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Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der unionsrechtlichen Vorschriften über die Europäische Brieftasche für die Digitale Identität... · редакция 1 → 2 · зафиксировано 2026-09-17 02:37 · +174 −174 lines
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# Deutscher Bundestag
## Anwendungsbereich; Begriffsbestimmung
(1)Dieses Gesetz regelt die Durchführung der Vorschriften über Europäische Brieftaschen für die Digitale Identität gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014.
(2)Europäische Brieftasche für die Digitale Identität ist die Europäische Brieftasche für die Digitale Identität im Sinne des Artikels 3 Nummer 42 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014.
(3)Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten auch, wenn ein elektronisches Identifizierungsmittel im Sinne des Artikels 3 Nummer 42 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 vorliegt, das jedoch nicht oder nicht vollständig den nach Artikel 3 Nummer 42 und Artikel 5a Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 vorgesehenen weiteren Funktionsumfang bietet, soweit der Funktionsumfang dieses elektronischen Identifizierungsmittels reicht.
(1) Dieses Gesetz regelt die Durchführung der Vorschriften über Europäische Brieftaschen für die Digitale Identität gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014.
(2) Europäische Brieftasche für die Digitale Identität ist die Europäische Brieftasche für die Digitale Identität im Sinne des Artikels 3 Nummer 42 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014.
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten auch, wenn ein elektronisches Identifizierungsmittel im Sinne des Artikels 3 Nummer 42 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 vorliegt, das jedoch nicht oder nicht vollständig den nach Artikel 3 Nummer 42 und Artikel 5a Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 vorgesehenen weiteren Funktionsumfang bietet, soweit der Funktionsumfang dieses elektronischen Identifizierungsmittels reicht.
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§ 2
## Zuständige Behörden; Aufgaben
(1)Zuständige Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind die nach Absatz 2 bestimmten Behörden im jeweiligen Umfang.
(2)Zuständig sind
(1) Zuständige Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind die nach Absatz 2 bestimmten Behörden im jeweiligen Umfang.
(2) Zuständig sind
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1. das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung für
Die Zuständigkeit für das Handelsregister, das Genossenschaftsregister, das Gesellschaftsregister, das Partnerschaftsregister, das Stiftungsregister und das Vereinsregister, insbesondere die Ausstellung von Nachweisen über die darin enthaltenen Informationen, bleibt durch die Regelung der Zuständigkeit in Satz 1 Nummer 1 Buchstabe f unberührt. Die Zuständigkeit für das Register über Unternehmensbasisdaten, insbesondere die Aus-stellung von Nachweisen über die darin enthaltenen Informationen, bleibt durch die Regelung der Zuständigkeit in Satz 1 Nummer 1 Buchstabe f unberührt. Die Zuständigkeit des Bundesministeriums der Finanzen für das Transparenzregister, insbesondere die Ausstellung von Nachweisen über die darin enthaltenen Informationen, bleibt durch die Regelungen der Zuständigkeit in Satz 1 Nummer 1 Buchstabe f unberührt.
(3)Zu ihrer Unterstützung können die nach Absatz 2 zuständigen Behörden geeignete Dritte zur Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben nach Absatz 2 beauftragen. Sie können geeignete Dritte mit der Wahrnehmung auch beleihen, insoweit die Vorschriften dieses Gesetzes eine Beleihung zulassen, öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und der zu Beleihende für die jeweils zu übertragende Aufgabe geeignet, sach- und fachkundig sowie zuverlässig ist; je nach Aufgabe erforderliche rechtliche und fachliche Kenntnisse müssen nachgewiesen werden. Ein Anspruch auf Beleihung besteht nicht. Die Wahrnehmung von Aufgaben durch geeignete Dritte darf nur insoweit erfolgen, als die jederzeitige Rückübertragbarkeit der Aufgaben ohne Nachteile für die ununterbrochene Aufgabenwahrnehmung gewährleistet ist. Die Rechts- und Fachaufsicht über einen Beliehenen übt die für die beleihungsgegenständlichen Aufgaben nach Absatz 2 jeweils zuständige Behörde aus.
(4)Die zuständige Behörde nach Absatz 2 Nummer 1 kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 geeignete Dritte zur vollständigen oder teilweisen gebündelten Wahrnehmung von Aufgaben nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, b, d, g und h, Nummer 2 Buchstabe a und b, Nummer 4 Buchstabe a bis c sowie nach Absatz 5 vorrangig beauftragen oder beleihen. Die Rechts- und Fachaufsicht übt abweichend von Absatz 3 Satz 5 im Fall der gebündelten Wahrnehmung von Aufgaben nach Satz 1 die zuständige Behörde nach Absatz 2 Nummer 1 aus.
(5)Soweit dies erforderlich ist, koordiniert die zuständige Behörde nach Absatz 2 Nummer 3 die Aufgabenwahrnehmung durch die nach Absatz 2 Nummer 2 bis 4 zuständigen Behörden. Die Koordinierung beschränkt sich auf die Abstimmung unter den zuständigen Behörden und lässt ihre Zuständigkeiten nach Absatz 2 unberührt.
(6)Die Rechts- und Fachaufsicht über die nach Absatz 2 Nummer 2 bis 4 zuständigen Behörden für deren Aufgabenwahrnehmung nach und im Zusammenhang mit diesem Gesetz obliegt der zuständigen Behörde nach Absatz 2 Nummer 1.
(3) Zu ihrer Unterstützung können die nach Absatz 2 zuständigen Behörden geeignete Dritte zur Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben nach Absatz 2 beauftragen. Sie können geeignete Dritte mit der Wahrnehmung auch beleihen, insoweit die Vorschriften dieses Gesetzes eine Beleihung zulassen, öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und der zu Beleihende für die jeweils zu übertragende Aufgabe geeignet, sach- und fachkundig sowie zuverlässig ist; je nach Aufgabe erforderliche rechtliche und fachliche Kenntnisse müssen nachgewiesen werden. Ein Anspruch auf Beleihung besteht nicht. Die Wahrnehmung von Aufgaben durch geeignete Dritte darf nur insoweit erfolgen, als die jederzeitige Rückübertragbarkeit der Aufgaben ohne Nachteile für die ununterbrochene Aufgabenwahrnehmung gewährleistet ist. Die Rechts- und Fachaufsicht über einen Beliehenen übt die für die beleihungsgegenständlichen Aufgaben nach Absatz 2 jeweils zuständige Behörde aus.
(4) Die zuständige Behörde nach Absatz 2 Nummer 1 kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 geeignete Dritte zur vollständigen oder teilweisen gebündelten Wahrnehmung von Aufgaben nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, b, d, g und h, Nummer 2 Buchstabe a und b, Nummer 4 Buchstabe a bis c sowie nach Absatz 5 vorrangig beauftragen oder beleihen. Die Rechts- und Fachaufsicht übt abweichend von Absatz 3 Satz 5 im Fall der gebündelten Wahrnehmung von Aufgaben nach Satz 1 die zuständige Behörde nach Absatz 2 Nummer 1 aus.
(5) Soweit dies erforderlich ist, koordiniert die zuständige Behörde nach Absatz 2 Nummer 3 die Aufgabenwahrnehmung durch die nach Absatz 2 Nummer 2 bis 4 zuständigen Behörden. Die Koordinierung beschränkt sich auf die Abstimmung unter den zuständigen Behörden und lässt ihre Zuständigkeiten nach Absatz 2 unberührt.
(6) Die Rechts- und Fachaufsicht über die nach Absatz 2 Nummer 2 bis 4 zuständigen Behörden für deren Aufgabenwahrnehmung nach und im Zusammenhang mit diesem Gesetz obliegt der zuständigen Behörde nach Absatz 2 Nummer 1.
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Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode
## Arten und Weisen der Bereitstellung
(1)Zur Bereitstellung mindestens einer Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität innerhalb der Frist nach Artikel 5a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 wählt die nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen eine oder mehrere Arten und Weisen der Bereitstellung gemäß Artikel 5a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und gemäß den §§ 4 bis 6. Die Entscheidung wird mit Bekanntgabe im Bundesanzeiger wirksam.
(2)Die Wahl nach Absatz 1 kann vollständig oder teilweise zahlenmäßig beschränkt werden oder mit zu bestimmenden Anforderungen verbunden werden. Eine zahlenmäßige Beschränkung einer Bereitstellung nach § 6 ist unzulässig.
(3)Die nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 zuständige Behörde kann ihre Wahl nach pflichtgemäßem Ermessen jederzeit anpassen. Eine Aufhebung von auf Grundlage einer vorherigen Wahl getroffenen Entscheidungen unterliegt den hierfür geltenden allgemeinen Voraussetzungen.
(1) Zur Bereitstellung mindestens einer Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität innerhalb der Frist nach Artikel 5a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 wählt die nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen eine oder mehrere Arten und Weisen der Bereitstellung gemäß Artikel 5a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und gemäß den §§ 4 bis 6. Die Entscheidung wird mit Bekanntgabe im Bundesanzeiger wirksam.
(2) Die Wahl nach Absatz 1 kann vollständig oder teilweise zahlenmäßig beschränkt werden oder mit zu bestimmenden Anforderungen verbunden werden. Eine zahlenmäßige Beschränkung einer Bereitstellung nach § 6 ist unzulässig.
(3) Die nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 zuständige Behörde kann ihre Wahl nach pflichtgemäßem Ermessen jederzeit anpassen. Eine Aufhebung von auf Grundlage einer vorherigen Wahl getroffenen Entscheidungen unterliegt den hierfür geltenden allgemeinen Voraussetzungen.
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§ 4
## Bereitstellung im Auftrag der Bundesrepublik Deutschland
(1)Sofern die nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 zuständige Behörde die Bereitstellung einer Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität im Auftrag der Bundesrepublik Deutschland wählt, vergibt sie den öffentlichen Auftrag gemäß den Vorschriften über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen.
(2)Der Auftragsgegenstand kann nach pflichtgemäßem Ermessen vollständig oder teilweise zahlenmäßig beschränkt werden oder mit zu bestimmenden Anforderungen verbunden werden.
(3)Die nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 zuständige Behörde kann die Vergabe auf eine Behörde ihres Geschäftsbereichs übertragen.
(1) Sofern die nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 zuständige Behörde die Bereitstellung einer Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität im Auftrag der Bundesrepublik Deutschland wählt, vergibt sie den öffentlichen Auftrag gemäß den Vorschriften über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen.
(2) Der Auftragsgegenstand kann nach pflichtgemäßem Ermessen vollständig oder teilweise zahlenmäßig beschränkt werden oder mit zu bestimmenden Anforderungen verbunden werden.
(3) Die nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 zuständige Behörde kann die Vergabe auf eine Behörde ihres Geschäftsbereichs übertragen.
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## Drucksache 21/7408
## Bereitstellung unabhängig von der Bundesrepublik Deutschland, aber von dieser anerkannt
(1)Sofern die nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 zuständige Behörde die Bereitstellung unabhängig von der Bundesrepublik Deutschland, aber von dieser anerkannt, wählt, erfolgt auf Grund einer ergangenen Verordnung nach § 22 Absatz 2 Nummer 3 die Anerkennung auf Antrag.
(2)Der Antrag auf Anerkennung ist abzulehnen, wenn Anforderungen für die Bereitstellung nicht oder voraussichtlich nicht genügt wird, die sich aus der Verordnung (EU) Nummer 910/2014 und auf deren Grundlage ergangenen Durchführungsrechtsakten sowie aus diesem Gesetz und einer auf Grundlage des § 22 Absatz 2 Nummer 3 ergangenen Verordnung ergeben.
(3)Die nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 zuständige Behörde informiert auf ihrer Internetseite über die Anforderungen, die für eine Anerkennung eingehalten werden müssen.
(4)Die nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 zuständige Behörde kann einer Behörde ihres Geschäftsbereichs die Anerkennung übertragen.
(1) Sofern die nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 zuständige Behörde die Bereitstellung unabhängig von der Bundesrepublik Deutschland, aber von dieser anerkannt, wählt, erfolgt auf Grund einer ergangenen Verordnung nach § 22 Absatz 2 Nummer 3 die Anerkennung auf Antrag.
(2) Der Antrag auf Anerkennung ist abzulehnen, wenn Anforderungen für die Bereitstellung nicht oder voraussichtlich nicht genügt wird, die sich aus der Verordnung (EU) Nummer 910/2014 und auf deren Grundlage ergangenen Durchführungsrechtsakten sowie aus diesem Gesetz und einer auf Grundlage des § 22 Absatz 2 Nummer 3 ergangenen Verordnung ergeben.
(3) Die nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 zuständige Behörde informiert auf ihrer Internetseite über die Anforderungen, die für eine Anerkennung eingehalten werden müssen.
(4) Die nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 zuständige Behörde kann einer Behörde ihres Geschäftsbereichs die Anerkennung übertragen.
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§ 7
## Gültigkeit und Wirksamkeit
(1)Mit der Ausstellung einer Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität ist diese gültig, es sei denn, dass im Zeitpunkt der Ausstellung ausnahmsweise Umstände vorliegen, die die Gültigkeit aufheben.
(2)Auf Veranlassung der nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 zuständigen Behörde oder des Nutzers gemäß Artikel 5a Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 wird die Gültigkeit einer Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität durch den Brieftaschenanbieter gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2979 widerrufen.
(3)Die nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 zuständige Behörde setzt die Bereitstellung und Nutzung gemäß Artikel 5e Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und gemäß den Artikeln 4, 5, 8 und 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/847 aus. Sie entzieht Europäische Brieftaschen für die Digitale Identität und veranlasst den Widerruf von deren Gültigkeit durch den Brieftaschenanbieter gemäß Artikel 5e Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2979. Sie setzt die Bereitstellung und Nutzung von Europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität gemäß Artikel 5e Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und gemäß den Artikeln 6 und 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/847 wieder ein.
(4)Maßnahmen nach dieser Vorschrift können Gegenstand einer Beleihung nach § 2 Absatz 3 sein.
(1) Mit der Ausstellung einer Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität ist diese gültig, es sei denn, dass im Zeitpunkt der Ausstellung ausnahmsweise Umstände vorliegen, die die Gültigkeit aufheben.
(2) Auf Veranlassung der nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 zuständigen Behörde oder des Nutzers gemäß Artikel 5a Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 wird die Gültigkeit einer Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität durch den Brieftaschenanbieter gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2979 widerrufen.
(3) Die nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 zuständige Behörde setzt die Bereitstellung und Nutzung gemäß Artikel 5e Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und gemäß den Artikeln 4, 5, 8 und 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/847 aus. Sie entzieht Europäische Brieftaschen für die Digitale Identität und veranlasst den Widerruf von deren Gültigkeit durch den Brieftaschenanbieter gemäß Artikel 5e Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2979. Sie setzt die Bereitstellung und Nutzung von Europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität gemäß Artikel 5e Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und gemäß den Artikeln 6 und 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/847 wieder ein.
(4) Maßnahmen nach dieser Vorschrift können Gegenstand einer Beleihung nach § 2 Absatz 3 sein.
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Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode
## Personenidentifizierungsdaten
(1)Die nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe f bestimmte zuständige Behörde ist Anbieter von Personenidentifizierungsdaten im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 und des Artikels 3 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2977. Sie stellt in dieser Funktion Personenidentifizierungsdaten gemäß Artikel 5a Absatz 4 Buchstabe a und Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 aus und trifft alle weiteren Maßnahmen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2977, die hiermit in Zusammenhang stehen. Insoweit Maßnahmen nach Satz 2 Personenidentifizierungsdaten nach § 9 Absatz 2 oder weitere im Handelsregister, im Genossenschaftsregister, im Gesellschaftsregister, im Partnerschaftsregister, im Stiftungsregister und im Vereinsregister enthaltene Nachweise betreffen, bedarf es der Zustimmung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, wobei das Einvernehmen auf Fallgruppen bezogen werden kann. Insoweit Maßnahmen nach Satz 2 Personenidentifizierungsdaten nach § 9 Absatz 3 oder weitere im Register über Unternehmensbasisdaten enthaltene Nachweise betreffen, bedarf es der Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie, wobei das Einvernehmen auf Fallgruppen bezogen werden kann.
(2)Für Personenidentifizierungsdaten von Kaufleuten im Sinne der §§ 1 bis 7 des Handelsgesetzbuchs, von weiteren juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften, die gemäß § 13 des Genossenschaftsgesetzes, § 7 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes, § 21, § 707 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eintragungsfähig sind, sowie von eingetragenen Zweigniederlassungen ausländischer Hauptniederlassungen sind die betreffenden Register authentische Quelle im Sinne des Artikels 3 Nummer 47 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014.
(3)Darüber hinaus ist das Register über Unternehmensbasisdaten authentische Quelle im Sinne des Artikels 3 Nummer 47 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 für Personenidentifizierungsdaten von folgenden Rechtsträgern, die ein oder mehrere Unternehmen nach § 3 Absatz 1 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes betreiben und nicht dem Anwendungsbereich des Absatzes 2 unterfallen:
(1) Die nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe f bestimmte zuständige Behörde ist Anbieter von Personenidentifizierungsdaten im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 und des Artikels 3 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2977. Sie stellt in dieser Funktion Personenidentifizierungsdaten gemäß Artikel 5a Absatz 4 Buchstabe a und Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 aus und trifft alle weiteren Maßnahmen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2977, die hiermit in Zusammenhang stehen. Insoweit Maßnahmen nach Satz 2 Personenidentifizierungsdaten nach § 9 Absatz 2 oder weitere im Handelsregister, im Genossenschaftsregister, im Gesellschaftsregister, im Partnerschaftsregister, im Stiftungsregister und im Vereinsregister enthaltene Nachweise betreffen, bedarf es der Zustimmung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, wobei das Einvernehmen auf Fallgruppen bezogen werden kann. Insoweit Maßnahmen nach Satz 2 Personenidentifizierungsdaten nach § 9 Absatz 3 oder weitere im Register über Unternehmensbasisdaten enthaltene Nachweise betreffen, bedarf es der Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie, wobei das Einvernehmen auf Fallgruppen bezogen werden kann.
(2) Für Personenidentifizierungsdaten von Kaufleuten im Sinne der §§ 1 bis 7 des Handelsgesetzbuchs, von weiteren juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften, die gemäß § 13 des Genossenschaftsgesetzes, § 7 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes, § 21, § 707 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eintragungsfähig sind, sowie von eingetragenen Zweigniederlassungen ausländischer Hauptniederlassungen sind die betreffenden Register authentische Quelle im Sinne des Artikels 3 Nummer 47 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014.
(3) Darüber hinaus ist das Register über Unternehmensbasisdaten authentische Quelle im Sinne des Artikels 3 Nummer 47 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 für Personenidentifizierungsdaten von folgenden Rechtsträgern, die ein oder mehrere Unternehmen nach § 3 Absatz 1 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes betreiben und nicht dem Anwendungsbereich des Absatzes 2 unterfallen:
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1. Gebietskörperschaften,
6. Rechtsträger mit einer Rechtsform nach ausländischem Recht.
(4)Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 können Gegenstand einer Beleihung nach § 2 Absatz 3 sein.
(5)Sind nach dem Personalausweisgesetz oder einem anderen Gesetz Maßnahmen zulässig, die einen Bezug zu den in einer Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität gespeicherten Personenidentifizierungsdaten und deren Gültigkeit aufweisen, sich aber nicht auf diese Europäische Brieftasche für die Digitale Identität selbst auswirken, so können gleichgeartete Maßnahmen mit Wirkung für diese Europäische Brieftasche für die Digitale Identität und deren Gültigkeit durch die für die Maßnahmen nach § 8 nach § 2 zuständigen Behörden getroffen werden. Die nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe f bestimmte zuständige Behörde richtet eine Website ein, die der Entgegennahme eines ausdrücklichen Ersuchens des Brieftaschennutzers zum Widerruf von Personenidentifizierungsdaten nach Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2977, einschließlich einer erforderlichen Weiterleitung, dient.
(4) Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 können Gegenstand einer Beleihung nach § 2 Absatz 3 sein.
(5) Sind nach dem Personalausweisgesetz oder einem anderen Gesetz Maßnahmen zulässig, die einen Bezug zu den in einer Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität gespeicherten Personenidentifizierungsdaten und deren Gültigkeit aufweisen, sich aber nicht auf diese Europäische Brieftasche für die Digitale Identität selbst auswirken, so können gleichgeartete Maßnahmen mit Wirkung für diese Europäische Brieftasche für die Digitale Identität und deren Gültigkeit durch die für die Maßnahmen nach § 8 nach § 2 zuständigen Behörden getroffen werden. Die nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe f bestimmte zuständige Behörde richtet eine Website ein, die der Entgegennahme eines ausdrücklichen Ersuchens des Brieftaschennutzers zum Widerruf von Personenidentifizierungsdaten nach Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2977, einschließlich einer erforderlichen Weiterleitung, dient.
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## Drucksache 21/7408
## Registrierung vertrauender Beteiligter
(1)Die nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 zuständige Behörde ist Registrierungsstelle gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/848. Sie registriert in dieser Funktion vertrauende Beteiligte insbesondere gemäß Artikel 5b Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und gemäß Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/848. Sie führt die Liste der registrierten vertrauenden Beteiligten im Sinne des Artikels 5a Absatz 18 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 910/2014. Die Festlegung der Registrierungsregelungen nach Artikel 4 Absatz 1 der Durchführungsverordnung 2025/848 erfolgt ebenfalls durch die nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 zuständige Behörde, die Registrierungsstelle ist. Insoweit die Festlegung der Registrierungsregelungen oder Maßnahmen nach den Sätzen 2 und 3 Personenidentifizierungsdaten nach § 9 Absatz 2 oder weitere im Handelsregister, im Genossenschaftsregister, im Gesellschaftsregister, im Partnerschaftsregister, im Stiftungsregister und im Vereinsregister enthaltene Nachweise betreffen, bedarf es der Zustimmung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, wobei das Einvernehmen auf Fallgruppen bezogen werden kann. Insoweit die Festlegung der Registrierungsregelungen oder Maßnahmen nach den Sätzen 2 und 4 Personenidentifizierungsdaten nach § 9 Absatz 3 oder weitere im Register über Unternehmensbasisdaten enthaltene Nachweise betreffen, bedarf es der Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie, wobei das Einvernehmen auf Fallgruppen bezogen werden kann. Die Registrierung erfolgt zentral für den Geltungsbereich dieses Gesetzes. Die zuständige Behörde im Sinne des Satzes 1 ist zudem Zertifizierungsbehörde gemäß Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/848 und hat als solche die Befugnis zur Ausstellung jeweils von Zugriffszertifikaten und Registrierungszertifikaten.
(2)Eine Registrierung ist abzulehnen, wenn tatsächliche oder rechtliche Gründe entgegenstehen.
(3)Die nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 zuständige Behörde macht Informationen im Zusammenhang mit der Registrierung zugänglich, soweit dies nach Unionsrecht erforderlich ist, insbesondere gemäß Artikel 5b Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014. Die Informationen werden auf einer Internetseite der Behörde oder ihres Verwaltungsträgers zugänglich gemacht, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(4)Die nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 zuständige Behörde wirkt im erforderlichen Maße auf die Bereitstellung eines gemeinsamen Mechanismus nach Artikel 5b Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 hin.
(1) Die nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 zuständige Behörde ist Registrierungsstelle gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/848. Sie registriert in dieser Funktion vertrauende Beteiligte insbesondere gemäß Artikel 5b Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und gemäß Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/848. Sie führt die Liste der registrierten vertrauenden Beteiligten im Sinne des Artikels 5a Absatz 18 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 910/2014. Die Festlegung der Registrierungsregelungen nach Artikel 4 Absatz 1 der Durchführungsverordnung 2025/848 erfolgt ebenfalls durch die nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 zuständige Behörde, die Registrierungsstelle ist. Insoweit die Festlegung der Registrierungsregelungen oder Maßnahmen nach den Sätzen 2 und 3 Personenidentifizierungsdaten nach § 9 Absatz 2 oder weitere im Handelsregister, im Genossenschaftsregister, im Gesellschaftsregister, im Partnerschaftsregister, im Stiftungsregister und im Vereinsregister enthaltene Nachweise betreffen, bedarf es der Zustimmung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, wobei das Einvernehmen auf Fallgruppen bezogen werden kann. Insoweit die Festlegung der Registrierungsregelungen oder Maßnahmen nach den Sätzen 2 und 4 Personenidentifizierungsdaten nach § 9 Absatz 3 oder weitere im Register über Unternehmensbasisdaten enthaltene Nachweise betreffen, bedarf es der Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie, wobei das Einvernehmen auf Fallgruppen bezogen werden kann. Die Registrierung erfolgt zentral für den Geltungsbereich dieses Gesetzes. Die zuständige Behörde im Sinne des Satzes 1 ist zudem Zertifizierungsbehörde gemäß Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/848 und hat als solche die Befugnis zur Ausstellung jeweils von Zugriffszertifikaten und Registrierungszertifikaten.
(2) Eine Registrierung ist abzulehnen, wenn tatsächliche oder rechtliche Gründe entgegenstehen.
(3) Die nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 zuständige Behörde macht Informationen im Zusammenhang mit der Registrierung zugänglich, soweit dies nach Unionsrecht erforderlich ist, insbesondere gemäß Artikel 5b Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014. Die Informationen werden auf einer Internetseite der Behörde oder ihres Verwaltungsträgers zugänglich gemacht, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(4) Die nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 zuständige Behörde wirkt im erforderlichen Maße auf die Bereitstellung eines gemeinsamen Mechanismus nach Artikel 5b Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 hin.
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§ 11
## Unterrichtungspflichten
(1)Die nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 zuständige Behörde übermittelt der Europäischen Kommission die Informationen gemäß Artikel 5a Absatz 18 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und gemäß Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2980.
(2)Die nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 zuständige Behörde unterrichtet die Europäische Kommission und die gemäß Artikel 46e Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 eingesetzte europäische Kooperationsgruppe für die Digitale Identität gemäß Artikel 5d Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und gemäß Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/849.
(1) Die nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 zuständige Behörde übermittelt der Europäischen Kommission die Informationen gemäß Artikel 5a Absatz 18 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und gemäß Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2980.
(2) Die nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 zuständige Behörde unterrichtet die Europäische Kommission und die gemäß Artikel 46e Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 eingesetzte europäische Kooperationsgruppe für die Digitale Identität gemäß Artikel 5d Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und gemäß Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/849.
… 7 строк без изменений …
§ 12
## Drucksache 21/7408
1.nach Satz 1:
a)die Anmeldung im Portalverbund mit der Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität über eine
Schnittstelle für Nutzerkonten, b)die vereinfachte Erstellung eines Nutzerkontos auf Grundlage einer Europäischen Brieftasche für die
Digitale Identität, c)die Übertragung von Daten in und aus einem Postfach eines Nutzerkontos in und aus einer Europäischen
1. nach Satz 1:
a) die Anmeldung im Portalverbund mit der Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität über eine
Schnittstelle für Nutzerkonten, b) die vereinfachte Erstellung eines Nutzerkontos auf Grundlage einer Europäischen Brieftasche für die
Digitale Identität, c) die Übertragung von Daten in und aus einem Postfach eines Nutzerkontos in und aus einer Europäischen
Brieftasche für die Digitale Identität sowie
2.nach Satz 2:
a)der Anschluss der Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität an das Nationale Once-Only-Technical-System sowie b)der Abruf und die Übermittlung von Nachweisen und Daten über das Nationale Once-Only-Technical-
2. nach Satz 2:
a) der Anschluss der Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität an das Nationale Once-Only-Technical-System sowie b) der Abruf und die Übermittlung von Nachweisen und Daten über das Nationale Once-Only-Technical-
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System in die Europäische Brieftasche für die Digitale Identität.
## Elektronisches Identifizierungsmittel
(1)Artikel 5f Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 gilt entsprechend für Sachverhalte ohne Grenzüberschreitung.
## Drucksache 21/7408
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode (2)Sieht eine Vorschrift den Nachweis der Identität mit einem elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes vor, so ist die Vorschrift mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass der Nachweis der Identität auch mit der Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität erbracht werden kann. Dies gilt nicht, insoweit besondere gesetzliche Vorschriften abweichende Regelungen für die Europäische Brieftasche für die Digitale Identität treffen oder diese ausdrücklich ausschließen.
(3)Alle natürlichen und juristischen Personen im Sinne des Artikels 5a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 sind selbst verantwortlich für ihre Verwaltung von Vertretungsbefugnissen zu Gunsten von Nutzern im Sinne des Artikels 3 Nummer 5a der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 als vertretende Person im Sinne des Artikels 5a Absatz 5 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 910/2014. Soweit der Nachweis von Vertretungs- und Handlungsbefugnissen durch eine authentische Quelle im Sinne des Artikels 3 Nummer 47 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 bereitgestellt wird, erfolgt die Verknüpfung mit den Personenidentifizierungsdaten über elektronische Attributsbescheinigungen im Sinne des Artikels 3 Nummer 46 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 oder, sofern die Überprüfung der Attribute durch authentische Quellen gewährleistet ist, durch elektronische Attributsbescheinigungen im Sinne des Artikels 3 Nummer 44 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014.
(4)Eine weitergehende Verwendung der Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität als elektronisches Identifizierungsmittel gemäß Artikel 3 Nummer 42 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 bleibt unberührt.
(1) Artikel 5f Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 gilt entsprechend für Sachverhalte ohne Grenzüberschreitung.
## Drucksache 21/7408
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode (2) Sieht eine Vorschrift den Nachweis der Identität mit einem elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes vor, so ist die Vorschrift mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass der Nachweis der Identität auch mit der Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität erbracht werden kann. Dies gilt nicht, insoweit besondere gesetzliche Vorschriften abweichende Regelungen für die Europäische Brieftasche für die Digitale Identität treffen oder diese ausdrücklich ausschließen.
(3) Alle natürlichen und juristischen Personen im Sinne des Artikels 5a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 sind selbst verantwortlich für ihre Verwaltung von Vertretungsbefugnissen zu Gunsten von Nutzern im Sinne des Artikels 3 Nummer 5a der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 als vertretende Person im Sinne des Artikels 5a Absatz 5 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 910/2014. Soweit der Nachweis von Vertretungs- und Handlungsbefugnissen durch eine authentische Quelle im Sinne des Artikels 3 Nummer 47 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 bereitgestellt wird, erfolgt die Verknüpfung mit den Personenidentifizierungsdaten über elektronische Attributsbescheinigungen im Sinne des Artikels 3 Nummer 46 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 oder, sofern die Überprüfung der Attribute durch authentische Quellen gewährleistet ist, durch elektronische Attributsbescheinigungen im Sinne des Artikels 3 Nummer 44 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014.
(4) Eine weitergehende Verwendung der Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität als elektronisches Identifizierungsmittel gemäß Artikel 3 Nummer 42 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 bleibt unberührt.
… 1 строк без изменений …
§ 16
## Elektronische Attributsbescheinigungen
(1)Nach Ablauf von 24 Monaten nach Verkündung dieses Gesetzes stellen Behörden des Bundes nach Bundesrecht auf Antrag ausgestellte Entscheidungen und sonstige Dokumente auf Verlangen des Antragstellers diesem auch als elektronische Attributsbescheinigung im Sinne des Artikels 3 Nummer 44 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 aus, es sei denn, gesetzliche Vorgaben, insbesondere Zuständigkeiten und Herausgabebeschränkungen, oder die Zweckwidrigkeit des Verlangens stehen dem entgegen. Auf gesondertes Verlangen des Antragstellers unter vorherigem behördlichem Hinweis auf die wesentlichen Folgen kann die Ausstellung ausschließlich als elektronische Attributsbescheinigung im Sinne des Artikels 3 Nummer 44 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 erfolgen.
(2)Nach Ablauf von 24 Monaten nach Verkündung dieses Gesetzes stellen elektronische Attributsbescheinigungen im Sinne des Artikels 3 Nummer 44 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 im Rahmen der Anwendung von Bundesrecht gegenüber Behörden des Bundes einen Nachweis dar, welcher in dieser Funktion der gesetzlich vorausgesetzten Schriftform gleichsteht, es sei denn, elektronische Verfahren sind gesetzlich ausgeschlossen oder mit weiteren Voraussetzungen verbunden, insbesondere dem Erfordernis einer qualifizierten elektronischen Signatur, die durch die elektronische Attributsbescheinigung nicht erfüllt werden.
(1) Nach Ablauf von 24 Monaten nach Verkündung dieses Gesetzes stellen Behörden des Bundes nach Bundesrecht auf Antrag ausgestellte Entscheidungen und sonstige Dokumente auf Verlangen des Antragstellers diesem auch als elektronische Attributsbescheinigung im Sinne des Artikels 3 Nummer 44 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 aus, es sei denn, gesetzliche Vorgaben, insbesondere Zuständigkeiten und Herausgabebeschränkungen, oder die Zweckwidrigkeit des Verlangens stehen dem entgegen. Auf gesondertes Verlangen des Antragstellers unter vorherigem behördlichem Hinweis auf die wesentlichen Folgen kann die Ausstellung ausschließlich als elektronische Attributsbescheinigung im Sinne des Artikels 3 Nummer 44 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 erfolgen.
(2) Nach Ablauf von 24 Monaten nach Verkündung dieses Gesetzes stellen elektronische Attributsbescheinigungen im Sinne des Artikels 3 Nummer 44 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 im Rahmen der Anwendung von Bundesrecht gegenüber Behörden des Bundes einen Nachweis dar, welcher in dieser Funktion der gesetzlich vorausgesetzten Schriftform gleichsteht, es sei denn, elektronische Verfahren sind gesetzlich ausgeschlossen oder mit weiteren Voraussetzungen verbunden, insbesondere dem Erfordernis einer qualifizierten elektronischen Signatur, die durch die elektronische Attributsbescheinigung nicht erfüllt werden.
… 3 строк без изменений …
§ 17
Europäische Brieftaschen für die Digitale Identität dürfen als zusätzliche Funktion gemäß Artikel 5a Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 zur elektronischen Zahlung die Einbindung und die Verwendung von bestehenden Zahlungsmitteln des Nutzers umfassen, die von einem als Zahlungsdienstleister zugelassenen Anbieter bereitgestellt werden müssen. Eine solche Funktion ist unzulässig, wenn hierdurch eine der folgenden Beeinträchtigungen droht:
(1)Beeinträchtigung der Funktionen von Europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität nach Artikel 3 Nummer 42 und Artikel 5a der Verordnung (EU) Nr. 910/2014, (2)Beeinträchtigung der Sicherheit einer Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität oder (3)sonst unangemessene Risiken für die Nutzer oder vertrauenden Beteiligten oder für den Zugang zu öffentlichen oder privaten Diensten oder den Rechtsverkehr.
(1) Beeinträchtigung der Funktionen von Europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität nach Artikel 3 Nummer 42 und Artikel 5a der Verordnung (EU) Nr. 910/2014, (2) Beeinträchtigung der Sicherheit einer Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität oder (3) sonst unangemessene Risiken für die Nutzer oder vertrauenden Beteiligten oder für den Zugang zu öffentlichen oder privaten Diensten oder den Rechtsverkehr.
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Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode
Europäische Brieftaschen für die Digitale Identität dürfen als zusätzliche Funktion gemäß Artikel 5a Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 zur elektronischen Zugangsberechtigung die Einbindung und die Verwendung von bestehenden Near-Field-Communication- und Radio-Frequency-Identification-Berechtigungen sowie vergleichbaren Zugangs- und Berechtigungssystemen des Nutzers umfassen. Eine solche Funktion ist unzulässig, wenn hierdurch eine der folgenden Beeinträchtigungen droht:
1.Beeinträchtigung der Funktionen von Europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität nach Artikel 3 Nummer 42 und Artikel 5a der Verordnung (EU) Nr. 910/2014,
2.Beeinträchtigung der Sicherheit einer Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität oder
3.sonst unangemessene Risiken für die Nutzer oder vertrauenden Beteiligten oder für den Zugang zu öffentlichen oder privaten Diensten oder den Rechtsverkehr.
1. Beeinträchtigung der Funktionen von Europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität nach Artikel 3 Nummer 42 und Artikel 5a der Verordnung (EU) Nr. 910/2014,
2. Beeinträchtigung der Sicherheit einer Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität oder
3. sonst unangemessene Risiken für die Nutzer oder vertrauenden Beteiligten oder für den Zugang zu öffentlichen oder privaten Diensten oder den Rechtsverkehr.
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Die geplante Einbindung nach Satz 1 ist mindestens drei Monate vor deren Verwendbarkeit der nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 zuständigen Behörde unter begründeter Darlegung der Erfüllung aller Anforderungen von Satz 2 anzuzeigen.
## Datenverarbeitung durch den Brieftaschenanbieter zur Bereitstellung der Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität
(1)Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch die nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 zuständige Behörde ist zulässig, soweit dies zur Sicherstellung der Funktionalität und Integrität der Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität nach Artikel 5a der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und für die Bereitstellung der mit der Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität verbundenen Dienste erforderlich ist.
(2)Die Daten nach Absatz 1, die nicht auf dem Endgerät des Nutzenden vorgehalten werden, sind durch die nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 zuständige Behörde unverzüglich zu löschen, soweit sie zur Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich sind.
(3)Bei der Datenverarbeitung nach Absatz 1 sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten. Dabei muss mit technischen Maßnahmen ausgeschlossen werden, dass die für die Bereitstellung nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 zuständige Behörde Kenntnis über die Inhalte der Personenidentifizierungsdaten im Sinne des Artikels 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 oder der elektronischen Attributsbescheinigungen erlangen kann. Im Falle der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind Verschlüsselungsverfahren anzuwenden.
(1) Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch die nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 zuständige Behörde ist zulässig, soweit dies zur Sicherstellung der Funktionalität und Integrität der Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität nach Artikel 5a der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und für die Bereitstellung der mit der Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität verbundenen Dienste erforderlich ist.
(2) Die Daten nach Absatz 1, die nicht auf dem Endgerät des Nutzenden vorgehalten werden, sind durch die nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 zuständige Behörde unverzüglich zu löschen, soweit sie zur Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich sind.
(3) Bei der Datenverarbeitung nach Absatz 1 sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten. Dabei muss mit technischen Maßnahmen ausgeschlossen werden, dass die für die Bereitstellung nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 zuständige Behörde Kenntnis über die Inhalte der Personenidentifizierungsdaten im Sinne des Artikels 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 oder der elektronischen Attributsbescheinigungen erlangen kann. Im Falle der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind Verschlüsselungsverfahren anzuwenden.
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## Drucksache 21/7408
## Datenverarbeitung zur Ausstellung von Personenidentifizierungsdaten
(1)Das Auslesen, Umwandeln, Signieren und Übermitteln von Daten gemäß § 18 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 11 des Personalausweisgesetzes sowie des auf dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises gespeicherten biometrischen Lichtbilds durch die für die Ausstellung von Personenidentifizierungsdaten nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe f bestimmte zuständige Behörde ist zulässig, soweit dies zur Ausstellung von Personenidentifizierungsdaten im Sinne des Artikels 3 Nummer 3 Verordnung (EU) Nr. 910/2014 in die Europäische Brieftasche für die Digitale Identität erforderlich ist. Der Datenverarbeitung des Lichtbilds nach Satz 1 ist eine Echtheitsprüfung des Personalausweises und eine Identitätsfeststellung nach § 20 Absatz 3a des Personalausweisgesetzes vorangestellt.
(2)Übermittelte Daten nach Absatz 1 sind durch die nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe f bestimmte zuständige Behörde unverzüglich zu löschen, soweit sie nicht mehr erforderlich sind für die Ausstellung von Personenidentifizierungsdaten nach § 9 Absatz 1 und gegebenenfalls § 9 Absatz 4 sowie für Maßnahmen nach § 9 Absatz 5.
(3)Die für die Ausstellung von Personenidentifizierungsdaten nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe f bestimmte zuständige Behörde darf nicht zugleich Brieftaschenanbieter sein.
(4)Bei der Datenverarbeitung nach Absatz 1 sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten. Im Falle der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind Verschlüsselungsverfahren anzuwenden.
(1) Das Auslesen, Umwandeln, Signieren und Übermitteln von Daten gemäß § 18 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 11 des Personalausweisgesetzes sowie des auf dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises gespeicherten biometrischen Lichtbilds durch die für die Ausstellung von Personenidentifizierungsdaten nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe f bestimmte zuständige Behörde ist zulässig, soweit dies zur Ausstellung von Personenidentifizierungsdaten im Sinne des Artikels 3 Nummer 3 Verordnung (EU) Nr. 910/2014 in die Europäische Brieftasche für die Digitale Identität erforderlich ist. Der Datenverarbeitung des Lichtbilds nach Satz 1 ist eine Echtheitsprüfung des Personalausweises und eine Identitätsfeststellung nach § 20 Absatz 3a des Personalausweisgesetzes vorangestellt.
(2) Übermittelte Daten nach Absatz 1 sind durch die nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe f bestimmte zuständige Behörde unverzüglich zu löschen, soweit sie nicht mehr erforderlich sind für die Ausstellung von Personenidentifizierungsdaten nach § 9 Absatz 1 und gegebenenfalls § 9 Absatz 4 sowie für Maßnahmen nach § 9 Absatz 5.
(3) Die für die Ausstellung von Personenidentifizierungsdaten nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe f bestimmte zuständige Behörde darf nicht zugleich Brieftaschenanbieter sein.
(4) Bei der Datenverarbeitung nach Absatz 1 sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten. Im Falle der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind Verschlüsselungsverfahren anzuwenden.
… 11 строк без изменений …
§ 21
## Verordnungsermächtigungen
(1)Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats im erforderlichen Umfang Einzelheiten zur Durchführung der Vorschriften über Europäische Brieftaschen für die Digitale Identität in und auf Grund der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und dieses Gesetzes in den jeweils geltenden Fassungen festzulegen. Soweit Zahlungsdienste, einschließlich Zahlungsmittel, weitere Zahlungsfunktionen nach § 17, Finanzdienstleistungen, das Transparenzregister oder Identifizierungsmittel im Zusammenhang mit der Prävention von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung betroffen sind, ergeht die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.
(2)Die Festlegungen nach Absatz 1 können nur betreffen:
(1) Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats im erforderlichen Umfang Einzelheiten zur Durchführung der Vorschriften über Europäische Brieftaschen für die Digitale Identität in und auf Grund der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und dieses Gesetzes in den jeweils geltenden Fassungen festzulegen. Soweit Zahlungsdienste, einschließlich Zahlungsmittel, weitere Zahlungsfunktionen nach § 17, Finanzdienstleistungen, das Transparenzregister oder Identifizierungsmittel im Zusammenhang mit der Prävention von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung betroffen sind, ergeht die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.
(2) Die Festlegungen nach Absatz 1 können nur betreffen:
… 13 строк без изменений …
1. Regelbeispiele für sonstige Maßnahmen unter den Voraussetzungen des § 14,
6. technische Einzelheiten zur Durchführung der Vorschriften über die Europäische Brieftasche für die Digitale Identität in und auf Grund der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 sowie dieses Gesetzes.
(3)Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung kann ohne Zustimmung des Bundesrats nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 die Besondere Gebührenverordnung nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes erlassen.
(4)Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats weitere zulässige und unzulässige Mittel zum Nachweis der Identität sowie Anforderungen an diese Mittel und deren Verwendung, einschließlich bestimmter Anwendungsbereiche, festzulegen. Soweit Zahlungsdienste, einschließlich Zahlungsmittel, weitere Zahlungsfunktionen nach § 17, Finanzdienstleistungen, das Transparenzregister oder Identifizierungsmittel im Zusammenhang mit der Prävention von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung betroffen sind, ergeht die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.
(5)Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats die Anwendung von Maßnahmen nach Artikel 5a Absatz 17 Satz 3 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 zu präzisieren.
(3) Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung kann ohne Zustimmung des Bundesrats nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 die Besondere Gebührenverordnung nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes erlassen.
(4) Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats weitere zulässige und unzulässige Mittel zum Nachweis der Identität sowie Anforderungen an diese Mittel und deren Verwendung, einschließlich bestimmter Anwendungsbereiche, festzulegen. Soweit Zahlungsdienste, einschließlich Zahlungsmittel, weitere Zahlungsfunktionen nach § 17, Finanzdienstleistungen, das Transparenzregister oder Identifizierungsmittel im Zusammenhang mit der Prävention von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung betroffen sind, ergeht die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.
(5) Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats die Anwendung von Maßnahmen nach Artikel 5a Absatz 17 Satz 3 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 zu präzisieren.
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§ 23
## Experimentierklausel; Evaluierung
(1)Diese Vorschrift dient der Erprobung von Abweichungen von diesem Gesetz und Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes sowie von Ergänzungen zu diesem Gesetz und Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes.
(2)Über Abweichungen und Ergänzungen nach Absatz 1 entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung. Die Entscheidung wird mit Bekanntgabe im Bundesanzeiger wirksam. Insoweit Zahlungsdienste, einschließlich Zahlungsmittel, Zahlungsfunktionen nach § 17, weitere Finanzdienstleistungen oder das Transparenzregister oder Identifizierungsmittel im Zusammenhang mit der Prävention von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung betroffen sind, ist das Einvernehmen des Bundesministeriums der Finanzen erforderlich. Die Abweichungen und Ergänzungen müssen mit den Vorschriften zu Europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität in und aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 sowie sonstigem höherrangigem Recht in Einklang stehen. Sie sind unzulässig, wenn hierdurch eine Beeinträchtigung der Funktionen von Europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität nach Artikel 3 Nummer 42 und Artikel 5a der Verordnung (EU) Nr. 910/2014, eine Beeinträchtigung von deren Sicherheit oder sonst unangemessene Risiken für die Nutzer, vertrauende Beteiligte oder für den Zugang zu öffentlichen und privaten Diensten und den Rechtsverkehr drohen. Abweichungen und Ergänzungen sind im Interesse aussagekräftiger Erkenntnisse aus der jeweiligen Erprobung angemessen zu befristen, jedoch nicht länger als für die Dauer von zwei Jahren. Eine wiederholte angemessene Befristung ist zulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der jeweiligen Abweichung oder
(1) Diese Vorschrift dient der Erprobung von Abweichungen von diesem Gesetz und Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes sowie von Ergänzungen zu diesem Gesetz und Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes.
(2) Über Abweichungen und Ergänzungen nach Absatz 1 entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung. Die Entscheidung wird mit Bekanntgabe im Bundesanzeiger wirksam. Insoweit Zahlungsdienste, einschließlich Zahlungsmittel, Zahlungsfunktionen nach § 17, weitere Finanzdienstleistungen oder das Transparenzregister oder Identifizierungsmittel im Zusammenhang mit der Prävention von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung betroffen sind, ist das Einvernehmen des Bundesministeriums der Finanzen erforderlich. Die Abweichungen und Ergänzungen müssen mit den Vorschriften zu Europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität in und aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 sowie sonstigem höherrangigem Recht in Einklang stehen. Sie sind unzulässig, wenn hierdurch eine Beeinträchtigung der Funktionen von Europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität nach Artikel 3 Nummer 42 und Artikel 5a der Verordnung (EU) Nr. 910/2014, eine Beeinträchtigung von deren Sicherheit oder sonst unangemessene Risiken für die Nutzer, vertrauende Beteiligte oder für den Zugang zu öffentlichen und privaten Diensten und den Rechtsverkehr drohen. Abweichungen und Ergänzungen sind im Interesse aussagekräftiger Erkenntnisse aus der jeweiligen Erprobung angemessen zu befristen, jedoch nicht länger als für die Dauer von zwei Jahren. Eine wiederholte angemessene Befristung ist zulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der jeweiligen Abweichung oder
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Drucksache 21/7408 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode
9. geeignete technologische Ansätze, Standards und Entwicklungen im Hinblick auf die nutzer- und praxisfreundliche Umsetzung der Sicherheitsniveaus,
10.weitere Methoden zur Identifizierung beziehungsweise Authentifizierung von zu benennenden Anwendungsfällen, einschließlich der erstmaligen Einrichtung einer Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität, auf Grundlage einer Risikoabwägung, einschließlich der Möglichkeit einer Beleihung geeigneter, zuverlässiger Dritter zur Durchführung einer Identitätsprüfung; zudem besteht im Zusammenhang mit weiteren Methoden zur Identifizierung beziehungsweise Authentifizierung nach Halbsatz 1 die gesonderte Möglichkeit zur Ausstellung von Personenidentifizierungsdaten für natürliche Personen ab einem Mindestalter von 13 Jahren, wenn im Rahmen der vorausgesetzten Risikoabwägung überwiegende Risiken für das Vertrauen in die Zuverlässigkeit und Integrität der Identifizierungs- und Authentifizierungsinfrastruktur auch in Ansehung des Mindestalters ab 13 Jahren auszuschließen sind, oder
11.besondere Maßgaben zur Akzeptanz und Verwendung der Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität für einzelne Wirtschaftsbereiche, einschließlich der Möglichkeit, Verpflichtungen zur Art und Weise der Akzeptanz von Europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität festzulegen, auf Grundlage einer Abwägung der Folgen unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Auswirkungen.
(3)Abweichungen und Ergänzungen nach Absatz 2 Satz 1 können im Benehmen mit dem jeweiligen Land oder den jeweiligen Ländern auf dieses oder diese begrenzt werden.
(4)Abweichungen oder Ergänzungen nach Absatz 2 Satz 1 sollen nach Ablauf ihrer jeweiligen Befristung innerhalb von zwei Jahren anhand wissenschaftlicher Methoden im Auftrag des Bundesministeriums für Digitales und Staatsmodernisierung evaluiert werden.
10. weitere Methoden zur Identifizierung beziehungsweise Authentifizierung von zu benennenden Anwendungsfällen, einschließlich der erstmaligen Einrichtung einer Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität, auf Grundlage einer Risikoabwägung, einschließlich der Möglichkeit einer Beleihung geeigneter, zuverlässiger Dritter zur Durchführung einer Identitätsprüfung; zudem besteht im Zusammenhang mit weiteren Methoden zur Identifizierung beziehungsweise Authentifizierung nach Halbsatz 1 die gesonderte Möglichkeit zur Ausstellung von Personenidentifizierungsdaten für natürliche Personen ab einem Mindestalter von 13 Jahren, wenn im Rahmen der vorausgesetzten Risikoabwägung überwiegende Risiken für das Vertrauen in die Zuverlässigkeit und Integrität der Identifizierungs- und Authentifizierungsinfrastruktur auch in Ansehung des Mindestalters ab 13 Jahren auszuschließen sind, oder
11. besondere Maßgaben zur Akzeptanz und Verwendung der Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität für einzelne Wirtschaftsbereiche, einschließlich der Möglichkeit, Verpflichtungen zur Art und Weise der Akzeptanz von Europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität festzulegen, auf Grundlage einer Abwägung der Folgen unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Auswirkungen.
(3) Abweichungen und Ergänzungen nach Absatz 2 Satz 1 können im Benehmen mit dem jeweiligen Land oder den jeweiligen Ländern auf dieses oder diese begrenzt werden.
(4) Abweichungen oder Ergänzungen nach Absatz 2 Satz 1 sollen nach Ablauf ihrer jeweiligen Befristung innerhalb von zwei Jahren anhand wissenschaftlicher Methoden im Auftrag des Bundesministeriums für Digitales und Staatsmodernisierung evaluiert werden.
… 137 строк без изменений …
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 1 und 2 wird die Angabe „§ 20“ jeweils durch die Angabe „§ 17“ ersetzt.
bb)In Satz 3 wird die Angabe „Artikel 17“ durch die Angabe „Artikel 46b“ und die Angabe „§ 20“ durch die Angabe „§ 17“ ersetzt.
aa) In Satz 1 und 2 wird die Angabe „§ 20“ jeweils durch die Angabe „§ 17“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird die Angabe „Artikel 17“ durch die Angabe „Artikel 46b“ und die Angabe „§ 20“ durch die Angabe „§ 17“ ersetzt.
… 1 строк без изменений …
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
## Drucksache 21/7408
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode aa)In Nummer 1 wird die Angabe „Artikel 17“ durch die Angabe „Artikel 46b“ ersetzt.
bb)In Nummer 2 wird die Angabe „§ 20“ durch die Angabe „§ 17“ ersetzt.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode aa) In Nummer 1 wird die Angabe „Artikel 17“ durch die Angabe „Artikel 46b“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 20“ durch die Angabe „§ 17“ ersetzt.
… 7 строк без изменений …
6. In § 6 wird die Angabe „§ 20“ durch die Angabe „§ 17“ geändert.
„(1) Auf Vertrauensdienste und zur Erbringung solcher Dienste verwendete Endnutzerprodukte, die gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 barrierefrei zugänglich zu machen sind, sind die §§ 3 bis 5 des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2970), das zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und die Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz vom 15. Juni 2022 (BGBl. I S. 928), die durch Artikel 23 des Gesetzes vom 2. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 301) geändert worden ist, entsprechend anzuwenden. Weitergehende Regelungen zur Barrierefreiheit aus anderen Rechtsvorschriften bleiben hiervon unberührt.“ b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 3 wird die Angabe „nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 20“ gestrichen.
bb)Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:
aa) In Satz 3 wird die Angabe „nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 20“ gestrichen.
bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:
… 3 строк без изменений …
„Die §§ 3 bis 5 des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes und die Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz sind entsprechend anzuwenden.“
9. § 10 wird zu § 9.
10.§ 11 wird gestrichen.
11.§ 12 wird zu § 10.
12.§ 13 wird zu § 11 und in Absatz 1 Nummer 2 die Angabe „§ 15“ durch die Angabe „§ 13“ ersetzt.
13.Vor § 14 wird die folgende Überschrift eingefügt:
10. § 11 wird gestrichen.
11. § 12 wird zu § 10.
12. § 13 wird zu § 11 und in Absatz 1 Nummer 2 die Angabe „§ 15“ durch die Angabe „§ 13“ ersetzt.
13. Vor § 14 wird die folgende Überschrift eingefügt:
„Teil 3 Qualifizierte elektronische Signaturen und Siegel“.
14.§ 14 wird zu § 12 und in Absatz 2 wird die Angabe „§ 12 Absatz 1 oder § 12 Absatz 3 Satz 2“ durch die Angabe „§ 10 Absatz 1 oder § 10 Absatz 3 Satz 2“ ersetzt.
15.Vor § 15 wird folgende Überschrift eingefügt:
14. § 14 wird zu § 12 und in Absatz 2 wird die Angabe „§ 12 Absatz 1 oder § 12 Absatz 3 Satz 2“ durch die Angabe „§ 10 Absatz 1 oder § 10 Absatz 3 Satz 2“ ersetzt.
15. Vor § 15 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Teil 4 Elektronische Attributsbescheinigungen“
16.§ 15 wird zu § 13.
17.Vor § 16 wird folgende Überschrift eingefügt:
16. § 15 wird zu § 13.
17. Vor § 16 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Teil 5 Schlussvorschriften“.
18.§ 16 wird gestrichen.
19.Vor § 17 wird die Überschrift „Teil 3 Qualifizierte elektronische Signaturen und Siegel“ gestrichen.
20.§ 17 wird zu § 14 und wie folgt geändert:
18. § 16 wird gestrichen.
19. Vor § 17 wird die Überschrift „Teil 3 Qualifizierte elektronische Signaturen und Siegel“ gestrichen.
20. § 17 wird zu § 14 und wie folgt geändert:
… 1 строк без изменений …
a) Absatz 3 wird gestrichen.
b) Absatz 4 wird zu Absatz 3.
21.Vor § 18 wird die Überschrift „Teil 4 Qualifizierte Dienste für die Zustellung elektronischer Einschreiben“ gestrichen.
22.§ 18 wird zu § 15 und wird durch den folgenden § 15 ersetzt:
21. Vor § 18 wird die Überschrift „Teil 4 Qualifizierte Dienste für die Zustellung elektronischer Einschreiben“ gestrichen.
22. § 18 wird zu § 15 und wird durch den folgenden § 15 ersetzt:
… 3 строк без изменений …
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode
§ 15 „
Zentrale Anlaufstelle für öffentliche Stellen (1)Die zentrale Anlaufstelle dient als Auskunfts- und Kontaktstelle für öffentliche Stellen, die elektronische Attributsbescheinigungen nach Artikel 3 Nummer 46 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 ausstellen oder auszustellen beabsichtigen. Sie nimmt folgende Aufgaben wahr:
Zentrale Anlaufstelle für öffentliche Stellen (1) Die zentrale Anlaufstelle dient als Auskunfts- und Kontaktstelle für öffentliche Stellen, die elektronische Attributsbescheinigungen nach Artikel 3 Nummer 46 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 ausstellen oder auszustellen beabsichtigen. Sie nimmt folgende Aufgaben wahr:
… 1 строк без изменений …
1. Auskunft zu den Anforderungen an die Ausstellung elektronischer Attributsbescheinigungen nach Artikel 3 Nummer 46 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 sowie zu dem Zulassungsverfahren für öffentliche Stellen nach Artikel 45f der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1569, insbesondere hinsichtlich der Sicherstellung, dass nach Artikel 46f Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 dauerhaft ein Maß an Verlässlichkeit und Vertrauenswürdigkeit erfüllt wird, das den qualifizierten Vertrauensdiensteanbietern entspricht, und
2. Herstellung der erforderlichen Kontakte zu anderen zuständigen Behörden zur Unterstützung der Ausstellung elektronischer Attributsbescheinigungen nach Artikel 3 Nummer 46 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014.
(2)Die zentrale Anlaufstelle stellt wesentliche Informationen auf ihrer Internetseite bereit.“
23.Vor § 19 wird die Überschrift „Teil 5 Schlussvorschriften“ gestrichen.
24.§ 19 wird zu § 16 und wird wie folgt geändert:
(2) Die zentrale Anlaufstelle stellt wesentliche Informationen auf ihrer Internetseite bereit.“
23. Vor § 19 wird die Überschrift „Teil 5 Schlussvorschriften“ gestrichen.
24. § 19 wird zu § 16 und wird wie folgt geändert:
… 5 строк без изменений …
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
2. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1 ein Zertifikat nicht oder nicht rechtzeitig widerruft.“ b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „des Europäischen Parlaments und des Rates vom
aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „des Europäischen Parlaments und des Rates vom
23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73; L 23 vom 29.1.2015, S. 19)“ durch die Angabe „in der Fassung vom 11. April 2024“ ersetzt.
bb)Die Nummern 1 und 2 werden durch die folgenden Nummern 1 und 2 ersetzt:
bb) Die Nummern 1 und 2 werden durch die folgenden Nummern 1 und 2 ersetzt:
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„1. entgegen Artikel 19a Absatz 1 Buchstabe b oder Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe fb eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
2. entgegen Artikel 20 Absatz 1a eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,“.
cc)In Nummer 4 wird die Angabe „Unterabsatz 1“ durch die Angabe „in Verbindung mit Absatz 1a“ ersetzt.
dd)In Nummer 5 wird die Angabe „§ 10“ durch die Angabe „§ 9“ und die Angabe „§ 20 Absatz 2“ durch die Angabe „§ 17“ ersetzt.
ee)In Nummer 6 wird nach der Angabe „Buchstabe e oder f“ die Angabe „, jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 20 Absatz 2 Nummer 1,“ gestrichen.
ff)In Nummer 7 wird die Angabe „Buchstabe g in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 20
cc) In Nummer 4 wird die Angabe „Unterabsatz 1“ durch die Angabe „in Verbindung mit Absatz 1a“ ersetzt.
dd) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 10“ durch die Angabe „§ 9“ und die Angabe „§ 20 Absatz 2“ durch die Angabe „§ 17“ ersetzt.
ee) In Nummer 6 wird nach der Angabe „Buchstabe e oder f“ die Angabe „, jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 20 Absatz 2 Nummer 1,“ gestrichen.
ff) In Nummer 7 wird die Angabe „Buchstabe g in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 20
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Absatz 2 Nummer 1“ durch die Angabe „Buchstabe fa oder g, jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 17 Nummer 1,“ ersetzt.
## Drucksache 21/7408
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode gg)In Nummer 8 wird nach der Angabe „oder“ die Angabe „nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt,“ eingefügt.
hh)In Nummer 9 wird nach der Angabe „Satz 1“ die Angabe „, auch in Verbindung mit Absatz 4a,“ eingefügt und wird die Angabe „veröffentlicht.“ durch die Angabe „veröffentlicht oder“ ersetzt.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode gg) In Nummer 8 wird nach der Angabe „oder“ die Angabe „nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt,“ eingefügt.
hh) In Nummer 9 wird nach der Angabe „Satz 1“ die Angabe „, auch in Verbindung mit Absatz 4a,“ eingefügt und wird die Angabe „veröffentlicht.“ durch die Angabe „veröffentlicht oder“ ersetzt.
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ii) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 10 eingefügt:
(4) Gegenüber einer juristischen Person oder Personenvereinigung mit einem Gesamtumsatz von mehr als 500 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 3 Nummer 1 in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu 1 Prozent des Gesamtumsatzes geahndet werden. Gesamtumsatz im Sinne des Satzes 1 ist die Summe aller Umsatzerlöse, die die juristische Person oder Personenvereinigung in dem der Tat vorausgegangenen Geschäftsjahr weltweit erzielt hat. Der Gesamtumsatz kann geschätzt werden.“ d) Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 5.
25.§ 20 wird § 17 und wird wie folgt geändert:
25. § 20 wird § 17 und wird wie folgt geändert:
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a) Absatz 1 wird gestrichen.
b) In Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.
bb)Die Angabe „in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 auch“ wird durch die Angabe „durch Rechtsverordnung“ ersetzt.
cc)In Nummer 1 wird die Angabe „Artikel 17 bis 24“ durch die Angabe „19 bis 24 und Artikel 46b“ und die Angabe „9 bis 18“ durch die Angabe „9 bis 15“ ersetzt.
dd)Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
aa) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.
bb) Die Angabe „in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 auch“ wird durch die Angabe „durch Rechtsverordnung“ ersetzt.
cc) In Nummer 1 wird die Angabe „Artikel 17 bis 24“ durch die Angabe „19 bis 24 und Artikel 46b“ und die Angabe „9 bis 18“ durch die Angabe „9 bis 15“ ersetzt.
dd) Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
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1. „2. die Vorkehrungen und Verfahren für gemeinsame Tätigkeiten nach Artikel 46d Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014,“.
e) Nummer 6 wird zu Nummer 4 und die Angabe „17“ wird durch die Angabe „14“ ersetzt.
26.§ 21 wird zu § 18 und wird wie folgt geändert:
26. § 21 wird zu § 18 und wird wie folgt geändert:
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a) Die Sätze 3 und 4 werden gestrichen.
Die Einfügung des § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4a GwG soll die Nutzung der Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität nach Artikel 3 Nummer 42 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 im Rahmen geldwäscherechtlich vorgeschriebener Kundenidentifizierungen bereits vor Geltung der Verordnung (EU) 2024/1640 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung, die erst ab dem 10. Juli 2027 anwendbar ist, ermöglichen.
Mit der ab 10. Juli 2027 unmittelbar anwendbaren Verordnung (EU) 2024/1624 hat der europäische Gesetzgeber klargestellt, dass eine qualifizierte elektronische Signatur mit dem Sicherheitsniveau „substanziell“ für eine dann vorzunehmende geldwäscherechtliche Kundenidentifizierung ausreichend ist, ohne dass eine zusätzliche Referenzüberweisung erforderlich ist. Dies entspricht auch den Mindestanforderungen der bisher geltenden Geldwäscherichtlinie (Richtlinie (EU) 2015/849). Ein Wegfall des Erfordernisses der Referenzüberweisung für den verbleibenden Zeitraum bis zur Anwendung der Verordnung (EU) 2024/1624 erleichtert den geldwäscherechtlich Verpflichteten und ihren Kunden dieVorbereitung auf den neuen EU-weit einheitlichen Rechtsrahmen und verhindert Wettbewerbsnachteile für deutsche Unternehmen.
Mit der ab 10. Juli 2027 unmittelbar anwendbaren Verordnung (EU) 2024/1624 hat der europäische Gesetzgeber klargestellt, dass eine qualifizierte elektronische Signatur mit dem Sicherheitsniveau „substanziell“ für eine dann vorzunehmende geldwäscherechtliche Kundenidentifizierung ausreichend ist, ohne dass eine zusätzliche Referenzüberweisung erforderlich ist. Dies entspricht auch den Mindestanforderungen der bisher geltenden Geldwäscherichtlinie (Richtlinie (EU) 2015/849). Ein Wegfall des Erfordernisses der Referenzüberweisung für den verbleibenden Zeitraum bis zur Anwendung der Verordnung (EU) 2024/1624 erleichtert den geldwäscherechtlich Verpflichteten und ihren Kunden die Vorbereitung auf den neuen EU-weit einheitlichen Rechtsrahmen und verhindert Wettbewerbsnachteile für deutsche Unternehmen.
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## Zu Artikel 7 (Änderung des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes)
## Regelungsvorhaben
Mit dem Durchführungsgesetz zur geänderten europäischen eIDAS-Verordnung2 soll der Rechtsrahmen zur Bereitstellung der Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität (EUDI-Wallet3) geschaffen werden.Mit der EUDI-Wallet erhalten Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen die
Mit dem Durchführungsgesetz zur geänderten europäischen eIDAS-Verordnung2 soll der Rechtsrahmen zur Bereitstellung der Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität (EUDI-Wallet3) geschaffen werden. Mit der EUDI-Wallet erhalten Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen die
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2 Verordnung (EU) 2024/1183 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 im Hinblick auf die Schaffung des europäischen Rahmens für eine digitale Identität. 3 Weitere Informationen finden sich auf der Produkt-Website https://eudi-wallet.gov.de/.
Die in dem Beschluss des Bundesrates zum Ausdruck gebrachte Sichtweise teilt die Bundesregierung nicht. Die Bundesregierung ist sich der durch den Gesetzentwurf eingeräumten umfassenden Verantwortung im Interesse der Bürgerinnen und Bürger bewusst. Grundgesetzlichen Anforderungen wird durch den Gesetzentwurf genügt. Für den Start der Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität befindet sich eine Informations- und Kommunikationskampagne bereits in Planung. Zu den vorschlagsgegenständlichen Forderungen bedarf es daher insgesamt keiner Anpassungen des Gesetzentwurfs.