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Законопроект о регулировании токенизации активов 2026 года, Bill No. XXX of 2026
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/2847 über horizontale Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen (Cyberresilienz-Verordnung)
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung
(EU) 2024/2847 über horizontale Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen (Cyberresilienz-Verordnung)
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 — Änderung des BSI-Gesetzes
Das BSI-Gesetz vom 2. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 301, S. 2), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 66) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu Teil 8 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„Teil 8
Cybersicherheit von Produkten mit digitalen Elementen“.
b) Die Angabe zu § 65 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 65 Marktüberwachung“.
c) Nach der Angabe zu § 65 wird die folgende Angabe hinzugefügt:
„§ 66 Notifizierung und Akkreditierung
§ 67 Unterstützung der betroffenen Wirtschaftsakteure
Teil 9
Bußgeldvorschriften
§ 68 Bußgeldvorschriften
§ 69 Anwendung der Vorschriften über das Bußgeld- und Strafverfahren
§ 70 Behörden
Teil 10
Anwendungsbestimmungen; Übergangsregelungen
§ 71 Anwendungsbestimmungen und Übergangsregelungen“.
2.§ 3 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 29 wird die Angabe „Informationen.“ durch die Angabe „Informationen,“ ersetzt.
b) Nach Nummer 29 werden die folgenden Nummern 30 und 31 eingefügt:
30. „ Aufgaben und Befugnisse als zuständige Marktüberwachungsbehörde gemäß der Verordnung (EU) 2024/2847 wahrnehmen,
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31. Aufgaben und Befugnisse als zuständige notifizierende Behörde gemäß der Verordnung (EU) 2024/2847 wahrnehmen.“
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3.§ 5 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 wird die Angabe „wahrzunehmen.“ durch die Angabe „wahrzunehmen,“ ersetzt.
b) Nach Nummer 5 wird die folgende Nummer 6 eingefügt:
6. „ seine Aufgaben als CSIRT gemäß der Verordnung (EU) 2024/2847 wahrzunehmen.“
4. In § 41 Absatz 2 wird die Angabe „mit dem in Absatz 1 genannten Bundesministerium“ durch die Angabe „mit dem in Absatz 1 für den jeweiligen Sektor genannten Bundesministerium sowie dem Auswärtigen Amt“ ersetzt.
5. Nach Teil 7 wird der folgende Teil 8 eingefügt:
„Teil 8
Cybersicherheit von Produkten mit digitalen Elementen
§ 65Marktüberwachung (1) Das Bundesamt ist die zuständige nationale Marktüberwachungsbehörde gemäß der Verordnung (EU) 2024/2847.
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(2) Das Bundesamt arbeitet im Rahmen seiner Zuständigkeit mit Behörden, die durch Bundes- oder Landesrecht zu Marktüberwachungsbehörden zur Ausführung der in Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1020 genannten Harmonisierungsrechtsvorschriften bestimmt wurden, sowie mit anderen Aufsichtsbehörden kooperativ und vertrauensvoll zusammen. Es teilt ihnen Beobachtungen und Feststellungen mit, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben von Bedeutung sein können.
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(3) Das Bundesamt richtet eine Beschwerdestelle ein, bei der Verbraucher Beschwerden einreichen können, die auf eine Nichteinhaltung der Verordnung (EU) 2024/2847 hindeuten. Betrifft die Beschwerde die Zuständigkeit einer Behörde, die durch Bundes- oder Landesrecht zur Marktüberwachungsbehörde zur Ausführung der in Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1020 genannten Harmonisierungsrechtsvorschriften bestimmt wurde, so leitet das Bundesamt die Beschwerde der betreffenden Behörde entsprechend Absatz 2 weiter.
§ 66Notifizierung und Akkreditierung (1) Das Bundesamt ist die notifizierende Behörde gemäß der Verordnung (EU) 2024/2847.
(2) Die Bewertung und Überwachung von Konformitätsbewertungsstellen gemäß der Verordnung (EU) 2024/2847 obliegt der nationalen Akkreditierungsstelle im Sinne und im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008. Die Akkreditierung kann unter Bedingungen oder Auflagen erteilt werden. Sie kann befristet oder mit dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie auch nachträglich um Auflagen ergänzt werden.
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(3) Das Bundesamt kann abweichend von Absatz 2 die Bewertung von Konformitätsbewertungsstellen selbst durchführen, sofern an der Notifizierung der Konformitätsbewertungsstellen ein öffentliches Interesse besteht. In diesen Fällen obliegt dem Bundesamt auch die Überwachung dieser Konformitätsbewertungsstellen. § 3 Absatz 1 des Akkreditierungsstellengesetzes gilt entsprechend.
(4) Hat das Bundesamt aufgrund der Bewertung nach Absatz 2, belegt durch die Vorlage einer Akkreditierungsurkunde, oder aufgrund eigener Bewertung nach Absatz 3 festgestellt, dass eine Konformitätsbewertungsstelle die Anforderungen nach Artikel 39 der Verordnung (EU) 2024/2847 erfüllt, so erteilt sie dieser die Befugnis, Konformitätsbewertungen vorzunehmen und notifiziert diese nach Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/2847 der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten.
(5) Die Befugnis nach Absatz 4 kann unter Bedingungen oder Auflagen erteilt werden. Sie kann befristet oder mit dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden sowie auch nachträglich um Auflagen ergänzt werden. Die Befugnis ist unter der aufschiebenden Bedingung zu erteilen, dass weder die Europäische Kommission noch ein anderer Mitgliedstaat Einwände nach Artikel 43 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/2847 gegen die Notifizierung erheben.
§ 67Unterstützung der betroffenen Wirtschaftsakteure
Das Bundesamt unterstützt die betroffenen Wirtschaftsakteure, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen, sowie Verwalter quelloffener Software bei der Erfüllung der Anforderungen der Verordnung (EU) 2024/2847. Die Unterstützung erfolgt insbesondere durch die folgenden Maßnahmen:
1. Durchführung spezifischer Sensibilisierungs- und Schulungsmaßnahmen für die Anwendung der Verordnung (EU) 2024/2847,
2. Einrichtung und Betrieb eines Reallabors für Cyberresilienz nach Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/2847.“
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6. Der bisherige Teil 8 wird zu Teil 9.
7. Der bisherige § 65 wird zu § 68 und wird wie folgt geändert:
a) Absatz 10 wird gestrichen.
b) Absatz 11 wird zu Absatz 10.
8. Nach § 68 werden die folgenden §§ 69 und 70 eingefügt:
§ 69 „
Anwendung der Vorschriften über das Bußgeld- und Strafverfahren (1) Für Verstöße nach Artikel 64 Absatz 2 bis 4 der Verordnung (EU) 2024/2847 gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechend. § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, auch in Verbindung mit § 30 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, sowie § 30 Absatz 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind nicht anzuwenden.
(2) Für Verfahren wegen eines Verstoßes nach Artikel 64 Absatz 2 bis 4 der Verordnung (EU) 2024/2847 gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sowie der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozessordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes, entsprechend. § 69 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren nur mit Zustimmung der Behörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, einstellen kann.
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§ 70Behörden (1) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
1. das Bundesministerium des Innern in den Fällen des § 68 Absatz 2 Nummer 11 sowie
2. das Bundesamt a) in den Fällen des § 68 Absatz 1, 2 Nummer 1 bis 10 und 12 bis 17, Absatz 3 und 4 und b) in den Fällen des Artikels 64 Absatz 2 bis 4 der Verordnung (EU) 2024/2847.
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(2) Gegen Behörden und sonstige öffentliche Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1 oder 2 des Bundesdatenschutzgesetzes werden in den Fällen des Artikels 64 Absatz 2 bis 4 der Verordnung (EU) 2024/2847 keine Geldbußen verhängt.“
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9. Der bisherige Teil 9 wird zu Teil 10.
10. Der bisherige § 66 wird zu § 71.
Artikel 2 — Änderung des Telekommunikationsgesetzes
Das Telekommunikationsgesetz vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 66) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 167 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 1 wird die Angabe „Telekommunikationsdienste,“ durch die Angabe „Telekommunikationsdienste und“ ersetzt.
2. In Nummer 2 wird die Angabe „im Sinne von § 2 Nummer 23 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb des BSI-Gesetzes“ gestrichen und wird die Angabe „werden, und“ durch die Angabe „werden.“ ersetzt.
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3. Nummer 3 wird gestrichen.
Artikel 3 — Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 84) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 5c Absatz 6 wird wie folgt geändert:
1. Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Bundesnetzagentur bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 in einem Katalog für den Betrieb von Energieversorgungsnetzen und Energieanlagen, welche Komponenten kritische Komponenten oder welche Funktionen kritisch bestimmte Funktionen sind.“
2. In den Sätzen 3 und 4 wird jeweils die Angabe „§ 56 Absatz 7 des BSI-Gesetzes“ durch die Angabe „§ 56 Absatz 6 des BSI-Gesetzes“ ersetzt.
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Artikel 4 — Inkrafttreten
(1) Die Artikel 2 und 3 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) In Artikel 1 treten § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 30 und 31 und § 66 des BSI-Gesetzes am 11. Juni 2026 in Kraft.
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(3) In Artikel 1 treten § 5 Absatz 3 Satz 2 Nummer 5 und 6 des BSI-Gesetzes am 11. September 2026 in Kraft.
(4) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 11. Dezember 2027 in Kraft.
EU-Rechtsakte:
1. Verordnung (EU) 2024/2847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 über horizontale Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 168/2013 und (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2020/1828 (Cyberresilienz- Verordnung) (ABl. L, 2024/2847, 20.11.2024; 2025/90555, 2.7.2025; 2025/90828, 17.10.2025), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2025/327 vom 11. Februar 2025 (ABl. L, 2025/327, 5.3.2025) geändert worden ist
2. Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1; L 2024/90589, 1.10.2024), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/1252 vom 11. April 2024 (ABl. L, 2024/1252, 3.5.2024) geändert worden ist
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Перевод на русский: GigaChat-3-Ultra, 17.09.2026. Машинный перевод, вычитывается редакцией.
Пояснительная записка авторов — не текст закона. Она вынесена сюда из документа, чтобы не смешиваться с нормами; перевод машинный, редакцией не вычитывается.
Bundesrat Drucksache
01.05.26 BRFuss
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung
(EU) 2024/2847 über horizontale Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen (Cyberresilienz-Verordnung)
A. Problem und Ziel
Am 10. Dezember 2024 ist die Verordnung (EU) 2024/2847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 über horizontale Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 168/2013 und (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2020/1828 (Cyberresilienz-Verordnung) in Kraft getreten.
Die Verordnung (EU) 2024/2847 stellt erstmals horizontal verpflichtende Anforderungen an die Cybersicherheit von Produkten mit digitalen Elementen auf und erweitert das bekannte CE-Kennzeichen um den Aspekt der Cybersicherheit. Künftig müssen Produkte mit digitalen Elementen den in der Verordnung (EU) 2024/2847 festgelegten Mindestanforderungen an die Cybersicherheit genügen, wenn sie auf dem europäischen Binnenmarkt in den Verkehr gebracht werden. Hersteller werden ferner verpflichtet, aktiv ausgenutzte Schwachstellen zu melden.
Die Regelungen der Verordnung (EU) 2024/2847 gelten grundsätzlich unmittelbar und werden ab dem 11. Juni 2026 zeitlich gestaffelt wirksam, bis die Regelungen ab dem 11. Dezember 2027 vollends wirken.
Zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/2847 muss jeder Mitgliedstaat mindestens eine Marktüberwachungsbehörde und eine notifizierende Behörde einrichten. Im Übrigen sollen die Mitgliedstaaten Unterstützungsmaßnahmen für die betroffenen Wirtschaftsakteure ergreifen, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen. Zudem bedürfen die Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2024/2847 zu verhängen sind, ergänzende Verfahrensregelungen.
B. Lösung
Der vorliegende Gesetzesentwurf dient der Durchführung der Verordnung (EU) 2024/2847. Artikel 1 schafft die Rechtsgrundlage, damit das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) als Marktüberwachungsbehörde und als notifizierende Behörde unter der Verordnung (EU) 2024/2847 tätig werden kann. Zusätzlich werden im Sinne des Koalitionsvertrages für die 21. Legislaturperiode, Zeile 285 f., Unterstützungsmaßnahmen für die von der Verordnung (EU) 2024/2847 betroffenen Wirt- Fristablauf: 12.06.26 besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG schaftsakteure ergriffen und die erforderlichen Vorschriften für das Bußgeldverfahren erlassen.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Durch das gestaffelte Wirksamwerden der Verpflichtungen aus der Verordnung (EU) 2024/2847 kommen auf das BSI aufgrund dieses Gesetzes laufend neue Fachaufgaben hinzu. Außerdem werden jedes Jahr neue Produkte mit digitalen Elementen in den Verkehr gebracht, wodurch die Anzahl der Produkte, die das BSI als Marktüberwachungsbehörde auf ihre Konformität hin überprüft, stetig ansteigt. Aus diesem Grund werden die Haushaltsausgaben für das BSI bis 2029 sukzessive ansteigen.
Der Personalmehrbedarf beim BSI für die Wahrnehmung der nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben beläuft sich bis zum Jahr 2029 dauerhaft auf insgesamt 141 Planstellen / Stellen. Davon entfallen 68 Stellen auf die Wertigkeit des höheren Dienstes, 54 Stellen auf die Wertigkeit des gehobenen Dienstes und 19 Stellen auf die Wertigkeit des mittleren Dienstes.
Zusätzlich entstehen einmalige Sachkosten in Höhe von 10 Millionen Euro. Diese entstehen insbesondere für die Einrichtung eines Reallabors. Laufende jährliche Sachkosten in Höhe von 8,1 Millionen Euro entstehen insbesondere für die Beauftragung externer Dienstleister, die im Rahmen der Marktüberwachung tätig werden sollen.
Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln sowie an Planstellen und Stellen für BSI soll im Einzelplan 06 ausgeglichen werden.
E. Erfüllungsaufwand
Die Verpflichtungen für die Wirtschaft und die Bürgerinnen und Bürger ergeben sich aus der unmittelbar geltenden Verordnung (EU) 2024/2847. Mit diesem Durchführungsgesetz werden keine neuen Verpflichtungen geschaffen, sondern lediglich die zuständigen Behörden benannt und deren Zusammenarbeit geregelt. Ein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger und die Wirtschaft ergibt sich daher aus diesem Gesetz nicht.
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Siehe Ausführungen unter E.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Siehe Ausführungen unter E.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung entsteht durch die gesetzliche Änderung ein laufender Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 20,5 Millionen Euro und ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 10 Millionen Euro auf Ebene der Bundesverwaltung.
F. Weitere Kosten
Keine.
Bundesrat
Drucksache
01.05.26BRFuss
In - DS
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung
(EU) 2024/2847 über horizontale Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen (Cyberresilienz-Verordnung)
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 1. Mai 2026
Der Bundeskanzler
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident, hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/2847 über horizontale Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen
Elementen (Cyberresilienz-Verordnung)
mit Begründung und Vorblatt.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, da die europäischen Vorschriften über die Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen bereits ab dem 11. Juni 2026 gelten. Um ein Vertragsverletzungsverfahren abzuwenden, ist es unabdingbar als
Bundesregierung jede Form der beschleunigten Verfahrensbehandlung nachzuweisen.
Fristablauf: 12.06.26 besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
Federführend ist das Bundesministerium des Innern.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I.Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Am 10. Dezember 2024 ist die Verordnung (EU) 2024/2847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 über horizontale Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 168/2013 und (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2020/1828 (Cyberresilienz-Verordnung) in Kraft getreten.
Die Verordnung (EU) 2024/2847 stellt erstmals horizontal verpflichtende Anforderungen an die Cybersicherheit von Produkten mit digitalen Elementen auf und erweitert das bekannte CE-Kennzeichen um den Aspekt der Cybersicherheit. Künftig müssen Produkte mit digitalen Elementen den in der Verordnung (EU) 2024/2847 festgelegten Mindestanforderungen an die Cybersicherheit genügen, wenn sie auf dem europäischen Binnenmarkt in den Verkehr gebracht werden. Hersteller werden ferner verpflichtet, aktiv ausgenutzte Schwachstellen zu melden.
Die Regelungen der Verordnung (EU) 2024/2847 gelten grundsätzlich unmittelbar und werden ab dem 11. Juni 2026 zeitlich gestaffelt wirksam, bis die Regelungen ab dem 11. Dezember 2027 vollends wirken.
Zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/2847 muss jeder Mitgliedstaat mindestens eine Marktüberwachungsbehörde und eine notifizierende Behörde einrichten.
Die Marktüberwachungsbehörde gemäß Artikel 52 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/2847 überwacht die Einhaltung der in der Verordnung (EU) 2024/2847 niedergelegten Cybersicherheitsanforderungen. Dazu kann sie Marktüberwachungsmaßnahmen ergreifen, die in der Verordnung (EU) 2024/2847 und in der Verordnung (EU) 2019/1020 vorgesehen sind.
Die notifizierende Behörde ist gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) 2024/2847 für die Einrichtung und Durchführung der erforderlichen Verfahren zur Bewertung, Benennung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen zuständig. Der notifizierenden Behörde obliegt zudem die Überwachung der notifizierten Konformitätsbewertungsstellen. Die Verordnung (EU) 2024/2847 räumt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit ein, dass sie die Bewertung und Benennung der Konformitätsbewertungsstellen von einer nationalen Akkreditierungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 durchführen lassen.
Zudem wird der Auftrag aus dem Koalitionsvertag für die 21. Legislaturperiode, Zeile 285 f., Unternehmen bei der Umsetzung der Cyberresilienz-Verordnung zu unterstützen, aufgegriffen, indem der Gesetzesentwurf konkrete Unterstützungsmaßnahmen für die betroffenen Wirtschaftsakteure vorsieht.
Im Übrigen bedürfen die Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2024/2847 zu verhängen sind, ergänzende Verfahrensvorschriften.
II.Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Der vorliegende Gesetzesentwurf dient der Durchführung der Verordnung (EU) 2024/2847. Mit Artikel 1 wird die notwendige nationale Rechtsgrundlage geschaffen, damit das BSI als
Marktüberwachungsbehörde und als notifizierende Behörde unter der Verordnung (EU) 2024/2847 tätig werden kann. Es werden Unterstützungsmaßnahmen getroffen, welche das BSI den von der Verordnung (EU) 2024/2847 betroffenen Wirtschaftsakteure anbieten wird. Ferner werden die erforderlichen Vorschriften für das Bußgeldverfahren erlassen.
III.Exekutiver Fußabdruck
Es haben weder Interessenvertreter noch beauftragte Dritte wesentlich zum Inhalt des Entwurfs beigetragen.
IV.Alternativen
Da die Mitgliedstaaten die Verordnung (EU) 2024/2847 durchführen müssen, besteht keine Alternative zum Erlass dieses Gesetzes. Lediglich hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung bestehen Alternativen, die geprüft und abgelehnt wurden. So könnte die Marktüberwachung unter der Verordnung (EU) 2024/2847 nicht zentral durch das BSI, sondern durch die bereits bestehenden sektoralen Marktüberwachungsbehörden übernommen werden. Allerdings verfügt das BSI als Cybersicherheitsbehörde des Bundes über die notwendige Fachkompetenz, um die Cybersicherheitsanforderungen aus der Verordnung (EU) 2024/2847 effektiv zu überwachen. Die sektoralen Marktüberwachungsbehörden, die bisher wenig bis keine Berührungspunkte mit der Überwachung von Cybersicherheitsanforderungen hatten, müssten diese Expertise erst jahrelang aufbauen, was insbesondere mit Blick auf den Fachkräftemangel im IT-Bereich kaum möglich erscheint und nicht ressourcenschonend ist.
V.Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für Artikel 1 (Änderung des BSI-Gesetzes) beruht auf Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 GG (Recht der Wirtschaft) in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 GG sowie für die Bußgeldvorschriften auf Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 (Strafrecht) GG. Das vorliegende Gesetz dient der Durchführung der Verordnung (EU) 2024/2847, die im Schwerpunkt als Produktregulierung wirtschaftsbezogene Anforderungen enthält. Eine bundesgesetzliche Regelung ist zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich (Artikel 72 Absatz 2 GG). Eine Regelung durch die Landesgesetzgeber würde zu erheblichen Nachteilen für die Gesamtwirtschaft führen, die sowohl im Interesse des Bundes als auch der Länder nicht hingenommen werden können. Insbesondere wäre zu befürchten, dass unterschiedliche landesrechtliche Behandlungen von etwaigen Verstößen gegen die in der Verordnung (EU) 2024/2847 niedergelegten Cybersicherheitsanforderungen zu erheblichen Wettbewerbsverzerrungen und gleicher Lebenssachverhalte, z.B. unterschiedliche erhebliche Wettbewerbsverzerrungen und störende Schranken für die länderübergreifende Wirtschaftstätigkeit zur Folge hätten.
Die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes für Artikel 2 (Änderung des Telekommunikationsgesetzes) beruht auf Artikel 73 Absatz 1 Nummer 7 GG (Telekommunikation).
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für Artikel 3 (Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes), die den rein technischen Schutz der Informationstechnik von und für kritische Komponenten betreffen, folgt der Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 GG (Recht der Wirtschaft einschließlich gefahrenabwehrrechtlicher Annexkompetenz) in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 GG. Eine bundesgesetzliche Regelung ist zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich. Die Festlegung kritischer Komponenten muss bundeseinheitlich erfolgen, um regionale Unterscheide im Cybersicherheitsniveau bei dem Betrieb von Energieversorgungsnetzen und Energieanlagen zu verhindern.
VI.Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Das vorliegende Gesetz ist mit dem Recht der Europäischen Union und mit völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik abgeschlossen hat, vereinbar. Es dient der Durchführung der Verordnung (EU) 2024/2847.
VII.Gesetzesfolgen
Die wesentlichen Gesetzesfolgen ergeben sich aus der unmittelbar anwendbaren Verordnung (EU) 2024/2847. Das vorliegende Gesetz regelt nur dessen Durchführung.
1.Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Es werden keine bestehenden Regelungen vereinfacht oder aufgehoben. Allerdings verfolgt der Gesetzesentwurf das Ziel, den Verwaltungs- und Bürokratieaufwand für die nationale Durchführung der Verordnung (EU) 2024/2847 auf Seiten der Verwaltung und der Wirtschaft so gering wie möglich zu halten. Insbesondere mit Blick auf eine schlanke Verwaltungsstruktur siedelt das Gesetz eine zentrale Marktüberwachungsbehörde beim BSI an, anstelle die Marktüberwachung auf eine Vielzahl von sektoralen Marktüberwachungsbehörden zu übertragen.
2.Nachhaltigkeitsaspekte
Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit dem Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung der UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen dient.
Er leistet einen Beitrag zur Verwirklichung des Nachhaltigkeitsziels 12 „Nachhaltige/r Konsum und Produktion“. Die Stärkung der Cybersicherheit von Produkten mit digitalen Elementen sieht u.a. vor, dass für die zu erwartenden Produktlebensdauer Sicherheitsaktualisierungen durch den Hersteller bereitgestellt werden müssen. Dies kann dazu führen, dass Produkte mit digitalen Elementen insgesamt länger genutzt werden.
Im Sinne des systemischen Zusammendenkens der Nachhaltigkeitsziele leistet der Entwurf gleichzeitig einen Beitrag für Ziel 16 „Frieden, Gerechtigkeit und starke Institutionen“. Der Entwurf fördert die Erreichung dieser Zielvorgabe, indem die Cybersicherheit von Produkten mit digitalen Elementen gestärkt wird und dadurch jene Produkte schwieriger für kriminelle Aktivitäten missbraucht werden können.
Damit berücksichtigt der Entwurf die Querverbindungen zwischen den Zielen für nachhaltige Entwicklung und deren integrierenden Charakter, der für die Erfüllung von Ziel und Zweck der UN-Agenda 2030 von ausschlaggebender Bedeutung ist und folgt der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie 2021.
3.Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Durch das gestaffelte Wirksamwerden der Verpflichtungen aus der Verordnung (EU) 2024/2847 kommen auf das BSI aufgrund dieses Gesetzes laufend neue Fachaufgaben hinzu. Außerdem werden jedes Jahr neue Produkte mit digitalen Elementen in den Verkehr gebracht, wodurch die Anzahl der Produkte, die das BSI als Marktüberwachungsbehörde auf ihre Konformität hin überprüft, stetig ansteigt. Aus diesem Grund werden auch die Haushaltsausgaben für BSI bis 2029 sukzessive ansteigen.
Der Personalmehrbedarf beim BSI für die Wahrnehmung der nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben beläuft sich bis zum Jahr 2029 dauerhaft auf insgesamt 141 Planstellen / Stellen. Davon entfallen 68 Stellen auf die Wertigkeit des höheren Dienstes, 54 Stellen auf die Wertigkeit des gehobenen Dienstes und 19 Stellen auf die Wertigkeit des mittleren Dienstes.
Der errechnete Stellenmehrbedarf wächst aufgrund zunehmender neuer Aufgaben aufgrund dieses Gesetzes bis 2029 wie folgt auf:
hD gD
Gesamt:
Hieraus resultieren voraussichtlich folgende jährliche Personalkosten:
In TEUR hD 4 903 5 657 7 040 8 549 gD 3 509 3 509 3 948 4 737
1 077 1 076 1 076 1 279
Gesamt: 9 489 10 243 12 064 14 565
Zudem entstehen voraussichtlich folgende Kosten jährlich:
In TEUR
Sacheinzelkosten 3 253 3 459 4 007 4 829
Gemeinkosten 3 746 4 029 4 725 5 702
Die Kosten wurden auf Grundlage des Rundschreibens für Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen und Kostenberechnungen des Bundesministeriums der Finanzen vom 23. Juni 2025 (Gz.: II A 3 – H 1012/00236/007/015) ermittelt.
Zusätzlich fallen einmalige Sachkosten in Höhe von 10 000 000 Euro an. Diese entstehen insbesondere für die Einrichtung des Reallabors. In dem Reallabor können Hersteller innovative Produkte vor Inverkehrbringen in einer kontrollierten Prüfumgebung testen. Laufende jährliche Sachkosten in Höhe von 8 100 000 Euro entstehen insbesondere für die Beauftragung externer Dienstleister, die im Rahmen der Marktüberwachung tätig werden sollen.
Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln sowie an Planstellen und Stellen für BSI soll im Einzelplan 06 ausgeglichen werden.
4.Erfüllungsaufwand
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht durch das geplante Regelungsvorhaben kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht durch das geplante Regelungsvorhaben kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
lfd. Nr.
Norm; Bezeichnung der Vorgabe
Ebene Fallzahl
Jährlicher
Aufwand pro Fall in Euro
Jährlicher Erfüllungsa ufwand in Tsd. Euro
Fallzahl
Einmaliger Aufwand pro
Fall in Euro
Einmaliger Erfüllungsaufwand in
Tsd. Euro
4.3.1§ 5 Absatz
3 Satz 2 Nummer 6
BSIG-E; Meldestelle für Schwachst ellen
Bund 4 078 240 4 078
4.3.2§ 65 Absatz 1
BSIG-E; Marktüber wachung durch BSI
Bund 7 273 280 7 273
4.3.3§ 65 Absatz 3
BSIG-E; Einrichtung einer Beschwerd estelle im BSI
Bund 355 200
4.3.4§ 66 Absatz 1 uns 4 BSIG-E; Notifizierun g von Stellen durch das BSI
Bund 4 852 480 4 852 2 500 000 2 500,00
4.3.5§ 66 Absatz 3
BSIG-E; Bewertung und Überprüfun g der Konformitä tsbewertun gsstelle durch BSI
Bund 1 136 640 1 137 lfd. Nr.
Norm; Bezeichnung der Vorgabe
Ebene Fallzahl
Jährlicher
Aufwand pro Fall in Euro
Jährlicher Erfüllungsa ufwand in Tsd. Euro
Fallzahl
Einmaliger Aufwand pro
Fall in Euro
Einmaliger Erfüllungsaufwand in
Tsd. Euro
4.3.6§ 67 Nummer 1
BSIG-E; Unterstütz ung der betroffenen Wirtschafts akteure
Bund 1 281 440 1 281
4.3.7§ 67 Nummer 2
BSIG-E;
Betrieb eines Reallabors für Cyberresili enz
Bund 1 355 200 1 355 7 500 000 7 500,00
4.3.8§ 68 Absatz 5
BSIG-E; Durchführu ng von Ordnungs widrigkeits verfahren
Bund 213 120
Summe (in Tsd. Euro)
20 546 10 000,00 davon Bund
20 546 10 000,00 davon Land (inklusive Kommune n)
0,00
0,00
Vorgabe 4.3.1: Entgegennahme und Bearbeitung von Meldungen über aktiv ausgenutzte Schwachstellen und schwerwiegenden Sicherheitsvorfällen; § 5 Absatz
3 Nummer 6 BSIG-E
Das BSI soll als CSIRT zukünftig gemäß § 5 Absatz 3 Satz 2 Nummer 6 BSIG-E die Meldungen von aktiv ausgenutzten Schwachstellen und schwerwiegenden Sicherheitsvorfällen nach den Vorgaben der Verordnung (EU) 2024/2847 entgegennehmen und bearbeiten. Es wird angenommen, dass das BSI im Durchschnitt 2 000 Meldungen entgegennehmen wird. Es wird angenommen, dass bei einem Bearbeitungsaufwand von ca. 45 Stunden je Meldung zur jährlichen Aufgabenerfüllung ca. 89 600 Stunden über die verschiedenen Laufbahngruppen notwendig sind. Jährlich fallen Sachkosten in Höhe von 100 000 Euro für die Unterstützung zur Nutzung der einheitlichen Meldeplattform an. Unter der Berücksichtigung des durchschnittlichen Lohnsatzes für die Bundesverwaltung in Höhe von 44,40 Euro pro Stunde ergibt sich ein laufender Erfüllungsaufwand in Höhe von 4 078 000 Euro auf Ebene des Bundes.
Vorgabe 4.3.2: Marktüberwachung durch das BSI; § 65 Absatz 1 BSIG-E
Das BSI soll zukünftig gemäß § 65 Absatz 1 BSIG-E die Aufgabe der Marktüberwachung nach den Vorgaben der Verordnung (EU) 2024/2847 wahrnehmen. Es wird angenommen, dass zur jährlichen Aufgabenerfüllung ca. 51 200 Stunden über die verschiedenen Laufbahngruppen notwendig sind. Zusätzlich fallen jährlich Sachkosten für externe Dienstleister in Höhe von ca. 5 000 000 Euro an. Unter der Berücksichtigung des durchschnittlichen Lohnsatzes für die Bundesverwaltung in Höhe von 44,40 Euro pro Stunde ergibt sich in Summe ein laufender Erfüllungsaufwand in Höhe von 7 273 000 Euro auf Ebene des Bundes.
Vorgabe 4.3.3: Einrichtung einer Beschwerdestelle im BSI; § 65 Absatz 3 BSIG-E
Das BSI soll zukünftig gemäß § 65 Absatz 3 BSIG-E eine Beschwerdestelle im Rahmen der Marktüberwachung nach den Vorgaben der Verordnung (EU) 2024/2847 einrichten. Es wird angenommen, dass zur jährlichen Aufgabenerfüllung ca. 8 000 Stunden über die verschiedenen Laufbahngruppen notwendig sind. Unter der Berücksichtigung des durchschnittlichen Lohnsatzes für die Bundesverwaltung in Höhe von 44,40 Euro pro Stunde ergibt sich ein laufender Erfüllungsaufwand in Höhe von 355 000 Euro auf Ebene des Bundes.
Vorgabe 4.3.4: Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen durch BSI; § 66 Absatz 1 und 4 BSIG-E
Das BSI soll zukünftig gemäß § 66 Absatz 1 und 4 BSIG-E die Aufgabe der Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen nach den Vorgaben der Verordnung (EU) 2024/2847 wahrnehmen. Es wird angenommen, dass zur jährlichen Aufgabenerfüllung ca. 19 200 Stunden über die verschiedenen Laufbahngruppen notwendig sind. Zusätzlich fallen Sachkosten in Höhe von ca. 4 000 000 Euro an. Unter der Berücksichtigung des durchschnittlichen Lohnsatzes für die Bundesverwaltung in Höhe von 44,40 Euro pro Stunde ergibt sich in Summe ein laufender Erfüllungsaufwand in Höhe von 4 852 000 Euro und ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von 2 500 000 Euro auf Ebene des Bundes.
Vorgabe 4.3.5: § 66 Absatz 3 BSIG-E; Bewertung und Überprüfung der Konformitätsbewertungsstelle durch BSI
Das BSI soll zukünftig gemäß § 66 Abs. 3 BSIG-E auch Konformitätsbewertungsstellen in Ausnahmefällen ohne Akkreditierung bewerten und überwachen. Es wird angenommen, dass zur jährlichen Aufgabenerfüllung ca. 25 600 Stunden über die verschiedenen Laufbahngruppen notwendig sind. Unter der Berücksichtigung des durchschnittlichen Lohnsatzes für die Bundesverwaltung in Höhe von 44,40 Euro pro Stunde ergibt sich in Summe ein laufender Erfüllungsaufwand in Höhe von 1 137 000 Euro auf Ebene des Bundes.
Vorgabe 4.3.6: Unterstützung der betroffenen Wirtschaftsakteure durch Durchführung spezifischer Sensibilisierungs- und Schulungsmaßnahmen; § 67 Satz 2 Nummer 1 BSIG-E
Das BSI soll zukünftig gemäß § 67 Satz 2 Nummer 1 BSIG-E insbesondere kleine und mittlere Unternehmen der betroffenen Wirtschaftsakteure bei der Erfüllung der Anforderungen der Verordnung (EU) 2024/2847 unterstützen. Es wird angenommen, dass zur jährlichen Aufgabenerfüllung ca. 17 600 Stunden über die verschiedenen Laufbahngruppen notwendig sind. Weiter wird angenommen, dass zusätzlich jährliche Sachkosten von 500 000 Euro für externe Dienstleistungen anfallen. Unter der Berücksichtigung des durchschnittlichen Lohnsatzes für die Bundesverwaltung in Höhe von 44,40 Euro pro Stunde ergibt sich ein laufender Erfüllungsaufwand in Höhe von 1 281 000 Euro auf Ebene des Bundes.
Vorgabe 4.3.7: Betrieb eines Reallabors für Cyberresilienz; § 67 Satz 2 Nummer 2
BSIG-E
Das BSI soll zukünftig gemäß § 67 Satz 2 Nummer 2 BSIG-E ein Reallabor für Cyberresilienz zur Unterstützung betroffener Wirtschaftsakteure betreiben. Es wird angenommen, dass zur jährlichen Aufgabenerfüllung ca. 8 000 Stunden über die verschiedenen Laufbahngruppen notwendig sind. Zusätzlich fallen jährlich Sachkosten für externe Dienstleister in Höhe von ca. 1 000 000 Euro an und einmalige Sachkosten in Höhe von 7 500 000 Euro. Unter der Berücksichtigung des durchschnittlichen Lohnsatzes für die Bundesverwaltung in Höhe von 44,40 Euro pro Stunde ergibt sich in Summe ein laufender Erfüllungsaufwand in Höhe von 1 355 200 Euro und ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von 7 500 000 Euro auf Ebene des Bundes.
Vorgabe 4.3.8: Durchführung von Ordnungswidrigkeitsverfahren; § 68 Absatz 5
BSIG-E
Das BSI soll zukünftig gemäß § 70 Absatz 1 Nummer 2 BSIG-E Ordnungswidrigkeitsverfahren nach den Vorgaben der Verordnung (EU) 2024/2847 durchführen. Es wird angenommen, dass zur jährlichen Aufgabenerfüllung ca. 4 800 Stunden über die verschiedenen Laufbahngruppen notwendig sind. Unter der Berücksichtigung des durchschnittlichen Lohnsatzes für die Bundesverwaltung in Höhe von 44,40 Euro pro Stunde ergibt sich ein laufender Erfüllungsaufwand in Höhe von 213 000 Euro auf Ebene des Bundes.
5.Weitere Kosten
Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verordnung (EU) 2024/2847. Durch das Durchführungsgesetz entstehen keine Kosten, die über die durch die Verordnung (EU) 2024/2847 entstehenden Kosten hinausgehen.
6.Weitere Gesetzesfolgen
Aus dem Gesetzesvorhaben ergeben sich keine über die Verordnung (EU) 2024/2847 hinausgehenden Gesetzesfolgen.
VIII.Befristung; Evaluierung
Eine Befristung ist nicht vorgesehen, da es sich um ein Gesetz zur Durchführung einer europäischen Verordnung handelt, die unbefristet gilt. Eine Evaluierung ist in der zu Grunde liegenden Verordnung (EU) 2024/2847 in Artikel 70 vorgesehen. Demnach legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 11. Dezember 2030 und danach alle vier Jahre einen Bericht über die Bewertung und Überprüfung der Verordnung (EU) 2024/2847 vor. Soweit sich daraus relevante Änderungen ergeben sollten, ist dieses Durchführungsgesetz entsprechend anzupassen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des BSI-Gesetzes)
Zu Nummer 1
Es handelt sich um Aktualisierungen des Inhaltsverzeichnisses, die aufgrund des Änderungsgesetzes notwendig sind.
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a Die Änderung ist erforderlich aufgrund der Einfügung der neuen Nummern 30 und 31 in § 3 Absatz 1 Satz 2.
Zu Buchstabe b
Mit Buchstabe b werden die Aufgaben des Bundesamtes um die Marktüberwachung und um die Notifizierung im Rahmen der Verordnung (EU) 2024/2847 als neue Nummern 30 und 31 ergänzt.
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a Die Änderung ist erforderlich aufgrund der Einfügung der neuen Nummer 6 in § 5 Absatz 3 Satz 2.
Zu Buchstabe b
Die Änderung dient der Klarstellung, dass das Bundesamt als CSIRT, das gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2022/2555 als Koordinator bestimmt wurde, entsprechend Artikel 3 Nummer 51 der Verordnung (EU) 2024/2847 künftig zusätzlich die Aufgaben des CSIRT unter der Verordnung (EU) 2024/2847 übernimmt. Dazu zählt insbesondere die Entgegennahme und Bewertung von Meldungen aktiv ausgenutzter Schwachstellen und schwerwiegenden Sicherheitsvorfällen, welche die Hersteller gemäß Artikel 14 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2024/2847 melden müssen.
Zu Nummer 4
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.
Zu Nummer 5
Mit der Nummer 4 wird der bisherige Teil 8 ersetzt. In Teil 8 werden die aus der Verordnung (EU) 2024/24 resultierenden Aufgaben der Marktüberwachung und Notifizierung dem Bundesamt zugewiesen und die Zusammenarbeit des Bundesamtes mit weiteren Behörden geregelt. Ferner werden konkrete Unterstützungsmaßnahmen für die betroffenen Wirtschaftsakteure, die durch das Bundesamt zu leisten sind, festgelegt.
Zu § 65 (Marktüberwachung)
§ 65 dient der Festlegung der nationalen Marktüberwachungsbehörde unter der Verordnung (EU) 2024/2847.
Zu Absatz 1
Das Bundesamt übernimmt nach Artikel 52 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/2847 die Marktüberwachung unter der Verordnung (EU) 2024/2847.
Die Marktüberwachungsbehörde überwacht die Konformität der Produkte mit digitalen Elementen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2024/2847 fallen. Dazu zählt insbesondere die Einhaltung der in Anhang I der Verordnung (EU) 2024/2847 aufgeführten grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen.
Die Rolle der Marktüberwachungsbehörde ist sinnvollerweise dem Bundesamt zuzuweisen, denn als Cybersicherheitsbehörde des Bundes verfügt es über die notwendige Fachkompetenz, um die Einhaltung der Cybersicherheitsanforderungen aus der Verordnung (EU) 2024/2847 effektiv zu überwachen. Ferner ist das Bundesamt seit Jahren vertrauter Ansprechpartner für die Wirtschaft in Cybersicherheitsfragen, unter anderem auch wegen seiner etablierten Funktion als Marktaufsicht im Rahmen des IT-Sicherheitskennzeichens und der Aufsicht über erteilte Cybersicherheitszertifikate.
Bei Produkten mit digitalen Elementen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2024/2847 fallen und gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2024/1689 als Hochrisiko- KI-Systeme eingestuft sind, sind die für die Zwecke der Verordnung (EU) 2024/1689 benannten Marktüberwachungsbehörden auch für die nach der Verordnung (EU) 2024/2847 erforderlichen Marktüberwachungstätigkeiten zuständig. Das ergibt sich aus Artikel 52 Absatz 14 der Verordnung (EU) 2024/2847. Fällt ein Produkt unter beide Verordnungen, ist daher die Bundesnetzagentur oder eine andere nach dem Gesetz zur Durch-führung der Verordnung (EU) 2024/1689 benannte Marktüberwachungsbehörde auch für die Marktüberwachung nach der Verordnung (EU) 2024/2847 zuständig.
Zur Durchführung der Marktüberwachung stehen dem Bundesamt die in Artikel 52 bis Artikel 60 der Verordnung (EU) 2024/2847 sowie die im Marktüberwachungsgesetz (vgl. § 1 Absatz 1 MüG i.V.m. Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2020 i.V.m. Anhang I Nummer 72 der Verordnung (EU) 2019/2020 und Artikel 52 Absatz 1 Verordnung (EU) 2024/2847) näher bestimmten Marktüberwachungsmaßnahmen zu.
Mit Blick auf das Verwaltungsverfahren und das -prozessrecht gelten die allgemeinen Regelungen des VwVfG und der VwGO. Insbesondere kann das Bundesamt im Einzelfall bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 VwGO die sofortige Vollziehung anordnen.
Zu Absatz 2
Absatz 2 regelt die Zusammenarbeit mit anderen Behörden, die in sektorspezifischen Bereichen die Marktüberwachung durchführen. Da ein Produkt sowohl in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2024/2847 als auch in den Anwendungsbereich einer weiteren in Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1020 genannten Harmonisierungsrechtsvorschriften fallen kann, ist es möglich, dass für ein Produkt mehrere Marktüberwachungsbehörden nebeneinander zuständig sind. Um die reibungslose und effektive Durchführung der jeweiligen Rechtsakte zu gewährleisten, bedarf es einer Regelung zur kooperativen und vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen den Behörden. Das Bundesamt arbeitet zudem kooperativ und vertrauensvoll mit weiteren relevanten Aufsichtsbehörden zusammen, u.a. solche, die für die Aufsicht nach sektorspezifischen Regelwerken zur Cybersicherheit in anderen Wirtschaftssektoren zuständig sind, zum Beispiel mit den nach der Verordnung (EU) 2022/2554 zuständigen Behörden.
Für die Zusammenarbeit mit den nach § 2 KI-MIG zuständigen Marktüberwachungsbehörden gilt Absatz 2 hingegen nicht, denn die Verordnung (EU) 2024/16891 ist in Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1020 nicht genannt. Die Zusammenarbeit mit den nach § 2 KI-MIG zuständigen Marktüberwachungsbehörden und dem Bundesamt wird daher in § 10 Absatz 1 KI-MIG explizit geregelt.
Das Gesetz zur Durchführung der KI-Verordnung befindet sich noch im Parlament. Die Begründung muss ggfs. im laufenden Gesetzgebungsprozess angepasst werden.
Zu Absatz 3
Absatz 3 dient der Konkretisierung von Artikel 52 Absatz 11 Verordnung (EU) 2024/2847, wonach Marktüberwachungsbehörden Verbraucher gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/1020 darüber informieren sollen, wo Beschwerden einzureichen sind.
Zu § 66 (Notifizierung und Akkreditierung)
Zu Absatz 1
Absatz 1 weist die Rolle der notifizierenden Behörde gemäß Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/2847 dem Bundesamt zu. Damit ist das Bundesamt dafür zuständig, Konformitätsbewertungsstellen gegenüber der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten nach erfolgreicher Bewertung zu notifizieren.
Zu Absatz 2
Mit Absatz 2 wird von der in Artikel 36 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/2847 eröffneten Option Gebrauch gemacht, die Bewertung und Überwachung der Konformitätsbewertungsstellen grundsätzlich der nationale Akkreditierungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 zu übertragen.
Für die Akkreditierung gelten die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 und das Akkreditierungsstellengesetz.
Zu Absatz 3
Absatz 3 ermöglicht es dem Bundesamt, in Ausnahmefällen eine Konformitätsbewertungsstelle abweichend von Absatz 2 ohne Akkreditierungsurkunde notifizieren zu können. Dabei gelten für die Bewertung der Konformitätsbewertungsstelle die gleichen Anforderungen aus der Verordnung (EU) 2024/2847.
Voraussetzung ist, dass die Notifizierung im öffentlichen Interesse liegt. Die Notifizierung liegt insbesondere im öffentlichen Interesse, wenn aufgrund des Akkreditierungsverfahrens entgegen Artikel 35 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/2847 keine ausreichende Zahl an notifizierten Stellen vorhanden ist. Dies kann zu einem Engpass bei dem Marktzugang von Produkten führen, die in den Anhängen 3 und 4 der Verordnung (EU) 2024/2847 als wichtige oder kritische Produkte kategorisiert werden. Für diese Produkte kann ausnahmsweise eine Konformitätsprüfung durch eine Konformitätsbewertungsstelle verpflichtend vorgesehen sein. Die besonderen Anforderungen an das Konformitätsbewertungsverfahren sind dadurch begründet, dass die wichtigen oder kritischen Produkte ausweislich Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/2847 für ihre vernetzte Umgebung eine Schlüsselfunktion einnehmen. Sofern solche wichtigen oder kritischen Produkte nur begrenzt auf dem Markt verfügbar sind, kann daraus ein erhebliches Cybersicherheitsrisiko resultieren.
Führt das Bundesamt die Bewertung und Überwachung der Konformitätsbewertungsstelle selbst durch, so stehen ihm die hierfür notwendigen Befugnisse aus § 3 Absatz 1 des Akkreditierungsstellegesetzes zu.
Zu Absatz 4
Absatz 4 schafft die Rechtsgrundlage, damit das Bundesamt neben der Notifizierung als Realakt den Konformitätsbewertungsstellen eine entsprechende Befugnis unter Beachtung der Anforderungen aus Artikel 43 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/2847 erteilen kann.
Zu Absatz 5
Absatz 5 ermöglicht es dem Bundesamt, den gebundenen Verwaltungsakt der Befugniserteilung mit Nebenbestimmungen zu erlassen.
Zu § 67 (Unterstützung der betroffenen Wirtschaftsakteure)
Die Verordnung (EU) 2024/2847 stellt als erster Rechtsakt flächendeckend Cybersicherheitsanforderungen an Produkte mit digitalen Elementen und stellt damit die betroffenen Wirtschaftsakteure vor neuen Herausforderungen. Um die Herausforderungen abzumildern und zeitgleich die Einhaltung der in der Verordnung (EU) 2024/2847 niedergelegten Anforderungen zu fördern, sieht die Verordnung (EU) 2024/2847 verschiedene Unterstützungsmaßnahmen für die betroffenen Wirtschaftsakteure, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen, sowie für die Verwalter von quelloffener Software im Sinne des Artikel 3 Nummer 14 der Verordnung (EU) 2024/2847 vor. Die Durchführung der Unterstützungsmaßnahmen wird von dem Bundesamt übernommen. Dazu wird das Bundesamt die nach Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/2847 vorgesehenen Sensibilisierungs- und Schulungsmaßnahmen durchführen. Zusätzlich wird das Bundesamt ein Reallabor für Cyberresilienz nach Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/2847 einrichten und betreiben, in dem Hersteller in kontrollierter Prüfumgebung innovative Produkte vor Inverkehrbringen testen können, sofern dies im öffentlichen Interesse liegt.
Ein Anspruch auf eine Individualberatung besteht nicht.
Zu Nummer 6
Es handelt sich um eine Folgeänderung.
Zu Nummer 7
Es handelt sich um Folgeänderungen. Zudem wird der Absatz 10, der die für das Bußgeldverfahren zuständige Verwaltungsbehörde bestimmt, inhaltlich mit dem neuen § 70 zusammengefasst.
Zu Nummer 8
Zu § 69 (Vorschriften über das Bußgeld- und Strafverfahren zur Verordnung (EU)
2024/2847)Zu Absatz 1
Gemäß § 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) gilt das OWiG für Ordnungswidrigkeiten nach Bundes- und Landesrecht. § 69 Absatz 1 Satz 1 dieses Gesetzes erklärt, dass das OWiG grundsätzlich auch auf Verstöße nach Artikel 64 Absatz 2 bis 4 der Verordnung (EU) 2024/2847, welcher unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht ist, entsprechend anwendbar ist. Gemäß Satz 2 finden § 17 OWiG, auch in Verbindung mit § 30 Absatz 3 OWiG, sowie § 30 Absatz 1 und 2 OWiG keine Anwendung, weil das in der Verordnung (EU) 2024/2847 geregelte europäische Sanktionenrecht insoweit abschließende und vorrangige Regelungen enthält.
Zu Absatz 2
Da die Verordnung (EU) 2024/2847 selbst nicht das Verfahren für die Verhängung der Geldbuße regelt, bestimmt § 69 Absatz 2 Satz 1, dass die Vorschriften des OWiG grundsätzlich entsprechend gelten, und stellt dabei ausdrücklich klar, dass dies auch für die über § 46 Absatz 1 OWiG sinngemäß anwendbaren Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren gilt. Absatz 2 Satz 2 bestimmt, dass die Staatsanwaltschaft im Zwischenverfahren das Verfahren nur mit Zustimmung des Bundesamtes als Marktüberwachungsbehörde einstellen kann, die den Bußgeldbescheid erlassen hat. Hierdurch wird der Bedeutung der Geldbußen in der Verordnung (EU) 2024/2847 Rechnung getragen.
Zu § 70 (Behörden)
Zu Absatz 1
§ 70 Absatz 1 führt den bisherigen § 65 Absatz 10 fort und ergänzt die Vorschrift um die zuständige Verwaltungsbehörde für Bußgeldverfahren unter der Verordnung (EU) 2024/2847.
Zu Absatz 2
Absatz 2 stellt mit Blick auf Artikel 64 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2024/2847 klar, dass gegen öffentliche Stellen im Sinne von § 2 Absatz 1 und 2 des Bundesdatenschutzgesetzes keine Geldbußen verhängt werden.
Zu Nummer 9
Es handelt sich um eine Folgeänderung.
Zu Nummer 10
Es handelt sich um eine Folgeänderung.
Zu Artikel 2 (Änderung des Telekommunikationsgesetzes)
Zu § 167 (Katalog von Sicherheitsanforderungen)
Es handelt sich um redaktionelle Korrekturen, die aufgrund des NIS2-Umsetzungsgesetzes notwendig sind.
Zu Artikel 3 (Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes)
Zu § 5c (IT-Sicherheit im Anlagen- und im Netzbetrieb, Festlegungskompetenz)
Es handelt sich um redaktionelle Korrekturen, die aufgrund des NIS2-Umsetzungsgesetzes notwendig sind.
Zu Artikel 4 (Inkrafttreten)
Die Artikel 2 und 3 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Für Artikel 1 sind die Fristen aus der Verordnung (EU) 2024/2847 für das Inkrafttreten maßgeblich. Die Vorschriften über die Notifizierung gelten gemäß Artikel 71 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EU) 2024/2847 bereits ab dem 11. Juni 2026. Die Vorschriften über die Meldepflicht gemäß Artikel 14 gelten ab dem 11. September 2026. Im Übrigen gelten die Vorschriften aus der Verordnung (EU) 2024/2847 gemäß Artikel 71 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/2847 ab dem 11. Dezember 2027.
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates (NKR) gem. § 6 Abs. 1 NKRG
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/2847 über horizontale
Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen (Cyberresilienz-Verordnung) - (NKR-Nr. 7952, BMI)
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Regelungsentwurf vom 14. April 2026 mit folgendem
Ergebnis geprüft:
Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger keine Auswirkungen
Wirtschaft keine Auswirkungen
Verwaltung
Bund
Jährlicher Erfüllungsaufwand (durch EU-Vorgaben):
rund 20,5 Mio. Euro
Einmaliger Erfüllungsaufwand (durch EU-Vorgaben):
rund 10 Mio. Euro
Länder keine Auswirkungen
„One in, one out”-Regel
Im Sinne der erweiterten „One in, one out“- Regel der Bundesregierung stellt der jährliche Erfüllungsaufwand in diesem Regelungsvorhaben ein „In“ von 20,5 Mio. Euro dar.
Der einmalige Erfüllungsaufwand stellt ein weiteres „In“ von 1 Mio. Euro dar (Berücksichtigung von 10 % des gesamten einmaligen Erfüllungsaufwands).
KMU-Betroffenheit
Insbesondere KMU sollen durch spezifische Sensibilisierungs- und Schulungsmaßnahmen unterstützt werden.
Erwägungen zu anderen Lösungsmöglichkeiten
Das Ressort hat u. a. geprüft, die bestehenden Marktüberwachungsbehörden mit der Durchführung der Aufgaben aus der Cybersicherheits-Verordnung zu betrauen, dies jedoch aus nachvollziehbaren Gründen verworfen.
Evaluierung
Die unmittelbar durch die EU-Verordnung geltenden Vorschriften werden durch die Europäische Kommission evaluiert. Diese legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 11. Dezember 2030 und danach alle vier Jahre einen Bericht über die Bewertung und Überprüfung der Verordnung (EU) 2024/2847 vor.
Umsetzung von EU-Recht
Dem NKR liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass mit dem Vorhaben über eine 1:1- Umsetzung von EU-Recht hinausgegangen wird.
Nutzen des Vorhabens
Das Ressort hat keinen Nutzen dargestellt.
Digitaltauglichkeit (Digitalcheck)
Das Ressort hat Möglichkeiten zum digitalen Vollzug der Neuregelung (Digitaltauglichkeit) geprüft und hierzu einen Digitalcheck mit nachvollziehbarem Ergebnis durchgeführt.
Regelungsfolgen
Die Darstellung der Regelungsfolgen ist nachvollziehbar und methodengerecht. Der Nationale Normenkontrollrat erhebt hiergegen im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände. Er begrüßt die Bündelung der Marktüberwachung beim BSI und weist darauf hin, dass die Umsetzung von ausreichenden Personalkapazitäten für die Konformitätsbewertungsstellen abhängt.
Digitaltauglichkeit
Das Ressort hat Möglichkeiten zum digitalen Vollzug der Neuregelung (Digitaltauglichkeit) geprüft und hierzu einen Digitalcheck mit nachvollziehbarem Ergebnis vorgelegt.
Regelungsvorhaben
Das Regelungsvorhaben dient der Durchführung der Europäischen Cyberresilienz-Verordnung (CRA)1. Dazu wird insbesondere das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI)
als zuständige Marktüberwachungsbehörde sowie notifizierende Stelle benannt.
Die CRA enthält Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen. Dazu wird das sog. CE-Kennzeichen für das Inverkehrbringen von Produkten auf dem europäischen
Binnenmarkt erweitert. Zudem werden Hersteller verpflichtet, aktiv ausgenutzte Schwachstellen an das BSI zu melden.
Bewertung
III.1
Erfüllungsaufwand
Bürgerinnen und Bürger
Es entsteht kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger.
Wirtschaft
Der Wirtschaft entsteht durch das Regelungsvorhaben kein Erfüllungsaufwand.
Verwaltung
Der Bundesverwaltung entsteht jährlicher Erfüllungsaufwand von rund 20,5 Mio. Euro sowie einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 10 Mio. Euro.
Der gesamte Erfüllungsaufwand resultiert aus der Umsetzung von EU-Vorgaben.
• BSI als zentraler Ansprechpartner
Das Regelungsvorhaben benennt das BSI als zentrale Anlaufstelle für alle Fragen im Zusammenhang mit der EU-Cyberresilienz-Verordnung. Darunter fallen u. a. die Aufgaben als Meldestelle für Schwachstellen, die Marktüberwachung und Notifizierung, Unterstützung betroffener Wirtschaftsakteure sowie der Betrieb eines Reallabors.
Das Ressort schätzt methodengerecht und nachvollziehbar, dass dem BSI durch die Wahrnehmung dieser Aufgaben zusätzliche jährliche Personalkosten in Höhe von bis zu 14,5 Mio. Euro
(ca. 141 Stellen) und jährliche Sachkosten in Höhe von bis zu rund 6 Mio. Euro insbesondere für externe Dienstleister im Rahmen der Marktüberwachung entstehen.
1 Verordnung (EU) 2024/2847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 über horizontale Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 168/2013 und (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2020/1828 (Cyberresilienz-Verordnung).
Des Weiteren veranschlagt das Ressort einmaligen Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 10 Mio.
Euro, insbesondere für die Einrichtung des Reallabors für Cyberresilienz und die Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen.
III.2
„One in, one out”
Im Sinne der erweiterten „One in, one out“-Regel der Bundesregierung stellt der Erfüllungsaufwand in diesem Regelungsvorhaben ein „In“ von insgesamt 21,5 Mio. Euro dar.
Das Ressort hat keine Angaben zur Kompensation gemacht.
17. April 2026
Lutz Goebel Prof. Dr. Sabine Kuhlmann
Vorsitzender Berichterstatterin für das Bundesministerium des Innern
Машинный черновик — GigaChat-3-Ultra, 17.09.2026. Экспертом ещё не проверен: даты, адреса норм и санкции сверяйте с текстом.
Паспорт акта
- Юрисдикция
- Германия
- Официальное наименование
- Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/2847 über horizontale Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen (Cyberresilienz-Verordnung)
- Рабочее название
- Cyberresilienz-Durchführungsgesetz
- Вид и уровень акта
- закон
- Вступление в силу
- см. поэтапные сроки
- Действующая редакция
- по состоянию на дату документа в базе 2026-05-01
- Поэтапные сроки
- § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 30–31 BSI-Gesetz — с 11.06.2026; § 66 BSI-Gesetz — с 11.06.2026; § 5 Abs. 3 S. 2 Nr. 5–6 BSI-Gesetz — с 11.09.2026; остальной акт — с 11.12.2027
- Статус
- законопроект: принят Бундестагом, до вступления в силу
- Регулятор
- Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI); иные федеральные органы согласно изменяемым законам
- Связанные акты
- Verordnung (EU) 2024/2847; Verordnung (EU) 2019/1020; Akkreditierungsstellengesetz; Ordnungswidrigkeitengesetz; Strafprozessordnung; Gerichtsverfassungsgesetz
Предмет и цель
- Проблема
- необходимость национальной имплементации Регламента (ЕС) 2024/2847 о горизонтальных требованиях кибербезопасности к продукции с цифровыми элементами для обеспечения единого применения CE-маркировки с учётом кибербезопасности и процедур надзора.
- Цель
- наделить компетентные национальные органы полномочиями надзорной и нотифицирующей функций, обеспечить поддержку бизнеса (особенно МСП), ввести процессуальные правила санкций за нарушения Регламента (ЕС) 2024/2847.
- Сфера действия
- продукция с цифровыми элементами, обращаемая на рынке ЕС; производители, уполномоченные представители, импортёры, дистрибьюторы; аккредитованные оценочные органы; потребители как заявители жалоб.
- Исключения
- не создаёт новых обязанностей для экономики сверх требований Регламента (ЕС) 2024/2847; санкции не применяются к органам власти и иным публичным учреждениям в смысле Закона о защите данных ФРГ (см. ст. 1 § 70(2)).
Субъекты
| Роль | Кто именно | Критерии отнесения | Оценка числа адресатов |
|---|---|---|---|
| госорган | Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) | назначение законом как Marktüberwachungsbehörde и notifizierende Behörde по Регламенту (ЕС) 2024/2847 | — |
- Группы особой защиты
- малые и средние предприятия; администраторы ПО с открытым исходным кодом (поддержка).
Нормы 15
Каждая строка — одна норма: кто что должен, через что она меняет поведение, во что обходится и чем подкреплена.
-
BSI назначается национальным органом рыночного надзора по Регламенту (ЕС) 2024/2847.
- Механизм воздействия
- операционные издержки
- Издержки: канал
- административные
- Издержки: характер
- регулярные
- Событие-триггер
- постоянно
- Отсылка к иным актам
- Reg. (EU) 2024/2847
- Форма исполнения
- смешанная
- Вступление в силу
- 11.12.2027
- Российский аналог
- требует проверки
-
BSI обязан сотрудничать с другими федеральными и земельными органами надзора и обмениваться наблюдениями, значимыми для их задач.
- Механизм воздействия
- операционные издержки
- Издержки: канал
- административные
- Издержки: характер
- регулярные
- Событие-триггер
- постоянно
- Отсылка к иным актам
- Reg. (EU) 2019/1020 (Аннек I)
- Форма исполнения
- смешанная
- Вступление в силу
- 11.12.2027
- Российский аналог
- требует проверки
-
BSI должен создать приёмную для жалоб потребителей на несоблюдение Регламента (ЕС) 2024/2847 и перенаправлять жалобы профильным органам при подведомственности.
- Механизм воздействия
- операционные издержки
- Издержки: канал
- административные
- Издержки: характер
- разовые (создание) и по событию (обработка)
- Событие-триггер
- по обращению
- Отсылка к иным актам
- Reg. (EU) 2024/2847
- Форма исполнения
- цифровая/смешанная
- Вступление в силу
- 11.12.2027
- Российский аналог
- требует проверки
-
BSI является нотифицирующим органом по Регламенту (ЕС) 2024/2847.
- Механизм воздействия
- барьер входа
- Издержки: канал
- административные
- Издержки: характер
- регулярные
- Событие-триггер
- постоянно
- Отсылка к иным актам
- Reg. (EU) 2024/2847
- Форма исполнения
- смешанная
- Вступление в силу
- 11.06.2026
- Российский аналог
- требует проверки
-
Оценка и мониторинг органов оценки соответствия возлагаются на национальную аккредитационную службу по Регламенту (ЕС) № 765/2008; допускаются условия, сроки и отзыв.
- Механизм воздействия
- барьер входа
- Издержки: канал
- административные
- Издержки: характер
- регулярные
- Событие-триггер
- постоянно
- Отсылка к иным актам
- Reg. (EG) Nr. 765/2008; Reg. (EU) 2024/2847
- Форма исполнения
- смешанная
- Вступление в силу
- 11.06.2026
- Российский аналог
- требует проверки
-
При наличии публичного интереса BSI может сам оценивать органы оценки соответствия и осуществлять их мониторинг вместо аккредитационной службы.Тип предписание: право и обязанность
- Механизм воздействия
- операционные издержки
- Издержки: канал
- административные
- Издержки: характер
- по событию
- Событие-триггер
- по решению BSI
- Отсылка к иным актам
- Akkreditierungsstellengesetz § 3(1) соответственно
- Форма исполнения
- смешанная
- Вступление в силу
- 11.06.2026
- Российский аналог
- требует проверки
-
При подтверждении соответствия органа требованиям art. 39 Reg. (EU) 2024/2847 BSI предоставляет ему полномочия проводить оценку соответствия и уведомляет об этом Комиссию и другие государства-члены.
- Механизм воздействия
- барьер входа
- Издержки: канал
- административные
- Издержки: характер
- по событию
- Событие-триггер
- после положительной оценки
- Отсылка к иным актам
- Reg. (EU) 2024/2847 arts. 35, 39, 43(5)
- Форма исполнения
- смешанная
- Вступление в силу
- 11.06.2026
- Российский аналог
- требует проверки
-
Полномочия органу могут выдаваться с условиями, сроком или оговоркой об отзыве; вступают в силу при отсутствии возражений Комиссии/государств-членов.
- Механизм воздействия
- барьер входа
- Издержки: канал
- административные
- Издержки: характер
- по событию
- Событие-триггер
- уведомление и истечение срока возражения
- Отсылка к иным актам
- Reg. (EU) 2024/2847 arts. 35, 43(5)
- Форма исполнения
- смешанная
- Вступление в силу
- 11.06.2026
- Российский аналог
- требует проверки
-
BSI оказывает поддержку экономическим операторам, особенно МСП, и администраторам открытого ПО через информирование, обучение и «реальную лабораторию» киберустойчивости.
- Механизм воздействия
- операционные издержки
- Издержки: канал
- капитальные и административные
- Издержки: характер
- разовые и регулярные
- Событие-триггер
- постоянно
- Отсылка к иным актам
- Reg. (EU) 2024/2847 art. 33(2)
- Форма исполнения
- смешанная
- Вступление в силу
- 11.12.2027
- Российский аналог
- требует проверки
-
Art. 1 § 68 BSI-Gesetz (в связке с art. 64(2)-(4) Reg. (EU) 2024/2847) ответственность любая организация; любое лицо
За нарушения указанных положений Регламента действуют правила Орднунгсвидригкейтсгесетц со специальными исключениями отдельных норм OWiG; процедура ведётся административным органом без ограничений из OWiG § 17 и § 30(3).
- Механизм воздействия
- распределение риска
- Издержки: канал
- административные
- Издержки: характер
- по событию
- Событие-триггер
- нарушение
- Санкция
- определяется по OWiG в рамках отсылки к art. 64(2)-(4) Reg. (EU) 2024/2847
- Отсылка к иным актам
- OWiG; StPO; GVG; Reg. (EU) 2024/2847 art. 64(2)-(4)
- Форма исполнения
- смешанная
- Вступление в силу
- 11.12.2027
- Российский аналог
- требует проверки
-
Прекращение производства прокуратурой возможно только с согласия органа, вынесшего штрафной акт.
- Механизм воздействия
- операционные издержки
- Издержки: канал
- административные
- Издержки: характер
- по событию
- Событие-триггер
- рассмотрение прекращения дела
- Отсылка к иным актам
- OWiG § 69(4) предложение 2 применяется с указанной оговоркой
- Форма исполнения
- бумажная/смешанная
- Вступление в силу
- 11.12.2027
- Российский аналог
- требует проверки
-
Определяются ведомства, выступающие Verwaltungsbehörde im Sinne OWiG § 36(1) Nr. 1: МВД — по отдельным пунктам § 68; BSI — по большинству составов и по art. 64(2)-(4) Reg. (EU) 2024/2847.
- Механизм воздействия
- операционные издержки
- Издержки: канал
- административные
- Издержки: характер
- регулярные
- Событие-триггер
- постоянно
- Отсылка к иным актам
- OWiG; Reg. (EU) 2024/2847 art. 64(2)-(4)
- Форма исполнения
- смешанная
- Вступление в силу
- 11.12.2027
- Российский аналог
- требует проверки
-
Art. 1 § 70(2) BSI-Gesetz запрет Behörden und sonstige öffentliche Stellen i.S.d. BDSG § 2(1) oder (2)
К данным субъектам штрафы по art. 64(2)-(4) Reg. (EU) 2024/2847 не применяются.
- Механизм воздействия
- распределение риска
- Издержки: канал
- нет прямых издержек
- Событие-триггер
- попытка наложения штрафа
- Санкция
- неприменимость штрафов
- Отсылка к иным актам
- BDSG; Reg. (EU) 2024/2847 art. 64(2)-(4)
- Форма исполнения
- смешанная
- Вступление в силу
- 11.12.2027
- Российский аналог
- требует проверки
-
Art. 2 § 167(1) S. 1 TKG обязанность/ограничение технического характера регуляторный режим телеком-рынка
Технические правки перечня регулируемых позиций, включая удаление устаревших ссылок на BSI-Gesetz.
- Механизм воздействия
- операционные издержки
- Издержки: канал
- административные
- Издержки: характер
- разовые
- Событие-триггер
- применение закона
- Отсылка к иным актам
- BSI-Gesetz ссылки удаляются/модернизируются
- Форма исполнения
- смешанная
- Вступление в силу
- день после провозглашения
- Российский аналог
- требует проверки
-
По согласованию с BSI Федеральное сетевое агентство определяет критические компоненты/функции для сетей и установок энергоснабжения посредством отдельного каталога.
- Механизм воздействия
- операционные издержки
- Издержки: канал
- административные
- Издержки: характер
- регулярные
- Событие-триггер
- постоянно/по актуализации
- Отсылка к иным актам
- BSI-Gesetz ссылка обновляется на § 56(6)
- Форма исполнения
- смешанная
- Вступление в силу
- день после провозглашения
- Российский аналог
- требует проверки
Реквизиты
| Страна | Германия |
| Орган | Бундестаг Германии |
| Вид | закон / законопроект |
| Язык | de |
| Дата документа | 2026-05-01 |
| Объём | 55 483 знаков |
| Редакций | 2 |
| Впервые увидели | 2026-08-19 |
| Проверен | 2026-09-17 02:38 |
| wahlperiode | 21 |
| drucksachetyp | Gesetzentwurf |
| dokumentnummer | 260/26 |
| herausgeber | BR |
| urheber | [{'einbringer': False, 'bezeichnung': 'BRg', 'titel': 'Bundesregierung'}] |
Темы
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Аннотация
Признаёт токен законным цифровым представлением прав на реальный актив — недвижимость, товары, ценные бумаги, углеродные единицы, интеллектуальную собственность — и оговаривает, что сама эмиссия токена право собственности не переносит. Выпуск возможен, только если эмитент владеет базовым активом, оценил его, раскрыл риски и выполнил требования AML и KYC; торговля — лишь на зарегистрированных площадках, хранение — у кастодиана с обособлением клиентских активов. Регулятора назначает правительство: SEBI — по токенам на ценные бумаги, Резервный банк Индии — по платёжным. Штрафы налагает адъюдикатор в течение трёх лет с нарушения, обжалование — в Апелляционный трибунал по ценным бумагам.
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