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Gesetz zur Stärkung digitaler Ermittlungsbefugnisse in der Polizeiarbeit · редакция 1 → 2 · зафиксировано 2026-08-21 05:26 · +5264 −0 lines
[Gesetzentwurf · 258/26]
… 1105 строк без изменений …
Bundesrat Drucksache
2. Der Entwurf sei zu evaluieren. Dies gelte unabhängig vom Schwellenwert für den Erfüllungsaufwand aufgrund der besonderen politischen Bedeutung des Vorhabens und Hinweisen von Verbänden auf das Prinzip Datenschutz und Informationssicherheit. Stellungnahme der Bundesregierung: Die Bundesregierung hat in der Begründung des Gesetzentwurfs ausgeführt, dass eine Evaluierung nicht erforderlich ist. Daran hält die Bundesregierung fest. Die neuen Regelungen knüpfen an den bestehenden gesetzlichen Aufgaben der Behörden an. Die Anwendung der Befugnisse sowie deren Auswirkung unterliegt einer kontinuierlichen Kontrolle, insbesondere durch die parlamentarische Kontrolle, die Fach- und Rechtsaufsicht sowie die bestehenden Berichtspflichten und gerichtliche Rechtsschutzmöglichkeiten.
[Gesetzentwurf · 21/6132]
# Deutscher Bundestag
# Drucksache 21/6132
## 21. Wahlperiode
26.05.2026
Gesetzentwurf der Bundesregierung
## Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung digitaler Ermittlungsbefugnisse in der Polizeiarbeit
## A. Problem und Ziel
Polizei- und Strafverfolgungsbehörden müssen zum Schutz der inneren Sicherheit auf neue Herausforderungen reagieren können. Die Bundesrepublik Deutschland sowie ihre Interessen und Einrichtungen weltweit stehen unverändert im Zielspektrum unterschiedlicher terroristischer Organisationen, allen voran des so genannten „Islamischen Staats“ mit seinen Regionalorganisationen. Die nationale Sicherheitslage wird dabei mitunter durch internationale Konflikte, wie beispiels weise im Nahen und Mittleren Osten, verschärft. Diese tragen phänomenübergrei fend zu einer erhöhten Emotionalisierung und Mobilisierung bei und werden durch extremistische Akteure als Rechtfertigung zur Begehung von Straftaten ge nutzt. Gewaltorientierte Linksextremisten verüben mit zunehmender Intensität Angriffe auf Einrichtungen der kritischen Infrastruktur, was immer wieder zu ver heerenden Auswirkungen und einer breiten Betroffenheit der Bevölkerung – bei spielsweise durch langandauernde Stromausfälle – führt. Auch in anderen extre mistischen Phänomenbereichen ist eine Bereitschaft zu schweren Straftaten zu verzeichnen. In den vergangenen Jahren kam es im öffentlichen Raum vermehrt zu schweren Gewalttaten durch Einzeltäter mit verschiedenen Motivationslagen. Erhebliche Bedrohungen gehen ebenso von der schweren und organisierten Kri minalität aus; das zeigt sich unter anderem an der gestiegenen Gewaltbereitschaft sowie am zunehmenden Unterwanderungspotential krimineller Gruppierungen in gesellschaftlichen Strukturen.
Die Bedrohung durch terroristische und kriminelle Strukturen erfordert den Ein satz technologischer Instrumente – auch künstlicher Intelligenz – in der Gefah renabwehr und der Strafverfolgung. Ziel des Gesetzentwurfs ist es, den Polizei behörden die rechtlichen Befugnisse zur Verfügung zu stellen, um den Heraus forderungen sachgerecht begegnen zu können.
## B. Lösung
Der Gesetzentwurf enthält Befugnisse zur automatisierten Datenanalyse, für den biometrischen Internetabgleich sowie das Testen und Trainieren von IT-Produk ten für die Polizeibehörden des Bundes, sowohl für die Gefahrenabwehr als auch die Strafverfolgung. Dieser Gesetzentwurf bildet mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Ermittlungsbefugnisse zur Abwehr von Gefahren des internati
Drucksache 21/6132 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode onalen Terrorismus ein Gesetzespaket. Er enthält die zustimmungsfreien Bestandteile des Pakets.
Der Gesetzentwurf umfasst Befugnisse für Bundeskriminalamt und Bundespolizei im Rahmen der bestehenden polizeilichen Aufgaben. Von hervorgehobener Bedeutung sind die Befugnisse im Rahmen der Aufgabe des Bundeskriminalamtes als Zentralstelle. Zudem erfolgt eine Angleichung der Regelung zum biometrischen Internetabgleich im Asylgesetz an die gegenständlichen Vorschriften.
Die automatisierte Datenanalyse ist ein zentraler Baustein, um die stetig wachsenden Datenmengen in polizeilichen Gefahrenabwehr- und Ermittlungsverfahren verarbeiten zu können. Mittels der Analyse bereits rechtmäßig erhobener polizeilicher Daten ist es möglich, Verbindungen zwischen Taten, Personen, Orten sowie an deren Anknüpfungspunkten zu finden. Insbesondere für komplexe Ermittlungen in den Bereichen Terrorismus, schwerer und organisierter Kriminalität ist die automatisierte Datenanalyse als Ermittlungsinstrument notwendig. Überdies ermöglicht sie es, in konkreten Anschlagssituationen schnellstmöglich Daten auszuwerten und somit weitere Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu ergreifen.
Der biometrische Abgleich mit öffentlich zugänglichen Daten aus dem Internet ist erforderlich, um Personen insbesondere zu identifizieren, lokalisieren sowie Tat-Täter-Zusammenhänge zu erschließen. Die Befugnis erlaubt es, biometrische Daten – zum Beispiel das Lichtbild einer gesuchten Person – mit öffentlich zugänglichen Daten aus dem Internet abzugleichen. Im Rahmen der Ausübung der Befugnis ist die Zusammenarbeit mit Dritten, auch außerhalb der Europäischen Union, erlaubt.
IT-Produkte sind elementarer Bestandteil einer modernen polizeilichen Arbeit. Der Gesetzentwurf enthält eine Befugnis für das Testen und Trainieren von IT- Produkten. Dies umfasst auch selbstlernende Systeme.
Die Befugnisse sind technik- und produktneutral ausgestaltet.
## C. Alternativen
Keine.
## D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für den Aufbau und die Entwicklung einer technischen Umgebung für die automatisierte Datenanalyse entsteht ein einmaliger finanzieller Umstellungsaufwand im Jahr 2027 in Höhe von 20.700.000 Mio. Euro und im Jahr 2028 von 20.000.000 Mio. Euro sowie ein jährlicher finanzieller Mehrbedarf für Lizenz-, Betriebs-, Wartungs- und Pflegekosten der technischen Umgebung in Höhe von 20.700.000 Euro im Jahr 2027 der bis zum Jahr 2030 auf 27.000.000 Euro ansteigt.
Beim Bundeskriminalamt entsteht durch die Umsetzung dieses Gesetzes für die Datenanalyse und den biometrischen Internetabgleich ein jährlicher finanzieller Mehrbedarf ab dem Jahr 2027 in Höhe von ca. 7.600.000 Euro, der sich bis zum Jahr 2030 auf jährlich ca. 4.050.000 Euro reduziert. Zudem entsteht ein jährlicher Mehrbedarf in Höhe von 7.620.000 Euro für 56 Stellen (22 Stellen im höheren Dienst – hD, 34 Stellen im gehobenen Dienst –gD).
Bei der Bundespolizei entsteht ein jährlicher finanzieller Mehrbedarf für Betrieb bzw. Speicherung der Daten sowie Wartung und Pflege der technischen Infrastrukturen und Anwendungen von zunächst 2.662.000 Euro im Jahr 2027 in den
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## Drucksache 21/6132
folgenden Jahren aufsteigend auf jährlich 5.450.000 Euro. Zudem entsteht ein Mehrbedarf in Höhe von 4.793.000 Euro für 36 Stellen (11 hD, 25 gD).
Die Ausgaben für das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lassen sich derzeit nicht beziffern.
Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln sowie an Planstellen und Stellen für Bundeskriminalamt und Bundespolizei ist Gegenstand künftiger Haushaltsaufstellungsverfahren.
## E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung entsteht kein Erfüllungsaufwand.
## F. Weitere Kosten
Es entstehen keine weiteren Kosten.
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## BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
## DER BUNDESKANZLER
Berlin, 26. Mai 2026
An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung digitaler Ermittlungsbefugnisse in der Polizeiarbeit mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1). Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen. Federführend ist das Bundesministerium des Innern. Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage 2 beigefügt. Die Stellungnahme der Bundesregierung zur Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates ist als Anlage 3 beigefügt. Der Gesetzentwurf ist dem Bundesrat am 1. Mai 2026 als besonders eilbedürftig zugeleitet worden. Die Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf sowie die Auffassung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates werden unverzüglich nachgereicht. Mit freundlichen Grüßen Friedrich Merz
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## Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung digitaler Ermittlungsbefugnisse in der Polizeiarbeit
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
## Artikel 1 — Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes
Das Bundeskriminalamtgesetz vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1354; 2019 I S. 400), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 9 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 9a Automatisierter biometrischer Abgleich mit öffentlich zugänglichen Daten aus dem Internet
§ 9b Automatisierte Datenanalyse“.
b) Die Angabe zu § 22 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 22 Weiterverarbeitung von Daten zu weiteren Zwecken“.
c) Nach der Angabe zu § 63a wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 63b Automatisierter biometrischer Abgleich mit öffentlich zugänglichen Daten aus dem Internet
§ 63c Automatisierte Datenanalyse“.
2. Nach § 9 werden die folgenden §§ 9a und 9b eingefügt:
„§ 9a
Automatisierter biometrischer Abgleich mit öffentlich zugänglichen Daten aus dem Internet (1)Das Bundeskriminalamt kann öffentlich zugängliche personenbezogene Daten, die biometrische Merkmale enthalten, aus dem Internet erheben und mit Daten, auf die es zur Erfüllung seiner Aufgaben zugreifen darf, mittels einer automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung biometrisch abgleichen, sofern
1. bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung, insbesondere eine in § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung bezeichnete Straftat begangen worden ist oder bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine solche Straftat begehen wird,
2. dies zur Ergänzung vorhandener Sachverhalte zum Zwecke der Identifizierung, Aufenthaltsermittlung, Erforschung des Sachverhalts oder Ermittlung von Zusammenhängen mit anderen Straftaten oder Gefahren im Rahmen der Erfüllung seiner Aufgabe als Zentralstelle nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 erforderlich ist und
Anlage 1
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3. die Verfolgung oder Verhütung der Straftat auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
Ein Abgleich mit öffentlich zugänglichen Echtzeitdaten ist unzulässig.
(2)Die Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 darf durchgeführt werden
1. gegen Tatverdächtige, Beschuldigte und nach Gefahrenabwehrrecht entsprechend § 18 oder § 19 des Bundespolizeigesetzes polizeipflichtige Personen sowie Personen nach § 18 Absatz 1 Nummer 4 und
2. gegen Personen nach § 19 Absatz 1 Satz 1 sowie nach Gefahrenabwehrrecht entsprechend § 21 des Bundespolizeigesetzes polizeipflichtige Personen, sofern dies dem Zwecke der Identifizierung oder Aufenthaltsermittlung dient und überwiegende schutzwürdige Interessen dieser Personen nicht entgegenstehen.
(3)Für die nach Absatz 1 Satz 1 abzugleichenden Daten ist § 12 Absatz 2 anzuwenden. Der Abgleich mit Daten, die aus in § 12 Absatz 3 genannten Maßnahmen erlangt wurden, ist unzulässig.
(4)Die im Rahmen des biometrischen Abgleichs nach Absatz 1 Satz 1 erhobenen und verarbeiteten Daten sind nach dessen Durchführung unverzüglich zu löschen, sofern sie keinen konkreten Ermittlungsansatz für den Ausgangssachverhalt oder ein anderes Verfahren aufweisen. Durch organisatorische und technische Maßnahmen hat das Bundeskriminalamt zu gewährleisten, dass die Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt sind. Für die Protokollierung der Verarbeitungsschritte gilt § 82 Absatz 1. Zudem ist die Zielperson zu protokollieren.
(5)Das Bundeskriminalamt kann den Abgleich durch eine inländische öffentliche oder nichtöffentliche Stelle oder eine öffentliche oder nichtöffentliche Stelle eines Mitgliedstaats der Europäischen Union durchführen lassen, hierzu an diese Stelle erforderliche Daten übermitteln und, sofern erforderlich, von § 25 Absatz 6, auch in Verbindung mit § 26, abweichen, wenn
1. die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 erfüllt sind und
2. der Abgleich durch das Bundeskriminalamt selbst technisch unmöglich oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist.
(6)Das Bundeskriminalamt kann den Abgleich durch eine öffentliche und nichtöffentliche Stelle in einem Drittstaat durchführen lassen und hierzu an diese Stelle erforderliche Daten übermitteln, wenn
1. dies zum Zwecke des Schutzes der nationalen Sicherheit erforderlich ist,
2. die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 sowie vorbehaltlich des Satzes 2 die Voraussetzungen des § 27 Absatz 8 dieses Gesetzes und des § 81 des Bundesdatenschutzgesetzes erfüllt sind und
3. der Abgleich durch das Bundeskriminalamt selbst oder eine inländische öffentliche oder nichtöffentliche Stelle oder eine öffentliche oder nichtöffentliche Stelle eines Mitgliedstaats der Europäischen Union technisch unmöglich oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist.
Sofern dies erforderlich ist, darf das Bundeskriminalamt von § 81 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 4 des Bundesdatenschutzgesetzes abweichen.
(7)Die §§ 25 bis 28 bleiben im Übrigen unberührt.
(8)Die Maßnahme nach Absatz 6 darf nur auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten des Bundeskriminalamtes oder ihrer oder seiner Vertretung durch das Gericht angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundeskriminalamtes oder ihre oder seine Vertretung getroffen werden. In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. Soweit die Anordnung nicht binnen drei Tagen durch das Gericht bestätigt wird, tritt sie außer Kraft. Die Präsidentin oder der Präsident des Bundeskriminalamtes kann die Antragsbefugnis nach Satz 1 sowie die Anordnungsbefugnis nach Satz 2 auf Bedienstete des Bundeskriminalamtes mit Befähigung zum Richteramt übertragen.
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§ 9b
Automatisierte Datenanalyse (1)Das Bundeskriminalamt kann zur Erfüllung der Aufgabe als Zentralstelle Daten, auf die es zur Erfüllung seiner Aufgaben zugreifen darf, nach Maßgabe von § 12 mittels einer automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung zusammenführen und darüber hinaus zum Zwecke der Analyse weiterverarbeiten, sofern bestimmte Tatsachen
1. den Verdacht begründen, dass eine Straftat im Sinne des § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung begangen worden ist, die Tat auch im Einzelfall schwer wiegt und dies zur Verfolgung der Straftat erforderlich ist, oder
2. die Annahme rechtfertigen, dass eine Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine Straftat begehen wird, die in § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung genannt ist und sich gegen den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder gegen Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder gegen Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist, richtet, und dies zur Verhütung der Straftat erforderlich ist.
Die nach Satz 1 mittels einer automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung zusammengeführten Daten dürfen ferner für Zwecke der Strafverfolgung gemäß § 4 nach Maßgabe von § 98e der Strafprozessordnung weiterverarbeitet werden.
(2)Die Maßnahme nach Absatz 1 darf durchgeführt werden gegen
1. Tatverdächtige, Beschuldigte oder nach Gefahrenabwehrrecht entsprechend § 18 oder § 19 des Bundespolizeigesetzes polizeipflichtige Personen sowie Personen nach § 18 Absatz 1 Nummer 4 und
2. Personen nach § 19 Absatz 1 Satz 1 sowie nach Gefahrenabwehrrecht entsprechend § 21 des Bundespolizeigesetzes polizeipflichtige Personen, sofern überwiegende schutzwürdige Interessen dieser Personen nicht entgegenstehen.
(3)Eine direkte Anbindung der Anwendung zur automatisierten Datenanalyse an Register, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/680 fallen, und an Internetdienste ist unzulässig. Datensätze aus gezielten, auch automatisierten Abfragen in sonstigen staatlichen Registern und im Einzelfall erhobene Datensätze aus Internetquellen können in die Weiterverarbeitung einbezogen werden.
(4)Im Rahmen der Weiterverarbeitung nach Absatz 1 können
1. datei- und informationssystemübergreifend Beziehungen oder Zusammenhänge zwischen Verfahren, Vorgängen, Personen, Personengruppierungen, Institutionen, Organisationen, Orten, Objekten und Sachen identifiziert und hergestellt, sowohl qualitativ als auch quantitativ klassifiziert, strukturell analysiert und visualisiert werden,
2. für die Erreichung des Zwecks der Weiterverarbeitung nach Absatz 1 unbedeutende Informationen und Erkenntnisse ausgeschlossen werden,
3. die eingehenden Erkenntnisse zu bekannten Sachverhalten zugeordnet werden,
4. Suchkriterien, insbesondere nach Sachnähe, Aktualität und Erheblichkeit der Verknüpfung mit anderen Informationen bezogen auf den Zweck der Weiterverarbeitung nach Absatz 1, gewichtet werden sowie
5. gespeicherte Daten statistisch ausgewertet werden.
(5)Das Bundeskriminalamt hat bei der Weiterverarbeitung nach Absatz 1 sicherzustellen, dass diskriminierende Algorithmen weder herausgebildet noch verwendet werden. Die §§ 12 und 22 Absatz 2 sowie Regelungen zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung bleiben unberührt. Eine ausschließlich auf der Maßnahme nach Absatz 1 beruhende automatisierte Entscheidungsfindung, die unmittelbar eine nachteilige Rechtsfolge für die betroffene Person hat oder diese erheblich beeinträchtigt, ist unzulässig.
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Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode (6)Das Bundeskriminalamt gewährleistet im Rahmen der Regelung der Zugriffsberechtigungen nach § 15, dass das für die Durchführung der Maßnahme nach Absatz 1 eingesetzte Personal besonders geschult wird. Durch organisatorische und technische Maßnahmen hat das Bundeskriminalamt zu gewährleisten, dass die Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt sind. Für die Protokollierung der Zugriffe und Verarbeitungsschritte gilt § 82 Absatz 1. Zudem ist die Zielperson zu protokollieren. Die Übermittlung von personenbezogenen Daten an andere Stellen zur Durchführung der automatisierten Datenanalyse nach Absatz 1 ist unzulässig.
(7)Die Maßnahme nach Absatz 1 ist durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundeskriminalamtes oder ihrer oder seiner Vertretung oder durch eine Bedienstete oder einen Bediensteten des Bundeskriminalamtes mit Befähigung zum Richteramt anzuordnen.“
3.
## § 22 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
§ 22 „
Weiterverarbeitung von Daten zu weiteren Zwecken“.
b) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 und 4 eingefügt:
(3) „ Das Bundeskriminalamt darf bei ihm vorhandene personenbezogene Daten zur Entwicklung, Überprüfung, Änderung oder zum Trainieren von IT-Produkten einschließlich selbstlernender Systeme weiterverarbeiten, sofern dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, insbesondere weil
1. unveränderte Daten benötigt werden oder
2. eine Anonymisierung oder Pseudonymisierung der Daten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.
Das Trainieren von IT-Produkten mit personenbezogenen Daten, die aus in § 12 Absatz 3 genannten Maßnahmen erlangt wurden, ist unzulässig. Durch organisatorische und technische Maßnahmen hat das Bundeskriminalamt zu gewährleisten, dass die Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt sind. Das Bundeskriminalamt hat bei der Weiterverarbeitung nach Satz 1 sicherzustellen, dass diskriminierende Algorithmen weder herausgebildet noch verwendet werden.
(4)Unter den Voraussetzungen von Absatz 3 darf das Bundeskriminalamt, sofern dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, bei ihm vorhandene personenbezogene Daten an inländische öffentliche oder nichtöffentliche Stellen, Stellen nach § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 2 sowie Stellen nach § 27 Absatz 1 Satz 1 übermitteln. § 28 bleibt unberührt. Eine Übermittlung von Daten nach § 12 Absatz 3 ist unzulässig. Personenbezogene Daten werden nur an solche Personen übermittelt, die Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind oder die zur Geheimhaltung verpflichtet worden sind. § 1 Absatz 2, 3 und 4 Nummer 2 des Verpflichtungsgesetzes ist auf die Verpflichtung zur Geheimhaltung entsprechend anzuwenden. Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur zu dem Zweck nach Absatz 3 Satz 1 weiterverarbeiten. Das Bundeskriminalamt hat die empfangene Stelle darauf hinzuweisen. Absatz 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.“
4. Nach § 63a werden die folgenden §§ 63b und 63c eingefügt:
„§ 63b
Automatisierter biometrischer Abgleich mit öffentlich zugänglichen Daten aus dem Internet (1)Das Bundeskriminalamt kann öffentlich zugängliche personenbezogene Daten, die biometrische Merkmale enthalten, aus dem Internet erheben und mit Daten, auf die es zur Erfüllung seiner Aufgaben zugreifen darf, mittels einer automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung biometrisch abgleichen, so-
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode
## Drucksache 21/6132
fern dies im Einzelfall zum Zwecke der Identifizierung, Aufenthaltsermittlung, Erforschung des Sachverhalts oder Ermittlung von Zusammenhängen von Straftaten oder Gefahren erforderlich ist
1. zur Abwehr einer Gefahr für eine zu schützende Person oder für eine zu schützende Räumlichkeit nach
## § 6 oder
2. zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit, sexueller Selbstbestimmung oder bedeutenden Sachwerten einer zu schützenden Person oder zum Schutz einer zu schützenden Räumlichkeit nach § 6, wenn Tatsachen den Schluss auf ein wenigstens seiner Art nach konkretisiertes und zeitlich absehbares Geschehen zulassen, an dem bestimmte Personen beteiligt sein werden, oder
3. zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit oder sexueller Selbstbestimmung einer zu schützenden Person oder zum Schutz einer zu schützenden Räumlichkeit nach § 6, wenn das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie in einem übersehbaren Zeitraum eine Straftat gegen eines dieser Rechtsgüter der zu schützenden Person oder gegen eine zu schützende Räumlichkeit begehen wird, und die Abwehr der Gefahr oder der Schutz des genannten Rechtsguts auf andere Weise aussichtlos oder wesentlich erschwert wäre. Ein Abgleich mit öffentlich zugänglichen Echtzeitdaten ist unzulässig.
(2)Die Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 darf durchgeführt werden
1. gegen die entsprechend § 18 oder § 19 des Bundespolizeigesetzes Verantwortlichen oder Personen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3 und
2. gegen Personen entsprechend § 21 des Bundespolizeigesetzes, sofern überwiegende schutzwürdige Interessen dieser Personen nicht entgegenstehen.
(3)Für die nach Absatz 1 Satz 1 abzugleichenden Daten ist § 12 Absatz 2 anzuwenden. Der Abgleich mit Daten, die die aus in § 12 Absatz 3 genannten Maßnahmen erlangt wurden, ist unzulässig.
(4)Die im Rahmen des biometrischen Abgleichs nach Absatz 1 Satz 1 erhobenen und verarbeiteten Daten sind nach dessen Durchführung unverzüglich zu löschen, sofern sie keinen konkreten Ermittlungsansatz für den Ausgangssachverhalt oder ein anderes Verfahren aufweisen. Durch organisatorische und technische Maßnahmen hat das Bundeskriminalamt zu gewährleisten, dass die Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt sind. Für die Protokollierung der Verarbeitungsschritte gilt § 82 Absatz 1. Zudem ist die Zielperson zu protokollieren.
(5)Das Bundeskriminalamt kann den Abgleich durch eine inländische öffentliche oder nichtöffentliche Stelle oder eine öffentliche oder nichtöffentliche Stelle eines Mitgliedstaats der Europäischen Union durchführen lassen, hierzu an diese Stelle erforderliche Daten übermitteln und, sofern erforderlich, von § 25 Absatz 6, auch in Verbindung mit § 26, abweichen, wenn
1. die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 erfüllt sind und
2. der Abgleich durch das Bundeskriminalamt selbst technisch unmöglich oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist.
(6)Das Bundeskriminalamt kann den Abgleich durch eine öffentliche oder nichtöffentliche Stelle in einem Drittstaat durchführen lassen und hierzu an diese Stelle erforderliche Daten übermitteln, wenn
1. dies zum Zwecke des Schutzes der nationalen Sicherheit erforderlich ist,
2. die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 sowie vorbehaltlich des Satzes 2 die Voraussetzungen des
## § 27 Absatz 8 und des § 81 des Bundesdatenschutzgesetzes erfüllt sind und
3. der Abgleich durch das Bundeskriminalamt selbst oder eine inländische öffentliche oder nichtöffentliche Stelle oder eine öffentliche oder nichtöffentliche Stelle eines Mitgliedstaats der Europäischen Union technisch unmöglich oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist.
Sofern dies erforderlich ist, darf das Bundeskriminalamt von § 81 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 4 des Bundesdatenschutzgesetzes abweichen.
(7)Die §§ 25 bis 28 bleiben im Übrigen unberührt.
## Drucksache 21/6132
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode (8)Die Maßnahme nach Absatz 6 darf nur auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten des Bundeskriminalamtes oder ihrer oder seiner Vertretung durch das Gericht angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundeskriminalamtes oder ihre oder seine Vertretung getroffen werden. In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. Soweit die Anordnung nicht binnen drei Tagen durch das Gericht bestätigt wird, tritt sie außer Kraft. Die Präsidentin oder der Präsident des Bundeskriminalamtes kann die Antragsbefugnis nach Satz 1 sowie die Anordnungsbefugnis nach Satz 2 auf Bedienstete des Bundeskriminalamtes mit Befähigung zum Richteramt übertragen.
§ 63c
Automatisierte Datenanalyse (1)Das Bundeskriminalamt kann Daten, auf die es zur Erfüllung seiner Aufgaben zugreifen darf, nach Maßgabe von § 12 mittels einer automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung zusammenführen und darüber hinaus zum Zwecke der Analyse weiterverarbeiten, sofern dies zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer nach § 6 zu schützenden Person erforderlich ist. Eine Maßnahme nach Satz 1 ist auch zulässig, sofern
1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung gegen Leib, Leben oder Freiheit einer nach § 6 zu schützenden Person begehen wird, oder
2. das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung gegen Leib, Leben oder Freiheit einer nach § 6 zu schützenden Person begehen wird, und dies zur Verhütung dieser Straftat erforderlich ist. Die nach den Sätzen 1 und 2 mittels einer automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung zusammengeführten Daten dürfen ferner für Zwecke der Strafverfolgung gemäß § 4 nach Maßgabe von § 98e der Strafprozessordnung weiterverarbeitet werden.
(2)Die Maßnahme nach Absatz 1 darf durchgeführt werden gegen
1. die entsprechend § 18 oder § 19 des Bundespolizeigesetzes Verantwortlichen oder Personen im Sinne von Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder 2 und
2. Personen entsprechend § 21 des Bundespolizeigesetzes, sofern überwiegende schutzwürdige Interessen dieser Personen nicht entgegenstehen.
(3)Eine direkte Anbindung der Anwendung zur automatisierten Datenanalyse an Register, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/680 fallen, und an Internetdienste ist unzulässig. Datensätze aus gezielten, auch automatisierten Abfragen in sonstigen staatlichen Registern und im Einzelfall erhobene Datensätze aus Internetquellen können in die Weiterverarbeitung einbezogen werden.
(4)Im Rahmen der Weiterverarbeitung nach Absatz 1 Satz 1 können
1. datei- und informationssystemübergreifend Beziehungen oder Zusammenhänge zwischen Verfahren, Vorgängen, Personen, Personengruppierungen, Institutionen, Organisationen, Orten, Objekten und Sachen identifiziert und hergestellt, sowohl qualitativ als auch quantitativ klassifiziert, strukturell analysiert und visualisiert werden,
2. für die Erreichung des Zwecks der Weiterverarbeitung nach Absatz 1 unbedeutende Informationen und Erkenntnisse ausgeschlossen werden,
3. die eingehenden Erkenntnisse zu bekannten Sachverhalten zugeordnet werden,
4. Suchkriterien, insbesondere nach Sachnähe, Aktualität und Erheblichkeit der Verknüpfung mit anderen Informationen bezogen auf den Zweck der Weiterverarbeitung nach Absatz 1, gewichtet werden sowie
5. gespeicherte Daten statistisch ausgewertet werden.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode
## Drucksache 21/6132
(5)Das Bundeskriminalamt hat bei der Weiterverarbeitung nach Absatz 1 sicherzustellen, dass diskriminierende Algorithmen weder herausgebildet noch verwendet werden. Die §§ 12 und 22 Absatz 2 sowie Regelungen zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung bleiben unberührt. Eine ausschließlich auf der Maßnahme nach Absatz 1 beruhende automatisierte Entscheidungsfindung, die unmittelbar eine nachteilige Rechtsfolge für die betroffene Person hat oder diese erheblich beeinträchtigt, ist unzulässig.
(6)Das Bundeskriminalamt gewährleistet im Rahmen der Regelung der Zugriffsberechtigungen nach § 15, dass das für die Durchführung der Maßnahme nach Absatz 1 eingesetzte Personal besonders geschult wird. Durch organisatorische und technische Maßnahmen hat das Bundeskriminalamt zu gewährleisten, dass die Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt sind. Für die Protokollierung der Zugriffe und Verarbeitungsschritte gilt § 82 Absatz 1. Zudem ist die Zielperson zu protokollieren. Die Übermittlung von personenbezogenen Daten an andere Stellen zur Durchführung der automatisierten Datenanalyse nach Absatz 1 ist unzulässig.
(7)Die Maßnahme nach Absatz 1 ist durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundeskriminalamtes oder ihrer oder seiner Vertretung oder durch eine Bedienstete oder einen Bediensteten des Bundeskriminalamtes mit Befähigung zum Richteramt anzuordnen.“
Artikel 2
## Änderung des Bundespolizeigesetzes
Das Bundespolizeigesetz vom … [Artikel 1 des Entwurfs eines Gesetzes zur Modernisierung des Bundespolizeigesetzes, Bundestagsdrucksache 21/3051] wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 46 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 46 Weiterverarbeitung von Daten zu weiteren Zwecken“.
b) Nach der Angabe zu § 58 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 58a Automatisierter biometrischer Abgleich mit öffentlich zugänglichen Daten aus dem Internet
§ 58b Automatisierte Datenanalyse“.
2.
## § 46 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
§ 46 „
Weiterverarbeitung von Daten zu weiteren Zwecken“.
b) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 und 4 eingefügt:
(3) „ Die Bundespolizei kann bei ihr vorhandene personenbezogene Daten zur Entwicklung, Überprüfung, Änderung oder zum Trainieren von IT-Produkten einschließlich selbstlernender Systeme weiterverarbeiten, sofern dies zur Erfüllung einer ihr obliegenden Aufgabe erforderlich ist, insbesondere weil
1. unveränderte Daten benötigt werden oder
2. eine Anonymisierung oder Pseudonymisierung der Daten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.
Das Trainieren von IT-Produkten mit personenbezogenen Daten, die aus in § 12 Absatz 3 des Bundeskriminalamtgesetzes genannten Maßnahmen erlangt wurden, ist unzulässig. Durch organisatorische und
Drucksache 21/6132 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode technische Maßnahmen stellt die Bundespolizei sicher, dass die Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt sind. Die Bundespolizei hat bei der Weiterverarbeitung nach Satz 1 sicherzustellen, dass diskriminierende Algorithmen weder herausgebildet noch verwendet werden.
(4)Unter den Voraussetzungen von Absatz 3 kann die Bundespolizei, sofern dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, bei ihr vorhandene personenbezogene Daten an inländische öffentliche oder nichtöffentliche Stellen und Stellen nach § 54 Satz 1 Nummer 1 bis 3 sowie Stellen nach § 56 Absatz 1 Satz 1 übermitteln. § 57 bleibt unberührt. Eine Übermittlung von Daten nach § 12 Absatz 3 des Bundeskriminalamtgesetzes ist unzulässig. Personenbezogene Daten werden nur an solche Personen übermittelt, die Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind oder die zur Geheimhaltung verpflichtet worden sind. § 1 Absatz 2, 3 und 4 Nummer 2 des Verpflichtungsgesetzes ist auf die Verpflichtung zur Geheimhaltung entsprechend anzuwenden. Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur zu dem Zweck nach Absatz 3 Satz 1 weiterverarbeiten. Die Bundespolizei hat die empfangene Stelle darauf hinzuweisen. Absatz 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.“
3. Nach § 58 werden die folgenden §§ 58a und 58b eingefügt:
„§ 58a
Automatisierter biometrischer Abgleich mit öffentlich zugänglichen Daten aus dem Internet (1)Die Bundespolizei kann zur Erfüllung einer ihr obliegenden Aufgabe nach § 1 Absatz 3 bis 5 oder nach den §§ 2 bis 8 öffentlich zugängliche personenbezogene Daten, die biometrische Merkmale enthalten, aus dem Internet erheben und mit Daten, auf die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben zugreifen darf, mittels einer automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung biometrisch abgleichen, sofern
1. dies zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist, erforderlich ist,
2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine Straftat im Zusammenhang mit lebensgefährdenden Schleusungen oder eine Straftat, die gegen die Sicherheit der Anlagen oder des Betriebes des Luft-, See- oder Bahnverkehrs gerichtet ist, insbesondere Straftaten nach den §§ 315, 315b, 316b und 316c des Strafgesetzbuches, und eine nicht unerhebliche Schädigung eines der in Nummer 1 genannten Rechtsgüter erwarten lässt, begehen wird, oder
3. das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Straftat im Zusammenhang mit lebensgefährdenden Schleusungen oder eine Straftat, die gegen die Sicherheit der Anlagen oder des Betriebes des Luft-, See- oder Bahnverkehrs gerichtet ist, insbesondere Straftaten nach den §§ 315, 315b, 316b und 316c des Strafgesetzbuches, und eine nicht unerhebliche Schädigung eines der in Nummer 1 genannten Rechtsgüter erwarten lässt, begehen wird, und die Erhebung und der Abgleich im Einzelfall zum Zweck der Identifizierung, Aufenthaltsermittlung, Erforschung des Sachverhalts oder Ermittlung von Zusammenhängen von Straftaten oder Gefahren erforderlich ist und die Abwehr der Gefahr oder die Verhütung der in diesem Absatz genannten Straftaten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Ein Abgleich mit öffentlich zugänglichen Echtzeitdaten ist unzulässig.
(2)Die Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 darf durchgeführt werden
1. gegen die nach § 18 oder § 19 Verantwortlichen oder Personen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3 und
2. gegen Personen nach § 21, sofern überwiegende schutzwürdige Interessen dieser Person nicht entgegenstehen.
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(3)Für die nach Absatz 1 Satz 1 abzugleichenden Daten ist § 43 anzuwenden. Der Abgleich mit Daten, die aus in § 12 Absatz 3 des Bundeskriminalamtgesetzes genannten Maßnahmen erlangt wurden, ist unzulässig.
(4)Die im Rahmen des biometrischen Abgleichs nach Absatz 1 Satz 1 erhobenen und verarbeiteten Daten sind nach dessen Durchführung unverzüglich zu löschen, sofern sie keinen konkreten Ermittlungsansatz für den Ausgangssachverhalt oder ein anderes Verfahren aufweisen. Die Bundespolizei stellt durch organisatorische und technische Maßnahmen sicher, dass die Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt sind.
(5)Die Bundespolizei kann den Abgleich durch eine inländische öffentliche oder nichtöffentliche Stelle oder eine öffentliche oder nichtöffentliche Stelle eines Mitgliedstaats der Europäischen Union durchführen lassen, hierzu an diese Stelle erforderliche Daten übermitteln und, sofern erforderlich, von § 53 Absatz 5, auch in Verbindung mit § 54, abweichen, wenn
1. die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 erfüllt sind und
2. der Abgleich durch die Bundespolizei selbst technisch unmöglich oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist.
(6)Die Bundespolizei kann den Abgleich durch eine öffentliche oder nichtöffentliche Stelle in einem Drittstaat durchführen lassen und hierzu an diese Stelle erforderliche Daten übermitteln, wenn
1. dies zum Zwecke des Schutzes der nationalen Sicherheit erforderlich ist,
2. die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 sowie vorbehaltlich des Satzes 2 die Voraussetzungen des
## § 56 Absatz 2 und des § 81 des Bundesdatenschutzgesetzes erfüllt sind und
3. der Abgleich durch die Bundespolizei selbst oder eine inländische öffentliche oder nichtöffentliche Stelle oder eine öffentliche oder nichtöffentliche Stelle eines Mitgliedstaats der Europäischen Union technisch unmöglich oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist.
Sofern dies erforderlich ist, darf die Bundespolizei von § 81 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 4 des Bundesdatenschutzgesetzes abweichen.
(7)Die §§ 53 bis 57 bleiben im Übrigen unberührt.
(8)Die Maßnahme nach Absatz 6 darf nur auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums oder einer Bundespolizeidirektion oder ihrer oder seiner Vertretung durch das Gericht angeordnet werden. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Behörde der Antragsberechtigten nach Satz 1 ihren Sitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Buches 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme der § 23 Absatz 2, § 37 Absatz 2 und § 41 entsprechend. Die Anordnung ergeht ohne Anhörung der betroffenen Person. Die Anordnung wird mit Erlass wirksam. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums oder einer Bundespolizeidirektion oder ihre oder seine Vertretung getroffen werden. In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. Soweit die Anordnung nach Satz 6 nicht binnen drei Tagen durch das Gericht bestätigt wird, tritt sie außer Kraft.
§ 58b
Automatisierte Datenanalyse (1)Die Bundespolizei kann zur Erfüllung einer ihr obliegenden Aufgabe nach § 1 Absatz 3 bis 5 oder nach den §§ 2 bis 8 Daten, auf die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben zugreifen darf, nach Maßgabe von § 43
Drucksache 21/6132 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode mittels einer automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung zusammenführen und darüber hinaus zum Zwecke der Analyse weiterverarbeiten, sofern
1. dies zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist, erforderlich ist,
2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine Straftat im Zusammenhang mit lebensgefährdenden Schleusungen oder eine Straftat, die gegen die Sicherheit der Anlagen oder des Betriebes des Luft-, See- oder Bahnverkehrs gerichtet ist, insbesondere Straftaten nach den §§ 315, 315b, 316b und 316c des Strafgesetzbuches, und eine nicht unerhebliche Schädigung eines der in Nummer 1 genannten Rechtsgüter erwarten lässt, begehen wird, und dies zur Verhütung der Straftat erforderlich ist, oder
3. das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine Straftat im Zusammenhang mit lebensgefährdenden Schleusungen oder eine Straftat, die gegen die Sicherheit der Anlagen oder des Betriebes des Luft-, See- oder Bahnverkehrs gerichtet ist, insbesondere Straftaten von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung nach den §§ 315, 315b, 316b und 316c des Strafgesetzbuches, und eine nicht unerhebliche Schädigung eines der in Nummer 1 genannten Rechtsgüter erwarten lässt, begehen wird, und dies zur Verhütung der Straftat erforderlich ist.
Die nach Satz 1 mittels einer automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung zusammengeführten Daten dürfen ferner für Zwecke der Strafverfolgung gemäß § 13 nach Maßgabe von § 98e der Strafprozessordnung weiterverarbeitet werden.
(2)Die Maßnahme nach Absatz 1 darf durchgeführt werden gegen
1. die nach § 18 oder § 19 Verantwortlichen oder Personen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3 und
2. Personen nach § 21, sofern überwiegende schutzwürdige Interessen dieser Person nicht entgegenstehen.
(3)Eine direkte Anbindung der Anwendung zur automatisierten Datenanalyse an Register, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/680 fallen, und an Internetdienste ist unzulässig. Datensätze aus gezielten, auch automatisierten Abfragen in sonstigen staatlichen Registern und im Einzelfall erhobene Datensätze aus Internetquellen können in die Weiterverarbeitung einbezogen werden.
(4)Im Rahmen der Weiterverarbeitung nach den Absatz 1 können
1. datei- und informationssystemübergreifend Beziehungen oder Zusammenhänge zwischen Verfahren, Vorgängen, Personen, Personengruppierungen, Institutionen, Organisationen, Orten, Objekten und Sachen identifiziert und hergestellt, sowohl qualitativ als auch quantitativ klassifiziert, strukturell analysiert und visualisiert hergestellt werden,
2. für die Erreichung des Zwecks der Weiterverarbeitung nach Absatz 1 unbedeutende Informationen und Erkenntnisse ausgeschlossen werden,
3. die eingehenden Erkenntnisse zu bekannten Sachverhalten zugeordnet werden,
4. Suchkriterien, insbesondere nach Sachnähe, Aktualität und Erheblichkeit der Verknüpfung mit anderen Informationen bezogen auf den Zweck der Weiterverarbeitung nach Absatz 1, gewichtet werden sowie
5. gespeicherte Daten statistisch ausgewertet werden.
(5)Die Bundespolizei hat bei der Weiterverarbeitung nach Absatz 1 sicherzustellen, dass diskriminierende Algorithmen weder herausgebildet noch verwendet werden. Die §§ 43 und 46 Absatz 2 sowie Regelungen zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung bleiben unberührt. Eine ausschließlich auf der Maßnahme nach Absatz 1 beruhende automatisierte Entscheidungsfindung, die unmittelbar eine nachteilige Rechtsfolge für die betroffene Person hat oder diese erheblich beeinträchtigt, ist unzulässig.
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(6)Die Bundespolizei gewährleistet im Rahmen der Regelung der Zugriffsberechtigungen, dass das für die Durchführung der Maßnahme nach Absatz 1 eingesetzte Personal besonders geschult wird. Durch organisatorische und technische Maßnahmen stellt sie sicher, dass die Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt sind. Die Übermittlung von personenbezogenen Daten an andere Stellen zur Durchführung der automatisierten Datenanalyse nach Absatz 1 ist unzulässig.
(7)Die Maßnahme nach Absatz 1 lizeipräsidiums oder einer Bundespolizeidirektion, ihrer oder seiner Vertretung oder durch die Leiterin oder den Leiter einer Abteilung des Bundespolizeipräsidiums angeordnet werden.“
4.
## § 85 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird vor der Angabe zu Nummer 1 die Angabe „und 51“ durch die Angabe „, 51, 58a und 58b“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)In Nummer 7 wird die Angabe „sind.“ durch die Angabe „sind,“ ersetzt.
bb)Nach Nummer 7 wird die folgende Nummer 8 eingefügt:
8. „ bei Maßnahmen nach den §§ 58a und 58b die Zielperson.“
## Artikel 3 — Änderung des Asylgesetzes
Das Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch … geändert worden ist wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 15b durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 15b Automatisierter biometrischer Abgleich mit öffentlich zugänglichen Daten aus dem Internet“.
2.
## § 15b wird durch den folgenden § 15b ersetzt:
„§ 15b
Automatisierter biometrischer Abgleich mit öffentlich zugänglichen Daten aus dem Internet (1)Das nach § 16 Absatz 1 Satz 1 und 2 erhobene biometrische Lichtbild des Ausländers darf mit öffentlich zugänglichen personenbezogenen Daten, die biometrische Merkmale enthalten, aus dem Internet mittels einer automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung biometrisch abgeglichen werden, wenn der Ausländer keinen gültigen Pass oder Passersatz besitzt und der Abgleich für die Feststellung der Identität oder Staatsangehörigkeit des Ausländers erforderlich ist. Ein Abgleich mit öffentlich zugänglichen Echtzeitdaten ist unzulässig.
(2)Die im Rahmen des Abgleichs nach Absatz 1 gleichs unverzüglich zu löschen, sofern sie für die Feststellung der Identität oder Staatsangehörigkeit nicht mehr erforderlich sind. Die Weiterverarbeitung der beim Abgleich erhobenen Daten zu anderen Zwecken ist unzulässig. Der Abgleich, das Ergebnis des Abgleichs und das Löschen von Daten sind in der Asylakte zu dokumentieren.
(3)Durch organisatorische und technische Maßnahmen ist zu gewährleisten, dass die Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt sind und insbesondere der Herkunftsstaat des Ausländers sowie Drittstaaten, in denen der Ausländer eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden zu befürchten hat, keine Kenntnis über die Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 erlangen. Bei jeder Maßnahme nach Absatz 1 sind die
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Bezeichnung der eingesetzten automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung, der Zeitpunkt ihres Einsatzes, die Organisationseinheit und die Person, die die Maßnahme durchführen, zu protokollieren.
(4)Für die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Maßnahmen ist das Bundesamt zuständig. Das Bundesamt kann den Abgleich durch eine inländische öffentliche oder nichtöffentliche Stelle oder eine öffentliche oder nichtöffentliche Stelle eines Mitgliedstaats der Europäischen Union durchführen lassen und hierzu an diese Stelle erforderliche Daten übermitteln, wenn
1. die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 erfüllt sind und
2. der Abgleich durch das Bundesamt selbst technisch unmöglich oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist.“
## Artikel 4 — Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
## EU-Rechtsakte:
Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89; L 127 vom 23.5.2018, S. 9; L 74 vom 4.3.2021, S. 36)
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## Begründung
## A. Allgemeiner Teil
I.
## Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Polizei- und Strafverfolgungsbehörden müssen zum Schutz der inneren Sicherheit auf neue Herausforderungen reagieren können. Die Bundesrepublik Deutschland sowie ihre Interessen und Einrichtungen weltweit stehen unverändert im Zielspektrum unterschiedlicher terroristischer Organisationen, allen voran des sogenannten „Islamischen Staats“ mit seinen Regionalorganisationen. Die nationale Sicherheitslage wird dabei mitunter durch internationale Konflikte, wie beispielsweise im Nahen und Mittleren Osten, verschärft. Diese tragen phänomenübergreifend zu einer erhöhten Emotionalisierung und Mobilisierung bei und werden durch extremistische Akteure als Rechtfertigung zur Begehung von Straftaten genutzt. Gewaltorientierte Linksextremisten verüben mit zunehmender Intensität Angriffe auf Einrichtungen der kritischen Infrastruktur, was immer wieder zu verheerenden Auswirkungen und einer breiten Betroffenheit der Bevölkerung – beispielsweise durch langandauernde Stromausfälle – führt. Auch in anderen extremistischen Phänomenbereichen ist eine Bereitschaft zu schweren Straftaten zu verzeichnen. In den vergangenen Jahren kam es im öffentlichen Raum vermehrt zu schweren Gewalttaten durch Einzeltäter mit verschiedenen Motivationslagen. Erhebliche Bedrohungen gehen ebenso von der schweren und organisierten Kriminalität aus; das zeigt sich unter anderem an der gestiegenen Gewaltbereitschaft sowie am zunehmenden Unterwanderungspotential krimineller Gruppierungen in gesellschaftlichen Strukturen.
Die Bedrohung durch terroristische und kriminelle Strukturen erfordert den Einsatz technologischer Instrumente – auch künstlicher Intelligenz – in der Gefahrenabwehr und der Strafverfolgung. Ziel des Gesetzentwurfs ist es, den Polizeibehörden die rechtlichen Befugnisse zur Verfügung zu stellen, um den Herausforderungen sachgerecht begegnen zu können.
II.
## Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Der Gesetzentwurf enthält Befugnisse zur automatisierten Datenanalyse, für den biometrischen Internetabgleich sowie das Testen und Trainieren von IT-Produkten für die Polizeibehörden des Bundes. Dieser Gesetzentwurf bildet mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung digitaler Ermittlungsbefugnisse zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus (Bundestagsdrucksache 21/6131) ein Gesetzespaket. Er enthält die zustimmungsfreien Bestandteile des Pakets.
Der Gesetzentwurf umfasst Befugnisse für Bundeskriminalamt und Bundespolizei im Rahmen der bestehenden polizeilichen Aufgaben. Von hervorgehobener Bedeutung sind die Befugnisse im Rahmen der Aufgabe des Bundeskriminalamtes als Zentralstelle. Zudem erfolgt eine Angleichung der Regelung zum biometrischen Internetabgleich im Asylgesetz an die gegenständlichen Vorschriften.
Die automatisierte Datenanalyse ist ein zentraler Baustein, um die stetig wachsenden Datenmengen in polizeilichen Gefahrenabwehr- und Ermittlungsverfahren verarbeiten zu können. Mittels der Analyse bereits rechtmäßig erhobener polizeilicher Daten ist es möglich, Verbindungen zwischen Taten, Personen, Orten sowie an deren Anknüpfungspunkten zu finden. Insbesondere für komplexe Ermittlungen in den Bereichen Terrorismus, schwerer und organisierter Kriminalität, ist die automatisierte Datenanalyse als Ermittlungsinstrument notwendig. Überdies ermöglicht sie es, in konkreten Anschlagssituationen schnellstmöglich Daten auszuwerten und somit weitere Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu ergreifen.
Der biometrische Abgleich mit öffentlich zugänglichen Daten aus dem Internet ist erforderlich, um Personen insbesondere zu identifizieren, lokalisieren sowie Tat-Täter-Zusammenhänge zu erschließen. Die Befugnis erlaubt es, biometrische Daten – zum Beispiel das Lichtbild einer gesuchten Person – mit öffentlich zugänglichen Daten aus dem Internet abzugleichen. Im Rahmen der Ausübung der Befugnis ist die Zusammenarbeit mit Dritten, auch außerhalb der Europäischen Union, erlaubt.
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IT-Produkte sind elementarer Bestandteil einer modernen polizeilichen Arbeit. Der Gesetzentwurf enthält eine Befugnis für das Testen und Trainieren von IT-Produkten. Dies umfasst auch selbstlernende Systeme.
Die Befugnisse sind technik- und produktneutral ausgestaltet.
III.
## Exekutiver Fußabdruck
Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter Dritter oder sonstige Personen außerhalb der Bundesverwaltung sind nicht an der Erstellung des Entwurfs beteiligt worden.
IV.
## Alternativen
Keine.
V.
## Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt für die Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes (BKAG) bezüglich der Zentralstellenfunktion Artikel 73 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe a des Grundgesetzes (GG) und bezüglich des Schutzes von Bundesorganen, Mitgliedern der Verfassungsorgane und der Leitung des Bundeskriminalamtes aus der Natur der Sache. Für die Änderungen des Bundespolizeigesetzes folgt die Gesetzgebungskompetenz aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 5 (Grenzschutz), 6 (Luftverkehr) und 6a (Eisenbahnen) GG sowie für die datenschutzrechtlichen Regelungen als Annex zu den jeweiligen Sachkompetenzen. Soweit für die Änderungen des Bundespolizeigesetzes der Schutz von Bundesorganen betroffen ist, folgt die Gesetzgebungskompetenz aus der Natur der Sache. Für die Änderungen des Asylgesetzes folgt die Gesetzgebungskompetenz aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 6 GG.
VI.
## Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.
VII.
## Gesetzesfolgen
Der Gesetzentwurf dient dem Schutz der öffentlichen Sicherheit in Deutschland und der Stärkung der Ermittlungsbefugnisse im Rahmen von Gefahrenabwehr und Strafverfolgung.
1.
## Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die Regelungen des Gesetzentwurfs werden nicht zu einer Rechts- oder Verwaltungsvereinfachung führen.
2.
## Nachhaltigkeitsaspekte
Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen dient. Der Entwurf dient entsprechend der Zielvorgabe 16.1 der Erhöhung der persönlichen Sicherheit und dem Schutz vor Kriminalität.
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3.
## Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
a)
## Automatisierte Datenanalyse aa) Technische Umgebung
Der Aufbau von Fähigkeiten zur automatisierten Datenanalyse erfolgt gemeinsam von den Polizeien des Bundes und der Länder im Rahmen des Programms P20. Analyseservices im Sinne der automatisierten Datenanalyse setzen auf der Informationsarchitektur des Datenhaus-Ökosystems auf.
Für Aufbau und Entwicklung einer technischen Umgebung für die automatisierte Datenanalyse, u. a. im Sinne einer zentralen Datenintegrationsplattform im Datenhaus-Ökosystem, liegt der Anteil des Bundes einmalig bei 20,7 Mio. Euro im Jahr 2027 und 20 Mio. im Jahr 2028.
Hinzu kommt der Anteil des Bundes am jährlichen Aufwand für Lizenz-, Betriebs-, Wartungs- und Pflegekosten der technischen Umgebung die im Rahmen des Programms P20 zu veranschlagen sind. Es entstehen folgende jährliche Sachkosten:
2030 ff.
20.700 T€ 22.000 T€ 25.000 T€ 27.000 T€
Der Betrieb der Anwendungen soll mittelfristig in die zu schaffende Zielorganisation des Programms P20 überführt werden. Durch die Bereitstellung von internem Personal im Rahmen der Zielorganisation P20 können die jährlichen Kosten für Betrieb, Wartung und Pflege der Anwendungen um voraussichtlich 15 Mio. Euro gesenkt werden.
## bb) Teilnehmerschnittstellen
Neben diesen anteilmäßigen Kosten an der gemeinsamen technischen Umgebung im Rahmen des Programms P20 entstehen bei den nutzenden Teilnehmern zusätzliche Aufwände. Es bedarf zunächst einer technischen Betreuung der jeweiligen Teilnehmerschnittstelle für eine produkt- und bedarfsgerechte Nutzung der Analyseservices. Darüber hinaus sind Vorkehrungen für eine fachgerechte Nutzung der Analyseservices zu treffen, wie die teilnehmerspezifische (Weiter-)Entwicklung von Anwendungen, sowie Pflege und Betrieb der Systeme.
Für die Administration der Schnittstellen auf Nutzerseite sowie für die Verarbeitung großer Datenmengen bedarf es hochspezialisierter IT-Fachkräfte, die mit entsprechenden Kompetenzen und Software-Tools die Herausforderungen moderner Auswertung und Analyse bewältigen. Zudem entstehen Mehrbedarfe für Datenbereitstellung, -aufbereitung, -qualität und -nutzung. diekontinuierliche Pflege und notwendige Anpassungen an Änderungen.
## (1) Bundeskriminalamt
Beim Bundeskriminalamt entstehen dafür die folgenden jährlichen finanziellen Mehrbedarfe:
2030 ff.
7.600 T€ 7.350 T€ 5.050 T€ 4.050 T€
Zudem besteht ein Personalmehrbedarf von 50 Stellen (21 Stellen hD, 29 Stellen gD) mit folgenden jährlichen Kosten:
2030 ff.
6.850 T€ 6.850 T€ 6.850 T€ 6.850 T€
## (2) Bundespolizei
Bei der Bundespolizei werden technische Umgebungen implementiert, die Fähigkeiten in der automatisierten Datenanalyse schaffen und für den Anschluss an die Analyseservices der Informationsarchitektur des Datenhaus- Ökosystems im Rahmen von P20 notwendig sind. Die zunehmende Integration repressiv erhobener und automatisiert auszuwertender Daten führt zunächst zu steigenden Kosten für Betrieb bzw. Speicherung der Daten sowie
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Wartung und Pflege der technischen Infrastrukturen und Anwendungen. Für die Administration der bundespolizeilichen Schnittstellen auf Nutzerseite sowie für die Bereitstellung und Verarbeitung großer Datenmengen werden – neben IT-Fachkräften – weitere fachkompetenter Spezialisten benötigt.
Bei der Bundespolizei entstehen dafür die folgenden jährlichen Kosten:
2030 ff.
2.650 T€ 4.340 T€ 5.990 T€ 5.450 T€
Zudem entsteht bei der Bundespolizei ein Personalmehrbedarf von 34 Stellen (11 Stellen hD, 23 Stellen gD) mit folgenden jährlichen Kosten:
2030 ff.
4.530 T€ 4.530 T€ 4.530 T€ 4.530 T€ b)
## Biometrischer Internetabgleich aa) Bundeskriminalamt
Für die Nutzung von IT-Produkten zum biometrischen Internetabgleich entsteht ein jährlicher finanzieller Mehrbedarf in Höhe von 12.000 Euro beim Bundeskriminalamt. Zur Umsetzung des biometrischen Internetabgleichs im Bundeskriminalamt bedarf es sechs (1 Stelle hD und 5 Stellen gD) zusätzlicher Stellen mit folgenden jährlichen Kosten:
2030 ff.
770 T€ 770 T€ 770 T€ 770 T€ bb) Bundespolizei
Bei der Bundespolizei entstehen Sachkosten in Höhe von 8.000 Euro jährlich. Zudem entsteht für die Datenübermittlung und -entgegennahme sowie die fortlaufende strategische Weiterentwicklung ein stellenmäßiger Mehrbedarf (2 Stellen gD). Hierdurch entstehen folgende Kosten:
2030 ff.
263 T€ 263 T€ 263 T€ 263 T€ cc)
## Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Die Ausgaben für das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lassen sich derzeit nicht beziffern.
Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln sowie an Planstellen und Stellen für Bundeskriminalamt und Bundespolizei ist Gegenstand künftiger Haushaltsaufstellungsverfahren.
4.
## Erfüllungsaufwand
a)
## Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
b)
## Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.
c)
## Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung entsteht kein Erfüllungsaufwand.
5.
## Weitere Kosten
Weitere Kosten sind nicht zu erwarten.
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6.
## Weitere Gesetzesfolgen
Auswirkungen auf demografierelevante Belange sind nicht zu erwarten.
VIII.
## Befristung; Evaluierung
Eine Befristung ist nicht vorgesehen.
Eine Evaluierung der Regelungen dieses Gesetzes ist ebenfalls nicht vorgesehen. Die neuen Regelungen knüpfen an die bestehenden gesetzlichen Aufgaben der Behörden an. Die Anwendung der Befugnisse sowie deren Auswirkung unterliegt einer kontinuierlichen Kontrolle, insbesondere durch die parlamentarische Kontrolle, die Fachund Rechtsaufsicht sowie die bestehenden Berichtspflichten und gerichtliche Rechtsschutzmöglichkeiten.
## B. Besonderer Teil
## Zu Artikel 1 (Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes)
## Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
## Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Einführung der §§ 9a, 9b.
## Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Änderung der Überschrift von § 22.
## Zu Buchstabe c
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Einführung der §§ 63b, 63c.
## Zu Nummer 2 (§§ 9a, 9b)
## Zu § 9a
Das Bundeskriminalamt hat nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 die Aufgabe, alle zur Verhütung und Verfolgung von Straftaten mit länderübergreifender, internationaler oder erheblicher Bedeutung nach § 2 Absatz 1 erforderlichen Informationen zu sammeln und auszuwerten. Als Zentralstelle unterstützt das Bundeskriminalamt die Polizeien des Bundes und der Länder in der gesamten Breite der Kriminalitätsbekämpfung, insbesondere aber in den Feldern der Terrorismusabwehr sowie der schweren und organisierten Kriminalität. Für eine moderne Aufgabenwahrnehmung ist es unerlässlich, dass dies auch Informationen aus dem Internet umfasst. Straftäter hinterlassen in der analogen wie auch digitalen Welt Spuren: Das Bundeskriminalamt muss in beiden Situationen über die erforderlichen Ermittlungsinstrumente verfügen. Diesem Zweck dient § 9a.
Ziel des automatisierten Abgleichs biometrischer Daten mit öffentlich zugänglichen Daten aus dem Internet ist die Identifizierung und Lokalisierung sowie Erkennung von Tat-Täter-Zusammenhängen. Eine entsprechende Befugnis ist neben der hier betroffenen Zentralstellenregelung zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus (§ 39a) und zum Schutz von Mitgliedern der Verfassungsorgane und der Leitung des Bundeskriminalamtes (§ 63b) vorgesehen.
Die Befugnis ist technik- und produktneutral. Die Umsetzung kann mittels eigener IT-Produkte des Bundeskriminalamtes oder kommerzieller IT-Produkte Dritter erfolgen.
## Zu Absatz 1
Ausgangspunkt des Abgleichs nach Absatz 1 Satz 1 ist ein biometrisches Datum, beispielsweise ein Fahndungslichtbild, das mit öffentlich verfügbaren Daten aus dem Internet (Referenzdaten) abgeglichen wird. Dieses Ausgangsdatum kann in der Folge für einen biometrischen Abgleich mit öffentlich verfügbaren Daten, die biometrische Merkmale enthalten, aus dem Internet verwendet werden. Unter einem biometrischen Abgleich im Sinne der Vorschrift ist die technisch gestützte Überprüfung der Übereinstimmung von biometrischen Signaturen mit dem Ergebnis einer Übereinstimmungsbewertung zu verstehen. Unter allgemein öffentlich zugängliche Daten fallen
Drucksache 21/6132 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode solche Daten, die von jedermann verwendet werden können, beispielsweise aus sozialen Medien, soweit sich diese nicht an einen spezifisch abgegrenzten Personenkreis richten. Konkretisierend fallen darunter Daten, wenn sie jede Person ohne oder nach vorheriger Registrierung, Genehmigung oder Entgeltzahlung nutzen kann. Nicht umfasst sind Daten, die einer spezifischen Schwelle unterzogen sind, beispielsweise der Einstellung von Daten in sozialen Medien für einen begrenzten Kreis, dessen Zugang einer Kontrolle unterzogen wird. Privatkommunikation über Messenger-Dienste von sozialen Medien können nicht von der Maßnahme erfasst werden.
Zweck des Abgleichs ist gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, dass das Bundeskriminalamt zur Erfüllung der Aufgabe nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 als Zentralstelle im Bereich der Strafverfolgung und Straftatenverhütung bestehende Hinweise zu Personen und einer bestimmten Begehungsweise verdichten kann. Im Rahmen der Aufgabe nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 ist das Bundeskriminalamt verpflichtet, die zur Tätigkeit als Zentralstelle erforderlichen Informationen zu sammeln und auszuwerten. Gemäß § 2 Absatz 1 handelt es sich dabei um die Unterstützung der Polizeien des Bundes oder Länder, die in der Regel die zugrunde liegenden Verfahren führen. Sofern eine Übereinstimmung mit öffentlich verfügbaren Daten aus dem Internet erkannt wird, können dieses Anhaltspunkte für das zugrunde liegende Verfahren liefern. So können durch Lichtbilder Tatverdächtige oder Störer identifiziert sowie Hinweise auf ihren Aufenthaltsort erhoben werden. Zudem können die erhobenen Daten weitere Hinweise zur Sachverhaltsaufklärung des zugrunde liegenden Verfahrens dienen. Auch für den Zweck der Ermittlung mit anderen Straftaten kann die Befugnis wertvolle Hinweise liefern; so können zum Beispiel Bilder Zusammenhänge mit terroristischen oder kriminellen Gruppierungen oder Symbolen aufzeigen, die für das zugrunde liegende Verfahren relevant sind.
Die Befugnis setzt entsprechend § 9 Absatz 1 voraus, dass die Maßnahme nur zur Ergänzung vorhandener Sachverhalte erfolgen kann. Voraussetzungen für ein Tätigwerden des Bundeskriminalamtes ist, dass bereits Ermittlungsunterlagen vorliegen (vgl. Bundestagsdrucksache 13/1550, S. 24). Die Vorschrift setzt einen Tatverdacht bzw. zur Straftatenverhütung eine zumindest konkretisierte Gefahrenlage voraus. Schwelle ist nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine Straftat, die auch im Einzelfall von erheblicher Bedeutung ist. Darunter fallen insbesondere – aber nicht ausschließlich – die in § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung enthaltenen Straftatbestände. Der Abgleich ist nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 subsidiär zu anderen Maßnahmen. Der Abgleich erfolgt zielgerichtet bezogen auf einen konkreten Sachverhalt. Die erstmalige Gewinnung von Verdachts- oder Gefahrenmomenten ist nicht von der Befugnis erfasst.
Zum Zweck der Durchführung des Abgleichs nach Absatz 1 können öffentlich zugängliche Daten aus dem Internet erhoben werden. Dies erlaubt zudem die Speicherung der Daten, um diese als Referenz für den Abgleich zu verwenden. Diese temporäre Speicherung erfolgt ausschließlich zu dem Zweck des konkreten Ausgangsverfahrens, eine weitere Verwendung der Daten ist ausgeschlossen; sie sind nach Absatz 4 zu löschen.
Öffentlich zugängliche Daten können auch im Rahmen der allgemeinen Ermittlungsbefugnisse erhoben werden. Spezialgesetzlicher Regelungsbedarf besteht jedoch, da Absatz 1 Satz 1 den biometrischen Abgleich öffentlich zugänglicher Daten mittels automatisierter Verarbeitung regelt. Nur mittels einer solchen technischen Anwendung können Lichtbilder und Videos analysiert werden, die einen Abgleich ermöglicht. Ohne eine solche technische Verarbeitung könnten die erhobenen Daten nicht verwendet werden, da sich öffentlich zugängliche Daten in Format und Struktur von den im Informationssystem oder -verbund gespeicherten Daten unterscheiden.
Nach Satz 2 ist ein Abgleich mit solchen Daten unzulässig, die zum Zeitpunkt des Abgleichs ein tatsächliches Geschehen in Echtzeit widerspiegeln. Es soll damit ausgeschlossen werden, dass eine Echtzeitüberwachung bestimmter Bereiche stattfindet. Gemeint sind damit insbesondere Live-Streams, zum Beispiel von Veranstaltungen, in denen auch das Publikum erfasst wird, oder das Live-Video einer Webcam eines öffentlich zugänglichen Ortes. Erfasst sind auch Echtzeit-Lichtbild-Sequenzen, also beispielsweise die Bilder von Webcams, die in zeitlich kurzer Abfolge einzelne Lichtbilder ins Internet hochladen.
## Zu Absatz 2
Absatz 2 trifft Regelungen zu den Adressaten der Befugnis nach Absatz 1. Im Rahmen der Zentralstellenaufgabe bildet die Unterstützung der Polizeien des Bundes und der Länder einen Schwerpunkt. Nummer 1 umfasst Tatverdächtige und Beschuldigte nach den zugrunde liegenden strafprozessrechtlichen Ermittlungsverfahren und im präventiven Bereich die polizeipflichtigen Personen entsprechend § 18 oder § 19 des Bundespolizeigesetzes (BPolG). Letzteres richtet sich im Einzelnen nach den Fachgesetzen der Polizeien des Bundes und der Länder. Zudem ist die Maßnahme gegen Anlasspersonen nach § 18 Absatz 1 Nummer 4 erlaubt.
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Nach Nummer 2 darf die Maßnahme gegen Personen nach § 19 Absatz 1 Satz 1 – Zeugen, Opfer, Kontaktpersonen und Auskunftspersonen – ausschließlich zu dem Zweck der Identifizierung und Aufenthaltsermittlung sowie nach einer Abwägung mit deren schutzwürdiger Interessen erfolgen.
## Zu Absatz 3
Der Abgleich nach Absatz 1 setzt voraus, dass im Informationssystem oder -verbund Daten als Grundlage des Abgleichs vorhanden sind (Beispiel: Lichtbild eines Tatverdächtigen). Absatz 3 Satz 1 stellt klar, dass § 12 Absatz 2 für die abzugleichenden Daten gilt. Die Vorgaben der hypothetischen Datenneuerhebung gelten für die gegenständliche Maßnahme. Das Bundeskriminalamt darf demnach nur solche Daten als Grundlage des Abgleichs einbeziehen, die mindestens der Verfolgung einer vergleichbar bedeutsamen Straftat dienen und aus denen sich im Einzelfall konkrete Ermittlungsansätze zur Verfolgung solcher Straftaten ergeben. Letzteres sichert, dass nur im Einzelfall notwendige Daten zum Abgleich verwendet werden. Daten, die durch einen verdeckten Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen oder verdeckten Eingriff in informationstechnische Systeme erlangt wurden, können aufgrund der hohen Eingriffsintensität nicht in den Abgleich einbezogen werden.
## Zu Absatz 4
Nach Absatz 4 Satz 1 dürfen ausschließlich Daten weiterverarbeitet werden, sofern sich auf Grundlage des Abgleichs ein konkreter Ermittlungsansatz aus den Daten ergibt. Der konkrete Ermittlungsansatz muss sich auf den Ausgangssachverhalt oder ein anderes polizeiliches Verfahren beziehen. Darunter fallen Gefahrenabwehrvorgänge und Ermittlungsverfahren bei denen die Zentralstelle im Rahmen ihrer Aufgabe nach § 2 Absatz 1 tätig ist. Die Weiterverarbeitung richtet sich im Weiteren nach den Regelungen zur Weiterverarbeitung nach diesem Gesetz oder der Strafprozessordnung. Im Übrigen sind die für die Durchführung des Abgleichs nach Absatz 1 erhobenen und verarbeiteten Daten unverzüglich zu löschen. Dies umfasst auch technische Exzerpte der erhobenen Daten, die für die technische Verarbeitung erstellt werden. Die Vorschrift sichert eine enge Zweckbindung der Daten. Satz 2 sieht vor, dass das Bundeskriminalamt die Datensicherheit mittels technisch-organisatorischer Maßnahmen gewährleisten muss. Nach Satz 3 sind die Daten nach § 82 Absatz 1 zu protokollieren; hinzu kommt nach Satz 4 die Zielperson. Dies dient der effektiven datenschutzrechtlichen Kontrolle.
## Zu Absatz 5
Zur Durchführung des biometrischen Internetabgleichs nach Absatz 1 kann eine Übermittlung an andere öffentliche oder nichtöffentliche Stellen erforderlich sein, damit diese den Abgleich nach Absatz 1 Satz 1 durchführt. Absatz 5 sieht insofern eine spezielle Übermittlungsbefugnis vor. Die Vorschrift regelt die Möglichkeit, bei der Datenübermittlung an inländische Stellen sowie an Stellen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union von den Regelungen in § 25 Absatz 6 zur Verpflichtung Dritter zur Zweckbindung abzuweichen.
Nach Absatz 5 Nummer 1 müssen dabei die Tatbestandsvoraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 erfüllt sein. Absatz 5 Nummer 2 regelt die Erforderlichkeit, dass die Durchführung durch das Bundeskriminalamt selbst unmöglich oder nur bei unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist. Dies ist der Fall, sofern technische Produkte für die Durchführung des Abgleichs nicht beschafft oder entwickelt werden können oder wenn dies nicht im Verhältnis zum zu erwartenden Erfolg des Abgleichs steht.
## Zu Absatz 6
Absatz 6 entspricht im Wesentlichen Absatz 5 und trifft Regelungen für die Übermittlung an Stellen in Drittstaaten. Die Übermittlung an Stellen in Drittstaaten ist nach Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 möglich, sofern dies zum Schutz der nationalen Sicherheit erforderlich ist.
Nach Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 sind § 27 Absatz 8 BKAG und § 81 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) zu beachten. Unter den Voraussetzungen von § 27 Absatz 8 ist die Datenübermittlung an öffentliche und nichtöffentliche Stellen in Drittstaaten erlaubt. Hierfür gelten besondere Maßgaben nach § 81 BDSG.
Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 entspricht Absatz 5 Nummer 2, regelt aber zusätzlich, dass auch der Abgleich durch eine inländische öffentliche oder nichtöffentliche Stelle oder eine öffentliche oder nichtöffentliche Stelle eines Mitgliedstaats der Europäischen Union technisch unmöglich oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist.
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Nach Absatz 6 Satz 2 kann das Bundeskriminalamt, sofern es erforderlich ist, von § 81 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 4 BDSG abweichen. § 27 Absatz 8 in Verbindung mit § 81 des Bundesdatenschutzgesetzes setzt Artikel 39 der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates um. Die Richtlinie (EU) 2016/680 regelt jedoch nicht die Verarbeitung personenbezogener Daten bei Tätigkeiten, die nicht unter das Unionsrecht fallen. Dies betrifft die nationale Sicherheit betreffende Tätigkeiten sowie Tätigkeiten von Agenturen oder Stellen, die mit Fragen der nationalen Sicherheit befasst sind (Erwägungsgrund 14) und spiegelt den in Artikel 4 Absatz 2 Satz 3 des Vertrags über die Europäische Union primärrechtlich verankerten Vorbehalt der alleinigen Verantwortung der einzelnen Mitgliedstaaten für die nationale Sicherheit wider.
Unter den Begriff der nationalen Sicherheit nach Artikel 4 Absatz 2 Satz 3 des Vertrags über die Europäische Union fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs das zentrale Anliegen „die wesentlichen Funktionen des Staates und die grundlegenden Interessen der Gesellschaft zu schützen, und umfasst die Verhütung und Repression von Tätigkeiten, die geeignet sind, die tragenden Strukturen eines Landes im Bereich der Verfassung, Politik oder Wirtschaft oder im sozialen Bereich in schwerwiegender Weise zu destabilisieren und insbesondere die Gesellschaft, die Bevölkerung oder den Staat als solchen unmittelbar zu bedrohen, wie insbesondere terroristische Aktivitäten.“ (Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 6. Oktober 2020, Rechtssachen C‑511/18, C‑512/18 und C‑520/18, Randnummer 135).
Darunter fallen Tätigkeiten des Bundeskriminalamtes im Bereich der Abwehr, Verhütung und Verfolgung von Terrorismus, Spionage, Sabotage und Straftaten einer § 5 Absatz 1 Satz 2 vergleichbaren Dimension. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) führt zu der Vorgängerfassung von § 5 Absatz 1 Satz 2 aus: „Straftaten mit dem Gepräge des Terrorismus in diesem Sinne zielen auf eine Destabilisierung des Gemeinwesens und umfassen hierbei in rücksichtsloser Instrumentalisierung anderer Menschen Angriffe auf Leib und Leben beliebiger Dritter. Sie richten sich gegen die Grundpfeiler der verfassungsrechtlichen Ordnung und das Gemeinwesen als Ganzes.“ (BVerfG, Urteil vom 24. April 2016, Az. 1 BvR 966/09 u. a., Randnummer 96).
## Zu Absatz 7
Die Absätze 5 und 6 sind spezialgesetzliche Übermittlungsregelungen für den Zweck der Befugnis. Absatz 7 stellt klar, dass die Regelungen zur Datenübermittlung in den §§ 25 bis 28 im Übrigen Anwendung finden.
## Zu Absatz 8
Nach Absatz 8 Satz 1 besteht die Notwendigkeit eines richterlichen Beschlusses nach entsprechendem Antrag der Amtsleitung des Bundeskriminalamtes für die Anordnung der Maßnahme nach Absatz 6, das bedeutet die Übermittlung von Daten an eine öffentliche oder nichtöffentliche Stelle in einem Drittstaat und die Durchführung des biometrischen Abgleichs nach Absatz 1 durch diese Stelle. Die Sätze 2 und 3 enthalten eine Regelung zur Anordnung bei Gefahr im Verzug. Nach Satz 4 kann eine Delegation der Antragsbefugnis sowie der Anordnungsbefugnis bei Gefahr im Verzug auf Bedienstete des Bundeskriminalamtes mit Befähigung zum Richteramt übertragen werden. Die Übertragung kann im Einzelfall oder im Wege einer allgemeinen Weisung erfolgen.
## Zu § 9b
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 16. Februar 2023 zur automatisierten Datenanalyse (Az. 1 BvR 1547/19, 1 BvR 2634/20) die verfassungsrechtliche Legitimität von Befugnissen zur automatisierten Datenanalyse bestätigt und die verfassungsrechtlichen Anforderungen an entsprechende Vorschriften konkretisiert. Die neuen Regelungen in den §§ 9b und 63c setzen diese Anforderungen um.
Die Einrichtung und Nutzung einer automatisierten Anwendung zur Datenanalyse ist für die Aufgabenerfüllung des Bundeskriminalamtes erforderlich. Ausgangspunkt ist das stetige Ansteigen der vorhandenen Daten, welche durch das Bundeskriminalamt ausgewertet werden müssen. Es bedarf insofern einer Fortentwicklung der technischen Instrumente zur Bewältigung der polizeilichen Aufgaben. Ein Baustein dafür sind Anwendungen zur automatisierten Datenanalyse. Im Vergleich zum Datenabgleich zeichnen sich automatisierte Datenanalysen dadurch aus, dass sie darauf gerichtet sind, neues Wissen zu erzeugen (BVerfG, a. a. O., Randnummer 67).
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Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 16. Februar 2023 Kriterien dafür aufgestellt, unter welchen Umständen Eingriffe durch Datenverarbeitungen eine besondere Eingriffsintensität erreichen, die einer spezifischen gesetzlich zu regelnden Eingriffsschwelle bedürfen. Dazu gehören unter anderem die Fähigkeit der Auswertung großer und komplexer Informationsbestände (BVerfG, a. a. O., Randnummer 69) als auch der Einsatz komplexer Formen des Datenabgleichs (BVerfG, a. a. O., Randnummer 90), wobei es sich jeweils nur um Anhaltspunkte zur Bestimmung der Eingriffsintensität handelt.
Die hier eingeführten Vorschriften ermöglichen es dem Bundeskriminalamt, unter Wahrung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen entsprechende Datenanalysen vorzunehmen. Dabei sollen die Datenbestände, die beim Bundeskriminalamt bereits aufgrund bestehender Rechtsgrundlagen rechtmäßig erlangt und gespeichert werden, ausschließlich zum Zwecke der Analyse zusammengeführt und weiterverarbeitet werden. Das Bundeskriminalamt wird auf diese Weise in die Lage versetzt, bereits bei ihm im polizeilichen Informationssystem oder im polizeilichen Informationsverbund nach § 29 vorhandene Informationen besser, schneller und effizienter auszuwerten. Die Befugnisse zur Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten nach § 16 Absatz 1 und für den (ebenfalls automatisierten) Datenabgleich nach § 16 Absatz 4 bleiben von dieser Regelung unberührt.
Eine entsprechende Befugnis ist neben der hier betroffenen Zentralstellenregelung zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus (§ 39b) und zum Schutz von Mitgliedern der Verfassungsorgane und der Leitung des Bundeskriminalamtes (§ 63c) vorgesehen.
## Zu Absatz 1
Absatz 1 Satz 1 regelt die Befugnis des Bundeskriminalamtes, die Daten, auf die es zur Erfüllung seiner Aufgaben zugreifen darf, mittels einer automatisierten Anwendung zur Datenanalyse aus verschiedenen Datenbeständen technisch zusammenzuführen. Er regelt ferner die Befugnis, diese zusammengeführten Daten zu analysieren, wenn dies zur Erfüllung der Zentralstellenaufgabe des Bundeskriminalamtes erforderlich ist. Die besondere verfassungsrechtliche Rolle des Bundeskriminalamtes als Zentralstelle für das polizeiliche Auskunfts- und Nachrichtenwesen und für die Kriminalpolizei erfordert hohe Fähigkeiten im Bereich der Auswertung und Analyse von Daten. Als Zentralstelle hat das Bundeskriminalamt insbesondere den gesetzlichen Auftrag, Informationen zu sammeln und auszuwerten und muss daher auch mit den rechtlichen sowie technischen Mitteln ausgestattet werden, die es in die Lage versetzen, diesen Auftrag bestmöglich zu erfüllen. Gemäß § 2 Absatz 1 steht dabei die Unterstützung der Polizeien des Bundes oder Länder, die in der Regel die zugrunde liegenden Verfahren führen, im Vordergrund. Zweck der Befugnis ist die Erstellung einer Analyse für die Zwecke des zugrunde liegenden Verfahrens. Dies umfasst Verfahren zur Gefahrenabwehr, Straftatenverhütung und Strafverfolgung.
Voraussetzung ist zunächst, dass dies im Rahmen der Befugnisse des Bundeskriminalamtes als Zentralstelle für das polizeiliche Auskunfts- und Nachrichtenwesen und für die Kriminalpolizei zur Verfolgung oder Verhütung einer Straftat erforderlich ist. Der Einsatz entsprechender Analysen unterliegt einer angemessenen Eingriffsschwelle. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Februar 2023 kann die automatisierte Datenanalyse bei einer hinreichend konkretisierten Gefahr für besonders gewichtige Rechtsgütern erfolgen (BVerfG, a. a. O., Randnummer 105 f.). Der Tatbestand entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Anforderungen an eine konkretisierte Gefahrenlage (Urteil vom 20. April 2016, Az. 1 BvR 966/09 und 1 BvR 1140/09, Randnummer 165). Die präventive Regelung in § 9b Absatz 1 Nummer 2 sieht vor, dass eine konkretisierte Gefahrenlage für die Begehung einer Straftat nach § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung bestehen muss und kumulativ die vom Bundesverfassungsgericht anerkannten besonders gewichtigen Rechtsgüter gefährdet sind (BVerfG, a. a. O., Randnummer 105 f.).
Die repressive Aufgabenwahrnehmung des Bundeskriminalamtes in seiner Zentralstellenfunktion ist in § 9b Absatz 1 Nummer 1 geregelt. Das Bundesverfassungsgericht sieht als maßgebliches Kriterium für die Rechtfertigung von repressiven Befugnissen das Gewicht der verfolgten Straftaten an (Urteil vom 20. April 2016, Az. 1 BvR 966/09 und 1 BvR 1140/09, Randnummer 106). Eingriffsintensive Überwachungsmaßnahmen – beispielsweise – Telekommunikationsüberwachung erfordern demnach den Verdacht einer schweren Straftat, während besonders eingriffsintensive Überwachungsmaßnahmen – Wohnraumüberwachung und Zugriff auf informationstechnische Systeme – den Verdacht einer besonders schweren Straftat erfordern (Urteil vom 20. April 2016, Az. 1 BvR 966/09 und 1 BvR 1140/09, Randnummer 107). Das Bundesverfassungsgericht hat präventive Befugnisse zur automatisierten Datenanalyse – in der gegenständlichen Ausgestaltung – als eingriffsintensive heimliche Überwachungsmaßnahme eingestuft (Urteil vom 16. Februar 2023, Az. 1 BvR 1547/19, 1 BvR 2634/20, Randnum-
Drucksache 21/6132 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode mer 105). Für die Rechtfertigung ist somit der Straftatenkatalog des § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung, der schwere Straftaten umfasst, angemessen. Überdies ist erforderlich, dass die verfolgte Straftat auch im Einzelfall schwer wiegt (zur Speicherung von Telekommunikationsdaten: BVerfG, Az. 1 BvR 256/08, Randnummer 229).
Die automatisierte Datenanalyse bezieht sich nur auf Daten, auf die es zur Erfüllung seiner Aufgaben zugreifen darf. Die Formulierung entspricht dem Datenabgleich nach § 16 Absatz 4. Daraus ergibt sich weder die Befugnis zur Erhebung der abzugleichenden Daten noch zur Speicherung dieser Daten. Das Bundeskriminalamt kann demnach nur Daten in die automatisierte Datenanalyse einbeziehen, die ihm schon bekannt sind (Bundestagsdrucksache 13/1550, S. 36). Dazu zählen beim Bundeskriminalamt gespeicherte Daten aus den polizeilichen Auskunftssystemen einschließlich der Daten aus dem polizeilichen Informationsverbund, Vorgangs- und Falldaten (insbesondere aus laufenden Ermittlungs- und Gefahrenabwehrvorgängen) und Daten aus Asservaten. Dies umfasst auch Telekommunikations-, Verkehrs- und Nutzungsdaten.
Die Daten können nur dann schnell und effizient analysiert werden, wenn zumindest der Grunddatenbestand bereits zusammengeführt und aktualisiert in einem einheitlichen Datenformat in einer entsprechenden Anwendung vorliegt. Der Vorgang der Zusammenführung und Formatierung ist aufgrund der Masse der Daten aufwändig, so dass eine Zusammenführung lediglich im Einzelfall dem gewünschten Zweck der schnellen und effektiven Straftatenverhütung und -verfolgung nicht gerecht werden könnte. Die technische Zusammenführung der Daten sichert die Verarbeitbarkeit der Daten im Rahmen der automatisierten Datenanalyse. Die Zusammenführung muss daher aus technischen Gründen vom Einzelfall und weiteren Eingriffsschwellen unabhängig sein. Die konkrete Ausgestaltung hängt von der technischen Lösung ab. Die Zusammenführung dient ausschließlich dem Zweck der automatisierten Datenanalyse im konkreten Einzelfall. Die Vorgaben des Bundeskriminalamtgesetzes zur Weiterverarbeitung der Daten bleiben davon unberührt. Dies umfasst insbesondere die Einhaltung der Vorgaben zur hypothetischen Datenneuerhebung nach § 12, zur Kennzeichnung nach § 14, zur Regelung von Zugriffsberechtigungen nach § 15 und zu den Aussonderungsprüffristen nach § 77.
Satz 2 öffnet die nach Satz 1 zusammengeführten Daten für die Zwecke der Strafverfolgung im Sinne von § 4 BKAG nach Maßgabe von § 98e der Strafprozessordnung. Diese Vorschrift erlaubt die automatisierte Datenanalyse als Maßnahme im Rahmen des strafprozessualen Ermittlungsverfahrens. Diese Ermittlungsmaßnahme setzt gemäß § 98e Absatz 1 der Strafprozessordnung auf einer bestehenden polizeilichen Analyseplattform auf. § 9b Absatz 1 Satz 2 stellt daher klar, dass die nach Satz 1 mittels einer automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung zusammengeführten Daten ferner für Zwecke der Strafverfolgung nach § 4 nach Maßgabe von § 98e der Strafprozessordnung verarbeitet werden dürfen.
## Zu Absatz 2
Absatz 2 Satz 1 trifft Regelungen zu den Adressaten der Befugnis nach Absatz 1. Es wird auf die Begründung zu § 9a Absatz 2 verwiesen.
## Zu Absatz 3
Die Befugnis berechtigt das Bundeskriminalamt, die automatisierte Analyse interner Datenbestände durchzuführen. Nach Absatz 3 Satz 1 ist es ausgeschlossen, dass eine direkte Anbindung der Anwendung zur automatisierten Datenanalyse an Register, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/680 fallen, und an Internetdienste erfolgt. Demnach ist es nicht von der Befugnis umfasst, die automatisierte Datenanalyse unmittelbar in externen/öffentlichen Datenquellen wie zum Beispiel aus Internetdiensten wie Social-Media-Plattformen durchzuführen. Daten aus externen Quellen können jedoch im konkreten Einzelfall nach Absatz 3 Satz 2 in die Analyse miteinbezogen werden, wenn diese bereits im Vorfeld auf Basis einer entsprechenden Befugnisnorm zur Datenerhebung rechtmäßig erhoben wurden und weiterhin rechtmäßig gespeichert in dem Informationssystem des Bundeskriminalamtes vorliegen oder zwischengespeichert werden, ohne dass es zu einer längerfristigen Speicherung der Daten kommt.
## Zu Absatz 4
Absatz 4 Nummer 1 bis 5 enthält eine abschließende Aufzählung der möglichen Formen der Weiterverarbeitung im Rahmen einer automatisierten Anwendung zur Datenanalyse.
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## Zu Absatz 5
Absatz 5 Satz 1 stellt eine gesetzliche Sicherung vor den spezifischen Risiken diskriminierender Algorithmen dar und verpflichtet das Bundeskriminalamt zu technisch-organisatorischen Maßnahmen bei der Verwendung dieser Systeme.
Satz 2 verweist auf die besonderen Datenverarbeitungsregelungen des Bundeskriminalamtgesetzes. Nach Absatz 1 bezieht sich die automatisierte Datenanalyse auf alle Daten, auf die das Bundeskriminalamt zur Erfüllung seiner Aufgaben zugreifen darf. Satz 2 stellt klar, dass dabei die Anforderungen der hypothetischen Datenneuerhebung nach § 12 gelten. Die Vorschrift verweist zudem auf die besondere Zweckbindung von Daten, die nach § 22 Absatz 2 weiterverarbeitet werden gelten. Ebenso unberührt bleiben Regelungen zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung: Die Verwendungs- und Verwertungsverbote der Datenerhebungsbefugnisse nach Bundeskriminalamtgesetz und Strafprozessordnung für Inhalte, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, sind bei der automatisierten Datenanalyse zu beachten.
Satz 3 regelt besondere Verbote für die Weiterverarbeitung nach Satz 1. Die Regelungen in Satz 3 stellt klar, dass die polizeiliche Aufgabenerfüllung Bediensteten des Bundeskriminalamtes verantwortet wird. Die automatisierte Datenanalyse nimmt dafür eine unterstützende Funktion ein. Die Anordnung von Anschlussmaßnahmen gegen bestimmte Personen unterliegt keiner Automatisierung. Nach Satz 3 ist daher eine im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680 automatisierte Einzelfallentscheidung, die alleine aufgrund der automatisierten Datenanalyse erfolgt, verboten.
## Zu Absatz 6
IT-Produkte, die zur Durchführung der automatisierten Datenanalyse verwendet werden, dürfen nach Absatz 6 Satz 1 nur von entsprechend geschultem Personal bedient werden. Nur geschultem Personal darf nach § 15 die Zugriffsberechtigung erteilt werden. Satz 2 sieht vor, dass das Bundeskriminalamt die Datensicherheit mittels technisch-organisatorischer Maßnahmen gewährleisten muss. Nach Satz 3 sind die Daten nach § 82 Absatz 1 zu protokollieren; hinzu kommt nach Satz 4 die Zielperson. Dies dient der effektiven datenschutzrechtlichen Kontrolle. Nach Satz 5 ist die Übermittlung an andere Stellen zur Durchführung der automatisierten Datenanalyse nach Absatz 1 ausgeschlossen.
Für IT-Produkte, die das Bundeskriminalamt für die Durchführung der automatisierten Datenanalyse verwendet, gelten im Übrigen die allgemeinen datenschutzrechtlichen Anforderungen. Die oder der Datenschutzbeauftragte des Bundeskriminalamtes nach § 70 BKAG ist gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BDSG für die Überwachung der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben durch das Bundeskriminalamt zuständig. Für Produkte, die für die automatisierte Datenanalyse eingesetzt werden, bedarf es einer Datenschutz-Folgenabschätzung nach § 67 BDSG, bei der die oder der Datenschutzbeauftragte des Bundeskriminalamtes nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und § 67 Absatz 3 BDSG zu beteiligen ist. Zudem sind die Verarbeitungen durch die automatisierte Datenanalyse im Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten nach § 80 BKAG in Verbindung mit § 70 BDSG zu ergänzen.
Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit hat nach § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BDSG die Aufgabe, die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben zu überwachen und durchzusetzen. Vor der Inbetriebnahme von IT-Produkten zur automatisierten Datenanalyse ist eine Anhörung der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit nach § 69 BDSG erforderlich. Zu den datenschutzrechtlichen Befugnissen der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit gehören unter anderem die Beanstandung nach § 16 Absatz 2 Satz 1 BDSG und die Anordnung geeigneter Maßnahmen zur Beseitigung eines erheblichen Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Vorschriften nach § 69 Absatz 2 BKAG.
Soweit der bezüglich der verwendeten IT-Produkte der Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung) eröffnet ist, gelten die entsprechenden Vorgaben unmittelbar und sind bereits beim Design und Training zu berücksichtigen. Ein zentraler Baustein ist das Risikomanagementsystem nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2024/1689, das vor Inverkehrbringen und während des gesamten Lebenszyklus des KI-Systems sicherstellen soll, dass etwaige Risiken für Grundrechte, Gesundheit oder Sicherheit – einschließlich solcher durch diskriminierende Ergebnisse – frühzeitig erkannt, minimiert und überwacht werden. Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c verpflichtet insbesondere zur fortlaufenden Überwachung der KI-Leistung und zum Umgang mit Abweichungen und Fehlverhalten. Darüber hinaus schreibt Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU)
## Drucksache 21/6132
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2024/1689 vor, dass bei den für Training, Validierung und Tests verwendeten Datensätzen eine sorgfältige Prüfung auf mögliche Verzerrungen („Bias“) erfolgen muss, die sich negativ auf Grundrechte oder gesetzlich geschützte Merkmale auswirken könnten. Nach Artikel 10 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/1689 müssen die Datensätze ferner „relevant, hinreichend repräsentativ, fehlerfrei und vollständig“ sein – dies ist besonders wichtig zur Vermeidung strukturell benachteiligender Trainingsgrundlagen. Ergänzend verlangt Artikel 13 der Verordnung (EU) 2024/1689 Maßnahmen zur Transparenz: Hochrisiko-KI-Systeme müssen so gestaltet sein, dass ihre Ausgaben für den Nutzer verständlich sind und dieser die Ergebnisse sachgerecht bewerten kann. Auch dies dient mittelbar der Kontrolle und Korrektur diskriminierender Tendenzen. Nach Artikel 14 der Verordnung (EU) 2024/1689 muss zudem eine menschliche Aufsicht gewährleistet werden, um beispielsweise potenziell diskriminierende Entscheidungen erkennen und korrigieren zu können. Die Aufsichtspersonen müssen angemessen geschult und befugt sein (Artikel 14 Absatz 4).
## Zu Absatz 7
Nach Absatz 7 besteht eine besondere Anordnungsbefugnis für die Maßnahme nach Absatz 1. Die Anordnung obliegt der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundeskriminalamtes oder ihrer oder seiner Vertretung oder Bediensteten des Bundeskriminalamtes mit Befähigung zum Richteramt.
## Zu Nummer 3 (§ 22)
## Zu Buchstabe a
Die Änderung der Überschrift von § 22 folgt aus der Einfügung der Absätze 3 und 4. Die Aufzählung der einzelnen Verarbeitungszwecke wird gestrichen.
## Zu Buchstabe b
Die Befugnis zum Testen von IT-Produkten sowie Trainieren von selbstlernenden Systemen ist für die Nutzung von IT- Anwendungen des Bundeskriminalamtes von entscheidender Bedeutung. Für die (Weiter-)Entwicklung solcher Anwendungen können mehrstufige Testzyklen erforderlich sein, die unter Umständen auch die Verwendung von pseudonymisierten oder Echtdaten erfordern. Dies gilt für eigene IT-Anwendungen des Bundeskriminalamtes als auch im Einzelfall für die Unterstützung im Rahmen der Aufgabe des Bundeskriminalamtes als Zentralstelle.
## Zu Absatz 3
Der neue § 22 Absatz 3 Satz 1 schafft eine ausdrückliche Rechtsgrundlage für die Entwicklung, Überprüfung, Änderung und das Trainieren von IT-Produkten durch das Bundeskriminalamt anhand von Echtdaten. IT-Produkte sind entsprechend der Legaldefinition in § 2 Absatz 9a des Gesetzes über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSIG) Software, Hardware sowie alle einzelnen oder miteinander verbundenen Komponenten, die Informationen informationstechnisch verarbeiten. Ausdrücklich genannt ist das Training selbstlernender Systeme.
Auch wenn das Testen von IT-Produkten mittels personenbezogener Daten in der Regel eine technisch-organisatorische Maßnahme zur Gewährleistung der Sicherheit der Datenverarbeitung im Produktivbetrieb darstellt, die auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119/1 vom 4. Mai 2016, S. 1), im Folgenden Datenschutz-Grundverordnung, in Verbindung mit Artikel 32 der Datenschutz-Grundverordnung beziehungsweise § 64 des Bundesdatenschutzgesetzes gestützt werden kann, soll aus Gründen der Rechtssicherheit eine spezialgesetzliche Rechtsgrundlage geschaffen werden.
Erfüllt das Testen und Trainieren von IT-Produkten im Einzelfall die für die wissenschaftliche Forschung kennzeichnenden Merkmale, ist § 21 als Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung für die wissenschaftliche Forschung heranzuziehen.
Eine Verarbeitung personenbezogener Daten durch das Bundeskriminalamt nach § 22 Absatz 3 Satz 1 ist ausschließlich zum Zwecke der Entwicklung, Überprüfung, Änderung und des Trainierens von IT-Produkten zulässig. Zudem muss es sich um IT-Produkte handeln, die das Bundeskriminalamt für die eigene Aufgabenwahrnehmung entwickelt oder nutzt. Die Datenverarbeitung muss zur Erreichung der benannten Zwecke erforderlich sein. Insbesondere muss ein Bedürfnis für unveränderte Daten bestehen oder eine Anonymisierung oder Pseudonymi-
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sierung der Daten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich sein. Die Aufzählung der Gründe für die Erforderlichkeit der Datenverarbeitung ist nicht abschließend.
Satz 2 dient dem besonderen Schutz von Daten, die aus den in § 12 Absatz 3 genannten besonders eingriffsintensiven Maßnahmen stammen. IT-Produkte, einschließlich selbstlernender Systeme, dürfen nicht mit Daten, die aus besonders eingriffsintensiven Maßnahmen stammen, trainiert werden. Dies dient dem Schutz der besonders eingriffsintensiv erhobenen Daten. Für die Entwicklung, Überprüfung und Änderung dieser Daten durch das Bundeskriminalamt gilt dieses Verbot nicht. IT-Produkte des Bundeskriminalamtes sind vor größeren technischen Umstellungen in einer separaten Schutzumgebung zu testen. Unter solchen technischen Umstellungen sind zum Beispiel der Umzug der Betriebsumgebung, der Rollout eines neuen Produkts oder ein umfangreiches Update zu verstehen. Ziel der Testung in einer separaten Schutzumgebung ist die Feststellung von Schwachstellen und die Sicherung der Funktionsfähigkeit im Betrieb. Personenbezogene Daten nach § 12 Absatz 3 können notwendiger Teil dieser Betrachtung in der Testumgebung sein und müssen in diesen Fällen einbezogen werden. Insbesondere sind technisch-organisatorische Vorkehrungen nach § 12 Absatz 5 zu treffen, die der Sicherstellung der Vorgaben der hypothetischen Datenneuerhebung dienen. Die Vorkehrungen müssen zwingend Bestandteil des Teststadiums sein.
Satz 3 regelt den technisch-organisatorischen Schutz der Datensicherheit durch das Bundeskriminalamt. Dies entspricht der Regelung in § 21 Absatz 6 zur Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten für die wissenschaftliche Forschung.
Satz 4 stellt eine gesetzliche Sicherung vor den spezifischen Risiken diskriminierender Algorithmen dar und verpflichtet das Bundeskriminalamt zu technisch-organisatorischen Maßnahmen bei der Verwendung dieser Systeme.
## Zu Absatz 4
Absatz 4 Satz 1 ist eine spezialgesetzliche Übermittlungsvorschrift zum Testen und Trainieren an öffentliche oder nichtöffentliche Stellen in Deutschland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittstaat. Es müssen kumulativ die Voraussetzungen von Absatz 3 sowie die spezifische Erforderlichkeit der Übermittlung an eine andere Stelle vorliegen. Satz 2 stellt klar, dass für die Übermittlung § 28 gilt.
Satz 3 schließt die Übermittlung von Daten, die aus den in § 12 Absatz 3 genannten besonders eingriffsintensiven Maßnahmen stammen, aus.
Die Regelungen in den Sätzen 4 und 5 stellen sicher, dass Dritte zum Beispiel im Rahmen einer Auftragsverarbeitung nur tätig werden dürfen, wenn sichergestellt ist, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten nur durch Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete oder zur Geheimhaltung verpflichtete Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter erfolgt. Dies entspricht der Regelung in § 21 Absatz 4 zur Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten für die wissenschaftliche Forschung.
Satz 6 regelt die besondere Zweckbindung bezüglich der Weiterverarbeitung der übermittelten Daten durch einen Dritten. Nach Satz 7 weist das Bundeskriminalamt die Stelle auf diese Zweckbindung hin.
Nach Satz 8 gelten die Vorgaben zur Datensicherheit entsprechend Absatz 3 Satz 3 sowie zum Schutz vor den spezifischen Risiken diskriminierender Algorithmen nach Absatz 3 Satz 4.
Soweit der Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2024/1689 eröffnet ist, wird auf die Ausführungen zu § 9b Absatz 6 verwiesen.
## Zu Nummer 4
Zu § 63b § 63b regelt die Befugnis zum biometrischen Abgleich mit öffentlich zugänglichen Daten aus dem Internet zum Zweck des Schutzes von Mitgliedern der Verfassungsorgane und der Leitung des Bundeskriminalamtes. Insbesondere die Radikalisierung in der sogenannten Reichsbürger- und Querdenkerszene und die damit verbundene erhöhte Gefährdungslage für die Repräsentanten des Rechtsstaats und der Verfassungsorgane erfordern auch für diesen Aufgabenbereich adäquate rechtliche Befugnisse und technische Fähigkeiten. Aber auch in anderen Phänomenbereichen sind gleichgelagerte Gefahren denkbar. Es wird auf die Begründung zu § 9a verwiesen.
## Drucksache 21/6132
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Die in Absatz 1 Nummer 3 geregelte Tatbestandsvariante bezieht sich auf das individuelle Verhalten einer Person und erfordert nicht, dass Tatsachen ein wenigstens seiner Art nach konkretisiertes und zeitlich absehbares Geschehen erkennen lassen. Das Bundesverfassungsgericht hat eine solche Tatbestandsvariante im Bereich des Terrorismus anerkannt (Urteil vom 20. April 2016, Az. 1 BvR 966/09 und 1 BvR 1140/09, Randnummer 112). Das Bundesverfassungsgericht begründete dies damit, dass terroristische Straftaten oft durch lang geplante Taten von bisher nicht straffällig gewordenen Einzelnen an nicht vorhersehbaren Orten und in ganz verschiedener Weise verübt werden (ebenda). Die Aufgabe nach § 6 unterscheidet sich von der Aufgabe der Abwehr des Terrorismus insofern, als dass nicht der Schutz der Allgemeinheit im Vordergrund steht, sondern der Schutz von Mitgliedern der Verfassungsorgane und der Leitung des Bundeskriminalamtes zu schützenden Personen. Inhaltlich weisen beide Aufgaben jedoch eine vergleichbare Ausgangslage auf, insbesondere besteht eine inhaltliche Schnittmenge zwischen Terrorismus und einem Angriff auf nach § 6 geschützte Personen. Unabhängig von der Zielrichtung können solche Angriffe zudem eine Bedrohungs- und Destabilisierungswirkung erzielen, die terroristischen Angriffen vergleichbar ist. Bei der Abwehr möglicher Angriffe auf nach § 6 geschützte Personen bedarf es daher ebenfalls der Möglichkeit, Maßnahmen gegen Personen aufgrund ihres individuellen Verhaltens einzuleiten, sofern eine konkrete Wahrscheinlichkeit für die Begehung einer Straftat in einem übersehbaren Zeitraum besteht.
Zu § 63c § 63c regelt die Befugnis zur automatisierten Datenanalyse zum Zweck des Schutzes von Mitgliedern der Verfassungsorgane und der Leitung des Bundeskriminalamtes. Es wird auf den in der Begründung zu § 63b ersichtlichen Bedarf verwiesen.
Der Tatbestand von § 63c Absatz 1 Satz 1 richtet sich auf die Abwehr von Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit der geschützten Personen. § 63c Absatz 1 Satz 2 entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Anforderungen an eine konkretisierte Gefahrenlage für besonders gewichtige Rechtsgüter (Urteil vom 20. April 2016, Az. 1 BvR 966/09 und 1 BvR 1140/09, Randnummer 105 f., 165). Bezüglich der tatbestandlichen Schwelle in Satz 2 Nummer 2 wird auf die Begründung zu § 63b verwiesen. Im Übrigen wird auf die Begründung zu § 9b verwiesen.
## Zu Artikel 2 (Änderung des Bundespolizeigesetzes)
## Zu Nummer 1
## Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung des Inhaltsverzeichnisses aufgrund der Änderung des Überschrift von § 46.
## Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung des Inhaltsverzeichnisses aufgrund der Einfügung der §§ 58a und 58b.
## Zu Nummer 2
## Zu Buchstabe a
Die Änderung der Überschrift von § 46 folgt aus der Einfügung der Absätze 3 und 4. Die Aufzählung der einzelnen Verarbeitungszwecke wird gestrichen.
## Zu Buchstabe b
Der neue § 46 Absatz 3 und 4 schafft eine ausdrückliche Rechtsgrundlage für die Entwicklung, Überprüfung, Änderung und das Trainieren von IT-Produkten durch die Bundespolizei anhand von Echtdaten. Auf die Begründung zu § 22 Absatz 3 und 4 BKAG wird verwiesen.
## Zu Nummer 3
Zu § 58a § 58a regelt die Befugnis der Bundespolizei, zur Erfüllung einer ihr obliegenden Aufgabe Daten, auf die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben zugreifen darf, mit öffentlich zugänglichen personenbezogenen Daten aus dem Internet mittels einer automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung biometrisch abzugleichen.
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## Drucksache 21/6132
Die Eingriffsschwellen und Schutzgüter folgen aus dem spezifischen bundespolizeilichen Aufgabenbereich. Gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c BPolG ist die Bundespolizei im Rahmen des Grenzschutzes zuständig für die Abwehr von Gefahren. Unerlaubte Grenzübertritte werden vorrangig in Form von Schleusungen organisiert (§§ 96 f. des Aufenthaltsgesetzes). Von Schleusungen kann eine erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit der Geschleusten ausgehen. Insbesondere im Falle von Behältnisschleusungen (etwa bei hohen Temperaturen oder bei fehlender ausreichender Sauerstoffversorgung) ist per se von einer Gefährdung von Leib und Leben der Geschleusten auszugehen. Ferner werden alle Formen der Schleusung regelmäßig in Form von organisierter Kriminalität und damit banden- und gewerbsmäßig durchgeführt. Gemäß § 3 BPolG ist die Bundespolizei ferner zuständig für die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die auf dem Gebiet der Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes, die den Benutzern, den Anlagen oder dem Betrieb der Bahn drohen, beim Betrieb der Bahn entstehen oder von den Bahnanlagen ausgehen. Die Zuständigkeit der Bundespolizei für die Sicherheit des Luftverkehrs ergibt sich aus § 4 BPolG, jene für die Sicherheit des Seeverkehrs aus § 7 BPolG. Auch Eingriffe in die Sicherheit der Anlagen oder des Betriebs des Luft-, See- oder Bahnverkehrs können erhebliche, auch lebensgefährdende Auswirkungen auf eine Vielzahl von Personen haben. Gemäß § 6 BPolG ist die Bundespolizei ferner zuständig für den Schutz von Verfassungsorganen des Bundes und von Bundesministerien. Angriffe auf Bundesorgane können Auswirkungen auf die Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfähigkeit haben.
Ziel der Maßnahme kann es unter anderem sein, Hinweise auf den Aufenthaltsort von Schleusern und Saboteuren zu erhalten. Diese sind im Rahmen der Fahndung nach solchen Personen von wesentlicher Bedeutung, um eine Schadensverwirklichung oder -vertiefung durch die Festnahme der Personen zu verhindern. Ebenso können Verbindungen zwischen Personen und Strukturen durch biometrische Übereinstimmungen ermittelt werden. Zudem können im Rahmen der Gefahrenabwehr beispielsweise Schleuser auf Grundlage von Handyvideos der Geschleusten mittels des biometrischen Abgleichs mit öffentlich zugänglichen Daten aus dem Internet identifiziert und im weiteren Verlauf festgenommen werden. Dies ist insbesondere bei gerade andauernden Behältnisschleusungen relevant, bei denen polizeiliches Handeln zur Abwehr von Gefahren für Leib und Leben dringend geboten ist.
Im Übrigen wird auf die Begründung zu § 9a BKAG verwiesen.
Zu § 58b Die Bundespolizei muss zur Erfüllung ihrer Aufgaben eine wachsende Anzahl von Daten auswerten und miteinander verknüpfen. Dies kann sinnvoll nur über technische Anwendungen geschehen. Der Gesetzentwurf trägt den technischen Möglichkeiten und den Bedarfen der Zeit Rechnung, indem er die Voraussetzung für die Nutzung von Softwares zur automatisierten Datenanalyse durch die Bundespolizei schafft. Bei der konkreten Ausgestaltung insbesondere auch der Eingriffsschwellen wurde den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 16. Februar 2023, Az. 1 BvR 1547/19 u. a. Rechnung getragen. Auf die Begründung zu § 9b des Bundeskriminalamtgesetzes wird verwiesen.
Die Schutzgüter folgen aus dem spezifischen bundespolizeilichen Aufgabenbereich. Auf die Begründung zu § 58a BPolG wird verwiesen. Im Bereich der häufig lebensgefährlichen Schleusungen ist das Erkennen von Tat- und Täterzusammenhängen von entscheidender Bedeutung, um die häufig organisiert agierenden Täterstrukturen zu zerschlagen.
Der Luft-, See- und Bahnverkehr ist als wichtige Infrastruktur zunehmend hybriden Bedrohungen und Sabotageakten ausgesetzt. Das Risiko ist angesichts der weltpolitischen Lage als steigend einzuschätzen. Die einzelnen Sabotageakte lassen sich ohne die Möglichkeit der automatisierten Datenanalyse häufig nicht bestimmten Tätergruppierungen zuordnen und können fälschlicherweise als unzusammenhängende Einzelfälle scheinen. Auch hier ist das Erkennen von Täter- und Tatzusammenhängen für die Abwehr von Gefahren zentral.
Auch Angriffe auf Bundesorgane (§ 6 BPolG) können durch organisierte Tätergruppierungen durchgeführt werden. Hier ist es ebenfalls zentral für das Erkennen von Täter- und Tatzusammenhängen, vorhandene Daten strukturiert zusammenführen zu können.
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## Zu Nummer 4
## Zu Buchstabe a
Die neu geschaffenen §§ 58a und 58b werden durch die Änderung der Protokollierungspflicht nach § 85 Absatz 1 unterworfen.
## Zu Buchstabe b
## Zu Doppelbuchstabe aa
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung der Einfügung von § 85 Absatz 2 Nummer 8.
## Zu Doppelbuchstabe bb
§ 85 Absatz 2 Nummer 8 sieht vor, dass neben den nach § 85 Absatz 1 erforderlichen Angaben bei den Maßnahmen nach den §§ 58 und 58b ferner die Zielperson zu protokollieren ist.
## Zu Artikel 3 (Änderung des Asylgesetzes)
## Zu Nummer 1
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung der Neuregelung von § 15b des Asylgesetzes (AsylG).
## Zu Nummer 2
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) hat nach § 16 Absatz 1 Satz 1 AsylG die Aufgabe die Identität eines Ausländers, der um Asyl nachsucht, durch erkennungsdienstliche Maßnahmen zu sichern. Angesichts der großen Bedeutung der verlässlichen und gesicherten Identitätsklärung für die Durchführung des Asylverfahrens ist es für das BAMF notwendig, die Befugnis zum biometrischen Abgleich mit öffentlich zugänglichen Daten aus dem Internet zu erhalten. Nach der Regelung des § 15b Absatzes 1 AsylG-E ist der biometrische Abgleich mit öffentlich zugänglichen Daten aus dem Internet zum Zweck der Feststellung der Identität oder der Staatsangehörigkeit vorzunehmen. Die Identität umfasst dabei nicht nur den Namen der Person, sondern weitere Merkmale die einen Menschen von anderen Menschen unterscheidet und damit zu einer individuellen Persönlichkeit macht. Zur Identität zählen daher auch Merkmale, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität der Person sind. Um die Identitätsmerkmale des asylsuchenden Ausländers zu erfassen, ist das BAMF zudem zum Zwecke der Ausführung des Asylgesetzes berechtigt weitere personenbezogene Daten zu erheben. Zur Identität im asylrechtlichen Sinne zählen daher auch das Geburtsland, das Land des gewöhnlichen Aufenthalts, der Familienstand, die Volks- und Religionszugehörigkeit sowie die Sprachkenntnisse des Ausländers.
Unter einem biometrischen Abgleich im Sinne der Vorschrift ist die technisch gestützte Überprüfung der Übereinstimmung von biometrischen Lichtbildern mit dem Ergebnis einer Übereinstimmungsbewertung zu verstehen. Ausgangspunkt ist das vom Ausländer nach § 16 Absatz 1 Satz 1 aufgenommene Lichtbild, das mit Referenzdaten abgeglichen wird. Unter allgemein öffentlich zugängliche Daten fallen solche Daten, die von jedermann verwendet werden können, beispielsweise aus sozialen Medien, soweit sich diese nicht an einen spezifisch abgegrenzten Personenkreis richten. Konkretisierend fallen darunter Daten, wenn sie jede Person ohne oder nach vorheriger Registrierung, Genehmigung oder Entgeltzahlung nutzen kann. Nicht umfasst sind Daten, die einer spezifischen Schwelle unterzogen sind, beispielsweise der Einstellung von Daten in sozialen Medien für einen begrenzten Kreis, dessen Zugang einer Kontrolle unterzogen wird. Privatkommunikation über Messenger-Dienste von sozialen Medien können nicht von der Maßnahme erfasst werden.
Die Befugnis ist technik- und produktneutral. Die Umsetzung kann mittels eigener IT-Produkte der Bundesbehörden oder kommerzieller IT-Produkte Dritter erfolgen.
Die Vorgaben des Artikels 14 der Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (ABl. L vom 12.7.2024) (Verordnung über künstliche Intelligenz) sowie des Artikels 22 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personen-
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## Drucksache 21/6132
bezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2013) (Datenschutz-Grundverordnung) sind zu beachten.
Demnach ist der automatisierte Vorgang vor jeglichen weiteren Maßnahmen oder Entscheidungen durch zwei Personen zu überprüfen und zu bestätigen. Zweifel an der Richtigkeit der Treffer gehen nicht zu Lasten des Ausländers. Aufzeichnungen über Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung, die durch den Abgleich erlangt werden, sind unverzüglich zu löschen und die Tatsache ihrer Erlangung und Löschung aktenkundig zu machen. Alle übrigen ausgelesenen Daten sind unverzüglich zu löschen, sobald sie für die Feststellung der Identität oder Staatsangehörigkeit nicht mehr erforderlich sind. Das BAMF hat das Auslesen, Auswerten und Löschen von Daten zur Nachvollziehbarkeit der Maßnahme in der Asylakte zu dokumentieren. Das BAMF hat die betroffene Person über den Zweck, den Umfang und die Durchführung des biometrischen Abgleichs in verständlicher Weise zu informieren.
Zur Durchführung des biometrischen Internetabgleichs nach Absatz 1 kann eine Übermittlung an andere öffentliche oder nichtöffentliche Stellen erforderlich sein. § 15b Absatz 4 AsylG-E sieht insofern eine spezielle Übermittlungsbefugnis vor.
§ 15b AsylG-E ergänzt die Möglichkeiten der Feststellung der Identität und der Staatsangehörigkeit um den automatisierten Abgleich des behördlich erhobenen biometrischen Lichtbilds mit öffentlich zugänglichen Internetdaten. Anders als § 15a AsylG, der ebenfalls zum Zweck der Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit auf das Auslesen und Auswerten persönlicher Datenträger des Ausländers gerichtet ist, betrifft § 15b ausschließlich den Zugriff auf externe, frei zugängliche Quellen und vermeidet damit Eingriffe in private Datenbestände. Die Norm schafft ein eigenständiges, technisch anders gelagertes Instrument, das die Identitäts- und Staatsangehörigkeitsklärung unterstützt. Für die Anwendung der Befugnisse nach den §§ 15a und 15b bedarf es jeweils einer eigenständigen Prüfung der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit. Im Vergleich zu § 15a AsylG handelt es sich bei der Maßnahme nach § 15b AsylG-E regelmäßig um das mildere Mittel, da auf öffentlich zugängliche Daten zugegriffen wird.
## Zu Artikel 4 (Inkrafttreten)
Die Bestimmung regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.
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## Anlage 2
## Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates (NKR) gem. § 6 Abs. 1 NKRG
## Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung digitaler Ermittlungsbefugnisse in der
## Polizeiarbeit (NKR-Nr. 7733, BMI); Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung digitaler
## Ermittlungsbefugnisse zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus
## (NKR-Nr. 7734, BMI)
Der Nationale Normenkontrollrat hat die Regelungsentwürfe mit folgendem Ergebnis geprüft:
Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger keine Auswirkungen
Wirtschaft keine Auswirkungen
Verwaltung nicht dargestellt „One in, one out”-Regel nicht dargestellt
Evaluierung nicht vorgesehen
Nutzen des Vorhabens Das Ressort hat keinen Nutzen dargestellt.
Digitaltauglichkeit (Digitalcheck) Das Ressort hat Möglichkeiten zum digitalen Vollzug der Neuregelung (Digitaltauglichkeit) geprüft und hierzu einen Digitalcheck durchgeführt.
Regelungsfolgen
Der Nationale Normenkontrollrat (NKR) hat im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags zu beanstanden, dass die Regelungsfolgen nicht methodengerecht dargestellt sind. So hat das Ressort die einmaligen und laufenden Kosten der Bundesverwaltung für die Schaffung und Wartung der technischen Infrastruktur entgegen der ressortverbindlichen Methodik nicht unter E „Erfüllungsaufwand“, sondern lediglich unter D „Haushaltsausgaben“ dargestellt. Der NKR beanstandet, dass durch diese nicht sachgemäße Einordnung von Folgekosten als „Haushaltsausgaben" Aufwände der Erfüllungsaufwands-Bilanz der Bundesregierung entzogen werden. Aus diesem Grund wird er die Aufwände, anders als vom Ressort dargestellt, methodengerecht als Erfüllungsaufwand bilanzieren.
Digitaltauglichkeit
Das Ressort hat Möglichkeiten zum digitalen Vollzug der Neuregelung (Digitaltauglichkeit) geprüft und dazu einen Digitalcheck vorgelegt. Der NKR empfiehlt – unabhängig vom Schwellenwert für Erfüllungsaufwand – eine zeitnahe Evaluierung, auch aufgrund der besonderen politischen Bedeutung des Vorhabens und Hinweise von Verbänden auf das Prinzip Datenschutz und Informationssicherheit.
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## Drucksache 21/6132
Regelungsvorhaben
Mit den zwei Regelungsvorhaben (zustimmungsfrei/zustimmungspflichtig) sollen insbesondere die Rechtsgrundlagen geschaffen werden, um dem Bundeskriminalamt (BKA) und der Bundespolizei (BPol) die automatisierte Datenanalyse (auch mit Künstlicher Intelligenz) für den biome-trischen Internetabgleich, insbesondere von Bildern sowie das Testen und Trainieren von IT-Produkten, zu ermöglichen. Auch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) soll zu Identifizierungszwecken die Möglichkeit zum biometrischen Abgleich von Lichtbildern mit öffentlich zugänglichen Daten aus dem Internet erhalten.
Bewertung
III.1 Erfüllungsaufwand
Bürgerinnen und Bürger
Das Regelungsvorhaben führt nicht zu zusätzlichen Kostenbelastungen für die Bürgerinnen und Bürger.
Wirtschaft
Es fällt kein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft an.
Verwaltung
Der Bundesverwaltung entstehen nach Angaben des Ressorts einmalige und jährliche Kosten für den Aufbau und die Entwicklung einer technischen Umgebung für die automatische Datenanalyse. Weiterhin entstehen dem BKA und der BPol jährliche Aufwände sowohl für die technische Infrastruktur samt Lizenz-, Betriebs-, Wartungs- und Pflegekosten als auch für Personal. Insgesamt geht das Ressort von einmaligen Kosten in Höhe von rund 40,7 Mio. Euro und jährlichen Aufwänden von rund 44 Mio. Euro aus. Gleichzeitig nimmt das Ressort an, dass die jährlichen Kosten durch Synergieeffekte im Rahmen des IT-Entwicklungs-Programms P20 um rund jährlich 15 Mio. Euro gesenkt werden können.
Das Ressort weist diese Aufwände lediglich unter D „Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand“ aus, nicht indes unter E „Erfüllungsaufwand“. Dies entspricht nicht dem verbindlichen Erfüllungsaufwandsleitfaden, nach welchem diese Aufwände eindeutig Erfüllungsaufwand darstellen. Die Darstellung ist somit nicht methodengerecht. Zudem fehlt eine summarische Darstellung der jährlichen Kosten.
III.2 „One in, one out“
Die „One in, one out“-Regel der Bundesregierung findet auf den Erfüllungsaufwand Anwendung. Dadurch, dass kein Erfüllungsaufwand dargestellt wurde, enthält der Entwurf – entgegen der Beschlusslage der Bundesregierung – keine Angaben zu der „One in, one out“-Regel.
III.3 Evaluierung
Der Entwurf sieht – entgegen der Beschlusslage der Bundesregierung – keine Evaluierung vor. Weil das Ressort keinen Erfüllungsaufwand ausweist, greift nicht die grundsätzliche Evaluierungspflicht anhand des Schwellenwerts von 5 Mio. Euro jährlichen Erfüllungsaufwands. Das Ressort gibt zudem an, dass mit dem Vorhaben an bestehende Aufgaben der Behörden angeknüpft werde und diese insbesondere durch die parlamentarische Kontrolle sowie der
Drucksache 21/6132 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode
Fach- und Rechtsaufsicht sowie bestehender Berichtspflichten und gerichtlicher Rechtsschutzmöglichkeiten kontrolliert würden.
Der NKR empfiehlt – unabhängig vom Schwellenwert für Erfüllungsaufwand – eine zeitnahe Evaluierung, auch aufgrund der besonderen politischen Bedeutung des Vorhabens und Hinweisen von Verbänden auf das Prinzip Datenschutz und Informationssicherheit.
Lutz Goebel Prof. Dr. Sabine Kuhlmann
Vorsitzender Berichterstatterin für das Bundesministerium des Innern
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## Drucksache 21/6132
## Anlage 3
## Stellungnahme der Bundesregierung zur Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrats
Die Bundesregierung nimmt zur Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrats (NKR) vom 24. April 2026 wie folgt Stellung:
Der NKR beanstandet wie folgt:
1.Die Darstellung der Regelungsfolgen sei nicht methodengerecht. Die Mehrbedarfe würden entgegen der ressortverbindlichen Methodik nicht unter E „Erfüllungsaufwand“, sondern unter D „Haushaltsausgaben“ dargestellt. Dadurch würden die Mehrbedarfe der Erfüllungsaufwands-Bilanz der Bundesregierung entzogen.
Stellungnahme der Bundesregierung:
Die Bundesregierung kommt, anders als der NKR, zu dem Schluss, dass die Ausgaben als „Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand“ einzuordnen sind. Die Gesetzentwürfe enthalten Ausführungen zu Sach- und Personalkosten. Dabei bildet die automatisierte Datenanalyse den Schwerpunkt der Ausgaben. Für die Durchführung der Befugnisse zur automatisierten Datenanalyse ist zunächst eine technische Umgebung, hier als Datenanalyseplattform bezeichnet, zu errichten. Diese ist zudem zu betreiben, zu warten und zu pflegen. Dabei handelt es sich aus Sicht der Bundesregierung um Investitionsmaßnahmen in IT-Anwendungen und - Infrastruktur, die die Voraussetzung für die Anwendung der Befugnisse schaffen. Auch die weiteren Ausgaben für das Betreiben von Teilnehmerschnittstellen der Polizeibehörden des Bundes schaffen die Grundlage für die Anwendung der Befugnisse. Die Umsetzung der Vorschriften selbst, also die Anwendung der Befugnisse, schafft in diesem Sinne keinen zusätzlichen Erfüllungsaufwand, sondern integriert sich in die bestehenden Ermittlungs- und Gefahrenabwehrtätigkeiten der Polizeibehörden.
2.Der Entwurf sei zu evaluieren. Dies gelte unabhängig vom Schwellenwert für den Erfüllungsaufwand aufgrund der besonderen politischen Bedeutung des Vorhabens und Hinweisen von Verbänden auf das Prinzip Datenschutz und Informationssicherheit.
Stellungnahme der Bundesregierung:
Die Bundesregierung hat in der Begründung des Gesetzentwurfs ausgeführt, dass eine Evaluierung nicht erforderlich ist. Daran hält die Bundesregierung fest. Die neuen Regelungen knüpfen an den bestehenden gesetzlichen Aufgaben der Behörden an. Die Anwendung der Befugnisse sowie deren Auswirkung unterliegt einer kontinuierlichen Kontrolle, insbesondere durch die parlamentarische Kontrolle, die Fach- und Rechtsaufsicht sowie die bestehenden Berichtspflichten und gerichtliche Rechtsschutzmöglichkeiten.
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ISSN 0722-8333
[1. Durchgang · 1066]
## Plenarprotokoll 1066
BUNDESRAT
# Stenografischer Bericht
# 1066. Sitzung
## Berlin, Freitag, den 12. Juni 2026
Inhalt :
Amtliche Mitteilungen ..................
Glückwünsche zum Geburtstag ...........
Zur Tagesordnung .....................
1.
## Wahl des Vorsitzenden des Ausschusses für
## Fragen der Europäischen Union – gemäß
## § 12 Absatz 4 GO BR – (Drucksache 311/26)
Beschluss: Minister Manuel Hagel (Baden-
Württemberg) wird gewählt ..........
2. Zweites Gesetz zur Änderung desLuftverkehrsteuergesetzes (Drucksache 298/26) ..
## Beschluss: Kein Antrag gemäß Artikel 77
Absatz 2 GG .....................
3. Gesetz zur Weiterentwicklung der Apothekenversorgung (Apothekenversorgung- Weiterentwicklungsgesetz – ApoVWG) (Drucksache 299/26) .................
Stefanie Drese (Mecklenburg-Vorpommern) .................... 276, 314*
Dr. Andreas Philippi (Niedersachsen) ..
Diana Stolz (Hessen) ............ 313*
Thorsten Bischoff (Saarland) ....... 314*
## Beschluss: Kein Antrag gemäß Artikel 77
Absatz 2 GG .....................
4. Gesetz für den Bürokratierückbau im Bereich des Bundesministeriums des Innern (Drucksache 300/26) .................
## Beschluss: Zustimmung gemäß Artikel 73
Absatz 2 i.V.m. Absatz 1 Nummer 9a GG – Annahme einer Entschließung .........
5.
## Gesetz zur Digitalisierung des Vollzugs von
Immobilienverträgen, der gerichtlichen Genehmigungen von notariellen Rechtsgeschäften und der steuerlichen Anzeigen der Notare (Drucksache 301/26) .................
Oliver Krischer (Nordrhein-Westfalen) 317*
## Beschluss: Zustimmung gemäß Artikel 105
Absatz 2 i.V.m. Artikel 105 Absatz 3 und Artikel 108 Absatz 5 GG ............ 315*
6.
## Gesetz zur Einführung der elektronischen
Aufenthaltsüberwachung und der Täterarbeit Gewaltschutzgesetz (Drucksache 302/26) ........................
## Beschluss: Kein Antrag gemäß Artikel 77
Absatz 2 GG ..................... 315*
7.
## Gesetz zur Förderung und Modernisierung des Anwaltsnotariats, zur Änderung des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes, zur Digitalisierung des Führungszeugnisses und zur Verlängerung der Antragsfrist für Anträge von Soldatinnen und Soldaten auf Entschädigung wegen dienstrechtlicher Benachteiligung (Drucksache 303/26, zu Drucksache 303/26) ........................
## Beschluss: Kein Antrag gemäß Artikel 77
Absatz 2 GG ..................... 315*
8. Gesetz zur Änderung flaggen-, schiffsregister- und seefischereirechtlicher Vorschriften (Drucksache 304/26) ..............
## Beschluss: Kein Antrag gemäß Artikel 77
Absatz 2 GG ..................... 315*
9. Gesetz zur Modernisierung der nationalen
## Umsetzung von europäischen Regelungen
zum Ökodesign, zur Energieverbrauchskennzeichnung und zu weiteren Regelungen (Drucksache 305/26, zu Drucksache 305/26)
## Beschluss: Kein Antrag gemäß Artikel 77
Absatz 2 GG .....................
10. Gesetz zu dem Vertrag vom 12. März 2025 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik über die gemeinsame Staatsgrenze (Drucksache 306/26)
## Beschluss: Zustimmung gemäß Artikel 74
Absatz 1 Nummer 25, Absatz 2 GG ..... 315*
## 11. Entwurf eines Gesetzes zur Einschränkung des Handels mit Gegenständen von Opfern
aus der Zeit des Nationalsozialismus – Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen – (Drucksache 248/26) ......................
## Beschluss: Einbringung des Gesetzentwurfs
gemäß Artikel 76 Absatz 1 GG beim Deutschen Bundestag – Bestellung von Minister Dr. Benjamin Limbach (Nordrhein-Westfalen) zum Beauftragten des Bundesrates gemäß § 33 GO BR ................ 315*
12. Entwurf eines Gesetzes zum Schutz deutscher Unternehmen vor internationalen Klimaklagen – gemäß Artikel 76 Absatz 1 GG – Antrag des Freistaates Bayern gemäß § 36 Absatz 2 GO BR – (Drucksache 285/26) ...
Dr. Florian Herrmann (Bayern) ......
## Mitteilung: Überweisung an die zuständigen
Ausschüsse ......................
13. Entschließung des Bundesrates „Betriebsratswahlen besser schützen – Behinderung von Betriebsratsarbeit als Offizialdelikt ausgestalten“ – Antrag der Länder Niedersachsen und Bremen, Hamburg – (Drucksache 228/26)
Mitteilung: Absetzung von der Tagesordnung ...........................
14. a) Entschließung des Bundesrates zur Novellierung des Tierschutzgesetzes – Antrag der Freien und Hansestadt Hamburg gemäß § 36 Absatz 2 GO BR – (Drucksache 295/26)
b) Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes (Drucksache 252/26) ......................
Claudia Bernhard (Bremen) ........ 279, 317*
Silvia Breher, Parl. Staatssekretärin beim
Bundesminister für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat .........
Christian Meyer (Niedersachsen) .... 318*
Mitteilung zu a): Überweisung an den Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz ..........................
Beschluss zu b): Stellungnahme gemäß Artikel 76 Absatz 2 GG ................
15. Entschließung des Bundesrates: Substanzielle Erhöhung des Basisfördersatzes in der Gigabitförderung 2.0 des Bundes – Antrag des
Freistaates Bayern – (Drucksache 242/26) ..
Oliver Krischer (Nordrhein-Westfalen) 317*
## Beschluss: Die Entschließung wird gefasst . 315*
## 16. Entschließung des Bundesrates: Förmliche
## Beteiligung des Bundesrates amnationalen
Wiederherstellungsplan – Antrag des Freistaates Bayern – Geschäftsordnungsantrag des Freistaates Bayern – (Drucksache 91/26)
Mitteilung: Fortsetzung der Ausschussberatungen .........................
17. Entschließung des Bundesrates: Regionalund Minderheitensprachen im EU-Markenrecht schützen – Antrag der Länder Schleswig-Holstein, Brandenburg, Niedersachsen, Sachsen und Bremen – (Drucksache 218/26)
Melanie Walter (Niedersachsen) .....
Beschluss: Die Entschließung wird gefasst .
18. Entschließung des Bundesrates „Bürokratieabbau im Gesundheitswesen – Gesundheitshandwerk stärken – Präqualifizierung in der GKV überprüfen“ – Antrag der Länder Thüringen und Brandenburg, Mecklenburg- Vorpommern – (Drucksache 246/26) .....
## Beschluss: Annahme der Entschließung nach
Maßgabe der beschlossenen Änderung ..
19. Entschließung des Bundesrates zur Wiederaufnahme und Verstetigung des Zukunftsprogramms Kino (ZPK) oder zur Einrichtung einer vergleichbaren investiven Kinoförderung auf Bundesebene – Antrag der Länder Mecklenburg-Vorpommern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Saarland, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Sachsen – (Drucksache 276/26) .............
Timon Gremmels (Hessen) ........
Beschluss: Die Entschließung wird gefasst .
## 20. Entschließung des Bundesrates zum Schutz
von Mietern vor Versorgungssperren: Einführung eines Straftatbestandes bei vorsätzlicher zweckwidriger Verwendung oder pflichtwidrigem Zurückhalten von Betriebskostenvorauszahlungen durch Vermieter – Antrag des Freistaats Thüringen – (Drucksache 247/26)
## Beschluss: Die Entschließung wird gefasst . 315*
21. Entschließung des Bundesrates: Verlässliche Umsetzung des Offshore-Windenergieausbaus – Antrag der Länder Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein und Bremen, Hamburg, Niedersachsen – (Drucksache 245/26) .
Christian Meyer (Niedersachsen) ..... 319*
Tobias Goldschmidt (Schleswig-Holstein) 320*
## Beschluss: Annahme der Entschließung nach
Maßgabe der beschlossenen Änderung ...
22. Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Düngegesetzes – gemäß Artikel 76
Absatz 2 Satz 4 GG – (Drucksache 251/26) .
## Beschluss: Stellungnahme gemäß Artikel 76
Absatz 2 GG .....................
23. Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes – gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4
GG – (Drucksache 282/26) .............
## Beschluss: Stellungnahme gemäß Artikel 76
Absatz 2 GG .....................
24. Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinien (EU) 2025/1 und (EU) 2025/2 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Versicherungsunternehmen sowie zur Änderung des Aufsichtsrahmens für Versicherungsunternehmen (Versicherungs-Sanierungs-Abwicklungsund-Aufsichtsänderungs-Gesetz – VSAAG) (Drucksache 253/26) .................
## Beschluss: Stellungnahme gemäß Artikel 76
Absatz 2 GG ..................... 316*
25. Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung der
## Länder und ihrer Kommunen (Länder- und
## Kommunalentlastungsgesetz
– LKEG) (Drucksache 254/26) .................
Gerald Heere (Niedersachsen) ...... 287, 322*, 322*
Katja Wolf (Thüringen) ..........
Björn Fecker (Bremen) ...........
Dr. Florian Herrmann (Bayern) ...... 322*
Thorsten Bischoff (Saarland) ....... 323*
Tobias Goldschmidt (Schleswig-Holstein) 323*
## Beschluss: Stellungnahme gemäß Artikel 76
Absatz 2 GG .....................
26. Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung (Drucksache 255/26) .....
Karl-Josef Laumann (Nordrhein-Westfalen) ....................
Melanie Schlotzhauer (Hamburg) ....
Diana Stolz (Hessen) ...........
Tino Sorge, Parl. Staatssekretär bei der
Bundesministerin für Gesundheit ..
## Beschluss: Stellungnahme gemäß Artikel 76
Absatz 2 GG .....................
27. Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz) – gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4
GG – (Drucksache 256/26) ............
Gordon Schnieder (Rheinland-Pfalz) ..
Petra Grimm-Benne (Sachsen-Anhalt) .
Karl-Josef Laumann (Nordrhein-Westfalen) ....................
Stefanie Drese (Mecklenburg-Vorpommern) ...................
Judith Gerlach (Bayern) ..........
Claudia Bernhard (Bremen) .......
Diana Stolz (Hessen) ...........
Melanie Schlotzhauer (Hamburg) ....
Dr. Andreas Philippi (Niedersachsen) .
Oliver Hildenbrand (Baden-Württemberg)
Dr. Ina Czyborra (Berlin) .........
Katharina Schenk (Thüringen) ......
Tino Sorge, Parl. Staatssekretär bei der
Bundesministerin für Gesundheit ..
## Beschluss: Stellungnahme gemäß Artikel 76
Absatz 2 GG .....................
## 28. Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung
des Vereinsgesetzes (Drucksache 257/26) ..
## Beschluss: Stellungnahme gemäß Artikel 76
Absatz 2 GG ..................... 316*
29. a) Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung digitaler Ermittlungsbefugnisse in der Polizeiarbeit – gemäß Artikel 76 Absatz 2
Satz 4 GG – (Drucksache 258/26)
b) Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung digitaler Ermittlungsbefugnisse zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus – gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG – (Drucksache 259/26) ...............
## Beschluss zu a): Keine Einwendungen gemäß
Artikel 76 Absatz 2 GG .............
Beschluss zu b): Stellungnahme gemäß Artikel 76 Absatz 2 GG ................
30. Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/2847 über horizontale Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen (Cyberresilienz- Verordnung) – gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG – (Drucksache 260/26) ........
Beschluss: Keine Einwendungen gemäß Artikel 76 Absatz 2 GG ............... 316*
## 31. Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung
des Verpflichtungsgesetzes und zur Änderung des Europäische-Staatsanwaltschaft- Gesetzes (Drucksache 261/26) ..........
Beschluss: Keine Einwendungen gemäß Artikel 76 Absatz 2 GG ............... 316*
## 32. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des
## Versorgungsausgleichsrechts
(Drucksache 262/26) ........................
Beschluss: Keine Einwendungen gemäß Artikel 76 Absatz 2 GG ............... 316*
33. Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer IP-Adressspeicherung und Weiterentwicklung der Befugnisse zur Datenerhebung im Strafverfahren (Drucksache 263/26) ......
Rainer Robra (Sachsen-Anhalt) ...... 323*
Anette Kramme, Parl. Staatssekretärin bei der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz ............ 324*
## Beschluss: Stellungnahme gemäß Artikel 76
Absatz 2 GG .....................
34. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung – digitale Ermittlungsmaßnahmen (Drucksache 264/26) .......
## Beschluss: Stellungnahme gemäß Artikel 76
Absatz 2 GG .....................
## 35. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des
Rechts der Wohn- und Geschäftsraummiete (Drucksache 265/26) ...............
Karen Pein (Hamburg) ...........
Özlem Ünsal (Bremen) ...........
Anette Kramme, Parl. Staatssekretärin bei der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz ...........
## Beschluss: Stellungnahme gemäß Artikel 76
Absatz 2 GG .....................
36. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafrechts – Umsetzung der Richtlinie (EU)
## 2024/1203 über den strafrechtlichen Schutz
der Umwelt sowie zur Änderung der Zustellungspauschalen und Gebühren im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und in den Justizkostengesetzen – gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG – (Drucksache 266/26) ...
## Beschluss: Stellungnahme gemäß Artikel 76
Absatz 2 GG .....................
## 37. Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung
des Seelotsgesetzes (Drucksache 267/26) ..
Beschluss: Keine Einwendungen gemäß Artikel 76 Absatz 2 GG ............... 316*
38. Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung desStraßenverkehrsunfallstatistikgesetzes (Drucksache 268/26) ..........
Beschluss: Keine Einwendungen gemäß Artikel 76 Absatz 2 GG ...............
## 39. Entwurf eines Gesetzes zur Ermöglichung derdigitalen Fluggastabfertigung – gemäß
Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG – (Drucksache 269/26) ........................
## Beschluss: Stellungnahme gemäß Artikel 76
Absatz 2 GG ..................... 316*
40. Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes – gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG – (Drucksache 270/26) ......................
Christian Meyer (Niedersachsen) ....
Stefan Rouenhoff, Parl. Staatssekretär bei der Bundesministerin für Wirtschaft und Energie ...............
Tobias Goldschmidt (Schleswig-Holstein) 325*
## Beschluss: Stellungnahme gemäß Artikel 76
Absatz 2 GG .....................
## 41. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des
## Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des
Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich – gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG – (Drucksache 292/26) .
Christian Meyer (Niedersachsen) ....
Karen Pein (Hamburg) ...........
Stefan Rouenhoff, Parl. Staatssekretär bei der Bundesministerin für Wirtschaft und Energie ................
Rainer Robra (Sachsen-Anhalt) ...... 325*
## Beschluss: Stellungnahme gemäß Artikel 76
Absatz 2 GG .....................
42. Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung der Versorgungssicherheit Strom und zur Bereitstellung neuer Kapazitäten und zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BNetzA – gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG – (Drucksache 293/26, zu Drucksache 293/26) ........................
## Beschluss: Stellungnahme gemäß Artikel 76
Absatz 2 GG .....................
43. Entwurf eines Gesetzes zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 15. Januar 2025 zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch von GloBE-Informationen (Drucksache 271/26) ......................
Beschluss: Keine Einwendungen gemäß Artikel 76 Absatz 2 GG ............... 316*
44. Entlastung der Bundesregierung wegen der Haushaltsrechnung und Vermögensrechnung des Bundes für das Haushaltsjahr (Drucksache 330/25, Drucksache 749/25, Drucksache 279/26) .........
## Beschluss: Erteilung der Entlastung gemäß
Artikel 114 GG und § 114 BHO ....... 316*
45. Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Ein einfacheres, klareres und besser durchsetzbares EU-Regelwerk COM(2026) 380 final – gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG – (Drucksache 280/26) .................
Manfred Pentz (Hessen) ..........
Philipp Amthor, Parl. Staatssekretär beim
Bundesminister für Digitales und Staatsmodernisierung ..........
Rainer Robra (Sachsen-Anhalt) ...... 328*
Beschluss: Stellungnahme .............
46. Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den
Ausschuss der Regionen: Strategie für die
## Gleichstellung der Geschlechter 2026–2030
COM(2026) 113 final – gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG – (Drucksache 193/26) .................
Dr. Andreas Bovenschulte (Bremen) ..
Beschluss: Stellungnahme .............
47. Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens von Maßnahmen zur Beschleunigung der Verstärkung der industriellen Kapazitäten und der Dekarbonisierung in strategischen Sektoren sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1724, (EU) 2024/1735 und (EU) 2024/3110 COM(2026) 100 final; Ratsdok. 7009/26 – gemäß Artikel 12 Buchstabe b EUV und §§ 3 und 5 EUZBLG – (Drucksache 236/26, zu Drucksache 236/26)
## Beschluss: Stellungnahme gemäß §§ 3 und 5
EUZBLG .......................
48. Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – AccelerateEU – Energieunion: Bezahlbare und sichere Energie durch beschleunigte Maßnahmen COM(2026) 370 final; Ratsdok. 8482/26 – gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG – (Drucksache 239/26) .................
Beschluss: Stellungnahme .............
49. Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen zur Stärkung der Biotechnologie und der Bioproduktion in der Union, insbesondere im Bereich der Gesundheit, und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 1394/2007, (EU) Nr. 536/2014, (EU) 2019/6, (EU) 2024/795 und (EU) 2024/1938 (Europäische Biotech-Verordnung) COM(2025) 1022 final; Ratsdok. 16945/25 – gemäß Artikel 12 Buchstabe b EUV und §§ 3 und 5 EUZBLG – (Drucksache 283/26, zu Drucksache 283/26)
## Beschluss: Stellungnahme gemäß §§ 3 und 5
EUZBLG .......................
50. Verordnung zur Änderung von Bußgeldvorschriften der Gefahrstoffverordnung (Drucksache 194/26) ......................
## Beschluss: Zustimmung gemäß Artikel 80
Absatz 2 GG nach Maßgabe der beschlossenen Änderungen .................
51. Verordnung zur Bestimmung des Rentenwerts in der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Bestimmung weiterer Werte zum 1. Juli 2026 (Rentenwertbestimmungsverordnung 2026 – RWBestV 2026) (Drucksache 243/26) ........................
## Beschluss: Zustimmung gemäß Artikel 80
Absatz 2 GG ..................... 316*
52. Verordnung zur Anpassung der Entschädigungszahlungen nach dem Vierzehnten
## Buch Sozialgesetzbuch zum 1. Juli 2026
(Drucksache 229/26) .................
## Beschluss: Zustimmung gemäß Artikel 80
Absatz 2 GG ..................... 316*
53. Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Festlegung der Kennzahlen nach § 48a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (Drucksache 230/26) ..........
## Beschluss: Zustimmung gemäß Artikel 80
Absatz 2 GG ..................... 316*
54. Dritte Verordnung zur Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung (Drucksache 231/26) ......................
## Beschluss: Zustimmung gemäß Artikel 80
Absatz 2 GG ..................... 316*
55. Dreizehnte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher
## Bestimmungen
(Drucksache 272/26) ........................
## Beschluss: Zustimmung gemäß Artikel 80
Absatz 2 GG nach Maßgabe der beschlossenen Änderungen .................
## 56. Zweite Verordnung zur Durchführung des
## Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr
2019 (Drucksache 202/26) .............
## Beschluss: Zustimmung gemäß Artikel 80
Absatz 2 GG ..................... 316*
57. Sechzehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen (Drucksache 233/26) ......................
## Beschluss: Zustimmung gemäß Artikel 80
Absatz 2 GG ..................... 316*
58. Sechzehnte Verordnung zur Änderung der
## Ferienreiseverordnung (Drucksache 234/26)
## Beschluss: Zustimmung gemäß Artikel 80
Absatz 2 GG ..................... 316*
59. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Anlage und zum Betrieb von Flugplätzen (AVV
Flugplätze) (Drucksache 214/26) ........
## Beschluss: Zustimmung gemäß Artikel 85
Absatz 2 GG nach Maßgabe der beschlossenen Änderungen .................
60. Benennung eines stellvertretenden Mitglieds des Kuratoriums der Stiftung „Haus der
Geschichte der Bundesrepublik Deutschland“ – gemäß § 7 Absatz 3 HdGStiftG – (Drucksache 273/26) .................
## Beschluss: Zustimmung zu dem Vorschlag in
Drucksache 273/26 ................ 317*
61. Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht (Drucksache 294/26) .............
## Beschluss: Von einer Äußerung und einem
Beitritt wird abgesehen ............. 317*
62. Entschließung des Bundesrates zum Bürokratieabbau und zur Verwaltungsmodernisierung im Arbeitsschutz – Antrag des Landes
Mecklenburg-Vorpommern gemäß § 36 Absatz 2 GO BR – (Drucksache 343/26) .....
## Mitteilung: Überweisung an die zuständigen
Ausschüsse ......................
## 63. Entschließung des Bundesrates „Öffentlichen
## Gesundheitsdienst
nach Auslaufen des ÖGD-Paktes weiter unterstützen“ – Antrag des Freistaats Thüringen gemäß § 36 Absatz 2 GO BR – (Drucksache 344/26) .....
Katharina Schenk (Thüringen) ......
## Mitteilung: Überweisung an die zuständigen
Ausschüsse ......................
64. Entschließung des Bundesrates „Geschlechtsbezogene Tatmotive im Recht der vorsätzlichen Tötungsdelikte sachgerecht erfassen“ – Antrag der Länder Mecklenburg- Vorpommern, Hamburg, Niedersachsen gemäß § 36 Absatz 2 GO BR – (Drucksache 345/26) ........................
Stefanie Drese (Mecklenburg-Vorpommern) ................... 321*
## Mitteilung: Überweisung an die zuständigen
Ausschüsse ......................
65. Entschließung des Bundesrates zu kartellrechtlichen Maßnahmen zur Stärkung des dualen Mediensystems – Antrag der Länder
Sachsen, Sachsen-Anhalt und Baden-Württemberg gemäß § 36 Absatz 2 GO BR – (Drucksache 346/26) .................
Dr. Andreas Handschuh (Sachsen) ....
## Mitteilung: Überweisung an die zuständigen
Ausschüsse ......................
66. Entschließung des Bundesrates zur kurzfristigen Entlastung von Verbraucherinnen und
## Verbrauchern sowie Unternehmen bei den
Energiepreisen sowie zur Einführung eines Klimageldes zur sozialen Rückverteilung der Einnahmen aus der CO2-Bepreisung – Antrag des Freistaats Thüringen gemäß § 36 Absatz 2 GO BR – (Drucksache 347/26) ..........
Tilo Kummer (Thüringen) .........
## Mitteilung: Überweisung an die zuständigen
Ausschüsse ......................
## 67. Entschließung des Bundesrates: Schulpflicht als Garant für Chancengerechtigkeit und
gesellschaftlichen Zusammenhalt bewahren – Antrag der Länder Thüringen, Sachsen- Anhalt und Hamburg gemäß § 36 Absatz 2 GO BR – (Drucksache 358/26) ..........
Mario Voigt (Thüringen) ..........
## Mitteilung: Überweisung an die zuständigen
Ausschüsse ......................
68. Entschließung des Bundesrates „Für eine Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) ab 2028, die Einkommen sichert, Wettbewerbsfähigkeit erhält und die bestehenden Strukturen in Deutschland anerkennt“ – Antrag der Länder Sachsen-Anhalt, Sachsen und Mecklenburg- Vorpommern, Thüringen gemäß § 36 Absatz 2 GO BR – (Drucksache 360/26) ..........
Sven Schulze (Sachsen-Anhalt) ......
## Mitteilung: Überweisung an die zuständigen
Ausschüsse ......................
69. Entschließung des Bundesrates zur Rechtsklarheit bei der Umsatzsteuer für Sportvereine – Antrag der Länder Saarland, Bremen, Niedersachsen und Brandenburg, Hamburg gemäß § 36 Absatz 2 GO BR – (Drucksache 361/26) ........................
## Mitteilung: Überweisung an die zuständigen
Ausschüsse ......................
70. Entschließung des Bundesrates „Heimische Industrie stärken – CO2-Preisanstieg temporär aussetzen“ – Antrag des Landes Sachsen- Anhalt gemäß § 36 Absatz 2 GO BR – (Drucksache 362/26) .................
Sven Schulze (Sachsen-Anhalt) .....
## Mitteilung: Überweisung an die zuständigen
Ausschüsse ......................
71. Neuntes Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht (Drucksache 366/26) ...........
## Beschluss: Zustimmung gemäß Artikel 105
Absatz 3 und Artikel 108 Absatz 5 Satz 2 GG ............................
72. Entschließung des Bundesrates „Unmittelbarer Handlungsbedarf in Folge der Sperrung der Friedrich-Ebert-Autobahnbrücke im
Bonner Norden“ – Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen gemäß § 36 Absatz 2 GO BR – (Drucksache 367/26) .................
Oliver Krischer (Nordrhein-Westfalen)
## Mitteilung: Überweisung an die zuständigen
Ausschüsse ......................
73. Entschließung des Bundesrates zur Einführung eines flexiblen Preisdeckels bei Kraftstoffen – Antrag der Länder Saarland und
Mecklenburg-Vorpommern gemäß § 36 Absatz 2 GO BR – (Drucksache 368/26) .....
Stefanie Drese (Mecklenburg-Vorpommern) ...................
Kaweh Mansoori (Hessen) ........
Mitteilung: Überweisung an den Wirtschaftsausschuss ..................
Nächste Sitzung .......................
## Beschluss imvereinfachten Verfahren gemäß
§ 35 GO BR ..........................
Feststellung gemäß § 34 GO BR ...........
## Verzeichnis der Anwesenden
Vors itz:
Präsident Dr. An drea s B ovens chul t e, Präsident des Senats, Bürgermeister, Senator für Angelegenheiten der Religionsgemeinschaften und Senator für Kultur der Freien Hansestadt Bremen
Vizepräsident Hendri k W üs t, Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen – zeitweise –
Amtierender Präsident Dr. F l ori an Herrmann, Leiter der Staatskanzlei und Staatsminister für Bundesangelegenheiten und Medien des Freistaates Bayern – zeitweise –
Amtierende Präsidentin Dr . Lydia H üs kens , Ministerin für Infrastruktur und Digitales des Landes Sachsen-Anhalt – zeitweise –
S chrift führe r:
Nancy Böhning (Bremen)
Thorsten Bischoff (Saarland)
B aden-W ürt temberg:
Cem Özdemir, Ministerpräsident
Manuel Hagel, Minister des Inneren, für Digitalisierung und Europa
Nicole Razavi, Ministerin für Verkehr
Rudolf Hoogvliet, Staatssekretär für Medienpolitik und Bevollmächtigter des Landes Baden-Württemberg beim Bund
Oliver Hildenbrand, Minister für Soziales, Arbeit und Gesundheit
B ayern:
Dr. Florian Herrmann, Leiter der Staatskanzlei und
Staatsminister für Bundesangelegenheiten und Medien
Eric Beißwenger, Staatsminister für Europaangelegenheiten und Internationales
Judith Gerlach, Staatsministerin für Gesundheit,
Pflege und Prävention
B erli n:
Dr. Ina Czyborra, Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Pflege
B randenbu rg:
Dr. Dietmar Woidke, Ministerpräsident
Dr. Manja Schüle, Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kultur
Robert Crumbach, Minister für Infrastruktur und
Landesplanung
B remen:
Dr. Andreas Bovenschulte, Präsident des Senats,
Bürgermeister, Senator für Angelegenheiten der Religionsgemeinschaften und Senator für Kultur
Björn Fecker, Bürgermeister, Senator für Finanzen
Nancy Böhning, Staatsrätin, Bevollmächtigte der
Freien Hansestadt Bremen beim Bund und für Europa
Claudia Bernhard, Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz
Özlem Ünsal, Senatorin für Bau, Mobilität und
Stadtentwicklung
Hamburg:
Melanie Schlotzhauer, Senatorin, Präses der Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration
Karen Pein, Senatorin, Präses der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen
Hes s en:
Manfred Pentz, Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten, Internationales und Entbürokratisierung und Bevollmächtigter des Landes Hessen beim Bund
Kaweh Mansoori, Minister für Wirtschaft, Energie,
Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum
Timon Gremmels, Minister für Wissenschaft und
Forschung, Kunst und Kultur
Diana Stolz, Ministerin für Familie, Senioren, Sport,
Gesundheit und Pflege
Meckl enbur g-Vor pommer n:
Stefanie Drese, Ministerin für Soziales, Gesundheit und Sport
Nieders achs en:
Olaf Lies, Ministerpräsident
Christian Meyer, Minister für Umwelt, Energie und
Klimaschutz
Dr. Andreas Philippi, Minister für Soziales, Arbeit,
Gesundheit und Gleichstellung
Gerald Heere, Finanzminister
Melanie Walter, Ministerin für Europa und Regionale Landesentwicklung
Nordrhein -W es t fal en:
Hendrik Wüst, Ministerpräsident
Mona Neubaur, Ministerin für Wirtschaft, Industrie,
Klimaschutz und Energie
Nathanael Liminski, Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten, Internationales sowie Medien und Chef der Staatskanzlei
Oliver Krischer, Minister für Umwelt, Naturschutz und Verkehr
Karl-Josef Laumann, Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
R heinl and-P fal z:
Gordon Schnieder, Ministerpräsident
Marcus Klein, Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten, Sport, Ehrenamt und Medien und Chef der Staatskanzlei
Doris Ahnen, Ministerin der Finanzen
S aarland:
Thorsten Bischoff, Staatssekretär und Bevollmächtigter des Saarlandes beim Bund
S achs en:
Michael Kretschmer, Ministerpräsident
Petra Köpping, Staatsministerin für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Dr. Andreas Handschuh, Chef der Staatskanzlei und
Staatssekretär für Bundes- und Europaangelegenheiten
S achs en-Anhal t:
Sven Schulze, Ministerpräsident
Dr. Lydia Hüskens, Ministerin für Infrastruktur und
Digitales
Rainer Robra, Staatsminister und Chef der Staatskanzlei, Kultur- und Europaminister
Prof. Dr. Armin Willingmann, Minister für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt
Petra Grimm-Benne, Ministerin für Arbeit, Soziales,
Gesundheit und Gleichstellung
S chl es wig-Hol s tein:
Daniel Günther, Ministerpräsident
Magdalena Finke, Ministerin für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport
Tobias Goldschmidt, Minister für Energiewende,
Klimaschutz, Umwelt und Natur
Thüringe n:
Mario Voigt, Ministerpräsident
Katja Wolf, Finanzministerin
Stefan Gruhner, Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten, Sport, Ehrenamt und Chef der Thüringer Staatskanzlei
Tilo Kummer, Minister für Umwelt, Energie, Naturschutz und Forsten
Steffen Schütz, Minister für Digitales und Infrastruktur
Katharina Schenk, Ministerin für Soziales, Gesundheit, Arbeit und Familie
Von der B un des re gierung:
Dr. Michael Meister, Staatsminister beim Bundeskanzler
Dr. Christiane Schenderlein, Staatsministerin beim
Bundeskanzler
Michael Schrodi, Parl. Staatssekretär beim Bundesminister der Finanzen
Stefan Rouenhoff, Parl. Staatssekretär bei der Bundesministerin für Wirtschaft und Energie
Anette Kramme, Parl. Staatssekretärin bei der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz
Mareike Lotte Wulf, Parl. Staatssekretärin bei der
Bundesministerin für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Philipp Amthor, Parl. Staatssekretär beim Bundesminister für Digitales und Staatsmodernisierung
Christian Hirte, Parl. Staatssekretär beim Bundesminister für Verkehr
Rita Schwarzelühr-Sutter, Parl. Staatssekretärin beim
Bundesminister für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Tino Sorge, Parl. Staatssekretär bei der Bundesministerin für Gesundheit
Silvia Breher, Parl. Staatssekretärin beim Bundesminister für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat
# 1066. Sitzung
## Berlin, den 12. Juni 2026
Beginn: 09.33 Uhr
## Präsident Dr. Andreas Bovenschulte: Meine
sehr geehrten Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen, ich eröffne die 1066. Sitzung des Bundesrates.
Bevor wir in die Beratungen eintreten, habe ich gemäß
## § 23 unserer Geschäftsordnung noch Veränderungen in
der Mitgliedschaft des Bundesrates bekannt zu geben.
Aus dem Berliner Senat und damit aus dem Bundesrat ist am 24. April 2026 Frau Senatorin Sarah W edl - W il s on ausgeschieden.
## Aus der Landesregierung von Baden-Württemberg
und damit aus dem Bundesrat sind am 13. Mai 2026 ausgeschieden: Herr Ministerpräsident Winfried Kret s chmann, Herr Minister Thomas S trobl, Herr Minister Winfried Herma nn, Herr Minister Manfred Lucha und Herr Minister Peter Hauk.
Zu ordentlichen Mitgliedern des Bundesrates hat die Landesregierung von Baden-Württemberg am 13. Mai bestellt: Herrn Ministerpräsidenten Cem Özdemir, dem ich an dieser Stelle herzlich zu seiner Wahl gratuliere, sowie Herrn Minister Manuel Hagel , Frau Ministerin Petra Ols chows ki, Frau Ministerin Dr. Nicole Hoffmei s t e r-Kraut , Frau Ministerin Nicole R azavi und Herrn Staatssekretär Rudolf Hoogvli et , dem ich zur erneuten Bestellung zum Bevollmächtigten des Landes Baden-Württemberg gratuliere.
Zu stellvertretenden Mitgliedern des Bundesrates hat die Landesregierung am selben Tag bestellt: Herrn Minister Dr. Danyal B ayaz, Herrn Minister Andreas J ung, Frau Ministerin Thekla W al ker, Herrn Minister Oliver Hil denbra nd, Herrn Minister Moritz Oppelt , Frau Ministerin Marion Gent ges , Frau Ministerin Theresa S ch op per und Herrn Staatssekretär Siegfried Lore k.
Aus der Landesregierung Rheinland-Pfalz und damit aus dem Bundesrat sind mit Wirkung vom 18. Mai 2026 ausgeschieden: Herr Ministerpräsident Alexander S chweitzer, Frau Staatsministerin Katharina B inz, Frau Staatsministerin Daniela Schmit t, Frau Staatsministerin Katrin Eder, Frau Staatsministerin Dörte S chall und Herr Staatsminister Philipp F erni s .
Zu neuen ordentlichen Mitgliedern des Bundesrates hat die Landesregierung am selben Tag bestellt: Herrn Ministerpräsidenten Gordon Schni eder, dem ich an dieser Stelle herzlich zu seiner Wahl gratuliere, Frau Staatsministerin Sabine B ät zing-Lichtent häler, Herrn Staatsminister Marcus Klein und Frau Staatsministerin Doris Ahnen.
Die übrigen Mitglieder der Landesregierung wurden am selben Tag zu stellvertretenden Mitgliedern des Bundesrates bestellt.
Den alten und neuen Mitgliedern des Bundesrates gratulieren wir und wünschen ihnen stets eine glückliche Hand.
Wir bedanken uns bei den ausgeschiedenen Mitgliedern für die Zusammenarbeit und wünschen ihnen für die Zukunft alles Gute.
Herrn Staatssekretär Torsten W el li ng möchte ich an dieser Stelle herzlich zur Ernennung zum Bevollmächtigten des Landes Rheinland-Pfalz beim Bund und für Europa gratulieren. – Alles Gute für die neue Aufgabe!
Bevor wir uns der Tagesordnung zuwenden, möchte ich außerdem noch die Gelegenheit nutzen, unserer Kollegin, Frau Staatsministerin Köpping aus Sachsen liebe Petra! –, im Namen des Hauses zu ihrem Geburtstag zu gratulieren.
(Beifall)
Dem Bevollmächtigten des Freistaates Sachsen beim Bund, Herrn F ranke, gratuliere ich nachträglich zu seinem gestrigen Geburtstag. – Herzlichen Glückwunsch Ihnen beiden!
(Beifall)
Und jetzt zur Tagesordnung. Sie liegt Ihnen in vorläufiger Form mit 73 Punkten vor.
TOP 13 wird abgesetzt.
Das Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsrechts unser TOP 71 – wurde gestern Nacht im Bundestag beschlossen. Sobald es uns vorliegt, wird es umgedruckt und hier im Saal verteilt.
Auch die Vorlage unter TOP 73, die Entschließung zur Einführung eines Preisdeckels bei Kraftstoffen, wird noch im Plenarsaal auf Ihren Plätzen ausgelegt.
Zur Reihenfolge: Nach TOP 1 werden die Punkte 67, 68, 46, 70 und 27 – in dieser Reihenfolge – aufgerufen. Nach TOP 21 werden die Punkte 63, 64, 65 und 66 – in dieser Reihenfolge – behandelt.
Im Übrigen bleibt die Reihenfolge unverändert.
Gibt es Wortmeldungen zur Tagesordnung? – Das ist nicht der Fall.
Dann ist sie so festgestellt.
## Wir kommen zu Tagesordnungspunkt 1:
## TOP 1
Wahl des Vorsitzenden des Ausschusses für Fragen der Europäischen Union (Drucksache 311/26)
Wortmeldungen liegen mir nicht vor.
Nach Anhörung des betreffenden Ausschusses wird vorgeschlagen, Herrn Minister Manuel Hagel (Baden- Württemberg) zum Vorsitzenden des Ausschusses für das laufende Geschäftsjahr zu wählen.
## Wer dem Antrag zustimmen möchte, den bitte ich
um ein Handzeichen. – Mehrheit.
Dann ist das so beschlossen.
Ich schließe den Tagesordnungspunkt.
## Wir kommen zu Tagesordnungspunkt 67:
## TOP 67
## Entschließung des Bundesrates: Schulpflicht als
Garant für Chancengerechtigkeit und gesellschaftlichen Zusammenhalt bewahren – Antrag der Länder Thüringen, Sachsen-Anhalt gemäß § 36 Absatz 2 GO BR – (Drucksache 358/26)
Dem Antrag ist Hamburg beigetreten.
Mir liegt eine Wortmeldung vor von Herrn Ministerpräsidenten Voigt aus Thüringen.
Mario Voigt (Thüringen): Sehr geehrter Herr Präsident! Werte Kolleginnen und Kollegen! Schulpflicht als Garant für Chancengerechtigkeit in Deutschland: Jeden Morgen wacht in Deutschland ein Kind auf, das kein Bücherregal kennt, keinen Laptop, nicht die gleichen Chancen hat wie vielleicht seine Alterskollegen. Aber jeden Morgen geht das Kind auch durch eine Tür: durch die Tür seiner Schule. Dort lernt es lesen, dort lernt es denken, dort lernt es, dazuzugehören. Diese Form der Schulpflicht, die wir in Deutschland kennen, ist Teil der Chancengerechtigkeit, die wir in Deutschland so sehr schätzen. Sie ist eine Errungenschaft. Es ist unser freiheitliches Gemeinwesen, das darauf fußt.
Als Thüringer bin ich stolz, sagen zu können, dass wir mit Friedrich Fröbel einen Beitrag dazu geleistet haben. Er hat Anfang des 19. Jahrhunderts einen Begriff, eine Idee geprägt, die mittlerweile auf jedem Kontinent verbreitet ist: Kindergarten. Kindergarten als damals revolutionäre Idee bedeutet, Kinder zu fördern, zu fordern und ihnen gleiche Rechte und gleiche Chancen einzuräumen. Diese Idee ist tief verwurzelt in unserem Bildungsverständnis in ganz Deutschland.
Die Schulpflicht wiederum ist über die Weimarer Verfassung 1919 zum ersten Mal in den Verfassungsrang gelangt. Die Weimarer Reichsverfassung hat den Schulbesuch in Deutschland für verpflichtend erklärt, die allgemeine Schulpflicht eingeführt. Die Väter und Mütter des Grundgesetzes sind diesem Gedanken gefolgt. In diesen Tagen, gut 100 Jahre nach der Entscheidung in der Weimarer Reichsverfassung, gibt es politische Kräfte in Deutschland, die Zweifel daran säen, dass die allgemeine Schulpflicht der richtige Weg für unser Land ist. Sie sprechen von „Homeschooling“, von „Schulzwang“. Zwang – und man muss das ernst nehmen, wenn man das Wort ausspricht – bedeutet ja eigentlich, dass man jemanden zu etwas nötigen will. Hier bedeutet es, dass man jemanden von etwas abhalten will, weil man glaubt, dass es nicht der richtige Weg ist. Ich glaube, dass dies eigentlich der falsche Weg ist, weil dabei wichtige Probleme nicht in den Blick genommen werden.
Das Erste ist: Dieser Angriff auf die Institution, die uns über Jahre so stark gemacht hat, reiht sich ein in eine andere Form von Staatsverständnis, in dem die Schule als Zwangseinrichtung begriffen wird und eben nicht als Ermöglicher. Genau aus diesem Grund glaube ich, wir sollten uns als Bundesrat in der Frage der Schulpflicht sehr klar positionieren. Schauen wir uns an, was in der Schule eigentlich passiert: Dort lernt ein Kind lesen, dort lernt ein Kind schreiben, dort lernt ein Kind, mit anderen zusammenzusitzen, mit Kindern unterschiedlicher Herkunft, aus unterschiedlichen Familien. Es lernt, dass es auf dem Schulhof nicht immer nur Gewinner geben kann. Diese Form von Gemeinschaft, diese Form von Miteinander ist Teil einer Bildungsidee, die Deutschland über viele Jahre geprägt hat.
Man darf denjenigen, die die Schulpflicht als „Schulzwang“ bezeichnen, schon entgegenhalten: Welche Freiheit wollen sie denn eigentlich erreichen? Reden sie von der Freiheit der Kinder, oder reden sie eigentlich von der Freiheit der Eltern? Wir wollen doch in Deutschland Kinder großziehen, die nicht von der Welt ferngehalten werden, die nicht eingesperrt werden, sondern die genauso in ihrem familiären Umfeld wachsen können, wie sie sich eben auch mit Gleichaltrigen in der Schule bewähren können. Diesen Weg wollen wir gemeinsam verteidigen, ob in Sachsen-Anhalt oder an anderen Orten. Die allgemeine Schulpflicht ist ein Teil des Werteverständnisses, der uns in Deutschland prägt. Das bedeutet im Übrigen nicht, dass wir die Probleme, die in den Schulen bestehen, übersehen. Unterrichtsausfall, technologische Entwicklung – all das müssen wir natürlich gemeinsam in den Blick nehmen und auch lösen.
Aber die Schulpflicht abzuschaffen, legt die Axt an etwas, das Deutschland über Jahre erfolgreich geprägt hat. Deswegen werben wir für unseren Antrag, und vor allen Dingen werben wir dafür, dass am Montag wieder zahllose Kinder, die vielleicht nicht die gleichen Chancen und Möglichkeiten haben wie andere, durch die Tür ihrer Schule gehen können, um für ihre Zukunft den richtigen Weg zu finden. – Herzlichen Dank! Ich freue mich auf Ihre Unterstützung.
Präsident Dr. Andreas Bovenschulte: Herzlichen Dank, Herr Kollege!
Weitere Wortmeldungen liegen mir nicht vor.
Ich weise die Vorlage dem Ausschuss für Kulturfragen – federführend – sowie dem Ausschuss für Arbeit,
## Integration und Sozialpolitik und dem Ausschuss für
Familie, Senioren Frauen und Jugend – mitberatend zu.
Damit schließe ich den Tagesordnungspunkt.
## Wir kommen zu Tagesordnungspunkt 68:
## TOP 68
Entschließung des Bundesrates „Für eine Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) ab 2028, die Einkommen sichert, Wettbewerbsfähigkeit erhält und die bestehenden Strukturen in Deutschland anerkennt“ – Antrag der Länder Sachsen-Anhalt, Sachsen gemäß § 36 Absatz 2 GO BR – (Drucksache 360/26)
Dem Antrag sind die Länder Mecklenburg- Vorpommern und Thüringen beigetreten.
Mir liegt eine Wortmeldung vor von Herrn Ministerpräsidenten Schulze aus Sachsen-Anhalt.
## Sven Schulze (Sachsen-Anhalt): Sehr geehrter Herr
Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Wir haben diesen Entschließungsantrag eingebracht, weil ich persönlich, weil wir die Gemeinsame Europäische Agrarpolitik ab 2028, die jetzt wieder neu verhandelt wird, für das wichtigste Thema im ländlichen Raum in allen Bundesländern Deutschlands halten. Ich glaube, wir sollten das – so machen wir das in Sachsen-Anhalt – in allen Bundesländern zur Chefsache machen. Wir stehen vor riesengroßen Herausforderungen, nicht nur, aber gerade auch in der Landwirtschaft. Die Landwirtschaft braucht Planungssicherheit, sie braucht Wettbewerbsfähigkeit, und sie braucht vor allen Dingen gute politische Rahmenbedingungen.
Ich war in der vergangenen Woche bei Ursula von der Leyen, ich habe mit ihr in Brüssel persönlich darüber gesprochen. Ich habe mit ihr darüber gesprochen, dass die Landwirtschaft weiterhin eine starke Stimme in Europa braucht. Ich habe ihr gesagt, dass ich nicht möchte, dass die GAP verwässert wird. Und ich sage hier im Bundesrat: Wir, die Regionen in Europa – das sind wir als Bundesländer –, dürfen nicht zuschauen, sondern wir müssen bei der Ausgestaltung der GAP zu handelnden Akteuren werden. Ich bin dem Berichterstatter im Europäischen Parlament, Norbert Lins aus der EVP-Fraktion, sehr dankbar, der in dieser Woche seinen Bericht vorgestellt hat. Vieles darin sollte auch uns wichtig sein. Ich möchte auf einzelne Punkte explizit eingehen.
Zum einen möchte ich sagen, dass wir – wir alle, die in der Politik Verantwortung tragen –, wenn wir der Landwirtschaft immer neue Aufgaben übertragen, diese dann auch finanziell ausgestalten müssen. Mehr Klima-, Umwelt- und Tierwohlleistungen wird es nicht zum Nulltarif geben.
Zum anderen möchte ich sagen, dass ich es für einen großen Fehler der neuen GAP halte, wenn es so käme, dass die Eigenständigkeit verloren geht, dass die Mittel für Agrarunterstützung beispielsweise mit den Kohäsionsmitteln in einen großen Topf geworfen werden. Das ist nicht nur für die ostdeutschen Bundesländer ein Problem, sondern auch für alle anderen Bundesländer in Deutschland. Kohäsionsmittel und Agrarmittel gehören getrennt betrachtet und nicht zusammen.
Ich bin höchst alarmiert, was das Thema „Kappung und Degression“ angeht. Ich bin auch da Norbert Lins sehr dankbar, dass er in seinem Bericht nur noch und ausschließlich von Kappung spricht und nicht von Degression. Ich bin auch der Bundesregierung dankbar. Ich habe in der letzten Woche mit dem Bundesminister persönlich darüber gesprochen, dass die Bundesregierung, zumindest vom Ministerium her, die Degression nicht anwenden möchte, sondern ausschließlich die Kappung. Wenn es nach mir ginge, wenn es nach vielen hier in diesem Hohen Hause ginge, dann wären sowohl Kappung als auch Degression nicht anzuwenden. Wir müssen uns aber sicherlich auf einen Kompromiss verständigen. Ich sage aber hier noch mal, auch an alle Bundesländer gerichtet, in denen die landwirtschaftlichen Betriebe etwas kleiner sind: Jeder Hektar in Deutschland sollte gleichwertig sein und gleich behandelt werden.
Ich sage auch – gerichtet nach Brüssel, aber auch an die Bundesebene, wenn Sie die entsprechenden Pläne organisieren –: Bürokratieabbau muss Vorrang haben. Das haben wir beim letzten Mal nicht hinbekommen. Wir brauchen einfach weniger Formulare. Die Landwirte sollen Lebensmittel produzieren, sie sollen nicht am Computer sitzen und permanent Formulare ausfüllen. Die GAP muss einfacher werden, sie muss digitaler werden, und sie muss praxistauglicher werden.
Ich möchte Ihnen noch sehr dramatisch aus dieser Woche berichten: Ich habe einen Agrargipfel in der Staatskanzlei Sachsen-Anhalt durchgeführt. Da waren landwirtschaftliche Betriebe genauso dabei wie Banken. „Warum Banken?“, werden Sie vielleicht fragen. Weil viele Betriebe, kleine wie auch große, mittlerweile große finanzielle Probleme haben. Wenn man das einmal beispielhaft vorrechnet: Wenn man heute einen Hektar Acker kauft und dafür 30 000 Euro zahlt – ich gehe nur einmal von Sachsen-Anhalt aus; das ist in vielen Ländern noch extremer –, dann beträgt allein die Zinsleistung, die man für diesen Hektar pro Jahr zahlt, schnell 1 200 bis 1 500 Euro. Jeder, der sich in der Landwirtschaft auskennt, weiß: 1 500 Euro auf einem Hektar erwirtschaften zu wollen – das ist schon fast 50 Prozent dessen, was maximal zu erwirtschaften ist. Da hat man noch kein Saatgut gekauft, da hat man noch kein Düngemittel gekauft, kein Pflanzenschutzmittel. Da hat man den Landwirt noch nicht bezahlt, da hat man den Traktor noch nicht abbezahlt. So wird das auf Dauer nicht funktionieren. Deswegen ist das Thema GAP für uns so wichtig.
Liebe Bundesregierung, ich bin sehr dankbar für die konstruktiven Gespräche. Wir bieten das als Länder an. Wir haben viel Expertise. Ich bitte darum, dass wir gemeinsam, Bund und Länder, in Brüssel für unsere Landwirtinnen und Landwirte in Deutschland kämpfen. – Vielen Dank!
## Vizepräsident Hendrik Wüst: Vielen herzlichen
Dank!
Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor.
## Ich weise die Vorlage zur Beratung dem Ausschuss
für Fragen der Europäischen Union – federführend sowie dem Agrarausschuss, dem Finanzausschuss und dem Umweltausschuss – mitberatend – zu.
## Wir kommen zu TOP 46:
## TOP 46
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen:
## Strategie für die Gleichstellung der Geschlechter
2026–2030 COM(2026) 113 final (Drucksache 193/26)
Es liegt eine Wortmeldung von Herrn Bürgermeister Dr. Bovenschulte aus Bremen vor. – Bitte sehr!
Dr. Andreas Bovenschulte (Bremen): Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Vor zehn Jahren wurde in England ein kleines Experiment durchgeführt: Schulkinder sollten eine Person malen, die Menschen operiert, eine Person, die Feuer bekämpft, und eine Person, die ein Flugzeug fliegt. Die Kinder malten dann Gary, den Feuerwehrmann, Jim-Bob, den Chirurgen, und Ben, den Piloten. Die Kinder stimmten begeistert zu, als die Lehrerin fragte, ob sie diese Personen gerne einmal persönlich kennenlernen würden. Die Tür öffnete sich und herein kamen: Tamara, die Chirurgin, Lucy, die Feuerwehrfrau, und Lauren, die Pilotin. Ich stelle mir die Frage: Was würden Kinder heute malen, und was würden wir als Erwachsene zu Papier bringen? – Liebe Kolleginnen und Kollegen, Geschlechterstereotype entwickeln sich üblicherweise im Alter zwischen fünf und sieben Jahren. Sie können sich weiterentwickeln zu handfesten Vorurteilen, zu Sexismus und Frauenverachtung.
In den letzten Jahren – das zeigen alle empirischen Untersuchungen dazu – hat sich ein deutlicher Anstieg von antifeministischen Einstellungen bemerkbar gemacht, nicht nur in Deutschland, sondern auch in der gesamten Europäischen Union und letztlich sogar weltweit. Die vermehrte Unterstützung antifeministischer Positionen geht einher mit dem Erstarken antidemokratischer Kräfte. Frauenfeindliche Einstellungen und Haltungen – das zeigt die Praxis – dienen oft als Brückenideologie bis tief in die demokratische Mitte hinein. Daher ist es richtig und wichtig, das Thema weiter auf der politischen Agenda zu halten. Die Neuauflage der EU-Strategie für die Gleichstellung der Geschlechter bietet hierfür einen geeigneten Rahmen.
Begrüßenswert ist insbesondere der starke Fokus der Strategie auf Gewaltprävention und Bekämpfung einerseits sowie auf Geschlechtergleichstellung in allen Bereichen des Lebens andererseits. Gewalt ist ja nicht nur im privaten Umfeld ein Thema, sondern auch im Beruf, auf der Straße und natürlich auch online. Sie begegnet Frauen und Mädchen im Alltäglichen – nicht unbedingt immer, indem sie direkt ausgeübt wird, sondern insbesondere auch, indem sie Frauen und Mädchen zwingt, ihr Verhalten sozusagen im vorauseilenden Gehorsam anzupassen. Lache ich mit über einen sexistischen Witz, um nicht anzuecken? Worauf achte ich, wenn ich allein unterwegs bin, vor allen Dingen nachts? Habe ich genug Geld, um mit dem Taxi statt mit dem Bus nach Hause zu fahren? Und so weiter und so fort. All das sind Fragen, die ich mir als Mann, jedenfalls in dieser Form, eher nicht stellen muss. Derartige Erfahrungen halten Frauen und Mädchen im schlimmsten Fall davon ab, am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen. Sie gehen dann eben nicht zum
Bolzplatz in der Nachbarschaft. Sie gehen nicht allein zu einem Konzert oder einer Party. Sie positionieren sich nicht offensiv in Debatten und vermeiden es, Angriffsflächen zu bieten. Denn in den Medien sehen sie jede Woche, wie mit Frauen in der Öffentlichkeit umgegangen wird. Collien Fernandes ist hierfür nur ein aktuelles Beispiel, und sie wird leider mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht das letzte sein.
An dieser Stelle möchte ich ganz herzlich Vertreterinnen und Vertreter von HateAid auf der Tribüne begrüßen. Als gemeinnützige Organisation setzt sich HateAid für Menschenrechte und gegen Gewalt im digitalen Raum ein. Ich freue mich sehr auf unseren heutigen Austausch und sage hier sehr deutlich: Wir müssen die Arbeit solcher engagierten Menschen und Organisationen auch künftig unterstützen, liebe Frau Bundesbildungsministerin! Denn die gesellschaftliche und politische Teilhabe aller Menschen ist eine Grundvoraussetzung für eine gut funktionierende Demokratie und eine resiliente Gesellschaft.
Ja, es wurde in Deutschland, auch dank der Europäischen Union, in puncto Gleichstellungspolitik bereits vieles erreicht. Aber am Ziel angekommen sind wir noch lange nicht. Wir müssen uns als Demokratinnen und Demokraten zusammenschließen, um das Erreichte zu verteidigen. Wir dürfen uns nicht vom Kulturkampf rund um die Frage „Geschlecht und Geschlechtergerechtigkeit“ spalten lassen. Deshalb wäre es aus bremischer Sicht wünschenswert gewesen, mit der Strategie nicht nur einen politischen und strategischen Rahmen zu setzen, sondern gleichzeitig auch die Finanzierung zukünftiger Projekte abzusichern.
Gewalt, Sexismus und Geschlechterstereotype sind nicht nur für Frauen und Mädchen problematisch. Sie verhindern, dass alle Menschen, auch Jungen und Männer, ihr volles Potenzial entwickeln können. Wenn wir für die Zukunft gewappnet sein wollen, müssen wir hier aktiv und umfassend gegensteuern. Ich möchte, dass Kinder in der Zukunft selbstverständlich davon ausgehen, dass Feuer von Frauen und Männern bekämpft werden, dass Menschen von Frauen und Männern operiert werden und dass Flugzeuge von Frauen und Männern geflogen werden.
Das Land Bremen wird sich weiter für diese Themen einsetzen, insbesondere auch auf europäischer Ebene. Ich freue mich, im nächsten Monat in Brüssel die Gelegenheit zu haben, mit Vertreterinnen und Vertretern von HateAid und mit der Vizepräsidentin des Europaparlamentes darüber zu diskutieren, wie wir unsere Demokratie stärken und die Menschen wieder stärker zusammenbringen können. Lassen Sie uns hier gemeinsam tätig werden! – Ich danke für die Aufmerksamkeit.
## Vizepräsident Hendrik Wüst: Vielen herzlichen
Dank, Herr Kollege Bovenschulte!
Weitere Wortmeldungen liegen mir nicht vor.
Zur Abstimmung liegen Ihnen die Ausschussempfehlungen vor. Hieraus rufe ich auf:
Ziffer 1! – Mehrheit.
Ziffer 2! – Mehrheit.
Ziffer 4! – Mehrheit.
Ziffer 6! – Mehrheit.
Ziffer 7! – Mehrheit.
Ziffer 8! – Mehrheit.
Ziffer 12! – Mehrheit.
Jetzt bitte Ihr Handzeichen für alle noch nicht erledigten Ziffern der Ausschussempfehlungen! – Mehrheit.
Damit hat der Bundesrat entsprechend Stellung genommen.
## Wir kommen zu Tagesordnungspunkt 70:
## TOP 70
Entschließung des Bundesrates „Heimische Industrie stärken – CO2-Preisanstieg temporär aussetzen“ – Antrag des Landes Sachsen-Anhalt gemäß § 36 Absatz 2 GO BR – (Drucksache 362/26)
Es liegt eine Wortmeldung des Ministerpräsidenten aus Sachsen-Anhalt vor. – Herr Ministerpräsident Schulze, bitte schön!
## Sven Schulze (Sachsen-Anhalt): Sehr geehrter Herr
Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Ich möchte vorweg, bevor ich diesen Antrag begründe, sagen, dass ich der festen Überzeugung bin, dass Klimaschutz und Wettbewerbsfähigkeit nicht gegeneinander ausgespielt werden dürfen. Sie müssen gemeinsam gedacht werden. Ich bin überzeugt: So denken die Allermeisten, nicht nur hier in diesem Hohen Hause, sondern auch in ganz Deutschland.
Warum ist dieser Antrag aber notwendig? Zum einen bin ich persönlich überzeugt, dass die nationale CO2-Bepreisung die Energie, die Wärme und die Mobilität verteuert und das in vielen Bundesländern zunehmend zu einem Standortnachteil wird. Gerade in der aktuellen wirtschaftlichen Lage brauchen Unternehmen aber Luft zum Atmen. Insofern bin ich der Bundesregierung dankbar für die Entscheidung, den CO2-Preis 2027 erst einmal nicht weiter anzuheben. Das darf aber nicht der letzte Schritt sein. Solange die wirtschaftliche Lage angespannt ist, müssen weitere Preissteigerungen zumindest kritisch überprüft werden.
Ich möchte darauf hinweisen, dass wir auch diesbezüglich wieder eine große Chance in Brüssel haben. Am
15. Juli erscheint der ETS-Review zum Thema Zertifikatehandel. Dabei muss es für uns aus Deutschland wichtig sein, dass wir die Wettbewerbsfähigkeit sichern, Carbon Leakage verhindern und die Investitionen in Europa, in Deutschland, in unseren Bundesländern handeln. Wir brauchen Planungssicherheit, einen verlässlichen CO2- Preispfad für Unternehmen und private Haushalte. Aber ich sage auch: Bereits getätigte Investitionen in Klimaschutz dürfen nicht benachteiligt werden. Wer Klimaneutralität will, der braucht Investitionen. Wer Investitionen will, der braucht Planungssicherheit. Wer Planungssicherheit will, darf Unternehmen nicht permanent mit neuen Kosten belasten. Sichere und bezahlbare Energie bleibt Voraussetzung für Wettbewerbsfähigkeit. Versorgungssicherheit und Klimaschutz müssen gemeinsam gedacht werden.
Ich habe vor einigen Wochen den EU-Agrarkommissar in Sachsen-Anhalt zu Besuch gehabt. Ich habe ihn ganz bewusst nicht auf einen landwirtschaftlichen Betrieb geholt, sondern wir sind in eines der größten Chemieunternehmen Sachsen-Anhalts und Deutschlands gegangen, zu SKW Piesteritz. Wir haben dort intensiv diskutiert über ETS, CBAM und andere Dinge, die in Europa entwickelt wurden und grundsätzlich auch gut sind. Ich persönlich bin überzeugt, dass das ETS-System, der Zertifikatehandel, ein sehr gutes System ist. Wir müssen aber aufpassen, dass es nicht verwässert wird und dass die Zertifikate, wie es beim ETS leider Gottes in den letzten Monaten und Jahren passiert, nicht zu Spekulationsobjekten werden.
Ich bin überzeugt: Klimaschutz braucht Akzeptanz. Akzeptanz entsteht dort, wo Arbeitsplätze erhalten bleiben, Energie bezahlbar bleibt und Unternehmen Zukunftsperspektiven haben. Dafür setzt sich Sachsen-Anhalt mit diesem Antrag ein. Ich bitte um Ihre Unterstützung.
Präsident Dr. Andreas Bovenschulte: Herzlichen Dank, Herr Kollege!
Weitere Wortmeldungen liegen mir nicht vor.
Ich weise die Vorlage – federführend – dem Wirtschaftsausschuss sowie – mitberatend – dem EU- Ausschuss, dem Finanzausschuss und dem Umweltausschuss zu.
Ich schließe den Tagesordnungspunkt.
## Ich komme zum Tagesordnungspunkt 27:
## TOP 27
Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung
## (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz)
(Drucksache 256/26)
Dazu liegen mir 13 Wortmeldungen vor. Ich bitte deshalb die Rednerinnen und Redner, wenn dies irgend möglich ist, die Redezeit einzuhalten.
Das Wort hat zunächst Herr Ministerpräsident Schnieder, Rheinland-Pfalz.
Gordon Schnieder (Rheinland-Pfalz): Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Vielen Dank für die freundliche Aufnahme in den Kreis der Länder! Ich freue mich auf die Zusammenarbeit.
Meine erste Rede möchte ich dazu nutzen, ein für Rheinland-Pfalz äußerst wichtiges Thema anzusprechen und für unser Anliegen zu sensibilisieren. Auch ich bin der Ansicht, dass die GKV-Beitragssätze stabil bleiben müssen und der Ausgabenanstieg gedämpft werden muss. Insofern danke ich der Bundesregierung und insbesondere Bundesgesundheitsministerin Nina Warken, dass sie dieses drängende Thema angeht und gemeinsam mit der Finanzkommission Gesundheit Vorschläge erarbeitet hat.
Hohe Krankenkassenbeiträge belasten die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in unserem Land. Sie machen den Faktor Arbeit für Unternehmen teurer und gefährden somit Arbeitsplätze. Dass nun im Sinne der Ausgewogenheit in allen Ausgabenbereichen unseres Gesundheitssystems geschaut wird, welcher Beitrag zur Konsolidierung geleistet werden kann, tragen wir mit. Ich möchte aber anhand ganz aktueller Beispiele aus Rheinland-Pfalz konkret machen, warum wir bei diesem Sparpaket in seiner jetzigen Form Änderungsbedarf sehen.
Zum einen entzieht sich der Bund seiner Verantwortung für die angemessene Finanzierung gesamtgesellschaftlicher Aufgaben. Gleichzeitig gefährdet das Sparpaket Versorgungsstrukturen gerade in Flächenländern wie Rheinland-Pfalz. Und es verschlechtert die Rahmenbedingungen für viele wichtige Treiber von Innovation und medizinischem Fortschritt, am Ende zum Nachteil der Patientinnen und Patienten.
Ich brauche für Beispiele aus Rheinland-Pfalz nur auf letzte Woche zurückzuschauen. Sie konnten es alle der Berichterstattung entnehmen: Am vergangenen Mittwoch kündigten zwei wichtige Pharmaunternehmen an, bereits geplante Investitionen im Land zurückzustellen. Lilly plante in Alzey eigentlich Investitionen von rund 2,2 Milliarden Euro und hat nun eine Kürzung um bis zu 50 Prozent angekündigt. Das bedeutet für Rheinland-Pfalz, dass der Standort nur mit einer reduzierten Kapazität in Betrieb gehen wird. Ursprünglich waren 1 000 neue Arbeitsplätze geplant. Für die Region, die sich auf diese Planung eingestellt hat, wäre das ein schwerer Verlust. Boehringer gab am gleichen Tag bekannt, dass man 900 Millionen Euro Investitionen in deutsche Standorte streichen will. Das würde bedeuten, dass ein geplanter Ausbau der Infrastruktur an rheinland-pfälzischen und deutschen Standorten, etwa bei neuen Laborgebäuden, entfällt. Zwei Ankündigungen, die sowohl für die Bereitstellung innovativer Arzneimittel als auch für die Wirtschaft in unserem Land einen schweren Schlag darstellen!
Diese aktuellen Entwicklungen in der pharmazeutischen Industrie müssen uns zu denken geben. Wir nehmen sie sehr ernst. Sie zeigen deutlich, wie sensibel Unternehmen bei Investitionsentscheidungen auf politische Rahmenbedingungen reagieren und wie wichtig verlässliche Perspektiven für Unternehmen sind, die in Forschung, Entwicklung und Produktion investieren. Gerade die forschungsintensive Pharmaindustrie ist ein wesentlicher Treiber von Innovation, Wertschöpfung und Beschäftigung. Sie schafft hochwertige Arbeitsplätze, stärkt regionale Wirtschaftsstrukturen und trägt maßgeblich dazu bei, dass Deutschland im internationalen Wettbewerb bestehen kann. Wir müssen alles daransetzen, unsere Wettbewerbsfähigkeit zu sichern und weiter auszubauen. Eine moderne Gesundheits- und Sozialpolitik darf nicht im Widerspruch zu einer starken Industriepolitik stehen. Im Gegenteil: Beides muss gemeinsam gedacht werden.
Nur wenn Unternehmen Planungssicherheit und attraktive Rahmenbedingungen vorfinden, werden sie auch künftig hier in unserem Land in Forschung, Entwicklung und Produktion investieren. Diese Investitionen sind die Grundlage für medizinischen Fortschritt, wirtschaftliches Wachstum und sichere Arbeitsplätze. Aber die notwendige Planungssicherheit bietet das GKV-Sparpaket in der vorliegenden Form eben nicht. Erst 2023 hat man in der Pharmastrategie des Bundes eine Stabilisierung des Herstellerabschlags auf 7 Prozent festgelegt. Jetzt, drei Jahre später, soll der Abschlag stattdessen nicht nur deutlich erhöht, sondern auch dynamisiert werden. So werden jährlich höhere, nicht planbare Kosten entstehen. Wie wollen wir Unternehmen dafür gewinnen, an Standorten in Deutschland und Rheinland-Pfalz milliardenschwere Investitionen zu tätigen, wenn auf wichtige Rahmenbedingungen kein Verlass ist, weil sich etwa gesetzliche Abschläge ständig ändern?
Es ist vor allem auch die Kurzfristigkeit, durch die nun die Planungssicherheit für die Unternehmen beschädigt wird. Diese Kurzfristigkeit gibt es vor allem deshalb, weil der Bund weiterhin Milliardenausgaben für die Versorgung von Grundsicherungsbeziehenden durch die GKV finanzieren lässt. Auch die Integration innovativer patentgeschützter Medikamente in den Abgaberabatt sehe ich kritisch. Es besteht die Gefahr, dass Forschung künftig nicht mehr in Rheinland-Pfalz und nicht mehr in Deutschland stattfinden wird. Auch die Preis-Mengen- Regelung darf kritisch gesehen werden bei erfolgreichen Medikamenten, die hohe Behandlungskosten verhindern.
Auch mit Blick auf die Krankenhausfinanzen und die Versorgungssicherheit in der Fläche gibt es Nachbesserungsbedarf. Die Länder haben gerade hart dafür gekämpft, den ökonomischen Druck von den Kliniken zu nehmen, damit sie sich im Rahmen der Krankenhausstrukturreform neu aufstellen können. Nun droht durch die Belastungen im aktuellen Gesetzentwurf eine kalte Strukturbereinigung durch Insolvenzen. In Prüm in der Eifel, in meiner Heimat, einer der wenig dicht besiedelten Regionen in Rheinland-Pfalz, befindet sich ein klassisches Krankenhaus der Grundversorgung in einem Insolvenzverfahren. Nach allen Kriterien, die allgemein aufgestellt werden, aktuell auch wieder im Entwurf des Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung, brauchen wir dieses Krankenhaus, weil es im Umkreis schlicht kein anderes gibt. Wir können es den Menschen, gerade auf dem Land, nicht vermitteln, wenn ihre regionalen Krankenhäuser im Vorfeld der Krankenhausstrukturreform aufs Spiel gesetzt werden – schon gar nicht, wenn der Grund für den kurzfristig erhöhten Spardruck ist, dass der Bund gleichzeitig seiner Verantwortung bei der Finanzierung versicherungsfremder Leistungen nicht gerecht wird.
Wir wollen als Länder die Krankenhausstruktur verbessern und, wie in der Krankenhausreform angelegt, Doppelungen und Überversorgung reduzieren. Der vorliegende Gesetzentwurf dreht aber pauschal an der Vergütungsschraube. Das System wird wirtschaftlich zuerst genau an Orten wie Prüm in der Eifel nachgeben, nicht dort, wo der eigentliche Handlungsbedarf besteht. Die geplanten Einsparungen nehmen den Spielraum, den wir für die Umsetzung der Krankenhausreform so dringend brauchen.
Meine Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen, mir ist klar, dass jede Maßnahme, die aus dem Paket wieder herausgenommen oder abgemildert wird, die Finanzierungslücke wieder größer werden lässt. Aber wenn der Bund einen kostendeckenden Steuerzuschuss leisten würde, statt seinen zögerlichen Einstieg durch zusätzliche Kürzungen ad absurdum zu führen, dann hätten zahlreiche Sparmaßnahmen nicht in dieser Dimension erfolgen müssen. Auf der einen Seite gibt es zwar verlängerte Darlehensregelungen und höhere Beiträge für Grundsicherungsbezieher, auf der anderen aber eine Reduzierung des Bundeszuschusses für versicherungsfremde Leistungen.
Es ist klar, dass auch der Bund sparen muss. Aber hier geht es nicht um zusätzliche Wünsche, die die Länder gern finanziert haben möchten, sondern es geht um seit vielen Jahren bestehende gesamtgesellschaftliche Aufgaben, deren Finanzierung immer noch auf die GKV-Versicherten abgewälzt wird. Deshalb muss der Bund den vorliegenden Entwurf dringend nachbessern, und er muss die dadurch geschaffenen Spielräume insbesondere dafür nutzen, um für die Akteure unserer Gesundheitsversorgung und Gesundheitswirtschaft einen verlässlichen Rahmen zu gewährleisten. – Vielen Dank!
## Präsident Dr. Andreas Bovenschulte: Ganz
herzlichen Dank, Herr Kollege! – Das Wort hat jetzt Frau Ministerin Grimm-Benne aus Sachsen-Anhalt.
Petra Grimm-Benne (Sachsen-Anhalt): Sehr geehrter Herr Präsident! Meine lieben Kolleginnen und Kollegen! Eine verlässliche Finanzierung der Gesundheitsversorgung, der schnelle Zugang zum Arzt und eine flächendeckende Krankenhausversorgung sind die Grundpfeiler einer funktionierenden Daseinsvorsorge und eben auch unseres demokratischen Sozialstaates. Die Gesundheitspolitik ist das Thema, welches die Menschen in Sachsen- Anhalt zurzeit am stärksten bewegt. Das zeigt die jüngste Umfrage der Techniker Krankenkasse eindrücklich.
Die Situation der gesetzlichen Krankenversicherung ist prekär; darüber herrscht Einigkeit. Wir sind gemeinsam gefordert, einen gangbaren Weg zu finden, um das System zu stabilisieren. Fakt ist: Es braucht ein neu austariertes Finanzierungssystem. Wir müssen verhindern, dass Versicherte und Arbeitgeber noch mehr Abgaben leisten müssen. Dazu hat die Finanzkommission ein Gesamtkonzept vorgelegt, mit dem die Lasten auf alle Beteiligten verteilt werden sollten. In dem vorliegenden Gesetzentwurf weicht jedoch ein zentraler Punkt von den Empfehlungen der Finanzkommission ab. Hier komme ich zum Kernpunkt der Kritik der Länder: Versicherte, Leistungserbringer und Kassen sollen mehr Lasten tragen, während der Bund seinen Zuschuss absenkt. Den Versicherten drohen höhere Beiträge, längere Wartezeiten und weniger Leistungen. Es ist kein gerechter Lastenausgleich, wenn der Bund versicherungsfremde Leistungen nur in zu kleinen Schritten übernimmt. Die Finanzierung der Krankenversicherungsanteile für Empfänger von Grundsicherung muss schneller vorangehen. Es ist schlicht nicht zu rechtfertigen, dass die Beitragszahler der gesetzlichen Krankenversicherung weiter für die Krankenversicherungskosten von Bürgergeldempfängern aufkommen müssen. Der Bund allein ist gefordert, diese Ungerechtigkeit zu beenden.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, Sachsen-Anhalt hat die älteste Bevölkerung in Deutschland. Versorgungsbedarf, Demografie und Fachkräftemangel fordern die gesundheitliche Versorgung im Land Sachsen-Anhalt schon heute heraus. Ich stehe uneingeschränkt an der Seite der Krankenhäuser und der Ärzteschaft. Ihre Kritik ist völlig berechtigt und muss ernst genommen werden. Die ambulante und stationäre Gesundheitsversorgung braucht nicht noch mehr Gegenwind. Sie braucht politischen Rückenwind. Unsere Krankenhäuser stehen durch die Krankenhausreform bereits unter großem Druck. Es ist ein fatales Signal, den Reformstress der GKV-Reform fortzusetzen und selbst bei uns im Land versorgungsrelevante Krankenhäuser ins Straucheln zu bringen, wobei Insolvenzen nicht ausgeschlossen sind.
Krankenhäuser brauchen Planungssicherheit und keine Verunsicherung. Das gilt auch für die Kolleginnen und Kollegen, die das Gesundheitssystem am Laufen halten. Faire Entlohnung darf nicht bestraft werden. Tarifbindung ist der Schlüssel, um Fachkräfte zu halten und zu gewinnen. Die im Gesetz vorgesehene Benachteiligung von tarifgebundenen Leistungserbringern gegenüber nicht tarifgebundenen Leistungserbringern muss korrigiert werden. Ich darf daher den deutlichen Appell an die Bundesregierung richten: Bitte korrigieren Sie die Unwuchten in diesem Spargesetz! – Herzlichen Dank!
Präsident Dr. Andreas Bovenschulte: Herzlichen Dank, Frau Kollegin! – Das Wort hat Herr Minister Laumann aus Nordrhein-Westfalen.
## Karl-Josef Laumann (Nordrhein-Westfalen): Sehr
geehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich glaube, alle sind sich darüber einig, dass in Deutschland die große Notwendigkeit besteht, dass wir die Beiträge zu den Sozialversicherungen nicht mehr erhöhen und schlicht und ergreifend stabilisieren. Wenn wir nichts machen, werden wahrscheinlich am Ende der laufenden Wahlperiode des Deutschen Bundestages die Sozialversicherungsbeiträge irgendwo zwischen 46 und 47 Prozent liegen.
Ich bin ja nicht nur Gesundheitsminister in NRW, ich bin auch Arbeitsminister. Wir haben in Deutschland in den letzten zwölf Monaten knapp 180 000 Arbeitsplätze in der gewerblichen Fertigung verloren, einen gewissen Anteil davon natürlich auch bei uns in Nordrhein- Westfalen. Ich befürchte, dass diese Arbeitsplätze, die weg sind, nie wiederkommen werden. Das waren gut bezahlte Arbeitsplätze, mitbestimmte Arbeitsplätze innerhalb unserer Industrie. Wir müssen bei den Sozialversicherungsbeiträgen wirklich konsolidieren. Deswegen stehe ich sehr hinter dem Grundsatz der Krankenhausreform, eine einnahmeorientierte Ausgabenpolitik zu machen. Wir haben 20 Jahre lang in der Gesundheitspolitik keine Spargesetze gebraucht, weil die Einnahmen immer gestiegen sind, vor allem durch den Anstieg der Zahl sozialversicherungspflichtiger Arbeitsplätze auf 38 Millionen. Allein in Nordrhein-Westfalen hatten wir in zehn Jahren 1 Million Arbeitsplätze dazugewonnen. Dadurch war sehr viel Geld in den Krankenkassen. Was mich wirklich ärgert, ist, dass auch Gesundheitsminister dafür gesorgt haben, in der gleichen Zeit die gesamten Rücklagen der Krankenkassen aufzulösen. Jetzt haben wir das Problem! Wenn wir nicht in diesem Jahr handeln, werden wir eine saftige Beitragserhöhung in allen gesetzlichen Krankenkassen bekommen. Das Loch ist rund 17 Milliarden Euro stark.
Ich sage an dieser Stelle ganz klar, dass wir, wenn wir Erhöhungen verhindern wollen, natürlich allen etwas zumuten müssen: den Versicherten und auch den Leistungserbringern im Gesundheitssystem. Aber es muss am Ende so sein, dass es geht. Ich will jetzt nicht über – ich will mal sagen: ebenfalls wichtige – Dinge reden, die wir ändern müssen, weil ich finde, dass es so nicht geht, zum Beispiel bei den Kieferorthopäden. Aber das größte Problem haben wir hinsichtlich der Frage: Wie machen wir das mit unseren Krankenhäusern?
Unsere Krankenhäuser sind heute schon nicht auf Rosen gebettet. Die Mehrheit unserer Krankenhäuser schreibt heute schon rote Zahlen. Wer aus der Kommunalpolitik kommt, aus einer Kreisstadt, wo man ein kommunales Krankenhaus hat, der weiß, dass die Kommunen oft heute schon mit zweistelligen Millionenbeträgen pro Jahr in die Finanzierung der kommunalen Kliniken eingreifen. Wir alle wissen, dass wir als Länder am Ende immer das Defizit der Universitätskliniken ausgleichen müssen. Wenn ich richtig informiert bin, schreiben alle Universitätskliniken in Deutschland zurzeit erhebliche rote Zahlen, auch unsere in Nordrhein-Westfalen. Ich bin Gesundheitsminister in einem Bundesland, in dem rund zwei Drittel aller Krankenhäuser freigemeinnützig sind. Wenn ein solches Krankenhaus in die finanzielle Schieflage kommt, dann geht es pleite. Es wird zurzeit niemanden geben, der unter diesen Rahmenbedingungen ein solches Krankenhaus übernimmt. Bislang haben wir das meistens hingekriegt. Dann ist die Kommune dran, ein solches Krankenhaus weiterzubetreiben, wenn es so bedarfsnotwendig ist, wie Herr Ministerpräsident Schnieder es für seine Heimat in der Eifel an einem Beispiel geschildert hat. Ich könnte solche Beispiele auch aus Nordrhein-Westfalen bringen. Es gibt einfach Krankenhäuser, die müssen da sein, wo sie sind, weil dort sonst nichts anderes ist.
Wir müssen die Krankenhausfrage sehr ernst nehmen. Ich gehöre zu denjenigen Politikern, die der Ansicht sind: Wir können nicht immer nur sagen, was nicht geht. Wir müssen – vielleicht auch als Länder – sehr klar sagen, wo wir Alternativen sehen, weil diese Einsparsumme irgendwie erreicht werden muss. Immer nur zu sagen, was nicht geht, hilft ja auch dem Bundesgesetzgeber, dem Deutschen Bundestag nicht. Vielmehr müssen auch wir Verantwortung übernehmen. Kann man Dinge anders machen, als sie in diesem Gesetz stehen, und trotzdem das Ziel erreichen, die Beitragseinsparungen hinzukriegen? Das ist eine spannende Aufgabe.
Insofern möchte ich hier heute einmal einen Vorschlag machen. Wir schaffen die Meistbegünstigungsklausel ab. Sie wird zu einer Meistbenachteiligungsklausel, so wie es jetzt im Gesetzentwurf steht. Vielleicht wäre die Kopplung der Landesbasisfallwerte an die Entwicklung der Grundlohnrate ein Mittelweg zwischen den beiden Polen, die wir zurzeit diskutieren. Ich bitte einfach darum, dass man solche Überlegungen prüft.
Ich will ein weiteres Beispiel nennen: Wir müssen an die Bürokratie ran, wir müssen an Vorgaben ran, wir müssen an Mindestzahlen ran. Es ist im Krankenhausbereich alles irgendwie geregelt, und das hat in der Gesamtheit dazu geführt, dass heute die Leitung eines Krankenhauses wenig Möglichkeiten hat, Effizienzgewinne, etwa im Personaleinsatz, zu erreichen. Das gilt nicht nur für die Pflege. Das sind nicht alles Vorgaben, die von der Politik kommen. Ganz viele Vorgaben kommen vom G-BA, also aus der Selbstverwaltung heraus. Ich finde, genau an diese Fragen müssen wir ran. Der Weg, den ich mir vorstelle, ist: Wir müssen auf der einen Seite Vorgaben machen, dass der Patient sich darauf verlassen kann, dass er gut versorgt wird, dass er nicht gefährdet wird. Und dafür muss es bestimmte Kriterien geben, zum Beispiel Mindestmengen und so weiter. Aber auf der anderen Seite brauchen wir mehr Flexibilität. Und das muss in diesem Gesetz mit angelegt werden, damit wir zu einer gewissen Akzeptanz kommen.
Ein zweiter Punkt ist, dass die Antwort nicht darin liegen kann, dass wir jetzt einfach hingehen und sagen: Wir müssen noch mehr prüfen. – Ich finde, wir müssen anders prüfen. Der Medizinische Dienst wird immer größer. Die Bürokratie in den Krankenhäusern, um sich auf die Prüfungen vorzubereiten, wird immer mehr. Man muss doch diesen Teufelskreis durchbrechen – auch in diesem Gesetz. Dann ist die Stimmung schon eine ganz andere.
Und ich finde, wir können die Probleme nicht über die Löhne lösen. Eine Bundesregierung, die zurzeit im Arbeitsministerium ein Tariftreuegesetz berät und hier das Einhalten von Tarifverträgen unmöglich macht, hat ein Glaubwürdigkeitsproblem. – Schönen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
Präsident Dr. Andreas Bovenschulte: Herzlichen Dank, Herr Kollege! – Als Nächstes rufe ich Frau Ministerin Drese aus Mecklenburg-Vorpommern auf.
## Stefanie Drese (Mecklenburg-Vorpommern): Sehr
geehrter Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Durch das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz sollen in allen Bereichen des Gesundheitswesens Einsparungen erzielt werden, um einen weiteren Anstieg der Beitragssätze zu verhindern. Dieses Ziel unterstützen die Länder ausdrücklich. Allerdings halten wir viele Vorschläge im Gesetzentwurf für ungeeignet und mit Blick auf eine gute gesundheitliche Versorgung für falsch.
Der Gesetzentwurf des Bundes ist ein reines Spargesetz. Strukturelle Reformen der GKV werden dagegen fast gar nicht in Angriff genommen. Das ist ein Stopfen von Haushaltslöchern ohne politischen Gestaltungswillen und erfolgt hauptsächlich durch die Deckelung von Ausgaben. Das mag in der finanzpolitischen Logik Sinn machen, aus gesundheitspolitischer Sicht ist es eine Geisterfahrt. Denn dieser Ansatz lässt die notwendigen Bedarfe in der Gesundheitsversorgung völlig außer Acht. Patientinnen und Patienten werden nicht zu 10 Prozent weniger krank, wenn man die Leistungen um 10 Prozent kürzt. Tatsächliche Bedarfe werden ignoriert, Angebote brechen weg. Dadurch wird sich die Situation zusätzlich verschärfen, und es besteht mit Blick auf die Krankenhäuser eine hohe Insolvenzgefahr – und das in Zeiten, in denen viele Krankenhäuser rote Zahlen schreiben. Ich glaube, dieses Ausblenden gesundheitspolitischer Notwendigkeiten ist ein großes Versäumnis des GKV- Gesetzentwurfs und ein Grund für die massive Protestwelle, die wir ja alle am Mittwoch miterlebt haben.
Das zweite große Versäumnis betrifft die soziale Schieflage und die ungleiche Lastenverteilung. Für die Landesregierung in Mecklenburg-Vorpommern ist das der Kardinalfehler des Gesetzentwurfs. Versicherten, Patienten, Leistungserbringern wie etwa Krankenhäusern oder niedergelassenen Ärzten, Beschäftigten sowie Krankenkassen werden zusätzliche Belastungen beziehungsweise pauschale Einsparungen auferlegt, während der Bund unter dem Strich seinen Beitrag zur Entlastung des Bundeshaushalts reduziert. Das ist unausgewogen und ungerecht. Der Bundeszuschuss, mit dem zum Beispiel die familienpolitischen Leistungen wie das Mutterschaftsgeld und das Krankengeld bei der Betreuung eines kranken Kindes finanziert werden, soll um 2 Milliarden Euro gekürzt werden. Im Gegenzug steigt die Beteiligung des Bundes an der Finanzierung der gesundheitlichen Versorgung für Bürgergeldbezieher im kommenden Jahr um lediglich 250 Millionen Euro. Statt die dringend notwendige Herauslösung versicherungsfremder Leistungen aus der GKV entschieden anzugehen, steigt damit die Belastung in der GKV und für die Beitragszahler um 1,75 Milliarden Euro. Alle zahlen mehr, nur der Bund weniger.
Sehr geehrte Damen und Herren, die Gesundheitsreform in ihrer jetzigen, hier vorliegenden Form sieht eben nicht Einschnitte für alle vor. Gerade die Bundesregierung, die Solidarität einfordert, zieht sich in einer historisch schwierigen Finanzlage der GKV unter dem Strich aus deren Finanzierung zurück. Das ist unsolidarisch und schlichtweg nicht vermittelbar. Das merken die Länder, und das machen sie heute mit ihrem Plenarantrag deutlich.
Was mich als Gesundheitsministerin eines dünn besiedelten Flächenlandes dabei besonders umtreibt, sind die drohenden Auswirkungen der pauschalen Deckelung und Einsparung im Entwurf. Ich möchte an dieser Stelle nur kurz den Krankenhausbereich herausstellen. Die Deckelung der Tarifrefinanzierung beim Personal, die Deckelung der zur Verfügung gestellten Mittel für die Refinanzierung der Betriebskosten und die Deckelung des Pflegebudgets sind für die Krankenhäuser kaum zu stemmen. Die Folgen sind: weitere Arbeitsverdichtung, weniger Investitionen in Infrastruktur und Digitalisierung, eine höhere Insolvenzgefahr und damit eine schlechtere Versorgungsqualität. Insbesondere die geplante Halbierung der Refinanzierung von Tarifsteigerungen widerspricht zudem unserem erklärten Ziel einer stärkeren Tarifbindung im Gesundheitswesen und in der Pflege und damit einer fairen Entlohnung.
Besonders ärgerlich finde ich, dass dieses GKV-Gesetz aus dem Bundesgesundheitsministerium die Krankenhausreform des Gesundheitsministeriums konterkariert. Durch die drohende finanzielle Schieflage vieler Krankenhäuser haben wir Länder die große und aus meiner Sicht berechtigte Sorge, dass hierdurch die Ziele der Krankenhausreform – darunter eine gesteuerte Gestaltung der Versorgung – gefährdet werden. Ein Hauptziel der
Krankenhausreform ist die Steigerung der Effizienz und die bessere sektorenübergreifende Zusammenarbeit. Nicht notwendige Operationen und Krankenhausaufenthalte können so vermieden werden. Das bringt dann auch echte Einsparungen in der Krankenversicherung.
Gerade jetzt brauchen Krankenhäuser und auch die Länder als Planungsbehörden verlässliche Rahmenvorgaben und Planungssicherheit, um die strukturelle Transformation umzusetzen. Daher halten wir es für sinnvoll, eher mittel- und langfristige Maßnahmen wie die Krankenhausreform wie geplant umzusetzen, um die Ziele einer guten Krankenversorgung mit den Zielen einer Begrenzung der GKV-Ausgaben in Einklang zu bringen. Auch vor diesem Hintergrund ist der vorliegende Gesetzentwurf also kontraproduktiv.
Ich könnte noch viele weitere Punkte anbringen. So fehlen im Gesetzentwurf völlig Maßnahmen zum Abbau der überbordenden bürokratischen Anforderungen. Deshalb fordern wir Länder den Bund auf, umgehend ein Gesetz zum Abbau bürokratischer Vorgaben im gesamten Gesundheitssektor auf den Weg zu bringen.
Die vielen Kritikpunkte verhindern im Übrigen auch, dass man über manch sinnvolle Vorschläge spricht wie den erhöhten Herstellerabschlag oder die Streichung der Leistungen für homöopathische Mittel. Dass darüber kaum gesprochen wird, hat die Bundesregierung allerdings selbst verursacht. – Ich danke für die Aufmerksamkeit.
Präsident Dr. Andreas Bovenschulte: Herzlichen Dank, Frau Kollegin! – Das Wort hat Frau Staatsministerin Gerlach aus Bayern.
## Judith Gerlach (Bayern): Sehr geehrter Präsident!
Liebe Kolleginnen und Kollegen! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Schon lange wurde nicht mehr so intensiv über Gesundheitspolitik diskutiert wie in der letzten Zeit – erst gestern und vorgestern in Hannover auf der Gesundheitsministerkonferenz, vor Krankenhäusern, in Arztpraxen, in der Öffentlichkeit. Dies zeigt vor allem eines: Die Menschen erwarten zu Recht, dass wir in diesem Bereich Verantwortung übernehmen. Und das tun wir heute auch hier im Bundesrat.
Die finanzielle Lage der gesetzlichen Krankenversicherung verlangt ein entschlossenes Handeln. Deshalb begrüßen wir ausdrücklich, dass die Bundesregierung die Stabilisierung der GKV wirklich energisch angeht und ein Reformpaket vorgelegt hat. Wir Länder wissen, dass Reformen nötig sind. Daher unterstützen wir diesen Kurs hin zu einer stabilen Ausgabenbegrenzung der gesetzlichen Krankenversicherung. Wir dürfen aber nicht zulassen, dass Grundstrukturen in unserem Versorgungssystem zerschlagen werden, die wir dringend benötigen. Der Kollege Laumann hat es vorhin gesagt: Da werden in den Regionen Versorgungsstrukturen zerschlagen, die wir nie mehr wiederbeleben können, die aber dringend gebraucht werden.
Ziel muss ein Gesundheitswesen sein, das leistungsfähig, das auch innovativ ist, das verlässlich bleibt. Finanzielle Stabilität und gute Versorgung sind keine Gegensätze. Sie müssen gemeinsam und zusammen gedacht werden. Genau daran muss sich diese Reform messen lassen, denn Politik im Gesundheitswesen ist immer auch Versorgungspolitik. Das zeigt sich besonders bei den Krankenhäusern. Natürlich müssen auch die Krankenhäuser ihren Beitrag leisten, das steht außer Frage.
Jede einzelne Maßnahme des Entwurfs für sich genommen, mag vertretbar sein, allerdings nicht in der Gesamtbetrachtung. Insgesamt gehen die Belastungen aus unserer Sicht zu weit. Viele Kliniken, darunter zum Beispiel auch unsere Universitätsklinika, werden sie kaum schultern können. Das ist jetzt schon sehr sicher und absehbar. Wir können die Kassenbeiträge nicht dadurch stabilisieren, dass wir unsere Krankenhäuser destabilisieren.
Besonders kritisch sehen wir deshalb die geplanten Änderungen bei der Refinanzierung von Personalkosten. Gerade hier brauchen die Krankenhäuser Luft, um reagieren zu können. Gerade hier ist das wichtig. Wenn steigende Personalkosten nicht mehr angemessen berücksichtigt werden können, dann wird es für Krankenhäuser noch schwieriger, überhaupt qualifizierte Fachkräfte zu gewinnen und diese zu halten. Angesichts des Fachkräftemangels können wir uns das wirklich nicht leisten. Deshalb werben wir für eine ausgewogenere Lösung. Die finanzielle Stabilisierung der gesetzlichen Krankenversicherung darf nicht zu einem finanziellen Flächenbrand der Krankenhausversorgung führen.
Mindestens genauso wichtig wie moderate Korrekturen an den Regelungen des Beitragssatzstabilisierungsgesetzes zum Krankenhausbereich ist ein echter Bürokratieabbau. Denn klar ist: Die Bürokratie kostet die Krankenhäuser Geld – Geld, das die GKV wiederum gar nicht hat. Insofern erwarten wir, dass finanzielle Konsolidierung und Entbürokratisierung Hand in Hand gehen. Wer mehr Effizienz fordert, der muss auch den Einrichtungen, den Krankenhäusern, ermöglichen, effizient zu arbeiten. Hier sehen wir den Bund in der Pflicht.
Wir haben von Bayern aus schon etliche Vorschläge gemacht, wie das zügig gesetzlich gestaltet werden kann. Dasselbe gilt für den ambulanten Bereich, den ich auch ansprechen möchte. Auch hier entscheidet sich, ob die Menschen die Reform im Alltag als Verbesserung oder als Verschlechterung wahrnehmen. Klar ist: Wir wollen eine bessere Steuerung der Versorgung. Deshalb sollten Vergütungsregelungen nicht isoliert verändert werden, sondern im Zusammenhang mit dem ohnehin geplanten Primärarztsystem. Nur so entsteht dann auch ein schlüssiges Gesamtkonzept.
Ebenso wenig überzeugt es uns, Anreize für Prävention oder Vorsorge zurückzunehmen. Ich sage es gern noch mal in diesem Kreis hier: Prävention ist kein Luxus in guten Zeiten. Prävention ist vor allem eine Investition in stabile Finanzen der Zukunft. Jede verhinderte Erkrankung entlastet nicht nur die Betroffenen, sondern langfristig natürlich auch die gesetzliche Krankenversicherung. Auch die psychotherapeutische Versorgung dürfen wir nicht weiter schwächen. Gerade in diesem Bereich brauchen Menschen Verlässlichkeit und einen wirklich gesicherten, guten Zugang zur Behandlung.
Manchmal zeigen gerade Einzelregelungen, warum sorgfältige Nachsteuerungen notwendig sind. Der vorgesehene Facharztvorbehalt in der Kieferorthopädie ist ein solches Beispiel. Er passt nicht zur heutigen Struktur der zahnärztlichen Versorgung, und er bringt vor allem die Gefahr von neuen Versorgungsengpässen mit sich. Genau solche unbeabsichtigten Folgen müssen wir verhindern.
Ein weiterer Schwerpunkt ist die Arzneimittelversorgung. Auch hier geht es um mehr als nur Einsparungen. Wer Versorgungssicherheit will, der muss den Pharmastandort Deutschland im Blick behalten mit Forschung, Entwicklung und vor allem natürlich auch der Produktion, die wir brauchen. Insofern brauchen wir Lösungen, die einen angemessenen Beitrag der Industrie ermöglichen, gleichzeitig aber verlässliche Rahmenbedingungen schaffen. Versorgungssicherheit entsteht nicht von selbst, sie braucht Planungssicherheit.
Für den Erfolg dieser Reform trägt auch der Bund Verantwortung. Die höheren Beiträge des Bundes für Bürgergeldbezieher gehen in die richtige Richtung. Gleichzeitig aber den Bundeszuschuss für versicherungsfremde Leistungen deutlich zu kürzen, ist ein fatales Signal. Eine nachhaltige Stabilisierung gelingt uns nur, wenn wirklich alle ihren Beitrag leisten. Dazu gehört auch der Bund.
Meine Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen, wir reden heute viel über Geld. Tatsächlich geht es aber auch um Vertrauen – Vertrauen darauf, dass Hilfe da ist, wenn sie gebraucht wird; Vertrauen darauf, dass unser Gesundheitssystem auch morgen noch stark ist. Genau dieses Vertrauen müssen wir mit dieser Reform stärken. Deshalb sollte das Gesetz der Ausgangspunkt für ein modernes, leistungsfähiges und vor allem auch dauerhaft finanzierbares Gesundheitswesen sein. Die Länder legen dafür heute konstruktive Vorschläge vor, und ich werbe dafür, sie im weiteren Gesetzgebungsverfahren auch aufzugreifen. – Vielen Dank!
Präsident Dr. Andreas Bovenschulte: Herzlichen Dank, Frau Kollegin! – Das Wort hat Frau Senatorin Bernhard aus Bremen.
## Claudia Bernhard (Bremen): Sehr geehrter Herr
Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Lassen Sie mich eine Bemerkung voranstellen: Wir hören eigentlich immer, dass wir in einem Wenn-dann-System leben. Also: Wenn die Wirtschaft floriert, dann können wir uns auch Sozialleistungen gönnen. Es wird immer in Abhängigkeit davon diskutiert. Dieser Kausalzusammenhang ist als eine gewisse Priorität aufgestellt. Das ist, finde ich, ein Fehler. Soziale Absicherung, Sozialleistungen sind konstitutiv für unsere Gesellschaft, und insofern profitiert umgekehrt auch die Wirtschaft davon. Wenn wir das aus den Augen verlieren, dann wird es sehr schwierig.
Aus allen Wortbeiträgen hier und auch auf unserer zweitägigen Gesundheitsminister/-innenkonferenz ist deutlich geworden: Niemand bestreitet, dass die Finanzlage der gesetzlichen Krankenversicherung ernst ist und ein Handeln erfordert. Dieser Gesetzentwurf versucht eine Antwort, aber sie ist nicht ausgewogen. Auf der einen Seite stehen die Versicherten. Sie zahlen die Zeche. Die Zuzahlungen steigen, die Leistungen werden gestrichen. Lassen Sie mich an der Stelle sagen: Die Jammer-Arie der Pharmaindustrie finde ich teilweise etwas degoutant, wenn ich mir die Gewinne ansehe, die global eingefahren werden. Das darf man, finde ich, an dieser Stelle nicht aus dem Blick verlieren.
Mein Schwerpunkt – und das sage ich vor dem Hintergrund, dass ich als Aufsichtsratsvorsitzende einen großen kommunalen Klinikkonzern vertrete – sind auf jeden Fall auch die Krankenhäuser. Fast 40 Prozent aller Einsparungen auf der Leistungserbringerseite müssen die Krankenhäuser tragen. Das geschieht zu einem Zeitpunkt, an dem die Häuser sich mitten in der größten Strukturreform seit Jahrzehnten befinden. Für diese bin ich immer eingetreten, und ich bin auch der Meinung gewesen, dass diese Reform reichlich spät gekommen ist. Aber wir haben uns auf den Weg gemacht. Es gibt Konzentrationen von Standorten. Leistungsgruppen befinden sich sozusagen im Anmarsch. Wir gehen in Bremen durchaus genau dem nach. Zu diesem Zeitpunkt überproportionale Sparleistungen zu verlangen – das ist nicht zu schultern. Die Kommunen werden das nicht schaffen angesichts dessen, wie die Kassen inzwischen schon aussehen. Das möchte ich an dieser Stelle zu bedenken geben.
Es geht mir auch darum, dass dies nicht auf dem Rücken der Beschäftigten passieren kann. Ich bin seit 2019 Gesundheitssenatorin und habe in dieser Funktion die Pandemie durchlebt. Wir hatten Tränen in den Augen angesichts des Pflegenotstands, mit dem wir damals konfrontiert waren. Wir haben es mühselig geschafft, da herauszukommen. Es gibt an der Stelle etwas Entspannung. Wir haben Tarifverträge. Wir haben einen sehr guten Ausbildungsstandard geschaffen mit guter Bezahlung. Das brauchen wir aber auch für die Zukunft – nachhaltig! –, wenn wir sehen, was alles am Gesundheitswesen dranhängt. Es wurde ja schon angesprochen: Sich Tariftreue auf die Fahnen zu schreiben und diese gleichzeitig infrage zu stellen, ist absolut indiskutabel.
Wir haben erhebliche Bedenken bei der Kinder- und Jugendmedizin. Die Entbudgetierung ist formal nicht zurückgenommen worden, und sie kommt durch die Hintertür wieder rein. Ich kann das hier gar nicht weiter ausführen, aber an allen Ecken und Enden hat man das Gefühl: Wir schaffen die Zumutungen an der falschen Stelle. Die geplanten Beiträge des Bundes für die Bürgergeldempfänger und -empfängerinnen sind minimal. Gleichzeitig werden aus dem Gesundheitsfonds noch einmal 2 Milliarden Euro herausgenommen. Ich weiß nicht, wie man das umsetzen soll, wenn man die ganze Zeit Bleigewichte an die Füße bekommt. Wir brauchen ein Primärversorgungssystem mit einer echten Termingarantie. Wir brauchen eine Notfallversorgung. Und da sind wir wieder auf die Beschäftigten, aber auch darauf angewiesen, dass die Krankenhäuser das umstricken können. Diese Herausforderung gibt es auch. Mutige Berufsreformen sind etwas, das wir jetzt endlich angehen wollen.
Ich möchte damit enden, zu sagen: Wir haben uns doch alle mal – und ich gehe davon aus, dass das für die allermeisten hier in diesem Raum gilt – auf die soziale Marktwirtschaft eingeschworen. Das Soziale darf nicht hinten runterfallen, wenn wir weiter ernst nehmen, was wir unserer Gesellschaft schulden. – Vielen Dank!
Präsident Dr. Andreas Bovenschulte: Herzlichen Dank, Frau Kollegin! – Das Wort hat Frau Staatsministerin Stolz aus Hessen.
## Diana Stolz (Hessen): Sehr geehrter Herr Präsident!
Liebe Kolleginnen und Kollegen! Meine sehr geehrten Damen und Herren! An mindestens einem Punkt gibt es keinen Dissens: Die finanzielle Lage der GKV erfordert entschlossenes Handeln. Steigende Beitragssätze und steigende Lohnnebenkosten belasten die Menschen und die Unternehmen von Tag zu Tag mehr. Wir brauchen eine stabile Finanzierung, und zwar nicht nur für die kommenden Jahre, sondern auch dauerhaft. Die Bürgerinnen und Bürger erwarten zu Recht, dass sie auch künftig einen Hausarzt finden, dass sie zeitnah einen Facharzttermin erhalten, dass sie im Krankenhaus gut versorgt werden, dass sie Zugang zu den notwendigen Arzneimitteln und Pflegeleistungen haben. Dafür tragen wir als Politik Verantwortung, Bund und Länder gemeinsam.
Finanzreformen und Strukturreformen müssen zusammenpassen. Wir stecken mitten in der Umsetzung der Krankenhausreform. Wir diskutieren hier heute die GKV- Finanzreform und die Reform der Notfallversorgung. Wir haben das Thema Primärversorgungssystem und eine stärkere Ambulantisierung vor der Brust, und die Pflegereform steht an. All diese Vorhaben verfolgen ein gemeinsames Ziel: die Versorgung der Patientinnen und Patienten besser zu organisieren und die vorhandenen Ressourcen klüger einzusetzen. Wenn wir das erreichen wollen, dürfen wir aber nicht diejenigen ausbremsen, die diese Reformen tragen sollen.
Wenn Hausärztinnen und Hausärzte künftig noch stärker die Lotsen im Gesundheitssystem sein sollen, wenn sie mehr Patienten koordinieren und versorgen sollen, dann dürfen wir nicht diejenigen benachteiligen, die genau diese zusätzliche Verantwortung übernehmen. Deshalb beantragen wir gemeinsam mit Bayern die Abschaffung der Fixkostendegression. Wer mehr Menschen versorgt und damit die Versorgung überhaupt erst sichert, darf dafür nicht bestraft werden. Wenn wir Wartezeiten verkürzen wollen, dann dürfen wir die Praxen nicht schwächen. Wenn mehr Leistungen ambulant statt stationär erbracht werden sollen, dann müssen wir die dafür notwendigen Strukturen stärken.
Wenn wir langfristig Kosten begrenzen wollen, dann dürfen wir Prävention, Früherkennung und psychotherapeutische Versorgung nicht unter die Räder kommen lassen. Hessen setzt sich deshalb dafür ein, dass Präventionsleistungen, Früherkennung und psychotherapeutische Versorgung nicht durch neue Budgetierungsregeln eingeschränkt werden. Wer Krankheiten früh erkennt, wer Chronifizierungen verhindert und Menschen rechtzeitig behandelt, entlastet langfristig nicht nur die Betroffenen, sondern auch die Solidargemeinschaft. Insofern fordern wir auch, die Weiterbildung in der Kinderund Jugendmedizin zu stärken. Gute Versorgung beginnt nicht erst im Erwachsenenalter.
Schauen wir auf unsere Krankenhäuser! Sie müssen wirtschaftlich arbeiten. Aber die laufende Krankenhausreform kann nur dann erfolgreich sein, wenn die Einrichtungen ihre Versorgungsaufgaben auch tatsächlich erfüllen können. Daher gilt auch hier: Konsolidierung ja, aber wir müssen dafür Sorge tragen, dass es nicht zu einer strukturellen Unterfinanzierung der Krankenhäuser kommt. Das gilt auch für die Arzneimittelversorgung. Hessen unterstützt kurzfristige Maßnahmen zur finanziellen Stabilisierung. Wir halten es aber für den falschen Weg, gleichzeitig tiefgreifende Strukturveränderungen bei der Preisbindung innovativer Arzneimittel vorzunehmen, solange die Bundesregierung noch an einer Pharmaund Medizintechnikstrategie arbeitet. Unser Ziel muss sein, den Pharmastandort Deutschland und Europa zu stärken, nicht zu schwächen. Denn das zahlt entscheidend auf das wichtigste Ziel der Reform ein: die Versorgungssicherheit.
Sehr geehrte Damen und Herren, heute liegen zahlreiche Vorschläge der Länder auf dem Tisch. Wir Hessen sagen klar: Ja, alle müssen ihren Beitrag leisten, denn die Aufgabe ist groß. Entsprechende Vorschläge haben wir gemacht: zu den Krankenhäusern, den Niedergelassenen, zur Pharmabranche und der Pflege. Die Branchen empfinden die Einsparungen zu Recht als Zumutung. Und ja, wenn der Spardruck so hoch ist wie hier, muss man etwas zumuten. Dann muss aber auch gelten: Es wird auf alle Schultern verteilt. Das gilt auch für den Bund. Es ist und bleibt nicht vermittelbar, dass die Beitragszahlerinnen und Beitragszahler erhebliche gesamtgesellschaftliche Aufgaben finanzieren, während die Beteiligung des Bundes an den Gesundheitskosten der Bürgergeldempfänger weiterhin nicht auskömmlich ausgestaltet ist. Wir fordern deshalb erneut, dass der Bund hier seiner Verantwortung gerecht wird. Wer von Leistungserbringern, Krankenkassen und Versicherten Beiträge zur Konsolidierung erwartet, muss auch selbst seinen Beitrag leisten, und zwar angemessen, nicht kleckerweise.
Sparen ist kein Selbstzweck. Die Konsolidierung der GKV dient der langfristigen Sicherung einer guten gesundheitlichen Versorgung. Ich habe es eingangs schon gesagt: Finanzreform und Strukturreform müssen zusammenpassen. Es ist jetzt besonders wichtig – daher appelliere ich nochmals an den Bund –, dass dem Spargesetz rasch strukturelle Anpassungen folgen und Spielräume zum Erbringen von Einsparungen geschaffen und vergrößert werden. Deutschland verfügt über ein leistungsfähiges Gesundheitssystem. Die Herausforderungen sind groß, aber sie sind lösbar. Unsere Aufgabe ist es jetzt, die richtigen Entscheidungen zu treffen, damit die Menschen auch in Zukunft darauf vertrauen können, im Krankheitsfall gut versorgt zu sein. Das gilt auch für den Bund. – Vielen Dank!
Präsident Dr. Andreas Bovenschulte: Herzlichen Dank, Frau Kollegin! – Das Wort hat Frau Senatorin Schlotzhauer aus Hamburg.
## Melanie Schlotzhauer (Hamburg): Herr Präsident!
Meine Damen und Herren! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Eigentlich ist doch schon alles gesagt – aber nicht von jedem. So könnte man diese Debatte fast deuten. Aber diese Debatte zeigt doch – und so war es ja auch bei der Krankenhausreform –, dass wir Länder ein erhebliches Störgefühl bei der Frage der Umsetzung des GKV- Beitragssatzstabilisierungsgesetzes haben. Ich will aus Hamburger Sicht sagen: Das liegt auch daran, dass man noch gar nicht ermessen kann, welche Folgen die absolut notwendigen Strukturreformen, die ich befürworte, Krankenhausreform, Notfallreform, Primärarztsystem, in der Praxis wirklich haben werden.
Bürgerinnen und Bürger, Patientinnen und Patienten haben ein gutes Gefühl dafür, was funktioniert und was nicht funktioniert. Sie wissen, dass unser solidarisches Gesundheitssystem Grenzen hat. Das erleben sie jeden Tag, wenn sie gesetzlich versichert sind. Dann erleben sie die Grenze der Solidarität. Sie erleben, dass sie langsamer an Termine kommen. Und sie befürchten, dass es zukünftig noch länger dauern wird, wenn sie als gesetzlich versicherte Personen einen Termin bei einem Arzt benötigen, noch dazu bei einem Facharzt. Sie erleben auch, dass die Beitragsbemessungsgrenze eine deutliche Grenze der Solidarität ist, weil sie eben nicht wählen können zwischen zwei Versicherungssystemen. Und es ist eine Binse, dass es viel besser wäre, wenn wir ein einheitliches Versicherungssystem hätten. Damit könnte die Solidarität, die wir im Gesundheitssystem brauchen, gelebt werden. Denn auch in Art und Umfang, wie wir
Beiträge erheben, zeigt sich, dass es Grenzen der gesellschaftlichen Solidarität gibt.
Wenn man diese Themen nun im Deutschen Bundestag nicht angehen kann oder will, dann erwarte ich vom Bund, dass er das, was Menschen erleben, nämlich die Grenzen der Solidarität, auch berücksichtigt bei der Finanzierung des Gesundheitssystems. Es ist nicht richtig, dass 2 Milliarden Euro aus dem Gesundheitsfonds entnommen werden, und der Einstieg in die Refinanzierung der versicherungsfremden Leistungen ist deutlich zu zaghaft. 250 Millionen Euro – dieser Schritt ist nicht ausreichend. Ich spreche mich deutlich dafür aus, dass wir den Weg der Beitragsstabilisierung gehen. Denn natürlich wissen wir, dass jeder Prozentpunkt Beitragserhöhung auch Arbeitsplätze kostet. Das können wir uns – Kollege Laumann hat darauf hingewiesen – nicht erlauben. Ich spreche mich aber gegen eine strukturelle Verschlechterung der medizinischen und gesundheitlichen Versorgung aus.
Nun werden viele fragen: Wieso denn in Hamburg? Wo gibt es denn da Grenzen der medizinischen Versorgung? – Ich will es Ihnen sagen: 30 Prozent der Patientinnen und Patienten, die wir in Hamburg im stationären Bereich versorgen, kommen nicht aus Hamburg, und 15 Prozent der ambulant versorgten Patienten kommen nicht aus Hamburg. Das wird bei der Bedarfsplanung nicht berücksichtigt. Es wird nicht berücksichtigt bei der Investitionsplanung. Insofern ist es auch bei uns trotz guter Versorgungslage sehr eng. Ich spreche mich also gegen die Deckelung bei Haus- und Kinderärzten und die Einschränkung bei der Entbudgetierung aus. Wir sind ein junges Bundesland. Das wird bei uns dazu führen, dass die Versorgungslage schlechter ist. Ich weise darauf hin, dass die Veränderungen, die bei den Psychotherapeuten geplant sind, die Versorgungslage für unsere Kinder und Jugendlichen und auch für die Erwachsenen verschlechtern werden. Wir können uns das in der Nach-Corona- Zeit aus meiner Sicht nicht erlauben.
Ich will noch kurz den Krankenhaussektor streifen. Viele Kollegen haben das hier bereits gesagt, und auch bei uns führen die erheblichen Eingriffe dazu, dass wir um erfolgreiche Krankenhäuser bangen müssen. Die kompensationslose Abschaffung der Meistbegünstigungsklausel – Karl-Josef Laumann hat auch dies ausgeführt – und das Fehlen von Vorschlägen zur Entbürokratisierung versäulen die Gesundheitsversorgung noch mehr und machen Krankenhausgeschäftsführungen handlungsunfähig. Das können wir uns nicht erlauben, zumal die Erhöhung der MD-Prüfquote ja nur zu einem führt: zur Selbstbeschäftigung. Unser Gesundheitssektor – und das merken die Menschen – sollte sich doch um die Patientinnen und Patienten kümmern und nicht um sich selbst. Ich bitte um Zustimmung zu den vorliegenden Anträgen. – Danke!
## Amtierende Präsidentin Dr. Lydia Hüskens:
Herzlichen Dank, Frau Kollegin! – Das Wort hat nun Minister Dr. Philippi, Niedersachsen.
## Dr. Andreas Philippi (Niedersachsen): Sehr geehrte
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Ich habe eben mal durchgezählt: 12 von 16 Gesundheitsministern, die gestern noch in Hannover waren, sind heute hier. Insofern ist klar, dass manche Dinge doppelt und dreifach gesagt werden – weil sie eben doppelt und dreifach wichtig sind. Die gesetzliche Krankenversicherung steht vor erheblichen finanziellen Herausforderungen. Die Ausgaben entwickeln sich deutlich dynamischer als die Einnahmen, was zu einer wachsenden strukturellen Finanzierungslücke führt. Vor diesem Hintergrund sind Maßnahmen zur Stabilisierung der Beitragssätze grundsätzlich zu begrüßen. Dieser Prozess darf aber nicht zulasten der Strukturen gehen, die für eine qualitativ hochwertige, innovative und krisenfeste Versorgung unverzichtbar sind.
Die vorgesehene Kopplung der hausarztzentrierten Versorgung an Beitragsstabilität und Fixkostendegression sowie der Wegfall von Zuschlägen in der psychotherapeutischen Kurzzeittherapie drohen den Zugang zur Versorgung deutlich zu erschweren, statt ihn zu verbessern. Auch die Einschränkung der Entbudgetierung in der Kinder- und Jugendmedizin sendet an dieser Stelle ein falsches Signal für einen besonderen, schutzbedürftigen Bereich. Der geplante Fachzahnarztvorbehalt für kieferorthopädische Leistungen wirft zudem Fragen einer flächendeckenden Versorgung auf. Hinzu kommt die Absenkung des Bundeszuschusses um 2 Milliarden Euro auf 12,5 Milliarden Euro jährlich ab kommendem Jahr. Gleichzeitig wird die Finanzierung der Gesundheitskosten für Bürgergeldbeziehende weiterhin nicht kostendeckend geregelt. Das verschärft die finanzielle Lage der GKV noch einmal zusätzlich.
Auch im Bereich der Arzneimittelversorgung sind einzelne Maßnahmen kritisch zu sehen. Die vorgesehene Erhöhung des Apothekenabschlages trifft einen Bereich, der bereits seit längerer Zeit unter erheblichem wirtschaftlichen Druck steht. Dazu wird zum Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz sicherlich noch weiter ausgeführt werden. Die Entwicklung der Apothekenlandschaft zeigt, dass insbesondere ländlich gelegene Standorte zunehmend vor Herausforderungen stehen werden. Vor diesem Hintergrund erscheint es wichtig, zusätzliche Belastungen sorgfältig abzuwägen und die Auswirkungen auf die wohnortnahe Versorgung weiterhin im Blick zu behalten. Auch die Regelungen zum Herstellerabschlag verdienen noch einmal eine genaue Betrachtung. Ziel muss es sein, notwendige Einsparungen zu erreichen, ohne dabei die Rahmenbedingungen für eine verlässliche, leistungsfähige Arzneimittelversorgung unangemessen zu beeinträchtigen. Hier besteht noch erkennbar Nachbesserungsbedarf, um Versorgungssicherheit und Finanzstabilität gleichermaßen zu gewährleisten.
Dies gilt insbesondere auch für zukünftige Herausforderungen, denen sich unsere Krankenhäuser im Krisen-, im Bündnis- oder gar im Verteidigungsfall stellen müssen. In der Betrachtung dieser Gesamtlage erscheint es kontraproduktiv, den ohnehin ökonomisch notleidenden Kliniken weitere finanzielle Mittel durch veränderte Regelungen – Stichwort „Meistbegünstigungsklausel“ und die unzureichende Refinanzierung von politisch gewollten Tariferhöhungen zu entziehen. Viele Kliniken werden die fehlenden Mittel nicht einfach durch weitere Einsparungen erwirtschaften können. Infolge dieses Prozesses müssten stationäre oder ambulante Versorgungsangebote reduziert werden. In der ländlichen Fläche müssten Kliniken höchstwahrscheinlich schließen, und die dort ansässige Bevölkerung hätte dann längere Versorgungswege und eine spürbare Schwächung der Notfallstrukturen zu akzeptieren. Ein solcher Zustand berührt aber den verfassungsrechtlichen Anspruch auf gleichwertige Lebensverhältnisse zwischen städtischen und ländlichen Regionen erheblich. Landespolitische Unterstützungsmaßnahmen werden diesen Missstand aus einem Grund nicht beseitigen können: Die hier diskutierten Defizite ergeben sich aus einer unzureichenden Betriebskostenfinanzierung, für deren auskömmliche Regelung nun mal Bund und Krankenkassen verantwortlich sind.
Bei allem Verständnis für das Ziel einer gesunden Finanzierung der Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung ist in den vorliegenden Regelungen eine deutliche Schieflage, insbesondere zulasten der Krankenhäuser, zu erkennen. Dieser Schieflage gilt es jetzt noch zu begegnen, bevor die teilweise unzureichenden Regelungen ihre fatale Wirkung entfalten. Bei diesem Gesetzentwurf gibt es also noch einiges an Anpassungsbedarf, den wir Länder auch bei der gestern zu Ende gegangenen Gesundheitsministerkonferenz in Hannover intensiv mit der Bundesministerin besprochen haben und der heute hier im Bundesrat mit der entsprechenden Stellungnahme sehr deutlich gemacht wird. – Vielen Dank! Glück auf!
## Amtierende Präsidentin Dr. Lydia Hüskens:
Ich danke Ihnen, Herr Minister Dr. Philippi. – Das Wort hat nun Herr Minister Hildenbrand, Baden-Württemberg.
## Oliver Hildenbrand (Baden-Württemberg): Frau
Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Die gesetzliche Krankenversicherung steht unter erheblichem Druck. Wir erwarten ein jährliches Defizit in zweistelliger Milliardenhöhe. Eine Reform der GKV-Finanzierung ist also dringend notwendig, und die vorliegende Reform ist im Grundsatz richtig. Ausgaben und beitragspflichtige Einnahmen müssen wieder in Einklang gebracht werden. Doch dabei gilt – und das verkennt leider der Gesetzentwurf des Bundes –: Wer die GKV-Finanzen nachhaltig stabilisieren will, muss die Lasten fair verteilen. Es muss gerecht und solidarisch zugehen. Sparmaßnahmen dürfen die Versorgungssicherheit nicht gefährden. Das betrifft die gesamte Versorgungskette: die Arzneimittelproduktion, die ambulante Versorgung bis hin zu den Krankenhäusern. Denn ja, wir wissen das alle – die Krankenhäuser stehen seit Jahren unter enormem wirtschaftlichen Druck, und die vorgesehenen Sparmaßnahmen drohen die ohnehin angespannte Lage noch weiter zu verschärfen.
Der vorliegende Gesetzentwurf sieht eine Abkehr von der Meistbegünstigungsklausel vor. Das erschwert die angemessene Finanzierung von Sach- und Lohnkosten der Krankenhäuser. Auch die Deckelung des Pflegebudgets und die nur noch eingeschränkte Refinanzierung von steigenden Personalkosten führen zu erheblichen Finanzierungslücken. Das alles gefährdet die flächendeckende und qualitativ hochwertige Krankenhausversorgung in den Ländern. Das gilt auch für Baden-Württemberg.
Kritisch bewerten wir auch die geplanten Kürzungen im Bereich der Psychotherapie. Psychische Erkrankungen zählen zu den häufigsten Ursachen für Arbeitsunfähigkeit. Sie bringen neben großem persönlichen Leid hohe gesellschaftliche und wirtschaftliche Folgekosten mit sich. Dabei wissen wir doch: Frühzeitige Behandlungen vermeiden Chronifizierungen und stationäre Aufenthalte. Erst kürzlich wurden Honorarkürzungen für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten beschlossen. Die nun vorgesehenen Maßnahmen verschärfen die Situation weiter, auch mit Blick auf die Wartezeiten für Therapien. Das ist für jede und jeden einzelne/-n Betroffene/-n äußerst belastend, und es steht dem Ziel des Gesetzentwurfs am Ende entgegen, denn dadurch drohen mittel- und langfristig ja sogar höhere Kosten.
Ich will das Kernproblem klar benennen: Der Bund wird seiner Finanzierungsverantwortung nicht gerecht. Seit Jahren gleicht er insbesondere die Kosten für Gesundheitsleistungen für Grundsicherungsbeziehende nur zu rund einem Drittel aus. Dadurch fehlen den Krankenkassen jedes Jahr rund 12 Milliarden Euro. Gesamtgesellschaftliche Aufgaben müssen aus Steuermitteln finanziert werden und dürfen nicht einseitig den Beitragszahlenden aufgebürdet werden. Der Bundesrat hat deshalb auf Antrag von Baden-Württemberg schon zu Jahresbeginn gefordert: Der Bund muss alle versicherungsfremden Leistungen vollständig aus dem Bundeshaushalt finanzieren. Was sehen wir jetzt im vorliegenden Gesetzentwurf? Wir sehen, dass der Bund sich mit zusätzlichen 250 Millionen Euro an der Finanzierung der Gesundheitsleistungen für Grundsicherungsbeziehende beteiligen will. Bei einer Deckungslücke von 12 Milliarden Euro im Jahr reicht das aber bei Weitem nicht aus – zumal der Bund gleichzeitig seinen Zuschuss für versicherungsfremde Leistungen um 2 Milliarden Euro kürzen will. Das ist wirklich inakzeptabel.
Die Schieflage innerhalb des Entwurfs zum GKV- Beitragssatzstabilisierungsgesetz ist offensichtlich. Auf der einen Seite sieht der Bund bei Krankenhäusern, Psychotherapie, Beitragszahlenden und Beschäftigten im Gesundheitswesen erhebliche Belastungen vor. Auf der anderen Seite aber entzieht er sich selbst seiner Finanzierungsverantwortung. Das können wir doch den Menschen im Land nicht vermitteln. Deshalb appelliere ich an Sie alle: Lassen Sie uns das Maßnahmenpaket gemeinsam ausgewogen und tragfähig machen, für eine solide Finanzierung der Krankenversicherung und für eine starke Gesundheitsversorgung in unserem Land! – Herzlichen Dank!
## Amtierende Präsidentin Dr. Lydia Hüskens:
Herzlichen Dank, Herr Minister Hildenbrand! – Das Wort hat nun Frau Senatorin Dr. Czyborra, Berlin.
## Dr. Ina Czyborra (Berlin): Frau Präsidentin! Liebe
Kolleginnen und Kollegen! Selbstverständlich teilen auch wir das Ziel, die Finanzierung unseres Gesundheitswesens langfristig zu sichern und Beitragsanstiege einzudämmen. Aber wir müssen über die eine entscheidende Frage sprechen: Wie erreichen wir dieses Ziel? Richten wir nicht auch Schaden an in unserer Gesundheitswirtschaft mit negativen Folgen für Beschäftigung, Wertschöpfung, Steuern und Sozialversicherung?
Über die ambulante und stationäre Versorgung im Allgemeinen wie über andere Leistungserbringer wurde von meinen Kolleginnen und Kollegen bereits ausführlich geredet. Ich als Gesundheits- und Wissenschaftssenatorin rede über die Universitätsmedizin, also jene Einrichtungen, die eine besondere Rolle in der Gesundheitsversorgung in Deutschland einnehmen und diese Rolle hinsichtlich möglicher Krisen und Notlagen ausbauen sollen. Dazu muss ich deutlich sagen: Universitätsmedizin ist mehr als Krankenhausversorgung. Universitätskliniken sind Orte der Maximalversorgung, wo die schwersten und komplexesten Fälle behandelt werden. Sie sind Anlaufstellen für Menschen mit seltenen Erkrankungen und Zentren für hochkomplexe Eingriffe. In Krisen sind sie tragende Säulen unseres Systems. Aber ihre Rolle geht weit darüber hinaus. Sie verbinden drei zentrale Aufgaben: Versorgung, Forschung und Lehre. Sie entwickeln neue Therapien, bilden Fachkräfte aus und gestalten den medizinischen Fortschritt von morgen. Sie sind die Grundlage einer erfolgreichen Gesundheitswirtschaft und auch der Pharmaindustrie. Genau diese Verbindung macht sie unverzichtbar. Universitätskliniken sind eben nicht ein beliebiger Kostenfaktor in einer Haushaltsrechnung.
Das geplante GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz würde die Universitätsmedizin mit rund 800 Millionen Euro jährlich zusätzlich belasten. Das sind Verluste aus der Versorgung, nicht aus Forschung und Lehre, also Verluste, die eigentlich nicht die Länder zu tragen haben aber immer übernehmen müssen. Das geht dann zulasten notwendiger Investitionen in Spitzenmedizin und Forschung. Bereits heute sind 75 Prozent der Uniklinika defizitär. Rücklagen sind kaum noch vorhanden. Wer hier weiter kürzt, gefährdet nicht nur die Versorgung heute, sondern auch Innovation und Fachkräfte von morgen, und meldet sich von der Spitzenmedizin im internationalen Wettbewerb ab.
Seit Jahren diskutieren wir nun schon über die Zukunft der Krankenhausversorgung. Die Ziele sind bekannt und richtig. Neben der notwendigen Versorgung in der Fläche, die sichergestellt werden muss, brauchen wir Qualität, Spezialisierung, Konzentration komplexer Leistungen, eine starke Rolle leistungsfähiger Zentren. Diese Ziele unterstützen wir ausdrücklich. Aber wir brauchen die richtigen Rahmenbedingungen. Wer eine Brücke in die Zukunft bauen will, darf nicht an ihren Pfeilern sparen. Universitätskliniken sollen zusätzliche Verantwortung übernehmen, etwa als zentrale Akteure in der Krankenhausreform. Das Netzwerk Universitätsmedizin wird gestärkt – vielen Dank dafür! –, aber gleichzeitig werden die finanziellen Spielräume eingeschränkt. Hohe Anforderungen an Personalausstattung, zum Beispiel in der Kinderintensivmedizin, können heute kaum erfüllt werden. Schon einzelne strukturelle Unterschreitungen können dazu führen, dass Leistungsgruppen infrage gestellt werden. Das betrifft ausgerechnet die Häuser, die die komplexesten Fälle behandeln.
Die Reform braucht starke Zentren, von denen auch Innovation und die Fachkräfte für die Versorgung im ländlichen Raum ausgehen. Innovationen geraten unter Druck und damit die zukünftige wirtschaftliche Entwicklung und Arbeit. Wir haben gerade erst die Gründung des Zentrums für Gen- und Zelltherapie von Charité und Bayer gefeiert. Das ist auch ein Thema in der Hightech Agenda Deutschland, damit wir wirtschaftlich in dem so wichtigen Bereich der Biomedizin nicht zurückfallen. – Auch die Ausbildungsqualität leidet. Studien- und Ausbildungsplätze in Medizin, Pflege und der Hebammenausbildung fallen weg. Die Weiterentwicklung der akademischen Gesundheitsberufe, die wir so dringend brauchen, stockt. Damit gefährden wir die Grundlagen zukünftiger medizinischer Versorgung. Medizinischer Fortschritt entsteht dort, wo Versorgung, Forschung und Lehre zusammenkommen – eben in der Universitätsmedizin.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, alle im System brauchen starke Unikliniken. Das ist kein Gegeneinander, das baut aufeinander auf, für die Patientinnen und Patienten, für Versorgungskonzepte von morgen, für Beschäftigte, Ausbildung und Fachkräfte. Die Medizin der Zukunft muss viel stärker als heute Präventionsmedizin statt Interventions- und Reparaturmedizin sein. Auch das ist für einen starken Gesundheitswirtschaftsstandort von großer Bedeutung. Immerhin werden 12,5 Prozent des BIP in diesen Bereichen erwirtschaftet. Damit sind sie eben nicht nur ein Kostenfaktor, sondern auch ein sehr erfolgreicher Wirtschaftszweig. Die Universitätsmedizin ist ein unverzichtbarer Teil unserer Daseinsvorsorge. Eine Politik, die die Universitätsmedizin schwächt, können wir nicht mittragen. – Vielen Dank!
## Amtierende Präsidentin Dr. Lydia Hüskens:
Herzlichen Dank, Frau Senatorin! – Das Wort hat nun Frau Ministerin Schenk, Thüringen.
## Katharina Schenk (Thüringen): Sehr geehrte Frau
Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Was ist eigentlich eine „Reform“? Gemeinhin versteht man darunter eine geplante Veränderung zur Lösung eines Problems. Wie Sie den Reden meiner elf Vorredner entnehmen konnten, sprechen wir hier aber eher über die Verschärfung diverser Probleme. Jetzt kann man es sich natürlich ziemlich leicht machen und sagen: Mit unseren über 60 Anträgen zum Gesetzentwurf wird im Wesentlichen nicht das Ziel erreicht, zu sparen – und das, obwohl wir doch alle den Satz gesagt haben: „Die GKV steht unter Druck“. Ich halte diesen Satz, ehrlich gesagt, für ziemlich gefährlich, denn er erweckt den Eindruck, dass da irgendetwas Abstraktes unter Druck steht. Eigentlich stehen aber die Patientinnen und Patienten unter Druck, die Menschen, die einen Hausarzttermin brauchen, die Menschen, die lange suchen, um einen Kieferorthopäden zu finden, die Menschen, die sich fragen, ob ihr Krankenhaus eigentlich in den nächsten Monaten noch da sein wird. Wir sprechen dann oft auch als Arbeitsminister, die sich fragen, ob wir es mit dieser Reform eigentlich noch schaffen, ein Problem zu lösen – was ja eigentlich der Anspruch sein sollte.
Oft erschöpft sich unsere Kritik dann in dem Satz: Der Bund sollte aber doch! Natürlich sollte der Bund dieses Paket auf alle Schultern legen, und er sollte bei den versicherungsfremden Leistungen – das wurde hinlänglich erklärt – ein bisschen mehr tun, deutlich mehr, als 250 Millionen Euro zu zahlen. Klar ist aber, dass wir, selbst wenn dieser Schritt getan würde, immer noch nicht über eine echte Reform sprechen würden. Denn eine Reform würde ja ein Problem geplant lösen. Eine echte Problemlösung basiert aber nicht darauf, dass man ein Problem immer wieder mit Geld zuschüttet. Vielmehr muss man an die Wurzel gehen.
Aus meiner Sicht ist die Wurzel des Problems in unserem Gesundheitssystem das ständige Reden über Kranke. Wir sprechen nicht über Gesunde und über das Ziel, das wir eigentlich haben sollten, nämlich die Stärkung von Prävention. Wir wollen doch eigentlich erreichen, dass die Menschen, die immer älter werden, möglichst viele gesunde Jahre erleben. Deswegen muss unsere geplante Veränderung eigentlich sein, dass wir Prävention ganz nach vorne stellen. Ich weiß: Das soll in einem zweiten Schritt passieren. Wir müssen aber vermeiden, mit dem ersten Schritt diesen zweiten Schritt völlig unglaubwürdig zu machen. Und genau das passiert hier. Denn wo erhalte ich den Zugang zu Prävention? Bei Hausärztinnen und Hausärzten – denen wir gerade vor einigen Monaten durch die Entbudgetisierung vermittelt haben: Bitte leistet mehr!
Die Hausärztinnen und -ärzte sind auch die Grundlage für das geplante Primärversorgungssystem. Sie erfahren eine Mehrbelastung, weil sie mehr tun sollen. Und dieser Mehrbelastung wollen wir nun durch eine finanzielle Mehrbelastung begegnen? Eigentlich bestrafen wir damit die Praxen und machen wieder genau das, was wir nicht tun sollten: Wir verstärken das Stadt-Land-Gefälle. Denn während man in einer städtischen Region noch die Auswahl hat, werden gerade für die älter werdenden Menschen auf dem Land die Wege immer weiter. Und damit sind wir wieder da, wo wir eigentlich nicht sein wollten: bei einer Differenzierung zwischen Ost und West. Ähnlich sieht es aus bei den Kieferorthopäden, bei den Facharztbesuchen und auch – das hat der Kollege Laumann ausgeführt – bei den Krankenhäusern. Zuerst sagen wir A mit einer Tarifverpflichtung, und hier sagen wir dann B, indem es nur noch eine anteilige Refinanzierung der Tariferhöhungsrate von 50 Prozent geben soll. Dieser Reformschritt – wenn man ihn denn so nennen will – ist einfach inkonsistent. Deswegen wird er eben am Ende auch von zwölf Rednerinnen und Rednern nicht geteilt.
Die Kritik von zwölf Rednerinnen und Rednern erschöpft sich auch nicht darin, zu sagen: „Das wollen wir alles nicht“, sondern sie mündet am Ende in den Wunsch, eine grundlegende Reform zu schaffen, basierend auf der Erkenntnis, dass der Zugang zu medizinischer Versorgung die Bedingung dafür ist, sich selbst kompetent gesund zu erhalten, in Stadt und Land. Ich möchte hier nicht all das wiederholen, was Wichtiges gesagt wurde über Hausärzte, psychotherapeutische Versorgung, Kieferorthopäden, über die Krankenhausversorgung, der wir durch den Krankenhausreformprozess ohnehin schon eine große Belastung auferlegt haben. Vielmehr möchte ich unterstreichen, dass wir Gesundheitsministerinnen und -minister uns offensichtlich mehrheitlich wünschen, dass es eine geplante Veränderung gibt, die in sich konsistent und schlüssig ist. Das ist vielleicht gerade deswegen nötig, weil eine Reform sich nicht darin erschöpfen kann, dass wir sagen: Wir verschieben finanzielle Lasten von einem Töpfchen in das andere. – Es ist ja nicht so, dass, wenn die versicherungsfremden Leistungen jetzt steuergeldlich aus dem Bundeshaushalt finanziert würden, plötzlich insgesamt mehr Geld da wäre. Diese Verschiebung würde nur bedeuten, dass die richtigen Personen für das Problem bezahlen.
Grundsätzlich sollten wir aber dahin kommen, das Problem bei der Wurzel zu packen. Insofern bin ich dankbar für die vielen Mitantragstellerinnen und Mitantragsteller, die sich der Mühe angeschlossen haben, aus dem Wust von 60 Anträgen eine gemeinsame Stimme zu machen. Eines ist doch klar: Es geht hier nicht um „Bund gegen Länder“. Es geht hier nicht um die Überschrift „GKV unter Druck“. Es geht hier darum, Patientinnen und Patienten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, Pflegerinnen und Pflegern, Krankenhausgeschäftsführern, Heilmittelerbringern, Kieferorthopäden das Signal zu senden, dass wir hier in diesem Rund ein Problem strukturell lösen wollen. Dazu haben wir noch die Chance, und dazu sollten wir konstruktiv sein. Dass die Länder das sind, wird, glaube ich, durch unseren Antrag sehr deutlich. – Vielen Dank!
## Amtierende Präsidentin Dr. Lydia Hüskens:
Herzlichen Dank, Frau Ministerin Schenk! – Das Wort hat nun der Parlamentarische Staatssekretär aus dem Bundesministerium für Gesundheit, Herr Sorge.
Tino Sorge, Parl. Staatssekretär bei der Bundesministerin für Gesundheit: Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Sehr geehrte Damen und Herren! Ich finde es gut, dass Frau Schenk darauf hingewiesen hat, dass es hier in der Debatte nicht um „Bund gegen die Länder“ oder „Länder gegen den Bund“ geht, sondern dass uns das Ziel eint, dass wir diese Strukturreform unbedingt auf den Weg bringen müssen. Wir haben ja momentan auch im Deutschen Bundestag die Debatte dazu, deshalb kann die Ministerin heute nicht hier sein.
Hier ist noch mal ganz klar geworden, dass wir vor einer Entscheidung stehen: Entweder wir handeln jetzt, oder wir lassen die Beitragssätze weiter steigen. Genau das – das ist ja auch in Ihren Reden klar geworden dürfen wir nicht zulassen. Die Finanzlage der gesetzlichen Krankenversicherung ist ernst. Sie ist sehr ernst. Kollege Laumann hat darauf hingewiesen: Wir reden über ein Defizit, das für das nächste Jahr auf 15 bis 19 Milliarden Euro prognostiziert wird und das, wenn wir nichts tun würden, bis 2030 auf eine Deckungslücke von über 40 Milliarden Euro hinauslaufen würde. Ohne Reform hätte das massive Folgen – für Versicherte, für Leistungserbringer, für Arbeitgeber und für den gesamten Standort Deutschland. Eines ist doch klar: Immer höhere Beiträge lösen die strukturellen Probleme nicht auf. Sie verschieben sie nur, und sie machen sie am Ende noch größer. Verantwortungsvoll zu handeln, heißt, auch schwierige Entscheidungen zu treffen. Deshalb haben wir dieses Paket auf den Weg gebracht. Unser Ziel ist klar: Wir wollen die Finanzen der GKV stabilisieren. Wir wollen die Beitragssätze stabil halten. Und wir wollen vor allen Dingen das System zukunftsfest machen. Dabei folgen wir zwei einfachen Grundgedanken.
Erstens. Wir kehren zu einer einnahmeorientierten Ausgabenpolitik zurück. Das ist der Punkt, den der eine oder andere eher als Milchmädchenrechnung bezeichnet, der aber absolut richtig ist. Das heißt, Ausgaben dürfen dauerhaft nicht schneller steigen als die Einnahmen. Im Gesundheitswesen gilt wie überall: Auf Dauer kann man nur das ausgeben, was erwirtschaftet wird. Ich sage noch mal ganz ausdrücklich: Es geht hier nicht um einen Kahlschlag. Es geht auch nicht um den Abbau guter Versorgung. Es geht um Maß und Mitte, und es geht um finanzielle Vernunft. Die Vergütungen werden weiter steigen können, aber nicht grenzenlos, sondern im Rahmen dessen, was die Solidargemeinschaft vor dem Hintergrund der demografischen und wirtschaftlichen Entwicklung nachhaltig tragen kann.
Zweitens. Beitragsmittel müssen wirksam eingesetzt werden. Jeder Euro, den Arbeitgeber und Versicherte einzahlen, muss verantwortungsvoll und zielgerichtet verwendet werden. Ausgaben brauchen einen nachvollziehbaren Nutzen für die Qualität der Versorgung der Patientinnen und Patienten. Genau darum geht es bei dieser Reform: nicht um weniger Gesundheit, sondern um mehr Effizienz. Es geht um mehr Zielgenauigkeit. Und es geht vor allen Dingen um mehr Nachhaltigkeit. Deshalb umfasst das Gesetz ein ausgewogenes Maßnahmenpaket. Alle tragen einen Teil der Verantwortung, nicht nur eine Gruppe, nicht nur ein Sektor. Ich kann verstehen, dass sich die Begeisterungsstürme in vielen Bereichen natürlich in Grenzen halten. Wir haben aber aufgrund des finanziellen Drucks nur die Möglichkeit, ein ausgewogenes Paket zu schnüren, unter Einbindung aller Beteiligten, ob das die Leistungserbringer sind oder die Krankenkassen. Auch die pharmazeutische Industrie leistet ihren Beitrag. Und – auch wenn das hier manchmal ein bisschen anders klingt – auch der Bund leistet seinen Beitrag. Das ist wichtig.
Ich weiß, dass viele von Ihnen sich sicher mehr gewünscht hätten. Das wäre sicherlich auch in unserem Sinne. Aber klar ist: Die Haushaltslage lässt uns nur sehr wenig Spielraum. Insofern begrüße ich den Einstieg in die Finanzierung der Krankenkassenbeiträge für die Grundsicherungsempfänger. Wir haben allerdings auch dort noch erhebliche Diskussionen vor uns. Klar ist aber: Eine schlechtere Versorgung hilft letztlich niemandem, erst recht nicht den Versicherten. Das wäre der falsche Weg für den sozialen Frieden, für den sozialen Zusammenhalt in unserem Land. Genau deshalb ist diese Reform notwendig. Sie ist auch zumutbar. Wir sichern damit nicht nur die Finanzierung für das kommende Jahr ab. Wir setzen auch ein Signal und schaffen eine Grundlage für die nächsten Jahre. Wir wissen: Dieses Gesetz ist nicht das Ende der Debatte. Es ist vielmehr eine entscheidende Grundlage. Wirksame Strukturreformen brauchen ein stabiles Fundament, und das schaffen wir mit dem Beitragssatzstabilisierungsgesetz.
Wir müssen mit Blick auf die Strukturreformen – das ist ja auch angeklungen – die Versorgung nicht nur effizienter und bürokratieärmer organisieren. Wir müssen auch digitale Möglichkeiten besser nutzen. Wir müssen vorhandene Kapazitäten zielgerichteter einsetzen. Und wir müssen das Gesundheitswesen stärker an den tatsächlichen Bedarf der Menschen anpassen. Die Anpassung der Krankenhausreform, die Notfallreform, das Primärversorgungssystem – wir reden nicht nur, wir sind gemeinsam dabei, zu handeln. Allein mit diesen drei großen Strukturreformen werden wir das Gesundheitssystem in den entscheidenden Bereichen zuverlässiger und effizienter machen. Auch das Thema Prävention gehört dazu, denn gute Gesundheitspolitik beginnt nicht erst im Behandlungszimmer. Sie beginnt früher: bei Aufklärung, bei Vorsorge und bei klugen politischen Anreizsystemen.
Meine Damen und Herren, ich weiß, wir als Bundesregierung wissen, mit diesem Gesetz muten wir allen viel zu. Aber es ist der richtige Weg. Es steht für nachhaltige Stabilität statt kurzfristiger Entlastungsillusionen. Es steht für Verantwortung. Und es steht für ein Gesundheitswesen, das auch morgen noch leistungsfähig ist. Lassen Sie uns deshalb gemeinsam entschlossen handeln mit dem klaren Ziel, die gesetzliche Krankenversicherung zum Wohl einer guten Versorgung dauerhaft zu stabilisieren! Entscheidend ist, dass wir nicht weiter zögern. Nachhaltige Reformen im Gesundheitswesen wurden in den letzten Jahren leider viel zu lange aufgeschoben. Lassen Sie uns nicht noch mehr Zeit verlieren und die Beratungen zum Gesetz zügig abschließen!
Ich weiß, Sie haben noch viel Gesprächsbedarf. Das ist nicht nur im Rahmen der GMK deutlich geworden, sondern auch heute anhand der Rednerliste. Ich gebe zu und habe auch darauf hingewiesen, dass die neuen Zahlen natürlich die Spielräume weiter verengen. Ich weiß aber aus den bisherigen Gesprächen, dass insbesondere Ihnen allen – und auch uns – wichtig ist, dass die Krankenhäuser mehr Beinfreiheit bekommen. Viele Häuser brauchen diese Flexibilität, um den laufenden Transformationsprozess und die in Rede stehenden finanziellen Herausforderungen zu meistern. Dieses Anliegen haben wir verstanden, und das teilen wir auch. Wir sagen zu, dass wir an Lösungen arbeiten – für mehr Vertrauen und weniger Bürokratie.
Nur gemeinsam wird es uns gelingen, den ambitionierten Zeitplan im Sinne einer guten Gesundheitsversorgung für die Menschen umzusetzen. Deshalb möchte ich Ihnen allen noch mal ganz herzlich für die Unterstützung danken und freue mich auf die weiteren Gespräche und den Austausch.
## Amtierende Präsidentin Dr. Lydia Hüskens:
Herzlichen Dank, Herr Staatssekretär!
Weitere Wortmeldungen liegen mir nicht vor. Wir können zur Abstimmung kommen.
Zur Abstimmung liegen Ihnen die Ausschussempfehlungen und drei Landesanträge vor.
Ich beginne mit den Ausschussempfehlungen. Ich rufe auf:
Ziffer 1! – Mehrheit.
Ziffer 2! – Mehrheit.
Ziffer 5! – Minderheit.
Ziffer 6! – Mehrheit.
Ziffer 7! – Mehrheit.
Damit entfallen Ziffer 8, Ziffer 9, Ziffer 10 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und Ziffer 41.
Bitte Ihr Handzeichen für Ziffer 10 im Übrigen! – Mehrheit.
Ziffer 11! – Minderheit.
Bitte Ihr Handzeichen für den Zwei-Länder-Antrag in der Drucksache 256/3! – Mehrheit.
Ziffer 15! – Mehrheit.
Ziffer 16! – Mehrheit.
Ziffer 17! – Mehrheit.
Ziffer 22! – Mehrheit.
Ziffer 23! – Mehrheit.
Ziffer 24! – Mehrheit.
Ziffer 27! – Mehrheit.
Damit entfällt Ziffer 52.
Ziffer 31! – Mehrheit.
Ziffer 32! – Mehrheit.
Ziffer 33! – Mehrheit.
Ziffer 38! – Mehrheit.
Ziffer 40! – Mehrheit.
Ziffer 42! – Mehrheit.
Damit entfällt Ziffer 43.
Ziffer 44! – Mehrheit.
Die Abstimmung über Ziffer 51 soll nach Buchstaben getrennt erfolgen. Bitte Ihr Handzeichen für:
Buchstaben a und d gemeinsam! – Mehrheit.
Buchstabe b! – Mehrheit.
Buchstabe c! – Mehrheit.
Buchstabe f! – Mehrheit.
Ziffer 53! – Mehrheit.
Die Abstimmung über Ziffer 55 soll nach Buchstaben getrennt erfolgen. Bitte Ihr Handzeichen für:
Buchstabe a! – Minderheit.
Buchstaben b und c gemeinsam! – Minderheit.
Bitte Ihr Handzeichen für Ziffer 56 ohne den Buchstaben b! – Mehrheit.
Buchstabe b! – Mehrheit.
Ziffer 59! – Mehrheit.
Ziffer 60! – Minderheit.
Ziffer 61! – Minderheit.
Wer ist für den Mehrländerantrag in Drucksache 256/4, dem die Länder Berlin, Hamburg, Niedersachsen und Sachsen-Anhalt beigetreten sind? – Mehrheit.
Damit entfällt Ziffer 63.
Nun bitte Ihr Handzeichen für den Länderantrag in der Drucksache 256/2! – Mehrheit.
Nun bitte Ihr Handzeichen für alle noch nicht erledigten Ziffern der Ausschussempfehlungen! – Mehrheit.
Damit hat der Bundesrat entsprechend Stellung genommen.
## Wir kommen zu Tagesordnungspunkt 2:
## TOP 2
Zweites Gesetz zur Änderung desLuftverkehrsteuergesetzes (Drucksache 298/26)
Wortmeldungen liegen mir nicht vor.
Es liegen weder Ausschussempfehlungen noch Landesanträge auf Anrufung des Vermittlungsausschusses vor.
Ich stelle daher fest, dass der Bundesrat zu dem Gesetz den Vermittlungsausschuss n ich t anruft.
## Wir kommen zu Tagesordnungspunkt 3:
## TOP 3
Gesetz zur Weiterentwicklung der Apothekenversorgung (Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz – ApoVWG) (Drucksache 299/26)
Mir liegen Wortmeldungen vor. Zunächst erteile ich das Wort Frau Ministerin Drese, Mecklenburg- Vorpommern.
## Stefanie Drese (Mecklenburg-Vorpommern): Sehr
geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Die Apotheken in Deutschland stehen seit Langem vor großen Herausforderungen. Die Versorgung wird anspruchsvoller, die Fixkosten steigen. Viele Apotheken geraten wirtschaftlich und personell an ihre Grenzen. Ein zunehmender Fachkräftemangel ist spürbar. Besonders in ländlich geprägten, dünn besiedelten Regionen wird die Versorgung mit Arzneimitteln zunehmend schwieriger.
Wir sind uns sicherlich alle einig, dass sich das System der flächendeckenden Arzneimittelversorgung durch Apotheken vor Ort bewährt hat. Gerade in Krisenzeiten ist es belastbar und hat daher einen besonderen Wert für unsere Gesundheitsversorgung. Die Apothekenreform ist daher ein wichtiger Schritt, um das flächendeckende Apothekennetz zu erhalten und die wohnortnahe Arzneimittelversorgung in Deutschland langfristig zu sichern.
Wir haben zum Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz innerhalb der Bundesländer, aber auch mit der Bundesebene lange und intensiv, aber stets sachlich und zielführend gerungen. Allein mein Bundesland hat drei Änderungsanträge in das Verfahren eingebracht. Bei allen Diskussionen im Detail hatten alle Beteiligten ein übergeordnetes Ziel: die Stärkung der Apotheken vor Ort. Ich glaube, mit dem vorliegenden Gesetz gelingt das auf überzeugende Art. Neben den Maßnahmen zur besseren Versorgung und wirtschaftlichen Stärkung wird das System durch die Reform moderner, flexibler und patientennäher. Die Apotheken vor Ort werden in ihrer fachlichen Kompetenz gestärkt, indem sie neue Gesundheitsleistungen niedrigschwellig anbieten können. Die Ausweitung der pharmazeutischen Dienstleistungen bietet die Möglichkeit, die Apotheken noch stärker vor Ort in Prävention und Medikationsmanagement einzubinden. Auch das passt sehr gut zu unserem übergeordneten Gesundheitsziel, Gesundheitsförderung und Prävention auszubauen.
Ein Wort möchte ich zu den erweiterten Impfmöglichkeiten und neuen Testangeboten sagen. Ich verstehe, ehrlich gesagt, die Teile der Ärzteschaft, die das kritisch sehen, nicht so ganz. Ähnlich wie bei der Aufwertung von Pflegefachkräften muss wohl bei dem einen oder anderen noch die Kooperationsfähigkeit und die Einsicht in die Realität wachsen. Denn mit dieser Regelung der Apothekenreform werden nicht nur Arztpraxen entlastet. Auch die Versorgung der Patientinnen und Patienten, die schnell und ohne lange Wege Unterstützung benötigen, wird verbessert. Angesichts des Fachkräftemangels und unseres Ansatzes der guten, flächendeckenden Gesundheitsvorsorge ist das genau der richtige Weg.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, die Reform leistet aber noch mehr. Sie sorgt nämlich auch für mehr Flexibilität innerhalb der ländlichen Räume. Die Einführung bezahlter Teilnotdienste ist für Mecklenburg- Vorpommern ein besonders positives Signal, denn Teilnotdienste sind hier bereits erfolgreich etabliert. Die vorgesehene Honorierung von Teildiensten bei der Durchführung der Nacht- und Notbereitschaft stärkt diese Struktur zum Vorteil der Versorgung durch Apotheken vor Ort.
Die Vertretung eines Apothekers durch pharmazeutisch-technische Assistenten löst die strukturellen Probleme dagegen nicht, sondern weicht eine Grenze auf und gefährdet aus Sicht Mecklenburg-Vorpommerns die Versorgungsqualität. Deshalb werden wir eine Protokollerklärung zum Gesetz abgeben. Insbesondere bei komplexen pharmazeutischen Fragestellungen, bei Wechselwirkungsprüfungen sowie bei der Bewertung individueller Medikationsrisiken ist die Expertise approbierter Fachkräfte unserer Meinung nach unverzichtbar. Inhabergeführte Apotheken sind für die qualitativ hochwertige Versorgung und Beratung der Menschen vor Ort die besten Apotheken. – Dennoch ist das vorliegende Gesetz ein gutes Gesetz.
Insgesamt wird es nur mit zusätzlichen finanziellen Mitteln gelingen, eine flächendeckende Versorgung dauerhaft zu sichern. Deshalb bin ich sehr froh, dass nach langem Kampf das Bundeskabinett in der vergangenen Woche die Anhebung des Packungsfixums in zwei Stufen auf 9,50 Euro zum 1. Januar 2027 beschlossen hat. Die Erhöhung des Fixums schafft die notwendige Finanzierungs- und Planungssicherheit und ist essenziell, um das Apothekennetz in seiner jetzigen Struktur zu erhalten. Bisher standen ein steter Aufgabenzuwachs und steigende Kosten einer seit 2013 stagnierenden Honorierung gegenüber. Das wird durch die Reform geändert.
Ich bin zuversichtlich, dass durch die vorliegende Reform Apotheken Garanten für eine niedrigschwellige, qualitativ hochwertige Versorgung und damit ein unverzichtbarer Bestandteil des wohnortnahen Gesundheitssystems bleiben. – Ich danke für die Aufmerksamkeit.
## Amtierende Präsidentin Dr. Lydia Hüskens:
Herzlichen Dank, Frau Ministerin Drese! – Das Wort hat nun Herr Minister Dr. Philippi, Niedersachsen.
Dr. Andreas Philippi (Niedersachsen): Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Nach einem gescheiterten Versuch in der vorherigen Legislaturperiode liegt sie nun vor, die lang erwartete Apothekenreform. Mit der heutigen Befassung des Bundesrates mit dem Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz stehen wir an einem entscheidenden Punkt der gesundheitspolitischen Debatte. Dieses Gesetz ist das Ergebnis intensiver Beratungen, und es verfolgt ein Ziel, welches für uns alle von großer Bedeutung sein sollte, nämlich die Sicherung der flächendeckenden, wohnortnahen und qualitativ hochwertigen Arzneimittelversorgung hier in Deutschland. Um dieses Ziel erreichen zu können, ist die Vor-Ort- Apotheke als starker Bestandteil unserer Gesundheitsversorgung unverzichtbar. Dort werden neben der Abgabe von Medikamenten Patientinnen und Patienten kompetent beraten, und oftmals können gesundheitliche Fragestellungen unkompliziert geklärt werden. Für viele Menschen ist es der Erstkontakt bei Fragen zur Gesundheit.
Allerdings erleben wir seit Jahren eine sehr besorgniserregende Entwicklung: Die Zahl der Apotheken in unserem Land sinkt kontinuierlich. Die Inhaberinnen und Inhaber kämpfen mit dem bestehenden Fachkräftemangel, stetig steigenden Kosten und finden unter diesen herausfordernden Bedingungen häufig keine Nachfolgerinnen oder Nachfolger. Die wirtschaftliche Belastung der Apotheken hat inzwischen ein enormes Ausmaß angenommen, und die Versorgungssicherheit könnte dadurch ernsthaft gefährdet werden. Vor diesem Hintergrund begrüße ich ausdrücklich, dass die Bundesregierung ihr Versprechen aus dem Koalitionsvertrag in die Tat umgesetzt hat und die dringend benötigte Anhebung des Apothekenfixums Anfang dieses Monats im Bundeskabinett beschlossen hat. Auch wenn diese nur schrittweise erfolgen wird – sie ist beschlossen.
Das uns nun vorliegende Gesetz zur Weiterentwicklung der Apothekenversorgung enthält weitere wichtige Maßnahmen zur Stabilisierung der wirtschaftlichen Situation in der Apothekenlandschaft. Der Abbau von Bürokratie sowie die Weiterentwicklung und Ausweitung der pharmazeutischen Dienstleistungen sind richtige Schritte, denn in den Apotheken steckt mehr Potenzial, als derzeit genutzt wird. Dieses Gesetz trägt dazu bei, die vorhandenen Kompetenzen der Apothekerinnen und Apotheker noch besser für unsere Versorgung und damit für unsere Gesellschaft nutzbar zu machen und somit die vorhandenen Ressourcen effizienter einzusetzen.
Ich begrüße besonders die Klarstellung, dass die viel diskutierte und zu Recht häufig kritisierte Vertretungsbefugnis für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und Assistenten nur zu einer Erprobung der vorübergehenden Aufrechterhaltung des Betriebs von Apotheken zur Sicherstellung der Arzneimittelversorgung in ländlichen Regionen dienen darf. Die Auswirkungen dieser Regelung müssen jedoch genau beobachtet werden. Es gilt an dieser Stelle zu beachten, dass die Regelung nicht zu einer strukturellen Schwächung der inhabergeführten Apotheken unter persönlicher Leitung einer Apothekerin oder eines Apothekers führen darf. Dies würde sich deutlich nachteilig auf die Qualität der Arzneimittelversorgung und damit die Gesundheitsversorgung der Patientinnen und Patienten auswirken.
Meine Damen und Herren, neben allen möglicherweise noch bestehenden Vorbehalten und Kritikpunkten bietet das Gesetz zur Weiterentwicklung der Apothekenversorgung den Apotheken vor Ort vor allen Dingen eines: die Chance, sich noch stärker als bisher als zentrale Anlaufstelle in allen Fragen der Gesundheitsversorgung zu etablieren und sich damit deutlich von der wachsenden Konkurrenz durch Versandapotheken abzugrenzen. Lassen Sie uns deshalb heute gemeinsam ein klares Signal für starke Vor-Ort-Apotheken und somit eine verlässliche Gesundheitsversorgung in unserem Land setzen und dem Gesetz über die Hürde Bundesrat helfen! – Vielen Dank! Glück auf!
## Amtierende Präsidentin Dr. Lydia Hüskens:
Herzlichen Dank, Herr Minister!
Weitere Wortmeldungen liegen mir nicht vor.
## Mir liegt je eine Erklärung zu Protokoll1 vor von
## Frau Staatsministerin Stolz (Hessen), Frau Ministerin
Drese (Mecklenburg-Vorpommern) und Herrn Staatssekretär Bischoff (Saarland).
Es liegen weder Ausschussempfehlungen noch Landesanträge auf Anrufung des Vermittlungsausschusses vor.
1 Anlagen 1 bis 3
Ich stelle daher fest, dass der Bundesrat zu dem Gesetz den Vermittlungsausschuss n ich t anruft.
## Wir kommen zu Tagesordnungspunkt 4:
## TOP 4
## Gesetz für den Bürokratierückbau im Bereich des
Bundesministeriums des Innern (Drucksache 300/26)
Wortmeldungen liegen mir nicht vor.
Wir kommen zur Abstimmung über die Ausschussempfehlungen.
Der Ausschuss empfiehlt in Ziffer 1, dem Gesetz zuzustimmen. Wer dafür ist, den bitte ich um das Handzeichen. – Mehrheit.
Damit hat der Bundesrat dem Gesetz zugestimmt.
Es bleibt noch über die empfohlene Entschließung abzustimmen. Zur Einzelabstimmung rufe ich auf:
Ziffer 2! – Minderheit.
Ziffer 3! – Mehrheit.
Damit hat der Bundesrat die Entschließung gefasst.
## Wir kommen nun zur Grünen Liste. Zur gemeinsamen
## Abstimmung nach § 29 Absatz 2 der Geschäftsordnung
rufe ich die in dem Umdruck 5/20261 zusammengefassten Beratungsgegenstände auf. Es sind dies die Tagesordnungspunkte:
5 bis 8, 10, 11, 15, 20, 24, 28, 30 bis 32, 37, 39, 43, 44, 51 bis 54, 56 bis 58, 60 und 61.
## Wer den Empfehlungen und Vorschlägen folgen
möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Mehrheit.
Damit ist das so beschlossen.
## Je eine Erklärung zu Protokoll2 hat abgegeben: zu
## Punkt 5 und zu Punkt 15 Herr Minister Krischer
(Nordrhein-Westfalen).
## Wir kommen zu Tagesordnungspunkt 9:
## TOP 9
Gesetz zur Modernisierung der nationalen Umsetzung von europäischen Regelungen zum Ökodesign, zur Energieverbrauchskennzeichnung und zu weiteren Regelungen (Drucksache 305/26, zu Drucksache 305/26)
Wortmeldungen liegen mir nicht vor.
1 Anlage 4 2 Anlagen 5 und 6
Es liegen weder Ausschussempfehlungen noch Landesanträge auf Anrufung des Vermittlungsausschusses vor.
Ich stelle daher fest, dass der Bundesrat zu dem Gesetz den Vermittlungsausschuss n i ch t angerufen hat.
## Wir kommen zu Tagesordnungspunkt 12:
## TOP 12
Entwurf eines Gesetzes zum Schutz deutscher Unternehmen vor internationalen Klimaklagen – Antrag des Freistaates Bayern gemäß § 36 Absatz 2 GO BR – (Drucksache 285/26)
Mir liegt eine Wortmeldung vor. Das Wort hat Herr Staatsminister Dr. Herrmann, Bayern.
## Dr. Florian Herrmann (Bayern): Frau Präsidentin!
Liebe Kolleginnen und Kollegen! Für den Freistaat Bayern bringe ich heute eine Initiative zur Ergänzung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ein und werbe dann am Ende der Diskussion um Ihre Zustimmung, denn dies ist für den Wirtschaftsstandort Deutschland von zentraler Bedeutung.
Ich weiß nicht, sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, ob Sie es wissen: Derzeit klagen 39 pakistanische Landwirte gegen zwei deutsche Unternehmen, RWE und Heidelberg Materials, auf anteiligen Schadensersatz in Höhe von über 1 Million Euro für bei den Überschwemmungen in Pakistan im Sommer 2022 entstandene Schäden. So absurd das klingt: Aufgrund der aktuellen Gesetzeslage sind solche Fälle für unsere Unternehmen beunruhigende und ernst zu nehmende Realität, und zwar obwohl sich diese Unternehmen im Rahmen des geltenden Rechts bewegen. Das Oberlandesgericht Hamm hat 2025 festgestellt, dass die zivilrechtliche Inanspruchnahme eines CO2-Emittenten nicht per se ausgeschlossen ist. Dadurch können dem Grunde nach deutsche CO2- Emittenten entsprechend ihrer Anteile am weltweiten Emissionsaufkommen für Klimaschäden in Haftung genommen werden. Denkbar sind dabei insbesondere Ansprüche auf Unterlassen, Schadenersatz, Aufwendungsersatz oder Entschädigung. Mit solchen privatrechtlichen Klimaklagen gegen Wirtschaftsunternehmen in Deutschland wird schlicht versucht, klimapolitische Einzelinteressen auf dem Zivilrechtsweg durchzusetzen. Zugleich versuchen NGOs, sich durch eine solche Vorgehensweise mit der Aussicht auf zu erstattende Prozesskosten zu finanzieren. Wir finden, das geht wirklich zu weit.
Wenn solche Klagen Schule machen würden – und insbesondere durch den Einsatz von künstlicher Intelligenz und automatisierter Verfahren ist das durchaus ein realistisches Szenario –, würde dies unserer Wirtschaft einen erheblichen Schaden zufügen. Es würde ein unüberschaubares Haftungsrisiko für deutsche Unternehmen und auch eine Überlastung der deutschen Zivilgerichtsbarkeit durch Klagen aus aller Welt drohen. Deshalb schlägt der Freistaat Bayern vor, die Regelung in § 14 Bundes-Immissionsschutzgesetz um einen klimabezogenen privatrechtlichen Haftungsausschluss in einem neuen Absatz 2 zu ergänzen. Dieser soll greifen, wenn sich die Treibhausgasemittenten im Rahmen des öffentlichen Rechts korrekt verhalten. So wird auch das wichtige Signal gesendet, dass sich deutsche Unternehmen auf die gesetzlich verankerten Bedingungen zum Emissionsausstoß verlassen können, ohne private Klagen durch die Hintertür fürchten zu müssen.
Zudem dient unsere Initiative der Einheit der Rechtsordnung. Sie richtet sich natürlich nicht gegen den Klimaschutz allgemein. Nur ist der denknotwendigerweise eine grenzüberschreitende Aufgabe, die politische Anstrengungen und internationale Absprachen erfordert. Eine Haftung einzelner deutscher Treibhausgasemittenten trägt nicht zu einer Lösung dieses globalen Problems bei, sondern würde eher dazu führen, dass Unternehmen abwandern und Arbeitsplätze in Deutschland gefährdet werden.
Mit einem neuen Satz 2 in diesem § 14 Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes soll außerdem sichergestellt werden, dass eine privatrechtliche Inanspruchnahme in Deutschland auch nicht gewissermaßen durch die Hintertür oder durch den Umweg eines Gerichtsverfahrens in Drittstaaten realisiert werden kann. Die Anerkennung und Vollstreckbarkeit entsprechender Gerichtsentscheidungen sollen, natürlich unter Wahrung der unions- und völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik, ausgeschlossen werden.
Alles in allem bitte ich Sie um Unterstützung dieser Gesetzesinitiative zum Schutz deutscher Unternehmen vor internationalen Klimaklagen. – Vielen Dank!
## Amtierende Präsidentin Dr. Lydia Hüskens:
Herzlichen Dank, Herr Staatsminister!
Weitere Wortmeldungen liegen mir nicht vor.
Ich weise die Vorlage den Ausschüssen zur Beratung zu, und zwar dem Umweltausschuss – federführend sowie dem Rechtsausschuss und dem Wirtschaftsausschuss – mitberatend.
## Wir kommen zu den Tagesordnungspunkten 14 a) und b):
TOP 14a)
## a) Entschließung des Bundesrates zur Novellierung des Tierschutzgesetzes – Antrag der Freien und
Hansestadt Hamburg gemäß § 36 Absatz 2 GO BR – (Drucksache 295/26)
TOP 14b)
## b) Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung desTierschutzgesetzes (Drucksache 252/26)
Mir liegen Wortmeldungen vor. Frau Senatorin Bernhard aus Bremen hat zuerst das Wort.
Claudia Bernhard (Bremen): Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Die Freie Hansestadt Bremen begrüßt das Anliegen der Bundesregierung, dass der Tierschutz beim Schlachten sichergestellt werden soll. Nun ist es offensichtlich, dass die Freie Hansestadt Bremen kein Schlachthof-Hotspot ist. Ich möchte aber anfügen: Zum einen sind wir umgeben von Niedersachsen, und dort spielt das eine doch nicht unwesentliche Rolle. Zum Zweiten ist dies durchaus auch ein gesundheitspolitisches Thema. Deswegen zumindest ein paar kurze Anmerkungen dazu.
Der Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes verfolgt das Ziel, durch Videoüberwachung die amtliche Überwachung dabei zu unterstützen, die Einhaltung der Tierschutzvorschriften sicherzustellen. Die zuständige Behörde wird in die Lage versetzt, im Fall von Unregelmäßigkeiten auch vorausgehende Zeiträume zu kontrollieren sowie relevante Ereignisse nachträglich zu sichten. Dies soll es den zuständigen Behörden erleichtern, die einschlägigen Tierschutzvorschriften durchzusetzen und gegebenenfalls etwaige Rechtsverstöße zu sanktionieren.
Das klingt erst einmal gut. Wenn man sich die Vorschrift aber genauer ansieht, bleibt hiervon nicht mehr so furchtbar viel übrig. Die Verpflichtung zur Videoüberwachung soll nämlich nur für Schlachtbetriebe gelten, in denen jährlich mehr als 1 000 Großvieheinheiten oder 150 000 Stück Geflügel oder Kaninchen geschlachtet werden. Diese Schlachthöfe müssen nach EU-Recht zudem einen Tierschutzbeauftragten benennen. Für Betriebe unterhalb dieser Schwelle soll eine Ausnahme von der Pflicht zur Videoüberwachung gelten. Ein Schlachthof, der weniger als 1 000 Kühe oder weniger als 6 000 bis 8 000 Schweine jährlich schlachtet, braucht also weder einen Tierschutzbeauftragten noch eine Videoüberwachung. Schauen wir uns aber die Zahlen der Schlachthöfe in Deutschland an, dann sehen wir: Es gibt insgesamt 4 000 Schlachteinrichtungen. 232 Schlachteinrichtungen erreichen die vom Gesetz adressierten Schlachtzahlen. Die restlichen gut 3 700 Schlachtbetriebe sind von der verpflichtenden Videoüberwachung ausgenommen. Somit wird die Ausnahme hier faktisch zur Regel. In 95 Prozent der Schlachtbetriebe gibt es weiterhin keine verpflichtende Videoüberwachung. Ich finde, das ist nun wirklich eine ganze Menge.
Das Gesetz führt also nur in relativ wenigen Fällen zu einer Entlastung der amtlichen Überwachung und zur Förderung des Tierwohls. Die Grenze gerade analog zu der genannten EU-Vorschrift zu ziehen, ist aus Tierschutzsicht auf keinen Fall sinnvoll. Diese Schlachtbetriebe müssen bereits keinen Tierschutzbeauftragen benennen, was aus Sicht der Freien Hansestadt Bremen schon zu einem Weniger an Tierschutz führt. Die Tiere, die in solchen Schlachtbetrieben getötet werden, würden nun in zweifacher Hinsicht benachteiligt, was insbesondere im Lichte des Staatsziels Tierschutz gemäß Artikel 20a Grundgesetz nicht zu rechtfertigen ist.
Ich möchte abschließend darauf hinweisen, dass wir durchaus intensive Auseinandersetzungen hatten, auch mit Schlachtbetrieben – Stichwort „Antibiotikagabe“ und Ähnliches. Das hat jetzt nicht in erster Linie mit der Videoüberwachung zu tun. Dass wir hier tatsächlich den allergrößten Teil ausnehmen, halte ich aber unter dem Aspekt Gesundheitsschutz durchaus für überarbeitungsbedürftig. Ich bitte darum, dass wir das in Zukunft noch verändern. Hierzu haben wir eine entsprechende Protokollerklärung abgegeben. – Ganz herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
## Amtierende Präsidentin Dr. Lydia Hüskens:
Herzlichen Dank, Frau Senatorin! – Das Wort hat nun die Parlamentarische Staatssekretärin aus dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat, Frau Breher. – Bitte!
Silvia Breher, Parl. Staatssekretärin beim Bundesminister für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat: Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren! Seit 24 Jahren ist Tierschutz als Staatsziel im Grundgesetz verankert. Diesem Anspruch fühlen wir als Bundesregierung – und auch ich als Bundestierschutzbeauftragte – uns sehr verpflichtet. Das Ziel ist, den Tierschutz in Deutschland umfassend zu stärken. Das ist nun einmal eine Daueraufgabe. Es muss darum gehen, neue wissenschaftliche Erkenntnisse auch im Tierschutz in rechtliche Vorgaben einfließen zu lassen. Denn natürlich gibt es immer noch Verbesserungsbedarf. Missstände müssen nicht nur klar benannt werden. Vielmehr müssen auch Lösungen zum Schutz und zum Wohl der Tiere umgesetzt werden.
Mit den geplanten Änderungen im Tierschutzgesetz zur verpflichtenden Videoüberwachung auf Schlachthöfen folgen wir als Bundesregierung diesem konkret formulierten Anspruch. Zukünftig soll für alle großen Schlachthöfe – die in Summe über 90 Prozent aller Tiere in Deutschland schlachten – die Videoüberwachung verpflichtend sein, und zwar in allen tierschutzsensiblen Bereichen, von der Entladung über den Wartebereich bis hin zur eigentlichen Schlachtung.
Etwa 90 Prozent der Menschen in Deutschland essen Fleisch, und zum Fleischkonsum gehört zwangsläufig das Schlachten, also das Töten der Tiere dazu. Genau in dieser sensiblen Phase, in den Schlachthöfen, in der letzten Lebensphase der Tiere, kommt es darauf an, klare Regeln nicht nur zu formulieren, sondern sie auch wirksam durchzusetzen. Dabei kann die Videoüberwachung ein wirksames, ein entscheidendes Instrument sein, denn sie erhöht die Transparenz. Gerade auf Schlachthöfen sind in der Vergangenheit immer wieder unerträgliche Fälle von Tierquälerei bekannt geworden. Das ist nicht nur ein eklatanter Verstoß gegen das Tierschutzgesetz. Es diskreditiert auf der anderen Seite auch die Betriebe insgesamt, die in der ganz überwiegenden Mehrheit tierschutzkonform arbeiten.
Wenn zukünftig Arbeitsabläufe dokumentiert werden, dann wird es deutlich schwieriger, gegen Tierschutzvorschriften zu verstoßen, ohne Konsequenzen befürchten zu müssen. Schon allein die Präsenz der Videokameras kann präventiv wirken und entsprechendes Fehlverhalten reduzieren. Gleichzeitig ist es aber auch unser Anspruch, das Vertrauen der Verbraucherinnen und Verbraucher in die hohe handwerkliche Qualität der Schlachtung zu stärken.
Wir stehen dazu, dass wir die bürokratischen Belastungen der Betriebe insgesamt deutlich senken wollen. Das bedeutet dann auch, dass wir ein angemessenes Maß bei der Videoüberwachung finden. Ausnahmen soll es deshalb für kleinere Betriebe geben, um sie nicht unverhältnismäßig zu belasten. Aus Tierschutzgründen soll es den Veterinärbehörden der Länder aber möglich gemacht werden, im Verdachtsfall auch dort eine Videoüberwachung anordnen zu können. Denn der Tierschutz gilt überall.
Zusammenfassend lässt sich sagen: Die Videoüberwachung ist kein Allheilmittel, aber sie ist ein wirksames Werkzeug, um Tierschutz in Schlachthöfen sicherzustellen. Sie schafft Transparenz, stärkt Kontrollen und hilft, Missstände aufzudecken. Damit trägt sie dazu bei, das verantwortungsvoller mit den Tieren umgegangen wird. So können jene Menschen, die die Tiere misshandeln, künftig besser zur Verantwortung gezogen werden.
Ich bitte um Zustimmung zu unserem Gesetzentwurf mit der klaren Fokussierung auf die Videoüberwachung, damit wir diesen ganz konkreten Schritt jetzt gehen können. Natürlich sind wir als Bundesregierung auch dabei, weitere Änderungen, weitere Verbesserungen im Tierschutz auf den Weg zu bringen, gern in einem nächsten Schritt. Aber lassen Sie uns zunächst diesen Punkt, die Videoüberwachung am Schlachthof, umsetzen! – Vielen Dank!
## Amtierende Präsidentin Dr. Lydia Hüskens:
Herzlichen Dank, Frau Staatssekretärin!
Weitere Wortmeldungen liegen mir nicht vor.
## Mir liegt je eine Erklärung zu Protokoll1 von Frau
## Senatorin Bernhard (Bremen) und von Herrn Minister
Meyer (Niedersachsen) vor.
Damit kommen wir zur Abstimmung, zunächst zu Punkt 14 a).
## Diese Vorlage weise ich dem Agrarausschuss zur
weiteren Beratung zu.
Wir fahren fort mit Punkt 14 b) und kommen zur Abstimmung über die hierzu vorliegenden Ausschussempfehlungen. Ich bitte um Ihr Handzeichen für:
Ziffer 1! – Mehrheit.
1 Anlagen 7 und 8
Ziffer 2! – Mehrheit.
Wir kommen nun zu Ziffer 3, über die wir wunschgemäß in zwei Schritten abstimmen:
Ihr Handzeichen bitte zunächst für Ziffer 3 ohne den Buchstaben c! – Minderheit.
Damit entfällt auch der Buchstabe c der Ziffer 3.
Weiter mit:
Ziffer 4! – Minderheit.
Ziffer 5! – Minderheit.
Ziffer 6! – Mehrheit.
Ziffer 9! – Minderheit.
Ziffer 10! – Minderheit.
Ziffer 11! – Minderheit.
Ziffer 12! – Minderheit.
Ziffer 13! – Minderheit.
Ziffer 14! – Minderheit.
Ziffer 15! – Minderheit.
Nun bitte Ihr Handzeichen für alle noch nicht erledigten Ziffern der Ausschussempfehlungen! – Mehrheit.
Damit hat der Bundesrat zu dem Gesetzentwurf entsprechend Stellung genommen.
## Wir kommen zu Tagesordnungspunkt 16:
## TOP 16
Entschließung des Bundesrates: Förmliche Beteiligung des Bundesrates am nationalen Wiederherstellungsplan – Antrag des Freistaates Bayern – Geschäftsordnungsantrag des Freistaates Bayern – (Drucksache 91/26)
Wortmeldungen liegen mir nicht vor.
Die Ausschussberatungen sind noch nicht abgeschlossen. Es ist jedoch beantragt, bereits heute in der Sache zu entscheiden.
Wer ist für die sofortige Sachentscheidung? – Minderheit.
Dann wird heute nicht in der Sache entschieden.
Die Ausschussberatungen werden fortgesetzt.
## Wir kommen zu Tagesordnungspunkt 17:
## TOP 17
Entschließung des Bundesrates: Regional- und Minderheitensprachen im EU-Markenrecht schützen – Antrag der Länder Schleswig-Holstein, Brandenburg, Niedersachsen, Sachsen – (Drucksache 218/26)
Dem Antrag ist die Freie Hansestadt Bremen beigetreten.
Es liegt die Wortmeldung vor von Frau Ministerin Walter, Niedersachsen.
## Melanie Walter (Niedersachsen): Sehr geehrte Frau
Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Wi snackt platt, un dat is good so. Dieser Satz steht für viele Regionen Niedersachsens. Er steht ebenso für die Bundesratsinitiative, Regional- und Minderheitensprachen im EU- Markenrecht zu schützen, welche wir ausdrücklich begrüßen. Die Initiative der Länder Schleswig-Holstein, Brandenburg, Sachsen und Niedersachsen verfolgt ein klares Ziel: den besseren Schutz vor missbräuchlicher markenrechtlicher Aneignung von Begriffen und Redewendungen aus Regional- und Minderheitensprachen, die durch die Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen geschützt werden.
Sprachen sind Identität. Sie stiften Gemeinschaft, prägen unsere Regionen, gestern, heute und morgen. Es ist unsere Verantwortung, sie vor einem kommerziellen Ausverkauf zu bewahren. Die Praxis zeigt jedoch ein Problem: Beschreibende Begriffe und gebräuchliche Aussprüche in Regional- und Minderheitensprachen, etwa aus dem Nordfriesischen, wurden bereits als geschützte Marken eingetragen. Die Folge: Sie können kommerziell genutzt und im schlimmsten Fall nicht mehr frei verwendet werden. Besonders betroffen sind Sprachen, die in keinem EU-Mitgliedstaat Amtssprache sind. In Deutschland sind das Nordfriesisch, Niederdeutsch, Saterfriesisch, Sorbisch und Romanes.
Die sprachliche Vielfalt Europas ist das Herzstück unseres gemeinsamen kulturellen Erbes. Regional- und Minderheitensprachen prägen unsere regionale Zugehörigkeit und gelebte Vielfalt. Bei uns in Niedersachsen ist das vor allem Niederdeutsch, also Plattdeutsch und Saterfriesisch. Genau dieses kulturelle Erbe droht kommerziell vereinnahmt zu werden. Die vorgeschlagene Ergänzung von Artikel 7 der EU-Markenrechtsverordnung kann diese Schutzlücke schließen. Sie würde die Gleichbehandlung der durch die Europäische Charta der Regionaloder Minderheitensprachen geschützten Sprachen verankern und bestehende Interpretationsspielräume, oft zulasten kleiner Sprachen, klar begrenzen. Das schafft Rechtssicherheit und stärkt den Schutz sprachlicher Vielfalt.
Die notwendige Änderung des EU-Markenrechts wird politische Unterstützung auf nationaler und europäischer Ebene brauchen. Diese Bundesratsinitiative ist dafür ein erster wichtiger Schritt. Lassen Sie uns diesen Weg gemeinsam gehen! Ich würde mich freuen, wenn Sie den Schutz unseres kulturellen Erbes in Form dieser Bundesratsinitiative unterstützen. – Vielen Dank!
## Amtierende Präsidentin Dr. Lydia Hüskens:
Herzlichen Dank, Frau Ministerin Walter!
Weitere Wortmeldungen liegen mir nicht vor.
Wer ist dafür, die Entschließung zu fassen? – Mehrheit.
Damit hat der Bundesrat die Entschließung gefasst.
## Wir kommen zu Tagesordnungspunkt 18:
## TOP 18
## Entschließung des Bundesrates „Bürokratieabbau
im Gesundheitswesen – Gesundheitshandwerk stärken – Präqualifizierung in der GKV überprüfen“ – Antrag der Länder Thüringen und Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern – (Drucksache 246/26)
Wortmeldungen liegen mir nicht vor.
Wir kommen zur Abstimmung. Dazu liegen Ihnen die Ausschussempfehlungen vor.
Wer ist für die in Ziffer 1 empfohlene Änderung? – Mehrheit.
Wer die Entschließung nach dieser Maßgabe fassen möchte, den bitte ich nun um das Handzeichen. – Mehrheit.
Damit hat der Bundesrat die Entschließung, wie soeben beschlossen, gefasst.
## Wir kommen zu Tagesordnungspunkt 19:
## TOP 19
Entschließung des Bundesrates zur Wiederaufnahme und Verstetigung des Zukunftsprogramms Kino (ZPK) oder zur Einrichtung einer vergleichbaren investiven Kinoförderung auf Bundesebene – Antrag der Länder Mecklenburg-Vorpommern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Saarland, Sachsen-Anhalt, Thüringen – (Drucksache 276/26)
Dem Antrag sind die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen und Sachsen beigetreten.
Mir liegt die Wortmeldung vor von Herrn Staatsminister Gremmels, Hessen.
Timon Gremmels (Hessen): Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! „Ich glaube, dass Kino und Magie schon immer eng miteinander verbunden waren.“ Das sind nicht meine Worte, es sind die Worte von Francis Ford Coppola, einer lebenden Regielegende. Ich finde, er hat recht. Wir kennen alle dieses besondere Gefühl: das gespannte Warten, bis das
Licht langsam ausgeht, vielleicht auch das Eiskonfekt im Kino, und die Welt da draußen, unser Alltag, steht für einen Moment still.
Aber Kino ist mehr als ein paar magische Stunden im Dunkeln, in denen wir in fremde Welten eintauchen und uns entführen lassen. Natürlich sind Kinos Orte der Unterhaltung und der Zerstreuung. Aber sie sind vor allem auch zentrale Orte der Filmkultur und zugleich ein unverzichtbarer Bestandteil unserer kulturellen Infrastruktur, gerade im ländlichen Raum. Kinos ermöglichen kulturelle Teilhabe. Sie machen kulturelle Vielfalt erlebbar, und sie fördern Bildung und Austausch. Kinos sind vor allem auch Orte der Begegnung. Sie bringen Generationen und soziale Gruppen zusammen. Durch Festivals und Events bereichern sie das kulturelle und das soziale Leben. Sie leisten auch einen wichtigen wirtschaftlichen Beitrag. Kinos schaffen attraktive Innenstädte, besonders in den Abendstunden. Sie ziehen Besucherinnen und Besucher an, und sie stärken Gastronomie und den Einzelhandel.
Damit diese Magie erhalten bleibt, die Francis Ford Coppola mit dem Kino verbindet – und auch ich, wenn ich das hier so sagen darf –, braucht es verlässliche Rahmenbedingungen. Das Zukunftsprogramm Kino des Bundes war solch ein verlässliches und wirksames Instrument. Erklärtes Ziel des Programms war es, den Kulturort Kino zu stärken, zu erhalten und dazu beizutragen, dass die geförderten Kinofilme auch in der Fläche wirken; die Kino- und Filmförderung gehören ganz eng zusammen. Vor allem kleine und mittlere Kinos konnten dank des Zukunftsprogramms notwendige Investitionen stemmen – auch hier wieder: ein wichtiger Baustein in den ländlichen Regionen. Umso mehr bedauern wir, dass das Programm Ende 2024 ausgelaufen ist.
Die aktuelle Regierungskoalition im Bund hat sich auf etwas anderes geeinigt. Im Koalitionsvertrag steht nämlich: „Kinos werden wir durch verlässliche Förderprogramme für Investitionen und kulturelle Vielfalt in Stadt und Land stärken“. Die Investitionsunterstützung ist explizit genannt. Das ist auch richtig so. Sie muss nun aber auch endlich kommen. Denn der Investitionsbedarf besteht nicht nur fort, er ist zuletzt auch deutlich gestiegen. Es geht um moderne Technik, um die Erneuerung von Gebäuden, um Energieeffizienz und Klimaschutz, um Barrierefreiheit und nicht zuletzt auch um die Aufenthaltsqualität für das Publikum. Gerade kleinere und mittlere Häuser sind darauf angewiesen. Ohne Unterstützung geraten genau die Kinos unter Druck, die wir am dringendsten brauchen.
Ja, das neue Programm „Liebling Kino“ setzt wichtige Impulse. Die Zielsetzung stimmt. Es stärkt die Kinokultur und fördert die Bindung des Publikums. Aber das reicht nicht aus, denn „Liebling“ ersetzt nicht „Zukunft“. Wir brauchen eine echte Programmförderung, die filmische Vielfalt sichert, die Anreize setzt, über Hollywood- Blockbuster hinauszugehen und deutsche und europäische Gegenwartsgeschichten auf die Kinoleinwand zu bringen. Wir brauchen ein Investitionsprogramm, das dafür sorgt, dass diese Geschichten in zeitgemäßen Kinos gezeigt werden können.
Dass dieses Anliegen von allen Ländern geteilt wird, haben die Ausschussberatungen gezeigt. Inhalte und Infrastruktur müssen zusammen gedacht werden. Nur dann ist ein Happy End möglich. Daher fordern wir erstens –, das Zukunftsprogramm Kino zügig wiederherzustellen oder eine vergleichbare intensive Förderung zu schaffen, mit finanziell angemessener Ausstattung und einer langfristigen, verlässlichen Perspektive, die Planungssicherheit schafft.
Zweitens fordern wir, dass an die bewährte gemeinsame Verantwortung von Bund und Ländern angeknüpft wird. Wir, die Länder, leisten unseren Beitrag und sind bereit, dies auch weiter zu tun. In Hessen investieren wir zum Beispiel weiterhin 500 000 Euro jährlich in die Kinos. Zusätzlich haben wir im vergangenen Jahr die Dotierung unseres Kinopreises von bisher 150 000 Euro auf 215 000 Euro erhöht. Jetzt ist aber auch der Bund gefordert.
Drittens. Wir müssen die Kinolandschaft insgesamt stärken, damit Filme, die mit deutlich erhöhten Fördermitteln des Bundes entstehen, auch tatsächlich in den Kinos vor Ort gezeigt werden können und nicht nur auf der heimischen Couch im Stream geschaut werden. Denn es geht beim Zukunftsprogramm Kino um weit mehr als nur um Technik und Gebäude. Es geht um die kulturelle Vielfalt unseres Landes. Es geht um lebendige Orte der Begegnung. Es geht aber auch um eine Filmförderung, die ganzheitlich angelegt ist. Filmförderung heißt nicht nur Produktionsförderung, sondern auch Erhalt des Filmerbes sowie Unterstützung von Filmfestivals. Filmförderung ist Förderung von Kinos, in denen die Filme angeschaut werden; denn da gehören sie hin.
Lassen Sie uns gemeinsam dafür sorgen, dass das Kino auch in Zukunft ein Ort bleibt, an dem Magie Wirklichkeit werden kann! – Vielen Dank!
## Amtierende Präsidentin Dr. Lydia Hüskens:
Herzlichen Dank, Herr Staatsminister!
Die Ausschüsse empfehlen, die Entschließung zu fassen. Wer dieser Empfehlung folgen möchte, den bitte ich nun um das Handzeichen. – Mehrheit.
Damit hat der Bundesrat die Entschließung gefasst.
## Wir kommen zu Tagesordnungspunkt 21:
## TOP 21
Entschließung des Bundesrates: Verlässliche Umsetzung des Offshore-Windenergieausbaus – Antrag der Länder Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein und Niedersachsen – (Drucksache 245/26)
## Dem Antrag sind die Länder Bremen und Hamburg
beigetreten.
Wortmeldungen liegen mir nicht vor. – Es liegt je eine
## Erklärung zu Protokoll1 vor von Herrn Minister Meyer
## (Niedersachsen) und Herrn Minister Goldschmidt
(Schleswig-Holstein).
Wir stimmen ab über die Ausschussempfehlungen.
Bitte zunächst Ihr Handzeichen für Ziffer 1! – Mehrheit.
Dann kommen wir zur Schlussabstimmung: Wer die
## Entschließung mit der soeben beschlossenen Maßgabe
zu fassen wünscht, den bitte ich nun um das Handzeichen. – Mehrheit.
Damit ist das so beschlossen.
## Wir kommen zu Tagesordnungspunkt 63:
## TOP 63
Entschließung des Bundesrates „Öffentlichen Gesundheitsdienst nach Auslaufen des ÖGD-Paktes weiter unterstützen“ – Antrag des Freistaats Thüringen gemäß § 36 Absatz 2 GO BR – (Drucksache 344/26)
Mir liegt die Wortmeldung von Frau Ministerin Schenk vor, die nun das Wort hat.
Katharina Schenk (Thüringen): Vielen Dank! – Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Rund 200 Vollzeitstellen werden in Thüringen gegenwärtig noch über den auslaufenden ÖGD-Pakt finanziert. Wir fordern in unserer Entschließung nicht einfach, dass der Bund diesen Pakt weiterführt. Denn auch wir haben natürlich wahrgenommen, dass das Versprechen aus dem Koalitionsvertrag des Bundes unter erheblichen finanziellen Druck geraten ist. Aber vor dem Hintergrund, dass dieser Pakt ausläuft, stellt sich die Frage, ob wir uns mit Blick auf die Vorsorge und die Learnings aus der Pandemie damit zufriedengeben können.
Was sollte dieser Pakt eigentlich mal? Eigentlich war er das Material gewordene Verstehen, was es bedeutet, wenn man die dritte Säule des Gesundheitssystems vernachlässigt. Die meisten Menschen wussten zunächst gar nicht, was der Öffentliche Gesundheitsdienst tut. Aber inzwischen haben doch viele gelernt, dass das berühmte große Krokodil mit der Zahnbürste im Kindergarten vom ÖGD präsentiert wird. Auch die Vorschuluntersuchungen, die dafür sorgen, dass wir wissen, welchen körperlichen und geistigen Entwicklungszustand die Kinder haben, über die wir hier so oft sprechen, wenn es um Social Media geht oder um Dinge, die wir im Schulsystem verbessern müssen, werden vom ÖGD durchgeführt. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben unterdessen irgendwie das Gefühl, dass wir sie zwar mal gesehen
1 Anlagen 9 und 10 haben, aber dass inzwischen ganz schön viele Wolken die Sicht verdecken. Es wäre natürlich einfach, zu fordern: Wir wollen diesen Pakt zurück! Man kann das fordern aber diese Forderung kann nicht erfüllt werden. Insofern geht es uns darum, ähnlich wie beim GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz einen realistischen Denkanstoß zu geben.
Es gibt ja den Pakt für Bevölkerungsschutz. Was ist der ÖGD anderes als Bevölkerungsschutz? Er leistet nichts anderes, als Menschen zu befähigen, sich um ihre eigene Gesundheit zu kümmern: durch Informationen, wenn es um Hitze geht, durch Informationen, wenn es ums Impfen geht, um all die Dinge, über die wir hier so häufig sprechen. Wir alle haben doch inzwischen gelernt, dass Prävention nicht nur bei denen wichtig ist, die sich sowieso schon bewusst um ihre Gesundheit kümmern, die beim Check-up pünktlich erscheinen, die ihr Impfbuch schon bei der Ankunft der Grippewelle bereit haben und sofort zum Hausarzt sprinten. Vielmehr müssen wir doch die Verhältnisse ändern, in denen wir leben, damit Menschen, ohne eine Entscheidung zu treffen, länger gesund sind. Dazu könnte der Öffentliche Gesundheitsdienst einen wesentlichen Beitrag leisten.
Natürlich ist das eine Verantwortung, die Kommunen, Bund und Länder gemeinsam tragen müssen. Deswegen hoffe ich, dass wir hiermit deutlich machen, dass es darum geht, seriöse Schlussfolgerungen aus einer Pandemie zu ziehen, die noch lange nicht vorbei ist. Denn es gibt immer noch viele Kinder und Jugendliche und andere Menschen, die unter den Folgen leiden. Wenn man seriöse Schlussfolgerungen ziehen will, dann doch die, dass die Pandemiebewältigerinnen und -bewältiger, die in den Gesundheitstämtern gesessen haben, immer noch da sind und dass es zu kurz gesprungen wäre, zu sagen: Die Kommunen mögen das bitte einfach weiterfinanzieren.
Ich glaube, jeder von Ihnen, der in seine kommunalen Haushalte blickt, hat nicht erst mit der Diskussion um die Pflegereform festgestellt, dass die kommunale Finanzlage eher schwierig ist. Klar ist aber auch, dass wir, wenn wir wirklich Kosten vermeiden wollen, erst einmal Geld im Bereich Prävention ausgeben müssen. Deswegen hoffen wir, dass der Pakt für Bevölkerungsschutz, der erfreulicherweise finanziell gut ausgestattet ist, einen Rahmen bietet, in dem man die Frage des Paktes für den Öffentlichen Gesundheitsdienst noch mal besprechen kann. Dazu lade ich Sie stellvertretend für das Land Thüringen ein. Wir freuen uns über die Unterstützung. – Vielen Dank!
## Amtierende Präsidentin Dr. Lydia Hüskens:
Herzlichen Dank, Frau Ministerin Schenk!
Weitere Wortmeldungen liegen mir nicht vor.
Ich weise die Vorlage zur weiteren Beratung dem Gesundheitsausschuss – federführend – sowie dem Finanzausschuss und dem Ausschuss für Innere Angelegenheiten – mitberatend – zu.
## Wir kommen zu Tagesordnungspunkt 64:
## TOP 64
Entschließung des Bundesrates „Geschlechtsbezogene Tatmotive im Recht der vorsätzlichen Tötungsdelikte sachgerecht erfassen“ – Antrag der Länder Mecklenburg-Vorpommern, Hamburg, Niedersachsen gemäß § 36 Absatz 2 GO BR – (Drucksache 345/26)
Mir liegen keine Wortmeldungen vor. – Es gibt eine
## Erklärung zu Protokoll1von Frau Ministerin Drese
(Mecklenburg-Vorpommern).
Ich weise die Vorlage dem Rechtsausschuss – federführend – und dem Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend sowie dem Innenausschuss – mitberatend – zu.
## Wir kommen zu Tagesordnungspunkt 65:
## TOP 65
Entschließung des Bundesrates zu kartellrechtlichen Maßnahmen zur Stärkung des dualen Mediensystems – Antrag der Länder Sachsen, Sachsen-Anhalt gemäß § 36 Absatz 2 GO BR – (Drucksache 346/26)
Dem Antrag ist Baden-Württemberg beigetreten.
Mir liegt eine Wortmeldung von Herrn Staatssekretär Dr. Handschuh, Sachsen, vor. – Bitte, Sie haben das Wort.
## Dr. Andreas Handschuh (Sachsen): Sehr geehrte
Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Unser Mediensektor befindet sich in einem tiefgreifenden Strukturwandel. Globale Plattformanbieter dominieren zunehmend den digitalen Werbemarkt, die Generierung von Werbeeinnahmen verlagert sich massiv ins Internet, und unser Nutzungsverhalten verändert sich rasant. Die wirtschaftlichen Grundlagen klassischer nationaler Medienangebote geraten immer stärker unter Druck. Unser deutsches duales Mediensystem gerät massiv unter Druck. Bereits heute fließt mehr als jeder zweite Euro des deutschen Werbemarktes an internationale Big-Techkonzerne. Branchenexperten gehen davon aus, dass in drei Jahren nahezu 75 Prozent der Werbeeinnahmen an diese Konzerne gehen.
Diese Entwicklung gefährdet langfristig Meinungsvielfalt, Medienvielfalt und publizistischen Wettbewerb. Deshalb ist schnelles, entschlossenes Handeln erforderlich. Während globale Plattformen im digitalen Werbemarkt immer größer werden, kämpfen unsere deutschen Medienhäuser mit Beschränkungen. Diese Schieflage müssen wir korrigieren. Der Handlungsbedarf ist also offensichtlich. Der seit Dezember geltende Reformstaatsvertrag verpflichtet die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ausdrücklich zu verstärkten Kooperationen, sowohl untereinander als auch mit privaten Anbietern.
1 Anlage 11
Auch die Bundesregierung hat dies erkannt und wollte kartellrechtliche Rahmenbedingungen hierfür schaffen. Im Koalitionsvertrag ist nämlich ausdrücklich vereinbart, kartellrechtliche Erleichterungen für den deutschen Medienbereich zu schaffen. Ziel ist, dass heimische Medienunternehmen ihre Kräfte besser bündeln und ihre Wettbewerbsfähigkeit stärken können.
Vor diesem Hintergrund kommt der kartellrechtlichen Absicherung solcher Kooperationen besondere Bedeutung zu. Es geht nicht um weniger Wettbewerb, sondern darum, dass wir überhaupt fairen Wettbewerb wiederherstellen, also um das sogenannte Level-Playing-Field. Umso bedauerlicher und unverständlicher ist es, dass sich diese Zielsetzung in dem vom Bund nunmehr vorgelegten Entwurf der Zwölften GWB-Novelle nicht wiederfindet. Deshalb haben wir gemeinsam mit Sachsen-Anhalt und Baden-Württemberg die vorliegende Bundesratsinitiative eingebracht. Aus sächsischer Sicht ist es insbesondere notwendig, medienübergreifende Kooperationen zu erleichtern, also Kooperationen von privaten und öffentlich-rechtlichen Rundfunkanbietern mit- und untereinander sowie zwischen Rundfunkanbietern und Presseverlagen. Die Bundesratsinitiative knüpft an den Beschluss der Rundfunkkommission der Länder vom März dieses Jahres an. Er fordert ebenfalls verbesserte kartellrechtliche Rahmenbedingungen.
Noch mal: Die medienpolitische Dimension des digitalen Strukturwandels bleibt im Referentenentwurf der zwölften Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen weitgehend unberücksichtigt. Deshalb fordern wir die Bundesregierung auf, erstens die europäische kartellrechtliche Ausnahmevorschrift für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut sind, in nationales Recht zu überführen, zweitens eine sachgerechte Bereichsausnahme für Kooperationen im Medienbereich zu schaffen, orientiert an den bereits bestehenden Regelungen für Presseverlage, und drittens Kooperationen durch die Möglichkeit, verbindliche Entscheidungen des Bundeskartellamtes rechtssicher und unbürokratischer zu gestalten.
Dabei gilt ausdrücklich: Der öffentlich-rechtliche Rundfunk soll nur insoweit privilegiert werden, wie dies zur Erfüllung seines verfassungsrechtlichen Auftrags erforderlich ist. Rein kommerzielle Tätigkeiten bleiben hiervon unberührt. Die Evaluation der bestehenden Ausnahmeregelungen für Presseverlage hat gezeigt, dass wirtschaftlich sinnvolle Kooperationen ermöglicht werden können, ohne missbräuchliche Kartellbildung zu fördern.
Der digitale Medienmarkt verändert sich mit Hochgeschwindigkeit. Wenn Medienvielfalt und publizistischer Wettbewerb auch künftig gesichert werden sollen, müssen die rechtlichen Rahmenbedingungen mit dieser Entwicklung Schritt halten. Der vorliegende Entwurf der Zwölften GWB-Novelle nutzt diese vielleicht letzte Chance für den Medienbereich bislang nicht. Umso wichtiger ist es, dass die Länder ihre medienpolitischen Anliegen jetzt geschlossen einbringen. Wir drei Länder, insbesondere Sachsen, würden uns über eine breite Unterstützung dieser Initiative in den Fachausschüssen freuen. – Vielen Dank!
## Amtierende Präsidentin Dr. Lydia Hüskens:
Herzlichen Dank, Herr Staatssekretär!
Weitere Wortmeldungen liegen mir nicht vor.
Ich weise die Vorlage – federführend – dem Wirtschaftsausschuss sowie – mitberatend – dem Kulturausschuss zu.
## Wir kommen zu Tagesordnungspunkt 66:
## TOP 66
Entschließung des Bundesrates zur kurzfristigen Entlastung von Verbraucherinnen und Verbrauchern sowie Unternehmen bei den Energiepreisen sowie zur Einführung eines Klimageldes zur sozialen Rückverteilung der Einnahmen aus der CO2-Bepreisung – Antrag des Freistaats Thüringen gemäß § 36 Absatz 2 GO BR – (Drucksache 347/26)
Mir liegt die Wortmeldung von Herrn Minister Kummer, Thüringen, vor. – Sie haben das Wort.
Tilo Kummer (Thüringen): Vielen Dank! – Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Die aktuell hohen Energiepreise sind existenzgefährdend für viele Betriebe in Deutschland und treiben immer mehr Menschen in die Energiearmut. Die Bundesregierung hat infolge des Irankriegs in Teilen reagiert und eine Energiesteuersenkung auf Benzin und Diesel erlassen, die aber befristet war – sicherlich in der Hoffnung, dass der Irankrieg endet. Wir haben aktuell die 38. Ankündigung von US-Präsident Trump, dass das Ende des Irankriegs unmittelbar bevorsteht. Daran glaubt niemand mehr. Auf der anderen Seite wird zerstörte Infrastruktur und werden zerstörte Fördermöglichkeiten von Gas und Öl auch nicht von heute auf morgen wiedererstehen. Das heißt, die Problematik wird uns noch eine Weile beschäftigen. Vor diesem Hintergrund beantragt der Freistaat Thüringen ein kurzfristiges Aussetzen der CO2-Bepreisung nach Brennstoffemissionshandelsgesetz, außerdem die lange versprochene Einführung eines Klimageldes und das Erstellen eines Klimasozialplans, um auf den Klimasozialfonds der Europäischen Union zurückgreifen zu können.
Meine sehr verehrten Damen und Herren, diese Maßnahmen würden im Anschluss an die Steuerentlastung der Bundesregierung eine sofortige wirksame Hilfe für Bevölkerung und Wirtschaft mit sich bringen. In der Folge würden durch ein Klimageld und den Klimasozialfonds gerade die Menschen, die von Energiearmut besonders betroffen sind, entlastet und Investitionsmöglichkeiten in erneuerbare Energien, in energetische Sanierungen eröffnet, die so dringend benötigt werden. Wir möchten diesbezüglich dafür werben, unserem Antrag zuzustimmen.
Ich will deutlich machen: Uns geht es nicht um eine Abschaffung der CO2-Bepreisung. Sie ist wichtig wegen ihrer Lenkungswirkung. Gerade in Thüringen haben sich viele Unternehmen auf den Weg der Transformation der Energieerzeugung gemacht. Aber die Lenkungswirkung entsteht gerade nicht durch die hohen Energiepreise. Das ist der Punkt, den man einfach zur Kenntnis nehmen muss. Wir brauchen diese Entlastung. Die temporäre Aussetzung schadet nicht.
Die Einführung des Klimageldes ist eine Frage von politischer Verlässlichkeit. Als die CO2-Bepreisung eingeführt wurde, gab es das Versprechen, dass man gerade die Menschen, die nicht so einfach ausweichen können, die nicht das Geld haben, um in eine PV-Anlage auf dem Dach, einen Speicher im Haus und ein Elektrofahrzeug zu investieren, entlasten will von den Kosten, die auf sie zukommen. Dieses Versprechen ist bis jetzt nicht eingehalten. Wir müssen hier endlich liefern, weil ansonsten die Akzeptanz der Transformation der Energieerzeugung, also der Energiewende, nicht mehr gegeben ist. Ich kann Ihnen als Thüringer sagen: Ich weiß, wovon ich rede, was das bedeutet.
Den Klimasozialfonds will ich noch mal besonders in den Fokus rücken. Auf der Homepage des Bundesumweltministeriums findet man eine Meldung vom 30. Juni 2025 – das war der Zeitpunkt, bis zu dem der Klimasozialplan stehen sollte –, in der es sinngemäß heißt: Es ist nicht schlimm, wenn er noch nicht da ist; er wird auf jeden Fall noch in diesem Jahr kommen, und ab 2026 fließen dann die Gelder. – Der Klimasozialplan steht bis heute nicht. Das heißt, dass wir diese Gelder der Europäischen Union, 5,3 Milliarden Euro plus eine Kofinanzierung Deutschlands von 1,8 Milliarden Euro, aktuell nicht für die Bevölkerung vorsehen können. Es ist aber dringend notwendig vor dem Hintergrund der Preise, der massiven Problematik, die ich Ihnen beschrieben habe.
Ich bitte um Zustimmung zu unserem Antrag. Wir müssen der Bevölkerung, wir müssen unseren Unternehmen helfen. Wir haben die Instrumente in der Hand, und ich bitte darum, sie zu nutzen. – Danke schön!
## Amtierender Präsident Dr. Florian Herrmann:
Vielen Dank, Herr Kollege Kummer!
Es liegen keine weiteren Wortmeldungen vor.
Ausschussberatungen haben zu dieser Vorlage noch nicht stattgefunden.
Es ist jedoch beantragt, bereits heute in der Sache zu entscheiden.
Wer dafür ist, bereits heute zu entscheiden, den bitte ich um das Handzeichen. – Minderheit.
Dann weise ich die Vorlage – federführend – dem Wirtschaftsausschuss und – mitberatend – dem Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik, dem
## Finanzausschuss sowie dem Umweltausschuss zur
Beratung zu.
## Wir kommen zu Tagesordnungspunkt 22:
## TOP 22
## Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des
## Düngegesetzes (Drucksache 251/26)
Es liegen keine Wortmeldungen vor.
Zur Abstimmung liegen Ihnen die Ausschussempfehlungen vor. Ich rufe auf:
Ziffer 1! – Minderheit.
Ziffer 2! – Mehrheit.
Ziffer 3! – Mehrheit.
Wir kommen jetzt zu Ziffer 4, über die wir wunschgemäß in zwei Schritten abstimmen:
Ihr Handzeichen bitte zunächst für Ziffer 4 ohne den Klammerzusatz! – Mehrheit.
Nun bitte Ihr Handzeichen für den Klammerzusatz in Ziffer 4! – Mehrheit.
Weiter mit:
Ziffer 5! – Mehrheit.
Ziffer 6! – Mehrheit.
Ziffer 7! – Mehrheit.
Ziffer 8! – Mehrheit.
Ziffer 9! – Mehrheit.
Damit entfällt Ziffer 10.
Ziffer 11! – Mehrheit.
Ziffer 14! – Mehrheit.
Ziffer 15! – Minderheit.
Ziffer 16! – Minderheit.
Ziffer 17! – Minderheit.
Ziffer 19! – Minderheit.
Und schließlich bitte ich um Ihr Handzeichen für alle noch nicht erledigten Ziffern der Ausschussempfehlungen. – Mehrheit.
Damit hat der Bundesrat zu dem Gesetzentwurf entsprechend Stellung genommen.
## Wir kommen zu TOP 23:
## TOP 23
## Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des
Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (Drucksache 282/26)
Es liegen keine Wortmeldungen vor.
Zur Abstimmung liegen Ihnen die Ausschussempfehlungen vor.
Ziffer 1! – Minderheit.
Ziffer 2! – Mehrheit.
Ziffer 3! – Minderheit.
Ziffer 4! – Minderheit.
Ziffer 5! – Minderheit.
Ziffer 6! – Mehrheit.
Ziffer 7! – Minderheit.
Ziffer 8! – Minderheit.
Ziffer 9! – Minderheit.
Ziffer 10! – Minderheit.
Ziffer 11! – Minderheit.
Ziffer 12! – Minderheit.
Ziffer 13! – Minderheit.
Ziffer 14! – Minderheit.
Ziffer 15 stimmen wir getrennt ab:
Buchstabe a! – Mehrheit.
Buchstabe b! – Mehrheit.
Buchstabe c! – Mehrheit.
Ziffer 16! – Minderheit.
Ziffer 17! – Minderheit.
Ziffer 18! – Minderheit.
Ziffer 19! – Minderheit.
Ziffer 20! – Mehrheit.
Damit hat der Bundesrat zu dem Gesetzentwurf entsprechend Stellung genommen.
## Als Nächstes kommt TOP 25:
## TOP 25
Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung der Länder und ihrer Kommunen (Länder- und Kommunalentlastungsgesetz – LKEG) (Drucksache 254/26)
Dazu liegen drei Wortmeldungen vor. Als Erstes erteile ich das Wort Herrn Kollegen Minister Heere aus Niedersachsen. – Bitte, Herr Kollege!
## Gerald Heere (Niedersachsen): Sehr geehrter Herr
Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Wir beraten heute im ersten Durchgang über das sogenannte Länder- und Kommunalentlastungsgesetz, ein aus drei Bausteinen bestehendes und bis 2029 befristetes Entlastungspaket, mit dem die Bundesregierung beabsichtigt, die von den Koalitionären im Bund vor einem Jahr getroffenen politischen Vereinbarungen umzusetzen. Ich begrüße die mit einem Teil dieses Vorhabens zum Ausdruck gebrachte Bereitschaft des Bundes, die schon seit einigen Jahren immer wieder erörterte Problematik der kommunalen Altschulden anzugehen und die Länder bei der Entschuldung zu unterstützen. Gleichzeitig – so ehrlich muss ich sein – halte ich eine mutigere und mit Blick auf die Bedeutung der Thematik deutlich umfassendere Beteiligung des Bundes für eine Lösung der Altschuldenthematik für angezeigt. Seitens Niedersachsens werden deshalb noch deutliche Änderungsbedarfe gesehen, wie Sie auch schon an der Antragslage erkennen können.
Meine Damen und Herren, Niedersachsen steht, wie Sie sicher alle, fest an der Seite der eigenen Kommunen. Die kommunale Finanzlage hat sich in den letzten Jahren verschärft. Allein in Niedersachsen wiesen die kommunalen Haushalte 2025 ein Defizit von rund 3,6 Milliarden Euro auf. Der Gesetzentwurf beziffert die kommunalen Schulden in den begünstigten Ländern auf rund 32 Milliarden Euro. Angesichts dieses Umfangs ist die vorgesehene Bundesbeteiligung von jeweils 250 Millionen Euro jährlich für vier Jahre daher – das gehört zur Wahrheit dazu – nicht mehr als ein Tropfen auf den heißen Stein. Um diesen Beitrag mal in eine Relation zu bringen: Im Rahmen dieses Gesetzes soll, ebenfalls befristet, deutlich mehr, nämlich 400 Millionen Euro pro Jahr, zur Entlastung finanzstarker Länder gewährt werden. Das bedeutet beispielsweise: Aus dem Bundeshaushalt sollen pro Jahr alleine 230 Millionen Euro in den bayerischen Landeshaushalt fließen, aber nur etwa genauso viel soll zur Lösung der Altschuldenproblematik für alle Kommunen der finanzschwächeren Flächenländer bundesweit bereitgestellt werden. Das, meine Damen und Herren, steht in keinem Verhältnis. Eine dermaßen schiefe Prioritätensetzung in diesem Gesetz kann keine akzeptable Antwort auf die Verschuldungsproblematik unserer Kommunen sein.
Da wir gerade bei den Bundesmitteln zugunsten der finanzstarken Länder in diesem Gesetz sind: Zu diesen kann man stehen, wie man will. Aber in ihnen einen Beweis dafür zu sehen, dass der bundesstaatliche Finanzausgleich – Zitat – „aus den Fugen geraten“ sein soll, wie es seitens Bayerns zuletzt immer wieder behauptet wurde, dem ist entschieden zu widersprechen. Der Finanzausgleich ist Ausprägung der föderalen Solidargemeinschaft. Das seit 2020 bestehende Ausgleichssystem, dem im Bundesrat alle Länder zugestimmt haben, ist verfassungskonform, funktioniert und hat sich bewährt. Die hier vorgesehenen Entlastungen der finanzstarken Länder, von denen das reiche Bayern besonders profitiert, erschöpfen sich in der Umsetzung des Koalitionsvertrages des Bundes, nicht mehr und nicht weniger; das klarzustellen, ist mir an dieser Stelle wichtig.
Doch kehren wir zurück zu den kommunalen Altschulden! Ohne eine deutliche Aufstockung der Bundesmittel wird eine spürbare und nachhaltige Entlastung der Kommunen nicht zu erreichen sein. Daher sollte der bisher für die Altschuldentilgung vorgesehene Anteil bereits in diesem Gesetzgebungsverfahren erhöht werden. Und wenn Sie dafür eine Gegenfinanzierung brauchen: Die 400 Millionen Euro pro Jahr für die finanzstarken Länder bieten sich hier ganz offensichtlich an. Würden Sie das umschichten, wäre Ihnen der bundesweite Applaus sicher. Diesen Applaus könnte die Bundesregierung beziehungsweise die Mehrheit im Bundestag aktuell sicher dringend gebrauchen.
Jeder zusätzliche Euro für die Altschuldenhilfe ist ein gut investierter Euro. Kommunen bilden das Fundament unseres Staates, denn hier erleben Bürgerinnen und Bürger Politik unmittelbar und konkret. Handlungsfähige Kommunen stärken die Widerstandskraft gegen die extremen Kräfte in unserem Land. Ihre Handlungsfähigkeit muss deshalb in unser aller Interesse sein. Dieser Verantwortung ist sich Niedersachsen bewusst und hat bereits in der Vergangenheit große Anstrengungen zur Entschuldung seiner Kommunen mit einem Gesamtvolumen von rund 2 Milliarden Euro unternommen, von aktuellen Entlastungen an anderer Stelle mal ganz abgesehen. Es ist aus niedersächsischer Sicht der richtige Schritt, die kommunalen Altschulden bundesseitig anzugehen. Zur Wahrheit gehört aber auch noch, dass der vorliegende Gesetzentwurf die Anstrengungen der Vergangenheit nicht in dem Maße berücksichtigt, wie es geboten wäre. Wer in der Vergangenheit Verantwortung übernommen hat, sollte am Ende nicht schlechter dastehen. Das Engagement der Länder, die ihre Kommunen verantwortungsvoll unterstützen oder unterstützt haben, bedarf einer Wertschätzung und Würdigung und muss bei der Mittelvergabe, anders als bislang vorgesehen, vollumfänglich anerkannt werden. Für all das deshalb mein Appell an den Bund: Verbessern Sie diesen Gesetzentwurf! – Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
## Amtierender Präsident Dr. Florian Herrmann:
Vielen Dank, Herr Kollege! – Als Nächstes erteile ich das Wort Frau Ministerin Wolf aus Thüringen. – Bitte!
## Katja Wolf (Thüringen): Meine sehr geehrten Damen
und Herren! Wir reden im Zusammenhang mit dem Länder- und Kommunalentlastungsgesetz über ein Versprechen, das die Koalition im Bund gegeben hat und jetzt einlösen will. Wir reden über ein Versprechen mit einem Gegenwert von circa 4 Milliarden Euro. Sie haben es gerade sehr schön herausgearbeitet, Herr Kollege Heere herzlichen Dank dafür! –: 1 Milliarde Euro, unter anderem für die Entlastung übermäßiger kommunaler Kassenkredite. Hier hilft der Faktencheck. Ich erkenne durchaus an, dass man versucht hat, ein Versprechen einzulösen. Aber eine Entlastung muss sich auch an der Belastung messen lassen, so wie sich Versprechen am Ende an der Wirklichkeit messen lassen müssen. Die Zahlen sprechen hier eine sehr klare Sprache.
Bei einem Kassenkreditbestand von über 41 Milliarden Euro und einem kommunalen Gesamtverschuldungsstand von knapp 200 Milliarden Euro sind 1 Milliarde Euro – und da schließe ich mich der Formulierung des Vorredners an – ein Tropfen auf den heißen Stein. Das sage ich ausdrücklich, auch wenn Thüringen von genau dieser Verschuldungsproblematik nicht betroffen ist. Aber wir reden hier über ein Gesetz, das uns alle betrifft, und ich komme auch noch auf eine besondere Thüringer Bedingung.
Nur ein äußerst geringer Teil der Verschuldung wird überhaupt als übermäßig anerkannt. Als ob ein Problem verschwindet, wenn man es nur klein genug redet! Das Fazit der kommunalen Spitzenverbände ist sehr deutlich. Ich zitiere: Dieses Gesetz ist „in keiner Weise geeignet, in der aktuellen Situation auf kommunaler Ebene für eine Verbesserung der Situation zu sorgen“. Das könnte man noch unter dem Titel „Na immerhin, der gute Wille!“ durchgehen lassen. Aber – und auch darauf ist mein Vorredner schon eingegangen – die Verteilung ist zutiefst ungerecht. Wenn unter der Losung des Abbaus übermäßiger Kassenkredite ein Land einen dreistelligen Millionenbetrag erhält, aber die Stadtstaaten gar nichts und weitere Länder nur geringfügige Beträge erhalten, dann stimmt etwas an den Maßstäben nicht. An dieser Stelle stehen wir Seite an Seite mit anderen Bundesländern und deren Kritik. Denn ich bin überzeugt: Wohlverstandenes Eigeninteresse steht auf der einen Seite, föderale Solidarität schließt das aber nicht aus.
Wir sind in den Bund-Länder-Finanzbeziehungen mit einer Vielzahl von Problemen konfrontiert. Die Mutter der Probleme ist auf einen Punkt zu bringen. Immer wieder ist es die Verletzung des Konnexitätsprinzips, die dazu führt, dass sowohl Länder als auch Kommunen übermäßig belastet werden. Die fatale Praxis, dass der Bund Aufgaben an Länder und Kommunen überträgt, ohne dafür ausreichend zu bezahlen, ist aus unserer Sicht nicht hinnehmbar. Wir haben das heute Morgen umfangreich diskutiert, unter anderem, als wir miteinander über die Gesundheitsreform gesprochen haben. Genau diese Situation sorgt für hohe Kassenkredite und Verschuldungsmargen in den Kommunen und Ländern. Meine sehr geehrten Damen und Herren, die Verletzung des Konnexitätsprinzips ist eine gewisse traurige Tradition.
Ich finde es schade, dass auch dieser Gesetzentwurf diesen Geist atmet.
Ich möchte eine besondere Betroffenheit der Ostländer hervorheben. Mit dem Entlastungsgesetz soll die Kostenteilung für die Sonder- und Zusatzversorgungssysteme der DDR neu geregelt werden. An dieser Stelle unser eindeutiges Plädoyer: Auch hier muss sich eine Entlastung an der Belastung messen lassen. Ich darf an dieser Stelle an den ehemaligen sächsischen Ministerpräsidenten Kurt Biedenkopf erinnern, der schon vor Jahrzehnten vor der Konsequenz im Zusammenhang mit der Verletzung des Konnexitätsprinzips für die ostdeutschen Bundesländer warnte. Allein die ostdeutschen Flächenländer haben in den letzten drei Jahrzehnten 67 Milliarden Euro für eine Aufgabe bezahlen müssen, die nicht ihre ist. Vor diesem Hintergrund begrüßen wir zwar, dass der Bund die Kostenbeteiligung auf 60 Prozent anhebt. Gerecht wäre aber, wenn es 100 Prozent wären. Auch die Deckelung bis zum Jahr 2029 muss selbstverständlich aufgehoben werden. Zugleich fordern wir erneut, dass die nicht sachgerechte Beteiligung der ostdeutschen Länder ganz abzuschaffen ist. Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sind weder Rechtsnachfolger der DDR, noch sind sie für Rentenpolitik zuständig. Der Bund nimmt uns an dieser Stelle in Sippenhaft. Das ist und bleibt ein entscheidender Makel dieses Gesetzentwurfs.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, natürlich begrüßen wir den grundsätzlichen Willen zur Entlastung von Ländern und Kommunen. Dieser Wille wird in diesem Gesetzentwurf nicht deutlich genug. Wir sind aber definitiv gesprächsbereit. Ich freue mich auf die Debatte, die weiter folgt. – Herzlichen Dank!
## Amtierender Präsident Dr. Florian Herrmann:
Vielen Dank, Frau Ministerin Wolf! – Als Nächstes hat das Wort: Herr Bürgermeister Fecker aus Bremen. – Bitte, Herr Kollege!
Björn Fecker (Bremen): Sehr geehrter Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Heute beraten wir den Entwurf des Länder- und Kommunalentlastungsgesetzes. Der Titel des Gesetzentwurfs kündigt Großes an. Aber ist das der Durchbruch für die dringend benötigte finanzielle Entlastung der Kommunen? Nein, das Ganze greift zu kurz! Die Entlastungswirkung ist allenfalls der berühmte Tropfen im Ozean. Die Finanznot der Kommunen wird immer größer, während der Gesetzentwurf einen überschaubaren und befristeten Betrag zur Entlastung einiger Kommunen in Aussicht stellt.
Dieses Gesetz ist mit Blick auf die fortschreitende Finanznot der Kommunen bereits vor seinem Inkrafttreten aus der Zeit gefallen. Ich bin deshalb dankbar, dass sich die Finanzministerinnen und Finanzminister der Länder unabhängig von ihren Parteifarben zum Anwalt der Kommunen machen. Der Finanzausschuss lässt daran mit seinen deutlichen Empfehlungen keinen Zweifel. Die geplanten Entlastungsmaßnahmen sind demnach unzureichend. Die kommunalen Finanzierungsdefizite sind zu einem erheblichen Teil auf bundesgesetzliche Vorgaben zurückzuführen. Der Bund ist deshalb gefordert, weitere substanzielle und dauerhaft wirksame Schritte zur Konsolidierung der kommunalen Finanzen auf den Weg zu bringen. Nur so kann es gelingen, dass sich die Verschuldungsspirale der Kommunen nicht immer weiter verschärft. Je schneller das erfolgt, meine Damen und Herren, desto besser, denn die finanzielle Situation in den Kommunen ist dramatisch.
Die Lage hat sich erheblich zugespitzt. Das Finanzierungsdefizit der Kommunen in den Flächenländern betrug letztes Jahr rund 32 Milliarden Euro. Der kommunale Kassenkreditbestand lag zum Jahreswechsel bei 41,6 Milliarden Euro, und die Mai-Steuerschätzung hat ergeben, dass die Kommunen entgegen der bisherigen Finanzplanung weitere Steuerausfälle verkraften werden müssen. Die kommunale Daseinsvorsorge gerät deswegen immer weiter unter Druck. Ganz konkret heißt das: Die Kommunen müssen zum Beispiel beim Nahverkehr sparen, erforderliche Schulsanierungen werden verschoben, Schwimmbäder und Freizis geschlossen. Bleibt das auf der Strecke, leidet die Attraktivität der Städte und Gemeinden. Das, meine Damen und Herren, muss uns alle zutiefst besorgt stimmen, denn das Vertrauen in den Staat und die Funktionsfähigkeit unserer Demokratie entscheidet sich vor Ort in unseren Kommunen. Um sich über Wasser zu halten, müssen sich sehr viele Kommunen bereits heute erneut verschulden. Derzeit wiederholt sich diese Entwicklung, die wir aus der Vergangenheit kennen. Aber neu an der Entwicklung ist, dass nun auch Kommunen unter Druck geraten, die in der Vergangenheit solche Probleme nicht hatten.
Meine Damen und Herren, das Land Bremen hat im Jahr 2020 seine beiden Kommunen komplett entschuldet. Wir sind in Vorleistung gegangen, weil uns wichtig war, dass die Städte Bremen und Bremerhaven handlungsfähig bleiben. Dabei wurde uns seitens des Bundes immer signalisiert, dass auch wir als Stadtstaat von einer Bundeshilfe profitieren würden. Doch der vorliegende Gesetzentwurf klammert die Stadtstaaten auf einmal aus. Wir Bremerinnen und Bremer sind davon ganz besonders betroffen. Unterm Strich erhalten nämlich 15 Länder einen Anteil aus diesem Entlastungsgesetz, nur eben eines, das Land Bremen, nicht. Warum man bei einer solchen Regelung das finanzschwächste Land mit der höchsten Pro-Kopf-Verschuldung am Ende leer ausgehen lassen will, erschließt sich sachlich nicht. Das Ganze fühlt sich mehr nach Willkür als nach verantwortungsvollem Handeln an.
Lassen Sie mich kurz eine Anmerkung zu den Geberlandhilfen machen: Die Entlastung von kommunalen Altschulden ist auch ein Beitrag zur Angleichung der Lebensverhältnisse in Deutschland. Wie man mit dem vorliegenden Gesetzentwurf diesem Ziel gerecht werden will, wenn das finanzstärkste Land Bayern allein fast so viel Geld erhält wie alle Flächenländer, deren Kommunen ein Verschuldungsproblem haben, erschließt sich mir nicht. Diese sogenannten Geberlandhilfen wären eine Anomalie im System des Finanzausgleichs, die auch rechtlich problematisch werden könnte. Es bleibt völlig unklar, warum die Stadtstaaten von den Altschuldenhilfen ausgeschlossen sind, statt ihre Doppelfunktion als Land und Kommune zu berücksichtigen. Der Ausschluss der Stadtstaaten entspricht auch nicht dem föderalen Gleichbehandlungsgrundsatz in unserem Bundesstaat. Dieser Grundsatz besagt, dass die Lasten bei allen Ländern zu berücksichtigen sind, bei denen sie vorliegen. Der Gleichbehandlungsgrundsatz folgt nicht nur direkt aus dem Grundgesetz, sondern auch aus dem Maßstäbegesetz in Bezug auf die Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen. Auch das Bundesverfassungsgericht hat hierzu sehr klare Vorgaben gemacht. Genau diese Bedenken liegen Ihnen im Rahmen der Ausschussempfehlungen auch zur Abstimmung vor. Die drei Stadtstaaten haben im Finanzausschuss einen Antrag eingebracht, der dazu auffordert, im weiteren Gesetzgebungsverfahren auch die Stadtstaaten bei der Altschuldenhilfe finanziell angemessen zu berücksichtigen.
Meine Damen und Herren, ich bitte um Ihre solidarische Zustimmung zu dieser Forderung. Sollte der Gesetzentwurf an dieser Stelle keine Änderung erfahren, wird die Freie Hansestadt Bremen rechtlich prüfen, ob ein Gang nach Karlsruhe vor das Bundesverfassungsgericht erforderlich ist.
Kurzum: Der vorgelegte Gesetzentwurf wird dem Anspruch einer nachhaltigen Entlastung der Kommunen nicht gerecht. Er entlastet weder die Kommunen in ausreichendem Maße, noch entlastet er die Länder gleichberechtigt. Und schon gar nicht trägt der Gesetzentwurf zur Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse in unserem Land bei. Vielmehr schafft er verfassungsrechtlich hochproblematische Schieflagen im Finanzausgleich. Dem Gesetz werden wir am Ende in dieser Fassung nicht zustimmen.
## Amtierender Präsident Dr. Florian Herrmann:
Vielen Dank, Herr Bürgermeister Fecker!
Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor. – Eine Erklärung zu Protokoll1 liegt vor von Staatsminister
## Dr. Herrmann (Bayern), zwei von Minister Heere
## (Niedersachsen), eine von Staatssekretär Bischoff
(Saarland) und eine von Minister Goldschmidt (Schleswig-Holstein).
Wir kommen zur Abstimmung über die Ausschussempfehlungen.
Ziffer 1 rufe ich nach Buchstaben getrennt auf:
Buchstabe a! – Mehrheit.
1 Anlagen 12 bis 16
Buchstabe b! – Mehrheit.
Buchstabe c! – Mehrheit.
Wir kommen zur Abstimmung über Ziffer 2, zunächst ohne den Buchstaben c. Bitte Ihr Handzeichen! – Mehrheit.
Jetzt bitte Ihr Handzeichen für den Buchstaben c! – Mehrheit.
Wir fahren fort mit:
Ziffer 3! – Mehrheit.
Ziffer 4! – Mehrheit.
Der Bundesrat hat entsprechend Stellung genommen.
## Wir fahren fort mit Tagesordnungspunkt 26:
## TOP 26
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung (Drucksache 255/26)
Dazu liegen vier Wortmeldungen vor. Zunächst erteile ich das Wort Herrn Minister Laumann aus Nordrhein- Westfalen. – Bitte, Herr Kollege Laumann!
## Karl-Josef Laumann (Nordrhein-Westfalen): Sehr
geehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der heute vorliegende Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung befasst sich mit einer zentralen Herausforderung des Gesundheitswesens: der Neugestaltung der Notfallversorgung. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf werden notwendige Ziele wie die Schaffung einer bedarfsgerechten und qualitativ hochwertigen Notfallversorgung, die Entlastung des Rettungsdienstes und der Notaufnahmen durch eine bessere Patientensteuerung sowie die Verankerung des Rettungsdienstes als eigenem Leistungsbereich verfolgt. Ich finde, dass dieser Gesetzentwurf erstens wirklich in die Zeit passt und zweitens sehr gute und überzeugende Überlegungen an den Tag bringt.
Mein Fokus gilt heute einem zentralen Baustein des Gesetzentwurfs, nämlich dem Rettungsdienst. Die Aufgabe des Rettungsdienstes wird zukünftig keine reine Transportleistung mehr sein. Durch die Verankerung der medizinischen Notfallrettung als Teil der Krankenhausbehandlung haben Patientinnen und Patienten einen Anspruch auf rettungsdienstliche Versorgung. Die medizinische Notfallrettung umfasst zukünftig das Notfallmanagement, die notfallmedizinische Versorgung und den Notfalltransport. Das entspricht der seit Jahren erfolgten Weiterentwicklung des Rettungsdienstes – hin zu einer umfänglichen Versorgungsleistung. Dass diese Anpassung höchst dringlich ist, zeigen viele Diskussionen, die wir gerade in Nordrhein-Westfalen haben. Die Krankenkassen wehren sich dagegen, Fahrten des Rettungsdienstes zu tragen, bei denen die Patienten vor Ort behandelt werden, ohne ins Krankenhaus verbracht zu werden. Patienten drohen damit kommunale Gebührenbescheide. Erklären lässt sich das den Bürgern nicht. Schließlich haben sie sich mit einem medizinischen Anliegen an den Rettungsdienst gewandt und wurden medizinisch versorgt. Warum also soll das nicht von den Krankenkassen getragen werden?
Zudem ist es wichtig, dass die Leistungen der medizinischen Versorgung entsprechend der Dringlichkeit nach einem gestuften Versorgungssystem bedarfsgerecht erbracht werden können. Existenziell für den Rettungsdienst der Zukunft ist hierbei eine gesicherte Finanzierung. Es muss daher für alle Klarheit darüber herrschen, dass sich die Finanzierung des Rettungsdienstes nicht nur auf die unmittelbaren Leistungserbringungen beschränkt.
Für die Funktionsfähigkeit der neuen Strukturen des Rettungsdienstes sind ebenso die notwendigen Vorhalteund Investitionskosten von großer Bedeutung. Sie müssen von der Refinanzierung umfasst sein. Insbesondere die Investitionskosten haben hierbei erhebliches praktisches und rechtliches Gewicht, da sie über den laufenden Betrieb hinaus die infrastrukturelle Ausstattung der Notfallrettung sowie des Gesundheitsleitsystems betreffen. Wenn das Notfallgesetz im Herbst verabschiedet wird und ich hoffe, dass es so sein wird –, haben wir die Voraussetzungen für eine effizientere Versorgung unserer Bevölkerung geschaffen. Dafür bin ich aus nordrheinwestfälischer Sicht sehr dankbar. – Schönen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
## Amtierender Präsident Dr. Florian Herrmann:
Vielen Dank, Herr Kollege Laumann! – Als Nächstes bitte Frau Senatorin Schlotzhauer aus Hamburg!
## Melanie Schlotzhauer (Hamburg): Herr Präsident!
Sehr geehrte Damen und Herren! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Die derzeitigen Strukturen der ambulanten, stationären und notfallmedizinischen Versorgung werden den Anforderungen an eine bedarfsgerechte und effizient gesteuerte Patientenversorgung leider nicht mehr gerecht. Die unzureichende Verzahnung von ambulanter Versorgung, Notfallversorgung, Pflege-, Rettungsdiensten und digitalen Zugangswegen führt zu Fehlsteuerungen, unnötigen Inanspruchnahmen von Notaufnahmen sowie erheblichen Belastungen für die Patientinnen und Patienten wie auch für die Leistungsträger. Daher ist es notwendig und richtig, dass die Bundesregierung einen Gesetzentwurf zur Notfallversorgung vorgelegt hat.
Eine wirksame Notfall- und in der Folge auch Primärversorgungsreform kann aber nur gelingen, wenn Ersteinschätzung, Terminvergabe, Patientensteuerung und digitale Kommunikation in einem integrierten Gesamtsystem zusammengeführt sind. Wer möchte, kann sich das in den nordischen Ländern einmal angucken: Funktioniert wunderbar, geht übers Handy, ist auch gar nicht schwierig! Davor muss man keine Angst haben. Wir sollten uns da was trauen! Ziel muss nämlich eine patientenorientierte, effizient gesteuerte und sektorenübergreifende koordinierte Versorgung sein. Ressourcen müssen zielgerichtet eingesetzt werden. Damit wird die Zugänglichkeit für alle Bürgerinnen und Bürger verbessert. Zu diesem Punkt bringt Hamburg heute einen Plenarantrag ein. Ich möchte Sie herzlich einladen, ihm zuzustimmen.
Lassen Sie mich zudem noch auf einige weitere Aspekte eingehen:
Die für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden müssen auch bei der Festlegung der Standorte von INZ maßgeblich beteiligt werden. Ich weiß, wovon ich spreche, wir haben solche Versorgungsformen bereits in Hamburg. Nur so kann ein Zuwiderlaufen mit der Krankenhausplanung verhindert werden.
Es ist außerdem wichtig, dass im Gesetzestext noch eine ausdrückliche Klarstellung bezüglich der Kostentragung für Vorhalte- und Investitionsaufwendungen in der Notfallrettung aufgenommen wird. Für eine ausreichende Absicherung ist eine eindeutige Zuordnung der Kosten mit einer klaren Finanzierungsverantwortung der gesetzlichen Krankenversicherung angesichts der grundsätzlichen Sparvorgaben wichtig. Die Ressourcen und der zu erwartende Aufwand der KVen bei der Ausweitung des Leistungsumfangs des Aufsuchenden Dienstes müssen Berücksichtigung finden. Eine Überforderung der bestehenden fragilen Strukturen muss ausgeschlossen werden.
Bei der Aufgabenerweiterung muss die zunehmende Ressourcenknappheit im Hinblick auf Ärzteschaft und medizinisches Fachpersonal berücksichtigt werden. Wir brauchen hier Delegationsmodelle in der Ärzteschaft, und wir brauchen vor allen Dingen digitale Wege.
In diesem Zusammenhang möchte ich auch für die Einführung neuer ambulanter Versorgungsformen auf Beschluss der Landesausschüsse werben, mit denen die KVen weitere Optionen erhalten, um ihren Sicherstellungsauftrag zu erfüllen.
Angesichts steigender Bedarfe darf der Zugang zur psychotherapeutischen Versorgung nicht mit zusätzlichen Hürden verstellt werden. Es muss eine Ausnahme von der Überweisungspflicht geschaffen werden.
Alle aktuellen Gesetzesvorhaben neben der Notfallreform, der Krankenhausreform, der Primärversorgung, der Pflegevorsorge sowie der Digitalisierung des Gesundheitswesens müssen verbindlich aufeinander abgestimmt und interoperabel sein – auch beim Gesetzestext. Hier haben wir Länder eine kleine Hausaufgabe des Bundes zu erledigen. Das werden wir tun, damit GKV-Reform und Notfallreform fein zueinander passen. Aber schöner wäre es gewesen, es wäre gleich von Anfang an richtig gemacht worden. – Danke schön!
## Amtierender Präsident Dr. Florian Herrmann:
Vielen Dank, Frau Senatorin Schlotzhauer! – Als Nächstes hat um das Wort gebeten: Frau Staatsministerin Stolz aus Hessen. – Bitte, Frau Kollegin!
## Diana Stolz (Hessen): Sehr geehrter Herr Präsident!
Liebe Kolleginnen und Kollegen! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Wer in Deutschland die 112 wählt, erwartet eines: schnelle, kompetente Hilfe – nicht die Frage, ob die Zuständigkeit klar ist, nicht die Frage, ob die Finanzierung stimmt, sondern einfach Hilfe. Diese Erwartung ist berechtigt, und sie ist der Maßstab, an dem wir diese Reform messen müssen. Hessen begrüßt daher die Notfallreform im Grundsatz ausdrücklich.
Bis dato erscheint der Rettungsdienst im Bundesrecht als bloßer Fahrteinsatz. Es ist längst überfällig, dass sich das ändert. Wer bei einem Herzstillstand reanimiert wird, wird medizinisch behandelt, nicht befördert. Diese Selbstverständlichkeit bekommt jetzt endlich einen rechtlichen Rahmen. Das ist ein Paradigmenwechsel, für den wir lange gekämpft haben. Auch die Vernetzung von Rettungsleitstellen und ärztlichem Bereitschaftsdienst, also der 112 und der 116 117, ist richtig und überfällig, genauso wie die Integrierten Notfallzentren, die Patientinnen und Patienten endlich in die richtige Versorgungsebene steuern, statt alle in dieselbe überlastete Notaufnahme zu schicken. Aber – und das sage ich mit Nachdruck – gut gedacht ist hier nicht an jeder Stelle gut gemacht.
Hessen hat gezeigt, wie es geht. Mit unserem SaN- Projekt, der Sektorenübergreifenden ambulanten Notfallversorgung, haben wir Rettungsdienst und Bereitschaftsdienst so verzahnt, dass der medizinische Bedarf zählt, nicht der Versorgungsweg. Wir haben alle wichtigen Akteure an einen Tisch geholt: Krankenhäuser, Niedergelassene, Kassen und die Kommunen. Wir ringen gemeinsam um Lösungen, und am Ende stehen Ergebnisse, die auf einem breiten Fundament stehen. Wir sind beim klugen Steuern von Notfällen in Hessen bereits im Machen. Hier sind wir gern Blaupause für den Bund.
Was die Reform richtigstellen muss: Verlässliche Finanzierung ist eine Grundvoraussetzung für einen guten Rettungsdienst. Das klingt selbstverständlich, ist es aber nicht. Ein Rettungswagen, der nicht beschafft wird, weil die Investition nicht gesichert refinanziert werden kann, steht im Ernstfall nicht zur Verfügung. Eine Leitstelle, die technisch nicht auf dem neuesten Stand ist, kann den Patienten nicht zielsicher in die richtige Versorgungsebene steuern. Wir müssen sicherstellen, dass die neue Finanzierungssystematik wirklich alle Kosten des Rettungsdienstes abdeckt, nicht nur den Einsatz selbst, sondern auch die Vorhaltung, die Investitionen, die Leitstelleninfrastruktur. Und wir müssen den Trägern, also den Landkreisen und kreisfreien Städten, ausreichend Zeit geben, die neuen Verträge zu verhandeln. Dafür brauchen wir eine realistische Übergangsfrist. Zwölf Monate sind nicht genug; darüber sind sich übrigens alle 16 Länder einig.
Wenn wir über die Notfallreform sprechen, kommen wir nicht umhin, einen Seitenblick auf die GKV-Finanzreform zu werfen, die wir vorhin schon breit beraten haben. Eine starre Begrenzung der Vergütungsentwicklung mag im Alltag des Gesundheitswesens manchmal richtig sein. Für den Rettungsdienst ist das strukturell extrem schwierig. Denn der Rettungsdienst ist keine Kassenpraxis, die je nach Patientenaufkommen mehr oder weniger leistet. Er ist Vorhalteinfrastruktur. Das Fahrzeug steht bereit, das Personal ist da, die Leitstelle ist besetzt, egal ob ein Einsatz kommt oder nicht. Das gilt erst recht für die Luftrettung: Mehr als 4 500 Hubschraubereinsätze allein im vergangenen Jahr in Hessen! Hinter dieser Zahl stehen Menschenleben. Die Luftrettung hat eine Kostendynamik, die sich nicht mit anderen Versorgungsbereichen vergleichen lässt. Die große Relevanz der Luftrettung für die Versorgungssicherheit darf die Reform auf keinen Fall unterschätzen.
Der Rettungsdienst ist eine originäre Landesaufgabe. Das ist kein Zufall. Regionale Versorgungsstrukturen, unterschiedliche Flächen, unterschiedliche Bevölkerungsdichten, unterschiedliche Voraussetzungen – all das erfordert Lösungen, die vor Ort entwickelt werden. Hessen arbeitet gerade an einem neuen Rettungsdienstgesetz mit höheren Standards, stärkerer Digitalisierung, besserer Qualitätssicherung. Was wir nicht akzeptieren können: dass ein bundesweites Expertengremium, das maßgeblich von der GKV gesteuert wird, de facto entscheidet, was Hessen im Rettungsdienst leisten darf und was nicht finanziert wird. Die bundesrechtlichen Empfehlungen müssen das Minimum definieren, nicht das Maximum.
Meine Damen und Herren, diese Reform hat das Potenzial, die Notfallversorgung in Deutschland grundlegend zu verbessern. Hessen wird diesen Weg mitgehen, konstruktiv, mit Nachdruck und mit Blick auf die Menschen, für die wir diese Reform machen, in der Frankfurter Innenstadt genauso wie in einem Dorf im Odenwald. Für sie alle muss schnelle, gute Hilfe verlässlich erreichbar sein. – Vielen Dank!
## Amtierender Präsident Dr. Florian Herrmann:
Vielen Dank, Frau Kollegin Stolz! – Abschließend hat um das Wort gebeten: Herr Parlamentarischer Staatssekretär Sorge aus dem Bundesministerium für Gesundheit. – Bitte, Herr Staatssekretär!
Tino Sorge, Parl. Staatssekretär bei der Bundesministerin für Gesundheit: Vielen Dank! – Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Seit vielen Jahren werden Verbesserungen in der Akut- und Notfallversorgung in Deutschland von allen betroffenen Akteuren gefordert. In den vergangenen beiden Legislaturperioden wurden dazu bereits entsprechende Gesetzentwürfe ins parlamentarische Verfahren eingebracht. Jetzt ist die Zeit reif: Ein Gesetz zur Reform der Notfallversorgung erblickt endlich das Licht der Welt!
Wir bringen mit dem Ihnen heute vorliegenden Entwurf eine umfassende Reform der Notfallversorgung auf den Weg, die alle Versorgungsbereiche der Akut- und Notfallversorgung einschließt. Zentrales Ziel ist eine bedarfsgerechte, qualitativ hochwertige und wirtschaftliche Notfallversorgung in Deutschland, die sektorübergreifend und unter Berücksichtigung von regionalen Besonderheiten organisiert ist. Durch eine bessere Vernetzung aller Leistungserbringer und digitale Ersteinschätzungsverfahren an allen zentralen Anlaufstellen der Notfallversorgung wird eine gezielte Patientensteuerung und damit auch eine bedarfsgerechtere Nutzung der Notfalleinrichtungen erreicht. Dies verbessert nicht nur die Versorgung der Menschen in Akut- und Notfällen, sondern trägt auch insgesamt zur Entlastung des Gesundheitssystems bei, weil die bislang häufig vorkommenden Fehlinanspruchnahmen der Notaufnahmen und des Rettungsdienstes vermieden werden.
Die zentrale telefonische Steuerung von Akut- und Notfällen in die geeignete Versorgungsebene übernehmen zukünftig Gesundheitsleitsysteme in Gestalt einer digitalen Vernetzung der Rettungsleitstellen unter der Rufnummer 112 mit den Leitstellen der Kassenärztlichen Vereinigungen unter der Rufnummer 116 117. Diese ermitteln dann aufgrund von abgestimmten standardisierten digitalen Abfragesystemen die bedarfsgerechte Versorgungsstruktur und vermitteln die Hilfesuchenden samt den entsprechenden Daten dorthin. Das muss und soll digital und medienbruchfrei erfolgen. Diese Gesundheitsleitsysteme sollen sich mit den sogenannten komplementären Diensten vernetzen und geeignete Fälle, etwa einen reinen Pflegenotfall, an diese weitervermitteln, damit den Hilfesuchenden passgenau geholfen werden kann und der Rettungsdienst bedarfsgerecht nur dort eingesetzt wird, wo er wirklich benötigt wird.
Sehr geehrte Damen und Herren, der Sicherstellungsauftrag der Kassenärztlichen Vereinigungen für die notdienstliche Akutversorgung wird konkretisiert. Die Akutleitstellen werden, um verlässliche Partner in einem Gesundheitsleitsystem sein zu können, mit Erreichbarkeitsvorgaben und einem 24/7 verfügbaren telemedizinischen und aufsuchenden Dienst für immobile oder aus sonstigen Gründen nicht anders zu versorgende Patienten hinterlegt. Als rund um die Uhr verfügbare Anlaufstellen für eine Erstversorgung in Akut- und Notfällen stehen zukünftig Integrierte Notfallzentren flächendeckend zur Verfügung. Diese INZ bestehen grundsätzlich aus einer Notaufnahme, einer ambulanten Notdienststruktur der KV und einer zentralen Ersteinschätzungsstelle, die die Hilfesuchenden mittels eines standardisierten digitalen Ersteinschätzungssystems in die richtige Versorgungsebene steuern sollen.
Grundsätzlich muss die KV in einem INZ eine Notdienstpraxis für die ambulante Erstversorgung betreiben. Hiervon kann allerdings abgesehen werden, wenn eine Vertragsarztpraxis oder ein MVZ in unmittelbarer Nähe zur Notaufnahme die Versorgung von Akutfällen sicherstellt. Diese Standorte für die INZ bestimmen nicht wir als Bundesregierung, sondern die Selbstverwaltungspartner in sogenannten erweiterten Landesausschüssen nach gesetzlichen Kriterien, die ausreichend Spielräume zur Berücksichtigung von regionalen Besonderheiten bieten.
Die Landesaufsicht hat zukünftig ein Beanstandungsrecht. Dies kann sie zum Beispiel nutzen, wenn die Standortplanung des erweiterten Landesausschusses den Zielen der Krankenhausplanung widerspricht. Es können auch INZ für Kinder und Jugendliche eingerichtet werden. Da die Ziele der Reform aber nur dann realisierbar sind, wenn alle relevanten Versorgungsbereiche miteinander vernetzt werden, wird die medizinische Notfallrettung, bestehend aus den Teilleistungen Notfallmanagement, medizinische Versorgung vor Ort und Notfalltransport, als Sachleistung der gesetzlichen Krankenversicherung ausgebildet.
Es ist ja bereits angeklungen – Karl-Josef Laumann hat darauf hingewiesen –, dass die geplante Finanzierung im Rahmen der Notfallversorgung die Realität des Rettungsdienstes als hochspezialisierter Dienst besser abbildet als die jetzige Finanzierung als reiner Fahrtkostenersatz. Die Verträge zwischen den Krankenkassen und den Leistungserbringern der medizinischen Notfallrettung werden und sollen zu mehr Transparenz und Rechtssicherheit führen, sowohl für Leistungserbringer als auch für Patientinnen und Patienten, die zukünftig nicht mehr das Risiko tragen müssen, eventuell einen Teil der Kosten selbst bezahlen zu müssen.
Sehr geehrte Damen und Herren, mit dem „Fachgremium medizinische Notfallrettung“ aus Vertretern der Länder, der gesetzlichen Krankenversicherungen, der Fachgesellschaften und der Leistungserbringer wird zudem ein wichtiger Grundstein für eine bundeseinheitliche Qualität der medizinischen Notfallrettung gelegt. Bei lebensbedrohlichen Notfällen wollen wir durch Digitalisierung wertvolle Zeit sparen. Rettungsleitstellen sollen zukünftig mit App-basierten Ersthelfer-Alarmierungssystemen digital vernetzt sein, sodass der Zeitraum bis zum Eintreffen eines Rettungswagens durch Ersthelferinnen und Ersthelfer überbrückt werden kann. Wir setzen ein bundesweit einheitliches Kataster für automatisierte externe Defibrillatoren auf, das mit den Leitstellen und Ersthelfer-Alarmierungssystemen digital vernetzt ist und so im Ernstfall die Auffindbarkeit der Geräte sicherstellt.
Bei der Ausgestaltung der einzelnen Elemente der Reform haben wir selbstverständlich auch immer die Kompetenzen und Interessen der Länder im Blick gehabt. Wir alle wissen, dass die derzeitigen Probleme im Bereich der Notfallversorgung groß sind. Wir wissen auch, dass erheblicher Handlungsbedarf besteht. Ich wünsche mir daher im Namen der Bundesregierung, dass wir diese wichtige Reform nun gemeinsam im dritten Anlauf endlich über die Ziellinie bringen. – Herzlichen Dank!
## Amtierender Präsident Dr. Florian Herrmann:
Vielen Dank, Herr Staatssekretär!
Zur Abstimmung liegen Ihnen die Ausschussempfehlungen und ein Landesantrag vor.
Ich beginne mit den Ausschussempfehlungen. Ich rufe auf:
Ziffer 2! – Mehrheit.
Ziffer 3! – Mehrheit.
Ziffer 6! – Mehrheit.
Ziffer 7! – Mehrheit.
Ziffer 12! – Mehrheit.
Ziffer 17! – Mehrheit.
Ziffer 18! – Mehrheit.
Ziffer 20! – Mehrheit.
Ziffer 23! – Mehrheit.
Ziffer 31! – Mehrheit.
Ziffer 32! – Mehrheit.
Damit entfällt Ziffer 33.
Ziffer 37! – Mehrheit.
Damit entfällt Ziffer 38.
Die Abstimmung über Ziffer 39 soll nach Buchstaben getrennt erfolgen:
Bitte zunächst Ihr Handzeichen für die Buchstaben a, b und c gemeinsam! – Mehrheit.
Buchstabe d! – Mehrheit.
Damit entfällt Ziffer 47.
Ziffer 41! – Mehrheit.
Ziffer 42! – Mehrheit.
Damit entfällt Ziffer 43.
Ziffer 45! – Mehrheit.
Damit entfällt Ziffer 46.
Ziffer 48! – Mehrheit.
Ziffer 52! – Mehrheit.
Ziffer 53! – Mehrheit.
Ziffer 57! – Mehrheit.
Ziffer 64! – Minderheit.
Nun zu dem Landesantrag. Wer stimmt dafür? – Minderheit.
Nun bitte ich um Ihr Handzeichen für alle noch nicht erledigten Ziffern der Ausschussempfehlungen. – Mehrheit.
Damit hat der Bundesrat entsprechend Stellung genommen.
## Wir kommen zu den Tagesordnungspunkten 29 a) und b):
TOP 29a)
a) Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung digitaler
## Ermittlungsbefugnisse in der Polizeiarbeit
(Drucksache 258/26)
TOP 29b)
## b) Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung digitaler
## Ermittlungsbefugnisse zur Abwehr von Gefahren
des internationalen Terrorismus (Drucksache 259/26)
Wortmeldungen liegen nicht vor.
Ich beginne die Abstimmung mit Punkt 29 a) – Gesetzentwurf zur Stärkung digitaler Ermittlungsbefugnisse in der Polizeiarbeit.
Der Ausschuss empfiehlt, gegen den Gesetzentwurf keine Einwendungen zu erheben. Wer dafür ist, den bitte ich um das Handzeichen. – Mehrheit.
Dann ist das so beschlossen.
## Wir kommen zu Punkt 29 b) – Gesetzentwurf zur
Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus.
Hierzu liegen Ihnen Ausschussempfehlungen vor. Daraus rufe ich auf:
Ziffer 1! – Mehrheit.
Ziffer 2! – Mehrheit.
Ziffer 3! – Minderheit.
Damit hat der Bundesrat zu dem Gesetzentwurf entsprechend Stellung genommen.
## Wir kommen zu Punkt 33:
## TOP 33
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer IP- Adressspeicherung und Weiterentwicklung der Befugnisse zur Datenerhebung im Strafverfahren (Drucksache 263/26)
Hierzu liegen keine Wortmeldungen vor. – Je eine
## Erklärung zu Protokoll1haben abgegeben: Herr
Staatsminister Robra (Sachsen-Anhalt) für Frau Ministerin Dr. Hüskens und Frau Parlamentarische Staatssekretärin Kramme (Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz).
Wir kommen zur Abstimmung. Hierzu liegen Ihnen die Ausschussempfehlungen vor.
Ziffer 1! – Mehrheit.
Ziffer 2! – Minderheit.
Ziffer 3! – Mehrheit.
Damit entfällt Ziffer 5.
Ziffer 4! – Mehrheit.
Ziffer 6! – Mehrheit.
Ziffer 7! – Minderheit.
Damit hat der Bundesrat entsprechend Stellung genommen.
## Wir kommen zu Punkt 34:
## TOP 34
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung – digitale Ermittlungsmaßnahmen (Drucksache 264/26)
Auch hier keine Wortmeldungen.
Wir kommen zur Abstimmung über die Ausschussempfehlungen.
Ziffer 1! – Minderheit.
Ziffer 2! – Minderheit.
Ziffer 3! – Mehrheit.
Damit entfällt Ziffer 4.
Ziffer 5! – Minderheit.
Ziffer 6! – Minderheit.
Ziffer 7! – Minderheit.
Ziffer 8! – Minderheit.
Ziffer 9! – Minderheit.
Damit hat der Bundesrat entsprechend Stellung genommen.
1 Anlagen 17 und 18
## Wir kommen zu Punkt 35:
## TOP 35
## Entwurf eines Gesetzes zur Änderung desRechts
der Wohn- und Geschäftsraummiete (Drucksache 265/26)
Hierzu liegen drei Wortmeldungen vor. Zunächst erteile ich das Wort Frau Senatorin Pein aus Hamburg. – Bitte, Frau Kollegin!
## Karen Pein (Hamburg): Sehr geehrter Herr Präsident!
Sehr geehrte Damen und Herren! 1 450 Euro für 36 Quadratmeter in München. 1 520 Euro für 43 Quadratmeter in Hamburg. 2 180 Euro für 69 Quadratmeter in Berlin. Das sind drei aktuelle Beispiele für Inserate möblierter Wohnungen in den genannten Großstädten. Es sind Angebote mit Quadratmetermieten zwischen 30 und 40 Euro. Lassen Sie uns gemeinsam festhalten, dass die kurzzeitige und möblierte Vermietung zu einem Geschäftsmodell geworden ist, mit dem die Mietpreisbremse systematisch unterlaufen und die Wohnungsnot in großen Städten ausgenutzt wird. Das ist weder akzeptabel noch länger hinnehmbar.
Vor zwei Monaten haben wir in Hamburg eine Studie veröffentlicht, die genau dieses Phänomen des möblierten und temporären Wohnens untersucht hat. Im Ergebnis können wir empirisch darlegen, dass das Angebot an möblierten Wohnungen und Kurzzeitvermietungen auf den Immobilienplattformen seit 2014 deutlich zugenommen hat, im Bundesdurchschnitt von 3,7 Prozent auf knapp 12 Prozent, in Hamburg sogar auf 18 Prozent. Die Anzahl in totalen Zahlen hat sich vervierfacht. In Hamburg zeigt sich ein noch deutlicheres Bild in den zentrumsnahen Stadtteilen. Dort haben wir mittlerweile einen Anteil von 30 Prozent möblierter Wohnungen am Gesamtangebot.
Wer sind die Nutzer dieser Wohnungen? Betroffen sind junge Menschen mit geringem Einkommen. Dazu zählen vor allem Studierende und Azubis, die eigentlich auf der Suche nach einer dauerhaften bezahlbaren Unterkunft abgedrängt werden in dieses Segment des möblierten und Kurzzeitwohnens zu völlig überteuerten Mieten. Um dieser Fehlentwicklung entgegenzutreten, hat Hamburg bereits mehrere Bundesratsinitiativen eingebracht, auch mit Bremen – Senatorin Ünsal spricht gleich nach mir. Deshalb begrüßen wir ausdrücklich die jetzt eingebrachte Novelle zum Mietrecht, denn sie verfolgt im Kern zwei Dinge: Die Novelle schafft mehr Gerechtigkeit für Mieterinnen und Mieter, besonders in angespannten Wohnungsmärkten, und sie schützt unseren knappen Wohnraum in den Städten vor Fehlentwicklungen. Künftig muss der Möblierungszuschlag transparent ausgewiesen werden, und er wird auch in der Höhe begrenzt. Erfolgt keine ordnungsgemäße Auskunft, gilt die Wohnung hinsichtlich der zulässigen Miethöhe künftig als unmöbliert vermietet. Damit wird endlich eine zentrale Regelungslücke geschlossen.
Der zweite Schwerpunkt betrifft den Schutz des Wohnraums, und er bezieht sich auf die Kurzzeitvermietung. Der Begriff des vorübergehenden Gebrauchs war häufig sehr weit ausgelegt. Das hat dazu geführt, dass Wohnungen über viele Monate hinweg befristet zu Preisen vermietet wurden, die die von regulären Mietverhältnissen vielfach deutlich übersteigen. Nun wird klargestellt, dass die Ausnahme vom Mieterschutz grundsätzlich nur noch bei Mietverhältnissen von bis zu sechs Monaten gelten soll und auch nur dann, wenn die Mieterin oder der Mieter tatsächlich einen besonderen vorübergehenden Bedarf hat. Das schafft Rechtssicherheit und schützt unseren regulären Wohnungsmarkt, und genau darum geht es. Unser Wohnraum soll dauerhaft den Menschen zur Verfügung stehen, die in unseren Städten leben, arbeiten oder eine Ausbildung absolvieren.
Meine Damen und Herren, die Energiekrise und in deren Folge auch die starken Mietsteigerungen im Rahmen von Indexmietverträgen sitzen vielen Menschen noch in den Knochen. Ein Instrument, das viele Jahre verlässlich funktioniert hat, hat wahre Schockwellen bei den Mieterhaushalten ausgelöst. Mit der nun vorliegenden Regelung sollen solche exponentiellen Entwicklungen zukünftig vermieden werden, indem Indexmieterhöhungen in angespannten Wohnungsmärkten bei erhöhter Inflation begrenzt werden. Künftig sollen Indexsteigerungen oberhalb von 3 Prozent nur noch zur Hälfte berücksichtigt werden. Ebenso wichtig ist die Verbesserung beim Kündigungsschutz: Wer Mietrückstände innerhalb der Schonfrist vollständig ausgleicht, soll künftig einmalig eine ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs abwenden können. Das ist ein wichtiger Beitrag zur Vermeidung von Wohnungsverlust und Obdachlosigkeit.
Meine Damen und Herren, diese Novelle schließt Regelungslücken, die über Jahre zulasten von Mieterinnen und Mietern genutzt wurden. Sie sorgt für Transparenz, Fairness und einen besseren Schutz des knappen Wohnraums in unseren Städten. Deshalb ist diese Novelle ein wichtiger Schritt für mehr Gerechtigkeit und mehr Wohnraumschutz. Ich werbe um Ihre Unterstützung. – Herzlichen Dank!
## Amtierender Präsident Dr. Florian Herrmann:
Vielen Dank, Frau Kollegin! – Als Nächstes erteile ich das Wort Frau Senatorin Ünsal aus Bremen. – Bitte, Frau Kollegin!
Özlem Ünsal (Bremen): Sehr geehrter Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Verehrte Kolleginnen und Kollegen! Wohnen ist keine Ware. Wohnen ist die Grundlage für Sicherheit, für Teilhabe, für ein selbstbestimmtes Leben. Wer sich um seine Wohnung sorgen muss, dem fehlt ein Stück soziale Sicherheit. Gute Wohnungspolitik ist deshalb auch immer gute Sozialpolitik.
Der vorliegende Gesetzentwurf reagiert auf eine Entwicklung, die viele Menschen in der Republik seit Jahren mit Sorge erfüllt und die auch alltäglich erlebbar ist: steigende Mieten, Verdrängung aus angestammten Quartieren, immer größere Mühe, überhaupt eine bezahlbare Wohnung zu finden. Das kann uns nicht zufriedenstellen. Für Bremen ist die heutige Beratung von besonderer Bedeutung, und da sind wir sicherlich – das konnten wir gerade verfolgen – nicht alleine. Vieles, was heute auf dem Tisch liegt, greift Forderungen auf, für die wir uns seit Jahren mit Nachdruck einsetzen: die Mietpreisbremse wirksamer zu gestalten, ihre Umgehung zu beenden und die Rechte von Mieterinnen und Mietern weiter zu stärken. Dass dieses zentrale Anliegen im Sinne der sozialen Frage unserer Zeit nun den Weg in die Bundesgesetzgebung findet, begrüßen wir ausdrücklich.
Lassen Sie mich dabei drei Punkte hervorheben, die von besonderer Bedeutung sind:
Erstens: die möblierten Wohnungen. Viel zu lange war die Möblierung ein Schlupfloch, um die Mietpreisbremse auszuhebeln. Wer dringend eine Wohnung suchte, wurde mit Zuschlägen konfrontiert, deren Höhe niemand nachvollziehen konnte. Künftig gilt: Der Zuschlag muss offengelegt und am tatsächlichen Wert der Möbel bemessen werden. Wer das unterlässt, vermietet im Sinne des Gesetzes unmöbliert.
Zweitens: die Indexmieten. Die Inflation der vergangenen Jahre hat gezeigt, wie schnell Haushalte an ihre Grenzen geraten. Künftig schlägt in angespannten Wohnungsmärkten eine Verteuerung oberhalb von 3 Prozent nur noch zur Hälfte auf die Mieter und auf die Miete durch. Gerade Menschen mit kleinen und mittleren Einkommen brauchen diesen Schutz ganz besonders.
Drittens: der Kündigungsschutz. Wer seine Mietschulden vollständig begleicht, soll künftig eine ordentliche Kündigung einmalig abwenden dürfen und können. Wer zahlt, verdient eine zweite Chance, liebe Kolleginnen und Kollegen. Niemand sollte wegen einer vorübergehenden Notlage sein Zuhause verlieren. Darin sind wir uns hoffentlich gemeinsam einig.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, dieser Gesetzentwurf löst die Wohnungsfrage nicht alleine. Darin sind wir uns sicherlich auch einig. Dafür brauchen wir weiterhin mehr Neubau, mehr sozialen Wohnungsbau, eine aktive Wohnungspolitik, sinnvolle Regulatorik. Aber er ist ein wichtiger und bedeutender Schritt in die richtige Richtung. Er stärkt die Mietpreisbremse, schafft Transparenz, begrenzt überzogene Steigerungen und schützt Menschen vor dem Verlust ihrer Wohnung als persönlichem Schutzraum. Und er sendet eine ganz klare Botschaft: Der Staat steht nicht abseits, wenn Wohnen für immer mehr Menschen unbezahlbar wird und zu oft in die Armutsspirale drängt. Er übernimmt Verantwortung für soziale Sicherheit und für den Zusammenhalt unserer Gesellschaft.
Bremen wird diesen Weg weiter mit Nachdruck unterstützen, gemeinsam mit meinen Länderkolleginnen und -kollegen. – Vielen Dank!
## Amtierender Präsident Dr. Florian Herrmann:
Vielen Dank, Frau Kollegin! – Als Letztes hat um das Wort gebeten: Frau Parlamentarische Staatssekretärin Kramme aus dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
Anette Kramme, Parl. Staatssekretärin bei der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz: Vielen Dank! – Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Für viele Menschen ist es leider sehr schwierig geworden, eine bezahlbare Wohnung zu finden. Dass sich das ändern muss, ist, denke ich, allen hier klar. Die Bundesregierung hat bereits viele Maßnahmen auf den Weg gebracht, um trotz derzeit hoher Bau- und Finanzierungskosten die notwendigen Investitionen anzukurbeln. Auch im Mietrecht wollen wir nachsteuern. Mit diesem Gesetzentwurf wollen wir erreichen, dass es für Mietende wieder einfacher wird, eine bezahlbare Wohnung zu finden. Wir wollen sie stärker vor finanzieller Überforderung und dem Verlust ihrer Wohnung schützen.
Wie wollen wir das schaffen?
Bei möblierten und Kurzzeitvermietungen sorgen wir für eine klare Rechtslage. Diese Vermietungsmodelle sind für viele Vermietende attraktiv geworden, da sie vermeintlich höhere Mieten erlauben. Die Wohnungen werden dann zu höheren Preisen angeboten und stehen dem regulären Wohnungsmarkt nicht zur Verfügung. Mit einer gesetzlichen Höchstdauer von sechs Monaten, die gegebenenfalls auf acht Monate verlängert werden kann, setzen wir eine klare Grenze für diese Vermietungsmodelle. Bei der möblierten Vermietung in angespannten Wohnungsmärkten soll der Möblierungszuschlag konkret beziffert werden. So wird die Miethöhe für Mieterinnen und Mieter überprüfbar. Dies erfordert aber, dass Vermietende sich an die Ausweisungspflicht halten. Wenn sie das nicht tun, muss das spürbare Konsequenzen haben.
Der Möblierungszuschlag muss natürlich auch angemessen sein. Das ist bei einem monatlichen Zuschlag von bis zu 1 Prozent des Zeitwerts der Möbel der Fall. Damit das einfach handhabbar ist, wird die Angemessenheit bei einer vollmöblierten Wohnung vermutet, wenn der Möblierungszuschlag maximal 10 Prozent der Nettokaltmiete beträgt.
Außerdem entlasten wir Mietende bei hoher Inflation. Indexmieten können Mieterhaushalte schnell überlasten, das haben wir in den letzten Jahren erlebt. Von einer hohen Inflation sind auch Vermietende betroffen. Wir haben uns daher für ein Modell der hälftigen Kappung entschieden. Oberhalb einer Grenze von 3 Prozent jährlich sollen Indexsteigerungen nur noch zur Hälfte mieterhöhend geltend gemacht werden können.
Weiter wollen wir Mietende vor Obdachlosigkeit schützen, wenn sie in Zahlungsrückstand geraten. Die Ausweitung der Schonfristregelung auf ordentliche Kündigungen ist überfällig, damit dieser Schutz in der Praxis nicht weiter leerläuft. Um Vermietende vor einem Kreislauf aus Kündigungen, Nachzahlungen und Vertragsfortsetzungen zu bewahren, soll die Regelung jedoch nur einmalig anwendbar sein.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, im Übrigen denken wir an die Vermieterinnen und Vermieter. Die Wertgrenze für das vereinfachte Verfahren zur Mieterhöhung nach Modernisierung wird auf 20 000 Euro verdoppelt. So erhöhen wir den Anreiz für kleinere Modernisierungen.
Sehr geehrte Damen und Herren, wir finden, das ist ein ausgewogener Ansatz. So viel Mieterschutz wie nötig, so wenig Regulierung wie möglich. Hierfür bitten wir um Ihre Unterstützung. – Vielen herzlichen Dank!
## Amtierender Präsident Dr. Florian Herrmann:
Vielen Dank, Frau Staatssekretärin!
Keine weiteren Wortmeldungen.
Wir kommen zur Abstimmung über die Ausschussempfehlungen.
Ziffer 1! – Mehrheit.
Ziffer 2! – Minderheit.
Ziffer 3! – Minderheit.
Damit hat der Bundesrat entsprechend Stellung genommen.
## Wir kommen zu Tagesordnungspunkt 36:
## TOP 36
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafrechts – Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1203 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt sowie zur Änderung der Zustellungspauschalen und Gebühren im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und in den Justizkostengesetzen (Drucksache 266/26)
Es liegen keine Wortmeldungen vor.
Zur Abstimmung liegen Ihnen die Ausschussempfehlungen vor.
Ich beginne mit Ziffer 1, über die wir wunschgemäß in zwei Schritten abstimmen:
Zunächst bitte Ihr Handzeichen für Buchstaben a und b! – Mehrheit.
Dann Buchstaben c und d! – Mehrheit.
Weiter mit:
Ziffer 4! – Minderheit.
Ziffer 5! – Minderheit.
Ziffer 6! – Mehrheit.
Wir kommen zu Ziffer 7. Auch hier stimmen wir in mehreren Schritten ab:
Zunächst bitte Ihr Handzeichen für Ziffer 7 ohne die Buchstaben e und f! – Mehrheit.
Buchstabe e! – Mehrheit.
Buchstabe f! – Mehrheit.
Ziffer 9! – Mehrheit.
Ziffer 10! – Mehrheit.
Ziffer 11! – Minderheit.
Ziffer 12! – Minderheit.
Ziffer 16! – Mehrheit.
Ziffer 17! – Minderheit.
Ziffer 22! – Mehrheit.
Ziffer 23! – Mehrheit.
Ziffer 24! – Mehrheit.
Ziffer 26! – Mehrheit.
Damit entfällt Ziffer 27.
Ziffer 28! – Minderheit.
Ziffer 29! – Mehrheit.
Ziffer 31! – Mehrheit.
Nun bitte Ihr Handzeichen für alle noch nicht erledigten Ziffern der Ausschussempfehlungen! – Mehrheit.
Damit hat der Bundesrat entsprechend Stellung genommen.
## Wir kommen zu TOP 38:
## TOP 38
## Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des
## Straßenverkehrsunfallstatistikgesetzes
(Drucksache 268/26)
Ohne Wortmeldungen.
Wir kommen zur Abstimmung über die Ausschussempfehlungen. Bitte Ihr Handzeichen für:
Ziffer 1! – Minderheit.
Ich stelle fest, dass der Bundesrat, wie in Ziffer 2 empfohlen, gegen den Gesetzentwurf keine Einwendungen erhebt.
## Tagesordnungspunkt 40:
## TOP 40
## Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des
## Bundesbedarfsplangesetzes (Drucksache 270/26)
Hier liegen zwei Wortmeldungen vor. – Zunächst Herr Minister Meyer aus Niedersachsen, bitte!
Christian Meyer (Niedersachsen): Vielen Dank! – Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Wir sind uns sicher einig, dass der Ausbau der Stromnetze ganz entscheidend für ein kostengünstiges, klimaneutrales und vor allem resilientes Energiesystem ist. Niemand hier im Plenum wird widersprechen, wenn ich sage, dass wir beim Ausbau unserer Stromnetze schneller werden müssen. Ich glaube, auch niemand wird widersprechen, wenn ich sage, dass wir die Kosteneffizienz unserer Energieversorgung zielgerichtet verbessern müssen. Beiden Anforderungen wird die vorgelegte Novelle des Bundesbedarfsplangesetzes nicht gerecht. Denn der von der Bundesregierung angestrebte Wechsel vom Erdkabelvorrang auf einen Vorrang für Freileitungen bei HGÜ-Leitungen wird den Netzausbau nicht beschleunigen, sondern erheblich bremsen und verteuern. Damit wird auch die Kosteneffizienz unserer Energie- und Stromversorgung gefährdet. Mir ist wichtig, zu betonen, dass das keine Ergebnisse theoretischer Überlegungen sind, sondern konkrete Erkenntnisse aus der Praxis.
Schauen wir auf die Vergangenheit: Vor knapp 15 Jahren begannen die ersten Planungen für SuedLink. Kostengünstiger Windstrom aus Norddeutschland sollte in die Lastzentren Süddeutschlands kommen. Wäre das Ganze schon fertig, würden wir jedes Jahr ungefähr 2 Milliarden Euro Redispatchkosten sparen, weil wir nicht den Windstrom im Norden abregeln müssten, sondern ihn im Süden nutzen könnten. Darin ist noch nicht eingerechnet, dass wir im Gegenzug dafür dann kein Gas, kein Öl oder keine Kohle mehr importieren müssten, um Energie teuer zu erzeugen. Deswegen ist jeder Tag, jeder Monat, den wir beim Netzausbau schneller sind, ein wichtiger Beitrag zur Entlastung unserer Stromtrassen.
Damals ist von den Bürgerinnen und Bürgern, von den Kommunen der Bau von Freileitungen massiv abgelehnt worden. Erst mit der Entscheidung für die Erdverkabelung konnten die Planungen substanziell vorangebracht werden. Die Inbetriebnahme des SuedLink ist nun für 2028 vorgesehen. Man könnte weitere Beispiele nennen: Mit dem Abschnitt A-Nord, der nächstes Jahr in Betrieb geht, können 2 Gigawatt Windstrom aus der Nordsee von Emden ins Ruhrgebiet transportiert werden. Das wird laut dem Betreiber Amprion, der weiterhin für eine Erdverkabelung ist, die Menschen in Deutschland durch eine Verringerung der Redispatchkosten um 1 Milliarde Euro entlasten.
Umso unverständlicher ist, dass die Bundesregierung mit der beabsichtigten Abkehr vom Erdkabelvorrang, der für eine ganz große Akzeptanz gesorgt hat – wir hatten keine Proteste mehr beim Ausbau –, nun wieder auf oberirdische Leitungen setzen will. Raus aus den Kartoffeln, rein in die Kartoffeln! In Niedersachsen, einer hochbelasteten Region, haben sich die kommunalen Spitzenverbände und alle Umweltverbände für die Beibehaltung des Erdkabelvorrangs ausgesprochen. Es gibt auch Studien wie die von Frontier Economics, die auf Kostenvorteile verweisen und gezeigt haben, dass die Kosten beim Netzausbauprojekt SuedWestLink nicht nennenswert höher sind als bei Freileitungen. Dabei ist noch nicht berücksichtigt, dass man bei Freileitungen die Akzeptanz verliert, dass man massive Proteste hat, weil man zum Mittel der Enteignung bei landwirtschaftlichen Flächen, bei kommunalen Flächen greifen muss. Es gibt jedenfalls sehr viele Kommunen, wo uns die Bürgermeister/-innen, ob von CDU oder SPD, von Protesten berichten und sagen: „Nein, wir geben unsere Grundstücke für ein Umspannwerk nicht her“. Dann kommt es langfristig zur Enteignung. Insofern ist der Vorschlag, wieder mehr auf Freileitungen zu gehen, einer, der mehr Zwang auslöst, der zu mehr Enteignung führt und die große Akzeptanz, die der Erdkabelvorrang geschaffen hat, wieder infrage stellt.
Vor diesem Hintergrund setzen sich Niedersachsen und Schleswig-Holstein dafür ein, dass es zumindest die Möglichkeit gibt, in hochbelasteten Regionen, wo der Windstrom aus dem Norden in den Süden durchgeleitet und gar nicht genutzt wird, weil wir dort schon bei 100 Prozent erneuerbarem Strom sind, beim Erdkabelvorrang zu bleiben. Wir sollten dort keine neuen Planungen vorsehen und keine neuen Betroffenheiten auslösen. Davon würden bundesweit alle Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Unternehmen durch günstige Energiepreise profitieren.
Ein letztes Argument: Erdkabel sind – wir haben das in diesen Zeiten mit dem Stromausfall in Berlin erlebt auch deutlich krisenfester und resilienter. Bei oberirdischen Leitungen gibt es eine große Anschlagsgefahr. Von daher sind Erdkabel auch ein großer Beitrag zur Resilienz unserer Energieversorgung in Deutschland.
## Amtierender Präsident Dr. Florian Herrmann:
Vielen Dank, Herr Kollege! – Als Nächstes hat um das Wort gebeten: Herr Parlamentarischer Staatssekretär Rouenhoff aus dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. – Bitte, Herr Staatssekretär!
Stefan Rouenhoff, Parl. Staatssekretär bei der Bundesministerin für Wirtschaft und Energie: Sehr geehrter Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Die Bundesregierung hat das erklärte Ziel, die Energiewende zum Erfolg zu führen. Dazu brauchen wir ein leistungsfähiges und stabiles Stromnetz. Wir legen mit der Novelle des Bundesbedarfsplangesetzes den Grundstein für den bedarfsgerechten und vor allem kosteneffizienten Ausbau des Übertragungsnetzes.
Wir haben insgesamt 45 neue Ausbauvorhaben in die Gesetzesnovelle aufgenommen – Vorhaben, die die Bundesnetzagentur bereits 2023 als erforderlich erachtet hat, Vorhaben, die auch in den aktuellen Planungen der Übertragungsnetzbetreiber enthalten und damit unstrittig sind. Die Novelle beinhaltet 39 Drehstromvorhaben. Sie sind für die Gewährleistung der Netzstabilität zentral. Zu den weiteren Vorhaben zählen auch drei Interkonnektoren, mit denen wir die Integration unseres Übertragungsnetzes in das europäische Netz weiter vertiefen. Aufgenommen wurden zudem zwei Gleichstromvorhaben, Leitungen, die von Schleswig-Holstein nach Baden-Württemberg und nach Bayern führen werden. Hier setzen wir auf Freileitungen.
Warum tun wir das, Herr Meyer? Weil wir der Überzeugung sind, dass wir schon erhebliche Kostensteigerungen haben. Wir wollen die Kosten bei der Energiewende in den Griff bekommen. Und wir tun das, weil wir in der Gesamtschau überzeugt sind, mit Freileitungen entgegen dem, was Sie gesagt haben – eine höhere Geschwindigkeit beim Netzausbau erreichen zu können und in Resilienzfragen die besseren Karten in der Hand zu haben.
Ich will das ganz konkret deutlich machen: Der Wechsel von der teuren Erdverkabelung auf deutlich günstigere Freileitungen reduziert allein bei den beiden Gleichstromvorhaben die Projektkosten um 5 Milliarden Euro. Wir reden bei diesen beiden Gleichstromvorhaben im Fall einer Erdverkabelung über Kosten von 15 Milliarden Euro und im Fall von Freileitungen von 10 Milliarden Euro. Das heißt, wir sprechen hier über eine Ersparnis von 5 Milliarden Euro. Wir wissen ja: Kleinvieh macht auch Mist. Wenn wir auf Erdverkabelung setzen würden, würde das bei jedem Gleichstromvorhaben am Ende zusätzliche Kosten produzieren, und zwar für alle Verbraucherinnen und Verbraucher.
Einige von Ihnen werden jetzt sagen – Sie haben es ja auch gesagt, Herr Meyer –: Es geht um die Akzeptanz der Energiewende. – Das sehen wir auch so. Das ist völlig richtig. Aber die Akzeptanz für die Energiewende hängt nicht nur davon ab, ob Stromleitungen sichtbar sind oder nicht. Sie hängt mindestens genauso stark davon ab, dass der Strom für Verbraucher dauerhaft bezahlbar bleibt.
Lassen Sie mich mit Blick auf Akzeptanzfragen noch einen weiteren Punkt erwähnen: Sie haben die Landwirte angesprochen, Herr Meyer. Ich habe in vielen Gesprächen, die ich in den letzten Jahren geführt habe, erfahren, dass vor allem die Landwirte, die entsprechende Flächen bewirtschaften, sehr zurückhaltend sind und der Erdverkabelung in der Regel sehr kritisch gegenüberstehen und dass von deren Seite erhebliche Widerstände kommen, weil die Landwirte die Qualität ihrer Ackerböden beeinträchtigt sehen.
Mit Blick auf die Geschwindigkeit des Netzausbaus möchte ich festhalten: Bei den Planungs- und Genehmigungsverfahren haben wir deutliche Fortschritte erreicht, aber bis heute ist noch kein Erdkabelprojekt fertiggestellt. Gerade weil die Verlegung von Erdkabeln viele neue Probleme mit sich bringt, sind wir nicht so schnell, wie das ursprünglich gedacht war. Ich stelle heute fest: Die durch Erdkabel verursachten höheren Investitionskosten sind in den vergangenen Jahren nicht mit einem schnelleren Ausbau einhergegangen. Dadurch bleiben natürlich auch die Kosten für das Netzengpassmanagement weiterhin hoch. Wir haben allein im vergangenen Jahr hier Mehrkosten von 3 Milliarden Euro gehabt.
Sehr verehrte Kolleginnen und Kollegen, lassen Sie uns gemeinsam daran arbeiten, die Akzeptanz für die Energiewende in der Bevölkerung zu steigern, indem wir die Strompreise für die Bürgerinnen und Bürger senken und damit die Energiewende bezahlbar machen!
Ich möchte noch auf den Resilienzaspekt eingehen, den Sie, Herr Meyer, genannt haben. Sie haben gesagt, dass Erdkabel sicherer sind. Das mag auf den ersten Blick so sein. Aber schauen wir uns das mal genauer an: Wenn Erdkabel dann doch beschädigt werden, haben wir immense Reparaturkosten, einen hohen Zeitaufwand, eine enorme Komplexität bei der Reparatur. Diese Aspekte gilt es auch zu berücksichtigen.
Meine Damen und Herren, wir sollten im Interesse von Bürgern und Unternehmen die Stabilisierung und Senkung der Stromkosten in den Mittelpunkt unseres Handelns rücken. Das tut die Bundesregierung. Jetzt geht es darum, das Bundesbedarfsplangesetz als zentralen Baustein auf den Weg zu bringen, um am Ende den Netzausbau kosteneffizienter voranzutreiben. Ich freue mich auf die weiteren Beratungen und hoffe auf Ihre Unterstützung. – Danke schön!
## Amtierender Präsident Dr. Florian Herrmann:
Vielen Dank, Herr Staatssekretär!
Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor.
Wir kommen zur Abstimmung über die Ausschussempfehlungen.
Ziffer 1! – Minderheit.
## Minister Goldschmidt (Schleswig-Holstein) gibt eine
Erklärung zu Protokoll1.
Nun bitte Ihr Handzeichen für Ziffer 2! – Minderheit.
Ziffer 3! – Mehrheit.
Ziffer 4! – Mehrheit.
Ziffer 5! – Mehrheit.
1 Anlage 19
Über Ziffer 9 stimmen wir in zwei Schritten ab:
Zunächst Buchstabe a! – Mehrheit.
Dann Buchstaben b und c gemeinsam! – Minderheit.
Ziffer 10! – Minderheit.
Ziffer 11! – Mehrheit.
Ziffer 12! – Minderheit.
Ziffer 13! – Minderheit.
Ziffer 14! – Minderheit.
Nun bitte Ihr Handzeichen für alle noch nicht erledigten Ziffern der Ausschussempfehlungen! – Mehrheit.
Damit hat der Bundesrat zu dem Gesetzentwurf entsprechend Stellung genommen.
## Wir kommen zu Tagesordnungspunkt 41:
## TOP 41
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung desGebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude- Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich (Drucksache 292/26)
Hierzu liegen drei Wortmeldungen vor. Zunächst erteile ich das Wort Herrn Minister Meyer aus Niedersachsen. – Bitte, Herr Kollege!
## Christian Meyer (Niedersachsen): Sehr geehrter
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Die Wärmewende ist kein Selbstzweck. Sie ist eine Voraussetzung, um unsere Klimaziele zu erreichen, die ja weiterhin verbindlich sind, und um die Abhängigkeit von fossilen Energieimporten zu überwinden. Und sie ist in diesen Zeiten der Schutzschild für unsere Bürgerinnen und Bürger vor den Kostenrisiken durch fossile Energien. Immer noch zahlen wir über 80 Milliarden Euro für Öl-, Kohle- und Gasimporte aus dem Ausland. Durch die Wärmewende können wir mit heimischen Energien nicht nur Strom erzeugen, sondern auch heizen.
Das alles wurde mit dem Gebäudeenergiegesetz der Vorgängerregierung auf den Weg gebracht. Die teilweise völlig überzogene Kritik daran ist mittlerweile verhallt. Und wenn wir ehrlich sind, müssen wir sagen: Es braucht in diesem Land an vielen Stellen Reformen. Die Änderung des Gebäudeenergiegesetzes gehört aber nicht zwingend dazu. Der Nationale Normenkontrollrat hat zudem festgestellt, dass der vorliegende Regelungsentwurf nicht praxistauglich ist.
Damals wie heute wäre es aber falsch, sich bei diesem Thema in fundamentaler Kritik zu verheddern und sich nur wegen eines kurzfristigen politischen und taktischen Vorteils zu blockieren. Die Wärmewende ist eine Gemeinschaftsaufgabe von Bund, Ländern und Kommunen, die die kommunalen Wärmeplanungen machen. Es ist ganz wichtig, dass wir die Unsicherheit im Heizungskeller beenden, denn das Ganze hat uns schon zu viel wertvolle Zeit gekostet. Dem Land und den Menschen hat dieser Streit geschadet. Das hat uns geschwächt und nicht gestärkt. Deshalb muss es jetzt darum gehen, stärker und besser zu werden.
Die Realität ist oft stärker als die geführten politischen Debatten: Letztes Jahr sind in Deutschland zum ersten Mal mehr Wärmepumpen als Öl- und Gasheizungen verkauft worden. Auch im ersten Halbjahr 2026 hat die Zahl zugenommen. Nachdem Herr Trump im Iran weiter am Zündeln ist, haben sich in den letzten Monaten ganz viele Menschen für klimaneutrale Wärmepumpen entschieden, und zwar unabhängig davon, was im Gebäudeenergiegesetz – weder im alten noch im neuen – steht. Insofern dürfen wir diejenigen, die die Zeichen der Zeit erkannt haben, jetzt nicht verunsichern. Wir brauchen jetzt Planbarkeit und – ganz wichtig; da lobe ich die Bundesregierung – eine sozial gestaffelte Förderung, die einkommensschwache Haushalte nicht zurücklässt. Denn es ist ganz wichtig, dass wir den Menschen, gerade den einkommensschwachen Haushalten, aus der fossilen Kostenfalle heraushelfen. Deshalb ist es gut, dass die Förderung für Wärmepumpen und andere erneuerbare Heizsysteme bis mindestens 2029 – so hieß es, glaube ich, im Koalitionsbeschluss – auskömmlich gesichert ist. Das ist eine ganz wichtige Hilfe.
Ich will einen zweiten Punkt hervorheben, die kommunale Wärmeplanung, die der Bundesrat damals, als über das Gebäudeenergiegesetz debattiert wurde – ich kann mich noch gut erinnern –, als Voraussetzung vorgeschaltet hat, damit kosteneffizient geschaut wird: In welcher Kommune ist was sinnvoll? Wo kann man Abwärme nutzen, wo Biogas? Und wo muss man elektrifizieren? Wir begrüßen, dass dieser Ansatz im Gesetz verankert bleibt und uns zudem mit der Länderöffnungsklausel Möglichkeiten gegeben werden, eigene, ambitionierte, an die Länder und Kommunen angepasste Wege zu gehen.
Neben Licht gibt es aber natürlich auch Schatten, besonders im Fall der Biotreppe. Diese kann zu einer Kostenfalle für Verbraucherinnen und Verbraucher werden, denn es ist eine einfache Frage der Mathematik, wie es so schön heißt: Grünes Gas ist ein knappes Gut in der Industrie, im Schwerlastverkehr, in der Schifffahrt. Niedersachsen hat viele Biogasanlagen. Aber sie produzieren nur 5 bis 6 Prozent unseres Stroms. Wenn wir den für etwas anderes gebrauchen, dann haben wir gerade bei Dunkelflauten ein Kostenproblem. Unser Biomethanpotenzial in Deutschland ist beschränkt, wenn wir nicht wieder in einer neuen Importabhängigkeit von grünen Gasen aus dem Ausland landen wollen. Eine verpflichtende Beratung vor dem Einbau einer Gasheizung wäre ein Minimum an Verbraucherschutz, genauso wie ein starker Mieterschutz. Die hälftige Kostenteilung darf nicht gedeckelt werden. Wir müssen dafür sorgen, dass es eine kostengünstige Form der Heizung für die Menschen gibt, dass es soziale Gerechtigkeit gibt.
Der Gesetzentwurf muss handwerklich und inhaltlich nachgebessert werden. Ich finde, 59 Seiten Ausschussempfehlungen sprechen für sich. Der Bundestag sollte unsere Änderungswünsche ernst nehmen. Manchmal gilt eben: Weniger ist mehr. Man sollte nicht zu viele Regelungen machen, denn so viele Reformen braucht das Gebäudeenergiegesetz gar nicht. In diesem Sinne appelliere ich noch mal an die Bundesregierung, die Länder bei diesem Gesetzgebungsprozess stärker einzubeziehen.
## Amtierender Präsident Dr. Florian Herrmann:
Vielen Dank, Herr Kollege Meyer! – Zu den 59 Seiten Ausschussempfehlungen kommen wir noch, aber vorher erteile ich das Wort Frau Senatorin Pein aus Hamburg.
Karen Pein (Hamburg): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren! Auch in Hamburg hat diese Gesetzesnovelle polarisiert. Sie wird sehr differenziert betrachtet. Sie hat gute Ansätze. Wir begrüßen, dass die Spielräume bei der Umsetzung der EPBD in nationales Recht maximal ausgenutzt werden. Das „baubare Referenzgebäude“ möchte ich hier als Beispiel nennen, das wirklich praxistauglich ist. Auch der Schutz der Mieter ist hervorzuheben. Aus immobilienwirtschaftlicher Sicht ist das aber problematisch oder zumindest fraglich, denn das, was sich die Immobilienwirtschaft von uns wünscht, ist Investitionssicherheit. Ob durch diese Novelle Investitionssicherheit geschaffen wird, dahinter möchte ich ein Fragezeichen setzen. Es ist jedenfalls kein konsequentes Handeln, wenn die alten Regeln aufgehoben werden und jetzt wieder Ölheizungen eingebaut werden können, obwohl wir bis spätestens 2045 klimaneutrale Gebäude wollen. Das ist auch die größte Herausforderung für unseren Gebäudesektor. Wir müssen unsere Gebäude, nicht nur die Wohngebäude, möglichst schnell klimaneutral machen und dabei das Wohnen bezahlbar halten – und das mit begrenzten finanziellen Mitteln. Deshalb ist es so wichtig, dass wir Instrumente schaffen und einen gesetzgeberischen Rahmen, die es uns ermöglichen, die Mittel so effektiv und klimawirksam wie möglich einzusetzen.
Wir haben uns sehr abgemüht, mit vielen Gutachten, auch in der Bauministerkonferenz, ein einheitliches Votum zum Paradigmenwechsel herzustellen, weg von der ständigen Priorisierung der Gebäudeenergieeffizienz hin zur Dekarbonisierung der Wärme. Das ist das Gebot der Stunde. Dafür müssen möglichst viele Wege offengehalten werden. Vor diesem Hintergrund möchte ich an dieser Stelle auf zwei Dinge aufmerksam machen. Wir haben dazu zwei Anträge eingebracht.
Zum einen geht es um die Länderöffnungsklausel. Sie wird fortgeführt. Das begrüßen wir. Sie ist aber nicht weitreichend genug. Wir hatten in Hamburg einen Volksentscheid, der uns gesetzlich verpflichtet, bis 2040 klimaneutral zu werden. Das sind noch nicht einmal mehr
14 Jahre. Deshalb brauchen wir Instrumente, die im Zweifel schneller greifen. Dabei kann es auch darum gehen, dass wir in Hamburg keine Ölheizungen mehr einbauen wollen. Ob wir davon Gebrauch machen oder nicht, ist noch gar nicht entschieden. Im Moment wünschen wir uns nur die Öffnung, um alle Instrumente nutzen zu können, alle Wege gehen zu können, um innerhalb dieser 13,5 Jahre dieses Ziel erreichen zu können. Ich möchte betonen: Das bindet kein anderes Land. Es ist nur eine Möglichkeit. Wir werben sehr dafür, uns Ländern diese Möglichkeit einzuräumen.
Zum anderen wollen wir die Möglichkeit der Flottenbilanzierung haben. Das ist ein expliziter Wunsch aus der Hamburger Wohnungswirtschaft, aus dem Bündnis für das Wohnen in Hamburg. Wir haben große kommunale Bestandshalter, aber auch Wohnungsbaugenossenschaften, die nicht nur am einzelnen Gebäude agieren, sondern in Quartieren denken. Sie brauchen die Möglichkeit, bei der energetischen Sanierung und bei der erneuerbaren Wärme über das einzelne Gebäude hinaus ihren gesamten Wohnungsbestand bilanzieren zu können. Konkret geht es um die Bilanzierung des Treibhausminderungseffektes. Er wird auch die Bemessungsgröße dahin gehend sein, wie erfolgreich das ist. Es geht nicht darum, weniger zu tun oder die Anforderungen zu reduzieren, sondern darum, das Geld, das wir haben, so effektiv wie möglich einzusetzen und nicht die einzelne Gebäudeeffizienzmaßnahme zu bemessen, sondern das, was in einem Bestand am Ende dabei herauskommen kann.
Für diese beiden Anträge werbe ich hier um Ihre Stimme und würde mich sehr freuen, wenn wir einen Schritt weiterkämen. – Herzlichen Dank!
## Amtierender Präsident Dr. Florian Herrmann:
Vielen Dank, Frau Kollegin! – Abschließend zu diesem Tagesordnungspunkt spricht Herr Parlamentarischer Staatssekretär Rouenhoff vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. – Bitte, Herr Staatssekretär!
Stefan Rouenhoff, Parl. Staatssekretär bei der Bundesministerin für Wirtschaft und Energie: Sehr geehrter Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Sie wissen, wir haben in den letzten Monaten sehr intensiv beraten – mit dem Bundesbauministerium, mit den Regierungsfraktionen –, und es ist uns gelungen, den Entwurf des Gebäudemodernisierungsgesetzes auf den Weg zu bringen. Damit kommen wir einem Auftrag aus dem Koalitionsvertrag nach, der eine entsprechende Neuregelung vorsieht. Ich habe natürlich auch mit den Verbänden gesprochen. Es gibt dort sicherlich unterschiedliche Auffassungen, aber wir schaffen jetzt die notwendige Planungssicherheit für die Heizungsbranche, die seit Monaten gefordert wird. Ich will an dieser Stelle sagen: Ich bin der Überzeugung, dass das Gebäudemodernisierungsgesetz deutlich besser ist als sein Ruf. Wir sorgen für mehr Technologieoffenheit und mehr Flexibilität bei der Gebäudesanierung und beim Heizungsaustausch. Ich will noch mal darauf hinweisen: Wenn eine Heizung ausgetauscht werden muss, wird die Entscheidung über die künftige Heizungsart wieder bei den Eigentümern liegen.
Herr Minister Meyer, Sie haben davon gesprochen, dass die Bürgerinnen und Bürger vermehrt den Weg gehen, Wärmepumpen einzubauen. Ich will dazu deutlich sagen: Das ist überhaupt keine Frage. Der Markt regelt hier. Wir geben den Bürgerinnen und Bürgern die Entscheidungsfreiheit zurück; darum geht es. Sie haben auch den Normenkontrollrat angesprochen, der die eine oder andere Kritik geäußert hat. Ich will in Erinnerung rufen: Wir hatten in diesem Gesetzentwurf die komplexen Regelungen der EU-Gebäuderichtlinie umzusetzen. Das darf man nicht vergessen. Ich will auch daran erinnern, dass der Normenkontrollrat nicht kritisiert und nicht infrage gestellt hat, dass mit dieser gesetzlichen Regelung eine Entlastung für die Bürgerinnen und Bürger von etwa 5 Milliarden Euro verbunden ist. Die aktuellen Regelungen aus dem Gebäudeenergiegesetz, insbesondere die Quote von 65 Prozent Erneuerbaren, die Zwangsberatung sowie die Heizungs- und Betriebsverbote, werden also aufgehoben. Das ist die Freiheit, die die Bürgerinnen und Bürger eingefordert haben, und dem werden wir jetzt auch gerecht.
Ich möchte auch noch darauf hinweisen, dass wir viele individuelle Möglichkeiten eröffnen. Sie hatten den Hochlauf beim Einbau und der Nutzung von Wärmepumpen angesprochen. Diese Entwicklung hat damit zu tun, dass wir mit diesen Festlegungen eine entsprechende Planungssicherheit schaffen. Und das führt natürlich zu einem klaren Blick in die Zukunft. Die freie Heizungswahl gilt für alle Gebäudeeigentümer.
Ich will auf die Biotreppe zu sprechen kommen: Wir haben mit der Biotreppe einen Weg gewählt, mit dem wir schrittweise, ohne die Bürgerinnen und Bürger zu überfordern, den Anteil klimafreundlicher Brennstoffe erhöhen werden. Die Mehrkosten liegen gemessen an den heutigen Tarifen im überschaubaren Bereich. Es gibt teilweise schon Biogastarife, die sogar unter den örtlichen Erdgaspreisen liegen. Ich glaube, das zeigt in Verbindung mit dem Signal, das wir damit aussenden, dass es auch beim Angebot entsprechende Hochläufe geben wird.
Ich möchte darüber hinaus noch sehr deutlich sagen: Die Wärmepumpe wird in sehr vielen Fällen künftig die bevorzugte Lösung sein. Ich habe hier überhaupt keinen Schaum vor dem Mund und möchte festhalten: Wir werden den Einbau dieser Heizungslösung weiterhin zuverlässig mit Bundesmitteln fördern. Wir gehen davon aus, dass auch Biomasseheizungen wie zum Beispiel Pelletanlagen weiterhin eine wichtige Rolle spielen werden. Möglich sind natürlich auch alle gängigen Hybridmodelle.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, die Steigerung der Energieeffizienz bleibt auch im Gebäudemodernisierungsgesetz ein wichtiger Bestandteil. Wir wollen mehr
Gebäudesanierung im Markt und deutlich stärkere Sanierungsaktivitäten sehen. Hierfür stellen wir weiterhin auskömmliche Fördermittel zur Verfügung. Das zeigt, dass wir diesen Zielen verpflichtet sind. Mit einer moderaten Grüngas- und Grünheizölquote werden wir ein Instrument schaffen, welches zusätzlich zur Reduzierung von Treibhausgasemissionen im Gebäudebereich beitragen wird.
Ich freue mich auf die weiteren Diskussionen. Ich hoffe, dass wir auch hier konstruktiv zusammenarbeiten werden. Sie haben zahlreiche Vorschläge eingebracht, und wir werden diese im parlamentarischen Verfahren, in den Gesprächen berücksichtigen. – Herzlichen Dank!
## Amtierender Präsident Dr. Florian Herrmann:
Vielen Dank, Herr Staatssekretär!
## Eine Erklärung zu Protokoll1 hat abgegeben: Herr
Staatsminister Robra (Sachsen-Anhalt) für Herrn Professor Dr. Willingmann.
Wir kommen zur Abstimmung über die Ausschussempfehlungen und vier Landesanträge.
Ich beginne mit dem Antrag Hamburgs in Drucksache 292/2. Wer stimmt zu? – Minderheit.
Dann rufe ich Ziffer 1 der Ausschussempfehlungen auf. – Mehrheit.
Damit entfallen Ziffer 33 der Ausschussempfehlungen und der Landesantrag in Drucksache 292/3.
Wir fahren fort mit:
Ziffer 2! – Minderheit.
Ziffer 4! – Mehrheit.
Ziffer 5! – Mehrheit.
Ziffer 6! – Minderheit.
Ziffer 7! – Minderheit.
Ziffer 8 rufe ich nach Buchstaben getrennt zur Abstimmung auf:
Wer ist für Ziffer 8 – zunächst ohne die Buchstaben c, g, i und j? – Mehrheit.
Dann frage ich, wer Buchstabe c zustimmen möchte. – Mehrheit.
Nun bitte ich um Ihr Votum für die Buchstaben g, i und j gemeinsam. – Mehrheit.
Weiter mit:
1 Anlage 20
Ziffer 9! – Mehrheit.
Ziffer 10! – Minderheit.
Ziffer 11! – Minderheit.
Ziffer 12! – Minderheit.
Ziffer 13! – Mehrheit.
Ziffer 14! – Minderheit.
Ziffer 15 stimmen wir nach Buchstaben getrennt ab:
Buchstabe a! – Minderheit.
Buchstabe b! – Minderheit.
Ziffer 16! – Minderheit.
Ziffer 17! – Minderheit.
Ziffer 18! – Mehrheit.
Ziffer 19! – Mehrheit.
Ziffer 20! – Mehrheit.
Ziffer 21! – Mehrheit.
Ziffer 22! – Minderheit.
Ziffer 23! – Mehrheit.
Ziffer 24! – Minderheit.
Ziffer 25! – Mehrheit.
Ziffer 26! – Minderheit.
Ziffer 27! – Minderheit.
Ziffer 28! – Mehrheit.
Ziffer 29! – Mehrheit.
Ziffer 31! – Mehrheit.
Über Ziffer 36 stimmen wir in zwei Schritten ab:
Ich frage zunächst, wer dieser Ziffer ohne die Sätze 6 und 7 zustimmen möchte? – Mehrheit.
Dann bitte Ihr Votum für die Sätze 6 und 7 gemeinsam! – Minderheit.
Wir fahren fort mit dem Landesantrag in Drucksache 292/4. Wer stimmt zu? – Mehrheit.
Wir kommen zu Ziffer 37 der Ausschussempfehlungen. – Minderheit.
Ziffer 38! – Minderheit.
Ziffer 39! – Minderheit.
Ziffer 40! – Minderheit.
Ziffer 41! – Mehrheit.
Ziffer 42! – Mehrheit.
Ziffer 45! – Mehrheit.
Ziffer 46! – Mehrheit.
Ziffer 47! – Mehrheit.
Ziffer 48! – Mehrheit.
Ziffer 49! – Minderheit.
Ziffer 50! – Minderheit.
Ziffer 51! – Mehrheit.
Ziffer 52! – Minderheit.
Ziffer 53! – Mehrheit.
Ziffer 54! – Mehrheit.
Ziffer 55! – Mehrheit.
Über Ziffer 56 stimmen wir wieder nach Buchstaben getrennt ab:
Buchstabe a! – Minderheit.
Buchstabe b! – Minderheit.
Ziffer 57! – Minderheit.
Ziffer 58! – Minderheit.
Ziffer 59! – Minderheit.
Ziffer 60! – Minderheit.
Über Ziffer 61 stimmen wir satzweise ab:
Wer ist für die Sätze 1 und 3 gemeinsam? – Minderheit.
Wer stimmt dem Satz 2 zu? – Minderheit.
Ziffer 62! – Mehrheit.
Ziffer 63! – Minderheit.
Ziffer 64! – Mehrheit.
Ziffer 65! – Mehrheit.
Dann kommen wir zum Antrag Mecklenburg-Vorpommerns. Wer stimmt zu? – Minderheit.
Nun bitte Ihr Handzeichen für alle noch nicht erledigten Ziffern der Ausschussempfehlungen! – Mehrheit.
Damit hat der Bundesrat zu dem Gesetzentwurf entsprechend Stellung genommen.
## Wir kommen zu Tagesordnungspunkt 42:
## TOP 42
Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung der Versorgungssicherheit Strom und zur Bereitstellung neuer
Kapazitäten und zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BNetzA (Drucksache 293/26, zu Drucksache 293/26)
Dazu liegen keine Wortmeldungen vor.
Wir stimmen ab über die Ausschussempfehlungen und zwei Landesanträge.
Zunächst zu den Ausschussempfehlungen. Ich rufe auf:
Ziffer 1! – Mehrheit.
Ziffer 4! – Mehrheit.
Ziffer 5 ist erledigt.
Ziffer 6! – Minderheit.
Ziffer 8! – Mehrheit.
Ziffer 9! – Mehrheit.
Ziffer 10! – Mehrheit.
Ziffer 11! – Mehrheit.
Dann stimmen wir ab über den Mehrländerantrag, dem Thüringen beigetreten ist. Wer stimmt zu? – Mehrheit.
Dann entfällt Ziffer 12.
Ziffer 13! – Minderheit.
Ziffer 15! – Mehrheit.
Ziffer 16! – Mehrheit.
Über Ziffer 18 stimmen wir nach Buchstaben getrennt ab:
Buchstabe a! – Mehrheit.
Buchstaben b und c gemeinsam! – Mehrheit.
Buchstabe d! – Mehrheit.
Wir kommen zu Buchstabe e, über den wir zunächst ohne den letzten Satz abstimmen. Wer stimmt zu? – Mehrheit.
Nun stimmen wir ab über den letzten Satz von Buchstabe e. – Minderheit.
Wir fahren fort mit Buchstabe f, über den ich ebenfalls zunächst ohne den letzten Satz abstimmen lasse. Ihr Handzeichen bitte! – Mehrheit.
Nun bitte Ihr Votum für den letzten Satz von Buchstabe f! – Mehrheit.
Wir fahren fort mit Ziffer 19. – Mehrheit.
Über Ziffer 20 stimmen wir wiederum getrennt nach Buchstaben ab:
Zunächst Buchstabe a! – Mehrheit.
Nun bitte Ihr Votum für den Rest der Ziffer 20! – Mehrheit.
Wir kommen zu Ziffer 22. Wer stimmt zu? – Mehrheit.
Dann frage ich, wer dem Antrag Hamburgs zustimmen möchte. – Minderheit.
Nun bitte Ihr Handzeichen für alle noch nicht erledigten Ziffern der Ausschussempfehlungen! – Mehrheit.
Damit hat der Bundesrat zu dem Gesetzentwurf entsprechend Stellung genommen.
## Wir kommen zu Tagesordnungspunkt 45:
## TOP 45
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Ein einfacheres, klareres und besser durchsetzbares EU-Regelwerk COM(2026) 380 final (Drucksache 280/26)
Hierzu liegen zwei Wortmeldungen vor. – Zunächst Herr Staatsminister Pentz aus Hessen, bitte!
Manfred Pentz (Hessen): Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Wir haben zum Thema Bürokratieabbau schon viele Anträge im Bundesrat beschlossen. Darüber bin ich sehr dankbar. Man sieht: Mittlerweile zeigt dieses wichtige Thema Wirkung. Viele Länder, aber auch der Bund, kümmern sich mittlerweile sehr stark um den Rückbau unnötiger, in Jahren oder Jahrzehnten angehäufter Bürokratie. Ich bin auch unserem Parlamentarischen Staatssekretär Philipp Amthor sehr dankbar; das will ich ganz offen sagen. Die mangelnde Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern wird ja oft kritisiert, aber ich muss sagen: In dieser Frage ist Philipp Amthor immer ansprechbar. Er hat immer ein offenes Ohr. Er ist derjenige, der nicht nur über den Rückbau der Bürokratie spricht, sondern – deswegen freue ich mich, dass du den Weg aus dem Deutschen
Bundestag hierher noch pünktlich gefunden hast – mit der wegweisenden Modernisierungsagenda, die wir aus Hessen heraus unterstützen, sehr konkret und sehr klar handelt. Vielen Dank dafür!
Brüssel – und damit meine ich vor allen Dingen die Europäische Kommission – ist leider immer noch der größte Produzent von Bürokratie. Unser geschätzter und geliebter Bundeskanzler Friedrich Merz hat vor einigen Wochen, im März, beim Europäischen Rat umfassend zum Thema „Abbau von Regulierung“ vorgetragen. Ich will aus meinem Herzen keine Mördergrube machen, meine Damen und Herren: Ich war vor einigen Monaten bei der Kommission und habe dort über „less bureaucracy“ gesprochen – als erster Entbürokratisierungsminister Deutschlands, der ich immer noch bin. Die Kommission hat mir gesagt: We don’t speak about less bureaucracy, we speak about simplification or better regulation. – Da sage ich mal unter uns hier: Die haben in Brüssel den Schuss noch nicht gehört. Deswegen ist es so wichtig, dass wir in dieser Frage ohne Schaum vor dem Mund, in aller Ruhe, in aller Klarheit vortragen.
Wir tun das aus Hessen mit dem Sounding Board, über dessen Einrichtung wir gemeinsam in der Koalition mit den Sozialdemokraten entschieden haben. Damit legen wir den Finger in die Wunde und sprechen die konkreten Themen an. Ich will lobend erwähnen: In der jüngsten Mitteilung der Kommission zur besseren Rechtsetzung und Rechtsdurchsetzung ist zumindest spürbar, dass sich einiges tut.
Noch etwas zum Thema Gold-Plating. Sie alle wissen: Deutschland und Österreich sind die „Gold-Plater number one“ in Europa. Woran das liegt – an unserer Kultur oder was auch immer –, muss man vielleicht irgendwann mal bei einem Glas eiskalter Cola oder Wein diskutieren. Aber Fakt ist: Wir sind die größten Produzenten. Auch das gehört zur Wahrheit dazu: Wenn eine Richtlinie, wenn eine Verordnung aus Europa kommt, dann sind wir diejenigen, die in den Regierungspräsidien immer noch einen draufsatteln – über Jahre und Jahrzehnte. Vor allen Dingen unsere Juristen glauben, sie könnten es noch besser. Heute können wir besichtigen, an welcher Stelle wir uns mittlerweile befinden.
Mit Blick auf Brüssel zwei große Felder, die ich noch ansprechen möchte, werter Herr Präsident:
Zum einen geht es darum, die bestehenden EU-Regeln, die unnötige Bürokratie, die Dokumentationspflichten, die Berichtspflichten abzubauen, und zwar konkret, indem man definiert, welches Formular es nicht braucht, und es dann abschafft. Nicht so, wie wir es in der Vergangenheit gemacht haben, indem wir einen Normenkontrollrat oder irgendein Gremium ins Leben gerufen haben, das uns dann gesagt hat: Na ja, man könnte dies, das oder jenes mal abschaffen. – Wenn wir über „two out, one in“ sprechen, müssen wir uns auch fragen: Was bedeutet das eigentlich für die Qualität des Abbaus von
Bürokratie? Das ist, glaube ich, nicht nur wichtig, sondern auch richtig. Die zehn Omnibusse, die eingereicht wurden, sind ein richtiger Weg. Ich war bass erstaunt, dass mir die Superbürokraten in Brüssel erklärt haben, dass sie nicht über „less bureaucracy“ reden, sondern über andere Dinge. Die weltpolitische Lage erfordert es, glaube ich, dass wir in Europa eher über die großen Themen reden und die kleinen Regulierungsthemen den Ländern überlassen.
Zum Schluss: Für uns als Land Hessen ist wichtig, dass wir von der Kommission eingebunden werden, dass wir bei der Simplification Platform, die ins Leben gerufen wurde, nicht nur zuhören, sondern auch mitreden und mitarbeiten dürfen – im Sinne der Länder, des Bundes, aber vor allen Dingen Europas. Denn wir alle lieben Europa, wir alle stehen zu Europa; aber wir wollen ein Europa, das auch zukunftsfähig ist. Deswegen ist mir dieses Thema so wichtig. Das will ich hiermit angesprochen haben. – Ansonsten wünsche ich Ihnen ein schönes Wochenende. Vielen Dank!
## Amtierender Präsident Dr. Florian Herrmann:
Vielen Dank, Herr Kollege Pentz! – Als Nächstes hat für das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung Herr Parlamentarischer Staatssekretär Amthor um das Wort gebeten. – Bitte, Herr Staatssekretär!
Philipp Amthor, Parl. Staatssekretär beim Bundesminister für Digitales und Staatsmodernisierung: Sehr geehrter Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich möchte Ihnen zunächst namens der Bundesregierung danken für die Debatte, die wir heute zum EU- Bürokratierückbau führen, aber auch für die beabsichtigte Stellungnahme. Und wenn ich das hinzufügen darf: Ich gebe die Worte zur wertschätzenden Zusammenarbeit gern zurück an den Kollegen Pentz.
Die Debatte, die wir heute führen, widmet sich der Mitteilung der Europäischen Kommission zu einem einfacheren, klareren und besser durchsetzbaren EU- Regelwerk. Meine Damen und Herren, gegen solch eine Mitteilung kann man doch schon aufgrund der Bezeichnung gar nichts haben. Ich glaube, wir alle haben aber neben Mitteilungen zu diesem Thema noch größere Sehnsucht nach Umsetzung dieser Ankündigung. Denn wenn man über Entbürokratisierung des Europarechts und über Bürokratierückbau auf der Ebene der Europäischen Union redet, dann ist für uns alle klar: Das ist ein Desiderat. Es bedarf Veränderungen auf der Ebene der Europäischen Union. Dafür braucht es Deutschland. Dafür braucht es aber nicht nur die Bundesregierung, sondern auch ein geschlossenes Auftreten von Bund und Ländern.
Ich will in diesem Zusammenhang auch die Gelegenheit nutzen, Ihnen hier im Kreise der Länder ein herzliches Wort des Dankes zu sagen für die gute Zusammenarbeit bei der Staatsmodernisierung in den vergangenen Monaten. Gemeinsam mit Bund und Ländern haben wir bei der Ministerpräsidentenkonferenz im Dezember des vergangenen Jahres die föderale Modernisierungsagenda auf den Weg gebracht, die ein echter Durchbruch mit Blick auf weniger Bürokratie, schnellere Verfahren und ein handlungsfähigeres Deutschland ist. Ich bin froh, dass wir die Gelegenheit haben, bei der Ministerpräsidentenkonferenz Ende dieses Monats Bilanz zu ziehen. Sie werden feststellen, dass wir vieles davon gemeinsam auf den Weg gebracht haben.
Aber ich bin nicht nur dankbar für diese gesamtstaatlichen Anstrengungen, sondern auch dafür, dass sich viele aus dem Kreis der Bundesländer nicht zurückgelehnt haben und gesagt haben: „Ist doch super, dass die Ministerpräsidenten und der Bundeskanzler diese Agenda beschlossen haben!“, sondern sich selbst daran gemacht haben, noch mehr Tempo, noch mehr Druck bei der Umsetzung dieses Thema zu machen. Ich will beispielhaft Nordrhein-Westfalen herausgreifen mit einem Entlastungskabinett und den Anstrengungen rund um eine radikale Abschaffung von Berichts- und Dokumentationspflichten. Auch Baden-Württemberg beabsichtigt mit einem Effizienzgesetz Ähnliches. Das ist gut, das ist richtig, hier Ambitionen hochzuhalten, und es fügt sich ein in eine in den vergangenen Monaten praktizierte starke Zusammenarbeit des Bundes mit den Ländern.
Manfred Pentz hat die Zusammenarbeit zwischen BMDS und Hessen im Bereich der Verwaltungsdigitalisierung erwähnt. Das praktizieren wir ebenso mit Bayern, mit Thüringen, mit Niedersachsen, bald auch mit Mecklenburg-Vorpommern. Dieser Ansatz ist richtig. Nur wenn wir gemeinsam an der Staatsmodernisierung arbeiten, wird sie auch zu einem Erfolg werden. Dass wir das tun, belegt auch der von Ihnen neu eingerichtete Bundesratsausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung. Auch das ist eine gute Entscheidung, die hier gemeinsam getroffen wurde.
Aber ich sage Ihnen auch – und diese Debatte ist genau der richtige Punkt, um das auszusprechen –: All unsere nationalen Bemühungen reichen allein nicht, wenn wir nicht auf der Ebene der Europäischen Union mit Bestrebungen der Entbürokratisierung erfolgreich sind. Die Bürgerinnen und Bürger werden es uns nicht danken, wenn wir das nationale Recht entrümpelt oder entbürokratisiert haben, sie aber das Doppelte und Dreifache an Belastungen durch europäische Regelungen spüren. Richtigerweise differenzieren die belasteten Adressaten von Regulierung, weder Bürgerinnen und Bürger noch Unternehmen, nicht danach, von wem die Regulierung kommt. Vielmehr schauen sie auf die Gesamtlast – die zu hoch ist. Insofern ist es richtig und notwendig, dass wir auf der europäischen Ebene vorangehen.
Die Mitteilung der Europäischen Kommission ist zu begrüßen. Der Plan zur Modernisierung der EU-Gesetzgebung enthält richtige Ansätze zur Weiterentwicklung der Instrumente besserer Rechtsetzung, auch zur Weiterentwicklung der Folgenabschätzung. Deswegen finde ich es gut – und das ist ja auch in Ihrer Stellungnahme angedacht –, dass wir weiter daran arbeiten. Ich will Ihnen aber auch sagen: Das reicht nicht. Es reicht nicht, nur ein bisschen an besserer Rechtsetzung zu arbeiten, nur an Folgenabschätzung zu arbeiten. Wir brauchen auch einen konsequenten Rückbau unnötiger Bürokratie. Das bedeutet auch einen Abbau von Regelungen und einen Abbau von Regulierung. Der Bundeskanzler hat das zu einem Schwerpunkt beim Europäischen Rat gemacht, aber auch in seiner gestrigen Regierungserklärung vor dem Deutschen Bundestag.
Die Bundesregierung ist Tempomacher, Schrittgeber für die Entbürokratisierung auf der Ebene der Europäischen Union. Wir setzen uns konkret dafür ein, dass die vorgelegten zehn Omnibuspakete allesamt noch in diesem Jahr abgeschlossen werden, dass weitere Omnibuspakete folgen, dass wir das Momentum der Vereinfachungsagenda nutzen. Und ich sage: Wir werden den gesamten „acquis communautaire“ auf eine Vereinfachung durchkämmen müssen. Dass wir das gemeinsam – Bund und Länder – machen, ist der richtige Weg. Gemeinsam werden wir erfolgreich sein, wenn es darum geht, Deutschland wieder wettbewerbsfähig zu machen. – Herzlichen Dank!
## Amtierender Präsident Dr. Florian Herrmann:
Vielen Dank, Herr Staatssekretär!
Es liegen keine Wortmeldungen mehr vor. – Es liegt eine Erklärung zu Protokoll1von Herrn Staatsminister
Robra (Sachsen-Anhalt) vor.
Wir kommen zur Abstimmung über die Ausschussempfehlungen. Hieraus rufe ich auf:
Ziffer 2! – Mehrheit.
Ziffer 3! – Mehrheit.
Ziffer 4! – Minderheit.
Ziffer 5! – Minderheit.
Jetzt bitte Ihr Handzeichen für alle noch nicht erledigten Ziffern der Ausschussempfehlungen! – Mehrheit.
Damit hat der Bundesrat entsprechend Stellung genommen.
## Wir kommen zu Punkt 47:
## TOP 47
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens von Maßnahmen zur Beschleunigung der Verstärkung der industriellen Kapazitäten und der
Dekarbonisierung in strategischen Sektoren sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1724, (EU) 2024/1735 und (EU) 2024/3110
1 Anlage 21
COM(2026) 100 final; Ratsdok. 7009/26 (Drucksache 236/26, zu Drucksache 236/26)
Es liegen keine Wortmeldungen vor.
Zur Abstimmung liegen Ihnen die Ausschussempfehlungen vor. Hieraus rufe ich auf:
Ziffer 1! – Mehrheit.
Damit entfällt Ziffer 2.
Ziffer 3! – Mehrheit.
Ziffer 4! – Mehrheit.
Ziffer 5! – Mehrheit.
Ziffer 6! – Minderheit.
Ziffer 7! – Mehrheit.
Ziffer 8! – Mehrheit.
Ziffer 9! – Mehrheit.
Ziffer 10! – Mehrheit.
Ziffer 11! – Mehrheit.
Ziffer 13! – Mehrheit.
Ziffer 14! – Mehrheit.
Damit entfällt Ziffer 15.
Ziffer 17! – Mehrheit.
Ziffer 18! – Mehrheit.
Ziffer 19! – Mehrheit.
Ziffer 20! –Mehrheit.
Ziffer 21! – Mehrheit.
Ziffer 22! – Mehrheit.
Ziffer 23! – Mehrheit.
Jetzt bitte Ihr Handzeichen für alle noch nicht erledigten Ziffern der Ausschussempfehlungen! – Mehrheit.
Damit hat der Bundesrat entsprechend Stellung genommen.
## Wir kommen zu TOP 48:
## TOP 48
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – AccelerateEU – Energieunion: Bezahlbare und sichere Energie durch beschleunigte Maßnahmen COM(2026) 370 final; Ratsdok. 8482/26 (Drucksache 239/26)
Es liegen keine Wortmeldungen vor.
Zur Abstimmung liegen Ihnen die Ausschussempfehlungen vor. Hieraus rufe ich auf:
Ziffer 2, zunächst ohne den Zusatz in der Klammer! – Mehrheit.
Jetzt bitte Ihr Handzeichen für den Zusatz in der Klammer! – Mehrheit.
Jetzt bitte Ihr Handzeichen für alle übrigen Ziffern der Ausschussempfehlungen! – Mehrheit.
Damit hat der Bundesrat entsprechend Stellung genommen.
## Wir kommen zu TOP 49:
## TOP 49
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen zur Stärkung der Biotechnologie und der Bioproduktion in der Union, insbesondere im Bereich der Gesundheit, und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 1394/2007, (EU) Nr. 536/2014, (EU) 2019/6, (EU) 2024/795 und (EU) 2024/1938 (Europäische Biotech-Verordnung) COM(2025) 1022 final; Ratsdok. 16945/25 (Drucksache 283/26, zu Drucksache 283/26)
Es liegen keine Wortmeldungen vor.
Wir kommen zur Abstimmung über die Ausschussempfehlungen. Hieraus rufe ich auf:
Ziffer 1! – Mehrheit.
Damit entfällt Ziffer 2.
Ziffer 12! – Mehrheit.
Ziffer 13! – Mehrheit.
Jetzt bitte das Handzeichen für alle noch nicht erledigten Ziffern der Ausschussempfehlungen! – Mehrheit.
Damit hat der Bundesrat entsprechend Stellung genommen.
## Tagesordnungspunkt 50:
## TOP 50
## Verordnung zur Änderung von Bußgeldvorschriften der Gefahrstoffverordnung (Drucksache 194/26)
Dazu liegen keine Wortmeldungen vor.
Wir stimmen über die Ausschussempfehlungen und einen Landesantrag ab.
Wir beginnen mit den Ausschussempfehlungen:
Ziffer 1! – Mehrheit.
Damit entfällt der Landesantrag.
Ziffer 2! – Mehrheit.
Dann kommen wir zur Schlussabstimmung: Wer der Verordnung, wie soeben festgelegt, zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Mehrheit.
Dann ist das so beschlossen.
## Wir kommen zu Tagesordnungspunkt 55:
## TOP 55
Dreizehnte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen (Drucksache 272/26)
Hierzu liegen keine Wortmeldungen vor.
Wir kommen zur Abstimmung über die Ausschussempfehlungen. Zur Einzelabstimmung rufe ich auf:
Ziffer 3! – Mehrheit.
Ziffer 5! – Mehrheit.
Nun bitte Ihr Handzeichen für alle noch nicht erledigten Ziffern der Ausschussempfehlungen! – Mehrheit.
Dann kommen wir jetzt zur Schlussabstimmung: Wer der Verordnung nach Maßgabe der beschlossenen
## Änderungen zustimmen möchte, den bitte ich um das
Handzeichen! – Mehrheit.
Dann ist das so beschlossen.
## Wir kommen zu TOP 59:
## TOP 59
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Anlage und zum Betrieb von Flugplätzen (AVV Flugplätze)
(Drucksache 214/26)
Keine Wortmeldungen.
Wir stimmen ab über die Ausschussempfehlungen und einen Antrag des Landes Baden-Württemberg.
Zunächst zu den Ausschussempfehlungen:
Ziffer 1! – Mehrheit.
Wer stimmt für den Antrag Baden-Württembergs? – Minderheit.
Ziffer 2! – Mehrheit.
Damit entfällt Ziffer 6 der Ausschussempfehlungen.
Ziffer 3! – Minderheit.
Ziffer 4! – Mehrheit.
Wir kommen zur Schlussabstimmung: Wer der Verwaltungsvorschrift in dergeänderten Fassung zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. – Mehrheit.
Somit ist das so beschlossen.
## Wir kommen zu Tagesordnungspunkt 62:
## TOP 62
Entschließung des Bundesrates zum Bürokratieabbau und zur Verwaltungsmodernisierung im Arbeitsschutz – Antrag des Landes Mecklenburg-Vorpommern gemäß § 36 Absatz 2 GO BR – (Drucksache 343/26)
Es gibt keine Wortmeldungen.
Ich weise die Vorlage folgenden Ausschüssen zu: dem Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik federführend – sowie dem Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und dem Wirtschaftsausschuss – mitberatend.
## Nun kommen wir zu Tagesordnungspunkt 69:
## TOP 69
Entschließung des Bundesrates zur Rechtsklarheit bei der Umsatzsteuer für Sportvereine – Antrag der
Länder Saarland, Bremen, Niedersachsen gemäß § 36 Absatz 2 GO BR – (Drucksache 361/26)
## Dem Antrag sind die Länder Brandenburg und
Hamburg beigetreten.
Keine Wortmeldungen.
Zur weiteren Beratung weise ich die Vorlage – federführend – dem Finanzausschuss und – mitberatend dem Ausschuss für Innere Angelegenheiten zu.
## Wir kommen zu Tagesordnungspunkt 71:
## TOP 71
Neuntes Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht (Drucksache 366/26)
Hierzu liegen keine Wortmeldungen vor.
Ausschussberatungen haben nicht stattgefunden.
Wer dem Gesetz zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Mehrheit.
Damit hat der Bundesrat dem Gesetz zugestimmt.
Wir fahren fort mit der Abstimmung über den Mehrländerantrag.
Wer ist für den Entschließungsantrag? Ihr Handzeichen bitte! – Minderheit.
Damit hat der Bundesrat zu dem Gesetz eine Entschließung ni c ht gefasst.
## Wir kommen zu Tagesordnungspunkt 72:
## TOP 72
Entschließung des Bundesrates „Unmittelbarer Handlungsbedarf in Folge der Sperrung der Friedrich- Ebert-Autobahnbrücke im Bonner Norden“ – Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen gemäß § 36 Absatz 2 GO BR – (Drucksache 367/26)
Es gibt auch eine Wortmeldung aus Nordrhein- Westfalen, nämlich von Herrn Minister Krischer. – Bitte!
Oliver Krischer (Nordrhein-Westfalen): Sehr geehrter Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Am Mittwoch vergangener Woche musste die Friedrich-Ebert-Autobahnbrücke in Bonn, die sogenannte Bonner Nordbrücke, aufgrund von kurzfristig aufgetretenen Schäden gesperrt werden. Sie ist nicht irgendeine Brücke, sondern eine der verkehrsreichsten Brücken in Nordrhein-Westfalen und im ganzen Bundesgebiet, die von über 100 000 Fahrzeugen pro Tag befahren wird. Diese Sperrung hat für Bonn und die gesamte Region dramatische Folgen, die im Moment auch in der Stadt und in der Region zu sehen sind: Pendler können ihre Arbeitsplätze nicht oder nur schwerlich, mit erheblichen Umwegen und Zeitverzögerungen, erreichen, Wirtschaftsverkehre sind beeinträchtigt. Das ist eine Situation, die sich keine Region in unserem Land wünscht.
Ich möchte meinen ausdrücklichen Dank an den Bund und an Bundesverkehrsminister Schnieder richten, der sofort reagiert hat. Es ist eine Lenkungsgruppe eingerichtet worden. Das Land Nordrhein-Westfalen, die Stadt Bonn, der benachbarte Rhein-Sieg-Kreis und alle Akteure in der Region kümmern sich um notwendige Maßnahmen, um die Auswirkungen abzumildern. Der Bundesverkehrsminister war sofort vor Ort und hat deutlich gemacht: Diese Brücke und all das, was zu tun ist, damit die Situation wieder normalisiert werden kann, hat für den Bund oberste Priorität. – Dafür möchte ich auch im Namen der Menschen aus der Region und aller in Nordrhein-Westfalen, aber auch im benachbarten Rheinland- Pfalz, die davon betroffen sind, ausdrücklich Dank sagen.
Wir haben hierzu eine Entschließung eingebracht, in der es nicht speziell um die Bonner Nordbrücke geht. Das ist auch ein großes Thema, aber es ist leider kein Einzelfall. Inzwischen musste eine ganze Reihe von Brücken gesperrt werden, was entsprechende Konsequenzen in den Regionen – Verkehrschaos, Belastungen von Menschen und Wirtschaft – zur Folge hat. Ich kann für Nordrhein-Westfalen nur sagen: Die Rahmedetalbrücke bei Lüdenscheid, die Haarbachtalbrücke bei Aachen oder die Ringbahnbrücke hier in Berlin – all das sind Schäden an der Infrastruktur, die am Ende unsere Verkehre enorm beeinträchtigen. Die Menschen erwarten völlig zu Recht, dass die Infrastruktur funktioniert. Deshalb finden wir: Wir müssen alles tun, wir müssen das priorisieren, um solche Sperrungen und Ablastungen zu vermeiden. Wir müssen endlich vor die Lage kommen, damit es nicht mehr zu solchen Situationen kommt. Das bedeutet: Wir müssen mit systematischen Sanierungen solche Schäden im Vorgriff verhindern. Wir müssen Brücken sanieren oder einen Ersatzneubau planen, bevor eine Sperrung überhaupt nötig wird. Hier sind wir noch nicht gut genug unterwegs. Hier müssen wir noch eine Menge tun.
Von der Autobahn GmbH des Bundes müssten eigentlich 400 Brücken im Jahr saniert werden. Wir sind aber im letzten Jahr auf weniger als 200 Sanierungen gekommen. Auch wenn darunter überwiegend große Bauwerke waren, sind wir längst noch nicht da, wo wir sein müssten. Deshalb haben wir in der Entschließung deutlich gemacht, dass es eine klare Priorität – personell, von den Ressourcen, aber auch von den finanziellen Mitteln her für solche Ersatzbauprojekte geben muss, damit es nicht mehr zu einer solchen Situation wie in Bonn kommt. Trotz vieler Verbesserungen in den letzten Jahren dauern die Prozesse für die Ersatzbauten immer noch zu lange. Auch wenn mir nicht alles im geplanten Infrastruktur- Zukunftsgesetz des Bundes gefällt: Ich finde, eine Regelung wie die, dass Ersatzneubauten im überragenden öffentlichen Interesse sein sollen, ist dringend notwendig und richtig. Das ist am Ende auch konsequent.
Konsequent müssen wir allerdings auch sein, was die Ursachen angeht. Bei allen geschädigten Brücken ist zu beobachten, dass immer noch zu viele schwere Lkws diese Brücken trotz Ablastungen, trotz Verboten benutzen. Hierzu haben wir aus Nordrhein-Westfalen schon in der Vergangenheit eine Entschließung in den Bundesrat eingebracht, die auch Ihre Zustimmung gefunden hat. Wir erwarten von der Bundesregierung, dass jetzt auch Konsequenzen gezogen werden, dass die Bußgelder erhöht werden, dass es nicht länger günstiger ist, ein Bußgeld zu bezahlen, statt Umwegverkehre in Kauf zu nehmen. Das ist notwendig. Wir brauchen in diesem Zusammenhang auch Rechtsgrundlagen für neue Technologien.
Im Übrigen müssen weitere Dinge angepackt werden wie zum Beispiel eine gerichtliche Instanz beim Bundesverwaltungsgericht oder verbesserte Vergabeverfahren, die wir brauchen, um das Ganze zu beschleunigen. Denn wir sehen: Es geht anders. Die Rahmedetalbrücke und die Haarbachtalbrücke in Nordrhein-Westfalen sind zwei Beispiele der Autobahn GmbH des Bundes, wo die Bauzeit und die Planungszeit enorm verkürzt wurden. Bei beiden Vorhaben ging es deutlich schneller als ursprünglich geplant.
Meine Damen und Herren, es geht um die Infrastruktur unseres Landes, die notwendig ist für die Zukunft unserer Wirtschaft, die notwendig ist für das Leben und die Arbeit der Menschen in unserem Land. Wir müssen bei den vorhandenen Ingenieurbauwerken die Funktionsfähigkeit garantieren. Das muss Priorität in der Verkehrspolitik haben. Ich würde mich sehr freuen, wenn Sie dieser Entschließung zustimmen. – Danke für Ihre Aufmerksamkeit!
## Amtierender Präsident Dr. Florian Herrmann:
Vielen Dank, Herr Kollege Krischer!
Es liegen keine weiteren Wortmeldungen vor.
Ich weise die Vorlage – federführend – dem Verkehrsausschuss sowie – mitberatend – dem Finanzausschuss, dem Innenausschuss und dem Rechtsausschuss zu.
## Wir kommen zu Tagesordnungspunkt 73:
## TOP 73
Entschließung des Bundesrates zur Einführung eines flexiblen Preisdeckels bei Kraftstoffen – Antrag des
Saarlandes gemäß § 36 Absatz 2 GO BR – (Drucksache 368/26)
Dem Antrag ist Mecklenburg-Vorpommern beigetreten.
Dazu liegen zwei Wortmeldungen vor. Zunächst Frau Ministerin Drese aus Mecklenburg-Vorpommern! – Bitte, Frau Kollegin!
## Stefanie Drese (Mecklenburg-Vorpommern): Sehr
geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Bezahlbare Energiepreise sind zentral für unsere Unternehmen, aber auch für die Bürgerinnen und Bürger. Die Lage in Nahost ist weiter instabil, ein Frieden nicht in Sicht. Wir werden hier bei uns also weiterhin gravierende wirtschaftliche Auswirkungen spüren. Das heißt konkret: Die Straße von Hormus ist auch weiterhin gesperrt, und es ist nicht absehbar, wann der Zulauf von Rohöl und Mineralölprodukten über diesen Seeweg wieder in einem ausreichenden und regelmäßigen Maß möglich sein wird. Nach der Corona-Pandemie, nach der Energiekrise 2022 ist dies also die nächste anhaltende Krise, die unsere Wirtschaft, vor allem die kleinen und mittelständischen Unternehmen, aber auch die Bevölkerung, die Pendlerinnen und Pendler, die Arbeiter, die Pflegekräfte, die Studierenden, die Rentnerinnen und Rentner, stark belastet.
Wir sind hier im April zu einer Sondersitzung zusammengekommen, um die wirtschaftlichen Folgen zu besprechen, und haben das Kraftstoffmaßnahmenpaket verabschiedet. Im Mai hatten wir dann mehrere Anträge auf der Tagesordnung. Für unser Land war wichtig, darauf hinzuweisen, dass die Energiesteuer abgesenkt und die Marktkontrolle intensiviert werden muss. Wir haben uns für die Einführung einer Übergewinnsteuer ausgesprochen. Wir haben auch dafür plädiert, besonders betroffene Branchen zu unterstützen, wie beispielsweise die Spediteure, die täglich zu unserer Versorgungssicherheit beitragen. Die Bundesregierung hat dann die Energiesteuer für Diesel und Benzin mit einer Befristung auf zwei Monate um 17 Cent pro Liter brutto gesenkt. Und das war auch gut so: Die Situation an den Zapfsäulen hat sich wieder beruhigt.
Mit Blick auf das mögliche Auslaufen des sogenannten Tankrabatts müssen wir uns aber die Frage stellen: Was passiert am 1. Juli? Werden sich die Ölkonzerne wieder aufmachen und die Preise erhöhen, pünktlich zum Beginn der Sommerferien? Das ist doch die Frage, die sich viele stellen werden. Hier erwarte ich von der Bundesregierung, dass sie all ihre Möglichkeiten nutzt, um sicherzustellen, dass die Preise nicht wieder in die Höhe klettern. Wenn das Kartellrecht diese Möglichkeiten noch nicht bietet, dann muss es weiter verschärft werden. Dennoch braucht es weitere Initiativen, um Bürgerinnen und Bürger vor unverhältnismäßig hohen Benzinpreisen zu schützen. Wir halten eine wirksame Spritpreisbremse für das beste Mittel.
Mecklenburg-Vorpommern unterstützt daher ausdrücklich die Senkung der Spritpreise durch einen Preisdeckel, so wie es Luxemburg macht und wie es im Antrag des Saarlandes formuliert ist. Mit einem Preisdeckel, für den die Bundesregierung die rechtlichen Voraussetzungen schaffen soll, können künftig die Gewinnmargen nicht mehr durch spekulative Höchstpreise und zulasten der Verbraucherinnen und Verbraucher gesteigert werden. Längerfristig brauchen wir darüber hinaus eine sektorenübergreifende, ganzheitliche Strategie. Es ist ja nicht nur die Ölpreiskrise, die uns umtreibt. Wir erleben zum Beispiel Angriffe auf unsere Infrastruktur, auf die Stromnetze. Daher müssen wir über mehr Resilienz sprechen. Wir müssen darüber sprechen, wie wir uns in Energiefragen unabhängiger machen und wie wir uns besser schützen können, wie wir für schwierige Situationen besser vorsorgen können, Länder und Bund gemeinsam.
Wir haben damit begonnen, zum Beispiel mit dem KRITIS-Dachgesetz. Daran wollen wir gern anknüpfen. Hierzu hat Mecklenburg-Vorpommern einen Antrag gestellt, der gerade in den Ausschüssen beraten wird. Wir brauchen eine bundesweite Resilienzstrategie, die ganzheitlich gedacht wird und die Bedürfnisse und Voraussetzungen der Länder berücksichtigt. Wir haben die Bundesregierung auch darum gebeten, eine Strategie zu entwickeln, um die Gasspeicherfüllstände für die Heizperiode 2026/2027 durch geeignete Maßnahmen auf ein angemessenes und sicheres Niveau anzuheben und die Gefahr einer erheblichen Kostensteigerung im kommenden Winter abzuwenden. Wir brauchen jetzt ein Gesamtpaket, um die Wirtschaft zu stärken, die Energiepreise zu senken und kleine und mittlere Einkommen zu entlasten. Wir brauchen auch eine Gesundheitsreform, eine Rentenreform. Dies müssen wir gemeinsam gestalten, um in Deutschland wieder für wirtschaftliche Stabilität und soziale Sicherheit zu sorgen. Das kann man nicht im Klein-Klein machen. Es geht auch nicht, wenn jeden Tag etwas Neues diskutiert wird. Wir brauchen ein Gesamtpaket, das die Bundesregierung vorlegt und das wir anschließend gemeinsam beschließen, damit es bei der Bevölkerung ankommt. – Vielen Dank!
## Amtierender Präsident Dr. Florian Herrmann:
Vielen Dank, Frau Kollegin! – Als Nächstes erteile ich das Wort Herrn Staatsminister Mansoori aus Hessen. – Bitte, Herr Kollege!
Kaweh Mansoori (Hessen): Sehr geehrter Herr Präsident! Verehrte Kolleginnen und Kollegen! Ich bin meiner Vorrednerin dankbar, dass sie zu Beginn daran erinnert hat, was eigentlich der Auslöser dieses Energiepreisschocks gewesen ist, den wir seit Monaten erleben. Es war der unüberlegte und bisher auch untaugliche Versuch, den Menschen im Iran Freiheit zu bringen. Ich will daran erinnern, dass die Menschen dort immer noch von einem brutalen, menschenverachtenden und terroristischen Regime regiert werden, und ich spreche sicherlich auch in Ihrem Namen, wenn ich sage, dass wir in Gedanken bei diesen Menschen sind und ihrer Freiheit entgegensehen.
Gleichzeitig tragen die Bürgerinnen und Bürger bei uns im Land jeden Tag die Kosten dieses Krieges bei den Energiepreisen und an den Zapfsäulen mit: Pendlerinnen und Pendler, Handwerkerinnen und Handwerker und auch diejenigen, die keines von beidem sind und diese Preissteigerungen an der Supermarktkasse mitbezahlen müssen, wenn Logistikkosten auf andere Produkte und Dienstleistungen durchschlagen. Insofern sind die erhöhten Energiekosten infolge des Irankriegs ein gesamtgesellschaftliches Problem, das alle Bürgerinnen und Bürger unseres Landes betrifft.
Ich will an dieser Stelle der Bundesregierung danken, dass sie vor einigen Monaten erste Maßnahmen auf den Weg gebracht hat. Denn natürlich darf in so einer Krise nicht der Eindruck entstehen, dass sich auch der Staat an unbegründet erhöhten Energiepreisen bereichert. Deswegen war es richtig, das Kartellrecht zu verschärfen und Mehreinnahmen in Form des Tankrabatts an die Bürgerinnen und Bürger zurückzugeben. Dennoch ist völlig klar: Die Zeichen sind wieder auf null gestellt, wenn der Tankrabatt ausläuft. Insofern stellt sich die Frage: Was soll eigentlich die Anschlussperspektive für die Menschen sein, damit sie nicht mitten in den Sommerferien wieder die Folgen dieses Krieges an den Zapfsäulen erleben? Machen wir uns nichts vor: 17 Cent pro Liter auf eine ganze Tankfüllung, das werden die Menschen in unserer Republik spüren. Insoweit stellt sich die Frage, welche Antworten auf diese Krise gegeben werden.
Klar ist: Wenn sich einige wenige in dieser Republik auf dem Rücken aller anderen durch völlig überhöhte Preise bereichern, dann kann die dauerhafte Antwort des Staates nicht sein, diese überhöhten Preise wegzusubventionieren. Ich glaube, an dieser Stelle sind wir uns einig. Aber gerade deswegen ist es schon ein ordnungspolitisches Gebot, über geeignete Maßnahmen nachzudenken, um diese völlig überhöhten Preise an den Zapfsäulen zu unterbinden. Dafür ist das Luxemburger Modell ein funktionierendes Modell von vielen. Wer das aber aus nachvollziehbaren Argumenten ablehnt, der steht am Ende in der Verantwortung, ein anderes Modell vorzuschlagen. Denn wir dürften uns einig darin sein, dass Nichtstun in diesem Sommer jedenfalls keine politische Alternative sein darf.
Was wir am Ende alle miteinander an dieser Stelle wieder einmal sehen und spüren, ist, dass wir langfristig von den völlig untragbaren Abhängigkeiten von Energieträgern, die nicht aus unserem Land sind, wegkommen müssen. Wie wir uns selbst jederzeit und verlässlich mit bezahlbarer Energie versorgen können, ist eine Frage der nationalen Resilienz. Deswegen geht es langfristig darum, den Ausbau der erneuerbaren Energien in dieser Republik mit massivem Tempo voranzutreiben und vor allem Zukunftstechnologien zu fördern, die unsere Energieversorgung nicht nur günstiger, sondern auch verlässlicher und sicherer machen gegen solche externen Schocks, wie wir sie in den letzten Monaten erlebt haben. Hessen setzt auf viele Zukunftstechnologien, von der Laserkernfusion über die Tiefengeothermie bis hin zur Speicherung großer Mengen erneuerbarer Energien in Eisenpulver. Da sind der Kreativität keine Grenzen gesetzt. Aber was uns alle am Ende angeht, ist, dass die Menschen ihren Alltag mit ihren Einkommen bestreiten können müssen. Das, was wir im Sommer wieder an den Zapfsäulen erleben werden, ist politisch untragbar. Deswegen sollten wir die nächsten Wochen nutzen, um mit
Antworten aufzuwarten. Denn dass die Menschen wieder Preise wie in der Zeit vor dem Tankrabatt erleben, dürfte jedenfalls keine Alternative sein. – Vielen Dank!
## Amtierender Präsident Dr. Florian Herrmann:
Vielen Dank, Herr Kollege!
Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor.
Ausschussberatungen haben zu der Vorlage noch nicht stattgefunden.
Allerdings wurde beantragt, bereits heute in der Sache zu entscheiden. Wer ist dafür? – Minderheit.
Dann weise ich die Vorlage dem Wirtschaftsausschuss zur Beratung zu.
Damit ist der letzte Tagesordnungspunkt abgeschlossen, und wir sind am Ende der heutigen Sitzung angekommen.
## Die nächste Sitzung des Bundesrates berufe ich ein
auf Freitag, den 10. Juli 2026, 9.30 Uhr.
Ich wünsche Ihnen ein schönes Wochenende.
Die Sitzung ist geschlossen.
(Schluss: 14.33 Uhr)
## Beschluss im vereinfachten Verfahren (§ 35 GO BR)
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Programms für agile, schnelle Innovation im Verteidigungsbereich (AGILE) COM(2026) 135 final; Ratsdok. 7716/26 (Drucksache 235/26, zu Drucksache 235/26)
Ausschusszuweisung: EU – Fz – V – Wi
## Beschluss: Kenntnisnahme
## Feststellung gemäß § 34 GO BR
Einspruch gegen die Berichte über die 1064. und die 1065. Sitzung ist nicht eingelegt worden. Damit gelten die Berichte gemäß § 34 GO BR als genehmigt.
313*
## Anlage 1
## Erklärung von Staatsministerin Diana Stolz
(Hessen)
## zu Punkt 3 der Tagesordnung
Unsere Gesundheitsversorgung steht vor großen Herausforderungen. Die Menschen werden älter, der Fachkräftemangel ist spürbar, und zugleich erwarten die Bürgerinnen und Bürger eine schnelle, wohnortnahe und verlässliche Versorgung. In dieser Situation kommt den Apotheken eine besondere Bedeutung zu.
Die Apotheke vor Ort ist weit mehr als eine bloße Ausgabestelle für Arzneimittel. Sie ist erste Anlaufstelle für Gesundheitsfragen, Ort der Beratung und oft die erste Adresse, wenn Menschen gesundheitliche Unterstützung benötigen. Gerade in ländlichen Regionen leisten Apothekerinnen und Apotheker einen unverzichtbaren Beitrag zur gesundheitlichen Versorgung. Sie sorgen dafür, dass die Patientin oder der Patient ihr oder sein Arzneimittel unverzüglich erhält, federn die Auswirkungen von Lieferengpässen auf die Versorgung ab, sie beraten kompetent und tragen wesentlich zur Arzneimittelsicherheit bei.
Wir begrüßen die aktuelle Apothekenreform ausdrücklich. Sie setzt wichtige Impulse, um das Apothekenwesen weiterzuentwickeln und zukunftsfest zu machen und somit die Versorgung der Bevölkerung langfristig zu sichern. Ich begrüße zudem, dass in der Apothekenreform fachfremd auch geregelt wurde, dass für Biosimilars zunächst keine Rabattverträge abgeschlossen werden sollen. Dies ist ein gutes Zeichen für die Sicherstellung der Versorgungssicherheit mit diesen wichtigen Arzneimitteln.
Besonders positiv ist, dass die Reform die Rolle der Apotheken in der Gesundheitsversorgung stärkt. Künftig sollen Apotheken ihre heilberuflichen Kompetenzen noch stärker einbringen können – etwa durch zusätzliche Präventions- und Diagnostikangebote sowie durch erweiterte Impfangebote. Damit werden nicht nur die Bürgerinnen und Bürger unterstützt, sondern auch Arztpraxen entlastet und eine bessere Verzahnung geschaffen.
Ein weiterer wichtiger Aspekt der Reform ist die Modernisierung bestehender Regelungen. Viele Vorgaben stammen aus einer Zeit, in der sich die Anforderungen an den Apothekenbetrieb von den heutigen unterschieden haben. Deshalb ist es richtig, die rechtlichen Rahmenbedingungen dort zu flexibilisieren, wo dies ohne Abstriche bei Qualität und Sicherheit möglich ist. Dazu gehören beispielsweise die geplanten Maßnahmen zur Fachkräftesicherung, flexiblere Öffnungszeiten und modernisierte Vorgaben für die räumliche Ausstattung von Apotheken. Diese Anpassungen tragen dazu bei, die Apotheken im Alltag zu entlasten und ihre Arbeit effizienter zu gestalten. Gleichzeitig werden so Möglichkeiten geschaffen, die wirtschaftlichen Bedingungen für Apotheken zu verbessern. Im besten Fall können mehr Apotheken erhalten werden.
Modernisierung darf jedoch nicht bedeuten, dass bewährte Strukturen geschwächt werden. Die Vor-Ort- Apotheken bleiben das Rückgrat einer sicheren Arzneimittelversorgung. Sie stehen für eine persönliche und qualitativ hochwertige Beratung und ermöglichen einen niedrigschwelligen Zugang, über den viele Patientinnen und Patienten erreicht werden. Diese Stärken müssen auch zukünftig erhalten bleiben.
Bei aller Zustimmung zur Reform möchte ich einen Punkt ansprechen, bei dem aus meiner Sicht noch weiterer Handlungsbedarf besteht: Beim Versandhandel ist es im Sinne der Arzneimittel- und Patientensicherheit wichtig, dass für alle Anbieter, die Patientinnen und Patienten in Deutschland versorgen, vergleichbare Anforderungen an Qualität, Sicherheit und Kontrolle gelten.
Deutsche Versandapotheken unterliegen hohen gesetzlichen Standards. Es wäre wünschenswert, dass auch ausländische Versandanbieter denselben Sicherheits- und Qualitätsanforderungen unterliegen, damit die Arzneimittel- und Patientensicherheit überall auf dem gleichen hohen Niveau gewährleistet wird. Zwar enthält die zuletzt übermittelte Änderungsverordnung Vorgaben zur Qualitätssicherung. Beim grenzüberschreitenden Versandhandel besteht jedoch weiterhin die Problematik, dass die Überwachungsbehörden keine Möglichkeit haben, diese gegenüber grenzüberschreitenden Versandhändlern durchzusetzen.
Des Weiteren besteht dringender Handlungsbedarf in Bezug auf die wirtschaftliche Stabilisierung der Apotheken. Gerade kleinere und inhabergeführte Betriebe stehen seit Jahren unter erheblichem Druck. Um die Rahmenbedingungen nachhaltig zu verbessern und das flächendeckende Netz der Vor-Ort-Apotheken zu erhalten, ist die Erhöhung des Apothekenfixums unabdingbar. Daher habe ich mich stets und ständig mit meinen Länderkolleginnen und -kollegen für die Erhöhung des Fixums eingesetzt und freue mich, dass das Bundeskabinett am 3. Juni 2026 der schrittweisen Erhöhung des Apothekenpackungsfixum zugestimmt hat. Auch die Wiederzulassung handelsüblicher Skonti bei vorfristiger Zahlung ist ein wichtiger Schritt.
Gleichzeitig sehe ich mit großer Sorge, dass diese Reformbemühung durch das Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung konterkariert wird. Das darf nicht passieren! Auch wenn Apotheken einen kurzfristigen Beitrag zur Stabilisierung tragen können, sollte die Erhöhung des Apothekenabschlags doch auf einen kurzen Zeitraum beschränkt werden, um langfristig die wirtschaftliche Tragfähigkeit der Apotheken sicherzustellen.
314*
Darüber hinaus habe ich stets betont, dass Apotheken unter die Leitung einer Apothekerin beziehungsweise eines Apothekers gestellt bleiben müssen – die Leitung einer Apotheke durch eine pharmazeutisch-technische Assistentin beziehungsweise einen pharmazeutisch-technischen Assistenten habe ich abgelehnt. Die in der Apothekenreform vorgesehene Erprobungsregelung betrachte ich daher weiterhin mit Sorge.
Insgesamt ist die Apothekenreform ein wichtiger und richtiger Schritt. Sie stärkt die Versorgung, nutzt die Kompetenzen der Apothekerinnen und Apotheker besser, baut Bürokratie ab und schafft Perspektiven für die Zukunft. Vor allem aber sendet sie ein klares Signal: Die Politik steht an der Seite der Apotheken vor Ort.
Lassen Sie uns diesen Weg gemeinsam weitergehen und das künftige Apothekenwesen gemeinsam weiterentwickeln – für eine moderne, leistungsfähige und zugleich menschliche Gesundheitsversorgung, auf die sich die Bürgerinnen und Bürger auch in Zukunft verlassen können!
## Anlage 2
## Erklärung von Ministerin Stefanie Drese
(Mecklenburg-Vorpommern)
## zu Punkt 3 der Tagesordnung
Das Land Mecklenburg-Vorpommern begrüßt die Zielrichtung des vorgelegten Entwurfs, die Apothekenversorgung strukturell zu stärken und die Versorgungssicherheit insbesondere in ländlichen Regionen zu verbessern.
Die Sicherstellung einer qualitativ hochwertigen, flächendeckenden Arzneimittelversorgung ist ein zentraler Bestandteil der öffentlichen Daseinsvorsorge. Es wird jedoch festgestellt, dass diese Verantwortung ausschließlich durch die fachlich umfassende Qualifikation approbierter Apothekerinnen und Apotheker gewährleistet werden kann.
Die auch nur kurzzeitige Aufrechterhaltung des Apothekenbetriebs durch PTA birgt das Risiko einer Absenkung des fachlichen Standards in der Arzneimittelabgabe. Insbesondere bei komplexen pharmazeutischen Fragestellungen, bei Wechselwirkungsprüfungen sowie bei der Bewertung individueller Medikationsrisiken ist die Expertise approbierter Fachkräfte unverzichtbar.
Wir betonen daher, dass strukturelle Versorgungsprobleme – insbesondere im ländlichen Raum – nicht durch eine Delegation zentraler pharmazeutischer Aufgaben gelöst werden können. Stattdessen bedarf es nachhaltiger Maßnahmen zur Stärkung der wirtschaftlichen Stabilität der Apotheken und zur Verbesserung der Attraktivität des Berufsstandes.
## Anlage 3
## Erklärung von Staatssekretär Thorsten Bischoff
(Saarland)
## zu Punkt 3 der Tagesordnung
Das Saarland begrüßt die Zielsetzung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Apothekenversorgung. Die Sicherstellung einer flächendeckenden, wohnortnahen und zukunftsfesten Arzneimittelversorgung ist insbesondere vor dem Hintergrund des demografischen Wandels, zunehmender Fachkräfteengpässe sowie der besonderen Herausforderungen im ländlichen Raum von hoher Bedeutung.
Positiv bewertet das Saarland insbesondere die vorgesehenen Regelungen zu Lieferengpässen und Austauschmöglichkeiten sowie zum Bürokratieabbau, die Weiterentwicklung pharmazeutischer Dienstleistungen sowie die Bemühungen, die Versorgung in strukturschwachen Regionen langfristig zu sichern. Das Gesetz enthält insoweit wichtige Ansätze, um die Leistungsfähigkeit der öffentlichen Apotheken zu erhalten und weiterzuentwickeln.
Gleichwohl sieht das Saarland einzelne Regelungen kritisch. Dies gilt insbesondere für die vorgesehene Möglichkeit, den Betrieb einer Apotheke im Rahmen eines Modellvorhabens zeitweise durch pharmazeutischtechnische Assistentinnen und Assistenten (PTA) ohne Anwesenheit einer Apothekerin oder eines Apothekers aufrechtzuerhalten. Auch wenn die Regelung auf Ausnahmefälle in ländlichen Regionen beschränkt und zeitlich befristet ist, berührt sie einen grundlegenden Pfeiler des deutschen Apothekenwesens: die unmittelbare persönliche Verantwortung der Apothekerin oder des Apothekers für den Apothekenbetrieb. Das Saarland hält die fachliche Leitung durch approbierte Apothekerinnen und Apotheker für einen wesentlichen Bestandteil der Arzneimittel- und Patientensicherheit. Die vorgesehene Erprobung sollte daher eng begleitet und anhand klar definierter Kriterien evaluiert werden. Aus Sicht des Saarlandes darf aus dem Modellvorhaben kein Automatismus für eine dauerhafte Absenkung der fachlichen Anforderungen an die Leitung öffentlicher Apotheken entstehen.
Kritisch bewertet das Saarland ferner die Einführung von Zweigapotheken. Zwar ist das Ziel, die Versorgung in abgelegenen Regionen zu verbessern, nachvollziehbar. Es bestehen jedoch Zweifel, ob die vorgesehene Ausweitung der Betriebsformen tatsächlich zu einer nachhaltigen Stärkung der Versorgungsstrukturen führt. Vielmehr besteht die Gefahr, dass personelle und wirtschaftliche Ressourcen auf zusätzliche Standorte verteilt und dadurch bestehende Apothekenstrukturen geschwächt werden. Darüber hinaus können sich neue Herausforderungen für die behördliche Aufsicht sowie für die Sicher-
315* stellung einheitlicher Qualitätsstandards ergeben. Das Saarland wird die Auswirkungen dieser Regelung auf die Versorgungslandschaft aufmerksam und kritisch begleiten.
Das Saarland erwartet daher, dass die vorgesehenen Evaluierungen umfassend genutzt werden, um die Auswirkungen der Regelungen auf Versorgungsqualität, Patientensicherheit, Fachkräftesituation und Apothekenstruktur sorgfältig zu untersuchen. Gegebenenfalls müssen gesetzgeberische Korrekturen vorgenommen werden.
Darüber hinaus ist eine verlässliche und angemessene finanzielle Honorierung der Apotheken eine grundlegende Voraussetzung für die Sicherstellung der Arzneimittelversorgung der Bevölkerung. Der Bundesrat hat dies bereits in seiner 1061. Sitzung am 30. Januar 2026 in seiner Stellungnahme zum Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz deutlich gemacht. Auf Antrag des Saarlandes wurde die Bundesregierung gebeten, das Apothekenfixum entsprechend der Vereinbarung im Koalitionsvertrag von derzeit 8,35 Euro auf 9,50 Euro anzuheben.
Zwar soll diese Erhöhung nunmehr durch den Beschluss des Bundeskabinetts zur Dritten Verordnung zur Änderung der Arzneimittelpreisverordnung vom 3. Juni 2026 umgesetzt werden, jedoch lediglich in mehreren Schritten. Die dadurch entstehende Verzögerung der Erhöhung des Apothekenfixums ist aus Sicht des Saarlandes nicht nachvollziehbar. Hinzu kommt, dass die geplante Erhöhung des Apothekenabschlags auf 2,07 Euro je verschreibungspflichtigem Arzneimittel ab dem kommenden Jahr zu einer faktischen Kürzung des Honorars um 0,30 Euro führen wird.
## Anlage 4
## Umdruck 5/2026
## Zu den folgenden Punkten der Tagesordnung der
## 1066. Sitzung des Bundesrates möge der Bundesrat
gemäß den vorliegenden Empfehlungen und Vorschlägen beschließen:
I.
## Den Gesetzen zuzustimmen:
## Punkt 5
Gesetz zur Digitalisierung des Vollzugs von Immobilienverträgen, der gerichtlichen Genehmigungen von notariellen Rechtsgeschäften und der steuerlichen Anzeigen der Notare (Drucksache 301/26)
## Punkt 10
Gesetz zu dem Vertrag vom 12. März 2025 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik über die gemeinsame Staatsgrenze (Drucksache 306/26)
II.
## Zu den Gesetzen einen Antrag auf Anrufung des
## Vermittlungsausschusses nicht zu stellen:
## Punkt 6
Gesetz zur Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz (Drucksache 302/26)
## Punkt 7
Gesetz zur Förderung und Modernisierung des Anwaltsnotariats, zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, zur Digitalisierung des Führungszeugnisses und zur Verlängerung der Antragsfrist für Anträge von Soldatinnen und Soldaten auf Entschädigung wegen dienstrechtlicher Benachteiligung (Drucksache 303/26, zu Drucksache 303/26)
## Punkt 8
Gesetz zur Änderung flaggen-, schiffsregister- und seefischereirechtlicher Vorschriften (Drucksache 304/26)
III.
## Den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 GG beim Deutschen Bundestag einzubringen und gemäß
## § 33 GO BR einen Beauftragten zu bestellen:
## Punkt 11
Entwurf eines Gesetzes zur Einschränkung des Handels mit Gegenständen von Opfern aus der Zeit des
Nationalsozialismus (Drucksache 248/26, Drucksache 248/1/26)
IV.
## Die Entschließungen zu fassen:
## Punkt 15
Entschließung des Bundesrates: Substanzielle Erhöhung des Basisfördersatzes in der Gigabitförderung
## 2.0 des Bundes (Drucksache 242/26)
316*
## Punkt 20
Entschließung des Bundesrates zum Schutz von Mietern vor Versorgungssperren: Einführung eines Straftatbestandes bei vorsätzlicher zweckwidriger Verwendung oder pflichtwidrigem Zurückhalten von Betriebskostenvorauszahlungen durch Vermieter (Drucksache 247/26)
V.
Zu den Gesetzentwürfen die in den Empfehlungsdrucksachen wiedergegebenen Stellungnahmen abzugeben:
## Punkt 24
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinien (EU) 2025/1 und (EU) 2025/2 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Versicherungsunternehmen sowie zur Änderung des Aufsichtsrahmens für Versicherungsunternehmen (Versicherungs-Sanierungs-Abwicklungs-und-Aufsichtsänderungs-Gesetz – VSAAG) (Drucksache 253/26, Drucksache 253/1/26)
## Punkt 28
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung desVereinsgesetzes (Drucksache 257/26, Drucksache 257/1/26)
## Punkt 39
Entwurf eines Gesetzes zur Ermöglichung derdigitalen Fluggastabfertigung (Drucksache 269/26, Drucksache 269/1/26)
VI.
## Gegen die Gesetzentwürfe keine Einwendungen zu erheben:
## Punkt 30
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/2847 über horizontale Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen (Cyberresilienz-Verordnung) (Drucksache 260/26)
## Punkt 31
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Verpflichtungsgesetzes und zur Änderung des Europäische-Staatsanwaltschaft-Gesetzes (Drucksache 261/26)
## Punkt 32
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung desVersorgungsausgleichsrechts (Drucksache 262/26)
## Punkt 37
## Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des
## Seelotsgesetzes (Drucksache 267/26)
## Punkt 43
Entwurf eines Gesetzes zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 15. Januar 2025 zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch von GloBE-Informationen (Drucksache 271/26)
VII.
## Entlastung zu erteilen:
## Punkt 44
Entlastung der Bundesregierung wegen der Haushaltsrechnung und Vermögensrechnung des Bundes für das Haushaltsjahr 2024 (Drucksache 330/25, Drucksache 749/25, Drucksache 279/26)
VIII.
## Den Vorlagen ohne Änderung zuzustimmen:
## Punkt 51
Verordnung zur Bestimmung des Rentenwerts in der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Bestimmung weiterer Werte zum 1. Juli 2026 (Rentenwertbestimmungsverordnung 2026 – RWBestV 2026) (Drucksache 243/26)
## Punkt 52
Verordnung zur Anpassung der Entschädigungszahlungen nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch zum 1. Juli 2026 (Drucksache 229/26)
## Punkt 53
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur
## Festlegung der Kennzahlen nach § 48a des Zweiten
## Buches Sozialgesetzbuch (Drucksache 230/26)
## Punkt 54
## Dritte Verordnung zur Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung (Drucksache 231/26)
## Punkt 56
Zweite Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2019 (Drucksache 202/26)
## Punkt 57
Sechzehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen (Drucksache 233/26)
317*
## Punkt 58
Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Ferienreiseverordnung (Drucksache 234/26)
IX.
## Entsprechend dem Vorschlag zu beschließen:
## Punkt 60
Benennung eines stellvertretenden Mitglieds des Kuratoriums der Stiftung „Haus der Geschichte der
## Bundesrepublik Deutschland“ (Drucksache 273/26)
X.
## Zu dem Verfahren, das in der zitierten Drucksache bezeichnet ist, von einer Äußerung und einem Beitritt abzusehen:
## Punkt 61
## Verfahren vor dem
## Bundesverfassungsgericht
(Drucksache 294/26)
## Anlage 5
## Erklärung von Minister Oliver Krischer
(Nordrhein-Westfalen)
## zu Punkt 5 der Tagesordnung
Für die Länder Nordrhein-Westfalen und Sachsen gebe ich folgende Erklärung zu Protokoll:
Die empfohlenen Änderungen im GrEStG und ErbStG sollen die elektronische Kommunikation zwischen Justiz und Finanzverwaltung ermöglichen. Die Länder Nordrhein-Westfalen und Sachsen unterstützen ausdrücklich den Staatsmodernisierungsprozess und begrüßen eine elektronische Kommunikation zwischen Behörden, Gerichten und Notaren.
Soweit in Bezug auf die Finanzbehörden eine elektronische Kommunikation eröffnet wird, gehen die Länder davon aus, dass dabei eine Übermittlung über das etablierte KONSENS-Mitteilungsverfahren (RMS-KMV) erfolgt. Ziel ist die Sicherstellung einer automatisierten Weiterverarbeitung der übermittelten Daten in der Finanzverwaltung. Für die Finanzverwaltung ist entscheidend, dass die Daten nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die von der Finanzverwaltung amtlich bestimmte Schnittstelle übermittelt werden.
Sofern dies nicht im ausreichenden Maße erfolgt, müsste zu einem späteren Zeitpunkt eine Konkretisierung der gesetzlichen Beschreibung vorgenommen werden.
## Anlage 6
## Erklärung von Minister Oliver Krischer
(Nordrhein-Westfalen)
## zu Punkt 15 der Tagesordnung
Das Land Nordrhein-Westfalen unterstützt den Antrag des Freistaates Bayern zu Punkt 15 der 1066. Sitzung des Bundesrates am 12. Juni 2026.
Dabei wird Folgendes ergänzend erläutert:
Die Länder kofinanzieren die Breitband- und Gigabitförderung des Bundes mit hohen Summen an Landesmitteln. In der Regel liegt die Bundesförderung bei den maximal möglichen 50 Prozent. Eine Verschiebung hin zu mehr Förderung durch den Bund erscheint sachgerecht.
Das Fördervolumen des Bundes ist jedoch aktuell bei gut 1 Milliarde Euro per annum bis 2030 gedeckelt. Eine Erhöhung der Fördersätze des Bundes bei Beibehaltung des Fördervolumens würde dazu führen, dass insgesamt weniger Projekte gefördert und folglich weniger Adressen mit Glasfaser versorgt werden könnten. Dies würde dem Ziel des „flächendeckenden Ausbaus“ entgegenlaufen.
Zudem sind mittlerweile die Prognosen für den eigenwirtschaftlichen Ausbau deutlich gedämpft, wenngleich 2025 noch ein guter Zuwachs erreicht wurde. Zukünftig aber könnte eine Kombination aus rückläufigem eigenwirtschaftlichen Ausbau und weniger geförderten Anschlüssen nicht nur die Erreichung des politischen Ziels einer flächendeckenden Glasfaserversorgung riskieren, sondern auch die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Kupfer-Glas-Migration in Deutschland.
Vor diesem Hintergrund sollte eine Anhebung der Förderquote zwingend auch mit einem aufgestockten Fördervolumen seitens des Bundes verbunden sein.
## Anlage 7
## Erklärung von Senatorin Claudia Bernhard
(Bremen)
## zu Punkt 14 der Tagesordnung
Für die Freie Hansestadt Bremen und die Freie und Hansestadt Hamburg gebe ich folgende Erklärung zu Protokoll:
Die Freie Hansestadt Bremen und die Freie und Hansestadt Hamburg begrüßen das Anliegen, dass der Tierschutz beim Schlachten sichergestellt werden soll. Der
318*
Gesetzentwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes verfolgt das Ziel, durch Videoüberwachung die amtliche Überwachung dahin gehend zu unterstützen, die Einhaltung der Tierschutzvorschriften sicherzustellen. Die zuständige Behörde wird in die Lage versetzt, im Fall von Unregelmäßigkeiten auch vorausgehende Zeiträume zu kontrollieren sowie relevante Ereignisse nachträglich zu sichten. Dies erleichtert es den zuständigen Behörden, die einschlägigen Tierschutzvorschriften erforderlichenfalls durchzusetzen und gegebenenfalls etwaige Rechtsverstöße zu sanktionieren.
Die Verpflichtung zur Videoüberwachung soll in Anlehnung an Artikel 17 Absatz 6 Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 nur für Schlachtbetriebe gelten, in denen jährlich mehr als 1 000 Großvieheinheiten (GVE) Säugetiere oder 150 000 Stück Geflügel oder Kaninchen geschlachtet werden und die nach EU-Recht die Pflicht der Berufung eines Tierschutzbeauftragten haben. Für Betriebe, die unterhalb dieser Schwelle liegen, soll eine Ausnahme von der Pflicht zur Videoüberwachung gelten. Ein Schlachthof, der weniger als 1 000 Kühe oder weniger als 6 000 bis 8 000 Schweine jährlich schlachtet, ist von dieser Ausnahme mithin erfasst.
Die Freie Hansestadt Bremen und die Freie und Hansestadt Hamburg unterstützen grundsätzlich Reformen, die die Einhaltung des Tierschutzes in Schlachtbetrieben sicherstellen. Ausweislich des Gesetzesentwurfs gibt es in Deutschland derzeit 232 Schlachteinrichtungen, die unter den Anwendungsbereich des § 4d fallen würden (BR-Drs. 252/26, S. 10). Insgesamt gibt es in Deutschland rund 4 000 Schlachteinrichtungen. Keine Videoüberwachung würde somit in circa 3 700 Schlachtbetrieben (circa 95 Prozent) herrschen. Die Ausnahme wird mithin faktisch zur Regel. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund fragwürdig, dass der Gesetzesentwurf dazu dienen soll, es den zuständigen Behörden zu erleichtern, die einschlägigen Tierschutzvorschriften durchzusetzen und etwaige Rechtsverstöße zu sanktionieren. In 95 Prozent der Fälle werden den zuständigen Behörden jedoch verdachtsinduzierte Einzelanordnungen zur Durchführung einer Videoüberwachung aufgebürdet.
Die Grenze gerade anhand der genannten EU-Vorschrift zu ziehen, ist aus Tierschutzsicht zudem in keinem Fall sinnvoll. Solche Schlachtbetriebe müssen keinen Tierschutzbeauftragten benennen, was aus Sicht Bremens und Hamburgs bereits zu einem Weniger an Tierschutz in diesen Schlachtbetrieben führt. Die Tiere, die in solchen Schlachtbetrieben getötet werden, würden nun in zweifacher Hinsicht benachteiligt, was insbesondere im Lichte von Artikel 20a GG nicht zu rechtfertigen ist.
Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass gerade in vergleichsweise kleinen Schlachthöfen in der Vergangenheit gravierende Verstöße gegen tierschutzrechtliche Vorschriften bekannt geworden sind, worauf im Gesetzesentwurf selbst hingewiesen wird. Zudem sind gute Kamerasysteme auch für kleinere Betriebe erschwinglich, sodass dieser finanzielle Aufwand auch zumutbar ist. Der Schutzauftrag des Staatsziels aus Artikel 20a GG erstreckt sich auf jedes einzelne Tier. Dies gilt auch für die Regelungen des Tierschutzgesetzes. Eine gesetzliche Regelung, die Betriebe deshalb von der Verpflichtung zur Videoüberwachung ausnimmt, weil dort weniger Tiere geschlachtet werden, ist hiermit aus Sicht der Freien Hansestadt Bremen und der Freien und Hansestadt Hamburg nicht vereinbar.
## Anlage 8
## Erklärung von Minister Christian Meyer
(Niedersachsen)
## zu Punkt 14 der Tagesordnung
Im vergangenen Jahr wurden in Deutschland nahezu 750 Millionen Nutztiere geschlachtet. Diese Dimension macht deutlich: Wir haben eine große Verantwortung dafür, dass wir unsere Tiere vor unnötigem Leid schützen. Mit der geplanten Etablierung der Videoüberwachung in Schlachtbetrieben wird ein entscheidender Schritt zu mehr Tierschutz gemacht. Der nun eingefügte Paragraf zur Videoüberwachung ist ein wichtiger Baustein zur Weiterentwicklung einer tierschutzgerechten Schlachtung in hiesigen Schlachtbetrieben.
Wir alle kennen aus den Medien die Bilder von Tieren, die unter tierschutzwidrigen Zuständen in einzelnen Schlachthöfen geschlachtet werden. Deshalb hatte sich Niedersachsen im Jahre 2019 für die Einführung der Videoüberwachung stark gemacht. Dafür gab es hier im Bundesrat Unterstützung. 2024 wurde von der Bundesregierung ein entsprechender Gesetzesentwurf zur Änderung des Tierschutzgesetzes vorgelegt, der aber nicht mehr beschlossen werden konnte. Nun, in 2026, soll es die verbindliche Vorgabe der Videoüberwachung in Schlachtbetrieben geben. Das begrüße ich.
Das Gesetz sieht vor, dass für kleinere Schlachtbetriebe ebenfalls eine Videoüberwachung angeordnet werden kann, wenn sich tatsächliche Verdachtsfälle von Missständen ergeben. Ob diese Regelung ausreicht, um Verstößen auch in kleineren Betrieben wirksam begegnen zu können, sollte evaluiert werden, um eventuell mit einer Ausweitung der Aufzeichnung auf weitere Betriebe nachzusteuern.
Den kommunalen Veterinärbehörden obliegt die stichprobenartige Auswertung der durch die Schlachtbetriebe zur Verfügung gestellten Videoaufnahmen. Der neue § 4d bringt nicht nur für die betroffenen Lebensmittelunternehmerinnen und -unternehmer beziehungsweise Schlachthofbetreibenden, sondern auch für unsere Veterinärbehörden eine neue, verantwortungsvolle Aufgabe mit sich.
319*
Wir müssen unsere Veterinärbehörden in die Lage versetzen, dass sie die Videoüberwachung als neues, wertvolles Werkzeug auch wirksam nutzen können. In diesem Sinne sage ich Richtung Bundesregierung: Es braucht Ihr Engagement für die Entwicklung neuer digitaler Ansätze zur Auswertung der Bildaufzeichnungen, einschließlich KI, und für rechtliche Vorgaben für den rechtssicheren Einsatz dieser Instrumente.
Die Einführung der Videoüberwachung im Tierschutzgesetz ist aber nur der erste von vielen notwendigen Schritten. Das haben wir im Agrarausschuss mit parteiübergreifender Mehrheit deutlich gemacht. Gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht auch – etwa mit Blick auf eine notwendige Verschärfung – bei der Bekämpfung des illegalen Onlinehandels mit Wirbeltieren, der Zurschaustellung von Wildtieren an wechselnden Orten, beim Problem der Qualzuchten, dem Schutz kleiner Wirbeltiere vor Mähgeräten, dem Handel mit Hausund Heimtieren im öffentlichen Raum und für Tierschutzkontrollen in VTN-Betrieben. Erinnern möchte ich auch an die mehr als überfällige Notwendigkeit, die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes, die inzwischen über ein Vierteljahrhundert alt ist, zu aktualisieren.
Zum Schluss möchte ich ein aktuelles Beispiel für den Handlungsbedarf nennen: Am 23. April 2026 hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die Haltungsbedingungen in einem Putenmastbetrieb nicht mit dem Tierschutzgesetz vereinbar sind. Es ist traurig, dass es eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts braucht, um festzustellen, dass vier Strohballen für 5 000 Tiere einfach zu wenig sind. Um ein einheitliches Vorgehen in Deutschland sicherzustellen, ist eine zügige Etablierung von Mindestanforderungen für die Putenhaltung in der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung erforderlich.
Es ist von höchster Wichtigkeit, dass wir Länder uns geschlossen für die Umsetzung der ausstehenden Themen im Tierschutzgesetz einsetzen. Deshalb bitte ich Sie nachdrücklich darum, dass Sie die Empfehlungsdrucksache heute unterstützen.
## Anlage 9
## Erklärung von Minister Christian Meyer
(Niedersachsen)
## zu Punkt 21 der Tagesordnung
Wir leben in Zeiten, die von tiefgreifenden geopolitischen Spannungen und Unsicherheiten geprägt sind. Der Krieg im Nahen Osten und gegen die Ukraine, fragile Lieferketten und der Anstieg von Kraftstoff- und Energiepreisen führen uns täglich vor Augen, wie verletzlich unsere Energieversorgung ist – und wie abhängig wir leider immer noch von fossilen Importen sind. Energie ist längst nicht mehr nur eine Frage im Zusammenhang mit Wirtschaftlichkeit, sondern auch im Zusammenhang mit Sicherheit, Stabilität und politischer Handlungsfähigkeit.
Eine Schlüsselrolle kommt dabei der Offshore-Windenergie zu. Sie kann planbar und effizient große Mengen klimafreundlicher, heimischer Energie liefern und somit entscheidend dazu beitragen, die Strompreise langfristig zu stabilisieren oder zu senken und Versorgungssicherheit zu gewährleisten. Je stärker wir auf heimische, erneuerbare Quellen für unsere Energieversorgung setzen, desto weniger sind wir Krisen und den Preisschwankungen der globalen Energiemärkte ausgesetzt. Davon profitiert ganz Deutschland.
Zugleich steht die Offshore-Branche derzeit vor großen Herausforderungen: die vergangene erfolglose Ausschreibungsrunde, steigende Kosten und drohende Projektabbrüche im Umfang von bis zu 17 GW. Da ist es notwendig, die Rahmenbedingungen weiterzuentwickeln und den Unternehmen sowie Investoren Planungssicherheit zu geben.
Die Weiterentwicklung des Ausschreibungsdesigns ist dabei ein wesentlicher Faktor. Wir sprechen uns klar für die Einführung von CfDs aus, was in anderen Ländern schon erfolgreich praktiziert wird und einen sinnvollen Mechanismus für mehr Risikoabsicherung bietet.
Während das Ausschreibungsdesign weiterentwickelt wird, darf das aktuelle Aussetzen der Ausschreibungen nicht zu einem Fadenriss führen. Die Ausschreibungsmengen müssen zeitnah nachgeholt werden, nur so bleiben Investitions- und Projektplanungen erhalten und werden Verunsicherungen vermieden.
Wichtig ist außerdem, die Projekte in die Realisierung zu bringen. Zwischen Zuschlag und endgültiger Investitionsentscheidung vergehen teilweise fünf Jahre, in denen erhebliche Kostensteigerungen auftreten. Das betrifft Projekte in Höhe von 17 GW. Die Projekte können teilweise nicht mehr wirtschaftlich umgesetzt werden und Projektabbrüche drohen. Diese Realität muss berücksichtigt werden, weshalb wir die Prüfung einer Inflationsausgleichkomponente vorschlagen.
Auch für den Fall, dass ein Unternehmen die Fläche zurückgeben will, muss eine schnelle Lösung gefunden werden. Wir wollen, dass auf diesen Flächen heimische erneuerbare Energieanlagen entstehen, und nicht, dass sie blockiert oder zu spekulativen Zwecken genutzt werden.
Wir müssen unbedingt verhindern, dass es zu einem Fadenriss beim Offshore-Ausbau kommt, weil die Zulieferer und Montagefirmen leiden.
Planungssicherheit für Unternehmen und Behörden bietet auch der Strommengenpfad. Daher ist klar: Wir brauchen diesen weiterhin und sollten ihn nicht, wie von
320* der Bundesregierung vorgesehen, abschaffen. Das schürt nur Verunsicherung.
Außerdem sprechen wir uns dafür aus, die grenzüberschreitende Kooperation zu fördern. Nicht nur sollten die Windparks über hybride Interkonnektoren angeschlossen werden. Vielmehr ist auch die entsprechende Anpassung des Ausschreibungsdesigns entscheidend für eine erfolgreiche zwischenstaatliche Vernetzung.
Damit der Ausbau schnell und ambitioniert voranschreiten kann, ist die Reform des WindSeeG notwendig. Wir fordern die Bundesregierung auf, einen Entwurf dafür noch vor der Sommerpause vorzulegen – vorzugsweise dann auch mit einer Lösung für die Frage der Offshore-Rettung, zu der wir alle hier bereits im Jahr 2025 einen Vorschlag verabschiedet haben.
Wie ich auf der EnMK schon betont habe: Die Zusammenarbeit des Bundes mit den Ländern bei den aktuellen Energiethemen ist sinnvoll und notwendig. Unsere Hand bleibt in Richtung Bund ausgestreckt. Wir bieten unsere Expertise an, um nachhaltige Lösungen zu finden.
## Anlage 10
## Erklärung von Minister Tobias Goldschmidt
(Schleswig-Holstein)
## zu Punkt 21 der Tagesordnung
Wenn das Binnenland NRW und Schleswig-Holstein als Land zwischen zwei Meeren gemeinsam einen Antrag zum Offshore-Windkraftausbau einbringen, dann ist allein das schon Teil der Botschaft. Es geht um Klimaschutz, Wertschöpfung, Energiesouveränität und unsere Industrie.
Offshore-Windenergie ist ziemlich beständig verfügbar. Genau das braucht unser Land. Offshore-Wind ist eine tragende Säule für die klimaneutrale Industrie der Zukunft. Wer diese in Deutschland will, braucht die großen und verlässlichen Strommengen aus Nord- und Ostsee. Oder andersherum ausgedrückt: Die Energiewende wird ohne diesen Strom nicht vollendet werden können.
Dabei ist gar nicht die Frage, ob Offshore-Windanlagen gebaut werden. Die Frage ist, ob diese Investitionen und die Wertschöpfung künftig in Deutschland oder nur anderswo stattfinden. Europa hat sich ja längst auf den Weg gemacht, und gerade in der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit liegt eine große Chance für mehr Energiesouveränität unseres Kontinents.
Im Übrigen nehmen die guten Gründe für den Ausbau der Erneuerbaren weiter zu. Vor drei Monaten, nach den Angriffen der USA und Israels auf Iran, sind die Ölpreise wieder einmal in die Höhe geschossen. Dabei steckt unserer Wirtschaft immer noch die Energiepreiskrise von vor vier Jahren in den Knochen, also der massive Preisanstieg infolge des Kriegs Russlands gegen die Ukraine.
Gerade vor diesen Hintergründen, gerade in Zeiten einer angespannten weltpolitischen Lage kann unser Offshore-Windstrom zu Versorgungssicherheit, stabilen Preisen und Energiesouveränität beitragen. Das liegt in unser aller Interesse.
Gleichzeitig sehen wir, dass der Offshore-Ausbau aktuell stockt. Spätestens die erfolglosen Ausschreibungen im August 2025 zeigen, dass der Offshore-Ausbau eine reformierte Basis und einen neuen Schub braucht.
Leider aber ist genau das nicht in Sicht. Leider sind die drängenden Fragen des Offshore-Ausbaus ungeklärt. Dazu gehören das künftige Ausschreibungsdesign; dazu gehört, dass kein Entwurf zum Windenergie-auf-See- Gesetz vorliegt. Und dazu gehört, dass völlig offen ist, wie das Bundeswirtschaftsministerium mit der Situation umgehen will, dass einige Bieter ihre Flächen wieder zurückgeben möchten. Gebote brauchen Verbindlichkeit, schon wegen der dahinterliegenden Lieferketten und der Planungen der Netzbetreiber. Insofern sollte eine Rückgabe nur in Ausnahmefällen möglich sein.
Es gilt zu verhindern, dass die Offshore-Projektierer die Projekte brachliegen lassen und im Ergebnis nicht investiert wird. Das würde die klimaneutrale Stromversorgung untergraben.
Wir brauchen auch keinen überhitzten Bieterwettbewerb, sondern realistische Gebote. Ziel muss sein, dass die Gebote so schnell wie möglich in Windräder umgesetzt werden. Das bedingt auch, dass der Bund das aktuelle Gebotsverfahren zügig mit einem Update versieht. Differenzverträge sind das Mittel der Wahl.
Ebenfalls braucht es eine bessere, optimierte Nutzung der Windenergiegebiete in der Nordsee. Schließlich sollten sich die Anlagen nicht verschatten. Denn das macht die Stromproduktion auf See weniger effizient und mindert ihren eigentlichen und großen Vorteil.
Wir brauchen Offshore-Wind für das Deutschland der 2030er- und 2040er-Jahre. Und wir sind schon spät dran. Ich bin überzeugt, dass die Industrie eine Zukunft in Deutschland haben muss und dass die Offshore-Windenergie der entscheidende Kraftwerkspark dafür sein wird. Schon vor diesem Hintergrund ist es kein Zustand, dass die Branche im Unklaren über ihre Investitionsbedingungen gelassen wird.
Die Zeit des Wartens ist vorbei. Gerade um sensible Lieferketten und die weit fortgeschrittenen Netzplanungen nicht zu gefährden, brauchen wir schnell gute und praktikable Lösungen. Ohne Offshore-Ausbau wird Deutschland die entscheidende Säule der Energieversorgung fehlen. Wir brauchen rasch Klarheit, damit inves-
321* tiert werden kann. Diese Überzeugung und unser Anliegen teilen erfreulicherweise auch die Bundesratsausschüsse. Deshalb freue ich mich nun über eine Unterstützung durch die Länderkammer.
## Anlage 11
## Erklärung von Ministerin Stefanie Drese
(Mecklenburg-Vorpommern)
## zu Punkt 64 der Tagesordnung
Nahezu jeden Tag wird in Deutschland eine Frau Opfer eines versuchten oder vollendeten Tötungsdelikts durch ihren aktuellen oder ehemaligen Partner. Allein im Jahr 2024 wurden 132 Frauen von ihrem Partner oder Ex- Partner getötet. Hinter jeder dieser Zahlen steht ein Mensch, ein zerstörtes Leben, eine Familie, die einen geliebten Menschen verliert.
Diese Taten sind keine privaten Tragödien. Sie sind keine sogenannten „Beziehungsdramen“. Sie sind Ausdruck von Gewalt, die häufig aus Besitzdenken, Kontrollansprüchen und der Weigerung erwächst, die Selbstbestimmung eines anderen Menschen zu akzeptieren. Genau darüber sprechen wir heute.
Die Länder Mecklenburg-Vorpommern, Hamburg und Niedersachsen legen dem Bundesrat eine Entschließung vor, die die Bundesregierung auffordert, geschlechtsbezogene Tatmotive im Recht der vorsätzlichen Tötungsdelikte klarer und rechtssicherer zu erfassen. Dabei geht es nicht um Symbolpolitik. Es geht um die Frage, ob unser Strafrecht die Realität dieser Taten ausreichend abbildet. Und es geht um die Frage, ob die bestehenden gesetzlichen Regelungen den Gerichten die notwendigen Instrumente an die Hand geben, um besonders verwerfliche Tatmotive angemessen zu bewerten.
Die im November vergangenen Jahres veröffentlichte Studie „Femizide in Deutschland“ der Universität Tübingen und des Kriminologischen Forschungsinstituts Niedersachsen hat erstmals empirisch belegt: In zwei Dritteln der untersuchten Trennungstötungen fanden sich sexistische Einstellungen des Täters und systematisches Gewalt- und Kontrollverhalten in der Vorbeziehung. Und dennoch: Von den Fällen, in denen es zu einer Verurteilung kam, wurde nur die Hälfte als Mord abgeurteilt. Bei der anderen Hälfte der Fälle blieb es beim Totschlag nicht, weil die Gerichte das Recht falsch anwenden, sondern, weil die bestehende Normstruktur des § 211 StGB ihnen keine hinreichend klare Handhabe gibt, geschlechtsbezogene Tatmotive als das zu bewerten, was sie sind: besonders verwerflich. Gerade daraus ergibt sich gesetzgeberischer Handlungsbedarf.
Der Gesetzgeber hat bereits deutlich gemacht, wie er geschlechtsbezogene Tatmotive bewertet. Der Gesetzgeber hat 2023 in § 46 Absatz 2 StGB geschlechtsspezifische Beweggründe als Regelbeispiel menschenverachtender Motive anerkannt. Diese Wertung ist richtig. Aber sie löst das Problem nicht. Denn wo der Mordtatbestand greift, ist die Rechtsfolge vorgegeben. Und wo er verneint wird, kann § 46 die tatbestandliche Schwelle nicht ersetzen. Die Wertung muss deshalb auch im Recht der Tötungsdelikte selbst ankommen.
Unsere Initiative legt der Bundesregierung keinen starren Weg vor. Wir wissen, dass das Recht der Tötungsdelikte insgesamt seit Langem reformbedürftig ist. Deshalb lassen wir ausdrücklich offen, ob die notwendige Klarstellung durch ein neues Mordmerkmal, durch eine Präzisierung bestehender Merkmale oder im Rahmen einer umfassenden Reform der §§ 211 ff. Strafgesetzbuch erfolgt. Entscheidend ist nicht die konkrete Technik. Entscheidend ist das Ergebnis.
Geschlechtsbezogene Ungleichwertigkeitsvorstellungen sowie patriarchale Herrschafts- und Besitzansprüche müssen im Recht der vorsätzlichen Tötungsdelikte klar und handhabbar erfasst werden. Dafür sprechen nicht nur kriminalpolitische Gründe. Dafür sprechen auch unsere internationalen Verpflichtungen.
Die Istanbul-Konvention verpflichtet Deutschland, Gewalt gegen Frauen wirksam zu bekämpfen und entsprechende Tatmotive angemessen zu berücksichtigen. Auch die GREVIO-Expertengruppe des Europarates hat Deutschland ausdrücklich aufgefordert, hier nachzubessern.
Diese Entschließung richtet sich nicht gegen einzelne Gerichtsentscheidungen. Sie richtet sich auch nicht gegen die notwendige richterliche Einzelfallprüfung. Sie verfolgt ein anderes Ziel: Wir wollen sicherstellen, dass unser Strafrecht die gesellschaftliche Realität dieser Taten angemessen abbildet und den Gerichten klare gesetzliche Leitlinien an die Hand gibt. Wer einen Menschen tötet, weil er dessen Selbstbestimmung nicht akzeptiert, weil er glaubt, über diesen Menschen verfügen zu dürfen, oder weil er ihn als gleichwertiges Gegenüber nicht anerkennt, handelt aus einem besonders verwerflichen Motiv. Dies muss sich im Strafrecht klar widerspiegeln.
Ich bitte Sie deshalb um Unterstützung für die vorliegende Entschließung.
322*
## Anlage 12
## Erklärung von Staatsminister Dr. Florian Herrmann
(Bayern)
## zu Punkt 25 der Tagesordnung
Der Freistaat Bayern nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass auch vonseiten des Bundes die übermäßige Gesamtbelastung einzelner finanzstarker Länder im bundesstaatlichen Finanzausgleichssystem anerkannt wird. Er begrüßt daher das temporäre Entlastungsvorhaben der Bundesregierung.
Unabhängig von den mit der temporären Entlastung grundsätzlich verbundenen verfassungsrechtlichen Fragestellungen ist der vorgesehene Entlastungsbetrag in einer Gesamthöhe von 400 Millionen Euro jährlich allerdings weder strukturell noch quantitativ annähernd ausreichend, um die gravierende Schieflage des Ausgleichssystems vor allem zulasten des Freistaats Bayern nachhaltig zu beseitigen.
Vor diesem Hintergrund sieht der Freistaat Bayern die vorgesehene Pauschalentlastung im Finanzkraftausgleich als einen positiv zu bewertenden Zwischenschritt hin zu einer Neuordnung des Ausgleichssystems, im Rahmen derer sowohl einzelne, nicht mit dem Grundgesetz vereinbare Einzelelemente als auch dessen Gesamtwirkung umfassend reformiert werden. Lediglich exemplarisch zu nennen sind diesbezüglich die aktuelle Form der Einbeziehung der Grunderwerbsteuer, das innersystemische Bestehen von Nivellierungs- und Übernivellierungseffekten sowie das Fehlen einer normativen Belastungsobergrenze zur Verhinderung einer entscheidenden Schwächung einzelner Abschlagsländer. Der Freistaat Bayern geht davon aus, dass das Bundesverfassungsgericht hierzu infolge des seitens der Bayerischen Staatsregierung bereits im Juli 2023 initiierten Normenkontrollverfahrens zeitnah verbindliche „Leitplanken“ für den Bundesgesetzgeber vorgeben wird.
## Anlage 13
## Erklärung von Minister Gerald Heere
(Niedersachsen)
## zu Punkt 25 der Tagesordnung
Das Land Niedersachsen erinnert an die hohe Bedeutung von handlungsfähigen Kommunen für ein gut funktionierendes Gemeinwesen und damit zugleich auch für eine Stärkung der Demokratie. Bereits mehrfach wurden durch den Bundesrat die enorme finanzielle Be- und zum Teil auch Überlastungen der Kommunen konstatiert. Vor diesem Hintergrund sieht das Land Niedersachsen den
Bund bei der Lösung der kommunalen Altschuldenproblematik in einer Mitverantwortung, der er mit dem vorgelegten Gesetzentwurf bedauerlicherweise nur unzureichend gerecht wird. Das Land Niedersachsen appelliert daher an alle am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten, den Gesetzentwurf grundlegend zu überarbeiten, um der eingangs genannten Zielsetzung gerecht zu werden, mindestens jedoch zur Lösung der kommunalen Altschuldenproblematik die bundesseitig zur Verfügung gestellten Mittel deutlich zu erhöhen und bereits erfolgte sowie gegebenenfalls aktuell noch laufende Länderbemühungen vollumfänglich zu berücksichtigen und folglich umfassend zu unterstützen.
## Anlage 14
## Erklärung von Minister Gerald Heere
(Niedersachsen)
## zu Punkt 25 der Tagesordnung
Für die Länder Niedersachsen, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen gebe ich folgende Erklärung zu Protokoll:
Um die finanzielle Situation der Länder und ihrer Kommunen zu unterstützen, sollen mit vorliegendem Gesetzesentwurf unter anderem die finanzstarken Länder in den Jahren von 2026 bis 2029 durch eine Kürzung ihrer jeweiligen Umsatzsteuerabschläge im Finanzkraftausgleich um insgesamt 400 Millionen Euro jährlich entlastet werden.
Die Länder Niedersachsen, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland- Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein, Sachsen, Sachsen- Anhalt und Thüringen erinnern daran, dass das bundesstaatliche Finanzausgleichssystem Ausprägung der föderalen Solidargemeinschaft ist. Durch dieses werden die finanziellen Voraussetzungen geschaffen, um die verfassungsrechtlich gebotene Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse und ein vergleichbares Angebot öffentlicher Leistungen im gesamten Bundesgebiet zu gewährleisten. Das aktuelle Ausgleichssystem in seiner seit 2020 bestehenden Form ist das Ergebnis eines mehrjährigen Verhandlungsprozesses zwischen Bund und Ländern, dem alle Länder im Bundesrat zugestimmt haben. Es entspricht den verfassungsrechtlichen Anforderungen, hat sich bewährt und funktioniert. Vor diesem Hintergrund lässt sich jedenfalls aus der Systematik des bundesstaatlichen Finanzausgleichs in seiner aktuellen und der Verfassung entsprechenden Form keine Notwendigkeit für eine temporäre Entschädigung der finanzstarken Länder hinsichtlich ihrer Leistungen im Finanzkraftausgleich ableiten. Diese Ausgleichsleistungen resultieren alleine aus
323* der überdurchschnittlichen Finanzkraft dieser Länder und sind daher Zeugnisse ihrer wirtschaftlichen Leistungskraft. Die nach dem Steueraufkommen einnahmestärksten Länder bleiben das auch nach dem Finanzkraftausgleich.
Nach Auffassung der Länder Niedersachsen, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen erschöpft sich diese Entlastungsmaßnahme einzig in der Umsetzung der zwischen den Koalitionären auf Bundesebene insoweit getroffenen politischen Vereinbarungen. Darüber hinausgehende Interpretationen dieses mit dem Gesetzesentwurf vorgesehenen Eingriffs in das System des bundesstaatlichen Finanzkraftausgleichs entbehren jeglicher Grundlage und sind daher entschieden zurückzuweisen.
## Anlage 15
## Erklärung von Staatssekretär Thorsten Bischoff
(Saarland)
## zu Punkt 25 der Tagesordnung
Das Saarland hat in den letzten Jahren seine Kommunen bei den Altschulden durch die Übernahme der Hälfte der kommunalen Kassenkredite in Höhe von 1 Milliarde Euro deutlich entlastet. Gleichzeitig sind die Kommunen gefordert, ihre Kassenkredite weiter zu reduzieren. Dies gelingt angesichts der Wirtschaftslage, der fortschreitenden Transformation und der zunehmenden finanziellen Belastung durch die Bundesgesetzgebung immer schwerer.
Mit der vom Bund vorgeschlagenen Lösung stellt der Bund bundesweit lediglich 250 Millionen Euro für den Zeitraum von vier Jahren zur Verfügung. Die saarländischen Kommunen erhalten auf diesem Weg in den kommenden vier Jahren in der Summe etwa 42 Millionen Euro, also etwa 2,1 Prozent des vor der Schuldenübernahme durch das Saarland verzeichneten Kassenkreditbestandes von 2 Milliarden Euro. Es handelt sich somit keinesfalls um einen substanziellen Beitrag des Bundes zur Lösung der kommunalen Altschulden.
Das Saarland begrüßt zwar, dass der Bund mit seinem Gesetzentwurf zur Entlastung der Länder und ihrer Kommunen den Handlungsbedarf zur Unterstützung der hochverschuldeten Kommunen in Deutschland anerkennt. Das Saarland stellt aber zugleich fest, dass die finanziellen Wirkungen dieses Gesetzes bei Weitem nicht ausreichen, um die bundesweit zu beobachtende gravierende Schieflage der Kommunalfinanzen zu überwinden oder wenigstens die kommunalen Kassenkredite der besonders stark betroffenen Kommunen wirksam zu begrenzen oder sie gar weiter abzubauen.
Der Bund steht damit auch weiterhin in der Verantwortung, gemeinsam mit den Ländern eine Lösung zu finden, die die finanzielle Last der Kommunen nicht nur vorübergehend leicht mindert, sondern die kommunalen Haushalte insgesamt ins Lot bringt und zugleich die Chancengleichheit gerade auch der besonders stark durch Kassenkredite belasteten Kommunen in allen Regionen Deutschlands herstellt.
## Anlage 16
## Erklärung von Minister Tobias Goldschmidt
(Schleswig-Holstein)
## zu Punkt 25 der Tagesordnung
Die Landesregierung Schleswig-Holsteins unterstützt die grundsätzliche Zielrichtung des Gesetzentwurfs bezüglich einer Altschuldenlösung. Bedauerlicherweise leidet der Entwurf an wesentlichen Mängeln, die bereits mehrfach vorgetragen wurden. Wesentliche Aspekte werden weiterhin ausgeblendet. So sind die Schuldenstände von Kommunen und Ländern gemeinsam zu betrachten, um bundesweite Verzerrungen und eine Benachteiligung der Kommunen in Schleswig-Holstein zu vermeiden. Ferner finden die bisherigen finanziellen Anstrengungen der Länder im Rahmen von Entschuldungsprogrammen sowie anderweitige finanzielle Maßnahmen zum Abbau kommunaler Schulden zulasten der Landesverschuldung nicht hinreichend Berücksichtigung. Schleswig-Holstein ist auf Landesebene auch deshalb hoch verschuldet, weil es seine Kommunen so ausgestattet hat, dass diese handlungsfähig sind. Entsprechend haben die schleswig-holsteinischen Kommunen im Bundesvergleich relativ geringe Schulden.
## Anlage 17
## Erklärung von Staatsminister Rainer Robra
(Sachsen-Anhalt)
## zu Punkt 33 der Tagesordnung
Für Frau Ministerin Dr. Lydia Hüskens gebe ich folgende Erklärung zu Protokoll:
Telekommunikations- und Internetanbieter sollen in Zukunft über drei Monate speichern, welche IP-Adresse einem Nutzer wann zugeordnet war, und den genauen Zeitpunkt der jeweiligen Nutzung – aller Nutzer! Das kommt uns allen bekannt vor. Denn dieses digitale kriminalpolitische Instrument ist seit Beginn der 2000er-Jahre immer wieder versucht worden und auch immer wieder gescheitert – vor den Gerichten. Gerichte erklärten Regelungen zur anlasslosen Vorratsdatenspeicherung wieder-
324* holt für grundrechts- und europarechtswidrig. Und ich gehe davon aus, dass auch das Projekt „Vorratsdatenspeicherung 3.0“ vor den Gerichten landet – auch weil die Vorratsdatenspeicherung technisch nicht alternativlos ist. Mit dem Quick-Freeze-Verfahren gibt es die Möglichkeit, nur die Daten von Tatverdächtigen einzufrieren, statt millionenfach Datensätze völlig unbescholtener Bürger zu sammeln. „Aufgetaut“ würden diese Daten im Quick Freeze erst nach einer gerichtlichen Anordnung.
Ich halte es für höchst bedenklich, dass nicht dieses mildere Mittel gewählt wird. Das mildeste Mittel zu wählen, ist eigentlich ein klassischer Grundsatz unseres Rechtsstaats. Grundpfeiler ist zudem, dass der Staat für Ermittlungen einen konkreten Anlass braucht. Mit der Vorratsdatenspeicherung werden aber alle Menschen unter Generalverdacht gestellt. Ich halte es auch für bedenklich, dass die Reduzierung auf die IP-Adressen und der Versuch, es nicht Vorratsdatenspeicherung zu nennen, einhergehen mit einer Ausweitung auf eine Vielzahl von Straftaten. Statt schwerster Straftaten stehen jetzt Verstöße, etwa gegen den § 185 StGB – den § 188 StGB denken wir dann alle gleich mit –, mit einem Strafmaß von Geldstrafen bis hin zu zwei Jahren Freiheitsstrafe im Fokus.
Ich komme aus einem Land, in dem sich noch viele Menschen daran erinnern können, wie es ist, wenn der Staat Kommunikation überwacht. Ich komme aus einem Land, in dem viele Menschen bereits jetzt ihre Meinungsfreiheit bedroht sehen. Und die Anwendung des § 188 StGB sorgt dafür, dass Menschen die Einschränkung ihrer Meinungsfreiheit auch wieder bei staatlichen Stellen verorten. Das Gesetz, das uns hier vorliegt, wird dies massiv verstärken.
Die zentrale Speicherung großer Mengen sensibler Daten schafft außerdem ein erhebliches Sicherheitsrisiko. Datenlecks und Cyberangriffe sind – leider – keine Seltenheit, und Verkehrsdaten sind auch für Kriminelle und autoritäre Regime attraktiv. Man schafft damit selbst zentrale Angriffspunkte, die nicht erforderlich sind.
Erlauben Sie mir abschließend eine persönliche Bemerkung: Ich werde im Kontext der im Herbst anstehenden Landtagswahlen täglich angesprochen, mit sorgenvoller Miene gefragt, wie denn die Wahl ausgehen wird. Und ich lese, dass sich Innenminister Sorgen machen, wie man denn mit Ländern zusammenarbeiten soll, deren Regierungen aus Staatsschutzsicht nicht vertrauenswürdig sind. Beim vorliegenden Gesetzentwurf scheint man sich diese Gedanken nicht gemacht zu haben.
## Anlage 18
## Erklärung von Parl. Staatssekretärin Anette Kramme
(BMJV)
## zu Punkt 33 der Tagesordnung
Die Welt wird zunehmend digital. Das bringt Fortschritt und Annehmlichkeiten, aber es beschert Kriminellen auch ganz neue Möglichkeiten. Kinderpornografie verbreitet sich über Grenzen hinweg, der kriminelle Handel blüht in Darknet-Shops. Und das sind nur zwei Beispiele.
Die Kriminellen hinterlassen häufig Spuren im Internet: Das sind die von ihnen verwendeten IP-Adressen. Auch heute schon dürfen Ermittlungsbehörden bei den Anbietern von Internetzugangsdiensten abfragen, wem eine IP-Adresse zugeordnet war. Allerdings: Sie erhalten selten eine hilfreiche Antwort. Denn die Anbieter speichern die Zuordnung derzeit höchstens sieben Tage. Dieser Zeitraum ist zu kurz. Die Spur verläuft sich, und die Ermittlungsbehörden haben häufig keinen anderen Ansatz, um an die Person hinter der IP-Adresse zu kommen. Die Tat bleibt unaufgeklärt, der Täter ungestraft.
Unsere Ermittlungsbehörden müssen auch im digitalen Raum Schritt halten können. Deshalb schlägt die Bundesregierung mit ihrem Gesetzentwurf vor, die Speicherdauer für IP-Adressen auf drei Monate festzulegen. Der Europäische Gerichtshof hat in einer Entscheidung im April 2024 deutlich gemacht, dass eine solche Speicherpflicht mit Europarecht vereinbar ist.
Der Entwurf hält sich genau an die in der Entscheidung aufgestellten Vorgaben. Der Europäische Gerichtshof hat geurteilt, dass die Dauer der Speicherung das „absolut notwendige Maß“ nicht überschreiten darf. Die dreimonatige Frist ist moderat gewählt. Wenn Sie sich in Europa umschauen, sehen Sie, dass wir damit zu den zurückhaltenden Ländern gehören.
Kritiker fragen: Bringt die vorsorgliche IP-Adressspeicherung denn überhaupt etwas? Können Kriminelle nicht einfach ihre IP-Adressen verschleiern oder ein öffentliches WLAN in einem Café nutzen? Ja, das ist möglich. Aber keine Ermittlungsmaßnahme hat eine einhundertprozentige Erfolgsgarantie. Die Erfahrungen der Ermittlungsbehörden zeigen, dass in vielen Fällen Kriminelle ihre IP-Adresse nicht verschleiern. Und auch, wenn die erste Spur nur zu einem Café führt, so kann das ein wertvoller Anhaltspunkt für weitere Ermittlungen sein.
Die vorsorgliche IP-Adressspeicherung macht die Bürgerinnen und Bürger auch nicht gläsern. Häufig wird die IP-Adressspeicherung mit der alten Vorratsdatenspeicherung verwechselt. Damals sollten alle Verkehrs- und auch Standortdaten auf Vorrat gespeichert werden. Aus
325* diesen Daten hätte man ableiten können, wer welche Internetserver kontaktiert und wer sich wann wo aufgehalten hat. Man hätte also Persönlichkeits- und Bewegungsprofile erstellen können. Das Bundesverfassungsgericht und der Europäische Gerichtshof haben darin schwere Eingriffe in Grundrechte gesehen. Das ist bei der vorsorglichen IP-Adressspeicherung ganz anders. Aus den gespeicherten Daten ist nicht zu erkennen, welche Server kontaktiert worden sind. Auch Standortdaten werden nicht gespeichert.
Es gibt auch keine guten Alternativen. Der Gesetzentwurf sieht auch die Einführung einer Sicherungsanordnung vor. Damit können die Behörden bestimmte, besonders flüchtige Daten für einen gewissen Zeitraum bei den Anbietern einfrieren. Das ist eine sinnvolle Ergänzung der IP-Adressspeicherung, aber kein Ersatz. Denn eingefroren werden kann nur, was noch vorhanden ist.
Ich bitte Sie daher, diesen wichtigen Gesetzentwurf zu unterstützen.
## Anlage 19
## Erklärung von Minister Tobias Goldschmidt
(Schleswig-Holstein)
## zu Punkt 40 der Tagesordnung
Die Abkehr vom Erdkabelvorrang für neue Höchstspannungs-Gleichstrom-Übertragungsleitungen sowie die im Gesetzentwurf ermöglichte abschnittsweise Kombination unterschiedlicher Ausführungsarten (Freileitung und Erdkabel jeweils auf Teilabschnitten alternierend) sind nicht geeignet, das Ziel eines beschleunigten und rechtssicheren Netzausbaus zu erreichen. Die vorgeschlagene Regelung widerspricht auch tendenziell dem Erfordernis einer effizienten und freiraumschonenden Bündelung von Netzinfrastrukturen und wirft im Hinblick auf die Akzeptanz in der Bevölkerung schwerwiegende Fragen nach Gleichbehandlung und der gerechten Verteilung von Nutzen und Lasten des Übertragungsnetzausbaus zwischen Stadt und Land, verschiedenen Bundesländern, Anrainern von Trassen und dem Rest der Bevölkerung auf.
Zudem werden in den letzten Jahren erreichte Beschleunigungen und Bürokratieabbau konterkariert, weil durch Neu- und Umplanungen nach neu gestalteten Verfahren Verzögerungen um mehrere Jahre drohen, erneute behördliche Prüfungen nötig werden und sich so die Komplexität und der Zeitaufwand im Gesamtverfahren erhöhen. Dies gilt insbesondere für Stammtrassen sowie Auf- und Abzweige, bei denen unterschiedliche Ausführungsarten regelmäßig zusätzliche technische Schnittstellen, erhöhten Koordinationsbedarf sowie in der Folge weitere Kosten verursachen.
In ihrer Antwort auf die schriftliche Frage 05/0466 vom 4. Juni 2026 weist die Bundesregierung selbst darauf hin, dass ein häufiger Wechsel zwischen Freileitung und Erdkabel sowohl weitere Kosten als auch Verzögerungen bei Planung, Genehmigung und Bau der dringend erforderlichen Leitungen erzeugen würde. Dort werden auch die Kostenschätzungen der Übertragungsnetzbetreiber pro Wechsel auf Freileitung und zurück auf Erdkabel von mindestens 120 Millionen Euro zitiert, und es wird auf gegebenenfalls weitere Kosten und Verzögerungen aufgrund notwendiger Umplanungen oder Umsetzungsfragen verwiesen – die maximalen Kosten sind somit nicht absehbar. Ausnahmen vom Freileitungsvorrang aus Akzeptanzgründen sind laut Bundesregierung gar nicht vorgesehen, nur aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen. Akzeptanzfragen werden aber aus Sicht Schleswig-Holsteins auch mitentscheidend für die schnelle und damit weitere Redispatchkosten vermeidende Umsetzung der Vorhaben sein. Aus diesen Gründen lehnt Schleswig-Holstein die im Gesetzentwurf vorgeschlagene Realisierung als Freileitungen mit der Möglichkeit von Ausnahmen für Teilabschnitte ab.
## Anlage 20
## Erklärung von Staatsminister Rainer Robra
(Sachsen-Anhalt)
## zu Punkt 41 der Tagesordnung
Für Herrn Minister Professor Dr. Armin Willingmann gebe ich folgende Erklärung zu Protokoll:
Mit dem heute vorliegenden Entwurf eines Gebäudemodernisierungsgesetzes nimmt die Bundesregierung einen grundlegenden Kurswechsel in der Wärmepolitik vor. Sachsen-Anhalt begrüßt ausdrücklich das Ziel, die Wärmewende praxistauglicher, technologieoffener und planungssicherer zu gestalten. Gleichzeitig sehen wir erheblichen Nachbesserungsbedarf, um soziale Klimagerechtigkeit und einen nachvollziehbaren Transformationspfad für den Klimaschutz sicherzustellen.
Soziale Klimagerechtigkeit und Mieterschutz sind das Fundament für Akzeptanz und Zusammenhalt. Die Energiewende im Gebäudebereich kann nur gelingen, wenn sie sozial ausgewogen ausgestaltet wird. Die Kosten der Transformation dürfen nicht überproportional auf Mieterinnen und Mieter abgewälzt werden. Sachsen-Anhalt kritisiert deswegen die im Entwurf vorgesehene pauschale 50/50-Aufteilung bei zusätzlichen Kosten für das Heizen mit Biomasse zwischen Mietenden und Vermietenden – unabhängig vom energetischen Zustand des Gebäudes.
Das bisherige Stufenmodell des CO2KostAufG, das die Kostenverteilung an die Energieeffizienz koppelt, ist
326* ein wichtiger Anreiz für Sanierungen und sollte beibehalten werden. Wir fordern zudem, die Kostenverteilung weiterhin an die Energieeffizienz des jeweiligen Gebäudes zu knüpfen, um die Anreize für Vermietende zur energetischen Sanierung zu erhalten und eine faire Lastenverteilung zu gewährleisten. Gerade in Regionen mit hohem Anteil unsanierter Bestände, wie sie auch in Sachsen-Anhalt vielerorts zu finden sind, ist dies von zentraler Bedeutung für die Akzeptanz der Wärmewende.
Zudem sehen wir erheblichen Nachbesserungsbedarf bei der Umlagefähigkeit von Anschaffungskosten für verschiedene Heizsysteme. Die vorgesehene Gleichstellung von Gas- und Ölheizungen mit Wärmepumpen bei der Umlagefähigkeit auf die Miete ist kritisch zu bewerten, da die Systeme unterschiedliche Kostenstrukturen, Preisrisiken und klimapolitische Wirkungen aufweisen. Für Biogasheizungen und andere Systeme mit biogenen Brennstoffen sind spezifische Effizienzanforderungen und Nachweispflichten vorzusehen.
Ein weiteres zentrales Anliegen ist die Einführung einer kostenneutralitätsähnlichen Schutzregel für vermietereigene Einzelheizungen.
Mietende dürfen nicht durch die Wahl des Heizsystems durch den Vermieter mit höheren Betriebskosten belastet werden, ohne dass ihnen ein Effizienz- oder Klimavorteil zugutekommt. Hier ist eine Regelung analog zum Wärmecontracting erforderlich, die sicherstellt, dass die Betriebskosten nach einer Modernisierung nicht über das bisherige Niveau hinaus steigen, sofern kein nachweisbarer Effizienzgewinn erzielt wird.
Besonders kritisch wird die im Entwurf vorgesehene Regelung zum sogenannten Alt-gegen-Neu-Prinzip bewertet. Nach derzeitigem Stand sind Öl- und Gasheizungen, die mit Biomasse betrieben werden, vom pauschalen Erhaltungsabzug nach § 559e Absatz 2 ausgenommen. Das bedeutet, dass bei der Modernisierung kein Abzug für den Austausch einer alten gegen eine neue Anlage erfolgt und somit die gesamten Kosten als Modernisierungskosten auf die Miete umgelegt werden können. Dies führt zu einer vollen Umlagefähigkeit und kann insbesondere im unsanierten Gebäudebestand zu einer erheblichen Mehrbelastung der Mietenden führen. Sachsen- Anhalt fordert, das Alt-gegen-Neu-Prinzip auch für diese Heizsysteme konsequent anzuwenden, um eine faire und ausgewogene Kostenverteilung sicherzustellen.
Zudem wird die geplante Aufteilung der Brennstoffkosten ab 2029 kritisch gesehen. Nach dem Entwurf soll der biogene Anteil der Brennstoffkosten nur bis zu einer Schwelle von 30 Prozent 50/50 aufgeteilt werden, was in der Praxis zu einer Realaufteilung ab 2040 von 25 Prozent (Vermietende) zu 75 Prozent (Mietende) führt. Diese Regelung benachteiligt die Mietenden erheblich und widerspricht dem Ziel einer gerechten Lastenverteilung. Sachsen-Anhalt spricht sich dafür aus, die Brennstoffkostenaufteilung so zu gestalten, dass Mietende nicht überproportional belastet werden und die Anreize für den Einsatz klimafreundlicher Heizsysteme erhalten bleiben.
Darüber hinaus bestehen aus Sicht Sachsen-Anhalts weiterhin erhebliche Unsicherheiten hinsichtlich der Ausgestaltung der Härtefallregelungen, der Nachweispflichten für biogene Brennstoffe sowie der Anwendung der Regelungen auf Nichtwohngebäude und selbstversorgende Mieter.
Unser Land fordert, diese offenen Fragen im weiteren Gesetzgebungsverfahren klar und praxistauglich zu regeln, um Rechtssicherheit für alle Beteiligten zu schaffen. Ein Verschieben dieser wichtigen Regelungen in die Zukunft ist nicht sachgerecht und führt zu Verunsicherung.
Wir brauchen nachvollziehbare Transformationspfade für den Klimaschutz, Planungssicherheit und Verlässlichkeit. Der Entwurf sieht mit der sogenannten „Biotreppe“ einen stufenweisen Anstieg des Anteils klimaneutraler Brennstoffe bei neuen Gas- und Ölheizungen vor. Aus Sicht Sachsen-Anhalts ist der Einstieg mit lediglich 10 Prozent CO2-neutralen Brennstoffen ab 2029 zu niedrig angesetzt und verzögert den notwendigen Übergang zu echter Erneuerbarkeit. Bereits die aktuelle Regelung im GEG war mit 15 Prozent ambitionierter. Die Verfügbarkeit und Bezahlbarkeit von Biomethan und Bioöl ist zudem aktuell sehr begrenzt.
Besonders kritisch sehen wir den Wegfall eines verbindlichen Ausstiegsdatums für fossile Brennstoffe. Die Streichung der bisherigen 65-Prozent-EE-Pflicht und die weitgehende Eigentümerfreiheit stellen ohne eine Kompensation einen Rückschritt dar und gefährden die Erreichung der Klimaziele. Die Möglichkeit, auch 2040 noch 40 Prozent fossile Brennstoffe einzusetzen, verlängert die Nutzung der Gasinfrastruktur – und somit auch unsere Abhängigkeit von Gas- und Ölimporten aus Krisengebieten. Die Auswirkungen hiervon kann jeder von uns an der Tankstelle spüren.
Wohnen ist ein Grundbedürfnis des Menschen. Niemand soll gezwungen sein, sich zwischen Essen und Heizen entscheiden zu müssen. Wir fordern deswegen einen ambitionierten und verbindlichen Transformationspfad mit klaren Ausstiegsdaten für fossile Brennstoffe, um Planungssicherheit für alle Akteure zu gewährleisten und die Klimaziele zu erreichen. Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) in seiner Fassung bis einschließlich 2024 hat durch die Vorgabe eines 65-Prozent-Anteils erneuerbarer Energien in § 71 einen präzisen und verbindlichen Transformationspfad zu einer kosteneffizienten und klimakompatiblen Wärmeversorgung etabliert, auf dem auch bisherige Wärmeplanungen basieren. Diese Regelung flankiert durch die §§ 71b bis 71p mit detaillierten Erfüllungsoptionen (Wärmepumpe, Fernwärme, Biomasse) und flankierende Förderungen – hat den Markthochlauf von Wärmepumpen als effizienteste Technologie be-
327* schleunigt, Lebenszykluskosten gesenkt und THG- Emissionen signifikant reduziert, ohne dabei Überlastungen und Härtefälle außer Acht zu lassen.
Der GModG-Entwurf untergräbt diesen Erfolg: Der Wegfall der Pflichtdynamik führt perspektivisch zu Effizienzverlusten, verzögerter Dekarbonisierung und potenzieller Nichteinhaltung nationaler Ziele und schwächt den Aufbau einer resilienten Energieinfrastruktur. Das alte GEG bot Planungssicherheit. Der vorliegende Entwurf ersetzt sie durch mehr Bürokratie für Vermieter/-innen und Mieter/-innen auf Kosten von Klima und Kosten.
Die Energieministerkonferenz hat am 22. Mai 2026 zentrale Beschlüsse für Sozialverträglichkeit und Akzeptanz als Leitplanken gefasst, die wir ausdrücklich hier noch mal adressieren müssen:
– Die Energiewende muss sozial gerecht und fair für
Mieterinnen und Mieter ausgestaltet werden. Förderprogramme und Kostenverteilung sind so zu gestalten, dass einkommensschwache Haushalte gezielt unterstützt werden und Energiearmut vermieden wird.
– Die Bundesregierung wird aufgefordert, geeignete
Maßnahmen gegen Energiearmut und die Übernahme von Stromkosten im Leistungsbezug neu zu regeln, um Versorgungsunterbrechungen zu vermeiden.
– Die Novellierung des Gebäudemodernisierungsgesetzes und die damit verbundenen Änderungen des Mietrechts müssen sozialverträglich ausgestaltet werden.
– Die Förderung für effiziente Gebäude und Wärmenetze ist sozial zu staffeln und gezielt auf „Worst- Performing-Buildings“ auszurichten.
– Die Kosten der Transformation dürfen nicht überproportional auf Bürgerinnen und Bürger umgewälzt werden. Eine sozialverträgliche Ausgestaltung der Energiewende ist zentrale Voraussetzung für deren gesellschaftliche Akzeptanz.
– Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)
sollte technologieoffen, bürokratiearm und ausreichend dotiert bleiben – gerade für einkommensschwächere Haushalte und den ländlichen Raum.
Für Sachsen-Anhalt ist die Flexibilisierung von besonderer Bedeutung. Die Vielfalt ist Herausforderung und Chance. Unser Land verfügt über einen sehr heterogenen Gebäudebestand – von dicht bebauten Städten bis zu ländlichen Regionen mit älterer Bausubstanz und teils fehlender Fernwärmeinfrastruktur.
Die Technologieoffenheit verhindert, dass ländliche Gebiete benachteiligt werden. Sie eröffnet zudem wirtschaftliche Chancen, denn Sachsen-Anhalt bringt starke Kompetenzen in den Bereichen grüner Wasserstoff, chemische Industrie und erneuerbare Energien mit. Die Einbeziehung biogener Energieträger und verschiedener Wasserstoffvarianten kann hier Investitionen und Innovationen fördern.
Gleichzeitig ist es für die Akzeptanz der Wärmewende entscheidend, dass die spezifischen Herausforderungen in Regionen wie Sachsen-Anhalt – etwa die hohe Quote unsanierter Bestände, die demografische Entwicklung und die geringe Kaufkraft vieler Haushalte – im Gesetzgebungsverfahren angemessen berücksichtigt werden. Die Wärmewende darf nicht zu einer sozialen Spaltung führen, sondern muss als gemeinsames Projekt aller gesellschaftlichen Gruppen verstanden werden.
Sachsen-Anhalt erwartet von der Bundesregierung, dass sie die praktischen Herausforderungen – insbesondere bei Mieterschutz, biogenen Brennstoffen, Förderkulisse und Entbürokratisierung – ernst nimmt und nicht nur auf dem Papier Technologieoffenheit verspricht. Wir brauchen Verlässlichkeit, Transparenz und Beteiligung. Die angekündigte Evaluation 2030 muss ernsthaft und ergebnisoffen erfolgen. Sollten die Regelungen nicht die gewünschte Klimawirkung entfalten oder unverhältnismäßige Belastungen erzeugen, muss zügig nachgesteuert werden.
Wir fordern zudem, dass die Länder frühzeitig und substanziell in die Ausgestaltung der zentralen Regelungen eingebunden werden. Demokratische Werte sind kein Selbstläufer. Sie leben von Gründlichkeit, Transparenz und Zeit für echte Beratung. Wenn wir Gesetze beschließen, die unser Zusammenleben regeln, müssen wir diesen Werten gerecht werden. Doch was in diesem Verfahren passiert ist, wirft ein schlechtes Licht auf die Gesetzgebung: Nur vier Tage Zeit für die Länderanhörung bei diesem komplexen Gesetz – und bereits zwei Tage danach ins Bundeskabinett! Das ist keine demokratische Gesetzgebung. Das ist Demokratieturbo, der das Vertrauen in unsere Institutionen zerstört.
Sachsen-Anhalt unterstützt den Ansatz, mehr Pragmatismus und Akzeptanz in die Wärmewende zu bringen. Klimaschutz, soziale Balance und Planungssicherheit sollten dabei der Maßstab sein. Klimaschutz, Versorgungssicherheit und soziale Tragfähigkeit müssen zusammen gedacht werden.
Wir werden den Entwurf konstruktiv begleiten, erwarten aber von der Koalition, dass sie die praktischen Herausforderungen – insbesondere bei Mieterschutz, biogenen Brennstoffen, Förderkulisse und Entbürokratisierung – ernst nimmt. Der Erfolg dieses Gesetzes wird sich daran messen lassen müssen, ob es gelingt, Klimaschutz mit wirtschaftlicher Vernunft und gesellschaftlicher Akzeptanz zu verbinden. Wir fordern daher eine Nachbesserung des Entwurfs im Sinne sozialer Klimagerechtigkeit und eines klaren, nachvollziehbaren Transformationspfads.
Ich bitte um Zustimmung zu diesen zentralen Anliegen.
328*
## Anlage 21
## Erklärung von Staatsminister Rainer Robra
(Sachsen-Anhalt)
## zu Punkt 45 der Tagesordnung
Häufig wird die Europäische Union wegen ihrer vermeintlich oder tatsächlich überbordenden Bürokratie und einer damit einhergehenden Regelungsflut kritisiert. Derartige Vorhalte sind schnell gemacht und erfreuen sich regelmäßig – wenn man sich umhört – auch einer ziemlich sicheren Zustimmungsquote.
Sie werden mir zustimmen, dass es so einfach nicht ist. Es geht doch in Wirklichkeit nicht um zu viel oder zu wenig Regulierung. Es geht vielmehr um die Erforderlichkeit von Regulierung, die strikte Anwendung ordentlichen Handwerkszeugs in der Rechtsetzung und nicht zuletzt um die engagierte Mitwirkung der an der Rechtsetzung Beteiligten. Damit meine ich ausdrücklich auch die Länder.
Das seitens der Europäischen Kommission in ihrer hier zu behandelnden Mitteilung beschriebene Vorhaben, das Unionsrecht einfacher, klarer, kohärenter und praxistauglicher auszugestalten, ist deshalb ausdrücklich zu begrüßen. Gemessen werden die Erfolge bei der Umsetzung dieses Vorhabens aber nicht anhand von Berichten oder Mitteilungen, sondern ganz konkret an der ab diesem Zeitpunkt stattfindenden EU-Rechtssetzung.
Wir haben mit den Grundsätzen von Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit ganz konkrete und verfassungsmäßig abgesicherte Instrumente, um an der EU-Rechtsetzung mitzuwirken. Wir sollten diese Instrumente auch entsprechend selbstbewusst einsetzen.
EU-Rechtsetzung muss sich auf die großen, grenzüberschreitenden Herausforderungen konzentrieren. Die Länder sollten im Bundesrat neben fachlichen Stellungnahmen ausdrücklich auch mutiger sein in der Benennung von Subsidiaritätsbedenken. Vielfach sehe ich begründete Stellungnahmen anderer nationaler Parlamente zu EU-Regelungsvorhaben, zu denen aus Deutschland nichts Vergleichbares geäußert wird. Mir ist klar, dass die einzelnen Mitgliedstaaten möglicherweise unterschiedliche Herangehensweisen an die Subsidiaritätsprüfungen pflegen. Gleichwohl bietet nach meiner Einschätzung auch die zuvorderst rechtliche Ausrichtung der Subsidiaritätskontrolle einen breiten und möglichst auszuschöpfenden Bereich der Mitwirkung. Ich werbe mithin dafür, diese Initiative der Europäischen Kommission auch im Länderkreis zum Anlass zu nehmen, sich fortgesetzt und engagiert mit der Subsidiaritätskontrolle zu befassen. Diesbezügliche Ausschussempfehlungen, die auch wir beantragt hatten, boten nach meiner Einschätzung einen unterstützenswerten Ansatz in der Sache.
Hervorheben möchte ich überdies noch die dort aufzeigten Aspekte zum Bürokratieabbau und vor allem zur künftigen Vermeidung noch weiterer bürokratischer Vorgaben. Nach meinem Verständnis von guter Rechtsetzung gehört zu einer ordentlichen Vorbereitung und Gestaltung eines Regelungsvorhabens stets auch die Folgenabschätzung. Dies gilt für die sachliche Wirkung der Regelung, aber auch für die durch die Umsetzung derselben verursachten Bürokratiefolgen. Die Europäische Union ist mit Blick auf die Komplexität und die Anzahl der an den Bundesrat herangetragenen Regelungsvorhaben geradezu ein Hochleistungsbetrieb, der nicht selten den Eindruck vermittelt, dass eine Regelung schnell geschaffen ist – und dann mögen sich doch die Betroffenen damit befassen. Ich erinnere daran, dass es die Regionen, konkret die Länder und mit diesen auch die Kommunen sind, die eine Vielzahl europäischer Rechtsetzungen umzusetzen haben. Diese sind es, die mit den konkreten Umsetzungserfordernissen und nicht selten gesteigerten Bürokratiefolgen umzugehen haben.
Wir als Länder sollten mithin auch das Selbstverständnis und den Eigenanspruch haben, EU-Rechtsetzung nicht lediglich passieren zu lassen, sondern aktiv daran mitzuwirken.