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Draft of a Law to Strengthen Digital Investigation Powers in Police Work

Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung digitaler Ermittlungsbefugnisse in der Polizeiarbeit

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Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung digitaler Ermittlungsbefugnisse in der Polizeiarbeit

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1 — Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes

Das Bundeskriminalamtgesetz vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1354; 2019 I S. 400), das zuletzt durch […] geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 9 werden die folgenden Angaben eingefügt:

„§ 9a Automatisierter biometrischer Abgleich mit öffentlich zugänglichen Daten aus dem Internet

§ 9b Automatisierte Datenanalyse“.

b) Die Angabe zu § 22 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

„§ 22 Weiterverarbeitung von Daten zu weiteren Zwecken“.

c) Nach der Angabe zu § 63a werden die folgenden Angaben eingefügt:

„§ 63b Automatisierter biometrischer Abgleich mit öffentlich zugänglichen Daten aus dem Internet

§ 63c Automatisierte Datenanalyse“.

2. Nach § 9 werden die folgenden §§ 9a, 9b eingefügt:

„§ 9a Automatisierter biometrischer Abgleich mit öffentlich zugänglichen Daten aus dem Internet (1) Das Bundeskriminalamt kann öffentlich zugängliche personenbezogene Daten, die biometrische Merkmale enthalten, aus dem Internet erheben und mit Daten, auf die es zur Erfüllung seiner Aufgaben zugreifen darf, mittels einer automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung biometrisch abgleichen, sofern

1. bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung, insbesondere eine in § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung bezeichnete Straftat begangen worden ist oder bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine solche Straftat begehen wird,

2. dies zur Ergänzung vorhandener Sachverhalte zum Zweck der Identifizierung, Aufenthaltsermittlung, Erforschung des Sachverhalts oder Ermittlung von Zusammenhängen mit anderen Straftaten oder Gefahren im Rahmen der Erfüllung seiner Aufgabe als Zentralstelle nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 erforderlich ist und

3. die Verfolgung oder Verhütung der Straftat auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

Ein Abgleich mit öffentlich zugänglichen Echtzeitdaten ist unzulässig.

(2) Die Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 darf durchgeführt werden

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1. gegen Tatverdächtige, Beschuldigte und nach Gefahrenabwehrrecht entsprechend § 18 oder § 19 des Bundespolizeigesetzes polizeipflichtige Personen sowie Personen nach § 18 Absatz 1 Nummer 4 und

2. gegen Personen nach § 19 Absatz 1 Satz 1 sowie nach Gefahrenabwehrrecht entsprechend § 21 des Bundespolizeigesetzes polizeipflichtige Personen, sofern dies dem Zweck der Identifizierung oder Aufenthaltsermittlung dient und überwiegende schutzwürdige Interessen dieser Personen nicht entgegenstehen.

edits: 1

(3) Für die nach Absatz 1 Satz 1 abzugleichenden Daten ist § 12 Absatz 2 anzuwenden. Der Abgleich mit Daten, die aus in § 12 Absatz 3 genannten Maßnahmen erlangt wurden, ist unzulässig.

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(4) Die im Rahmen des biometrischen Abgleichs nach Absatz 1 Satz 1 erhobenen und verarbeiteten Daten sind nach dessen Durchführung unverzüglich zu löschen, sofern sie keinen konkreten Ermittlungsansatz für den Ausgangssachverhalt oder ein anderes Verfahren aufweisen. Durch organisatorische und technische Maßnahmen hat das Bundeskriminalamt zu gewährleisten, dass die Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt sind. Für die Protokollierung der Verarbeitungsschritte gilt § 82 Absatz 1. Zudem ist die Zielperson zu protokollieren.

edits: 1

(5) Das Bundeskriminalamt kann den Abgleich durch eine inländische öffentliche oder nichtöffentliche Stelle oder eine öffentliche oder nichtöffentliche Stelle eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union durchführen lassen, hierzu an diese Stelle erforderliche Daten übermitteln und, sofern erforderlich, von § 25 Absatz 6, auch in Verbindung mit § 26, abweichen, wenn

edits: 1

1. die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 erfüllt sind und

2. der Abgleich durch das Bundeskriminalamt selbst technisch unmöglich oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist.

edits: 1

(6) Das Bundeskriminalamt kann den Abgleich durch eine öffentliche und nichtöffentliche Stelle in einem Drittstaat durchführen lassen und hierzu an diese Stelle erforderliche Daten übermitteln, wenn

edits: 1

1. dies zum Zweck des Schutzes der nationalen Sicherheit erforderlich ist,

2. die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 sowie vorbehaltlich des Satzes 2 die Voraussetzungen des § 27 Absatz 8 und des § 81 des Bundesdatenschutzgesetzes erfüllt sind und

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3. der Abgleich durch das Bundeskriminalamt selbst oder eine inländische öffentliche oder nichtöffentliche Stelle oder eine öffentliche oder nichtöffentliche Stelle eines

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Mitgliedsstaats der Europäischen Union technisch unmöglich oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist.

Sofern dies erforderlich ist, darf das Bundeskriminalamt von § 81 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 4 des Bundesdatenschutzgesetzes abweichen.

(7) Die §§ 25 bis 28 bleiben im Übrigen unberührt.

(8) Die Maßnahme nach Absatz 6 darf nur auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten des Bundeskriminalamtes oder ihrer oder seiner Vertretung durch das Gericht angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundeskriminalamtes oder ihre oder seine Vertretung getroffen werden. In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. Soweit die Anordnung nicht binnen drei Tagen durch das Gericht bestätigt wird, tritt sie außer Kraft. Die Präsidentin oder der Präsident des Bundeskriminalamtes kann die Antragsbefugnis nach Satz 1 sowie die Anordnungsbefugnis nach Satz 2 auf Bedienstete des Bundeskriminalamtes mit Befähigung zum Richteramt übertragen.

§ 9b

Automatisierte Datenanalyse (1) Das Bundeskriminalamt kann zur Erfüllung der Aufgabe als Zentralstelle Daten, auf die es zur Erfüllung seiner Aufgaben zugreifen darf, nach Maßgabe von § 12 mittels einer automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung zusammenführen und darüber hinaus zum Zwecke der Analyse weiterverarbeiten, sofern bestimmte Tatsachen

1. den Verdacht begründen, dass eine Straftat im Sinne des § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung begangen worden ist, die Tat auch im Einzelfall schwer wiegt und dies zur Verfolgung der Straftat erforderlich ist, oder

2. die Annahme rechtfertigen, dass eine Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine Straftat begehen wird, die in § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung genannt ist und sich gegen den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder gegen Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder gegen Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist, richtet, und dies zur Verhütung der Straftat erforderlich ist.

edits: 1

Die nach Satz 1 mittels einer automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung zusammengeführten Daten dürfen ferner für Zwecke der Strafverfolgung gemäß § 4 nach Maßgabe von § 98e der Strafprozessordnung weiterverarbeitet werden.

(2) Die Maßnahme nach Absatz 1 darf durchgeführt werden gegen

edits: 1

1. Tatverdächtige, Beschuldigte oder nach Gefahrenabwehrrecht entsprechend § 18 oder § 19 des Bundespolizeigesetzes polizeipflichtige Personen sowie Personen nach § 18 Absatz 1 Nummer 4 und

2. Personen nach § 19 Absatz 1 Satz 1 sowie nach Gefahrenabwehrrecht entsprechend § 21 des Bundespolizeigesetzes polizeipflichtige Personen, sofern überwiegende schutzwürdige Interessen dieser Personen nicht entgegenstehen.

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(3) Eine direkte Anbindung der Anwendung zur automatisierten Datenanalyse an Register, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/680 fallen, und an Internetdienste ist unzulässig. Datensätze aus gezielten, auch automatisierten Abfragen in sonstigen staatlichen Registern und im Einzelfall erhobene Datensätze aus Internetquellen können in die Weiterverarbeitung einbezogen werden.

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(4) Im Rahmen der Weiterverarbeitung nach Absatz 1 können

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1. datei- und informationssystemübergreifend Beziehungen oder Zusammenhänge zwischen Verfahren, Vorgängen, Personen, Personengruppierungen, Institutionen, Organisationen, Orten, Objekten und Sachen identifiziert und hergestellt, sowohl qualitativ als auch quantitativ klassifiziert, strukturell analysiert und visualisiert werden,

2. für die Erreichung des Zwecks der Weiterverarbeitung nach Absatz 1 unbedeutende Informationen und Erkenntnisse ausgeschlossen werden,

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3. die eingehenden Erkenntnisse zu bekannten Sachverhalten zugeordnet werden,

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4. Suchkriterien, insbesondere nach Sachnähe, Aktualität und Erheblichkeit der Verknüpfung mit anderen Informationen bezogen auf den Zweck der Weiterverarbeitung nach Absatz 1, gewichtet werden sowie

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5. gespeicherte Daten statistisch ausgewertet werden.

edits: 1

(5) Das Bundeskriminalamt hat bei der Weiterverarbeitung nach Absatz 1 sicherzustellen, dass diskriminierende Algorithmen weder herausgebildet noch verwendet werden. Die § 12 und § 22 Absatz 2 sowie Regelungen zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung bleiben unberührt. Eine ausschließlich auf der Maßnahme nach Absatz 1 beruhende automatisierte Entscheidungsfindung, die unmittelbar eine nachteilige Rechtsfolge für die betroffene Person hat oder diese erheblich beeinträchtigt, ist unzulässig.

edits: 1

(6) Das Bundeskriminalamt gewährleistet im Rahmen der Regelung der Zugriffsberechtigungen nach § 15, dass das für die Durchführung der Maßnahme nach Absatz 1 eingesetzte Personal besonders geschult wird. Durch organisatorische und technische Maßnahmen hat das Bundeskriminalamt zu gewährleisten, dass die Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt sind. Für die Protokollierung der Zugriffe und Verarbeitungsschritte gilt § 82 Absatz 1. Zudem ist die Zielperson zu protokollieren. Die Übermittlung von personenbezogenen Daten an andere Stellen zur Durchführung der automatisierten Datenanalyse nach Absatz 1 ist unzulässig.

edits: 1

(7) Die Maßnahme nach Absatz 1 ist durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundeskriminalamtes oder ihrer oder seiner Vertretung oder durch eine Bedienstete oder einen Bediensteten des Bundeskriminalamtes mit Befähigung zum Richteramt anzuordnen.“

3.

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§ 22 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

§ 22 „

Weiterverarbeitung von Daten zu weiteren Zwecken“.

b) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 und 4 eingefügt:

(3) „ Das Bundeskriminalamt darf bei ihm vorhandene personenbezogene Daten zur Entwicklung, Überprüfung, Änderung oder zum Trainieren von IT-Produkten einschließlich selbstlernender Systeme weiterverarbeiten, sofern dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, insbesondere weil

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1. unveränderte Daten benötigt werden oder

2. eine Anonymisierung oder Pseudonymisierung der Daten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.

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Das Trainieren von IT-Produkten mit personenbezogenen Daten, die aus in § 12 Absatz 3 genannten Maßnahmen erlangt wurden, ist unzulässig. Durch organisatorische und technische Maßnahmen hat das Bundeskriminalamt zu gewährleisten, dass die Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt sind. Das Bundeskriminalamt hat bei der Weiterverarbeitung nach Satz 1 sicherzustellen, dass diskriminierende Algorithmen weder herausgebildet noch verwendet werden.

(4) Unter den Voraussetzungen von Absatz 3 darf das Bundeskriminalamt, sofern dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, bei ihm vorhandene personenbezogene Daten an inländische öffentliche oder nichtöffentliche Stellen, Stellen nach § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 2 sowie Stellen nach § 27 Absatz 1 Satz 1 übermitteln. § 28 bleibt unberührt. Eine Übermittlung von Daten nach § 12 Absatz 3 ist unzulässig. Personenbezogene Daten werden nur an solche Personen übermittelt, die Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind oder die zur Geheimhaltung verpflichtet worden sind. § 1 Absatz 2, 3 und 4 Nummer 2 des Verpflichtungsgesetzes ist auf die Verpflichtung zur Geheimhaltung entsprechend anzuwenden. Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur zu dem Zweck nach Absatz 3 Satz 1 weiterverarbeiten. Das Bundeskriminalamt hat die empfangene Stelle darauf hinzuweisen. Absatz 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.“

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4. Nach § 63a werden die folgenden §§ 63b, 63c eingefügt:

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„§ 63b

Automatisierter biometrischer Abgleich mit öffentlich verfügbaren Daten aus dem Internet (1) Das Bundeskriminalamt kann öffentlich zugängliche personenbezogene Daten, die biometrische Merkmale enthalten, aus dem Internet erheben und mit Daten, auf die es zur Erfüllung seiner Aufgaben zugreifen darf, mittels einer automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung biometrisch abgleichen, sofern dies im Einzelfall zum Zweck der Identifizierung, Aufenthaltsermittlung, Erforschung des Sachverhalts oder Ermittlung von Zusammenhängen von Straftaten oder Gefahren erforderlich ist

1. zur Abwehr einer Gefahr für eine zu schützende Person oder für eine zu schützende Räumlichkeit nach § 6 oder

2. zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit, sexueller Selbstbestimmung oder bedeutenden Sachwerten einer zu schützenden Person oder zum Schutz einer zu schützenden Räumlichkeit nach § 6, wenn Tatsachen den Schluss auf ein wenigstens seiner Art nach konkretisiertes und zeitlich absehbares Geschehen zulassen, an dem bestimmte Personen beteiligt sein werden, oder

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3. zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit oder sexueller Selbstbestimmung einer zu schützenden Person oder zum Schutz einer zu schützenden Räumlichkeit nach

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§ 6, wenn das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie in einem übersehbaren Zeitraum eine Straftat gegen eines dieser Rechtsgüter der zu schützenden Person oder gegen eine zu schützende Räumlichkeit begehen wird, und die Abwehr der Gefahr oder der Schutz des genannten Rechtsguts auf andere Weise aussichtlos oder wesentlich erschwert wäre. Ein Abgleich mit öffentlich zugänglichen Echtzeitdaten ist unzulässig.

(2) Die Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 darf durchgeführt werden

edits: 1

1. gegen die entsprechend § 18 oder § 19 des Bundespolizeigesetzes Verantwortlichen oder Personen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3 und

2. gegen Personen entsprechend § 21 des Bundespolizeigesetzes, sofern überwiegende schutzwürdige Interessen dieser Personen nicht entgegenstehen.

edits: 1

(3) Für die nach Absatz 1 Satz 1 abzugleichenden Daten ist § 12 Absatz 2 anzuwenden. Der Abgleich mit Daten, die die aus in § 12 Absatz 3 genannten Maßnahmen erlangt wurden, ist unzulässig.

edits: 1

(4) Die im Rahmen des biometrischen Abgleichs nach Absatz 1 Satz 1 erhobenen und verarbeiteten Daten sind nach dessen Durchführung unverzüglich zu löschen, sofern sie keinen konkreten Ermittlungsansatz für den Ausgangssachverhalt oder ein anderes Verfahren aufweisen. Durch organisatorische und technische Maßnahmen hat das Bundeskriminalamt zu gewährleisten, dass die Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt sind. Für die Protokollierung der Verarbeitungsschritte gilt § 82 Absatz 1. Zudem ist die Zielperson zu protokollieren.

edits: 1

(5) Das Bundeskriminalamt kann den Abgleich durch eine inländische öffentliche oder nichtöffentliche Stelle oder eine öffentliche oder nichtöffentliche Stelle eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union durchführen lassen, hierzu an diese Stelle erforderliche Daten übermitteln und, sofern erforderlich, von § 25 Absatz 6, auch in Verbindung mit § 26, abweichen, wenn

edits: 1

1. die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 erfüllt sind und

2. der Abgleich durch das Bundeskriminalamt selbst technisch unmöglich oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist.

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(6) Das Bundeskriminalamt kann den Abgleich durch eine öffentliche oder nichtöffentliche Stelle in einem Drittstaat durchführen lassen und hierzu an diese Stelle erforderliche Daten übermitteln, wenn

edits: 1

1. dies zum Zweck des Schutzes der nationalen Sicherheit erforderlich ist,

2. die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 sowie vorbehaltlich des Satzes 2 die Voraussetzungen des § 27 Absatz 8 und des § 81 des Bundesdatenschutzgesetzes erfüllt sind und

edits: 1

3. der Abgleich durch das Bundeskriminalamt selbst oder eine inländische öffentliche oder nichtöffentliche Stelle oder eine öffentliche oder nichtöffentliche Stelle eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union technisch unmöglich oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist.

edits: 1

Sofern dies erforderlich ist, darf das Bundeskriminalamt von § 81 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 4 des Bundesdatenschutzgesetzes abweichen.

(7) Die §§ 25 bis 28 bleiben im Übrigen unberührt.

(8) Die Maßnahme nach Absatz 6 darf nur auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten des Bundeskriminalamtes oder ihrer oder seiner Vertretung durch das Gericht angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundeskriminalamtes oder ihre oder seine Vertretung getroffen werden. In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. Soweit die Anordnung nicht binnen drei Tagen durch das Gericht bestätigt wird, tritt sie außer Kraft. Die Präsidentin oder der Präsident des Bundeskriminalamtes kann die Antragsbefugnis nach Satz 1 sowie die Anordnungsbefugnis nach Satz 2 auf Bedienstete des Bundeskriminalamtes mit Befähigung zum Richteramt übertragen.

§ 63c

Automatisierte Datenanalyse (1) Das Bundeskriminalamt kann Daten, auf die es zur Erfüllung seiner Aufgaben zugreifen darf, nach Maßgabe von § 12 mittels einer automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung zusammenführen und darüber hinaus zum Zwecke der Analyse weiterverarbeiten, sofern dies zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer nach § 6 zu schützenden Person erforderlich ist. Eine Maßnahme nach Satz 1 ist auch zulässig, sofern

1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung gegen Leib, Leben oder Freiheit einer nach § 6 zu schützenden Person begehen wird, oder

2. das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung gegen Leib, Leben oder Freiheit einer nach § 6 zu schützenden Person begehen wird, und dies zur Verhütung dieser Straftat erforderlich ist. Die nach Sätzen 1 und 2 mittels einer automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung zusammengeführten Daten dürfen ferner für Zwecke der Strafverfolgung gemäß § 4 nach Maßgabe von § 98e der Strafprozessordnung weiterverarbeitet werden.

edits: 1

(2) Die Maßnahme nach Absatz 1 darf durchgeführt werden gegen

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1. die entsprechend § 18 oder § 19 des Bundespolizeigesetzes Verantwortlichen oder Personen im Sinne von Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder 2 und

2. Personen entsprechend § 21 des Bundespolizeigesetzes, sofern überwiegende schutzwürdige Interessen dieser Personen nicht entgegenstehen.

edits: 1

(3) Eine direkte Anbindung der Anwendung zur automatisierten Datenanalyse an Register, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/680 fallen, und an Internetdienste ist unzulässig. Datensätze aus gezielten, auch automatisierten Abfragen in sonstigen staatlichen Registern und im Einzelfall erhobene Datensätze aus Internetquellen können in die Weiterverarbeitung einbezogen werden.

edits: 1

(4) Im Rahmen der Weiterverarbeitung nach Absatz 1 Satz 1 können

edits: 1

1. datei- und informationssystemübergreifend Beziehungen oder Zusammenhänge zwischen Verfahren, Vorgängen, Personen, Personengruppierungen, Institutionen, Organisationen, Orten, Objekten und Sachen identifiziert und hergestellt, sowohl qualitativ als auch quantitativ klassifiziert, strukturell analysiert und visualisiert werden,

2. für die Erreichung des Zwecks der Weiterverarbeitung nach Absatz 1 unbedeutende Informationen und Erkenntnisse ausgeschlossen werden,

edits: 1

3. die eingehenden Erkenntnisse zu bekannten Sachverhalten zugeordnet werden,

edits: 1

4. Suchkriterien, insbesondere nach Sachnähe, Aktualität und Erheblichkeit der Verknüpfung mit anderen Informationen bezogen auf den Zweck der Weiterverarbeitung nach Absatz 1, gewichtet werden sowie

edits: 1

5. gespeicherte Daten statistisch ausgewertet werden.

edits: 1

(5) Das Bundeskriminalamt hat bei der Weiterverarbeitung nach Absatz 1 sicherzustellen, dass diskriminierende Algorithmen weder herausgebildet noch verwendet werden. Die § 12 und § 22 Absatz 2 sowie Regelungen zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung bleiben unberührt. Eine ausschließlich auf der Maßnahme nach Absatz 1 beruhende automatisierte Entscheidungsfindung, die unmittelbar eine nachteilige Rechtsfolge für die betroffene Person hat oder diese erheblich beeinträchtigt, ist unzulässig.

edits: 1

(6) Das Bundeskriminalamt gewährleistet im Rahmen der Regelung der Zugriffsberechtigungen nach § 15, dass das für die Durchführung der Maßnahme nach Absatz 1 eingesetzte Personal besonders geschult wird. Durch organisatorische und technische Maßnahmen hat das Bundeskriminalamt zu gewährleisten, dass die Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt sind. Für die Protokollierung der Zugriffe und Verarbeitungsschritte gilt § 82 Absatz 1. Zudem ist die Zielperson zu protokollieren. Die Übermittlung von personenbezogenen Daten an andere Stellen zur Durchführung der automatisierten Datenanalyse nach Absatz 1 ist unzulässig.

edits: 1

(7) Die Maßnahme nach Absatz 1 ist durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundeskriminalamtes oder ihrer oder seiner Vertretung oder durch eine Bedienstete oder einen Bediensteten des Bundeskriminalamtes mit Befähigung zum Richteramt anzuordnen.“

Artikel 2

Änderung des Bundespolizeigesetzes

Das Bundespolizeigesetz vom … [Artikel 1 des Entwurfs eines Gesetzes zur Modernisierung des Bundespolizeigesetzes, Bundestagsdrucksache 21/3051] wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 46 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

„§ 46 Weiterverarbeitung von Daten zu weiteren Zwecken“.

b) Nach der Angabe zu § 58 werden die folgenden Angaben eingefügt:

„§ 58a Automatisierter biometrischer Abgleich mit öffentlich zugänglichen Daten aus dem Internet

§ 58b Automatisierte Datenanalyse“.

2.

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§ 46 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

§ 46 „

Weiterverarbeitung von Daten zu weiteren Zwecken“.

b) Nach § 46 Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 und 4 eingefügt:

(3) „ Die Bundespolizei kann bei ihr vorhandene personenbezogene Daten zur Entwicklung, Überprüfung, Änderung oder zum Trainieren von IT-Produkten einschließlich selbstlernender Systeme weiterverarbeiten, sofern dies zur Erfüllung einer ihr obliegenden Aufgabe erforderlich ist, insbesondere weil

edits: 1

1. unveränderte Daten benötigt werden oder

2. eine Anonymisierung oder Pseudonymisierung der Daten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.

edits: 1

Das Trainieren von IT-Produkten mit personenbezogenen Daten, die aus in § 12 Absatz 3 des Bundeskriminalamtgesetzes genannten Maßnahmen erlangt wurden, ist unzulässig. Durch organisatorische und technische Maßnahmen stellt die Bundespolizei sicher, dass die Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt sind. Die Bundespolizei hat bei der Weiterverarbeitung nach Satz 1 sicherzustellen, dass diskriminierende Algorithmen weder herausgebildet noch verwendet werden.

(4) Unter den Voraussetzungen von Absatz 3 kann die Bundespolizei, sofern dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, bei ihr vorhandene personenbezogene Daten an inländische öffentliche oder nichtöffentliche Stellen und Stellen nach § 54 Satz 1 Nummer 1 bis 3 sowie Stellen nach § 56 Absatz 1 Satz 1 übermitteln. § 57 bleibt unberührt. Eine Übermittlung von Daten nach § 12 Absatz 3 des Bundeskriminalamtgesetzes ist unzulässig. Personenbezogene Daten werden nur an solche Personen übermittelt, die Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind oder die zur Geheimhaltung verpflichtet worden sind. § 1 Absatz 2, 3 und 4 Nummer 2 des Verpflichtungsgesetzes ist auf die Verpflichtung zur Geheimhaltung entsprechend anzuwenden. Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur zu dem Zweck nach Absatz 3 Satz 1 weiterverarbeiten. Die Bundespolizei hat die empfangene Stelle darauf hinzuweisen. Absatz 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.“

edits: 1

3. Nach § 58 werden die folgenden §§ 58a, 58b eingefügt:

edits: 1

„§ 58a Automatisierter biometrischer Abgleich mit öffentlich zugänglichen Daten aus dem Internet (1) Die Bundespolizei kann zur Erfüllung einer ihr obliegenden Aufgabe nach § 1 Absatz 3 bis 5 oder nach den §§ 2 bis 8 öffentlich zugängliche personenbezogene

Daten, die biometrische Merkmale enthalten, aus dem Internet erheben und mit Daten, auf die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben zugreifen darf, mittels einer automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung biometrisch abgleichen, sofern

1. dies zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist, erforderlich ist,

2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine Straftat im Zusammenhang mit lebensgefährdenden Schleusungen oder eine Straftat, die gegen die Sicherheit der Anlagen oder des Betriebes des Luft-, See- oder Bahnverkehrs gerichtet ist, insbesondere Straftaten nach den §§ 315, 315b, 316b und 316c des Strafgesetzbuches, und eine nicht unerhebliche Schädigung eines der in Nummer 1 genannten Rechtsgüter erwarten lässt, begehen wird, oder

edits: 1

3. das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Straftat im Zusammenhang mit lebensgefährdenden Schleusungen oder eine Straftat, die gegen die Sicherheit der Anlagen oder des Betriebes des Luft-, See- oder Bahnverkehrs gerichtet ist, insbesondere Straftaten nach den §§ 315, 315b, 316b und 316c des Strafgesetzbuches, und eine nicht unerhebliche Schädigung eines der in Nummer 1 genannten Rechtsgüter erwarten lässt, begehen wird, und die Erhebung und der Abgleich im Einzelfall zum Zweck der Identifizierung, Aufenthaltsermittlung, Erforschung des Sachverhalts oder Ermittlung von Zusammenhängen von Straftaten oder Gefahren erforderlich ist und die Abwehr der Gefahr oder die Verhütung der in diesem Absatz genannten Straftaten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Ein Abgleich mit öffentlich zugänglichen Echtzeitdaten ist unzulässig.

edits: 1

(2) Die Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 darf durchgeführt werden

edits: 1

1. gegen die nach § 18 oder § 19 Verantwortlichen oder Personen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3 und

2. gegen Personen nach § 21, sofern überwiegende schutzwürdige Interessen dieser Person nicht entgegenstehen.

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(3) Für die nach Absatz 1 Satz 1 abzugleichenden Daten ist § 43 anzuwenden. Der Abgleich mit Daten, die die aus in § 12 Absatz 3 des Bundeskriminalamtgesetzes genannten Maßnahmen erlangt wurden, ist unzulässig.

edits: 1

(4) Die im Rahmen des biometrischen Abgleichs nach Absatz 1 Satz 1 erhobenen und verarbeiteten Daten sind nach dessen Durchführung unverzüglich zu löschen, sofern sie keinen konkreten Ermittlungsansatz für den Ausgangssachverhalt oder ein anderes Verfahren aufweisen. Die Bundespolizei stellt durch organisatorische und technische Maßnahmen sicher, dass die Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt sind.

edits: 1

(5) Die Bundespolizei kann den Abgleich durch eine inländische öffentliche oder nichtöffentliche Stelle oder eine öffentliche oder nichtöffentliche Stelle eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union durchführen lassen, hierzu an diese Stelle erforderliche Daten übermitteln und, sofern erforderlich, von § 53 Absatz 5, auch in Verbindung mit § 54, abweichen, wenn

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1. die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 erfüllt sind und

2. der Abgleich durch die Bundespolizei selbst technisch unmöglich oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist.

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(6) Die Bundespolizei kann den Abgleich durch eine öffentliche oder nichtöffentliche Stelle in einem Drittstaat durchführen lassen und hierzu an diese Stelle erforderliche Daten übermitteln, wenn

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1. dies zum Zweck des Schutzes der nationalen Sicherheit erforderlich ist,

2. die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 sowie vorbehaltlich des Satzes 2 die Voraussetzungen des § 56 Absatz 2 und des § 81 des Bundesdatenschutzgesetzes erfüllt sind und

edits: 1

3. der Abgleich durch die Bundespolizei selbst oder eine inländische öffentliche oder nichtöffentliche Stelle oder eine öffentliche oder nichtöffentliche Stelle eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union technisch unmöglich oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist.

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Sofern dies erforderlich ist, darf die Bundespolizei von § 81 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 4 des Bundesdatenschutzgesetzes abweichen.

(7) Die §§ 53 bis 57 bleiben im Übrigen unberührt.

(8) Die Maßnahme nach Absatz 6 darf nur auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums oder einer Bundespolizeidirektion, oder ihrer oder seiner Vertretung, durch das Gericht angeordnet werden. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Behörde der Antragsberechtigten nach Satz 1 ihren Sitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Buches 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme der § 23 Absatz 2, § 37 Absatz 2 und § 41 entsprechend. Die Anordnung ergeht ohne Anhörung der betroffenen Person. Die Anordnung wird mit Erlass wirksam. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums oder einer Bundespolizeidirektion oder ihre oder seine Vertretung, getroffen werden. In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. Soweit die Anordnung nach Satz 6 nicht binnen drei Tagen durch das Gericht bestätigt wird, tritt sie außer Kraft.

§ 58b

Automatisierte Datenanalyse (1) Die Bundespolizei kann zur Erfüllung einer ihr obliegenden Aufgabe nach § 1 Absatz 3 bis 5 oder nach den §§ 2 bis 8 Daten, auf die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben zugreifen darf, nach Maßgabe von § 43 mittels einer automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung zusammenführen und darüber hinaus zum Zwecke der Analyse weiterverarbeiten, sofern

1. dies zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist, erforderlich ist,

2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine Straftat im Zusammenhang mit lebensgefährdenden Schleusungen oder eine Straftat, die gegen die Sicherheit der Anlagen oder des Betriebes des Luft-, See- oder Bahnverkehrs gerichtet ist, insbesondere Straftaten nach den §§ 315, 315b, 316b und 316c des Strafgesetzbuches, und eine nicht unerhebliche Schädigung eines der in Nummer 1 genannten Rechtsgüter erwarten lässt, begehen wird, und dies zur Verhütung der Straftat erforderlich ist, oder

edits: 1

3. das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine Straftat im Zusammenhang mit lebensgefährdenden Schleusungen oder eine Straftat, die gegen die Sicherheit der Anlagen oder des Betriebes des Luft-, See- oder Bahnverkehrs gerichtet ist, insbesondere Straftaten von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung nach den §§ 315, 315b, 316b und 316c des Strafgesetzbuches, und eine nicht unerhebliche Schädigung eines der in Nummer 1 genannten Rechtsgüter erwarten lässt, begehen wird, und dies zur Verhütung der Straftat erforderlich ist.

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Die nach Satz 1 mittels einer automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung zusammengeführten Daten dürfen ferner für Zwecke der Strafverfolgung gemäß § 13 nach Maßgabe von § 98e der Strafprozessordnung weiterverarbeitet werden.

(2) Die Maßnahme nach Absatz 1 darf durchgeführt werden gegen

edits: 1

1. die nach § 18 oder § 19 Verantwortlichen oder Personen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3 und

2. Personen nach § 21, sofern überwiegende schutzwürdige Interessen dieser Person nicht entgegenstehen.

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(3) Eine direkte Anbindung der Anwendung zur automatisierten Datenanalyse an Register, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/680 fallen, und an Internetdienste ist unzulässig. Datensätze aus gezielten, auch automatisierten Abfragen in sonstigen staatlichen Registern und im Einzelfall erhobene Datensätze aus Internetquellen können in die Weiterverarbeitung einbezogen werden.

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(4) Im Rahmen der Weiterverarbeitung nach den Absatz 1 können

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1. datei- und informationssystemübergreifend Beziehungen oder Zusammenhänge zwischen Verfahren, Vorgängen, Personen, Personengruppierungen, Institutionen, Organisationen, Orten, Objekten und Sachen identifiziert und hergestellt, sowohl qualitativ als auch quantitativ klassifiziert, strukturell analysiert und visualisiert hergestellt werden,

2. für die Erreichung des Zwecks der Weiterverarbeitung nach Absatz 1 unbedeutende Informationen und Erkenntnisse ausgeschlossen werden,

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3. die eingehenden Erkenntnisse zu bekannten Sachverhalten zugeordnet werden,

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4. Suchkriterien, insbesondere nach Sachnähe, Aktualität und Erheblichkeit der Verknüpfung mit anderen Informationen bezogen auf den Zweck der Weiterverarbeitung nach Absatz 1, gewichtet werden sowie

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5. gespeicherte Daten statistisch ausgewertet werden.

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(5) Die Bundespolizei hat bei der Weiterverarbeitung nach Absatz 1 sicherzustellen, dass diskriminierende Algorithmen weder herausgebildet noch verwendet werden. Die § 43 und § 46 Absatz 2 sowie Regelungen zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung bleiben unberührt. Eine ausschließlich auf der Maßnahme nach Absatz 1 beruhende automatisierte Entscheidungsfindung, die unmittelbar eine nachteilige Rechtsfolge für die betroffene Person hat oder diese erheblich beeinträchtigt, ist unzulässig.

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(6) Die Bundespolizei gewährleistet im Rahmen der Regelung der Zugriffsberechtigungen, dass das für die Durchführung der Maßnahme nach Absatz 1 eingesetzte Personal besonders geschult wird. Durch organisatorische und technische Maßnahmen stellt sie sicher, dass die Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt sind.

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Die Übermittlung von personenbezogenen Daten an andere Stellen zur Durchführung der automatisierten Datenanalyse nach Absatz 1 ist unzulässig.

(7) Die Maßnahme nach Absatz 1 darf nur durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums oder einer Bundespolizeidirektion, ihrer oder seiner Vertretung oder durch die Leiterin oder den Leiter einer Abteilung des Bundespolizeipräsidiums angeordnet werden.“

4.

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§ 85 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird vor der Angabe zu Nummer 1 die Angabe „und 51“ durch die Angabe „, 51, 58a und 58b“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 7 wird die Angabe „sind.“ durch die Angabe „sind,“ ersetzt.

bb) Nach Nummer 7 wird die folgende Nummer 8 eingefügt:

8. „ bei Maßnahmen nach den §§ 58a und 58b die Zielperson.“

Artikel 3 — Änderung des Asylgesetzes

Das Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch […] geändert worden ist wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 15b durch die folgende Angabe ersetzt:

„§ 15b Automatisierter biometrischer Abgleich mit öffentlich zugänglichen Daten aus dem Internet“.

2.

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§ 15b wird durch den folgenden § 15b ersetzt:

„§ 15b

Automatisierter biometrischer Abgleich mit öffentlich zugänglichen Daten aus dem Internet (1) Das nach § 16 Absatz 1 Satz 1 und 2 erhobene biometrische Lichtbild des Ausländers darf mit öffentlich zugänglichen personenbezogenen Daten, die biometrische Merkmale enthalten, aus dem Internet mittels einer automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung biometrisch abgeglichen werden, wenn der Ausländer keinen gültigen Pass oder Passersatz besitzt und der Abgleich für die Feststellung der Identität oder Staatsangehörigkeit des Ausländers erforderlich ist. Ein Abgleich mit öffentlich zugänglichen Echtzeitdaten ist unzulässig.

(2) Die im Rahmen des Abgleichs nach Absatz 1 erhobenen Daten sind nach Durchführung des Abgleichs unverzüglich zu löschen, sofern sie für die Feststellung der Identität oder Staatsangehörigkeit nicht mehr erforderlich sind. Die Weiterverarbeitung der beim Abgleich erhobenen Daten zu anderen Zwecken ist unzulässig. Der Abgleich, das Ergebnis des Abgleichs und das Löschen von Daten sind in der Asylakte zu dokumentieren.

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(3) Durch organisatorische und technische Maßnahmen ist zu gewährleisten, dass die Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt sind und insbesondere der Herkunftsstaat des Ausländers sowie Drittstaaten, in denen der Ausländer eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden zu befürchten hat, keine Kenntnis über die Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 erlangen. Bei jeder Maßnahme nach Absatz 1 sind die Bezeichnung der eingesetzten automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung, der Zeitpunkt ihres Einsatzes, die Organisationseinheit und die Person, die die Maßnahme durchführen, zu protokollieren.

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(4) Für die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Maßnahmen ist das Bundesamt zuständig. Das Bundesamt kann den Abgleich durch eine inländische öffentliche oder nichtöffentliche Stelle oder eine öffentliche oder nichtöffentliche Stelle eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union durchführen lassen und hierzu an diese Stelle erforderliche Daten übermitteln, wenn

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1. die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 erfüllt sind, und

2. der Abgleich durch das Bundesamt selbst technisch unmöglich oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist.“

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Artikel 4 — Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.