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Закон об осуществлении норм права Союза о Европейском кошельке цифровой идентичности и о внесении изменений в иные правовые акты (Закон о цифровых идентичностях, DIdG)

Gesetz zur Durchführung der unionsrechtlichen Vorschriften über die Europäische Brieftasche für die Digitale Identität sowie zur Änderung anderer Rechtsvorschriften (Digitale Identitätengesetz - DIdG)

закон / законопроект 2026-07-29 765 162 знаков редакций: 3 Персональные данныеЦифровая идентификация и госуслуги
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Действующая редакция. Последнее изменение зафиксировано 2026-09-17.

Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der unionsrechtlichen Vorschriften über die Europäische Brieftasche für die Digitale Identität sowie zur Änderung anderer

Rechtsvorschriften

(Digitale Identitätengesetz – DIdG)1)

Vom ...

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1 — Gesetz über die Europäische Brieftasche für die Digitale Identität

правок: 1

(EBDIG)

A l l g e m e i n e V o r s c h r i f t e n

§ 1

правок: 1

Anwendungsbereich; Begriffsbestimmung

(1) Dieses Gesetz regelt die Durchführung der Vorschriften über Europäische Brieftaschen für die Digitale Identität gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014.

правок: 2

(2) Europäische Brieftasche für die Digitale Identität ist die Europäische Brieftasche für die Digitale Identität im Sinne des Artikels 3 Nummer 42 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014.

правок: 2

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten auch, wenn ein elektronisches Identifizierungsmittel im Sinne des Artikels 3 Nummer 42 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 vorliegt, das jedoch nicht oder nicht vollständig den nach Artikel 3 Nummer 42 und Artikel 5a Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 vorgesehenen weiteren Funktionsumfang bietet, soweit der Funktionsumfang dieses elektronischen Identifizierungsmittels reicht.

правок: 2

§ 2

правок: 1

Zuständige Behörden; Aufgaben

(1) Zuständige Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind die nach Absatz 2 bestimmten Behörden im jeweiligen Umfang.

правок: 2

(2) Zuständig sind

правок: 2

1. das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung für

правок: 2

1) Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73).

правок: 2

a) die Bereitstellung Europäischer Brieftaschen für die Digitale Identität gemäß Artikel 5a Absatz 1, 2 und 18 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und gemäß § 3 sowie im Zusammenhang mit der Bereitstellung für die Information der Öffentlichkeit zum Datenschutz, b) die unverzügliche Übermittlung der Informationen gemäß Artikel 5a Absatz 18 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und gemäß § 11 Absatz 1 sowie die Mitteilung der benannten Aufsichtsstellen gemäß Artikel 46a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014, c) die Sicherstellung der ordnungsgemäßen Verknüpfung der Personenidentifizierungsdaten gemäß Artikel 5a Absatz 18 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 mit der Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität, d) die Mitteilung der Konformitätsbewertungsstellen gemäß Artikel 5c Absatz 7 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014, e) die Unterrichtung über die Bereitstellung und Zertifizierung Europäischer Brieftaschen für die Digitale Identität sowie über die Aufhebung solcher Zertifizierungen gemäß Artikel 5d Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und gemäß § 11 Absatz 2, f) die nach pflichtgemäßem Ermessen vorzunehmende Bestimmung einer oder mehrerer öffentlicher oder privater Stellen als zuständige Behörden, soweit Personenidentifizierungsdaten gemäß § 9 Absatz 2 betroffen sind nur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, soweit Personenidentifizierungsdaten gemäß § 9 Absatz 3 betroffen sind nur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, für das Ausstellen von Personenidentifizierungsdaten gemäß § 9 Absatz 1 und gegebenenfalls gemäß § 9 Absatz 3 sowie für Maßnahmen nach § 9 Absatz 4 sowie für die öffentliche Bekanntmachung dieser zuständigen Behörden auf einer Internetseite der bestimmenden Behörde oder ihres Verwaltungsträgers, g) die Maßnahmen zur Gültigkeit und Wirksamkeit nach § 8, soweit keine Zuständigkeit nach Nummer 3 besteht, h) sonstige erforderliche Aufgaben zur Durchführung der Vorschriften über Europäische Brieftaschen für die Digitale Identität in und auf Grund der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und dieses Gesetzes, soweit hierfür keine anderweitige Zuständigkeit besteht; das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung wird ermächtigt, die Zuständigkeit für diese Aufgaben auf andere Behörden des Bundes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrats bedarf, zu übertragen,

2. das Bundesverwaltungsamt für a) die Bereitstellung der Validierungsmechanismen gemäß Artikel 5a Absatz 8 und 18 Buchstabe d und e der Verordnung (EU) Nr. 910/2014, b) die Registrierung vertrauender Beteiligter sowie für die Erstellung und Führung der Liste der registrierten vertrauenden Parteien gemäß Artikel 5a Absatz 18 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 sowie für damit verbundene Aufgaben gemäß § 10,

правок: 2

3. das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik für a) die Einrichtung nationaler Zertifizierungssysteme und die Übermittlung von Entwürfen gemäß Artikel 5c Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 sowie für die Benennung von Systeminhabern gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2981, b) die Veranlassung von Informationen an Nutzer zu Sicherheitsverletzungen gemäß Artikel 5a Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014, c) die Maßnahmen im Fall einer Sicherheitsverletzung oder -beeinträchtigung gemäß Artikel 5e der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und gemäß § 8 Absatz 3,

правок: 2

4. die Bundesnetzagentur für a) die Aufsicht über den Rahmen für die Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität gemäß Artikel 46a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und gemäß § 13, Drucksache 21/7408 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode b) die Aufgaben der einheitlichen Anlaufstelle gemäß Artikel 46c Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014, c) die Berichtspflichten zu Europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität gemäß Artikel 48a der Verordnung (EU) Nr. 910/2014, und

правок: 1

5. die Akkreditierungsstelle gemäß dem Akkreditierungsstellengesetz für die Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen im Sinne des Artikels 3 Nummer 18 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014.

правок: 1

Die Zuständigkeit für das Handelsregister, das Genossenschaftsregister, das Gesellschaftsregister, das Partnerschaftsregister, das Stiftungsregister und das Vereinsregister, insbesondere die Ausstellung von Nachweisen über die darin enthaltenen Informationen, bleibt durch die Regelung der Zuständigkeit in Satz 1 Nummer 1 Buchstabe f unberührt. Die Zuständigkeit für das Register über Unternehmensbasisdaten, insbesondere die Aus-stellung von Nachweisen über die darin enthaltenen Informationen, bleibt durch die Regelung der Zuständigkeit in Satz 1 Nummer 1 Buchstabe f unberührt. Die Zuständigkeit des Bundesministeriums der Finanzen für das Transparenzregister, insbesondere die Ausstellung von Nachweisen über die darin enthaltenen Informationen, bleibt durch die Regelungen der Zuständigkeit in Satz 1 Nummer 1 Buchstabe f unberührt.

(3) Zu ihrer Unterstützung können die nach Absatz 2 zuständigen Behörden geeignete Dritte zur Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben nach Absatz 2 beauftragen. Sie können geeignete Dritte mit der Wahrnehmung auch beleihen, insoweit die Vorschriften dieses Gesetzes eine Beleihung zulassen, öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und der zu Beleihende für die jeweils zu übertragende Aufgabe geeignet, sach- und fachkundig sowie zuverlässig ist; je nach Aufgabe erforderliche rechtliche und fachliche Kenntnisse müssen nachgewiesen werden. Ein Anspruch auf Beleihung besteht nicht. Die Wahrnehmung von Aufgaben durch geeignete Dritte darf nur insoweit erfolgen, als die jederzeitige Rückübertragbarkeit der Aufgaben ohne Nachteile für die ununterbrochene Aufgabenwahrnehmung gewährleistet ist. Die Rechts- und Fachaufsicht über einen Beliehenen übt die für die beleihungsgegenständlichen Aufgaben nach Absatz 2 jeweils zuständige Behörde aus.

правок: 2

(4) Die zuständige Behörde nach Absatz 2 Nummer 1 kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 geeignete Dritte zur vollständigen oder teilweisen gebündelten Wahrnehmung von Aufgaben nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, b, d, g und h, Nummer 2 Buchstabe a und b, Nummer 4 Buchstabe a bis c sowie nach Absatz 5 vorrangig beauftragen oder beleihen. Die Rechts- und Fachaufsicht übt abweichend von Absatz 3 Satz 5 im Fall der gebündelten Wahrnehmung von Aufgaben nach Satz 1 die zuständige Behörde nach Absatz 2 Nummer 1 aus.

правок: 2

(5) Soweit dies erforderlich ist, koordiniert die zuständige Behörde nach Absatz 2 Nummer 3 die Aufgabenwahrnehmung durch die nach Absatz 2 Nummer 2 bis 4 zuständigen Behörden. Die Koordinierung beschränkt sich auf die Abstimmung unter den zuständigen Behörden und lässt ihre Zuständigkeiten nach Absatz 2 unberührt.

правок: 2

(6) Die Rechts- und Fachaufsicht über die nach Absatz 2 Nummer 2 bis 4 zuständigen Behörden für deren Aufgabenwahrnehmung nach und im Zusammenhang mit diesem Gesetz obliegt der zuständigen Behörde nach Absatz 2 Nummer 1.

правок: 2

M a ß n a h m e n

Maßnahmen zur Bereitstellung gemäß Artikel 5a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014

§ 3

правок: 1

Arten und Weisen der Bereitstellung

(1) Zur Bereitstellung mindestens einer Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität innerhalb der Frist nach Artikel 5a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 wählt die nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen eine oder mehrere Arten und Weisen der Bereitstellung gemäß Artikel 5a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und gemäß den §§ 4 bis 6. Die Entscheidung wird mit Bekanntgabe im Bundesanzeiger wirksam.

правок: 2

(2) Die Wahl nach Absatz 1 kann vollständig oder teilweise zahlenmäßig beschränkt werden oder mit zu bestimmenden Anforderungen verbunden werden. Eine zahlenmäßige Beschränkung einer Bereitstellung nach § 6 ist unzulässig.

правок: 2

(3) Die nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 zuständige Behörde kann ihre Wahl nach pflichtgemäßem Ermessen jederzeit anpassen. Eine Aufhebung von auf Grundlage einer vorherigen Wahl getroffenen Entscheidungen unterliegt den hierfür geltenden allgemeinen Voraussetzungen.

правок: 2

§ 4

правок: 1

Bereitstellung unmittelbar von der Bundesrepublik Deutschland

Sofern die nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 zuständige Behörde die Bereitstellung einer Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität unmittelbar von der Bundesrepublik Deutschland wählt, trifft sie die hierfür erforderlichen Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen. Sie kann erforderliche Maßnahmen einer Behörde ihres Geschäftsbereichs übertragen.

§ 5

правок: 1

Bereitstellung im Auftrag der Bundesrepublik Deutschland

(1) Sofern die nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 zuständige Behörde die Bereitstellung einer Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität im Auftrag der Bundesrepublik Deutschland wählt, vergibt sie den öffentlichen Auftrag gemäß den Vorschriften über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen.

правок: 2

(2) Der Auftragsgegenstand kann nach pflichtgemäßem Ermessen vollständig oder teilweise zahlenmäßig beschränkt werden oder mit zu bestimmenden Anforderungen verbunden werden.

правок: 2

(3) Die nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 zuständige Behörde kann die Vergabe auf eine Behörde ihres Geschäftsbereichs übertragen.

правок: 2

§ 6

правок: 1

Bereitstellung unabhängig von der Bundesrepublik Deutschland, aber von dieser anerkannt

(1) Sofern die nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 zuständige Behörde die Bereitstellung unabhängig von der Bundesrepublik Deutschland, aber von dieser anerkannt, wählt, erfolgt auf Grund einer ergangenen Verordnung nach § 22 Absatz 2 Nummer 3 die Anerkennung auf Antrag.

правок: 2

(2) Der Antrag auf Anerkennung ist abzulehnen, wenn Anforderungen für die Bereitstellung nicht oder voraussichtlich nicht genügt wird, die sich aus der Verordnung (EU) Nummer 910/2014 und auf deren Grundlage ergangenen Durchführungsrechtsakten sowie aus diesem Gesetz und einer auf Grundlage des § 22 Absatz 2 Nummer 3 ergangenen Verordnung ergeben.

правок: 2

(3) Die nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 zuständige Behörde informiert auf ihrer Internetseite über die Anforderungen, die für eine Anerkennung eingehalten werden müssen.

правок: 2

(4) Die nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 zuständige Behörde kann einer Behörde ihres Geschäftsbereichs die Anerkennung übertragen.

правок: 2

§ 7

правок: 1

Information über bereitgestellte Europäische Brieftaschen für die Digitale Identität

Eine Europäische Brieftasche für die Digitale Identität im Sinne des Artikels 5a Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 gilt an dem Tag als bereitgestellt, an dem die nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 zuständige Behörde auf ihrer Internetseite über die Bereitstellung informiert. Die Information erfolgt mit einer auf wesentliche Angaben beschränkten Auflistung über alle auf Grundlage der §§ 3 bis 6 bereitgestellten Europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität.

Betriebsbezogene Maßnahmen

§ 8

правок: 1

Gültigkeit und Wirksamkeit

(1) Mit der Ausstellung einer Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität ist diese gültig, es sei denn, dass im Zeitpunkt der Ausstellung ausnahmsweise Umstände vorliegen, die die Gültigkeit aufheben.

правок: 2

(2) Auf Veranlassung der nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 zuständigen Behörde oder des Nutzers gemäß Artikel 5a Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 wird die Gültigkeit einer Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität durch den Brieftaschenanbieter gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2979 widerrufen.

правок: 2

(3) Die nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 zuständige Behörde setzt die Bereitstellung und Nutzung gemäß Artikel 5e Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und gemäß den Artikeln 4, 5, 8 und 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/847 aus. Sie entzieht Europäische Brieftaschen für die Digitale Identität und veranlasst den Widerruf von deren Gültigkeit durch den Brieftaschenanbieter gemäß Artikel 5e Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2979. Sie setzt die Bereitstellung und Nutzung von Europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität gemäß Artikel 5e Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und gemäß den Artikeln 6 und 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/847 wieder ein.

правок: 2

(4) Maßnahmen nach dieser Vorschrift können Gegenstand einer Beleihung nach § 2 Absatz 3 sein.

правок: 2

§ 9

правок: 1

Personenidentifizierungsdaten

(1) Die nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe f bestimmte zuständige Behörde ist Anbieter von Personenidentifizierungsdaten im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 und des Artikels 3 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2977. Sie stellt in dieser Funktion Personenidentifizierungsdaten gemäß Artikel 5a Absatz 4 Buchstabe a und Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 aus und trifft alle weiteren Maßnahmen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2977, die hiermit in Zusammenhang stehen. Insoweit Maßnahmen nach Satz 2 Personenidentifizierungsdaten nach § 9 Absatz 2 oder weitere im Handelsregister, im Genossenschaftsregister, im Gesellschaftsregister, im Partnerschaftsregister, im Stiftungsregister und im Vereinsregister enthaltene Nachweise betreffen, bedarf es der Zustimmung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, wobei das Einvernehmen auf Fallgruppen bezogen werden kann. Insoweit Maßnahmen nach Satz 2 Personenidentifizierungsdaten nach § 9 Absatz 3 oder weitere im Register über Unternehmensbasisdaten enthaltene Nachweise betreffen, bedarf es der Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie, wobei das Einvernehmen auf Fallgruppen bezogen werden kann.

правок: 2

(2) Für Personenidentifizierungsdaten von Kaufleuten im Sinne der §§ 1 bis 7 des Handelsgesetzbuchs, von weiteren juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften, die gemäß § 13 des Genossenschaftsgesetzes, § 7 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes, § 21, § 707 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eintragungsfähig sind, sowie von eingetragenen Zweigniederlassungen ausländischer Hauptniederlassungen sind die betreffenden Register authentische Quelle im Sinne des Artikels 3 Nummer 47 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014.

правок: 2

(3) Darüber hinaus ist das Register über Unternehmensbasisdaten authentische Quelle im Sinne des Artikels 3 Nummer 47 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 für Personenidentifizierungsdaten von folgenden Rechtsträgern, die ein oder mehrere Unternehmen nach § 3 Absatz 1 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes betreiben und nicht dem Anwendungsbereich des Absatzes 2 unterfallen:

правок: 2

1. Gebietskörperschaften,

правок: 2

2. Stiftungen öffentlichen Rechts,

правок: 2

3. Anstalten öffentlichen Rechts,

правок: 2

4. Personalkörperschaften,

правок: 2

5. Verbandskörperschaften und

правок: 2

6. Rechtsträger mit einer Rechtsform nach ausländischem Recht.

правок: 2

(4) Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 können Gegenstand einer Beleihung nach § 2 Absatz 3 sein.

правок: 2

(5) Sind nach dem Personalausweisgesetz oder einem anderen Gesetz Maßnahmen zulässig, die einen Bezug zu den in einer Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität gespeicherten Personenidentifizierungsdaten und deren Gültigkeit aufweisen, sich aber nicht auf diese Europäische Brieftasche für die Digitale Identität selbst auswirken, so können gleichgeartete Maßnahmen mit Wirkung für diese Europäische Brieftasche für die Digitale Identität und deren Gültigkeit durch die für die Maßnahmen nach § 8 nach § 2 zuständigen Behörden getroffen werden. Die nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe f bestimmte zuständige Behörde richtet eine Website ein, die der Entgegennahme eines ausdrücklichen Ersuchens des Brieftaschennutzers zum Widerruf von Personenidentifizierungsdaten nach Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2977, einschließlich einer erforderlichen Weiterleitung, dient.

правок: 2

§ 10

правок: 1

Registrierung vertrauender Beteiligter

(1) Die nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 zuständige Behörde ist Registrierungsstelle gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/848. Sie registriert in dieser Funktion vertrauende Beteiligte insbesondere gemäß Artikel 5b Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und gemäß Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/848. Sie führt die Liste der registrierten vertrauenden Beteiligten im Sinne des Artikels 5a Absatz 18 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 910/2014. Die Festlegung der Registrierungsregelungen nach Artikel 4 Absatz 1 der Durchführungsverordnung 2025/848 erfolgt ebenfalls durch die nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 zuständige Behörde, die Registrierungsstelle ist. Insoweit die Festlegung der Registrierungsregelungen oder Maßnahmen nach den Sätzen 2 und 3 Personenidentifizierungsdaten nach § 9 Absatz 2 oder weitere im Handelsregister, im Genossenschaftsregister, im Gesellschaftsregister, im Partnerschaftsregister, im Stiftungsregister und im Vereinsregister enthaltene Nachweise betreffen, bedarf es der Zustimmung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, wobei das Einvernehmen auf Fallgruppen bezogen werden kann. Insoweit die Festlegung der Registrierungsregelungen oder Maßnahmen nach den Sätzen 2 und 4 Personenidentifizierungsdaten nach § 9 Absatz 3 oder weitere im Register über Unternehmensbasisdaten enthaltene Nachweise betreffen, bedarf es der Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie, wobei das Einvernehmen auf Fallgruppen bezogen werden kann. Die Registrierung erfolgt zentral für den Geltungsbereich dieses Gesetzes. Die zuständige Behörde im Sinne des Satzes 1 ist zudem Zertifizierungsbehörde gemäß Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/848 und hat als solche die Befugnis zur Ausstellung jeweils von Zugriffszertifikaten und Registrierungszertifikaten.

правок: 2

(2) Eine Registrierung ist abzulehnen, wenn tatsächliche oder rechtliche Gründe entgegenstehen.

правок: 2

(3) Die nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 zuständige Behörde macht Informationen im Zusammenhang mit der Registrierung zugänglich, soweit dies nach Unionsrecht erforderlich ist, insbesondere gemäß Artikel 5b Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014. Die Informationen werden auf einer Internetseite der Behörde oder ihres Verwaltungsträgers zugänglich gemacht, soweit nichts anderes bestimmt ist.

правок: 2

(4) Die nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 zuständige Behörde wirkt im erforderlichen Maße auf die Bereitstellung eines gemeinsamen Mechanismus nach Artikel 5b Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 hin.

правок: 2

§ 11

правок: 1

Unterrichtungspflichten

(1) Die nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 zuständige Behörde übermittelt der Europäischen Kommission die Informationen gemäß Artikel 5a Absatz 18 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und gemäß Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2980.

правок: 2

(2) Die nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 zuständige Behörde unterrichtet die Europäische Kommission und die gemäß Artikel 46e Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 eingesetzte europäische Kooperationsgruppe für die Digitale Identität gemäß Artikel 5d Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und gemäß Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/849.

правок: 2

§ 12

правок: 1

Interoperabilität

Die nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 zuständigen Behörden treffen die erforderlichen Maßnahmen, um eine Interoperabilität von Nutzerkonten im Sinne des Onlinezugangsgesetzes mit Europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität herzustellen. Entsprechendes gilt für eine Interoperabilität des Nationalen Once-Only-Technical-Systems mit Europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität. Als Ziele von Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 in Betracht kommen im Zuge des Auswahlermessens insbesondere

1. nach Satz 1:

правок: 2

a) die Anmeldung im Portalverbund mit der Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität über eine

Schnittstelle für Nutzerkonten, b) die vereinfachte Erstellung eines Nutzerkontos auf Grundlage einer Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität, c) die Übertragung von Daten in und aus einem Postfach eines Nutzerkontos in und aus einer Europäischen

Brieftasche für die Digitale Identität sowie

2. nach Satz 2:

правок: 2

a) der Anschluss der Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität an das Nationale Once-Only-Technical-System sowie b) der Abruf und die Übermittlung von Nachweisen und Daten über das Nationale Once-Only-Technical- System in die Europäische Brieftasche für die Digitale Identität.

§ 13

правок: 1

Aufsicht

Die nach § 2 Absatz 2 Nummer 4 zuständige Behörde trifft als Aufsichtsstelle im Sinne des Artikels 46a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung der unionsrechtlichen Vorschriften über die Aufsicht über den Rahmen für die Europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität. Art und Umfang dieser Maßnahmen stehen im Ermessen der nach § 2 Absatz 2 Nummer 4 zuständigen Behörde.

Sonstige Maßnahmen

§ 14

правок: 1

Sonstige Maßnahmen

Maßnahmen, die in diesem Gesetz nicht besonders geregelt sind, können von den nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 zuständigen Behörden nur getroffen werden, soweit sie zur Durchführung der Vorschriften über Europäische Brieftaschen für die Digitale Identität in und auf Grund der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und dieses Gesetzes erforderlich sind. Art und Umfang der Maßnahmen stehen im Ermessen der nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 zuständigen Behörden.

V e r w e n d u n g

§ 15

правок: 1

Elektronisches Identifizierungsmittel

(1) Artikel 5f Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 gilt entsprechend für Sachverhalte ohne Grenzüberschreitung.

правок: 2

Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode (2) Sieht eine Vorschrift den Nachweis der Identität mit einem elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes vor, so ist die Vorschrift mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass der Nachweis der Identität auch mit der Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität erbracht werden kann. Dies gilt nicht, insoweit besondere gesetzliche Vorschriften abweichende Regelungen für die Europäische Brieftasche für die Digitale Identität treffen oder diese ausdrücklich ausschließen.

(3) Alle natürlichen und juristischen Personen im Sinne des Artikels 5a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 sind selbst verantwortlich für ihre Verwaltung von Vertretungsbefugnissen zu Gunsten von Nutzern im Sinne des Artikels 3 Nummer 5a der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 als vertretende Person im Sinne des Artikels 5a Absatz 5 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 910/2014. Soweit der Nachweis von Vertretungs- und Handlungsbefugnissen durch eine authentische Quelle im Sinne des Artikels 3 Nummer 47 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 bereitgestellt wird, erfolgt die Verknüpfung mit den Personenidentifizierungsdaten über elektronische Attributsbescheinigungen im Sinne des Artikels 3 Nummer 46 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 oder, sofern die Überprüfung der Attribute durch authentische Quellen gewährleistet ist, durch elektronische Attributsbescheinigungen im Sinne des Artikels 3 Nummer 44 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014.

правок: 2

(4) Eine weitergehende Verwendung der Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität als elektronisches Identifizierungsmittel gemäß Artikel 3 Nummer 42 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 bleibt unberührt.

правок: 2

§ 16

правок: 1

Elektronische Attributsbescheinigungen

(1) Nach Ablauf von 24 Monaten nach Verkündung dieses Gesetzes stellen Behörden des Bundes nach Bundesrecht auf Antrag ausgestellte Entscheidungen und sonstige Dokumente auf Verlangen des Antragstellers diesem auch als elektronische Attributsbescheinigung im Sinne des Artikels 3 Nummer 44 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 aus, es sei denn, gesetzliche Vorgaben, insbesondere Zuständigkeiten und Herausgabebeschränkungen, oder die Zweckwidrigkeit des Verlangens stehen dem entgegen. Auf gesondertes Verlangen des Antragstellers unter vorherigem behördlichem Hinweis auf die wesentlichen Folgen kann die Ausstellung ausschließlich als elektronische Attributsbescheinigung im Sinne des Artikels 3 Nummer 44 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 erfolgen.

правок: 2

(2) Nach Ablauf von 24 Monaten nach Verkündung dieses Gesetzes stellen elektronische Attributsbescheinigungen im Sinne des Artikels 3 Nummer 44 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 im Rahmen der Anwendung von Bundesrecht gegenüber Behörden des Bundes einen Nachweis dar, welcher in dieser Funktion der gesetzlich vorausgesetzten Schriftform gleichsteht, es sei denn, elektronische Verfahren sind gesetzlich ausgeschlossen oder mit weiteren Voraussetzungen verbunden, insbesondere dem Erfordernis einer qualifizierten elektronischen Signatur, die durch die elektronische Attributsbescheinigung nicht erfüllt werden.

правок: 2

§ 17

правок: 1

Elektronische Zahlung

Europäische Brieftaschen für die Digitale Identität dürfen als zusätzliche Funktion gemäß Artikel 5a Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 zur elektronischen Zahlung die Einbindung und die Verwendung von bestehenden Zahlungsmitteln des Nutzers umfassen, die von einem als Zahlungsdienstleister zugelassenen Anbieter bereitgestellt werden müssen. Eine solche Funktion ist unzulässig, wenn hierdurch eine der folgenden Beeinträchtigungen droht:

(1) Beeinträchtigung der Funktionen von Europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität nach Artikel 3 Nummer 42 und Artikel 5a der Verordnung (EU) Nr. 910/2014, (2) Beeinträchtigung der Sicherheit einer Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität oder (3) sonst unangemessene Risiken für die Nutzer oder vertrauenden Beteiligten oder für den Zugang zu öffentlichen oder privaten Diensten oder den Rechtsverkehr.

правок: 2

Die geplante Einbindung nach Satz 1 ist mindestens drei Monate vor deren Verwendbarkeit der nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 zuständigen Behörde unter begründeter Darlegung der Erfüllung aller Anforderungen von Satz 2 anzuzeigen.

§ 18

правок: 1

Near-Field-Communication- und Radio-Frequency-Identification-Berechtigungen

Europäische Brieftaschen für die Digitale Identität dürfen als zusätzliche Funktion gemäß Artikel 5a Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 zur elektronischen Zugangsberechtigung die Einbindung und die Verwendung von bestehenden Near-Field-Communication- und Radio-Frequency-Identification-Berechtigungen sowie vergleichbaren Zugangs- und Berechtigungssystemen des Nutzers umfassen. Eine solche Funktion ist unzulässig, wenn hierdurch eine der folgenden Beeinträchtigungen droht:

1. Beeinträchtigung der Funktionen von Europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität nach Artikel 3 Nummer 42 und Artikel 5a der Verordnung (EU) Nr. 910/2014,

правок: 2

2. Beeinträchtigung der Sicherheit einer Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität oder

правок: 2

3. sonst unangemessene Risiken für die Nutzer oder vertrauenden Beteiligten oder für den Zugang zu öffentlichen oder privaten Diensten oder den Rechtsverkehr.

правок: 2

Die geplante Einbindung nach Satz 1 ist mindestens drei Monate vor deren Verwendbarkeit der nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 zuständigen Behörde unter begründeter Darlegung der Erfüllung aller Anforderungen von Satz 2 anzuzeigen.

D a t e n s c h u t z

§ 19

правок: 1

Datenverarbeitung durch den Brieftaschenanbieter zur Bereitstellung der Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität

(1) Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch die nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 zuständige Behörde ist zulässig, soweit dies zur Sicherstellung der Funktionalität und Integrität der Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität nach Artikel 5a der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und für die Bereitstellung der mit der Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität verbundenen Dienste erforderlich ist.

правок: 2

(2) Die Daten nach Absatz 1, die nicht auf dem Endgerät des Nutzenden vorgehalten werden, sind durch die nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 zuständige Behörde unverzüglich zu löschen, soweit sie zur Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich sind.

правок: 2

(3) Bei der Datenverarbeitung nach Absatz 1 sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten. Dabei muss mit technischen Maßnahmen ausgeschlossen werden, dass die für die Bereitstellung nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 zuständige Behörde Kenntnis über die Inhalte der Personenidentifizierungsdaten im Sinne des Artikels 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 oder der elektronischen Attributsbescheinigungen erlangen kann. Im Falle der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind Verschlüsselungsverfahren anzuwenden.

правок: 2

§ 20

правок: 1

Datenverarbeitung zur Ausstellung von Personenidentifizierungsdaten

(1) Das Auslesen, Umwandeln, Signieren und Übermitteln von Daten gemäß § 18 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 11 des Personalausweisgesetzes sowie des auf dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises gespeicherten biometrischen Lichtbilds durch die für die Ausstellung von Personenidentifizierungsdaten nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe f bestimmte zuständige Behörde ist zulässig, soweit dies zur Ausstellung von Personenidentifizierungsdaten im Sinne des Artikels 3 Nummer 3 Verordnung (EU) Nr. 910/2014 in die Europäische Brieftasche für die Digitale Identität erforderlich ist. Der Datenverarbeitung des Lichtbilds nach Satz 1 ist eine Echtheitsprüfung des Personalausweises und eine Identitätsfeststellung nach § 20 Absatz 3a des Personalausweisgesetzes vorangestellt.

правок: 2

(2) Übermittelte Daten nach Absatz 1 sind durch die nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe f bestimmte zuständige Behörde unverzüglich zu löschen, soweit sie nicht mehr erforderlich sind für die Ausstellung von Personenidentifizierungsdaten nach § 9 Absatz 1 und gegebenenfalls § 9 Absatz 4 sowie für Maßnahmen nach § 9 Absatz 5.

правок: 2

(3) Die für die Ausstellung von Personenidentifizierungsdaten nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe f bestimmte zuständige Behörde darf nicht zugleich Brieftaschenanbieter sein.

правок: 2

(4) Bei der Datenverarbeitung nach Absatz 1 sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten. Im Falle der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind Verschlüsselungsverfahren anzuwenden.

правок: 2

§ 21

правок: 1

Nachweis der Verarbeitung personenbezogener Daten im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679

Die Verarbeitung personenbezogener Daten liegt in der Verantwortung der nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 bis 5 zuständigen Behörden im Rahmen der Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben. Sie führen im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung als verantwortliche Stellen den Nachweis nach Artikel 5a Absatz 17 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014.

W e i t e r e B e s t i m m u n g e n

§ 22

правок: 1

Verordnungsermächtigungen

(1) Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats im erforderlichen Umfang Einzelheiten zur Durchführung der Vorschriften über Europäische Brieftaschen für die Digitale Identität in und auf Grund der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und dieses Gesetzes in den jeweils geltenden Fassungen festzulegen. Soweit Zahlungsdienste, einschließlich Zahlungsmittel, weitere Zahlungsfunktionen nach § 17, Finanzdienstleistungen, das Transparenzregister oder Identifizierungsmittel im Zusammenhang mit der Prävention von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung betroffen sind, ergeht die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.

правок: 2

(2) Die Festlegungen nach Absatz 1 können nur betreffen:

правок: 2

1. Regelbeispiele für sonstige Maßnahmen unter den Voraussetzungen des § 14,

правок: 2

2. weitere zusätzliche Funktionen gemäß Artikel 5a Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014, einschließlich der Interoperabilität mit bestehenden nationalen elektronischen Identifizierungsmitteln, sowie Einzelheiten zur Verwendung qualifizierter elektronischer Signaturen durch natürliche Personen gemäß Artikel 5a Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014,

правок: 2

3. verfahrensmäßige und materielle Anforderungen betreffend die Anerkennung nach § 6, die auf für die Bereitstellung bedeutsamen und die berührten privaten Belange überwiegenden öffentlichen Belangen beruhen, einschließlich der Einzelheiten des Verfahrens der Anerkennung, der Anforderungen an die Anbieter von Europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität sowie der Versagungsgründe,

правок: 2

4. Anforderungen zur Einbindung und Verwendung bestehender Zahlungsmittel gemäß § 17, einschließlich Anforderungen für einen fairen, angemessenen und nichtdiskriminierenden Zugang,

правок: 2

5. Anforderungen zur Einbindung und Verwendung von bestehenden Near-Field-Communication- und Radio- Frequency-Identification-Berechtigungen sowie vergleichbaren Zugangs- und Berechtigungssystemen gemäß § 18,

правок: 2

6. technische Einzelheiten zur Durchführung der Vorschriften über die Europäische Brieftasche für die Digitale Identität in und auf Grund der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 sowie dieses Gesetzes.

правок: 2

(3) Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung kann ohne Zustimmung des Bundesrats nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 die Besondere Gebührenverordnung nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes erlassen.

правок: 2

(4) Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats weitere zulässige und unzulässige Mittel zum Nachweis der Identität sowie Anforderungen an diese Mittel und deren Verwendung, einschließlich bestimmter Anwendungsbereiche, festzulegen. Soweit Zahlungsdienste, einschließlich Zahlungsmittel, weitere Zahlungsfunktionen nach § 17, Finanzdienstleistungen, das Transparenzregister oder Identifizierungsmittel im Zusammenhang mit der Prävention von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung betroffen sind, ergeht die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.

правок: 2

(5) Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats die Anwendung von Maßnahmen nach Artikel 5a Absatz 17 Satz 3 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 zu präzisieren.

правок: 2

§ 23

правок: 1

Experimentierklausel; Evaluierung

(1) Diese Vorschrift dient der Erprobung von Abweichungen von diesem Gesetz und Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes sowie von Ergänzungen zu diesem Gesetz und Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes.

правок: 2

(2) Über Abweichungen und Ergänzungen nach Absatz 1 entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung. Die Entscheidung wird mit Bekanntgabe im Bundesanzeiger wirksam. Insoweit Zahlungsdienste, einschließlich Zahlungsmittel, Zahlungsfunktionen nach § 17, weitere Finanzdienstleistungen oder das Transparenzregister oder Identifizierungsmittel im Zusammenhang mit der Prävention von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung betroffen sind, ist das Einvernehmen des Bundesministeriums der Finanzen erforderlich. Die Abweichungen und Ergänzungen müssen mit den Vorschriften zu Europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität in und aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 sowie sonstigem höherrangigem Recht in Einklang stehen. Sie sind unzulässig, wenn hierdurch eine Beeinträchtigung der Funktionen von Europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität nach Artikel 3 Nummer 42 und Artikel 5a der Verordnung (EU) Nr. 910/2014, eine Beeinträchtigung von deren Sicherheit oder sonst unangemessene Risiken für die Nutzer, vertrauende Beteiligte oder für den Zugang zu öffentlichen und privaten Diensten und den Rechtsverkehr drohen. Abweichungen und Ergänzungen sind im Interesse aussagekräftiger Erkenntnisse aus der jeweiligen Erprobung angemessen zu befristen, jedoch nicht länger als für die Dauer von zwei Jahren. Eine wiederholte angemessene Befristung ist zulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der jeweiligen Abweichung oder Ergänzung sowie der tatsächlichen Umstände gerechtfertigt ist. Abweichungen und Ergänzungen können nur betreffen:

правок: 2

1. die Arten und Weisen von Auftrag oder Anerkennung nach Artikel 5a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 im Interesse einer vorläufigen oder zügigen Bereitstellung von Europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität auf Widerruf,

правок: 2

2. die Automatisierung von Entscheidungen zur Gültigkeit oder Wirksamkeit von Europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität, auch unter Einsatz von Künstlicher Intelligenz mindestens verbunden mit dem Recht des Betroffenen auf Überprüfung der durch Künstliche Intelligenz getroffenen Entscheidung,

правок: 2

3. die Automatisierung von Entscheidungen zu Personenidentifizierungsdaten, auch unter Einsatz von Künstlicher Intelligenz mindestens verbunden mit einem Recht des Betroffenen auf Überprüfung der durch Künstliche Intelligenz getroffenen Entscheidung,

правок: 2

4. die Zusammenarbeit von Pass-, Ausweis- und Meldebehörden sowie von den nach § 2 zuständigen Behörden im Hinblick auf die Abstimmung von Maßnahmen, insbesondere im Zusammenhang mit einer Sperrung, auch im Hinblick auf eine gemeinsame Sperr-Website sowie technische Kundendienste,

правок: 2

5. die Automatisierung von Entscheidungen zur Registrierung von vertrauenden Beteiligten, auch unter Einsatz von Künstlicher Intelligenz mindestens verbunden mit einem Recht des Betroffenen auf Überprüfung der durch Künstliche Intelligenz getroffenen Entscheidung,

правок: 2

6. weitergehende Funktionen von Europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität, die aus der Interoperabilität mit anderen informationstechnischen Systemen folgen, einen Vorteil für die Nutzenden bieten und auf Grundlage von deren Einwilligung unter Hinweis auf den Erprobungscharakter zur Verfügung gestellt werden,

правок: 2

7. Maßgaben für fachrechtliche gesetzliche Vorschriften und die fachrechtsbedeutsame Verwendung von Europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Ressort,

правок: 1

8. die effektive Verknüpfung unterschiedlicher Prozesse, Verfahren und Entscheidungen im Zusammenhang mit Europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität,

правок: 1

9. geeignete technologische Ansätze, Standards und Entwicklungen im Hinblick auf die nutzer- und praxisfreundliche Umsetzung der Sicherheitsniveaus,

правок: 2

10. weitere Methoden zur Identifizierung beziehungsweise Authentifizierung von zu benennenden Anwendungsfällen, einschließlich der erstmaligen Einrichtung einer Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität, auf Grundlage einer Risikoabwägung, einschließlich der Möglichkeit einer Beleihung geeigneter, zuverlässiger Dritter zur Durchführung einer Identitätsprüfung; zudem besteht im Zusammenhang mit weiteren Methoden zur Identifizierung beziehungsweise Authentifizierung nach Halbsatz 1 die gesonderte Möglichkeit zur Ausstellung von Personenidentifizierungsdaten für natürliche Personen ab einem Mindestalter von 13 Jahren, wenn im Rahmen der vorausgesetzten Risikoabwägung überwiegende Risiken für das Vertrauen in die Zuverlässigkeit und Integrität der Identifizierungs- und Authentifizierungsinfrastruktur auch in Ansehung des Mindestalters ab 13 Jahren auszuschließen sind, oder

правок: 2

11. besondere Maßgaben zur Akzeptanz und Verwendung der Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität für einzelne Wirtschaftsbereiche, einschließlich der Möglichkeit, Verpflichtungen zur Art und Weise der Akzeptanz von Europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität festzulegen, auf Grundlage einer Abwägung der Folgen unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Auswirkungen.

правок: 2

(3) Abweichungen und Ergänzungen nach Absatz 2 Satz 1 können im Benehmen mit dem jeweiligen Land oder den jeweiligen Ländern auf dieses oder diese begrenzt werden.

правок: 2

(4) Abweichungen oder Ergänzungen nach Absatz 2 Satz 1 sollen nach Ablauf ihrer jeweiligen Befristung innerhalb von zwei Jahren anhand wissenschaftlicher Methoden im Auftrag des Bundesministeriums für Digitales und Staatsmodernisierung evaluiert werden.

правок: 2

§ 24

правок: 1

Evaluierung

Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung veröffentlicht zusammen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz sowie dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im dritten Kalenderjahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Bericht über die Wirksamkeit der in diesem Gesetz enthaltenen Festlegung im § 9 und § 10 zu mehreren authentischen Quellen auf seiner Webseite. Insbesondere soll die Praktikabilität der Nutzung der vorhandenen authentischen Quellen evaluiert werden.

Artikel 2 — Änderung des Onlinezugangsgesetzes

правок: 1

Das Onlinezugangsgesetz vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.

правок: 2

§ 3 Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

правок: 1

„(1) Die Identifizierung und Authentifizierung der Nutzer im Sinne des § 2 Absatz 4 Nummer 1 für die Inanspruchnahme elektronischer Verwaltungsleistungen im Portalverbund erfolgt, soweit nicht durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist, über

1. ein zentrales Bürgerkonto, das der Bund bereitstellt,

правок: 2

2. einen elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID- Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes oder ein anderes elektronisches Identifizierungsmittel, welches nach Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 mindestens mit dem Sicherheitsniveau „hoch“ im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 anerkannt worden ist oder

правок: 2

3. eine Europäische Brieftasche für die Digitale Identität nach Artikel 3 Nummer 42 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014.“

правок: 2

2. § 3 Absatz 4 und 5 wird durch die folgenden Absätze 4 und 5 ersetzt:

правок: 2

„(4) Der Nachweis der Identität des Nutzers

1. im Bürgerkonto erfolgt a) für elektronische Verwaltungsleistungen, für die höchstens das Vertrauensniveau „substantiell“ erforderlich ist, durch aa) ein sicheres Verfahren nach § 87a Absatz 6 der Abgabenordnung, bb) eine Europäische Brieftasche für die Digitale Identität nach Artikel 3 Nummer 42 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 oder cc) ein anderes elektronisches Identifizierungsmittel, welches nach Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 mindestens mit dem Sicherheitsniveau „substantiell“ im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 anerkannt worden ist, b) für elektronische Verwaltungsleistungen, für die das Vertrauensniveau „hoch“ erforderlich ist, durch aa) einen elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID- Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes, bb) eine Europäische Brieftasche für die Digitale Identität nach Artikel 3 Nummer 42 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 oder Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode cc) ein anderes elektronisches Identifizierungsmittel, welches nach Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 mit dem Sicherheitsniveau „hoch“ im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 910/2014 anerkannt worden ist, und

правок: 2

2. im einheitlichen Organisationskonto erfolgt a) für elektronische Verwaltungsleistungen, für die höchstens das Vertrauensniveau „substantiell“ erforderlich ist, durch aa) ein sicheres Verfahren nach § 87a Absatz 6 der Abgabenordnung, bb) eine Europäische Brieftasche für die Digitale Identität nach Artikel 3 Nummer 42 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 oder cc) ein anderes elektronisches Identifizierungsmittel, welches nach Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 mindestens mit dem Sicherheitsniveau „substantiell“ im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 anerkannt worden ist, b) für elektronische Verwaltungsleistungen, für die das Vertrauensniveau „hoch“ erforderlich ist, durch eine Europäische Brieftasche für die Digitale Identität nach Artikel 3 Nummer 42 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014.

правок: 2

(5) Über den Nachweis der Identität nach den Absätzen 1 und 4 hinausgehende Anforderungen an die Identifizierung einer Person, die zur Durchführung eines Verwaltungsverfahrens erforderlich sind, bleiben unberührt.“

правок: 2

Artikel 3

правок: 1

Änderung des Vertrauensdienstegesetzes

Das Vertrauensdienstegesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745), das zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 2. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 301) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

правок: 1

a) Die Angabe zu § 2 wird durch folgende Angabe ersetzt:

„§ 2 Zuständigkeiten“.

b) Die Angaben zu § 9 bis § 18 werden durch folgende Angaben ersetzt:

„§ 9 Deckungsvorsorge

§ 10 Attribute in qualifizierten Zertifikaten für elektronische Signaturen und Siegel

правок: 1

§ 11 Unterrichtung über Sicherheitsmaßnahmen und Rechtswirkungen

правок: 1

§ 12 Widerruf qualifizierter Zertifikate

правок: 1

§ 13 Langfristige Beweiserhaltung

правок: 1

Teil 3

Qualifizierte elektronische Signaturen und Siegel

§ 14 Benannte Stellen nach Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014

правок: 1

Teil 4

Elektronische Attributsbescheinigungen

§ 15 Zentrale Anlaufstelle für öffentliche Stellen

правок: 1

Teil 5

Schlussvorschriften

§ 16 Bußgeldvorschriften

правок: 1

§ 17 Verordnungsermächtigung

правок: 1

§ 18 Übergangsvorschrift“.

правок: 1

c) Die Angaben zu den §§ 19 bis 21 werden gestrichen.

2.

правок: 2

§ 1 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

правок: 1

„(1) Dieses Gesetz regelt die wirksame Durchführung der Vorschriften über Vertrauensdienste in der Verordnung (EU) Nr. 910/2014.“

3.

правок: 2

§ 2 wird wie folgt geändert:

правок: 1

a) In der Überschrift wird die Angabe „Aufsichtsstelle; zuständige Stelle für die Informationssicherheit“ durch die Angabe „Zuständigkeiten“ ersetzt.

b) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

„(1) Die Bundesnetzagentur ist vorbehaltlich des Absatzes 2 zuständig für

1. die Aufgaben der Aufsichtsstelle gemäß Artikel 46b Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und nach diesem Gesetz sowie nach der Rechtsverordnung gemäß § 17,

правок: 1

2. die Aufstellung, Führung und Veröffentlichung der Vertrauenslisten gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014,

правок: 2

3. die Mitteilungen der benannten öffentlichen oder privaten Stellen gemäß Artikel 30 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und gemäß § 14,

правок: 1

4. die Aufgaben der zentralen Anlaufstelle für öffentliche Stellen gemäß § 15,

правок: 2

5. die Mitteilungen bezüglich der Aufnahme oder der Änderung von Eintragungen in den Katalog der Attribute gemäß Artikel 45e Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1569, sofern Attribute aus authentischen Quellen des öffentlichen Sektors stammen,

правок: 2

6. die Mitteilungen der öffentlichen Stellen gemäß Artikel 45f Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014,

правок: 2

7. die Wahrnehmung der Aufgaben der einheitlichen Anlaufstelle gemäß Artikel 46c Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014, und

правок: 1

8. die Erhebung der Statistiken über das Funktionieren von qualifizierten Vertrauensdiensten gemäß

правок: 1

Artikel 48a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014.“

правок: 1

c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Die Akkreditierungsstelle gemäß Akkreditierungsstellengesetz ist zuständig für die Akkreditierung im Sinne des Artikels 3 Nummer 18 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014.“

4. In § 3 wird die Angabe „§ 20“ durch die Angabe „§ 17“ ersetzt.

правок: 2

5.

правок: 2

§ 4 wird wie folgt geändert:

правок: 1

a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 20“ durch die Angabe „§ 17“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 und 2 wird die Angabe „§ 20“ jeweils durch die Angabe „§ 17“ ersetzt.

bb) In Satz 3 wird die Angabe „Artikel 17“ durch die Angabe „Artikel 46b“ und die Angabe „§ 20“ durch die Angabe „§ 17“ ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode aa) In Nummer 1 wird die Angabe „Artikel 17“ durch die Angabe „Artikel 46b“ ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 20“ durch die Angabe „§ 17“ ersetzt.

6. In § 6 wird die Angabe „§ 20“ durch die Angabe „§ 17“ geändert.

правок: 2

7.

правок: 1

§ 7 wird wie folgt geändert:

правок: 1

a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

„(1) Auf Vertrauensdienste und zur Erbringung solcher Dienste verwendete Endnutzerprodukte, die gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 barrierefrei zugänglich zu machen sind, sind die §§ 3 bis 5 des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2970), das zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und die Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz vom 15. Juni 2022 (BGBl. I S. 928), die durch Artikel 23 des Gesetzes vom 2. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 301) geändert worden ist, entsprechend anzuwenden. Weitergehende Regelungen zur Barrierefreiheit aus anderen Rechtsvorschriften bleiben hiervon unberührt.“ b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 wird die Angabe „nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 20“ gestrichen.

bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:

„Die §§ 3 bis 5 des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes und die Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz sind entsprechend anzuwenden.“

8. § 9 wird gestrichen.

правок: 1

9. § 10 wird zu § 9.

правок: 1

10. § 11 wird gestrichen.

правок: 2

11. § 12 wird zu § 10.

правок: 2

12. § 13 wird zu § 11 und in Absatz 1 Nummer 2 die Angabe „§ 15“ durch die Angabe „§ 13“ ersetzt.

правок: 2

13. Vor § 14 wird die folgende Überschrift eingefügt:

правок: 2

„Teil 3 Qualifizierte elektronische Signaturen und Siegel“.

14. § 14 wird zu § 12 und in Absatz 2 wird die Angabe „§ 12 Absatz 1 oder § 12 Absatz 3 Satz 2“ durch die Angabe „§ 10 Absatz 1 oder § 10 Absatz 3 Satz 2“ ersetzt.

правок: 2

15. Vor § 15 wird folgende Überschrift eingefügt:

правок: 2

„Teil 4 Elektronische Attributsbescheinigungen“

16. § 15 wird zu § 13.

правок: 2

17. Vor § 16 wird folgende Überschrift eingefügt:

правок: 2

„Teil 5 Schlussvorschriften“.

18. § 16 wird gestrichen.

правок: 2

19. Vor § 17 wird die Überschrift „Teil 3 Qualifizierte elektronische Signaturen und Siegel“ gestrichen.

правок: 2

20. § 17 wird zu § 14 und wie folgt geändert:

правок: 1

a) Absatz 3 wird gestrichen.

b) Absatz 4 wird zu Absatz 3.

21. Vor § 18 wird die Überschrift „Teil 4 Qualifizierte Dienste für die Zustellung elektronischer Einschreiben“ gestrichen.

правок: 1

22. § 18 wird zu § 15 und wird durch den folgenden § 15 ersetzt:

правок: 1

§ 15 „

правок: 1

Zentrale Anlaufstelle für öffentliche Stellen (1) Die zentrale Anlaufstelle dient als Auskunfts- und Kontaktstelle für öffentliche Stellen, die elektronische Attributsbescheinigungen nach Artikel 3 Nummer 46 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 ausstellen oder auszustellen beabsichtigen. Sie nimmt folgende Aufgaben wahr:

1. Auskunft zu den Anforderungen an die Ausstellung elektronischer Attributsbescheinigungen nach Artikel 3 Nummer 46 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 sowie zu dem Zulassungsverfahren für öffentliche Stellen nach Artikel 45f der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1569, insbesondere hinsichtlich der Sicherstellung, dass nach Artikel 46f Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 dauerhaft ein Maß an Verlässlichkeit und Vertrauenswürdigkeit erfüllt wird, das den qualifizierten Vertrauensdiensteanbietern entspricht, und

правок: 1

2. Herstellung der erforderlichen Kontakte zu anderen zuständigen Behörden zur Unterstützung der Ausstellung elektronischer Attributsbescheinigungen nach Artikel 3 Nummer 46 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014.

правок: 2

(2) Die zentrale Anlaufstelle stellt wesentliche Informationen auf ihrer Internetseite bereit.“

правок: 2

23. Vor § 19 wird die Überschrift „Teil 5 Schlussvorschriften“ gestrichen.

правок: 2

24. § 19 wird zu § 16 und wird wie folgt geändert:

правок: 1

a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

„(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 2, 3 oder 4 oder Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 17 Nummer 1, eine Angabe in ein qualifiziertes Zertifikat aufnimmt oder

правок: 1

2. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1 ein Zertifikat nicht oder nicht rechtzeitig widerruft.“ b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

правок: 2

aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „des Europäischen Parlaments und des Rates vom

23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73; L 23 vom 29.1.2015, S. 19)“ durch die Angabe „in der Fassung vom 11. April 2024“ ersetzt.

правок: 1

bb) Die Nummern 1 und 2 werden durch die folgenden Nummern 1 und 2 ersetzt:

„1. entgegen Artikel 19a Absatz 1 Buchstabe b oder Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe fb eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

2. entgegen Artikel 20 Absatz 1a eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,“.

правок: 1

cc) In Nummer 4 wird die Angabe „Unterabsatz 1“ durch die Angabe „in Verbindung mit Absatz 1a“ ersetzt.

dd) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 10“ durch die Angabe „§ 9“ und die Angabe „§ 20 Absatz 2“ durch die Angabe „§ 17“ ersetzt.

ee) In Nummer 6 wird nach der Angabe „Buchstabe e oder f“ die Angabe „, jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 20 Absatz 2 Nummer 1,“ gestrichen.

ff) In Nummer 7 wird die Angabe „Buchstabe g in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 20

Absatz 2 Nummer 1“ durch die Angabe „Buchstabe fa oder g, jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 17 Nummer 1,“ ersetzt.

Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode gg) In Nummer 8 wird nach der Angabe „oder“ die Angabe „nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt,“ eingefügt.

hh) In Nummer 9 wird nach der Angabe „Satz 1“ die Angabe „, auch in Verbindung mit Absatz 4a,“ eingefügt und wird die Angabe „veröffentlicht.“ durch die Angabe „veröffentlicht oder“ ersetzt.

ii) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 10 eingefügt:

„10. entgegen Artikel 24 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 4a, eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise zur Verfügung stellt.“ c) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt:

„(3) Die Ordnungswidrigkeit kann geahndet werden

1. in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünf Millionen Euro und

правок: 1

2. in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro.

правок: 1

(4) Gegenüber einer juristischen Person oder Personenvereinigung mit einem Gesamtumsatz von mehr als 500 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 3 Nummer 1 in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu 1 Prozent des Gesamtumsatzes geahndet werden. Gesamtumsatz im Sinne des Satzes 1 ist die Summe aller Umsatzerlöse, die die juristische Person oder Personenvereinigung in dem der Tat vorausgegangenen Geschäftsjahr weltweit erzielt hat. Der Gesamtumsatz kann geschätzt werden.“ d) Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 5.

правок: 1

25. § 20 wird § 17 und wird wie folgt geändert:

правок: 1

a) Absatz 1 wird gestrichen.

b) In Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.

bb) Die Angabe „in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 auch“ wird durch die Angabe „durch Rechtsverordnung“ ersetzt.

cc) In Nummer 1 wird die Angabe „Artikel 17 bis 24“ durch die Angabe „19 bis 24 und Artikel 46b“ und die Angabe „9 bis 18“ durch die Angabe „9 bis 15“ ersetzt.

dd) Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:

1. „2. die Vorkehrungen und Verfahren für gemeinsame Tätigkeiten nach Artikel 46d Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014,“.

правок: 1

c) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 10“ durch die Angabe „§ 9“ ersetzt.

d) Die Nummern 4 und 5 werden gestrichen.

e) Nummer 6 wird zu Nummer 4 und die Angabe „17“ wird durch die Angabe „14“ ersetzt.

26. § 21 wird zu § 18 und wird wie folgt geändert:

правок: 1

a) Die Sätze 3 und 4 werden gestrichen.

b) Der Wortlaut wird zu Absatz 1.

c) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden eingefügt:

„(2) Qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter, die gemäß § 16 Absatz 1 Nummer 2 des Vertrauensdienstegesetzes in der Fassung vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) in ihren Beendigungsplänen vorsehen, dass im Beendigungsfall alle von ihnen ausgegebenen qualifizierten Zertifikate von der Bundesnetzagentur in die Vertrauensinfrastruktur nach § 16 Absatz des Vertrauensdienstegesetzes in der Fassung vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) übertragen werden, haben Ihre Beendigungspläne spätestens innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes anzupassen.

(3) Die Vertrauensinfrastruktur gemäß § 16 Absatz 5 des Vertrauensdienstegesetzes in der Fassung vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) wird bis zum 07. November 2028 von der Bundesnetzagentur fortgeführt. Aus den gemäß § 13 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), das durch Artikel 11 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) aufgehoben worden ist, und § 16 Absatz 1 Satz 3 des Vertrauensdienstegesetzes in der Fassung vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) an die Bundesnetzagentur übermittelten Aufzeichnungen erteilt die Bundesnetzagentur bis zum 31. Dezember 2035 bei Vorliegen eines berechtigten Interesses weiterhin Auskunft zu den Aufzeichnungen, soweit dies technisch und ohne unverhältnismäßig großen Aufwand möglich ist. Nach Ablauf des 31. Dezember 2035 werden bei der Bundesnetzagentur noch vorhandene Aufzeichnungen datenschutzkonform vernichtet. Ein darüberhinausgehendes Auskunftsrecht nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 bleibt hiervon unberührt.“

правок: 1

Artikel 4

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Änderung der Verordnung zu Vertrauensdiensten

Die Vertrauensdiensteverordnung vom 15. Februar 2019 (BGBl. I S. 114) wird wie folgt geändert:

1. In der Eingangsformel wird die Angabe „§ 20 Absatz 1 und 2 Nummer 1 und 3 bis 6“ durch die Angabe „§ 17 Nummer 1 bis 4“ ersetzt.

правок: 1

2. § 1 wird gestrichen.

правок: 1

3. § 2 wird zu § 1 und in Absatz 1 wird die Angabe „§ 10“ durch die Angabe „§ 9“ ersetzt.

правок: 1

4. Die §§ 3 und 4 werden gestrichen.

правок: 1

5. Die §§ 5 und 6 werden zu den §§ 2 und 3.

правок: 2

Artikel 5 — Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Telekommunikation

правок: 1

Die Besondere Gebührenverordnung Telekommunikation vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2024 I Nr. 1), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 32) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift wird die Angabe „Bundesministeriums für Digitales und Verkehr“ durch die Angabe „Bundesministeriums für Digitales und Staatsmodernisierung“ ersetzt.

правок: 1

2. In der Eingangsformel wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ durch die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung“ ersetzt.

правок: 1

3.

правок: 1

§ 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

правок: 1

a) Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:

„5. Vertrauensdienstegesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745), das zuletzt durch Artikel […] des Gesetzes vom … (BGBl. I …) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ b) Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt:

Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode „6. Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982; 2022 I S. 1045), das zuletzt durch Artikel […] des Gesetzes vom … (BGBl. I …) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ c) Nummer 8 wird durch die folgende Nummer 8 ersetzt:

„8. Amateurfunkverordnung vom 15. Februar 2005 (BGBl. I S. 242), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 175) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.“

4.

правок: 1

§ 4 wird wie folgt geändert:

правок: 1

a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Bundesministerium des Innern und für Heimat“ durch die Angabe „Bundesministerium des Innern“ ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 und 2 wird die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ jeweils durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.

5.

правок: 1

§ 5 wird wie folgt geändert:

правок: 1

a) Satz 1 wird zu Absatz 1.

b) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 2 eingefügt:

„(2) Für den Einsatz von besonderen Sachmitteln der Bundesnetzagentur gilt § 5 Absatz 2 der Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Bundesnetzagentur, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend.“

6. In der Anlage in Abschnitt 3 Nummer 2 und 3 wird die Angabe „Artikel 17“ jeweils durch die Angabe „Artikel 46b“ ersetzt.

правок: 2

Artikel 6 — Änderung des Geldwäschegesetzes

правок: 1

Das Geldwäschegesetz vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822), das zuletzt durch Artikel 53 des Gesetzes vom 4. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 33) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 8 Absatz 2 Satz 8 wird der folgende Satz eingefügt:

правок: 1

„Bei der Überprüfung der Identität anhand einer Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität nach Artikel 3 Nummer 42 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 sind abweichend von Satz 1 die elektronischen Daten über die Durchführung des Verfahrens zur Authentifizierung und Validierung von Personenidentifizierungsdaten gemäß Artikel 5b Absatz 9 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 aufzuzeichnen; Satz 2 gilt für diese Aufzeichnung entsprechend.“

2.

правок: 1

§ 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

правок: 1

a) Nach Satz 1 Nummer 4 wird die Angabe „Identifizierungssystem oder“ durch die Angabe „Identifizierungssystems,“ ersetzt.

b) Nach Satz 1 Nummer 4 wird die folgende Nummer 4a eingefügt:

„4a. einer Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität im Sinne des Artikels 3 Nummer 42 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 oder“.

c) Satz 3 wird gestrichen.

Artikel 7 — Änderung des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes

правок: 1

§ 7 Absatz 2 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I

правок: 1

S. 1982; 2022 I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 64) geändert worden ist, wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

„(2) Um dem Verlangen nach Vorlage eines amtlichen Ausweises zu entsprechen, kann der Endnutzer verwenden:

1. einen elektronischen Identitätsnachweises gemäß § 18 des Personalausweisgesetzes, gemäß § 12 des eID- Karte-Gesetzes oder gemäß § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes,

правок: 1

2. eine Europäische Brieftasche für die Digitale Identität nach Artikel 3 Nummer 42 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 oder

правок: 1

3. ein anderes elektronisches Identifizierungsmittel, das nach Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 a) auf dem Vertrauensniveau „substantiell“ im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 anerkannt worden ist oder b) auf dem Vertrauensniveau „hoch“ im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 anerkannt worden ist.“

правок: 1

Artikel 8 — Änderung des Personenstandsgesetzes

правок: 1

In § 10 Absatz 3 des Personenstandsgesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 212) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 15 des Vertrauensdienstegesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745)“ durch die Angabe „§ 13 des Vertrauensdienstegesetzes“ ersetzt.

Artikel 9 — Änderung des Passgesetzes

правок: 1

Das Passgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 291), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 256) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.

правок: 1

§ 15 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:

правок: 1

2. „ den Pass vorzulegen, wenn eine Eintragung mit Ausnahme des Wohnortes unzutreffend ist;“.

правок: 1

2.

правок: 1

§ 22a wird wie folgt geändert:

правок: 1

a) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:

(3) „ Für die in Absatz 2 Satz 5 genannten öffentlichen Stellen ist bei zentralen Passregisterdatenbeständen der Länder oder, sofern solche nicht vorhanden sind, bei sonstigen Stellen, die durch Landesrecht dazu bestimmt sind, oder bei den Passbehörden zu jeder Zeit sicherzustellen, dass Lichtbilder unter den Voraussetzungen der §§ 2 und 3 der Pass-, Personalausweis- und eID-Karte-Datenabrufverordnung automatisiert abgerufen werden können.“

правок: 1

Drucksache 21/7408 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden zu den Absätzen 4 und 5.

Artikel 10 — Änderung der Passverordnung

правок: 1

Die Passverordnung vom 19. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2386), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 31) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

правок: 1

a) Die Angabe zu Anlage 2c wird durch die folgende Angabe ersetzt:

„Anlage 2c Muster des Aufklebers zur Eintragung amtlicher Vermerke“.

b) Die Angabe zu Anlage 2d wird gestrichen.

2.

правок: 1

§ 13 wird wie folgt geändert:

правок: 1

a) Absatz 3 wird gestrichen.

b) Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 3 und die Angabe „Anlage 2d“ wird durch die Angabe „Anlage 2c“ ersetzt.

3. Anlage 2c wird gestrichen.

правок: 1

4. Die bisherige Anlage 2d wird zu Anlage 2c.

правок: 1

Artikel 11 — Änderung des Personalausweisgesetz

правок: 1

Das Personalausweisgesetz vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 6 Absatz 1 Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:

правок: 1

„Ausnahmsweise kann ein Personalausweis nach Ablauf der angegebenen Gültigkeit weiterverwendet werden, wenn die Person bei Beantragung des Personalausweises 70 Jahre oder älter war. Die betreffende Person genügt damit ihrer Ausweispflicht nach § 1 Absatz 1 Satz 1. Eine Weiterverwendung des elektronischen Identitätsnachweises nach Ablauf der angegebenen Gültigkeit ist ausgeschlossen.“

2. § 10 Absatz 2 und 3 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:

правок: 1

(2) „ Der Ausweishersteller schaltet die Funktion aus, wenn die antragstellende Person zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht 13 Jahre alt ist.

правок: 1

(3) Auf Antrag des Ausweisinhabers und unter Vorlage des Personalausweises kann ein ausgeschalteter elektronischer Identitätsnachweis während der Gültigkeitsdauer des Personalausweises eingeschaltet werden, wenn der Ausweisinhaber zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits 13 Jahre alt ist.“

правок: 1

3.

правок: 1

§ 18 Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

правок: 1

„Der Personalausweisinhaber, der mindestens 13 Jahre alt ist, kann den elektronischen Identitätsnachweis dazu verwenden, seine Identität gegenüber öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen elektronischen nachzuweisen.“

4.

правок: 1

§ 25 wird wie folgt geändert:

правок: 1

a) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:

(3) „ Für die in Absatz 2 Satz 4 genannten öffentlichen Stellen ist bei zentralen Personalausweisregisterdatenbeständen der Länder oder, sofern solche nicht vorhanden sind, bei sonstigen Stellen, die durch Landesrecht dazu bestimmt sind, oder bei den Personalausweisbehörden zu jeder Zeit sicherzustellen, dass Lichtbilder unter den Voraussetzungen der §§ 2 und 3 der Pass- und Personalausweisdatenabrufverordnung abgerufen werden können.“ b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden zu den Absätzen 4 und 5.

правок: 1

Artikel 12 — Änderung der Personalausweisverordnung

правок: 1

§ 20 Absatz 2 Satz 2 der Personalausweisverordnung vom 1. November 2010 (BGBl. I S. 1460), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 30. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 31) geändert worden ist, wird durch folgenden Satz ersetzt:

правок: 1

„Der Ausweishersteller kann dem Ausweisinhaber auch die Möglichkeit eröffnen, eine neue Geheimnummer über ein sicheres elektronisches Verfahren festzulegen, wenn sich der Ausweisinhaber zuvor mit einem elektronischen Identifizierungsmittel, das auf dem Sicherheitsniveau „hoch“ im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 anerkannt worden ist, elektronisch identifiziert hat.“

Artikel 13

правок: 1

Änderung des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes

§ 1 Absatz 2 des Unternehmensbasisdatenregistergesetz vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2506), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 354) geändert worden ist, wird durch folgenden Absatz ersetzt:

правок: 1

„(2) Das Basisregister stellt konsistente, vollständige und aktuelle Unternehmensbasisdaten aus bereits in den Registern oder sonstigen Datenbeständen vorhandenen Daten der öffentlichen Stellen nach § 4 Absatz 1 und der Global Legal Entity Identifier Foundation her und dient damit

1. der Unterstützung öffentlicher Stellen nach § 5 Absatz 1, indem zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben die Qualität ihrer gespeicherten Daten verbessert wird und fehlende Daten oder Einheiten ergänzt werden,

правок: 1

2. der Verringerung der erneuten oder mehrfachen Beibringung von bei öffentlichen Stellen nach § 5 Absatz 1 bereits vorhandenen Daten durch die betroffenen Unternehmen nach § 3 Absatz 1 und

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3. als authentische Quelle nach Artikel 3 Nummer 47 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 für Unternehmensdaten nach § 9 Absatz 3 des Gesetzes über die Europäische Brieftasche für die Digitale Identität.”

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Artikel 14 — Inkrafttreten

правок: 1

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

EU-Rechtsakte:

1. Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG

правок: 1

Drucksache 21/7408 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/1183 vom 11. April 2024 geändert worden ist

2. Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, L 314 vom 22.11.2016, S. 1; S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35)

правок: 1

3. Durchführungsverordnung (EU) 2024/2977 der Kommission vom 28. November 2024 zur Festlegung der Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf an Europäische Brieftaschen für die Digitale Identität ausgestellte Personenidentifizierungsdaten und elektronische Attributsbescheinigungen

правок: 1

4. Durchführungsverordnung (EU) 2024/2979 der Kommission vom 28. November 2024 zur Festlegung der Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Integrität und die Kernfunktionen Europäischer Brieftaschen für die Digitale Identität

правок: 1

5. Durchführungsverordnung (EU) 2024/2980 der Kommission vom 28. November 2024 zur Festlegung der Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Notifizierungen an die Kommission bezüglich des Ökosystems Europäischer Brieftaschen für die Digitale Identität

правок: 2

6. Durchführungsverordnung (EU) 2024/2981 der Kommission vom 28. November 2024 zur Festlegung der Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Zertifizierung der Europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität

правок: 2

7. Durchführungsverordnung (EU) 2025/847 der Kommission vom 6. Mai 2025 zur Festlegung der Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Reaktion auf Sicherheitsverletzungen Europäischer Brieftaschen für die Digitale Identität

правок: 1

8. Durchführungsverordnung (EU) 2025/848 der Kommission vom 6. Mai 2025 zur Festlegung von Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Registrierung von auf Brieftaschen vertrauenden Beteiligten

правок: 1

9. Durchführungsverordnung (EU) 2025/849 der Kommission vom 6. Mai 2025 zur Festlegung der Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Übermittlung von Informationen an die Kommission und die Kooperationsgruppe für die Liste der zertifizierten Europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität

правок: 1

10. Durchführungsverordnung (EU) 2025/1569 der Kommission vom 29. Juli 2025 zur Festlegung von Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf qualifizierte elektronische Attributsbescheinigungen und von einer für eine authentische Quelle zuständigen öffentlichen Stelle oder in deren Namen bereitgestellte elektronische Attributsbescheinigungen

правок: 2