Pulse · Documents · Germany · Bundestag (Germany)

Law on the Use of Artificial Intelligence in Migration Administration (AI Migration Administration Act – KIMVG)

Gesetz zum Einsatz künstlicher Intelligenz in der Migrationsverwaltung (KI-Migrationsverwaltungsgesetz - KIMVG)

law / bill 2026-08-14 119 994 characters versions: 4 Personal dataArtificial intelligence Social networks
No translation Download On the source site Original file
Current version. Last change recorded on 2026-09-17.

Entwurf eines Gesetzes zum Einsatz künstlicher Intelligenz in der Migrationsverwaltung

(KI-Migrationsverwaltungsgesetz – KIMVG)

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1 — Änderung des Asylgesetzes

Das Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 3. Juli 2026 (BGBl.2026 I Nr. 199) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 7 durch die folgende Angabe ersetzt:

„§ 7 Verarbeitung personenbezogener Daten

§ 7a Automatisiertes Verfahrensmonitoring in Asylverfahren

§ 7b Automatisierter Abgleich mit öffentlich zugänglichen Daten aus dem Internet“.

2.§ 7 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird die Angabe „Erhebung personenbezogener Daten“ durch die Angabe „Verarbeitung personenbezogener Daten“ ersetzt.

b) Absatz 1 wird durch folgenden Absatz 1 ersetzt:

(1) „ Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden dürfen zum Zwecke der Ausführung dieses Gesetzes personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Personenbezogene Daten, deren Verarbeitung nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) untersagt ist, dürfen verarbeitet werden, soweit dies im Einzelfall zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist; § 22 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend.“ c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden dürfen die von ihnen zum Zweck der Ausführung dieses Gesetzes erhobenen personenbezogenen Daten auch zum Entwickeln, insbesondere zum Trainieren, Validieren und Testen von KI-Systemen im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2024/1689 (Verordnung über künstliche Intelligenz) oder anderen automatisierten Anwendungen zur Datenverarbeitung verarbeiten. Die Verarbeitung nach Satz 1 ist nur zulässig, soweit die Anwendungen der Aufgabenerfüllung der zuständigen Stelle dienen und die Verarbeitung der Daten für die Entwicklung erforderlich ist. Die Behörden nach Satz 1 haben die technischen und organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, um ein dem Risiko der Verarbeitung angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten, insbesondere sicherzustellen, dass diskriminierende Algorithmen weder herausgebildet noch verwendet werden, sowie eine angemessene Löschfrist festzulegen. Soweit Daten nach Artikel 9 Absatz 1 der Datenschutz-Grundverordnung verarbeitet werden, gilt § 22 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend.“

3. Nach § 7 werden die folgenden §§ 7a und 7b eingefügt:

„§ 7a Automatisiertes Verfahrensmonitoring in Asylverfahren (1) Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden können die von ihnen erhobenen personenbezogenen Daten nach Maßgabe der folgenden Absätze mittels einer automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung zum Zwecke der Analyse des Ablaufs abgeschlossener Asylverfahren und der bisherigen Praxis der Entscheidungen über Asylanträge (Verfahrensmonitoring) weiterverarbeiten. Die Weiterverarbeitung nach Satz 1 ist nur zulässig, soweit die Daten hierfür erforderlich sind. Biometrische Daten sind von der Weiterverarbeitung ausgeschlossen. Abweichend von Satz 3, ist eine Weiterverarbeitung zulässig, soweit eine vorherige Aussonderung technisch unmöglich ist oder unverhältnismäßig hohen technischen Aufwand erfordert.

(2) Das Verfahrensmonitoring dient ausschließlich der Gewinnung verallgemeinerungsfähiger Erkenntnisse, um die Verfahren weiterzuentwickeln, zu beschleunigen und die Qualität künftiger Entscheidungen zu verbessern. Im Rahmen des Verfahrensmonitorings können

edits: 1

1. datei- und informationssystemübergreifend Beziehungen oder Zusammenhänge zwischen Verfahren, Vorgängen, Personen, Personengruppierungen, Institutionen, Organisationen, Objekten und Sachen identifiziert und hergestellt werden, sowohl qualitativ als auch quantitativ klassifiziert, strukturell analysiert und visualisiert werden,

2. die eingehenden bedeutenden Erkenntnisse relevanten Sachverhalten zugeordnet sowie unbedeutende Informationen und Erkenntnisse ausgeschlossen werden,

edits: 1

3. Suchkriterien gewichtet werden, insbesondere nach Sachnähe, Aktualität und Erheblichkeit der Verknüpfung mit anderen Informationen bezogen auf den Zweck des Verfahrensmonitorings nach Absatz 1, gewichtet werden, sowie

4. gespeicherte Daten statistisch ausgewertet werden.

Die Ergebnisse aus dem Verfahrensmonitoring dürfen nicht für ein Profiling im Sinne von Artikel 4 Nummer 4 der Datenschutz-Grundverordnung verwendet werden.

(3) Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden haben bei der Weiterverarbeitung nach Absatz 1 sicherzustellen, dass diskriminierende Algorithmen weder herausgebildet noch verwendet werden.

edits: 1

(4) Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass durch die Weiterverarbeitung nach Absatz 1 ausschließlich Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt werden, so ist die Weiterverarbeitung unzulässig. Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung, die durch die Weiterverarbeitung erlangt wurden, dürfen nicht verwertet werden. Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache ihrer Erlangung und Löschung ist aktenkundig zu machen.

edits: 1

(5) Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden haben bei der Weiterverarbeitung nach Absatz 1 sicherzustellen, dass das für die Durchführung des Verfahrensmonitoring eingesetzte Personal besonders geschult wird. Sie haben die erforderlichen technischen und organisatorischen Vorkehrungen, insbesondere zum Schutz der Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme zu treffen. Sofern Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Datenschutz-Grundverordnung verarbeitet werden, gilt § 22 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend.

(6) Soweit zum Einsatz der automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung Dritte im Wege der Auftragsverarbeitung für die zuständigen Behörden tätig werden, so müssen sie ihren Sitz in der Europäischen Union oder einem Schengen-assoziierten Staat haben. Die Übermittlung personenbezogener Daten an diese Dritte ist nur innerhalb der Europäischen Union, zuzüglich der Schengen-assoziierten Staaten, zulässig. Personenbezogene Daten werden nur an solche Personen übermittelt, die Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind oder die zur Geheimhaltung verpflichtet worden sind. § 1 Absatz 2, 3 und 4 Nummer 1 des Verpflichtungsgesetzes ist auf die Verpflichtung zur Geheimhaltung entsprechend anzuwenden. Die Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten durch diese Dritten ist unzulässig.

§ 7bAutomatisierter Abgleich mit öffentlich zugänglichen Daten aus dem Internet (1) Das Bundesamt kann im Einzelfall öffentlich zugängliche personenbezogene Daten aus dem Internet mit entscheidungserheblichen Angaben aus dem Asylantrag mittels einer automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung abgleichen, soweit bei diesen einzelnen entscheidungserheblichen Angaben aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte begründete Zweifel an der Richtigkeit bestehen und der Abgleich zur Aufklärung dieser Zweifel erforderlich ist. Biometrische Daten sind von dem Abgleich ausgeschlossen. Die Ergebnisse des Abgleichs müssen stets durch das Bundesamt manuell bewertet, eingeordnet und gegebenenfalls verifiziert werden.

(2) Das Bundesamt hat bei dem Abgleich nach Absatz 1 sicherzustellen, dass diskriminierende Algorithmen weder herausgebildet noch verwendet werden.

edits: 1

(3) Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass durch einen Abgleich nach Absatz 1 ausschließlich Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt werden, so ist der Abgleich unzulässig. Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung, die durch den Abgleich erlangt wurden, dürfen nicht verwertet werden. Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache ihrer Erlangung und Löschung ist aktenkundig zu machen. Das Bundesamt hat, soweit möglich, technisch sicherzustellen, dass bei Abgleichen nach Absatz 1 Daten, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen, nicht erhoben werden.

edits: 1

(4) Die im Rahmen des Abgleichs nach Absatz 1 erhobenen Daten sind nach Durchführung des Abgleichs unverzüglich zu löschen, sobald sie nicht mehr erforderlich sind. Die Weiterverarbeitung der beim Abgleich erhobenen Daten zu anderen Zwecken ist unzulässig. Der Abgleich, das Ergebnis des Abgleichs und das Löschen der Daten sind zu dokumentieren.

edits: 1

(5) Im Übrigen gelten § 7a Absatz 5 und 6 entsprechend.“

Artikel 2 — Änderung des Aufenthaltsgesetzes

Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl.2026 I Nr. 111) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 86 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

„§ 86 Verarbeitung personenbezogener Daten“.

b) Nach der Angabe zu § 90c werden die folgenden Angaben eingefügt:

„§ 90d Automatisiertes Verfahrensmonitoring in aufenthaltsrechtlichen Verfahren

§ 90e Automatisierter Abgleich mit öffentlich zugänglichen Daten aus dem Internet“.

2.§ 71 wird wie folg geändert:

edits: 1

a) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „90c, 91d“ durch die Angabe „90c, 90d, 90e, 91d“ ersetzt.

b) In Absatz 3 Nummer 6 wird die Angabe „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat“ durch die Angabe „Bundesministerium des Innern“ ersetzt.

3.§ 86 wird durch den folgenden § 86 ersetzt:

edits: 1

§ 86 „

Verarbeitung personenbezogener Daten (1) Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden dürfen zum Zweck der Ausführung dieses Gesetzes und ausländerrechtlicher Bestimmungen in anderen Gesetzen personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich ist. Personenbezogene Daten, deren Verarbeitung nach Artikel 9 Absatz 1 der Datenschutz-Grundverordnung untersagt ist, dürfen verarbeitet werden, soweit dies im Einzelfall zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist; § 22 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend.

(2) Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden dürfen die von ihnen zum Zweck der Ausführung dieses Gesetzes und ausländerrechtlicher Bestimmungen in anderen Gesetzen erhobenen personenbezogenen Daten auch zum Entwickeln, insbesondere zum Trainieren, Validieren und Testen von KI-Systemen im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2024/1689 (Verordnung über künstliche Intelligenz) oder anderen automatisierten Anwendungen zur Datenverarbeitung, verarbeiten. Die Verarbeitung nach Satz 1 ist nur zulässig, soweit die Anwendungen der Aufgabenerfüllung der zuständigen Stelle dienen und die Verarbeitung der Daten hierfür erforderlich ist. Die Behörden nach Satz 1 haben die technischen und organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, um ein dem Risiko der Verarbeitung angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten, insbesondere sicherzustellen, dass diskriminierende Algorithmen weder herausgebildet noch verwendet werden, sowie eine angemessene Löschfrist festzulegen. Soweit Daten nach Artikel 9 Absatz 1 der Datenschutz-Grundverordnung verarbeitet werden, gilt § 22 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend.“

edits: 1

4. In § 87 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 86 Satz 1“ durch die Angabe „§ 86 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.

edits: 1

5. Nach § 90c werden die folgenden §§ 90d und 90e eingefügt:

„§ 90d

Automatisiertes Verfahrensmonitoring in aufenthaltsrechtlichen Verfahren (1) Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden können die von ihnen erhobenen personenbezogenen Daten nach Maßgabe der folgenden Absätze mittels einer automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung zum Zwecke der Analyse des Ablaufs abgeschlossener Verfahren und der bisherigen Praxis der Erteilung von Aufenthaltstiteln (Verfahrensmonitoring) weiterverarbeiten. Die Weiterverarbeitung nach Satz 1 ist nur zulässig, soweit die Daten hierfür erforderlich sind. Biometrische Daten sind von der Weiterverarbeitung ausgeschlossen. Abweichend von Satz 3, ist eine Weiterverarbeitung zulässig, soweit eine vorherige Aussonderung technisch unmöglich ist oder unverhältnismäßig hohen technischen Aufwand erfordert.

(2) Das Verfahrensmonitoring dient ausschließlich der Gewinnung verallgemeinerungsfähiger Erkenntnisse, um die Verfahren weiterzuentwickeln, zu beschleunigen und die Qualität künftiger Entscheidungen zu verbessern. Im Rahmen des Verfahrensmonitorings können

edits: 1

1. datei- und informationssystemübergreifend Beziehungen oder Zusammenhänge zwischen Verfahren, Vorgängen, Personen, Personengruppierungen, Institutionen, Organisationen, Objekten und Sachen identifiziert und hergestellt werden, sowohl qualitativ als auch quantitativ klassifiziert, strukturell analysiert und visualisiert werden,

2. die eingehenden bedeutenden Erkenntnisse relevanten Sachverhalten zugeordnet sowie unbedeutende Informationen und Erkenntnisse ausgeschlossen werden,

edits: 1

3. Suchkriterien gewichtet werden, insbesondere nach Sachnähe, Aktualität und Erheblichkeit der Verknüpfung mit anderen Informationen bezogen auf den Zweck des Verfahrensmonitorings sowie

edits: 1

4. gespeicherte Daten statistisch ausgewertet werden.

edits: 1

Die Ergebnisse aus dem Verfahrensmonitoring dürfen nicht für ein Profiling im Sinne von Artikel 4 Nummer 4 der Datenschutz-Grundverordnung verwendet werden.

(3) Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden haben bei der Weiterverarbeitung nach Absatz 1 sicherzustellen, dass diskriminierende Algorithmen weder herausgebildet noch verwendet werden.

edits: 1

(4) Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass durch die Weiterverarbeitung nach Absatz 1 ausschließlich Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt werden, so ist die Weiterverarbeitung unzulässig. Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung, die durch die Weiterverarbeitung erlangt wurden, dürfen nicht verwertet werden. Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache ihrer Erlangung und Löschung ist aktenkundig zu machen.

edits: 1

(5) Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden haben bei der Weiterverarbeitung nach Absatz 1 sicherzustellen, dass das für die Durchführung des Verfahrensmonitoring eingesetzte Personal besonders geschult wird. Sie haben die erforderlichen technischen und organisatorischen Vorkehrungen, insbesondere zum Schutz der Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme zu treffen. Sofern Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Datenschutz-Grundverordnung verarbeitet werden, gilt § 22 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend.

(6) Soweit zum Einsatz der automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung Dritte im Wege der Auftragsverarbeitung für die zuständigen Behörden tätig werden, so müssen sie ihren Sitz in der Europäischen Union oder einem Schengen-assoziierten Staat haben. Die Übermittlung personenbezogener Daten an diese Dritte ist nur innerhalb der Europäischen Union, zuzüglich der Schengen-assoziierten Staaten, zulässig. Personenbezogene Daten werden nur an solche Personen übermittelt, die Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind oder die zur Geheimhaltung verpflichtet worden sind. § 1 Absatz 2, 3 und 4 Nummer 1 des Verpflichtungsgesetzes ist auf die Verpflichtung zur Geheimhaltung entsprechend anzuwenden. Die Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten durch diese Dritten ist unzulässig.

§ 90eAutomatisierter Abgleich mit öffentlich zugänglichen Daten aus dem Internet (1) Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden können im Einzelfall öffentlich zugängliche personenbezogene Daten aus dem Internet mit entscheidungserheblichen Angaben aus dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mittels einer automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung abgleichen, soweit bei diesen einzelnen entscheidungserheblichen Angaben aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte begründete Zweifel an deren Richtigkeit bestehen und der Abgleich zur Aufklärung dieser Zweifel erforderlich ist. Biometrische Daten sind von dem Abgleich ausgeschlossen. Die Ergebnisse des Abgleichs müssen stets durch die Behörden nach Satz 1 manuell bewertet, eingeordnet und gegebenenfalls verifiziert werden.

(2) Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden haben bei dem Abgleich nach Absatz 1 sicherzustellen, dass diskriminierende Algorithmen weder herausgebildet noch verwendet werden.

edits: 1

(3) Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass durch einen Abgleich nach Absatz 1 ausschließlich Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt werden, so ist der Abgleich unzulässig. Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung, die durch den Abgleich erlangt wurden, dürfen nicht verwertet werden. Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache ihrer Erlangung und Löschung ist aktenkundig zu machen. Die Behörden nach Absatz 1 Satz 1 haben, soweit möglich, technisch sicherzustellen, dass bei Abgleichen nach Absatz 1 Daten, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen, nicht erhoben werden.

edits: 1

(4) Die im Rahmen des Abgleichs nach Absatz 1 erhobenen Daten sind nach Durchführung des Abgleichs unverzüglich zu löschen, sobald sie nicht mehr erforderlich sind. Die Weiterverarbeitung der beim Abgleich erhobenen Daten zu anderen Zwecken ist unzulässig. Der Abgleich, das Ergebnis des Abgleichs und das Löschen der Daten sind zu dokumentieren.

edits: 1

(5) Im Übrigen gilt § 90d Absatz 5 und 6 entsprechend.“

Artikel 3 — Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

EU-Rechtsakte:

1. Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35)

2. Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (Verordnung über künstliche Intelligenz) (ABl. L1689 vom 12.7.2024, S. 1; L 90802 vom 9.10.2025, S. 1)

edits: 1