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Draft Law on the Additional Protocol of June 8, 2023 to the Multilateral Agreement of October 29, 2014 Between Competent Authorities Regarding Automatic Exchange of Financial Account Information
Entwurf eines Gesetzes zu der Zusatzvereinbarung vom 8. Juni 2023 zur Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu der Zusatzvereinbarung vom 8. Juni 2023 zur Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten
A. Problem und Ziel
Die Bundesrepublik Deutschland hat am 26. November 2024 die Zusatzvereinbarung vom 8. Juni 2023 zur Mehrseitigen Vereinbarung vom
29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten (im Folgenden: Zusatzverein barung) unterzeichnet. Zur wirksamen Bekämpfung der grenzüberschreitenden Steuerhinterziehung und zur Förderung der
Steuerehrlichkeit ist es erforderlich, die internationale Zusammenarbeit zu intensivieren und den zwischenstaatlichen automatischen Informationsaustausch als wirksames Instrument der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Steuerangelegenheiten auszubauen. Bereits bisher tauscht die Bundesrepublik Deutschland auf Grundlage der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen
Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten (BGBl. 2015 II S. 1630, 1632; im Folgenden: Mehrseitige
Vereinbarung) weltweit automatisch Finanzkonteninformationen aus.
Die Zusatzvereinbarung erweitert den automatischen Austausch unter anderem auf Informationen über neue digitale Finanzprodukte, Derivate, die sich auf Kryptowerte beziehen, und Beteiligungen an Investmentunternehmen, die in Kryptowerte investieren.
Mit der Zusatzvereinbarung verpflichten sich die Vertragsparteien dazu, unter bestimmten Voraussetzungen Informationen, die für das Besteuerungsverfahren in den anderen Vertragsstaaten erforderlich sind, regel- Deutscher Bundestag
21. Wahlperiode
16.07.2026 mäßig zu erheben und als zusätzlichen Bestandteil mit den auf Grundlage der Mehrseitigen Vereinbarung bereits auszutauschenden Daten automatisch an die anderen Vertragsstaaten zu übermitteln. Der
Datenaustausch zwischen den zuständigen Behörden wird unter Berücksichtigung der umfangreichen datenschutzrechtlichen Vorgaben in
§ 5 Absatz 1 der Mehrseitigen Vereinbarung in Verbindung mit Artikel 22 des Übereinkommens vom 25. Januar 1988 über die gegenseitige
Amtshilfe in Steuersachen (BGBl. 2015 II S. 966, 967) erfolgen. Diese
Vorgaben gelten nach § 2 Absatz 1 der Zusatzvereinbarung auch für die nach dieser Zusatzvereinbarung auszutauschenden Daten. Darüber hinaus hat die Bundesrepublik Deutschland eine Notifikation mit Vorkehrungen zum Schutz personenbezogener Daten nach § 7 Absatz 1
Satz 1 Buchstabe d der Mehrseitigen Vereinbarung abgegeben. Die
Erweiterung der Mehrseitigen Vereinbarung durch die Zusatzverein barung macht es nach Artikel 96 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) erforderlich, die Vorkehrungen zum Schutz personen bezogener Daten an die Anforderungen der DSGVO anzupassen. Aus diesem Grund wird die Bundesrepublik Deutschland die nach § 7
Absatz 1 Satz 1 Buchstabe d der Mehrseitigen Vereinbarung abge gebene Notifikation durch eine neue Notifikation nach § 7 Absatz 1
Satz 1 Buchstabe d der Mehrseitigen Vereinbarung ersetzen. Der Text der er setzenden Notifikation soll zusammen mit diesem Gesetz im Bun des gesetzblatt bekannt gemacht werden. Nach § 5 Absatz 1 der Mehrseitigen Vereinbarung in Verbindung mit § 2 Absatz 1 der Zusatzvereinbarung werden die nach der Zusatzvereinbarung auszutauschenden Informationen im Einklang mit den vorgesehenen Schutzvorkehrungen ausgetauscht. Jede Vertragspartei, die mit der Bundesrepublik Deutschland Informationen nach der Mehrseitigen Vereinbarung in Verbindung mit der Zusatzvereinbarung austauscht, muss gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe e der Mehrseitigen Vereinbarung in Verbindung mit § 2 Absatz 1 der Zusatzvereinbarung bestätigen, dass sie über geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung der von der Bundesrepublik Deutschland nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe d der Mehrseitigen Vereinbarung notifizierten Schutzvorkehrungen verfügt. Die Daten werden nur den Steuerbehörden des jeweiligen Steuerhoheitsgebiets übermittelt und nicht veröffentlicht.
Die Zusatzvereinbarung bedarf zu ihrer innerstaatlichen Inkraftsetzung eines Vertragsgesetzes nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grund gesetzes.
B. Lösung
Verabschiedung des vorliegenden Vertragsgesetzes gemäß Artikel 59
Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Der erweiterte automatische Informationsaustausch nach der Zusatzvereinbarung trägt zur Sicherung des deutschen Steueraufkommens bei.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht durch die Zusatzvereinbarung kein Erfüllungsaufwand, da diese lediglich den zwischenstaatlichen
Austausch der Informationen über Finanzkonten regelt, an dem ausschließlich die zuständigen Behörden beteiligt sind.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht durch die Zusatzvereinbarung kein Erfüllungsaufwand, da diese lediglich den zwischenstaatlichen Austausch der Informationen über Finanzkonten regelt, an dem ausschließlich die zuständigen Behörden beteiligt sind.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung entsteht durch den zwischenstaatlichen Austausch von Informationen nach der Zusatzvereinbarung Erfüllungsaufwand.
Dieser wurde bereits mit dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie
(EU) 2023/2226 vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 352) beziffert. Durch das vorliegende Vertragsgesetz zu der Zusatzvereinbarung entsteht darüber hinaus kein weiterer Erfüllungsaufwand.
F. Weitere Kosten
Unternehmen, insbesondere den kleinen und mittelständischen Unternehmen, entstehen durch die Zusatzvereinbarung keine direkten sonstigen Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind durch die Zusatzvereinbarung nicht zu erwarten.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 16. Juli 2026
An die Präsidentin des Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zu der Zusatzvereinbarung vom 8. Juni 2023 zur Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten mit Begründung und Vorblatt (Anlage).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Der Bundesrat hat in seiner 1067. Sitzung am 10. Juli 2026 beschlossen, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
E n t w u r f
Gesetz zu der Zusatzvereinbarung vom 8. Juni 2023 zur Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten
Vom
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Der in Asunción am 26. November 2024 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Zusatzvereinbarung vom 8. Juni 2023 zur Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten (BGBl. 2015 II S. 1630, 1632) wird zugestimmt. Die Zusatzvereinbarung wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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(2) Der Tag, an dem die Zusatzvereinbarung nach ihrem § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 7 Absatz 2.1 der Mehrseitigen Vereinbarung für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
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Begründung zum Vertragsgesetz
Zu Artikel 1
Auf die Zusatzvereinbarung vom 8. Juni 2023 zur Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten (im Folgenden: Zusatzvereinbarung) findet Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes Anwendung, da die Zusatzvereinbarung ein völkerrechtlicher Vertrag ist, der sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.
Für das vorliegende Vertragsgesetz zu der Zusatzvereinbarung ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 108 Absatz 5 Satz 1 des Grundgesetzes, da durch die Mehrseitige Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten (BGBl. 2015 II S. 1630, 1632; im Folgenden: Mehrseitige Vereinbarung), die durch die Zusatzvereinbarung ergänzt wird, ein vom Bundeszentralamt für Steuern anzuwendendes Verfahren geregelt wird.
Zu Artikel 2
Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.
Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, in dem die Zusatzvereinbarung nach ihrem § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 7 Absatz 2.1 der Mehrseitigen Vereinbarung für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Schlussbemerkung
Die Zusatzvereinbarung setzt in Verbindung mit der Mehrseitigen Vereinbarung voraus, dass die Bundesrepublik Deutschland unter den in der Mehrseitigen Vereinbarung und der Zusatzvereinbarung festgelegten Voraussetzungen von den in ihrem Gebiet ansässigen Finanzinstituten Informationen über Konten erhebt, die diese für in anderen Vertragsstaaten ansässige Personen führen.
Die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet sich durch die Zusatzvereinbarung in Verbindung mit der Mehrseitigen Vereinbarung, diese Informationen sodann den anderen Vertragsstaaten, in Bezug auf die diese Zusatzvereinbarung wirksam ist, automatisch zur Verfügung zu stellen. Dabei enthält jeder Vertragsstaat nur diejenigen Informationen, die sich auf Kontoinhaber beziehen, die in diesem Vertragsstaat ansässig sind. Es handelt sich hierbei um Informationen, welche die in der Mehrseitigen Vereinbarung genannten Informationen ergänzen, insbesondere um
– die Funktion von beherrschenden Personen,
– die Art des jeweiligen Kontos,
– Informationen zu neuen digitalen Finanzprodukten, wie E-Geld, digitales
Zentralbankgeld und Derivate, die sich auf Kryptowerte beziehen, sowie zu Beteiligungen an Investmentunternehmen, die in Kryptowerte investieren.
Im Gegenzug verpflichten sich die anderen Vertragsstaaten gegenüber der Bundesrepublik Deutschland, solche Informationen über in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Personen automatisch zu übermitteln.
Die Vertragsstaaten sehen in dem durch die Zusatzvereinbarung weiter aus gebauten automatischen Informationsaustausch einen wichtigen Schritt zur noch effektiveren Bekämpfung der grenzüberschreitenden Steuervermeidung und -hinterziehung und zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten. Auf der Grundlage der Zusatzvereinbarung beabsichtigen die Vertragsstaaten, sich mit anderen Partnern, insbesondere mit der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung und der Europäischen Union, dafür einzusetzen, die Standards der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung zu einem globalen System weiterzuent wickeln.
Unternehmen, insbesondere den kleinen und mittelständischen Unternehmen, entstehen durch die Zusatzvereinbarung keine direkten sonstigen Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind durch die Zusatzvereinbarung nicht zu erwarten.
Zusatzvereinbarung zur Mehrseitigen Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten
Addendum to the Multilateral Competent Authority Agreement on Automatic Exchange of Financial Account Information
Addendum à l’Accord multilatéral entre autorités compétentes concernant l’échange automatique de renseignements relatifs aux comptes financiers
Whereas, the Competent Authorities are signatories to the Multilateral Competent Authority Agreement on Automatic Exchange of Financial Account Information (the “CRS MCAA”);
Whereas, the Competent Authorities intend to continuously improve international tax compliance by further building on their relationship with respect to mutual assistance in tax matters, as reflected in the existing automatic exchanges of information under the CRS MCAA;
Whereas, the CRS MCAA provides that the laws of the Jurisdictions would be amended from time to time to reflect updates to the Common Reporting Standard and, once such changes to the Common Reporting Standard are enacted by a Jurisdiction, the CRS MCAA would be deemed to refer to the updated version in respect of that Jurisdiction;
Whereas, the Common Reporting Standard has been updated in 2023 to amend its scope and enhance the reporting requirements and due diligence procedures;
Whereas, the present Addendum seeks to add certain information items to be exchanged under the CRS MCAA to reflect the additional reporting requirements introduced by the 2023 update to the Common Reporting Standard;
Considérant que les Autorités compétentes sont signataires de l’Accord multilatéral entre autorités compétentes concernant l’échange automatique de renseignements relatifs aux comptes financiers (« AMAC NCD ») ;
Considérant que les Autorités compétentes ont l’intention d’améliorer en permanence le respect des obligations fiscales à l’échelle internationale en mettant à profit leurs relations d’assistance mutuelle en matière fiscale, comme en témoignent les échanges automatiques de renseignements existants en vertu de l’AMAC NCD ;
Considérant qu’aux termes de l’AMAC NCD la législation des Juridictions devrait être périodiquement modifiée afin de tenir compte des mises à jour de la Norme commune de déclaration, et qu’une fois ces modifications promulguées par une Juridiction, l’AMAC NCD sera réputé faire référence à la version mise à jour pour cette Juridiction ;
Considérant que la Norme commune de déclaration a été mise à jour en 2023 afin de modifier son champ d’application et de renforcer les obligations déclaratives et les procédures de diligence raisonnable ;
Considérant que le présent Addendum vise à ajouter certains renseignements au périmètre des échanges selon l’AMAC NCD afin de tenir compte des obligations déclaratives supplémentaires instaurées par la mise à jour 2023 de la Norme commune de déclaration ;
(Übersetzung)
In der Erwägung, dass die zuständigen Behörden Unterzeichner der Mehrseitigen Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanz konten („Multilateral Competent Authority Agreement on Automatic Exchange of Financial Account Information“ oder „CRS MCAA“) sind, in der Erwägung, dass die zuständigen Behörden beabsichtigen, die Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten durch den weiteren Ausbau ihrer Beziehungen im Bereich der gegenseitigen Unterstützung in Steuersachen kontinuierlich zu fördern, wie dies im Rahmen des bestehenden automatischen Austauschs von Informationen nach dem CRS MCAA zum Ausdruck kommt, in der Erwägung, dass das CRS MCAA vorsieht, dass das Recht der Staaten voraussichtlich von Zeit zu Zeit geändert wird, um Aktualisierungen des gemeinsamen Meldestandards Rechnung zu tragen, und dass, sobald diese Änderungen von einem Staat in Kraft gesetzt wurden, das CRS MCAA für diesen Staat als Bezug nahme auf die aktualisierte Fassung gelten wird, in der Erwägung, dass der gemeinsame Meldestandard im Jahr 2023 aktualisiert wurde, um seinen Anwendungsbereich zu ändern und die Meldepflichten und Sorgfaltsverfahren auszuweiten, in der Erwägung, dass mit dieser Zusatzvereinbarung bestimmte Informa tionen zu den im Rahmen des CRS MCAA aus zutauschenden Informationen hinzu gefügt werden sollen, um den durch die Aktualisierung des gemeinsamen Meldestandards im Jahr 2023 eingeführten
Now, therefore, the Competent Authorities have agreed as follows:
Section 1
Additions to the Information to be Exchanged with Respect to Reportable Accounts
Subject to the notification pursuant to subparagraph 2(a)(i) of Section 2 of this Addendum, the additional information to be exchanged pursuant to subparagraph 2 of Section 2 of the CRS MCAA, with respect to each Reportable Account of another Jurisdiction, is:
1. whether a valid self-certification has been provided for each Account Holder;
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2. the role(s) by virtue of which each Reportable Person that is a Controlling Person of an Entity Account Holder is a Controlling Person of the Entity and whether a valid self-certification has been provided for each such Reportable Person;
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3. the type of account, whether the account is a Preexisting Account or a New Account and whether the account is a joint account, including the number of joint Account Holders; and
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4. in the case of any Equity Interest held in an Investment Entity that is a legal arrangement, the role(s) by virtue of which the Reportable Person is an Equity Interest holder.
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Section 2
General Terms
1. This Addendum will be in effect with respect to Competent Authorities that are also signatories to the Addendum. It will be an integral part of the CRS MCAA and the provisions of the CRS MCAA will be applied mutatis mutandis to this Addendum.
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2. A Competent Authority must provide to the Co-ordinating Body Secretariat at the time of signature of this Addendum or as soon as possible thereafter:
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a) an updated notification pursuant to subparagraph 1(a) of Section 7 of the
CRS MCAA:
i) confirming that its Jurisdiction has the necessary laws in place to implement the 2023 update to the Common Reporting Standard and specifying the relevant effective dates with respect to Section 1 of this Addendum and the application or completion of the enhanced reporting and due diligence procedures, or any period of provisional application of this Addendum due to Les Autorités compétentes sont convenues des dispositions suivantes :
Section 1
Ajouts aux renseignements à échanger concernant des Comptes déclarables
Sous réserve de la notification prévue à l’alinéa 2(a)(i) de la section 2 du présent Addendum, les ajouts aux renseignements à échanger en vertu de l’alinéa 2 de la section 2 de l’AMAC NCD, concernant chaque Compte déclarable d’une autre Juridiction, sont les suivants :
1. Préciser si une auto-certification valable a été fournie pour chaque Titulaire de compte ;
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2. La ou les fonction(s) en vertu desquelles chaque Personne devant faire l’objet d’une déclaration qui est une Personne détenant le contrôle d’une Entité Titulaire de compte est une Personne détenant le contrôle de l’Entité, en précisant si une auto-certification valable a été fournie pour cette Personne ;
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3. Le type de compte, si le compte est un Compte préexistant ou un Nouveau compte et si le compte est détenu conjointement, y compris le nombre de Titulaires de compte joint ; et
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4. Dans le cas d’un Titre de participation dans une Entité d’investissement qui est une construction juridique, la / les fonctions en vertu desquelles la Personne devant faire l’objet d’une déclaration est un détenteur de Titres de participation.
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Section 2
Conditions générales
1. Cet Addendum s’appliquera aux Autorités compétentes qui sont également signataires de l’Addendum. Il fera partie intégrante de l’AMAC NCD et les dispo sitions de l’AMAC NCD s’appliqueront mutatis mutandis au présent Addendum.
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2. Une Autorité compétente doit, au moment de la signature du présent Addendum ou le plus tôt possible par la suite, adresser au Secrétariat de l’Organe de coordination :
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a) Une notification mise à jour conformément à l’alinéa 1a) de la section 7 de l’AMAC NCD :
i) Confirmant que sa Juridiction s’est dotée de la législation nécessaire pour mettre en œuvre la mise à jour 2023 de la Norme commune de déclaration et précisant les dates d’effet pertinentes au regard de la section 1 du présent Addendum et de l’application ou de l’achèvement des procédures renforcées de déclaration et de diligence raisonnable, ou toute période d’application provisoire zusätzlichen Meldepflichten Rechnung zu tragen, sind die zuständigen Behörden wie folgt übereingekommen:
§ 1
Ergänzungen zu den auszutauschenden Informationen in Bezug auf meldepflichtige Konten
Vorbehaltlich der Notifikation gemäß § 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i dieser Zusatzvereinbarung sind die zusätzlichen Infor mationen, die gemäß § 2 Absatz 2 des CRS MCAA in Bezug auf jedes melde pflichtige Konto eines anderen Staates auszutauschen sind, folgende:
1. ob für jeden Kontoinhaber eine gültige Selbstauskunft vorgelegt wurde;
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2. die Funktion(en), aufgrund derer jede meldepflichtige Person eine beherrschende Person eines Rechtsträgers ist, der Inhaber eines Kontos ist, und ob für jede meldepflichtige Person eine gültige Selbstauskunft vorgelegt wurde;
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3. die Art des Kontos, ob es sich um ein bestehendes oder ein neues Konto handelt und ob es ein Gemeinschaftskonto ist, einschließlich der Anzahl der gemeinsamen Kontoinhaber, und
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4. im Falle einer Eigenkapitalbeteiligung an einem Investmentunternehmen, das ein Rechtsgebilde ist, die Funktion(en), aufgrund derer die meldepflichtige Person Inhaberin einer Beteiligung ist.
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§ 2
Allgemeine Bedingungen
1. Diese Zusatzvereinbarung wird in Bezug auf die zuständigen Behörden, die auch Unterzeichner der Zusatzvereinbarung sind, wirksam werden. Sie ist Bestandteil des CRS MCAA und die Bestimmungen des CRS MCAA werden sinngemäß auf diese Zusatzvereinbarung angewendet.
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2. Eine zuständige Behörde muss dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser Zusatzvereinbarung oder so bald wie möglich danach Folgendes vorlegen:
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a) eine aktualisierte Notifikation gemäß § 7
Absatz 1 Buchstabe a des CRS MCAA, i) in der bestätigt wird, dass ihr Staat über die zur Umsetzung der Aktualisierung des gemeinsamen Meldestandards von 2023 erforder lichen Rechtsvorschriften verfügt, und in der die jeweils maßgeblichen Zeitpunkte für das Wirksamwerden in Bezug auf § 1 dieser Zusatz vereinbarung und für die Anwendung oder den Abschluss der erweiterten Melde- und Sorgfaltsverfahren pending national legislative procedures (if any); or ii) indicating that its Jurisdiction does not yet have the necessary laws in place to implement the 2023 update to the Common Reporting Standard and, therefore, requesting consent to continue sending information without the application or completion of the enhanced reporting and due diligence procedures of the 2023 update to the Common Reporting Standard during a specified transitional period; and b) an updated notification pursuant to subparagraph 1(f) of Section 7 of the CRS MCAA, specifying the Jurisdictions of the Competent Authorities for which it accepts their request specified in the notification provided pursuant to subparagraph 2(a)(ii) of this Addendum.
Done in English and French, both texts being equally authentic.
du présent Addendum en raison de procédures législatives nationales (éventuelles) en cours ; ou ii) Indiquant que sa Juridiction ne s’est pas encore dotée de la législation nécessaire pour mettre en œuvre la mise à jour 2023 de la Norme commune de déclaration et demandant par conséquent l’autorisation de pouvoir continuer à envoyer des renseignements sans avoir à appliquer ou à achever les procédures renforcées de déclaration et de diligence raisonnable prévues par la mise à jour 2023 de la Norme commune de déclaration pendant une période transitoire déterminée ; et b) Une notification mise à jour conformément à l’alinéa 1(f) de la section 7 de l’AMAC NCD, précisant les Juridictions des Autorités compétentes dont elle accepte les demandes soumises au moyen de la notification prévue en vertu de l’alinéa 2(a)(ii) du présent Addendum.
Fait en français et en anglais, les deux textes faisant également foi.
genannt sind oder ein aufgrund von (etwaigen) noch nicht abge schlossenen innerstaatlichen Gesetzgebungsverfahren festgelegter Zeitraum der vorläufigen Anwendung dieser Zusatzvereinbarung ange geben ist oder ii) in der darauf hingewiesen wird, dass ihr Staat noch nicht über die zur Umsetzung der Aktualisierung des gemeinsamen Meldestandards von 2023 erforderlichen Rechtsvorschriften verfügt, und daher das Ein verständnis dafür eingeholt wird, während eines bestimmten Übergangszeitraums weiterhin Informationen ohne die Anwendung oder den Abschluss der erweiterten Melde- und Sorgfaltsverfahren der Aktualisierung des gemeinsamen Meldestandards von 2023 zu übermitteln, und b) eine aktualisierte Notifikation gemäß § 7
Absatz 1 Buchstabe f des CRS MCAA, in der die Staaten der zuständigen Behörden angegeben sind, deren mit der Notifikation gemäß Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii dieser Zusatzverein barung eingereichten Anträge sie akzeptiert.
Geschehen in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Notifikation nach § 7 Absatz 1 Buchstabe d der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten:
Vorkehrungen zum Schutz personenbezogener Daten (als aktualisierte Anlage C der Mehrseitigen Vereinbarung zu hinterlegen)
Die Bundesrepublik Deutschland verweist auf den Sinn und Zweck der unter dem Dach der OECD erarbeiteten Mehrseitigen Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten (Mehrseitige Vereinbarung), nämlich die Regelung des Datenaustauschs in reinen Steuerverfahren mit dem Ziel einer verbesserten Besteuerung. Es ist daher das Verständnis der Bundesrepublik Deutschland, dass die Mehrseitige Vereinbarung ausschließlich den Datenaustausch für Besteuerungszwecke erfasst, mit der Folge, dass die auf der Grundlage der Mehrseitigen Vereinbarung übermittelten Daten ohne Zustimmung des die Daten übermittelnden Staates nicht für andere Zwecke, insbesondere Strafverfahren, die nicht reine Steuerstrafverfahren sind, verwendet werden dürfen.
Die empfangende Stelle darf die Daten nur in Übereinstimmung mit Artikel 22 des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (Übereinkommen) verwenden und unterliegt dabei den durch die übermittelnde Stelle vorgeschriebenen Bedingungen. Die Verwendung von Daten für jeden nicht in Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 22 Absatz 2 des Übereinkommens aufgeführten Zweck ist nur mit vorheriger Zustimmung der Bundesrepublik Deutschland zulässig. Dies gilt insbesondere für die Verwendung dieser Daten als Beweismittel vor einem Gericht für allgemeine Strafsachen, die nicht reine Steuerstrafsachen sind.
Die in der Mehrseitigen Vereinbarung genannten Personen und Behörden können die ausgetauschten Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung im Zusammenhang mit den betreffenden Steuern offenlegen. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt dies so aus, dass die Offenlegung dieser Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung auch die Offenlegung in einem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren einschließt.
Die gegenseitige Rechtshilfe in Straf- und Zivilsachen wird von der Mehrseitigen Vereinbarung nicht erfasst.
Die Bundesrepublik Deutschland möchte in diesem Zusammenhang auch hervorheben, dass sie aufgrund ihrer Verfassung – des Grundgesetzes – und ihrer öffentlichen Ordnung (ordre public) sowie als Vertragspartei der Europäischen Menschenrechtskonvention und aufgrund anderer grundlegender Instrumente des Menschenrechtsschutzes zu einem menschenrechtlichen Mindeststandard verpflichtet ist; entsprechend ist in Verfahren, in denen die Todesstrafe verhängt werden kann oder eine Missachtung der menschenrechtlichen und rechtsstaatlichen Mindeststandards droht, eine Verwendung der übermittelten Daten nicht zulässig.
Die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland notifiziert dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums hiermit, dass sie nach den geltenden rechtlichen Vorgaben zum Datenschutz die in § 2 der Mehrseitigen Vereinbarung festgelegten Informationen übermitteln muss, wenn die geltenden rechtlichen Vorgaben im empfangenden Staat in Bezug auf die von der zuständigen Behörde der Bundesrepublik Deutschland nach der Mehrseitigen Vereinbarung erhaltenen personenbezogenen Daten eingehalten werden.
Besteht eine wirksame Vereinbarung zwischen der zuständigen Behörde der Bundesrepublik Deutschland und einer zuständigen Behörde eines Staates, dessen Datenschutzregelungen nicht durch Beschluss der Europäischen Kommission als angemessen bewertet wurden und der nicht dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört, sieht sich die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland zur Übermittlung der in § 2 der Mehrseitigen Vereinbarung festgelegten Informationen verpflichtet, wenn der empfangende Staat in Bezug auf die von der zuständigen Behörde der Bundesrepublik Deutschland nach dieser wirksamen Vereinbarung erhaltenen personenbezogenen Daten über die folgenden Mindestschutzvorkehrungen verfügt:
1. Recht auf Auskunft zu sowie Berichtigung und Löschung von personenbezogenen Daten
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- 2026-09-17 — added in version 2 · line-by-line diff →
Natürliche Personen, die ihre Identität nachweisen, haben gegenüber jeder Stelle des empfangenden Staates, welche die übermittelten Daten verarbeitet, das Recht auf Auskunft zu ihren nach der Mehrseitigen Vereinbarung und dem Übereinkommen verarbeiteten personenbezogenen Daten sowie auf Berichtigung oder Löschung ihrer personenbezogenen Daten, wenn diese nachweislich unrichtig sind oder in einer Weise verarbeitet werden, die nicht den geltenden rechtlichen Vorgaben im empfangenden Staat entspricht oder nicht mit den Schutzvorkehrungen in dieser Notifikation vereinbar ist, es sei denn, es handelt sich um offenkundig unbegründete oder – insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung – exzessive Anträge.
Setzt die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland die empfangende zuständige Behörde davon in Kenntnis, dass sie unrichtige personenbezogene Daten oder Daten, die nicht hätten übermittelt werden dürfen, übermittelt hat, so berichtigen, ändern oder löschen die zuständige Behörde und alle weiteren Stellen des empfangenden Staates, die diese Daten erhalten haben, diese personenbezogenen Daten.
Wenn eine natürliche Person beantragt, ihre vorstehend dargelegten Rechte auszuüben, erhält sie innerhalb einer angemessenen Frist eine Antwort, entweder unmittelbar von der empfangenden zuständigen Behörde oder über die übermittelnde zuständige Behörde. Wurde ihr Antrag abgelehnt oder wurden diese Rechte eingeschränkt, so wird die natürliche Person über die Gründe dafür und die Möglichkeit, Rechtsbehelf einzulegen, in Kenntnis gesetzt.
2. Unterrichtung über Datenschutzverletzungen
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- 2026-09-17 — added in version 2 · line-by-line diff →
Im Fall einer Unterrichtung über eine Datenschutzverletzung nach § 5 Absatz 2 der Mehrseitigen Vereinbarung wird die übermittelnde Behörde die natürliche Person in Kenntnis setzen.
3. Automatisierte Entscheidungsfindung im Einzelfall
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Ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung der ausgetauschten personenbezogenen Daten ohne Eingreifen einer Person beruhende Entscheidungen, die für eine natürliche Person eine nachteilige rechtliche Wirkung entfalten oder sie erheblich beeinträchtigen können, sind untersagt, sofern sie nicht nach innerstaatlichem Recht zulässig und mit geeigneten Schutzvorkehrungen verbunden sind, zu denen mindestens das Recht auf Erwirkung des Eingreifens einer Person seitens des Verantwortlichen, auf Darlegung des eigenen Standpunkts und auf Anfechtung der Entscheidung gehört.
4. Beschränkungen
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Die vorstehend dargelegten Datenschutzrechte einer natürlichen Person gelten vorbehaltlich einer Beschränkung durch das innerstaatliche Recht des empfangenden Staates, wenn und soweit diese das Ziel verfolgt, eine Behinderung oder Beeinträchtigung der Festsetzung, Prüfung, Erhebung oder Beitreibung von Steuern oder der Durchsetzung oder Strafverfolgung in Bezug auf Steuern zu verhindern oder andere damit zusammenhängende Gerichts- oder Verwaltungsverfahren zu schützen, und die Beschränkung notwendig und gemessen an dem sie rechtfertigenden Ziel verhältnismäßig ist.
5. Aufsichtsmechanismen
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Der empfangende Staat verfügt über eine oder mehrere Behörden mit unabhängigen Aufsichtsbefugnissen, die gewährleisten, dass die in dieser Notifikation genannten Schutzvorkehrungen wirksam eingehalten werden.
6. Recht auf Rechtsbehelf
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Natürliche Personen müssen ein Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf haben, wenn der empfangende Staat die von der zuständigen Behörde der Bundesrepublik Deutschland übermittelten personenbezogenen Daten in einer Weise verarbeitet, die nicht den geltenden rechtlichen Vorgaben entspricht. Dieser wirksame Rechtsbehelf ist bei einem Gericht oder einer unabhängigen Verwaltungsbehörde einzulegen.
7. Datenspeicherung
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Der empfangende Staat speichert die im Rahmen des Übereinkommens und der Mehrseitigen Vereinbarung erhaltenen personenbezogenen Daten so, dass eine Identifizierung betroffener Personen nicht länger möglich ist als für die Zwecke erforderlich, zu denen die personenbezogenen Daten nach Artikel 4 Absatz 1 des Übereinkommens übermittelt worden sind oder zu denen sie nach Artikel 22 Absatz 4 des Übereinkommens weiterverarbeitet werden, und keinesfalls länger als die geltende Verjährungsfrist nach den einschlägigen innerstaatlichen Vorschriften.
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Notifikation a) bedeutet der Ausdruck „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche
Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung;
b) bedeutet der Ausdruck „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche
Person beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck ihrer physischen, physiologischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität sind, identifiziert werden kann;
c) bedeutet der Ausdruck „geltende rechtliche Vorgaben“ den für den empfangenden Staat geltenden einschlägigen Rechtsrahmen für den Schutz personenbezogener Daten, darunter die Schutzvorkehrungen in dieser Notifikation, in der Mehrseitigen Vereinbarung und gegebenenfalls im Übereinkommen, im Abkommen über den steuerlichen Informationsaustausch oder im Doppelbesteuerungsabkommen;
d) bedeutet der Ausdruck „Recht auf Auskunft“ das Recht einer natürlichen Person, von einer zuständigen Behörde eine Bestätigung darüber, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden, und, wenn dies der Fall ist, Informationen über die verarbeiteten personenbezogenen Daten sowie eine Abschrift davon zu verlangen;
e) bedeutet der Ausdruck „Recht auf Löschung“ das Recht einer natürlichen Person, ihre personenbezogenen Daten von einer zuständigen Behörde löschen zu lassen, wenn die personenbezogenen Daten in einer Weise verarbeitet werden, die nicht in Einklang mit den geltenden rechtlichen Vorgaben steht;
f) bedeutet der Ausdruck „Recht auf Berichtigung“ das Recht einer natürlichen Person, ihre unrichtigen personenbezogenen Daten von einer zuständigen Behörde unverzüglich berichtigen oder vervollständigen zu lassen;
g) haben die Ausdrücke „Staat“ und „zuständige Behörde“ die in der jeweils geltenden Fassung der Mehrseitigen Vereinbarung festgelegte Bedeutung;
h) hat der Ausdruck „wirksame Vereinbarung“ die in der jeweils geltenden Fassung der Mehrseitigen Vereinbarung festgelegte
Bedeutung.
Die Staaten, deren Datenschutzregelungen von der Europäischen Kommission als angemessen bewertet wurden, sind unter folgendem Link zu finden:
https://commission.europa.eu/law/law-topic/data-protection/international-dimension-data-protection/adequacy-decisions_en#adequacydecisions-latest.
Diese Notifikation bleibt gültig, bis dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums Änderungen daran notifiziert werden.
Denkschrift
I. Allgemeines
1. Anlass und Ziele der Zusatzvereinbarung
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Das am 17. April 2008 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichnete Übereinkommen des Europarats und der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) vom 25. Januar 1988 über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (BGBl. 2015 II S. 966, 967; im Folgenden: Übereinkommen) sieht in Artikel 6 (Automatischer Informationsaustausch) vor, dass die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten einvernehmlich Fallkategorien und Verfahren für den automatischen Informationsaustausch in Steuersachen festlegen können. Die Zusatzvereinbarung vom 8. Juni 2023 zur Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Infor mationen über Finanzkonten (im Folgenden: Zusatzvereinbarung) stellt eine solche einvernehmliche Festlegung im Sinne von Artikel 6 des Übereinkommens dar und wurde am 26. November 2024 von der Bundesrepublik Deutschland sowie 68 weiteren Staaten unterzeichnet. Sie erweitert den bestehenden gegenseitigen automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten unter anderem auf neue digitale Finanzprodukte sowie auf Derivate, die sich auf Kryptowerte beziehen, und Beteiligungen an Investmentunternehmen, die in Kryptowerte investieren. Die Systematik der Zusatzvereinbarung in Verbindung mit der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den auto matischen Austausch von Informationen über Finanz konten (BGBl. 2015 II S. 1630, 1632; im Folgenden: Mehrseitige Vereinbarung) sieht vor, dass die Regelungen zwischen zwei Staaten dann zur Anwendung gelangen, wenn für beide Staaten das Übereinkommen in Kraft getreten ist und beide Staaten gegenüber dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums (Artikel 24 Absatz 3 des Übereinkommens) bei der OECD eine Notifikation nach § 2 Absatz 2 abgegeben haben. Für die Bundes republik Deutschland bedeutet dies, dass ein Austausch personenbezogener Daten über in Deutschland für in anderen Staaten steuerlich ansässige Personen durchgeführte Transaktionen, die zuvor von inländischen Finanzinstituten gemeldet wurden, erst bei Vorliegen dieser Voraussetzung sowohl auf Seiten der Bundesrepublik Deutschland als auch auf Seiten des anderen Staates erfolgen kann. Die Informationen über Transaktionen sollen regelmäßig beginnend ab September 2027 für Daten des Kalenderjahres 2026 und dann jährlich für alle Folgejahre jeweils automatisch ausgetauscht werden.
Mit der Zusatzvereinbarung möchten die Vertragsparteien die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Steuervermeidung und -hinterziehung und Förderung der Steuerehrlichkeit untereinander weiter ausbauen. Zu diesem Zweck verpflichten sich die Vertragsparteien, von ihren Finanzinstituten die in der Zusatzvereinbarung näher bezeichneten und für die Besteuerung im anderen Vertragsstaat relevanten Informationen über Transaktionen entsprechend den Verfahren zur Erfüllung der Melde- und Sorgfaltspflichten, die in dem Standard für den automa tischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen vorgesehen sind, zu erheben und diese regelmäßig automatisch auszutauschen. Die Vertrag staaten sehen in einem automatischen Informationsaustausch ein geeignetes Mittel, Steuervermeidung und -hinter ziehung im grenzüberschreitenden Bereich zu bekämpfen. Sie betrachten die Regelungen dieser Zusatzvereinbarung als geeignete Grundlage, um mit möglichst vielen Staaten die derzeitigen Standards der Zusammenarbeit zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung fortzuent wickeln.
Die Zusatzvereinbarung wurde bislang neben der Bundesrepublik Deutschland auch durch die Republik Albanien, das Fürstentum Andorra, die Argentinische Republik, das Commonwealth der Bahamas, Barbados, das Königreich Belgien, die Föderative Republik Brasilien, die Republik Bulgarien, die Republik Chile, die Republik Costa Rica, das Königreich Dänemark, die Republik Ecuador, die Republik Estland, die Färöer Inseln, die Republik Finnland, die Französische Republik, die Kolonie Gibraltar, die Vogtei Guernsey, die Hellenische Republik, die Republik Indonesien, Irland, Island, die Insel Man, den Staat Israel, die Italienische Republik, Japan, die Vogtei Jersey, die Kaimaninseln, Kanada, die Republik Kolumbien, die Republik Korea, die Republik Kroatien, die Republik Lettland, das Fürstentum Liechtenstein, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, Malaysia, die Republik Malta, die Republik Mauritius, die Vereinigten Mexikanischen Staaten, das Fürstentum Monaco, die Mongolei, Montenegro, Neuseeland, das Königreich der Niederlande, das Königreich Norwegen, das Sultanat Oman, die Republik Österreich, die Republik Panama, den Unabhängigen Staat Papua-Neuguinea, die Republik Peru, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, die Republik Ruanda, Rumänien, die Republik San Marino, das Königreich Schweden, die Schweizerische Eidgenossenschaft, die Republik Singapur, die Slowakische Republik, die Republik Slowenien, das Königreich Spanien, die Republik Südafrika, die Republik Trinidad und Tobago, die Tschechische Republik, Ungarn, die Republik Östlich des Uruguay, die Vereinigten Arabischen Emirate, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und die Republik Zypern unterzeichnet. Mit diesen Staaten sollen die in § 1 der Zusatzvereinbarung genannten Informationen ausgetauscht werden, wobei Rechtsgrundlage für den Austausch mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Richtlinie (EU) 2023/2226 des Rates vom 17. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungs behörden im Bereich der Besteuerung (ABl. L, 2023/2226, 24.10.2023) ist. Es ist zudem beabsichtigt, auch mit Staaten, die die Zusatzvereinbarung zu einem späteren Zeitpunkt zeichnen, Informationen nach der Zusatzvereinbarung auszutauschen, sobald diese Staaten die Voraus setzungen des § 2 Absatz 2 der Zusatzvereinbarung erfüllen.
2. Inhalt der Zusatzvereinbarung
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Die Zusatzvereinbarung basiert auf Artikel 6 des Übereinkommens. Hiernach können zwei oder mehrere Vertragsparteien einen automatischen Informationsaustausch einvernehmlich vereinbaren. Der Informationsaustausch erfolgt dann bilateral zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien. Durch die Zusatzvereinbarung wird der automatische Informationsaustausch, der bereits in der Mehrseitigen Vereinbarung vorgesehen ist, erweitert. Die von den Vertragsstaaten nach dieser Zusatzverein barung zu übermittelnden Informationen unterstützen die deutsche Finanzverwaltung bei der Sicherstellung einer zutreffenden Besteuerung.
Die Verwendung übermittelter und empfangener Informationen unterliegt nach § 2 Absatz 1 der Zusatzvereinbarung in Verbindung mit § 5 Absatz 1 der Mehrseitigen Vereinbarung den im Übereinkommen in den Artikeln 21 und 22 vorgesehenen Vertraulichkeits- und Geheimhaltungsvorschriften. Für die Bundesrepublik Deutschland ist dies ein wesentlich zu berücksichtigender Aspekt. Darüber hinaus hat die Bundesrepublik Deutschland eine Notifikation mit Vorkehrungen zum Schutz personenbezogener Daten nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe d der Mehrseitigen Vereinbarung als Anlage C zur Mehrseitigen Vereinbarung abgegeben (im Folgenden: Anlage C). Die Erweiterung der Mehrseitigen Vereinbarung durch die Zusatzvereinbarung macht es nach Artikel 96 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) erforderlich, die Anlage C an die Anforderungen der DSGVO anzupassen. Aus diesem Grund wird die Bundesrepublik Deutschland die Anlage C durch eine neue Anlage C ersetzen. Der Text der ersetzenden Notifikation soll zusammen mit diesem Gesetz im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht werden. Diese Anlage C gilt nach § 2 Absatz 1 der Zusatzvereinbarung auch für diese. Nach § 5 Absatz 1 der Mehrseitigen Vereinbarung in Verbindung mit § 2 Absatz 1 der Zusatzvereinbarung werden die Informationen im Einklang mit diesen Schutzvorkehrungen ausgetauscht. Jede Vertragspartei, die mit der Bundesrepublik Deutschland Informationen nach der Mehrseitigen Vereinbarung in Verbindung mit der Zusatzvereinbarung austauscht, muss gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe e der Mehrseitigen Vereinbarung gegenüber dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums bestätigen, dass sie über geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung der von der Bundesrepublik Deutschland nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe d der Mehrseitigen Vereinbarung notifizierten Schutzvorkehrungen verfügt.
Durch die Anlage C werden auch Verwendungsbeschränkungen festgelegt, um sicherzustellen, dass die zuständige Behörde im anderen Vertragsstaat die übermittelten Informationen nicht für Zwecke verwendet, die gegen die öffentliche Ordnung (ordre public) verstoßen. Ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung (ordre public) liegt aus Sicht der Bundesrepublik Deutschland dann vor, wenn die betroffenen Steuerverfahren durch politische, rassistische oder religiöse Verfolgung motiviert sind. Ein Verstoß in diesem Sinne ist auch gegeben, wenn die direkte oder indirekte Verwendung der übermittelten Daten zur Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe gegen eine Person führen kann. Dies gilt auch, soweit die übermittelten Daten in einem Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offengelegt werden sollen.
II. Besonderes
Die Zusatzvereinbarung besteht aus zwei Paragraphen.
Zu § 1 – Ergänzungen zu den auszutauschenden
Informationen in Bezug auf meldepflichtige Konten
§ 1 weitet die nach der Mehrseitigen Vereinbarung in Bezug auf meldepflichtige Konten zwischen den teilnehmenden Staaten auszutauschenden Informationen aus.
Zu Nummer 1
Nach Nummer 1 ist die Information auszutauschen, ob für jeden Kontoinhaber eine gültige Selbstauskunft vorgelegt wurde. Diese Informationen geben den Steuerbehörden Aufschluss über die von dem jeweiligen Finanzinstitut angewandten Sorgfaltspflichten und damit über die Zu verlässigkeit der Informationen.
Zu Nummer 2
Nach Nummer 2 sind Informationen über die Funktion der beherrschenden Personen in Bezug auf den kontoinhabenden Rechtsträger auszutauschen. Dies stellt sicher, dass die Steuerbehörden die Funktionen einer beherrschenden Person in Bezug auf den Rechtsträger erkennen können, so dass eine Unterscheidung zwischen den beherrschenden Personen möglich ist, die eine Beteiligung durch Eigentum, Kontrolle oder als Begünstigte haben, in Abgrenzung zu denjenigen, die diesen Status aufgrund der Ausübung einer leitenden Funktion innehaben (zum Beispiel leitende Angestellte, Protektoren, Trustees) oder aufgrund ihrer Rolle als gesetzliche Vertreter, geschäftsführende Gesellschafter oder Partner des Vertragspartners als beherrschende Person gelten.
Zu Nummer 3
Nach Nummer 3 sind Informationen zur Art des Kontos auszutauschen. Diese Unterscheidung zwischen Einlagekonten, Verwahrkonten, Eigenkapitalbeteiligungen und Schuldtiteln sowie Barwertversicherungsverträgen ermöglicht es den Steuerbehörden, die von ihren Steuerpflichtigen gehaltenen Finanzanlagen besser zu verstehen.
Darüber hinaus sind Informationen darüber auszutauschen, ob es sich um ein bestehendes oder ein neues Konto handelt. Diese Information gibt den Steuerbehörden Aufschluss über die angewandten Sorgfaltspflichten und damit über die Zuverlässigkeit der Informationen.
Schließlich sind Informationen dazu auszutauschen, ob es sich um ein Gemeinschaftskonto handelt. Wenn dies der Fall ist, umfasst der Informationsaustausch auch die Anzahl der gemeinsamen Kontoinhaber. Diese Informationen ermöglichen es den Steuerbehörden, der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die Einkünfte und Guthaben auf Gemeinschaftskonten möglicherweise nicht in vollem Umfang jedem Kontoinhaber zuzurechnen sind, sondern fallweise zwischen den Kontoinhabern aufgeteilt werden müssen.
Zu Nummer 4
Nach Nummer 4 sind im Falle einer Eigenkapitalbeteiligung an einem Investmentunternehmen für die Beteiligten Informationen zu den jeweiligen Funktionen auszutauschen. Dies stellt sicher, dass die Steuerbehörden die Funktion eines Inhabers einer Eigenkapitalbeteiligung in Bezug auf den Rechtsträger erkennen können.
Zu § 2 – Allgemeine Bedingungen
Zu Absatz 1
In Absatz 1 wird festgelegt, dass die Zusatzvereinbarung zwischen den Unterzeichnern der Zusatzvereinbarung wirksam wird, dass sie integraler Bestandteil der Mehrseitigen Vereinbarung sein wird und dass die Bestimmungen der Mehrseitigen Vereinbarung sinngemäß für die Zusatzvereinbarung gelten.
Nach Absatz 1 in Verbindung mit § 7 Absatz 2.1 der Mehrseitigen Vereinbarung wird die Zusatzvereinbarung zwischen zwei Staaten erst dann wirksam, wenn die zweite der beiden zuständigen Behörden dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums alle gemäß Absatz 2 in Verbindung mit § 7 Absatz 2.1 der Mehrseitigen Vereinbarung erforderlichen Notifikationen übermittelt und den Staat der anderen zuständigen Behörde gemäß Absatz 2 Buchstabe b in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe f der Mehrseitigen Vereinbarung aufgeführt hat. Die Bundesrepublik Deutschland ist nach Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1.1 und 1.2 der Mehrseitigen Vereinbarung auch erst dann verpflichtet, Informationen mit einem anderen Staat nach der Zusatzvereinbarung auszutauschen. Sie ist damit erst nach Abgabe dieser Notifikationen völkerrechtlich gebunden.
Nach Absatz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 2 der Mehrseitigen Vereinbarung kann die Zusatzvereinbarung durch eine schriftliche einstimmige Übereinkunft aller zuständigen Behörden, für welche die Zusatzvereinbarung wirksam ist, geändert werden. Sofern die zuständigen Be hörden nichts anderes vereinbaren, tritt eine solche Änderung am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Ablauf einer Frist von einem Monat nach der letzten Unterzeichnung einer solchen schriftlichen Vereinbarung folgt. Die Inkraftsetzung einer Änderung der Zusatzvereinbarung bedarf eines Vertragsgesetzes im Sinne von Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes, da die Zusatzvereinbarung auf Grundlage eines Vertragsgesetzes in Kraft gesetzt worden ist. Die Möglichkeit einer Änderung der Zusatzvereinbarung durch eine schriftliche einstimmige Übereinkunft aller zuständigen Behörden ist so ausgestaltet, dass diese Änderungen erst in Kraft treten, wenn die letzte Unterzeichnung erfolgt ist und eine einmonatige Frist abgelaufen ist. Dadurch können die Beteiligungsrechte der gesetzgebenden Körperschaften im Änderungsverfahren gewahrt werden.
Zu Absatz 2
In Absatz 2 ist das Notifizierungsverfahren für die zuständigen Behörden im Rahmen der Zusatzvereinbarung dargelegt.
Zu Buchstabe a Buchstabe a Ziffer i sieht vor, dass eine gegenseitige Mitteilung darüber erfolgt, dass die jeweiligen Staaten oder Gebiete über die notwendigen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Zusatzvereinbarung verfügen, indem eine aktualisierte Notifikation gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a der Mehrseitigen Vereinbarung zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser Zusatzvereinbarung oder so bald wie möglich danach unter Angabe der maßgeblichen Zeitpunkte für das Inkrafttreten abgegeben wird. Es könnten darin auch mit innerstaatlichen Gesetzgebungsverfahren verbundene Erfordernisse für eine vorläufige Anwendung der Zusatzvereinbarung während eines begrenzten Zeitraums genannt werden.
Es ist denkbar, dass es einigen Staaten oder Gebieten, insbesondere denjenigen, die den Gemeinsamen Meldestandard erst kürzlich eingeführt haben oder dabei sind, ihn einzuführen, nicht möglich sein wird, die zusätzlichen Meldepflichten nach § 1 der Zusatzvereinbarung zum gleichen Zeitpunkt umzusetzen. In solchen Fällen kann eine zuständige Behörde in der Notifikation gemäß Buch stabe a Ziffer ii angeben, dass ihr Staat beziehungsweise Gebiet noch nicht über die notwendigen Rechtsvorschriften zur Um setzung der Aktualisierung des Gemeinsamen Melde standards von 2023 verfügt, und daher das Einverständnis einholen, während eines bestimmten Übergangszeitraums weiterhin Informationen ohne die Anwendung oder den Abschluss des erweiterten Melde- und Sorgfalts verfahrens der Aktualisierung des Gemeinsamen Meldestandards von 2023 zu übermitteln.
Zu Buchstabe b
Als Gegenstück zur Notifikation gemäß § 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii erlaubt es die Notifikation gemäß § 2 Absatz 2 Buchstabe b den zuständigen Behörden, von anderen zuständigen Behörden mit Notifikationen gemäß § 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii eingereichte Anträge auf Übergangsfristen zu akzeptieren, indem sie eine aktualisierte Notifikation gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe f der Mehrseitigen Vereinbarung vorlegen.
In Fällen, in denen kein Einverständnis für eine Übergangsfrist nach diesem Mechanismus gewährt wird oder in denen die Übergangsfrist abgelaufen ist, kann die zuständige Behörde, deren Staat oder Gebiet über die erforderlichen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Aktualisierung des Gemeinsamen Meldestandards von 2023 verfügt, sich gegebenenfalls in Anwendung von § 2 Absatz 1 dieser Zusatzvereinbarung auf die Bestimmungen in § 3 Absatz 3 und § 7 Absatz 3 und 4 der Mehrseitigen Vereinbarung berufen, um die Informationen nicht mehr zu übermitteln oder die Austauschbeziehung mit einer anderen zuständigen Behörde, die die Aktualisierung des Gemeinsamen Meldestandards von 2023 nicht umgesetzt hat, auszusetzen oder zu kündigen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333
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Паспорт акта
- Юрисдикция
- Германия
- Официальное наименование
- Entwurf eines Gesetzes zu der Zusatzvereinbarung vom 8. Juni 2023 zur Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten
- Рабочее название
- Законопроект о ратификации Дополнительного соглашения к Многостороннему соглашению об автоматическом обмене информацией по финансовым счетам (CRS MCAA)
- Вид и уровень акта
- законопроект; договорный закон (Vertragsgesetz) на основании ст. 59(2) Основного закона ФРГ
- Дата принятия
- 2026-07-16
- Вступление в силу
- день после опубликования (Art. 2 Abs. 1 законопроекта); применение Соглашения — с даты, которая будет объявлена в BGBl.
- Действующая редакция
- проект от 16.07.2026
- Статус
- законопроект: принят Бундестагом; направлен Президенту через Бундесрат без возражений (Beschluss BR v. 10.07.2026), ожидает промульгации
- Регулятор
- Федеральное ведомство по налогам Германии (BZSt) как компетентный орган; координация со стороны Секретариата Координирующего органа при OECD
- Связанные акты
- CRS MCAA от 29.10.2014; Обновление Common Reporting Standard 2023; Договорной закон об имплементации Директивы (EU) 2023/2226 (BGBl. 2025 I Nr. 352); GDPR (DSGVO), Art. 96
Предмет и цель
- Проблема
- необходимость расширения международного автоматического обмена налоговой информацией для противодействия трансграничному уклонению от уплаты налогов и повышения налоговой добросовестности, включая новые цифровые финансовые продукты и криптоактивы
- Цель
- распространить AEOI на дополнительные сведения и инструменты (в т.ч. деривативы на криптоактивы, доли в инвестструктурах, вкладывающихся в криптоактивы), обеспечить правовые гарантии защиты ПДн согласно DSGVO и предусмотреть переходные механизмы для государств, не внедривших обновление CRS 2023
- Целевые показатели
- начало регулярного обмена новыми данными с сентября 2027 за календарный 2026 год (Denkschrift I.1)
- Сфера действия
- между компетентными органами договаривающихся государств-участников CRS MCAA/Zusatzvereinbarung; охватывает информацию из отчётных счетов резидентов других юрисдикций
- Исключения
- использование полученных сведений ограничено целями налогообложения; запрет использования вне налоговых процедур без согласия передающей Стороны; особые ограничения ordre public (включая недопустимость применения в делах с риском смертной казни или нарушения минимальных стандартов прав человека)
Субъекты
| Роль | Кто именно | Критерии отнесения | Оценка числа адресатов |
|---|---|---|---|
| госорган | Bundeszentralamt für Steuern (Федеральное ведомство по налогам Германии) как «zuständige Behörde» | компетенция по международному обмену финансовой информацией в целях налогообложения | — |
- Группы особой защиты
- физические лица — субъекты персональных данных (право доступа, исправления, удаления; информирование о нарушениях; ограничение автоматизированных решений; независимый надзор и судебная защита)
Нормы 5
Каждая строка — одна норма: кто что должен, через что она меняет поведение, во что обходится и чем подкреплена.
-
Art. 1 Закона; § 1 Abs. 1–4 Addendum/C Зусатцферейнбаруна обязанность госорган (компетентная налоговая администрация)
Компетентный орган должен собирать у финансовых учреждений расширенный перечень сведений по отчётным счетам нерезидентов и автоматически передавать его другим Договаривающимся государствам.
- Механизм воздействия
- операционные издержки
- Издержки: канал
- административные
- Издержки: характер
- регулярные
- Событие-триггер
- постоянно (ежегодный цикл обмена)
- Санкция
- установлена в связанных актах/международном соглашении (не детализирована в тексте проекта)
- Отсылка к иным актам
- да; CRS MCAA, Update CRS 2023, Vertragsgesetz к Umsetzung RL (EU) 2023/2226
- Форма исполнения
- цифровая
- Вступление в силу
- см. календарь вступления Соглашения; первый регулярный обмен новыми данными — сентябрь 2027 за 2026 год
- Российский аналог
- требует проверки
-
Notifikation nach § 7 Abs. 1 S. 1 Buchst. d MVA/Aktualisierung Anlage C обязанность госорган
Компетентный орган обязан заменить прежнее уведомление о мерах защиты ПДн новым уведомлением, соответствующим требованиям DSGVO, и опубликовать текст вместе с законом.
- Механизм воздействия
- административные
- Издержки: канал
- административные
- Издержки: характер
- разовые
- Событие-триггер
- до начала деятельности (до обмена по обновлённой схеме)
- Санкция
- не указана в проекте
- Отсылка к иным актам
- да; GDPR Art. 96
- Форма исполнения
- смешанная (уведомление + публикация в BGBl)
- Вступление в силу
- ко вступлению в силу Закона/соответственно применению Соглашения
- Российский аналог
- ФЗ-152 предусматривает требования к уведомлениям и мерам защиты ПДн; сопоставимо по цели, отличается процедурами нотификации международных соглашений
-
Государство обязано подтвердить наличие законодательства под обновление CRS 2023 либо запросить согласие партнёра на временную передачу данных без полного внедрения усиленных процедур due diligence/reporting на переходный период.
- Механизм воздействия
- барьер входа; распределение риска
- Издержки: канал
- административные
- Издержки: характер
- разовые
- Событие-триггер
- до начала деятельности / по событию (подписание/доступ к обмену)
- Санкция
- приостановление/прекращение обмена при отсутствии согласия (§ 3 Abs. 3, § 7 Abs. 3–4 MVA)
- Отсылка к иным актам
- да; CRS MCAA
- Форма исполнения
- письменная/цифровая (нотификация)
- Вступление в силу
- с подписанием/применением Addendum
- Российский аналог
- требует проверки
-
§ 7 Abs. 1 S. 1 Buchst. e MVA i.V.m. § 2 Abs. 1 Zusatzvereinbarung обязанность госорган
Принимающая сторона должна подтвердить Органу координации меры обеспечения соблюдения заявленных Германией защитных оговорок по ПДн.
- Механизм воздействия
- административные
- Издержки: канал
- административные
- Издержки: характер
- разовые/регулярные (по подтверждению)
- Событие-триггер
- до начала деятельности/при присоединении
- Санкция
- риск приостановки/прекращения обмена несоблюдающим партнерам (через положения MVA)
- Отсылка к иным актам
- да; CRS MCAA
- Форма исполнения
- письменная/цифровая
- Вступление в силу
- с применением Addendum
- Российский аналог
- требует проверки
-
Denkschrift I.1; Zeitplan обмена обязанность госорган
Установлен график первого обмена дополнительными сведениями — начиная с сентября 2027 года за данные 2026 года, далее ежегодно.
- Механизм воздействия
- операционные издержки
- Издержки: канал
- административные
- Издержки: характер
- регулярные
- Событие-триггер
- постоянно (годовой цикл)
- Санкция
- косвенные последствия несвоевременной передачи по международным правилам
- Отсылка к иным актам
- да; CRS MCAA/Multilateral Competent Authority coordination
- Форма исполнения
- цифровая
- Вступление в силу
- применяется к данным с 2026 года
- Российский аналог
- требует проверки
Details
| Country | Germany |
| Body | Bundestag (Germany) |
| Type | law / bill |
| Language | de |
| Document date | 2026-07-16 |
| Size | 54 420 знаков |
| Versions | 2 |
| First seen | 2026-08-19 |
| Last checked | 2026-09-17 02:37 |
| wahlperiode | 21 |
| drucksachetyp | Gesetzentwurf |
| dokumentnummer | 21/7194 |
| herausgeber | BT |
| urheber | [{'einbringer': False, 'bezeichnung': 'BRg', 'titel': 'Bundesregierung'}] |
Topics
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название
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Crypto assets and blockchain
…продукты, деривативы на криптоактивы и доли в инвестиционных структурах, вкладывающихся в криптоактивы; дополнительные сведения пойдут одним пакетом с уже передаваемыми. прежнее уведомление ге…
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Personal data
…пойдут одним пакетом с уже передаваемыми. прежнее уведомление германии о гарантиях защиты персональных данных заменяется новым — этого требует ст. 96 gdpr. государствам, не успевшим внедрить обновлен…
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…italen finanzprodukten, wie e-geld, digitales zentralbankgeld und derivate, die sich auf kryptowerte beziehen, sowie zu beteiligungen an investmentunternehmen, die in kryptowerte investieren…
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…ie sich auf kryptowerte beziehen, sowie zu beteiligungen an investmentunternehmen, die in kryptowerte investieren. im gegenzug verpflichten sich die anderen vertragsstaaten gegenüber der bun…
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Распространяет автоматический обмен сведениями о финансовых счетах на новые цифровые финансовые продукты, деривативы на криптоактивы и доли в инвестиционных структурах, вкладывающихся в криптоактивы; дополнительные сведения пойдут одним пакетом с уже передаваемыми. Прежнее уведомление Германии о гарантиях защиты персональных данных заменяется новым — этого требует ст. 96 GDPR. Государствам, не успевшим внедрить обновление общего стандарта отчётности 2023 года, доступен переходный период по согласию партнёра, иначе обмен с ними приостанавливают или прекращают. У граждан и бизнеса новых обязанностей не возникает: обмениваются только компетентные органы.
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