What changed
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung digitaler Ermittlungsbefugnisse in der Polizeiarbeit · редакция 1 → 2 · зафиксировано 2026-09-17 02:38 · +8 −8 lines
… 152 строк без изменений …
Bundesrat Drucksache
„§ 9a
Automatisierter biometrischer Abgleich mit öffentlich zugänglichen Daten aus dem Internet (1)Das Bundeskriminalamt kann öffentlich zugängliche personenbezogene Daten, die biometrische Merkmale enthalten, aus dem Internet erheben und mit Daten, auf die es zur Erfüllung seiner Aufgaben zugreifen darf, mittels einer automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung biometrisch abgleichen, sofern
Automatisierter biometrischer Abgleich mit öffentlich zugänglichen Daten aus dem Internet (1) Das Bundeskriminalamt kann öffentlich zugängliche personenbezogene Daten, die biometrische Merkmale enthalten, aus dem Internet erheben und mit Daten, auf die es zur Erfüllung seiner Aufgaben zugreifen darf, mittels einer automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung biometrisch abgleichen, sofern
… 5 строк без изменений …
1. bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung, insbesondere eine in § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung bezeichnete Straftat begangen worden ist oder bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine solche Straftat begehen wird,
Ein Abgleich mit öffentlich zugänglichen Echtzeitdaten ist unzulässig.
(2)Die Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 darf durchgeführt werden
(2) Die Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 darf durchgeführt werden
… 1 строк без изменений …
1. gegen Tatverdächtige, Beschuldigte und nach Gefahrenabwehrrecht entsprechend § 18 oder § 19 des Bundespolizeigesetzes polizeipflichtige Personen sowie Personen nach § 18 Absatz 1 Nummer 4 und
2. gegen Personen nach § 19 Absatz 1 Satz 1 sowie nach Gefahrenabwehrrecht entsprechend § 21 des Bundespolizeigesetzes polizeipflichtige Personen, sofern dies dem Zweck der Identifizierung oder Aufenthaltsermittlung dient und überwiegende schutzwürdige Interessen dieser Personen nicht entgegenstehen.
(3)Für die nach Absatz 1 Satz 1 abzugleichenden Daten ist § 12 Absatz 2 anzuwenden. Der Abgleich mit Daten, die aus in § 12 Absatz 3 genannten Maßnahmen erlangt wurden, ist unzulässig.
(4)Die im Rahmen des biometrischen Abgleichs nach Absatz 1 Satz 1 erhobenen und verarbeiteten Daten sind nach dessen Durchführung unverzüglich zu löschen, sofern sie keinen konkreten Ermittlungsansatz für den Ausgangssachverhalt oder ein anderes Verfahren aufweisen. Durch organisatorische und technische Maßnahmen hat das Bundeskriminalamt zu gewährleisten, dass die Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt sind. Für die Protokollierung der Verarbeitungsschritte gilt § 82 Absatz 1. Zudem ist die Zielperson zu protokollieren.
(5)Das Bundeskriminalamt kann den Abgleich durch eine inländische öffentliche oder nichtöffentliche Stelle oder eine öffentliche oder nichtöffentliche Stelle eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union durchführen lassen, hierzu an diese Stelle erforderliche Daten übermitteln und, sofern erforderlich, von § 25 Absatz 6, auch in Verbindung mit § 26, abweichen, wenn
(3) Für die nach Absatz 1 Satz 1 abzugleichenden Daten ist § 12 Absatz 2 anzuwenden. Der Abgleich mit Daten, die aus in § 12 Absatz 3 genannten Maßnahmen erlangt wurden, ist unzulässig.
(4) Die im Rahmen des biometrischen Abgleichs nach Absatz 1 Satz 1 erhobenen und verarbeiteten Daten sind nach dessen Durchführung unverzüglich zu löschen, sofern sie keinen konkreten Ermittlungsansatz für den Ausgangssachverhalt oder ein anderes Verfahren aufweisen. Durch organisatorische und technische Maßnahmen hat das Bundeskriminalamt zu gewährleisten, dass die Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt sind. Für die Protokollierung der Verarbeitungsschritte gilt § 82 Absatz 1. Zudem ist die Zielperson zu protokollieren.
(5) Das Bundeskriminalamt kann den Abgleich durch eine inländische öffentliche oder nichtöffentliche Stelle oder eine öffentliche oder nichtöffentliche Stelle eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union durchführen lassen, hierzu an diese Stelle erforderliche Daten übermitteln und, sofern erforderlich, von § 25 Absatz 6, auch in Verbindung mit § 26, abweichen, wenn
… 1 строк без изменений …
1. die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 erfüllt sind und
2. der Abgleich durch das Bundeskriminalamt selbst technisch unmöglich oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist.
(6)Das Bundeskriminalamt kann den Abgleich durch eine öffentliche und nichtöffentliche Stelle in einem Drittstaat durchführen lassen und hierzu an diese Stelle erforderliche Daten übermitteln, wenn
(6) Das Bundeskriminalamt kann den Abgleich durch eine öffentliche und nichtöffentliche Stelle in einem Drittstaat durchführen lassen und hierzu an diese Stelle erforderliche Daten übermitteln, wenn
… 922 строк без изменений …
1. dies zum Zweck des Schutzes der nationalen Sicherheit erforderlich ist,
2. Der Entwurf sei zu evaluieren. Dies gelte unabhängig vom Schwellenwert für den Erfüllungsaufwand aufgrund der besonderen politischen Bedeutung des Vorhabens und Hinweisen von Verbänden auf das Prinzip Datenschutz und Informationssicherheit. Stellungnahme der Bundesregierung: Die Bundesregierung hat in der Begründung des Gesetzentwurfs ausgeführt, dass eine Evaluierung nicht erforderlich ist. Daran hält die Bundesregierung fest. Die neuen Regelungen knüpfen an den bestehenden gesetzlichen Aufgaben der Behörden an. Die Anwendung der Befugnisse sowie deren Auswirkung unterliegt einer kontinuierlichen Kontrolle, insbesondere durch die parlamentarische Kontrolle, die Fach- und Rechtsaufsicht sowie die bestehenden Berichtspflichten und gerichtliche Rechtsschutzmöglichkeiten.