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Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/2847 über horizontale Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit... · редакция 1 → 2 · зафиксировано 2026-09-17 02:38 · +4 −4 строк

Bundesrat Drucksache
30. „ Aufgaben und Befugnisse als zuständige Marktüberwachungsbehörde gemäß der Verordnung (EU) 2024/2847 wahrnehmen,
31.Aufgaben und Befugnisse als zuständige notifizierende Behörde gemäß der Verordnung (EU) 2024/2847 wahrnehmen.“
31. Aufgaben und Befugnisse als zuständige notifizierende Behörde gemäß der Verordnung (EU) 2024/2847 wahrnehmen.“
3.
§ 65
Marktüberwachung (1)Das Bundesamt ist die zuständige nationale Marktüberwachungsbehörde gemäß der Verordnung (EU) 2024/2847.
(2)Das Bundesamt arbeitet im Rahmen seiner Zuständigkeit mit Behörden, die durch Bundes- oder Landesrecht zu Marktüberwachungsbehörden zur Ausführung der in Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1020 genannten Harmonisierungsrechtsvorschriften bestimmt wurden, sowie mit anderen Aufsichtsbehörden kooperativ und vertrauensvoll zusammen. Es teilt ihnen Beobachtungen und Feststellungen mit, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben von Bedeutung sein können.
Marktüberwachung (1) Das Bundesamt ist die zuständige nationale Marktüberwachungsbehörde gemäß der Verordnung (EU) 2024/2847.
(2) Das Bundesamt arbeitet im Rahmen seiner Zuständigkeit mit Behörden, die durch Bundes- oder Landesrecht zu Marktüberwachungsbehörden zur Ausführung der in Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1020 genannten Harmonisierungsrechtsvorschriften bestimmt wurden, sowie mit anderen Aufsichtsbehörden kooperativ und vertrauensvoll zusammen. Es teilt ihnen Beobachtungen und Feststellungen mit, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben von Bedeutung sein können.
(3) Das Bundesamt richtet eine Beschwerdestelle ein, bei der Verbraucher Beschwerden einreichen können, die auf eine Nichteinhaltung der Verordnung (EU) 2024/2847 hindeuten. Betrifft die Beschwerde die Zuständigkeit einer Behörde, die durch Bundes- oder Landesrecht zur Marktüberwachungsbehörde zur Ausführung der in Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1020 genannten Harmonisierungsrechtsvorschriften bestimmt wurde, so leitet das Bundesamt die Beschwerde der betreffenden Behörde entsprechend Absatz 2 weiter.
Vorsitzender Berichterstatterin für das Bundesministerium des Innern