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Gesetz zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 8. Juni 2023 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von... · редакция 1 → 2 · зафиксировано 2026-08-21 05:24 · +5576 −0 строк

[Gesetzentwurf · 336/26]
Gesetzentwurf der Bundesregierung
§ 8 stellt klar, dass das Sekretariat des Koordinierungsgremiums alle zuständigen Behörden über alle Notifizierungen, die es zu der Mehrseitigen Vereinbarung erhalten hat, benachrichtigt, sofern in der Mehrseitigen Vereinbarung nichts anderes vorgesehen ist. § 8 regelt auch, dass das Sekretariat des Koordinierungsgremiums alle Unterzeichner der Mehrseitigen Vereinbarung benachrichtigt, wenn eine neue zuständige Behörde die Mehrseitige Vereinbarung unterzeichnet.
[Gesetzentwurf · 21/7195]
Gesetzentwurf der Bundesregierung
# Entwurf eines Gesetzes zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 8. Juni 2023 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen nach dem Melderahmen für Kryptowerte
## A.Problem und Ziel
Die Bundesrepublik Deutschland hat am 26. November 2024 zusammen mit 26 weiteren Staaten die Mehrseitige Vereinbarung vom 8. Juni
## 2023 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen
## Austausch von Informationen nach dem Melderahmen für Kryptowerte
(im Folgenden: Mehrseitige Vereinbarung) unterzeichnet. Zur wirk samen Bekämpfung der grenzüberschreitenden Steuerhinterziehung und zur Förderung der Steuerehrlichkeit ist es erforderlich, die internationale Zusammenarbeit zu intensivieren und den zwischenstaatlichen automatischen Informationsaustausch als wirksames Instrument der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Steuerangelegenheiten auszubauen. Die Mehrseitige Vereinbarung erweitert den automatischen Austausch auf Informationen über Transaktionen mit relevanten
Kryptowerten.
Mit der Mehrseitigen Vereinbarung verpflichten sich die Vertragsparteien bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen, bestimmte für das Besteuerungsverfahren in den anderen Vertragsstaaten voraussichtlich erhebliche Informationen über Transaktionen mit relevanten Kryptowerten regelmäßig zu erheben und den anderen Vertragsstaaten automatisch zu übermitteln. Der Datenaustausch zwischen den zuständigen
Behörden soll unter Berücksichtigung der umfangreichen datenschutzrechtlichen Vorgaben in § 5 Absatz 1 der Mehrseitigen Vereinbarung in
## Verbindung mit Artikel 22 des Übereinkommens vom 25. Januar 1988
über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (BGBl. 2015 II S. 966,
## 967)erfolgen. Darüber hinaus wird die Bundesrepublik Deutschland eine Notifikation mit Vorkehrungen zum Schutz personenbezogener
# Deutscher Bundestag
# 21. Wahlperiode
16.07.2026
Daten nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe e der Mehrseitigen Vereinbarung abgeben. Der Wortlaut der datenschutzbezogenen Notifikation soll – nach dem Vorbild des Vorgehens im Jahr 2015 bei der Mehr seitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten (BGBl. 2015 II S. 1630, 1643) – aus Transparenzgründen zusammen mit diesem Gesetz im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht werden. Nach § 5 Absatz 1 der Mehrseitigen Vereinbarung werden die Informationen im Einklang mit den vorgesehenen Schutzvorkehrungen ausgetauscht. Jede Vertragspartei, die mit der Bundesrepublik Deutschland Informationen nach der Mehrseitigen Vereinbarung austauscht, muss gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe f der Mehrseitigen Vereinbarung bestätigen, dass sie über geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung der von der Bundesrepublik Deutschland nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe e der Mehrseitigen Vereinbarung notifizierten Schutzvorkehrungen verfügt. Die Daten werden nur den Steuerbehörden des jeweiligen Steuerhoheitsgebiets übermittelt und nicht veröffentlicht.
## Die Mehrseitige Vereinbarung wurde am 26. November 2024 in
Asunción durch die Bundesrepublik Deutschland unterzeichnet und bedarf zu ihrer innerstaatlichen Inkraftsetzung eines Vertragsgesetzes nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.
## B.Lösung
## Verabschiedung des vorliegenden Vertragsgesetzes gemäß Artikel 59
Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.
## C.Alternativen
Keine.
## D.Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Der automatische Informationsaustausch nach der Mehrseitigen Vereinbarung trägt zur Sicherung des deutschen Steueraufkommens bei.
## E.Erfüllungsaufwand
## E.1Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht durch die Mehrseitige Vereinbarung kein Erfüllungsaufwand.
## E.2Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht durch die Mehrseitige Vereinbarung kein Erfüllungsaufwand, da diese lediglich den zwischenstaatlichen Austausch der Informationen nach dem Melderahmen für Kryptowerte regelt, an dem ausschließlich die zuständigen Behörden beteiligt sind.
## E.3Erfüllungsaufwand der Verwaltung
## Für die Verwaltung entsteht durch den zwischenstaatlichen Austausch
der Informationen nach dem Melderahmen für Kryptowerte Erfüllungsaufwand. Dieser wurde bereits mit dem Gesetz zur Umsetzung der
## Richtlinie (EU) 2023/2226 vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I
Nr.352) beziffert. Durch das vorliegende Vertragsgesetz zu der Mehrseitigen Vereinbarung entsteht darüber hinaus kein weiterer Erfüllungsaufwand.
## F.Weitere Kosten
Unternehmen, insbesondere den kleinen und mittelständischen Unternehmen, entstehen durch die Mehrseitige Vereinbarung keine direkten sonstigen Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind durch die Mehrseitige
Vereinbarung nicht zu erwarten.
# BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
# DER BUNDESKANZLER
# Berlin, 16. Juli 2026
## An die
## Präsidentin des
## Deutschen Bundestages
## Frau Julia Klöckner
## Platz der Republik 1
## 11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
## Entwurf eines Gesetzes zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 8. Juni 2023 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen nach dem Melderahmen für Kryptowerte
mit Begründung und Vorblatt (Anlage).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
## Der Bundesrat hat in seiner 1067. Sitzung am 10. Juli 2026 beschlossen, gegen den
## Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu
erheben.
## Mit freundlichen Grüßen
## Friedrich Merz
## E n t w u r f
# Gesetz zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 8. Juni 2023 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen nach dem Melderahmen für Kryptowerte
## Vom
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
## Artikel 1
Der in Asunción am 26. November 2024 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Mehrseitigen Vereinbarung vom 8. Juni 2023 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen nach dem Melderahmen für Kryptowerte wird zugestimmt. Die Mehrseitige Vereinbarung wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
## Artikel 2
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Änderungen des § 2 Absatz 3 der in Artikel 1 genannten Mehrseitigen Vereinbarung nach ihrem § 6 Absatz 2, die sich im Rahmen der Ziele der Mehrseitigen Vereinbarung halten, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates in Kraft zu setzen.
## Artikel 3
(1)Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2)Der Tag, an dem die Mehrseitige Vereinbarung nach ihrem § 7 Absatz 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
## Begründung zum Vertragsgesetz
## Zu Artikel 1
Auf die Mehrseitige Vereinbarung vom 8. Juni 2023 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen nach dem Melderahmen für Kryptowerte (im Folgenden: Mehrseitige Vereinbarung) findet Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes Anwendung, da sie ein völkerrechtlicher Vertrag ist, der sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.
Für das vorliegende Gesetz zu der Mehrseitigen Vereinbarung ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 108 Absatz 5 Satz 1 des Grundgesetzes, da durch die Mehrseitige Vereinbarung ein vom Bundeszentralamt für Steuern anzuwendendes Verfahren geregelt wird.
## Zu Artikel 2
In Artikel 2 wurde eine vertragsbezogene Verordnungsermächtigung aufgenommen, auf deren Grundlage künftige Änderungen bezüglich der auszutauschenden Informationen (§ 2 Absatz 3 der Mehrseitigen Vereinbarung) einfacher und schneller innerstaatlich in Kraft gesetzt werden können. Solche Änderungen sind beispielsweise denkbar, wenn sich zukünftig herausstellen sollte, dass zur Verbesserung der Datenqualität, insbesondere der Identifizierung der Steuerpflichtigen, für die (personenbezogene) Daten ausgetauscht werden, weitere Daten übermittelt werden sollten, oder wenn aufgrund geänderter Geschäftsmodelle der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen weitere (personenbezogene) Daten für die Besteuerung in den Vertragsstaaten erheblich sein könnten, so dass diese auch ausgetauscht werden sollen. Um solche spezifischen Änderungen beschleunigt und vereinfacht innerstaatlich in Kraft setzen zu können, erscheint es sachgerecht, das Bundesministerium der Finanzen zum Erlass von vertragsbezogenen Verordnungen zu ermächtigen.
## Zu Artikel 3
Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.
Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, in dem die Mehrseitige Vereinbarung nach ihrem § 7 Absatz 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
## Schlussbemerkung
Die Mehrseitige Vereinbarung setzt voraus, dass die Bundesrepublik Deutschland unter den in der Mehrseitigen Vereinbarung festgelegten Voraussetzungen von den in ihrem Gebiet ansässigen Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen über Transaktionen, die diese Anbieter für die in anderen Vertragsstaaten ansässigen Nutzer durchführen, Informationen erhebt.
Die Bundesrepublik Deutschland hat sich in der Mehrseitigen Vereinbarung verpflichtet, diese Informationen sodann den anderen Vertragsstaaten, in Bezug auf die die Mehrseitige Vereinbarung wirksam ist, automatisch zur Verfügung zu stellen. Es handelt sich hierbei insbesondere um die Mitteilung von
–Name, Anschrift, Ansässigkeitsstaaten, Steueridentifikationsnummer sowie Geburtsdatum jedes Kryptowerte-Nutzers und der beherrschenden Personen,
–Art jedes zu meldenden Kryptowerts,
–Gesamtbruttobeträge von Transaktionen bzw. beizulegende Marktwerte und
–Anzahlen von Einheiten und zu meldenden Transaktionen.
Im Gegenzug verpflichten sich die anderen Vertragsstaaten gegenüber der Bundesrepublik Deutschland, solche Informationen von in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Nutzern automatisch zu übermitteln.
Die Vertragsstaaten sehen in dem durch die Mehrseitige Vereinbarung weiter ausgebauten automatischen Informationsaustausch einen wichtigen Schritt zur noch effektiveren Bekämpfung der grenzüberschreitenden Steuervermeidung und
-hinterziehung und zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten. Auf der Grundlage der Mehrseitigen Vereinbarung beabsichtigen die Vertragsstaaten, sich mit anderen Partnern, insbesondere mit der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung und der Europäischen Union, dafür einzusetzen, die Standards der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung zu einem globalen System weiterzuentwickeln. Zu diesem Zwecke werden die Staaten, die die Mehrseitige Vereinbarung bereits unterzeichnet haben, Staaten unterstützen, die sich zukünftig auch zum automatischen Austausch von Informationen nach dem Melderahmen für Kryptowerte bereit erklären wollen.
Unternehmen, insbesondere den kleinen und mittelständischen Unternehmen, entstehen durch die Mehrseitige Vereinbarung keine direkten sonstigen Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind durch die Mehrseitige Vereinbarung nicht zu erwarten.
# Mehrseitige Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen nach dem Melderahmen für Kryptowerte
# Multilateral Competent Authority Agreement on Automatic Exchange of Information Pursuant to the Crypto-Asset Reporting Framework
# Accord multilatéral entre autorités compétentes concernant l’échange automatique de renseignements relatifs au Cadre de déclaration applicable aux Crypto-actifs
Whereas, the Jurisdictions of the signatories to this Multilateral Competent Authority Agreement on the Automatic Exchange of Information pursuant to the Crypto-Asset Reporting Framework (the “Agreement”) are Parties to, or territories covered by, the Convention on Mutual Administrative Assistance in Tax Matters or the Convention on Mutual Administrative Assistance in Tax Matters, as amended by the Protocol amending the Convention on Mutual Administrative Assistance in Tax Matters (the “Convention”); collectively the “Convention”, individually the “original Convention” or the “amended Convention” respectively);
Whereas, the Jurisdictions intend to improve international tax compliance by further building on their relationship with respect to mutual assistance in tax matters;
Whereas, the Crypto-Asset Reporting Framework was developed by the OECD, with G20 countries, to tackle tax avoidance and evasion and improve tax compliance;
Whereas, the laws of the respective Jurisdictions require or are expected to require Reporting Crypto-Asset Service Providers to report information with respect to certain Crypto-Assets and follow related due diligence procedures, consistent with the scope of exchange contemplated by Section 2 of this Agreement and the reporting and due diligence procedures set out in the Crypto-Asset Reporting Framework;
Considérant que les Juridictions des signataires du présent Accord multilatéral entre autorités compétentes concernant l’échange automatique de renseignements relatifs au Cadre de déclaration des Cryptoactifs (l’« Accord ») sont des Parties à la Convention concernant l’assistance ad ministrative mutuelle en matière fiscale ou à la Convention concernant l’assistance ad ministrative mutuelle en matière fiscale telle que modifiée par le Protocole portant modification de la Convention concernant l’assistance administrative mutuelle en matière fiscale (conjointement la « Convention » ; individuellement la « Convention originale » ou la « Convention modifiée » respectivement) ;
Considérant que les Juridictions ont l’intention d’améliorer le respect des obligations fiscales à l’échelle internationale en approfondissant davantage leur relation concernant l’assistance mutuelle en matière fiscale ;
Considérant que le Cadre de déclaration des Crypto-actifs a été élaboré par l’OCDE, en collaboration avec les pays du G20, pour lutter contre l’évasion et la fraude fiscales et améliorer la discipline fiscale ;
Considérant que la législation des Juridictions respectives impose ou est censée imposer aux Prestataires de services sur Crypto-actifs déclarants de communiquer des informations concernant certains Crypto-actifs et de suivre les procédures de diligence raisonnable qui s’y rattachent, conformément à la portée des échanges définie à la section 2 du présent Accord et aux procédures de déclaration et de diligence raisonnable énoncées dans le Cadre de déclaration des Crypto-actifs ;
(Übersetzung)
In der Erwägung, dass die Staaten der Unterzeichner dieser Mehrseitigen Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen nach dem Melderahmen für Kryptowerte („Vereinbarung“) Vertrags parteien des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen beziehungsweise des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen in der durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen geänderten Fassung (zusammen „Übereinkommen“, einzeln „ursprüngliches Übereinkommen“ beziehungsweise „geändertes Übereinkommen“) oder darunter fallende Hoheitsgebiete sind, in der Erwägung, dass die Staaten beabsichtigen, die Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten durch den weiteren Ausbau ihrer Beziehungen im Bereich der gegenseitigen Unterstützung in Steuersachen zu fördern, in der Erwägung, dass der Melderahmen für Kryptowerte von der OECD zusammen mit den G20-Staaten zur Bekämpfung von Steuervermeidung und -hinterziehung sowie zur Förderung der Steuerehrlichkeit ent wickelt wurde, in der Erwägung, dass das Recht der jeweiligen Staaten meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen verpflichtet oder verpflichten soll, nach dem in § 2 vorge sehenen Austauschumfang und den im Melderahmen für Kryptowerte enthaltenen Verfahren zur Erfüllung der Melde- und Sorgfaltspflichten Informationen über bestimmte Kryptowerte zu melden und entsprechende Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten einzuhalten,
Whereas, it is expected that the laws of the Jurisdictions would be amended from time to time to reflect updates to the Crypto- Asset Reporting Framework and once such amendments are enacted by a Jurisdiction the term Crypto-Asset Reporting Framework would be deemed to refer to the updated version in respect of that Jurisdiction;
Whereas, Chapter III of the Convention authorises the exchange of information for tax purposes, including the exchange of information on an automatic basis, and allows the competent authorities of the Jurisdictions to agree to the procedures to be applied to such automatic exchanges;
Whereas, Article 6 of the Convention provides that two or more Parties can mutually agree to exchange specified information automatically, the actual exchange of the information will be on a bilateral basis;
Whereas, the Jurisdictions have in place (i) appropriate safeguards to ensure that the information received pursuant to this Agreement remains confidential and is used solely for the purposes set out in the Convention, and (ii) the infrastructure for an effective exchange relationship (including established processes for ensuring timely, accurate, and confidential information exchanges, effective and reliable communications, and capabi lities to promptly resolve questions and concerns about exchanges or requests for exchanges and to administer the provisions of Section 4 of this Agreement);
Whereas, the Competent Authorities of the Jurisdictions desire to conclude this Agreement to improve international tax compliance with respect to Crypto-Assets based on automatic exchange pursuant to the Convention, without prejudice to national legislative procedures (if any), and subject to the confidentiality, data safeguards and other protections provided for therein, including the provisions limiting the use of the information exchanged under the Convention;
Now, therefore, the Competent Authorities have agreed as follows:
## Section 1
## Definitions
1.For the purposes of the Agreement, the following terms have the following meanings:
Considérant que la législation des Juridictions doit être modifiée périodiquement afin de tenir compte des mises à jour du Cadre de déclaration des Crypto-actifs, et qu’une fois ces modifications promulguées par une Juridiction, l’expression « Cadre de déclaration des Crypto-actifs » est réputée faire référence à la version mise à jour pour cette Juridiction ;
Considérant que le chapitre III de la Convention autorise l’échange de renseignements à des fins fiscales, y compris de manière automatique, et autorise les autorités compétentes des Juridictions à définir les procédures à appliquer à ces échanges automatiques ;
Considérant que l’article 6 de la Convention prévoit que deux ou plusieurs Parties peuvent convenir mutuellement d’échanger automatiquement certains renseignements, et que l’échange effectif des renseignements s’effectuera sur une base bilatérale entre Autorités compétentes ;
Considérant que les Juridictions ont mis en place (i) les protections adéquates pour faire en sorte que les renseignements reçus conformément au présent Accord restent confidentiels et soient utilisés uniquement aux fins prévues par la Convention, et (ii) les infrastructures nécessaires à un échange efficace (y compris les processus garantissant un échange de renseignements en temps voulu, exact et confidentiel, des communications efficaces et fiables, et les moyens permettant de résoudre rapidement les questions et préoccupations relatives aux échanges ou aux demandes d’échanges et d’appliquer les dispositions de la section 4 du présent Accord) ;
Considérant que les Autorités compétentes des Juridictions ont l’intention de conclure le présent Accord afin d’améliorer le respect des obligations fiscales à l’échelle internationale, en ce qui concerne les Crypto-actifs, sur la base d’échanges automatiques en application de la Convention, sans préjudice des procédures législatives nationales (éventuelles), et sous réserve de la confidentialité, de la protection des données et des garanties prévues par la Convention, y compris les dispositions qui limitent l’utilisation des renseignements échangés en vertu de celle-ci ;
Les Autorités compétentes sont con venues des dispositions suivantes :
## Section 1
## Définitions
1.Aux fins de l’Accord, les expressions et termes suivants ont le sens défini ciaprès :
in der Erwägung, dass das Recht der Staaten voraussichtlich von Zeit zu Zeit geändert wird, um Aktualisierungen des Melderahmens für Kryptowerte Rechnung zu tragen, und dass, sobald diese Ände rungen von einem Staat in Kraft gesetzt wurden, der Ausdruck „Melderahmen für Kryptowerte“ für diesen Staat als Bezug nahme auf die aktualisierte Fassung gelten wird, in der Erwägung, dass Kapitel III des Übereinkommens die Grundlage für den Informationsaustausch zu Steuerzwecken einschließlich des automatischen Informa tionsaustauschs schafft sowie den zuständigen Behörden der Staaten gestattet, die bei diesem automatischen Austausch anzuwendenden Verfahren zu vereinbaren, in der Erwägung, dass Artikel 6 des Übereinkommens vorsieht, dass zwei oder mehr Vertragsparteien einen automatischen Austausch von bestimmten Informationen einvernehmlich vereinbaren können und der tatsächliche Informationsaustausch bilateral zwischen den zuständigen Behörden erfolgen wird, in der Erwägung, dass die Staaten über i) geeignete Schutzvorkehrungen zur Sicher stellung der vertraulichen Behandlung der nach dieser Vereinbarung erhaltenen Informationen und deren ausschließlicher Verwendung für die im Übereinkommen genannten Zwecke sowie ii) die Infrastruktur für eine wirksame Austauschbeziehung (einschließlich bestehender Verfahren zur Gewährleistung eines fristgerechten, fehler freien und vertraulichen Informationsaustauschs, wirksamer und zuverlässiger Übertragungswege sowie Ressourcen für die zügige Klärung von Fragen und Anliegen zum Austausch oder zu Auskunftsersuchen sowie für die Durchführung des § 4) ver fügen, in der Erwägung, dass die zuständigen Behörden der Staaten beabsichtigen, diese Vereinbarung zu schließen zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten in Bezug auf Kryptowerte auf der Grundlage eines automatischen Austauschs nach dem Übereinkommen, und zwar unbeschadet (etwaiger) innerstaat licher Gesetzgebungsverfahren sowie vorbehaltlich der im Übereinkommen vorgesehenen Vertraulichkeits- und Datenschutzbestimmungen und sonstigen Schutz vorkehrungen einschließlich der Bestimmungen, welche die Verwendung der danach ausgetauschten Informationen einschränken, sind die zuständigen Behörden wie folgt übereingekommen:
§ 1
## Begriffsbestimmungen
(1)Im Sinne der Vereinbarung haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Be deutung:
a)the term “Jurisdiction” means a country or a territory in respect of which the Convention is in force or in effect under the original or amended Convention, respectively, either through signature and ratification in accordance with Article 28, or through territorial extension in accordance with Article 29, and which is a signatory to this Agreement.
b)the term “Competent Authority” means, for each respective Jurisdiction, the persons and authorities listed in Annex B of the Convention.
c)the term “Crypto-Asset Reporting Framework” means the international framework for the automatic exchange of information with respect to Crypto- Assets (which includes the Commentaries) developed by the OECD, with G20 countries.
d)the term “Co-ordinating Body Secre tariat” means the OECD Secretariat that, pursuant to paragraph 3 of Article 24 of the Convention, provides support to the co-ordinating body that is composed of representatives of the competent authorities of the Parties to the Convention.
e)the term “Agreement in effect” means, in respect of any two Competent Authorities, that both Competent Authorities have provided notification to the Coordinating Body Secretariat under paragraph 1 of Section 7, including listing the other Competent Authority’s Jurisdiction pursuant to subparagraph 1g) of Section 7. A list of Competent Authorities between which this Agreement is in effect is to be published on the OECD Website.
2.Any capitalised term not otherwise defined in this Agreement will have the meaning that it has at that time under the law of the Jurisdiction applying the Agreement, such meaning being consistent with the meaning set forth in the Crypto-Asset Reporting Framework. Any term not otherwise defined in this Agreement or in the Crypto- Asset Reporting Framework will, unless the context otherwise requires or the Competent Authorities agree to a common meaning (as permitted by domestic law), have the meaning that it has at that time under the law of the Jurisdiction applying this Agreement, any meaning under the applicable tax laws of that Jurisdiction prevailing over a meaning given to the term under other laws of that Jurisdiction.
a)Le terme « Juridiction » désigne un pays ou un territoire pour lequel la Convention est en vigueur ou a pris effet au titre de la Convention originale ou modifiée, respectivement, par signature et ratification conformément à l’article 28, ou par extension territoriale conformément à l’article 29, et qui est signataire du présent Accord ;
b)L’expression « Autorité compétente »
désigne, pour chaque Juridiction respective, les personnes et autorités énumérées à l’annexe B de la Convention ;
c)L’expression « Cadre de déclaration des
Crypto-actifs » désigne le cadre international régissant l’échange automatique de renseignements relatifs aux Cryptoactifs (Commentaires compris) élaboré par l’OCDE en collaboration avec les pays du G20 ;
d)L’expression « Secrétariat de l’Organe de coordination » désigne le Secrétariat de l’OCDE qui, conformément au paragraphe 3 de l’article 24 de la Convention, appuie l’Organe de coordination, qui est composé de représentants des Autorités compétentes des Parties à la Convention ;
e)L’expression « Accord qui a pris effet »
désigne, pour deux Autorités compétentes, quelles qu’elles soient, le fait que l’une et l’autre ont adressé au Secrétariat de l’Organe de coordination la notification visée au paragraphe 1 de la section 7, chaque Autorité compétente ayant inscrit la Juridiction de l’autre Autorité compétente sur la liste, con formément à l’alinéa 1g) de la section 7. La liste des Autorités compétentes pour lesquelles le présent Accord a pris effet sera publiée sur le site Internet de l’OCDE.
2.Tout terme en majuscule qui n’est pas défini dans le présent Accord a le sens que lui attribue au moment considéré la législation de la Juridiction qui applique l’Accord, cette définition étant conforme à celle figurant dans le Cadre de déclaration des Crypto-actifs. Tout terme qui n’est pas défini dans le présent Accord ou dans le Cadre de déclaration des Crypto-actifs a, sauf si le contexte exige une interprétation différente ou si les Autorités compétentes s’entendent sur une signification commune (comme le prévoit le droit national), le sens que lui attribue au moment considéré la législation de la Juridiction qui applique le présent Accord, toute définition figurant dans la législation fiscale applicable de cette Juridiction l’emportant sur une définition contenue dans une autre législation de la même Juridiction.
a)Der Ausdruck „Staat“ bedeutet ein Land oder ein Hoheitsgebiet, für welches das Übereinkommen nach dem ursprüng lichen oder dem geänderten Übereinkommen in Kraft oder wirksam ist, entweder durch Unterzeichnung und Ratifikation nach Artikel 28 oder durch räumliche Erstreckung nach Artikel 29, und das ein Unterzeichner dieser Vereinbarung ist;
b)der Ausdruck „zuständige Behörde“ bedeutet für den jeweiligen Staat die in Anlage B des Übereinkommens auf geführten Personen und Behörden;
c)der Ausdruck „Melderahmen für Kryptowerte“ bedeutet den von der OECD zusammen mit den G20-Staaten entwickelten internationalen Rahmen für den automatischen Austausch von Informationen in Bezug auf Kryptowerte (einschließlich der Kommentare);
d)der Ausdruck „Sekretariat des Koordinierungsgremiums“ bedeutet das OECD- Sekretariat, das nach Artikel 24 Absatz 3 des Übereinkommens das aus Vertretern der zuständigen Behörden der Vertragsparteien des Übereinkommens zusammengesetzte Koordinierungsgremium unterstützt;
e)der Ausdruck „wirksame Vereinbarung“ bedeutet in Bezug auf zwei zuständige Behörden, dass beide zuständigen Behörden dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums die in § 7 Absatz 1 genannten Notifikationen übermittelt haben, in denen unter anderem der Staat der anderen zuständigen Behörde nach § 7 Absatz 1 Buchstabe g aufgeführt ist. Auf der OECD-Website ist eine Liste der zuständigen Behörden zu veröffentlichen, zwischen denen diese Verein barung wirksam ist.
(2)Jeder [im englischen und im französischen Wortlaut] großgeschriebene und in dieser Vereinbarung nicht definierte Ausdruck hat die Bedeutung, die ihm zum je weiligen Zeitpunkt nach dem Recht der die Vereinbarung anwendenden Staaten zukommt, wobei diese Bedeutung mit der im Melderahmen für Kryptowerte festgelegten Bedeutung übereinstimmt. Jeder in dieser Vereinbarung oder dem Melderahmen für Kryptowerte nicht definierte Ausdruck wird, sofern der Zusammenhang nichts anderes erfordert und die zuständigen Behörden sich nicht (im Rahmen ihres innerstaatlichen Rechts) auf eine gemeinsame Bedeutung einigen, die Bedeutung haben, die ihm zum jeweiligen Zeitpunkt nach dem Recht der die Vereinbarung anwendenden Staaten zukommt, wobei die Bedeutung nach dem in diesem Staat geltenden Steuerrecht Vorrang hat vor einer Bedeutung, die dem Ausdruck nach dem sonstigen Recht dieses Staates zukommt.
## Section 2
## Exchange of Information with Respect to Reportable Persons
1.Pursuant to the provisions of Article 6 and 22 of the amended or original Convention, as applicable, and subject to the applicable reporting and due diligence rules consistent with the Crypto-Asset Reporting Framework, each Competent Authority will annually exchange with the other Competent Authorities on an automatic basis the information obtained pursuant to such rules and specified in paragraph 3.
2.Notwithstanding paragraph 1, the Competent Authorities of the Jurisdictions that have indicated that they are to be listed as non-reciprocal jurisdictions on the basis of their notification pursuant to subparagraph 1b) of Section 7 will send, but not receive, the information specified in paragraph 3. Jurisdictions that are not listed as non-reciprocal Jurisdictions will receive the information specified in paragraph 3, but will not send such information to the Jurisdictions included in the aforementioned list of non-reciprocal Jurisdictions.
3.The information to be exchanged is, with respect to each Reportable Person of another Jurisdiction:
a)the name, address, jurisdiction(s) of residence, TIN(s) and date and place of birth (in the case of an individual) of each Reportable User and, in the case of any Entity that, after application of the due diligence procedures, is identified as having one or more Controlling Persons that is a Reportable Person, the name, address, jurisdiction(s) of residence and TIN(s) of the Entity and the name, address, jurisdiction(s) of residence, TIN(s) and date and place of birth of each Controlling Person of the Entity that is a Reportable Person, as well as the role(s) by virtue of which each such Reportable Person is a Controlling Person of the Entity;
b)the name, address and identifying number (if any) of the Reporting Crypto- Asset Service Provider;
c)for each type of Relevant Crypto-Asset with respect to which the Reporting Crypto-Asset Service Provider has effectuated Relevant Transactions during the relevant calendar year or other appropriate reporting period:
i) the full name of the type of Relevant Crypto-Asset;
ii) the aggregate gross amount paid, the aggregate number of units and the number of Relevant Trans-
## Section 2
## Échange de renseignements concernant les Personnes devant faire l’objet d’une déclaration
1.Conformément aux dispositions des articles 6 et 22 de la Convention modifiée ou originale, selon le cas, et sous réserve des règles applicables en matière de déclaration et de diligence raisonnable définies dans le Cadre de déclaration des Crypto-actifs, chaque Autorité compétente échangera chaque année avec les autres Autorités compétentes, de manière automatique, les renseignements obtenus conformément à ces règles et précisés dans le paragraphe 3.
2.Nonobstant le paragraphe 1, les Autorités compétentes des Juridictions qui ont indiqué qu’elles doivent être inscrites sur la liste des juridictions pour lesquelles il n’y a pas de réciprocité, en adressant la notification prévue à l’alinéa 1b) de la section 7, transmettront mais ne recevront pas les renseignements visés au paragraphe 3. Les Juridictions qui ne sont pas inscrites sur la liste des Juridictions pour lesquelles il n’y a pas de réciprocité recevront les informations visées au paragraphe 3, mais ne les transmettront pas aux Juridictions figurant sur cette liste.
3.Les renseignements qui doivent être échangés, concernant chaque Personne devant faire l’objet d’une déclaration d’une autre Juridiction, sont les suivants :
a)Le nom, l’adresse, la ou les juridiction(s)
de résidence, le NIF, la date et le lieu de naissance (pour une personne physique) de chaque Utilisateur soumis à déclaration et, dans le cas d’une Entité pour laquelle, après application des procédures de diligence raisonnable, il apparaît qu’une ou plusieurs Personnes qui en détiennent le contrôle sont des Personnes devant faire l’objet d’une déclaration, le nom, l’adresse, la ou les juridiction(s) de résidence et le NIF de cette Entité et le nom, l’adresse, la ou les juridiction(s) de résidence, le NIF et les date et lieu de naissance de chaque Personne détenant le contrôle de l’Entité qui est une Personne devant faire l’objet d’une déclaration, ainsi que la ou les fonction(s) au titre de la/desquelles chacune des Personnes devant faire l’objet d’une déclaration est une Personne détenant le contrôle de l’Entité ;
b)Le nom, l’adresse et le numéro d’identification (éventuel) du Prestataire de services sur Crypto-actifs déclarant ;
c)Pour chaque type de Crypto-actif concerné pour lequel le Prestataire de services sur Crypto-actifs déclarant a effectué des Transactions concernées au cours de l’année civile considérée ou de toute autre période de référence adéquate :
i) Le nom complet du type de Cryptoactif concerné ;
ii) Le montant brut total acquitté, le nombre total d’unités et le nombre de Transactions concernées por-
§ 2
## Austausch von Informationen in Bezug auf meldepflichtige Personen
(1)Nach den Artikeln 6 und 22 des geänderten beziehungsweise des ursprünglichen Übereinkommens und vorbehaltlich der geltenden Melde- und Sorgfaltsvorschriften nach dem Melderahmen für Kryptowerte wird jede zuständige Behörde die nach diesen Vorschriften beschafften und in Absatz 3 genannten Informationen jährlich mit den anderen zuständigen Behörden automatisch austauschen.
(2)Ungeachtet des Absatzes 1 werden die zuständigen Behörden der Staaten, die in ihrer Notifikation nach § 7 Absatz 1 Buchstabe b angegeben haben, dass sie als Staaten ohne Gegenseitigkeit aufzuführen sind, die in Absatz 3 genannten Informationen übermitteln, jedoch nicht erhalten. Staaten, die nicht als Staaten ohne Gegenseitigkeit aufgeführt sind, werden die in Absatz 3 genannten Informationen erhalten, werden diese jedoch nicht an die in der Liste der Staaten ohne Gegenseitigkeit enthaltenen Staaten übermitteln.
(3)Die für jede meldepflichtige Person eines anderen Staates auszutauschenden Informationen sind:
a)Name, Anschrift, Ansässigkeitsstaat(en),
Steueridentifikationsnummer(n) sowie Geburtsdatum und -ort (bei natürlichen Personen) jedes meldepflichtigen Nutzers sowie bei einem Rechtsträger, für den nach Anwendung von Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten eine oder mehrere beherrschende Personen ermittelt wurden, die meldepflichtige Personen sind, Name, Anschrift, An sässigkeitsstaat(en) und Steueridenti fikationsnummer(n) des Rechtsträgers sowie Name, Anschrift, Ansässigkeitsstaat(en), Steueridentifikationsnummer(n), Geburtsdatum und -ort jeder beherrschenden Person des Rechts trägers, die eine meldepflichtige Person ist, sowie die Funktion(en), aufgrund derer die jeweiligen meldepflichtigen Personen beherrschende Personen des Rechtsträgers sind;
b)Name, Anschrift und (gegebenenfalls)
Identifikationsnummer des meldenden Anbieters von Krypto-Dienstleistungen;
c)für jede Art von relevantem Kryptowert, in Bezug auf die der meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen im betreffenden Kalenderjahr oder in einem anderen geeigneten Meldezeitraum relevante Transaktionen durchgeführt hat:
i) die vollständige Bezeichnung der Art des relevanten Kryptowerts;
ii) der gezahlte Gesamtbruttobetrag, die Gesamtzahl der Einheiten und die Anzahl relevanter Transaktioactions in respect of acquisitions against Fiat Currency;
iii) the aggregate gross amount received, the aggregate number of units and the number of Relevant Transactions in respect of disposals against Fiat Currency;
iv) the aggregate fair market value, the aggregate number of units and the number of Relevant Transactions in respect of acquisitions against other Relevant Crypto-Assets;
v) the aggregate fair market value, the aggregate number of units and the number of Relevant Transactions in respect of disposals against other Relevant Crypto-Assets;
vi) the aggregate fair market value, the aggregate number of units and the number of Reportable Retail Payment Transactions;
vii) the aggregate fair market value, the aggregate number of units and the number of Relevant Transactions, and subdivided by transfer type where known by the Reporting Crypto-Asset Service Provider, in respect of Transfers to the Reportable User not covered by subparagraphs c)(ii) and (iv);
viii)the aggregate fair market value, the aggregate number of units and the number of Relevant Transactions, and subdivided by transfer type where known by the Reporting Crypto-Asset Service Provider, in respect of Transfers by the Reportable User not covered by subparagraphs c)(iii), (v) and (vi); and ix) the aggregate fair market value, as well as the aggregate number of units in respect of Transfers by the Reportable User effectuated by the Reporting Crypto-Asset Service Provider to wallet addresses not known by the Reporting Crypto- Asset Service Provider to be associated with a virtual asset service provider or financial institution.
## Section 3
## Time and Manner of Exchange of Information
1.With respect to paragraph 3 of Section 2, and subject to the notification procedure set out in Section 7, including the dates specified therein, information is to be exchanged commencing from the year specified in the notification pursuant to subparagraph 1a) of Section 7 within nine months after the end of the calendar year to which the information relates. Notwithstandtant sur des acquisitions en contrepartie de Monnaies fiduciaires ;
iii) Le montant brut total reçu, le nombre total d’unités et le nombre de Transactions concernées portant sur des cessions en contrepartie de Monnaies fiduciaires ;
iv) La juste valeur marchande totale, le nombre total d’unités et le nombre de Transactions concernées portant sur des acquisitions en contrepartie d’autres Crypto-actifs con cernés ;
v) La juste valeur marchande totale, le nombre total d’unités et le nombre de Transactions concernées portant sur des cessions en contre partie d’autres Crypto-actifs con cernés ;
vi) La juste valeur marchande totale, le nombre total d’unités et le nombre des Transactions de paiement au détail déclarables ;
vii) La juste valeur marchande totale, le nombre total d’unités et le nombre de Transactions concernées portant sur les transferts vers l’Utilisateur soumis à déclaration non couvert par les alinéas c)(ii) et (iv), réparties par type de transfert dès lors que le Prestataire de services sur Crypto-actifs déclarant a connaissance de cette information ;
viii)La juste valeur marchande totale, le nombre total d’unités et le nombre de Transactions concernées portant sur des Transferts par l’Utilisateur soumis à déclaration non couvert par les alinéas c)(iii), (v) et (vi), réparties par type de transfert dès lors que le Prestataire de services sur Crypto-actifs déclarant a connaissance de cette information ;
ix) La juste valeur marchande totale, ainsi que le nombre total d’unités correspondant aux Transferts de l’Utilisateur soumis à déclaration effectués par le Prestataire de services sur Crypto-actifs déclarant vers des adresses de portefeuille dont le Prestataire déclarant n’a pas connaissance de ce qu’elles sont associées à un prestataire de services liés aux actifs virtuels ou à une Institution financière.
## Section 3
## Calendrier et modalités des échanges de renseignements
1.En ce qui concerne le paragraphe 3 de la section 2, et sous réserve de la procédure de notification prévue à la section 7, y compris les dates qui y sont énoncées, les renseignements doivent être échangés à partir de l’année indiquée dans la notification, conformément à l’alinéa 1a) de la section 7, dans les neuf mois suivant la fin de l’année civile à laquelle ils se rapportent.
nen in Bezug auf Erwerbe gegen eine Fiat-Währung;
iii) der erhaltene Gesamtbruttobetrag, die Gesamtzahl der Einheiten und die Anzahl relevanter Transaktionen in Bezug auf Verkäufe gegen eine Fiat-Währung;
iv) der Gesamtmarktwert, die Gesamtzahl der Einheiten und die Anzahl relevanter Transaktionen in Bezug auf Erwerbe gegen andere relevante Kryptowerte;
v) der Gesamtmarktwert, die Gesamtzahl der Einheiten und die Anzahl relevanter Transaktionen in Bezug auf Verkäufe gegen andere relevante Kryptowerte;
vi) der Gesamtmarktwert, die Gesamtzahl der Einheiten und die Anzahl meldepflichtiger Massenzahlungstransaktionen;
vii) der Gesamtmarktwert, die Gesamtzahl der Einheiten und die Anzahl relevanter Transaktionen in Bezug auf nicht unter Buchstabe c Ziffern ii und iv fallende Übertra gungen an den meldepflichtigen Nutzer, unterteilt nach Übertragungsart, sofern dem meldenden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen bekannt;
viii)der Gesamtmarktwert, die Gesamtzahl der Einheiten und die Anzahl relevanter Transaktionen in Bezug auf nicht unter Buchstabe c Ziffern iii, v und vi fallende Übertragungen durch den meldepflichtigen Nutzer, unterteilt nach Übertragungsart, sofern dem meldenden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen bekannt;
ix) der Gesamtmarktwert sowie die Gesamtzahl der Einheiten in Bezug auf vom meldenden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen durchgeführte Übertragungen durch den meldepflichtigen Nutzer an Wallet- Adressen, die nach Kenntnis des meldenden Anbieters von Krypto- Dienstleistungen nicht einem Anbieter von Dienstleistungen für virtuelle Vermögenswerte oder einem Finanzinstitut zugeordnet werden können.
§ 3
## Zeitplan und Form des Informationsaustauschs
(1)Im Hinblick auf § 2 Absatz 3 und vorbehaltlich der in § 7 vorgesehenen Notifikationen einschließlich der darin genannten Zeitpunkte sind Informationen ab dem in der Notifikation nach § 7 Absatz 1 Buchstabe a genannten Jahr innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs aus zutauschen, auf das sie sich beziehen. Ungeachtet des Satzes 1 sind Informatioing the foregoing sentence, information is only required to be exchanged with respect to a calendar year if both Jurisdictions have legislation in place to give effect to the Crypto-Asset Reporting Framework that requires reporting with respect to such calendar year that is consistent with the scope of exchange provided for in Section 2 and the reporting and due diligence procedures contained in the Crypto-Asset Reporting Framework.
2.The Competent Authorities will automatically exchange the information described in Section 2 in a common schema.
3.The Competent Authorities will transmit the information through the OECD Common Transmission System and in compliance with the related encryption and file preparation standards, or through another transmission method specified in the notification pursuant to subparagraph 1d) of Section 7.
## Section 4
## Collaboration on
## Compliance and Enforcement
A Competent Authority will notify the other Competent Authority when the first-mentioned Competent Authority has reason to believe that an error may have led to incorrect or incomplete information reporting or there is non-compliance by a Reporting Crypto-Asset Service Provider with the applicable reporting requirements and due diligence procedures consistent with the Crypto-Asset Reporting Framework. The notified Competent Authority will take all appropriate measures available under its domestic law to address the errors or non-compliance described in the notice.
## Section 5
## Confidentiality and
## Data Safeguards
1.All information exchanged is subject to the confidentiality rules and other safeguards provided for in the amended or original Convention, as applicable, including the provisions limiting the use of the information exchanged and, to the extent needed to ensure the necessary level of protection of personal data, in accordance with the safeguards which may be specified by the supplying Competent Authority as required under its domestic law and as set out in the notification pursuant to subparagraph 1e) of Section 7.
2.A Competent Authority will notify the Co-ordinating Body Secretariat immediately regarding any breach of confidentiality or
Nonobstant la phrase précédente, l’obligation d’échanger les renseignements pour une année civile s’applique uniquement si les deux juridictions sont dotées d’une législation donnant effet au Cadre de déclaration des Crypto-actifs qui prévoit la communication d’informations pour cette année civile conformément à la portée de l’échange définie à la section 2 et aux procédures de déclaration et de diligence raisonnable stipulées dans le Cadre de déclaration des Crypto-actifs.
2.Les Autorités compétentes échangeront automatiquement les renseignements décrits à la section 2 selon un schéma commun.
3.Les Autorités compétentes transmettront les renseignements par l’intermédiaire du Système commun de transmission de l’OCDE, et conformément aux normes de cryptage et de préparation des fichiers afférentes, ou par l’intermédiaire d’une autre méthode de transmission précisée dans la notification conformément à l’alinéa 1d) de la section 7.
## Section 4
## Collaboration en matière d’application et de mise en œuvre
Une Autorité compétente transmet une notification à l’Autorité compétente de l’autre partie lorsque la première Autorité compétente a des raisons de croire qu’une erreur peut avoir eu pour conséquence la communication de renseignements erronés ou incomplets ou qu’un Prestataire de services sur Crypto-actifs déclarant ne respecte pas les obligations déclaratives en vigueur et les procédures de diligence raisonnable définies dans le Cadre de déclaration des Crypto-actifs. L’Autorité compétente ainsi informée applique toutes les dispositions appropriées de son droit interne pour corriger ces erreurs ou remédier aux manquements décrits dans la notification.
## Section 5
## Confidentialité et protection des données
1.Tous les renseignements échangés sont soumis aux obligations de confidentialité et autres protections prévues par la Convention modifiée ou originale, selon le cas, y compris aux dispositions qui limitent l’utilisation des renseignements échangés et, dans la mesure où cela est nécessaire pour garantir le degré requis de protection des données personnelles, conformément aux protections qui peuvent être exigées par l’Autorité compétente qui communique les données en vertu de son droit interne et spécifiées dans la notification prévue par l’alinéa 1e) de la section 7.
2.Chaque Autorité compétente notifiera immédiatement au Secrétariat de l’Organe de coordination toute violation de l’obligation nen für ein Kalenderjahr nur dann auszutauschen, wenn beide Staaten über Rechtvorschriften verfügen, die dem Melderahmen für Kryptowerte Wirksamkeit verleihen und denen zufolge Meldungen für dieses Kalenderjahr nach dem in § 2 vorgesehenen Austauschumfang und den im Melderahmen für Kryptowerte enthaltenen Verfahren zur Erfüllung der Melde- und Sorgfalts pflichten erfolgen müssen.
(2)Die zuständigen Behörden werden die in § 2 beschriebenen Informationen in einem gemeinsamen Schema automatisch austauschen.
(3)Die zuständigen Behörden werden die Informationen über das gemeinsame Übertragungssystem der OECD und unter Einhaltung der entsprechenden Verschlüsselungs- und Dateivorbereitungsstandards übermitteln oder über ein anderes in der Notifikation nach § 7 Absatz 1 Buchstabe d angegebenes Datenübertragungsverfahren.
§ 4
## Zusammenarbeit bei
## Einhaltung und Durchsetzung der Vereinbarung
Eine zuständige Behörde wird die andere zuständige Behörde unterrichten, wenn die erstgenannte zuständige Behörde Grund zu der Annahme hat, dass ein Fehler zu einer unrichtigen oder unvollständigen Informa tionsmeldung geführt haben könnte oder dass ein meldender Anbieter von Krypto- Dienstleistungen die geltenden Meldepflichten und Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach dem Melderahmen für Kryptowerte nicht einhält. Die unterrichtete zuständige Behörde wird sämtliche nach ihrem innerstaatlichen Recht zur Verfügung stehenden geeigneten Maßnahmen er greifen, um gegen die in der Unterrichtung beschriebenen Fehler oder Fälle von Nichteinhaltung vorzugehen.
§ 5
## Vertraulichkeit und
## Datenschutzvorkehrungen
(1)Alle ausgetauschten Informationen unterliegen den im geänderten beziehungsweise im ursprünglichen Übereinkommen vorgesehenen Vertraulichkeitsvorschriften und sonstigen Schutzvorkehrungen einschließlich der Bestimmungen, welche die Verwendung der ausgetauschten Informationen einschränken, und werden, soweit für die Gewährleistung des notwendigen Schutzes personenbezogener Daten erforderlich, im Einklang mit den gegebenenfalls von der übermittelnden zuständigen Behörde nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts festgelegten und in der Notifikation nach § 7 Absatz 1 Buchstabe e aufgeführten Schutzvorkehrungen ausgetauscht.
(2)Eine zuständige Behörde wird das Sekretariat des Koordinierungsgremiums unverzüglich über alle Verstöße gegen die failure of safeguards and any sanctions and remedial actions consequently imposed. The Co-ordinating Body Secretariat will notify all Competent Authorities with respect to which this is an Agreement in effect with the first mentioned Competent Authority.
## Section 6
## Consultations and Amendments
1.If any difficulties in the implementation or interpretation of this Agreement arise, a Competent Authority may request consultations with one or more of the Competent Authorities to develop appropriate measures to ensure that this Agreement is fulfilled. The Competent Authority that requested the consultations shall ensure that the Co-ordinating Body Secretariat is notified of any appropriate measures that were developed and the Co-ordinating Body Secretariat will notify all Competent Authorities, even those that did not participate in the consultations, of any measures that were developed.
2.This Agreement may be amended by consensus by written agreement of all of the Competent Authorities. Unless otherwise agreed upon, such an amendment is effective on the first day of the month following the expiration of a period of one month after the date of the last signature of such written agreement.
## Section 7
## General Terms
1.A Competent Authority must provide, at the time of signature of this Agreement or as soon as possible thereafter, notifications to the Co-ordinating Body Secretariat:
a)confirming that its Jurisdiction has the necessary laws in place to give effect to the Crypto-Asset Reporting Framework and specifying the relevant effective dates, or any period of provisional application of the Agreement due to pending national legislative procedures (if any);
b)confirming whether the Jurisdiction is to be listed as a non-reciprocal Jurisdiction;
c)requesting consent from the other Competent Authorities to use the information received for the assessment, collection or recovery of, the enforcement or prosecution in respect of, or the determination of appeals in relation to taxes with respect to which its Jurisdiction made de confidentialité ou des protections et l’informera de toute sanction et action corrective qui en résultent. Le Secrétariat de l’Organe de coordination informera toutes les Autorités compétentes pour lesquelles cet Accord a pris effet avec la première Autorité compétente mentionnée.
## Section 6
## Consultations et modifications
1.En cas de difficulté dans l’application ou l’interprétation du présent Accord, chaque Autorité compétente peut solliciter des consultations avec une ou plusieurs Autorités compétentes en vue d’élaborer des mesures appropriées pour garantir l’exécution du présent Accord. L’Autorité compétente qui a sollicité les consultations doit veiller à ce que le Secrétariat de l’Organe de coordination soit informé de toutes mesures appropriées ainsi élaborées, et le Secrétariat de l’Organe de coordination informera l’ensemble des Autorités compétentes, même celles qui n’ayant pas pris part aux consultations, de ces mesures.
2.Le présent Accord peut être modifié, par consensus, par accord écrit de toutes les Autorités compétentes. Sauf disposition contraire, une telle modification prend effet le premier jour du mois suivant l’expiration d’une période d’un mois après la date de la dernière signature d’un tel accord écrit.
## Section 7
## Conditions générales
1.Une Autorité compétente doit, au moment de la signature du présent Accord ou le plus tôt possible par la suite, adresser une notification au Secrétariat de l’Organe de coordination :
a)Confirmant que sa Juridiction a mis en place la législation nécessaire pour donner effet au Cadre de déclaration des Crypto-actifs et précisant les dates d’entrée en vigueur correspondantes, ou toute période d’application provisoire de l’Accord en raison de procédures législatives nationales (éventuelles) en cours ;
b)Confirmant que la Juridiction doit figurer dans la liste des Juridictions pour lesquelles il n’y a pas de réciprocité ;
c)Demandant aux autres Autorités com pétentes l’autorisation d’utiliser les renseignements reçus aux fins de l’établissement, de la perception ou du recouvrement des impôts, des procédures ou poursuites pénales concernant ces impôts ou des décisions sur les
Vertraulichkeitsvorschriften und jedes Versagen der Schutzvorkehrungen sowie alle daraufhin verhängten Sanktionen und ergriffenen Gegenmaßnahmen unterrichten. Das Sekretariat des Koordinierungsgremiums wird sämtliche zuständigen Behörden unterrichten, für die diese Vereinbarung eine wirksame Vereinbarung mit der erstgenannten zuständigen Behörde darstellt.
§ 6
## Konsultationen und Änderungen
(1)Treten bei der Durchführung oder Auslegung dieser Vereinbarung Schwierigkeiten auf, so kann eine zuständige Be hörde um Konsultationen mit einer oder mehreren der zuständigen Behörden zur Ausarbeitung geeigneter Maßnahmen er suchen, durch welche die Einhaltung der Vereinbarung sichergestellt wird. Die zuständige Behörde, die um die Konsultationen ersucht hat, stellt sicher, dass das Sekretariat des Koordinierungsgremiums über alle ausgearbeiteten geeigneten Maßnahmen unterrichtet wird, und das Sekre tariat des Koordinierungsgremiums wird sämtliche zuständigen Behörden, auch diejenigen, die nicht an den Konsultationen teilgenommen haben, über sämtliche ausge arbeiteten Maßnahmen unterrichten.
(2)Diese Vereinbarung kann mittels Konsens durch schriftliche Übereinkunft aller zuständigen Behörden geändert werden. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, wird diese Änderung am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeit abschnitt von einem Monat nach der letzten Unterzeichnung dieser schriftlichen Übereinkunft folgt.
§ 7
## Allgemeine Bedingungen
(1)Eine zuständige Behörde muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser Vereinbarung oder so bald wie möglich danach eine Notifikation an das Sekretariat des Koordinierungsgremiums übermitteln, a)in der bestätigt wird, dass ihr Staat über die erforderlichen Rechtsvorschriften verfügt, um dem Melderahmen für Krypto werte Wirksamkeit zu verleihen, und in der die jeweils maßgeblichen Zeitpunkte für das Wirksamwerden genannt sind oder ein aufgrund von (etwaigen) noch nicht abgeschlossenen innerstaatlichen Gesetzgebungsverfahren festgelegter Zeitraum der vorläufigen Anwendung der Vereinbarung angegeben ist, b)in der bestätigt wird, ob der Staat als
Staat ohne Gegenseitigkeit aufzuführen ist, c)in der das Einverständnis der anderen zuständigen Behörden dafür eingeholt wird, die erhaltenen Informationen für die Festsetzung, Erhebung oder Bei treibung, die Vollstreckung oder Strafverfolgung oder die Entscheidung über Rechtsmittel hinsichtlich der Steuern zu a reservation pursuant to subparagraph 1(a) of Article 30 of the Convention and, if so, specifying these taxes and confirming that the use will be in line with the terms of the Convention;
d)specifying one or more alternative methods, if any, for data transmission including encryption;
e)specifying safeguards, if any, for the protection of personal data;
f) confirming that it has in place adequate measures to ensure the required confidentiality and data safeguards standards are met; and g)a list of the Jurisdictions of the Competent Authorities with respect to which it intends to have this Agreement in effect, following national legislative procedures for entry into force (if any).
Competent Authorities must notify the Co-ordinating Body Secretariat, promptly, of any subsequent change to be made to the above-mentioned notifications.
2.This Agreement will come into effect between two Competent Authorities on the date on which the second of the two Competent Authorities has provided notification to the Co-ordinating Body Secretariat under paragraph 1, of this Section, including listing the other Competent Authority’s Jurisdiction pursuant to subparagraph 1g) of this Section.
3.The Co-ordinating Body Secretariat will maintain a list that will be published on the OECD website of the Competent Authorities that have signed the Agreement and between which Competent Authorities this is an Agreement in effect.
4.The Co-ordinating Body Secretariat will publish on the OECD website the information provided by Competent Authorities pursuant to subparagraphs 1a), b) and e) of this Section. The information provided pursuant to subparagraphs 1c), d), f) and g) of this Section will be made available to other signatories upon request in writing to the Co-ordinating Body Secretariat.
5.A Competent Authority may suspend the exchange of information under this Agreement by giving notice in writing to another Competent Authority that it has determined that there is or has been significant non-compliance by the second-mentioned Competent Authority with this Agreement. Such suspension will have immediate effect.
recours se rapportant à ces impôts, au titre desquels sa Juridiction a formulé une réserve conformément à l’alinéa 1(a) de l’article 30 de la Convention et, le cas échéant, précisant ces impôts et confirmant que l’utilisation sera conforme aux dispositions de la Convention ;
d)Indiquant, le cas échéant, une ou plusieurs autres méthodes de transmission électronique des données, y compris le cryptage ;
e)Précisant, le cas échéant, les garanties applicables à la protection des données personnelles ;
f) Confirmant qu’elle a mis en place les mesures adéquates pour assurer la confidentialité requise et le respect des normes de protection des données ; et g)Précisant la liste des Juridictions des
Autorités compétentes à l’égard desquelles elle a l’intention que le présent Accord prenne effet, conformément aux procédures législatives nationales concernant l’entrée en vigueur (le cas échéant).
Les Autorités compétentes devront notifier rapidement au Secrétariat de l’Organe de coordination toute modification ultérieure qu’elles comptent apporter aux notifications mentionnées ci-dessus.
2.Le présent Accord prendra effet entre deux Autorités compétentes à la date à laquelle la seconde des deux Autorités compétentes aura adressé au Secrétariat de l’Organe de coordination la notification visée au paragraphe 1 de la présente section, chaque Autorité compétente ayant inscrit la Juridiction de l’autre Autorité compétente sur la liste conformément à l’alinéa 1g) de la présente section.
3.Le Secrétariat de l’Organe de coordination conservera et publiera sur le site web de l’OCDE une liste des Autorités compétentes qui ont signé l’Accord et entre lesquelles le présent Accord a pris effet.
4.Le Secrétariat de l’Organe de coordination publiera sur le site web de l’OCDE les renseignements fournis par les Autorités compétentes conformément aux alinéas 1a), b) et e) de la présente section. Les renseignements fournis conformément aux alinéas 1c), d), f) et g) de la présente section seront mis à la disposition des autres signataires sur demande écrite adressée au Secrétariat de l’Organe de coordination.
5.Une Autorité compétente peut suspendre l’échange de renseignements visé par le présent Accord moyennant préavis écrit adressé à une autre Autorité compétente indiquant que cette dernière commet ou a commis un manquement grave au présent Accord. Cette suspension est à effet immédiat. Aux fins du présent paragraphe, l’exverwenden, zu denen ihr Staat einen Vorbehalt nach Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a des Übereinkommens angebracht hat, und in der gegebenenfalls diese Steuern angegeben sind und bestätigt wird, dass die Verwendung im Einklang mit den Bestimmungen des Übereinkommens erfolgen wird, d)in der gegebenenfalls ein oder mehrere alternative Verfahren für die Datenübertragung einschließlich Verschlüsselung genannt sind, e)in der gegebenenfalls Vorkehrungen zum Schutz personenbezogener Daten genannt sind, f) in der bestätigt wird, dass sie über geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung der vorgeschrie benen Standards für Vertraulichkeit und Datenschutzvorkehrungen verfügt, und g)eine Liste der Staaten der zuständigen
Behörden, mit denen sie dieser Vereinbarung nach Abschluss (etwaiger) innerstaatlicher Gesetzgebungsverfahren für das Inkrafttreten Wirksamkeit zu ver leihen beabsichtigt.
Die zuständigen Behörden müssen dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums umgehend jede nachträgliche Änderung an den oben genannten Notifikationen notifizieren.
(2)Diese Vereinbarung wird zwischen zwei zuständigen Behörden an dem Tag wirksam werden, an dem die zweite der beiden zuständigen Behörden die Notifikationen nach Absatz 1 an das Sekretariat des Koordinierungsgremiums übermittelt hat, in denen unter anderem nach Absatz 1 Buchstabe g der Staat der anderen zuständigen Behörde aufgeführt ist.
(3)Das Sekretariat des Koordinierungsgremiums wird eine auf der OECD-Website zu veröffentlichende Liste der zuständigen Behörden führen, der zu entnehmen ist, welche zuständigen Behörden die Vereinbarung unterzeichnet haben und zwischen welchen zuständigen Behörden diese Vereinbarung eine wirksame Vereinbarung darstellt.
(4)Das Sekretariat des Koordinierungsgremiums wird die von den zuständigen Behörden nach Absatz 1 Buchstaben a, b und e übermittelten Informationen auf der OECD-Website veröffentlichen. Die nach Absatz 1 Buchstaben c, d, f und g übermittelten Informationen werden den anderen Unterzeichnern auf schriftliche Anfrage an das Sekretariat des Koordinierungs gremiums zur Verfügung gestellt werden.
(5)Eine zuständige Behörde kann den Informationsaustausch nach dieser Vereinbarung aussetzen, indem sie einer anderen zuständigen Behörde schriftlich ihre Feststellung mitteilt, dass die letztgenannte zuständige Behörde diese Vereinbarung in erheblichem Umfang nicht einhält oder nicht eingehalten hat. Diese Aussetzung wird
For the purposes of this paragraph, signi ficant non-compliance includes, but is not limited to, non-compliance with the con fidentiality and data safeguard provisions of this Agreement and the Convention, or a failure by the Competent Authority to provide timely or adequate information as required under this Agreement.
6.A Competent Authority may terminate its participation in this Agreement, or with respect to a particular Competent Authority, by giving notice of termination in writing to the Co-ordinating Body Secretariat. Unless specified otherwise by the Competent Authority, such termination will become effective on the first day of the month following the expiration of a period of 12 months after the date of the notice of termination. In the event of termination, all information previously received under this Agreement will remain confidential and subject to the terms of the Convention.
## Section 8
## Co-ordinating Body Secretariat
Unless otherwise provided for in the Agreement, the Co-ordinating Body Secretariat will notify all Competent Authorities of any notifications that it has received under this Agreement and will provide a notice to all signatories of the Agreement when a new Competent Authority signs the Agreement.
Done in English and French, both texts being equally authentic.
pression « manquement grave » désigne notamment le non-respect des dispositions relatives à la confidentialité et à la protection des données du présent Accord et de la Convention ou le fait pour l’Autorité compétente de ne pas communiquer des informations appropriées ou en temps voulu comme le prévoit le présent Accord.
6.Une Autorité compétente peut mettre fin à sa participation au présent Accord ou vis-à-vis d’une autre Autorité compétente moyennant un préavis écrit adressé au Secrétariat de l’Organe de coordination. Sauf indication contraire de l’Autorité compétente, cette dénonciation prend effet le premier jour du mois suivant l’expiration d’un délai de douze mois à compter de la date du préavis. En cas de dénonciation, toutes les informations déjà reçues au titre du présent Accord restent confidentielles et soumises aux dispositions de la Convention.
## Section 8
## Secrétariat de l’Organe de coordination
Sauf disposition contraire contenue dans l’Accord, le Secrétariat de l’Organe de coordination informera l’ensemble des Autorités compétentes de toute notification qu’il reçoit au titre du présent Accord et donnera notification à tous les signataires de l’Accord de la signature de l’Accord par une nouvelle Autorité compétente.
Fait en français et en anglais, les deux textes faisant également foi.
unmittelbar wirksam sein. Im Sinne dieses Absatzes umfasst die erhebliche Nichteinhaltung unter anderem die Nichteinhaltung der Vertraulichkeits- und Datenschutzbestimmungen dieser Vereinbarung und des Übereinkommens sowie die nicht fristgerechte oder angemessene Bereitstellung von Informationen nach dieser Verein barung durch die zuständige Behörde.
(6)Eine zuständige Behörde kann ihre Teilnahme an dieser Vereinbarung oder in Bezug auf eine bestimmte zuständige Behörde gegenüber dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums schriftlich kün digen. Sofern die zuständige Behörde nichts anderes angegeben hat, wird die Kündigung am ersten Tag des Monats wirksam werden, der auf einen Zeitabschnitt von 12 Monaten nach der Kündigung folgt. Im Fall einer Kündigung werden alle bis zu diesem Zeitpunkt nach dieser Vereinbarung erhaltenen Informationen weiterhin vertraulich behandelt werden und den Bestimmungen des Übereinkommens unterliegen.
§ 8
## Sekretariat des
## Koordinierungsgremiums
Sofern in der Vereinbarung nichts anderes vorgesehen ist, wird das Sekretariat des Koordinierungsgremiums sämtliche zuständigen Behörden über alle nach dieser Vereinbarung bei ihm eingegangenen Notifikationen unterrichten und sämtliche Unterzeichner der Vereinbarung in Kenntnis setzen, wenn eine neue zuständige Behörde die Vereinbarung unterzeichnet.
Geschehen in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
## Notifikation nach § 7 Absatz 1 Buchstabe e der Mehrseitigen Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen nach dem Melderahmen für Kryptowerte:
## Vorkehrungen zum Schutz personenbezogener Daten
Die Bundesrepublik Deutschland verweist auf den Sinn und Zweck der unter dem Dach der OECD erarbeiteten Mehrseitigen Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen nach dem Melderahmen für Kryptowerte (Mehrseitige Vereinbarung), nämlich die Regelung des Datenaustauschs in reinen Steuerverfahren mit dem Ziel einer verbesserten Besteuerung. Es ist daher das Verständnis der Bundesrepublik Deutschland, dass die Mehrseitige Vereinbarung ausschließlich den Datenaustausch für Besteuerungszwecke erfasst, mit der Folge, dass die auf der Grundlage der Mehrseitigen Vereinbarung übermittelten Daten ohne Zustimmung des die Daten übermittelnden Staates nicht für andere Zwecke, insbesondere Strafverfahren, die nicht reine Steuerstrafverfahren sind, verwendet werden dürfen.
Die empfangende Stelle darf die Daten nur in Übereinstimmung mit Artikel 22 des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (Übereinkommen) verwenden und unterliegt dabei den durch die übermittelnde Stelle vorgeschriebenen Bedingungen. Die Verwendung von Daten für jeden nicht in Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 22 Absatz 2 des Übereinkommens aufgeführten Zweck ist nur mit vorheriger Zustimmung der Bundesrepublik Deutschland zulässig. Dies gilt insbesondere für die Verwendung dieser Daten als Beweismittel vor einem Gericht für allgemeine Strafsachen, die nicht reine Steuerstrafsachen sind.
Die in der Mehrseitigen Vereinbarung genannten Personen und Behörden können die ausgetauschten Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung im Zusammenhang mit den betreffenden Steuern offenlegen. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt dies so aus, dass die Offenlegung dieser Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung auch die Offenlegung in einem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren einschließt.
Die gegenseitige Rechtshilfe in Straf- und Zivilsachen wird von der Mehrseitigen Vereinbarung nicht erfasst.
Die Bundesrepublik Deutschland möchte in diesem Zusammenhang auch hervorheben, dass sie aufgrund ihrer Verfassung – des Grundgesetzes – und ihrer öffentlichen Ordnung (ordre public) sowie als Vertragspartei der Europäischen Menschenrechtskonvention und aufgrund anderer grundlegender Instrumente des Menschenrechtsschutzes zu einem menschenrechtlichen Mindeststandard verpflichtet ist; entsprechend ist in Verfahren, in denen die Todesstrafe verhängt werden kann oder eine Missachtung der menschenrechtlichen und rechtsstaatlichen Mindeststandards droht, eine Verwendung der übermittelten Daten nicht zulässig.
Die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland notifiziert dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums hiermit, dass sie nach den geltenden rechtlichen Vorgaben zum Datenschutz die in § 2 der Mehrseitigen Vereinbarung festgelegten Informationen übermitteln muss, wenn die geltenden rechtlichen Vorgaben im empfangenden Staat in Bezug auf die von der zuständigen Behörde der Bundesrepublik Deutschland nach der Mehrseitigen Vereinbarung erhaltenen personenbezogenen Daten eingehalten werden.
Besteht eine wirksame Vereinbarung zwischen der zuständigen Behörde der Bundesrepublik Deutschland und einer zuständigen Behörde eines Staates, dessen Datenschutzregelungen nicht durch Beschluss der Europäischen Kommission als angemessen bewertet wurden und der nicht dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört, sieht sich die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland zur Übermittlung der in § 2 der Mehrseitigen Vereinbarung festgelegten Informationen verpflichtet, wenn der empfangende Staat in Bezug auf die von der zuständigen Behörde der Bundesrepublik Deutschland nach dieser wirksamen Vereinbarung erhaltenen personenbezogenen Daten über die folgenden Mindestschutzvorkehrungen verfügt:
## 1.Recht auf Auskunft zu sowie Berichtigung und Löschung von personenbezogenen Daten
Natürliche Personen, die ihre Identität nachweisen, haben gegenüber jeder Stelle des empfangenden Staates, welche die übermittelten Daten verarbeitet, das Recht auf Auskunft zu ihren nach der Mehrseitigen Vereinbarung und dem Übereinkommen verarbeiteten personenbezogenen Daten sowie auf Berichtigung oder Löschung ihrer personenbezogenen Daten, wenn diese nachweislich unrichtig sind oder in einer Weise verarbeitet werden, die nicht den geltenden rechtlichen Vorgaben im empfangenden Staat entspricht oder nicht mit den Schutzvorkehrungen in dieser Notifikation vereinbar ist, es sei denn, es handelt sich um offenkundig unbegründete oder – insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung – exzessive Anträge.
Setzt die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland die empfangende zuständige Behörde davon in Kenntnis, dass sie unrichtige personenbezogene Daten oder Daten, die nicht hätten übermittelt werden dürfen, übermittelt hat, so berichtigen, ändern oder löschen die zuständige Behörde und alle weiteren Stellen des empfangenden Staates, die diese Daten erhalten haben, diese personenbezogenen Daten.
Wenn eine natürliche Person beantragt, ihre vorstehend dargelegten Rechte auszuüben, erhält sie innerhalb einer angemessenen Frist eine Antwort, entweder unmittelbar von der empfangenden zuständigen Behörde oder über die übermittelnde zuständige Behörde. Wurde ihr Antrag abgelehnt oder wurden diese Rechte eingeschränkt, so wird die natürliche Person über die Gründe dafür und die Möglichkeit, Rechtsbehelf einzulegen, in Kenntnis gesetzt.
## 2.Unterrichtung über Datenschutzverletzungen
Im Fall einer Unterrichtung über eine Datenschutzverletzung nach § 5 Absatz 2 der Mehrseitigen Vereinbarung wird die übermittelnde Behörde die natürliche Person in Kenntnis setzen.
## 3.Automatisierte Entscheidungsfindung im Einzelfall
Ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung der ausgetauschten personenbezogenen Daten ohne Eingreifen einer Person beruhende Entscheidungen, die für eine natürliche Person eine nachteilige rechtliche Wirkung entfalten oder sie erheblich beeinträchtigen können, sind untersagt, sofern sie nicht nach innerstaatlichem Recht zulässig und mit geeigneten Schutzvorkehrungen verbunden sind, zu denen mindestens das Recht auf Erwirkung des Eingreifens einer Person seitens des Verantwortlichen, auf Darlegung des eigenen Standpunkts und auf Anfechtung der Entscheidung gehört.
## 4.Beschränkungen
Die vorstehend dargelegten Datenschutzrechte einer natürlichen Person gelten vorbehaltlich einer Beschränkung durch das innerstaatliche Recht des empfangenden Staates, wenn und soweit diese das Ziel verfolgt, eine Behinderung oder Beeinträchtigung der Festsetzung, Prüfung, Erhebung oder Beitreibung von Steuern oder der Durchsetzung oder Strafverfolgung in Bezug auf Steuern zu verhindern oder andere damit zusammenhängende Gerichts- oder Verwaltungsverfahren zu schützen, und die Beschränkung notwendig und gemessen an dem sie rechtfertigenden Ziel verhältnismäßig ist.
## 5.Aufsichtsmechanismen
Der empfangende Staat verfügt über eine oder mehrere Behörden mit unabhängigen Aufsichtsbefugnissen, die gewährleisten, dass die in dieser Notifikation genannten Schutzvorkehrungen wirksam eingehalten werden.
## 6.Recht auf Rechtsbehelf
Natürliche Personen müssen ein Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf haben, wenn der empfangende Staat die von der zuständigen Behörde der Bundesrepublik Deutschland übermittelten personenbezogenen Daten in einer Weise verarbeitet, die nicht den geltenden rechtlichen Vorgaben entspricht. Dieser wirksame Rechtsbehelf ist bei einem Gericht oder einer unabhängigen Verwaltungsbehörde einzulegen.
## 7.Datenspeicherung
Der empfangende Staat speichert die im Rahmen des Übereinkommens und der Mehrseitigen Vereinbarung erhaltenen personenbezogenen Daten so, dass eine Identifizierung betroffener Personen nicht länger möglich ist als für die Zwecke erforderlich, zu denen die personenbezogenen Daten nach Artikel 4 Absatz 1 des Übereinkommens übermittelt worden sind oder zu denen sie nach Artikel 22 Absatz 4 des Übereinkommens weiterverarbeitet werden, und keinesfalls länger als die geltende Verjährungsfrist nach den einschlägigen innerstaatlichen Vorschriften.
## Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Notifikation a)bedeutet der Ausdruck „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche
Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung;
b)bedeutet der Ausdruck „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche
Person beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck ihrer physischen, physiologischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität sind, identifiziert werden kann;
c)bedeutet der Ausdruck „geltende rechtliche Vorgaben“ den für den empfangenden Staat geltenden einschlägigen Rechtsrahmen für den Schutz personenbezogener Daten, darunter die Schutzvorkehrungen in dieser Notifikation, in der Mehrseitigen Vereinbarung und gegebenenfalls im Übereinkommen, im Abkommen über den steuerlichen Informationsaustausch oder im Doppel besteuerungsabkommen;
d)bedeutet der Ausdruck „Recht auf Auskunft“ das Recht einer natürlichen Person, von einer zuständigen Behörde eine Bestätigung darüber, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden, und, wenn dies der Fall ist, Informationen über die verarbeiteten personenbezogenen Daten sowie eine Abschrift davon zu verlangen;
e)bedeutet der Ausdruck „Recht auf Löschung“ das Recht einer natürlichen Person, ihre personenbezogenen Daten von einer zuständigen Behörde löschen zu lassen, wenn die personenbezogenen Daten in einer Weise verarbeitet werden, die nicht in Einklang mit den geltenden rechtlichen Vorgaben steht;
f) bedeutet der Ausdruck „Recht auf Berichtigung“ das Recht einer natürlichen Person, ihre unrichtigen personenbezogenen Daten von einer zuständigen Behörde unverzüglich berichtigen oder vervollständigen zu lassen;
g)haben die Ausdrücke „Staat“ und „zuständige Behörde“ die in der jeweils geltenden Fassung der Mehrseitigen Vereinbarung festgelegte Bedeutung;
h)hat der Ausdruck „wirksame Vereinbarung“ die in der jeweils geltenden Fassung der Mehrseitigen Vereinbarung festgelegte
Bedeutung.
Die Staaten, deren Datenschutzregelungen von der Europäischen Kommission als angemessen bewertet wurden, sind unter folgendem Link zu finden:
https://commission.europa.eu/law/law-topic/data-protection/international-dimension-data-protection/adequacy-decisions_en#adequacydecisions-latest.
Diese Notifikation bleibt gültig, bis dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums Änderungen daran notifiziert werden.
## Denkschrift
## I.Allgemeines
## 1.Anlass und Ziele der Mehrseitigen Vereinbarung
Das am 17. April 2008 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichnete Übereinkommen des Europarats und der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) vom 25. Januar 1988 über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (BGBl. 2015 II S. 966, 967; im Folgenden: Übereinkommen) sieht in Artikel 6 (Automatischer Informationsaustausch) vor, dass die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten einvernehmlich Fallkategorien und Verfahren für den automatischen Informationsaustausch in Steuersachen festlegen können. Die Mehrseitige Vereinbarung vom 8. Juni 2023 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen nach dem Melderahmen für Kryptowerte (im Folgenden: Mehrseitige Vereinbarung) stellt eine solche einvernehmliche Festlegung im Sinne von Artikel 6 des Übereinkommens dar und wurde am 26. November 2024 von der Bundesrepublik Deutschland sowie 26 weiteren Staaten unterzeichnet. Sie enthält Regelungen zum gegenseitigen automatischen Austausch von Informationen nach dem Melderahmen für Kryptowerte zwischen zwei Staaten. Die Systematik der Mehrseitigen Vereinbarung sieht vor, dass die Regelungen zwischen zwei Staaten dann zur Anwendung gelangen, wenn für beide Staaten das Übereinkommen in Kraft getreten ist und beide Staaten gegenüber dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums (Artikel 24 Absatz 3 des Übereinkommens) bei der OECD eine Notifikation nach § 7 Absatz 1 der Mehrseitigen Vereinbarung abgegeben haben. Für die Bundesrepublik Deutschland bedeutet dies, dass ein Austausch personenbezogener Daten über in Deutschland für in anderen Staaten steuerlich ansässige Personen durchgeführte Transaktionen, die zuvor von inländischen Anbietern von Krypto-Dienstleistungen gemeldet wurden, erst bei Vorliegen beider Voraussetzungen sowohl auf Seiten der Bundesrepublik Deutschland als auch auf Seiten des anderen Staates erfolgen kann. Die Informationen über Krypto-Transaktionen sollen regelmäßig beginnend ab September 2027 für Daten des Kalenderjahres 2026 und dann jährlich für alle Folgejahre jeweils automatisch ausgetauscht werden.
Mit der Mehrseitigen Vereinbarung möchten die Vertragsparteien die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Steuervermeidung und -hinterziehung und Förderung der Steuerehrlichkeit untereinander weiter ausbauen. Zu diesem Zweck verpflichten sich die Vertragsparteien, von ihren Anbietern von Krypto-Dienstleistungen die in der Mehrseitigen Vereinbarung näher bezeichneten und für die Besteuerung im anderen Vertragsstaat relevanten Informationen über Transaktionen mit Kryptowerten entsprechend den Verfahren zur Erfüllung der Melde- und Sorgfaltspflichten regelmäßig zu erheben und auszutauschen (automatischer Informationsaustausch). Die Vertragsstaaten sehen in einem automatischen Informationsaustausch ein geeignetes Mittel, Steuervermeidung und -hinterziehung im grenzüberschreitenden Bereich zu bekämpfen. Sie betrachten die Regelungen dieser Mehrseitigen Vereinbarung als geeignete Grundlage, um mit möglichst vielen Staaten die derzeitigen Standards der Zusammenarbeit zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung fortzuentwickeln.
Die Mehrseitige Vereinbarung wurde bislang neben der Bundesrepublik Deutschland auch durch das Commonwealth der Bahamas, Barbados, das Königreich Belgien, die Föderative Republik Brasilien, die Republik Bulgarien, die Republik Chile, die Republik Costa Rica, das Königreich Dänemark, die Republik Estland, die Färöer Inseln, die Republik Finnland, die Französische Republik, Gibraltar, Guernsey, die Hellenische Republik, die Republik Indonesien, Irland, Island, Isle of Man, den Staat Israel, die Italienische Republik, Japan, Jersey, die Kaimaninseln, Kanada, die Republik Kolumbien, die Republik Korea, die Republik Kroatien, die Republik Lettland, das Fürstentum Liechtenstein, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, die Republik Malta, die Republik Mauritius, Neuseeland, das Königreich der Niederlande, das Königreich Norwegen, die Republik Österreich, die Republik Panama, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Republik San Marino, das Königreich Schweden, die Schweizerische Eidgenossenschaft, die Republik Singapur, die Slowakische Republik, die Republik Slowenien, das Königreich Spanien, die Republik Südafrika, die Tschechische Republik, Ungarn, die Vereinigten Arabischen Emirate, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und die Republik Zypern unterzeichnet. Mit diesen Staaten sollen die in § 2 der Mehrseitigen Vereinbarung genannten Informationen ausgetauscht werden, wobei Rechtsgrundlage für den Austausch mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Richtlinie (EU) 2023/2226 des Rates vom 17. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (ABl. L, 2023/2226, 24.10.2023) ist. Es ist zudem beabsichtigt, auch mit Staaten, die die Mehrseitige Vereinbarung zu einem späteren Zeitpunkt zeichnen, CARF-Informationen auszutauschen, sobald diese Staaten die Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 der Mehrseitigen Vereinbarung erfüllen.
## 2.Inhalt der Mehrseitigen Vereinbarung
Die Mehrseitige Vereinbarung basiert auf Artikel 6 des Übereinkommens. Hiernach können zwei oder mehrere Vertragsparteien einen automatischen Informationsaustausch einvernehmlich vereinbaren. Der Informationsaustausch erfolgt dann bilateral zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien. Durch die Mehrseitige Vereinbarung wird von der Möglichkeit, einen automatischen Informationsaustausch zu vereinbaren, Gebrauch gemacht.
Die von den Vertragsstaaten nach der Mehrseitigen Vereinbarung zu übermittelnden Informationen unterstützen die deutsche Finanzverwaltung bei der Sicherstellung einer zutreffenden Besteuerung.
Die Verwendung übermittelter und empfangener Informationen unterliegt nach § 5 Absatz 1 der Mehrseitigen Vereinbarung den im Übereinkommen in den Artikeln 21 und22 vorgesehenen Vertraulichkeits- und Geheimhaltungsvorschriften. Für die Bundesrepublik Deutschland ist dies ein wesentlich zu berücksichtigender Aspekt. Darüber hinaus wird die Bundesrepublik Deutschland eine Notifikation mit Vorkehrungen zum Schutz personenbezogener Daten nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe e der Mehrseitigen Vereinbarung (im Folgenden: Datenschutznotifikation) abgeben. Nach § 5 Absatz 1 der Mehrseitigen Vereinbarung werden die Informationen im Einklang mit diesen Schutzvorkehrungen ausgetauscht. Jede Vertragspartei, die mit der Bundesrepublik Deutschland Informationen nach der Mehrseitigen Vereinbarung austauscht, muss gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe f der Mehrseitigen Vereinbarung gegenüber dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums bestätigen, dass sie über geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung der von der Bundesrepublik Deutschland nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe e der Mehrseitigen Vereinbarung notifizierten Schutzvorkehrungen verfügt. Ergänzend wird auf die Ausführungen zu § 5 Absatz 1 unter II. verwiesen.
Durch die Datenschutznotifikation werden auch Verwendungsbeschränkungen festgelegt, um sicherzustellen, dass die zuständige Behörde im anderen Vertragsstaat die übermittelten Informationen nicht für Zwecke verwendet, die gegen die öffentliche Ordnung (ordre public) verstoßen. Ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung (ordre public) liegt aus Sicht der Bundesrepublik Deutschland dann vor, wenn die betroffenen Steuerverfahren durch politische, rassistische oder religiöse Verfolgung motiviert sind. Ein Verstoß in diesem Sinne ist auch gegeben, wenn die direkte oder indirekte Verwendung der übermittelten Daten zur Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe gegen eine Person führen kann. Dies gilt auch, soweit die übermittelten Daten in einem Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offengelegt werden sollen.
Damit die Betroffenen transparent über ihre Rechte gegenüber den Staaten, mit denen die Bundesrepublik Deutschland Informationen nach der Mehrseitigen Vereinbarung austauscht, informiert werden, soll der Wortlaut der Datenschutznotifikation zusammen mit dem Vertragsgesetz im Bundesgesetzblatt bekanntgemacht werden. Damit wird an das Vorgehen im Jahr 2015 bei der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten (siehe BGBl. 2015 II S. 1630, 1643) angeknüpft.
## II.Besonderes
Die Mehrseitige Vereinbarung besteht aus acht Para graphen.
## Zu § 1 – Begriffsbestimmungen
Zu Absatz 1
Absatz 1 definiert die wichtigsten Begriffe, die für die Anwendung der Mehrseitigen Vereinbarung von Bedeutung sind.
## Zu Buchstabe a
In Buchstabe a wird der Begriff „Staat“ definiert. Dies sind Länder oder Hoheitsgebiete, welche die Mehrseitige Vereinbarung unterzeichnet haben und für die das Übereinkommen entweder durch Ratifizierung oder durch räumliche Erstreckung in Kraft (im Fall des ursprünglichen Übereinkommens) oder wirksam ist (im Fall des geänderten Übereinkommens).
## Zu Buchstabe b
Buchstabe b definiert den Ausdruck „zuständige Behörde“ und verweist hierzu auf die in Anlage B des Übereinkommens aufgeführten Personen und Behörden. Zuständige Behörde für die Bundesrepublik Deutschland ist danach das Bundesministerium der Finanzen oder die Behörde, an die es seine Befugnisse delegiert hat (Bundeszentralamt für Steuern). Für die Mehrseitige Vereinbarung werden die Befugnisse durch § 15 und § 16 Absatz 1 und3 des Gesetzes über die Meldepflicht von Anbietern und den automatischen Austausch von Informationen in Steuersachen bei Kryptowerte-Dienstleistungen vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 352; im Folgenden: Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz) auf das Bundeszentralamt für Steuern übertragen.
## Zu Buchstabe c
Buchstabe c definiert den Ausdruck „Melderahmen für Kryptowerte“. Das ist der von der OECD zusammen mit den G20-Staaten entwickelte internationale Rahmen für den automatischen Informationsaustausch in Bezug auf Kryptowerte (einschließlich der Kommentare).
Es ist möglich, dass der Melderahmen für Kryptowerte, einschließlich der informationstechnischen Modalitäten, wie zum Beispiel das gemeinsame Datenschema, von Zeit zu Zeit aktualisiert wird, wenn mehr Staaten den Melderahmen umsetzen und Erfahrungen damit sammeln. Darüber hinaus unterzeichnen die zuständigen Behörden die Mehrseitige Vereinbarung möglicherweise zu unterschiedlichen Zeitpunkten, sodass diese in der Zwischenzeit aktualisiert worden sein kann. Alle Staaten sind verpflichtet, die neueste Version der Mehrseitigen Vereinbarung auf die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen anzuwenden, die nach ihrem Recht den Melde- und Sorgfaltspflichten unterliegen. Sobald Änderungen des Melderahmens für Kryptowerte von einem Staat in Kraft gesetzt wurden, gilt der Begriff Melderahmen für Kryptowerte für diesen Staat als Bezugnahme auf die aktualisierte Fassung.
## Zu Buchstabe d
„Sekretariat des Koordinierungsgremiums“ ist nach Buchstabe d das OECD-Sekretariat, das gemäß Artikel 24 Absatz 3 des Übereinkommens das aus Vertretern der zuständigen Behörden der Vertragsparteien des Übereinkommens zusammengesetzte Koordinierungsgremium unterstützt.
## Zu Buchstabe e
Buchstabe e definiert die „wirksame Vereinbarung“.
Danach gilt eine Vereinbarung in Bezug auf zwei zuständige Behörden als wirksam, wenn diese sich gegenseitig in die Liste der beabsichtigten Austauschpartner aufgenommen haben (Notifikation nach § 7 Absatz 1 Buchstabeg) und die anderen in § 7 Absatz 2 genannten Bedingungen erfüllen. Auf der OECD-Website ist eine Liste der zuständigen Behörden zu veröffentlichen, zwischen denen die Mehrseitige Vereinbarung wirksam ist.
Zu Absatz 2
Absatz 2 enthält die allgemeine Auslegungsregel für Begriffe, die in der Mehrseitigen Vereinbarung nicht definiert sind. Im ersten Satz von Absatz 2 wird klargestellt, dass jeder in der englischen oder französischen Fassung der Mehrseitigen Vereinbarung großgeschriebene, aber dort nicht definierte Begriff die Bedeutung hat, die er zu diesem
Zeitpunkt nach dem Recht der die Mehrseitige Vereinbarung anwendenden Staaten hat, wobei diese Bedeutung mit der im Melderahmen für Kryptowerte festgelegten Bedeutung übereinstimmt. Absatz 2 Satz 2 sieht vor, dass, sofern der Zusammenhang nichts anderes erfordert oder sich die zuständigen Behörden nicht auf eine gemeinsame Bedeutung einigen, jeder Begriff, der in der Mehrseitigen Vereinbarung oder im Melderahmen für Kryptowerte nicht anderweitig definiert ist, die Bedeutung hat, die er zu diesem Zeitpunkt nach dem Recht des Staates hat, der die Mehrseitige Vereinbarung anwendet. Sofern sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt, hat die Bedeutung nach dem anwendbaren Steuerrecht des betreffenden Staates Vorrang vor der Bedeutung, die diesem Begriff nach anderen Gesetzen dieses Staates zukommt. Die zuständigen Behörden sollen bei der Betrachtung des Zusammenhangs die Kommentare zum Melderahmen für Kryptowerte berücksichtigen.
## Zu § 2 – Austausch von Informationen in Bezug auf meldepflichtige Personen
Zu Absatz 1
Absatz 1 enthält die Rechtsgrundlage für den zwischenstaatlichen Austausch der Informationen in Bezug auf meldepflichtige Personen, der jährlich stattfindet. Die Informationen können auch häufiger als einmal im Jahr ausgetauscht werden. Erhält eine zuständige Behörde beispielsweise korrigierte Daten von einem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, werden diese Informationen in der Regel möglichst umgehend nach Erhalt an die andere zuständige Behörde übermittelt. Bei den auszutauschenden Informationen handelt es sich um die gemäß Abschnitt II des Melderahmens für Kryptowerte erhaltenen und in Absatz 3 näher bezeichneten Informationen.
Es wird außerdem klargestellt, dass der Informationsaustausch den geltenden Melde- und Sorgfaltsvorschriften des Melderahmens für Kryptowerte unterliegt. Ist nach diesen Vorschriften in Bezug auf eine bestimmte meldepflichtige Person zum Beispiel keine Steueridentifikationsnummer oder kein Geburtsort zu melden, besteht somit auch keine Pflicht zur Übermittlung dieser Informationen.
Zu Absatz 2
Absatz 2 enthält Regelungen für Staaten, die gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b notifiziert haben, als Staat aufgeführt zu werden, der keinen reziproken Austausch vornehmen wird. Diese Staaten werden die in Absatz 3 genannten Informationen übermitteln, jedoch nicht erhalten. Umgekehrt erhalten die Staaten, die nicht als Staaten aufgeführt sind, die keinen reziproken Austausch vornehmen, von ihnen die in Absatz 3 genannten Informationen, übermitteln diese aber nicht an die Staaten, die keinen reziproken Austausch vornehmen.
Zu Absatz 3
In Absatz 3 sind die Informationen aufgeführt, die in Bezug auf jede meldepflichtige Person eines anderen Staates auszutauschen sind. Für alle Meldekategorien gemäß Absatz 3 Buchstabe c Ziffer ii bis ix verlangt der Melderahmen für Kryptowerte den Gesamtwert, das heißt die Aufsummierung, aller relevanten Transaktionen, die jeder
Meldekategorie für jede Art von relevantem Kryptowert zuzuordnen sind, wie sie gemäß den Unterabschnitten D und E von Abschnitt II des Melderahmens für Kryptowerte und den Randnummern 33 bis 41 des Kommentars zu Abschnitt II umgerechnet und bewertet wurden.
Zu § 3 – Zeitplan und Form des Informationsaustauschs
In § 3 werden die Fristen für den Austausch der Informationen nach dem Melderahmen für Kryptowerte festgelegt. Die Informationen müssen spätestens bis zum Ablauf der vereinbarten Fristen ausgetauscht werden.
Zu Absatz 1
Absatz 1 sieht vor, dass die Informationen gemäß § 2 innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, auf das sich die Informationen beziehen, ausgetauscht werden müssen. Das erste Jahr, für das Informationen ausgetauscht werden, ist das Jahr, das die unterzeichnende zuständige Behörde in ihrer Notifikation gemäß § 7 Absatz 1 Buchstabe a angibt, in der sie be stätigt, dass ihr Staat über die erforderliche Umsetzungsgesetzgebung verfügt. Bei der in Absatz 1 genannten Frist von neun Monaten handelt es sich um einen Mindeststandard und es steht den Staaten frei, die Informationen vor Ablauf der vorgeschriebenen Fristen auszutauschen.
Absatz 1 sieht außerdem vor, dass unabhängig davon, welches Jahr die zuständigen Behörden in ihrer Notifikation gemäß § 7 Absatz 1 Buchstabe a als das Jahr angegeben haben, für das der erste Austausch erfolgen wird, Informationen für ein Kalenderjahr nur dann ausgetauscht werden müssen, wenn beide Staaten über Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Melderahmens für Kryptowerte für dieses Kalenderjahr verfügen. Vorbehaltlich seines innerstaatlichen Rechts kann ein Staat jedoch auch entscheiden, die Informationen mit einem anderen Staat für (frühere) Jahre auszutauschen, wenn dieser den Melderahmen für Kryptowerte umgesetzt hat und die Mehrseitige Vereinbarung mit der zuständigen Behörde dieses Staates in Kraft ist.
Das folgende Beispiel veranschaulicht die Wirkung des letzten Satzes von Absatz 1. Die Staaten A und B haben die Mehrseitige Vereinbarung unterzeichnet. Staat A reicht seine Notifikationen gemäß § 7 Absatz 1 am 7. Juni 2025 ein und gibt darin an, dass er über wirksame Rechtsvorschriften verfügt, die Meldungen für das Jahr 2026 vorschreiben. Staat B legt seine Notifikationen am 1. November 2025 vor und gibt an, dass er über wirksame Rechtsvorschriften verfügt, die Meldungen für das Jahr 2027 vorsehen. In diesem Fall bewirkt der letzte Satz von Absatz 1, dass Staat A nicht verpflichtet ist, für das Jahr 2026 Informationen auszutauschen. Staat A und Staat B sind aber verpflichtet, für das Jahr 2027 Informationen auszutauschen. Staat A kann sich jedoch vorbehaltlich seines innerstaatlichen Rechts entscheiden, Staat B Informationen für das Jahr 2026 zu übermitteln, obwohl Staat A keine Informationen für das Jahr 2026 erhalten wird.
Zu Absatz 2
Absatz 2 sieht vor, dass die zuständigen Behörden die Informationen automatisch in einem gemeinsamen Datenschema austauschen.
Zu Absatz 3
Absatz 3 sieht vor, dass die zuständigen Behörden die Informationen über das Gemeinsame Übertragungssystem der OECD übermitteln, welches das gemeinsam ent wickelte sichere Übertragungssystem ist, das von den zuständigen Behörden auf der ganzen Welt für die Übermittlung vertraulicher Steuerinformationen verwendet wird. Die Informationen müssen außerdem nach den neuesten international vereinbarten Standards aufbereitet und verschlüsselt werden.
Alternativ können die zuständigen Behörden ein anderes, in ihrer Notifikation gemäß § 7 Absatz 1 Buchstabe d erwähntes Verfahren für die Datenübertragung verwenden. Jedes alternative Datenübertragungsverfahren sollte Sicherheits-, Verschlüsselungs- und Dateivorbereitungsstandards erfüllen, die mit denjenigen des Gemeinsamen Übertragungssystems der OECD gleichwertig sind, um die Vertraulichkeit und Integrität der Daten während der gesamten Übertragung zu gewährleisten und sicherzustellen, dass die Daten auf keinen Fall unbefugten Personen zugänglich gemacht oder offengelegt und nicht auf unbefugte Weise (ab-)geändert werden.
Zu § 4 – Zusammenarbeit bei Einhaltung und Durchsetzung der Vereinbarung
In § 4 werden die Erwartungen an die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden bei der Einhaltung und Durchsetzung der Mehrseitigen Vereinbarung festgelegt. Er sieht vor, dass eine zuständige Behörde, die Grund zur Annahme hat, dass ein Fehler zu einer unrichtigen oder unvollständigen Informationsmeldung geführt hat oder dass ein Anbieter von Krypto-Dienstleistungen die geltenden Sorgfalts- und Meldepflichten nicht erfüllt, die andere zuständige Behörde davon unterrichten soll. Von der unterrichteten zuständigen Behörde wird erwartet, dass sie sämtliche nach ihrem innerstaatlichen Recht zur Verfügung stehenden geeigneten Maßnahmen ergreift, um gegen diese Fehler oder Fälle von Nichteinhaltung vorzugehen. Dies schließt Situationen ein, in denen sich ein Kryptowerte-Nutzer auf das Recht der betroffenen Person auf Berichtigung oder Löschung unrichtiger Daten beruft. Vor der Übermittlung einer formellen Mitteilung sollten die zuständigen Behörden in Erwägung ziehen, sich informell über die festgestellten Fehler oder Fälle von Nichteinhaltung auszutauschen.
Die Unterrichtung muss genaue Angaben zum Fehler oder zur Nichteinhaltung sowie die Gründe für die Annahme enthalten, dass der Fehler oder die Nichteinhaltung vorliegen. Die unterrichtete zuständige Behörde sollte so rasch wie möglich, spätestens jedoch 90 Kalendertage nach Eingang der Unterrichtung durch die andere zuständige Behörde eine Antwort übermitteln oder über den Bearbeitungsstand informieren. Solange der Fall nicht geklärt ist, sollte die unterrichtete zuständige Behörde die andere zuständige Behörde alle 90 Tage über den Bearbeitungsstand informieren. Ist die unterrichtete zuständige Behörde, nachdem sie die Unterrichtung nach bestem Wissen und Gewissen geprüft und beurteilt hat, jedoch nicht der Ansicht, dass ein Fehler oder ein Fall von Nichteinhaltung vorliegt oder vorlag, muss sie die andere zuständige Behörde so rasch wie möglich schriftlich davon in Kenntnis setzen und die Gründe dafür darlegen.
Zu § 5 – Vertraulichkeit und Datenschutzvorkehrungen
Die Vertraulichkeit von Informationen über Steuerpflichtige war schon immer eine wesentliche Grundlage der Steuersysteme und des internationalen Austauschs von Steuerinformationen. Die Staaten sind rechtlich verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die ausgetauschten Daten vertraulich bleiben und gemäß den Bestimmungen der Vereinbarung, unter der sie ausgetauscht wurden, verwendet werden. Damit die Steuerpflichtigen Vertrauen in ihre Steuersysteme haben und ihren gesetzlichen Pflichten nachkommen, müssen sie sicher sein können, dass Finanzinformationen weder absichtlich noch versehentlich unberechtigterweise weitergegeben werden. Steuerpflichtige und Regierungen werden nur dann Vertrauen in den zwischenstaatlichen Informationsaustausch haben, wenn die ausgetauschten Informationen ausschließlich nach Maßgabe der Vereinbarung verwendet und weitergegeben werden, auf deren Grundlage sie ausgetauscht wurden. Dies erfordert einen rechtlichen Rahmen sowie Systeme und Verfahren, mit denen gewährleistet wird, dass der rechtliche Rahmen in der Praxis eingehalten wird und keine unbefugte Weitergabe oder Verwendung der Informationen erfolgt. Wenn die vertrauliche Behandlung von Steuerinformationen gewährleistet werden kann, ist dies auch das Ergebnis einer „Sorgfaltskultur“ innerhalb einer Steuerverwaltung, welche die gesamte Bandbreite an Systemen, Verfahren und Abläufen umfasst, um die Einhaltung des rechtlichen Rahmens in der Praxis und auch die Informationssicherheit und -integrität bei der Bearbeitung der Informationen zu gewährleisten. Die Abläufe und Maßnahmen im Zusammenhang mit der vertraulichen Behandlung müssen mit der zunehmenden Komplexität der Steuerverwaltungen Schritt halten, um sicherzustellen, dass ausgetauschte Informationen weiterhin vertraulich behandelt und angemessen verwendet werden. In dieser Hinsicht verfügen mehrere Staaten über spezielle Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten und die Rechte der betroffenen Personen, die auch für Informationen über Steuerpflichtige gelten.
Zu Absatz 1
Alle nach der Mehrseitigen Vereinbarung ausgetauschten Informationen unterliegen den Vertraulichkeitsregeln und weiteren Schutzmaßnahmen, die im Übereinkommen vorgesehen sind. Dazu gehören die Beschränkungen hinsichtlich der Zwecke, für welche die Informationen verwendet werden dürfen, und die Beschränkungen, an wen die Informationen weitergegeben werden dürfen. Insbesondere sieht Artikel 22 des Übereinkommens vor, dass die mit einer Vertragspartei ausgetauschten Informationen nur an Personen oder Behörden weitergegeben werden dürfen, die mit der Festsetzung, Erhebung oder Beitreibung von Steuern dieser Vertragspartei oder der Strafverfolgung oder der Entscheidung über Rechtsbehelfe in Bezug auf Steuern dieser Vertragspartei befasst sind, und dass die Vertragspartei die Informationen nur für diese Zwecke verwenden darf.
Viele Staaten und Gebiete verfügen über spezielle Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten und über die Rechte der betroffenen Personen, die für Informationen über Steuerpflichtige gelten. So gelten beispielsweise besondere Datenschutzbestimmungen für den Informationsaustausch der EU-Mitgliedstaaten (unabhängig davon, ob der Austausch mit einem anderen EU-Mitgliedstaat oder mit einem Drittstaat erfolgt). Diese Vorschriften umfassen unter anderem das Recht der betroffenen Person auf Auskunft, Zugang, Berichtigung und Rechtsbehelf sowie das Vorhandensein eines Aufsichtsmechanismus zum Schutz ihrer Rechte. Die übermittelnde zuständige Behörde kann die Schutzvorkehrungen in einer Notifikation gemäß § 7 Absatz 1 Buchstabe e angeben. Die empfangende zuständige Behörde bestätigt in ihrer Notifikation gemäß § 7 Absatz 1 Buchstabe g, dass ihr Staat die Anforderungen erfüllt, die von den als beabsichtigte Austauschpartner ausgewählten zuständigen Behörden angegeben wurden. Sie muss bei der Verarbeitung der Informationen nicht nur ihr eigenes innerstaatliches Recht, sondern auch zusätzliche Schutzvorkehrungen einhalten, die zur Gewährleistung des Datenschutzes nach dem innerstaatlichen Recht der übermittelnden zuständigen Behörde erforderlich sind. Derartige von der übermittelnden zuständigen Behörde festgelegte Schutzvorkehrungen können zum Beispiel den individuellen Zugang zu den Daten, die Berichtigung, die Löschung oder Rechtsbehelfe betreffen. Ist die übermittelnde zuständige Behörde davon überzeugt, dass die empfangende zuständige Behörde den erforderlichen Datenschutz für die übermittelten Daten sicherstellt, ist ein Festlegen von Schutzvorkehrungen möglicherweise nicht erforderlich. In jedem Fall sollten sich diese Schutzvorkehrungen auf das zur Gewährleistung des Schutzes personenbezogener Daten erforderliche Maß beschränken, ohne den wirksamen Informationsaustausch ungerechtfertigt zu verhindern oder zu verzögern, da der Informationsaustausch in Steuer sachen für die Öffentlichkeit von bedeutendem Interesse ist.
Die Bundesrepublik Deutschland wird eine Notifikation mit Vorkehrungen zum Schutz personenbezogener Daten nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe e (Datenschutznotifikation) abgeben, so dass Informationen nach Absatz 1 nur im Einklang mit diesen Schutzvorkehrungen ausgetauscht werden können, siehe dazu bereits oben unter Ziffer I.2. Jede Vertragspartei, die mit der Bundesrepublik Deutschland Informationen nach der Mehrseitigen Vereinbarung austauscht, muss gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe f der Mehrseitigen Vereinbarung gegenüber dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums bestätigen, dass sie über geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung der von der Bundesrepublik Deutschland nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe e der Mehrseitigen Vereinbarung notifizierten Schutzvorkehrungen verfügt.
Die Vereinbarungen zum Informationsaustausch, einschließlich Artikel 21 des Übereinkommens, sehen im Allgemeinen vor, dass Informationen nicht an einen anderen Staat übermittelt werden müssen, wenn die Weitergabe der Informationen der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Staates widersprechen würde, welcher die Informationen übermittelt. Auch wenn dies im Zusammenhang mit dem Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden nur selten der Fall ist, verpflichten bestimmte Staaten ihre zuständigen Behörden beispielsweise festzulegen, dass die von ihnen übermittelten Informationen nicht in Verfahren verwendet oder offengelegt werden dürfen, die zur Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe oder von Folter oder anderen schweren Menschenrechtsverletzungen führen könnten (zum Beispiel wenn Steuerermittlungen durch politische, rassistische oder religiöse Verfolgung motiviert sind), wenn ein solcher Austausch gegen die öffentliche Ordnung des übermittelnden Staates ver stoßen würde.
Durch die Datenschutznotifikation durch die Bundesrepublik Deutschland werden auch Verwendungsbeschränkungen festgelegt, um sicherzustellen, dass die zuständige Behörde im anderen Vertragsstaat die übermittelten Informationen nicht für Zwecke verwendet, die gegen die öffentliche Ordnung (ordre public) verstoßen. Ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung (ordre public) liegt aus Sicht der Bundesrepublik Deutschland dann vor, wenn die betroffenen Steuerverfahren durch politische, rassistische oder religiöse Verfolgung motiviert sind. Ein Verstoß in diesem Sinne ist auch gegeben, wenn die direkte oder indirekte Verwendung der übermittelten Daten zur Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe gegen eine Person führen kann. Dies gilt auch, soweit die übermittelten Daten in einem Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offengelegt werden sollen.
Damit die Betroffenen transparent über ihre Rechte gegenüber den Staaten, mit denen die Bundesrepublik Deutschland Informationen nach der Mehrseitigen Vereinbarung austauscht, informiert werden, soll der Wortlaut der Datenschutznotifikation zusammen mit dem Vertragsgesetz im Bundesgesetzblatt bekanntgemacht werden. Damit wird an das Vorgehen im Jahr 2015 bei der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten (siehe BGBl. 2015 II S. 1630, 1643) angeknüpft.
Zu Absatz 2
Die Gewährleistung der Vertraulichkeit der erhaltenen Informationen ist von entscheidender Bedeutung. § 5 Absatz 2 sieht vor, dass die zuständige Behörde im Falle einer Verletzung der Vertraulichkeit oder eines Versagens der Sicherheitsvorkehrungen das Sekretariat des Koordinierungsgremiums unverzüglich über eine solche Verletzung oder ein solches Versäumnis einschließlich der daraufhin verhängten Sanktionen oder Abhilfemaßnahmen informieren muss. Auch der Inhalt einer solchen Mitteilung muss den Vertraulichkeitsvorschriften der Mehrseitigen Vereinbarung und des Übereinkommens entsprechen. Das Sekretariat des Koordinierungsgremiums unterrichtet alle anderen zuständigen Behörden, für welche die Mehrseitige Vereinbarung mit der erstgenannten zuständigen Behörde in Kraft ist.
## Zu § 6 – Konsultationen und Änderungen
Zu Absatz 1
Absatz 1 sieht vor, dass bei Schwierigkeiten bei der Durchführung oder Auslegung der Mehrseitigen Vereinbarung jede zuständige Behörde Konsultationen beantragen kann, um Maßnahmen zu entwickeln, welche die Erfüllung der Mehrseitigen Vereinbarung gewährleisten. Auch zur Prüfung der Qualität der erhaltenen Informationen können Konsultationen abgehalten werden.
Die zuständigen Behörden können miteinander kommunizieren, um sich auf geeignete Maßnahmen zu einigen, mit denen die Einhaltung der Mehrseitigen Vereinbarung sichergestellt wird. Das Sekretariat des Koordinierungsgremiums wird alle zuständigen Behörden, einschließlich derjenigen, die nicht an den Konsultationen teilgenommen haben, über alle Maßnahmen unterrichten, die ausgearbeitet wurden, um die Einhaltung der Mehrseitigen Vereinbarung zu gewährleisten.
Zu Absatz 2
Absatz 2 enthält die Möglichkeit einer Änderung der Mehrseitigen Vereinbarung durch eine schriftliche einstimmige Übereinkunft aller zuständigen Behörden, für welche die Mehrseitige Vereinbarung wirksam ist.
Sofern die zuständigen Behörden nichts anderes vereinbaren, tritt eine solche Änderung am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Ablauf einer Frist von einem Monat nach der letzten Unterzeichnung einer solchen schriftlichen Vereinbarung folgt.
Die Inkraftsetzung einer Änderung der Mehrseitigen Vereinbarung bedarf eines Vertragsgesetzes im Sinne von
## Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes, da die
Mehrseitige Vereinbarung auf Grundlage eines Vertragsgesetzes in Kraft gesetzt worden ist. Die Möglichkeit einer Änderung der Mehrseitigen Vereinbarung durch eine schriftliche einstimmige Übereinkunft aller zuständigen Behörden ist so ausgestaltet, dass diese Änderungen erst in Kraft treten, wenn die letzte Unterzeichnung erfolgt ist und eine einmonatige Frist abgelaufen ist. Die Bundes republik Deutschland darf eine Vertragsänderung erst nach Abschluss des innerstaatlichen Verfahrens zeichnen. Dadurch können die Beteiligungsrechte der gesetzgebenden Körperschaften im Änderungsverfahren gewahrt werden.
Um mögliche künftige Änderungen der auszutauschenden Informationen nach § 2 Absatz 3 einfacher und schneller innerstaatlich in Kraft setzen zu können, wurde für das Bundesministerium der Finanzen in Artikel 2 des Vertragsgesetzes eine (begrenzte) vertragsbezogene Verordnungsermächtigung aufgenommen.
## Zu § 7 – Allgemeine Bedingungen
Zu Absatz 1
Absatz 1 beschreibt die Notifikationen, die eine zuständige Behörde zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Mehrseitigen Vereinbarung oder so bald wie möglich danach an das Sekretariat der Koordinierungsstelle übermitteln muss, damit die Mehrseitige Vereinbarung gegenüber einer anderen zuständigen Behörde wirksam werden kann.
Die Notifikation gemäß Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a bestätigt, dass der Staat über die notwendigen Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Melderahmens für Kryptowerte verfügt, und nennt die jeweils maßgeblichen Zeitpunkte für das Inkrafttreten dieser Rechtsvorschriften. Es könnten darin auch mit innerstaatlichen Gesetzgebungsverfahren verbundene Erfordernisse für eine vorläufige Anwendung der Mehrseitigen Vereinbarung während eines begrenzten Zeitraums genannt werden. Bei einer solchen vorläufigen Anwendung sollte die Notifikation den Stand der innerstaatlichen Gesetzgebungsverfahren, die Gründe für die vorläufige Anwendung und den Zeitraum, der in keinem Fall über das Ende des ersten Meldezeitraums hinausgehen sollte, darlegen. In dieser Notifikation sollte zugesichert werden, dass die Gesetzgebung des Staates sicherstellt, dass die Sorgfalts- und Meldepflichten des Melderahmens für Kryptowerte in Bezug auf alle Anbieter von Krypto-Dienstleistungen erfüllt werden.
Die Notifikation gemäß Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b bestätigt, ob Staaten als Staaten aufgeführt werden sollen, die den Austausch reziprok oder nicht reziprok vornehmen (zum Beispiel, weil der Staat kein direktes Steuersystem hat oder weil die zuständige Behörde des Staates kein angemessenes Niveau an Vertraulichkeits- und Datenschutzvorkehrungen aufweist). Während Staaten, die keinen reziproken Austausch vornehmen, verpflichtet sind, die in § 2 vorgesehenen Informationen zu übermitteln, erhalten sie keine Informationen von anderen zuständigen Behörden. Eine zuständige Behörde sollte ihre Absicht, auf nicht reziproker Basis zu arbeiten, auch dann mitteilen, wenn dies nur vorübergehend ist (zum Beispiel bis eine Überprüfung ihrer Vertraulichkeits- und Datenschutzvorkehrungen erfolgt ist).
Die Notifikation gemäß Absatz 1 Satz 1 Buchstabe c sieht eine Erklärung der zuständigen Behörde vor, in der sie das Einverständnis der anderen zuständigen Behörden einholt, die im Rahmen der Mehrseitigen Vereinbarung erhaltenen Informationen für die Festsetzung, Erhebung oder Vollstreckung oder Strafverfolgung oder die Entscheidung über Rechtsbehelfe hinsichtlich der Steuern zu verwenden, zu denen ihr Staat einen Vorbehalt nach Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a des Übereinkommens angebracht hat. Die ersuchende zuständige Behörde muss diese Steuern angeben und bestätigen, dass die Verwendung der Informationen im Einklang mit den Bestimmungen des Übereinkommens erfolgt. Die andere zuständige Behörde muss einer solchen Verwendung ausdrücklich zustimmen, wenn sie die ersuchende zuständige Behörde in der Notifikation gemäß Absatz 1 Satz 1 Buchstabe g als beabsichtigten Austauschpartner aufführt.
In der Notifikation gemäß Absatz 1 Satz 1 Buchstabe d müssen die zuständigen Behörden angeben, ob sie andere Datenübertragungs- und Verschlüsselungsverfahren als das Gemeinsame Übertragungssystem der OECD und die damit verbundenen Dateivorbereitungs- und -verschlüsselungsverfahren verwenden möchten.
In der Notifikation nach Absatz 1 Satz 1 Buchstabe e wird darauf hingewiesen, dass der Staat jegliche Anforderungen in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten angeben muss, die im empfangenden Staat hinsichtlich der Informationen, die er an die zuständigen Behörden in diesen Staaten übermittelt, zusätzlich zu den in Artikel 22 des Übereinkommens enthaltenen Anforderungen in Bezug auf die Vertraulichkeit und die beschränkte Nutzung einhalten muss. Dies ermöglicht es der übermittelnden zuständigen Behörde, die Übermittlung von Informationen von der Bestätigung abhängig zu machen, dass im empfangenden Staat angemessene Schutzvorkehrungen bestehen. Die andere zuständige Behörde muss diesen Schutzvorkehrungen ausdrücklich zustimmen, wenn sie die übermittelnde zuständige Behörde in der Notifikation gemäß Absatz 1 Satz 1 Buchstabe g als beabsichtigten Austauschpartner aufführt. Alternativ kann eine zuständige Behörde im Rahmen dieser Notifikation auch nur angeben, dass sie keine weiteren Vorgaben zu den Datenschutzvorkehrungen machen möchte.
In der Notifikation gemäß Absatz 1 Satz 1 Buchstabe f müssen die Staaten bestätigen, dass sie über geeignete Maßnahmen verfügen, um die Einhaltung der in § 5 behandelten vorgeschriebenen Standards für Vertraulichkeit und Datenschutzvorkehrungen zu gewährleisten. Dies kann durch Verweis auf den entsprechenden, vom Global
Forum on Transparency and Exchange of Information for Tax Purposes angenommenen Bericht über Vertraulichkeits- und Datenschutzvorkehrungen für den jeweiligen Staat bestätigt werden.
Schließlich muss die zuständige Behörde in der Notifikation gemäß Absatz 1 Satz 1 Buchstabe g eine Liste der Staaten angeben, mit denen sie beabsichtigt, der Mehrseitigen Vereinbarung im Einklang mit innerstaatlichen Gesetzgebungsverfahren Wirksamkeit zu verleihen. Durch Aufnahme eines Staates in diese Liste erklärt sie sich auch bereit, die von der zuständigen Behörde dieser Staaten gemäß Absatz 1 Satz 1 Buchstabe e mitgeteilten Datenschutzanforderungen einzuhalten. Darüber hinaus kann die zuständige Behörde in dieser Notifikation gegebenenfalls angeben, ob sie damit einverstanden ist, dass die Informationen, die sie mit der zuständigen Behörde eines anderen Staates austauscht, für die in der Notifikation gemäß Absatz 1 Satz 1 Buchstabe c genannten Zwecke der Verwaltung oder Vollstreckung von Steuern verwendet werden.
Absatz 1 Satz 2 sieht vor, dass die zuständigen Behörden dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums umgehend jede nachträgliche Änderung mitteilen, die sie an den Notifikationen nach deren Übermittlung vorzunehmen beabsichtigen.
Zu Absatz 2
Absatz 2 sieht vor, dass eine spezifische bilaterale Austauschbeziehung an dem Tag aktiviert wird und in Kraft tritt, an dem die zweite der beiden zuständigen Behörden dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums alle gemäß Absatz 1 Satz 1 erforderlichen Notifikationen übermittelt und den Staat der anderen zuständigen Behörde gemäß Absatz 1 Satz 1 Buchstabe g aufgeführt hat.
Die Bundesrepublik Deutschland ist nach § 2 Absatz 1 und 2 auch erst dann verpflichtet, Informationen mit einem anderen Staat auszutauschen. Sie ist damit erst nach Abgabe der in Absatz 2 genannten Notifikationen völkerrechtlich gebunden.
Zu Absatz 3
Nach Absatz 3 wird das Sekretariat des Koordinierungsgremiums eine Liste der zuständigen Behörden führen, welche die Mehrseitige Vereinbarung unterzeichnet haben und zwischen denen eine aktive Austauschbeziehung nach Absatz 2 besteht. Diese Informationen werden auf der OECD-Website veröffentlicht.
Zu Absatz 4
Absatz 4 legt fest, dass das Sekretariat des Koordinierungsgremiums die von den zuständigen Behörden gemäß Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a (Bestätigung, dass der Staat über die erforderlichen Rechtsvorschriften verfügt), Buchstabe b (Bestätigung, ob der Staat als Staat auf geführt werden soll, der keinen reziproken Austausch vornimmt) und Buchstabe e (Angabe der Datenschutzvorkehrungen) übermittelten Informationen auf der OECD- Website veröffentlicht. Die nach Absatz 1 Satz 1 Buch stabe c, d, f und g übermittelten Informationen werden auch vom Sekretariat des Koordinierungsgremiums verwaltet, allerdings nicht auf der OECD-Website ver öffentlicht. Sie werden den anderen Unterzeichnern auf schriftliche Anfrage an das Sekretariat des Koordinierungsgremiums zur Verfügung gestellt.
Zu Absatz 5
Absatz 5 enthält nähere Angaben zur Möglichkeit einer zuständigen Behörde, die Mehrseitige Vereinbarung gegenüber einer anderen zuständigen Behörde auszusetzen, wenn sie festgestellt hat, dass die andere zuständige Behörde die Mehrseitige Vereinbarung in erheblichem Umfang nicht einhält oder nicht eingehalten hat. Soweit möglich sollten die zuständigen Behörden versuchen, Fälle von Nichteinhaltung – auch solch erheblichen Umfangs –zu beheben, bevor sie die Mehrseitige Vereinbarung aussetzen.
Um die Mehrseitige Vereinbarung auszusetzen, muss eine zuständige Behörde die andere zuständige Behörde schriftlich über ihre diesbezügliche Absicht unterrichten. Dabei sollten nach Möglichkeit die Gründe für die Aussetzung und die (zu ergreifenden) Schritte zur Behebung des Problems dargelegt werden. Die Aussetzung gilt mit sofortiger Wirkung.
Die unterrichtete zuständige Behörde sollte so rasch wie möglich die zur Beseitigung der erheblichen Nichteinhaltung erforderlichen Schritte unternehmen. Sobald die Nichteinhaltung behoben ist, sollte sie die andere zuständige Behörde davon in Kenntnis setzen. Nach erfolgreicher Behebung der Nichteinhaltung sollte die zuständige Behörde, welche die Aussetzung veranlasst hat, der unterrichteten zuständigen Behörde schriftlich bestätigen, dass die Mehrseitige Vereinbarung nicht mehr ausgesetzt ist, und der Informationsaustausch sollte so bald wie möglich wieder aufgenommen werden.
Eine erhebliche Nichteinhaltung der Mehrseitigen Vereinbarung im Sinne von Absatz 5 umfasst unter anderem die Nichteinhaltung der Vertraulichkeits- oder Datenschutzbestimmungen und die nicht fristgerechte oder nicht angemessene Bereitstellung von Informationen.
Während einer Aussetzung werden alle zuvor im Rahmen der Mehrseitigen Vereinbarung erhaltenen Informationen weiterhin vertraulich behandelt und unterliegen weiterhin den Bestimmungen von § 5, einschließlich aller von der übermittelnden zuständigen Behörde festgelegten zusätzlichen Datenschutzvorkehrungen.
Zu Absatz 6
Gemäß Absatz 6 kann eine zuständige Behörde ihre Teilnahme an der Mehrseitigen Vereinbarung oder in Bezug auf eine bestimmte zuständige Behörde kündigen. Dazu muss die zuständige Behörde dies dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums schriftlich informieren. In der Regel wird eine Kündigung am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitraum von 12 Monaten nach der Kündigung folgt. In Fällen, in denen dies erforderlich ist (zum Beispiel aufgrund nationaler Gesetzgebungs verfahren oder eines Gerichtsurteils), kann die zuständige Behörde, die eine oder mehrere Austauschbeziehungen kündigt oder ihre Teilnahme an der Mehrseitigen Vereinbarung beendet, von der Standardfrist von 12 Monaten abweichen und eine andere Frist festlegen.
Die Kündigung der Teilnahme eines Staates am Übereinkommen führt zur automatischen Beendigung der Teilnahme dieses Staates an der Mehrseitigen Vereinbarung. Dementsprechend müsste die Mehrseitige Vereinbarung in einem solchen Fall nicht gesondert gekündigt werden.
Absatz 6 stellt ferner klar, dass im Falle einer Kündigung alle zuvor im Rahmen der Mehrseitigen Vereinbarung erhaltenen Informationen weiterhin vertraulich behandelt werden und den Bestimmungen von § 5 und des Übereinkommens unterliegen, einschließlich allen von der übermittelnden zuständigen Behörde festgelegten zusätzlichen Datenschutzvorkehrungen.
## Zu § 8 – Sekretariat des Koordinierungsgremiums
§8 stellt klar, dass das Sekretariat des Koordinierungsgremiums alle zuständigen Behörden über alle Notifizierungen, die es zu der Mehrseitigen Vereinbarung erhalten hat, benachrichtigt, sofern in der Mehrseitigen Vereinbarung nichts anderes vorgesehen ist. § 8 regelt auch, dass das Sekretariat des Koordinierungsgremiums alle Unterzeichner der Mehrseitigen Vereinbarung benachrichtigt, wenn eine neue zuständige Behörde die Mehrseitige Vereinbarung unterzeichnet.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
[1. Durchgang · 1067]
## Plenarprotokoll 1067
BUNDESRAT
# Stenografischer Bericht
# 1067. Sitzung
## Berlin, Freitag, den 10. Juli 2026
Inhalt :
## Begrüßung des Präsidenten des Senats der
## Französischen Republik, Gérard Larcher, und
einer Delegation .......................
Glückwünsche zum Geburtstag ...........
Zur Tagesordnung .....................
1. Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (Gesetz zur Durchführung der Verordnung über künstliche Intelligenz) (Drucksache 375/26, zu Drucksache 375/26) ................
Prof. Dr. Kristina Sinemus (Hessen) ...
Dr. Markus Richter, Staatssekretär im
Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung .......... 387*
## Beschluss: Kein Antrag gemäß Artikel 77
Absatz 2 GG .....................
2. Gesetz zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft und zur Änderung weiterer Vorschriften (Drucksache 376/26) ...............
## Beschluss: Kein Antrag gemäß Artikel 77
Absatz 2 GG – Annahme einer Entschließung ...........................
3. a) Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU)
## 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren sowie zur Verbesserung der
Verfügbarkeit von Vorsorgeverfügungen (Drucksache 389/26, zu Drucksache 389/26)
b) Erste Verordnung zur Änderung der Vorsorgeregister-Verordnung (Drucksache 232/26) ......................
Beschluss zu a): Kein Antrag gemäß Artikel 77 Absatz 2 GG ................ 388*
Beschluss zu b): Zustimmung gemäß Artikel 80 Absatz 2 GG ................ 389*
4. Gesetz zur Anpassung desVerpackungsrechts und anderer Rechtsbereiche an die Verordnung (EU) 2025/40 (Drucksache 377/26, zu Drucksache 377/26, zu Drucksache 377/26(2))
## Beschluss: Kein Antrag gemäß Artikel 77
Absatz 2 GG – Annahme einer Entschließung ...........................
5. Infrastruktur-Zukunftsgesetz (Drucksache 390/26) ........................
Dr. Markus Söder (Bayern) ........
Cem Özdemir (Baden-Württemberg) ..
Dr. Andreas Bovenschulte (Bremen) ..
Nicole Razavi (Baden-Württemberg) ..
Dr. Lydia Hüskens (Sachsen-Anhalt) ..
Steffen Schütz (Thüringen) ........
Regina Kraushaar (Sachsen) .......
Patrick Schnieder, Bundesminister für
Verkehr ..................
Grant Hendrik Tonne (Niedersachsen) . 385*
## Beschluss: Zustimmung gemäß Artikel 87e
Absatz 5 Satz 1 und 2 GG – Annahme einer Entschließung ..................
6. Gesetz zur Ermöglichung der digitalen Fluggastabfertigung (Drucksache 391/26) .....
## Beschluss: Kein Antrag gemäß Artikel 77
Absatz 2 GG ..................... 388*
7. Gesetz zum Bürokratierückbau in der Gewerbeordnung und dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz sowie anderer Rechtsvorschriften zur Aufhebung von Berichtspflichten (Drucksache 378/26) ..........
Dr. Nicole Hoffmeister-Kraut (Baden-
Württemberg) ...............
## Beschluss: Zustimmung gemäß Artikel 104b
Absatz 2 Satz 1 GG ................
8. Gesetz zu dem Abkommen vom 29. Juli 2025 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen
## Republik
über die Deutsch- Französischen Gymnasien und das Deutsch- Französische Abitur (Drucksache 379/26) ..
## Beschluss: Zustimmung gemäß Artikel 84
Absatz 1 Satz 5 und 6 GG ............ 389*
9.
## Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des
Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) – Antrag der Länder Hamburg und Bremen – (Drucksache 356/26) .................
## Beschluss: Einbringung des Gesetzentwurfs
gemäß Artikel 76 Absatz 1 GG beim Deutschen Bundestag – Bestellung von Senatorin Anna Gallina (Hamburg) zur Beauftragten des Bundesrates gemäß § 33 GO BR .
10. Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes: Ausgestaltung desunerlaubten Umgangs mit halbautomatischen
Kurzwaffen zum Verschießen von Patronenmunition als Verbrechen – Antrag des Landes Berlin – (Drucksache 383/26) .....
Stefan Evers (Berlin) ............ 387*
## Beschluss: Einbringung des Gesetzentwurfs
gemäß Artikel 76 Absatz 1 GG beim Deutschen Bundestag – Bestellung von Senatorin Iris Spranger (Berlin) zur Beauftragten des Bundesrates gemäß § 33 GO BR ....
11. Entwurf eines Gesetzes zur Strafbewehrung der Leugnung des Existenzrechts des Staates Israel – Antrag des Landes Hessen – (Drucksache 227/26) .................
Christian Heinz (Hessen) .........
Jacqueline Bernhardt (Mecklenburg-Vorpommern) ................ 393*
Dr. Andreas Philippi (Niedersachsen) . 393*
## Beschluss: Einbringung des Gesetzentwurfs
gemäß Artikel 76 Absatz 1 GG beim Deutschen Bundestag – Bestellung von Staatsminister Christian Heinz (Hessen) zum Beauftragten des Bundesrates gemäß § 33 GO BR ............................
## 12. Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des
Energiewirtschaftsgesetzes – Antrag des Landes Schleswig-Holstein – (Drucksache 143/26)
## Beschluss: Einbringung des Gesetzentwurfs
gemäß Artikel 76 Absatz 1 GG beim Deutschen Bundestag – Bestellung von Minister Tobias Goldschmidt (Schleswig-Holstein) zum Beauftragten des Bundesrates gemäß § 33 GO BR .....................
13. Entschließung des Bundesrates „Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
vereinfachen und entbürokratisieren“ – Antrag der Länder Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern gemäß § 36 Absatz 2 GO BR – (Drucksache 384/26) .....
Aminata Touré (Schleswig-Holstein) ..
## Mitteilung: Überweisung an die zuständigen
Ausschüsse ......................
14. Entschließung des Bundesrates zur Rechtsklarheit bei der Umsatzsteuer für Sportvereine – Antrag der Länder Saarland, Bremen, Niedersachsen und Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Hamburg, Nordrhein- Westfalen, Thüringen – (Drucksache 361/26)
## Beschluss: Annahme der Entschließung nach
Maßgabe der beschlossenen Änderung ..
## 15. Entschließung des Bundesrates zur Stärkung der gesamtstaatlichen Resilienz – Antrag
der Länder Mecklenburg-Vorpommern und Hamburg – (Drucksache 249/26) ........
## Beschluss: Annahme der Entschließung nach
Maßgabe der beschlossenen Änderungen .
## 16. Entschließung des Bundesrates: Schulpflicht als Garant für Chancengerechtigkeit und
gesellschaftlichen Zusammenhalt bewahren – Antrag der Länder Thüringen, Sachsen- Anhalt und Brandenburg, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Saarland, Sachsen – (Drucksache 358/26) ......................
Dr. Florian Herrmann (Bayern) ..... 394*
## Beschluss: Annahme der Entschließung nach
Maßgabe der beschlossenen Änderungen .
17. Entschließung des Bundesrates „Geschlechtsbezogene Tatmotive im Recht der vorsätzlichen Tötungsdelikte sachgerecht erfassen“ – Antrag der Länder Mecklenburg- Vorpommern, Hamburg, Niedersachsen – (Drucksache 345/26) .................
Anna Gallina (Hamburg) ..........
Christian Heinz (Hessen) .......... 394*
Beschluss: Die Entschließung wird gefasst .
18. Entschließung des Bundesrates „Stärkung der sexuellen Selbstbestimmung durch konsensbasiertes Sexualstrafrecht“ – Antrag der
Länder Hamburg und Mecklenburg- Vorpommern, Niedersachsen, Saarland – (Drucksache 357/26)
in Verbindung mit
19. Entschließung des Bundesrates „Konsequente Umsetzung der Istanbul-Konvention – kritische Bestandsaufnahme des § 177 StGB“ – Antrag des Landes Schleswig-Holstein gemäß § 36 Absatz 2 GO BR – (Drucksache 385/26)
Anna Gallina (Hamburg) ..........
Jacqueline Bernhardt (Mecklenburg-Vorpommern) .................
Petra Berg (Saarland) ............
Dr. Benjamin Limbach (Nordrhein-Westfalen) ....................
Prof. Dr. Kerstin von der Decken (Schleswig-Holstein) ............... 395*
Prof. Dr. Kristina Sinemus (Hessen) ... 395*
Beschluss zu 18: Die Entschließung wird gefasst ...........................
Mitteilung zu 19: Überweisung an die zuständigen Ausschüsse ...............
20. Entschließung des Bundesrates „Unmittelbarer Handlungsbedarf in Folge der Sperrung der Friedrich-Ebert-Autobahnbrücke im
Bonner Norden“ – Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen – (Drucksache 367/26) ....
## Beschluss: Annahme der Entschließung nach
Maßgabe der beschlossenen Änderungen .
## 21. Entschließung des Bundesrates „Reform des
## Trassenpreissystems und Kompensation der
Mehrbelastungen nach dem EuGH-Urteil zur Trassenpreisbremse“ – Antrag der Länder
Nordrhein-Westfalen und Mecklenburg-Vorpommern, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen gemäß
## § 36 Absatz 2 GO BR – (Drucksache 387/26)
Mona Neubaur (Nordrhein-Westfalen) .
Anke Rehlinger (Saarland) ........
Christian Bernreiter (Bayern) ......
Beschluss: Die Entschließung wird gefasst .
22. Entschließung des Bundesrates zu kartellrechtlichen Maßnahmen zur Stärkung des dualen Mediensystems – Antrag der Länder
Sachsen, Sachsen-Anhalt und Baden-Württemberg, Brandenburg, Saarland, Schleswig- Holstein, Thüringen – (Drucksache 346/26) .
## Beschluss: Annahme der Entschließung nach
Maßgabe der beschlossenen Änderungen .
23. Entschließung des Bundesrates zur Einführung eines flexiblen Preisdeckels bei Kraftstoffen – Antrag der Länder Saarland und
Mecklenburg-Vorpommern – (Drucksache 368/26) ........................
Beschluss: Die Entschließung wird nicht gefasst ...........................
24. Entschließung des Bundesrates „Streichung des Abwägungsvorrangs in § 2 EEG 2023 für
## Photovoltaik-Anlagen im Wald“ – Antrag
des Freistaates Sachsen gemäß § 36 Absatz 2 GO BR – (Drucksache 392/26) ..........
## Mitteilung: Überweisung an die zuständigen
Ausschüsse ......................
25. Entschließung des Bundesrates „Investitionssicherheit auf dem Wohnungsmarkt erhalten, Vergesellschaftungen Grenzen setzen“ – Antrag des Freistaates Bayern gemäß § 36 Absatz 2 GO BR – (Drucksache 380/26)
Mitteilung: Absetzung von der Tagesordnung ...........................
## 26. a) Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung desGAP-Integriertes Verwaltungs- und
Kontrollsystem-Gesetzes und des GAP- Konditionalitäten-Gesetzes an die Vorgaben der Verordnung (EU) 2025/2649 sowie zur Verbesserung des behördlichen Informationsaustauschs (Drucksache 321/26)
b) Verordnung zur Anpassung der GAP-
Direktzahlungen-Verordnung, der GAPInVeKoS-Verordnung und der GAP- Konditionalitäten-Verordnung an die Vorgaben der Verordnung (EU) 2025/2649 sowie zur Entlastung der landwirtschaftlichen Betriebe (Drucksache 316/26) ....
Beschluss zu a): Stellungnahme gemäß Artikel 76 Absatz 2 GG ..............
Beschluss zu b): Zustimmung gemäß Artikel 80 Absatz 2 GG ................ 389*
27. Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der unionsrechtlichen Vorschriften über die Europäische Brieftasche für die Digitale Identität sowie zur Änderung anderer Rechtsvorschriften (Digitale Identitätengesetz – DIdG) (Drucksache 322/26) .................
Prof. Dr. Kristina Sinemus (Hessen) ... 396*
## Beschluss: Stellungnahme gemäß Artikel 76
Absatz 2 GG .....................
28. Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der
## Cybersicherheit – gemäß Artikel 76 Absatz 2
Satz 4 GG – (Drucksache 323/26) ........
Prof. Dr. Roman Poseck (Hessen) ....
## Beschluss: Stellungnahme gemäß Artikel 76
Absatz 2 GG .....................
29. Entwurf eines Gesetzes zur Förderung europäischer audiovisueller Werke durch eine Investitionsverpflichtung für Mediendiensteanbieter (Mediendienste-Investitionsverpflichtungs- Gesetz – MedienInvestVG) (Drucksache 324/26)
Dr. Florian Herrmann (Bayern) ......
## Beschluss: Stellungnahme gemäß Artikel 76
Absatz 2 GG .....................
30. Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Stärkung des strafrechtlichen Schutzes vor sogenannten K.-o.-Tropfen (Drucksache 325/26) .................
Dr. Benjamin Limbach (Nordrhein-Westfalen) ....................
Heike Hofmann (Hessen) .........
Eva Schmierer, Staatssekretärin im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ..............
## Beschluss: Stellungnahme gemäß Artikel 76
Absatz 2 GG .....................
31. Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des
## Rechts der internationalen Rechtshilfe in
Strafsachen (Drucksache 326/26) ........
## Beschluss: Stellungnahme gemäß Artikel 76
Absatz 2 GG .....................
32. Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der strafrechtlichen Verfolgung des Menschenhandels und der sexuellen Ausbeutung sowie zur
Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1712 gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG – (Drucksache 327/26) .................
## Beschluss: Stellungnahme gemäß Artikel 76
Absatz 2 GG .....................
33. Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze (Drucksache 328/26) ........
Franziska Weidinger (Sachsen-Anhalt)
Eva Schmierer, Staatssekretärin im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz .............
## Beschluss: Stellungnahme gemäß Artikel 76
Absatz 2 GG .....................
34. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der
## Regelung über ärztliche Zwangsmaßnahmen im Betreuungsrecht und zur Stärkung des
Ultima-Ratio-Gebots sowie der Selbstbestimmung der Betroffenen (Drucksache 329/26) .
## Beschluss: Stellungnahme gemäß Artikel 76
Absatz 2 GG .....................
## 35. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des
Fahrlehrergesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Gesetze (Drucksache 330/26)
## Beschluss: Stellungnahme gemäß Artikel 76
Absatz 2 GG .....................
36. Entwurf eines Siebzehnten Gesetzes zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes (Drucksache 331/26) ........................
## Beschluss: Stellungnahme gemäß Artikel 76
Absatz 2 GG .....................
## 37. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des
## Wärmeplanungsgesetzes – gemäß Artikel 76
Absatz 2 Satz 4 GG – (Drucksache 332/26) .
## Beschluss: Stellungnahme gemäß Artikel 76
Absatz 2 GG .....................
38. Entwurf eines Ersten Unternehmensstatistikreformgesetzes – gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG – (Drucksache 333/26) ...
## Beschluss: Stellungnahme gemäß Artikel 76
Absatz 2 GG .....................
39. Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie – gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG – (Drucksache 388/26) .................
Dr. Andreas Philippi (Niedersachsen) .. 397*
## Beschluss: Stellungnahme gemäß Artikel 76
Absatz 2 GG .....................
## 40. Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung
des Städtebau- und Raumordnungsrechts gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG – (Drucksache 334/26) .................
Christian Bernreiter (Bayern) .......
Özlem Ünsal (Bremen) ...........
Prof. Dr. Roman Poseck (Hessen) ....
Verena Hubertz, Bundesministerin für
Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen ....................
## Beschluss: Stellungnahme gemäß Artikel 76
Absatz 2 GG .....................
41. Entwurf eines Gesetzes zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 22. Juni 2021 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über
## Einkünfte, die mittels digitaler Plattformen
erzielt wurden (Drucksache 335/26) ......
Beschluss: Keine Einwendungen gemäß Artikel 76 Absatz 2 GG ............... 389*
42. Entwurf eines Gesetzes zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 8. Juni 2023 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen nach dem
## Melderahmen für
## Kryptowerte
(Drucksache 336/26) .................
Beschluss: Keine Einwendungen gemäß Artikel 76 Absatz 2 GG ............... 389*
43. Entwurf eines Gesetzes zu der Zusatzvereinbarung vom 8. Juni 2023 zur Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten (Drucksache 337/26) ..
Beschluss: Keine Einwendungen gemäß Artikel 76 Absatz 2 GG ............... 389*
## 44. Rechnung des Bundesrechnungshofes für
das Haushaltsjahr 2025 – Einzelplan 20 gemäß § 101 BHO – (Drucksache 359/26) ..
## Beschluss: Erteilung der Entlastung gemäß
§ 101 BHO ...................... 390*
45. Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den gesellschaftlichen Rahmen des 28. Regimes –
## „EU INC“
COM(2026) 321 final; Ratsdok. 7498/26 – gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG – (Drucksache 238/26, zu Drucksache 238/26)
Beschluss: Stellungnahme .............
46. Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über digitale Netze, zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120, der Richtlinie 2002/58/EG und der Entscheidung Nr. 676/2002/EG sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2018/1971, der Richtlinie (EU) 2018/1972 und des Beschlusses Nr. 243/2012/EU (Verordnung über digitale Netze) COM(2026) 16 final – gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG – (Drucksache 217/26, zu Drucksache 217/26)
Prof. Dr. Kristina Sinemus (Hessen) .. 398*
Beschluss: Stellungnahme .............
47. Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Agentur für Weltraumdienste der Europäischen Union und zur Änderung Verordnung (EU) 2021/696 COM(2026) 152 final; Ratsdok. 7998/26 – gemäß Artikel 12 Buchstabe b EUV und §§ 3 und 5 EUZBLG – (Drucksache 309/26, zu Drucksache 309/26)
## Beschluss: Stellungnahme gemäß §§ 3 und 5
EUZBLG ....................... 390*
48. Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Strategie der Europäischen Union gegen Armut: Armut in allen Lebensphasen bekämpfen und verhindern COM(2026) 538 final – gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG – (Drucksache 339/26) .................
Heike Hofmann (Hessen) ......... 398*
Beschluss: Stellungnahme .............
49. Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Strategischer Fahrplan für Digitalisierung und KI im Energiesektor COM(2026) 501 final – gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG – (Drucksache 342/26) .................
## Beschluss: Stellungnahme ............. 390*
50. Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den
## Ausschuss der Regionen – Aktionsplan für
Düngemittel: Eine Partnerschaft zur Gewährleistung von Verfügbarkeit, Erschwinglichkeit und strategischer Autonomie bei heimischen EU-Düngemitteln COM(2026) 310 final; Ratsdok. 9437/26 – gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG – (Drucksache 363/26) .................
Beschluss: Stellungnahme .............
51. Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Ein einfacheres, klareres und besser durchsetzbares EU-Regelwerk COM(2026) 380 final – gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG – (Drucksache 280/26) .................
Beschluss: Stellungnahme .............
52. Verordnung zu der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen über die Anwendung des Abkommens vom 10. November 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinten Nationen über den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen auf das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen, einschließlich seines Repräsentationsbüros in Bonn, seines Satellitenbüros in Berlin sowie anderer möglicher künftiger Satellitenbüros innerhalb Deutschlands (Drucksache 341/26) .............
## Beschluss: Zustimmung gemäß Artikel 80
Absatz 2 GG ..................... 389*
53. Verordnung zur Festlegung und Anpassung der Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung für das Jahr 2026
## (Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung
## 2026 – BBFestV 2026) (Drucksache 288/26)
## Beschluss: Zustimmung gemäß Artikel 80
Absatz 2 GG ..................... 389*
54. Siebte Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung (Drucksache 312/26)
## Beschluss: Zustimmung gemäß Artikel 80
Absatz 2 GG ..................... 389*
55. Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (Drucksache 314/26) ......................
## Beschluss: Zustimmung gemäß Artikel 80
Absatz 2 GG – Annahme einer Entschließung ........................... 390*
56. Zweite Verordnung zur Änderung der Agrarstatistikverordnung (Drucksache 315/26) .
## Beschluss: Zustimmung gemäß Artikel 80
Absatz 2 GG ..................... 389*
57. Verordnung zur Ergänzung der Anlage A des Übereinkommens vom 25. Januar 1988 über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (Drucksache 289/26) .................
## Beschluss: Zustimmung gemäß Artikel 80
Absatz 2 GG ..................... 389*
58. Siebte Verordnung zur Änderung der CRS-
## Ausdehnungsverordnung (Drucksache 290/26)
## Beschluss: Zustimmung gemäß Artikel 80
Absatz 2 GG ..................... 389*
59. Verordnung zur Änderung der Mindeststeuer- Bericht-Verordnung (Drucksache 291/26) .
## Beschluss: Zustimmung gemäß Artikel 80
Absatz 2 GG ..................... 389*
60. Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung und weiterer Verordnungen (Drucksache 317/26) .................
## Beschluss: Zustimmung gemäß Artikel 80
Absatz 2 GG nach Maßgabe der beschlossenen Änderungen – Annahme einer Entschließung .......................
61. Erste Verordnung zur Änderung der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (Drucksache 318/26) ..............
## Beschluss: Zustimmung gemäß Artikel 80
Absatz 2 GG nach Maßgabe der beschlossenen Änderungen – Annahme einer Entschließung .......................
62. Verordnung zu dem Abkommen vom 21. April 2026 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Zentrum für internationale Forstforschung über den Sitz des Zentrums für internationale
## Forstforschung
in der Bundesrepublik Deutschland (Drucksache 313/26) .......
## Beschluss: Zustimmung gemäß Artikel 80
Absatz 2 GG ..................... 389*
63. Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Register über Unternehmensbasisdaten (Drucksache 319/26) ...........
## Beschluss: Zustimmung gemäß Artikel 80
Absatz 2 GG ..................... 389*
64. Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge im Gewerberecht (Drucksache 320/26)
## Beschluss: Zustimmung gemäß Artikel 80
Absatz 2 GG nach Maßgabe der beschlossenen Änderungen .................
65. Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der AVV Zoonosen Lebensmittelkette (Drucksache 297/26) ........
## Beschluss: Zustimmung gemäß Artikel 84
Absatz 2 GG ..................... 389*
66. Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung für die Außenprüfung (Außenprüfungsordnung – ApO) (Drucksache 296/26, zu
Drucksache 296/26) ..................
## Beschluss: Zustimmung gemäß Artikel 108
Absatz 7 GG ..................... 389*
67. Vorschlag der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz für die Ernennung von Bundesanwältinnen und Bundesanwälten beim Bundesgerichtshof – gemäß
§ 149 GVG – (Drucksache 371/26) .......
## Beschluss: Zustimmung zu dem Vorschlag in
Drucksache 371/26 ................. 390*
68. Benennung eines stellvertretenden Mitglieds für den Eisenbahninfrastrukturbeirat gemäß § 4 Absatz 4 BEVVG – Antrag des Landes Baden-Württemberg gemäß § 36 Absatz 2 GO BR – (Drucksache 381/26) .....
## Beschluss: Zustimmung zu dem Vorschlag in
Drucksache 381/26 ................. 390*
69. Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht (Drucksache 372/26, zu Drucksache 372/26) ........................
## Beschluss: Von einer Äußerung und einem
Beitritt wird abgesehen .............. 391*
70. Entschließung des Bundesrates zum für das Jahr 2026 vorgesehenen Bericht der Europäischen Kommission über die Bewertung und Überprüfung gemäß Artikel 62 der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates – Antrag des Freistaates Bayern gemäß § 36 Absatz 2 GO BR – (Drucksache 395/26) .................
## Mitteilung: Überweisung an die zuständigen
Ausschüsse ......................
71. Entschließung des Bundesrates zur wirksameren Bekämpfung des sogenannten „Autoposing“ im öffentlichen Straßenraum – Antrag der Freien Hansestadt Bremen gemäß § 36 Absatz 2 GO BR – (Drucksache 396/26) ...
Özlem Ünsal (Bremen) ..........
## Mitteilung: Überweisung an die zuständigen
Ausschüsse ......................
72. Vorschlag für die Berufung eines Mitglieds des Verwaltungsrates der Bundesagentur für Arbeit – gemäß § 377 Absatz 3 Satz 1
Nummer 3 sowie § 375 Absatz 3, § 377 Absatz 2 und § 379 Absatz 2 Nummer 2 SGB III – Antrag des Landes Baden-Württemberg gemäß § 36 Absatz 2 GO BR – (Drucksache 398/26) ........................
## Beschluss: Zustimmung zu dem Vorschlag in
Drucksache 398/26 ................ 390*
73. Benennung eines stellvertretenden Mitglieds für den Beirat bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation,
## Post und Eisenbahnen – gemäß § 5 Absatz 1
BEGTPG – Antrag des Landes Hessen gemäß
## § 36 Absatz 2 GO BR – (Drucksache 393/26)
## Beschluss: Zustimmung zu dem Vorschlag in
Drucksache 393/26 ................ 390*
74. Entschließung des Bundesrates „Für eine Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) ab 2028, die Einkommen sichert, Wettbewerbsfähigkeit erhält und die bestehenden Strukturen in Deutschland anerkennt“ – Antrag der Länder Sachsen-Anhalt, Sachsen und Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Thüringen – Geschäftsordnungsantrag des Landes Sachsen- Anhalt – (Drucksache 360/26) ..........
Colette Boos-John (Thüringen) ......
## Beschluss: Annahme der Entschließung nach
Maßgabe der beschlossenen Änderung ..
75. Entschließung des Bundesrates für faire Arbeitsbedingungen in der Plattformarbeit – Antrag der Länder Saarland, Niedersachsen gemäß § 36 Absatz 2 GO BR – (Drucksache 399/26) ........................
## Mitteilung: Überweisung an die zuständigen
Ausschüsse ......................
## 76. Benennung eines Mitglieds des Kuratoriums der Stiftung „Haus der Geschichte der
## Bundesrepublik Deutschland“ – gemäß § 7
Absatz 3 HdGStiftG – Antrag des Freistaats Thüringen gemäß § 36 Absatz 2 GO BR – (Drucksache 403/26) .................
## Beschluss: Zustimmung zu dem Vorschlag in
Drucksache 403/26 ................. 390*
77. Benennung eines Vertreters des Bundesrates im Mittelstandsrat der Kreditanstalt für
## Wiederaufbau – gemäß § 7a Absatz 1
KredAnstWiAG – Antrag des Landes Rheinland-Pfalz gemäß § 36 Absatz 2 GO BR – (Drucksache 401/26) .................
## Beschluss: Zustimmung zu dem Vorschlag in
Drucksache 401/26 ................. 390*
78. Benennung eines Mitglieds und eines stellvertretenden Mitglieds für den Beirat bei der
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen – gemäß § 5 Absatz 1 BEGTPG – Antrag des Landes Rheinland-Pfalz gemäß § 36 Absatz 2 GO BR – (Drucksache 402/26) .....
## Beschluss: Zustimmung zu dem Vorschlag in
Drucksache 402/26 ................. 390*
79. Benennung eines Mitglieds und eines stellvertretenden Mitglieds für den Beirat bei der
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen – gemäß § 5 Absatz 1 BEGTPG – Antrag des Landes Baden-Württemberg gemäß § 36 Absatz 2 GO BR – (Drucksache 404/26) ...
## Beschluss: Zustimmung zu dem Vorschlag in
Drucksache 404/26 ................. 390*
80. Gesetz zur Entlastung der Länder und ihrer Kommunen (Länder- und Kommunalentlastungsgesetz – LKEG) (Drucksache 405/26)
Dr. Heiko Geue (Mecklenburg-Vorpommern) ....................
Andy Grote (Hamburg) ........... 391*
Dr. Andreas Philippi (Niedersachsen) .. 391*
Dr. Tamara Zieschang (Sachsen-Anhalt) 391*
Dirk Schrödter (Schleswig-Holstein) .. 392*
## Beschluss: Zustimmung gemäß Artikel 106
Absatz 3 Satz 3 und Artikel 107 Absatz 2 GG
81. Gesetz zur Weiterentwicklung der Digitalisierung in der Migrationsverwaltung (Migrationsverwaltungsdigitalisierungsweiterentwicklungsgesetz
– MDWG) (Drucksache 406/26) ........................
Heike Hofmann (Hessen) ......... 399*
Anna Gallina (Hamburg) ......... 400*
## Beschluss: Zustimmung gemäß Artikel 80
Absatz 2 und Artikel 84 Absatz 1 Satz 5 und 6 GG .......................
82. Gesetz zur Abweichung von dem Anpassungsverfahren gemäß § 11 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzesfür das Jahr 2026 sowie zur Änderung des Abgeordnetengesetzes (Drucksache 407/26) .................
## Beschluss: Kein Antrag gemäß Artikel 77
Absatz 2 GG .....................
83. Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der Richtlinie 2014/30/EU und der Richtlinie 2014/53/EU durch die Richtlinie (EU) 2024/2749 im Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz und im Funkanlagengesetz in Bezug auf Notfallverfahren bei einem Binnenmarkt-Notfall (Drucksache 408/26) ...
## Beschluss: Kein Antrag gemäß Artikel 77
Absatz 2 GG .....................
84. Gesetz zur Änderung desGebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich (Drucksache 409/26, zu Drucksache 409/26) ........................
Thekla Walker (Baden-Württemberg) .
Dr. Benjamin Limbach (Nordrhein-Westfalen) ................... 392*
## Beschluss: Kein Antrag gemäß Artikel 77
Absatz 2 GG .....................
85. Gesetz zur Sicherung der Versorgungssicherheit Strom und zur Bereitstellung neuer
Kapazitäten und zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BNetzA (Drucksache 410/26, zu Drucksache 410/26) ......
Thekla Walker (Baden-Württemberg) .
Dr. Tamara Zieschang (Sachsen-Anhalt) 392*
## Beschluss: Kein Antrag gemäß Artikel 77
Absatz 2 GG – Annahme einer Entschließung ...........................
86. Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-
## Beitragssatzstabilisierungsgesetz)
(Drucksache 411/26, zu Drucksache 411/26, zu Drucksache 411/26(2)) ................
Dr. Markus Söder (Bayern) ........
Anke Rehlinger (Saarland) .........
Stefanie Drese (Mecklenburg-Vorpommern) ....................
Claudia Bernhard (Bremen) ........
Dr. Andreas Philippi (Niedersachsen) ..
Nina Warken, Bundesministerin für Gesundheit ..................
Armin Schuster (Sachsen) ........ 386*
Prof. Dr. Kristina Sinemus (Hessen) .. 400*
Dr. Tamara Zieschang (Sachsen-Anhalt) 400*
Tino Sorge, Parl. Staatssekretär bei der
Bundesministerin für Gesundheit .. 401*
## Beschluss: Kein Antrag gemäß Artikel 77
Absatz 2 GG .....................
Nächste Sitzung .......................
## Beschlüsse imvereinfachten Verfahren gemäß
§ 35 GO BR ..........................
Feststellung gemäß § 34 GO BR ...........
## Verzeichnis der Anwesenden
Vors itz:
Präsident Dr. Andrea s B ovens chul t e, Präsident des Senats, Bürgermeister, Senator für Angelegenheiten der Religionsgemeinschaften und Senator für Kultur der Freien Hansestadt Bremen
Vizepräsident Hendri k W üs t, Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen – zeitweise –
Amtierender Präsident Dr. F l ori an Herrmann, Leiter der Staatskanzlei und Staatsminister für Bundesangelegenheiten und Medien des Freistaates Bayern – zeitweise –
Amtierender Präsidentin P e tra B erg, Ministerin für Umwelt, Klimaschutz, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz sowie Ministerin der Justiz des Saarlandes – zeitweise –
S chrift führe r:
Rudolf Hoogvliet (Baden-Württemberg)
Nancy Böhning (Bremen)
Thorsten Bischoff (Saarland)
B aden-W ürt temberg:
Cem Özdemir, Ministerpräsident
Manuel Hagel, Minister des Inneren, für Digitalisierung und Europa
Dr. Nicole Hoffmeister-Kraut, Ministerin für Wirtschaft, Handwerk und Tourismus
Nicole Razavi, Ministerin für Verkehr
Rudolf Hoogvliet, Staatssekretär für Medienpolitik und Bevollmächtigter des Landes Baden- Württemberg beim Bund
Thekla Walker, Ministerin für Umwelt, Klima und
Energiewirtschaft
Oliver Hildenbrand, Minister für Soziales, Arbeit und Gesundheit
B ayern:
Dr. Markus Söder, Ministerpräsident
Dr. Florian Herrmann, Leiter der Staatskanzlei und
Staatsminister für Bundesangelegenheiten und Medien
Christian Bernreiter, Staatsminister für Wohnen, Bau und Verkehr
B erli n:
Stefan Evers, Bürgermeister und Senator für Finanzen und für Kultur und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Ute Bonde, Senatorin für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt
B randenbu rg:
Dr. Dietmar Woidke, Ministerpräsident
Gordon Hoffmann, Minister für Bildung, Jugend und
Sport
Martina Klement, Ministerin für Wirtschaft, Energie,
Klimaschutz und Europa
B remen:
Dr. Andreas Bovenschulte, Präsident des Senats,
Bürgermeister, Senator für Angelegenheiten der Religionsgemeinschaften und Senator für Kultur
Björn Fecker, Bürgermeister, Senator für Finanzen
Nancy Böhning, Staatsrätin, Bevollmächtigte der
Freien Hansestadt Bremen beim Bund und für Europa
Dr. Eva Högl, Senatorin für Inneres und Sport
Claudia Bernhard, Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz
Özlem Ünsal, Senatorin für Bau, Mobilität und
Stadtentwicklung
Hamburg:
Andy Grote, Senator, Präses der Behörde für Inneres und Sport
Anna Gallina, Senatorin, Präses der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz
Hes s en:
Boris Rhein, Ministerpräsident
Timon Gremmels, Minister für Wissenschaft und
Forschung, Kunst und Kultur
Prof. Dr. Kristina Sinemus, Ministerin für Digitalisierung und Innovation
Heike Hofmann, Ministerin für Arbeit, Integration,
Jugend und Soziales
Prof. Dr. Roman Poseck, Minister des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz
Christian Heinz, Minister der Justiz und für den
Rechtsstaat
Meckl enbur g-Vor pommer n:
Jacqueline Bernhardt, Ministerin für Justiz, Gleichstellung und Verbraucherschutz
Stefanie Drese, Ministerin für Soziales, Gesundheit und Sport
Dr. Heiko Geue, Finanzminister
Nieders achs en:
Dr. Andreas Philippi, Minister für Soziales, Arbeit,
Gesundheit und Gleichstellung
Grant Hendrik Tonne, Minister für Wirtschaft, Bauen und Verkehr
Nordrhein -W es t fal en:
Hendrik Wüst, Ministerpräsident
Mona Neubaur, Ministerin für Wirtschaft, Industrie,
Klimaschutz und Energie
Nathanael Liminski, Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten, Internationales sowie Medien und Chef der Staatskanzlei
Dr. Benjamin Limbach, Minister der Justiz
R heinl and-P fal z:
Gordon Schnieder, Ministerpräsident
Marcus Klein, Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten, Sport, Ehrenamt und Medien und Chef der Staatskanzlei
Doris Ahnen, Ministerin der Finanzen
Clemens Hoch, Minister für Wissenschaft, Weiterbildung und Gesundheit
Christine Schneider, Ministerin für Landwirtschaft,
Weinbau, Umwelt und Forsten
S aarland:
Anke Rehlinger, Ministerpräsidentin
Thorsten Bischoff, Staatssekretär und Bevollmächtigter des Saarlandes beim Bund
Petra Berg, Ministerin für Umwelt, Klimaschutz,
Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz sowie Ministerin der Justiz
S achs en:
Michael Kretschmer, Ministerpräsident
Armin Schuster, Staatsminister des Innern
Regina Kraushaar, Staatsministerin für Infrastruktur und Landesentwicklung
S achs en-Anhal t:
Dr. Lydia Hüskens, Ministerin für Infrastruktur und
Digitales
Prof. Dr. Armin Willingmann, Minister für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt
Franziska Weidinger, Ministerin für Justiz und Verbraucherschutz
Dr. Tamara Zieschang, Ministerin für Inneres und
Sport
S chl es wig-Hol s tein:
Aminata Touré, Ministerin für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung
Dirk Schrödter, Minister und Chef der Staatskanzlei
Prof. Dr. Kerstin von der Decken, Ministerin für Justiz und Gesundheit
Thüringe n:
Colette Boos-John, Ministerin für Wirtschaft, Landwirtschaft und Ländlichen Raum
Steffen Schütz, Minister für Digitales und Infrastruktur
Von der B un des re gierung:
Patrick Schnieder, Bundesminister für Verkehr
Nina Warken, Bundesministerin für Gesundheit
Verena Hubertz, Bundesministerin für Wohnen,
Stadtentwicklung und Bauwesen
Dr. Michael Meister, Staatsminister beim Bundeskanzler
Dr. Wolfram Weimer, Staatsminister beim Bundeskanzler
Christoph de Vries, Parl. Staatssekretär beim Bundesminister des Innern
Tino Sorge, Parl. Staatssekretär bei der Bundesministerin für Gesundheit
Silvia Breher, Parl. Staatssekretärin beim Bundesminister für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat
Hans-Georg Engelke, Staatssekretär im Bundesministerium des Innern
Frank Wetzel, Staatssekretär im Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
Eva Schmierer, Staatssekretärin im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Ingo Behnel, Staatssekretär im Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Dr. Markus Richter, Staatssekretär im Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung
Dr. Claudia Elif Stutz, Staatssekretärin im Bundesministerium für Verkehr
Katja Kohfeld, Staatssekretärin im Bundesministerium für Gesundheit
# 1067. Sitzung
## Berlin, den 10. Juli 2026
Beginn: 09.37 Uhr
## Präsident Dr. Andreas Bovenschulte: Meine
sehr geehrten Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen, ich eröffne die 1067. Sitzung des Bundesrates.
Sehr geehrte Damen und Herren, zunächst möchte ich Ihre Aufmerksamkeit auf unsere Ehrentribüne lenken.
## Dort hat der Präsident des Senats der Französischen
Republik, Seine Exzellenz Herr Gérard Larche r, mit einer hochrangigen Delegation Platz genommen. – Herr Senatspräsident, ich begrüße Sie und Ihre Delegation sehr herzlich bei uns im Bundesrat. Bienvenue au Bundesrat, Monsieur le Président!
(Beifall)
Unser Kontinent braucht die starke Partnerschaft zwischen Deutschland und Frankreich. Beide Länder – und ganz Europa – müssen sich derzeit einer Reihe von Herausforderungen stellen. Ich denke hierbei an die Bedrohung der europäischen Sicherheit, das Erstarken extremistischer und populistischer Kräfte sowie die Aufgabe, unsere Klimaziele zu erreichen und zugleich die Wettbewerbsfähigkeit unserer Wirtschaft zu bewahren. Auf diese Herausforderungen kann es keine ausschließlich deutschen oder französischen Antworten geben. Sie verlangen gemeinsames Handeln, gemeinsamen Mut und gemeinsame Verantwortung. Die Antworten, die wir finden müssen, werden europäische Antworten sein. Gerade deshalb erfüllt es mich mit Stolz, sagen zu können, dass der französische Senat und der Bundesrat seit vielen Jahren eine tragende Säule der deutsch-französischen Freundschaft und Zusammenarbeit bilden. Unsere Häuser verbindet ein enges und vertrauensvolles parlamentarisches Miteinander, welches vom regelmäßigen Austausch, von persönlichen Begegnungen und vom Engagement unserer Freundschaftsgruppen lebt.
Erst in der vergangenen Woche empfing Ihr Haus die deutsch-französische Freundschaftsgruppe des Bundesrates zu einer Arbeitssitzung in Paris. Für den produktiven Austausch und Ihre außerordentliche Gastfreundschaft möchte auch ich Ihnen meinen Dank aussprechen. Es war uns zudem eine besondere Ehre, dass Sie mit uns im September 2024 das 75-jährige Bestehen des Bundesrates im historischen Plenarsaal in Bonn gefeiert haben. In Ihrer Rede nannten Sie als entscheidende Wesensmerkmale des Föderalismus, der Dezentralisierung und des Zweikammersystems – ich zitiere – „die Kultur des Kompromisses, die Nähe zu den Bürgern und den Pragmatismus vor der Ideologie“. Lassen Sie uns mithilfe der von Ihnen beschriebenen Vorzüge des Bikameralismus auch in Zukunft Hand in Hand die bestmöglichen Lösungen für die Herausforderungen unserer Zeit für die Bürgerinnen und Bürger in Frankreich, in Deutschland und in Europa finden!
Herr Senatspräsident, liebe Gäste aus Frankreich, ich freue mich, dass wir später noch Gelegenheit haben werden, unsere Gespräche fortzusetzen. Ich wünsche Ihnen weiterhin einen angenehmen Aufenthalt in Berlin und heiße Sie nochmals im Namen des gesamten Hauses ganz herzlich willkommen.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, bevor wir uns der Tagesordnung zuwenden, möchte ich noch unserer Kollegin, Frau Ministerin B erg aus dem Saarland, im Namen des Hauses zu ihrem Geburtstag gratulieren. – Herzlichen Glückwunsch, liebe Kollegin!
(Beifall)
Die Gesetze, die der Deutsche Bundestag gestern beschlossen hat – unsere Punkte 80, 81, 83 und 85 –, finden Sie umgedruckt hier im Saal auf Ihren Plätzen vor.
Das Abgeordnetenentschädigungsgesetz, das Gebäudeenergiegesetz und das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz – TOP 82, 84 und 86 unserer Tagesordnung behandelt der Deutsche Bundestag erst heute Vormittag. Sobald der Bundestag die Gesetze verabschiedet und zugestellt hat, werden sie umgedruckt und im Saal verteilt. Bitte richten Sie sich darauf ein, dass wir die Sitzung gegebenenfalls unterbrechen müssen, sofern die
Beschlüsse uns nicht rechtzeitig vor dem Ende unserer Sitzung vorliegen!
Und jetzt zur Tagesordnung. Sie liegt Ihnen in vorläufiger Form mit 86 Punkten vor.
TOP 25 wird abgesetzt.
Zur Reihenfolge: Zu Beginn der Sitzung werden TOP 5, die Debatte zu TOP 86, TOP 10 und TOP 21 – in dieser Reihenfolge – aufgerufen. Nach TOP 7 werden TOP 80, die Debatte zu TOP 84 und TOP 85 – in dieser Reihenfolge – behandelt. TOP 18 wird verbunden mit TOP 19 beraten. Nach TOP 24 werden die Punkte 71 und 74 – in dieser Reihenfolge – erörtert. Am Schluss der Sitzung werden die Abstimmung zu TOP 84 und die Abstimmung zu TOP 86 – in dieser Reihenfolge – aufgerufen. Im Übrigen bleibt die Reihenfolge unverändert.
Gibt es Wortmeldungen zur Tagesordnung? – Das ist nicht der Fall.
Dann ist sie so festgestellt.
## Ich komme zu Tagesordnungspunkt 5:
## TOP 5
## Infrastruktur-Zukunftsgesetz (Drucksache 390/26)
Mir liegt eine Reihe von Wortmeldungen vor. Als Erstes rufe ich auf: Herrn Ministerpräsident Dr. Söder aus Bayern.
## Dr. Markus Söder (Bayern): Herr Präsident! Meine
sehr verehrten Damen und Herren! Heute beteiligt sich der Bundesrat an großen Reformvorhaben, die unser Land voranbringen. Wir alle wissen, dass Deutschland Veränderung, Reformen und mehr Geschwindigkeit braucht, um zum einen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Landes zu steigern, aber zum anderen auch, um zu zeigen, dass die Demokraten in der Lage sind, Entscheidungen zu treffen. Zu lange war der Vorwurf, es gebe Stillstand in Deutschland. Heute erzeugen wir Bewegung.
Der erste Punkt ist das Infrastruktur-Zukunftsgesetz. Das ist eine zentrale und wichtige Weichenstellung. Im letzten Jahr wurde auf der einen Seite das Sondervermögen für Verteidigung beschlossen, auf der anderen Seite das Sondervermögen für Infrastruktur und Klimaschutz. Von diesem Sondervermögen profitieren die Länder und Kommunen sehr stark. Kollege Kretschmer, Frau Schwesig und meine Person haben damals sehr hart daran gearbeitet, das in die Koalitionsverhandlungen auf Bundesebene einzubringen. Jetzt muss es auch auf die Straße gebracht werden: für Schienen, für Brücken, für den Ausbau von Straßen. Zu lang dauert es in Deutschland, bis etwas verbaut wird. Mit diesem Gesetz wird schnelleres Planen, schnelleres Bauen ohne materielle Abstriche ermöglicht. Wir beschleunigen das Ganze einfach. Wir haben zwar noch nicht die Geschwindigkeit wie andere Teile der Welt, aber wir werden deutlich besser.
Wichtig dabei: die Vorfahrt für wesentliche Infrastrukturprojekte – das heißt, es steht im überragenden öffentlichen Interesse –, für Straßen, Brücken, Schienen und andere Verkehrsinfrastruktur. Doppelte Prozesse, Mehrfachprüfungen werden endlich aufgehoben. Genehmigungsverfahren werden deutlich vereinfacht, vor allem für die Schieneninfrastruktur, bei der normalerweise die Verfahren mit den beteiligten Behörden mit Abstand am längsten dauern. Genehmigungsverfahren vereinfacht, Genehmigungsfiktionen eingeführt, einheitliches Verfahrensrecht, Digitalisierung des Verfahrens und, und, und es ist ein großes und wichtiges Paket, mit dem klaren Ziel, dass etwas vorangeht, dass das Sondervermögen nicht irgendwo geparkt, sondern tatsächlich umgesetzt wird, vom Parkplatz auf die Straße, auf die Schiene kommt. Das wird für Bundesstraßen, für Flughäfen, für Wasserstraßen, für Bahnstrecken, für Brücken, für Rastanlagen und, und, und einen großen Schub bringen. Damit hat Deutschland die Chance, dass neben der Verteidigung auch die Infrastruktur auf den neuesten Stand gebracht werden kann.
Ich bin froh, dass das Gesetz im Bundestag beschlossen wurde. Ich hoffe sehr, dass auch wir uns klar dazu bekennen, denn das bringt unser Land voran. Das Ganze ist für den Bundesrat heute sozusagen der erste Streich. Nicht alles, was drinsteht, ist perfekt. Nicht alles, was da beschlossen wird, muss einem gefallen. Aber es geht etwas voran. Es sind Kompromisse, und an dieser Stelle erhöht das einfach die Geschwindigkeit für Deutschland. Das ist ein wichtiger Schritt. Deswegen unterstützen wir das Gesetz sehr.
Präsident Dr. Andreas Bovenschulte: Herzlichen Dank, Herr Kollege! – Ich rufe auf: Herrn Ministerpräsident Özdemir aus Baden-Württemberg.
Cem Özdemir (Baden-Württemberg): Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Ich stehe heute zum ersten Mal als Ministerpräsident meines Heimatlandes Baden-Württemberg hier am Rednerpult, aber nicht zum ersten Mal im Bundesrat. Ich danke für die freundliche Aufnahme in diesen Kreis.
In meiner ersten Rede als Ministerpräsident spreche ich zu einem Thema, das wie kein anderes die Menschen nicht nur in Baden-Württemberg, sondern auch in der ganzen Republik bewegt: der marode Zustand der Infrastruktur unseres Landes, der der drittgrößten Volkswirtschaft der Welt nicht angemessen ist. Die sichtbarsten Beispiele dafür sind der Zustand der Bahn und der Zustand unserer Brücken. Wir haben es dahin kommen lassen, dass mittlerweile Unpünktlichkeit, Ausfälle, jahrelange Umleitungen fast schon Normalität sind. Und weil wir Gäste aus Frankreich haben, sage ich: Ich erinnere mich an Zeiten, in denen das Gegenteil der Normalfall in der Bundesrepublik Deutschland war. Da müssen wir wieder hin! Wer schon einmal stundenlang schwitzend im Zug auf einem Streckenabschnitt gefangen war, der weiß, dass da etwas grundlegend schiefgelaufen ist. Und wer nach einer plötzlichen Brückensperrung über Jahre lange Umwege in Kauf nehmen muss, weiß das ebenfalls. Sie wie ich, wir erleben jeden Tag den Ärger unserer Bürgerinnen und Bürger. Und unsere Bürger haben recht!
Wie konnte es so weit kommen, meine Damen und Herren? Man muss zum einen die jahrzehntelange finanzielle Vernachlässigung unserer Infrastruktur deutlich beim Namen nennen. Alle haben daran ihren Anteil. Doch unterm Strich will ich sagen, dass sich der konservative Teil des politischen Spektrums das vielleicht etwas stärker ins Stammbuch schreiben muss. Aber ich muss auch auf das jahrzehntelange regulative Draufsatteln zu sprechen kommen, mit immer mehr Regeln, mit immer mehr Verfahren, mit immer mehr Vetorechten und Kontrollschleifen. Auch daran haben alle ihren Anteil. Doch unterm Strich muss man ehrlicherweise sagen, dass sich der progressive Teil des politischen Spektrums das möglicherweise etwas stärker ins Stammbuch schreiben muss. Inzwischen merken die einen: Sparen allein kann kein Selbstzweck sein. Man kann auch alles kaputtsparen. Und die anderen merken vielleicht, zum Beispiel bei der Energiewende, dass man die eigenen Herzensprojekte mit zu viel gut gemeinter Regulierung ad absurdum führen kann.
Wir sind jetzt in einer schwierigen Lage, in der die tiefste Wirtschaftskrise seit Gründung der Bundesrepublik Deutschland uns alle miteinander dazu zwingt, dass business as usual keine Option mehr sein kann. Vielmehr brauchen wir eine geradezu disruptive Kraftanstrengung. Die finanzielle Grundlage für diese Kraftanstrengung haben Bund und Länder mit dem 500-Milliarden-Euro- Sondervermögen geschaffen. Ich werbe dafür, dass wir heute mit dem Infrastruktur-Zukunftsgesetz die regulative Grundlage für diese Kraftanstrengung schaffen. Das eine und das andere gehören zusammen. Es macht keinen Sinn, das zu trennen. Wir brauchen beides zugleich, sonst kommen wir nicht mit dem nötigen Tempo aus dem Sanierungsstau und der Krise heraus. Dafür müssen alle Seiten über ihren Schatten springen – der konservative Teil vielleicht stärker beim Sondervermögen und der progressive Teil vielleicht stärker beim Infrastruktur- Zukunftsgesetz.
Das Infrastruktur-Zukunftsgesetz tut, was es soll. Es beschleunigt Planungen – „endlich!“, ist man geneigt zu sagen –; es vermeidet doppelte Prüfungen zwischen Bund und Ländern; es vereinfacht die Erneuerung maroder Brücken, Tunnel und Wasserstraßen; es sichert unseren Standort durch moderne Schienen und Straßen; es ermöglicht einen einfachen, vorzeitigen Baubeginn noch vor Abschluss des Planfeststellungsbeschlusses; und es sorgt für die Modernisierung der Transportrouten für unsere Unternehmen, für die Bundeswehr und stärkt dadurch auch unsere Sicherheit. All das sind wichtige Fortschritte.
Dabei ist mir bewusst, dass viele sich sorgen, was das für den Umweltschutz bedeutet, und fragen, ob der möglicherweise unter die Räder kommt. Deshalb weise ich darauf hin: Es entstehen durch das Gesetz keine rechtsfreien Räume. Die Umweltverträglichkeitsprüfungen wird es weiterhin geben. Sie werden lediglich für bestimmte Vorhaben vereinfacht. Auch einen Ausgleich für den Verbrauch von Flächen wird es weiterhin geben. Der Unterschied ist nur, dass der Bau nicht mehr jahrelang durch die Suche nach Ausgleichsflächen gebremst wird.
Mehr Pragmatismus und eine Kultur des Ermöglichens, das ist der Geist, den auch wir in Baden- Württemberg uns vorgenommen haben, und das ist der Geist, mit dem wir in Bund und Ländern gemeinsam die Dinge angehen müssen. Wenige Regeln, die dann aber auch funktionieren, statt immer neuer Regeln, die alles blockieren und kaputtmachen, und eine Umkehrung der bisherigen Logik. Der Staat muss künftig begründen, warum eine Berichtspflicht unbedingt sein muss, ansonsten gilt: Einfach abgeschafft! Der Staat muss gewährleisten, dass innerhalb einer bestimmten Frist entschieden wird, ansonsten muss gelten: Genehmigt! Ich freue mich, dass dieser neue Geist immer mehr Schule macht, nicht nur bei uns in Baden-Württemberg.
Ich komme zum Schluss. Lassen Sie mich noch kurz zwei kritische Anmerkungen machen! Erstens: Auch bei der Beschleunigung kann man es übertreiben. Die Länder haben im ersten Durchgang zu Recht viele Änderungen angemahnt, nicht zuletzt, weil das Verfahren sehr kurzfristig angesetzt wurde. Etwas mehr Vorlauf hätte uns sicherlich gutgetan. Zweitens: Auch beim Priorisieren kann man es übertreiben. Das überragende öffentliche Interesse ist im Fall des Infrastruktur-Zukunftsgesetzes begründet. Allerdings müssen wir für die Zukunft bedenken, dass nicht alles gleich wichtig sein kann. Denn sonst ist es wie im Fußballstadion: Steht einer auf, stehen alle auf, und es ist genauso wie vorher.
Meine Damen und Herren, mir ist nicht bange um die Zukunft. Wenn wir hier zeigen, dass wir die Dinge gemeinsam ändern können, dann können wir auch verlorenes Vertrauen zurückgewinnen.
## Vizepräsident Hendrik Wüst: Vielen herzlichen
Dank, Herr Kollege! – Ich rufe auf für Bremen: Herrn Kollegen Dr. Bovenschulte.
Dr. Andreas Bovenschulte (Bremen): Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Das heute zur Abstimmung stehende Infrastruktur-Zukunftsgesetz ist von ganz außerordentlicher Bedeutung. Wir können uns in Deutschland keinen Monat, eigentlich keine Woche weiterer ökonomischer Stagnation erlauben. Wir erleben jeden Tag, was es bedeutet, dass wir jetzt seit sechs Jahren in einer Situation sind, die mit „Verharren“ noch freundlich beschrieben ist. Das inflationsbereinigte Wachstum betrug in Deutschland von 2019 bis 2025 insgesamt 0,3 Prozent. Rechnet man das auf die Pro-
Kopf-Entwicklung um, dann wäre in der Statistik sogar eine Schrumpfung zu verzeichnen. So kann es nicht weitergehen. Und deshalb – das haben meine beiden Vorredner treffend begründet – ist es notwendig, dass heute von dieser Sitzung ein ganz starkes Signal ausgeht: Wir brauchen ein Infrastruktur-Zukunftsgesetz – nicht, weil mit diesem Gesetz alle Probleme beseitigt würden und das der einzige Schritt zu mehr Wachstum und Entwicklung wäre. Wir wissen: Für jedes schwierige Problem gibt es eine Lösung, die klar, einfach und falsch ist. Wir brauchen immer mehrere Ansatzpunkte. Wir brauchen eine Investitionsoffensive. Wir brauchen eine Stärkung der Nachfrage. Wir brauchen Handelsabkommen auf internationaler Ebene. Aber wir brauchen eben auch eine Beschleunigung und Vereinfachung von Verfahren, damit das, was wir investieren wollen, zeitnah und pragmatisch auf die Straße, die Brücke, die Wasserstraße und in andere Infrastruktureinrichtungen gebracht wird.
Nun ist von meinen beiden Vorrednern viel über Straßen, Brücken, Wasserstraßen, Bahnstrecken geredet worden. Aber eine wichtige Sache, die noch nicht erwähnt worden ist, möchte ich an dieser Stelle hervorheben: die Häfen, insbesondere die Seehäfen. Die Seehäfen und die Häfen insgesamt sind für eine wirtschaftlich so stark international verflochtene Nation wie Deutschland von geradezu existenzieller Bedeutung. Wir brauchen sie für den Export, für den Import. Die Stärke einer Nation in wirtschaftlicher Hinsicht zeigt sich insbesondere auch darin, wie stark ihre Häfen aufgestellt sind. Sie können mir glauben: Es hat mich gequält, dass in den letzten 10, 15 Jahren Hamburg, Bremerhaven und andere Häfen so sehr hinter ARA – Antwerpen, Rotterdam und Amsterdam – zurückgefallen sind.
Aber, meine Damen und Herren, das ist kein Naturgesetz. Diese Entwicklung kann umgekehrt werden. Dafür brauchen wir aber auch die Grundlagen, unsere Häfen weiterentwickeln zu können und konkurrenzfähig zu machen. Im Infrastruktur-Zukunftsgesetz sind viele Maßnahmen enthalten, die auch der Entwicklung unserer Häfen dienen. Etliche Dinge, die für uns aus Bremen wichtig sind, zum Beispiel für die Vertiefung der Außenweser, zum Beispiel für die Sanierung und Ertüchtigung unserer Hafenanlagen, übrigens auch zu Zwecken der Verteidigung, zum Beispiel für die Hinterlandanbindung unserer Häfen, haben wir reinverhandelt. Ich erhoffe mir von dieser Sitzung ein klares Signal, auch im Interesse des Bundeslandes Bremen, weil wir sehr existenziell auf die Häfen angewiesen sind.
Ich möchte noch einen letzten Gedanken aufgreifen. Der Kollege Özdemir aus Baden-Württemberg hat gefragt: Was ist denn mit dem Umweltschutz? Gerät der nicht unter die Räder? – Natürlich ist das eine schwierige Abwägung, wie es mit dem Verhältnis von Wachstum und Ökologie aussieht. Ich nehme wahr, dass die Stagnation, die wir im Moment haben, die Transformation nicht wirklich beschleunigt, sondern eher dazu führt, dass wir bei der Transformation Rückschritte machen. Insofern ist meine feste Überzeugung: Ja, wir brauchen natürlich Ökologie und Umweltschutz, aber das Ganze muss so pragmatisch ausgestaltet sein, dass wir damit arbeiten können. Und ja: Aus Sicht eines flächenkleinen Stadtstaates ist es gut, dass man eine Kompensation auch über Ersatzgeldzahlungen leisten kann, mit denen man an anderer Stelle Ausgleichsflächen erwerben kann, statt in unserem kleinen Gebiet immer auf eine Naturalkompensation angewiesen zu sein, wo wir kaum noch räumliche Möglichkeiten haben. Deshalb ist das Infrastruktur- Zukunftsgesetz trotz schwieriger Abwägungen, die man im Einzelfall auch anders treffen könnte, der richtige Ansatz und für uns in Bremen eine existenzielle Voraussetzung für die Zukunftssicherung unserer Häfen. – Ganz herzlichen Dank!
## Vizepräsident Hendrik Wüst: Vielen herzlichen
Dank, Herr Kollege! – Ich erteile für das Land Baden- Württemberg Frau Ministerin Razavi das Wort.
Nicole Razavi (Baden-Württemberg): Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Wir alle wissen es längt: Für große Infrastrukturvorhaben brauchen wir in Deutschland einfach viel zu lange. Das gilt für den Aus- und Neubau von Straßen, Schienen, Brücken und Wasserstraßen, und es gilt natürlich genauso für die dringende Sanierung von alternden Straßenbrücken. Wozu das führen kann und welche Folgen das für eine ganze Region haben kann, erleben wir aktuell mit der Sperrung der Rheinbrücke Bonn-Nord.
Eine leistungsfähige Verkehrsinfrastruktur ist für unser Gemeinwesen unabdingbar und elementar. Sie sichert wirtschaftliches Wachstum und ist ein echter Wettbewerbsfaktor. Sie ist Daseinsvorsorge, gerade auch im ländlichen Raum. Und sie ist im Krisen- und Verteidigungsfall lebenswichtig. Mit dem Sondervermögen hat der Bund die finanzielle Grundlage für eine umfassende Sanierung der Verkehrsinfrastruktur geschaffen. Das Sondervermögen hilft aber nur, wenn wir schnell bauen und es mit der Infrastruktur jetzt wirklich vorangeht. Dazu müssen wir die komplizierten und langen Genehmigungsverfahren endlich schneller hinbekommen, denn all das viele Geld nützt nichts, wenn es in Verwaltungsund Gutachterschleifen stecken bleibt. Insofern brauchen wir hier auf alle Fälle mehr Durchschlagskraft.
Eines ist aber auch klar: Wir bewegen uns in einem vom europäischen Recht geprägten Spannungsfeld zwischen dem Infrastrukturausbau und den Vorgaben aus dem Natur- und Artenschutzrecht. Das europäische Recht können wir Länder nicht ändern. Hier sind wir auf die Initiative des Bundes angewiesen, den wir unterstützen. Wir können aber im bestehenden Rechtsrahmen flexiblere Lösungen schaffen. Hier enthielt schon der Gesetzentwurf der Bundesregierung viele gute Ansätze. Ich danke dem Bundesminister für Verkehr für die wichtige Initiative und für die gute Vorlage, und ich danke den Kolleginnen und Kollegen aus den Ländern für die umfangreiche Stellungnahme des Bundesrates im ersten Durchgang.
Außerdem danke ich den Regierungsfraktionen im Deutschen Bundestag, die viele Anmerkungen aus dem Bundesrat aufgegriffen und weitere Aspekte eingebracht haben. In Summe liegt mit dem Infrastruktur-Zukunftsgesetz ein rundes Werk vor.
Was genau regelt und was bewirkt das Infrastruktur- Zukunftsgesetz?
Es ist, wie ich finde, zunächst einmal ein Moderne- Verwaltung-Gesetz. Die Genehmigungsverfahren werden gestrafft, vereinfacht und vollständig digitalisiert. Schon allein das sorgt für schnellere Verfahren. Überflüssige Doppelprüfungen, wie zum Beispiel bei der Raumverträglichkeitsprüfung oder bei der Linienbestimmung für Bundesfernstraßen, entfallen im Genehmigungsverfahren. Ebenso gilt: Was einmal genehmigt und gegebenenfalls auch gerichtlich überprüft wurde, das gilt. Weitere Schleifen vor Gericht sind überflüssig und belasten wichtige Kapazitäten. Hier schafft das Gesetz endlich Klarheit und Planbarkeit. Eine echte Verbesserung ist auch die Stichtagsregelung, mit der in Zukunft nur noch die Sachund Rechtslage zum Abschluss der Beteiligungsphase zählt. Damit fängt bei Rechtsänderungen während der Planung nicht alles wieder von vorn an. Das ist auch ein wichtiges Signal an die Planerinnen und Planer vor Ort: Wir vertrauen auf eure Integrität und euer Verantwortungsbewusstsein, dass ihr mit den neuen Regelungen, zum Beispiel zu den vorläufigen Anordnungen, verantwortlich umgeht.
Zweitens ist das Gesetz ein Wichtige-Vorhabenzuerst-Gesetz. Viele wichtige Vorhaben werden gesetzlich in das überragende öffentliche Interesse gestellt. Zudem wird der Beitrag dieser Vorhaben für die öffentliche Sicherheit als Abwägungsbelang festgeschrieben. Das betrifft in Baden-Württemberg unter anderem zentrale Vorhaben im Güterverkehr und im Personen- und Nahverkehr auf der Schiene, rund 40 Aus- und Neubauprojekte an Autobahnen und Bundesstraßen, Ersatzneubauten und Unterhaltungsmaßnahmen an Brücken und Tunneln, den Ausbau von Lkw-Parkplätzen und zentrale Projekte der Binnenschifffahrt, zum Beispiel bei der Verlängerung der Neckarschleusen. Die Priorisierung ist wichtig. Sie darf auch durch das angekündigte Gesetz zur Stärkung der natürlichen Infrastruktur nicht zurückgedreht werden; das zu sagen, ist mir an dieser Stelle ganz wichtig. Darauf wird im parlamentarischen Verfahren und auch in den Beratungen hier im Haus zu achten sein.
Drittens ist das Infrastruktur-Zukunftsgesetz ein Mehr- Praxistauglichkeit-Gesetz. Mit dem Fokus auf die Population statt auf das einzelne Tier werden Natur- und Umweltschutz praxisnäher und handhabbarer. Das ist ein wichtiger Paradigmenwechsel und bringt Infrastrukturausbau und Naturschutz in eine deutlich bessere Balance.
Die Inhalte sind bereits politisch innerhalb der MPK abgestimmt und haben Eingang in die Föderale Modernisierungsagenda gefunden. Ich möchte dafür werben, dass wir nicht nur heute dem Gesetz zustimmen, sondern auch weiterhin dem Bund aktive Partner bei der Planungsbeschleunigung bleiben. Für das Land Baden-Württemberg kann ich ankündigen, dass wir bei der anstehenden Novellierung unseres Straßengesetzes wesentliche Inhalte des Infrastruktur-Zukunftsgesetzes in unser Landesrecht übernehmen wollen. – Herzlichen Dank!
## Vizepräsident Hendrik Wüst: Vielen Dank, Frau
Kollegin! – Ich erteile nun für das Land Sachsen-Anhalt Frau Ministerin Dr. Hüskens das Wort.
Dr. Lydia Hüskens (Sachsen-Anhalt): Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Mit dem vorliegenden Gesetz soll der Bau von Infrastruktur in Deutschland schneller, einfacher und günstiger werden. Jeder und jede hier im Raum weiß: Das ist bitter nötig. Wenn wir uns unsere Infrastruktur vor Augen führen, dann fallen uns marode Brücken ein, dann fallen uns Schienen ein, die nicht mehr funktionsfähig sind, dann fallen uns Verspätungen, Behinderungen, Entschleunigung ein. Wenn ich an die eine oder andere Brücke denke, die inzwischen abgängig ist, dann muss ich sagen: Das sind Bilder, die man nie vergisst. Natürlich bleibt unsere Grundhaltung dabei: Sanierung ist wichtig – bei Straße wie Schiene. In einer der größten Wirtschaftsnationen auf diesem Globus und das ist Deutschland; das sollten wir uns vielleicht manchmal vor Augen führen – muss aber immer auch die Frage gestellt werden, wo neue Investitionen erforderlich sind, um die Verkehrsinfrastruktur modernen Anforderungen anzupassen. Wenn ein Verkehrsminister oder eine Verkehrsministerin sich diese Aufgabe im Land stellt, bekommt er oder sie relativ häufig von Mitarbeitern zu hören – zumindest, wenn man in meinem Alter ist –: Das werden Sie nicht mehr erleben. – Und damit meinen die Mitarbeiter nicht die Amtszeit, sondern die Lebenszeit.
Meine Damen und Herren, das ist absurd. Das darf so nicht sein. Wir müssen als Verkehrsminister ohnehin immer über die Legislatur hinweg denken. Aber doch bitte nicht über mehrere Legislaturen! Ich glaube, diesen Zeithorizont müssen wir ändern, vor allen Dingen, wenn wir das mal matchen mit den wirtschaftlichen oder technologischen Entwicklungen, die wir beobachten. Es kann ja nicht sein, dass wir eine Straße bauen, die dem Gewicht des Lkws, der in Zukunft darüberfahren wird, gar nicht mehr gerecht wird.
Zumindest in Sachsen-Anhalt gibt es eine Vielzahl von Projekten, die dringend angegangen und realisiert werden müssen. Sachsen-Anhalt hat das größte autobahnfreie Gebiet dieser Republik. Und ja, das kann den einen oder anderen hier im Raum vielleicht freuen. Die Menschen bei uns im Land betrachten das mit großer Sorge. Sie freuen sich über jeden Kilometer überregionaler Straße, der fertiggestellt wird. Sachsen-Anhalt liegt mitten in Deutschland. Viele von Ihnen, die nicht fliegen, fahren, wenn sie zum Bundesrat kommen, durch unser Land. Die ganzen Warenströme gehen durch unser Land. Dafür brauchen wir eine entsprechende Infrastruktur. Nicht nur mir zeigt jede Straßensperrung, die wir im überregionalen Netz vornehmen müssen, sehr deutlich: In Sachsen- Anhalt ist das Verkehrsnetz insgesamt zu dünn. Das ist auch der Grund, warum wir bei einer Straßenfreigabe, bei einer Autobahnfreigabe Pro-Autobahn-Demonstrationen haben. Ich weiß gar nicht, in wie vielen Ländern es das noch gibt, dass sich Menschen auf den Weg machen und für die Fertigstellung einer Autobahn demonstrieren. Das ist auch der Grund, warum wir als Land konsequent jede vom Bund bereitgestellte Möglichkeit zur Beschleunigung nutzen und auch nutzen werden. Wir brauchen all diese Instrumente – ich nenne mal stellvertretend das Thema „Eigengenehmigung für den Brückenersatzneubau“ – und nutzen sie, damit die Menschen den Eindruck haben, dass Verkehrsinfrastruktur kein Generationenprojekt ist, sondern dass man die Fertigstellung noch zu eigenen Lebzeiten erleben wird.
Aus meiner Sicht setzt das Infrastruktur-Zukunftsgesetz an den richtigen Stellen an. Es schafft für uns die Voraussetzungen, um Planungs- und Genehmigungsverfahren zu beschleunigen und die Digitalisierung im Verkehrsbereich voranzutreiben. Und ja, es sorgt auch für eine etwas größere Sicherheit beim Thema Finanzierung. In diesem Zusammenhang ein klarer Appell – wahrscheinlich nicht nur von Sachsen-Anhalt – in Richtung Bund: Sorgen Sie dafür, dass die überregionale Verkehrsinfrastruktur, was Sanierung, aber auch Neubau angeht, wirklich ausfinanziert ist! Gerade vor dem Hintergrund des Sondervermögens können Sie keinem Bürger, keiner Bürgerin aktuell erklären, dass es am Geld fehlen soll. Die Menschen sehen 500 Milliarden Euro im Raum stehen und erwarten, dass das umgesetzt wird.
Wir begrüßen als Land das Gesetz ausdrücklich in seinem Kernanliegen, ebenso die Ergänzung zum Länderund-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz mit der Möglichkeit der Kofinanzierung. Das ist der richtige Weg, gerade in Zeiten klammer Kassen. Ich möchte mit einem Appell an all diejenigen enden, die planen und die genehmigen – es ist ja nicht überall ein Automatismus, dass diese Beschleunigungsmöglichkeiten auch genutzt werden –: Nutzen Sie diese Beschleunigungsmöglichkeiten! Die Menschen in Deutschland erwarten einen funktionsfähigen Staat. Sie erwarten eine Infrastruktur, die dem Bild der Menschen von einer großen Wirtschaftsnation entspricht. Das tut sie aktuell an vielen Stellen nicht. Deshalb sind wir alle gefordert. Nutzen wir alles, was dieses Gesetz uns zur Verfügung stellt! Nutzen wir alles, was die anderen Beschleunigungsgesetze uns zur Verfügung gestellt haben! Ich bin sicher: Das hat deutlich mehr Wirkung als – in Anführungszeichen – „nur“ für das eine oder andere Unternehmen. Das sendet deutliche Signale in unsere Gesellschaft nach dem Motto „Schaut her: Deutschland kann es!“.
## Vizepräsident Hendrik Wüst: Ganz herzlichen
Dank! – Ich erteile das Wort Herrn Minister Schütz aus Thüringen.
## Steffen Schütz (Thüringen): Herr Präsident! Meine
Damen und Herren! Die Handlungsfähigkeit eines Staates bemisst sich nicht an Sonntagsreden. Sie zeigt sich im Alltag, nämlich daran, ob Brücken saniert, Bahnstrecken ausgebaut und Straßen rechtzeitig fertig werden. Daran messen uns die Bürgerinnen und Bürger. Sie bemessen damit die Leistungsfähigkeit unseres Gemeinwesens und das zu Recht. Wenn Planungen und Genehmigungen Jahre oder gar Jahrzehnte dauern, leidet nicht nur unsere Infrastruktur. Es schwindet das Vertrauen in die Handlungsfähigkeit unseres Staates. Deshalb ist das Infrastruktur-Zukunftsgesetz viel mehr als nur ein Fachgesetz. Es muss schneller, einfacher und auch digitaler gebaut werden. Genau das werden wir tun.
Die im Gesetz enthaltenen Änderungen sollen dazu beitragen, Planungs- und Genehmigungsverfahren von Verkehrsinfrastrukturmaßnahmen zu beschleunigen und damit deren frühzeitige Realisierung zu ermöglichen. Dies liegt natürlich in unser aller Interesse, denn Mobilität ist für die Resilienz unseres Landes unerlässlich. Es geht um einen Ausgleich zwischen Planungs- und Genehmigungsbeschleunigung und zügiger Umsetzung von dringend notwendigen Verkehrsinfrastrukturprojekten einerseits und Bürgerbeteiligung und Schutz der Umwelt andererseits. Dieses Verhältnis müssen wir neu justieren.
Wir in Thüringen, dem grünen Herz Deutschlands, wissen aus eigener Erfahrung, dass schnellere Verfahren funktionieren können. Die Verkehrsprojekte Deutsche Einheit haben gezeigt, dass zügige Planung und hohe Akzeptanz absolut kein Widerspruch sind. Es ist eben einfach nicht nachvollziehbar, dass wir damals beispielsweise unsere Bahntrassen von Erfurt über Eisenach nach Bebra und vom Saaletal in Richtung Bayern in nur zwei Jahren unter laufendem Betrieb modernisiert haben und wir heute von einem Jahr Vollsperrung für eine 30-Kilometer-Strecke reden. Das versteht nun wirklich niemand. Deshalb sollten wir uns heute von unseren damaligen Erfahrungen leiten lassen.
Die Länder haben den Prozess von Anfang an unterstützt. Ich möchte Ihnen, Herr Bundesminister, ausdrücklich für die kooperative Zusammenarbeit danken, für die Diskussionen, die wir geführt haben. Das verstehe ich als Thüringer unter Ermöglichungskultur. Ich freue mich, dass wir bestimmt noch viele Ideen haben werden, um hier weiterzuarbeiten. Zu erwähnen ist auch – Herr Ministerpräsident Özdemir hat es schon gesagt –: Naturschutzfachlich wird die durch dieses Gesetz eingeführte Gleichstellung von Realkompensation und Ersatzzahlungen weiterhin kritisch gesehen. Ja, das ist so. Deshalb braucht es besonders hier einen vernünftigen Ausgleich zwischen Ökonomie und Ökologie. Und ja, eine echte Beschleunigung von Infrastrukturmaßnahmen ist nicht nur wichtig und erforderlich. Sie ist das Gebot der Stunde. Das darf aber nicht dazu führen, dass wir einen Schritt vorwärts und dann wieder zwei zurück machen. Sie wissen, wovon ich spreche.
Die Bauwirtschaft spürt aktuell noch nicht, dass wir das Sondervermögen wirklich auf die Straße, auf die Schiene oder auf die Brücke bringen. Deshalb: Denken wir bitte an unseren Mittelstand! Eines sollten wir uns nicht vormachen: Mit diesem Gesetz allein werden wir die bestehenden Herausforderungen nicht lösen können. Weitere Vereinfachungen sind auf den unterschiedlichsten Ebenen wichtig. Als Thüringer Minister für Digitales und Infrastruktur bin ich überzeugt, dass wir Planungsund Genehmigungsverfahren konsequent digitalisieren und vor allem auf entbehrliche Verfahrensschritte verzichten müssen. Was auf der Bundesebene beschlossen wurde, muss sich natürlich auch in den Ländern widerspiegeln. Deswegen haben wir gerade ein Entlastungsgesetz auf den Weg gebracht und werden jedes Jahr ein weiteres Entlastungsgesetz auf den Weg bringen. Diesen Weg werden wir also entschieden fortsetzen, damit liebe Kollegin Hüskens – wir es auch noch erleben. – Vielen Dank!
## Vizepräsident Hendrik Wüst: Danke Ihnen! – Das
Wort hat nun Frau Staatsministerin Kraushaar aus Sachsen.
## Regina Kraushaar (Sachsen): Sehr geehrter Herr
Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Wer zügig Brücken sanieren, Schienen ausbauen und unsere Infrastruktur ertüchtigen will, muss die Bremse lösen. Dafür hat Sachsen früh geworben. Mit unserer Bundesratsinitiative haben wir uns dafür starkgemacht, das Verfahrensrecht einheitlicher, digitaler und praxistauglicher zu machen. Gut, dass sich vieles im Gesetz wiederfindet! Vielen Dank an Sie, Herr Bundesminister Schnieder! Das ist die richtige Richtung.
Bevor ich Ministerin wurde, war ich Präsidentin der Landesdirektion Sachsen, unserer Mittelbehörde für den Gesetzesvollzug, die viele dieser Planungs- und Genehmigungsverfahren selbst führt. Ich weiß deshalb aus eigener Anschauung, wo in einem Planfeststellungsverfahren die Zeit verloren geht. Sie geht oft schon verloren, bevor ein Verfahren überhaupt richtig begonnen hat: bei Gutachten, Fachbeiträgen, durch immer neue Tekturen. Die Verfahren sind über die Jahre nicht nur länger geworden. Nein, sie sind auch erheblich komplexer geworden. Genau deshalb ist mir eines besonders wichtig: Wir wissen, dass ein gutes Gesetz seine Feuerprobe nicht im Bundesgesetzblatt, sondern bei der Umsetzung in der Praxis bestehen muss. Unsere Behördenmitarbeiterinnen und -mitarbeiter vor Ort – das ist hier schon angeklungen – brauchen echte Arbeitserleichterungen, damit Planung, Genehmigung und Bau von Infrastrukturprojekten tatsächlich zügiger vorankommen können. Die Kolleginnen und Kollegen, die diese Verfahren jeden Tag mit großem Engagement führen, brauchen für eine saubere Umsetzung, für eine gute Umsetzung, klare Vorgaben. Das gilt gerade für die Digitalisierung. Sie wirkt erst dann beschleunigend, wenn ein Verfahren durchgängig digital läuft und nicht analog und digital zugleich.
Lassen Sie mich mit Blick auf die Debatte eines klar sagen: Beschleunigung heißt für uns nicht weniger Umweltschutz und nicht weniger Beteiligung, sondern weniger Vorlagen, weniger Berichtspflichten und Doppelprüfungen, frühestmögliche Konfliktklärung und mehr Verlässlichkeit für alle Beteiligten. Dass es sich lohnt, dranzubleiben, zeigt ein Beispiel, das uns in Sachsen unmittelbar betrifft: die Elektrifizierung bestehender Bahnstrecken. Im Entwurf war hier eine starre Grenze von 60 Kilometern vorgesehen, oberhalb derer eine Umweltverträglichkeitsprüfung fällig geworden wäre. Ich sage es mal so: ohne überzeugende fachliche Begründung. Sachsen hat das kritisiert. Jetzt liegt die Grenze bei 180 Kilometern. Das ist ein echter Fortschritt. Das bedeutet ganz konkret: Verkehrlich wichtige nahräumliche Vorhaben, zum Beispiel die Elektrifizierung der Strecken von Leipzig nach Chemnitz oder von Dresden nach Görlitz, können nun schneller vorangetrieben werden. So kann und so sollte ein gutes Gesetzgebungsverfahren funktionieren. Der Bund greift die Erfahrungen der Länder auf. Auch dafür vielen Dank, Herr Schnieder!
Ein Anliegen bleibt uns für die nächsten Schritte wichtig: die Finanzierung. Auch hier bewegt sich etwas. Die Länder können die Mittel aus dem Sondervermögen künftig flexibler einsetzen. Aber Planung, Bau und Abschluss eines Projekts brauchen über die gesamte Laufzeit verlässliche Mittel, gerade bei der Schiene. Das beste Planungsrecht nützt nichts bis wenig, wenn das Geld bei Planungsbeginn nicht gesichert ist. Dafür werben wir weiter.
Meine Damen und Herren, das Gesetz ist ein wichtiger und richtiger Schritt. Der Gesetzentwurf zum Schutz der natürlichen Infrastruktur, der soeben in die Länderanhörung gegeben wurde, muss dieses Gesetz ergänzen und darf es nicht, wie zu befürchten ist, ausbremsen und konterkarieren. Nur so können am Ende – und das ist uns gemeinsam das Wichtigste – die Menschen und die Wirtschaft in diesem Land davon profitieren, von Brücken, Schienen und Straßen, deren Bau oder Sanierung zügig vorankommt. Sachsen wird diesem Gesetz zustimmen. Ich werbe dafür, dass wir das gemeinsam tun. – Vielen Dank!
## Vizepräsident Hendrik Wüst: Ganz herzlichen
Dank, Frau Kollegin! – Ich erteile nun dem Bundesminister für Verkehr, Herrn Minister Schnieder, das Wort.
## Patrick Schnieder, Bundesminister für Verkehr:
Herr Präsident! Meine Damen, meine Herren! Wir brauchen dringend mehr Tempo beim Sanieren, Modernisieren und Ausbauen unserer Infrastruktur. Genau dafür sorgen wir mit dem Infrastruktur-Zukunftsgesetz, über das Sie heute abstimmen. Wichtige Infrastrukturvorhaben können damit künftig deutlich schneller geplant und genehmigt werden. Neben Brücken, die ersetzt werden müssen, zählen dazu zum Beispiel auch Zugstrecken, die wir elektrifizieren, digitalisieren und modernisieren wollen, ebenso Engpässe, etwa auf Autobahnen oder Bundesstraßen, und erstmals auch alle wichtigen Wasserstraßenprojekte. Dank der Änderungen, die Sie, die Länder, noch eingebracht haben, beziehen wir auch das Instandsetzen von systemrelevanten Schifffahrtsanlagen, also etwa von Schleusen, mit ein. All diese Vorhaben liegen künftig im überragenden öffentlichen Interesse, was bei Abwägungsentscheidungen angemessen berücksichtigt werden muss. Auch werden wir Planungs- und Genehmigungsverfahren insgesamt beschleunigen.
Ein wichtiger Baustein dabei ist die weitere Digitalisierung. Verfahren können damit in Zukunft komplett digital durchgeführt werden, beispielsweise das Planfeststellungsverfahren. Das spart Papierberge, wertvolle Zeit und Geld. Beim Planfeststellungsverfahren sagen Experten bis zu 30 Prozent Zeitersparnis nur durch Digitalisierung voraus. Zudem wird es künftig in bestimmten Fällen verbindliche Fristen geben. Wenn sie verstrichen sind, gilt die Zustimmung als erteilt. Damit verhindern wir Stillstand durch Nichtentscheidung.
Auch bei unvermeidbaren Eingriffen in Natur und Landschaft schaffen wir praxistaugliche Lösungen. Wichtig dabei ist – und das möchte ich hier noch einmal betonen –: Wir senken die Umweltstandards nicht ab. Wir machen die Verfahren in diesem Bereich handhabbarer. Konkret bedeutet das, dass künftig Ausgleich, Ersatz und Ersatzgeldzahlung gleichrangig zur Verfügung stehen. Der Vorhabenträger muss sich also nicht mehr zwangsläufig selbst um eine Ausgleichsfläche oder Naturschutzmaßnahme bemühen. Es reicht, wenn er das Ersatzgeld zahlt und damit dann eine geeignete Fläche gesucht und eine erforderliche Maßnahme umgesetzt wird. So kann sich der Vorhabenträger voll und ganz auf das Verkehrsvorhaben konzentrieren, und trotzdem ist ein effizienter und praxisgerechter Naturschutz sichergestellt.
Diese Ersatzgeldregelung wurde im parlamentarischen Verfahren noch ausgeweitet auf Energieinfrastrukturvorhaben, wie etwa den Bau von Windenergieanlagen auf See. Auch das begrüßen wir sehr. Überhaupt haben wir im parlamentarischen Verfahren das Gesetz an wichtigen Stellen weiter verbessert. Dazu gehört zum Beispiel die Stichtagsregelung bei Planfeststellungsverfahren. Das wurde Ende Juni mit dem Ersten Fortschrittsbericht zur Föderalen Modernisierungsagenda bereits angekündigt. Künftig bleibt es dadurch bei der Sach- und Rechtslage, die nach Abschluss der Beteiligungsphase gilt, wenn der Vorhabenträger das verlangt. Das schafft Planungssicherheit für alle Beteiligten.
Es wurde auch beschlossen, dass die Länder die Möglichkeit haben, Vorhaben, die mit Mitteln aus dem Sondervermögen für Infrastruktur und Klimaneutralität finanziert werden, kozufinanzieren. Möglich macht das eine Änderung des Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetzes. Darüber hinaus wurden viele weitere Anregungen von Ihnen aufgegriffen, wie die eben bereits erwähnten Ergänzungen beim überragenden öffentlichen Interesse. Das betrifft auch die Ausweitung des überragenden öffentlichen Interesses auf die vierstreifige Erweiterung von bestimmten Bundesstraßen.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, rund 82 Prozent der Menschen in Deutschland wünschen sich nach jüngsten Umfragen mehr Investitionen in Straßen, Brücken und Schienen. Mit Rekordinvestitionen in unsere Infrastruktur kommt diese Bundesregierung dem Wunsch, aber insbesondere dem Erfordernis, das dort besteht, nach. Erst am Montag haben wir im Kabinett den Haushaltsentwurf für 2027 beschlossen und festgehalten, dass wir auf einem weiterhin hohen Niveau in unsere Verkehrsinfrastruktur investieren werden, trotz des Konsolidierungsdrucks, der besteht. Insgesamt stehen von 2026 bis 2030 rund 170 Milliarden Euro für Verkehrsinvestitionen bereit. Das Infrastruktur-Zukunftsgesetz ist ein wichtiger Schritt, damit dieses Geld schnell verbaut werden kann. Es macht den Staat handlungsfähiger, wenn es darum geht, wichtige Projekte umzusetzen, die im Moment noch Jahre oder Jahrzehnte dauern. Es trägt dazu bei, dass Bürgerinnen und Bürger und Wirtschaft wieder stärker darauf vertrauen können, dass der Staat Probleme nicht nur erkennt, sondern sie auch löst, und zwar möglichst schnell. Kurzum: Die Bürgerinnen und Bürger und die Wirtschaft warten auf dieses Gesetz. Ich bitte um Ihre Zustimmung.
## Vizepräsident Hendrik Wüst: Vielen herzlichen
Dank, Herr Bundesminister Schnieder!
Weitere Wortmeldungen liegen mir nicht vor. – Herr
## Minister Tonne (Niedersachsen) hat eine Erklärung zu
Protokoll1 abgegeben.
Wir stimmen ab über die Ausschussempfehlungen und einen Landesantrag.
Ich beginne mit den Ausschussempfehlungen.
Wer der Empfehlung in Ziffer 1 folgen möchte, den Vermittlungsausschuss aus dem vorgeschlagenen Grund anzurufen, den bitte ich um das Handzeichen. – Klare Minderheit.
Damit hat der Bundesrat den Vermittlungsausschuss ni cht angerufen.
## Dann frage ich, wer dem Gesetz entsprechend Ziffer 2 zustimmen möchte. Ihr Handzeichen bitte! – Klare
Mehrheit.
Dann ist so beschlossen.
(Björn Fecker [Bremen]: Herr Präsident!)
– Bitte sehr!
Björn Fecker (Bremen): Auch wenn wir bei der Unterstützung der Häfen in Bremen an einem Strang ziehen,
1 Anlage 1 so haben wir doch bei anderen Themen des Gesetzes im Senat unterschiedliche Auffassungen. Ich stimme deswegen dem Gesetz nicht zu.
## Vizepräsident Hendrik Wüst: Dann habe ich hier
festzustellen, dass das Land Bremen nicht einheitlich abstimmt. Damit ist das Votum ungültig. Es war trotzdem eine klare Mehrheit.
Wir haben noch über die empfohlene Entschließung abzustimmen.
Ich beginne mit dem Landesantrag. Wer ist dafür? – Klare Mehrheit.
Weiter mit den Ausschussempfehlungen:
Ziffer 3 lasse ich nach Buchstaben getrennt abstimmen. Bitte Ihr Handzeichen für:
Buchstabe a! – Mehrheit.
Buchstabe b! – Mehrheit.
Buchstabe c! – Mehrheit.
Ziffer 4! – Mehrheit.
Ziffer 5! – Minderheit.
Ziffer 6! – Minderheit.
Ziffer 7! – Minderheit.
Ziffer 8! – Mehrheit.
Ziffer 9! – Minderheit.
Ziffer 10! – Minderheit.
Ziffer 11! – Minderheit.
Ziffer 12! – Mehrheit.
Ziffer 13! – Mehrheit.
Ziffer 14! – Mehrheit.
Ziffer 15! – Mehrheit.
Ziffer 16! – Mehrheit.
Ziffer 17! – Mehrheit.
Ziffer 18! – Mehrheit.
Ziffer 19! – Minderheit.
Ziffer 20! – Minderheit.
Ziffer 21! – Minderheit.
Ziffer 22! – Minderheit.
Ziffer 23! – Minderheit.
Ziffer 24! – Mehrheit.
Damit hat der Bundesrat auch eine Entschließung gefasst.
## Ich rufe Tagesordnungspunkt 86 auf:
## TOP 86
Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz) (Drucksache 411/26, zu
Drucksache 411/26, zu Drucksache 411/26 (2))
Ich erteile das Wort Herrn Ministerpräsidenten Dr. Söder aus Bayern.
## Dr. Markus Söder (Bayern): Herr Präsident! Meine
sehr verehrten Damen und Herren! Es ist ein großes, ein wichtiges und auch kein einfaches Vorhaben, über das wir heute reden und über das wir zu entscheiden haben. Es geht um die Gesundheit, die jedem Einzelnen wichtig ist, ein Thema, das jeden Einzelnen betrifft. Wir haben aber die Verantwortung, nicht nur den Einzelnen zu sehen, sondern auch das gesamte System. Unser Problem ist: Unser Gesundheitssystem beginnt zu wackeln, aus den Fugen zu geraten. Die Beiträge können enorm steigen, die Ausgaben wachsen.
Wenn Beiträge steigen, bedeutet das nicht nur, dass die Bürger mehr zahlen müssen, sondern am Ende vor allen Dingen auch, dass die Wirtschaft durch die Lohnnebenkosten massiv belastet wird. Unser Land ist derzeit – es wurde vorhin angesprochen – in einer schweren Wirtschaftskrise. Wir müssen alles dafür tun, dass die Wirtschaft entlastet wird und trotzdem soziale Verantwortung bestehen bleibt. Insofern ist es für viele gar nicht einfach, dem Gesetz, das jetzt vorliegt, zuzustimmen oder es zu akzeptieren. Es ist ein Gesamtkompromiss, der hart erarbeitet wurde und der am Ende eine wichtige Entscheidung bedeutet. Keiner hatte Zutrauen, dass Deutschland es noch schafft, für die großen Sozialreformen Vorschläge zu unterbreiten. Die Rentenkommission hat den ersten großen Wurf gemacht – der für uns in Deutschland wichtig ist. Den zweiten gibt es jetzt beim Thema Gesundheit. Wir müssen handeln, sonst steigen die Beiträge massiv. Das würde uns massiv schaden.
Die Diskussion dreht sich um das Verschieben, Aufschieben, Nicht-Entscheiden. Und dafür gibt es ja gute Argumente. Es gibt immer Einzelpunkte, die man völlig anders sehen kann. Es haben viele Kritik angemeldet, aus allen Bereichen. Manchmal ist es aber so: Wenn es alle irgendwie kritisieren, kann es vielleicht sein, dass es gerade genau der Mittelweg ist, der am Ende tragbar ist. Wenn wir aber nicht entscheiden, verschieben, hinausschieben – wer profitiert davon? Die Bürger wahrscheinlich nicht. Die Wirtschaft auf keinen Fall. Vielleicht profitieren aber diejenigen, die uns dann vorwerfen, wir seien gar nicht entscheidungsfähig, die uns unterstellen, wir könnten gar nicht mehr große Reformen voranbringen. Sind Parteien, die älter sind, Altparteien, die nicht mehr entscheiden können? Ich sehe das anders. Ich glaube, wir haben heute aus unserer Verantwortung heraus die Aufgabe, zu entscheiden, eine vernünftige Abwägung zu treffen und eine Balance herzustellen.
Bis in die letzten Stunden hinein wurde verhandelt. Der Bund hat sich bewegt. Die Länder haben noch mal Druck gemacht – übrigens zu Recht. Verbesserungen wurden erreicht, vor allem für die Krankenhäuser. Der Beitrag der Krankenhäuser wird deutlich reduziert. Bürokratische Vorgaben werden fast schon maximal dereguliert. Auch die Universitätskliniken erfahren etwas Entgegenkommen. Das alles hilft den Krankenhäusern noch nicht genug, aber es ist eine Möglichkeit, einen Weg zu finden, mit der Herausforderung umzugehen.
Zum Thema Pharmaindustrie gibt es immer unterschiedliche Meinungen. Einige fordern, sie solle mehr leisten. Wir haben vor wenigen Tagen gesehen, was schon passiert: Große Pharmaunternehmen, die im globalen Wettbewerb stehen, überlegen, Investitionen in Deutschland zurückzuziehen. Das trifft vor allem den Süden Deutschlands stark, beispielsweise auch Hessen und Rheinland-Pfalz. Ist das der richtige Weg, wenn wir eine weitere große Industrie aus dem Land treiben? Ich halte Entschließungsanträge und die Diskussionen darüber, zu helfen und der forschenden Pharmaindustrie einen Platz in Deutschland zu ermöglichen, für richtig. Krankenhäuser und Pharmaindustrie waren zwei Bereiche, die am Ende noch einmal ganz entscheidend waren.
Ja, es gibt viele einzelne Punkte, bei denen auch ich an einigen Stellen gern mehr oder weniger hätte – keine Frage! – und über die wir auch alle verhandelt haben. Ich hätte mir zum Beispiel gewünscht, dass noch mehr Geld für versicherungsfremde Leistungen aus dem Bundeshaushalt kommt. Dennoch gibt es auch hier Bewegung. Statt 250 Millionen Euro kommt deutlich mehr, nämlich weitere 750 Millionen Euro, sodass die Bundesbeteiligung jetzt bei 1 Milliarde Euro liegt. Das ist noch nicht das Ende der Entwicklung, aber ein guter Schritt. Wenn man alles abwägt, dann auch die Familienversicherung, die beitragsfreie Mitversicherung: Da hätte ich mir ein Weniger an Veränderung gewünscht. Wir haben aber erreicht, dass es am Ende verträglich geworden ist.
Das Gesamtpaket jedenfalls, davon bin ich fest überzeugt, bremst die Kostenentwicklung und führt dazu, dass die Beiträge stabil bleiben – ein Paket, das muss man auch sehen, von rund 19 Milliarden Euro, das in vier Monaten mit vielen Diskussionen auf die Beine gestellt wurde. Am Ende werden schon 2030 rund 38 Milliarden Euro Einsparungen erbracht werden können. Wenn man das einmal betrachtet – das ist wuchtig! Hat man dabei Schmerzen? Klar. Gibt es Einzelfälle, in denen man sich vorstellen könnte, dass es anders sein müsste? Auch klar. Glaubt jemand aber, dass er einen besseren Vorschlag hat, wie man es machen kann? Glaubt jemand, dass man es jetzt, indem man noch fünfmal darüber redet, irgendwie besser macht? Oder entsteht dadurch nicht der Eindruck, dass wir gar nicht mehr handeln können? Man muss alles ausdiskutieren, man muss abwägen. Am Ende muss man aber – und das unterscheidet uns letztlich von anderen, die hier nicht in Verantwortung sind – entscheiden können. Ich glaube, dass das Gesetz, so wie es ist, mit Schmerzen, am Ende zustimmungsfähig ist und wir damit einen wichtigen Beitrag zur Stabilisierung unseres Landes leisten.
Mir sei noch gestattet, zu sagen: Ich habe das Gefühl, dass wir damit insgesamt – und die meisten, die hier im Raum sind, tragen ja in unterschiedlichen Funktionen die Gesamtverantwortung für Deutschland mit – unserem gesamten Land und der Demokratie einen Dienst erweisen, indem wir uns nicht vor anderen verstecken, sondern mutig und entschlossen nach außen treten und sagen: Ja, wir können es! Wir können entscheiden. Wir als Demokraten sind in der Lage, auch schwere Dinge gemeinsam zu entscheiden. Deswegen finden wir den Entwurf gut und würden den Vermittlungsausschuss nicht anrufen.
Präsident Dr. Andreas Bovenschulte: Herzlichen Dank, Herr Kollege! – Als Nächstes rufe ich auf: Frau Ministerpräsidentin Rehlinger aus dem Saarland.
## Anke Rehlinger (Saarland): Herr Präsident! Meine
sehr verehrten Damen und Herren! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Der Bericht der Finanzkommission Gesundheit und sogar das Gesetz selbst machen sehr deutlich, wie groß die Herausforderungen sind, vor denen wir stehen und die bewältigt werden müssen, wenn das Ziel einer guten gesundheitlichen Versorgung, aber eben auch der Bezahlbarkeit aus Sicht der Versicherungsnehmer und auch aus Sicht der Unternehmen in Deutschland vernünftig erreicht werden soll. Ich finde es wichtig, dass es, selbst wenn man in der Frage, ob es noch eine Runde des Verhandelns geben soll oder nicht, unterschiedlicher Meinung ist, heute an einem Punkt keine unterschiedliche Meinung in diesem Haus gibt: nämlich dazu, dass Nichtstun an dieser Stelle keine Alternative ist, dass es Veränderungen und Reformen bedarf und auch, dass diese Veränderungen und Reformen in ihrer konkreten Ausgestaltung niemals so sein werden, dass sie die Zustimmung aller finden werden und dass das wahrscheinlich sogar in den allerwenigsten Fällen der Fall sein wird. Denn Nichtstun führt entweder zu dem einen Ergebnis, dass wir bei einem gleichbleibenden Beitragssatz schon im nächsten Jahr eine Deckungslücke von 19 Milliarden Euro hätten, die bis zum Jahr 2030 auf 40 Milliarden Euro anwachsen würde – eine völlige Überforderung des Systems, etwas, das undenkbar und auch unwägbar ist. Oder aber das Nichtstun führt in der anderen Alternative zu einem ungebremsten Anstieg des Beitragssatzes mit den entsprechenden Konsequenzen für Versicherungsnehmer und die Wirtschaft und damit den Standort Deutschland insgesamt – ebenso undenkbar und unverantwortlich. Nichtstun ist also keine Alternative. Stattdessen sollten wir das Richtige tun oder zumindest mit dem, was vorgelegt wird, nicht neue Probleme schaffen, die so groß und für die Leistungserbringer teilweise so existenziell sind, dass man sie auch nicht ohne Weiteres verantworten kann.
Der vorliegende Gesetzentwurf stellt sich dieser nicht ganz einfachen Herausforderung und bietet eine ganze Reihe Lösungsansätze, die nicht alle schön, aber, ich würde sagen, überwiegend zielführend und in der gerade angeführten Gesamtabwägung letztendlich auch vertretbar sind. Es gibt allerdings ein paar Punkte, bei denen ich sagen würde, dass sie in ihren negativen Auswirkungen so gewichtig sind, dass sie noch einmal einer – nicht auf Ewigkeit, nicht bis zum Sankt-Nimmerleins-Tag vertagten – weiteren Betrachtung zugeführt werden müssten. Ich will das nur an einigen wenigen Punkten festmachen und jetzt nicht die ganze Kritik, die uns allesamt auf den unterschiedlichsten Wegen erreicht hat, hier noch einmal vortragen. Darum geht es auch nicht, wenn man politische Verantwortung trägt. Aber es sind die Punkte, die zumindest mich dazu veranlasst haben, zu sagen: Die Anrufung des Vermittlungsausschusses zu diesem Zeitpunkt ist vertretbar. Sie ist sogar notwendig, um zu einem wirklich insgesamt vertretbaren Ergebnis zu gelangen.
Dabei führt mich die Debatte vor allem zum Blick auf die Krankenhaussituation. Das betrifft zum einen die Krankenhausträger als Leistungserbringer, aber im Endeffekt auch die Bürgerinnen und Bürgern, denn um deren Gesundheitsversorgung geht es letztendlich. Die Bezahlbarkeit ist das eine, die hohe Qualität ist das andere. Drittens darf aber auch die Wohnortnähe nicht aus dem Blick geraten. Das ist ja auch Gegenstand der Krankenhausstrukturreform, über die wir reden, wodurch es jetzt natürlich auch sich überholende Ereignisse gibt. Wir erkennen an, dass in dieser und der letzten Woche, in den letzten Tagen und Stunden von der Bundesseite eine Reihe von Vorschlägen unterbreitet worden ist, die sehr wohl geeignet sind, die Situation zu verbessern. Das ist ganz abstrakt betrachtet das Thema Bürokratieabbau. Dort wurde noch mal nachgelegt. Das ist richtig. Die Geburtshilfe, die Pädiatrie, die Unikliniken dürften von diesen Vorschlägen profitieren. Und der Verzicht auf die strikte Anwendung der Personaluntergrenzen für alle hilft uns im Moment in der Versorgungssituation vor Ort. Aber es bleibt ein wesentlicher, ganz großer Kritikpunkt, nämlich dass die Tarifsteigerungen nicht mehr vollständig refinanziert werden könnten. Meine sehr verehrten Damen und Herren, das ist ein Punkt, der in zweierlei Hinsicht hochproblematisch ist:
Erstens. Wir haben, glaube ich, alle miteinander in der Vergangenheit sehr dafür gekämpft, dass das medizinische Fachpersonal, dass das Pflegepersonal anständig bezahlt wird und dass Tariflöhne dafür – zumindest aus meiner Perspektive – die bestmögliche Gewähr bieten. Jetzt soll allerdings ein System unterstützt werden, das darauf aufbaut, dass das, was die Tarifparteien miteinander vereinbart haben, nicht mehr refinanziert wird, weil man einfach sagt: „Das wollen wir nicht so ohne Weiteres übernehmen“. Das kann und das darf von dieser Stelle aus nicht unterstützt werden – insbesondere deshalb, weil das die Krankenhäuser in eine massive finanzielle Schieflage bringen wird, wodurch letztendlich die Versorgung gefährdet wird.
Zweitens. Die Krankenhäuser befinden sich momentan ohnehin in einem Transformationsprozess. Wir sind in den Ländern dabei, die Leistungsgruppenzuweisungen vorzunehmen. Am Ende des Tages könnte es sein, dass wir Leistungsgruppenzuweisungen für Krankenhäuser vornehmen, die uns jetzt schon zurückmelden, dass sie unter diesen Bedingungen überhaupt nicht mehr auskömmlich arbeiten können, und dass somit unser Versorgungsauftrag nicht mehr ohne Weiteres erfüllt werden kann.
Eine aktuelle Umfrage besagt, dass sich unter diesen Bedingungen 42 Prozent der Kliniken für 2027 als insolvenzgefährdet betrachten und 53 Prozent eine Insolvenzgefahr im darauffolgenden Jahr 2028 sehen. Zwei Drittel können Standortschließungen unter den gegebenen Bedingungen nicht ausschließen. Meine sehr verehrten Damen und Herren, dem kann man noch entgegenwirken, wenn es sich um kommunale Träger handelt, indem man einen Ausgleich vornimmt. Das allerdings würde unsere Kommunen noch einmal ganz erheblich belasten. Das Geld dafür haben sie ganz oft nicht. In den Fällen, wo nicht die Kommunen die Träger der Krankenhäuser sind, gibt es für uns Länder noch nicht einmal mehr die Möglichkeit, ohne Weiteres einzugreifen, weil es gerade nicht um Investitionskosten geht, für die wir originär zuständig sind, sondern weil es sich um einen Ausgleich auf der Betriebskostenseite handeln würde, für die die Länder ja ganz ausdrücklich nicht zuständig sind, sondern der Bund. Das heißt, wir würden vor einer nahezu unlösbaren Aufgabe stehen. Die Frage, wie wir Krankenhausversorgung leisten können, könnte unter diesen Rahmenbedingungen nicht mehr adäquat beantwortet werden. Ich finde, allein das ist ein Punkt, der noch einmal ausgeleuchtet werden muss: ob wir uns wirklich alle der Konsequenzen an dieser Stelle bewusst sind und ob es nicht einen besseren, einen klügeren Weg gibt, Einsparungen zu generieren, ohne eine unkontrollierte Krankenhausversorgungssituation entstehen zu lassen, in der wir noch nicht einmal mehr die Instrumente in der Hand hätten, um dem etwas entgegenzusetzen.
Ich möchte beispielhaft zwei weitere kleine Punkte anführen. Das ist zum einen das Thema Psychotherapeuten. Die Versorgung stellt sich in diesem Bereich ohnehin schon problematisch dar, mit sehr langen Wartezeiten für Patientinnen und Patienten, die dringend auf Unterstützung angewiesen sind. Deren Situation wird durch die Vorschläge nicht verbessert werden, sie wird verschlechtert werden. Ich halte das für einen durchaus eklatanten Mangel der Vorschläge, die dazu gemacht worden sind. Gleichermaßen gilt dies für die hausärztliche Versorgung, im Bereich der niedergelassenen Ärzte, der uns im Übrigen ja hilft, Kosten im stationären Bereich zu sparen.
Denn all das, was durch die Praxen versorgt werden kann, führt nicht zu – in der Regel höheren – Kosten im stationären Bereich, sondern wird von guten Fachkräften ambulant erledigt. Insofern scheint mir die Fixkostendegression, die einerseits ohnehin nicht für einen großen Beitrag bei den Einsparungen steht, aber auf der anderen Seite ein falsches Prinzip befördert, nicht der klügste Ansatz zu sein. Wir dürfen nicht am Ende diejenigen bestrafen, die mehr arbeiten müssen, wollen und auch können und uns dabei helfen, die Versorgung gerade im ländlichen Raum und gerade angesichts des Hausärztemangels noch in den Griff zu bekommen.
Eine ganze Reihe von anderen kritischen Punkten will ich hier ausblenden. Es geht nicht darum, sie hier aufzulisten. Ich weiß auch, dass man nicht für alle Punkte die eine Lösung finden wird, die alle zufriedenstellt. Aber ich glaube, die drei Punkte, die ich angeführt habe, sollten wir stärker in den Blick nehmen. Den ersten auf jeden Fall! Aus diesem Grund beantrage ich, den Vermittlungsausschuss anzurufen, und würde mich über Ihre Unterstützung freuen. Das ist nicht die Vertagung einer wichtigen Entscheidung für die Gesundheitsversorgung in Deutschland, sondern es ist das Herbeiführen eines angemessenen Arbeitsergebnisses in einer wichtigen Frage. Dafür würde ich gern den Weg frei machen, um diese Frage ordnungsgemäß im Sinne der Leistungserbringer, vor allem aber auch im Sinne der Versicherten und der Menschen, die auf gesundheitliche Unterstützung angewiesen sind, zu beantworten. – Herzlichen Dank!
Präsident Dr. Andreas Bovenschulte: Herzlichen Dank, Frau Kollegin Rehlinger! – Ich rufe auf: Frau Ministerin Drese aus Mecklenburg-Vorpommern.
## Stefanie Drese (Mecklenburg-Vorpommern): Sehr
geehrter Herr Bundesratspräsident! Sehr geehrte Damen und Herren! Dass wir heute abschließend über das GKV- Beitragssatzstabilisierungsgesetz befinden sollen, ist aus Sicht der Landesregierung Mecklenburg-Vorpommerns und auch weiterer Landesregierungen ein großer Fehler. Parallel zu unserer Sitzung berät der Bundestag das Gesetz und nimmt dabei wohl auch umfangreiche Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Gesetzentwurf vor. Allein dass wir jetzt debattieren und irgendwann heute Nachmittag abstimmen, ist kein gutes Zeichen mit Blick auf die Erarbeitung eines solch wichtigen Gesetzes, das praktisch jede Bürgerin und jeden Bürger in unserem Land in irgendeiner Form betrifft. Dabei erkennen wir durchaus an, dass sowohl das Bundesgesundheitsministerium als auch die Koalitionsfraktionen im Bundestag auf die heftige Kritik reagiert haben und zahlreiche Anpassungen gegenüber dem ursprünglichen Entwurf erfolgt sind. Gerade deshalb wäre eine ausreichende Frist zur Bewertung der umfänglichen Änderungen am Gesetzentwurf angemessen, wenn nicht sogar zwingend notwendig gewesen. Nun müssen wir mit der Fristverkürzung umgehen.
Lassen Sie mich aus Sicht eines ostdeutschen Flächenlandes einige Punkte zum Gesetz sagen! Ganz deutlich möchte ich betonen, dass das Ziel des GKV- Beitragssatzstabilisierungsgesetzes, einen weiteren Anstieg der Beitragssätze in der GKV zu verhindern, absolut richtig und notwendig ist. Wir erkennen auch an, dass das zügig geschehen muss, da das Defizit noch größer ist als bisher prognostiziert und die Beiträge ohne Einsparung in allen Bereichen des Gesundheitswesens zum Jahresanfang 2027 abermals enorm ansteigen würden. Nichtstun ist also keine Lösung. Aber das kann kein Freibrief sein, um auf die Schnelle den Entwurf des Bundes durchzuwinken.
Gerade angesichts des wachsenden Defizits der GKV und der sozialen Schieflage war und ist die ungleiche Lastenverteilung ein Kardinalfehler des Gesetzes. Dass der Bund trotz des großen Defizits unter dem Strich seinen Beitrag zur GKV zur Entlastung des Bundeshaushalts deutlich reduziert, ist den Akteuren im Gesundheitssystem, ist den Ländern und vor allem den Beitragszahlerinnen und Beitragszahlern nicht zu vermitteln. Das haben die Koalitionäre im Bundestag inzwischen auch bemerkt. Die Absenkung des Bundeszuschusses soll 2027 und 2028 zumindest nicht mehr ganz so stark erfolgen. Gleichzeitig werden die Beiträge des Bundes für Grundsicherungsempfänger erhöht. Das ist löblich, aber aus unserer Sicht noch nicht ausreichend. Es ist nicht einzusehen und in der Logik der GKV ein großer Fehler im System, dass weiterhin über viele Jahre hinweg versicherungsfremde Leistungen durch die GKV-Beitragszahler und nur durch diese – bezahlt werden sollen. Die Richtung stimmt, das Ergebnis noch nicht.
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, für uns bleibt ein Haupthindernis für die Annahme des GKV-Gesetzes die auch weiterhin nicht vorgesehene vollständige Refinanzierung der Tarifsteigerungen für Beschäftigte im Gesundheitsbereich, vor allem in den Krankenhäusern. Das ist gerade für eine sozialdemokratisch geführte Landesregierung nicht akzeptabel mit Blick auf die Beschäftigten im Gesundheitsbereich, vor allem in den Krankenhäusern. Das widerspricht zudem unserem erklärten Ziel einer stärkeren Tarifbindung im Gesundheitswesen und in der Pflege und damit einer fairen Entlohnung. Viele Krankenhäuser werden – auch aufgrund weiterer Mehrbelastungen in Milliardenhöhe – diese nicht refinanzierten Ausgaben nicht stemmen können. Die Folgen sind: weitere Arbeitsverdichtungen, weniger Investitionen in Infrastruktur und Digitalisierung, eine höhere Insolvenzgefahr und damit eine schlechtere Versorgungsqualität.
Wir erkennen durchaus an, dass sich durch die Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen im Bundestag eine Reduzierung der finanziellen Belastung für die Krankenhäuser ergeben hat. Dennoch bleibt es bei Einsparungen in Milliardenhöhe, auch für die Krankenhäuser. Das ist für viele Krankenhäuser, die sich ohnehin in einer durch Umbrüche geprägten Situation befinden, nicht darstellbar. Und es trifft vor allem ostdeutsche Krankenhäuser, die fast allesamt Sicherstellungshäuser sind, also Krankenhäuser, die wir für die Sicherstellung der medizinischen Versorgung in der Fläche dringend brauchen. Diese sind durch die undurchdachten Kürzungen jetzt einer hohen Insolvenzgefahr ausgesetzt. Mich ärgert vor allem, dass dabei die Krankenhausreform konterkariert wird. Die Krankenhausreform hat Schwächen, aber sie zeigt den Weg auf für eine flächendeckende, zukunftsfeste, sektorenübergreifende Gesundheitsversorgung. Durch das GKV-Spargesetz besteht die große Gefahr, dass viele Sicherstellungshäuser die Umsetzung der Krankenhausreform nicht mehr erleben werden, weil sie insolvent sind. Das wäre fatal und darf nicht passieren, meine Damen und Herren! Ein einmal in die Insolvenz geratenes und geschlossenes Krankenhaus kann nur schwerlich ersetzt werden.
Es gibt aus Sicht unserer Landesregierung weitere Punkte, die dringend im Gesetz zu verhindern und zu beraten sind. Dazu gehört der Fixkostendegressionsabschlag bei den niedergelassenen Praxen. Die aktuell vorgesehene Regelung führt dazu, dass niedergelassene Ärzte benachteiligt werden, wenn sie zum Beispiel nach einer Praxisübernahme zusätzliche Patienten behandeln. Denn der Bund unterstellt, dass die Kosten bei zusätzlichen Patienten tendenziell niedriger werden. Das Modell stammt aus dem Krankenhausbereich und ist nicht eins zu eins auf den ambulanten Bereich übertragbar. Darüber müssen wir reden, bevor wir Fakten schaffen. Das Gleiche gilt für geplante erhebliche strukturelle Einschnitte, Budgetierung und Leistungskürzungen, beispielsweise im Bereich der Psychotherapie. Diese haben tiefgreifende Auswirkungen auf die Patientenversorgung und auf die Praxen. Deshalb werden wir den Antrag auf Anrufung des Vermittlungsausschusses unterstützen, um zügig, aber in der dafür notwendigen Zeit eine Verbesserung des Gesetzes zu erreichen. Die Länder und die Koalitionsfraktionen im Bundestag zeigen dazu den Weg auf. Lassen Sie uns ihn also auch beschreiten und nicht ein Gesetz verabschieden, das zu dieser Stunde noch im Bundestag beraten wird und das noch so viele Fragen aufwirft! – Vielen Dank!
Präsident Dr. Andreas Bovenschulte: Herzlichen Dank, Frau Kollegin! – Das Wort hat Frau Senatorin Bernhard, Bremen.
## Claudia Bernhard (Bremen): Sehr geehrter Herr
Bundesratspräsident! Sehr geehrte Damen und Herren! Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz ist ein durchaus ernst zu nehmendes Thema. Ich möchte darauf hinweisen, dass hier vor wenigen Wochen elf Gesundheitsminister/-innen und Gesundheitssenatorinnen dazu gesprochen haben. Im Übrigen war auch Bayern der Meinung, dass die Kritik daran durchaus bemerkenswert ist. Es gibt keinen Dissens darüber, dass wir die GKV auf stabile Beine stellen sollten. Das ist vollkommen klar. Jedoch ist in den Wochen, die hinter uns liegen, deutlich geworden, wo es letztendlich hakt, und wir können es nicht verantworten, dass das Gesetz jetzt tatsächlich in dieser Art und Weise beschlossen wird.
Die Kosten für Bürgergeldempfänger/-innen, wie sie nach wie vor in diesem System sind, sind hier weidlich besprochen worden. Das ist ein Umfang von circa 10 Milliarden Euro. Was wir jetzt bekommen, ist ein Bruchteil dessen. Das darf man nicht vergessen. Mir geht es zweitens um eine intensive Fokussierung auf die Tarifverträge in Gesundheit und Pflege sowie insbesondere auf die Beschäftigten und damit faktisch um die Qualität der Versorgung. Tatsächlich bleiben Einrichtungen, die ihren Beschäftigten Tariflöhne zahlen, künftig auf einem Teil dieser Lohnkosten sitzen. Wer fair bezahlt, wird schlechtergestellt als diejenigen, die es nicht tun. Drittens wird das Pflegebudget gedeckelt. Das klingt technisch, bedeutet aber im Klartext: Bisher wurden den Kliniken die tatsächlichen Pflegekosten letztendlich eins zu eins erstattet. Wer mehr Pflegekräfte eingestellt hat, hat auch das bezahlt bekommen. Das wird nun abgeschafft.
Meine Damen und Herren, hier geht es nicht um abstrakte Finanzmechanik. Hier geht es um die Beschäftigten, die unser Gesundheitssystem tragen. Mit Blick auf die Tarifverträge möchte ich noch einmal sagen, dass dieses Gesetz diejenigen bestraft, die fair zahlen. Das Gesetz legt im Grunde genommen die Axt an genau diese Vereinbarungen. Dann wird eine halbierte Tariffinanzierung um sich greifen. Das heißt: Das Krankenhaus bleibt auf einem Teil der Mehrkosten sitzen. Tarifbindung wird zum wirtschaftlichen Risiko. Faire Arbeitsbedingungen werden zum Standortnachteil. Tariflöhne sind aus Sicht der Bundesregierung ein Kostenproblem.
Und dann das Pflegebudget! Das Pflegebudget ist eines der wenigen gesundheitspolitischen Instrumente und eine der wenigen Errungenschaften der vergangenen Jahre. Wir haben alle darunter gelitten, dass es so dermaßen eng aussieht, was die Pflege anbelangt. Wir haben endlich den Personalaufbau in den Krankenhäusern, den wir alle wollen. Und jetzt wird dieses erfolgreiche Instrument gedeckelt? Man greift ausgerechnet dort ein, wo Politik nachweislich funktioniert hat. Das ist kurzsichtig, und es ist demotivierend – Stichworte „Fachkräftemangel“ und „Überalterung der Gesellschaft“. Wir werden in Zukunft auch auf dieser Ebene riesige Probleme bekommen. Wir dürfen nicht ausgerechnet an der Ecke anfangen zu sparen, wo die Probleme in Zukunft minimiert werden müssen. Das passt nicht zusammen.
Es ist hier schon erwähnt worden, in welchem Maße die Kommunen belastet werden. Diese werden es für ihre kommunalen Häuser mehr oder weniger ausbaden. Die freigemeinnützigen Träger haben kaum eine Chance, in diesem Wettbewerb standzuhalten. Und das heißt: Qualität in der Gesundheitsversorgung geht verloren. Das sollte uns ziemlich deutlich klar werden. Ich bin deswegen sehr für die Anrufung des Vermittlungsausschusses, um genau diese Punkte noch mal in den Mittelpunkt zu stellen.
Ich möchte Ihnen zum Schluss sagen, weil es ja, insbesondere was die Pharmaindustrie anbelangt, immer um die Standortdiskussion geht: Die Ausgaben für Gesundheit sind doch keine verlorenen Mittel. Jeder investierte Euro sichert und schafft Arbeitsplätze bei uns im Land. Die Pflegekraft zieht nicht weg. Die Therapeutin ist nach wie vor in der Praxis. Das Krankenhauspersonal zahlt genauso Steuern und Sozialabgaben. Sie kaufen hier ein. Sie leben hier. Gesundheit ist ein Wirtschaftszweig mit einer Wertschöpfungskette, die man nicht außer Acht lassen darf und die lokal wirkt. Insofern sind diese Kürzungen nicht allein sozialpolitisch falsch, sondern auch volkswirtschaftlich kurzsichtig. – Vielen Dank!
Präsident Dr. Andreas Bovenschulte: Herzlichen Dank, Frau Kollegin! – Ich rufe auf: Herrn Minister Dr. Philippi, Niedersachsen.
Dr. Andreas Philippi (Niedersachsen): Sehr geehrter Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Bis heute Morgen war noch nicht klar, ob das Gesetz, welches wir jetzt beraten, überhaupt auf die heutige Tagesordnung kommt, so sehr hatten sich die am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Stellen – wie soll man sagen? – verhakt oder um Kompromisse gekämpft oder irgendetwas dergleichen.
Meine Damen und Herren, die gesetzliche Krankenversicherung steht unter erheblichem Finanzierungsdruck. Wir müssen aber auch sicherstellen, dass die notwendigen Maßnahmen zur Stabilisierung der Beitragssätze nicht zulasten einer leistungsfähigen Gesundheitsversorgung gehen. Insofern kommt es darauf an, bei allen Reformschritten die Belange von Patientinnen und Patienten, Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und auch der Arzneimittelversorgung gleichermaßen in den Blick zu nehmen. Vor diesem Hintergrund enthält das heute im Bundestag möglicherweise schon beschlossene Gesetz nur in Ansätzen Regelungen, die die Bedenken der Länder wirklich aufgreifen.
Die tarifbedingten Steigerungen der Personalkosten, die über der Veränderungsrate liegen, sollen nur zu 50 Prozent berücksichtigt werden. Der Kompromissvorschlag Niedersachsens, dies auf 75 Prozent zu erhöhen, wurde vom Bund in den letzten Tagen abgelehnt. Die Einrichtungsträger werden so nur zur Hälfte von Kostensteigerungen, zu denen sie über Tarifbindung vertragsbedingt verpflichtet sind, entlastet. Diese Regelung setzt die durch Tarifvereinbarungen verpflichteten Einrichtungen in einer ökonomisch angespannten Situation finanziell weiter unter Druck. Denn die verbleibenden 50 Prozent der tarifbedingten Mehrkosten müssen von den Einrichtungen selbst erwirtschaftet werden. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Großteil der Krankenhäuser in Niedersachsen, aber auch bundesweit, seine Aufgaben schon jetzt defizitär erbringen muss, gehört also nicht sehr viel Fantasie dazu, um zu der Folgerung zu kommen, dass dies zulasten der Versorgungsqualität gehen wird, und das gerade in den ländlichen Räumen. Deshalb muss unser gemeinsames Ziel sein, diese Kostensteigerungen komplett zu refinanzieren. Positiv hervorzuheben ist, dass mit dem Gesetz die Obergrenze für Krankenhäuser in den Jahren 2027 bis 2029 unverändert bleibt und damit die notwendige Gleichstellung des Krankenhausbereiches mit anderen Leistungsbereichen erfolgt.
Meine Damen und Herren, der Kostendruck, unter dem die gesetzliche Krankenversicherung leidet, ist eindeutig nicht zu übersehen. Das angestrebte Ziel der Beitragsstabilität, auch unter Berücksichtigung der Lohnkostenentwicklung, ist nur logisch, und die erzielten Kompromisse fördern dieses Ziel. Bei allem Lob für diese und weitere erzielte Kompromisse möchte ich aber auch deutlich machen: In ihrer Gesamtheit sind sie nur begrenzt geeignet, den ebenfalls bestehenden Kostendruck in den stationären Einrichtungen wirksam zu verringern. Es muss bei allen Einsparungsbemühungen vorrangiges Ziel sein, eine qualitativ hochwertige und leistungsfähige Krankenhauslandschaft in der Fläche zu erhalten. Die erzielten Kompromisse können dies im Ergebnis jedoch nicht in Gänze gewährleisten.
Die Länder begrüßen jedoch die gefundene Lösung zu den Pflegepersonaluntergrenzen, kurz PpUG, im Zuge der Einführung der Leistungsgruppen. Die vorgesehene Streichung ermöglicht eine rechtssichere Umsetzung der Krankenhausreform. Klar bleibt aber auch: Die PpUG bleibt als Untergrenze in Kraft. Die Krankenhäuser müssen sie einhalten, und Verstöße müssen auch wirksam sanktioniert werden. Patientinnen und Patienten müssen sich weiterhin darauf verlassen können, dass die pflegerische Versorgung im Krankenhaus gewährleistet ist.
Neben der Krankenhausversorgung verdient allerdings auch die Arzneimittelversorgung besondere Aufmerksamkeit. Ich begrüße die vorliegenden Änderungen, da sie dazu beitragen können, negative Auswirkungen auf die Arzneimittelversorgung zu begrenzen und zugleich mehr Pflegeplanungssicherheit für die Beteiligten zu schaffen. Die vorgesehene Umwandlung des ursprünglich geplanten dynamisierten Herstellerabschlages in einen festgeschriebenen gleichbleibenden ergänzenden Herstellerabschlag schafft verlässliche Rahmenbedingungen und kann langfristige Investitionsentscheidungen erleichtern. Auch die vorgesehene Standortförderung kann dazu beitragen, den Pharmastandort Deutschland zu stärken und damit günstige Voraussetzungen für Innovation sowie für eine verlässliche Versorgung zu schaffen. Dabei muss jedoch eine faire und ausgewogene Beteiligung aller Akteure gewährleistet bleiben. Daher ist auch die Anpassung der Preismengenregelung notwendig, um in diesem Leistungsbereich den bisherigen Interessensausgleich zu wahren.
Die vorliegenden Änderungen sind insgesamt ein wichtiger Schritt. Gleichwohl besteht nach unserer Meinung weiterhin erheblicher Handlungsbedarf, um Innovation, Versorgungssicherheit und Finanzstabilität langfristig in Einklang zu bringen. Kernforderungen bleiben die
Übernahme der Refinanzierung von Tarifsteigerungen sowie die Zurücknahme der geplanten Prüfquotenverstärkung und weiterhin der Regelungen zur Entbudgetierung und den Fixkostendegressionsabschlägen für Hausärzte, Kinderärzte und Psychotherapeuten. Wir können also an dieser Stelle nur gemeinsam, mit dem Plenarantrag aus dem Saarland, einen Vermittlungsausschuss fordern. – Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Glück auf!
Präsident Dr. Andreas Bovenschulte: Herzlichen Dank, Herr Kollege! – Das Wort hat jetzt Frau Bundesministerin Warken, Bundesministerin für Gesundheit, gerade frisch aus dem Bundestag.
## Nina Warken, Bundesministerin für Gesundheit: So
ist es, Herr Präsident. Herzlichen Dank! – Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren! Der Bundestag hat soeben das Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung beraten. Die Abstimmung läuft, und damit kann dann, so hoffen wir, die erste Hürde genommen werden. Jetzt bin ich hier, um für Ihre spätere Unterstützung des Gesetzes zu werben, durch das die finanzielle Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung wiederhergestellt werden soll, eines Grundpfeilers unseres Solidarsystems, der in massiver Schieflage ist.
Ich bin mir durchaus bewusst, dass die Unterstützung dieser Vorhaben alle Verantwortlichen Überwindung kostet. Denn natürlich geht es auch mir nicht anders als Ihnen bei der Feststellung, dass man sich eine solche Entscheidung, mit der teils schmerzhafte Maßnahmen umgesetzt werden, eigentlich nicht wünscht. Der Handlungsdruck ist allerdings so groß, dass wir schlichtweg alle Leistungsbereiche im Gesundheitswesen einbeziehen müssen, und wir haben in diesem Gesetz die Lasten breit und ausgewogen verteilt. Bei einem zwingend notwendigen Sparvolumen von fast 19 Milliarden Euro allein im kommenden Jahr ist es unmöglich, dass die damit verbundenen Veränderungen nicht spürbar sind. Eine grundsätzliche Einordnung ist mir dabei sehr wichtig, da die Wirkung des Gesetzes in Teilen doch etwas verzerrt dargestellt wird. Wir streichen Leistungen – und damit auch Vergütungen –, wenn sie für die Versicherten keinen nachweislichen Nutzen haben. Hier geht es um Kürzungen mit finanziellen Auswirkungen für die Betroffenen, das stelle ich nicht in Abrede. Doch, liebe Kolleginnen und Kollegen, wir können das Geld der Versicherten nicht ausgeben, wenn die Versorgung dadurch nicht spürbar und nachweislich besser wird. Wir können uns das schlichtweg nicht mehr leisten.
Wir deckeln zudem die Steigerung der Ausgaben in der Zukunft – das ist die zweite Leitlinie dieses Gesetzes –, und zwar bezogen auf die Entwicklung der beitragspflichtigen Einnahmen der gesetzlichen Krankenversicherung und damit auf die gesamtwirtschaftliche Entwicklung. Zur Klarstellung, weil auch das häufig missverstanden wurde: Diese für alle Leistungsbereiche geltende Maßnahme ist keine Kürzung, sondern eine Begrenzung der Anstiege in der Zukunft. Nach derzeitiger Prognose werden im kommenden Jahr Steigerungen von bis zu 3,5 Prozent möglich sein. Das ist alles andere als eine Nullrunde. Das gilt ausdrücklich auch für die Refinanzierung von Tarifsteigerungen, die bis zu dieser Höhe vollständig erstattet werden. Dieser Grundsatz der Deckelung der Steigerung der Ausgaben ist notwendig, denn wir können schlichtweg nicht mehr Geld ausgeben als eingenommen wird.
Niemand kann weiter steigende Beiträge wollen, weder Versicherte noch Arbeitgeber, denn die Grenze der Belastung ist definitiv erreicht. Ohne Reform würde der durchschnittliche Zusatzbeitrag zum Jahreswechsel um einen Prozentpunkt steigen, von derzeit 2,9 auf 3,9 Prozent. Das ist eine Belastung, die alle Beitragszahler und alle Unternehmen in diesem Land unmittelbar spüren würden.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe eingangs gesagt: Ich bin mir durchaus bewusst, dass wir allen Bereichen und allen Beteiligten im Gesundheitswesen etwas abverlangen. – Mir ist auch die wirtschaftlich angespannte Lage der Krankenhäuser bewusst. Deshalb haben wir uns zusammen mit den Koalitionsfraktionen und Ihnen, den Ländern, darauf verständigt, die finanziellen Auswirkungen der Reform auf die Krankenhäuser noch einmal zu reduzieren. Zudem werden wir ganz besonders die Belastung durch Dokumentations- und Nachweispflichten deutlich verringern. Das ist ein grundsätzliches Ziel, das ich in dieser Woche zusammen mit verschiedenen Akteuren im Gesundheitswesen besprochen habe. Wir wollen und müssen von unnötiger Bürokratie befreien und dadurch viel mehr Freiräume schaffen, ohne die Qualität der Versorgung aufs Spiel zu setzen.
Wir sind auch bereit, einen weiteren Schritt zu gehen und den Krankenhäusern finanziell noch einmal entgegenzukommen. Unser Angebot haben wir in einer Protokollerklärung festgehalten, die wir als Bundesregierung im Fall einer Nichtanrufung des Vermittlungsausschusses zu diesem Gesetz abgeben: 450 Millionen Euro für die Krankenhäuser durch Rechnungszuschläge sowie 100 Millionen Euro für die besondere Vorhaltung der Universitätskliniken.
Zudem wollen wir durch eine rechtssichere Ausgestaltung für die pharmazeutische Industrie gezielt Abgaben reduzieren, wenn sie in Deutschland Innovationen vorantreibt und produziert, dadurch die Resilienz stärkt, einen schnellen Zugang zu neuen Diagnose- und Therapiemöglichkeiten sicherstellt und nicht zuletzt Beschäftigung sichert. Das ist ein Ziel, das uns als Bund und Länder eint. Wir wollen attraktive Standortbedingungen und nehmen die aktuellen globalen Herausforderungen für diese Branche sehr ernst.
Insgesamt gab es einen großen Wunsch nach weiterem Bürokratieabbau im Gesundheitswesen. Im gesamten
Gesundheitswesen wollen wir künftig Aufgaben reduzieren. Es gibt viele Vorschläge der Akteure aus dem Gesundheitswesen, von Krankenhausgesellschaften und Ärzten. Wir wollen gemeinsam in einem ersten Gesetz, das im August kommt, Entlastungen in hoher dreistelliger Millionenhöhe vorsehen.
Meine Damen und Herren, Sie haben heute die Möglichkeit, durch Ihre Unterstützung unser Gesundheitssystem nachhaltig auf ein stabiles Fundament zu setzen. Diese Stabilität ist die notwendige Grundlage dafür, dass wir durch ergänzende Strukturreformen unser Leistungsversprechen erneuern – für ein Gesundheitssystem, das eine qualitativ hochwertige und zuverlässige Versorgung sicherstellt. Bitte nutzen Sie diese Chance und unterstützen Sie dieses Gesetz! – Vielen Dank!
Präsident Dr. Andreas Bovenschulte: Herzlichen Dank, Frau Bundesministerin!
Weitere Wortmeldungen liegen mir nicht vor. – Mir liegt eine Erklärung zu Protokoll1 von Herrn Staatsminister Schuster (Sachsen) vor.
Die Abstimmung zu diesem Tagesordnungspunkt wird zurückgestellt. Wir rufen den Punkt am Schluss der Sitzung erneut auf, und dann werden wir die Abstimmung durchführen.
Damit schließe ich den Tagesordnungspunkt.
## Ich komme zu Tagesordnungspunkt 10:
## TOP 10
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes: Ausgestaltung desunerlaubten Umgangs mit halbautomatischen Kurzwaffen zum Verschießen von Patronenmunition als Verbrechen – Antrag des Landes Berlin – (Drucksache 383/26)
## Hierzu liegt mir eine Erklärung zu Protokoll2 von
Herrn Bürgermeister Evers (Berlin) vor. – Wortmeldungen liegen mir nicht vor.
Die Ausschüsse empfehlen, den Gesetzentwurf beim Deutschen Bundestag einzubringen. Wer dafür ist, den bitte ich um das Handzeichen. – Mehrheit.
Damit hat der Bundesrat beschlossen, den Gesetzentwurf beim Deutschen Bundestag einzubringen.
## Wir sind übereingekommen, Frau Senatorin Iris
Spranger (Berlin) zur Beauftragten zu bestellen.
Damit schließe ich den Tagesordnungspunkt.
1 Anlage 2 2 Anlage 3
## Wir kommen zu Tagesordnungspunkt 21:
## TOP 21
Entschließung des Bundesrates „Reform des Trassenpreissystems und Kompensation der Mehrbelastungen nach dem EuGH-Urteil zur Trassenpreisbremse“ – Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen gemäß § 36 Absatz 2 GO BR – (Drucksache 387/26)
## Dem Antrag sind Mecklenburg-Vorpommern, das
Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig- Holstein und Thüringen beigetreten.
Hierzu liegen mir Wortmeldungen vor. Als Erstes rufe ich auf: Frau Ministerin Neubaur aus Nordrhein- Westfalen.
Mona Neubaur (Nordrhein-Westfalen): Sehr geehrter Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Der Nahverkehr steht seit Jahren unter massivem Kostendruck. Steigende Personalkosten, höhere Energiepreise, aber auch die allgemeine Inflation machen sich bei Bus und Bahn ganz direkt bemerkbar.
Nahverkehr ist Daseinsvorsorge. Wir in NRW unternehmen alles, um dem Kostendruck entgegenzusteuern und zugleich das Angebot zu sichern. Dazu gehört zum Beispiel eine große Strukturreform, die die Zahl der Aufgabenträger von drei auf einen reduzieren wird. Ab 2027 gibt es dann mit Schiene.NRW eine Bündelung des gesamten Schienenpersonennahverkehrs, ein Planungszentrum, ein Bestellzentrum, und damit eine deutliche Steigerung der Effizienz. Davon profitieren die Fahrgäste, aber eben auch der Haushalt.
Aber wir können noch so gut vorangehen – die Entscheidung des EuGH zur Trassenpreisbremse aus dem März stellt die Länder und die Aufgabenträger vor neue und massive Probleme. Die Wahrheit ist: Den finanziellen Konsequenzen des Urteils sind wir Länder nicht gewachsen. Aus gutem Grund war die Steigerung der sogenannten Schienenmaut im Nahverkehr bislang gesetzlich gedeckelt, um die Kostenentwicklung planbar zu machen und so einen preislich attraktiven Nahverkehr zu schaffen. Im Vertrauen auf diese Preisbremse haben die Aufgabenträger ihr Angebot geplant und berechnet. Nachdem der EuGH die Trassenpreisbremse gekippt hat, müssen sich die Aufgabenträger nicht nur auf eine deutlich höhere Schienenmaut ab dem kommenden Jahr einstellen. Nein, es kommen auch noch Nachzahlungen für die Jahre 2025 und 2026 dazu. Allein für NRW sprechen wir von 71 Millionen Euro für 2025 und rund 83 Millionen Euro für das Jahr 2026. Und es wird absehbar nicht bei diesen Nachzahlungen bleiben. Künftig wird allein NRW jedes Jahr Mehrkosten im dreistelligen Millionenbereich stemmen müssen. Ohne Gegenmaßnahmen bedeutet das: weniger Züge auf der Schiene. Dabei ist das Ziel ja gerade das Gegenteil. Wir wollen mehr Menschen ermöglichen, vom Auto zu einer zuverlässigen und klimafreundlichen Bahn zu wechseln. Die Länder haben aus diesem Grund erhebliche Anstrengungen unternommen, um das
Angebot zu sichern und die Attraktivität des Schienenverkehrs zu steigern.
Die Länder erwarten erstens, dass der Bund die Mehrkosten für die Jahre 2025 und 2026 über zusätzliche Regionalisierungsmittel noch im laufenden Jahr vollständig kompensiert. Denn ohne eine solche Kompensation gehen wir davon aus, dass wir in NRW bis zu 10 Millionen Zugkilometer abbestellen müssen. Das bisherige Angebot könnte dann nicht mehr aufrechterhalten werden.
Zweitens erwarten die Länder kurzfristig eine umfassende Reform der Trassenentgeltsystematik, um die Kosten dauerhaft bezahlbar zu halten und zu stabilisieren. Seit Jahren arbeitet das Bundesverkehrsministerium an einer Reform. Den Ländern ist aber bislang weder ein Konzept noch die Skizze einer Lösung vorgelegt worden. Unsere Bereitschaft als Länder, an einer grundlegenden Trassenpreisreform aktiv und vor allem konstruktiv mitzuwirken, gilt weiterhin. Was es jetzt also mehr denn je braucht, sind Planbarkeit und Sicherheit.
Die Zeit drängt. Nur bis zum 24. August dieses Jahres können die Eisenbahnunternehmen ihre Trassenanmeldungen für das kommende Jahr 2027 ohne weitere finanzielle Belastungen ändern. Ohne eine Zusage des Bundes, die aus dem Urteil resultierenden Zusatzkosten zu übernehmen, und ohne Hinweise über eine Reform der Trassenpreise, gäbe es dabei erhebliche finanzielle Risiken. Ich möchte an dieser Stelle ausdrücklich daran erinnern, dass die verfassungsrechtliche Finanzierungsverantwortung für die Schieneninfrastruktur beim Bund liegt. Die Länder dürfen weder über steigende Trassenpreise noch über die mittelbare Überwälzung von Infrastrukturkosten strukturell belastet werden.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, die Verkehrswende kann nur gelingen, wenn Bund und Länder an einem Strang und vor allem in dieselbe Richtung ziehen. Dafür brauchen wir verlässliche finanzielle Rahmenbedingungen für einen leistungsfähigen und attraktiven Nahverkehr auf der Schiene. Ich freue mich, wenn der Bund seine Verantwortung dafür übernimmt.
Präsident Dr. Andreas Bovenschulte: Herzlichen Dank, Frau Kollegin! – Als Nächstes hat das Wort: Frau Ministerpräsidentin Rehlinger, Saarland.
Anke Rehlinger (Saarland): Herr Präsident! Verehrte Kolleginnen und Kollegen! – Herr Präsident, mit Ihrer Erlaubnis zitiere ich aus dem Koalitionsvertrag des Bundes. Dort steht:
Zur Stärkung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) werden Bund und Länder die ÖPNV-Finanzierung auf eine neue gesetzliche Grundlage stellen und einen Modernisierungspakt starten. Die Regionalisierungsmittel sollen vorrangig als Bestellmittel für den Schienenpersonennahverkehr genutzt werden. Wir werden den Status quo sichern, steigende Kosten auffangen und Spielräume für neue Verkehre schaffen.
Welch wunderbare Formulierungen! Sie sind zutreffend, sie sind eindeutig, und selten sind sich Bund und Länder im Ziel so einig. Selten klaffen allerdings Wunsch und Realität so weit auseinander wie in diesem Bereich. Die Bilanz ist ernüchternd. Der Umsetzungsstand ist ernüchternd. Und gegenüber dem Zeitpunkt, zu dem diese Sätze formuliert worden sind, und dem Zeitpunkt im Hier und Jetzt hat sich die Situation sogar noch um einiges verschärft und verschlimmert.
Das hängt sicherlich mit steigenden Energiepreisen zusammen, mit erhöhten Personalkosten, inflationsbedingten Preissteigerungen, aber auch mit der Frage: Wie setzen wir Barrierefreiheit um? Und, gerade jüngst in diesen Tagen noch mal im besonderen öffentlichen Interesse, mit der Frage: Wie können wir für mehr Sicherheit von Personal und Fahrgästen sorgen? All das hängt mit Preissteigerungen und Mehrausgaben zusammen.
Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs aus dem Frühjahr dieses Jahres – es ist eben schon angesprochen worden von Frau Kollegin Neubaur – bedeutet, wenn man so will, nun endgültig einen Knock-out für die zukunftsfeste Finanzierung unserer Schiene. In dieser Deutlichkeit muss man es sagen. Denn im Ergebnis heißt das nichts anderes, als dass unsere bislang geltende Trassenpreisbremse als erledigt zu betrachten ist. Sie ist damit ausgehebelt. Die bittere Konsequenz ist gerade auch schon dargestellt worden. Schon aus den anderen Gründen, die ich eben angesprochen habe, mussten manche Bundesländer bereits Zugkilometer abbestellen. Es werden jetzt, wenn wir keine schnelle Lösung finden, weitere Zugkilometer hinzukommen.
Unser Ziel war es, für ein Mehr an Angebot zu sorgen. Tatsächlich werden wir durch Nichtstun an dieser Stelle definitiv ganz automatisch zu einem Weniger kommen. Wichtig ist mir, darauf hinzuweisen, dass dieses Weniger nicht einfach nur kurzfristig besteht und wir das dann irgendwie wieder ganz schnell aufholen können. Vielmehr werden wir es angesichts der Laufzeit von Verträgen und dann auch nicht erfolgter Ausschreibungen und deren Ausgestaltung sehr langfristig mit Beeinträchtigungen im Angebot zu tun haben. Wir haben es hier mit einem Fall zu tun, in dem Nichtstun keine Alternative ist und in dem es zwangsläufig zu Verschlechterungen des Angebots kommen wird. Es ist eben schon – in Kilometern ausgerechnet – das Beispiel aus Nordrhein- Westfalen dafür gekommen. Da nützt es auch nichts, wenn wir jetzt noch anfangen, uns über Zuständigkeiten zu streiten. Die Diskussionen darum sind nicht ganz neu. Aber auch der Hinweis darauf, wie die Verteilung stattgefunden hat, wer dies also operativ vor Ort zu verantworten hat, wer den schienengebundenen Personennahverkehr zu organisieren hat, hilft nicht. Es ist klar: Das sind die Länder. Es ist auch sinnvoll, dass das die Länder machen. Aber eines ist genauso klar: Die Finanzierungsverantwortung ist damit eben explizit nicht übergegangen. Damit ist auch klar, wer hier für die Auskömmlichkeit der Finanzierung zu sorgen hat. Es sind nicht die Länder, sondern es ist an dieser Stelle ganz klar der Bund.
Es gibt neben dieser grundsätzlichen Vereinbarung auch eine individuell getroffene Vereinbarung aus dem Jahr 2016. Ich kann mich aus meiner vormaligen Verwendung als Verkehrsministerin noch ganz gut daran erinnern, wie wir den Deckel miteinander vereinbart haben und festgelegt haben, dass die Trassenpreise nicht stärker steigen dürfen, als die Regionalisierungsmittel dynamisiert sind. Das gehört jetzt nun einmal aufgrund der Entscheidung des EuGHs der Vergangenheit an. Wenn das also nicht mehr gilt, wenn die bisherige Trassenpreisbremse nicht mit dem EU-Recht vereinbar ist, dann muss das umgekehrte Prinzip gelten, meine sehr verehrten Damen und Herren. Die Regionalisierungsmittel müssen also in dem Umfang dynamisiert werden, wie die Trassenpreise steigen.
Wer nicht will, dass die Trassenpreise ins Unendliche steigen, der muss sich in eine Trassenpreisreform begeben. Auch dafür gibt es bereits Ansätze, nur müssen wir das letztendlich miteinander im Ergebnis der politischen Debatte finanzieren. Wo die Nutzerinnen und Nutzer der Schieneninfrastruktur über die Trassenpreise nur die Grenzkosten und nicht Vollkosten finanzieren müssen, haben wir einen Ansatz, den wir verfolgen wollen. Insofern, finde ich, ist es nicht zielführend, einfach diese Debatten nicht zu führen. Das ist der Punkt, an dem wir stehen. Durch Ausblenden wird die Situation nur schlechter, sie wird schlimmer. Das ist eine große Sorge mit Blick auf die Zukunft unseres Angebotes, die ich mit diesem Antrag noch einmal unterstreichen und zum Ausdruck bringen möchte.
Wir brauchen jetzt dringend drei Dinge: erstens eine Erhöhung der Regionalisierungsmittel, um den Bestand zu sichern, aber auch das Erliegen der Verkehrswende wirklich zu verhindern. Wir brauchen zweitens noch in diesem Jahr eine vollständige finanzielle Kompensation der Mehrbelastungen infolge des EuGH-Urteils, sonst wird es zu den angedrohten Abbestellungen kommen, die nicht so schnell wieder rückgängig gemacht werden können. Und wir brauchen drittens eine grundlegende, eine dauerhafte Reform des Trassenpreissystems, das für die Länder zwingend aufkommensneutral sein muss, sonst können wir die Aufgabe nicht vernünftig erledigen. Das alles muss schnell geschehen.
Ich habe mir wirklich ein bisschen die Augen gerieben und mich gefragt, warum es nicht möglich ist, diesbezüglich in ein Gespräch zu kommen. Die Länderverkehrsminister befassen sich permanent mit dieser Frage. Aber das allein reicht angesichts der geschilderten Situation eben nicht. Ausblenden und Aussitzen ist keine Alternative, meine sehr verehrten Damen und Herren. Ein Deutschlandticket in der Tasche, aber kein Zug am Gleis – das ist die Zukunft, auf die wir uns dann einstellen müssten. Ich finde, das ist keine Zukunft, für die wir politisch einstehen sollten. Deshalb ist es wichtig, dass der Bundesrat an dieser Stelle ein anderes Signal sendet. Die Hand zu Gesprächen und zu Lösungen ist gereicht, sie muss aber auch ergriffen werden. – In diesem Sinne: Herzlichen Dank für die Aufmerksamkeit und Glück auf!
Präsident Dr. Andreas Bovenschulte: Herzlichen Dank, Frau Kollegin! – Das Wort hat Herr Staatsminister Bernreiter, Bayern.
## Christian Bernreiter (Bayern): Herr Präsident! Sehr
geehrte Damen und Herren! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Bayern unterstützt den vorliegenden Entschließungsantrag des Landes Nordrhein-Westfalen uneingeschränkt. Ich bitte um ein starkes Signal des Bundesrates und werbe daher für eine geschlossene Zustimmung zu dieser Entschließung.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, die Länder und die Aufgabenträger – das ist angesprochen worden – haben langfristige Verkehrsleistungen bestellt, und das im Vertrauen auf den politischen Konsens zur Trassenpreisbremse, wie sie im Eisenbahnregulierungsgesetz für den Schienenpersonennahverkehr geregelt ist. Sie wissen alle: Der EuGH hat am 19. März entschieden, dass die Deckelung der Trassenpreisanstiege nicht mit dem EU-Recht vereinbar ist. Das hat für uns, für mein Bundesland, dramatische Auswirkungen. Wir haben mit Abstand die meisten Schienenkilometer. Die Summe ist noch höher als für Nordrhein-Westfalen. Wir haben für die beiden Jahre 2025 und 2026 rückwirkend ein Defizit von in etwa 165 Millionen Euro zu tragen. Für die Länder bedeutet das Urteil eine zusätzliche Belastung für beide Jahre, die nicht stemmbar ist. Und welche Auswirkungen das in Zukunft hat, ist ja von meinen Vorrednerinnen bereits ausgeführt worden.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, für das Jahr 2027 und die folgenden Jahre brauchen wir neue Rahmenbedingungen. Nötig ist zum einen natürlich die Reform der Trassenpreise, so wie im Koalitionsvertrag des Bundes vereinbart. Ich durfte das mitverhandeln und weiß natürlich, was wir da hineingeschrieben haben. Es war allen klar, dass das kommunizierende Röhren sind, dass das immer mit dem Regionalisierungsgesetz zusammenhängt. Ich bin ja derzeit der Vorsitzende der Verkehrsministerkonferenz. Wir haben uns wiederholt mit diesem Thema beschäftigt, es auf die Tagesordnung gesetzt. Wir sind uns da alle einig. Jeder weiß, was das bedeutet. Frau Ministerpräsidentin Rehlinger hat das ja gerade angesprochen. Das bedeutet, dass wir Verkehr massenweise abbestellen müssen. Das wollen wir nicht. Und an Ausbau ist aktuell ja gar nicht zu denken. Wir brauchen also die Kompensation der Mehrbelastung über die Regionalisierungsmittel und eine nachhaltige Reform der Trassenpreise.
Ich weiß aber auch: Das Bundesverkehrsministerium rechnet rauf und runter. Wenn die Regionalisierungsmittel insgesamt nicht angehoben werden, dann können wir noch so viel rechnen, dann wird das nicht funktionieren. Ich bitte wirklich – Frau Ministerpräsidentin, ich setze da auf Sie –: Wir wollen ein gemeinsames Gespräch. Wir haben einstimmige Beschlüsse gefasst. Wir haben uns die Finger wundgeschrieben, den Herrn Bundesfinanzminister persönlich angesprochen. Wir müssen uns zusammensetzen. Wir, A-, B- und G-Seite, wollen in die Diskussion treten. Wir wollen offenlegen, was wir mit den Regionalisierungsmitteln machen. Ist von den Rechnungshöfen alles geprüft? Ich höre wiederholt, auch in Debatten – ich durfte das Bundesschienenwegeausbaugesetz, das im Vermittlungsausschuss war, mit verhandeln und war Verhandlungsführer für die Länder –, dass immer wieder kommt: „Ihr habt ja schwarze Kassen! Was macht ihr mit dem Geld?“ – Ja, das ist alles geregelt. Es ist auch bestätigt, dass wir die Mittel gesetzeskonform verwenden. Ich habe den Bundesverkehrsminister vorher gefragt – er hat von uns auch alle Unterlagen –, ob ich das anführen darf: Bis 2031 fehlen den Ländern, um nichts abbestellen zu müssen, 14 Milliarden Euro an Regionalisierungsmitteln. Wenn das nicht ausgeglichen wird, tritt das ein, was bereits im Kommen ist. Die MPK hat dazu einen Beschluss gefasst, und das hängt ja, wie alles, zusammen. Darum meine Bitte: Es wäre wichtig, dass sich Bundesverkehrsminister, Bundesfinanzminister und die Länderverkehrsminister an einen Tisch setzen, das klären und hier für eine neue Ordnung sorgen. Dafür werbe ich.
Ich werbe natürlich auch um die Zustimmung zu der von Nordrhein-Westfalen eingebrachten Entschließung in allen Punkten. – Vielen Dank!
Präsident Dr. Andreas Bovenschulte: Herzlichen Dank, Herr Kollege!
Weitere Wortmeldungen liegen mir nicht vor.
Ausschussberatungen zu der Vorlage haben noch nicht stattgefunden. Wir sind jedoch übereingekommen, bereits heute in der Sache zu entscheiden.
## Ich frage daher: Wer ist dafür, die Entschließung zu
fassen? Ihr Handzeichen bitte! – Mehrheit.
Dann ist das so beschlossen.
Ich schließe den Tagesordnungspunkt.
## Wir kommen zu Tagesordnungspunkt 1:
## TOP 1
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der
Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (Gesetz zur Durchführung der Verordnung über künstliche Intelligenz) (Drucksache 375/26, zu Drucksache 375/26)
Mir liegt eine Wortmeldung von Frau Staatsministerin Professor Dr. Sinemus aus Hessen vor.
Prof. Dr. Kristina Sinemus (Hessen): Sehr geehrter Herr Präsident! Verehrte Kolleginnen und Kollegen! Liebe Mitglieder des Bundesrates! Die Bundesregierung hat sich in ihrem Koalitionsvertrag dazu verpflichtet – ich zitiere Seite 70, Zeile 2270 –, „dass die nationale Umsetzung des AI-Acts innovationsfreundlich und bürokratiearm erfolgt und die Marktaufsicht nicht zersplittert wird“. Ebendieses Ziel ist auch in der Föderalen Modernisierungsagenda bekräftigt. Diesem Anspruch wird die Bundesregierung mit ihrem Vorschlag aus Sicht von uns Ländern bisher nicht gerecht. Denn dieser sieht vor, die Marktaufsicht auf 16 Länder zu zersplittern.
Meine Damen und Herren, eine Zersplitterung auf 16 Länder mit sektoralen Marktaufsichtsbehörden oder mit Aufwuchs an Personal bei den Landesdatenschutzbeauftragten möchten wir nicht. Der Bundesrat hat sich im Gesetzgebungsverfahren von Beginn an mit Nachdruck für eine Zentralisierung der Marktüberwachung beim Bund eingesetzt. Unsere Haltung teilen auch große Branchenverbände wie beispielsweise der Bitkom, der davor warnt, einen Flickenteppich regional unterschiedlicher Zuständigkeiten zu schaffen mit dem Risiko einer Fragmentierung. Unnötiger Aufwand, Ineffizienz, Dysbalancen bei der Produktzulassung sind in jedem Fall kein innovationsfreundliches Umfeld. Diese regionale Fragmentierung können wir uns im dynamisch wachsenden deutschen KI-Markt nicht leisten. Ausgehend von einem Marktvolumen von etwa 9 Milliarden Euro allein im Jahr 2025 wird ein Anstieg auf rund 37 Milliarden Euro bis 2031 prognostiziert, was einer jährlichen Wachstumsrate von 26 Prozent entspricht.
Meine Damen und Herren, unser Standort braucht Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit. Gerade im Bereich KI haben wir Umsetzungsbedarf und brauchen eine Umsetzungsdynamik. Wir müssen Unternehmen in die Lage versetzen, innovative KI-Anwendungen schnell und erfolgreich auf den Markt zu bringen. Dafür brauchen wir eine zügige und praktikable Umsetzung der neuen Regelungen. Denn eine Aufsicht muss komplexe Fragen zur Funktionsweise der KI, zu den verwendeten Daten und zur Risikobewertung beurteilen können. Dafür braucht es spezialisiertes Wissen. Diese Kompetenzen sollten wir nicht 16-fach aufbauen, sondern bündeln und für einheitliche Entscheidungen, mehr Effizienz und mehr Rechtssicherheit sorgen.
In den letzten Wochen haben wir im Bundesratsverfahren erfolgreich darauf hingewirkt, die Bundesregierung erneut an den Verhandlungstisch zu bringen. Ich darf mich beim BMDS, hier vertreten durch den beamteten Staatssekretär Markus Richter, dafür bedanken, dass wir hier, wie ich finde, gemeinsam einen sehr konstruktiven Weg gefunden haben und in den Bund-Länder- Diskussionen zu der Entscheidung gekommen sind, eine gemeinsame Marktaufsicht auf den Weg zu bringen. Diese Offenheit der Bundesregierung, auf das Anliegen der Länder einzugehen, ist nur deswegen möglich, weil wir ein Bundesdigitalministerium haben, das mit den Ländern an einem Strang ziehen will – auch in dieser Frage. Es freut mich, dass die Gespräche so erfolgreich verlaufen sind und dass wir uns im Vorfeld des heutigen Tages auf einen Weg einigen konnten.
Die Bündelung der Marktaufsicht wird künftig bei der BNetzA erfolgen, wahrscheinlich im Rahmen einer Verwaltungsvereinbarung. Nach der Sommerpause werden wir dann diskutieren, wie wir das Ganze umsetzen, und zwar so, dass die Grundlage für eine starke und praxisnahe KI-Governance gegeben ist. Denn nur durch Innovation werden wir Investitionen fördern, und nur durch Investitionen werden wir Deutschland als wettbewerbsfähigen Standort für die Entwicklung und Anwendung künstlicher Intelligenz stärken. Das müssen wir bürokratiearm tun, gemeinsam mit Bund und Ländern. – Vielen Dank!
Präsident Dr. Andreas Bovenschulte: Herzlichen Dank, Frau Kollegin!
Weitere Wortmeldungen liegen mir nicht vor.
Zur Abstimmung liegen Ihnen die Ausschussempfehlungen vor.
Der Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung empfiehlt, den Vermittlungsausschuss mit dem Ziel der grundlegenden Überarbeitung des Gesetzes anzurufen. Wer ist dafür? – Minderheit.
## Damit hat der Bundesrat den Vermittlungsausschuss
n ich t angerufen.
Herr Staatssekretär Dr. Markus Richter (Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung) gibt eine Erklärung zu Protokoll1.
Damit schließe ich den Tagesordnungspunkt.
## Wir kommen zu Tagesordnungspunkt 2:
## TOP 2
## Gesetz zur besseren Verhinderung missbräuchlicher
## Anerkennungen der Vaterschaft und zur Änderung
weiterer Vorschriften (Drucksache 376/26)
Wortmeldungen liegen mir nicht vor.
Es liegen weder Ausschussempfehlungen noch Landesanträge auf Anrufung des Vermittlungsausschusses vor.
1 Anlage 4
Ich stelle daher fest, dass der Bundesrat den Vermittlungsausschuss n ich t angerufen hat.
Es bleibt noch über die Entschließung in Ziffer 2 der Ausschussempfehlungen abzustimmen.
Bitte Ihr Handzeichen für Ziffer 2! – Mehrheit.
Damit hat der Bundesrat die Entschließung gefasst.
Ich schließe den Tagesordnungspunkt.
Ich komme zur Grünen Liste. Zur gemeinsamen Abstimmung nach § 29 Absatz 2 der Geschäftsordnung rufe ich die in dem Umdruck 6/20262 zusammengefassten
Beratungsgegenstände auf. Es sind dies die Tagesordnungspunkte:
3, 6, 8, 26 b), 41 bis 44, 47, 49, 52 bis 59, 62, 63, 65 bis 69, 72, 73 und 76 bis 79.
## Wer den Empfehlungen und Vorschlägen folgen
möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Mehrheit.
Dann ist das so beschlossen.
## Wir kommen zu Tagesordnungspunkt 4:
## TOP 4
## Gesetz zur Anpassung desVerpackungsrechts und
anderer Rechtsbereiche an die Verordnung (EU) 2025/40 (Drucksache 377/26, zu Drucksache 377/26, zu Drucksache 377/26 (2))
Wortmeldungen liegen mir nicht vor.
Da Empfehlungen oder Anträge auf Anrufung des Vermittlungsausschusses nicht vorliegen, stelle ich fest, dass der Bundesrat zu dem Gesetz den Vermittlungsausschuss ni cht anruft.
Es bleibt noch über die vom Umweltausschuss empfohlene sowie die mit dem Landesantrag Nordrhein- Westfalens vorgeschlagene Entschließung zu befinden.
Wir kommen zunächst zu Ziffer 2 der Empfehlungsdrucksache, über die wir wunschgemäß in mehreren Schritten abstimmen. Ihr Handzeichen bitte für:
Buchstabe a! – Mehrheit.
Buchstaben b und d! – Mehrheit.
Buchstabe c ohne die beiden Doppelbuchstaben! – Mehrheit.
Und nun bitte noch Ihr Handzeichen für die beiden Doppelbuchstaben aa und bb! – Mehrheit.
2 Anlage 5
Abschließend bitte Ihr Handzeichen für den Landesantrag! – Mehrheit.
Damit hat der Bundesrat eine Entschließung gefasst.
Ich beende den Tagesordnungspunkt.
## Ich komme zu Tagesordnungspunkt 7:
## TOP 7
Gesetz zum Bürokratierückbau in der Gewerbeordnung und dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz sowie anderer Rechtsvorschriften zur Aufhebung von Berichtspflichten (Drucksache 378/26)
Dazu liegt mir eine Wortmeldung von Frau Ministerin Dr. Hoffmeister-Kraut aus Baden-Württemberg vor.
Dr. Nicole Hoffmeister-Kraut (Baden-Württemberg): Vielen Dank! – Sehr geehrter Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Wir beraten heute ein Gesetz, das einen weiteren Schritt beim Bürokratieabbau ermöglicht. Ich finde, dass jetzt Schritt für Schritt nach vorne gegangen wird, muss man unterstreichen und anerkennen. Durch das Gesetz werden Unternehmen ganz konkret entlastet: Berichtspflichten werden reduziert, Verfahren vereinfacht und vor allem unnötige Vorgaben abgebaut. Das ist richtig, und das ist notwendig. Denn eines ist klar: Bürokratie kostet. Sie kostet Zeit, sie kostet Geld, und sie kostet Innovationskraft. Vor allem aber bindet sie Ressourcen in unseren Unternehmen, die dringend für andere Aufgaben benötigt werden – für Investitionen, für Innovationen und am Ende für ein gemeinsames Ziel all dieser Aktivitäten: für die Sicherung von Arbeitsplätzen.
Die Debatten im parlamentarischen Verfahren zeigen ein grundsätzliches Problem auf: Der Staat tut sich oft leichter damit, neue Vorschriften zu schaffen, als damit, bestehende abzubauen. Wir müssen hier ehrlich sein. Der Staat kann nicht alles regeln, er soll es auch gar nicht, denn das führt zu einer Überforderung auf allen Seiten. Nicht jede Regel schafft automatisch einen Mehrwert, nicht jede Dokumentationspflicht verbessert den Schutz, und nicht jede Kontrolle führt zu besseren Ergebnissen. Wir brauchen wieder mehr Vertrauen in die Eigenverantwortung der Menschen und in die Leistungsfähigkeit unserer sozialen Marktwirtschaft.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, es ist gut und notwendig, dass wir beim Bürokratieabbau das Tempo hochhalten. Deshalb begrüßt Baden-Württemberg ausdrücklich die weiteren Beschlüsse der Bundesregierung zum Bürokratieabbau. Vor allem der geplante Abbau unzähliger Berichts- und Dokumentationspflichten kann unsere Unternehmen spürbar entlasten. Jetzt kommt es auf eine zügige und wirksame Umsetzung an. Das heutige Gesetz ist ein starkes Signal, es ist aber eben auch nur ein weiterer Schritt. Wenn wir unsere Wettbewerbsfähigkeit sichern wollen, müssen wir den Mut haben, weitere
Bereiche grundlegend zu modernisieren. Ein Bereich drängt sich hier besonders auf: das Arbeitsrecht.
Unser Arbeitsrecht stammt im Kern aus einer Zeit, in der Arbeitsabläufe wesentlich starrer waren als heute. Die Realität in Industrie, Handwerk, Mittelstand, Dienstleistung, Forschung sieht längst grundlegend anders aus. Digitalisierung wird hier nicht mitgedacht. Deshalb brauchen wir den längst überfälligen Schritt weg von der starren täglichen Höchstarbeitszeit hin zu einer flexiblen Wochenarbeitszeit. Dabei geht es ausdrücklich nicht um längere Arbeitszeiten. Es geht um mehr Freiheit in der Verteilung. Der Schutz der Beschäftigten muss selbstverständlich erhalten bleiben. Aber innerhalb der europarechtlichen Vorgaben müssen wir unseren Betrieben und den Beschäftigten mehr Gestaltungsspielraum geben.
Baden-Württemberg hat Anfang dieses Jahres einen Entschließungsantrag zur Bürokratieentlastung im Bereich des Arbeitsrechts und des Arbeitsschutzes in den Bundesrat eingebracht. Wir sind davon überzeugt: mehr Flexibilität und wirksamer Arbeitsschutz schließen sich nicht aus. Im Gegenteil: Ein modernes Arbeitsrecht stärkt beides und ist notwendig, damit wir aus dieser wirtschaftlich schwierigen Situation herauskommen. Baden- Württemberg geht voran. Mit unserem Landeseffizienzgesetz bauen wir Berichts-, Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten konsequent ab. Bis dahin sorgt ein Bürokratiemoratorium dafür, dass keine neuen Belastungen entstehen. Unser Ziel ist klar: Wir wollen die Unternehmerinnen und Unternehmer entlasten, damit sie wieder mehr Zeit haben, um zu investieren, um zu innovieren, und nicht immer neue Formulare auszufüllen haben.
Lassen Sie uns diesen Weg entschlossen gemeinsam weitergehen, mit weniger Bürokratie, mit mehr Vertrauen, mit einem Rechtsrahmen, der den Menschen und den Unternehmen wieder mehr zutraut! Ich bitte um Ihre Zustimmung. – Vielen Dank!
Präsident Dr. Andreas Bovenschulte: Herzlichen Dank, liebe Frau Kollegin!
Weitere Wortmeldungen liegen mir nicht vor.
Wir stimmen ab über die Empfehlung des Wirtschaftsausschusses, dem Gesetz zuzustimmen.
Wer dem folgen möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Mehrheit.
Der Bundesrat hat damit dem Gesetz zugestimmt.
Ich schließe den Tagesordnungspunkt.
## Ich komme zu Tagesordnungspunkt 80:
## TOP 80
Gesetz zur Entlastung der Länder und ihrer Kommunen (Länder- und Kommunalentlastungsgesetz – LKEG) (Drucksache 405/26)
Dazu liegt mir eine Wortmeldung von Herrn Minister Dr. Geue aus Mecklenburg-Vorpommern vor.
## Dr. Heiko Geue (Mecklenburg-Vorpommern): Sehr
geehrter Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Die finanzielle Lage der Länder und der Kommunen ist weiterhin außerordentlich angespannt. Steil steigende Sozialausgaben, immer neue gesetzliche Aufgaben und die hartnäckige Einnahmeschwäche aufgrund des fehlenden Wirtschaftswachstums haben die öffentlichen Haushalte über ihre Belastungsgrenzen gebracht. Ohne neue Schulden ist ein Haushaltsausgleich nicht mehr möglich. Allein dem Land Mecklenburg- Vorpommern fehlen in der Planung für den nächsten Doppelhaushalt bis zu 10 Prozent an finanziellen Mitteln. Bei vielen Kommunen und Landkreisen sieht es nicht besser aus. Vor diesem Hintergrund ist es richtig, dass der Bund mit dem Länder- und Kommunalentlastungsgesetz einen Beitrag zur Entlastung von Ländern und Kommunen leistet. Dieses Gesetz kann aber nur ein Anfang sein.
Gerade vor dem Hintergrund der Finanzprobleme der Kommunen begrüßen wir es außerordentlich, dass der Bund nach hartem Ringen der Geltung der Veranlassungskonnexität zugestimmt hat. Wer Kommunen und Ländern zusätzliche Aufgaben überträgt oder bestehende Standards anhebt, muss auch für eine auskömmliche Finanzierung sorgen.
Wir reden heute und hier aber nicht nur über die finanzielle Entlastung der Kommunen, sondern auch über die der Länder, im Speziellen der ostdeutschen Bundesländer. Ein zentraler Punkt des vorliegenden Gesetzes ist die Entlastung der Haushalte der ostdeutschen Länder von den Erstattungen an die Rentenversicherung nach dem sogenannten AAÜG. Wir begrüßen ausdrücklich, dass der Bund seinen Finanzierungsanteil bei den Zusatzversorgungssystemen der ehemaligen DDR – darüber reden wir hier nämlich – um weitere 10 Prozentpunkte erhöht. Damit sinkt der von den ostdeutschen Ländern zu tragende Anteil von bisher 50 Prozent auf 40 Prozent. Für Mecklenburg-Vorpommern bedeutet dies immerhin eine jährliche Entlastung von rund 40 Millionen Euro. Das ist ein wichtiger Schritt. Jedoch bleibt dieser Schritt hinter dem Notwendigen zurück, denn die vorgesehene Entlastung ist befristet und endet bereits mit Ablauf des Jahres 2029.
Meine Damen und Herren, diese Befristung ist falsch. Sie entspricht weder dem Geist des Koalitionsvertrages noch der sachlichen Verantwortung für diese Lasten. Die Finanzierung der Renten aus den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der ehemaligen DDR ist keine originäre Aufgabe der Länder. Die ostdeutschen Länder sind weder Rechtsnachfolger der DDR, noch sind Rentenleistungen eine Länderaufgabe. Die Belastungen belaufen sich für die ostdeutschen Länder insgesamt auf mehr als 2 Milliarden Euro pro Jahr. Darüber reden wir hier. Ich frage Sie: Warum müssen die ostdeutschen Länder diese
Last tragen? Diese Zuordnung ist falsch, und sie ist angesichts der aktuellen Lage in Ostdeutschland auch nicht ungefährlich.
Die ostdeutschen Länder tragen auch 35 Jahre nach der deutschen Einheit immer noch erhebliche finanzielle Sonderlasten aus der Wiedervereinigung, für die sie weder verantwortlich sind noch dauerhaft verantwortlich sein sollten. Wie lange eigentlich noch? Ich bekräftige ausdrücklich die Forderung der ostdeutschen Länder, als Erstes die Befristung der AAÜG-Entlastung zu streichen und als Zweites einen konkreten Stufenplan bis hin zur vollständigen Übernahme der Lasten, die aus der bundesrechtlichen Zuständigkeit für das Rentenrecht folgen, durch den Bund vorzulegen. – Vielen Dank!
Präsident Dr. Andreas Bovenschulte: Herzlichen Dank!
Weitere Wortmeldungen liegen mir nicht vor. – Je eine Erklärung zu Protokoll1 haben abgegeben: Herr
## Senator Grote (Hamburg), Herr Minister Dr. Philippi
(Niedersachsen), Frau Ministerin Dr. Zieschang (Sachsen-Anhalt) für Herrn Minister Professor Dr. Willingmann und Herr Minister Schrödter (Schleswig-Holstein).
Ausschussberatungen haben nicht stattgefunden.
Wir kommen zur Abstimmung.
Ich frage: Wer möchte dem Gesetz zustimmen? – Mehrheit.
Damit hat der Bundesrat dem Gesetz zugestimmt.
Ich schließe den Tagesordnungspunkt.
## Wir kommen zu Tagesordnungspunkt 84:
## TOP 84
Gesetz zur Änderung desGebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich (Drucksache 409/26, zu Drucksache 409/26)
Mir liegt eine Wortmeldung von Frau Ministerin Walker aus Baden-Württemberg vor.
## Thekla Walker (Baden-Württemberg): Sehr geehrter
Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Es ist sicherlich keine Untertreibung, wenn man sagt, dass über dieses Gesetz sehr viel diskutiert worden ist, auch wenn es zugegebenermaßen etwas ruhiger geworden ist um das Gebäudemodernisierungsgesetz beziehungsweise das Gebäudeenergiegesetz, wie es vorher hieß. Aber klar ist natürlich – und das wissen wir alle –: Wir brauchen einen verlässlichen gesetzlichen Rahmen. Bei diesem Thema,
1 Anlagen 6 bis 9 bei dem es um Klimaschutz, aber auch um die Wirtschaft vor Ort geht, brauchen wir Klarheit und Planungssicherheit. Wir haben sehr lange gewartet, um diese rechtliche Klarheit, die die Unsicherheit beenden soll, zu bekommen.
Wenn ich „wir“ sage, meine ich Eigentümerinnen und Eigentümer von Gebäuden, Kommunen, Handwerk, Mieterinnen und Mieter, aber auch die Energiewirtschaft. Auch die örtlichen Stadtwerke sind ja von diesen Entscheidungen betroffen. Sie alle verdienen ein Gesetz, das verständlich, rechtssicher und in der Praxis umsetzbar ist. Aber leider muss ich sagen, dass das vorliegende Gesetz genau diesen Kriterien nicht genügt. Und ich bin nicht die Einzige, die das sagt. Das ist im Verlauf der Debatten um das neue Gesetz von vielen Seiten geäußert worden. Der Nationale Normenkontrollrat spricht von einem der handwerklich schwächsten und praxisfernsten Vorhaben, die dem Kontrollrat je vorgelegt worden sind. Die Ingenieurkammern und der Bundesverband der Gebäudeenergieberater sind Sturm gelaufen und weisen auf erhebliche Vollzugsprobleme und Rechtsunsicherheiten hin.
Hinzu kommt die Frage: Erreichen wir damit überhaupt die Klimaziele im Gebäudesektor? Das Öko- Institut, der Expertenrat für Klimafragen und zahlreiche Umweltverbände sagen, dass mit den vorgesehenen Aufweichungen die CO2-Lücke nicht geschlossen werden kann, so wie wir es uns eigentlich in den vergangenen Jahren gemeinsam vorgenommen haben. Hinzu kommt, der Deutsche Städtetag und der Verband kommunaler Unternehmen weisen darauf hin: Wir haben erhebliche Rechtsunsicherheiten, wenn es um Investitionen für Wärmenetze geht. Was ist mit den letzten Gaskunden in der Straße? Das alles sind ungeklärte Probleme. So muss ich heute konstatieren, dass gutes Regieren eigentlich bedeutet, mit diesen unterschiedlichen Kritiken umzugehen, sie entsprechend ernst zu nehmen und zu berücksichtigen. Das sehe ich in diesem Verfahren nicht.
Auch die Beteiligung der Länder lässt zu wünschen übrig. Man hat sich, so hart möchte ich das schon formulieren, eigentlich fast dem Austausch verweigert. Daher ist es auch nicht verwunderlich, dass es erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen dieses Gesetz gibt.
Ein Gesetz muss, wie ich schon sagte, rechtssicher, praxistauglich und vollzugsfähig sein. Deswegen wären die Hinweise des Bundesrates zu berücksichtigen gewesen und auch die von Fachleuten, von unabhängigen Gremien, wenn handwerkliche Mängel festgestellt werden. Das Gesetz ist kein tragfähiges Instrument und hat erhebliche problematische Auswirkungen für Bundesländer wie Baden-Württemberg. Wir waren Vorreiter bei der Wärmeplanung. Unsere Kommunen, die kommunalen Unternehmen, alle Akteure brauchen Planungssicherheit, Investitionssicherheit. Und wir wissen: Wenn Investitionen in unsere Infrastruktur vor Ort getätigt werden, dann ist das ja auch ein Wirtschaftsbooster, den wir uns alle in Deutschland so dringend wünschen. Auf dieser Grundlage wird er vermutlich ausbleiben.
Wir in Baden-Württemberg werden alles tun, um trotzdem dafür zu sorgen, dass Investitionen entsprechend getätigt werden können. Denn die Wärmepläne liegen an vielen Orten vor, und die Bürgerinnen und Bürger brauchen eine sichere, bezahlbare und langfristig natürlich auch klimaneutrale Wärmeversorgung. Das ist für uns ein sehr wichtiges Thema. Aus diesem Grund kann ich heute hier für die Zukunft nur dazu aufrufen: Sie sollten die Hinweise der Bundesländer, der Praxis vor Ort, der Städte, Kommunen und kommunalen Unternehmen bei solchen Gesetzesvorhaben ernster nehmen. Insofern ist das ganze Verfahren und auch das vorliegende Gesetz zu kritisieren. – Vielen Dank!
Präsident Dr. Andreas Bovenschulte: Herzlichen Dank, Frau Kollegin!
Weitere Wortmeldungen liegen mir nicht vor. – Mir liegt noch eine Erklärung zu Protokoll1 von Herrn
Minister Dr. Limbach (Nordrhein-Westfalen) vor.
Wie vereinbart wird die Abstimmung zu diesem Gesetz bis zum Schluss unserer Sitzung zurückgestellt.
Damit beende ich den Tagesordnungspunkt.
## Ich komme zu Tagesordnungspunkt 85:
## TOP 85
## Gesetz zur Sicherung der Versorgungssicherheit
## Strom und zur Bereitstellung neuer Kapazitäten und
zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BNetzA (Drucksache 410/26, zu Drucksache 410/26)
Dazu liegt mir eine Wortmeldung von Frau Ministerin Walker aus Baden-Württemberg vor.
Thekla Walker (Baden-Württemberg): Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Diesem Gesetz stimmen wir ausdrücklich zu. Wir haben uns schon lange für eine zeitnahe Umsetzung des vorgelegten Gesetzes eingesetzt. Es geht um Investitionen in gesicherte Leistungen, die kurzfristig angereizt werden müssen. Und es ist richtig, zuerst den Fokus auf die Kraftwerke zu legen, die bei längeren umfangreichen Kapazitätsbedarfen mehr leisten können als etwa Batteriespeicher. Langfristig, das ist klar, brauchen wir einen technologieoffenen Kapazitätsmarkt, damit alle Technologien fair miteinander konkurrieren – nicht nur Gas, sondern auch Wasserstoff –, wir brauchen Speicher und Flexibilität. Aber das ist der nächste Schritt.
Aus unserer Sicht ist es positiv, dass die regionale Verteilung der benötigten Kraftwerke im Gesetz berücksichtigt wird, denn es kommt auch darauf an, wo die Kraftwerke stehen. Der größte Bedarf besteht im netztechnischen Süden. Wir sind aber auch damit einverstanden, dass ein Drittel der Kapazität im Norden angereizt wird. Hier zeigen wir uns solidarisch, denn die Versor-
1 Anlage 10 gungssicherheit muss überall in Deutschland gewährleistet bleiben. Diese Solidarität wünschen wir uns von den Nordländern selbstverständlich auch bei den anstehenden Debatten um die Stromgebotszonen und den Ausbau der Windenergie im Süden. Denn auch hier lohnt es sich, gemeinsam zu denken, um gemeinsam Vorteile von einheitlich sinkenden Kosten zu erlangen.
Kritisch ist aus unserer Sicht, dass der ganze Prozess zu lange gedauert hat, denn heute stehen wir bei der Umsetzung haargenau da, wo wir im Herbst 2024 schon waren. Wir haben wertvolle Zeit verloren, denn was gleich bleibt, ist das Zieljahr. Bis 2031 müssen die neuen Kraftwerke zur Verfügung stehen. Den zweijährigen Zeitverzug müssen nun die Energieversorgungsunternehmen insbesondere durch höhere Kosten ausbaden. Die Nachfrage nach Kraftwerksleistung steigt weltweit. Gleiches gilt auch für die Baukosten. So steigt der Preis für den Bau der Kraftwerke, und das trifft am Ende der Kette auch die Stromkunden, die doch eigentlich Entlastungen benötigen. Das steht im Gegensatz zu dem, was vielfach zu Recht diskutiert wird, nämlich der Kosteneffizienz.
Wir stehen zu den Regelungen im Gesetz, hatten uns jedoch deutlich mehr erhofft. Ein Punkt, der im ursprünglichen Entwurf enthalten war, nämlich der konkrete Umstieg auf klimaneutrale Brennstoffe, insbesondere Wasserstoff, ist nun nicht mehr vorgesehen, und der Zeitplan wurde gestrichen. Aus unserer Sicht wird das den Einstieg in die Wasserstoffwirtschaft in Deutschland erschweren, denn wichtige Ankerkunden, nämlich die Kraftwerke, fehlen. Damit fehlt Planungssicherheit. Das bedeutet, dass wir das ganze Thema in die 2040er-Jahre schieben, und das hat natürlich erhebliche wirtschaftliche Konsequenzen für alle, die schon in den Bereich Wasserstoff investiert haben und darauf warten, dass es hier verlässliche Rahmenbedingungen geben wird. Insofern legen wir dieser Technologie leider Steine in den Weg. Wir brauchen mehr Verlässlichkeit und Planungssicherheit beim Ausbau unserer Energieversorgung. Ein Stop and Go und lange Hängepartien konterkarieren, wie ich gerade schon sagte, das eigentlich berechtigte Ziel der Kosteneffizienz. Denn je länger es dauert, desto teurer wird es.
Aber es ist richtig, diesen Schritt heute zu gehen. Wir stimmen zu, so wie gesagt, denn es geht ja auch darum, den darauffolgenden Schritt, nämlich den dringend benötigten Kapazitätsmarkt, auf Basis dieses Gesetzes entsprechend auf den Weg zu bringen. – Danke für die Aufmerksamkeit!
## Präsident Dr. Andreas Bovenschulte: Ganz
herzlichen Dank, Frau Kollegin!
Weitere Wortmeldungen liegen mir nicht vor. – Mir liegt noch eine Erklärung zu Protokoll1von Frau Mi-
1 Anlage 11 nisterin Dr. Zieschang (Sachsen-Anhalt) für Herrn Minister Professor Dr. Willingmann vor.
Wir kommen zur Beschlussfassung.
Der Deutsche Bundestag hat das Gesetz gestern verabschiedet.
Es liegen weder Ausschussempfehlungen noch Landesanträge auf Anrufung des Vermittlungsausschusses vor.
Ich stelle daher fest, dass der Bundesrat zu dem Gesetz den Vermittlungsausschuss n i ch t angerufen hat.
Es bleibt abzustimmen über den Entschließungsantrag Baden-Württembergs. Ich frage daher, wer dem Landesantrag zustimmt. – Mehrheit.
Damit hat der Bundesrat eine Entschließung gefasst.
Ich beende den Tagesordnungspunkt.
## Ich komme zu Tagesordnungspunkt 9:
## TOP 9
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung desBundesdatenschutzgesetzes (BDSG) – Antrag der Freien und Hansestadt Hamburg – (Drucksache 356/26)
Dem Antrag ist die Freie Hansestadt Bremen beigetreten.
Wortmeldungen liegen mir nicht vor.
Wir stimmen über die Ausschussempfehlungen ab.
## Wer gemäß Ziffer 1 dafür ist, den Gesetzentwurf beim Deutschen Bundestag einzubringen, den bitte ich
um das Handzeichen. – Mehrheit.
Dann ist das so beschlossen.
## Wir sind übereingekommen, Frau Senatorin Anna
Gallina (Hamburg) zur Beauftragten zu bestellen.
Damit schließe ich den Tagesordnungspunkt.
## Ich komme zu Tagesordnungspunkt 11:
## TOP 11
Entwurf eines Gesetzes zur Strafbewehrung der Leugnung des Existenzrechts des Staates Israel – Antrag des Landes Hessen – (Drucksache 227/26)
Mir liegt eine Wortmeldung von Herrn Staatsminister Heinz aus Hessen vor.
Christian Heinz (Hessen): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren! Der 7. Oktober 2023 markiert eine Zäsur in unserem Land. Der barbarische Überfall der Hamas auf Jüdinnen und Juden war das größte Massaker an Jüdinnen und Juden seit der Schoah.
Friedlich feiernde Menschen wurden dahingeschlachtet, entführt, gequält, ermordet. Dieser Hass ist auf die ganze Welt übergeschwappt, auch auf unser Land.
Antisemitismus geschieht viel öfter als früher, nicht mehr hinter vorgehaltener Hand. Er findet öffentlich auf unseren Straßen statt, auch hier in Deutschland. Über die goldenen Stolpersteine in unseren Straßen, in unseren Städten, die Sie alle kennen, marschieren heute wieder Massen, die antisemitische Parolen und Judenhass offen hinausschreien. Das geschieht in Städten wie Berlin oder Frankfurt und an vielen anderen Plätzen in Deutschland.
Das Land, in dem wir leben, hat nach dem Krieg großes Glück gehabt. Jüdisches Leben ist wieder entstanden, hat unser Land wieder bereichert. Seit gut drei Jahren ist es wieder bedroht. Wir ringen in der Politik nach wie vor um eine Antwort, wie wir mit diesem aggressiven Hass richtig umgehen. Ich will daran erinnern, dass der Bundesrat schon Anfang 2024 einstimmig bekräftigt hat, dass Aufrufe zur Beseitigung des Staates Israel – und es geht in dieser Diskussion ausschließlich um den Staat Israel wirksam bekämpft werden müssen, auch mit dem Strafrecht. Beschlusslage des Bundesrates – das muss also unser Ziel sein.
Was ist seitdem geschehen? Es wurde viel diskutiert, viel debattiert, aber es lag dem Deutschen Bundestag bislang kein Gesetzentwurf zur Beratung vor. Wir haben heute die Chance, dies zu ändern. Wir legen ganz bewusst diesen Gesetzentwurf vor, weil wir vom Reden endlich zum gesetzgeberischen Handeln kommen müssen, also vom „Man müsste mal“ zum Handeln. Ich will einige Punkte ganz besonders ansprechen.
Erstens. Unser Gesetzentwurf richtet sich ausdrücklich nicht gegen die Meinungsfreiheit, er richtet sich nicht gegen Kritik an der israelischen Regierung, und er unterbindet auch keine Debatten über eine friedliche politische Lösung im Nahen Osten. All das bleibt möglich und soll selbstverständlich auch möglich bleiben. Denn diese Diskussionen und Debatten gehören zur freiheitlichen Demokratie dazu. Der hessische Gesetzentwurf ist ganz bewusst sehr eng gefasst. Er trifft eben gerade nicht die Meinung als solche, sondern er knüpft an gewaltverherrlichende Aufrufe an, Israel zu vernichten.
Zweitens will unser Gesetzentwurf dort Klarheit schaffen, wo der Staat heute oft zu spät oder gar nicht eingreifen kann. Das gilt insbesondere für das Versammlungsrecht. Wer Aufzüge erlebt, in denen die Auslöschung Israels und schlimmster Judenhass propagiert werden, der erwartet zu Recht einen handlungsfähigen Rechtsstaat. Diese Handlungsfähigkeit wollen wir stärken. Deshalb ist unser Gesetzesvorschlag rechtlich geboten und politisch auch notwendig. Er stellt uns allen – und hoffentlich auch bald im Deutschen Bundestag – die Frage, welches Land wir sind und sein wollen. Sind wir ein Land, das aus seiner Geschichte gelernt hat? Sind wir ein Land, das in den Genuss der Freiheit gekommen ist und dabei bleiben will? Oder sind wir ein Land, das ohnmächtig zuschaut, wenn Judenhass auf unseren Straßen stattfindet? Unsere Antwort ist klar: Wir wollen ein Land der Freiheit bleiben, nicht nur für die Jüdinnen und Juden in Deutschland, sondern auch für alle Menschen in unserem Land. – Herzlichen Dank!
## Präsident Dr. Andreas Bovenschulte: Ganz
herzlichen Dank, Herr Kollege!
Mir liegen keine weiteren Wortmeldungen vor. – Je eine Erklärung zu Protokoll1 liegt vor von Frau Ministerin Bernhardt (Mecklenburg-Vorpommern) und Herrn
Minister Dr. Philippi (Niedersachsen).
Wir kommen zur Abstimmung. Dazu liegen Ihnen die Ausschussempfehlungen vor.
## Wer ist dafür, den Gesetzentwurf beim Deutschen
Bundestag einzubringen? – Mehrheit.
Dann ist das so beschlossen.
## Wir sind übereingekommen, Herrn Staatsminister
Christian Heinz (Hessen) zum Beauftragten zu bestellen.
Ich schließe den Tagesordnungspunkt.
## Ich komme zu Tagesordnungspunkt 12:
## TOP 12
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung desEnergiewirtschaftsgesetzes – Antrag des Landes Schleswig-Holstein – (Drucksache 143/26)
Wortmeldungen liegen mir nicht vor.
Wer gemäß Ziffer 1 der Ausschussempfehlungen den
## Gesetzentwurf beim Deutschen Bundestag einbringen
möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Mehrheit.
Dann ist das so beschlossen.
## Wir sind übereingekommen, Minister Goldschmidt
(Schleswig-Holstein) zum Beauftragten für die Beratungen im Deutschen Bundestag zu bestellen.
Ich schließe den Tagesordnungspunkt.
## Ich komme zu Tagesordnungspunkt 13:
## TOP 13
Entschließung des Bundesrates „Bundeselterngeldund Elternzeitgesetz (BEEG) vereinfachen und entbürokratisieren“ – Antrag des Landes Schleswig- Holstein gemäß § 36 Absatz 2 GO BR – (Drucksache 384/26)
Dem Antrag ist das Land Mecklenburg-Vorpommern beigetreten.
1 Anlagen 12 und 13
Mir liegt eine Wortmeldung von Frau Ministerin Touré aus Schleswig-Holstein vor.
## Aminata Touré (Schleswig-Holstein): Sehr geehrter
Herr Präsident! Liebe Kollegen und Kolleginnen! Mit unserem Antrag wollen wir die Bundesregierung auffordern, das Elterngeld zu entbürokratisieren. Die aktuelle Debatte um die Einsparvorschläge der Bundesregierung zum Elterngeld hat mich dazu veranlasst, noch mal dazu Stellung zu nehmen.
Das Elterngeld ist die wichtigste familienpolitische Leistung, die wir in Deutschland haben. Und ja, die öffentlichen Haushalte sind unter Druck, und wir sind als Regierungen in der Verantwortung, verfassungskonforme Haushalte aufzustellen, auch und gerade im Interesse der nachkommenden Generation. Aber man kann Einsparungen natürlich auch so vornehmen, dass man bestimmte Bereiche bewusst ausspart. Das tun wir in Schleswig- Holstein auch. Wir sparen beispielsweise ganz bewusst nicht in den Bereichen Kita oder Familien. Die Bundesregierung hat sich ja auch sehr bewusst dazu entschieden, beispielsweise beim Verteidigungsetat nicht zu sparen. Ich glaube, es gibt auch keinen Dissens darüber, dass wir verteidigungsfähig sein müssen und dass massiv investiert werden muss. Aber es ist vielen Menschen nicht erklärbar, dass wir in einer Zeit, in der der Geburtenrückgang so massiv ist wie seit dem Ende des Zweiten Weltkriegs nicht mehr und sich immer weniger junge Menschen dafür entscheiden, eine Familie zu gründen, gerade in der Familienpolitik sparen.
Die Bundesregierung schlägt vor, die maximale Bezugsdauer des Elterngeldes von 14 auf 12 Monate zu verkürzen und gleichzeitig eine Erhöhung um 30 beziehungsweise 100 Euro pro Monat bei den Mindest- und Höchstsätzen umzusetzen. Das klingt erst einmal nach einer Erhöhung, aber wenn man genau hinsieht, ist es über den Gesamtzeitraum gerechnet eine Kürzung. Das setzt Familien massiv unter Druck, innerhalb eines Jahres einen Kitaplatz zu finden. Das ist für viele nicht realisierbar. Aber das macht die Bundesregierung, während sie sich zeitgleich weniger an den Kitakosten der Länder und der Kommunen beteiligen möchte. Denn der Bund kürzt bei dem wirklich überschaubaren Betrag von derzeit 2 Milliarden Euro auf 1,5 Milliarden Euro und perspektivisch auf 1 Milliarde. Wohlgemerkt: Das ist eine Summe, die für alle Bundesländer gilt. Der Bund unterstützt die Länder nicht in der infrastrukturellen Aufgabe der Kitapolitik, will ihnen zeitgleich aber mehr Aufgaben im Bereich der Kitas übertragen und kürzt auch noch beim Elterngeld. Das ist familien- und auch bildungspolitisch ein Problem.
Man kann den Äußerungen von Bundesministerin Prien entnehmen, dass die Kürzung beim Elterngeld keine politische Entscheidung ist, die sie gern umsetzt. Vielmehr ist es die familienpolitische Haltung des Kanzlers und des Finanzministers. Hier kann man nur sagen: Die Bundesregierung widerspricht ihrem eigenen Koalitionsvertrag in Sachen mehr Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Das Elterngeld muss definitiv erhöht und an die aktuellen Lebenshaltungskosten angepasst werden, und das Elterngeld muss entbürokratisiert werden.
Wenn wir uns allein Schleswig-Holstein anschauen, dann stellen wir fest, dass die Bearbeitung der Anträge im Schnitt 50 Tage dauert. In Ihren Ländern wird es nicht anders aussehen. Das ist Zeit, die Familien eigentlich brauchen, um sich auf die schöne und neue Phase zu konzentrieren, die in ihrem Leben stattfindet. Sie sollten sich nicht mit einem Antrag beschäftigen müssen, der 23 Seiten lang ist, sondern sollten die Möglichkeit haben, diese Leistung zu bekommen.
Ich möchte Ihnen ein paar Rückmeldungen geben, die ich von Eltern bekommen habe mit Blick auf den Elterngeldantrag: „Ich bin Tochter einer Verwaltungsbeamtin und Betriebswirtin, mache meine Steuer selbst und war von diesem Antrag sehr stark verunsichert.“ Oder: „Wir mussten uns einen ganzen Nachmittag gemeinsam mit der KI ransetzen, um zu verstehen, was wir wo wie eintragen müssen.“ Oder: „Mit allen Anlagen hatte mein Antrag genau 101 Seiten. Der Antrag konnte nicht digital, sondern nur ausgedruckt eingereicht werden.“ Oder aber auch: „Als deutsche Muttersprachlerin mit Studium und in der Verwaltung angestellt, frage ich mich, wie jemand das ohne diese Voraussetzungen schaffen soll.“
Das Elterngeld wurde immer wieder angepasst. Daraus ist ein kompliziertes Regelwerk entstanden. Deshalb haben wir ganz konkrete Vorschläge zur Vereinfachung erarbeitet. Hier nur drei Beispiele. Erstens: den Zeitraum zum Ermitteln des Einkommens zu verändern. Zweitens: leichtere Berechnung des Elterngeldes und Mutterschaftsgeldes durch eine Orientierung am Kalendermonat statt am Lebensmonat. Und drittens: Die Partnerschaftsbonusmonate sollten sich an einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung von höchstens 32 Wochenstunden orientieren.
Liebe Kollegen und Kolleginnen, ich glaube, dass wir als Regierungen die Verantwortung dafür tragen, dass Menschen keinen Frust erleben, wenn sie mit dem Staat in Kontakt treten. Ein leistungsfähiger Sozialstaat zeichnet sich nicht dadurch aus, dass Gesetze theoretisch gut auf den Weg gebracht worden sind, sondern vielmehr dadurch, dass sie bei den Menschen ankommen. In diesem Hause ist heute viel von Entbürokratisierungs- und Beschleunigungsmaßnahmen die Rede. Ich hoffe auf Ihre Unterstützung, die Bundesregierung gemeinsam aufzufordern, auch das Elterngeld zu beschleunigen und zu entbürokratisieren.
## Amtierender Präsident Dr. Florian Herrmann:
Vielen Dank, Frau Kollegin!
Es liegen keine weiteren Wortmeldungen vor.
Ich weise die Vorlage folgenden Ausschüssen zu: dem Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend federführend – sowie dem Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik und dem Finanzausschuss mitberatend.
## Ich komme zu Tagesordnungspunkt 14:
## TOP 14
Entschließung des Bundesrates zur Rechtsklarheit bei der Umsatzsteuer für Sportvereine – Antrag der
Länder Saarland, Bremen, Niedersachsen und Brandenburg, Hamburg – (Drucksache 361/26)
Dem Antrag sind die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen und Thüringen beigetreten.
Es liegen keine Wortmeldungen vor.
Wir kommen zur Abstimmung über die Ausschussempfehlungen. Bitte zunächst Ihr Handzeichen für:
Ziffer 1! – Mehrheit.
## Wer ist dafür, die Entschließung nach Maßgabe der
vorangegangenen Abstimmung zu fassen? – Mehrheit.
Damit hat der Bundesrat die Entschließung gefasst.
## Wir kommen zu TOP 15:
## TOP 15
## Entschließung des Bundesrates zur Stärkung der gesamtstaatlichen Resilienz – Antrag des Landes
Mecklenburg-Vorpommern – (Drucksache 249/26)
## Dem Antrag ist die Freie und Hansestadt Hamburg
beigetreten.
Es liegen keine Wortmeldungen vor.
Wir stimmen über die Ausschussempfehlungen ab.
Bei Ziffer 1 wurde um getrennte Abstimmung gebeten:
Bitte Ihr Handzeichen für Ziffer 1 ohne die eckigen Klammerzusätze! – Mehrheit.
Nun bitte Ihr Handzeichen zu den eckigen Klammerzusätzen! – Mehrheit.
Wer dafür ist, die Entschließung nach Maßgabe der vorangegangenen Abstimmungen zu fassen, den bitte ich um das Handzeichen. – Mehrheit.
Damit hat der Bundesrat eine Entschließung gefasst.
## Wir kommen zu Tagesordnungspunkt 16:
## TOP 16
## Entschließung des Bundesrates: Schulpflicht als
Garant für Chancengerechtigkeit und gesellschaftlichen Zusammenhalt bewahren – Antrag der Länder Thüringen, Sachsen-Anhalt und Hamburg – (Drucksache 358/26)
Dem Antrag sind Brandenburg, Bremen, Niedersachsen, das Saarland und Sachsen beigetreten.
Es liegen keine Wortmeldungen vor. – Eine Erklärung zu Protokoll1 liegt vor von Staatsminister
Dr. Herrmann (Bayern).
Zur Abstimmung liegen Ihnen die Ausschussempfehlungen vor. Daraus rufe ich zur Einzelabstimmung auf:
Ziffer 3! – Mehrheit.
Ziffer 4! – Mehrheit.
Nun bitte Ihr Handzeichen zu allen noch nicht erledigten Ziffern der Ausschussempfehlungen! – Mehrheit.
## Dann frage ich: Wer ist dafür, die Entschließung nach Maßgabe der vorangegangenen Abstimmungen
zu fassen? – Mehrheit.
Dann ist das so beschlossen.
## Wir kommen zu Tagesordnungspunkt 17:
## TOP 17
Entschließung des Bundesrates „Geschlechtsbezogene Tatmotive im Recht der vorsätzlichen Tötungsdelikte sachgerecht erfassen“ – Antrag der Länder Mecklenburg-Vorpommern, Hamburg, Niedersachsen – (Drucksache 345/26)
Dazu liegt eine Wortmeldung von Frau Senatorin Gallina aus Hamburg vor. – Bitte, Frau Kollegin!
Anna Gallina (Hamburg): Sehr geehrter Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Mit der heutigen Entschließung wollen wir den Bund ermutigen, die Umsetzung seines Versprechens aus dem Koalitionsvertrag, den Schutz von Frauen vor tödlicher Gewalt zu verbessern, mit Hochdruck voranzutreiben und dies schnellstmöglich einzulösen. Wir wollen ihn auch ermutigen, seinen völkerrechtlichen Pflichten aus der Istanbul- Konvention nachzukommen.
Den antragstellenden Ländern geht es dabei in erster Linie darum, dass der Gesetzgeber Femizide ausdrücklich und klarstellend strafrechtlich im Rahmen der Tötungsdelikte verortet. Das Wie lassen wir ausdrücklich offen. Entscheidend ist das Ergebnis. Geschlechtsbezogene Ungleichwertigkeitsvorstellungen und patriarchale Herrschafts- und Besitzansprüche müssen als besonders verwerfliche Tatmotive positiv rechtlich verankert und für die Rechtsanwendung handhabbar gemacht werden. Diese normative Verankerung geschlechtsbezogener Tatmo-
1 Anlage 14 tive kann im Wege einer Klarstellung innerhalb der bestehenden Mordmerkmale erfolgen, durch ein eigenständiges qualifizierendes Merkmal oder im Rahmen einer umfassenden Gesamtreform hinsichtlich der vorsätzlichen Tötungsdelikte erfolgen. Hier muss der Bund entscheiden, welchen Weg er geht.
Die Entschließung betrifft einen wichtigen und längst überfälligen Baustein für besseren Gewaltschutz. Bei Femiziden muss es vor Gericht endlich Klarheit geben. Laut Bundeslagebild des Bundeskriminalamtes zu geschlechtsspezifisch gegen Frauen gerichteten Straftaten werden jährlich mehr als 130 Frauen von ihrem Partner oder Ex-Partner getötet. Rechnerisch ist nahezu jeden Tag eine Frau von einem versuchten oder vollendeten Tötungsdelikt im Kontext von Partnerschaftsgewalt betroffen. Besonders häufig eskalieren diese Gewaltverhältnisse im Zusammenhang mit Trennung oder dem Versuch der weiblichen Opfer, ein selbstbestimmtes Leben zu führen. Solche Taten sind keine Einzelfälle und kein privates Geschehen. Sie sind Ausdruck struktureller geschlechtsbezogener Gewalt. Hinter jeder Zahl steht ein zerstörtes Leben, steht eine Frau, deren Leben genommen wurde, schlicht weil sie eine Frau ist. Femizide sind schwere Verbrechen. Sie sind Ausdruck eines Machtungleichgewichts, das wir nicht länger hinnehmen dürfen. Es ist unsere Pflicht, Frauen besser zu schützen, durch Prävention, durch gesellschaftliche Aufklärung, aber eben auch durch konsequente Strafverfolgung. Konsequente Strafverfolgung ist aber nur möglich, wenn unsere Rechtsordnung klare Vorgaben macht und diese dann auch Anwendung finden.
Wir haben bis dato noch zu oft das Problem, dass Rechtsprechung und Empirie voneinander abweichen. Kriminologische Erhebungen, wie zum Beispiel die Studie „Femizide in Deutschland“ des Instituts für Kriminologie der Universität Tübingen und des Kriminologischen Forschungsinstituts Niedersachsen, zeigen auf breiter und vor allem aktenbasierter Grundlage, dass ein erheblicher Teil der untersuchten Tötungsdelikte zulasten von Frauen als Femizide einzuordnen sind und in einem relevanten Anteil der Fälle ein geschlechtsspezifisches Tatmotiv festgestellt werden konnte. Die Studie kommt zu dem Schluss, dass die Taten regelmäßig Ausdruck eines patriarchalen Besitz- und Kontrollanspruchs sind. Die Sanktionierung der selbstbestimmten Trennungsentscheidung der Frau erweist sich als das zentrale und vor allem auch wiederkehrendes Tatmotiv.
Nach derzeitiger Rechtslage scheitert die angemessene Ahndung als Mordtat in einer beträchtlichen Anzahl der Fälle am Merkmal der niedrigen Beweggründe. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat sich für Trennungstötungen eine Formel etabliert, wonach gerade der Umstand, dass die Trennung vom Tatopfer ausgegangen ist, als Gesichtspunkt gegen die Niedrigkeit des Beweggrundes gewürdigt werden dürfe. Zugleich wird eine vom Täter empfundene Verzweiflung über das Beziehungsende als Entlastungsgrund herangezogen. Das macht nicht nur mich immer wieder fassungslos.
Die unterschiedliche rechtliche Bewertung beruht also auf der gegenwärtigen gesetzlichen Ausgestaltung des Mordmerkmals der niedrigen Beweggründe, den hohen Anforderungen an die Feststellung des tatbestimmenden Motivs und der hierzu entwickelten Rechtsprechung zur Gesamtwürdigung. Der Gesetzgeber muss den Gerichten hier klare Vorgaben machen. Ich bitte Sie nachdrücklich um Zustimmung. – Vielen Dank!
## Amtierender Präsident Dr. Florian Herrmann:
Vielen Dank, Frau Senatorin Gallina!
Es liegen keine Wortmeldungen mehr vor. – Eine Erklärung zu Protokoll1 wurde von Herrn Staatsminister
Heinz (Hessen) abgegeben.
Wir kommen zur Abstimmung über die Ausschussempfehlungen.
Wer dafür ist, die Entschließung zu fassen, den bitte ich um das Handzeichen. – Mehrheit.
Damit hat der Bundesrat die Entschließung gefasst.
## Die Tagesordnungspunkte 18 und 19 rufe ich zur
gemeinsamen Beratung auf:
## TOP 18
18. Entschließung des Bundesrates „Stärkung der sexuellen Selbstbestimmung durch konsensbasiertes Sexualstrafrecht“ – Antrag der Freien und Hansestadt Hamburg – (Drucksache 357/26)
## TOP 19
19. Entschließung des Bundesrates „Konsequente Umsetzung der Istanbul-Konvention – kritische Bestandsaufnahme des § 177 StGB“ – Antrag des Landes Schleswig-Holstein gemäß § 36 Absatz 2 GO BR – (Drucksache 385/26)
Dem Antrag unter Punkt 18 sind Mecklenburg- Vorpommern, Niedersachsen und das Saarland beigetreten.
Dazu liegen eine Reihe von Wortmeldungen vor. Zunächst von Frau Senatorin Gallina aus Hamburg. – Bitte! Sie haben das Wort.
Anna Gallina (Hamburg): Danke sehr! – Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Seit 2018 sind die Fallzahlen bei Vergewaltigungen um 72 Prozent gestiegen. Die Tatverdächtigen kommen überwiegend aus dem näheren Umfeld der Opfer, und sie sind zu 98,6 Prozent männlich. Die große Mehrheit der polizeilich erfassten Opfer hingegen ist weiblich. Aus der Dunkelfeldforschung wissen wir, dass nur ungefähr 3 bis 5 Prozent dieser Fälle überhaupt zur Anzeige gebracht
1 Anlage 15 werden. Wir haben also ein echtes Hindernis in der Verfolgung von Gewaltverbrechen zum Nachteil von Frauen in Deutschland. Ein Grund liegt sicher in der häufigen Aussage-gegen-Aussage-Konstellation und den entsprechenden Anforderungen an die Beweisführung. Ein weiterer Grund liegt aber in unserem unzureichenden Sexualstrafrecht. Das können und das müssen wir dringend ändern.
Es macht einen Unterschied, ob wir an eine Zustimmung oder Ablehnung anknüpfen, weil 40 bis 70 Prozent der Vergewaltigungsopfer in eine Schockstarre verfallen. Sie reagieren in einer akuten Bedrohungssituation mit einem neurobiologischen Erstarren und können in dieser Situation weder sprechen noch sich körperlich wehren. Dieser Selbstschutzmechanismus führt in Deutschland in zahlreichen Fällen zur Straffreiheit des Vergewaltigers und damit auch dazu, dass Opfer gar nicht erst erwägen, Anzeige zu erstatten.
In Absatz 2 Nummer 2 des § 177 StGB ist das Fehlen einer wirksamen Zustimmung auch heute schon maßgeblich und eine Strafbarkeit dann gegeben, wenn eine Person sexuelle Handlungen an einer anderen Person vornimmt und dabei ausnutzt, dass diese zur Bildung oder Äußerung eines entgegenstehenden Willens nicht in der Lage ist. Theoretisch könnte das auch in den Fällen der Schockstarre angewendet werden, aber das passiert in der Praxis leider kaum. Warum ist das so? Weil Ermittler und Gerichte klären müssen, ob jemand nur passiv war oder tatsächlich in einer Schockstarre steckte. Letzteres ist oft schwer nachweisbar. Und selbst wenn eine Schockstarre festgestellt wird, muss häufig hinzukommen, dass der Täter diesen Zustand erkannt und bewusst ausgenutzt hat. Diesen Nachweis zu führen, ist nahezu unmöglich. Der Täter kann und wird wahrscheinlich immer behaupten, dass die andere Person nur passiv gewesen sei, er die Schockstarre gar nicht als solche erkannt habe und deshalb auch nicht vorsätzlich gehandelt habe.
Warum stellen wir die Ermittler und die Rechtsprechung überhaupt vor dieses Problem? Mit einem konsensbasierten Sexualstrafrecht, einem „Nur Ja heißt Ja“, würde sich dieses Problem so nicht stellen. Auch wenn keine Schockstarre vorliegt, sondern tatsächlich Passivität, gibt es in Deutschland eine Schutzlücke. Obwohl sie einen entgegenstehenden Willen haben, äußern ihn Opfer aus Überforderung im Tatmoment oder aufgrund von körperlicher Unterlegenheit, aufgrund vorheriger Gewalterfahrung oder Drohung oder aus Angst vor den Konsequenzen einer Ablehnung nicht. Selbst bei Opfern, die, durch vorhandenes Bildmaterial nachgewiesen, offenkundig geschlafen haben, haben wir mit der derzeitigen Rechtslage leider keinen klaren Fall. Dabei verpflichtet Artikel 36 Absatz 1 der Istanbul-Konvention Deutschland, sicherzustellen, dass jede nicht einvernehmlich vorgenommene sexuelle Handlung strafbar ist. Die Expertenkommission zur Umsetzung der Istanbul- Konvention hat klargestellt, dass die derzeitige Rechtslage in Deutschland insbesondere im Hinblick auf passives
Verhalten von betroffenen Personen sowie die Frage, ob ein Einverständnis freiwillig gegeben wurde, nicht den Anforderungen der Konvention entspricht.
Die EU-Kommission hat bereits 2024 eine europaweite „Nur Ja heißt Ja“-Regelung vorgelegt. Das Europäische Parlament hat kürzlich nachgezogen und sich entsprechend über die politischen Lager hinweg positioniert. Deutschland wird sich jetzt bewegen müssen. Es gibt eine politische Einigung zur CSA-Richtlinie zum Schutz von Kindern vor sexuellem Missbrauch in Europa. Diese Vorgaben werden auch wir zeitnah in nationales Recht umsetzen müssen. Damit verbunden ist auch eine „Nur Ja heißt Ja“-Regelung für Jugendliche. Ich bin froh und dankbar, dass die Bundesjustizministerin klargestellt hat, dass sich die Bundesregierung schon darauf verständigt hat, diesen Schritt zu gehen. Ich möchte aber, dass wir an den Bund appellieren, hier nicht stehen zu bleiben, denn sonst kommen wir in eine ganz merkwürdige Situation: Wenn das Opfer 17 Jahre alt ist, muss nach Zustimmung gefragt werden. Wenn das Opfer 18 Jahre alt ist, muss es sich wehren und Nein sagen. Ich glaube, es ist niemandem vermittelbar, wenn wir in Deutschland solch unterschiedliche Schutzmaßstäbe anlegen. Es macht auch für die Rechtsprechung keinen Sinn – und im Übrigen ebenso wenig hinsichtlich der Frage, welche Regel wir eigentlich unseren Kindern beibringen, insbesondere unseren Söhnen.
Es ist jetzt wichtig, den letzten konsequenten Schritt zu einem konsensbasierten Sexualstrafrecht zu gehen und aus den Bundesländern heraus heute von der Bundesregierung zu fordern, wofür sich auch zwei Drittel der Bevölkerung in Deutschland ausgesprochen haben: „Nur Ja heißt Ja“, in allen Fällen. Ich hoffe auf Ihre Zustimmung. – Herzlichen Dank!
## Amtierender Präsident Dr. Florian Herrmann:
Vielen Dank, Frau Kollegin! – Als Nächstes erteile ich das Wort Frau Ministerin Bernhardt aus Mecklenburg- Vorpommern.
## Jacqueline
## Bernhardt
(Mecklenburg-Vorpommern): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren Kollegen! Worüber wir heute reden, lässt sich in einem Satz zusammenfassen: Sexuelle Handlungen werden an einer Person vorgenommen, obwohl diese damit nicht einverstanden ist. Dieser Satz ist nüchtern formuliert, aber gerade deshalb beschreibt er den Kern des Problems so klar. Wenn zwei Menschen freiwillig miteinander intim werden, sprechen wir davon, dass sie miteinander schlafen. Darum geht es hier aber gerade nicht. Es handelt eine Person gegen den Willen einer anderen. Es gibt kein Miteinander, es gibt kein Einverständnis, keine gemeinsame Handlung. Die betroffene Person wird zum Objekt der Tat, und genau darin liegt das Unrecht. Die Frage ist: Soll ein solches Geschehen strafbar sein? Ich habe in den Beratungen niemanden erlebt, der diese Frage mit Nein beantwortet.
Der Streit beginnt mit der Frage, ob unser geltendes Recht solche Fälle in Gänze erfasst. Die Antwort lautet: Nein, das tut es leider nicht. Die Reform von 2016 war ein großer Fortschritt. Sie hat den entgegenstehenden Willen der betreffenden Person in den Mittelpunkt des § 177 StGB gestellt: Nein heißt Nein. Diesen Fortschritt stellen wir nicht infrage, wir wollen ihn vollenden. Denn das geltende Recht verlangt, dass der entgegenstehende Wille erkennbar ist. Es verlangt also ein Verhalten des Opfers, ein Wort, eine Geste, ein Zeichen der Abwehr. Gerade die Erfahrung der Strafverfolgung zeigt aber: Diese Zeichen bleiben häufig aus. Menschen, die einem sexuellen Übergriff ausgesetzt sind, erstarren. Sie geraten in Schock, sie verstummen aus Angst. Die Wissenschaft spricht dabei von tonischer Immobilität. Wo keine erkennbare Ablehnung vorliegt und keine gesetzliche Fallgruppe greift, kann eine Tat straflos bleiben – nicht, weil Einverständnis vorlag, sondern, weil das Gesetz nicht konsequent nach dem Einverständnis fragt.
Dabei ist der Gedanke der Zustimmung dem deutschen Recht nicht fremd. § 177 Absatz 2 kennt bereits Fälle, in denen es darauf ankommt, ob sich die handelnde Person der Zustimmung versichert hat. Auch die Rechtsprechung denkt längst vom Einverständnis her, etwa beim absprachewidrigen Entfernen eines Kondoms. Der Antrag, über den wir heute abstimmen, führt also zu Ende, was im Gesetz bereits angelegt ist.
Natürlich gibt es Einwände. Drei davon möchte ich gerne aufgreifen.
Der erste lautet, der Begriff der Zustimmung sei zu unbestimmt. Ganz ehrlich: Das überzeugt mich nicht. Er ist nicht unbestimmter als der „erkennbar entgegenstehende Wille“, mit dem unsere Gerichte seit Jahren arbeiten. Der Gesetzgeber kann Zustimmung klar beschreiben als faire, auf die konkrete Handlung bezogene und jederzeit widerrufliche Entscheidung, die ausdrücklich oder durch eindeutiges Verhalten zum Ausdruck kommt.
Der zweite Einwand lautet, eine Zustimmungslösung kehre die Beweislast um. Auch das trifft nicht zu. Die Staatsanwaltschaft muss weiterhin die Voraussetzungen der Strafbarkeit beweisen. Zweifel wirken weiterhin zugunsten der angeklagten Personen, und Vorsatz bleibt Voraussetzung der Strafbarkeit. Was sich ändert, ist nicht die Beweislast – was sich ändert, ist die Blickrichtung. Heute wird im Gerichtssaal oft gefragt: Warum hat sich die betroffene Person nicht eindeutiger und deutlicher gewehrt? Künftig muss stärker gefragt werden: Woraufhin durfte die angeklagte Person annehmen, dass die andere Person einverstanden war? Das ist keine Umkehr der Beweislast, das ist das Ende der Täter-Opfer-Umkehr.
Der dritte Einwand lautet, niemand wolle Intimität verrechtlichen. Niemand müsse vor jeder Berührung eine förmliche Erklärung einholen. – Auch das verlangt niemand. Zustimmung kann in einem Wort liegen, in einer Geste, in einem Erwidern, in einem Mittun. Das Recht fragt nicht nach einem Vertrag, es fragt, ob es überhaupt ein Einverständnis gab. Einvernehmliche Begegnungen geraten dadurch nicht unter Verdacht.
Andere europäische Staaten machen es uns schon längst vor, etwa Schweden, Dänemark, Spanien oder die Niederlande. Auch die Istanbul-Konvention stellt auf freiwillige Zustimmung ab. Deutschland ist daran gebunden. Wer diesen Weg jetzt geht, betritt also kein Neuland. Er schließt eine Schutzlücke. Meine Damen und Herren, die Praxis zeigt, worum es geht: Schlaf, Bewusstlosigkeit, Schock, Furcht, Erstarrung, Überrumpelung – in all diesen Lagen können sexuelle Handlungen an einer Person vorgenommen werden, obwohl diese damit nicht einverstanden ist. Das geltende Recht erfasst Fälle nur, wenn sie in bestimmte Fallgruppen passen. Bei Schlaf oder Bewusstlosigkeit gelingt das regelmäßig. Bei der vor Schock erstarrten oder aus Angst verstummten Person gelingt das nicht immer. Ein Strafrecht, das den Schutz sexueller Selbstbestimmung vom Zufall einer solchen Zuordnung abhängig macht, hat eine Lücke.
Die Entschließung beinhaltet kein fertiges Gesetz. Sie bittet die Bundesregierung, einen Gesetzentwurf vorzulegen. Die genaue Ausgestaltung des Tatbestandes, die Anforderungen an den Vorsatz, die Strafrahmen und die praktischen Fragen der Umsetzung gehören in dieses Verfahren mit hinein. Dort müssen sie sorgfältig beraten werden. Wer also noch Fragen zu Einzelheiten hat, kann dieser Entschließung trotzdem zustimmen, denn sie legt den Auftrag fest, nicht die letzte Formulierung.
Ich komme zum Anfang zurück. Sexuelle Handlungen werden an einer Person vorgenommen, obwohl diese damit nicht einverstanden ist. Niemand in diesem Haus will, dass ein solches Geschehen straflos bleiben kann. Dann sollten wir das Gesetz auch so fassen, dass dies verlässlich ausgeschlossen wird. Sexuelle Selbstbestimmung bedeutet, über das Ob und Wie sexueller Begegnungen selbst zu entscheiden. Ein Strafrecht, das diese Freiheit ernst nimmt, fragt nach der Entscheidung selbst und nicht erst nach hörbarem Widerspruch. Ich bitte deshalb um Zustimmung. – Vielen Dank!
## Amtierender Präsident Dr. Florian Herrmann:
Vielen Dank, Frau Kollegin! – Als Nächstes erteile ich das Wort Frau Ministerin Berg aus dem Saarland. – Bitte, Frau Kollegin! Sie haben das Wort.
## Petra Berg (Saarland): Sehr geehrter Herr Präsident!
Meine sehr verehrten Kolleginnen und Kollegen! Auch ich möchte heute aus voller Überzeugung für die Zustimmung zu diesem Entschließungsantrag werben.
2016 hat der Gesetzgeber mit dem „Nein heißt Nein“- Prinzip einen Meilenstein gesetzt. Zum ersten Mal stand nicht mehr die Gegenwehr des Opfers im Zentrum des Sexualstrafrechts, sondern sein erkennbar entgegenstehender Wille. Ich möchte an dieser Stelle ausdrücklich die Frage in den Raum stellen, woher wir denn vor 2016 kamen. Wir kamen von einer Position, wo ein Nein noch lange kein Nein war. Es könnte ja, so hat man damals immer wieder hinterfragt, auch ein Ja gewesen sein. Insofern war dieser Schritt 2016 schon überfällig. Und er war richtig. Aber, meine sehr verehrten Damen und Herren, ein Meilenstein ist noch lange kein Schlusspunkt.
Wir wissen heute aus der Forschung, der Praxis der Strafverfolgung und aus unzähligen Gesprächen mit Betroffenen, dass Angst nicht immer laut ist, dass sexualisierte Gewalt einen Menschen nicht selten in einen Zustand versetzt, in dem Sprechen, Schreien, Weglaufen schlicht nicht mehr möglich ist. Die Fachwelt bezeichnet das als Freeze. Den Betroffenen ist es einfach nicht möglich, zu reagieren. Und deshalb, meine sehr verehrten Damen und Herren, ist das Ja notwendig. „Nein heißt Nein“ reicht nicht aus, denn hier lässt unser geltendes Recht die Betroffenen im Stich. Sie sind oft ohnmächtig. Denn wer erstarrt, kann keinen erkennbaren entgegenstehenden Willen äußern – nicht, weil er einverstanden wäre, sondern, weil sein Körper in diesem Moment nicht mehr sein eigener ist. Das ist keine Randerscheinung. Das ist – wir haben es gerade schon gehört – Realität in einer erheblichen Zahl der Fälle, die vor unseren Gerichten landen – oder eben gerade nicht landen, weil es an der nach außen erkennbaren Ablehnung fehlt, an die unser Recht bislang anknüpft.
Der vorliegende Antrag will das ändern. Er verschiebt die entscheidende Frage. Die Frage ist nicht mehr: „Hat sich das Opfer sichtbar genug gewehrt?“, sondern: „Hat sich denn der Täter der Zustimmung vergewissert?“. Das ist ein Wechsel der Perspektive, und ich meine, dieser ist längst überfällig.
Ich will einem Einwand, den ich in solchen Debatten oft höre, gleich begegnen: Wird die Beweisführung dadurch nicht schwieriger? Ich sage: Nein. Denn genau wie heute schon der entgegenstehende Wille aus dem Gesamtbild der Situation zu ermitteln ist, lässt sich auch die Frage der Zustimmung aus den objektiven Umständen durchaus erschließen. Wir verschieben den Maßstab, nicht die methodischen Grundlagen der Beweiswürdigung.
Wir stehen mit dieser Reform nicht allein. Schweden, Island, Griechenland, Dänemark, Spanien, zuletzt Niederlande und Polen, ganz Europa bewegt sich in diese Richtung. Das Europäische Parlament hat erst im April dieses Jahres eine Resolution verabschiedet, die genau das fordert: eine EU-weite Definition von Vergewaltigung, die allein an das Fehlen der Zustimmung anknüpft. Die Istanbul-Konvention verlangt nichts Geringeres. Ich meine, Deutschland darf hier nicht das Schlusslicht Europas werden.
Meine Damen und Herren, am Ende geht es um eine einfache, aber grundlegende Wahrheit: Sexuelle Selbstbestimmung erschöpft sich nicht darin, Nein sagen zu dürfen. Sie bedeutet, dass ein Ja vorliegen muss. Ich bitte
Sie daher um die Unterstützung dieses Entschließungsantrages. – Vielen Dank!
## Amtierender Präsident Dr. Florian Herrmann:
Vielen Dank, Frau Kollegin! – Als Nächstes erteile ich das Wort Herrn Minister Dr. Limbach aus Nordrhein- Westfalen. – Bitte, Herr Kollege!
## Dr. Benjamin Limbach (Nordrhein-Westfalen):
Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Vor zehn Jahren haben wir mit einer Reform das Sexualstrafrecht einen entscheidenden Schritt vorangebracht, indem wir das Prinzip „Nein heißt Nein“ im Strafgesetzbuch verankert haben. Das war damals ein Meilenstein. Doch wir müssen heute nüchtern feststellen: Der strafrechtliche Schutz der sexuellen Selbstbestimmung bleibt in vielen praxisrelevanten Fallkonstellationen unvollständig. Nordrhein-Westfalen unterstützt daher den vorliegenden Entschließungsantrag aus Hamburg ausdrücklich.
Es ist Zeit für den nächsten zwingenden Schritt, die Einführung eines konsensbasierten Sexualstrafrechts nach dem Leitsatz „Nur Ja heißt Ja“. Warum ist dieser Paradigmenwechsel geboten? Das geltende Recht knüpft an einen für den Täter erkennbaren entgegenstehenden Willen an und verlangt damit häufig ein aktives Ablehnungsverhalten der betroffenen Person. In der Praxis führt das oft zu einer immensen Belastung der Betroffenen. Das Opfer muss rechtfertigen, warum es den Gegenwillen nicht ausdrücklich zum Ausdruck gebracht hat.
Wir wissen aus der Kriminalwissenschaft, dass Betroffene in Übergriffsituationen aus Angst oft in einen Zustand der Handlungsunfähigkeit geraten, den sogenannten Freeze-Zustand. Ein beträchtlicher Teil der Opfer sexueller Übergriffe berichtet von einer solchen tonischen Immobilität. Diese neurobiologische Schutzreaktion macht eine aktive Äußerung eines entgegenstehenden Willens unmöglich. Ein Zustimmungsmodell würde klarstellen, dass Schweigen oder Passivität gerade keine Zustimmung sind. Echte Selbstbestimmung bedeutet, dass ein Ja das Fundament jeder Intimität sein muss. Wir können es den Betroffenen nicht länger zumuten, in einem Rechtssystem, das ihre traumatischen Schockreaktionen ignoriert, um Gerechtigkeit kämpfen zu müssen.
Mit dem Prinzip „Nur Ja heißt Ja“ ändern wir die Beweisfrage im Strafverfahren. Die Leitfrage der Gerichte darf nicht länger lauten: Gab es ein Nein? Die entscheidende Frage muss stattdessen sein: Gab es ein Ja? Damit verlegen wir die Verantwortung in sachgerechter Weise auf die handelnde Person, die sich des Einverständnisses vergewissern muss. Der Maßstab unseres rechtsstaatlichen und gesellschaftlichen Zusammenlebens darf nicht länger primär darin bestehen, unseren Töchtern die vehemente Verteidigung ihrer Grenzen aufzuerlegen. Es ist vielmehr unsere drängendste Pflicht, unsere Söhne so zu prägen, dass sie das Vorliegen einer unmissverständlichen Zustimmung als unumstößliche Grundbedingung ihres Handelns begreifen. Und genau das ist das Kernstück eines modernen Verständnisses sexueller Autonomie.
Für die Opfer bedeutet dieser Perspektivwechsel im Gerichtssaal eine enorme Entlastung. Anstelle einer detaillierten Rekonstruktion ihres Abwehrverhaltens müssen sie sich künftig nicht mehr rechtfertigen und darlegen, wie, ob und wie deutlich sie ein Nein geäußert oder Widerstand geleistet haben. Stattdessen rückt die Frage nach der freiwilligen Zustimmung in den Fokus. Die Belastung der Opfer wird dadurch spürbar reduziert, und einer erneuten sekundären Viktimisierung im Zeugenstand wird ganz konkret entgegengewirkt.
Ein Blick über unsere Landesgrenzen zeigt, dass wir dringend aufholen müssen. In Europa bildet sich zunehmend ein einheitlicher Standard heraus, wonach sexuelle Handlungen ohne Zustimmung strafbar sind. Staaten wie Schweden, Spanien, Dänemark und jüngst die Niederlande haben entsprechende Reformen bereits umgesetzt. Auch das Europäische Parlament dringt auf eine EU-weit gültige Definition im Sinne eines konsensbasierten Ansatzes. Die Bundesrepublik Deutschland droht hier hinter die europäische Rechtsentwicklung zurückzufallen.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, ein weiteres Zuwarten würde bedeuten, bestehende Strafbarkeitslücken sehenden Auges hinzunehmen und Betroffene weiterhin unzureichend zu schützen. Lassen Sie uns den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung realitätsgerecht ausgestalten! Ich bitte Sie um Zustimmung zu diesem wichtigen Antrag.
## Amtierender Präsident Dr. Florian Herrmann:
Vielen Dank, Herr Kollege!
Es liegen keine weiteren Wortmeldungen vor. – Je eine Erklärung zu Protokoll1 liegt vor von Frau Ministerin Professor Dr. von der Decken (Schleswig-Holstein)
## und von Frau Staatsministerin Professor Dr. Sinemus
(Hessen) für Herrn Staatsminister Heinz.
Damit kommen wir zur Abstimmung, zunächst zu Punkt 18, der Entschließung zum konsensbasierten Sexualstrafrecht.
Dazu liegen Ihnen die Ausschussempfehlungen vor.
Wer dafür ist, die Entschließung zu fassen, den bitte ich um das Handzeichen. – Mehrheit.
Damit hat der Bundesrat die Entschließung gefasst.
Wir kommen zu Punkt 19, der Entschließung zur Umsetzung der Istanbul-Konvention.
1 Anlagen 16 und 17
Ich weise die Vorlage – federführend – dem Rechtsausschuss und – mitberatend – dem Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend sowie dem Innenausschuss zu.
## Wir kommen zu Tagesordnungspunkt 20:
## TOP 20
Entschließung des Bundesrates „Unmittelbarer Handlungsbedarf in Folge der Sperrung der Friedrich- Ebert-Autobahnbrücke im Bonner Norden“ – Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen – (Drucksache 367/26)
Keine Wortmeldungen.
Wir kommen zur Abstimmung über die Ausschussempfehlungen. Ich rufe auf:
Ziffer 2! – Mehrheit.
Nun bitte Ihr Handzeichen für die restlichen Ziffern der Maßgabeempfehlungen! – Mehrheit.
Wir kommen dann zur Schlussabstimmung: Wer die Entschließung mit den soeben beschlossenen Maßgaben zu fassen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. – Mehrheit.
Damit ist das so beschlossen.
## Wir kommen zu Tagesordnungspunkt 22:
## TOP 22
Entschließung des Bundesrates zu kartellrechtlichen Maßnahmen zur Stärkung des dualen Mediensystems – Antrag der Länder Sachsen, Sachsen-Anhalt und Baden-Württemberg – (Drucksache 346/26)
Dem Antrag sind Brandenburg, das Saarland, Schleswig-Holstein und Thüringen beigetreten.
Es liegen keine Wortmeldungen vor.
Wir kommen zur Abstimmung über die Ausschussempfehlungen.
Ziffer 1! – Minderheit.
Ziffer 2! – Mehrheit.
Ziffer 3! – Mehrheit.
Ziffer 4! – Mehrheit.
Wir kommen zur Schlussabstimmung: Wer ist für die Annahme der Entschließung nach Maßgabe der vorangegangenen Abstimmungen? – Mehrheit.
Damit ist das so beschlossen.
## Wir kommen zu TOP 23:
## TOP 23
Entschließung des Bundesrates zur Einführung eines flexiblen Preisdeckels bei Kraftstoffen – Antrag der
Länder Saarland und Mecklenburg-Vorpommern – (Drucksache 368/26)
Es liegen keine Wortmeldungen vor.
Wir stimmen ab über die Empfehlung des Wirtschaftsausschusses, die Entschließung zu fassen. Wer ist dafür? – Minderheit.
## Damit hat der Bundesrat die Entschließung n ich t
gefasst.
## Wir kommen zu TOP 24:
## TOP 24
Entschließung des Bundesrates „Streichung des Abwägungsvorrangs in § 2 EEG 2023 für Photovoltaik-
## Anlagen im Wald“ – Antrag des Freistaates Sachsen
gemäß § 36 Absatz 2 GO BR – (Drucksache 392/26)
Es liegen keine Wortmeldungen vor.
Ich weise die Vorlage – federführend – dem Wirtschaftsausschuss sowie – mitberatend – dem Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz und dem
Umweltausschuss zu.
## Wir kommen zu Tagesordnungspunkt 71:
## TOP 71
Entschließung des Bundesrates zur wirksameren Bekämpfung des sogenannten „Autoposing“ im öffentlichen Straßenraum – Antrag der Freien Hansestadt Bremen gemäß § 36 Absatz 2 GO BR – (Drucksache 396/26)
Hier liegt eine Wortmeldung vor, nämlich von Frau Senatorin Ünsal aus Bremen. – Bitte, Frau Kollegin!
Özlem Ünsal (Bremen): Sehr geehrter Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Das Autoposing hat sich in den vergangenen Jahren zu einem echten, großen Problem entwickelt, das viele Kommunen in Deutschland zunehmend belastet. Es betrifft Innenstädte ebenso wie Wohnquartiere und führt vielerorts zu erheblichen Beschwerden seitens der Bürgerinnen und Bürger, aus der Bevölkerung heraus. Das nehmen wir auch in Bremen wahr.
Wenn hochmotorisierte oder technisch manipulierte Fahrzeuge mit unnötig hoher Drehzahl bewegt werden, wenn Fehlzündungen provoziert werden, wenn durch aggressives Beschleunigen, abruptes Abbremsen oder ständiges Kreisen bewusst Aufmerksamkeit erzeugt wird, dann handelt es sich nicht mehr um eine reguläre Teilnahme am Straßenverkehr. Vielmehr wird der öffentliche Raum dann zu einer besonderen Bühne, nämlich einer Bühne der Selbstdarstellung auf Kosten der Allgemeinheit. Die Folgen sind spürbar, nicht nur in Bremen. Anwohnende werden durch Lärm und Abgase belastet, und Menschen werden um ihren Schlaf gebracht. Die Lebensqualität in den betroffenen Quartieren leidet erheblich darunter. Hinzu kommt, dass diese Verhaltensweisen oftmals mit einer erhöhten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmender verbunden sind. Sie erzeugen Unsicherheit und beeinträchtigen das Sicherheitsgefühl vieler Menschen im öffentlichen Raum. Bundesweit berichten uns Kommunen von der Verfestigung entsprechender Szenen deutlich über unsere eigenen Landesgrenzen hinaus.
Gleichzeitig wird deutlich, verehrte Kolleginnen und Kollegen, dass die bestehenden rechtlichen Instrumente nur begrenzt geeignet sind, dieser Entwicklung wirksam entgegenzutreten. Zwar enthält das geltende Recht bereits Regelungen gegen unnötigen Lärm und vermeidbare Belästigungen. In der Praxis sehen wir jedoch, dass Autoposing nur schwerlich rechtssicher erfasst und nachhaltig geahndet werden kann. Aus diesem Grund ist es dringend geboten, die bundesrechtlichen Regelungen einmal zu beleuchten, zu überprüfen und aus unserer Sicht auch weiterzuentwickeln. Mit der vorliegenden Entschließung fordern wir aus Bremen heraus den Bund auf, einen einheitlichen Rechtsrahmen für die gezielte Ahndung typischer Erscheinungsformen des Autoposings zu schaffen.
Insbesondere braucht es die Prüfung, wie die bestehenden Regelungen der Straßenverkehrs-Ordnung konkretisiert werden können, um unnötigen Lärm, vermeidbare Abgasbelästigung und unnützes Hin- und Herfahren wirksam zu unterbinden. Darüber hinaus halten wir wirksame und vor allem spürbare Sanktionen für erforderlich. Wer wiederholt und bewusst gegen Regeln verstößt und dabei die Sicherheit oder gar das Leben anderer gefährdet oder ganze Quartiere belastet, soll künftig mit gravierenden Konsequenzen rechnen müssen.
Ein weiterer Aspekt sind technische Manipulationen an den Fahrzeugen. Immer häufiger werden Auspuffanlagen oder Software gezielt verändert, um Fahrzeuge lauter erscheinen zu lassen oder ihre Außenwirkung zu verstärken. Auch hier benötigen die zuständigen Behörden bessere rechtliche und technische Möglichkeiten, um solche Manipulationen festzustellen und dann wirksam zu unterbinden. Darüber hinaus soll die Möglichkeit einer erweiterten Halterhaftung geprüft werden. Wer hochmotorisierte Fahrzeuge gezielt für das Autoposing zur Verfügung stellt oder vermietet, darf sich seiner eigenen Verantwortung nicht vollständig entziehen können.
Schließlich müssen wir die Kommunen stärken. Die Städte und Gemeinden kennen die örtlichen Belastungsschwerpunkte am besten. Sie benötigen daher größere Handlungsspielräume, um auf wiederkehrende Problemlagen mit individuellen straßenverkehrsrechtlichen Lösungen adäquat reagieren zu können. Dazu gehört auch die Zulassung moderner Instrumente wie automatisierter Lärmmesssysteme, sogenannter Lärmblitzer, um Verstöße künftig effektiver erfassen zu können.
Meine sehr geehrten Kolleginnen und Kollegen, es geht bei dieser Initiative natürlich nicht darum, Autofahrerinnen und Autofahrer unter Generalverdacht zu stellen. Es geht vor allem um diejenigen, die den öffentlichen Straßenraum bewusst missbrauchen, die Sicherheit anderer gefährden und nicht zuletzt die Lebensqualität vieler Menschen erheblich beeinträchtigen. Die große Mehrheit der Verkehrsteilnehmenden verhält sich verantwortungsvoll. Das wissen wir. Gerade deshalb sollten wir gemeinsam dafür Sorge tragen, dass diejenigen, die das nicht tun, zur Verantwortung gezogen werden. Ich bitte Sie deshalb, die Entschließung entsprechend zu unterstützen. – Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit. Vielen Dank!
## Amtierender Präsident Dr. Florian Herrmann:
Vielen Dank, Frau Kollegin!
Es liegen keine weiteren Wortmeldungen vor.
Ich weise die Vorlage – federführend – dem Verkehrsausschuss sowie – mitberatend – dem Innenausschuss und dem Umweltausschuss zu.
## Wir kommen zu TOP 74:
## TOP 74
Entschließung des Bundesrates „Für eine Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) ab 2028, die Einkommen sichert, Wettbewerbsfähigkeit erhält und die bestehenden Strukturen in Deutschland anerkennt“ – Antrag der Länder Sachsen-Anhalt, Sachsen und Mecklenburg-Vorpommern, Thüringen – Geschäftsordnungsantrag des Landes Sachsen-Anhalt – (Drucksache 360/26)
Dem Antrag ist das Land Brandenburg beigetreten.
Es liegt eine Wortmeldung von Frau Ministerin Boos- John aus Thüringen vor. – Bitte!
## Colette Boos-John (Thüringen): Sehr geehrter Herr
Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren! Die Gemeinsame Agrarpolitik, die GAP, ist und bleibt ein ganz zentrales Fundament für eine leistungsfähige Landwirtschaft, für eine sichere Lebensmittelversorgung und für starke ländliche Räume. Sie gehört zur DNA der Europäischen Union. In einer Zeit zunehmender Unsicherheiten in der Welt, in einem Umfeld steigender Produktionskosten und wachsender Anforderungen an die Ernährungssouveränität Europas, aber auch notwendiger Anpassungen an Klima-, Umwelt- und Tierschutzanforderungen braucht unsere Landwirtschaft Planungssicherheit.
Die Vernetzung der EU im Welthandel erfordert solide wettbewerbsfähige Rahmenbedingungen für die Landwirte. Genau hier setzt unser Antrag wichtige Signale. Die Gemeinsame Agrarpolitik muss künftig als eigenständiger Politikbereich mit einem starken Agrarbudget fortgeführt werden. Dies ist eine wesentliche Grundlage zur Einkommenssicherung der Betriebe. Die neue GAP hat zukünftig weiter ihren Beitrag zur Sicherheit der Zukunft unserer ländlichen Räume zu leisten. Denn eine GAP ohne eine starke ländliche Entwicklung wird den Herausforderungen unserer Zeit nicht gerecht. Unsere Dörfer, unsere Regionen leben von einem leistungsfähigen Gemeinwesen, in dem die Landwirtschaft prägend wirkt. Hierzu gehören funktionierende Infrastrukturen, regionale Wertschöpfung, LEADER-Projekte, Investitionen in Tierwohl sowie Innovationen. Und dafür braucht es auch zukünftig eine verlässliche europäische Förderung. Die richtigen Rahmenbedingungen der Europäischen Union, beispielsweise feste Mittelzuweisungen, sind hierfür eine ganz entscheidende Voraussetzung.
Eine besondere Bedeutung hat die Förderung von Junglandwirtinnen und Junglandwirten. Sie darf sich nicht allein an der jeweiligen Rechtsform orientieren, sondern muss sich auch an den tatsächlich erbrachten Leistungen ausrichten. Junge Menschen sind die Zukunft unserer Landwirtschaft. Wer heute einen Betrieb in der Landwirtschaft übernimmt oder auch neu gründet, der braucht verlässliche Perspektiven. Der Generationswechsel ist eine der größten Herausforderungen der kommenden Jahre; das wissen wir. Deshalb muss die GAP weiterhin attraktive Instrumente bereithalten, um junge Menschen für den Beruf des Landwirts zu gewinnen und Betriebsübernahmen, die anstehen, zu erleichtern.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, ich begrüße ausdrücklich das klare Bekenntnis des Antrags gegen eine verpflichtende Kappung und Degression. Die Vielfalt der europäischen Agrarstrukturen verlangt differenzierte Lösungen. Pauschale Kürzungen würden insbesondere Regionen mit größeren arbeitsintensiven Betrieben treffen und Investitionen sowie Beschäftigung gefährden, und dies in einem ohnehin schwierigen gesellschaftlichen Umfeld, vor allem in Mittel- und Ostdeutschland. Ebenso wichtig sind der konsequente Bürokratieabbau und praxistaugliche Förderverfahren. Unsere Landwirtinnen und Landwirte benötigen weniger Dokumentationspflichten und mehr Zeit für ihre Arbeit auf dem Feld und im Stall. Eine moderne GAP muss daher einfacher, digitaler und effizienter werden.
Gleichzeitig müssen wir die europäische Finanzarchitektur insgesamt im Blick behalten. Die Landwirtschaft steht vor zusätzlichen Herausforderungen, nicht zuletzt durch die Umsetzung der Europäischen Wiederherstellungsverordnung und weiterer Umwelt- sowie Naturschutzziele. Diese Aufgaben können nur mit einer auskömmlichen finanziellen Mittelausstattung bewältigt werden – und das getreu dem Motto: Wer bestellt, bezahlt. Kurzum: Unser Ziel muss ein ausreichend ausgestatteter europäischer Haushalt sein, der sowohl eine starke Landwirtschaft als auch leistungsfähige Regionen ermöglicht. Es darf nicht darum gehen, europäische Politikfelder gegeneinander auszuspielen.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, der vorliegende Antrag stellt wichtige Leitplanken für die Zukunft der Gemeinsamen Agrarpolitik auf. Diese stärken die Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft, tragen den unterschiedlichen Agrarstrukturen Rechnung und sichern die Entwicklung der ländlichen Räume. – Danke!
## Amtierender Präsident Dr. Florian Herrmann:
Vielen Dank, Frau Kollegin!
Keine Wortmeldungen mehr.
Wir kommen zur Abstimmung.
Die Ausschussberatungen sind noch nicht abgeschlossen. Es ist jedoch beantragt, bereits heute in der Sache zu entscheiden.
Wer ist für die sofortige Sachentscheidung? – Mehrheit.
Wir kommen damit zur Entscheidung in der Sache. Hierzu liegen Ihnen die Ausschussempfehlungen vor. Ich rufe auf:
Ziffer 1! – Mehrheit.
Wir kommen nun zur Schlussabstimmung: Wer dafür ist, die Entschließung nach Maßgabe der soeben festgelegten Änderung zu fassen, den bitte ich um das
Handzeichen. – Mehrheit.
Damit hat der Bundesrat die Entschließung gefasst.
## Wir kommen zu Tagesordnungspunkt 26 a):
TOP 26a)
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung desGAP-
Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-
## Gesetzes
und des GAP-Konditionalitäten- Gesetzes an die Vorgaben der Verordnung (EU) 2025/2649 sowie zur Verbesserung des behördlichen Informationsaustauschs (Drucksache 321/26)
Hier liegen keine Wortmeldungen vor.
Wir kommen zur Abstimmung über die Ausschussempfehlungen. Zur Einzelabstimmung rufe ich auf:
Ziffer 2! – Minderheit.
Nun bitte Ihr Handzeichen für alle noch nicht erledigten Ziffern der Ausschussempfehlungen! – Mehrheit.
Damit hat der Bundesrat zu dem Gesetzentwurf entsprechend Stellung genommen.
## Wir kommen zu Tagesordnungspunkt 27:
## TOP 27
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der unionsrechtlichen Vorschriften über die Europäische Brieftasche für die Digitale Identität sowie zur Änderung anderer Rechtsvorschriften (Digitale Identitätengesetz – DIdG) (Drucksache 322/26)
Hierzu liegen keine Wortmeldungen vor. – Eine Erklärung zu Protokoll1 liegt vor von Frau Staatsministerin Professor Dr. Sinemus (Hessen).
Wir kommen zur Abstimmung über die Ausschussempfehlungen und einen Landesantrag. Ich rufe auf:
Ziffer 1! – Mehrheit.
Ziffer 2! – Mehrheit.
Ziffer 4! – Minderheit.
Ziffer 6! – Minderheit.
Ziffer 10! – Mehrheit.
Ziffer 12! – Mehrheit.
Nun bitte Ihr Handzeichen für den Landesantrag! – Minderheit.
Ziffer 13! – Mehrheit.
Ziffer 16! – Mehrheit.
Nun bitte Ihr Handzeichen für alle noch nicht erledigten Ziffern der Ausschussempfehlungen! – Mehrheit.
Damit hat der Bundesrat entsprechend Stellung genommen.
## Wir kommen zu Tagesordnungspunkt 28:
## TOP 28
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Cybersicherheit (Drucksache 323/26)
Hierzu liegt eine Wortmeldung vor. Ich erteile das Wort Herrn Staatsminister Professor Dr. Poseck aus Hessen. – Bitte, Herr Staatsminister!
## Prof. Dr. Roman Poseck (Hessen): Sehr geehrter
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Cybersicherheit ist in der heutigen Zeit von überragender Bedeutung. Unsere Sicherheit wird bedroht von außen und von innen. Das kann man gerade beim Thema Cybersicherheit ganz besonders sehen. Cyberangriffe haben zuletzt zugenommen. Sie verursachen gravierende Schäden – wirtschaftliche Schäden bei Unternehmen. Es wird aber auch unsere kritische Infrastruktur, das Funktionieren unseres Gemeinwesens angegriffen. Bei Cyberkriminalität ist darüber hinaus kennzeichnend, dass gemeine Kriminelle und fremde Staaten gemeinsam agieren und unsere Sicherheit angreifen. Deshalb ist es so wichtig, dass wir der Cybersicherheit höchste Priorität einräumen. An dieser Stelle ist der vorliegende Gesetzentwurf für mehr Cybersicherheit aus meiner Sicht ein Meilenstein.
1 Anlage 18
Es muss jetzt darum gehen, dass wir Kräfte bündeln und die Möglichkeiten unserer Sicherheitsbehörden erweitern. Genau das stellt der vorliegende Gesetzentwurf in den Mittelpunkt. Es geht darum, dass das BSI, das Bundesamt für die Sicherheit in der Informationstechnik, weitere Befugnisse erhält. Vorgesehen ist insbesondere, dass kritische Anlagen Berichte gegenüber dem BSI erstatten und damit die Erkenntnislage des BSI verbessert wird. Das schafft Aufwände, auch bei kommunalen und öffentlichen Unternehmen. Aber das ist aus meiner Sicht im Interesse der Sicherheit unabdingbar. Darüber hinaus werden die Befugnisse der Bundespolizei und des Bundeskriminalamtes durch das Gesetz erweitert. Auch das ist aus meiner Sicht richtig. Wir brauchen eine aktive Cyberabwehr, die nicht wartet, bis es zu spät ist, sondern rechtzeitig gegen Angriffe vorgehen kann. Und das ist genau die Zielrichtung, die dieser Gesetzentwurf verfolgt.
Ich weiß, dass es, wie immer bei Sicherheitsgesetzen, auch hier eine Diskussion gibt, ob nicht an der einen oder anderen Stelle übers Ziel hinausgeschossen wird. Aus meiner Sicht ist das bei diesem Gesetzentwurf nicht der Fall. Wir brauchen diese Befugnisse in Anbetracht der massiven Beeinträchtigung der Sicherheit durch Cyberangriffe. Zudem ist ein Stufenverhältnis bei den Maßnahmen vorgesehen, und es sind Richtervorbehalte in das Gesetz aufgenommen, sodass es aus meiner Sicht eine maßvolle, aber auch richtige und notwendige Erweiterung der Befugnisse für unsere Behörden im Cyberraum darstellt und damit einen Beitrag zu unser aller Sicherheit. – Vielen Dank!
## Amtierende Präsidentin Petra Berg: Vielen
Dank, Herr Staatsminister!
Es liegen keine weiteren Wortmeldungen vor.
Zur Abstimmung liegen Ihnen die Ausschussempfehlungen vor.
Über Ziffer 1 der Ausschussempfehlungen stimmen wir wunschgemäß getrennt nach Buchstaben ab:
Bitte zunächst Ihr Handzeichen für Buchstabe a! – Minderheit.
Buchstabe b! – Minderheit.
Und nun zum Rest der Ziffer 1. Bitte Ihr Handzeichen! – Minderheit.
Auch über Ziffer 2 stimmen wir wunschgemäß getrennt nach Buchstaben ab. Ich rufe auf:
Buchstabe a! – Mehrheit.
Buchstaben b und c gemeinsam! – Mehrheit.
Nun bitte Ihr Handzeichen zum Rest der Ziffer 2! – Mehrheit.
Ziffer 3! – Minderheit.
Ziffer 4! – Minderheit.
Ziffer 5! – Minderheit.
Ziffer 6! – Mehrheit.
Ziffer 7! – Minderheit.
Ziffer 8! – Mehrheit.
Ziffer 9! – Mehrheit.
Damit hat der Bundesrat zu dem Gesetzentwurf entsprechend Stellung genommen.
## Wir kommen zu Punkt 29:
## TOP 29
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung europäischer audiovisueller Werke durch eine Investitionsverpflichtung für Mediendiensteanbieter (Mediendienste-Investitionsverpflichtungs-Gesetz – MedienInvestVG) (Drucksache 324/26)
Es liegt eine Wortmeldung vor. Herr Staatsminister Dr. Herrmann, Bayern, hat das Wort.
## Dr. Florian Herrmann (Bayern): Frau Präsidentin!
Liebe Kolleginnen und Kollegen! Herr Staatsminister Weimer! Die Neuaufstellung der Filmförderung des Bundes bestehend aus der Stärkung der Anreizförderung und einer Investitionsverpflichtung für Streamer und Sender ist nun endlich auf dem Weg, und zwar auf einem guten. Sie wird dringend erwartet von der gesamten Branche und sollte bald verabschiedet werden. Wir brauchen dringend verlässliche Rahmenbedingungen für die Filmindustrie, um zu verhindern, dass die Branche dorthin abwandert, wo attraktivere Bedingungen geboten werden.
Man muss sich bei diesem Thema, bei der Frage der Filmförderung, bei der Frage der Investitionsverpflichtung, beim Thema Rechterückbehalt, immer die Grundsatzfrage stellen: Warum macht man das überhaupt? Warum überlässt man nicht einfach die gesamte Branche den Kräften des Marktes? Irgendjemand wird schon immer irgendwelche Filme produzieren. – Kann man machen. Allerdings ist die Konsequenz dann, dass die Produktion nicht mehr bei uns stattfindet, jedenfalls nicht mehr in der Art und Weise, wie wir das wollen. Vielmehr wird sie überall dort auf der Welt stattfinden, wo attraktivere Bedingungen herrschen. Das wollen wir nicht.
Wir wollen, dass auch weiterhin an den vielen sehr attraktiven Produktionsstandorten in Deutschland produziert wird. Das bedeutet, dass man ein ausgewogenes, intelligentes System braucht, in dem diese unterschiedlichen Elemente alle zum Tragen kommen: zum einen die klassische Förderung – Geld –, zum anderen die Investitionsverpflichtung und zum Dritten die Frage des Rechterückbehalts. All das zusammen ist wichtig, um die Branche hier bei uns halten zu können, und zwar langfristig und auch mit Selbstbewusstsein und Eigenständigkeit, sodass die Produzenten nicht zu reinen Dienstleistern, zu reinen Zulieferern von großen Streamern werden. Insofern ist es notwendig, eine kluge Lösung zu finden.
Die Lösung, die jetzt vorliegt, ist ein ausgewogener Kompromiss. Es ist wie immer oder wie häufig im politischen Betrieb: Es gibt selbstverständlich unterschiedliche Interessen. Diese werden meistens auch sehr deutlich vorgetragen. Aber am Ende ist es immer die Aufgabe der Politik, diese Interessen klug und vernünftig und mit dem Blick für die Zukunft zusammenzuführen. Das ist auch gelungen. Ich danke deshalb ganz ausdrücklich Staatsminister Wolfram Weimer, dem BKM, sehr herzlich für genau diese kluge Aussteuerung der unterschiedlichen Interessen, nicht mit Schlagseite in die eine oder andere Richtung, sondern mit dem Blick für das, was ökonomisch sinnvoll ist, was wir kulturpolitisch brauchen und was wirtschaftspolitisch geboten ist. Insofern ist das ein guter Aufschlag.
Die Investitionsverpflichtung im vorliegenden Gesetzentwurf erfordert tatsächlich Zugeständnisse von beiden Seiten: den Sendern, den Streamern auf der einen und den Produzenten auf der anderen Seite. Nur so konnte am Ende der Durchbruch erzielt werden und das Verfahren voranschreiten. Aus bayerischer Sicht ist der Gesetzentwurf ausgewogen, ein guter Kompromiss, weil er sowohl die Interessen der Sender und Streamer als auch der Produzenten und weiterer Branchenteilnehmer berücksichtigt, also nicht nur der echten Kreativen, sondern auch der technischen Seite, der gesamten Bandbreite an Branchenteilnehmern – Produktionsdienstleister, Studiobetreiber, all das, was auch in Bayern sehr stark vorhanden ist. Es wird ein Ausgleich der Interessen geschaffen. Für die Sender und Streamer ist jetzt eine Investitionsquote von 8 Prozent vorgesehen, statt der ursprünglich 20 Prozent, die noch im ersten Diskussionsentwurf der vorherigen Bundesregierung standen. 8 Prozent ist zwar mehr als der europäische Durchschnitt, aber deutlich weniger als etwa in Frankreich oder Italien, wo die Quoten bei 20 bis 25 Prozent beziehungsweise bei 16 Prozent liegen. Für Produzenten wurde die Forderung nach einer gesetzlichen Regelung inklusive der Normierung eines verpflichtenden Rechterückfalls erfüllt, statt einer rein freiwilligen Selbstverpflichtung. Es ist aber wichtig – das halte ich für einen ganz wichtigen Punkt in diesem Gesetz –, dass durch die Öffnungsklausel ein Anreiz für Verhandlungen von abweichenden Vereinbarungen mit der Möglichkeit zur Selbstregulierung geschaffen wird.
Meine Damen und Herren, im weiteren Verfahren kann noch an einzelnen Stellschrauben bezüglich der Detailfragen gedreht werden. Aber wichtig ist: Das Gesetz wird Planungssicherheit für alle Beteiligten schaffen. Der Entwurf stellt sicher, dass vor allem große internationale Streaminganbieter einen ihrer Marktstärke entsprechenden Beitrag zur Finanzierung europäischer und insbesondere deutschsprachiger Inhalte leisten. Damit sorgt der Gesetzentwurf für verlässliche Investitionen, stärkt die Unabhängigkeit der nationalen Produzenten und sichert die Vielfalt sowie fairen Wettbewerb im Markt.
Für eine gute Zukunft des Film- und Medienstandorts Deutschland braucht es genau diesen Blick nach vorn. Für die Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands als Filmstandort ist ein ausgewogener Kompromiss besser als Stillstand. Insofern sind wir auf einem ausgezeichneten Weg ist.
Ich danke noch einmal dem BKM und allen Beteiligten, auch im Bundestag, die an dieser Lösung mitgewirkt haben. – Vielen Dank!
## Amtierende Präsidentin Petra Berg: Vielen
Dank, Herr Staatsminister!
Wir kommen zur Abstimmung über die Ausschussempfehlungen. Bitte Ihr Handzeichen für:
Ziffer 1! – Mehrheit.
Damit hat der Bundesrat entsprechend Stellung genommen.
## Ich rufe Punkt 30 der Tagesordnung auf:
## TOP 30
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Stärkung des strafrechtlichen Schutzes vor sogenannten K.-o.-Tropfen (Drucksache 325/26)
Es liegen Wortmeldungen vor. Zunächst hat Herr Minister Dr. Limbach, Nordrhein-Westfalen, das Wort.
## Dr. Benjamin Limbach (Nordrhein-Westfalen):
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren, Kolleginnen und Kollegen! Der Bundesgerichtshof hat im Oktober 2024 nicht zum ersten Mal entschieden, dass die heimliche Verabreichung von sogenannten K.-o.-Tropfen zur Ermöglichung einer Vergewaltigung die Tat nicht automatisch zu einem besonders schweren sexuellen Übergriff gemäß § 177 Absatz 8 des Strafgesetzbuchs qualifiziert. Ein „gefährliches Werkzeug“, so der BGH, könne nur ein fester Stoff sein. Flüssigkeiten seien davon nicht erfasst. Dass dies dem Unrechtsgehalt solcher Taten nicht gerecht wird – ich denke, davon muss ich Sie nicht mehr überzeugen.
Eine Waffe soll das Opfer handlungsunfähig machen, es davon abhalten, sich zu wehren. Genau das tun K.-o.- Tropfen auf besonders perfide Weise. Das Opfer verliert das Bewusstsein und damit jede Möglichkeit zur Gegenwehr. Was aber den Einsatz von K.-o.-Tropfen so ausgesprochen gefährlich macht: Sie sind selbst gesundheitsschädliche Stoffe. Das hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 8. Oktober 2024 klargestellt. Die medizinischen Fakten sind bekannt. Sie belegen, dass beim Einsatz solcher Tropfen, vor allem in Kombination mit Alkohol oder Betäubungsmitteln, die Täter buchstäblich mit dem Leben ihrer Opfer spielen. Bewusstlosigkeit, Erbrechen und Orientierungslosigkeit bringen die Opfer in Lebensgefahr. Eine richtige Dosierung ist kaum möglich. Die Folgen für die Betroffenen sind häufig schwerwiegende und anhaltende Traumata.
Die Taten zeichnen sich durch eine besondere Heimtücke und Skrupellosigkeit aus, da die Täter die Schutzlosigkeit ihrer Opfer gezielt herbeiführen, um sie anschließend auszunutzen. Unser Sexualstrafrecht darf nicht den besonders perfiden Täter auch noch belohnen. Eine klare gesetzliche Sanktionierung ist Teil des Opferschutzes im Strafrecht und stärkt das Vertrauen in die Handlungsfähigkeit unseres Rechtsstaates. Dabei geht es nicht um Symbolpolitik, sondern darum, eine vom Bundesgerichtshof klar aufgezeigte Schutzlücke zu schließen.
Meine Damen und Herren, wir haben uns in diesem Gremium schon mehrfach mit diesem Thema befasst. Wir haben an die Bundesregierung appelliert, sich der Frage der notwendigen Strafverschärfung anzunehmen. Schließlich haben wir dem Bundestag einen eigenen Gesetzentwurf vorgelegt. Und das hat gewirkt. Die Bundesregierung hat den Handlungsbedarf erkannt und nun den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des strafrechtlichen Schutzes vor sogenannten K.-o.-Tropfen aufgetischt. Das können wir nur begrüßen. Aber vielleicht hätte sich die Bundesregierung ganz im Sinne der Entbürokratisierung diesen Verwaltungsprozess auch sparen und darauf vertrauen können, dass der vom Bundesrat auf den Weg gebrachte Entwurf eines Gesetzes zur strafrechtlichen Bekämpfung der Verabreichung sogenannter K.-o.-Tropfen zur Begehung von Raub- und Sexualdelikten gar nicht so schlecht ist, vielleicht sogar besser als der nun vorgelegte Regierungsentwurf. In der Praxis muss ein Gesetz nämlich auch angewandt werden können. Neue Vorschriften dürfen nicht gleich zu Auslegungsschwierigkeiten führen. Damit ist niemandem geholfen.
Ein Gesetzestext ist nicht fertig, wenn er im Gesetzblatt steht. Er entfaltet seine eigentliche Bedeutung erst durch die Rechtsprechung, die ihn auf konkrete Fälle anwendet. Diese Rechtsprechung zeigt, wo die Grenzen eines Begriffs liegen, welche Fallgruppen erfasst sind und welche nicht. Wenn der Gesetzgeber bei einer Gesetzesänderung auf etablierte Begriffe zurückgreift, übernimmt er nicht nur Worte, sondern auch die gesamte Auslegungstradition. Daher sollte auch hier auf im Strafgesetzbuch bereits verankerte Begriffe zurückgegriffen werden. Es wäre ein fatales Zeichen für die Betroffenen, wenn nun ein Gesetz geschaffen wird, bei dem die Rechtsprechung dann noch Zeit braucht, um es anzuwenden. Zeit – das haben wir in diesem Gremium durch unsere Initiativen ganz deutlich gemacht – haben wir und vor allem die Opfer dieser schrecklichen Taten nämlich nicht. – Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit.
## Amtierende Präsidentin Petra Berg: Vielen
Dank, Herr Minister! – Es gibt weitere Wortmeldungen. Ich erteile das Wort Frau Staatsministerin Hofmann aus Hessen.
## Heike Hofmann (Hessen): Frau Präsidentin! Meine
Damen und Herren! Stellen Sie sich vor, gerade wenn Sie eine Frau sind, Sie wollen einen unbeschwerten Abend mit Freunden verbringen, einen freudigen Anlass feiern. Doch dann trinken Sie Gift, K.-o.-Tropfen. Nicht zufällig, nicht aus Versehen, sondern weil es jemand genau so wollte. Dieses Gift verwandelt einen unbeschwerten Abend in einen Albtraum. Es macht wehrlos, nimmt Kontrolle sowie Erinnerung, ist gefährlich für Leib und Leben. Und genau dieser Zustand wird vom Täter ausgenutzt und ermöglicht eine weitere Straftat.
Wie oft Menschen in Deutschland in diesen Zustand versetzt werden, wie oft diese Straftaten tatsächlich verübt werden, das ergibt sich nicht genau aus der Polizeistatistik des Bundeskriminalamtes. Die Dunkelziffer, meine Damen und Herren, ist hoch. Wir wissen, dass in Hessen im Jahr 2024 79 Straftaten unter Einsatz von K.-o.-Tropfen verübt worden sind. Das ist der höchste Wert seit vielen Jahren. Und wir sehen bedauerlicherweise einen Anstieg dieser Taten. Insofern sind K.-o.- Tropfen und deren Einsatz in solchen Fällen, solche Straftaten ein ernsthaftes Problem. Hier besteht Handlungsbedarf, meine Damen und Herren.
Hier muss das Strafrecht nachjustiert werden. Wie mein Vorredner bereits geschildert hat, hat der Bundesgerichtshof nämlich entschieden, dass K.-o.-Tropfen kein gefährliches Werkzeug im Sinne des Strafrechtes sind. Wir sind aber davon überzeugt, dass aufgrund des Unrechtsgehalts solcher Taten und auch zur Abschreckung und Prävention eine Nachjustierung des Strafrechtes, wie wir sie hier vornehmen, genau richtig ist. Denn bei diesen Taten wird die Wehrlosigkeit der Betroffenen gezielt ausgenutzt, oftmals – und das will ich wiederholen – mit gravierenden gesundheitlichen, psychischen Folgen für die Betroffenen. Gerade diese gezielte Ausnutzung der Wehrlosigkeit macht diese Taten besonders erschütternd und strafwürdig.
Wir begrüßen ausdrücklich, dass nun viele erkannt haben, dass hier Handeln geboten ist. Das Land Hessen hat bereits im Jahr 2025 nach dem Bekanntwerden des unendlichen Leids von Gisèle Pelicot in der Gleichstellungs- und Frauenministerkonferenz einen Beschluss eingefordert und damit den einstimmigen Beschluss erwirkt, dass hier gehandelt wird. Der Bundesrat hat einen entsprechenden Gesetzentwurf in den Bundestag eingebracht. Es freut mich, dass hier viele sehen, dass gehandelt werden muss. Wir wollen diesen Taten einen Riegel vorschieben, so wie wir es können.
Fakt ist, dass viele Frauen sich aktuell – und das ist ja auch richtig so – mit Plastikdeckeln, Testarmbändern oder dem Blick der besten Freundin davor schützen, dass irgendjemand irgendetwas in ihr Getränk mischt. Wir wollen einen umfassenden Schutz für potenzielle Opfer. Wir sehen hier Nachbesserungsbedarf. Auch der zeitverzögerte Ablauf der Tat muss hier Berücksichtigung finden. Nicht nur das Ausnutzen der wehrlosen Lage nach der Verabreichung von K.-o.-Tropfen muss strafbar sein, sondern auch die chemische Unterwerfung an sich. Wir müssen auch darauf achten, dass wir möglichst passgenaue Begrifflichkeiten finden, die juristisch im Sinne des Gesetzgebers gut überprüfbar sind, und dass Probleme in der Auslegung oder Anwendbarkeit vermieden werden. Für uns ist klar: Wir wollen, dass sich Frauen im öffentlichen Raum sicher fühlen.
Meine Damen und Herren, ich will hier noch einen anderen Aspekt ansprechen. Der Fall Pelicot und der Anstieg der registrierten Fallzahlen wirken umso bedrückender, wenn man bedenkt, dass die Taten oft in einem Umfeld stattfinden, wo Betroffene, wo Opfer von Tätern angegriffen werden, die eigentlich Vertraute sind, die vermeintlich Freunde sind. Das ist, meine Damen und Herren, umso betrüblicher. Und das bestärkt uns auch darin, dass wir hier im Sexualstrafrecht nachschärfen müssen. – Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
## Amtierende Präsidentin Petra Berg: Vielen
Dank, Frau Staatsministerin! – Als Nächstes hat das Wort: Frau Staatssekretärin Schmierer aus dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
Eva Schmierer, Staatssekretärin im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: Vielen Dank! – Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Exemplarisch seit dem Fall von Gisèle Pelicot in Frankreich wissen wir: Der Einsatz von K.-o.-Tropfen, um eine Frau vergewaltigen zu können, ist eine besonders perfide und niederträchtige Form von Gewalt. Die Täter mischen ihren Opfern heimlich Substanzen in deren Getränke, um sie gezielt wehrlos zu machen. Tatorte sind Bars und Clubs, aber auch das eigene Zuhause. Betroffene haben keinerlei Chance, etwas von dem Übergriff zu bemerken und sich dagegen zu wehren. Das ist sexuelle Gewalt in einer ganz besonders schlimmen Form. Das sind entsetzliche Verbrechen. Das Strafrecht muss darauf eine deutliche Antwort geben. Wirksamer Gewaltschutz erfordert konsequente Strafen. Deshalb stellen wir klar: Wer K.-o.-Tropfen für eine Vergewaltigung einsetzt, muss künftig mit mindestens fünf Jahren Freiheitsstrafe rechnen. Damit senden wir ein eindeutiges Signal an die Täter, aber auch an die Betroffenen und die Gesellschaft insgesamt. Insbesondere sollen Betroffene wissen: Der Staat steht an ihrer Seite.
In diesem Ziel sind wir uns hier einig. Lediglich der bestmögliche Weg dorthin steht zur Diskussion. Die Bundesregierung hat einen Vorschlag vorgelegt, der vorsieht, in die einschlägigen Qualifikationstatbestände neben den gefährlichen Werkzeugen ausdrücklich die gefährlichen Mittel aufzunehmen. Damit verfolgt die Bundesregierung ein umfassendes Konzept. Wir wollen abstrakt sämtliche Werkzeuge und Mittel erfassen, die die körperliche Unversehrtheit oder Gesundheit gefährden, und damit insbesondere auch künftig auftretende, jetzt möglicherweise noch nicht bedachte Begehungsformen. Der Formulierungsvorschlag des Bundesrates ist demgegenüber enger gefasst. Insbesondere setzt dieser Vorschlag eine Ermöglichungsabsicht des Täters voraus, die in der Praxis nur schwer nachzuweisen sein dürfte.
Lassen Sie mich an dieser Stelle klarstellen: Unser Vorschlag erfasst alle relevanten Konstellationen. Wer also einer Person K.o.-Tropfen verabreicht, um eine Vergewaltigung zu begehen, übt nach ständiger Rechtsprechung bereits mit dem Verabreichen des Mittels Gewalt aus. Es handelt sich nicht um eine bloße Vorbereitungshandlung, sondern die Tatausführung hat zu diesem Zeitpunkt bereits begonnen. Nutzt der Täter die Gewalteinwirkung später aus, liegt auch bei längeren Zeitspannen regelmäßig ein finaler Zusammenhang vor, und in subjektiver Hinsicht genügt für diesen finalen Zusammenhang einfacher Vorsatz. Eine Ermöglichungsabsicht, wie sie dagegen nach dem Bundesratsvorschlag erforderlich wäre, muss bei unserer Lösung nicht nachgewiesen werden. Ich bitte daher um Unterstützung für den Vorschlag der Bundesregierung. – Vielen Dank!
## Amtierende Präsidentin Petra Berg: Vielen
Dank, Frau Staatssekretärin!
Zur Abstimmung liegen Ihnen die Ausschussempfehlungen vor. Hieraus rufe ich auf:
Ziffer 1! – Mehrheit.
Damit hat der Bundesrat zu dem Gesetzentwurf entsprechend Stellung genommen.
## Wir kommen zu Punkt 31:
## TOP 31
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen (Drucksache 326/26)
Wortmeldungen liegen nicht vor.
Zur Abstimmung liegen Ihnen die Ausschussempfehlungen vor. Hieraus rufe ich auf:
Ziffer 2! – Minderheit.
Nun bitte Ihr Handzeichen für alle noch nicht erledigten Ziffern der Ausschussempfehlungen! – Mehrheit.
Damit hat der Bundesrat entsprechend Stellung genommen.
## Ich rufe Punkt 32 auf:
## TOP 32
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der strafrechtlichen Verfolgung des Menschenhandels und der sexuellen Ausbeutung sowie zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1712 (Drucksache 327/26)
Es liegen keine Wortmeldungen vor.
Zur Abstimmung liegen Ihnen die Ausschussempfehlungen vor. Hieraus rufe ich auf:
Ziffer 1! – Mehrheit.
Ziffer 2! – Mehrheit.
Ziffer 4! – Mehrheit.
Ziffer 5! – Mehrheit.
Nun bitte das Handzeichen für alle noch nicht erledigten Ziffern der Ausschussempfehlungen! – Mehrheit.
Damit hat der Bundesrat entsprechend Stellung genommen.
## Ich rufe Punkt 33 auf:
## TOP 33
Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung der
## Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze
(Drucksache 328/26)
Hier liegen zwei Wortmeldungen vor. Ich erteile das Wort Frau Ministerin Weidinger, Sachsen-Anhalt.
Franziska Weidinger (Sachsen-Anhalt): Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Es ist schon mehrere Jahrzehnte her, dass die Verwaltungsgerichtsordnung und die anderen öffentlichrechtlichen Prozessordnungen grundlegend überprüft und dann systematisch verändert wurden. Zwischenzeitlich gab es in den drei Prozessordnungen zwar punktuelle Änderungen, aber keinen größeren Entwurf. Wegen der zwischenzeitlichen tatsächlichen Veränderungen wie der fortschreitenden Digitalisierung sowie Änderungen im materiellen Recht, die Rückwirkungen auf das Prozessrecht haben können, war eine generelle Prüfung angezeigt. Ergebnis ist der vorliegende Entwurf.
Wir begrüßen es, dass eine generelle Prüfung und eine vergleichende Betrachtung angestellt wurden und mit den geplanten Änderungen ein Schritt getan werden soll, die Verfahrensordnungen zu modernisieren. Neben Überlegungen zur Verfahrensbeschleunigung muss immer im Blick behalten werden, dass in den öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten grundlegende Fragen des Staates betroffen sind: das Rechtsstaatsprinzip und das Gebot des effektiven Rechtsschutzes. In einem Staat ist die Verwaltung an Recht und Gesetz gebunden und die Judikative im System der Gewaltenteilung verpflichtet, die Rechtmäßigkeit staatlichen Handelns zu überwachen. Die Kontrolle staatlichen Handelns ist demnach zwingendes Element eines demokratischen Rechtsstaates. Daneben ist auch dem effektiven Rechtsschutz genügend Raum zu geben. Nicht immer ist die schnellste und einfachste
Entscheidung die richtige Entscheidung. Es muss stets sichergestellt sein, dass die unabhängigen Richterinnen und Richter in der Lage bleiben, den Einzelfall zur Wahrung des Rechts und individueller Rechte zu beleuchten, wenn sie der Auffassung sind, dies sei geboten. Der Amtsermittlungsgrundsatz ist daher vor diesem Hintergrund gerade ein Zeichen des Rechtsstaates.
Mit dem Gesetzentwurf sollen vorrangig folgende Punkte geregelt werden: Entscheidungen durch Einzelrichterinnen und Einzelrichter sollen häufiger möglich sein, damit mehr Personal für die Entscheidungsfindung zur Verfügung steht. Es sollen striktere Regelungen im Umgang mit verspätetem und querulatorischem Vorbringen eingeführt werden, damit Verfahren effizienter erledigt werden können. Die Verfahren und damit die gerichtliche Prüfung sollen stärker auf den Parteivortrag konzentriert werden, da es nicht Sinn und Zweck eines effektiven Rechtsschutzes ist, die Sach- und Rechtslage extensiv ohne nähere Anhaltspunkte dahin gehend zu prüfen, ob sich Fehler finden lassen. Schließlich soll das Rechtsmittelrecht vereinheitlicht und vereinfacht werden.
Zwischen diesen Aspekten stellt der heute vorliegende Gesetzentwurf eine ausgewogene rechtsstaatliche Balance her. Im Juni dieses Jahres haben Bund und Länder gemeinsam den neuen Pakt für den Rechtsstaat beschlossen, um den Digitalisierungsprozess und die Personalausstattung der Justiz nachhaltig zu stärken. Die dritte Säule des Paktes sieht vor, die Verfahrensabläufe in der Justiz zu modernisieren und zu verschlanken und damit im Ergebnis zu verbessern.
Für das öffentliche Prozessrecht gehen wir jetzt dieses Vorhaben an. Moderne Verfahrensordnungen sind ein notwendiger Bestandteil für die zügige und effiziente Erfüllung der justiziellen Aufgaben und können maßgeblich das Vertrauen in den Rechtsstaat sichern. Ich bitte Sie daher, den Entwurf insgesamt zu unterstützen und den konstruktiven Hinweisen der Länder und unserer Praktiker in den Gerichten zuzustimmen. – Herzlichen Dank!
## Amtierende Präsidentin Petra Berg: Vielen
Dank, Frau Ministerin! – Ich rufe auf: Frau Staatssekretärin Schmierer, Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
Eva Schmierer, Staatssekretärin im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren! Die letzten umfassenden Novellierungen der Verwaltungsgerichtsordnung liegen über 20 Jahre zurück. Seitdem hat sich das rechtliche und das tatsächliche Umfeld der Gerichte im Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit weitgehend verändert. Verschiedene Teilbereiche der VwGO bedürfen deshalb der Modernisierung. Mit der jetzt vorgelegten Reform der VwGO setzen wir zudem das erste Projekt der sogenannten Verfahrenssäule aus dem Pakt für den Rechtsstaat um. Im Pakt haben sich die Länder und der Bund darauf verständigt, gerichtliche Verfahrensordnungen zu modernisieren, um die Justiz zukunftsfest zu machen. Mit den Neuregelungen soll die Verwaltungsgerichtsordnung grundlegend modernisiert werden, um vor allem Verwaltungsgerichte zu entlasten. Verfahren sollen schneller geführt werden können, damit Bürgerinnen und Bürger zügig zu ihrem Recht kommen.
Beschleunigung, aber nicht um jeden Preis! Die hohe Bedeutung und vor allem die hohe Qualität unserer verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung sollen nicht geschmälert werden. Wie also wollen wir das schaffen?
Erstens. Das richterliche Personal an den Verwaltungsgerichten soll effizienter eingesetzt werden können. Das heißt: In Verfahren, die nicht komplex oder schwierig sind und deshalb keiner Entscheidung durch den gesamten Spruchkörper bedürfen, sollen die Gerichte künftig häufiger als bisher in kleinerer Besetzung entscheiden können.
Zweiter wichtiger Punkt: Der Vortrag der Beteiligten soll stärker in den Mittelpunkt der Tatsachenermittlung gerückt werden, sodass sich die Verwaltungsrichterinnen und -richter darauf konzentrieren können, die rechtliche Prüfung vorzunehmen.
Drittens. Die Verwaltungsgerichte sollen querulatorischen Klagen besser begegnen können. Sie sollen offensichtlich aussichtslose und rechtsmissbräuchliche Gerichtsverfahren erst nach Zahlungseingang eines Gerichtskostenvorschusses tatsächlich betreiben müssen.
Viertens. Verwaltungsgerichte sollen effektivere Möglichkeiten bekommen, Entscheidungen gegen Hoheitsträger durchzusetzen. Dafür soll das maximal mögliche Zwangsgeld von bislang 10 000 Euro auf 25 000 Euro erhöht werden. Damit wird auch ein Regelungsvorschlag des Bundesrates aus der letzten Legislaturperiode aufgegriffen.
Fünftens. Die VwGO wird digitaler. Widersprüche gegen eine behördliche Entscheidung sollen künftig auch per einfacher E-Mail eingelegt werden können, wenn Behörden diese Zugangsmöglichkeiten schaffen.
Und schließlich: Die genannten Änderungen sollen auf die Finanzgerichtsordnung und das Sozialgerichtsgesetz übertragen werden, soweit dies sachgerecht ist.
Sehr geehrte Damen und Herren, wir sind überzeugt, dass wir mit diesem Regelungsvorschlag eine ausgewogene Lösung für die Gerichte anbieten: so viel Effizienzsteigerung wie möglich, aber ohne die hohe Qualität der Rechtsprechung unserer Gerichte zu gefährden. Hierfür bitte ich Sie um Ihre Unterstützung. – Vielen Dank!
## Amtierender Präsident Dr. Florian Herrmann:
Vielen Dank, Frau Staatssekretärin Schmierer!
Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor.
Wir kommen zur Abstimmung über die Ausschussempfehlungen.
Ziffer 1! – Minderheit.
Ziffer 2! – Mehrheit.
Ziffer 3! – Minderheit.
Ziffer 5! – Mehrheit.
Ziffer 6! – Mehrheit.
Damit entfällt Ziffer 7.
Ziffer 9! – Minderheit.
Ziffer 10! – Minderheit.
Ziffer 11! – Minderheit.
Ziffer 14! – Mehrheit.
Ziffer 15! – Mehrheit.
Damit entfällt Ziffer 16.
Ziffer 17! – Mehrheit.
Damit entfällt Ziffer 18.
Ziffer 19! – Mehrheit.
Ziffer 21! – Mehrheit.
Ziffer 23! – Mehrheit.
Damit entfallen die Ziffern 24, 25 und 39.
Ziffer 28! – Mehrheit.
Ziffer 29! – Mehrheit.
Ziffer 32! – Minderheit.
Ziffer 34! – Minderheit.
Ziffer 35! – Minderheit.
Ziffer 41! – Mehrheit.
Ziffer 42! – Minderheit.
Ziffer 43! – Mehrheit.
Nun bitte Ihr Handzeichen für alle noch nicht erledigten Ziffern der Ausschussempfehlungen! – Mehrheit.
Damit hat der Bundesrat entsprechend Stellung genommen.
## Wir kommen zu Tagesordnungspunkt 34:
## TOP 34
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Regelung über ärztliche Zwangsmaßnahmen im Betreuungsrecht und zur Stärkung des Ultima-Ratio-Gebots sowie der Selbstbestimmung der Betroffenen (Drucksache 329/26)
Es gibt dazu keine Wortmeldungen.
Zur Abstimmung liegen Ihnen die Ausschussempfehlungen vor.
Ziffer 1! – Mehrheit.
Ziffer 2! – Minderheit.
Ziffer 3! – Mehrheit.
Ziffer 4! – Minderheit.
Wir kommen zu Ziffer 5. Hier stimmen wir wunschgemäß in zwei Schritten ab:
Buchstabe a! – Mehrheit.
Buchstabe b! – Mehrheit.
Damit hat der Bundesrat zu dem Gesetzentwurf entsprechend Stellung genommen.
## Wir kommen zu Tagesordnungspunkt 35:
## TOP 35
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung desFahrlehrergesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Gesetze (Drucksache 330/26)
Hierzu liegen keine Wortmeldungen vor.
Wir kommen zur Abstimmung über die Ausschussempfehlungen.
Ziffer 3! – Minderheit.
Ziffer 4! – Mehrheit.
Damit entfällt Ziffer 5.
Ziffer 6! – Minderheit.
Ziffer 7! – Mehrheit.
Wir kommen zu Ziffer 8. Hier stimmen wir in zwei Schritten ab:
Buchstaben a und c gemeinsam! – Mehrheit.
Buchstabe b! – Mehrheit.
Damit entfällt Ziffer 9.
Ziffer 10! – Mehrheit.
Ziffer 13! – Minderheit.
Ziffer 14! – Minderheit.
Ziffer 21! – Mehrheit.
Damit entfällt Ziffer 22.
Ich bitte um Ihr Handzeichen für alle noch nicht erledigten Ziffern der Ausschussempfehlungen! – Mehrheit.
Damit hat der Bundesrat entsprechend Stellung genommen.
## Wir kommen zu Tagesordnungspunkt 36:
## TOP 36
## Entwurf eines Siebzehnten Gesetzes zur Änderung desLuftverkehrsgesetzes (Drucksache 331/26)
Es liegen keine Wortmeldungen vor.
Wir stimmen ab über die Ausschussempfehlungen. Ich rufe auf:
Ziffer 3! – Mehrheit.
Ziffer 4! – Minderheit.
Ziffer 5! – Mehrheit.
Ziffer 7! – Minderheit.
Ziffer 8! – Mehrheit.
Nun bitte Ihr Handzeichen für alle noch nicht erledigten Ziffern der Ausschussempfehlungen! – Mehrheit.
Damit hat der Bundesrat entsprechend Stellung genommen.
## Wir kommen zu Tagesordnungspunkt 37:
## TOP 37
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung desWärmeplanungsgesetzes (Drucksache 332/26)
Es liegen keine Wortmeldungen vor.
Wir stimmen ab über die Ausschussempfehlungen. Bitte Ihr Handzeichen für:
Ziffer 1! – Mehrheit.
Ziffer 2! – Mehrheit.
Ziffer 5! – Minderheit.
Ziffer 6! – Minderheit.
Ziffer 7! – Mehrheit.
Ziffer 8! – Mehrheit.
Ziffer 9! – Mehrheit.
Damit entfällt Ziffer 10.
Ziffer 13! – Minderheit.
Ziffer 14! – Mehrheit.
Damit entfällt Ziffer 15.
Ziffer 16! – Minderheit.
Ziffer 18! – Minderheit.
Ziffer 19! – Mehrheit.
Über Ziffer 20 stimmen wir in mehreren Schritten ab:
Zunächst Ziffer 20 ohne die Buchstaben a und b! – Mehrheit.
Dann rufe ich Buchstabe a auf. – Mehrheit.
Buchstabe b! – Mehrheit.
Eine Abstimmung über Ziffer 21 erübrigt sich.
Ziffer 23! – Mehrheit.
Über Ziffer 24 stimmen wir nach Buchstaben getrennt ab:
Ich frage zunächst, wer für die Buchstaben b, c und d gemeinsam ist. – Mehrheit.
Dann bitte Ihr Votum für Buchstabe e! – Mehrheit.
Nun bitte das Handzeichen für den Rest von Ziffer 24! – Mehrheit.
Ziffer 25! – Mehrheit.
Ziffer 26! – Minderheit.
Nun bitte Ihr Handzeichen für alle noch nicht erledigten Ziffern der Ausschussempfehlungen! – Mehrheit.
Damit hat der Bundesrat zu dem Gesetzentwurf entsprechend Stellung genommen.
## Wir kommen zu Tagesordnungspunkt 38:
## TOP 38
Entwurf eines Ersten Unternehmensstatistikreformgesetzes (Drucksache 333/26)
Es liegen keine Wortmeldungen vor.
Wir stimmen ab über die Ausschussempfehlungen. Ich rufe auf:
Ziffer 1! – Mehrheit.
Ziffer 2! – Mehrheit.
Damit entfällt Ziffer 3.
Der Bundesrat hat zu dem Gesetzentwurf, wie soeben festgelegt, Stellung genommen.
## Wir kommen zu Tagesordnungspunkt 39:
## TOP 39
Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie (Drucksache 388/26)
## Hierzu liegt eine Erklärung zu Protokoll1 von Herrn
Minister Dr. Philippi (Niedersachsen) vor.
Wir kommen zur Abstimmung über die Ausschussempfehlungen.
Ich beginne mit Ziffer 2, über die wir nach Buchstaben getrennt abstimmen:
Buchstaben a und b gemeinsam! – Mehrheit.
Buchstabe c! – Minderheit.
Ziffer 4! – Mehrheit.
Damit sind die Ziffern 7, 8 und 9 erledigt.
Ziffer 5! – Mehrheit.
Damit entfällt Ziffer 6.
Ziffer 10! – Mehrheit.
Ziffer 11! – Mehrheit.
Ziffer 12 entfällt.
Ziffer 13 rufe ich nach Buchstaben getrennt auf:
Buchstabe a! – Minderheit.
Ich ziehe Ziffer 14 Buchstabe a vor. Wer stimmt zu? – Minderheit.
Dann kommen wir zurück zu Buchstabe b von Ziffer 13. Wer stimmt zu? – Minderheit.
Dann kommen wir zu Buchstabe b von Ziffer 14. – Minderheit.
Ziffer 16! – Minderheit.
Ziffer 17! – Mehrheit.
Damit entfällt Ziffer 18.
Ziffer 20! – Minderheit.
1 Anlage 19
Ziffer 22! – Minderheit.
Ziffer 23! – Mehrheit.
Ich ziehe nun Ziffer 52 vor. Wer ist hierfür? – Mehrheit.
Ziffer 24! – Minderheit.
Ziffer 26! – Mehrheit.
Ziffer 29! – Mehrheit.
Auch Ziffer 31 rufe ich nach Buchstaben getrennt auf:
Buchstabe a! – Mehrheit.
Buchstabe b! – Mehrheit.
Ziffer 32! – Mehrheit.
Damit entfallen die Ziffern 33, 49 und 50.
Ziffer 39! – Minderheit.
Ziffer 40! – Minderheit.
Ziffer 42! – Mehrheit.
Ziffer 44! – Minderheit.
Ziffer 45! – Minderheit.
Ziffer 47! – Mehrheit.
Damit ist Ziffer 48 erledigt.
Wir kommen zu Ziffer 51, die ich wiederum nach Buchstaben getrennt aufrufe:
Buchstabe c! – Mehrheit.
Dann bitte ich um Ihr Handzeichen für den Rest der Ziffer 51. – Mehrheit.
Ziffer 55! – Mehrheit.
Ziffer 56! – Mehrheit.
Über Ziffer 57 stimmen wir wiederum nach Buchstaben getrennt ab:
Buchstabe c! – Mehrheit.
Buchstabe h! – Mehrheit.
Dann bitte Ihr Handzeichen für den Rest der Ziffer 57! – Mehrheit.
Wir fahren fort mit Ziffer 59, über die wir ebenfalls nach Buchstaben getrennt abstimmen:
Buchstaben a bis c gemeinsam! – Mehrheit.
Dann bitte Ihr Handzeichen für den Rest von Ziffer 59! – Mehrheit.
Nun bitte das Handzeichen für alle noch nicht erledigten Ziffern der Ausschussempfehlungen! – Mehrheit.
Damit hat der Bundesrat zu dem Gesetzentwurf entsprechend Stellung genommen.
## Wir kommen zu Tagesordnungspunkt 40:
## TOP 40
## Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des
Städtebau- und Raumordnungsrechts (Drucksache 334/26)
Wir haben sehr viele Ausschussempfehlungen und eine ganze Reihe Reden. Zunächst erteile ich das Wort Herrn Staatsminister Bernreiter aus Bayern.
Christian Bernreiter (Bayern): Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Unser gemeinsames Ziel ist klar: Bauen muss einfacher und schneller werden. Bayern begrüßt daher die vorliegende BauGB-Novelle ausdrücklich. Durch sie wird das Baurecht vereinfacht, die Verfahren werden beschleunigt, und ein wichtiges Ziel des Koalitionsvertrages wird umgesetzt. Mit der Baugesetzbuchnovelle 2026 leiten wir eine tiefgreifende Modernisierung des Planungsrechts ein. Gesellschaft, Verbände und Politik haben intensiv um die besten Lösungen gerungen. Auch die Länder haben sich mit über 200 Änderungsanträgen konstruktiv beteiligt.
Ein wichtiges Anliegen vieler Länder war, kein Gold- Plating einzuführen. Auch Bayern hat darauf gedrungen, dass europäisches Recht nicht strenger umgesetzt wird als nötig. Der ursprüngliche Entwurf sah unter anderem einen verpflichtenden Wiederherstellungsbeitrag für jedes einzelne Bauvorhaben vor. Das wäre weit über das EU-Recht hinausgegangen und hätte das Bauen erheblich verteuert. Nach den Länderstellungnahmen hat das Bundesbauministerium dieses Gold-Plating gestrichen. Der Bundesrat hat sich auch gegen Gold-Plating zulasten der Gemeinden bei der Wiederherstellungssatzung ausgesprochen. Das ist ein gemeinsamer Erfolg. Wir müssen Bürokratie beim Bauen abbauen und dürfen keine zusätzlichen Belastungen schaffen.
Bayern hat weitere Anträge erfolgreich eingebracht. Zwei Beispiele möchte ich herausgreifen:
Uns ist die Vollprivilegierung für Feuerwehren und Rettungswachen besonders wichtig – nicht, weil wir sie am Ortsrand haben wollen, sondern, weil es Orte gibt, wo es einfach nicht möglich ist, das innerorts umzusetzen. Damit können Feuerwehrstandorte künftig auch im Außenbereich einfacher gebaut werden. Das ist ein praktischer Fortschritt für die Daseinsvorsorge.
Viele Kommunen fordern mehr Rechtssicherheit, auch für das Einheimischenmodell. Ich freue mich, dass das im
Bundesrat aufgegriffen worden ist. Mit der neuen Regelung können die Gemeinden künftig wieder rechtssicher Grundstücke an Einheimische zu Marktpreisen vergeben. Das Einheimischenmodell hilft, bezahlbaren Wohnraum für Familien zur Verfügung zu stellen, es sichert und schützt gewachsene soziale Strukturen, und die Abwanderung aus dem ländlichen Raum wird damit begrenzt. Damit hilft es den Kommunen, den demografischen Wandel zu gestalten.
Ich bedanke mich ausdrücklich bei den Ländern, die unsere Anträge unterstützt haben.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, Bayern bringt heute noch einen Plenarantrag zur Privilegierung von Bauschutt- Recyclinganlagen ein. Im Koalitionsvertrag des Bundes ist das Ziel festgehalten, die Nutzung von Recyclingbaustoffen zu stärken. Wir haben doch wenig im Schaufenster! Wir können die Quoten gar nicht erfüllen. Darum entstehen draußen – privilegiert – vielfach Kiesgruben und andere Anlagen, in denen von der Mischanlage über die Sortieranlage alles da ist und nur der Brecher fehlt. Darum stellen wir diesen Antrag. Die fehlenden Aufbereitungsanlagen vor Ort bedeuten nämlich lange Transportwege, hohe Kosten und unnötige CO2-Emissionen. Diese Anlagen gehören deshalb in den Privilegierungskatalog des § 35 Baugesetzbuch. Damit die Kommunen hier das letzte Wort behalten, müssen die gemeindlichen Steuerungsmöglichkeiten erhalten bleiben. Dafür setzen wir uns mit diesem Antrag ein.
Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen, ich danke Ihnen für die konstruktive Zusammenarbeit und bitte Sie, dem heutigen Plenarantrag zuzustimmen.
## Amtierender Präsident Dr. Florian Herrmann:
Vielen Dank, Herr Kollege Bernreiter! – Als Nächstes erteile ich das Wort Frau Senatorin Ünsal aus Bremen. – Bitte, Frau Kollegin!
Özlem Ünsal (Bremen): Sehr geehrter Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Gutes und bezahlbares Wohnen zählt zweifelsohne weiterhin zu den größten sozialen Fragen unserer Zeit. Der private Schutzraum, der Rückzugsort entwickelt sich für viele Menschen – nicht nur in den Großstädten; aber vor allem dort – zunehmend zu einer finanziellen Belastung. Steigende Mieten, enorme Bodenpreise, ein angespannter Wohnungsmarkt und der Mangel an preiswertem Wohnraum stellen uns alle, den Bund, die Länder und die Kommunen, gleichermaßen vor große Herausforderungen. Wer dauerhaft gutes und bezahlbares Wohnen ermöglichen will, darf nicht erst beim Bauen, sondern muss schon beim Boden ansetzen. Die kommunalen Flächen sind begrenzt, und die Bedarfe weiterhin groß. Unterschiedliche Nutzungen stehen in Konkurrenz, die in einen angemessenen Ausgleich gebracht werden müssen. Wir kennen das alle aus unserer alltäglichen Praxis vor Ort. Umso wichtiger ist eine vorausschauende Boden- und
Stadtentwicklungspolitik, die sich am Gemeinwohl orientiert und den Kommunen die notwendigen Instrumente an die Hand gibt, um ihre Quartiere aktiv zu gestalten.
Das kommunale Vorkaufsrecht ist dabei eines der wichtigsten Instrumente der öffentlichen Hand. Es ermöglicht unseren Städten und Gemeinden, Grundstücke dort zu sichern, wo dies für eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung besonders erforderlich ist, etwa für den Wohnungsbau, für die soziale Infrastruktur oder zur Vermeidung spekulativer Fehlentwicklungen in unseren Quartieren. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf werden bereits wesentliche Verbesserungen bei der Ausübung des kommunalen Vorkaufsrechtes vorgenommen. Das begrüße ich ausdrücklich. Aus Sicht des Landes Bremen reichen diese Änderungen jedoch noch nicht vollumfänglich aus. Deshalb haben wir zwei Änderungsanträge in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht.
Mit unserem ersten Antrag, verehrte Kolleginnen und Kollegen, ermöglichen wir die Anwendung des kommunalen Vorkaufsrechts auch in Fällen, in denen ein Grundstück im Rahmen einer Zwangsvollstreckung oder aus einer Insolvenzmasse verkauft wird. Übt eine Kommune ihr Vorkaufsrecht aus und fällt der Verkäufer oder die Verkäuferin anschließend in die Insolvenz, besteht nach derzeitiger Rechtslage die Gefahr, dass die Ausübung des Vorkaufsrechtes faktisch ins Leere läuft. Das Grundstück fällt in die Insolvenzmasse, die Gemeinde verliert ihren städtebaulichen Zugriff und wird auf bloße Insolvenzforderungen oder den Erwerb des Grundstücks aus der Insolvenzmasse zu Marktpreisen verwiesen. Dies kann weder in unserem gemeinsamen Sinne noch im Sinne einer wirksamen Boden- und Stadtentwicklungspolitik für das Gemeinwesen sein, insbesondere nicht bei höchst spekulativen Immobiliengeschäften. Gerade dort, wo Grundstücke für die Entwicklung eines Quartiers von besonderer Bedeutung sind, müssen Kommunen verlässlich handeln können dürfen. Zufällige insolvenzrechtliche Abläufe dürfen nicht darüber entscheiden, ob städtebauliche Ziele erreicht werden oder im Zweifel auch scheitern.
Der zweite, von mehreren Ländern eingebrachte Antrag betrifft einen Bereich, der in den vergangenen Jahren zunehmend an Bedeutung gewonnen hat: die sogenannten Share Deals. Immer häufiger wechseln Grundstücke ihren wirtschaftlichen Eigentümer oder ihre wirtschaftliche Eigentümerin nicht mehr durch einen klassischen Grundstücksverkauf, sondern durch den Verkauf von Anteilen eigens gegründeter Projektgesellschaften, die das Eigentum an den betreffenden Grundstücken halten. Das Ergebnis ist bekannt: Die Grundstücke werden dem Zugriff der Kommunen gänzlich entzogen. Der vorgelegte Gesetzentwurf erkennt dieses Problem zwar, löst es aber nicht vollständig. So stellt die erstmalige Einbringung von Grundstücken in eine Gesellschaft nicht das zentrale Problem der Share Deals in der Praxis dar. Vielmehr sind solche Grundstücke problematisch, die bereits in eine Gesellschaft eingebracht wurden, deren gesellschaftliche Strukturen ausschließlich einer begünstigten Eigentumsübertragung dienen. Auch die vorgesehene Mitteilungspflicht bei Gesellschaften mit Grundeigentum ist für die Kommunen eher ein stumpfes Schwert, liebe Kolleginnen und Kollegen. Sie schafft zwar mehr Transparenz, doch die tatsächlichen und rechtlichen Hürden für die Ausübung des kommunalen Vorkaufsrechtes bleiben weiterhin hoch. Aus diesem Grund schlagen wir vor, das kommunale Vorkaufsrecht bei Share Deals so weiterzuentwickeln, dass es in der Praxis wirksam ausgeübt werden kann.
Verehrte Kolleginnen und Kollegen, eine gute Stadtentwicklung braucht starke Kommunen, und starke Kommunen brauchen wirksame Instrumente. Das kommunale Vorkaufsrecht schafft die Voraussetzung, dass bezahlbarer Wohnraum entstehen und langfristig gesichert werden kann. Wer gutes und bezahlbares Wohnen ernst nimmt, muss den Kommunen künftig auch einen Zugriff auf Grundstücke ermöglichen, die dem kommunalen Vorkaufsrecht bislang entzogen sind. Deshalb werbe ich um Ihre Unterstützung für die Anträge des Landes Bremen und danke Ihnen zugleich für Ihre Aufmerksamkeit. – Vielen Dank!
## Amtierender Präsident Dr. Florian Herrmann:
Vielen Dank, Frau Senatorin! – Als Nächstes erteile ich das Wort Herrn Staatsminister Professor Dr. Poseck aus Hessen. – Bitte, Herr Kollege!
## Prof. Dr. Roman Poseck (Hessen): Sehr geehrter
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Es ist sicherlich ungewöhnlich, dass sich ein Innenminister zu einem baurechtlichen Thema zu Wort meldet. Ich tue das aber in meiner Eigenschaft als Heimatschutzminister. In dieser Eigenschaft liegen mir, wie auch vielen anderen hier, insbesondere unsere Feuerwehren am Herzen. Für diese ist dieser Gesetzentwurf ein Meilenstein. Denn Gebäude der Feuerwehren und der Rettungsdienste – Herr Kollege Bernreiter hat darauf gerade schon hingewiesen – werden nach diesem Gesetz im Außenbereich privilegiert. Darauf warten wir. Darauf warten vor allem die Kommunen schon seit Längerem. Von daher haben Sie mit diesem Gesetz ein ganz wichtiges Anliegen unserer Kommunen aufgegriffen, und dafür bin ich ausdrücklich dankbar.
Ich will den praktischen Bedarf anhand von Gesprächen beispielhaft erläutern. Mich haben einige Bürgermeisterinnen und Bürgermeister aus Hessen in den letzten Wochen darauf angesprochen, wann denn dieses Gesetz kommt. Wenn es schnell kommt, dann wollen sie mit dem Neubau ihrer Feuerwehrstation abwarten. Wenn es lange dauert, dann müssen sie allerdings nach der alten Rechtslage handeln. Das heißt: Unsere kommunale Praxis – und das gilt sicherlich für alle Bundesländer – wartet auf dieses Gesetz. Gerade in der heutigen Zeit ist ein solches Gesetz wichtig. Denn an vielen Stellen entstehen neue Gebäude für Rettungsdienste und für Feuerwehren. Es wird viel in diesem Bereich investiert, auch dank des Sondervermögens. Infrastruktur ist zum Teil in die Jahre gekommen; Fahrzeuge sind größer geworden. Darüber hinaus hat das Thema des Bevölkerungsschutzes eine noch größere Bedeutung erlangt. Deshalb ist es so wichtig, dass Kommunen schnell und unkompliziert neu bauen können. Das wird jetzt deutlich leichter möglich. Es wird auf Bebauungspläne und damit auf viel Aufwand verzichtet. Auch die Gegenargumente, die einem solchen Bauvorhaben im Außenbereich entgegengebracht werden können, sind deutlich geringer. Von daher ist die Privilegierung nach § 35 Absatz 4 Baugesetzbuch für Gebäude der Feuerwehren und der Rettungsdienste ein ganz wichtiger Schritt.
Ich will nicht verhehlen, dass ich mir noch etwas mehr hätte vorstellen können. Vielleicht kann das in den weiteren Beratungen noch eine Rolle spielen. Aus meiner Sicht hätte man bei der Privilegierung noch weiter gehen und die Gebäude der Feuerwehren und der Rettungsdienste in den § 35 Absatz 1 Baugesetzbuch aufnehmen können. Dazu gab es eine entsprechende Empfehlung des Innenausschusses. Damit würde man den kommunalen Interessen noch weitergehend gerecht werden. Aber zusammengefasst: Auch der Entwurf, der jetzt hier vorliegt, ist ein bedeutsamer Schritt für unsere Feuerwehren, für die Rettungsdienste und vor allen Dingen für die kommunale Familie. Von daher hoffe ich, dass das Gesetz möglichst schnell in Kraft treten kann. – Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
## Amtierender Präsident Dr. Florian Herrmann:
Vielen Dank, Herr Staatsminister Professor Poseck! – Als Nächstes erteile ich das Wort Frau Bundesministerin Hubertz vom Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen.
Verena Hubertz, Bundesministerin für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen: Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren! Wir alle, Bund, Länder und Kommunen, stehen vor baupolitisch sehr großen Herausforderungen. Das müssen wir hier niemandem berichten. Wir müssen mehr bauen, wir müssen mehr Wohnraum schaffen und für bezahlbare Mieten sorgen. Gleichzeitig – und das ist die Herausforderung sind die Flächen begrenzt. Es gibt immer größer werdende Konkurrenzen der Belange Neubau, Kulturräume, Einzelhandel, Energieversorgung, Verteidigung, aber auch – und das haben wir gerade von den Kollegen aus Hessen und Bayern gehört – unserer Blaulichtfamilie. Es war auch mir persönlich ein großes Anliegen, dass wir es ermöglichen, aus den Dorfkernen heraus in den Außenbereichen eine Privilegierung vorzunehmen. Wir müssen natürlich kreativ werden und weitere Wege finden, um all die verschiedenen Interessen miteinander zu verbinden. Mit unserem Baugesetzbuch-Upgrade schaffen wir neue Möglichkeiten. Wir machen die Bauplanung in Deutschland damit schneller, digitaler und effizienter. Das war nach dem Bau-Turbo, mit dem wir ein Stück weit den experimentellen Instrumentenkasten geöffnet haben, ein wichtiger Schritt der Verstetigung, der Modernisierung und auch der Beschleunigung.
Ich möchte Ihnen, den Kolleginnen und Kollegen in den Ländern, ganz herzlich für die konstruktive und vertrauensvolle Zusammenarbeit im Vorfeld und während des Gesetzgebungsverfahrens danken. Das war sehr hilfreich. Wir haben es eben gehört: Viele Punkte konnten wir schon miteinander einbringen, miteinander klären. Aber auch in den Ausschüssen des Bundesrates haben Sie sich intensiv mit den Regelungen beschäftigt. Ich kann Ihnen versichern: Die Anliegen sind uns wichtig. Und ich bin mir auch sicher, dass wir damit das Baugesetzbuch gemeinsam stärker machen werden.
Lassen Sie mich auf fünf Bereiche exemplarisch eingehen:
Erstens. Der Wohnungsbau bekommt Vorfahrt. Wir geben ihm ein überragendes öffentliches Interesse. Mir ist bewusst, dass gerade in den Ausschüssen darüber kontrovers diskutiert wurde. Die Zustimmung grundsätzlicher Natur ist aber vorhanden. Deshalb schauen wir uns das im parlamentarischen Verfahren noch mal an.
Zweitens. Wir geben Kommunen neue Instrumente an die Hand, insbesondere bei Schrott- und Problemimmobilien endlich ein- und durchgreifen zu können.
Drittens. Wir machen das Planen schneller, schlanker und digitaler. Manchmal brauchen Planverfahren 15 Jahre. Das kann nicht so bleiben. Deswegen geben wir bundeseinheitlich erstmalig eine Frist vor, dass man das auch mal in zwei Jahren schaffen kann und soll. Und wir wollen Verfahrensstände transparent machen. Ich weiß, dass es durchaus Kritik an der Verfahrensampel gab. Aber wenn ich mir den Koalitionsvertrag anschaue und sehe, was wir miteinander vorhaben, dann muss ich sagen: Wir brauchen auch ein Stück weit Instrumente, um die Beschleunigung gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern transparent darzulegen und sichtbar zu machen, wo es hakt. Uns hilft es, dass die Bürgerbeteiligung zukünftig „digital only“ laufen wird. Wir werden auch all das, was man parallel laufen lassen kann, parallelisieren, zum Beispiel die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung.
Viertens haben wir uns natürlich auch mit den Umweltprüfungen sehr intensiv beschäftigt. Hier gilt jetzt folgender Grundsatz: Aus zwei mach eins! Wo bisher zwei umfangreiche Prüfungen nacheinander liefen, soll künftig in der Regel eine ausreichen. Wichtig ist: Die Standards senken wir nicht ab. Wir machen nur das Verfahren schneller und einfacher.
Und fünftens – wir spüren es alle bei den Sommertemperaturen –: Wir müssen unsere Städte an den Klimawandel anpassen. Das kann Starkregen sein, das kann aber auch die Hitze sein. Versickerungsflächen, begrünte Dächer, Bäume, die vor Hitze schützen – es geht hier um Möglichkeiten, die im Baugesetzbuch geschaffen werden, aber vor allen Dingen auch um die Gesundheit der Menschen und unserer Umwelt.
Meine Damen und Herren, wir geben mit dem Baugesetzbuch-Upgrade den Kommunen neue Möglichkeiten, neue Werkzeuge an die Hand. Lassen Sie uns damit gemeinsam die Kommunen unterstützen, ihnen die Unterstützung geben, die sie verdienen! Denn dort werden die Probleme vor Ort angepackt. Dort werden sie gelöst. Mit dem dargestellten Instrumentenkasten haben wir hierfür einen ganz neuen Möglichkeitsraum. – Herzlichen Dank!
Die heutige Tagesordnung ist ordentlich voll. Ich komme gerade aus dem Bundestag. Auch dort stehen heute ganz viele namentliche Abstimmungen auf der Tagesordnung. Aber das zeigt: Wenn Tempo da ist, dann können wir die Dinge miteinander beschließen und auf den Weg bringen. – Herzlichen Dank auch dafür!
## Amtierender Präsident Dr. Florian Herrmann:
Vielen Dank, Frau Bundesministerin!
Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor.
Wir kommen zur Abstimmung. Es liegen Ihnen die Ausschussempfehlungen und zwei Landesanträge vor.
Ziffer 1! – Mehrheit.
Ziffer 2! – Minderheit.
Ziffer 3! – Mehrheit.
Ziffer 4! – Minderheit.
Ziffer 5! – Mehrheit.
Ziffer 6! – Mehrheit.
Ziffer 7! – Minderheit.
Ziffer 8! – Minderheit.
Ziffer 9! – Minderheit.
Ziffer 10! – Minderheit.
Ziffer 11! – Minderheit.
Ziffer 12! – Minderheit.
Ziffer 13! – Minderheit.
Ziffer 15! – Minderheit.
Ziffer 19! – Minderheit.
Ziffer 16! – Minderheit.
Ziffer 17! – Minderheit.
Ziffer 18! – Minderheit.
Ziffer 20! – Minderheit.
Ziffer 21! – Mehrheit.
Ziffer 24! – Mehrheit.
Ziffer 26! – Minderheit.
Ziffer 27! – Minderheit.
Ziffer 28! – Minderheit.
Ziffer 29! – Mehrheit.
Ziffer 31! – Mehrheit.
Ziffer 32! – Minderheit.
Ziffer 33! – Mehrheit.
Ziffer 35! – Minderheit.
Ziffer 36! – Mehrheit.
Ziffer 37! – Minderheit.
Ziffer 38! – Minderheit.
Ziffer 39! – Mehrheit.
Ziffer 40! – Mehrheit.
Ziffer 90! – Minderheit.
Ziffer 41! – Mehrheit.
Ziffer 42! – Mehrheit.
Ziffer 43! – Mehrheit.
Ziffer 47! – Mehrheit.
Ziffer 50! – Minderheit.
Ziffer 51! – Minderheit.
Ziffer 52! – Mehrheit.
Ziffer 56! – Mehrheit.
Ziffer 57! – Minderheit.
Ziffer 58! – Minderheit.
Ziffer 59! – Minderheit.
Ziffer 60! – Minderheit.
Ziffer 62! – Mehrheit.
Damit entfällt Ziffer 63.
Ziffer 65! – Minderheit.
Ziffer 68! – Minderheit.
Ziffer 70! – Mehrheit.
Ziffer 75! – Mehrheit.
Damit entfallen Ziffer 143, Ziffer 144 und Ziffer 145.
Ziffer 77! – Mehrheit.
Nun bitte Ihr Handzeichen für den Antrag Bayerns, dem Baden-Württemberg beigetreten ist! – Minderheit.
Ziffer 80! – Mehrheit.
Ziffer 81! – Mehrheit.
Damit entfallen Ziffer 82 und Ziffer 84.
Ziffer 85! – Minderheit.
Ziffer 86! – Mehrheit.
Ziffer 87! – Minderheit.
Ziffer 88! – Mehrheit.
Damit entfällt Ziffer 89.
Ziffer 92! – Minderheit.
Ziffer 93! – Minderheit.
Ziffer 95! – Mehrheit.
Bitte Ihr Handzeichen für den Antrag Brandenburgs! – Minderheit.
Ziffer 97! – Minderheit.
Ziffer 99! – Mehrheit.
Ziffer 100! – Mehrheit.
Ziffer 102! – Mehrheit.
Damit entfällt Ziffer 103.
Ziffer 104! – Mehrheit.
Damit entfällt Ziffer 105.
Ziffer 106! – Mehrheit.
Damit entfällt Ziffer 107.
Ziffer 108! – Mehrheit.
Damit entfällt Ziffer 109.
Ziffer 110! – Minderheit.
Ziffer 111! – Mehrheit.
Ziffer 112! – Minderheit.
Ziffer 113! – Minderheit.
Ziffer 114! – Minderheit.
Ziffer 116! – Mehrheit.
Ziffer 117! – Minderheit.
Ziffer 118! – Mehrheit.
Ziffer 119! – Mehrheit.
Ziffer 120! – Mehrheit.
Ziffer 121! – Minderheit.
Ziffer 123! – Minderheit.
Ziffer 125! – Mehrheit.
Ziffer 126! – Mehrheit.
Ziffer 127! – Minderheit.
Ziffer 128! – Minderheit.
Ziffer 129! – Mehrheit.
Ziffer 130! – Mehrheit.
Ziffer 131! – Minderheit.
Ziffer 132! – Minderheit.
Ziffer 133! – Minderheit.
Ziffer 137! – Mehrheit.
Damit entfällt Ziffer 138.
Ziffer 139! – Mehrheit.
Damit entfällt Ziffer 140.
Ziffer 142! – Minderheit.
Ziffer 147! – Minderheit.
Ziffer 149! – Mehrheit.
Damit entfallen Ziffer 150 und Ziffer 151.
Ziffer 152! – Mehrheit.
Ziffer 153! – Minderheit.
Ziffer 154! – Mehrheit.
Ziffer 155! – Minderheit.
Ziffer 156! – Minderheit.
Ziffer 157! – Mehrheit.
Ziffer 158! – Minderheit.
Ziffer 159! – Mehrheit.
Ziffer 160! – Minderheit.
Ziffer 161! – Minderheit.
Ziffer 162! – Mehrheit.
Ziffer 164! – Minderheit.
Ziffer 166! – Mehrheit.
Ziffer 165! – Minderheit.
Ziffer 167! – Minderheit.
Ziffer 170! – Minderheit.
Ziffer 171! – Minderheit.
Ziffer 172! – Minderheit.
Ziffer 173! – Minderheit.
Ziffer 178! – Mehrheit.
Ziffer 180! – Mehrheit.
Ziffer 185! – Mehrheit.
Ziffer 186! – Minderheit.
Ziffer 189! – Minderheit.
Ziffer 192! – Mehrheit.
Ziffer 187! – Mehrheit.
Ziffer 195! – Minderheit.
Ziffer 196! – Minderheit.
Ziffer 197 soll nach Buchstaben getrennt abgestimmt werden:
Zunächst Ziffer 197 ohne die Buchstaben e, f und r! – Minderheit.
Dann Buchstaben e, f und r gemeinsam! – Minderheit.
Ziffer 198! – Minderheit.
Ziffer 199! – Mehrheit.
Ziffer 200! – Minderheit.
Ziffer 201! – Minderheit.
Ziffer 202! – Mehrheit.
Ziffer 203 soll wiederum nach Buchstaben getrennt abgestimmt werden:
Zunächst Ziffer 203 ohne Buchstabe d! – Minderheit.
Dann Buchstabe d! – Minderheit.
Ziffer 206! – Minderheit.
Ziffer 207! – Mehrheit.
Ziffer 208! – Minderheit.
Nun bitte Ihr Handzeichen für alle noch nicht erledigten Ziffern der Ausschussempfehlungen! – Mehrheit.
Damit hat der Bundesrat entsprechend Stellung genommen.
## Wir kommen zu Punkt 45:
## TOP 45
## Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen
Parlaments und des Rates über dengesellschaftlichen Rahmen des 28. Regimes – „EU INC“
COM(2026) 321 final; Ratsdok. 7498/26 (Drucksache 238/26, zu Drucksache 238/26)
Dazu liegen keine Wortmeldungen vor.
Wir kommen zur Abstimmung über die Ausschussempfehlungen. Hieraus rufe ich auf:
Ziffer 2! – Mehrheit.
Damit entfällt Ziffer 3.
Ziffer 5! – Mehrheit.
Ziffer 7! – Mehrheit.
Ziffer 9! – Mehrheit.
Ziffer 12! – Mehrheit.
Damit entfallen Ziffer 14 und Ziffer 15.
Ziffer 13! – Minderheit.
Ziffer 19! – Mehrheit.
Ziffer 20! – Mehrheit.
Ziffer 23! – Mehrheit.
Ziffer 29! – Mehrheit.
Ziffer 32, zunächst nur Satz 1! – Mehrheit.
Jetzt Satz 2! – Mehrheit.
Ziffer 38! – Mehrheit.
Ziffer 40! – Minderheit.
Ziffer 43, zunächst ohne Satz 3! – Minderheit.
Jetzt Satz 3! – Minderheit.
Ziffer 58! – Mehrheit.
Ziffer 60! – Mehrheit.
Ziffer 61! – Mehrheit.
Ziffer 62! – Mehrheit.
Ziffer 63! – Mehrheit.
Ziffer 64! – Mehrheit.
Ziffer 65! – Mehrheit.
Ziffer 67! – Mehrheit.
Ziffer 68! – Mehrheit.
Ziffer 72! – Mehrheit.
Jetzt bitte Ihr Handzeichen für alle noch nicht erledigten Ziffern der Ausschussempfehlungen! – Mehrheit.
Damit hat der Bundesrat entsprechend Stellung genommen.
## Wir kommen zu Tagesordnungspunkt 46:
## TOP 46
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über digitale Netze, zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120, der Richtlinie 2002/58/EG und der Entscheidung Nr. 676/2002/EG sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2018/1971, der Richtlinie (EU) 2018/1972 und des Beschlusses Nr. 243/2012/EU (Verordnung über digitale Netze) COM(2026) 16 final (Drucksache 217/26, zu Drucksache 217/26)
Es liegen keine Wortmeldungen vor. – Eine Erklärung zu Protokoll1wurde abgegeben von Frau Staatsministerin Professor Dr. Sinemus (Hessen).
Wir kommen zur Abstimmung über die Ausschussempfehlungen. Ich bitte um Ihr Handzeichen für:
Ziffer 1! – Mehrheit.
Ziffer 3! – Mehrheit.
Ziffer 5! – Mehrheit.
Ziffer 6! – Mehrheit.
1 Anlage 20
Ziffer 7! – Minderheit.
Ziffer 8! – Mehrheit.
Ziffer 9! – Mehrheit.
Jetzt bitte Ihr Handzeichen für alle noch nicht erledigten Ziffern der Ausschussempfehlungen! – Mehrheit.
Damit hat der Bundesrat entsprechend Stellung genommen.
## Wir kommen zu Punkt 48 der Tagesordnung:
## TOP 48
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen –
## Strategie der Europäischen Union gegen Armut:
Armut in allen Lebensphasen bekämpfen und verhindern COM(2026) 538 final (Drucksache 339/26)
Hier liegt ebenfalls keine Wortmeldung vor. – Eine
## Erklärung zu Protokoll1 hat Frau Staatsministerin
Hofmann (Hessen) abgegeben.
Zur Abstimmung liegen Ihnen die Ausschussempfehlungen vor. Ich rufe auf:
Ziffer 1! – Mehrheit.
Ziffer 4, zunächst ohne den letzten Satz! – Mehrheit.
Jetzt bitte Ihr Handzeichen für den letzten Satz! – Minderheit.
Ziffer 8! – Mehrheit.
Ziffer 9! – Mehrheit.
Ziffer 10, zunächst nur Satz 1! – Mehrheit.
Jetzt bitte Ihr Handzeichen für Satz 2! – Mehrheit.
Ziffer 11! – Minderheit.
Ziffer 12! – Minderheit.
Ziffer 14! – Minderheit.
Jetzt bitte Ihr Handzeichen für alle noch nicht erledigten Ziffern der Ausschussempfehlungen! – Mehrheit.
Der Bundesrat hat somit entsprechend Stellung genommen.
1 Anlage 21
## Wir kommen zu Tagesordnungspunkt 50:
## TOP 50
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen –
## Aktionsplan für Düngemittel: Eine Partnerschaft
zur Gewährleistung von Verfügbarkeit, Erschwinglichkeit und strategischer Autonomie bei heimischen EU-Düngemitteln COM(2026) 310 final; Ratsdok. 9437/26 (Drucksache 363/26)
Dazu gibt es keine Wortmeldungen.
Ihnen liegen die Ausschussempfehlungen vor, über die wir abstimmen. Ihr Handzeichen bitte für:
Ziffer 1! – Minderheit.
Ziffer 2! – Minderheit.
Ziffer 3! – Minderheit.
Ziffer 4! – Mehrheit.
Damit hat der Bundesrat entsprechend Stellung genommen.
## Wir kommen zu Tagesordnungspunkt 51:
## TOP 51
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Ein einfacheres, klareres und besser durchsetzbares EU-Regelwerk COM(2026) 380 final (Drucksache 280/26)
Es gibt keine Wortmeldungen.
Es liegen Ausschussempfehlungen vor, über die wir abstimmen. Ihr Handzeichen bitte für:
Ziffer 1! – Mehrheit.
Ziffer 2! – Minderheit.
Ziffer 3! – Minderheit.
Ziffer 4! – Minderheit.
Ziffer 5! – Minderheit.
Ziffer 6! – Minderheit.
Ziffer 7! – Minderheit.
Ziffer 8! – Minderheit.
Ziffer 9! – Minderheit.
Ziffer 10! – Minderheit.
Damit hat der Bundesrat entsprechend Stellung genommen.
## Wir kommen zu Tagesordnungspunkt 60:
## TOP 60
Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung und weiterer Verordnungen (Drucksache 317/26)
Dazu keine Wortmeldungen.
Zur Abstimmung liegen Ihnen die Ausschussempfehlungen sowie ein Landesantrag vor. Ich rufe auf:
Ziffer 1! – Mehrheit.
Ziffer 2! – Mehrheit.
Damit entfällt Ziffer 3.
Ziffer 4! – Mehrheit.
Wer ist für den Landesantrag? – Minderheit.
Ziffer 8! – Mehrheit.
Damit entfällt Ziffer 9.
Ziffer 10! – Mehrheit.
Ziffer 12! – Mehrheit.
Ziffer 13! – Mehrheit.
Ziffer 14! – Mehrheit.
Ziffer 15! – Mehrheit.
Ziffer 16! – Mehrheit.
Ziffer 17! – Mehrheit.
Ziffer 21! – Minderheit.
Ziffer 22! – Mehrheit.
Ziffer 23! – Minderheit.
Nun bitte Ihr Handzeichen für alle noch nicht erledigten Ziffern der Ausschussempfehlungen! – Mehrheit.
## Damit hat der Bundesrat der Verordnung, wie soeben
beschlossen, zugestimmt und eine Entschließung gefasst.
## Wir kommen zu Tagesordnungspunkt 61:
## TOP 61
Erste Verordnung zur Änderung der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (Drucksache 318/26)
Keine Wortmeldungen.
Wir kommen zur Abstimmung über die Ausschussempfehlungen. Ich rufe auf:
Ziffer 1! – Mehrheit.
Ziffer 2! – Minderheit.
Ziffer 3! – Minderheit.
Ziffer 4! – Minderheit.
Ziffer 5! – Minderheit.
## Damit hat der Bundesrat der Verordnung, wie soeben
festgelegt, zugestimmt.
Wir haben noch über die empfohlene Entschließung abzustimmen. Hierzu rufe ich aus den Ausschussempfehlungen auf:
Ziffer 7! – Mehrheit.
Ziffer 8! – Minderheit.1
Damit hat der Bundesrat auch eine Entschließung gefasst.
## Wir kommen zu TOP 64:
## TOP 64
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU)
## 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge im
## Gewerberecht (Drucksache 320/26)
Keine Wortmeldungen.
Wir stimmen ab über die Ausschussempfehlungen. Zur Einzelabstimmung rufe ich auf:
Ziffer 2! – Minderheit.
Nun bitte ich um Ihr Handzeichen für alle noch nicht erledigten Ziffern der Ausschussempfehlungen! – Mehrheit.
Damit hat der Bundesrat der Verordnung mit Änderungen zugestimmt.
## Tagesordnungspunkt 70:
## TOP 70
Entschließung des Bundesrates zum für das Jahr 2026 vorgesehenen Bericht der Europäischen Kommission über die Bewertung und Überprüfung gemäß Artikel 62 der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Daten-
1 Siehe aber S. 381 verkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates – Antrag des Freistaates Bayern gemäß § 36 Absatz 2 GO BR – (Drucksache 395/26)
Keine Wortmeldungen.
## Ich weise die Vorlage zur Beratung dem Ausschuss
für Fragen der Europäischen Union – federführend sowie – mitberatend – dem Ausschuss für Digitales und
## Staatsmodernisierung, dem Innenausschuss und dem
Rechtsausschuss zu.
## Wir kommen zu Tagesordnungspunkt 75:
## TOP 75
Entschließung des Bundesrates für faire Arbeitsbedingungen in der Plattformarbeit – Antrag der
Länder Saarland, Niedersachsen gemäß § 36 Absatz 2 GO BR – (Drucksache 399/26)
Keine Wortmeldungen.
Ich weise die Vorlage folgenden Ausschüssen zu: dem Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik federführend – sowie – mitberatend – dem Finanzausschuss und dem Wirtschaftsausschuss.
## Tagesordnungspunkt 81:
## TOP 81
Gesetz zur Weiterentwicklung der Digitalisierung in der Migrationsverwaltung (Migrationsverwaltungsdigitalisierungsweiterentwicklungsgesetz – MDWG)
(Drucksache 406/26)
## Hierzu liegt je eine Erklärung zu Protokoll1von
## Frau Staatsministerin Hofmann (Hessen) und Frau
Senatorin Gallina (Hamburg) vor.
Wobei Sie die Reden auch halten könnten, weil wir noch auf den Bundestag warten müssen.
(Heiterkeit)
Aber Sie müssen nicht.
Ausschussberatungen haben nicht stattgefunden.
Das Gesetz ist zustimmungsbedürftig. Ich frage daher, wer dem Gesetz zustimmen möchte. – Mehrheit.
Damit hat der Bundesrat dem Gesetz zugestimmt.
## Wir kommen zu Tagesordnungspunkt 83:
## TOP 83
Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der Richtlinie 2014/30/EU und der Richtlinie 2014/53/EU durch die Richtlinie (EU) 2024/2749 im Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz und im Funkanlagen-
1 Anlagen 22 und 23 gesetz in Bezug auf Notfallverfahren bei einem
## Binnenmarkt-Notfall (Drucksache 408/26)
Keine Wortmeldungen.
Der Deutsche Bundestag hat das Gesetz gestern verabschiedet.
Es liegen weder Ausschussempfehlungen noch Landesanträge auf Anrufung des Vermittlungsausschusses vor.
Ich stelle daher fest, dass der Bundesrat zu dem Gesetz den Vermittlungsausschuss n i ch t angerufen hat.
Meine Damen und Herren, damit ist die Tagesordnung des Bundesrates für heute mit Ausnahme der Punkte 82, 84 und 86 abgewickelt. Die Beschlüsse des Deutschen Bundestages zu diesen Punkten liegen noch nicht vor. Deshalb müssen wir die Sitzung unterbrechen. Wir setzen die Sitzung gegen 15 Uhr fort. Wenn sich daran etwas ändert, dann machen wir eine Lautsprecherdurchsage. Ich darf Sie daran erinnern, dass für die jeweiligen Abstimmungen ein stimmberechtigtes Mitglied pro Land anwesend sein muss.
Die Sitzung ist unterbrochen.
(Unterbrechung von 14.22 bis 14.57 Uhr)
## Amtierender Präsident Dr. Florian Herrmann:
Meine Damen und Herren, wir setzen nunmehr unsere Beratungen fort.
## Ich rufe zunächst noch einmal Tagesordnungspunkt 61
auf. Hier wurde um Wiederholung der Abstimmung zu Ziffer 8 gebeten. Gibt es dagegen Widerspruch? – Das ist nicht der Fall. Dann können wir die Abstimmung wiederholen.
Ich bitte um Ihr Handzeichen für die Ziffer 8. – Mehrheit.2
## Ich rufe Tagesordnungspunkt 82 auf:
## TOP 82
Gesetz zur Abweichung von dem Anpassungsverfahren gemäß § 11 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes für das Jahr 2026 sowie zur Änderung des Abgeordnetengesetzes (Drucksache 407/26)
Es gibt dazu keine Wortmeldungen.
Ausschussberatungen haben nicht stattgefunden.
Es liegen weder Empfehlungen noch Landesanträge auf Einberufung des Vermittlungsausschusses vor.
Ich stelle daher fest, dass der Bundesrat zu dem Gesetz den Vermittlungsausschuss n i ch t anruft.
2 Siehe auch S. 380
Wir kommen zu Tagesordnungspunkt 84, den ich erneut aufrufe. Es handelt sich um das Gebäudeenergiegesetz.
Wir kommen zur Abstimmung.
Der Bundestag hat das Gesetz heute verabschiedet.
Es liegt ein Antrag Hamburgs auf Anrufung des Vermittlungsausschusses vor. Wer diesem zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Minderheit.
## Damit hat der Bundesrat den Vermittlungsausschuss
n ich t angerufen.
## Wir kommen zu TOP 86, den ich erneut aufrufe. Es
geht um das Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Die Wortmeldungen dazu haben bereits vorhin stattgefunden. – Es ist noch je eine Erklärung zu Protokoll1 abgegeben worden von Frau Staatsministerin Professor
## Dr. Sinemus (Hessen) und von Frau Ministerin
## Dr. Zieschang (Sachsen-Anhalt) für Herrn Minister
Professor Dr. Willingmann.
Der Deutsche Bundestag hat das Gesetz heute verabschiedet.
Zur Abstimmung liegt Ihnen ein Mehrländerantrag auf Anrufung des Vermittlungsausschusses mit dem Ziel der grundlegenden Überarbeitung des Gesetzes vor.
Wer ist für die Anrufung des Vermittlungsausschusses? – Minderheit.
## Der Vermittlungsausschuss ist n ich t angerufen
worden.
## Herr Parlamentarischer Staatssekretär Tino Sorge
(Bundesministerium für Gesundheit) gibt für Frau Bundesgesundheitsministerin Nina Warken eine Erklärung zu Protokoll2.
Sehr geehrte Damen und Herren, damit sind wir am Ende der heutigen umfangreichen Tagesordnung angekommen. Herzlichen Dank für die konzentrierten Beratungen!
## Die nächste Sitzung des Bundesrates berufe ich ein
auf Freitag, den 25. September 2026, 9.30 Uhr.
Ich wünsche Ihnen ein schönes Wochenende und eine erholsame Sommerzeit. Alles Gute!
Die Sitzung ist geschlossen.
(Schluss: 15.01 Uhr)
1 Anlagen 24 und 25 2 Anlage 26
## Beschlüsse im vereinfachten Verfahren (§ 35 GO BR)
Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zur Bekämpfung der Ausgrenzung auf dem Wohnungsmarkt COM(2026) 540 final; Ratsdok. 9205/26 (Drucksache 355/26)
Ausschusszuweisung: EU – AIS – Wo
## Beschluss: Kenntnisnahme
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über multimodales Buchen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 80/2009 COM(2026) 231 final (Drucksache 351/26, zu Drucksache 351/26)
Ausschusszuweisung: EU – In – R – U – Vk – Wi
## Beschluss: Kenntnisnahme
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Ausstellung von Eisenbahnfahrkarten COM(2026) 232 final; Ratsdok. 9348/26 (Drucksache 352/26, zu Drucksache 352/26)
Ausschusszuweisung: EU – In – U – Vk
## Beschluss: Kenntnisnahme
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/1157 hinsichtlich des Verbots der Ausfuhr von zur Verwertung bestimmten gemischten Siedlungsabfällen COM(2026) 183 final (Drucksache 307/26, zu Drucksache 307/26)
Ausschusszuweisung: EU – U – Wi
## Beschluss: Kenntnisnahme
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2115 hinsichtlich einer besonderen Interventionskategorie zur Gewährung einer befristeten Sonderunterstützung im Rahmen des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und der Möglichkeit, die Zuweisungen für Direktzahlungen im Kalenderjahr 2027 anzupassen, sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2116 hinsichtlich flexiblerer Vorschriften für Vorschusszahlungen als Reaktion auf die infolge der Krise im Nahen Osten gestiegenen Düngemittelpreise COM(2026) 282 final (Drucksache 370/26, zu Drucksache 370/26)
Ausschusszuweisung: EU – AV
## Beschluss: Kenntnisnahme
## Feststellung gemäß § 34 GO BR
Einspruch gegen den Bericht über die 1066. Sitzung ist nicht eingelegt worden. Damit gilt der Bericht gemäß § 34 GO BR als genehmigt.
385*
## Anlage 1
## Erklärung von Minister Grant Hendrik Tonne
(Niedersachsen)
## zu Punkt 5 der Tagesordnung
Als wir Ende Januar erstmals hier gemeinsam über das Infrastruktur-Zukunftsgesetz beraten haben, habe ich für Niedersachsen deutlich gemacht: Die Intention dieses Gesetzes unterstützen wir ausdrücklich, auch wenn es Bedenken gibt, wie etwa beim Verzicht auf das wasserrechtliche Einvernehmen bei Infrastrukturmaßnahmen bezüglich des Hochwasserschutzes. Ja, Deutschland braucht schnellere Planungs- und Genehmigungsverfahren. Daran hat sich nichts geändert.
Wirtschaft und Gesellschaft sind mehr denn je auf eine leistungsfähige, moderne und nachhaltige Infrastruktur angewiesen. Ob Straße, Schiene, Wasserstraße, Klimaschutz, natürliche Infrastruktur, Energiewende oder Hochwasserschutz – überall stehen wir vor erheblichen Investitions- und Modernisierungsaufgaben, wenn wir unsere Volkswirtschaft am Laufen halten wollen. Deshalb kommt der Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren eine zentrale Bedeutung zu, wenn wir Infrastrukturvorhaben zügig und zugleich rechtssicher umsetzen wollen.
Gleichzeitig möchte ich einen Punkt ansprechen, den wir bereits zu Beginn des Verfahrens kritisiert haben. Weder im Rahmen der Länderanhörung noch im weiteren Bundesratsverfahren stand für die Länder ausreichend Zeit zur Verfügung, um einen Gesetzentwurf dieser Größenordnung und Komplexität einer wirklich umfassenden fachlichen Prüfung zu unterziehen. Gerade bei einem Gesetz, das in so viele Fachmaterien eingreift und für die Praxis erhebliche Auswirkungen haben wird, wäre eine frühere und intensivere Einbindung der Länder zwingend gewesen. Denn – und das möchte ich an dieser Stelle ganz klar sagen – wir ziehen hier alle an einem Strang und verfolgen das gleiche Interesse. Wir müssen unser Land auch für die nächsten Jahre zukunftsfähig aufstellen.
Dennoch unterscheiden sich die Voraussetzungen heute von denen im Januar. Damals stand die Frage im Raum, ob der Entwurf in seiner damaligen Fassung überhaupt die gewünschten Beschleunigungswirkungen entfalten kann. Auch wenn der Entwurf nach meiner Ansicht hinter unseren Erwartungen zurückbleibt, haben inzwischen die parlamentarischen Beratungen stattgefunden, zahlreiche Hinweise der Länder wurden erörtert, und der Gesetzentwurf ist in einigen Punkten weiterentwickelt worden.
Die vielfache Einstufung von Verkehrsinfrastrukturvorhaben als Vorhaben von „überragendem öffentlichen Interesse“ bewerten wir als Landesregierung nicht uneingeschränkt positiv. Natürlich kann dies dazu beitragen, Planungsunterlagen zu verschlanken und bestimmte Abwägungsentscheidungen zu erleichtern. Zugleich entstehen dadurch aber neue Rechtsfragen und potenzielle Rechtsunsicherheiten. Eine Priorisierung kann durch noch mehr Vorhaben im überragenden öffentlichen Interesse gerade nicht erfolgen.
Auch die Gleichstellung der Realkompensation mit Ersatzzahlungen für Eingriffe in Natur und Landschaft ist umstritten. Beide Instrumente dienen dem Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft und verfolgen dabei jeweils eigene Ansätze. Entscheidend wird sein, dass die gewählten Regelungen sowohl naturschutzfachlich wirksam als auch praxistauglich sind und die Akzeptanz vor Ort erhalten. Jedoch: Dass diese Ersatzgelder nicht weiterhin an die Kommunen, sondern an den Bund fließen sollen, nimmt den Gemeinden ein wichtiges Werkzeug, um ortsnahe Ausgleichsmöglichkeiten zu finanzieren. Dies nimmt den Kommunen wichtige Steuerungsmöglichkeiten.
Auf der anderen Seite wäre es aber zu eindimensional, die positiven Elemente des Gesetzes zu übersehen. Mit den erreichten Vereinfachungen im Eisenbahnrecht können Planungs- und Genehmigungsverfahren für Maßnahmen an der bestehenden Schieneninfrastruktur schneller abgeschlossen werden. Dies kann dazu beitragen, dass mehr Verkehr von der Straße auf die Schiene verlagert wird. Die hier erzielten Verbesserungen im parlamentarischen Verfahren begrüßt die niedersächsische Landesregierung ausdrücklich. Es liegt an den Beteiligten, diese Vereinfachungen dann auch zu nutzen. Ebenso enthält das Gesetz wichtige Ansätze für die Modernisierung und Beschleunigung von Infrastrukturprojekten. Zu nennen sind insbesondere Fortschritte bei der Digitalisierung von Verfahren, Vereinfachungen einzelner Prüf- und Beteiligungsschritte sowie die Stärkung des überragenden öffentlichen Interesses.
Einige Anliegen Niedersachsens sind im Gesetzgebungsverfahren nicht aufgegriffen worden. Diese Punkte sollten weiterhin im Fachrechtsvollzug oder bei künftigen Gesetzesänderungen weiterverfolgt werden. Wir hätten uns gewünscht, dass die aus der Praxis von Ländern und Kommunen formulierten Änderungswünsche Eingang in das Gesetz finden, das heute hier vermutlich verabschiedet wird. Wir bedauern, dass die Chance, einen guten Ausgleich zwischen Wirtschaft und Umweltbelangen herzustellen, nicht genutzt wurde.
Insgesamt habe ich die Erwartung, dass Bund und Länder gemeinsam, auch mit den Kommunen, die weitere Modernisierung des Planungs- und Genehmigungsrechts fortsetzen und dabei auch stärker auf die Herausforderungen vor Ort geschaut wird. Denn beim Ausbau unserer Infrastruktur können wir uns aus meiner Sicht Stillstand nicht leisten. Heute wird ein erster Schritt gemacht, weitere müssen folgen.
386*
## Anlage 2
## Erklärung von Staatsminister Armin Schuster
(Sachsen)
## zu Punkt 86 der Tagesordnung
Für den Freistaat Sachsen gebe ich folgende Erklärung zu Protokoll:
Der Freistaat Sachsen unterstützt das Ziel des GKV- Beitragssatzstabilisierungsgesetzes, die finanzielle Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung zu stärken und einen weiteren Anstieg der Beitragssätze möglichst zu begrenzen. Angesichts der anhaltenden Herausforderungen für die Finanzierung des Gesundheitswesens sind Maßnahmen zur Konsolidierung der GKV erforderlich. Die dauerhafte Sicherung einer leistungsfähigen und solidarisch finanzierten gesetzlichen Krankenversicherung und wohnortnahen medizinischen Versorgung bleibt das zentrale gesundheitspolitische Anliegen.
Der Freistaat Sachsen begrüßt, dass für die Universitätskliniken und die anderen Krankenhäuser weitere Zuschläge zur Verfügung stehen werden. Damit werden die Belastungen für die Krankenhäuser gerade auch im ländlichen Raum abgemildert. Auch Universitätskliniken ist eine wirtschaftliche Optimierung nur begrenzt möglich, da sie aufgrund ihres besonderen Leistungsspektrums als Maximalversorger das oft letztmögliche beziehungsweise einzige Versorgungsangebot für Patientinnen und Patienten sind. Die Mehrheit der Krankenhäuser hat bereits heute wirtschaftliche Probleme, und ein Wegbrechen versorgungsrelevanter Strukturen droht. Die Bereitstellung der für die Zuschläge vorgesehenen Mittel darf auch nicht in weiteren Gesetzgebungsverfahren – zu einer zusätzlichen Belastung und Gefährdung der Versorgung führen.
Der Freistaat Sachsen weist darauf hin, dass die im Gesetz vorgesehenen Maßnahmen überwiegend kurzfristig angelegt sind und strukturelle Finanzierungsprobleme der gesetzlichen Krankenversicherung nicht lösen, einige Maßnahmen werden absehbar auch zur Verschärfung struktureller Problemlagen beitragen. Nachhaltige Beitragssatzstabilität kann nur durch eine grundlegende Reform der Finanzierungsstrukturen erreicht werden. Hierzu gehören insbesondere eine auskömmliche Finanzierung gesamtgesellschaftlicher Aufgaben aus Steuermitteln sowie eine konsequente Überprüfung der Ausgabenentwicklung im Gesundheitswesen.
Der Freistaat Sachsen bewertet die vorgesehenen Änderungen bei der Vergütung der Leistungen der allgemeinen hausärztlichen Versorgung sowie der Kinder- und Jugendmedizin kritisch. Insbesondere die vorgesehene Aufhebung der Entbudgetierung schwächt die erst kürzlich geschaffenen Anreize zur Stärkung der ambulanten
Primärversorgung, was zugleich den Facharzt- und den stationären Bereich wieder stärker belastet.
Mit Sorge sieht der Freistaat Sachsen zudem die vorgesehenen Änderungen in der psychotherapeutischen Vergütung, besonders den Wegfall extrabudgetärer Vergütungsbestandteile und weiterer Zuschläge. Angesichts des anhaltend hohen Versorgungsbedarfs besteht die Gefahr, dass sich die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für psychotherapeutische Praxen verschlechtern und sich dies zulasten des Behandlungsangebots und der Wartezeiten auswirkt. Unzureichende psychotherapeutische Versorgung führt in der Folge dann oft zu weiteren Behandlungsbedarfen im gesamten Gesundheitsbereich und damit steigenden Kosten. Das gilt insbesondere im Bereich der Kinder- und Jugendpsychotherapie, wo eine ausreichende Grundversorgung sichergestellt werden muss.
Zudem sind die Bemühungen zur Reduzierung der bürokratischen Vorgaben im Krankenhausbereich nicht ausreichend. Fachpersonal wird durch überbordende Dokumentations- und Prüfpflichten gebunden und steht nicht für die Versorgung zur Verfügung. Besonders schwer wiegt dabei die geplante Verschärfung bei den Prüfquoten des Medizinischen Dienstes, die den bürokratischen Aufwand massiv erhöhen. Der Freistaat Sachsen ist der Ansicht, dass hier dringend weiterer Reformbedarf besteht. In einem ersten Schritt müssen die mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz geplanten Verschärfungen der Prüfquoten des Medizinischen Dienstes in Krankenhäusern zurückgenommen werden, damit diese nicht wirksam werden. Dadurch wird eine zusätzliche Belastung in Höhe von rund 1,9 Milliarden Euro für die Krankenhäuser vermieden. In einem zweiten Schritt soll das System der Prüfung auf einen bürokratiearmen, risikobasierten Ansatz entsprechend der Koalitionsvereinbarung Bund umgestellt werden.
Der Freistaat Sachsen stellt fest, dass es für die Einführung einer Zuckersteuer noch eines eigenen Gesetzentwurfes bedarf. Vor diesem Hintergrund sieht der Freistaat Sachsen die in der Begründung zu § 221 SGB V enthaltene Bezugnahme auf ein abstrakt erwartetes Steueraufkommen kritisch. Dies vor allem vor dem Hintergrund, dass es sich um die erstmalige Erhebung einer solchen Steuer handelt. Deshalb sollte der Verweis in der Begründung nicht als finale Festlegung des Zeitpunkts der Einführung oder der Ausgestaltung der Steuer verstanden werden. Auf der Basis eines entsprechenden Gesetzentwurfs sind Ausgestaltung und Zeitpunkt der erstmaligen Erhebung essenzieller Bestandteil einer ergebnisoffenen Diskussion in der hierzu zu führenden parlamentarischen Debatte. Der Freistaat Sachsen betont dabei, dass bei der Ausgestaltung und der zeitlichen Festlegung die Auswirkungen auf die Wirtschaft zu beachten sind.
387*
## Anlage 3
## Erklärung von Bürgermeister und Senator Stefan Evers
(Berlin)
## zu Punkt 10 der Tagesordnung
Die Lage ist ernst. Nahezu jeden Tag finden in unserer Stadt Berlin und an vielen anderen Orten in Deutschland schwerwiegende Straftaten mit Schusswaffen statt. Sie alle kennen die tragischen Fälle, in denen Menschen mit Schusswaffen getötet oder schwer verletzt werden, wie in der Stadt Stade Ende Juni, als ein Mann sechs Menschen erschoss; die Waffe und Munition soll der Täter illegal in Berlin erworben haben.
Auch die Taten und Schlagzeilen in Berlin sprechen leider eine klare Sprache: „Schüsse in Berlin – 17-Jähriger verletzt“, „Einschusslöcher im Firmenwagen: Schüsse auf Bauunternehmen in Berlin-Wilmersdorf abgefeuert“, „Gewalt im Drogenmilieu eskaliert: Alle 17 Stunden fallen in Berlin Schüsse“.
In Berlin ist die Zahl der erfassten Straftaten unter Verwendung von Schusswaffen im Jahr 2025 gegenüber dem Vorjahr um 68 Prozent gestiegen – auf 1 119 Straftaten. Bundesweit sieht es nicht besser aus: Die Zahl der Straftaten mit Schusswaffen ist von 7 955 im Jahr 2021 auf 9 641 Straftaten im Jahr 2025 gestiegen. Und in Berlin, unserer Hauptstadt, hat sich die Zahl der illegalen scharfen Schusswaffen, die Tatverdächtigen aus dem Bereich der Organisierten Kriminalität zugeordnet werden können, mehr als verdoppelt. Das zeigt: Wir müssen dringend handeln.
Die Berliner Polizei hat die Ermittlungsgruppe – die Besondere Aufbauorganisation (BAO) – „Ferrum“ eingerichtet. Auch bei der Staatsanwaltschaft haben wir eine besondere Ermittlungsgruppe, die EG „Telum“, ins Leben gerufen. Und es gibt erste Erfolge, wie etwa die von der Staatsanwaltschaft angeordneten Maßnahmen vom 13. Mai dieses Jahres gegen eine mutmaßlich kriminelle Vereinigung zeigen. Diese kriminelle Vereinigung soll nach dem derzeitigen Ermittlungsstand für eine Vielzahl von Erpressungslagen mit Schussabgaben verantwortlich sein. – Doch das reicht noch nicht.
Mit der Einführung von Ermittlungsgruppen, so gut und erfolgreich deren Arbeit ist, und mit organisatorischen Maßnahmen allein werden wir der Lage nicht Herr. Wir brauchen auch eine Anpassung der Gesetze, um die aktuellen Gefahren durch Schusswaffenkriminalität einzudämmen. Denn die aktuelle Rechtslage wird der Situation, in der so viele illegale halbautomatische Pistolen verfügbar sind – und der Handel damit für die Organisierte Kriminalität so lukrativ ist –, nicht gerecht. Wir haben deshalb als Land Berlin einen Gesetzentwurf zur Änderung des Waffengesetzes vorgelegt, über den wir heute hier abstimmen.
Unser Ziel ist es, das Waffengesetz zu verschärfen, also höhere Strafen verhängen zu können und Telekommunikationsüberwachung möglich zu machen. Der Gesetzentwurf sieht die Qualifizierung der bislang durch § 52 Absatz 1 Nummer 2 WaffG erfassten Formen des illegalen Umgangs mit halbautomatischen Kurzwaffen zum Verschießen von Patronenmunition (insbesondere Erwerben, Besitzen, Führen, Verbringen in das Bundesgebiet und Handel treiben) zum Verbrechen vor. Gesetzestechnisch erfolgt dies durch Änderung des § 51 WaffG. Dieser enthält auch Regelungen für besonders schwere Fälle und für minderschwere Fälle.
Konkret soll die Strafandrohung für die bislang durch
## § 52 Absatz 1 Nummer 2 WaffG erfassten Formen des
unerlaubten Umgangs mit halbautomatischen Kurzwaffen zum Verschießen von Patronenmunition auf eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren angehoben werden. In besonders schweren Fällen, insbesondere bei gewerbs- oder bandenmäßigem Handeln des Täters, könnte nach dem Entwurf zukünftig eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren verhängt werden.
Infolge der vorgeschlagenen Änderung kann künftig auch beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen Telekommunikationsüberwachung angeordnet werden, also zum Beispiel beim Verdacht des unerlaubten Besitzes oder Erwerbs einer halbautomatischen Pistole. Die Telekommunikationsüberwachung macht es dann möglich, den Lieferanten oder Hersteller von Waffen (mittels 3D- Drucker oder Rückbau von Schreckschusswaffen) zu ermitteln.
Diese Gesetzesänderung wird, diese Schritte werden dazu beitragen, besser gegen die Organisierte Kriminalität und Straftaten mit Schusswaffen vorgehen zu können. Ich bitte Sie daher: Stimmen Sie der Verschärfung des Waffengesetzes, stimmen Sie unserem Gesetzentwurf aus Berlin zu!
## Anlage 4
## Erklärung von Staatssekretär Dr. Markus Richter
(BMDS)
## zu Punkt 1 der Tagesordnung
Protokollerklärung der Bundesregierung
1. Die Bundesregierung erkennt die Herausforderungen und zusätzlichen Belastungen an, die damit einhergehen, dass die Länder in bestimmten Bereichen für die Marktüberwachung nach dem KI-Marktüberwachungsund Innovationsförderungsgesetz (KI-MIG) zuständig sind.
388*
2. Die Bundesregierung bestätigt daher im Einklang mit dem Beschluss der Besprechung des Bundeskanzlers mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 25. Juni 2026, dass zur erleichterten Durchführung und in Ausgestaltung des KI-MIG unverzüglich nach Verabschiedung des KI-MIG im Bundesrat (spätestens unmittelbar nach der Sommerpause) Beratungen über eine verfassungskonforme Bündelung der KI-Marktüberwachung bei der Bundesnetzagentur mit interessierten Ländern aufgenommen werden, um diese Länder zu unterstützen und auch um eine weitgehend bundeseinheitliche Auslegung und Anwendung der Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung) weiter zu stärken. Die Beratungen beinhalten die Zusage der Bundesregierung, die grundsätzlich zulässige Übertragung spezifischer Marktüberwachungsaufgaben der Länder nach § 2 Absatz 2 und § 2 Absatz 6 KI-MIG durch Organleihe an die Bundesnetzagentur zu ermöglichen, sofern die konkrete Ausgestaltung der Aufgabenübertragung im rechtlich zulässigen Rahmen erfolgt und bei der Bundesnetzagentur die für die Aufgabenwahrnehmung erforderlichen personellen und sachlichen Ressourcen aufgebaut werden können. Gegenstand der zu verhandelnden Vereinbarungen sollen insbesondere Regelungen über die zu übertragenden konkreten Aufgaben, Zuständigkeiten, Abstimmungsprozesse, Verantwortlichkeiten sowie die Kostentragung sein.
3. Die Bundesregierung erkennt ferner an, dass bei künstlicher Intelligenz als Schlüsseltechnologie ein besonderer Bedarf an einheitlicher Auslegung und Ausübung der Marktüberwachung vorliegt. Die Marktüberwachung von KI-Systemen stellt besondere Anforderungen an eine einheitliche, rechtssichere und vollzugstaugliche Anwendung der KI-Verordnung. Die Bundesnetzagentur wird daher für diesen Bereich Leitlinien für eine bundeseinheitliche Auslegung und Anwendung der Anforderungen an die KI-Marktüberwachung erlassen und diese vorher im Bund-Länder-Ausschuss für Künstliche Intelligenz, der gemäß § 5 Satz 4 KI-MIG eingerichtet wird, mit den Ländern beraten. Ziel ist es, die zuständigen Marktüberwachungsbehörden der Länder je nach Art und Umfang der Übertragung von Aufgaben der KI- Marktüberwachung per Organleihe an die Bundesnetzagentur bei der Aufgabenwahrnehmung im Bereich der KI-Verordnung wirksam zu unterstützen, divergierende Vollzugspraxen zu vermeiden und eine wirksame, flächendeckende sowie bundesweit kohärente Durchsetzung der materiellen Anforderungen der Verordnung (EU) 2024/1689 sicherzustellen.
4. Darüber hinaus sichert die Bundesregierung mit dieser Protokollerklärung zu, die zuständigen Landesbehörden zusätzlich zur Möglichkeit einer Organleihe in größtmöglichem Umfang durch das Koordinierungs- und Kompetenzzentrum, das gemäß § 5 KI-MIG bei der Bundesnetzagentur eingerichtet wird (sogenanntes Zentrum beziehungsweise KoKIVO), zu unterstützen, insbesondere in der Anfangsphase der Aufgabenwahrnehmung der
Marktüberwachungsbehörden. Hierzu unterstützt das KoKIVO die zuständigen Marktüberwachungsbehörden auf Anfrage bei komplexen Entscheidungen im Anwendungsbereich der KI-Verordnung mit seinem Sachverstand. Das KoKIVO soll zudem auf die einheitliche Anwendung der KI-Verordnung in Deutschland hinwirken; auf die Erforderlichkeit einer solchen einheitlichen Anwendung weist der Bundesrat zu Recht hin. Dass die unterstützende und koordinierende Funktion des KoKIVO von besonderer Bedeutung ist, zeigt sich auch darin, dass der Deutsche Bundestag im Interesse einer strukturierten Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den Marktüberwachungsbehörden in § 5 Satz 4 KI-MIG die Einrichtung eines Bund-Länder-Ausschusses Künstliche Intelligenz ergänzt hat.
5. Im Interesse einer funktionsfähigen Behörden- und Aufsichtsstruktur für die nationale Durchführung der KI- Verordnung betont die Bundesregierung schließlich auch die Bedeutung der vom Deutschen Bundestag ergänzten Regelung zur Evaluierung in § 19 KI-MIG. Danach führt die Bundesregierung spätestens 18 Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes eine erste Evaluierung der Aufsichtsund Behördenstruktur durch. Spätestens nach drei Jahren wird die Wirksamkeit der Aufsichts- und Behördenstruktur einschließlich der Kooperationsvorschriften im Hinblick auf eine innovationsfreundliche, bürokratiearme und wirksame Durchführung der KI-Verordnung evaluiert.
## Anlage 5
## Umdruck 6/2026
## Zu den folgenden Punkten der Tagesordnung der
## 1067. Sitzung des Bundesrates möge der Bundesrat
gemäß den vorliegenden Empfehlungen und Vorschlägen beschließen:
I.
## Zu den Gesetzen einen Antrag auf Anrufung des
## Vermittlungsausschusses nicht zu stellen:
## Punkt 3 a)
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren sowie zur
Verbesserung der Verfügbarkeit von Vorsorgeverfügungen (Drucksache 389/26, zu Drucksache 389/26)
## Punkt 6
Gesetz zur Ermöglichung der digitalen Fluggastabfertigung (Drucksache 391/26)
389*
II.
## Den Vorlagen ohne Änderung zuzustimmen:
## Punkt 3 b)
Erste Verordnung zur Änderung der Vorsorgeregister-Verordnung (Drucksache 232/26)
## Punkt 26 b)
Verordnung zur Anpassung der GAP-Direktzahlungen-Verordnung, der GAPInVeKoS-Verordnung und der GAP-Konditionalitäten-Verordnung an die Vorgaben der Verordnung (EU) 2025/2649 sowie zur Entlastung der landwirtschaftlichen Betriebe (Drucksache 316/26)
## Punkt 52
Verordnung zu der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen über die Anwendung des Abkommens vom 10. November 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinten Nationen über den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen auf das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen, einschließlich seines Repräsentationsbüros in Bonn, seines Satellitenbüros in Berlin sowie anderer möglicher künftiger Satellitenbüros innerhalb Deutschlands (Drucksache 341/26)
## Punkt 53
Verordnung zur Festlegung und Anpassung der Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung für das Jahr 2026 (Bundesbeteiligungs-
## Festlegungsverordnung 2026 – BBFestV 2026)
(Drucksache 288/26)
## Punkt 54
Siebte Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung (Drucksache 312/26)
## Punkt 56
Zweite Verordnung zur Änderung der Agrarstatistikverordnung (Drucksache 315/26)
## Punkt 57
Verordnung zur Ergänzung der Anlage A des Übereinkommens vom 25. Januar 1988 über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (Drucksache 289/26)
## Punkt 58
Siebte Verordnung zur Änderung der CRS-Ausdehnungsverordnung (Drucksache 290/26)
## Punkt 59
Verordnung zur Änderung der Mindeststeuer-Bericht-
## Verordnung (Drucksache 291/26)
## Punkt 62
Verordnung zu dem Abkommen vom 21. April 2026 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Zentrum für internationale Forstforschung über den Sitz des Zentrums für internationale Forstforschung in der Bundesrepublik Deutschland (Drucksache 313/26)
## Punkt 63
Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Register über Unternehmensbasisdaten (Drucksache 319/26)
## Punkt 65
Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der AVV Zoonosen Lebensmittelkette (Drucksache 297/26)
## Punkt 66
Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung für die Außenprüfung (Außenprüfungsordnung – ApO) (Drucksache 296/26, zu Drucksache 296/26)
III.
## Dem Gesetz zuzustimmen:
## Punkt 8
Gesetz zu dem Abkommen vom 29. Juli 2025 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die Deutsch-Französischen Gymnasien und das
Deutsch-Französische Abitur (Drucksache 379/26)
IV.
## Gegen die Gesetzentwürfe keine Einwendungen zu erheben:
## Punkt 41
Entwurf eines Gesetzes zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 22. Juni 2021 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Einkünfte, die mittels digitaler
Plattformen erzielt wurden (Drucksache 335/26)
390*
## Punkt 42
Entwurf eines Gesetzes zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 8. Juni 2023 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen nach dem Melderahmen für Kryptowerte (Drucksache 336/26)
## Punkt 43
Entwurf eines Gesetzes zu der Zusatzvereinbarung vom 8. Juni 2023 zur Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten (Drucksache 337/26)
V.
## Entlastung zu erteilen:
## Punkt 44
Rechnung des Bundesrechnungshofes für das Haushaltsjahr 2025 – Einzelplan 20 – (Drucksache 359/26)
VI.
## Zu den Vorlagen die Stellungnahmen abzugeben
oder ihnen nach Maßgabe der Empfehlungen zuzustimmen, die in der jeweils zitierten Empfehlungsdrucksache wiedergegeben sind:
## Punkt 47
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Agentur für Weltraumdienste der Europäischen Union und zur Änderung Verordnung (EU) 2021/696 COM(2026) 152 final; Ratsdok. 7998/26 (Drucksache 309/26, zu Drucksache 309/26, Drucksache 309/1/26)
## Punkt 49
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen:
## Strategischer Fahrplan für Digitalisierung und KI im
## Energiesektor
COM(2026) 501 final (Drucksache 342/26, Drucksache 342/1/26)
VII.
Der Verordnung zuzustimmen und die in der Empfehlungsdrucksache angeführte Entschließung zu fassen:
## Punkt 55
Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (Drucksache 314/26, Drucksache 314/1/26)
VIII.
## Entsprechend den Anregungen und Vorschlägen zu beschließen:
## Punkt 67
Vorschlag der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz für die Ernennung von Bundesanwältinnen und Bundesanwälten beim Bundesgerichtshof (Drucksache 371/26)
## Punkt 68
Benennung eines stellvertretenden Mitglieds für den
## Eisenbahninfrastrukturbeirat (Drucksache 381/26)
## Punkt 72
Vorschlag für die Berufung eines Mitglieds des Verwaltungsrates der Bundesagentur für Arbeit (Drucksache 398/26)
## Punkt 73
Benennung eines stellvertretenden Mitglieds für den Beirat bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität,
## Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
(Drucksache 393/26)
## Punkt 76
## Benennung eines Mitglieds des Kuratoriums der
## Stiftung „Haus der Geschichte der Bundesrepublik
## Deutschland“ (Drucksache 403/26)
## Punkt 77
Benennung eines Vertreters des Bundesrates im Mittelstandsrat der Kreditanstalt für Wiederaufbau (Drucksache 401/26)
## Punkt 78
Benennung eines Mitglieds und eines stellvertretenden
## Mitglieds für den Beirat bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und
## Eisenbahnen (Drucksache 402/26)
391*
## Punkt 79
Benennung eines Mitglieds und eines stellvertretenden
## Mitglieds für den Beirat bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und
## Eisenbahnen (Drucksache 404/26)
IX.
## Zu den Verfahren, die in der zitierten Drucksache
bezeichnet sind, von einer Äußerung und einem Beitritt abzusehen:
## Punkt 69
## Verfahren vor dem
## Bundesverfassungsgericht
(Drucksache 372/26, zu Drucksache 372/26)
## Anlage 6
## Erklärung von Senator Andy Grote
(Hamburg)
## zu Punkt 80 der Tagesordnung
Für die Länder Berlin, Bremen und Hamburg gebe ich folgende Erklärung zu Protokoll:
Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg kritisieren, dass die Stadtstaaten an der Entlastungsmaßnahme für überschuldete Kommunen nicht partizipieren können. Der Ausschluss der Stadtstaaten entspricht nicht dem föderalen Gleichbehandlungsgrundsatz, der durch das Maßstäbegesetz konkretisiert wird. Entsprechend § 12 Absatz 1 Satz 5 Maßstäbegesetz sind Lasten bei allen Ländern zu berücksichtigen, bei denen sie vorliegen. Daher ist bei Stadtstaaten auch deren Doppelfunktion als Land und Kommune zu berücksichtigen, um diesen Vorgaben gerecht zu werden.
Eine gerechte Lösung für die Altschuldenproblematik setzt aufgrund der strukturellen Andersartigkeit der Stadtstaaten eine Gesamtbetrachtung der Landes- und Kommunalverschuldung voraus. Aus einer solchen ergibt sich, dass die Stadtstaaten besonders stark von der Altschuldenproblematik betroffen sind. Das Anknüpfen der Kommunalentlastung lediglich an die Höhe der kommunalen Kassenkredite birgt verfassungsrechtliche Risiken, die auch das Bundesministerium der Finanzen den Ländern dargelegt hatte. Danach ist insbesondere die in der Regelung vorgesehene Definition der Sonderlast verfassungsrechtlich bedenklich. Die im Gesetz enthaltene Einfügung eines § 11 Absatz 4a FAG legt die Aufteilung der SoBEZ fest, die Kriterien sowie die Verteilung der Mittel werden jedoch nicht ausreichend erläutert.
## Anlage 7
## Erklärung von Minister Dr. Andreas Philippi
(Niedersachsen)
## zu Punkt 80 der Tagesordnung
Das Land Niedersachsen begrüßt die mit dem vorliegenden Gesetz vorgesehene Entlastung der ostdeutschen Länder bei den Aufwendungen für die Zusatzversorgungssysteme der DDR. Zugleich hält Niedersachsen eine dauerhafte Lösung für erforderlich. Die Finanzierung dieser Lasten sollte langfristig vollständig durch den Bund übernommen werden, um bestehende strukturelle Belastungen der ostdeutschen Länder abzubauen und gleichwertige finanzielle Handlungsspielräume zu gewährleisten.
Das Land Niedersachsen begrüßt ferner, dass der Bund die kommunale Altschuldenproblematik aufgreift und sich an der Bewältigung der kommunalen Defizite beteiligt. Dies ist ein wichtiger Schritt zur Stärkung der kommunalen Handlungsfähigkeit. Gleichzeitig hält das Land Niedersachsen die vorgesehene finanzielle und zeitlich begrenzte Beteiligung des Bundes für nicht ausreichend, um eine spürbare und vor allem nachhaltige Entlastung der hoch verschuldeten Kommunen zu bewirken. Angesichts des Umfangs der kommunalen Altschulden und der angespannten Finanzlage vieler Kommunen bedarf es eines deutlich stärkeren Engagements des Bundes.
Das Land Niedersachsen bekräftigt zudem, dass der bundesstaatliche Finanzausgleich als Ausdruck gelebter Solidarität zwischen den Ländern verfassungskonform ist und sich in seiner jetzigen Ausgestaltung bewährt hat. Die mit dem vorliegenden Gesetz gewährten Entlastungen für die finanzstarken Länder sind systemwidrig. Angesichts der haushalterischen Herausforderungen vieler Kommunen wären die hierfür eingesetzten Mittel für die Entschuldung der Kommunen finanz- und strukturpolitisch deutlich sinnvoller eingesetzt gewesen.
## Anlage 8
## Erklärung von Ministerin Dr. Tamara Zieschang
(Sachsen-Anhalt)
## zu Punkt 80 der Tagesordnung
Für Herrn Minister Professor Dr. Armin Willingmann gebe ich folgende Erklärung zu Protokoll:
Für die Länder Sachsen-Anhalt, Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen und Thüringen gebe ich folgende Erklärung zu Protokoll:
392*
1. Die Länder Sachsen-Anhalt, Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen und Thüringen begrüßen, dass der von den ostdeutschen Ländern zu tragende Anteil an den Erstattungen für die Aufwendungen aus den Zusatzversorgungssystemen der DDR von 50 Prozent auf 40 Prozent reduziert wird und die Haushalte der ostdeutschen Länder dadurch entlastet werden. Diese Entlastung ist allerdings entgegen der bisherigen Zusagen des Bundes bis 2029 befristet.
2. Die Länder Sachsen-Anhalt, Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen und Thüringen fordern die Bundesregierung auf, die zeitliche Befristung dieser Entlastung zu streichen. Es ist systemfremd und nicht sachgerecht, dass die ostdeutschen Länder für die Sonder- und Zusatzversorgungssysteme der DDR finanziell einstehen müssen. Die ostdeutschen Länder sind weder Rechtsnachfolger der DDR, noch handelt es sich bei der Finanzierung von Rentensystemen um eine Aufgabe der Länder. Deshalb ist es dringend geboten, dass der Bund in absehbarer Zeit die Lasten sowohl der Zusatz- als auch der Sonderversorgungssysteme vollständig übernimmt. Die aus dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz resultierenden Lasten für die ostdeutschen Länder liegen heute bei rund 2,6 Milliarden Euro jährlich mit immer noch steigender Tendenz. Zum Zeitpunkt des Einigungsvertrages war diese Entwicklung nicht abzusehen und wurde unterschätzt. Die finanzielle Dimension für die Haushalte der ostdeutschen Länder war bereits in der Vergangenheit Anlass, die Finanzierungsverantwortung zugunsten der Länder schrittweise zu reduzieren. In einem nächsten Schritt ist die vorgesehene weitere Reduzierung der Finanzierungsverantwortung der ostdeutschen Länder bei den Zusatzversorgungssystemen um weitere 10 Prozentpunkte ohne zeitliche Limitierung erforderlich. Den beschriebenen systemischen Widersprüchen wird nur eine dauerhafte Entlastung gerecht. Nach wie vor stellen die von den ostdeutschen Ländern zu tragenden Lasten für die Sonder- und Zusatzversorgungssysteme der DDR eine signifikante strukturelle Benachteiligung dar, der nach Auslaufen des Solidarpaktes II auch keine besondere Förderung der ostdeutschen Länder über die Mechanismen des föderalen Finanzausgleichs gegenübersteht.
## Anlage 9
## Erklärung von Minister Dirk Schrödter
(Schleswig-Holstein)
## zu Punkt 80 der Tagesordnung
Die Landesregierung Schleswig-Holsteins unterstützt die grundsätzliche Zielrichtung des Gesetzes bezüglich einer Altschuldenlösung und stimmt dem Gesetz daher trotz der nachfolgenden Bedenken zu.
Bedauerlicherweise leidet das Gesetz an wesentlichen Mängeln, die bereits mehrfach vorgetragen wurden. Wesentliche Aspekte werden weiterhin ausgeblendet. So sind die Schuldenstände von Kommunen und Ländern gemeinsam zu betrachten, um bundesweite Verzerrungen und eine Benachteiligung der Kommunen in Schleswig- Holstein zu vermeiden. Ferner finden die bisherigen finanziellen Anstrengungen der Länder im Rahmen von Entschuldungsprogrammen sowie anderweitige finanzielle Maßnahmen zum Abbau kommunaler Schulden zulasten der Landesverschuldung nicht hinreichend Berücksichtigung. Schleswig-Holstein ist auf Landesebene auch deshalb hoch verschuldet, weil es seine Kommunen so ausgestattet hat, dass diese handlungsfähig sind. Entsprechend haben die schleswig-holsteinischen Kommunen im Bundesvergleich relativ geringe Schulden.
## Anlage 10
## Erklärung von Minister Dr. Benjamin Limbach
(Nordrhein-Westfalen)
## zu Punkt 84 der Tagesordnung
Für das Land Nordrhein-Westfalen gebe ich folgende Erklärung zu Protokoll:
Das Land Nordrhein-Westfalen stellt fest, dass die Vorgaben aus der europäischen Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EPBD: Energy Performance of Buildings Directive) noch nicht vollständig durch die vorliegende Novelle des Gebäudemodernisierungsgesetzes (GModG) umgesetzt werden. Das Land spricht sich für eine zeitnahe Eins-zu-eins-Umsetzung der EPBD-Vorgaben aus. Dies umfasst explizit auch jene zur Gebäudeautomatisierung.
## Anlage 11
## Erklärung von Ministerin Dr. Tamara Zieschang
(Sachsen-Anhalt)
## zu Punkt 85 der Tagesordnung
Für Herrn Minister Professor Dr. Armin Willingmann gebe ich folgende Erklärung zu Protokoll:
Das Struck’sche Gesetz, wonach kein Gesetz den Bundestag so verlässt, wie es hereingekommen ist, hat sich auch im Fall des Gesetzes zur Sicherung der Versorgungssicherheit Strom und zur Bereitstellung neuer Kapazitäten – ein etwas sperriger Name für das ehemalige Kraftwerkssicherheitsgesetz – wieder einmal bestätigt. Und das ist gut so. Denn mit der gestern in zweiter und dritter Lesung vom Deutschen Bundestag beschlossenen
393*
Fassung wird der vom Bundesrat und auch der Energieministerkonferenz geforderten Lösung für eine energiewirtschaftlich, netztechnisch und versorgungssicherheitsrelevante Verteilung der Kraftwerksstandorte Rechnung getragen.
Die Regelung des ersten Entwurfes hätte eine komplette Bezuschlagung im netztechnischen Süden möglich gemacht. Die nun gefundene Lösung sorgt für die netztechnisch sinnvolle Ein-Drittel-/Zwei-Drittel-Verteilung zwischen Nord und Süd. Das sehen im Übrigen auch die Übertragungsnetzbetreiber so. Deswegen begrüße ich, begrüßt Sachsen-Anhalt ausdrücklich die neue Ausgestaltung der regionalen Steuerung.
Für uns ist der Kraftwerkstandort Schkopau unter anderem für die sichere Versorgung der drei größten deutschen Chemieparks in Leuna, Schkopau und Bitterfeld- Wolfen von essenzieller Bedeutung. Er ist aber auch für einen stabilen und resilienten Netzbetrieb wichtig und damit von überregionaler Bedeutung. Mit der jetzt gefundenen Regelung haben die Kraftwerkstandorte im Norden und Osten des Landes gleichwertige Bewerbungschancen.
Der Forderung des Bundesrates, die Anforderungen zur Erbringung von Momentanreserve in diesem Gesetz zu streichen und stattdessen durch eine separate Ausschreibung anzureizen, wurde leider nicht gefolgt. Das ist ein kleiner Schönheitsfehler, aber hinnehmbar.
Wichtig ist, dass das Gesetzgebungsverfahren jetzt abgeschlossen wird, damit der Zeitplan für Ausschreibungen eingehalten werden kann. Wir werden aber auch weiterhin darauf drängen, dass die Umstellung auf Wasserstoff besser angereizt wird. 2 beziehungsweise 5 Gigawatt Umstellung in 2035 und 2038 sollten unser Ziel sein.
Sachsen-Anhalt trägt das Gesetz mit und wird seinen Beitrag leisten, dass die Kraftwerke rechtzeitig in Betrieb genommen werden können.
## Anlage 12
## Erklärung von Ministerin Jacqueline Bernhardt
(Mecklenburg-Vorpommern)
## zu Punkt 11 der Tagesordnung
Mecklenburg-Vorpommern verurteilt jede Form des Antisemitismus mit Nachdruck. Das Existenzrecht Israels ist nicht verhandelbar. Jüdisches Leben zu schützen und antisemitischer Hetze entschlossen entgegenzutreten, ist eine dauerhafte staatliche Verpflichtung.
Mecklenburg-Vorpommern teilt das Anliegen, antisemitische Vernichtungsaufrufe wirksam zu bekämpfen.
Gleichwohl sieht Mecklenburg-Vorpommern einen neuen Straftatbestand mit erheblichen rechtlichen und kriminalpolitischen Fragen verbunden, die derzeit nicht hinreichend beantwortet sind.
Vor diesem Hintergrund enthält sich Mecklenburg- Vorpommern bei der Abstimmung. Diese Enthaltung ist ausdrücklich keine Distanzierung vom Ziel des Antrags. Sie bringt vielmehr zum Ausdruck, dass Mecklenburg- Vorpommern den Schutz jüdischen Lebens uneingeschränkt unterstützt, den vorgeschlagenen gesetzgeberischen Weg jedoch nicht für hinreichend ausgereift hält.
## Anlage 13
## Erklärung von Minister Dr. Andreas Philippi
(Niedersachsen)
## zu Punkt 11 der Tagesordnung
Für die Länder Niedersachsen, Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Hamburg, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein gebe ich folgende Erklärung zu Protokoll:
Die Länder Niedersachsen, Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Hamburg, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein bekennen sich unmissverständlich zur Sicherheit und zum Existenzrecht des Staates Israel. Jüdinnen und Juden müssen in Deutschland sicher, frei und ohne Angst vor antisemitischer Einschüchterung leben können. Äußerungen, die antisemitische Gewalt legitimieren oder fördern, sind nicht hinnehmbar. Sie können Jüdinnen und Juden in Deutschland konkret einschüchtern und Bedrohungslagen verstärken. Insoweit bekräftigen die Länder Niedersachsen, Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Hamburg, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein ausdrücklich die Entschließungen des Bundesrates vom 20. Oktober 2023 „Deutschland steht fest an der Seite Israels“ (Drucksache 524/23 (B)) und vom 23. Mai 2025 „60 Jahre deutschisraelische Beziehungen“ (Drucksache 213/25 (B)).
Die Länder Niedersachsen, Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Hamburg, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein teilen daher die Zielsetzung des hessischen Gesetzentwurfs, Antisemitismus entschieden entgegenzutreten und bestehende Strafbarkeitslücken wirksam zu schließen. Aus ihrer Sicht bleibt es zugleich Aufgabe des Bundesgesetzgebers, hierfür eine rechtssichere und verfassungskonforme Regelung zu schaffen, die den Schutz vor antisemitischer Gewalt- und Vernichtungsrhetorik wirksam und zielgenau stärkt. Sie bitten die Bundesregierung, im weiteren Verfahren einen entsprechenden Regelungsvorschlag vorzulegen.
394*
Vor diesem Hintergrund unterstützen die Länder Niedersachsen, Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Hamburg, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig- Holstein die Einbringung des Gesetzentwurfs beim Deutschen Bundestag.
## Anlage 14
## Erklärung von Staatsminister Dr. Florian Herrmann
(Bayern)
## zu Punkt 16 der Tagesordnung
1. Der Freistaat Bayern ist Bildungsland und steht klar zur Schulpflicht, die in Bayern Verfassungsrang hat, auch wenn sich das Grundgesetz dazu nicht ausdrücklich verhält und insoweit die bundesstaatliche Kompetenzverteilung berücksichtigt.
2. Die Schulpflicht dient ausschließlich der Durchsetzung des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrags, der unabhängig vom Bildungsanspruch der Kinder und Jugendlichen und den Pflichten der Eltern besteht. Schule ist keine Betreuungsanstalt und die Schulpflicht nicht dazu da, Eltern die Betreuung ihrer Kinder „abzunehmen“, damit sie Beruf und Familie vereinbaren können.
3. Die Schulpflicht zielt nicht nur auf die Vermittlung von Wissen, sondern auch auf die Heranbildung verantwortlicher Staatsbürger, die gleichberechtigt und dem Staat gegenüber verantwortungsbewusst an demokratischen Prozessen in einer pluralistischen Gesellschaft teilhaben.
4. Ausdrücklich bestätigt der Freistaat die integrative Funktion der Schulpflicht, die zur sozialen Kompetenz im Umgang auch mit Andersdenkenden und gelebter Toleranz bei einer von der Mehrheit abweichenden Überzeugung beiträgt, indem Kontakte mit der Gesellschaft und den in ihr vertretenen unterschiedlichsten Auffassungen nicht nur gelegentlich stattfinden, sondern Teil einer mit dem regelmäßigen Schulbesuch verbundenen Alltagserfahrung sind.
5. Auch wenn die Länder mit dem Entschließungsantrag die Bundesregierung bitten, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die Bedeutung der allgemeinen Schulpflicht für ein leistungsfähiges, gerechtes und integrationsstarkes Bildungssystem bei künftigen Gesetzesvorhaben und Maßnahmen mit Bezug zur schulischen Bildung zu berücksichtigen und Vorhaben entgegenzutreten, die geeignet sind, die allgemeine Schulpflicht als tragendes Prinzip des deutschen Bildungssystems zu schwächen, ist aus Sicht des Freistaates Bayern zu betonen, dass der Bund nur im Rahmen seiner Kompetenzen tätig werden darf. Der Bund muss daher bei jeglichem Tätigwerden im
Bildungsbereich seine Kompetenzen beachten und dabei die Bildungs- und Schulhoheit der Länder respektieren.
## Anlage 15
## Erklärung von Staatsminister Christian Heinz
(Hessen)
## zu Punkt 17 der Tagesordnung
Wir alle kennen die besorgniserregenden Befunde des aktuellen „Bundeslagebildes Häusliche Gewalt 2024“ des Bundeskriminalamtes. Dabei ist die Zahl der bekannt gewordenen Opfer erneut gestiegen, auf fast 266 000 Menschen im Jahr. Mehr als 70 Prozent der Opfer sind Frauen. Mehr als 75 Prozent der Tatverdächtigen sind Männer. 286 Menschen kamen durch häusliche Gewalt zu Tode. Zwei Drittel davon waren Frauen.
Gemessen an allen in der Polizeilichen Kriminalstatistik erfassten Opfern, geschehen nahezu ein Viertel aller Gewalttaten im Kontext häuslicher Gewalt. Und das ist nur die untere Grenze, wie die Dunkelfeldstudie „LeSuBiA“ gezeigt hat: Körperliche Gewalttaten werden von Frauen in nur 2,7 Prozent der Fälle zur Anzeige gebracht.
Diese Zahlen machen deutlich, dass das eigene Zuhause für viele Menschen kein Ort der Geborgenheit und Sicherheit ist. Im Gegenteil: Für viele Menschen ist es der gefährlichste Ort der Welt. Und diese Zahlen zeigen wiederum auch: Es sind vor allem Frauen betroffen.
Als Hessische Landesregierung wollen wir diesen Zustand nicht länger dulden und haben deshalb verschiedene Maßnahmen vorangebracht, um das Zuhause der Menschen wieder sicherer zu machen und insbesondere die Sicherheit von Frauen spürbar zu erhöhen. Besonders wichtig und effektiv wird dabei die bundesweite Einführung der elektronischen Fußfessel nach spanischem Vorbild sein. Alle bisherigen Erfahrungen zeigen uns, dass wir mit ihrem Einsatz schlimmste Gewalttaten an Frauen weitestgehend verhindern können. Ich bin deshalb sehr froh, dass die Länder und der Bund in den letzten Monaten bei diesem Thema sehr konstruktiv zusammengewirkt haben.
Die Länder arbeiten gerade mit Hochdruck daran, einen neuen Staatsvertrag abzuschließen, damit das Gewaltschutzgesetz im nächsten Jahr – ich hoffe zum 1. Juli 2027 – in Kraft treten und effektiv von Hessen aus überwacht werden kann. Die immer weiter steigende Zahl von Femiziden braucht aus unserer Sicht aber auch ein starkes Zeichen des Bundesgesetzgebers. Insofern unterstützen wir Bestrebungen, die den Mordparagrafen behutsam reformieren und ein Mordmerkmal einführen wollen, mit dem Femizide adäquat erfasst werden können.
395*
Insbesondere müssen dabei sogenannte Trennungstötungen und die hierzu ergangene Rechtsprechung näher betrachtet werden. Ob die Niedrigkeit des Beweggrundes tatsächlich in Abrede gestellt werden kann, wenn die Trennung zuvor vom Opfer ausgegangen ist, bedarf genauer Prüfung und auch einer anschließenden parlamentarischen Diskussion. Ebenso diskussionswürdig sind Fallgestaltungen, bei denen der Täter die Tat aus Verzweiflung über das Beziehungsende begangen hat. Wir wollen diese genauere Prüfung ermöglichen und befördern und stimmen deshalb dem Antrag zu.
## Anlage 16
## Erklärung von Ministerin Prof. Dr. Kerstin von der Decken
(Schleswig-Holstein)
## zu Punkt 19 der Tagesordnung
Bei schweren Sexualstraftaten, wie beispielsweise Vergewaltigungen, wird den Opfern unsägliches Leid zugefügt. Insbesondere die psychischen Folgen begleiten die Betroffenen oft ein Leben lang. Der wirksame Schutz vor und die Bestrafung von sexuellen Übergriffen ist ein Anliegen, das uns alle angeht. Es gilt, solchen Taten bestmöglich vorzubeugen, Betroffene zu unterstützen und die Verbrechen angemessen zu ahnden. Deshalb ist es richtig, dass wir heute darüber sprechen, wie das Strafrecht, wie § 177 StGB diesem Anliegen besser gerecht werden kann.
2016 hat der Bundesgesetzgeber den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung durch die Reform des Sexualstrafrechts deutlich erweitert. Nach ausführlichen fachlichen Diskussionen, nicht zuletzt zur Umsetzung der Istanbul-Konvention, wurde damals das sogenannte Neinheißt-Nein-Prinzip im Gesetz verankert. § 177 Absatz 1 StGB stellt sexuelle Handlungen unter Strafe, die „gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person“ vorgenommen werden. Erfasst sind dabei auch solche Fälle, in denen Betroffene sich etwa aus Angst, Schock, Überrumpelung oder wegen Bewusstlosigkeit nicht aktiv wehren oder nicht ausdrücklich „Nein“ sagen können. Sie sind in § 177 Absatz 2 Nummer 1 bis 5 StGB verankert.
Für Taten zum Nachteil von Personen, die „auf Grund ihres körperlichen oder psychischen Zustands in der Bildung oder Äußerung des Willens erheblich eingeschränkt“ sind, sieht § 177 Absatz 2 Nummer 2 StGB vor, dass der Täter „sich der Zustimmung dieser Person versichert“. Damit folgt unser Strafgesetzbuch bereits heute in Teilen dem „Nur Ja heißt Ja“-Prinzip.
Rund zehn Jahre nach Inkrafttreten der heutigen Fassung des § 177 StGB ist es allerdings Zeit für eine Überarbeitung beziehungsweise für eine Evaluation. Mehrere Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die zugleich
Vertragsstaaten der Istanbul-Konvention sind, haben in den letzten Jahren ihr Sexualstrafrecht hin zu einer „Nur Ja heißt Ja“-Lösung geändert. Die ersten Erfahrungen mit entsprechenden Regelungen sind, obgleich sich die Rechtssysteme voneinander unterscheiden, positiv zu deuten.
Mit Änderungen im Strafrecht schleifen wir das schärfste Instrument unseres Rechtsstaates. Tatbestände müssen vor einer Neuformulierung sorgfältig geprüft und eindeutig formuliert sein: Sie müssen den Gerichten Orientierung geben, den Betroffenen Sicherheit vermitteln und zugleich rechtsstaatlichen Anforderungen genügen.
Schleswig-Holstein hat daher einen weiteren Antrag zu § 177 StGB eingebracht, der in den Ausschüssen beraten werden soll. Der Antrag fordert eine sorgfältige Prüfung, wie das Ziel eines konsensbasierten Sexualstrafrechts rechtssicher umgesetzt werden kann.
Wir tun gut daran, die notwendige gesetzgeberische Arbeit sorgfältig vorzubereiten und die unterschiedlichen rechtlichen und praktischen Fragen systematisch zu klären. Das Sexualstrafrecht muss so weiterentwickelt werden, dass es den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung stärkt und zugleich unseren hohen rechtsstaatlichen Anforderungen gerecht wird.
## Anlage 17
## Erklärung von Staatsministerin Prof. Dr. Kristina Sinemus
(Hessen)
## zu Punkt 18 der Tagesordnung
Für Herrn Staatsminister Christian Heinz gebe ich folgende Erklärung zu Protokoll:
Frauen sind keine Gegenstände, die man sich einfach nehmen kann, ohne zu fragen. Frauen und Männer sind in unserem Land gleichberechtigt. Das Grundgesetz ist deutlich. Und genau so deutlich muss auch unser Sexualstrafrecht sein.
Mit dem Sexualstrafrecht bestrafen wir nicht nur Täter für ihre widerwärtigen Taten. Mit dem Sexualstrafrecht zeigen wir auch, was für ein Land wir sind und sein wollen. Wir wollen ein Land sein, in dem sich Männer und Frauen auf Augenhöhe begegnen. Und deshalb halte ich es für eine absolute Selbstverständlichkeit, dass Sexualkontakte immer das klare Einverständnis der Beteiligten voraussetzen.
Ich käme nie auf die Idee, meinen Kindern etwas anderes zu vermitteln. Denn es geht hierbei nicht nur um das Verhältnis zwischen Männern und Frauen. Es geht darum, welchen Blick wir auf den Menschen haben, egal
396* ob er Mann oder Frau ist. Im Kern geht es um seine Würde in einer der verletzlichsten Situationen des Lebens. Es geht darum, die Unantastbarkeit dieser Würde zu gewährleisten.
In der Vergangenheit sind wir den Frauen oft nicht gerecht geworden. Lange Zeit spielte der „Wille der Frau“ gar keine oder bloß eine sehr untergeordnete Rolle im Vergewaltigungstatbestand. Frauen blieben sozusagen ungefragt, und man machte sich nur strafbar, wenn sexuelle Handlungen mit Gewalt oder Quasigewalt erzwungen wurden. Besser würde man sagen: wenn sich die Handlungen vom Täter einfach genommen wurden.
Die Strafrechtsreform 1997 brachte keine grundlegenden Änderungen des § 177 StGB. Es brauchte auch weiterhin eines von drei sogenannten Nötigungsmitteln, darunter Gewalt oder Drohung mit Gewalt. Aufgeräumt wurde nach langen Debatten nur mit einem Missstand: der sogenannten strafrechtlichen Privilegierung von Vergewaltigungen in der Ehe.
Seit 2016 gilt nun das „Nein heißt Nein“-Prinzip. Auch wenn man heute vieles daran kritisch sieht, war dies ein Meilenstein auf dem Weg sexueller Gleichberechtigung, den die Bundesregierung unter der damaligen Kanzlerin Angela Merkel gegangen ist. Denn erstmals wurde der Wille der Opfer und damit der Frauen in den Mittelpunkt des Vergewaltigungstatbestandes gerückt. Das ist ein gesellschaftlicher Fortschritt, in dem eine Abkehr von einer Mentalität des „Sich-einfach- Nehmens“ und „Nicht-Fragens“ liegt. Damit haben wir den Schutz vieler Frauen in unserem Land verbessert.
Wir müssen allerdings feststellen, dass die Maßnahmen bei Weitem nicht reichen. Die Zahl der Vergewaltigungen steigt in Deutschland seit mehreren Jahren drastisch an, seit 2018 um 72 Prozent, was in Teilen zwar mit einem veränderten Anzeigeverhalten zu erklären ist. Dennoch sind die Zahlen viel zu hoch, und es ist Aufgabe der Politik, diesen Trend aufzuhalten und ein klares Zeichen zu setzen.
Die Sicherheit von Frauen und der bessere Schutz vor Vergewaltigungen und häuslicher Gewalt sind ein zentrales Anliegen der Hessischen Landesregierung. Wir unterstützen deshalb Initiativen, ganz gleich, woher sie kommen, mit denen wir Gewalt gegen Frauen zurückdrängen und die Täter besser verfolgen können. Für uns ist klar: Vergewaltiger müssen für ihre Taten zur Rechenschaft gezogen werden. Es geht dabei nicht darum, die Beweislast im Strafprozess umzukehren. Hier ist der In-dubiopro-reo-Grundsatz, im Zweifel für den Angeklagten, in unser rechtsstaatliches Fundament eingemeißelt. Klar muss aber sein: Geschlechtsverkehr setzt voraus, dass die Beteiligten damit einverstanden sind. Deshalb ist „Ja heißt Ja“ der richtige Weg.
## Anlage 18
## Erklärung von Staatsministerin Prof. Dr. Kristina Sinemus
(Hessen)
## zu Punkt 27 der Tagesordnung
Die Einführung der European Digital Identity Wallet verändert die digitale Interaktion zwischen Bürgern und Behörden grundlegend. Die EUDI-Wallet ermöglicht eine sichere, grenzüberschreitend nutzbare digitale Identität in der gesamten EU. Mit dieser neuen Standardlösung wächst Europa auch im digitalen Raum weiter zusammen.
Für Bürgerinnen und Bürger werden Verwaltungsprozesse spürbar vereinfacht. Informationen und Nachweise müssen nicht mehr mehrfach eingereicht oder in verschiedenen Systemen erneut erfasst werden. Dadurch entfallen Medienbrüche. Anträge können durchgängig digital gestellt und bearbeitet werden. Der Zugang zu staatlichen Dienstleistungen wird dadurch schneller, effizienter und deutlich nutzerfreundlicher.
Stellen wir uns eine Studentin vor, die ein Auslandssemester in Italien plant! Statt ihre Identität und zahlreiche Dokumente wiederholt vorlegen zu müssen, kann sie ihre Identität künftig sicher über die EUDI-Wallet auf ihrem Smartphone nachweisen – etwa bei der Einschreibung, der Kontoeröffnung oder der Wohnungssuche. Das spart Zeit, reduziert Bürokratie und macht europäische Freizügigkeit auch digital erlebbar.
In Deutschland gibt es mit der BundID bereits einen zentralen digitalen Zugang zu Verwaltungsleistungen. Bürgerinnen und Bürger müssen sich nicht bei jeder Behörde neu registrieren oder unterschiedliche Zugangssysteme nutzen. Statt vieler einzelner Portale gibt es einen einheitlichen Zugangspunkt. Bei der weiteren Ausgestaltung des Gesetzentwurfes muss daher sichergestellt werden, dass die BundID als zentrales und einheitliches Identifizierungsmittel gegenüber der Verwaltung erhalten bleibt. Andere Lösungen wie die EUDI-Wallet dürfen diese ergänzen – aber nicht ersetzen.
Ein weiterer Aspekt, der bei der Umsetzung des Gesetzes weiterhin kritisch begleitet werden sollte, ist die digitale Souveränität. Digitale Souveränität bei Identitätsnachweisen bedeutet, dass Europa die Kontrolle über zentrale digitale Vertrauensinfrastrukturen behält. Bei der Zertifizierung privater Lösungen müssen wir Abhängigkeiten von privaten, außereuropäischen Anbietern vermeiden.
Um es kurz zusammenzufassen: Entscheidend für eine breite Akzeptanz der europäischen Wallet ist, dass sie vertrauenswürdig, interoperabel, souverän gestaltet und einfach nutzbar ist und den Bürgerinnen und Bürgern eine verlässliche digitale Identitätslösung bietet.
397*
Ich bin zuversichtlich: Mit diesem Gesetz schaffen wir nicht nur eine technische Infrastruktur, sondern eine Grundlage für eine moderne, leistungsfähige und selbstbestimmte Gesellschaft.
## Anlage 19
## Erklärung von Minister Dr. Andreas Philippi
(Niedersachsen)
## zu Punkt 39 der Tagesordnung
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf zur Beschleunigung der Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie setzen wir wesentliche europäische Vorgaben in deutsches Recht um. Zugleich schaffen wir mehr Klarheit, mehr Rechtssicherheit und mehr Praxistauglichkeit für öffentliche Einrichtungen, Unternehmen und Behörden.
Die novellierte europäische Energieeffizienzrichtlinie ist bereits seit Oktober 2023 in Kraft. Die Umsetzungsfrist ist inzwischen abgelaufen. Umso wichtiger ist es, dass wir die noch offenen Regelungen nun gemeinsam zügig und rechtssicher in nationales Recht überführen. Dabei geht es nicht nur um die Erfüllung europäischer Verpflichtungen. Es geht um die Stärkung unserer Energieversorgung, um die Wettbewerbsfähigkeit unseres Wirtschaftsstandorts und um einen verantwortungsvollen Umgang mit den vorhandenen Ressourcen und öffentlichen Mitteln.
Die günstigste, sicherste und nachhaltigste Energie ist diejenige, die gar nicht erst verbraucht wird. Energieeffizienz ist deshalb weit mehr als ein Instrument des Klimaschutzes. Sie stärkt die Resilienz unseres Energiesystems, reduziert Importabhängigkeiten und hilft Bürgerinnen und Bürgern ebenso wie Unternehmen dabei, ihre Energiekosten dauerhaft zu senken. Gerade die Erfahrungen der vergangenen Jahre haben gezeigt, wie wichtig ein sparsamer und effizienter Umgang mit Energie ist. Vor dem Hintergrund anhaltender geopolitischer Unsicherheiten bleibt Energieeffizienz daher ein unverzichtbarer Baustein unserer Energiepolitik.
Ein besonderer Schwerpunkt des Gesetzentwurfs liegt auf der Vorbildfunktion des öffentlichen Sektors. Der Staat muss bei der Nutzung von Energie selbst mit gutem Beispiel vorangehen. Deshalb ist es richtig, an der Verpflichtung öffentlicher Einrichtungen, Energie- oder Umweltmanagementsysteme einzuführen, festzuhalten. Diese Systeme sind bewährte Instrumente, um Einsparpotenziale systematisch zu erkennen und dauerhaft zu erschließen. Wo die öffentliche Hand von anderen Energieeffizienz verlangt, muss sie selbst ambitioniert handeln. Das schafft Vertrauen in staatliches Handeln und gibt Orientierung für Wirtschaft und Gesellschaft.
Zugleich verfolgen wir das Ziel, bürokratische Belastungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Dort, wo nationale Vorgaben bislang über europäische Anforderungen hinausgehen, ist eine kritische Überprüfung sinnvoll. Allerdings darf der berechtigte Wunsch nach Entlastung nicht zu einer Schwächung erfolgreicher energiepolitischer Instrumente führen. Deshalb sollte die Novelle auf einen ausgewogenen Ansatz setzen: weniger Bürokratie dort, wo sie keinen zusätzlichen Nutzen schafft, aber klare und wirksame Anforderungen dort, wo sie für die Erreichung unserer Energieeffizienzziele erforderlich sind.
Besonders die Unternehmen in Deutschland brauchen Planungssicherheit. Viele Betriebe haben bereits erhebliche Investitionen in Energie- und Umweltmanagementsysteme getätigt. Diese Investitionen steigern die Energieeffizienz, senken Kosten und stärken die Wettbewerbsfähigkeit. Deshalb gilt: Energieeffizienz ist kein Hemmnis wirtschaftlicher Entwicklung, sondern ein Standortvorteil. Wer Energie effizient nutzt, reduziert seine Kosten, erhöht die Versorgungssicherheit und stärkt die eigene Krisenfestigkeit.
Ein weiteres großes und vielfach noch ungenutztes Potenzial liegt in der Nutzung industrieller Abwärme. Es ist ausdrücklich zu begrüßen, dass die Meldung an die Plattform für Abwärme verpflichtend bleibt. Gleichzeitig sollten wir darauf achten, den Kreis der erfassten Unternehmen nicht unnötig eng zu ziehen. Jede zusätzlich erschlossene Kilowattstunde nutzbarer Abwärme steigert die Effizienz unseres Energiesystems und vermeidet unnötige Energieverluste. Gerade in Zeiten steigender Anforderungen an Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit sollten wir diese Potenziale konsequent nutzen.
Wichtig ist mir auch, auf die Berichtspflichten der Länder, Kommunen und öffentlichen Einrichtungen einzugehen sowie auf das vom Bund geplante Energieverbrauchsregister. Die Einführung neuer Melde- und Berichtssysteme erfordert rechtliche, organisatorische und technische Vorbereitungen. Deshalb kommt es darauf an, ausreichende Umsetzungsfristen vorzusehen und den Vollzug praxistauglich zu gestalten.
Kritisch sehen wir dabei besonders die Schaffung weiterer Dokumentationspflichten und den damit verbundenen steigenden Bürokratieaufwand für die Kommunen. Unser gemeinsames Ziel muss es sein, hochwertige und aussagekräftige Daten zu erhalten, ohne Länder und Kommunen mit unrealistischen Anforderungen zu belasten.
Die Novellierung des Energieeffizienzgesetzes ist ein wichtiger Schritt für die vollständige Umsetzung europäischen Rechts, für mehr Energieeffizienz und für eine sichere Energieversorgung.
Es kommt nun darauf an, anspruchsvolle Ziele mit praktikablen Regelungen zu verbinden. Es geht darum,
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Energie einzusparen, ohne unnötige Bürokratie aufzubauen. Und es geht darum, Planungssicherheit zu schaffen und Bund, Länder, Kommunen sowie die Wirtschaft gemeinsam auf einen verlässlichen und rechtssicheren Weg zu führen.
Ich werbe daher für eine konstruktive Begleitung des weiteren Gesetzgebungsverfahrens und für eine ausgewogene Weiterentwicklung des Entwurfs. Lassen Sie uns dafür sorgen, dass Energieeffizienz auch künftig ein starkes Fundament unserer Energie- und Wirtschaftspolitik bleibt!
## Anlage 20
## Erklärung von Staatsministerin Prof. Dr. Kristina Sinemus
(Hessen)
## zu Punkt 46 der Tagesordnung
Nach Berechnungen des Branchenverbands Connect Europe werden im Jahr 2030 noch rund 42 Millionen Menschen in Europa keinen Gigabitanschluss haben, wenn das derzeitige Ausbautempo nicht deutlich steigt. Das zeigt: Ohne entschlossenes Handeln drohen Europa wachsende Abhängigkeiten und Wettbewerbsnachteile. Wirtschaft, Verwaltung und Gesellschaft sind bereits heute auf leistungsfähige, sichere und flächendeckende digitale Infrastrukturen angewiesen.
Für Unternehmen sind leistungsfähige digitale Infrastrukturen die Voraussetzung für digitale Produkte und Innovation. Für Bürgerinnen und Bürger geht es um ihre Lebensqualität – beispielsweise durch verlässliches mobiles Arbeiten oder den Zugang zu Telemedizin –, insbesondere im ländlichen Raum.
Zwar verfügen inzwischen nahezu alle Haushalte in Europa über 5G. Doch bei 5G-Standalone – der Grundlage für Echtzeitanwendungen und autonome Systeme besteht gegenüber den USA und China weiterhin ein deutlicher Rückstand. Deshalb müssen wir den Ausbau moderner digitaler Netze konsequent beschleunigen. Glasfaser, flächendeckendes 5G-Standalone und resiliente Backbone-Netze bilden das Fundament einer wettbewerbsfähigen und resilienten digitalen Infrastruktur.
Der Digital Networks Act kann hierfür ein entscheidender Hebel sein. Er muss Investitionen erleichtern, Genehmigungen beschleunigen und den Netzausbau insgesamt effizienter machen. Positiv zu bewerten sind insbesondere das ambitionierte Abschaltziel für Kupfernetze bis 2035, längere Frequenzlaufzeiten für mehr Planungssicherheit sowie die Stärkung der europäischen Satellitenkommunikation als Ergänzung zum Mobilfunk.
Gleichzeitig braucht dieses Regelwerk ausreichend Flexibilität. Denn die Voraussetzungen für den Netzausbau unterscheiden sich innerhalb Europas erheblich. Gerade bei der Kupfer-Glasfaser-Migration müssen die unterschiedlichen nationalen Ausbau- und Versorgungsstände berücksichtigt werden. Das betrifft insbesondere bestehende Flächenauflagen der Länder und Kommunen. Deshalb sollten die Mitgliedstaaten auch künftig ausreichend Gestaltungsspielraum bei der konkreten Umsetzung erhalten. Eine weitreichende Verlagerung von Entscheidungskompetenzen auf die europäische Ebene ist kritisch zu sehen.
Europäische Ziele und nationale Gestaltungsspielräume sind kein Widerspruch. Im Gegenteil: Gemeinsame Ziele lassen sich nur erreichen, wenn sie an die unterschiedlichen Ausgangslagen der Mitgliedstaaten angepasst werden können. Der Digital Networks Act bietet die Chance, Europas digitale Infrastruktur zukunftsfest aufzustellen. Diese Chance sollten wir nutzen – mit ambitionierten europäischen Zielen und den notwendigen nationalen Handlungsspielräumen.
## Anlage 21
## Erklärung von Staatsministerin Heike Hofmann
(Hessen)
## zu Punkt 48 der Tagesordnung
Armut gibt es inmitten unserer Gesellschaft. In Europa ist rund jede sechste Person von Armut betroffen. Armut bedeutet für viele Betroffene: zu wenig Mittel für Essen, die Beheizung der Wohnung, Teilhabe. Leider verlieren viele Menschen in so einer Situation die Hoffnung, dass sich an dieser Situation jemals etwas ändert. Und wer keine Stimme hat und sich nicht mehr als Teil dieser Gesellschaft fühlt, dessen Vertrauen in die Demokratie kann schwinden. Menschen ziehen sich dann zurück; irgendwann wenden sie sich ab – mit gravierenden Folgen für den gesellschaftlichen Zusammenhalt. Denn wo Vertrauen in den Staat, in das gesellschaftliche Miteinander, in uns Volksvertreter schwindet, wächst der Nährboden für Misstrauen, Polarisierung und Spaltung.
Nach aktuellen Daten von Eurostat auf Grundlage der EU-SILC-Erhebung, also der EU-Statistik zu Einkommen und Lebensbedingungen, sind rund 93 Millionen Menschen in Europa von Armut und sozialer Ausgrenzung bedroht. Besonders häufig trifft es Kinder, junge Erwachsene sowie Frauen. 19,5 Millionen Kinder – oder fast jedes vierte Kind in der EU – sind von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedroht. Dies zeigt: Der Handlungsbedarf ist groß.
Daher begrüße ich es ausdrücklich, dass die Europäische Kommission mit der EU-Anti-Armutsstrategie nun
399* eine erste umfassende Strategie vorgelegt hat, die auf der Europäischen Säule sozialer Rechte aufbaut und das Ziel verfolgt, Armut innerhalb der EU gezielt zu bekämpfen und langfristig zu überwinden. Die EU-Kommission verfolgt hierbei einen umfassenden Ansatz, der alle Lebensphasen in den Blick nimmt.
Wir wissen alle: Kinder kommen leider nicht mit den gleichen Startbedingungen zur Welt, sondern die Lebensrealitäten von Eltern, deren Bildung, Einkommen und soziale Teilhabe, prägen von Beginn an die Entwicklungsmöglichkeiten ihrer Kinder. Wer früh gefördert wird, hat bessere Bildungschancen, höhere Erwerbsperspektiven und ein deutlich geringeres Risiko, später selbst von Armut betroffen zu sein.
Die frühkindliche Bildung ist daher einer der wirksamsten Hebel, um soziale Ungleichheit zu verringern, echte Chancengerechtigkeit sowie Teilhabe zu ermöglichen. Daher setzen wir uns in Hessen mit Nachdruck für die Stärkung der frühkindlichen Bildung ein – zum Beispiel mit einem flächendeckenden Konzept zur Sprachförderung sowie mit sogenannten praxisintegrierten, vergüteten Ausbildungsplätzen für angehende Erzieherinnen und Erzieher, den sogenannte PivA-Stellen, mit dem Ziel, Fachkräfte zu gewinnen, um die Betreuungsund Bildungsqualität weiter zu verbessern. Dies sind zudem wichtige Maßnahmen, um mehr Chancengerechtigkeit zu erreichen. Frühkindliche Bildung ist nicht nur Bildungspolitik – sie ist zugleich präventive Sozialpolitik und eine nachhaltige Investition in die Zukunft unserer Gesellschaft.
Wir können aufgrund der bereits genannten europäischen Daten eine weitere Feststellung treffen: Frauen sind in der Europäischen Union ungleich stärker von Armut betroffen als Männer. Ein wesentlicher Grund liegt in unterschiedlichen Erwerbsverläufen sowie der nach wie vor ungleichen Verteilung von Erwerbstätigkeit und unbezahlter Care-Arbeit. Frauen übernehmen nach wie vor einen Großteil der Versorgung und Betreuung pflegebedürftiger Angehörigen sowie der Kindererziehung. Dabei wäre eine existenzsichernde Beschäftigung der wirksamste Armutsschutz.
Bei der Umsetzung der „Strategie der Europäischen Union gegen Armut: Armut in allen Lebensphasen bekämpfen und verhindern“ gilt es deshalb, neben den Kindern und Jugendlichen auch die unterschiedlichen Lebenslagen von Frauen in den Blick zu nehmen, so zum Beispiel von Alleinerziehenden oder älteren Frauen, Frauen mit Behinderungen oder Zuwanderungsgeschichte sowie von Frauen in prekären Beschäftigungsverhältnissen. Nur dann kann die Strategie ihrem im Titel definierten Anspruch gerecht werden.
Die Bekämpfung von Armut ist nicht nur ein EU-Ziel, sondern auch ein UN-Ziel für nachhaltige Entwicklung. Deshalb ist klar, dass es Anstrengungen auf allen Ebenen bedarf, um das Ziel zu erreichen. Dazu gehört auch die
Bundesebene. Und daran müssen sich Vorschläge wie Kürzungen bei Wohngeld, Kinderzuschlag und Regelbedarfen messen lassen. Entsprechend spannend werden unsere Beratungen in diesem Hause nach der Sommerpause.
Um Armut in allen Lebenslagen zu bekämpfen, ist es außerdem notwendig, dass wir unsere Anstrengungen auf allen Ebenen deutlich besser koordinieren und Übergänge erfolgreicher begleiten. In Hessen setzen wir dies bereits mit einer Koordinierungsstelle zur Armutsprävention um – dies mit dem Ziel, alle Akteure zusammenzubringen und Maßnahmen so auszugestalten, dass sie Armutsbetroffene wirklich erreichen. Denn: Vertrauen in unsere Demokratie und gesellschaftlicher Zusammenhalt entstehen dort, wo Teilhabe für jede und jeden Einzelnen gelingt.
## Anlage 22
## Erklärung von Staatsministerin Heike Hofmann
(Hessen)
## zu Punkt 81 der Tagesordnung
Manchmal werden Dinge besser, wenn sie repariert oder geheilt wurden. Beim Gesetz zur Weiterentwicklung der Digitalisierung in der Migrationsverwaltung ist das leider noch nicht der Fall.
Bei einem Gesetz, das die missbräuchliche Anerkennung von Vaterschaften verhindern sollte – unser heutiger TOP 2 –, wurde im Bundestag eine Änderung eingefügt, die sichere Herkunftsstaaten nach EU-Recht den sicheren Herkunftsstaaten nach deutschem Recht gleichstellt. Geduldete oder gestattete Personen aus diesen Ländern unterliegen einem Arbeitsverbot, auch wenn sie sich bereits in Arbeit oder Ausbildung befinden. Das betrifft Personen aus mehreren Staaten, die wir in Deutschland bisher nicht als sicher anerkennen: Ägypten, Bangladesch, Indien, Kolumbien, Marokko und Tunesien sowie die Türkei. Wenn dieser Personenkreis schon nicht als Fach- beziehungsweise Arbeitskraft zur Verfügung steht, dann brauchen wir wenigstens Rechtssicherheit.
In dem Gesetz war bisher keine Übergangsregelung vorgesehen für Personen, die jetzt schon in Betrieben tätig sind, ob als Angestellte oder Auszubildende. Jetzt wurde eine Übergangsregelung eingefügt, um dies zu reparieren – was aber nur in Teilen gelingt: Ein Teil der Betroffenen wird dennoch in ein Arbeitsverbot rutschen. Weiterhin vom Arbeitsverbot betroffen sind Personen, die ihre Duldung ab 6. Mai 2025 erhalten haben beziehungsweise die ab dem Inkrafttreten von GEAS am 12. Juni 2026 eine Arbeitserlaubnis erhalten haben. Das betrifft zum Beispiel Personen, die bereits zum 1. Juli eine Tätigkeit aufgenommen haben.
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Lassen Sie uns eine echte Übergangsregelung für alle schaffen, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes eine Duldung erhalten, sonst ist die Konsequenz Ausgrenzung und Sozialleistungsabhängigkeit anstelle von Arbeit und gesellschaftlicher Teilhabe!
Hier gibt es Nachbesserungsbedarf im vorliegenden Gesetz sowie bei allen künftigen Ausweitungen der Liste sicherer Herkunftsstaaten auf EU-Ebene. Sollte die Liste erweitert werden, muss klar sein, dass sinnvolle Übergangsregelungen nötig sind – damit alle, die bis dahin schon eine Duldung haben, im möglichen Maße Planungssicherheit haben und arbeiten dürfen.
## Anlage 23
## Erklärung von Senatorin Anna Gallina
(Hamburg)
## zu Punkt 81 der Tagesordnung
Die Ausweisung bestimmter Länder mit niedrigen Schutzquoten als „sichere Herkunftsländer“ dient der Beschleunigung der Asylverfahren und ist zudem ein Signal an Staatsangehörige aus diesen Herkunftsländern, dass ihre Schutzaussichten in Deutschland sehr gering sind. Staatsangehörige, die sich vor Einstufung ihres Herkunftslandes als sicheres Herkunftsland schon in Deutschland befinden und über eine Duldung verfügen, das heißt nicht rückgeführt werden können, sollten aber einen Arbeitsmarktzugang haben, um nicht dauerhaft auf einen Leistungsbezug angewiesen zu sein und massive Integrationsprobleme vor Ort zu schaffen.
Die Freie und Hansestadt Hamburg begrüßt es daher, dass mit dem vorliegenden Gesetz für bestimmte Personen mit Duldung eine Ausnahme von dem neuen Arbeitsverbot mit einer Stichtagsregelung eingeführt wird. Es ist wichtig, dass Personen mit einer Duldung, die bereits eine Beschäftigungserlaubnis haben, auch weiterarbeiten dürfen. Zeitgleich schafft die Übergangsregelung aber eine prekäre Gruppe von Personen mit einer Duldung, die diese erst nach dem 6. Mai 2025 erhalten haben. Diese Personen fallen dauerhaft in ein Arbeitsverbot, wenn sie nicht zum 12. Juni 2026 bereits eine Arbeit aufgenommen haben. Entsprechend wird diese Personengruppe in Deutschland dauerhaft im Leistungsbezug verbleiben. Der Stichtag für die Ausnahmeregelung sollte daher einheitlich für alle neuen sicheren Herkunftsländer ausgestaltet sein und auf den Tag des Inkrafttretens fallen. Bei Aufnahme weiterer Herkunftsländer in die Liste der sicheren Herkunftsländer muss eine neue Übergangsregelung gefunden werden, die sicherstellt, dass alle schon im Land aufhältigen geduldeten Staatsangehörigen dieser dann neuen sicheren Herkunftsländer keinen Arbeitsverboten unterliegen.
## Anlage 24
## Erklärung von Staatsministerin Prof. Dr. Kristina Sinemus
(Hessen)
## zu Punkt 86 der Tagesordnung
Hessen weist darauf hin, dass die in der Begründung zu § 221 SGB V enthaltenen Annahmen zu den finanziellen Auswirkungen einer möglichen Lenkungssteuer auf zuckergesüßte Getränke auf einem Vorhaben beruhen, dessen konkrete Ausgestaltung bislang noch nicht Gegenstand eines Gesetzentwurfs ist.
Vor diesem Hintergrund sollte die Bezugnahme auf ein erwartetes Steueraufkommen nicht als Vorwegnahme der Entscheidung über die Einführung oder die Ausgestaltung einer solchen Steuer verstanden werden. Diese bleibt dem hierfür vorgesehenen Gesetzgebungsverfahren vorbehalten.
Hessen geht davon aus, dass über die etwaige Einführung einer Lenkungssteuer auf zuckergesüßte Getränke sowie deren konkrete Ausgestaltung erst auf der Grundlage eines entsprechenden Gesetzentwurfs und der hierzu geführten parlamentarischen Beratungen entschieden wird. Dabei ist aus Sicht Hessens darauf zu achten, dass übermäßige Belastungen der Wirtschaft zu vermeiden sind.
## Anlage 25
## Erklärung von Ministerin Dr. Tamara Zieschang
(Sachsen-Anhalt)
## zu Punkt 86 der Tagesordnung
Für Herrn Minister Professor Dr. Armin Willingmann gebe ich folgende Erklärung zu Protokoll:
Für die Länder Sachsen-Anhalt, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein gebe ich folgende Erklärung zu Protokoll:
Die Länder Sachsen-Anhalt, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein teilen das Ziel der Bundesregierung, die Zusatzbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) auf dem derzeitigen Niveau zu halten. In dieser Zielsetzung einig, haben die Länder Sachsen-Anhalt, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig- Holstein gegen das vorliegende Gesetz erhebliche Bedenken, insbesondere im Hinblick auf die Folgen für die stationäre medizinische Versorgung, vor allem in dünn besiedelten ländlichen und strukturschwachen Regionen, die bereits jetzt von Unterversorgung in verschiedenen Leistungsbereichen bedroht sind.
401*
Die strukturelle Unterfinanzierung der Krankenhäuser besteht trotz der positiven Entwicklungen bei der Flexibilisierung der Regelungen zum Pflegepersonal sowie weiterer Maßnahmen zum Bürokratieabbau fort und gefährdet den Bestand insbesondere kleinerer Häuser. Da die Einsparung vor allem dadurch erbracht werden soll, dass Tarifsteigerungen nur teilweise refinanziert werden, unterliegen tarifgebundene kommunale und freigemeinnützige Häuser hierbei einer besonderen Betroffenheit.
Das 2020 eingeführte Pflegebudget ist grundsätzlich sehr erfolgreich: Krankenhäuser haben in den vergangenen Jahren erheblich Pflegepersonal aufgestockt. Die Deckelung künftiger Vergütungsanpassungen kehrt diese Entscheidung faktisch um, bevor der Aufbauprozess abgeschlossen ist.
Die Länder Sachsen-Anhalt, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein betrachten daher mit großer Sorge, dass mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz Bemühungen konterkariert werden, im Rahmen der Krankenhausplanung eine sachgerechte Reform und Weiterentwicklung der Krankenhauslandschaft zu erreichen, und Schließungen bedarfsnotwendiger Krankenhäuser nicht ausgeschlossen werden können.
Ferner bleibt festzustellen, dass mit der Aufhebung der Entbudgetierung im Bereich der haus- und kinderärztlichen Versorgung sowie bisher bestehender Regelungen für zusätzliche fachärztliche wie psychotherapeutische Termine eine Reduzierung des bisher überobligatorischen ärztlichen und therapeutischen Engagements mit der Folge längerer Wartezeiten für Patientinnen und Patienten zu befürchten steht.
Durch die Rückführung psychotherapeutischer Leistungen in die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung drohen massive Einschnitte bei der psychotherapeutischen Versorgung, beziehungsweise die Maßnahme verschlechtert die Lage insbesondere dort, wo bereits jetzt Versorgungsengpässe und überdurchschnittliche Wartezeiten bestehen. Da der Behandlungserfolg auch vom Zeitablauf beeinflusst wird, würden die Folgekosten zu spät behandelter oder unbehandelter psychischer Erkrankungen die gesetzliche Krankenversicherung finanziell zusätzlich belasten.
Die Bundesbeteiligung an der Finanzierung versicherungsfremder Leistungen beziehungsweise gesamtgesellschaftlicher Aufgaben ist trotz der Nachbesserungen im Zuge der parlamentarischen Beratungen nach wie vor zu gering. Zudem beabsichtigt der Bund, bezogen auf die Krankenversicherungsbeiträge für Grundsicherungsbeziehende selbst in der Endstufe nur einen Teil der tatsächlichen Kosten zu tragen.
## Anlage 26
## Erklärung von Parl. Staatssekretär Tino Sorge
(BMG)
## zu Punkt 86 der Tagesordnung
Für Frau Bundesministerin Nina Warken gebe ich folgende Erklärung zu Protokoll:
Die Bundesregierung erklärt:
Die Bundesregierung verfolgt das Ziel, den durchschnittlichen Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung nachhaltig zu stabilisieren, um Unternehmen und Beitragszahler nicht weiter zu belasten. Die hohe Ausgabendynamik macht es notwendig, durch einen umfassenden Gesamtansatz die Ausgaben im Gesundheitswesen grundsätzlich an die Einnahmeentwicklung zu koppeln. Gleichzeitig sollen die hohe Qualität und eine flächendeckende Versorgung sichergestellt werden. Notwendige Strukturreformen sind neben der finanziellen Konsolidierung der gesetzlichen Krankenversicherung deshalb unabdingbar und werden von der Bundesregierung weiter vorangetrieben.
(1) Insbesondere die Krankenhauslandschaft befindet sich in einem umfassenden Transformationsprozess, der von der Bundesregierung aktiv begleitet und finanziell unterstützt wird. Die Bundesregierung ist sich der besonderen wirtschaftlichen Herausforderung der Krankenhäuser bewusst. Im Gesetzgebungsverfahren zum GKV- Beitragssatzstabilisierungsgesetz wurden deshalb bereits Maßnahmen beschlossen, die den wirtschaftlichen Druck der Krankenhäuser verringern, ihnen mehr Flexibilität einräumen und sie von verzichtbarer Bürokratie entlasten.
– Für die Jahre 2027 bis einschließlich 2029 gilt für die
Krankenhäuser die gleiche Obergrenze für den Kostenanstieg wie für andere Leistungsbereiche (Grundlohnrate minus 1 Prozentpunkt). Diese Maßnahme verringert die Belastung der Krankenhäuser im Jahr 2027 um 640 Millionen Euro und steigt bis 2029 auf 850 Millionen Euro an.
– Von einer verpflichtenden Anwendung der Personalbemessungsinstrumente für die Pflege sowie für den ärztlichen Bereich wird Abstand genommen. Die Krankenhäuser werden im Rahmen einer Generalklausel verpflichtet, eine bedarfsgerechte Personalausstattung sicherzustellen. Durch diesen Verzicht können laut der Deutschen Krankenhausgesellschaft unmittelbar Einsparungen von über 1 Milliarde Euro erzielt werden, weitere 2 Milliarden Euro werden dadurch in den kommenden Jahren eingespart.
– Mit dem Verzicht der Anwendung von Pflegepersonaluntergrenzen als verpflichtende Qualitätsanforderung für alle Leistungsgruppen in Krankenhäusern wird ein
402* derzeit noch bestehendes, maßgebliches Hindernis aus Sicht der Länder bei der Umsetzung der Krankenhausreform unmittelbar beseitigt.
Neben diesen bereits im parlamentarischen Verfahren zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz verankerten Maßnahmen verpflichtet sich die Bundesregierung, im Gesundheitswesen insgesamt die Belastung durch Bürokratie deutlich zu reduzieren. Dafür wird sie den begonnenen Austausch mit den betroffenen Akteuren fortsetzen, die Vorschläge aus der Praxis umfassend, ergebnisoffen prüfen, um schnellstmöglich gesetzliche Anpassungen vorzunehmen.
– Insbesondere sollen schnellstmöglich Vereinfachungen von Dokumentations- und Nachweispflichten aufgrund von Vorgaben zur Qualitätssicherung umgesetzt werden. Dadurch kann eine hohe Entlastungswirkung für die Leistungserbringer in zweistelliger Millionenhöhe erreicht werden.
– Durch Schaffung eines Minimaldatensatzes ab Mitte
2027 werden sämtliche Datenerhebungen und Meldewege zur Pflege im Krankenhaus vereinheitlicht und verringert. Dadurch sind Entlastungen von hohen bürokratischen Aufwänden in einem zweistelligen Millionenbetrag zu erreichen.
– Zudem wird zur Entlastung von psychiatrischen und psychosomatischen Krankenhäusern zukünftig auf die differenzierte Datenübermittlung zum Pflegepersonal in psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen verzichtet. Durch diesen Verzicht können laut der Deutschen Krankenhausgesellschaft jährliche Einsparungen von rund 1,9 Millionen Euro erzielt werden.
Der Zuschlag für die besondere Vorhaltung der Universitätskliniken wird ab dem Jahr 2027 um 100 Millionen Euro erhöht. Für Krankenhäuser, die nicht von den vorgenannten Zuschlägen profitieren, werden weitere 450 Millionen Euro durch die Erhöhung eines Rechnungszuschlags gewährt. Die Kosten für diese Zuschläge werden innerhalb des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung gehoben.
Die Bundesregierung wird frühzeitig durch eine Evaluation die mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz eingeführten Vergütungsregelungen im Krankenhausbereich auf deren Auswirkungen prüfen und angemessen auf unerwünschte Folgewirkungen reagieren. Dazu gehören insbesondere die Auswirkungen der Regelungen zur Tariffinanzierung, zu den Prüfquoten bei den Abrechnungen und der Fallzusammenführung. Für Krankenhäuser, bei denen keine Auffälligkeiten bei den Abrechnungsprüfungen zu verzeichnen sind, werden weitere bürokratische Vereinfachungen umgesetzt.
(2) Vor dem Hintergrund des zunehmenden internationalen Wettbewerbs um Forschungskapazitäten, Investitionen und Innovationen kommt attraktiven Rahmenbedingungen für den Forschungs- und Innovationsstandort Deutschland eine besondere Bedeutung zu. Leistungsfähige Strukturen in der klinischen Forschung, verlässliche Möglichkeiten zur Nutzung von Gesundheitsdaten für wissenschaftliche Zwecke sowie investitionsfreundliche regulatorische und wirtschaftliche Rahmenbedingungen können dazu beitragen, Forschungsaktivitäten in Deutschland zu stärken und Innovationsprozesse zu beschleunigen. Dies wirkt sich nicht nur auf die Entwicklung neuer Arzneimittel und Therapien aus, sondern schafft zugleich die Voraussetzungen dafür, dass medizinischer Fortschritt schneller den Weg in die Versorgung findet und Patientinnen und Patienten zeitnah von neuen diagnostischen und therapeutischen Möglichkeiten profitieren können.
Um dem berechtigten Interesse der Unternehmen an Planungssicherheit für Vermarktungs-, Investitions- und Standortentscheidungen Rechnung zu tragen, wird die Bundesregierung weitere Ausnahmen vom zusätzlichen Herstellerabschlag nach § 130a SGB V durch gemeinschafts- und beihilferechtlich konforme Standortklauseln bis zum 1. Januar 2027 einführen. Dazu wird zeitnah ein interministerielles Fachgremium unter Einbindung der Wissenschaft, Industrie und Selbstverwaltung bis spätestens Ende September 2026 rechtssichere Vorschläge zur Umsetzung erarbeiten.
Im Einklang mit europa- und handelsrechtlichen Vorgaben und unter Wahrung der Beitragssatzstabilität der gesetzlichen Krankenversicherung sollen diese die Arzneimittelproduktion in Deutschland sowie relevante Investitionen in den Pharmastandort im Interesse von Wertschöpfung, Beschäftigung und resilienter Versorgung durch finanzielle Anreize fördern. Dabei sollen auch zusätzliche Instrumente außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung, etwa im Rahmen von Förderinstrumenten der Europäischen Union oder Standortförderungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie, geprüft werden. Zusätzliche Belastungen für Beitragszahler, Lohnnebenkosten und den Bundeshaushalt sind zu vermeiden. Eine Umsetzung entsprechender Maßnahmen erfolgt bis Ende 2026.
Darüber hinaus werden – gemeinsam mit allen relevanten Akteuren – Maßnahmen zur nachhaltigen Verbesserung der Rahmenbedingungen für Forschung, Entwicklung und Innovation in Deutschland erarbeitet. Der Fokus soll auf einer Stärkung der klinischen Forschung sowie auf der Schaffung verlässlicher und praxisnaher Regelungen für die Nutzung von Gesundheits- und Forschungsdaten zu wissenschaftlichen Zwecken liegen. Gleichzeitig wird geprüft, durch welche steuerlichen, regulatorischen und strukturellen Maßnahmen zusätzliche Anreize für Investitionen in Forschung und Entwicklung gesetzt werden können.