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Gesetz zur Stärkung der Cybersicherheit · редакция 3 → 4 · зафиксировано 2026-09-17 02:37 · +184 −184 lines

[Gesetzentwurf · 323/26]
Cyberangriffe in Deutschland nehmen in Qualität und Quantität zu. Deutschland als führende Wirtschaftsnation in Europa ist verstärkt im Fokus auch hochprofessioneller Cyberangriffe mit großem Wirkpotential. Angesichts der geopolitischen Lage gewinnen auch hybride Bedrohungen zunehmend an Bedeutung.
Der Krieg in der Ukraine verdeutlicht, wie essentiell Cybersicherheit für einen modernen Staat wie Deutschland ist. Die Gewährleistung einer verlässlichen und sicheren Nutzung der Informationstechnologie und der zugrundeliegenden Kommunikationsinfrastruktur ist essentielle Voraussetzung für das Funktionieren des Gemeinwesens. Deutschlands wirtschaftlicher Erfolg und gesellschaftlicher Zusammenhalt sowie die nationale Sicherheit sind mit der Gewährleistung von Cybersicherheit untrennbar verbunden. Angriffe im Cyberraum überwinden mühelos Landes- oder Zuständigkeitsgrenzen und können sich dadurchauf sämtliche Lebensbereiche und Sektoren einschließlich der Kommunikationsinfrastruktur insgesamt auswirken. Gezielte Angriffe auf kritische Infrastrukturen und wichtige Unternehmen, Aktionen von Cyberkriminellen oder Angriffe auf bzw. Sabotage von staatlichen Strukturen sind geeignet, die Funktionsfähigkeit des Gemeinwesens, der Wirtschaft und des Staats- und Verwaltungswesens massiv und anhaltend zu beeinträchtigen.
Der Krieg in der Ukraine verdeutlicht, wie essentiell Cybersicherheit für einen modernen Staat wie Deutschland ist. Die Gewährleistung einer verlässlichen und sicheren Nutzung der Informationstechnologie und der zugrundeliegenden Kommunikationsinfrastruktur ist essentielle Voraussetzung für das Funktionieren des Gemeinwesens. Deutschlands wirtschaftlicher Erfolg und gesellschaftlicher Zusammenhalt sowie die nationale Sicherheit sind mit der Gewährleistung von Cybersicherheit untrennbar verbunden. Angriffe im Cyberraum überwinden mühelos Landes- oder Zuständigkeitsgrenzen und können sich dadurch auf sämtliche Lebensbereiche und Sektoren einschließlich der Kommunikationsinfrastruktur insgesamt auswirken. Gezielte Angriffe auf kritische Infrastrukturen und wichtige Unternehmen, Aktionen von Cyberkriminellen oder Angriffe auf bzw. Sabotage von staatlichen Strukturen sind geeignet, die Funktionsfähigkeit des Gemeinwesens, der Wirtschaft und des Staats- und Verwaltungswesens massiv und anhaltend zu beeinträchtigen.
Dieser sicherheitspolitischen Herausforderung kann nur begegnet werden, indem die Erkennung und Abwehr von Cyberangriffen ausgebaut wird und hierzu wirksame, angemessene und rechtsklare gesetzliche Grundlagen geschaffen werden. Die Aufklärung und die Detektion konkreter Angriffe und langfristig laufender Angriffskampagnen müssen verbessert und die Detektion konkreter Vorbereitungshandlungen durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) ausgebaut werden. Insbesondere gegen groß angelegte Cyberangriffe mit großem Schadenspotential bieten präventive Maßnahmen in den eigenen IT-Systemen alleine allerdings keinen hinreichenden Schutz. Es müssen daher für die Polizeien des Bundes und das BSI ergänzend Möglichkeiten zur Unterbindung solcher Cyberangriffe geschaffen werden, um gravierende Folgeschäden abwenden oder minimieren zu können.
„§ 41a
Besondere Abwehrmaßnahmen gegen Angriffe auf die Sicherheit in der Informationstechnik (1)Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Absatz 3 bis 5 sowie den §§ 2 bis 8 kann die Bundespolizei folgende besondere Abwehrmaßnahmen ergreifen, um eine Gefahr durch einen Angriff auf die Sicherheit in der Informationstechnik durch Verwirklichung von Straftaten nach den §§ 202a, 202b, 202c, 202d, 263a, 303a und 303b des Strafgesetzbuchs abzuwehren:
Besondere Abwehrmaßnahmen gegen Angriffe auf die Sicherheit in der Informationstechnik (1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Absatz 3 bis 5 sowie den §§ 2 bis 8 kann die Bundespolizei folgende besondere Abwehrmaßnahmen ergreifen, um eine Gefahr durch einen Angriff auf die Sicherheit in der Informationstechnik durch Verwirklichung von Straftaten nach den §§ 202a, 202b, 202c, 202d, 263a, 303a und 303b des Strafgesetzbuchs abzuwehren:
1. die Untersagung des Betriebs eines informationstechnischen Systems, von dem eine vorgenannte Gefahr ausgeht,
Besondere Abwehrmaßnahmen nach Satz 1 Nummer 3, die ohne Einwilligung der Betroffenen durch Eingriff in private informationstechnische Systeme eine Datenerhebung ermöglichen, dürfen nur unter den Voraussetzungen der Absätze 5 bis 8 durchgeführt werden.
(2)Gefahrgegenständliche Daten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 sind die Daten von Schadprogrammen oder sonstigen informationstechnischen Angriffswerkzeugen, einschließlich Steuerungs- oder Protokolldateien, und Spuren, die technisch mit dem Angriff verbunden sind, sowie Daten, die selbst Gegenstand eines Angriffs auf die Sicherheit in der Informationstechnik sind, insbesondere Daten, die durch diesen Angriff an ein informationstechnisches System weitergeleitet werden oder wurden.
(3)Die besonderen Abwehrmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 dürfen auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.
(4)Bei den besonderen Abwehrmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ist sicherzustellen, dass
(2) Gefahrgegenständliche Daten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 sind die Daten von Schadprogrammen oder sonstigen informationstechnischen Angriffswerkzeugen, einschließlich Steuerungs- oder Protokolldateien, und Spuren, die technisch mit dem Angriff verbunden sind, sowie Daten, die selbst Gegenstand eines Angriffs auf die Sicherheit in der Informationstechnik sind, insbesondere Daten, die durch diesen Angriff an ein informationstechnisches System weitergeleitet werden oder wurden.
(3) Die besonderen Abwehrmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 dürfen auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.
(4) Bei den besonderen Abwehrmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ist sicherzustellen, dass
1. technische Vorkehrungen, soweit dies möglich ist, getroffen werden, damit das Auslesen, Löschen und Verändern auf gefahrgegenständliche Daten beschränkt wird,
3. von der Bundespolizei eingesetzte Mittel nach dem Stand der Technik gegen unbefugte Nutzung geschützt werden.
(5)Besondere Abwehrmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, die ohne Einwilligung der Betroffenen durch Eingriff in private informationstechnische Systeme eine Datenerhebung ermöglichen, dürfen nur durchgeführt werden zur Abwehr dringender Gefahren für
(5) Besondere Abwehrmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, die ohne Einwilligung der Betroffenen durch Eingriff in private informationstechnische Systeme eine Datenerhebung ermöglichen, dürfen nur durchgeführt werden zur Abwehr dringender Gefahren für
1. den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes,
Privat ist ein informationstechnisches System, wenn es als eigenes privat genutzt wird und aufgrund seiner technischen Funktionalität allein oder durch technische Vernetzung Daten derart vorhalten kann, dass bei einem Zugriff auf das System Umfang, Vielfalt und Qualität der Daten einen Einblick in wesentliche Teile der Lebensgestaltung der Person oder ein aussagekräftiges Bild der Persönlichkeit ermöglichen. Bei besonderen Abwehrmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 gilt für den Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung § 40 Absatz 10 und 11 entsprechend.
(6)Besondere Abwehrmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Absatz 5 dürfen ohne Einwilligung des Betroffenen nur auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums oder einer Bundespolizeidirektion, ihrer oder seiner Vertretung oder der Leiterin oder des Leiters einer Abteilung des Bundespolizeipräsidiums durch das Gericht angeordnet werden. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Behörde der Antragsberechtigten nach Satz 1 ihren Sitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Buches 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme der § 23 Absatz 2 und § 37 Absatz 2 entsprechend. Die Anordnung ergeht ohne Anhörung der betroffenen Person. Eine Bekanntgabe kann unterbleiben, soweit dies aus Gründen der Geheimhaltungsbedürftigkeit erforderlich ist. Die Anordnung wird mit Erlass wirksam. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch die nach Satz 1 Antragsberechtigten getroffen werden. In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. Soweit die Anordnung nach Satz 7 nicht binnen 3 Tagen durch das Gericht bestätigt wird, tritt sie außer Kraft.
(6) Besondere Abwehrmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Absatz 5 dürfen ohne Einwilligung des Betroffenen nur auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums oder einer Bundespolizeidirektion, ihrer oder seiner Vertretung oder der Leiterin oder des Leiters einer Abteilung des Bundespolizeipräsidiums durch das Gericht angeordnet werden. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Behörde der Antragsberechtigten nach Satz 1 ihren Sitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Buches 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme der § 23 Absatz 2 und § 37 Absatz 2 entsprechend. Die Anordnung ergeht ohne Anhörung der betroffenen Person. Eine Bekanntgabe kann unterbleiben, soweit dies aus Gründen der Geheimhaltungsbedürftigkeit erforderlich ist. Die Anordnung wird mit Erlass wirksam. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch die nach Satz 1 Antragsberechtigten getroffen werden. In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. Soweit die Anordnung nach Satz 7 nicht binnen 3 Tagen durch das Gericht bestätigt wird, tritt sie außer Kraft.
(7) Im Antrag sind anzugeben:
Cyberangriffe in Deutschland nehmen in Qualität und Quantität zu. Deutschland als führende Wirtschaftsnation in Europa ist verstärkt im Fokus auch hochprofessioneller Cyberangriffe mit großem Wirkpotential. Angesichts der geopolitischen Lage gewinnen auch hybride Bedrohungen zunehmend an Bedeutung.
Der Krieg in der Ukraine verdeutlicht, wie essentiell Cybersicherheit für einen modernen Staat wie Deutschland ist. Die Gewährleistung einer verlässlichen und sicheren Nutzung der Informationstechnologie und der zugrundeliegenden Kommunikationsinfrastruktur ist essentielle Voraussetzung für das Funktionieren des Gemeinwesens. Deutschlands wirtschaftlicher Erfolg und gesellschaftlicher Zusammenhalt sowie die nationale Sicherheit sind mit der Gewährleistung von Cybersicherheit untrennbar verbunden. Angriffe im Cyberraum überwinden mühelos Landes- oder Zuständigkeitsgrenzen und können sich dadurchauf sämtliche Lebensbereiche und Sektoren einschließlich der Kommunikationsinfrastruktur insgesamt auswirken. Gezielte Angriffe auf kritische Infrastrukturen und wichtige Unternehmen, Aktionen von Cyberkriminellen oder Angriffe auf bzw. Sabotage von staatlichen Strukturen sind geeignet, die Funktionsfähigkeit des Gemeinwesens, der Wirtschaft und des Staats- und Verwaltungswesens massiv und anhaltend zu beeinträchtigen.
Der Krieg in der Ukraine verdeutlicht, wie essentiell Cybersicherheit für einen modernen Staat wie Deutschland ist. Die Gewährleistung einer verlässlichen und sicheren Nutzung der Informationstechnologie und der zugrundeliegenden Kommunikationsinfrastruktur ist essentielle Voraussetzung für das Funktionieren des Gemeinwesens. Deutschlands wirtschaftlicher Erfolg und gesellschaftlicher Zusammenhalt sowie die nationale Sicherheit sind mit der Gewährleistung von Cybersicherheit untrennbar verbunden. Angriffe im Cyberraum überwinden mühelos Landes- oder Zuständigkeitsgrenzen und können sich dadurch auf sämtliche Lebensbereiche und Sektoren einschließlich der Kommunikationsinfrastruktur insgesamt auswirken. Gezielte Angriffe auf kritische Infrastrukturen und wichtige Unternehmen, Aktionen von Cyberkriminellen oder Angriffe auf bzw. Sabotage von staatlichen Strukturen sind geeignet, die Funktionsfähigkeit des Gemeinwesens, der Wirtschaft und des Staats- und Verwaltungswesens massiv und anhaltend zu beeinträchtigen.
Dieser sicherheitspolitischen Herausforderung kann nur begegnet werden, indem die Erkennung und Abwehr von Cyberangriffen ausgebaut wird und hierzu wirksame, angemessene und rechtsklare gesetzliche Grundlagen geschaffen werden. Die Aufklärung und die Detektion konkreter Angriffe und langfristig laufender Angriffskampagnen müssen verbessert und die Detektion konkreter Vorbereitungshandlungen durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) ausgebaut werden. Insbesondere gegen groß angelegte Cyberangriffe mit großem Schadenspotential bieten präventive Maßnahmen in den eigenen IT-Systemen alleine allerdings keinen hinreichenden Schutz. Es müssen daher für die Polizeien des Bundes und das BSI ergänzend Möglichkeiten zur Unterbindung solcher Cyberangriffe geschaffen werden, um gravierende Folgeschäden abwenden oder minimieren zu können.
Vorgabe
IPFallzahl
IP Fallzahl
Jährlicher Aufwand pro
Vorgabe
IPFallzahl
IP Fallzahl
Jährlicher Aufwand pro
Vorgabe
IPFallzahl
IP Fallzahl
Jährlicher Aufwand pro
Vorgabe
IPFallzahl
IP Fallzahl
Jährlicher Aufwand pro
Vorgabe
IPFallzahl
IP Fallzahl
Jährlicher Aufwand pro
Durch die gesetzliche Änderung wird die Bundespolizei ermächtigt, zur Abwehr von Angriffen auf die IT-Sicherheit den Datenverkehr an eine vorgegebene Zieladresse umzuleiten. Die betroffenen Unternehmen unterliegen dabei einer Mitwirkungspflicht. Es wird angenommen, dass ca. 10 Unternehmen pro Jahr betroffen sind. Unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Lohnsatzes für den Wirtschaftszweig J (Information und Kommunikation) von 52,80 Euro und einem Zeitaufwand von 100 Stunden pro Fall ergibt sich ein laufender Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 53.000 Euro.
Lfd. Nr. 4.2.3:Bereitstellung von Informationen durch Anbieter von Telekommunikationsdiensten und digitalen Anbietern; § 15 Absatz 6 BSIG-E (Informationspflicht)
Lfd. Nr. 4.2.3: Bereitstellung von Informationen durch Anbieter von Telekommunikationsdiensten und digitalen Anbietern; § 15 Absatz 6 BSIG-E (Informationspflicht)
Die neue gesetzliche Regelung sieht vor, dass Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten und geschäftsmäßige Anbieter von digitalen Diensten bekannte sicherheitsrelevante technische Informationen, die Rückschlüsse auf Schadaktivitäten, Schwachstellen, Verwundbarkeiten oder aktuelle Bedrohungen geben, auf Anforderung dem BSI bereitzustellen haben. Es wird angenommen, dass pro Jahr ca. 1.000 Meldungen notwendig sind. Unter der Berücksichtigung des durchschnittlichen Lohnsatzes für diesen Wirtschaftszweig J (Information und Kommunikation) von 52,80 Euro und einem Zeitaufwand von 2 Stunden pro Fall, ergibt sich ein laufender Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 106.000 Euro.
Die neue gesetzliche Regelung sieht vor, dass DNS-Anbieter ab einer relevanten Größe ihren Kunden auf Grundlage von Informationen des BSI einen Schutz vor Angriffen im Zusammenhang mit sicherheitsriskanten Domains anzubieten haben. Es wird angenommen, dass fünf Unternehmen bzw. DNS-Anbieter betroffen sind. Unter der Berücksichtigung des durchschnittlichen Lohnsatzes für den Wirtschaftszweig J (Information und Kommunikation) von 52,80 Euro und einem Zeitaufwand von 1.000 Stunden pro DNS-Anbieter ergibt sich ein laufender Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 264.000 Euro.
## Lfd. Nr. 4.2.5:Umsetzung der Anordnungsbefugnis gegenüber Top Level Registries und Registrare; §16a BSIG-E
## Lfd. Nr. 4.2.5: Umsetzung der Anordnungsbefugnis gegenüber Top Level Registries und Registrare; §16a BSIG-E
Das BSI kann zur Abwehr erheblicher Gefahren für die benannten Schutzgüter gegenüber Anbieter von Top Level Domain Name Registries und Domain-Name-Registry-Dienstleistern anordnen, dass sie die Namenseinträge einer Domain ändern oder neue Einträge hinzufügen. Dies umfasst auch die Dekonnektierung einer Domain, so dass diese nicht mehr erreichbar ist. Es wird angenommen, dass ca. 40 Anwendungsfälle pro Jahr auftreten. Unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Lohnsatzes für den Wirtschaftszweig J (Information und Kommunikation) von 52,80 Euro und einem Zeitaufwand von 5 Stunden pro Anordnung ergibt sich ein laufender Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 11.000 Euro.
## Lfd. Nr. 4.2.6:Bei Anordnung des BSI Datenverkehr an eine benannte Domain oder
## Lfd. Nr. 4.2.6: Bei Anordnung des BSI Datenverkehr an eine benannte Domain oder
## Anschlusskennung umzuleiten oder zu unterbinden; § 17 Absatz 2 BSIG-E
DasBSI kann zur Abwehr erheblicher Gefahren für die genannten Schutzgüter gegenüber Telekommunikationsanbietern anordnen, den Datenverkehr an eine vom BSI benannte Domain oder Anschlusskennung umzuleiten oder zu unterbinden. Es wird angenommen, dass ca. 40 Anwendungsfälle pro Jahr auftreten. Unter der Berücksichtigung des durchschnittlichen Lohnsatzes für den Wirtschaftszweig J (Information und Kommunikation) von 52,80 Euro, und einem Zeitaufwand von 50 Stunden pro Fall ergibt sich ein laufender Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 106.000 Euro.
Lfd. Nr. 4.2.7:Anbindung von Systemen zur Angriffserkennung bei Betreibern kritischer Anlagen an das BSI; § 31 Absatz 2 BSIG-E
Das BSI kann zur Abwehr erheblicher Gefahren für die genannten Schutzgüter gegenüber Telekommunikationsanbietern anordnen, den Datenverkehr an eine vom BSI benannte Domain oder Anschlusskennung umzuleiten oder zu unterbinden. Es wird angenommen, dass ca. 40 Anwendungsfälle pro Jahr auftreten. Unter der Berücksichtigung des durchschnittlichen Lohnsatzes für den Wirtschaftszweig J (Information und Kommunikation) von 52,80 Euro, und einem Zeitaufwand von 50 Stunden pro Fall ergibt sich ein laufender Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 106.000 Euro.
Lfd. Nr. 4.2.7: Anbindung von Systemen zur Angriffserkennung bei Betreibern kritischer Anlagen an das BSI; § 31 Absatz 2 BSIG-E
Betreiber kritischer Anlagen sind verpflichtet Systeme zur Angriffserkennung einzusetzen und an das BSI anzubinden. Die eingesetzten Systeme zur Angriffserkennung müssen geeignete Parameter, Merkmale aus dem laufenden Betrieb sowie regelmäßige Verfügbarkeitsindikatoren der kritischen Anlage kontinuierlich und automatisch erfassen, auswerten und an das BSI ausgeleitet werden. Es wird angenommen, dass pro Jahr ca. 2.100 kritische
Anlagen laufend angebunden sind. Unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Lohnsatzes für den Wirtschaftszweig J (Information und Kommunikation) von 52,80 Euro und einem Zeitaufwand von 40 Stunden pro Fall ergibt sich ein laufender Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 4.435.000 Euro. Zudem wird angenommen, dass für die einmalige Anbindung der betreffenden kritischen Anlagen Kosten in gleicher Höhe einmalig anfallen (40 Stunden pro Fall * 52,80 Euro * 2.100 Anlagen = 4.435.000 Euro).
## Lfd. Nr. 4.2.8:Zugang zu Domain-Namen-Registrierungsdaten gewähren; § 50 Absatz
## Lfd. Nr. 4.2.8: Zugang zu Domain-Namen-Registrierungsdaten gewähren; § 50 Absatz
## 1 BSIG-E
Auf Anfrage des BSI müssen Top-Level-Domain-Registries und Domain-Registry-Dienstleister einen Zugang auf Domain-Registrierungsdaten gewähren. Es wird angenommen, dass 50 Zugangsanfragen pro Jahr gewährt werden müssen. Unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Lohnsatzes für den Wirtschaftszweig J (Information und Kommunikation) in Höhe von 52,80 Euro und einem angenommenen Zeitaufwand pro Fall von 8 Stunden ergibt sich ein laufender Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 21.000 Euro.
Lfd. Nr. 4.2.9:Benachrichtigungen durch Dienstanbieter, § 19 Absatz 5 und 6 TDDDG-
Lfd. Nr. 4.2.9: Benachrichtigungen durch Dienstanbieter, § 19 Absatz 5 und 6 TDDDG-
## E (Informationspflicht)
Anbieter digitaler Dienste sind künftig dazu verpflichtet, Informationen des BSI über konkrete Gefahren, die Kunden der Anbieter betreffen, an ihre Nutzer weiterzugeben. Es wird angenommen, dass pro Jahr ca. 402.000 Kundenbenachrichtigungen notwendig sind, welche aber hochautomatisiert sind. Als Zeitansatz werden daher vereinfacht 0,5 Minuten pro Fall angesetzt. Unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Lohnsatzes für den Wirtschaftszweig J (Information und Kommunikation) in Höhe von 52,80 Euro und einem Zeitaufwand pro Fall ergibt sich ein laufender Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 177.000 Euro.
## Lfd. Nr. 4.2.10:Untersagung des Betriebs eines informationstechnischen Systems; §
## Lfd. Nr. 4.2.10: Untersagung des Betriebs eines informationstechnischen Systems; §
## 68b BKAG-E
Um Cyberbedrohungen abzuwenden und einzudämmen, kann das BKA den Betrieb eines informationstechnischen Systems untersagen. Dies kann zum Beispiel durch die Deaktivierung infizierter Server von Unternehmen erreicht werden. Eine Abstimmung mit betroffenen Unternehmen ist in diesen Fällen notwendig. Es wird angenommen, dass ca. 300 Anwendungsfälle auftreten. Als zeitlicher Aufwand pro Fall werden 100 Stunden angesetzt. Bei einem durchschnittlichen Lohnsatz von 52,80 Euro (Wirtschaftszweig J „Information und Kommunikation“) entsteht ein laufender Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 1.584.000 Euro.
Lfd. Nr. 4.2.11:Mitwirkung an Abwehrmaßnahmen gegen Angriffe auf die IT-Sicherheit; § 68c Absatz 2 BKAG-E
Lfd. Nr. 4.2.11: Mitwirkung an Abwehrmaßnahmen gegen Angriffe auf die IT-Sicherheit; § 68c Absatz 2 BKAG-E
Durch die gesetzliche Änderung wird das BKA ermächtigt, zur Abwehr von Angriffen auf die IT-Sicherheit den Datenverkehr an eine vorgegebene Zieladresse umzuleiten. Die betroffenen Unternehmen unterliegen dabei einer Mitwirkungspflicht. Es wird angenommen, dass ca. 600 Unternehmen pro Jahr betroffen sind. Unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Lohnsatzes für den Wirtschaftszweig J (Information und Kommunikation) von 52,80 Euro und einem Zeitaufwand von 100 Stunden pro Fall ergibt sich ein laufender Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 3.168.000 Euro.
Die Bundespolizei ist darauf angewiesen, vorbeugende Maßnahmen zu ergreifen, um Bedrohungen aus dem Cyberraum entgegenzuwirken, die ihre Einsatzfähigkeit beeinträchtigen könnten. Darüber hinaus setzt die Bundespolizei Cyberfähigkeiten erfolgreich zur Strafverfolgung, zur Sicherung ihrer eigenen Einrichtungen und zur Unterstützung anderer Behörden ein. Künftig kann die Bundespolizei zur Erfüllung ihrer Aufgaben besondere Abwehrmaßnahmen ergreifen, um Angriffe auf die Sicherheit in der Informationstechnik abzuwehren. Zur Sicherstellung der besonderen Abwehrmaßnahmen werden einmalige Sachkosten in Höhe von ca. 19,4 Millionen Euro notwendig. Zudem erweitern sich die datenschutzrechtlichen Aufsichtsmaßnahmen des BfDI. Es wird angenommen, dass dafür jährlich ca. 1.440 Stunden (0,9 MAK) notwendig sind. Unter der Berücksichtigung des durchschnittlichen Lohnsatzes für die Bundesverwaltung in Höhe von 44,40 Euro pro Stunde ergibt sich ein laufender Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 64.000 Euro auf Ebene des Bundes.
## Lfd. Nr. 4.3.2:Umleitung von Datenverkehr auf eine vorgegebene Zieladresse; § 41a
## Lfd. Nr. 4.3.2: Umleitung von Datenverkehr auf eine vorgegebene Zieladresse; § 41a
## Absatz 2, Nummer 1 BPolG-E
Mit der gesetzlichen Anpassung wird der Bundespolizei die Befugnis eingeräumt, in ein informationstechnisches System einzugreifen, um Daten auszulesen, zu löschen oder zu verändern. Diese Befugnis zielt sowohl auf informationstechnische Systeme von Angreifern wie auch von Geschädigten. Es wird angenommen, dass zur jährlichen Aufgabenerfüllung ca. 25.600 Stunden (16 MAK) notwendig sind. Unter der Berücksichtigung des durchschnittlichen Lohnsatzes für die Bundesverwaltung in Höhe von 44,40 Euro pro Stunde sowie jährlichen Sachkosten in Höhe von 765.000 Euro ergibt sich ein laufender Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 1.902.000 Euro auf Ebene des Bundes.
Lfd. Nr. 4.3.4:Untersagung des Betriebs eines informationstechnischen Systems;
Lfd. Nr. 4.3.4: Untersagung des Betriebs eines informationstechnischen Systems;
## § 41a Absatz 2 Nummer 3 BPolG-E
Durch die gesetzliche Änderung darf das BSI Daten, die von Top Level Name Registries und Domain Name Registries-Dienstleister umgeleitet wurden, verarbeiten und auswerten. Es wird angenommen, dass zur jährlichen Aufgabenerfüllung ca. 4.800 Stunden (3 MAK) notwendig sind. Unter der Berücksichtigung des durchschnittlichen Lohnsatzes für die Bundesverwaltung in Höhe von 44,40 Euro ergibt sich ein laufender Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 213.000 Euro auf Ebene des Bundes.
Lfd. Nr. 4.3.9:Anbindung von Systemen zur Angriffserkennung bei Betreibern kritischer Anlagen an das BSI; § 31 Absatz 2 BSIG-E
Lfd. Nr. 4.3.9: Anbindung von Systemen zur Angriffserkennung bei Betreibern kritischer Anlagen an das BSI; § 31 Absatz 2 BSIG-E
Die gesetzliche Änderung sieht vor, dass Systeme zur Angriffserkennung, welche bei Betreibern kritischer Anlagen eingesetzt wurden, an das BSI angebunden werden. Dies bedeutet, die verschiedenen Parameter und Merkmale aus dem laufenden Betrieb sowie regelmäßige Verfügbarkeitsindikatoren zu erfassen, auszuwerten und über eine Anbindung an das BSI weiterzuleiten. Das BSI ist für die Festlegung der Anforderungen verantwortlich und veröffentlicht diese.
Zudem wird angenommen, dass zur jährlichen Aufgabenerfüllung ca. 14.400 Stunden (9 MAK) und jährliche Sachkosten in Höhe von 480.000 Euro notwendig sind. Unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Lohnsatzes für die Bundesverwaltung in Höhe von 44,40 Euro ergibt sich in Summe ein laufender Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 1.119.000 Euro auf Ebene des Bundes.
## Lfd. Nr. 4.3.10:Bußgeldverfahren und Sanktionierung bei Fehlen eines geeigneten
## Lfd. Nr. 4.3.10: Bußgeldverfahren und Sanktionierung bei Fehlen eines geeigneten
## Systems zur Angriffserkennung; § 65 Absatz 2, Nummer 3a BSIG-E
Lfd. Nr. 4.3.13: Eigenschutz der Liegenschaften, sonstigen Einrichtungen und Veranstaltungen des BKA; § 68a Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d i.V.m § 8 BKAG
Die neue gesetzliche Regelung erweitert den bestehenden Eigenschutz des BKA. Das BKA muss in der Lage sein, nicht nur seinen Personenschutzauftrag nach § 6 BKAG im digitalen Raum zu erfüllen, sondern auch sich selbst gegen Cyberangriffe (auf seine eigenen Anlagen z. B. Zugangs- und Kontrollsysteme, Energieinfrastruktur) verteidigen zu können.Es wird angenommen, dass zur jährlichen Aufgabenerfüllung 22.400 Stunden (14 MAK) notwendig sind. Unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Lohnsatzes für die Bundesverwaltung in Höhe von 44,40 Euro ergibt sich in Summe ein laufender Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 995.000 Euro auf Ebene des Bundes.
Die neue gesetzliche Regelung erweitert den bestehenden Eigenschutz des BKA. Das BKA muss in der Lage sein, nicht nur seinen Personenschutzauftrag nach § 6 BKAG im digitalen Raum zu erfüllen, sondern auch sich selbst gegen Cyberangriffe (auf seine eigenen Anlagen z. B. Zugangs- und Kontrollsysteme, Energieinfrastruktur) verteidigen zu können. Es wird angenommen, dass zur jährlichen Aufgabenerfüllung 22.400 Stunden (14 MAK) notwendig sind. Unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Lohnsatzes für die Bundesverwaltung in Höhe von 44,40 Euro ergibt sich in Summe ein laufender Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 995.000 Euro auf Ebene des Bundes.
## Lfd. Nr. 4.3.14: Untersagung des Betriebs informationstechnischer Systeme; § 68b
Untersagung des Betriebs eines informationstechnischen Systems weitere Vorgabe 1.584
## Summe2.479 davon aus Bürokratiekosten
## Summe 2.479 davon aus Bürokratiekosten
## Verwaltung
Einschränkung, Unterbindung und Umleitung von Datenverkehr Bund 2.021
## Summe64
## Summe 64
18.188
Cyberangriffe in Deutschland nehmen in Qualität und Quantität zu. Deutschland als führende Wirtschaftsnation in Europa ist verstärkt im Fokus auch hochprofessioneller Cyberangriffe mit großem Wirkpotential. Angesichts der geopolitischen Lage gewinnen auch hybride Bedrohungen zunehmend an Bedeutung.
Der Krieg in der Ukraine verdeutlicht, wie essentiell Cybersicherheit für einen modernen Staat wie Deutschland ist. Die Gewährleistung einer verlässlichen und sicheren Nutzung der Informationstechnologie und der zugrundeliegenden Kommunikationsinfrastruktur ist essentielle Voraussetzung für das Funktionieren des Gemeinwesens. Deutschlands wirtschaftlicher Erfolg und gesellschaftlicher Zusammenhalt sowie die nationale Sicherheit sind mit der Gewährleistung von Cybersicherheit untrennbar verbunden. Angriffe im Cyberraum überwinden mühelos Landes- oder Zuständigkeitsgrenzen und können sich dadurchauf sämtliche Lebensbereiche und Sektoren einschließlich der Kommunikationsinfrastruktur insgesamt auswirken. Gezielte Angriffe auf kritische Infrastrukturen und wichtige Unternehmen, Aktionen von Cyberkriminellen oder Angriffe auf bzw. Sabotage von staatlichen Strukturen sind geeignet, die Funktionsfähigkeit des Gemeinwesens, der Wirtschaft und des Staats- und Verwaltungswesens massiv und anhaltend zu beeinträchtigen.
Der Krieg in der Ukraine verdeutlicht, wie essentiell Cybersicherheit für einen modernen Staat wie Deutschland ist. Die Gewährleistung einer verlässlichen und sicheren Nutzung der Informationstechnologie und der zugrundeliegenden Kommunikationsinfrastruktur ist essentielle Voraussetzung für das Funktionieren des Gemeinwesens. Deutschlands wirtschaftlicher Erfolg und gesellschaftlicher Zusammenhalt sowie die nationale Sicherheit sind mit der Gewährleistung von Cybersicherheit untrennbar verbunden. Angriffe im Cyberraum überwinden mühelos Landes- oder Zuständigkeitsgrenzen und können sich dadurch auf sämtliche Lebensbereiche und Sektoren einschließlich der Kommunikationsinfrastruktur insgesamt auswirken. Gezielte Angriffe auf kritische Infrastrukturen und wichtige Unternehmen, Aktionen von Cyberkriminellen oder Angriffe auf bzw. Sabotage von staatlichen Strukturen sind geeignet, die Funktionsfähigkeit des Gemeinwesens, der Wirtschaft und des Staats- und Verwaltungswesens massiv und anhaltend zu beeinträchtigen.
Dieser sicherheitspolitischen Herausforderung kann nur begegnet werden, indem die Erkennung und Abwehr von Cyberangriffen ausgebaut wird und hierzu wirksame, angemessene und rechtsklare gesetzliche Grundlagen geschaffen werden. Die Aufklärung und die Detektion konkreter Angriffe und langfristig laufender Angriffskampagnen müssen verbessert und die Detektion konkreter Vorbereitungshandlungen durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) ausgebaut werden. Insbesondere gegen groß angelegte Cyberangriffe mit großem Schadenspotential bieten präventive Maßnahmen in den eigenen IT-Systemen alleine allerdings keinen hinreichenden Schutz. Es müssen daher für die Polizeien des Bundes und das BSI ergänzend Möglichkeiten zur Unterbindung solcher Cyberangriffe geschaffen werden, um gravierende Folgeschäden abwenden oder minimieren zu können.
„§ 41a
Besondere Abwehrmaßnahmen gegen Angriffe auf die Sicherheit in der Informationstechnik (1)Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Absatz 3 bis 5 sowie den §§ 2 bis 8 kann die Bundespolizei folgende besondere Abwehrmaßnahmen ergreifen, um eine Gefahr durch einen Angriff auf die Sicherheit in der Informationstechnik durch Verwirklichung von Straftaten nach den §§ 202a, 202b, 202c, 202d, 263a, 303a und 303b des Strafgesetzbuchs abzuwehren:
Besondere Abwehrmaßnahmen gegen Angriffe auf die Sicherheit in der Informationstechnik (1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Absatz 3 bis 5 sowie den §§ 2 bis 8 kann die Bundespolizei folgende besondere Abwehrmaßnahmen ergreifen, um eine Gefahr durch einen Angriff auf die Sicherheit in der Informationstechnik durch Verwirklichung von Straftaten nach den §§ 202a, 202b, 202c, 202d, 263a, 303a und 303b des Strafgesetzbuchs abzuwehren:
1. die Untersagung des Betriebs eines informationstechnischen Systems, von dem eine vorgenannte Gefahr ausgeht,
Besondere Abwehrmaßnahmen nach Satz 1 Nummer 3, die ohne Einwilligung der Betroffenen durch Eingriff in private informationstechnische Systeme eine Datenerhebung ermöglichen, dürfen nur unter den Voraussetzungen der Absätze 5 bis 8 durchgeführt werden.
(2)Gefahrgegenständliche Daten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 sind die Daten von Schadprogrammen oder sonstigen informationstechnischen Angriffswerkzeugen, einschließlich Steuerungsoder Protokolldateien, und Spuren, die technisch mit dem Angriff verbunden sind, sowie Daten, die selbst
(2) Gefahrgegenständliche Daten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 sind die Daten von Schadprogrammen oder sonstigen informationstechnischen Angriffswerkzeugen, einschließlich Steuerungsoder Protokolldateien, und Spuren, die technisch mit dem Angriff verbunden sind, sowie Daten, die selbst
* Artikel 4 dieses Gesetzes notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).
Gegenstand eines Angriffs auf die Sicherheit in der Informationstechnik sind, insbesondere Daten, die durch diesen Angriff an ein informationstechnisches System weitergeleitet werden oder wurden.
(3)Die besonderen Abwehrmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 dürfen auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.
(4)Bei den besonderen Abwehrmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ist sicherzustellen, dass
(3) Die besonderen Abwehrmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 dürfen auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.
(4) Bei den besonderen Abwehrmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ist sicherzustellen, dass
1. technische Vorkehrungen, soweit dies möglich ist, getroffen werden, damit das Auslesen, Löschen und Verändern auf gefahrgegenständliche Daten beschränkt wird,
3. von der Bundespolizei eingesetzte Mittel nach dem Stand der Technik gegen unbefugte Nutzung geschützt werden.
(5)Besondere Abwehrmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, die ohne Einwilligung der Betroffenen durch Eingriff in private informationstechnische Systeme eine Datenerhebung ermöglichen, dürfen nur durchgeführt werden zur Abwehr dringender Gefahren für
(5) Besondere Abwehrmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, die ohne Einwilligung der Betroffenen durch Eingriff in private informationstechnische Systeme eine Datenerhebung ermöglichen, dürfen nur durchgeführt werden zur Abwehr dringender Gefahren für
1. den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes,
Privat ist ein informationstechnisches System, wenn es als eigenes privat genutzt wird und aufgrund seiner technischen Funktionalität allein oder durch technische Vernetzung Daten derart vorhalten kann, dass bei einem Zugriff auf das System Umfang, Vielfalt und Qualität der Daten einen Einblick in wesentliche Teile der Lebensgestaltung der Person oder ein aussagekräftiges Bild der Persönlichkeit ermöglichen. Bei besonderen Abwehrmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 gilt für den Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung § 40 Absatz 10 und 11 entsprechend.
(6)Besondere Abwehrmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Absatz 5 dürfen ohne Einwilligung des Betroffenen nur auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums oder einer Bundespolizeidirektion, ihrer oder seiner Vertretung oder der Leiterin oder des Leiters einer Abteilung des Bundespolizeipräsidiums durch das Gericht angeordnet werden. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Behörde des Antragsberechtigten nach Satz 1 ihren Sitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Buches 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme des § 23 Absatz 2 und des § 37 Absatz 2 entsprechend. Die Anordnung ergeht ohne Anhörung der betroffenen Person. Eine Bekanntgabe kann unterbleiben, soweit dies aus Gründen der Geheimhaltungsbedürftigkeit erforderlich ist. Die Anordnung wird mit Erlass wirksam. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch die nach Satz 1 Antragsberechtigten getroffen werden. In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. Soweit die Anordnung nach Satz 7 nicht binnen 3 Tagen durch das Gericht bestätigt wird, tritt sie außer Kraft.
(7)Im Antrag sind anzugeben:
(6) Besondere Abwehrmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Absatz 5 dürfen ohne Einwilligung des Betroffenen nur auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums oder einer Bundespolizeidirektion, ihrer oder seiner Vertretung oder der Leiterin oder des Leiters einer Abteilung des Bundespolizeipräsidiums durch das Gericht angeordnet werden. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Behörde des Antragsberechtigten nach Satz 1 ihren Sitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Buches 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme des § 23 Absatz 2 und des § 37 Absatz 2 entsprechend. Die Anordnung ergeht ohne Anhörung der betroffenen Person. Eine Bekanntgabe kann unterbleiben, soweit dies aus Gründen der Geheimhaltungsbedürftigkeit erforderlich ist. Die Anordnung wird mit Erlass wirksam. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch die nach Satz 1 Antragsberechtigten getroffen werden. In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. Soweit die Anordnung nach Satz 7 nicht binnen 3 Tagen durch das Gericht bestätigt wird, tritt sie außer Kraft.
(7) Im Antrag sind anzugeben:
1. die Kennung des Anschlusses oder des Endgerätes des informationstechnischen Systems, in das eingegriffen werden soll,
5. eine Begründung.
(8)Die Anordnung ergeht schriftlich. In ihr sind anzugeben:
(8) Die Anordnung ergeht schriftlich. In ihr sind anzugeben:
1. die Kennung des Anschlusses oder des Endgerätes des informationstechnischen Systems, in das eingegriffen werden soll,
4. die wesentlichen Gründe.
(9)Die Bundespolizei darf anordnen, dass Verpflichtete nach § 170 Absatz 1 und 2 des Telekommunikationsgesetzes sowie Anbieter digitaler Dienste nach § 1 Absatz 4 Nummer 5 des Digitale-Dienste-Gesetzes Datenverkehr, von dem eine Gefahr ausgeht, umleiten oder unterbinden. Die in Satz 1 Genannten haben auf Anordnung der Bundespolizei an den Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 unverzüglich mitzuwirken und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Nicht in Satz 1 Genannte dürfen zur Mitwirkung und Auskunftserteilung nach Satz 2 nur unter den Voraussetzungen des § 21 Absatz 1 in Anspruch genommen werden.
(10)Im Falle einer Anordnung zur Umleitung von Datenverkehr nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 setzt sich die Bundespolizei mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik ins Benehmen.
(11)Bei besonderen Abwehrmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 kann die Bundespolizei im Einzelfall anordnen, dass der Betreiber des informationstechnischen Systems oder der zur Umleitung, Einschränkung oder Unterbindung von Datenverkehr Verpflichtete gegenüber den von der besonderen Abwehrmaßnahme Betroffenen die besondere Abwehrmaßnahme nicht offenbaren darf, solange die Offenbarung Zwecken der Gefahrenabwehr oder Strafverfolgung entgegensteht. Erfolgt die Aufhebung eines Offenbarungsverbots nicht binnen 12 Monaten nach Beendigung der Maßnahme, bedarf die weitere Aufrechterhaltung der gerichtlichen Zustimmung. Absatz 6 Satz 2 bis 5 sowie § 78 Absatz 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
(12)Für die Löschung der durch die Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3 erlangten personenbezogenen Daten gilt § 81 Absatz 1.
(13)Die Bundespolizei übermittelt bei tatsächlichen Anhaltspunkten, dass die Aufgaben der Verteidigung betroffen sind, Informationen, die im Zusammenhang mit der Abwehr von Angriffen auf die Sicherheit in der Informationstechnik erlangt worden sind, an die Bundeswehr. § 42 des MAD-Gesetzes bleibt unberührt.“
(9) Die Bundespolizei darf anordnen, dass Verpflichtete nach § 170 Absatz 1 und 2 des Telekommunikationsgesetzes sowie Anbieter digitaler Dienste nach § 1 Absatz 4 Nummer 5 des Digitale-Dienste-Gesetzes Datenverkehr, von dem eine Gefahr ausgeht, umleiten oder unterbinden. Die in Satz 1 Genannten haben auf Anordnung der Bundespolizei an den Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 unverzüglich mitzuwirken und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Nicht in Satz 1 Genannte dürfen zur Mitwirkung und Auskunftserteilung nach Satz 2 nur unter den Voraussetzungen des § 21 Absatz 1 in Anspruch genommen werden.
(10) Im Falle einer Anordnung zur Umleitung von Datenverkehr nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 setzt sich die Bundespolizei mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik ins Benehmen.
(11) Bei besonderen Abwehrmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 kann die Bundespolizei im Einzelfall anordnen, dass der Betreiber des informationstechnischen Systems oder der zur Umleitung, Einschränkung oder Unterbindung von Datenverkehr Verpflichtete gegenüber den von der besonderen Abwehrmaßnahme Betroffenen die besondere Abwehrmaßnahme nicht offenbaren darf, solange die Offenbarung Zwecken der Gefahrenabwehr oder Strafverfolgung entgegensteht. Erfolgt die Aufhebung eines Offenbarungsverbots nicht binnen 12 Monaten nach Beendigung der Maßnahme, bedarf die weitere Aufrechterhaltung der gerichtlichen Zustimmung. Absatz 6 Satz 2 bis 5 sowie § 78 Absatz 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
(12) Für die Löschung der durch die Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3 erlangten personenbezogenen Daten gilt § 81 Absatz 1.
(13) Die Bundespolizei übermittelt bei tatsächlichen Anhaltspunkten, dass die Aufgaben der Verteidigung betroffen sind, Informationen, die im Zusammenhang mit der Abwehr von Angriffen auf die Sicherheit in der Informationstechnik erlangt worden sind, an die Bundeswehr. § 42 des MAD-Gesetzes bleibt unberührt.“
3. In § 77 Absatz 1 wird nach der Angabe „41,“ die Angabe „41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie den §§“ eingefügt.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)Vor Nummer 1 wird die folgende Nummer 1 eingefügt:
aa) Vor Nummer 1 wird die folgende Nummer 1 eingefügt:
1. „ einer vollziehbaren Anordnung nach a) § 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 9 Satz 1, b)
zuwiderhandelt oder“.
bb)Die bisherige Nummer 1 wird zu Nummer 2 und die Angabe „übermittelt oder“ wird durch die
bb) Die bisherige Nummer 1 wird zu Nummer 2 und die Angabe „übermittelt oder“ wird durch die
Angabe „übermittelt.“ ersetzt.
cc)Die bisherige Nummer 2 wird gestrichen.
cc) Die bisherige Nummer 2 wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(3) Die an den Schnittstellen der Kommunikationstechnik des Bundes anfallenden Daten sowie Protokolldaten dürfen vor ihrer Pseudonymisierung und Speicherung nach Absatz 2 zur Sicherstellung einer fehlerfreien automatisierten Auswertung manuell verarbeitet werden. Liegen Hinweise darauf vor, dass die fehlerfreie automatisierte Auswertung wegen eines erheblichen Fehlers erschwert wird, darf der Personenbezug von Protokolldaten zur Sicherstellung der fehlerfreien automatisierten Auswertung wiederhergestellt werden, sofern dies im Einzelfall erforderlich ist. Absatz 2 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend.“ b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 1 wird die Angabe „§§ 202a, 202b, 303a und § 303b“ durch die Angabe „§§ 202a, 202b,
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§§ 202a, 202b, 303a und § 303b“ durch die Angabe „§§ 202a, 202b,
202c, 202d, 263a, 303a und 303b“ ersetzt.
bb)Satz 2 Nummer 3 wird durch die folgenden Nummern 3 und 4 ersetzt:
bb) Satz 2 Nummer 3 wird durch die folgenden Nummern 3 und 4 ersetzt:
3. „ an den Bundesnachrichtendienst zur Unterrichtung über Tatsachen, die einen internationalen kriminellen, terroristischen oder staatlichen Angriff mittels Schadprogrammen oder vergleichbarer schädlich wirkender informationstechnischer Mittel auf die Vertraulichkeit, Integrität oder Verfügbarkeit von IT-Systemen in Fällen von erheblicher Bedeutung mit Bezug zur Bundesrepublik Deutschland erkennen lassen,
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 2 wird die Angabe „drei Monate“ durch die Angabe „24 Monate“ ersetzt.
bb)Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
aa) In Satz 2 wird die Angabe „drei Monate“ durch die Angabe „24 Monate“ ersetzt.
bb) Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„§ 8 Absatz 6, 7 und 8 Satz 2 bis 8 gilt entsprechend.“ d) Nach Absatz 5 werden die folgenden Absätze 6 und 7 eingefügt:
(6) „ Das Bundesamt nimmt Informationen zu Domain-Namen, von denen Sicherheitsrisiken für die Informationstechnik ausgehen, entgegen, wertet diese Informationen aus und stellt geeignete Informationen hierzu öffentlich zur Verfügung. Das Bundesamt hat dem Berechtigten an einem Domain- Namen, zu der Informationen öffentlich zur Verfügung gestellt werden, eine Beschwerdemöglichkeit zu eröffnen und ihm das Ergebnis der auf eine Beschwerde folgenden Überprüfung mitzuteilen.
(7)DNS-Diensteanbieter nach § 2 Nummer 8 Buchstabe a, die mindestens 50 Mitarbeiter beschäftigen oder einen Jahresumsatz und eine Jahresbilanzsumme von jeweils über 10 Millionen Euro aufweisen, sind ab dem … [einsetzen: Datum des Tages und Monats des Inkrafttretens nach Artikel 6 dieses Gesetzes sowie Jahreszahl des auf das Inkrafttreten nach Artikel 6 dieses Gesetzes folgenden Jahres] verpflichtet, auf Grundlage der vom Bundesamt veröffentlichten Informationen nach Absatz 6 ihren Nutzern einen DNS-basierten Schutz vor Angriffen in Verbindung mit Domain-Namen, von denen Sicherheitsrisiken für die Informationstechnik ausgehen, anzubieten. § 28 Absatz 4 gilt entsprechend.“
(7) DNS-Diensteanbieter nach § 2 Nummer 8 Buchstabe a, die mindestens 50 Mitarbeiter beschäftigen oder einen Jahresumsatz und eine Jahresbilanzsumme von jeweils über 10 Millionen Euro aufweisen, sind ab dem … [einsetzen: Datum des Tages und Monats des Inkrafttretens nach Artikel 6 dieses Gesetzes sowie Jahreszahl des auf das Inkrafttreten nach Artikel 6 dieses Gesetzes folgenden Jahres] verpflichtet, auf Grundlage der vom Bundesamt veröffentlichten Informationen nach Absatz 6 ihren Nutzern einen DNS-basierten Schutz vor Angriffen in Verbindung mit Domain-Namen, von denen Sicherheitsrisiken für die Informationstechnik ausgehen, anzubieten. § 28 Absatz 4 gilt entsprechend.“
7.
„§ 16a
Anordnungen des Bundesamtes gegenüber Top Level Domain Name Registries und Domain-Name-Registry-Dienstleistern (1)Zur Abwehr erheblicher Gefahren für die in § 16 Absatz 3 genannten Schutzgüter kann das Bundesamt gegenüber einem Top Level Domain Name Registry oder einem Domain-Name-Registry-Dienstleister anordnen, dass er die Nameserver-Einträge eines vom Bundesamt benannten Domain-Namens ändert oder neue Einträge hinzufügt, soweit er dazu technisch in der Lage ist und es ihm wirtschaftlich zumutbar ist. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnung nach Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.
(2)Ordnet das Bundesamt eine Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 an, so kann es gegenüber einem Top Level Domain Name Registry und Domain-Name-Registry-Dienstleistern auch anordnen, die an eine be-
Anordnungen des Bundesamtes gegenüber Top Level Domain Name Registries und Domain-Name-Registry-Dienstleistern (1) Zur Abwehr erheblicher Gefahren für die in § 16 Absatz 3 genannten Schutzgüter kann das Bundesamt gegenüber einem Top Level Domain Name Registry oder einem Domain-Name-Registry-Dienstleister anordnen, dass er die Nameserver-Einträge eines vom Bundesamt benannten Domain-Namens ändert oder neue Einträge hinzufügt, soweit er dazu technisch in der Lage ist und es ihm wirtschaftlich zumutbar ist. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnung nach Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Ordnet das Bundesamt eine Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 an, so kann es gegenüber einem Top Level Domain Name Registry und Domain-Name-Registry-Dienstleistern auch anordnen, die an eine be-
Drucksache 21/6585 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode stimmte Second-Level- oder eine auf einer Ebene darunter liegende Domain gerichteten Nameserveranfragen an einen vom Bundesamt benannten Nameserver umzuleiten. § 16 Absatz 5 gilt entsprechend.
(3)Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 müssen beendet werden, wenn feststeht, dass von dem Dienst, auf den die vom Bundesamt benannten Domain-Namen verweisen, keine Gefahr nach Absatz 1 Satz 1 mehr ausgeht.
(3) Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 müssen beendet werden, wenn feststeht, dass von dem Dienst, auf den die vom Bundesamt benannten Domain-Namen verweisen, keine Gefahr nach Absatz 1 Satz 1 mehr ausgeht.
§ 17
Anordnungen von Maßnahmen des Bundesamtes gegenüber Anbietern von digitalen Diensten (1)Das Bundesamt kann in Einzelfällen zur Abwehr erheblicher Gefahren für informationstechnische Systeme einer Vielzahl von Nutzern, die von digitalen Diensten von Anbietern von digitalen Diensten nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes ausgehen, die durch ungenügende technische und organisatorische Vorkehrungen nach § 19 Absatz 4 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes unzureichend gesichert sind und dadurch keinen hinreichenden Schutz bieten vor
Anordnungen von Maßnahmen des Bundesamtes gegenüber Anbietern von digitalen Diensten (1) Das Bundesamt kann in Einzelfällen zur Abwehr erheblicher Gefahren für informationstechnische Systeme einer Vielzahl von Nutzern, die von digitalen Diensten von Anbietern von digitalen Diensten nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes ausgehen, die durch ungenügende technische und organisatorische Vorkehrungen nach § 19 Absatz 4 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes unzureichend gesichert sind und dadurch keinen hinreichenden Schutz bieten vor
1. unerlaubten Zugriffen auf die für diese digitalen Dienste genutzten technischen Einrichtungen oder
2. Störungen, auch soweit sie durch äußere Angriffe bedingt sind, gegenüber dem jeweiligen Anbieter von digitalen Diensten nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes anordnen, dass dieser die jeweils zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustands seiner digitalen Dienste erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen ergreift, um den ordnungsgemäßen Zustand seiner digitalen Dienste herzustellen. Die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden der Länder bleibt im Übrigen unberührt.
(2)Zur Abwehr erheblicher Gefahren für die in § 16 Absatz 3 genannten Schutzgüter kann das Bundesamt gegenüber einem Anbieter nach § 2 Nummer 4, 5, 25, 26 oder 35 anordnen, den Datenverkehr an einen vom Bundesamt benannten Domain-Namen oder eine vom Bundesamt benannte Anschlusskennung umzuleiten oder zu unterbinden, soweit der Anbieter dazu technisch in der Lage ist und es ihm wirtschaftlich zumutbar ist. § 16 Absatz 5 gilt entsprechend.“
(2) Zur Abwehr erheblicher Gefahren für die in § 16 Absatz 3 genannten Schutzgüter kann das Bundesamt gegenüber einem Anbieter nach § 2 Nummer 4, 5, 25, 26 oder 35 anordnen, den Datenverkehr an einen vom Bundesamt benannten Domain-Namen oder eine vom Bundesamt benannte Anschlusskennung umzuleiten oder zu unterbinden, soweit der Anbieter dazu technisch in der Lage ist und es ihm wirtschaftlich zumutbar ist. § 16 Absatz 5 gilt entsprechend.“
8.
(2) „ Betreiber kritischer Anlagen sind verpflichtet, für die informationstechnischen Systeme, Komponenten und Prozesse, die für die Funktionsfähigkeit der von ihnen betriebenen kritischen Anlagen maßgeblich sind, Systeme zur Angriffserkennung einzusetzen. Die eingesetzten Systeme zur Angriffserkennung müssen geeignete Parameter und Merkmale aus dem laufenden Betrieb kontinuierlich und automatisch erfassen und auswerten. Sie sollten dazu in der Lage sein, vom Bundesamt bereitgestellte Angriffsindikatoren und Informationen über Schwachstellen empfangen und verarbeiten zu können, fortwährend Bedrohungen zu identifizieren und zu vermeiden sowie für eingetretene Störungen geeignete Beseitigungsmaßnahmen vorzusehen.
(3)Betreiber kritischer Anlagen sind verpflichtet, innerhalb von zwölf Monaten, nachdem sie erstmals oder erneut als Betreiber kritischer Anlagen gelten, jedoch nicht früher als zwölf Monate nach der Veröffentlichung der Anforderungen gemäß Absatz 6, Folgendes an das Bundesamt automatisiert zu übermitteln:
(3) Betreiber kritischer Anlagen sind verpflichtet, innerhalb von zwölf Monaten, nachdem sie erstmals oder erneut als Betreiber kritischer Anlagen gelten, jedoch nicht früher als zwölf Monate nach der Veröffentlichung der Anforderungen gemäß Absatz 6, Folgendes an das Bundesamt automatisiert zu übermitteln:
1. kontinuierlich Verfügbarkeitsindikatoren der informationstechnischen Systeme, Komponenten und Prozesse, die für die Funktionsfähigkeit der von ihnen betriebenen kritischen Anlagen maßgeblich sind, und
## Drucksache 21/6585
(4)Betreiber kritischer Anlagen dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 3 Satz 1 erforderlich ist. Das Bundesamt darf die ausgeleiteten Daten zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 2, 22, 24 und 25 verarbeiten.
(5)Bei der Erfüllung der Pflichten nach den Absätzen 2 und 3 soll der Stand der Technik eingehalten werden. Der hierfür erforderliche Aufwand soll nicht außer Verhältnis zu den Folgen eines Ausfalls oder einer Beeinträchtigung der betroffenen kritischen Anlage stehen.
(6)Das Bundesamt legt die Anforderungen an die Anbindung und Ausleitung gemäß den Absätzen 2, 3 und 5 nach Anhörung der betroffenen Betreiber und der betroffenen Wirtschaftsverbände fest und veröffentlicht sie auf seiner Internetseite.“
(4) Betreiber kritischer Anlagen dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 3 Satz 1 erforderlich ist. Das Bundesamt darf die ausgeleiteten Daten zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 2, 22, 24 und 25 verarbeiten.
(5) Bei der Erfüllung der Pflichten nach den Absätzen 2 und 3 soll der Stand der Technik eingehalten werden. Der hierfür erforderliche Aufwand soll nicht außer Verhältnis zu den Folgen eines Ausfalls oder einer Beeinträchtigung der betroffenen kritischen Anlage stehen.
(6) Das Bundesamt legt die Anforderungen an die Anbindung und Ausleitung gemäß den Absätzen 2, 3 und 5 nach Anhörung der betroffenen Betreiber und der betroffenen Wirtschaftsverbände fest und veröffentlicht sie auf seiner Internetseite.“
9. In § 39 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 31 Absatz 1“ die Angabe „und 2 Satz 1“ gestrichen.
10.§ 50 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
10. § 50 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Ein Top Level Domain Name Registry oder Domain-Name-Registry-Dienstleister hat einem berechtigten Zugangsnachfrager nach § 2 Nummer 2 auf Antrag unter Angabe der Bestimmung, die ihm die Erhebung erlaubt, soweit dies für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, unverzüglich und in jedem Fall 72 Stunden nach Eingang des Antrags Zugang zu den Domain-Namen-Registrierungsdaten zu gewähren. Liegen die angefragten Informationen nicht vor, so ist dies dem berechtigten Zugangsnachfrager innerhalb von 24 Stunden nach Eingang des Antrags mitzuteilen. Die Verantwortung für die Zulässigkeit des Antrags tragen die ersuchenden Zugangsnachfrager.“
11.§ 57 wird durch den folgenden § 57 ersetzt:
11. § 57 wird durch den folgenden § 57 ersetzt:
„§ 57
Das Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird durch die §§ 7, 8, 9, 11, 12, 15, 16, 16a, 17 und 31 eingeschränkt.“
12.§ 65 wird wie folgt geändert:
12. § 65 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a wird die Angabe „, § 16 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, § 17 Satz 1“ gestrichen.
bbb) In Buchstabe c wird die Angabe „den §§ 18, 40“ durch die Angabe „§ 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, § 16a Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, nach § 17 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1, den §§ 18, 40“ ersetzt.
bb)Nach Nummer 3 werden die folgenden Nummern 3a und 3b eingefügt:
bb) Nach Nummer 3 werden die folgenden Nummern 3a und 3b eingefügt:
„3a. entgegen § 31 Absatz 2 Satz 1 ein dort genanntes System nicht einsetzt,
„§ 3a
Abwehr von Gefahren durch Angriffe auf die Sicherheit in der Informationstechnik (1)Das Bundeskriminalamt nimmt die Aufgabe der Abwehr von Gefahren durch Angriffe auf die Sicherheit in der Informationstechnik wahr, wenn
Abwehr von Gefahren durch Angriffe auf die Sicherheit in der Informationstechnik (1) Das Bundeskriminalamt nimmt die Aufgabe der Abwehr von Gefahren durch Angriffe auf die Sicherheit in der Informationstechnik wahr, wenn
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode
3. sich die Gefahren ihrer Art nach oder wegen der zur Abwehr erforderlichen Maßnahmen auf die Stellung der Bundesrepublik Deutschland in der Staatengemeinschaft oder die Verteidigung auswirken können.
(2)Gefahren durch Angriffe auf die Sicherheit in der Informationstechnik sind Gefahren der Verwirklichung von Straftaten, die in den §§ 202a, 202b, 202c, 202d, 263a, 303a und 303b des Strafgesetzbuchs bezeichnet sind.
(3)Schwerwiegend im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 sind Gefahren durch Angriffe auf die Sicherheit in der Informationstechnik, die sich richten gegen
(2) Gefahren durch Angriffe auf die Sicherheit in der Informationstechnik sind Gefahren der Verwirklichung von Straftaten, die in den §§ 202a, 202b, 202c, 202d, 263a, 303a und 303b des Strafgesetzbuchs bezeichnet sind.
(3) Schwerwiegend im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 sind Gefahren durch Angriffe auf die Sicherheit in der Informationstechnik, die sich richten gegen
1. die innere oder äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland,
3. die Verfügbarkeit, Vertraulichkeit und oder Integrität informationstechnischer Systeme einer großen Anzahl von Personen und eine gemeine Gefahr darstellen.
(4)Die Aufgaben und Befugnisse anderer Bundesbehörden bleiben unberührt. Das Bundeskriminalamt benachrichtigt die für die Polizeien zuständigen obersten Landesbehörden der betroffenen Länder, wenn das Bundeskriminalamt die Aufgabe nach Absatz 1 wahrnimmt.“
(4) Die Aufgaben und Befugnisse anderer Bundesbehörden bleiben unberührt. Das Bundeskriminalamt benachrichtigt die für die Polizeien zuständigen obersten Landesbehörden der betroffenen Länder, wenn das Bundeskriminalamt die Aufgabe nach Absatz 1 wahrnimmt.“
4. In § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 vor der Angabe zu Buchstabe a wird nach der Angabe „202c,“ die Angabe „202d,“ eingefügt.
„§ 59
Durchsuchung von Gegenständen (1)Das Bundeskriminalamt kann einen Gegenstand durchsuchen, wenn
Durchsuchung von Gegenständen (1) Das Bundeskriminalamt kann einen Gegenstand durchsuchen, wenn
1. er von einer Person mitgeführt wird, die nach § 58 durchsucht werden darf,
6. er sich in unmittelbarer Nähe einer Person befindet, die aufgrund bestimmter Tatsachen durch die Begehung von Straftaten nach § 5 Absatz 1 Satz 2 gefährdet ist und die Durchsuchung aufgrund von auf den Gegenstand bezogenen Anhaltspunkten erforderlich ist. § 42 Absatz 1 bleibt unberührt.
(2)§ 67 Absatz 4 des Bundespolizeigesetzes gilt entsprechend.“
(2) § 67 Absatz 4 des Bundespolizeigesetzes gilt entsprechend.“
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b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa)In der Angabe vor Buchstabe a wird die Angabe „sie“ durch die Angabe „er“ und die Angabe „die
aa) In der Angabe vor Buchstabe a wird die Angabe „sie“ durch die Angabe „er“ und die Angabe „die
Sache“ durch die Angabe „den Gegenstand“ ersetzt.
bb)In Buchstabe c wird die Angabe „Sachen“ durch die Angabe „Gegenstände“ ersetzt.
bb) In Buchstabe c wird die Angabe „Sachen“ durch die Angabe „Gegenstände“ ersetzt.
c) In Absatz 2 wird die Angabe „§§ 48 bis 50“ durch die Angabe „§§ 72 bis 75“ ersetzt.
„§ 60a
Zurückstellung der Benachrichtigung; Offenbarungsverbot (1)Bei der Sicherstellung eines Gegenstandes, den eine Person im Gewahrsam hat (Gewahrsamsinhaber), kann die Benachrichtigung des Eigentümers oder des rechtmäßigen Inhabers der tatsächlichen Gewalt nach § 60 Absatz 2 in Verbindung mit § 72 Absatz 2 Satz 3 des Bundespolizeigesetzes zurückgestellt werden, solange die Benachrichtigung den Zweck der Sicherstellung gefährden würde. § 74 Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(2)Wird die Benachrichtigung zurückgestellt, kann unter Würdigung aller Umstände und nach Abwägung der Interessen der Beteiligten im Einzelfall angeordnet werden, dass der Gewahrsamsinhaber für die Dauer der Zurückstellung gegenüber dem Eigentümer, dem rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt und dritten Personen die Sicherstellung nicht offenbaren darf.
(3)Die Zurückstellung der Benachrichtigung nach Absatz 1 sowie das Offenbarungsverbot nach Absatz 2 dürfen nur auf Antrag der zuständigen Abteilungsleitung des Bundeskriminalamtes oder deren Vertretung durch das Gericht angeordnet werden.
(4)Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch die zuständige Abteilungsleitung des Bundeskriminalamtes oder deren Vertretung getroffen werden. In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. Soweit die Anordnung nach Satz 1 nicht binnen drei Tagen durch das Gericht bestätigt wird, tritt sie außer Kraft.
(5)In dem Antrag nach Absatz 3 sind anzugeben:
Zurückstellung der Benachrichtigung; Offenbarungsverbot (1) Bei der Sicherstellung eines Gegenstandes, den eine Person im Gewahrsam hat (Gewahrsamsinhaber), kann die Benachrichtigung des Eigentümers oder des rechtmäßigen Inhabers der tatsächlichen Gewalt nach § 60 Absatz 2 in Verbindung mit § 72 Absatz 2 Satz 3 des Bundespolizeigesetzes zurückgestellt werden, solange die Benachrichtigung den Zweck der Sicherstellung gefährden würde. § 74 Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(2) Wird die Benachrichtigung zurückgestellt, kann unter Würdigung aller Umstände und nach Abwägung der Interessen der Beteiligten im Einzelfall angeordnet werden, dass der Gewahrsamsinhaber für die Dauer der Zurückstellung gegenüber dem Eigentümer, dem rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt und dritten Personen die Sicherstellung nicht offenbaren darf.
(3) Die Zurückstellung der Benachrichtigung nach Absatz 1 sowie das Offenbarungsverbot nach Absatz 2 dürfen nur auf Antrag der zuständigen Abteilungsleitung des Bundeskriminalamtes oder deren Vertretung durch das Gericht angeordnet werden.
(4) Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch die zuständige Abteilungsleitung des Bundeskriminalamtes oder deren Vertretung getroffen werden. In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. Soweit die Anordnung nach Satz 1 nicht binnen drei Tagen durch das Gericht bestätigt wird, tritt sie außer Kraft.
(5) In dem Antrag nach Absatz 3 sind anzugeben:
1. Angaben zur Identifizierung des Gegenstands, der sichergestellt wird,
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(6)Die Anordnung ergeht schriftlich. In ihr sind anzugeben:
(6) Die Anordnung ergeht schriftlich. In ihr sind anzugeben:
1. Angaben zur Identifizierung des Gegenstands, der sichergestellt wird,
§ 68a
Befugnisse (1)Zur Erfüllung seiner Aufgaben nach den §§ 3a und 5 bis 8 kann das Bundeskriminalamt, um eine Gefahr nach Absatz 2 abzuwehren,
Befugnisse (1) Zur Erfüllung seiner Aufgaben nach den §§ 3a und 5 bis 8 kann das Bundeskriminalamt, um eine Gefahr nach Absatz 2 abzuwehren,
1. die notwendigen Maßnahmen treffen, soweit nicht dieses Gesetz die Befugnisse des Bundeskriminalamtes besonders regelt,
3. Maßnahmen nach den §§ 68b bis 68d treffen.
(2)Gefahr im Sinne dieses Abschnitts ist eine im Einzelfall bestehende Gefahr im Sinne des § 3a Absatz 2.
(3)Die §§ 16 bis 21 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend für Maßnahmen nach Absatz 1.
(4)Das Bundeskriminalamt übermittelt bei tatsächlichen Anhaltspunkten, dass die Aufgaben der Verteidigung betroffen sind, Informationen, die im Zusammenhang mit der Abwehr von Angriffen auf die Sicherheit in der Informationstechnik erlangt worden sind, unverzüglich an die Bundeswehr. § 42 des MAD- Gesetzes bleibt unberührt.
(2) Gefahr im Sinne dieses Abschnitts ist eine im Einzelfall bestehende Gefahr im Sinne des § 3a Absatz 2.
(3) Die §§ 16 bis 21 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend für Maßnahmen nach Absatz 1.
(4) Das Bundeskriminalamt übermittelt bei tatsächlichen Anhaltspunkten, dass die Aufgaben der Verteidigung betroffen sind, Informationen, die im Zusammenhang mit der Abwehr von Angriffen auf die Sicherheit in der Informationstechnik erlangt worden sind, unverzüglich an die Bundeswehr. § 42 des MAD- Gesetzes bleibt unberührt.
§ 68b
§ 68c
Einschränkung, Unterbindung und Umleitung von Datenverkehr (1)Das Bundeskriminalamt darf zur Abwehr einer Gefahr Datenverkehr, von dem diese Gefahr ausgeht, einschränken, unterbinden oder auf eine vom Bundeskriminalamt vorgegebene Zieladresse umleiten und aufzeichnen, auch ohne Wissen der Betroffenen.
(2)Das Bundeskriminalamt darf anordnen, dass die Verpflichteten nach § 170 Absatz 1 und 2 des Telekommunikationsgesetzes sowie Anbieter digitaler Dienste nach § 1 Absatz 4 Nummer 5 des Digitale- Dienste-Gesetzes Datenverkehr, von dem eine Gefahr ausgeht, umleiten oder unterbinden. Die in Satz 1 Genannten haben auf Anordnung des Bundeskriminalamtes an den Maßnahmen nach Absatz 1 unverzüglich mitzuwirken und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Nicht in Satz 1 Genannte dürfen zur Mitwirkung und Auskunftserteilung nach Satz 2 nur unter den Voraussetzungen des § 21 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes in Anspruch genommen werden.
(3)Im Falle einer Anordnung zur Umleitung von Datenverkehr setzt sich das Bundeskriminalamt mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik ins Benehmen.
(4)Für die Löschung nach Absatz 1 erlangter personenbezogener Daten gilt § 79.
Einschränkung, Unterbindung und Umleitung von Datenverkehr (1) Das Bundeskriminalamt darf zur Abwehr einer Gefahr Datenverkehr, von dem diese Gefahr ausgeht, einschränken, unterbinden oder auf eine vom Bundeskriminalamt vorgegebene Zieladresse umleiten und aufzeichnen, auch ohne Wissen der Betroffenen.
(2) Das Bundeskriminalamt darf anordnen, dass die Verpflichteten nach § 170 Absatz 1 und 2 des Telekommunikationsgesetzes sowie Anbieter digitaler Dienste nach § 1 Absatz 4 Nummer 5 des Digitale- Dienste-Gesetzes Datenverkehr, von dem eine Gefahr ausgeht, umleiten oder unterbinden. Die in Satz 1 Genannten haben auf Anordnung des Bundeskriminalamtes an den Maßnahmen nach Absatz 1 unverzüglich mitzuwirken und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Nicht in Satz 1 Genannte dürfen zur Mitwirkung und Auskunftserteilung nach Satz 2 nur unter den Voraussetzungen des § 21 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes in Anspruch genommen werden.
(3) Im Falle einer Anordnung zur Umleitung von Datenverkehr setzt sich das Bundeskriminalamt mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik ins Benehmen.
(4) Für die Löschung nach Absatz 1 erlangter personenbezogener Daten gilt § 79.
§ 68d
Auslesen, Löschen und Verändern gefahrgegenständlicher Daten in informationstechnischen Systemen (1)Das Bundeskriminalamt darf zur Abwehr einer Gefahr gefahrgegenständliche Daten in dem informationstechnischen System, von dem die Gefahr ausgeht, auch durch Eingriff mit technischen Mitteln und ohne Wissen des Betroffenen, auslesen, löschen oder verändern.
(2)Gefahrgegenständliche Daten sind die Daten von Schadprogrammen oder sonstigen informationstechnischen Angriffswerkzeugen, einschließlich Steuerungs- oder Protokolldateien, und Spuren, die technisch mit dem Angriff verbunden sind, sowie Daten, die selbst Gegenstand eines Angriffs auf die Sicherheit in der Informationstechnik sind, insbesondere Daten, die durch diesen Angriff an ein informationstechnisches System weitergeleitet werden oder wurden.
(3)Bei Maßnahmen nach Absatz 1 ist sicherzustellen, dass, soweit möglich, technische Vorkehrungen getroffen werden, damit das Auslesen, Löschen oder Verändern auf gefahrgegenständliche Daten beschränkt wird. In den informationstechnischen Systemen vorgenommene Veränderungen sind bei Beendigung der Maßnahme rückgängig zu machen, soweit dies technisch möglich ist und dem Zweck der Maßnahme nicht entgegensteht. Vom Bundeskriminalamt eingesetzte Mittel sind nach dem Stand der Technik gegen unbefugte Nutzung zu schützen.
(4)Die Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. § 68c Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(5)Für die Löschung nach Absatz 1 erlangter personenbezogener Daten gilt § 79.
Auslesen, Löschen und Verändern gefahrgegenständlicher Daten in informationstechnischen Systemen (1) Das Bundeskriminalamt darf zur Abwehr einer Gefahr gefahrgegenständliche Daten in dem informationstechnischen System, von dem die Gefahr ausgeht, auch durch Eingriff mit technischen Mitteln und ohne Wissen des Betroffenen, auslesen, löschen oder verändern.
(2) Gefahrgegenständliche Daten sind die Daten von Schadprogrammen oder sonstigen informationstechnischen Angriffswerkzeugen, einschließlich Steuerungs- oder Protokolldateien, und Spuren, die technisch mit dem Angriff verbunden sind, sowie Daten, die selbst Gegenstand eines Angriffs auf die Sicherheit in der Informationstechnik sind, insbesondere Daten, die durch diesen Angriff an ein informationstechnisches System weitergeleitet werden oder wurden.
(3) Bei Maßnahmen nach Absatz 1 ist sicherzustellen, dass, soweit möglich, technische Vorkehrungen getroffen werden, damit das Auslesen, Löschen oder Verändern auf gefahrgegenständliche Daten beschränkt wird. In den informationstechnischen Systemen vorgenommene Veränderungen sind bei Beendigung der Maßnahme rückgängig zu machen, soweit dies technisch möglich ist und dem Zweck der Maßnahme nicht entgegensteht. Vom Bundeskriminalamt eingesetzte Mittel sind nach dem Stand der Technik gegen unbefugte Nutzung zu schützen.
(4) Die Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. § 68c Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(5) Für die Löschung nach Absatz 1 erlangter personenbezogener Daten gilt § 79.
§ 68e
Besondere Bestimmungen für Eingriffe in private informationstechnische Systeme (1)Maßnahmen nach § 68d, die ohne Einwilligung des Betroffenen durch Eingriff in private informationstechnische Systeme eine Datenerhebung ermöglichen, dürfen abweichend von § 68d Absatz 1 nur angeordnet werden
Besondere Bestimmungen für Eingriffe in private informationstechnische Systeme (1) Maßnahmen nach § 68d, die ohne Einwilligung des Betroffenen durch Eingriff in private informationstechnische Systeme eine Datenerhebung ermöglichen, dürfen abweichend von § 68d Absatz 1 nur angeordnet werden
1. zur Abwehr dringender Gefahren für a) den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes,
b) Behörden oder Einrichtungen, deren Funktionieren für das Gemeinwesen oder die Verteidigung von wesentlicher Bedeutung ist, c) die Verfügbarkeit, Vertraulichkeit oder Integrität informationstechnischer Systeme einer großen Anzahl von Personen oder d) Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhalt für das Gemeinwesen oder die Verteidigung von wesentlicher Bedeutung ist.
(2)Privat ist ein informationstechnisches System, wenn es als eigenes privat genutzt wird und aufgrund seiner technischen Funktionalität allein oder durch technische Vernetzung Daten derart vorhalten kann, dass bei einem Zugriff auf das System Umfang, Vielfalt und Qualität der Daten einen Einblick in wesentliche Teile der Lebensgestaltung der Person oder ein aussagekräftiges Bild der Persönlichkeit ermöglichen.
(3)Die Anordnung nach Absatz 1 erfolgt auf Antrag der zuständigen Abteilungsleitung des Bundeskriminalamtes oder deren Vertretung durch das Gericht.
(4)Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch die zuständige Abteilungsleitung des Bundeskriminalamtes oder deren Vertretung getroffen werden. In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. Soweit die Anordnung nach Satz 1 nicht binnen drei Tagen durch das Gericht bestätigt wird, tritt sie außer Kraft.
(5)In dem Antrag nach Absatz 3 sind anzugeben:
(2) Privat ist ein informationstechnisches System, wenn es als eigenes privat genutzt wird und aufgrund seiner technischen Funktionalität allein oder durch technische Vernetzung Daten derart vorhalten kann, dass bei einem Zugriff auf das System Umfang, Vielfalt und Qualität der Daten einen Einblick in wesentliche Teile der Lebensgestaltung der Person oder ein aussagekräftiges Bild der Persönlichkeit ermöglichen.
(3) Die Anordnung nach Absatz 1 erfolgt auf Antrag der zuständigen Abteilungsleitung des Bundeskriminalamtes oder deren Vertretung durch das Gericht.
(4) Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch die zuständige Abteilungsleitung des Bundeskriminalamtes oder deren Vertretung getroffen werden. In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. Soweit die Anordnung nach Satz 1 nicht binnen drei Tagen durch das Gericht bestätigt wird, tritt sie außer Kraft.
(5) In dem Antrag nach Absatz 3 sind anzugeben:
1. die Kennung des Anschlusses oder des Endgerätes des informationstechnischen Systems, in das eingegriffen werden soll,
5. eine Begründung.
(6)Die Anordnung ergeht schriftlich. In ihr sind anzugeben:
(6) Die Anordnung ergeht schriftlich. In ihr sind anzugeben:
1. die Kennung des Anschlusses oder des Endgerätes des informationstechnischen Systems, in das eingegriffen werden soll,
4. die wesentlichen Gründe.
(7)Für den Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung gilt § 51 Absatz 7 und 8 entsprechend.
(7) Für den Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung gilt § 51 Absatz 7 und 8 entsprechend.
§ 68f
Offenbarungsverbot (1)Bei den Maßnahmen nach den §§ 68b bis 68d kann das Bundeskriminalamt im Einzelfall anordnen, dass der Betreiber des informationstechnischen Systems oder der zur Umleitung, Einschränkung, oder Unterbindung von Datenverkehr Verpflichtete gegenüber den von der Maßnahme Betroffenen die Maßnahme nicht offenbaren darf, solange die Offenbarung Zwecken der Gefahrenabwehr oder Strafverfolgung entgegensteht.
(2)Erfolgt die Aufhebung eines Offenbarungsverbots nicht binnen zwölf Monaten, bedarf die weitere Aufrechterhaltung der gerichtlichen Zustimmung. § 74 Absatz 3 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.“
Drucksache 21/6585 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode 10.In § 69 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Abschnitt 5“ durch die Angabe „den Abschnitten 5 und 8a“ ersetzt.
11.§ 74 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Offenbarungsverbot (1) Bei den Maßnahmen nach den §§ 68b bis 68d kann das Bundeskriminalamt im Einzelfall anordnen, dass der Betreiber des informationstechnischen Systems oder der zur Umleitung, Einschränkung, oder Unterbindung von Datenverkehr Verpflichtete gegenüber den von der Maßnahme Betroffenen die Maßnahme nicht offenbaren darf, solange die Offenbarung Zwecken der Gefahrenabwehr oder Strafverfolgung entgegensteht.
(2) Erfolgt die Aufhebung eines Offenbarungsverbots nicht binnen zwölf Monaten, bedarf die weitere Aufrechterhaltung der gerichtlichen Zustimmung. § 74 Absatz 3 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.“
Drucksache 21/6585 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode 10. In § 69 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Abschnitt 5“ durch die Angabe „den Abschnitten 5 und 8a“ ersetzt.
11. § 74 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „bis 53 und 64“ durch die Angabe „bis 53, 64 und 68d“ ersetzt.
12. „ des § 68d (Auslesen, Löschen und Verändern gefahrgegenständlicher Daten in informationstechnischen Systemen) der Inhaber des informationstechnischen Systems in das eingegriffen wurde.“
12.In § 79 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Abschnitt 5“ durch die Angabe „den Abschnitten 5 oder 8a“ ersetzt.
13.§ 82 wird wie folgt geändert:
12. In § 79 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Abschnitt 5“ durch die Angabe „den Abschnitten 5 oder 8a“ ersetzt.
13. § 82 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 vor der Angabe zu Nummer 1 wird die Angabe „53 und 64“ durch die Angabe „53, 64 und 68d in Verbindung mit 68e“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)In Nummer 11 wird die Angabe „Zielperson.“ durch die Angabe „Zielperson,“ ersetzt.
bb)Nach Nummer 11 wird die folgende Nummer 12 eingefügt:
aa) In Nummer 11 wird die Angabe „Zielperson.“ durch die Angabe „Zielperson,“ ersetzt.
bb) Nach Nummer 11 wird die folgende Nummer 12 eingefügt:
12. „ bei Maßnahmen nach § 68d (Auslesen, Löschen und Verändern gefahrgegenständlicher Daten in informationstechnischen Systemen) die Angaben zur Identifizierung des informationstechnischen Systems.“
14.§ 87a Absatz 1 und 2 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:
14. § 87a Absatz 1 und 2 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:
(1) „ Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
b) § 68b oder § 68c Absatz 2 Satz 1, zuwiderhandelt.
(2)Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und Nummer 2 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro und in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.“
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und Nummer 2 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro und in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.“
Artikel 4
Nutzer im Rahmen seiner jeweiligen Verantwortlichkeit für geschäftsmäßig angebotene digitale Dienste auf angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel hinzuweisen, mit denen er die Störung erkennen und beseitigen kann. Wurde dem Anbieter die Störung durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik mitgeteilt, hat der Anbieter dabei alle in der Störungsmeldung mitgelieferten Informationen, mit denen die Störung erkannt und beseitigt werden kann, an den Nutzer weiterzuleiten. Der Anbieter darf die Teile des Datenverkehrs von und zu einem in Anspruch genommenen Dienst, von dem eine Störung ausgeht, umleiten, soweit dies erforderlich ist, um den Nutzer über die Störung benachrichtigen zu können.
(6)Wird ein Anbieter von digitalen Diensten vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik über konkrete Gefahren für die Sicherheit in der Informationstechnik informiert, die im Zuge der Inanspruchnahme durch einen Nutzer von einem seiner Dienste ausgehen oder diese betreffen, hat er den Nutzer, soweit ihm dieser bekannt ist, unverzüglich darüber zu benachrichtigen. Dabei hat der Anbieter insbesondere alle in der Mitteilung des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik nach Satz 1 enthaltenen Informationen, mit denen die Gefahren erkannt und ihnen vorgebeugt werden können, an den Nutzer weiterzuleiten. Werden einem Anbieter digitaler Dienste Gefahren für die Sicherheit in der Informationstechnik bekannt, die im Zuge der Inanspruchnahme durch einen Nutzer von einem seiner Dienste ausgehen oder diese betreffen, kann er den Nutzer darüber benachrichtigen. Soweit technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar, kann er den Nutzer auf angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel hinweisen, mit denen er diese Gefahren erkennen und ihnen vorbeugen kann.“
(6) Wird ein Anbieter von digitalen Diensten vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik über konkrete Gefahren für die Sicherheit in der Informationstechnik informiert, die im Zuge der Inanspruchnahme durch einen Nutzer von einem seiner Dienste ausgehen oder diese betreffen, hat er den Nutzer, soweit ihm dieser bekannt ist, unverzüglich darüber zu benachrichtigen. Dabei hat der Anbieter insbesondere alle in der Mitteilung des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik nach Satz 1 enthaltenen Informationen, mit denen die Gefahren erkannt und ihnen vorgebeugt werden können, an den Nutzer weiterzuleiten. Werden einem Anbieter digitaler Dienste Gefahren für die Sicherheit in der Informationstechnik bekannt, die im Zuge der Inanspruchnahme durch einen Nutzer von einem seiner Dienste ausgehen oder diese betreffen, kann er den Nutzer darüber benachrichtigen. Soweit technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar, kann er den Nutzer auf angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel hinweisen, mit denen er diese Gefahren erkennen und ihnen vorbeugen kann.“
Artikel 5
Der Umfang der zu übermittelnden Daten soll dabei in einem angemessenen Verhältnis zum Nutzen für die Erkennung und Abwehr von Gefahren für die Betreiber kritischer Anlagen nach der BSI-Kritisverordnung vom 22. April 2016 (BGBl. I S. 958), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 66) geändert worden ist, stehen.
(8)Der Betreiber nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 darf personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 7 Satz 1 erforderlich ist. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik darf die übermittelten Daten zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 2, 22, 24 und 25 des BSI-Gesetzes verarbeiten.
(9)Die Übermittlung an das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik nach Absatz 7 muss unidirektional und rückwirkungsfrei erfolgen. Dabei soll der Stand der Technik eingehalten werden. Der
(8) Der Betreiber nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 darf personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 7 Satz 1 erforderlich ist. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik darf die übermittelten Daten zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 2, 22, 24 und 25 des BSI-Gesetzes verarbeiten.
(9) Die Übermittlung an das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik nach Absatz 7 muss unidirektional und rückwirkungsfrei erfolgen. Dabei soll der Stand der Technik eingehalten werden. Der
Drucksache 21/6585 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode hierfür erforderliche Aufwand soll nicht außer Verhältnis zu den Folgen eines Ausfalls oder einer Beeinträchtigung der betroffenen kritischen Anlage stehen.
(10)Die Anforderungen an die Übermittlung und die hierfür erforderliche technische Anbindung werden von der Bundesnetzagentur im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 bestimmt. Die Bundesnetzagentur beteiligt die Betreiber nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und deren Branchenverbände entsprechend ihrer Betroffenheit. Im Rahmen der Festlegung können bestimmte Betreibergruppen von der Verpflichtung nach Absatz 7 ausgenommen werden. Die Festlegung kann als Teil des IT-Sicherheitskatalog nach Absatz 2 erfolgen.
(11)Durch die Absätze 7 und 8 wird das Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.“
(10) Die Anforderungen an die Übermittlung und die hierfür erforderliche technische Anbindung werden von der Bundesnetzagentur im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 bestimmt. Die Bundesnetzagentur beteiligt die Betreiber nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und deren Branchenverbände entsprechend ihrer Betroffenheit. Im Rahmen der Festlegung können bestimmte Betreibergruppen von der Verpflichtung nach Absatz 7 ausgenommen werden. Die Festlegung kann als Teil des IT-Sicherheitskatalog nach Absatz 2 erfolgen.
(11) Durch die Absätze 7 und 8 wird das Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.“
2. In § 43k Satz 2 wird die Angabe „Verordnung zur Bestimmung Kritischer Infrastrukturen nach dem BSI- Gesetz“ durch die Angabe „BSI-Kritisverordnung“ ersetzt.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)Nach Nummer 3b wird die folgende Nummer 3c eingefügt:
aa) Nach Nummer 3b wird die folgende Nummer 3c eingefügt:
„3c. entgegen § 5c Absatz 7 Satz 1 einen dort genannten Indikator oder eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,“.
bb)Die bisherigen Nummern 3c bis 3j werden zu den Nummern 3d bis 3k.
bb) Die bisherigen Nummern 3c bis 3j werden zu den Nummern 3d bis 3k.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)In Nummer 1 wird die Angabe „Nummer 3b bis 3e“ durch die Angabe „Nummer 3b, 3d bis 3f“ ersetzt.
bb)In Nummer 2 Buchstabe a wird die Angabe „Nummer 3g bis 3j“ durch die Angabe „Nummer 3h bis 3k“ ersetzt.
cc)In Nummer 3 Buchstabe a wird die Angabe „Nummer 4“ durch die Angabe „Nummer 3c, 4“ ersetzt.
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „Nummer 3b bis 3e“ durch die Angabe „Nummer 3b, 3d bis 3f“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 Buchstabe a wird die Angabe „Nummer 3g bis 3j“ durch die Angabe „Nummer 3h bis 3k“ ersetzt.
cc) In Nummer 3 Buchstabe a wird die Angabe „Nummer 4“ durch die Angabe „Nummer 3c, 4“ ersetzt.
## Artikel 6 — Einschränkung eines Grundrechts
Cyberangriffe in Deutschland nehmen in Qualität und Quantität zu. Deutschland als führende Wirtschaftsnation in Europa ist verstärkt im Fokus auch hochprofessioneller Cyberangriffe mit großem Wirkpotential. Angesichts der geopolitischen Lage gewinnen auch hybride Bedrohungen zunehmend an Bedeutung.
Der Krieg in der Ukraine verdeutlicht, wie essentiell Cybersicherheit für einen modernen Staat wie Deutschland ist. Die Gewährleistung einer verlässlichen und sicheren Nutzung der Informationstechnologie und der zugrundeliegenden Kommunikationsinfrastruktur ist essentielle Voraussetzung für das Funktionieren des Gemeinwesens. Deutschlands wirtschaftlicher Erfolg und gesellschaftlicher Zusammenhalt sowie die nationale Sicherheit sind mit der Gewährleistung von Cybersicherheit untrennbar verbunden. Angriffe im Cyberraum überwinden mühelos Landes- oder Zuständigkeitsgrenzen und können sich dadurchauf sämtliche Lebensbereiche und Sektoren einschließlich der Kommunikationsinfrastruktur insgesamt auswirken. Gezielte Angriffe auf kritische Infrastrukturen und wichtige Unternehmen, Aktionen von Cyberkriminellen oder Angriffe auf bzw. Sabotage von staatlichen Strukturen sind geeignet, die Funktionsfähigkeit des Gemeinwesens, der Wirtschaft und des Staats- und Verwaltungswesens massiv und anhaltend zu beeinträchtigen.
Der Krieg in der Ukraine verdeutlicht, wie essentiell Cybersicherheit für einen modernen Staat wie Deutschland ist. Die Gewährleistung einer verlässlichen und sicheren Nutzung der Informationstechnologie und der zugrundeliegenden Kommunikationsinfrastruktur ist essentielle Voraussetzung für das Funktionieren des Gemeinwesens. Deutschlands wirtschaftlicher Erfolg und gesellschaftlicher Zusammenhalt sowie die nationale Sicherheit sind mit der Gewährleistung von Cybersicherheit untrennbar verbunden. Angriffe im Cyberraum überwinden mühelos Landes- oder Zuständigkeitsgrenzen und können sich dadurch auf sämtliche Lebensbereiche und Sektoren einschließlich der Kommunikationsinfrastruktur insgesamt auswirken. Gezielte Angriffe auf kritische Infrastrukturen und wichtige Unternehmen, Aktionen von Cyberkriminellen oder Angriffe auf bzw. Sabotage von staatlichen Strukturen sind geeignet, die Funktionsfähigkeit des Gemeinwesens, der Wirtschaft und des Staats- und Verwaltungswesens massiv und anhaltend zu beeinträchtigen.
Dieser sicherheitspolitischen Herausforderung kann nur begegnet werden, indem die Erkennung und Abwehr von Cyberangriffen ausgebaut wird und hierzu wirksame, angemessene und rechtsklare gesetzliche Grundlagen geschaffen werden. Die Aufklärung und die Detektion konkreter Angriffe und langfristig laufender Angriffskampagnen müssen verbessert und die Detektion konkreter Vorbereitungshandlungen durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) ausgebaut werden. Insbesondere gegen groß angelegte Cyberangriffe mit großem Schadenspotential bieten präventive Maßnahmen in den eigenen IT-Systemen alleine allerdings keinen hinreichenden Schutz. Es müssen daher für die Polizeien des Bundes und das BSI ergänzend Möglichkeiten zur Unterbindung solcher Cyberangriffe geschaffen werden, um gravierende Folgeschäden abwenden oder minimieren zu können.
Durch die gesetzliche Änderung wird die Bundespolizei ermächtigt, zur Abwehr von Angriffen auf die IT-Sicherheit den Datenverkehr an eine vorgegebene Zieladresse umzuleiten. Die betroffenen Unternehmen unterliegen dabei einer Mitwirkungspflicht. Es wird angenommen, dass ca. zehn Unternehmen pro Jahr betroffen sind. Unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Lohnsatzes für den Wirtschaftszweig J (Information und Kommunikation) von 52,80 Euro und einem Zeitaufwand von 100 Stunden pro Fall ergibt sich ein laufender Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 53.000 Euro.
## Lfd. Nr. 4.2.3:Bereitstellung von Informationen durch Anbieter von Telekommunikationsdiensten und digitalen Anbietern; § 15 Absatz 6 BSIG-E (Informationspflicht)
## Lfd. Nr. 4.2.3: Bereitstellung von Informationen durch Anbieter von Telekommunikationsdiensten und digitalen Anbietern; § 15 Absatz 6 BSIG-E (Informationspflicht)
Die neue gesetzliche Regelung sieht vor, dass Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten und geschäftsmäßige Anbieter von digitalen Diensten bekannte sicherheitsrelevante technische Informationen, die Rückschlüsse auf Schadaktivitäten, Schwachstellen, Verwundbarkeiten oder aktuelle Bedrohungen geben, auf Anforderung dem BSI bereitzustellen haben. Es wird angenommen, dass pro Jahr ca. 1.000 Meldungen notwendig sind. Unter der Berücksichtigung des durchschnittlichen Lohnsatzes für diesen Wirtschaftszweig J (Information und Kommunikation) von 52,80 Euro und einem Zeitaufwand von zwei Stunden pro Fall, ergibt sich ein laufender Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 106.000 Euro.
Die neue gesetzliche Regelung sieht vor, dass DNS-Anbieter ab einer relevanten Größe ihren Kunden auf Grundlage von Informationen des BSI einen Schutz vor Angriffen im Zusammenhang mit sicherheitsriskanten Domains anzubieten haben. Es wird angenommen, dass fünf Unternehmen bzw. DNS-Anbieter betroffen sind. Unter der Berücksichtigung des durchschnittlichen Lohnsatzes für den Wirtschaftszweig J (Information und Kommunikation) von 52,80 Euro und einem Zeitaufwand von 1.000 Stunden pro DNS-Anbieter ergibt sich ein laufender Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 264.000 Euro.
## Lfd. Nr. 4.2.5:Umsetzung der Anordnungsbefugnis gegenüber Top Level Registries und Registrare; §16a
## Lfd. Nr. 4.2.5: Umsetzung der Anordnungsbefugnis gegenüber Top Level Registries und Registrare; §16a
## BSIG-E
Das BSI kann zur Abwehr erheblicher Gefahren für die benannten Schutzgüter gegenüber Anbieter von Top Level Domain Name Registries und Domain-Name-Registry-Dienstleistern anordnen, dass sie die Namenseinträge einer Domain ändern oder neue Einträge hinzufügen. Dies umfasst auch die Dekonnektierung einer Domain, so dass diese nicht mehr erreichbar ist. Es wird angenommen, dass ca. 40 Anwendungsfälle pro Jahr auftreten. Unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Lohnsatzes für den Wirtschaftszweig J (Information und Kommunikation) von 52,80 Euro und einem Zeitaufwand von fünf Stunden pro Anordnung ergibt sich ein laufender Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 11.000 Euro.
## Lfd. Nr. 4.2.6:Bei Anordnung des BSI Datenverkehr an eine benannte Domain oder Anschlusskennung umzuleiten oder zu unterbinden; § 17 Absatz 2 BSIG-E
DasBSI kann zur Abwehr erheblicher Gefahren für die genannten Schutzgüter gegenüber Telekommunikationsanbietern anordnen, den Datenverkehr an eine vom BSI benannte Domain oder Anschlusskennung umzuleiten oder zu unterbinden. Es wird angenommen, dass ca. 40 Anwendungsfälle pro Jahr auftreten. Unter der Berücksichtigung des durchschnittlichen Lohnsatzes für den Wirtschaftszweig J (Information und Kommunikation) von 52,80 Euro, und einem Zeitaufwand von 50 Stunden pro Fall ergibt sich ein laufender Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 106.000 Euro.
## Lfd. Nr. 4.2.7:Anbindung von Systemen zur Angriffserkennung bei Betreibern kritischer Anlagen an das
## Lfd. Nr. 4.2.6: Bei Anordnung des BSI Datenverkehr an eine benannte Domain oder Anschlusskennung umzuleiten oder zu unterbinden; § 17 Absatz 2 BSIG-E
Das BSI kann zur Abwehr erheblicher Gefahren für die genannten Schutzgüter gegenüber Telekommunikationsanbietern anordnen, den Datenverkehr an eine vom BSI benannte Domain oder Anschlusskennung umzuleiten oder zu unterbinden. Es wird angenommen, dass ca. 40 Anwendungsfälle pro Jahr auftreten. Unter der Berücksichtigung des durchschnittlichen Lohnsatzes für den Wirtschaftszweig J (Information und Kommunikation) von 52,80 Euro, und einem Zeitaufwand von 50 Stunden pro Fall ergibt sich ein laufender Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 106.000 Euro.
## Lfd. Nr. 4.2.7: Anbindung von Systemen zur Angriffserkennung bei Betreibern kritischer Anlagen an das
## BSI; § 31 Absatz 2 BSIG-E
Betreiber kritischer Anlagen sind verpflichtet Systeme zur Angriffserkennung einzusetzen und an das BSI anzubinden. Die eingesetzten Systeme zur Angriffserkennung müssen geeignete Parameter, Merkmale aus dem laufenden Betrieb sowie regelmäßige Verfügbarkeitsindikatoren der kritischen Anlage kontinuierlich und automatisch erfassen, auswerten und an das BSI ausgeleitet werden. Es wird angenommen, dass pro Jahr ca. 2.100 kritische Anlagen laufend angebunden sind. Unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Lohnsatzes für den Wirtschaftszweig J (Information und Kommunikation) von 52,80 Euro und einem Zeitaufwand von 40 Stunden pro Fall ergibt sich ein laufender Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 4.435.000 Euro. Zudem wird angenommen, dass für die einmalige Anbindung der betreffenden kritischen Anlagen Kosten in gleicher Höhe einmalig anfallen (40 Stunden pro Fall * 52,80 Euro * 2.100 Anlagen = 4.435.000 Euro).
## Lfd. Nr. 4.2.8:Zugang zu Domain-Namen-Registrierungsdaten gewähren; § 50 Absatz 1 BSIG-E
## Lfd. Nr. 4.2.8: Zugang zu Domain-Namen-Registrierungsdaten gewähren; § 50 Absatz 1 BSIG-E
Auf Anfrage des BSI müssen Top-Level-Domain-Registries und Domain-Registry-Dienstleister einen Zugang auf Domain-Registrierungsdaten gewähren. Es wird angenommen, dass 50 Zugangsanfragen pro Jahr gewährt werden müssen. Unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Lohnsatzes für den Wirtschaftszweig J (Information und Kommunikation) in Höhe von 52,80 Euro und einem angenommenen Zeitaufwand pro Fall von acht Stunden ergibt sich ein laufender Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 21.000 Euro.
## Drucksache 21/6585
Lfd. Nr. 4.2.9:Benachrichtigungen durch Dienstanbieter, § 19 Absatz 5 und 6 TDDDG-E (Informationspflicht)
Lfd. Nr. 4.2.9: Benachrichtigungen durch Dienstanbieter, § 19 Absatz 5 und 6 TDDDG-E (Informationspflicht)
Anbieter digitaler Dienste sind künftig dazu verpflichtet, Informationen des BSI über konkrete Gefahren, die Kunden der Anbieter betreffen, an ihre Nutzer weiterzugeben. Es wird angenommen, dass pro Jahr ca. 402.000 Kundenbenachrichtigungen notwendig sind, welche aber hochautomatisiert sind. Als Zeitansatz werden daher vereinfacht 0,5 Minuten pro Fall angesetzt. Unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Lohnsatzes für den Wirtschaftszweig J (Information und Kommunikation) in Höhe von 52,80 Euro und einem Zeitaufwand pro Fall ergibt sich ein laufender Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 177.000 Euro.
## Lfd. Nr. 4.2.10:Untersagung des Betriebs eines informationstechnischen Systems; § 68b BKAG-E
## Lfd. Nr. 4.2.10: Untersagung des Betriebs eines informationstechnischen Systems; § 68b BKAG-E
Um Cyberbedrohungen abzuwenden und einzudämmen, kann das BKA den Betrieb eines informationstechnischen Systems untersagen. Dies kann zum Beispiel durch die Deaktivierung infizierter Server von Unternehmen erreicht werden. Eine Abstimmung mit betroffenen Unternehmen ist in diesen Fällen notwendig. Es wird angenommen, dass ca. 300 Anwendungsfälle auftreten. Als zeitlicher Aufwand pro Fall werden 100 Stunden angesetzt. Bei einem durchschnittlichen Lohnsatz von 52,80 Euro (Wirtschaftszweig J „Information und Kommunikation“) entsteht ein laufender Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 1.584.000 Euro.
## Lfd. Nr. 4.2.11:Mitwirkung an Abwehrmaßnahmen gegen Angriffe auf die IT-Sicherheit; § 68c Absatz 2
## Lfd. Nr. 4.2.11: Mitwirkung an Abwehrmaßnahmen gegen Angriffe auf die IT-Sicherheit; § 68c Absatz 2
## BKAG-E
Die Bundespolizei ist darauf angewiesen, vorbeugende Maßnahmen zu ergreifen, um Bedrohungen aus dem Cyberraum entgegenzuwirken, die ihre Einsatzfähigkeit beeinträchtigen könnten. Darüber hinaus setzt die Bundespolizei Cyberfähigkeiten erfolgreich zur Strafverfolgung, zur Sicherung ihrer eigenen Einrichtungen und zur Unterstützung anderer Behörden ein. Künftig kann die Bundespolizei zur Erfüllung ihrer Aufgaben besondere Abwehrmaßnahmen ergreifen, um Angriffe auf die Sicherheit in der Informationstechnik abzuwehren. Zur Sicherstellung der besonderen Abwehrmaßnahmen werden einmalige Sachkosten in Höhe von ca. 19,4 Millionen Euro notwendig. Zudem erweitern sich die datenschutzrechtlichen Aufsichtsmaßnahmen des BfDI. Es wird angenommen, dass dafür jährlich ca. 1.440 Stunden (0,9 MAK) notwendig sind. Unter der Berücksichtigung des durchschnittlichen Lohnsatzes für die Bundesverwaltung in Höhe von 44,40 Euro pro Stunde ergibt sich ein laufender Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 64.000 Euro auf Ebene des Bundes.
## Lfd. Nr. 4.3.2:Umleitung von Datenverkehr auf eine vorgegebene Zieladresse; § 41a Absatz 2, Nummer 1
## Lfd. Nr. 4.3.2: Umleitung von Datenverkehr auf eine vorgegebene Zieladresse; § 41a Absatz 2, Nummer 1
## BPolG-E
Mit der gesetzlichen Anpassung wird der Bundespolizei die Befugnis eingeräumt, in ein informationstechnisches System einzugreifen, um Daten auszulesen, zu löschen oder zu verändern. Diese Befugnis zielt sowohl auf informationstechnische Systeme von Angreifern wie auch von Geschädigten. Es wird angenommen, dass zur jährlichen Aufgabenerfüllung ca. 25.600 Stunden (16 MAK) notwendig sind. Unter der Berücksichtigung des durchschnittlichen Lohnsatzes für die Bundesverwaltung in Höhe von 44,40 Euro pro Stunde sowie jährlichen Sachkosten in Höhe von 765.000 Euro ergibt sich ein laufender Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 1.902.000 Euro auf Ebene des Bundes.
## Lfd. Nr. 4.3.4:Untersagung des Betriebs eines informationstechnischen Systems; § 41a Absatz 2 Nummer 3
## Lfd. Nr. 4.3.4: Untersagung des Betriebs eines informationstechnischen Systems; § 41a Absatz 2 Nummer 3
## BPolG-E
Durch die gesetzliche Änderung darf das BSI Daten, die von Top Level Name Registries und Domain-Name Registry-Dienstleistern umgeleitet wurden, verarbeiten und auswerten. Es wird angenommen, dass zur jährlichen Aufgabenerfüllung ca. 4.800 Stunden (3 MAK) notwendig sind. Unter der Berücksichtigung des durchschnittlichen Lohnsatzes für die Bundesverwaltung in Höhe von 44,40 Euro ergibt sich ein laufender Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 213.000 Euro auf Ebene des Bundes.
## Lfd. Nr. 4.3.9:Anbindung von Systemen zur Angriffserkennung bei Betreibern kritischer Anlagen an das
## Lfd. Nr. 4.3.9: Anbindung von Systemen zur Angriffserkennung bei Betreibern kritischer Anlagen an das
## BSI; § 31 Absatz 2 BSIG-E
Zudem wird angenommen, dass zur jährlichen Aufgabenerfüllung ca. 14.400 Stunden (9 MAK) und jährliche Sachkosten in Höhe von 480.000 Euro notwendig sind. Unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Lohnsatzes für die Bundesverwaltung in Höhe von 44,40 Euro ergibt sich in Summe ein laufender Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 1.119.000 Euro auf Ebene des Bundes.
Lfd. Nr. 4.3.10:Bußgeldverfahren und Sanktionierung bei Fehlen eines geeigneten Systems zur Angriffserkennung; § 65 Absatz 2, Nummer 3a BSIG-E
Lfd. Nr. 4.3.10: Bußgeldverfahren und Sanktionierung bei Fehlen eines geeigneten Systems zur Angriffserkennung; § 65 Absatz 2, Nummer 3a BSIG-E
Die gesetzliche Änderung ermöglicht Bußgeldverfahren durch das BSI bei Unterlassung des Einsatzes von Systemen zur Angriffserkennung und ihrer Anbindung an das BSI einzuleiten. Es wird angenommen, dass zur jährlichen Aufgabenerfüllung ca. 2.400 Stunden (1,5 MAK) notwendig sind. Unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Lohnsatzes für die Bundesverwaltung in Höhe von 44,40 Euro ergibt sich in Summe ein laufender Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 107.000 Euro auf Ebene des Bundes.
empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1.Zum Gesetzentwurf allgemein a) Der Bundesrat erkennt das mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Cybersicherheit verfolgte Anliegen ausdrücklich an. Die Bedrohungslage im digitalen Raum hat sich in den vergangenen Jahren nicht nur quantitativ, sondern auch qualitativ grundlegend gewandelt. Professionell organisierte Ransomware-Kampagnen, staatlich gesteuerte Angriffe und hybride Bedrohungsformen stellen sowohl die Widerstandsfähigkeit kritischer Infrastrukturen als auch das überkommene Instrumentarium des Gefahrenabwehrrechts vor neue Herausforderungen. Die Schaffung gesetzlicher Grundlagen für eine handlungsfähige, auch aktive Cyberabwehr ist im Grundsatz nicht nur akzeptabel, sondern angesichts der sich verschärfenden Bedrohungslage dringend sachlich geboten. Andere EU-Staaten wie beispielsweise Frankreich und die Niederlande verfügen bereits über vergleichbare Befugnisse oder arbeiten derzeit an entsprechenden Regelungen. Deutschland sollte bei dieser Entwicklung den Anschluss wahren.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein a) Der Bundesrat erkennt das mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Cybersicherheit verfolgte Anliegen ausdrücklich an. Die Bedrohungslage im digitalen Raum hat sich in den vergangenen Jahren nicht nur quantitativ, sondern auch qualitativ grundlegend gewandelt. Professionell organisierte Ransomware-Kampagnen, staatlich gesteuerte Angriffe und hybride Bedrohungsformen stellen sowohl die Widerstandsfähigkeit kritischer Infrastrukturen als auch das überkommene Instrumentarium des Gefahrenabwehrrechts vor neue Herausforderungen. Die Schaffung gesetzlicher Grundlagen für eine handlungsfähige, auch aktive Cyberabwehr ist im Grundsatz nicht nur akzeptabel, sondern angesichts der sich verschärfenden Bedrohungslage dringend sachlich geboten. Andere EU-Staaten wie beispielsweise Frankreich und die Niederlande verfügen bereits über vergleichbare Befugnisse oder arbeiten derzeit an entsprechenden Regelungen. Deutschland sollte bei dieser Entwicklung den Anschluss wahren.
Wi b) Zugleich gilt: Das Gebot wirksamer Gefahrenabwehr im digitalen Raum rechtfertigt es nicht, rechtsstaatliche Sicherungen zu lockern, deren Schutzwirkung sich gerade unter den Bedingungen einer verschärften Bedrohungslage bewähren muss. Ein Zuwachs an staatlicher Handlungsfähigkeit im Cyberraum und die Wahrung rechtsstaatlicher Prinzipien stehen nicht in einem Gegensatz. Im Gegenteil sichert erst eine rechtsstaatlich saubere, verhältnismäßige und für die betroffenen Wirtschaftszweige berechenbare Ausgestaltung die dauerhafte Akzeptanz und damit die praktische Wirksamkeit der neuen Befugnisse. Mehr digitale Sicherheit erfordert daher mehr, nicht weniger Sorgfalt und Abwägungsbereitschaft bei den begleitenden Verfahrens- und Kontrollmechanismen.
d) Der Bundesrat ist überzeugt, dass die vorgeschlagenen Anpassungen das mit dem Gesetzentwurf verfolgte Ziel einer gestärkten staatlichen Cyberabwehr nicht schwächen, sondern es auf eine rechtsstaatlich tragfähige, verhältnismäßige und für die betroffenen Wirtschaftszweige berechenbare Grundlage stellen.
2.Zum Gesetzentwurf allgemein a) Der Bundesrat bittet, zu prüfen, ob die aus dem Gesetzentwurf resultierenden Belastungen für die betroffenen Unternehmen in ihrer Gesamtheit angemessen sind.
2. Zum Gesetzentwurf allgemein a) Der Bundesrat bittet, zu prüfen, ob die aus dem Gesetzentwurf resultierenden Belastungen für die betroffenen Unternehmen in ihrer Gesamtheit angemessen sind.
b) Er bittet auch darum, zu prüfen, ob den betroffenen Unternehmen ein entsprechendes Unterstützungsangebot gemacht und wie sichergestellt werden kann, dass Maßnahmen im Zuge der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung bei dadurch eventuell verursachten Nachteilen bei Dritten nicht zu Haftungsansprüchen gegenüber dem betroffenen Unternehmen führen.
Über die Einbindung und Stärkung freiwilliger, kooperativer Ansätze parallel zu den im Gesetzentwurf vorgesehenen weitgehenden Befugnissen der Behörden, soll zudem sichergestellt werden, dass die Cybersicherheit im Zusammenschluss von staatlichen und wirtschaftlichen Akteuren gemeinsam gestärkt wird. Nur so kann durch die Einbindung aller relevanter Akteure eine vertrauensvolle Zusammenarbeit gelingen.
3.Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 41a Absatz 1 BPolG), Artikel 3 Nummer 9 (§§ 68b bis 68d BKAG)
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 41a Absatz 1 BPolG), Artikel 3 Nummer 9 (§§ 68b bis 68d BKAG)
Der Bundesrat bittet, § 41a Absatz 1 BPolG-E und die §§ 68b bis 68d BKAG-E zu prüfen. Die Normen sehen offensive Eingriffsbefugnisse für Bundesbehörden vor. Diese sind mit Risiken und Eingriffen in die Rechte der Betroffenen verbunden. Daher sollte geprüft werden, die Cyberabwehr auf defensive Maßnahmen wie zum Beispiel Anordnungsbefugnisse an die Betreiber für konkrete defensive Maßnahmen zu beschränken.
Darüber hinaus stellt sich die Frage nach der Vereinbarkeit der geplanten Maßnahmen mit deutschen und europäischen Grundrechten, wenn eine Information der Betroffenen dauerhaft unterbleibt, da so kaum eine gerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle stattfinden kann, und eine Rückgängigmachung durch die Behörden nur dann vorzunehmen ist, soweit dies technisch möglich ist und dem Zweck der Maßnahme nicht entgegensteht.
4.Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 41a Absatz 6 Satz 1 BPolG)
4. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 41a Absatz 6 Satz 1 BPolG)
In Artikel 1 Nummer 2 § 41a Absatz 6 Satz 1 ist die Angabe „in Verbindung mit Absatz 5“ zu streichen.
Es gibt keine hinreichende Begründung, warum Maßnahmen nach § 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BPolG-E nur bei Eingriff in private informationstechnische Systeme einer richterlichen Anordnung bedürfen sollten. Häufig ist eine Abgrenzung zwischen privaten und kommerziellen Systemen erst im Nachhinein möglich. Informationstechnische Systeme werden heutzutage oft gleichzeitig sowohl zu privaten als auch gewerblichen Zwecken genutzt. Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, warum für den Eingriff in Systeme von Unternehmen kein Richtervorbehalt als nötig erachtet wird. Unternehmen sind durch aktive Eingriffe in ihre IT-Infrastruktur ohne Kenntnis ebenso in ihren Grundrechten beeinträchtigt. Besondere Abwehrmaßnahmen nach § 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BPolG-E sollten daher generell, unabhängig von der Nutzungsart des betroffenen Systems, einer richterlichen Anordnung bedürfen.
5.Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 41a Absatz 9 BPolG), Artikel 3 Nummer 9 (§ 68c Absatz 2 BKAG)
5. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 41a Absatz 9 BPolG), Artikel 3 Nummer 9 (§ 68c Absatz 2 BKAG)
Der Bundesrat bittet, die nach § 41a Absatz 9 BPolG-E und § 68c Absatz 2 BKAG-E vorgesehenen Mitwirkungspflichten der nach dem Telekommunikationsgesetz Verpflichteten sowie von Anbietern nach dem Digitale-Dienste- Gesetz zu konkretisieren und auf klar begrenzte, technisch umsetzbare und defensive Unterstützungsleistungen zu beschränken.
Wi che konkreten Handlungen von den Unternehmen erwartet werden. Mitwirkungspflichten sind präzise und technisch umsetzbar zu regeln, zumal Verstöße dagegen mit Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro geahndet werden können. Darüber hinaus sollte klargestellt werden, dass sich die Verpflichtung von Unternehmen zur Unterstützung nicht auf offensive Eingriffsbefugnisse erstreckt. Solche Maßnahmen dürfen – wenn überhaupt – nur von staatlichen Stellen unter klar definierten Voraussetzungen durchgeführt werden.
6.Zu Artikel 2 Nummer 5 (§ 15 Absatz 6 BSIG)
6. Zu Artikel 2 Nummer 5 (§ 15 Absatz 6 BSIG)
Der Bundesrat bittet, die geplante Regelung in § 15 Absatz 6 BSIG-E, wonach das BSI bestimmte Auskünfte über sicherheitsrelevante technische Informationen verlangen kann, weiter zu konkretisieren und zudem Anforderungen an die Sicherheit der Übertragungswege festzulegen.
Die vorgesehene Begrenzung der Informationsbereitstellung auf technische Durchführbarkeit und wirtschaftliche Zumutbarkeit sollte konkretisiert werden, damit Unternehmen Rechtssicherheit haben, wann eine Ausnahme greift. Zudem ist eine weitere Präzisierung der verlangten Informationen notwendig, da zahlreiche unbestimmte Begriffe verwendet werden. Die Unternehmen müssen Klarheit über die zu liefernden Daten haben. Da es um die Übertragung hochsensibler Daten geht, sind ausreichende Vorkehrungen zu treffen, um den Schutz und die Vertraulichkeit der übermittelten Daten zu gewährleisten. Ein sicherer und praxistauglicher Austausch von Informationen ist sicherzustellen. Hierzu kommen zum Beispiel standardisierte Schnittstellen mit Ende-zu-Ende- Verschlüsselung in Betracht. Anforderungen an die Sicherheit der Übertragungswege sollten bereits gesetzlich festgelegt werden.
7.Zu Artikel 2 Nummer 7 (§ 16a Absatz 1 Satz 2 BSIG)
7. Zu Artikel 2 Nummer 7 (§ 16a Absatz 1 Satz 2 BSIG)
Artikel 2 Nummer 7 § 16a Absatz 1 Satz 2 ist zu streichen.
Wi erheblichen Aufwand. In Anbetracht dieser Risiken sollte an dem gesetzlichen Regelfall nach § 80 Absatz 1 VwGO, dass Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, festgehalten werden, zumal es dem BSI wie jeder anderen Behörde zumutbar ist, zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit seiner Maßnahmen nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 VwGO vorliegen, und dies dann auch umzusetzen. Es bedarf jedoch einer schnellen und effektiven gerichtlichen Überprüfbarkeit. Nur so lassen sich unverhältnismäßige Eingriffe, unverhältnismäßige Belastungen für Unternehmen sowie nicht abschätzbare Auswirkungen auf Dienste, Nutzervertrauen und internationale Datenflüsse vermeiden.
8.Zu Artikel 3 Nummer 9 (§ 68d Absatz 1 BKAG)
8. Zu Artikel 3 Nummer 9 (§ 68d Absatz 1 BKAG)
Der Bundesrat spricht sich dafür aus, dass Maßnahmen nach § 68d Absatz 1 BKAG-E nur durch das Gericht angeordnet werden dürfen.
Es gibt keine hinreichende Begründung, warum Maßnahmen in nicht private informationstechnische Systeme gemäß 68d Absatz 1 BKAG-E keiner richterlichen Anordnung bedürfen sollten. Häufig ist eine Abgrenzung zwischen privaten und kommerziellen Systemen erst im Nachhinein möglich. Informationstechnische Systeme werden heutzutage oft gleichzeitig sowohl zu privaten als auch gewerblichen Zwecken genutzt. Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, warum für einen Eingriff in Systeme von Unternehmen kein Richtervorbehalt als nötig erachtet wird. Unternehmen sind durch aktive Eingriffe in ihre IT-Infrastruktur ohne Kenntnis ebenso in ihren Grundrechten beeinträchtigt. Entsprechende Maßnahmen sollten daher generell, unabhängig von der Nutzungsart des betroffenen Systems, einer richterlichen Anordnung bedürfen.
9.Zu Artikel 3 Nummer 9 (§ 68e Absatz 3, § 68f Absatz 2 BKAG)
9. Zu Artikel 3 Nummer 9 (§ 68e Absatz 3, § 68f Absatz 2 BKAG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die Bestimmung der konkreten gerichtlichen Zuständigkeit einschließlich der diesbezüglichen Verfahrensregelungen für § 68e Absatz 3 und § 68f Absatz 2 BKAG-E zu prüfen.
B
## 10.Der federführende Ausschuss für Innere Angelegenheiten und der Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung
## 10. Der federführende Ausschuss für Innere Angelegenheiten und der Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung
empfehlen dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.