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Gesetz zur Änderung der Strafprozessordnung - digitale Ermittlungsmaßnahmen · редакция 3 → 4 · зафиксировано 2026-09-17 02:38 · +33 −33 lines
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[Gesetzentwurf · 264/26]
„§ 98d
Automatisierter biometrischer Abgleich mit öffentlich zugänglichen Daten aus dem Internet (1)Zur Erforschung des Sachverhalts, zur Identitätsfeststellung oder zur Ermittlung des Aufenthaltsorts des Beschuldigten oder eines Zeugen dürfen biometrische Daten aus einem Strafverfahren mit im Internet öffentlich zugänglichen biometrischen Daten mittels einer automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung abgeglichen werden, wenn
Automatisierter biometrischer Abgleich mit öffentlich zugänglichen Daten aus dem Internet (1) Zur Erforschung des Sachverhalts, zur Identitätsfeststellung oder zur Ermittlung des Aufenthaltsorts des Beschuldigten oder eines Zeugen dürfen biometrische Daten aus einem Strafverfahren mit im Internet öffentlich zugänglichen biometrischen Daten mittels einer automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung abgeglichen werden, wenn
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1. bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung, insbesondere eine in § 100a Absatz 2 bezeichnete Straftat, begangen hat, in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat oder durch eine Straftat vorbereitet hat und,
Ein Abgleich mit öffentlich zugänglichen Echtzeitdaten ist unzulässig.
(2)Bei jedem Abgleich sind zu protokollieren:
(2) Bei jedem Abgleich sind zu protokollieren:
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1. die Bezeichnung der automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung und der Zeitpunkt ihres Einsatzes,
3. die Organisationseinheit, die die Maßnahme durchführt.
(3)Die beim Abgleich erhobenen und verarbeiteten Daten sind nach Durchführung des Abgleichs unverzüglich zu löschen, soweit sie keinen konkreten Ermittlungsansatz für das Verfahren oder ein anderes Strafverfahren aufweisen. Die Löschung ist aktenkundig zu machen.
(4)Der Abgleich wird durch die Staatsanwaltschaft angeordnet. Bei Gefahr im Verzug dürfen auch Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) den Abgleich anordnen; in diesem Fall ist die Entscheidung durch die Staatsanwaltschaft unverzüglich, spätestens aber binnen 48 Stunden, herbeizuführen.
(3) Die beim Abgleich erhobenen und verarbeiteten Daten sind nach Durchführung des Abgleichs unverzüglich zu löschen, soweit sie keinen konkreten Ermittlungsansatz für das Verfahren oder ein anderes Strafverfahren aufweisen. Die Löschung ist aktenkundig zu machen.
(4) Der Abgleich wird durch die Staatsanwaltschaft angeordnet. Bei Gefahr im Verzug dürfen auch Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) den Abgleich anordnen; in diesem Fall ist die Entscheidung durch die Staatsanwaltschaft unverzüglich, spätestens aber binnen 48 Stunden, herbeizuführen.
§ 98e
Automatisierte verfahrensübergreifende Datenanalyse (1)Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine auch im Einzelfall schwerwiegende, in § 100a Absatz 2 bezeichnete schwere Straftat begangen hat, in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat oder durch eine Straftat vorbereitet hat, dürfen zur Aufklärung dieser Straftat oder zur Ermittlung des Aufenthalts einer Person, nach der für die Zwecke des Strafverfahrens gefahndet wird, in Datei- und Informationssystemen der Polizei rechtmäßig gespeicherte und für eine polizeiliche Analyseplattform zusammengeführte personenbezogene Daten mittels einer automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung weiterverarbeitet werden.
(2)Bei der Weiterverarbeitung dürfen Vorgangsdaten, Falldaten, Daten aus den polizeilichen Informationssystemen und aus dem polizeilichen Informationsaustausch einbezogen werden. Die aufgrund von Maßnahmen nach den §§ 100a, 100f, 100g, 100k Absatz 1 und 2, § 100i in anderen Strafverfahren oder entsprechenden Maßnahmen nach anderen Gesetzen gewonnenen sowie die aus Asservaten stammenden personenbezogenen Daten dürfen ergänzend einbezogen werden, soweit dies erforderlich ist. Die aufgrund von Maßnahmen nach den §§ 100b und 100c in anderen Strafverfahren oder entsprechenden Maßnahmen nach anderen Gesetzen erlangten personenbezogenen Daten dürfen nicht einbezogen werden.
(3)Eine direkte Anbindung der Analyseplattform an sonstige, nicht-polizeiliche Register und an Internetdienste ist unzulässig. Datensätze aus gezielten, auch automatisierten Abfragen in sonstigen staatlichen Registern und im Einzelfall erhobene Datensätze aus Internetquellen können in die Weiterverarbeitung einbezogen werden.
(4)Im Rahmen der Weiterverarbeitung können basierend auf dem Abgleich personenbezogener Daten
Automatisierte verfahrensübergreifende Datenanalyse (1) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine auch im Einzelfall schwerwiegende, in § 100a Absatz 2 bezeichnete schwere Straftat begangen hat, in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat oder durch eine Straftat vorbereitet hat, dürfen zur Aufklärung dieser Straftat oder zur Ermittlung des Aufenthalts einer Person, nach der für die Zwecke des Strafverfahrens gefahndet wird, in Datei- und Informationssystemen der Polizei rechtmäßig gespeicherte und für eine polizeiliche Analyseplattform zusammengeführte personenbezogene Daten mittels einer automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung weiterverarbeitet werden.
(2) Bei der Weiterverarbeitung dürfen Vorgangsdaten, Falldaten, Daten aus den polizeilichen Informationssystemen und aus dem polizeilichen Informationsaustausch einbezogen werden. Die aufgrund von Maßnahmen nach den §§ 100a, 100f, 100g, 100k Absatz 1 und 2, § 100i in anderen Strafverfahren oder entsprechenden Maßnahmen nach anderen Gesetzen gewonnenen sowie die aus Asservaten stammenden personenbezogenen Daten dürfen ergänzend einbezogen werden, soweit dies erforderlich ist. Die aufgrund von Maßnahmen nach den §§ 100b und 100c in anderen Strafverfahren oder entsprechenden Maßnahmen nach anderen Gesetzen erlangten personenbezogenen Daten dürfen nicht einbezogen werden.
(3) Eine direkte Anbindung der Analyseplattform an sonstige, nicht-polizeiliche Register und an Internetdienste ist unzulässig. Datensätze aus gezielten, auch automatisierten Abfragen in sonstigen staatlichen Registern und im Einzelfall erhobene Datensätze aus Internetquellen können in die Weiterverarbeitung einbezogen werden.
(4) Im Rahmen der Weiterverarbeitung können basierend auf dem Abgleich personenbezogener Daten
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1. datei- und informationssystemübergreifend Beziehungen oder Zusammenhänge zwischen Verfahren, Vorgängen, Personen, Personengruppierungen, Institutionen, Organisationen, Orten, Objekten und Sachen identifiziert und hergestellt, sowohl qualitativ als auch quantitativ klassifiziert, strukturell analysiert und visualisiert werden,
„§ 98d
Automatisierter biometrischer Abgleich mit öffentlich zugänglichen Daten aus dem Internet (1)Zur Erforschung des Sachverhalts, zur Identitätsfeststellung oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten oder eines Zeugen dürfen biometrische Daten aus einem Strafverfahren mit im Internet öffentlich zugänglichen biometrischen Daten mittels einer automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung abgeglichen werden, wenn
Automatisierter biometrischer Abgleich mit öffentlich zugänglichen Daten aus dem Internet (1) Zur Erforschung des Sachverhalts, zur Identitätsfeststellung oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten oder eines Zeugen dürfen biometrische Daten aus einem Strafverfahren mit im Internet öffentlich zugänglichen biometrischen Daten mittels einer automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung abgeglichen werden, wenn
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1. bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung, insbesondere eine in § 100a Absatz 2 bezeichnete Straftat, begangen hat, in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat oder durch eine Straftat vorbereitet hat und,
Ein Abgleich mit öffentlich zugänglichen Echtzeitdaten ist unzulässig.
(2)Bei jedem Abgleich sind zu protokollieren:
(2) Bei jedem Abgleich sind zu protokollieren:
… 3 строк без изменений …
1. die Bezeichnung der automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung und der Zeitpunkt ihres Einsatzes,
3. die Organisationseinheit, die die Maßnahme durchführt.
(3)Die beim Abgleich erhobenen und verarbeiteten Daten sind nach Durchführung des Abgleichs unverzüglich zu löschen, soweit sie keinen konkreten Ermittlungsansatz für das Verfahren oder ein anderes Strafverfahren aufweisen. Die Löschung ist aktenkundig zu machen.
(3) Die beim Abgleich erhobenen und verarbeiteten Daten sind nach Durchführung des Abgleichs unverzüglich zu löschen, soweit sie keinen konkreten Ermittlungsansatz für das Verfahren oder ein anderes Strafverfahren aufweisen. Die Löschung ist aktenkundig zu machen.
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## Anlage 1
## Drucksache 21/6806
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode (4)Der Abgleich wird durch die Staatsanwaltschaft angeordnet. Bei Gefahr im Verzug dürfen auch Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) den Abgleich anordnen; in diesem Fall ist die Entscheidung durch die Staatsanwaltschaft unverzüglich, spätestens aber binnen 48 Stunden, herbeizuführen.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode (4) Der Abgleich wird durch die Staatsanwaltschaft angeordnet. Bei Gefahr im Verzug dürfen auch Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) den Abgleich anordnen; in diesem Fall ist die Entscheidung durch die Staatsanwaltschaft unverzüglich, spätestens aber binnen 48 Stunden, herbeizuführen.
§ 98e
Automatisierte verfahrensübergreifende Datenanalyse (1)Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine auch im Einzelfall schwerwiegende, in § 100a Absatz 2 bezeichnete schwere Straftat begangen hat, in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat oder durch eine Straftat vorbereitet hat, dürfen zur Aufklärung dieser Straftat oder zur Ermittlung des Aufenthalts einer Person, nach der für die Zwecke des Strafverfahrens gefahndet wird, in Datei- und Informationssystemen der Polizei rechtmäßig gespeicherte und für eine polizeiliche Analyseplattform zusammengeführte personenbezogene Daten mittels einer automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung weiterverarbeitet werden.
(2)Bei der Weiterverarbeitung dürfen Vorgangsdaten, Falldaten, Daten aus den polizeilichen Informationssystemen und aus dem polizeilichen Informationsaustausch einbezogen werden. Die auf Grund von Maßnahmen nach den §§ 100a, 100f, 100g, 100k Absatz 1 und 2, § 100i in anderen Strafverfahren oder entsprechenden Maßnahmen nach anderen Gesetzen gewonnenen sowie die aus Asservaten stammenden personenbezogenen Daten dürfen ergänzend einbezogen werden, soweit dies erforderlich ist. Die auf Grund von Maßnahmen nach den §§ 100b und 100c in anderen Strafverfahren oder entsprechenden Maßnahmen nach anderen Gesetzen erlangten personenbezogenen Daten dürfen nicht einbezogen werden.
(3)Eine direkte Anbindung der Analyseplattform an sonstige, nicht-polizeiliche Register und an Internetdienste ist unzulässig. Datensätze aus gezielten, auch automatisierten Abfragen in sonstigen staatlichen Registern und im Einzelfall erhobene Datensätze aus Internetquellen können in die Weiterverarbeitung einbezogen werden.
(4)Im Rahmen der Weiterverarbeitung können basierend auf dem Abgleich personenbezogener Daten
Automatisierte verfahrensübergreifende Datenanalyse (1) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine auch im Einzelfall schwerwiegende, in § 100a Absatz 2 bezeichnete schwere Straftat begangen hat, in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat oder durch eine Straftat vorbereitet hat, dürfen zur Aufklärung dieser Straftat oder zur Ermittlung des Aufenthalts einer Person, nach der für die Zwecke des Strafverfahrens gefahndet wird, in Datei- und Informationssystemen der Polizei rechtmäßig gespeicherte und für eine polizeiliche Analyseplattform zusammengeführte personenbezogene Daten mittels einer automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung weiterverarbeitet werden.
(2) Bei der Weiterverarbeitung dürfen Vorgangsdaten, Falldaten, Daten aus den polizeilichen Informationssystemen und aus dem polizeilichen Informationsaustausch einbezogen werden. Die auf Grund von Maßnahmen nach den §§ 100a, 100f, 100g, 100k Absatz 1 und 2, § 100i in anderen Strafverfahren oder entsprechenden Maßnahmen nach anderen Gesetzen gewonnenen sowie die aus Asservaten stammenden personenbezogenen Daten dürfen ergänzend einbezogen werden, soweit dies erforderlich ist. Die auf Grund von Maßnahmen nach den §§ 100b und 100c in anderen Strafverfahren oder entsprechenden Maßnahmen nach anderen Gesetzen erlangten personenbezogenen Daten dürfen nicht einbezogen werden.
(3) Eine direkte Anbindung der Analyseplattform an sonstige, nicht-polizeiliche Register und an Internetdienste ist unzulässig. Datensätze aus gezielten, auch automatisierten Abfragen in sonstigen staatlichen Registern und im Einzelfall erhobene Datensätze aus Internetquellen können in die Weiterverarbeitung einbezogen werden.
(4) Im Rahmen der Weiterverarbeitung können basierend auf dem Abgleich personenbezogener Daten
… 9 строк без изменений …
1. datei- und informationssystemübergreifend Beziehungen oder Zusammenhänge zwischen Verfahren, Vorgängen, Personen, Personengruppierungen, Institutionen, Organisationen, Orten, Objekten und Sachen identifiziert und hergestellt, sowohl qualitativ als auch quantitativ klassifiziert, strukturell analysiert und visualisiert werden,
Die Methodik der automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung hat sich darauf zu beschränken, Daten aufzubereiten und bereitzustellen, die es den Strafverfolgungsbehörden ermöglichen, eigene Bewertungen und Entscheidungen zu treffen. Jeder Einsatz der Anwendung muss anlassbezogen und manuell ausgelöst werden und anhand von Suchbegriffen erfolgen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt ergeben. Eine ausschließlich auf der Maßnahme nach Absatz 1 beruhende automatisierte Entscheidungsfindung, die unmittelbar eine nachteilige Rechtsfolge für die betroffene Person hat oder diese erheblich beeinträchtigt, ist unzulässig. Es ist technisch und organisatorisch sicherzustellen, dass diskriminierende Algorithmen weder herausgebildet noch verwendet werden.
(5)Der Einsatz der automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung ist unter Darlegung der Voraussetzungen nach Absatz 1, bei Einbeziehung von Daten nach Absatz 2 Satz 2 auch unter Darlegung der hierfür geltenden Voraussetzungen, zu begründen. § 98d Absatz 2 gilt entsprechend.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode
## Drucksache 21/6806
(6)Im Übrigen bleibt das für die speichernde Stelle geltende Recht über die Verarbeitung personenbezogener Daten und die Rechte der Betroffenen einschließlich der Übermittlungsvorschriften und Verwendungsregelungen unberührt. Dessen Einhaltung ist technisch und organisatorisch sicherzustellen.“
(5) Der Einsatz der automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung ist unter Darlegung der Voraussetzungen nach Absatz 1, bei Einbeziehung von Daten nach Absatz 2 Satz 2 auch unter Darlegung der hierfür geltenden Voraussetzungen, zu begründen. § 98d Absatz 2 gilt entsprechend.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode
## Drucksache 21/6806
(6) Im Übrigen bleibt das für die speichernde Stelle geltende Recht über die Verarbeitung personenbezogener Daten und die Rechte der Betroffenen einschließlich der Übermittlungsvorschriften und Verwendungsregelungen unberührt. Dessen Einhaltung ist technisch und organisatorisch sicherzustellen.“
… 467 строк без изменений …
3.
empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1.Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 98d Absatz 2, § 98e Absatz 5 StPO)
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 98d Absatz 2, § 98e Absatz 5 StPO)
… 3 строк без изменений …
Artikel 1 Nummer 2 § 98d Absatz 2 und § 98e Absatz 5 sind zu streichen.
R nicht ersichtlich ist. Umgekehrt dürften sich durch die Sonderregelungen aber unter Umständen Mehraufwände und Unsicherheiten gerade in der polizeilichen Praxis ergeben.
2.Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 98d Absatz 3 Satz 1 StPO)
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 98d Absatz 3 Satz 1 StPO)
… 3 строк без изменений …
Artikel 1 Nummer 2 § 98d Absatz 3 Satz 1 ist durch den folgenden Satz zu ersetzen:
Begründung: Nach den bislang vorgesehenen Regelungen sollen die beim Abgleich erhobenen und verarbeiteten Daten nach Durchführung des Abgleichs unverzüglich zu löschen sein, soweit sie keinen konkreten Ermittlungsansatz für das Verfahren oder ein anderes Strafverfahren aufweisen. Die vorgesehene Bestimmung ist in mehrfacher Hinsicht zu eng gefasst. Erstens wäre mit dieser Regelung die Verwendung am Markt vorhandener Softwarelösungen ausgeschlossen, da die Ermittlungsbehörden insoweit keinen Einfluss auf Speicherung und Löschung von Daten bei den Anbietern haben. In Frage käme daher nur die kostenintensive Entwicklung eigener Lösungen, für die aber kein Bedarf besteht, weil vorhandene Anbieter den strengen regulatorischen Vorgaben der DSGVO sowie der KI-VO unterworfen sind, die ein hohes Schutzniveau für die von dem Abgleich betroffenen Personen sichern. Zweitens wären bei wortlautgetreuer Auslegung wohl auch rechtmäßig erhobene Daten nach Durchführung des Abgleichs zu löschen. Hierfür ist aber kein einleuchtender Grund ersichtlich.
3.Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 98e Absatz 1 Satz 1, Satz 2 – neu – StPO)
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 98e Absatz 1 Satz 1, Satz 2 – neu – StPO)
… 170 строк без изменений …
Artikel 1 Nummer 2 § 98e Absatz 1 ist durch den folgenden Absatz 1 zu ersetzen:
empfiehlt dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.