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Федеральные суды Германии: обязанность выплачивать вознаграждение за кабельное вещание в домах престарелых — Дом престарелых II

I ZR 34/23

судебное решение 2026-09-03 22 518 знаков редакций: 2 Интеллектуальная собственность в цифровой среде
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Действующая редакция. Последнее изменение зафиксировано 2026-09-16.

Urheberrechtliche Vergütungspflicht für die Kabelweiterleitung von Rundfunkprogrammen in Seniorenwohnheimen – Seniorenwohnheim II

Seniorenwohnheim II

1. Leitet der Betreiber eines Seniorenwohnheims über eine eigene Satellitenempfangsanlage empfangene Rundfunkprogramme zeitgleich, unverändert und vollständig durch sein Kabelnetz an die vorhandenen Anschlüsse für Fernsehen und Hörfunk in den Zimmern der Heimbewohner weiter, so handelt es sich nicht um ein spezifisches technisches Verfahren, das die Annahme einer öffentlichen Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG rechtfertigt (Anschluss an EuGH, Urteil vom 30. April 2026 - C-127/24, GRUR 2026, 796 = WRP 2026, 858 - VHC 2 Seniorenresidenz).

2. Bewohner eines Seniorenwohnheims, dessen Betreiber die über eine eigene Satellitenempfangsanlage empfangenen Rundfunkprogramme dieser Rundfunksender zeitgleich, unverändert und vollständig durch sein Kabelnetz an die vorhandenen Anschlüsse für Fernsehen und Hörfunk der Heimbewohner weiterleitet, stellen kein "neues Publikum" im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur öffentlichen Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG dar (Anschluss an EuGH, Urteil vom 30. April 2026 - C-127/24, GRUR 2026, 796 = WRP 2026, 858 - VHC 2 Seniorenresidenz).

Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 16. März 2023 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

1Die Klägerin ist die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA). Sie nimmt die ihr von Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern eingeräumten urheberrechtlichen Nutzungsrechte wahr.

2Die Beklagte betreibt in D. ein Senioren- und Pflegezentrum, in welchem im Pflegebereich 88 Einzel- und 3 Doppelzimmer in 4 Wohnbereichen vorhanden sind. Dort leben auf Dauer 89 pflegebedürftige Seniorinnen und Senioren, die neben der Wohnunterbringung auch umfassend pflegerisch versorgt und betreut werden. Zusätzlich zum Pflegebereich verfügt die Einrichtung der Beklagten über verschiedene Gemeinschaftsbereiche wie Speisesäle und Aufenthaltsräume.

3Die Beklagte empfängt in der Einrichtung über eine eigene Satellitenempfangsanlage Rundfunkprogramme (Fernsehen und Hörfunk) und sendet diese zeitgleich, unverändert und vollständig durch ihr Kabelnetz an die vorhandenen Anschlüsse für Fernsehen und Hörfunk in den Zimmern der Heimbewohner weiter. Auf diese Weise werden sämtliche Bewohner- und Pflegezimmer des Senioren- und Pflegezentrums mit Fernseh- und Hörfunksignalen versorgt.

4Die Klägerin hält die Weitersendung der Rundfunkprogramme durch die Beklagte für lizenzierungspflichtig und hat die Beklagte erfolglos zum Abschluss eines Lizenzvertrags aufgefordert.

5Auf Antrag der Klägerin hat das Landgericht (LG Frankenthal, Urteil vom 13. Juli 2022 - 6 O 272/21, juris) die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel verurteilt, es zu unterlassen, gesendete Werke der Tonkunst mit oder ohne Text aus dem Repertoire der Klägerin im Rahmen eines zeitgleichen, unveränderten und vollständig weiterübertragenen Programms ohne Zustimmung der Klägerin über das in der von der Beklagten betriebenen Einrichtung (...) befindliche Kabelnetz, insbesondere von der Satellitenempfangsanlage zu den Anschlüssen in den Bewohner-/ Pflegezimmern, weiterzusenden.

6Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen (OLG Zweibrücken, GRUR 2023, 722). Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

7Mit Beschluss vom 8. Februar 2024 (GRUR 2024, 381 = WRP 2024, 476 - Seniorenwohnheim I) hat der Senat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167 vom 22. Juni 2001, S. 10) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Handelt es sich bei den Bewohnern eines kommerziell betriebenen Seniorenwohnheims, die in ihren Zimmern über Anschlüsse für Fernsehen und Hörfunk verfügen, an die der Betreiber des Seniorenwohnheims über eine eigene Satellitenempfangsanlage empfangene Rundfunkprogramme zeitgleich, unverändert und vollständig durch sein Kabelnetz weitersendet, um eine "unbestimmte Anzahl potentieller Adressaten" im Sinne der Definition der "öffentlichen Wiedergabe" gemäß Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG?

2. Hat die bisher vom Gerichtshof der Europäischen Union verwendete Definition, wonach die Einstufung als "öffentliche Wiedergabe" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG erfordert, dass "die Wiedergabe des geschützten Werks unter Verwendung eines technischen Verfahrens, das sich von dem bisher verwendeten unterscheidet, oder ansonsten für ein neues Publikum erfolgt, das heißt für ein Publikum, an das der Inhaber des Urheberrechts nicht gedacht hatte, als er die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe seines Werks erlaubte", weiterhin allgemeine Gültigkeit, oder hat das verwendete technische Verfahren nur noch in Fällen Bedeutung, in denen eine Weiterübertragung von zunächst terrestrisch, satelliten- oder kabelgestützt empfangenen Inhalten in das offene Internet stattfindet?

3. Handelt es sich um ein "neues Publikum" im Sinne der Definition der "öffentlichen Wiedergabe" gemäß Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG, wenn der zu Erwerbszwecken handelnde Betreiber eines Seniorenwohnheims über eine eigene Satellitenempfangsanlage empfangene Rundfunkprogramme zeitgleich, unverändert und vollständig durch sein Kabelnetz an die vorhandenen Anschlüsse für Fernsehen und Hörfunk in den Zimmern der Heimbewohner weitersendet? Ist für diese Beurteilung von Bedeutung, ob die Bewohner unabhängig von der Kabelsendung die Möglichkeit haben, die Fernseh- und Rundfunkprogramme in ihren Zimmern terrestrisch zu empfangen? Ist für diese Beurteilung weiter von Bedeutung, ob die Rechtsinhaber bereits für die Zustimmung zur ursprünglichen Sendung eine Vergütung erhalten?

8Der Gerichtshof der Europäischen Union hat hierüber durch Urteil vom 30. April 2026 (C-127/24, GRUR 2026, 796 = WRP 2026, 858 - VHC 2 Seniorenresidenz) wie folgt entschieden:

Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG ist dahin auszulegen, dass es vom Begriff "öffentliche Wiedergabe" im Sinne dieser Bestimmung nicht umfasst ist, wenn der Betreiber eines Seniorenwohnheims zeitgleich, vollständig und unverändert Rundfunkprogramme weitersendet, die von einer Satellitenempfangseinrichtung empfangen werden, die mit den in den Zimmern der Bewohner installierten Fernseh- und Radioanschlüssen über das innerhalb des Wohnheims installierte Kabelnetz verbunden ist.

9A. Das Berufungsgericht hat angenommen, der von der Klägerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch bestehe nicht, da es an einer öffentlichen Wiedergabe fehle.

10Zwar liege eine Handlung der Wiedergabe vor, es fehle jedoch an der Öffentlichkeit der Wiedergabe, weil sich die Wiedergabe im Streitfall auf den begrenzten Personenkreis der Einrichtungsbewohner beschränke, die - ähnlich den Mitgliedern einer Wohnungseigentümergemeinschaft - ein strukturell sehr homogener und auf dauernden Verbleib in der Einrichtung ausgerichteter stabiler Personenkreis mit eher niedriger Fluktuation seien.

11B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin hat im Ergebnis keinen Erfolg. Zwar ist die Klägerin zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG berechtigt (dazu nachfolgend B I) und kann mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nach Auffassung des Senats eine anspruchsauslösende öffentliche Wiedergabe im Sinne von § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3, §§ 20, 20b Abs. 1 Satz 1 UrhG nicht verneint werden (dazu nachfolgend B II). Das angegriffene Urteil erweist sich jedoch jedenfalls aus anderen Gründen als richtig (dazu nachfolgend B III).

12I. Die Klägerin ist zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs nach § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG berechtigt. Urheber, ausübende Künstler, Sendeunternehmen und Filmhersteller haben das ausschließliche Recht zur Kabelweitersendung. Sie können im Falle einer widerrechtlichen Verletzung ihres Rechts Unterlassung nach § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG beanspruchen (zu § 97 Abs. 2 UrhG vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 2020 - I ZR 171/19, GRUR 2020, 1297 [juris Rn. 9] = WRP 2020, 1573 - Rundfunkübertragung in Ferienwohnungen, mwN). Die Klägerin nimmt diesen Anspruch für Komponisten und Textdichter als Urheberin wahr.

13II. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann nach Auffassung des Senats eine anspruchsauslösende öffentliche Wiedergabe im Sinne von § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3, §§ 20, 20b Abs. 1 Satz 1 UrhG nicht verneint werden.

141. Das ausschließliche Recht des Urhebers zur öffentlichen Wiedergabe seines Werks (§ 15 Abs. 2 Satz 1 UrhG) umfasst das Senderecht (§ 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 UrhG), also das Recht, das Werk durch Funk, wie Ton- und Fernsehrundfunk, Satellitenrundfunk, Kabelfunk oder ähnliche technische Mittel der Öffentlichkeit zugänglich zu machen (§ 20 UrhG). Das Senderecht schließt das Recht zur Kabelweitersendung gemäß § 20b Abs. 1 Satz 1 UrhG ein, also das Recht, ein gesendetes Werk im Rahmen eines zeitgleich, unverändert und vollständig weiterübertragenen Programms durch Kabelsysteme oder Mikrowellensysteme weiterzusenden (vgl. BGH, GRUR 2020, 1297 [juris Rn. 11] - Rundfunkübertragung in Ferienwohnungen, mwN). Bei dem Recht zur Kabelweitersendung handelt es sich um einen besonderen Fall des Senderechts und damit um einen besonderen Fall der öffentlichen Wiedergabe. Die Wiedergabe ist nach § 15 Abs. 3 Satz 1 UrhG öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört nach § 15 Abs. 3 Satz 2 UrhG jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist. Entsprechendes gilt für ausübende Künstler, Sendeunternehmen und Filmhersteller, sofern ihnen das ausschließliche Recht zur Kabelweitersendung zusteht (vgl. § 78 Abs. 1 Nr. 2, § 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1, § 94 Abs. 4, § 95 UrhG).

152. Die hier in Rede stehenden ausschließlichen Rechte der Urheber und Leistungsschutzberechtigten wegen einer öffentlichen Wiedergabe ihrer Werke und Leistungen durch Kabelweitersendung beruhen auf Richtlinien der Europäischen Union. Der Begriff der öffentlichen Wiedergabe ist deshalb in Übereinstimmung mit der für Urheber geltenden Bestimmung des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft sowie mit der für Leistungsschutzberechtigte geltenden Bestimmung des Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2006/115/EG zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums (kodifizierte Fassung) und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auszulegen (vgl. BGH, Urteil vom 17. September 2015 - I ZR 228/14, BGHZ 206, 365 [juris Rn. 30 bis 41] - Ramses; Urteil vom 11. Januar 2018 - I ZR 85/17, GRUR 2018, 608 [juris Rn. 22] = WRP 2018, 701 - Krankenhausradio; BGH, GRUR 2020, 1297 [juris Rn. 12] - Rundfunkübertragung in Ferienwohnungen, jeweils mwN).

163. Der Begriff der "öffentlichen Wiedergabe" gemäß Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG und Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2006/115/EG hat zwei Tatbestandsmerkmale, nämlich eine Handlung der Wiedergabe und die Öffentlichkeit dieser Wiedergabe. Ferner erfordert dieser Begriff eine individuelle Beurteilung. Im Rahmen einer derartigen Beurteilung sind eine Reihe weiterer Kriterien zu berücksichtigen, die unselbständig und miteinander verflochten sind. Da diese Kriterien im jeweiligen Einzelfall in sehr unterschiedlichem Maß vorliegen können, sind sie einzeln und in ihrem Zusammenwirken mit den anderen Kriterien anzuwenden (st. Rspr.; vgl. nur EuGH, Urteil vom 20. April 2023 - C-775/21 und C-826/21, GRUR 2023, 717 [juris Rn. 47 f.] = WRP 2023, 681 - Blue Air Aviation, mwN).

17a) Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Weitersendung von Hör- und Fernsehrundfunksendungen durch eine Verteileranlage in die Zimmer der Bewohner eines Senioren- und Pflegezentrums eine Handlung der Wiedergabe darstellt.

18aa) Der Begriff der Wiedergabe ist mit Blick auf das Hauptziel der Richtlinie 2001/29/EG, ein hohes Schutzniveau für die Urheber sicherzustellen, weit zu verstehen, und zwar dahin, dass er jede Übertragung geschützter Werke unabhängig vom eingesetzten technischen Mittel oder Verfahren umfasst. Eine "Wiedergabe" setzt voraus, dass der Nutzer in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens - also absichtlich und gezielt - tätig wird, um Dritten einen Zugang zum geschützten Werk zu verschaffen, den diese ohne sein Tätigwerden nicht hätten. Dabei reicht es aus, wenn Dritte einen Zugang zum geschützten Werk haben, ohne dass es darauf ankommt, ob sie diesen nutzen (BGH, GRUR 2020, 1297 [juris Rn. 17] - Rundfunkübertragung in Ferienwohnungen, mwN).

19bb) Danach ist die hier in Rede stehende Weitersendung von Rundfunksendungen in die Zimmer der Bewohner eines Senioren- und Pflegezentrums mittels eines technischen Mittels wie einer Verteileranlage als "Handlung der Wiedergabe" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG und Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2006/115/EG einzustufen. Die Beklagte ist bei der Weitersendung durch die Verteileranlage in voller Kenntnis der Folgen ihres Verhaltens - also absichtlich und gezielt - tätig geworden, um den Bewohnern ihrer Einrichtung die Möglichkeit des Zugriffs auf Rundfunksendungen zu verschaffen, die sie ohne ihr Tätigwerden in dieser Form nicht gehabt hätten.

20b) Die dem Gerichtshof der Europäischen Union vom Senat unterbreitete Vorlagefrage 1 zur Auslegung des Merkmals der Öffentlichkeit der Wiedergabe im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG hat der Gerichtshof nicht beantwortet, so dass insoweit keine unionsrechtliche Klärung erfolgt ist.

21Der Senat ist weiterhin, wie im Vorlagebeschluss ausgeführt (siehe hierzu im Einzelnen BGH, GRUR 2024, 381 [juris Rn. 19 bis 30] - Seniorenwohnheim I) anders als das Berufungsgericht der Auffassung, dass im Streitfall die Wiedergabe nicht auf besondere Personen beschränkt ist, die einer privaten Gruppe angehören, und deshalb im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union für eine unbestimmte Zahl potentieller Adressaten - mithin öffentlich - erfolgt (die Öffentlichkeit der Wiedergabe im Streitfall bejahend auch die Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache C-127/24 vom 4. September 2025 Rn. 45 bis 54). Hierauf kommt es allerdings nicht entscheidungserheblich an, weil es jedenfalls an den weiteren Merkmalen einer öffentlichen Wiedergabe fehlt (dazu siehe nachfolgend Rn. 22 bis 31).

22III. Das angegriffene Urteil erweist sich jedenfalls aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Es fehlt für die Annahme einer öffentlichen Wiedergabe an den weiteren Voraussetzungen eines spezifischen technischen Verfahrens sowie eines neuen Publikums, die der Gerichtshof der Europäischen Union für das Vorliegen einer öffentlichen Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG fordert.

231. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat für die Einstufung als "öffentliche Wiedergabe" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG verlangt, dass die Wiedergabe des geschützten Werks unter Verwendung eines technischen Verfahrens, das sich von dem bisher verwendeten unterscheidet, oder ansonsten für ein "neues Publikum" erfolgt, das heißt für ein Publikum, an das der Inhaber des Urheberrechts nicht gedacht hatte, als er die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe seines Werks erlaubte (EuGH, Urteil vom 7. August 2018 - C-161/17, GRUR 2018, 911 Rn. 24 = WRP 2018, 1052 - Renckhoff, mwN). Erfolgt die nachfolgende Wiedergabe nach einem spezifischen technischen Verfahren, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet, braucht nicht geprüft zu werden, ob das Werk für ein neues Publikum wiedergegeben wird; in einem solchen Fall bedarf die Wiedergabe ohne Weiteres der Erlaubnis des Urhebers (vgl. EuGH, Urteil vom 7. März 2013 - C-607/11, GRUR 2013, 500 [juris Rn. 24 bis 26] = WRP 2013, 618 - ITV Broadcasting u.a.; Beschluss vom 21. Oktober 2014 - C-348/13, GRUR 2014, 1196 [juris Rn. 14] = WRP 2014, 1441 - BestWater International).

242. Im Streitfall handelt es sich nicht um ein spezifisches technisches Verfahren im vorgenannten Sinn.

25a) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat auf Vorlage des Senats im Streitfall entschieden, dass, wenn der Betreiber eines Seniorenwohnheims über eine eigene Satellitenempfangsanlage empfangene Rundfunkprogramme zeitgleich, unverändert und vollständig durch sein Kabelnetz an die vorhandenen Anschlüsse für Fernsehen und Hörfunk in den Zimmern der Heimbewohner weitersendet, es sich nicht um ein technisches Verfahren handelt, das sich von dem bisher verwendeten unterscheidet (EuGH, GRUR 2026, 796 Rn. 31 bis 34 - VHC 2 Seniorenresidenz). Ein in diesem Sinne für die Annahme einer öffentlichen Wiedergabe erforderliches spezifisches technisches Verfahren liegt nur vor, wenn die Verwendung eines bestimmten technischen Verfahrens eine von der ursprünglichen Wiedergabe unabhängige erneute Übertragung oder Weiterverbreitung von Sendungen beinhaltet. Dies ist insbesondere bei der Weiterverbreitung einer terrestrischen Fernsehsendung über Internet der Fall, nicht aber bei der im Streitfall gegebenen zeitgleichen, unveränderten und vollständigen Weitersendung durch ein einrichtungsinternes Kabelnetz (vgl. EuGH, GRUR 2026, 796 Rn. 32 f. - VHC 2 Seniorenresidenz; siehe auch Schlussanträge des Generalanwalts vom 4. September 2025 in der Rechtssache C-127/24 Rn. 21 und 23). An der anderslautenden Auffassung im Vorlagebeschluss (siehe BGH, GRUR 2024, 381 [juris Rn. 35] - Seniorenwohnheim I) hält der Senat nicht fest.

26b) Der Senat hält auch nicht daran fest, dass es weiterer Feststellungen dazu bedarf, ob die Bewohner unabhängig von der Kabelweitersendung die Möglichkeit haben, die Fernseh- und Rundfunkprogramme in ihren Zimmern terrestrisch zu empfangen (vgl. BGH, GRUR 2024, 381 [juris Rn. 41] - Seniorenwohnheim I). Es steht vorliegend, wie in der erneuten Revisionsverhandlung deutlich geworden ist, nicht im Streit, dass die Einrichtung der Beklagten im terrestrischen Sendegebiet der weitergeleiteten Sendungen liegt.

273. Es fehlt im Streitfall auch an der Voraussetzung des "neuen Publikums", worunter ein Publikum zu verstehen ist, an das der Inhaber des Urheberrechts nicht gedacht hatte, als er die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe seines Werks erlaubte.

28a) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat auf Vorlage des Senats ausgeführt, dass, wenn der Urheber seine Erlaubnis zur Übertragung seines Werks durch den Rundfunk gibt, er nur die unmittelbare Zuhörerschaft erfassen will, das heißt die Besitzer von Fernsehgeräten, die die Sendung allein oder im privaten beziehungsweise familiären Kreis empfangen (EuGH, GRUR 2026, 796 Rn. 36 - VHC 2 Seniorenresidenz, mwN). Ein neues Publikum stellen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Gäste eines Hotels oder Restaurants, die Patienten einer Kureinrichtung oder eines Rehabilitationszentrums sowie die Mieter von Apartments in einem Haus dar, das kurzzeitig, insbesondere als Unterkunft für Touristen, vermietet wird, weil die Adressaten der Wiedergabe unter diesen Umständen das geschützte Werk grundsätzlich nur aufgrund des Tätigwerdens des Betreibers der betreffenden Einrichtung genießen, der ihnen in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens Zugang zu diesem Werk gewährt, wenn sie sich innerhalb des Sendegebiets befinden (EuGH, GRUR 2026, 796 Rn. 37 f. - VHC 2 Seniorenresidenz, mwN).

29Hingegen können, wenn die Apartments als Wohnsitz an Mieter vermietet werden, diese nicht als "neues Publikum" angesehen werden (vgl. EuGH, GRUR 2026, 796 Rn. 39 - VHC 2 Seniorenresidenz, unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 20. Juni 2024 - C-135/23, GRUR 2024, 1030 [juris Rn. 45] = WRP 2024, 910 - GEMA, wo wiederum auf die Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache C-135/23 vom 22. Februar 2024 Rn. 60, verwiesen wird).

30b) Für den Streitfall folgt hieraus, dass Bewohner des Seniorenwohnheims kein "neues Publikum" darstellen. Dieser Schluss wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass im Gegensatz zum Eigentümer eines Apartments, das er vermietet, der Betreiber eines Seniorenwohnheims für die Bewohner eine Reihe von Dienstleistungen erbringt. In beiden Fällen gehören die Empfänger der betreffenden Weiterverbreitung von Sendungen als Besitzer von Empfangsgeräten, die diese Sendungen im privaten Kreis empfangen, zu dem Publikum, das die Inhaber des Urheberrechts durch ihre Erlaubnis zur ursprünglichen öffentlichen Wiedergabe ihrer Werke in Form einer Rundfunksendung adressieren (EuGH, GRUR 2026, 796 Rn. 41 - VHC 2 Seniorenresidenz, unter Hinweis auf die Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache C-127/24 vom 4. September 2025 Rn. 37 bis 39).

31Dieser Annahme steht weiter nicht entgegen, dass - wie die Revision geltend macht - die Beklagte im Seniorenwohnheim nicht nur dauerhafte Wohnplätze, sondern auch einige Zimmer für Kurzzeit- und Verhinderungspflege bereitstellt. Bei der hier vorzunehmenden typisierenden Betrachtung liegt der Schwerpunkt der Einrichtung der Beklagten auf dem dauerhaften Wohnen der Bewohner. Soweit die Weiterleitung auch in Speise- oder Gemeinschaftsräume erfolgt, begründet auch dies nicht die Annahme eines "neuen Publikums", weil es sich bei diesen Räumen lediglich um eine Erweiterung der Privatsphäre der Bewohner handelt (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache C-127/24 vom 4. September 2025 Rn. 43).

32C. Die Revision der Klägerin ist danach mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen, weil sich die angegriffene Entscheidung aus anderen Gründen als richtig erweist (§ 561 ZPO).

Koch

Schwonke

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Pohl

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Перевод на русский: GigaChat-3-Ultra, 16.09.2026. Машинный перевод, вычитывается редакцией.