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Entwurf eines Gesetzes zum Einsatz künstlicher Intelligenz in der Migrationsverwaltung (KI-Migrationsverwaltungsgesetz - KIMVG) · редакция 1 → 2 · зафиксировано 2026-09-17 02:37 · +6 −6 строк

Bundesrat Drucksache
„§ 7a
Automatisiertes Verfahrensmonitoring in Asylverfahren (1)Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden können die von ihnen erhobenen personenbezogenen Daten nach Maßgabe der folgenden Absätze mittels einer automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung zum Zwecke der Analyse des Ablaufs abgeschlossener Asylverfahren und der bisherigen Praxis der Entscheidungen über Asylanträge (Verfahrensmonitoring) weiterverarbeiten. Die Weiterverarbeitung nach Satz 1 ist nur zulässig, soweit die Daten hierfür erforderlich sind. Biometrische Daten sind von der Weiterverarbeitung ausgeschlossen. Abweichend von Satz 3, ist eine Weiterverarbeitung zulässig, soweit eine vorherige Aussonderung technisch unmöglich ist oder unverhältnismäßig hohen technischen Aufwand erfordert.
(2)Das Verfahrensmonitoring dient ausschließlich der Gewinnung verallgemeinerungsfähiger Erkenntnisse, um die Verfahren weiterzuentwickeln, zu beschleunigen und die Qualität künftiger Entscheidungen zu verbessern. Im Rahmen des Verfahrensmonitorings können
Automatisiertes Verfahrensmonitoring in Asylverfahren (1) Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden können die von ihnen erhobenen personenbezogenen Daten nach Maßgabe der folgenden Absätze mittels einer automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung zum Zwecke der Analyse des Ablaufs abgeschlossener Asylverfahren und der bisherigen Praxis der Entscheidungen über Asylanträge (Verfahrensmonitoring) weiterverarbeiten. Die Weiterverarbeitung nach Satz 1 ist nur zulässig, soweit die Daten hierfür erforderlich sind. Biometrische Daten sind von der Weiterverarbeitung ausgeschlossen. Abweichend von Satz 3, ist eine Weiterverarbeitung zulässig, soweit eine vorherige Aussonderung technisch unmöglich ist oder unverhältnismäßig hohen technischen Aufwand erfordert.
(2) Das Verfahrensmonitoring dient ausschließlich der Gewinnung verallgemeinerungsfähiger Erkenntnisse, um die Verfahren weiterzuentwickeln, zu beschleunigen und die Qualität künftiger Entscheidungen zu verbessern. Im Rahmen des Verfahrensmonitorings können
1. datei- und informationssystemübergreifend Beziehungen oder Zusammenhänge zwischen Verfahren, Vorgängen, Personen, Personengruppierungen, Institutionen, Organisationen, Objekten und Sachen identifiziert und hergestellt werden, sowohl qualitativ als auch quantitativ klassifiziert, strukturell analysiert und visualisiert werden,
Die Ergebnisse aus dem Verfahrensmonitoring dürfen nicht für ein Profiling im Sinne von Artikel 4 Nummer 4 der Datenschutz-Grundverordnung verwendet werden.
(3)Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden haben bei der Weiterverarbeitung nach Absatz 1 sicherzustellen, dass diskriminierende Algorithmen weder herausgebildet noch verwendet werden.
(4)Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass durch die Weiterverarbeitung nach Absatz 1 ausschließlich Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt werden, so ist die Weiterverarbeitung unzulässig. Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung, die durch die Weiterverarbeitung erlangt wurden, dürfen nicht verwertet werden. Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache ihrer Erlangung und Löschung ist aktenkundig zu machen.
(3) Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden haben bei der Weiterverarbeitung nach Absatz 1 sicherzustellen, dass diskriminierende Algorithmen weder herausgebildet noch verwendet werden.
(4) Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass durch die Weiterverarbeitung nach Absatz 1 ausschließlich Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt werden, so ist die Weiterverarbeitung unzulässig. Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung, die durch die Weiterverarbeitung erlangt wurden, dürfen nicht verwertet werden. Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache ihrer Erlangung und Löschung ist aktenkundig zu machen.
(5) Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden haben bei der Weiterverarbeitung nach Absatz 1 sicherzustellen, dass das für die Durchführung des Verfahrensmonitoring eingesetzte Personal besonders geschult wird. Sie haben die erforderlichen technischen und organisatorischen Vorkehrungen, insbesondere zum Schutz der Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme zu treffen. Sofern Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Datenschutz-Grundverordnung verarbeitet werden, gilt § 22 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend.
Artikel 3 bestimmt den Tag des Inkrafttretens.