Что изменилось
Gesetz zur Stärkung digitaler Ermittlungsbefugnisse zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus · редакция 2 → 3 · зафиксировано 2026-09-17 02:38 · +51 −51 строк
… 148 строк без изменений …
[Gesetzentwurf · 259/26]
„§ 10b
Sicherung von Verkehrsdaten (1)Das Bundeskriminalamt kann zur Erfüllung der Aufgabe als Zentralstelle zum Zweck einer etwaigen Erhebung gegenüber demjenigen, der öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste anbietet oder daran mitwirkt, anordnen, Verkehrsdaten nach § 3 Nummer 70 des Telekommunikationsgesetzes von betroffenen Personen unverzüglich zu sichern, wenn
Sicherung von Verkehrsdaten (1) Das Bundeskriminalamt kann zur Erfüllung der Aufgabe als Zentralstelle zum Zweck einer etwaigen Erhebung gegenüber demjenigen, der öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste anbietet oder daran mitwirkt, anordnen, Verkehrsdaten nach § 3 Nummer 70 des Telekommunikationsgesetzes von betroffenen Personen unverzüglich zu sichern, wenn
… 7 строк без изменений …
1. die zuständige Strafverfolgungsbehörde oder die zuständige Polizeibehörde noch nicht erkennbar ist und a) zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Straftat begangen worden ist, die eine Erhebung der Verkehrsdaten nach § 100g Absatz 1 bis 4 der Strafprozessordnung rechtfertigen würde, b) tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung, insbesondere eine in § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung bezeichnete Straftat, begehen wird und aa) nach Feststellung der Zuständigkeit einer Landespolizeibehörde eine Erhebung durch diese nach den für sie geltenden Vorschriften ermöglicht werden kann oder bb) nach Feststellung der Zuständigkeit des Bundeskriminalamtes gemäß § 5
3. die Daten für die jeweiligen Zwecke der Erhebung von Bedeutung sein können.
(2)Die Maßnahme darf nur durch die zuständige Abteilungsleitung des Bundeskriminalamtes oder deren Vertretung angeordnet werden. Die zuständige Abteilungsleitung kann die Anordnungsbefugnis auf Bedienstete des Bundeskriminalamtes mit Befähigung zum Richteramt übertragen.
(3)Die Anordnung ergeht schriftlich. In ihr sind anzugeben:
(2) Die Maßnahme darf nur durch die zuständige Abteilungsleitung des Bundeskriminalamtes oder deren Vertretung angeordnet werden. Die zuständige Abteilungsleitung kann die Anordnungsbefugnis auf Bedienstete des Bundeskriminalamtes mit Befähigung zum Richteramt übertragen.
(3) Die Anordnung ergeht schriftlich. In ihr sind anzugeben:
… 115 строк без изменений …
1. die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich mit Namen und Anschrift,
1. tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es sich um eine Person im Sinne des Absatzes 1 handelt und eine Erhebung nach Absatz 1 gerechtfertigt sein könnte, oder
2. tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es sich um eine Person handelt, die mit einer Person nach Absatz 1 Nummer 2 oder 3 in nicht nur flüchtigem oder inzufälligem Kontakt und in einer Weise in Verbindung steht, welche die Annahme rechtfertigt, dass nach Gewinnung weiterer Erkenntnisse eine Erhebung nach Absatz 1 gerechtfertigt sein könnte.
2. tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es sich um eine Person handelt, die mit einer Person nach Absatz 1 Nummer 2 oder 3 in nicht nur flüchtigem oder in zufälligem Kontakt und in einer Weise in Verbindung steht, welche die Annahme rechtfertigt, dass nach Gewinnung weiterer Erkenntnisse eine Erhebung nach Absatz 1 gerechtfertigt sein könnte.
… 541 строк без изменений …
Die Daten müssen für die in Absatz 1 jeweils genannten Zwecke von Bedeutung sein können.“ c) Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 4 und in Satz 1 wird die Angabe „§ 51 Absatz 3 bis 6 gilt“ durch die Angabe „Für Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 51 Absatz 3 bis 6“ ersetzt.
„§ 10b
Sicherung von Verkehrsdaten (1)Das Bundeskriminalamt kann zur Erfüllung der Aufgabe als Zentralstelle zum Zwecke einer etwaigen Erhebung gegenüber demjenigen, der öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste anbietet oder daran mitwirkt, anordnen, Verkehrsdaten nach § 3 Nummer 70 des Telekommunikationsgesetzes von betroffenen Personen unverzüglich zu sichern, wenn
1. die zuständige Strafverfolgungsbehörde oder die zuständige Polizeibehörde noch nicht erkennbar ist und a) zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Straftat begangen worden ist, die eine Erhebung der Verkehrsdaten nach § 100g Absatz 1 bis 4 der Strafprozessordnung rechtfertigen würde, b) tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung, insbesondere eine in § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung bezeichnete Straftat, begehen wird und aa)nach Feststellung der Zuständigkeit einer Landespolizeibehörde eine Erhebung durch diese nach den für sie geltenden Vorschriften ermöglicht werden kann oder
Sicherung von Verkehrsdaten (1) Das Bundeskriminalamt kann zur Erfüllung der Aufgabe als Zentralstelle zum Zwecke einer etwaigen Erhebung gegenüber demjenigen, der öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste anbietet oder daran mitwirkt, anordnen, Verkehrsdaten nach § 3 Nummer 70 des Telekommunikationsgesetzes von betroffenen Personen unverzüglich zu sichern, wenn
1. die zuständige Strafverfolgungsbehörde oder die zuständige Polizeibehörde noch nicht erkennbar ist und a) zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Straftat begangen worden ist, die eine Erhebung der Verkehrsdaten nach § 100g Absatz 1 bis 4 der Strafprozessordnung rechtfertigen würde, b) tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung, insbesondere eine in § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung bezeichnete Straftat, begehen wird und aa) nach Feststellung der Zuständigkeit einer Landespolizeibehörde eine Erhebung durch diese nach den für sie geltenden Vorschriften ermöglicht werden kann oder
… 1 строк без изменений …
## Anlage 1
## Drucksache 21/6131
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode bb)nach Feststellung der Zuständigkeit des Bundeskriminalamtes gemäß § 5 Absatz 1 eine Erhebung nach § 52 Absatz 1 ermöglicht werden kann, oder c) tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Person mit einer Person nach Nummer 1 Buchstabe b in nicht nur flüchtigem oder in zufälligem Kontakt und in einer Weise in Verbindung steht, die die Annahme rechtfertigt, dass nach Gewinnung weiterer Erkenntnisse aa)nach Feststellung der Zuständigkeit einer Landespolizeibehörde eine Erhebung durch diese nach den für sie geltenden Vorschriften ermöglicht werden kann oder bb)nach Feststellung der Zuständigkeit des Bundeskriminalamtes gemäß § 5 Absatz 1 eine Erhebung nach § 52 Absatz 1 ermöglicht werden kann, und
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode bb) nach Feststellung der Zuständigkeit des Bundeskriminalamtes gemäß § 5 Absatz 1 eine Erhebung nach § 52 Absatz 1 ermöglicht werden kann, oder c) tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Person mit einer Person nach Nummer 1 Buchstabe b in nicht nur flüchtigem oder in zufälligem Kontakt und in einer Weise in Verbindung steht, die die Annahme rechtfertigt, dass nach Gewinnung weiterer Erkenntnisse aa) nach Feststellung der Zuständigkeit einer Landespolizeibehörde eine Erhebung durch diese nach den für sie geltenden Vorschriften ermöglicht werden kann oder bb) nach Feststellung der Zuständigkeit des Bundeskriminalamtes gemäß § 5 Absatz 1 eine Erhebung nach § 52 Absatz 1 ermöglicht werden kann, und
… 1 строк без изменений …
2. die betroffene Person in den Fällen der Nummer 1 Buchstabe a und b in einem persönlichen oder räumlichen Bezug zu der Straftat steht und
3. die Daten für die jeweiligen Zwecke der Erhebung von Bedeutung sein können.
(2)Die Maßnahme darf nur durch die zuständige Abteilungsleitung des Bundeskriminalamtes oder deren Vertretung angeordnet werden. Die zuständige Abteilungsleitung kann die Anordnungsbefugnis auf Bedienstete des Bundeskriminalamtes mit Befähigung zum Richteramt übertragen.
(3)Die Anordnung ergeht schriftlich. In ihr sind anzugeben:
(2) Die Maßnahme darf nur durch die zuständige Abteilungsleitung des Bundeskriminalamtes oder deren Vertretung angeordnet werden. Die zuständige Abteilungsleitung kann die Anordnungsbefugnis auf Bedienstete des Bundeskriminalamtes mit Befähigung zum Richteramt übertragen.
(3) Die Anordnung ergeht schriftlich. In ihr sind anzugeben:
… 9 строк без изменений …
1. die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich mit Namen und Anschrift,
Abweichend von Satz 2 Nummer 2 genügt bei der Sicherung von Daten einer Funkzelle eine räumlich und zeitlich hinreichende Bezeichnung der Telekommunikation, sofern anderenfalls die Erreichung des Zwecks der Maßnahme aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
(4)Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Das Bundeskriminalamt informiert nach Feststellung der Zuständigkeit eines Landes die zuständige Landespolizeibehörde über die Anordnung.
(5)Der aufgrund einer Sicherungsanordnung nach Absatz 1 Verpflichtete hat die von der Anordnung erfassten Daten unverzüglich und vollständig zu sichern. Ob und in welchem Umfang für die unverzügliche Sicherung nach Absatz 1 Vorkehrungen zu treffen sind, bestimmt sich nach dem Telekommunikationsgesetz und der Telekommunikations-Überwachungsverordnung. Der Umfang der Entschädigung bemisst sich nach § 23 und Anlage 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes.“
(4) Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Das Bundeskriminalamt informiert nach Feststellung der Zuständigkeit eines Landes die zuständige Landespolizeibehörde über die Anordnung.
(5) Der aufgrund einer Sicherungsanordnung nach Absatz 1 Verpflichtete hat die von der Anordnung erfassten Daten unverzüglich und vollständig zu sichern. Ob und in welchem Umfang für die unverzügliche Sicherung nach Absatz 1 Vorkehrungen zu treffen sind, bestimmt sich nach dem Telekommunikationsgesetz und der Telekommunikations-Überwachungsverordnung. Der Umfang der Entschädigung bemisst sich nach § 23 und Anlage 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes.“
… 1 строк без изменений …
3. Nach § 39 werden die folgenden §§ 39a und 39b eingefügt:
„§ 39a
Automatisierter biometrischer Abgleich mit öffentlich zugänglichen Daten aus dem Internet (1)Das Bundeskriminalamt kann öffentlich zugängliche personenbezogene Daten, die biometrische Merkmale enthalten, aus dem Internet erheben und mit Daten, auf die es zur Erfüllung seiner Aufgaben zugreifen darf, mittels einer automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung biometrisch abgleichen, sofern
Automatisierter biometrischer Abgleich mit öffentlich zugänglichen Daten aus dem Internet (1) Das Bundeskriminalamt kann öffentlich zugängliche personenbezogene Daten, die biometrische Merkmale enthalten, aus dem Internet erheben und mit Daten, auf die es zur Erfüllung seiner Aufgaben zugreifen darf, mittels einer automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung biometrisch abgleichen, sofern
… 9 строк без изменений …
1. dies zum Zwecke der Identifizierung, Aufenthaltsermittlung, Erforschung des Sachverhalts oder Ermittlung von Zusammenhängen von Straftaten oder Gefahren erforderlich ist und
Ein Abgleich mit öffentlich zugänglichen Echtzeitdaten ist unzulässig.
(2)Die Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 darf durchgeführt werden gegen
(2) Die Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 darf durchgeführt werden gegen
… 1 строк без изменений …
1. die entsprechend § 18 oder § 19 des Bundespolizeigesetzes Verantwortlichen oder Personen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder c und
2. Personen entsprechend § 21 des Bundespolizeigesetzes, sofern überwiegende schutzwürdige Interessen dieser Personen nicht entgegenstehen.
(3)Für die nach Absatz 1 Satz 1 abzugleichenden Daten ist § 12 Absatz 2 anzuwenden. Der Abgleich mit Daten, die aus in § 12 Absatz 3 genannten Maßnahmen erlangt wurden, ist ausgeschlossen.
(4)Die im Rahmen des biometrischen Abgleichs nach Absatz 1 Satz 1 erhobenen und verarbeiteten Daten sind nach dessen Durchführung unverzüglich zu löschen, sofern sie keinen konkreten Ermittlungsansatz für den Ausgangssachverhalt oder ein anderes Verfahren aufweisen. Durch organisatorische und technische Maßnahmen hat das Bundeskriminalamt zu gewährleisten, dass die Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt sind. Für die Protokollierung der Verarbeitungsschritte gilt § 82 Absatz 1. Zudem ist die Zielperson zu protokollieren.
(5)Das Bundeskriminalamt kann den Abgleich durch eine inländische öffentliche oder nichtöffentliche Stelle oder eine öffentliche oder nichtöffentliche Stelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union durchführen lassen, hierzu an diese Stelle erforderliche Daten übermitteln und, sofern erforderlich, von § 25 Absatz 6, auch in Verbindung mit § 26, abweichen, wenn
(3) Für die nach Absatz 1 Satz 1 abzugleichenden Daten ist § 12 Absatz 2 anzuwenden. Der Abgleich mit Daten, die aus in § 12 Absatz 3 genannten Maßnahmen erlangt wurden, ist ausgeschlossen.
(4) Die im Rahmen des biometrischen Abgleichs nach Absatz 1 Satz 1 erhobenen und verarbeiteten Daten sind nach dessen Durchführung unverzüglich zu löschen, sofern sie keinen konkreten Ermittlungsansatz für den Ausgangssachverhalt oder ein anderes Verfahren aufweisen. Durch organisatorische und technische Maßnahmen hat das Bundeskriminalamt zu gewährleisten, dass die Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt sind. Für die Protokollierung der Verarbeitungsschritte gilt § 82 Absatz 1. Zudem ist die Zielperson zu protokollieren.
(5) Das Bundeskriminalamt kann den Abgleich durch eine inländische öffentliche oder nichtöffentliche Stelle oder eine öffentliche oder nichtöffentliche Stelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union durchführen lassen, hierzu an diese Stelle erforderliche Daten übermitteln und, sofern erforderlich, von § 25 Absatz 6, auch in Verbindung mit § 26, abweichen, wenn
… 1 строк без изменений …
1. die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 erfüllt sind und
2. der Abgleich durch das Bundeskriminalamt selbst technisch unmöglich oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist.
(6)Das Bundeskriminalamt kann den Abgleich durch eine öffentliche oder nichtöffentliche Stelle in einem Drittstaat durchführen lassen und hierzu an diese Stelle erforderliche Daten übermitteln, wenn
(6) Das Bundeskriminalamt kann den Abgleich durch eine öffentliche oder nichtöffentliche Stelle in einem Drittstaat durchführen lassen und hierzu an diese Stelle erforderliche Daten übermitteln, wenn
… 5 строк без изменений …
1. dies zum Zwecke des Schutzes der nationalen Sicherheit erforderlich ist,
Sofern dies erforderlich ist, darf das Bundeskriminalamt von § 81 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 4 des Bundesdatenschutzgesetzes abweichen.
(7)Die §§ 25 bis 28 bleiben im Übrigen unberührt.
## Drucksache 21/6131
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode (8)Die Maßnahme nach Absatz 6 darf nur auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten des Bundeskriminalamtes oder ihrer oder seiner Vertretung durch das Gericht angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundeskriminalamtes oder ihre oder seine Vertretung getroffen werden. In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. Soweit die Anordnung nicht binnen drei Tagen durch das Gericht bestätigt wird, tritt sie außer Kraft. Die Präsidentin oder der Präsident des Bundeskriminalamtes kann die Antragsbefugnis nach Satz 1 sowie die Anordnungsbefugnis nach Satz 2 auf Bedienstete des Bundeskriminalamtes mit Befähigung zum Richteramt übertragen.
(7) Die §§ 25 bis 28 bleiben im Übrigen unberührt.
## Drucksache 21/6131
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode (8) Die Maßnahme nach Absatz 6 darf nur auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten des Bundeskriminalamtes oder ihrer oder seiner Vertretung durch das Gericht angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundeskriminalamtes oder ihre oder seine Vertretung getroffen werden. In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. Soweit die Anordnung nicht binnen drei Tagen durch das Gericht bestätigt wird, tritt sie außer Kraft. Die Präsidentin oder der Präsident des Bundeskriminalamtes kann die Antragsbefugnis nach Satz 1 sowie die Anordnungsbefugnis nach Satz 2 auf Bedienstete des Bundeskriminalamtes mit Befähigung zum Richteramt übertragen.
§ 39b
Automatisierte Datenanalyse (1)Das Bundeskriminalamt kann Daten, auf die es zur Erfüllung seiner Aufgaben zugreifen darf, nach Maßgabe von § 12 mittels einer automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung zusammenführen und darüber hinaus zum Zwecke der Analyse weiterverarbeiten, sofern dies zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist, im Zusammenhang mit Straftaten nach § 5 Absatz 1 Satz 2 erforderlich ist. Eine Maßnahme nach Satz 1 ist auch zulässig, sofern
Automatisierte Datenanalyse (1) Das Bundeskriminalamt kann Daten, auf die es zur Erfüllung seiner Aufgaben zugreifen darf, nach Maßgabe von § 12 mittels einer automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung zusammenführen und darüber hinaus zum Zwecke der Analyse weiterverarbeiten, sofern dies zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist, im Zusammenhang mit Straftaten nach § 5 Absatz 1 Satz 2 erforderlich ist. Eine Maßnahme nach Satz 1 ist auch zulässig, sofern
… 1 строк без изменений …
1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine Straftat nach § 5 Absatz 1 Satz 2 begehen wird oder
2. das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine Straftat nach § 5 Absatz 1 Satz 2 begehen wird und dies zur Verhütung dieser Straftat erforderlich ist. Die nach Satz 1 mittels einer automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung zusammengeführten Daten dürfen ferner für Zwecke der Strafverfolgung gemäß § 4 nach Maßgabe von § 98e der Strafprozessordnung weiterverarbeitet werden.
(2)Der Abgleich nach Absatz 1 darf durchgeführt werden gegen
(2) Der Abgleich nach Absatz 1 darf durchgeführt werden gegen
… 1 строк без изменений …
1. die entsprechend § 18 oder § 19 des Bundespolizeigesetzes Verantwortlichen oder Personen im Sinne von Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder 2 und
2. Personen entsprechend § 21 des Bundespolizeigesetzes, sofern überwiegende schutzwürdige Interessen dieser Personen nicht entgegenstehen.
(3)Eine direkte Anbindung der Anwendung zur automatisierten Datenanalyse an Register, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/680 fallen, und an Internetdienste ist unzulässig. Datensätze aus gezielten, auch automatisierten Abfragen in sonstigen staatlichen Registern und im Einzelfall erhobene Datensätze aus Internetquellen können in die Weiterverarbeitung einbezogen werden.
(4)Im Rahmen der Weiterverarbeitung nach Absatz 1 können insbesondere
(3) Eine direkte Anbindung der Anwendung zur automatisierten Datenanalyse an Register, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/680 fallen, und an Internetdienste ist unzulässig. Datensätze aus gezielten, auch automatisierten Abfragen in sonstigen staatlichen Registern und im Einzelfall erhobene Datensätze aus Internetquellen können in die Weiterverarbeitung einbezogen werden.
(4) Im Rahmen der Weiterverarbeitung nach Absatz 1 können insbesondere
… 11 строк без изменений …
1. datei- und informationssystemübergreifend Beziehungen oder Zusammenhänge zwischen Verfahren, Vorgängen, Personen, Personengruppierungen, Institutionen, Organisationen, Orten, Objekten und Sachen identifiziert und hergestellt, sowohl qualitativ als auch quantitativ klassifiziert, strukturell analysiert und visualisiert werden,
## Drucksache 21/6131
(5)Das Bundeskriminalamt hat bei der Weiterverarbeitung nach Absatz 1 sicherzustellen, dass diskriminierende Algorithmen weder herausgebildet noch verwendet werden. Die §§ 12 und 22 Absatz 2 sowie Regelungen zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung bleiben unberührt. Eine ausschließlich auf der Maßnahme nach Absatz 1 beruhende automatisierte Entscheidungsfindung, die unmittelbar eine nachteilige Rechtsfolge für die betroffene Person hat oder diese erheblich beeinträchtigt, ist unzulässig.
(6)Das Bundeskriminalamt gewährleistet im Rahmen der Regelung der Zugriffsberechtigungen nach § 15, dass das für die Durchführung der Maßnahme nach Absatz 1 eingesetzte Personal besonders geschult wird. Durch organisatorische und technische Maßnahmen hat das Bundeskriminalamt zu gewährleisten, dass die Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt sind. Für die Protokollierung der Zugriffe und Verarbeitungsschritte gilt § 82 Absatz 1. Zudem ist die Zielperson zu protokollieren. Die Übermittlung von personenbezogenen Daten an andere Stellen zur Durchführung der automatisierten Datenanalyse nach Absatz 1 ist ausgeschlossen.
(7)Die Maßnahme nach Absatz 1 ist durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundeskriminalamtes oder ihre oder seine Vertretung oder durch eine Bedienstete oder einen Bediensteten des Bundeskriminalamtes mit Befähigung zum Richteramt anzuordnen.“
(5) Das Bundeskriminalamt hat bei der Weiterverarbeitung nach Absatz 1 sicherzustellen, dass diskriminierende Algorithmen weder herausgebildet noch verwendet werden. Die §§ 12 und 22 Absatz 2 sowie Regelungen zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung bleiben unberührt. Eine ausschließlich auf der Maßnahme nach Absatz 1 beruhende automatisierte Entscheidungsfindung, die unmittelbar eine nachteilige Rechtsfolge für die betroffene Person hat oder diese erheblich beeinträchtigt, ist unzulässig.
(6) Das Bundeskriminalamt gewährleistet im Rahmen der Regelung der Zugriffsberechtigungen nach § 15, dass das für die Durchführung der Maßnahme nach Absatz 1 eingesetzte Personal besonders geschult wird. Durch organisatorische und technische Maßnahmen hat das Bundeskriminalamt zu gewährleisten, dass die Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt sind. Für die Protokollierung der Zugriffe und Verarbeitungsschritte gilt § 82 Absatz 1. Zudem ist die Zielperson zu protokollieren. Die Übermittlung von personenbezogenen Daten an andere Stellen zur Durchführung der automatisierten Datenanalyse nach Absatz 1 ist ausgeschlossen.
(7) Die Maßnahme nach Absatz 1 ist durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundeskriminalamtes oder ihre oder seine Vertretung oder durch eine Bedienstete oder einen Bediensteten des Bundeskriminalamtes mit Befähigung zum Richteramt anzuordnen.“
… 19 строк без изменений …
4.
1. tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es sich um eine Person im Sinne des Absatzes 1 handelt und eine Erhebung nach Absatz 1 gerechtfertigt sein könnte, oder
2. tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es sich um eine Person handelt, die mit einer Person nach Absatz 1 Nummer 2 oder 3 in nicht nur flüchtigem oder inzufälligem Kontakt und in einer Weise in Verbindung steht, welche die Annahme rechtfertigt, dass nach Gewinnung weiterer Erkenntnisse eine Erhebung nach Absatz 1 gerechtfertigt sein könnte.
2. tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es sich um eine Person handelt, die mit einer Person nach Absatz 1 Nummer 2 oder 3 in nicht nur flüchtigem oder in zufälligem Kontakt und in einer Weise in Verbindung steht, welche die Annahme rechtfertigt, dass nach Gewinnung weiterer Erkenntnisse eine Erhebung nach Absatz 1 gerechtfertigt sein könnte.
… 7 строк без изменений …
Die Daten müssen für die in Absatz 1 jeweils genannten Zwecke von Bedeutung sein können.“
(5) „ Die Maßnahme nach Absatz 3 darf nur durch die zuständige Abteilungsleitung des Bundeskriminalamtes oder deren Vertretung angeordnet werden. Die zuständige Abteilungsleitung kann die Anordnungsbefugnis auf Bedienstete des Bundeskriminalamtes mit Befähigung zum Richteramt übertragen.
(6)Die Anordnung nach Absatz 3 ergeht schriftlich. In ihr sind anzugeben:
(6) Die Anordnung nach Absatz 3 ergeht schriftlich. In ihr sind anzugeben:
… 9 строк без изменений …
1. die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich mit Namen und Anschrift,
Abweichend von Satz 2 Nummer 2 genügt bei der Sicherung von Daten einer Funkzelle eine räumlich und zeitlich hinreichende Bezeichnung der Telekommunikation, sofern anderenfalls die Erreichung des Zwecks der Maßnahme aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
(7)Die Anordnung nach Absatz 5 ist auf höchstens drei Monate zu befristen und darf nur auf Antrag der zuständigen Abteilungsleitung des Bundeskriminalamtes oder von deren Vertretung durch das Gericht um höchstens drei Monate verlängert werden.
(8)Der aufgrund einer Anordnung nach Absatz 3 Verpflichtete hat die von der Anordnung erfassten Daten unverzüglich und vollständig zu sichern. Ob und in welchem Umfang für die Maßnahme nach Absatz 3 Vorkehrungen zu treffen sind, bestimmt sich nach dem Telekommunikationsgesetz und der Telekommunikations-Überwachungsverordnung. Der Umfang der Entschädigung bemisst sich nach § 23 und Anlage 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes.“
(7) Die Anordnung nach Absatz 5 ist auf höchstens drei Monate zu befristen und darf nur auf Antrag der zuständigen Abteilungsleitung des Bundeskriminalamtes oder von deren Vertretung durch das Gericht um höchstens drei Monate verlängert werden.
(8) Der aufgrund einer Anordnung nach Absatz 3 Verpflichtete hat die von der Anordnung erfassten Daten unverzüglich und vollständig zu sichern. Ob und in welchem Umfang für die Maßnahme nach Absatz 3 Vorkehrungen zu treffen sind, bestimmt sich nach dem Telekommunikationsgesetz und der Telekommunikations-Überwachungsverordnung. Der Umfang der Entschädigung bemisst sich nach § 23 und Anlage 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes.“
… 1 строк без изменений …
5. Nach § 87 wird der folgende § 87a eingefügt:
„§ 87a
Bußgeldvorschriften (1)Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 10b Absatz 5 Satz 1 oder § 52 Absatz 8 Satz 1 die dort genannten Daten nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig sichert.
(2)Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro geahndet werden.
(3)Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundeskriminalamt.“
Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 10b Absatz 5 Satz 1 oder § 52 Absatz 8 Satz 1 die dort genannten Daten nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig sichert.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundeskriminalamt.“
… 431 строк без изменений …
## Artikel 2 — Inkrafttreten
Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1.Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 10b Absatz 1 Satz 2 – neu –, Absatz 3 Satz 2 Nummer 6 – neu –, Absatz 4 Satz 2 BKAG)
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 10b Absatz 1 Satz 2 – neu –, Absatz 3 Satz 2 Nummer 6 – neu –, Absatz 4 Satz 2 BKAG)
… 19 строк без изменений …
## Artikel 1 Nummer 2 § 10b ist wie folgt zu ändern:
Die bisher vorgesehene Ausgestaltung der Sicherungsanordnungsbefugnis greift im Hinblick auf vitale Gefahrenabwehrinteressen der Polizeibehörden der Länder zu kurz. Denn nach der bisherigen Entwurfsfassung soll das BKA eine Sicherungsanordnung nur erlassen dürfen, solange die zuständige Strafverfolgungs- oder Polizeibehörde noch nicht erkennbar ist. Bezüglich der Strafverfolgung wäre dies noch hinzunehmen, weil ab Erkennbarkeit der zuständigen Strafverfolgungsbehörde diese nach § 100g Absatz 7 StPO-E in der Fassung des parallellaufenden Gesetzentwurfs zur Einführung einer IP- Adressspeicherung und Weiterentwicklung der Befugnisse zur Datenerhebung im Strafverfahren (vgl. dazu BR-Drucksache 263/26, §100g StPO-E) eine eigene Sicherungsanordnungsbefugnis wahrnehmen kann. Aber im Bereich des Gefahrenabwehrrechts fehlt eine Sicherungsanordnungsbefugnis gegenüber Telekommunikationsanbietern zugunsten der Länder. Ob eine solche nach dem jeweiligen Landesrecht kompetenzgemäß erlassen werden könnte, erscheint im Hinblick auf die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Telekommunikationsrecht zweifelhaft. Ungeachtet dessen müssten die Sicherheitsgesetze aller Länder angepasst werden. Zielführend erscheint es, wenn das BKA, das in seiner Funktion als Zentralstelle gemäß § 2 Absatz 1 BKAG den Auftrag hat, die Polizeien der Länder bei der Verhütung von Straftaten mit länderübergreifender, internationaler oder erheblicher Bedeutung zu unterstützen, eine Sicherungsanordnungsbefugnis auch für Fälle erhält, in denen die zuständige Polizeibehörde feststeht, diese aber das BKA um eine präventive Sicherungsanordnung gegenüber einem Telekommunikationsanbieter ersucht, um Verkehrsdaten solange zu sichern, bis die Voraussetzungen ihrer Erhebung nach dem jeweils einschlägigen Landesrecht gegeben sind. Dieses Vorgehen gewährleistet eine zügige und effektive Datensicherung, da sämtliche präventiven Sicherungsanordnungen einheitlich und zentral über eine Stelle – das BKA – erfolgen können und nicht über unterschiedlichste Polizeibehörden aller Länder. Kompetenziell dürfte eine solche Ausgestaltung auch auf Artikel 73 Absatz 1 Nummer 10 des Grundgesetzes gestützt werden können. Da § 176 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 TKG-E zur Einführung einer IP- Adressspeicherung und Weiterentwicklung der Befugnisse zur Datenerhebung im Strafverfahren (vgl. BR-Drucksache 263/26, Artikel 6 Nummer 2) bereits eine Rechtsgrundlage für den Telekommunikationsanbieter zur Verarbeitung von Verkehrsdaten zwecks Erfüllung einer Sicherungsanordnung durch das BKA nach § 10b Absatz 1 BKAG-E vorsieht, löst die hier vorgeschlagene Änderung im Hinblick auf diese Doppeltür keinen weiteren Anpassungsbedarf aus.
2.Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 10b BKAG)
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 10b BKAG)
… 5 строк без изменений …
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob korrespondierend zu der Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes durch Einfügung des § 10b eine Anpassung auch des Bundesverfassungsschutzgesetzes mit einer derartigen Befugnis angezeigt ist.
Dies wäre etwa der Fall bei einem Hinweis zu Anschlagsplanungen eines Netzwerkes, bei dem die Identität der Beteiligten noch ungeklärt ist. Es bestünde der Bedarf, Verkehrsdaten sichern lassen zu können, um bei einer nachgelagerten Verkehrsdatenabfrage anhand eines nunmehr bekannt gewordenen Telekommunikationsmerkmals Erkenntnisse zur Aufklärung des Netzwerks erheben zu können.
3.Zum Gesetzentwurf allgemein
3. Zum Gesetzentwurf allgemein
… 2 строк без изменений …
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren unter Berücksichtigung der Vorgaben des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe h Ziffer ii der Verordnung (EU) 2024/1689 über künstliche Intelligenz, eine ausdrückliche Rechtsgrundlage zur Ermöglichung der biometrischen Echtzeit-Fernidentifizierung im Bundeskriminalamtgesetz zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus zu schaffen.
Das Bundeskriminalamt hat nach § 5 Absatz 1 BKAG die Aufgabe, Gefahren des internationalen Terrorismus abzuwehren. Der Schutz von Leib, Leben und Freiheit der Bürgerinnen und Bürger erfordert eine effektive Gefahrenabwehr. Dazu gehört auch die Fähigkeit, Personen, die zum Abwenden einer konkreten, erheblichen und unmittelbaren Gefahr für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit oder einer Gefahr eines Terroranschlags gesucht werden, zeitnah zu identifizieren und zu ergreifen. Die biometrische Echtzeit-Fernidentifizierung ist hierfür ein geeignetes polizeifachliches Instrument, denn sie ermöglicht es, in eng und klar begrenzten Einsatzlagen Bilddaten aus öffentlich zugänglichen Räumen mit zuvor rechtmäßig erhobenen und zweckgebunden bereitgestellten Referenzdaten abzugleichen. Ziel ist dabei nicht die anlasslose Beobachtung der Bevölkerung, sondern die automatisierte Unterstützung einer konkret veranlassten Fahndung nach bestimmten Personen, deren Identifizierung für Zwecke der Gefahrenabwehr von erheblichem Gewicht ist. Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe h Ziffer ii der Verordnung über künstliche Intelligenz nimmt bestimmte Fälle von dem Verbot der biometrischen Echtzeit- Fernidentifizierung in öffentlich zugänglichen Räumen aus, soweit dies unbedingt erforderlich ist, um eine konkrete, erhebliche und unmittelbare Gefahr für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit natürlicher Personen oder einer tatsächlichen und bestehenden oder tatsächlichen und vorhersehbaren Gefahr eines Terroranschlags abzuwenden. Der polizeifachliche Mehrwert liegt insbesondere in der erheblichen Beschleunigung der Identifizierung. Klassische Fahndungsmaßnahmen stoßen in hochfrequentierten öffentlichen Räumen regelmäßig an tatsächliche Grenzen. Eine manuelle Sichtung oder ein ausschließlich personenbezogener Abgleich durch Einsatzkräfte ist bei großen Personenströmen nur eingeschränkt möglich und bindet erhebliche personelle Ressourcen. Die biometrische Echtzeit- Fernidentifizierung kann demgegenüber ermüdungsfrei Hinweise auf mögliche Übereinstimmungen mit gesuchten Personen generieren und dadurch eine zielgerichtete, zeitnahe und ressourcenschonende polizeiliche Überprüfung ermöglichen. Die polizeifachliche Notwendigkeit ergibt sich aus der zunehmenden Mobilität gesuchter Personen, der hohen Frequenz öffentlicher Verkehrsräume, der begrenzten Leistungsfähigkeit rein manueller Fahndungsmethoden und dem besonderen staatlichen Interesse an der effektiven Abwehr von Terroranschlägen. Sie soll eine bestehende taktische Fähigkeitslücke der Sicherheitsbehörden schließen. Der Einsatz biometrischer Echtzeit-Fernidentifizierung stärkt die Fähigkeit der Sicherheitsbehörden, gesuchte Personen in konkreten Fahndungslagen festzustellen, Opfer und Allgemeinheit vor schweren Straftaten zu schützen und den staatlichen Schutzauftrag zu gewährleisten.