsvertrages (KoaV, 2.2. Bürokratieabbau, Staatsmodernisierung und moderne Justiz, Rz. 1775 ff.) und elementarer Bestandteil der Föderalen Modernisierungsagenda. Als vorbereitende Beschlussorgane des Bundestages haben Ausschüsse in erster Linie die Pflicht, dem Bundestag bestimmte Beschlüsse zu empfehlen. Die Herstellung des Einvernehmens mit einem Ausschuss des Bundestages bei Rechtsverordnungen oder Prüfberichten von Bundesbehörden ist nicht üblich. Auch diese Änderung ermöglicht ein zügigeres Verfahren und vereinfacht die behördlichen Abläufe.
Zu Nummer 56
Da die Grundsätze bereits erlassen worden sind erübrigt sich der Nebensatz in Absatz 1 Satz 2 und es wird damit klargestellt, dass ihre Überarbeitung nach den allgemeinen Regeln möglich ist.
Zu Nummer 57
In Anlehnung an § 161 Absatz 2 Satz 4 werden die Auskunftsrechte der Bundesnetzagentur nun auch für den Erlass von Unterversorgungsfeststellungen klargestellt. Durch die frühzeitige Einholung und Verarbeitung sachdienlicher Informationen können Arbeitsprozesse zeitiger begonnen und Arbeitsabläufe effizienter gestaltet werden.
Zu Nummer 58
Bei der Änderung handelt es sich um die Korrektur eines Redaktionsversehens.
Zu Nummer 59
Die Einfügung einer Ausschlussfrist dient der Komplexitätsreduzierung und damit der Beschleunigung des Ausgleichsverfahrens, der Transparenz im Umlageverfahren und dem Bürokratieabbau.
Durch die Frist wird das Verfahren beschleunigt, weil verhindert wird, dass Anträge für weit zurückliegende Defizite die Prozesse unnötig verlangsamen. Da Defizite gemäß § 162 TKG marktüblich verzinst werden, fehlt liquiden Unternehmen ohne eine solche Frist oft der Anreiz für eine zügige Antragstellung. Dies würde die Abgabenlast für alle Marktteilnehmer durch Zinsanhäufungen unnötig in die Höhe treiben.
Ein fester Jahresrhythmus schafft Transparenz und Rechtssicherheit: Es sinkt durch eine zeitnahe Abwicklung das Risiko, dass die Kostenlast auf immer weniger Unternehmen verteilt werden muss, falls Teilnehmer aus dem Markt ausscheiden. Die jährlichen Berichte schließen vergangene Zeiträume endgültig ab, sodass Unternehmen nicht mit unvorhersehbaren Nachforderungen rechnen müssen.
Insgesamt führt diese Prozessvereinfachung zu einem erheblichen Bürokratieabbau, da komplexe Prüfungen von sich überschneidenden Zeiträumen über mehrere Kalenderjahre entfallen und das gesamte Umlageverfahren beschleunigt wird.
Zu Nummer 60
Bisher hat die Bundesnetzagentur die Befugnis, von den Unternehmen auf dem für Teil 9 TKG sachlich relevanten Markt Auskunft über ihre Umsätze auf eben jenem sachlich relevanten Markt zu erteilen. Unternehmen müssen diese Umsätze somit entsprechend ausweisen oder erfassen. Dieser Umsatz auf dem für Teil 9 TKG sachlich relevanten Markt wird an keiner weiteren Stelle im Telekommunikationsgesetz referenziert. Diesen zu erfassen, bedeutet somit für die Unternehmen einen erheblichen Mehraufwand. Das Telekommunikationsgesetz sieht in § 7 bereits vor, dass bestimmte Unternehmen, die öffentliche Telekommunikationsnetze betreiben oder öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbringen, über die damit verbundenen Umsätze auch separat Buch führen müssen. Auf diese auch für die Ermittlung der Abgabe zum Umlageverfahren abzustellen, wäre folglich für solche Unternehmen eine deutliche Reduzierung des Aufwands, ohne dabei einen Verlust der Aussagekraft zu verursachen.
Die Änderung der Vorschrift hat eine weite Typisierung zur Folge. Eine exakte Bezifferung jener Umsätze, die aus der konkreten Leistungserbringung auf dem sachlich relevanten Markt – d.h. unter Einhaltung der Anforderungen der TKMV – folgt, ist nicht mehr erforderlich. Diese Vereinfachung der gesetzlichen Regelung nimmt dabei in Kauf, dass diese
Typisierung bezogen auf einzelne zur Abgabe verpflichtete Unternehmen dazu führen kann, dass ihr finanzieller Beitrag zum Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten im Verhältnis zu ihrem diesbezüglichen realen Marktanteil größer oder kleiner ausfallen kann.
Die Änderung dient der Verfahrensvereinfachung und dem Bürokratieabbau.
Zu Nummer 61
Zu Buchstabe a Die Änderung dient der redaktionellen Klarstellung, dass die Notrufverbindung auch sämtliche Elemente umfasst, die nach den Vorgaben der Richtlinie (EU) 2019/882 im Interesse der Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen für Telekommunikationsdienste allgemein und ausdrücklich auch für den Notrufbereich vorgesehen sind. Die EU-Richtlinie über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen legt die technischen Anforderungen für die Barrierefreiheit sowie die barrierefreien Informationspflichten bestimmter Produkte und Dienstleistungen einheitlich fest. Die Umsetzung der Anforderungen an Telekommunikationsdienste aus Anhang I Abschnitt IV a) i) und ii) der Richtlinie (EU) 2019/882 ist in § 14 der Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSGV) erfolgt. Danach muss bei Telekommunikationsdiensten, die Sprachkommunikation ermöglichen, zusätzlich zur Sprachkommunikation Text in Echtzeit bereitgestellt werden. Soweit die Telekommunikationsdienste Video zur Verfügung stellen, muss ein Gesamtgesprächsdienst bereitgestellt werden. Da diese Vorgaben für sämtliche Sprachkommunikation gelten, sind diese auch im Rahmen von Anrufen zu den Notrufnummern 112 und 110 zu beachten. Eine gesonderte Umsetzung in § 164 ist insofern entbehrlich. Auch die Umsetzungsfristen richten sich unverändert nach den Vorgaben im Barrierefreiheitsstärkungsgesetz und der BFSGV. Eine inhaltliche Änderung der Notrufverbindung erfolgt damit nicht. Der Begriff der Notrufverbindung ist vielmehr technologieneutral gefasst und erfasst bereits jetzt alle Elemente der Kommunikationsverbindung.
Zu Buchstabe b
Die technische Weiterentwicklung im Notruf und Telekommunikationsbereich ermöglicht heute weitere Zugangsmöglichkeiten zu den Notdiensten. Die Nutzung eines Vermittlungsdienstes, wie unter anderem der „Tess Relay Dienst“, unterstützt bereits zuverlässig Menschen mit Behinderungen dabei einen Notruf abzusetzen. Die Aufnahme der Regelung des § 164 Absatz 4 TKG förderte ebenso den weiteren Abbau von Barrieren im Bereich des Notrufs durch die Erfassung sogenannter „Notruf-Apps“. Exemplarisch lässt sich die offizielle Notruf-App „NORA“ der Bundesländer aufführen, mit der die zuständige Notrufabfragestelle u.a. ohne eine Kommunikation über Sprache erreicht werden kann.
Darüber hinaus fördert auch die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen im Barrierefreiheitsstärkungsgesetz die Barrierefreiheit im Bereich der Telekommunikation. Danach muss eine Notrufverbindung als Telekommunikationsdienst, der Sprachkommunikation ermöglicht, künftig zusätzlich zur Sprachkommunikation „Text in Echtzeit“ bereitstellen.
Für eine Verbesserung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen werden technische Lösungen benötigt, die bspw. einen gleichwertigen Zugang zu Notdiensten darstellen. Das Telefax ist dafür ungeeignet und findet in der Nutzung schon allein aufgrund der eingeschränkten zweiseitigen, interaktiven Kommunikation im Vergleich zu den bereits etablierten Lösungen sowie zur Möglichkeit eines Notrufs mit „Text in Echtzeit“ keine zeitgemäße Verwendung mehr. Die Streichung des § 164 Absatz 2 TKG ist notwendig, um eine veraltete Technik abzulösen und fördert ein zukunftsorientiertes Notrufwesen.
Zu Buchstabe c
Die Änderung führt dazu, dass für die Erfüllung der Anforderungen der Technischen Richtlinie seitens der Bundesnetzagentur auch ein kürzerer Übergangszeitraum als die gesetzlich vorgesehene regelmäßige Übergangsfrist von einem Jahr festgelegt werden kann. Dies führt zu mehr Flexibilität bei der Anpassung der Technischen Richtline. Die Entscheidung über den jeweils angemessenen Übergangszeitraum trifft die Bundesnetzagentur unter Berücksichtigung der Umstände der jeweiligen Änderung und des daraus resultierenden Umsetzungsaufwands.
Zu Nummer 62
Zu Buchstabe a Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung. Im Zuge des Telekommunikationsmodernisierungsgesetzes wurde der Begriff der Sicherheitsverletzungen durch den Begriff der Sicherheitsvorfälle ersetzt.
Zu Buchstabe b
In konsequenter Umsetzung der NIS2-Richtlinie beziehen sich die Pflicht zum Einsatz von Systemen der Angriffserkennung künftig für Netzbetreiber und Diensteanbieter, die besonders wichtige Einrichtungen im Sinne von § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des BSI-Gesetzes sind. Der Begriff des Betreibers oder Anbieters „mit erhöhtem Gefährdungspotenzial“ wird vor dem Hintergrund der durch das NIS2-Umsetzungsgesetz bewirkten Änderungen gestrichen.
Zu Buchstabe c
Die Pflicht zum Einsatz zertifizierter kritischer Komponenten wird zum einen auf Netzbetreiber bezogen, die besonders wichtige Einrichtungen im Sinne von § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des BSI-Gesetzes sind. Der Begriff des Betreibers oder Anbieters „mit erhöhtem Gefährdungspotenzial“ wird vor dem Hintergrund der durch das NIS2-Umsetzungsgesetz bewirkten Änderungen gestrichen.
Zum anderen wird die Zertifizierungspflicht insoweit eingeschränkt, als künftig nicht mehr alle kritischen Komponenten, sondern nur noch solche, die im Kernnetz eingesetzt werden, der Zertifizierungspflicht unterfallen, weil dort die nachgewiesene IT-Sicherheit von besonderer Bedeutung für die IT-Sicherheit der gesamten Netzinfrastruktur ist. Diese Einschränkung trägt damit den Anforderungen an die Sicherheit der öffentlichen Telekommunikationsnetze, der durch das NIS2-Umsetzungsgesetz geänderten Systematik bei der Identifikation kritischer Komponenten und des gleichzeitig gebotenen Bürokratierückbaus Rechnung.
Darüber hinaus wird die Zertifizierungspflicht modifiziert, sofern es sich um dringende Sicherheitsupdates handelt. Kritische Komponenten können sowohl Hardware- als auch Software-Komponenten sein. Im Falle dringender Sicherheitsupdates bereits im Einsatz befindlicher Software würde eine vorherige Zertifizierung zu einem Zeitverzug führen, der sich negativ auf die Sicherheit des Netzes auswirken kann. Aus diesem Grund dürfen diese Updates auch vor Durchführung der Zertifizierung eingesetzt werden. Von der Zertifizierungspflicht sind diese kritischen Komponenten hingegen nicht befreit. Diese ist schnellstmöglich nachzuholen.
Die gesetzliche Zertifizierungspflicht wird ergänzt um die Befugnis der Bundesnetzagentur im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik durch Allgemeinverfügung festzulegen, welche weiteren kritischen Komponenten in öffentlichen Telekommunikationsnetzen nur nach entsprechender Zertifizierung eingesetzt werden dürfen, da dort gleichfalls der nachgewiesenen IT-Sicherheit eine besondere Bedeutung beizumessen ist. Diese Befugnis ermöglicht es den genannten Behörden, auch bei technischen Weiterentwicklungen stets ein hohes Sicherheitsniveau in öffentlichen Telekommunikationsnetzen zu gewährleisten. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik hat hinsichtlich der Festlegung weiterer Zertifizierungspflichten ein Vorschlagsrecht. Auch bei weiteren per Allgemeinverfügung festgelegten kritischen Komponenten gilt Satz 2 entsprechend, mit der Folge, dass im Falle dringender Sicherheitsupdates eine Zertifizierung auch nach deren Einsatz erfolgen darf.
Zu Buchstabe d
Die Änderung stellt klar, dass die zuständige nationale Behörde nach § 165 Absatz 9, die eine Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen nach § 165 Absatz 1 bis 7 durchführen kann, das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) ist. Bereits bei Einführung der Vorgängerregelung in § 109 Absatz 7 TKG a.F., die der Umsetzung von Artikel 13b Absatz 2b der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) geändert durch die Richtlinie 2009/140/EG diente, war anerkannt, dass es sich bei dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik um die für diese Überprüfung zuständige nationale Behörde handelt (vgl. BT-Drs. 17/5707, S. 83). Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik ist zudem die zuständige Stelle für die Benennung weiterer qualifizierter unabhängiger Stellen. Ferner dient die Änderung der Klarstellung der standardisierten und üblichen Prozesse im Rahmen einer Auditierung innerhalb des BSI. Wie bislang auch, kann die Überprüfung auch Methoden umfassen, bei denen technische Prüfungen an Systemen des Verpflichteten durchgeführt werden. Mögliche Prüfhandlungen im Rahmen der technischen Prüfungen sind insbesondere Port-Scanning, Analyse offener Netzwerkdienste, System- und Versionsidentifikation, Schwachstellenanalyse, Test von Authentifizierungsmechanismen, Überprüfung von Fehlkonfigurationen, Einsatz von Exploit-Techniken zur kontrollierten Verifikation von Sicherheitslücken, Simulation von Denial-of-Service-Szenarien, Netzwerkverkehrsanalyse (z. B. Sniffing), Social-Engineering-Tests und Prüfung physischer Sicherheitsmaßnahmen.
Darüber hinaus wird die Pflicht zur regelmäßigen Durchführung eines Audits für Betreiber mit erhöhtem Gefährdungspotenzial nach dem bisherigen Satz 2 geändert. Der Begriff des Betreibers „mit erhöhtem Gefährdungspotenzial“ wird vor dem Hintergrund der durch das NIS2-Umsetzungsgesetz bewirkten Änderungen gestrichen. Einer regelmäßigen Überprüfung haben sich künftig die Betreiber öffentlicher Mobilfunknetze des Mobilfunks der 5. Generation und Nachfolgegenerationen mit Frequenzzuteilung zu unterziehen. Bei diesen handelt es sich um besonders systemrelevanter Netzbetreiber, die nach aktueller Rechtslage als Betreiber mit erhöhtem Gefährdungspotenzial eingestuft sind.
Die bisherige sprachliche Fassung des Absatzes 9 brachte die vom Gesetzgeber vorgesehene Rechtsqualität des vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik oder einer von ihm benannten qualifizierten unabhängigen Stelle zu erstellenden Überprüfungsberichts nicht eindeutig zum Ausdruck und bedingte Unsicherheiten bezüglich der Ausgestaltung des entsprechenden Verwaltungsverfahrens. Mit der sprachlichen Neufassung des Absatzes 9 wird nun klargestellt, dass der Überprüfungsbericht des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik oder einer von ihm benannten qualifizierten unabhängigen Stelle eine (behördliche) Wissenserklärung darstellt, die nicht die Qualität eines Verwaltungsakts erreicht. Die nachfolgende Bewertung dieser (behördlichen) Wissenserklärung obliegt der Bundesnetzagentur im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik. Diese ist dem Betroffenen mitzuteilen.
Zu Nummer 63
Es handelt sich lediglich um redaktionelle Korrekturen der Verweise auf das BSI-Gesetz.
Zu Nummer 64
Aufgrund der aktuellen geopolitischen Lage ist eine zeitnahe Information über gemeldete Sicherheitsvorfälle zum Aufwuchs eines Lagebildes und daraus abzuleitender Folgemaßnahmen erforderlich. Vor diesem Hintergrund wird in § 168 Absatz 5 geregelt, dass die Bundesnetzagentur das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung und das Bundesministerium der Verteidigung über gemeldete Sicherheitsvorfälle informiert. Bei einem Sicherheitsvorfall mit grenzüberschreitenden Auswirkungen informiert die Bundesnetzagentur zusätzlich das Auswärtige Amt.
Zu Nummer 65
Die Bundesnetzagentur hat künftig bei Änderungen der Technischen Richtlinie zur Umsetzung gesetzlicher Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation und der Erteilung von Auskünften (TR TKÜV) auch die Zentrale Stelle für Informationstechnik im Sicherheitsbereich (ZITiS) zu beteiligen. ZITiS stellt Werkzeuge bereit, berät die Sicherheitsbehörden bei der Durchführung und entwickelt für sie neue Methoden und Strategien und kann daher einen wichtigen Beitrag bei der Weiterentwicklung der Vorgaben der TR TKÜV leisten.
Zu Nummer 66
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung aufgrund des am 2. April 2021 in Kraft getretenen Gesetzes zur Neustrukturierung des ZFdG.
Zu Nummer 67
Zu Buchstabe a Die Änderung dient der Klarstellung. Die nach § 172 Absatz 1 Verpflichteten haben u.a. den Namen und die ladungsfähige Anschrift des Anschlussinhabers zu erheben und zu speichern. Ist die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift ausnahmsweise unmöglich oder unzumutbar, insbesondere wenn der Anschlussinhaber keine Wohnung hat, so sind der derzeitige Aufenthaltsort ohne Straßenangabe zu erheben und zu speichern.
Zu Buchstabe b
Die Änderungen in § 172 Absatz 2 dienen überwiegend der Klarstellung der aktuellen Vorgaben sowie der besseren Strukturierung.
In Satz 1 werden die neuen Nummern 8, 9 und 10 eingefügt. Aufgrund der Revision der eIDAS-Verordnung müssen Mitgliedstaaten zukünftig eine europäische Brieftasche bereitstellen. Diese soll grenzüberschreitend zur Identifizierung- und Authentifizierung verwendet werden können. Für bestimmte Sektoren (z.B. auch Telekommunikation) gilt nach einer Übergangsfrist gemäß Artikel 5f Absatz 2 der eIDAS-Verordnung unter bestimmten Voraussetzungen eine Akzeptanzpflicht. Im Anwendungsbereich des § 172 soll entsprechend der Vorgaben der eIDAS-Verordnung die Möglichkeit zur Nutzung elektronischer Identifizierungsmittel (einschließlich der europäischen Brieftasche) geschaffen werden, sofern diese auf Grundlage der eIDAS-Verordnung von EU-Mitgliedstaaten bereitgestellt werden. Europäische Brieftaschen sind gemäß Artikel 5a Absatz 11 der eIDAS-Verordnung im Rahmen eines notifizierten elektronischen Identifizierungssystems mit der Sicherheitsstufe „hoch“ bereitzustellen.
Ausländische Ausweisdokumente, die gemäß § 172 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 zur Überprüfung der Anschlussinhaberdaten genutzt werden können, enthalten häufig keine oder unvollständige Angaben zur ausstellenden Behörde. In Satz 3 wird daher für diese Fälle eine klarstellende Regelung aufgenommen, die es den Unternehmen erlaubt, statt der ausstellenden Behörde das ausstellende Land zu erfassen.
Bei den neuen Sätzen 4 und 5 handelt es sich um eine erforderliche Anpassung aufgrund der aktuellen Änderung im Geldwäschegesetz (GWG). Durch die Aufzeichnung des individualisierbaren technischen Merkmals soll die eindeutige Zuordnung der Ausweisdaten zu einem konkreten Ausweis sichergestellt werden.
Darüber hinaus erhält die Bundesnetzagentur eine Festlegungsbefugnis für Einzelheiten der Überprüfung nach Satz 1. Bislang besteht eine entsprechende Befugnis allein für andere geeignete Überprüfungsverfahren. Aufgrund der starken Zunahme an Verstößen gegen die Vor-Ort-Überprüfung nach Satz 1 kann die Bundesnetzagentur künftig marktweite Vorgaben machen, um das Verfahren der Überprüfung zu optimieren und Umgehungen auszuschließen.
Zu Buchstabe c
Die Überführung der bisherigen Sätze 3 bis 5 des Absatzes 2 in einen neuen Absatz 2a dient allein der besseren Übersichtlichkeit der Vorschrift. Eine inhaltliche Anpassung der Vorgaben erfolgt nicht.
Zu Buchstabe d
Die Anpassung erfolgt aus datenschutzrechtlichen Gründen. Aufgrund der Möglichkeit zum Wechsel der Rufnummer bei gleichbleibendem Vertragsverhältnis erfasst die aktuelle Regelung die möglichen Fallkonstellationen nur unzureichend. Der neu eingefügt Satz sieht vor, dass in dem Fall, in dem die Beendigung der Zuordnung einer Rufnummer nicht mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses einhergeht, die Löschung der nach den Absätzen 1 bis 3 erhobenen Kundendaten in Bezug auf diese Rufnummer nach Ablauf des auf die Beendigung der Zuordnung der Rufnummer folgenden Kalenderjahres erfolgen muss.
Zu Nummer 68
Die Änderung dient der Korrektur eines redaktionellen Versehens. Im Rahmen der Überarbeitung des TKG durch das Telekommunikationsmodernisierungsgesetz wurden Regelungen aus dem TKG herausgelöst und in das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz- Gesetz (TTDSG; nunmehr Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz, TDDDG) ausgelagert. Während es der Bundesnetzagentur für Ordnungswidrigkeiten bezüglich entsprechender Pflichten vor der Reform möglich war, ein Ersuchen im Automatisierten Auskunftsverfahren zu stellen, ist dies seither nicht möglich, da ein Verweis auf das TTDSG (bzw. TDDDG) in § 173 Absatz 3 unterblieb.
Die darüber hinaus vorgesehene Erweiterung auf Verstöße gegen untergesetzliches Recht stellt keine grundsätzliche Erweiterung der Befugnisse der Bundesnetzagentur dar, sondern ist lediglich eine Verfahrensvereinfachung, da für diese Konstellationen bislang eine schriftliche Einzelabfrage nach § 123 Absatz 2 erforderlich ist. Ordnungswidrigkeitentatbestände, für deren Verfolgung die Bundesnetzagentur zuständig ist, sind nicht nur im TKG selbst, sondern auch in untergesetzlichen Rechtsnormen geregelt. Ein Beispiel hierfür ist die Telekommunikations-Nummerierungsverordnung (TNV, die aufgrund § 66 Absatz 4 TKG 2004 erlassen worden ist), vgl. dort insbesondere § 11 TNV.
Der Wortlaut des Verweises wird präzisiert, um zu unterstreichen, dass auch Ordnungswidrigkeiten einen Rechtsverstoß voraussetzen.
Zu Nummer 69
Bei der Änderung handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung.
Zu Nummer 70
Der Anwendungsbereich der Vorschriften zur Notfallvorsorge wird angepasst und auf absehbare erhebliche Störungen der Versorgung mit Telekommunikationsdiensten erweitert. Ein Zuwarten bis zum Zeitpunkt des „unmittelbar Bevorstehens“ einer erheblichen Störung wird der Bedeutung für die Funktionsfähigkeit der Netze für bestimmte Bevorrechtigte nicht gerecht. Insbesondere bei bekannten gegnerischen militärischen Störungshandlungen sind Abwehrmaßnahmen bereits vor ihrem unmittelbar bevorstehenden Eintreten unerlässlich für eine wirksame Vermeidung von Schäden und Beeinträchtigungen.
Zu Nummer 71
Die Änderung dient der Korrektur redaktioneller Fehler, die bei der Überführung der Regelung aus dem Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetz (PTSG) ins TKG im Rahmen des Telekommunikationsmodernisierungsgesetzes entstanden sind. Mit der neuen Formulierung wird klargestellt, dass nur die Dienste jeweils aufrechtzuerhalten sind, für die der Schwellenwert von 100.000 Vertragspartnern überschritten wird.
Zu Nummer 72
Zu Absatz 1
§ 191 bisheriger Fassung geht weitgehend unverändert im neuen Absatz 1 auf, ergänzt wurden die Bezugnahmen auf die Verordnung (EU) 2024/1309 und (EU) 2022/612. Entfallen ist der bisherige Verweis auf Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 8 der Verordnung (EU) 2018/302, der bereits nach dem laufenden Vorhaben eines „Gesetzes zur Durchführung einer Verordnung der Europäischen Union zum Datenaustausch bei Kurzzeitvermietungen sowie zur Durchsetzung von Diskriminierungsverboten der Europäischen Union“ entfallen soll (vgl. BT-Drs. 21/3484, Seite 12).
Zu Absatz 2 Satz 1
Der neu eingefügte § 191 Absatz 2 Satz 1 benennt klarstellend Aufgaben und Befugnisse, die von der Bundesnetzagentur als nationale Regulierungsbehörde gemäß der Richtlinie (EU) 2018/1972 wahrgenommen werden. Die Aufzählung folgt einer aufgabenbezogenen Auslegung des Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 in Verbindung mit den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2018/1972, wonach ausgewählte Aufgaben und Befugnisse zwingend den nationalen Regulierungsbehörden zugewiesen sind und weitere Kompetenzen fakultativ übertragen werden können.
Zu Nummer 1
Die Aufgaben und Befugnisse der Marktregulierung nach Teil 2 (§§ 10 bis 50) betreffen die „Durchführung der Vorabregulierung der Märkte einschließlich der Auferlegung von Verpflichtungen zur Zugangsgewährung und Zusammenschaltung“ gemäß Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2018/1972. Die davon nicht umfassten Aufgaben und Befugnisse gemäß § 21 Absatz 2 beruhen auf der fakultativen Zuweisung gemäß Artikel 61 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben b und c der Richtlinie (EU) 2018/1972.
Zu Nummer 2
Die Zuweisung der Aufgaben und Befugnisse nach § 52 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 beruht auf der Kompetenz zur „Bewertung und genauen Überwachung von Marktgestaltungs- und Wettbewerbsfragen betreffend den Zugang zum offenen Internet“ gemäß Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe e in Verbindung mit Artikel 104 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972.
Zu Nummer 3
Die Aufgaben und Befugnisse nach § 59 Absatz 7 und 8 betreffen die „Gewährleistung der Nummernübertragbarkeit zwischen Anbietern“ gemäß Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe g in Verbindung mit Artikel 106 Absatz 4 und Absatz 6 Unterabsatz 2 der Richtlinie (EU) 2018/1972.
Zu Nummer 4
Die Zuweisung der Aufgaben und Befugnisse nach § 76 Absatz 3 und 4 beruht auf der Kompetenz zur „Wahrnehmung aller sonstigen Aufgaben, die diese Richtlinie den nationalen Regulierungsbehörden vorbehält“ gemäß Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe h in Verbindung mit Artikel 62 Absatz 2 und Artikel 67 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972.
Zu Nummer 5
Die Zuweisung der Aufgaben und Befugnisse nach § 105 und § 106 beruht auf den fakultativen Kompetenzen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe c) der Richtlinie (EU) 2018/1972. Hiernach kann die Durchführung der Funkfrequenzverwaltung und diesbezüglicher Beschlüsse auch anderen Behörden übertragen werden; in diesen Fällen verbleibt den nationalen Regulierungsbehörden die „Beratung in Bezug auf die Marktgestaltungs- und Wettbewerbsaspekte nationaler Verfahren in Bezug auf die Funkfrequenznutzungsrechte für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste“. Zur Sicherstellung der Konsistenz nimmt die Bundesnetzagentur über eine beratende Rolle hinaus die Aufgaben und Befugnisse gemäß Artikel 52 und Artikel 61 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2018/1972, die mit § 105 und § 106 in nationales Recht umgesetzt sind, als nationale Regulierungsbehörde wahr. Davon bleibt im Einklang mit Erwägungsgrund 170 Satz 2 der Richtlinie (EU) 2018/1972 das Recht der Mitgliedstaaten unberührt, die Verwaltung und Nutzung ihrer Funkfrequenzen an der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit und der Verteidigung auszurichten.
Zu Nummer 6
Die Zuweisung der Aufgaben und Befugnisse nach § 158 Absatz 2 beruht auf der Kompetenz zur „Wahrnehmung aller sonstigen Aufgaben, die diese Richtlinie den nationalen Regulierungsbehörden vorbehält“ gemäß Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe h in Verbindung mit Artikel 85 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972.
Die Aufgaben und Befugnisse nach § 162 und § 163 betreffen die „Bewertung der unzumutbaren Belastung und Berechnung der Nettokosten der Bereitstellung des Universaldienstes“ gemäß Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe f in Verbindung mit Artikel 89, 90 und 91 der Richtlinie (EU) 2018/1972.
Zu Nummer 7
Die Zuweisung der Aufgaben und Befugnisse nach § 212 beruht auf der Kompetenz zur „Gewährleistung der Beilegung von Streitigkeiten zwischen Unternehmen“ gemäß Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 26 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972.
Zu Absatz 2 Satz 2
Der neu eingeführte § 191 Absatz 2 Satz 2 beruht auf Artikel 8 Absatz 1 Satz 2 der Richtlinie (EU) 2018/1972. Zur Steigerung der Rechtssicherheit und -klarheit bestimmt die Vorschrift sowohl das Ausmaß als auch den Rahmen zulässiger politischer Einflussnahmen gegenüber der Bundesnetzagentur als nationale Regulierungsbehörde.
Gemäß Artikel 8 Absatz 1 Satz 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972 handeln die nationalen Regulierungsbehörden u.a. unabhängig und holen im Zusammenhang mit der laufenden Erfüllung der ihnen nach nationalem Recht zur Umsetzung des Unionsrechts übertragenen Aufgaben weder Weisungen einer anderen Stelle ein noch nehmen sie solche entgegen. Dies steht nach Artikel 8 Absatz 1 Satz 2 der Richtlinie (EU) 2018/1972 einer Aufsicht im Einklang mit dem nationalen Verfassungsrecht nicht entgegen.
Vor diesem Hintergrund gibt § 191 Absatz 2 Satz 2 der Bundesnetzagentur die Berücksichtigung allgemeiner politischer Rahmenvorgaben des Bundesministeriums für Digitales und Staatsmodernisierung bei Entscheidungen auf, die nach Satz 1 als nationale Regulierungsbehörde getroffen werden.
Allgemeine politische Rahmenvorgaben in diesem Sinne sind abstrakte Ziele, die durch die zugrundeliegende Entscheidung gefördert werden sollen, ohne der Bundesnetzagentur als nationale Regulierungsbehörde detailliert konkrete Entscheidungsinhalte vorzugeben (dazu noch unter dem TKG-2004 und der mittlerweile außer Kraft getretenen Rahmenrichtlinie Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20.10.2021, Az. 6 C 8.20, Rn. 87 – juris).
Aufgegeben ist allein eine Berücksichtigung allgemeiner politischer Rahmenvorgaben im Sinne einer inhaltlichen Auseinandersetzung, nicht aber deren verbindliche Befolgung oder Umsetzung. Ausschließlich die Bundesnetzagentur als nationale Regulierungsbehörde befindet darüber, ob und inwieweit sich allgemeine politische Rahmenvorgaben in der zugrundeliegenden Entscheidung widerspiegeln (dazu noch unter dem TKG-2004 und der mittlerweile außer Kraft getretenen Rahmenrichtlinie VG Köln, Urteil vom 26.08.2024, Az. 1 K 1281/22, Rn. 570 f. – juris, ebd. auch unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 11.06.2020, Rs. C-378/19 Rn. 63 ff. – juris). Diese Kompetenz ist Ausdruck der in Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972 getroffenen Aufgabenzuweisung an nationale Regulierungsbehörden.
Zugleich befähigt § 191 Absatz 2 Satz 2 das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung in Ausübung des von Artikel 8 Absatz 1 Satz 2 der Richtlinie (EU) 2018/1972 eröffneten Umsetzungsspielraums, der nach Artikel 65 Satz 2 des Grundgesetzes und Ziffer XII, Nummer 3 des Organisationserlasses des Bundeskanzlers vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131 vom 09.05.2025) zugewiesenen Ressortverantwortung u.a. für „Digitalpolitik“ sowie „digitale Infrastrukturen“ gerecht zu werden. Zu diesem Zweck erlangt das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung durch die vorherige Unterrichtung rechtzeitig Kenntnis von einer beabsichtigten Entscheidung nach § 191 Absatz 2 Satz 1.
Im Rahmen ihrer Verfahrensführung macht die Bundesnetzagentur als nationale Regulierungsbehörde den Austausch mit dem Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung im Anwendungsbereich des § 191 Absatz 2 Satz 2 gegenüber den am jeweiligen Verfahren beteiligten Kreisen transparent.
Zu Absatz 3
Nach § 191 Absatz 3 Satz 1 nimmt die Bundesnetzagentur in den Fällen des Artikels 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1309 die ihr zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse als nationale Streitbeilegungsstelle gemäß der Verordnung (EU) 2024/1309 und die ihr nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2015/2120 sowie nach Artikeln 3, 6, 7, 17, 18, 21 und 22 der Verordnung (EU) 2022/612 zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse als nationale Regulierungsbehörde gemäß diesen Verordnungen wahr. § 191 Absatz 3 Satz 2 erklärt Absatz 2 Satz 2 für entsprechend anwendbar, wonach die Bundesnetzagentur in ihrer Rolle als nationale Streitbeilegungsstelle gemäß der Verordnung (EU) 2024/1309 sowie als nationale Regulierungsbehörde gemäß der beiden weitere Verordnungen allgemeine politische Rahmenvorgaben des Bundesministeriums für Digitales und Staatsmodernisierung berücksichtigt und es vorab über eine beabsichtigte Entscheidung nach § 191 Absatz 3 Satz 1 unterrichtet.
Der materielle Gleichklang des Absatz 3 mit den in Absatz 2 enthaltenen Aufgaben und Befugnissen als nationale Regulierungsbehörde gemäß der Richtlinie (EU) 2018/1972 folgt aus den insoweit inhaltsgleichen unionsrechtlichen Vorgaben für nationale Regulierungsbehörden nach Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972 auf der einen Seite, sowie für nationale Streitbeilegungsstellen nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1309 auf der anderen Seite. Dies gilt auch für die Anforderungen an nationale Regulierungsbehörden gemäß der Verordnung (EU) 2015/2120 und der Verordnung (EU) 2022/612. Im Einzelnen wird auf die Begründung zu § 191 Absatz 2 Satz 1 und 2 verwiesen.
Zu Nummer 73
Zu Absatz 1 Satz 1
Zur Steigerung der Rechtssicherheit und -klarheit normiert der neu eingefügte § 193 Absatz 1 die bereits bislang geltende Rechtslage, wonach die Bundesnetzagentur bei der Durchführung dieses Gesetzes und den in § 191 Absatz 1 genannten Aufgaben und Befugnissen, darunter auch die Verordnung (EU) 2024/1309, der Rechts- und Fachaufsicht durch das zuständige Bundesministerium unterliegt. Nunmehr zuständig ist nach Ziffer XII, Nummer 3 des Organisationserlasses des Bundeskanzlers vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131 vom 09.05.2025) das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung. Die Einzelheiten der Zusammenarbeit zwischen der Bundesnetzagentur und dem Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung werden in einem noch zu erstellenden Fachaufsichtskonzept geregelt.
Bei der Durchführung dieses Gesetzes und den in § 191 Absatz 1 genannten Aufgaben und Befugnissen, etwa im Bereich der Frequenzordnung nach Teil 6 (mit Ausnahme von §§ 105, 106, vgl. § 191 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5), unterliegt die Bundesnetzagentur der uneingeschränkten Rechts- und Fachaufsicht durch das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung. Es gelten die Grundsätze gemäß § 3 Absatz 1 Satz 3 und 4 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO).
Zu Absatz 1 Satz 2 und Satz 3
Nach dem neu eingefügten § 193 Absatz 1 Satz 2 ist die Fachaufsicht in Bezug auf Aufgaben und Befugnisse beschränkt, die von der Bundesnetzagentur nach § 191 Absatz 2 Satz 1 als nationale Regulierungsbehörde gemäß der Richtlinie (EU) 2018/1972 sowie nach § 191 Absatz 3 Satz 1 als nationale Streitbeilegungsstelle gemäß der Verordnung (EU) 2024/1309 wahrgenommen werden.
Die Fachaufsicht ist in den bezeichneten Fällen des § 191 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 darauf beschränkt, dass allgemeine politische Rahmenvorgaben des Bundesministeriums für Digitales und Staatsmodernisierung berücksichtigt worden sind. Indem der Bundesnetzagentur als nationale Regulierungsbehörde gemäß der Richtlinie (EU) 2018/1972 sowie als nationale Streitbeilegungsstelle gemäß der Verordnung (EU) 2024/1309 allein eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Rahmenvorgaben abverlangt ist, kann die Fachaufsicht – darüber hinaus – nicht deren verbindliche Befolgung oder Umsetzung reklamieren (s. im Einzelnen die Begründung zu § 191 Absatz 2 Satz 2 sowie entsprechend zu § 191 Absatz 3 Satz 2).
Von dieser Beschränkung der Fachaufsicht bleibt nach § 193 Absatz 1 Satz 3 die Ausübung der Rechtsaufsicht in Bezug auf Aufgaben und Befugnisse, die von der Bundesnetzagentur nach § 191 Absatz 2 Satz 1 als nationale Regulierungsbehörde gemäß der Richtlinie (EU) 2018/1972 sowie nach § 191 Absatz 3 Satz 1 als nationale Streitbeilegungsstelle gemäß der Verordnung (EU) 2024/1309 und nach den Verordnungen (EU) 2015/2120 sowie (EU) 2022/612 als nationale Regulierungsbehörde wahrgenommen werden, unberührt.
Zu Absatz 2
Nach dem neu gefassten § 193 Absatz 2 sind Weisungen, die das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung in Bezug auf die in § 191 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 genannten Aufgaben und Befugnisse erteilt, im Amtsblatt der Bundesnetzagentur zu veröffentlichen.
Das zuvor in § 193 Satz 1 TKG a.F. zusätzlich aufgeführte Bundesministerium für Wirtschaft und Energie entfällt, da Bezugspunkt allein die Rechts- und Fachaufsicht unter Ressortzuständigkeit des Bundesministeriums für Digitales und Staatsmodernisierung ist. Damit bleiben Weisungen von der Vorschrift unberührt, die aus der Zuständigkeit des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie gemäß § 1 Satz 2 des Gesetzes über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (BEGTPG) folgen.
Gegenstand der Veröffentlichung nach § 193 Absatz 2 sind Weisungen in Bezug auf Aufgaben und Befugnisse, die von der Bundesnetzagentur gemäß § 191 Absatz 2 Satz 1 als nationale Regulierungsbehörde oder gemäß Absatz 3 Satz 1 als nationale Streitbeilegungsstelle gemäß der Verordnung (EU) 2024/1309 und nach den Verordnungen (EU) 2015/2120 sowie (EU) 2022/612 als nationale Regulierungsbehörde getroffen werden. Damit entfällt die zuvor in § 193 Satz 2 TKG a.F. enthaltene Begrenzung von Veröffentlichungen. Das Amtsblatt der Bundesnetzagentur tritt als sachnäheres Medium der Veröffentlichung von Weisungen an die Stelle des Bundesanzeigers.
Zu Nummer 74
§ 194 Absatz 2 stellt klar, dass der Beirat bei den Entscheidungen der Bundesnetzagentur in den Fällen des § 100 Absatz 4 Nummer 2 und 4 auch im Falle der Verlängerung einer Frequenzzuteilung gemäß § 92 mitwirkt.
Für das Mitwirkungserfordernis des Beirats in den Fällen des § 100 Absatz 4 Nummer 2 und 4 besteht graduell kein Unterschied, ob die zugrundeliegenden Frequenzen im Anschluss an ein Vergabeverfahren oder im Wege der Verlängerung zugeteilt werden. Die gesetzliche Klarstellung zur Stärkung des Beirats sowie zur Steigerung der Rechtssicherheit und -klarheit schließt eine zuvor durch Analogie geschlossene Regelungslücke.
Zu Nummer 75
Zu Buchstabe a Die Änderung der Überschrift von § 195 spiegelt den künftigen Inhalt der Vorschrift, die sich aus der Streichung des Tätigkeitsberichts der Bundesnetzagentur ergibt, wider.
Zu Buchstabe b
Die Bundesnetzagentur wird künftig keinen Tätigkeitsbericht zu ihren Aktivitäten im Telekommunikationssektor vorlegen. Aus Gründen des Bürokratierückbaus und der Verwaltungsvereinfachung wird diese Vorgabe gestrichen. Die Bundesnetzagentur wird künftig nur noch den Jahresbericht nach § 196 vorlegen, in dem sie über die Entwicklung des Telekommunikationsmarktes, einschließlich der wesentlichen Marktdaten, ihre Entscheidungen, ihre eingesetzten personellen und finanziellen Ressourcen sowie über ihre zukünftigen Vorhaben berichtet. Dieser bildet die Tätigkeit der Bundesnetzagentur hinreichend ab, so dass ein zusätzlicher Tätigkeitsbericht entbehrlich ist.
Zu Buchstabe c
Die Monopolkommission erstellt schon bisher alle zwei Jahre ein Sektorgutachten zum Telekommunikationsbereich. Um die Unabhängigkeit der Monopolkommission gemäß § 44
Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zu unterstreichen, wird sie das Sektorgutachten Telekommunikation in Zukunft unabhängig von der Bundesnetzagentur vorlegen. Das Sektorgutachten der Monopolkommission ist der Bundesregierung sowie den gesetzgebenden Körperschaften vorzulegen. Aus Gründen des Bürokratieabbaus wird die Stellungnahme der Bundesregierung zum Sektorgutachten gestrichen.
Zu Buchstabe d
Die Regelungen zum Akteneinsichtsrecht und dem Recht der Auswertung von elektronisch bei der Bundesnetzagentur und der zentralen Informationsstelle des Bundes vorliegenden Daten werden in Absatz 3 zusammengefasst.
Die Monopolkommission kann weiterhin Einsicht in die ungeschwärzten Verfahrensakten der Bundesnetzagentur nehmen. Dies umfasst – dies wird nun klargestellt – auch elektronisch vorliegende Daten. Dies ermöglicht es der Monopolkommission, die Entscheidungen der Bundesnetzagentur besser nachvollziehen zu können. Der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und personenbezogenen Daten wird dabei sichergestellt. Dabei wird das Akteneinsichtsrecht auf die Akten der zentralen Informationsstelle des Bundes ausgeweitet.
Diese Regelung ist ebenfalls konsistent zum Postbereich, wo es in § 84 Absatz 3 des Postgesetzes eine analoge Regelung gibt. Eine vergleichbare Regelung gibt es auch in § 46 Absatz 2a und 2b des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen.
Zu Buchstabe e Es handelt sich um eine Folgeänderung. Der Regelungsinhalt des bisherigen Absatz 3 ist in geänderter Fassung im künftigen Absatz 2 enthalten.
Zu Nummer 76
Die Vorschrift regelt die Zusammenarbeit der Bundesnetzagentur mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) nach dem Vorbild des Absatzes 5. Die Aufgabenbereiche der Behörden im Bereich der Sicherheit von TK-Netzen und TK-Diensten weisen zunehmend Schnittmengen auf. Während die Bundesnetzagentur systemische und regulatorische Sicherheitsaufgaben nach Inbetriebnahme von Netzen und Diensten wahrnimmt, liegt der Schwerpunkt des BSI in der technischen Prüfung, Zertifizierung und Festlegung technischer Standards. Mit der neuen Vorgabe, die einen gegenseitigen Informationsaustausch vorsieht, wird die Zusammenarbeit der Behörden verbessert und die jeweilige Aufgabenwahrnehmung erleichtert.
Zu Nummer 77
Zu Buchstabe a Zu Doppelbuchstabe aa
Mit der Änderung in § 202 Absatz 1 Satz 1 wird nunmehr auf den nach diesem Gesetz Verpflichteten abgestellt und nicht mehr nur auf Unternehmen. Damit können Verpflichtungen nach diesem Gesetz ebenso gegen andere Adressaten nach diesem Gesetz durchgesetzt werden.
Daneben wird in Umsetzung des Artikel 15 der Verordnung (EU) 2024/1309 in Satz 1 die Verordnung (EU) 2024/1309 ergänzt. In Bezug auf die in Satz 1 genannte Verordnung (EU) 531/2012 erfolgt außerdem eine redaktionelle Änderung: Die Verordnung (EU) Nr. 531/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (Neufassung) (ABl. L 172 vom 30.06.2012, S. 10), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/920 (ABl. L 147 vom 9.6.2017, S. 1) geändert worden ist, wurde durch Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/612 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. April 2022 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (Neufassung) (ABl. L 115 vom 13.04.2022, S. 1) gestrichen. Die neu gefasste Verordnung (EU) 2022/612 ersetzt die Verordnung (EU) Nr. 531/2012.
Zu Doppelbuchstabe bb
Nach dem eingefügten § 202 Absatz 1 Satz 3 gelten § 211 Absatz 3, § 213 und § 215 Absätze 3 und 4 nicht für eine Aufforderung nach Satz 1. Kommt ein Verpflichteter seinen Verpflichtungen aus einer Beschlusskammerentscheidung nicht nach und leitet die Bundesnetzagentur das gestufte Verfahren nach § 202 ein, gelten die benannten Besetzungsund Verfahrensvorgaben für Beschlusskammern nicht auf der (ersten) Stufe der Abhilfeaufforderung nach Absatz 1. Dadurch soll das Verfahren gemäß § 202 Absatz 1 entbürokratisiert, beschleunigt und effizienter ausgestaltet werden.
Zu Buchstabe b bis e
§ 202 Absatz 2 bis 4 enthält Klarstellungen zum jeweiligen Verpflichteten, der Adressat des jeweiligen Durchsetzungsverlangens der Bundesnetzagentur sein kann. Absatz 6 wird gestrichen, da er durch die Erweiterung des Adressatenkreises in Absatz 1 hinfällig ist.
Zu Nummer 78
In § 203 Absatz 1 Satz 1 werden zwei Änderungen gegenüber der bisherigen Fassung vorgenommen. Danach sind auch die weiteren Unternehmen, die zugehörige Einrichtungen (§ 3 Nummer 78) oder zugehörige Dienste (§ 3 Nummer 77) anbieten, vom Anwendungsbereich der Vorschrift umfasst; diese Erweiterung entspricht Artikel 20 Absatz 1 Satz 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972. Die weitere Änderung des Verweises auf § 191 Absatz 1 ist redaktioneller Natur.
Kein weiterer Regelungsbedarf besteht infolge der Streichungen von § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, § 103 Absatz 3 für einen Auskunftsanspruch der Bundesnetzagentur auf Informationen über die tatsächliche, standortbezogene Netzabdeckung (bisher Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Halbsatz 2) sowie eine Pflicht der Bundesnetzagentur zur Weitergabe der entsprechenden Informationen (bisher § 203 Absatz 5).
Mit den Änderungen in § 203 Absatz 2 Satz 2 erhält die Bundesnetzagentur ausdrücklich die erforderlichen Befugnisse, um Auskünfte für eine weitergehende Analyse der Marktstruktur abzufragen, die es ihr ermöglichen, die positiven Faktoren, aber auch die Hemmnisse für einen flächendeckenden Glasfaserausbau herauszuarbeiten. Zum einen ist es angezeigt, die Auswirkungen des Ausbaus durch verschiedene Glasfaserwettbewerber zu untersuchen. Zum anderen ist es von besonderer Bedeutung, dass die Auswirkungen von Netz- und Diensteentwicklungen alternativer Infrastrukturbetreiber, wie insbesondere HFC- Netzen, auf den eigenwirtschaftlichen, flächendeckenden Ausbau von Glasfasernetzen untersucht werden. Durch die Einholung und Analyse von Daten soll die Bundesnetzagentur bis Ende 2026 insbesondere die Preisbildung in diesen Netzen und deren Auswirkungen auf die Wechselbereitschaft von Bürgerinnen und Bürgern untersuchen. Auf diese Weise wird eine geeignete Grundlage und auch die nötige Transparenz geschaffen, um Regulierungsinstrumente im Rahmen des Migrationsprozesses sowie bei der Erreichung der gesamtwirtschaftlichen Ziele ggfs. nachzusteuern. Dabei sind Daten in einem effizienten Verfahren und nur dann anzufordern, wenn die benötigten Informationen der Bundesnetzagentur noch nicht vorliegen. Andernfalls kann auf bereits vorhandene Daten zurückgegriffen werden (vgl. hierzu § 203a).
§ 203 Absatz 3 ergänzt die zentrale Informationsstelle des Bundes, da sie teilweise für die aufgezählten Aufgaben zuständig ist. Im Übrigen erfolgen redaktionelle Anpassungen.
In Ergänzung zu den aus Teil 5 folgenden Pflichten der datenliefernden Stellen enthält Absatz 4 nun einen begleitenden allgemeinen Auskunftsanspruch. Die zentrale Informationsstelle des Bundes kann die so bereitgestellten Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Teil 5 nutzen, insbesondere zur Validierung und Harmonisierung bereits vorhandener Informationen. Zudem wird sichergestellt, dass eine Weitergabe von Informationen der zentralen Informationsstelle des Bundes an die Bundesnetzagentur – soweit diese für Aufgabenerfüllung erforderlich sind – möglich ist. Damit wird eine effiziente Datennutzung gewährleistet und wiederholte Datenerhebungen bei Unternehmen vermieden. Daneben enthält Absatz 4 Satz 1 begriffliche Anpassungen mit Blick auf die Verordnung (EU) 2024/1309. In Satz 2 wird klargestellt, dass die zentrale Informationsstelle des Bundes befugt ist, Informationen von anderen Unternehmen zu erheben, sofern die gemäß Satz 1 gesammelten Informationen nicht ausreichen („verlangen“).
Absatz 5 (bisher Absatz 6) enthält Änderungen infolge der Ergänzung in Absatz 3.
Zu Nummer 79
Die neue Regelung in § 203a ermöglicht insbesondere eine rechtssichere Datenweitergabe innerhalb der Bundesnetzagentur zur Erfüllung der gesetzlich zugewiesenen Aufgaben. Der Mehrwert liegt für die Adressaten von Informationsanforderungen darin, dass sie die gleichen Angaben nicht mehrfach aufgrund unterschiedlicher Aufgabenbereiche innerhalb der Bundesnetzagentur machen müssen (Vermeidung von Doppelerhebungen). Die Sammlung von Daten in einer „Data Unit“ bietet sowohl für die Bundesnetzagentur als auch die betroffenen Unternehmen den Vorteil einer Übersicht über bereits vorhandene Daten, die nicht zusätzlich nochmal abgefragt werden müssen zur Erfüllung einer weiteren gesetzlich zugewiesenen Aufgabe. Eine einheitliche Datenbank bietet so den Nutzen einer effizienteren Wahrnehmung von Regulierungsaufgaben. Mit § 203a Absatz 2 Satz 3 ist klargestellt, dass bei der Bereitstellung die Anforderungen nach § 12a des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung (zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2021, BGBl. I S. 2941) einzuhalten sind.
Die Möglichkeit zur Veröffentlichung von Daten – unter Berücksichtigung der Vorgaben in Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 2 – schafft damit einen volkswirtschaftlichen Mehrwert für Unternehmen und Bürgerinnen und Bürger und macht Regulierungshandeln transparenter. Eine Veröffentlichung von Daten kann nur dort erfolgen, wo keine besonderen Rechte den Umgang mit Daten einschränken (wie z.B. im Falle von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, personenbezogenen Daten oder anderen durch Vorgaben geschützten sensiblen Informationen wie im Bereich der KritisVO) und keine Gesichtspunkte der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung entgegenstehen.
Sowohl die nach Absatz 1 zulässige interne Auswertung und Nutzung der Daten durch andere Stellen der Bundesnetzagentur als auch die nach Absatz 2 mögliche Veröffentlichung der Daten stellt eine Befugnis der Bundesnetzagentur dar, von der diese nicht Gebrauch machen muss, etwa wenn sachdienliche Gründe wie die Durchführung von Beschlusskammerverfahren zur Marktregulierung entgegenstehen.
Spezialgesetzliche Regelungen sowie in ihnen enthaltene Vorgaben zum Schutz von speziellen Daten finden weiterhin Anwendung wie z.B. §§ 78 ff.
Zu Nummer 80
Die neue Regelung in § 208a ermöglicht der Bundesnetzagentur nach dem Vorbild des § 53 Absatz 4 GWB, der Öffentlichkeit Informationen über ihre Tätigkeit sowie über die Lage und Entwicklung auf ihrem Aufgabengebiet bekannt zu machen. Dabei sind die zu veröffentlichenden Informationen nicht auf die Tätigkeit auf Grundlage des TKG beschränkt. Vielmehr ist die Bundesnetzagentur aufgrund der Regelung ermächtigt, vollumfänglich über ihre Tätigkeit im Bereich Telekommunikation, die auch auf Grundlage anderer Gesetze, wie z.B. des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) oder des TDDDG, oder auf Grundlage europäischen Verordnungsrechts erfolgt, zu informieren. Die gesamte Tätigkeit der Bundesnetzagentur wird damit für die Öffentlichkeit transparenter. Zudem sind derartige Informationen für Verbraucherinnen und Verbraucher, aber auch für andere Marktteilnehmer regelmäßig von großem Interesse. Ist Gegenstand der Berichterstattung der Abschluss eines behördlichen Ermittlungsverfahrens durch Erlass einer Bußgeldentscheidung oder einer verwaltungsrechtlichen Anordnung (z.B. die Verfolgung von unerlaubter Telefonwerbung und Dokumentationsverstößen nach § 20 UWG oder die Verfolgung von Verstößen gegen das Verbot der Rufnummernunterdrückung bei Werbeanrufen nach § 28 TDDDG), darf eine von der Bundesnetzagentur für die Öffentlichkeit bestimmte Information über das behördliche Handeln eine Wiedergabe der der Entscheidung zu Grunde gelegten Tatsachenfeststellungen enthalten. Damit können auch Einzelheiten zu Art, Umfang und Zeitraum des festgestellten Verstoßes sowie beteiligte Rufnummern und weitere Angaben wie die Firmenbezeichnung der Beteiligten des Verfahrens veröffentlicht werden. Dies dient unter anderem dazu, Verbraucherinnen und Verbraucher auf bestimmte, rechtswidrige Vorgehensweisen aufmerksam zu machen und hierdurch ihre Möglichkeit zum Eigenschutz vor solchen Praktiken zu verbessern sowie ggfs. bestehende eigene Ansprüche geltend zu machen. Eine entsprechende Regelung ist im Energiebereich in § 74 Satz 4 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) enthalten.
Die Regelung lässt die grundsätzliche Pressearbeit der Bundesnetzagentur unberührt, für die nach der Rechtsprechung keine besondere Ermächtigung erforderlich ist (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 17.05.2021 – 13 B 331/21; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Oktober 2014 – VI-Kart 5/14 (V)).
Zu Nummer 81
Der neu eingefügte § 209 Absatz 5 ist konzeptionell an § 67 Absatz 5 EnWG angelehnt und führt eine – gegenüber dem allgemeinen Informationsanspruch nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vorrangige – fach-gesetzliche Spezialregelung zur Einsicht von Behördenakten durch nicht am Verfahren beteiligte Dritte im TKG ein.
Im Einzelnen wird auf die Begründung des § 67 Absatz 5 EnWG verwiesen (vgl. Gesetzesentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften, BT-Drucksache 20/7310, S. 114 f.).
Zu Nummer 82
Die Streichung des § 72 in § 211 Absatz 1 erfolgt aus rein redaktionellen Gründen. Der Verweis ist nicht erforderlich, da die Fälle des § 72 bereits durch den Verweis auf § 149 abgedeckt sind.
Die Vorgaben für die Besetzung der Präsidentenkammer und deren Zuständigkeiten werden durch die Änderungen in den § 211 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 Satz 1 klargestellt.
§ 211 Absatz 4 Satz 2 bestimmt, dass die Entscheidung in den Fällen des § 100 Absatz 4 Nummer 2 und 4 im Benehmen mit dem Beirat auch im Falle der Verlängerung einer Frequenzzuteilung gemäß § 92 erfolgt. Es handelt sich um eine Folgeänderung entsprechend des § 194 Absatz 2 (s. im Einzelnen die dortige Begründung).
Bei der Änderung des § 211 Absatz 5 Satz 1 handelt es sich um die Korrektur eines redaktionellen Fehlers.
Das Zustellerfordernis für Beschlusskammerentscheidungen in § 211 Absatz 6 wird aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und des Bürokratierückbaus gestrichen. Der dazugehörige Absatz 7 wird ebenfalls gestrichen. Für Entscheidungen der Beschlusskammern gelten künftig die Vorgaben der §§ 209 und 210.
Der neue Absatz 6 stellt klar, dass die in §§ 202 bis 207 und § 209 Absatz 5 geregelten Befugnisse der Bundesnetzagentur auch für Beschlusskammerentscheidungen nach § 211 gelten. Die Klarstellung geht auf eine gerichtliche Entscheidung zurück, wonach eine entsprechende Geltung der §§ 202 bis 207 aus der bisherigen gesetzlichen Regelung nicht ableitbar gewesen sei (vgl. VG Köln, Beschluss 1 L 2033/23 vom 5.1.2024 (unanfechtbar), Seite 8 des Beschlussumdrucks). Insbesondere wird damit auch klargestellt, dass der in § 202 Absatz 5 genannte Zwangsgeldrahmen für Beschlusskammerentscheidungen angemessen ist, sofern nicht speziellere Regelungen gelten, beispielsweise § 35 Absatz 7 Satz 2. Für diese Maßnahmen zur Überwachung oder Vorbereitung der Maßnahmen nach § 211 (und § 212) sind die Beschlusskammern zuständig. Der neu geschaffene § 209 Absatz 5 ist in die Verweisung aufzunehmen, um eine unterschiedliche Praxis der Akteneinsicht zwischen Verfahren der Bundesnetzagentur einerseits und Verfahren der Beschlusskammern andererseits zu vermeiden.
Zu Nummer 83
Zu Buchstabe a Die Änderung ermöglicht der Bundesnetzagentur zukünftig Streitbeilegungsverfahren zwischen Unternehmen zur Einhaltung unionsrechtlicher Vorgaben, insbesondere der Roaming-Verordnung, durchzuführen und dadurch die Einhaltung und Umsetzung der betroffenen europarechtlichen Vorgaben zu fördern.
Zu Buchstabe b
Der neu geschaffene § 209 Absatz 5 ist in die Verweisung aufzunehmen, um eine unterschiedliche Praxis der Akteneinsicht zwischen Verfahren der Bundesnetzagentur einerseits und Verfahren der Beschlusskammern andererseits zu vermeiden.
Zu Nummer 84
Die Ergänzung des Tatbestandsmerkmals „erheblich“ in § 213 Absatz 2 Nummer 3 dient vorrangig der Verfahrensbeschleunigung. Eine erhebliche Interessenerhebung soll dann vorliegen, wenn die Interessen des Dritten vom Verfahrensausgang nicht nur entfernt bzw. nicht nur geringfügig betroffen sind. Hierdurch soll ein Ausufern der Zahl der Verfahrensbeteiligten verhindert werden.
Zu Nummer 85
Die Anpassungen im bisherigen § 214 Absatz 2 und 3 sind aufgrund der Verordnung (EU) 2024/1309 erforderliche Anpassungen. § 214 Absatz 4 erhält eine Ermächtigung der nationalen Streitbeilegungsstelle, das Verfahren ruhendzustellen, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, dass wegen Schwebens von Verhandlungen oder aus vergleichbaren wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist. Die Regelung bezweckt, privatautonome Einigungen auch im Verfahren vor der nationalen Streitbeilegungsstelle zu fördern. Die Ruhendstellung bewirkt eine Unterbrechung verbindlicher Entscheidungsfristen, wobei jede Partei einseitig die Wiederaufnahme und damit den Fortlauf der Frist verlangen kann.
Zu Nummer 86
Neben den Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen wird in § 216 der Schutz der personenbezogenen Daten aufgenommen. Die Kennzeichnung personenbezogener Daten bedarf dabei – anders als Betriebs - und Geschäftsgeheimnisse - keiner Begründung.
Durch die Änderungen werden die Anforderungen an einen vollständigen Antrag zur Einleitung eines Beschlusskammerverfahrens oder im Rahmen eines Beschlusskammerverfahrens konkretisiert. Danach obliegt es dem Antragsteller, etwaige Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zu kennzeichnen und zu begründen sowie eine zusätzliche, um Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse bereinigte Fassung vorzulegen, andernfalls zu erklären, dass der Antrag keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthält. Die Anforderung gegenüber dem Antragsteller bezweckt einen reibungslosen Ablauf sowie eine Beschleunigung des Beschlusskammerverfahrens.
Zu Nummer 87
Durch die Änderung wird im Rahmen der Lenkungsgebühren eine grundsätzliche Abweichung vom Bundesgebührengesetz zugelassen. Das Bundesgebührengesetz geht dem Grunde nach davon aus, dass mit der Gebühr die mit der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung verbundenen Kosten gedeckt werden sollen (vgl. § 9 Absatz 1 BGebG). Durch das TKG wird von diesem Grundsatz in Bezug auf eine Lenkung zur optimalen Nutzung und zur Sicherstellung einer den Zielen des TKG verpflichteten effizienten Verwendung des Gutes Frequenz bereits seit einigen Jahren abgewichen. Dies soll beibehalten werden. Allerdings zeigt die Anwendung in der Praxis, dass auch andere Regelungen des Bundesgebührengesetzes nicht ohne Weiteres mit den Besonderheiten der Lenkungsgebühren für Entscheidungen über die Zuteilung von Frequenzen nach den §§ 91 und 92 in Einklang zu bringen sind.
Die Regelung des § 4 BGebG führt beispielsweise dazu, dass die für die Bemessung der Gebühr maßgebliche Rechtslage grundsätzlich diejenige zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Zuteilungsbescheides ist. Darf das Frequenznutzungsrecht jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt ausgeübt werden (bspw. zu Beginn des Folgejahres), kann die Gebührenbemessung nicht an die zu diesem Zeitpunkt geltende Rechtslage geknüpft werden. Dies erscheint aber sachgerecht in Anbetracht des Umstandes, dass die Bundesnetzagentur eine Vielzahl an Zuteilungen nicht erst „just in time“ entscheiden kann und vor dem Hintergrund des Artikel 42 Absatz 2 lit. c der Richtlinie (EU) 2018/1972, der vorsieht, dass „so weit wie möglich Zahlungsregelungen an[zu]wenden [sind], die mit der tatsächlichen Verfügbarkeit für die Nutzung der Funkfrequenzen in Verbindung stehen“.
Zu Nummer 88
Zu Buchstabe a Die Änderungen des § 228 Absatz 1 sind insbesondere zur Gewährleistung der Umsetzung von Artikel 29 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972 erforderlich, da die zentrale Informationsstelle des Bundes gemäß der geänderten Vorgaben des Teils 5 und des § 223 Absatz 4 grundsätzlich nicht mehr Informationen durch Verwaltungsakt erhebt. Die Pflicht zur Bereitstellung von Informationen besteht bereits unmittelbar durch § 79 Absatz 2, § 80 Absatz 3 und § 81 Absatz 2. Dadurch entfällt die vollziehbare behördliche Anordnung im Sinne des bisherigen Absatzes 1.
Die Änderung des § 228 Absatz 1 bezweckt, Verletzungen von Informationsbereitstellungspflichten sanktionieren zu können.
Die korrespondierende Änderung des § 228 Absatz 3 soll sicherstellen, dass die mögliche Geldbuße hinreichend abschreckende Wirkung entfaltet. Außerdem stärkt die Erhöhung des Höchstbetrags einer Geldbuße die Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, da die Vollstreckungsbehörde bei der Höhe der Geldbuße stärker je nach Einzelfall differenzieren kann.
Zu Buchstabe b
Die neu eingefügten Bußgeldtatbestände nach § 228 Absatz 2 Nummern 17a und 17b bewehren Verstöße gegen die in Bezug genommenen Anzeigen und Erklärungen im Zusammenhang mit der Frequenzzuteilung nach § 91. Die Vorgaben sind zur Sicherstellung der Frequenzordnung durch die Bundesnetzagentur, insbesondere der effizienten und störungsfreien Nutzung von Frequenzen, erforderlich.
Zu Buchstabe c
§ 228 Absatz 3 bis 8 wird an die heute üblichen Regelungsstrukturen von Bußgeldvorschriften angepasst. Die Bewehrungen der einzelnen EU-Rechtsakte werden jeweils in gesonderten Paragrafen vorgesehen. Da in § 228 lediglich die Bewehrung des nationalen Rechts in § 228 Absatz 1 und 2 verbleibt, werden die hierauf bezogenen Regelungen in den Absätzen 7 bis 10 angepasst.
Zu Buchstabe d
Es handelt sich um eine Folgeänderung.
Zu Nummer 89
Zu §§ 228a bis 228c
Die Einführung der neuen §§ 228a bis 228c dienen der Anpassung an die heute üblichen Regelungsstrukturen von Bußgeldvorschriften.
Inhaltliche Änderungen im Vergleich zur aktuellen Rechtslage ergeben sich in § 228b. Die Änderungen dienen der Anpassung der Bußgeldbestimmungen an die Vorgaben der Verordnung (EU) 2022/612. Mit der Verordnung (EU) 2022/612 wurden die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union neu gefasst und gleichzeitig neue Maßnahmen zur Erhöhung der Transparenz eingeführt. Die neuen Maßnahmen zur Erhöhung der Transparenz umfassen Bestimmungen zur Transparenz in Bezug auf die Nutzung von Mehrwertdiensten beim Roaming und die Nutzung von Roaming in nichtterrestrischen öffentlichen Mobilfunknetzen. Zudem soll die Dienstqualität des Roamings zu Inlandspreisen und der Zugang zu Notdiensten beim Roaming sichergestellt werden. Die Änderungen dienen nicht nur dazu, zusätzliche Bußgeldtatbestände zu schaffen, sondern auch weiterhin bestehende Tatbestände – wo möglich zusammenzufassen. Zudem wird für die in § 228 Absatz 1 und 2 vorgenommenen Änderungen der Bußgeldrahmen festgelegt.
Die Einführung des § 228c dient der Umsetzung der Verordnung (EU) 2024/1309. Sie bewehren zum einen Verstöße gegen die unmittelbar für Netzbetreiber geltenden Informationsbereitstellungspflichten nach Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1309. Der Bußgeldtatbestand soll hinreichend Druck ausüben, damit die Verpflichteten der Informationsbereitstellung in vorgesehenem Umfang nachkommen. Nur dann kann die zentrale Informationsstelle effektiv Transparenz für mitnutzbare Infrastrukturen schaffen. Zum anderen sind Verstöße gegen die Pflicht des Eigentümers, neue, umfangreich oder größer renovierte Gebäude mit einer glasfaserfähigen gebäudeinternen physischen Infrastruktur und Glasfaserverkabelung bußgeldbewehrt (Artikel10 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) 2024/1309). Das Bußgeld soll hinreichend abschreckend wirken, damit der Verpflichtete die in der Verordnung (EU) 2024/1309 vorgegebene Ausstattungsverpflichtung auch tatsächlich konsequent umsetzt.
Zu § 228d
§ 228d regelt die Einziehung von Gegenständen als Nebenfolge einer Ordnungswidrigkeit nach § 228 Absatz 2 Nummer 17.
Hiernach handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Frequenzzuteilung nach § 91 Absatz 1 Satz 1 eine Frequenz nutzt. Derartige widerrechtliche Aussendungen, etwa mittels sog. „Schwarzsender“, können Beeinträchtigungen der Frequenznutzung rechtmäßiger Zuteilungsinhaber zur Folge haben und gefährden die Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien Nutzung von Frequenzen.
Als Androhungsgesetz im Sinne von § 22 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) soll die Einziehung nach § 228d Satz 1 unter anderem auch verhindern, dass Tatmittel nach Abschluss eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens wieder auszuhändigen sind und potenziell zur Begehung erneuter Ordnungswidrigkeiten nach § 228 Absatz 2 Nummer 17 verwendet werden können. Entsprechend vergleichbarer fachgesetzlicher Einziehungsbefugnisse erstreckt § 228d Satz 1 die Einziehungsgegenstände auf Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit bezieht (Beziehungsgegenstände, Nummer 1) oder Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind (Tatwerkzeuge, Nummer 2).
Der weitere rechtliche Rahmen ist durch §§ 22 ff. OWiG vorgegeben. Hiernach gilt insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, § 24 OWiG.
Soll von einer Einziehung nach § 228d Satz 1 Gebrauch gemacht werden und ihr neben einer Sicherungswirkung zusätzlich ahnende Wirkung zukommen, ist die Einziehung als sanktionierende Nebenfolge mindernd auf das Bußgeld nach § 228 Absatz 2 Nummer 17 im Wege einer Rechtsfolgenabwägung anzurechnen.
Gemäß § 228d Satz 2 ist § 23 OWiG anzuwenden. Dadurch werden die Voraussetzungen der auf § 22 Absatz 2 Nummer 1 OWiG gestützten Einziehung auf Dritte erweitert, die zum Zeitpunkt der Entscheidung Eigentümer der Einziehungsgegenstände, aber nicht Täter einer Ordnungswidrigkeit sind. Der dadurch erweitere Spielraum soll der Bundesnetzagentur einen effektiven Vollzug ermöglichen.
Zu Nummer 90
Zu Buchstabe a Die Verlängerung der in § 230 Absatz 9 geregelten Befugnis zur Bestimmung einer Übergangszeit ist erforderlich, da die Etablierung eines Systems der Konformitätsbewertung für Identifizierungsverfahren nach § 172 Absatz 2a zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht derart fortgeschritten ist, dass gewährleistet werden kann, dass zur Vorlage eines Konformitätsnachweises verpflichtete Unternehmen dieser Pflicht in der bisher vorgesehenen Frist nachkommen konnten. Verzögerungen außerhalb der Einflusssphäre der Telekommunikationsunternehmen sollten nicht zu deren Lasten gehen. Vielmehr wird den Interessen der Telekommunikationsunternehmen an der Weiternutzung etablierter Identifizierungsverfahren bis zur Einholung eines Konformitätsnachweises durch die vorgeschlagene Verlängerung Rechnung getragen.
Zu Buchstabe b
Der bisherige § 230 Absatz 15 entfaltet keine Regelungswirkung mehr. Der neue Absatz 15 schafft Bestandsschutz für Ausbauvereinbarungen zwischen Gebäudeeigentümer und einem Dritten, sofern die Vereinbarung vor dem 31.12.2025 geschlossen worden ist und die Fertigstellung der gebäudeinternen Verkabelung bis zum 31.12.2029 vereinbart worden ist.
Zu Artikel 2 (Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
Die Regelung vollzieht die Streichung der sogenannten aufwändigen Maßnahme nach. Eine solche lag vor, wenn die Gesamtkosten für die Errichtung der gebäudeinternen Glasfaserinfrastruktur 300 Euro pro Wohneinheit übersteigen. Der bisherige § 556 Absatz 3a Satz 2 BGB hat in diesem Fall vorgeschrieben, dass der Vermieter soweit möglich drei Angebote eingeholt und das wirtschaftlichste ausgewählt hat. Dies hat sich in der Praxis jedoch nicht bewährt, da in Deutschland ganz überwiegend nur ein Betreiber vor Ort das Gebäude erschlossen hat bzw. zur Erschließung bereit ist. Die Erschließung des Gebäudes ist jedoch für die Erhebung des Glasfaserbereitstellungsentgeltes eine notwendige Voraussetzung. Die Einholung von drei Angeboten ist daher in der Praxis aus tatsächlichen Gründen unmöglich. Zudem ist nach den bisherigen Erfahrungen davon auszugehen, dass etwaige Angebote das in § 72 Absatz 2 festgelegte Bereitstellungsentgelt übersteigen. Die Suche nach potenziellen Betreibern, die das Gebäude erschließen, ist daher für den Vermieter aufwendig und risikobehaftet, ohne dass sie einen greifbaren Mehrwert für Mieter bedeutet. Der Vermieter muss damit rechnen, dass gegen die Betriebskostenabrechnung durch den Mieter eingewendet wird, er habe nicht ausreichend Angebote eingeholt. Dies senkt die Bereitschaft das Glasfaserbereitstellungsentgelt zu nutzen. Die ebenfalls aus dem bisherigen Satz 2 folgende Pflicht, das ein wirtschaftlich günstiges Angebot zu nutzen, folgt bereits aus dem Wirtschaftlichkeitsgebot aus Satz 1.
Zu Artikel 3 (Änderung des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-
Gesetzes)
Zu Nummer 1
Die Regelung ergänzt klarstellend die Zuständigkeit des oder der BfDI auch für § 25 TDDDG (Endeinrichtungen), soweit es sich neben Tätigkeiten von Telekommunikationsunternehmen und öffentliche Stellen des Bundes um Tätigkeiten von Postdienstleistungsunternehmen handelt. Da der oder die BfDI gemäß § 71 Absatz 1 Postgesetz (PostG) diese Unternehmen datenschutzrechtlich beaufsichtigt, wird mit der Regelung ergänzend auch für diese sichergestellt, dass der Zugriff auf Endeinrichtungen bzw. die Datenspeicherung in denselben und die Verarbeitung von personenbezogenen Daten als einheitlicher Lebenssachverhalt einheitlich beaufsichtigt werden.
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a In § 30 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes (TDDDG) wird ein neuer Absatz 2a eingefügt. Dieser orientiert sich an der Regelung in § 123 Absatz 3 TKG, der in Satz 1 die Befugnisse der Bundesnetzagentur im Rahmen der Nummernverwaltung regelt und in dessen Satz 2 ermöglicht, das betroffene Anbieter zur Erfüllung einer Auskunftspflicht gegenüber der Bundesnetzagentur im erforderlichen Umfang Verkehrsdaten verarbeiten dürfen. Diese Regelung ist nach der Doppeltür-Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 130,151 <184>; 155, 119 <209 f. Rn. 201>) erforderlich, da die Auskunftsbefugnis der Bundesnetzagentur (2. Doppeltür) ansonsten ins Leere liefe, weil die betroffenen Anbieter die erforderliche Auskunft nicht erteilen dürften (1. Doppeltür).
§ 15 Absatz 2 TDDDG bestimmt, dass bei Anrufen zum Zweck der Werbung anrufende
Nutzer weder die Rufnummernanzeige unterdrücken noch bei dem Anbieter des Telekommunikationsdienstes veranlassen dürfen, dass diese unterdrückt wird; der anrufende Nutzer hat sicherzustellen, dass dem Angerufenen die dem anrufenden Nutzer zugeteilte Rufnummer übermittelt wird. Verstöße gegen die Regelung können von der Bundesnetzagentur gemäß § 28 Absatz 1 Nummer 9, Absatz 2 und Absatz 3 mit einer Geldbuße bis zu 300.000 € geahndet werden.
Gegenwärtig hebt § 30 Absatz 1 TDDDG die Rolle der Bundesnetzagentur als Aufsichtsbehörde hervor und auch in der aktuellen Fassung von § 30 Absatz 2 TDDDG werden vordringlich Befugnisse geregelt, um die Einhaltung der Vorschriften des Teils 2 des TDDDG sicherzustellen. Um das Bestehen eines effektiven behördlichen Auskunftsrechts auch und vor allem im Bußgeldverfahren klarzustellen, wird die weitergehende Befugnis der Abfrage von Verkehrs- und weiteren personenbezogenen Daten in einem eigenen Absatz 2a des § 30 TDDDG geregelt. Sie dient der Ermittlung, Aufklärung und Verfolgung solcher bußgeldbewehrten Fälle, in denen Unternehmen Werbeanrufe rechtswidrig mit unterdrückter Rufnummer durchführen oder darüber hinaus eine falsche Rufnummer aufsetzen.
Im speziellen Fall von § 15 Absatz 2 TDDDG erfordert die Verfolgung von Verstößen gegen das Verbot der Rufnummernunterdrückung bei Werbeanrufen die Auskunft über die Rufnummer, von der ein Anruf ausging, sowie über für die Verfolgung erforderliche personenbezogene Daten wie Name und ladungsfähige Anschrift des Nummerninhabers und des Nummernnutzers. Um diese Daten erheben zu können, wird mit § 30 Absatz 2a TDDDG eine § 123 Absatz 3 TKG nachgebildete Befugnis geschaffen, die neben dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht auch in Artikel 10 Absatz 1 GG eingreift. Dieser Eingriff ist indes gerechtfertigt, weil er mit der Verfolgung von bußgeldbewährten Verstößen gegen § 15 Absatz 2 (Ordnungswidrigkeiten) einem legitimen Ziel dient, das ohne die Erhebung bzw. Verarbeitung von Verkehrsdaten und weiteren personenbezogenen Daten letztendlich nicht zu erreichen wäre.
Um die begehrte Personenauskunft zu einem Anrufer zu erlangen, hat die Bundesnetzagentur dem Verpflichteten konkrete Angaben (Datum, Uhrzeit, Rufnummer des angerufenen Teilnehmers) zur Identifizierung des jeweiligen Anrufs zu übermitteln. Soweit für die Auskunftserteilung eine interne Verarbeitung von Verkehrsdaten oder weiteren personenbezogenen Daten erforderlich ist, benötigen und erhalten die betroffenen Anbieter mit § 30 Absatz 2a Satz 2 TDDDG eine entsprechende Befugnis zur Verarbeitung von für andere Zwecke gespeicherten Verkehrsdaten, wie sie auch in § 123 Absatz 3 Satz 2 TKG geregelt ist.
Diese Befugnis ist von Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation in der durch die Richtlinie 2009/136/EG geänderten Fassung abgedeckt. Danach können die Mitgliedstaaten solche Vorschriften erlassen, wenn sie unter anderem zur Bekämpfung des unzulässigen Gebrauchs von elektronischen Kommunikationssystemen in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, angemessen und verhältnismäßig sind. Das ist hier der Fall.
Zu Buchstabe b
Die Vorschrift erfüllt das Zitiergebot, da das Grundrecht aus Artikel 10 des Grundgesetzes durch die Regelungen in § 30 Absatz 2 und 2a TDDDG eingeschränkt wird.
Zu Artikel 4 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates (NKR) gem. § 6 Abs. 1 NKRG
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und zur Verbesserung der telekommunikationsrechtlichen Rahmenbedingungen für den Ausbau von Telekommunikationsnetzen (NKR-Nr. 7736, BMDS)
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Regelungsentwurf mit folgendem Ergebnis geprüft:
Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger
Jährlicher Zeitaufwand (Entlastung): rund -92 000 Stunden (-2,3 Mio. Euro)
Wirtschaft
Jährlicher Erfüllungsaufwand (Entlastung): rund -19,7 Mio. Euro davon durch EU-Vorgaben rund 280 000 Euro davon aus Bürokratiekosten (Entlastung): rund -15 Mio. Euro
Verwaltung
Bund
Jährlicher Erfüllungsaufwand (Entlastung): rund -1,8 Mio. Euro davon durch EU-Vorgaben rund 1,3 Mio. Euro
Einmaliger Erfüllungsaufwand: rund 1,5 Mio. Euro
Länder
Jährlicher Erfüllungsaufwand (Entlastung): rund -6,6 Mio. Euro
„One in, one out”-Regel
Im Sinne der erweiterten „One in, one out“- Regel der Bundesregierung stellt der jährliche Erfüllungsaufwand in diesem Regelungsvorhaben ein „Out“ von 30,4 Mio. Euro dar. Der einmalige Erfüllungsaufwand stellt kein „In“ dar, da es sich insgesamt um ein entlastendes Vorhaben handelt.
Umsetzung von EU-Recht
Dem NKR liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass mit dem Vorhaben über eine 1:1- Umsetzung von EU-Recht hinausgegangen wird.
Nutzen des Vorhabens
Das Ressort hat keinen Nutzen dargestellt.
Digitaltauglichkeit (Digitalcheck)
Das Ressort hat Möglichkeiten zum digitalen Vollzug der Neuregelung (Digitaltauglichkeit) geprüft und hierzu einen Digitalcheck mit nachvollziehbarem Ergebnis durchgeführt.
Regelungsfolgen
Der Nationale Normenkontrollrat (NKR) begrüßt den durch das Vorhaben geplanten Bürokratieabbau sowie die Bündelung der ausbaurelevanten Daten im Gigabit-Grundbuch. Die Darstellung der Regelungsfolgen ist nachvollziehbar und methodengerecht. Der Nationale Normenkontrollrat erhebt hiergegen im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände.
Digitaltauglichkeit
Das Ressort hat Möglichkeiten zum digitalen Vollzug der Neuregelung (Digitaltauglichkeit) geprüft und hierzu einen Digitalcheck mit nachvollziehbarem Ergebnis durchgeführt. Der NKR begrüßt, dass das Ressort die Erstellung der Leistungsbeschreibungen, Prozesse, Datenfelder des Föderalen Informationsmanagements (FIM)1 angestoßen hat.
Regelungsvorhaben
Mit dem Regelungsvorhaben soll der Ausbau von Glasfaser- und Mobilfunknetzen in Deutschland und innerhalb von Gebäuden beschleunigt werden. Dazu sollen Regelungen zum Ausbau gebäudeinterner Netze als auch zur Kupfer-Glas-Migration vorgenommen werden. Als zentrale
Datendrehscheibe soll ein Gigabit-Grundbuch ausbaurelevante Informationen an einer Stelle gebündelt bereitstellen und dadurch Berichtspflichten und Verwaltungsaufwand reduzieren.
Schließlich dient das Regelungsvorhaben der Durchführung der EU-Gigabit-Infrastrukturverordnung2 sowie der EU-Roamingverordnung3.
1 https://fimportal.de/.
2 Verordnung (EU) 2024/1309 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2024 über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Aufbaus von Gigabit-Netzen für die elektronische Kommunikation, zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120 und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/61/EU https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32024R1309.
3 Verordnung (EU) 2022/612 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. April 2022 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (Neufassung) https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2022/612/oj?uri=CELEX:32022R0612.
Bewertung
III.1
Erfüllungsaufwand
Bürgerinnen und Bürger
Bürgerinnen und Bürger werden durch das Regelungsvorhaben nachvollziehbar jährlich um rund 92 300 Stunden (rund 2,3 Mio. Euro) entlastet.4 Die Entlastung ergibt sich weit überwiegend daraus, dass sie in Zukunft den Erhalt von Vertragszusammenfassungen mit Klick auf einen
Button in einer E-Mail oder in einem Benutzerkonto bestätigen können, statt diese Mail in Textform bestätigen zu müssen.
Wirtschaft
Die Wirtschaft wird jährlich um rund 19,7 Mio. Euro entlastet. Darin enthalten ist eine jährliche
Erfüllungsaufwandsbelastung von rund 280 000 Euro aus EU-Vorgaben. Die Entlastung ergibt sich im Wesentlichen aus folgenden Vorgaben:
• Wegfall Vermieter-Pflicht zur Einholung von drei Angeboten von Netzbetreibern
Vermieter müssen in Zukunft nicht mehr drei Angebote von Netzbetreibern einholen, um Gebäude intern mit Glasfaserinfrastruktur zu erschließen. In der Praxis hatte dies nach Angaben des Ressorts zu Problemen geführt, da vor Ort ganz überwiegend nur ein Betreiber für eine Erschließung bereitstünde. Zudem entfällt für die Vermieter die Begründungspflicht, wenn die Inhaus- Ausbaukosten 300 Euro je Wohneinheit übersteigen. Aus dem Wegfall der Pflichten für Vermieter ergibt sich nachvollziehbar eine jährliche Entlastung von rund 10,4 Mio. Euro.
• Recht auf Vollausbau – Wegfall Zustimmungspflicht aller Wohnungseigentümer
In Zukunft müssen Unternehmen, wenn sie ein Gebäude mit Glasfaser erschließen wollen, nicht mehr die Zustimmung aller Wohnungseigentümer einholen. Dies erleichtert nach Angaben des Ressorts vor allem die Verhandlungen mit Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) in Mehrfamilienhäusern. Die Wirtschaft wird dadurch nachvollziehbar um rund 4,9 Mio. Euro jährlich entlastet.
• Wegfall von Vor-Ort-Terminen
In bestimmten Fällen wird beim Glasfaserausbau im Freien von einem Genehmigungsverfahren auf ein Anzeigeverfahren bei den Wegebaulastträgern umgestellt. Durch wegfallende Vor-Ort- Termine in diesen Verfahren rechnet das Ressort mit Entlastungen von rund 2,5 Mio. Euro jährlich für die Wirtschaft.
4 Für den Zeitaufwand der Bürgerinnen und Bürger nimmt der NKR einen Stundensatz von 25 Euro an.
• Bestätigung Vertragszusammenfassung per Button
Durch die Möglichkeit, dass Verbraucherinnen und Verbraucher zukünftig den Erhalt von Vertragszusammenfassungen mit Klick auf einen Button in einer E-Mail oder in einem Benutzerkonto bestätigen können statt diese Mail in Textform bestätigen zu müssen, werden die Unternehmen bei der Eingangsverwaltung der Rückmeldungen entlastet. Das Ressort geht von Entlastungen der Wirtschaft von rund 2,2 Mio. Euro jährlich aus.
Verwaltung
Der Bundesverwaltung entsteht nach Schätzungen des Ressorts einmaliger Erfüllungsaufwand von rund 1,5 Mio. Euro, während sie jährlich um rund 1,8 Mio. Euro entlastet wird. Die Länder (insbesondere Kommunen) werden nach Schätzungen des Ressorts von jährlichem Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 6,6 Mio. Euro entlastet.
Aus der Umsetzung von EU-Vorgaben resultieren 1,3 Mio. Euro Erfüllungsaufwand pro Jahr für den Bund. Die Entlastung ergibt sich im Wesentlichen aus folgenden Vorgaben:
Bund
Jährlich
• Automatisierung Datenbereitstellung (BNetzA)
Durch die gesetzliche Verpflichtung zur Bereitstellung von Daten etwa zur Netzverfügbarkeit entfallen einzelfallbezogene Verfahrensschritte, wodurch die Datenerhebung und -bereitstellung stärker automatisiert werden kann. Insgesamt schätzt das Ressort eine Entlastung der Bundesebene von rund 1,8 Mio. jährlich.
Einmalig
• Anpassung IT-Verfahren zentrale Informationsstelle, Gigabit-Grundbuch (BNetzA)
Für die Anpassung der IT-Verfahren der Bundesnetzagentur (BNetzA) für geänderte Datenlieferpflichten, Protokollierung und Überwachung sowie der Erhebung von adressgenauen Versorgungsdaten geht das Ressort von einem einmaligen Erfüllungsaufwand von rund 1,5 Mio. Euro aus.
Länder jährlich
• Anzeige genehmigungsfreie bauliche Maßnahmen
In bestimmten Fällen wird beim Glasfaserausbau im Freien von einem Genehmigungsverfahren auf ein Anzeigeverfahren bei den Wegebaulastträgern umgestellt. Durch den Wegfall von Vor- Ort-Terminen und durch teils weniger aufwendige Prüfungen sowie durch Einführung eines
Präqualifikationsverzeichnisses geht das Ressort von einer Entlastung der Länder (überwiegend
Kommunen) von rund 6,4 Mio. jährlich aus.
III. 2
Rechts- und Verwaltungsvereinfachung?
Der NKR begrüßt, dass im Sinne der Föderalen Modernisierungsagenda für bestimmte Verwaltungsverfahren (etwa der wegerechtlichen Erlaubnis) eine Anzeige- statt Genehmigungspflicht gewählt wurde. Dies trägt zur Verwaltungsvereinfachung und Beschleunigung der Verfahren bei.
5. Juni 2026
Lutz Goebel Malte Spitz
Vorsitzender Berichterstatter für das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung
Машинный черновик — GigaChat-3-Ultra, 17.09.2026. Экспертом ещё не проверен: даты, адреса норм и санкции сверяйте с текстом.
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Паспорт акта
- Юрисдикция
- Германия
- Официальное наименование
- Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und zur Verbesserung der telekommunikationsrechtlichen Rahmenbedingungen für den Ausbau von Telekommunikationsnetzen
- Рабочее название
- Законопроект об улучшении рамочных условий для развертывания сетей (TKG-ÄndG)
- Вид и уровень акта
- законопроект
- Дата принятия
- 2026-08-14
- Поэтапные сроки
- переход на «Anzeige» по § 127a; перенос сроков с 2027 на 2030 в § 72(7); иные даты — см. текст поправок к статьям
- Статус
- законопроект: на рассмотрении
- Регулятор
- Bundesnetzagentur; zentrale Informationsstelle des Bundes; Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung
- Связанные акты
- Verordnung (EU) 2024/1309 (Gigabit-Infrastrukturverordnung); Verordnung (EU) 2022/612 (Roaming-Verordnung); Verordnung (EU) 2015/2120; TKG от 23.06.2021
Предмет и цель
- Проблема
- административные барьеры при строительстве оптики внутри зданий и на участках, фрагментарность информации о сетях и планах, сложности миграции с меди на оптику, необходимость синхронизации полномочий регулятора с новыми регламентами ЕС.
- Цель
- ускорить волоконно-оптическое строительство до здания/квартиры и мобильную сеть, упростить процедуры доступа и согласования, обеспечить прозрачность данных через единое информационное окно, упорядочить миграцию Kupfer→Glasfaser и подстроить надзор за роумингом под Регламент (ЕС) 2022/612.
- Сфера действия
- операторы публичных телекоммуникационных сетей; владельцы инфраструктуры и кабелей в зданиях; собственники государственных участков; органы власти как поставщики сведений; пользователи систем радиодоступа вдоль железных дорог.
- Исключения
- оборона и безопасность (ст. 6 ч. 1 новый тезис), спецслужбы и Бундесвер освобождены от ряда информационных обязанностей (§§ 79(2), 83(2)); исключения по безопасности/секретности/чрезвычайным ситуациям в ряде норм (напр., §§ 79(3), 82(2)).
Субъекты
| Роль | Кто именно | Критерии отнесения | Оценка числа адресатов |
|---|---|---|---|
| оператор | Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze mit rein glasfaserbasiertem Netz bis zum Verteilerpunkt am Ort der Nutzung | FTTH/B-сеть до точки агрегации у места использования | — |
| платформа; владелец инфраструктуры | Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze und Eigentümer von Verkabelungen sowie zugehörigen Einrichtungen im Gebäude | наличие внутридомовых кабельных систем/установок вне сферы physische Infrastrukturen VO (EU) 2024/1309 | — |
| оператор со значительной рыночной силой | Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht nach Regulierungsrahmen TKG | установленная значительная рыночная сила | — |
| госорган | zentrale Informationsstelle des Bundes | создание централизованного информационного портала («Gigabit-Grundbuch») | — |
| оператор; орган публичной власти | Netzbetreiber; öffentliche Stellen als Eigentümer/Kontrolleure physischer Infrastrukturen | владение или контроль физической инфраструктурой связи/энергетики, пригодной для совместного использования | — |
| собственник государственной недвижимости | Gebietskörperschaften und sonstige juristische Personen des öffentlichen RechtsКритерии отнесение: собственность/управление государственными участками | — | — |
| оператор Мобильной связи | Betreiber öffentlicher Mobilfunknetze | эксплуатация общественных мобильных сетей | — |
| застройщик/подрядчик линий | Antragsteller auf Verlegung/Änderung von Telekommunikationslinien | выполнение работ по прокладке/модификации линейно-кабельных сооружений | — |
| арендодатель/домовладелец | Gebäudeeigentümer | собственник здания | — |
| потребитель | Endnutzer | абонент публично доступных телекоммуникационных услуг | — |
| железная дорога | Eigentümer und Betreiber von Eisenbahninfrastrukturen | владение/эксплуатация железнодорожной инфраструктуры | — |
- Группы особой защиты
- потребители (непрерывность услуг при смене провайдера, информирование о лучшем тарифе ежегодно).
Нормы 11
Каждая строка — одна норма: кто что должен, через что она меняет поведение, во что обходится и чем подкреплена.
-
обязан по запросу вести переговоры о доступе к своему FTTH-сети на справедливых, недискриминирующих и разумных условиях в точке максимально близко к конечному пользователю.
- Механизм воздействия
- операционные издержки; распределение риска
- Издержки: канал
- административные; содержательные
- Издержки: характер
- регулярные
- Событие-триггер
- по обращению
- Отсылка к иным актам
- да, связь с §§ 14–15 Verfahrensregeln
- Форма исполнения
- смешанная
- Вступление в силу
- со вступлением закона в силу
- Российский аналог
- требует проверки
-
обязаны предоставлять доступ к внутридомовым кабельным системам и установкам по обращениям на объективных, прозрачных, пропорциональных и недискриминирующих условиях, направив оферту в течение двух недель.
- Механизм воздействия
- снижение барьера входа; операционные издержки
- Издержки: канал
- административные; содержательные
- Издержки: характер
- по событию
- Событие-триггер
- по обращению
- Отсылка к иным актам
- ссылка на VO (EU) 2024/1309 определение physische Infrastrukturen
- Форма исполнения
- цифровая/бумажная
- Вступление в силу
- со вступлением закона в силу
- Российский аналог
- требует проверки
-
Art. 1 Nr. 10 изменяет § 34 (новый Abs. 6) обязанность (через решение регулятора) оператор со значительной рыночной силой
регулятор обеспечивает учет интересов других операторов-файберов при утверждении решений о миграции медь→оптика и может учитывать практику отключения сегментов.
- Механизм воздействия
- ограничение модели; распределение риска
- Издержки: канал
- административные
- Издержки: характер
- по событию
- Событие-триггер
- постоянно/по решению
- Отсылка к иным актам
- отсылка к процедурам BNetzA
- Форма исполнения
- смешанная
- Вступление в силу
- со вступлением закона в силу
- Российский аналог
- требует проверки
-
создает и ведет Gigabit-Grundbuch как единый портал инфраструктурных и плановых данных, обеспечивая защиту ПДн и тайн и предоставляя сведения третьим лицам на электронных условиях.
- Механизм воздействия
- информирование; операционные издержки
- Издержки: канал
- капитальные; административные
- Издержки: характер
- разовые; регулярные
- Событие-триггер
- постоянно
- Отсылка к иным актам
- ссылается на VO (EU) 2024/1309 и другие части TKG
- Форма исполнения
- цифровая
- Вступление в силу
- со вступлением закона в силу
- Российский аналог
- требует проверки
-
Art. 1 Nr. 26 новые §§ 79–82 оператор; орган публичной власти
обязаны передавать центральной информационной службе данные об инфраструктуре, доступности сетей, будущих расширениях и стройках для публикации и координации.Тип предписание: обязанностьМеханизм воздействие: операционные издержки; информирование
- Издержки: канал
- административные; содержательные
- Издержки: характер
- регулярные
- Событие-триггер
- постоянно; по графику согласно ОРВД
- Отсылка к иным актам
- VO (EU) 2024/1309 ст. 4, 6Форма исполнение: электронная
- Вступление в силу
- со вступлением закона в силу
- Российский аналог
- требует проверки
-
обязан передать координаты, кадастровые признаки и сведения о праве собственности на государственные участки в центральную службу.
- Механизм воздействия
- операционные издержки; информирование
- Издержки: канал
- административные
- Издержки: характер
- разовые; обновляемые
- Событие-триггер
- постоянно/по изменениям
- Отсылка к иным актам
- ALKIS-Länderregister могут использоваться
- Форма исполнения
- электронная
- Вступление в силу
- со вступлением закона в силу
- Российский аналог
- требует проверки
-
Art. 1 Nr. 26 новый § 81 обязанность Механизм воздействие: операционные издержки; информирование оператор мобильной связи
обязан предоставить информацию о планируемой локальной доступности сети в ближайшие 12 месяцев.
- Издержки: канал
- административные; содержательные
- Издержки: характер
- регулярные
- Событие-триггер
- постоянно/периодически
- Отсылка к иным актам
- определяется ОРВД по § 86Форма исполнение: электронная
- Вступление в силу
- со вступлением закона в силу
- Российский аналог
- требует проверки
-
Art. 1 Nr. 40 меняет § 127; Nr. 41 вводит § 127a облегчение обязанности/процедуры Механизм воздействие: барьер входа; операционные издержки заявитель работ; подрядчик
упрощает согласование прокладки: фиктивное согласие через 2 месяца при полном комплекте документов; допускается уведомление вместо разрешения для узких случаев; подтверждение фахканда и надежности допустимо реестровой записью.
- Издержки: канал
- административные
- Издержки: характер
- по событию
- Событие-триггер
- до начала деятельности; по подаче заявки/уведомления
- Отсылка к иным актам
- возможна регламентация земельными властямиФорма исполнение: бумажная/электронная
- Вступление в силу
- со вступлением закона в силу
- Российский аналог
- требует проверки
-
Art. 1 Nr. 24 меняет § 72 ограничение; перераспределение расходов Механизм воздействие: ограничение модели; распределение риска домовладелец
плата за право прохода/размещения ограничена максимум 9 годами; фиксирован допускаемый платёж 60 евро за первое подключение единицы без перекладывания на конечного пользователя; терминология унифицирована.
- Издержки: канал
- прямой платёж; административные
- Издержки: характер
- по событию
- Событие-триггер
- по подключению новой единицы
- Отсылка к иным актам
- Форма исполнение: смешанная
- Вступление в силу
- со вступлением закона в силу
- Российский аналог
- требует проверки
-
Art. 1 Nr. 18–20 меняют §§ 57, 59, 60 защита прав потребителя Механизм воздействие: распределение риска; информирование потребитель
гарантируется непрерывность услуги при смене оператора (не более одного рабочего дня простоя), автоматическое прекращение договора со старым оператором после успешного портации, ежегодное информирование о лучшем тарифе.
- Издержки: канал
- нет прямых издержек; минимальные административные
- Издержки: характер
- регулярно; по событию
- Событие-триггер
- смена провайдера; ежегодно
- Отсылка к иным актам
- Bürgerliches Gesetzbuch ссылки сохраненыФорма исполнение: цифровая/смешанная
- Вступление в силу
- со вступлением закона в силу
- Российский аналог
- частично сопоставимо (перенос номера, требования к непрерывности), но детали отличаются
-
Art. 1 Nr. 32 вводит § 106a обязанность Механизм воздействие: операционные издержки; распределение риска владелец/оператор ж/д инфраструктуры
по решению BNetzA обязан участвовать в обеспечении покрытия вдоль путей: предоставление информации, переговоры, предложения, допуск к объектам и строительно-техническая поддержка с возмещением дополнительных затрат.
- Издержки: канал
- административные; прямые платежи-возмещения
- Издержки: характер
- по событию
- Событие-триггер
- по распоряжению регулятора
- Отсылка к иным актам
- полномочия уточняются ОРВД без согласия БундесратаФорма исполнение: смешанная
- Вступление в силу
- со вступлением закона в силу
- Российский аналог
- требует проверки
Details
| Country | Germany |
| Body | Bundestag (Germany) |
| Type | law / bill |
| Language | de |
| Document date | 2026-08-14 |
| Size | 427 208 знаков |
| Versions | 2 |
| First seen | 2026-08-19 |
| Last checked | 2026-09-17 02:37 |
| wahlperiode | 21 |
| drucksachetyp | Gesetzentwurf |
| dokumentnummer | 439/26 |
| herausgeber | BR |
| urheber | [{'einbringer': False, 'bezeichnung': 'BRg', 'titel': 'Bundesregierung'}] |
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…lichen interesses“ für den telekommunikationsnetzausbau durch das gesetz zur änderung des telekommunikationsgesetzes und zur feststellung des überragenden öffentlichen interesses für den ausbau...…
Dropped as boilerplate or single passing mentions: elektronische identitätelektronische identitätdigitale dienste
Summary
Убирает препятствия для оптики внутри зданий: арендодателю больше не нужно собирать три предложения операторов и обосновывать затраты свыше 300 евро на жилую единицу, а полное подключение дома не требует согласия всех собственников помещений. Часть работ на чужих участках переводится с разрешения на уведомление. Федеральное сетевое агентство сможет требовать от оператора со значительной рыночной силой план миграции с меди на оптику и полные сведения о ней, а в законе закрепляется «гигабитная поземельная книга» (Gigabit-Grundbuch) как единый информационный портал. Полномочия агентства подстраиваются под Регламент (ЕС) 2022/612 о роуминге.
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