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Act for Strengthening Cybersecurity

Gesetz zur Stärkung der Cybersicherheit

law / bill 2026-07-29 542 670 characters versions: 4 Digital platforms and servicesPersonal dataCybersecurityTelecom and infrastructure
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Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Cybersicherheit*

Vom ...

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1 — Änderung des Bundespolizeigesetzes

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Das Bundespolizeigesetz vom … [ Artikel 1 des Entwurfs eines Gesetzes zur Modernisierung des Bundespolizeigesetzes, Bundestagsdrucksache 21/3051], das durch … [Artikel 2 des Entwurfs des Gesetzes zur Stärkung digitaler Ermittlungsbefugnisse in der Polizeiarbeit, Bundesrat-Drucksache 259/26] geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 41 die folgende Angabe eingefügt:

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„§ 41a Besondere Abwehrmaßnahmen gegen Angriffe auf die Sicherheit in der Informationstechnik“.

2. Nach § 41 wird der folgende § 41a eingefügt:

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„§ 41a Besondere Abwehrmaßnahmen gegen Angriffe auf die Sicherheit in der Informationstechnik (1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Absatz 3 bis 5 sowie den §§ 2 bis 8 kann die Bundespolizei folgende besondere Abwehrmaßnahmen ergreifen, um eine Gefahr durch einen Angriff auf die Sicherheit in der Informationstechnik durch Verwirklichung von Straftaten nach den §§ 202a, 202b, 202c, 202d, 263a, 303a und 303b des Strafgesetzbuchs abzuwehren:

1. die Untersagung des Betriebs eines informationstechnischen Systems, von dem eine vorgenannte Gefahr ausgeht,

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2. die Umleitung von Datenverkehr, von dem eine vorgenannte Gefahr ausgeht, an eine von der Bundespolizei vorgegebene Zieladresse und dessen Aufzeichnung oder dessen Einschränkung oder Unterbindung auch ohne Wissen der Betroffenen und

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3. das Auslesen, Löschen oder Verändern gefahrgegenständlicher Daten in dem informationstechnischen System, von dem eine vorgenannte Gefahr ausgeht, auch durch Eingriff mit technischen Mitteln und ohne Wissen der Betroffenen.

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Besondere Abwehrmaßnahmen nach Satz 1 Nummer 3, die ohne Einwilligung der Betroffenen durch Eingriff in private informationstechnische Systeme eine Datenerhebung ermöglichen, dürfen nur unter den Voraussetzungen der Absätze 5 bis 8 durchgeführt werden.

(2) Gefahrgegenständliche Daten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 sind die Daten von Schadprogrammen oder sonstigen informationstechnischen Angriffswerkzeugen, einschließlich Steuerungsoder Protokolldateien, und Spuren, die technisch mit dem Angriff verbunden sind, sowie Daten, die selbst

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* Artikel 4 dieses Gesetzes notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).

Anlage 1

Gegenstand eines Angriffs auf die Sicherheit in der Informationstechnik sind, insbesondere Daten, die durch diesen Angriff an ein informationstechnisches System weitergeleitet werden oder wurden.

(3) Die besonderen Abwehrmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 dürfen auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.

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(4) Bei den besonderen Abwehrmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ist sicherzustellen, dass

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1. technische Vorkehrungen, soweit dies möglich ist, getroffen werden, damit das Auslesen, Löschen und Verändern auf gefahrgegenständliche Daten beschränkt wird,

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2. die in den informationstechnischen Systemen vorgenommenen Veränderungen bei Beendigung der Maßnahme rückgängig gemacht werden, soweit dies technisch möglich ist und dem Zweck der Maßnahme nicht entgegensteht, und

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3. von der Bundespolizei eingesetzte Mittel nach dem Stand der Technik gegen unbefugte Nutzung geschützt werden.

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(5) Besondere Abwehrmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, die ohne Einwilligung der Betroffenen durch Eingriff in private informationstechnische Systeme eine Datenerhebung ermöglichen, dürfen nur durchgeführt werden zur Abwehr dringender Gefahren für

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1. den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes,

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2. Behörden oder Einrichtungen, deren Funktionieren für das Gemeinwesen oder die Verteidigung von wesentlicher Bedeutung sind,

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3. die Verfügbarkeit, Vertraulichkeit oder Integrität informationstechnischer Systeme einer großen Anzahl von Personen oder

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4. Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhalt für das Gemeinwesen oder die Verteidigung von wesentlicher Bedeutung sind.

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Privat ist ein informationstechnisches System, wenn es als eigenes privat genutzt wird und aufgrund seiner technischen Funktionalität allein oder durch technische Vernetzung Daten derart vorhalten kann, dass bei einem Zugriff auf das System Umfang, Vielfalt und Qualität der Daten einen Einblick in wesentliche Teile der Lebensgestaltung der Person oder ein aussagekräftiges Bild der Persönlichkeit ermöglichen. Bei besonderen Abwehrmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 gilt für den Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung § 40 Absatz 10 und 11 entsprechend.

(6) Besondere Abwehrmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Absatz 5 dürfen ohne Einwilligung des Betroffenen nur auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums oder einer Bundespolizeidirektion, ihrer oder seiner Vertretung oder der Leiterin oder des Leiters einer Abteilung des Bundespolizeipräsidiums durch das Gericht angeordnet werden. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Behörde des Antragsberechtigten nach Satz 1 ihren Sitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Buches 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme des § 23 Absatz 2 und des § 37 Absatz 2 entsprechend. Die Anordnung ergeht ohne Anhörung der betroffenen Person. Eine Bekanntgabe kann unterbleiben, soweit dies aus Gründen der Geheimhaltungsbedürftigkeit erforderlich ist. Die Anordnung wird mit Erlass wirksam. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch die nach Satz 1 Antragsberechtigten getroffen werden. In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. Soweit die Anordnung nach Satz 7 nicht binnen 3 Tagen durch das Gericht bestätigt wird, tritt sie außer Kraft.

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(7) Im Antrag sind anzugeben:

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1. die Kennung des Anschlusses oder des Endgerätes des informationstechnischen Systems, in das eingegriffen werden soll,

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2. soweit bekannt, der Name und die Anschrift des Inhabers des informationstechnischen Systems, in das eingegriffen werden soll,

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3. Art, Umfang und Dauer der besonderen Abwehrmaßnahme,

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4. der Sachverhalt sowie

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5. eine Begründung.

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(8) Die Anordnung ergeht schriftlich. In ihr sind anzugeben:

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1. die Kennung des Anschlusses oder des Endgerätes des informationstechnischen Systems, in das eingegriffen werden soll,

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2. soweit bekannt, der Name und die Anschrift des Inhabers des informationstechnischen Systems, in das eingegriffen werden soll,

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3. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme unter Benennung des Endzeitpunktes sowie

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4. die wesentlichen Gründe.

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(9) Die Bundespolizei darf anordnen, dass Verpflichtete nach § 170 Absatz 1 und 2 des Telekommunikationsgesetzes sowie Anbieter digitaler Dienste nach § 1 Absatz 4 Nummer 5 des Digitale-Dienste-Gesetzes Datenverkehr, von dem eine Gefahr ausgeht, umleiten oder unterbinden. Die in Satz 1 Genannten haben auf Anordnung der Bundespolizei an den Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 unverzüglich mitzuwirken und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Nicht in Satz 1 Genannte dürfen zur Mitwirkung und Auskunftserteilung nach Satz 2 nur unter den Voraussetzungen des § 21 Absatz 1 in Anspruch genommen werden.

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(10) Im Falle einer Anordnung zur Umleitung von Datenverkehr nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 setzt sich die Bundespolizei mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik ins Benehmen.

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(11) Bei besonderen Abwehrmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 kann die Bundespolizei im Einzelfall anordnen, dass der Betreiber des informationstechnischen Systems oder der zur Umleitung, Einschränkung oder Unterbindung von Datenverkehr Verpflichtete gegenüber den von der besonderen Abwehrmaßnahme Betroffenen die besondere Abwehrmaßnahme nicht offenbaren darf, solange die Offenbarung Zwecken der Gefahrenabwehr oder Strafverfolgung entgegensteht. Erfolgt die Aufhebung eines Offenbarungsverbots nicht binnen 12 Monaten nach Beendigung der Maßnahme, bedarf die weitere Aufrechterhaltung der gerichtlichen Zustimmung. Absatz 6 Satz 2 bis 5 sowie § 78 Absatz 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

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(12) Für die Löschung der durch die Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3 erlangten personenbezogenen Daten gilt § 81 Absatz 1.

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(13) Die Bundespolizei übermittelt bei tatsächlichen Anhaltspunkten, dass die Aufgaben der Verteidigung betroffen sind, Informationen, die im Zusammenhang mit der Abwehr von Angriffen auf die Sicherheit in der Informationstechnik erlangt worden sind, an die Bundeswehr. § 42 des MAD-Gesetzes bleibt unberührt.“

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3. In § 77 Absatz 1 wird nach der Angabe „41,“ die Angabe „41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie den §§“ eingefügt.

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4.

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§ 78 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

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a) In der Angabe vor Nummer 1 wird nach der Angabe „bis 37, 40, 41,“ die Angabe „41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 sowie den §§“ eingefügt.

b) Nach Nummer 6 wird die folgende Nummer 7 eingefügt:

7. „ des § 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Inhaber des informationstechnischen Systems, in das eingegriffen wurde,“.

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c) Die bisherige Nummer 7 wird zu Nummer 8.

5.

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§ 81 wird wie folgt geändert:

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a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „41“ durch die Angabe „41a“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „41“ durch die Angabe „41a“ ersetzt.

Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode 6.

§ 85 wird wie folgt geändert:

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a) In Absatz 1 vor der Angabe zu Nummer 1 wird nach der Angabe „41,“ die Angabe „41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 sowie den §§“ eingefügt.

b) Nach Absatz 2 Nummer 6 wird die folgende Nummer 7 eingefügt:

7. „ bei Maßnahmen nach § 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Angaben zur Identifizierung des informationstechnischen Systems,“.

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c) Die bisherige Nummer 7 wird zu Nummer 8.

7.

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§ 104 wird wie folgt geändert:

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a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Vor Nummer 1 wird die folgende Nummer 1 eingefügt:

1. „ einer vollziehbaren Anordnung nach a) § 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 9 Satz 1, b)

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§ 41a Absatz 11 Satz 1 oder c)

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§ 96 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 zuwiderhandelt oder“.

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bb) Die bisherige Nummer 1 wird zu Nummer 2 und die Angabe „übermittelt oder“ wird durch die Angabe „übermittelt.“ ersetzt.

cc) Die bisherige Nummer 2 wird gestrichen.

b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

„(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe c mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet werden.“

8. In § 106 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „41,“ die Angabe „41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 und den §§“ eingefügt.

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Artikel 2 — Änderung des BSI-Gesetzes

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Das BSI-Gesetz vom 2. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 301, S. 2), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 66) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

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a) Nach der Angabe zu § 16 wird die folgende Angabe eingefügt:

„§ 16a Anordnungen des Bundesamtes gegenüber Top Level Domain Name Registries und Domain- Name-Registry-Dienstleistern“.

b) Die Angabe zu § 57 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

„§ 57 Einschränkung eines Grundrechts“.

2. In § 4 Absatz 2 Nummer 2 wird nach der Angabe „Einrichtungen der Bundesverwaltung“ die Angabe „und der Bundeswehr“ eingefügt.

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3.

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§ 8 wird wie folgt geändert:

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a) Die Absätze 2 und 3 werden durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:

(2) „ Protokolldaten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und an den Schnittstellen der Kommunikationstechnik des Bundes anfallende Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, soweit diese aus einer Zeichenfolge bestehen, die auf eine Ressource im Internet verweist, dürfen über den für die automatisierte Auswertung erforderlichen Zeitraum hinaus, längstens jedoch für 18 Monate, gespeichert werden, soweit tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie im Fall der Bestätigung eines Verdachts nach Absatz 4 Satz 2 zur Abwehr von Gefahren, die von dem gefundenen Schadprogramm ausgehen, oder zur Erkennung und Abwehr anderer Schadprogramme oder sonstiger erheblicher Gefahren für die Kommunikationstechnik des Bundes erforderlich sein können. Durch organisatorische und technische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass eine Auswertung der nach Satz 1 gespeicherten Daten nur automatisiert erfolgt und ein Zugriff auf Daten, die länger als drei Monate gespeichert sind, nur bei Vorliegen tatsächlicher Erkenntnisse darüber erfolgt, dass der Bund von einem Schadprogramm oder einer sonstigen erheblichen Gefahr für seine Kommunikationstechnik betroffen ist. Die Daten sind zu pseudonymisieren, soweit dies automatisiert möglich ist. Eine nicht automatisierte Verarbeitung ist nur nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze zulässig. Soweit hierzu die Wiederherstellung pseudonymisierter Daten erforderlich ist, muss diese durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes oder durch einen von ihr oder ihm beauftragten Bediensteten, der die Befähigung zum Richteramt hat, angeordnet werden. Die Entscheidung ist zu dokumentieren.

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(3) Die an den Schnittstellen der Kommunikationstechnik des Bundes anfallenden Daten sowie Protokolldaten dürfen vor ihrer Pseudonymisierung und Speicherung nach Absatz 2 zur Sicherstellung einer fehlerfreien automatisierten Auswertung manuell verarbeitet werden. Liegen Hinweise darauf vor, dass die fehlerfreie automatisierte Auswertung wegen eines erheblichen Fehlers erschwert wird, darf der Personenbezug von Protokolldaten zur Sicherstellung der fehlerfreien automatisierten Auswertung wiederhergestellt werden, sofern dies im Einzelfall erforderlich ist. Absatz 2 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend.“ b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

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aa) In Satz 1 wird die Angabe „§§ 202a, 202b, 303a und § 303b“ durch die Angabe „§§ 202a, 202b, 202c, 202d, 263a, 303a und 303b“ ersetzt.

bb) Satz 2 Nummer 3 wird durch die folgenden Nummern 3 und 4 ersetzt:

3. „ an den Bundesnachrichtendienst zur Unterrichtung über Tatsachen, die einen internationalen kriminellen, terroristischen oder staatlichen Angriff mittels Schadprogrammen oder vergleichbarer schädlich wirkender informationstechnischer Mittel auf die Vertraulichkeit, Integrität oder Verfügbarkeit von IT-Systemen in Fällen von erheblicher Bedeutung mit Bezug zur Bundesrepublik Deutschland erkennen lassen,

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4. an die Bundeswehr zur Unterrichtung über Tatsachen, die eine Bedeutung für die Erfüllung der Aufgaben der Verteidigung erkennen lassen.“ c) Absatz 7 wird durch den folgenden Absatz 7 ersetzt:

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(7) „ Für sonstige Zwecke kann das Bundesamt die Daten nach Absatz 4 Satz 1 übermitteln

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1. an die Strafverfolgungsbehörden zur Verfolgung einer Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung, insbesondere einer in § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung bezeichneten Straftat,

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2. an die Polizeien des Bundes und der Länder zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Staates oder Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhalt im öffentlichen Interesse geboten ist,

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3. an die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder sowie an den Militärischen Abschirmdienst, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen in der Bundesrepublik Deutschland vorliegen, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlun- Drucksache 21/6585 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode gen gegen die in § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes oder § 1 Absatz 1 des MAD- Gesetzes genannten Schutzgüter gerichtet sind,

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4. an den Bundesnachrichtendienst, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, dass jemand Straftaten nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 des Artikel 10-Gesetzes plant, begeht oder begangen hat und dies von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland ist.

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Die Übermittlung nach Satz 1 Nummer 1 und 2 bedarf der vorherigen gerichtlichen Zustimmung. Für das Verfahren nach Satz 1 Nummer 1 und 2 gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Bundesamt seinen Sitz hat. Die Übermittlung nach Satz 1 Nummer 3 und 4 erfolgt nach Anordnung des Bundesministeriums des Innern. Die §§ 9 bis 16 des Artikel 10-Gesetzes gelten entsprechend.“

4.

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§ 11 wird wie folgt geändert:

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a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

(1) „ Ist die Sicherheit oder Funktionsfähigkeit eines informationstechnischen Systems einer Einrichtung der Bundesverwaltung oder einer besonders wichtigen Einrichtung oder einer wichtigen Einrichtung beeinträchtigt oder liegen tatsächliche Anhaltspunkte für eine solche Beeinträchtigung vor, kann das Bundesamt in herausgehobenen Fällen auf Ersuchen der betroffenen Einrichtung oder des betroffenen Betreibers oder einer anderen für die Einrichtung oder den Betreiber zuständigen Behörde die Maßnahmen treffen, die erforderlich sind

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1. zur Suche und Identifikation der Beeinträchtigung der Sicherheit oder Funktionsfähigkeit ihrer informationstechnischen Systeme oder

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2. zur Wiederherstellung der Sicherheit oder Funktionsfähigkeit des betroffenen informationstechnischen Systems.

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Soweit das Bundesamt erste Maßnahmen zur Schadensbegrenzung und Sicherstellung des Notbetriebes vor Ort ergreift, werden für diese Tätigkeit des Bundesamts keine Gebühren oder Auslagen erhoben. Hiervon unberührt bleiben etwaige Kosten für die Hinzuziehung qualifizierter Dritter.“ b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:

(3) „ Das Bundesamt darf bei Maßnahmen nach Absatz 1 personenbezogene oder dem Fernmeldegeheimnis unterliegende Daten verarbeiten, soweit dies zur Suche und Identifikation von Beeinträchtigungen oder zur Wiederherstellung der Sicherheit oder Funktionsfähigkeit des betroffenen informationstechnischen Systems erforderlich und angemessen ist. Die Daten sind unverzüglich zu löschen, sobald sie für die Suche und Identifikation von Beeinträchtigungen oder die Wiederherstellung der Sicherheit oder Funktionsfähigkeit des informationstechnischen Systems nicht mehr benötigt werden. Wenn die Daten in Fällen des Absatzes 4 an eine andere Behörde zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben weitergegeben worden sind, darf das Bundesamt die Daten abweichend von Satz 2 bis zur Beendigung der Unterstützung dieser Behörde weiterverarbeiten. Eine Nutzung zu anderen Zwecken ist unzulässig. § 8 Absatz 8 Satz 2 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.“

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5. Nach § 15 Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt:

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(6) „ Das Bundesamt kann zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 von einem Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten oder einem geschäftsmäßigen Anbieter von digitalen Diensten Auskunft über sicherheitsrelevante technische Informationen verlangen, die Rückschlüsse erlauben auf

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1. Schadaktivitäten gegenüber informationstechnischen Systemen,

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2. Schwachstellen oder Verwundbarkeiten informationstechnischer Systeme oder

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3. aktuelle Bedrohungen für die Sicherheit informationstechnischer Systeme.

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Der Anbieter hat die ihm vorliegenden Informationen nach Satz 1 bereitzustellen, sofern und soweit er dazu technisch in der Lage ist und es ihm wirtschaftlich zumutbar ist. Er darf personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung seiner Pflicht nach den Sätzen 1 und 2 erforderlich ist. Das Bundesamt darf die bereitgestellten Daten ausschließlich zur Erfüllung seiner in Satz 1 genannten Aufgaben verwenden. Es hat die Daten unverzüglich zu löschen, sobald sie für diese Zwecke nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch nach 24 Monaten.“

6.

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§ 16 wird wie folgt geändert:

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a) Nach Absatz 1 Satz 3 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Für Anordnungen nach Satz 1 Nummer 1 kann das Bundesamt ergänzend zur eindeutigen Bezeichnung der Störquelle auf eine Liste mit Domain-Namen oder IP-Adressen verweisen. Werden nach der Anordnung Änderungen bezüglich Domain-Namen oder IP-Adressen der Störquelle, die Gegenstand der Anordnung ist, bekannt, kann das Bundesamt die betreffenden Domain-Namen oder IP-Adressen der Liste hinzufügen oder streichen.“ b) In Absatz 3 Nummer 1 wird nach der Angabe „Kommunikationstechnik des Bundes“ die Angabe „und der Bundeswehr“ eingefügt.

c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird die Angabe „drei Monate“ durch die Angabe „24 Monate“ ersetzt.

bb) Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„§ 8 Absatz 6, 7 und 8 Satz 2 bis 8 gilt entsprechend.“ d) Nach Absatz 5 werden die folgenden Absätze 6 und 7 eingefügt:

(6) „ Das Bundesamt nimmt Informationen zu Domain-Namen, von denen Sicherheitsrisiken für die Informationstechnik ausgehen, entgegen, wertet diese Informationen aus und stellt geeignete Informationen hierzu öffentlich zur Verfügung. Das Bundesamt hat dem Berechtigten an einem Domain- Namen, zu der Informationen öffentlich zur Verfügung gestellt werden, eine Beschwerdemöglichkeit zu eröffnen und ihm das Ergebnis der auf eine Beschwerde folgenden Überprüfung mitzuteilen.

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(7) DNS-Diensteanbieter nach § 2 Nummer 8 Buchstabe a, die mindestens 50 Mitarbeiter beschäftigen oder einen Jahresumsatz und eine Jahresbilanzsumme von jeweils über 10 Millionen Euro aufweisen, sind ab dem … [einsetzen: Datum des Tages und Monats des Inkrafttretens nach Artikel 6 dieses Gesetzes sowie Jahreszahl des auf das Inkrafttreten nach Artikel 6 dieses Gesetzes folgenden Jahres] verpflichtet, auf Grundlage der vom Bundesamt veröffentlichten Informationen nach Absatz 6 ihren Nutzern einen DNS-basierten Schutz vor Angriffen in Verbindung mit Domain-Namen, von denen Sicherheitsrisiken für die Informationstechnik ausgehen, anzubieten. § 28 Absatz 4 gilt entsprechend.“

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7.

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§ 17 wird durch die folgenden §§ 16a und 17 ersetzt:

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„§ 16a Anordnungen des Bundesamtes gegenüber Top Level Domain Name Registries und Domain-Name-Registry-Dienstleistern (1) Zur Abwehr erheblicher Gefahren für die in § 16 Absatz 3 genannten Schutzgüter kann das Bundesamt gegenüber einem Top Level Domain Name Registry oder einem Domain-Name-Registry-Dienstleister anordnen, dass er die Nameserver-Einträge eines vom Bundesamt benannten Domain-Namens ändert oder neue Einträge hinzufügt, soweit er dazu technisch in der Lage ist und es ihm wirtschaftlich zumutbar ist. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnung nach Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Ordnet das Bundesamt eine Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 an, so kann es gegenüber einem Top Level Domain Name Registry und Domain-Name-Registry-Dienstleistern auch anordnen, die an eine be- Drucksache 21/6585 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode stimmte Second-Level- oder eine auf einer Ebene darunter liegende Domain gerichteten Nameserveranfragen an einen vom Bundesamt benannten Nameserver umzuleiten. § 16 Absatz 5 gilt entsprechend.

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(3) Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 müssen beendet werden, wenn feststeht, dass von dem Dienst, auf den die vom Bundesamt benannten Domain-Namen verweisen, keine Gefahr nach Absatz 1 Satz 1 mehr ausgeht.

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§ 17

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Anordnungen von Maßnahmen des Bundesamtes gegenüber Anbietern von digitalen Diensten (1) Das Bundesamt kann in Einzelfällen zur Abwehr erheblicher Gefahren für informationstechnische Systeme einer Vielzahl von Nutzern, die von digitalen Diensten von Anbietern von digitalen Diensten nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes ausgehen, die durch ungenügende technische und organisatorische Vorkehrungen nach § 19 Absatz 4 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes unzureichend gesichert sind und dadurch keinen hinreichenden Schutz bieten vor

1. unerlaubten Zugriffen auf die für diese digitalen Dienste genutzten technischen Einrichtungen oder

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2. Störungen, auch soweit sie durch äußere Angriffe bedingt sind, gegenüber dem jeweiligen Anbieter von digitalen Diensten nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes anordnen, dass dieser die jeweils zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustands seiner digitalen Dienste erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen ergreift, um den ordnungsgemäßen Zustand seiner digitalen Dienste herzustellen. Die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden der Länder bleibt im Übrigen unberührt.

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(2) Zur Abwehr erheblicher Gefahren für die in § 16 Absatz 3 genannten Schutzgüter kann das Bundesamt gegenüber einem Anbieter nach § 2 Nummer 4, 5, 25, 26 oder 35 anordnen, den Datenverkehr an einen vom Bundesamt benannten Domain-Namen oder eine vom Bundesamt benannte Anschlusskennung umzuleiten oder zu unterbinden, soweit der Anbieter dazu technisch in der Lage ist und es ihm wirtschaftlich zumutbar ist. § 16 Absatz 5 gilt entsprechend.“

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8.

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§ 31 Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 bis 6 ersetzt:

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(2) „ Betreiber kritischer Anlagen sind verpflichtet, für die informationstechnischen Systeme, Komponenten und Prozesse, die für die Funktionsfähigkeit der von ihnen betriebenen kritischen Anlagen maßgeblich sind, Systeme zur Angriffserkennung einzusetzen. Die eingesetzten Systeme zur Angriffserkennung müssen geeignete Parameter und Merkmale aus dem laufenden Betrieb kontinuierlich und automatisch erfassen und auswerten. Sie sollten dazu in der Lage sein, vom Bundesamt bereitgestellte Angriffsindikatoren und Informationen über Schwachstellen empfangen und verarbeiten zu können, fortwährend Bedrohungen zu identifizieren und zu vermeiden sowie für eingetretene Störungen geeignete Beseitigungsmaßnahmen vorzusehen.

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(3) Betreiber kritischer Anlagen sind verpflichtet, innerhalb von zwölf Monaten, nachdem sie erstmals oder erneut als Betreiber kritischer Anlagen gelten, jedoch nicht früher als zwölf Monate nach der Veröffentlichung der Anforderungen gemäß Absatz 6, Folgendes an das Bundesamt automatisiert zu übermitteln:

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1. kontinuierlich Verfügbarkeitsindikatoren der informationstechnischen Systeme, Komponenten und Prozesse, die für die Funktionsfähigkeit der von ihnen betriebenen kritischen Anlagen maßgeblich sind, und

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2. Indikatoren zu tatsächlichen und potentiellen Angriffen sowie Informationen zu Schwachstellen, die in Systemen zur Angriffserkennung nach Absatz 2 zu erheblichen Bedrohungen, Störungen oder Beeinträchtigungen der Sicherheit in der Informationstechnik anfallen.

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Das Bundesamt kann gegenüber dem Betreiber der kritischen Anlage auf eine Anbindung und Übermittlung der in Satz 1 genannten Informationen verzichten.

(4) Betreiber kritischer Anlagen dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 3 Satz 1 erforderlich ist. Das Bundesamt darf die ausgeleiteten Daten zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 2, 22, 24 und 25 verarbeiten.

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(5) Bei der Erfüllung der Pflichten nach den Absätzen 2 und 3 soll der Stand der Technik eingehalten werden. Der hierfür erforderliche Aufwand soll nicht außer Verhältnis zu den Folgen eines Ausfalls oder einer Beeinträchtigung der betroffenen kritischen Anlage stehen.

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(6) Das Bundesamt legt die Anforderungen an die Anbindung und Ausleitung gemäß den Absätzen 2, 3 und 5 nach Anhörung der betroffenen Betreiber und der betroffenen Wirtschaftsverbände fest und veröffentlicht sie auf seiner Internetseite.“

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9. In § 39 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 31 Absatz 1“ die Angabe „und 2 Satz 1“ gestrichen.

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10. § 50 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

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(1) „ Ein Top Level Domain Name Registry oder Domain-Name-Registry-Dienstleister hat einem berechtigten Zugangsnachfrager nach § 2 Nummer 2 auf Antrag unter Angabe der Bestimmung, die ihm die Erhebung erlaubt, soweit dies für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, unverzüglich und in jedem Fall 72 Stunden nach Eingang des Antrags Zugang zu den Domain-Namen-Registrierungsdaten zu gewähren. Liegen die angefragten Informationen nicht vor, so ist dies dem berechtigten Zugangsnachfrager innerhalb von 24 Stunden nach Eingang des Antrags mitzuteilen. Die Verantwortung für die Zulässigkeit des Antrags tragen die ersuchenden Zugangsnachfrager.“

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11. § 57 wird durch den folgenden § 57 ersetzt:

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„§ 57

Einschränkung eines Grundrechts

Das Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird durch die §§ 7, 8, 9, 11, 12, 15, 16, 16a, 17 und 31 eingeschränkt.“

12. § 65 wird wie folgt geändert:

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a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchstabe a wird die Angabe „, § 16 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, § 17 Satz 1“ gestrichen.

bbb) In Buchstabe c wird die Angabe „den §§ 18, 40“ durch die Angabe „§ 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, § 16a Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, nach § 17 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1, den §§ 18, 40“ ersetzt.

bb) Nach Nummer 3 werden die folgenden Nummern 3a und 3b eingefügt:

„3a. entgegen § 31 Absatz 2 Satz 1 ein dort genanntes System nicht einsetzt,

3b. entgegen § 31 Absatz 3 Satz 1 einen dort genannten Indikator oder eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,“.

b) In Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 wird die Angabe „Nummer 10“ durch die Angabe „Nummer 3a, 3b und 10“ ersetzt.

Artikel 3 — Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes

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Das Bundeskriminalamtgesetz vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1354; 2019 I S. 400), das zuletzt durch … [Artikel 1 des Entwurfs des Gesetzes zur Stärkung digitaler Ermittlungsbefugnisse in der Polizeiarbeit, Bundesratsdrucksache 259/26] geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

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a) Nach der Angabe zu § 3 wird die folgende Angabe eingefügt:

„§ 3a Abwehr von Gefahren durch Angriffe auf die Sicherheit in der Informationstechnik“.

b) Die Angabe zu § 59 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

„§ 59 Durchsuchung von Gegenständen“.

c) Nach der Angabe zu § 60 wird die folgende Angabe eingefügt:

„§ 60a Zurückstellung der Benachrichtigung; Offenbarungsverbot“.

d) Nach der Angabe zu § 68 wird die folgende Angabe eingefügt:

„Abschnitt 8a Befugnisse zur Abwehr von Angriffen auf die Sicherheit in der Informationstechnik

§ 68a Befugnisse

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§ 68b Untersagung des Betriebs informationstechnischer Systeme

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§ 68c Einschränkung, Unterbindung und Umleitung von Datenverkehr

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§ 68d Auslesen, Löschen und Verändern gefahrgegenständlicher Daten in informationstechnischen Systemen

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§ 68e Besondere Bestimmungen für Eingriffe in private informationstechnische Systeme

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§ 68f Offenbarungsverbot“.

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2.

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§ 2 Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:

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a) In Nummer 3 wird die Angabe „unterstützen sowie“ durch die Angabe „unterstützen,“ ersetzt.

b) In Nummer 4 wird die Angabe „unterstützen.“ durch die Angabe „unterstützen sowie“ ersetzt.

c) Nach Nummer 4 wird die folgende Nummer 5 eingefügt:

5. „ auf Ersuchen bei der Durchführung technischer Maßnahmen der Abwehr von Angriffen auf die Sicherheit in der Informationstechnik unterstützen.“

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3. Nach § 3 wird der folgende § 3a eingefügt:

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„§ 3a Abwehr von Gefahren durch Angriffe auf die Sicherheit in der Informationstechnik (1) Das Bundeskriminalamt nimmt die Aufgabe der Abwehr von Gefahren durch Angriffe auf die Sicherheit in der Informationstechnik wahr, wenn

1. die Gefahren schwerwiegend sind und die Abwehr nur in gemeinsamer Ausführung mit öffentlichen Stellen anderer Staaten oder zwischen- und überstaatlichen Stellen erfolgen kann,

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2. sich die Gefahren gegen die Funktionsfähigkeit von Behörden oder Einrichtungen des Bundes richten oder

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3. sich die Gefahren ihrer Art nach oder wegen der zur Abwehr erforderlichen Maßnahmen auf die Stellung der Bundesrepublik Deutschland in der Staatengemeinschaft oder die Verteidigung auswirken können.

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(2) Gefahren durch Angriffe auf die Sicherheit in der Informationstechnik sind Gefahren der Verwirklichung von Straftaten, die in den §§ 202a, 202b, 202c, 202d, 263a, 303a und 303b des Strafgesetzbuchs bezeichnet sind.

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(3) Schwerwiegend im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 sind Gefahren durch Angriffe auf die Sicherheit in der Informationstechnik, die sich richten gegen

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1. die innere oder äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland,

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2. Behörden oder Einrichtungen des Bundes oder sicherheitsempfindliche Stellen von lebenswichtigen Einrichtungen, bei deren Ausfall oder Zerstörung eine erhebliche Bedrohung für die Gesundheit oder das Leben von Menschen zu befürchten ist oder die für das Funktionieren des Gemeinwesens unverzichtbar sind, oder

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3. die Verfügbarkeit, Vertraulichkeit und oder Integrität informationstechnischer Systeme einer großen Anzahl von Personen und eine gemeine Gefahr darstellen.

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(4) Die Aufgaben und Befugnisse anderer Bundesbehörden bleiben unberührt. Das Bundeskriminalamt benachrichtigt die für die Polizeien zuständigen obersten Landesbehörden der betroffenen Länder, wenn das Bundeskriminalamt die Aufgabe nach Absatz 1 wahrnimmt.“

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4. In § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 vor der Angabe zu Buchstabe a wird nach der Angabe „202c,“ die Angabe „202d,“ eingefügt.

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5.

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§ 59 wird durch den folgenden § 59 ersetzt:

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„§ 59

Durchsuchung von Gegenständen (1) Das Bundeskriminalamt kann einen Gegenstand durchsuchen, wenn

1. er von einer Person mitgeführt wird, die nach § 58 durchsucht werden darf,

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2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihm ein anderer Gegenstand befindet, der sichergestellt werden darf,

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3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihm eine Person befindet, die in Gewahrsam genommen werden darf,

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4. er sich an einem der in § 42 Absatz 1 Nummer 2 genannten Orte befindet,

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5. er sich an einem der in § 42 Absatz 1 Nummer 3 genannten Orte befindet und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort Straftaten nach § 5 Absatz 1 Satz 2 begangen werden sollen, oder

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6. er sich in unmittelbarer Nähe einer Person befindet, die aufgrund bestimmter Tatsachen durch die Begehung von Straftaten nach § 5 Absatz 1 Satz 2 gefährdet ist und die Durchsuchung aufgrund von auf den Gegenstand bezogenen Anhaltspunkten erforderlich ist. § 42 Absatz 1 bleibt unberührt.

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(2) § 67 Absatz 4 des Bundespolizeigesetzes gilt entsprechend.“

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Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode 6.

§ 60 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

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a) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „eine Sache“ durch die Angabe „einen Gegenstand“ ersetzt.

b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa) In der Angabe vor Buchstabe a wird die Angabe „sie“ durch die Angabe „er“ und die Angabe „die Sache“ durch die Angabe „den Gegenstand“ ersetzt.

bb) In Buchstabe c wird die Angabe „Sachen“ durch die Angabe „Gegenstände“ ersetzt.

c) In Absatz 2 wird die Angabe „§§ 48 bis 50“ durch die Angabe „§§ 72 bis 75“ ersetzt.

d) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

(3) „ Sofern die nach Absatz 1 zu ergreifende Maßnahme in ihrer Wirkung mit Maßnahmen nach den §§ 49 bis 51 vergleichbar ist, darf sie nur unten den dort jeweils genannten Voraussetzungen erfolgen.“

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7. Nach § 60 wird der folgende § 60a eingefügt:

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„§ 60a Zurückstellung der Benachrichtigung; Offenbarungsverbot (1) Bei der Sicherstellung eines Gegenstandes, den eine Person im Gewahrsam hat (Gewahrsamsinhaber), kann die Benachrichtigung des Eigentümers oder des rechtmäßigen Inhabers der tatsächlichen Gewalt nach § 60 Absatz 2 in Verbindung mit § 72 Absatz 2 Satz 3 des Bundespolizeigesetzes zurückgestellt werden, solange die Benachrichtigung den Zweck der Sicherstellung gefährden würde. § 74 Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) Wird die Benachrichtigung zurückgestellt, kann unter Würdigung aller Umstände und nach Abwägung der Interessen der Beteiligten im Einzelfall angeordnet werden, dass der Gewahrsamsinhaber für die Dauer der Zurückstellung gegenüber dem Eigentümer, dem rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt und dritten Personen die Sicherstellung nicht offenbaren darf.

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(3) Die Zurückstellung der Benachrichtigung nach Absatz 1 sowie das Offenbarungsverbot nach Absatz 2 dürfen nur auf Antrag der zuständigen Abteilungsleitung des Bundeskriminalamtes oder deren Vertretung durch das Gericht angeordnet werden.

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(4) Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch die zuständige Abteilungsleitung des Bundeskriminalamtes oder deren Vertretung getroffen werden. In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. Soweit die Anordnung nach Satz 1 nicht binnen drei Tagen durch das Gericht bestätigt wird, tritt sie außer Kraft.

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(5) In dem Antrag nach Absatz 3 sind anzugeben:

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1. Angaben zur Identifizierung des Gegenstands, der sichergestellt wird,

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2. Name und die Anschrift des Gewahrsamsinhabers,

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3. soweit bekannt, Name und Anschrift des Eigentümers oder rechtmäßigen Inhabers, dessen Benachrichtigung zurückgestellt werden soll,

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4. Art, Umfang und Dauer der Zurückstellung der Benachrichtigung sowie für den Fall, dass ein Offenbarungsverbot erlassen werden soll, Art, Umfang und Dauer des Offenbarungsverbots,

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5. der Sachverhalt sowie

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6. eine Begründung.

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(6) Die Anordnung ergeht schriftlich. In ihr sind anzugeben:

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1. Angaben zur Identifizierung des Gegenstands, der sichergestellt wird,

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2. Name und die Anschrift des Gewahrsamsinhabers,

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3. soweit bekannt, Name und Anschrift des Eigentümers oder rechtmäßigen Inhabers, dessen Benachrichtigung zurückgestellt werden soll,

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4. Art, Umfang und Dauer der Zurückstellung der Benachrichtigung sowie für den Fall, dass ein Offenbarungsverbot erlassen werden soll, Art, Umfang und Dauer des Offenbarungsverbots sowie

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5. die wesentlichen Gründe.“

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8.

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§ 63 wird wie folgt geändert:

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a) In Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe „eine Sache“ durch die Angabe „einen Gegenstand“ und die Angabe „oder Sache“ durch die Angabe „oder den Gegenstand“ ersetzt.

b) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „eine Sache“ durch die Angabe „einen Gegenstand“ ersetzt.

9. Nach Abschnitt 8 wird der folgende Abschnitt 8a eingefügt:

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„Abschnitt 8a Befugnisse zur Abwehr von Angriffen auf die Sicherheit in der Informationstechnik

§ 68a Befugnisse (1) Zur Erfüllung seiner Aufgaben nach den §§ 3a und 5 bis 8 kann das Bundeskriminalamt, um eine Gefahr nach Absatz 2 abzuwehren,

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1. die notwendigen Maßnahmen treffen, soweit nicht dieses Gesetz die Befugnisse des Bundeskriminalamtes besonders regelt,

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2. Maßnahmen entsprechend § 39 Absatz 1 und 3, den §§ 40 bis 46, 49 bis 53, 54 und 58 bis 62 treffen sowie

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3. Maßnahmen nach den §§ 68b bis 68d treffen.

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(2) Gefahr im Sinne dieses Abschnitts ist eine im Einzelfall bestehende Gefahr im Sinne des § 3a Absatz 2.

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(3) Die §§ 16 bis 21 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend für Maßnahmen nach Absatz 1.

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(4) Das Bundeskriminalamt übermittelt bei tatsächlichen Anhaltspunkten, dass die Aufgaben der Verteidigung betroffen sind, Informationen, die im Zusammenhang mit der Abwehr von Angriffen auf die Sicherheit in der Informationstechnik erlangt worden sind, unverzüglich an die Bundeswehr. § 42 des MAD- Gesetzes bleibt unberührt.

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§ 68b

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Untersagung des Betriebs informationstechnischer Systeme

Das Bundeskriminalamt darf zur Abwehr einer Gefahr den Betrieb eines informationstechnischen Systems, von dem diese Gefahr ausgeht, untersagen.

§ 68c

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Einschränkung, Unterbindung und Umleitung von Datenverkehr (1) Das Bundeskriminalamt darf zur Abwehr einer Gefahr Datenverkehr, von dem diese Gefahr ausgeht, einschränken, unterbinden oder auf eine vom Bundeskriminalamt vorgegebene Zieladresse umleiten und aufzeichnen, auch ohne Wissen der Betroffenen.

(2) Das Bundeskriminalamt darf anordnen, dass die Verpflichteten nach § 170 Absatz 1 und 2 des Telekommunikationsgesetzes sowie Anbieter digitaler Dienste nach § 1 Absatz 4 Nummer 5 des Digitale- Dienste-Gesetzes Datenverkehr, von dem eine Gefahr ausgeht, umleiten oder unterbinden. Die in Satz 1 Genannten haben auf Anordnung des Bundeskriminalamtes an den Maßnahmen nach Absatz 1 unverzüglich mitzuwirken und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Nicht in Satz 1 Genannte dürfen zur Mitwirkung und Auskunftserteilung nach Satz 2 nur unter den Voraussetzungen des § 21 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes in Anspruch genommen werden.

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(3) Im Falle einer Anordnung zur Umleitung von Datenverkehr setzt sich das Bundeskriminalamt mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik ins Benehmen.

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(4) Für die Löschung nach Absatz 1 erlangter personenbezogener Daten gilt § 79.

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§ 68d

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Auslesen, Löschen und Verändern gefahrgegenständlicher Daten in informationstechnischen Systemen (1) Das Bundeskriminalamt darf zur Abwehr einer Gefahr gefahrgegenständliche Daten in dem informationstechnischen System, von dem die Gefahr ausgeht, auch durch Eingriff mit technischen Mitteln und ohne Wissen des Betroffenen, auslesen, löschen oder verändern.

(2) Gefahrgegenständliche Daten sind die Daten von Schadprogrammen oder sonstigen informationstechnischen Angriffswerkzeugen, einschließlich Steuerungs- oder Protokolldateien, und Spuren, die technisch mit dem Angriff verbunden sind, sowie Daten, die selbst Gegenstand eines Angriffs auf die Sicherheit in der Informationstechnik sind, insbesondere Daten, die durch diesen Angriff an ein informationstechnisches System weitergeleitet werden oder wurden.

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(3) Bei Maßnahmen nach Absatz 1 ist sicherzustellen, dass, soweit möglich, technische Vorkehrungen getroffen werden, damit das Auslesen, Löschen oder Verändern auf gefahrgegenständliche Daten beschränkt wird. In den informationstechnischen Systemen vorgenommene Veränderungen sind bei Beendigung der Maßnahme rückgängig zu machen, soweit dies technisch möglich ist und dem Zweck der Maßnahme nicht entgegensteht. Vom Bundeskriminalamt eingesetzte Mittel sind nach dem Stand der Technik gegen unbefugte Nutzung zu schützen.

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(4) Die Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. § 68c Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

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(5) Für die Löschung nach Absatz 1 erlangter personenbezogener Daten gilt § 79.

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§ 68e Besondere Bestimmungen für Eingriffe in private informationstechnische Systeme (1) Maßnahmen nach § 68d, die ohne Einwilligung des Betroffenen durch Eingriff in private informationstechnische Systeme eine Datenerhebung ermöglichen, dürfen abweichend von § 68d Absatz 1 nur angeordnet werden

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1. zur Abwehr dringender Gefahren für a) den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes,

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b) Behörden oder Einrichtungen, deren Funktionieren für das Gemeinwesen oder die Verteidigung von wesentlicher Bedeutung ist, c) die Verfügbarkeit, Vertraulichkeit oder Integrität informationstechnischer Systeme einer großen Anzahl von Personen oder d) Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhalt für das Gemeinwesen oder die Verteidigung von wesentlicher Bedeutung ist.

(2) Privat ist ein informationstechnisches System, wenn es als eigenes privat genutzt wird und aufgrund seiner technischen Funktionalität allein oder durch technische Vernetzung Daten derart vorhalten kann, dass bei einem Zugriff auf das System Umfang, Vielfalt und Qualität der Daten einen Einblick in wesentliche Teile der Lebensgestaltung der Person oder ein aussagekräftiges Bild der Persönlichkeit ermöglichen.

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(3) Die Anordnung nach Absatz 1 erfolgt auf Antrag der zuständigen Abteilungsleitung des Bundeskriminalamtes oder deren Vertretung durch das Gericht.

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(4) Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch die zuständige Abteilungsleitung des Bundeskriminalamtes oder deren Vertretung getroffen werden. In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. Soweit die Anordnung nach Satz 1 nicht binnen drei Tagen durch das Gericht bestätigt wird, tritt sie außer Kraft.

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(5) In dem Antrag nach Absatz 3 sind anzugeben:

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1. die Kennung des Anschlusses oder des Endgerätes des informationstechnischen Systems, in das eingegriffen werden soll,

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2. soweit bekannt, der Name und die Anschrift des Inhabers des informationstechnischen Systems, in das eingegriffen werden soll,

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3. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme,

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4. der Sachverhalt sowie

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5. eine Begründung.

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(6) Die Anordnung ergeht schriftlich. In ihr sind anzugeben:

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1. die Kennung des Anschlusses oder des Endgerätes des informationstechnischen Systems, in das eingegriffen werden soll,

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2. soweit bekannt, der Name und die Anschrift des Inhabers des informationstechnischen Systems, in das eingegriffen werden soll,

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3. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme unter Benennung des Endzeitpunktes sowie

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4. die wesentlichen Gründe.

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(7) Für den Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung gilt § 51 Absatz 7 und 8 entsprechend.

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§ 68f

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Offenbarungsverbot (1) Bei den Maßnahmen nach den §§ 68b bis 68d kann das Bundeskriminalamt im Einzelfall anordnen, dass der Betreiber des informationstechnischen Systems oder der zur Umleitung, Einschränkung, oder Unterbindung von Datenverkehr Verpflichtete gegenüber den von der Maßnahme Betroffenen die Maßnahme nicht offenbaren darf, solange die Offenbarung Zwecken der Gefahrenabwehr oder Strafverfolgung entgegensteht.

(2) Erfolgt die Aufhebung eines Offenbarungsverbots nicht binnen zwölf Monaten, bedarf die weitere Aufrechterhaltung der gerichtlichen Zustimmung. § 74 Absatz 3 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.“

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Drucksache 21/6585 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode 10. In § 69 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Abschnitt 5“ durch die Angabe „den Abschnitten 5 und 8a“ ersetzt.

11. § 74 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

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a) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „bis 53 und 64“ durch die Angabe „bis 53, 64 und 68d“ ersetzt.

b) In Nummer 11 wird die Angabe „Zielperson.“ durch die Angabe „Zielperson,“ ersetzt.

c) Nach Nummer 11 wird die folgende Nummer 12 eingefügt:

12. „ des § 68d (Auslesen, Löschen und Verändern gefahrgegenständlicher Daten in informationstechnischen Systemen) der Inhaber des informationstechnischen Systems in das eingegriffen wurde.“

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12. In § 79 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Abschnitt 5“ durch die Angabe „den Abschnitten 5 oder 8a“ ersetzt.

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13. § 82 wird wie folgt geändert:

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a) In Absatz 1 vor der Angabe zu Nummer 1 wird die Angabe „53 und 64“ durch die Angabe „53, 64 und 68d in Verbindung mit 68e“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 11 wird die Angabe „Zielperson.“ durch die Angabe „Zielperson,“ ersetzt.

bb) Nach Nummer 11 wird die folgende Nummer 12 eingefügt:

12. „ bei Maßnahmen nach § 68d (Auslesen, Löschen und Verändern gefahrgegenständlicher Daten in informationstechnischen Systemen) die Angaben zur Identifizierung des informationstechnischen Systems.“

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14. § 87a Absatz 1 und 2 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:

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(1) „ Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

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1. entgegen § 10b Absatz 5 Satz 1 oder § 52 Absatz 8 Satz 1 die dort genannten Daten nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig sichert oder

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2. einer vollziehbaren Anordnung nach a)

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§ 60a Absatz 2 oder § 68f Absatz 1 oder

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b) § 68b oder § 68c Absatz 2 Satz 1, zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und Nummer 2 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro und in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.“

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Artikel 4

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Änderungen des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes

Das Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982; 2022 I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 64) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Nach § 19 Absatz 4 werden die folgenden Absätze 5 und 6 eingefügt:

(5) „ Wird einem Anbieter von digitalen Diensten eine Störung bekannt, die im Zuge der Inanspruchnahme durch einen Nutzer von einem seiner Dienste ausgeht, hat er den Nutzer, soweit ihm dieser bekannt ist, unverzüglich darüber zu benachrichtigen. Soweit technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar, hat der Anbieter den Nutzer im Rahmen seiner jeweiligen Verantwortlichkeit für geschäftsmäßig angebotene digitale Dienste auf angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel hinzuweisen, mit denen er die Störung erkennen und beseitigen kann. Wurde dem Anbieter die Störung durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik mitgeteilt, hat der Anbieter dabei alle in der Störungsmeldung mitgelieferten Informationen, mit denen die Störung erkannt und beseitigt werden kann, an den Nutzer weiterzuleiten. Der Anbieter darf die Teile des Datenverkehrs von und zu einem in Anspruch genommenen Dienst, von dem eine Störung ausgeht, umleiten, soweit dies erforderlich ist, um den Nutzer über die Störung benachrichtigen zu können.

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(6) Wird ein Anbieter von digitalen Diensten vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik über konkrete Gefahren für die Sicherheit in der Informationstechnik informiert, die im Zuge der Inanspruchnahme durch einen Nutzer von einem seiner Dienste ausgehen oder diese betreffen, hat er den Nutzer, soweit ihm dieser bekannt ist, unverzüglich darüber zu benachrichtigen. Dabei hat der Anbieter insbesondere alle in der Mitteilung des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik nach Satz 1 enthaltenen Informationen, mit denen die Gefahren erkannt und ihnen vorgebeugt werden können, an den Nutzer weiterzuleiten. Werden einem Anbieter digitaler Dienste Gefahren für die Sicherheit in der Informationstechnik bekannt, die im Zuge der Inanspruchnahme durch einen Nutzer von einem seiner Dienste ausgehen oder diese betreffen, kann er den Nutzer darüber benachrichtigen. Soweit technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar, kann er den Nutzer auf angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel hinweisen, mit denen er diese Gefahren erkennen und ihnen vorbeugen kann.“

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Artikel 5

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Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes

Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch … [Artikel 1 des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften zur Umsetzung des Europäischen Gas- und Wasserstoff-Binnenmarktpakets, Bundestagsdrucksache 21/5440] geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 5c Absatz 6 werden die folgenden Absätze 7 bis 11 eingefügt:

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(7) „ Der Betreiber nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist verpflichtet, spätestens zwölf Monate, nachdem er erstmals oder erneut als Betreiber kritischer Anlagen gilt, jedoch nicht früher als zwölf Monate nach der Veröffentlichung der Anforderungen nach Absatz 10 Satz 1, Folgendes an das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik automatisiert zu übermitteln:

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1. kontinuierlich Verfügbarkeitsindikatoren in Bezug auf kritische Komponenten oder kritische Funktionen gemäß der Festlegung nach Absatz 6 oder der Rechtsverordnung nach § 56 Absatz 6 des BSI-Gesetzes und

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2. Indikatoren zu potenziellen und tatsächlichen Angriffen sowie Informationen zu Schwachstellen, die in Systemen zur Angriffserkennung nach Absatz 4 Nummer 11 zu erheblichen Bedrohungen, Störungen oder Beeinträchtigungen der Sicherheit in der Informationstechnik anfallen.

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Der Umfang der zu übermittelnden Daten soll dabei in einem angemessenen Verhältnis zum Nutzen für die Erkennung und Abwehr von Gefahren für die Betreiber kritischer Anlagen nach der BSI-Kritisverordnung vom 22. April 2016 (BGBl. I S. 958), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 66) geändert worden ist, stehen.

(8) Der Betreiber nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 darf personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 7 Satz 1 erforderlich ist. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik darf die übermittelten Daten zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 2, 22, 24 und 25 des BSI-Gesetzes verarbeiten.

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(9) Die Übermittlung an das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik nach Absatz 7 muss unidirektional und rückwirkungsfrei erfolgen. Dabei soll der Stand der Technik eingehalten werden. Der

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Drucksache 21/6585 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode hierfür erforderliche Aufwand soll nicht außer Verhältnis zu den Folgen eines Ausfalls oder einer Beeinträchtigung der betroffenen kritischen Anlage stehen.

(10) Die Anforderungen an die Übermittlung und die hierfür erforderliche technische Anbindung werden von der Bundesnetzagentur im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 bestimmt. Die Bundesnetzagentur beteiligt die Betreiber nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und deren Branchenverbände entsprechend ihrer Betroffenheit. Im Rahmen der Festlegung können bestimmte Betreibergruppen von der Verpflichtung nach Absatz 7 ausgenommen werden. Die Festlegung kann als Teil des IT-Sicherheitskatalog nach Absatz 2 erfolgen.

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(11) Durch die Absätze 7 und 8 wird das Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.“

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2. In § 43k Satz 2 wird die Angabe „Verordnung zur Bestimmung Kritischer Infrastrukturen nach dem BSI- Gesetz“ durch die Angabe „BSI-Kritisverordnung“ ersetzt.

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3.

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§ 95 wird wie folgt geändert:

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a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 3b wird die folgende Nummer 3c eingefügt:

„3c. entgegen § 5c Absatz 7 Satz 1 einen dort genannten Indikator oder eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,“.

bb) Die bisherigen Nummern 3c bis 3j werden zu den Nummern 3d bis 3k.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe „Nummer 3b bis 3e“ durch die Angabe „Nummer 3b, 3d bis 3f“ ersetzt.

bb) In Nummer 2 Buchstabe a wird die Angabe „Nummer 3g bis 3j“ durch die Angabe „Nummer 3h bis 3k“ ersetzt.

cc) In Nummer 3 Buchstabe a wird die Angabe „Nummer 4“ durch die Angabe „Nummer 3c, 4“ ersetzt.

Artikel 6 — Einschränkung eines Grundrechts

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Durch Artikel 1 Nummer 2 (§ 41a des Bundespolizeigesetzes), Artikel 2 Nummer 3 bis 8 (§§ 8, 11, 15, 16, 16a, 17 und 31 des BSI-Gesetzes) sowie Artikel 3 Nummer 6, 7 und 9 (§§ 60, 60a und 68a bis 68e des Bundeskriminalamtgesetzes) und Artikel 5 Nummer 1 (§ 5c des Energiewirtschaftsgesetzes) wird das Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

Artikel 7 — Inkrafttreten

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Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.