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Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung digitaler Ermittlungsbefugnisse zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus · редакция 1 → 2 · зафиксировано 2026-09-17 02:38 · +5 −5 lines
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Bundesrat Drucksache
„§ 10b
Sicherung von Verkehrsdaten (1)Das Bundeskriminalamt kann zur Erfüllung der Aufgabe als Zentralstelle zum Zweck einer etwaigen Erhebung gegenüber demjenigen, der öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste anbietet oder daran mitwirkt, anordnen, Verkehrsdaten nach § 3 Nummer 70 des Telekommunikationsgesetzes von betroffenen Personen unverzüglich zu sichern, wenn
Sicherung von Verkehrsdaten (1) Das Bundeskriminalamt kann zur Erfüllung der Aufgabe als Zentralstelle zum Zweck einer etwaigen Erhebung gegenüber demjenigen, der öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste anbietet oder daran mitwirkt, anordnen, Verkehrsdaten nach § 3 Nummer 70 des Telekommunikationsgesetzes von betroffenen Personen unverzüglich zu sichern, wenn
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1. die zuständige Strafverfolgungsbehörde oder die zuständige Polizeibehörde noch nicht erkennbar ist und a) zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Straftat begangen worden ist, die eine Erhebung der Verkehrsdaten nach § 100g Absatz 1 bis 4 der Strafprozessordnung rechtfertigen würde, b) tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung, insbesondere eine in § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung bezeichnete Straftat, begehen wird und aa) nach Feststellung der Zuständigkeit einer Landespolizeibehörde eine Erhebung durch diese nach den für sie geltenden Vorschriften ermöglicht werden kann oder bb) nach Feststellung der Zuständigkeit des Bundeskriminalamtes gemäß § 5
3. die Daten für die jeweiligen Zwecke der Erhebung von Bedeutung sein können.
(2)Die Maßnahme darf nur durch die zuständige Abteilungsleitung des Bundeskriminalamtes oder deren Vertretung angeordnet werden. Die zuständige Abteilungsleitung kann die Anordnungsbefugnis auf Bedienstete des Bundeskriminalamtes mit Befähigung zum Richteramt übertragen.
(3)Die Anordnung ergeht schriftlich. In ihr sind anzugeben:
(2) Die Maßnahme darf nur durch die zuständige Abteilungsleitung des Bundeskriminalamtes oder deren Vertretung angeordnet werden. Die zuständige Abteilungsleitung kann die Anordnungsbefugnis auf Bedienstete des Bundeskriminalamtes mit Befähigung zum Richteramt übertragen.
(3) Die Anordnung ergeht schriftlich. In ihr sind anzugeben:
… 115 строк без изменений …
1. die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich mit Namen und Anschrift,
1. tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es sich um eine Person im Sinne des Absatzes 1 handelt und eine Erhebung nach Absatz 1 gerechtfertigt sein könnte, oder
2. tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es sich um eine Person handelt, die mit einer Person nach Absatz 1 Nummer 2 oder 3 in nicht nur flüchtigem oder inzufälligem Kontakt und in einer Weise in Verbindung steht, welche die Annahme rechtfertigt, dass nach Gewinnung weiterer Erkenntnisse eine Erhebung nach Absatz 1 gerechtfertigt sein könnte.
2. tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es sich um eine Person handelt, die mit einer Person nach Absatz 1 Nummer 2 oder 3 in nicht nur flüchtigem oder in zufälligem Kontakt und in einer Weise in Verbindung steht, welche die Annahme rechtfertigt, dass nach Gewinnung weiterer Erkenntnisse eine Erhebung nach Absatz 1 gerechtfertigt sein könnte.
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Die Daten müssen für die in Absatz 1 jeweils genannten Zwecke von Bedeutung sein können.“ c) Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 4 und in Satz 1 wird die Angabe „§ 51 Absatz 3 bis 6 gilt“ durch die Angabe „Für Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 51 Absatz 3 bis 6“ ersetzt.
Vorsitzender Berichterstatterin für das Bundesministerium des Innern