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Act to Amend the Code of Criminal Procedure – Digital Investigative Measures

Gesetz zur Änderung der Strafprozessordnung - digitale Ermittlungsmaßnahmen

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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung

– digitale Ermittlungsmaßnahmen

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1 — Änderung der Strafprozessordnung

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Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 7 des Gesetzes vom 20. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 95) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 98c die folgende Angabe eingefügt:

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„§ 98d Automatisierter biometrischer Abgleich mit öffentlich zugänglichen Daten aus dem Internet

§ 98e Automatisierte verfahrensübergreifende Datenanalyse“.

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2. Nach § 98c werden die folgenden §§ 98d und 98e eingefügt:

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„§ 98d

Automatisierter biometrischer Abgleich mit öffentlich zugänglichen Daten aus dem Internet (1) Zur Erforschung des Sachverhalts, zur Identitätsfeststellung oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten oder eines Zeugen dürfen biometrische Daten aus einem Strafverfahren mit im Internet öffentlich zugänglichen biometrischen Daten mittels einer automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung abgeglichen werden, wenn

1. bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung, insbesondere eine in § 100a Absatz 2 bezeichnete Straftat, begangen hat, in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat oder durch eine Straftat vorbereitet hat und,

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2. die Erforschung des Sachverhalts, die Identitätsfeststellung oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre.

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Ein Abgleich mit öffentlich zugänglichen Echtzeitdaten ist unzulässig.

(2) Bei jedem Abgleich sind zu protokollieren:

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1. die Bezeichnung der automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung und der Zeitpunkt ihres Einsatzes,

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2. Angaben, die die Feststellung der erhobenen Daten ermöglichen, und

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3. die Organisationseinheit, die die Maßnahme durchführt.

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(3) Die beim Abgleich erhobenen und verarbeiteten Daten sind nach Durchführung des Abgleichs unverzüglich zu löschen, soweit sie keinen konkreten Ermittlungsansatz für das Verfahren oder ein anderes Strafverfahren aufweisen. Die Löschung ist aktenkundig zu machen.

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Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode (4) Der Abgleich wird durch die Staatsanwaltschaft angeordnet. Bei Gefahr im Verzug dürfen auch Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) den Abgleich anordnen; in diesem Fall ist die Entscheidung durch die Staatsanwaltschaft unverzüglich, spätestens aber binnen 48 Stunden, herbeizuführen.

§ 98eAutomatisierte verfahrensübergreifende Datenanalyse (1) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine auch im Einzelfall schwerwiegende, in § 100a Absatz 2 bezeichnete schwere Straftat begangen hat, in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat oder durch eine Straftat vorbereitet hat, dürfen zur Aufklärung dieser Straftat oder zur Ermittlung des Aufenthalts einer Person, nach der für die Zwecke des Strafverfahrens gefahndet wird, in Datei- und Informationssystemen der Polizei rechtmäßig gespeicherte und für eine polizeiliche Analyseplattform zusammengeführte personenbezogene Daten mittels einer automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung weiterverarbeitet werden.

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(2) Bei der Weiterverarbeitung dürfen Vorgangsdaten, Falldaten, Daten aus den polizeilichen Informationssystemen und aus dem polizeilichen Informationsaustausch einbezogen werden. Die auf Grund von Maßnahmen nach den §§ 100a, 100f, 100g, 100k Absatz 1 und 2, § 100i in anderen Strafverfahren oder entsprechenden Maßnahmen nach anderen Gesetzen gewonnenen sowie die aus Asservaten stammenden personenbezogenen Daten dürfen ergänzend einbezogen werden, soweit dies erforderlich ist. Die auf Grund von Maßnahmen nach den §§ 100b und 100c in anderen Strafverfahren oder entsprechenden Maßnahmen nach anderen Gesetzen erlangten personenbezogenen Daten dürfen nicht einbezogen werden.

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(3) Eine direkte Anbindung der Analyseplattform an sonstige, nicht-polizeiliche Register und an Internetdienste ist unzulässig. Datensätze aus gezielten, auch automatisierten Abfragen in sonstigen staatlichen Registern und im Einzelfall erhobene Datensätze aus Internetquellen können in die Weiterverarbeitung einbezogen werden.

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(4) Im Rahmen der Weiterverarbeitung können basierend auf dem Abgleich personenbezogener Daten

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1. datei- und informationssystemübergreifend Beziehungen oder Zusammenhänge zwischen Verfahren, Vorgängen, Personen, Personengruppierungen, Institutionen, Organisationen, Orten, Objekten und Sachen identifiziert und hergestellt, sowohl qualitativ als auch quantitativ klassifiziert, strukturell analysiert und visualisiert werden,

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2. für die Erreichung des Zwecks der Weiterverarbeitung unbedeutende Informationen und Erkenntnisse ausgeschlossen werden,

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3. eingehende Erkenntnisse zu bekannten Sachverhalten zugeordnet werden,

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4. Suchkriterien, insbesondere nach Sachnähe, Aktualität und Erheblichkeit der Verknüpfung mit anderen Informationen bezogen auf den Zweck der Weiterverarbeitung nach Absatz 1, gewichtet werden sowie

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5. gespeicherte Daten statistisch ausgewertet werden.

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Die Methodik der automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung hat sich darauf zu beschränken, Daten aufzubereiten und bereitzustellen, die es den Strafverfolgungsbehörden ermöglichen, eigene Bewertungen und Entscheidungen zu treffen. Jeder Einsatz der Anwendung muss anlassbezogen und manuell ausgelöst werden und anhand von Suchbegriffen erfolgen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt ergeben. Eine ausschließlich auf der Maßnahme nach Absatz 1 beruhende automatisierte Entscheidungsfindung, die unmittelbar eine nachteilige Rechtsfolge für die betroffene Person hat oder diese erheblich beeinträchtigt, ist unzulässig. Es ist technisch und organisatorisch sicherzustellen, dass diskriminierende Algorithmen weder herausgebildet noch verwendet werden.

(5) Der Einsatz der automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung ist unter Darlegung der Voraussetzungen nach Absatz 1, bei Einbeziehung von Daten nach Absatz 2 Satz 2 auch unter Darlegung der hierfür geltenden Voraussetzungen, zu begründen. § 98d Absatz 2 gilt entsprechend.

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(6) Im Übrigen bleibt das für die speichernde Stelle geltende Recht über die Verarbeitung personenbezogener Daten und die Rechte der Betroffenen einschließlich der Übermittlungsvorschriften und Verwendungsregelungen unberührt. Dessen Einhaltung ist technisch und organisatorisch sicherzustellen.“

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3.§ 101 wird wie folgt geändert:

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a) In Absatz 1 wird nach der Angabe „98a,“ die Angabe „98d,“ eingefügt.

b) Nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 wird die folgende Nummer 1a eingefügt:

„1a. des § 98d die Person, deren biometrische Daten aus dem Strafverfahren für einen Abgleich nach

§ 98d verwendet wurden,“.

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Artikel 2 — Inkrafttreten

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Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.