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Draft Second Act to Amend the General Equal Treatment Act
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes
Bundesrat Drucksache
282/26 (Beschluss)
12.06.26
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetzes
Der Bundesrat hat in seiner 1066. Sitzung am 12. Juni 2026 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 (§ 1 AGG), Nummer 6 Buchstabe a, b (§ 19 Absatz 1 Angabe vor Nummer 1, Absatz 2 AGG), Nummer 15 – neu – (§ 33 Absatz 2 Satz 1 AGG)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
a) Nummer 1 ist durch die folgende Nummer 1 zu ersetzen:
‚1. In § 1 wird die Angabe „aus Gründen der Rasse“ durch die Angabe „aufgrund von rassistischen, antisemitischen oder antiziganistischen Zuschreibungen“ und die Angabe „Alters“ <…weiter wie Vorlage>‘ b) Nummer 6 ist wie folgt zu ändern:
aa) Buchstabe a ist durch den folgenden Buchstaben a zu ersetzen:
‚a) In Absatz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „aus Gründen der Rasse“ durch die Angabe „aufgrund von rassistischen, antisemitischen oder antiziganistischen Zuschreibungen“ und die Angabe „Alters“ <…weiter wie Vorlage…>‘ bb) In Buchstabe b ist die Angabe „aus Gründen der Rasse“ durch die Angabe „aufgrund von rassistischen, antisemitischen oder antiziganistischen Zuschreibungen“ zu ersetzen.
c) Nach Nummer 14 ist die folgende Nummer 15 einzufügen:
‚15. In § 33 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „aus Gründen der Rasse“ durch die Angabe „aufgrund von rassistischen, antisemitischen oder antiziganistischen Zuschreibungen“ ersetzt.‘
Begründung:
Im Rahmen der Auflistung der Diskriminierungsgründe werden bislang Diskriminierungen „aus Gründen der Rasse“ aufgeführt. Die Verwendung des Begriffs der "Rasse" steht seit Langem in der Kritik. Dieser knüpft sprachlich an historisch belastete und wissenschaftlich widerlegte Vorstellungen von menschlichen Rassen an und reproduziert dadurch diskriminierende Kategorien. Gleichzeitig verfolgt das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz das Ziel, Menschen wirksam vor rassistischer Diskriminierung zu schützen. Dieser Schutzbedarf besteht unabhängig davon, dass menschliche Rassen im biologischen Sinne nicht existieren. Maßgeblich sind vielmehr rassistische Zuschreibungen, aufgrund derer Menschen benachteiligt werden. Eine ersatzlose Streichung des Begriffs "Rasse" ohne funktionalen Ersatz wäre daher nicht sachgerecht. Sie ließe die spezifische Dimension rassistischer Diskriminierung begrifflich unbenannt und könnte zu Rechtsunsicherheiten hinsichtlich des Schutzumfangs führen. Der Rechtsbegriff der „rassistischen Zuschreibung“ verdeutlicht demgegenüber, dass nicht vermeintliche Eigenschaften oder Merkmale betroffener Personen geschützt werden, sondern die diskriminierende Praxis der rassistischen Einordnung und Ungleichbehandlung erfasst wird. Die vorgeschlagene Neufassung wahrt damit das bisherige Schutzniveau des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes und vermeidet zugleich die sprachliche Reproduktion eines überholten und naturwissenschaftlich widerlegten Rassebegriffs. Darüber hinaus sollen die Formulierungen „aufgrund von antisemitischen Zuschreibungen“ sowie „aufgrund von antiziganistischen Zuschreibungen“ ausdrücklich in den Katalog der Diskriminierungsgründe aufgenommen werden. Antisemitische und antiziganistische Diskriminierungen werden bislang unter Benachteiligungen aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft oder der Religion subsumiert. Es handelt sich jedoch um eigenständige Formen von Diskriminierungen, die auch ausdrücklich als solche benannt werden sollten. Die ausdrückliche Benennung dient dabei der Klarstellung und zugleich der Sensibilisierung. Sie trägt dazu bei, bestehende Diskriminierungsformen präziser zu erfassen und Betroffenen einen erkennbaren gesetzlichen Schutz zu gewährleisten. Zugleich wird verdeutlicht, dass sich die Diskriminierung nicht an tatsächlichen Eigenschaften orientiert, sondern an gesellschaftlich erzeugten und tradierten Zuschreibungen. Für den Begriff der antisemitischen Zuschreibung soll auf die Arbeitsdefinition Antisemitismus der Internationalen Allianz für Holocaustgedenken (IHRA) in der durch die Bundesregierung erweiterten Form Bezug genommen werden: „Antisemitismus ist eine bestimmte Wahrnehmung von Jüdinnen und Juden, die sich als Hass gegenüber Jüdinnen und Juden ausdrücken kann. Der Antisemitismus richtet sich in Wort oder Tat gegen jüdische oder nichtjüdische Einzelpersonen und/oder deren Eigentum sowie gegen jüdische Gemeindeinstitutionen oder religiöse Einrichtungen. Darüber hinaus kann auch der Staat Israel, der dabei als jüdisches Kollektiv verstanden wird, Ziel solcher Angriffe sein.“ Für den Begriff der antiziganistischen Zuschreibung soll auf die Arbeitsdefinition Antiziganismus der Internationalen Allianz für Holocaustgedenken (IHRA) Bezug genommen werden: „Antiziganismus manifestiert sich in individuellen Äußerungen und Handlungen sowie institutionellen Politiken und Praktiken der Marginalisierung, Ausgrenzung, physischen Gewalt, Herabwürdigung von Kulturen und Lebensweisen von Sinti und Roma sowie Hassreden, die gegen Sinti und Roma sowie andere Einzelpersonen oder Gruppen gerichtet sind, die zur Zeit des Nationalsozialismus und noch heute als ‚Zigeuner‘ wahrgenommen, stigmatisiert oder verfolgt wurden bzw. werden. Dies führt dazu, dass Sinti und Roma als eine Gruppe vermeintlich Fremder behandelt werden, und ihnen eine Reihe negativer Stereotypen und verzerrter Darstellungen zugeordnet wird, die eine bestimmte Form des Rassismus darstellen.“
2. Zum Gesetzentwurf allgemein
Der Bundesrat weist darauf hin, dass in vielen diskriminierungssensiblen Bereichen Künstliche Intelligenz und automatisierte Entscheidungssysteme eingesetzt werden. Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, wie ein wirksamer Schutz vor algorithmischer Diskriminierung sichergestellt werden kann. Derzeit fehlt eine Begriffsbestimmung zu dieser Diskriminierungsform in § 3 AGG. In der Folge wäre zu prüfen, welche Anpassungen und Ergänzungen des Gesetzestextes darüber hinaus erforderlich sind, beispielsweise mit Blick auf die Beweiserleichterung.
Begründung:
Künstliche Intelligenz und automatisierte Entscheidungssysteme werden in vielen diskriminierungssensiblen Bereichen eingesetzt, unter anderem bei der Jobsuche, bei Wohnungs- und Kreditvergaben oder Versicherungsdienstleistungen. Die Systeme arbeiten auf Grundlage von Statistiken und Daten, die diskriminierungsbedingte Verzerrungen beinhalten können. Zudem können Vorurteile oder ein fehlendes Bewusstsein für Diskriminierung die Programmierung der Modelle beeinflussen, ohne dass dies für Anwendende oder für betroffene Personen erkennbar ist. Dieses Problem wird vom AGG in der aktuellen Fassung nur unzureichend erfasst (vgl. Spiecker gen. Döhmann & Towfigh (2023): Automatisch benachteiligt. Das AGG und der Schutz vor Diskriminierung durch algorithmische Entscheidungssysteme. Rechtsgutachten im Auftrag der Antidiskriminierungsstelle des Bundes, abgerufen am 19.05.2026 unter: www.antidiskriminierungsstelle.de/SharedDocs/downloads/DE/publikationen/ Rechtsgutachten/schutz_vor_diskriminierung_durch_KI.pdf).
3. Zum Gesetzentwurf allgemein a) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, wie die UN-Behindertenrechtskonvention im Anwendungsbereich des AGG vollständig umgesetzt werden kann. Erforderlich ist insbesondere die Aufnahme einer Legaldefinition von angemessenen Vorkehrungen sowie einer ausdrücklichen Regelung, dass die Versagung angemessener Vorkehrungen im gesamten Anwendungsbereich des AGG einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot darstellt.
b) Der Bundesrat begrüßt, dass durch den Gesetzentwurf der Anwendungsbereich des Verbots sexueller Belästigung als Benachteiligung im Sinne des AGG auf zivilrechtliche Schuldverhältnisse im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 5 bis 8 AGG ausgeweitet wird. Der Bundesrat stellt jedoch fest, dass im Arbeitsleben aufgrund des Anwendungsbereiches des Diskriminierungsverbotes (§ 7 Absatz 1 i.V.m. § 6 Absatz 1 AGG) mit Blick auf den Schutz vor sexueller Belästigung eine Lücke fortbesteht. Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, wie Selbstständige und Organmitglieder, insbesondere Geschäftsführer und -innen und Vorstände, in den Schutzbereich des Verbotes sexueller Belästigung im AGG einbezogen werden können.
c) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die Vorgaben der Richtlinien über Standards für Gleichbehandlungsstellen vom 7. Mai 2024 (Richtlinie 2024/1499/EU) und vom 14. Mai 2024 (Richtlinie 2024/1500/EU) mit dem Gesetzentwurf vollständig umgesetzt werden, insbesondere hinsichtlich der Untersuchungsrechte gemäß Artikel 8 sowie der Befugnis gemäß Artikel 9 der Richtlinien, eine Feststellung des Sachverhalts und einer begründeten Schlussfolgerung zum Vorliegen von Diskriminierung abzugeben.
Begründung:
Zu Buchstabe a:
Gemäß
Artikel 2
Unterabsatz i.V.m
Artikel 5
Absatz 2 UN- Behindertenrechtskonvention stellt die Versagung angemessener Vorkehrungen zur gleichberechtigten Teilnahme am gesellschaftlichen Leben eine Diskriminierung dar. Daher bedarf es im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz einer entsprechenden ausdrücklichen Regelung. Durch eine klare Regelung wird die Wirksamkeit des Diskriminierungsverbots aufgrund von Behinderungen im gesamten Anwendungsbereich des AGG gestärkt. Durch die Aufnahme einer ausdrücklichen der UN-Behindertenrechtskonvention entsprechenden Definition angemessener Vorkehrungen wird zudem die Rechtsanwendung für Unternehmen erleichtert.
Zu Buchstabe b:
Im Bereich der Beschäftigungsverhältnisse gilt das Verbot sexueller Belästigung nur zugunsten von Beschäftigten im Sinne von § 6 Absatz 1 i.V.m. Absatz 3 AGG und daher für Selbstständige und Organmitglieder nur beim Zugang zur Erwerbstätigkeit und zum beruflichen Aufstieg. Während der Erwerbstätigkeit, im Zusammenhang mit den Bedingungen ihrer Ausübung und am Arbeitsplatz sind daher Selbstständige, Geschäftsführer und Geschäftsführerinnen und Vorstände nicht vom Schutz vor sexueller Belästigung im AGG umfasst. Um einen umfassenden und konsequenten Schutz vor sexueller Belästigung im gesamten Erwerbsleben zu gewährleisten, muss diese Schutzlücke geschlossen werden.
Zu Buchstabe c:
Gemäß Artikel 8 der Richtlinien über Standards für Gleichbehandlungsstellen vom 7. Mai 2024 (Richtlinie 2024/1499/EU) und vom 14. Mai 2024 (Richtlinie 2024/1500/EU) schaffen die Mitgliedstaaten einen Rahmen zur Durchführung von Untersuchungen, die eine Aufklärung des Sachverhalts ermöglichen, wobei der Rahmen den Stellen wirksame Rechte auf Zugang zu Informationen und Dokumenten einräumen muss, damit diese feststellen können, ob eine Diskriminierung vorliegt. Darauf aufbauend sollen die Gleichbehandlungsstellen gemäß Artikel 9 der Richtlinien mindestens in Form einer unverbindlichen Stellungnahme ihre Einschätzung des Falls abgeben können. Der vorliegende Gesetzentwurf sieht in § 27 AGG-E aber lediglich für das Schlichtungsverfahren vor, dass die schlichtende Person die Beteiligten zur Bereitstellung von Informationen und Dokumenten auffordern kann und zudem von zuständigen öffentlichen Stellen Auskunft verlangen kann. An einer Regelung zur Durchsetzung der Aufforderung insbesondere an die Antragsgegner fehlt es jedoch. Vielmehr dürfte die Folge einer fehlenden Mitwirkung am Schlichtungsverfahren einschließlich der Sachverhaltsfeststellung ein Scheitern des Schlichtungsverfahrens sein. Insoweit fehlt es an der wirksamen Möglichkeit, den Sachverhalt aufzuklären und Feststellungen zur Einschätzung des Falls zu treffen.
4. Zu Artikel 1 allgemein
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob eine nachhaltige Bundesfinanzierung von unabhängiger, zivilgesellschaftlicher Antidiskriminierungsberatung im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz verankert werden kann.
Begründung:
Unabhängige zivilgesellschaftliche Beratungsstellen haben sich als wichtiger Baustein eines wirksamen Schutzes von Betroffenen von Diskriminierung erwiesen, der jedoch in vielen Ländern nicht ausreichend gegeben und zum Teil zunehmend bedroht ist. Die Beratungsanfragen bei der Antidiskriminierungsstelle des Bundes haben 2024 einen neuen Höchstwert erreicht und zeigen damit nicht nur, dass Diskriminierung weiterhin in den unterschiedlichsten Lebensbereichen stattfindet. Sie verdeutlichen auch die Bedeutung von Antidiskriminierungsberatung für Betroffene. Dies spiegelt sich auch in den Anfragen bei zivilgesellschaftlichen Beratungsstellen wider. Unabhängige zivilgesellschaftliche Beratungsstellen genießen bei Betroffenen gegenüber staatlichen Angeboten oftmals ein besonderes Vertrauen. Dies kann für Betroffene, insbesondere bei Diskriminierung, die in Macht- und Abhängigkeitsverhältnissen stattfindet, die Hemmschwelle senken, die benötigte Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Die Beratungsstellen bieten zudem häufig ein breites Unterstützungsangebot an, das neben Unterstützung bei rechtlichen Schritten auch psychosoziale Beratung und die Entwicklung verschiedener Handlungsoptionen einschließt. Die zivilgesellschaftliche Beratungsinfrastruktur in den Ländern ist äußerst heterogen. Ungeachtet des Bedarfs stehen in vielen Ländern nur unzureichende Strukturen zur Verfügung. Über das Förderprogramm „respekt*land“ wurden zwischen 2023 und 2026 über Modellprojekte Beratungsangebote in zahlreichen Ländern aus- und aufgebaut. In manchen Ländern wurden die Beratungsstellen nach Ende der Förderung jedoch wieder vollständig zurückgebaut. Es gilt zu befürchten, dass angesichts der bundesweit angespannten Haushaltslage die Antidiskriminierungsberatung gerade in bereits unterversorgten Gebieten nicht weiter ausgebaut oder sogar zurückgebaut wird. Dies führt zu einer bedeutenden Lücke für Betroffene, die wie oben beschrieben, zivilgesellschaftliche Beratung benötigen. Eine gesetzliche Verankerung der nachhaltigen Finanzierung zivilgesellschaftlicher Beratungsinfrastruktur stellt sicher, dass auch in angespannten Haushaltslagen und ungeachtet politischer Entwicklungen in den Ländern der Antidiskriminierungsberatung die notwendige Priorität beigemessen wird.
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Паспорт акта
- Юрисдикция
- Германия
- Официальное наименование
- Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes
- Рабочее название
- Проект второго закона о внесении изменений в Общий закон о равном обращении
- Вид и уровень акта
- законопроект
- Дата принятия
- 2026-06-12
- Статус
- законопроект: на рассмотрении
- Регулятор
- Бундестаг Германии
Предмет и цель
- Проблема
- Недостаточная защита от дискриминации, включая отсутствие понятийной определенности относительно дискриминации на основе искусственного интеллекта и недостаточный охват мер защиты лиц с ограниченными возможностями и самозанятых работников
- Цель
- Улучшение защиты от дискриминации путем уточнения формулировок, введения новых категорий дискриминации и обеспечения полного соблюдения международных стандартов
- Сфера действия
- Все лица, находящиеся на территории Германии, независимо от гражданства
Субъекты
| Роль | Кто именно | Критерии отнесения | Оценка числа адресатов |
|---|---|---|---|
| Госорган | Федеральное правительство Германии | Орган государственной власти | нет данных |
- Группы особой защиты
- Лица с инвалидностью, женщины, дети, пожилые люди
Нормы 5
Каждая строка — одна норма: кто что должен, через что она меняет поведение, во что обходится и чем подкреплена.
-
В Общем законе о равном обращении необходимо изменить терминологию, заменив выражение «по признаку расы» на «в силу расистских, антисемитских или антицыганских приписываний»
- Механизм воздействия
- Информирование
- Издержки: канал
- Нет прямых издержек
- Издержки: характер
- Регулярные
- Событие-триггер
- Постоянно
- Форма исполнения
- Цифровая
- Российский аналог
- Требует проверки
-
Необходимо предусмотреть меры против дискриминации, вызванной использованием искусственного интеллекта и автоматизированных систем принятия решений
- Механизм воздействия
- Ограничение модели
- Издержки: канал
- Содержательные
- Издержки: характер
- По событию
- Событие-триггер
- При использовании технологий
- Форма исполнения
- Цифровая
- Российский аналог
- Требует проверки
-
Предусмотреть включение в Закон положений, обеспечивающих соблюдение Конвенции ООН о правах инвалидов, включая определение адекватных приспособлений
- Механизм воздействия
- Барьер входа
- Издержки: канал
- Капитальные
- Издержки: характер
- Разовые
- Событие-триггер
- До начала деятельности
- Форма исполнения
- Смешанная
- Российский аналог
- Федеральный закон №181-ФЗ «О социальной защите инвалидов в Российской Федерации»; отличие в детализации требований и механизмах реализации
-
Рассмотреть возможность закрепления устойчивого финансирования независимых гражданских консультационных служб по вопросам противодействия дискриминации
- Механизм воздействия
- Прямой платеж
- Издержки: канал
- Прямой платеж
- Издержки: характер
- Регулярные
- Событие-триггер
- Постоянно
- Форма исполнения
- Цифровая
- Российский аналог
- Отсутствует прямое соответствие; финансирование осуществляется преимущественно через государственные программы поддержки НКО
-
Провести анализ соответствия предлагаемого законодательства стандартам Евросоюза в отношении полномочий организаций по обеспечению равных возможностей
- Механизм воздействия
- Информирование
- Издержки: канал
- Административный
- Издержки: характер
- Разовый
- Событие-триггер
- До начала деятельности
- Форма исполнения
- Цифровая
- Российский аналог
- Требует проверки
Details
| Country | Germany |
| Body | Bundestag (Germany) |
| Type | law / bill |
| Language | de |
| Document date | 2026-06-12 |
| Size | 14 239 знаков |
| Versions | 1 |
| First seen | 2026-08-19 |
| Last checked | 2026-09-17 02:38 |
| wahlperiode | 21 |
| drucksachetyp | Stellungnahme |
| dokumentnummer | 282/26(B) |
| herausgeber | BR |
Topics
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искусственн
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Artificial intelligence
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алгоритм
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Artificial intelligence
…решают вопросы найма, аренды жилья, кредитов и страхования, а § 3 закона не знает понятия алгоритмической дискриминации, и просит продумать защиту от неё, в том числе через облегчение доказывания…
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Summary
Требует заменить в § 1, § 19 и § 33 Общего закона о равном обращении слова «по признаку расы» на «в силу расистских, антисемитских или антицыганских приписываний», опираясь на рабочие определения IHRA. Отдельным пунктом палата указывает, что искусственный интеллект и автоматизированные системы решают вопросы найма, аренды жилья, кредитов и страхования, а § 3 закона не знает понятия алгоритмической дискриминации, и просит продумать защиту от неё, в том числе через облегчение доказывания. Ещё предлагается закрепить разумные приспособления по Конвенции ООН о правах инвалидов.
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