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Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der unionsrechtlichen Vorschriften über die Europäische Brieftasche für die Digitale Identität sowie zur Änderung anderer Rechtsvorschriften (Digitale Identitätengesetz - DIdG)
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der unionsrechtlichen Vorschriften über die Europäische Brieftasche für die Digitale Identität sowie zur Änderung anderer
Rechtsvorschriften
(Digitale Identitätengesetz – DIdG)1)
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 — Gesetz über die Europäische Brieftasche für die Digitale Identität
(EBDIG)
A l l g e m e i n e V o r s c h r i f t e n
§ 1Anwendungsbereich; Begriffsbestimmung
(1) Dieses Gesetz regelt die Durchführung der Vorschriften über Europäische Brieftaschen für die Digitale Identität gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014.
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(2) Europäische Brieftasche für die Digitale Identität ist die Europäische Brieftasche für die Digitale Identität im Sinne des Artikels 3 Nummer 42 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014.
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(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten auch, wenn ein elektronisches Identifizierungsmittel im Sinne des Artikels 3 Nummer 42 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 vorliegt, das jedoch nicht oder nicht vollständig den nach Artikel 3 Nummer 42 und Artikel 5a Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 vorgesehenen weiteren Funktionsumfang bietet, soweit der Funktionsumfang dieses elektronischen Identifizierungsmittels reicht.
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§ 2Zuständige Behörden; Aufgaben
(1) Zuständige Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind die nach Absatz 2 bestimmten Behörden im jeweiligen Umfang.
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(2) Zuständig sind
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1. das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung für
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1) Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73).
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a) die Bereitstellung Europäischer Brieftaschen für die Digitale Identität gemäß Artikel 5a Absatz 1, 2 und 18 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und gemäß § 3 sowie im Zusammenhang mit der Bereitstellung für die Information der Öffentlichkeit zum Datenschutz, b) die unverzügliche Übermittlung der Informationen gemäß Artikel 5a Absatz 18 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und gemäß § 11 Absatz 1 sowie die Mitteilung der benannten Aufsichtsstellen gemäß Artikel 46a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014, c) die Sicherstellung der ordnungsgemäßen Verknüpfung der Personenidentifizierungsdaten gemäß Artikel 5a Absatz 18 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 mit der Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität, d) die Mitteilung der Konformitätsbewertungsstellen gemäß Artikel 5c Absatz 7 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014, e) die Unterrichtung über die Bereitstellung und Zertifizierung Europäischer Brieftaschen für die Digitale Identität sowie über die Aufhebung solcher Zertifizierungen gemäß Artikel 5d Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und gemäß § 11 Absatz 2, f) die nach pflichtgemäßem Ermessen vorzunehmende Bestimmung einer oder mehrerer öffentlicher oder privater Stellen als zuständige Behörden, soweit Personenidentifizierungsdaten gemäß § 9 Absatz 2 betroffen sind nur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, soweit Personenidentifizierungsdaten gemäß § 9 Absatz 3 betroffen sind nur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, für das Ausstellen von Personenidentifizierungsdaten gemäß § 9 Absatz 1 und gegebenenfalls gemäß § 9 Absatz 3 sowie für Maßnahmen nach § 9 Absatz 4 sowie für die öffentliche Bekanntmachung dieser zuständigen Behörden auf einer Internetseite der bestimmenden Behörde oder ihres Verwaltungsträgers, g) die Maßnahmen zur Gültigkeit und Wirksamkeit nach § 8, soweit keine Zuständigkeit nach Nummer 3 besteht, h) sonstige erforderliche Aufgaben zur Durchführung der Vorschriften über Europäische Brieftaschen für die Digitale Identität in und auf Grund der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und dieses Gesetzes, soweit hierfür keine anderweitige Zuständigkeit besteht; das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung wird ermächtigt, die Zuständigkeit für diese Aufgaben auf andere Behörden des Bundes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrats bedarf, zu übertragen,
2. das Bundesverwaltungsamt für a) die Bereitstellung der Validierungsmechanismen gemäß Artikel 5a Absatz 8 und 18 Buchstabe d und e der Verordnung (EU) Nr. 910/2014, b) die Registrierung vertrauender Beteiligter sowie für die Erstellung und Führung der Liste der registrierten vertrauenden Parteien gemäß Artikel 5a Absatz 18 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 sowie für damit verbundene Aufgaben gemäß § 10,
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3. das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik für a) die Einrichtung nationaler Zertifizierungssysteme und die Übermittlung von Entwürfen gemäß Artikel 5c Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 sowie für die Benennung von Systeminhabern gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2981, b) die Veranlassung von Informationen an Nutzer zu Sicherheitsverletzungen gemäß Artikel 5a Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014, c) die Maßnahmen im Fall einer Sicherheitsverletzung oder -beeinträchtigung gemäß Artikel 5e der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und gemäß § 8 Absatz 3,
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4. die Bundesnetzagentur für a) die Aufsicht über den Rahmen für die Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität gemäß Artikel 46a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und gemäß § 13, Drucksache 21/7408 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode b) die Aufgaben der einheitlichen Anlaufstelle gemäß Artikel 46c Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014, c) die Berichtspflichten zu Europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität gemäß Artikel 48a der Verordnung (EU) Nr. 910/2014, und
5. die Akkreditierungsstelle gemäß dem Akkreditierungsstellengesetz für die Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen im Sinne des Artikels 3 Nummer 18 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014.
Die Zuständigkeit für das Handelsregister, das Genossenschaftsregister, das Gesellschaftsregister, das Partnerschaftsregister, das Stiftungsregister und das Vereinsregister, insbesondere die Ausstellung von Nachweisen über die darin enthaltenen Informationen, bleibt durch die Regelung der Zuständigkeit in Satz 1 Nummer 1 Buchstabe f unberührt. Die Zuständigkeit für das Register über Unternehmensbasisdaten, insbesondere die Aus-stellung von Nachweisen über die darin enthaltenen Informationen, bleibt durch die Regelung der Zuständigkeit in Satz 1 Nummer 1 Buchstabe f unberührt. Die Zuständigkeit des Bundesministeriums der Finanzen für das Transparenzregister, insbesondere die Ausstellung von Nachweisen über die darin enthaltenen Informationen, bleibt durch die Regelungen der Zuständigkeit in Satz 1 Nummer 1 Buchstabe f unberührt.
(3) Zu ihrer Unterstützung können die nach Absatz 2 zuständigen Behörden geeignete Dritte zur Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben nach Absatz 2 beauftragen. Sie können geeignete Dritte mit der Wahrnehmung auch beleihen, insoweit die Vorschriften dieses Gesetzes eine Beleihung zulassen, öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und der zu Beleihende für die jeweils zu übertragende Aufgabe geeignet, sach- und fachkundig sowie zuverlässig ist; je nach Aufgabe erforderliche rechtliche und fachliche Kenntnisse müssen nachgewiesen werden. Ein Anspruch auf Beleihung besteht nicht. Die Wahrnehmung von Aufgaben durch geeignete Dritte darf nur insoweit erfolgen, als die jederzeitige Rückübertragbarkeit der Aufgaben ohne Nachteile für die ununterbrochene Aufgabenwahrnehmung gewährleistet ist. Die Rechts- und Fachaufsicht über einen Beliehenen übt die für die beleihungsgegenständlichen Aufgaben nach Absatz 2 jeweils zuständige Behörde aus.
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(4) Die zuständige Behörde nach Absatz 2 Nummer 1 kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 geeignete Dritte zur vollständigen oder teilweisen gebündelten Wahrnehmung von Aufgaben nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, b, d, g und h, Nummer 2 Buchstabe a und b, Nummer 4 Buchstabe a bis c sowie nach Absatz 5 vorrangig beauftragen oder beleihen. Die Rechts- und Fachaufsicht übt abweichend von Absatz 3 Satz 5 im Fall der gebündelten Wahrnehmung von Aufgaben nach Satz 1 die zuständige Behörde nach Absatz 2 Nummer 1 aus.
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(5) Soweit dies erforderlich ist, koordiniert die zuständige Behörde nach Absatz 2 Nummer 3 die Aufgabenwahrnehmung durch die nach Absatz 2 Nummer 2 bis 4 zuständigen Behörden. Die Koordinierung beschränkt sich auf die Abstimmung unter den zuständigen Behörden und lässt ihre Zuständigkeiten nach Absatz 2 unberührt.
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(6) Die Rechts- und Fachaufsicht über die nach Absatz 2 Nummer 2 bis 4 zuständigen Behörden für deren Aufgabenwahrnehmung nach und im Zusammenhang mit diesem Gesetz obliegt der zuständigen Behörde nach Absatz 2 Nummer 1.
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M a ß n a h m e n
Maßnahmen zur Bereitstellung gemäß Artikel 5a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014
§ 3Arten und Weisen der Bereitstellung
(1) Zur Bereitstellung mindestens einer Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität innerhalb der Frist nach Artikel 5a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 wählt die nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen eine oder mehrere Arten und Weisen der Bereitstellung gemäß Artikel 5a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und gemäß den §§ 4 bis 6. Die Entscheidung wird mit Bekanntgabe im Bundesanzeiger wirksam.
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(2) Die Wahl nach Absatz 1 kann vollständig oder teilweise zahlenmäßig beschränkt werden oder mit zu bestimmenden Anforderungen verbunden werden. Eine zahlenmäßige Beschränkung einer Bereitstellung nach § 6 ist unzulässig.
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(3) Die nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 zuständige Behörde kann ihre Wahl nach pflichtgemäßem Ermessen jederzeit anpassen. Eine Aufhebung von auf Grundlage einer vorherigen Wahl getroffenen Entscheidungen unterliegt den hierfür geltenden allgemeinen Voraussetzungen.
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§ 4Bereitstellung unmittelbar von der Bundesrepublik Deutschland
Sofern die nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 zuständige Behörde die Bereitstellung einer Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität unmittelbar von der Bundesrepublik Deutschland wählt, trifft sie die hierfür erforderlichen Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen. Sie kann erforderliche Maßnahmen einer Behörde ihres Geschäftsbereichs übertragen.
§ 5Bereitstellung im Auftrag der Bundesrepublik Deutschland
(1) Sofern die nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 zuständige Behörde die Bereitstellung einer Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität im Auftrag der Bundesrepublik Deutschland wählt, vergibt sie den öffentlichen Auftrag gemäß den Vorschriften über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen.
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(2) Der Auftragsgegenstand kann nach pflichtgemäßem Ermessen vollständig oder teilweise zahlenmäßig beschränkt werden oder mit zu bestimmenden Anforderungen verbunden werden.
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(3) Die nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 zuständige Behörde kann die Vergabe auf eine Behörde ihres Geschäftsbereichs übertragen.
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§ 6Bereitstellung unabhängig von der Bundesrepublik Deutschland, aber von dieser anerkannt
(1) Sofern die nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 zuständige Behörde die Bereitstellung unabhängig von der Bundesrepublik Deutschland, aber von dieser anerkannt, wählt, erfolgt auf Grund einer ergangenen Verordnung nach § 22 Absatz 2 Nummer 3 die Anerkennung auf Antrag.
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(2) Der Antrag auf Anerkennung ist abzulehnen, wenn Anforderungen für die Bereitstellung nicht oder voraussichtlich nicht genügt wird, die sich aus der Verordnung (EU) Nummer 910/2014 und auf deren Grundlage ergangenen Durchführungsrechtsakten sowie aus diesem Gesetz und einer auf Grundlage des § 22 Absatz 2 Nummer 3 ergangenen Verordnung ergeben.
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(3) Die nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 zuständige Behörde informiert auf ihrer Internetseite über die Anforderungen, die für eine Anerkennung eingehalten werden müssen.
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(4) Die nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 zuständige Behörde kann einer Behörde ihres Geschäftsbereichs die Anerkennung übertragen.
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§ 7Information über bereitgestellte Europäische Brieftaschen für die Digitale Identität
Eine Europäische Brieftasche für die Digitale Identität im Sinne des Artikels 5a Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 gilt an dem Tag als bereitgestellt, an dem die nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 zuständige Behörde auf ihrer Internetseite über die Bereitstellung informiert. Die Information erfolgt mit einer auf wesentliche Angaben beschränkten Auflistung über alle auf Grundlage der §§ 3 bis 6 bereitgestellten Europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität.
Betriebsbezogene Maßnahmen
§ 8Gültigkeit und Wirksamkeit
(1) Mit der Ausstellung einer Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität ist diese gültig, es sei denn, dass im Zeitpunkt der Ausstellung ausnahmsweise Umstände vorliegen, die die Gültigkeit aufheben.
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(2) Auf Veranlassung der nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 zuständigen Behörde oder des Nutzers gemäß Artikel 5a Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 wird die Gültigkeit einer Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität durch den Brieftaschenanbieter gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2979 widerrufen.
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(3) Die nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 zuständige Behörde setzt die Bereitstellung und Nutzung gemäß Artikel 5e Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und gemäß den Artikeln 4, 5, 8 und 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/847 aus. Sie entzieht Europäische Brieftaschen für die Digitale Identität und veranlasst den Widerruf von deren Gültigkeit durch den Brieftaschenanbieter gemäß Artikel 5e Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2979. Sie setzt die Bereitstellung und Nutzung von Europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität gemäß Artikel 5e Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und gemäß den Artikeln 6 und 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/847 wieder ein.
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(4) Maßnahmen nach dieser Vorschrift können Gegenstand einer Beleihung nach § 2 Absatz 3 sein.
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§ 9Personenidentifizierungsdaten
(1) Die nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe f bestimmte zuständige Behörde ist Anbieter von Personenidentifizierungsdaten im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 und des Artikels 3 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2977. Sie stellt in dieser Funktion Personenidentifizierungsdaten gemäß Artikel 5a Absatz 4 Buchstabe a und Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 aus und trifft alle weiteren Maßnahmen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2977, die hiermit in Zusammenhang stehen. Insoweit Maßnahmen nach Satz 2 Personenidentifizierungsdaten nach § 9 Absatz 2 oder weitere im Handelsregister, im Genossenschaftsregister, im Gesellschaftsregister, im Partnerschaftsregister, im Stiftungsregister und im Vereinsregister enthaltene Nachweise betreffen, bedarf es der Zustimmung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, wobei das Einvernehmen auf Fallgruppen bezogen werden kann. Insoweit Maßnahmen nach Satz 2 Personenidentifizierungsdaten nach § 9 Absatz 3 oder weitere im Register über Unternehmensbasisdaten enthaltene Nachweise betreffen, bedarf es der Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie, wobei das Einvernehmen auf Fallgruppen bezogen werden kann.
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(2) Für Personenidentifizierungsdaten von Kaufleuten im Sinne der §§ 1 bis 7 des Handelsgesetzbuchs, von weiteren juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften, die gemäß § 13 des Genossenschaftsgesetzes, § 7 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes, § 21, § 707 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eintragungsfähig sind, sowie von eingetragenen Zweigniederlassungen ausländischer Hauptniederlassungen sind die betreffenden Register authentische Quelle im Sinne des Artikels 3 Nummer 47 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014.
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(3) Darüber hinaus ist das Register über Unternehmensbasisdaten authentische Quelle im Sinne des Artikels 3 Nummer 47 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 für Personenidentifizierungsdaten von folgenden Rechtsträgern, die ein oder mehrere Unternehmen nach § 3 Absatz 1 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes betreiben und nicht dem Anwendungsbereich des Absatzes 2 unterfallen:
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1. Gebietskörperschaften,
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2. Stiftungen öffentlichen Rechts,
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3. Anstalten öffentlichen Rechts,
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4. Personalkörperschaften,
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5. Verbandskörperschaften und
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6. Rechtsträger mit einer Rechtsform nach ausländischem Recht.
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(4) Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 können Gegenstand einer Beleihung nach § 2 Absatz 3 sein.
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(5) Sind nach dem Personalausweisgesetz oder einem anderen Gesetz Maßnahmen zulässig, die einen Bezug zu den in einer Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität gespeicherten Personenidentifizierungsdaten und deren Gültigkeit aufweisen, sich aber nicht auf diese Europäische Brieftasche für die Digitale Identität selbst auswirken, so können gleichgeartete Maßnahmen mit Wirkung für diese Europäische Brieftasche für die Digitale Identität und deren Gültigkeit durch die für die Maßnahmen nach § 8 nach § 2 zuständigen Behörden getroffen werden. Die nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe f bestimmte zuständige Behörde richtet eine Website ein, die der Entgegennahme eines ausdrücklichen Ersuchens des Brieftaschennutzers zum Widerruf von Personenidentifizierungsdaten nach Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2977, einschließlich einer erforderlichen Weiterleitung, dient.
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§ 10Registrierung vertrauender Beteiligter
(1) Die nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 zuständige Behörde ist Registrierungsstelle gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/848. Sie registriert in dieser Funktion vertrauende Beteiligte insbesondere gemäß Artikel 5b Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und gemäß Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/848. Sie führt die Liste der registrierten vertrauenden Beteiligten im Sinne des Artikels 5a Absatz 18 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 910/2014. Die Festlegung der Registrierungsregelungen nach Artikel 4 Absatz 1 der Durchführungsverordnung 2025/848 erfolgt ebenfalls durch die nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 zuständige Behörde, die Registrierungsstelle ist. Insoweit die Festlegung der Registrierungsregelungen oder Maßnahmen nach den Sätzen 2 und 3 Personenidentifizierungsdaten nach § 9 Absatz 2 oder weitere im Handelsregister, im Genossenschaftsregister, im Gesellschaftsregister, im Partnerschaftsregister, im Stiftungsregister und im Vereinsregister enthaltene Nachweise betreffen, bedarf es der Zustimmung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, wobei das Einvernehmen auf Fallgruppen bezogen werden kann. Insoweit die Festlegung der Registrierungsregelungen oder Maßnahmen nach den Sätzen 2 und 4 Personenidentifizierungsdaten nach § 9 Absatz 3 oder weitere im Register über Unternehmensbasisdaten enthaltene Nachweise betreffen, bedarf es der Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie, wobei das Einvernehmen auf Fallgruppen bezogen werden kann. Die Registrierung erfolgt zentral für den Geltungsbereich dieses Gesetzes. Die zuständige Behörde im Sinne des Satzes 1 ist zudem Zertifizierungsbehörde gemäß Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/848 und hat als solche die Befugnis zur Ausstellung jeweils von Zugriffszertifikaten und Registrierungszertifikaten.
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(2) Eine Registrierung ist abzulehnen, wenn tatsächliche oder rechtliche Gründe entgegenstehen.
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(3) Die nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 zuständige Behörde macht Informationen im Zusammenhang mit der Registrierung zugänglich, soweit dies nach Unionsrecht erforderlich ist, insbesondere gemäß Artikel 5b Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014. Die Informationen werden auf einer Internetseite der Behörde oder ihres Verwaltungsträgers zugänglich gemacht, soweit nichts anderes bestimmt ist.
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(4) Die nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 zuständige Behörde wirkt im erforderlichen Maße auf die Bereitstellung eines gemeinsamen Mechanismus nach Artikel 5b Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 hin.
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§ 11Unterrichtungspflichten
(1) Die nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 zuständige Behörde übermittelt der Europäischen Kommission die Informationen gemäß Artikel 5a Absatz 18 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und gemäß Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2980.
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(2) Die nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 zuständige Behörde unterrichtet die Europäische Kommission und die gemäß Artikel 46e Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 eingesetzte europäische Kooperationsgruppe für die Digitale Identität gemäß Artikel 5d Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und gemäß Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/849.
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§ 12Interoperabilität
Die nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 zuständigen Behörden treffen die erforderlichen Maßnahmen, um eine Interoperabilität von Nutzerkonten im Sinne des Onlinezugangsgesetzes mit Europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität herzustellen. Entsprechendes gilt für eine Interoperabilität des Nationalen Once-Only-Technical-Systems mit Europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität. Als Ziele von Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 in Betracht kommen im Zuge des Auswahlermessens insbesondere
1. nach Satz 1:
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a) die Anmeldung im Portalverbund mit der Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität über eine
Schnittstelle für Nutzerkonten, b) die vereinfachte Erstellung eines Nutzerkontos auf Grundlage einer Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität, c) die Übertragung von Daten in und aus einem Postfach eines Nutzerkontos in und aus einer Europäischen
Brieftasche für die Digitale Identität sowie
2. nach Satz 2:
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a) der Anschluss der Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität an das Nationale Once-Only-Technical-System sowie b) der Abruf und die Übermittlung von Nachweisen und Daten über das Nationale Once-Only-Technical- System in die Europäische Brieftasche für die Digitale Identität.
§ 13Aufsicht
Die nach § 2 Absatz 2 Nummer 4 zuständige Behörde trifft als Aufsichtsstelle im Sinne des Artikels 46a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung der unionsrechtlichen Vorschriften über die Aufsicht über den Rahmen für die Europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität. Art und Umfang dieser Maßnahmen stehen im Ermessen der nach § 2 Absatz 2 Nummer 4 zuständigen Behörde.
Sonstige Maßnahmen
§ 14Sonstige Maßnahmen
Maßnahmen, die in diesem Gesetz nicht besonders geregelt sind, können von den nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 zuständigen Behörden nur getroffen werden, soweit sie zur Durchführung der Vorschriften über Europäische Brieftaschen für die Digitale Identität in und auf Grund der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und dieses Gesetzes erforderlich sind. Art und Umfang der Maßnahmen stehen im Ermessen der nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 zuständigen Behörden.
V e r w e n d u n g
§ 15Elektronisches Identifizierungsmittel
(1) Artikel 5f Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 gilt entsprechend für Sachverhalte ohne Grenzüberschreitung.
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Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode (2) Sieht eine Vorschrift den Nachweis der Identität mit einem elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes vor, so ist die Vorschrift mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass der Nachweis der Identität auch mit der Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität erbracht werden kann. Dies gilt nicht, insoweit besondere gesetzliche Vorschriften abweichende Regelungen für die Europäische Brieftasche für die Digitale Identität treffen oder diese ausdrücklich ausschließen.
(3) Alle natürlichen und juristischen Personen im Sinne des Artikels 5a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 sind selbst verantwortlich für ihre Verwaltung von Vertretungsbefugnissen zu Gunsten von Nutzern im Sinne des Artikels 3 Nummer 5a der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 als vertretende Person im Sinne des Artikels 5a Absatz 5 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 910/2014. Soweit der Nachweis von Vertretungs- und Handlungsbefugnissen durch eine authentische Quelle im Sinne des Artikels 3 Nummer 47 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 bereitgestellt wird, erfolgt die Verknüpfung mit den Personenidentifizierungsdaten über elektronische Attributsbescheinigungen im Sinne des Artikels 3 Nummer 46 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 oder, sofern die Überprüfung der Attribute durch authentische Quellen gewährleistet ist, durch elektronische Attributsbescheinigungen im Sinne des Artikels 3 Nummer 44 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014.
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(4) Eine weitergehende Verwendung der Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität als elektronisches Identifizierungsmittel gemäß Artikel 3 Nummer 42 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 bleibt unberührt.
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§ 16Elektronische Attributsbescheinigungen
(1) Nach Ablauf von 24 Monaten nach Verkündung dieses Gesetzes stellen Behörden des Bundes nach Bundesrecht auf Antrag ausgestellte Entscheidungen und sonstige Dokumente auf Verlangen des Antragstellers diesem auch als elektronische Attributsbescheinigung im Sinne des Artikels 3 Nummer 44 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 aus, es sei denn, gesetzliche Vorgaben, insbesondere Zuständigkeiten und Herausgabebeschränkungen, oder die Zweckwidrigkeit des Verlangens stehen dem entgegen. Auf gesondertes Verlangen des Antragstellers unter vorherigem behördlichem Hinweis auf die wesentlichen Folgen kann die Ausstellung ausschließlich als elektronische Attributsbescheinigung im Sinne des Artikels 3 Nummer 44 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 erfolgen.
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(2) Nach Ablauf von 24 Monaten nach Verkündung dieses Gesetzes stellen elektronische Attributsbescheinigungen im Sinne des Artikels 3 Nummer 44 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 im Rahmen der Anwendung von Bundesrecht gegenüber Behörden des Bundes einen Nachweis dar, welcher in dieser Funktion der gesetzlich vorausgesetzten Schriftform gleichsteht, es sei denn, elektronische Verfahren sind gesetzlich ausgeschlossen oder mit weiteren Voraussetzungen verbunden, insbesondere dem Erfordernis einer qualifizierten elektronischen Signatur, die durch die elektronische Attributsbescheinigung nicht erfüllt werden.
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§ 17Elektronische Zahlung
Europäische Brieftaschen für die Digitale Identität dürfen als zusätzliche Funktion gemäß Artikel 5a Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 zur elektronischen Zahlung die Einbindung und die Verwendung von bestehenden Zahlungsmitteln des Nutzers umfassen, die von einem als Zahlungsdienstleister zugelassenen Anbieter bereitgestellt werden müssen. Eine solche Funktion ist unzulässig, wenn hierdurch eine der folgenden Beeinträchtigungen droht:
(1) Beeinträchtigung der Funktionen von Europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität nach Artikel 3 Nummer 42 und Artikel 5a der Verordnung (EU) Nr. 910/2014, (2) Beeinträchtigung der Sicherheit einer Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität oder (3) sonst unangemessene Risiken für die Nutzer oder vertrauenden Beteiligten oder für den Zugang zu öffentlichen oder privaten Diensten oder den Rechtsverkehr.
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Die geplante Einbindung nach Satz 1 ist mindestens drei Monate vor deren Verwendbarkeit der nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 zuständigen Behörde unter begründeter Darlegung der Erfüllung aller Anforderungen von Satz 2 anzuzeigen.
§ 18Near-Field-Communication- und Radio-Frequency-Identification-Berechtigungen
Europäische Brieftaschen für die Digitale Identität dürfen als zusätzliche Funktion gemäß Artikel 5a Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 zur elektronischen Zugangsberechtigung die Einbindung und die Verwendung von bestehenden Near-Field-Communication- und Radio-Frequency-Identification-Berechtigungen sowie vergleichbaren Zugangs- und Berechtigungssystemen des Nutzers umfassen. Eine solche Funktion ist unzulässig, wenn hierdurch eine der folgenden Beeinträchtigungen droht:
1. Beeinträchtigung der Funktionen von Europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität nach Artikel 3 Nummer 42 und Artikel 5a der Verordnung (EU) Nr. 910/2014,
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2. Beeinträchtigung der Sicherheit einer Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität oder
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3. sonst unangemessene Risiken für die Nutzer oder vertrauenden Beteiligten oder für den Zugang zu öffentlichen oder privaten Diensten oder den Rechtsverkehr.
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Die geplante Einbindung nach Satz 1 ist mindestens drei Monate vor deren Verwendbarkeit der nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 zuständigen Behörde unter begründeter Darlegung der Erfüllung aller Anforderungen von Satz 2 anzuzeigen.
D a t e n s c h u t z
§ 19Datenverarbeitung durch den Brieftaschenanbieter zur Bereitstellung der Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität
(1) Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch die nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 zuständige Behörde ist zulässig, soweit dies zur Sicherstellung der Funktionalität und Integrität der Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität nach Artikel 5a der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und für die Bereitstellung der mit der Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität verbundenen Dienste erforderlich ist.
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(2) Die Daten nach Absatz 1, die nicht auf dem Endgerät des Nutzenden vorgehalten werden, sind durch die nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 zuständige Behörde unverzüglich zu löschen, soweit sie zur Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich sind.
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(3) Bei der Datenverarbeitung nach Absatz 1 sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten. Dabei muss mit technischen Maßnahmen ausgeschlossen werden, dass die für die Bereitstellung nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 zuständige Behörde Kenntnis über die Inhalte der Personenidentifizierungsdaten im Sinne des Artikels 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 oder der elektronischen Attributsbescheinigungen erlangen kann. Im Falle der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind Verschlüsselungsverfahren anzuwenden.
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§ 20Datenverarbeitung zur Ausstellung von Personenidentifizierungsdaten
(1) Das Auslesen, Umwandeln, Signieren und Übermitteln von Daten gemäß § 18 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 11 des Personalausweisgesetzes sowie des auf dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises gespeicherten biometrischen Lichtbilds durch die für die Ausstellung von Personenidentifizierungsdaten nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe f bestimmte zuständige Behörde ist zulässig, soweit dies zur Ausstellung von Personenidentifizierungsdaten im Sinne des Artikels 3 Nummer 3 Verordnung (EU) Nr. 910/2014 in die Europäische Brieftasche für die Digitale Identität erforderlich ist. Der Datenverarbeitung des Lichtbilds nach Satz 1 ist eine Echtheitsprüfung des Personalausweises und eine Identitätsfeststellung nach § 20 Absatz 3a des Personalausweisgesetzes vorangestellt.
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(2) Übermittelte Daten nach Absatz 1 sind durch die nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe f bestimmte zuständige Behörde unverzüglich zu löschen, soweit sie nicht mehr erforderlich sind für die Ausstellung von Personenidentifizierungsdaten nach § 9 Absatz 1 und gegebenenfalls § 9 Absatz 4 sowie für Maßnahmen nach § 9 Absatz 5.
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(3) Die für die Ausstellung von Personenidentifizierungsdaten nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe f bestimmte zuständige Behörde darf nicht zugleich Brieftaschenanbieter sein.
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(4) Bei der Datenverarbeitung nach Absatz 1 sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten. Im Falle der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind Verschlüsselungsverfahren anzuwenden.
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§ 21Nachweis der Verarbeitung personenbezogener Daten im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679
Die Verarbeitung personenbezogener Daten liegt in der Verantwortung der nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 bis 5 zuständigen Behörden im Rahmen der Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben. Sie führen im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung als verantwortliche Stellen den Nachweis nach Artikel 5a Absatz 17 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014.
W e i t e r e B e s t i m m u n g e n
§ 22Verordnungsermächtigungen
(1) Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats im erforderlichen Umfang Einzelheiten zur Durchführung der Vorschriften über Europäische Brieftaschen für die Digitale Identität in und auf Grund der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und dieses Gesetzes in den jeweils geltenden Fassungen festzulegen. Soweit Zahlungsdienste, einschließlich Zahlungsmittel, weitere Zahlungsfunktionen nach § 17, Finanzdienstleistungen, das Transparenzregister oder Identifizierungsmittel im Zusammenhang mit der Prävention von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung betroffen sind, ergeht die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.
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(2) Die Festlegungen nach Absatz 1 können nur betreffen:
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1. Regelbeispiele für sonstige Maßnahmen unter den Voraussetzungen des § 14,
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2. weitere zusätzliche Funktionen gemäß Artikel 5a Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014, einschließlich der Interoperabilität mit bestehenden nationalen elektronischen Identifizierungsmitteln, sowie Einzelheiten zur Verwendung qualifizierter elektronischer Signaturen durch natürliche Personen gemäß Artikel 5a Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014,
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3. verfahrensmäßige und materielle Anforderungen betreffend die Anerkennung nach § 6, die auf für die Bereitstellung bedeutsamen und die berührten privaten Belange überwiegenden öffentlichen Belangen beruhen, einschließlich der Einzelheiten des Verfahrens der Anerkennung, der Anforderungen an die Anbieter von Europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität sowie der Versagungsgründe,
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4. Anforderungen zur Einbindung und Verwendung bestehender Zahlungsmittel gemäß § 17, einschließlich Anforderungen für einen fairen, angemessenen und nichtdiskriminierenden Zugang,
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5. Anforderungen zur Einbindung und Verwendung von bestehenden Near-Field-Communication- und Radio- Frequency-Identification-Berechtigungen sowie vergleichbaren Zugangs- und Berechtigungssystemen gemäß § 18,
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6. technische Einzelheiten zur Durchführung der Vorschriften über die Europäische Brieftasche für die Digitale Identität in und auf Grund der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 sowie dieses Gesetzes.
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(3) Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung kann ohne Zustimmung des Bundesrats nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 die Besondere Gebührenverordnung nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes erlassen.
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(4) Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats weitere zulässige und unzulässige Mittel zum Nachweis der Identität sowie Anforderungen an diese Mittel und deren Verwendung, einschließlich bestimmter Anwendungsbereiche, festzulegen. Soweit Zahlungsdienste, einschließlich Zahlungsmittel, weitere Zahlungsfunktionen nach § 17, Finanzdienstleistungen, das Transparenzregister oder Identifizierungsmittel im Zusammenhang mit der Prävention von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung betroffen sind, ergeht die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.
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(5) Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats die Anwendung von Maßnahmen nach Artikel 5a Absatz 17 Satz 3 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 zu präzisieren.
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§ 23Experimentierklausel; Evaluierung
(1) Diese Vorschrift dient der Erprobung von Abweichungen von diesem Gesetz und Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes sowie von Ergänzungen zu diesem Gesetz und Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes.
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(2) Über Abweichungen und Ergänzungen nach Absatz 1 entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung. Die Entscheidung wird mit Bekanntgabe im Bundesanzeiger wirksam. Insoweit Zahlungsdienste, einschließlich Zahlungsmittel, Zahlungsfunktionen nach § 17, weitere Finanzdienstleistungen oder das Transparenzregister oder Identifizierungsmittel im Zusammenhang mit der Prävention von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung betroffen sind, ist das Einvernehmen des Bundesministeriums der Finanzen erforderlich. Die Abweichungen und Ergänzungen müssen mit den Vorschriften zu Europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität in und aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 sowie sonstigem höherrangigem Recht in Einklang stehen. Sie sind unzulässig, wenn hierdurch eine Beeinträchtigung der Funktionen von Europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität nach Artikel 3 Nummer 42 und Artikel 5a der Verordnung (EU) Nr. 910/2014, eine Beeinträchtigung von deren Sicherheit oder sonst unangemessene Risiken für die Nutzer, vertrauende Beteiligte oder für den Zugang zu öffentlichen und privaten Diensten und den Rechtsverkehr drohen. Abweichungen und Ergänzungen sind im Interesse aussagekräftiger Erkenntnisse aus der jeweiligen Erprobung angemessen zu befristen, jedoch nicht länger als für die Dauer von zwei Jahren. Eine wiederholte angemessene Befristung ist zulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der jeweiligen Abweichung oder Ergänzung sowie der tatsächlichen Umstände gerechtfertigt ist. Abweichungen und Ergänzungen können nur betreffen:
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1. die Arten und Weisen von Auftrag oder Anerkennung nach Artikel 5a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 im Interesse einer vorläufigen oder zügigen Bereitstellung von Europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität auf Widerruf,
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2. die Automatisierung von Entscheidungen zur Gültigkeit oder Wirksamkeit von Europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität, auch unter Einsatz von Künstlicher Intelligenz mindestens verbunden mit dem Recht des Betroffenen auf Überprüfung der durch Künstliche Intelligenz getroffenen Entscheidung,
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3. die Automatisierung von Entscheidungen zu Personenidentifizierungsdaten, auch unter Einsatz von Künstlicher Intelligenz mindestens verbunden mit einem Recht des Betroffenen auf Überprüfung der durch Künstliche Intelligenz getroffenen Entscheidung,
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4. die Zusammenarbeit von Pass-, Ausweis- und Meldebehörden sowie von den nach § 2 zuständigen Behörden im Hinblick auf die Abstimmung von Maßnahmen, insbesondere im Zusammenhang mit einer Sperrung, auch im Hinblick auf eine gemeinsame Sperr-Website sowie technische Kundendienste,
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5. die Automatisierung von Entscheidungen zur Registrierung von vertrauenden Beteiligten, auch unter Einsatz von Künstlicher Intelligenz mindestens verbunden mit einem Recht des Betroffenen auf Überprüfung der durch Künstliche Intelligenz getroffenen Entscheidung,
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6. weitergehende Funktionen von Europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität, die aus der Interoperabilität mit anderen informationstechnischen Systemen folgen, einen Vorteil für die Nutzenden bieten und auf Grundlage von deren Einwilligung unter Hinweis auf den Erprobungscharakter zur Verfügung gestellt werden,
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7. Maßgaben für fachrechtliche gesetzliche Vorschriften und die fachrechtsbedeutsame Verwendung von Europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Ressort,
8. die effektive Verknüpfung unterschiedlicher Prozesse, Verfahren und Entscheidungen im Zusammenhang mit Europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität,
9. geeignete technologische Ansätze, Standards und Entwicklungen im Hinblick auf die nutzer- und praxisfreundliche Umsetzung der Sicherheitsniveaus,
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10. weitere Methoden zur Identifizierung beziehungsweise Authentifizierung von zu benennenden Anwendungsfällen, einschließlich der erstmaligen Einrichtung einer Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität, auf Grundlage einer Risikoabwägung, einschließlich der Möglichkeit einer Beleihung geeigneter, zuverlässiger Dritter zur Durchführung einer Identitätsprüfung; zudem besteht im Zusammenhang mit weiteren Methoden zur Identifizierung beziehungsweise Authentifizierung nach Halbsatz 1 die gesonderte Möglichkeit zur Ausstellung von Personenidentifizierungsdaten für natürliche Personen ab einem Mindestalter von 13 Jahren, wenn im Rahmen der vorausgesetzten Risikoabwägung überwiegende Risiken für das Vertrauen in die Zuverlässigkeit und Integrität der Identifizierungs- und Authentifizierungsinfrastruktur auch in Ansehung des Mindestalters ab 13 Jahren auszuschließen sind, oder
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11. besondere Maßgaben zur Akzeptanz und Verwendung der Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität für einzelne Wirtschaftsbereiche, einschließlich der Möglichkeit, Verpflichtungen zur Art und Weise der Akzeptanz von Europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität festzulegen, auf Grundlage einer Abwägung der Folgen unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Auswirkungen.
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(3) Abweichungen und Ergänzungen nach Absatz 2 Satz 1 können im Benehmen mit dem jeweiligen Land oder den jeweiligen Ländern auf dieses oder diese begrenzt werden.
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(4) Abweichungen oder Ergänzungen nach Absatz 2 Satz 1 sollen nach Ablauf ihrer jeweiligen Befristung innerhalb von zwei Jahren anhand wissenschaftlicher Methoden im Auftrag des Bundesministeriums für Digitales und Staatsmodernisierung evaluiert werden.
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§ 24Evaluierung
Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung veröffentlicht zusammen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz sowie dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im dritten Kalenderjahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Bericht über die Wirksamkeit der in diesem Gesetz enthaltenen Festlegung im § 9 und § 10 zu mehreren authentischen Quellen auf seiner Webseite. Insbesondere soll die Praktikabilität der Nutzung der vorhandenen authentischen Quellen evaluiert werden.
Artikel 2 — Änderung des Onlinezugangsgesetzes
Das Onlinezugangsgesetz vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.§ 3 Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
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„(1) Die Identifizierung und Authentifizierung der Nutzer im Sinne des § 2 Absatz 4 Nummer 1 für die Inanspruchnahme elektronischer Verwaltungsleistungen im Portalverbund erfolgt, soweit nicht durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist, über
1. ein zentrales Bürgerkonto, das der Bund bereitstellt,
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2. einen elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID- Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes oder ein anderes elektronisches Identifizierungsmittel, welches nach Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 mindestens mit dem Sicherheitsniveau „hoch“ im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 anerkannt worden ist oder
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3. eine Europäische Brieftasche für die Digitale Identität nach Artikel 3 Nummer 42 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014.“
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2. § 3 Absatz 4 und 5 wird durch die folgenden Absätze 4 und 5 ersetzt:
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„(4) Der Nachweis der Identität des Nutzers
1. im Bürgerkonto erfolgt a) für elektronische Verwaltungsleistungen, für die höchstens das Vertrauensniveau „substantiell“ erforderlich ist, durch aa) ein sicheres Verfahren nach § 87a Absatz 6 der Abgabenordnung, bb) eine Europäische Brieftasche für die Digitale Identität nach Artikel 3 Nummer 42 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 oder cc) ein anderes elektronisches Identifizierungsmittel, welches nach Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 mindestens mit dem Sicherheitsniveau „substantiell“ im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 anerkannt worden ist, b) für elektronische Verwaltungsleistungen, für die das Vertrauensniveau „hoch“ erforderlich ist, durch aa) einen elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID- Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes, bb) eine Europäische Brieftasche für die Digitale Identität nach Artikel 3 Nummer 42 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 oder Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode cc) ein anderes elektronisches Identifizierungsmittel, welches nach Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 mit dem Sicherheitsniveau „hoch“ im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 910/2014 anerkannt worden ist, und
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2. im einheitlichen Organisationskonto erfolgt a) für elektronische Verwaltungsleistungen, für die höchstens das Vertrauensniveau „substantiell“ erforderlich ist, durch aa) ein sicheres Verfahren nach § 87a Absatz 6 der Abgabenordnung, bb) eine Europäische Brieftasche für die Digitale Identität nach Artikel 3 Nummer 42 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 oder cc) ein anderes elektronisches Identifizierungsmittel, welches nach Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 mindestens mit dem Sicherheitsniveau „substantiell“ im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 anerkannt worden ist, b) für elektronische Verwaltungsleistungen, für die das Vertrauensniveau „hoch“ erforderlich ist, durch eine Europäische Brieftasche für die Digitale Identität nach Artikel 3 Nummer 42 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014.
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(5) Über den Nachweis der Identität nach den Absätzen 1 und 4 hinausgehende Anforderungen an die Identifizierung einer Person, die zur Durchführung eines Verwaltungsverfahrens erforderlich sind, bleiben unberührt.“
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Artikel 3
Änderung des Vertrauensdienstegesetzes
Das Vertrauensdienstegesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745), das zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 2. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 301) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
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a) Die Angabe zu § 2 wird durch folgende Angabe ersetzt:
„§ 2 Zuständigkeiten“.
b) Die Angaben zu § 9 bis § 18 werden durch folgende Angaben ersetzt:
„§ 9 Deckungsvorsorge
§ 10 Attribute in qualifizierten Zertifikaten für elektronische Signaturen und Siegel
§ 11 Unterrichtung über Sicherheitsmaßnahmen und Rechtswirkungen
§ 12 Widerruf qualifizierter Zertifikate
§ 13 Langfristige Beweiserhaltung
Teil 3
Qualifizierte elektronische Signaturen und Siegel
§ 14 Benannte Stellen nach Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014
Teil 4
Elektronische Attributsbescheinigungen
§ 15 Zentrale Anlaufstelle für öffentliche Stellen
Teil 5
Schlussvorschriften
§ 16 Bußgeldvorschriften
§ 17 Verordnungsermächtigung
§ 18 Übergangsvorschrift“.
c) Die Angaben zu den §§ 19 bis 21 werden gestrichen.
2.§ 1 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
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„(1) Dieses Gesetz regelt die wirksame Durchführung der Vorschriften über Vertrauensdienste in der Verordnung (EU) Nr. 910/2014.“
3.§ 2 wird wie folgt geändert:
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a) In der Überschrift wird die Angabe „Aufsichtsstelle; zuständige Stelle für die Informationssicherheit“ durch die Angabe „Zuständigkeiten“ ersetzt.
b) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Die Bundesnetzagentur ist vorbehaltlich des Absatzes 2 zuständig für
1. die Aufgaben der Aufsichtsstelle gemäß Artikel 46b Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und nach diesem Gesetz sowie nach der Rechtsverordnung gemäß § 17,
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2. die Aufstellung, Führung und Veröffentlichung der Vertrauenslisten gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014,
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3. die Mitteilungen der benannten öffentlichen oder privaten Stellen gemäß Artikel 30 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und gemäß § 14,
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4. die Aufgaben der zentralen Anlaufstelle für öffentliche Stellen gemäß § 15,
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5. die Mitteilungen bezüglich der Aufnahme oder der Änderung von Eintragungen in den Katalog der Attribute gemäß Artikel 45e Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1569, sofern Attribute aus authentischen Quellen des öffentlichen Sektors stammen,
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6. die Mitteilungen der öffentlichen Stellen gemäß Artikel 45f Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014,
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7. die Wahrnehmung der Aufgaben der einheitlichen Anlaufstelle gemäß Artikel 46c Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014, und
8. die Erhebung der Statistiken über das Funktionieren von qualifizierten Vertrauensdiensten gemäß
Artikel 48a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014.“
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Die Akkreditierungsstelle gemäß Akkreditierungsstellengesetz ist zuständig für die Akkreditierung im Sinne des Artikels 3 Nummer 18 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014.“
4. In § 3 wird die Angabe „§ 20“ durch die Angabe „§ 17“ ersetzt.
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5.§ 4 wird wie folgt geändert:
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a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 20“ durch die Angabe „§ 17“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 und 2 wird die Angabe „§ 20“ jeweils durch die Angabe „§ 17“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird die Angabe „Artikel 17“ durch die Angabe „Artikel 46b“ und die Angabe „§ 20“ durch die Angabe „§ 17“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode aa) In Nummer 1 wird die Angabe „Artikel 17“ durch die Angabe „Artikel 46b“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 20“ durch die Angabe „§ 17“ ersetzt.
6. In § 6 wird die Angabe „§ 20“ durch die Angabe „§ 17“ geändert.
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7.§ 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Auf Vertrauensdienste und zur Erbringung solcher Dienste verwendete Endnutzerprodukte, die gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 barrierefrei zugänglich zu machen sind, sind die §§ 3 bis 5 des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2970), das zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und die Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz vom 15. Juni 2022 (BGBl. I S. 928), die durch Artikel 23 des Gesetzes vom 2. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 301) geändert worden ist, entsprechend anzuwenden. Weitergehende Regelungen zur Barrierefreiheit aus anderen Rechtsvorschriften bleiben hiervon unberührt.“ b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 wird die Angabe „nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 20“ gestrichen.
bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:
„Die §§ 3 bis 5 des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes und die Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz sind entsprechend anzuwenden.“
8. § 9 wird gestrichen.
9. § 10 wird zu § 9.
10. § 11 wird gestrichen.
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11. § 12 wird zu § 10.
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12. § 13 wird zu § 11 und in Absatz 1 Nummer 2 die Angabe „§ 15“ durch die Angabe „§ 13“ ersetzt.
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13. Vor § 14 wird die folgende Überschrift eingefügt:
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„Teil 3 Qualifizierte elektronische Signaturen und Siegel“.
14. § 14 wird zu § 12 und in Absatz 2 wird die Angabe „§ 12 Absatz 1 oder § 12 Absatz 3 Satz 2“ durch die Angabe „§ 10 Absatz 1 oder § 10 Absatz 3 Satz 2“ ersetzt.
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15. Vor § 15 wird folgende Überschrift eingefügt:
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„Teil 4 Elektronische Attributsbescheinigungen“
16. § 15 wird zu § 13.
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17. Vor § 16 wird folgende Überschrift eingefügt:
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„Teil 5 Schlussvorschriften“.
18. § 16 wird gestrichen.
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19. Vor § 17 wird die Überschrift „Teil 3 Qualifizierte elektronische Signaturen und Siegel“ gestrichen.
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20. § 17 wird zu § 14 und wie folgt geändert:
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a) Absatz 3 wird gestrichen.
b) Absatz 4 wird zu Absatz 3.
21. Vor § 18 wird die Überschrift „Teil 4 Qualifizierte Dienste für die Zustellung elektronischer Einschreiben“ gestrichen.
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22. § 18 wird zu § 15 und wird durch den folgenden § 15 ersetzt:
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§ 15 „
Zentrale Anlaufstelle für öffentliche Stellen (1) Die zentrale Anlaufstelle dient als Auskunfts- und Kontaktstelle für öffentliche Stellen, die elektronische Attributsbescheinigungen nach Artikel 3 Nummer 46 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 ausstellen oder auszustellen beabsichtigen. Sie nimmt folgende Aufgaben wahr:
1. Auskunft zu den Anforderungen an die Ausstellung elektronischer Attributsbescheinigungen nach Artikel 3 Nummer 46 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 sowie zu dem Zulassungsverfahren für öffentliche Stellen nach Artikel 45f der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1569, insbesondere hinsichtlich der Sicherstellung, dass nach Artikel 46f Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 dauerhaft ein Maß an Verlässlichkeit und Vertrauenswürdigkeit erfüllt wird, das den qualifizierten Vertrauensdiensteanbietern entspricht, und
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2. Herstellung der erforderlichen Kontakte zu anderen zuständigen Behörden zur Unterstützung der Ausstellung elektronischer Attributsbescheinigungen nach Artikel 3 Nummer 46 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014.
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(2) Die zentrale Anlaufstelle stellt wesentliche Informationen auf ihrer Internetseite bereit.“
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23. Vor § 19 wird die Überschrift „Teil 5 Schlussvorschriften“ gestrichen.
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24. § 19 wird zu § 16 und wird wie folgt geändert:
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a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 2, 3 oder 4 oder Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 17 Nummer 1, eine Angabe in ein qualifiziertes Zertifikat aufnimmt oder
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2. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1 ein Zertifikat nicht oder nicht rechtzeitig widerruft.“ b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
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aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „des Europäischen Parlaments und des Rates vom
23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73; L 23 vom 29.1.2015, S. 19)“ durch die Angabe „in der Fassung vom 11. April 2024“ ersetzt.
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bb) Die Nummern 1 und 2 werden durch die folgenden Nummern 1 und 2 ersetzt:
„1. entgegen Artikel 19a Absatz 1 Buchstabe b oder Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe fb eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
2. entgegen Artikel 20 Absatz 1a eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,“.
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cc) In Nummer 4 wird die Angabe „Unterabsatz 1“ durch die Angabe „in Verbindung mit Absatz 1a“ ersetzt.
dd) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 10“ durch die Angabe „§ 9“ und die Angabe „§ 20 Absatz 2“ durch die Angabe „§ 17“ ersetzt.
ee) In Nummer 6 wird nach der Angabe „Buchstabe e oder f“ die Angabe „, jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 20 Absatz 2 Nummer 1,“ gestrichen.
ff) In Nummer 7 wird die Angabe „Buchstabe g in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 20
Absatz 2 Nummer 1“ durch die Angabe „Buchstabe fa oder g, jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 17 Nummer 1,“ ersetzt.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode gg) In Nummer 8 wird nach der Angabe „oder“ die Angabe „nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt,“ eingefügt.
hh) In Nummer 9 wird nach der Angabe „Satz 1“ die Angabe „, auch in Verbindung mit Absatz 4a,“ eingefügt und wird die Angabe „veröffentlicht.“ durch die Angabe „veröffentlicht oder“ ersetzt.
ii) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 10 eingefügt:
„10. entgegen Artikel 24 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 4a, eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise zur Verfügung stellt.“ c) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt:
„(3) Die Ordnungswidrigkeit kann geahndet werden
1. in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünf Millionen Euro und
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2. in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro.
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(4) Gegenüber einer juristischen Person oder Personenvereinigung mit einem Gesamtumsatz von mehr als 500 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 3 Nummer 1 in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu 1 Prozent des Gesamtumsatzes geahndet werden. Gesamtumsatz im Sinne des Satzes 1 ist die Summe aller Umsatzerlöse, die die juristische Person oder Personenvereinigung in dem der Tat vorausgegangenen Geschäftsjahr weltweit erzielt hat. Der Gesamtumsatz kann geschätzt werden.“ d) Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 5.
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25. § 20 wird § 17 und wird wie folgt geändert:
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a) Absatz 1 wird gestrichen.
b) In Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.
bb) Die Angabe „in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 auch“ wird durch die Angabe „durch Rechtsverordnung“ ersetzt.
cc) In Nummer 1 wird die Angabe „Artikel 17 bis 24“ durch die Angabe „19 bis 24 und Artikel 46b“ und die Angabe „9 bis 18“ durch die Angabe „9 bis 15“ ersetzt.
dd) Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
1. „2. die Vorkehrungen und Verfahren für gemeinsame Tätigkeiten nach Artikel 46d Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014,“.
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c) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 10“ durch die Angabe „§ 9“ ersetzt.
d) Die Nummern 4 und 5 werden gestrichen.
e) Nummer 6 wird zu Nummer 4 und die Angabe „17“ wird durch die Angabe „14“ ersetzt.
26. § 21 wird zu § 18 und wird wie folgt geändert:
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a) Die Sätze 3 und 4 werden gestrichen.
b) Der Wortlaut wird zu Absatz 1.
c) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden eingefügt:
„(2) Qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter, die gemäß § 16 Absatz 1 Nummer 2 des Vertrauensdienstegesetzes in der Fassung vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) in ihren Beendigungsplänen vorsehen, dass im Beendigungsfall alle von ihnen ausgegebenen qualifizierten Zertifikate von der Bundesnetzagentur in die Vertrauensinfrastruktur nach § 16 Absatz des Vertrauensdienstegesetzes in der Fassung vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) übertragen werden, haben Ihre Beendigungspläne spätestens innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes anzupassen.
(3) Die Vertrauensinfrastruktur gemäß § 16 Absatz 5 des Vertrauensdienstegesetzes in der Fassung vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) wird bis zum 07. November 2028 von der Bundesnetzagentur fortgeführt. Aus den gemäß § 13 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), das durch Artikel 11 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) aufgehoben worden ist, und § 16 Absatz 1 Satz 3 des Vertrauensdienstegesetzes in der Fassung vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) an die Bundesnetzagentur übermittelten Aufzeichnungen erteilt die Bundesnetzagentur bis zum 31. Dezember 2035 bei Vorliegen eines berechtigten Interesses weiterhin Auskunft zu den Aufzeichnungen, soweit dies technisch und ohne unverhältnismäßig großen Aufwand möglich ist. Nach Ablauf des 31. Dezember 2035 werden bei der Bundesnetzagentur noch vorhandene Aufzeichnungen datenschutzkonform vernichtet. Ein darüberhinausgehendes Auskunftsrecht nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 bleibt hiervon unberührt.“
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Artikel 4
Änderung der Verordnung zu Vertrauensdiensten
Die Vertrauensdiensteverordnung vom 15. Februar 2019 (BGBl. I S. 114) wird wie folgt geändert:
1. In der Eingangsformel wird die Angabe „§ 20 Absatz 1 und 2 Nummer 1 und 3 bis 6“ durch die Angabe „§ 17 Nummer 1 bis 4“ ersetzt.
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2. § 1 wird gestrichen.
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3. § 2 wird zu § 1 und in Absatz 1 wird die Angabe „§ 10“ durch die Angabe „§ 9“ ersetzt.
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4. Die §§ 3 und 4 werden gestrichen.
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5. Die §§ 5 und 6 werden zu den §§ 2 und 3.
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Artikel 5 — Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Telekommunikation
Die Besondere Gebührenverordnung Telekommunikation vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2024 I Nr. 1), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 32) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift wird die Angabe „Bundesministeriums für Digitales und Verkehr“ durch die Angabe „Bundesministeriums für Digitales und Staatsmodernisierung“ ersetzt.
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2. In der Eingangsformel wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ durch die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung“ ersetzt.
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3.§ 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
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a) Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:
„5. Vertrauensdienstegesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745), das zuletzt durch Artikel […] des Gesetzes vom … (BGBl. I …) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ b) Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt:
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode „6. Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982; 2022 I S. 1045), das zuletzt durch Artikel […] des Gesetzes vom … (BGBl. I …) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ c) Nummer 8 wird durch die folgende Nummer 8 ersetzt:
„8. Amateurfunkverordnung vom 15. Februar 2005 (BGBl. I S. 242), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 175) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.“
4.§ 4 wird wie folgt geändert:
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a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Bundesministerium des Innern und für Heimat“ durch die Angabe „Bundesministerium des Innern“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 und 2 wird die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ jeweils durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
5.§ 5 wird wie folgt geändert:
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a) Satz 1 wird zu Absatz 1.
b) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 2 eingefügt:
„(2) Für den Einsatz von besonderen Sachmitteln der Bundesnetzagentur gilt § 5 Absatz 2 der Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Bundesnetzagentur, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend.“
6. In der Anlage in Abschnitt 3 Nummer 2 und 3 wird die Angabe „Artikel 17“ jeweils durch die Angabe „Artikel 46b“ ersetzt.
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Artikel 6 — Änderung des Geldwäschegesetzes
Das Geldwäschegesetz vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822), das zuletzt durch Artikel 53 des Gesetzes vom 4. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 33) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 8 Absatz 2 Satz 8 wird der folgende Satz eingefügt:
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„Bei der Überprüfung der Identität anhand einer Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität nach Artikel 3 Nummer 42 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 sind abweichend von Satz 1 die elektronischen Daten über die Durchführung des Verfahrens zur Authentifizierung und Validierung von Personenidentifizierungsdaten gemäß Artikel 5b Absatz 9 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 aufzuzeichnen; Satz 2 gilt für diese Aufzeichnung entsprechend.“
2.§ 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
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a) Nach Satz 1 Nummer 4 wird die Angabe „Identifizierungssystem oder“ durch die Angabe „Identifizierungssystems,“ ersetzt.
b) Nach Satz 1 Nummer 4 wird die folgende Nummer 4a eingefügt:
„4a. einer Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität im Sinne des Artikels 3 Nummer 42 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 oder“.
c) Satz 3 wird gestrichen.
Artikel 7 — Änderung des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes
§ 7 Absatz 2 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I
S. 1982; 2022 I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 64) geändert worden ist, wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Um dem Verlangen nach Vorlage eines amtlichen Ausweises zu entsprechen, kann der Endnutzer verwenden:
1. einen elektronischen Identitätsnachweises gemäß § 18 des Personalausweisgesetzes, gemäß § 12 des eID- Karte-Gesetzes oder gemäß § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes,
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2. eine Europäische Brieftasche für die Digitale Identität nach Artikel 3 Nummer 42 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 oder
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3. ein anderes elektronisches Identifizierungsmittel, das nach Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 a) auf dem Vertrauensniveau „substantiell“ im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 anerkannt worden ist oder b) auf dem Vertrauensniveau „hoch“ im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 anerkannt worden ist.“
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Artikel 8 — Änderung des Personenstandsgesetzes
In § 10 Absatz 3 des Personenstandsgesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 212) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 15 des Vertrauensdienstegesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745)“ durch die Angabe „§ 13 des Vertrauensdienstegesetzes“ ersetzt.
Artikel 9 — Änderung des Passgesetzes
Das Passgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 291), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 256) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.§ 15 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
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2. „ den Pass vorzulegen, wenn eine Eintragung mit Ausnahme des Wohnortes unzutreffend ist;“.
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2.§ 22a wird wie folgt geändert:
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a) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
(3) „ Für die in Absatz 2 Satz 5 genannten öffentlichen Stellen ist bei zentralen Passregisterdatenbeständen der Länder oder, sofern solche nicht vorhanden sind, bei sonstigen Stellen, die durch Landesrecht dazu bestimmt sind, oder bei den Passbehörden zu jeder Zeit sicherzustellen, dass Lichtbilder unter den Voraussetzungen der §§ 2 und 3 der Pass-, Personalausweis- und eID-Karte-Datenabrufverordnung automatisiert abgerufen werden können.“
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Drucksache 21/7408 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden zu den Absätzen 4 und 5.
Artikel 10 — Änderung der Passverordnung
Die Passverordnung vom 19. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2386), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 31) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
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a) Die Angabe zu Anlage 2c wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„Anlage 2c Muster des Aufklebers zur Eintragung amtlicher Vermerke“.
b) Die Angabe zu Anlage 2d wird gestrichen.
2.§ 13 wird wie folgt geändert:
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a) Absatz 3 wird gestrichen.
b) Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 3 und die Angabe „Anlage 2d“ wird durch die Angabe „Anlage 2c“ ersetzt.
3. Anlage 2c wird gestrichen.
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4. Die bisherige Anlage 2d wird zu Anlage 2c.
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Artikel 11 — Änderung des Personalausweisgesetz
Das Personalausweisgesetz vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 6 Absatz 1 Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
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„Ausnahmsweise kann ein Personalausweis nach Ablauf der angegebenen Gültigkeit weiterverwendet werden, wenn die Person bei Beantragung des Personalausweises 70 Jahre oder älter war. Die betreffende Person genügt damit ihrer Ausweispflicht nach § 1 Absatz 1 Satz 1. Eine Weiterverwendung des elektronischen Identitätsnachweises nach Ablauf der angegebenen Gültigkeit ist ausgeschlossen.“
2. § 10 Absatz 2 und 3 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:
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(2) „ Der Ausweishersteller schaltet die Funktion aus, wenn die antragstellende Person zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht 13 Jahre alt ist.
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(3) Auf Antrag des Ausweisinhabers und unter Vorlage des Personalausweises kann ein ausgeschalteter elektronischer Identitätsnachweis während der Gültigkeitsdauer des Personalausweises eingeschaltet werden, wenn der Ausweisinhaber zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits 13 Jahre alt ist.“
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3.§ 18 Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
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„Der Personalausweisinhaber, der mindestens 13 Jahre alt ist, kann den elektronischen Identitätsnachweis dazu verwenden, seine Identität gegenüber öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen elektronischen nachzuweisen.“
4.§ 25 wird wie folgt geändert:
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a) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
(3) „ Für die in Absatz 2 Satz 4 genannten öffentlichen Stellen ist bei zentralen Personalausweisregisterdatenbeständen der Länder oder, sofern solche nicht vorhanden sind, bei sonstigen Stellen, die durch Landesrecht dazu bestimmt sind, oder bei den Personalausweisbehörden zu jeder Zeit sicherzustellen, dass Lichtbilder unter den Voraussetzungen der §§ 2 und 3 der Pass- und Personalausweisdatenabrufverordnung abgerufen werden können.“ b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden zu den Absätzen 4 und 5.
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Artikel 12 — Änderung der Personalausweisverordnung
§ 20 Absatz 2 Satz 2 der Personalausweisverordnung vom 1. November 2010 (BGBl. I S. 1460), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 30. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 31) geändert worden ist, wird durch folgenden Satz ersetzt:
„Der Ausweishersteller kann dem Ausweisinhaber auch die Möglichkeit eröffnen, eine neue Geheimnummer über ein sicheres elektronisches Verfahren festzulegen, wenn sich der Ausweisinhaber zuvor mit einem elektronischen Identifizierungsmittel, das auf dem Sicherheitsniveau „hoch“ im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 anerkannt worden ist, elektronisch identifiziert hat.“
Artikel 13
Änderung des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes
§ 1 Absatz 2 des Unternehmensbasisdatenregistergesetz vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2506), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 354) geändert worden ist, wird durch folgenden Absatz ersetzt:
„(2) Das Basisregister stellt konsistente, vollständige und aktuelle Unternehmensbasisdaten aus bereits in den Registern oder sonstigen Datenbeständen vorhandenen Daten der öffentlichen Stellen nach § 4 Absatz 1 und der Global Legal Entity Identifier Foundation her und dient damit
1. der Unterstützung öffentlicher Stellen nach § 5 Absatz 1, indem zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben die Qualität ihrer gespeicherten Daten verbessert wird und fehlende Daten oder Einheiten ergänzt werden,
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2. der Verringerung der erneuten oder mehrfachen Beibringung von bei öffentlichen Stellen nach § 5 Absatz 1 bereits vorhandenen Daten durch die betroffenen Unternehmen nach § 3 Absatz 1 und
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3. als authentische Quelle nach Artikel 3 Nummer 47 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 für Unternehmensdaten nach § 9 Absatz 3 des Gesetzes über die Europäische Brieftasche für die Digitale Identität.”
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Artikel 14 — Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
EU-Rechtsakte:
1. Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG
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Drucksache 21/7408 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/1183 vom 11. April 2024 geändert worden ist
2. Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, L 314 vom 22.11.2016, S. 1; S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35)
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3. Durchführungsverordnung (EU) 2024/2977 der Kommission vom 28. November 2024 zur Festlegung der Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf an Europäische Brieftaschen für die Digitale Identität ausgestellte Personenidentifizierungsdaten und elektronische Attributsbescheinigungen
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4. Durchführungsverordnung (EU) 2024/2979 der Kommission vom 28. November 2024 zur Festlegung der Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Integrität und die Kernfunktionen Europäischer Brieftaschen für die Digitale Identität
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5. Durchführungsverordnung (EU) 2024/2980 der Kommission vom 28. November 2024 zur Festlegung der Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Notifizierungen an die Kommission bezüglich des Ökosystems Europäischer Brieftaschen für die Digitale Identität
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6. Durchführungsverordnung (EU) 2024/2981 der Kommission vom 28. November 2024 zur Festlegung der Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Zertifizierung der Europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität
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7. Durchführungsverordnung (EU) 2025/847 der Kommission vom 6. Mai 2025 zur Festlegung der Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Reaktion auf Sicherheitsverletzungen Europäischer Brieftaschen für die Digitale Identität
8. Durchführungsverordnung (EU) 2025/848 der Kommission vom 6. Mai 2025 zur Festlegung von Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Registrierung von auf Brieftaschen vertrauenden Beteiligten
9. Durchführungsverordnung (EU) 2025/849 der Kommission vom 6. Mai 2025 zur Festlegung der Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Übermittlung von Informationen an die Kommission und die Kooperationsgruppe für die Liste der zertifizierten Europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität
10. Durchführungsverordnung (EU) 2025/1569 der Kommission vom 29. Juli 2025 zur Festlegung von Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf qualifizierte elektronische Attributsbescheinigungen und von einer für eine authentische Quelle zuständigen öffentlichen Stelle oder in deren Namen bereitgestellte elektronische Attributsbescheinigungen
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The authors' explanatory memorandum is not part of the law. It is shown separately so it does not mix with the provisions; machine translation, not edited.
Deutscher Bundestag
21. Wahlperiode
29.07.2026Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der unionsrechtlichen Vorschriften über die Europäische Brieftasche für die Digitale Identität sowie zur Änderung anderer
Rechtsvorschriften
(Digitale Identitätengesetz – DIdG)
A. Problem und Ziel
Ziel der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 ist es, sichere, vertrauenswürdige und nahtlose elektronische Transaktionen zwischen Unternehmen, Bürgerinnen und Bürgern und öffentlichen Verwaltungen grenzüberschreitend in der gesamten Europäischen Union zu ermöglichen.
Die im April 2024 bekannt gegebene unionsrechtliche Verordnung (EU) 2024/1183 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 führt einen auch in der Bundesrepublik Deutschland unmittelbar geltenden Rechtsrahmen für die Europäische Brieftasche für die Digitale Identität ein. Diese sogenannte EUDI-Wallet schafft mit wesentlichen Vereinfachungen für Bürgerinnen und Bürger in vielfältigen Lebens- und Wirtschaftsbereichen echten Mehrwert und einen hohen Nutzen für den Wirtschaftsstandort Deutschland sowie für den Binnenmarkt in der Europäischen Union: Die EUDI-Wallet ist ein elektronisches Identifizierungsmittel, das es ihren Nutzern ermöglicht, Personenidentifizierungsdaten sowie Bescheinigungen zur Authentifizierung von Merkmalen, Rechten oder Erlaubnissen, die in elektronischer Form vorliegen (elektronische Attributsbescheinigungen), sicher zu speichern, zu verwalten und zu validieren, um sie vertrauenden Beteiligten und anderen Nutzern Europäischer Brieftaschen für die Digitale Identität zu präsentieren oder mittels qualifizierter elektronischer Signaturen zu unterzeichnen oder mittels qualifizierter elektronischer Siegel zu besiegeln (Artikel 3 Nummer 42 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014). Die Nutzung Europäischer Brieftaschen für die Digitale Identität ist freiwillig und damit als Leistung grundrechtsfreundlich; andere bestehende Identifizierungs- und Authentifizierungsmittel bleiben von der Einführung unberührt (siehe Artikel 5a Absatz 15 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014).
Gemäß Artikel 5a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 stellt jeder Mitgliedstaat innerhalb von 24 Monaten nach dem Tag des Inkrafttretens der in Artikel 5a Absatz 23 und Artikel 5c Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 genannten Durchführungsrechtsakte mindestens eine Europäische Brieftasche für die Digitale Identität bereit. Zur Wahrung dieser Frist ist dringend nationale Gesetzgebung geboten.
B. Lösung; Nutzen
Der vorliegende Referentenentwurf dient der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 in der Fassung der Verordnung (EU) 2024/1183. Zur Wahrung der Frist nach Artikel 5a Absatz 1 dieser Verordnung bedarf es das unmittelbar geltende Unionsrecht ergänzender nationaler rechtlicher Grundlagen. Hierzu zählen insbesondere die Festlegung von Zuständigkeiten, damit die sich aus dem Unionsrecht ergebenden Aufgaben wahrgenommen werden können, und die Ausgestaltung von Rechtsgrundlagen für behördliche Einzelmaßnahmen, die durch das Unionsrecht vorausgesetzt werden. Durch solche Festlegungen ergänzt der vorliegende Referentenentwurf die unmittelbar geltenden Vorgaben der unionsrechtlichen Verordnung. Der Referentenentwurf regelt mithin allein Fragen, die nicht bereits durch das ohne Weiteres geltende Unionsrecht geklärt sind. Dergestalt ergibt sich der Rechtsrahmen der EUDI-Wallet für die Bundesrepublik Deutschland in der Zusammenschau von Unionsrecht und nationalem Recht.
Auf dieser rechtlichen Grundlage können die Vorteile der Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität von den Bürgerinnen und Bürgern sowie von Unternehmen in der Bundesrepublik Deutschland genutzt werden. Neben der europaweit verwendbaren digitalen Identität zählen hierzu die Signatur- und Siegelfunktionen sowie der Einsatz von Nachweisen: Erstmalig steht den Bürgerinnen und Bürgern eine funktionale Kombination dieser drei Bereiche zur Verfügung. Das erlaubt den gebündelten Zugang zu privaten und öffentlichen Diensten sowie eine wesentliche Vereinfachung des elektronischen Rechtsverkehrs, beispielsweise durch die niedrigschwellige und rechtssichere qualifizierte elektronische Signatur von Verträgen in Verknüpfung mit der elektronischen Identifikation auf hohem Sicherheitsniveau. Mit der EUDI-Wallet steht zum ersten Mal ein elektronisches Identifizierungsmittel für das Sicherheitsniveau „hoch“ auf mobilen Endgeräten zur Verfügung.
Überdies umfasst der Referentenentwurf Änderungen von bestehenden Gesetzen zur Berücksichtigung von unionsrechtlichen Neuerungen zu den Vertrauensdiensten sowie Änderungen im Pass- und Ausweisrecht.
C. Alternativen
Die Bundesrepublik Deutschland ist zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 in der Fassung der Verordnung (EU) 2024/1183 verpflichtet. Artikel 5a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 belässt Spielräume im Hinblick auf die Art und Weise der Bereitstellung einer Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität (drei Varianten: unmittelbar staatlich, im Auftrag oder mit Anerkennung). Statt sich auf eine Bereitstellungsform auf Gesetzesebene festzulegen, werden durch den Gesetzentwurf die vorhandenen Spielräume beibehalten. Die Entscheidung hierüber wird dem zuständigen Bundesministerium zugewiesen, um flexibel und, durch Bekanntgabe der Entscheidung im Bundesanzeiger, auch transparent auf die weitere Entwicklung reagieren zu können. Demgemäß erhält der Gesetzentwurf wesentlichen Handlungsspielraum, beschränkt diesen nicht und stellt somit die beste Alternative dar.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Sofern der unter E.3 dargestellte Erfüllungsaufwand des Bundes haushaltswirksam wird, soll dieser im jeweiligen Einzelplan finanziell und stellenmäßig ausgeglichen werden.
Dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik entsteht durch die Umsetzung des Gesetzes ein einmaliger Mehrbedarf in Höhe von 237.000 Euro sowie ein jährlicher Mehrbedarf in Höhe von 920.000 Euro.
Dem Bundesverwaltungsamt entsteht für den Aufbau eines zentralen Dienstes zum Abruf von Daten über das Nationale Once-Only-Technical-System für die EUDI-Wallet ein einmaliger Mehrbedarf in Höhe von 9.233.000 Euro und für den Betrieb ein jährlicher Mehrbedarf in Höhe von 2.082.000 Euro.
Der Mehrbedarf wird finanziell im Epl. 24 des Ministeriums für Digitales und Staatsmodernisierung ausgeglichen.
Der Bundesnetzagentur entstehen zur Herstellung der Georedundanz, Benutzersupport sowie Hard- und Software laufende Sachkosten in Höhe von 230.000 Euro sowie einmalige Sachkosten in Höhe von 2.270.000 Euro. Darüber hinaus entstehen jährliche Personalkosten in Höhe von insgesamt 2.585.000 Euro für 14,9 Planstellen (5,6 hD, 8,2 gD und 1,1 mD) für die Wahrnehmung der Fachaufgaben sowie für 4,3 Planstellen für den Querschnittsbereich. Die Mehrbedarfe der Bundesnetzagentur sollen stellenmäßig im Epl. 09 des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie und finanziell im Epl. 24 des Ministeriums für Digitales und Staatsmodernisierung ausgeglichen werden.
Etwaige Mehrbedarfe, die Maßnahmen aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität betreffen, sind in den entsprechenden Titeln des Wirtschaftsplans auszugleichen.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger reduziert sich der jährliche Zeitaufwand um 3,9 Millionen Stunden.
Er beruht nicht auf unionsrechtlichen Vorgaben und unterliegt der One in, One out-Regel.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft erhöht sich der jährliche Erfüllungsaufwand um 1,1 Millionen Euro. Es entsteht einmaliger Erfüllungsaufwand von rund 13,5 Millionen Euro.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten:
Im jährlichen Erfüllungsaufwand enthalten sind 1 Million Euro Bürokratiekosten aus Informationspflichten.
Der jährliche und der einmalige Erfüllungsaufwand beruhen auf unionsrechtlichen Vorgaben. Sie unterliegen der One in, One out-Regel.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Der jährliche Erfüllungsaufwand der Verwaltung sinkt um rund 121,7 Millionen Euro.
Auf Bundesebene entsteht saldiert zusätzlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von 1,8 Millionen Euro, auf Länderebene sinkt der Erfüllungsaufwand um rund 123,5 Millionen Euro pro Jahr. Die Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands
Drucksache 21/7408 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode ergibt sich zugleich aus einem Abbau in Höhe von 163,7 Millionen Euro, der nicht auf unionsrechtlichen Vorgaben beruht, und einem Aufwuchs in Höhe von 42 Millionen Euro aus unionsrechtlichen Vorgaben.
Auf Bundesebene entsteht zudem einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von 95 Millionen Euro, der auf unionsrechtlichen Vorgaben beruht. Auf Länderebene entsteht einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von 4,4 Millionen Euro, der nicht auf unionsrechtlichen Vorgaben beruht.
Der Erfüllungsaufwand der Verwaltung unterliegt der One in, One out-Regel.
F. Weitere Kosten
Die Einführung der Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität ergänzt die bereits geschaffenen gesetzlichen Grundlagen zur Verwaltungsdigitalisierung, insbesondere zur elektronischen Verfahrensabwicklung, Identifizierung und zum digitalen Nachweis- und Datenaustausch, und ist geeignet, deren praktische Umsetzung zu erleichtern und zu beschleunigen. Soweit hierdurch Verwaltungsverfahren schneller medienbruchfrei abgewickelt und Nachweise seltener manuell geprüft, angefordert oder nacherfasst werden müssen, kann die EUDI-Wallet dazu beitragen, bereits angelegte Effizienz- und Einsparpotenziale in der Verwaltung früher zu realisieren. Darüber hinaus sind auch in der Wirtschaft erhebliche Einsparungen möglich, insbesondere durch die Standardisierung und Wiederverwendbarkeit von Identifizierungs-, Nachweis- und Signaturvorgängen sowie durch die Verringerung von Mehrfachvorlagen, Medienbrüchen und gesonderten Prüfprozessen. Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 29. Juli 2026
An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der unionsrechtlichen Vorschriften über die Europäische Brieftasche für die Digitale Identität sowie zur Änderung anderer
Rechtsvorschriften (Digitale Identitätengesetz – DIdG)
mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als
Anlage 2 beigefügt.
Der Bundesrat hat in seiner 1067. Sitzung am 10. Juli 2026 gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes beschlossen, zu dem Gesetzentwurf wie aus Anlage 3 ersichtlich Stellung zu nehmen.
Die Auffassung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates ist in der als
Anlage 4 beigefügten Gegenäußerung dargelegt.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I.Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Durch die Verordnung (EU) 2024/1183 wurde die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 grundlegend überarbeitet. Kernpunkt der Änderungen ist die Einführung einer sicheren und grenzüberschreitend einfach nutzbaren Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität als elektronisches Identifizierungsmittel. Ergänzt werden ferner weitere elektronische Vertrauensdienste, wie die Ausstellung elektronischer Attributsbescheinigungen, die elektronische Archivierung elektronischer Daten und elektronischer Dokumente sowie die Aufzeichnung elektronischer Daten in einem elektronischen Journal. Vertrauensdienste und elektronische Identifizierung mittels der Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität greifen ineinander. Die Europäische Brieftasche für die Digitale Identität soll ermöglichen, Identitätsnachweise und elektronische Attributsbescheinigungen digital mit dem Smartphone vorzuhalten; sie soll zudem für die Erstellung von qualifizierten elektronischen Signaturen oder qualifizierten elektronischen Siegeln nutzbar sein. Die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 überlässt es den Mitgliedstaaten, die erforderlichen Voraussetzungen für eine effektive Durchführung zu schaffen. Dabei sind insbesondere Zuständigkeiten und Befugnisse der beteiligten Behörden sowie zu Ordnungswidrigkeiten zu schaffen bzw. zu aktualisieren. Nationale Regelungen sind zudem dort erforderlich, wo die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 der Präzisierung bedarf oder der Gesetzgeber von in der Verordnung vorgesehenen Optionen Gebrauch macht.
Artikel 5a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 verpflichtet die Mitgliedstaaten, fristgemäß mindestens eine Europäische Brieftasche für die Digitale Identität (EUDI-Wallet) bereitzustellen. Mit der Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität erhalten Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen die Möglichkeit, sich künftig elektronisch zu identifizieren, ihre Identitätsdaten und Nachweise digital zu speichern und zu präsentieren sowie qualifiziert elektronisch zu signieren bzw. zu siegeln. Das folgt aus der Definition der Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität nach Artikel 3 Nummer 42 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014. Im Rechts- und Geschäftsverkehr können die Beteiligten auf die Echtheit und Gültigkeit der Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität vertrauen. Die Nutzung von Europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität bleibt indes freiwillig und damit grundrechtsfreundlich (siehe Artikel 5a Absatz 15 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014).
Die Einführung der Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität kann nicht ohne nationale Rechtsetzung erfolgen. Die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 verlangt Konkretisierungen, etwa zur Aufgabenerledigung innerhalb der Mitgliedstaaten. Das Erfordernis entsprechender nationaler Regelungen wird durch den Gesetzentwurf berücksichtigt. Nach erfolgter nationaler Rechtsetzung ergibt sich der Rechtsrahmen für die Europäische Brieftasche für die Digitale Identität für die Bundesrepublik Deutschland in der Zusammenschau von Unionsrecht und nationalem Recht.
Zentrale Vorteile der Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität für Bürgerinnen und Bürgern sowie Unternehmen sind eine europaweit verwendbare digitalen Identität, qualifizierte elektronische Signatur- und Siegelfunktionen sowie elektronische Attributsbescheinigungen als Nachweise. Das erlaubt den Zugang zu privaten und öffentlichen Diensten sowie eine wesentliche Vereinfachung des elektronischen Rechtsverkehrs. Die EUDI-Wallet ist das erste elektronische Identifizierungsmittel für das Sicherheitsniveau „hoch“ auf mobilen Endgeräten. Dieses nach Artikel 5a Absatz 11 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 verbindlich für die Bereitstellung der EUDI- Wallet vorgesehene Sicherheitsniveau „hoch“ wird durchgängig im EUDI-Wallet-Ökosystem eingehalten.
II.Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Damit die unionsrechtliche Pflicht zur Bereitstellung mindestens einer Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität umgesetzt werden kann, trifft der Gesetzentwurf notwendige nationale Regelungen in Ergänzung zu dem unmittelbar geltenden Unionsrecht, dies in Gestalt der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 sowie den auf deren
Grundlage ergangenen Durchführungsverordnungen. Hervorzuheben sind die vorgesehenen nationalen Regelungen zu behördlichen Zuständigkeiten, zu einzelnen Maßnahmen zur Bereitstellung von Europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität auf drei Arten, zu betriebsbezogenen Maßnahmen insbesondere zur Gültigkeit einzelner EUDI-Wallets, Personenidentifizierungsdaten, zur Registrierung vertrauender Beteiligter sowie zur Aufsicht, zur Verwendung von Europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität als elektronisches Identifizierungsmittel, zu weiteren Funktionen, zu datenschutzrechtlichen Rechtsgrundlagen und Nachweisen, zu Ermächtigungen zum Erlass von Verordnungsbestimmungen sowie zu Experimentierklauseln. Des Weiteren werden einzelne Änderungen des Fachrechts getroffen.
Die freiwillig nutzbare EUDI-Wallet bringt Bürgerinnen und Bürgern sowie Unternehmen grundlegende Vorteile im elektronischen Rechts- und Wirtschaftsverkehr. Sie erlaubt so den Zugang zu privaten und öffentlichen Diensten mit wesentlichen Vereinfachungen auf hohem Sicherheitsniveau. Das ist von echtem Mehrwert und hohem Nutzen für den Wirtschaftsstandort Deutschland und für den Binnenmarkt in Europa. Hierfür trifft das Digitale Identitätengesetz die notwendigen Ergänzungsregelungen zum unmittelbar geltenden Unionsrecht und schafft so die Grundlage für die EUDI-Wallet in der Bundesrepublik Deutschland. So werden Erleichterungen mittels der EUDI-Wallet in vielfältigen Lebens- und Wirtschaftsbereichen auf Grundlage der Regelungen des Gesetzentwurfs ermöglicht, beispielsweise im Banken- und Zahlungswesen, etwa bei der geldwäscherechtlichen Überprüfung von Angaben zum Zweck der Identifizierung, im Bereich Social Media sowohl allgemein als auch gegebenenfalls bei einer Alterskontrolle, sowie etwa im Gesundheitswesen gegebenenfalls zu einer sicheren Speicherung von einzelnen Nachweisen mit eigenen Gesundheitsdaten der Nutzerin oder des Nutzers einer EUDI-Wallet.
Der Entwurf sieht ferner vor, im Vertrauensdienstegesetz (VDG) die Aufsicht für die Vertrauensdienste neu zu regeln. Die neu hinzugekommenen Vertrauensdienste werden der Aufsicht der Bundesnetzagentur unterstellt und die Aufsicht über die Vertrauensdienste insgesamt unter dem Dach der Bundesnetzagentur vereinheitlicht. Der Bundenetzagentur werden zudem weitere durch die Revision der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 geschaffene Aufgaben übertragen. Sofern durch die Revision der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 Regelungsspielräume der Mitgliedstaaten durch abschließende Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 geschlossen wurden, z.B. mit Blick auf die durch Vertrauensdiensteanbieter vorzunehmende Identitätsprüfung (§ 11 VDG a.F.), werden entsprechenden Regelungen des VDG aufgehoben, da die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 bereits eine abschließende Regelung enthält. Ferner werden die Bußgeldvorschriften an die geänderte Verordnung (EU) Nr. 910/2014 angepasst. Aufgrund der erweiterten Möglichkeiten zur Sicherung der Kontinuität eines Vertrauensdienstes sollen die nationalen Regelungen zu Beendigungsplänen (vgl. § 16 VDG a.F.) aufgehoben und die von der Bundesnetzagentur betriebene Vertrauensinfrastruktur in Form der Bereithaltung eines dauerhaften Verzeichnisses eingestellt werden. Im Wege von Folgeänderungen sind zudem einzelne Fachgesetze, die auf aufzuhebende Rechtsvorschriften verweisen oder überholte Begrifflichkeiten verwenden, anzupassen. Die Möglichkeiten zur elektronischen Identifizierung (einschließlich der Einsetzbarkeit der Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität) werden ferner in ausgewählten Fachgesetzen erweitert.
III.Exekutiver Fußabdruck
Es haben keine Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter oder beauftragte Dritte wesentlich zum Inhalt des Entwurfs beigetragen.
IV.Alternativen
Die Bundesrepublik Deutschland ist zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 in der Fassung der Verordnung (EU) 2024/1183 verpflichtet. Artikel 5a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 belässt Spielräume im Hinblick auf die Art und Weise der Bereitstellung einer Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität (drei Varianten: unmittelbar staatlich, im Auftrag oder mit Anerkennung). Statt sich auf eine Bereitstellungsform auf Gesetzesebene festzulegen, werden durch den Gesetzentwurf die vorhandenen Spielräume beibehalten. Die Entscheidung hierüber wird dem zuständigen Bundesministerium zugewiesen, um flexibel und, durch Bekanntgabe der Entscheidung im Bundesanzeiger, auch transparent auf die weitere Entwicklung reagieren zu können. Demgemäß erhält der Gesetzentwurf wesentlichen Handlungsspielraum, beschränkt diesen nicht und stellt sich somit als beste Alternative dar.
V.Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 3 des Grundgesetzes (Pass-, Melde- und Ausweiswesen), insoweit die Europäische Brieftasche für die Digitale Identität in ihrer Eigenschaft als elektronisches Identifizierungsmittel gemäß Artikel 3 Nummer 42 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 betroffen ist, und im Übrigen aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 GG (Recht der Wirtschaft). Eine bundesgesetzliche Regelung zur Ausgestaltung des Rechtsrahmens für die Europäische Brieftasche für die Digitale Identität ist zur Wahrung der Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich (Artikel 72 Absatz 2 GG). Nur eine bundesgesetzliche Regelung ist geeignet, die europaweite Interoperabilität, die das unmittelbar geltende Unionsrecht vorsieht, ohne unvertretbare Mehraufwände und hohen Abstimmungsbedarf herzustellen; Landesregelungen würden einen schwer überschaubaren Aufwand mit niedriger Rechtsklarheit bedeuten, ohne dass hiermit ein Mehrwert für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen verbunden wäre. Insoweit der übergreifende informationstechnische Zugang zu den Verwaltungsleistungen von Bund und Ländern betroffen ist, folgt die Gesetzgebungskompetenz aus Artikel 91c Absatz 5 des Grundgesetzes. Das Gesetz fußt im Übrigen über die bereits genannten Kompetenzvorschriften hinaus zudem auf Artikel 74 Absatz 1 Nummer 2 GG (Personenstandswesen).
VI.Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar. Die Regelungen gehen nicht über Vorgaben des Unionsrechts hinaus, insbesondere nicht über Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 910/2014.
VII.Gesetzesfolgen
1.Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die Europäische Brieftasche für die Digitale Identität, für die das Gesetz die Grundlage legt und so zusammen mit dem unmittelbar geltenden Unionsrecht einen einheitlichen Rechtsrahmen schafft, vereinfacht den Rechts-, Verwaltungs- und Wirtschaftsverkehr durch ihre drei Kernfunktionen als elektronisches Identifizierungsmittel, als Speicher für elektronische Attributsbescheinigungen und als Mittel zum qualifizierten elektronischen Signieren bzw. Siegeln. Sie bietet diese Funktionen erstmalig gebündelt, niedrigschwellig und flächendeckend für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen. Ohne das nationale Gesetz stünden diese Funktionen der EUDI-Wallet und deren Ökosystem nicht rechtssicher in der Bundesrepublik Deutschland zur Verfügung. Die Europäische Brieftasche für die Digitale Identität bietet den Bürgerinnen und Bürgern namentlich erstmalig die sichere und europaweit interoperable Nutzung von Personenidentifizierungsdaten über ihr mobiles Endgerät. Das ist eine Vereinfachung gegenüber bisherigen elektronischen Identifizierungsmitteln, verbunden mit einem hohen Vertrauensniveau. Die EUDI-Wallet erlaubt zudem erstmalig derart niedrigschwellig das qualifizierte elektronische Signieren, im privaten Kontext ohne Kosten. Verbunden mit den Fähigkeiten der EUDI-Wallet zu elektronischen Attributsbescheinigungen ergeben sich spürbare Vereinfachungen für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen und die Verwaltung. Die Europäische Brieftasche für die Digitale Identität birgt das Potential, den Zugang zu Verwaltungsverfahren erheblich zu vereinfachen. Ihre Möglichkeiten, Identitäts-, Signatur- und Nachweisdaten elektronisch und medienbruchfrei zu verwenden, vereinfacht und beschleunigt auch die Verwaltungsverfahren selbst, indem Erfordernisse persönlicher Vorsprachen, schriftlicher Nachweise und Mehrfachidentifizierungen reduziert oder entbehrlich werden. Insgesamt leistet das Gesetz einen erheblichen Beitrag zum Bürokratierückbau, zur Modernisierung der Verwaltung und zu einem grenzüberschreitenden, interoperablen Rechts- und Wirtschaftsverkehr in der Europäischen Union.
Im Hinblick auf Vertrauensdienste wirkt sich das Gesetz vor allem dahingehend aus, dass weitere Vertrauensdienste der Aufsicht der Bundesnetzagentur unterstellt werden und die Bundesnetzagentur für weitere Aufgaben zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 zuständig wird. Aufgrund der Aufhebung der Regelungen des VDG zu Beendigungsplänen, sind Vertrauensdiensteanbieter unter Umständen verpflichtet, Ihre Beendigungspläne anzupassen. Die bisher von der Bundesnetzagentur betriebene Vertrauensinfrastruktur steht zudem zukünftig nicht mehr zur Sicherung der Kontinuität eines Dienstes zur Verfügung. Ferner soll durch das Gesetz
Drucksache 21/7408 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode die Möglichkeit zur elektronischen Identifizierung (einschließlich der Einsetzbarkeit der Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität) verbessert werden.
2.Nachhaltigkeitsaspekte
Der Entwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen dient. Das Vorhaben fördert mehrere Sustainable Development Goals (SDGs). Auf das SDG Nr. 8 – menschenwürdige Arbeit und Wirtschaftswachstum – zahlt im Hinblick auf die Gesamtrohstoffproduktivität und Ressourcenschonung ein, dass durch die EUDI-Wallet mehr Prozesse digital erledigt werden können, was Papier, Aufwand und Zeit spart. Hinzu tritt, dass das EUDI-Wallet-Ökosystem ein innovatives Umfeld mit Wettbewerb und Effizienzsteigerungen begünstigt. Unter dem Gesichtspunkt von SDG Nr. 9 – Industrie, Innovationen und Infrastruktur – wird die EUDI-Wallet vielfältige Anwendungsmöglichkeiten im öffentlichen wie privaten Bereich eröffnen. SDG Nr. 12 – nachhaltiger Konsum und Produktion – kann gleichfalls im Hinblick auf den Rohstoffeinsatz davon profitieren, dass durch die EUDI-Wallet physische Dokumente und Prozesse eingespart werden können. Das SDG Nr. 16 – Frieden, Gerechtigkeit und starke Institutionen – wird dadurch gefördert, dass die EUDI-Wallet mit der sicheren und einfachen elektronischen Identifizierung zukünftig das Vertrauen in den Staat und seine Verwaltungstätigkeit im elektronischen Verkehr stützen kann. Vor diesen Hintergründen werden die Prinzipien einer nachhaltigen Entwicklung gestärkt, namentlich der Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen und das nachhaltige Wirtschaften. SDG Nr. 17 – Partnerschaften zur Erreichung der Ziele – profitiert von dem Vorhaben insofern, als durch die interoperable EUDI-Wallet die nationale und europaweite Interaktion und Zusammenarbeit zwischen Regierungen, der Verwaltung, Unternehmen und der Zivilgesellschaft erleichtert und so gefördert werden.
3.Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Sofern der unter E.3 dargestellte Erfüllungsaufwand des Bundes haushaltswirksam wird, soll dieser im jeweiligen Einzelplan finanziell und stellenmäßig ausgeglichen werden.
Dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik entsteht durch die Umsetzung des Gesetzes ein einmaliger Mehrbedarf in Höhe von 237.000 Euro sowie ein jährlicher Mehrbedarf in Höhe von 920.000 Euro.
Dem Bundesverwaltungsamt entsteht für den Aufbau eines zentralen Dienstes zum Abruf von Daten über das Nationale Once-Only-Technical-System für die EUDI-Wallet ein einmaliger Mehrbedarf in Höhe von 9.233.000 Euro und für den Betrieb ein jährlicher Mehrbedarf in Höhe von 2.082.000 Euro.
Der Mehrbedarf wird finanziell im Epl. 24 des Ministeriums für Digitales und Staatsmodernisierung ausgeglichen.
Der Bundesnetzagentur entstehen zur Herstellung der Georedundanz, Benutzersupport sowie Hard- und Software laufende Sachkosten in Höhe von 230.000 Euro sowie einmalige Sachkosten in Höhe von 2.270.000 Euro. Darüber hinaus entstehen jährliche Personalkosten in Höhe von insgesamt 2.585.000 Euro für 14,9 Planstellen (5,6 hD, 8,2 gD und 1,1 mD) für die Wahrnehmung der Fachaufgaben sowie für 4,3 Planstellen für den Querschnittsbereich. Die Mehrbedarfe der Bundesnetzagentur sollen stellenmäßig im Epl. 09 des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie und finanziell im Epl. 24 des Ministeriums für Digitales und Staatsmodernisierung ausgeglichen werden.
Etwaige Mehrbedarfe, die Maßnahmen aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität betreffen, sind in den entsprechenden Titeln des Wirtschaftsplans auszugleichen.
4.Erfüllungsaufwand
Kurzbeschreibung
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger reduziert sich der jährliche Zeitaufwand um 3,9 Millionen Stunden.
Er beruht nicht auf unionsrechtlichen Vorgaben und unterliegt der One in, One out-Regel.
Erfüllungsaufwand für Wirtschaft
Für die Wirtschaft erhöht sich der jährliche Erfüllungsaufwand um 1,1 Millionen Euro. Es entsteht einmaliger Erfüllungsaufwand von rund 13,5 Millionen Euro.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Im jährlichen Erfüllungsaufwand enthalten sind 1 Million Euro Bürokratiekosten aus Informationspflichten.
Der jährliche und der einmalige Erfüllungsaufwand beruhen auf unionsrechtlichen Vorgaben. Er unterliegt der One in, One out-Regel.
Erfüllungsaufwand für Verwaltung
Der jährliche Erfüllungsaufwand der Verwaltung sinkt um rund 121,7 Millionen Euro.
Auf Bundesebene entsteht saldiert zusätzlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von 1,8 Millionen Euro, auf Länderebene sinkt der Erfüllungsaufwand um rund 123,5 Millionen Euro pro Jahr. Die Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands ergibt sich zugleich aus einem Abbau in Höhe von 163,7 Millionen Euro, der nicht auf unionsrechtlichen Vorgaben beruht, und einem Aufwuchs in Höhe von 42 Millionen Euro aus unionsrechtlichen Vorgaben.
Auf Bundesebene entsteht zudem einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von 95 Millionen Euro, der auf unionsrechtlichen Vorgaben beruht. Auf Länderebene entsteht einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von 4,4 Millionen Euro, der nicht auf unionsrechtlichen Vorgaben beruht.
Der Erfüllungsaufwand der Verwaltung unterliegt der One in, One out-Regel.
Überblick der Erfüllungsaufwandsänderungen (Tabellarische Zusammenfassung nach Normadressat und Vorgabe)
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
lfd. Nr.
Artikel; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe
EU- Recht
Jährliche Fallzahl und Einheit
Jährlicher Aufwand pro
Fall (in Minuten bzw. Euro)
Jährlicher Erfüllungsaufwand (Stunden bzw. Tsd. Euro) oder „geringfügig“
Erläuterungen zu Fallzahl und Aufwand pro Fall inklusive Quellen (optional), Begründung bei Geringfügigkeit
1.1Artikel 9 Nummer 1; § 15
PassG i. V. m. § 17 Absatz 1 BMG; Pflichten eines Passinhabers (Änderung: id-ip 2006102310493217 200610130843034) (a*)
1.216.000 Anbringungen Aufkleber vor Ort
Zeitaufwand: -1 Minuten
Zeitaufwand: -20.267 Stunden
Fallzahl: 3,75 Mio. Wohnortwechsel, Anteil Deutsche 85 Prozent, Anteil Passinhaber 40 Prozent; Anteil Vor-Ort-Ummeldung 95 Prozent
1.2 Artikel 9 Nummer 2, Artikel 11 Nummer 2; § 22a PassG, § 25 PAuswG; Datenübertragung und automatisierter Abruf von Lichtbildern (Länder) (Änderung) (b*)
-4.916.000 Identitätsfeststellungen in Dienststellen
Zeitaufwand: 45 Minuten Zeitaufwand: -3.687.000 Stunden übernommen aus Vorgabe 4.1.5 der BT-DRS 20/6519, FZ um BY, NW reduziert
1.3Artikel 10; § 13 Absatz 3
PassV; Elektronisches Verfahren zwecks Änderung des Wohnortes auf dem Pass (nach elektronischer Anmeldung gem.
§ 23a BMG durch den Passinhaber) (Änderung:
64.000 Aufkleber
Zeitaufwand: -1 Minuten
Zeitaufwand: -1.067 Stunden
Fallzahl: Anteil 5 Prozent der Passinhaber, die den Wohnort wechseln (analog zu 1.1)
Artikel; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe
EU- Recht
Jährliche Fallzahl und Einheit
Jährlicher Aufwand pro
Fall (in Minuten bzw. Euro)
Jährlicher Erfüllungsaufwand (Stunden bzw. Tsd. Euro) oder „geringfügig“
Erläuterungen zu Fallzahl und Aufwand pro Fall inklusive Quellen (optional), Begründung bei Geringfügigkeit id-ip 2021080316081701) (c*)
1.4Artikel 11
Nummer 1;
§§ 1 Absatz 1, 9 Absatz 3
PAuswG; Antrag auf Personalausweis (Änderung: id-ip 200610130843301) (d*)
-285.000 Anträge
Zeitaufwand: 32 Minuten Zeitaufwand: -152.000 Stunden
Fallzahl: 5,85 Mio. Deutsche über 80, 10 Jahre Gültigkeit; Annahme: 50 Prozent Take-up-Rate
Summe
Zeitaufwand (Stunden)
-3.860.333
Summe
Sachaufwand
(Tsd. Euro)
aus nationalem Recht
-3.860.333
Stunden 0 Tsd. Euro aus EU- Vorgaben 0 Stunden 0 Tsd. Euro
Änderung des jährlichen Erfüllungsaufwands der Wirtschaft
lfd. Nr.
Artikel; Norm (§§);
Bezeichnung der Vorgabe
EU- Recht IP
Jährliche Fallzahl und Einheit
Aufwand pro
Fall in Euro (Zeit × Lohnsatz +
Sachaufwand)
Jährlicher Erfüllungsaufwand in
Tsd. Euro oder „geringfügig“
Erläuterungen zu Fallzahl und Aufwand pro Fall inklusive Quellen (optional), Begründung bei Geringfügigkeit
2.1 Artikel 1; § 6 EBDIG; Antrag auf Anerkennung durch Wallet- Anbieter (Neu)
Ja Ja geringfügig geringe Fallzahl
2.2 Artikel 1; § 10 EBDIG; Registrierung vertrauender Beteiligter (Wirtschaft) (Neu)
Ja Ja 550 Registrierungen
1.852,80 Euro = (1.920 / 60) h × 57,90 Euro/h (WZ: K)
1.0192.3 Artikel 1; § 17 EBDIG; Anzeigen einer geplanten Einbindung einer elektronischen Zahlungsfunktion durch Anbieter von Brieftaschen (Neu)
Ja Ja geringfügig geringfügiger Aufwand pro Fall
lfd. Nr.
Artikel; Norm (§§);
Bezeichnung der Vorgabe
EU- Recht IP
Jährliche Fallzahl und Einheit
Aufwand pro
Fall in Euro (Zeit × Lohnsatz +
Sachaufwand)
Jährlicher Erfüllungsaufwand in
Tsd. Euro oder „geringfügig“
Erläuterungen zu Fallzahl und Aufwand pro Fall inklusive Quellen (optional), Begründung bei Geringfügigkeit
2.4 Artikel 1; § 18 EBDIG; Anzeigen einer geplanten Einbindung und Verwendung von bestehenden NFC- und RFID-Berechtigungen durch Anbieter von Brieftaschen (Neu)
Ja Ja geringfügig geringfügiger Aufwand pro Fall
2.5 Artikel 3 Nummer 5; § 7 VDG; Barrierefreiheit von Vertrauensdiensten (Änderung)
Ja geringfügig geringfügiger Aufwand pro Fall siehe Erläuterungen
2.6 Artikel 3 Nummer 16;
§ 16 VDG a.F.; Der
Vertrauensdiensteanbieter hat einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen (Abschaffung)
Ja Ja geringfügig geringe Fallzahl Fallzahl: OnDEA
2.7 Artikel 3 Nummer 16;
§ 16 Absatz 2 VDG a.F.; Benachrichtigung der Inhaber von ihm ausgegebener Zertifikate über Einstellung der Tätigkeit und Übernahme der qualifizierten Zertifikate durch einen anderen Vertrauensdiensteanbieter (Abschaffung)
Ja Ja geringfügig geringe Fallzahl Fallzahl: OnDEA
2.8 Artikel 3 Nummer 16;
§ 16 Absatz 4 VDG a.F.; Der Zertifizierungsdiensteanbieter hat die von ihm ausgestellten qualifizierten Zertifikate fünf weitere Jahre in einem Verzeichnis zu führen (Abschaffung)
Ja Ja geringfügig geringe Fallzahl Fallzahl: OnDEA
2.9 Artikel 3 Nummer 16;
§ 16 Absatz 4 VDG a.F.; Ein qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter hat über einen
Ja Ja geringfügig geringe Fallzahl und geringfügiger Aufwand pro Fall Fallzahl: OnDEA
Artikel; Norm (§§);
Bezeichnung der Vorgabe
EU- Recht IP
Jährliche Fallzahl und Einheit
Aufwand pro
Fall in Euro (Zeit × Lohnsatz +
Sachaufwand)
Jährlicher Erfüllungsaufwand in
Tsd. Euro oder „geringfügig“
Erläuterungen zu Fallzahl und Aufwand pro Fall inklusive Quellen (optional), Begründung bei Geringfügigkeit angemessenen Zeitraum nach dem Schluss des Jahres, in dem die Gültigkeit des Zertifikates endet, dieses in einem Verzeichnis zu führen (Abschaffung)
2.11Artikel 6; § 8 Absatz 2
GwG; Identifizierungs- und Aufzeichnungspflicht bei Vertragsabschluss einer auf Dauer angelegten Geschäftsbeziehung (Änderung)
Ja Ja geringfügig geringfügiger Aufwand pro Fall
2.12 Artikel 7; § 172 Absatz 2 TKG und § 7 Absatz 2 TDDDG; Pflicht zur Implementierung einer Identifizierung anhand einer Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität (Änderung)
Ja 550 Euro = 0 + 550 Euro
Fallzahl: Mobilfunkanbieter, Telekommunikationsanbieter und Anbieter digitaler Dienste Aufwand pro Fall: Impact assessment SWD(2021)124
Summe in Tsd. Euro
1.069 davon aus Informationspflichten (IP)
1.019 aus nationalem Recht aus EU-Vorgaben * Spiegelvorgaben werden in der Spalte „Artikel; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe“ einheitlich gekennzeichnet.
Einmaliger Erfüllungsaufwand der Wirtschaft
lfd. Nr.
Artikel; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe
EU- Recht
Einmalige Fallzahl und Einheit
Aufwand pro
Fall in Euro (Zeit × Lohnsatz +
Sachaufwand)
Einmaliger Erfüllungsaufwand in
Tsd. Euro oder „geringfügig“
Erläuterungen zu Fallzahl und Aufwand pro Fall inklusive Quellen (optional), Begründung bei Geringfügigkeit
2.1 Artikel 1; § 6 EBDIG; Antrag auf Anerkennung durch Wallet-Anbieter (Neu)
Ja geringfügig geringe Fallzahl
lfd. Nr.
Artikel; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe
EU- Recht
Einmalige Fallzahl und Einheit
Aufwand pro
Fall in Euro (Zeit × Lohnsatz +
Sachaufwand)
Einmaliger Erfüllungsaufwand in
Tsd. Euro oder „geringfügig“
Erläuterungen zu Fallzahl und Aufwand pro Fall inklusive Quellen (optional), Begründung bei Geringfügigkeit
2.2 Artikel 1; § 10 EBDIG; Registrierung vertrauender Beteiligter (Wirtschaft) (Neu)
Ja 4.200 Registrierungen
2.316 Euro = (2.400 / 60) h × 57,90 Euro/h
(WZ: K)
9.7272.3 Artikel 1; § 17 EBDIG; Anzeigen einer geplanten Einbindung einer elektronischen Zahlungsfunktion durch Anbieter von Brieftaschen (Neu)
Ja geringfügig geringfügiger Aufwand pro Fall
2.4 Artikel 1; § 18 EBDIG; Anzeigen einer geplanten Einbindung und Verwendung von bestehenden NFC- und RFID-Berechtigungen durch Anbieter von Brieftaschen (Neu)
Ja geringfügig geringfügiger Aufwand pro Fall
2.5Artikel 3 Nummer 5; § 7
VDG; Barrierefreiheit von Vertrauensdiensten (Änderung)
Ja geringfügig geringfügiger Aufwand pro Fall siehe Erläuterungen
2.6Artikel 3 Nummer 16; § 16
VDG a.F.; Der Vertrauensdiensteanbieter hat einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen (Abschaffung)
Ja geringfügig geringe Fallzahl
2.7Artikel 3 Nummer 16; § 16
Absatz 2 VDG a.F.; Benachrichtigung der Inhaber von ihm ausgegebener Zertifikate über Einstellung der Tätigkeit und Übernahme der qualifizierten Zertifikate durch einen anderen Vertrauensdiensteanbieter (Abschaffung)
Ja geringfügig geringe Fallzahl
2.8Artikel 3 Nummer 16; § 16
Absatz 4 VDG a.F.; Der Zertifizierungsdiensteanbieter hat die von ihm ausgestellten qualifizierten Zertifikate fünf weitere Jahre in einem Verzeichnis zu führen (Abschaffung)
Ja geringfügig geringe Fallzahl
Artikel; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe
EU- Recht
Einmalige Fallzahl und Einheit
Aufwand pro
Fall in Euro (Zeit × Lohnsatz +
Sachaufwand)
Einmaliger Erfüllungsaufwand in
Tsd. Euro oder „geringfügig“
Erläuterungen zu Fallzahl und Aufwand pro Fall inklusive Quellen (optional), Begründung bei Geringfügigkeit
2.10Artikel 3 Nummer 24; § 18
Absatz 2 VDG; Anpassung der Beendigungspläne alten Rechts (Änderung) (e*)
Ja geringfügig geringe Fallzahl
2.12Artikel 7; § 172 Absatz 2
TKG und § 7 Absatz 2 TDDDG; Pflicht zur Implementierung einer Identifizierung anhand einer Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität (Änderung)
Ja 42.000 Euro = 0 + 42.000 Euro
3.780 Fallzahl: Summe der Telekommunikationsanbieter und der Anbieter digitaler Dienste Aufwand pro Fall: Impact assessment SWD(2021)124
Summe in Tsd. Euro
13.507 aus nationalem Recht aus EU-Vorgaben 13.507
* Spiegelvorgaben werden in der Spalte „Artikel; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe“ einheitlich gekennzeichnet.
Änderung des jährlichen Erfüllungsaufwands der Verwaltung
lfd. Nr.
Artikel; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe
EU- Recht
Bund/ Land
Jährliche Fallzahl und Einheit
Aufwand pro
Fall in Euro (Zeit × Lohnsatz +
Sachaufwand)
Jährlicher Erfüllungsaufwand in
Tsd. Euro oder „geringfügig“
Erläuterungen zu Fallzahl und Aufwand pro Fall inklusive Quellen (optional), Begründung bei Geringfügigkeit
3.1Artikel 1; § 2
Abs. 2 Nr. 3 EBDIG; Betrieb und Fortentwicklung der nationalen Zertifizierungssysteme, der Überwachung, des Meldewesens zu Sicherheitsverletzungen und Ergreifung von Maßnahmen im Fall von Sicherheitsverletzungen (Neu)
Ja Bund 1 Aufwand BSI
561.904 Euro = (672.000 / 60) h × 50,17 Euro/h (29% mD; 29% gD; 43% hD)
3.2Artikel 1; § 2
Abs. 2 Nr. 5 EBDIG; Akkreditierung von Ja Bund geringfügig geringe Fallzahl
lfd. Nr.
Artikel; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe
EU- Recht
Bund/ Land
Jährliche Fallzahl und Einheit
Aufwand pro
Fall in Euro (Zeit × Lohnsatz +
Sachaufwand)
Jährlicher Erfüllungsaufwand in
Tsd. Euro oder „geringfügig“
Erläuterungen zu Fallzahl und Aufwand pro Fall inklusive Quellen (optional), Begründung bei Geringfügigkeit
Konformitätsbewertungsstellen (Neu)
3.3Artikel 1; § 3
Abs. 1 EBDIG; Bereitstellen mindestens einer Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität (EUDI-Wallet) (Neu)
Ja Bund 1 Wallet 26.097.456 Euro = (288.000 / 60) h × 49,47 Euro/h (67% gD; 33% hD) + 25.860.000 Euro
26.097
3.5Artikel 1; § 6
Abs. 1 EBDIG; Bearbeitung eines Antrags auf Anerkennung von Wallet-Anbietern (Neu)
Ja Bund geringfügig geringe Fallzahl
3.7Artikel 1; § 7
EBDIG; Information über Bereitstellung einer Wallet auf der Internetseite (Neu)
Ja Bund geringfügig geringe Fallzahl und geringfügiger Aufwand pro Fall
3.8Artikel 1; § 8
Abs. 2 EBDIG; Widerrufen der Gültigkeit einer Wallet (Neu)
Ja Bund geringfügig geringe Fallzahl und geringfügiger Aufwand pro Fall
3.9Artikel 1; § 8
Abs. 3 EBDIG; Aussetzen und Wiederherstellen der Bereitstellung und Nutzung von Brieftaschen (Neu)
Ja Bund geringfügig geringe Fallzahl und geringfügiger Aufwand pro Fall
3.10Artikel 1; § 9
Abs. 1, § 19 EBDIG; Ausstellung von Personenidentifizierungsdaten, Nachweisführung über Datenschutzmaßnahmen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Neu)
Ja Bund 1 PID Provider
12.600
3.12Artikel 1; § 11
Abs. 1 EBDIG; Übermittlung von Informationen an Ja Bund geringfügig geringe Fallzahl und geringfügiger Aufwand pro Fall
Artikel; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe
EU- Recht
Bund/ Land
Jährliche Fallzahl und Einheit
Aufwand pro
Fall in Euro (Zeit × Lohnsatz +
Sachaufwand)
Jährlicher Erfüllungsaufwand in
Tsd. Euro oder „geringfügig“
Erläuterungen zu Fallzahl und Aufwand pro Fall inklusive Quellen (optional), Begründung bei Geringfügigkeit die Europäische Kommission (Neu)
3.13Artikel 1; § 11
Abs. 2 EBDIG; Unterrichtung über bereitgestellte und zertifizierte Europäische Brieftaschen für die Digitale Identität (Neu)
Ja Bund geringfügig geringe Fallzahl und geringfügiger Aufwand pro Fall
3.14Artikel 1; § 13
EBDIG; Maßnahmen zur Aufsicht über den Rahmen für Europäische Brieftaschen (Neu)
Ja Bund 1 Maßnahmenbündel
583.072 Euro = (672.000 / 60) h × 52,06 Euro/h (57% gD; 43% hD)
3.15Artikel 1; § 15
Abs. 2 EBDIG; Entgegennahme eines Identitätsnachweises mittels EUDI-Wallet (Anschluss ans Ökosystem) (Neu)
Ja Bund geringfügig geringe Fallzahl und geringfügiger Aufwand pro Fall
3.16Artikel 1; § 16
Abs. 1 EBDIG; Ausstellung von elektronischen Attributsbescheinigungen mittels EUDI-Wallet (Neu)
Ja Bund 130 Verfahrensanbindungen
1.625
3.17Artikel 3 Nummer
3; § 2 Absatz 1 Buchstabe a VDG i.V.m. Artikel 46b
VO (EU)
910/2014; Aufgaben der Aufsichtsstelle für Vertrauensdienste (Änderung)
Ja Bund 1 BNetzA- Aufwand
64.640 Euro = (96.000 / 60) h × 40,40 Euro/h (100% gD)
Aufwand pro Fall: basierend auf Angaben der BNetzA
3.18Artikel 3 Nummer
3; § 2 Absatz 1 Buchstabe b VDG i.V.m. Artikel 22
VO (EU)
910/2014; Ausbau des bisherigen technischen
Ja Bund 1 BNetzA- Aufwand
264.080 Euro = (96.000 / 60) h × 33,80 Euro/h (100% mD) + 210.000 Euro
Aufwand pro Fall: basierend auf Angaben der BNetzA
lfd. Nr.
Artikel; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe
EU- Recht
Bund/ Land
Jährliche Fallzahl und Einheit
Aufwand pro
Fall in Euro (Zeit × Lohnsatz +
Sachaufwand)
Jährlicher Erfüllungsaufwand in
Tsd. Euro oder „geringfügig“
Erläuterungen zu Fallzahl und Aufwand pro Fall inklusive Quellen (optional), Begründung bei Geringfügigkeit
Systems zur Bereitstellung der Vertrauensliste (Änderung) 3.19
Artikel 3 Nummer
3; § 2 Absatz 1 Buchstabe d i.V.m. § 15 VDG; Aufgaben der BNetzA als zentrale Anlaufstelle für öffentliche Stellen (Neu)
Nein Bund 1 BNetzA- Aufwand
108.160 Euro = (96.000 / 60) h × 67,60 Euro/h (100% hD)
Aufwand pro Fall: Entspricht 1 MAK hD, Schätzung der BNetzA
3.20Artikel 3 Nummer
3; § 2 Absatz 1 Buchstabe e VDG i.V.m. Artikel 45e Absatz 2 VO (EU) Nr. 910/2014 sowie Durchführungs-
VO (EU)
2025/1569; Attributsverwaltung und Mitteilungen zur EU-Kommission bezüglich der Aufnahme oder der Änderung von Eintragungen in den Katalog der Attribute (Neu)
Ja Bund 1 BNetzA- Aufwand
193.920 Euro = (288.000 / 60) h × 40,40 Euro/h (100% gD)
Aufwand pro Fall: Entspricht 3 MAK gD, Schätzung der BNetzA Die genaue technische Umsetzung steht noch nicht fest. Für die Schätzung wird davon ausgegangen, dass das technische System zur Attributkatalogdatenverwaltung vor-kuratierte Daten aus einem System z.B. beim ITZ-Bund erhalten kann.
3.21Artikel 3 Nummer
3; § 2 Absatz 1 Buchstabe f VDG i.V.m. Artikel 45f Absatz 3 Satz 1
VO (EU)
910/2014; Meldeverfahren zur EU- Kommission für Mitteilungen der öffentlichen Stellen (Neu)
Ja Bund 1 BNetzA- Aufwand
108.160 Euro = (96.000 / 60) h × 67,60 Euro/h (100% hD)
Aufwand pro Fall: basierend auf Angaben der BNetzA
3.22Artikel 3 Nummer
3; § 2 Absatz 1 Buchstabe g VDG i.V.m. Artikel 46c Absatz 1 VO (EU) 910/2014; Einheitliche Anlaufstelle im Themengebiet der eIDAS-VO (Neu)
Ja Bund geringfügig geringfügiger Aufwand pro Fall
Artikel; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe
EU- Recht
Bund/ Land
Jährliche Fallzahl und Einheit
Aufwand pro
Fall in Euro (Zeit × Lohnsatz +
Sachaufwand)
Jährlicher Erfüllungsaufwand in
Tsd. Euro oder „geringfügig“
Erläuterungen zu Fallzahl und Aufwand pro Fall inklusive Quellen (optional), Begründung bei Geringfügigkeit
3.23Artikel 3 Nummer
3; § 2 Absatz 1 Buchstabe h VDG i.V.m. Artikel 48a Absatz 1 VO (EU) 910/2014; Aufbereitung und Bereitstellung von Statistiken über das Funktionieren von qualifizierten Vertrauensdiensten (Neu)
Ja Bund geringfügig geringfügiger Aufwand pro Fall
3.24Artikel 3 Nummer
3; § 2 Absatz 3 VDG i.V.m. Artikel 3 Nummer 18 VO (EU) Nr. 910/2014; Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen (Neu)
Ja Bund 1 DAkkS- Aufwand
3.019,20 Euro = (4.080 / 60) h × 44,40 Euro/h (100% Durchschnitt)
Aufwand pro Fall: Als grobe Schätzung wird davon ausgegangen, dass diese Vorgabe in etwa mit der id-ip 2017052915345501 vergleichbar ist (siehe OnDEA) und deshalb derselbe jährliche Aufwand angesetzt werden kann. 3.25 Artikel 3 Nummer 8; § 11 Absatz 1 VDG a.F.; Anhörungen, Zusammenarbeit und Veröffentlichungen für sonstige Identifizierungsmethoden (Abschaffung)
Ja Bund geringfügig geringfügiger Aufwand pro Fall
3.26Artikel 3 Nummer
8; § 11 Absatz 2 und 3 VDG a.F; Anhörungen, Zusammenarbeit und Veröffentlichungen bei der vorläufigen Anerkennung innovativer Identifizierungsmethoden (Abschaffung)
Ja Bund geringfügig geringfügiger Aufwand pro Fall
3.27Artikel 3 Nummer
22; § 16 Absatz 2 Nummern 2 und 10 sowie § 14 Absätze 3 und 4 VDG; Verfolgung von Ja Bund geringfügig geringfügiger Aufwand pro Fall
lfd. Nr.
Artikel; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe
EU- Recht
Bund/ Land
Jährliche Fallzahl und Einheit
Aufwand pro
Fall in Euro (Zeit × Lohnsatz +
Sachaufwand)
Jährlicher Erfüllungsaufwand in
Tsd. Euro oder „geringfügig“
Erläuterungen zu Fallzahl und Aufwand pro Fall inklusive Quellen (optional), Begründung bei Geringfügigkeit
Ordnungswidrigkeiten (Änderung)
3.29Artikel 3 Nummer
24; § 18 Absatz 3 VDG; Abwicklung der Vertrauensinfrastruktur (Änderung)
Ja Bund -1 BNetzA- Aufwand
99.392 Euro = (28.800 / 60) h × 40,40 Euro/h (100% gD) + 80.000 Euro
Fallzahl: entfällt ab Aufwand pro Fall: basierend auf Angaben der BNetzA
3.30Artikel 9 Nummer
1; § 15 PassG i. V. m. § 17 Abs. 1 BMG; Anmeldung bei Bezug einer Wohnung (Aufwand Meldebehörden) (Änderung: id-ip 20200923105041 01) (a*)
Land 1.216.000 Anbringungen Aufkleber vor Ort
-0,43 Euro = (-1 / 60) h × 25,50 Euro/h (100% mD)
Fallzahl: Siehe 1.1 Aufwand pro Fall: Lohnsatz der Kommunen
3.31Artikel 9 Nummer
2, Artikel 11 Nummer 2; § 22a PassG, § 25 PAuswG; Datenübertragung und automatisierter Abruf von Lichtbildern (Länder) (Änderung) (b*)
Land -6.504.000 Identitätsfeststellungen
17,47 Euro = (27,78 / 60) h × 37,73 Euro/h (100% Durchschnitt)
-113.625 übernommen aus Vorgabe 4.3.7 der BT-DRS 20/6519 (inkl. Anpassungen)
3.32Artikel 9 Nummer
2, Artikel 11 Nummer 2; § 22a PassG, § 25 PAuswG; Datenübertragung und automatisierter Abruf von Lichtbildern (Bund) (Änderung) (b*)
Bund -1.212.000 Identitätsfeststellungen
33,30 Euro = (45 / 60) h × 44,40 Euro/h (100% Durchschnitt)
-40.360 übernommen aus Vorgabe 4.3.8 der BT-DRS 20/6519 (inkl. Anpassungen)
3.33Artikel 10; § 13
Abs. 3 PassV i. V. m. § 23a BMG; Elektronisches Verfahren zwecks Änderung des Wohnortes auf dem Pass (nach elektronischer Anmeldung gem.
§ 23a BMG durch den Passinhaber) (Änderung: id-ip
Land 64.000 Versand Aufkleber
-1,20 Euro = 0 − 1,20 Euro
Fallzahl: 0 Aufwand pro Fall: Drucken und Versand der Aufkleber durch die bdr Zeitaufwandsneutrale Änderung bei Passbehörden (Anstoßen Versand entfällt, Entscheidung kommt hinzu)
Artikel; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe
EU- Recht
Bund/ Land
Jährliche Fallzahl und Einheit
Aufwand pro
Fall in Euro (Zeit × Lohnsatz +
Sachaufwand)
Jährlicher Erfüllungsaufwand in
Tsd. Euro oder „geringfügig“
Erläuterungen zu Fallzahl und Aufwand pro Fall inklusive Quellen (optional), Begründung bei Geringfügigkeit
20200923105041 01) (c*)
3.34 Artikel 11 Nummer 1; § 6 Abs. 1 PAuswG i. V. m.
§ 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 und § 9 Abs. 1 PAuswG; Antrag auf Personalausweis (Änderung: id-ip 20200708084023 00) (d*)
Land -285.000 Antragsbearbeitungen
32,48 Euro = (15 / 60) h × 25,50 Euro/h (100% mD) + 26,10 Euro
-9.255 Fallzahl: 0 Aufwand pro Fall: Übernommen aus Vorgabe 4.3.2 der BT-DRS 20/6519
Summe in Tsd. Euro
-121.724 davon Bund 1.750 davon Land (inkl. Kommunen) -123.474 aus nationalem Recht -163.726 aus EU-Vorgaben 42.002
* Spiegelvorgaben werden in der Spalte „Artikel; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe“ einheitlich gekennzeichnet.
Einmaliger Erfüllungsaufwand der Verwaltung
lfd. Nr.
Artikel; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe
EU- Recht
Bund/ Land
Einmalige Fallzahl und Einheit
Aufwand pro
Fall in Euro (Zeit × Lohnsatz +
Sachaufwand)
Einmaliger Erfüllungsaufwand in
Tsd. Euro oder „geringfügig“
Erläuterungen zu Fallzahl und Aufwand pro Fall inklusive Quellen (optional), Begründung bei Geringfügigkeit
3.1Artikel 1; § 2
Abs. 2 Nr. 3 EBDIG; Betrieb und Fortentwicklung der nationalen Zertifizierungssysteme, der Überwachung, des Meldewesens zu Sicherheitsverletzungen und Ergreifung von Maßnahmen im Fall von Ja Bund 1 Aufwand BSI
162.240 Euro = (192.000 / 60) h × 50,70 Euro/h (50% mD; 50% hD)
lfd. Nr.
Artikel; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe
EU- Recht
Bund/ Land
Einmalige Fallzahl und Einheit
Aufwand pro
Fall in Euro (Zeit × Lohnsatz +
Sachaufwand)
Einmaliger Erfüllungsaufwand in
Tsd. Euro oder „geringfügig“
Erläuterungen zu Fallzahl und Aufwand pro Fall inklusive Quellen (optional), Begründung bei Geringfügigkeit
Sicherheitsverletzungen (Neu)
3.2Artikel 1; § 2
Abs. 2 Nr. 5 EBDIG; Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen (Neu)
Ja Bund geringfügig geringe Fallzahl
3.3Artikel 1; § 3
Abs. 1 EBDIG; Bereitstellen mindestens einer Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität (EUDI-Wallet) (Neu)
Ja Bund 1 Wallet 36.140.000 Euro = 0 + 36.140.000 Euro
36.140
3.4Artikel 1; § 5
Abs. 1 EBDIG; Vergabeverfahren zur Bereitstellung einer EUDI-Wallet durch beauftragten Dienstleister (Neu)
Ja Bund geringfügig geringe Fallzahl und geringfügiger Aufwand pro Fall
3.6Artikel 1; § 6
Abs. 3 EBDIG; Bereitstellung von Informationen über Anforderungen eines Antrags auf Anerkennung im Netz (Neu)
Ja Bund geringfügig geringe Fallzahl
3.10Artikel 1; § 9
Abs. 1, § 19 EBDIG; Ausstellung von Personenidentifizierungsdaten, Nachweisführung über Datenschutzmaßnahmen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Neu)
Ja Bund 1 PID Provider
24.600 siehe Erläuterungen zu Vorgabe 3.3
3.11Artikel 1; § 10
Abs. 1 Sa. 1 bis 5, Abs. 3 und 4 EBDIG; Entwicklung und Betrieb Ecosystem Management Portal (Neu)
Ja Bund 24.600.000 Euro = 0 + 24.600.000 Euro
24.600 siehe Erläuterungen zu Vorgabe 3.3
Artikel; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe
EU- Recht
Bund/ Land
Einmalige Fallzahl und Einheit
Aufwand pro
Fall in Euro (Zeit × Lohnsatz +
Sachaufwand)
Einmaliger Erfüllungsaufwand in
Tsd. Euro oder „geringfügig“
Erläuterungen zu Fallzahl und Aufwand pro Fall inklusive Quellen (optional), Begründung bei Geringfügigkeit
3.15Artikel 1; § 15
Abs. 2 EBDIG; Entgegennahme eines Identitätsnachweises mittels EUDI-Wallet (Anschluss ans Ökosystem) (Neu)
Ja Bund geringfügig geringe Fallzahl und geringfügiger Aufwand pro Fall
3.16Artikel 1; § 16
Abs. 1 EBDIG; Ausstellung von elektronischen Attributsbescheinigungen mittels EUDI-Wallet (Neu)
Ja Bund 130 Verfahrensanbindungen
7.150
3.18Artikel 3 Nummer
3; § 2 Absatz 1 Buchstabe b VDG i.V.m. Artikel 22
VO (EU)
910/2014; Ausbau des bisherigen technischen Systems zur Bereitstellung der Vertrauensliste (Änderung)
Ja Bund 1 BNetzA- Aufwand
3.20Artikel 3 Nummer
3; § 2 Absatz 1 Buchstabe e VDG i.V.m. Artikel 45e Absatz 2 VO (EU) Nr. 910/2014 sowie Durchführungs-
VO (EU)
2025/1569; Attributsverwaltung und Mitteilungen zur EU-Kommission bezüglich der Aufnahme oder der Änderung von Eintragungen in den Katalog der Attribute (Neu)
Ja Bund 1 BNetzA- Aufwand
2.000 Entwicklungs- und Erstellungskosten für die IT-Systeme zur Verwaltung der Attributkatalogdaten, Schätzung der BNetzA
3.22Artikel 3 Nummer
3; § 2 Absatz 1 Buchstabe g VDG i.V.m. Artikel 46c Absatz 1 VO (EU) 910/2014; Einheitliche
Ja Bund geringfügig geringfügiger Aufwand pro Fall
lfd. Nr.
Artikel; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe
EU- Recht
Bund/ Land
Einmalige Fallzahl und Einheit
Aufwand pro
Fall in Euro (Zeit × Lohnsatz +
Sachaufwand)
Einmaliger Erfüllungsaufwand in
Tsd. Euro oder „geringfügig“
Erläuterungen zu Fallzahl und Aufwand pro Fall inklusive Quellen (optional), Begründung bei Geringfügigkeit
Anlaufstelle im Themengebiet der eIDAS-VO (Neu)
3.23Artikel 3 Nummer
3; § 2 Absatz 1 Buchstabe h VDG i.V.m. Artikel 48a Absatz 1 VO (EU) 910/2014; Aufbereitung und Bereitstellung von Statistiken über das Funktionieren von qualifizierten Vertrauensdiensten (Neu)
Ja Bund geringfügig geringfügiger Aufwand pro Fall
3.25Artikel 3 Nummer
8; § 11 Abssatz 1 VDG a.F.; Anhörungen, Zusammenarbeit und Veröffentlichungen für sonstige Identifizierungsmethoden (Abschaffung)
Ja Bund geringfügig geringfügiger Aufwand pro Fall
3.26Artikel 3 Nummer
8; § 11 Absatz 2 und 3 VDG a.F; Anhörungen, Zusammenarbeit und Veröffentlichungen bei der vorläufigen Anerkennung innovativer Identifizierungsmethoden (Abschaffung)
Ja Bund geringfügig geringfügiger Aufwand pro Fall
3.27Artikel 3 Nummer
22; § 16 Absatz 2 Nummern 2 und 10 sowie § 14 Absätze 3 und 4 VDG; Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten (Änderung)
Ja Bund geringfügig geringfügiger Aufwand pro Fall
3.28Artikel 3 Nummer
24; § 18 Absatz 2 VDG; Überprüfung der verpflichtend anzupassenden
Ja Bund 11 betroffene Pläne geringfügig geringe Fallzahl
Artikel; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe
EU- Recht
Bund/ Land
Einmalige Fallzahl und Einheit
Aufwand pro
Fall in Euro (Zeit × Lohnsatz +
Sachaufwand)
Einmaliger Erfüllungsaufwand in
Tsd. Euro oder „geringfügig“
Erläuterungen zu Fallzahl und Aufwand pro Fall inklusive Quellen (optional), Begründung bei Geringfügigkeit
Beendigungspläne (Neu) (e*)
3.29Artikel 3 Nummer
24; § 18 Absatz 3 VDG; Abwicklung der Vertrauensinfrastruktur (Änderung)
Ja Bund 1 BNetzA- Aufwand
Aufwand pro Fall: fällt 2035 durch die Vernichtung an, basierend auf Angaben der BNetzA
3.31Artikel 9 Nummer
2, Artikel 11 Nummer 2; § 22a PassG, § 25 PAuswG; Datenübertragung und automatisierter Abruf von Lichtbildern (Länder) (Änderung) (b*)
Land 1 Identitätsfeststellungen
4.421
3.35Artikel 13; § 1
UBRegG; Betrieb des Registers über Unternehmensbasisdaten (Änderung)
Bund geringfügig geringfügiger Aufwand pro Fall
Summe in Tsd. Euro
99.433 davon Bund 95.012 davon Land (inkl. Kommunen)
4.421 aus nationalem Recht 4.421 aus EU-Vorgaben 95.012
* Spiegelvorgaben werden in der Spalte „Artikel; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe“ einheitlich gekennzeichnet.
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger nach Vorgaben
Lfd. Nr. 1.1: Pflichten eines Passinhabers; § 15 PassG
Grundsätzlich regelt § 15 Nummer 1 PassG, dass ein Pass vorzulegen ist, wenn eine Eintragung unzutreffend ist. Die Neuregelung schafft eine Ausnahme für eine unzutreffende Angabe des Wohnortes.
In der Praxis tritt dieser Umstand zumeist ein, wenn ein Passinhaber den Wohnort auf Grund eines Umzuges wechselt. In diesen Fällen hat eine Meldung nach § 17 oder § 23a Bundesmeldegesetz zu erfolgen, im Zuge derer auch die Angabe des Wohnortes im Pass angepasst wird. Entfällt nun die Pflicht zur Anpassung, entfällt sowohl bei der Ummeldung vor Ort als auch bei der Online-Ummeldung lediglich die Dauer des Aufklebens eines Wohnortaufklebers. Hier betrachtet wird der Fall einer Ummeldung vor Ort: Bei geschätzt 1 216 000 Ummeldungen von Passbesitzern in einer Kommunalbehörde (ca. 3,75 Millionen Wohnortwechsel; geschätzter Anteil deutscher
Staatsbürger 85 Prozent; geschätzter Anteil von Passbesitzern 40 Prozent; geschätzter Anteil der Meldung gemäß § 17 von 95 Prozent) ergibt sich eine Reduktion des Erfüllungsaufwandes in Höhe von rund 20 300 Stunden.
Lfd. Nr. 1.2: Datenübertragung und automatisierter Abruf von Lichtbildern (Länder); § 22a PassG, § 25 PAuswG
Die Regelung sieht vor, dass Lichtbilder bei Pass- und Personalausweisregisterbeständen der Länder und Behörden automatisiert abgerufen werden können müssen und war bereits Inhalt der Bundestagsdrucksache Drucksache 20/6519. Die Fallzahl-Herleitung und der Aufwand pro Fall werden der Beschreibung der dortigen Vorgabe 4.1.5 entnommen; die Fallzahl wird lediglich an die 2024 gültige Zahl von Polizistinnen und Polizisten angepasst und um Bedienstete in den Ländern bereinigt, in denen ein automatisierter Abruf bekanntermaßen bereits aktuell möglich ist (BY und NW).
Die Zeitersparnis für eine Lichtbildabgleich in einer Dienststelle in Höhe von 45 Minuten pro Fall summiert sich zu knapp 3,7 Millionen Stunden.
Lfd. Nr. 1.3: Elektronisches Verfahren zwecks Änderung des Wohnortes auf dem Pass (nach elektronischer Anmeldung gem. § 23a BMG durch den Passinhaber); § 13 Absatz 3 PassV
Analog zu Vorgabe 1.1 wird davon ausgegangen, dass bei 5 Prozent der Ummeldungen von Passinhabern und somit in 64 000 Fällen jährlich der Aufwand für das eigenhändige Aufkleben eines neuen Wohnortaufklebers auf dem Reisepass entfällt. Setzt man wiederum eine Minute dafür an, ergibt sich eine Zeitersparnis in Höhe von knapp 1 100 Stunden.
Lfd. Nr. 1.4: Möglichkeit der Weiterverwendung eines abgelaufenen Personalausweises für über Achtzigjährige;
§ 6 Absatz 1 PAuswG
Das Vorhaben führt eine Ausnahme von der Pflicht, nach Ablauf der Gültigkeit eines Personalausweises einen neuen Ausweis zu beantragen, für Personen ein, die bei der Beantragung 70 Jahre oder älter waren, mithin also für mindestens Achtzigjährige. Allerdings kann in diesen Fällen kein Gebrauch mehr von der eID-Funktion des Ausweises gemacht werden.
Die Regelung erhält praktische Relevanz bei der Vorgabe zur Beantragung eines Personalausweises. Der genaue Anteil der Deutschen an der Bevölkerung über 80 Jahren in Höhe von rund 6 Millionen Menschen ist nicht bekannt, er dürfte über dem Anteil von 85 Prozent an der Gesamtbevölkerung liegen. Geht man jährlich 570 000 ablaufenden Ausweisen bei der in Frage kommenden Personengruppe und in freier Annahme davon aus, dass in der Hälfte der Fälle kein neuer Ausweis beantragt werden würde, ergibt sich eine Zeitersparnis für die Antragstellung in Höhe von 152 000 Stunden (32 Minuten pro Antragstellung gemäß OnDEA-Vorgabe 200610130843301 in rechnerisch 285 000 Fällen).
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft nach Vorgaben
Zu lfd. Nr. 2.2 (Informationspflicht): Registrierung vertrauender Beteiligter; § 10 EBDIG
Unternehmen, die als vertrauende Beteiligte die EUDI-Wallet zum Zwecke des Identitätsnachweises einsetzen möchten, bedürfen gemäß § 10 EBDIG einer vorherigen Registrierung. Die Zahl der betroffenen Unternehmen lässt sich nur näherungsweise bestimmen, da sie von der tatsächlichen Marktdurchdringung der Wallet sowie von der Nutzung in identitätsintensiven Geschäftsbereichen abhängt.
Zur Abschätzung wird auf Wirtschaftsbereiche abgestellt, in denen bereits heute regelmäßig Identitätsprüfungen gesetzlich vorgeschrieben oder geschäftsnotwendig sind (insbesondere Finanz- und Versicherungsdienstleistungen, Telekommunikation, Energieversorgung, Mobilitäts- und Plattformdienste). Unter Berücksichtigung der Zahl der in diesen Bereichen tätigen Unternehmen sowie der Annahme, dass ein Teil der Marktteilnehmer alternative Identifizierungsverfahren beibehält, wird modellhaft davon ausgegangen, dass sich in einer Einführungsphase einmalig rund 4 200 Unternehmen registrieren lassen. Für die Folgejahre wird unter Berücksichtigung von Marktwachstum, Nachzüglern sowie üblicher Unternehmensfluktuation von rund 550 zusätzlichen Registrierungen jährlich ausgegangen.
Für die erstmalige Registrierung wird mit Hilfe der Zeitwerttabelle des Leitfadens zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwandes ein durchschnittlicher Zeitaufwand von rund 40 Stunden je Unternehmen angesetzt. Dieser umfasst insbesondere die interne Prüfung der Teilnahmevoraussetzungen, die Zusammenstellung und Übermittlung der erforderlichen Nachweise, Abstimmungen mit Rechts- und Compliance-Stellen sowie organisatorische Anpassungen. Bei Ansatz eines durchschnittlichen Lohnkostensatzes von 57,90 Euro pro Stunde (Wirtschaftsabschnitt K, Durchschnittslohnsatz) ergibt sich hieraus ein Erfüllungsaufwand von rund 2 300 Euro je Unternehmen.
Für spätere Registrierungen wird davon ausgegangen, dass es sich überwiegend um kleinere oder weniger komplex strukturierte Unternehmen handelt, bei denen geringere Abstimmungs- und Prüfaufwände anfallen. Hierfür wird ein durchschnittlicher Zeitaufwand von rund 32 Stunden je Unternehmen zugrunde gelegt. Bei gleichem Lohnkostensatz ergibt sich ein Aufwand von rund 1 850 Euro je Fall.
Hieraus ergibt sich ein einmaliger Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft in Höhe von rund 9,7 Millionen Euro (4 200 × 2 300 Euro) sowie ein laufender jährlicher Erfüllungsaufwand von rund 1 Million Euro (550 × 1 850 Euro). Die Angaben beruhen auf einer modellhaften Betrachtung und können in Abhängigkeit von der tatsächlichen Marktentwicklung variieren.
Zu lfd. Nr. 2.5 (weitere Vorgabe): Barrierefreiheit von Vertrauensdiensten; § 7 VDG
Jährlicher und einmaliger Erfüllungsaufwand: Bereits nach derzeitiger Rechtslage haben Vertrauensdiensteanbieter gemäß § 7 VDG die von ihnen angebotenen Vertrauensdienste für Menschen mit Behinderungen zugänglich und nutzbar zu machen. Die Änderung stellt vor allem klar, welche Vorschriften zur Barrierefreiheit anzuwenden sind. Zusammen mit der anzunehmenden Anzahl von Vertrauensdiensteanbietern ist deshalb allenfalls von einem geringfügigem Erfüllungsaufwand auszugehen.
Erfüllungsaufwand der Verwaltung nach Vorgaben
Zu lfd. Nr. 3.1: Betrieb und Fortentwicklung der nationalen Zertifizierungssysteme, der Überwachung, des Meldewesens zu Sicherheitsverletzungen und Ergreifung von Maßnahmen im Fall von Sicherheitsverletzungen;
§ 2 Abs. 2 Nr. 3 EBDIG
Gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 3 EBDIG wird das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik mit dem Aufbau und der fachlichen Steuerung des nationalen Zertifizierungsregimes für Europäische Brieftaschen für die Digitale Identität betraut. Dies beinhaltet insbesondere die Einrichtung und Fortentwicklung nationaler Zertifizierungssysteme einschließlich der Benennung von Systeminhabern, die Begleitung des Zertifizierungs- und Überwachungsprozesses einschließlich der Nachhaltung von Geltungsdauer, Schwachstellenbewertungen und erforderlichen Aufhebungen von Zertifizierungen, die Entgegennahme und Bewertung von Informationen über Sicherheitsverletzungen sowie die Veranlassung der unionsrechtlich vorgesehenen Reaktionsmaßnahmen. Hierzu gehören insbesondere die Aussetzung, erforderlichenfalls der Entzug und Widerruf, betroffener Wallets sowie die Information der betroffenen Nutzer, weiterer Beteiligter und der Europäischen Kommission.
Nach Angaben des BSI verursacht der initiale Aufbau der entsprechende Organisationseinheit einmalig Personalkosten in Höhe von rund 162 Tausend Euro (je eine MAK im mittleren sowie im höheren Dienst, Lohnkosten gemäß der Anlage 8 des Leitfadens zur Darstellung des Erfüllungsaufwands). Zudem entstehen laufende Personalkosten in Höhe von rund 562 Tausend Euro für je zwei MAK im mittleren sowie im gehobenen Dienst sowie drei MAK im höheren Dienst.
Zu lfd. Nr. 3.3: Bereitstellen mindestens einer Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität (EUDI-Wallet), Entwicklung und Betrieb des Ökosystems; § 3 Abs. 1 EBDIG
Durch den Regelungsentwurf wird das BMDS verpflichtet, mindestens eine EUDI-Wallet bereitzustellen. Dies umfasst nicht nur die Bereitstellung einer Wallet-Anwendung für Nutzer, sondern auch den Aufbau und Betrieb der hierfür erforderlichen technischen, organisatorischen und prozessualen Infrastruktur. Hierzu zählen insbesondere die nationale Wallet-Anwendung, ein Ecosystem Management Portal sowie ein PID-Provider.
Hieraus entsteht nach Angaben des nationalen Wallet-Projekts in den Jahren 2027 bis 2028 erwartungsgemäß einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von insgesamt 73,8 Millionen Euro. Der Aufwand betrifft insbesondere die weitere Entwicklung und initiale Bereitstellung der nationalen Wallet-Anwendung, des Ecosystem Management Portals (Vorgabe 3.11) und des PID-Providers (Vorgabe 3.10) sowie die Vorbereitung des Echtbetriebs und des Go-live des EUDI-Wallet-Ökosystems. Die Zuordnung des einmaligen Aufwands auf diese drei Bereiche und die entsprechenden Vorgaben erfolgt aus Praktikabilitätsgründen jeweils zu gleichen Teilen in Höhe von 24,6
Millionen Euro bei den laufenden Vorgaben 3.3, 3.10 und 3.11. Eine belastbare, trennscharfe Einzelzuordnung ist nicht möglich, weil die Maßnahmen in einem gemeinsamen Umsetzungszusammenhang stehen, funktional eng miteinander verzahnt sind und der zugrunde gelegte Kostenblock die Leistungen zunächst gebündelt abbildet.
Zudem rechnet das Ressort mit jährlich anfallendem Erfüllungsaufwand in Höhe von gerundet 23,6 Millionen Euro unter anderem für den Betrieb einer Mobile App und des EUDI-Wallet-Ökosystems mit allen nötigen technischen und prozessseitigen Komponenten, der in Gänze Vorgabe 3.3 zugeordnet wird.
Im laufenden Aufwand enthalten sind die Aufwände für Prozesse, für die gemäß §§ 2, 10 IdG grundsätzlich BVA zuständig ist. Diese umfassen die Information über sowie die Durchführung der Registrierung vertrauender Beteiligter sowie das Hinwirken auf die Bereitstellung eines EU-weiten gemeinsamen Mechanismus zur Ermöglichung der Identifizierung und Authentifizierung der vertrauenden Beteiligten.
Zusätzlich entsteht dem Bund Erfüllungsaufwand für die zentrale Bereitstellung von Connectoren, die der technischen Anbindung von Behörden an das EUDI-Wallet-Ökosystem dienen. Für die Postfachlösung wird ein neuer BundID-Adapter zentral durch den IT-Planungsrat bereitgestellt. Dessen Entwicklung verursacht nach Angaben des Ressorts einmaligen Erfüllungsaufwand in Höhe von 6 Millionen Euro; für die Weiterentwicklung und den Betrieb des Adapters wird ein laufender Erfüllungsaufwand in Höhe von etwa 590 Tausend Euro jährlich erwartet.
Für den Weg der Wallet-Anbindung der Bundesbehörden an das Nationale Once-Only-Technical-System (NOOTS) stellt das BVA einen zentralen Abruf- und Ausstellungsdienst für Abrufe und Ausgabe aus NOOTS- Registern sowie einen NOOTS-Connector zentral bereit. Während der Connector die technische und sichere Anbindung an NOOTS herstellt, bündelt der Ausstellungs- und Abrufservice zentrale Prozess- und Integrationslogik für den Nachweisdatenabruf. Das BVA schätzt, dass dauerhaft (ab 2028) Personalaufwand für Projektleitung, fachliche Mitwirkung im Projekt, Erarbeitung fachlicher Vorgaben zur Umsetzung des Abruf- und Ausstellungsdienstes, Steuerung der Dienstleister und Partner, Stakeholder-Management, Begleitung und Betreuung der Use Cases sowie Risikomanagement für eine Mitarbeiterkapazität im höheren und zwei Stellen im gehobenen Dienst, insgesamt also in Höhe von rund 237 Tausend Euro, anfällt (2 * 64 640 Euro + 1 * 108 160 Euro gemäß Anhang 8 des Erfüllungsaufwands-Leitfadens). Außerdem rechnet es ab 2028 mit laufenden Sachkosten in Höhe von 1,7 Millionen Euro für Softwareentwicklung, Architekturunterstützung, Projektmanagement, IT-Sicherheits- und Datenschutzkonzepte sowie Kosten für den laufenden technischen Betrieb. Einmalig fallen für dieselben Prozesse während der Anlaufphase vor 2028 zusätzliche Personalaufwände für vier MAK im gehobenen Dienst in Höhe von rund 259 Tausend Euro sowie Sachkosten in Höhe von 4,4 Millionen Euro an, zudem werden einmalig 1,1 Millionen Euro für den Aufbau der Betriebsumgebung veranschlagt.
Insgesamt entsteht aus Vorgabe 3.3 demnach laufender Erfüllungsaufwand in Höhe von 26,1 Millionen Euro (23,6 Millionen Euro für Wallet-Entwicklung und -Infrastruktur, 590 Tausend Euro für den Betrieb des BundID- Adapters, 1,9 Millionen plus 192 Tausend Euro für den NOOTS-Abruf- und Ausstellungsdienst) sowie einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von 36,1 Millionen Euro (rechnerisch 24,6 Millionen Euro für die Wallet-Bereitstellung, 6 Millionen für den BundID-Adapter sowie 5,5 Millionen Euro für den NOOTS-Service). Unabhängig von der Ausgestaltung einer etwaigen Beauftragung oder Beleihung einer sogenannten „Orchestrator-Stelle“ gemäß § 2 Absatz 4 EBDIG entstehen die beschriebenen Kosten dem BMDS.
Zu lfd. Nr. 3.10: Ausstellung von Personenidentifizierungsdaten; § 9 Abs. 1 EBDIG
Die Neuregelung verpflichtet das Ressort oder eine beliehene Stelle, als Aussteller für Personenidentifizierungsdaten die hierfür erforderlichen Identitätsdaten zu erheben, zu prüfen und einer natürlichen Person eindeutig zuzuordnen sowie auf dieser Grundlage Personenidentifizierungsdaten zu erstellen, kryptographisch abzusichern und bereitzustellen. Dies umfasst insbesondere die Sicherstellung der Richtigkeit und Aktualität der zugrunde liegenden Daten, die Durchführung der für die Ausstellung erforderlichen fachlichen und organisatorischen Prüfungen, die technische Erstellung des Datensatzes sowie dessen laufende Pflege, insbesondere Aktualisierung, Sperrung und sonstige statusbezogene Verwaltung, sowie die Bereitstellung über geeignete technische Schnittstellen unter Nutzung des im eIDAS-Ökosystem vorgesehenen technischen Dienstes zur Bereitstellung von Personenidentifizierungsdaten (PID-Provider).
Nach Angaben des Ressorts und basierend auf der Abstimmung mit potenziell zu beleihenden Stellen entsteht für die Ausstellung von PID im laufenden Betrieb ein jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von geschätzt 12,6 Millionen Euro. Der Schätzung liegen die Anforderungen zu Grunde, dass es praktisch keine Ausfälle im Betrieb
Drucksache 21/7408 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode geben darf, Georedundanz gewährleistet wird, die Infrastruktur flexibel skalierbar ist, dass ein vertiefter technischer Betriebssupport und hochspezialisierte Fehleranalyse und -behebung gewährleistet werden.
Für die Entwicklung des PID-Providers wird zudem wie bei Vorgabe 3.3 beschrieben aus pragmatischen Gründen ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von 24,6 Millionen Euro angesetzt.
Zu lfd. Nr. 3.14: Maßnahmen zur Aufsicht über den Rahmen für Europäische Brieftaschen; § 13 EBDIG
Die Regelung verpflichtet, im eigenen Ermessen Maßnahmen zur Aufsicht über den Rahmen für die Europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität zu ergreifen. Der Schwerpunkt der Tätigkeit liegt auf der fortlaufenden Aufsicht und Überwachung der Anbieter sowie der Abstimmung mit den Betreibern großer Infrastrukturen, die auf der EUDI-Wallet aufsetzen. Um Sicherheitsvorfälle zu beheben bzw. ihnen vorzubeugen, ist es laut Behörde erforderlich, ein hohes Maß an Abstimmung mit der EU KOM, dem BSI, dem BfDI, den betroffenen Sektoren bzw. Ressorts zu verfolgen.
Für die sensiblen Bereiche (Vertretung in Gremien und gegenüber Verbänden, Ressorts, KOM, Mitarbeit EDICG, Gerichtsverfahren, Grundsatzfragen, Anleitung von Sachbearbeitern, Sicherheitsvorfallmanagement, Abstimmung BSI) werden drei MAK im höheren Dienst benötigt. Für die andauernde Aufsichtsführung, Audits, Beantworten von Anfragen und Anzeigen sowie Bereitstellung der Informationen für die Öffentlichkeit werden vier MAK im gehobenen Dienst benötigt. Unter Ansatz der MAK-Lohnkosten auf Bundesebene aus dem Leitfaden entsteht somit laufender zusätzlicher Personalaufwand in Höhe von rund 583 Tausend Euro.
Zu lfd. Nr. 3.15: Entgegennahme eines Identitätsnachweises mittels EUDI-Wallet; § 15 Abs. 2 EBDIG
Die Regelung verpflichtet Behörden, deren Verfahren einen elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes vorsehen, zu gewährleisten, dass der Identitätsnachweis auch mittels der EUDI-Wallet erbracht werden kann. Betroffen sind im Wesentlichen Leistungen nach dem Onlinezugangsgesetz. Die zuständigen Behörden sind insoweit bereits verpflichtet, die BundID zu nutzen. Da die für den elektronischen Identitätsnachweis erforderliche Authentifizierungsinfrastruktur damit bereits besteht, kann der Identitätsnachweis mittels EUDI-Wallet grundsätzlich unter Nutzung bestehender Anbindungs- und Verfahrensstrukturen ermöglicht werden. Ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die Verwaltung entsteht daher regelmäßig nicht. Soweit im Einzelfall geringfügige technische Anpassungen bestehender Schnittstellen oder Abläufe erforderlich sein sollten, ist der hierdurch entstehende Aufwand jedenfalls als geringfügig anzusehen.
Zu lfd. Nr. 3.16: Ausstellung von elektronischen Attributsbescheinigungen mittels EUDI-Wallet; § 16 Abs. 1 EBDIG
Gemäß § 16 EBDIG werden Behörden des Bundes verpflichtet, Entscheidungen und sonstige Dokumente, die in Antragsverfahren nach Bundesrecht ausgestellt werden, auf Verlangen der Antragsteller als elektronische Attributsbescheinigungen auszustellen.
Es wird dabei davon ausgegangen, dass nahezu alle OZG-Leistungen, denen mindestens eine LeiKa-Leistung zugeordnet ist, die auf Bundesebene vollzogen wird (Typ 1), von der Regelung betroffen sind. Eine Auszählung ergibt näherungsweise 220 OZG-Leistungen, die in der Zuständigkeit von etwa 65 Bundesbehörden einschließlich Sozialversicherungsträgern liegen.
Es entstehen zusätzliche Kosten für die Anbindung der entsprechenden Fachverfahren an das Wallet-Ökosystem. Dabei ist davon auszugehen, dass weder jede der Leistungen ein eigenständiges Fachverfahren verwendet, noch dass in jeder betroffenen Behörde ein Fachverfahren alle Leistungen abdeckt. Es wird daher frei angenommen, dass pro Behörde zwei Fachverfahren, insgesamt also 130 Fachverfahren anzubinden sind.
Unter der Annahme, dass die aus dem NOOTS-Kontext erforderliche Standardisierung der Nachweisdaten dort, wo sie für den automatisierten Nachweisabruf notwendig ist, bereits umgesetzt worden ist, die erforderlichen Datenschemata daher vorliegen und zentrale Connectoren sowie Wallet-Adapter kostenfrei bereitgestellt werden, wird der einmalige Erfüllungsaufwand der Verwaltung für die Anbindung von 130 Fachverfahren an das Nutzerkonto Bund zum Zweck der Anbindung an das eIDAS-Ökosystem auf insgesamt rund 7,15 Millionen Euro geschätzt. Davon entfallen auf die technische Anbindung der Fachverfahren selbst rund 6,5 Millionen Euro, entsprechend einem durchschnittlichen einmaligen Integrationsaufwand von geschätzt rund 50 Tausend Euro je
Fachverfahren. Der Wert entspricht per freier Annahme einem Drittel der im Registermodernisierungsgesetz von McKinsey zitierten unteren Schnittstellenanbindungskosten in Höhe von 185 Tausend Euro, da im Zuge der erstmaligen Registeranbindung deutlich tiefere registerseitige Eingriffe vorzunehmen sind, sodass im vorliegenden Fall von signifikant geringeren Kosten auszugehen ist. Der Aufwand entsteht im Wesentlichen durch die Bereitstellung oder Anpassung einer Übergabeschnittstelle, Konfiguration, Test und Inbetriebnahme sowie kleinere Anpassungen der Verfahrenslogik und Fehlerbehandlung. Hinzu kommt ein weiterer einmaliger Aufwand für die Beschaffung und Einbindung qualifizierter Vertrauensdienste zur qualifizierten Siegelung und Signatur der auszustellenden Attributsbescheinigungen. Bei 65 ausstellenden Behörden wird dieser Zusatzaufwand auf insgesamt rund 0,65 Millionen Euro geschätzt; umgelegt auf 130 Fachverfahren entspricht dies rund 5 Tausend Euro und damit dem Doppelten des unten angegebenen laufenden Aufwands je Fachverfahren.
Der laufende Erfüllungsaufwand der Verwaltung wird auf insgesamt rund 1,6 Millionen Euro jährlich geschätzt. Davon entfallen auf den laufenden Betrieb und die Pflege der Schnittstellen rund 1,3 Millionen Euro jährlich, entsprechend rund 10 Tausend Euro je Fachverfahren, die wie beim Registermodernisierungsgesetz etwa 20 Prozent des einmaligen Erstellungsaufwands entsprechen. Dieser Aufwand entsteht insbesondere für Monitoring, Störungsbearbeitung, Release- und Patchmanagement, Regressionstests bei Änderungen des Fachverfahrens oder zentraler Schnittstellen sowie für die Pflege technischer Parameter und der Dokumentation. Hinzu kommt der laufende Aufwand für die Vorhaltung der qualifizierten Vertrauensdienste, insbesondere für Zertifikats- und Siegelmanagement, Support, Verlängerungen und Vertragsmanagement. Dieser Zusatzaufwand wird pro Behörde per Annahme auf 5 Tausend Euro geschätzt. Der Anbieter D-Trust weist für physische Siegelkarten für automatisierte Workflows mit unbegrenzter Anzahl an Siegelungen beispielsweise 2 Tausend Euro bei 3 Jahren, bzw. 667 Euro jährlich aus. Realistischer scheint allerdings die Nutzung von Fernsiegeldiensten, die typischer Weise API-basiert in Prozesse eingebunden werden, sodass die Kosten mutmaßlich höher ausfallen. Zusätzlich fällt ein gewisser Betriebsaufwand für Zertifikatspflege und sonstige kleinere Anpassungen bei Releasewechseln an. Der Aufwand entspricht umgelegt auf 130 Fachverfahren rund 2 500 Euro jährlich je Fachverfahren.
Sowohl der Identitätsnachweis mit der Wallet als auch insbesondere die Nutzung elektronischer Attributsbescheinigungen sind geeignet, die Verwaltungsdigitalisierung zu beschleunigen. Während der Identitätsnachweis vor allem den Zugang zu digitalen Verwaltungsleistungen vereinfacht, ermöglichen elektronische Attributsbescheinigungen darüber hinaus strukturierte, medienbruchfreie und automatisierbare Nachweisprozesse. Hierdurch kann zugleich zu einer Verringerung von Verwaltungsaufwand beigetragen werden. Auf diesen Aspekt wird in Abschnitt F. Weitere Kosten hingewiesen.
Lfd. Nr. 3.20: Attributsverwaltung und Mitteilungen zur EU-Kommission bezüglich der Aufnahme oder der Änderung von Eintragungen in den Katalog der Attribute; § 2 Absatz 1 Buchstabe e i. V. m. Artikel 45e Absatz 2 VO (EU) Nr. 910/2014 sowie Durchführungs-VO (EU) 2025/1569 VDG
Aufwand pro Fall (jährlicher Erfüllungsaufwand): Entspricht 1 MAK (Durchschnitt) plus 3 MAK gD, Schätzung der BNetzA
Sonstiges (jährlicher Erfüllungsaufwand): Die genaue technische Umsetzung steht noch nicht fest. Für die Schätzung wird davon ausgegangen, dass das technische System zur Attributkatalogdatenverwaltung vor-kuratierte Daten aus einem System z.B. beim ITZ-Bund erhalten kann.
Sonstiges (einmaliger Erfüllungsaufwand): Entwicklungs- und Erstellungskosten für die IT-Systeme zur Verwaltung der Attributkatalogdaten, Schätzung der BNetzA
Lfd. Nr. 3.30: Pflichten eines Passinhabers; § 15 PassG
Analog zur gespiegelten Vorgabe 1.1 entfällt in rund 1 216 000 Fällen geschätzt eine Minute Zeitaufwand beim Behördenpersonal für das Anbringen eines Aufklebers mit dem geänderten Wohnort auf Pässen bei der Bearbeitung von Anmeldungen gemäß § 17 BMG (OnDEA-Vorgabe 2020092310504101). Unter Ansatz des Lohnsatzes von 25,50 Euro/Stunde ergibt sich eine Reduzierung des laufenden Erfüllungsaufwandes der Länder um rund 520 000 Euro.
Lfd. Nr. 3.31: Datenübertragung und automatisierter Abruf von Lichtbildern (Länder); § 22a PassG, § 25 PAuswG
Analog zu Vorgabe 1.2 wird die Entlastungswirkung der flächendeckenden Ermöglichung eines automatisierten Abrufs von Lichtbildern in den Ländern der Vorgabe 4.3.7 der Bundestagsdrucksache 20/6519 entlehnt, einzig korrigiert um eine bereits erfolgte Schaffung der Infrastruktur in BY und NW.
Insgesamt ergibt sich eine Entlastung des laufenden Erfüllungsaufwands der Länder um knapp 114 Millionen Euro sowie einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von 4,4 Millionen Euro.
Lfd. Nr. 3.32: Datenübertragung und automatisierter Abruf von Lichtbildern (Bund); § 22a PassG, § 25 PAuswG
Analog zu Vorgabe 3.2 sowie Vorgabe 4.3.8 der Bundestagsdrucksache 20/6519 werden die Bundespolizeibehörden in geschätzt 1,2 Millionen Fällen (ausgehend von 60 600 Polizisten beim Bund in 2024) um 45 Minuten für eine Identitätsfeststellung in einer Dienststelle entlastet. In Summe sinkt der Erfüllungsaufwand um 40,4 Millionen Euro.
Lfd. Nr. 3.33: Elektronisches Verfahren zwecks Änderung des Wohnortes auf dem Pass (nach elektronischer Anmeldung gem. § 23a BMG durch den Passinhaber); § 13 Absatz 3 PassV
Spiegelbildlich zu Vorgabe 1.3 werden die Meldebehörden in rund 64 000 Fällen von der Pflicht zum Versand von Aufklebern mit dem geänderten Wohnort in Fällen der Online-Meldung eines Wohnortwechsels gemäß § 23a BMG entlastet.
Faktisch erfolgen Druck und Versand der Aufkleber automatisiert durch die Bundesdruckerei. Daher werden als Standardwert 1,20 Euro an Sachkosten für Druck und Porto angesetzt. In Summe ergibt sich eine Entlastung in Höhe von rund 77 000 Euro.
Lfd. Nr. 3.34: Antrag auf Personalausweis; § 6 Absatz 1 PAuswG
Spiegelbildlich zu Vorgabe 1.4 entfällt in den geschätzt 285 000 Fällen, in denen Bürgerinnen und Bürger ab achtzig Jahren auf Grund der Neuregelung des § 6 Absatz 1 Sätze 2 bis 4 PAuswG auf die Beantragung eines neuen Personalausweises verzichten, der Aufwand für die Antragsbearbeitung in den Personalausweisbehörden der Kommunen (OnDEA-Vorgabe 2020070808402300). Der Aufwand pro Fall in Höhe von 15 Minuten im mittleren Dienst wird der genannten OnDEA-Vorgabe entnommen. Insgesamt ergibt sich eine Reduzierung des laufenden Erfüllungsaufwands der Länder um knapp 9,3 Millionen Euro pro Jahr.
Lfd. Nr. 3.35: Betrieb des Registers über Unternehmensbasisdaten; § 1 UBRegG
Gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 3 Unternehmensbasisdatenregistergesetz soll das Unternehmensbasisdatenregister im eIDAS-Ökosystem als authentische Quelle zur eindeutigen und elektronischen Identifizierung von Unternehmen in den Fällen dienen, in denen die Justizregister keine Identifizierung leisten können. Die zu erwartende Zahl der entsprechenden Identifizierungen lässt sich schwer abschätzen, sodass der resultierende Erfüllungsaufwand nicht präzise beziffert werden kann. Im Vergleich mit anderen geänderten Vorgaben der Verwaltung dürfte die Aufwandsänderung geringfügig ausfallen.
5.Weitere Kosten
Die Einführung der Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität ergänzt die bereits geschaffenen gesetzlichen Grundlagen zur Verwaltungsdigitalisierung, insbesondere zur elektronischen Verfahrensabwicklung, Identifizierung und zum digitalen Nachweis- und Datenaustausch, und ist geeignet, deren praktische Umsetzung zu erleichtern und zu beschleunigen. Soweit hierdurch Verwaltungsverfahren schneller medienbruchfrei abgewickelt und Nachweise seltener manuell geprüft, angefordert oder nacherfasst werden müssen, kann die EUDI-Wallet dazu beitragen, bereits angelegte Effizienz- und Einsparpotenziale in der Verwaltung früher zu realisieren. Darüber hinaus sind auch in der Wirtschaft erhebliche Einsparungen möglich, insbesondere durch die Standardisierung und Wiederverwendbarkeit von Identifizierungs-, Nachweis- und Signaturvorgängen sowie durch die Verringerung von Mehrfachvorlagen, Medienbrüchen und gesonderten Prüfprozessen. Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
6.Weitere Gesetzesfolgen
Durch die Verfügbarkeit der EUDI-Wallet ergeben sich neue Möglichkeiten und Erleichterungen für Verbraucherinnen und Verbraucher. Namentlich erfolgen Ausstellung, Verwendung und Widerruf von Europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität für alle natürlichen Personen kostenlos nach Artikel 5a Absatz 13 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014. Damit werden für Bürgerinnen und Bürger niedrigschwellige Verbesserungen für den elektronischen Rechtsverkehr verfügbar. Nachteile sind nicht zu erwarten.
Gleichstellungspolitische Belange sind berücksichtigt. Alle Geschlechter sind unmittelbar wie mittelbar in gleicher Weise betroffen. Damit hat das Gesetz keine spezifischen Auswirkungen auf die Gleichstellung der Geschlechter und wirkt geschlechtsneutral.
Gleichwertige Lebensverhältnisse werden durch die Europäische Brieftasche für die Digitale Identität gefördert. Der elektronische Rechtsverkehr wird erleichtert. Identifikations-, Signatur- und Nachweisfunktionen stehen niedrigschwellig zur Verfügung, was die Inanspruchnahme von elektronischen Diensten erleichtert ohne Rücksicht auf den Ort, von dem aus Zugang begehrt wird. Durch die europaweite Interoperabilität wird zudem der Zusammenhalt der Gesellschaft gefördert, ebenso der Binnenmarkt und damit die Wirtschaft.
VIII.Befristung; Evaluierung
Eine Befristung der geplanten rechtlichen Änderungen ist nicht vorgesehen, da die Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 eine Daueraufgabe ist.
Eine nationale Evaluierung des Gesamtgesetzes ist nicht geboten. Es handelt sich bei der Bereitstellung der Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität um eine zwingende Aufgabe zur Durchführung von unmittelbar geltendem Unionsrecht. Damit kommen einzig Modalitäten der Durchführung in Betracht im Hinblick auf eine Evaluierung. Zur diesbezüglichen Erprobung ist eine Experimentierklausel vorgesehen, die auch die Evaluierung von Erprobungen vorsieht.
Darüber hinaus ist die Festlegung von mehreren authentischen Quellen in §§ 9 und 10 drei Jahre nach Inkrafttreten zu evaluieren. Innerhalb des Evaluierungszeitraums sollen weitere Maßnahmen zur besseren Verknüpfung vorhandener Unternehmensdaten geprüft und gegebenenfalls umgesetzt werden, um das Once-Only-Prinzip für Unternehmen realisieren zu können. Die bundeeinheitliche Wirtschaftsnummer (beWiNr.) ist dabei ein zentraler registerübergreifender Identifikator zur eindeutigen und elektronischen Identifizierung von Unternehmen. Dementsprechend werden die Bestrebungen unterstützt, die beWiNr als registerübergreifenden Identifikator zu etablieren, mit dem alle öffentlichen Stellen umgehen können müssen. Zu diesem Zweck ist geplant, die Speicherung einer dem Rechtsträger eindeutig zuzuordnenden beWiNr auch bei den Justizregistern zu etablieren. Eine konkrete Regelung sollte in einem dafür geeigneten Gesetzgebungsvorhaben erfolgen. Diese Ziele sind im Rahmen der nach drei Jahren geplanten Evaluierung zu berücksichtigen.
Überdies erfolgen in umfassender Art und Weise die Erhebung von Statistiken sowie eine Überprüfung des (mit Anwendungsvorrang unmittelbar geltenden) Unionsrechts nach Artikel 48a und 49 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014; eine Zuständigkeit für die Erfüllung der Berichtspflichten ist im nationalen Gesetz geregelt, während die Überprüfung nach dem Unionsrecht bei der Europäischen Kommission vorgesehen ist.
Dabei werden nach Artikel 48a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 umfassend sogenannte Key-Performance-Indicators (KPIs) erfasst: Nach dieser unmittelbar geltenden Vorschrift umfassen die national erhobenen Statistiken a) die Zahl der natürlichen und juristischen Personen, die eine gültige europäische Brieftasche für die Digitale Identität haben; b) die Art und Anzahl der Dienste, die die Verwendung der europäischen Brieftasche für die Digitale Identität akzeptieren; c) die Anzahl der Beschwerden von Nutzern und der Vorfälle in Bezug auf Verbraucherschutz oder Datenschutz betreffend vertrauende Beteiligte und qualifizierte Vertrauensdienste; d) einen zusammenfassenden Bericht mit Daten zu Vorfällen, durch die die Verwendung der europäischen Brieftasche für die Digitale Identität verhindert wurde; e) eine Zusammenfassung signifikanter Cybersicherheitsvorfälle, Verletzungen des Datenschutzes und der betroffenen Nutzer von europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität oder qualifizierten Vertrauensdiensten.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Gesetz über die Europäische Brieftasche für die Digitale Identität)
Zu Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)
Zu § 1 (Anwendungsbereich; Begriffsbestimmung)
Zu Absatz 1
§ 1 regelt den Anwendungsbereich des Gesetzes und verweist hierzu auf den Zweck der Durchführung der unmittelbar geltenden Vorgaben des Unionsrechts zur Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität nach der Verordnung (EU) Nr. 910/2014. Durch den in Absatz 1 enthaltenen Verweis auf das unmittelbar geltende Unionsrecht kann eine etwaige unionsrechtliche Einführung einer sogenannten European Business Wallet gegebenenfalls Einfluss auf den Anwendungsbereich und/oder die Auslegung des nationalen Gesetzes haben. Die konkreten Folgen sind abhängig von der finalen Ausgestaltung des Unionsrechts. Gegebenenfalls kommen unter den allgemeinen Voraussetzungen eine unionsrechtskonforme Auslegung und (entsprechende) Anwendung des nationalen Gesetzes in Betracht.
Zu Absatz 2
Absatz 2 stellt klar, dass es für den Anwendungsbereich des Gesetzes auf den unionsrechtlichen Begriff der Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität und den hiermit verbundenen Funktionsumfang ankommt und legt diese Begriffsbestimmung zugrunde.
Zu Absatz 3
Absatz 3 regelt, dass die Vorschriften des Gesetzes nicht dadurch umgangen werden können, dass der vollständige Funktionsumfang einer EUDI-Wallet nach Artikel 3 Nummer 42 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 (noch) nicht vollständig abgebildet wird. Voraussetzung für eine solche teilweise Anwendung des Gesetzes ist, dass mindestens die Funktion als elektronisches Identifizierungsmittel besteht, weil diese Funktion prägend für die EUDI- Wallet ist. Insoweit der Funktionsumfang des elektronischen Identifizierungsmittels reicht, sind die Vorschriften des Gesetzes anzuwenden. Hintergrund ist, dass es zweckmäßig sein kann, eine mindestens im Hinblick auf die Identifizierungsfunktion bereits funktionsfähige EUDI-Wallet bereitzustellen. Im Umfang der abgebildeten Funktionen muss diese die Anforderungen des Gesetzes einhalten, damit Gefahren für Nutzer, Rechtsverkehr und Infrastruktur ausgeschlossen werden. Im Rahmen einer Anwendung der Vorschriften des Gesetzes über die Bereitstellung können gegebenenfalls Anforderungen des Unionsrechts (entsprechend) herangezogen werden. Die Vorschrift lässt unberührt, dass nach dem Unionsrecht eine EUDI-Wallet mit vollständigem Funktionsumfang rechtzeitig bereitzustellen ist.
Zu § 2 (Zuständige Behörden; Aufgaben)
Zu Absatz 1
Für die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und des Gesetzes sind Zuständigkeiten festzulegen. § 2 gewährleistet eine umfassende Verantwortlichkeit. Absatz 1 stellt klar, welche Behörden zuständig im Sinne des Gesetzes sind. Für deren Festlegung nach Absatz 2 berücksichtigt sind die unterschiedlichen nach der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und dem unionalen Durchführungsrecht implizierten behördlichen Rollen. Die Aufgaben werden dementsprechend gemäß den einzelnen Nummern von Absatz 2 den jeweils benannten Behörden zugeordnet.
Zu Absatz 2
Zu Satz 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a Bei der Bereitstellung handelt es sich um eine zentrale Aufgabe nach der Verordnung (EU) Nr. 910/2014. Die Erfüllung der Aufgabe ist notwendig, um die Verpflichtung nach Artikel 5a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 zu erfüllen. Einzelheiten richten sich nach den weiteren Vorschriften des Gesetzes zur Bereitstellung.
Zu Buchstabe b
Zugeordnet werden die genannten europarechtlichen Informationspflichten.
Zu Buchstabe c
Für das EUDI-Wallet-Ökosystem notwendig ist die ordnungsgemäße Verknüpfung von Personenidentifizierungsdaten. Die Zuständigkeit betrifft die Sicherstellung der ordnungsgemäßen Erfüllung dieser Aufgabe, nicht die eigentliche Verknüpfung selbst. Die Zuständigkeit hat in diesem Sinne die Gewährleistung der Aufgabenerfüllung zum Gegenstand.
Zu Buchstabe d
Die Zertifizierung der Europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität richtet sich nach Artikel 5c der Verordnung (EU) Nr. 910/2014. Die zur Zertifizierung tätigen Konformitätsbewertungsstellen sind durch die Mitgliedstaaten der Kommission mitzuteilen. Die Zuständigkeit betrifft diese Mitteilung. Im Hinblick auf die Arbeit der Konformitätsbewertungsstellen und deren Akkreditierung sind die hierfür geltenden Vorschriften zu beachten.
Zu Buchstabe e Zugeordnet werden die genannten europarechtlichen Unterrichtungspflichten.
Zu Buchstabe f
Das zuständige Ministerium bestimmt, gegebenenfalls bei entsprechender Betroffenheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz oder dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, eine oder mehrere öffentliche oder private Stellen für Aufgaben zu Personenidentifizierungsdaten nach pflichtgemäßem Ermessen. Mehrere Stellen kommen in Betracht, wenn die Aufgabenerfüllung zweckmäßig aufzuteilen ist, beispielsweise im Hinblick auf natürliche und juristische Personen (siehe Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014). Durch die Bestimmung wird eine solche Stelle insoweit zuständige Behörde. Handelt es sich um eine private Stelle, bedarf es der Beleihung nach § 2 Absatz 4. Die zu bestimmende Zuständigkeit für Maßnahmen nach § 6 Absatz 3 kann mit einer Zuständigkeit für § 6 Absatz 1 bzw. 2 zusammenfallen oder auseinanderfallen. Die aufgrund der Bestimmung zuständigen Behörden sind auf der entsprechenden Internetseite öffentlich bekannt zu machen.
Zu Buchstabe g
Maßnahmen zur Gültigkeit und Wirksamkeit sind durch die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und das Durchführungsrecht vorgesehen. Sie teilen sich auf in Maßnahmen mit Bezug zu Einzelbrieftaschen sowie Maßnahmen mit Bezug zu Brieftaschenlösungen. Gleichfalls zu unterscheiden sind Maßnahmen im Regelbetrieb sowie Maßnahmen zu Sicherheitsverletzungen und -beeinträchtigungen. Vor dem Hintergrund dieser Teilbereiche ist die Zuständigkeit nur vorgesehen, soweit nicht die spezielle Zuständigkeit nach Nummer 3 besteht.
Zu Buchstabe h
Insbesondere in Ansehung der fortlaufenden dynamischen Entwicklung sieht die Vorschrift eine subsidiäre Auffangzuständigkeit für erforderliche Aufgaben vor, wobei eine Zuständigkeit für hierunter fallende Aufgaben auf andere Behörden übertragen werden kann. Die Aufgabenwahrnehmung des zuständigen Ministeriums soll auf zur ministerialen Wahrnehmung geeignete Aufgaben beschränkt bleiben, beispielsweise auf grundsätzliche Verantwortlichkeiten und/oder einzelne zentrale Mitteilungen gegenüber der Europäischen Kommission. Dies ist gegebenenfalls zu Gunsten des Erlasses einer Rechtsverordnung zu berücksichtigen. Die Verordnungsermächtigung schließt nicht aus, dass Aufgaben im Anwendungsbereich der Vorschrift unter Einhaltung der hierfür jeweils geltenden Anforderungen auf andere Weise verlagert werden, bspw. mit Aufgabenübertragungserlass im Geschäftsbereich. Entsprechendes gilt für eine Anwendung von Absatz 4. Die Zuständigkeiten des Bundesministeriums der Finanzen sowie der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bleiben im Zusammenhang mit Finanzdienstleistungen unberührt. Ferner bleiben die Zuständigkeiten der Länder im Zusammenhang mit den Registern der Justizverwaltung unberührt.
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a Gegenstand der zugeordneten Aufgabe ist die Bereitstellung von technischen Validierungsmechanismen zur Überprüfung der Echtheit und Gültigkeit der Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität in Einklang mit dem unmittelbar geltenden Unionsrecht, ferner um die Bereitstellung von Informationen über diese Mechanismen.
Zu Buchstabe b
Zugeordnet wird der Aufgabenbereich Registrierung vertrauender Beteiligter. Die Zuständigkeit ist umfassend zu verstehen im Hinblick auf hiermit verbundene Tätigkeiten, um eine sachgerechte, gebündelte Aufgabenerledigung zu gewährleisten. Durch die Liste der registrierten vertrauenden Parteien wird abgebildet, wer auf Europäische Brieftaschen für die Digitale Identität vertraut (Artikel 5a Absatz 18 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 910/2014).
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a Zugewiesen wird die Zuständigkeit für den Aufgabenbereich nationale Zertifizierungssysteme. Bei der Wahrnehmung der Aufgaben ist das unmittelbar geltende Unionsrecht namentlich in Gestalt der detaillierten Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2981 zu berücksichtigen.
Zu Buchstabe b
Zugeordnet werden die genannten europarechtlichen Informationspflichten zu Informationen über Sicherheitsverletzungen seitens der zuständigen Behörde, sodass Anbieter von Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität Nutzer in Kenntnis setzen können.
Zu Buchstabe c
Maßnahmen bei Sicherheitsverletzungen oder -beeinträchtigungen sind von hoher Wichtigkeit für das EUDI- Wallet-Ökosystem, um dessen Integrität sicherzustellen. Sie richten sich primär nach Artikel 5e der Verordnung (EU) Nr. 910/2014. Die sich aus dem unmittelbar geltenden Unionsrecht allgemein den Mitgliedstaaten eingeräumten Befugnisse und Aufgaben sind auch hier durch die Zuständigkeitszuweisung der konkreten Behörde eingeräumt.
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a Die Aufgabe der Aufsicht bezieht sich einzig auf den Rahmen für die Europäische Brieftasche für die Digitale Identität gemäß Artikel 46a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014. Die Aufsicht ist von zentraler Bedeutung für das Wallet-Ökosystem. Funktionen und Aufgaben sowie einzelne Befugnisse ergeben sich aus den unmittelbar geltenden europarechtlichen Vorschriften. Die Zuständigkeit zur Aufsicht umfasst die Amtshilfe gemäß Artikel 46d der Verordnung (EU) Nr. 910/2014.
Zu Buchstabe b
Die Nennung der Bundesnetzagentur als einheitliche Anlaufstelle ist deklaratorisch, insoweit das Vertrauensdienstegesetz diese Zuständigkeit gleichfalls festlegt.
Zu Buchstabe c
Zugeordnet wird der Aufgabenbereich Berichtspflichten nach Artikel 48a der Verordnung (EU) Nr. 910/2014. Die hiernach den Mitgliedstaaten zugewiesenen Tätigkeiten übernimmt die nach der Vorschrift zuständige Behörde.
Die durch die Vorschrift in Bezug genommenen Berichtspflichten sind Grundlage einer Evaluierung. Nach Artikel 48a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 sorgen die Mitgliedstaaten für die Erhebung von Statistiken über das Funktionieren von Europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität und der qualifizierten Vertrauensdienste, die in ihrem Hoheitsgebiet angeboten werden.
Nach Artikel 48a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 umfassen die erhobenen Statistiken beispielsweise die Zahl der natürlichen und juristischen Personen, die eine gültige Europäische Brieftasche für die Digitale Identität haben; die europäische Vorschrift nennt hierüber hinaus weitere zu erfassende Daten: Die national erhobenen Statistiken umfassen a) die Zahl der natürlichen und juristischen Personen, die eine gültige europäische Brieftasche für die Digitale Identität haben; b) die Art und Anzahl der Dienste, die die Verwendung der europäischen Brieftasche für die Digitale Identität akzeptieren; c) die Anzahl der Beschwerden von Nutzern und der Vorfälle in Bezug auf Verbraucherschutz oder Datenschutz betreffend vertrauende Beteiligte und qualifizierte Vertrauensdienste; d) einen zusammenfassenden Bericht mit Daten zu Vorfällen, durch die die Verwendung der europäischen Brieftasche für die Digitale Identität verhindert wurde; e) eine Zusammenfassung signifikanter Cybersicherheitsvorfälle, Verletzungen des Datenschutzes und der betroffenen Nutzer von europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität oder qualifizierten Vertrauensdiensten.
Die Übermittlung eines Berichts ist nach Artikel 48a Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 jährlich vorgesehen. Über die bloßen Berichtspflichten hinaus ist eine regelmäßige Evaluierung der Regelungen zur EUDI- Wallet, im Sinne einer Überprüfung, durch Artikel 49 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 vorgeschrieben: Dabei wird beispielsweise auch bewertet, ob Akzeptanzpflichten zur EUDI-Wallet verpflichtend werden sollen. Die durch das Unionsrecht vorgeschriebene Evaluierung auf Unionsebene ist zielführend, weil es sich bei der EUDI- Wallet um ein europäisches Vorhaben mit grenzüberschreitendem Charakter und Wirkung für den europäischen Binnenmarkt in seiner Gesamtheit handelt.
Zu Nummer 5
Die Nennung der Akkreditierungsstelle ist in Ansehung des konstitutiven Akkreditierungsstellengesetzes deklaratorisch. Die Akkreditierungsstelle muss bei der Erfüllung ihrer Aufgabe die unmittelbar geltenden unionsrechtlichen Anforderungen berücksichtigen, beispielsweise Artikel 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2981.
Zu Satz 2
Die Vorschrift stellt klar, dass die Zuständigkeit für das Handelsregister, das Genossenschaftsregister, das Gesellschaftsregister, das Partnerschaftsregister, das Stiftungsregister und das Vereinsregister, insbesondere die Ausstellung von Nachweisen über die darin enthaltenen Informationen, durch die Regelung der Zuständigkeit in Satz 1 Nummer 1 Buchstabe f unberührt bleibt. Die Vorschrift stellt zudem klar, dass die Zuständigkeit für das Transparenzregister, insbesondere die Ausstellung von Nachweisen über die darin enthaltenen Informationen, durch die Regelungen der Zuständigkeit in Satz 1 Nummer 1 Buchstabe f unberührt bleibt. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Umsetzung von Artikel 16b Richtlinie (EU) 2025/25 zur EU-Gesellschaftsbescheinigung zu verweisen; nach dieser Bestimmung gilt insbesondere, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Register die EU-Gesellschaftsbescheinigungen für bestimmte Gesellschaften ausstellen.
Zu Absatz 3
Absatz 3 erlaubt die unterstützende Beauftragung Dritter. Aufgrund des arbeitsteiligen Ökosystems der Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität kann die Aufgabenwahrnehmung nicht oder nicht zweckmäßig in allen Fällen der Bereitstellung vollständig durch die zuständige Behörde erfolgen. Dritter können Hoheitsträger wie Private sein. Bei der zuständigen Behörde bleibt die Gewährleistungsverantwortung für die Aufgabe. Beauftragen meint den Abschluss einer Vereinbarung in Einklang mit allgemeinen Anforderungen, ggf. auch des Vergaberechts. Sonderregelungen, auch dieses Gesetzes, gelten vorrangig und bleiben unberührt.
Satz 2 erlaubt eine Beleihung, insoweit diese nach den Vorschriften des Gesetzes jeweils zugelassen wird. In diesen Fällen liegt die besondere Rechtfertigung der Beleihungsmöglichkeit in den Erfordernissen des arbeitsteiligen Ökosystems und der jeweiligen Aufgabenwahrnehmung, etwa weil einzelne Private umfassende Erfahrungen oder Fachkenntnisse in einem Aufgabenbereich vorweisen oder Aufgaben bei ihnen vorteilhaft gebündelt werden können. Vor einer Beleihung soll deren Wirtschaftlichkeit geprüft werden; sie ist ggf. später zu evaluieren. Ist eine Auswahl unter mehreren möglichen Beliehenen geboten, soll wettbewerblich und transparent unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 97 GWB entschieden werden. Die Beleihung erfolgt sodann auf Grund von Satz 2 durch Verwaltungsakt der zuständigen Behörde. Die Anforderungen an die Eignung sind sachgerecht unter Berücksichtigung des jeweils festzulegenden Gegenstands und Umfangs der Beleihung durch die zuständige Behörde zu konkretisieren. Entsprechend sind geeignete Nachweise zu verlangen. Zur Absicherung der so konkretisierten Eignung können Nebenbestimmungen oder Vertragsbestimmungen auf Grundlage von Satz 1 und Satz 2
Drucksache 21/7408 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode getroffen werden. Eine Beleihung verlangt überdies, dass keine öffentlichen Interessen im Einzelfall im Zuge einer Abwägung entgegenstehen. Es dürfen sich zudem weder durch Auftrag noch Beleihung noch deren jederzeitige Aufhebung wesentliche Nachteile für die Aufgabenwahrnehmung ergeben. Zu berücksichtigen ist hierfür die Vorhaltung von Prozessen und Daten auf eine Weise, die eine Rückübertragung weder ausschließt noch wesentlich erschwert; das kann ggf. durch entsprechende Nebenbestimmungen oder Vertragsbestimmungen sichergestellt werden. Die Beleihung unterliegt der Rechts- und Fachaufsicht. Die Befugnis zur Aufhebung der Beleihung folgt als actus contrarius aus der Befugnis zur Beleihung gemäß Satz 1. Für eine Aufhebung ist vorrangig die Gewährleistung der ordnungsgemäßen und ununterbrochenen Aufgabenwahrnehmung von Belang.
Eine Anwendung der Vorschrift befreit nicht von der Pflicht zum Nachweis nach Artikel 5a Absatz 17 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014. Allerdings kann der geeignete Dritte bei der Anfertigung der Dokumentation unterstützen (siehe hierzu auch die datenschutzrechtlichen Vorschriften in Abschnitt 4).
Zu Absatz 4
Die Vorschrift erlaubt auf Grundlage einer (gegenüber Entscheidungen nach Absatz 3 vorrangigen) entsprechenden Ermessensentscheidung eine gebündelte Aufgabenwahrnehmung durch geeignete Dritte. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass für den Aufbau, den Betrieb und die Weiterentwicklung der komplexen digitalen Infrastrukturen integrierte Leistungsbündel erforderlich sein können, die technisch, organisatorisch und betrieblich aufeinander abgestimmt sein müssen. Gerade während der Anlaufphase kann ein effizienter und sicherer Betrieb verlangen, dass Entwicklungs-, Integrations-, Support-, Sicherheits- und Betriebsaufgaben aus einer Hand erbracht oder zumindest koordiniert werden. Die mögliche Bündelung begünstigt außerdem eine durchgängige technische Architektur, konsistente Sicherheits- und Datenschutzstandards, einheitliche Betriebsprozesse sowie eine koordinierte Weiterentwicklung. Die Vorschrift schafft somit die rechtliche Grundlage für eine sogenannte „Orchestrator-Stelle“, die – unter Wahrung der staatlichen Aufsicht – zentrale Aufgaben des technischen, organisatorischen und betrieblichen Managements des EUDI-Wallet-Ökosystems übernehmen kann. Die Übertragung der in der Vorschrift zitierten Aufgaben kann vollständig oder teilweise erfolgen. Das gilt auch im Hinblick auf die Information der Öffentlichkeit über datenschutzrechtliche Zusammenhänge des EUDI-Wallet-Ökosystems. Nach einer Übertragung unterliegt eine „Orchestrator-Stelle“ der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums für Digitales und Staatsmodernisierung als für die gebündelte Beleihung zuständiger Behörde.
Zu Absatz 5
Die Vorschrift sieht die Koordination der arbeitsteiligen Aufgabenwahrnehmung vor. Aufgrund der Vielgestaltigkeit der Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität ist eine Arbeitsteilung unterschiedlicher Behörden erforderlich. Die Aufgabenwahrnehmung droht daher ohne Koordination ineffektiv zu werden. Dem steuert die Koordinierungsaufgabe entgegen. Die Koordination entbindet die einzelnen Behörden nicht von ihrer eigenverantwortlichen Aufgabenwahrnehmung. Die Koordination dient vielmehr der Transparenz im Sinne einer Abstimmung und eines Monitorings der Aufgabenwahrnehmung. Auf diese Weise kann beispielsweise im Fall von unvorhergesehenen Ereignissen der Informationsfluss zwischen den zuständigen Behörden vereinfacht werden, indem wesentliche Informationen an einer Stelle zusammenlaufen, sodass diese die Gesamtlage besser erschließen und im Hinblick auf die Arbeitsteilung bewerten kann. Die Koordination kann daher Anregungen zum Tätigwerden umfassen. Spiegelbildlich zur mangelnden Verantwortung der Koordinationsstelle sind jedoch keine Sanktionen vorgesehen; vielmehr bleiben die einzelnen zuständigen Stellen in ihrer jeweiligen Verantwortung und können auch nicht darauf verweisen, dass die koordinierende Stelle etwa keine Informationen bereitgestellt habe, auch sofern es für die Aufgabenwahrnehmung hierauf ankommen könnte. Vielmehr obliegt die Sachverhaltsermittlung den einzelnen zuständigen Behörden, die wesentliche Umstände spiegelbildlich der koordinierenden Stelle mitteilen. Das Format der Koordination wählt die koordinierende Stelle, bspw. in Gestalt von regelmäßigen Jour Fixes oder einem verwaltungsinternen Onlineportal, auf dem wesentliche Stati gesammelt werden (Dashboard). Derartige Formate genügen grundsätzlich der Koordinierungsaufgabe. Die Koordinierungsaufgabe wird durch die Erforderlichkeit begrenzt: Insoweit es keiner Koordination bedarf, findet diese auch nicht statt.
Zu Absatz 6
Die Vorschrift ordnet die Rechts- und Fachaufsicht im Anwendungsbereich des Gesetzes dem zuständigen Ministerium zu. Die gebündelte und umfassende Aufsichtsbefugnis ist geboten, um eine ordnungsgemäße Erreichung der Ziele des Gesetzes – namentlich die Bereitstellung mindestens einer Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität – zu erleichtern.
Für die nach Absatz 2 Nummer 5 zuständige Akkreditierungsstelle folgt eine Regelung zur Aufsicht aus der Verordnung über die Beleihung der Akkreditierungsstelle nach dem Akkreditierungsstellengesetz (AkkStelleG-Beleihungsverordnung) in Verbindung mit dem Gesetz zur Anpassung von Rechtsvorschriften an veränderte Zuständigkeiten oder Behördenbezeichnungen innerhalb der Bundesregierung (Zuständigkeitsanpassungsgesetz).
Zu Abschnitt 2 (Maßnahmen)
Zu Unterabschnitt 1 (Maßnahmen zur Bereitstellung gemäß Artikel 5a Absatz 2 der Verordnung (EU)
Nr. 910/2014)
Zu § 3 (Arten und Weisen der Bereitstellung)
Zu Absatz 1
Die Bereitstellung Europäischer Brieftaschen für die Digitale Identität erfolgt auf eine der drei Arten und Weisen gemäß Artikel 5a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014. Hinsichtlich des „Ob“ der Bereitstellung besteht kein Ermessen; das „Wie“ ist Gegenstand der behördlichen Ermessensausübung in Gestalt ihrer zu treffenden Wahl. Es besteht kein Anspruch von Grundrechtsträgern auf eine bestimmte Wahl, zumal das Unionsrecht insoweit keine Vorgaben macht; die Mitgliedstaaten sind mithin frei, die durch die Wahl betroffenen Belange nach pflichtgemäßem Ermessen zu berücksichtigen. Die Wahl nach Absatz 1 wird mit Bekanntgabe im Bundesanzeiger wirksam; diese Sichtbarkeit gewährleistet die Transparenz gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern, inwiefern welche Modelle der EUDI-Wallet zugelassen werden. Das gewährleistet die nötige Eindeutigkeit für alle beteiligten Akteure.
Zu Absatz 2
Die Vorschrift eröffnet Ermessen zur Ausgestaltung der Wahlentscheidung nach Absatz 1. Beispielsweise kann eine Auftragsvergabe auf Brieftaschen mit bestimmten Funktionen beschränkt werden; ebenso kann nur eine einzelne staatliche Brieftasche bereitgestellt werden. Ausgenommen ist eine zahlenmäßige Beschränkung der Anerkennung von Brieftaschen, weil hier unternehmerische Interessen und Eigenverantwortung stärker betroffen sind und daher eine zahlenmäßige Beschränkung hier stärker rechtfertigungsbedürftig wäre. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass ein Markt für anerkannte Brieftaschen auch nach der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 nicht ohne Weiteres besteht, sondern erst durch den jeweiligen Mitgliedstaat fakultativ eröffnet werden kann; von daher bedeutet es keine Marktbeschränkung, wenn eine Anerkennung nicht eröffnet wird.
Zu Absatz 3
Die behördliche Wahl der Arten und Weisen der Bereitstellung kann im Zuge der Ausübung pflichtgemäßen Ermessens im Grundsatz jederzeit angepasst werden, es sei denn, ermessensrelevante Gesichtspunkte stehen ausnahmsweise entgegen. Die Vorschrift stellt klar, dass aufgrund der vorherigen Sachlage ergangene Entscheidungen – beispielsweise eine Anerkennung – unberührt bleiben und nach den jeweils für sie geltenden allgemeinen Vorschriften aufgehoben werden müssten; hier kommt etwa ein Widerruf nach § 49 VwVfG in Betracht.
Zu § 4 (Bereitstellung unmittelbar von der Bundesrepublik Deutschland)
Wählt das zuständige Ministerium eine Bereitstellung unmittelbar von der Bundesrepublik Deutschland, ermächtigt die Vorschrift zu den erforderlichen Umsetzungsmaßnahmen. Erfasst sind alle Maßnahmen, die notwendig sind, um die Bereitstellung tatsächlich zu bewirken. Hierunter fallen können etwa vielfältige Entwicklungsmaßnahmen, die Einstellung einer Brieftaschen-App in einen App Store für mobile Endgeräte sowie der Abschluss von Nutzungsverträgen mit Beziehern dieser App unter Festlegung und Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Erforderliche Aufgaben kann das zuständige Ministerium innerhalb seines Geschäftsbereichs ihm nachgeordneten Behörden übertragen.
Zu § 5 (Bereitstellung im Auftrag der Bundesrepublik Deutschland)
Zu Absatz 1
Bei einer gewählten Bereitstellung im Auftrag der Bundesrepublik Deutschland ist eine Vergabe nach den hierfür geltenden Vorschriften notwendig. Dies verlangt der Wettbewerbsgrundsatz. Auf die entsprechenden Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen wird verwiesen.
Zu Absatz 2
Nach vergaberechtlichen Grundsätzen wird der Auftragsgegenstand vom Auftraggeber bestimmt. Die Vorschrift konkretisiert diesen Grundsatz im Hinblick auf die Möglichkeit einer zahlenmäßigen Beschränkung der Beschaffung ebenso wie im Hinblick auf eine mögliche inhaltliche Ausgestaltung. Beispielsweise kann eine Ausschreibung zwei Brieftaschen mit Komfortfunktionen für Unternehmen zum Gegenstand haben. Jede Bestimmung des Auftragsgegenstands nach der Vorschrift muss höherrangigem Recht genügen, namentlich dem Unionsrecht zu Europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität.
Zu Absatz 3
Die Vergabe kann das zuständige Ministerium einer Behörde seines Geschäftsbereichs übertragen. Das dient der Fokussierung auf ministeriale Aufgaben. Insbesondere umfangreiche oder komplexe und potentiell wiederholte Beschaffungen können gegebenenfalls vorzugsweise im nachgeordneten Bereich durchgeführt werden.
Zu § 6 (Bereitstellung unabhängig von der Bundesrepublik Deutschland, aber von dieser anerkannt)
Zu Absatz 1
Bei der Anerkennung erfolgt die Bereitstellung unabhängig von der Bundesrepublik Deutschland. Daher ist ein Antragsverfahren vorgesehen, dass im Wege der Anerkennung der Zulassung von Brieftaschen von privaten Unternehmen als Antragstellern dient.
Zu Absatz 2
Dem Antrag ist stattzugeben, wenn kein Versagungsgrund besteht. Als Versagungsgrund zu berücksichtigen sind (drohende) Rechtsverletzungen der maßgeblichen genannten Rechtsgrundlagen. Dazu gehört auch, dass Europäische Brieftaschen für die Digitale Identität nach dem unmittelbar geltenden Artikel 5a Absatz 21 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 für Menschen mit Behinderung zur gleichberechtigten Nutzung zugänglich gemacht sind und nach dem unmittelbar geltenden Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 barrierefrei nutzbar sind. Die Anforderungen der Rechtsgrundlagen sind bedeutsam für die Bereitstellung, wenn eine (drohende) Verletzung mit der Bereitstellung begründet wird (oder spiegelbildlich entfällt); mit anderen Worten: gerade durch die Bereitstellung würde geltendes Recht verletzt. Bedeutsame Anforderungen sind beispielsweise in Artikel 5a Absatz 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 festgelegt. Nach allgemeinen Grundsätzen ist etwaigen Hürden einer positiven Bescheidung vorrangig durch Nebenbestimmungen zu begegnen. Im Hinblick auf eine etwaige voraussichtliche Nichterfüllung von Anforderungen muss die Prognose aufgrund von Tatsachen erfolgen. Eine spätere Aufhebung von wirksamen Anerkennungen richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrensrechts. Für die sachliche Prüfung zur Anerkennung von Bedeutung sind insbesondere die verfahrensmäßigen und/oder materiellen Anforderungen einer Rechtsverordnung zur Anerkennung (siehe den entsprechenden Tatbestand der Verordnungsermächtigung).
Zu Absatz 3
Im Interesse der Antragsteller informiert die zuständige Behörde auf ihrer Internetseite über die wesentlichen Anforderungen, deren Erfüllung für die Anerkennung nachzuweisen ist. Die Darstellung auf der Internetseite erfolgt so, dass eine ordnungsgemäße Antragstellung ermöglicht wird. Neben den im Anerkennungsverfahren geprüften Anforderungen werden die zum Nachweis geeigneten Dokumente genannt.
Zu Absatz 4
Eine Übertragung des Anerkennungsverfahrens innerhalb des Geschäftsbereichs kann zweckmäßig sein, um ministeriale Ressourcen zu schonen. Dies gilt umso mehr, als die Anerkennung potentiell eine Vielzahl an Anträgen betreffen kann.
Zu § 7 (Information über bereitgestellte Europäische Brieftaschen für die Digitale Identität)
Die Vorschrift regelt das nationale Verständnis des Zeitpunkts der Bereitstellung im Sinne des Artikels 5a Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und verbindet hiermit eine verlässliche Information über alle national bereitgestellten EUDI-Wallets. Die Bereitstellung wird an diese formale Information geknüpft, um einen transparenten, rechtssicheren und hinreichend bestimmten Bereitstellungsmechanismus im deutschen Rechtsraum zu schaffen. Im Interesse der Rechtsklarheit wird die Bereitstellung so vom Funktionsumfang einer jeden EUDI- Wallet entkoppelt; der Funktionsumfang muss nicht geprüft werden, um den Zeitpunkt der Bereitstellung zu ermitteln. Die Norm fördert damit die Flexibilität des technischen Entwicklungsprozesses. Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen benötigen zudem eine verlässliche Quelle für die Auskunft über alle in der Bundesrepublik Deutschland bereitgestellten Europäische Brieftaschen für die Digitale Identität. Die Vorschrift gewährleistet hierfür eine knappe Übersicht zu den wesentlichen Informationen. Hierunter fallen etwa Bezeichnung, Urheber/Unternehmen, Art und Weise der Bereitstellung (nach §§ 3 bis 6 des Gesetzes) sowie gegebenenfalls auch Bezugsmöglichkeiten (App Stores o. ä.) und etwaige besondere Funktionen. Die Information durch die zuständige Behörde dient dergestalt der öffentlichkeitswirksamen Dokumentation der Bereitstellung auch für andere Mitgliedstaaten und weitere Teilnehmer am EUDI-Wallet-Ökosystem.
Zu Unterabschnitt 2 (Betriebsbezogene Maßnahmen)
Zu § 8 (Gültigkeit und Wirksamkeit)
Zu Absatz 1
Die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 impliziert eine (im Einzelfall jeweils vorhandene oder fehlende) Gültigkeit von EUDI-Wallets. Nach der Vorschrift ist die Gültigkeit grundsätzlich ohne Weiteres gegeben, wenn die Ausstellung einer EUDI-Wallet erfolgt (zur durch das Europarecht implizierten Ausstellung siehe beispielsweise Artikel 5a Absatz 13 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014). Die Gültigkeit fehlt nur, wenn ihr bereits bei dieser Ausstellung Umstände entgegenstehen, beispielsweise weil zeitgleich ein Widerruf der Gültigkeit wirksam vorliegt. Mit der gesetzlichen Vorschrift steht in Zusammenhang, dass Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 7 Absatz 1 und 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2979 die Echtheit und Gültigkeit der Einzelbrieftasche sowie den Widerruf von Einzelbrieftaschenbescheinigungen regeln; insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Gültigkeitsstatus von Einzelbrieftaschen bedingt wird durch den Widerruf von Einzelbrieftaschenbescheinigungen, welcher einzig den Brieftaschenanbietern vorbehalten ist. Dies rechtfertigt es, die Gültigkeit einer EUDI-Wallet – wie durch die Vorschrift vorgesehen – im Grundsatz ohne Weiteres, also ohne gesonderte Entscheidung, an deren Ausstellung zu knüpfen.
Zu Absatz 2
Gemäß Artikel 7 Absatz 1 und 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2979 ist der Widerruf der mit der Gültigkeit der EUDI-Wallet im Kontext stehenden Einzelbrieftaschenbescheinigung möglich durch den Brieftaschenanbieter. Zur Erfüllung von Artikel 5a Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 ist es gleichzeitig notwendig, dass die mitgliedstaatliche Behörde und der Nutzer in Einklang mit dieser Bestimmung auf den Widerruf der Einzelbrieftaschenbescheinigung durch den Brieftaschenanbieter Einfluss nehmen können. Diesen Zusammenhang gewährleistet die Vorschrift. Zu berücksichtigen sind die Widerrufsgründe gemäß Artikel 5a Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014. Untergesetzliche Regelungen für den Widerruf von Einzelbrieftaschenbescheinigungen können sich zudem auf der Grundlage von Artikel 7 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2979 ergeben.
Zu Absatz 3
Die Vorschrift ordnet in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3 die Aufgaben nach Artikel 5e der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 der zuständigen Behörde zu. Sie betreffen den Bereich von Sicherheitsverletzungen und beeinträchtigungen. Die Kriterien hierfür richten sich nach Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/847 in Verbindung mit deren Anhang. Die Inbezugnahme auf ohnehin verbindliches europäisches Durchführungsrecht stellt klar, dass die der Behörde zugewiesene Zuständigkeit auch die Aufgaben umfasst, die nach dem Durchführungsrecht nur allgemein den Mitgliedstaaten zugeordnet werden; diese Verantwortung der Bundesrepublik Deutschland wird durch die nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 zuständige Behörde wahrgenommen. Daher gilt beispielsweise auch Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/847 (zum zu nutzenden Informationssystem) konkret für die nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 zuständige Behörde, obgleich im Durchführungsrecht allgemein die Mitgliedstaaten verpflichtet werden.
Zu Absatz 4
Zulässig ist die Aufgabenwahrnehmung mit Dritten im Wege der Beleihung unter den Voraussetzungen von § 2 Absatz 3. Eine Beleihung ist etwa gerechtfertigt, wenn Maßnahmen zur Gültigkeit und Wirksamkeit zweckmäßig bei einem Privaten gebündelt werden oder ein Private ohnehin für die Umsetzung eingebunden werden muss und daher die effektive Aufgabenwahrnehmung durch die Beleihung verbessert oder vereinfacht wird.
Sowohl im Fall einer Beauftragung Dritter für nicht-hoheitliche Aufgaben als auch im Fall einer Beleihung Dritter für hoheitliche Aufgaben, wie sie die Vorschrift legitimiert, ist gegebenenfalls sicherzustellen, dass die Beauftragung oder Beleihung eine erforderliche Duldung oder Mitwirkung des Dritten bei allen Maßnahmen nach der Vorschrift gewährleistet. Beispielsweise muss erforderlichenfalls und je nach übertragener Aufgabe des Dritten durch Vertragsbestimmungen oder Nebenbestimmungen zur Beleihung geregelt werden, dass eine behördliche Maßnahme zur Gültigkeit und Wirksamkeit praktisch und technisch vollzogen wird. In der Regel wird eine Duldungs- oder Mitwirkungspflicht aber bereits aus der Aufgabenübertragung an sich herzuleiten sein.
Zu § 9 (Personenidentifizierungsdaten)
Zu Absatz 1
Absatz 1 ordnet die Ausstellung von Personenidentifizierungsdaten (PID Issuing) und deren Verwaltung der nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe f bestimmten zuständigen Behörde als Anbieter von Personenidentifizierungsdaten zu (für als zuständige Behörde beliehene private Stellen siehe Absatz 2). Über die Ausstellung der Personenidentifizierungsdaten hinaus sind durch die zuständige Behörde alle erforderlichen Maßnahmen durchzuführen, die hiermit in Zusammenhang stehen. Insbesondere ist insofern zu berücksichtigen, welche Möglichkeiten Artikel 5a Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 eröffnet. Klargestellt wird durch die Qualifikation der zuständigen Behörde als Anbieter von Personenidentifizierungsdaten gemäß europäischem Durchführungsrecht, dass dessen Maßgaben gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2977 umfassend gelten: Das gilt für alle sich hieraus mit unmittelbarer Geltung ergebenden Anforderungen, Befugnisse und Aufgaben. Insbesondere Artikel 3 zur Ausstellung von Personenidentifizierungsdaten an Einzelbrieftaschen und Artikel 5 zum Widerruf von Personenidentifizierungsdaten der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2977 gelten unmittelbar, einschließlich der Vorschriften zum Widerruf von Personenidentifizierungsdaten.
Durch die unmittelbare Geltung von Artikel 3 Absatz 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2977 ist sichergestellt, dass Personenidentifizierungsdaten nur ausgestellt werden, wenn durch die Identifizierung die ordnungsgemäße eindeutige Repräsentation der jeweiligen natürlichen oder juristischen Person sichergestellt ist. Zu berücksichtigen sind die in Bezug genommenen Maßgaben der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1502. Eine Art und Weise der Identifikation, die keine hinreichend eindeutige Repräsentation auch in Ansehung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1502 sicherstellt, steht dem Ausstellen von Personenidentifikationsdaten entgegen.
Insoweit Maßnahmen nach der Vorschrift die Zuständigkeit des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz oder des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie betreffen, setzen sie dessen gegebenenfalls auf die jeweilige Fallgruppe bezogenes Einvernehmen voraus. Das Einvernehmen ist vorab einzuholen. Es wird grundsätzlich fallgruppenweise erbeten und erklärt und nicht für jede Einzelmaßnahme nach der Vorschrift. Jede Einzelmaßnahme muss aber durch das vorherige (fallgruppenbezogene) Einvernehmen abgedeckt sein. Eine Betroffenheit des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz oder des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie kommt insbesondere in Betracht, insoweit Personenidentifizierungsdaten und Vertretungsbefugnisse in Zusammenhang mit einer authentischen Quelle im Sinne des Artikels 3 Nummer 47 Verordnung (EU) Nr. 910/2014 stehen. Durch die Voraussetzung des Einvernehmens kann gewährleistet werden, dass die in der Zuständigkeit des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz liegenden Register als primäre Quelle sowie das in der Zuständigkeit des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie liegende Register für Unternehmensbasisdaten als sekundäre Quelle außerhalb der Daten der Justizregister für die jeweilige Information als authentische Quelle im Sinne des Artikels 3 Nummer 47 Verordnung (EU) Nr. 910/2014 Berücksichtigung finden. Das Einvernehmen kann sich auf den gesamten Anwendungsbereich der Vorschrift und daher beispielsweise auch auf die Frage beziehen, in welcher (technischen) Form Personenidentifizierungsdaten beziehungsweise elektronische Attributsbescheinigungen ausgestellt werden.
Brieftaschennutzer sind nicht verpflichtet, sich Personenidentifizierungsdaten ausstellen zu lassen, beziehungsweise diese in ihrer Einzelbrieftasche zu speichern. Nach Artikel 3 Nummer 42 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 ist allein die Möglichkeit einer Speicherung von Personenidentifizierungsdaten vorgesehen. Artikel 5a Absatz 4 Buchstabe a sieht dementsprechend die Möglichkeit des Löschens von Personenidentifizierungsdaten vor; Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2977 regelt den Widerruf von Personenidentifizierungsdaten auf ausdrückliches Ersuchen des Brieftaschennutzers.
Im Hinblick auf die Ausstellung von Personenidentifizierungsdaten sind namentlich auf Seiten der Brieftaschenanbieter zudem die unmittelbar geltenden Anforderungen insbesondere von Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2982 zu berücksichtigen.
Zu Absatz 2
Die Vorschrift stellt klar, dass für Personenidentifizierungsdaten von Kaufleuten im Sinne der §§ 1 bis 7 des Handelsgesetzbuchs sowie weiterer juristischer Personen und rechtsfähiger Personengesellschaften, die gemäß § 13 des Genossenschaftsgesetzes, § 7 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes, § 21, § 707 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eintragungsfähig sind, die betreffenden Register authentische Quelle im Sinne des Artikels 3 Nummer 47 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 sind. Authentische Quelle ist nach der unionsrechtlichen Bestimmung ein Datenspeicher oder ein System, der bzw. das unter der Verantwortung einer öffentlichen Stelle oder privaten Einrichtung betrieben wird, Attribute zu einer natürlichen oder juristischen Person oder zu einem Objekt enthält und bereitstellt und als eine primäre Quelle für diese Informationen gilt oder im Einklang mit Unionsrecht oder nationalem Recht — einschließlich der Verwaltungspraxis — als authentisch anerkannt wird. Künftige Justizregister, wie etwa das zum 1. Januar 2028 errichtete Stiftungsregister, werden ebenfalls authentische Quelle für die in ihnen geführten Rechtsträger sein, was jeweils zu gesetzgeberischem Anpassungsbedarf führen wird.
Zu Absatz 3
Über die Regelung von Absatz 2 hinaus – und damit über die dort genannten Justizregister hinaus – ist das Register über Unternehmensbasisdaten authentische Quelle für die Unternehmensidentität. Die Vorschrift gilt für die enumerativ genannten Rechtsträger. Das Verhältnis der Register untereinander wird über die entsprechende Schlussvorschrift des Gesetzes evaluiert (siehe hierzu unten).
Zu Absatz 4
Eine Beleihung kann praktischen Bedürfnissen und/oder der Wirtschaftlichkeit entsprechen. Im Kontext der Personenidentifizierungsdaten (PID) ist die Eignung des Beliehenen von besonderem Gewicht. Entsprechend sind die Anforderungen durch die zuständige Behörde zu konkretisieren. Die Beleihung kommt in Betracht für den Fall der Bestimmung einer privaten Stelle nach dem entsprechenden Tatbestand von § 2 Absatz 3. Die Beleihung ist etwa gerechtfertigt, wenn der Private bereits mit Personenidentifizierungsdaten verbundene Aufgaben wahrnimmt und daher die Bündelung sachgerecht ist, die Aufgabenwahrnehmung effektiver durchführen kann oder sonst besondere Expertise in dem Aufgabenbereich besitzt.
Zu Absatz 5
Die Vorschrift ist Ermächtigungsgrundlage für Maßnahmen zu einer konkreten Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität mit Bezug zu den hierin gespeicherten Personenidentifizierungsdaten (im Sinne des Artikels 1 Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014), wenn nach einem anderen Gesetz wie dem Personalausweisgesetz Maßnahmen mit Bezug zu diesen (bzw. inhaltsgleichen) Personenidentifizierungsdaten zulässig sind, die sich aber nicht auf die konkrete Europäische Brieftasche für die Digitale Identität auswirken. In derartigen Fällen kann es Maßnahmen mit Wirkung für diese Europäische Brieftasche für die Digitale Identität bedürfen. Beispielsweise kann eine Sperrung nach § 10 Absatz 6 PAuswG durch die nach dem Personalausweisrecht zuständige Stelle im Einzelfall eine Parallelmaßnahme zur Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität durch die nach diesem Gesetz zuständige Behörde gebieten. Möglich ist dies etwa, wenn dem Personalausweisinhaber nicht nur sein Personalausweis, sondern auch sein Endgerät mit Zugang zu der Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität abhandengekommen ist und konkrete Bedenken zur Nutzbarkeit dieses Endgeräts mittels der PIN bestehen, welche der Personalausweisinhaber mitteilt. In derartigen Konstellationen kann sich ein konkretes Missbrauchsrisiko ergeben. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls, weil umgekehrt auch Fälle möglich sind, in denen Maßnahmen nach Absatz 3 gerade sachwidrig wären, bspw. wenn zwar der Personalausweis abhandengekommen ist, aber das Endgerät mit Zugang zur Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität vom Personalausweisinhaber weiter ohne konkretes Missbrauchsrisiko genutzt werden kann. Um die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, ist der zuständigen Behörde Ermessen eingeräumt. Dabei kann sie gegebenenfalls einen Wunsch des Nutzers berücksichtigen, wenn keine Belange entgegenstehen. Die zuständige Behörde kann verwaltungsinterne Richtlinien zur Ermessensausübung festlegen, um in der Praxis wiederkehrende Fallgruppen gleichmäßig zu behandeln. Entsprechende Maßgaben sind gegebenenfalls in einem Konzept zum Widerruf von Personenidentifizierungsdaten nach Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2977 zu Drucksache 21/7408 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode berücksichtigen. Absatz 3 erlaubt unbeschadet dessen auch ergänzende Maßnahmen, wenn Maßnahmen nach anderen Gesetzen sich nicht umfassend auf die Europäische Brieftasche für die Digitale Identität auswirken. Die Zuständigkeit für Maßnahmen nach Absatz 3 folgt aufgrund des Bezugs zu Gültigkeit und Wirksamkeit der Zuständigkeit für Maßnahmen nach § 5. Die Ausübung der im Personalausweisgesetz und anderen Gesetzen vorgesehenen Maßnahmen durch die jeweils zuständigen Fachbehörden werden durch Absatz 3 nicht ersetzt, sondern lediglich durch Maßnahmen in Bezug auf die Europäische Brieftasche für die Digitale Identität und die hierfür zuständigen Behörden ergänzt.
Satz 2 der Vorschrift sieht vor, dass eine Website eingerichtet werden soll, die es den Brieftaschennutzern erlaubt, ihre Personenidentifizierungsdaten jederzeit zu widerrufen. Die Vorschrift rechtfertigt alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um einen solchen Widerruf umzusetzen, einschließlich einer etwaigen Weiterleitung des Widerrufs an die für Maßnahmen nach § 5 nach § 2 zuständigen Behörden.
Zu § 10 (Registrierung vertrauender Beteiligter)
Zu Absatz 1
Absatz 1 weist die Registrierung vertrauender Beteiligter und die Führung sowie fortlaufende Pflege der entsprechenden Liste in Einklang mit den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 der nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 zuständigen Behörde zu. Das Führen der Liste und deren Pflege kann etwa die Löschung vertrauender Beteiligter aus der Liste oder die Korrektur von Eintragungen bspw. aufgrund von Umfirmierungen umfassen (siehe auch Artikel 5b Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014). Nach Artikel 5 Absatz 2 und 3 der unmittelbar geltenden Durchführungsverordnung (EU) 2025/848 stellen auf Brieftaschen vertrauende Beteiligte sicher, dass die bereitgestellten Informationen zum Zeitpunkt der Registrierung korrekt sind; sie aktualisieren unverzüglich alle zuvor im nationalen Register erfassten Informationen. Alle Maßnahmen nach der nationalen gesetzlichen Vorschrift nimmt die zuständige Behörde in Einklang mit dem maßgeblichen Unionsrecht vor. In der Bundesrepublik Deutschland wird ein einzelnes Register geführt. Die zuständige Behörde ist im Sinne des europäischen Durchführungsrechts Registrierungsstelle und gleichzeitig Zertifizierungsbehörde mit der Befugnis zur Ausstellung von Zugriffszertifikaten sowie Registrierungszertifikaten. Mit der Zuordnung dieser Rollen durch das nationale Recht gehen alle entsprechenden Befugnisse und Aufgaben des Europarechts einher, beispielsweise Aussetzung und Aufhebung einer Registrierung nach Artikel 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/848. Mit der Festlegung der nach § 2 zuständigen Behörde als Registrierungsstelle geht daher sachgerecht die Erledigung von hiermit verknüpften Aufgaben einher, die nach dem Durchführungsrecht allgemein den Mitgliedstaaten zugeordnet sind, sodass die nationale gesetzliche Vorschrift auch die Festlegung von Registrierungsregelungen nach Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/848 der nach § 2 zuständigen Behörde zuordnet, die Registrierungsstelle ist. Während Aufgaben der Registrierung selbst der hierfür nach § 2 zuständigen Behörde zugeordnet sind, sind auf die Registrierung bezogene Aufsichtsaufgaben der nach § 2 bestimmten Aufsichtsstelle im Sinne des Artikels 46a Absatz 1 und 4 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 zugeordnet.
Insoweit Maßnahmen nach der Vorschrift die Zuständigkeit des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz oder des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie betreffen, setzen sie dessen gegebenenfalls auf die jeweilige Fallgruppe bezogenes Einvernehmen voraus. Das Einvernehmen ist vorab einzuholen. Es wird grundsätzlich fallgruppenweise erbeten und erklärt und nicht für jede Einzelmaßnahme nach der Vorschrift. Jede Einzelmaßnahme muss aber durch das vorherige (fallgruppenbezogene) Einvernehmen abgedeckt sein. Eine Betroffenheit des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz oder des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie kommt insbesondere in Betracht, insoweit Personenidentifizierungsdaten in Zusammenhang mit einer authentischen Quelle im Sinne des Artikels 3 Nummer 47 Verordnung (EU) Nr. 910/2014 stehen. Durch die Voraussetzung des Einvernehmens kann gewährleistet werden, dass die in der Zuständigkeit des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz liegenden Register als primäre Quelle sowie das in der Zuständigkeit des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie liegende Register für Unternehmensbasisdaten als sekundäre Quelle außerhalb der Daten der Justizregister für die jeweilige Information als authentische Quelle im Sinne des Artikels 3 Nummer 47 Verordnung (EU) Nr. 910/2014 Berücksichtigung finden.
Insofern eine Registrierung nicht erfolgt ist, gilt ein Erhebungsverbot: Nach Artikel 5b Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 dürfen vertrauende Beteiligte von Nutzern keine anderen Daten verlangen als die Daten, die bei ihrer Registrierung gemäß Artikel 5b Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 angegeben wurden.
Weil die Datenschutz-Grundverordnung ohne Weiteres unmittelbar gilt, wie die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 in deren Erwägungsgrund Nummer 9 ausdrücklich klarstellt, gilt für vertrauende Beteiligte insbesondere der Grundsatz der Datenminimierung: Nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c der Datenschutz-Grundverordnung müssen personenbezogene Daten dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein. Gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Datenschutz-Grundverordnung ist der Verantwortliche für die Einhaltung auch dieses Grundsatzes verantwortlich und muss dessen Einhaltung nachweisen können.
Zu Absatz 2
Registrierungen werden in der Sache daraufhin geprüft, ob Gründe tatsächlicher oder rechtlicher Art insbesondere des Unionsrechts entgegenstehen, sodass eine Registrierung einen rechtswidrigen Zustand herbeiführen würde. Beispielsweise kommen als Grund einer Ablehnung unzureichende Angaben nach Artikel 5b Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2024 in Betracht. Ebenso zu berücksichtigen ist insbesondere Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/848, beispielsweise die Richtigkeit, Gültigkeit und Integrität der verlangten Informationen.
Zu Absatz 3
Die Vorschrift sieht vor, dass Informationen zugänglich gemacht werden, soweit dies erforderlich ist. Die Erforderlichkeit bemisst sich nach den Vorschriften des Unionsrechts, einschließlich der Durchführungsrechtsakte. Es kommt daher auf die Informationen insbesondere gemäß Artikel 5b Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 an. Die Zugänglichmachung der Informationen erfolgt im Internet, es sei denn, etwas anderes ist insbesondere durch Unionsrecht bestimmt.
Zu Absatz 4
Die Vorschrift betrifft Identifizierung und Authentifizierung der vertrauenden Beteiligten. Der entsprechende gemeinsame Mechanismus wird von den Mitgliedstaaten bereitgestellt. Den Anteil der Bundesrepublik Deutschland hieran leistet die zuständige Behörde. Insoweit erforderlich, bindet sie weitere Behörden im Rahmen der Zusammenarbeit ein. Die Regelung ermöglicht, dass alle Tätigkeiten erbracht werden, die seitens der Bundesrepublik Deutschland erforderlich sind.
Zu § 11 (Unterrichtungspflichten)
Zu Absatz 1
Absatz 1 regelt die Informationsübermittlung an die Kommission durch die nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 zuständige Behörde gemäß Artikel 5a Absatz 18 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2980. Diese Vorschriften ergänzen einander. Das nationale Gesetz stellt klar, dass die in den genannten Normen des Unionsrechts allgemein den Mitgliedstaaten zugewiesenen Pflichten konkret durch die nach § 2 zuständigen Behörden erfüllt werden.
Zu Absatz 2
Absatz 2 weist die in Bezug genommene Unterrichtungspflicht der nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 zuständigen Behörde zu. Auch Absatz 2 stellt wie Absatz 1 klar, dass die in den genannten Normen des Unionsrechts allgemein den Mitgliedstaaten zugewiesenen Pflichten konkret durch die nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 zuständigen Behörden erfüllt werden.
Zu § 12 (Interoperabilität)
Die auf Artikel 5a Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 fußende Vorschrift erlaubt nach Satz 1 alle Maßnahmen, um Nutzerkontensysteme nach dem Onlinezugangsgesetz mit Europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität zu verknüpfen. Umfasst sind alle für die Erreichung dieses Ziels erforderlichen Maßnahmen. Das Gesetz gibt keinen Weg vor, um Interoperabilität herzustellen; es besteht kein Entschließungs-, aber Auswahlermessen der zuständigen Behörden, was der Wortlaut von Satz 3 klarstellt. Maßnahmen nach der Vorschrift können tatsächlicher wie rechtlicher Natur sein. Sie sind jedoch beschränkt durch die Erforderlichkeit.
Konkret zur BundID als Nutzerkonto ist zu berücksichtigen, dass die Europäische Brieftasche für die Digitale Identität an deren bestehende Schnittstelle zur Diensteanbindung anknüpfen kann; auf diese Weise erübrigen sich
Drucksache 21/7408 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode (individuelle) Anschlussmaßnahmen zu Zwecken der Identifizierung bzw. Authentifizierung aller bereits an die BundID angeschlossenen Dienste, was den Aufwand diesbezüglich umfassend minimiert. Sofern Nachweise mittels BundID in die EUDI-Wallet ausgestellt oder Nachweise aus der EUDI-Wallet mittels BundID entgegengenommen werden sollen, muss gegebenenfalls eine Schnittstelle vorgesehen werden.
Satz 2 der Vorschrift erlaubt Entsprechendes für das Nationale Once-Only-Technical-System (NOOTS). Ermöglicht wird ein Anschluss an das NOOTS gemäß § 5 Absatz 3 des Vertrags über die Errichtung, den Betrieb und die Weiterentwicklung des Nationalen OnceOnly-Technical-Systems (NOOTS) – Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 1, Absatz 2 GG – NOOTS-Staatsvertrag (BGBl. 2025 I Nr. 325, S. 3; im Folgenden: NOOTS- Staatsvertrag); die gesetzliche Vorschrift ist mithin eine Grundlage für den Anschluss an das NOOTS und dessen Nutzung im Sinne des NOOTS-Staatsvertrags. Das NOOTS kann ebenso wie Nutzerkonten von erheblicher Bedeutung sein für unterschiedliche Einsatzmöglichkeiten Europäischer Brieftaschen für die Digitale Identität, die sowohl mit deren Charakter als Identifizierungsmittel als auch mit elektronischen Attributsbescheinigungen in Zusammenhang stehen können. Im Übrigen kann eine Bedeutung des NOOTS auch für den Nachweis von Vertretungsberechtigungen in Betracht kommen.
Satz 3 nennt beispielhaft Ziele von Maßnahmen, die im Zuge der Ausübung des eingeräumten Auswahlermessens jeweils unter Satz 1 und 2 fallen können. Beispielsweise möglich ist ein Log-In mittels EUDI-Wallet, wo ansonsten ein Log-In mittels Nutzerkonto vorgesehen ist. Möglich wäre auch die vereinfachte Erstellung eines Nutzerkontos mit der EUDI-Wallet, ebenso wie ein Austausch von Nachweisen zwischen Nutzerkonto-Postfach und EUDI-Wallet. Bezüglich des NOOTS kommen Maßnahmen für den Anschluss an das NOOTS sowie für den Abruf und die Übermittlung von Nachweisen und Daten über das NOOTS in Betracht.
Zu § 13 (Aufsicht)
Die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 trifft in deren Artikel 46a, der die (durch die nationale Vorschrift erfolgte) Benennung einer Aufsichtsstelle voraussetzt, umfangreiche Vorgaben zur Aufsicht über den Rahmen für die Europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität. Diese Aufsicht wird durch Satz 1 zur Wahrnehmung der nach § 2 zuständigen Behörde zugewiesen. Im Fall der Erforderlichkeit sind Maßnahmen nach Satz 1 zu treffen; im Hinblick auf deren Art und Umfang, mithin Auswahl und Ausgestaltung, besteht nach Satz 2 Ermessen. Bei der Ermessensausübung sind die unionsrechtlichen Vorgaben einzubeziehen, aus denen sich insbesondere konkrete Funktionen und Aufgaben ergeben. Dazu gehört auch, dass Europäische Brieftaschen für die Digitale Identität nach dem unmittelbar geltenden Artikel 5a Absatz 21 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 für Menschen mit Behinderung zur gleichberechtigten Nutzung zugänglich gemacht sind und nach dem unmittelbar geltenden Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 barrierefrei nutzbar sind. Im Einzelfall kann sich eine Ermessensreduzierung auf Null ergeben.
Zu Unterabschnitt 3 (Sonstige Maßnahmen)
Zu § 14 (Sonstige Maßnahmen)
Die Vorschrift ermächtigt als Auffangnorm zu sonstigen Maßnahmen, die nicht durch die anderen Vorschriften des Abschnitts geregelt sind. Die Auffangnorm ist geboten, um die Handlungsfähigkeit der Verwaltung insbesondere vor dem Hintergrund der fortschreiten-den technischen sowie rechtlichen europäischen Entwicklung zu gewährleisten. Welche sonstigen Maßnahmen hierunter fallen, ist nach einem strengen Maßstab insbesondere im Hinblick auf die zwingende Einhaltung der unionsrechtlichen Vorgaben zu bestimmen. Satz 1 stellt sicher, dass nur für die Ziele des europäischen Rechtsrahmens und des Gesetzes sowie der auf deren Grundlage jeweils ergangenen Rechtsakte erforderliche Maßnahmen getroffen werden. Zu berücksichtigen sind namentlich auch europäisches Durchführungsrecht und nationales Verordnungsrecht. Nach Satz 2 ist im Einzelfall einschlägigen Anforderungen und etwaigen grundrechtlichen Belangen dadurch zu genügen, dass erhebliche Umstände in die Ermessensausübung einzustellen sind; im Einzelfall können Gesichtspunkte sowohl für die Erforderlichkeit nach Satz 1 als auch für Art und Umfang von Maßnahmen nach Satz 2 Bedeutung erlangen. Maßnahmen nach § 14 unterliegen allgemeinen Anforderungen, einschließlich der Verhältnismäßigkeit. Der Auffangcharakter von § 14 dient nicht dazu, Anforderungen speziellerer Vorschriften zu unterlaufen; Vorgaben spezieller Vorschriften sind daher sachgerecht im Rahmen der Erforderlichkeit und gegebenenfalls der Ermessensausübung zu berücksichtigen. Die Zuständigkeit für die sonstigen Maßnahmen nach § 14 ist im Zuge der Anwendung und Auslegung von § 2 Absatz 2 Nummer 1 bis Nummer 4 anhand des Schwerpunkts des jeweiligen Sachverhalts bzw. der avisierten Maßnahme zu ermitteln; im Übrigen, d. h. ohne erkennbaren Schwerpunkt im Sinne der einzelnen Tatbestände von § 2 Absatz 2 Nummer 1 bis Nummer 4, besteht die Auffangzuständigkeit gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe h.
Zu Abschnitt 3 (Verwendung)
Zu § 15 (Elektronisches Identifizierungsmittel)
Zu Absatz 1
Die Vorschrift dient der zügigen Verbreitung der EUDI-Wallet im Interesse der Bürgerinnen und Bürger. Die Europäische Brieftasche für die Digitale Identität ist nach Artikel 3 Nummer 42 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 ein elektronisches Identifizierungsmittel. Artikel 5f Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 regelt die grenzüberschreitende Verwendung. Absatz 1 der Vorschrift erstreckt diese unionsrechtlichen Maßgaben auf Sachverhalte ohne Grenzüberschreitung, mithin inländische Sachverhalte. Durch diese entsprechende Anwendung nach Absatz 1 werden eine Inländerdiskriminierung vermieden und die Vorteile auch für inländische Sachverhalte nutzbar, zumal die hierfür erforderlichen Strukturen und Prozesse ohnehin für grenzüberschreitende Sachverhalte unmittelbar aufgrund von Artikel 5f Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 umgesetzt werden müssen.
Für die dort genannten privaten vertrauenden Beteiligten bedeutet dies, dass sie ihre bestehenden Systeme flächendeckend so anpassen müssen, dass sowohl die Identifizierung als auch die (starke) Authentifizierung mit Europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität möglich ist. Dies gilt beispielsweise bei der starken Kundenauthentifizierung nach § 55 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz und der Identifizierung im Gesundheitswesen nach § 291 Absatz 8 SGB V.
Die Vorgaben des Zahlungsdiensterechts, insbesondere das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz sowie zukünftige Nachfolgeregelungen, bleiben von der Vorschrift unberührt.
Durch die Verwendung der Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität ergeben sich über den unmittelbaren Regelungsgehalt der Vorschrift hinaus potentielle Erleichterungen für den Rechtsverkehr. Sowohl im öffentlich-rechtlichen als auch im privatrechtlichen Bereich kommt die elektronische Form anstelle der Schriftform in Betracht. Nach § 3a Absatz 2 VwVfG und § 126a BGB ist für die elektronische Form jeweils eine qualifizierte elektronische Signatur vorausgesetzt. Die Europäische Brieftasche für die Digitale Identität erlaubt das Unterzeichnen mittels qualifizierter elektronischer Signaturen gemäß Artikel 3 Nummer 42 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014.
Zu Absatz 2
Absatz 2 Satz 1 legt fest, dass bestehende nationale gesetzliche Vorschriften, die an die Identifizierungsmittel nach § 18 des Personalausweisgesetzes, § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes anknüpfen, entsprechende Anwendung auch für die Europäische Brieftasche für die Digitale Identität finden. Die Regelung ermöglicht auf diese Weise eine Heranziehung bestehender gesetzlicher Regelungen zum Nachweis der Identität mit der Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität. Bei der entsprechenden Anwendung sind die Charakteristika der Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität gegebenenfalls zu Gunsten sachgerechter Ergebnisse angemessen zu berücksichtigen. Im Rahmen dessen sind gegebenenfalls auch Grundsätze zum elektronischen Identitätsnachweis im Sinne von § 18 PAuswG entsprechend zu übertragen, siehe hierzu etwa § 18 Absatz 1 PAuswG. Nach erfolgter Identifizierung und Authentifizierung mit der EUDI-Wallet ist eine persönliche Vorsprache zum Zweck der Identitätsfeststellung in der Regel und vorbehaltlich besonderer Anforderungen entbehrlich.
Bei der Umsetzung ist gegebenenfalls zu berücksichtigen, dass die Europäische Brieftasche für die Digitale Identität nicht nur für natürliche, sondern auch für juristische Personen im Sinne der europarechtlichen Vorgaben akzeptiert wird (siehe mit unmittelbarer Geltung Artikel 5a Absatz 1 und Artikel 5f Absatz 1 Verordnung (EU) Nr. 910/2014). Im Rahmen der Anwendung von Absatz 2 ist gegebenenfalls auch eine sogenannte Inländerdiskriminierung zu vermeiden (siehe auch oben zu Absatz 1).
Satz 2 stellt klar, dass Spezialregelungen zur Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität vorgehen und die entsprechende Anwendung nach Satz 1 ausdrücklich ausschließen können. Für eine Ausnahme nach Satz 2 sind mit Blick auf den Zweck der Vorschrift – einer umfassenden Akzeptanz der Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität im Interesse von deren Nutzern – Sachgründe zu verlangen. Daher sind die entsprechende
Anwendung oder erforderlichenfalls Änderung gesetzlicher Vorschriften regelmäßig vorzugswürdig gegenüber einem Ausschluss der Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität. Insbesondere höhere Anforderungen an die Identifizierung, die über die Identifizierungsmittel nach § 18 des Personalausweisgesetzes, § 12 des eID- Karte-Gesetzes oder § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes hinausgehen, bleiben daher unberührt. Dies gilt insbesondere für das Erfordernis, zusätzlich ein Lichtbild zu übermitteln oder für die individuelle Überprüfung der Identität durch eine Amtsperson.
Absatz 2 schließt die (sukzessive) Anpassung von (fachrechtlichen) Vorschriften nicht aus: Es gilt (auch durch Satz 2 impliziert) der Spezialitätsgrundsatz. Daher kann das Fachrecht jederzeit angepasst werden und geht dann als Spezialgesetz Absatz 2 vor.
Die Anwendung von Absatz 2 betrifft zahlreiche Fallkonstellationen mit hoher Bedeutung. So erweitert die Vorschrift zu Gunsten der Akzeptanz der Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität im Zuge der entsprechenden Anwendung beispielsweise § 172 Telekommunikationsgesetz (Daten für Auskunftsersuchen der Sicherheitsbehörden). Auch eine Identifikation im Rahmen der Hotelmeldepflicht nach § 29 Absatz 5 BMG ist möglich.
Zu Absatz 3
Weil die Europäische Brieftasche für die Digitale Identität Vertretung erlaubt, und zwar mit Bedeutung nicht nur für deren Funktion als elektronisches Identifizierungsmittel, sondern namentlich für den rechtsgeschäftlichen Verkehr, stellt Absatz 3 klar, wer die Verantwortung für die Einrichtung und Verwaltung der Vertretungsbefugnisse trägt. Die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 erlaubt eine solche Vertretung von natürlichen und juristischen Personen im Verordnungssinne durch Nutzer als vertretende Person.
Wie die Verwaltung der Vertretungsbefugnisse praktisch erfolgt, ist eine Frage der technischen Umsetzung durch die jeweilige Europäische Brieftasche für die Digitale Identität. Dabei soll mindestens möglich sein, eine Vertretung einfach abzubilden über ein Dokument zur Stellvertretungsbefugnis einer natürlichen Person, die als Stellvertreter einer anderen natürlichen oder juristischen Person auftritt. Zu denken ist an Dokumente zur rechtsgeschäftlichen oder organschaftlichen Vertretungsmacht (Vollmacht, Registerauszug). Vorbehaltlich § 2 Absatz 2 Satz 2, der insoweit Vorrang hat, ermöglicht die nach § 2 für die Sicherstellung der ordnungsgemäßen Verknüpfung von Personenidentifizierungsdaten zuständige Behörde, dass für die Zwecke der Stellvertretung die Verknüpfung von Europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität natürlicher Personen und juristischer Personen gemäß Nummer 2.1.4 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1502 erfolgen kann. Weitergehende Ansätze zur technischen Abbildung der Vertretungsbefugnisse, etwa über strukturierte Daten oder mit Komfortfunktionen zur organisationsweiten Vertretungsbefugnisverwaltung, sind ebenfalls möglich. Sie können unter Berücksichtigung der Bedarfe der Nutzer und insbesondere der Wirtschaft (gegebenenfalls sukzessive) realisiert werden.
In jedem Fall obliegt die Verwaltung der Vertretungsbefugnisse den Personen nach Artikel 5a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 in eigener Verantwortung. Sie nutzen hierfür die im Rahmen einer Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität jeweils vorgesehenen (technischen) Funktionen. Dabei verantworten sie etwaige Bedienungsfehler oder ggf. selbst verursachte (technische) Fehler eigener Endgeräte, grundsätzlich jedoch nicht (technische) Fehler der Vertretungsfunktionen oder ihres Betriebs, die nicht in ihrer Sphäre liegen und von ihnen ganz regelmäßig nicht beeinflusst werden können. Es gilt der Grundsatz, dass Vertretungsbefugnisse selbst und in eigener Verantwortung eingerichtet, kontrolliert, ggf. angepasst oder gelöscht werden müssen. Die Vorschrift trifft hingegen keine Regelung über die wirksame Entstehung, den Bestand oder Beschränkungen der Vertretungsbefugnisse oder etwaige Rechtsscheinwirkungen. Diese richten sich nach den allgemeinen Regeln des materiellen Rechts. Demgemäß richtet sich die Verantwortung in Betreuungs- oder Minderjährigenkonstellationen sowie vergleichbaren Fällen im Innenverhältnis daher nach dem jeweils geltenden all-gemeinen Recht, das heißt insbesondere nach dem bürgerlichen Recht zur Geschäftsfähigkeit und nach dem Betreuungsrecht. Dessen Voraussetzungen müssen gegebenenfalls vorliegen; ohne Vorliegen dieser Voraussetzungen richten sich die Rechtsfolgen etwa nach den entsprechenden Schutzvorschriften zur Geschäftsfähigkeit.
Bei nicht von den Personen nach Artikel 5a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 zu vertretenden Umständen, die zu Fehlern oder unbeabsichtigten Rechtsfolgen einer Vertretung führen, wird ein Rückgriff nicht ausgeschlossen: Soweit im Einzelfall einschlägig, kommen gegebenenfalls die bürgerlich-rechtlichen Grundsätze zum Vertreter ohne Vertretungsmacht (entsprechend) zur Anwendung.
Eine Pflicht zur Einrichtung von Vertretungsbefugnissen besteht für die Personen nach Artikel 5a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 nicht.
Satz 2 der Vorschrift regelt, wie der Nachweis von Vertretungs- und Handlungsbefugnissen durch eine authentische Quelle im Sinne des Artikels 3 Nummer 47 im Zusammenhang mit der Verknüpfung mit den Personenidentifizierungsdaten mittels elektronischer Attributsbescheinigungen erfolgt. Die Vorschrift differenziert im Hinblick auf die jeweils genannte und vorausgesetzte Art der elektronischen Attributsbescheinigungen danach, ob die Überprüfung der Attribute anhand authentischer Quellen gewährleistet ist.
Zu Absatz 4
Die Vorschrift stellt klar, dass das Gesetz eine hinausgehende bzw. weitergehende Verwendung nicht im Zuge beredten Schweigens ausschließt, sondern unberührt lässt. Für eine solche weitergehende Verwendung können erforderlichenfalls sonstige rechtliche Grundlagen etwa mit zivilrechtlichem Vertrag geschaffen werden. In Betracht kommt die freiwillige Verwendung der Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität unter Privatrechtssubjekten. Es steht Verbraucherinnen und Verbrauchern sowie Unternehmern frei, im Rechtsverkehr die Verwendung der Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität zu vereinbaren. Das beschränkt sich nicht auf deren Funktion als elektronisches Identifizierungsmittel. Für die Wirksamkeit einer weiteren Verwendung kommt es gegebenenfalls auf die Anforderungen des jeweiligen Rechtsgeschäfts an, beispielsweise im Hinblick auf das Vorliegen einer wirksamen qualifizierten elektronischen Signatur.
Zu § 16 (Elektronische Attributsbescheinigungen)
Zu Absatz 1
Auch diese Vorschrift dient einer effektiven Verbreitung der EUDI-Wallet im Interesse der Bürgerinnen und Bürger. Hierfür legt sie Pflichten von Behörden des Bundes fest. Die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 etabliert mit den elektronischen Attributsbescheinigungen ein unionsweit einheitliches Format für fälschungsgeschützte, interoperable Nachweise. Nach Ablauf eines Übergangszeitraums von 24 Monaten nach Verkündung des Gesetzes werden Behörden des Bundes zur Ausstellung verpflichtet.
Für die Behörden des Bundes gilt der Behördenbegriff nach § 1 Absatz 4 VwVfG; danach ist auch die Judikative umfasst, soweit sie nicht rechtsprechend, sondern verwaltend tätig wird. Zur Rechtsprechung gehört dabei nicht nur die eigentliche Streitentscheidung durch Richter, sondern insbesondere auch deren Vorbereitung durch verfahrensleitende und -fördernde Maßnahmen sowie etwa die in den jeweiligen Verfahrensordnungen geregelte Tätigkeit der Rechtspfleger und Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. Sie verpflichtet öffentliche Stellen der Mitgliedstaaten jedoch nicht zur Ausstellung bestimmter Bescheinigungen. Hieraus folgt auch, dass aus der Vorschrift keine Vorgabe resultiert, welche Art einer elektronischen Attributsbescheinigung ausgestellt wird im Sinne des Artikels 3 Nummer 44 (Elektronische Attributsbescheinigung), Nummer 45 (Qualifizierte elektronische Attributsbescheinigung) oder Nummer 46 (von oder im Namen einer für eine authentische Quelle zuständigen öffentlichen Stelle ausgestellte elektronische Attributsbescheinigung) der Verordnung (EU) Nr. 910/2014.
Die nationale gesetzliche Vorschrift schafft eine Rechtsgrundlage für die elektronische Ausstellung behördlicher Nachweise. Sie sind auf Verlangen regelhaft elektronisch verfügbar zu machen und damit so bereitzustellen, dass sie einfach weiterverwendbar sind. Auf diese Weise wird gewährleistet, dass mit den Europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität frühzeitig konkrete Anwendungsfälle für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen bestehen. Dies fördert die Nutzerakzeptanz und senkt langfristig Verwaltungsaufwände. Zudem wird die Verwaltungsmodernisierung auf Bundesebene beschleunigt, da die betroffenen Behörden verpflichtet werden, ihre Prozesse entsprechend zu gestalten. Ausschlussgründe bestehen nur aufgrund gesetzlicher Voraussetzungen wie Zuständigkeiten oder Herausgabebeschränkungen sowie einer Zweckwidrigkeit des Verlangens; eine Zweckwidrigkeit liegt etwa vor, wenn die jeweilige elektronische Attributsbescheinigung nicht sinnvoll innerhalb der Funktionen der EUDI-Wallet weiter verwendet werden könnte, beispielsweise weil kein Verwendungszweck bzw. Bedarf für eine Präsentation oder Weitergabe besteht, oder wenn das Verlangen erkennbar (nicht zwingend bewusst) missbräuchlich gestellt wird, etwa weil hiermit ein unangemessener Aufwand einhergeht oder weil durch eine hohe Anzahl von Verlangen die Arbeitsfähigkeit der Behörde bedroht ist. Betrifft die Zweckwidrigkeit vorhersehbar (über den Einzelfall hinaus) eine Fallgruppe in ihrer Gesamtheit oder ein Dokument, muss die hierfür zuständige Behörde von vornherein keine Vorkehrungen für die Ausstellung elektronischer Attributsbescheinigungen treffen und insoweit auch keine entsprechende Infrastruktur vorhalten, weil jedes einzelne Verlangen
Drucksache 21/7408 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode innerhalb der Fallgruppe oder zu dem Dokument ohnehin abzulehnen wäre; das würde einen unangemessenen Aufwand begründen.
Die Ausstellungsverpflichtung bildet damit einen zentralen Baustein für eine moderne, bürgerfreundliche und durchgehend digitale Verwaltung. Zur weitergehenden Förderung dieser Belange erlaubt Satz 2, die Ausstellung auf die elektronische Form zu beschränken; im Interesse der Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen verlangt dies jedoch eine vorherige angemessene Aufklärung über die wesentlichen Folgen und eine gesonderte Erklärung über den entsprechenden Wunsch des Antragstellers. Die Aufklärung soll beispielsweise auf (potentielle) Verwendungshindernisse hinweisen, auch unter Berücksichtigung etwaigen relevanten Fachrechts.
Zu Absatz 2
Die Vorschrift dient einer effektiven Verbreitung der EUDI-Wallet im Interesse der Bürgerinnen und Bürger und legt hierfür Pflichten von Behörden des Bundes fest. Sie ergänzt Artikel 45b der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und geht über dessen Regelungsgehalt hinaus. Die Vorschrift bestimmt ohne die tatbestandlichen Grenzen des Artikels 45b der Verordnung (EU) Nr. 910/2014, dass, nach Ablauf eines Übergangszeitraums von 24 Monaten nach Verkündung des Gesetzes, die elektronische Attributsbescheinigung einer in Schriftform (§ 126 BGB) ausgestellten Bescheinigung grundsätzlich einem Nachweis funktionell gleichsteht, es sei denn, es bestehen besondere gesetzliche Vorgaben. Eine Beschränkung auf eine bestimmte Art einer elektronischen Attributsbescheinigung im Sinne von Artikel 3 Nummer 44 (Elektronische Attributsbescheinigung), Nummer 45 (Qualifizierte elektronische Attributsbescheinigung) oder Nummer 46 (von oder im Namen einer für eine authentische Quelle zuständigen öffentlichen Stelle ausgestellte elektronische Attributsbescheinigung) der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 besteht nicht. Mit der nationalen gesetzlichen Vorschrift wird ein wesentliches Hindernis für die Digitalisierung staatlicher Nachweise beseitigt. Die Rechtswirkung ist von zentraler Bedeutung für die digitale Transformation, da Nachweise ohne rechtliche Gleichstellung nicht in volldigitalen Verwaltungs- oder Geschäftsprozessen genutzt werden könnten. Durch die Gleichwertigkeit zur Schriftform wird zudem verhindert, dass Bürgerinnen und Bürger oder Unternehmen sich weiterhin an papiergebundene Abläufe halten müssen, obwohl sichere digitale Alternativen bestehen. Dies erhöht die Effizienz der Verwaltung, stärkt das Vertrauen in digitale staatliche Angebote und trägt zur Entlastung sowohl der Behörden als auch der Antragstellenden bei. Gleichzeitig stellt die Vorschrift im Interesse der Rechtssicherheit klar, dass gesetzliche Vorgaben nicht umgangen werden. Insbesondere gilt dies für das Erfordernis einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 3a VwVfG und die bürgerlichrechtliche elektronische Form § 126a BGB, sofern das Formerfordernis dem Beweis dient, wobei erleichternd wirkt, dass eine solche qualifizierte elektronische Signatur nach Artikel 3 Nummer 42 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 durch den Funktionsumfang der EUDI-Wallet abgedeckt ist. Behörden können damit regelmäßig elektronische Attributsbescheinigungen, die mit einer hinreichenden qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind, ohne Weiteres akzeptieren. Dabei kommt es für die Frage, wer Urheber der qualifizierten elektronischen Signatur sein muss, auf das jeweilige Fachrecht beziehungsweise die konkrete Verwendungssituation an; grundsätzlich wird etwa der jeweilige Antragsteller im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens in Betracht kommen, weil er regelmäßig für die Richtigkeit seiner Angaben im Rechtsverkehr einsteht und dies ausdrücklich erklärt. Die Vorschrift zur Gleichwertigkeit gegenüber der ersetzten Schriftform fügt sich mithin in die bestehende Rechtsordnung ein, die die elektronische Form in § 126a BGB und die elektronische Kommunikation nach § 3a VwVfG bereits vorsieht. Klargestellt wird, dass Ausfertigungen der Gerichte und Notare, einschließlich vollstreckbarer Ausfertigungen, unter die Ausnahmeregelung des Absatz 2 fallen und derzeit keine elektronischen Attributsbescheinigungen darstellen können. Bei Ausfertigungen, welche die Funktion haben, die Urschrift im Rechtsverkehr zu vertreten, kommt es auf die physische Einzigartigkeit des Schriftstücks an. Vor diesem Hintergrund enthält § 49 des Beurkundungsgesetzes eine besondere Formvorschrift. Wegen der Trägerunabhängigkeit elektronischer Dokumente müsste die Einzigartigkeit auf andere Art und Weise gesichert werden. Vor dem Hintergrund kann ohne spezielle gesetzgeberische Regelung grundsätzlich keine elektronische Attributsbescheinigung anstelle einer Ausfertigung verlangt werden.
Zu § 17 (Elektronische Zahlung)
Die Vorschrift lässt die Einbindung und Verwendung bestehender Zahlungsmittel des Nutzers, die ihm von einem als Zahlungsdienstleister zugelassenen Anbieter bereitgestellt werden, als zusätzliche Funktion im Rahmen von Europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität im Anwendungsbereich dieses Gesetzes gemäß Artikel 5a Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 zu. Damit ist eine Integration von Zahlungsfunktionen in Europäische Brieftaschen für die Digitale Identität möglich, die in der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 nicht geregelt ist.
Eine Pflicht hierzu besteht nicht, ebenso kein Anspruch. Eine Integration von Zahlungsfunktionen ist Ziel des Koalitionsvertrags 2025 von CDU, CSU und SPD. Die Vorschrift verlangt, dass die Zahlungsmittel bereits außerhalb der Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität bestehen; damit ist ausgeschlossen, dass ein Zahlungsmittel aus der Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität heraus ohne Transparenz für den Nutzer generiert wird. Der Nutzer muss Inhaber des bestehenden Zahlungsmittels oder hierfür verfügungsberechtigt sein. So scheidet eine Einbindung von Zahlungsmitteln aus, deren Inhaber Dritte sind und für die der Nutzer keine Verfügungsberechtigung hat. Hinsichtlich der Zahlungsmittel kommen diejenigen in Betracht, die sich für den elektronischen Rechtsverkehr sowie den Zugang zu privaten und öffentlichen Diensten eignen. Derzeit sind dies bereits heute im elektronischen Verkehr übliche Angebote, wie beispielsweise Zahlungskarten, Kreditkarten, Online-Bezahldienste sowie Zahlungsmittel, die beispielsweise auf Echtzeitzahlungen beruhen, oder zukünftig ein mögliches digitales Zentralbankgeld. Bei der Einbindung eines solchen Zahlungsmittels handelt es sich nicht um die Einbindung einer elektronischen Attributsbescheinigung im Sinne des Artikels 3 Nummer 44 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014. Für die Einbindung und Verwendung ist eine Vereinbarung zwischen den Rechtsträgern der jeweiligen Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität sowie des Zahlungsmittels geboten. Deren Ausgestaltung und Abschluss ist Angelegenheit dieser Rechtssubjekte. Die Vereinbarung sollte jedoch Verantwortungsund Haftungsfragen regeln. Die Verordnungsermächtigung des Gesetzes erlaubt eine Festlegung von Einzelheiten für die Integration von Zahlungsfunktionen. Es ist jedoch nicht Voraussetzung für die Integration von Zahlungsfunktionen, dass von der Verordnungsermächtigung Gebrauch gemacht wird.
Satz 2 der Vorschrift schließt eine Zahlungsfunktion aus, wenn die genannten Beeinträchtigungen oder Risiken drohen. Hier sind aufgrund von Artikel 5a Absatz 14 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 auch Beeinträchtigungen der uneingeschränkten Kontrolle über die Nutzung der Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität und über die darin enthaltenen Daten oder ein Verstoß gegen die Datenverarbeitung zu berücksichtigen. Variante 1 bezieht sich auf den gewöhnlichen und nach Unionsrecht vorausgesetzten Funktionsumfang der Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität; dieser darf durch die Zahlungsfunktion nicht negativ berührt werden. Variante 2 schützt die Sicherheit der Europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität sowohl als individuelle Iterationen einzelner Nutzer als auch als Gesamtsystem; Zahlungsfunktionen dürfen die Systemintegrität nicht gefährden. Variante 3 schützt als Auffangvorschrift den Zugang zu Diensten und den Rechtsverkehr im Übrigen in einem umfassenden Sinne; hierunter können unangemessene Risiken fallen, die von den anderen Varianten nicht erfasst sind. Für die Angemessenheit ist ein Vergleich mit den sonst üblicherweise mit Zahlungsmitteln sowie Europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität verbundenen und vom Verkehr akzeptierten bzw. nicht akzeptierten Risiken geboten. Dabei sind vorgesehene Schutzmaßnahmen zu berücksichtigen.
Eine dauerhafte oder zeitweise behördliche Untersagung der Einbindung und Verwendung bestehender Zahlungsmittel kann unter Berücksichtigung von Satz 2 auf Grundlage von § 14 als sonstige Maßnahme durch die in § 14 Satz 1 genannten nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 zuständigen Behörden ergehen. Zuständig ist die jeweils durch den Sachverhalt im Schwerpunkt (bspw. durch Sicherheitsaspekte im Sinne von § 2 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe e betroffene Behörde nach § 2, in Zweifelsfällen ohne erkennbaren und im Rahmen von § 2 zuzuordnenden Sachverhaltsschwerpunkt die Behörde nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe g). Als milderes Mittel gegenüber einer Untersagung kommen Verfügungen in Betracht, unter angemessener Fristsetzung Defizite im Sinne von Satz 2 zu beseitigen.
Satz 3 der Vorschrift legt im Interesse der Wahrung der Anforderungen von Satz 2 eine Anzeigepflicht fest. Die Anzeigepflicht trifft den rechtlich verantwortlichen Träger der Wallet als deren sogenannter Provider. Die in Satz 3 genannte zuständige Behörde prüft, gegebenenfalls unter Beteiligung der weiteren Behörden nach § 2, auf Grundlage der Anzeige die Einhaltung der Anforderungen von Satz 2. Bei Bedenken ist auch vor Ablauf der Frist und vor einer Verfügbarkeit der Zahlungsfunktion eine Anordnung nach § 14 möglich, um Gefahren nach Satz 2 von vornherein auszuschließen. Die Anzeigepflicht macht dergestalt eine Genehmigung entbehrlich, was zeitlich vorteilhaft ist, wahrt aber gleichzeitig die Integrität der potentiell betroffenen Belange gemäß Satz 2. Die Behörde nach Satz 3 steht im Vorfeld einer Anzeige umfassend für eine Beratung zur Verfügung, um behördliche Maßnahmen nach § 14 nach einer erfolgten Anzeige möglichst entbehrlich zu machen. Auch eine positive Vorab- Bewertung steht jedoch späteren Maßnahmen grundsätzlich nicht entgegen und ist keine verbindliche Zusage des Nichterlasses von Anordnungen. Vielmehr bleibt es beim behördlichen Ermessen. Jede für die Anzeigepflicht relevante Änderung einer bereits in der Vergangenheit angezeigten Funktion, beispielsweise die Einbindung eines weiteren Zahlungsmittels, löst die Anzeigepflicht nach Sinn und Zweck der Vorschrift (allein hinsichtlich der jeweiligen Änderung) erneut aus.
Durch die Vorschrift bleiben Pflichten sowie behördliche Befugnisse auf Grundlage anderer gesetzlicher Vorschriften unberührt, insbesondere gegenüber dem Herausgeber eines einzubindenden Zahlungsmittels. Auch die Vorgaben des Zahlungsdiensterechts, insbesondere das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz sowie zukünftige Nachfolgeregelungen, bleiben von der Vorschrift unberührt.
Zu § 18 (Near-Field-Communication- und Radio-Frequency-Identification-Berechtigungen)
Die Vorschrift entspricht derjenigen zu fakultativen Zahlungsfunktionen. Insofern gelten die Ausführungen hierzu entsprechend.
Bestehende Berechtigungen, konkret Near-Field-Communication (NFC) und Radio-Frequency-Identification (RFID) Berechtigungen, werden auf Grundlage von Karten, Schlüsselanhängern und vergleichbaren Systemen verbreitet insbesondere zur Zugangsberechtigung genutzt. Auch andere Anwendungsfelder als Zugangssysteme sind möglich. Um den Nutzern Europäischer Brieftaschen für die Digitale Identität zu ermöglichen, zeitweise vollständig auf ihre verkörperte Brieftasche zu verzichten, ist es daher sachgerecht, eine Einbindung entsprechender Berechtigungen auf hierfür geeigneten Endgeräten zu ermöglichen. Die Vorschrift ist technologieneutral zu verstehen; sie ist nicht auf NFC- und RFID-Systeme beschränkt, sondern erstreckt sich auf alle funktional vergleichbaren Technologien. Die Grenze liegt jenseits der funktional-technischen Eignung auch insofern bei den Anforderungen von Satz 2.
Für die Nutzung von Funktionen im Sinne der Vorschrift hat der Nutzer gegebenenfalls die Zustimmung zur Übertragung von Berechtigungen in seine Europäische Brieftasche für die Digitale Identität einzuholen. Die Anforderungen hierfür hängen ab von dem Rechtsverhältnis, auf dessen Grundlage die NFC-, RFID- oder vergleichbare Berechtigung eingeräumt wurde. Auch ein späteres Löschen der Berechtigung aus der Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität richtet sich nach dem entsprechenden Rechtsverhältnis. In Betracht kommt daher die Vereinbarung einer Löschpflicht des Nutzers im Gegenzug zu dessen Recht, die Berechtigung in seine Europäische Brieftasche für die Digitale Identität aufzunehmen, beispielsweise als Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer hinsichtlich einer Schlüsselkarte für Büroräume und deren elektronische Duplikation in der Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität. Für etwaige Rechtsverletzungen ist der Nutzer verantwortlich; eine Haftung des sogenannten Wallet Providers ist ausgeschlossen, zumal ihn keine Pflicht zur Berechtigungsprüfung trifft. Über die daher ihm zufallende Verantwortung soll der Nutzer transparent vor der Nutzung von NFC-, RFID- und vergleichbaren Funktionen innerhalb der Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität aufgeklärt werden, etwa über ein zu bestätigendes Informationsfeld bei der ersten Nutzung.
Zu Abschnitt 4 (Datenschutz)
Zu § 19 (Datenverarbeitung durch den Brieftaschenanbieter zur Bereitstellung der Europäischen
Brieftasche für die Digitale Identität)
Zu Absatz 1
Die Vorschrift legt fest, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten zulässig ist, soweit dies zur Gewährleistung der Funktionalität und Integrität der Brieftasche sowie der damit verbundenen Dienste erforderlich ist. Hintergrund der Regelung ist, dass nach Erwägungsgrund Nummer 9 der Verordnung (EU) 2024/1183 die Datenschutz-Grundverordnung und gegebenenfalls die Richtlinie 2002/58/EG für jede Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 gelten. Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Anwendungsbereich dieses Gesetzes unterliegt demnach der unmittelbar geltenden Datenschutz-Grundverordnung. Mithin bedarf jede Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Datenschutz-Grundverordnung einer gültigen Rechtsgrundlage. Die gesetzliche Vorschrift schafft eine entsprechende Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung durch den Brieftaschenanbieter zur Bereitstellung der Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität. Klarstellend erfasst sind nach dem Wortlaut auch mit der Bereitstellung verbundene Dienste.
Für private Brieftaschenanbieter nach § 6 des Gesetzes gilt Artikel 6 der Datenschutz-Grundverordnung ohne Weiteres, sodass private Anbieter unabhängig von den gesetzlichen Vorschriften auf das Vorliegen ausreichender Rechtsgrundlagen im Sinne von Artikel 6 der Datenschutz-Grundverordnung für ihre etwaige Verarbeitung personenbezogener Daten Sorge tragen müssen.
Zu Absatz 2
Nach Absatz 2 sind personenbezogene Daten nach Absatz 1 unter Berücksichtigung der Erforderlichkeit für die Aufgabenerfüllung unverzüglich zu löschen. Dies entspricht den Interessen der Nutzerinnen und Nutzer: Nach Artikel 5a Absatz 14 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 müssen Nutzer die uneingeschränkte Kontrolle über die Nutzung ihrer Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität und über die darin enthaltenen Daten haben.
Zu Absatz 3
Die Datenverarbeitung personenbezogener Daten hat nach Absatz 3 zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit nach dem jeweiligen Stand der Technik zu erfolgen, welche Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleistet. Damit wird Artikel 5a Absatz 17 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 konkretisiert, wonach für jede Verarbeitung personenbezogener Daten geeignete und wirksame Datenschutzmaßnahmen notwendig sind. Die nationale gesetzliche Vorschrift ordnet die Verantwortung für deren Nachweis der zuständigen Behörde nach § 2 Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 und 4 und §§ 4 und 5 zu. Auf diese Weise ermöglicht der unionsrechtlich vorausgesetzte Nachweis eine Selbstkontrolle der jeweiligen Stelle.
Zu § 20 (Datenverarbeitung zur Ausstellung von Personenidentifizierungsdaten)
Zu Absatz 1
Die Vorschrift schafft eine Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung zur Ausstellung von Personenidentifizierungsdaten nach dem Personalausweisgesetz durch die für die Ausstellung von Personenidentifizierungsdaten nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe f bestimmte zuständige Behörde. Danach ist sowohl das Auslesen als auch Umwandeln, Signieren und Übermitteln von Daten gemäß § 18 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 11 PAuswG zulässig. Zulässig ist auch das Auslesen des auf dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmediums des Personalausweises gespeicherten biometrischen Lichtbildes als Teil der Personenidentifizierungsdaten. Dies entspricht dem Anhang Tabelle 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2977, wonach das Lichtbild zu den fakultativen Personenidentifizierungsdaten für natürliche Personen gehört. Die in Bezug auf das Lichtbild vorgeschriebene Echtheitsüberprüfung des Personalausweises sowie die Identitätsfeststellung stellen sicher, dass die Identität des das Lichtbild einlesenden Brieftascheninhabers mit der des Personalausweisinhabers übereinstimmt sowie der zugrundeliegende Personalausweis echt ist.
Die nach Artikel 6 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 23 Absatz 1 Datenschutz-Grundverordnung geltenden Voraussetzungen für eine Verarbeitung zu einem anderen Zweck als dem Erhebungszweck sind erfüllt. Die vorgesehene nationale Regelung schafft eine Grundlage für die Datenverarbeitung, auch von besonderen Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Datenschutz-Grundverordnung, als vorausgesetzte Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats. Zulässiges Ziel gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Datenschutz-Grundverordnung ist der Schutz sonstiger wichtiger Ziele des allgemeinen öffentlichen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaats, hier in Gestalt des gewichtigen Interesses an der Ermöglichung der Verwendbarkeit eines Lichtbilds bei der Nutzung der EUDI-Wallet für vielfältige Anwendungs- und Einsatzfälle, die ein Lichtbild erfordern, namentlich für Zwecke der Identifizierung als Hauptfunktion der EUDI-Wallet. Vor dem Hintergrund dieses gewichtigen Interesses wird auf der Ebene der Union gegenwärtig eine obligatorische Verwendung des Lichtbilds für Personenidentifizierungsdaten geprüft. Die unbeschadet dessen bereits heute durch das Unionsrecht fakultativ ausdrücklich vorgesehene Möglichkeit eines Lichtbilds im Rahmen der Personenidentifizierungsdaten gebietet die vorliegende nationale Datenschutzvorschrift.
Zu Absatz 2
Nach Absatz 2 sind übermittelte Daten im Sinne des Absatzes 1 unverzüglich zu löschen. Die Beschränkung auf übermittelte Daten macht deutlich, dass andere Daten, die bereits bei der zuständigen Behörde vorhanden waren, nicht zu löschen sind.
Zu Absatz 3
Durch die Vorschrift wird klargestellt, dass Brieftaschenanbieter und Aussteller der Personenidentifizierungsdaten nicht identisch sein dürfen.
Zu Absatz 4
Die Datenverarbeitung der Daten im Sinne des Absatzes 1 hat zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit nach dem jeweiligen Stand der Technik zu erfolgen, welche Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleistet.
Zu § 21 (Nachweis der Verarbeitung personenbezogener Daten im Einklang mit der Verordnung (EU)
2016/679) Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist durch die nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 bis 5 zuständigen Behörden wahrzunehmen, welche jeweils im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung als verantwortliche Stellen nachzuweisen haben, dass ihre Verarbeitungstätigkeiten nach Artikel 5a Absatz 17 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 mit der Datenschutz-Grundverordnung in Einklang stehen.
Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung berücksichtigt gegebenenfalls, soweit dies geboten ist, gemäß Artikel 35 Datenschutz-Grundverordnung bei der Abschätzung der Folgen der vorgesehenen Verarbeitungsvorgänge für den Schutz personenbezogener Daten eine Betrachtung der datenschutzrechtlichen Zusammenhänge für das EUDI-Wallet-Ökosystem auch in seiner Gesamtheit, um einer Verantwortungsdiffusion mit Blick auf die Arbeitsteilung innerhalb des Ökosystems entgegenzuwirken („Ende zu Ende“-Betrachtung des Ökosystems).
Zu Abschnitt 5 (Weitere Bestimmungen)
Zu § 22 (Verordnungsermächtigungen)
Zu Absatz 1
Die Europäische Brieftasche für die Digitale Identität und deren europäischer sowie gegebenenfalls auch nationaler Rechtsrahmen entwickeln sich fort. Hieraus folgt das Erfordernis von voraussichtlich wiederholten Anpassungen des nationalen Rechts. Die Verordnungsermächtigung begegnet diesem Bedürfnis, gegebenenfalls ohne Gesetzesänderung zügig nationale Anpassungen vornehmen zu können. Das liegt im Interesse des Wirtschaftsstandorts Deutschland, der Bürgerinnen und Bürger sowie der Unternehmen.
Absatz 1 ermächtigt das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung umfassend zu Festlegungen in Einklang mit den Maßgaben der Vorschrift zu Inhalt, Zweck und Ausmaß. Betreffen sie insbesondere Zahlungsdienste oder weitere Finanzdienstleistungen, ist das Einvernehmen des Bundesministeriums der Finanzen vorausgesetzt. Die Verordnungsermächtigung kann auch durch eine Mehrzahl von Rechtsverordnungen wahrgenommen werden. Aus ihr folgt jedoch grundsätzlich keine Pflicht zum Verordnungserlass. Die Verordnungsermächtigung steht keinen Maßnahmen entgegen, die eine ihrer Ausnutzung (auch nur teilweise oder faktisch) vergleichbare Wirkung haben, beispielsweise dem Erlass von Allgemeinverfügungen oder der Festlegung von ermessensbindenden Verwaltungsvorschriften; die Zulässigkeit solcher sonstigen Maßnahmen richtet sich nach den jeweiligen Rechtsgrundlagen und wird nicht eingeschränkt.
Im Rahmen des Verordnungserlasses sind nach den hierfür geltenden Vorschriften fachkundige Stellen mit Blick auf deren Expertise zu beteiligen. Das können im Einzelfall die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationssicherheit sowie das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik sein, beispielsweise im Zusammenhang mit Festlegungen zu Sicherheitsniveaus.
Zu Absatz 2
Absatz 2 nennt abschließend Regelungsgegenstände, zu denen Festlegungen nach Absatz 1 in Betracht kommen.
Zu Nummer 1
Nummer 1 erlaubt Regelbeispiele zu sonstigen Maßnahmen nach § 14 unter dessen Voraussetzungen. Solche Regelbeispiele können die Rechtssicherheit und die Regelmäßigkeit der Rechtsanwendung erhöhen. Der Tatbestand steht keinen anderen Maßnahmen mit diesem Ziel entgegen, bspw. ermessenslenkende Richtlinien zu sonstigen Maßnahmen nach § 14. In diesem Sinne erweitert die Verordnungsermächtigung den Handlungsspielraum der Exekutive und beschränkt diesen nicht. Die Verordnungsermächtigung entbindet indes nicht von den Voraussetzungen nach § 14, sondern verlangt deren Berücksichtigung bei einer Festlegung von Regelbeispielen.
Zu Nummer 2
Nummer 2 betrifft zusätzliche Funktionen von Europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität, deren Vorsehung Artikel 5a Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 regelt. Zusätzliche Funktionen können sich an der weiteren technischen Entwicklung und praktischen Bedürfnissen orientieren. Eine solche zusätzliche Funktion wird bereits durch das Gesetz insbesondere in Gestalt einer möglichen Interoperabilität mit Nutzerkonten vorgesehen. Nummer 2 erlaubt hierüber hinaus weitergehende, auch sonstige Festlegungen, die nicht hiermit in Zusammenhang stehen. Beispielhaft genannt sind sonstige bestehende nationale Identifizierungsmittel. Zusätzliche Funktionen nach Nummer 2 müssen nicht auf Identifizierungsmittel beschränkt bleiben, sondern unterliegen den Maßgaben von Artikel 5a Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014.
Überdies erlaubt die Vorschrift die Festlegung von Einzelheiten zur Verwendung qualifizierter elektronischer Signaturen durch natürliche Personen. Namentlich in Betracht kommt die unionsrechtlich eingeräumte Möglichkeit einer Beschränkung auf nichtgewerbliche Zwecke.
Zu Nummer 3
Die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 eröffnet den Mitgliedstaaten ausdrücklich die Möglichkeit, (auch) von privaten Anbietern bereitgestellte Brieftaschen anzuerkennen. Gleichzeitig enthalten die europäischen Vorgaben keine detaillierten Regelungen zur Ausgestaltung eines Anerkennungsverfahrens, insbesondere nicht zu Verfahrensabläufen, Fristen, Entscheidungsgrundlagen, Nachweispflichten oder Ablehnungsgründen.
Der Tatbestand schließt diese Regelungslücke und ermächtigt das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung, durch Rechtsverordnung ein Anerkennungsverfahren für Brieftaschenanbieter festzulegen sowie allgemeine Bereitstellungsbedingungen zu bestimmen. Die Ermächtigung ist erforderlich, um den unionsrechtlichen Spielraum des Artikels Artikel 5a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 sachgerecht auszugestalten und einen geordneten und transparenten Marktzugang für privater Anbieter im deutschen Wallet-Ökosystem zu organisieren. Sie ermöglicht es, die notwendigen Einzelheiten flexibel und an den technischen Fortschritt angepasst festzulegen, ohne dass es jeweils einer Gesetzesänderung bedarf. Dies betrifft insbesondere die Bestimmung der Nachweise, anhand derer private Anbieter die eIDAS-Konformität ihrer Brieftaschenlösungen darlegen müssen, die Verfahrensschritte zur Prüfung eines Antrags sowie die Anforderungen an Sicherheitsarchitektur, Interoperabilität und Zuverlässigkeit der angebotenen Dienste.
Zudem erlaubt die Ermächtigung, allgemeine Anforderungen zu formulieren, die für alle Antragsteller gleichermaßen gelten und damit die Transparenz und Gleichbehandlung privater Anbieter sicherstellen. Auf diese Weise kann das zuständige Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung Vorgaben machen, die dem Schutz der Bürgerinnen und Bürger sowie von Unternehmen, der Integrität des Identitätsökosystems und der IT- Sicherheit dienen. Dazu gehört auch die Möglichkeit, bei Bedarf Bestimmungen vorzusehen, die marktverzerrende Exklusivitätsmodelle verhindern und sicherstellen, dass die Anerkennung privater Brieftaschen staatlichen Neutralitäts- und Wettbewerbsgrundsätzen entspricht. Der Staat erhält damit ein Instrument, um diskriminierungsfreie, transparente und an objektive Kriterien gebundene Zugangsbedingungen aufzustellen.
Konkret ist eine beantragte Anerkennung zu versagen, wenn maßgebliche rechtliche Gesichtspunkte entgegenstehen (siehe § 6 Absatz 2). Der Verordnungstatbestand erlaubt eine Festlegung von entsprechenden Verfahrensanforderungen und inhaltlichen Gesichtspunkten zur (Versagung der) Anerkennung auf Verordnungsebene unter den im Tatbestand genannten Voraussetzungen. Die vorausgesetzten herangezogenen öffentlichen Belange müssen für die Bereitstellung von Bedeutung sein und sie müssen die durch die Anforderung als Hürde der Anerkennung berührten privaten Belange überwiegen. Das wird ohne Weiteres der Fall sein, wenn etwa Belange der Sicherheit oder Integrität des Wallet-Ökosystems berührt sein können, ebenso das Vertrauen in dieses Ökosystem und dessen Funktion. Im Tatbestand beispielhaft benannte Einzelheiten des Verfahrens können etwa die notwendigen Informationen und Dokumente betreffen. Anforderungen an die Anbieter beziehen sich primär auf deren Leistungsfähigkeit, beispielsweise deren Zuverlässigkeit, wirtschaftliche oder technische Fähigkeiten oder deren personelle Ausstattung. Versagungsgründe schließen die Anerkennung aus; sie können sich etwa auf die Ausgestaltung einzelner Brieftaschenlösungen beziehen (beispielsweise Anforderungen zur Transparenz der Nutzeroberfläche hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten). Anforderungen, die aufgrund der Verordnungsermächtigung festgelegt werden, können im Zuge des eingeräumten Ermessens auch Aspekte betreffen, die den Markt „nur“ steuern sollen, beispielsweise um die Verfügbarkeit weiterer Funktionen zu fördern, etwa von Funktionen zur elektronischen Zahlung nach § 16 des Gesetzes.
Zu Nummer 4
Die fakultative Integration einer Zahlungsfunktionalität ist nach dem Gesetz zulässig als zusätzliche Funktion gemäß Artikel 5a Absatz 7 Satz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014. Die Vorschrift erlaubt eine verordnungsmäßige Festlegung von Anforderungen zur Einbindung und Verwendung bestehender Zahlungsmittel des Nutzers der Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität. Das kann etwa Anforderungen betreffen, die das bestehende Zahlungsmittel aufweisen muss. Ebenso berücksichtigungsfähig sind Anforderungen für einen fairen, angemessenen und nichtdiskriminierenden Zugang. Von der Ermächtigung unberührt bleiben die Vorgaben des Zahlungsdiensterechts, insbesondere das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz sowie zukünftige Nachfolgeregelungen.
Zu Nummer 5
Fakultativ zulässig ist nach dem Gesetz die Integration von NFC- und RFID-Berechtigungen sowie vergleichbaren Zugangs- und Berechtigungssystemen als zusätzliche Funktion gemäß Artikel 5a Absatz 7 Satz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014. Anforderungen hierzu können ebenso wie bei Zahlungsmitteln bestimmt werden, sodass die Erwägungen hierzu entsprechend gelten.
Zu Nummer 6
Die Vorschrift erlaubt die Festlegung technischer Einzelheiten zur Durchführung des Unionsrechts und des nationalen Rechts, einschließlich der Festlegung technischer Einzelheiten in Bezug auf eine Einbindung eines Lichtbilds in Einklang mit den datenschutzrechtlichen Vorschriften dieses Gesetzes. Technische Einzelheiten beschränken sich auf Aspekte der Technik, primär im Sinne der Informationstechnologie (IT). Erfasst sind damit Aspekte der Hardware und Software, beispielsweise eine Festlegung von Standards oder Protokollen zu Schnittstellen. Die Festlegungen müssen in Einklang mit dem anwendbaren Recht stehen; ansonsten handelt es sich nicht um festlegungsfähige Einzelheiten.
Zu Absatz 3
Die Vorschrift ermächtigt, verpflichtet jedoch nicht zum Erlass einer Besonderen Gebührenverordnung gemäß § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes. Deren Ausgestaltung erfolgt in Einklang mit den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 910/2014, sodass die Festsetzung von Gebühren im Anwendungsbereich von Artikel 5a Absatz 13 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 außer Betracht bleibt: Nach dieser Vorschrift erfolgt die Ausstellung, die Verwendung und der Widerruf von Europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität für alle natürlichen Personen kostenlos. Soweit jedoch keine unionsrechtlichen Vorgaben entgegenstehen, kann eine Festsetzung von Gebühren in Einklang mit allgemeinen gebührenrechtlichen Anforderungen gemäß § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes erfolgen. Das kommt namentlich für Maßnahmen nach diesem Gesetz und juristische Personen im Sinne des Artikels 5a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 als Gebührenschuldner in Betracht. Der Tatbestand schränkt die Ausgestaltung nicht ein, sodass unterschiedliche Gebührenmodelle in Einklang mit den rechtlichen Rahmenbedingungen zulässig sind.
Zu Absatz 4
Die Vorschrift ermächtigt das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung zur Festlegung weiterer zulässiger und unzulässiger Mittel zum Nachweis der Identität einer Person. Weitere Mittel meint solche, zu denen nicht bereits eine höherrangige Regelung besteht. Sie können sowohl zulässig als auch unzulässig gestellt werden. Überdies können Anforderungen an die Ausgestaltung dieser Mittel sowie an deren Verwendung sowie Anwendungsbereiche festgelegt werden. Die Verordnungsermächtigung dient dazu, die Flexibilität in Bezug auf Identifizierungsmittel zu erhöhen, um niedrigschwellige Identifizierungen im Interesse der Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen zu begünstigen. Der Anwendungsbereich eines Identifizierungsmittels kann daher auch umfassend festgelegt werden. Die Verordnungsermächtigung umfasst neben der Identifizierung auch die Authentifizierung. Die Ausübung der Verordnungsermächtigung kann anstelle oder neben einer Nutzung der Experimentierklausel erfolgen; die Anwendungsbereiche der zwei Vorschriften schränken sich nicht gegenseitig ein. Vielmehr können Erkenntnisse einer Erprobung gegebenenfalls in die Ausübung der Verordnungsermächtigung einfließen; eine vorherige Erprobung ist jedoch nicht vorausgesetzt.
Insoweit die Identifizierungsmittel im Zusammenhang mit der Prävention von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung oder dem Transparenzregister stehen, ergehen entsprechende Verordnungen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, um dessen fachliche Zuständigkeit für eine kohärente Umsetzung europäischer Richtlinienvorgaben zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sicherzustellen.
Zu Absatz 5
Die Vorschrift ermächtigt zum Erlass einer Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats zur Präzisierung der Anwendung von Maßnahmen nach Artikel 5a Absatz 17 Satz 3 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014. Nach dieser Regelung des Unionsrechts können die Mitgliedstaaten nationale Bestimmungen erlassen, um die Anwendung von wirksamen Datenschutzmaßnahmen nach Artikel 5a Absatz 17 Satz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 zu präzisieren. Diese Möglichkeit kann durch die Verordnungsermächtigung unter Berücksichtigung der Ziele und Zwecke der unionsrechtlichen Maßgaben genutzt werden.
Ebenso wie zu Absatz 1 klargestellt, sind auch im Rahmen des Verordnungserlasses gemäß Absatz 5 nach den hierfür geltenden Vorschriften fachkundige Stellen mit Blick auf deren Expertise zu beteiligen. Das können im Einzelfall insbesondere die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationssicherheit sowie das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik sein.
Zu § 23 (Experimentierklausel; Evaluierung)
Zu Absatz 1
Eine Experimentierklausel ist in Anbetracht der Neuheit von Europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität geboten, um Erkenntnisse für rechtliche und tatsächliche Weiterentwicklungen gewinnen zu können. Die Erkenntnisse können einer Weiterentwicklung sowohl des rechtlichen Rahmens als auch dessen Durchführung dienlich sein, dies auf europäischer wie nationaler Ebene.
Zu Absatz 2
Geregelt sind Entscheidungen über Erprobungen sowie deren Anforderungen. Gegenstand von Erprobungen sind Abweichungen und Ergänzungen. Entscheidungen hierüber werden im Bundesanzeiger bekannt gegeben, gegebenenfalls im vorherigen Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen bei entsprechender Betroffenheit. Höherrangiges Recht bleibt unberührt; insofern besteht keine Dispensmöglichkeit. Mithin können die Anforderungen des Unionsrechts nicht auf Grundlage der Experimentierklausel unterlaufen werden; das gilt für alle Tatbestände der Vorschrift. Hinsichtlich der Anforderungen insbesondere zur Sicherheit gelten die Ausführungen zu den parallelen Tatbeständen zu Zahlungs- und Berechtigungsfunktionen entsprechend. Ziel von Erprobungen sind aussagekräftige Ergebnisse; für deren Erzielung müssen Erprobungszeiträume im Zuge pflichtgemäßen Ermessens hinreichend bemessen werden. Insbesondere wenn eine Verlängerung der Erprobung den Erkenntnisgewinn substantiell begünstigt, kommt eine erneute Befristung in Betracht. Die Möglichkeiten einer Erprobung sind auf die enumerativ genannten Gegenstände beschränkt.
Zu Nummer 1
Für zwei der drei Arten einer Bereitstellung stellen sich vordringlich Fragen einer sachgerechten Ausgestaltung. Zukünftige Erfahrungen und erkennbare Bedürfnisse der Wirtschaft lassen sich auf Grundlage der Vorschrift berücksichtigen. Dabei sind Risiken durch Möglichkeiten eines Widerrufs von Entscheidungen abzusichern. Unternehmer sind gegebenenfalls auf ihre spiegelbildlichen Risiken hinsichtlich ihrer Dispositionen rechtzeitig, d.h. bspw. im Rahmen von Antragsunterlagen, hinzuweisen, wenn sie Entscheidungen im Rahmen einer Erprobung betreffen.
Zu Nummer 2
Entscheidungen zu Gültigkeit und Wirksamkeit können massenweise erforderlich werden. Die Möglichkeiten von Automatisierung und Künstlicher Intelligenz können daher genutzt werden. Zu denken ist etwa an einen automatisierten Widerruf der Gültigkeit beim Eintritt der Widerrufsgründe. Beim Einsatz von Künstlicher Intelligenz ist die Möglichkeit zur Überprüfung durch einen Menschen zu gewährleisten.
Aus der Vorschrift ist nicht im Gegenschluss abzuleiten, dass Automatisierung nach dem Gesetz ohne Ausnutzung der Experimentierklausel unzulässig wäre. Vielmehr erlaubt die Experimentierklausel Abweichungen und Ergänzungen, insoweit konkrete Regelungen einer bestimmten Art und Weise von Automatisierung entgegenstünden. In Einklang mit den anwendbaren Bestimmungen ist eine Automatisierung indes auch ohne Nutzung der Experimentierklausel möglich.
Der Tatbestand befreit, ebenso wie die anderen Tatbestände der Experimentierklausel, auch im Hinblick auf Artikel 22 Datenschutz-Grundverordnung zu automatisierten Entscheidungen nicht von einer Berücksichtigung der Anforderungen des unmittelbar geltenden Unionsrechts.
Zu Nummer 3
Auch bei Personenidentifizierungsdaten stellen sich Aufgaben der Massenverarbeitung. Die obigen Erwägungen zu Gültigkeit und Wirksamkeit gelten entsprechend, einschließlich der Erwägungen, wonach die Vorschrift nicht im Zuge eines Gegenschlusses eine Automatisierung ohne Gebrauchmachen von der Experimentierklausel ausschließt. Der Tatbestand befreit, ebenso wie die anderen Tatbestände der Experimentierklausel, auch im Hinblick auf Artikel 22 Datenschutz-Grundverordnung zu automatisierten Entscheidungen nicht von einer Berücksichtigung der Anforderungen des unmittelbar geltenden Unionsrechts.
Zu Nummer 4
Europäische Brieftaschen für die Digitale Identität weisen aufgrund ihrer Eigenschaft als elektronisches Identifizierungsmittel Bezüge zum Pass-, Ausweis- und Meldewesen auf. Eine effiziente und sachgerechte Zusammenarbeit der Behörden muss in der Praxis entwickelt werden. Maßgaben hierzu können aufgrund der Vorschrift getroffen werden. Beispielsweise zu denken ist an den automatisierten, elektronischen Informationsaustausch zwischen den Behörden sowie Möglichkeiten einer Sperrung für Nutzer von Europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität bzw. Personalausweisinhaber; hier kommen einheitliche Hotlines, technische Kundendienste o.ä. in Betracht.
Zu Nummer 5
Für die Registrierung vertrauender Beteiligter gelten entsprechende Erwägungen wie für Gültigkeit und Wirksamkeit sowie Personenidentifizierungsdaten, siehe oben. Der Tatbestand befreit, ebenso wie die anderen Tatbestände der Experimentierklausel, auch im Hinblick auf Artikel 22 Datenschutz-Grundverordnung zu automatisierten Entscheidungen nicht von einer Berücksichtigung der Anforderungen des unmittelbar geltenden Unionsrechts.
Zu Nummer 6
Das Verhältnis unterschiedlicher informationstechnischer Systeme und der Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität zueinander ist in der Praxis auszutarieren. Potentiale, Schnittstellen und Synergien sind zu ermitteln. Über die bestehenden Möglichkeiten des Gesetzes bezüglich Interoperabilität hinaus erlaubt die Experimentierklausel, neue Funktionen und Vorteile aus dem Zusammenspiel der Systeme zu entwickeln. Dergestalt bezieht sich die gesetzliche Vorschrift zur Interoperabilität auf eine Verschaltung der Systeme mit Blick auf ihren anerkannten und vorgesehenen Nutzen, während die Experimentierklausel auch noch nicht vorhergesehene Funktionen, die sich aus der Verbindung ergeben, abdeckt, ebenso wie weitere, sonstige informationstechnische Systeme, die durch die gesetzliche Vorschrift zur Interoperabilität nicht berücksichtigt sind.
Zu Nummer 7
Bezüge der Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität werden grundsätzlich durch das Gesetz in seiner vorliegenden Fassung abgedeckt. Detailliertere Maßgaben können jedoch aus fachrechtlichen Gründen wünschenswert sein, auch vor einer Anpassung von Fachgesetzen. Die Experimentierklausel erlaubt derartige Maßgaben im Einvernehmen mit dem zuständigen Fachressort. Erkenntnisse aus der Erprobung können so gegebenenfalls auch in eine etwaige Änderung des Fachrechts einfließen.
Zu Nummer 8
Mit der Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität sind zahlreiche einzelne Prozesse, Verfahren und Entscheidungen verbunden. Sie sind grundsätzlich für sich genommen zu betrachten. Im Rahmen der Durchführung des Rechts können sich indes Bereiche ergeben, die sich sachgerecht miteinander verschränken lassen. Beispielsweise könnte eine bestimmte Gefährdungslage im Hinblick auf eine individuelle Iteration der Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität eines einzelnen Nutzers regelhaft eine auf das Gesamtsystem bezogene Folgemaßnahme bedingen. Ebenfalls ist denkbar, dass bestimmte Sachlagen oder Entscheidungen ohne Weiteres, ggf. antragslos, Folgeverfahren oder -entscheidungen auslösen könnten. Solche Zusammenhänge und Abhängigkeiten können im Rahmen der Experimentierklausel im Interesse der Effektivität berücksichtigt werden. Mit der Experimentierklausel können jedoch keine vollständig neuen Prozesse, Verfahren und Entscheidungen geschaffen werden; sie betrifft nur deren effektive Verknüpfung.
Zu Nummer 9
Die nach dem Unionsrecht und namentlich der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 definierten Sicherheitsniveaus, insbesondere das Sicherheitsniveau „hoch“, sind im Hinblick auf eine Vielzahl von Aspekten durch das europäische Durchführungsrecht konkretisiert. Im Interesse der Nutzerfreundlichkeit können bestehende und zukünftige sicherheitsrelevante Technologien bei der Umsetzung von Bedeutung sein. Die Erprobung ist auf Grundlage der Experimentierklausel möglich, bspw. in den Bereichen Biometrie, Zugangskontrolle und mobile Endgeräte. Weiterhin wird die Erprobung neuer Ansätze sowie die Differenzierung nach Anwendungsfällen und Nutzergruppen unter Berücksichtigung der bestehenden Sicherheitsniveaus „niedrig“, „substanziell“ und „hoch“ ermöglicht. Unmittelbar und mit Anwendungsvorrang geltende europäische Anforderungen bleiben jedoch auch hier, ebenso wie bei den anderen Tatbeständen der Experimentierklausel, unberührt und können mithin nicht durch eine Erprobung unterlaufen werden.
Zu Nummer 10
Die Identifizierung und Authentifizierung von Nutzern stellt in der Praxis häufig eine Hürde für den Verbreitungsgrad von Diensten dar, beispielsweise weil Nutzern ihre Zugangsdaten nicht bekannt sind. Die Vorschrift erlaubt die Festlegung alternativer, möglichst niedrigschwelliger Methoden mit dem Ziel eines leichteren, breiteren Nutzerzugangs. Verlangt ist eine Risikoabwägung, aufgrund der etwaige Risiken als vertretbar zu bewerten sind. Die Vorschrift umfasst ausdrücklich Möglichkeiten des sogenannten Onboardings für die Europäische Brieftasche für die Digitale Identität, was namentlich die Grundlage für die Ausstellung von Personenidentifizierungsdaten umfasst. Möglich ist zudem eine Beleihung geeigneter, zuverlässiger Dritter für die Identitätsprüfung, beispielsweise von Post- oder Beförderungsunternehmen, Banken oder Apotheken. Die Anforderungen für die Beleihung nach § 2 Absatz 3 Satz 3 bis 5 des Gesetzes sind entsprechend anzuwenden. Der Tatbestand entbindet jedoch nicht – ebenso wenig wie die anderen Tatbestände der Experimentierklausel – von bindendem Unionsrecht und dem weiteren höherrangigen Recht.
Halbsatz 2 schafft, korrespondierend mit Halbsatz 1 und damit ebenfalls bezogen auf weitere Methoden zur Identifizierung beziehungsweise Authentifizierung, die Möglichkeit einer Erprobung der Ausstellung von Personenidentifizierungsdaten für natürliche Personen ab einem Mindestalter von 13 Jahren, wenn im Rahmen der vorausgesetzten Risikoabwägung überwiegende Risiken für das Vertrauen in die Zuverlässigkeit und Integrität der Identifizierungs- und Authentifizierungsinfrastruktur auch in Ansehung des Mindestalters ab 13 Jahren auszuschließen sind (vgl. die Begründung zu § 9 Absatz 1 und BT-Drs. 16/10489, S. 37 f. sowie Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Datenschutz-Grundverordnung). Grund für die gesonderte Erprobungsmöglichkeit sind veränderte Bedürfnisse der Nutzer sowie von Unternehmen, Identifizierungs- und Authentifizierungsmöglichkeiten für natürliche Personen ab 13 Jahren einzusetzen. Die Erprobungsklausel trägt diesem Bedürfnis Rechnung, schafft aber durch die vorgesehene Einzelfallentscheidung mit Risikoabwägung einen Ausgleich zu den Gefährdungen, die mit einer solchen Möglichkeit einhergehen können. Überdies berücksichtigt der Erprobungscharakter der Vorschrift, dass organisatorische und technische Fragen zu klären sein können. Im Rahmen einer Entscheidung auf Grundlage der Vorschrift kann im Zuge der Ausübung pflichtgemäßen Ermessens den Gesichtspunkten der Ausgestaltung der Ausstellung von Personenidentifizierungsdaten ab einem Mindestalter von 13 Jahren durch Nebenbestimmungen genügt werden. Dabei kann gegebenenfalls auch eine abgestufte Herangehensweise festgelegt werden, nach der beispielsweise im Altersbereich von 13 bis 14 Jahren andere Rahmenbedingungen gelten als im Altersbereich von 14 bis 16 Jahren. Die Festlegung einer oder mehrerer Altersgrenzen ist Gegenstand der Ermessensausübung. Gesetzliche Möglichkeiten zur Ausstellung von Personenidentifizierungsdaten aufgrund (einer Änderung) der Maßgaben zum Mindestalter für die eID bleiben durch die Vorschrift des Halbsatzes 2 unberührt und werden nicht eingeschränkt.
Zu Nummer 11
Für einzelne Wirtschaftsbereiche können sich besondere Anforderungen und Möglichkeiten hinsichtlich Akzeptanz und Verwendung der Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität ergeben. Beispielsweise können Besonderheiten im Finanzverkehr, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, oder im ÖPNV geeignet sein, besonders berücksichtigt zu werden; es wäre denkbar, im Interesse der Nutzerfreundlichkeit Einzelheiten zur Kontoeröffnung oder zur Verwendung von Monatsfahrkarten festzulegen. Die Vorschrift erlaubt die Festlegung entsprechender bereichsspezifischer Maßgaben, die über die allgemeinen Bestimmungen hinausgehen. Die Auswirkungen sind angemessen zu berücksichtigen, einschließlich von Kostenfolgen für die Wirtschaftsteilnehmer.
Zu Absatz 3
Für den Einsatz und die Entwicklung der Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität kann es von Interesse sein, Erprobungen von Abweichungen und Ergänzungen zunächst landesweit vorzusehen, beispielsweise um den Erprobungsaufwand zu reduzieren. Solche Erprobungen können gleichwohl wesentliche Erkenntnisse für das Bundesgebiet liefern. Daher erlaubt die Vorschrift eine landesweite Erprobung. Inhaltlich sind insbesondere alle weiteren Tatbestände des Satzes denkbar (d.h. alle vorstehenden Tatbestände des Absatzes 2).
Zu Absatz 4
In der Regel ist die Beauftragung einer wissenschaftlichen Evaluierung vorzunehmen. Ausnahmen sind sachgerecht, etwa wenn Erkenntnisse aus der Erprobung hinreichend klar und verlässlich ohne Hinzuziehung externen wissenschaftlichen Sachverstands gewonnen werden können; dann ist die Evaluierung ausnahmsweise behördenintern zulässig. Grundlegende wissenschaftliche Prinzipien dürfen gleichwohl nicht verletzt werden, um den Nutzen der Erprobung zu wahren.
Zu § 24 (Evaluierung)
Die Festlegung von mehreren authentischen Quellen in §§ 9 und 10 ist nach drei Jahren nach Inkrafttreten zu evaluieren. Die Vorschrift macht Vorgaben für die Evaluierung. Hintergrund ist, dass für unterschiedliche Rechtssubjekte unterschiedliche Register als authentische Quelle fungieren. Die Vorschrift zielt darauf ab, dieses Verhältnis der Register gemäß den Maßgaben des Wortlauts zu bewerten und gegebenenfalls Schlüsse für die Zukunft hieraus zu ziehen.
Zu Artikel 2 (Änderung des Onlinezugangsgesetzes)
Zu Nummer 1
Die Änderung stellt klar, dass die Inanspruchnahme elektronischer Verwaltungsleistungen im Portalverbund auch ohne Nutzerkonto unmittelbar über den elektronischen Identitätsnachweis oder über eine Europäische Brieftasche für die Digitale Identität erfolgen kann. Die Klarstellung zeigt, dass Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen ohne freiwilliges Nutzerkonto Verwaltungsleistungen entsprechend in Anspruch nehmen können. Das „oder“ im Wortlaut macht deutlich, dass kein Anspruch von Bürgerinnen und Bürgern sowie Unternehmen auf eine bestimmte der drei in der Vorschrift genannten Arten der Identifizierung und Authentifizierung besteht. Dem entspricht, dass keine Anpassung erfolgen muss für Angebote, die mindestens eine der in der Vorschrift genannten drei Möglichkeiten zur Identifizierung und Authentifizierung bieten; namentlich erfüllt auch in Zukunft ein zentrales Bürgerkontos die Anforderungen des Gesetzes. Unmittelbar und mit Anwendungsvorrang geltende Vorgaben des Unionsrechts bleiben durch das nationale Gesetz unberührt; das nationale Gesetz ist gegebenenfalls nach allgemeinen Grundsätzen unionsrechtskonform auszulegen.
Zu Nummer 2
Das Onlinezugangsgesetz wird ergänzt um eine ausdrückliche Berücksichtigung der Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität.
Für andere Gesetze, die nicht ausdrücklich angepasst werden, werden durch die nach Artikel 1 vorgesehene Generalklausel zur Akzeptanz der Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität entsprechende praktische Ergebnisse gewährleistet.
Es handelt sich im Übrigen um eine redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Anpassung von § 3 Absatz 1 Satz 1 des Onlinezugangsgesetzes.
Zu Artikel 3 (Änderung des Vertrauensdienstegesetzes)
Zu Nummer 1
Die Änderungen dienen der Anpassung der Inhaltsübersicht an die im VDG vorgenommenen Änderungen.
Zu Nummer 2
Die Änderung dient der Aktualisierung des Verweises auf die Verordnung (EU) Nr. 910/2014.
Zu Nummer 3
§ 2 n.F. regelt nunmehr zentral die Zuständigkeiten innerhalb des Vertrauensdienstegesetzes. Die Bundesnetzagentur übt zur Vereinheitlichung der Aufsicht über die Vertrauensdienste zukünftig die Aufsicht für sämtliche Vertrauensdienste im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 aus. Die bisher dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zugeordnete Aufsicht für den Bereich Erstellung, Überprüfung und Validierung von Zertifikaten für die Website-Authentifizierung wird von der Bundesnetzagentur wahrgenommen. Die bisherige Differenzierung der Zuständigkeiten für die Vertrauensdienste in Absatz 1 Nummer 1 und 2 ist daher nicht mehr erforderlich.
Durch § 2 Absatz 1 n.F. werden der Bundenetzagentur neben der Aufsicht weitere Zuständigkeiten übertragen, die nach der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 den Mitgliedstaaten zugeordnet sind (vgl. auch Begründung zu den Nummern 6 und 13). Zudem soll die Bundesnetzagentur die Aufgaben der durch § 15 n.F. geschaffene zentralen Anlaufstelle übernehmen.
Die Nennung der Akkreditierungsstelle in Absatz 3 ist in Ansehung des konstitutiven Akkreditierungsstellengesetzes deklaratorisch. Die Akkreditierungsstelle muss bei der Erfüllung ihrer Aufgabe die unmittelbar geltenden unionsrechtlichen Anforderungen berücksichtigen.
Zu Nummer 4 bis 6
Die redaktionellen Anpassungen beruhen auf der Änderung der Nummerierung des VDG infolge des Wegfalls verschiedener Regelungen sowie auf der durch die Verordnung (EU) 2024/1183 erfolgten Streichung von Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und Verlagerung der Regelung für die Beaufsichtigung von Vertrauensdiensten in Artikel 46b der Verordnung (EU) Nr. 910/2014.
Zu Nummer 7
Die Änderung erfolgt vor dem Hintergrund der durch die Novellierung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 erfolgten Neufassung von Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014. Vertrauensdienste und zur Erbringung solcher Dienste verwendete Endnutzerprodukte sind nunmehr in einfacher und verständlicher Sprache gemäß dem Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und den Barrierefreiheitsanforderungen der Richtlinie (EU) 2019/882 zugänglich gemacht, wodurch sie auch Personen mit funktionellen Einschränkungen, wie z.B. ältere Personen, und Personen mit eingeschränktem Zugang zu digitalen Technologien zugutekommen. Die Richtlinie 2019/882 wurde durch das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2970) sowie die Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz vom 15. Juni 2022 (BGBl. I S. 928) umgesetzt. Der aufgenommene Verweis auf das Barrierefreiheitsstärkungsgesetze sowie die Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz erfolgt deklaratorisch und soll die Rechtsanwendung erleichtern. Die unmittelbare Anwendbarkeit von Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 bleibt unberührt.
Die in § 7 Absatz 2 Satz 1 und 2 VDG genannten Informationen und Hinweise sowie die Informationen, die sich an alle Verbraucherinnen und Verbraucher richten, müssen gemäß § 7 Absatz 2 Satz 3 weiterhin barrierefrei zugänglich und nutzbar sein. § 7 Absatz 2 Satz 4 VDG n.F. verweist hinsichtlich der Barrierefreiheitsanforderungen wie § 7 Absatz 1 VDG n.F. nunmehr ebenfalls auf die Barrierefreiheitsanforderungen des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes sowie der Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz.
Die Marktaufsicht bezüglich der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen durch Vertrauensdiensteanbieter liegt weiterhin bei der Bundesnetzagentur.
Zu Nummer 8
Die Zuständigkeit der Bundesetzagentur für die Aufstellung, Führung und Veröffentlichung von Vertrauenslisten nach Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 wird aus systematischen Gründen nunmehr in § 2 Absatz 2 n.F. geregelt.
Zu Nummer 9
Infolge des Wegfalls zahlreicher Vorschriften des VDG ist eine Anpassung der Nummerierung der verbleibenden Vorschriften und Überschriften aus systematischen Gründen sowie Gründen besserer Lesbarkeit und Anwendungsfreundlichkeit notwendig.
Zu Nummer 10
Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 a.F. sah vor, dass qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter bei der Ausstellung eines qualifizierten Zertifikats Kunden anhand geeigneter Mittel im Einklang mit dem jeweiligen nationalen Recht identifizieren. Neben den in Unterabsatz 2 Buchstaben a bis c genannten Identifizierungsmethoden, konnte die Identität auch durch sonstige Identifizierungsmethoden überprüft werden, die auf nationaler Ebene anerkannt sind und gleichwertige Sicherheit hinsichtlich der Verlässlichkeit der Anwesenheit bieten. § 11 a.F. diente der Konkretisierung der Identifizierung gemäß Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben d der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 auf nationaler Ebene.
Durch die Verordnung (EU) 2024/1183 wurde Artikel 24 Verordnung (EU) Nr. 910/2014 neu gefasst. Gemäß
Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 überprüft der qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter bei der Ausstellung eines qualifizierten Zertifikats oder einer qualifizierten elektronischen Attributsbescheinigung die Identität und gegebenenfalls spezifische Attribute der natürlichen oder juristischen Person, der das qualifizierte Zertifikat oder die qualifizierte elektronische Attributsbescheinigung ausgestellt werden soll. Die Überprüfung der Identität nach Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 wird anhand geeigneter Mittel vom qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter entweder unmittelbar oder über einen Dritten auf der Grundlage einer der in Artikel 24 Absatz 1a Buchstabe a bis d der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 folgenden Methoden oder sofern erforderlich – einer Kombination der Methoden im Einklang mit den in Artikel 24 Absatz 1c der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 genannten Durchführungsrechtsakten durchgeführt.
Eine Identifizierung durch sonstige Identifizierungsmethoden, die auf nationaler Ebene anerkannt sind und gleichwertige Sicherheit hinsichtlich der Verlässlichkeit bei der Anwesenheit bieten, ist nicht mehr vorgesehen, so dass insoweit kein nationaler Regelungsspielraum verbleibt.
Zu Nummer 11
Zur Begründung der neuen Nummerierung wird auf die Begründung zu Nummer 9 verwiesen.
Zu Nummer 12
Zur Begründung der neuen Nummerierung wird auf die Begründung zu Nummer 9 verwiesen. Die Änderung in Absatz 1 Nummer 2 dient zudem der Anpassung der zitierten Norm an die in den jeweiligen Vorschriften des VDG vorgenommenen Änderungen.
Zu Nummer 13
Zur Begründung der Anpassung der Überschrift wird auf die Begründung zu Nummer 9 verwiesen.
Zu Nummer 14
Zur Begründung der neuen Nummerierung wird auf die Begründung zu Nummer 7 verwiesen. Die Änderungen in Absatz 2 dient zudem der Anpassung der zitierten Normen an die in den jeweiligen Vorschriften des VDG vorgenommenen Änderungen.
Zu Nummer 15
Die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 etabliert mit den elektronischen Attributsbescheinigungen ein unionsweit einheitliches Format für fälschungsgeschützte, interoperable Nachweise.
Die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 sowie die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1569 regeln die Anforderungen und Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Ausstellung elektronischer Attributsbescheinigungen durch Vertrauensdiensteanbieter und öffentliche Stellen. Anbieter elektronischer Attributsbescheinigungen, die von einer für eine authentische Quelle zuständigen öffentlichen Stelle oder in deren Namen ausgestellt werden, sind z.B. verpflichtet die Anforderungen aus Artikel 45f Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 zu erfüllen und die Liste der Referenzstandards und Spezifikationen in Anhang I und II der Durchführungsverordnung (EU)
2025/1569 zu berücksichtigen. Anbieter qualifizierter elektronischer Attributsbescheinigungen und Anbieter elektronischer Attributsbescheinigungen, die von einer für eine authentische Quelle zuständigen öffentlichen Stelle oder in deren Namen ausgestellt werden, verfügen zudem gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1569 über schriftliche und öffentlich zugängliche Konzepte für die Verwaltung des Gültigkeits- oder Widerrufsstatus.
Die Kommission erstellt, führt und veröffentlicht eine Liste der Anbieter elektronischer Attributsbescheinigungen, die von einer für eine authentische Quelle zuständigen öffentlichen Stelle oder in deren Namen ausgestellt werden. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission gemäß Artikel 45f Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 die öffentlichen Stellen nach Artikel 3 Nummer 46 mit. Die Zuständigkeit für die Mitteilungen der öffentlichen Stellen wurde der Bundesnetzagentur zugeordnet (vgl. § 2 Absatz 1 Nummer 6 n.F.). Die Kommission richtet zudem einen Attributskatalog ein und veröffentlicht diesen. Sie richtet ferner ein sicheres System ein, über das die Aufnahme von Attributen in den Attributskatalog oder deren Änderung beantragt werden kann. Die Mitgliedstaaten beantragen die Aufnahme der in Anhang VI der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 aufgeführten Attribute in den Attributskatalog, soweit diese Attribute auf authentischen Quellen beruhen, damit diese von qualifizierten Vertrauensdiensteanbietern überprüft werden können. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten die Aufnahme von nicht in Anhang VI der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 aufgeführten Attributen in den Attributskatalog beantragen, soweit diese Attribute auf authentischen Quellen des öffentlichen Sektors beruhen. Die Zuständigkeit für die Mitteilungen bezüglich der Aufnahme oder der Änderung von Eintragungen in den Katalog der Attribute gemäß Artikel 45e Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1569, sofern Attribute aus authentischen Quellen des öffentlichen Sektors stammen, wurde der Bundesnetzagentur zugeordnet (vgl. § 2 Absatz 1 Nummer 5 n.F.). Private Einrichtungen, die als primäre Quelle für diese Informationen gelten oder im Einklang mit Unionsrecht oder nationalem Recht – einschließlich der Verwaltungspraxis – als authentisch anerkannt werden, beantragen selbständig die Aufnahme von nicht in Anhang VI aufgeführten Attributen in den Attributskatalog, soweit die beantragende Einrichtung für diese Attribute zuständig ist. Die Kommission richtet ferner einen Katalog der Attributsbescheinigungsregelungen ein und veröffentlicht diesen. Sie richtet ferner ein sicheres System ein, über das die Aufnahme von Attributsbescheinigungsregelungen in den Katalog der Attributsbescheinigungsregelungen oder deren Änderung bei der Kommission beantragt werden kann. Die Inhaber einer Attributsbescheinigungsregelung können eigenständig die Hinzufügung von Regelungen zum Katalog bei der Kommission beantragen.
Um die Wirksamkeit der Überprüfung von Attributen anhand authentischer Quellen durch qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter, die qualifizierte elektronische Attributsbescheinigungen ausstellen, auch über benannte Vermittler, die Diensteanbietern indirekte Überprüfungsmechanismen zur Verfügung stellen, sicherzustellen, müssen die Mitgliedstaaten innerhalb der in Artikel 45e Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 festgelegten Frist Mechanismen einrichten, die es qualifizierten Vertrauensdiensteanbietern, die qualifizierte elektronische Attributsbescheinigungen ausstellen, ermöglichen, die Überprüfung von Attributen zu beantragen (Verifizierungsmechanismus). Mithilfe der Mechanismen sollten qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter, die qualifizierte elektronische Attributsbescheinigungen ausstellen, bestimmen können, welche Attribute auf welche Weise überprüft werden können. Diese Mechanismen sollten Einzelheiten über Zugangspunkte und Dienstprotokolle zur Überprüfung der Gültigkeit und Richtigkeit der Attribute enthalten, und es sollte die Möglichkeit erwogen werden, auf nationaler Ebene eine zentrale Überprüfungsstelle anzubieten. Da die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 direkt und ohne nationale Umsetzungsakte unmittelbare Rechtswirkung in den Mitgliedstaaten entfaltet und keine zentrale bundeseinheitliche Überprüfungsstelle geregelt ist, trifft die Verpflichtung einen Verifizierungsmechanismus einzurichten die jeweilige für die jeweilige authentische Quelle zuständige öffentlichen Stelle.
Teil 4 enthält vor diesem Hintergrund Regelungen im Zusammenhang mit der Ausstellung elektronischer Attributsbescheinigungen durch zuständige öffentliche Stellen oder in deren Namen. Ziel ist es, die Rechtsklarheit und Einheitlichkeit bei der Ausstellung elektronischer Attributsbescheinigungen im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 sicherzustellen.
Zu Nummer 16
Zur Begründung der neuen Nummerierung wird auf die Begründung zu Nummer 9 verwiesen.
Zu Nummer 17
Zur Begründung der Anpassung der Überschrift wird auf die Begründung zu Nummer 9 verwiesen.
Zu Nummer 18
Die Vorgaben zu Beendigungsplänen in § 16 a.F. sollen aufgehoben und die bisher von der BNetzA gemäß § 16 Absatz 5 a.F. bereitzustellende Vertrauensinfrastruktur zur dauerhaften Prüfbarkeit qualifizierter elektronischer Zertifikate und qualifizierter elektronischer Zeitstempel von Vertrauensdiensteanbietern zukünftig nicht mehr für eine automatische jederzeitige Sperrauskunft genutzt werden können. Die Fortführung der Vertrauensinfrastruktur kann im Vergleich zum praktischen Nutzen nur mit unverhältnismäßigen Kosten sichergestellt werden. Gemäß Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 haben qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter für den Fall einer Einstellung ihrer Dienste „einen fortlaufend zu aktualisierenden Beendigungsplan“ aufzustellen. Diesen haben die Aufsichtsstellen nach Artikel 46b Absatz 4 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 zu überprüfen. § 16 a.F. diente der Konkretisierung von Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und sollte für den Fall des Ausfalls eines Anbieters die dauerhafte Prüfbarkeit von Diensten sicherstellen. Die Art und Weise der Sicherstellung der Kontinuität der Dienste im Rahmen von Beendigungsplänen soll zukünftig stärker vom Markt auf der Grundlage anerkannter Standards reguliert werden. Durch die Revision der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 wurden mit dem neu eingeführten Vertrauensdiensttyps des Archivierungsdienstes neben dem Dienstetyp des Bewahrungsdienstes zudem weitere Möglichkeiten zur Sicherung der Kontinuität eines Dienstes geschaffen. Gegenüber dem Sachstand zur Einführung des VDG hat sich mittlerweile ein Markt von Anbietern etabliert, der sich an EU-weiten Marktstandards orientiert. Die Marktstandards regeln die Vorsorge für eine Dienstekontinuität hinreichend. Wettbewerbsnachteile aufgrund der Anwendbarkeit nationaler Sonderregelungen sollen zudem vermieden werden.
Hinsichtlich der Notwendigkeit zur Anpassung von Beendigungsplänen sowie der Tatbestandsvoraussetzungen eines weiterhin bestehenden Auskunftsanspruchs hinsichtlich des Altbestandes an Daten und Informationen wird auf die Ausführungen zu den Übergangsvorschriften verwiesen (vgl. Begründung zu Nummer 24).
Zu Nummer 19
Zur Begründung wird auf die Begründung zu Nummer 9 verwiesen.
Zu Nummer 20
Zur Begründung der neuen Nummerierung wird auf die Begründung zu Nummer 7 verwiesen.
Die auf Grundlage des Gesetzes über Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876) (Signaturgesetz), das durch das Vertrauensdienstegesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) abgelöst worden ist, erteilten Produktbescheinigungen für Produkte, die von Stellen nach § 17 Absatz 4 Satz 1 des Signaturgesetzes in Verbindung mit § 18 des Signaturgesetzes anerkannt wurden, sind ausgelaufen. Absatz 3 ist daher zu streichen.
Zu Nummer 21
Zur Begründung wird auf die Begründung zu Nummer 9 verwiesen.
Zu Nummer 22
§ 18 a.F. ist zu streichen. Die Anforderungen an qualifizierte Dienste für elektronische Einschreiben haben sich durch die Novellierung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 geändert. Durch die Fortentwicklung der EU-Standards und einer faktischen Einstellung der DE-Mail Dienste ist eine Kohärenz der Anforderungen an diese Dienste mit den EU-Marktstandards nicht mehr gewährsleistet. Wirtschaftliche Vorteile durch eine Beschränkung der Konformitätsbewertung eines Anbieters auf Übereinstimmung mit den Vorgaben für DE-Mail Anbieter und eine Übertragung der Ergebnisse bei der Konformitätsbewertung als Vertrauensdienst sind nicht mehr vorhanden.
Mit § 15 n.F. wird eine zentrale Anlaufstelle für öffentliche Stellen geschaffen, die elektronische Attributsbescheinigungen im Sinne des Artikels 3 Nummer 46 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 ausstellen. Durch Auskunft und die Vermittlung von Kontakten zu anderen Behörden sollen öffentliche Stellen bei der Rechtskonformen Ausstellung entsprechender Attributsbescheinigungen unterstützt und die Ausstellung gefördert werden.
Die Anforderungen an elektronische Attributsbescheinigungen, die von oder im Namen einer für eine authentische Quelle zuständigen öffentlichen Stelle ausgestellt werden, ergeben sich aus Artikel 45f der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1569. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission gemäß Artikel 45f Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 die öffentlichen Stellen nach Artikel 3 Nummer 46 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 mit. Diese Mitteilung umfasst einen von einer Konformitätsbewertungsstelle ausgestellten Konformitätsbewertungsbericht, in dem bestätigt wird, dass die Anforderungen der Absatz 1, 2 und 6 des Artikels 45f der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 erfüllt sind. Im Gegensatz zu qualifizierten Vertrauensdiensteanbietern, die qualifizierte elektronische Attributsbescheinigungen ausstellen, und gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 mindestens alle 24 Monate auf eigene Kosten von einer Konformitätsbewertungsstelle geprüft werden müssen, ist es bei öffentlichen Stellen, die elektronische Attributsbescheinigungen im Sinne des Artikels 3 Nummer 46 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 ausstellen, jedoch Sache der Mitgliedstaaten, wie sie sicherstellen, dass die öffentlichen Stellen die Anforderungen aus der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 auf Dauer erfüllen. Da die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 direkt und ohne nationale Umsetzungsakte unmittelbare Rechtswirkung in den Mitgliedstaaten entfaltet und die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 für öffentliche Stellen, die Attributsbescheinigungen im Sinne des Artikels 3 Nummer 46 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 ausstellen, keine zentrale Aufsichtsbehörde vorsieht, trifft die Verpflichtung zur dauerhaften Einhaltung der Konformität mit den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 die ausstellende Behörde bzw. die die Rechtsund Fachaufsicht ausübende Behörde.
Absatz 2 verpflichtet die Anlaufstelle, niedrigschwellige und aktuelle Informationen auf ihrer Internetseite bereitzustellen (z.B. Leitfäden, Checklisten, Hinweise zu Verfahren), um die praktische Umsetzung zu erleichtern und Rechtssicherheit zu fördern.
Zu Nummer 23
Zur Begründung der Anpassung der Überschrift wird auf die Begründung zu Nummer 9 verwiesen.
Zu Nummer 24
Zur Begründung der neuen Nummerierung wird auf die Begründung zu Nummer 9 verwiesen.
Zu Buchstabe a Die Änderungen der Nummerierung, die Ergänzung des Wortes „oder“ in Nummer 1 sowie die Aufhebung von Nummer 3 und 4 a.F. beruhen auf der Aufhebung von § 16 VDG a.F. sowie weiterer Vorschriften des VDG. Zur Begründung wird auf die Begründung zu Nummer 7 verwiesen.
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Es handelt sich um eine Aktualisierung der Verweisung auf die Verordnung (EU) Nr. 910/2014.
Zu Doppelbuchstabe bb
Die Aufhebung von § 19 Absatz 2 Nummer 1 und 2 VDG a.F. ist erforderlich, da der darin in Bezug genommene Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 gemäß Artikel 42 der Richtlinie (EU) 2022/2555 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in der Union, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und der Richtlinie (EU) 2018/1972 sowie zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2016/1148 (ABl. L 333 vom 27.12.2022), auch als „NIS-2-Richtlinie“ bekannt, mit Wirkung vom 18. Oktober 2024 gestrichen wurde.
Die Mitgliedstaaten legen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 die Regeln für Sanktionen bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 fest. Durch die Nummern 1 und 2 VDG n.F. werden die durch die Verordnung (EU) 2024/1183 für Vertrauensdiensteanbieter neu eingeführten Pflichten in Artikel 19a Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 20 Absatz 1a und Artikel 24 Absatz 2 Doppelbuchstabe fb der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 bußgeldbewährt ausgestaltet.
Zu Doppelbuchstabe cc
Es handelt sich um eine Anpassung, die aufgrund der Änderung von Artikel 24 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 erfolgt.
Zu Doppelbuchstabe dd
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung, die aufgrund der Aufhebung von § 15 a.F. sowie weiterer am VDG erfolgter Änderungen notwendig sind. Zur Begründung wird ergänzend auf die Begründung zu Nummer 6 verwiesen.
Zu Doppelbuchstabe ee
Der Verweis in den Nummern 6 und 7 auf die VDV wurde gestrichen, da durch die VDV keine Konkretisierung der jeweiligen Tatbestände erfolgt.
Durch die Ergänzung von „Doppelbuchstabe fa oder Buchstabe g“ werden die durch die Verordnung (EU) 2024/1183 für Vertrauensdiensteanbieter neu eingeführten Pflichten in Artikel 24 Absatz 2 Doppelbuchstabe fa oder Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 bußgeldbewährt ausgestaltet.
Zu Doppelbuchstabe ff
Es wird auf die Begründung zu Doppelbuchstabe ee verwiesen.
Zu Doppelbuchstabe gg
Die Ergänzung des Tatbestandes in Nummer 8 erfolgt aufgrund der Änderung von Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 910/2014. Aus Gründen der Bestimmtheit ist die Aufbewahrungsdauer zu regeln. Diese Angabe ist verwaltungsrechtlich nicht festgelegt, wird jedoch zwingend für eine Bußgeldbewehrung benötigt.
Zu Doppelbuchstabe hh
Durch die Ergänzung von „auch in Verbindung mit Absatz 4a“ werden die durch die Verordnung (EU) 2024/1183 für Vertrauensdiensteanbieter neu eingeführten Pflichten in Artikel 24 Absatz 4a der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 bußgeldbewährt ausgestaltet.
Zu Doppelbuchstabe ii
Aufgrund neu entstandener Vertrauensdienste (z.B. der elektronischen Attributsbescheinigung) sowie der Einführung der Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität ist die Bedeutung eines reibungslosen Ablaufs des Widerrufsprozesses gestiegen, so dass die Verpflichtungen aus Artikel 24 Absatz 4 ebenfalls bußgeldbewährt ausgestaltet wird.
Zu Buchstabe c
Die Änderungen dienen der Umsetzung von Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014.
Zu Buchstabe d
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.
Zu Nummer 25
Zur Begründung der neuen Nummerierung wird auf die Begründung zu Nummer 9 verwiesen.
Aufgrund der Änderung in § 7 Absatz 2, der Streichung von § 16 a.F. sowie der Änderung von Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 sind § 20 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 5 a.F. zu streichen. Die Weiteren Änderungen in Absatz 2 a.F. sind redaktioneller Natur und beruhen auf Anpassungen der Verordnung (EU) Nr. 910/2014.
Zu Nummer 26
Zur Begründung der neuen Nummerierung wird auf die Begründung zu Nummer 9 verwiesen.
§ 21 Satz 3 hat sich aufgrund Zeitablaufes erledigt und ist zu streichen. Die Ergänzungen von Absatz 2 und 3 in § 18 n.F. erfolgen vor dem Hintergrund der Aufhebung von § 16 a.F. Vertrauensdiensteanbieter wird eine Übergangsfrist für die Anpassung der Beendigungspläne an die neue Rechtslage gewährt. Zudem wird mit Blick auf die bisher bestehende Vertrauensinfrastruktur nach § 16 Absatz 5 a.F. ein Auskunftsanspruch hinsichtlich der Altdaten geregelt.
Zu Artikel 4 (Änderung der Verordnung zu Vertrauensdiensten)
Zu Nummer 1
Die Änderungen erfolgen aufgrund der im VDG vorgenommen Änderungen.
Zu Nummer 2
Die Änderungen erfolgen aufgrund der im VDG vorgenommen Änderungen.
Zu Nummer 3
Zur Identifizierung bei der Ausgabe qualifizierter Zertifikate oder zugehöriger Attribute sowie der Vorsorge für den Fall einer Betriebseinstellung sind die EU-Marktstandards mittlerweile hinreichend gestaltet. Zusätzliche oder abweichende Anforderungen stellen daher eine Belastung für deutsche Vertrauensdiensteanbieter dar und sind dem Ziel einer harmonisierten Ausgestaltung der Vertrauensdienste in der EU abträglich.
Zu Nummer 4
Zur Begründung der neuen Nummerierung wird auf die Begründung zu Nummer 3 verwiesen.
Zu Nummer 5
Zur Begründung der neuen Nummerierung wird auf die Begründung zu Nummer 3 verwiesen.
Zu Artikel 5 (Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Telekommunikation)
Durch den Organisationserlass des Bundeskanzlers vom 6. Mai 2025 und den hierzu gefassten Verwaltungsvereinbarungen sind die Zuständigkeiten für Digital- und Datenpolitik und digitale Infrastrukturen vom Bundesministerium für Verkehr (BMV) auf das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung (BMDS) übergegangen. Gemäß § 22 Absatz 4 Bundesgebührengesetz erlassen die Bundesministerien eine Besondere Gebührenverordnung für ihren Zuständigkeitsbereich.
Durch die Überleitung der bisherigen federführenden Zuständigkeiten für die Sachmaterie vom BMV auf das BMDS werden die Anpassungen zeitnah vollzogen und für die Gebührenschuldner besteht frühzeitig eine Rechtsklarheit über die für Gebührenfestsetzung anzuwendende Rechtsnorm.
Außerdem entfällt durch die Überleitung eine gesonderte Aufhebung der BMDVTKBGebV. In der zurückliegenden Legislaturperiode hat das Herauslösen der Gebührenregelungen aus der „BNetzABGebV“ erheblichen Umsetzungsbedarf erzeugt, da neben den unmittelbar erforderlichen Anpassungen durch die umfangreiche Änderung des Telekommunikationsgesetzes auch ein Transfer der übrigen Gebührentatbestände notwendig war. Bei den übrigen Gebührentatbeständen musste zusätzlich darauf geachtet werden, dass die Aufhebung in der BNetzAB- GebV nicht die Rechtskraft von schwebenden Gebührenfestsetzungsbescheiden (d.h. noch mit Rechtsmittel wie Widerspruch oder Klage anfechtbaren Festsetzungsbescheiden) untergrub.
Mit dem Artikel wird eine rechtssichere und verwaltungsvereinfachende Methode zur Überleitung der gebührenrechtlichen Norm erreicht.
Zu Nummer 1
Anpassung der Zuständigkeit für die Besondere Gebührenverordnung gemäß dem Organisationserlass des Bundeskanzlers vom 6. Mai 2025.
Zu Nummer 2
Anpassung der Zuständigkeit für die Besondere Gebührenverordnung gemäß dem Organisationserlass des Bundeskanzlers vom 6. Mai 2025.
Zu Nummer 3
Die Änderungen dienen der Aktualisierung der zitierten Rechtsvorschriften.
Zu Nummer 4
Die Änderungen dienen der Anpassung an die neuen Ressortbezeichnungen.
Zu Nummer 5
Durch die Verweisung auf die BNetzABGebV in § 5 Absatz 2 wird sichergestellt, dass die Kosten für die besonderen Sachmittel der Bundesnetzagentur (BNetzA) durch das federführend zuständige Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) berechnet werden. Die BNetzA ist eine nachgeordnete Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des BMWE und wird auch haushaltsrechtlich in dessen Einzelplan geführt. Die Sachmittel werden überwiegend in Bereichen des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln und des Gesetzes über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt eingesetzt. Diese Rechtsgrundlagen liegen weiterhin in der Zuständigkeit des BMWE. Außerdem wird damit eine Anpassung der Sachkostensätze vereinheitlicht, da nicht zwei unterschiedliche Verordnungen koordiniert und angepasst werden müssen. Ein Auseinanderfallen der Sachkostensätze könnte in verwaltungsgerichtlichen Anfechtungen zu argumentativen Schwierigkeiten führen, die den Bestand der Sachkostensätze und den darauf beruhenden Gebührenfestsetzungen stark gefährden würde.
Zu Nummer 6
Die Änderungen dienen der Aktualisierung der zitierten Rechtsvorschriften der Verordnung (EU) Nr. 910/2014.
Zu Artikel 6 (Änderung des Geldwäschegesetzes)
Zu Nummer 1
Der neu eingefügte § 8 Absatz 2 Satz 9 des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz – GwG) regelt die Dokumentationsanforderungen bei der Nutzung der Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität im Sinne des Artikel 3 Nummer 42 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014. Hierdurch wird den Vorgaben des Artikels 40 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission entsprochen. Zu dokumentieren sind danach diejenigen elektronischen Daten, die im Rahmen der Authentifizierung und Validierung von Personenidentifizierungsdaten gemäß Artikel 5b Absatz 9 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 anfallen.
Zu Nummer 2
Die Einfügung des § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4a GwG soll die Nutzung der Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität nach Artikel 3 Nummer 42 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 im Rahmen geldwäscherechtlich vorgeschriebener Kundenidentifizierungen bereits vor Geltung der Verordnung (EU) 2024/1640 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung, die erst ab dem 10. Juli 2027 anwendbar ist, ermöglichen.
Mit der ab 10. Juli 2027 unmittelbar anwendbaren Verordnung (EU) 2024/1624 hat der europäische Gesetzgeber klargestellt, dass eine qualifizierte elektronische Signatur mit dem Sicherheitsniveau „substanziell“ für eine dann vorzunehmende geldwäscherechtliche Kundenidentifizierung ausreichend ist, ohne dass eine zusätzliche Referenzüberweisung erforderlich ist. Dies entspricht auch den Mindestanforderungen der bisher geltenden Geldwäscherichtlinie (Richtlinie (EU) 2015/849). Ein Wegfall des Erfordernisses der Referenzüberweisung für den verbleibenden Zeitraum bis zur Anwendung der Verordnung (EU) 2024/1624 erleichtert den geldwäscherechtlich Verpflichteten und ihren Kunden die Vorbereitung auf den neuen EU-weit einheitlichen Rechtsrahmen und verhindert Wettbewerbsnachteile für deutsche Unternehmen.
Zu Artikel 7 (Änderung des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes)
Im Anwendungsbereich des § 7 soll entsprechend der Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 ausdrücklich die Möglichkeit zur Nutzung elektronischer Identifizierungsmittel (einschließlich der Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität) geschaffen werden, sofern diese auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 von Mitgliedstaaten bereitgestellt werden.
Zu Artikel 8 (Änderung des Personenstandsgesetzes)
Bei der Änderung in § 10 Absatz 3 des Personenstandsgesetzes handelt es sich um eine redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Umnummerierung von Gliederungseinheiten im VDG.
Zu Artikel 9 (Änderung des Passgesetzes)
Zu Nummer 1
Mit der Neuregelung soll die Notwendigkeit der Aktualisierung des Wohnortes im Reisepass gestrichen werden, sodass eine Aktualisierung zwar weiterhin möglich, aber nicht verpflichtend ist. Hintergrund ist, dass die Aktualisierung in den Kommunen oftmals Präsenztermine erfordert und dadurch Kapazitäten gebunden werden. Die Neuregelung dient entsprechend dem Abbau von Bürokratie und der Entlastung von Staat und Bürgerinnen und Bürgern. International existiert keine rechtliche Verpflichtung dazu, den Wohnort auf dem Reisepass anzugeben, sodass es auch keine Verpflichtung zu dessen Aktualisierung gibt.
Die Polizei- und Sicherheitsbehörden sprechen sich für die Beibehaltung des Datenfelds „Wohnort“ im Reisepass aus und sind an einer Aktualisierung dieser Angabe im Reisepass interessiert. Weil auch bisher schon die Aktualität dieses Reisepass-Datenfelds im Feld nicht immer gegeben war und die Straße/Hausnummer ohnehin gesondert zu erheben ist, ermitteln die Sicherheitsbehörden die erforderlichen Informationen zur aktuellen Wohnung (Anschrift) zeitgemäß durch Melderegisterabfragen auf digitalem Wege, wodurch die Fortsetzung der Aktualisierung des Wohnortes aus Sicherheitsgründen jedenfalls nicht zwingend geboten ist.
Mit der Beibehaltung des Datenfelds „Wohnort“ im Reisepass werden die Interessen von Polizei- und Sicherheitsbehörden und der Kommunen in Ausgleich gebracht. Nach Ablauf der Gültigkeit kann eine Neubeantragung erfolgen, in der ein Wohnortwechsel nachvollzogen wird. Die Erhebung des Wohnorts im Reisepass-Antragsprozess erfolgt automatisiert aus dem Meldedatensatz und wird im Herstellungsprozess vom Passhersteller eingedruckt. Der Eintrag des zum Zeitpunkt der Antragstellung aktuellen Wohnorts dürfte unter dem Gesichtspunkt des Verwaltungsaufwands als marginal bewertet werden.
Zu Nummer 2
Der Arbeitskreis I „Staatsrecht, Verwaltung und Zuwanderung“ der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder hat auf seiner Herbstsitzung 2022 unter anderem beschlossen, dass durch die Bundesregierung eine § 39 Absatz 3 des Bundesmeldegesetzes vergleichbare rechtliche Verpflichtung zur Bereitstellung von Pass-/Ausweis-Registerdaten zum automatisierten Abruf geprüft und gegebenenfalls auf den Weg gebracht werden soll.
Hintergrund des Beschlusses ist, dass seit dem Jahr 2017 zwar eine Befugnis für einen automatisierten Lichtbildabruf für die Polizeibehörden des Bundes und der Länder, den Militärischen Abschirmdienst, den Bundesnachrichtendienst, die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, Steuerfahndungsdienststellen der Länder, den Zollfahndungsdienst und die Hauptzollämter im Passgesetz (§ 22a Absatz 2 Satz 5 PassG) geregelt ist. Mit der Pass- und Personalausweisdatenabrufverordnung wurden zudem auch die Kommunikationsstandards für den automatisierten Lichtbildabruf bundeseinheitlich geregelt. Mangels bundesgesetzlicher Verpflichtung für die Bereitstellung eines automatisierten Lichtbildabrufs ist dieser in der Landes- und Kommunalverwaltung weiterhin nicht oder nur sehr eingeschränkt möglich. Bislang stellen lediglich zwei Bundesländer einen automatisierten Lichtbildabruf und jeweils nur landesintern zur Verfügung.
Daher ist es notwendig, durch den neuen Absatz 3 eine dem Meldewesen vergleichbare Regelung zu kodifizieren, welche die Passbehörden dazu verpflichtet, den automatisierten Lichtbildabruf für die hierzu berechtigten Behörden zu jeder Zeit zu ermöglichen.
Zu Artikel 10 (Änderung der Passverordnung)
In Konsequenz der Streichung der Notwendigkeit der Aktualisierung des Wohnortes im Reisepass wird den Passbehörden Ermessen eingeräumt hinsichtlich der Aktualisierung infolge einer elektronischen Anmeldung nach § 23a Bundesmeldegesetz.
Zu Artikel 11 (Änderung des Personalausweisgesetz)
Zu Nummer 1
Zum Rückbau von Bürokratie sollen Personen, die ihren Personalausweis im Alter von mindestens 70 Jahren zuletzt beantragt haben, diesen unbegrenzt weiterverwenden können. Hintergrund ist, dass mit steigendem Lebensalter die Gebrauchssituationen zurückgehen und gegebenenfalls die Neubeantragung gleichzeitig einen großen individuellen Aufwand bedeutet. Aufgrund der Ausweispflicht (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Personalausweisgesetz)
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode sind bisher aber alle Deutschen verpflichtet, nach Ablauf der grundsätzlichen Gültigkeitsdauer von zehn Jahren einen neuen Personalausweis zu beantragen. Mit der Neuregelung sollen die dadurch erforderlich werdenden Behördengänge reduziert werden, wodurch Staat und Bürgerinnen und Bürger gleichermaßen entlastet werden.
Ermöglicht wird eine Weiterverwendung des Personalausweises, nicht aber der eID-Funktion, über das angegebene Gültigkeitsdatum hinaus. Hintergrund ist, dass die Dokumentensicherheit des Personalausweises – insbesondere der im Personalausweis verbaute Chip und weitere technische Sicherheitsmerkmale – und die Verwendbarkeit im EU-Ausland nicht unbegrenzt gewährleistet werden können. Für gewichtige Rechtsgeschäfte (Grenzübertritte in das EU-Ausland, Abschluss notarieller Verträge, Anwendungen der eID-Funktion, Kontoeröffnungen etc.), wird aus Gründen der Dokumentensicherheit und der sicheren Personenidentifizierung weiterhin ein aktueller Personalausweis empfohlen. Eine Neubeantragung ist deshalb auch für Menschen ab 70 Jahren weiter regulär möglich. Die Neuregelung soll folglich lediglich die Weiterverwendbarkeit in alltäglichen Gebrauchssituationen (Personenkontrollen, Wahlen) ermöglichen. Die Regelung ist auch für bereits ausgegebene Ausweise anwendbar, ohne dass es eines Umtauschs bedarf. Eine Umstellung der Produktionsprozesse, damit die Weiterverwendbarkeit auch auf dem Dokument sichtbar wird, ist geplant und Bedarf noch einer längeren Vorbereitungsphase.
Zu Nummer 2 und 3
Nach der Öffnungsklausel für nationale Gesetzgeber in Art. 8 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Datenschutz-Grundverordnung können die Mitgliedstaaten durch Rechtsvorschriften eine niedrigere Altersgrenze als 16 Jahre vorsehen, die jedoch nicht unter dem vollendeten dreizehnten Lebensjahr liegen darf. Die Datenschutz-Grundverordnung legt demnach eine absolute Untergrenze von 13 Jahren fest, die nicht unterschritten werden darf. Die Senkung der Altersgrenze ist aufgrund des unmittelbar anwendbaren Unionsrechts mithin auf 13 Jahre möglich.
Zu Nummer 4
Der Arbeitskreis I „Staatsrecht, Verwaltung und Zuwanderung“ der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder hat auf seiner Herbstsitzung 2022 unter anderem beschlossen, dass durch die Bundesregierung eine § 39 Absatz 3 des Bundesmeldegesetzes vergleichbare rechtliche Verpflichtung zur Bereitstellung von Pass-/Ausweis-Registerdaten zum automatisierten Abruf geprüft und gegebenenfalls auf den Weg gebracht werden soll.
Hintergrund des Beschlusses ist, dass seit dem Jahr 2017 zwar eine Befugnis für einen automatisierten Lichtbildabruf für die Polizeibehörden des Bundes und der Länder, den Militärischen Abschirmdienst, den Bundesnachrichtendienst, die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, Steuerfahndungsdienststellen der Länder, den Zollfahndungsdienst und die Hauptzollämter im Personalausweisgesetz (§ 25 Absatz 2 Satz 4 PAuswG) geregelt ist. Mit der Pass- und Personalausweisdatenabrufverordnung wurden zudem auch die Kommunikationsstandards für den automatisierten Lichtbildabruf bundeseinheitlich geregelt. Mangels bundesgesetzlicher Verpflichtung für die Bereitstellung eines automatisierten Lichtbildabrufs ist dieser in der Landes- und Kommunalverwaltung weiterhin nicht oder nur sehr eingeschränkt möglich. Bislang stellen lediglich zwei Bundesländer einen automatisierten Lichtbildabruf und jeweils nur landesintern zur Verfügung.
Daher erscheint es notwendig, durch den neuen Absatz 3 eine dem Meldewesen vergleichbare Regelung zu kodifizieren, welche die Personalausweisbehörden dazu verpflichtet, den automatisierten Lichtbildabruf für die hierzu berechtigten Behörden zu jeder Zeit zu ermöglichen.
Zu Artikel 12 (Änderung der Personalausweisverordnung)
Es handelt sich um eine redaktionelle Angleichung an § 3 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b Onlinezugangsgesetz. Demnach kann der Identitätsnachweis zur Inanspruchnahme elektronischer Verwaltungsleistungen, für die das Vertrauensniveau „hoch“ erforderlich ist, durch elektronische Identifizierungsmittel erfolgen, welche auf dem Sicherheitsniveau „hoch“ im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 910/2014 anerkannt worden sind.
Zu Artikel 13 (Änderung des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes)
Die Vorschrift flankiert die Festlegung des Unternehmensbasisdatenregisters als authentische Quelle für die in § 9 Absatz 3 des Gesetzes über die Europäische Brieftasche für die Digitale Identität genannten Fälle. Die Fallgruppen werden auch durch das Unternehmensbasisdatenregistergesetz geregelt.
Zu Artikel 14 (Inkrafttreten)
Im Interesse der zeitgerechten Bereitstellung der Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität tritt das Gesetz schnellstmöglich, am Tag nach der Verkündung, in Kraft.
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates (NKR) gem. § 6 Abs. 1 NKRG
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der unionsrechtlichen Vorschriften über die Europäische Brieftasche für die Digitale Identität sowie zur Änderung anderer Rechtsvorschriften
- Digitale Identitätengesetz – DIdG (NKR-Nr. 7970, BMDS)
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Regelungsentwurf vom 6. Mai. 2026 mit folgendem Ergebnis geprüft:
Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger
Jährlicher Zeitaufwand (Entlastung): rund -3,9 Mio. Stunden (-97,5 Mio. Euro)
Wirtschaft
Jährlicher Erfüllungsaufwand (durch EU-Vorgaben):
rund 1,1 Mio. Euro davon aus Bürokratiekosten: rund 1 Mio. Euro
Einmaliger Erfüllungsaufwand (durch EU-Vorgaben):
rund 13,5 Mio. Euro
Verwaltung
- 121,7 Euro
Bund
Jährlicher Erfüllungsaufwand: rund 1,8 Mio. Euro
Einmaliger Erfüllungsaufwand (durch EU-Vorgaben):
rund 95 Mio. Euro
Länder
Jährlicher Erfüllungsaufwand (Entlastung): rund -123,5 Mio. Euro
Einmaliger Erfüllungsaufwand: rund 4,4 Mio. Euro
„One in, one out”-Regel
Im Sinne der erweiterten „One in, one out“- Regel der Bundesregierung stellt der jährliche Erfüllungsaufwand in diesem Regelungsvorhaben ein „Out“ von 218,1 Mio. Euro dar.
Der einmalige Erfüllungsaufwand stellt kein „In“ dar, da es sich insgesamt um ein entlastendes Vorhaben handelt.
Weitere Kosten
Das Ressort geht davon aus, dass die EUDI- Wallet die praktische Umsetzung von elektronischer Verfahrensabwicklung mit Identifizierung und digitalem Nachweis- und Datenaustausch erleichtert und beschleunigt. Darüber hinaus sind nach Angaben des Ressorts auch in der Wirtschaft erhebliche Einsparungen möglich, insbesondere durch die Standardisierung und Wiederverwendbarkeit von Identifizierungs-, Nachweis- und Signaturvorgängen, sowie durch die Verringerung von Mehrfachvorlagen, Medienbrüchen und gesonderten Prüfprozessen.
Insgesamt Das Ressort quantifiziert die erwarteten
Einsparungen nicht.
Evaluierung
Trotz eigenständiger Evaluierung der den nationalen Regelungen zugrundeliegenden EU-Verordnung empfiehlt der NKR eine Evaluierung der deutschen Umsetzungsstruktur im Hinblick auf die organisatorische Bündelung von Aufgaben im nachgeordneten Bereich des BMDS (Digitalcenter).
Ausführungen zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Vereinfachungen im Rechts-, Verwaltungsund Wirtschaftsverkehr durch die Bündelung der drei Kernfunktionen der EUDI- Wallet als elektronisches Identifizierungsmittel, als Speicher für elektronische Attributsbescheinigungen und als Mittel zum qualifizierten elektronischen Signieren bzw. Siegeln.
Umsetzung von EU-Recht
Dem NKR liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass mit dem Vorhaben über eine 1:1- Umsetzung von EU-Recht hinausgegangen wird.
Nutzen des Vorhabens
Das Ressort hat den Nutzen des Vorhabens im Vorblatt des Regelungsentwurfs wie folgt beschrieben: • Zugang zu privaten und öffentlichen
Diensten durch EUDI-Wallet als digitale
Identität und Reduzierung von persönlichen Vorsprachen, schriftlichen Nachweisen und Mehrfachidentifizierungen
• Vereinfachung des elektronischen
Rechtsverkehrs, u. a. durch niedrigschwellige und rechtssichere elektronische Signatur von Verträgen
Digitaltauglichkeit (Digitalcheck)
Das Ressort hat Möglichkeiten zum digitalen Vollzug der Neuregelung (Digitaltauglichkeit) geprüft und hierzu einen Digitalcheck mit nachvollziehbarem Ergebnis durchgeführt.
Regelungsfolgen
Die Darstellung der Regelungsfolgen ist nachvollziehbar und methodengerecht. Der Nationale Normenkontrollrat erhebt hiergegen im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände. Zu bemerken ist lediglich Folgendes:
Für die Anbindung der EUDI-Wallet an bestehende IT-Systeme werden für die Verwaltung lediglich Anpassungsaufwände für den Bund ausgewiesen. Weil die EU-Verordnung auch unmittelbar für Länder und Kommunen gilt, ist davon auszugehen, dass auch dort Erfüllungsaufwand anfällt. Insbesondere der enge thematische Zusammenhang mit der Registermodernisierung und der Anbindung der Register an das Nationale Once-Only-Technical-System (NOOTS) für die Ausstellung von Nachweisen bedarf einer engen Abstimmung der Maßnahme mit den Ländern und Kommunen. Um den Anbindungsaufwand zu reduzieren, empfiehlt der NKR sowohl technisch als auch organisatorisch konsequent zu bündeln, sowie bundesweite Basisdienste wie die BundID (bzw. DeutschlandID) zu nutzen. Öffentliche Stellen, die sich an die Basiskomponenten BundID (bzw. DeutschlandID) sowie an das NOOTS angeschlossen haben, erfüllen grundsätzlich alle Anforderungen zur Entgegennahme von Identifizierungsdaten und zur Ausstellung von Nachweisen in die EUDI- Wallet.
Digitaltauglichkeit
Das Ressort hat Möglichkeiten zum digitalen Vollzug der Neuregelung (Digitaltauglichkeit) geprüft. Der NKR weist darüberhinausgehend auf folgende Aspekte der Digitaltauglichkeit hin:
Für die Erstbefüllung der EUDI-Wallet mit Identitätsdaten wird die eID-Funktion des Personalausweises bzw. elektronischen Aufenthaltstitels benötigt. Angesichts der bisher geringen Nutzungsrate der Bürgerinnen und Bürger und mit Blick auf die Urlaubszeit in den Kommunalverwaltungen zum Jahreswechsel als geplanten Start der EUDI-Wallet empfiehlt der NKR, schon jetzt in eine gezielte Öffentlichkeitsarbeit und Serviceangebote zur Nutzung des elektronischen Personalausweises einzusteigen und online den PIN-Rücksetzdienst für diesen wieder zu aktivieren.
Mit dem Regelungsvorhaben tritt im Zweifel ein weiterer Akteur („Orchestrator“) im nachgeordneten Bereich des Bundes hinzu. Der NKR empfiehlt der Bundesregierung zur Konsolidierung der Akteurslandschaft, mittelfristig das geplante Digitalcenter für den nachgeordneten Bereich auch organisatorisch zusammenzuführen und mit dem IT-Planungsrat klar abgegrenzte Portfolio-Entscheidungen hinsichtlich der IT-Komponenten zu treffen.
Regelungsvorhaben
Mit dem Durchführungsgesetz zur geänderten europäischen eIDAS-Verordnung2 soll der Rechtsrahmen zur Bereitstellung der Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität (EUDI-Wallet3) geschaffen werden. Mit der EUDI-Wallet erhalten Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen die 2 Verordnung (EU) 2024/1183 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 im Hinblick auf die Schaffung des europäischen Rahmens für eine digitale Identität. 3 Weitere Informationen finden sich auf der Produkt-Website https://eudi-wallet.gov.de/.
Möglichkeit, sich künftig elektronisch zu identifizieren, ihre Identitätsdaten und Nachweise digital zu speichern und zu präsentieren sowie qualifiziert elektronisch zu signieren bzw. zu siegeln.
Das Regelungsvorhaben benennt das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung (BMDS) als für die Bereitstellung der EUDI-Wallet zuständig. Weitere Zuständigkeiten werden für das Bundesverwaltungsamt (BVA), das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI), die Bundesnetzagentur (BNetzA) sowie die Akkreditierungsstelle (Akk) festgelegt. Zudem werden
Entlastungen für Reisepassinhaber bei einem Wohnortwechsel sowie Vorgaben zum automatisierten
Lichtbildabruf für Polizei- und Sicherheitsbehörden geregelt.
Bewertung
III.1
Erfüllungsaufwand
Bürgerinnen und Bürger
Das Vorhaben entlastet die Bürgerinnen und Bürger von einem jährlichen Zeitaufwand von rund
3,9 Mio. Stunden (-97,5 Mio. Euro).4 Die Entlastung ergibt sich nahezu vollständig aus dem Wegfall der Pflicht, bei einem Umzug den Wohnort im Reisepass ändern lassen zu müssen bzw. bei elektronischer Ummeldung per zugeschicktem Adressaufkleber selbst zu ändern.
Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht jährlicher Erfüllungsaufwand von rund 1,1 Mio. Euro sowie einmaliger Erfüllungsaufwand von rund 13,5 Mio. Euro. Der gesamte Erfüllungsaufwand resultiert aus der Umsetzung von EU-Vorgaben und ergibt sich im Wesentlichen aus folgenden Vorgaben:
• Registrierungsplicht vertrauender Beteiligter
Für Unternehmen, welche die EUDI-Wallet als „vertrauende Beteiligte“ zur Identitätsprüfung einsetzen wollen, besteht eine Registrierungspflicht. Dass Ressort geht nachvollziehbar davon aus, dass dies insbesondere für Unternehmen relevant ist, für deren Prozesse bereits heute regelmäßig Identitätsprüfungen gesetzlich vorgeschrieben oder geschäftsnotwendig sind (insbesondere Finanz- und Versicherungsdienstleistungen, Telekommunikation, Energieversorgung, Mobilitäts- und Plattformdienste). Zugleich weist das Ressort transparent darauf hin, dass die Anzahl der betroffenen Unternehmen von der Marktdurchdringung der EUDI-Wallet abhängig ist.
4 Für den Zeitaufwand der Bürgerinnen und Bürger nimmt der NKR einen Stundensatz von 25 Euro an.
Das Ressort geht davon aus, dass sich in der Einführungsphase rund 4 200 Unternehmen regis-trieren, für die die Nutzung der EUDI-Wallet besonders relevant ist. Dadurch entsteht einmaliger Erfüllungsaufwand von rund 9,7 Mio. Euro. Für weitere jährliche Registrierungen nach der Einführungsphase geht das Ressort von einem jährlichen Erfüllungsaufwand von rund 1 Mio. Euro aus.
• Pflicht zur Implementierung einer Identifizierung anhand EUDI-Wallet (Telekommunikationsdienstanbieter)
Für Anbieter von Telekommunikationsdiensten wird eine Pflicht zur Implementierung einer Identifizierung anhand einer EUDI-Wallet eingeführt. Das Ressort schätzt, dass dadurch einmaliger Erfüllungsaufwand von rund 3,8 Mio. Euro sowie jährlicher Erfüllungsaufwand von rund 50 000 Euro anfällt.
Verwaltung
Der Bundesverwaltung entsteht nach Schätzungen des Ressorts einmaliger Erfüllungsaufwand von rund 95 Mio. Euro sowie jährlicher Erfüllungsaufwand von rund 1,8 Mio. Euro. Die Länder werden nach Schätzungen des Ressorts von jährlichem Erfüllungsaufwand in Höhe von rund
123,5 Mio. Euro entlastet, während für sie einmaliger Erfüllungsaufwand von rund 4,4 Mio.
Euro anfällt.
Die Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands der Länder ergibt sich im Saldo aus einem Abbau in Höhe von 163,7 Mio. Euro, der nicht auf unionsrechtlichen Vorgaben beruht, und einem Aufwuchs in Höhe von 42 Mio. Euro aus unionsrechtlichen Vorgaben.
Die Änderungen des Erfüllungsaufwandes ergeben sich aus den folgenden, wesentlichen Vorgaben:
Bund
• Bereitstellung einer EUDI-Wallet, Entwicklung und Betrieb des Ökosystems (BMDS / Orchestrator, BVA)
Das Regelungsvorhaben verpflichtet das BMDS , mindestens eine EUDI-Wallet bereitzustellen. Es kann die Rolle des „Orchestrators“ für das technische, organisatorische und betriebliche Management des EUDI-Wallet-Ökosystems auf andere Organisationen übertragen.
Der überwiegende Anteil des Erfüllungsaufwandes fällt für die Bereitstellung einer EUDI-Wallet als mobile Applikation sowie die Entwicklung und den Betrieb des dazugehörigen IT-Ökosystems an.
Die EUDI-Wallet wird derzeit von der Agentur für Sprunginnovationen (SPRIND) entwickelt. Für die initiale Bereitstellung der App, eines Portals für das Ökosystem und eines technischen Dienstes zur Bereitstellung von Personenidentifizierungsdaten (PID-Provider), geht das Ressort von einem
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode einmaligem Erfüllungsaufwand von rund 73,8 Mio. Euro sowie jährlichem Erfüllungsaufwand von rund 38,7 Mio. Euro aus. Für die Anbindung von Bundesbehörden an das Nationale Once-Only-Technical System (NOOTS) stellt das BVA zentrale Services zur Verfügung, wodurch einmaliger Erfüllungsaufwand von rund 5,5 Mio. Euro sowie jährlicher Erfüllungsaufwand von rund 1,9 Mio. Euro anfällt. Die BundID soll über einen neuen Connector angeschlossen werden, für dessen Entwicklung über den IT-Planungsrat das Ressort einmalig rund 6 Mio. Euro sowie jährlich rund 590 000 Euro
Erfüllungsaufwand schätzt.
• Ausstellung von elektronischen Attributsbescheinigungen
Behörden des Bundes werden verpflichtet, Entscheidungen und sonstige Dokumente, die in Antragsverfahren nach Bundesrecht ausgestellt werden, auf Verlangen der Antragsteller als elektronische
Attributsbescheinigungen auszustellen. Dazu müssen die Fachverfahren, bzw. Register, analog der OZG-Dienste an das Bürgerkonto (BundID, bzw. DeutschlandID) angeschlossen werden. Das Ressort geht hierfür nachvollziehbar von rund 7,2 Mio. Euro einmaligem Erfüllungsaufwand und rund 1,6
Mio. Euro jährlichem Erfüllungsaufwand aus.
• Automatischer Lichtbildabruf aus Pass-/Ausweisregistern
Mit dem Vorhaben werden die Länder verpflichtet, sicherzustellen, dass Polizei- und Sicherheitsbehörden aus den Pass-/Ausweisregisterdatenbeständen Lichtbilder jederzeit automatisiert abrufen können. Das Ressort schätzt, dass durch den Wegfall manueller Nachfragen die Polizeibehörden des Bundes um rund 40,3 Mio. Euro jährlichen Erfüllungsaufwand entlastet werden.
Länder
• Automatischer Lichtbildabruf aus Pass-/Ausweisregistern
Mit dem Vorhaben werden die Länder verpflichtet sicherzustellen, dass Polizei- und Sicherheitsbehörden aus den Pass-/Ausweisregisterdatenbeständen Lichtbilder jederzeit automatisiert abrufen können. Spiegelbildlich werden die Länder dadurch nach Schätzungen des Ressorts um jährlich rund
114 Mio. Euro entlastet, während einmaliger Erfüllungsaufwand von rund 4 Mio. Euro anfällt.
• Wegfall Pflicht zur Änderung des Wohnortes in Pässen bei Umzug
Durch den Wegfall der Pflicht für Bürgerinnen und Bürger, bei einem Umzug den Wohnort im Reisepass durch die Meldebehörden ändern lassen zu müssen bzw. bei elektronischer Ummeldung per zugeschicktem Adressaufkleber durch die Bürgerinnen und Bürger selbst ändern zu lassen, werden die Länder um rund 9,8 Mio. Euro jährlichen Erfüllungsaufwand entlastet.
III. 2
Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Schon heute bündelt die Verwaltung überwiegend den Zugang zu Online-Diensten bei der Nutzung des elektronischen Personalausweises mit der Ausweis-App und einem Bürgerkonto. Um den Anbindungsaufwand für die EUDI-Wallet für alle öffentlichen Stellen zu reduzieren, empfiehlt der NKR, sowohl technisch als auch organisatorisch konsequent zu bündeln, indem die Basisdienste wie die BundID (bzw. DeutschlandID) sowie das NOOTS genutzt werden. Die grundlegende Idee von Basisdiensten ist es, Funktionalitäten gebündelt zur Verfügung zu stellen und somit zur Verwaltungsvereinfachung beizutragen. Öffentliche Stellen, die sich an die Basiskomponenten BundID (bzw.
DeutschlandID), sowie an das NOOTS angeschlossen haben, erfüllen grundsätzlich alle Anforderungen zur Entgegennahme von Identifizierungsdaten und zur Ausstellung von Nachweisen in die EUDI- Wallet.
III.3
Digitaltauglichkeit
• Mit der EUDI-Wallet wird ein wichtiger Basisdienst des Deutschland-Stack zur Verfügung gestellt. Für die Erstbefüllung der EUDI-Wallet mit Identitätsdaten wird die eID-Funktion des Personalausweises, bzw. elektronischen Aufenthaltstitels, benötigt. Um diese Funktion nutzen zu können, benötigen die Bürgerinnen und Bürger einen PIN-Code aus einem Brief, der mit Ausstellung des Ausweises übergeben wird. Sollte der PIN-Code nicht mehr bekannt sein oder der Brief nicht mehr auffindbar, muss ein neuer PIN-Code gesetzt werden. Dies geht derzeit nur vor Ort bei den Meldeämtern. Ein elektronischer Dienst, um einen neuen PIN-Brief zu bestellen (PIN- Rücksetzdienst), wurde zuletzt aus fiskalischen Gründen ausgesetzt. Wenn die EUDI-Wallet zum
2. Januar 2027 zur Verfügung gestellt wird, könnte dies eine hohe Nachfrage in den Bürgerämtern im Umfeld des Termins auslösen, um den PIN ändern zu lassen. Deshalb empfiehlt der NKR schon jetzt die gezielte Öffentlichkeitsarbeit und Serviceangebote zur Nutzung des elektronischen Personalausweises sowie den PIN-Rücksetzdienst wieder zu aktivieren.
• Mit der Bereitstellung der Wallet wird das BMDS beauftragt. Es kann die Rolle des „Orchestrators“ jedoch auch übertragen. Dadurch erhält das BMDS einen großen Handlungsspielraum zur organisatorischen Ausgestaltung. Es ist nachvollziehbar, dass das Personal und Wissen aus dem laufenden Projekt der SPRIND gehalten werden soll. Gleichzeitig fehlt bisher eine klare Strategie, wie die Verwaltungsdigitalisierung mit den verschiedenen Umsetzungsakteuren im nachgeordneten Bereich des Bundes, aber auch im föderalen Zusammenspiel mit dem IT-Planungsrat bzw. der Föderalen IT-Kooperation (FITKO) organisiert werden soll. Statt einer Konsolidierung der Akteurslandschaft tritt hier im Zweifel ein weiterer Akteur hinzu. Der NKR empfiehlt der Bundesregierung, mittelfristig das geplante Digitalcenter für den nachgeordneten Bereich auch organisatorisch zusammenzuführen und mit dem IT-Planungsrat klar abgegrenzte Portfolio-Entscheidungen hinsichtlich der IT-Komponenten zu treffen.
Der NKR begrüßt die im Rahmen des Digitalchecks angefertigten Visualisierungen, die zum Verständnis der Neuregelung beitragen (als Anlage anbei).
13. Mai 2026
Lutz Goebel Malte Spitz
Vorsitzender Berichterstatter für das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung
Anlage – Visualisierung zum Digitalcheck
Begleittext:
Die Abbildung zeigt eine mögliche zukünftige Nutzerreise für die Nutzung der EUDI-Wallet
Begleittext:
Die Abbildung zeigt drei mögliche Varianten zur Bereitstellung von EUDI-Wallets.
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat hat in seiner 1067. Sitzung am 10. Juli 2026 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 (§ 3 Absatz 1 und Absatz 3 und § 22 Absatz 2 Nummer 01 – neu – EBDIG)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
a)
§ 3 ist wie folgt zu ändern:
aa) Absatz 1 ist durch den folgenden Absatz 1 zu ersetzen:
„(1) Zur Bereitstellung mindestens einer Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität innerhalb der Frist nach Artikel 5a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 wählt die nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 zuständige Behörde durch Rechtsverordnung gemäß § 22 Absatz 2 EBDIG eine oder mehrere Arten und Weisen der Bereitstellung gemäß Artikel 5a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und gemäß den §§ 4 bis 6.“ bb) Absatz 3 ist zu streichen.
b) Vor § 22 Absatz 2 Nummer 1 ist die folgende Nummer 01 einzufügen:
„01. Auswahl der Art und Weise der Bereitstellung gemäß Artikel 5a Absatz 2 der Verordnung (EU)
Nr. 910/2014 und gemäß den §§ 4 bis 6 zur Bereitstellung einer oder mehrerer Europäischer Brieftaschen für die Digitale Identität entsprechend § 3 Absatz 1.“
Begründung:
Die Art und Weise der Bereitstellung hat weitreichende Auswirkungen, sodass es nicht ausreicht, dass das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung in eigenem Ermessen eine Art und Weise der Bereitstellung festlegt. Insbesondere betrifft die Festlegung der Art und Weise die Geschäftsmodelle der Betreiber sowie ebenfalls Unternehmen, Länder und Kommunen in ihrer Rolle als vertrauende Beteiligte. Sie beeinflusst darüber hinaus wesentlich die Akzeptanz in der Bevölkerung und angestrebte Effekte wie die Beschleunigung des Wirtschaftsverkehrs. Die Interessen der Länder sind durch Beteiligung des Bundesrates an der zu erlassenden Rechtsverordnung gewahrt.
2.Zu Artikel 1 (§ 5 Absatz 1 EBDIG)
In Artikel 1 § 5 Absatz 1 ist nach der Angabe „Wettbewerbsbeschränkungen“ die Angabe „und nach Prüfung der Angebote, insbesondere der Ausgestaltung der nicht zur Anwendungssoftware gehörenden Komponenten, auf digitale Souveränität“ einzufügen.
Begründung:
Artikel 5a Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 schreibt nur für die Anwendungssoftwarekomponenten von europäischen Brieftaschen eine Open-Source-Lizenz vor. In begründeten Fällen muss der Quellcode bestimmter Komponenten, die nicht auf den Geräten des Nutzers installiert sind, nicht offengelegt werden. Bei der Bereitstellung der elektronischen Brieftasche im Auftrag der Bundesrepublik Deutschland, muss sichergestellt werden, dass die Angebote auf kritische
Abhängigkeiten und mögliche Exit- und Migrationsstrategien hin analysiert werden. Dafür sollten Open-Source-Lösungen und EU-Anbieter bevorzugt werden. Der Bund kann dafür auf Leistungen des bundeseigenen Zentrums für Digitale Souveränität der Öffentlichen Verwaltung zurückgreifen.
3.Zu Artikel 1 (§ 6 EBDIG)
Der Bundesrat stellt fest, dass eine Bereitstellung der Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität allein in der Form der Anerkennung nach § 6 EBDIG-E zu einer faktischen Abhängigkeit vom Anbieter der anerkannten Europäischen Brieftasche führt. Stellt die bereitstellende Stelle ihre von der Bundesregierung anerkannte Europäische Brieftasche für die Digitale Identität ein, erfüllt Deutschland seine Pflichten nach Artikel 5a Absatz 1 der Verordnung (EU) 910/2014 nicht mehr und wäre damit vertragsbrüchig. Weiterhin ginge dies zu Lasten von Verbraucherinnen und Verbrauchern sowie Unternehmen und Behörden, die auf das Vorhandensein einer entsprechenden Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität vertrauen oder eventuell zum etwaigen Zeitpunkt sogar wesentlich darauf angewiesen sind.
Der Bundesrat regt daher an, im Falle einer Anerkennung gemäß § 6 EBDIG-E ausreichende Garantien und Sicherheiten zu verlangen, sodass eine überraschende Einstellung der angebotenen, gemäß § 6 EBDIG-E anerkannten Brieftasche nicht überraschend und kurzfristig erfolgt, Bürgerinnen und Bürger ausreichend Zeit zu einem Wechsel haben und der Bund ausreichend Zeit hat, die Bereitstellung einer Alternative sicherzustellen.
4.Zu Artikel 1 (§ 15 Absatz 2 Satz 2 EBDIG)
In Artikel 1 § 15 Absatz 2 Satz 2 ist nach der Angabe „Vorschriften“ die Angabe „des Landesrechts oder des Bundesrechts“ einzufügen.
Begründung:
Es wird klargestellt, dass von § 15 Absatz 2 Satz 1 EBDIG-E abweichende Regelungen sowohl durch Bundes- als auch Landesgesetz getroffen werden können. Insbesondere gilt dies für die Verwendung an den Nutzerkonten der Länder.
5.Zu Artikel 1 (§ 23 Absatz 3 EBDIG)
In Artikel 1 § 23 Absatz 3 ist die Angabe „Benehmen“ durch die Angabe „Einvernehmen“ zu ersetzen.
Begründung:
Es ist zwar nachvollziehbar, dass es für den Einsatz und die Entwicklung der Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität von Interesse sein kann, Erprobungen von Abweichungen und Ergänzungen zunächst landesweit vorzusehen. Eine solche auf einzelne Länder beschränkte Erprobung berührt deren jeweiligen Belange jedoch unmittelbar. Zur angemessenen Wahrung der Landesinteressen ist das Benehmens- durch ein Einvernehmenserfordernis zu ersetzen.
6. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b – neu – (§ 3 Absatz 1 Satz 1a – neu – OZG)
Artikel 2 Nummer 1 ist durch die folgende Nummer 1 zu ersetzen:
‚1. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
<< … weiter wie Vorlage … >> b) Nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die Identifizierung und Authentifizierung der Nutzer über das zentrale Bürgerkonto gemäß Satz 1 Nummer 1 wird stets gewährleistet.“ ‘
Begründung:
Die vorgeschlagene Änderung im Gesetzentwurf weicht das im Rahmen des OZG 2.0 festgelegte Ziel, den Zugang zu Verwaltungsleistungen einheitlich über das zentrale Bürgerkonto zu ermöglichen (entsprechend § 12 Absatz 1 OZG), zum Nachteil der Nutzenden auf. Bürgerinnen und Bürger können sich nicht mehr darauf verlassen, die BundID als zentrales und einheitliches Identifizierungsmittel gegenüber der Verwaltung nutzen zu können. In der Folge gäbe es einen „Wildwuchs“ möglicher Identifizierungsmittel und die Freiwilligkeit einzelner Lösungen kann so zu einem faktischen „Nutzungszwang“ werden, sofern Behörden ausschließlich einzelne Möglichkeiten anbieten. Auch eine durchgängige, medienbruchfreie elektronische Abwicklung von Verwaltungsleistungen kann ohne das zentrale OZG-Nutzerkonto, die BundID, nicht umfassend umgesetzt werden, da die Möglichkeit der rechtssicheren Bekanntgabe von Verwaltungsakten und eine anlassbezogene bidirektionale Kommunikation ohne das Nutzerkonto nicht möglich ist (siehe hierzu MPK-Beschluss vom 4. Dezember 2025, TOP 1.2.2 AG Staatsmodernisierung, Föderale Modernisierungsagenda, Drittes Kapitel, Nummer 191 (S. 41) und Nummer 208 (S. 47)). Zumindest für die Verwaltung müssen diese Optionen für eine vorgangsbezogene Kommunikation möglich sein, sofern Bürgerinnen und Bürger einen entsprechenden Zugang geöffnet haben. Der Änderungsantrag berücksichtigt sowohl die Interessen der Nutzenden als auch der Verwaltung, indem neben der BundID auch eID-Karten nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 OZG-E und die EUDI- Wallet nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 OZG-E zusätzlich zugelassen werden. Auf die Anbindung der BundID (§ 3 Absatz 1 Nummer 1 OZG-E) kann nicht verzichtet werden. Für Szenarien, in denen keine elektronische Kommunikation bei der Abwicklung der Verwaltungsleistung notwendig ist, z. B. in Fällen, in denen lediglich nicht-antragsbezogene Nachweise in die EUDI-Wallet ausgestellt werden sollen, kann durch die zusätzliche direkte Anbindung der EUDI-Wallet für Nutzende ein einfacher Zugang ermöglicht werden. Gleichzeitig fügt sich der Änderungsantrag in den Beschluss der 5. Digitalministerkonferenz zur Weiterentwicklung der BundID (Beschluss zu TOP 5.2) ein. Gefordert wird ein Identitätsökosystem, in welchem die Rollen des Bürgerkontos, der EUDI-Wallet und der bestehenden Identifizierungsmittel wie der eID eingebettet sind. Das schließt gerade die separaten Anbindungsmöglichkeiten nach Wahl der Behörden aus.
7.Zu Artikel 2 Nummer 2 (§ 3 Absatz 4 Nummer 1 OZG)
Der Bundesrat betont, dass er von der Regelung in § 3 Absatz 4 Nummer 1 OZG-E allein das zentrale Bürgerkonto des Bundes erfasst sieht. Die Neuregelung kann nicht zur Folge haben, dass auch für die Bürgerkonten der Länder eine Pflicht besteht, eine Identifikation mittels Europäischer Brieftasche für die Digitale
Identität zu ermöglichen.
Begründung:
Eine Pflicht zur Anbindung der Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität an die Bürgerkonten der Länder steht in Konflikt zu der Tatsache, dass im Rahmen des OZGÄndG ein Wechsel auf das zentrale Bürgerkonto des Bundes beschlossen wurde. Die Länder wären somit zu Investitionen in IT-Systeme verpflichtet, deren Abschaltung geplant ist. Dass sich der Wechsel auf die BundID, bzw. deren gesetzlich gemäß § 12 Absatz 1 Satz 3 OZG vorgegebene Weiterentwicklung zur Deutschland ID zögerlich gestaltet, ist dem Bund zuzurechnen, welcher immer noch nicht die Bekanntmachung gemäß § 12 Absatz 1 Satz 2 OZG vorgenommen, bzw. die Gleichwertigkeit der BundID zu den Länderkonten geschaffen hat. Dies darf nun nicht zu Lasten der Länder gehen und diese zu Investitionen bezüglich ihrer Länderkonten, die im Prozess des Wechsels auf die BundID stehen, verpflichten. Diesbezüglich ist auch darauf hinzuweisen, dass entsprechende Erfüllungsaufwände der Länder nicht im Gesetzesentwurf angegeben wurden.
8.Zu Artikel 2 Nummer 2 (§ 3 Absatz 4 Nummer 2 OZG)
Artikel 2 Nummer 2 § 3 Absatz 4 Nummer 2 ist durch die folgende Nummer 2 zu ersetzen:
‚2. im einheitlichen Organisationskonto erfolgt durch a) ein sicheres Verfahren nach § 87a Absatz 6 der Abgabenordnung, b) eine Europäische Brieftasche für die Digitale Identität nach Artikel 3 Nummer 42 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 oder c) ein anderes elektronisches Identifizierungsmittel, welches nach Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 mindestens mit dem Sicherheitsniveau „substantiell“ im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 anerkannt worden ist.“ ‘
Begründung:
Mit der Umformulierung wird der aktuelle Text des bisherigen § 3 Absatz 4 Nummer 2 OZG-E weitgehend beibehalten und lediglich durch die optionale Nutzung der EUDI-Wallet ergänzt. In § 3 Absatz 4 OZG-E ist geregelt, wie der Nachweis der Identität in den Nutzerkonten erfolgt. Dabei wird zwischen Bürgerkonten (für natürliche Personen) und Organisationskonten (für Unternehmen, Organisationen) unterschieden. Beim Bürgerkonto wird zudem in Vertrauensniveaus unterschieden: für elektronische Verwaltungsleistungen, für die höchstens das Vertrauensniveau „substantiell“ erforderlich ist, kann das ELSTER-Authentifizierungsverfahren (sicheres Verfahren nach § 87a Absatz 6 AO) genutzt werden. Für elektronische Verwaltungsleistungen, für die das Vertrauensniveau „hoch“ erforderlich ist, ist die eID-Funktion des elektronischen Personalausweises zu verwenden. Im Organisationskonto gibt es diese Unterscheidung nicht. Es wird grundsätzlich auf das ELSTER- Authentifizierungsverfahren verwiesen. Durch das DIdG-E soll die Unterscheidung in Vertrauensniveaus auch in Organisationskonten eingeführt werden. Die ELSTER-Authentifizierung könnte nur noch für elektronische Verwaltungsleistungen genutzt werden, für die höchstens das Vertrauensniveau „substantiell“ erforderlich ist. Dies würde eine Schlechterstellung für bestehende Organisationskonten bedeuten, die abzulehnen ist. Aus den bisherigen Diskussionen im Rahmen des OZG ergab sich, dass bei natürlichen Personen die fehlende persönliche Identifizierung der antragstellenden Person der maßgebliche Grund dafür war, dass das ELSTER-Authentifizierungsverfahren nicht der Stufe „hoch“, sondern lediglich der Stufe „substantiell“ zugeordnet wurde. Dieses Argument wurde mangels alternativer Verfahren für Organisationen in der Praxis 1:1 auf diese übertragen. Vor diesem Hintergrund erscheint die nun vorgesehene Einstufung der Wallet für Organisationen in die Stufe „hoch“ nicht vollständig nachvollziehbar, solange das damalige Grundproblem – das Fehlen eines hinreichend sicheren Identifizierungsverfahrens – nicht konzeptionell auch für die Wallet adressiert wird.
9. Zu Artikel 9 Nummer 1a – neu – (§ 22 Absatz 1a Satz 2 PassG), Artikel 11 Nummer 3a – neu – (§ 24 Absatz 1a Satz 2 PAuswG)
a) Nach Artikel 9 Nummer 1 ist die folgende Nummer 1a einzufügen:
„1a.
§ 22 Absatz 1a Satz 2 wird gestrichen.“
b) Nach Artikel 11 Nummer 3 ist die folgende Nummer 3a einzufügen:
„3a.
§ 24 Absatz 1a Satz 2 wird gestrichen.“
Begründung:
Zu Buchstabe a:
Die Ausnahme, dass biometrische Daten nicht im automatisierten Verfahren zwischen Passbehörden übermittelt werden dürfen, kostet Zeit und erschwert die Identifikationsprüfung der antragstellenden Personen durch die Passbehörden. Beispielsweise in Fällen, in denen die Betroffenen ihren Reisepass verloren haben und für die Neubeantragung aufgrund eines zwischenzeitlichen Umzugs oder Verlustes im Ausland eine andere Passbehörde zuständig ist, kann eine Identitätsprüfung anhand des bisherigen Lichtbildes zur Person im Passregister erfolgen (vgl. Nummer 6.3.1.1 PassVwV). Dieses Lichtbild darf bislang aber nicht elektronisch übermittelt werden (s. auch Nummer 6.3.1.8 Pass- VwV), sodass die Lichtbilder in minderer Qualität per Post, per Telefax oder per E-Mail zur Verfügung gestellt werden. Um den Passbehörden eine zeitgemäße und effektive Verfahrensweise zu ermöglichen, ist ein automatisierter Abruf dieser Daten unerlässlich. Mit der Streichung der Ausnahme sind die (bisherigen) Lichtbilder auch vor Beantragung eines Dokuments in den Registern der (nach einem Umzug nunmehr) zuständigen Passbehörden enthalten (und nicht mehr nur mehr bei den jeweiligen ausstellenden Behörden). Dieser Umstand kommt den Bürgerinnen und Bürgern zugute, weil sie auch beim Abhandenkommen ihres Dokuments ohne Aufwand identifiziert und bedient werden können. Damit wird Bürokratie abgebaut und Verfahren werden beschleunigt. Datenschutzaspekte sind hier verfehlt, weil die Identitätsprüfung der jeweils zuständigen Behörde obliegt und das neue Lichtbild ohnehin Bestandteil des neuen Registereintrags wird. Im Fachmodul XPassAusweis können die biometrischen Daten beim „Mitzug“ aufwandsarm ergänzt werden.
Zu Buchstabe b:
Die Ausführungen zu Buchstabe a gelten auch für die automatisierte Datenübermittlung der biometrischen Daten des Personalausweisregisters.
10. Zu Artikel 9 Nummer 2 Buchstabe a0 – neu – (§ 22a Absatz 2 Satz 1 bis 3 PassG), Artikel 11 Nummer 4 Buchstabe a0 – neu – (§ 25 Absatz 2 Satz 1 bis 3 PAuswG)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
a) Vor Artikel 9 Nummer 2 Buchstabe a ist der folgende Buchstabe a0 einzufügen:
‚a0) Absatz 2 ist wie folgt zu ändern:
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode aa) In Satz 1 wird die Angabe „Ordnungsbehörden“ durch die Angabe „für die Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten zuständige Behörden“ ersetzt.
bb) Satz 2 und 3 wird gestrichen.‘ b) Vor Artikel 11 Nummer 4 Buchstabe a ist der folgende Buchstabe a0 einzufügen:
‚a0) Absatz 2 Satz 1 bis 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die für die Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden dürfen das Lichtbild zum Zweck der Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten im automatisierten Verfahren abrufen.“ ‘
Begründung:
Bußgeldbehörden greifen regelmäßig zum Zweck der Fahrerermittlung auf Lichtbilder des Passbzw. Personalausweisregisters zurück. Es handelt sich dort um ein Massengeschäft, das aktuell i. d. R. auf dem Postwege abgewickelt wird und somit sowohl bei den Bußgeld- als auch bei den Pass- und Ausweisbehörden zu einem nicht vertretbaren Verwaltungsaufwand führt. Dies ist nicht mehr zeitgemäß; ein automatisiertes Abrufverfahren würde erheblich zur Verwaltungsvereinfachung beitragen. § 22a Absatz 2 PassG und § 25 Absatz 2 PAuswG sehen zwar grundsätzlich die Möglichkeit eines automatisierten Lichtbildabrufs aus dem Pass- bzw. Personalausweisregister zum Zweck der Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten vor; allerdings nur in Fällen, in denen die Passbehörde nicht erreichbar ist und ein weiteres Abwarten den Ermittlungszweck gefährden würde. Darüber hinaus darf die für das Verkehrsordnungswidrigkeitsverfahren zuständige Behörde nicht selbst den Lichtbildabruf vornehmen; die Zuständigkeit für den Abruf obliegt den Polizeivollzugsbehörden auf Ebene der Landkreise und Kreisfreien Städte. Die Regelung über den automatisierten Lichtbildabruf aus dem Pass- bzw. Personalausweisregister zum Zwecke der Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten läuft damit derzeit ins Leere: zum einen dürfte die Voraussetzung der Eilbedürftigkeit regelmäßig nicht gegeben sein, da hier i. d. R. ein Abwarten bis zum nächsten Werktag den Ermittlungszweck nicht gefährdet. Zum anderen ist – insbesondere da es sich um ein Massengeschäft handelt – der Umweg über die Polizeivollzugsbehörden nicht praxistauglich. Zudem dient die Änderung der Klarstellung über die Zuständigkeit für den Abruf von Lichtbildern aus dem Pass-/Ausweisregister zum Zwecke der Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten. Der Begriff der Ordnungsbehörde ist zwar nicht legaldefiniert; im allgemeinen Gebrauch werden diese jedoch als Gefahrenabwehrbehörden verstanden. Rechtsgrundlage für das Tätigwerden der Ordnungsbehörden ist damit das Ordnungsrecht, z. B. die Polizeigesetze der Länder. Bußgeldbehörden, denen die Verfolgung und Ahndung der (bereits begangenen) Verkehrsordnungswidrigkeiten obliegt, werden hingegen nicht gefahrenabwehrrechtlich, sondern auf Grundlage des OWiG i. V. m. dem StVG tätig. Vor diesem Hintergrund sollte die Formulierung eindeutig sein und das Recht zum automatisierten Abruf von Lichtbildern den für die Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden zuschreiben.
11. Zu Artikel 9 (Änderung des Passgesetzes), Artikel 11 (Änderung des Personalausweisgesetzes)
Der Bundesrat weist darauf hin, dass nicht in allen Ländern zentrale Pass- und Personalausweisregisterdatenbestände geführt werden. In diesem Fall trifft die vorgesehene gesetzliche Verpflichtung, den automatisierten Abruf von Lichtbildern sicherzustellen, unmittelbar die kommunalen Pass- und Personalausweisbehörden. Diese werden die vorgesehene Verpflichtung nach gegenwärtigem Stand zum Zeitpunkt des Inkrafttretens nicht erfüllen können, da die hierfür erforderliche technische Infrastruktur in den betroffenen Kommunen nicht vorhanden ist.
Der Bundesrat bittet daher, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, wie gewährleistet werden kann, dass die Verpflichtung zum automatisierten Abruf von Lichtbildern erst greift, wenn die hierfür erforderlichen technischen Voraussetzungen bei den zuständigen Behörden geschaffen worden sind. Hierbei sollten die auf Bundesebene bestehenden Überlegungen zur Schaffung eines zentralen, bundesweiten Pass- und Ausweisregisters berücksichtigt und weiterverfolgt werden.
Begründung:
Die vorgesehenen Regelungen im Pass- und Personalausweisrecht sehen vor, dass bestimmte Sicherheitsbehörden bei zentralen Pass- und Personalausweisregisterdatenbeständen der Länder oder, sofern solche nicht vorhanden sind, bei sonstigen Stellen, die durch Landesrecht dazu bestimmt sind, oder bei den Passbehörden zu jeder Zeit Pass- bzw. Personalausweis-Lichtbilder automatisiert abrufen können. Würden die Regelungen in der gegenwärtigen Fassung beschlossen werden, würde die gesetzliche Verpflichtung für die Kommunen, den jederzeitigen automatisierten Lichtbildabruf sicherzustellen, angesichts der vorgesehenen Regelung zum Inkrafttreten voraussichtlich im letzten Quartal 2026 greifen. In den Ländern, in denen kein zentraler Pass- und Personalausweisregisterdatenbestand geführt wird, kann die vorgesehene gesetzliche Verpflichtung absehbar nicht erfüllt werden. Hier trifft die Verpflichtung unmittelbar die kommunalen Pass- und Personalausweisbehörden, die bislang nicht über die benötigte technische Infrastruktur verfügen. Darüber hinaus stehen die vorgesehenen Regelungen nicht im Einklang mit den auf Bundesebene verfolgten Überlegungen zur Schaffung eines zentralen Pass- und Ausweisregisters. Das BMI hat für die Föderale Modernisierungsagenda die Schaffung eines zentralen, bundesweiten Pass- und Ausweisregisters durch den Bund vorgeschlagen. Ein Gesetzentwurf der Bundesregierung könne bis Ende des Jahres 2026 vorgelegt werden. Ermöglicht werden solle dabei die Zugriffsmöglichkeit für alle Pass- und Ausweisbehörden in Echtzeit mit synchroner Kommunikation, ein bundesweiter, automatisierter Lichtbildabruf für Sicherheitsbehörden, ein Zugriff auf Lichtbilder auch für Ordnungsbehörden sowie ein bundesweiter Zugriff der zuständigen Behörden zur Ausstellung von Führerscheinen jeglicher Art. Mit der Schaffung eines zentralen, bundesweiten Pass- und Ausweisregisters durch den Bund ergäbe sich für die Umsetzung eines Lichtbildabrufs durch die Kommune oder alternativ durch das Land keine Notwendigkeit mehr.
12. Zu Artikel 10 Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 3 (§ 13 Absatz 2 und Anlage 2b PassV)
Artikel 10 ist wie folgt zu ändern:
a) In Nummer 2 Buchstabe a ist die Angabe „Absatz 3 wird“ durch die Angabe „Die Absätze 2 und 3 werden“ zu ersetzen.
b) In Nummer 3 ist die Angabe „Anlage 2c wird“ durch die Angabe „Die Anlagen 2b und 2c werden“ zu ersetzen.
Folgeänderungen:
a) Nummer 1 ist wie folgt zu ändern:
aa) In Buchstabe a ist jeweils die Angabe „2c“ durch die Angabe „2b“ zu ersetzen.
bb) Buchstabe b ist durch den folgenden Buchstaben b zu ersetzen:
„b) Die Angaben zu den Anlagen 2c und 2d werden gestrichen.“
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode b) In Nummer 2 Buchstabe b ist die Angabe „Absatz 3“ durch die Angabe „Absatz 2“ und die Angabe „Anlage 2c“ durch die Angabe „Anlage 2b“ zu ersetzen.
c) In Nummer 4 ist die Angabe „Anlage 2c“ durch die Angabe „Anlage 2b“ zu ersetzen.
Begründung:
In Artikel 9 Nummer 1 des Gesetzentwurfs wird die Verpflichtung zur Aktualisierung des Wohnortes im Reisepass durch die Anpassung des § 15 Nummer 1 PassG gestrichen. Damit ist der Dokumenteninhaber nicht mehr verpflichtet, den Pass der Passbehörde vorzulegen, wenn die Eintragung zum Wohnort unzutreffend ist. Das Datenfeld „Wohnort“ im Reisepass soll weiterhin bei der Ausstellung des Dokuments befüllt werden. Vorgesehen ist in Artikel 10 des Gesetzentwurfs nur, eine Aktualisierung des Wohnortes im Reisepass im Rahmen des Online-Dienstes der elektronischen Wohnsitzanmeldung (eWA) durch Streichung des diesbezüglichen Änderungsaufklebers (bisherige Anlage 2c PassV) zur Kostenreduzierung dieses Einer-für-Alle-Dienstes vollständig aufzugeben (allerdings ist die Entwurfsbegründung hierzu nicht schlüssig). Die Wohnortänderung in der Behörde vor Ort mit dem entsprechenden Wohnortaufkleber (bisherige Anlage 2b PassV) wird dagegen fakultativ den Bürgerinnen und Bürgern weiterhin belassen. Gründe, die hierfür sprechen, sind nicht ersichtlich. Vielmehr existiert international keine rechtliche Verpflichtung dazu, den Wohnort auf dem Reisepass anzugeben, sodass sich mithin daraus auch keine Verpflichtung ergibt, diesen zu aktualisieren – weder online noch analog. Dass einige wenige Dokumente zum Wohnort auf den neuen Stand gebracht werden, bringt keine Vorteile. Um effizient Bürokratie abzubauen und Staat, Verwaltung und Bürgerinnen und Bürger zu entlasten, ist in der Konsequenz auch keine Möglichkeit vor Ort vorzuhalten, den Wohnort im Reisepass zu aktualisieren. Das entlastet die Kommunen davon, für diese – für den Dokumenteninhaber gebührenfreie – Leistung Personal und den hier vorgesehenen Wohnortaufkleber, der kostenpflichtig bei der Bundesdruckerei GmbH zu bestellen ist, bereitzustellen. Ein solches Angebot ist nicht erforderlich.
13. Zu Artikel 12 Nummer 1 – neu – (§ 17 Absatz 4 PAuswV) und Nummer 2 (§ 20 Absatz 2 Satz 7 PAuswV)
Artikel 12 ist durch den folgenden Artikel 12 zu ersetzen:
‚Artikel 12
Änderung der Personalausweisverordnung
Die Personalausweisverordnung vom 1. November 2010 (BGBl. I S. 1460), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 30. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 31) geändert worden ist, wird wie folgt geändert
1. In § 17 Absatz 4 wird die Angabe „16.“ durch die Angabe „13.“ ersetzt.
2.§ 20 Absatz 2 Satz 7 wird durch den folgenden Satz ersetzt
„Der Ausweishersteller kann << … weiter wie Vorlage … >>“ ‘
Begründung:
Zu Artikel 12 Nummer 1 – neu –:
Nach Artikel 11 Nummer 2 und 3 wird die Online-Ausweisfunktion des Personalausweises nicht mehr mit 16 Jahren, sondern bereits mit 13 Jahren eingeschaltet. Damit kann die EUDI-Wallet ebenfalls bereits mit 13 Jahren verwendet werden, weil für die Erstellung der digitalen Identität/von Personenidentifizierungsdaten (PID) einmalig der Online-Ausweis genutzt wird.
Zur Nutzung der eID-Funktion des Personalausweises ist die PIN (Geheimnummer) erforderlich. Diese wird bei der Beantragung des Dokuments in Form des PIN-Briefs, in dem u. a. die Einmal- PIN enthalten ist, die durch eine persönliche PIN zu ersetzen ist, ausgehändigt. Ohne diese ist eine Nutzung der Online-Ausweisfunktion nicht möglich. Eine ausgeschaltete eID-Funktion kann auf Antrag eingeschaltet werden, wenn der Ausweisinhaber bei der Antragstellung 13 Jahre alt ist. Wenn nicht bereits mit sieben Jahren der PIN-Brief ausgehändigt wird, läuft diese Regelung des § 10 Absatz 3 PAuswG ins Leere, weil die Online-Ausweisfunktion mangels Geheimnummer nicht verwendet werden kann. Aktuell werden die PIN-Briefe mit zehn Jahren bei einer Gültigkeitsdauer von sechs Jahren ausgehändigt.
Zu Artikel 12 Nummer 2:
Es handelt sich um die in der Vorlage vorgesehen Änderung der PAuswV ergänzt um eine redaktionelle Berichtigung: Nicht Satz 2 sondern Satz 7 beinhaltet den zu ersetzenden Text.
14. Zu Artikel 14 (Inkrafttreten)
Artikel 14 ist durch den folgenden Artikel 14 zu ersetzen:
„Artikel 14
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 9 Nummer 2 und Artikel 11 Nummer 4 treten am 1. November 2028 in Kraft.“
Begründung:
Für die Umstellung auf zentrale Abrufbestände benötigen die Länder einen entsprechenden Umsetzungszeitraum. Darüber hinaus sind auch für die anstehenden Arbeiten im Fachmodul XPassAusweis Fristen zu beachten, damit der Datenübermittlungsstandard bundesweit einheitlich Anwendung finden kann. Der 1. November 2028 ist auf den Zeitpunkt vom Inkrafttretenszeitpunkt der planmäßigen Releasewechseln des Standards XPassAusweis ausgerichtet. Dies sind der 1. Mai und der 1. November eines Kalenderjahres. Der 1. November 2028 erscheint hierbei realistisch für die Umsetzung der Änderungen.
15. Zum Gesetzentwurf allgemein a) Der Bundesrat stellt fest, dass der Gesetzesentwurf zur Umsetzung der Vorgaben der VO (EU) 910/2014 bezüglich der Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität umfassend die Kompetenzen der Bundesministerien, insbesondere des Bundesministeriums für Digitales und Staatsmodernisierung regelt. Dies beinhaltet auch weitreichende Entscheidungsbefugnisse für die Bundesministerien, einschließlich der Entscheidung zu Art und Weise der Bereitstellung der Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität. Die für die Umsetzung durch die Bundesministerien vorgegebenen Rahmenbedingungen sind sehr weitreichend. Insbesondere die umfassende Verlagerung der Entscheidungsbefugnisse auf die Exekutive wird mit Blick auf den Wesentlichkeits- sowie den Bestimmtheitsgrundsatz mit Sorge betrachtet.
Im Sinne einer zügigen Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben und einer zügigen Bereitstellung einer Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität wird auf engere Maßgaben für die Bundesministerien verzichtet, damit Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen und Verwaltung in Deutschland zeitnah von der bereitgestellten Lösung profitieren können. Damit einhergehend liegt aber die Verantwortung für eine erfolgreiche Umsetzung maßgeblich beim Bund und mithin beim Bundesministerium
Drucksache 21/7408 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode für Digitales und Staatsmodernisierung.
b) Der Bundesrat fordert im weiteren Gesetzgebungsverfahren, aa) eine einzige öffentliche Stelle des Bundes für zuständig zu erklären und die unterschiedlichen Anwendungen für digitale Identitäten, Authentifizierung und Zugang zu Verwaltungsleistungen auf Dopplungen zu prüfen und ggf. Einstellungen nachrangiger Vorhaben zu veranlassen. Im Bundesgebiet eingeführt oder geplant, sind u. a. die EUDI-Wallet, der Online-Ausweis (NPA, eID-Karte, eAT), die BundID und MeinUnternehmenskonto, die Deutschland- oder Bürger- App sowie die EU-Business Wallet.
bb) eine Kommunikationskampagne zur digitalen Identität für die breite Öffentlichkeit auszurichten, die die Unterschiede und den Mehrwert der Angebote klarstellt.
Begründung:
Zu Buchstabe b:
Derzeit wirbt etwa das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung sowohl für die Bund-ID wie für die Deutschland-App, das Auswärtige Amt für seine Deutschland-App und das Bundesministerium des Innern für die eID. Darüber hinaus führen sowohl das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung, das Bundesministerium des Innern, die Bundesagentur für Sprunginnovationen wie auch die Bundesdruckerei Onlinepräsenzen zur EUDI-Wallet. Für die Adressaten ist nicht klar, welche Stelle des Bundes die für digitale Identitäten zuständige Stelle ist und damit verbindliche und erschöpfende Angaben macht. Für die Adressaten ist zudem der Unterschied zwischen den oben genannten Angeboten nicht erkennbar. Die funktionale Gleichwertigkeit oder Überlappung, jedenfalls begriffliche Ähnlichkeit zueinander, kann erhebliche Unübersichtlichkeit verursachen. Diese Unübersichtlichkeit wiederum kann ein Hindernis für die intendierten Anwender darstellen, digitale Lösungen einzusetzen. Der Einsatz digitaler Lösungen soll allerdings Einsparungen in der Wirtschaft und in der Verwaltung bewirken und den nationalen wie auch grenzüberschreitenden Rechts- und Wirtschaftsverkehr beschleunigen. Die Kampagne soll Übersichtlichkeit gewährleisten und sicherstellen, dass die Potenziale digitaler Lösungen ausgeschöpft werden.
Gegenäußerung der Bundesregierung
Die Bundesregierung äußert sich zu der Stellungnahme des Bundesrates wie folgt:
Zu Nummer 1 (Zu Artikel 1 (§ 3 Absatz 1 und Absatz 3 und § 22 Absatz 2 Nummer 01 – neu – EBDIG))
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag des Bundesrats ab. Eine Rechtsverordnung als Rechtsgrundlage für die Wahl der Art und Weise der Bereitstellung einer Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität bedarf es nicht. Der Gesetzgeber kann die Frage der sinnvollsten praktischen Umsetzung in die Hand des zuständigen Bundesministeriums legen. Ein Verfahren zum Erlass einer Rechtsverordnung würde lediglich erhöhte Bürokratie sowie mehr Aufwand in personeller wie zeitlicher Hinsicht zeitigen, ohne dass hiermit ein erhöhter Nutzen für die Bürgerinnen und Bürger einherginge. Überdies wird die fristgerechte Bereitstellung der Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität potentiell gefährdet. Durch die Wahl der Art und Weise der Bereitstellung einer Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität werden keine Aufwände der Länder begründet. Eine durch den Vorschlag verlangte Rechtsverordnung senkt als Markteröffnungshemmnis das Investitions- und Erfolgspotential für einen möglichen Markt privater Brieftaschenlösungen in der Bundesrepublik Deutschland.
Zu Nummer 2 (Zu Artikel 1 (§ 5 Absatz 1 EBDIG))
Die Bundesregierung prüft den Vorschlag des Bundesrats wohlwollend. Das Anliegen des Vorschlags, die digitale Souveränität zu fördern, wird begrüßt.
Zu Nummer 3 (Zu Artikel 1 (§ 6 EBDIG))
Die Bundesregierung dankt dem Bundesrat für seine Anregung, hält aber eine Anpassung nicht für erforderlich. Die Bundesregierung wird die Verfügbarkeit einer staatlichen EUDI-Wallet auf der Grundlage von Artikel 1 § 4 des Gesetzentwurfs gewährleisten. Nebenbestimmungen, die angeregt werden, werden, je nach den Umständen des Einzelfalls, Gegenstand der Zertifizierung gemäß Artikel 5c der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und individueller Anerkennungsverfahren gemäß Artikel 1 § 6 des Gesetzentwurfs sein. Die Berücksichtigung der genannten Risiken für Bürgerinnen und Bürger im Rahmen der Durchführung solcher Anerkennungsverfahren bedarf keiner weiteren gesetzlichen Vorgaben.
Zu Nummer 4 (Zu Artikel 1 (§ 15 Absatz 2 Satz 2 EBDIG))
Die Bundesregierung hält den Vorschlag des Bundesrats für nachvollziehbar. Eine ausdrückliche Regelung der Abweichungsmöglichkeit der Länder dient der Rechtsklarheit.
Zu Nummer 5 (Zu Artikel 1 (§ 23 Absatz 3 EBDIG))
Die Bundesregierung prüft den Vorschlag des Bundesrates. Ein Einvernehmen der Länder zu einer Erprobung könnte das verfassungsrechtliche Verbot der Mischverwaltung berühren, was bei einem Benehmen auszuschließen ist.
Zu Nummer 6 (Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b – neu – (§ 3 Absatz 1 Satz 1a – neu – OZG))
Die Bundesregierung bewertet den Vorschlag des Bundesrats positiv. Das Anliegen, eine durchgehende Verfügbarkeit der BundID bzw. DeutschlandID zu gewährleisten, lässt sich nachvollziehen.
Zu Nummer 7 (Zu Artikel 2 Nummer 2 (§ 3 Absatz 4 Nummer 1 OZG))
Der Beschluss des Bundesrats begegnet keinen Bedenken der Bundesregierung. Es trifft zu, dass der Bund keine Regelung zu Bürgerkonten der Länder vorsieht.
Zu Nummer 8 (Zu Artikel 2 Nummer 2 (§ 3 Absatz 4 Nummer 2 OZG))
Die Bundesregierung weist den Vorschlag des Bundesrates zurück. Die vorgeschlagene Berücksichtigung von ELSTER stößt auf Bedenken, zumal ELSTER nicht die europarechtlich geregelten Anforderungen für das Vertrauensniveau „hoch“ erfüllt. Letzteres ist bis auf Weiteres allein für die EUDI-Wallet der Fall, wobei der Anhang zu Artikel 1 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1502 unter Ziffer 2.1.4 die Anforderungen für eine Verknüpfung von elektronischen Identifizierungsmitteln natürlicher und juristischer Personen auf den verschiedenen Sicherheitsniveaus regelt. Der Nachweis der Vertretungsbefugnis kann auch auf andere Weise durch Bescheinigungen der authentischen Quelle (Artikel 3 Nummer 47 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014) erfolgen.
Zu Nummer 9 (Zu Artikel 9 Nummer 1a – neu – (§ 22 Absatz 1a Satz 2 PassG), Artikel 11 Nummer 3a neu – (§ 24 Absatz 1a Satz 2 PAuswG))
Die Bundesregierung wird den Vorschlag des Bundesrates prüfen. Unabhängig davon weist die Bundesregierung darauf hin, dass die Umsetzung der Nummer 167 der Föderalen Modernisierungsagenda, die die Schaffung eines zentralen Pass- und Ausweisregister vorsieht, eine Änderung von registerrechtlichen Vorschriften erforderlich machen wird. Aus Sicht der Bundesregierung würde es sich daher anbieten, eventuelle Änderungen von § 22 Absatz 1a Satz 2 PassG bzw. § 24 Absatz 1a Satz 2 PAuswG im Rahmen dieses Gesetzgebungsvorhaben vorzunehmen.
Zu Nummer 10 (Zu Artikel 9 Nummer 2 Buchstabe a0 – neu – (§ 22a Absatz 2 Satz 1 bis 3 PassG), Artikel 11
Nummer 4 Buchstabe a0 – neu – (§ 25 Absatz 2 Satz 1 bis 3 PAuswG))
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag des Bundesrates ab. Für das durch den Vorschlag betroffene Thema ist ein gesondertes Gesetzgebungsverfahren geplant, in dessen Rahmen die Sachfrage adressiert werden kann.
Zu Nummer 11 (Zu Artikel 9 (Änderung des Passgesetzes), Artikel 11 (Änderung des Personalausweisgesetzes))
Der Beschluss des Bundesrates stößt auf Bedenken der Bundesregierung. Es handelt sich um eine länderseitige Forderung. Bereits seit dem Jahr 2017 ist die Notwendigkeit einer Umsetzung absehbar. Nummer 167 der Föderalen Modernisierungsagenda, die ein zentrales Pass- und Ausweisregister vorsieht, steht dem nicht entgegen, weil die Datenmigration voraussichtlich mehrere Jahre in Anspruch nehmen wird. Vor diesem Hintergrund ist ein zeitlicher Aufschub in Gestalt einer Bedingung der technischen Machbarkeit nicht geboten.
Zu Nummer 12 (Zu Artikel 10 Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 3 (§ 13 Absatz 2 und Anlage 2b
PassV))
Der Vorschlag des Bundesrates wird durch die Bundesregierung abgelehnt. Eine Aktualisierung des Wohnorts im Reisepass kann weiterhin im Einzelfall notwendig sein. Das gilt namentlich, wenn eine Person keinen
Personalausweis besitzt. Beispielsweise kann eine Inanspruchnahme kommunaler Leistungen hierdurch berührt sein. An der Aktualisierbarkeit des Wohnorts ist daher festzuhalten.
Zu Nummer 13 (Zu Artikel 12 Nummer 1 – neu – (§ 17 Absatz 4 PAuswV) und Nummer 2 (§ 20 Absatz 2
Satz 7 PAuswV))
Die Bundesregierung begrüßt den Vorschlag des Bundesrats. Die vorgeschlagene Anpassung an ein Mindestalter von 13 Jahren für die eID ist sachgerecht.
Zu Nummer 14 (Zu Artikel 14 (Inkrafttreten))
Die Bundesregierung prüft den Vorschlag. Ein Inkrafttreten der in Rede stehenden Regelungen erst am 1. November 2028 stößt auf Bedenken. Der Umsetzungsbedarf ist bereits seit dem Jahr 2017 absehbar. Die Bundesregierung wird prüfen, welcher Zeitpunkt des Inkrafttretens aus ihrer Sicht noch vertreten werden kann.
Zu Nummer 15 (Zum Gesetzentwurf allgemein)
Die in dem Beschluss des Bundesrates zum Ausdruck gebrachte Sichtweise teilt die Bundesregierung nicht. Die Bundesregierung ist sich der durch den Gesetzentwurf eingeräumten umfassenden Verantwortung im Interesse der Bürgerinnen und Bürger bewusst. Grundgesetzlichen Anforderungen wird durch den Gesetzentwurf genügt. Für den Start der Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität befindet sich eine Informations- und Kommunikationskampagne bereits in Planung. Zu den vorschlagsgegenständlichen Forderungen bedarf es daher insgesamt keiner Anpassungen des Gesetzentwurfs.
Машинный черновик — GigaChat-3-Ultra, 17.09.2026. Экспертом ещё не проверен: даты, адреса норм и санкции сверяйте с текстом.
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Паспорт акта
- Юрисдикция
- Германия
- Официальное наименование
- Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der unionsrechtlichen Vorschriften über die Europäische Brieftasche für die Digitale Identität sowie zur Änderung anderer Rechtsvorschriften (Digitale Identitätengesetz - DIdG)
- Рабочее название
- EUDI-Wallet-Umsetzungsgesetz; Digitale Identitätengesetz — DIdG
- Вид и уровень акта
- законопроект
- Вступление в силу
- не вступил в силу
- Действующая редакция
- проект
- Поэтапные сроки
- 24 месяца на первую Bereitstellung nach Art. 5a Abs. 1 VO (EU) Nr. 910/2014 i.V.m. Art. 5a Abs. 23 und Art. 5c Abs. 6 (из пояснительной записки); eID ab 13 Jahren, ELSTER nicht als «hoch», Anträge auf Anerkennung nach § 6; Evaluierung im dritten Kalenderjahr nach Inkrafttreten (§ 24); befristete Experimentierklausel bis max. 2 Jahre mit Verlängerung (§ 23)
- Статус
- законопроект: на рассмотрении
- Регулятор
- Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung; Bundesverwaltungsamt; Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik; Bundesnetzagentur; Akkreditierungsstelle gem. Akkreditierungsstellengesetz
- Связанные акты
- Verordnung (EU) Nr. 910/2014; Durchführungsverordnungen (EU) 2024/2977, 2024/2979, 2024/2980, 2024/2981, 2025/847, 2025/848, 2025/849, 2025/1569; OZG; Vertrauensdienstegesetz; Passgesetz; Personalausweisgesetz/eID-Karte-Gesetz; Geldwäschegesetz; Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz; Personenstandsgesetz; Besondere Gebührenverordnung Telekommunikation
Предмет и цель
- Проблема
- Umsetzung des unionsrechtlich vorgegebenen Rahmens für die Europäische Brieftasche für die Digitale Identität innerhalb von 24 Monaten nach den einschlägigen Durchführungsrechtsakten; Notwendigkeit nationaler Zuständigkeiten und behördlicher Grundlagen.
- Цель
- Durchführung der VO (EU) Nr. 910/2014 idF VO (EU) 2024/1183 durch Festlegung zuständiger Behörden und Verfahren; optionale Bereitstellung einer EUDI-Wallet bei Wahrung freiwilliger Nutzung und Erhalt bestehender Mittel.
- Целевые показатели
- keine quantitativen Zielwerte benannt; Fristbindung an Art. 5a Abs. 1 VO (EU) Nr. 910/2014.
- Сфера действия
- Verwaltung und Marktteilnehmende, die mit elektronischer Identifizierung, Attributsbescheinigungen und Vertrauensdiensten zu tun haben; Nutzerinnen und Nutzer (freiwillige Nutzung).
- Исключения
- Nutzung ist freiwillig; bestehende Identifizierungsmittel bleiben unberührt; spezielle gesetzliche Regelungen gehen vor (siehe § 15 Abs. 2).
Субъекты
| Роль | Кто именно | Критерии отнесения | Оценка числа адресатов |
|---|---|---|---|
| госорган | Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung | federführend für Bereitstellung/Bekanntgabe/EU-Meldungen/Zuständigkeitsbestimmung nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 | — |
| госорган | BundesverwaltungsamtКритерии отнесение: Registervertrauensparteien/Validierungsmechanismen nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 | — | — |
| госорган | Bundesamt für Sicherheit in der InformationstechnikКритерии отнесение: IT-Sicherheit/Zertifizierung/Meldung von Vorfällen nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 | — | — |
| госорган | BundesnetzagenturКритерии отнесение: Aufsicht/Anlaufstelle/Berichte nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 | — | — |
| платформа; разработчик | Anbieter von Europäischen Brieftaschen für die Digitale IdentitätКритерии отнесение: Leistungserbringung nach Wahlformen der §§ 3–6 | — | — |
| оператор | zuständige Behörde nach § 2 Abs. 2 Nr. 1Критерии отнесение: Träger der Bekanntmachung/Anerkennung | — | — |
| оператор | zuständige Behörde nach § 2 Abs. 2 Nr. 1Критерии отнесение: Informationspflicht gegenüber Öffentlichkeit/Kommission | — | — |
| оператор | zuständige Behörde nach § 2 Abs. 2 Nr. 3Критерии отнесение: Krisenreaktion/Sperrung/Wiederaufnahme | — | — |
| оператор | zuständige Behörde nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. fКритерии отнесение: Herausgabe von Personenidentifizierungsdaten | — | — |
| оператор | zuständige Behörde nach § 2 Abs. 2 Nr. 2Критерии отнесение: Registrierung/Certifierung vertrauender Beteiligter | — | — |
| любая организация; любое лицо | Betroffene, die NFC/RFID-Berechtigungen einbinden wollenКритерии отнесение: Integration zusätzlicher Funktionen in Wallet | — | — |
| госорган | BundesbehördenКритерии отнесение: Ausgabe von Dokumenten als elektronische Attributsbescheinigung | — | — |
| потребитель | Nutzerinnen und Nutzer der WalletКритерии отнесение: Selbstverantwortung für Vertretungsbefugnisse | — | — |
- Группы особой защиты
- Minderjährige ab 13 Jahren als Mindestalter für Ausgabe von Personenidentifizierungsdaten (Begründung zum Referentenentwurf); Barrierefreiheit für Endnutzerprodukte nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (Änderung VDG).
Нормы 13
Каждая строка — одна норма: кто что должен, через что она меняет поведение, во что обходится и чем подкреплена.
-
Das BMI nimmt Kernaufgaben zur Bereitstellung, Bekanntgabe, EU-Meldung, Bestimmung weiterer Stellen und Gültigkeitsmaßnahmen wahr.
- Механизм воздействия
- операционные издержки
- Издержки: канал
- административные
- Издержки: характер
- регулярные
- Событие-триггер
- постоянно
- Отсылка к иным актам
- ja, zu VO (EU) Nr. 910/2014 und Durchführungsverordnungen
- Форма исполнения
- цифровая/смешанная
- Вступление в силу
- с Inkrafttreten
- Российский аналог
- требует проверки
-
Das BVA stellt Validierungsmechanismen bereit und führt das Register vertrauender Parteien.
- Механизм воздействия
- операционные издержки
- Издержки: канал
- капитальные; административные
- Издержки: характер
- разовые; регулярные
- Событие-триггер
- до начала деятельности; постоянно
- Отсылка к иным актам
- ja, zu VO (EU) Nr. 910/2014
- Форма исполнения
- цифровая
- Вступление в силу
- с Inkrafttreten
- Российский аналог
- требует проверки
-
Das BSI errichtet Zertifizierungssysteme, informiert bei Sicherheitsvorfällen und koordinierte Maßnahmen nach Art. 5e VO (EU) Nr. 910/2014.
- Механизм воздействия
- операционные издержки
- Издержки: канал
- административные; содержательные
- Издержки: характер
- разовые; по событию
- Событие-триггер
- до начала деятельности; при инциденте
- Отсылка к иным актам
- ja, zu VO (EU) Nr. 910/2014
- Форма исполнения
- цифровая
- Вступление в силу
- с Inkrafttreten
- Российский аналог
- требует проверки
-
Die BNetzA übt Aufsicht, fungiert als einheitliche Anlaufstelle und erfüllt Berichtspflichten.
- Механизм воздействия
- операционные издержки
- Издержки: канал
- административные
- Издержки: характер
- регулярные
- Событие-триггер
- постоянно
- Отсылка к иным актам
- ja, zu VO (EU) Nr. 910/2014
- Форма исполнения
- цифровая/смешанная
- Вступление в силу
- с Inkrafttreten
- Российский аналог
- требует проверки
-
Der Anbieter wählt mindestens eine Form der Bereitstellung und wird bekanntgemessen wirksam.
- Механизм воздействия
- барьер входа
- Издержки: канал
- административные; капитальные
- Издержки: характер
- разовые
- Событие-триггер
- до начала деятельности
- Отсылка к иным актам
- ja, zu VO (EU) Nr. 910/2014
- Форма исполнения
- смешанная
- Вступление в силу
- с Inkrafttreten
- Российский аналог
- требует проверки
-
Die Behörde erkennt externe Bereitstellungen auf Antrag an oder lehnt bei Nichterfüllung ab und informiert über Anforderungen.
- Механизм воздействия
- барьер входа
- Издержки: канал
- административные
- Издержки: характер
- по событию
- Событие-триггер
- по запросу
- Отсылка к иным актам
- ja, zu VO (EU) Nr. 910/2014
- Форма исполнения
- смешанная
- Вступление в силу
- с Inkrafttreten
- Российский аналог
- требует проверки
-
Die Behörde informiert öffentlich über Bereitstellung und meldet Daten an die EU-Kommission.
- Механизм воздействия
- информирование
- Издержки: канал
- административные
- Издержки: характер
- регулярные
- Событие-триггер
- постоянно
- Отсылка к иным актам
- ja, zu VO (EU) Nr. 910/2014
- Форма исполнения
- цифровая
- Вступление в силу
- с Inkrafttreten
- Российский аналог
- требует проверки
-
Das BSI setzt Bereitstellung/Nutzung aus, entzieht Wallets und veranlasst Widerrufe bzw. Wiederaufnahme nach Art. 5e VO (EU) Nr. 910/2014.
- Механизм воздействия
- распределение риска
- Издержки: канал
- административные
- Издержки: характер
- по событию
- Событие-триггер
- при инциденте
- Отсылка к иным актам
- ja, zu VO (EU) Nr. 910/2014
- Форма исполнения
- цифровая
- Вступление в силу
- с Inkrafttreten
- Российский аналог
- требует проверки
-
Die Behörde stellt Personenidentifizierungsdaten aus und trifft damit verbundene Maßnahmen nach DurchführungsVO (EU) 2024/2977.
- Механизм воздействия
- операционные издержки
- Издержки: канал
- административные; содержательные
- Издержки: характер
- по событию
- Событие-триггер
- по обращению
- Отсылка к иным актам
- ja, zu VO (EU) Nr. 910/2014
- Форма исполнения
- цифровая
- Вступление в силу
- с Inkrafttreten
- Российский аналог
- требует проверки
-
Das BVA registriert vertrauende Beteiligte, führt die Liste, legt Regeln fest und wirkt auf gemeinsamen Mechanismus hin.
- Механизм воздействия
- операционные издержки
- Издержки: канал
- административные; содержательные
- Издержки: характер
- регулярные
- Событие-триггер
- постоянно
- Отсылка к иным актам
- ja, zu VO (EU) Nr. 910/2014
- Форма исполнения
- цифровая
- Вступление в силу
- с Inkrafttreten
- Российский аналог
- требует проверки
-
Einbindung von NFC/RFID-Zugangsfunktionen ist nur zulässig, wenn keine Beeinträchtigung/Sicherheits-/Nutzer-Risiken drohen; dies muss drei Monate vor Verwendbarkeit angezeigt werden.
- Механизм воздействия
- ограничение модели
- Издержки: канал
- административные; содержательные
- Издержки: характер
- по событию
- Событие-триггер
- до начала деятельности
- Отсылка к иным актам
- ja, zu VO (EU) Nr. 910/2014
- Форма исполнения
- цифровая
- Вступление в силу
- с Inkrafttreten
- Российский аналог
- требует проверки
-
Nach 24 Monaten stellen Bundesbehörden Dokumente auf Antrag auch als elektronische Attributsbescheinigung aus.
- Механизм воздействия
- операционные издержки
- Издержки: канал
- административные; содержательные
- Издержки: характер
- по событию
- Событие-триггер
- по обращению
- Отсылка к иным актам
- ja, zu VO (EU) Nr. 910/2014
- Форма исполнения
- цифровая
- Вступление в силу
- через 24 Monate nach Verkündung
- Российский аналог
- требует проверки
-
Nutzerinnen und Nutzer sind selbst für Verwaltung ihrer Vertretungsbefugnisse verantwortlich.
- Механизм воздействия
- распределение риска
- Издержки: канал
- нет прямых издержек
- Издержки: характер
- регулярно
- Событие-триггер
- постоянно
- Отсылка к иным актам
- ja, zu VO (EU) Nr. 910/2014
- Форма исполнения
- digitale/nicht festgelegt
- Вступление в силу
- с Inkrafttreten
- Российский аналог
- требует проверки
Details
| Country | Germany |
| Body | Bundestag (Germany) |
| Type | law / bill |
| Language | de |
| Document date | 2026-07-29 |
| Size | 388 364 знаков |
| Versions | 2 |
| First seen | 2026-08-19 |
| Last checked | 2026-09-17 02:37 |
| wahlperiode | 21 |
| drucksachetyp | Gesetzentwurf |
| dokumentnummer | 21/7408 |
| herausgeber | BT |
| urheber | [{'einbringer': False, 'bezeichnung': 'BRg', 'titel': 'Bundesregierung'}] |
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datenschutz
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Personal data
…3 sowie im zusammenhang mit der bereitstellung für die information der öffentlichkeit zum datenschutz, b) die unverzügliche übermittlung der informationen gemäß artikel 5a absatz 18 der veror…
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personenbezogene daten
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Personal data
…tellung der europäischen brieftasche für die digitale identität (1) die verarbeitung von personenbezogenen daten durch die nach § 2 absatz 2 nummer 1 zuständige behörde ist zulässig, soweit dies zur sic…
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Personal data
…tz 1 sind dem jeweiligen stand der technik entsprechende maßnahmen zur sicherstellung von datenschutz und datensicherheit zu treffen, die insbesondere die vertraulichkeit und unversehrtheit d…
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Personal data
…tz 1 sind dem jeweiligen stand der technik entsprechende maßnahmen zur sicherstellung von datenschutz und datensicherheit zu treffen, die insbesondere die vertraulichkeit und unversehrtheit d…
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Personal data
…cher netze sind verschlüsselungsverfahren anzuwenden. § 21 ## nachweis der verarbeitung personenbezogener daten im einklang mit der verordnung (eu) 2016/679 die verarbeitung personenbezogener daten li…
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personenbezogene daten
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Personal data
…ng personenbezogener daten im einklang mit der verordnung (eu) 2016/679 die verarbeitung personenbezogener daten liegt in der verantwortung der nach § 2 absatz 2 nummer 1 bis 5 zuständigen behörden im r…
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BSI
орган
Cybersecurity
…яются. Попутно правятся нормы о доверительных услугах, паспортное и удостоверяющее право. BSI получит 237 тыс. евро единовременно и 920 тыс. ежегодно, Федеральное административное упр…
-
910/2014
акт
Digital identity and public services
…и на каком основании ведомства принимают по нему отдельные решения; сам регламент (ЕС) № 910/2014 действует напрямую, пользование кошельком добровольно, прежние средства идентификации сох…
Dropped as boilerplate or single passing mentions: elektronische identitätelektronische identitätelektronische identitätelektronische identitätelektronische identitätelektronische identität
Summary
Определяет, кто в Германии отвечает за Европейский кошелёк цифровой идентичности и на каком основании ведомства принимают по нему отдельные решения; сам регламент (ЕС) № 910/2014 действует напрямую, пользование кошельком добровольно, прежние средства идентификации сохраняются. Попутно правятся нормы о доверительных услугах, паспортное и удостоверяющее право. BSI получит 237 тыс. евро единовременно и 920 тыс. ежегодно, Федеральное административное управление — 9,2 млн на центральную службу выдачи данных. Отвечая Бундесрату, правительство отклонило учёт ELSTER как не отвечающего уровню «высокий» и перенос срока на 1 ноября 2028 года, но поддержало eID с 13 лет.
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