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Obergericht / Handelsgericht / 1. Kammer Obergericht / Handelsgericht / 1. Kammer · Aargau Obergericht Handelsgericht 01.07.2026 HOR.2024.21 · редакция 1 → 2 · зафиксировано 2026-09-17 02:21 · +2 −2 lines

Handelsgericht
Gegenleistung erfasst.49 In ihrer Autonomie werden die Vertragsparteien durch zwingendes Gesetzesrecht begrenzt (Art. 19 Abs. 2 OR). Der zwingende Gehalt einer Norm kann sich aus deren Wortlaut oder aus dem Sinn und Zweck der Norm ergeben.50 Der vereinbarte Vertragsinhalt ist mittels Auslegung zu ermitteln. Im Sinne der subjektiven Vertragsauslegung ist vorab der übereinstimmende und erklärte wirkliche Wille der Parteien festzustellen.51 Dabei ist nicht allein der Wortlaut massgebend, vielmehr indizieren die gesamten Umstände, unter denen die Willenserklärungen abgegeben wurden, den inneren Willen der erklärenden Partei.52 Namentlich kann auch aus dem nachträglichen Verhalten einer Partei darauf geschlossen werden, was diese mit ihrer Erklärung tatsächlich wollte.53 Die subjektive Vertragsauslegung basiert auf einer Beweiswürdigung.54 Für die einer tatsächlichen Willensübereinstimmung im von ihr behaupteten Sinn zugrunde liegenden Tatsachen ist diejenige Partei beweisbelastet, die sich darauf beruft.55 5.1.3. Würdigung Ziff. 15.1 lit. b Franchisevertrag hält fest: "Der Sub-Franchisenehmer [Beklagte] bezahlt G._____ [Klägerin 2] die folgenden Gebühren und Kostenbeiträge: Die Einmalige-Franchisegebühr inkl. Gebühr des Starter-Pakets im Betrag von total CHF 150'000.00 (einhundertfünfzigtausend) zzgl. MwSt. […], Restbetrag CHF 100'000'00 (einhunderttausend) zzgl. MwSt.;". Im Definitionskatalog gemäss Ziff. 1 Franchisevertrag heisst es unter anderem: "Die vom Sub-Franchisenehmer [Beklagte] an den Franchisegeber [Klägerin 1] zu bezahlende Gebühr, welche aus zwei Gebührenarten besteht: (1) beim Abschluss dieses Vertrages ist eine einmalige Franchise- Gebühr […] geschuldet […]". Zu Fälligkeit und Zahlungsmodus des Restbetrags hält Ziff. 15.2 lit. b Franchisevertrag fest: "in monatlichen Raten je zu CHF 8'334.00 […] und den Gesamtbetrag von CHF 100'000'00 (einhunderttausend) zzgl. MwSt. spätestens bis zum 30. Juni 2023;". Gemäss Ziff. 15.3 (sowie Ziff. 6.1) Franchisevertrag erfolgen allfällige Zahlungen zugunsten von G._____ [Klägerin 2) auf das Bankkonto des Franchisegebers [Klägerin 1].
49 Vgl. BGE 96 II 18 E. 1. 50 BGE 143 III 610 E. 2.8.1; 134 III 52 E. 1.1. 51 BGer 5A_955/2022 vom 26. Mai 2022 E. 3.3.2; GAUCH/SCHLUEP/SCHMID,OR AT I, 11. Aufl. 2020, N. 1200; abweichend BSK OR I-ZELLWEGER-GUTKNECHT (Fn. 13), Einl. vor Art. 1 ff. N. 76 ff. 52 BGE 150 II 83 E. 7.2; 143 III 157 E. 1.2.2. 53 BGE 144 III 93 E. 5.2.3, 143 III 157 E. 1.2.2; BGer 4A_291/2018 vom 10. Januar 2019 E. 3.4.1. 54 BGE 121 III 118 E. 4b/aa; BGer 5A_955/2022 vom 26. Mai 2022 E. 3.3.2; GAUCH/SCHLUEP/SCHMID (Fn. 51), N. 1200. 55 BGE 121 III 118 E. 4b/aa; GAUCH/SCHLUEP/SCHMID (Fn. 51), N. 1201a.
49 Vgl. BGE 96 II 18 E. 1. 50 BGE 143 III 610 E. 2.8.1; 134 III 52 E. 1.1. 51 BGer 5A_955/2022 vom 26. Mai 2022 E. 3.3.2; GAUCH/SCHLUEP/SCHMID, OR AT I, 11. Aufl. 2020, N. 1200; abweichend BSK OR I-ZELLWEGER-GUTKNECHT (Fn. 13), Einl. vor Art. 1 ff. N. 76 ff. 52 BGE 150 II 83 E. 7.2; 143 III 157 E. 1.2.2. 53 BGE 144 III 93 E. 5.2.3, 143 III 157 E. 1.2.2; BGer 4A_291/2018 vom 10. Januar 2019 E. 3.4.1. 54 BGE 121 III 118 E. 4b/aa; BGer 5A_955/2022 vom 26. Mai 2022 E. 3.3.2; GAUCH/SCHLUEP/SCHMID (Fn. 51), N. 1200. 55 BGE 121 III 118 E. 4b/aa; GAUCH/SCHLUEP/SCHMID (Fn. 51), N. 1201a.
Die aufgeführten Ziffern des Franchisevertrages können dem Wortlaut sowie nach dessen Sinn und Zweck vernünftigerweise nur so gedeutet werden, dass die Beklagte eine Einmalige-Franchisegebühr von insgesamt Fr. 150'000.00 schuldet. Eine zwingende Norm, die dieser Parteivereinbarung entgegen stehen würde, ist nicht ersichtlich. Unter Geltung der Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO) darf das Gericht einer Partei nicht mehr zusprechen als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat. Die Klägerinnen 1 und 2 bringen vor, von der einmaligen Franchise-Gebühr seien lediglich Fr. 35'902.80 (inkl. MwSt.) unbezahlt und mit Verzugszins zu 5 % ab dem 1. Juli 2023 geschuldet. Daran sind die Klägerinnen 1 und 2 zu behaften. Umgekehrt genügen die Ausführungen der Beklagten den Anforderungen an die ihr auferlegte Bestreitungslast (siehe allgemein E. 2.2) nicht. Erstens erwähnt sie den Ausdruck der einmaligen Franchisegebühr weder in ihrer Antwort noch Duplik. Zweitens erhellt aus ihrer unkonkreten Aussage, es seien mangels detaillierter Kostenaufstellung keine Kosten als fällig zu erachten, nicht, welche Kosten damit gemeint sein sollen. Drittens ist nicht verständlich, worauf sich eine behauptete Pflicht zur Kostenaufstellung stützt und worin diesbezüglich ein Zusammenhang zur objektiv bereits klar bestimmbaren einmaligen Franchise-Gebühr bestehen sollte. Selbst wenn eine solche Pflicht zur Kostenaufstellung gegeben sein sollte, wäre ein unter Art. 82 OR notwendiges Austauschverhältnis zwischen der Pflicht zur Abzahlung der einmaligen Franchise-Gebühr und einer eher untergeordneten Nebenpflicht zur Kostenaufstellung ohne Weiteres zu verneinen. Insgesamt werden weder die Pflicht, ausstehende Höhe noch Fälligkeit der offenen einmaligen Franchise-Gebühr gehörig bestritten. Schliesslich bestreitet die Beklagte auch nicht die allgemeine Anspruchsberechtigung der Klägerin 1 hinsichtlich der einmaligen Franchise-Gebühr.
Unter dem Blickwinkel der Vertragsfreiheit sind jedoch nur krasse Missverhältnisse vom Gericht zu korrigieren, wobei der Sinn dieser Bestimmung im Schutz der wirtschaftlich schwächeren Vertragspartei liegt.61 Dem Gericht steht ein erheblicher Ermessensspielraum zu, sowohl bei der Frage der Übermässigkeit der Konventionalstrafe als auch bei deren Herabsetzung.62 Die Beweislast für den Abschluss der Vereinbarung über die Konventionalstrafe, die Nicht- oder Schlechterfüllung sowie eine allfällige Kumulation obliegt dem Gläubiger (Art. 8 ZGB).63 Demgegenüber hat der Schuldner zu beweisen, dass ihn kein Verschulden an der Nicht- oder Schlechterfüllung der Hauptleistung trifft.64 5.4.3. Würdigung Ziff. 22.1 Franchisevertrag statuiert explizit eine Konventionalstrafe im Betrag von Fr. 100'000.00 pro Vorfall, die das Recht zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen nicht berührt (KB 4). Der Vorwurf der Beklagten einer Vertragsungültigkeit überzeugt auch hier nicht. Im Übrigen verzichtet die Beklagte auf Erwiderungen zu den klägerischen, substantiierten Vorwürfen (Verletzung der Treuepflichten, Verstoss gegen das Konkurrenzverbot, unlauteres Verhalten und markenrechtliche Verstösse) und zur behaupteten Fälligkeit der Konventionalstrafe ab dem 2. März 2024. Damit bleiben die klägerischen Vorwürfe unbestritten und sind als zutreffend dem Entscheid des Handelsgerichts zugrunde zu legen.65 Schliesslich unterlässt es die Beklagte, den Exkulpationsbeweis hinsichtlich der zugestandenen Verletzungen zu erbringen. Es ist damit grundsätzlich von einer geschuldeten Konventionalstrafe von Fr. 100'000.00 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 2. März 2024 auszugehen.
60 BSK OR I-WIDMER/COSTANTINI (Fn. 13),Art. 163 N. 16 mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung. 61 BGE 143 III 1 E. 4.1 (Pra 2018 Nr. 27); BSK OR I-WIDMER/COSTANTINI (Fn. 13), Art. 163 N. 10. 62 BGer 4A_107/2011 vom 25. August 2011 E. 3.1; BSK OR I-WIDMER/COSTANTINI (Fn. 13), Art. 163 N. 10. 63 BSK OR I-WIDMER/COSTANTINI (Fn. 13),Art. 160 N. 19b. 64 BGer 4A_174/2011 vom 17. Oktober 2011 E. 4.1; BSK OR I-WIDMER/COSTANTINI (Fn. 13), Art. 160 N. 14. 65 BGE 144 III 67 E. 2.1.
60 BSK OR I-WIDMER/COSTANTINI (Fn. 13), Art. 163 N. 16 mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung. 61 BGE 143 III 1 E. 4.1 (Pra 2018 Nr. 27); BSK OR I-WIDMER/COSTANTINI (Fn. 13), Art. 163 N. 10. 62 BGer 4A_107/2011 vom 25. August 2011 E. 3.1; BSK OR I-WIDMER/COSTANTINI (Fn. 13), Art. 163 N. 10. 63 BSK OR I-WIDMER/COSTANTINI (Fn. 13), Art. 160 N. 19b. 64 BGer 4A_174/2011 vom 17. Oktober 2011 E. 4.1; BSK OR I-WIDMER/COSTANTINI (Fn. 13), Art. 160 N. 14. 65 BGE 144 III 67 E. 2.1.
Es fragt sich indes, ob die verlangte Konventionalstrafe nach gerichtlichem Ermessen herabzusetzen ist (Art. 163 Abs. 3 OR). Das Handelsgericht ist der Ansicht, dass ein funktionierendes Franchise-System von einem geschützten und einheitlich angewandten Geschäftsbild durch sämtliche Franchiseteilnehmer lebt. Das Interesse am Schutz eines einheitlichen Geschäftsauftritts ist objektiv gesehen als gewichtig einzustufen. Auch im vorliegenden Franchisevertrag befassen sich zahlreiche Bestimmungen mit dem Schutz des Erscheinungsbilds (Ziff. 9 Franchisevertrag) und vor konkurrenzierenden Tätigkeiten (Ziff. 12 Franchisevertrag). Hervorgehoben sei nur Ziff. 9.4, wonach es der Beklagten untersagt wird, während der Vertragsdauer Text- oder Bildzeichen zu verwenden, die inhaltlich und/oder im Aussehen teilweise mit irgendeinem Element des Erscheinungsbilds identisch oder sehr ähnlich sind. Die Beklagte tritt erwiesenermassen (Klage Rz. 32 ff.; KB 17–20, 22) unter der Bezeichnung "[Angelehnt an Marke®]" statt unter "I._____" bzw. "Marke®" am Markt als Dienstleisterin im Bereich der Fahrzeugreinigung auf. Damit lehnt sie sich offensichtlich und unerlaubterweise an die Kennzeichen des vertraglichen Franchise-Systems an. Sie tut dies darüber hinaus am Standort des Geschäftslokals und konkurrenziert die Klägerinnen 1 und 2 unmittelbar. Ein solcher Verstoss ist nach seiner Art und Dauer (die Beklagte tritt auch aktuell noch unter der genannten Bezeichnung auf) als schwerwiegend zu erachten und der Beklagten ist ein hohes Verschulden vorzuwerfen. Vor diesem Hintergrund und auch dem Umstand, dass bei Unterlassungsklagen hinsichtlich unbedeutender Marken regelmässig von einem Streitwert von Fr. 100'000.00 ausgegangen wird, erscheint die vertraglich vereinbarte Konventionalstrafe nicht als übermässig hoch und ist insofern gerichtlich nicht herabzusetzen.
1. Kammer Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: Egloff Wendt