Что изменилось
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Beweislastumkehr bei der selbständigen erweiterten Einziehung nach § 76a Absatz 4 des... · редакция 1 → 2 · зафиксировано 2026-08-24 03:43 · +116 −116 строк
… 10 строк без изменений …
# Deutscher Bundestag
## A. Problem und Ziel
Im Bereich der Organisierten Kriminalität lässt sich seit Jahren eine zunehmende Professionalisierung bei der Verschleierung, Verwertung und Mehrung der Erlöse aus Straftaten feststellen. Dies betrifft sämtliche Deliktsfelder, in denen die Orga nisierte Kriminalität agiert, insbesondere Rauschgift- und Waffenhandel, Schleu sungskriminalität, qualifizierte Eigentumsdelikte, Menschenhandel und Zuhälte rei sowie Vermögensdelikte und Geldwäsche.
Im Rahmen ihrer Ermittlungen im Umfeld der Organisierten Kriminalität stoßen die Strafverfolgungsbehörden immer wieder auf Vermögensgegenstände, die zwar keiner konkreten Straftat zugeordnet werden können, denen jedoch die un mittelbare oder mittelbare Herkunft aus strafbaren Handlungen gewissermaßen „auf die Stirn geschrieben“ steht. Personen, die der Organisierten Kriminalität zu zurechnen sind oder sich in deren Umfeld bewegen, verfügen dabei oft über be trächtliche, durch legale Einkünfte nicht zu erklärende Vermögenswerte wie Im mobilien, hochwertige Kraftfahrzeuge, Uhren, Schmuckstücke, Edelmetalle, hohe Bargeldbeträge oder Kryptowährungen und pflegen einen luxuriösen Le bensstil, den sie nach außen zur Schau tragen. Dabei handelt es sich keineswegs um ein bloßes „Ärgernis“, das in einem freiheitlichen Rechtsstaat hingenommen werden müsste. Vielmehr gibt die Entwicklung Anlass zu der Sorge, dass das Vertrauen der Bevölkerung in die rechtsstaatlichen Institutionen und damit letzt lich der Rechtsfrieden gefährdet werden, wenn der Staat sich nicht als handlungs fähig erweist.
Entsprechende Befunde gelten aber auch für das ausufernde Feld der Wirtschaftsund Steuerstraftaten und den gesamten Bereich der Umweltkriminalität, die aus Tätersicht ebenfalls gigantische Gewinne ermöglichen und die nicht in allen Fäl len der Organisierten Kriminalität zuzuordnen sind.
Das Bundesverfassungsgericht hat insofern die besondere rechtsstaatliche Bedeu tung einer funktionierenden Vermögensabschöpfung hervorgehoben: „Das Ver trauen der Bevölkerung in die Gerechtigkeit und die Unverbrüchlichkeit der Rechtsordnung kann Schaden nehmen, wenn Straftäter deliktisch erlangte Ver mögensvorteile dauerhaft behalten dürfen. Eine Duldung solcher strafrechtswid rigen Vermögenslagen durch den Staat könnte den Eindruck hervorrufen, krimi nelles Verhalten zahle sich aus, und damit staatlich gesetzten Anreiz zur Bege
Im Bereich der Organisierten Kriminalität lässt sich seit Jahren eine zunehmende Professionalisierung bei der Verschleierung, Verwertung und Mehrung der Erlöse aus Straftaten feststellen. Dies betrifft sämtliche Deliktsfelder, in denen die Organisierte Kriminalität agiert, insbesondere Rauschgift- und Waffenhandel, Schleusungskriminalität, qualifizierte Eigentumsdelikte, Menschenhandel und Zuhälterei sowie Vermögensdelikte und Geldwäsche.
Im Rahmen ihrer Ermittlungen im Umfeld der Organisierten Kriminalität stoßen die Strafverfolgungsbehörden immer wieder auf Vermögensgegenstände, die zwar keiner konkreten Straftat zugeordnet werden können, denen jedoch die unmittelbare oder mittelbare Herkunft aus strafbaren Handlungen gewissermaßen „auf die Stirn geschrieben“ steht. Personen, die der Organisierten Kriminalität zuzurechnen sind oder sich in deren Umfeld bewegen, verfügen dabei oft über beträchtliche, durch legale Einkünfte nicht zu erklärende Vermögenswerte wie Immobilien, hochwertige Kraftfahrzeuge, Uhren, Schmuckstücke, Edelmetalle, hohe Bargeldbeträge oder Kryptowährungen und pflegen einen luxuriösen Lebensstil, den sie nach außen zur Schau tragen. Dabei handelt es sich keineswegs um ein bloßes „Ärgernis“, das in einem freiheitlichen Rechtsstaat hingenommen werden müsste. Vielmehr gibt die Entwicklung Anlass zu der Sorge, dass das Vertrauen der Bevölkerung in die rechtsstaatlichen Institutionen und damit letztlich der Rechtsfrieden gefährdet werden, wenn der Staat sich nicht als handlungsfähig erweist.
Entsprechende Befunde gelten aber auch für das ausufernde Feld der Wirtschaftsund Steuerstraftaten und den gesamten Bereich der Umweltkriminalität, die aus Tätersicht ebenfalls gigantische Gewinne ermöglichen und die nicht in allen Fällen der Organisierten Kriminalität zuzuordnen sind.
Das Bundesverfassungsgericht hat insofern die besondere rechtsstaatliche Bedeutung einer funktionierenden Vermögensabschöpfung hervorgehoben: „Das Vertrauen der Bevölkerung in die Gerechtigkeit und die Unverbrüchlichkeit der Rechtsordnung kann Schaden nehmen, wenn Straftäter deliktisch erlangte Vermögensvorteile dauerhaft behalten dürfen. Eine Duldung solcher strafrechtswidrigen Vermögenslagen durch den Staat könnte den Eindruck hervorrufen, kriminelles Verhalten zahle sich aus, und damit staatlich gesetzten Anreiz zur Bege
Drucksache 21/5777 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode hung gewinnorientierter Delikte geben. Die strafrechtliche Gewinnabschöpfung ist ein geeignetes Mittel, um dies zu verhindern. Sie kann der Bevölkerung den Eindruck vermitteln, der Staat unternehme alles ihm rechtsstaatlich Mögliche, um eine Nutznießung von Verbrechensgewinnen zu unterbinden.“ (Beschluss des Zweiten Senats vom 14. Januar 2004 – 2 BvR 564/95- BVerfGE 110, 1, 29).
Diese Erkenntnis hatte auch der Gesetzgeber bei der Reform des Rechts der Ver mögensabschöpfung im Jahr 2017 vor Augen (BT-Drucksache 18/9525 S. 45). Die Vermögensabschöpfung sollte gerade auch im Hinblick auf die Einziehung deliktisch erlangten Vermögens „unklarer“ Herkunft vereinfacht und effektiver gestaltet werden (ebd., S. 48). In der Rechtspraxis zeigt sich jedoch nach wie vor, dass gerade die Einziehung solcher Gegenstände, die keiner konkreten Straftat zugeordnet werden können, mit dem bestehenden Abschöpfungsregime nur un zulänglich möglich ist, da der Nachweis, dass ein Gegenstand aus (irgend-)einer rechtswidrigen Tat herrührt, oft nicht gelingt. Der Staat befindet sich hier regel mäßig in einer „strukturellen Beweisnot“.
Vor diesem Hintergrund werden bereits seit geraumer Zeit immer wieder – natio nal und international – Forderungen nach Beweiserleichterungen erhoben.
Bereits das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Ver kehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen (United Nations Convention against Illicit Traffic in Narcotic Drugs and Psychotropic Substances – UNCATND), bekannt auch als Wiener Konvention vom 20. Dezember 1988, sah in Artikel 5 Absatz 7 die Möglichkeit einer Beweislastumkehr vor, um den Anreiz der Begehung weiterer Straftaten zu verringern. Danach kann „[j]ede Vertrags partei […] in Erwägung ziehen, die Umkehr der Beweislast im Hinblick auf den rechtmässigen Ursprung mutmasslicher Erträge oder anderer einziehbarer Ver mögensgegenstände vorzuschreiben, soweit eine solche Massnahme mit den Grundsätzen ihres innerstaatlichen Rechts und der Art der Gerichts- und anderen Verfahren vereinbar ist.“
Im Jahr 2005 ist im Übereinkommen des Europarates über Geldwäsche sowie Er mittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten und über die Finanzierung des Terrorismus (sog. Warschauer Konvention, Europaratsver trag Nr. 198) in Artikel 3 Absatz 4 vereinbart worden: „Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder anderen Maßnahmen, um bei einer oder mehreren schweren Straftaten im Sinne ihres innerstaatlichen Rechts zu verlan gen, dass ein Täter die Herkunft mutmaßlicher Erträge oder anderer einziehbarer Vermögensgegenstände nachweist, soweit dies mit den Grundsätzen ihres inner staatlichen Rechts vereinbar ist.“
Die Financial Action Task Force on Money Laundering (FATF), die wichtigste internationale Institution zur Bekämpfung und Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und Proliferationsfinanzierung, empfiehlt ihren Mit gliedstaaten, unter bestimmten Voraussetzungen eine Beweislastumkehr bezüg lich der Herkunft mutmaßlich der Einziehung unterliegender Gegenstände zu er wägen („Countries should consider adopting measures which require an offender to demonstrate the lawful origin of the property alleged to be liable to confisca tion.“, The FATF Recommendations, Stand: Oktober 2025, S. 41).
Bereits im Gesetzgebungsverfahren zur Reformierung des Rechts der Vermö gensabschöpfung von 2017 hatte der Bundesrat gefordert, zielgerichtet zu prüfen, inwieweit bei der Abschöpfung von Vermögen unklarer Herkunft, namentlich für die Bereiche des Terrorismus und der Organisierten Kriminalität, (weitergehende) Beweiserleichterungen geschaffen werden können. Beweiserleichterungen seien jedenfalls dort geboten, wo – wie insbesondere in den Bereichen der (profitorien tierten) Organisierten Kriminalität und des Terrorismus – ein krimineller Lebens
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode
## Drucksache 21/5777
wandel des Betroffenen nachhaltig in Erscheinung trete und bei Würdigung aller Umstände eine naheliegende Wahrscheinlichkeit bestehe, dass der Täter ihm zu ordenbare, nicht unbeträchtliche Vermögenswerte durch strafrechtlich relevantes Handeln erlangt habe. Gerade das konspirative Vorgehen organisierter Tätergrup pen verursache für die Vermögensabschöpfung besondere Beweisschwierigkei ten, da es die Zuordnung von Vermögen zu konkreten Straftaten erschwere (BR- Drucksache 418/16 (Beschluss) vom 23. September 2016, S. 2).
CDU, CSU und SPD haben auf Bundesebene in diesem Sinne in ihrem Koaliti onsvertrag für die 21. Legislaturperiode vereinbart: „Wir verschärfen den Kampf gegen Organisierte Kriminalität und gegen Banden- und sogenannte Clankrimi nalität durch eine vollständige Beweislastumkehr beim Einziehen von Vermögen unklarer Herkunft“ sowie „Wir regeln, dass beim Einziehen von Vermögen un klarer Herkunft künftig eine vollständige Beweislastumkehr gilt, […].“ (Koaliti onsvertrag 21. Legislaturperiode, S. 83, 90).
Bei ihrer 223. Sitzung im Juni 2025 haben die Innenminister der Länder die im Koalitionsvertrag vereinbarte Einführung einer Beweislastumkehr bei der Einzie hung von Vermögen unklarer Herkunft begrüßt und das Bundesministerium des Innern gebeten, sich innerhalb der Bundesregierung dafür einzusetzen, hierzu schnellstmöglich einen entsprechenden Gesetzentwurf vorzulegen.
Zuletzt hat der Bundesrat in seiner Sitzung vom 30. Januar 2026 auf den durch die Länder Nordrhein-Westfalen und Sachsen eingebrachten Antrag eine Ent schließung gefasst, mit welcher die Bundesregierung unter anderem gebeten wird, „[…] zu prüfen, ob unter bestimmten Voraussetzungen eine Beweislastumkehr bei der Einziehung von Vermögen unklarer Herkunft geregelt werden kann, so weit Betroffene die legale Herkunft erheblicher Vermögenswerte nicht plausibel nachweisen können.“ (BR-Drucksache 741/25 (Beschluss)).
Mit der vorliegenden Gesetzesinitiative wird nunmehr ein konkreter Gesetzesvorschlag zur Einführung einer Beweislastumkehr bei der Einziehung von Vermö genswerten „unklarer Herkunft“ eingebracht.
Diese Erkenntnis hatte auch der Gesetzgeber bei der Reform des Rechts der Vermögensabschöpfung im Jahr 2017 vor Augen (BT-Drucksache 18/9525 S. 45). Die Vermögensabschöpfung sollte gerade auch im Hinblick auf die Einziehung deliktisch erlangten Vermögens „unklarer“ Herkunft vereinfacht und effektiver gestaltet werden (ebd., S. 48). In der Rechtspraxis zeigt sich jedoch nach wie vor, dass gerade die Einziehung solcher Gegenstände, die keiner konkreten Straftat zugeordnet werden können, mit dem bestehenden Abschöpfungsregime nur unzulänglich möglich ist, da der Nachweis, dass ein Gegenstand aus (irgend-)einer rechtswidrigen Tat herrührt, oft nicht gelingt. Der Staat befindet sich hier regelmäßig in einer „strukturellen Beweisnot“.
Vor diesem Hintergrund werden bereits seit geraumer Zeit immer wieder – national und international – Forderungen nach Beweiserleichterungen erhoben.
Bereits das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen (United Nations Convention against Illicit Traffic in Narcotic Drugs and Psychotropic Substances – UNCATND), bekannt auch als Wiener Konvention vom 20. Dezember 1988, sah in Artikel 5 Absatz 7 die Möglichkeit einer Beweislastumkehr vor, um den Anreiz der Begehung weiterer Straftaten zu verringern. Danach kann „[j]ede Vertragspartei […] in Erwägung ziehen, die Umkehr der Beweislast im Hinblick auf den rechtmässigen Ursprung mutmasslicher Erträge oder anderer einziehbarer Vermögensgegenstände vorzuschreiben, soweit eine solche Massnahme mit den Grundsätzen ihres innerstaatlichen Rechts und der Art der Gerichts- und anderen Verfahren vereinbar ist.“
Im Jahr 2005 ist im Übereinkommen des Europarates über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten und über die Finanzierung des Terrorismus (sog. Warschauer Konvention, Europaratsvertrag Nr. 198) in Artikel 3 Absatz 4 vereinbart worden: „Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder anderen Maßnahmen, um bei einer oder mehreren schweren Straftaten im Sinne ihres innerstaatlichen Rechts zu verlangen, dass ein Täter die Herkunft mutmaßlicher Erträge oder anderer einziehbarer Vermögensgegenstände nachweist, soweit dies mit den Grundsätzen ihres innerstaatlichen Rechts vereinbar ist.“
Die Financial Action Task Force on Money Laundering (FATF), die wichtigste internationale Institution zur Bekämpfung und Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und Proliferationsfinanzierung, empfiehlt ihren Mitgliedstaaten, unter bestimmten Voraussetzungen eine Beweislastumkehr bezüglich der Herkunft mutmaßlich der Einziehung unterliegender Gegenstände zu erwägen („Countries should consider adopting measures which require an offender to demonstrate the lawful origin of the property alleged to be liable to confiscation.“, The FATF Recommendations, Stand: Oktober 2025, S. 41).
Bereits im Gesetzgebungsverfahren zur Reformierung des Rechts der Vermögensabschöpfung von 2017 hatte der Bundesrat gefordert, zielgerichtet zu prüfen, inwieweit bei der Abschöpfung von Vermögen unklarer Herkunft, namentlich für die Bereiche des Terrorismus und der Organisierten Kriminalität, (weitergehende) Beweiserleichterungen geschaffen werden können. Beweiserleichterungen seien jedenfalls dort geboten, wo – wie insbesondere in den Bereichen der (profitorientierten) Organisierten Kriminalität und des Terrorismus – ein krimineller Lebens
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode
## Drucksache 21/5777
wandel des Betroffenen nachhaltig in Erscheinung trete und bei Würdigung aller Umstände eine naheliegende Wahrscheinlichkeit bestehe, dass der Täter ihm zuordenbare, nicht unbeträchtliche Vermögenswerte durch strafrechtlich relevantes Handeln erlangt habe. Gerade das konspirative Vorgehen organisierter Tätergruppen verursache für die Vermögensabschöpfung besondere Beweisschwierigkeiten, da es die Zuordnung von Vermögen zu konkreten Straftaten erschwere (BR- Drucksache 418/16 (Beschluss) vom 23. September 2016, S. 2).
CDU, CSU und SPD haben auf Bundesebene in diesem Sinne in ihrem Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode vereinbart: „Wir verschärfen den Kampf gegen Organisierte Kriminalität und gegen Banden- und sogenannte Clankriminalität durch eine vollständige Beweislastumkehr beim Einziehen von Vermögen unklarer Herkunft“ sowie „Wir regeln, dass beim Einziehen von Vermögen unklarer Herkunft künftig eine vollständige Beweislastumkehr gilt, […].“ (Koalitionsvertrag 21. Legislaturperiode, S. 83, 90).
Bei ihrer 223. Sitzung im Juni 2025 haben die Innenminister der Länder die im Koalitionsvertrag vereinbarte Einführung einer Beweislastumkehr bei der Einziehung von Vermögen unklarer Herkunft begrüßt und das Bundesministerium des Innern gebeten, sich innerhalb der Bundesregierung dafür einzusetzen, hierzu schnellstmöglich einen entsprechenden Gesetzentwurf vorzulegen.
Zuletzt hat der Bundesrat in seiner Sitzung vom 30. Januar 2026 auf den durch die Länder Nordrhein-Westfalen und Sachsen eingebrachten Antrag eine Entschließung gefasst, mit welcher die Bundesregierung unter anderem gebeten wird, „[…] zu prüfen, ob unter bestimmten Voraussetzungen eine Beweislastumkehr bei der Einziehung von Vermögen unklarer Herkunft geregelt werden kann, soweit Betroffene die legale Herkunft erheblicher Vermögenswerte nicht plausibel nachweisen können.“ (BR-Drucksache 741/25 (Beschluss)).
Mit der vorliegenden Gesetzesinitiative wird nunmehr ein konkreter Gesetzesvorschlag zur Einführung einer Beweislastumkehr bei der Einziehung von Vermögenswerten „unklarer Herkunft“ eingebracht.
… 51 строк без изменений …
## B. Lösung
Federführend ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
Die Auffassung der Bundesregierung zu dem Gesetzentwurf ist in der als Anlage 2 beige fügten Stellungnahme dargelegt.
Die Auffassung der Bundesregierung zu dem Gesetzentwurf ist in der als Anlage 2 beigefügten Stellungnahme dargelegt.
… 19 строк без изменений …
Mit freundlichen Grüßen
„§ 437
Besondere Regelungen für das selbständige Einziehungsverfahren (1)Bei der Entscheidung über die selbständige Einziehung nach § 76a Absatz 4 des Strafgesetzbuches schöpft das Gericht seine Überzeugung davon, dass der Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, aus einer freien Würdigung aller Umstände des Einzelfalls. Hierbei kann es insbesondere das Ergebnis der Ermittlun gen zu der Tat, die Anlass für das Verfahren war, die Umstände, unter denen der Gegenstand aufgefunden und sichergestellt worden ist, sowie die sonstigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen be rücksichtigen.
Besondere Regelungen für das selbständige Einziehungsverfahren (1)Bei der Entscheidung über die selbständige Einziehung nach § 76a Absatz 4 des Strafgesetzbuches schöpft das Gericht seine Überzeugung davon, dass der Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, aus einer freien Würdigung aller Umstände des Einzelfalls. Hierbei kann es insbesondere das Ergebnis der Ermittlungen zu der Tat, die Anlass für das Verfahren war, die Umstände, unter denen der Gegenstand aufgefunden und sichergestellt worden ist, sowie die sonstigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen berücksichtigen.
… 15 строк без изменений …
(2)Das Herrühren eines Gegenstandes aus einer rechtswidrigen Tat wird vermutet, wenn dessen Wert in einem groben Missverhältnis zu den rechtmäßigen Einkünften des Betroffenen steht.“
Übergangsregelungen zu den Gesetzen zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung und zur Einführung einer Beweislastumkehr bei der selbständigen erweiterten
Einziehung nach § 76a Absatz 4 des Strafgesetzbuches (1)Das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) gilt nicht für Verfahren, in denen bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes im Urteil oder Strafbefehl festge stellt wurde, dass deshalb nicht auf Verfall erkannt wird, weil Ansprüche eines Verletzten im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches entgegenstehen.
Einziehung nach § 76a Absatz 4 des Strafgesetzbuches (1)Das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) gilt nicht für Verfahren, in denen bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes im Urteil oder Strafbefehl festgestellt wurde, dass deshalb nicht auf Verfall erkannt wird, weil Ansprüche eines Verletzten im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches entgegenstehen.
… 29 строк без изменений …
(2)Das Gesetz zur Einführung einer Beweislastumkehr bei der selbständigen erweiterten Einziehung nach
Neben der an eine Verurteilung gebundenen obligatorischen (erweiterten) Einziehung von Taterträgen nach den §§ 73 ff. StGB und der fakultativen Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten gemäß den §§ 74 ff. StGB sieht das Gesetz in § 76a Absatz 1 bis 3 StGB die selbständige – verurteilungsunabhängige – Einziehung von Taterträgen sowie von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten vor.
In § 76a Absatz 4 StGB ist die selbständige erweiterte Einziehung normiert, die die Abschöpfung von inkrimi nierten Vermögenswerten „unklarer Herkunft“ ermöglicht. Nach § 76a Absatz 4 Satz 1 StGB sollen ein wegen des Verdachts einer der in dem Straftatenkatalog in Satz 3 der Vorschrift genannten Straftaten sichergestellter Gegenstand sowie daraus gezogene Nutzungen auch dann selbständig eingezogen werden, wenn der Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat herrührt und der von der Sicherstellung Betroffene nicht wegen der ihr zugrunde liegenden Straftat verfolgt oder verurteilt werden kann. Dabei ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass der in Rede stehende Gegenstand aus (irgend-)einer rechtwidrigen Tat (§ 11 Absatz 1 Nummer 5 StGB) herrührt, die sich nicht näher konkretisieren lässt, weil anderenfalls die Einziehung im Wege der Tatertragseinziehung nach § 73 StGB erfolgen müsste (MüKoStGB/Meißner, 5. Aufl. 2025, StGB § 76a Rn. 18 m. w. N.).
Verfahrensrechtlich wird § 76a Absatz 4 StGB durch § 437 StPO flankiert. Nach Satz 1 der Vorschrift kann das Gericht bei der Entscheidung seine Überzeugung davon, dass der Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat her rührt, insbesondere auf ein grobes Missverhältnis zwischen dem Wert des Gegenstandes und den rechtmäßigen Einkünften des Betroffenen stützen. Nach Satz 2 kann es zudem insbesondere auch das Ergebnis der Ermittlungen zu der Tat, die Anlass für das Verfahren war, die Umstände, unter denen der Gegenstand aufgefunden und sicher gestellt worden ist, sowie die sonstigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen berück sichtigen.
Ein eigenständiger Bedeutungsgehalt der Vorschrift ist jedoch zweifelhaft. Für die Anordnung der Einziehung müssen deren materiell-rechtliche Voraussetzungen – zur Überzeugung des Gerichts – feststehen. Verbleibende Zweifel gehen entsprechend zugunsten des von der Einziehung Betroffenen. Das Gericht ist in seiner Überzeu gungsbildung frei und kann also auch aus (Indiz-)Tatsachen wie den genannten Umständen des Einzelfalls auf eine inkriminierte Herkunft schließen. Dies folgt – auch ohne Geltung des § 437 StPO – bereits aus dem Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung des § 261 StPO (KK-StPO/Tiemann, 9. Aufl. 2023, StPO § 261 Rn. 86).
Die gesetzgeberische Vorstellung war jedoch eine andere. Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung sollten mit der Vorschrift Umstände bezeichnet werden, die regelmäßig für die richterliche Überzeugung von der delik tischen Herkunft von entscheidender Bedeutung sein werden, wobei dem Vorliegen eines groben Missverhältnis ses zwischen dem Wert des sichergestellten Gegenstandes und den rechtmäßigen Einkünften des Betroffenen ein herausragender Stellenwert zukommen sollte (BT-Drucksache 18/9525 S. 58, 93 und BT-Drucksache 18/11640 S. 44, 89). Den Gerichten sollte hierdurch eine „klare Leitlinie“ für die Überzeugungsbildung gegeben werden. Maßgeblich sollte nach der Gesetzesbegründung jedoch die richterliche Überzeugung aufgrund einer freien Be weiswürdigung bleiben, auch wenn der im ursprünglichen Gesetzentwurf vorgesehene Absatz 2, wonach § 261 StPO unberührt bleiben sollte, als rein deklaratorisch und damit überflüssig gestrichen wurde. Zugleich sollte aber nach Vorstellung des Reformgesetzgebers aus der Rechtsnatur der selbständigen Einziehung als Verfahren ad rem ohne Strafcharakter in beweisrechtlicher Hinsicht ein Verfahren folgen, „das sich an den zivilrechtlichen Darle gungs- und Beweislastregeln orientiert. Legt die Staatsanwaltschaft mit ihrem Einziehungsantrag einen (beweis baren) Tatsachenvortrag dar, der insbesondere mit Blick auf das „Missverhältnis“-Kriterium (§ 437 Absatz 1
In § 76a Absatz 4 StGB ist die selbständige erweiterte Einziehung normiert, die die Abschöpfung von inkriminierten Vermögenswerten „unklarer Herkunft“ ermöglicht. Nach § 76a Absatz 4 Satz 1 StGB sollen ein wegen des Verdachts einer der in dem Straftatenkatalog in Satz 3 der Vorschrift genannten Straftaten sichergestellter Gegenstand sowie daraus gezogene Nutzungen auch dann selbständig eingezogen werden, wenn der Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat herrührt und der von der Sicherstellung Betroffene nicht wegen der ihr zugrunde liegenden Straftat verfolgt oder verurteilt werden kann. Dabei ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass der in Rede stehende Gegenstand aus (irgend-)einer rechtwidrigen Tat (§ 11 Absatz 1 Nummer 5 StGB) herrührt, die sich nicht näher konkretisieren lässt, weil anderenfalls die Einziehung im Wege der Tatertragseinziehung nach § 73 StGB erfolgen müsste (MüKoStGB/Meißner, 5. Aufl. 2025, StGB § 76a Rn. 18 m. w. N.).
Verfahrensrechtlich wird § 76a Absatz 4 StGB durch § 437 StPO flankiert. Nach Satz 1 der Vorschrift kann das Gericht bei der Entscheidung seine Überzeugung davon, dass der Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, insbesondere auf ein grobes Missverhältnis zwischen dem Wert des Gegenstandes und den rechtmäßigen Einkünften des Betroffenen stützen. Nach Satz 2 kann es zudem insbesondere auch das Ergebnis der Ermittlungen zu der Tat, die Anlass für das Verfahren war, die Umstände, unter denen der Gegenstand aufgefunden und sichergestellt worden ist, sowie die sonstigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen berücksichtigen.
Ein eigenständiger Bedeutungsgehalt der Vorschrift ist jedoch zweifelhaft. Für die Anordnung der Einziehung müssen deren materiell-rechtliche Voraussetzungen – zur Überzeugung des Gerichts – feststehen. Verbleibende Zweifel gehen entsprechend zugunsten des von der Einziehung Betroffenen. Das Gericht ist in seiner Überzeugungsbildung frei und kann also auch aus (Indiz-)Tatsachen wie den genannten Umständen des Einzelfalls auf eine inkriminierte Herkunft schließen. Dies folgt – auch ohne Geltung des § 437 StPO – bereits aus dem Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung des § 261 StPO (KK-StPO/Tiemann, 9. Aufl. 2023, StPO § 261 Rn. 86).
Die gesetzgeberische Vorstellung war jedoch eine andere. Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung sollten mit der Vorschrift Umstände bezeichnet werden, die regelmäßig für die richterliche Überzeugung von der deliktischen Herkunft von entscheidender Bedeutung sein werden, wobei dem Vorliegen eines groben Missverhältnisses zwischen dem Wert des sichergestellten Gegenstandes und den rechtmäßigen Einkünften des Betroffenen ein herausragender Stellenwert zukommen sollte (BT-Drucksache 18/9525 S. 58, 93 und BT-Drucksache 18/11640 S. 44, 89). Den Gerichten sollte hierdurch eine „klare Leitlinie“ für die Überzeugungsbildung gegeben werden. Maßgeblich sollte nach der Gesetzesbegründung jedoch die richterliche Überzeugung aufgrund einer freien Beweiswürdigung bleiben, auch wenn der im ursprünglichen Gesetzentwurf vorgesehene Absatz 2, wonach § 261 StPO unberührt bleiben sollte, als rein deklaratorisch und damit überflüssig gestrichen wurde. Zugleich sollte aber nach Vorstellung des Reformgesetzgebers aus der Rechtsnatur der selbständigen Einziehung als Verfahren ad rem ohne Strafcharakter in beweisrechtlicher Hinsicht ein Verfahren folgen, „das sich an den zivilrechtlichen Darlegungs- und Beweislastregeln orientiert. Legt die Staatsanwaltschaft mit ihrem Einziehungsantrag einen (beweisbaren) Tatsachenvortrag dar, der insbesondere mit Blick auf das „Missverhältnis“-Kriterium (§ 437 Absatz 1
Drucksache 21/5777 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode
Satz 1 StPO-E) den Schluss auf die deliktische Herkunft des sichergestellten Gegenstand zulässt, wird – falls die Beweisaufnahme den Tatsachenvortrag bestätigt – das Gericht in der Regel („soll“) die Einziehung anordnen, es sei denn, der Betroffene bestreitet als Einziehungsbeteiligter substantiiert die deliktische Herkunft und bietet ent sprechenden Beweis an. Besitzt der Antrag der Staatsanwaltschaft also die beschriebene Substanz und erweisen sich die darin aufgeführten Tatsachen im gerichtlichen Verfahren als zutreffend, wird der Einziehungsbeteiligte die Anordnung der Einziehung mit bloßem Schweigen oder einem Bestreiten mit Nichtwissen in aller Regel nicht abwenden können.“ (BT-Drucksache 18/9525 S. 92).
Unter Berufung auf diese Gesetzesmaterialien wird teilweise angenommen, dass bei der Entscheidung über die selbständige erweiterte Einziehung die zivilprozessualen Grundsätze der (sekundären) Darlegungs- und Substan tiierungslast entsprechend anzuwenden seien (Radtke/Hohmann/Hüls StPO, 2. Aufl. 2025, § 437 Rn. 2ff.; wohl auch TK-StGB/Eser/Schuster StGB, 31. Aufl. 2025, § 76a Rn. 14; NK-StGB/ Saliger, 6. Aufl. 2023, § 76a Rn. 27; AG Nürtingen Beschl. v. 21.06.2019 – 16 Ds 211 Js 53509/17, BeckRS 2019, 15406 Rn. 15). Andere sehen in der Vorschrift eine spezielle Form eines „normativen Anscheinsbeweises“, der vom Richter faktisch zu einer „milden Herabsetzung“ des Beweismaßstabes (von der Überzeugung von der inkriminierten Herkunft hin zu einer Überzeugung von einer – vom Gesetzgeber aus dem Vorliegen der Indiztatsachen abgeleiteten – hohen Wahr scheinlichkeit einer solchen Herkunft) genutzt werden kann (vgl. Marstaller/Zimmermann, Non-conviction-based confiscation in Deutschland?, S. 115, 125).
Die ganz überwiegende Ansicht in Literatur und Rechtsprechung folgt dem indes nicht. Sie sieht in § 437 StPO lediglich Leitlinien bzw. eine Hilfestellung für das Tatgericht, leitet jedoch weder aus der Norm noch aus den Gesetzesmaterialien eine Geltung zivilprozessualer Darlegungsregelungen oder gar eine Umkehr der Beweislast ab (KK-StPO/Schmidt/Scheuß, 9. Aufl. 2023, StPO § 437 Rn. 3; MüKoSt-PO/Scheinfeld/Langlitz, 2. Aufl. 2024, StPO § 437 Rn. 9; Meyer NZWiSt 2018, 246, 248; OLG Hamburg Beschl. v. 18.05.2022 – 3 Ws 1/22, BeckRS 2022, 58387 Rn. 13). Verlangt wird vielmehr die uneingeschränkte richterliche Überzeugung von der inkrimi nierten Herkunft des Vermögensgegenstandes unter umfassender Würdigung aller Umstände des Falles. Der Vor schrift des § 437 StPO komme keine den Überzeugungsmaßstab (§ 261 StPO) modifizierende Bedeutung zu (st. Rspr., s. nur BGH, Urt. v. 18.09.2019 – 1 StR 320/18, NStZ 2020, 149, 150; BGH Urt. v. 17.07.2025 – 5 StR 465/24, BeckRS 2025, 32115 Rn. 23; Kraushaar NZWiSt 2019, 288, 292).
Satz 1 StPO-E) den Schluss auf die deliktische Herkunft des sichergestellten Gegenstand zulässt, wird – falls die Beweisaufnahme den Tatsachenvortrag bestätigt – das Gericht in der Regel („soll“) die Einziehung anordnen, es sei denn, der Betroffene bestreitet als Einziehungsbeteiligter substantiiert die deliktische Herkunft und bietet entsprechenden Beweis an. Besitzt der Antrag der Staatsanwaltschaft also die beschriebene Substanz und erweisen sich die darin aufgeführten Tatsachen im gerichtlichen Verfahren als zutreffend, wird der Einziehungsbeteiligte die Anordnung der Einziehung mit bloßem Schweigen oder einem Bestreiten mit Nichtwissen in aller Regel nicht abwenden können.“ (BT-Drucksache 18/9525 S. 92).
Unter Berufung auf diese Gesetzesmaterialien wird teilweise angenommen, dass bei der Entscheidung über die selbständige erweiterte Einziehung die zivilprozessualen Grundsätze der (sekundären) Darlegungs- und Substantiierungslast entsprechend anzuwenden seien (Radtke/Hohmann/Hüls StPO, 2. Aufl. 2025, § 437 Rn. 2ff.; wohl auch TK-StGB/Eser/Schuster StGB, 31. Aufl. 2025, § 76a Rn. 14; NK-StGB/ Saliger, 6. Aufl. 2023, § 76a Rn. 27; AG Nürtingen Beschl. v. 21.06.2019 – 16 Ds 211 Js 53509/17, BeckRS 2019, 15406 Rn. 15). Andere sehen in der Vorschrift eine spezielle Form eines „normativen Anscheinsbeweises“, der vom Richter faktisch zu einer „milden Herabsetzung“ des Beweismaßstabes (von der Überzeugung von der inkriminierten Herkunft hin zu einer Überzeugung von einer – vom Gesetzgeber aus dem Vorliegen der Indiztatsachen abgeleiteten – hohen Wahrscheinlichkeit einer solchen Herkunft) genutzt werden kann (vgl. Marstaller/Zimmermann, Non-conviction-based confiscation in Deutschland?, S. 115, 125).
Die ganz überwiegende Ansicht in Literatur und Rechtsprechung folgt dem indes nicht. Sie sieht in § 437 StPO lediglich Leitlinien bzw. eine Hilfestellung für das Tatgericht, leitet jedoch weder aus der Norm noch aus den Gesetzesmaterialien eine Geltung zivilprozessualer Darlegungsregelungen oder gar eine Umkehr der Beweislast ab (KK-StPO/Schmidt/Scheuß, 9. Aufl. 2023, StPO § 437 Rn. 3; MüKoSt-PO/Scheinfeld/Langlitz, 2. Aufl. 2024, StPO § 437 Rn. 9; Meyer NZWiSt 2018, 246, 248; OLG Hamburg Beschl. v. 18.05.2022 – 3 Ws 1/22, BeckRS 2022, 58387 Rn. 13). Verlangt wird vielmehr die uneingeschränkte richterliche Überzeugung von der inkriminierten Herkunft des Vermögensgegenstandes unter umfassender Würdigung aller Umstände des Falles. Der Vorschrift des § 437 StPO komme keine den Überzeugungsmaßstab (§ 261 StPO) modifizierende Bedeutung zu (st. Rspr., s. nur BGH, Urt. v. 18.09.2019 – 1 StR 320/18, NStZ 2020, 149, 150; BGH Urt. v. 17.07.2025 – 5 StR 465/24, BeckRS 2025, 32115 Rn. 23; Kraushaar NZWiSt 2019, 288, 292).
… 3 строк без изменений …
Im Ergebnis bietet die gegenwärtige Rechtslage für die Abschöpfung inkriminierter Vermögenswerte „unklarer Herkunft“ daher keine Beweiserleichterung. Die ausdrückliche Nennung von möglichen (Indiz-)Tatsachen in § 437 StPO mag die Gerichte „ermutigen“, ihre Überzeugungsbildung hierauf zu stützen. Lassen sich nach der Beweisaufnahme jedoch Zweifel an der deliktischen Herkunft nicht ausräumen, scheitert die Einziehung.
## Rechtsnatur der Einziehung
Ausgangspunkt aller Reformüberlegungen ist die Bestimmung der Rechtsnatur der Einziehung, die für alle Ein ziehungsformen nach den §§ 73 ff. StGB einheitlich zu betrachten ist.
Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs sowie nach herrschender Ansicht in der Rechtslehre handelt es sich bei der Einziehung von Taterträgen und der Einzie hung von Vermögen unklarer Herkunft nach § 76a Absatz 4 StGB – trotz der Verankerung im Strafrecht – weder um Strafen noch um strafähnliche Maßnahmen. Dies hat zur Folge, dass diese nicht am Schuldgrundsatz zu mes sen sind und die Unschuldsvermutung nicht gilt (BVerfGE 110, 1, 14; 156, 354, 389; BGHSt 47, 369, 373; BGH NStZ-RR 2004, 214; vgl. auch BGHSt 55, 174, 176; BGH NJW 1995, 2235; NStZ 2001, 312; Köhler NStZ 2017, 497, 498; konkret bezogen auf § 76a Absatz 4 StGB: Höft HRRS 2018, 196, 200; Marstaller/Zimmermann, Nonconviction-based confiscation in Deutschland?, 2018, S. 77 ff.).
Der Einziehung fehlt insbesondere die für eine Strafe charakteristische Zweckrichtung der Repression und Ver geltung für ein rechtlich verbotenes Verhalten. Kennzeichnend für eine Strafe ist, dass dem Täter ein rechtswid riges sozialethisches Fehlverhalten vorgeworfen wird (BVerfGE 95, 96, 140). Dies ist bei der Einziehung jedoch nicht der Fall. Eine Maßnahme ist auch nicht schon dann als Strafe anzusehen, wenn sie mit einer Einbuße an Freiheit oder Vermögen verbunden ist und damit faktisch die Wirkung eines Übels entfaltet. Bei der Beurteilung des pönalen Charakters einer Rechtsfolge sind vielmehr weitere, wertende Kriterien heranzuziehen, insbesondere der Rechtsgrund der Anordnung und der vom Gesetzgeber mit ihr verfolgte Zweck (BVerfGE 110, 1, 14).
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode
## Drucksache 21/5777
Vor diesem Hintergrund wird die Einziehung als Maßnahme sui generis mit „kondiktionsähnlichem Charakter“ begriffen. Sie hat eine vermögensordnende Funktion und ist (vergleichbar dem Bereicherungsrecht nach den §§ 812 ff. BGB) auf eine Wiederherstellung der ursprünglichen (vor dem tatbedingten Vermögenszufluss beste henden) Vermögenslage und nicht auf Herbeiführung einer zusätzlichen Einbuße beim Täter der Erwerbstat im Vergleich zum Status quo ante und auf Schuldausgleich gerichtet (BVerfGE 110, 1, 21 f.; 156, 354, 391 ff.; BGH Urt. v. 17.08.2023 – 4 StR 125/23 – Rn. 26, juris; BGH Beschl. v. 30.04.2025 – 1 StR 419/24; Köhler NStZ 2017, 497, 498; speziell zu § 76a Absatz 4 StGB Höft a. a. O.; Lackner/Kühl/Heger, StGB, 31. Aufl. 2025, § 73 Rn. 1; a. A. zu §§ 73a/76a Absatz 4 StGB Marstaller/Zimmermann a. a. O., die darin eine nicht-pönale generalpräven tive Sanktion eigener Art sehen).
Ausgangspunkt aller Reformüberlegungen ist die Bestimmung der Rechtsnatur der Einziehung, die für alle Einziehungsformen nach den §§ 73 ff. StGB einheitlich zu betrachten ist.
Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs sowie nach herrschender Ansicht in der Rechtslehre handelt es sich bei der Einziehung von Taterträgen und der Einziehung von Vermögen unklarer Herkunft nach § 76a Absatz 4 StGB – trotz der Verankerung im Strafrecht – weder um Strafen noch um strafähnliche Maßnahmen. Dies hat zur Folge, dass diese nicht am Schuldgrundsatz zu messen sind und die Unschuldsvermutung nicht gilt (BVerfGE 110, 1, 14; 156, 354, 389; BGHSt 47, 369, 373; BGH NStZ-RR 2004, 214; vgl. auch BGHSt 55, 174, 176; BGH NJW 1995, 2235; NStZ 2001, 312; Köhler NStZ 2017, 497, 498; konkret bezogen auf § 76a Absatz 4 StGB: Höft HRRS 2018, 196, 200; Marstaller/Zimmermann, Nonconviction-based confiscation in Deutschland?, 2018, S. 77 ff.).
Der Einziehung fehlt insbesondere die für eine Strafe charakteristische Zweckrichtung der Repression und Vergeltung für ein rechtlich verbotenes Verhalten. Kennzeichnend für eine Strafe ist, dass dem Täter ein rechtswidriges sozialethisches Fehlverhalten vorgeworfen wird (BVerfGE 95, 96, 140). Dies ist bei der Einziehung jedoch nicht der Fall. Eine Maßnahme ist auch nicht schon dann als Strafe anzusehen, wenn sie mit einer Einbuße an Freiheit oder Vermögen verbunden ist und damit faktisch die Wirkung eines Übels entfaltet. Bei der Beurteilung des pönalen Charakters einer Rechtsfolge sind vielmehr weitere, wertende Kriterien heranzuziehen, insbesondere der Rechtsgrund der Anordnung und der vom Gesetzgeber mit ihr verfolgte Zweck (BVerfGE 110, 1, 14).
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode
## Drucksache 21/5777
Vor diesem Hintergrund wird die Einziehung als Maßnahme sui generis mit „kondiktionsähnlichem Charakter“ begriffen. Sie hat eine vermögensordnende Funktion und ist (vergleichbar dem Bereicherungsrecht nach den §§ 812 ff. BGB) auf eine Wiederherstellung der ursprünglichen (vor dem tatbedingten Vermögenszufluss bestehenden) Vermögenslage und nicht auf Herbeiführung einer zusätzlichen Einbuße beim Täter der Erwerbstat im Vergleich zum Status quo ante und auf Schuldausgleich gerichtet (BVerfGE 110, 1, 21 f.; 156, 354, 391 ff.; BGH Urt. v. 17.08.2023 – 4 StR 125/23 – Rn. 26, juris; BGH Beschl. v. 30.04.2025 – 1 StR 419/24; Köhler NStZ 2017, 497, 498; speziell zu § 76a Absatz 4 StGB Höft a. a. O.; Lackner/Kühl/Heger, StGB, 31. Aufl. 2025, § 73 Rn. 1; a. A. zu §§ 73a/76a Absatz 4 StGB Marstaller/Zimmermann a. a. O., die darin eine nicht-pönale generalpräventive Sanktion eigener Art sehen).
… 1 строк без изменений …
Mit der grundlegenden Neugestaltung des Rechts der strafrechtlichen Vermögens-abschöpfung im Jahr 2017 hat der Gesetzgeber an dieser rechtsdogmatischen Ein-ordnung ausdrücklich nichts geändert (BT-Drucks. 18/9525, S. 48, 55).
Im Schrifttum wird nur noch vereinzelt die Auffassung vertreten, die Einziehung habe Straf- oder zumindest strafähnlichen Charakter (dazu ausführlich Tübinger Kommentar-StGB/Eser/Schuster, 31. Aufl. 2025, vor § 73 Rn. 15–18). Begründet wird dies im Kern mit drei Prämissen, nämlich
− der möglichen Abschöpfung nach dem „Bruttoprinzip“ (keine Abzugsfähigkeit von tatbezogenen Aufwen dungen, vgl. § 73d Absatz 1 Satz 2 StGB), da der Betroffene in einem solchen Fall durch die Einziehung ein zusätzliches Übel in Gestalt nutzloser Aufwendungen erleide,
− der vertikalen Verhängung einer Maßnahme durch den Staat, die in das Recht auf Eigentum eines Individu ums eingreift und
− der möglichen Abschöpfung nach dem „Bruttoprinzip“ (keine Abzugsfähigkeit von tatbezogenen Aufwendungen, vgl. § 73d Absatz 1 Satz 2 StGB), da der Betroffene in einem solchen Fall durch die Einziehung ein zusätzliches Übel in Gestalt nutzloser Aufwendungen erleide,
− der vertikalen Verhängung einer Maßnahme durch den Staat, die in das Recht auf Eigentum eines Individuums eingreift und
… 3 строк без изменений …
− dem der Einziehung sowohl durch den Gesetzgeber als auch durch die Rechtsprechung zugeschriebenen präventiv-vermögensordnenden Zweck.
Die seit 2017 geltenden neuen §§ 73 Absatz 1 und 73d Absatz 1 StGB ermöglichen es, dass nach § 73d Absatz 1 StGB die legalen Aufwendungen des Täters abgezogen werden, so dass eine strafähnliche Wirkung qua Gesetz verhindert wird (Lackner/Kühl/Heger, 30. Aufl. 2023, StGB § 73d Rn. 3). Die Einziehung stellt jedenfalls seit der Reform 2017 im Schwerpunkt keine vertikale Maßnahme in einem Über-Unterordnungsverhältnis von Staat und Täter dar, da sich der Eingriff in das Vermögen des Täters durch die zwingende Opferentschädigung entsprechend der zivil-rechtlichen Kondiktion vor allem als horizontale Regulierung der Beziehungen zwischen Privatpersonen darstellt (zur Opferentschädigung Schmidt/Sauter/Scheuß, Vermögensabschöpfung, 3. Auflage 2024, Rdnr. 30 ff.).
Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung steht der präventiv-vermögensordnende Zweck in keinem Wider spruch zum kondiktionsähnlichen Charakter, dessen Ausgestaltung sich an den Normen des zivilen Bereiche rungsrechts orientiert (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.2.2021 – 2 BvL 8/19, BVerfGE 156, 354 Rz. 106, 117; BGH 5 StR 622/24).
Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung steht der präventiv-vermögensordnende Zweck in keinem Widerspruch zum kondiktionsähnlichen Charakter, dessen Ausgestaltung sich an den Normen des zivilen Bereicherungsrechts orientiert (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.2.2021 – 2 BvL 8/19, BVerfGE 156, 354 Rz. 106, 117; BGH 5 StR 622/24).
Einige Autoren erblicken zumindest in den Fällen der selbständigen erweiterten Einziehung gemäß § 76a Absatz 4 StGB, in denen der Abschöpfungswert aufgrund einer „Vermischung“ mit legal erworbenen Mitteln den deliktisch erlangten Vermögenszuwachs übersteigt, eine strafähnliche Maßnahme (Rönnau/Begemeier, NStZ 2021, 705, 707f; BeckOKStGB/Heuchemer, 67. Ed. 1.11.2025, StGB § 73 Rn. 1).
Letztlich haben sich aber diese Argumente in der Rechtsprechung und der herrschenden Meinung nicht durchset zen können.
Im Ergebnis ist daher festzustellen, dass die Einziehung von Taterträgen neben der Strafe und den Maßregeln der Besserung und Sicherung eine Maßnahme sui generis mit eigener Systematik darstellt und die strafrechtliche Unschuldsvermutung und das Schuldprinzip bei der Ausgestaltung des Einziehungsverfahrens keine Geltung be anspruchen.
Letztlich haben sich aber diese Argumente in der Rechtsprechung und der herrschenden Meinung nicht durchsetzen können.
Im Ergebnis ist daher festzustellen, dass die Einziehung von Taterträgen neben der Strafe und den Maßregeln der Besserung und Sicherung eine Maßnahme sui generis mit eigener Systematik darstellt und die strafrechtliche Unschuldsvermutung und das Schuldprinzip bei der Ausgestaltung des Einziehungsverfahrens keine Geltung beanspruchen.
… 5 строк без изменений …
## Drucksache 21/5777
## Notwendigkeit einer „echten“ Beweiserleichterung
Selbst wenn man die vom Reformgesetzgeber im Jahr 2017 und in der Rechtswissenschaft angedachte Anwen dung zivilprozessualer Grundsätze über die Darlegungs- und Substantiierungslast im Vermögensabschöpfungs recht (vgl. etwa Wegner/Ladwig/Zimmermann/El-Ghazi KriPoz 2022, 428, 429 ff., die hierfür ein eigenes „Ver mögenseinziehungsgesetz“ vorschlagen) konsequent umsetzen würde, wäre dies nicht ausreichend, um die be schriebene strukturelle Beweisnot des Staates zu beseitigen.
Selbst wenn man die vom Reformgesetzgeber im Jahr 2017 und in der Rechtswissenschaft angedachte Anwendung zivilprozessualer Grundsätze über die Darlegungs- und Substantiierungslast im Vermögensabschöpfungsrecht (vgl. etwa Wegner/Ladwig/Zimmermann/El-Ghazi KriPoz 2022, 428, 429 ff., die hierfür ein eigenes „Vermögenseinziehungsgesetz“ vorschlagen) konsequent umsetzen würde, wäre dies nicht ausreichend, um die beschriebene strukturelle Beweisnot des Staates zu beseitigen.
Zwar träfe den Inhaber des betreffenden Gegenstandes die Obliegenheit, den Vortrag der Staatsanwaltschaft zur inkriminierten Herkunft substantiiert zu bestreiten bzw. zur rechtmäßigen Herkunft vorzutragen, bevor die „volle Beweislast“ des Staates zum Tragen kommt. Eine prozessuale Wahrheitspflicht (wie im Zivilprozess, vgl. § 138 Absatz 1 ZPO) besteht jedoch nicht.
Die forensische Praxis zeigt immer wieder, dass gerade die „erfahrenen“ Täter (insbesondere Angehörige der Organisierten Kriminalität) ohne weiteres bereit und in der Lage sind, unzutreffende, aber in sich schlüssige, mit hinreichend Details versehene und an die mit der Antragsschrift der Staatsanwaltschaft vorgelegten Erkenntnisse angepasste – mithin substantiierte – Angaben zur Herkunft des Vermögensgegenstandes zu machen und notfalls (manipulierte) Beweismittel anzubieten. Dies ist insbesondere in Verfahren der Fall, in denen die Einziehung nennenswerter Vermögenswerte wie Immobilien oder hohen Geldbeträgen im Raum steht. Oft werden hier Le benssachverhalte zum Erwerb oder zur Finanzierung vorgetragen, die sich vor geraumer Zeit allein in der Sphäre des Betroffenen, in dessen familiären oder kriminellen Umfeld – bisweilen im Ausland –, zugetragen haben sollen.
Die forensische Praxis zeigt immer wieder, dass gerade die „erfahrenen“ Täter (insbesondere Angehörige der Organisierten Kriminalität) ohne weiteres bereit und in der Lage sind, unzutreffende, aber in sich schlüssige, mit hinreichend Details versehene und an die mit der Antragsschrift der Staatsanwaltschaft vorgelegten Erkenntnisse angepasste – mithin substantiierte – Angaben zur Herkunft des Vermögensgegenstandes zu machen und notfalls (manipulierte) Beweismittel anzubieten. Dies ist insbesondere in Verfahren der Fall, in denen die Einziehung nennenswerter Vermögenswerte wie Immobilien oder hohen Geldbeträgen im Raum steht. Oft werden hier Lebenssachverhalte zum Erwerb oder zur Finanzierung vorgetragen, die sich vor geraumer Zeit allein in der Sphäre des Betroffenen, in dessen familiären oder kriminellen Umfeld – bisweilen im Ausland –, zugetragen haben sollen.
Den Strafverfolgungsbehörden ist es in aller Regel schlicht unmöglich, einen solchen Vortrag (substantiiert) zu bestreiten, geschweige denn zu widerlegen.
Die Lösung kann daher konsequent nur auf Beweisebene gesucht werden. Es bedarf einer Regelung, die es unter engen Voraussetzungen ermöglicht, Vermögenswerte auch dann einzuziehen, wenn sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme eine inkriminierte Herkunft nicht nach dem hohen Maßstab der uneingeschränkten richterlichen Überzeugung nach § 261 StPO feststellen lässt. Die Grundrechte des Betroffenen, insbesondere die Eigentums garantie aus Artikel 14 GG, müssen dabei gewahrt, jedoch in einen angemessenen Ausgleich mit der überragen den Bedeutung einer konsequenten Abschöpfung strafrechtswidrig erlangter Vermögenswerte für das Gemein wohl gebracht werden.
Die Lösung kann daher konsequent nur auf Beweisebene gesucht werden. Es bedarf einer Regelung, die es unter engen Voraussetzungen ermöglicht, Vermögenswerte auch dann einzuziehen, wenn sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme eine inkriminierte Herkunft nicht nach dem hohen Maßstab der uneingeschränkten richterlichen Überzeugung nach § 261 StPO feststellen lässt. Die Grundrechte des Betroffenen, insbesondere die Eigentumsgarantie aus Artikel 14 GG, müssen dabei gewahrt, jedoch in einen angemessenen Ausgleich mit der überragenden Bedeutung einer konsequenten Abschöpfung strafrechtswidrig erlangter Vermögenswerte für das Gemeinwohl gebracht werden.
… 43 строк без изменений …
II.
Das Gesetz führt zu keinen sonstigen Kosten und Bürokratiekosten.
Der Entwurf berührt keine Aspekte einer nachhaltigen Entwicklung im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstra tegie.
Der Entwurf berührt keine Aspekte einer nachhaltigen Entwicklung im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie.
… 5 строк без изменений …
## B. Besonderer Teil
Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der erweiterten selbständigen Einziehung nach § 76a Absatz 4 StGB bleiben unverändert. Beibehalten wird auch der Regelungsstandort für die flankierende Verfahrensvorschrift in § 437 StPO.
Der bisherige § 437 StPO geht weitgehend unverändert, jedoch unter Herauslösung des Merkmals des groben Missverhältnisses zwischen Gegenstandswert und den rechtmäßigen Einkünften des Betroffenen, in dem neuen Absatz 1 auf. Dem bisherigen Wortlaut sowie dem Verständnis und der Handhabung in der Rechtspraxis entspre chend wird für die Feststellung des Herrührens eines Gegenstandes aus einer rechtswidrigen Tat grundsätzlich (Ausnahme nur unter den Voraussetzungen des neuen Absatzes 2) die uneingeschränkte richterliche Überzeugung aufgrund freier Beweiswürdigung für erforderlich gehalten. Es gilt der Amtsermittlungsgrundsatz (§ 244 Absatz 2 StPO). Die „Beweislast“ für das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals des „Herrührens aus einer rechtswidrigen Tat“ bleibt damit in den Fällen des Absatzes 1 unverändert beim Staat.
Der bisherige § 437 StPO geht weitgehend unverändert, jedoch unter Herauslösung des Merkmals des groben Missverhältnisses zwischen Gegenstandswert und den rechtmäßigen Einkünften des Betroffenen, in dem neuen Absatz 1 auf. Dem bisherigen Wortlaut sowie dem Verständnis und der Handhabung in der Rechtspraxis entsprechend wird für die Feststellung des Herrührens eines Gegenstandes aus einer rechtswidrigen Tat grundsätzlich (Ausnahme nur unter den Voraussetzungen des neuen Absatzes 2) die uneingeschränkte richterliche Überzeugung aufgrund freier Beweiswürdigung für erforderlich gehalten. Es gilt der Amtsermittlungsgrundsatz (§ 244 Absatz 2 StPO). Die „Beweislast“ für das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals des „Herrührens aus einer rechtswidrigen Tat“ bleibt damit in den Fällen des Absatzes 1 unverändert beim Staat.
… 3 строк без изменений …
## Zu § 437 Absatz 2
## Regelungskonzept
Um der eingangs beschriebenen strukturellen Beweisnot des Staates hinsichtlich der Herkunft mutmaßlich inkri minierter Vermögenswerte Rechnung zu tragen, sieht Absatz 2 für Fälle, in denen zwischen dem Wert des Ge genstandes und den rechtmäßigen Einkünften des Betroffenen ein grobes Missverhältnis besteht, eine Beweis lastumkehr vor. Die Bestimmung findet – ebenso wie der neue Absatz 1 – nur in Fällen der selbständigen erwei terten Einziehung nach § 76a Absatz 4 StGB Anwendung.
Wie der Reform-Gesetzgeber im Jahr 2017 zutreffend betont und auch die Rechtspraxis in den vergangenen Jah ren gezeigt hat, kommt dem Umstand eines groben Missverhältnisses zwischen dem Wert des in Rede stehenden Gegenstandes und den rechtmäßigen Einkünften des Betroffenen ein im Vergleich zu anderen Indikatoren un gleich höheres Gewicht zu.
Auch andere Staaten knüpfen – so unterschiedlich die Regime zur Vermögensabschöpfung im Einzelnen auch ausgestaltet sind – Beweiserleichterungen für die Feststellung der inkriminierten Herkunft verbreitet an ein sol ches Missverhältnis (vgl. die Übersicht in „Thematic Monitoring Review of the Conference of the Parties to CETS No.198 on Article 3 (4), („Confiscation measures“)“ v. 12.05.2021 zum Übereinkommen des Europarats Nr. 198; sowie in der Schweiz, vgl. Artikel 15 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmäßig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen: „Der Vermögensan
Drucksache 21/5777 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode stieg ist ausserordentlich stark, wenn ein grosses, nicht durch die allgemeine Lebenserfahrung und den Kontext des Landes zu erklärendes Missverhältnis zwischen dem rechtmässigen Einkommen der Person, deren Verfü gungsmacht die Vermögenswerte unterliegen, und dem fraglichen Vermögensanstieg besteht.“).
Im Unionsrecht wird dem Kriterium ebenfalls Bedeutung beigemessen. So wird in Artikel 16 Absatz 2 Buch stabe a der Richtlinie (EU) 2024/1260 ein „erhebliches Missverhältnis“ zwischen dem Wert des Vermögensge genstandes und dem rechtmäßigen Einkommen des Betroffenen ausdrücklich als ein Kriterium, das auf eine in kriminierte Herkunft hindeuten kann, angesehen.
Verfügt eine Person über einen Gegenstand, dessen Wert ihre rechtmäßigen Einkünfte weit übersteigt, ist also (ggf. unter Berücksichtigung des sonst bekannten Lebensstils der Person) nicht ersichtlich, wie sie den Gegen stand bei lebensnaher Betrachtung mit legalen Mitteln erworben haben kann, deutet alles auf eine nicht-legale Herkunft hin. Diese Wertung lässt sich nicht erst aufgrund einer dem Tatrichter zu überlassenden Einzelfallbe trachtung, sondern bereits abstrakt-generell treffen.
Durch Absatz 2 wird daher eine an das grobe Missverhältnis zwischen Gegenstandswert und rechtmäßigen Ein künften anknüpfende gesetzliche Vermutung für eine inkriminierte Herkunft statuiert. Kann sich das Gericht nach Durchführung der Beweisaufnahme keine uneingeschränkte Überzeugung davon verschaffen, dass der Gegen stand aus einer legalen Quelle herrührt, muss es von Gesetzes wegen seiner Entscheidung eine Herkunft aus nichtlegalen Quellen zugrunde legen. Ein Ermessen besteht insoweit nicht.
Um der eingangs beschriebenen strukturellen Beweisnot des Staates hinsichtlich der Herkunft mutmaßlich inkriminierter Vermögenswerte Rechnung zu tragen, sieht Absatz 2 für Fälle, in denen zwischen dem Wert des Gegenstandes und den rechtmäßigen Einkünften des Betroffenen ein grobes Missverhältnis besteht, eine Beweislastumkehr vor. Die Bestimmung findet – ebenso wie der neue Absatz 1 – nur in Fällen der selbständigen erweiterten Einziehung nach § 76a Absatz 4 StGB Anwendung.
Wie der Reform-Gesetzgeber im Jahr 2017 zutreffend betont und auch die Rechtspraxis in den vergangenen Jahren gezeigt hat, kommt dem Umstand eines groben Missverhältnisses zwischen dem Wert des in Rede stehenden Gegenstandes und den rechtmäßigen Einkünften des Betroffenen ein im Vergleich zu anderen Indikatoren ungleich höheres Gewicht zu.
Auch andere Staaten knüpfen – so unterschiedlich die Regime zur Vermögensabschöpfung im Einzelnen auch ausgestaltet sind – Beweiserleichterungen für die Feststellung der inkriminierten Herkunft verbreitet an ein solches Missverhältnis (vgl. die Übersicht in „Thematic Monitoring Review of the Conference of the Parties to CETS No.198 on Article 3 (4), („Confiscation measures“)“ v. 12.05.2021 zum Übereinkommen des Europarats Nr. 198; sowie in der Schweiz, vgl. Artikel 15 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmäßig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen: „Der Vermögensan
Drucksache 21/5777 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode stieg ist ausserordentlich stark, wenn ein grosses, nicht durch die allgemeine Lebenserfahrung und den Kontext des Landes zu erklärendes Missverhältnis zwischen dem rechtmässigen Einkommen der Person, deren Verfügungsmacht die Vermögenswerte unterliegen, und dem fraglichen Vermögensanstieg besteht.“).
Im Unionsrecht wird dem Kriterium ebenfalls Bedeutung beigemessen. So wird in Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2024/1260 ein „erhebliches Missverhältnis“ zwischen dem Wert des Vermögensgegenstandes und dem rechtmäßigen Einkommen des Betroffenen ausdrücklich als ein Kriterium, das auf eine inkriminierte Herkunft hindeuten kann, angesehen.
Verfügt eine Person über einen Gegenstand, dessen Wert ihre rechtmäßigen Einkünfte weit übersteigt, ist also (ggf. unter Berücksichtigung des sonst bekannten Lebensstils der Person) nicht ersichtlich, wie sie den Gegenstand bei lebensnaher Betrachtung mit legalen Mitteln erworben haben kann, deutet alles auf eine nicht-legale Herkunft hin. Diese Wertung lässt sich nicht erst aufgrund einer dem Tatrichter zu überlassenden Einzelfallbetrachtung, sondern bereits abstrakt-generell treffen.
Durch Absatz 2 wird daher eine an das grobe Missverhältnis zwischen Gegenstandswert und rechtmäßigen Einkünften anknüpfende gesetzliche Vermutung für eine inkriminierte Herkunft statuiert. Kann sich das Gericht nach Durchführung der Beweisaufnahme keine uneingeschränkte Überzeugung davon verschaffen, dass der Gegenstand aus einer legalen Quelle herrührt, muss es von Gesetzes wegen seiner Entscheidung eine Herkunft aus nichtlegalen Quellen zugrunde legen. Ein Ermessen besteht insoweit nicht.
Das Vorliegen eines groben Missverhältnisses als Vermutungsbasis muss hingegen zur Überzeugung des Gerichts (§ 261 StPO) feststehen. Auf eine Definition des bereits eingeführten Begriffs des „groben Missverhältnis“ wird dabei wegen der Vielschichtigkeit der Lebenssachverhalte bewusst verzichtet.
Es handelt sich bei Absatz 2 nicht um eine unwiderlegliche Vermutung. Das Gericht bleibt frei darin, trotz des Vorliegens eines groben Missverhältnisses eine legale Herkunft festzustellen. Voraussetzung ist dann jedoch die uneingeschränkte Überzeugung nach den Maßstäben des § 261 StPO. Zweifel gehen nunmehr zulasten des Be troffenen.
Die Vermutung schränkt die Amtsaufklärungspflicht (§ 244 Absatz 2 StPO) nicht ein. Nach allgemeinen Grunds ätzen hat das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen und die Beweisaufnahme auf alle Tatsachen und alle tauglichen und erlaubten Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind und deren Gebrauch sich aufdrängt oder naheliegt. Die Verpflichtung zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen endet dabei nicht mit der Feststellung eines groben Missverhältnisses zwischen Gegenstandswert und Ein künften des Betroffenen und dem daraus folgenden Eingreifen der Vermutung, sondern bezieht sich unverändert auch auf die Herkunft des in Rede stehenden Gegenstandes.
Dem Betroffenen bleibt es im gesamten Verfahren unbenommen, selbst Angaben zu seinen rechtmäßigen Ein künften und zur rechtmäßigen Herkunft des Gegenstandes zu machen oder Beweismittel zu benennen, aufgrund derer sich Zweifel an einer legalen Herkunft ausräumen lassen. Ob und inwieweit das Gericht entsprechenden „Beweisangeboten“ nachzugehen hat, richtet sich nach den allgemeinen Regeln.
Es handelt sich bei Absatz 2 nicht um eine unwiderlegliche Vermutung. Das Gericht bleibt frei darin, trotz des Vorliegens eines groben Missverhältnisses eine legale Herkunft festzustellen. Voraussetzung ist dann jedoch die uneingeschränkte Überzeugung nach den Maßstäben des § 261 StPO. Zweifel gehen nunmehr zulasten des Betroffenen.
Die Vermutung schränkt die Amtsaufklärungspflicht (§ 244 Absatz 2 StPO) nicht ein. Nach allgemeinen Grundsätzen hat das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen und die Beweisaufnahme auf alle Tatsachen und alle tauglichen und erlaubten Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind und deren Gebrauch sich aufdrängt oder naheliegt. Die Verpflichtung zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen endet dabei nicht mit der Feststellung eines groben Missverhältnisses zwischen Gegenstandswert und Einkünften des Betroffenen und dem daraus folgenden Eingreifen der Vermutung, sondern bezieht sich unverändert auch auf die Herkunft des in Rede stehenden Gegenstandes.
Dem Betroffenen bleibt es im gesamten Verfahren unbenommen, selbst Angaben zu seinen rechtmäßigen Einkünften und zur rechtmäßigen Herkunft des Gegenstandes zu machen oder Beweismittel zu benennen, aufgrund derer sich Zweifel an einer legalen Herkunft ausräumen lassen. Ob und inwieweit das Gericht entsprechenden „Beweisangeboten“ nachzugehen hat, richtet sich nach den allgemeinen Regeln.
… 1 строк без изменений …
b)
## Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht
Die vorgeschlagene Regelung ist mit höherrangigem Recht vereinbar, sie stellt insbesondere keinen unverhältnis mäßigen Eingriff in das Eigentumsgrundrecht dar.
Die selbständige erweiterte Einziehung gemäß § 76a Absatz 4 StGB ist auf der Grundlage der durch das BVerfG im Zusammenhang mit seiner Entscheidung zum erweiterten Verfall (BVerfGE 110, 1) entwickelten Beurtei lungsmaßstäbe eine verfassungsgemäße Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums (KG NZWiSt 2021, 74, 77; vgl. hierzu Nichtannahmebeschluss des BVerfG v. 09.04.2025 – 2 BvR 533/21).
Über die verfassungsrechtlich zulässige Reichweite von Beweiserleichterungen und gesetzlichen Vermutungen im selbständigen Einziehungsverfahren hat das BVerfG bislang nicht entschieden (BR-Drucksache 418/16 (Be schluss) S. 2; Marstaller/Zimmermann, Non-conviction-based confiscation in Deutschland?, 2018, S. 91 ff.; Meyer StV 2017, 343, 348; vgl. i. d. S. auch Beckemper ZStW 134 (2022), 456). In BVerfGE 110, 1 hat es zwar ausgesprochen, dass „[d]ie Annahme der deliktischen Herkunft eines Gegenstands im Sinne des § 73d Absatz 1 Satz 1 StGB (…) gerechtfertigt [ist], wenn sich der Tatrichter durch Ausschöpfung der vorhandenen Beweismittel von ihr überzeugt hat.“ Jedoch ist Gegenstand der Entscheidung ausdrücklich nur die einschränkende Auslegung
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode
## Drucksache 21/5777
von § 73d StGB a. F. durch BGHSt 40, 371. Aus der Entscheidung ergibt sich nicht, dass Artikel 14 GG einer Beweislastumkehr im Bereich der Vermögensabschöpfung ausnahmslos entgegenstehen würde. Gegen die An nahme, dass das Eigentumsgrundrecht Beweiserleichterungen und gesetzliche Vermutungen im Bereich der Ab schöpfung inkriminierten Vermögens prinzipiell ausschließt, spricht aber insbesondere, dass das BVerfG die Ein ziehung von Gegenständen unklarer Herkunft in anderen Rechtsgebieten für verfassungsrechtlich unbedenklich gehalten hat (vgl. BVerfG NVwZ 1997, 159; HFR 1970, 453). Zudem hat es bei der Verhängung eines strafähn lichen Ordnungsgeldes nach den Vorschriften der ZPO die Anwendung der Grundsätze des Anscheinsbeweises ausdrücklich gebilligt und entsprechende Beweiserleichterungen nur für Fälle einer Verurteilung im Strafverfah ren für ausgeschlossen erachtet (BVerfGE 84, 82, 87).
Als Auslegungshilfe für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite der Grundrechte kann zudem ergänzend auf die EMRK und die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR zurückgegriffen werden. Der EGMR hat festge stellt, dass es „gemeinsame europäische und weltweit geltende rechtliche Leitlinien [gibt], die auch ohne vorhe rige strafrechtliche Verurteilung zu Einziehung von Eigentum ermutigen, das mit schweren Straftaten (…) in Verbindung steht“, und dass „[z]weitens (…) die Beweislast dafür, dass der Betroffene rechtmäßiger Eigentümer des vermutet rechtswidrig erlangten Eigentums ist, in solchen nicht strafrechtlichen Einziehungsverfahren, darun ter in Zivilverfahren, zulässigerweise dem Betroffenen überbürdet werden [kann]“ (EGMR NVwZ 2016, 1621 Rn. 105). Der EGMR erachtet es vor diesem Hintergrund im Rahmen von Einziehungsverfahren „in rem“ aus drücklich nicht für erforderlich, dass die rechtswidrige Herkunft des in Rede stehenden Gegenstands jenseits ver nünftiger Zweifel nachgewiesen ist (EGMR Urt. v. 08.10.2019 – 20319/17 und 21414/17 Rn. 91). Vielmehr sieht der Gerichtshof Einziehungsanordnungen auf der Grundlage von überwiegenden Beweisen dafür, dass die recht mäßigen Einkünfte des Betroffenen zum Erwerb des in Rede stehenden Gegenstands nicht ausreichend waren, als legitim an (ebd.; vgl. zur Zulässigkeit tatsächlicher und gesetzlicher Vermutungen auch EGMR Urt. v. 13.07.2021 – 50705/11 u. a. Rn. 205). Nach Auffassung des Gerichtshofs ist es „nur logisch“, dass es in entsprechenden Fallkonstellationen den Betroffenen obliegt, „Beweis [zu] erbringen und die substanziierten Verdächtigungen der StA über die rechtswidrige Herkunft ihres Vermögens [zu] zerstreu[en]“ (EGMR NVwZ 2016, 1621 Rn. 108).
Die vorgeschlagene Regelung verfolgt ein legitimes Ziel und ist zu dessen Erreichung geeignet und erforderlich. Die durch den Gesetzgeber bei der Schaffung des § 76a Absatz 4 StGB beabsichtigte Schließung der Abschöp fungslücke für die Fallgruppe des aus Straftaten herrührenden Vermögens unklarer Herkunft im Bereich der Or ganisierten Kriminalität ist bislang nicht gelungen. Grund hierfür ist die „strukturelle Beweisnot“, in der sich die Strafverfolgungsbehörden in entsprechenden Fallkonstellationen vielfach befinden. Nach bisheriger Rechtslage muss eine Einziehungsanordnung bei verbleibenden Restzweifeln an der deliktischen Herkunft des betreffenden Gegenstandes unterbleiben. Dies gilt trotz des Umstands, dass diese Zweifel sich häufig aus für die Strafverfol gungsbehörden und Gerichte praktisch nur schwer zu überprüfenden Angaben nähren dürften (vgl. etwa BGH Urt. v. 17.07.2025 – 5 StR 465/24 –, BeckRS 2025, 32115). Dies ist nicht hinnehmbar und geeignet, das Vertrauen der Bevölkerung in die Gerechtigkeit und die Unverbrüchlichkeit der Rechtsordnung zu beschädigen. Den über ragenden Gemeinwohlbelangen, deren Verwirklichung die Vorschrift dient, kann daher nur durch die vorgeschla gene Beweislastumkehr wirksam zum Durchbruch verholfen werden.
Diese überragenden Gemeinwohlbelange werden durch die vorgeschlagene Regelung mit den Rechten der Be troffenen in einen angemessenen Ausgleich gebracht. Steht der Wert des in Rede stehenden Gegenstands in einem groben Missverhältnis zu den rechtmäßigen Einkünften des Betroffenen, rechtfertigt dies die typisierende An nahme, dass der Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat herrührt. Die Regelung betrifft dabei nicht beliebige Vermögensgegenstände, denn der Anwendungsbereich der selbständigen Einziehung nach § 76a Absatz 4 StGB bleibt unverändert an die Sicherstellung des betreffenden Gegenstandes im Rahmen eines Anlassverfahrens we gen des Verdachts einer der im Katalog des § 76a Absatz 4 Satz 3 StGB bezeichneten, kriminologisch typischer weise der Organisierten Kriminalität zuzuordnenden Delikte geknüpft. Die Kombination beider Merkmale be gründet eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit für das Herrühren des Gegenstandes aus einer rechtswidrigen Tat und stellt zugleich eine sachgerechte Begrenzung des Anwendungsbereichs der Vermutung dar.
Die Betroffenen haben bereits im Rahmen des Anlassverfahrens die Möglichkeit, die Sicherstellung, die Voraus setzung der selbständigen Einziehung ist, einer gerichtlichen Überprüfung zu unterziehen. Im Falle einer recht mäßigen Herkunft des in Rede stehenden Gegenstandes wird es dem Betroffenen zudem in aller Regel problemlos möglich sein, diese auch zu belegen. Ferner bleibt der Amtsermittlungsgrundsatz durch die vorgeschlagene Re gelung unberührt, so dass die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte auch im Falle eines Betroffenen, der keine Angaben macht, konkreten Anhaltspunkten für eine rechtmäßige Herkunft nachzugehen haben. Schließlich setzt
Die vorgeschlagene Regelung ist mit höherrangigem Recht vereinbar, sie stellt insbesondere keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Eigentumsgrundrecht dar.
Die selbständige erweiterte Einziehung gemäß § 76a Absatz 4 StGB ist auf der Grundlage der durch das BVerfG im Zusammenhang mit seiner Entscheidung zum erweiterten Verfall (BVerfGE 110, 1) entwickelten Beurteilungsmaßstäbe eine verfassungsgemäße Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums (KG NZWiSt 2021, 74, 77; vgl. hierzu Nichtannahmebeschluss des BVerfG v. 09.04.2025 – 2 BvR 533/21).
Über die verfassungsrechtlich zulässige Reichweite von Beweiserleichterungen und gesetzlichen Vermutungen im selbständigen Einziehungsverfahren hat das BVerfG bislang nicht entschieden (BR-Drucksache 418/16 (Beschluss) S. 2; Marstaller/Zimmermann, Non-conviction-based confiscation in Deutschland?, 2018, S. 91 ff.; Meyer StV 2017, 343, 348; vgl. i. d. S. auch Beckemper ZStW 134 (2022), 456). In BVerfGE 110, 1 hat es zwar ausgesprochen, dass „[d]ie Annahme der deliktischen Herkunft eines Gegenstands im Sinne des § 73d Absatz 1 Satz 1 StGB (…) gerechtfertigt [ist], wenn sich der Tatrichter durch Ausschöpfung der vorhandenen Beweismittel von ihr überzeugt hat.“ Jedoch ist Gegenstand der Entscheidung ausdrücklich nur die einschränkende Auslegung
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode
## Drucksache 21/5777
von § 73d StGB a. F. durch BGHSt 40, 371. Aus der Entscheidung ergibt sich nicht, dass Artikel 14 GG einer Beweislastumkehr im Bereich der Vermögensabschöpfung ausnahmslos entgegenstehen würde. Gegen die Annahme, dass das Eigentumsgrundrecht Beweiserleichterungen und gesetzliche Vermutungen im Bereich der Abschöpfung inkriminierten Vermögens prinzipiell ausschließt, spricht aber insbesondere, dass das BVerfG die Einziehung von Gegenständen unklarer Herkunft in anderen Rechtsgebieten für verfassungsrechtlich unbedenklich gehalten hat (vgl. BVerfG NVwZ 1997, 159; HFR 1970, 453). Zudem hat es bei der Verhängung eines strafähnlichen Ordnungsgeldes nach den Vorschriften der ZPO die Anwendung der Grundsätze des Anscheinsbeweises ausdrücklich gebilligt und entsprechende Beweiserleichterungen nur für Fälle einer Verurteilung im Strafverfahren für ausgeschlossen erachtet (BVerfGE 84, 82, 87).
Als Auslegungshilfe für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite der Grundrechte kann zudem ergänzend auf die EMRK und die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR zurückgegriffen werden. Der EGMR hat festgestellt, dass es „gemeinsame europäische und weltweit geltende rechtliche Leitlinien [gibt], die auch ohne vorherige strafrechtliche Verurteilung zu Einziehung von Eigentum ermutigen, das mit schweren Straftaten (…) in Verbindung steht“, und dass „[z]weitens (…) die Beweislast dafür, dass der Betroffene rechtmäßiger Eigentümer des vermutet rechtswidrig erlangten Eigentums ist, in solchen nicht strafrechtlichen Einziehungsverfahren, darunter in Zivilverfahren, zulässigerweise dem Betroffenen überbürdet werden [kann]“ (EGMR NVwZ 2016, 1621 Rn. 105). Der EGMR erachtet es vor diesem Hintergrund im Rahmen von Einziehungsverfahren „in rem“ ausdrücklich nicht für erforderlich, dass die rechtswidrige Herkunft des in Rede stehenden Gegenstands jenseits vernünftiger Zweifel nachgewiesen ist (EGMR Urt. v. 08.10.2019 – 20319/17 und 21414/17 Rn. 91). Vielmehr sieht der Gerichtshof Einziehungsanordnungen auf der Grundlage von überwiegenden Beweisen dafür, dass die rechtmäßigen Einkünfte des Betroffenen zum Erwerb des in Rede stehenden Gegenstands nicht ausreichend waren, als legitim an (ebd.; vgl. zur Zulässigkeit tatsächlicher und gesetzlicher Vermutungen auch EGMR Urt. v. 13.07.2021 – 50705/11 u. a. Rn. 205). Nach Auffassung des Gerichtshofs ist es „nur logisch“, dass es in entsprechenden Fallkonstellationen den Betroffenen obliegt, „Beweis [zu] erbringen und die substanziierten Verdächtigungen der StA über die rechtswidrige Herkunft ihres Vermögens [zu] zerstreu[en]“ (EGMR NVwZ 2016, 1621 Rn. 108).
Die vorgeschlagene Regelung verfolgt ein legitimes Ziel und ist zu dessen Erreichung geeignet und erforderlich. Die durch den Gesetzgeber bei der Schaffung des § 76a Absatz 4 StGB beabsichtigte Schließung der Abschöpfungslücke für die Fallgruppe des aus Straftaten herrührenden Vermögens unklarer Herkunft im Bereich der Organisierten Kriminalität ist bislang nicht gelungen. Grund hierfür ist die „strukturelle Beweisnot“, in der sich die Strafverfolgungsbehörden in entsprechenden Fallkonstellationen vielfach befinden. Nach bisheriger Rechtslage muss eine Einziehungsanordnung bei verbleibenden Restzweifeln an der deliktischen Herkunft des betreffenden Gegenstandes unterbleiben. Dies gilt trotz des Umstands, dass diese Zweifel sich häufig aus für die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte praktisch nur schwer zu überprüfenden Angaben nähren dürften (vgl. etwa BGH Urt. v. 17.07.2025 – 5 StR 465/24 –, BeckRS 2025, 32115). Dies ist nicht hinnehmbar und geeignet, das Vertrauen der Bevölkerung in die Gerechtigkeit und die Unverbrüchlichkeit der Rechtsordnung zu beschädigen. Den überragenden Gemeinwohlbelangen, deren Verwirklichung die Vorschrift dient, kann daher nur durch die vorgeschlagene Beweislastumkehr wirksam zum Durchbruch verholfen werden.
Diese überragenden Gemeinwohlbelange werden durch die vorgeschlagene Regelung mit den Rechten der Betroffenen in einen angemessenen Ausgleich gebracht. Steht der Wert des in Rede stehenden Gegenstands in einem groben Missverhältnis zu den rechtmäßigen Einkünften des Betroffenen, rechtfertigt dies die typisierende Annahme, dass der Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat herrührt. Die Regelung betrifft dabei nicht beliebige Vermögensgegenstände, denn der Anwendungsbereich der selbständigen Einziehung nach § 76a Absatz 4 StGB bleibt unverändert an die Sicherstellung des betreffenden Gegenstandes im Rahmen eines Anlassverfahrens wegen des Verdachts einer der im Katalog des § 76a Absatz 4 Satz 3 StGB bezeichneten, kriminologisch typischerweise der Organisierten Kriminalität zuzuordnenden Delikte geknüpft. Die Kombination beider Merkmale begründet eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit für das Herrühren des Gegenstandes aus einer rechtswidrigen Tat und stellt zugleich eine sachgerechte Begrenzung des Anwendungsbereichs der Vermutung dar.
Die Betroffenen haben bereits im Rahmen des Anlassverfahrens die Möglichkeit, die Sicherstellung, die Voraussetzung der selbständigen Einziehung ist, einer gerichtlichen Überprüfung zu unterziehen. Im Falle einer rechtmäßigen Herkunft des in Rede stehenden Gegenstandes wird es dem Betroffenen zudem in aller Regel problemlos möglich sein, diese auch zu belegen. Ferner bleibt der Amtsermittlungsgrundsatz durch die vorgeschlagene Regelung unberührt, so dass die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte auch im Falle eines Betroffenen, der keine Angaben macht, konkreten Anhaltspunkten für eine rechtmäßige Herkunft nachzugehen haben. Schließlich setzt
Drucksache 21/5777 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode die Anordnung der Einziehung stets eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall voraus (vgl. BGH Urt. v. 04.06.2025 – 5 StR 622/24 –, NZWiSt 2025, 496).
Der Entwurf genügt den Anforderungen der Verfassung auch unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der Selbstbelastungsfreiheit („Nemo-tenetur-Prinzip“). Eine Verpflichtung des von einer erweiterten selbständigen Einziehung Betroffenen, sich zu eventuellen Straftaten zu äußern, um die Anordnung der Einziehung zu vermei den, wird durch die vorgeschlagene Regelung nicht begründet (vgl. BVerfGE 110, 1, 31). Der Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit ist durch diese allenfalls insoweit betroffen, als eine Nichtäußerung des Betroffenen zur Herkunft des in Rede stehenden Einziehungsgegenstandes sich aufgrund der vorgeschlagenen Vermutungsrege lung für diesen als nachteilig erweisen kann. Ein vorbehaltsloser Schutz der Freiheit, sich nicht selbst belasten zu müssen, wird insoweit aber nicht gewährleistet. Deren Einschränkung kann vielmehr durch vorrangige andere Interessen gerechtfertigt sein (vgl. BVerfG NStZ 1995, 599, 600). Auch bei der vorgeschlagenen Regelung muss das Recht des Betroffenen, keine Angaben zur Herkunft des in Rede stehenden Gegenstands sowie zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen zu machen, ohne hierdurch möglicherweise Nachteile zu erleiden, hinter das mit dem Entwurf verfolgte Ziel einer wirksamen Korrektur deliktisch zu Stande gekommener Vermögensverschie bungen zurücktreten.
Mit dem Schuldgrundsatz steht die vorgeschlagene Regelung nicht in Konflikt, da die Vermögensabschöpfung, wie dargelegt, als Maßnahme eigener Art mit kondiktionsähnlichem Charakter nicht in dessen Anwendungsbe reich fällt. Da die selbständige erweiterte Einziehung als Verfahren „ad rem“ auch keine Schuldzuweisung ge genüber dem von ihr Betroffenen beinhaltet, geht mit der vorgeschlagenen Regelung auch keine Verletzung der Unschuldsvermutung einher (vgl. zum erweiterten Verfall BVerfGE 110, 1, 22 f.). Auch die in Artikel 6 Absatz 2 EMRK geregelte Unschuldsvermutung findet nach der Rechtsprechung des EGMR im Rahmen von Einziehungs verfahren, in denen – wie im Fall des § 76a Absatz 4 StGB – nicht über die Stichhaltigkeit eines Anklagevorwurfs oder die Verhängung einer Sanktion mit Strafcharakter entschieden wird, keine Anwendung (EGMR, NVwZ 2016, 1621 Rn. 125 f.).
Der Entwurf genügt den Anforderungen der Verfassung auch unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der Selbstbelastungsfreiheit („Nemo-tenetur-Prinzip“). Eine Verpflichtung des von einer erweiterten selbständigen Einziehung Betroffenen, sich zu eventuellen Straftaten zu äußern, um die Anordnung der Einziehung zu vermeiden, wird durch die vorgeschlagene Regelung nicht begründet (vgl. BVerfGE 110, 1, 31). Der Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit ist durch diese allenfalls insoweit betroffen, als eine Nichtäußerung des Betroffenen zur Herkunft des in Rede stehenden Einziehungsgegenstandes sich aufgrund der vorgeschlagenen Vermutungsregelung für diesen als nachteilig erweisen kann. Ein vorbehaltsloser Schutz der Freiheit, sich nicht selbst belasten zu müssen, wird insoweit aber nicht gewährleistet. Deren Einschränkung kann vielmehr durch vorrangige andere Interessen gerechtfertigt sein (vgl. BVerfG NStZ 1995, 599, 600). Auch bei der vorgeschlagenen Regelung muss das Recht des Betroffenen, keine Angaben zur Herkunft des in Rede stehenden Gegenstands sowie zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen zu machen, ohne hierdurch möglicherweise Nachteile zu erleiden, hinter das mit dem Entwurf verfolgte Ziel einer wirksamen Korrektur deliktisch zu Stande gekommener Vermögensverschiebungen zurücktreten.
Mit dem Schuldgrundsatz steht die vorgeschlagene Regelung nicht in Konflikt, da die Vermögensabschöpfung, wie dargelegt, als Maßnahme eigener Art mit kondiktionsähnlichem Charakter nicht in dessen Anwendungsbereich fällt. Da die selbständige erweiterte Einziehung als Verfahren „ad rem“ auch keine Schuldzuweisung gegenüber dem von ihr Betroffenen beinhaltet, geht mit der vorgeschlagenen Regelung auch keine Verletzung der Unschuldsvermutung einher (vgl. zum erweiterten Verfall BVerfGE 110, 1, 22 f.). Auch die in Artikel 6 Absatz 2 EMRK geregelte Unschuldsvermutung findet nach der Rechtsprechung des EGMR im Rahmen von Einziehungsverfahren, in denen – wie im Fall des § 76a Absatz 4 StGB – nicht über die Stichhaltigkeit eines Anklagevorwurfs oder die Verhängung einer Sanktion mit Strafcharakter entschieden wird, keine Anwendung (EGMR, NVwZ 2016, 1621 Rn. 125 f.).
… 1 строк без изменений …
## Zu Artikel 2 (Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung)
Der bisherige Inhalt des § 14 EGStPO geht unverändert in einem neuen Absatz 1 der Vorschrift auf.
Der neue Absatz 2 regelt die Anwendung des neuen § 437 StPO auch für bereits eingeleitete und anhängige Ver fahren. Dies gilt jedoch nur, soweit im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine Entscheidung über die Eröffnung des selbständigen Einziehungsverfahrens nach § 435 Absatz 3 Satz 1 i. V. m. § 203 StPO noch nicht ergangen ist. Anderenfalls sind die Verfahren nach altem Recht zu Ende zu führen.
Es wird mithin vermieden, dass Gerichte zu einem Wechsel des Beweismaßstabes in einem bereits fortgeschrit tenen Stadium eines laufenden Erkenntnisverfahrens gezwungen, oder gar erstinstanzliche Entscheidungen im Rechtsmittelverfahren allein wegen der Gesetzesänderung aufgehoben werden müssen.
Der Eröffnungsentscheidung die maßgebliche Zäsurwirkung für die Geltung des neuen Rechts beizumessen, ist sachgerecht. Denn mit dem Eröffnungsbeschluss bringt das Gericht zum Ausdruck, dass es die selbständige An ordnung der Einziehung als gesetzlich zulässig und nach dem Ergebnis der Ermittlungen zu erwarten ansieht (vgl. § 435 Absatz 1 Satz 1 StPO). Die Regelung trägt damit auch dem im Rechtsstaatsprinzip verankerten Schutz des Vertrauens von Verfahrensbeteiligten in den Fortbestand prozessualer Grundsätze Rechnung.
Der neue Absatz 2 regelt die Anwendung des neuen § 437 StPO auch für bereits eingeleitete und anhängige Verfahren. Dies gilt jedoch nur, soweit im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine Entscheidung über die Eröffnung des selbständigen Einziehungsverfahrens nach § 435 Absatz 3 Satz 1 i. V. m. § 203 StPO noch nicht ergangen ist. Anderenfalls sind die Verfahren nach altem Recht zu Ende zu führen.
Es wird mithin vermieden, dass Gerichte zu einem Wechsel des Beweismaßstabes in einem bereits fortgeschrittenen Stadium eines laufenden Erkenntnisverfahrens gezwungen, oder gar erstinstanzliche Entscheidungen im Rechtsmittelverfahren allein wegen der Gesetzesänderung aufgehoben werden müssen.
Der Eröffnungsentscheidung die maßgebliche Zäsurwirkung für die Geltung des neuen Rechts beizumessen, ist sachgerecht. Denn mit dem Eröffnungsbeschluss bringt das Gericht zum Ausdruck, dass es die selbständige Anordnung der Einziehung als gesetzlich zulässig und nach dem Ergebnis der Ermittlungen zu erwarten ansieht (vgl. § 435 Absatz 1 Satz 1 StPO). Die Regelung trägt damit auch dem im Rechtsstaatsprinzip verankerten Schutz des Vertrauens von Verfahrensbeteiligten in den Fortbestand prozessualer Grundsätze Rechnung.
… 13 строк без изменений …
Die Überschrift ist an den neuen Inhalt der Bestimmung angepasst worden.
Die Bundesregierung nimmt zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates wie folgt Stellung:
Die Bundesregierung unterstützt das Anliegen des Gesetzentwurfs, die Einziehung verdächtiger Vermögenswerte zu erleichtern. Eine konsequente Vermögensabschöpfung ist ein wichtiges Instrument zur effektiven Bekämpfung organisierter Kriminalität und entspricht einem zentralen rechtspolitischen Ziel der Bundesregierung. Bei der kon kreten Ausgestaltung entsprechender Regelungen, insbesondere im Hinblick auf eine mögliche Beweislastumkehr oder Vermutungsregelung, sind jedoch die verfassungsrechtlichen Vorgaben sowie die grundlegenden Prinzipien des Strafverfahrens zu berücksichtigen. Dies bedarf einer sorgfältigen Prüfung. Die Bundesregierung wird das Anliegen im Rahmen eines eigenen Gesetzgebungsvorhabens zur Reform der strafrechtlichen Vermögensab schöpfung aufgreifen. Ein entsprechender Gesetzentwurf soll noch in diesem Jahr vorgelegt werden. Dabei wird auch geprüft, in welcher Weise die Einziehung verdächtiger Vermögenswerte unklarer Herkunft weiter verbessert werden kann.
Die Bundesregierung unterstützt das Anliegen des Gesetzentwurfs, die Einziehung verdächtiger Vermögenswerte zu erleichtern. Eine konsequente Vermögensabschöpfung ist ein wichtiges Instrument zur effektiven Bekämpfung organisierter Kriminalität und entspricht einem zentralen rechtspolitischen Ziel der Bundesregierung. Bei der konkreten Ausgestaltung entsprechender Regelungen, insbesondere im Hinblick auf eine mögliche Beweislastumkehr oder Vermutungsregelung, sind jedoch die verfassungsrechtlichen Vorgaben sowie die grundlegenden Prinzipien des Strafverfahrens zu berücksichtigen. Dies bedarf einer sorgfältigen Prüfung. Die Bundesregierung wird das Anliegen im Rahmen eines eigenen Gesetzgebungsvorhabens zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung aufgreifen. Ein entsprechender Gesetzentwurf soll noch in diesem Jahr vorgelegt werden. Dabei wird auch geprüft, in welcher Weise die Einziehung verdächtiger Vermögenswerte unklarer Herkunft weiter verbessert werden kann.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333