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Strafprozessordnung · Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 30.07.2026 SR2 2026 16 · редакция 2 → 3 · зафиксировано 2026-09-17 02:21 · +3 −3 lines
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## Obergericht des Kantons Graubünden
1.3. Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich begründet einzureichen, wobei die Frist bei anderen Entscheiden als Urteilen mit der Zustellung zu laufen beginnt (Art. 396 Abs. 1 und Art. 384 lit. b StPO). Die Verfügung datiert vom 6. Februar 2026 und wurde dem Beschwerdeführer am 11. Februar 2026 postalisch zugestellt (vgl. act. E.2). Mit der schriftlich begründeten Eingabe vom 19. Februar 2026 (act. A.1) wurde die Beschwerdefrist wie auch -form eingehalten.
1.4.1.Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdebefugnis verlangt demnach eine direkte persönliche Betroffenheit der rechtsuchenden Person in den eigenen rechtlich geschützten Interessen (BGE 143 IV 475 E. 2). Vorausgesetzt wird ein aktuelles und praktisches Interesse an der Behandlung der Beschwerde (BGE 144 IV 81 E. 2.3.1).
1.4.1. Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdebefugnis verlangt demnach eine direkte persönliche Betroffenheit der rechtsuchenden Person in den eigenen rechtlich geschützten Interessen (BGE 143 IV 475 E. 2). Vorausgesetzt wird ein aktuelles und praktisches Interesse an der Behandlung der Beschwerde (BGE 144 IV 81 E. 2.3.1).
1.4.2.In ihrer Stellungnahme widerrief die Staatsanwaltschaft die angefochtene Verfügung hinsichtlich der Abnahme des WSA (act. A.2). Dieses Vorgehen ist zulässig und nicht zu beanstanden (vgl. etwa PKG 2016 Nr. 27 E. 3b; GUIDON, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 397 N. 2b m.w.H.). Diesbezüglich ist das aktuelle Rechtsschutzinteresse an der Beschwerde nachträglich weggefallen, sodass die Beschwerde in diesem Punkt infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist.
1.4.2. In ihrer Stellungnahme widerrief die Staatsanwaltschaft die angefochtene Verfügung hinsichtlich der Abnahme des WSA (act. A.2). Dieses Vorgehen ist zulässig und nicht zu beanstanden (vgl. etwa PKG 2016 Nr. 27 E. 3b; GUIDON, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 397 N. 2b m.w.H.). Diesbezüglich ist das aktuelle Rechtsschutzinteresse an der Beschwerde nachträglich weggefallen, sodass die Beschwerde in diesem Punkt infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist.
1.4.3.In Bezug auf die angeordnete erkennungsdienstliche Erfassung ist der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat offensichtlich in seinen schutzwürdigen Interessen betroffen. Als beschuldigte Person ist er zudem Partei des Verfahrens (vgl. Art. 104 As. 1 lit. a StPO) und damit zur Erhebung der Beschwerde legitimiert. Insoweit ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.4.3. In Bezug auf die angeordnete erkennungsdienstliche Erfassung ist der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat offensichtlich in seinen schutzwürdigen Interessen betroffen. Als beschuldigte Person ist er zudem Partei des Verfahrens (vgl. Art. 104 As. 1 lit. a StPO) und damit zur Erhebung der Beschwerde legitimiert. Insoweit ist auf die Beschwerde einzutreten.
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2. Mit Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 393 Abs. 2 lit. a-c StPO).
5. [Mitteilungen]