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Abteilung I · Bundesverwaltungsgericht 11.08.2026 A-2652/2025 · редакция 1 → 2 · зафиксировано 2026-09-17 02:21 · +4 −4 строк

## Bundesverwal tungsgeri cht
6.2 Die Beschwerdeführerinnen bringen im Wesentlichen vor, dass die erwähnten amtliche Dokumente, welche "in Begehung gargantuesken Amtsmissbrauchs" erstellt worden seien, keiner öffentlichen Aufgabe gedient hätten. Sie seien deshalb auch keine amtlichen Dokumente im Sinne von Art. 5 BGÖ. Darum sei auch kein Platz für die BGÖ-Ausnahmebestimmung zugunsten der SNB unter Art. 2 Abs. 2 BGÖ.
6.3 Die Schweizerische Nationalbank ist vom persönlichen Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes ausdrücklich ausgenommen (Art. 2 Abs. 2 BGÖ). In der Botschaft wird dies mit dem besonderen Status der Unabhängigkeit gegenüber Bundesrat und Bundesverwaltung begründet (Art. 99 BV). Um diese Unabhängigkeit auch im Bereich des Informationszugangs zu gewährleisten, soll die SNB nicht dem vorliegenden Gesetz unterstellt werden (Botschaft vom 12. Februar 2003 zum Bundesgesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung, BBl 2003 1963, S. 1988). Dokumente, die von der SNB einer Behörde übermittelt werden, die ihrerseits dem BGÖ untersteht (Art. 5 Abs. 1 Bst. b BGÖ), werden durch diese Mitteilung nicht zu grundsätzlich zugänglichen amtlichen Dokumenten. Die empfangende Behörde hat solche Dokumente von Gesetzes wegen als geheim zu behandeln (THOMAS SÄGESSER,in:Brunner/Mader [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum BGÖ,2008[nachfolgend:SHKBGÖ], RZ. 50 zu Art. 2; vgl. aber auch differenzierend CHRISTA STAMM-PFISTER, in: BSK DSG/BGÖ, Rz. 29 zu Art. 2 BGÖ, wonach Art. 2 Abs. 2 und Abs. 3 dieselbe Rechtsfolge vorsähen, wobei offengelassen wird, welche das ist).
6.3 Die Schweizerische Nationalbank ist vom persönlichen Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes ausdrücklich ausgenommen (Art. 2 Abs. 2 BGÖ). In der Botschaft wird dies mit dem besonderen Status der Unabhängigkeit gegenüber Bundesrat und Bundesverwaltung begründet (Art. 99 BV). Um diese Unabhängigkeit auch im Bereich des Informationszugangs zu gewährleisten, soll die SNB nicht dem vorliegenden Gesetz unterstellt werden (Botschaft vom 12. Februar 2003 zum Bundesgesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung, BBl 2003 1963, S. 1988). Dokumente, die von der SNB einer Behörde übermittelt werden, die ihrerseits dem BGÖ untersteht (Art. 5 Abs. 1 Bst. b BGÖ), werden durch diese Mitteilung nicht zu grundsätzlich zugänglichen amtlichen Dokumenten. Die empfangende Behörde hat solche Dokumente von Gesetzes wegen als geheim zu behandeln (THOMAS SÄGESSER, in: Brunner/Mader [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum BGÖ, 2008 [nachfolgend: SHK BGÖ], RZ. 50 zu Art. 2; vgl. aber auch differenzierend CHRISTA STAMM-PFISTER, in: BSK DSG/BGÖ, Rz. 29 zu Art. 2 BGÖ, wonach Art. 2 Abs. 2 und Abs. 3 dieselbe Rechtsfolge vorsähen, wobei offengelassen wird, welche das ist).
## 6.4 Der EDÖB erwog, dass nach dem klaren Wortlaut von Art. 2 Abs. 2
Vorliegend handelt es sich nicht um amtliche Dokumente der SNB. Aus dem Wortlaut und der Systematik von Art. 2 Abs. 2 BGÖ ergibt sich, dass die SNB nicht in den persönlichen Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes fällt. Unklar bleibt, ob dies nur für amtliche Dokumente der SNB gilt oder aber auch in einem weiteren Sinne, etwa wenn amtliche Dokumente der Bundesverwaltung betroffen sind, in denen Informationen der SNB erwähnt werden. Die Ausnahmen der SNB und der FINMA vom persönlichen Geltungsbereich des Gesetzes haben ausschliesslich politische und historische Gründe. Sie haben also keinen materiellen Grund (Bundesamt für Justiz/EDÖB, Umsetzung des Öffentlichkeitsprinzips in der Bundes-
A-2652/2025 verwaltung: Häufig gestellte Fragen, Ziff. 2.21, verfügbar unter: < www.edoeb.admin.ch > Öffentlichkeitsprinzip > Das Öffentlichkeitsprinzip > FAQ BGÖ >, zuletzt abgerufen am 17. Juli 2026). Aus der Botschaft geht hervor, dass die SNB nicht in den persönlichen Geltungsbereich fällt, da der Gesetzgeber die verfassungsrechtlich garantierte Unabhängigkeit der SNB betonte (vgl. Botschaft vom 12. Februar 2003 zum Bundesgesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung, BBl 2003 1963, S. 1988; vgl. Art. 99 BV). In teleologischer Hinsicht fällt ins Gewicht, dass der Gesetzgeber mit dem Öffentlichkeitsgesetz einen Paradigmenwechsel vollziehen wollte. Mithin statuiert das Gesetz den Grundsatz der Öffentlichkeit mit Ausnahmevorbehalt (vgl. E. 5 hiervor). Dazu passt, dass Art. 2 Abs. 2 BGÖ in der Lehre kritisch gewürdigt wurde, da die Interessen der SNB regelmässig durch Ausnahmetatbestände abgedeckt wären (CHRISTA STAMM-PFISTER, in: BSK DSG/BGÖ, Rz. 23 zu Art. 2 BGÖ; THOMAS SÄGESSER,in: SHK BGÖ,RZ. 55 zu Art. 2; vgl. ferner auch ANDREAS STÖCKLI, Organisatorische Fragen, 7. Forum für Verwaltungsrecht, Staatliche Aufsicht über die Wirtschaft und ihre Akteure, 2019, S. 112 zur FINMA). Dem EDÖB folgend ist Art. 2 Abs. 2 BGÖ somit jedenfalls für die von den Beschwerdeführerinnen verlangten Personendaten zurückhaltend auszulegen, da es sich nicht um Dokumente der SNB handelt und mit Blick auf die verfassungsrechtlich garantierte Unabhängigkeit auch keine weiteren Informationen der SNB im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit beschlägt. Diese Informationen fallen daher in den persönlichen Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes. Offenbleiben kann, ob (nebst den Personendaten) weitere Informationen betreffend die SNB nicht in den persönlichen Geltungsbereich von Art. 2 Abs. 2 BGÖ fallen, da diesbezüglich ohnehin ein Ausnahmetatbestand einschlägig ist, wie sich nachfolgend zeigen wird (vgl. E. 7 hiernach).
A-2652/2025 verwaltung: Häufig gestellte Fragen, Ziff. 2.21, verfügbar unter: < www.edoeb.admin.ch > Öffentlichkeitsprinzip > Das Öffentlichkeitsprinzip > FAQ BGÖ >, zuletzt abgerufen am 17. Juli 2026). Aus der Botschaft geht hervor, dass die SNB nicht in den persönlichen Geltungsbereich fällt, da der Gesetzgeber die verfassungsrechtlich garantierte Unabhängigkeit der SNB betonte (vgl. Botschaft vom 12. Februar 2003 zum Bundesgesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung, BBl 2003 1963, S. 1988; vgl. Art. 99 BV). In teleologischer Hinsicht fällt ins Gewicht, dass der Gesetzgeber mit dem Öffentlichkeitsgesetz einen Paradigmenwechsel vollziehen wollte. Mithin statuiert das Gesetz den Grundsatz der Öffentlichkeit mit Ausnahmevorbehalt (vgl. E. 5 hiervor). Dazu passt, dass Art. 2 Abs. 2 BGÖ in der Lehre kritisch gewürdigt wurde, da die Interessen der SNB regelmässig durch Ausnahmetatbestände abgedeckt wären (CHRISTA STAMM-PFISTER, in: BSK DSG/BGÖ, Rz. 23 zu Art. 2 BGÖ; THOMAS SÄGESSER, in: SHK BGÖ, RZ. 55 zu Art. 2; vgl. ferner auch ANDREAS STÖCKLI, Organisatorische Fragen, 7. Forum für Verwaltungsrecht, Staatliche Aufsicht über die Wirtschaft und ihre Akteure, 2019, S. 112 zur FINMA). Dem EDÖB folgend ist Art. 2 Abs. 2 BGÖ somit jedenfalls für die von den Beschwerdeführerinnen verlangten Personendaten zurückhaltend auszulegen, da es sich nicht um Dokumente der SNB handelt und mit Blick auf die verfassungsrechtlich garantierte Unabhängigkeit auch keine weiteren Informationen der SNB im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit beschlägt. Diese Informationen fallen daher in den persönlichen Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes. Offenbleiben kann, ob (nebst den Personendaten) weitere Informationen betreffend die SNB nicht in den persönlichen Geltungsbereich von Art. 2 Abs. 2 BGÖ fallen, da diesbezüglich ohnehin ein Ausnahmetatbestand einschlägig ist, wie sich nachfolgend zeigen wird (vgl. E. 7 hiernach).
## 6.6 Als Zwischenfazit steht fest, dass die Personendaten (d.h. die Namen)
Verwaltungsangestellten in amtlichen Dokumenten unterliegt grundsätzlich nicht der Anonymisierungspflicht. Auf die Offenlegung der Personendaten kann nur verzichtet werden, wenn deren Zugänglichmachung für die
A-2652/2025 betroffenen Mitarbeitenden konkrete Nachteile hätte oder mit hoher Wahrscheinlichkeit haben könnte (Urteil des BGer 1C_59/2020 vom 20. November 2020 E. 4.6.1; THOMAS SÄGESSER,in: SHKBGÖ,RZ. 14 zu Art. 9; ISABELLE HÄNER, in: BSK DSG/BGÖ, Rz. 8 zu Art. 9 BGÖ m.H. auf das "Urteil des BVGer A-6054/2014 vom 23. März 2015 E. 5.2.3.1 f.", recte das Urteil des BVGer A-6738/2014 vom 23. September 2015 E. 5.2.3.1 f.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist sodann zu unterscheiden: Verwaltungsangestellte in höheren Führungsfunktionen müssen sich – je nach Gewicht der öffentlichen Interessen an einer Bekanntgabe der Daten – unter Umständen sogar die Bekanntgabe besonders schützenswerter Personendaten gefallen lassen. Bei hierarchisch nachgeordneten Verwaltungsangestellten wird dies kaum je der Fall sein. Diese haben aber grundsätzlich damit zu rechnen, dass bekannt wird, wer beispielsweise in amtlicher Funktion wie gehandelt oder eine bestimmte Meinung vertreten hat bzw. wer ein bestimmtes Dokument verfasst hat oder für ein bestimmtes Geschäft zuständig gewesen ist.
A-2652/2025 betroffenen Mitarbeitenden konkrete Nachteile hätte oder mit hoher Wahrscheinlichkeit haben könnte (Urteil des BGer 1C_59/2020 vom 20. November 2020 E. 4.6.1; THOMAS SÄGESSER, in: SHK BGÖ, RZ. 14 zu Art. 9; ISABELLE HÄNER, in: BSK DSG/BGÖ, Rz. 8 zu Art. 9 BGÖ m.H. auf das "Urteil des BVGer A-6054/2014 vom 23. März 2015 E. 5.2.3.1 f.", recte das Urteil des BVGer A-6738/2014 vom 23. September 2015 E. 5.2.3.1 f.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist sodann zu unterscheiden: Verwaltungsangestellte in höheren Führungsfunktionen müssen sich – je nach Gewicht der öffentlichen Interessen an einer Bekanntgabe der Daten – unter Umständen sogar die Bekanntgabe besonders schützenswerter Personendaten gefallen lassen. Bei hierarchisch nachgeordneten Verwaltungsangestellten wird dies kaum je der Fall sein. Diese haben aber grundsätzlich damit zu rechnen, dass bekannt wird, wer beispielsweise in amtlicher Funktion wie gehandelt oder eine bestimmte Meinung vertreten hat bzw. wer ein bestimmtes Dokument verfasst hat oder für ein bestimmtes Geschäft zuständig gewesen ist.
In jedem Fall steht jedoch die Bekanntgabe von Personendaten unter dem Vorbehalt überwiegender Nachteile für die betroffene Person (Urteile des BVGer A-7405/2014 vom 23. November 2015 E. 6.5.4, A-6738/2014 vom 23. September 2015 E. 5.1.3.1 und A-6054/2013 vom 18. Mai 2015 E. 4.2.2 f.; vgl. ferner Urteil des BVGer A-4962/2012 vom 22. April 2013 E. 7.1). Die Gefahr einer ernsthaften Schädigung der Persönlichkeit muss mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit drohen. Mithin muss die aufgrund der Zugangsgewährung drohende Verletzung gewichtig sein. Geringfügige bloss unangenehme Konsequenzen reichen nicht aus, um ein überwiegendes privates Interesse geltend zu machen, ebenso wenig, wenn eine Beeinträchtigung der Persönlichkeit lediglich denkbar bzw. entfernt möglich ist (vgl. BGE 142 II 324 E. 3.4; BVGE 2013/50 E. 10.2; Urteil des BVGer A-8073/2015 vom 13. Juli 2016 E. 6.1.3 m.H.).
A-2652/2025
Anwendung von Art. 24 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess (BZP; SR 273) i.V.m. Art. 4 VwVG – vereinigt werden (vgl. bspw. Urteil des BVGer A-615/2023, A-660/2023 vom 10. Juli 2024 E. 1.1; MOSER/ BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER,Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.17). Bei den anderen Verfahren betreffend das Öffentlichkeitsgesetz (vgl. Beschwerdeverfahren A-113/2025 und A-2652/2025) sind unterschiedliche Vorinstanzen und unterschiedliche Sachverhalte involviert. Die Verfahren sind deshalb nicht zu vereinigen. Das Beschwerdeverfahren betreffend Staatshaftung wurde bereits entschieden, womit das sinngemässe Gesuch (soweit die Anträge überhaupt derart zu verstehen sind) gegenstandslos geworden ist (vgl. Urteil des BVGer A-5526/2023 vom 6. Januar 2026). Das entsprechende sinngemässe Gesuch der Beschwerdeführerinnen um Vereinigung verschiedener Verfahren ist somit abzuweisen, soweit es nicht gegenstandlos geworden ist.
Anwendung von Art. 24 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess (BZP; SR 273) i.V.m. Art. 4 VwVG – vereinigt werden (vgl. bspw. Urteil des BVGer A-615/2023, A-660/2023 vom 10. Juli 2024 E. 1.1; MOSER/ BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.17). Bei den anderen Verfahren betreffend das Öffentlichkeitsgesetz (vgl. Beschwerdeverfahren A-113/2025 und A-2652/2025) sind unterschiedliche Vorinstanzen und unterschiedliche Sachverhalte involviert. Die Verfahren sind deshalb nicht zu vereinigen. Das Beschwerdeverfahren betreffend Staatshaftung wurde bereits entschieden, womit das sinngemässe Gesuch (soweit die Anträge überhaupt derart zu verstehen sind) gegenstandslos geworden ist (vgl. Urteil des BVGer A-5526/2023 vom 6. Januar 2026). Das entsprechende sinngemässe Gesuch der Beschwerdeführerinnen um Vereinigung verschiedener Verfahren ist somit abzuweisen, soweit es nicht gegenstandlos geworden ist.
## 10.1.4 Weiter gilt es festzuhalten, dass sich allfällige vorsorgliche Anträge
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