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Draft of a Law on the Introduction of Reversed Burden of Proof in Independent Extended Confiscation under Section 76a Paragraph 4 of the Criminal Code

Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Beweislastumkehr bei der selbständigen erweiterten Einziehung nach § 76a Absatz 4 des Strafgesetzbuches

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Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Beweislastumkehr bei der selbständigen erweiterten Einziehung nach § 76a Absatz 4 des Strafgesetzbuches

Vom …

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1 — Änderung der Strafprozessordnung

Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 46) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 437 wird durch den folgenden § 437 ersetzt:

„§ 437

Besondere Regelungen für das selbständige Einziehungsverfahren (1) Bei der Entscheidung über die selbständige Einziehung nach § 76a Absatz 4 des Strafgesetzbuches schöpft das Gericht seine Überzeugung davon, dass der Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, aus einer freien Würdigung aller Umstände des Einzelfalls. Hierbei kann es insbesondere das Ergebnis der Ermittlungen zu der Tat, die Anlass für das Verfahren war, die Umstände, unter denen der Gegenstand aufgefunden und sichergestellt worden ist, sowie die sonstigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen berücksichtigen.

(2) Das Herrühren eines Gegenstandes aus einer rechtswidrigen Tat wird vermutet, wenn dessen Wert in einem groben Missverhältnis zu den rechtmäßigen Einkünften des Betroffenen steht.“

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Artikel 2

Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung

Das Einführungsgesetz zur Strafprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 312-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 319) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 14 wird durch den folgenden § 14 ersetzt:

„§ 14

Übergangsregelungen zu den Gesetzen zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung und zur Einführung einer Beweislastumkehr bei der selbständigen erweiterten

Einziehung nach § 76a Absatz 4 des Strafgesetzbuches (1) Das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) gilt nicht für Verfahren, in denen bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes im Urteil oder Strafbefehl festgestellt wurde, dass deshalb nicht auf Verfall erkannt wird, weil Ansprüche eines Verletzten im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches entgegenstehen.

(2) Das Gesetz zur Einführung einer Beweislastumkehr bei der selbständigen erweiterten Einziehung nach

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§ 76a Absatz 4 des Strafgesetzbuches vom … [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieses Gesetzes]

gilt nicht für Verfahren, in denen bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes das Gericht die Eröffnung des Verfahrens nach § 76a Absatz 4 des Strafgesetzbuches bereits beschlossen hat.“

Artikel 3

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.