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Draft Act to Amend the Federal Data Protection Act (BDSG)

Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG)

law / bill 2026-07-10 16 165 characters Personal data
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Bundesrat Drucksache

356/26 (Beschluss)

10.07.26

Gesetzentwurf des Bundesrates

Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des

Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG)

A. Problem und Ziel

Die Datenschutzaufsicht in der Bundesrepublik Deutschland ist durch den grundgesetzlichen Föderalismus geprägt, sodass Aufsichtsbehörden auf Bundes- und Landesebene bestehen. Während dies eine spezifische Branchenexpertise und kurze Wege gewährleistet, kann die aktuelle Struktur insbesondere bei bundesweit eingesetzten Systemen sowie länderübergreifend tätigen Unternehmen und Forschenden zu Doppelprüfungen führen und das Risiko einer uneinheitlichen Rechtsanwendung in sich tragen. Ziel des Gesetzentwurfes ist es, die föderale Aufsichtsstruktur zu erhalten, sie jedoch durch verbindliche Kooperationsmechanismen und eine Bündelung von Zuständigkeiten zu modernisieren. Durch klar zuständige Ansprechpartner wird die Komplexität reduziert und Rechtssicherheit für datengetriebene Innovationen geschaffen.

B. Lösung

Zur Lösung der bestehenden Probleme ist eine Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) vorgesehen. Zunächst soll die Datenschutzkonferenz gesetzlich institutionalisiert werden. Dadurch erhält sie die Befugnis, verbindliche Mehrheitsbeschlüsse zu fassen, die eine einheitliche Anwendung des Datenschutzrechts gewährleisten. Darüber hinaus wird ein nationaler One-Stop-Shop eingeführt: Für verbundene Unternehmen sowie landesübergreifende Forschungsvorhaben wird eine federführende Aufsichtsbehörde als zentraler Ansprechpartner etabliert. Schließlich wird das Einer-für-Alle-Prinzip (EfA) eingeführt. Das bedeutet, dass die datenschutzrechtliche Prüfung eines Verfahrens durch eine Aufsichtsbehörde für andere Behörden bindend ist, um Doppelprüfungen zu vermeiden und die Effizienz zu steigern.

C. Alternativen

Die in Aussicht gestellten Maßnahmen dienen einer verbesserten wie beschleunigten Datenschutzaufsicht unter Beachtung der föderalen Struktur. Im Hinblick auf eine kohärente Rechtsanwendung bieten andere Modelle keine gleich geeignete Lösung für eine effektive Koordinierung innerhalb der verfassungsrechtlich vorgegebenen föderalen Ordnung.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

D1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Keine.

D2. Vollzugsaufwand

Keiner.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Keiner.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft ist mittelfristig eine Verringerung des jährlichen Erfüllungsaufwands zu erwarten. Diese Entlastung resultiert vor allem aus dem Wegfall von Mehrfachabstimmungen mit verschiedenen Aufsichtsbehörden sowie der Vermeidung von Doppelprüfungen durch das EfA.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Für die Verwaltung entstehen keine wesentlichen Veränderungen beim Erfüllungsaufwand.

F. Weitere Kosten

Keine.

Bundesrat

Drucksache

356/26 (Beschluss)

10.07.26

Gesetzentwurf des Bundesrates

Entwurf eines

(…)

Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG)

Der Bundesrat hat in seiner 1067. Sitzung am 10. Juli 2026 beschlossen, den beigefügten Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag einzubringen.

Drucksache

356/26 (Beschluss)

Anlage

Entwurf eines

(…)

Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG)

Vom …

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1 — Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes

Das Bundesdatenschutzgesetz vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 199) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht Teil 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu Kapitel 5 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

„Kapitel 5

Vertretung im Europäischen Datenschutzausschuss, zentrale Anlaufstelle, Datenschutzkonferenz, Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder“.

b) Die Angabe zu § 18 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

„§ 18 Datenschutzkonferenz und Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder“.

2. In Teil 1 Kapitel 5 wird die Überschrift durch die folgende Überschrift ersetzt:

„Kapitel 5

Vertretung im Europäischen Datenschutzausschuss, zentrale Anlaufstelle, Datenschutzkonferenz, Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder“.

3. § 18 wird durch den folgenden § 18 ersetzt:

„§ 18 Datenschutzkonferenz und Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (1) Die oder der Bundesbeauftragte und die Aufsichtsbehörden der Länder bilden die Datenschutzkonferenz. Sie wirken auf eine einheitliche Anwendung des Datenschutzrechts hin, informieren gemeinsam die Öffentlichkeit und nehmen zu Datenschutzfragen Stellung. Die Datenschutzkonferenz gibt sich eine Geschäftsordnung, in der sie ihre Arbeitsweise regelt und die in diesem Gesetz vorgesehenen Verfahren ausgestalten kann. Artikel 52 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) 2016/679 gilt für die Tätigkeit der Datenschutzkonferenz entsprechend.

(2) Beschlüsse werden entsprechend der Geschäftsordnung gefasst. Jedes Land sowie der Bund verfügen jeweils über eine Stimme. In Verfahren nach den Artikeln 63 bis 66 der Verordnung (EU) 2016/679 erzielen die Aufsichtsbehörden Einvernehmen über einen gemeinsamen Standpunkt; kommt kein Einvernehmen zustande, entscheidet die Datenschutzkonferenz mit einfacher Mehrheit. Zur Erzielung eines gemeinsamen Standpunktes werden die nach den Artikeln 85 und 91 der Verordnung (EU) 2016/679 eingerichteten spezifischen Aufsichtsbehörden beteiligt, sofern diese von der Angelegenheit betroffen sind. Beschlüsse der Datenschutzkonferenz binden deren Mitglieder untereinander, entfalten im Übrigen aber keine Bindungswirkung.

(3) Soweit die zuständige Aufsichtsbehörde ein von einem Verantwortlichen eingesetztes Verfahren oder System zur Verarbeitung personenbezogener Daten geprüft hat, bindet ihre datenschutzrechtliche Bewertung die anderen Aufsichtsbehörden, sofern das Verfahren oder System von anderen Verantwortlichen ohne wesentliche Änderungen in deren Zuständigkeitsbereich eingesetzt wird.“

4. In § 19 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 18 Absatz 2“ durch die Angabe „§ 18 Absatz 2 Satz 3“ ersetzt.

5. § 40 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 18 Absatz 2“ durch die Angabe „§ 18 Absatz 2 Satz 3“ ersetzt.

b) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Bei länderübergreifenden Datenverarbeitungen durch verbundene Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes oder bei Forschungsvorhaben von Einrichtungen, die zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder zu statistischen Zwecken Daten verarbeiten, können die Verantwortlichen durch ihre gemeinsame Anzeige beantragen, die Zuständigkeit bei einer dieser Aufsichtsbehörden zu bündeln. Die Anzeige hat alle zuständigen Aufsichtsbehörden zu benennen und ist bei einer der zuständigen Aufsichtsbehörden einzureichen, welche die übrigen zuständigen Aufsichtsbehörden unverzüglich über die Anzeige informiert. Die gebündelte Zuständigkeit richtet sich nach der Aufsichtsbehörde, in deren Land der Verantwortliche mit dem höchsten Jahresumsatz im Inland seinen Sitz hat. In dem Fall, dass die Verantwortlichen keinen Jahresumsatz aufweisen, richtet sich die gebündelte Zuständigkeit nach der Aufsichtsbehörde, in deren Land der Verantwortliche mit den meisten mit der Datenverarbeitung befassten Beschäftigten seinen Sitz hat. Die Bündelung der Zuständigkeit tritt mit Feststellung durch die nach Satz 3 oder 4 zuständige Aufsichtsbehörde ein. Hat diese die Feststellung nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der vollständigen Anzeige einschließlich der nachzuweisenden Unterlagen getroffen, gilt die nach Satz 1 beantragte Aufsichtsbehörde als zuständig.“

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.