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Bundesgesetz über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG). Änderung · редакция 1 → 2 · зафиксировано 2026-08-26 03:32 · +0 −1 строк

TITEL
Bundesgesetz über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG). Änderung
Schliesslich befürwortet die SiK-S, dass das VBS für die Umsetzung der Empfehlungen der unabhängigen Aufsichtsbehörde AB-ND sorgt, der Chef des VBS aber in begründeten Ausnahmefällen auf eine Umsetzung einer Empfehlung verzichten kann. Einstimmig fordert die Kommission aber, dass ein solcher Verzicht erst nach einer Aussprache mit der AB-ND erfolgen kann. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Wirkung der Aufsicht nicht eingeschränkt wird und der Chef VBS in vertiefter Kenntnis des Sachverhalts über eine Nichtumsetzung entscheidet.
Sämtliche weiteren Änderungsanträge lehnte die SiK-S ab. Die abgelehnten Änderungsanträge betrafen Kompetenzen der kantonalen Vollzugsbehörden, die Verwendung von abgespeicherten Daten in Ortungsgeräten bei einer Wiederaufnahme einer Observierung, die Ausgestaltung der Bedingungen für eine Anwendung von Art. 27 Abs. 1 Bst. a Ziffer 2 (Genehmigungspflichtige Beschaffungsmassnahmen im Falle einer konkreten Bedrohung wichtiger internationaler Sicherheitsinteressen), die Regelung des Dringlichkeitsverfahrens beim Eindringen in ausländische Computersysteme, Fristen für die Löschung bzw. Überprüfung von Daten sowie den Zugriff des NDB auf Daten, die dieser dem Bundesarchiv zur Archivierung übergeben hat.
Die Vorlage wird in der Herbstsession im Ständerat als Zweitrat behandelt.
Auskünfte
sik.cps@parl.admin.ch
Sicherheitspolitische Kommission (SiK)