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Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer IP-Adressspeicherung und Weiterentwicklung der Befugnisse zur Datenerhebung im Strafverfahren · редакция 1 → 2 · зафиксировано 2026-09-17 02:38 · +20 −20 строк

Bundesrat Drucksache
„§ 100g
Erhebung von Verkehrsdaten (1)Verkehrsdaten gemäß § 3 Nummer 70 des Telekommunikationsgesetzes, mit Ausnahme der aufgrund von § 177 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes gespeicherten Daten, des Beschuldigten dürfen bei demjenigen erhoben werden, der öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste anbietet oder daran mitwirkt,
Erhebung von Verkehrsdaten (1) Verkehrsdaten gemäß § 3 Nummer 70 des Telekommunikationsgesetzes, mit Ausnahme der aufgrund von § 177 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes gespeicherten Daten, des Beschuldigten dürfen bei demjenigen erhoben werden, der öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste anbietet oder daran mitwirkt,
1. wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung, insbesondere eine in § 100a Absatz 2 bezeichnete Straftat, begangen hat, in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat oder durch eine Straftat vorbereitet hat,
Satz 1 gilt entsprechend für die Erhebung von Verkehrsdaten von Personen, bei denen auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie für den Beschuldigten bestimmte oder von ihm herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben oder dass der Beschuldigte ihren Anschluss oder ihr informationstechnisches System benutzt. Die Sätze 1 und 2 gelten für die Erhebung von Verkehrsdaten nach § 2a Absatz 1 des BDBOS-Gesetzes bei der Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben entsprechend.
(2)Besteht kein Verdacht hinsichtlich einer Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung, ist die Erhebung von Verkehrsdaten unter den übrigen Voraussetzungen von Absatz 1 mit folgenden Maßgaben zulässig:
(2) Besteht kein Verdacht hinsichtlich einer Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung, ist die Erhebung von Verkehrsdaten unter den übrigen Voraussetzungen von Absatz 1 mit folgenden Maßgaben zulässig:
1. bestimmte Tatsachen begründen den Verdacht, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine Straftat mittels Telekommunikation begangen hat, in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat oder durch eine Straftat vorbereitet hat, und
2. abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wäre die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert; eine Erhebung zur Ermittlung des Aufenthaltsorts des Beschuldigten ist unzulässig.
(3)Standortdaten gemäß § 3 Nummer 56 des Telekommunikationsgesetzes dürfen unter den Voraussetzungen von Absatz 1 mit der Maßgabe erhoben werden, dass die Erhebung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nur zulässig ist, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
(4)Die Erhebung aller in einer Funkzelle angefallenen Verkehrsdaten (Funkzellenabfrage) ist unter den Voraussetzungen von Absatz 3 zulässig.
(5)Abweichend von den Absätzen 1 und 2 darf die Strafverfolgungsbehörde bei einem nummernunabhängigen interpersonellen Kommunikationsdienst, wenn ihr der Inhalt der Nutzung des Dienstes bereits bekannt ist, zum Zweck der Identifikation des Beschuldigten Folgendes erheben:
(3) Standortdaten gemäß § 3 Nummer 56 des Telekommunikationsgesetzes dürfen unter den Voraussetzungen von Absatz 1 mit der Maßgabe erhoben werden, dass die Erhebung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nur zulässig ist, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
(4) Die Erhebung aller in einer Funkzelle angefallenen Verkehrsdaten (Funkzellenabfrage) ist unter den Voraussetzungen von Absatz 3 zulässig.
(5) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 darf die Strafverfolgungsbehörde bei einem nummernunabhängigen interpersonellen Kommunikationsdienst, wenn ihr der Inhalt der Nutzung des Dienstes bereits bekannt ist, zum Zweck der Identifikation des Beschuldigten Folgendes erheben:
1. die zu ihm gespeicherte öffentliche Internetprotokoll-Adresse,
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(6)Erfolgt die Erhebung von Verkehrsdaten nicht beim Verpflichteten nach Absatz 1 Satz 1 oder 3, bestimmt sich ihre Zulässigkeit nach Abschluss des Kommunikationsvorgangs nach den allgemeinen Vorschriften.
(6) Erfolgt die Erhebung von Verkehrsdaten nicht beim Verpflichteten nach Absatz 1 Satz 1 oder 3, bestimmt sich ihre Zulässigkeit nach Abschluss des Kommunikationsvorgangs nach den allgemeinen Vorschriften.
(7) Zum Zwecke einer etwaigen Erhebung nach den Absätzen 1 bis 4 darf angeordnet werden, dass Verpflichtete Verkehrsdaten von betroffenen Personen unverzüglich zu sichern haben (Sicherungsanordnung),
§ 100k
Erhebung von Nutzungsdaten bei digitalen Diensten (1)Nutzungsdaten gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 3 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes des Beschuldigten dürfen bei demjenigen, der digitale Dienste anbietet, unter den Voraussetzungen des § 100g Absatz 1 Satz 1 erhoben werden. § 100g Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2)§ 100g Absatz 2 gilt für die Erhebung von Nutzungsdaten bei dem Verpflichteten nach Absatz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Erhebung zulässig ist, wenn der Verdacht hinsichtlich einer mittels eines digitalen Dienstes begangenen Straftat besteht.
(3)Standortdaten dürfen bei dem Verpflichteten nach Absatz 1 unter den Voraussetzungen von § 100g Absatz 3 erhoben werden.
(4)Nutzungsdaten zum Zweck der Identifikation des Beschuldigten dürfen bei dem Verpflichteten nach Absatz 1 unter den Voraussetzungen des § 100g Absatz 5 erhoben werden.
(5)Die Erhebung von Nutzungsdaten nach den Absätze 1 bis 3 ist nur zulässig, wenn aufgrund von Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass die betroffene Person den digitalen Dienst des Verpflichteten nutzt.
(6)Erfolgt die Erhebung von Nutzungsdaten eines digitalen Dienstes nicht bei dem Verpflichteten nach Absatz 1, bestimmt sich ihre Zulässigkeit nach Abschluss des Kommunikationsvorgangs nach den allgemeinen Vorschriften.“
Erhebung von Nutzungsdaten bei digitalen Diensten (1) Nutzungsdaten gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 3 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes des Beschuldigten dürfen bei demjenigen, der digitale Dienste anbietet, unter den Voraussetzungen des § 100g Absatz 1 Satz 1 erhoben werden. § 100g Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) § 100g Absatz 2 gilt für die Erhebung von Nutzungsdaten bei dem Verpflichteten nach Absatz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Erhebung zulässig ist, wenn der Verdacht hinsichtlich einer mittels eines digitalen Dienstes begangenen Straftat besteht.
(3) Standortdaten dürfen bei dem Verpflichteten nach Absatz 1 unter den Voraussetzungen von § 100g Absatz 3 erhoben werden.
(4) Nutzungsdaten zum Zweck der Identifikation des Beschuldigten dürfen bei dem Verpflichteten nach Absatz 1 unter den Voraussetzungen des § 100g Absatz 5 erhoben werden.
(5) Die Erhebung von Nutzungsdaten nach den Absätze 1 bis 3 ist nur zulässig, wenn aufgrund von Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass die betroffene Person den digitalen Dienst des Verpflichteten nutzt.
(6) Erfolgt die Erhebung von Nutzungsdaten eines digitalen Dienstes nicht bei dem Verpflichteten nach Absatz 1, bestimmt sich ihre Zulässigkeit nach Abschluss des Kommunikationsvorgangs nach den allgemeinen Vorschriften.“
4.
„§ 101a
Verfahrensregelungen bei Erhebung von Verkehrs-, Nutzungs- und Bestandsdaten (1)§ 100e Absatz 1, 3 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 5 und Absatz 5 Satz 1 und 2 gilt entsprechend hinsichtlich der folgenden Verfahren:
Verfahrensregelungen bei Erhebung von Verkehrs-, Nutzungs- und Bestandsdaten (1) § 100e Absatz 1, 3 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 5 und Absatz 5 Satz 1 und 2 gilt entsprechend hinsichtlich der folgenden Verfahren:
1. bei Erhebung von Verkehrsdaten nach § 100g Absatz 1 bis 4 mit der Maßgabe, dass a) in der Entscheidungsformel nach § 100e Absatz 3 Satz 2 auch die zu übermittelnden Daten und der Zeitraum, für den sie übermittelt werden sollen, eindeutig anzugeben sind und b) bei Funkzellenabfragen nach § 100g Absatz 4 in der Entscheidungsformel abweichend von § 100e Absatz 3 Satz 2 Nummer 5 eine räumlich und zeitlich eng begrenzte und hinreichend bestimmte Bezeichnung der Telekommunikation genügt,
Unternehmen hierzu keine aussagekräftigen Informationen liefern konnten.