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Gesetz zur Stärkung digitaler Ermittlungsbefugnisse in der Polizeiarbeit · редакция 3 → 4 · зафиксировано 2026-09-17 02:38 · +430 −430 lines
… 154 строк без изменений …
[Gesetzentwurf · 258/26]
„§ 9a
Automatisierter biometrischer Abgleich mit öffentlich zugänglichen Daten aus dem Internet (1)Das Bundeskriminalamt kann öffentlich zugängliche personenbezogene Daten, die biometrische Merkmale enthalten, aus dem Internet erheben und mit Daten, auf die es zur Erfüllung seiner Aufgaben zugreifen darf, mittels einer automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung biometrisch abgleichen, sofern
Automatisierter biometrischer Abgleich mit öffentlich zugänglichen Daten aus dem Internet (1) Das Bundeskriminalamt kann öffentlich zugängliche personenbezogene Daten, die biometrische Merkmale enthalten, aus dem Internet erheben und mit Daten, auf die es zur Erfüllung seiner Aufgaben zugreifen darf, mittels einer automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung biometrisch abgleichen, sofern
… 5 строк без изменений …
1. bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung, insbesondere eine in § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung bezeichnete Straftat begangen worden ist oder bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine solche Straftat begehen wird,
Ein Abgleich mit öffentlich zugänglichen Echtzeitdaten ist unzulässig.
(2)Die Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 darf durchgeführt werden
(2) Die Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 darf durchgeführt werden
… 1 строк без изменений …
1. gegen Tatverdächtige, Beschuldigte und nach Gefahrenabwehrrecht entsprechend § 18 oder § 19 des Bundespolizeigesetzes polizeipflichtige Personen sowie Personen nach § 18 Absatz 1 Nummer 4 und
2. gegen Personen nach § 19 Absatz 1 Satz 1 sowie nach Gefahrenabwehrrecht entsprechend § 21 des Bundespolizeigesetzes polizeipflichtige Personen, sofern dies dem Zweck der Identifizierung oder Aufenthaltsermittlung dient und überwiegende schutzwürdige Interessen dieser Personen nicht entgegenstehen.
(3)Für die nach Absatz 1 Satz 1 abzugleichenden Daten ist § 12 Absatz 2 anzuwenden. Der Abgleich mit Daten, die aus in § 12 Absatz 3 genannten Maßnahmen erlangt wurden, ist unzulässig.
(4)Die im Rahmen des biometrischen Abgleichs nach Absatz 1 Satz 1 erhobenen und verarbeiteten Daten sind nach dessen Durchführung unverzüglich zu löschen, sofern sie keinen konkreten Ermittlungsansatz für den Ausgangssachverhalt oder ein anderes Verfahren aufweisen. Durch organisatorische und technische Maßnahmen hat das Bundeskriminalamt zu gewährleisten, dass die Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt sind. Für die Protokollierung der Verarbeitungsschritte gilt § 82 Absatz 1. Zudem ist die Zielperson zu protokollieren.
(5)Das Bundeskriminalamt kann den Abgleich durch eine inländische öffentliche oder nichtöffentliche Stelle oder eine öffentliche oder nichtöffentliche Stelle eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union durchführen lassen, hierzu an diese Stelle erforderliche Daten übermitteln und, sofern erforderlich, von § 25 Absatz 6, auch in Verbindung mit § 26, abweichen, wenn
(3) Für die nach Absatz 1 Satz 1 abzugleichenden Daten ist § 12 Absatz 2 anzuwenden. Der Abgleich mit Daten, die aus in § 12 Absatz 3 genannten Maßnahmen erlangt wurden, ist unzulässig.
(4) Die im Rahmen des biometrischen Abgleichs nach Absatz 1 Satz 1 erhobenen und verarbeiteten Daten sind nach dessen Durchführung unverzüglich zu löschen, sofern sie keinen konkreten Ermittlungsansatz für den Ausgangssachverhalt oder ein anderes Verfahren aufweisen. Durch organisatorische und technische Maßnahmen hat das Bundeskriminalamt zu gewährleisten, dass die Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt sind. Für die Protokollierung der Verarbeitungsschritte gilt § 82 Absatz 1. Zudem ist die Zielperson zu protokollieren.
(5) Das Bundeskriminalamt kann den Abgleich durch eine inländische öffentliche oder nichtöffentliche Stelle oder eine öffentliche oder nichtöffentliche Stelle eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union durchführen lassen, hierzu an diese Stelle erforderliche Daten übermitteln und, sofern erforderlich, von § 25 Absatz 6, auch in Verbindung mit § 26, abweichen, wenn
… 1 строк без изменений …
1. die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 erfüllt sind und
2. der Abgleich durch das Bundeskriminalamt selbst technisch unmöglich oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist.
(6)Das Bundeskriminalamt kann den Abgleich durch eine öffentliche und nichtöffentliche Stelle in einem Drittstaat durchführen lassen und hierzu an diese Stelle erforderliche Daten übermitteln, wenn
(6) Das Bundeskriminalamt kann den Abgleich durch eine öffentliche und nichtöffentliche Stelle in einem Drittstaat durchführen lassen und hierzu an diese Stelle erforderliche Daten übermitteln, wenn
… 1055 строк без изменений …
1. dies zum Zweck des Schutzes der nationalen Sicherheit erforderlich ist,
„§ 9a
Automatisierter biometrischer Abgleich mit öffentlich zugänglichen Daten aus dem Internet (1)Das Bundeskriminalamt kann öffentlich zugängliche personenbezogene Daten, die biometrische Merkmale enthalten, aus dem Internet erheben und mit Daten, auf die es zur Erfüllung seiner Aufgaben zugreifen darf, mittels einer automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung biometrisch abgleichen, sofern
Automatisierter biometrischer Abgleich mit öffentlich zugänglichen Daten aus dem Internet (1) Das Bundeskriminalamt kann öffentlich zugängliche personenbezogene Daten, die biometrische Merkmale enthalten, aus dem Internet erheben und mit Daten, auf die es zur Erfüllung seiner Aufgaben zugreifen darf, mittels einer automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung biometrisch abgleichen, sofern
… 11 строк без изменений …
1. bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung, insbesondere eine in § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung bezeichnete Straftat begangen worden ist oder bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine solche Straftat begehen wird,
Ein Abgleich mit öffentlich zugänglichen Echtzeitdaten ist unzulässig.
(2)Die Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 darf durchgeführt werden
(2) Die Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 darf durchgeführt werden
… 1 строк без изменений …
1. gegen Tatverdächtige, Beschuldigte und nach Gefahrenabwehrrecht entsprechend § 18 oder § 19 des Bundespolizeigesetzes polizeipflichtige Personen sowie Personen nach § 18 Absatz 1 Nummer 4 und
2. gegen Personen nach § 19 Absatz 1 Satz 1 sowie nach Gefahrenabwehrrecht entsprechend § 21 des Bundespolizeigesetzes polizeipflichtige Personen, sofern dies dem Zwecke der Identifizierung oder Aufenthaltsermittlung dient und überwiegende schutzwürdige Interessen dieser Personen nicht entgegenstehen.
(3)Für die nach Absatz 1 Satz 1 abzugleichenden Daten ist § 12 Absatz 2 anzuwenden. Der Abgleich mit Daten, die aus in § 12 Absatz 3 genannten Maßnahmen erlangt wurden, ist unzulässig.
(4)Die im Rahmen des biometrischen Abgleichs nach Absatz 1 Satz 1 erhobenen und verarbeiteten Daten sind nach dessen Durchführung unverzüglich zu löschen, sofern sie keinen konkreten Ermittlungsansatz für den Ausgangssachverhalt oder ein anderes Verfahren aufweisen. Durch organisatorische und technische Maßnahmen hat das Bundeskriminalamt zu gewährleisten, dass die Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt sind. Für die Protokollierung der Verarbeitungsschritte gilt § 82 Absatz 1. Zudem ist die Zielperson zu protokollieren.
(5)Das Bundeskriminalamt kann den Abgleich durch eine inländische öffentliche oder nichtöffentliche Stelle oder eine öffentliche oder nichtöffentliche Stelle eines Mitgliedstaats der Europäischen Union durchführen lassen, hierzu an diese Stelle erforderliche Daten übermitteln und, sofern erforderlich, von § 25 Absatz 6, auch in Verbindung mit § 26, abweichen, wenn
(3) Für die nach Absatz 1 Satz 1 abzugleichenden Daten ist § 12 Absatz 2 anzuwenden. Der Abgleich mit Daten, die aus in § 12 Absatz 3 genannten Maßnahmen erlangt wurden, ist unzulässig.
(4) Die im Rahmen des biometrischen Abgleichs nach Absatz 1 Satz 1 erhobenen und verarbeiteten Daten sind nach dessen Durchführung unverzüglich zu löschen, sofern sie keinen konkreten Ermittlungsansatz für den Ausgangssachverhalt oder ein anderes Verfahren aufweisen. Durch organisatorische und technische Maßnahmen hat das Bundeskriminalamt zu gewährleisten, dass die Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt sind. Für die Protokollierung der Verarbeitungsschritte gilt § 82 Absatz 1. Zudem ist die Zielperson zu protokollieren.
(5) Das Bundeskriminalamt kann den Abgleich durch eine inländische öffentliche oder nichtöffentliche Stelle oder eine öffentliche oder nichtöffentliche Stelle eines Mitgliedstaats der Europäischen Union durchführen lassen, hierzu an diese Stelle erforderliche Daten übermitteln und, sofern erforderlich, von § 25 Absatz 6, auch in Verbindung mit § 26, abweichen, wenn
… 1 строк без изменений …
1. die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 erfüllt sind und
2. der Abgleich durch das Bundeskriminalamt selbst technisch unmöglich oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist.
(6)Das Bundeskriminalamt kann den Abgleich durch eine öffentliche und nichtöffentliche Stelle in einem Drittstaat durchführen lassen und hierzu an diese Stelle erforderliche Daten übermitteln, wenn
(6) Das Bundeskriminalamt kann den Abgleich durch eine öffentliche und nichtöffentliche Stelle in einem Drittstaat durchführen lassen und hierzu an diese Stelle erforderliche Daten übermitteln, wenn
… 5 строк без изменений …
1. dies zum Zwecke des Schutzes der nationalen Sicherheit erforderlich ist,
Sofern dies erforderlich ist, darf das Bundeskriminalamt von § 81 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 4 des Bundesdatenschutzgesetzes abweichen.
(7)Die §§ 25 bis 28 bleiben im Übrigen unberührt.
(8)Die Maßnahme nach Absatz 6 darf nur auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten des Bundeskriminalamtes oder ihrer oder seiner Vertretung durch das Gericht angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundeskriminalamtes oder ihre oder seine Vertretung getroffen werden. In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. Soweit die Anordnung nicht binnen drei Tagen durch das Gericht bestätigt wird, tritt sie außer Kraft. Die Präsidentin oder der Präsident des Bundeskriminalamtes kann die Antragsbefugnis nach Satz 1 sowie die Anordnungsbefugnis nach Satz 2 auf Bedienstete des Bundeskriminalamtes mit Befähigung zum Richteramt übertragen.
(7) Die §§ 25 bis 28 bleiben im Übrigen unberührt.
(8) Die Maßnahme nach Absatz 6 darf nur auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten des Bundeskriminalamtes oder ihrer oder seiner Vertretung durch das Gericht angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundeskriminalamtes oder ihre oder seine Vertretung getroffen werden. In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. Soweit die Anordnung nicht binnen drei Tagen durch das Gericht bestätigt wird, tritt sie außer Kraft. Die Präsidentin oder der Präsident des Bundeskriminalamtes kann die Antragsbefugnis nach Satz 1 sowie die Anordnungsbefugnis nach Satz 2 auf Bedienstete des Bundeskriminalamtes mit Befähigung zum Richteramt übertragen.
… 3 строк без изменений …
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode
§ 9b
Automatisierte Datenanalyse (1)Das Bundeskriminalamt kann zur Erfüllung der Aufgabe als Zentralstelle Daten, auf die es zur Erfüllung seiner Aufgaben zugreifen darf, nach Maßgabe von § 12 mittels einer automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung zusammenführen und darüber hinaus zum Zwecke der Analyse weiterverarbeiten, sofern bestimmte Tatsachen
Automatisierte Datenanalyse (1) Das Bundeskriminalamt kann zur Erfüllung der Aufgabe als Zentralstelle Daten, auf die es zur Erfüllung seiner Aufgaben zugreifen darf, nach Maßgabe von § 12 mittels einer automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung zusammenführen und darüber hinaus zum Zwecke der Analyse weiterverarbeiten, sofern bestimmte Tatsachen
… 3 строк без изменений …
1. den Verdacht begründen, dass eine Straftat im Sinne des § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung begangen worden ist, die Tat auch im Einzelfall schwer wiegt und dies zur Verfolgung der Straftat erforderlich ist, oder
Die nach Satz 1 mittels einer automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung zusammengeführten Daten dürfen ferner für Zwecke der Strafverfolgung gemäß § 4 nach Maßgabe von § 98e der Strafprozessordnung weiterverarbeitet werden.
(2)Die Maßnahme nach Absatz 1 darf durchgeführt werden gegen
(2) Die Maßnahme nach Absatz 1 darf durchgeführt werden gegen
… 1 строк без изменений …
1. Tatverdächtige, Beschuldigte oder nach Gefahrenabwehrrecht entsprechend § 18 oder § 19 des Bundespolizeigesetzes polizeipflichtige Personen sowie Personen nach § 18 Absatz 1 Nummer 4 und
2. Personen nach § 19 Absatz 1 Satz 1 sowie nach Gefahrenabwehrrecht entsprechend § 21 des Bundespolizeigesetzes polizeipflichtige Personen, sofern überwiegende schutzwürdige Interessen dieser Personen nicht entgegenstehen.
(3)Eine direkte Anbindung der Anwendung zur automatisierten Datenanalyse an Register, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/680 fallen, und an Internetdienste ist unzulässig. Datensätze aus gezielten, auch automatisierten Abfragen in sonstigen staatlichen Registern und im Einzelfall erhobene Datensätze aus Internetquellen können in die Weiterverarbeitung einbezogen werden.
(4)Im Rahmen der Weiterverarbeitung nach Absatz 1 können
(3) Eine direkte Anbindung der Anwendung zur automatisierten Datenanalyse an Register, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/680 fallen, und an Internetdienste ist unzulässig. Datensätze aus gezielten, auch automatisierten Abfragen in sonstigen staatlichen Registern und im Einzelfall erhobene Datensätze aus Internetquellen können in die Weiterverarbeitung einbezogen werden.
(4) Im Rahmen der Weiterverarbeitung nach Absatz 1 können
… 7 строк без изменений …
1. datei- und informationssystemübergreifend Beziehungen oder Zusammenhänge zwischen Verfahren, Vorgängen, Personen, Personengruppierungen, Institutionen, Organisationen, Orten, Objekten und Sachen identifiziert und hergestellt, sowohl qualitativ als auch quantitativ klassifiziert, strukturell analysiert und visualisiert werden,
5. gespeicherte Daten statistisch ausgewertet werden.
(5)Das Bundeskriminalamt hat bei der Weiterverarbeitung nach Absatz 1 sicherzustellen, dass diskriminierende Algorithmen weder herausgebildet noch verwendet werden. Die §§ 12 und 22 Absatz 2 sowie Regelungen zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung bleiben unberührt. Eine ausschließlich auf der Maßnahme nach Absatz 1 beruhende automatisierte Entscheidungsfindung, die unmittelbar eine nachteilige Rechtsfolge für die betroffene Person hat oder diese erheblich beeinträchtigt, ist unzulässig.
(5) Das Bundeskriminalamt hat bei der Weiterverarbeitung nach Absatz 1 sicherzustellen, dass diskriminierende Algorithmen weder herausgebildet noch verwendet werden. Die §§ 12 und 22 Absatz 2 sowie Regelungen zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung bleiben unberührt. Eine ausschließlich auf der Maßnahme nach Absatz 1 beruhende automatisierte Entscheidungsfindung, die unmittelbar eine nachteilige Rechtsfolge für die betroffene Person hat oder diese erheblich beeinträchtigt, ist unzulässig.
## Drucksache 21/6132
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode (6)Das Bundeskriminalamt gewährleistet im Rahmen der Regelung der Zugriffsberechtigungen nach § 15, dass das für die Durchführung der Maßnahme nach Absatz 1 eingesetzte Personal besonders geschult wird. Durch organisatorische und technische Maßnahmen hat das Bundeskriminalamt zu gewährleisten, dass die Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt sind. Für die Protokollierung der Zugriffe und Verarbeitungsschritte gilt § 82 Absatz 1. Zudem ist die Zielperson zu protokollieren. Die Übermittlung von personenbezogenen Daten an andere Stellen zur Durchführung der automatisierten Datenanalyse nach Absatz 1 ist unzulässig.
(7)Die Maßnahme nach Absatz 1 ist durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundeskriminalamtes oder ihrer oder seiner Vertretung oder durch eine Bedienstete oder einen Bediensteten des Bundeskriminalamtes mit Befähigung zum Richteramt anzuordnen.“
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode (6) Das Bundeskriminalamt gewährleistet im Rahmen der Regelung der Zugriffsberechtigungen nach § 15, dass das für die Durchführung der Maßnahme nach Absatz 1 eingesetzte Personal besonders geschult wird. Durch organisatorische und technische Maßnahmen hat das Bundeskriminalamt zu gewährleisten, dass die Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt sind. Für die Protokollierung der Zugriffe und Verarbeitungsschritte gilt § 82 Absatz 1. Zudem ist die Zielperson zu protokollieren. Die Übermittlung von personenbezogenen Daten an andere Stellen zur Durchführung der automatisierten Datenanalyse nach Absatz 1 ist unzulässig.
(7) Die Maßnahme nach Absatz 1 ist durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundeskriminalamtes oder ihrer oder seiner Vertretung oder durch eine Bedienstete oder einen Bediensteten des Bundeskriminalamtes mit Befähigung zum Richteramt anzuordnen.“
… 17 строк без изменений …
3.
Das Trainieren von IT-Produkten mit personenbezogenen Daten, die aus in § 12 Absatz 3 genannten Maßnahmen erlangt wurden, ist unzulässig. Durch organisatorische und technische Maßnahmen hat das Bundeskriminalamt zu gewährleisten, dass die Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt sind. Das Bundeskriminalamt hat bei der Weiterverarbeitung nach Satz 1 sicherzustellen, dass diskriminierende Algorithmen weder herausgebildet noch verwendet werden.
(4)Unter den Voraussetzungen von Absatz 3 darf das Bundeskriminalamt, sofern dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, bei ihm vorhandene personenbezogene Daten an inländische öffentliche oder nichtöffentliche Stellen, Stellen nach § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 2 sowie Stellen nach § 27 Absatz 1 Satz 1 übermitteln. § 28 bleibt unberührt. Eine Übermittlung von Daten nach § 12 Absatz 3 ist unzulässig. Personenbezogene Daten werden nur an solche Personen übermittelt, die Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind oder die zur Geheimhaltung verpflichtet worden sind. § 1 Absatz 2, 3 und 4 Nummer 2 des Verpflichtungsgesetzes ist auf die Verpflichtung zur Geheimhaltung entsprechend anzuwenden. Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur zu dem Zweck nach Absatz 3 Satz 1 weiterverarbeiten. Das Bundeskriminalamt hat die empfangene Stelle darauf hinzuweisen. Absatz 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.“
(4) Unter den Voraussetzungen von Absatz 3 darf das Bundeskriminalamt, sofern dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, bei ihm vorhandene personenbezogene Daten an inländische öffentliche oder nichtöffentliche Stellen, Stellen nach § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 2 sowie Stellen nach § 27 Absatz 1 Satz 1 übermitteln. § 28 bleibt unberührt. Eine Übermittlung von Daten nach § 12 Absatz 3 ist unzulässig. Personenbezogene Daten werden nur an solche Personen übermittelt, die Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind oder die zur Geheimhaltung verpflichtet worden sind. § 1 Absatz 2, 3 und 4 Nummer 2 des Verpflichtungsgesetzes ist auf die Verpflichtung zur Geheimhaltung entsprechend anzuwenden. Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur zu dem Zweck nach Absatz 3 Satz 1 weiterverarbeiten. Das Bundeskriminalamt hat die empfangene Stelle darauf hinzuweisen. Absatz 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.“
… 1 строк без изменений …
4. Nach § 63a werden die folgenden §§ 63b und 63c eingefügt:
„§ 63b
Automatisierter biometrischer Abgleich mit öffentlich zugänglichen Daten aus dem Internet (1)Das Bundeskriminalamt kann öffentlich zugängliche personenbezogene Daten, die biometrische Merkmale enthalten, aus dem Internet erheben und mit Daten, auf die es zur Erfüllung seiner Aufgaben zugreifen darf, mittels einer automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung biometrisch abgleichen, so-
Automatisierter biometrischer Abgleich mit öffentlich zugänglichen Daten aus dem Internet (1) Das Bundeskriminalamt kann öffentlich zugängliche personenbezogene Daten, die biometrische Merkmale enthalten, aus dem Internet erheben und mit Daten, auf die es zur Erfüllung seiner Aufgaben zugreifen darf, mittels einer automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung biometrisch abgleichen, so-
… 11 строк без изменений …
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode
3. zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit oder sexueller Selbstbestimmung einer zu schützenden Person oder zum Schutz einer zu schützenden Räumlichkeit nach § 6, wenn das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie in einem übersehbaren Zeitraum eine Straftat gegen eines dieser Rechtsgüter der zu schützenden Person oder gegen eine zu schützende Räumlichkeit begehen wird, und die Abwehr der Gefahr oder der Schutz des genannten Rechtsguts auf andere Weise aussichtlos oder wesentlich erschwert wäre. Ein Abgleich mit öffentlich zugänglichen Echtzeitdaten ist unzulässig.
(2)Die Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 darf durchgeführt werden
(2) Die Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 darf durchgeführt werden
… 1 строк без изменений …
1. gegen die entsprechend § 18 oder § 19 des Bundespolizeigesetzes Verantwortlichen oder Personen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3 und
2. gegen Personen entsprechend § 21 des Bundespolizeigesetzes, sofern überwiegende schutzwürdige Interessen dieser Personen nicht entgegenstehen.
(3)Für die nach Absatz 1 Satz 1 abzugleichenden Daten ist § 12 Absatz 2 anzuwenden. Der Abgleich mit Daten, die die aus in § 12 Absatz 3 genannten Maßnahmen erlangt wurden, ist unzulässig.
(4)Die im Rahmen des biometrischen Abgleichs nach Absatz 1 Satz 1 erhobenen und verarbeiteten Daten sind nach dessen Durchführung unverzüglich zu löschen, sofern sie keinen konkreten Ermittlungsansatz für den Ausgangssachverhalt oder ein anderes Verfahren aufweisen. Durch organisatorische und technische Maßnahmen hat das Bundeskriminalamt zu gewährleisten, dass die Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt sind. Für die Protokollierung der Verarbeitungsschritte gilt § 82 Absatz 1. Zudem ist die Zielperson zu protokollieren.
(5)Das Bundeskriminalamt kann den Abgleich durch eine inländische öffentliche oder nichtöffentliche Stelle oder eine öffentliche oder nichtöffentliche Stelle eines Mitgliedstaats der Europäischen Union durchführen lassen, hierzu an diese Stelle erforderliche Daten übermitteln und, sofern erforderlich, von § 25 Absatz 6, auch in Verbindung mit § 26, abweichen, wenn
(3) Für die nach Absatz 1 Satz 1 abzugleichenden Daten ist § 12 Absatz 2 anzuwenden. Der Abgleich mit Daten, die die aus in § 12 Absatz 3 genannten Maßnahmen erlangt wurden, ist unzulässig.
(4) Die im Rahmen des biometrischen Abgleichs nach Absatz 1 Satz 1 erhobenen und verarbeiteten Daten sind nach dessen Durchführung unverzüglich zu löschen, sofern sie keinen konkreten Ermittlungsansatz für den Ausgangssachverhalt oder ein anderes Verfahren aufweisen. Durch organisatorische und technische Maßnahmen hat das Bundeskriminalamt zu gewährleisten, dass die Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt sind. Für die Protokollierung der Verarbeitungsschritte gilt § 82 Absatz 1. Zudem ist die Zielperson zu protokollieren.
(5) Das Bundeskriminalamt kann den Abgleich durch eine inländische öffentliche oder nichtöffentliche Stelle oder eine öffentliche oder nichtöffentliche Stelle eines Mitgliedstaats der Europäischen Union durchführen lassen, hierzu an diese Stelle erforderliche Daten übermitteln und, sofern erforderlich, von § 25 Absatz 6, auch in Verbindung mit § 26, abweichen, wenn
… 1 строк без изменений …
1. die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 erfüllt sind und
2. der Abgleich durch das Bundeskriminalamt selbst technisch unmöglich oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist.
(6)Das Bundeskriminalamt kann den Abgleich durch eine öffentliche oder nichtöffentliche Stelle in einem Drittstaat durchführen lassen und hierzu an diese Stelle erforderliche Daten übermitteln, wenn
(6) Das Bundeskriminalamt kann den Abgleich durch eine öffentliche oder nichtöffentliche Stelle in einem Drittstaat durchführen lassen und hierzu an diese Stelle erforderliche Daten übermitteln, wenn
… 7 строк без изменений …
1. dies zum Zwecke des Schutzes der nationalen Sicherheit erforderlich ist,
Sofern dies erforderlich ist, darf das Bundeskriminalamt von § 81 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 4 des Bundesdatenschutzgesetzes abweichen.
(7)Die §§ 25 bis 28 bleiben im Übrigen unberührt.
(7) Die §§ 25 bis 28 bleiben im Übrigen unberührt.
## Drucksache 21/6132
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode (8)Die Maßnahme nach Absatz 6 darf nur auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten des Bundeskriminalamtes oder ihrer oder seiner Vertretung durch das Gericht angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundeskriminalamtes oder ihre oder seine Vertretung getroffen werden. In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. Soweit die Anordnung nicht binnen drei Tagen durch das Gericht bestätigt wird, tritt sie außer Kraft. Die Präsidentin oder der Präsident des Bundeskriminalamtes kann die Antragsbefugnis nach Satz 1 sowie die Anordnungsbefugnis nach Satz 2 auf Bedienstete des Bundeskriminalamtes mit Befähigung zum Richteramt übertragen.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode (8) Die Maßnahme nach Absatz 6 darf nur auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten des Bundeskriminalamtes oder ihrer oder seiner Vertretung durch das Gericht angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundeskriminalamtes oder ihre oder seine Vertretung getroffen werden. In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. Soweit die Anordnung nicht binnen drei Tagen durch das Gericht bestätigt wird, tritt sie außer Kraft. Die Präsidentin oder der Präsident des Bundeskriminalamtes kann die Antragsbefugnis nach Satz 1 sowie die Anordnungsbefugnis nach Satz 2 auf Bedienstete des Bundeskriminalamtes mit Befähigung zum Richteramt übertragen.
§ 63c
Automatisierte Datenanalyse (1)Das Bundeskriminalamt kann Daten, auf die es zur Erfüllung seiner Aufgaben zugreifen darf, nach Maßgabe von § 12 mittels einer automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung zusammenführen und darüber hinaus zum Zwecke der Analyse weiterverarbeiten, sofern dies zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer nach § 6 zu schützenden Person erforderlich ist. Eine Maßnahme nach Satz 1 ist auch zulässig, sofern
Automatisierte Datenanalyse (1) Das Bundeskriminalamt kann Daten, auf die es zur Erfüllung seiner Aufgaben zugreifen darf, nach Maßgabe von § 12 mittels einer automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung zusammenführen und darüber hinaus zum Zwecke der Analyse weiterverarbeiten, sofern dies zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer nach § 6 zu schützenden Person erforderlich ist. Eine Maßnahme nach Satz 1 ist auch zulässig, sofern
… 1 строк без изменений …
1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung gegen Leib, Leben oder Freiheit einer nach § 6 zu schützenden Person begehen wird, oder
2. das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung gegen Leib, Leben oder Freiheit einer nach § 6 zu schützenden Person begehen wird, und dies zur Verhütung dieser Straftat erforderlich ist. Die nach den Sätzen 1 und 2 mittels einer automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung zusammengeführten Daten dürfen ferner für Zwecke der Strafverfolgung gemäß § 4 nach Maßgabe von § 98e der Strafprozessordnung weiterverarbeitet werden.
(2)Die Maßnahme nach Absatz 1 darf durchgeführt werden gegen
(2) Die Maßnahme nach Absatz 1 darf durchgeführt werden gegen
… 1 строк без изменений …
1. die entsprechend § 18 oder § 19 des Bundespolizeigesetzes Verantwortlichen oder Personen im Sinne von Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder 2 und
2. Personen entsprechend § 21 des Bundespolizeigesetzes, sofern überwiegende schutzwürdige Interessen dieser Personen nicht entgegenstehen.
(3)Eine direkte Anbindung der Anwendung zur automatisierten Datenanalyse an Register, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/680 fallen, und an Internetdienste ist unzulässig. Datensätze aus gezielten, auch automatisierten Abfragen in sonstigen staatlichen Registern und im Einzelfall erhobene Datensätze aus Internetquellen können in die Weiterverarbeitung einbezogen werden.
(4)Im Rahmen der Weiterverarbeitung nach Absatz 1 Satz 1 können
(3) Eine direkte Anbindung der Anwendung zur automatisierten Datenanalyse an Register, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/680 fallen, und an Internetdienste ist unzulässig. Datensätze aus gezielten, auch automatisierten Abfragen in sonstigen staatlichen Registern und im Einzelfall erhobene Datensätze aus Internetquellen können in die Weiterverarbeitung einbezogen werden.
(4) Im Rahmen der Weiterverarbeitung nach Absatz 1 Satz 1 können
… 11 строк без изменений …
1. datei- und informationssystemübergreifend Beziehungen oder Zusammenhänge zwischen Verfahren, Vorgängen, Personen, Personengruppierungen, Institutionen, Organisationen, Orten, Objekten und Sachen identifiziert und hergestellt, sowohl qualitativ als auch quantitativ klassifiziert, strukturell analysiert und visualisiert werden,
## Drucksache 21/6132
(5)Das Bundeskriminalamt hat bei der Weiterverarbeitung nach Absatz 1 sicherzustellen, dass diskriminierende Algorithmen weder herausgebildet noch verwendet werden. Die §§ 12 und 22 Absatz 2 sowie Regelungen zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung bleiben unberührt. Eine ausschließlich auf der Maßnahme nach Absatz 1 beruhende automatisierte Entscheidungsfindung, die unmittelbar eine nachteilige Rechtsfolge für die betroffene Person hat oder diese erheblich beeinträchtigt, ist unzulässig.
(6)Das Bundeskriminalamt gewährleistet im Rahmen der Regelung der Zugriffsberechtigungen nach § 15, dass das für die Durchführung der Maßnahme nach Absatz 1 eingesetzte Personal besonders geschult wird. Durch organisatorische und technische Maßnahmen hat das Bundeskriminalamt zu gewährleisten, dass die Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt sind. Für die Protokollierung der Zugriffe und Verarbeitungsschritte gilt § 82 Absatz 1. Zudem ist die Zielperson zu protokollieren. Die Übermittlung von personenbezogenen Daten an andere Stellen zur Durchführung der automatisierten Datenanalyse nach Absatz 1 ist unzulässig.
(7)Die Maßnahme nach Absatz 1 ist durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundeskriminalamtes oder ihrer oder seiner Vertretung oder durch eine Bedienstete oder einen Bediensteten des Bundeskriminalamtes mit Befähigung zum Richteramt anzuordnen.“
(5) Das Bundeskriminalamt hat bei der Weiterverarbeitung nach Absatz 1 sicherzustellen, dass diskriminierende Algorithmen weder herausgebildet noch verwendet werden. Die §§ 12 und 22 Absatz 2 sowie Regelungen zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung bleiben unberührt. Eine ausschließlich auf der Maßnahme nach Absatz 1 beruhende automatisierte Entscheidungsfindung, die unmittelbar eine nachteilige Rechtsfolge für die betroffene Person hat oder diese erheblich beeinträchtigt, ist unzulässig.
(6) Das Bundeskriminalamt gewährleistet im Rahmen der Regelung der Zugriffsberechtigungen nach § 15, dass das für die Durchführung der Maßnahme nach Absatz 1 eingesetzte Personal besonders geschult wird. Durch organisatorische und technische Maßnahmen hat das Bundeskriminalamt zu gewährleisten, dass die Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt sind. Für die Protokollierung der Zugriffe und Verarbeitungsschritte gilt § 82 Absatz 1. Zudem ist die Zielperson zu protokollieren. Die Übermittlung von personenbezogenen Daten an andere Stellen zur Durchführung der automatisierten Datenanalyse nach Absatz 1 ist unzulässig.
(7) Die Maßnahme nach Absatz 1 ist durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundeskriminalamtes oder ihrer oder seiner Vertretung oder durch eine Bedienstete oder einen Bediensteten des Bundeskriminalamtes mit Befähigung zum Richteramt anzuordnen.“
… 37 строк без изменений …
Artikel 2
Drucksache 21/6132 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode technische Maßnahmen stellt die Bundespolizei sicher, dass die Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt sind. Die Bundespolizei hat bei der Weiterverarbeitung nach Satz 1 sicherzustellen, dass diskriminierende Algorithmen weder herausgebildet noch verwendet werden.
(4)Unter den Voraussetzungen von Absatz 3 kann die Bundespolizei, sofern dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, bei ihr vorhandene personenbezogene Daten an inländische öffentliche oder nichtöffentliche Stellen und Stellen nach § 54 Satz 1 Nummer 1 bis 3 sowie Stellen nach § 56 Absatz 1 Satz 1 übermitteln. § 57 bleibt unberührt. Eine Übermittlung von Daten nach § 12 Absatz 3 des Bundeskriminalamtgesetzes ist unzulässig. Personenbezogene Daten werden nur an solche Personen übermittelt, die Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind oder die zur Geheimhaltung verpflichtet worden sind. § 1 Absatz 2, 3 und 4 Nummer 2 des Verpflichtungsgesetzes ist auf die Verpflichtung zur Geheimhaltung entsprechend anzuwenden. Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur zu dem Zweck nach Absatz 3 Satz 1 weiterverarbeiten. Die Bundespolizei hat die empfangene Stelle darauf hinzuweisen. Absatz 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.“
(4) Unter den Voraussetzungen von Absatz 3 kann die Bundespolizei, sofern dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, bei ihr vorhandene personenbezogene Daten an inländische öffentliche oder nichtöffentliche Stellen und Stellen nach § 54 Satz 1 Nummer 1 bis 3 sowie Stellen nach § 56 Absatz 1 Satz 1 übermitteln. § 57 bleibt unberührt. Eine Übermittlung von Daten nach § 12 Absatz 3 des Bundeskriminalamtgesetzes ist unzulässig. Personenbezogene Daten werden nur an solche Personen übermittelt, die Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind oder die zur Geheimhaltung verpflichtet worden sind. § 1 Absatz 2, 3 und 4 Nummer 2 des Verpflichtungsgesetzes ist auf die Verpflichtung zur Geheimhaltung entsprechend anzuwenden. Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur zu dem Zweck nach Absatz 3 Satz 1 weiterverarbeiten. Die Bundespolizei hat die empfangene Stelle darauf hinzuweisen. Absatz 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.“
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3. Nach § 58 werden die folgenden §§ 58a und 58b eingefügt:
„§ 58a
Automatisierter biometrischer Abgleich mit öffentlich zugänglichen Daten aus dem Internet (1)Die Bundespolizei kann zur Erfüllung einer ihr obliegenden Aufgabe nach § 1 Absatz 3 bis 5 oder nach den §§ 2 bis 8 öffentlich zugängliche personenbezogene Daten, die biometrische Merkmale enthalten, aus dem Internet erheben und mit Daten, auf die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben zugreifen darf, mittels einer automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung biometrisch abgleichen, sofern
Automatisierter biometrischer Abgleich mit öffentlich zugänglichen Daten aus dem Internet (1) Die Bundespolizei kann zur Erfüllung einer ihr obliegenden Aufgabe nach § 1 Absatz 3 bis 5 oder nach den §§ 2 bis 8 öffentlich zugängliche personenbezogene Daten, die biometrische Merkmale enthalten, aus dem Internet erheben und mit Daten, auf die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben zugreifen darf, mittels einer automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung biometrisch abgleichen, sofern
… 3 строк без изменений …
1. dies zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist, erforderlich ist,
3. das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Straftat im Zusammenhang mit lebensgefährdenden Schleusungen oder eine Straftat, die gegen die Sicherheit der Anlagen oder des Betriebes des Luft-, See- oder Bahnverkehrs gerichtet ist, insbesondere Straftaten nach den §§ 315, 315b, 316b und 316c des Strafgesetzbuches, und eine nicht unerhebliche Schädigung eines der in Nummer 1 genannten Rechtsgüter erwarten lässt, begehen wird, und die Erhebung und der Abgleich im Einzelfall zum Zweck der Identifizierung, Aufenthaltsermittlung, Erforschung des Sachverhalts oder Ermittlung von Zusammenhängen von Straftaten oder Gefahren erforderlich ist und die Abwehr der Gefahr oder die Verhütung der in diesem Absatz genannten Straftaten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Ein Abgleich mit öffentlich zugänglichen Echtzeitdaten ist unzulässig.
(2)Die Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 darf durchgeführt werden
(2) Die Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 darf durchgeführt werden
… 5 строк без изменений …
1. gegen die nach § 18 oder § 19 Verantwortlichen oder Personen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3 und
## Drucksache 21/6132
(3)Für die nach Absatz 1 Satz 1 abzugleichenden Daten ist § 43 anzuwenden. Der Abgleich mit Daten, die aus in § 12 Absatz 3 des Bundeskriminalamtgesetzes genannten Maßnahmen erlangt wurden, ist unzulässig.
(4)Die im Rahmen des biometrischen Abgleichs nach Absatz 1 Satz 1 erhobenen und verarbeiteten Daten sind nach dessen Durchführung unverzüglich zu löschen, sofern sie keinen konkreten Ermittlungsansatz für den Ausgangssachverhalt oder ein anderes Verfahren aufweisen. Die Bundespolizei stellt durch organisatorische und technische Maßnahmen sicher, dass die Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt sind.
(5)Die Bundespolizei kann den Abgleich durch eine inländische öffentliche oder nichtöffentliche Stelle oder eine öffentliche oder nichtöffentliche Stelle eines Mitgliedstaats der Europäischen Union durchführen lassen, hierzu an diese Stelle erforderliche Daten übermitteln und, sofern erforderlich, von § 53 Absatz 5, auch in Verbindung mit § 54, abweichen, wenn
(3) Für die nach Absatz 1 Satz 1 abzugleichenden Daten ist § 43 anzuwenden. Der Abgleich mit Daten, die aus in § 12 Absatz 3 des Bundeskriminalamtgesetzes genannten Maßnahmen erlangt wurden, ist unzulässig.
(4) Die im Rahmen des biometrischen Abgleichs nach Absatz 1 Satz 1 erhobenen und verarbeiteten Daten sind nach dessen Durchführung unverzüglich zu löschen, sofern sie keinen konkreten Ermittlungsansatz für den Ausgangssachverhalt oder ein anderes Verfahren aufweisen. Die Bundespolizei stellt durch organisatorische und technische Maßnahmen sicher, dass die Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt sind.
(5) Die Bundespolizei kann den Abgleich durch eine inländische öffentliche oder nichtöffentliche Stelle oder eine öffentliche oder nichtöffentliche Stelle eines Mitgliedstaats der Europäischen Union durchführen lassen, hierzu an diese Stelle erforderliche Daten übermitteln und, sofern erforderlich, von § 53 Absatz 5, auch in Verbindung mit § 54, abweichen, wenn
… 1 строк без изменений …
1. die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 erfüllt sind und
2. der Abgleich durch die Bundespolizei selbst technisch unmöglich oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist.
(6)Die Bundespolizei kann den Abgleich durch eine öffentliche oder nichtöffentliche Stelle in einem Drittstaat durchführen lassen und hierzu an diese Stelle erforderliche Daten übermitteln, wenn
(6) Die Bundespolizei kann den Abgleich durch eine öffentliche oder nichtöffentliche Stelle in einem Drittstaat durchführen lassen und hierzu an diese Stelle erforderliche Daten übermitteln, wenn
… 7 строк без изменений …
1. dies zum Zwecke des Schutzes der nationalen Sicherheit erforderlich ist,
Sofern dies erforderlich ist, darf die Bundespolizei von § 81 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 4 des Bundesdatenschutzgesetzes abweichen.
(7)Die §§ 53 bis 57 bleiben im Übrigen unberührt.
(8)Die Maßnahme nach Absatz 6 darf nur auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums oder einer Bundespolizeidirektion oder ihrer oder seiner Vertretung durch das Gericht angeordnet werden. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Behörde der Antragsberechtigten nach Satz 1 ihren Sitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Buches 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme der § 23 Absatz 2, § 37 Absatz 2 und § 41 entsprechend. Die Anordnung ergeht ohne Anhörung der betroffenen Person. Die Anordnung wird mit Erlass wirksam. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums oder einer Bundespolizeidirektion oder ihre oder seine Vertretung getroffen werden. In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. Soweit die Anordnung nach Satz 6 nicht binnen drei Tagen durch das Gericht bestätigt wird, tritt sie außer Kraft.
(7) Die §§ 53 bis 57 bleiben im Übrigen unberührt.
(8) Die Maßnahme nach Absatz 6 darf nur auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums oder einer Bundespolizeidirektion oder ihrer oder seiner Vertretung durch das Gericht angeordnet werden. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Behörde der Antragsberechtigten nach Satz 1 ihren Sitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Buches 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme der § 23 Absatz 2, § 37 Absatz 2 und § 41 entsprechend. Die Anordnung ergeht ohne Anhörung der betroffenen Person. Die Anordnung wird mit Erlass wirksam. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums oder einer Bundespolizeidirektion oder ihre oder seine Vertretung getroffen werden. In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. Soweit die Anordnung nach Satz 6 nicht binnen drei Tagen durch das Gericht bestätigt wird, tritt sie außer Kraft.
§ 58b
Automatisierte Datenanalyse (1)Die Bundespolizei kann zur Erfüllung einer ihr obliegenden Aufgabe nach § 1 Absatz 3 bis 5 oder nach den §§ 2 bis 8 Daten, auf die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben zugreifen darf, nach Maßgabe von § 43
Automatisierte Datenanalyse (1) Die Bundespolizei kann zur Erfüllung einer ihr obliegenden Aufgabe nach § 1 Absatz 3 bis 5 oder nach den §§ 2 bis 8 Daten, auf die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben zugreifen darf, nach Maßgabe von § 43
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Drucksache 21/6132 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode mittels einer automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung zusammenführen und darüber hinaus zum Zwecke der Analyse weiterverarbeiten, sofern
Die nach Satz 1 mittels einer automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung zusammengeführten Daten dürfen ferner für Zwecke der Strafverfolgung gemäß § 13 nach Maßgabe von § 98e der Strafprozessordnung weiterverarbeitet werden.
(2)Die Maßnahme nach Absatz 1 darf durchgeführt werden gegen
(2) Die Maßnahme nach Absatz 1 darf durchgeführt werden gegen
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1. die nach § 18 oder § 19 Verantwortlichen oder Personen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3 und
2. Personen nach § 21, sofern überwiegende schutzwürdige Interessen dieser Person nicht entgegenstehen.
(3)Eine direkte Anbindung der Anwendung zur automatisierten Datenanalyse an Register, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/680 fallen, und an Internetdienste ist unzulässig. Datensätze aus gezielten, auch automatisierten Abfragen in sonstigen staatlichen Registern und im Einzelfall erhobene Datensätze aus Internetquellen können in die Weiterverarbeitung einbezogen werden.
(4)Im Rahmen der Weiterverarbeitung nach den Absatz 1 können
(3) Eine direkte Anbindung der Anwendung zur automatisierten Datenanalyse an Register, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/680 fallen, und an Internetdienste ist unzulässig. Datensätze aus gezielten, auch automatisierten Abfragen in sonstigen staatlichen Registern und im Einzelfall erhobene Datensätze aus Internetquellen können in die Weiterverarbeitung einbezogen werden.
(4) Im Rahmen der Weiterverarbeitung nach den Absatz 1 können
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1. datei- und informationssystemübergreifend Beziehungen oder Zusammenhänge zwischen Verfahren, Vorgängen, Personen, Personengruppierungen, Institutionen, Organisationen, Orten, Objekten und Sachen identifiziert und hergestellt, sowohl qualitativ als auch quantitativ klassifiziert, strukturell analysiert und visualisiert hergestellt werden,
5. gespeicherte Daten statistisch ausgewertet werden.
(5)Die Bundespolizei hat bei der Weiterverarbeitung nach Absatz 1 sicherzustellen, dass diskriminierende Algorithmen weder herausgebildet noch verwendet werden. Die §§ 43 und 46 Absatz 2 sowie Regelungen zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung bleiben unberührt. Eine ausschließlich auf der Maßnahme nach Absatz 1 beruhende automatisierte Entscheidungsfindung, die unmittelbar eine nachteilige Rechtsfolge für die betroffene Person hat oder diese erheblich beeinträchtigt, ist unzulässig.
(5) Die Bundespolizei hat bei der Weiterverarbeitung nach Absatz 1 sicherzustellen, dass diskriminierende Algorithmen weder herausgebildet noch verwendet werden. Die §§ 43 und 46 Absatz 2 sowie Regelungen zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung bleiben unberührt. Eine ausschließlich auf der Maßnahme nach Absatz 1 beruhende automatisierte Entscheidungsfindung, die unmittelbar eine nachteilige Rechtsfolge für die betroffene Person hat oder diese erheblich beeinträchtigt, ist unzulässig.
… 1 строк без изменений …
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode
## Drucksache 21/6132
(6)Die Bundespolizei gewährleistet im Rahmen der Regelung der Zugriffsberechtigungen, dass das für die Durchführung der Maßnahme nach Absatz 1 eingesetzte Personal besonders geschult wird. Durch organisatorische und technische Maßnahmen stellt sie sicher, dass die Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt sind. Die Übermittlung von personenbezogenen Daten an andere Stellen zur Durchführung der automatisierten Datenanalyse nach Absatz 1 ist unzulässig.
(7)Die Maßnahme nach Absatz 1 lizeipräsidiums oder einer Bundespolizeidirektion, ihrer oder seiner Vertretung oder durch die Leiterin oder den Leiter einer Abteilung des Bundespolizeipräsidiums angeordnet werden.“
(6) Die Bundespolizei gewährleistet im Rahmen der Regelung der Zugriffsberechtigungen, dass das für die Durchführung der Maßnahme nach Absatz 1 eingesetzte Personal besonders geschult wird. Durch organisatorische und technische Maßnahmen stellt sie sicher, dass die Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt sind. Die Übermittlung von personenbezogenen Daten an andere Stellen zur Durchführung der automatisierten Datenanalyse nach Absatz 1 ist unzulässig.
(7) Die Maßnahme nach Absatz 1 lizeipräsidiums oder einer Bundespolizeidirektion, ihrer oder seiner Vertretung oder durch die Leiterin oder den Leiter einer Abteilung des Bundespolizeipräsidiums angeordnet werden.“
… 5 строк без изменений …
4.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)In Nummer 7 wird die Angabe „sind.“ durch die Angabe „sind,“ ersetzt.
bb)Nach Nummer 7 wird die folgende Nummer 8 eingefügt:
aa) In Nummer 7 wird die Angabe „sind.“ durch die Angabe „sind,“ ersetzt.
bb) Nach Nummer 7 wird die folgende Nummer 8 eingefügt:
… 13 строк без изменений …
8. „ bei Maßnahmen nach den §§ 58a und 58b die Zielperson.“
„§ 15b
Automatisierter biometrischer Abgleich mit öffentlich zugänglichen Daten aus dem Internet (1)Das nach § 16 Absatz 1 Satz 1 und 2 erhobene biometrische Lichtbild des Ausländers darf mit öffentlich zugänglichen personenbezogenen Daten, die biometrische Merkmale enthalten, aus dem Internet mittels einer automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung biometrisch abgeglichen werden, wenn der Ausländer keinen gültigen Pass oder Passersatz besitzt und der Abgleich für die Feststellung der Identität oder Staatsangehörigkeit des Ausländers erforderlich ist. Ein Abgleich mit öffentlich zugänglichen Echtzeitdaten ist unzulässig.
(2)Die im Rahmen des Abgleichs nach Absatz 1 gleichs unverzüglich zu löschen, sofern sie für die Feststellung der Identität oder Staatsangehörigkeit nicht mehr erforderlich sind. Die Weiterverarbeitung der beim Abgleich erhobenen Daten zu anderen Zwecken ist unzulässig. Der Abgleich, das Ergebnis des Abgleichs und das Löschen von Daten sind in der Asylakte zu dokumentieren.
(3)Durch organisatorische und technische Maßnahmen ist zu gewährleisten, dass die Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt sind und insbesondere der Herkunftsstaat des Ausländers sowie Drittstaaten, in denen der Ausländer eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden zu befürchten hat, keine Kenntnis über die Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 erlangen. Bei jeder Maßnahme nach Absatz 1 sind die
Automatisierter biometrischer Abgleich mit öffentlich zugänglichen Daten aus dem Internet (1) Das nach § 16 Absatz 1 Satz 1 und 2 erhobene biometrische Lichtbild des Ausländers darf mit öffentlich zugänglichen personenbezogenen Daten, die biometrische Merkmale enthalten, aus dem Internet mittels einer automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung biometrisch abgeglichen werden, wenn der Ausländer keinen gültigen Pass oder Passersatz besitzt und der Abgleich für die Feststellung der Identität oder Staatsangehörigkeit des Ausländers erforderlich ist. Ein Abgleich mit öffentlich zugänglichen Echtzeitdaten ist unzulässig.
(2) Die im Rahmen des Abgleichs nach Absatz 1 gleichs unverzüglich zu löschen, sofern sie für die Feststellung der Identität oder Staatsangehörigkeit nicht mehr erforderlich sind. Die Weiterverarbeitung der beim Abgleich erhobenen Daten zu anderen Zwecken ist unzulässig. Der Abgleich, das Ergebnis des Abgleichs und das Löschen von Daten sind in der Asylakte zu dokumentieren.
(3) Durch organisatorische und technische Maßnahmen ist zu gewährleisten, dass die Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt sind und insbesondere der Herkunftsstaat des Ausländers sowie Drittstaaten, in denen der Ausländer eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden zu befürchten hat, keine Kenntnis über die Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 erlangen. Bei jeder Maßnahme nach Absatz 1 sind die
… 1 строк без изменений …
Drucksache 21/6132 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode
Bezeichnung der eingesetzten automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung, der Zeitpunkt ihres Einsatzes, die Organisationseinheit und die Person, die die Maßnahme durchführen, zu protokollieren.
(4)Für die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Maßnahmen ist das Bundesamt zuständig. Das Bundesamt kann den Abgleich durch eine inländische öffentliche oder nichtöffentliche Stelle oder eine öffentliche oder nichtöffentliche Stelle eines Mitgliedstaats der Europäischen Union durchführen lassen und hierzu an diese Stelle erforderliche Daten übermitteln, wenn
(4) Für die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Maßnahmen ist das Bundesamt zuständig. Das Bundesamt kann den Abgleich durch eine inländische öffentliche oder nichtöffentliche Stelle oder eine öffentliche oder nichtöffentliche Stelle eines Mitgliedstaats der Europäischen Union durchführen lassen und hierzu an diese Stelle erforderliche Daten übermitteln, wenn
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1. die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 erfüllt sind und
Der NKR beanstandet wie folgt:
1.Die Darstellung der Regelungsfolgen sei nicht methodengerecht. Die Mehrbedarfe würden entgegen der ressortverbindlichen Methodik nicht unter E „Erfüllungsaufwand“, sondern unter D „Haushaltsausgaben“ dargestellt. Dadurch würden die Mehrbedarfe der Erfüllungsaufwands-Bilanz der Bundesregierung entzogen.
1. Die Darstellung der Regelungsfolgen sei nicht methodengerecht. Die Mehrbedarfe würden entgegen der ressortverbindlichen Methodik nicht unter E „Erfüllungsaufwand“, sondern unter D „Haushaltsausgaben“ dargestellt. Dadurch würden die Mehrbedarfe der Erfüllungsaufwands-Bilanz der Bundesregierung entzogen.
… 1 строк без изменений …
Stellungnahme der Bundesregierung:
Die Bundesregierung kommt, anders als der NKR, zu dem Schluss, dass die Ausgaben als „Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand“ einzuordnen sind. Die Gesetzentwürfe enthalten Ausführungen zu Sach- und Personalkosten. Dabei bildet die automatisierte Datenanalyse den Schwerpunkt der Ausgaben. Für die Durchführung der Befugnisse zur automatisierten Datenanalyse ist zunächst eine technische Umgebung, hier als Datenanalyseplattform bezeichnet, zu errichten. Diese ist zudem zu betreiben, zu warten und zu pflegen. Dabei handelt es sich aus Sicht der Bundesregierung um Investitionsmaßnahmen in IT-Anwendungen und - Infrastruktur, die die Voraussetzung für die Anwendung der Befugnisse schaffen. Auch die weiteren Ausgaben für das Betreiben von Teilnehmerschnittstellen der Polizeibehörden des Bundes schaffen die Grundlage für die Anwendung der Befugnisse. Die Umsetzung der Vorschriften selbst, also die Anwendung der Befugnisse, schafft in diesem Sinne keinen zusätzlichen Erfüllungsaufwand, sondern integriert sich in die bestehenden Ermittlungs- und Gefahrenabwehrtätigkeiten der Polizeibehörden.
2.Der Entwurf sei zu evaluieren. Dies gelte unabhängig vom Schwellenwert für den Erfüllungsaufwand aufgrund der besonderen politischen Bedeutung des Vorhabens und Hinweisen von Verbänden auf das Prinzip Datenschutz und Informationssicherheit.
2. Der Entwurf sei zu evaluieren. Dies gelte unabhängig vom Schwellenwert für den Erfüllungsaufwand aufgrund der besonderen politischen Bedeutung des Vorhabens und Hinweisen von Verbänden auf das Prinzip Datenschutz und Informationssicherheit.
… 17 строк без изменений …
Stellungnahme der Bundesregierung:
## Berlin, Freitag, den 12. Juni 2026
Inhalt :
Amtliche Mitteilungen ..................
Glückwünsche zum Geburtstag ...........
Zur Tagesordnung .....................
I n h a l t :
Amtliche Mitteilungen . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Glückwünsche zum Geburtstag . . . . . . . . . . .
Zur Tagesordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
… 7 строк без изменений …
1.
Beschluss: Minister Manuel Hagel (Baden-
Württemberg) wird gewählt ..........
2. Zweites Gesetz zur Änderung desLuftverkehrsteuergesetzes (Drucksache 298/26) ..
Württemberg) wird gewählt . . . . . . . . . .
2. Zweites Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes (Drucksache 298/26) . .
## Beschluss: Kein Antrag gemäß Artikel 77
Absatz 2 GG .....................
3. Gesetz zur Weiterentwicklung der Apothekenversorgung (Apothekenversorgung- Weiterentwicklungsgesetz – ApoVWG) (Drucksache 299/26) .................
Stefanie Drese (Mecklenburg-Vorpommern) .................... 276, 314*
Dr. Andreas Philippi (Niedersachsen) ..
Diana Stolz (Hessen) ............ 313*
Thorsten Bischoff (Saarland) ....... 314*
Absatz 2 GG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3. Gesetz zur Weiterentwicklung der Apothekenversorgung (Apothekenversorgung- Weiterentwicklungsgesetz – ApoVWG) (Drucksache 299/26) . . . . . . . . . . . . . . . . .
Stefanie Drese (Mecklenburg-Vorpommern) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 276, 314*
Dr. Andreas Philippi (Niedersachsen) . .
Diana Stolz (Hessen) . . . . . . . . . . . . 313*
Thorsten Bischoff (Saarland) . . . . . . . 314*
## Beschluss: Kein Antrag gemäß Artikel 77
Absatz 2 GG .....................
4. Gesetz für den Bürokratierückbau im Bereich des Bundesministeriums des Innern (Drucksache 300/26) .................
Absatz 2 GG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
4. Gesetz für den Bürokratierückbau im Bereich des Bundesministeriums des Innern (Drucksache 300/26) . . . . . . . . . . . . . . . . .
## Beschluss: Zustimmung gemäß Artikel 73
Absatz 2 i.V.m. Absatz 1 Nummer 9a GG – Annahme einer Entschließung .........
Absatz 2 i.V.m. Absatz 1 Nummer 9a GG – Annahme einer Entschließung . . . . . . . . .
… 1 строк без изменений …
5.
## Gesetz zur Digitalisierung des Vollzugs von
Immobilienverträgen, der gerichtlichen Genehmigungen von notariellen Rechtsgeschäften und der steuerlichen Anzeigen der Notare (Drucksache 301/26) .................
Immobilienverträgen, der gerichtlichen Genehmigungen von notariellen Rechtsgeschäften und der steuerlichen Anzeigen der Notare (Drucksache 301/26) . . . . . . . . . . . . . . . . .
… 1 строк без изменений …
Oliver Krischer (Nordrhein-Westfalen) 317*
## Beschluss: Zustimmung gemäß Artikel 105
Absatz 2 i.V.m. Artikel 105 Absatz 3 und Artikel 108 Absatz 5 GG ............ 315*
Absatz 2 i.V.m. Artikel 105 Absatz 3 und Artikel 108 Absatz 5 GG . . . . . . . . . . . . 315*
… 1 строк без изменений …
6.
## Gesetz zur Einführung der elektronischen
Aufenthaltsüberwachung und der Täterarbeit Gewaltschutzgesetz (Drucksache 302/26) ........................
Aufenthaltsüberwachung und der Täterarbeit Gewaltschutzgesetz (Drucksache 302/26) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
## Beschluss: Kein Antrag gemäß Artikel 77
Absatz 2 GG ..................... 315*
Absatz 2 GG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 315*
… 1 строк без изменений …
7.
## Gesetz zur Förderung und Modernisierung des Anwaltsnotariats, zur Änderung des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes, zur Digitalisierung des Führungszeugnisses und zur Verlängerung der Antragsfrist für Anträge von Soldatinnen und Soldaten auf Entschädigung wegen dienstrechtlicher Benachteiligung (Drucksache 303/26, zu Drucksache 303/26) ........................
Bundes-Immissionsschutzgesetzes, zur Digitalisierung des Führungszeugnisses und zur Verlängerung der Antragsfrist für Anträge von Soldatinnen und Soldaten auf Entschädigung wegen dienstrechtlicher Benachteiligung (Drucksache 303/26, zu Drucksache 303/26) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
## Beschluss: Kein Antrag gemäß Artikel 77
Absatz 2 GG ..................... 315*
8. Gesetz zur Änderung flaggen-, schiffsregister- und seefischereirechtlicher Vorschriften (Drucksache 304/26) ..............
Absatz 2 GG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 315*
8. Gesetz zur Änderung flaggen-, schiffsregister- und seefischereirechtlicher Vorschriften (Drucksache 304/26) . . . . . . . . . . . . . .
## Beschluss: Kein Antrag gemäß Artikel 77
Absatz 2 GG ..................... 315*
Absatz 2 GG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 315*
… 5 строк без изменений …
9. Gesetz zur Modernisierung der nationalen
## Beschluss: Kein Antrag gemäß Artikel 77
Absatz 2 GG .....................
Absatz 2 GG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
… 1 строк без изменений …
10. Gesetz zu dem Vertrag vom 12. März 2025 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik über die gemeinsame Staatsgrenze (Drucksache 306/26)
## Beschluss: Zustimmung gemäß Artikel 74
Absatz 1 Nummer 25, Absatz 2 GG ..... 315*
Absatz 1 Nummer 25, Absatz 2 GG . . . . . 315*
## 11. Entwurf eines Gesetzes zur Einschränkung des Handels mit Gegenständen von Opfern
aus der Zeit des Nationalsozialismus – Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen – (Drucksache 248/26) ......................
aus der Zeit des Nationalsozialismus – Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen – (Drucksache 248/26) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
## Beschluss: Einbringung des Gesetzentwurfs
gemäß Artikel 76 Absatz 1 GG beim Deutschen Bundestag – Bestellung von Minister Dr. Benjamin Limbach (Nordrhein-Westfalen) zum Beauftragten des Bundesrates gemäß § 33 GO BR ................ 315*
12. Entwurf eines Gesetzes zum Schutz deutscher Unternehmen vor internationalen Klimaklagen – gemäß Artikel 76 Absatz 1 GG – Antrag des Freistaates Bayern gemäß § 36 Absatz 2 GO BR – (Drucksache 285/26) ...
Dr. Florian Herrmann (Bayern) ......
gemäß Artikel 76 Absatz 1 GG beim Deutschen Bundestag – Bestellung von Minister Dr. Benjamin Limbach (Nordrhein-Westfalen) zum Beauftragten des Bundesrates gemäß § 33 GO BR . . . . . . . . . . . . . . . . 315*
12. Entwurf eines Gesetzes zum Schutz deutscher Unternehmen vor internationalen Klimaklagen – gemäß Artikel 76 Absatz 1 GG – Antrag des Freistaates Bayern gemäß § 36 Absatz 2 GO BR – (Drucksache 285/26) . . .
Dr. Florian Herrmann (Bayern) . . . . . .
## Mitteilung: Überweisung an die zuständigen
Ausschüsse ......................
Ausschüsse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
13. Entschließung des Bundesrates „Betriebsratswahlen besser schützen – Behinderung von Betriebsratsarbeit als Offizialdelikt ausgestalten“ – Antrag der Länder Niedersachsen und Bremen, Hamburg – (Drucksache 228/26)
Mitteilung: Absetzung von der Tagesordnung ...........................
Mitteilung: Absetzung von der Tagesordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
14. a) Entschließung des Bundesrates zur Novellierung des Tierschutzgesetzes – Antrag der Freien und Hansestadt Hamburg gemäß § 36 Absatz 2 GO BR – (Drucksache 295/26)
b) Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes (Drucksache 252/26) ......................
Claudia Bernhard (Bremen) ........ 279, 317*
b) Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes (Drucksache 252/26) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Claudia Bernhard (Bremen) . . . . . . . . 279, 317*
Silvia Breher, Parl. Staatssekretärin beim
Bundesminister für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat .........
Christian Meyer (Niedersachsen) .... 318*
Mitteilung zu a): Überweisung an den Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz ..........................
Beschluss zu b): Stellungnahme gemäß Artikel 76 Absatz 2 GG ................
Bundesminister für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat . . . . . . . . .
Christian Meyer (Niedersachsen) . . . . 318*
Mitteilung zu a): Überweisung an den Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Beschluss zu b): Stellungnahme gemäß Artikel 76 Absatz 2 GG . . . . . . . . . . . . . . . .
15. Entschließung des Bundesrates: Substanzielle Erhöhung des Basisfördersatzes in der Gigabitförderung 2.0 des Bundes – Antrag des
Freistaates Bayern – (Drucksache 242/26) ..
Freistaates Bayern – (Drucksache 242/26) . .
… 3 строк без изменений …
Oliver Krischer (Nordrhein-Westfalen) 317*
## 16. Entschließung des Bundesrates: Förmliche
## Beteiligung des Bundesrates amnationalen
## Beteiligung des Bundesrates am nationalen
Wiederherstellungsplan – Antrag des Freistaates Bayern – Geschäftsordnungsantrag des Freistaates Bayern – (Drucksache 91/26)
Mitteilung: Fortsetzung der Ausschussberatungen .........................
Mitteilung: Fortsetzung der Ausschussberatungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
17. Entschließung des Bundesrates: Regionalund Minderheitensprachen im EU-Markenrecht schützen – Antrag der Länder Schleswig-Holstein, Brandenburg, Niedersachsen, Sachsen und Bremen – (Drucksache 218/26)
Melanie Walter (Niedersachsen) .....
Melanie Walter (Niedersachsen) . . . . .
Beschluss: Die Entschließung wird gefasst .
18. Entschließung des Bundesrates „Bürokratieabbau im Gesundheitswesen – Gesundheitshandwerk stärken – Präqualifizierung in der GKV überprüfen“ – Antrag der Länder Thüringen und Brandenburg, Mecklenburg- Vorpommern – (Drucksache 246/26) .....
18. Entschließung des Bundesrates „Bürokratieabbau im Gesundheitswesen – Gesundheitshandwerk stärken – Präqualifizierung in der GKV überprüfen“ – Antrag der Länder Thüringen und Brandenburg, Mecklenburg- Vorpommern – (Drucksache 246/26) . . . . .
## Beschluss: Annahme der Entschließung nach
Maßgabe der beschlossenen Änderung ..
19. Entschließung des Bundesrates zur Wiederaufnahme und Verstetigung des Zukunftsprogramms Kino (ZPK) oder zur Einrichtung einer vergleichbaren investiven Kinoförderung auf Bundesebene – Antrag der Länder Mecklenburg-Vorpommern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Saarland, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Sachsen – (Drucksache 276/26) .............
Timon Gremmels (Hessen) ........
Maßgabe der beschlossenen Änderung . .
19. Entschließung des Bundesrates zur Wiederaufnahme und Verstetigung des Zukunftsprogramms Kino (ZPK) oder zur Einrichtung einer vergleichbaren investiven Kinoförderung auf Bundesebene – Antrag der Länder Mecklenburg-Vorpommern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Saarland, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Sachsen – (Drucksache 276/26) . . . . . . . . . . . . .
Timon Gremmels (Hessen) . . . . . . . .
… 7 строк без изменений …
Beschluss: Die Entschließung wird gefasst .
21. Entschließung des Bundesrates: Verlässliche Umsetzung des Offshore-Windenergieausbaus – Antrag der Länder Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein und Bremen, Hamburg, Niedersachsen – (Drucksache 245/26) .
Christian Meyer (Niedersachsen) ..... 319*
Christian Meyer (Niedersachsen) . . . . . 319*
… 1 строк без изменений …
Tobias Goldschmidt (Schleswig-Holstein) 320*
## Beschluss: Annahme der Entschließung nach
Maßgabe der beschlossenen Änderung ...
Maßgabe der beschlossenen Änderung . . .
… 3 строк без изменений …
22. Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Düngegesetzes – gemäß Artikel 76
## Beschluss: Stellungnahme gemäß Artikel 76
Absatz 2 GG .....................
Absatz 2 GG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
23. Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes – gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4
GG – (Drucksache 282/26) .............
GG – (Drucksache 282/26) . . . . . . . . . . . . .
## Beschluss: Stellungnahme gemäß Artikel 76
Absatz 2 GG .....................
24. Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinien (EU) 2025/1 und (EU) 2025/2 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Versicherungsunternehmen sowie zur Änderung des Aufsichtsrahmens für Versicherungsunternehmen (Versicherungs-Sanierungs-Abwicklungsund-Aufsichtsänderungs-Gesetz – VSAAG) (Drucksache 253/26) .................
Absatz 2 GG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
24. Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinien (EU) 2025/1 und (EU) 2025/2 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Versicherungsunternehmen sowie zur Änderung des Aufsichtsrahmens für Versicherungsunternehmen (Versicherungs-Sanierungs-Abwicklungsund-Aufsichtsänderungs-Gesetz – VSAAG) (Drucksache 253/26) . . . . . . . . . . . . . . . . .
## Beschluss: Stellungnahme gemäß Artikel 76
Absatz 2 GG ..................... 316*
Absatz 2 GG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 316*
… 3 строк без изменений …
25. Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung der
## Kommunalentlastungsgesetz
– LKEG) (Drucksache 254/26) .................
Gerald Heere (Niedersachsen) ...... 287, 322*, 322*
Katja Wolf (Thüringen) ..........
Björn Fecker (Bremen) ...........
Dr. Florian Herrmann (Bayern) ...... 322*
Thorsten Bischoff (Saarland) ....... 323*
– LKEG) (Drucksache 254/26) . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gerald Heere (Niedersachsen) . . . . . . 287, 322*, 322*
Katja Wolf (Thüringen) . . . . . . . . . .
Björn Fecker (Bremen) . . . . . . . . . . .
Dr. Florian Herrmann (Bayern) . . . . . . 322*
Thorsten Bischoff (Saarland) . . . . . . . 323*
… 1 строк без изменений …
Tobias Goldschmidt (Schleswig-Holstein) 323*
## Beschluss: Stellungnahme gemäß Artikel 76
Absatz 2 GG .....................
26. Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung (Drucksache 255/26) .....
Karl-Josef Laumann (Nordrhein-Westfalen) ....................
Melanie Schlotzhauer (Hamburg) ....
Diana Stolz (Hessen) ...........
Absatz 2 GG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
26. Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung (Drucksache 255/26) . . . . .
Karl-Josef Laumann (Nordrhein-Westfalen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Melanie Schlotzhauer (Hamburg) . . . .
Diana Stolz (Hessen) . . . . . . . . . . .
Tino Sorge, Parl. Staatssekretär bei der
Bundesministerin für Gesundheit ..
Bundesministerin für Gesundheit . .
## Beschluss: Stellungnahme gemäß Artikel 76
Absatz 2 GG .....................
Absatz 2 GG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
27. Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz) – gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4
GG – (Drucksache 256/26) ............
Gordon Schnieder (Rheinland-Pfalz) ..
GG – (Drucksache 256/26) . . . . . . . . . . . .
Gordon Schnieder (Rheinland-Pfalz) . .
Petra Grimm-Benne (Sachsen-Anhalt) .
Karl-Josef Laumann (Nordrhein-Westfalen) ....................
Stefanie Drese (Mecklenburg-Vorpommern) ...................
Judith Gerlach (Bayern) ..........
Claudia Bernhard (Bremen) .......
Diana Stolz (Hessen) ...........
Melanie Schlotzhauer (Hamburg) ....
Karl-Josef Laumann (Nordrhein-Westfalen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Stefanie Drese (Mecklenburg-Vorpommern) . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Judith Gerlach (Bayern) . . . . . . . . . .
Claudia Bernhard (Bremen) . . . . . . .
Diana Stolz (Hessen) . . . . . . . . . . .
Melanie Schlotzhauer (Hamburg) . . . .
… 1 строк без изменений …
Dr. Andreas Philippi (Niedersachsen) .
Oliver Hildenbrand (Baden-Württemberg)
Dr. Ina Czyborra (Berlin) .........
Katharina Schenk (Thüringen) ......
Dr. Ina Czyborra (Berlin) . . . . . . . . .
Katharina Schenk (Thüringen) . . . . . .
Tino Sorge, Parl. Staatssekretär bei der
Bundesministerin für Gesundheit ..
Bundesministerin für Gesundheit . .
## Beschluss: Stellungnahme gemäß Artikel 76
Absatz 2 GG .....................
Absatz 2 GG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
## 28. Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung
des Vereinsgesetzes (Drucksache 257/26) ..
des Vereinsgesetzes (Drucksache 257/26) . .
## Beschluss: Stellungnahme gemäß Artikel 76
Absatz 2 GG ..................... 316*
Absatz 2 GG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 316*
… 1 строк без изменений …
29. a) Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung digitaler Ermittlungsbefugnisse in der Polizeiarbeit – gemäß Artikel 76 Absatz 2
Satz 4 GG – (Drucksache 258/26)
b) Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung digitaler Ermittlungsbefugnisse zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus – gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG – (Drucksache 259/26) ...............
b) Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung digitaler Ermittlungsbefugnisse zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus – gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG – (Drucksache 259/26) . . . . . . . . . . . . . . .
## Beschluss zu a): Keine Einwendungen gemäß
Artikel 76 Absatz 2 GG .............
Beschluss zu b): Stellungnahme gemäß Artikel 76 Absatz 2 GG ................
30. Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/2847 über horizontale Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen (Cyberresilienz- Verordnung) – gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG – (Drucksache 260/26) ........
Beschluss: Keine Einwendungen gemäß Artikel 76 Absatz 2 GG ............... 316*
Artikel 76 Absatz 2 GG . . . . . . . . . . . . .
Beschluss zu b): Stellungnahme gemäß Artikel 76 Absatz 2 GG . . . . . . . . . . . . . . . .
30. Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/2847 über horizontale Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen (Cyberresilienz- Verordnung) – gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG – (Drucksache 260/26) . . . . . . . .
Beschluss: Keine Einwendungen gemäß Artikel 76 Absatz 2 GG . . . . . . . . . . . . . . . 316*
## 31. Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung
des Verpflichtungsgesetzes und zur Änderung des Europäische-Staatsanwaltschaft- Gesetzes (Drucksache 261/26) ..........
Beschluss: Keine Einwendungen gemäß Artikel 76 Absatz 2 GG ............... 316*
des Verpflichtungsgesetzes und zur Änderung des Europäische-Staatsanwaltschaft- Gesetzes (Drucksache 261/26) . . . . . . . . . .
Beschluss: Keine Einwendungen gemäß Artikel 76 Absatz 2 GG . . . . . . . . . . . . . . . 316*
… 1 строк без изменений …
## 32. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des
## Versorgungsausgleichsrechts
(Drucksache 262/26) ........................
Beschluss: Keine Einwendungen gemäß Artikel 76 Absatz 2 GG ............... 316*
33. Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer IP-Adressspeicherung und Weiterentwicklung der Befugnisse zur Datenerhebung im Strafverfahren (Drucksache 263/26) ......
Rainer Robra (Sachsen-Anhalt) ...... 323*
Anette Kramme, Parl. Staatssekretärin bei der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz ............ 324*
(Drucksache 262/26) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Beschluss: Keine Einwendungen gemäß Artikel 76 Absatz 2 GG . . . . . . . . . . . . . . . 316*
33. Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer IP-Adressspeicherung und Weiterentwicklung der Befugnisse zur Datenerhebung im Strafverfahren (Drucksache 263/26) . . . . . .
Rainer Robra (Sachsen-Anhalt) . . . . . . 323*
Anette Kramme, Parl. Staatssekretärin bei der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz . . . . . . . . . . . . 324*
## Beschluss: Stellungnahme gemäß Artikel 76
Absatz 2 GG .....................
34. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung – digitale Ermittlungsmaßnahmen (Drucksache 264/26) .......
Absatz 2 GG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
34. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung – digitale Ermittlungsmaßnahmen (Drucksache 264/26) . . . . . . .
## Beschluss: Stellungnahme gemäß Artikel 76
Absatz 2 GG .....................
Absatz 2 GG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
## 35. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des
Rechts der Wohn- und Geschäftsraummiete (Drucksache 265/26) ...............
Karen Pein (Hamburg) ...........
Özlem Ünsal (Bremen) ...........
Anette Kramme, Parl. Staatssekretärin bei der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz ...........
Rechts der Wohn- und Geschäftsraummiete (Drucksache 265/26) . . . . . . . . . . . . . . .
Karen Pein (Hamburg) . . . . . . . . . . .
Özlem Ünsal (Bremen) . . . . . . . . . . .
Anette Kramme, Parl. Staatssekretärin bei der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz . . . . . . . . . . .
## Beschluss: Stellungnahme gemäß Artikel 76
Absatz 2 GG .....................
Absatz 2 GG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
… 1 строк без изменений …
36. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafrechts – Umsetzung der Richtlinie (EU)
## 2024/1203 über den strafrechtlichen Schutz
der Umwelt sowie zur Änderung der Zustellungspauschalen und Gebühren im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und in den Justizkostengesetzen – gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG – (Drucksache 266/26) ...
der Umwelt sowie zur Änderung der Zustellungspauschalen und Gebühren im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und in den Justizkostengesetzen – gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG – (Drucksache 266/26) . . .
## Beschluss: Stellungnahme gemäß Artikel 76
Absatz 2 GG .....................
Absatz 2 GG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
## 37. Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung
des Seelotsgesetzes (Drucksache 267/26) ..
Beschluss: Keine Einwendungen gemäß Artikel 76 Absatz 2 GG ............... 316*
38. Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung desStraßenverkehrsunfallstatistikgesetzes (Drucksache 268/26) ..........
Beschluss: Keine Einwendungen gemäß Artikel 76 Absatz 2 GG ...............
## 39. Entwurf eines Gesetzes zur Ermöglichung derdigitalen Fluggastabfertigung – gemäß
Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG – (Drucksache 269/26) ........................
des Seelotsgesetzes (Drucksache 267/26) . .
Beschluss: Keine Einwendungen gemäß Artikel 76 Absatz 2 GG . . . . . . . . . . . . . . . 316*
38. Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsunfallstatistikgesetzes (Drucksache 268/26) . . . . . . . . . .
Beschluss: Keine Einwendungen gemäß Artikel 76 Absatz 2 GG . . . . . . . . . . . . . . .
## 39. Entwurf eines Gesetzes zur Ermöglichung der digitalen Fluggastabfertigung – gemäß
Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG – (Drucksache 269/26) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
## Beschluss: Stellungnahme gemäß Artikel 76
Absatz 2 GG ..................... 316*
40. Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes – gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG – (Drucksache 270/26) ......................
Christian Meyer (Niedersachsen) ....
Stefan Rouenhoff, Parl. Staatssekretär bei der Bundesministerin für Wirtschaft und Energie ...............
Absatz 2 GG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 316*
40. Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes – gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG – (Drucksache 270/26) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Christian Meyer (Niedersachsen) . . . .
Stefan Rouenhoff, Parl. Staatssekretär bei der Bundesministerin für Wirtschaft und Energie . . . . . . . . . . . . . . .
… 1 строк без изменений …
Tobias Goldschmidt (Schleswig-Holstein) 325*
## Beschluss: Stellungnahme gemäß Artikel 76
Absatz 2 GG .....................
Absatz 2 GG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
… 3 строк без изменений …
## 41. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des
Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich – gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG – (Drucksache 292/26) .
Christian Meyer (Niedersachsen) ....
Karen Pein (Hamburg) ...........
Stefan Rouenhoff, Parl. Staatssekretär bei der Bundesministerin für Wirtschaft und Energie ................
Rainer Robra (Sachsen-Anhalt) ...... 325*
Christian Meyer (Niedersachsen) . . . .
Karen Pein (Hamburg) . . . . . . . . . . .
Stefan Rouenhoff, Parl. Staatssekretär bei der Bundesministerin für Wirtschaft und Energie . . . . . . . . . . . . . . . .
Rainer Robra (Sachsen-Anhalt) . . . . . . 325*
## Beschluss: Stellungnahme gemäß Artikel 76
Absatz 2 GG .....................
42. Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung der Versorgungssicherheit Strom und zur Bereitstellung neuer Kapazitäten und zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BNetzA – gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG – (Drucksache 293/26, zu Drucksache 293/26) ........................
Absatz 2 GG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
42. Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung der Versorgungssicherheit Strom und zur Bereitstellung neuer Kapazitäten und zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BNetzA – gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG – (Drucksache 293/26, zu Drucksache 293/26) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
## Beschluss: Stellungnahme gemäß Artikel 76
Absatz 2 GG .....................
43. Entwurf eines Gesetzes zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 15. Januar 2025 zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch von GloBE-Informationen (Drucksache 271/26) ......................
Beschluss: Keine Einwendungen gemäß Artikel 76 Absatz 2 GG ............... 316*
44. Entlastung der Bundesregierung wegen der Haushaltsrechnung und Vermögensrechnung des Bundes für das Haushaltsjahr (Drucksache 330/25, Drucksache 749/25, Drucksache 279/26) .........
Absatz 2 GG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
43. Entwurf eines Gesetzes zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 15. Januar 2025 zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch von GloBE-Informationen (Drucksache 271/26) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Beschluss: Keine Einwendungen gemäß Artikel 76 Absatz 2 GG . . . . . . . . . . . . . . . 316*
44. Entlastung der Bundesregierung wegen der Haushaltsrechnung und Vermögensrechnung des Bundes für das Haushaltsjahr (Drucksache 330/25, Drucksache 749/25, Drucksache 279/26) . . . . . . . . .
## Beschluss: Erteilung der Entlastung gemäß
Artikel 114 GG und § 114 BHO ....... 316*
45. Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Ein einfacheres, klareres und besser durchsetzbares EU-Regelwerk COM(2026) 380 final – gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG – (Drucksache 280/26) .................
Manfred Pentz (Hessen) ..........
Artikel 114 GG und § 114 BHO . . . . . . . 316*
45. Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Ein einfacheres, klareres und besser durchsetzbares EU-Regelwerk COM(2026) 380 final – gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG – (Drucksache 280/26) . . . . . . . . . . . . . . . . .
Manfred Pentz (Hessen) . . . . . . . . . .
Philipp Amthor, Parl. Staatssekretär beim
Bundesminister für Digitales und Staatsmodernisierung ..........
Rainer Robra (Sachsen-Anhalt) ...... 328*
Beschluss: Stellungnahme .............
Bundesminister für Digitales und Staatsmodernisierung . . . . . . . . . .
Rainer Robra (Sachsen-Anhalt) . . . . . . 328*
Beschluss: Stellungnahme . . . . . . . . . . . . .
… 3 строк без изменений …
46. Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den
## Gleichstellung der Geschlechter 2026–2030
COM(2026) 113 final – gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG – (Drucksache 193/26) .................
Dr. Andreas Bovenschulte (Bremen) ..
Beschluss: Stellungnahme .............
COM(2026) 113 final – gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG – (Drucksache 193/26) . . . . . . . . . . . . . . . . .
Dr. Andreas Bovenschulte (Bremen) . .
Beschluss: Stellungnahme . . . . . . . . . . . . .
… 1 строк без изменений …
47. Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens von Maßnahmen zur Beschleunigung der Verstärkung der industriellen Kapazitäten und der Dekarbonisierung in strategischen Sektoren sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1724, (EU) 2024/1735 und (EU) 2024/3110 COM(2026) 100 final; Ratsdok. 7009/26 – gemäß Artikel 12 Buchstabe b EUV und §§ 3 und 5 EUZBLG – (Drucksache 236/26, zu Drucksache 236/26)
## Beschluss: Stellungnahme gemäß §§ 3 und 5
EUZBLG .......................
48. Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – AccelerateEU – Energieunion: Bezahlbare und sichere Energie durch beschleunigte Maßnahmen COM(2026) 370 final; Ratsdok. 8482/26 – gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG – (Drucksache 239/26) .................
Beschluss: Stellungnahme .............
EUZBLG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
48. Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – AccelerateEU – Energieunion: Bezahlbare und sichere Energie durch beschleunigte Maßnahmen COM(2026) 370 final; Ratsdok. 8482/26 – gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG – (Drucksache 239/26) . . . . . . . . . . . . . . . . .
Beschluss: Stellungnahme . . . . . . . . . . . . .
… 1 строк без изменений …
49. Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen zur Stärkung der Biotechnologie und der Bioproduktion in der Union, insbesondere im Bereich der Gesundheit, und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 1394/2007, (EU) Nr. 536/2014, (EU) 2019/6, (EU) 2024/795 und (EU) 2024/1938 (Europäische Biotech-Verordnung) COM(2025) 1022 final; Ratsdok. 16945/25 – gemäß Artikel 12 Buchstabe b EUV und §§ 3 und 5 EUZBLG – (Drucksache 283/26, zu Drucksache 283/26)
## Beschluss: Stellungnahme gemäß §§ 3 und 5
EUZBLG .......................
50. Verordnung zur Änderung von Bußgeldvorschriften der Gefahrstoffverordnung (Drucksache 194/26) ......................
EUZBLG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
50. Verordnung zur Änderung von Bußgeldvorschriften der Gefahrstoffverordnung (Drucksache 194/26) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
## Beschluss: Zustimmung gemäß Artikel 80
Absatz 2 GG nach Maßgabe der beschlossenen Änderungen .................
51. Verordnung zur Bestimmung des Rentenwerts in der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Bestimmung weiterer Werte zum 1. Juli 2026 (Rentenwertbestimmungsverordnung 2026 – RWBestV 2026) (Drucksache 243/26) ........................
Absatz 2 GG nach Maßgabe der beschlossenen Änderungen . . . . . . . . . . . . . . . . .
51. Verordnung zur Bestimmung des Rentenwerts in der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Bestimmung weiterer Werte zum 1. Juli 2026 (Rentenwertbestimmungsverordnung 2026 – RWBestV 2026) (Drucksache 243/26) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
## Beschluss: Zustimmung gemäß Artikel 80
Absatz 2 GG ..................... 316*
Absatz 2 GG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 316*
… 1 строк без изменений …
52. Verordnung zur Anpassung der Entschädigungszahlungen nach dem Vierzehnten
## Buch Sozialgesetzbuch zum 1. Juli 2026
(Drucksache 229/26) .................
(Drucksache 229/26) . . . . . . . . . . . . . . . . .
## Beschluss: Zustimmung gemäß Artikel 80
Absatz 2 GG ..................... 316*
53. Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Festlegung der Kennzahlen nach § 48a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (Drucksache 230/26) ..........
Absatz 2 GG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 316*
53. Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Festlegung der Kennzahlen nach § 48a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (Drucksache 230/26) . . . . . . . . . .
## Beschluss: Zustimmung gemäß Artikel 80
Absatz 2 GG ..................... 316*
54. Dritte Verordnung zur Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung (Drucksache 231/26) ......................
Absatz 2 GG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 316*
54. Dritte Verordnung zur Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung (Drucksache 231/26) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
## Beschluss: Zustimmung gemäß Artikel 80
Absatz 2 GG ..................... 316*
Absatz 2 GG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 316*
… 1 строк без изменений …
55. Dreizehnte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher
## Bestimmungen
(Drucksache 272/26) ........................
(Drucksache 272/26) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
## Beschluss: Zustimmung gemäß Artikel 80
Absatz 2 GG nach Maßgabe der beschlossenen Änderungen .................
Absatz 2 GG nach Maßgabe der beschlossenen Änderungen . . . . . . . . . . . . . . . . .
… 1 строк без изменений …
## 56. Zweite Verordnung zur Durchführung des
## Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr
2019 (Drucksache 202/26) .............
2019 (Drucksache 202/26) . . . . . . . . . . . . .
## Beschluss: Zustimmung gemäß Artikel 80
Absatz 2 GG ..................... 316*
57. Sechzehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen (Drucksache 233/26) ......................
Absatz 2 GG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 316*
57. Sechzehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen (Drucksache 233/26) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
## Beschluss: Zustimmung gemäß Artikel 80
Absatz 2 GG ..................... 316*
Absatz 2 GG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 316*
… 3 строк без изменений …
58. Sechzehnte Verordnung zur Änderung der
## Beschluss: Zustimmung gemäß Artikel 80
Absatz 2 GG ..................... 316*
Absatz 2 GG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 316*
59. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Anlage und zum Betrieb von Flugplätzen (AVV
Flugplätze) (Drucksache 214/26) ........
Flugplätze) (Drucksache 214/26) . . . . . . . .
## Beschluss: Zustimmung gemäß Artikel 85
Absatz 2 GG nach Maßgabe der beschlossenen Änderungen .................
Absatz 2 GG nach Maßgabe der beschlossenen Änderungen . . . . . . . . . . . . . . . . .
60. Benennung eines stellvertretenden Mitglieds des Kuratoriums der Stiftung „Haus der
Geschichte der Bundesrepublik Deutschland“ – gemäß § 7 Absatz 3 HdGStiftG – (Drucksache 273/26) .................
Geschichte der Bundesrepublik Deutschland“ – gemäß § 7 Absatz 3 HdGStiftG – (Drucksache 273/26) . . . . . . . . . . . . . . . . .
## Beschluss: Zustimmung zu dem Vorschlag in
Drucksache 273/26 ................ 317*
61. Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht (Drucksache 294/26) .............
Drucksache 273/26 . . . . . . . . . . . . . . . . 317*
61. Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht (Drucksache 294/26) . . . . . . . . . . . . .
## Beschluss: Von einer Äußerung und einem
Beitritt wird abgesehen ............. 317*
Beitritt wird abgesehen . . . . . . . . . . . . . 317*
62. Entschließung des Bundesrates zum Bürokratieabbau und zur Verwaltungsmodernisierung im Arbeitsschutz – Antrag des Landes
Mecklenburg-Vorpommern gemäß § 36 Absatz 2 GO BR – (Drucksache 343/26) .....
Mecklenburg-Vorpommern gemäß § 36 Absatz 2 GO BR – (Drucksache 343/26) . . . . .
## Mitteilung: Überweisung an die zuständigen
Ausschüsse ......................
Ausschüsse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
… 1 строк без изменений …
## 63. Entschließung des Bundesrates „Öffentlichen
## Gesundheitsdienst
nach Auslaufen des ÖGD-Paktes weiter unterstützen“ – Antrag des Freistaats Thüringen gemäß § 36 Absatz 2 GO BR – (Drucksache 344/26) .....
Katharina Schenk (Thüringen) ......
nach Auslaufen des ÖGD-Paktes weiter unterstützen“ – Antrag des Freistaats Thüringen gemäß § 36 Absatz 2 GO BR – (Drucksache 344/26) . . . . .
Katharina Schenk (Thüringen) . . . . . .
## Mitteilung: Überweisung an die zuständigen
Ausschüsse ......................
64. Entschließung des Bundesrates „Geschlechtsbezogene Tatmotive im Recht der vorsätzlichen Tötungsdelikte sachgerecht erfassen“ – Antrag der Länder Mecklenburg- Vorpommern, Hamburg, Niedersachsen gemäß § 36 Absatz 2 GO BR – (Drucksache 345/26) ........................
Stefanie Drese (Mecklenburg-Vorpommern) ................... 321*
Ausschüsse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
64. Entschließung des Bundesrates „Geschlechtsbezogene Tatmotive im Recht der vorsätzlichen Tötungsdelikte sachgerecht erfassen“ – Antrag der Länder Mecklenburg- Vorpommern, Hamburg, Niedersachsen gemäß § 36 Absatz 2 GO BR – (Drucksache 345/26) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Stefanie Drese (Mecklenburg-Vorpommern) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 321*
## Mitteilung: Überweisung an die zuständigen
Ausschüsse ......................
Ausschüsse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
65. Entschließung des Bundesrates zu kartellrechtlichen Maßnahmen zur Stärkung des dualen Mediensystems – Antrag der Länder
Sachsen, Sachsen-Anhalt und Baden-Württemberg gemäß § 36 Absatz 2 GO BR – (Drucksache 346/26) .................
Dr. Andreas Handschuh (Sachsen) ....
Sachsen, Sachsen-Anhalt und Baden-Württemberg gemäß § 36 Absatz 2 GO BR – (Drucksache 346/26) . . . . . . . . . . . . . . . . .
Dr. Andreas Handschuh (Sachsen) . . . .
## Mitteilung: Überweisung an die zuständigen
Ausschüsse ......................
Ausschüsse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
… 1 строк без изменений …
66. Entschließung des Bundesrates zur kurzfristigen Entlastung von Verbraucherinnen und
## Verbrauchern sowie Unternehmen bei den
Energiepreisen sowie zur Einführung eines Klimageldes zur sozialen Rückverteilung der Einnahmen aus der CO2-Bepreisung – Antrag des Freistaats Thüringen gemäß § 36 Absatz 2 GO BR – (Drucksache 347/26) ..........
Tilo Kummer (Thüringen) .........
Energiepreisen sowie zur Einführung eines Klimageldes zur sozialen Rückverteilung der Einnahmen aus der CO2-Bepreisung – Antrag des Freistaats Thüringen gemäß § 36 Absatz 2 GO BR – (Drucksache 347/26) . . . . . . . . . .
Tilo Kummer (Thüringen) . . . . . . . . .
## Mitteilung: Überweisung an die zuständigen
Ausschüsse ......................
Ausschüsse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
## 67. Entschließung des Bundesrates: Schulpflicht als Garant für Chancengerechtigkeit und
gesellschaftlichen Zusammenhalt bewahren – Antrag der Länder Thüringen, Sachsen- Anhalt und Hamburg gemäß § 36 Absatz 2 GO BR – (Drucksache 358/26) ..........
Mario Voigt (Thüringen) ..........
gesellschaftlichen Zusammenhalt bewahren – Antrag der Länder Thüringen, Sachsen- Anhalt und Hamburg gemäß § 36 Absatz 2 GO BR – (Drucksache 358/26) . . . . . . . . . .
Mario Voigt (Thüringen) . . . . . . . . . .
## Mitteilung: Überweisung an die zuständigen
Ausschüsse ......................
68. Entschließung des Bundesrates „Für eine Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) ab 2028, die Einkommen sichert, Wettbewerbsfähigkeit erhält und die bestehenden Strukturen in Deutschland anerkennt“ – Antrag der Länder Sachsen-Anhalt, Sachsen und Mecklenburg- Vorpommern, Thüringen gemäß § 36 Absatz 2 GO BR – (Drucksache 360/26) ..........
Sven Schulze (Sachsen-Anhalt) ......
Ausschüsse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
68. Entschließung des Bundesrates „Für eine Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) ab 2028, die Einkommen sichert, Wettbewerbsfähigkeit erhält und die bestehenden Strukturen in Deutschland anerkennt“ – Antrag der Länder Sachsen-Anhalt, Sachsen und Mecklenburg- Vorpommern, Thüringen gemäß § 36 Absatz 2 GO BR – (Drucksache 360/26) . . . . . . . . . .
Sven Schulze (Sachsen-Anhalt) . . . . . .
## Mitteilung: Überweisung an die zuständigen
Ausschüsse ......................
69. Entschließung des Bundesrates zur Rechtsklarheit bei der Umsatzsteuer für Sportvereine – Antrag der Länder Saarland, Bremen, Niedersachsen und Brandenburg, Hamburg gemäß § 36 Absatz 2 GO BR – (Drucksache 361/26) ........................
Ausschüsse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
69. Entschließung des Bundesrates zur Rechtsklarheit bei der Umsatzsteuer für Sportvereine – Antrag der Länder Saarland, Bremen, Niedersachsen und Brandenburg, Hamburg gemäß § 36 Absatz 2 GO BR – (Drucksache 361/26) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
## Mitteilung: Überweisung an die zuständigen
Ausschüsse ......................
70. Entschließung des Bundesrates „Heimische Industrie stärken – CO2-Preisanstieg temporär aussetzen“ – Antrag des Landes Sachsen- Anhalt gemäß § 36 Absatz 2 GO BR – (Drucksache 362/26) .................
Sven Schulze (Sachsen-Anhalt) .....
Ausschüsse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
70. Entschließung des Bundesrates „Heimische Industrie stärken – CO2-Preisanstieg temporär aussetzen“ – Antrag des Landes Sachsen- Anhalt gemäß § 36 Absatz 2 GO BR – (Drucksache 362/26) . . . . . . . . . . . . . . . . .
Sven Schulze (Sachsen-Anhalt) . . . . .
## Mitteilung: Überweisung an die zuständigen
Ausschüsse ......................
71. Neuntes Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht (Drucksache 366/26) ...........
Ausschüsse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
71. Neuntes Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht (Drucksache 366/26) . . . . . . . . . . .
## Beschluss: Zustimmung gemäß Artikel 105
Absatz 3 und Artikel 108 Absatz 5 Satz 2 GG ............................
Absatz 3 und Artikel 108 Absatz 5 Satz 2 GG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
72. Entschließung des Bundesrates „Unmittelbarer Handlungsbedarf in Folge der Sperrung der Friedrich-Ebert-Autobahnbrücke im
Bonner Norden“ – Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen gemäß § 36 Absatz 2 GO BR – (Drucksache 367/26) .................
Bonner Norden“ – Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen gemäß § 36 Absatz 2 GO BR – (Drucksache 367/26) . . . . . . . . . . . . . . . . .
… 1 строк без изменений …
Oliver Krischer (Nordrhein-Westfalen)
## Mitteilung: Überweisung an die zuständigen
Ausschüsse ......................
Ausschüsse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
73. Entschließung des Bundesrates zur Einführung eines flexiblen Preisdeckels bei Kraftstoffen – Antrag der Länder Saarland und
Mecklenburg-Vorpommern gemäß § 36 Absatz 2 GO BR – (Drucksache 368/26) .....
Stefanie Drese (Mecklenburg-Vorpommern) ...................
Kaweh Mansoori (Hessen) ........
Mitteilung: Überweisung an den Wirtschaftsausschuss ..................
Nächste Sitzung .......................
## Beschluss imvereinfachten Verfahren gemäß
§ 35 GO BR ..........................
Feststellung gemäß § 34 GO BR ...........
Mecklenburg-Vorpommern gemäß § 36 Absatz 2 GO BR – (Drucksache 368/26) . . . . .
Stefanie Drese (Mecklenburg-Vorpommern) . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Kaweh Mansoori (Hessen) . . . . . . . .
Mitteilung: Überweisung an den Wirtschaftsausschuss . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Nächste Sitzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
## Beschluss im vereinfachten Verfahren gemäß
§ 35 GO BR . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Feststellung gemäß § 34 GO BR . . . . . . . . . . .
## Verzeichnis der Anwesenden
Vors itz:
Präsident Dr. An drea s B ovens chul t e, Präsident des Senats, Bürgermeister, Senator für Angelegenheiten der Religionsgemeinschaften und Senator für Kultur der Freien Hansestadt Bremen
Vizepräsident Hendri k W üs t, Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen – zeitweise –
Amtierender Präsident Dr. F l ori an Herrmann, Leiter der Staatskanzlei und Staatsminister für Bundesangelegenheiten und Medien des Freistaates Bayern – zeitweise –
Amtierende Präsidentin Dr . Lydia H üs kens , Ministerin für Infrastruktur und Digitales des Landes Sachsen-Anhalt – zeitweise –
S chrift führe r:
V o r s i t z :
Präsident D r . A n d r e a s B o v e n s c h u l t e , Präsident des Senats, Bürgermeister, Senator für Angelegenheiten der Religionsgemeinschaften und Senator für Kultur der Freien Hansestadt Bremen
Vizepräsident H e n d r i k W ü s t , Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen – zeitweise –
Amtierender Präsident D r . F l o r i a n H e r r m a n n , Leiter der Staatskanzlei und Staatsminister für Bundesangelegenheiten und Medien des Freistaates Bayern – zeitweise –
Amtierende Präsidentin D r . L y d i a H ü s k e n s , Ministerin für Infrastruktur und Digitales des Landes Sachsen-Anhalt – zeitweise –
S c h r i f t f ü h r e r :
… 1 строк без изменений …
Nancy Böhning (Bremen)
Thorsten Bischoff (Saarland)
B aden-W ürt temberg:
B a d e n - W ü r t t e m b e r g :
… 7 строк без изменений …
Cem Özdemir, Ministerpräsident
Oliver Hildenbrand, Minister für Soziales, Arbeit und Gesundheit
B ayern:
B a y e r n :
… 7 строк без изменений …
Dr. Florian Herrmann, Leiter der Staatskanzlei und
Pflege und Prävention
B erli n:
B e r l i n :
Dr. Ina Czyborra, Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Pflege
B randenbu rg:
B r a n d e n b u r g :
… 5 строк без изменений …
Dr. Dietmar Woidke, Ministerpräsident
Landesplanung
B remen:
B r e m e n :
… 13 строк без изменений …
Dr. Andreas Bovenschulte, Präsident des Senats,
Stadtentwicklung
Hamburg:
H a m b u r g :
… 1 строк без изменений …
Melanie Schlotzhauer, Senatorin, Präses der Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration
Karen Pein, Senatorin, Präses der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen
Hes s en:
H e s s e n :
… 11 строк без изменений …
Manfred Pentz, Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten, Internationales und Entbürokratisierung und Bevollmächtigter des Landes Hessen beim Bund
Gesundheit und Pflege
Meckl enbur g-Vor pommer n:
M e c k l e n b u r g - V o r p o m m e r n :
Stefanie Drese, Ministerin für Soziales, Gesundheit und Sport
Nieders achs en:
N i e d e r s a c h s e n :
… 11 строк без изменений …
Olaf Lies, Ministerpräsident
Melanie Walter, Ministerin für Europa und Regionale Landesentwicklung
Nordrhein -W es t fal en:
N o r d r h e i n - W e s t f a l e n :
… 9 строк без изменений …
Hendrik Wüst, Ministerpräsident
Karl-Josef Laumann, Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
R heinl and-P fal z:
R h e i n l a n d - P f a l z :
… 3 строк без изменений …
Gordon Schnieder, Ministerpräsident
Doris Ahnen, Ministerin der Finanzen
S aarland:
S a a r l a n d :
Thorsten Bischoff, Staatssekretär und Bevollmächtigter des Saarlandes beim Bund
S achs en:
S a c h s e n :
… 5 строк без изменений …
Michael Kretschmer, Ministerpräsident
Staatssekretär für Bundes- und Europaangelegenheiten
S achs en-Anhal t:
S a c h s e n - A n h a l t :
… 11 строк без изменений …
Sven Schulze, Ministerpräsident
Gesundheit und Gleichstellung
S chl es wig-Hol s tein:
S c h l e s w i g - H o l s t e i n :
… 5 строк без изменений …
Daniel Günther, Ministerpräsident
Klimaschutz, Umwelt und Natur
Thüringe n:
T h ü r i n g e n :
… 9 строк без изменений …
Mario Voigt, Ministerpräsident
Katharina Schenk, Ministerin für Soziales, Gesundheit, Arbeit und Familie
Von der B un des re gierung:
V o n d e r B u n d e s r e g i e r u n g :
… 41 строк без изменений …
Dr. Michael Meister, Staatsminister beim Bundeskanzler
der Mitgliedschaft des Bundesrates bekannt zu geben.
Aus dem Berliner Senat und damit aus dem Bundesrat ist am 24. April 2026 Frau Senatorin Sarah W edl - W il s on ausgeschieden.
Aus dem Berliner Senat und damit aus dem Bundesrat ist am 24. April 2026 Frau Senatorin Sarah W e d l - W i l s o n ausgeschieden.
## Aus der Landesregierung von Baden-Württemberg
und damit aus dem Bundesrat sind am 13. Mai 2026 ausgeschieden: Herr Ministerpräsident Winfried Kret s chmann, Herr Minister Thomas S trobl, Herr Minister Winfried Herma nn, Herr Minister Manfred Lucha und Herr Minister Peter Hauk.
Zu ordentlichen Mitgliedern des Bundesrates hat die Landesregierung von Baden-Württemberg am 13. Mai bestellt: Herrn Ministerpräsidenten Cem Özdemir, dem ich an dieser Stelle herzlich zu seiner Wahl gratuliere, sowie Herrn Minister Manuel Hagel , Frau Ministerin Petra Ols chows ki, Frau Ministerin Dr. Nicole Hoffmei s t e r-Kraut , Frau Ministerin Nicole R azavi und Herrn Staatssekretär Rudolf Hoogvli et , dem ich zur erneuten Bestellung zum Bevollmächtigten des Landes Baden-Württemberg gratuliere.
Zu stellvertretenden Mitgliedern des Bundesrates hat die Landesregierung am selben Tag bestellt: Herrn Minister Dr. Danyal B ayaz, Herrn Minister Andreas J ung, Frau Ministerin Thekla W al ker, Herrn Minister Oliver Hil denbra nd, Herrn Minister Moritz Oppelt , Frau Ministerin Marion Gent ges , Frau Ministerin Theresa S ch op per und Herrn Staatssekretär Siegfried Lore k.
Aus der Landesregierung Rheinland-Pfalz und damit aus dem Bundesrat sind mit Wirkung vom 18. Mai 2026 ausgeschieden: Herr Ministerpräsident Alexander S chweitzer, Frau Staatsministerin Katharina B inz, Frau Staatsministerin Daniela Schmit t, Frau Staatsministerin Katrin Eder, Frau Staatsministerin Dörte S chall und Herr Staatsminister Philipp F erni s .
Zu neuen ordentlichen Mitgliedern des Bundesrates hat die Landesregierung am selben Tag bestellt: Herrn Ministerpräsidenten Gordon Schni eder, dem ich an dieser Stelle herzlich zu seiner Wahl gratuliere, Frau Staatsministerin Sabine B ät zing-Lichtent häler, Herrn Staatsminister Marcus Klein und Frau Staatsministerin Doris Ahnen.
und damit aus dem Bundesrat sind am 13. Mai 2026 ausgeschieden: Herr Ministerpräsident Winfried K r e t s c h m a n n , Herr Minister Thomas S t r o b l , Herr Minister Winfried H e r m a n n , Herr Minister Manfred L u c h a und Herr Minister Peter H a u k .
Zu ordentlichen Mitgliedern des Bundesrates hat die Landesregierung von Baden-Württemberg am 13. Mai bestellt: Herrn Ministerpräsidenten Cem Ö z d e m i r , dem ich an dieser Stelle herzlich zu seiner Wahl gratuliere, sowie Herrn Minister Manuel H a g e l , Frau Ministerin Petra O l s c h o w s k i , Frau Ministerin Dr. Nicole H o f f m e i s t e r - K r a u t , Frau Ministerin Nicole R a z a v i und Herrn Staatssekretär Rudolf H o o g v l i e t , dem ich zur erneuten Bestellung zum Bevollmächtigten des Landes Baden-Württemberg gratuliere.
Zu stellvertretenden Mitgliedern des Bundesrates hat die Landesregierung am selben Tag bestellt: Herrn Minister Dr. Danyal B a y a z , Herrn Minister Andreas J u n g , Frau Ministerin Thekla W a l k e r , Herrn Minister Oliver H i l d e n b r a n d , Herrn Minister Moritz O p p e l t , Frau Ministerin Marion G e n t g e s , Frau Ministerin Theresa S c h o p p e r und Herrn Staatssekretär Siegfried L o r e k .
Aus der Landesregierung Rheinland-Pfalz und damit aus dem Bundesrat sind mit Wirkung vom 18. Mai 2026 ausgeschieden: Herr Ministerpräsident Alexander S c h w e i t z e r , Frau Staatsministerin Katharina B i n z , Frau Staatsministerin Daniela S c h m i t t , Frau Staatsministerin Katrin E d e r , Frau Staatsministerin Dörte S c h a l l und Herr Staatsminister Philipp F e r n i s .
Zu neuen ordentlichen Mitgliedern des Bundesrates hat die Landesregierung am selben Tag bestellt: Herrn Ministerpräsidenten Gordon S c h n i e d e r , dem ich an dieser Stelle herzlich zu seiner Wahl gratuliere, Frau Staatsministerin Sabine B ä t z i n g - L i c h t e n t h ä l e r , Herrn Staatsminister Marcus K l e i n und Frau Staatsministerin Doris A h n e n .
… 3 строк без изменений …
Die übrigen Mitglieder der Landesregierung wurden am selben Tag zu stellvertretenden Mitgliedern des Bundesrates bestellt.
Wir bedanken uns bei den ausgeschiedenen Mitgliedern für die Zusammenarbeit und wünschen ihnen für die Zukunft alles Gute.
Herrn Staatssekretär Torsten W el li ng möchte ich an dieser Stelle herzlich zur Ernennung zum Bevollmächtigten des Landes Rheinland-Pfalz beim Bund und für Europa gratulieren. – Alles Gute für die neue Aufgabe!
Bevor wir uns der Tagesordnung zuwenden, möchte ich außerdem noch die Gelegenheit nutzen, unserer Kollegin, Frau Staatsministerin Köpping aus Sachsen liebe Petra! –, im Namen des Hauses zu ihrem Geburtstag zu gratulieren.
Herrn Staatssekretär Torsten W e l l i n g möchte ich an dieser Stelle herzlich zur Ernennung zum Bevollmächtigten des Landes Rheinland-Pfalz beim Bund und für Europa gratulieren. – Alles Gute für die neue Aufgabe!
Bevor wir uns der Tagesordnung zuwenden, möchte ich außerdem noch die Gelegenheit nutzen, unserer Kollegin, Frau Staatsministerin K ö p p i n g aus Sachsen liebe Petra! –, im Namen des Hauses zu ihrem Geburtstag zu gratulieren.
(Beifall)
Dem Bevollmächtigten des Freistaates Sachsen beim Bund, Herrn F ranke, gratuliere ich nachträglich zu seinem gestrigen Geburtstag. – Herzlichen Glückwunsch Ihnen beiden!
Dem Bevollmächtigten des Freistaates Sachsen beim Bund, Herrn F r a n k e , gratuliere ich nachträglich zu seinem gestrigen Geburtstag. – Herzlichen Glückwunsch Ihnen beiden!
… 23 строк без изменений …
(Beifall)
Wortmeldungen liegen mir nicht vor.
Nach Anhörung des betreffenden Ausschusses wird vorgeschlagen, Herrn Minister Manuel Hagel (Baden- Württemberg) zum Vorsitzenden des Ausschusses für das laufende Geschäftsjahr zu wählen.
Nach Anhörung des betreffenden Ausschusses wird vorgeschlagen, Herrn Minister Manuel H a g e l (Baden- Württemberg) zum Vorsitzenden des Ausschusses für das laufende Geschäftsjahr zu wählen.
… 529 строк без изменений …
## Wer dem Antrag zustimmen möchte, den bitte ich
## TOP 2
Zweites Gesetz zur Änderung desLuftverkehrsteuergesetzes (Drucksache 298/26)
Zweites Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes (Drucksache 298/26)
… 1 строк без изменений …
Wortmeldungen liegen mir nicht vor.
Es liegen weder Ausschussempfehlungen noch Landesanträge auf Anrufung des Vermittlungsausschusses vor.
Ich stelle daher fest, dass der Bundesrat zu dem Gesetz den Vermittlungsausschuss n ich t anruft.
Ich stelle daher fest, dass der Bundesrat zu dem Gesetz den Vermittlungsausschuss n i c h t anruft.
… 53 строк без изменений …
## Wir kommen zu Tagesordnungspunkt 3:
1 Anlagen 1 bis 3
Ich stelle daher fest, dass der Bundesrat zu dem Gesetz den Vermittlungsausschuss n ich t anruft.
Ich stelle daher fest, dass der Bundesrat zu dem Gesetz den Vermittlungsausschuss n i c h t anruft.
… 53 строк без изменений …
## Wir kommen zu Tagesordnungspunkt 4:
Es liegen weder Ausschussempfehlungen noch Landesanträge auf Anrufung des Vermittlungsausschusses vor.
Ich stelle daher fest, dass der Bundesrat zu dem Gesetz den Vermittlungsausschuss n i ch t angerufen hat.
Ich stelle daher fest, dass der Bundesrat zu dem Gesetz den Vermittlungsausschuss n i c h t angerufen hat.
… 37 строк без изменений …
## Wir kommen zu Tagesordnungspunkt 12:
TOP 14b)
## b) Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung desTierschutzgesetzes (Drucksache 252/26)
## b) Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes (Drucksache 252/26)
… 253 строк без изменений …
Mir liegen Wortmeldungen vor. Frau Senatorin Bernhard aus Bremen hat zuerst das Wort.
Mir liegen keine Wortmeldungen vor. – Es gibt eine
## Erklärung zu Protokoll1von Frau Ministerin Drese
## Erklärung zu Protokoll1 von Frau Ministerin Drese
… 485 строк без изменений …
(Mecklenburg-Vorpommern).
Hierzu liegen keine Wortmeldungen vor. – Je eine
## Erklärung zu Protokoll1haben abgegeben: Herr
## Erklärung zu Protokoll1 haben abgegeben: Herr
… 53 строк без изменений …
Staatsminister Robra (Sachsen-Anhalt) für Frau Ministerin Dr. Hüskens und Frau Parlamentarische Staatssekretärin Kramme (Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz).
## TOP 35
## Entwurf eines Gesetzes zur Änderung desRechts
## Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rechts
… 247 строк без изменений …
der Wohn- und Geschäftsraummiete (Drucksache 265/26)
## TOP 41
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung desGebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude- Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich (Drucksache 292/26)
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude- Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich (Drucksache 292/26)
… 337 строк без изменений …
Hierzu liegen drei Wortmeldungen vor. Zunächst erteile ich das Wort Herrn Minister Meyer aus Niedersachsen. – Bitte, Herr Kollege!
Vielen Dank, Herr Staatssekretär!
Es liegen keine Wortmeldungen mehr vor. – Es liegt eine Erklärung zu Protokoll1von Herrn Staatsminister
Es liegen keine Wortmeldungen mehr vor. – Es liegt eine Erklärung zu Protokoll1 von Herrn Staatsminister
… 187 строк без изменений …
Robra (Sachsen-Anhalt) vor.
Ziffer 4! – Mehrheit.
Wir kommen zur Schlussabstimmung: Wer der Verwaltungsvorschrift in dergeänderten Fassung zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. – Mehrheit.
Wir kommen zur Schlussabstimmung: Wer der Verwaltungsvorschrift in der geänderten Fassung zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. – Mehrheit.
… 43 строк без изменений …
Somit ist das so beschlossen.
Wer ist für den Entschließungsantrag? Ihr Handzeichen bitte! – Minderheit.
Damit hat der Bundesrat zu dem Gesetz eine Entschließung ni c ht gefasst.
Damit hat der Bundesrat zu dem Gesetz eine Entschließung n i c h t gefasst.
… 259 строк без изменений …
## Wir kommen zu Tagesordnungspunkt 72:
## Punkt 28
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung desVereinsgesetzes (Drucksache 257/26, Drucksache 257/1/26)
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Vereinsgesetzes (Drucksache 257/26, Drucksache 257/1/26)
## Punkt 39
Entwurf eines Gesetzes zur Ermöglichung derdigitalen Fluggastabfertigung (Drucksache 269/26, Drucksache 269/1/26)
Entwurf eines Gesetzes zur Ermöglichung der digitalen Fluggastabfertigung (Drucksache 269/26, Drucksache 269/1/26)
… 11 строк без изменений …
VI.
## Punkt 32
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung desVersorgungsausgleichsrechts (Drucksache 262/26)
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Versorgungsausgleichsrechts (Drucksache 262/26)
… 492 строк без изменений …
## Punkt 37
Wir als Länder sollten mithin auch das Selbstverständnis und den Eigenanspruch haben, EU-Rechtsetzung nicht lediglich passieren zu lassen, sondern aktiv daran mitzuwirken.