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Закон о применении Регламента (ЕС) 2024/1689 Европейского парламента и Совета от 13 июня 2024 г. об установлении гармонизированных правил в сфере искусственного интеллекта и о внесении изменений в регламенты (ЕС) № 300/2008, (ЕС) № 167/2013, (ЕС) № 168/2013, (ЕС) 2018/858, (ЕС) 2018/1139 и (ЕС) 2019/2144, а также в директивы 2014/90/ЕС, (ЕС) 2016/797 и (ЕС) 2020/1828 (Закон о применении Регламента об искусственном интеллекте)

Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (Gesetz zur Durchführung der Verordnung über künstliche Intelligenz)

закон / законопроект 2026-07-10 545 542 знаков редакций: 4 Искусственный интеллектПерсональные данныеТелеком и инфраструктураКибербезопасность
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[Gesetzentwurf · 97/26]

Bundesrat Drucksache 13.02.26

DS - AV - Fz - In - K - R - Wi

Gesetzentwurf der Bundesregierung

B

R

Fu ss

Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU)

2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG)

Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858,

(EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien

2014/90/EU, (EU) und (EU)

(Gesetz zur Durchführung der Verordnung über künstliche

Intelligenz)

A. Problem und Ziel

Am 1. August 2024 ist die Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (Verordnung über künstliche Intelligenz) (ABl. L, 2024/1689, 12.07.2024) in Kraft getreten.

Die Verordnung (EU) 2024/1689 legt einen einheitlichen Rechtsrahmen für die Entwicklung, das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme und die Verwendung von Systemen künstlicher Intelligenz (KI-Systeme) in der Europäischen Union fest. Dadurch soll ein einheitlicher Binnenmarkt für KI-gestützte Waren und Dienstleistungen geschaffen, Innovationen gefördert und gleichzeitig ein hohes Schutzniveau in Bezug auf Gesundheit, Sicherheit und die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundrechte, einschließlich Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Umweltschutz, sichergestellt werden. Die Verordnung (EU) 2024/1689 verfolgt dabei einen risikobasierten Ansatz und enthält insbesondere Verbote bestimmter Praktiken im KI-Bereich, besondere Anforderungen an Hochrisiko-KI-Systeme und Pflichten für Akteure in Bezug auf solche Systeme, Transparenzvorschriften für bestimmte KI-Systeme sowie Maßnahmen zur Innovationsförderung mit besonderem Augenmerk auf kleine und mittlere Unternehmen sowie Start-ups.

Die Regelungen der Verordnung (EU) 2024/1689 gelten grundsätzlich unmittelbar ab dem 2. August 2026. Zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1689 muss jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union bis zum 2. August 2025 mindestens eine

Fristablauf: 27.03.26 besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG notifizierende Behörde und mindestens eine Marktüberwachungsbehörde, darunter eine Marktüberwachungsbehörde, die als zentrale Anlaufstelle für die Verordnung (EU) 2024/1689 fungiert, als zuständige nationale Behörden einrichten oder benennen.

B. Lösung

Der vorliegende Gesetzentwurf dient der Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1689. Die Durchführungsgesetzgebung muss von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union bis zum 2. August 2025 abgeschlossen werden. Mit Artikel 1 werden die für die Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1689 zuständigen Behörden benannt, deren Aufgaben geregelt sowie Kooperationsvorschriften und die erforderlichen Vorschriften für das Bußgeldverfahren erlassen. Mit den Artikeln 2 bis 4 werden einschlägige Gesetze geändert, um sie an die Verordnung (EU) 2024/1689 anzupassen.

C. Alternativen

Die Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1689 ist zwingend. Insoweit gibt es keine Alternativen. Es wurden verschiedene Varianten der Durchführung geprüft, die jedoch nicht vorzugswürdig waren.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

1. Bundesnetzagentur

Aufgrund der Neuregelungen dieses Gesetzes entstehen der Bundesnetzagentur jährliche Personaleinzelkosten für die Wahrnehmung der Fachaufgaben in Höhe von insgesamt 3 678 000 Euro, Sacheinzelkosten in Höhe von 1 137 000 Euro sowie Gemeinkosten in Höhe von 1 416 000 Euro; diese Kosten gelten ab dem Jahr 2026 und sind – vorbehaltlich einer anderweitigen Evaluierung – für die folgenden Jahre gleichbleibend.

Nach den Ergebnissen zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands sind für die Wahrnehmung der Fachaufgaben insgesamt 33,2 Planstellen erforderlich (23,0 im höheren Dienst (hD), 7,7 im gehobenen Dienst (gD) und 2,5 im mittleren Dienst (mD)), für den Querschnittsbereich werden weitere 9,8 Planstellen benötigt (6,8 hD, 2,3 gD und 0,7 mD).

Es entstehen einmalige Sachkosten in Höhe von 3 000 000 Euro und laufende Sachkosten in Höhe von 6 300 000 Euro, insbesondere für den Betrieb und die Weiterentwicklung erforderlicher IT-Verfahren, den Betrieb eines KI-Reallabors und die Schnittstellenbereitstellung zur EU-Datenbank.

Die Personalund Sacheinzelkosten für den Querschnittsbereich sind Gemeinkostenzuschlag auf die jährlichen Personal- und Sacheinzelkosten für die Fachaufgaben enthalten. Die Berechnungen des personellen Mehrbedarfs sind vor dem Hintergrund der in Abschnitt A Ziffer der Begründung vorgesehenen Evaluierungsklausel zu sehen, die gegebenenfalls eine bedarfsorientierte Nachsteuerung der Kapazitäten notwendig macht. Die Kosten wurden auf Grundlage des Rundschreibens für Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen und Kostenberechnungen des Bundesministeriums der Finanzen vom 23. Juni 2025 (Gz.: II A 3 – H 1012/00236/007/015) ermittelt.

2. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Für Kosten, die der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht aus ihrer Zuständigkeit nach diesem Gesetzentstehen, gelten die Regelungen des Gesetzes über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz – FinDAG, siehe Artikel 3).

3. Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik

Aufgrund der Neuregelungen dieses Gesetzes und der damit einhergehenden Übertragung neuer Aufgaben entstehen bei dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zusätzliche Personalkosten. Für die Wahrnehmung der neuen Fachaufgaben sind 13 Stellen / Planstellen (11 hD, 1 gD, 1 mD) erforderlich. Hieraus resultieren voraussichtliche jährliche Personalkosten in Höhe von 1 511 000 Euro, Sacheinzelkosten in Höhe von 445 000 Euro sowie Gemeinkosten in Höhe von 575 000 Euro.

4. Zentrale Stelle für Informationstechnik im Sicherheitsbereich

Aufgrund der Neuregelungen dieses Gesetzes und der damit einhergehenden Übertragung neuer Aufgaben entstehen bei der Zentralen Stelle für Informationstechnik im Sicherheitsbereich zusätzliche Personalkosten. Für die Wahrnehmung der neuen Fachaufgaben sind insgesamt 8 Planstellen (5 hD, 3 gD) erforderlich. Hieraus resultieren voraussichtliche jährliche Personalkosten in Höhe von 872 000 Euro, Sacheinzelkosten in Höhe von 274 000 Euro sowie Gemeinkosten in Höhe von 337 000 Euro.

Hinzu kommen einmalige Sachkosten in Höhe von 850 000 Euro.

Der einmalige Sachaufwand ist erforderlich für die Beschaffung von technischer Ausstattung (z.B. leistungsfähiger Workstations) einschließlich spezialisierter Analyseund Dokumentationswerkzeuge.

5. Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

Aufgrund der Neuregelungen dieses Gesetzes und der damit einhergehenden Übertragung neuer Aufgaben entstehen der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zusätzliche Personalkosten in Höhe von 1 033 000 Euro. Diese setzen sich aus Personaleinzelkosten in Höhe von 596 000 Euro, Sacheinzelkosten in Höhe von 158 000 Euro sowie Gemeinkosten in Höhe von 279 000 Euro zusammen. Die Kosten gelten ab dem Jahr 2026 und sind – vorbehaltlich einer anderweitigen Evaluierung - für die folgenden Jahre gleichbleibend.

6. Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

Aufgrund der Neuregelungen dieses Gesetzes und der damit einhergehenden Übertragung neuer Aufgaben nach § 7 Absatz 1 und 2 entstehen bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin zusätzliche Personalkosten. Für die Wahrnehmung der neuen Fachaufgaben sind nach den Ergebnissen zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands insgesamt 5 Planstellen (1 hD, 4 gD) erforderlich. Hieraus resultieren voraussichtliche jährliche Personalgesamtkosten in Höhe von 773 052 Euro und Sachgesamtkosten in Höhe von 221 598 Euro. Daraus ergeben sich Gesamtkosten in Höhe von 994 649 Euro. Diese Kosten gelten ab dem Jahr 2027 und sind – vorbehaltlich einer anderweitigen Evaluierung – für die folgenden Jahre gleichbleibend.

7. Kostentragung

Der stellenmäßige Mehrbedarf in dem unter der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Digitales und Staatsmodernisierung (BMDS) stehenden Bereich der Bundesnetzagentur soll im Einzelplan des zuständigen Ressorts ausgeglichen werden. Der finanzielle Mehrbedarf soll im Einzelplan 24 des BMDS ausgeglichen werden.

Im Übrigen soll der hier durch die Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1689 entstehende Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln im Bereich des Bundes finanziell und stellenmäßig im jeweils betreffenden Einzelplan ausgeglichen werden. Über die Einzelheiten wird im Rahmen der jeweiligen Haushaltsaufstellungsverfahren der kommenden Jahre entschieden.

E. Erfüllungsaufwand

Verpflichtungen für die Wirtschaft sowie für die Bürgerinnen und Bürger ergeben sich aus der unmittelbar geltenden Verordnung (EU) 2024/1689. Mit diesem Durchführungsgesetz werden für sie daher keine neuen Verpflichtungen geschaffen. Erfüllungsaufwand auf Grund dieses Entwurfs entsteht daher weder für die Wirtschaft noch für die Bürgerinnen und Bürger.

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Keiner.

E.2 Erfüllungsaufwand für Wirtschaft

Keiner.

E.3 Erfüllungsaufwand für Verwaltung

Für die Verwaltung erhöht sich der jährliche Erfüllungsaufwand um rund 48 997 000 Euro. Der einmalige Erfüllungsaufwand beträgt rund 4 076 000 Euro. Davon entfallen 15 898 000 Euro an jährlichem Erfüllungsaufwand auf den Bund und 33 099 000 Euro auf die Länder (inkl. Kommunen). An einmaligem Erfüllungsaufwand entfallen 4 048 000 Euro auf den Bund und 28 000 Euro auf die Länder (inkl. Kommunen).

F. Weitere Kosten

Keine.

Bundesrat

Drucksache

13.02.26

DS - AV - Fz - In - K - R - Wi

Gesetzentwurf der Bundesregierung

B

R

Fu ss

Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU)

2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG)

Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858,

(EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien

2014/90/EU, (EU)

und (EU)

(Gesetz zur Durchführung der Verordnung über künstliche

Intelligenz)

Bundesrepublik Deutschland

Berlin, 13. Februar 2026

Der Bundeskanzler

An den Präsidenten des Bundesrates

Herrn Bürgermeister

Dr. Andreas Bovenschulte

Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident, hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen

Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013,

(EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien

2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828

(Gesetz zur Durchführung der Verordnung über künstliche Intelligenz)

mit Begründung und Vorblatt.

Fristablauf: 27.03.26 besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG

Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, weil die Bundesrepublik Deutschland die KI-Verordnung bis zum 2. August 2025 durchführen musste. Es droht die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens und die von der KI-Verordnung betroffenen Unternehmen und öffentlichen Stellen sind bei der Erfüllung ihrer

Rechtsverpflichtungen auf die Benennung der zuständigen Behörde angewiesen.

Federführend ist das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen

Friedrich Merz

Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU)

2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni

2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche

Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und

(EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und

(EU) 2020/1828

(Gesetz zur Durchführung der Verordnung über künstliche Intelligenz)

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1 — Gesetz zur Marktüberwachung und Innovationsförderung von künstlicher Intelligenz (KI-Marktüberwachungs-und-

Innovationsförderungs-Gesetz – KI-MIG)

T e i l 1

A l l g e m e i n e V o r s c h r i f t e n

§ 1

Anwendungsbereich

Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1689. Es gilt für KI- Systeme im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2024/1689 und regelt ergänzend zu den in der Verordnung enthaltenen Bestimmungen die zuständigen Behörden gemäß Artikel 70 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/1689, Maßnahmen zur Innovationsförderung sowie Bußgelder bei Verstößen gegen die Vorschriften der Verordnung gemäß Artikel 99 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/1689.

T e i l 2

Z u s t ä n d i g e B e h ö r d e n u n d Z u s a m m e n a r b e i t

A b s c h n i t t 1

Z u s t ä n d i g e S t e l l e n

§ 2

Zuständige Marktüberwachungsbehörden

(1) Die Bundesnetzagentur ist die für die Einhaltung der Verordnung (EU) 2024/1689 zuständige Marktüberwachungsbehörde, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

правок: 1

(2) Die Behörden, die durch Bundesoder Landesrecht zu Marküberwachungsbehörden zur Ausführung der in Anhang I Abschnitt A der Verordnung (EU) 2024/1689 genannten Harmonisierungsrechtsvorschriften bestimmt wurden, nehmen auch die Aufgaben als zuständige Marktüberwachungsbehörden gemäß der Verordnung (EU) 2024/1689 wahr, wenn KI-Systeme betroffen sind, die mit solchen Produkten in Zusammenhang stehen, auf die die im Anhang I Abschnitt A genannten Vorschriften anzuwenden sind.

(3) Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist die zuständige Marktüberwachungsbehörde für in direktem Zusammenhang mit einer regulierten Finanztätigkeit stehende KI-Systeme, die durch folgende, von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht beaufsichtigte Unternehmen in Verkehr gebracht, in Betrieb genommen oder verwendet werden:

1. Institute nach § 1 Absatz 1b des Kreditwesengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 28. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 69) geändert worden ist,

правок: 1

2. Emittenten vermögenswertereferenzierter Token nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1114,

3. Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2023/1114,

4. Investmentholdinggesellschaften nach § 2 Absatz 27 des Wertpapierinstitutsgesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438) geändert worden ist,

5. Finanzholdinggesellschaften nach § 1 Absatz 35 des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 Nummer 20 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,

6. gemischte Finanzholdinggesellschaften nach § 1 Absatz 35 des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 Nummer 21 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,

7. Kreditdienstleistungsinstitute im Sinne des § 2 Absatz 2 des Kreditzweitmarktgesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411, S. 2),

8. Zahlungsinstitute im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446; 2019 I S. 1113), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 28. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 69) geändert worden ist,

9. E-Geld-Institute im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes,

10. Wertpapierinstitute im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes,

11. Datenbereitstellungsdienste im Sinne des § 1 Absatz 3a des Kreditwesengesetzes,

12. Schwarmfinanzierungsdienstleister im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2020/1503),

13. zentrale Gegenparteien im Sinne des § 1 Absatz 31 des Kreditwesengesetzes,

14. Zentralverwahrer im Sinne des § 1 Absatz 6 des Kreditwesengesetzes,

15. Verwaltungsgesellschaften im Sinne des § 1 Absatz 14 des Kapitalanlagegesetzbuchs vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438) geändert worden ist,

16. Versicherungsunternehmen im Sinne des § 7 Nummer 33 und 34 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch

Artikel 11 des Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438) geändert worden ist,

17. Pensionsfonds Sinne des § Absatz Satz des Versicherungsaufsichtsgesetzes,

18. separate Abrechnungsverbände der öffentlich-rechtlichen Versorgungseinrichtungen, die im Wege der freiwilligen Versicherung Leistungen der Altersvorsorge anbieten, gemäß § 2 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,

19. Versicherungs-Holdinggesellschaften im Sinne des § 7 Nummer 31 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie Unternehmen im Sinne des § 293 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,

20. gemischte Versicherungs-Holdinggesellschaften im Sinne des § 7 Nummer 11 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,

21. gemischte Finanzholding-Gesellschaften im Sinne des § 7 Nummer 10 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,

22. Versicherungs-Zweckgesellschaften im Sinne des § 168 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,

23. Sicherungsfonds gemäß § 223 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie juristische Personen des Privatrechts, denen Aufgaben und Befugnisse eines oder beider Sicherungsfonds gemäß § 224 des Versicherungsaufsichtsgesetzes übertragen worden sind,

24. den Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 14 Absatz 1 des Betriebsrentengesetzes vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2759) geändert worden ist, oder

25. Niederlassungen von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Artikels 6 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2016/2341), die ihren Sitz in einem Drittstaat haben.

In den Fällen, in denen die Europäische Zentralbank zuständige Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a bis i der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 für ein in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassenes Kreditinstitut oder gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 für eine in der Bundesrepublik errichtete Zweigstelle ist, ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zuständige Marktüberwachungsbehörde gemäß der Verordnung (EU) 2024/1689 für in direktem Zusammenhang mit einer regulierten Finanztätigkeit stehende KI-Systeme. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist unter den Voraussetzungen des Satzes 1 auch zuständige Marktüberwachungsbehörde für in direktem Zusammenhang mit einer regulierten Finanztätigkeit stehende KI-Systeme, soweit die Zuständigkeit für die Beaufsichtigung gemäß Artikel 43 Absatz 7 oder Artikel 44 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/1114 in Bezug auf den Emittenten eines signifikanten vermögenswertereferenzierten Tokens auf die Europäische Bankenaufsichtsbehörde übertragen ist und der Emittent weiterhin Inland geschäftsansässig ist. Zudem ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zuständige Marktüberwachungsbehörde für in direktem Zusammenhang mit einer regulierten Finanztätigkeit stehende Hochrisiko-KI-Systeme der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder.

(4) Steht das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme oder die Verwendung eines KI- Systems in direktem Zusammenhang mit einer regulierten Finanztätigkeit, welche von einem Finanzinstitut erbracht wird, das nicht von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nach Absatz überwacht wird, so obliegt die Marktüberwachung derjenigen Aufsichtsbehörde, die gemäß Gesetz oder aufgrund entsprechender Vereinbarung zwischen ihr und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zuständige Finanzaufsichtsbehörde ist.

(5) Vorbehaltlich des Absatzes 6 wird bei der Bundesnetzagentur gemäß § 4 eine unabhängige KI-Marktüberwachungskammer zur Marktüberwachung der folgenden KI- Systeme eingerichtet:

1. Hochrisiko-KI-Systeme nach Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang III Nummer 1 der Verordnung (EU) 2024/1689, sofern sie für Strafverfolgungszwecke, Grenzmanagement und Justiz und Demokratie eingesetzt werden, sowie

правок: 1

2. Hochrisiko-KI-Systeme nach Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang III Nummer 6, 7 und 8 der Verordnung (EU) 2024/1689.

(6) Für die Fälle, in denen öffentliche Stellen der Länder im Sinne des § 2 Absatz 2 und 3 des Bundesdatenschutzgesetzes KI-Systeme in Verkehr bringen, in Betrieb nehmen oder verwenden, obliegt die Marktüberwachung den nach Landesrecht zuständigen Behörden. Für die Koordinierung der Zusammenarbeit durch das Koordinierungsund Kompetenzzentrum nach § 5 Satz 2 Nummer 2 und die zentrale Beschwerdestelle nach § 8 können die Länder einheitliche Ansprechpartner benennen.

(7) Sieht die Bundesnetzagentur Grund zur Annahme, dass eine Bundesfinanzbehörde nach § 1 des Finanzverwaltungsgesetzes, die KI-Systeme bei der Verwaltung von Abgabenangelegenheiten in Verkehr bringt, in Betrieb nimmt oder verwendet, gegen die Verordnung (EU) 2024/1689 verstößt, darf sie ihre Durchsetzungsbefugnisse nur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ausüben. Für die Erteilung des Einvernehmens kann sie dem Bundesministerium der Finanzen eine angemessene Frist setzen. Wird bis zum Ablauf dieser Frist kein Einvernehmen erzielt, geht die Zuständigkeit für die Marktüberwachung bezüglich dieses Sachverhalts von der Bundesnetzagentur auf das Bundesministerium der Finanzen über.

(8) Für die Fälle, in denen Mediendienstanbieter im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2024/1083 KI-Systeme bei der Veranstaltung, dem Angebot, der Verbreitung und der Zugänglichmachung von Mediendiensten zu journalistischen Zwecken oder zu Werbezwecken in Verkehr bringen, in Betrieb nehmen oder verwenden, obliegt die Marktüberwachung den nach Landesrecht zuständigen Behörden. Bei der Deutschen Welle richtet sich die Aufsicht über die Einhaltung der Verordnung (EU) 2024/1689 in dem in Satz 1 benannten Bereich abweichend von Satz 1 nach dem Deutsche-Welle-Gesetz sowie den aufsichtsrechtlichen Bestimmungen der Deutschen Welle.

(9) Die nach den Absätzen 1 bis 7 zuständigen Behörden können Sachverständige des wissenschaftlichen Gremiums (Artikel 68 der Verordnung (EU) 2024/1689) gemäß Artikel 69 der Verordnung (EU) 2024/1689 hinzuziehen.

§ 3

Zuständige Behörden für die Notifizierung und Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen

(1) Die Behörden, die durch Bundes- oder Landesrecht zu notifizierenden Behörden zur Ausführung der in Anhang I Abschnitt A der Verordnung (EU) 2024/1689 genannten Harmonisierungsrechtsvorschriften bestimmt wurden, nehmen auch die Aufgaben als zuständige notifizierende Behörden gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1689 wahr, wenn KI-Systeme betroffen sind, die mit solchen Produkten in Zusammenhang stehen, auf die die im Anhang I Abschnitt A genannten Vorschriften anzuwenden sind. Für KI-Systeme, die mit solchen Produkten in Zusammenhang stehen, auf die die Verordnung (EU) 2016/424 anzuwenden ist, bestimmen die Länder die zuständigen notifizierenden Behörden.

правок: 1

(2) Für die Hochrisiko-KI-Systeme nach Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang III Nummer 1 der Verordnung (EU) 2024/1689 ist die Marktüberwachungsbehörde, die nach Artikel 52 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/2847 zu benennen ist, die gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1689 zuständige notifizierende Behörde. Bis zur Benennung der Marktüberwachungsbehörde nach Artikel 52 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/2847 nimmt das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik die in Satz 1 genannte Aufgabe wahr.

(3) Hat die notifizierende Behörde nach Absatz 1 oder 2 festgestellt, dass eine Konformitätsbewertungsstelle die Anforderungen nach Artikel 31 der Verordnung (EU) 2024/1689 erfüllt, so erteilt sie dieser die Befugnis, Konformitätsbewertungen nach Artikel 3 Nummer 20 der Verordnung (EU) 2024/1689 vorzunehmen und notifiziert diese nach Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1689 der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten. Die Befugnis kann unter Bedingungen oder Auflagen erteilt werden. Sie kann befristet und mit dem Vorbehalt des Widerrufs sowie dem Vorbehalt nachträglicher Auflagen erteilt werden. Sie ist unter der aufschiebenden Bedingung zu erteilen, dass weder die Europäische Kommission noch die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union Einwände gegen die Notifizierung erheben.

(4) Die Bewertung und Überwachung von Konformitätsbewertungsstellen gemäß Artikel 3 Nummer 21 der Verordnung (EU) 2024/1689, die ihren Sitz in Deutschland haben, obliegt den jeweiligen Stellen, die diese Aufgabe bereits im Rahmen der in Anhang I Abschnitt A der Verordnung (EU) 2024/1689 genannten Harmonisierungsvorschriften der Europäischen Union wahrnehmen. Die Bewertung und Überwachung von Konformitätsbewertungsstellen gemäß Artikel 3 Nummer 21 der Verordnung (EU) 2024/1689, die ihren Sitz in Deutschland haben und Konformitätsbewertungen für die in Anhang III Nummer 1 der Verordnung (EU) 2024/1689 genannten Hochrisiko-KI-Systeme durchführen, obliegt abweichend von Satz 1 der Deutschen Akkreditierungsstelle.

(5) Die nach den Absätzen 1, 2 und 4 zuständigen Behörden und die Deutsche Akkreditierungsstelle können Sachverständige des wissenschaftlichen Gremiums (Artikel 68 der Verordnung (EU) 2024/1689) gemäß Artikel 69 der Verordnung (EU) 2024/1689 hinzuziehen.

§ 4

KI-Marktüberwachungskammer

(1) Die KI-Marktüberwachungskammer hat drei Mitglieder. Den Vorsitz der Kammer führt der Präsident beziehungsweise die Präsidentin der Bundesnetzagentur. Die Vizepräsidenten beziehungsweise -präsidentinnen der Bundesnetzagentur sind beisitzende Mitglieder. Die Entscheidungen der KI-Marktüberwachungskammer werden mit einfacher Mehrheit der Mitglieder getroffen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden beziehungsweise der Vorsitzenden.

правок: 1

(2) Die KI-Marktüberwachungskammer wird durch eine Geschäftsstelle unterstützt. Sie kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben über Personen- und Sachmittel der Bundesnetzagentur verfügen. Die Mitarbeitenden der Bundesnetzagentur unterstehen während ihrer Tätigkeit für die KI-Marktüberwachungskammer ausschließlich den Mitgliedern der KI- Marktüberwachungskammer.

(3) Die KI-Marktüberwachungskammer handelt völlig unabhängig. Sie unterliegt weder direkter noch indirekter Beeinflussung von außen und ersucht weder um Weisungen noch nimmt sie Weisungen entgegen.

(4) Die KI-Marktüberwachungskammer legt dem Bundestag jährlich einen Tätigkeitsbericht vor. Der Bericht ist erstmals für das Jahr 2026 zu erstellen und dem Bundestag jeweils zum 31. März des dem Berichtsjahr folgenden Jahres zu übermitteln.

(5) Die Aufgaben der KI-Marktüberwachungskammer erstrecken sich nicht auf die Überprüfung der in Artikel 5 Absatz 2 und 3 und Artikel 26 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2024/168 geregelten formellen und materiellen Anforderungen an die Anordnung des Einsatzes von Hochrisiko-KI-Systemen sowie an den Einsatz dieser Systeme im Einzelfall.

§ 5

Koordinierungs- und Kompetenzzentrum für die Durchführung der Verordnung

(EU) 2024/1689

Bei der Bundesnetzagentur wird ein zentrales Koordinierungs- und Kompetenzzentrum für die Verordnung (EU) 2024/1689 eingerichtet. Das Zentrum hat die Aufgabe,

1. die nach diesem Gesetz zuständigen Marktüberwachungsbehörden, notifizierenden Behörden und die Deutsche Akkreditierungsstelle bei komplexen Entscheidungen im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2024/1689 mit Sachverstand auf Anfrage zu unterstützen,

правок: 1

2. die Zusammenarbeit der nach diesem Gesetz zuständigen Behörden untereinander und mit sonstigen, in ihrem Zuständigkeitsbereich betroffenen Behörden zu koordinieren und darauf hinzuwirken, dass die horizontalen Rechtsfragen einheitlich beantwortet werden,

3. die Aufstellung von Verhaltenskodizes im Sinne des Artikels 95 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1689 zu erleichtern, sowie

4. eine angemessene, transparente und regelmäßige Einbeziehung der Zivilgesellschaft, der Gewerkschaften, der Wirtschaft und der Wissenschaft und Forschung sowie der Länder sicherzustellen.

Für die Erfüllung seiner Aufgaben nach Satz 2 Nummer 1 bis 3 kann das Zentrum im Einzelfall in ihrer Zuständigkeit betroffene Bundesbehörden einbinden und externen Sachverstand hinzuziehen. Für die Erfüllung seiner Aufgabe nach Satz 2 Nummer 2 kann das Zentrum geeignete Ausschüsse, insbesondere bestehend aus Vertretern der zuständigen Behörden, einrichten.

§ 6

Zentrale Anlaufstelle

(1) Zentrale Anlaufstelle im Sinne des Artikels 70 Absatz 2 Satz 3 der Verordnung (EU) 2024/1689 ist die Bundesnetzagentur.

правок: 1

(2) Die Marktüberwachungsbehörden und die notifizierenden Behörden stellen der zentralen Anlaufstelle Informationen über ihre Aufgaben und ihre elektronische Kontaktadresse sowie die Kontaktdaten einer Ansprechperson und einer diese vertretende Person zur Verfügung. Die Marktüberwachungsbehörden und die notifizierenden Behörden informieren die zentrale Anlaufstelle unverzüglich über Änderungen zu diesen Informationen.

(3) Die zentrale Anlaufstelle gibt die elektronischen Kontaktadressen nach Absatz 2 sowie ihre eigene elektronische Kontaktadresse öffentlich bekannt. Die zentrale Anlaufstelle teilt der Europäischen Kommission die Namen und die Aufgaben der Marktüberwachungsbehörden und der notifizierenden Behörden, die in Satz 1 genannten elektronischen Kontaktadressen sowie alle späteren Änderungen dieser Kontaktadressen mit.

(4) Die zentrale Anlaufstelle nimmt Eingaben des nach Artikel 64 der Verordnung (EU) 2024/1689 eingerichteten Büros für Künstliche Intelligenz, der Öffentlichkeit und anderer Ansprechpartner auf Ebene der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Europäischen Union selbst entgegen und leitet diese an die zuständigen nationalen Stellen weiter.

(5) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, erfüllen die nach den §§ 2 und 3 zuständigen Behörden die aus der Verordnung (EU) 2024/1689 resultierenden Berichtspflichten über die zentrale Anlaufstelle, indem sie dieser die zur Erfüllung der jeweiligen Berichtspflicht jeweils erforderlichen Dokumente in elektronischer Form zur Verfügung stellen. Die zentrale Anlaufstelle stellt den zuständigen Behörden dafür Formulare in elektronischer Form zur Verfügung, die zu verwenden sind. Satz 1 gilt nicht für die Berichtspflicht gemäß Artikel 70 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2024/1689, für deren Erfüllung das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung zuständig ist. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht kann ihre Berichtspflichten nach der Verordnung (EU) 2024/1689 abweichend von Satz 1 direkt gegenüber den anderen Mitgliedstaaten und den Institutionen der Europäischen Union erfüllen, soweit rechtliche Gründe einer Erfüllung durch die zentrale Anlaufstelle entgegenstehen.

§ 7

Unterrichtung bei Nichtkonformität oder Risiken eines KI-Systems

(1) Die Unterrichtung der Europäischen Kommission und anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei einer nicht auf Deutschland beschränkten Nichtkonformität eines KI- Systems nach Artikel 79 Absatz 3, 5 Satz 2 und Absatz 7 sowie nach Artikel 81 Absatz 2 Satz und der Verordnung (EU) hat die zuständige Marktüberwachungsbehörde unverzüglich über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin vorzunehmen.

правок: 1

(2) Die Unterrichtung bei Risiken trotz Konformität eines KI-Systems nach Artikel 82 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1689 hat die zuständige Marktüberwachungsbehörde unverzüglich über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin vorzunehmen.

(3) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unterstützt im Rahmen ihrer Aufgaben die Marktüberwachung von KI-Systemen, die in ein Produkt gemäß einer der Rechtsakte der Europäischen Union nach Anhang I, Abschnitt A, Nummer 1, 4, 5, 7, 9 oder 10 der Verordnung (EU) 2024/1689 integriert sind, insbesondere mit evidenzbasiertem Spezialwissen für Betreiber, Anbieter und Normungsgremien.

§ 8

Zentrale Beschwerdestelle

(1) Beschwerden wegen eines Verstoßes gegen die Verordnung (EU) 2024/1689 können unbeschadet der Vorgaben des Artikels 85 der Verordnung (EU) 2024/1689 bei der Bundesnetzagentur als zentraler Beschwerdestelle eingereicht werden.

правок: 1

(2) Die zentrale Beschwerdestelle leitet Beschwerden wie folgt weiter:

1. eine Beschwerde, die in die Zuständigkeit einer Marktüberwachungsbehörde nach § 2 Absatz 2 bis 8 fällt, an die zuständige Behörde oder den zuständigen einheitlichen Ansprechpartner oder

правок: 1

2. eine Beschwerde, die auch in die Zuständigkeit einer Behörde oder öffentlichen Stelle nach Artikel 77 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1689 fällt, an diese Behörde beziehungsweise Stelle.

Unbeschadet der Informationspflichten zu personenbezogenen Daten nach der Verordnung (EU) 2016/679 ist der Beschwerdeführer im Fall des Satzes 1 Nummer 1 von der zentralen Beschwerdestelle darüber zu informieren, welche Behörde nach § 2 Absatz 2 bis 8 für seine Beschwerde zuständig ist und dass die Beschwerde an diese Behörde oder den zuständigen einheitlichen Ansprechpartner abgegeben wurde.

(3) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben als zentrale Beschwerdestelle richtet die Bundesnetzagentur ein Beschwerdemanagementsystem gemäß den Anforderungen der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung ein.

(4) Wird eine Beschwerde wegen eines Verstoßes gegen die Verordnung (EU) 2024/1689 bei einer Marktüberwachungsbehörde nach § 2 Absatz 2 bis 8 eingereicht, so leitet diese die Beschwerde an die Bundesnetzagentur weiter, sofern sie nicht in die eigene

Zuständigkeit fällt. Andernfalls stellt die Marktüberwachungsbehörde der Bundesnetzagentur in Textform eine Kopie der Beschwerde zur Verfügung.

A b s c h n i t t 2

Z u s a m m e n a r b e i t

§ 9

Zusammenarbeit der zuständigen Behörden

(1) Die Marktüberwachungsbehörden und die notifizierenden Behörden arbeiten zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten kooperativ und vertrauensvoll zusammen. Sie teilen einander Beobachtungen und Feststellungen mit, die für die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben von Bedeutung sein können.

правок: 1

(2) Soweit ihre jeweiligen Zuständigkeiten bei konkreten Marktüberwachungstätigkeiten oder bei Prüfungen und Maßnahmen gemäß Artikel 79 der Verordnung (EU) 2024/1689 betroffen sind, informieren sich die Marktüberwachungsbehörden, die Behörden und öffentlichen Stellen nach Artikel 77 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1689 und die sonstigen Behörden gegenseitig über Maßnahmen, die sie zu ergreifen beabsichtigen. Im Rahmen der Durchführung von Maßnahmen teilen sie einander Beobachtungen und Feststellungen mit, die sie für die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben nach diesem Gesetz oder der Verordnung (EU) 2024/1689 benötigen.

(3) Kommen die Marktüberwachungsbehörden zu dem Ergebnis, dass öffentliche Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 des Bundesdatenschutzgesetzes, gegen die Verordnung (EU) 2024/1689 verstoßen, so ist dies der für die jeweilige öffentliche Stelle zuständigen Rechts- oder Fachaufsichtsbehörde mitzuteilen und dieser vor Durchführung von Maßnahmen gegenüber der öffentlichen Stelle Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist einzuräumen. Von der Einräumung der Gelegenheit zur Stellungnahme kann abgesehen werden, wenn eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint oder ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht. Die Stellungnahme der Rechtsoder Fachaufsichtsbehörde soll auch eine Darstellung der aufsichtsrechtlichen Maßnahmen enthalten, die aufgrund der Mitteilung der Behörde oder öffentlichen Stelle nach Absatz 2 Satz 1 getroffen worden sind. Satz 2 ist nicht anzuwenden, soweit es sich bei den öffentlichen Stellen um Strafverfolgungsbehörden im Sinne des Artikels 3 Nummer 45 der Verordnung (EU) 2024/1689 handelt.

(4) Die Marktüberwachungsbehörden beziehen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach der Verordnung (EU) 2024/1689 insbesondere auch die folgenden sonstigen Behörden ein, soweit deren jeweiliger Zuständigkeitsbereich berührt ist:

1. die Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder,

правок: 1

2. der nach Artikel 52 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/2847 zu benennenden Marktüberwachungsbehörde und

3. das Bundeskartellamt.

(5) Die in Absatz 1 bis 4 genannten Behörden können im Rahmen ihrer Zuständigkeit unabhängig von der jeweils gewählten Verfahrensart untereinander Informationen einschließlich personenbezogener Daten und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse austauschen, soweit dies zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben gemäß der Verordnung (EU) 2024/1689 und dieses Gesetzes unbedingt erforderlich ist. Sie können diese Informationen in ihren Verfahren verwerten. Beweisverwertungsverbote bleiben unberührt. Die Regelungen über die Rechtshilfe in Strafsachen sowie Amts- und Rechtshilfeabkommen bleiben unberührt.

(6) Die bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht beschäftigten und die von ihr beauftragten Personen dürfen solche ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse eines nach der Verordnung (EU) 2024/1689 Verpflichteten, der zuständigen Behörden oder eines Dritten liegt, insbesondere Geschäftsund Betriebsgeheimnisse, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten, auch dann nicht wenn sie nicht mehr im Dienst sind oder ihre Tätigkeit beendet ist. Ein unbefugtes Offenbaren oder Verwerten liegt insbesondere dann nicht vor, wenn

1. Tatsachen an Behörden oder andere öffentliche Stellen weitergegeben werden und die Weitergabe der Informationen zur Erfüllung der Aufgaben dieser Behörden oder Stellen nach diesem Gesetz oder der Verordnung (EU) 2024/1689 erforderlich ist oder

правок: 1

2. Tatsachen nach Artikel 74 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2024/1689 an die Europäische Zentralbank weitergegeben werden oder wenn sie an die Deutsche Bundesbank weitergegeben werden, soweit dies im Rahmen der bankaufsichtlichen Aufgaben der Deutschen Bundesbank erforderlich ist.

(7) Werden die in Absatz 6 genannten Tatsachen an eine inländische Behörde oder Stelle weitergegeben, so dürfen die bei dieser Behörde oder Stelle beschäftigten oder von dieser beauftragten Personen die Tatsachen nicht unbefugt offenbaren oder verwerten, auch dann nicht, wenn sie nicht mehr im Dienst sind oder ihre Tätigkeit beendet ist. An ausländische Stellen dürfen die Tatsachen nur dann weitergegeben werden, wenn die bei dieser Stelle beschäftigten oder von ihr beauftragten Personen der Vertraulichkeit nach Artikel 78 der Verordnung (EU) 2024/1689 oder einer dem Absatz 6 Satz 1 weitgehend entsprechenden Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Ausländische Stellen sind darauf hinzuweisen, dass sie die Tatsachen nur zu dem Zweck verwerten dürfen, zu dessen Erfüllung sie übermittelt werden. Datenschutzrechtliche Vorschriften und die Befugnisse zur Offenbarung und Verwertung nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.

§ 10

Zusammenarbeit der nach diesem Gesetz zuständigen

Marktüberwachungsbehörden mit der nach Artikel 52 Absatz 2 der Verordnung (EU)

2024/2847 zu benennenden Marktüberwachungsbehörde

(1) Die nach diesem Gesetz zuständigen Marktüberwachungsbehörden und die nach Artikel Absatz der Verordnung (EU) zu benennende Marktüberwachungsbehörde arbeiten zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten kooperativ und vertrauensvoll zusammen. Sie teilen einander Beobachtungen und Feststellungen mit, die für die Erfüllung der jeweiligen Aufgaben im jeweiligen Zuständigkeitsbereich von Bedeutung sein können.

правок: 1

(2) Im Rahmen der Zusammenarbeit informiert die nach Artikel 52 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/2847 zu benennende Marktüberwachungsbehörde die jeweils nach diesem Gesetz zuständige Marküberwachungsbehörde über Verdachtsfälle hinsichtlich der Nichtkonformität von Hochrisiko-KI-Systemen gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2024/1689 mit den Anforderungen der Cybersicherheit gemäß Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe ii und Artikel 15 Absatz 1 und 5 der Verordnung (EU) 2024/1689. Die nach diesem Gesetz zuständige Marktüberwachungsbehörde prüft daraufhin, ob sie Marktüberwachungsmaßnahmen ergreift. Die Bundesnetzagentur und die nach Artikel 52 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/2847 zu benennende Marktüberwachungsbehörde erstellen hierfür gemeinsame Vorgaben für die Prüfung der für Hochrisiko-KI-Systeme gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2024/1689 geltenden Anforderungen an die Cybersicherheit gemäß Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe ii sowie Artikel 15 Absatz 1 und 5 der Verordnung (EU) 2024/1689. Diese Vorgaben gelten nicht für die Marktüberwachung gegenüber Finanzunternehmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2554. Im Rahmen der Marktüberwachung nach § 2 Absatz 3 erstellt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur und der nach Artikel 52 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/2847 zu benennenden Marktüberwachungsbehörde eigenständige Vorgaben für die Prüfung der Anforderungen an die Cybersicherheit gemäß Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe ii sowie Artikel 15 Absatz 1 und 5 der Verordnung (EU) 2024/1689 von Hochrisiko-KI-Systemen nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2024/1689. Die Aufgaben und Befugnisse der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nach der Verordnung (EU) 2022/2554 bleiben davon unberührt. Über das Ergebnis der Prüfung informiert die nach diesem Gesetz zuständige Marktüberwachungsbehörde die nach Artikel 52 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/2847 zu benennende Marktüberwachungsbehörde.

(3) Die nach Artikel 52 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/2847 zu benennende Marktüberwachungsbehörde und, sofern der Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2022/2554 betroffen ist, die in § 2 Absatz 3 genannte Behörde arbeiten mit

1. an der Erstellung der Leitlinien der Europäischen Kommission nach Artikel 96 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1689,

правок: 1

2. bei der Entwicklung europäisch harmonisierter Normen nach Artikel 40 der Verordnung (EU) 2024/1689 zu den Anforderungen an die Cybersicherheit nach Artikel 15 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1689 und

3. bei der Festlegung gemeinsamer Spezifikationen zu den Anforderungen an die Cybersicherheit nach Artikel 15 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1689 durch die Europäische Kommission nach Artikel 41 der Verordnung (EU) 2024/1689.

(4) Bis zur Benennung der Marktüberwachungsbehörde nach Artikel 52 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/2847 nimmt das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Aufgaben wahr.

T e i l 3

B e f u g n i s s e

§ 11

Befugnisse der zuständigen Behörden; Einschränkung eines Grundrechts

(1) Die Marktüberwachungsbehörden nach § 2 Absatz 1 bis 8 haben die Befugnisse gemäß Artikel 14 Absatz 4 und 5 und Artikel 16 der Verordnung (EU) 2019/1020 sowie nach der Verordnung (EU) 2024/1689. Die Befugnisse der Marktüberwachungsbehörden aufgrund anderer Vorschriften bleiben unberührt.

правок: 1

(2) Die Marktüberwachungsbehörden können bei Wahrnehmung ihrer Befugnisse nach

Artikel 14 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EU) 2019/1020 dritte Personen als

Verwaltungshelfer heranziehen, die sie bei der Ausführung insbesondere von technischen Prozessen unterstützen. Zusätzlich können die Marktüberwachungsbehörden die in Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe d und j der Verordnung (EU) 2019/1020 genannten Befugnisse über Anwendungsprogrammierschnittstellen oder andere technische Mittel, die den Fernzugriff ermöglichen, ausüben.

(3) Die Befugnisse nach Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2019/1020 bestehen zu den üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten, außerhalb dieser Zeiten nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(4) Im Übrigen gilt § 7 Absatz 2 bis 4 des Marktüberwachungsgesetzes entsprechend.

(5) Die Befugnisse nach Absatz bis berechtigen die zuständigen Marktüberwachungsbehörden und von ihnen beauftragte Personen nicht dazu, Daten bei öffentlichen Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 des Bundesdatenschutzgesetzes zu erheben oder weiterzuverarbeiten, soweit Gründe des Quellenschutzes oder der Sicherstellung der Geheimhaltung von Verschlusssachen im Sinne des § 4 Absatz 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes dem entgegenstehen. Die Verarbeitung der genannten Daten durch die Marktüberwachungsbehörde ist jedoch im Einzelfall zulässig, wenn dies zur Erfüllung der Aufgaben der Marktüberwachungsbehörde nach diesem Gesetz erforderlich ist. Die Marktüberwachungsbehörde hat in einem solchen Fall die jeweils geltenden, besonderen Vertraulichkeitsvorkehrungen zu ergreifen.

(6) Die Finanzbehörden haben nach § 30 der Abgabenordnung geschützte Daten den Marktüberwachungsbehörden auf Ersuchen unverzüglich zu offenbaren, wenn die Marktüberwachungsbehörde gegenüber der Finanzbehörde begründet darlegt, dass die Herausgabe der Daten zur Erfüllung der Aufgaben der Marktüberwachungsbehörde nach Maßgabe der Verordnungen (EU) 2024/1689 sowie 2019/1020 erforderlich ist.

(7) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen gemäß Absatz 1 bis 4, die die Marktüberwachungsbehörden nach § 2 Absatz 2 dieses Gesetzes treffen, haben keine aufschiebende Wirkung, soweit die Entscheidungen ein KI-System betreffen, das ein Produkt oder ein Sicherheitsbauteil eines Produktes ist, auf das § 36 Absatz 1 des Funkanlagengesetzes oder § 45 Absatz 5 des Medizinprodukte-Durchführungsgesetzes anwendbar ist. Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen gemäß Absatz 1 bis 4, einschließlich der Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln, die die Marktüberwachungsbehörde nach § 2 Abs. 3 dieses Gesetzes trifft, haben keine aufschiebende Wirkung.

T e i l 4

I n n o v a t i o n s f ö r d e r u n g

§ 12

Innovationsfördernde Maßnahmen

Die Bundesnetzagentur führt innovationsfördernde Maßnahmen gemäß der Verordnung (EU) 2024/1689 durch. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

1. allgemeine Informationen und Anleitungen zur Anwendung der Verordnung (EU) 2024/1689 für die durch die Verordnung adressierten Akteure sowie zukünftigen Akteure im Sinne des Artikels 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2024/1689, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen, Start-up-Unternehmen und öffentliche Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 des Bundesdatenschutzgesetzes, bereitzustellen,

правок: 1

2. auf Anfrage einer öffentlichen Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 des Bundesdatenschutzgesetzes zum rechtlichen Status eines maschinengestützten Systems als KI-System gemäß des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1689 oder dessen Einstufung als Hochrisiko-KI-System gemäß Artikel 6 Absatz 2 und Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1689 mit Blick auf den konkreten Einzelfall zu beraten,

3. zur Innovationsförderung gemäß Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/1689 Sensibilisierungs- und Schulungsmaßnahmen betreffend die Verordnung (EU) 2024/1689 durchzuführen,

4. den Wissensaufbau und -austausch zu künstlicher Intelligenz zu fördern, insbesondere durch Durchführung von Studien, Analysen und Fachveranstaltungen, soweit dies für die Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist,

5. die Vernetzung und Kooperation der relevanten Akteure des KI-Ökosystems um KI- Systeme im Rahmen ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz zu fördern und

6. ihren Sachverstand auch für die Erfüllung der weiteren Aufgaben aus der Verordnung (EU) 2024/1689 zur Innovationsförderung bereitzustellen, insbesondere durch die Mitarbeit im Bereich der technischen Normung von künstlicher Intelligenz in nationalen und internationalen Normungsgremien.

Die Erfüllung von Beratungsaufgaben durch die Bundesnetzagentur nach Satz 2 Nummer 2 setzt eine zwischen der Bundesnetzagentur und dem zuständigen Bundes- oder Landesministerium zu schließende Verwaltungsvereinbarung voraus. Darin ist insbesondere die Übernahme der finanziellen und stellenmäßigen Aufwände durch das jeweilig zuständige Bundes- oder Landesministerium zu regeln. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die wesentlichen Erwägungen ihres Beratungsergebnisses gemäß Satz 2 Nummer 2.

§ 13

KI-Reallabore; Verordnungsermächtigung

(1) Die Bundesnetzagentur errichtet und betreibt mindestens ein KI-Reallabor nach den Artikeln 57 und 58 der Verordnung (EU) 2024/1689. Dies lässt die Einrichtung und den Betrieb von KI-Reallaboren im Sinne des Artikels 3 Nummer 55 der Verordnung (EU) 2024/1689 durch andere zuständige nationale Behörden gemäß Artikel 3 Nummer 48 der Verordnung (EU) 2024/1689 unberührt.

правок: 1

(2) Die Bundesnetzagentur arbeitet bei der Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 mit anderen Behörden kooperativ und vertrauensvoll zusammen, soweit die Einrichtung oder der Betrieb des KI-Reallabors deren Zuständigkeitsbereich berührt. Dies umfasst insbesondere die Einbeziehung der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde, die die Bewertung der datenschutzrechtlichen Vorgaben des Artikel 59 der Verordnung (EU) 2024/1689 übernimmt. Dies umfasst auch die Zusammenarbeit mit anderen Behörden, die KI-Reallabore betreiben. Aufsichts- und Überwachungsbefugnisse weiterer Behörden aufgrund anderer Gesetze bleiben hiervon unberührt.

(3) Die Bundesnetzagentur gewährt über Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/1689 hinaus auch Forschungseinrichtungen sowie Hochschulen und deren Ausgründungen, die ihren Sitz oder eine Zweigniederlassung in der Europäischen Union haben, vorrangigen Zugang zu dem KI-Reallabor nach Absatz 1 Satz 1, soweit diese die nach den Durchführungsrechtsakten im Sinne des Artikels 58 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1689 zu erlassenden Voraussetzungen und Auswahlkriterien erfüllen und dadurch der Zugang von KI-Systemen, die unmittelbar Gegenstand anwendungsnaher Forschungsund Entwicklungsvorhaben sind, zum Unionsmarkt erleichtert oder beschleunigt wird.

(4) Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrats soweit dies zur Durchführung des Artikels 57 der Verordnung (EU) 2024/1689 und der Durchführungsrechtsakte im Sinne des Artikels 58 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1689 erforderlich ist, die näheren Einzelheiten der Einrichtung und des Betriebs von KI-Reallaboren nach Absatz 1 Satz 1 zu regeln. Dies umfasst insbesondere Regelungen zu Einrichtung, Entwicklung, Umsetzung, Betrieb, Beaufsichtigung sowie zur Zusammenarbeit mit anderen betroffenen Bundesbehörden. Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die Bundesnetzagentur übertragen.

§ 14

Tests von Hochrisiko-KI-Systemen unter Realbedingungen außerhalb von KI-

Reallaboren

(1) Die nach diesem Gesetz zuständigen Marktüberwachungsbehörden überwachen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit die Durchführung von Tests unter Realbedingungen gemäß Artikel 60 der Verordnung (EU) 2024/1689 außerhalb von KI-Reallaboren und die damit zusammenhängenden Hochrisiko-KI-Systeme.

правок: 1

(2) Bevor Anbieter oder zukünftige Anbieter die in Anhang III der Verordnung (EU) 2024/1689 genannten Hochrisiko-KI-Systeme selbst oder in Zusammenarbeit mit einem oder mehreren Betreibern oder zukünftigen Betreibern unter Realbedingungen testen, müssen sie den Plan für den Test unter Realbedingungen bei der zuständigen Marktüberwachungsbehörde vorlegen. Ist ein solcher Test geplant, so muss er vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme des zu testenden Hochrisiko-KI-Systems stattfinden. Die zuständige Marktüberwachungsbehörde genehmigt den Test unter Realbedingungen und den Plan für den Test unter Realbedingungen, wenn die Vorgaben des Artikels 60 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1689 eingehalten sind. Die Genehmigung der zuständigen Marktüberwachungsbehörde gilt als erteilt, wenn der Anbieter oder zukünftige Anbieter binnen 30 Tagen nach Eingang des Plans gemäß Satz 1 keine Antwort erhalten hat.

T e i l 5

B u ß g e l d v o r s c h r i f t e n

§ 15

Bußgeldvorschriften zur Verordnung (EU) 2024/1689

(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2024/1689 in der Fassung vom 13. Juni 2024 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

правок: 1

1. entgegen Artikel 21 Absatz 1 eine dort genannte Information oder Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

правок: 1

2. entgegen Artikel 21 Absatz 2 Zugang nicht gewährt,

3. entgegen Artikel 27 Absatz 1 eine dort genannte Grundrechte-Folgenabschätzung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt,

4. entgegen Artikel 27 Absatz 2 Satz 3 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich, nachdem er zu der dort genannten Auffassung gelangt ist, eine Information aktualisiert,

5. entgegen Artikel 27 Absatz 3 Satz 1 eine dort genannte Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

6. entgegen Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a bis c oder d die notifizierende Behörde auf deren Anfrage nicht, nicht richtig oder nicht vollständig informiert,

7. entgegen Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe e die notifizierende Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig informiert,

8. entgegen Artikel 45 Absatz 2 eine dort genannte Stelle nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig informiert oder

9. entgegen Artikel 45 Absatz 3 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer als Betreiber eines Hochrisiko-KI-Systems nach Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang III Nummer 1, 3, 4 oder 5 der Verordnung (EU) 2024/1689 in der Fassung vom 13. Juni 2024 nicht dafür sorgt, dass einer betroffenen Person nach Artikel 86 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1689 in der Fassung vom 13. Juni 2024 eine dort genannte Erläuterung gegeben wird.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

§ 16

Anwendung der Vorschriften über das Bußgeld- und Strafverfahren

(1) Für Verstöße nach Artikel 99 Absatz 3 bis 5 der Verordnung (EU) 2024/1689 gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechend. § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, auch in Verbindung mit § 30 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, sowie § 30 Absatz 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind nicht anzuwenden.

правок: 1

(2) Für Verfahren wegen eines Verstoßes nach Artikel 99 Absatz 3 bis 5 der Verordnung (EU) 2024/1689 gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sowie der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozessordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes, entsprechend. § 69 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren nur mit Zustimmung der Behörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, einstellen kann.

§ 17

Behörden

(1) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind in den Fällen des § 15 Absatz 1 und 2 sowie des Artikels 99 Absatz 3 bis 5 der Verordnung (EU) 2024/1689 die Marktüberwachungsbehörden nach § 2 Absatz 1 bis 8, die notifizierenden Behörden nach § 3 Absatz 1 und 2 Satz 1 und die Stellen nach § 3 Absatz 4 Satz 1 und 2 jeweils für ihren Geschäftsbereich.

правок: 1

(2) Gegen Behörden und sonstige öffentliche Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1 oder 2 des Bundesdatenschutzgesetzes werden in den Fällen des § 15 Absatz 1 und 2 sowie des Artikels 99 Absatz 3 bis 5 der Verordnung (EU) 2024/1689 keine Geldbußen verhängt.

T e i l 6

A u f b e w a h r u n g s p f l i c h t e n

§ 18

Aufbewahrungspflichten

Stellt ein Anbieter nach Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2024/1689 oder ein in Deutschland niedergelassener Bevollmächtigter nach Artikel 3 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2024/1689 seine Geschäftstätigkeit ein, so hat der für die Liquidation oder Auflösung der juristischen Person Verantwortliche die Pflicht aus Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1689.

Artikel 2 — Änderung des Hinweisgeberschutzgesetzes

§ 2 Absatz 1 des Hinweisgeberschutzgesetzes vom 31. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 140) wird wie folgt geändert:

1. Nach Nummer 9 wird die folgende Nummer 10 eingefügt:

правок: 1

10. „ Verstöße gegen Vorschriften der Verordnung (EU) 2024/1689,“

2. Die bisherige Nummer 10 wird Nummer 11.

Artikel 3 — Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch

Das Erste Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.

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§ 35 Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Die Vorschriften des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches und der übrigen Bücher des Sozialgesetzbuches regeln die Verarbeitung von Sozialdaten abschließend, soweit nicht

1. die Verordnung (EU) 2016/679 in der jeweils geltenden Fassung unmittelbar gilt oder

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2. die Verordnung (EU) 2024/1689 in der jeweils geltenden Fassung unmittelbar geltende Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bei deren Verarbeitung enthält.“

Artikel 4

Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes

Das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.

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§ 15 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 13 wird folgende Nummer 14 eingefügt:

14. „ durch a) eine vor Ort oder aus der Ferne nach § 11 des Gesetzes zur Marktüberwachung und Innovationsförderung von künstlicher Intelligenz in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 1 und 4 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/1020 vorgenommene Prüfungshandlung auch in Verbindung mit Maßnahmen nach § des KI-Marktüberwachungs-und- Innovationsförderungs-Gesetzes in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 1 und 4 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2019/1020, b) eine Maßnahme nach § 11 des KI-Marktüberwachungs-und- Innovationsförderungs-Gesetzes in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 1 und 4 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2019/1020,“.

b) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „sowie 13“ die Angabe „und 14“ eingefügt.

c) In Absatz 1 Satz 2 werden nach der Angabe „belastet wird,“ die Wörter „oder die der Bundesanstalt durch die Heranziehung dritter Personen als Verwaltungshelfer nach § 11 Absatz 2 des KI-Marktüberwachungs-und-Innovationsförderungs- Gesetzes entstehen,“ eingefügt.

2.

§ 16b wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Die Kosten, die der Bundesanstalt aus ihrer Zuständigkeit nach dem KI- Marktüberwachungs-und-Innovationsförderungs-Gesetz entstehen, sind den Aufgabenbereichen nach Absatz 1 wie folgt zuzurechnen:

1. soweit es sich um Kosten in Bezug auf das Kredit-, Finanzdienstleistungs-, Wertpapierinstituts-, Zahlungsdienste-, Kryptooder das inländische Investmentwesen handelt, dem Aufgabenbereich „Banken und sonstige Finanzdienstleistungen“,

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2. soweit es sich um Kosten des Versicherungswesens handelt, dem Aufgabenbereich „Versicherungen“.

Innerhalb des Aufgabenbereichs „Banken und sonstige Finanzdienstleistungen“ erfolgt eine gesonderte Ermittlung nach Gruppen entsprechend § 16e.“ b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „nach Absatz 1 Satz 1“ die Angabe „oder nach Absatz 1a Satz 1“ eingefügt.

c) In Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe „nach Absatz 1 Satz 1“ die Angabe „oder nach Absatz 1a Satz 1“ eingefügt.

3. In § 16g Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa wird nach der Angabe „Nummer 6“ die Angabe „, 8“ eingefügt.

4.

§ 23 Absatz 15 wird wie folgt gefasst:

(15) „ § 16e Absatz 1 und 4, § 16f Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 4 Satz 2 sowie § 16g Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d in der ab dem 30. Dezember 2023 geltenden Fassung sind erstmals auf das Umlagejahr 2024 anzuwenden.“

Artikel 5

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

EU-Rechtsakte:

1. Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27. 6.2013, S. 1; L 208 vom 2.8.2013, S. 68; L 321 vom 30.11.2013, S. 6; L 193 vom 21.7.2015, S. 166; L 20 vom 25.1.2017, S. 3; L 13 vom 17.1.2020, S. 58; L 335 vom 13.10.2020, S. 20; L 405 vom 2.12.2020, S. 79; L 65 vom 25.2.2021, S. 62; L 261 vom 22.7.2021, S. 60; L 398 vom 11.11.2021, S. 32; L 277 vom 27.10.2022, S. 316; L 92 vom 30.3.2023, S. 29; L 90328 vom 16.4.2025, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2025/1496 vom 12. Juni 2025 (ABl. L, 2025/1498, 19.9.2025) geändert worden ist),

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2. Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63; L 287 vom 29.10.2013, S. 63),

3. Verordnung (EU) 2016/424 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Seilbahnen und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/9/EG (ABl. L 81 vom 31.03.2016, S. 1; L 266 vom 30.09.2016, S. 8),

4. Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35),

5. Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 37, die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2023/2864 vom 13. Dezember2023 (ABl. L, 2023/2864, 20.12.2023) geändert worden ist),

6. Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1; L 2024/90589, 1.10.2024), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/1252 vom 11. April 2024 (ABl. L, 2024/1252, 3.5.2024) geändert worden ist,

7. Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (ABl. L 305 vom 26.11.2019, S. 17), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2024/1760 vom 13. Juni 2024 (ABl L, 2024/1760, 5.7.2024) geändert worden ist,

8. Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937 (ABl. L 347 vom 20.10.2020, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1988 vom 13. Juli 2022 (Abl. L 273 vom 21.10.2022, S. 3) geändert worden ist,

9. Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 (ABl. L, 333 vom 27.12.2022).

10. Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40; L 2024/90275, 2.5.2024; L 2024/90658, 30.10.2024), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/2869 vom 13. Dezember 2023 (ABl. L, 2023/2869, 20.12.2023) geändert worden ist),

11. Verordnung (EU) 2024/1083 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Mediendienste im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU (ABl. L, 2024/1083, 17.4.2024),

12. Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (ABl. L, 2024/1689, 12.07.2024; 2025/90802, 9.10.2025),

13. Verordnung (EU) 2024/2847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 über horizontale Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 168/2013 und (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2020/1828 (ABl. L, 2024/2847, 20.11.2024; 2025/90555, 2.7.2025; 2025/90828, 17.10.2025), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2025/327 vom 11. Februar 2025 (ABl. L, 2025/327, 5.3.2025) geändert worden ist.