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Gesetz zur Einführung einer IP-Adressspeicherung und Weiterentwicklung der Befugnisse zur Datenerhebung im Strafverfahren · редакция 3 → 4 · зафиксировано 2026-09-17 02:38 · +99 −99 lines
… 156 строк без изменений …
[Gesetzentwurf · 263/26]
„§ 100g
Erhebung von Verkehrsdaten (1)Verkehrsdaten gemäß § 3 Nummer 70 des Telekommunikationsgesetzes, mit Ausnahme der aufgrund von § 177 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes gespeicherten Daten, des Beschuldigten dürfen bei demjenigen erhoben werden, der öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste anbietet oder daran mitwirkt,
Erhebung von Verkehrsdaten (1) Verkehrsdaten gemäß § 3 Nummer 70 des Telekommunikationsgesetzes, mit Ausnahme der aufgrund von § 177 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes gespeicherten Daten, des Beschuldigten dürfen bei demjenigen erhoben werden, der öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste anbietet oder daran mitwirkt,
… 7 строк без изменений …
1. wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung, insbesondere eine in § 100a Absatz 2 bezeichnete Straftat, begangen hat, in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat oder durch eine Straftat vorbereitet hat,
Satz 1 gilt entsprechend für die Erhebung von Verkehrsdaten von Personen, bei denen auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie für den Beschuldigten bestimmte oder von ihm herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben oder dass der Beschuldigte ihren Anschluss oder ihr informationstechnisches System benutzt. Die Sätze 1 und 2 gelten für die Erhebung von Verkehrsdaten nach § 2a Absatz 1 des BDBOS-Gesetzes bei der Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben entsprechend.
(2)Besteht kein Verdacht hinsichtlich einer Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung, ist die Erhebung von Verkehrsdaten unter den übrigen Voraussetzungen von Absatz 1 mit folgenden Maßgaben zulässig:
(2) Besteht kein Verdacht hinsichtlich einer Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung, ist die Erhebung von Verkehrsdaten unter den übrigen Voraussetzungen von Absatz 1 mit folgenden Maßgaben zulässig:
… 1 строк без изменений …
1. bestimmte Tatsachen begründen den Verdacht, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine Straftat mittels Telekommunikation begangen hat, in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat oder durch eine Straftat vorbereitet hat, und
2. abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wäre die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert; eine Erhebung zur Ermittlung des Aufenthaltsorts des Beschuldigten ist unzulässig.
(3)Standortdaten gemäß § 3 Nummer 56 des Telekommunikationsgesetzes dürfen unter den Voraussetzungen von Absatz 1 mit der Maßgabe erhoben werden, dass die Erhebung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nur zulässig ist, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
(4)Die Erhebung aller in einer Funkzelle angefallenen Verkehrsdaten (Funkzellenabfrage) ist unter den Voraussetzungen von Absatz 3 zulässig.
(5)Abweichend von den Absätzen 1 und 2 darf die Strafverfolgungsbehörde bei einem nummernunabhängigen interpersonellen Kommunikationsdienst, wenn ihr der Inhalt der Nutzung des Dienstes bereits bekannt ist, zum Zweck der Identifikation des Beschuldigten Folgendes erheben:
(3) Standortdaten gemäß § 3 Nummer 56 des Telekommunikationsgesetzes dürfen unter den Voraussetzungen von Absatz 1 mit der Maßgabe erhoben werden, dass die Erhebung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nur zulässig ist, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
(4) Die Erhebung aller in einer Funkzelle angefallenen Verkehrsdaten (Funkzellenabfrage) ist unter den Voraussetzungen von Absatz 3 zulässig.
(5) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 darf die Strafverfolgungsbehörde bei einem nummernunabhängigen interpersonellen Kommunikationsdienst, wenn ihr der Inhalt der Nutzung des Dienstes bereits bekannt ist, zum Zweck der Identifikation des Beschuldigten Folgendes erheben:
… 5 строк без изменений …
1. die zu ihm gespeicherte öffentliche Internetprotokoll-Adresse,
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(6)Erfolgt die Erhebung von Verkehrsdaten nicht beim Verpflichteten nach Absatz 1 Satz 1 oder 3, bestimmt sich ihre Zulässigkeit nach Abschluss des Kommunikationsvorgangs nach den allgemeinen Vorschriften.
(6) Erfolgt die Erhebung von Verkehrsdaten nicht beim Verpflichteten nach Absatz 1 Satz 1 oder 3, bestimmt sich ihre Zulässigkeit nach Abschluss des Kommunikationsvorgangs nach den allgemeinen Vorschriften.
… 23 строк без изменений …
(7) Zum Zwecke einer etwaigen Erhebung nach den Absätzen 1 bis 4 darf angeordnet werden, dass Verpflichtete Verkehrsdaten von betroffenen Personen unverzüglich zu sichern haben (Sicherungsanordnung),
§ 100k
Erhebung von Nutzungsdaten bei digitalen Diensten (1)Nutzungsdaten gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 3 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes des Beschuldigten dürfen bei demjenigen, der digitale Dienste anbietet, unter den Voraussetzungen des § 100g Absatz 1 Satz 1 erhoben werden. § 100g Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2)§ 100g Absatz 2 gilt für die Erhebung von Nutzungsdaten bei dem Verpflichteten nach Absatz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Erhebung zulässig ist, wenn der Verdacht hinsichtlich einer mittels eines digitalen Dienstes begangenen Straftat besteht.
(3)Standortdaten dürfen bei dem Verpflichteten nach Absatz 1 unter den Voraussetzungen von § 100g Absatz 3 erhoben werden.
(4)Nutzungsdaten zum Zweck der Identifikation des Beschuldigten dürfen bei dem Verpflichteten nach Absatz 1 unter den Voraussetzungen des § 100g Absatz 5 erhoben werden.
(5)Die Erhebung von Nutzungsdaten nach den Absätze 1 bis 3 ist nur zulässig, wenn aufgrund von Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass die betroffene Person den digitalen Dienst des Verpflichteten nutzt.
(6)Erfolgt die Erhebung von Nutzungsdaten eines digitalen Dienstes nicht bei dem Verpflichteten nach Absatz 1, bestimmt sich ihre Zulässigkeit nach Abschluss des Kommunikationsvorgangs nach den allgemeinen Vorschriften.“
Erhebung von Nutzungsdaten bei digitalen Diensten (1) Nutzungsdaten gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 3 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes des Beschuldigten dürfen bei demjenigen, der digitale Dienste anbietet, unter den Voraussetzungen des § 100g Absatz 1 Satz 1 erhoben werden. § 100g Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) § 100g Absatz 2 gilt für die Erhebung von Nutzungsdaten bei dem Verpflichteten nach Absatz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Erhebung zulässig ist, wenn der Verdacht hinsichtlich einer mittels eines digitalen Dienstes begangenen Straftat besteht.
(3) Standortdaten dürfen bei dem Verpflichteten nach Absatz 1 unter den Voraussetzungen von § 100g Absatz 3 erhoben werden.
(4) Nutzungsdaten zum Zweck der Identifikation des Beschuldigten dürfen bei dem Verpflichteten nach Absatz 1 unter den Voraussetzungen des § 100g Absatz 5 erhoben werden.
(5) Die Erhebung von Nutzungsdaten nach den Absätze 1 bis 3 ist nur zulässig, wenn aufgrund von Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass die betroffene Person den digitalen Dienst des Verpflichteten nutzt.
(6) Erfolgt die Erhebung von Nutzungsdaten eines digitalen Dienstes nicht bei dem Verpflichteten nach Absatz 1, bestimmt sich ihre Zulässigkeit nach Abschluss des Kommunikationsvorgangs nach den allgemeinen Vorschriften.“
… 3 строк без изменений …
4.
„§ 101a
Verfahrensregelungen bei Erhebung von Verkehrs-, Nutzungs- und Bestandsdaten (1)§ 100e Absatz 1, 3 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 5 und Absatz 5 Satz 1 und 2 gilt entsprechend hinsichtlich der folgenden Verfahren:
Verfahrensregelungen bei Erhebung von Verkehrs-, Nutzungs- und Bestandsdaten (1) § 100e Absatz 1, 3 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 5 und Absatz 5 Satz 1 und 2 gilt entsprechend hinsichtlich der folgenden Verfahren:
… 1809 строк без изменений …
1. bei Erhebung von Verkehrsdaten nach § 100g Absatz 1 bis 4 mit der Maßgabe, dass a) in der Entscheidungsformel nach § 100e Absatz 3 Satz 2 auch die zu übermittelnden Daten und der Zeitraum, für den sie übermittelt werden sollen, eindeutig anzugeben sind und b) bei Funkzellenabfragen nach § 100g Absatz 4 in der Entscheidungsformel abweichend von § 100e Absatz 3 Satz 2 Nummer 5 eine räumlich und zeitlich eng begrenzte und hinreichend bestimmte Bezeichnung der Telekommunikation genügt,
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode sches System benutzt. Die Sätze 1 und 2 gelten für die Erhebung von Verkehrsdaten nach § 2a Absatz 1 des BDBOS-Gesetzes bei der Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben entsprechend.
(2)Besteht kein Verdacht hinsichtlich einer Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung, ist die Erhebung von Verkehrsdaten unter den übrigen Voraussetzungen von Absatz 1 zulässig mit der Maßgabe, dass
(2) Besteht kein Verdacht hinsichtlich einer Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung, ist die Erhebung von Verkehrsdaten unter den übrigen Voraussetzungen von Absatz 1 zulässig mit der Maßgabe, dass
… 1 строк без изменений …
1. bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine Straftat mittels Telekommunikation begangen hat, in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat oder durch eine Straftat vorbereitet hat, und
2. abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre; eine Erhebung zur Ermittlung des Aufenthaltsorts des Beschuldigten ist unzulässig.
(3)Standortdaten gemäß § 3 Nummer 56 des Telekommunikationsgesetzes dürfen unter den Voraussetzungen von Absatz 1 mit der Maßgabe erhoben werden, dass die Erhebung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nur zulässig ist, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
(4)Die Erhebung aller in einer Funkzelle angefallenen Verkehrsdaten (Funkzellenabfrage) ist unter den Voraussetzungen von Absatz 3 zulässig.
(5)Abweichend von den Absätzen 1 und 2 darf die Strafverfolgungsbehörde bei einem nummernunabhängigen interpersonellen Kommunikationsdienst, wenn ihr der Inhalt der Nutzung des Dienstes bereits bekannt ist, zum Zweck der Identifikation des Beschuldigten Folgendes erheben:
(3) Standortdaten gemäß § 3 Nummer 56 des Telekommunikationsgesetzes dürfen unter den Voraussetzungen von Absatz 1 mit der Maßgabe erhoben werden, dass die Erhebung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nur zulässig ist, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
(4) Die Erhebung aller in einer Funkzelle angefallenen Verkehrsdaten (Funkzellenabfrage) ist unter den Voraussetzungen von Absatz 3 zulässig.
(5) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 darf die Strafverfolgungsbehörde bei einem nummernunabhängigen interpersonellen Kommunikationsdienst, wenn ihr der Inhalt der Nutzung des Dienstes bereits bekannt ist, zum Zweck der Identifikation des Beschuldigten Folgendes erheben:
… 5 строк без изменений …
1. die zu ihm gespeicherte öffentliche Internetprotokoll-Adresse,
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(6)Erfolgt die Erhebung von Verkehrsdaten nicht beim Verpflichteten nach Absatz 1 Satz 1 oder 3, bestimmt sich ihre Zulässigkeit nach Abschluss des Kommunikationsvorgangs nach den allgemeinen Vorschriften.
(6) Erfolgt die Erhebung von Verkehrsdaten nicht beim Verpflichteten nach Absatz 1 Satz 1 oder 3, bestimmt sich ihre Zulässigkeit nach Abschluss des Kommunikationsvorgangs nach den allgemeinen Vorschriften.
… 15 строк без изменений …
(7) Zum Zweck einer etwaigen Erhebung nach den Absätzen 1 bis 4 darf angeordnet werden, dass Verpflichtete Verkehrsdaten von betroffenen Personen unverzüglich zu sichern haben (Sicherungsanordnung),
„§ 100j
Erhebung von Bestandsdaten (1)Soweit dies für die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten erforderlich ist, darf Auskunft verlangt werden
Erhebung von Bestandsdaten (1) Soweit dies für die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten erforderlich ist, darf Auskunft verlangt werden
… 1 строк без изменений …
1. über Bestandsdaten gemäß § 3 Nummer 6 des Telekommunikationsgesetzes und über die nach § 172 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten bei demjenigen, der öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste anbietet oder daran mitwirkt, und
2. über Bestandsdaten gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes bei demjenigen, der digitale Dienste anbietet.
(2)Die Auskunft nach Absatz 1 darf auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt werden.
(3)Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach Absatz 1 Nummer 1 auf Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird (§ 174 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes), darf die Auskunft nur verlangt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der Daten vorliegen. Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach Absatz 1 Nummer 2 auf als Bestandsdaten erhobene Passwörter oder andere Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird (§ 23 des Telekommunikation-Digitale- Dienste-Datenschutz-Gesetzes), darf die Auskunft nur verlangt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für ihre Nutzung zur Verfolgung einer besonders schweren Straftat nach § 100b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, c, e, f, g, h oder m, Nummer 3 Buchstabe b erste Alternative oder Nummer 5, 5a, 5b, 6, 9 oder 10 vorliegen.
(2) Die Auskunft nach Absatz 1 darf auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt werden.
(3) Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach Absatz 1 Nummer 1 auf Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird (§ 174 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes), darf die Auskunft nur verlangt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der Daten vorliegen. Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach Absatz 1 Nummer 2 auf als Bestandsdaten erhobene Passwörter oder andere Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird (§ 23 des Telekommunikation-Digitale- Dienste-Datenschutz-Gesetzes), darf die Auskunft nur verlangt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für ihre Nutzung zur Verfolgung einer besonders schweren Straftat nach § 100b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, c, e, f, g, h oder m, Nummer 3 Buchstabe b erste Alternative oder Nummer 5, 5a, 5b, 6, 9 oder 10 vorliegen.
… 1 строк без изменений …
§ 100k
Erhebung von Nutzungsdaten bei digitalen Diensten (1) Nutzungsdaten gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 3 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes des Beschuldigten dürfen bei demjenigen, der digitale Dienste anbietet, unter den Voraussetzungen des § 100g Absatz 1 Satz 1 erhoben werden. § 100g Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2)§ 100g Absatz 2 gilt für die Erhebung von Nutzungsdaten bei dem Verpflichteten nach Absatz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Erhebung zulässig ist, wenn der Verdacht hinsichtlich einer mittels eines digitalen Dienstes begangenen Straftat besteht.
(3)Standortdaten dürfen bei dem Verpflichteten nach Absatz 1 unter den Voraussetzungen von § 100g Absatz 3 erhoben werden.
(4)Nutzungsdaten zum Zweck der Identifikation des Beschuldigten dürfen bei dem Verpflichteten nach Absatz 1 unter den Voraussetzungen des § 100g Absatz 5 erhoben werden.
(5)Die Erhebung von Nutzungsdaten nach den Absätzen 1 bis 3 ist nur zulässig, wenn auf Grund von Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass die betroffene Person den digitalen Dienst des Verpflichteten nutzt.
(6)Erfolgt die Erhebung von Nutzungsdaten eines digitalen Dienstes nicht bei dem Verpflichteten nach Absatz 1, bestimmt sich ihre Zulässigkeit nach Abschluss des Kommunikationsvorgangs nach den allgemeinen Vorschriften.“
(2) § 100g Absatz 2 gilt für die Erhebung von Nutzungsdaten bei dem Verpflichteten nach Absatz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Erhebung zulässig ist, wenn der Verdacht hinsichtlich einer mittels eines digitalen Dienstes begangenen Straftat besteht.
(3) Standortdaten dürfen bei dem Verpflichteten nach Absatz 1 unter den Voraussetzungen von § 100g Absatz 3 erhoben werden.
(4) Nutzungsdaten zum Zweck der Identifikation des Beschuldigten dürfen bei dem Verpflichteten nach Absatz 1 unter den Voraussetzungen des § 100g Absatz 5 erhoben werden.
(5) Die Erhebung von Nutzungsdaten nach den Absätzen 1 bis 3 ist nur zulässig, wenn auf Grund von Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass die betroffene Person den digitalen Dienst des Verpflichteten nutzt.
(6) Erfolgt die Erhebung von Nutzungsdaten eines digitalen Dienstes nicht bei dem Verpflichteten nach Absatz 1, bestimmt sich ihre Zulässigkeit nach Abschluss des Kommunikationsvorgangs nach den allgemeinen Vorschriften.“
… 3 строк без изменений …
Drucksache 21/6581 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode 4.
„§ 101a
Verfahrensregelungen bei Erhebung von Verkehrs-, Nutzungs- und Bestandsdaten (1)§ 100e Absatz 1, 3 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 5 und Absatz 5 Satz 1 und 2 gilt entsprechend hinsichtlich der folgenden Verfahren:
Verfahrensregelungen bei Erhebung von Verkehrs-, Nutzungs- und Bestandsdaten (1) § 100e Absatz 1, 3 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 5 und Absatz 5 Satz 1 und 2 gilt entsprechend hinsichtlich der folgenden Verfahren:
… 11 строк без изменений …
1. bei Erhebung von Verkehrsdaten nach § 100g Absatz 1 bis 4 mit der Maßgabe, dass a) in der Entscheidungsformel nach § 100e Absatz 3 Satz 2 auch die zu übermittelnden Daten und der Zeitraum, für den sie übermittelt werden sollen, eindeutig anzugeben sind und b) bei Funkzellenabfragen nach § 100g Absatz 4 in der Entscheidungsformel abweichend von § 100e Absatz 3 Satz 2 Nummer 5 eine räumlich und zeitlich eng begrenzte und hinreichend bestimmte Bezeichnung der Telekommunikation genügt,
Satz 2 findet bei Auskunftsverlangen nach § 100j Absatz 3 Satz 1 keine Anwendung, wenn die betroffene Person vom Auskunftsverlangen bereits Kenntnis hat oder haben muss oder wenn die Nutzung der Daten bereits durch eine gerichtliche Entscheidung gestattet wird.
(2)Wird eine Maßnahme nach § 100g Absatz 1 bis 4 oder 7, § 100j Absatz 3 oder § 100k Absatz 1 bis 3 angeordnet oder verlängert, sind in der Begründung einzelfallbezogen insbesondere die wesentlichen Erwägungen zur Erforderlichkeit und Angemessenheit der Maßnahme, auch hinsichtlich des Umfangs der zu erhebenden Daten und des Zeitraums, für den sie erhoben werden sollen, darzulegen.
(3)Personenbezogene Daten, die durch Maßnahmen nach § 100g Absatz 1 bis 4, § 100j Absatz 3 oder § 100k Absatz 1 bis 3 erhoben wurden, sind entsprechend zu kennzeichnen und unverzüglich auszuwerten. Nach einer Übermittlung an eine andere Stelle ist die Kennzeichnung durch diese aufrechtzuerhalten. Für die Löschung personenbezogener Daten gilt § 101 Absatz 8 entsprechend.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode
## Drucksache 21/6581
(4)Die Beteiligten der betroffenen Telekommunikation und die betroffenen Nutzer des digitalen Dienstes sind von einer Erhebung nach § 100g Absatz 1 bis 5, § 100j Absatz 2 und 3 und nach § 100k Absatz 1 bis 4 zu benachrichtigen. § 101 Absatz 4 Satz 2 bis 5 und Absatz 5 bis 7 gilt entsprechend.
(5)Hinsichtlich der Mitwirkungspflicht von nach den §§ 100g, 100j und 100k Verpflichteten gilt
(2) Wird eine Maßnahme nach § 100g Absatz 1 bis 4 oder 7, § 100j Absatz 3 oder § 100k Absatz 1 bis 3 angeordnet oder verlängert, sind in der Begründung einzelfallbezogen insbesondere die wesentlichen Erwägungen zur Erforderlichkeit und Angemessenheit der Maßnahme, auch hinsichtlich des Umfangs der zu erhebenden Daten und des Zeitraums, für den sie erhoben werden sollen, darzulegen.
(3) Personenbezogene Daten, die durch Maßnahmen nach § 100g Absatz 1 bis 4, § 100j Absatz 3 oder § 100k Absatz 1 bis 3 erhoben wurden, sind entsprechend zu kennzeichnen und unverzüglich auszuwerten. Nach einer Übermittlung an eine andere Stelle ist die Kennzeichnung durch diese aufrechtzuerhalten. Für die Löschung personenbezogener Daten gilt § 101 Absatz 8 entsprechend.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode
## Drucksache 21/6581
(4) Die Beteiligten der betroffenen Telekommunikation und die betroffenen Nutzer des digitalen Dienstes sind von einer Erhebung nach § 100g Absatz 1 bis 5, § 100j Absatz 2 und 3 und nach § 100k Absatz 1 bis 4 zu benachrichtigen. § 101 Absatz 4 Satz 2 bis 5 und Absatz 5 bis 7 gilt entsprechend.
(5) Hinsichtlich der Mitwirkungspflicht von nach den §§ 100g, 100j und 100k Verpflichteten gilt
… 7 строк без изменений …
## § 100a Absatz 4 entsprechend.“
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa)In Nummer 1 in der Angabe vor Buchstabe a wird die Angabe „§ 100g Absatz 1, 2 und 3“ durch die Angabe „§ 100g Absatz 1, 2, 3, 4 und 7“ ersetzt.
bb)Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 in der Angabe vor Buchstabe a wird die Angabe „§ 100g Absatz 1, 2 und 3“ durch die Angabe „§ 100g Absatz 1, 2, 3, 4 und 7“ ersetzt.
bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
… 39 строк без изменений …
aaa) Nach Buchstabe c werden die folgenden Buchstaben d und e eingefügt:
„§ 10a
Verfahren bei Europäischen Sicherungsanordnungen (1)Die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaften für den Erlass von Europäischen Sicherungsanordnungen zum Zweck der Strafverfolgung nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1543 in der Fassung vom 12. Juli 2023 und für die Übermittlung der dazugehörigen Bescheinigung richtet sich nach dem Achten Abschnitt des Ersten Buches der Strafprozessordnung.
(2)In einem begründeten Notfall gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/1543 in der Fassung vom 12. Juli 2023 sind unter den dort genannten Voraussetzungen für den Erlass von Europäischen Sicherungsanordnungen und die Übermittlung der dazugehörigen Bescheinigung die folgenden Stellen nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1543 in der Fassung vom 12. Juli 2023 zuständig:
Verfahren bei Europäischen Sicherungsanordnungen (1) Die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaften für den Erlass von Europäischen Sicherungsanordnungen zum Zweck der Strafverfolgung nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1543 in der Fassung vom 12. Juli 2023 und für die Übermittlung der dazugehörigen Bescheinigung richtet sich nach dem Achten Abschnitt des Ersten Buches der Strafprozessordnung.
(2) In einem begründeten Notfall gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/1543 in der Fassung vom 12. Juli 2023 sind unter den dort genannten Voraussetzungen für den Erlass von Europäischen Sicherungsanordnungen und die Übermittlung der dazugehörigen Bescheinigung die folgenden Stellen nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1543 in der Fassung vom 12. Juli 2023 zuständig:
… 3 строк без изменений …
1. die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes),
3. die Behörden der Zollverwaltung in den Fällen der §§ 14a und 14b des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung.
(3)In Fällen des Absatzes 2 übermitteln die Anordnungsbehörden die Europäische Sicherungsanordnung innerhalb der in Artikel 4 Absatz 5 Satz 2 der Verordnung (EU) 2023/1543 in der Fassung vom 12. Juli 2023 genannten Frist der Staatsanwaltschaft zur Ex-post-Validierung. Die Übermittlung der Bescheinigung durch die Anordnungsbehörde und die Entscheidung über die Validierung durch die Staatsanwaltschaft sind aktenkundig zu machen.
(4)Örtlich zuständig für die Validierung ist die ermittlungsführende Staatsanwaltschaft. Wenn die Finanzbehörden oder die Behörden der Zollverwaltung nach nationalem Recht die Ermittlungen selbst führen, ist für die Validierung die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht zuständig, in dessen Bezirk die Anordnungsbehörde ihren Sitz hat. Die Länder können die örtliche Zuständigkeit abweichend regeln.
(5)Zuständig für den Erlass Europäischer Sicherungsanordnungen zum Zweck der Strafvollstreckung im Sinne von Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1543 in der Fassung vom 12. Juli 2023 und für die Übermittlung der dazugehörigen Bescheinigung sind die Staatsanwaltschaften und der Jugendrichter als Vollstreckungsleiter.“
(3) In Fällen des Absatzes 2 übermitteln die Anordnungsbehörden die Europäische Sicherungsanordnung innerhalb der in Artikel 4 Absatz 5 Satz 2 der Verordnung (EU) 2023/1543 in der Fassung vom 12. Juli 2023 genannten Frist der Staatsanwaltschaft zur Ex-post-Validierung. Die Übermittlung der Bescheinigung durch die Anordnungsbehörde und die Entscheidung über die Validierung durch die Staatsanwaltschaft sind aktenkundig zu machen.
(4) Örtlich zuständig für die Validierung ist die ermittlungsführende Staatsanwaltschaft. Wenn die Finanzbehörden oder die Behörden der Zollverwaltung nach nationalem Recht die Ermittlungen selbst führen, ist für die Validierung die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht zuständig, in dessen Bezirk die Anordnungsbehörde ihren Sitz hat. Die Länder können die örtliche Zuständigkeit abweichend regeln.
(5) Zuständig für den Erlass Europäischer Sicherungsanordnungen zum Zweck der Strafvollstreckung im Sinne von Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1543 in der Fassung vom 12. Juli 2023 und für die Übermittlung der dazugehörigen Bescheinigung sind die Staatsanwaltschaften und der Jugendrichter als Vollstreckungsleiter.“
… 113 строк без изменений …
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode
§ 175 „
Befugnis zur Verarbeitung von Verkehrsdaten zur Auskunftserteilung an Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden (1)Wer öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, darf Verkehrsdaten nach Maßgabe dieser Vorschrift zur Erfüllung von Auskunftspflichten gegenüber den in Absatz 3 genannten Stellen verarbeiten. Der Bundesnetzagentur ist auf deren Verlangen unverzüglich mitzuteilen, wer diese Daten speichert. Für die Auskunftserteilung nach Satz 1 gilt § 32 der Rechtsverordnung nach § 170 Absatz 5 entsprechend.
(2)Die Auskunft nach Absatz 1 Satz 1 darf nur erteilt werden nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze und soweit ein Auskunftsverlangen einer in Absatz 3 genannten Stelle vorliegt, das die gesetzliche Bestimmung enthält, die der Auskunft verlangenden Stelle eine Erhebung von Verkehrsdaten erlaubt. Die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit des Auskunftsverlangens tragen die um Auskunft ersuchenden Stellen.
(3)Die Auskunft nach Absatz 1 Satz 1 darf nur erteilt werden an
Befugnis zur Verarbeitung von Verkehrsdaten zur Auskunftserteilung an Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden (1) Wer öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, darf Verkehrsdaten nach Maßgabe dieser Vorschrift zur Erfüllung von Auskunftspflichten gegenüber den in Absatz 3 genannten Stellen verarbeiten. Der Bundesnetzagentur ist auf deren Verlangen unverzüglich mitzuteilen, wer diese Daten speichert. Für die Auskunftserteilung nach Satz 1 gilt § 32 der Rechtsverordnung nach § 170 Absatz 5 entsprechend.
(2) Die Auskunft nach Absatz 1 Satz 1 darf nur erteilt werden nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze und soweit ein Auskunftsverlangen einer in Absatz 3 genannten Stelle vorliegt, das die gesetzliche Bestimmung enthält, die der Auskunft verlangenden Stelle eine Erhebung von Verkehrsdaten erlaubt. Die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit des Auskunftsverlangens tragen die um Auskunft ersuchenden Stellen.
(3) Die Auskunft nach Absatz 1 Satz 1 darf nur erteilt werden an
… 23 строк без изменений …
1. die für die Verfolgung von Straftaten zuständigen Behörden unter den Voraussetzungen des § 100g der Strafprozessordnung,
9. den Bundesnachrichtendienst unter den Voraussetzungen des § 3 des BND-Gesetzes in Verbindung mit § 8a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes.
(4)§ 174 Absatz 6 Satz 2 und Absatz 7 ist entsprechend anzuwenden.
(4) § 174 Absatz 6 Satz 2 und Absatz 7 ist entsprechend anzuwenden.
§ 176
Befugnis zur Verarbeitung von Verkehrsdaten zur Erfüllung von Sicherungsanordnungen (1)Wer öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, darf Verkehrsdaten verarbeiten, soweit dies erforderlich ist zur Erfüllung
Befugnis zur Verarbeitung von Verkehrsdaten zur Erfüllung von Sicherungsanordnungen (1) Wer öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, darf Verkehrsdaten verarbeiten, soweit dies erforderlich ist zur Erfüllung
… 5 строк без изменений …
1. einer Sicherungsanordnung nach § 100g Absatz 7 der Strafprozessordnung,
Verkehrsdaten, die allein aufgrund einer Sicherungsanordnung gemäß Satz 1 gesichert wurden, dürfen nur im Rahmen des jeweiligen Sicherungszwecks verwendet und unter den Voraussetzungen des § 175 beauskunftet werden. Der Bundesnetzagentur ist auf deren Verlangen unverzüglich mitzuteilen, wer diese Daten speichert.
(2)Verpflichtete einer Sicherungsanordnung gemäß Absatz 1 Satz 1 haben sicherzustellen, dass die nach Absatz 1 gesicherten Verkehrsdaten
(2) Verpflichtete einer Sicherungsanordnung gemäß Absatz 1 Satz 1 haben sicherzustellen, dass die nach Absatz 1 gesicherten Verkehrsdaten
… 7 строк без изменений …
1. durch technische und organisatorische Maßnahmen nach dem Stand der Technik gegen unbefugte Kenntnisnahme und Verwendung geschützt werden,
a) soweit sie an die anordnende Stelle in Erfüllung eines Auskunftsverlangens nach Absatz 1 Satz 2 übermittelt werden, nach dieser Übermittlung, b) im Übrigen nach Ablauf der in der Sicherungsanordnung genannten Frist.
(3)Verpflichtete einer Sicherungsanordnung gemäß Absatz 1 Satz 1 haben über das Vorliegen einer Sicherungsanordnung, eines darauf bezogenen Auskunftsverlangens und über die auf dieser Grundlage erfolgte Datenübermittlung gegenüber den Betroffenen sowie Dritten Stillschweigen zu wahren.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode
## Drucksache 21/6581
(4)In der Rechtsverordnung nach § 170 Absatz 5 können Regelungen zur näheren Ausgestaltung der Pflichten nach den Absätzen 2 und 3 sowie zur Übermittlung der aufgrund von Sicherungsanordnungen gemäß Absatz 1 Satz 1 gesicherten Verkehrsdaten getroffen werden. Technische Einzelheiten zur Umsetzung dieser Pflichten werden in der Technischen Richtlinie nach § 170 Absatz 6 festgelegt. Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste haben der Bundesnetzagentur unverzüglich nach Aufnahme des Dienstes unter Vorlage von Unterlagen mitzuteilen, wie die Vorgaben nach Absatz 2 sowie der Rechtsverordnung nach Satz 1 und § 170 Absatz 5 sowie der Technischen Richtlinie nach Satz 2 und § 170 Absatz 6 in ihren Anlagen umgesetzt werden. Änderungen sind der Bundesnetzagentur unverzüglich mitzuteilen. Die Bundesnetzagentur überprüft regelmäßig die Umsetzung der Vorgaben.
(3) Verpflichtete einer Sicherungsanordnung gemäß Absatz 1 Satz 1 haben über das Vorliegen einer Sicherungsanordnung, eines darauf bezogenen Auskunftsverlangens und über die auf dieser Grundlage erfolgte Datenübermittlung gegenüber den Betroffenen sowie Dritten Stillschweigen zu wahren.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode
## Drucksache 21/6581
(4) In der Rechtsverordnung nach § 170 Absatz 5 können Regelungen zur näheren Ausgestaltung der Pflichten nach den Absätzen 2 und 3 sowie zur Übermittlung der aufgrund von Sicherungsanordnungen gemäß Absatz 1 Satz 1 gesicherten Verkehrsdaten getroffen werden. Technische Einzelheiten zur Umsetzung dieser Pflichten werden in der Technischen Richtlinie nach § 170 Absatz 6 festgelegt. Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste haben der Bundesnetzagentur unverzüglich nach Aufnahme des Dienstes unter Vorlage von Unterlagen mitzuteilen, wie die Vorgaben nach Absatz 2 sowie der Rechtsverordnung nach Satz 1 und § 170 Absatz 5 sowie der Technischen Richtlinie nach Satz 2 und § 170 Absatz 6 in ihren Anlagen umgesetzt werden. Änderungen sind der Bundesnetzagentur unverzüglich mitzuteilen. Die Bundesnetzagentur überprüft regelmäßig die Umsetzung der Vorgaben.
§ 177
Pflicht zur Speicherung und Befugnis zur Verwendung von Verkehrsdaten zur Identifizierung von Anschlussinhabern (1)Wer Internetzugangsdienste erbringt, ist verpflichtet, mit der Zuweisung einer öffentlichen Internetprotokoll-Adresse an einen Anschlussinhaber folgende Daten zu speichern:
Pflicht zur Speicherung und Befugnis zur Verwendung von Verkehrsdaten zur Identifizierung von Anschlussinhabern (1) Wer Internetzugangsdienste erbringt, ist verpflichtet, mit der Zuweisung einer öffentlichen Internetprotokoll-Adresse an einen Anschlussinhaber folgende Daten zu speichern:
… 7 строк без изменений …
1. die dem Anschlussinhaber für eine Internetverbindung zugewiesene, öffentliche Internetprotokoll-Adresse,
Die Daten nach Satz 1 sind jeweils für drei Monate zu speichern. Inhalte der Kommunikation sowie Daten über den Aufruf oder die Nutzung von anderen Telekommunikationsdiensten oder digitalen Diensten dürfen nicht aufgrund dieser Vorschrift gespeichert werden.
(2)Ein Anbieter nach Absatz 1 Satz 1, der nicht alle der nach Absatz 1 Satz 1 zu speichernden Daten selbst erzeugt oder verarbeitet, hat
(2) Ein Anbieter nach Absatz 1 Satz 1, der nicht alle der nach Absatz 1 Satz 1 zu speichernden Daten selbst erzeugt oder verarbeitet, hat
… 1 строк без изменений …
1. sicherzustellen, dass die nicht von ihm selbst bei der Erbringung seines Dienstes erzeugten oder verarbeiteten Daten gemäß Absatz 1 gespeichert werden,
2. der Bundesnetzagentur auf deren Verlangen unverzüglich mitzuteilen, wer diese Daten speichert.
(3)Verpflichtete nach Absatz 1 haben sicherzustellen, dass die aufgrund des Absatzes 1 gespeicherten Daten
(3) Verpflichtete nach Absatz 1 haben sicherzustellen, dass die aufgrund des Absatzes 1 gespeicherten Daten
… 7 строк без изменений …
1. durch technische und organisatorische Maßnahmen nach dem Stand der Technik gegen unbefugte Kenntnisnahme und Verwendung geschützt werden,
## Drucksache 21/6581
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode (4)Die aufgrund des Absatzes 1 gespeicherten Daten dürfen
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode (4) Die aufgrund des Absatzes 1 gespeicherten Daten dürfen
… 1 строк без изменений …
1. für eine Auskunft nach § 174 Absatz 1 Satz 3 oder
2. zur Erlangung von Teilnehmerdaten gemäß der Verordnung (EU) 2023/1543 a) für die Erfüllung einer Europäischen Herausgabeanordnung oder b) für eine die Herausgabe nach Buchstabe a vorbereitende Europäische Sicherungsanordnung verwendet werden, wobei ein leistungsfähiges technisches Verfahren einzusetzen ist, das die getrennte Speicherung nach Absatz 3 Nummer 2 nicht beeinträchtigt. Für andere Zwecke dürfen die aufgrund des Absatzes 1 gespeicherten Daten nicht verwendet werden. Für Auskünfte nach § 174 Absatz 1 Satz 3 ist das leistungsfähige technische Verfahren nach § 174 Absatz 7 zu verwenden.
(5)In der Rechtsverordnung nach § 170 Absatz 5 können Regelungen zur näheren Ausgestaltung der Pflichten nach Absatz 3, einschließlich Vorgaben zu den eingesetzten Systemen, Verfahren und technischen Einrichtungen zur Speicherung der Daten nach Absatz 1, getroffen werden. Technische Einzelheiten zur Umsetzung dieser Pflichten werden in der Technischen Richtlinie nach § 170 Absatz 6 festgelegt. Verpflichtete nach Absatz 1 haben der Bundesnetzagentur unverzüglich nach Aufnahme des Dienstes unter Vorlage von Unterlagen mitzuteilen, wie die Vorgaben nach Absatz 3 sowie der Rechtsverordnung nach Satz 1 und § 170 Absatz 5 sowie der Technischen Richtlinie nach Satz 2 und § 170 Absatz 6 in ihren Anlagen umgesetzt werden. Änderungen sind der Bundesnetzagentur unverzüglich mitzuteilen. Die Bundesnetzagentur überprüft regelmäßig die Umsetzung der Vorgaben.“
(5) In der Rechtsverordnung nach § 170 Absatz 5 können Regelungen zur näheren Ausgestaltung der Pflichten nach Absatz 3, einschließlich Vorgaben zu den eingesetzten Systemen, Verfahren und technischen Einrichtungen zur Speicherung der Daten nach Absatz 1, getroffen werden. Technische Einzelheiten zur Umsetzung dieser Pflichten werden in der Technischen Richtlinie nach § 170 Absatz 6 festgelegt. Verpflichtete nach Absatz 1 haben der Bundesnetzagentur unverzüglich nach Aufnahme des Dienstes unter Vorlage von Unterlagen mitzuteilen, wie die Vorgaben nach Absatz 3 sowie der Rechtsverordnung nach Satz 1 und § 170 Absatz 5 sowie der Technischen Richtlinie nach Satz 2 und § 170 Absatz 6 in ihren Anlagen umgesetzt werden. Änderungen sind der Bundesnetzagentur unverzüglich mitzuteilen. Die Bundesnetzagentur überprüft regelmäßig die Umsetzung der Vorgaben.“
… 3 строк без изменений …
3.
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)In Nummer 38 wird die Angabe „oder § 181 Satz 2“ gestrichen.
bb)Nummer 39 wird durch die folgende Nummer 39 ersetzt:
aa) In Nummer 38 wird die Angabe „oder § 181 Satz 2“ gestrichen.
bb) Nummer 39 wird durch die folgende Nummer 39 ersetzt:
„39. entgegen § 168 Absatz 1 Satz 1, § 170 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a, Absatz 2 Nummer 2 oder Absatz 3 Satz 1, § 176 Absatz 4 Satz 3 oder 4 oder § 177 Absatz 2 Nummer 2 oder Absatz 5 Satz 3 oder 4 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,“.
cc)Die Nummern 56 bis 60 werden durch die folgenden Nummern 56 bis 60a ersetzt:
cc) Die Nummern 56 bis 60 werden durch die folgenden Nummern 56 bis 60a ersetzt:
56. „ entgegen § 174 Absatz 6 Satz 1 Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
57.entgegen § 174 Absatz 6 Satz 2, auch in Verbindung mit § 175 Absatz 4, oder entgegen § 176 Absatz 3 Stillschweigen nicht wahrt,
57. entgegen § 174 Absatz 6 Satz 2, auch in Verbindung mit § 175 Absatz 4, oder entgegen § 176 Absatz 3 Stillschweigen nicht wahrt,
58. entgegen § 176 Absatz 2 Nummer 1 oder § 177 Absatz 2 Nummer 1 oder Absatz 3 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass Daten geschützt werden,
59.entgegen § 176 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 oder § 177 Absatz 3 Nummer 2 oder 3 nicht sicherstellt, dass Daten in der dort genannten Weise gespeichert werden,
60.entgegen § 176 Absatz 2 Nummer 4 oder § 177 Absatz 3 Nummer 4 nicht sicherstellt, dass Daten gelöscht werden,
59. entgegen § 176 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 oder § 177 Absatz 3 Nummer 2 oder 3 nicht sicherstellt, dass Daten in der dort genannten Weise gespeichert werden,
60. entgegen § 176 Absatz 2 Nummer 4 oder § 177 Absatz 3 Nummer 4 nicht sicherstellt, dass Daten gelöscht werden,
… 5 строк без изменений …
60a. entgegen § 177 Absatz 1 Satz 1 oder 2 Daten nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer speichert,“.
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa)In Nummer 2 wird die Angabe „54 und 57 bis 59“ durch die Angabe „54, 56, 58, 60 und 60a“ ersetzt.
bb)In Nummer 3 wird die Angabe „50, 53 und 60“ durch die Angabe „50, 53 und 59“ ersetzt.
cc)In Nummer 5 wird die Angabe „56“ durch die Angabe „57“ ersetzt.
aa) In Nummer 2 wird die Angabe „54 und 57 bis 59“ durch die Angabe „54, 56, 58, 60 und 60a“ ersetzt.
bb) In Nummer 3 wird die Angabe „50, 53 und 60“ durch die Angabe „50, 53 und 59“ ersetzt.
cc) In Nummer 5 wird die Angabe „56“ durch die Angabe „57“ ersetzt.
… 41 строк без изменений …
4. Nach § 230 Absatz 16 wird der folgende Absatz 17 eingefügt:
„§ 13a
Erfüllung von Pflichten gemäß den Artikeln 10 und 11 der Verordnung (EU) 2023/1543 (1)Anbieter von Telekommunikationsdiensten und die von ihnen gemäß § 3 Absatz 1 bis 3 des Elektronische-Beweismittel-Umsetzungs-und-Durchführungsgesetzes benannten Adressaten dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung einer Europäischen Herausgabeanordnung oder einer Europäischen Sicherungsanordnung gemäß der Verordnung (EU) 2023/1543 in der Fassung vom 12. Juli 2023 erforderlich ist. Das Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(2)§ 176 Absatz 2 Nummer 2 bis 4 des Telekommunikationsgesetzes ist auf die nach Absatz 1 gesicherten personenbezogenen Daten entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine unverzügliche und irreversible Löschung der Daten zu erfolgen hat, sobald die Datensicherung gemäß der Verordnung (EU) 2023/1543 nicht mehr erforderlich ist.“
Erfüllung von Pflichten gemäß den Artikeln 10 und 11 der Verordnung (EU) 2023/1543 (1) Anbieter von Telekommunikationsdiensten und die von ihnen gemäß § 3 Absatz 1 bis 3 des Elektronische-Beweismittel-Umsetzungs-und-Durchführungsgesetzes benannten Adressaten dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung einer Europäischen Herausgabeanordnung oder einer Europäischen Sicherungsanordnung gemäß der Verordnung (EU) 2023/1543 in der Fassung vom 12. Juli 2023 erforderlich ist. Das Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(2) § 176 Absatz 2 Nummer 2 bis 4 des Telekommunikationsgesetzes ist auf die nach Absatz 1 gesicherten personenbezogenen Daten entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine unverzügliche und irreversible Löschung der Daten zu erfolgen hat, sobald die Datensicherung gemäß der Verordnung (EU) 2023/1543 nicht mehr erforderlich ist.“
… 1834 строк без изменений …
Artikel 9
empfiehlt dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.