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Законопроект о цифровых сетевых платформах (подотчётность и защита пользователей) 2026 года, Bill No. XXXII of 2026

Gesetz zur Stärkung digitaler Ermittlungsbefugnisse zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus

закон / законопроект 2026-05-01 133 745 знаков редакций: 3 Персональные данныеЦифровые платформы и сервисыИскусственный интеллектРегулирование контента Социальные сетиМессенджеры
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Действующая редакция. Последнее изменение зафиксировано 2026-09-17.

Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung digitaler Ermittlungsbefugnisse zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus

Vom ...

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1 — Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes

правок: 1

Das Bundeskriminalamtgesetz vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1354; 2019 I S. 400), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

правок: 1

a) Nach der Angabe zu § 10a wird die folgende Angabe eingefügt:

„§ 10b Sicherung von Verkehrsdaten“.

b) Nach der Angabe zu § 39 wird die folgende Angabe eingefügt:

„§ 39a Automatisierter biometrischer Abgleich mit öffentlich zugänglichen Daten aus dem Internet

§ 39b Automatisierte Datenanalyse“.

правок: 1

c) Nach der Angabe zu § 87 wird die folgende Angabe eingefügt:

„§ 87a Bußgeldvorschriften“.

2. Nach § 10a wird der folgende § 10b eingefügt:

правок: 2

„§ 10b

Sicherung von Verkehrsdaten (1) Das Bundeskriminalamt kann zur Erfüllung der Aufgabe als Zentralstelle zum Zwecke einer etwaigen Erhebung gegenüber demjenigen, der öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste anbietet oder daran mitwirkt, anordnen, Verkehrsdaten nach § 3 Nummer 70 des Telekommunikationsgesetzes von betroffenen Personen unverzüglich zu sichern, wenn

1. die zuständige Strafverfolgungsbehörde oder die zuständige Polizeibehörde noch nicht erkennbar ist und a) zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Straftat begangen worden ist, die eine Erhebung der Verkehrsdaten nach § 100g Absatz 1 bis 4 der Strafprozessordnung rechtfertigen würde, b) tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung, insbesondere eine in § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung bezeichnete Straftat, begehen wird und aa) nach Feststellung der Zuständigkeit einer Landespolizeibehörde eine Erhebung durch diese nach den für sie geltenden Vorschriften ermöglicht werden kann oder Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode bb) nach Feststellung der Zuständigkeit des Bundeskriminalamtes gemäß § 5 Absatz 1 eine Erhebung nach § 52 Absatz 1 ermöglicht werden kann, oder c) tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Person mit einer Person nach Nummer 1 Buchstabe b in nicht nur flüchtigem oder in zufälligem Kontakt und in einer Weise in Verbindung steht, die die Annahme rechtfertigt, dass nach Gewinnung weiterer Erkenntnisse aa) nach Feststellung der Zuständigkeit einer Landespolizeibehörde eine Erhebung durch diese nach den für sie geltenden Vorschriften ermöglicht werden kann oder bb) nach Feststellung der Zuständigkeit des Bundeskriminalamtes gemäß § 5 Absatz 1 eine Erhebung nach § 52 Absatz 1 ermöglicht werden kann, und

правок: 2

2. die betroffene Person in den Fällen der Nummer 1 Buchstabe a und b in einem persönlichen oder räumlichen Bezug zu der Straftat steht und

правок: 2

3. die Daten für die jeweiligen Zwecke der Erhebung von Bedeutung sein können.

правок: 2

(2) Die Maßnahme darf nur durch die zuständige Abteilungsleitung des Bundeskriminalamtes oder deren Vertretung angeordnet werden. Die zuständige Abteilungsleitung kann die Anordnungsbefugnis auf Bedienstete des Bundeskriminalamtes mit Befähigung zum Richteramt übertragen.

правок: 2

(3) Die Anordnung ergeht schriftlich. In ihr sind anzugeben:

правок: 2

1. die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich mit Namen und Anschrift,

правок: 1

2. die Rufnummer oder eine andere Kennung des betroffenen Anschlusses oder Endgerätes, sofern sich nicht aus bestimmten Tatsachen ergibt, dass diese zugleich einem anderen Endgerät zugeordnet ist,

правок: 2

3. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme unter Benennung des Endzeitpunktes,

правок: 2

4. Art der durch die Maßnahme zu erhebenden Daten und ihre voraussichtliche Bedeutung für den Zweck der Erhebung sowie

правок: 1

5. die wesentlichen Gründe für die Anordnung der Maßnahme.

правок: 1

Abweichend von Satz 2 Nummer 2 genügt bei der Sicherung von Daten einer Funkzelle eine räumlich und zeitlich hinreichende Bezeichnung der Telekommunikation, sofern anderenfalls die Erreichung des Zwecks der Maßnahme aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

(4) Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Das Bundeskriminalamt informiert nach Feststellung der Zuständigkeit eines Landes die zuständige Landespolizeibehörde über die Anordnung.

правок: 2

(5) Der aufgrund einer Sicherungsanordnung nach Absatz 1 Verpflichtete hat die von der Anordnung erfassten Daten unverzüglich und vollständig zu sichern. Ob und in welchem Umfang für die unverzügliche Sicherung nach Absatz 1 Vorkehrungen zu treffen sind, bestimmt sich nach dem Telekommunikationsgesetz und der Telekommunikations-Überwachungsverordnung. Der Umfang der Entschädigung bemisst sich nach § 23 und Anlage 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes.“

правок: 2

3. Nach § 39 werden die folgenden §§ 39a und 39b eingefügt:

правок: 2

„§ 39a Automatisierter biometrischer Abgleich mit öffentlich zugänglichen Daten aus dem Internet (1) Das Bundeskriminalamt kann öffentlich zugängliche personenbezogene Daten, die biometrische Merkmale enthalten, aus dem Internet erheben und mit Daten, auf die es zur Erfüllung seiner Aufgaben zugreifen darf, mittels einer automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung biometrisch abgleichen, sofern

1. dies zum Zwecke der Identifizierung, Aufenthaltsermittlung, Erforschung des Sachverhalts oder Ermittlung von Zusammenhängen von Straftaten oder Gefahren erforderlich ist und

правок: 1

a) eine im Einzelfall bestehende Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist, im Zusammenhang mit Straftaten nach § 5 Absatz 1 Satz 2 besteht, b) Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine Straftat nach § 5 Absatz 1 Satz 2 begehen wird, oder c) das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine Straftat nach § 5 Absatz 1 Satz 2 begehen wird, und

2. die Abwehr der Gefahr oder die Verhütung der Straftat auf andere Weise aussichtslos ist oder wesentlich erschwert wäre.

правок: 2

Ein Abgleich mit öffentlich zugänglichen Echtzeitdaten ist unzulässig.

(2) Die Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 darf durchgeführt werden gegen

правок: 2

1. die entsprechend § 18 oder § 19 des Bundespolizeigesetzes Verantwortlichen oder Personen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder c und

правок: 1

2. Personen entsprechend § 21 des Bundespolizeigesetzes, sofern überwiegende schutzwürdige Interessen dieser Personen nicht entgegenstehen.

правок: 2

(3) Für die nach Absatz 1 Satz 1 abzugleichenden Daten ist § 12 Absatz 2 anzuwenden. Der Abgleich mit Daten, die aus in § 12 Absatz 3 genannten Maßnahmen erlangt wurden, ist ausgeschlossen.

правок: 2

(4) Die im Rahmen des biometrischen Abgleichs nach Absatz 1 Satz 1 erhobenen und verarbeiteten Daten sind nach dessen Durchführung unverzüglich zu löschen, sofern sie keinen konkreten Ermittlungsansatz für den Ausgangssachverhalt oder ein anderes Verfahren aufweisen. Durch organisatorische und technische Maßnahmen hat das Bundeskriminalamt zu gewährleisten, dass die Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt sind. Für die Protokollierung der Verarbeitungsschritte gilt § 82 Absatz 1. Zudem ist die Zielperson zu protokollieren.

правок: 2

(5) Das Bundeskriminalamt kann den Abgleich durch eine inländische öffentliche oder nichtöffentliche Stelle oder eine öffentliche oder nichtöffentliche Stelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union durchführen lassen, hierzu an diese Stelle erforderliche Daten übermitteln und, sofern erforderlich, von § 25 Absatz 6, auch in Verbindung mit § 26, abweichen, wenn

правок: 2

1. die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 erfüllt sind und

правок: 1

2. der Abgleich durch das Bundeskriminalamt selbst technisch unmöglich oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist.

правок: 2

(6) Das Bundeskriminalamt kann den Abgleich durch eine öffentliche oder nichtöffentliche Stelle in einem Drittstaat durchführen lassen und hierzu an diese Stelle erforderliche Daten übermitteln, wenn

правок: 2

1. dies zum Zwecke des Schutzes der nationalen Sicherheit erforderlich ist,

правок: 1

2. die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 sowie vorbehaltlich des Satzes 2 die Voraussetzungen des § 27 Absatz 8 dieses Gesetzes und des § 81 des Bundesdatenschutzgesetzes erfüllt sind und

правок: 2

3. der Abgleich durch das Bundeskriminalamt selbst oder eine inländische öffentliche oder nichtöffentliche Stelle oder eine öffentliche oder nichtöffentliche Stelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union technisch unmöglich oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist.

правок: 2

Sofern dies erforderlich ist, darf das Bundeskriminalamt von § 81 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 4 des Bundesdatenschutzgesetzes abweichen.

(7) Die §§ 25 bis 28 bleiben im Übrigen unberührt.

правок: 1

Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode (8) Die Maßnahme nach Absatz 6 darf nur auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten des Bundeskriminalamtes oder ihrer oder seiner Vertretung durch das Gericht angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundeskriminalamtes oder ihre oder seine Vertretung getroffen werden. In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. Soweit die Anordnung nicht binnen drei Tagen durch das Gericht bestätigt wird, tritt sie außer Kraft. Die Präsidentin oder der Präsident des Bundeskriminalamtes kann die Antragsbefugnis nach Satz 1 sowie die Anordnungsbefugnis nach Satz 2 auf Bedienstete des Bundeskriminalamtes mit Befähigung zum Richteramt übertragen.

§ 39bAutomatisierte Datenanalyse (1) Das Bundeskriminalamt kann Daten, auf die es zur Erfüllung seiner Aufgaben zugreifen darf, nach Maßgabe von § 12 mittels einer automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung zusammenführen und darüber hinaus zum Zwecke der Analyse weiterverarbeiten, sofern dies zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist, im Zusammenhang mit Straftaten nach § 5 Absatz 1 Satz 2 erforderlich ist. Eine Maßnahme nach Satz 1 ist auch zulässig, sofern

правок: 2

1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine Straftat nach § 5 Absatz 1 Satz 2 begehen wird oder

правок: 1

2. das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine Straftat nach § 5 Absatz 1 Satz 2 begehen wird und dies zur Verhütung dieser Straftat erforderlich ist. Die nach Satz 1 mittels einer automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung zusammengeführten Daten dürfen ferner für Zwecke der Strafverfolgung gemäß § 4 nach Maßgabe von § 98e der Strafprozessordnung weiterverarbeitet werden.

правок: 2

(2) Der Abgleich nach Absatz 1 darf durchgeführt werden gegen

правок: 2

1. die entsprechend § 18 oder § 19 des Bundespolizeigesetzes Verantwortlichen oder Personen im Sinne von Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder 2 und

правок: 1

2. Personen entsprechend § 21 des Bundespolizeigesetzes, sofern überwiegende schutzwürdige Interessen dieser Personen nicht entgegenstehen.

правок: 2

(3) Eine direkte Anbindung der Anwendung zur automatisierten Datenanalyse an Register, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/680 fallen, und an Internetdienste ist unzulässig. Datensätze aus gezielten, auch automatisierten Abfragen in sonstigen staatlichen Registern und im Einzelfall erhobene Datensätze aus Internetquellen können in die Weiterverarbeitung einbezogen werden.

правок: 2

(4) Im Rahmen der Weiterverarbeitung nach Absatz 1 können insbesondere

правок: 2

1. datei- und informationssystemübergreifend Beziehungen oder Zusammenhänge zwischen Verfahren, Vorgängen, Personen, Personengruppierungen, Institutionen, Organisationen, Orten, Objekten und Sachen identifiziert und hergestellt, sowohl qualitativ als auch quantitativ klassifiziert, strukturell analysiert und visualisiert werden,

правок: 1

2. für die Erreichung des Zwecks der Weiterverarbeitung nach Absatz 1 unbedeutende Informationen und Erkenntnisse ausgeschlossen werden,

правок: 2

3. die eingehenden Erkenntnisse zu bekannten Sachverhalten zugeordnet werden,

правок: 2

4. Suchkriterien, insbesondere nach Sachnähe, Aktualität und Erheblichkeit der Verknüpfung mit anderen Informationen bezogen auf den Zweck der Weiterverarbeitung nach Absatz 1, gewichtet werden sowie

правок: 2

5. gespeicherte Daten statistisch ausgewertet werden.

правок: 2

(5) Das Bundeskriminalamt hat bei der Weiterverarbeitung nach Absatz 1 sicherzustellen, dass diskriminierende Algorithmen weder herausgebildet noch verwendet werden. Die §§ 12 und 22 Absatz 2 sowie Regelungen zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung bleiben unberührt. Eine ausschließlich auf der Maßnahme nach Absatz 1 beruhende automatisierte Entscheidungsfindung, die unmittelbar eine nachteilige Rechtsfolge für die betroffene Person hat oder diese erheblich beeinträchtigt, ist unzulässig.

правок: 2

(6) Das Bundeskriminalamt gewährleistet im Rahmen der Regelung der Zugriffsberechtigungen nach § 15, dass das für die Durchführung der Maßnahme nach Absatz 1 eingesetzte Personal besonders geschult wird. Durch organisatorische und technische Maßnahmen hat das Bundeskriminalamt zu gewährleisten, dass die Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt sind. Für die Protokollierung der Zugriffe und Verarbeitungsschritte gilt § 82 Absatz 1. Zudem ist die Zielperson zu protokollieren. Die Übermittlung von personenbezogenen Daten an andere Stellen zur Durchführung der automatisierten Datenanalyse nach Absatz 1 ist ausgeschlossen.

правок: 1

(7) Die Maßnahme nach Absatz 1 ist durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundeskriminalamtes oder ihre oder seine Vertretung oder durch eine Bedienstete oder einen Bediensteten des Bundeskriminalamtes mit Befähigung zum Richteramt anzuordnen.“

правок: 1

4.§ 52 wird wie folgt geändert:

правок: 2

a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

(1) „ Wenn die Abwehr der Gefahr oder Verhütung der Straftaten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre, kann das Bundeskriminalamt ohne Wissen der betroffenen Person bei demjenigen, der öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste anbietet oder daran mitwirkt, zu folgenden Personen Verkehrsdaten nach § 3 Nummer 70 des Telekommunikationsgesetzes erheben:

правок: 1

1. den entsprechend § 18 oder § 19 des Bundespolizeigesetzes Verantwortlichen zur Abwehr einer dringenden Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist,

правок: 1

2. Personen, bei denen bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine Straftat nach § 5 Absatz 1 Satz 2 begehen werden,

правок: 2

3. Personen, deren individuelles Verhalten die konkrete Wahrscheinlichkeit begründen, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine Straftat nach § 5 Absatz 1 Satz 2 begehen werden,

правок: 1

4. Personen, bei denen bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie für eine Person nach Nummer 1 bestimmte oder von dieser herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben, oder

правок: 1

5. Personen, bei denen bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person nach Nummer 1 deren Telekommunikationsanschluss oder Endgerät benutzen wird.“ b) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:

правок: 2

(3) „ Zum Zwecke einer etwaigen Erhebung nach Absatz 1 darf das Bundeskriminalamt anordnen, dass Verpflichtete nach Absatz 1 Verkehrsdaten von betroffenen Personen unverzüglich zu sichern haben, wenn die betroffene Person in einem persönlichen oder räumlichen Bezug zu der Gefahr oder zu verhütenden Straftat nach Absatz 1 Satz 1 steht und

правок: 1

1. tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es sich um eine Person im Sinne des Absatzes 1 handelt und eine Erhebung nach Absatz 1 gerechtfertigt sein könnte, oder

правок: 1

2. tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es sich um eine Person handelt, die mit einer Person nach Absatz 1 Nummer 2 oder 3 in nicht nur flüchtigem oder in zufälligem Kontakt und in einer Weise in Verbindung steht, welche die Annahme rechtfertigt, dass nach Gewinnung weiterer Erkenntnisse eine Erhebung nach Absatz 1 gerechtfertigt sein könnte.

правок: 2

Die Daten müssen für die in Absatz 1 jeweils genannten Zwecke von Bedeutung sein können.“

Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode c) Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 4 und in Satz 1 wird die Angabe „§ 51 Absatz 3 bis 6 gilt“ durch die Angabe „Für Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 51 Absatz 3 bis 6“ ersetzt.

d) Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 5 bis 8 eingefügt:

(5) „ Die Maßnahme nach Absatz 3 darf nur durch die zuständige Abteilungsleitung des Bundeskriminalamtes oder deren Vertretung angeordnet werden. Die zuständige Abteilungsleitung kann die Anordnungsbefugnis auf Bedienstete des Bundeskriminalamtes mit Befähigung zum Richteramt übertragen.

правок: 2

(6) Die Anordnung nach Absatz 3 ergeht schriftlich. In ihr sind anzugeben:

правок: 1

1. die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich mit Namen und Anschrift,

правок: 1

2. die Rufnummer oder eine andere Kennung des betroffenen Anschlusses oder Endgerätes, sofern sich nicht aus bestimmten Tatsachen ergibt, dass diese zugleich einem anderen Endgerät zugeordnet ist,

правок: 1

3. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme unter Benennung des Endzeitpunktes,

правок: 1

4. Art der durch die Maßnahme zu erhebenden Daten und ihre voraussichtliche Bedeutung für den Zweck der Erhebung sowie

правок: 1

5. die wesentlichen Gründe für die Anordnung der Maßnahme.

правок: 1

Abweichend von Satz 2 Nummer 2 genügt bei der Sicherung von Daten einer Funkzelle eine räumlich und zeitlich hinreichende Bezeichnung der Telekommunikation, sofern anderenfalls die Erreichung des Zwecks der Maßnahme aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

(7) Die Anordnung nach Absatz 5 ist auf höchstens drei Monate zu befristen und darf nur auf Antrag der zuständigen Abteilungsleitung des Bundeskriminalamtes oder von deren Vertretung durch das Gericht um höchstens drei Monate verlängert werden.

правок: 1

(8) Der aufgrund einer Anordnung nach Absatz 3 Verpflichtete hat die von der Anordnung erfassten Daten unverzüglich und vollständig zu sichern. Ob und in welchem Umfang für die Maßnahme nach Absatz 3 Vorkehrungen zu treffen sind, bestimmt sich nach dem Telekommunikationsgesetz und der Telekommunikations-Überwachungsverordnung. Der Umfang der Entschädigung bemisst sich nach § 23 und Anlage 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes.“

правок: 1

5. Nach § 87 wird der folgende § 87a eingefügt:

правок: 1

„§ 87a Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 10b Absatz 5 Satz 1 oder § 52 Absatz 8 Satz 1 die dort genannten Daten nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig sichert.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro geahndet werden.

правок: 1

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundeskriminalamt.“

правок: 1

Artikel 2 — Inkrafttreten

правок: 1

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

EU-Rechtsakte:

Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89; L 127 vom 23.5.2018, S. 9; L 74 vom 4.3.2021, S. 36)