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Draft Law to Strengthen Medical Registers and Improve the Use of Medical Register Data

Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Medizinregistern und zur Verbesserung der Medizinregisterdatennutzung

law / bill 2026-05-13 286 316 characters versions: 2 Personal dataDigital health
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Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Medizinregistern und zur Verbesserung der Medizinregisterdatennutzung

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

I n h a l t s ü b e r s i c h t

Artikel 1

Medizinregistergesetz (MRG)

Artikel 2

Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 3

Folgeänderungen

Artikel 4

Inkrafttreten

Artikel 1 — Medizinregistergesetz

(MRG)

I n h a l t s ü b e r s i c h t

A n w e n d u n g s b e r e i c h , B e g r i f f s b e s t i m m u n g e n

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen

Z e n t r u m f ü r M e d i z i n r e g i s t e r , M e d i z i n r e g i s t e r v e r z e i c h n i s

§ 3 Zentrum für Medizinregister

§ 4 Aufgaben des Zentrums für Medizinregister

§ 5 Medizinregisterverzeichnis

Q u a l i f i z i e r t e M e d i z i n r e g i s t e r

§ 6 Qualifizierung von Medizinregistern

§ 7 Qualifizierung zum Medizinregister mit Widerspruchslösung

V e r a r b e i t u n g v o n D a t e n q u a l i f i z i e r t e r M e d i z i n r e g i s t e r

Datenverarbeitung in qualifizierten Medizinregistern

§ 8 Meldepflicht meldender Gesundheitseinrichtungen

§ 9 Datenerhebung und Datenübermittlung durch meldende Gesundheitseinrichtungen an qualifizierte Medizinregister bei Datenfreigabe

§ 10 Datenerhebung und Datenübermittlung durch meldende Gesundheitseinrichtungen an qualifizierte Medizinregister mit Widerspruchslösung

§ 11 Interoperabilität

§ 12 Datenverarbeitung durch qualifizierte Medizinregister, Rückübermittlung

§ 13 Informationspflichten qualifizierter Medizinregister

§ 14 Verarbeitung von Bestandsdaten qualifizierter Medizinregister

§ 15 Zusammenführung von Registerdaten im Rahmen von Kooperationen

Datenübermittlung durch qualifizierte Medizinregister an Datennutzende

§ 16 Übermittlung von Daten aus einem qualifizierten Medizinregister

Geheimhaltung, technische und organisatorische Maßnahmen

§ 17 Geheimhaltungspflichten

§ 18 Strafvorschriften

§ 19 Technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Daten durch qualifizierte Medizinregister

V e r a r b e i t u n g d e r K r a n k e n v e r s i c h e r t e n n u m m e r

§ 20 Verarbeitung der Krankenversichertennummer durch Medizinregister und Gesundheitseinrichtungen

A n w e n d u n g s b e r e i c h , B e g r i f f s b e s t i m m u n g e n

§ 1Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Medizinregister im Sinne des § 2 Nummer 1, deren Schwerpunkte auf folgenden Bereichen liegen:

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1. Arzneimittel, Medizinprodukte oder Heilmittel,

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2. gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten,

3. wissenschaftliche Forschung im medizinischen Bereich oder

4. medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, Untersuchung oder künstliche Veränderung von Erbinformationen oder Transplantation von Organen, Geweben oder Zellen.

(2) Das Transplantationsgesetz, das Transfusionsgesetz und das Implantateregistergesetz gehen diesem Gesetz vor. Abweichend von Satz 1 können Medizinregister, die in den in Satz 1 genannten Gesetzen geregelt sind, an Kooperationen mit qualifizierten Medizinregistern nach Maßgabe des § 15 teilnehmen.

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(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind mit Ausnahme des § 15 nicht anzuwenden auf die aufgrund des § 65c Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch eingerichteten klinischen Krebsregister der Länder.

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(4) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf

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1. das Strahlenschutzregister nach § 170 des Strahlenschutzgesetzes und

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2. die Erhebung und Veröffentlichung der Ergebnisse der anwendungsbegleitenden Erfolgsmessung nach § 139e Absatz 13 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.

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§ 2Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes ist beziehungsweise sind

1. „Medizinregister“ ein auf Langfristigkeit ausgelegtes organisiertes System, welches Beobachtungsmethoden anwendet, um ohne zusätzliche Intervention einheitliche Daten über eine Population zu sammeln, die durch eine bestimmte Krankheit oder Krankheitsgruppe, durch einen bestimmten Zustand, durch bestimmte Behandlungsverfahren, durch Teilnahme an bestimmten Früherkennungsuntersuchungen oder durch eine bestimmte Exposition definiert ist und die über die Zeit verfolgt wird,

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2. „qualifiziertes Medizinregister“ ein Medizinregister, das den Qualifizierungsprozess nach § 6 erfolgreich durchlaufen hat und vom Zentrum für Medizinregister als qualifiziertes Medizinregister in das Medizinregisterverzeichnis eingetragen worden ist,

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3. „meldende Gesundheitseinrichtung“ eine Einrichtung nach § 2 Nummer 7 des Gesundheitsdatennutzungsgesetzes, die sich bereit erklärt hat, einem qualifizierten Medizinregister Daten zu übermitteln,

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4. „Konsil“ die patientenbezogene Beratung einer ärztlichen, zahnärztlichen oder psychotherapeutischen Person mit einer anderen ärztlichen, zahnärztlichen oder psychotherapeutischen Person, die nicht in die aktuelle Behandlung einbezogen und nicht zwingend in derselben Gesundheitseinrichtung tätig ist,

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5. „Datennutzende“ natürliche und juristische Personen, die nach § 16 Zugang zu Daten aus Medizinregistern erhalten haben.

Z e n t r u m f ü r M e d i z i n r e g i s t e r , M e d i z i n r e g i s t e r v e r z e i c h n i s

§ 3Zentrum für Medizinregister

Zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz wird beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte ein Zentrum für Medizinregister errichtet.

§ 4Aufgaben des Zentrums für Medizinregister

(1) Das Zentrum für Medizinregister hat folgende Aufgaben:

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1. den Aufbau und die Pflege des Medizinregisterverzeichnisses nach § 5,

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2. die Bereitstellung der Metadaten der qualifizierten Medizinregister an die Datenzugangs- und Koordinierungsstelle für Gesundheitsdaten nach § 3 des Gesundheitsdatennutzungsgesetzes nach Maßgabe des § 5 Absatz 6,

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3. die Durchführung des Qualifizierungsverfahrens von Medizinregistern nach den §§ 6 und 7,

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4. die Aufnahme der Meldungen der Medizinregister sowie die Veröffentlichung der Anträge auf Datenherausgabe nach § 16 Absatz 7,

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5. die Beratung von Medizinregistern, insbesondere zu deren Aufbau und Weiterentwicklung, zur Eintragung in das Medizinregisterverzeichnis nach § 5 sowie zum Qualifizierungsverfahren nach den §§ 6 und 7 und zur Information betroffener Personen nach § 9 Absatz 3 sowie

6. die Förderung der Vernetzung der Medizinregister.

(2) Im Rahmen der praktischen Umsetzung seiner Aufgaben beteiligt das Zentrum für Medizinregister den Gemeinsamen Bundesausschuss, das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen, die Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften, das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen sowie Vertreter von in Forschungsorganisationen organisierten Arbeitsgemeinschaften für Medizinregister und die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit.

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(3) Das Zentrum für Medizinregister arbeitet bei der Erfüllung seiner Aufgaben mit der Datenzugangs- und Koordinierungsstelle für Gesundheitsdaten nach § 3 des Gesundheitsdatennutzungsgesetzes zusammen.

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§ 5Medizinregisterverzeichnis

(1) Das Zentrum für Medizinregister führt ein Medizinregisterverzeichnis.

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(2) Das Medizinregisterverzeichnis enthält Prozess- und Stammdaten der aufgenommenen Medizinregister, die Information, ob es sich um ein qualifiziertes Medizinregister handelt, Informationen über die Rechtsgrundlage, aufgrund derer das Medizinregister Daten verarbeitet, sowie Informationen zur Verfügbarkeit der Daten des Medizinregisters und eine Beschreibung des vom Medizinregister erhobenen registerspezifischen Datensatzes. Das Medizinregisterverzeichnis enthält keine personenbezogenen Daten.

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(3) Zur Aufnahme in das Medizinregisterverzeichnis kann der Registerbetreiber das Medizinregister beim Zentrum für Medizinregister mit den hierfür erforderlichen Angaben registrieren. Das Nähere zu den Angaben nach Satz 1 sowie zu ihrer regelmäßigen Aktualisierung bestimmt das Zentrum für Medizinregister.

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(4) Medizinregister, die aufgrund von Bundesrecht errichtet oder die vom Bund oder der gesetzlichen Krankenversicherung ganz oder teilweise finanziert sind, haben sich innerhalb von zwei Monaten nach Inbetriebnahme des Medizinregisterverzeichnisses im Medizinregisterverzeichnis beim Zentrum für Medizinregister zu registrieren. Medizinregister, die am Qualifizierungsverfahren des Zentrums für Medizinregister nach § 6 teilnehmen, müssen sich spätestens mit erfolgreichem Abschluss des Qualifizierungsverfahrens im Medizinregisterverzeichnis beim Zentrum für Medizinregister registrieren.

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(5) Wird ein Medizinregister, das im Medizinregisterverzeichnis registriert ist, inaktiv oder aufgelöst, so teilt der Registerbetreiber dies dem Zentrum für Medizinregister unverzüglich mit. Das Zentrum für Medizinregister trägt die Inaktivität beziehungsweise Auflösung des Medizinregisters in das Medizinregisterverzeichnis ein.

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(6) Das Zentrum für Medizinregister stellt der Datenzugangs- und Koordinierungsstelle für Gesundheitsdaten nach § 3 des Gesundheitsdatennutzungsgesetzes die Metadaten der qualifizierten Medizinregister bereit. Die Entwicklung der Vorgaben und Standards für die Metadaten erfolgt im Einvernehmen mit der Datenzugangsund Koordinierungsstelle für Gesundheitsdaten nach § 3 des Gesundheitsdatennutzungsgesetzes.

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Q u a l i f i z i e r t e M e d i z i n r e g i s t e r

§ 6Qualifizierung von Medizinregistern

(1) Ein Registerbetreiber kann die Eintragung seines Medizinregisters in das Medizinregisterverzeichnis nach § 5 als qualifiziertes Medizinregister elektronisch beim Zentrum für Medizinregister beantragen. Dem Antrag sind folgende Unterlagen in maschinenlesbarer Form beizufügen:

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1. das Registerprotokoll, das Informationen zum Aufbau und Betrieb des Medizinregisters und zu den Verantwortlichkeiten enthält, darunter a) die Geschäftsordnung mit Nennung der Rechtsform und der verantwortlichen Personen, b) eine Beschreibung des vom Medizinregister erhobenen Datensatzes, c) der Datenmanagementplan, der auch die Maßnahmen zur Sicherung der Datenqualität benennt, d) das Datenschutzkonzept mit einer Datenschutzfolgenabschätzung und einer Beschreibung der nach § 19 getroffenen technisch-organisatorischen Maßnahmen, e) das IT-Betriebskonzept, f) das Qualitätsmanagement-Handbuch oder eine Beschreibung der Standardvorgehensweise für Qualitätsmanagement-Prozesse, g) ein Beispiel eines statistischen Auswerteplans, einer Beschreibung der Standard-Vorgehensweise bei der Auswertung von Daten oder ein Auswertemuster, h) die Nutzungsordnung, i) die Publikationsordnung, j) einen Nachhaltigkeitsnachweis und k) eine Erklärung zur Patientenpartizipation sowie

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Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode 2. ein dem Registerprotokoll nach Nummer 1 zustimmendes Ethik-Votum der für die Registerstelle zuständigen, nach Landesrecht gebildeten Ethik-Kommission.

Das Nähere zu den nach Satz 2 einzureichenden Unterlagen bestimmt das Zentrum für Medizinregister. Es fordert den antragstellenden Registerbetreiber im Bedarfsfall zur Nachreichung von fehlenden Unterlagen oder von Unterlagen zur Plausibilisierung des Antrags binnen angemessener Frist auf.

(2) Das Zentrum für Medizinregister prüft den Antrag und die beigefügten Unterlagen auf Vollständigkeit und Plausibilität. Es prüft, ob ein angemessenes Schutzniveau gemäß Artikel 32 und Artikel 35 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) und nach § 22 des Bundesdatenschutzgesetzes gewährleistet werden kann. Es prüft, ob das Medizinregister Daten zu einem in § 12 Absatz 1 genannten Zweck verarbeitet und bestätigt, dass die Aufgabenwahrnehmung im öffentlichen Interesse erfolgt. Bei der Prüfung der Unterlagen berücksichtigt das Zentrum für Medizinregister Prüfergebnisse anderer Stellen.

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(3) Liegen die Voraussetzungen für die Qualifizierung vor, so ist diese innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen vom Zentrum für Medizinregister zu erteilen. Ist eine Entscheidung über den Antrag innerhalb von zwei Monaten nicht möglich, so informiert das Zentrum für Medizinregister den antragsstellenden Registerbetreiber entsprechend und entscheidet innerhalb von vier Monaten nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen über die Qualifizierung. Das Zentrum für Medizinregister trägt die Qualifizierung und die in Anspruch genommene Datenverarbeitungsbefugnis im Medizinregisterverzeichnis ein.

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(4) Nimmt ein Registerbetreiber nach der Qualifizierung Änderungen an den in Absatz 1 Satz 2 genannten Unterlagen vor, so sind diese dem Zentrum für Medizinregister unverzüglich in aktualisierter Form vorzulegen. Handelt es sich um wesentliche Veränderungen im Registerbetrieb, so überprüft das Zentrum für Medizinregister, ob die Voraussetzungen der Qualifizierung noch erfüllt sind. Sind die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, so setzt es dem Registerbetreiber eine angemessene Frist zur Wiederherstellung der Voraussetzungen. Sind die Voraussetzungen bis zum Ablauf der Frist nicht erfüllt, so kann das Zentrum für Medizinregister das Ruhen der Qualifizierung anordnen oder dem Medizinregister die Qualifizierung entziehen. Das Ruhen der Qualifizierung und dessen Rechtsfolgen werden dem Registerbetreiber mitgeteilt und im Medizinregisterverzeichnis eingetragen. Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 2 nicht mehr vor, so kann das Zentrum für Medizinregister ohne Fristsetzung nach Satz 3 das sofortige Ruhen der Qualifizierung anordnen. Bei einem Entzug der Qualifizierung löscht das Zentrum für Medizinregister die Eintragung über die Qualifizierung aus dem Medizinregisterverzeichnis und setzt den Registerbetreiber über den Entzug der Qualifizierung und dessen Rechtsfolgen in Kenntnis. Mit dem Entzug der Qualifizierung sind die auf der Grundlage der §§ 9, 10, 12, 14 und 15 verarbeiteten Daten zu anonymisieren. Satz 8 gilt nicht, soweit eine andere Rechtsvorschrift des Bundes oder des Landes oder unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Union die Datenverarbeitung von pseudonymisierten Daten gestatten. Daten, die für die Verarbeitungszwecke des Medizinregisters nicht mehr notwendig sind, und Daten, die nicht rechtmäßig erhoben worden sind, sind unverzüglich zu löschen.

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(5) Erlangt das Zentrum für Medizinregister Kenntnis von Tatsachen, die darauf hindeuten, dass die Voraussetzungen der Qualifizierung nicht mehr vorliegen, fordert es die erforderlichen Unterlagen vom Registerbetreiber an und prüft auf dieser Grundlage die Qualifizierung. Absatz 4 Satz 3 bis 10 gilt entsprechend.

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(6) Eine erteilte Qualifizierung hat eine Gültigkeit von fünf Jahren. Wird ein neuer Antrag auf Qualifizierung gestellt, so legt der Registerbetreiber dem Zentrum für Medizinregister die in Absatz 1 Satz 2 genannten Unterlagen in ihrer zum Zeitpunkt der Antragstellung aktuellen Fassung in maschinenlesbarer Form vor. Das Zentrum für Medizinregister berücksichtigt die ihm vorliegenden Unterlagen und Nachweise sowie seine bisherigen Prüfergebnisse, soweit der Registerbetreiber schriftlich gegenüber dem Zentrum für Medizinregister erklärt hat, dass die zu berücksichtigenden Unterlagen aktuell und vollständig sind. Endet die Gültigkeit der Qualifizierung nach Satz 1, ohne dass ein neuer Antrag nach Satz 2 gestellt wird, so gilt Absatz 4 Satz 7 bis 10 entsprechend.

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§ 7Qualifizierung zum Medizinregister mit Widerspruchslösung

Ein Medizinregister, das beabsichtigt, Daten zu verarbeiten, die auf der Grundlage des § 10 erhoben und übermittelt worden sind, wird als qualifiziertes Medizinregister mit Widerspruchslösung in das Medizinregisterverzeichnis eingetragen, wenn es im Rahmen der erfolgreichen Qualifizierung nach § 6 ein Ethik-Votum der landesrechtlich zuständigen Ethik-Kommission eingereicht hat, aus dem hervorgeht, dass die Datenerhebung und Datenübermittlung nach § 10 sowie die Datenverarbeitung von nach § 10 erhobenen und übermittelten Daten aus medizinisch-fachlichen Gründen für die Ziele und Zwecke des Medizinregisters geeignet und erforderlich ist.

V e r a r b e i t u n g v o n D a t e n q u a l i f i z i e r t e r M e d i z i n r e g i s t e r

Datenverarbeitung in qualifizierten Medizinregistern

§ 8Meldepflicht meldender Gesundheitseinrichtungen

Gesundheitseinrichtungen, die an einem qualifizierten Medizinregister mitwirken wollen, zeigen diesem ihre Mitwirkung schriftlich oder elektronisch an. Mit der Anzeige verpflichten sie sich zur vollständigen und vollzähligen Übermittlung der im registerspezifischen Datensatz festgelegten Daten an das qualifizierte Medizinregister. Die meldenden Gesundheitseinrichtungen können ihre Mitwirkung jederzeit widerrufen. Der Widerruf ist schriftlich oder elektronisch an das qualifizierte Medizinregister zu richten.

§ 9Datenerhebung und Datenübermittlung durch meldende Gesundheitseinrichtungen an qualifizierte

Medizinregister bei Datenfreigabe

(1) Meldende Gesundheitseinrichtungen dürfen zum Zweck der Datenübermittlung an ein qualifiziertes Medizinregister im Umfang des jeweils aktuellen registerspezifischen Datensatzes Daten einer Person erheben und speichern, soweit eine Datenfreigabe nach Absatz 2 erfolgt ist. Sie dürfen die von ihnen rechtmäßig erhobenen und gespeicherten Daten einer betroffenen Person im Umfang des jeweils aktuellen registerspezifischen Datensatzes an qualifizierte Medizinregister übermitteln, soweit eine Datenfreigabe nach Absatz 2 erfolgt ist. Sie übermitteln den nach den Sätzen 1 und 2 erhobenen und gespeicherten registerspezifischen Datensatz an das qualifizierte Medizinregister.

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(2) Eine Datenfreigabe liegt vor, wenn die betroffene Person vor der ersten Meldung ihrer Daten an das qualifizierte Medizinregister

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1. von der meldenden Gesundheitseinrichtung in präziser, transparenter, leicht verständlicher und zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache über die Verarbeitung ihrer Daten zu den in § 12 Absatz 1 genannten Zwecken informiert wurde,

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2. gegenüber der meldenden Gesundheitseinrichtung schriftlich oder elektronisch der Verarbeitung ihrer Daten zu den in § 12 Absatz 1 genannten Zwecken zugestimmt hat und

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3. über ihr Widerrufsrecht gegenüber der meldenden Gesundheitseinrichtung nach Absatz 5 aufgeklärt wurde.

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(3) Qualifizierte Medizinregister stellen meldenden Gesundheitseinrichtungen geeignete Materialien für die Information nach Absatz 2 zur Verfügung, die diese gegenüber den betroffenen Personen verwenden.

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(4) Die meldende Gesundheitseinrichtung dokumentiert die Datenfreigabe nach Absatz 2 und leitet die Mitteilung über ihr Vorliegen zusammen mit der ersten Meldung zu der betroffenen Person an das qualifizierte Medizinregister weiter.

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Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode (5) Die Zustimmung nach Absatz 2 Nummer 2 kann jederzeit schriftlich oder elektronisch gegenüber der meldenden Gesundheitseinrichtung widerrufen werden. Die meldende Gesundheitseinrichtung informiert das qualifizierte Medizinregister unverzüglich über den Widerruf und übermittelt keine weiteren Daten zu dieser Person. Nach Eingang der Mitteilung über den Widerruf löscht das qualifizierte Medizinregister die personenbezogenen Daten der betroffenen Person unverzüglich und unterrichtet diese über die vorgenommene Löschung. Die bis zum Widerruf der Datenfreigabe bereits für Vorhaben zu den in § 12 Absatz 1 genannten Zwecken verarbeiteten Daten dürfen weiterhin nach Maßgabe dieses Gesetzes für diese Vorhaben verarbeitet werden. Die Rechte der betroffenen Person nach den Artikeln 17, 18 und 21 der Datenschutz-Grundverordnung sind insoweit ausgeschlossen.

(6) § 11 des Gendiagnostikgesetzes bleibt unberührt.

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§ 10Datenerhebung und Datenübermittlung durch meldende Gesundheitseinrichtungen an qualifizierte

Medizinregister mit Widerspruchslösung

(1) Meldende Gesundheitseinrichtungen, die an qualifizierte Medizinregister mit Widerspruchslösung melden, dürfen zum Zweck der Datenübermittlung an ein qualifiziertes Medizinregister mit Widerspruchslösung im Umfang des jeweils aktuellen registerspezifischen Datensatzes Daten einer Person erheben und speichern, sofern die betroffene Person der Datenverarbeitung nicht gegenüber der meldenden Gesundheitseinrichtung widersprochen hat. Sie dürfen die von ihnen rechtmäßig erhobenen und gespeicherten Daten einer betroffenen Person im Umfang des jeweils aktuellen registerspezifischen Datensatzes an qualifizierte Medizinregister übermitteln, sofern die betroffene Person der Datenverarbeitung nicht gegenüber der meldenden Gesundheitseinrichtung widersprochen hat. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Ergebnisse genetischer Untersuchungen oder Analysen, soweit das Gendiagnostikgesetz auf diese anwendbar ist.

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(2) Für die Information und die Erklärung des Widerspruchs gilt § 9 Absatz 2 Nummer 1 und 3, Absatz 3 und 5 entsprechend.

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§ 11Interoperabilität

Die Angaben des registerspezifischen Datensatzes eines qualifizierten Medizinregisters sind, soweit möglich, in einem strukturierten, standardisierten und interoperablen Format zu speichern. Dabei sind die verbindlichen Festlegungen der Rechtsverordnung nach § 385 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu berücksichtigen. Das Kompetenzzentrum für Interoperabilität im Gesundheitswesen nach § 385 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch trifft für registerspezifische Datensätze weitere Festlegungen für die semantische und syntaktische Interoperabilität, die qualifizierte Medizinregister beachten.

§ 12Datenverarbeitung durch qualifizierte Medizinregister, Rückübermittlung

(1) Ein qualifiziertes Medizinregister nimmt die Aufgabe wahr und ist befugt, die ihm auf Grundlage der

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§§ 9 und 10 rechtmäßig übermittelten Daten für die folgenden Zwecke weiterzuverarbeiten:

1. Verbesserung der Qualität der Versorgung sowie Verbesserung der Sicherheitsstandards der Prävention, Versorgung und Pflege,

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2. Unterstützung politischer Entscheidungsprozesse zur Weiterentwicklung der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung,

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3. Wahrnehmung von gesetzlichen Aufgaben im Bereich der öffentlichen Gesundheit,

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4. Wahrnehmung von Aufgaben der Gesundheitsberichterstattung, anderer Berichtspflichten des Bundes nach dem Fünften oder dem Elften Buch Sozialgesetzbuch, der amtlichen Statistik sowie von Berichtspflichten der Länder,

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5. Entwicklung, Weiterentwicklung und Überwachung der Sicherheit von Arzneimitteln, Medizinprodukten, Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, Hilfs- und Heilmitteln sowie digitalen Gesundheitsanwendungen,

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6. Nutzenbewertung von Arzneimitteln und Medizinprodukten, Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, Hilfs- und Heilmitteln, digitalen Gesundheitsanwendungen sowie für die Vereinbarung von Erstattungsbeträgen nach § 130b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,

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7. wissenschaftliche Forschung zu Fragestellungen aus den Bereichen Gesundheit und Pflege, Analysen des Versorgungsgeschehens sowie Grundlagenforschung im Bereich der Lebenswissenschaften und

8. Entwicklung, insbesondere Trainieren, Validieren und Testen, von KI-Modellen und KI-Systemen, soweit diese KI-Modelle und KI-Systeme der Erfüllung einer Aufgabe nach den Nummern 1 bis 7 dienen, wobei Datenübermittlungen personenbezogener Daten in Drittstaaten nur nach Maßgabe des Kapitels V der Datenschutz-Grundverordnung erfolgen dürfen.

(2) Qualifizierte Medizinregister, die Daten zu den in Absatz 1 genannten Zwecken weiterverarbeiten, nehmen eine Aufgabe wahr, die im öffentlichen Interesse liegt.

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(3) Die Befugnis zur Verarbeitung der Daten nach dieser Vorschrift umfasst alle Datenverarbeitungsschritte, die zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Zwecke erforderlich sind, insbesondere die Datenannahme und den Import, die Speicherung, die Prüfung und Bereinigung, die Aufbereitung, die systematische Organisation und Verwaltung, die Durchführung von Maßnahmen zur Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle, die Zusammenführung und Verknüpfung im Medizinregister, die Durchführung von Maßnahmen zur Statuserhebung, die Auswertung und die Ergebnisdarstellung. Vorbehaltlich des Absatzes 4 richtet sich die Übermittlung der Daten durch qualifizierte Medizinregister nach den §§ 15 und 16.

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(4) Zum Zweck der Behandlung der betroffenen Person, zur Verbesserung der Versorgungsqualität, der Patientensicherheit oder zur Qualitätssicherung dürfen qualifizierte Medizinregister einer meldenden Gesundheitseinrichtung Daten zurückübermitteln, die dem qualifizierten Medizinregister zuvor von dieser meldenden Gesundheitseinrichtung gemeldet wurden. Gleiches gilt für die Übermittlung von Daten zu der betroffenen Person, die von einer mitbehandelnden Gesundheitseinrichtung an das qualifizierte Medizinregister gemeldet wurden.

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(5) Eine meldende Gesundheitseinrichtung kann die nach Absatz 4 an sie übermittelten Daten zur Vorstellung und Erörterung eines Erkrankungsfalls im Rahmen eines Konsils an andere Gesundheitseinrichtungen übermitteln, soweit die Daten dafür erforderlich sind, die betroffene Person entsprechend informiert wurde und sie nicht gegenüber der meldenden Gesundheitseinrichtung der Verwendung ihrer Daten widersprochen hat.

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(6) Ein qualifiziertes Medizinregister kann Personen, deren Daten es aufgrund dieses Gesetzes verarbeitet hat, kontaktieren, um ihre Einwilligung in die über die Bestimmungen dieses Gesetzes hinausgehende Datenverarbeitung einzuholen.

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(7) Die Datenverarbeitung durch ein qualifiziertes Medizinregister ist insbesondere zu folgenden Zwecken verboten:

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1. Entscheidungen hinsichtlich des Abschlusses oder der Ausgestaltung eines Versicherungsvertrages mit Bezug zu einer natürlichen Person oder einer Gruppe natürlicher Personen,

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2. Entscheidungen zum Nachteil einer natürlichen Person auf Grundlage ihrer in Medizinregistern gespeicherten Daten,

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3. Entwicklung von Produkten oder Dienstleistungen, die Einzelpersonen oder der Gesellschaft insgesamt schaden können, beispielsweise abgabebeschränkte Betäubungsmittel nach dem Betäubungsmittelgesetz, psychoaktive Stoffe nach dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz, alkoholische Getränke, Tabak oder Nikotinerzeugnisse, und Drucksache 21/5922 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode 4. Durchführung von Werbe- oder Vermarktungstätigkeiten.

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§ 13Informationspflichten qualifizierter Medizinregister

Qualifizierte Medizinregister sind verpflichtet, öffentlich und allgemein in präziser, transparenter, leicht verständlicher und zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache über die Zwecke, für die Daten aufgrund dieses Gesetzes verarbeitet werden, zu informieren. Insoweit sind Artikel 13 Absatz 1 bis 3 und Artikel 14 Absatz 1 bis 4 der Datenschutz-Grundverordnung für meldende Gesundheitseinrichtungen und qualifizierte Medizinregister nicht anzuwenden.

§ 14Verarbeitung von Bestandsdaten qualifizierter Medizinregister

(1) Qualifizierte Medizinregister sind dazu berechtigt, die ihnen auf Grundlage der §§ 9 und 10 rechtmäßig übermittelten Daten mit den Bestandsdaten des qualifizierten Medizinregisters zusammenzuführen und die Daten zu den in § 12 Absatz 1 genannten Zwecken auf Grundlage dieses Gesetzes zu verarbeiten, soweit die betroffene Person der Verarbeitung ihrer Bestandsdaten nicht widersprochen hat.

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(2) Qualifizierte Medizinregister sind verpflichtet, vor der Datenverarbeitung nach Absatz 1 öffentlich und allgemein in präziser, transparenter, leicht verständlicher und zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache über die Datenverarbeitung nach Absatz 1 und das Recht zum Widerspruch gegen die Datenverarbeitung nach Absatz 1 zu informieren. Insoweit ist Artikel 14 Absatz 1 bis 4 der Datenschutz-Grundverordnung nicht anzuwenden.

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(3) Der Widerspruch gegen die Datenverarbeitung nach Absatz 1 erfolgt schriftlich oder elektronisch gegenüber dem qualifizierten Medizinregister.

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(4) Die bis zum Widerspruch bereits für Vorhaben zu den in § 12 Absatz 1 genannten Zwecken verarbeiteten Daten dürfen weiterhin nach Maßgabe dieses Gesetzes für diese Vorhaben verarbeitet werden. Die Rechte der betroffenen Person nach den Artikeln 17, 18 und 21 der Datenschutz-Grundverordnung sind insoweit ausgeschlossen.

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§ 15Zusammenführung von Registerdaten im Rahmen von Kooperationen

(1) Qualifizierte Medizinregister sowie die in den in § 1 Absatz 2 Satz 1 genannten Gesetzen geregelten Medizinregister und die aufgrund des § 65c Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch eingerichteten klinischen Krebsregister der Länder dürfen die bei ihnen rechtmäßig gespeicherten Daten zusammenführen und die zusammengeführten Daten alleine und gemeinsam nutzen, soweit dies für die in § 12 Absatz 1 genannten Zwecke erforderlich ist. Das Nähere ist in einer Kooperationsvereinbarung in Textform zu regeln, die insbesondere Angaben zu den zusammengeführten Daten, dem Zweck der Zusammenführung, den getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen sowie eine Löschfrist beinhalten muss. Bei der Bestimmung der Löschfrist ist § 19 Absatz 5 zu beachten. § 13 Satz 1 gilt entsprechend. Artikel 14 Absatz 1 bis 4 der Datenschutz-Grundverordnung findet keine Anwendung.

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(2) Nimmt ein Medizinregister, das in einem in § 1 Absatz 2 Satz 1 genannten Gesetz geregelt ist, an einer Kooperation nach Absatz 1 teil, so können Daten ausschließlich bei diesem Medizinregister zusammengeführt und gespeichert werden.

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(3) Die Daten sind vor der Zusammenführung nach Absatz 1 Satz 1 zu pseudonymisieren. Sie sind zu anonymisieren, soweit dies im Rahmen der Weiterverarbeitung für den jeweiligen Zweck nach § 12 Absatz 1 möglich ist.

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(4) Die kooperierenden Medizinregister zeigen ihre Kooperation vor der Zusammenführung der Daten gegenüber dem Zentrum für Medizinregister an.

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Datenübermittlung durch qualifizierte Medizinregister an Datennutzende

§ 16Übermittlung von Daten aus einem qualifizierten Medizinregister

(1) Qualifizierte Medizinregister können nach Maßgabe der folgenden Absätze auf Antrag Daten für ein bestimmtes Vorhaben übermitteln. Der Antrag ist bei dem qualifizierten Medizinregister zu stellen.

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(2) Qualifizierte Medizinregister können einem Antragstellenden bei ihnen rechtmäßig gespeicherte Daten in anonymisierter Form übermitteln, wenn der Antragstellende nachvollziehbar dargelegt hat, dass Umfang und Struktur der beantragten Daten zur Erfüllung der in § 12 Absatz 1 genannten Zwecke geeignet und erforderlich sind.

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(3) Qualifizierte Medizinregister können einem Antragstellenden die bei ihnen rechtmäßig gespeicherten Daten in pseudonymisierter Form übermitteln, wenn

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1. der Antragstellende nachvollziehbar dargelegt hat, dass Umfang und Struktur der beantragten Daten für ein bestimmtes Vorhaben zur Erfüllung der in § 12 Absatz 1 genannten Zwecke geeignet und erforderlich sind,

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2. schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen nicht beeinträchtigt werden oder das öffentliche Interesse an der Datenverarbeitung die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen überwiegt und

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3. das spezifische Re-Identifikationsrisiko in Bezug auf die zugänglich zu machenden Daten bewertet und unter angemessener Wahrung des angestrebten Nutzens durch geeignete Maßnahmen minimiert worden ist.

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Satz 1 gilt nicht für pseudonymisierte Daten aus einer Zusammenführung nach § 15.

(4) Der Zweck und der Umfang der Nutzung, eine Löschfrist für die zur Verfügung gestellten Daten und die Veröffentlichungsrechte sind vor der Übermittlung in einer Nutzungsvereinbarung zwischen dem qualifizierten Medizinregister und dem Antragstellenden in Textform zu regeln. Bei der Bestimmung der Löschfrist ist § 19 Absatz 5 zu beachten.

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(5) Pseudonymisierte Daten, die zu den in § 12 Absatz 1 Nummer 8 genannten Zwecken übermittelt werden sollen, dürfen nur an solche Antragstellende herausgegeben werden, die die hierfür angemessenen technischen und organisatorischen Vorkehrungen treffen; dazu gehören insbesondere technische Zugriffsbeschränkungen auf eine begrenzte Anzahl von Mitarbeitern, deren besondere Qualifizierung und eine technische Trennung von Datenbeständen nach ihren unterschiedlichen Verarbeitungszwecken.

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(6) Pseudonymisierte Daten sind vom Datennutzenden zu anonymisieren, soweit dies nach dem Zweck der Datenverarbeitung nach § 12 Absatz 1 möglich ist. Sie dürfen vor der Anonymisierung nur für die Zwecke verarbeitet werden, für die die Datenübermittlung beantragt wurde. Für die Verarbeitung der nach den Absätzen 3 bis 5 übermittelten Daten gilt § 22 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend.

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(7) Die qualifizierten Medizinregister melden die nach Absatz 1 gestellten Anträge an das Zentrum für Medizinregister. Dieses veröffentlicht die Anträge.

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(8) Für die Verarbeitung der nach den Absätzen 2 und 3 Satz 1 in anonymisierter oder pseudonymisierter Form übermittelten Daten gilt § 12 Absatz 7 entsprechend.

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Geheimhaltung, technische und organisatorische Maßnahmen

§ 17Geheimhaltungspflichten

(1) Datennutzende dürfen Daten, die ihnen nach § 16 von qualifizierten Medizinregistern übermittelt wurden,

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1. nur für die Zwecke nutzen, für die sie ihnen übermittelt wurden, und

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2. nicht an Dritte weitergeben, wenn dies nicht nach Absatz 3 oder 4 zulässig ist.

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Satz 1 gilt auch für Daten einer Person, die bereits verstorben ist.

(2) Von qualifizierten Medizinregistern übermittelte Daten dürfen von Datennutzenden nicht zum Zwecke der Herstellung eines Personenbezugs oder zum Zwecke der Identifizierung von Leistungserbringern oder Leistungsträgern verarbeitet werden. Dies gilt auch für Daten einer Person, die bereits verstorben ist.

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(3) Personen, denen Daten nach § 16 von qualifizierten Medizinregistern übermittelt wurden, dürfen diese Daten den bei ihnen berufsmäßig tätigen Gehilfen oder den bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätigen Personen zu den in § 12 Absatz 1 genannten Zwecken zugänglich machen. Die Person, der Daten nach Satz 1 zu den in § 12 Absatz 1 genannten Zwecken anvertraut oder sonst bekanntgeworden sind, darf diese Daten gegenüber sonstigen Personen offenbaren, die an ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit mitwirken, soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der sonstigen mitwirkenden Personen erforderlich ist. Satz 2 gilt entsprechend für die dort genannten mitwirkenden Personen, wenn diese sich weiterer Personen bedienen, die an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit mitwirken. Für die in den Sätzen 1 bis 3 genannten Personen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

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(4) Entgegen Absatz 1 dürfen Datennutzende Daten, die ihnen nach § 16 von qualifizierten Medizinregistern übermittelt wurden, für andere als die in § 12 Absatz 1 genannten Zwecke weiterverarbeiten oder an Dritte weitergeben, soweit ihnen dies durch Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder oder aufgrund unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union gestattet ist.

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(5) Wenn die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde eine Maßnahme nach Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe b bis j der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber einem Datennutzenden ergriffen hat, informiert sie die betroffenen qualifizierten Medizinregister und das Zentrum für Medizinregister.

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§ 18Strafvorschriften

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

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1. entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 4, Daten weitergibt oder

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2. entgegen § 17 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 4, dort genannte Daten verarbeitet.

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(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 gegen Entgelt oder in der Absicht handelt, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen.

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(3) Die Tat wird in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 nur auf Antrag verfolgt. Antragsberechtigt sind der Betroffene, der Verantwortliche nach Artikel 4 Nummer 7 der Datenschutz-Grundverordnung, der oder die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit sowie die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde.

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§ 19Technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Daten durch qualifizierte Medizinregister

(1) Qualifizierte Medizinregister sind verpflichtet, angemessene und spezifische technische und organisatorische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Personen gemäß § 22 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes vorzusehen.

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(2) Qualifizierte Medizinregister sind verpflichtet, die von ihnen verarbeiteten personenbezogenen Daten zu pseudonymisieren, soweit der Zweck der Datenverarbeitung nach § 12 Absatz 1 mit pseudonymisierten Daten erfüllt werden kann oder sofern dieses Gesetz einen Zeitpunkt vorsieht. Sie sind verpflichtet, die Daten zu anonymisieren, soweit der Zweck der Datenverarbeitung nach § 12 Absatz 1 mit anonymisierten Daten erfüllt werden kann.

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(3) Qualifizierte Medizinregister haben für die Datenverarbeitung ein Rechte- und Rollenkonzept zu erstellen, das gewährleistet, dass nur befugte Personen die personenbezogenen Daten verarbeiten können und unbefugte Datenverarbeitungen protokolliert und geahndet werden können. Im Fall einer Übermittlung der Daten umfasst das Rechte- und Rollenkonzept auch die natürlichen und juristischen Personen, an die die Daten übermittelt werden. Soweit ein qualifiziertes Medizinregister auch andere personenbezogene Gesundheitsdatenbestände verarbeitet, die nicht Teil des qualifizierten Medizinregisters sind, sind die nach diesem Gesetz verarbeiteten Daten durch technische Vorkehrungen von den anderen personenbezogenen Gesundheitsdatenbeständen zu trennen.

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(4) Die personenbezogenen Daten sind vor der Verarbeitung für die in § 12 Absatz 1 Nummer 8 genannten Zwecke zu pseudonymisieren.

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(5) Die personenbezogenen Daten sind spätestens 100 Jahre nach ihrer erstmaligen Erfassung im Medizinregister zu löschen.

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V e r a r b e i t u n g d e r K r a n k e n v e r s i c h e r t e n n u m m e r

§ 20Verarbeitung der Krankenversichertennummer durch Medizinregister und Gesundheitseinrichtungen

(1) Medizinregister und Gesundheitseinrichtungen, die Daten an Medizinregister übermitteln, dürfen den unveränderbaren Teil der Krankenversichertennummer nach § 290 Absatz 1 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur Erzeugung eines Pseudonyms für die Verknüpfung mit anderen Datenquellen verarbeiten, soweit die betroffene Person nicht nach Absatz 3 der Datenverarbeitung widersprochen hat.

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(2) Medizinregister sind verpflichtet, öffentlich und allgemein in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache über die Datenverarbeitung und insbesondere die vorgesehene Verwendung zur Verknüpfung mit anderen Datenquellen sowie über die Möglichkeit des Widerspruchs nach Absatz 3 zu informieren. Insoweit sind Artikel 13 Absatz 1 bis 3 und Artikel 14 Absatz 1 bis 4 der Datenschutz-Grundverordnung nicht anzuwenden.

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(3) Die betroffene Person hat jederzeit das Recht, der Verarbeitung der Daten nach Absatz 1 schriftlich oder elektronisch gegenüber der Gesundheitseinrichtung, die ihre Daten an das Medizinregister übermittelt hat, zu widersprechen. Diese informiert das Medizinregister unverzüglich über den Widerspruch. Nach Eingang der Mitteilung über den Widerspruch löscht das Medizinregister die Krankenversichertennummer der betroffenen Person unverzüglich und unterrichtet die betroffene Person über die vorgenommene Löschung.

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Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode (4) Qualifizierte Medizinregister sind dazu verpflichtet, den unveränderbaren Teil der Krankenversichertennummer in den registerspezifischen Datensatz aufzunehmen.

Artikel 2 — Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 3. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 28) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 65c Absatz 6 Satz 8 werden die folgenden Sätze eingefügt:

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„Abweichend von § 89a ist vor der Entscheidung des sektorenübergreifenden Schiedsgremiums auf Bundesebene die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung anzuhören. Das sektorenübergreifende Schiedsgremium auf Bundesebene kann eine angemessene Frist festlegen, innerhalb derer die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung Stellung nehmen kann.“

2. Nach § 290 Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:

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(5) „ Die Postbeamtenkrankenkasse, die Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten, die Bundespolizei, die Bundeswehr und die Träger der Heilfürsorge auf Bundesebene sind verpflichtet, für die bei ihnen im Krankheitsfall abgesicherten Personen spätestens unverzüglich nach Beginn der Absicherung die Vergabe des unveränderbaren Teils der Krankenversichertennummer nach Absatz 1 Satz 2 zu beantragen. Unternehmen der privaten Krankenversicherung haben die Vergabe des unveränderbaren Teils der Krankenversichertennummer nach Absatz 1 Satz 2 zu beantragen

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1. für Personen, die bei ihnen zur Erfüllung der Versicherungspflicht nach § 193 Absatz 3 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes versichert werden, unverzüglich nach Vertragsschluss oder Beginn des Versicherungsschutzes aufgrund vertraglicher Vereinbarung und

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2. für Personen, die bereits am … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 4 dieses Gesetzes] bei ihnen zur Erfüllung der Versicherungspflicht nach § 193 Absatz 3 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes versichert sind, spätestens bis zum … [einsetzen: Datum des ersten Tages des vierundzwanzigsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats].

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Absatz 1 Satz 3 bis 7, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 5 und Absatz 4 gelten jeweils entsprechend. Die Vertrauensstelle hat die vergebenen Versichertennummern in das von ihr nach Absatz 3 geführte Verzeichnis der Krankenversichertennummern aufzunehmen. Die Kosten zur Bildung der Versichertennummer und, sofern die Vergabe einer Rentenversicherungsnummer erforderlich ist, zur Vergabe der Rentenversicherungsnummer tragen jeweils die Unternehmen der privaten Krankenversicherung, die Postbeamtenkrankenkasse, die Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten, die Bundespolizei, die Bundeswehr oder die Träger der Heilfürsorge auf Bundesebene.“

3.§ 362 Absatz 2 und 3 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

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(2) „ Für den Einsatz elektronischer Gesundheitskarten oder digitaler Identitäten nach Absatz 1 können Unternehmen der privaten Krankenversicherung, die Postbeamtenkrankenkasse, die Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten, die Bundespolizei, die Landespolizeien, die Bundeswehr oder die Träger der Heilfürsorge als Versichertennummer den unveränderbaren Teil der Krankenversichertennummer nach § 290 Absatz 1 Satz 2 nutzen. § 290 Absatz 1 Satz 3 bis 7, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 5, Absatz 4 und 5 Satz 4 und 5 ist für die Landespolizeien und die Träger der Heilfürsorge auf Landesebene entsprechend anzuwenden.“

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Artikel 3 — Folgeänderungen

(1) Das Implantateregistergesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2494), das zuletzt durch Artikel 11a des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 324) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

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1.§ 9 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

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(2) „ Die Pseudonymisierung erfolgt auf der Grundlage des unveränderbaren Teils der Krankenversichertennummer nach § 290 Absatz 1 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder auf der Grundlage einer anderen eindeutigen und unveränderbaren Identifikationsnummer nach § 17 Absatz 4 Satz 3 in der am … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 4 dieses Gesetzes] geltenden Fassung.“

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2.§ 17 wird wie folgt geändert:

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a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird nach der Angabe „Absatz 4 Satz 3“ die Angabe „in der am … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 4 dieses Gesetzes] geltenden Fassung“ eingefügt.

b) In Absatz 2 Nummer 2 wird nach der Angabe „Absatz 4 Satz 3“ die Angabe „in der am … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 4 dieses Gesetzes] geltenden Fassung“ eingefügt.

c) In Absatz 3 Satz 1 und 2 wird jeweils nach der Angabe „Absatz 4 Satz 3“ die Angabe „in der am … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 4 dieses Gesetzes] geltenden Fassung“ eingefügt.

d) Absatz 4 wird gestrichen.

(2) Die Implantateregister-Betriebsverordnung vom 22. September 2021 (BGBl. I S. 4344), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 20) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

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1. In § 18 Absatz 2 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 17 Absatz 4 Satz 3 des Implantateregistergesetzes“ die Angabe „in der am … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 4 dieses Gesetzes] geltenden Fassung“ eingefügt.

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2. In § 22 Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 17 Absatz 4 Satz 3 des Implantateregistergesetzes“ die Angabe „in der am … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 4 dieses Gesetzes] geltenden Fassung“ eingefügt.

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Artikel 4 — Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

EU-Rechtsakte:

Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz- Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35)