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Draft of a Law on Emergency Care Reform

Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung

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Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1 — Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 3. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 28) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.

§ 27 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 6 wird die Angabe „Leistungen.“ durch die Angabe „Leistungen,“ ersetzt.

b) Nach Nummer 6 wird die folgende Nummer 7 eingefügt:

7. „ Leistungen der medizinischen Notfallrettung.“

2.

§ 30 wird durch den folgenden § 30 ersetzt:

§ 30 „

Medizinische Notfallrettung (1) Bei Vorliegen eines rettungsdienstlichen Notfalles haben Versicherte Anspruch auf medizinische Notfallrettung durch einen in § 133 Absatz 1 genannten Leistungserbringer. Ein rettungsdienstlicher Notfall liegt vor, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass

1. sich der Versicherte aufgrund seines Gesundheitszustandes in unmittelbarer Lebensgefahr befindet oder

2. eine lebensbedrohende Verschlechterung seines Gesundheitszustandes oder eine schwere gesundheitliche Schädigung des Versicherten zu befürchten ist, sofern nicht unverzüglich eine medizinische Versorgung erfolgt.

(2) Die medizinische Notfallrettung umfasst

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1. das Notfallmanagement,

2. die notfallmedizinische Versorgung und

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3. den Notfalltransport.

(3) Das Notfallmanagement umfasst die Entgegennahme des medizinischen Hilfeersuchens, die Vermittlung der erforderlichen Hilfe und sofern im Einzelfall erforderlich die barrierefreie telefonische oder telemedizinische Notfallberatung einschließlich der telefonischen Anleitung lebensrettender Sofortmaßnahmen. Ab dem … [einsetzen: Datum des ersten Tages des vierundzwanzigsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] umfasst das Notfallmanagement zusätzlich die Benachrichtigung von Ersthelfern durch auf digitalen Anwendungen basierenden Ersthelferalarmierungssystemen insbesondere bei lebensbedrohlichen rettungsdienstlichen Notfällen und die Nutzung des AED-Katasters im Sinne des § 133h Absatz 1 Satz 1 in geeigneten Fällen. Abweichend von Satz 1 ist die Vermittlung der erforderlichen Hilfe ab dem … [einsetzen: Datum des ersten Tages des vierundzwanzigsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] nur noch vom Notfallmanagement umfasst, wenn sie auf der Grundlage einer softwarebasierten standardisierten Notrufabfrage erfolgt.

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(4) Die notfallmedizinische Versorgung umfasst die aus medizinischen Gründen erforderliche Versorgung durch nichtärztliches Fachpersonal an dem Ort, an dem sich der Versicherte zum Zeitpunkt des rettungsdienstlichen Notfalls befindet, und während eines Notfalltransports sowie, sofern aus medizinischen Gründen im Einzelfall erforderlich, eine zusätzliche Versorgung durch Notärzte, die auch telemedizinisch erbracht werden kann.

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(5) Der Notfalltransport umfasst

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1. den aus medizinischen Gründen erforderlichen Transport in die nächste geeignete Versorgungseinrichtung und

2. die aus zwingenden medizinischen Gründen erforderliche Verlegung von einer Versorgungseinrichtung in eine andere Versorgungseinrichtung, wenn bei der Verlegung die Beförderung mit einem qualifizierten boden- oder luftgebundenen Rettungsmittel aus medizinischen Gründen erforderlich ist.

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Der Anspruch auf einen Notfalltransport umfasst nicht den Rücktransport in das Inland; § 18 bleibt unberührt.

(6) Versicherte leisten zu einer notfallmedizinischen Versorgung oder zu einem Notfalltransport eine Zuzahlung in Höhe des sich nach § 61 Satz 4 ergebenden Betrages. Die Krankenkasse zieht die jeweilige Zuzahlung vom Versicherten ein. Erfolgt unmittelbar nach der notfallmedizinischen Versorgung an dem Ort, an dem sich der Versicherte zum Zeitpunkt des rettungsdienstlichen Notfalls befindet, auch ein Notfalltransport oder erfolgt die notfallmedizinische Versorgung während des Transports, leistet der Versicherte nur eine Zuzahlung zur medizinischen Notfallrettung insgesamt.“

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3.

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§ 60 wird durch den folgenden § 60 ersetzt:

§ 60 „

Krankenfahrten und Krankentransporte (1) Versicherte haben in dem durch die Absätze 3 und 4 bestimmten Umfang und in der nach den Absätzen 5 oder 6 bestimmten Höhe Anspruch auf Übernahme der Kosten für Krankenfahrten und Krankentransporte, wenn diese im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind.

(2) Krankenfahrten sind Fahrten ohne medizinisch-fachliche Betreuung, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln, privaten Kraftfahrzeugen, Mietwagen oder Taxen durchgeführt werden. Krankentransporte sind Transporte mit medizinisch-fachlicher Betreuung, die mit Fahrzeugen durchgeführt werden, die über die für diese medizinisch-fachliche Betreuung notwendige technische Ausstattung verfügen, und die durch Einrichtungen und Unternehmen erbracht werden, die nach Landesrecht dafür vorgesehen oder damit beauftragt worden sind. Welches Verkehrsmittel oder Fahrzeug für die jeweilige Krankenfahrt oder den jeweiligen Krankentransport genutzt werden kann, richtet sich nach der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall.

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(3) Die Krankenkasse übernimmt die Kosten für

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1. Krankenfahrten oder Krankentransporte zur stationären Behandlung,

2. Krankenfahrten oder Krankentransporte im Zuge einer Verlegung a) in ein anderes Krankenhaus während einer stationären Behandlung, wenn die Verlegung aus zwingenden medizinischen Gründen erforderlich ist, b) in ein anderes Krankenhaus zur Behandlung im Rahmen des Entlassmanagements nach § 39 Absatz 1a oder c) in ein wohnortnahes Krankenhaus, wenn die Krankenkasse in die Verlegung eingewilligt hat,

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3. Krankenfahrten oder Krankentransporte zu a) einer vor- oder nachstationären Behandlung im Krankenhaus nach § 115a Absatz 1, b) einer der in dem nach § 115b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vereinbarten Katalog genannten oder nach § 115f Absatz 2 Satz 4 ausgewählten Behandlung oder c) einer ambulanten Operation in einer Vertragsarztpraxis einschließlich der Krankenfahrten oder Krankentransporte zu hierzu erforderlichen Vor- und Nachbehandlungen, jeweils innerhalb der in § 115a Absatz 2 Satz 1 bis 3 genannten Fristen, wenn dadurch eine aus medizinischen Gründen erforderliche vollstationäre oder teilstationäre Krankenhausbehandlung im Sinne des § 39 Absatz 1 vermieden oder verkürzt wird oder wenn diese nicht ausführbar ist,

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4. Krankenfahrten zu ambulanten Behandlungen, wenn ein besonderer Ausnahmefall vorliegt, den der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 festgelegt hat, oder

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5. Krankentransporte zu ambulanten Behandlungen, wenn aus medizinischen Gründen ein Krankentransport zwingend erforderlich ist, oder

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6. Krankenfahrten oder Krankentransporte zur Versorgung in einem Integrierten Notfallzentrum, sofern nach dem Ergebnis eines Abfragesystems nach § 133a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 eine Versorgung in einem Integrierten Notfallzentrum erforderlich ist und die Krankenfahrt oder der Krankentransport nach den Umständen des Einzelfalls aus medizinischen Gründen zwingend erforderlich ist; die auf der Grundlage des Ergebnisses eines Abfragesystems im Sinne des § 133a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 getroffene Entscheidung gilt als Verordnung dieser Krankenfahrt oder dieses Krankentransports.

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(4) In den in Absatz 3 Nummer 4 und 5 genannten Fällen übernimmt die Krankenkasse die Kosten für eine Krankenfahrt oder einen Krankentransport, wenn sie diese oder diesen vorher genehmigt hat. In dem in Absatz 2 Nummer 4 genannten Fall gilt die Genehmigung als erteilt, sofern bei dem Versicherten eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:

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1. ein Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „aG“, „Bl“, „H“ oder „TBI“,

2. eine Einordnung gemäß § 15 des Elften Buches in den Pflegegrad 3, sofern zusätzlich eine dauerhafte Beeinträchtigung der Mobilität festgestellt wurde,

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3. eine Einordnung gemäß § 15 des Elften Buches in den Pflegegrad 4 oder 5 oder

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4. eine gemäß § 15 des Elften Buches in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung bis zum 31. Dezember 2016 erfolgte Einordnung in die Pflegestufe II und eine gemäß § 15 des Elften Buches ab dem 1. Januar 2017 erfolgte Einordnung mindestens in den Pflegegrad 3.

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(5) Für Krankenfahrten übernehmen die Krankenkassen

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1. bei der Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels die Kosten in Höhe des Fahrpreises unter Ausschöpfung von Fahrpreisermäßigungen,

2. bei der Benutzung eines Taxis oder Mietwagens die Kosten in Höhe der nach Satz 2 vereinbarten Entgelte oder bis zum Abschluss einer Vereinbarung nach Satz 2 die nach Personenbeförderungsgesetz geregelten Entgelte,

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3. bei der Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs die Kosten in Höhe des für jeden gefahrenen Kilometer jeweils aufgrund des Bundesreisekostengesetzes festgesetzten Höchstbetrages für Wegstreckenentschädigung, höchstens jedoch die Kosten, die bei Inanspruchnahme des in den Nummern 1 oder 2 genannten Transportmittel entstanden wären.

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Für Krankenfahrten nach Nummer 2 sollen die Krankenkassen oder ihre Landesverbände mit Einrichtungen oder Unternehmen Verträge schließen. § 133 Absatz 2 Satz 2 und 6 und Absatz 5 gilt entsprechend.

(6) Für Krankentransporte übernehmen die Krankenkassen die Kosten in Höhe der nach Satz 2 vereinbarten Entgelte. Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen schließen gemeinsam und einheitlich mit den nach Landesrecht vorgesehenen oder beauftragten Einrichtungen oder Unternehmen Verträge über Entgelte für Krankentransporte. § 133 Absatz 2 Satz 2, 6 und 7, Absatz 4, 5 und 6 gilt entsprechend.

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(7) Versicherte leisten zu einer Krankenfahrt oder einem Krankentransport eine Zuzahlung in Höhe des sich aus § 61 Satz 1 ergebenden Betrages. Die Krankenkasse übernimmt bei Krankenfahrten die Kosten nach Absatz 1 Satz 1 unter Abzug der Zuzahlung nach Satz 1 oder zieht die Zuzahlung nach Satz 1 von den Versicherten ein. Bei Krankentransporten zieht die Krankenkasse die Zuzahlung nach Satz 1 von den Versicherten ein. Für Krankenfahrten und Krankentransporte nach § 60 Absatz 3 Nummer 3 besteht eine Zuzahlungspflicht nur für die erste und die letzte Krankenfahrt oder für den ersten und den letzten Krankentransport.

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(8) Die Kosten eines Rücktransports in das Inland werden von der Krankenkasse nicht übernommen. § 18 bleibt unberührt.

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(9) Im Zusammenhang mit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden Reisekosten nach § 73 Absatz 1 und 3 des Neunten Buches übernommen; dies gilt für den Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls nach § 73 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Neunten Buches nur, sofern kein Anspruch nach § 45 Absatz 1a besteht. Zu den Reisekosten nach Satz 1 gehören bei Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 des Elften Buches auch die Reisekosten, die im Zusammenhang mit der Versorgung Pflegebedürftiger nach § 40 Absatz 3a Satz 1 und 2 entstehen. Die Reisekosten von Pflegebedürftigen, die gemäß § 40 Absatz 3a Satz 2 während einer stationären Rehabilitation ihrer Pflegeperson im Sinne des § 19 Satz 1 des Elften Buches eine Kurzzeitpflege nach § 42 des Elften Buches erhalten, hat die Pflegekasse des Pflegebedürftigen der Krankenkasse der Pflegeperson im Sinne des § 19 Satz 1 des Elften Buches zu erstatten.“

4. Nach § 61 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:

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„Die Zuzahlung zu Leistungen der medizinischen Notfallrettung nach § 30 Absatz 2 Nummer 2 und 3 beträgt 10 Euro.“

5. § 73 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 und Satz wird jeweils nach der Angabe „Krankentransporten“ die Angabe „, Krankenfahrten“ eingefügt.

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6.

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§ 73b Absatz 4 Satz 7 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Satz 6 gilt nicht für die Organisation der notdienstlichen Akutversorgung im Sinne des

§ 75 Absatz 1b Satz 3.“

7.

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§ 75 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1a wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Hierzu informieren die Kassenärztlichen Vereinigungen die Versicherten im Internet in geeigneter Weise bundesweit einheitlich über die Sprechstundenzeiten der Vertragsärzte und über die Zugangsmöglichkeiten von Menschen mit Behinderungen zur Versorgung (Barrierefreiheit) und richten Terminservicestellen ein, die jeweils von Montag bis Samstag unter einer bundesweit einheitlichen Rufnummer und jederzeit durch digitale Angebote erreichbar sein müssen; die Terminservicestellen können in Kooperation mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen betrieben werden.“ bb) Satz 3 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 2 wird nach der Angabe „möchten,“ die Angabe „und“ eingefügt.

bbb) In Nummer 3 wird die Angabe „unterstützen und“ durch die Angabe „unterstützen.“ ersetzt.

ccc) Nummer 4 wird gestrichen.

cc) Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Für die Vermittlung von Behandlungsterminen bei einem Facharzt muss eine Überweisung vorliegen; vorbehaltlich der Regelungen nach Satz 11 Nummer 2 gilt dies nicht

1. im Fall der Vermittlung von Behandlungsterminen bei einem Augenarzt oder einem Frauenarzt und

2. in Fällen, in denen bei einer zuvor erfolgten Inanspruchnahme eines Integrierten Notfallzentrums oder eines Integrierten Notfallzentrums für Kinder und Jugendliche die Notwendigkeit einer weiteren Behandlung festgestellt wurde.“ dd) Satz 11 wird wie folgt geändert:

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aaa) In Nummer 5 wird die Angabe „Satz 2.“ durch die Angabe „Satz 2 und“ ersetzt.

bbb) Nach Nummer 5 wird die folgende Nummer 6 eingefügt:

6. „ zur Gewährleistung der telefonischen Erreichbarkeit der Terminservicestellen nach Satz 2.“ ee) Satz 17 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

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„Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben die in Satz 16 genannte Struktur für ein elektronisch gestütztes Wartezeitenmanagement und für ein elektronisch gestütztes Dispositionsmanagement bei der Terminvermittlung bundesweit einheitlich zu nutzen und können darüber hinaus zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Satz 3 auch eigene digitale Angebote bereitstellen.“ ff) Die Sätze 18 und 19 werden durch den folgenden Satz ersetzt:

„Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben Integrierten Notfallzentren und Integrierten Notfallzentren für Kinder und Jugendliche die Vermittlung von Behandlungsterminen bei an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringern in den in Satz 4 Nummer 2 genannten Fällen zu ermöglichen.“ b) Absatz 1b wird durch die folgenden Absätze 1b bis 1f ersetzt:

„(1b) Der Sicherstellungsauftrag nach Absatz 1 umfasst auch die jederzeit verfügbare vertragsärztliche Versorgung in Fällen, in denen eine unverzügliche Behandlung aus medizinischen Gründen erforderlich ist (Akutfall). Nicht vom Sicherstellungsauftrag nach Absatz 1 umfasst ist die notfallmedizinische Versorgung im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 2 durch Notärzte, soweit Landesrecht nichts anderes bestimmt. Wird die in Satz 1 genannte Versorgung nicht durch in § 95 Absatz 1 Satz 1 genannte vertragsärztliche Leistungserbringer im Rahmen ihrer Sprechstunden erbracht, umfasst der Sicherstellungsauftrag nach Absatz 1 diese Versorgung nur im Umfang der jeweils unaufschiebbar erforderlichen Maßnahmen (notdienstliche Akutversorgung). Im Rahmen der notdienstlichen Akutversorgung kann darüber hinaus auch die Feststellung und Erstbescheinigung einer Arbeitsunfähigkeit, die Feststellung und Bescheinigung einer notwendigen Betreuung, Beaufsichtigung oder Pflege eines erkrankten Kindes sowie die Verordnung von Arzneimitteln erfolgen. Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztliche Bundesvereinigung stellen die notdienstliche Akutversorgung durch geeignete Versorgungsstrukturen (Notdienst) sicher. Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztliche Bundesvereinigung organisieren den Notdienst insbesondere durch

1. die Beteiligung an Integrierten Notfallzentren und Integrierten Notfallzentren für Kinder und Jugendliche,

2. ein telefonisches oder videounterstütztes, jederzeit verfügbares ärztliches Versorgungsangebot, auch durch Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin, und

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3. einen jederzeit verfügbaren aufsuchenden Dienst in Fällen, in denen die in Satz 1 genannte Versorgung nicht anderweitig erbracht werden kann.

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Zur Gewährleistung einer wirtschaftlichen Durchführung der in Satz 6 Nummer 2 und 3 genannten Maßnahmen sollen die Kassenärztlichen Vereinigungen untereinander sowie mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung kooperieren. Die Kassenärztlichen Vereinigungen können zur Durchführung der in Satz 6 Nummer 3 genannten Maßnahme qualifiziertes nichtärztliches Personal einsetzen, das nach ärztlicher Anordnung und unter ärztlicher Verantwortung handelt. Das Nähere zur erforderlichen Qualifikation des nichtärztlichen Personals sowie zu den von dem qualifizierten nichtärztlichen Personal erbringbaren Tätigkeiten legen die Partner des Bundesmantelvertrages für Ärzte nach § 28 Absatz 1 Satz 3 fest. Der Bundesärztekammer ist vor der Festlegung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Kassenärztlichen Vereinigungen können zur Durchführung der in Satz 6 Nummer 3 genannten Maßnahme Kooperationen mit Leistungserbringern der medizinischen Notfallrettung nach § 30 eingehen. Zusätzlich können die Kassenärztlichen Vereinigungen Integrierte Notfallzentren zur Erfüllung von deren Verpflichtung nach § 123 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendmedizin durch telemedizinische oder telefonische Konsilien unterstützen. Nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende zugelassene Krankenhäuser und Ärzte, die aufgrund einer Kooperationsvereinbarung mit der Kassenärztlichen Vereinigung in den Notdienst einbezogen sind, sind zur notdienstlichen Akutversorgung berechtigt und nehmen zu diesem Zweck an der vertragsärztlichen Versorgung teil. Satz 13 gilt entsprechend für nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte im Rahmen der notfallmedizinischen Versorgung im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 2 durch Notärzte, soweit durch Landesrecht bestimmt ist, dass auch diese Versorgung vom Sicherstellungsauftrag nach Absatz 1 umfasst ist. Die Kassenärztlichen Vereinigungen sollen mit den Landesapothekerkammern Informationen über die Organisation des Notdienstes austauschen, um die Versorgung der Versicherten zu verbessern.

(1c) Zur Vermittlung von Behandlungsterminen in Akutfällen und zur Wahrnehmung ihrer in Absatz 1b genannten Aufgaben betreibt jede Kassenärztliche Vereinigung eine Leitstelle, die jederzeit unter der in Absatz 1a Satz 2 genannten bundesweit einheitlichen Rufnummer und über digitale Angebote erreichbar ist (Akutleitstelle). Ab dem … [einsetzen: Datum des ersten Tages des zwölften auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] müssen die Akutleitstellen unter der in Absatz 1a Satz 2 genannten bundesweit einheitlichen Rufnummer innerhalb von drei Minuten für 75 Prozent der Anrufenden und innerhalb von zehn Minuten für 95 Prozent der Anrufenden erreichbar sein. Die Akutleitstellen haben Versicherten in Akutfällen auf der Grundlage der nach Absatz 7 Satz 1 Nummer 6 aufzustellenden Richtlinien für ein bundesweit einheitliches, standardisiertes Ersteinschätzungsverfahren eine ärztliche Versorgung auf der medizinisch gebotenen Versorgungsebene zu vermitteln. Zur Behandlung soll vorrangig in die Praxen zugelassener Ärzte und zugelassener medizinischer Versorgungszentren vermittelt werden, sofern diese als medizinisch gebotene Versorgungsebene in Betracht kommen. In geeigneten Fällen kann eine telefonische oder videounterstützte ärztliche Konsultation vermittelt werden. Für die Vermittlung eines Behandlungstermins bei einem Facharzt bedarf es im Akutfall keiner Überweisung. Eine Versorgung durch den aufsuchenden Dienst nach Absatz 1b Satz 6 Nummer 3 ist nur in den Fällen zu vermitteln, in denen

1. eine Behandlung des Versicherten durch einen zugelassenen Arzt oder ein zugelassenes medizinisches Versorgungszentrum nicht möglich oder dem Versicherten das Aufsuchen eines zugelassenen Arztes oder eines zugelassenen medizinischen Versorgungszentrum nicht möglich oder nicht zumutbar ist,

2. dem Versicherten das Aufsuchen eines Integrierten Notfallzentrums nicht möglich oder nicht zumutbar ist und

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3. eine telefonische oder videounterstützte ärztliche Konsultation nicht möglich oder nicht ausreichend ist.

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Die Akutleitstellen haben Sprachaufzeichnungen der Anrufe anzufertigen und für die Dauer von zehn Jahren zu speichern.

(1d) Die Kassenärztlichen Vereinigungen sind befugt, die zur Erfüllung ihrer in den Absätzen 1a, 1b, 1c und 1e genannten Aufgaben erforderlichen personenbezogene Daten zu verarbeiten.

(1e) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung evaluiert die Auswirkungen der Tätigkeit der nach Absatz 1a Satz 2 eingerichteten Terminservicestellen insbesondere im Hinblick auf die fristgemäße Vermittlung von Arztterminen, auf die Häufigkeit der Inanspruchnahme und auf die Vermittlungsquote. Über die Ergebnisse der Evaluierung hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung dem Bundesministerium für Gesundheit zum 30. Juni 2027 zu berichten.

(1f) Absatz 1b Satz 3, 6 bis 12 und 14 sowie die Absätze 1c bis 1e sind auf die vertragszahnärztliche Versorgung nicht anzuwenden. Die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung stellen den vertragszahnärztlichen Notdienst außerhalb der Sprechstundenzeiten der Vertragszahnärzte sicher. Die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen sollen den vertragszahnärztlichen Notdienst auch durch Kooperation oder eine organisatorische Verknüpfung mit zugelassenen Krankenhäusern sicherstellen, wozu sie entweder vertragszahnärztliche Notdienstpraxen in oder an Krankenhäusern einrichten oder Krankenhäuser unmittelbar in den Notdienst einbinden. Die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen informieren die Versicherten im Internet in geeigneter Weise bundesweit einheitlich über die Sprechstundenzeiten der Vertragszahnärzte und über die Barrierefreiheit.“ c) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 4 wird die Angabe „bundeseinheitlichen Telefonnummer“ durch die Angabe „bundesweit einheitlichen Rufnummer“ ersetzt.

bb) In den Nummern 5 und 6 wird jeweils die Angabe „Absatz 1a Satz 3 Nummer

3“ durch die Angabe „Absatz 1c Satz 3“ ersetzt.

8.

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§ 76 Absatz 1a wird durch den folgenden Absatz 1a ersetzt:

„(1a) In den Fällen des § 75 Absatz 1a Satz 7 können Versicherte auch zugelassene Krankenhäuser in Anspruch nehmen, die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen. Dies gilt auch, wenn eine Akutleitstelle Versicherte in Akutfällen nach § 75 Absatz 1c Satz 3 in eine Notaufnahme vermittelt. Die Inanspruchnahme umfasst in den Fällen des § 75 Absatz 1a Satz 7 auch weitere auf den Termin folgende notwendige Behandlungen, die dazu dienen, den Behandlungserfolg zu sichern oder zu festigen.“

9.

§ 87 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2a Satz 21 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Der Bewertungsausschuss in der Zusammensetzung nach Absatz 5a beschließt im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen

1. Regelungen für die Versorgung im Notdienst sowie für die Versorgung in Notfällen nach § 76 Absatz 1 Satz 2,

2. Regelungen für die Versorgung im Notdienst mit telemedizinischen Leistungen und

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3. Zuschläge für die Gruppe der Versicherten, die wegen der Art, Schwere oder Komplexität der Behandlungsdiagnose einer besonders aufwändigen Betreuung und Überwachung in der Notaufnahme eines Integrierten Notfallzentrums nach § 123 Absatz 1 oder eines Integrierten Notfallzentrums für Kinder und Jugendliche nach § 123b Absatz 1 bedürfen.“ b) In Absatz 2b Satz 3 Nummer 1 und Absatz 2c Satz 3 Nummer 1 wird jeweils die Angabe „Behandlungen im Akutfall nach § 75 Absatz 1a Satz 3 Nummer 4, wenn die Behandlung spätestens am Folgetag der Terminvermittlung durch die Terminservicestelle“ durch die Angabe „den Fall, dass eine Behandlung spätestens am Folgetag der Terminvermittlung durch eine Akutleitstelle nach § 75 Absatz 1c Satz 3“ ersetzt.

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10. § 87a Absatz 3 Satz 5 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:

3. „ Leistungen im Behandlungsfall, die aufgrund der Vermittlung durch die Terminservicestelle nach § 75 Absatz 1a Satz 3 Nummer 1, sofern es sich nicht um Fälle nach § 75 Absatz 1a Satz 8 handelt, oder die aufgrund der Vermittlung durch eine Akutleitstelle nach § 75 Absatz 1c Satz 3 erbracht werden,“.

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11. § 90 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „nach § 116b Absatz 3“ gestrichen.

b) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 4a eingefügt:

„(4a) Der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen wird für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 116b Absatz 2, § 123 Absatz 3 Satz 2, § 123a Absatz 1 und § 123b Absatz 1 um Vertreter der Krankenhäuser in der gleichen Zahl erweitert, wie sie nach Absatz 2 Satz 1 und 4 jeweils für die Vertreter der Ärzte vorgesehen ist (erweiterter Landesausschuss). Die Vertreter der Krankenhäuser werden von der Landeskrankenhausgesellschaft bestellt. Über den Vorsitzenden des erweiterten Landesausschusses und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder sowie deren Stellvertreter sollen sich die beteiligten Kassenärztlichen Vereinigungen, die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen sowie die Landeskrankenhausgesellschaft einigen. Kommt eine Einigung nicht zustande, werden sie durch die für die Sozialversicherung zuständige oberste Landesbehörde im Benehmen mit den beteiligten Kassenärztlichen Vereinigungen, den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen sowie der Landeskrankenhausgesellschaft berufen. Die Kosten, die dem erweiterten Landesausschuss durch die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 116b Absatz 2, § 123 Absatz 3 Satz 2, § 123a Absatz 1 und § 123b Absatz 1 entstehen, werden zur Hälfte von den Verbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen sowie zu je einem Viertel von den beteiligten Kassenärztlichen Vereinigungen und der Landeskrankenhausgesellschaft getragen. Der erweiterte Landesausschuss beschließt mit einfacher Mehrheit; bei der Gewichtung der Stimmen zählen die Stimmen der Vertreter der Krankenkassen doppelt. Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 123a Absatz 1 und § 123b Absatz 1 sind von der für die medizinische Notfallrettung zuständigen obersten Landesbehörde für die Belange der medizinischen Notfallrettung zu benennende Vertreter anzuhören. Der erweiterte Landesausschuss kann für die Beschlussfassung über Entscheidungen nach § 123a Absatz 1 und § 123b Absatz 1 in seiner Geschäftsordnung abweichend von Satz 1 und von Absatz 2 Satz 1 die Besetzung mit einer kleineren Zahl von Mitgliedern unter Wahrung des Besetzungsverhältnisses festlegen; die Mitberatungsrechte nach Absatz 4 Satz 2 und § 140f Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 bis 4 sowie das Anhörungsrecht nach Satz 7 bleiben unberührt.“ c) Absatz 6 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Die von den Landesausschüssen getroffenen Entscheidungen nach § 99 Absatz 2, § 100 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3, § 103 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3, § 123a Absatz 1 und § 123b Absatz 1 sind der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörde vorzulegen.“

12. In § 90a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „und der Landeskrankenhausgesellschaft“ durch die Angabe „, der Landeskrankenhausgesellschaft und der medizinischen Notfallrettung“ ersetzt.

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13. § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 wird durch die folgende Nummer 12 ersetzt:

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„12. Verordnung von Krankentransporten und Krankenfahrten,“.

14. § 105 Absatz 1b wird durch den folgenden Absatz 1b ersetzt:

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„(1b) Jede Kassenärztliche Vereinigung vereinbart jährlich mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich einen von der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung zum einen und den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen zum anderen in jeweils gleicher Höhe über die nach Absatz 1a bereitzustellenden Mittel hinaus bereitzustellenden Betrag und dessen jeweilige Verwendung zur Finanzierung der

1. nach § 75 Absatz 1b Satz 6 Nummer 2 und 3, Absatz 1c und § 133a von der Kassenärztlichen Vereinigung sicherzustellenden Strukturen einschließlich Maßnahmen zur digitalen Vernetzung dieser Strukturen und

2. Förderung der von den Kassenärztlichen Vereinigungen verantworteten Einrichtungen und Stellen innerhalb der Integrierten Notfallzentren und der Integrierten Notfallzentren für Kinder und Jugendliche einschließlich Maßnahmen zur digitalen Vernetzung dieser Einrichtungen und Stellen.

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Über die Höhe des in Satz 1 genannten Betrags sowie dessen jeweilige Verwendung ist mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. mit Wirkung für die privaten Krankenversicherungsunternehmen jeweils Einvernehmen herzustellen. Die privaten Krankenversicherungsunternehmen beteiligen sich mit einem Anteil von 7 Prozent an den von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen nach Satz 1 jeweils bereitzustellenden Beträgen. Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen und der Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. mit Wirkung für die privaten Krankenversicherungsunternehmen vereinbaren das Nähere zur Bereitstellung des Betrages der in Satz 3 genannten Beteiligung. Die Kassenärztlichen Vereinigungen legen jährlich spätestens vier Wochen vor Beginn der jeweiligen Verhandlungen über die in Satz 1 genannten Vereinbarungen den anderen in Satz 1 genannten Vereinbarungspartnern sowie dem Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. eine detaillierte Kalkulation der Kosten vor, die zur Gewährleistung des Aufbaus und des Betriebs der in Satz 1 genannten Strukturen, Einrichtungen und Stellen einschließlich der Maßnahmen zur digitalen Vernetzung entstehen. Bei der jeweiligen Vereinbarung des in Satz 1 genannten Betrags haben die in Satz 1 genannten Vereinbarungspartner folgende im Zusammenhang mit der notdienstlichen Akutversorgung im jeweiligen Vorjahr vereinnahmte Entgelte in voller Höhe mindernd zu berücksichtigen:

1. Entgelte für nach der regionalen Euro-Gebührenordnung oder nach einem Gesamtvertrag abrechenbare Leistungen und Kosten und

2. die von der Kassenärztlichen Vereinigung sonstigen vereinnahmten Entgelte

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In voller Höhe mindernd zu berücksichtigen sind zudem die von der Kassenärztlichen Vereinigung nicht verbrauchten Mittel des Honorarvolumens nach § 87b Absatz 1 Satz 3. Die Höhe der jeweils zuletzt nach Satz 1 vereinbarten Beträge und deren zweckentsprechende Verwendung sind jährlich von den in Satz 1 genannten Vereinbarungspartnern zu überprüfen. Kommt eine Vereinbarung nach Satz 1 nicht oder teilweise nicht zustande, setzt das zuständige Schiedsamt auf Antrag eines der in Satz 1 genannten Vereinbarungspartner den Vereinbarungsinhalt nach Maßgabe der Sätze 5 bis 7 fest. § 89 Absatz 3 gilt entsprechend. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung veröffentlicht jährlich, erstmals bis zum … [einsetzen: Datum des ersten Tages des zwölften auf die Verkündung folgenden Kalendermonats], barrierefrei im Internet einen Bericht über die Anzahl und den jeweiligen Inhalt der in Satz 1 genannten Vereinbarungen, einschließlich der Höhe des jeweils vereinbarten Betrags einschließlich seiner Aufteilung auf die einzelnen Verwendungszwecke. Die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen, die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich können vereinbaren, über die Mittel nach Absatz 1a hinaus einen zusätzlichen Betrag zur Förderung der Sicherstellung der Strukturen des vertragszahnärztlichen Notdienstes bereitzustellen.“

15. § 115e Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Im Rahmen der tagesstationären Behandlung besteht ab dem Zeitpunkt der ersten Aufnahme im Krankenhaus kein Anspruch auf Übernahme der Kosten für Krankentransporte und Krankenfahrten nach § 60; ausgenommen ist die Übernahme der Kosten für Krankenfahrten zum Krankenhaus, die im Fall einer ambulanten Behandlung von der Krankenkasse nach § 60 Absatz 3 Nummer 4 übernommen würden.“ b) Nach Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:

„Der Anspruch auf einen Notfalltransport im Rahmen der medizinischen Notfallrettung nach § 30 bleibt unberührt.“

16. § 116b wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe „nach Maßgabe des Absatzes 3 Satz 1 erweiterten

Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen nach § 90 Absatz 1“ durch die Angabe „erweiterten Landesausschuss im Sinne des § 90 Absatz 4a Satz 1“ ersetzt.

bb) In den Sätzen 4, 5 und 9 wird jeweils die Angabe „Landesausschuss nach Satz 1“ durch die Angabe „erweiterte Landesausschuss im Sinne des § 90 Absatz 4a Satz 1“ ersetzt.

cc) In Satz 8 wird die Angabe „Landesausschuss nach Satz 1“ durch die Angabe „erweiterten Landesausschuss im Sinne des § 90 Absatz 4a Satz 1“ ersetzt.

b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:

(3) „ Der erweiterte Landesausschuss im Sinne des § 90 Absatz 4a Satz 1 kann für die Beschlussfassung über Entscheidungen im Rahmen des Anzeigeverfahrens nach Absatz 2 Satz 1 in seiner Geschäftsordnung abweichend von § 90 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4a Satz 1 die Besetzung mit einer kleineren Zahl von Mitgliedern unter Wahrung des Besetzungsverhältnisses festlegen; die Mitberatungsrechte nach § 90 Absatz 4 Satz 2 sowie § 140f Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 bis 4 bleiben unberührt. Der erweiterte Landesausschuss im Sinne des § 90 Absatz 4a Satz 1 ist, auch in der Besetzung nach Satz 1, befugt, geeignete Dritte ganz oder teilweise mit der Durchführung von Aufgaben nach Absatz 2 zu beauftragen, und er kann hierfür nähere Vorgaben beschließen“.

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17. § 120 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 75 Absatz 1b Satz 2“ durch die Angabe „§

75 Absatz 1b Satz 13“ ersetzt.

b) Absatz 3b wird durch den folgenden Absatz 3b ersetzt:

„(3b) Krankenhäuser erhalten für eine ambulante Notfallbehandlung Hilfesuchender, die diese Krankenhausstandorte mit einem von ihnen als dringend erachteten gesundheitlichen Anliegen im Rahmen einer Inanspruchnahme nach § 76 Absatz 1 Satz 2 selbständig aufgesucht haben, an einem Krankenhausstandort ohne Integriertes Notfallzentrum oder Integriertes Notfallzentrum für Kinder und Jugendliche ab dem nach § 123c Absatz 1 Satz 5 Nummer 4 bestimmten Zeitpunkt nur eine Vergütung, wenn die in § 123c Absatz 1 Satz 1 genannte Ersteinschätzung ergeben hat, dass eine Behandlung an dem jeweiligen Krankenhausstandort erfolgen kann. Unabhängig von dem in Satz 1 genannten Ergebnis besteht ein Vergütungsanspruch für die Durchführung der in § 123c Absatz 1 Satz 1 genannten Ersteinschätzung. Die Ersteinschätzung kann als Hilfeleistung nach § 28 Absatz 1 Satz 2 erfolgen.“

18. § 123 wird durch die folgenden §§ 123 bis 123c ersetzt:

§ 123 „

Integrierte Notfallzentren (1) Integrierte Notfallzentren bestehen aus der Notaufnahme eines zugelassenen Krankenhauses, einer in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Notaufnahme des betreffenden Krankenhausstandortes gelegenen Praxis der Kassenärztlichen Vereinigung zur notdienstlichen Akutversorgung im Sinne des § 75 Absatz 1b Satz 3 (Notdienstpraxis) und einer zentralen Ersteinschätzungsstelle, die auf der Grundlage einer in § 123a Absatz 2 Satz 1 genannten Kooperationsvereinbarung zusammenarbeiten. Wird ein Standort eines zugelassenen Krankenhauses nach § 123a Absatz 1 Satz 1 als Standort für die Einrichtung eines Integrierten Notfallzentrums festgelegt, sind der Träger dieses Krankenhauses und die zuständige Kassenärztliche Vereinigung zum Abschluss einer

Kooperationsvereinbarung nach § 123a Absatz 2 Satz 1 und zur Einrichtung eines Integrierten Notfallzentrums berechtigt und verpflichtet. Die Kassenärztlichen Vereinigungen sind in diesem Fall verpflichtet, die Notaufnahme des jeweiligen zugelassenen Krankenhauses aufgrund der Kooperationsvereinbarung unmittelbar in den Notdienst gemäß § 75 Absatz 1b Satz 13 einzubinden. Die fachliche Verantwortung für die zentrale Ersteinschätzungsstelle und ihre fachliche Leitung obliegen dem zugelassenen Krankenhaus, wenn in der nach § 123a Absatz 2 Satz 1 abzuschließenden Kooperationsvereinbarung nichts Abweichendes geregelt ist. Die Kassenärztliche Vereinigung kann von der Einrichtung einer Notdienstpraxis absehen, sofern die vertragsärztliche Versorgung von Akutfällen während der in § 123a Absatz 2 Satz 6 genannten Zeiten durch einen an der vertragsärztlichen Versorgung nach § 95 Absatz 1 Satz 1 teilnehmenden zugelassenen Leistungserbringer sichergestellt wird, dessen Praxis sich in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Notaufnahme des jeweiligen Krankenhausstandortes befindet. Die Verpflichtung zum Abschluss einer Kooperationsvereinbarung nach Satz 2, die Regelungen dieses Buches, die für die Einrichtung und den Betrieb einer Notdienstpraxis gelten, und § 3 der Medizinprodukte-Abgabeverordnung gelten für diesen Leistungserbringer entsprechend. Die Parteien der Kooperationsvereinbarung können zur Patientenversorgung geeignete, im Umkreis des jeweiligen Krankenhausstandortes gelegene zugelassene Ärzte und zugelassene medizinische Versorgungszentren in die Kooperationsvereinbarung einbeziehen (Kooperationspraxen). Eine Kooperationspraxis muss organisatorisch und technisch so mit dem Integrierten Notfallzentrum vernetzt sein, dass ohne jeden zeitlichen Verzug eine rückverfolgbare und digitale Fallübergabe zwischen dem Integrierten Notfallzentrum und der Kooperationspraxis möglich ist.

(2) Für Hilfesuchende, die mit einem von ihnen als dringend erachteten gesundheitlichen Anliegen selbständig ein Integriertes Notfallzentrum aufsuchen, trifft die zentrale Ersteinschätzungsstelle eine Entscheidung über die Behandlungsdringlichkeit und über die geeignete Versorgungsebene innerhalb des Integrierten Notfallzentrums unter Berücksichtigung der jeweiligen Kooperationspraxen. Diese Entscheidung kann als Hilfeleistung nach § 28 Absatz 1 Satz 2 getroffen werden. Ab dem nach § 123c Absatz 1 Satz 5 Nummer 4 bestimmten Zeitpunkt erfolgt die Entscheidung nach Satz 1 mittels der in § 123c Absatz 1 Satz 1 genannten Ersteinschätzung. Innerhalb des Integrierten Notfallzentrums erfolgt eine digitale Fallübergabe in einem interoperablen Datenformat. Die Parteien der in § 123a Absatz 2 Satz 1 genannten Kooperationsvereinbarung einschließlich der jeweiligen Kooperationspraxen sind befugt, die für eine bedarfsgerechte Steuerung der Versorgung erforderlichen personenbezogenen Daten der Hilfesuchenden zu verarbeiten und sich wechselseitig zu übermitteln. Das Integrierte Notfallzentrum bietet den Patienten, bei denen nach einer notdienstlichen Akutversorgung im Integrierten Notfallzentrum eine ambulante Weiterbehandlung erforderlich ist, und Hilfesuchenden, die sich nach einer Entscheidung der Ersteinschätzungsstelle nach Satz 1 statt für eine Behandlung im Integrierten Notfallzentrum für eine Behandlung bei einem an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer entscheiden, die Vermittlung eines Termins für eine solche Behandlung an. Hilfesuchende, die nachweisen, dass sie das Integrierte Notfallzentrum aufgrund einer telefonischen oder digitalen Vermittlung durch eine Akutleitstelle aufsuchen, sind dort bei gleicher Behandlungsdringlichkeit grundsätzlich vorrangig zu behandeln. Das Nähere zum Nachweis der Vermittlung durch eine Akutleitstelle ist im Bundesmantelvertrag zu vereinbaren.

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(3) Integrierte Notfallzentren haben sicherzustellen, dass sie

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1. zur Behandlung von Kindern und Jugendlichen von Fachärzten für Kinder- und Jugendmedizin durch telemedizinische oder telefonische Konsilien unterstützt werden, wenn an ihrem Standort kein Integriertes Notfallzentrum für Kinder und Jugendliche vorhanden ist, und

2. bei Hinweisen auf das Vorliegen psychischer Erkrankungen von Fachärzten für Psychiatrie und Psychotherapie, psychosomatische Medizin und Psychotherapie oder Nervenheilkunde durch telemedizinische oder telefonische Konsilien unterstützt werden, wenn an ihrem Standort keine Fachabteilung für Psychiatrie oder Psychosomatik vorhanden ist.

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Der erweiterte Landesausschuss im Sinne des § 90 Absatz 4a Satz 1 kann Empfehlungen für die landesweite Konzeption und Koordinierung der in Satz 1 genannten Unterstützungen aussprechen. In den in Satz 1 genannten Fällen haben Integrierte Notfallzentren die erforderliche technische Ausstattung für eine telemedizinische Anbindung vorzuhalten und die Vorgaben der Vereinbarung nach § 367 Absatz 1 einzuhalten.

(4) Die Kassenärztlichen Vereinigungen berichten den für die Sozialversicherung und den für die Krankenhausplanung zuständigen obersten Landesbehörden jährlich, erstmals zum … [einsetzen: Datum des letzten Tages des vierundzwanzigsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats], über

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1. die Versorgung in den Integrierten Notfallzentren im Hinblick auf a) Abweichungen von den in § 123a Absatz 2 Satz 6 genannten Öffnungszeiten der Notdienstpraxis, b) die Anzahl der in Absatz 1 Satz 5 genannten Leistungserbringer, der einbezogenen Kooperationspraxen und der eingerichteten Integrierten Notfallzentren für Kinder und Jugendliche und c) die Anteile der Inanspruchnahme des Integrierten Notfallzentrums mit und ohne vorherigen Kontakt zu einer Akutleitstelle sowie

2. die Auswirkungen der Versorgung in Integrierten Notfallzentren auf die ambulanten Behandlungen in Notaufnahmen, die nicht Bestandteil eines Integrierten Notfallzentrums sind.

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Die Kassenärztliche Bundesvereinigung berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit jährlich, erstmals zum … [einsetzen: Datum des letzten Tages des siebenundzwanzigsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats], über die in Satz 1 genannten Sachverhalte.

§ 123a Einrichtung von Integrierten Notfallzentren (1) Der erweiterte Landesausschuss im Sinne des § 90 Absatz 4a Satz 1 legt erstmals bis zum … [einsetzen: Datum des ersten Tages des sechsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] unter vorrangiger Berücksichtigung der Bundeswehrkrankenhäuser die Standorte der zugelassenen Krankenhäuser fest, an denen Integrierte Notfallzentren einzurichten sind. Bei der Festlegung der Standorte sind die Ziele und Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung sowie der Krankenhausplanung zu beachten. Zur flächendeckenden Versorgung durch Integrierte Notfallzentren legt der erweiterte Landesausschuss zunächst geeignete Planungsregionen fest, die sich im Einvernehmen mit allen für die Planungsregion zuständigen erweiterten Landesausschüssen auch über Landesgrenzen erstrecken können. Ein Krankenhausstandort kann als Standort für die Einrichtung eines Integriertes Notfallzentrums festgelegt werden, wenn

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1. dieser Krankenhausstandort mindestens die Voraussetzungen der Notfallstufe Basisnotfallversorgung gemäß den „Regelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zu einem gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern gemäß § 136c Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)“ vom 19. April 2018 (BAnz AT 18.5.2018 B4), die zuletzt durch den Beschluss vom 18. Juni 2025 (BAnz AT 28.08.2025 B3) geändert worden sind, erfüllt und

2. keine berechtigten Interessen des Krankenhauses entgegenstehen, die das Interesse an einer flächendeckenden Versorgung durch Integrierte Notfallzentren überwiegen.

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Bei der Festlegung nach Satz 1 sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:

1. die Erreichbarkeit des Standorts mit einem Kraftfahrzeug innerhalb einer Fahrzeit von 30 Minuten für mindestens 95 Prozent der zu versorgenden Menschen in der Planungsregion,

2. die Zahl der zu versorgenden Menschen in der Planungsregion,

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3. die Erreichbarkeit des Standorts mit dem öffentlichen Personennahverkehr,

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4. das Bestehen einer Praxis der Kassenärztlichen Vereinigung zur Sicherstellung des Notdienstes in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Notaufnahme des Krankenhausstandortes und

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5. die Möglichkeiten der Einbeziehung von Kooperationspraxen zur Patientenversorgung.

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Wenn in einer Planungsregion mehrere Krankenhausstandorte für die Einrichtung eines Integrierten Notfallzentrums gleich geeignet sind, sollen vorrangig Krankenhausstandorte als Standort für die Einrichtung eines Integrierten Notfallzentrums festgelegt werden,

1. die die Voraussetzungen einer höheren Notfallstufe gemäß den „Regelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zu einem gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern gemäß § 136c Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)“ vom 19. April 2018 (BAnz AT 18.5.2018 B4), die zuletzt durch den Beschluss vom 18. Juni 2025 (BAnz AT 28.08.2025 B3) geändert worden sind, erfüllen oder eine nach anderen Kriterien, insbesondere Fallzahlen, leistungsfähigere Notaufnahme aufweisen,

2. die notfallmedizinisch relevante Fachabteilungen, insbesondere die Fachabteilungen Chirurgie, Unfallchirurgie, Innere Medizin, Psychiatrie und Psychosomatik zählen, vorhalten und

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3. in denen eine Praxis der Kassenärztlichen Vereinigung zur Sicherstellung des Notdienstes in der Notaufnahme besteht oder eine Notdienstpraxis in der Notaufnahme eingerichtet werden kann.

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Der erweiterte Landesausschuss im Sinne des § 90 Absatz 4a Satz 1 kann eine Festlegung nach Satz 1 abweichend von den Sätzen 4 bis 6 treffen, wenn dies zur Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung erforderlich ist. Die für die Sozialversicherung zuständige oberste Landesbehörde kann die in Satz 1 genannte Frist einmalig um höchstens sechs Wochen verlängern. Kommt eine erstmalige Festlegung der Krankenhausstandorte nach Satz 1 nicht oder teilweise nicht fristgemäß zustande, so hat die für die Sozialversicherung zuständige oberste Landesbehörde die Festlegung der Krankenhausstandorte nach Satz 1 innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der in Satz 1 oder der nach Satz 8 verlängerten Frist festzulegen. Der erweiterte Landesausschuss stellt der für die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörde die für die Festlegung der Krankenhausstandorte erforderlichen Informationen, Unterlagen und Stellungnahmen unverzüglich zur Verfügung. Der erweiterte Landesausschuss hat die Festlegungen nach Satz 1 in regelmäßigen Abständen zu überprüfen. Die Festlegung nach den Sätzen 1 und 9 erfolgt durch Bescheid. Gegen den Bescheid ist der Rechtsweg vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben. Widerspruch und Klage gegen den Bescheid haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Zur Organisation des Integrierten Notfallzentrums schließen die Kassenärztliche Vereinigung und der Krankenhausträger innerhalb von neun Monaten, nachdem der betreffende Krankenhausstandort als Standort für die Einrichtung eines Integrierten Notfallzentrums festgelegt worden ist, eine Kooperationsvereinbarung; die Rahmenvereinbarungen nach Absatz sind zu beachten. Sofern die vertragsärztliche Versorgung von Akutfällen durch einen in § 123 Absatz 1 Satz 5 genannten Leistungserbringer sichergestellt wird oder sofern nach § 123 Absatz 1 Satz 7 Kooperationspraxen einbezogen werden, wird auch dieser Leistungserbringer oder werden auch diese Kooperationspraxen Partei oder Parteien der von der Kassenärztlichen Vereinigung und dem Krankenhausträger abzuschließenden Kooperationsvereinbarung. Die jeweiligen Parteien der Kooperationsvereinbarung sollen ein gemeinsames Qualitätsmanagement durchführen. Sie sind befugt, die für dieses gemeinsame Qualitätsmanagement erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten. In der in Satz 1 genannten Kooperationsvereinbarung ist insbesondere das Nähere zu vereinbaren zur

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1. Vornahme der in § 123 Absatz 2 Satz 1 genannten Entscheidung bis zu dem nach § 123c Absatz 1 Satz 5 Nummer 4 bestimmten Zeitpunkt,

2. Anmietung oder Bereitstellung von Räumlichkeiten, Einrichtung und Verbrauchsmaterial der Notdienstpraxis und

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3. Nutzung der technischen und diagnostischen Einrichtungen des Krankenhauses einschließlich der hierfür zu entrichtenden Entgelte.

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Die Notdienstpraxis ist mindestens an Wochenenden und Feiertagen von 9 bis 21 Uhr, am Mittwoch und Freitag von 14 bis 21 Uhr und am Montag, Dienstag und Donnerstag von 18 bis 21 Uhr zu öffnen. Kürzere Öffnungszeiten der Notdienstpraxis können in der in Satz 1 genannten Kooperationsvereinbarung festgelegt werden, soweit die Kassenärztliche Vereinigung gegenüber dem Träger des Krankenhauses nachweist, dass der Betrieb der Notdienstpraxis zu den in Satz 6 genannten Öffnungszeiten aufgrund der tatsächlichen Inanspruchnahme der Notdienstpraxis nicht bedarfsgerecht wäre. Für eine digitale Fallübergabe sind bundeseinheitlich definierte, digitale Schnittstellen und Standards nach dem Zwölften Kapitel festzulegen.

(3) Kommt eine Kooperationsvereinbarung nach Absatz 2 Satz 1 nicht oder teilweise nicht fristgerecht zustande, wird ihr Inhalt durch eine unabhängige Schiedsperson innerhalb von drei Monaten ab deren Bestimmung festgelegt. Die beiden in Absatz 2 Satz 1 genannten Parteien der Kooperationsvereinbarung haben die unabhängige Schiedsperson innerhalb von einem Monat nach Ablauf der in Absatz 2 Satz 1 genannten Frist zu bestimmen. Einigen sie sich nicht oder nicht fristgerecht auf die Bestimmung einer Schiedsperson, so wird diese innerhalb eines Monats nach Ablauf der in Satz 2 genannten Frist von der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörde bestimmt. Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen die beiden in Absatz 2 Satz 1 genannten Parteien der Kooperationsvereinbarung zu gleichen Teilen. Klagen gegen die Bestimmung der Schiedsperson haben keine aufschiebende Wirkung. Klagen gegen die Festlegung des Inhalts der Kooperationsvereinbarung richten sich gegen eine der beiden in Absatz 2 Satz 1 genannten Parteien der Kooperationsvereinbarung und nicht gegen die Schiedsperson.

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(4) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmen bis zum … [einsetzen: Datum drei Monate nach Inkrafttreten gemäß Artikel 11 Absatz 1] in einer Rahmenvereinbarung Vorgaben zur Zusammenarbeit in Integrierten Notfallzentren insbesondere

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1. zu Grundsätzen der Organisation eines Integrierten Notfallzentrums,

2. zur Organisation und zur personellen Besetzung der zentralen Ersteinschätzungsstelle einschließlich der notwendigen Qualifikationen, erforderlichen Schulungen und regelmäßigen Fortbildungen des Personals,

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3. zur Vernetzung und interoperablen, digitalen Fallübergabe innerhalb des Integrierten Notfallzentrums sowie zwischen dem Integrierten Notfallzentrum und einer Kooperationspraxis,

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4. zu den Voraussetzungen für die Weiterleitung von Hilfesuchenden in eine Kooperationspraxis,

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5. für den Fall wiederholter und schwerwiegender Verstöße gegen die Kooperationsvereinbarung und

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6. zur Ausgestaltung der Übernahme der Aufgaben der Notdienstpraxis durch einen an der vertragsärztlichen Versorgung nach § 95 Absatz 1 Satz 1 teilnehmenden zugelassenen Leistungserbringer in dem in § 123 Absatz 1 Satz 5 genannten Fall.

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Kommt eine Rahmenvereinbarung ganz oder teilweise nicht fristgerecht zustande, entscheidet das sektorenübergreifende Schiedsgremium nach § 89a Absatz 2. Die jeweiligen Parteien der Kooperationsvereinbarung können in der Kooperationsvereinbarung ergänzende und, sofern dies aufgrund lokaler Besonderheiten notwendig ist, abweichende Regelungen zu den Vorgaben der Rahmenvereinbarung vorsehen.

§ 123b

Integrierte Notfallzentren für Kinder und Jugendliche (1) Der erweiterte Landesausschuss im Sinne des § 90 Absatz 4a Satz 1 kann Standorte zugelassener Krankenhäuser festlegen, an denen Integrierte Notfallzentren für Kinder und Jugendliche einzurichten sind. Er hat erstmals bis zum … [einsetzen: Datum des ersten Tages des sechsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] eine Festlegung nach Satz 1 zu treffen oder zu entscheiden, dass in einer von ihm festgelegten Planungsregion an keinem Krankenhausstandort ein Integriertes Notfallzentren für Kinder und Jugendliche einzurichten ist. Ein Krankenhausstandort kann als Standort für die Einrichtung eines Integrierten Notfallzentrums für Kinder und Jugendliche festgelegt werden, wenn

1. dieser Krankenhausstandort die in § 25 Absatz 2 bis 4 der „Regelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zu einem gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern gemäß § 136c Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)“ vom 19. April 2018 (BAnz AT 18.5.2018 B4), die zuletzt durch den Beschluss vom 18. Juni 2025 (BAnz AT 28.08.2025 B3) geändert worden sind, genannten Kriterien erfüllt und

2. keine berechtigten Interessen des Krankenhauses oder der Kassenärztlichen Vereinigung entgegenstehen, die das Interesse an einer flächendeckenden Versorgung durch Integrierte Notfallzentren für Kinder und Jugendliche überwiegen.

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(2) § 123 Absatz 1, 2, 3 Satz 1 Nummer 2, Satz 2 und 3 und Absatz 4 und § 123a Absatz 1 Satz 12 bis 14 und Absatz 2 bis 4 gelten für Integrierte Notfallzentren für Kinder und Jugendliche entsprechend.

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§ 123c

Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Ersteinschätzung an Krankenhausstandorten und zu Anforderungen an ambulante Leistungserbringer des Integrierten Notfallzentrums (1) Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt bis zum … [einsetzen: Datum des ersten Tages des sechsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] in einer Richtlinie Vorgaben für eine qualifizierte, standardisierte und softwarebasierte Ersteinschätzung. Diese dient der Ermittlung des medizinischen Versorgungsbedarfs von Hilfesuchenden, die mit einem von ihnen als dringend erachteten gesundheitlichen Anliegen selbständig einen Krankenhausstandort aufsuchen. Wird ein Krankenhausstandort aufgesucht, an dem ein Integriertes Notfallzentrum oder ein Integriertes Notfallzentrum für Kinder und Jugendliche eingerichtet ist, dient die in Satz 1 genannte Ersteinschätzung der in § 123 Absatz 2 Satz 1 genannten Entscheidung. Wird ein anderer Krankenhausstandort aufgesucht, dient die in Satz 1 genannte Ersteinschätzung der Entscheidung, ob eine Behandlung am Krankenhausstandort oder eine Weiterleitung an ein Integriertes Notfallzentrum oder an ein Integriertes Notfallzentrum für Kinder und Jugendliche erfolgt. In der Richtlinie ist auch das Nähere vorzugeben

1. zur Einbeziehung ärztlichen Personals bei einer Entscheidung über die Weiterleitung eines Hilfesuchenden an ein Integriertes Notfallzentrum oder an ein Integriertes Notfallzentrum für Kinder und Jugendliche,

2. zum Nachweis der Einhaltung der in der Richtlinie geregelten Vorgaben an die zur Durchführung der Ersteinschätzung eingesetzte Software,

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3. zur Form und zum Inhalt des Nachweises über die Durchführung der Ersteinschätzung und

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4. zum Zeitpunkt, ab dem die Ersteinschätzung durchzuführen ist.

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In der Richtlinie nach Satz 1 legt der Gemeinsame Bundesausschuss zudem Folgendes fest:

1. Mindestanforderungen an die sachliche und personelle Ausstattung der Notdienstpraxen, der in § 123 Absatz 1 Satz 5 genannten Leistungserbringer, sofern sie die Aufgaben der Notdienstpraxis in Integrierten Notfallzentren oder in Integrierten Notfallzentren für Kinder und Jugendliche übernehmen, sowie der Kooperationspraxen im Sinne des § 123 Absatz 1 Satz 7,

2. Vorgaben zum Nachweis und zur Kontrolle der Einhaltung der nach Nummer 1 geregelten Mindestanforderungen und

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3. die dem Gemeinsamen Bundesausschuss zur Erfüllung seiner Prüf- und Berichtspflichten nach Satz 9 von den in Satz 9 genannten Stellen zu übermittelnden Informationen.

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§ 92 Absatz 7e gilt für die Richtlinie nach Satz 1 entsprechend. Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Richtlinie nach Satz 1 ist den einschlägigen wissenschaftlichen Fachgesellschaften Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die Auswirkungen der Richtlinie nach Satz 1 auf die Entwicklung der Inanspruchnahme der Notaufnahmen, der Notdienstpraxen und der in § 123 Absatz 1 Satz 5 genannten Leistungserbringer sowie auf die Patientenversorgung und die Erforderlichkeit einer Anpassung der Richtlinie zu prüfen und dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31. Dezember 2028 über das Ergebnis dieser Prüfung zu berichten. Die in Satz 9 genannten Stellen übermitteln dem Gemeinsamen Bundesausschuss zur Erfüllung seiner Prüf- und Berichtspflichten nach Satz 9 die vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach Satz 6 Nummer 3 festgelegten Informationen.

(2) Mit Wirkung zum … [einsetzen: Datum des ersten Tages des übernächsten auf den Tag des Inkrafttretens nach Artikel 11 Absatz 1 folgenden Kalenderquartals] beschließt der Bewertungsausschuss in der Zusammensetzung nach § 87 Absatz 5a im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen die für die Vergütung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Ersteinschätzung als unabhängig von der Weiterbehandlung zu vergütende Einzelleistung notwendigen Anpassungen. Der Bewertungsausschuss in der Zusammensetzung nach § 87 Absatz 5a hat die Auswirkungen dieses Beschlusses auf die Entwicklung der nach dem einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen berechnungsfähigen ambulanten Leistungen der Notaufnahmen, der Notdienst- und der Kooperationspraxen sowie der in § 123 Absatz 1 Satz 5 genannten Leistungserbringer, auf deren Honorare, auf die Versorgung der Versicherten und auf die Ausgaben der Krankenkassen zu evaluieren und hierüber dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31. Dezember 2028 zu berichten. Im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen sind die für die Evaluation notwendigen Fallkennzeichnungen zur Identifikation von Notaufnahmen, Notdienstpraxen, in § 123 Absatz 1 Satz 5 genannten Leistungserbringern und Kooperationspraxen jeweils durch den Bewertungsausschuss in der Zusammensetzung nach § 87 Absatz 3 und den Bewertungsausschuss in der Zusammensetzung nach § 87 Absatz 5a zu beschließen.

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(3) Ab dem nach Absatz 1 Satz 5 Nummer 4 bestimmten Zeitpunkt setzt die in Absatz 2 Satz 1 genannte Vergütung der Ersteinschätzung voraus, dass diese gemäß den Vorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses nach Absatz 1 erfolgt ist. “

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19. § 133 wird durch die folgenden §§ 133 bis 133g ersetzt:

§ 133 „

Versorgung mit Leistungen der medizinischen Notfallrettung (1) Leistungen der medizinischen Notfallrettung nach § 30 werden ausschließlich durch Leistungserbringer erbracht, die nach Landesrecht dafür vorgesehen sind.

(2) Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen schließen gemeinsam und einheitlich mit den nach Landesrecht vorgesehenen Leistungserbringern Verträge über die Entgelte für die einzelnen Leistungen der medizinischen Notfallrettung nach § 30. Die Leistungserbringer haben den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen vor Vertragsschluss die Daten, die der Kalkulation der Entgelte für die einzelnen Leistungen zu Grunde liegen, vor Vertragsschluss elektronisch, vollständig und in nachprüfbarer Form vorzulegen. Bei der Kalkulation der Entgelte dürfen nur Kosten berücksichtigt werden, die der Sicherstellung des Leistungsanspruchs nach § 30 dienen; Kosten für darüber hinausgehende öffentliche Aufgaben dürfen in diese Kalkulation nicht einbezogen werden. Die Vertragsparteien nach Satz 1 berücksichtigen bei den Vertragsverhandlungen die nach § 133b Absatz 1 Satz 2 erstellten Rahmenempfehlungen. Bei der Kalkulation der Entgelte sind die besonderen Anforderungen des Notfallmanagements an Leistungserbringer, die Teil eines Gesundheitsleitsystems nach § 133a sind, angemessen zu berücksichtigen. § 71 Absatz 1 bis 3 ist zu beachten. Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen übermitteln dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen gemeinsam, einheitlich und elektronisch die wesentlichen Inhalte der nach Satz 1 abgeschlossenen Verträge.

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(3) Werden einem Leistungserbringer des Notfallmanagements nach § 30 Absatz 2 Nummer 1 Vernetzungs- und Koordinierungsaufgaben nach § 133g zugewiesen (koordinierende Leitstelle), hat die koordinierende Leistelle die durch die Wahrnehmung dieser Aufgaben entstehenden Kosten bei der Kalkulation der Pauschale nach Satz 2 gesondert auszuweisen. Zum Ausgleich der durch die Wahrnehmung der nach § 133g Satz 1 zugewiesenen Koordinierungs- und Vernetzungsaufgaben entstehenden Kosten vereinbaren die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich mit dem die koordinierende Leitstelle betreibenden Leistungserbringer des Notfallmanagements nach § 30 Absatz 2 Nummer 1 eine Pauschale. § 71 Absatz 1 bis 3 ist zu beachten. Die zur Finanzierung der vereinbarten Pauschale erforderlichen Mittel werden von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen durch eine Umlage gemäß dem Verhältnis der jeweiligen Anzahl der Mitglieder der Krankenkassen und Ersatzkassen mit Wohnort im Einzugsbereich der koordinierenden Leitstelle aufgebracht. Die Anzahl der nach Satz 4 maßgeblichen Mitglieder ist nach dem Vordruck KM 6 der Statistik über die Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung jeweils zum 1. Juli eines Jahres zu bestimmen. Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen übermitteln dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen gemeinsam, einheitlich und elektronisch die wesentlichen Inhalte der Vereinbarungen nach Satz 2.

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(4) Kommt ein Vertrag nach Absatz 2 Satz 1 oder eine Vereinbarung nach Absatz 3 Satz 2 nicht oder teilweise nicht zustande, so bestimmt eine nach Landesrecht errichtete Schiedsstelle den Inhalt des Vertrages oder der Vereinbarung. Absatz 2 und 3 gelten entsprechend. Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung der Schiedsstelle haben keine aufschiebende Wirkung. Gegen die Entscheidung der Schiedsstelle ist der Rechtsweg vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben.

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(5) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmt in einer Richtlinie das Nähere insbesondere zu den wesentlichen Inhalten und zur möglichst einheitlichen Ausgestaltung der Verträge nach Absatz 2 Satz 1 und der Vereinbarungen nach Absatz 3 Satz 2 sowie das Nähere zur Übermittlung der wesentlichen Inhalte der Verträge nach Absatz 2 Satz 7 und der Vereinbarungen nach Absatz 3 Satz 6. Er berichtet jährlich, erstmals zum … [einsetzen: Datum des ersten Tages des vierundzwanzigsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats], dem Bundesministerium für Gesundheit über die wesentlichen Inhalte der Verträge nach Absatz 2 Satz 1 und der Vereinbarungen nach Absatz 3 Satz 2.

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(6) Abweichend von den Absätzen 2 bis 5 können die Leistungserbringer der medizinischen Notfallrettung nach § 30 bis zum Ablauf des … [einsetzen: Datum des ersten Tages des zwölften auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] gegenüber den Krankenkassen in Höhe des jeweiligen nach § 133 in der am … [einsetzen: Tag der Verkündung] geltenden Fassung berechnungsfähigen Betrages abrechnen. Werden die Entgelte für die Inanspruchnahme von Leistungen der medizinischen Notfallrettung nach § 30 insoweit noch durch landesrechtliche oder kommunalrechtliche Bestimmungen festgelegt, haben Versicherte bis zum Ablauf des … [einsetzen: Datum des ersten Tages des zwölften auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] Anspruch auf Übernahme der Kosten für diese Leistungen in der in § 133 in der am … [einsetzen: Tag der Verkündung] geltenden Fassung vorgesehenen Höhe.

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§ 133a Gesundheitsleitsystem (1) Auf Antrag eines Leistungserbringers des Notfallmanagements nach § 30 Absatz 2 Nummer 1 ist die örtlich zuständige Kassenärztliche Vereinigung als Träger der Akutleitstelle verpflichtet, mit diesem Leistungserbringer eine Kooperationsvereinbarung zur Bildung eines Gesundheitsleitsystems zu schließen, wenn der Leistungserbringer über eine softwarebasierte standardisierte Notrufabfrage verfügt. In einem Gesundheitsleitsystem arbeiten die Parteien der Kooperationsvereinbarung durch die Einrichtung und den Betrieb einer digitalen Vernetzung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 zusammen. Die Parteien der Kooperationsvereinbarung können in der Kooperationsvereinbarung über die Inhalte nach Absatz 2 hinausgehende Kooperationen vereinbaren. Die weiteren Aufgaben der Parteien der Kooperationsvereinbarung bleiben unberührt.

(2) In der in Absatz 1 Satz 1 genannten Kooperationsvereinbarung ist das Nähere über die in Absatz 1 Satz 2 genannte Zusammenarbeit zu vereinbaren, insbesondere

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1. wie die Verfahren der softwarebasierten standardisierten Notrufabfrage und das in

§ 75 Absatz 7 Satz 1 Nummer 6 genannte bundesweit einheitliche, standardisierte

Ersteinschätzungsverfahren der Kassenärztlichen Vereinigungen (Abfragesysteme) so aufeinander abgestimmt werden, dass es zu übereinstimmenden Bewertungen des Gesundheitszustandes eines Hilfesuchenden kommt,

2. welche Partei der Kooperationsvereinbarung aufgrund der infrage kommenden Versorgungsstrukturen für ein Hilfeersuchen entsprechend der möglichen Ergebnisse der Abfragesysteme zuständig ist und

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3. eine Verpflichtung der Parteien der Kooperationsvereinbarung zur unmittelbaren Übernahme und unverzüglichen Bearbeitung von Hilfeersuchen, die aufgrund eines Ergebnisses des jeweiligen Abfragesystems und der nach Nummer 2 zu vereinbarenden Zuständigkeit der jeweils anderen Partei der Kooperationsvereinbarung übergeben werden.

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Die Kassenärztlichen Vereinigungen wirken darauf hin, dass die nach Satz 1 Nummer 1 zu vereinbarenden Regelungen für alle Gesundheitsleitsysteme einheitlich ausgestaltet werden. Die Parteien der Kooperationsvereinbarung legen für die nach Satz 1 Nummer 2 zu vereinbarende Zuständigkeiten Eintreffzeiten des aufsuchenden Dienstes der Kassenärztlichen Vereinigung verbindlich fest. Die im Rahmen eines Hilfeersuchens von einer Partei der Kooperationsvereinbarung erhobenen personenbezogenen Daten sind ohne Medienbruch an die jeweils anderen Partei zu übermitteln. Die Parteien der Kooperationsvereinbarung sind bezüglich des Datenaustausches gemeinsame Verantwortliche nach Artikel 26 der Verordnung (EU) 2016/679. Die Parteien der Kooperationsvereinbarung dürfen personenbezogene Daten nur in dem für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Paragrafen erforderlichen Umfang verarbeiten. Für die Einrichtung und den Betrieb der in Absatz 1 Satz 2 genannten Vernetzung ist, sobald die hierfür erforderlichen Dienste und Komponenten flächendeckend zur Verfügung stehen, die Telematikinfrastruktur zu nutzen. Für die digitale Fallübergabe zwischen den Parteien der Kooperationsvereinbarung sind bundeseinheitlich definierte, digitale Schnittstellen und Standards nach dem Zwölften Kapitel festzulegen.

(3) Die Parteien der Kooperationsvereinbarung sind zur ständigen gemeinsamen Evaluation der Abstimmung der Abfragesysteme und der Zuständigkeit für Hilfeersuchen verpflichtet. Sie vereinbaren in der Kooperationsvereinbarung ein gemeinsames Qualitätsmanagement für die Abstimmung der Abfragesysteme und der Zuständigkeit für Hilfeersuchen. Für dieses Qualitätsmanagement haben die Parteien der Kooperationsvereinbarung die einzelnen Prozessabläufe der Abfragen durch ihr jeweiliges Abfragesystem nachverfolgbar zu dokumentieren, mit den entsprechenden Daten der aufsuchenden Leistungserbringer, an die die Hilfesuchenden jeweils vermittelt wurden, zusammenzuführen und auszuwerten. Die in Satz 3 genannten aufsuchenden Leistungserbringer übermitteln der Partei der Kooperationsvereinbarung, welche die jeweiligen Hilfesuchenden an diese Leistungserbringer vermittelt hat, die für die in Satz 3 genannte Zusammenführung und Auswertung erforderlichen personenbezogenen Daten. Die Parteien der Kooperationsvereinbarung sind befugt, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen personenbezogene Daten zu verarbeiten und sie untereinander auszutauschen. Diese Befugnis gilt auch für aufgrund einer Einwilligung oder auf der Grundlage von landesrechtlichen Befugnisnormen aufgezeichnete Anrufe, soweit deren Verarbeitung und Austausch zur Erfüllung der in den Sätzen 1 bis 3 genannten Aufgaben von der betreffenden Einwilligung oder der betreffenden landesrechtlichen Befugnisnorm umfasst ist.

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(4) Die Parteien der Kooperationsvereinbarung sollen Krankentransporte sowie medizinische komplementäre und sonstige komplementäre Dienste für vulnerable Gruppen und für krisenhafte Situationen vermitteln, soweit Krankentransporte oder die jeweiligen komplementären Dienste verfügbar sind und landesrechtliche Regelungen dem nicht entgegenstehen. Das Nähere zur Vermittlung nach Satz 1 sollen die Parteien der Kooperationsvereinbarung mit den Krankentransportunternehmen und den jeweiligen komplementären Diensten vereinbaren.

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(5) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung berichtet zum 1. … [einsetzen: Angabe des zwölften auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] eines jeden Kalenderjahres, erstmals zum … [einsetzen: Datum des ersten Tages des zwölften auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] dem Bundesministerium für Gesundheit über die Anzahl, den jeweiligen Stand und die wesentlichen Inhalte der in Absatz 1 Satz 1 genannten Kooperationsvereinbarungen sowie über die Ergebnisse der in Absatz 3 Satz 1 genannten Evaluation. Die Kassenärztlichen Vereinigungen berichten der Kassenärztlichen Bundesvereinigung über die in Satz 1 genannten Inhalte zum 1. … [einsetzen: Angabe des zehnten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] eines jeden Kalenderjahres. Das Bundesministerium für Gesundheit kann das Nähere zum Inhalt des Berichts der Kassenärztlichen Bundesvereinigung bestimmen und veröffentlicht den Bericht spätestens zwei Monate nach Erhalt.

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§ 133b

Fachgremium medizinische Notfallrettung (1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bildet bis zum … [einsetzen: Datum des ersten Tages des dritten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] ein Fachgremium medizinische Notfallrettung. Das Fachgremium medizinische Notfallrettung erstellt Rahmenempfehlungen für die Leistungen der medizinischen Notfallrettung nach § 30 und entwickelt diese ständig fort. Die Rahmenempfehlungen sollen regionale Besonderheiten hinreichend berücksichtigen.

(2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen benennt 16 Mitglieder für das Fachgremium medizinische Notfallrettung. Die Länder können jeweils ein Mitglied benennen. Die vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen benannten Mitglieder und die von den Ländern benannten Mitglieder benennen in der ersten Sitzung des Fachgremiums gemeinsam vier weitere Mitglieder aus dem Kreis der maßgeblichen Spitzenorganisationen von in § 133 Absatz 1 genannten Leistungserbringern der medizinischen Notfallrettung nach § 30 auf Bundesebene, zwei weitere Mitglieder aus dem Kreis der maßgeblichen Fachgesellschaften auf Bundesebene und drei weitere

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Mitglieder aus dem Kreis der maßgeblichen Fachverbände auf Bundesebene. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Das Bundesministerium für Gesundheit entsendet ein Mitglied in das Gremium.

(3) Beschlussfassungen erfolgen mit einfacher Mehrheit. Die Mitglieder nach Absatz 2 Satz 1 bis 3 haben jeweils eine Stimme. Jedes Mitglied kann sein Stimmrecht auf ein anderes stimmberechtigtes Mitglied übertragen. Das vom Bundesministerium für Gesundheit entsandte Mitglied hat ein Mitberatungsrecht.

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(4) Gegenstand der Rahmenempfehlungen nach Absatz 1 Satz 2 sind insbesondere

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1. die Nutzung und einheitliche Anwendung von Abfragesystemen im Sinne des § 133a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, die auf der Grundlage der Abfragesysteme erfolgenden Entscheidungen über zu vermittelnde Leistungen der medizinischen Notfallrettung nach § 30 und die telefonische Anleitung lebensrettender Sofortmaßnahmen,

2. die Nutzung standardisierter und untereinander vernetzter Einsatzleitsysteme zur Ermöglichung einer auch landkreis-, länder- und leitstellenübergreifenden Alarmierung von Einsatzmitteln, einschließlich der Bereitstellung technischer und organisatorischer Schnittstellen,

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3. der qualitätsgesicherte und wirtschaftliche Einsatz von Telemedizin in der medizinischen Notfallrettung,

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4. die Einbeziehung von besonderen Einsatzmitteln, die primär auf eine Versorgung vor Ort ausgerichtet sind, in die medizinische Notfallrettung nach § 30, insbesondere bezüglich a) der für die Versorgung mit diesen besonderen Einsatzmitteln notwendigen

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Weiterbildung und b) einer bedarfsgerechten und wirtschaftlichen Anbindung dieser besonderen

Einsatzmittel,

5. Konzepte zur Vermeidung von Einsätzen der medizinischen Notfallrettung durch die Vernetzung der Leistungserbringer der medizinischen Notfallrettung mit medizinischen komplementären sowie sonstigen komplementären Diensten für vulnerable Gruppen und für krisenhafte Situationen,

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6. der Einsatz und die leitstellenübergreifende Vernetzung von Versorgungskapazitätennachweissystemen im Sinne des § 133c Absatz 2 Satz 1,

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7. die Anforderungen an auf digitalen Anwendungen basierende Ersthelferalarmierungssysteme hinsichtlich a) technischer Anforderungen, insbesondere zu Datensicherheit und Ausfallsicherheit, sowie zu den Mindestinhalten der den Ersthelfern übermittelten Daten und b) organisatorischer Anforderungen, insbesondere zur Registrierung der Ersthelfer, zu den für den Einsatz von Ersthelfern geeigneten Notfallbildern, zu den Sicherheitsmaßnahmen zur Minimierung der Gefährdung der Ersthelfer sowie zur Einsatznachsorge,

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8. die Entwicklung standardmäßiger Verfahrensweisen für die eigenverantwortliche Durchführung heilkundlicher Maßnahmen durch Notfallsanitäter bei notfallmedizinischen Zustandsbildern und -situationen und

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9. den zeitlichen Umfang und die Zielsetzung von Fort- und Weiterbildungen für Rettungsfachpersonal.

(5) Jedes Mitglied des Fachgremiums medizinische Notfallrettung kann Themen benennen, über die eine Beratung und Entscheidung erfolgt. Den für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen nach § 140f ist bei der Erstellung der Rahmenempfehlungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahmen sind bei der Erstellung der Rahmenempfehlungen zu berücksichtigen. Das Fachgremium medizinische Notfallrettung kann Ausschüsse zur Beratung spezifischer Themen bilden, für die durch das Fachgremium weitere Mitglieder aus dem Kreis der maßgeblichen Fachgesellschaften und Fachverbände auf Bundesebene sowie Einzelsachverständige benannt werden können.

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(6) Das Bundesministerium für Gesundheit kann Fristen für die Erstellung der Rahmenempfehlungen festlegen. Werden diese Fristen nicht eingehalten, kann das Bundesministerium für Gesundheit entsprechende Rahmenempfehlungen im Benehmen mit den stimmberechtigten Mitgliedern des Fachgremiums medizinische Notfallrettung erstellen. Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

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(7) Das Fachgremium medizinische Notfallrettung erstellt bis zum … [einsetzen: Datum des ersten Tages des zwölften auf das Inkrafttreten nach Artikel 11 Absatz 1 folgenden Kalendermonats] Empfehlungen für bundesweit zu erhebende Qualitätsindikatoren der medizinischen Notfallrettung, die für die Ermittlung der Leistungsqualität in der medizinischen Notfallrettung erforderlich sind, und für die Datenübermittlung zur Qualitätssicherung in der medizinischen Notfallrettung nach § 133d.

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(8) Das Fachgremium medizinische Notfallrettung legt das Nähere zu seiner Arbeitsweise und zu seiner Beschlussfassung in einer Geschäftsordnung fest.

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(9) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen richtet zur Koordinierung der Tätigkeit des Fachgremiums medizinische Notfallrettung eine Geschäftsstelle ein.

§ 133c

Digitale Kooperation im Rahmen der Notfall- und Akutversorgung (1) Zur Versorgung von rettungsdienstlichen Notfällen im Sinne des § 30 Absatz 1 Satz 2 und Akutfällen im Sinne von § 75 Absatz 1b Satz 1 sind die folgenden Stellen zur digitalen Erhebung und Speicherung der für die weitere medizinische Diagnostik und Versorgung erforderlichen personenbezogenen Daten, zur Übermittlung dieser Daten an die jeweils weiterversorgende Stelle und zu deren Empfang verpflichtet (digitale Notfalldokumentation), sobald die erforderlichen technischen Voraussetzungen vorliegen:

1. die Leistungserbringer der medizinischen Notfallrettung nach § 30,

2. die an der Notfallversorgung beteiligten zugelassenen Krankenhäuser,

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3. die zentrale Ersteinschätzungsstelle der Integrierten Notfallzentren nach § 123 und der Integrierten Notfallzentren für Kinder und Jugendliche nach § 123b,

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4. die Akutleitstellen und

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5. die Ärzte, die im Notdienst im Sinne des § 75 Absatz 1b Satz 5 tätig sind, als oder für einen in § 123 Absatz 1 Satz 5 genannten Leistungserbringer oder in einer Kooperationspraxis im Sinne des § 123 Absatz 1 Satz 7 Patienten eines Integrierten Notfallzentrums behandeln.

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Für die digitale Notfalldokumentation sind bundeseinheitlich definierte, digitale und interoperable Schnittstellen und Standards für die Datensätze, insbesondere zu der in § 123a Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 genannten Vernetzung und interoperablen digitalen Fallübergabe sowie zu der in § 133a Absatz 2 Satz 6 genannten digitalen Fallübergabe, nach dem Zwölften Kapitel festzulegen. Soweit für die Festlegung nach Satz 2 eine Beauftragung nach § 385 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt, ist das Kompetenzzentrum für Interoperabilität im Gesundheitswesen nach § 385 bei der Festlegung ins Einvernehmen zu setzen. Sobald die hierfür erforderlichen Komponenten und Dienste flächendeckend zur Verfügung stehen, sind für die digitale Notfalldokumentation Dienste der Telematikinfrastruktur und sicheren Übermittlung nach § 311 Absatz 6 zu nutzen. Zugriffsberechtigte Leistungserbringer und andere zugriffsberechtigte Personen nach § 352, die in der medizinischen Notfallrettung oder im Notdienst tätig sind, haben, soweit die hierzu erforderlichen technischen Zugriffsvoraussetzungen und ein Standard für die Datensätze vorliegen, die von ihnen erhobenen personenbezogenen Daten der digitalen Notfalldokumentation in die elektronische Patientenakte nach § 341 Absatz 2 Nummer 1 zu übermitteln und dort zu speichern.

(2) Die zuständige Landesbehörde kann eine Stelle benennen, die ein softwarebasiertes Informationssystem zur Verfügung stellt, das folgende Angaben erfasst und diese einrichtungsbezogen darstellt und verwaltet (Versorgungskapazitätennachweissystem):

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1. in Echtzeit die aktuelle Verfügbarkeit der für die medizinische Weiterbehandlung relevanten Versorgungskapazitäten der Versorgungseinrichtungen und die jeweils erfolgende Patientenzuweisung und

2. im Fall von Ausnahmesituationen mit einer außergewöhnlichen Belastung des Gesundheitssystems zusätzlich die regelmäßig aktualisierte Verfügbarkeit von relevanten Versorgungskapazitäten.

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Die Leistungserbringer der medizinischen Notfallrettung nach § 30 sind verpflichtet, das Versorgungskapazitätennachweissystem zu nutzen. Die an der Notfallversorgung teilnehmenden zugelassenen Krankenhäuser sind verpflichtet, ihre Versorgungskapazitäten in Echtzeit an das Versorgungskapazitätennachweissystem zu übermitteln. Eine nach Satz 1 benannte Stelle sowie die Leistungserbringer der medizinischen Notfallrettung nach § 30 ermöglichen eine landkreis- und landesgrenzübergreifende Vernetzung der Versorgungskapazitätennachweissysteme. Eine nach Satz 1 benannte Stelle soll Akutleitstellen einen lesenden Zugriff auf das von ihr zur Verfügung gestellte Versorgungskapazitätennachweissystem ermöglichen. Für die Vernetzung der Versorgungskapazitätennachweissysteme untereinander sind bundeseinheitlich definierte, digitale und interoperable Schnittstellen und Standards für die Datensätze nach dem Zwölften Kapitel festzulegen. Die Gesellschaft für Telematik hat bis zum … [einsetzen: Datum des ersten Tages des zweiundzwanzigsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik Vorgaben zur Informationssicherheit festzulegen.

(3) Eine Einbindung von Ersthelfern durch Leistungserbringer des Notfallmanagements nach § 30 Absatz 2 Nummer 1 muss durch auf digitalen Anwendungen basierende Ersthelferalarmierungssysteme erfolgen, die untereinander interoperabel und dem Ziel eines möglichst hohen Verbreitungsgrades sowie einer einfachen Bedienung entsprechend konzipiert sind. Die Leistungserbringer des Notfallmanagements nach § 30 Absatz 2 Nummer 1 berücksichtigen bei der Einbindung von Ersthelfern die Rahmenempfehlungen nach § 133b Absatz 4 Nummer 7. Für die Vernetzung der auf digitalen Anwendungen basierenden Ersthelferalarmierungssysteme untereinander sind bundeseinheitlich definierte, digitale und interoperable Schnittstellen und Standards für die Datensätze nach dem Zwölften Kapitel festzulegen.

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§ 133d

Datenübermittlung zur Qualitätssicherung in der medizinischen Notfallrettung, Verordnungsermächtigung (1) Die Leistungserbringer der medizinischen Notfallrettung nach § 30 übermitteln in elektronischer und anonymisierter Form zum 31. März eines jeden Kalenderjahres, erstmals zum 31. März des übernächsten auf den Erlass der Rechtsverordnung nach Satz 2 folgenden Kalenderjahres, für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr die für die Ermittlung der Leistungsqualität in der medizinischen Notfallrettung erforderlichen Daten an die durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen nach Absatz 3 eingerichtete Datenstelle. Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Ermittlung der Leistungsqualität in der medizinischen Notfallrettung erforderlichen Daten festzulegen. Das Nähere zum Verfahren der Übermittlung der Daten bestimmt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in einer Richtlinie.

(2) Die durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen nach Absatz 3 eingerichtete Datenstelle wertet die nach Absatz 1 Satz 1 übermittelten Daten aus und veröffentlicht sie in zusammengefasster und anonymisierter Form und nach Ausschluss der Möglichkeit von Rückschlüssen auf Leistungserbringer und einzelne Einsätze bis zum 1. Juli eines jeden Kalenderjahres gegliedert nach bundes- und landesweiten Ergebnissen. Die Datenstelle hat auf Anforderung für das Bundesministerium für Gesundheit, für das Fachgremium medizinische Notfallrettung, für die zuständigen Landesbehörden, für die Landesverbände der Krankenkassen und für die Ersatzkassen Auswertungen für ihre jeweiligen Belange zu erstellen und die Auswertungen der jeweiligen anfordernden Stelle zur Verfügung zu stellen. Die Datenstelle darf die ihr nach Absatz 1 Satz 1 übermittelten Daten nur in dem zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Absatz erforderlichen Umfang verarbeiten.

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(3) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen richtet auf Bundesebene eine Datenstelle zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 ein.

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§ 133e Einbindung der Leistungserbringer der medizinischen Notfallrettung in die Telematikinfrastruktur und Finanzierung (1) Die Leistungserbringer der medizinischen Notfallrettung nach § 30 haben sich bis zum … [einsetzen: Datum des letzten Tages des fünfzehnten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] an die Telematikinfrastruktur anzuschließen.

(2) Zum Ausgleich der in § 376 genannten Ausstattungs- und Betriebskosten erhalten die Leistungserbringer der medizinischen Notfallrettung nach § 30 ab dem … [einsetzen: Datum des letzten Tages des fünfzehnten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] die durch das Bundesministeriums für Gesundheit nach § 378 Absatz

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2 Satz 2 für die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer festgelegte TI-Pauschale von den Krankenkassen.

(3) Das Nähere zur Abrechnung der Ausgleichszahlungen nach Absatz 2, insbesondere zu dem Zahlungs- und Abrechnungsverfahren sowie zu der Beteiligung der privaten Versicherungsunternehmen an den Kosten, legen der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, der Verband der Privaten Krankenversicherung und die maßgeblichen Spitzenorganisationen von in § 133 Absatz 1 genannten Leistungserbringern der medizinischen Notfallrettung nach § 30 auf Bundesebene bis zum … [einsetzen: Datum des letzten Tages des dritten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] in einer Finanzierungsvereinbarung im Benehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit fest. In der Finanzierungsvereinbarung kann auch ein von der Ausgleichszahlung nach Absatz 2 abweichender Ausgleichsbetrag festgelegt werden, der sich aufgrund von Besonderheiten der Leistungserbringer der medizinischen Notfallrettung nach § 30, insbesondere bezogen auf Größe, Anzahl der Fahrzeuge und Beschäftigtenanzahl, im Vergleich zu den an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringern ergibt.

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(4) Die Parteien der Finanzierungsvereinbarung nach Absatz 3 Satz 1 verhandeln Anpassungen des abweichenden Ausgleichsbetrags nach Absatz 3 Satz 2 im Abstand von jeweils zwei Jahren, sofern dies erforderlich ist. Bis zu einer Anpassung gilt die jeweils bestehende Finanzierungsvereinbarung fort.

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§ 133f

Förderung der Digitalisierung der medizinischen Notfallrettung (1) In den Jahren 2027 bis 2031 stellt der Bund aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität des Bundes insgesamt 225 Millionen zur Förderung von Investitionen in die digitale Infrastruktur der folgenden Vorhaben zur Verfügung:

1. Einrichtung einer softwarebasierten standardisierten Notrufabfrage im Rahmen des Notfallmanagements nach § 30 Absatz 2 Nummer 1,

2. Bildung eines Gesundheitsleitsystems nach § 133a,

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3. Einführung einer digitalen Notfalldokumentation im Sinne des § 133c Absatz 1 Satz 1,

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4. Einrichtung eines Versorgungskapazitätennachweissystems im Sinne des § 133c Absatz 2 Satz 1,

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5. Einrichtung eines in § 30 Absatz 3 Satz 2 genannten auf digitalen Anwendungen basierenden Ersthelferalarmierungssystems und

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6. Errichtung des AED-Katasters im Sinne des § 133h Absatz 1 Satz 1.

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Kosten, die Leistungserbringern der medizinischen Notfallrettung nach § 30 durch die Wahrnehmung einer über den Leistungsanspruch nach § 30 hinausgehenden öffentlichen Aufgabe entstehen, sind nicht nach Satz 1 finanzierbar.

(2) 2,5 Millionen Euro von der vom Bund nach Absatz 1 Satz 1 zur Verfügung gestellten Summe werden vom Bundesministerium für Gesundheit verwaltet und insbesondere für Investitionen in die digitale Infrastruktur des AED-Katasters im Sinne des § 133h Absatz 1 Satz 1 verausgabt.

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(3) Zur Förderung von in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Vorhaben wird beim Spitzenverband Bund der Krankenkassen in den Jahren 2027 bis 2031 ein Digitalisierungsfonds in Höhe von 222,5 Millionen Euro eingerichtet. Zur Finanzierung des Digitalisierungsfonds stellt der Bund dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen in den Jahren 2027 bis 2031 jährlich zum 15. Januar einen Betrag von 44,5 Millionen Euro von der in Absatz 1 Satz 1 genannten Summe zur Verfügung.

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(4) Das Fördervolumen des Digitalisierungsfonds eines Kalenderjahres entspricht dem vom Bund nach Absatz 3 Satz 2 in diesem Jahr zur Verfügung gestellten Betrag, abzüglich der in Absatz 8 Satz 1 genannten, im jeweiligen Kalenderjahr notwendigen Aufwendungen des Spitzenverbands Bund der Krankenkassen für die Verwaltung des Digitalisierungsfonds und die Durchführung der Förderung und zuzüglich der aus dem vorhergehenden Kalenderjahr nach Satz 3 übertragenen oder nach Absatz 7 Satz 2 zurückgezahlten Mittel. Für jedes der Kalenderjahre 2027 bis 2031 können Antragsberechtigte aus einem Land die Zuteilung von Fördermitteln bis zu einer Höhe desjenigen Anteils an dem um den Betrag der nach Satz 3 aus dem jeweils vorhergehenden Kalenderjahr übertragenen Mittel verminderten Fördervolumen beantragen, der sich für das jeweilige Land aus dem Königsteiner Schlüssel für das Jahr 2020 ergibt, zuzüglich der für das jeweilige Land aus dem jeweils vorherigen Kalenderjahr nach Satz 3 übertragenen oder nach Absatz 7 Satz 2 zurückgezahlten Mittel. Für jedes Land und jedes der Kalenderjahre 2027 bis 2031 sind Mittel in der Höhe der Differenz zwischen dem Betrag, bis zu dessen Höhe Antragsteller in dem jeweiligen Land nach Satz 2 die Zuteilung von Fördermitteln beantragen können, und dem Betrag, in dessen Höhe den Antragstellern in dem jeweiligen Land im jeweiligen Kalenderjahr Fördermittel nach Absatz 6 zugeteilt werden, zur Zuteilung im jeweils folgenden Kalenderjahr zu übertragen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen veröffentlicht auf seiner Internetseite quartalsweise die Höhe der Beträge, bis zu der in den einzelnen Ländern die Zuteilung von Fördermitteln in dem jeweiligen Kalenderjahr noch beantragt werden können.

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(5) Antragsberechtigt sind Leistungserbringer der medizinischen Notfallrettung nach § 30 und im Fall der Förderung eines in Absatz 1 Nummer 2 genannten Vorhabens auch die jeweilige an dem Gesundheitsleitsystem nach § 133a beteiligte Kassenärztliche Vereinigung.

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(6) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen teilt den Antragstellern für jedes der Kalenderjahre 2027 bis 2031 Fördermittel für in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 genannte Vorhaben bis zur Höhe des Betrags zu, bis zu dem in dem jeweiligen Land die Zuteilung von Fördermitteln nach Absatz 4 beantragt werden kann. Vor der Zuteilung von Fördermitteln an Leistungserbringer der medizinischen Notfallrettung nach § 30 hat der Spitzenverband Bund der Krankenkassen das Benehmen mit der für die medizinische Notfallrettung zuständigen Landesbehörde herzustellen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen berücksichtigt die Rahmenempfehlungen nach § 133b Absatz 1 Satz 2. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen informiert die zuständigen Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen quartalsweise über die Zuteilung von Fördermitteln nach Satz 1.

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(7) Der jeweilige Antragsteller hat die zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel gegenüber dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen nachzuweisen. Nicht zweckentsprechend verwendete oder überzahlte Fördermittel sind von dem jeweiligen Antragsteller unverzüglich an den Spitzenverband Bund der Krankenkassen zurückzuzahlen.

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(8) Die für die Verwaltung des Digitalisierungsfonds und für die Durchführung der Förderung notwendigen Aufwendungen des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen werden aus dem Digitalisierungsfonds gedeckt. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31. März 2027 nähere Vorgaben zur Durchführung des Förderverfahrens und zur Übermittlung der vorzulegenden Unterlagen in einem einheitlichen Format oder in einer maschinell auswertbaren Form fest. Für die Rechnungslegung und die Bewirtschaftung der Fördermittel durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen gelten die für die Sozialversicherungsträger geltenden Vorschriften entsprechend. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen fordert die Fördermittel von dem jeweiligen Antragsteller zurück, soweit die Fördermittel nicht zweckentsprechend verwendet werden. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit in den Jahren 2028 bis 2032 jeweils bis zum 31. März über die in dem jeweiligen vorangegangenen Kalenderjahr nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 geförderten Vorhaben, insbesondere über die Höhe, den Verwendungszweck und den Verwendungsort von zugeteilten Fördermitteln sowie über etwaige Rückforderungen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen führt nach dem 31. Dezember 2031 Fördermittel unverzüglich an das Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität zurück, die

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1. nicht durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen nach Absatz 6 Satz 1 zugeteilt wurden oder

2. nach dem 31. Dezember 2031 zu Gunsten des Digitalisierungsfonds nach Absatz 7 Satz 2 zurückgezahlt werden.

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(9) Investitionen in die digitale Infrastruktur der in Absatz 1 Satz 1 genannten Vorhaben sollen nach dieser Vorschrift finanziert werden. Nach Satz 1 geförderte Kosten sind nicht in der Kalkulation der nach § 133 zu vereinbarenden oder zu bestimmenden Entgelten und Pauschalen, des nach § 105 Absatz 1b zu vereinbarenden bereitzustellenden Betrags sowie in anderen Kosten- und Gebührenkalkulationen gegenüber Dritten ansatzfähig.

§ 133g

Zuweisung von Koordinierungs- und Vernetzungsaufgaben

Die zuständige Landesbehörde kann im Benehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen einem Leistungserbringer des Notfallmanagements nach § 30 Absatz 2 Nummer 1 folgende Koordinierungs- und Vernetzungsaufgaben zuweisen:

1. die landesweite Koordinierung von Versorgungsprozessen und -kapazitäten der Leistungserbringer der medizinischen Notfallrettung nach § 30, insbesondere bei Großschadenslagen, im Zusammenwirken mit der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde und den Krankenhäusern, denen nach § 6b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes Koordinierungs- und Versorgungsaufgaben zugewiesen sind,

2. die landesweite Koordinierung und Abstimmung sämtlicher technischer und organisatorischer Prozesse eines Gesundheitsleitsystems nach § 133a mit der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung,

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3. die Konzeption und die Koordinierung des Einsatzes landesweiter, insbesondere telemedizinischer Versorgungsnetzwerke und informationstechnischer Systeme und digitaler Dienste für die medizinische Notfallrettung, insbesondere der landesweite Betrieb eines Versorgungskapazitätennachweissystems im Sinne des § 133c Absatz 2 Satz 1, die Konzeption einer softwarebasierten standardisierten Notrufabfrage im Rahmen des Notfallmanagements nach § 30 Absatz 2 Nummer 1 und die Wahrnehmung landesweiter Aufgaben zum Anschluss der Leistungserbringer der medizinischen Notfallrettung nach § 30 an die Telematikinfrastruktur und

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4. die Übernahme von weiteren überregionalen und länderübergreifenden Aufgaben des Notfallmanagements nach § 30 Absatz 2 Nummer 1 zur bedarfsgerechten Steuerung der Leistungen der medizinischen Notfallrettung nach § 30, insbesondere die Koordinierung von Intensivtransporten, der Luftrettung und dem überregionalen Einsatz von speziellen Rettungsmitteln.

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Das Nähere zum Inhalt der in Satz 1 genannten Koordinierungs- und Vernetzungsaufgaben vereinbaren die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen mit der zuständigen Landesbehörde oder mit den nach Landesrecht vorgesehenen Leistungserbringern des Notfallmanagements nach § 30 Absatz 2 Nummer 1. Bei der Entscheidung über die Erklärung des in Satz 1 genannten Benehmens sowie bezüglich der Vereinbarungen nach Satz 2 handeln die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich. Die zuständige Landesbehörde hat dem Bundesministerium für Gesundheit, dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Deutschen Krankenhausgesellschaft bis zum 31. Oktober eines jeden Kalenderjahres, erstmals bis zum 31. Oktober 2026, mitzuteilen, welchem Leistungserbringer des Notfallmanagements nach § 30 Absatz 2 Nummer 1 sie in Satz 1 genannte Aufgaben zugewiesen hat.

§ 133h

Kataster Automatisierter Externer Defibrillatoren (1) Zur Förderung des Notfallmanagements nach § 30 Absatz 2 Nummer 1 errichtet das Bundesministerium für Gesundheit bis zum 1. Juli 2028 ein Kataster nach Maßgabe der Absätze 2 und 4, das die Standorte von Automatisierten Externen Defibrillatoren, die für die Benutzung durch Laien vorgesehen sind, ausweist (AED-Kataster). Das Bundesministerium für Gesundheit beauftragt eine öffentliche Stelle oder einen privaten Dienstleister mit der technischen Umsetzung, dem Betrieb und der Datenhaltung (AED-Katasterbetreiber).

(2) Das AED-Kataster ist jederzeit verfügbar und gewährleistet eine regelmäßige Datensicherung. Durch bundeseinheitlich definierte, digitale und interoperable Schnittstellen nach dem zwölften Kapitel ermöglicht das AED-Kataster den Datenaustausch mit Leitstellen- und auf digitalen Anwendungen basierenden Ersthelferalarmierungssystemen. Es verfügt über eine über elektronische Netzwerke öffentlich zugängliche Weboberfläche, in der die Standorte der in Absatz 1 Satz 1 genannten Defibrillatoren durch Suchanfrage ermittelt und in einer Karte dargestellt werden.

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(3) Das AED-Kataster stellt mindestens Adresse, Geokoordinaten und Informationen zur Zugänglichkeit der in Absatz 1 Satz 1 genannten Defibrillatoren öffentlich bereit.

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(4) Das AED-Kataster verfügt über einheitliche geeignete elektronische Meldeformulare zur Lokalisierung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Defibrillatoren und Schnittstellen für die automatische Übermittlung nach § 17a der Medizinprodukte-Betreiberverordnung.

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(5) Die Veröffentlichung der Standorte der in Absatz 1 Satz 1 genannten Defibrillatoren auf der Weboberfläche des AED-Katasters und der in Absatz 2 Satz 2 genannte Datenaustausch erfolgen ohne Personenbezug. Der AED-Kataster-Betreiber ist befugt, die zur Erfüllung der Anforderungen an das AED-Kataster nach Absatz 2, 3 und 4 erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten.“

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20. § 140f wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 5 wird die Angabe „§ 56 Abs. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2, § 116b Abs.

4“ durch die Angabe „§ 56 Absatz 1, § 92 Absatz 1 Satz 2, § 116b Absatz 4, § 123c Absatz 1“ ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „nach § 116b Absatz 3“ durch die Angabe „im Sinne des § 90 Absatz 4a Satz 1“ ersetzt.

21. § 279 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 10 wird die Angabe „zwei“ durch die Angabe „drei“ ersetzt.

bb) In Satz 11 wird die Angabe „einmalig“ durch die Angabe „zweimal“ ersetzt.

b) In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „ein Ehrenamt“ durch die Angabe „zwei Ehrenämter“ ersetzt.

22. In § 291b Absatz 5 Satz 3 wird die Angabe „§ 75 Absatz 1b Satz 3“ durch die Angabe „§ 75 Absatz 1b Satz 13“ ersetzt.

23. § 294a Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Krankheit eine Berufskrankheit im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung oder deren Spätfolgen oder die Folge oder Spätfolge eines Arbeitsunfalls, eines sonstigen Unfalls, einer Körperverletzung, einer Schädigung im Sinne des Vierzehnten Buches, einer Wehrdienstbeschädigung nach § 3 des Soldatenentschädigungsgesetzes ist, oder liegen Hinweise auf drittverursachte Gesundheitsschäden vor, sind die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Einrichtungen, die zugelassenen Krankenhäuser im Sinne des § 108 sowie die Leistungserbringer der medizinischen Notfallrettung nach § 30 verpflichtet, die erforderlichen Daten, einschließlich der Angaben über Ursachen und den möglichen Verursacher, den Krankenkassen mitzuteilen.“

24. § 302 Absatz 1 und 2 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:

„(1) Die Leistungserbringer im Bereich der Heil- und Hilfsmittel sowie der digitalen Gesundheitsanwendungen und die weiteren Leistungserbringer sind verpflichtet, den Krankenkassen im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern die von ihnen erbrachten Leistungen nach Art, Menge und Preis zu bezeichnen und den Tag der Leistungserbringung sowie die Arztnummer des verordnenden Arztes, die Verordnung des Arztes mit der Diagnose und den erforderlichen Angaben über den Befund und die Angaben nach § 291a Absatz 2 Nummer 1 bis 10 anzugeben; bei der Abrechnung über die Abgabe von Hilfsmitteln sind dabei die Bezeichnungen des Hilfsmittelverzeichnisses nach § 139 zu verwenden und die Höhe der mit dem Versicherten abgerechneten Mehrkosten nach § 33 Absatz 1 Satz 9 anzugeben. Bei der Abrechnung von Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach § 37, der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung nach § 37b Absatz 1 und 2 sowie der außerklinischen Intensivpflege nach § 37c ist zusätzlich zu den Angaben nach Satz 1 die Zeit der Leistungserbringung und nach § 293 Absatz 8 Satz 14 die Beschäftigtennummer der Person, die die Leistung erbracht hat, anzugeben. Bei der Abrechnung der einzelnen Leistungen der medizinischen Notfallrettung nach § 30 sind anstelle der ärztlichen Verordnung die für die Prüfung des Leistungsanspruchs erforderlichen Angaben und anstelle der Arztnummer eine Fallidentifikationsnummer anzugeben. Der Nachweis über die aufgrund einer softwarebasierten standardisierten Notrufabfrage im Rahmen des Notfallmanagements nach § 30 Absatz 2 Nummer 1 getroffene Entscheidung, Leistungen nach § 30 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 zu veranlassen, gilt als Nachweis des Vorliegens eines rettungsdienstlichen Notfalls im Sinne des § 30 Absatz 1 Satz 2. Der Leistungserbringer der notfallmedizinischen Versorgung nach § 30 Absatz 2 Nummer 2 oder des Notfalltransports nach § 30 Absatz 2 Nummer 3 ist verpflichtet, die Angaben nach § 291a Absatz 2 Nummer 1 bis 10 an denjenigen Leistungserbringer des Notfallmanagements nach § 30 Absatz 2 Nummer 1 zu übermitteln, der die Entscheidung getroffen hat, die jeweiligen Leistungen nach § 30 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 zu veranlassen.

(2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmt in Richtlinien, die in den Leistungs- oder Lieferverträgen zu beachten sind

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1. das Nähere über Form und Inhalt des Abrechnungsverfahrens und

2. bis zum … [einsetzen: Datum des ersten Tages des sechsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] das Nähere zu Art und Umfang der nach Absatz 1 Satz 3 und 4 erforderlichen Angaben zur Abrechnung der einzelnen Leistungen nach § 30.

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Die Leistungserbringer nach Absatz 1 können zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen Rechenzentren in Anspruch nehmen. Die Leistungserbringer der medizinischen Notfallrettung nach § 30 dürfen anstelle von Rechenzentren auch zentrale Abrechnungsstellen mit der Abrechnung beauftragen. Die Rechenzentren und die beauftragten zentralen Abrechnungsstellen dürfen die ihnen übermittelten Daten für im Sozialgesetzbuch bestimmte Zwecke und nur in einer auf diese Zwecke ausgerichteten Weise verarbeiten, soweit sie dazu von einer berechtigten Stelle beauftragt worden sind; anonymisierte Daten dürfen auch für andere Zwecke verarbeitet werden. Die Rechenzentren dürfen die Daten nach Absatz 1 den Kassenärztlichen Vereinigungen übermitteln, soweit diese Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 73 Absatz 8 und § 84 erforderlich sind. Soweit die Daten nach Absatz 1 für die Aufgabenerfüllung nach § 305a erforderlich sind, haben die Rechenzentren den Kassenärztlichen Vereinigungen diese Daten auf Anforderung im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern zu übermitteln. § 300 Absatz 2 Satz 5 bis 7 gilt entsprechend. Im Rahmen der Abrechnung von Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach § 37, der außerklinischen Intensivpflege nach § 37c sowie der medizinischen Notfallrettung nach § 30 sind vorbehaltlich des Satzes 8 von den Krankenkassen und den Leistungserbringern ab dem 1. März 2021 ausschließlich elektronische Verfahren zur Übermittlung von Abrechnungsunterlagen einschließlich des Leistungsnachweises zu nutzen, wenn der Leistungserbringer

1. an die Telematikinfrastruktur angebunden ist,

2. ein von der Gesellschaft für Telematik nach § 311 Absatz 6 zugelassenes Verfahren zur Übermittlung der Daten nutzt und

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3. der Krankenkasse die für die elektronische Abrechnung erforderlichen Angaben übermittelt hat.

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Die Verpflichtung nach Satz 7 besteht nach Ablauf von drei Monaten, nachdem der Leistungserbringer die für die elektronische Übermittlung von Abrechnungsunterlagen erforderlichen Angaben an die Krankenkasse übermittelt hat.“

25. Nach § 354 Absatz 3 wird der folgen Absatz 4 eingefügt:

(4) „ Über die Festlegungen und Voraussetzungen nach Absatz 1 hinaus hat die Gesellschaft für Telematik bis zum 31. Dezember 2027 jeweils nach dem Stand der Technik die Festlegungen dafür zu treffen oder die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass in einer elektronischen Patientenakte Daten nach § 341 Absatz 2 im Rahmen eines Fernzugriffs in besonderen Behandlungskontexten außerhalb der Leistungserbringerinstitution barrierefrei zur Verfügung gestellt und durch die Zugriffsberechtigten nach § 352 barrierefrei verarbeitet werden können. Dabei ist der Fernzugriff durch ein geeignetes sicheres technisches Verfahren zu ermöglichen, das einen hohen Sicherheitsstandard gewährleistet.“

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26. In § 370a Absatz 1 Satz 5 wird die Angabe „Satz 20 und 21“ durch die Angabe „Satz 19 und 20“ ersetzt.

27. In § 377 Absatz 5 wird die Angabe „Notfallambulanzen“ durch die Angabe „Notaufnahmen“ ersetzt.

Artikel 2 — Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 75 Absatz 1e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wird durch den folgenden Absatz 1e ersetzt:

„(1e) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung evaluiert die Auswirkungen der Tätigkeit der Terminservicestellen und der Akutleitstellen insbesondere im Hinblick auf die fristgemäße Vermittlung von Arztterminen, auf die Weiterleitung von Patienten in offene Sprechstunden, auf die Vermittlungsquote von telefonischen oder videounterstützten ärztlichen Beratungen und von Leistungen des aufsuchenden Dienstes, auf die Häufigkeit der Inanspruchnahme der Terminservicestellen und der Akutleitstellen, insbesondere die Gesamtanzahl der Anrufe, die Anzahl der angenommenen Anrufe, die durchschnittliche Wartezeit bis zur Annahme eines Anrufs und die Anzahl der abgebrochenen Anrufe sowie auf die in Absatz 1b Satz 11 genannte Kooperation. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit jährlich zum 30. Juni, erstmals zum 30. Juni 2028, über die Ergebnisse der Evaluation. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hat dem Bundesministerium für Gesundheit spätestens bis zum 31. Dezember 2027 ein Konzept für die Evaluation vorzulegen.“

Artikel 3

Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 53d wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Der Medizinische Dienst Bund koordiniert und fördert die Durchführung der Aufgaben und die Zusammenarbeit der Medizinischen Dienste in pflegefachlichen und organisatorischen Fragen und trägt Sorge für eine einheitliche Aufgabenwahrnehmung.“

2. Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

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a) In Nummer 6 wird die Angabe „Pflegeversicherung.“ durch die Angabe „Pflegeversicherung sowie“ ersetzt.

b) Nach Nummer 6 wird die folgende Nummer 7 eingefügt:

7. „ zur in Absatz 1 Satz 1 genannten Zusammenarbeit und einheitlichen Aufgabenwahrnehmung.“

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Artikel 4 — Änderung der Krankenhaustransformationsfonds-Verordnung

Die Krankenhaustransformationsfonds-Verordnung vom 15. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 113), die zuletzt durch Artikel 4 Des Gesetzes vom 9. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Nach § 3 Absatz 6 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:

„Integrierte Notfallstrukturen sind insbesondere Integrierte Notfallzentren nach § 123 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder Integrierte Notfallzentren für Kinder und Jugendliche nach § 123b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.“

Artikel 5

Änderung des Arzneimittelgesetzes

Das Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 324) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Nach § 43 Absatz 3a wird der folgende Absatz 4 eingefügt:

(4) „ Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 dürfen Ärzte einer Notdienstpraxis im Sinne des § 123 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Arzneimittel an Patienten der Notdienstpraxis für den akuten Bedarf in einer zur Überbrückung für längstens drei Tage benötigten Menge abgeben, soweit

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1. die Abgabe außerhalb der ortsüblichen Geschäftszeiten von öffentlichen Apotheken erfolgt oder im unmittelbaren Anschluss an den Tag der Behandlung in der Notdienstpraxis ein Wochenende oder ein Feiertag folgt und

2. die Anwendung des Arzneimittels keinen Aufschub erlaubt.“

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Artikel 6 — Änderung der Medizinprodukte-Abgabeverordnung

Die Medizinprodukte-Abgabeverordnung vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1227), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 14. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 38) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 3 wird durch den folgenden § 3 ersetzt:

§ 3 „

Apothekenpflicht (1) Produkte

1. nach § 2 Absatz 1 Nummer 1,

2. die zur Anwendung durch Laien bestimmt sind, soweit sie Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen enthalten, die nach der Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel apothekenpflichtig sind, oder

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3. die in Anlage 2 zu dieser Verordnung aufgeführt sind, dürfen berufs- und gewerbsmäßig für den Endverbrauch nur durch Apotheken in den Verkehr gebracht werden (apothekenpflichtige Produkte).

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(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen Ärzte der Notdienstpraxis im Sinne des § 123 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch apothekenpflichtige Medizinprodukte an Patienten der Notdienstpraxis für den akuten Bedarf in einer zur Überbrückung für längstens drei Tage benötigten Menge abgeben, soweit

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1. die Abgabe außerhalb der ortsüblichen Geschäftszeiten von öffentlichen Apotheken erfolgt oder im unmittelbaren Anschluss an den Tag der Behandlung in der Notdienstpraxis ein Wochenende oder ein Feiertag folgt und

2. die Anwendung des apothekenpflichtigen Medizinprodukts keinen Aufschub erlaubt.“

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Artikel 7 — Änderung der Medizinprodukte-Betreiberverordnung

Die Medizinprodukte-Betreiberverordnung vom 14. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 38), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 263) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 12 Absatz 2 Satz 4 wird gestrichen.

2. Nach § 17 wird der folgende § 17a eingefügt:

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„§ 17a Besondere Pflichten bei Automatisierten Externen Defibrillatoren, die für die Benutzung durch Laien vorgesehen sind (1) Der Betreiber eines Automatisierten Externen Defibrillators, der für die Benutzung durch Laien vorgesehen ist, hat binnen 30 Tagen nach Inbetriebnahme des Automatisierten Externen Defibrillators die Angaben nach Absatz 2 an das AED-Kataster im Sinne des § 133h Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu melden. Abweichend von Satz 1 sind für Automatisierte Externe Defibrillatoren, die vor dem 1. Juli 2028 in Betrieb genommen wurden, die Angaben nach Absatz 2 bis zum 1. August 2028 an das AED-Kataster im Sinne des § 133h Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu melden.

(2) Die Meldung nach Absatz 1 hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:

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1. Adresse des Standortes des Automatisierten Externen Defibrillators,

2. Geokoordinaten des Standortes nach Nummer 1,

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3. Angaben zur Zugänglichkeit des Automatisierten Externen Defibrillators,

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4. Name und Kontaktdaten des Betreibers des Automatisierten Externen Defibrillators und

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5. bei fernüberwachten Automatisierten Externen Defibrillators der Funktionszustand.

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(3) Der Betreiber hat zur Meldung der Angaben die Schnittstellen des AED-Katasters nach § 133h Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu nutzen. Verfügt der Automatisierte Externe Defibrillator nicht über kompatible Schnittstellen, so nutzt der Betreiber das elektronische Meldeformular, das vom AED-Kataster zur Verfügung gestellt wird.

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(4) Änderungen der nach Absatz 2 gemeldeten Angaben oder die Außerbetriebnahme des Automatisierten Externen Defibrillators sind binnen 30 Tagen nach Eintritt der Änderung oder nach der Außerbetriebnahme an das AED-Kataster zu melden.“

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Artikel 8

Änderung des Betäubungsmittelgesetzes

Das Betäubungsmittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 365) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.

§ 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 4 wird durch die folgenden Nummern 4 und 5 ersetzt:

4. „ in Anlage III bezeichnete Betäubungsmittel im Rahmen des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs a) als Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt ausführt oder einführt oder b) als Rettungsdienstbedarf in angemessener Menge auf einem Fahrzeug des Rettungsdienstes ausführt oder einführt,

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5. in Anlage III bezeichnete Betäubungsmittel auf Grund ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Verschreibung erworben hat und sie als Reisebedarf ausführt oder einführt,“.

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b) Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden zu den Nummern 6 und 7.

2.

§ 11 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 wird die Angabe „getroffen und“ durch die Angabe „getroffen,“ ersetzt.

b) Nach Nummer 3 wird die folgende Nummer 4 eingefügt:

4. „ Regelungen über das Mitführen von Betäubungsmitteln als Rettungsdienstbedarf auf Fahrzeugen des Rettungsdienstes im Rahmen des grenzüberschreitenden Rettungsdienstes getroffen und“.

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c) Die bisherige Nummer 4 wird zu Nummer 5.

Artikel 9 — Änderung der Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung

Die Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung vom 16. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1420), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 13 Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt:

(6) „ Die Absätze 1 bis 4 finden keine Anwendung auf die Durchfuhr einer angemessenen Menge an Betäubungsmitteln, wenn diese als Rettungsdienstbedarf auf einem Fahrzeug des Rettungsdienstes mitgeführt werden.“

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2.

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§ 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Angabe „Mengen oder“ durch die Angabe „Mengen,“ ersetzt.

b) Nach Nummer 1 wird die folgende Nummer 2 eingefügt:

2. „ als Rettungsdienstbedarf in angemessener Menge auf einem Fahrzeug des Rettungsdienstes oder“.

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c) Die bisherige Nummer 2 wird zu Nummer 3.

Artikel 10 — Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte

Die Zulassungsverordnung für Vertragsärzte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8230-25, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 40) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 19a Absatz 1 wird wie folgt geändert:

1. Nach Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:

„Bei der Festlegung der offenen Sprechstunden haben die in Satz 3 genannten Ärzte das Bedürfnis der Versicherten an einer vertragsärztlichen Versorgung in Akutfällen durch eine möglichst gleichmäßige zeitliche Verteilung dieser Sprechstunden innerhalb ihrer jeweiligen Arztgruppe im jeweiligen Planungsbereich zu berücksichtigen.“

2. Im neuen Satz 7 wird die Angabe „Satz 5“ durch die Angabe „Satz 6“ ersetzt.

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3. Der neue Satz 8 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

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„Im Bundesmantelvertrag nach § 82 Absatz 1 werden bundeseinheitliche Regelungen zur zeitlichen Verteilung der in Satz 3 genannten Sprechstunden innerhalb der verpflichteten Arztgruppen im jeweiligen Planungsbereich getroffen, durch die eine möglichst gleichmäßige zeitliche Verteilung dieser Sprechstunden gewährleistet wird.“

Artikel 11

Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 2 tritt am 1. Juli 2027 in Kraft.

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(3) Artikel 7 tritt am 1. Juli 2028 in Kraft.

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EU-Rechtsakte:

Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35)