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Gesetz zum Schließen einer Gerechtigkeitslücke bei der Besteuerung von Kryptowerten · редакция 2 → 3 · зафиксировано 2026-08-24 03:43 · +42 −46 строк
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[Gesetzentwurf · 21/5752]
## A. Problem
Im deutschen Steuersystem besteht bei Kryptowerten eine historisch gewachsene Besteuerungslücke. Für eine systematische Erfassung sind Anpassungen notwen dig, insbesondere bei der bisher bestehenden Regelung zum Handel mit Krypto werten im Privatvermögen, nach der Veräußerungsgewinne nach einer einjähri gen Haltedauer einkommensteuerfrei sind. Nicht nur eröffnet die bestehende Re gelung die Möglichkeit, Steuern durch Umgehungsgestaltungen zu vermeiden, sie verschärft auch die steuerliche Ungleichbehandlung verschiedener Einkunftsar ten.
Dass der Handel mit Kryptowerten unter die Einjahresfrist fällt, reiht sich in eine Vielzahl von Gerechtigkeitslücken im deutschen Steuersystem ein. Während Ak tiengewinne in Deutschland immer versteuert werden müssen, sind Gewinne aus Kryptowerten nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist steuerfrei. Deutsch land gilt als Steuerparadies für Spekulationen mit Kryptowerten in Europa. Inner halb der EU ist die Steuerfreiheit von Gewinnen von im Privatvermögen gehalte nen Kryptowerten bei Verkauf nach mehr als einem Jahr die Ausnahme, nicht die Regel. Nach Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226 (DAC 8) in Deutschland Ende letzten Jahres sind Kryptobörsen und -dienstleister verpflichtet, Transakti onsdaten und Steueridentifikationsnummern ans Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln. Die rein verfahrensrechtlichen Änderungen durch die DAC 8 haben aber keine materiellen Änderungen an den steuerlichen Vorschriften vorgenom men, sodass die Besteuerungslücke bis heute besteht.
Im deutschen Steuersystem besteht bei Kryptowerten eine historisch gewachsene Besteuerungslücke. Für eine systematische Erfassung sind Anpassungen notwendig, insbesondere bei der bisher bestehenden Regelung zum Handel mit Kryptowerten im Privatvermögen, nach der Veräußerungsgewinne nach einer einjährigen Haltedauer einkommensteuerfrei sind. Nicht nur eröffnet die bestehende Regelung die Möglichkeit, Steuern durch Umgehungsgestaltungen zu vermeiden, sie verschärft auch die steuerliche Ungleichbehandlung verschiedener Einkunftsarten.
Dass der Handel mit Kryptowerten unter die Einjahresfrist fällt, reiht sich in eine Vielzahl von Gerechtigkeitslücken im deutschen Steuersystem ein. Während Aktiengewinne in Deutschland immer versteuert werden müssen, sind Gewinne aus Kryptowerten nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist steuerfrei. Deutschland gilt als Steuerparadies für Spekulationen mit Kryptowerten in Europa. Innerhalb der EU ist die Steuerfreiheit von Gewinnen von im Privatvermögen gehaltenen Kryptowerten bei Verkauf nach mehr als einem Jahr die Ausnahme, nicht die Regel. Nach Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226 (DAC 8) in Deutschland Ende letzten Jahres sind Kryptobörsen und -dienstleister verpflichtet, Transaktionsdaten und Steueridentifikationsnummern ans Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln. Die rein verfahrensrechtlichen Änderungen durch die DAC 8 haben aber keine materiellen Änderungen an den steuerlichen Vorschriften vorgenommen, sodass die Besteuerungslücke bis heute besteht.
## B. Lösung
Die Haltefrist für Kryptowerte im Rahmen des § 23 des Einkommensteuergeset zes (EStG) wird aufgehoben. Dadurch werden Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften von Kryptowerten unabhängig von der Dauer des Haltens mit dem persönlichen Einkommensteuersatz besteuert. Die durch die nationale DAC-8-Umsetung deutlich verbesserte Informationslage über Kryptoinvestitio nen in Deutschland sowie der verbesserte behördliche Informationsaustausch bie
Drucksache 21/5752 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode ten die Grundlage für eine effektive und gerechte steuerliche Erfassung des Han dels mit Kryptowerten.
Die Haltefrist für Kryptowerte im Rahmen des § 23 des Einkommensteuergesetzes (EStG) wird aufgehoben. Dadurch werden Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften von Kryptowerten unabhängig von der Dauer des Haltens mit dem persönlichen Einkommensteuersatz besteuert. Die durch die nationale DAC-8-Umsetung deutlich verbesserte Informationslage über Kryptoinvestitionen in Deutschland sowie der verbesserte behördliche Informationsaustausch bie
Drucksache 21/5752 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode ten die Grundlage für eine effektive und gerechte steuerliche Erfassung des Handels mit Kryptowerten.
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## C. Alternativen
## D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Durch den Wegfall der Einjahresfrist bei Gewinnen aus dem Handel mit Krypto werten steigt das Einkommensteueraufkommen um mindestens etwa 5 Mrd. Euro. Die Haushalte von Bund, Ländern und Kommunen werden entlastet.
Durch den Wegfall der Einjahresfrist bei Gewinnen aus dem Handel mit Kryptowerten steigt das Einkommensteueraufkommen um mindestens etwa 5 Mrd. Euro. Die Haushalte von Bund, Ländern und Kommunen werden entlastet.
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Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode
1. § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
„2. Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Ausgenommen sind Veräußerungen von Gegenstän den des täglichen Gebrauchs. DieJahresfrist des Satzes 1 gilt nicht für Veräußerungen von Krypto werten. Bei Anschaffung und Veräußerung mehrerer gleichartiger Fremdwährungsbeträge ist zu un terstellen, dass die zuerst angeschafften Beträge zuerst veräußert wurden. Bei Wirtschaftsgütern im Sinne von Satz 1, aus deren Nutzung als Einkunftsquelle zumindest in einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt werden, erhöht sich der Zeitraum auf zehn Jahre, davon ausgenommen sind Kryptowerte nach Satz 3;“.
„2. Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Ausgenommen sind Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs. DieJahresfrist des Satzes 1 gilt nicht für Veräußerungen von Kryptowerten. Bei Anschaffung und Veräußerung mehrerer gleichartiger Fremdwährungsbeträge ist zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Beträge zuerst veräußert wurden. Bei Wirtschaftsgütern im Sinne von Satz 1, aus deren Nutzung als Einkunftsquelle zumindest in einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt werden, erhöht sich der Zeitraum auf zehn Jahre, davon ausgenommen sind Kryptowerte nach Satz 3;“.
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2. Nach § 52 Absatz 31 Satz 7 wird der folgende Satz eingefügt:
## Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Bei anderen Wirtschaftsgütern als Immobilien sind Veräußerungsgeschäfte im Privatvermögen grundsätzlich gem. § 22 Nummer 2, § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG nur steuerpflichtig, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Dies gilt auch für Kryptowährungen. Aufgrund des erheblichen Bedeutungsgewinns des Handels mit Kryptowährungen als kurz- und langfristige Spekulations objekte im Privatvermögen, ist die bisherige Rechtfertigung dieser Ausnahme überholt. Kryptowerte haben sich auf Grund ihrer hohen Volatilität, ihrem verschwindend geringen Nutzen als Zahlungsinstrument und entstande nen systemischen Risiken, nicht als digitales Äquivalent zu Gold und anderen Edelmetallen bewährt.
Auch das Europäische Parlament schlägt als neues Eigenmittel für den Mehrjährigen Finanzrahmen 2028 bis 2034 u. a. eine Abgabe auf der Grundlage eines einheitlichen Steuersatzes auf die Kapitalgewinne von Krypto-Vermö genswerten vor. Deutschland ist innerhalb der Europäischen Union fast das einzige Land, dass Gewinne aus dem Handel mit Kryptowerten nach einer kurzen Haltefrist steuerfreistellt. Eine nationale steuerliche Erfassung ist vor diesem Hintergrund überfällig.
Bei anderen Wirtschaftsgütern als Immobilien sind Veräußerungsgeschäfte im Privatvermögen grundsätzlich gem. § 22 Nummer 2, § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG nur steuerpflichtig, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Dies gilt auch für Kryptowährungen. Aufgrund des erheblichen Bedeutungsgewinns des Handels mit Kryptowährungen als kurz- und langfristige Spekulationsobjekte im Privatvermögen, ist die bisherige Rechtfertigung dieser Ausnahme überholt. Kryptowerte haben sich auf Grund ihrer hohen Volatilität, ihrem verschwindend geringen Nutzen als Zahlungsinstrument und entstandenen systemischen Risiken, nicht als digitales Äquivalent zu Gold und anderen Edelmetallen bewährt.
Auch das Europäische Parlament schlägt als neues Eigenmittel für den Mehrjährigen Finanzrahmen 2028 bis 2034 u. a. eine Abgabe auf der Grundlage eines einheitlichen Steuersatzes auf die Kapitalgewinne von Krypto-Vermögenswerten vor. Deutschland ist innerhalb der Europäischen Union fast das einzige Land, dass Gewinne aus dem Handel mit Kryptowerten nach einer kurzen Haltefrist steuerfreistellt. Eine nationale steuerliche Erfassung ist vor diesem Hintergrund überfällig.
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II.
## Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Die Haltefrist für Kryptogewinne im Rahmen des § 23 EStG wird aufgehoben. Dadurch werden sie unabhängig von der Dauer des Haltens bei Veräußerung mit dem persönlichen Einkommensteuersatz besteuert. Nach der Rechtsprechung des BFH stellen Kryptowerte „andere Wirtschaftsgüter“ im Sinne des § 23 Absatz 1 Satz 1 Num mer 2 Satz 1 EStG dar (vgl. BFH, Urt. v. 14.2.2023 – IX R 3/22). Den §§ 22, 23 EStG liegt der Grundsatz zu grunde, dass das Spekulieren mit Wirtschaftsgütern im Privatvermögen zur Einkünfteerzielung besteuert werden soll. Krypto-Assets werden von Marktteilnehmern wie Hochrisiko-Tech-Werte behandelt und müssen daher un abhängig von einer Haltefrist besteuert werden. Die Regelung ist sachgerecht, da andere Wirtschaftsgüter wie beispielsweise physisches Gold, Antiquitäten, Kunstwerke, historische Fahrzeuge oder Fremdwährungen in ei nem wesentlich geringeren Umfang für Spekulationsgewinne genutzt werden.
Die Haltefrist für Kryptogewinne im Rahmen des § 23 EStG wird aufgehoben. Dadurch werden sie unabhängig von der Dauer des Haltens bei Veräußerung mit dem persönlichen Einkommensteuersatz besteuert. Nach der Rechtsprechung des BFH stellen Kryptowerte „andere Wirtschaftsgüter“ im Sinne des § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 1 EStG dar (vgl. BFH, Urt. v. 14.2.2023 – IX R 3/22). Den §§ 22, 23 EStG liegt der Grundsatz zugrunde, dass das Spekulieren mit Wirtschaftsgütern im Privatvermögen zur Einkünfteerzielung besteuert werden soll. Krypto-Assets werden von Marktteilnehmern wie Hochrisiko-Tech-Werte behandelt und müssen daher unabhängig von einer Haltefrist besteuert werden. Die Regelung ist sachgerecht, da andere Wirtschaftsgüter wie beispielsweise physisches Gold, Antiquitäten, Kunstwerke, historische Fahrzeuge oder Fremdwährungen in einem wesentlich geringeren Umfang für Spekulationsgewinne genutzt werden.
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III.
## Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 105 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Arti kel 106 Absatz 3 Satz 1 GG.
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 105 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 106 Absatz 3 Satz 1 GG.
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V.
## Zu Nummer 1
Kryptowerte werden nach der Rechtsprechung des BFH als „andere Wirtschaftsgüter“ gemäß § 22 Nummer 2, § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG eingeordnet. Damit unterliegen Einkünfte aus privaten Veräußerungsge schäften mit Kryptowerten nur dann der Einkommensteuer, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Erwerb wieder veräußert werden.
Die vorgeschlagene Regelung sieht in dem neuen Satz 3 die Abschaffung der einjährigen Haltefrist für Krypto werte, die im Privatvermögen gehalten werden, vor. Dadurch zählen Einkünfte aus Veräußerungen von Krypto werten unabhängig von ihrer Haltedauer zu privaten Veräußerungsgeschäften und damit zu den sonstigen Ein künften nach § 22 Nummer 2 EStG. Kryptowert im Sinne dieses Gesetzes ist ein Kryptowert im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 5 der Verord nung (EU) 2023/1114 und des § 1 Absatz 8 des Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetzes. Die Ergänzung des neuen Satzes 5 dient der Klarstellung.
Kryptowerte werden nach der Rechtsprechung des BFH als „andere Wirtschaftsgüter“ gemäß § 22 Nummer 2, § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG eingeordnet. Damit unterliegen Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften mit Kryptowerten nur dann der Einkommensteuer, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Erwerb wieder veräußert werden.
Die vorgeschlagene Regelung sieht in dem neuen Satz 3 die Abschaffung der einjährigen Haltefrist für Kryptowerte, die im Privatvermögen gehalten werden, vor. Dadurch zählen Einkünfte aus Veräußerungen von Kryptowerten unabhängig von ihrer Haltedauer zu privaten Veräußerungsgeschäften und damit zu den sonstigen Einkünften nach § 22 Nummer 2 EStG. Kryptowert im Sinne dieses Gesetzes ist ein Kryptowert im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 und des § 1 Absatz 8 des Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetzes. Die Ergänzung des neuen Satzes 5 dient der Klarstellung.
## Zu Nummer 2
Die neuen Regeln gelten für ab dem 1. Januar 2026 erworbene Kryptowerte. Bei diesen ist die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes bestehende einjährige Haltefrist noch nicht abgelaufen. Nach dem Bundesverfassungsgericht begründet die „bloße Möglichkeit, Gewinne später steuerfrei vereinnahmen zu können, […] keine (vertrauens-)rechtlich ge schützte Position. Mit Wertsteigerungen kann im Zeitpunkt des Erwerbs nicht sicher gerechnet werden, so dass auch die Enttäuschung der Hoffnung auf künftige steuerfreie Vermögenszuwächse nicht als Beeinträchtigung greifbarer Vermögenswerte zu werten ist“ (BVerfG, Beschluss vom 7. 7. 2010 – 2 BvL 14/02 u. a., Rn. 64). Die Besteuerung möglicher Veräußerungsgewinne auch von Wirtschaftsgütern, die bereits angeschafft wurden, bei denen aber die Haltefrist noch nicht abgelaufen ist, ist somit zulässig.
Die neuen Regeln gelten für ab dem 1. Januar 2026 erworbene Kryptowerte. Bei diesen ist die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes bestehende einjährige Haltefrist noch nicht abgelaufen. Nach dem Bundesverfassungsgericht begründet die „bloße Möglichkeit, Gewinne später steuerfrei vereinnahmen zu können, […] keine (vertrauens-)rechtlich geschützte Position. Mit Wertsteigerungen kann im Zeitpunkt des Erwerbs nicht sicher gerechnet werden, so dass auch die Enttäuschung der Hoffnung auf künftige steuerfreie Vermögenszuwächse nicht als Beeinträchtigung greifbarer Vermögenswerte zu werten ist“ (BVerfG, Beschluss vom 7. 7. 2010 – 2 BvL 14/02 u. a., Rn. 64). Die Besteuerung möglicher Veräußerungsgewinne auch von Wirtschaftsgütern, die bereits angeschafft wurden, bei denen aber die Haltefrist noch nicht abgelaufen ist, ist somit zulässig.
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## Zu Artikel 2
## A. Problem
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN macht auf eine Besteuerungslücke im Zusammenhang mit Kryptowerten aufmerksam. Gewinne aus privaten Krypto verkäufen blieben nach einer Haltedauer von einem Jahr steuerfrei, was Steuer vermeidung erleichtere und zu einer Ungleichbehandlung gegenüber anderen Ein kunftsarten führe. Daher seien gesetzliche Anpassungen für eine gerechtere und systematischere Besteuerung notwendig.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN macht auf eine Besteuerungslücke im Zusammenhang mit Kryptowerten aufmerksam. Gewinne aus privaten Kryptoverkäufen blieben nach einer Haltedauer von einem Jahr steuerfrei, was Steuervermeidung erleichtere und zu einer Ungleichbehandlung gegenüber anderen Einkunftsarten führe. Daher seien gesetzliche Anpassungen für eine gerechtere und systematischere Besteuerung notwendig.
## B. Lösung
Die Haltefrist für Kryptowerte im Rahmen des § 23 des Einkommensteuergeset zes (EStG) wird aufgehoben. Dadurch werden Einkünfte aus privaten Veräuße rungsgeschäften von Kryptowerten unabhängig von der Dauer des Haltens mit dem persönlichen Einkommensteuersatz besteuert. Die durch die nationale DAC- 8-Umsetung deutlich verbesserte Informationslage über Kryptoinvestitionen in Deutschland sowie der verbesserte behördliche Informationsaustausch bieten die Grundlage für eine effektive und gerechte steuerliche Erfassung des Handels mit Kryptowerten.
Die Haltefrist für Kryptowerte im Rahmen des § 23 des Einkommensteuergesetzes (EStG) wird aufgehoben. Dadurch werden Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften von Kryptowerten unabhängig von der Dauer des Haltens mit dem persönlichen Einkommensteuersatz besteuert. Die durch die nationale DAC- 8-Umsetung deutlich verbesserte Informationslage über Kryptoinvestitionen in Deutschland sowie der verbesserte behördliche Informationsaustausch bieten die Grundlage für eine effektive und gerechte steuerliche Erfassung des Handels mit Kryptowerten.
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## Ablehnung des Gesetzentwurfs mit den Stimmen der Fraktionen der
## D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Durch den Wegfall der Einjahresfrist bei Gewinnen aus dem Handel mit Krypto werten steigt das Einkommensteueraufkommen um mindestens etwa 5 Milliarden Euro.
Durch den Wegfall der Einjahresfrist bei Gewinnen aus dem Handel mit Kryptowerten steigt das Einkommensteueraufkommen um mindestens etwa 5 Milliarden Euro.
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Die Haushalte von Bund, Ländern und Kommunen werden entlastet.
## Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/5752 in seiner 77. Sitzung am 7. Mai 2026
dem Finanzausschuss zur federführenden Beratung sowie dem Haushaltsausschuss und dem Ausschuss für Digi tales und Staatsmodernisierung zur Mitberatung überwiesen.
dem Finanzausschuss zur federführenden Beratung sowie dem Haushaltsausschuss und dem Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung zur Mitberatung überwiesen.
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II.
## Wesentlicher Inhalt der Vorlage
Der Gesetzentwurf sieht vor, die Haltefrist für Kryptogewinne im Rahmen des § 23 EStG aufzuheben. Dadurch werden sie unabhängig von der Dauer des Haltens bei Veräußerung mit dem persönlichen Einkommensteuersatz besteuert. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) stellen Kryptowerte „andere Wirtschaftsgüter“ im Sinne des § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 1 EStG dar (vgl. BFH, Urt. v. 14.2.2023 – IX R 3/22). Den §§ 22, 23 EStG liegt der Grundsatz zugrunde, dass das Spekulieren mit Wirtschaftsgütern im Privatvermögen zur Einkünfteerzielung besteuert werden soll. Krypto-Assets werden von Marktteilnehmern wie Hochrisiko-Tech- Werte behandelt und müssen daher unabhängig von einer Haltefrist besteuert werden. Die Regelung ist sachge recht, da andere Wirtschaftsgüter wie beispielsweise physisches Gold, Antiquitäten, Kunstwerke, historische Fahrzeuge oder Fremdwährungen in einem wesentlich geringeren Umfang für Spekulationsgewinne genutzt wer den.
Der Gesetzentwurf sieht vor, die Haltefrist für Kryptogewinne im Rahmen des § 23 EStG aufzuheben. Dadurch werden sie unabhängig von der Dauer des Haltens bei Veräußerung mit dem persönlichen Einkommensteuersatz besteuert. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) stellen Kryptowerte „andere Wirtschaftsgüter“ im Sinne des § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 1 EStG dar (vgl. BFH, Urt. v. 14.2.2023 – IX R 3/22). Den §§ 22, 23 EStG liegt der Grundsatz zugrunde, dass das Spekulieren mit Wirtschaftsgütern im Privatvermögen zur Einkünfteerzielung besteuert werden soll. Krypto-Assets werden von Marktteilnehmern wie Hochrisiko-Tech- Werte behandelt und müssen daher unabhängig von einer Haltefrist besteuert werden. Die Regelung ist sachgerecht, da andere Wirtschaftsgüter wie beispielsweise physisches Gold, Antiquitäten, Kunstwerke, historische Fahrzeuge oder Fremdwährungen in einem wesentlich geringeren Umfang für Spekulationsgewinne genutzt werden.
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## III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse
## Der Haushaltsausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner 38. Sitzung am 20. Mai 2026 beraten und empfiehlt mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜND NIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke Ablehnung.
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke Ablehnung.
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## Der Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung hat den Gesetzentwurf in seiner 28. Sitzung am 20. Mai
## IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss
Der Finanzausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/5752 in seiner 35. Sitzung am 20. Mai 2026 erst malig und abschließend beraten.
## Der Finanzausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stim
men der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke die Ablehnung des Gesetzentwurfs.
Der Finanzausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/5752 in seiner 35. Sitzung am 20. Mai 2026 erstmalig und abschließend beraten.
Der Finanzausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke die Ablehnung des Gesetzentwurfs.
## Die Fraktion derCDU/CSU lehnte den vorliegenden Gesetzentwurf ab und wies darauf hin, dass die Schließung
der vermeintlichen Gerechtigkeitslücke bei der Besteuerung von Kryptowerten an anderer Stelle zu neuen Ge rechtigkeitslücken führe, insbesondere im Vergleich zur Besteuerung von Fremdwährungen, Edelmetallen oder Wertpapieren. Ein Abweichen von der bewährten Besteuerungssystematik für Kryptowerte bedürfe einer tragfä higen Begründung, die der Gesetzentwurf nicht liefere. Vorzugswürdiger sei vielmehr eine Verbesserung des Steuervollzugs bei Kryptowerten.
der vermeintlichen Gerechtigkeitslücke bei der Besteuerung von Kryptowerten an anderer Stelle zu neuen Gerechtigkeitslücken führe, insbesondere im Vergleich zur Besteuerung von Fremdwährungen, Edelmetallen oder Wertpapieren. Ein Abweichen von der bewährten Besteuerungssystematik für Kryptowerte bedürfe einer tragfähigen Begründung, die der Gesetzentwurf nicht liefere. Vorzugswürdiger sei vielmehr eine Verbesserung des Steuervollzugs bei Kryptowerten.
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## Die Fraktion der AfD trug fünf Kritikpunkte gegen den Gesetzentwurf vor:
## Drucksache 21/6112
Zweitens begründe die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ihren Gesetzentwurf damit, dass Aktiengewinne stets steuerpflichtig seien. Sie wähle jedoch nicht die für Aktien geltende Besteuerungssystematik der Abgeltung steuer in Höhe von 25 Prozent nach § 20 EStG, sondern belasse Kryptowerte im Anwendungsbereich des § 23 EStG und damit bei einer Besteuerung nach dem persönlichen Einkommensteuersatz von bis zu 45 Prozent.
Drittens seien die prognostizierten Steuermehreinnahmen in Höhe von 5 Milliarden Euro aus Sicht der Fraktion der AfD unrealistisch. Eine belastbare Berechnungsgrundlage liege nicht vor. Verhaltensänderungen wie Wohn sitzverlagerungen, das Unterlassen von Verkäufen oder ein Ausweichen auf andere Plattformen seien nicht hin reichend berücksichtigt worden. Zudem entstehe Steueraufkommen erst mit der Realisierung von Veräußerungs gewinnen. Eine steuerliche Belastung von langfristigen Haltern führe häufig zu gegenteiligen Effekten.
Viertens stelle die Abschaffung der einjährigen Haltefrist für Kryptowerte in § 23 EStG einen Systembruch dar. Die Spekulationsfrist gelte seit Jahrzehnten für Gold, Antiquitäten, Kunstgegenstände, historische Fahrzeuge und Fremdwährungen. Für eine einzelne Assetklasse werde ohne sachliche Rechtfertigung eine Ausnahme im bishe rigen Steuersystem geschaffen.
Fünftens sehe man ein Rückwirkungsproblem, da die Neuregelung nach dem Gesetzentwurf bereits ab dem 1. Ja nuar 2026 gelten solle, obwohl das Gesetz erst im Laufe des Jahres 2026 in Kraft treten würde. Verfassungsrecht liche Beschwerden seien daher erwartbar.
## Die Fraktion der SPD teilte das Ziel des Gesetzentwurfs, mehr Steuergerechtigkeit bei Kryptowerten herzustel
len. Es könne langfristig nicht das Ziel sein, besonders spekulative und volatile Anlageformen steuerlich günstiger zu behandeln als andere Kapitaleinkünfte. Kryptowerte und andere digitale Vermögenswerte gewännen zuneh mend an Bedeutung für Wirtschaft, Finanzmärkte und private Vermögensbildung. Die Fraktion der SPD wolle Innovationen ermöglichen und zugleich Steuergerechtigkeit sowie Transparenz im Umgang mit Kryptowerten sicherstellen. Die steuerliche Gleichbehandlung von Kryptowerten mit Zinsen und Dividenden stelle aus Sicht der Fraktion der SPD einen wichtigen Schritt hin zu mehr Steuergerechtigkeit dar.
Zweitens begründe die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ihren Gesetzentwurf damit, dass Aktiengewinne stets steuerpflichtig seien. Sie wähle jedoch nicht die für Aktien geltende Besteuerungssystematik der Abgeltungsteuer in Höhe von 25 Prozent nach § 20 EStG, sondern belasse Kryptowerte im Anwendungsbereich des § 23 EStG und damit bei einer Besteuerung nach dem persönlichen Einkommensteuersatz von bis zu 45 Prozent.
Drittens seien die prognostizierten Steuermehreinnahmen in Höhe von 5 Milliarden Euro aus Sicht der Fraktion der AfD unrealistisch. Eine belastbare Berechnungsgrundlage liege nicht vor. Verhaltensänderungen wie Wohnsitzverlagerungen, das Unterlassen von Verkäufen oder ein Ausweichen auf andere Plattformen seien nicht hinreichend berücksichtigt worden. Zudem entstehe Steueraufkommen erst mit der Realisierung von Veräußerungsgewinnen. Eine steuerliche Belastung von langfristigen Haltern führe häufig zu gegenteiligen Effekten.
Viertens stelle die Abschaffung der einjährigen Haltefrist für Kryptowerte in § 23 EStG einen Systembruch dar. Die Spekulationsfrist gelte seit Jahrzehnten für Gold, Antiquitäten, Kunstgegenstände, historische Fahrzeuge und Fremdwährungen. Für eine einzelne Assetklasse werde ohne sachliche Rechtfertigung eine Ausnahme im bisherigen Steuersystem geschaffen.
Fünftens sehe man ein Rückwirkungsproblem, da die Neuregelung nach dem Gesetzentwurf bereits ab dem 1. Januar 2026 gelten solle, obwohl das Gesetz erst im Laufe des Jahres 2026 in Kraft treten würde. Verfassungsrechtliche Beschwerden seien daher erwartbar.
Die Fraktion der SPD teilte das Ziel des Gesetzentwurfs, mehr Steuergerechtigkeit bei Kryptowerten herzustellen. Es könne langfristig nicht das Ziel sein, besonders spekulative und volatile Anlageformen steuerlich günstiger zu behandeln als andere Kapitaleinkünfte. Kryptowerte und andere digitale Vermögenswerte gewännen zunehmend an Bedeutung für Wirtschaft, Finanzmärkte und private Vermögensbildung. Die Fraktion der SPD wolle Innovationen ermöglichen und zugleich Steuergerechtigkeit sowie Transparenz im Umgang mit Kryptowerten sicherstellen. Die steuerliche Gleichbehandlung von Kryptowerten mit Zinsen und Dividenden stelle aus Sicht der Fraktion der SPD einen wichtigen Schritt hin zu mehr Steuergerechtigkeit dar.
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Die Fraktion der SPD teile das Ziel von Bundesfinanzminister Lars Klingbeil, der im Zusammenhang mit der Aufstellung des nächsten Bundeshaushalts erklärt habe, dass Veränderungen auch in Bereichen erforderlich seien, an die man sich lange gewöhnt habe. Innerhalb der Koalition bestehe Einigkeit darüber, die Besteuerung von Kryptowerten zu überprüfen und neu zu regeln. Die Fraktion der SPD setze sich dafür ein, die einjährige Haltefrist für Kryptowährungen abzuschaffen, nach der Gewinne gemäß § 23 EStG steuerfrei seien. Entsprechende Gewinne sollten künftig der Abgeltungsteuer unterliegen. Gemeinsam mit dem Koalitionspartner wolle man zeitnah eine moderne und transparente Besteuerung von Kryptowerten auf den Weg bringen.
## Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN betonte, dass eine Neuregelung der Besteuerung von Kryptowerten
in § 23 EStG durch den vorliegenden Gesetzentwurf sachgerecht begründet werden könne. Sie verwies auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, wonach Gewinne aus Kryptowerten als Gewinne aus privaten Veräuße rungsgeschäften im Sinne des § 23 EStG einzuordnen seien. Gleichwohl müsse nach Auffassung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN aber zwischen traditionellen Anlagegütern wie beispielsweise alten Gemälden und hochvolatilen Anlageobjekten ohne volkswirtschaftlichen Nutzen unterschieden werden. Kryptowerte seien nicht die Anlagegüter, für die § 23 EStG ursprünglich geschaffen worden sei. Vielmehr handele es sich um Anlagefor men, deren primäres Ziel in der Wertsteigerung liege und deren Volatilität selbst die spekulativsten ETFs und Aktien übertreffe. Vor diesem Hintergrund könne eine steuerliche Ungleichbehandlung von Kryptowerten gegen über anderen von § 23 EStG erfassten Anlagegütern sachgerecht begründet werden.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN wies hinsichtlich der erwarteten Steuermehreinnahmen darauf hin, dass keine Berechnungen des Bundesministeriums der Finanzen vorlägen. Es existierten jedoch Berechnungen unter anderem der Frankfurt School of Finance, wonach bei Umsetzung des Vorschlags der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN jährliche Steuermehreinnahmen in Höhe von 11,4 Milliarden Euro möglich seien. Im Gesetz entwurf sei jedoch als konservative Schätzung lediglich die Hälfte dieses Betrags zugrunde gelegt worden.
in § 23 EStG durch den vorliegenden Gesetzentwurf sachgerecht begründet werden könne. Sie verwies auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, wonach Gewinne aus Kryptowerten als Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 EStG einzuordnen seien. Gleichwohl müsse nach Auffassung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN aber zwischen traditionellen Anlagegütern wie beispielsweise alten Gemälden und hochvolatilen Anlageobjekten ohne volkswirtschaftlichen Nutzen unterschieden werden. Kryptowerte seien nicht die Anlagegüter, für die § 23 EStG ursprünglich geschaffen worden sei. Vielmehr handele es sich um Anlageformen, deren primäres Ziel in der Wertsteigerung liege und deren Volatilität selbst die spekulativsten ETFs und Aktien übertreffe. Vor diesem Hintergrund könne eine steuerliche Ungleichbehandlung von Kryptowerten gegenüber anderen von § 23 EStG erfassten Anlagegütern sachgerecht begründet werden.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN wies hinsichtlich der erwarteten Steuermehreinnahmen darauf hin, dass keine Berechnungen des Bundesministeriums der Finanzen vorlägen. Es existierten jedoch Berechnungen unter anderem der Frankfurt School of Finance, wonach bei Umsetzung des Vorschlags der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN jährliche Steuermehreinnahmen in Höhe von 11,4 Milliarden Euro möglich seien. Im Gesetzentwurf sei jedoch als konservative Schätzung lediglich die Hälfte dieses Betrags zugrunde gelegt worden.
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Im Mittelpunkt der Debatte stehe die Frage, ob angesichts der Wahrnehmung vieler Menschen, dass alltägliche Lebenshaltungskosten kaum noch tragbar seien und Arbeitseinkommen hoch belastet würden, weiterhin Gründe gegen eine Neuregelung angeführt werden sollten. Die Gründe für eine Neuregelung seien offensichtlich. Es sei ungerecht, Arbeitseinkommen zu besteuern, Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowerten jedoch nach einer Haltedauer von einem Jahr steuerfrei zu belassen.
## Die Fraktion Die Linke stimmte dem Vorschlag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu, da man ebenfalls
der Auffassung sei, dass die bestehenden Ungleichheiten bei der Besteuerung von Kryptowerten zeitnah beseitigt werden müssten. Ein Vorteil des Gesetzentwurfs bestehe darin, dass Deutschland nicht länger als Steueroase für große Krypto-Investoren fungieren würde. Zudem könne dadurch die sogenannte Milliardärs-Schnittstelle durch brochen werden. Da Kryptovermögen in Deutschland sehr ungleich verteilt seien, setze die Abschaffung der Hal tefrist genau dort an, wo gegenwärtig leistungslose Einkommen entstünden. Zudem erscheine es folgerichtig, die EU-Richtlinie DAC 8 als Instrument heranzuziehen.
Gleichzeitig wies die Fraktion Die Linke auf Schwächen im Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜ NEN hin. Problematisch sei insbesondere, dass der Vorschlag weiterhin im System des § 23 EStG verbleibe und damit bei privaten Veräußerungsgeschäften ansetze, was erhebliche praktische Probleme verursache. Zum einen bestehe ein Vollzugsdefizit infolge der Besteuerung nach dem individuellen Steuersatz. Nach dem vorgeschlage nen Modell könne keine Kryptobörse die Steuer automatisiert abführen. Dadurch drohe ein erheblicher bürokra tischer Prüfaufwand für Finanzämter und Steuerpflichtige. Zum anderen fehle eine Verlustverrechnungsbeschrän kung. Ohne eine solche Regelung könnten spekulative Verluste aus Kryptowerten mit verlässlicheren Erträgen aus Aktien oder Dividenden verrechnet werden, wodurch der Staatshaushalt mittelbar für gescheiterte Krypto- Spekulationen einstehen müsste. Als Lösung hierfür sehe die Fraktion Die Linke eine spezielle Verlustverrech nungsbeschränkung für Kryptowährungen, die sich aufgrund des fehlenden volkswirtschaftlichen Nutzens von Kryptowerten auch verfassungsrechtlich begründen lasse.
der Auffassung sei, dass die bestehenden Ungleichheiten bei der Besteuerung von Kryptowerten zeitnah beseitigt werden müssten. Ein Vorteil des Gesetzentwurfs bestehe darin, dass Deutschland nicht länger als Steueroase für große Krypto-Investoren fungieren würde. Zudem könne dadurch die sogenannte Milliardärs-Schnittstelle durchbrochen werden. Da Kryptovermögen in Deutschland sehr ungleich verteilt seien, setze die Abschaffung der Haltefrist genau dort an, wo gegenwärtig leistungslose Einkommen entstünden. Zudem erscheine es folgerichtig, die EU-Richtlinie DAC 8 als Instrument heranzuziehen.
Gleichzeitig wies die Fraktion Die Linke auf Schwächen im Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hin. Problematisch sei insbesondere, dass der Vorschlag weiterhin im System des § 23 EStG verbleibe und damit bei privaten Veräußerungsgeschäften ansetze, was erhebliche praktische Probleme verursache. Zum einen bestehe ein Vollzugsdefizit infolge der Besteuerung nach dem individuellen Steuersatz. Nach dem vorgeschlagenen Modell könne keine Kryptobörse die Steuer automatisiert abführen. Dadurch drohe ein erheblicher bürokratischer Prüfaufwand für Finanzämter und Steuerpflichtige. Zum anderen fehle eine Verlustverrechnungsbeschränkung. Ohne eine solche Regelung könnten spekulative Verluste aus Kryptowerten mit verlässlicheren Erträgen aus Aktien oder Dividenden verrechnet werden, wodurch der Staatshaushalt mittelbar für gescheiterte Krypto- Spekulationen einstehen müsste. Als Lösung hierfür sehe die Fraktion Die Linke eine spezielle Verlustverrechnungsbeschränkung für Kryptowährungen, die sich aufgrund des fehlenden volkswirtschaftlichen Nutzens von Kryptowerten auch verfassungsrechtlich begründen lasse.
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Vor diesem Hintergrund verfolge die Fraktion Die Linke einen anderen Ansatz, den sie mit ihrem Antrag auf Drucksache 21/5824 eingebracht habe. Danach sollten Kryptowerte in den Katalog des § 20 EStG aufgenommen und der Kapitalertragsteuer unterworfen werden. Dadurch würde das Prinzip der Quellenbesteuerung greifen, sodass zentrale Kryptobörsen die Steuer automatisiert abführen könnten. Dies sichere dem Fiskus unmittelbare Einnahmen und reduziere zugleich bestehende Vollzugsdefizite. Langfristig strebe die Fraktion Die Linke darüber hinaus eine Anhebung der Kapitalertragsteuer in Richtung der regulären Einkommensbesteuerung an. Es sei aus ihrer Sicht ungerecht, dass Arbeitseinkünfte höher besteuert würden als Kapitaleinkünfte. Ergänzend sehe der Antrag der Fraktion Die Linke Maßnahmen wie die Einbeziehung von Kryptowerten in die Wegzugsbesteuerung nach § 6 Außensteuergesetz, einen dezentralen Schutzmechanismus nach dem Vorbild des niederländischen Box- 3-Systems sowie eine Verschärfung der regulatorischen Aufsicht auf europäischer Ebene vor.
ISSN 0722-8333