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Швейцария, Федеральный уполномоченный по защите данных и информации (ФУЗДИ): рекомендации в рамках процедуры медиации по Закону о прозрачности
Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ · Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 17.08.2026
Feldeggweg 1 3003 Bern Tel. +41 58 463 74 84, Fax +41 58 465 99 96 www.edoeb.admin.ch
Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter EDÖB
Bern, 17. August 2026
Empfehlung nach Art. 14 des Öffentlichkeitsgesetzes im Schlichtungsverfahren zwischen
X. __ (Antragsteller)
und
Bundesamt für Justiz BJ
Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte stellt fest:
1. Der Antragsteller (Journalist/Privatperson) hat am 5. Juni 2026 gestützt auf das Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ; SR 152.3) beim Bundesamt für Justiz BJ um Zugang zu folgenden Dokumenten ersucht: "1. Sämtliche Dokumente im Zusammenhang mit einem allfälligen Rechtshilfeersuchen der französischen Behörden betreffend Tariq Ramadan, insbesondere: a. Ein formelles Auslieferungsersuchen; b. Ein Ersuchen um stellvertretende Strafverfolgung oder Strafvollstreckung; c. Jegliche Korrespondenz (formell oder informell) zwischen dem Bundesamt für Justiz und den französischen Justiz- oder Polizeibehörden in dieser Angelegenheit seit dem französischen Urteil. 2. Sämtliche internen Dokumente des Bundesamtes für Justiz (Aktenvermerke, Analysen, Stellungnahmen, Protokolle), welche die Behandlung des Falles Tariq Ramadan betreffen, insbesondere im Hinblick auf: a. Die Koordination mit den kantonalen Behörden (insb. Kanton Genf);
b. Die rechtliche Beurteilung der Priorität zwischen dem Schweizer und dem französischen
Urteil; c. Die Prüfung der Voraussetzungen für eine stellvertretende Vollstreckung der französischen Strafe in der Schweiz. 3. Sämtliche Dokumente, welche die Kommunikation zwischen dem Bundesamt für Justiz und dem SIRENE-Büro oder anderen für das Schengener Informationssystem (SIS) zuständigen Stellen bezüglich der Ausschreibung von Herrn Ramadan betreffen."
2. Am 8. Juni 2026 nahm das BJ Stellung und verweigerte den Zugang. Es brachte vor, dass es sich bei den ersuchten Dokumenten um solche im Zusammenhang mit einem Fall der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen handle, die gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 3 BGÖ vom Öffentlichkeitsgesetz ausgenommen seien.
3. Am 15. Juni 2026 reichte der Antragsteller einen Schlichtungsantrag beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Beauftragter) ein.
4. Mit Schreiben vom 18. Juni 2026 bestätigte der Beauftragte gegenüber dem Antragsteller den Eingang des Schlichtungsantrages und forderte gleichentags das BJ dazu auf, die betroffenen Dokumente sowie bei Bedarf eine ergänzende Stellungnahme einzureichen.
5. Gleichentags reichte das BJ das Zugangsgesuch vom 5. Juni 2026 und seine Stellungnahme vom 8. Juni 2026 ein.
6. Mit E-Mail vom 2. Juli 2026 erklärte der Beauftragte gegenüber dem BJ, dass aufgrund der vom BJ geschilderten Umstände im vorliegenden Schlichtungsverfahren auf Wunsch des Beauftragten1 ausnahmsweise eine Einsichtnahme vor Ort (d.h. in den Räumlichkeiten des BJ) stattfinden werde, welche am 8. Juli 2026 erfolgte.
7. Gleichentags informierte der Beauftragte das BJ und den Antragsteller darüber, dass er das Schlichtungsverfahren schriftlich durchführt.2 Gleichzeitig gab er ihnen die Möglichkeit, eine Stellungnahme einzureichen (Art. 12 Abs. 2 der Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung [Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ; SR 152.31]).
8. Am 10. Juli 2026 reichte das BJ eine ergänzende Stellungnahme ein.
9. Am 25. Juli 2026 reichte der Antragsteller eine ergänzende Stellungnahme ein.
10. Auf die weiteren Ausführungen des Antragstellers und des BJ sowie auf die eingereichten und/oder in den Räumlichkeiten des BJ gesichteten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.
Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte zieht in Erwägung:
A.
Formelle Erwägungen: Schlichtungsverfahren und Empfehlung gemäss Art. 14 BGÖ
11. Der Antragsteller reichte ein Zugangsgesuch nach Art. 10 BGÖ beim BJ ein. Dieses verweigerte den Zugang zu den verlangten Dokumenten. Der Antragsteller ist als Teilnehmer an einem vorangegangenen Gesuchsverfahren zur Einreichung eines Schlichtungsantrags berechtigt (Art. 13 Abs. 1 Bst. a BGÖ). Der Schlichtungsantrag wurde formgerecht (einfache Schriftlichkeit) und fristgerecht (innert 20 Tagen nach Empfang der Stellungnahme der Behörde) beim Beauftragten eingereicht (Art. 13 Abs. 2 BGÖ).
12. Das Schlichtungsverfahren findet auf schriftlichem Weg oder konferenziell (mit einzelnen oder allen Beteiligten) unter Leitung des Beauftragten statt, der das Verfahren im Detail festlegt.3 Kommt keine Einigung zustande oder besteht keine Aussicht auf eine einvernehmliche Lösung, ist der Beauftragte gemäss Art. 14 BGÖ gehalten, aufgrund seiner Beurteilung der Angelegenheit eine Empfehlung abzugeben.
B.
Materielle Erwägungen
13. Der Beauftragte prüft nach Art. 12 Abs. 1 VBGÖ die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Beurteilung des Zugangsgesuches durch die Behörde.4
14. Gegenstand des Schlichtungsverfahrens ist der Zugang zu amtlichen Dokumenten entsprechend dem Zugangsgesuch (vgl. Ziffer 1).
1 Vgl. Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter: Fragen- und Antwortenkatalog des EDÖB vom 13. Oktober 2022 für die Anhörung durch die GSK vom 28. Oktober 2022 zum BGÖ, S. 4 (abrufbar unter https://www.edoeb.admin.ch/edoeb/de/home.html > Öffentlichkeitsprinzip > Services BGÖ [zuletzt abgerufen am 17. Juli 2026]).
2 Gemäss Botschaft zum Bundesgesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) vom 12. Februar 2003, BBl 2003 1963 (zit. BBl 2003) obliegt die Festlegung des Verfahrens im Einzelnen dem Beauftragten; er kann dasjenige Vorgehen wählen, das dem einzelnen Fall am besten angemessen ist (BBl 2003 2024); siehe auch Urteil des BVGer A-6755/2016 vom 23. Oktober 2017 E. 4.1.3.2 m.w.H.
BBl 2003 2024.
4 GUY-ECABERT, in: Brunner/Mader (Hrsg.), Stämpflis Handkommentar zum BGÖ, Bern 2008 (zit. Handkommentar BGÖ), Art. 13, Rz 8.
15. Das BJ macht in seiner Stellungnahme vom 8. Juni 2026 gegenüber dem Antragsteller Folgendes geltend: "Bei den Dokumenten, in welche Sie um Einsicht ersuchen, handelt es sich um Dokumente im Zusammenhang mit einem Fall der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen." Dokumente im Zusammenhang mit Fällen der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen seien vom Öffentlichkeitsgesetz ausgenommen, weshalb kein Recht auf Einsicht bestehe (vgl. Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 3 BGÖ).
16. Im Schlichtungsantrag vom 15. Juni 2026 bringt der Antragsteller vor, das BJ lege nicht dar, weshalb sämtliche verlangten Dokumente zwingend Bestandteil eines Verfahrens der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sein sollten. Die Begründung erfolge pauschal und ohne nähere Umschreibung der vorhandenen Dokumente. Das Gesuch beziehe sich zwar teilweise auf allfällige Rechtshilfeersuchen oder die Korrespondenz mit ausländischen Behörden, umfasse jedoch ausdrücklich auch weitere Dokumentenkategorien wie verwaltungsinterne rechtliche Analysen, organisatorische Koordinationsunterlagen oder Dokumente im Zusammenhang mit der Bearbeitung von SIS/SIRENE-Angelegenheiten. Überdies habe das BJ nicht begründet, aus welchen Gründen kein teilweiser Zugang zu Dokumenten möglich sei. Hinzu komme schliesslich, dass es ausserordentliche öffentliche Interessen am Zugang zu diesen Informationen gebe. In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 25. Juli 2026 wiederholt der Antragsteller im Wesentlichen diese Vorbringen.
17. Es ist zu prüfen, ob die verlangten Dokumente in den sachlichen Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes fallen oder ob sie, wie das BJ geltend macht, in Anwendung von Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 3 BGÖ (Verfahren der internationalen Rechts- und Amtshilfe) davon ausgeschlossen sind.
18. Gemäss Art. 3 Abs. 1 BGÖ gilt das Öffentlichkeitsgesetz nicht betreffend den Zugang zu amtlichen Dokumenten zu den in Bst. a aufgeführten Verfahren. Sinn und Zweck von Art. 3 Abs. 1 Bst. a BGÖ ist es, eine Kollision des Öffentlichkeitsgesetzes mit spezialgesetzlichen Akteneinsichtsrechten zu verhindern und zudem die freie Willensbildung der Behörden und Gerichte und einen ordnungsgemässen Verfahrensablauf zu gewährleisten.5 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 3 BGÖ gilt das Öffentlichkeitsgesetz nicht für den Zugang zu amtlichen Dokumenten betreffend Verfahren der internationalen Rechts- und Amtshilfe. Der Zugang zu Dokumenten, die Teil der Verfahrensakten solcher Verfahren sind, wird in den entsprechenden Verfahrensgesetzen geregelt.
19. Allerdings sind nicht alle Informationen und Dokumente, die einen Bezug zum Gegenstand von Verfahren der internationalen Rechts- und Amtshilfe aufweisen, als Dokumente eines Verfahrens im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 3 BGÖ zu qualifizieren.6 Gemäss Botschaft zum Öffentlichkeitsgesetz sind Dokumente, die zwar in einem weiteren Zusammenhang mit einem Verfahren nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a BGÖ stehen, aber keinen Eingang in die Verfahrensakten im engeren Sinn finden, grundsätzlich nach dem Öffentlichkeitsgesetz zugänglich.7
20. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Begriff "concernant" bzw. "betreffend" in Art. 3 Abs. 1 Bst. a BGÖ so zu verstehen ist, dass er sich auf Dokumente bezieht, die speziell das Verfahren im engeren Sinn betreffen (Dokumente, die von den Gerichts- oder Strafverfolgungsbehörden ausgehen oder die durch sie angeordnet worden sind), und nicht solche, die sich in einem weiten Sinn in den Verfahrensakten befinden können.8
21. Die in Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 3 BGÖ verwendeten Begriffe "Rechtshilfe" oder "Amtshilfe" werden weder im Öffentlichkeitsgesetz definiert noch in der Praxis einheitlich verwendet. Nach der Lehre reicht es aus, dass eine Behörde eines anderen Staates involviert ist, um von internationaler Amtshilfe sprechen zu können.9 In Bezug auf die internationale Rechtshilfe in Strafsachen listet das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) – welches, sofern andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes vorsehen, alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen regelt – die Handlungen, 5 Urteil des BGer 1C_101/2023 vom 1. Februar 2024 E. 3.1.2.
6 BBl 2003 2008; Urteil des BGer 1C_101/2023 vom 1. Februar 2024 E. 3.1.2; BGE 147 I 47 E. 3.4.
7 BBl 2003 2008.
8 Urteil des BGer 1C_101/2023 vom 1. Februar 2024 E. 3.1.2 mit Hinweis auf BGE 147 I 47 E. 3.4.
9 SCHWEIZER/WIDMER, in: Handkommentar BGÖ, Art. 3 Rz. 24 f.
die unter die internationale Rechtshilfe fallen, in den Art. 1 und 63 IRSG auf.10 Das Rechtshilfegesetz regelt insbesondere die Auslieferung strafrechtlich verfolgter oder verurteilter Personen (Art. 1 Abs. 1 Bst. a IRSG), die Rechtshilfe zur Unterstützung eines Strafverfahrens im Ausland (Bst. b), die stellvertretende Verfolgung und Ahndung strafbarer Handlungen (Bst. c) und die Vollstreckung ausländischer Strafentscheide (Bst. d). Art. 63 Abs. 2 Bst. a-d IRSG bezieht sich auf "andere Rechtshilfehandlungen" und besagt, dass namentlich die Zustellung von Schriftstücken (Bst. a), die Beweiserhebung, insbesondere die Durchsuchung von Personen und Räumen, die Beschlagnahme, der Herausgabebefehl, Gutachten, die Einvernahme und Gegenüberstellung von Personen (Bst. b) und die Herausgabe von Akten und Schriftstücken (Bst. c) dazu gehören. Die Lehre betont, dass neben den im IRSG aufgeführten Handlungen auch die anderen Formen der Zusammenarbeit in Strafsachen unter die internationale Rechtshilfe in Strafsachen fallen.11 Erfasst sind alle Massnahmen, die ein Staat ergreifen kann, um einen anderen Staat im Rahmen seiner Strafverfahren zu unterstützen, und zwar in allen Phasen des Verfahrens. Die Zusammenarbeit kann demnach in der Ermittlungsphase, im Rahmen des Verfahrens, aber auch nach der Urteilsverkündung, insbesondere bei der Vollstreckung von Entscheidungen, stattfinden.12 Das Rechtshilfeverfahren in Strafsachen ist ein zwischenstaatliches Verfahren, welches die Beziehungen zwischen zwei Staaten betrifft und somit als Ganzes betrachtet werden muss.13
22. Das BJ macht in seiner Stellungnahme vom 8. Juni 2026 gegenüber dem Antragsteller geltend, die ersuchten Dokumente hängten mit einem Fall der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen zusammen. Aufgrund der Konsultation der vom BJ identifizierten und dem Beauftragten in den Räumlichkeiten des BJ zur Einsicht vorgelegten Unterlagen kann der Beauftragte die entsprechenden Ausführungen des BJ nachvollziehen und erkennen, dass diese Dokumente allesamt von den beteiligten Behörden im Zusammenhang mit einem Fall der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen erstellt worden sind und einen direkten und engen Bezug dazu aufweisen. Entsprechende amtliche Dokumente betreffen nach Auffassung des Beauftragten Verfahren der internationalen Rechts- und Amtshilfe und sind in Anwendung von Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 3 BGÖ vom sachlichen Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetz ausgenommen. Das Öffentlichkeitsgesetz ist demnach auf die ersuchten Dokumente nicht anwendbar. Aus diesem Grund wird auf die Beurteilung der weiteren Vorbringen des Antragstellers und insb. der Frage, ob allfällige öffentliche Interessen am Zugang überhaupt zu berücksichtigen wären, verzichtet.
23. Zusammengefasst gelangt der Beauftragte damit zu folgendem Ergebnis: Der Beauftragte erachtet die Vorbringen des BJ, wonach die vom BJ im Umfang des Zugangsgesuchs identifizierten Dokumente Verfahren der internationalen Rechts- und Amtshilfe betreffen und folglich vom sachlichen Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes ausgenommen sind, als hinreichend plausibel. Demnach empfiehlt der Beauftragte dem BJ an seiner Beurteilung festzuhalten, wonach die entsprechenden Dokumente gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 3 BGÖ nicht in den sachlichen Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes fallen, weshalb kein Recht auf Zugang besteht.
(Dispositiv: siehe nächste Seite)
10 STAMM-PFISTER, in: Blechta/Vasella [Hrsg.], Basler Kommentar zum Öffentlichkeitsgesetz, 4. Aufl., Basel 2024 (zit. BSK BGÖ), Rz. 15 zu Art. 3 BGÖ.
11 SCHWEIZER/WIDMER, in: Handkommentar BGÖ, Art. 3 Rz. 27.
12 GAELLE MIELI, in: Staffler/Ludwiczak Glassey [Hrsg.], Onlinekommentar zum Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen, Kommentierung zu Art. 1 IRSG – Version: 08.09.2023, Rz. 2 zu Art. 1 IRSG, abrufbar unter https://onlinekommentar.ch/de/kommentare/irsg1 (besucht am: 21. Oktober 2024).
13 Urteil des BVGer A-5260/2021 vom 1. November 2023 E. 6.5.1.
Aufgrund dieser Erwägungen empfiehlt der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte:
24. Das Bundesamt für Justiz hält an seinem Bescheid fest, dass die verlangten Dokumente gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 3 BGÖ nicht in den sachlichen Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes fallen, weshalb kein Recht auf Zugang besteht.
25. Der Antragsteller kann innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt dieser Empfehlung beim Bundesamt für Justiz den Erlass einer Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) verlangen, wenn er mit der Empfehlung nicht einverstanden ist (Art. 15 Abs. 1 BGÖ).
26. Das Bundesamt für Justiz erlässt eine Verfügung, wenn es mit der Empfehlung nicht einverstanden ist (Art. 15 Abs. 2 BGÖ).
27. Das Bundesamt für Justiz erlässt die Verfügung innert 20 Tagen nach Empfang dieser Empfehlung oder nach Eingang eines Gesuches um Erlass einer Verfügung (Art. 15 Abs. 3 BGÖ).
28. Diese Empfehlung wird veröffentlicht. Zum Schutz der Personendaten der am Schlichtungsverfahren Beteiligten wird der Name des Antragstellers anonymisiert (Art. 13 Abs. 3 VBGÖ).
29. Die Empfehlung wird eröffnet:
− Einschreiben mit Rückschein (R) X. __ (Antragsteller) − Einschreiben mit Rückschein (R) Bundesamt für Justiz BJ 3003 Bern
Reto Ammann Leiter Direktionsbereich Öffentlichkeitsprinzip
André Winkler Jurist Direktionsbereich Öffentlichkeitsprinzip
Перевод на русский: GigaChat-3-Ultra, 16.09.2026. Машинный перевод, вычитывается редакцией.
Реквизиты
| Страна | Швейцария |
| Орган | Суды Швейцарии (entscheidsuche.ch) |
| Вид | судебное решение |
| Язык | de |
| Дата документа | 2026-08-17 |
| Объём | 15 978 знаков |
| Редакций | 1 |
| Впервые увидели | 2026-09-06 |
| Проверен | 2026-09-17 02:21 |
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Аннотация
ФУЗДИ рассмотрел спор между журналистом/частным лицом и Федеральным управлением юстиции Швейцарии об отказе в доступе к документам по делу Тарика Рамадана. Управление ссылалось на исключение для международной правовой помощи по уголовным делам (ст. 3 п. 1 лит. a пп. 3 BGÖ). Уполномоченный подтвердил вывод ведомства: запрошенные материалы непосредственно относятся к процедуре взаимной правовой помощи и не подпадают под действие Закона о прозрачности; частичный доступ не обязателен. Рекомендовано сохранить отказ; заявитель может потребовать вынесения постановления.
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