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Верховный суд Нидвальдена: апелляция по приговору за покушение на телесные повреждения и кражи
Nidwalden Gerichte 05.08.2026 42526
GERICHTE OBERGERICHT Bahnhofplatz 3, Postfach 1241, 6371 Stans Tel. 041 618 79 70, www.nw.ch
SA 25 3
Urteil vom 15. Januar 2026 Strafabteilung
Besetzung Präsidentin Livia Zimmermann, Vorsitz, Oberrichterin Rahel Jacob, Oberrichterin Franziska Ledergerber, Oberrichter Fabian Murer, Oberrichter Joseph Niederberger, Gerichtsschreiber Reto Rickenbacher.
Verfahrensbeteiligte A.__, vertreten durch Rechtsanwältin Kim Mauerhofer, Anwaltskanzlei reason, Marktgasse 35, 3011 Bern, Berufungskläger / Beschuldigter, gegen
Staatsanwaltschaft Nidwalden, Abteilung I, Allgemeine Delikte, Kreuzstrasse 2, 6371 Stans, Berufungsklägerin / Anklägerin, und B.__, vertreten durch Rechtsanwalt Hannes Munz, Anwaltsgemeinschaft Luzern, Denkmalstrasse 2, Berufungsbeklagter/Privatkläger.
Gegenstand Versuchte schwere und einfache Körperverletzung, mehrfacher Diebstahl, Gehilfenschaft zum versuchten
Raub usw.;
Berufungen gegen das Urteil des Kantonsgerichts Nidwalden, Strafabteilung/Kollegialgericht, vom 21. März (SK 22 6).
Sachverhalt:
A.
Mit Urteil vom 21. März 2024 (SK 22 6) erkannt das Kantonsgericht Nidwalden, Strafabteilung/Kollegialgericht («Vorinstanz»), was folgt (Wortlaut gemäss der begründeten Fassung; vi- A-2):
« 1. In Bezug auf den Tatvorwurf der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB betreffend die Vorfälle vom 26. Juni 2019 (STA-Nr. A1 19 4759 und STA-Nr. A1 19 4760) sowie vom 28. Juni 2019 (STA-Nr. A1 19 4761) wird das Verfahren zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt (Art. 178 Abs. 1 StGB).
2. Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen
− der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB begangen am 1. August 2019 (STA-Nr. A1 19 4618);
− des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB begangen am 19. Juli 2019 (STA-
Nr. A1 19 6581);
− der Gehilfenschaft zum versuchten Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1
StGB i.V.m. Art. 25 StGB begangen am 20. Oktober 2018 (STA-Nr. A1 18 5490);
− der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB begangen am 26. Juni 2019 (STA-Nr. A1
19 4759 und A1 19 4760) sowie am 28. Juni 2019 (STA-Nr. A1 19 4761);
− der Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 2 StGB begangen am 21. August 2019 (STA-Nr. A1 19
4619);
− des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB begangen am 19. Juli 2019 (STA-
Nr. A1 19 6581);
− der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB begangen am 21. Juni 2019 (STA-Nr. A1 19 6580);
− des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SVG begangen am 3. September 2018 (STA-Nr. A1 21 3071);
− der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Erwerb von Betäubungsmitteln im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG i.V.m. Art. 2 lit. b BetmG begangen am 8. Oktober 2018 (STA-Nr. A1 21 3072);
− der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Anstaltentreffen zum Erlangen von Betäubungsmitteln auf andere Weise im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG und Art. 2 lit. a BetmG begangen am 1. August 2019 (STA-Nr. A1 19 4618);
− der mehrfachen Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz durch Inverkehrbringen von Arzneimitteln ohne die erforderliche Zulassung oder Bewilligung im Sinne von Art. 86 Abs. 1 lit. a HMG begangen im Sommer 2019 (STA-Nr. A1 20 674) und − der versuchten Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz durch Inverkehrbringen von Arzneimitteln ohne die erforderliche Zulassung oder Bewilligung im Sinne von Art. 86 Abs. 1 lit. a HMG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB begangen im Sommer 2019 (STA-Nr. A1 20 674).
3. Der Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen
− der versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22
Abs. 1 StGB (Vorfall vom 27. Juni 2019; STA-Nr. A1 19 4762);
− des versuchten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Vorfall vom 21. August 2019, STA-Nr. A1 19 4619);
− des versuchten qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 2 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1
StGB (Vorfall vom April 2019, STA-Nr. A1 19 4797);
− der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Vorfall vom Sommer 2019; STA-Nr. A1 20 781);
− der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und 3 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Vorfall vom 21. August 2019, STA-Nr. A1 19 4619);
− der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Anstaltentreffen zum Handel mit Betäubungsmitteln auf andere Weise im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG i.V.m. Art. 2 lit. a BetmG (Vorfall vom Sommer 2019; STA-Nr. A1 20 781);
− des vorsätzlichen Besitzes einer Waffe, ohne über einen Waffenerwerbschein zu verfügen, im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. a WG, Art. 8 Abs. 1 WG und Art. 12 WG (Vorfall vom April 2019, STA-Nr. A1 19 4797) und − des vorsätzlichen Tragens einer Waffe, ohne über eine Waffentragbewilligung zu verfügen, im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. a WG und Art. 27 Abs. 1 WG (Vorfall vom April 2019, STA-Nr. A1 19 4797).
4. Der Beschuldigte wird für die begangenen Delikte in Anwendung von Art. 34 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 4 StGB, Art. 47 StGB, Art. 48a StGB, Art. 49 Abs. 1 und 2 StGB, Art. 51 StGB, Art. 106 StGB, Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, Art. 139 Ziff. 1 StGB, Art. 180 Abs. 1 StGB, Art. 183 Ziff. 2 StGB, Art. 186 StGB, Art. 285 Ziff. 1 StGB, Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SVG, Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG i.V.m. Art. 2 lit. b BetmG, Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG i.V.m. Art. 2 lit. a BetmG, Art. 86 Abs. 1 lit. a HMG, Art. 86 Abs. 1 lit. a HMG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB verurteilt zu:
− einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 228 Tagen, des vorzeitigen Strafvollzugs von 239 Tagen sowie der Ersatzmassnahmen im Umfang von 124 Tagen;
− einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 185.00 und − einer Verbindungsbusse von Fr. 6'475.00.
5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sowie der Geldstrafe wird gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 44 Abs. 1 StGB aufgeschoben, bei einer Probezeit von fünf Jahren.
6. Die Verbindungsbusse von Fr. 6'475.00 ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so ist diese ersatzweise zu vollziehen durch eine Ersatzfreiheitsstrafe von 35 Tagen (Art. 106 Abs. 2 StGB).
7. Dieses Urteil gilt als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern vom 18. Januar 2019 (Akten-Nr. SA1 18 5600 17).
8. Von einer Landesverweisung wird abgesehen (Art. 66a Abs. 2 StGB und Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA).
9. Der Beschuldigte hat dem Privatkläger 2 eine Genugtuung in Höhe von Fr. 2'000.00 zu bezahlen.
10. Der Beschuldigte hat dem Privatkläger 2 Schadenersatz in Höhe von Fr. 1'102.10 nebst Zins zu 5 % seit dem 2. August 2019 zu bezahlen (Erwerbsausfall). Im Übrigen wird die Zivilklage des Privatklägers 2 auf den Zivilweg verwiesen.
11. Die Zivilklage des Privatklägers 1 wird auf den Zivilweg verwiesen.
12. Die Zivilklage des Privatklägers 3 wird auf den Zivilweg verwiesen.
13. 13.1 Die folgenden beschlagnahmten und bei der Luzerner Polizei (Lager-Nr. 15761) aufbewahrten Gegenstände sind dem Privatkläger 3 auf dessen Verlangen innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils hin durch die Luzerner Polizei gegen Empfangsbescheinigung herauszugeben. Der unbenutzte Ablauf dieser Frist gilt als Verzicht auf die Herausgabe, mit der Folge, dass die Gegenstände durch die Luzerner Polizei zu vernichten sind (STA-Nr. A1 19 6581, act. 7.1.2.6b und act. 7.5.11):
1. 1 Armbanduhr «Rolex», violett 2. 11 PS3 Games 3. 1 PS3 Konsole 4. 1 PS3 Controller 5. 1 USB Ladekabel für PS3 Controller 6. 1 HDMI Kabel für PS3 7. 1 Netzwerkkabel für PS3
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13.2 Die folgenden beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Nidwalden aufbewahrten Gegenstände sind C.__ auf dessen Verlangen innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils hin durch die Kantonspolizei Nidwalden gegen Empfangsbescheinigung herauszugeben. Der unbenutzte Ablauf dieser Frist gilt als Verzicht auf die Herausgabe, mit der Folge, dass die Gegenstände durch die Kantonspolizei Nidwalden zu vernichten sind (STA-Nr. A1 19 4762, act. 4.18 und STA-Nr. A1 19 4762, act. 4.17):
8. 1 Mühle (Spur-Nr. NW19070763) 9. 1 Trainerhose «Nike» (KT Schrank 110/9; Spur-Nr. NW19070762)
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13.3 Der folgende beschlagnahmte und bei der Luzerner Polizei (Lager-Nr. 15761) aufbewahrte Gegenstand ist dem Beschuldigten auf dessen Verlangen innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils hin durch die Luzerner Polizei gegen Empfangsbescheinigung herauszugeben. Der unbenutzte Ablauf dieser Frist gilt als Verzicht auf die Herausgabe, mit der Folge, dass der Gegenstand durch die Luzerner Polizei zu vernichten ist (STA-Nr. A1 19 6581, act. 7.1.2.6b):
10. 1 Controller, Playstation 14. 14.1 Die Verfahrenskosten setzen sich nach Massgabe von Art. 422 StPO sowie Art. 1, Art. 2, Art. 9 Ziff. 2 und Art. 10 Ziff. 3 PKoG (Prozesskostengesetz, NG 261.2) wie folgt zusammen:
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Ermittlungs- und Untersuchungskosten STA-Nr. A1 18 5490, Fr. 25'449.80 A1 19 4618, A1 19 4619, A1 19 4759, A1 19 4761, A1 19 4762, A1 19 4797, A1 19 6580, A1 19 6581, A1 20 781 (Gebühren und Auslagen)
Gebühren Zwangsmassnahmengericht Fr. 4'000.00 ZM 19 11, ZM 19 17, ZM 20 9, ZM 20 17, ZM 20 43, ZM 21 12, ZM 21 30 und ZM 22 7
Gebühren Obergericht (BAS 19 16, BAS 20 18) Fr. 1'400.00
Ordentliche Gerichtsgebühr (Art. 4 Abs. 3 PKoG) Fr. 9'000.00
Total Verfahrenskosten Fr. 39'849.80
14.2 Der Beschuldigte hat die Verfahrenskosten zu vier Fünfteln, das heisst im Betrag von Fr. 31'879.85 zu tragen (Art. 426 Abs. 2 StPO). Im Übrigen gehen die Verfahrenskosten zulasten des Kantons Nidwalden.
14.3 Der Beschuldigte hat demnach mit beiliegendem Einzahlungsschein Fr. 38'354.85 (Busse Fr. 6'475.00 und Anteil Verfahrenskosten Fr. 31'879.85) zu bezahlen.
15. Der Beschuldigte hat dem Privatkläger 2 eine Entschädigung im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO in Höhe von Fr. 4'048.70 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
16. 16.1 Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden von der urteilenden Instanz festgesetzt und vorerst vom Kanton bezahlt (Art. 135 StPO i.V.m. Art. 39 PKoG).
16.2 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird auf insgesamt Fr. 111'134.80 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt.
Davon entfallen:
11. Fr. 47'312.20 (inkl. Auslagen und MWST) auf die Aufwendungen von Rechtsanwältin Luzia Vetterli im Vorverfahren (30. Oktober 2018 bis 26. Oktober 2020);
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12. Fr. 31'135.40 (inkl. Auslagen und MWST) auf die Aufwendungen von Rechtsanwältin Kim Mauerhofer im Vorverfahren (5. August 2021 bis 17. November 2022) sowie
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13. Fr. 32'687.20 (inkl. Auslagen und MWST) auf die Aufwendungen von Rechtsanwältin Kim Mauerhofer im Hauptverfahren (ab 18. November 2022).
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16.3 Es wird davon Vormerk genommen, dass Rechtsanwältin Luzia Vetterli auf Veranlassung der Staatsanwaltschaft bereits Vorschusszahlungen von insgesamt Fr. 41'790.00 ausbezahlt worden sind.
Die Gerichtskasse Nidwalden wird angewiesen, Rechtsanwältin Luzia Vetterli die Rest-Entschädigung in Höhe von insgesamt Fr. 5'522.20 (Fr. 47'312.20 abzgl. Fr. 41'790.00) auszubezahlen.
16.4 Die Gerichtskasse Nidwalden wird angewiesen, Rechtsanwältin Kim Mauerhofer eine Entschädigung in Höhe von insgesamt Fr. 63'822.60 (Fr. 31'135.40 + Fr. 32'687.20) auszubezahlen.
16.5 Der Beschuldigte ist verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, dem Kanton vier Fünftel der Entschädigung der amtlichen Verteidigung, mithin insgesamt Fr. 88'907.85 zurückzuzahlen (Art. 135 Abs. 4 StPO). Der Anspruch des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides (Art. 135 Abs. 5 StPO).
Im Mehrbetrag wird die Entschädigung der amtlichen Verteidigung durch den Kanton getragen.
17. 17.1 Dem Beschuldigten wird eine anteilsmässige Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte in Höhe von Fr. 18'408.45 (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO).
17.2 Die Gerichtskasse Nidwalden wird angewiesen, die Entschädigung von Fr. 18'408.45 (inkl. Auslagen und MWST) direkt an Rechtsanwältin Kim Mauerhofer auszubezahlen.
18. (Zustellungen)»
B.
Mit Berufungserklärung vom 20. Mai 2025 stellte die Staatsanwaltschaft Nidwalden («Staatsanwaltschaft») dem Obergericht Nidwalden («Obergericht) die folgenden Anträge (amtl.
Bel. 1):
« 1. Das Urteil des Kantonsgerichts Nidwalden, Strafabteilung, Kollegialgericht, vom 21. März 2024 (- SK 22 6 -) sei wie folgt aufzuheben und zu ändern:
1. In Ergänzung zu Ziff. 2 sei [der Beschuldigte] zusätzlich
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- des versuchten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Vorfall vom 21. August 2019, STA-Nr. A1 19 4619);
- der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und 3 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Vorfall vom 21. August 2019, STA-Nr. A1 19 4619);
- des versuchten qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 2 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22
Abs. 1 StGB (Vorfall vom April 2019, STA-Nr. A1 19 4797);
- des vorsätzlichen Besitzes einer Waffe, ohne über einen Waffenerwerbschein zu verfügen, im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. a WG, Art. 8 Abs. 1 WG und Art. 12 WG (Vorfall vom April 2019, STA-Nr. A1 19 4797);
- des vorsätzlichen Tragens einer Waffe, ohne über eine Waffentragbewilligung zu verfügen, im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. a WG und Art. 27 Abs. 1 WG (Vorfall vom April 2019, STA-Nr. A1 19 4797);
schuldig zu sprechen.
2. In Abänderung von Ziff. 4 sei [der Beschuldigte] in Anwendung von Art. 34 StGB, Art. 40 StGB, Art. 47 StGB, Art. 48a StGB, Art. 49 Abs. 1 und 2 StGB, Art. 51 StGB,
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- zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs von insgesamt 467 Tagen sowie der Ersatzmassnahmen im Umfang von 124 Tagen, sowie
- zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 185.00 zu verurteilen.
3. In Abänderung von Ziff. 5 sei die Geldstrafe zu vollziehen.
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4. In Abänderung von Ziff. 8 sei [der Beschuldigte] in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. b, c und d StGB und Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA für 10 Jahre des Landes zu verweisen.
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2. Unter Kostenfolgen zu Lasten [des Beschuldigten].»
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Beweisanträge stellte die Staatsanwaltschaft keine.
C.A.__ («Beschuldigter») stellte dem Obergericht über seine Verteidigung mit Berufungserklärung vom 26. Mai 2025 die folgenden Anträge in der Sache (amtl. Bel. 2):
« 1. Es sei festzustellen, dass die Ziffern 1,2, namentlich 2. bis und mit 7. Lemma sowie 9. bis und mit 12. Lemma, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 11, 12, 13, 14, 16, 17, 18 des vorinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen sind.
2. Die Ziffern 2, 1. Lemma, 9, 10 und 15 seien vollumfänglich aufzuheben und das Strafverfahren gegen [den Beschuldigten] wegen versuchter schwerer Körperverletzung, eventualiter einfacher Köperverletzung (Art. 122 und Art. 123 StGB) zum Nachteil [des Privatklägers] sei einzustellen, eventualiter sei [der Beschuldigte] von diesen Vorwürfen, begangen am 1. August 2019 (STA-Nr. A1 19 4618), vollumfänglich freizusprechen und die Zivilforderungen des Privatklägers […], namentlich die Genugtuung (Ziffer 9), der Schadenersatz (Ziffer 10) und die Entschädigung (Ziffer 15) seien vollumfänglich abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.
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3. Die Ziffer 2, 8. Lemma sei vollumfänglich aufzuheben und [der Beschuldigte] sei vom Vorwurf des vorsätzlichen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des Führerausweises im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SVG, begangen am 3. September 2018 (STA-Nr. A 1 21 3071) vollumfänglich freizusprechen.
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- Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.»
Gleichzeitig stellte er die folgenden Beweisanträge und beantragte überdies die Edition aller vorinstanzlichen Akten und Nebenakten durch das Obergericht:
« 1. Die beiden Screenshots des Chats [des Beschuldigten] und D.__ über die App Snapchat vom 15. April 2024 seien zu den Akten zu nehmen (Beilagen 1 und 2).
2. E.__ sei zum Vorfall vom 1. August 2019 als Auskunftsperson zu befragen.
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3. Das Gericht habe die Kantonspolizei anzuweisen, die Person namens F.__ mit folgenden spezifischen Merkmalen zu ermitteln bzw. zu identifizieren. Sollte F.__ aufgefunden werden können, sei er durch das Gericht zu befragen.
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a. Der Vorname lautet F.__.
b. Alter: Ca. 22 bis inzwischen vermutlich 28 Jahre.
c. Zum Tatzeitpunkt am 1. August 2019 wohnhaft im Kanton __, angeblich in der Nähe der __ in X.__.
d. __ Abstammung, allenfalls __ und/oder __ Nationalität, vgl. den mit den Beweisanträgen vom 5. November 2021 an die Staatsanwaltschaft eingereichten Screenshot des Instagram-Profils von F.__ bzw. '__' bzw. '__' (dortige Beilage 1).
e. Dunklere Hautfarbe, schwarze Haare, braune Augen, vgl. die beiden aktenkundigen Farbfotos gemäss aktenkundiger Beilage 2 (zusammen mit G.__ und D.__ im Zug) und aktenkundiger Beilage 3 (vergrössertes Bild von F.__ Gesicht), welche beide am 5. November 2021 zu den Akten gereicht wurden.
f. Zwei Brüder, wovon einer mit Spitznamen '__' genannt wird.
g. Der Bruder mit Vornamen '__' betrieb zum Tatzeitpunkt eine Autogarage in X.__.
h. Möglicherweise vorbestraft bzw. anhand der Suchbegriffe '__', 'Y.__' oder 'X.__' und evtl. '__' im Strafregister identifizierbar.
4. Sollte F.__ aufgefunden werden können, seien sein(e) Mobiltelefon(e) und sein(e) Laptop(s) (Backup des Mobiltelefons) zu beschlagnahmen und nach dem farbigen 'Foto von F.__, G.__ und D.__ vom 1. August 2019' zu durchsuchen, welches von der Unterzeichneten mit Eingabe vom 5. November 2021 der Staatsanwaltschaft eingereicht wurde.
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5. G.__ sei zum Vorfall vom 1. August 2019 als Auskunftsperson zu befragen.
6. Folgende dem Kantonsgericht von der Verteidigerin (ausschliesslich) per E-Mail am 25. Februar 2024 übermittelten Beweismittel bzw. Dateien seien zu den Akten zu nehmen:
1) Audio-Aufnahme des Snapchat-Telefonats [des Beschuldigten] mit H.__ (gespeichert unter 'I.__') vom 21. Februar 2024 (Dauer: 5:27 Minuten),
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2) Screenshot der Anrufliste [des Beschuldigten] (Beweis betreffend den Zeitpunkt des vorgenannten Telefonats, 1 Seite),
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3) Screenshot betreffend die Dauer des Telefonats [des Beschuldigten] mit H.__ vom 21. Februar 2024 (Beweis betreffend die Dauer des Telefonats: 5 Minuten, 1 Seite) sowie
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4) Screenshot der Snapchat Messages [des Beschuldigten] und H.__ vom 21. Februar 2021 (1 Seite)
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7. Die von der Verteidigerin (ausschliesslich) mit E-Mail vom 4. Februar 2024 an das Kantonsgericht per iCloud-Link zugestellten privaten und beruflichen Fotos [des Beschuldigen] seien zu den Akten zu nehmen.»
D.Die Vorsitzende des Obergerichts teilte den Parteien mit Verfügung vom 27. Mai 2025 mit, die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Beschuldigten würden in einem Verfahren abgehandelt. Die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft wurde dem Beschuldigten und B.__ («Privatkläger») zugestellt. Dem Beschuldigten wurde Gelegenheit gegeben, innert Frist Nichteintreten und/oder Anschlussberufung zu beantragen. Die Berufungserklärung des Beschuldigten wurde der Staatsanwaltschaft und dem Privatkläger zugestellt, wobei ihnen ebenfalls
Gelegenheit gegeben wurde, innert Frist Nichteintreten und/oder Anschlussberufung zu beantragen sowie zu den Beweisanträgen des Beschuldigten Stellung zu nehmen (amtl. Bel. 3).
Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 5. Juni 2025 weder ein Nichteintreten noch eine Anschlussberufung. Sie nahm zu den Beweisanträgen des Beschuldigten Stellung und beantragte deren Abweisung unter Kostenfolge zu Lasten des Beschuldigten (amtl.
Bel. 4). Der Beschuldigte bzw. seine Verteidigung und der Privatkläger liessen sich innert Frist nicht vernehmen.
E.
Mit Verfügung vom 11. August 2025 wies die Vorsitzende die Beweisanträge des Beschuldigten vom 26. Mai 2025 ab (amtl. Bel. 5).
F.
Mit prozessleitender Verfügung vom 25. August 2025 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf Donnerstag, 11. Dezember 2025, 09:00 Uhr, vorgeladen und ihnen wurde die Zusammensetzung des Gerichts bekanntgegeben. Gleichzeitig wurden die Parteien aufgefordert, sich auch die Reservetermine vom 13. Januar 2026 und 15. Januar 2026, jeweils 09:00
Uhr, zu reservieren. Der Beschuldigte und die Staatsanwaltschaft wurden zum persönlichen
Erscheinen verpflichtet, dem Privatkläger wurde das Erscheinen freigestellt. Er wurde für berechtigt erklärt, innert 30 Tagen schriftliche Anträge einzureichen. Schliesslich wurde den Parteien mitgeteilt, an der Hauptverhandlung würden ausser der Befragung des Beschuldigten keine neuen Beweise abgenommen (amtl. Bel. 6).
G.
Mit Eingabe vom 2. September 2025 stellte die Staatsanwaltschaft die folgenden Beweisanträge (amtl. Bel. 7):
« 1. Bei der Kantonspolizei Nidwalden seien im Sinne von Art. 194 StPO sämtliche Akten beizuziehen, die im Zusammenhang mit den Vorfällen stehen, bei denen [der Beschuldigte] als beschuldigte Person und/oder Auskunftsperson geführt wurde und/oder wird und die sich seit dem 21. März 2024 zugetragen haben.
2. Beim Amt für Justiz Nidwalden, Migration, seien im Sinne von Art. 194 StPO die aktuellen Migrationsakten betreffend [den Beschuldigten] beizuziehen.
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3. Es sei ein aktueller Strafregisterauszug inkl. Auskunft über hängige Strafuntersuchung betreffend [den Beschuldigten] einzuholen.»
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H.
Am 3. September 2025 verfügte die Vorsitzende was folgt und erliess die entsprechenden
Editionsaufforderungen (amtl. Bel. 8 – 10):
« 1. Bei der Kantonspolizei Nidwalden werden sämtliche allfällige Akten betreffend Vorfälle ab dem 21. März 2024, in denen der Beschuldigte als tatverdächtige bzw. beschuldigte Person geführt wurde bzw. wird, beigezogen.
2. Beim Amt für Justiz Nidwalden, Migration, werden die aktuellen Migrationsakten des Beschuldigten beigezogen.
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3. Es wird ein aktueller Strafregisterauszug eingeholt.»
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Die Migrationsakten ab 1. Januar 2024 (amtl. Bel. 11), die Polizeirapporte ab 21. März 2024 (amtl. Bel. 12) und der Strafregisterauszug (amtl. Bel. 13) wurden den Parteien mit Verfügung vom 9. September 2025 zur Kenntnisnahme zugestellt (amtl. Bel. 14).
I.Mit Eingabe vom 23. September 2025 teilte der Privatkläger mit, er stelle keine neuen Anträge, sondern ersuche um Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Weiter erklärte er, er werde nicht an der Berufungsverhandlung teilnehmen, sofern – abgesehen von der Befragung des Beschuldigten – keine ihn betreffenden Beweisanträge abgenommen würden. Er behalte sich vor, eine Stellungnahme einzureichen (amtl. Bel. 15). Eine solche Stellungnahme reichte er am 1. Dezember 2025 ein (amtl. Bel. 16) zusammen mit seiner Kostennote (amtl. Bel. 17). Er nahm zum Vorfall vom 1. August 2019 Stellung und beantragte, der Vorfall sei, was die damals von ihm mitgeführte Tasche betreffe, zusätzlich auf den Tatbestand des versuchten Raubes zu prüfen. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2025 teilte das Obergericht den Parteien mit, es sehe davon ab, den Vorfall vom 1. August 2019 zusätzlich wegen versuchten Raubes zu prüfen (amtl. Bel. 18).
J.
Am 4. Dezember 2025 holte das Obergericht einen aktuellen Strafregisterauszug des Beschuldigten ein (amtl. Bel. 19 f.).
K.
Am 9. Dezember 2025 ersuchte die Verteidigung das Obergericht vorab telefonisch und per
E-Mail unter Beilage eines Arztzeugnisses, die auf den 11. Dezember 2025 angesetzte Verhandlung wegen Verhandlungsunfähigkeit des Beschuldigten auf den Reservetermin vom
13. Januar 2026 zu verschieben. Das entsprechende schriftliche Gesuch ging am Folgetag beim Obergericht ein (amtl. Bel. 22). Mit Verfügung vom 9. Dezember 2025 wurde die auf den
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11. Dezember 2025 angesetzte Berufungsverhandlung abzitiert und auf Dienstag, 13. Januar
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2026, 09:00 Uhr, neu angesetzt (amtl. Bel. 21).
L.Die Berufungsverhandlung vor dem Obergericht fand am 13. Januar 2026 statt. Parteiseits anwesend waren Staatsanwalt Lukas Zumstein und der Beschuldigte mit seiner Verteidigerin
Kim Mauerhofer. Die Verhandlung wurde zusätzlich zum schriftlichen Protokoll akustisch aufgezeichnet. Das schriftliche Verhandlungsprotokoll sowie die Tonaufnahme sind in den Akten (amtl. Bel. 24).
Zunächst wurden Vorfragen geklärt. Anschliessend beantragte der Beschuldigte, die von ihm an der Berufungsverhandlung neu eingereichten Unterlagen (amtl. Bel. 25) seien zu den Akten zu nehmen. Überdies wiederholte er seine bereits mit der Berufungserklärung gestellten Beweisanträge (mit Ausnahme von Ziffer 2 der damaligen Anträge), wobei er erklärte, bei einer
Gutheissung der Ziffern 1 und 6 seiner Beweisanträge, verzichte er auf die Ziffern 3, 4 und 5.
Das Obergericht beschloss, die neu eingereichten Unterlagen (amtl. Bel. 25) zu den Akten zu nehmen. Es hiess überdies die Ziffern 1 (Screenshots des Chats des Beschuldigten mit D.__ über die App Snapchat) und 6 (Audioaufnahme des Snapchat-Telefonats zwischen dem Beschuldigten und H.__ sowie dazugehörige Screenshots) der bereits mit Berufungserklärung gestellten Beweisanträge gut, womit die Ziffern 3, 4 und 5 dahinfielen. Ziffer 7 (private und berufliche Fotos) wies das Obergericht ab. Danach wurde der Beschuldigte einvernommen (amtl. Bel. 27), worauf das Beweisverfahren geschlossen wurde. Im Anschluss daran plädierte zunächst die Staatsanwaltschaft, anschliessend die Verteidigung und die Parteien erhielten
Gelegenheit für einen zweiten Parteivortrag. Schliesslich nahm der Beschuldigte sein Recht auf das letzte Wort wahr. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine mündliche Urteilseröffnung, die Verteidigung teilte mit, sie werde innert zwei Tagen informieren, ob der Beschuldigte eine mündliche Urteilseröffnung wünsche. Danach wurde die Verhandlung geschlossen.
M.Die Strafabteilung des Obergerichts hat die vorliegende Strafsache am 15. Januar 2026 abschliessend beraten und beurteilt. Auf die Parteivorbringen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
N.
Die Verteidigerin teilte am 15. Januar 2026 telefonisch mit, der Beschuldigte wünsche eine mündliche Urteilseröffnung (amtl. Bel. 31). Folglich wurden die Parteien mit Verfügung vom
20. Januar 2026 auf Donnerstag, 19. Februar 2026, 14:00 Uhr, zur mündlichen Urteilseröffnung vorgeladen, wobei ihnen das Erscheinen freigestellt wurde (amtl. Bel. 32).
O.
Am 19. Februar 2026 eröffnete das Obergericht das Urteil mündlich und begründete es kurz.
Parteiseits waren Staatsanwalt Lukas Zumstein und der Beschuldigte mit seiner Verteidigerin
Kim Mauerhofer anwesend, wobei der Beschuldigte die Urteilseröffnung auf eigenen Wunsch vorzeitig verliess (amtl. Bel. 33). Das Urteilsdispositiv wurde gleichentags an die Parteien und die Vorinstanz versandt.
Erwägungen:
1.
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1.1Gegen erstinstanzliche Urteile, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, ist das Rechtsmittel der Berufung zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO). Berufungsinstanz gegen Urteile des Kantonsgerichts Nidwalden als Kollegialgericht ist das Obergericht Nidwalden, Strafabteilung (Art. 29 Abs. 1 GerG [NG 261.1]), das in Fünferbesetzung entscheidet (Art. 22 Abs. 1 Ziff. 3 GerG). Das Obergericht ist somit örtlich und sachlich zuständig für die Beurteilung der Berufungen gegen das Urteil des Kantonsgerichts Nidwalden, Strafabteilung/Kollegialgericht, SK 22 6, vom 21. März 2024.
1.2Die Staatsanwaltschaft kann ein Rechtsmittel zugunsten oder zuungunsten der beschuldigten oder verurteilten Person ergreifen (Art. 381 Abs. 1 StPO) und ist somit zur Berufung legitimiert.
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Überdies kann jede Partei und somit auch die beschuldigte Person (vgl. Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO), die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Berufungskläger wurde als beschuldigte Person wegen diversen Delikten schuldig gesprochen und dafür zu einer (bedingten) Freiheits- und Geldstrafe sowie einer Verbindungsbusse verurteilt. Er hat somit ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Kantonsgerichtsurteils und ist ebenfalls zur Berufung berechtigt.
1.3Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1 StPO). Die Rechtsmittelfrist beginnt im Falle eines Urteils mit der Aushändigung oder Zustellung des schriftlichen Dispositivs (Art. 384 lit. a StPO). Die Partei, die Berufung angemeldet hat, hat sodann innert 20 Tagen seit Zustellung des begründeten Urteils dem Berufungsgericht eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO).
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Die Staatsanwaltschaft nahm das am 22. März 2024 versandte vorinstanzliche Dispositiv am
25. März 2024 entgegen (vi-A-1; Empfangsbescheinigung Staatsanwaltschaft). Sie meldete fristgerecht am 26. März 2024 Berufung an (vi-C-8; Berufungsanmeldung Staatsanwaltschaft vom 26. März 2024). Das schriftlich begründete Urteil wurde am 1. Mai 2025 versandt und von der Staatsanwaltschaft am 2. Mai 2025 entgegengenommen (vi-A-2; Empfangsbescheinigung
Staatsanwaltschaft). Ihre schriftliche Berufungserklärung vom 20. Mai 2025 erging damit fristgerecht (amtl. Bel. 1). Auf die form- und fristgerecht erhobene Berufung der Staatsanwaltschaft ist somit einzutreten.
Die Verteidigung nahm das vorinstanzliche Dispositiv am 2. April 2024 entgegen (vi-A-1; Empfangsbescheinigung Verteidigung). Ihre gleichentags der Post übergebene Berufungsanmeldung erging damit rechtzeitig (vi-C-8; Berufungsanmeldung Verteidigung vom 2. April 2024).
Das schriftlich begründete Urteil wurde der Verteidigerin – offenbar aufgrund eines Fehlers der Schweizerischen Post – nicht als Gerichtsurkunde und gegen Unterschrift, sondern als «Post- Pac Priority» ohne Unterschrift zugestellt. In der Sendungsverfolgung wurde als Zustelldatum der 6. Mai 2025 vermerkt. Die Verteidigerin gab an, das Paket sei am 9. Mai 2025 im Gebäude ihrer Kanzlei gefunden worden (vi-A-2; Sendungsverfolgung Verteidigung; vi-C-8; E-Mailverkehr und Aktennotiz vom 12. – 14. Mai 2025;). Nachdem sie die schriftliche Berufungserklärung am 26. Mai 2025 der Post übergab, ist diese in jedem Fall rechtzeitig erfolgt. Auf die formund fristgerecht erhobene Berufung des Beschuldigten ist somit ebenfalls einzutreten.
2.
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2.1Mit der Berufung können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Art. 398 Abs. 3 lit. a StPO), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden. Mithin verfügt das Berufungsgericht über volle Kognition und kann das erstinstanzliche Urteil im Rahmen der angefochtenen Punkte umfassend überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO; Art. 404 Abs. 1 StPO).
Im Berufungsverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil – von der Ausnahme der Überprüfung zugunsten der beschuldigten Person zur Verhinderung von gesetzwidrigen oder unbilligen Entscheidungen (Art. 404 Abs. 2 StPO)
abgesehen – nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Primäre Aufgabe des Berufungsgerichts ist es nicht, einzig nach Fehlern des erstinstanzlichen Gerichtes zu suchen und diese zu beanstanden: Das Berufungsgericht entscheidet vielmehr in eigener Verantwortung aufgrund seiner freien, aus den Akten, eigener Beweisaufnahmen und aus der Verhandlung geschöpften Überzeugung. Die Berufung zielt damit auf vollständige oder teilweise Wiederholung der Überprüfung des Sachverhaltes und eine erneute tatsächliche Beurteilung ab.
Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil. Das Berufungsgericht muss sich somit nicht zwingend mit der erstinstanzlichen Urteilsbegründung auseinandersetzen, darf sich umgekehrt aber auch nicht auf eine Überprüfung der erstinstanzlichen Rechtsanwendung beschränken (Art. 408 StPO;
BGE 141 IV 244 E. 1.3.3 m.w.V.; Urteil des Bundesgerichts 6B_760/2016 vom 29. Juni 2017
E. 4.4; JÜRG BÄHLER, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 1 zu Art.
398 StPO; SVEN ZIMMERLIN, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Aufl. 2020, N. 14 zu Art. 398 StPO).
Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen (Art. 82 Abs. 4
StPO). Dabei muss aber stets klar bleiben, welches die massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen der Rechtsmittelinstanz sind. Auf neue tatsächliche oder rechtliche
Vorbringen, die erstmals im Rechtsmittelverfahren vorgebracht werden, ist einzugehen. Ein
Verweis auf das erstinstanzliche Urteil erscheint daher in erster Linie bei nicht streitigen Sachverhalten und abstrakten Rechtsausführungen sinnvoll. Stimmt die Rechtsmittelinstanz grundsätzlich zu und hat sie bloss nebensächliche Vorbehalte, kann sie indes punktuelle Korrekturen formulieren und im Übrigen auf die vorinstanzliche Begründung verweisen (BGE 141 IV
244 E. 1.2.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_430/2025 vom 22. Oktober 2025 E. 3.4.5;
6B_310/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 2.2.1, 6B_712/2020 vom 22. Februar 2023 E. 2 je m.w.V.).
Wird die Berufung auf einzelne Teile des erstinstanzlichen Urteils beschränkt, werden die nichtangefochtenen Teile des erstinstanzlichen Urteils mit Ablauf der Rechtsmittelfrist rechtskräftig. Die wirksame Berufungsbeschränkung bindet das Berufungsgericht an die nichtangefochtenen Urteilsteile. Dennoch sind auch sie in das Dispositiv des Berufungsurteils aufzunehmen. Es ist darin kenntlich zu machen, welche Urteilspunkte bereits rechtskräftig sind (STEFAN KELLER, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 3 zu Art. 408
StPO).
2.2Die Staatsanwaltschaft hat die Freisprüche wegen versuchten Raubes (Vorfall vom 21. August
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2019; STA-Nr. A1 19 4619; vi-A-2 Dispositivziffer 3 Abs. 2), versuchten qualifizierten Raubes (Vorfall vom April 2019; STA-Nr. A1 19 4797; vi-A-2 Dispositivziffer 3 Abs. 3), versuchter räuberischer Erpressung (Vorfall vom 21. August 2019; STA-Nr. A1 19 4619; vi-A-2 Dispositivziffer 3 Abs. 5), vorsätzlichen Besitzes einer Waffe, ohne über einen Waffenerwerbsschein zu verfügen (Vorfall vom April 2019, STA-Nr. A1 19 4797; vi-A-2 Dispositivziffer 3 Abs. 7) und vorsätzlichen Tragens einer Waffe, ohne über eine Waffentragbewilligung zu verfügen (Vorfall vom April 2019, STA-Nr. A1 19 4797; vi-A-2 Dispositivziffer 3 Abs. 8) angefochten. Überdies hat sie die Strafe angefochten (vi-A-2 Dispositivziffer 4 – 6) und verlangt eine Landesverweisung (vi-A-2 Dispositivziffer 8).
Der Beschuldigte hat die Schuldsprüche wegen versuchter schwerer Körperverletzung (Vorfall vom 1. August 2019; STA-Nr. A1 19 4618; vi-A-2 Dispositivziffer 2 Abs. 1) und Fahrens ohne
Berechtigung (Vorfall vom 3. September 2018; STA-Nr. A1 21 3071; vi-A-2 Dispositivziffer 2
Abs. 8) angefochten (amtl. Bel. 2). Zudem hat er die Genugtuung (vi-A-2 Dispositivziffer 9), den Schadenersatz (vi-A-2 Dispositivziffer 10) sowie die Parteientschädigung (vi-A-2 Dispositivziffer 15), die dem Privatkläger zugesprochen wurden, angefochten.
Obwohl die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (vi-A-2 Dispositivziffer 14, 16 und 17) nicht angefochten wurde, hat das Berufungsgericht darüber zu befinden, weil es ein neues Urteil fällt (vgl. Art. 428 Abs. 3 StPO und E. 10.1 f.).
Im Umkehrschluss bedeutet die bloss teilweise Anfechtung, dass das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich der übrigen, nicht angefochtenen Teile (vi-A-2 Dispositivziffer 1; Dispositivziffer 2
Abs. 2 – 7, 9 – 12; Dispositivziffer 3 Abs. 1, 4, 6; Dispositivziffer 7; Dispositivziffer 11 – 13) in Rechtskraft erwachsen ist, was im Dispositiv entsprechend vermerkt wird (vgl. Dispositivziffer 1).
2.3Die Vorinstanz hat den Anklagegrundsatz, die Bindung des Gerichts an die Anklage und die Grundsätze der Beweiswürdigung korrekt dargelegt. Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (vi-A-2; E. 2.1 und 3).
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2.4In den nachfolgenden Erwägungen werden zunächst die vier im Berufungsverfahren noch umstrittenen Vorfälle in chronologischer Reihenfolge geprüft:
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‒ E. 3: Vorfall vom 3. September 2018; Schuldspruch wegen vorsätzlichen Führens eines
Motorfahrzeuges trotz Entzug des Führerausweises (STA-Nr. A1 21 3071; vi-A-2 Dispositivziffer 2 Abs. 8; vi-A-2 E. 5 und 20).
‒ E. 4: Vorfall vom April 2019; Freisprüche wegen qualifizierten versuchten Raubes, vorsätzlichen Besitzes einer Waffe, ohne über einen Waffenerwerbsschein zu verfügen und vorsätzlichen Tragens einer Waffe, ohne über eine Waffentragbewilligung zu verfügen (STA-
Nr. A1 19 4797; vi-A-2 Dispositivziffer 3 Abs. 3, 7 und 8; vi-A-2 E. 8).
‒ E. 5: Vorfall vom 1. August 2019; Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung (STA-Nr. A1 19 4618; vi-A-2 Dispositivziffer 2 Abs. 1; vi-A-2 E. 16 und 29).
‒ E. 6: Vorfall vom 21. August 2019; Freisprüche wegen versuchten Raubes und versuchter räuberischer Erpressung (STA-Nr. A1 19 4619; vi-A-2 Dispositivziffer 3 Abs. 2 und 5; vi-A- 2 E. 17 und 30).
Danach wird die Strafe festgesetzt (E. 7), eine Landesverweisung geprüft (E. 8) und über die noch umstrittene Zivilforderung des Privatklägers B.__ befunden (E. 9). Abschliessend werden die erst- und zweitinstanzlichen Kosten verlegt (E. 10).
3.
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3.1
3.1.1Im Berufungsverfahren noch umstritten ist der Vorfall vom 3. September 2018 (STA-Nr. A1
21 3071). Die Staatsanwaltschaft behauptet in der Anklageschrift, der Beschuldigte habe sich durch die Erfüllung des folgenden Sachverhalts des vorsätzlichen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des Führerausweises (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 2
SVG) schuldig gemacht (vi-A-5: Anklage vom 16. November 2022 Ziff. 1.2):
«Am Nachmittag des 3. September 2018 begab sich [der Beschuldigte] gemeinsam mit I.__, J.__ und K.__ ins Kantonsspital__. I.__ parkierte den von ihm gelenkten Personenwagen der Marke Audi mit den Kontrollschildern OW__ bei ihrer Ankunft auf dem Parkareal des Kantonsspitals__. Nachdem alle Personen gemeinsam das Spital betreten hatten, verliessen [der Beschuldigte] und J.__ dieses nach kurzer Zeit wieder. Anschliessend setzte sich [der Beschuldigte] auf den Fahrersitz des obgenannten Personenwagens und fuhr diesen rückwärts aus dem Parkfeld.
[Der Beschuldigte] lenkte das Fahrzeug, obwohl ihm hinreichend bekannt war, dass ihm der Führerausweis mit Verfügung des Verkehrssicherheitszentrums OW/NW am 3. Februar 2018 entzogen und seither nicht wieder erteilt worden war.»
3.1.2Die Vorinstanz hielt die Videoaufnahme des Kantonsspitals__ für verwertbar. Sie erachtete es nach der Beweiswürdigung als erstellt, dass der Beschuldigte am 3. September 2018 das Fahrzeug mit den Kontrollschildern OW__ rückwärts aus dem Parkfeld des Kantonsspitals__ gefahren hat, obwohl er wusste, dass er zu diesem Zeitpunkt über keine gültige Fahrberechtigung verfügte (vi-A-2 E. 5). Entsprechend erachtete sie den Tatbestand des Führens eines
Motorfahrzeuges trotz Entzug des Führerausweises im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SVG als erfüllt und verurteilte den Beschuldigten deswegen (vi-A-2 E. 20 und Dispositivziffer 2 Abs. 8).
3.1.3Die Staatsanwaltschaft will eine Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs. Wie schon vor Vorinstanz stellt sie sich auf den Standpunkt, die Videoaufnahme sei verwertbar. Überdies behauptet sie weiterhin, das betreffende Video sei nicht beim Notfall-, sondern beim Haupteingang aufgenommen worden (vi-B-7: Verhandlungsprotokoll vom 20. und 21. Februar 2024,
S. 29; amtl. Bel. 24 S. 19).
3.1.4Der Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren einen Freispruch vom Vorwurf des Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzugs des Führerausweises (amtl. Bel. 2 Ziff. 3). Wie schon vor Vorinstanz argumentiert er, die Videoaufnahme des Vorfalles sei unverwertbar (amtl. Bel. 30 Rz. 41 ff.). Zur Begründung bringt er weder neue Argumente vor, noch setzte er sich detailliert mit den Ausführungen der Vorinstanz auseinander. Vielmehr verweist er auf seine vorinstanzlichen Ausführungen, namentlich auf die Stellungnahme zum Bericht des Kantonsspitals__ (vi-A-6; Stellungnahme der Verteidigung zum Bericht KSOW vom 19. Januar
2024) und seine entsprechenden Ausführungen an der vorinstanzlichen Verhandlung (vi-B-7:
Plädoyer Beschuldigter vom 21. Februar 2024 Rz. 370 ff.). Auf die entsprechenden Argumente wird nachfolgend im Detail eingegangen.
3.2
3.2.1Im Rahmen eines unter anderem gegen den Beschuldigten geführten Strafverfahrens wegen
Verbrechen und Vergehen gegen die Freiheit wurden Videoaufnahmen einer Überwachungskamera des Kantonsspitals__ vom 3. September 2018 gesichtet. Darauf ist zu sehen, wie der Beschuldigte in den parkierten Personenwagen mit den Kontrollschildern OW 25592 einsteigt, diesen rückwärts aus dem Parkfeld fährt und dann aussteigt, um J.__ den Fahrersitz zu überlassen. Darauf steigt er auf der Beifahrerseite wieder ein und die beiden fahren davon (STA-
Nr. 21 3071 act. 2.1 ff.).
3.2.2Die Aufnahme stammt – entgegen anderslautenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft von einer Überwachungskamera, die beim Notfalleingang des Kantonsspitals__ angebracht war. Dies ergibt sich aus einem Abgleich der Videoaufnahme mit den Fotos im schriftlichen
Bericht des Kantonsspitals__ vom 29. November 2023 (vi-C-8: Schriftlicher Bericht des Kantonsspitals__ vom 29. November 2023 S. 4) und aus der Genehmigungsverfügung des Zufallsfundes der Staatsanwaltschaft Obwalden vom 13. März 2019 (STA-Nr. 21 3071 act. 4.1).
Der Haupteingang des Kantonsspitals __ war nicht videoüberwacht. Neben dem Notfalleingang wurde einzig noch die Einfahrt zum Haupteingang/Hauptparkplatz (nicht aber der Haupteingang oder der dazugehörige Parkplatz selbst) videoüberwacht (vgl. vi-C-8: Schriftlicher Bericht des Kantonsspitals __ vom 29. November 2023 S. 1 ff.).
3.2.3Der Beschuldigte machte vor Vorinstanz geltend, die Videoaufnahme des Kantonsspitals __ betreffend Vorfall vom 3. September 2018 sei gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO unverwertbar, weil sie gegen Art. 7 des Obwaldner Datenschutzgesetzes vom 25. Januar 2008 (kDSG OW;
GDB 137.1) verstosse. Art. 7 kdSG OW lautet seit dem 1. November 2008 und bis heute unverändert:
Art. 7 Überwachungsgeräte
Öffentlich zugängliche Orte dürfen zum Schutz von Personen und Sachen mit technischen Geräten überwacht werden, wenn: a. die Überwachung in geeigneter Weise erkennbar gemacht wird; b. die gespeicherten Personendaten nach spätestens 100 Tagen gelöscht oder innerhalb dieser Frist mit einem Strafantrag bzw. einer Strafanzeige der Polizei übergeben werden und c. die beauftragte Person für Datenschutz vorgängig über die Einführung einer Überwachung informiert wurde.
Das Anbringen von Überwachungsgeräten wird von jenem öffentlichen Organ angeordnet, dem das Benützungsrecht oder die Hoheit über den zu überwachenden Ort zusteht.
Der Beschuldigte will mit vier Argumenten belegen, dass die Videoüberwachung gegen
Art. 7 kDSG OW verstösst. Diese Argumente werden nachfolgend einzeln abgehandelt.
3.2.4Zunächst behauptet der Beschuldigte, Art. 7 Abs. 2 kDSG OW sei verletzt, weil das Anbringen der Videokamera vom __ und nicht vom Kanton __ selbst angeordnet worden sei. Das Kantonsspital __ sei eine öffentlich-rechtliche Anstalt ohne eigene Rechtspersönlichkeit, deren
Träger der Kanton __ sei, womit Letzterer die Hoheit über das Spitalareal als zu überwachenden Ort innegehabt habe (vi-A-6; Stellungnahme der Verteidigung zum Bericht KS__ vom 19.
Januar 2024 Rz. 1 – 10).
Gemäss Art. 7 Abs. 2 kDSG OW wird das Anbringen von Überwachungsgeräten von jenem öffentlichen Organ angeordnet, dem das Benützungsrecht oder die Hoheit über den zu überwachenden Ort zusteht. Der Begriff «öffentliches Organs» kommt im kDSG __ immer wieder vor, wird darin aber nicht ausdrücklich definiert. Gemäss Art. 1 kDSG __ regelt das kantonale
Datenschutzgesetz das Bearbeiten von Daten natürlicher Personen durch öffentliche Organe (Abs. 1). Es gelte für die kantonalen und kommunalen Behörden und Amtsstellen sowie andere öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten und Personen, soweit sie öffentliche Aufgaben erfüllen (Abs. 2). Daraus kann abgeleitet werden, dass es sich beim Kantonsspital __ als öffentlich-rechtliche Anstalt um ein öffentliches Organ im Sinne des kDSG __ handelt. In Art.
2 kDSG __ wird festgehalten, jedes öffentliche Organ sei für die Bearbeitung von Personendaten in seinem Bereich verantwortlich (Abs. 2) und müsse den Nachweis erbringen, dass es die Datenschutzbestimmungen einhält (Abs. 3). Daraus erschliesst sich, dass der Gesetzgeber die Rechte und Pflichten aus dem kantonalen Datenschutzgesetz den jeweiligen öffentlichen Organen (und nicht dem Kanton __) übertragen wollte. Schon deshalb ist die Interpretation des Beschuldigten abzulehnen, wonach nicht das Kantonsspital __, sondern der Kanton
__ das Anbringen der Überwachungskamera hätte anordnen müssen.
Im Übrigen muss dem öffentlichen Organ nicht – wie vom Beschuldigten insinuiert – die Hoheit über den zu überwachenden Ort zustehen, damit es Überwachungsgeräte anbringen darf. Es reicht gemäss Art. 7 Abs. 2 kDSG __ bereits aus, dass ihm das «Benützungsrecht» am zu überwachenden Ort zusteht. Dem Kantonsspital __ steht zweifellos zumindest das Benützungsrecht am Spitalareal zu, womit es auch deshalb im Sinne von Art. 7 Abs. 2 kDSG __ die Anbringung einer Überwachungskamera anordnen durfte.
3.2.5Der Beschuldigte behauptet weiter, es sei nicht rechtsgenüglich belegt, dass der Datenschutzbeauftragte über die Videoüberwachung informiert worden sei. Dies stelle eine Verletzung von
Art. 7 Abs. 1 lit. c kDSG __ dar (vi-A-6; Stellungnahme der Verteidigung zum Bericht __ vom
19. Januar 2024 Rz. 11).
Dieser Einwand ist ebenfalls nicht korrekt. Das kantonale Datenschutzgesetz sieht bloss vor, dass die beauftragte Person für Datenschutz über die Überwachung informiert werden muss (Art. 7 Abs. 1 lit. c kDSG __). Eine bestimmte Form der Informationsübermittlung ist nicht vorgeschrieben. Damit genügt auch eine Information per E-Mail, zumal eine Übermittlung per E- Mail auf dem Meldeformular «Videoüberwachung» des Datenschutzbeauftragten __-__-__ ausdrücklich gewünscht wird (vgl. vi-C-8: Schriftlicher Bericht des Kantonsspitals __ vom 29.
November 2023 Bel. 2 ff.). Überdies hat L.__, __ des Kantonsspitals __, im schriftlichen Bericht angegeben, die entsprechende Meldung an den Datenschutzbeauftragten __-__-__ gemacht zu haben (vgl. vi-C-8: Schriftlicher Bericht des Kantonsspitals __ vom 29. November 2023 S.
1 und dazugehöriger Bel. 4). Es besteht kein Grund, an diesen unter Wahrheitspflicht mit entsprechender Strafandrohung gemachten Ausführungen zu zweifeln. Im Übrigen muss die Meldung gemacht worden sein, weil die Überwachungskameras des Kantonsspitals __ ansonsten nicht auf der entsprechenden Liste des Datenschutzbeauftragten __-__-__ aufgeführt wären, die online abrufbar ist (www.kdsb.ch/topics/videoueberwachungsanlagen-auf-oeffentlichemgrund/kanton-__ / Liste Videokameras Kanton __.pdf; besucht am 23. März 2026).
3.2.6Der Beschuldigte argumentiert überdies, indem die Überwachungskamera auch einen kleinen
Teil des Parkplatzes überwache, gehe sie über den klar definierten Überwachungsraum «Zugang Notfall» hinaus, zumal die Überwachung des Parkplatzes ausserhalb des Überwachungszwecks, nämlich der Sicherheit der Mitarbeiter, liege (vi-A-6; Stellungnahme der Verteidigung zum Bericht KS__ vom 19. Januar 2024 Rz. 12 – 14).
Der Beschuldigte bestreitet zu Recht nicht, dass ein (öffentliches) Interesse daran besteht, den Notfalleingang zu überwachen. Er verkennt allerdings, dass es für die zuverlässige Identifikation von Personen, die den Notfalleingang betreten und/oder verlassen, Aufnahmen über eine gewisse Distanz/Zeitdauer braucht. Würde nur gerade der Bereich direkt vor der Notfalltür überwacht, bestünde die Gefahr, dass die Personen nicht identifiziert werden können, weil sie beispielsweise im Aufnahmebereich ihr Gesicht von der Kamera abwenden. Diese Gefahr verringert sich, wenn die ein- und ausgehenden Personen über eine gewisse Distanz überwacht werden. Vorliegend wird ein räumlich klar eingeschränkter Bereich überwacht. Das Interesse an der Sicherheit der Mitarbeitenden des Kantonsspitals __ und letztlich an der Aufrechterhaltung des Spital- und insbesondere Notfallbetriebs überwiegen den kurzen Eingriff in die Privatsphäre der Passanten. Die Videoüberwachung basiert somit nicht nur auf einer gesetzlichen Grundlage (Art. 7 kDSG __), sondern liegt auch im öffentlichen Interesse und ist verhältnismässig, womit sie zulässig ist.
3.2.7Der Beschuldigte behauptet schliesslich, die Überwachung des Notfalleingangs sei nicht ordnungsgemäss kenntlich gemacht worden, weshalb sie gegen Art. 7 Abs. 1 lit. a kDSG __ verstosse. Er will dies mit angeblich am 17. Januar 2024 aufgenommenen Fotos belegen (vi- A-6; Stellungnahme der Verteidigung zum Bericht KS__ vom 19. Januar 2024 Rz. 15 – 19).
Dem schriftlichen Bericht von L.__ vom 29. November 2023 lässt sich unter Beilage entsprechender Fotos entnehmen, dass seit der Inbetriebnahme der Überwachungskamera mit Hinweisschildern an der Türe zum Notfall sowie bei der Nachtglocke auf die Videoüberwachung hingewiesen wird (vgl. vi-C-8: Schriftlicher Bericht des Kantonsspitals __ vom 29. November
2023 S. 1 ff.). Es besteht keinerlei Veranlassung, an diesen unter Wahrheitspflicht mit Strafandrohung gemachten Angaben eines Unbeteiligten zu zweifeln. Die vom Beschuldigten nachträglich mit Eingaben vom 19. Januar 2024 und 4. Februar 2024 eingereichten Fotos vom Notfalleigang (vi-A-6) vermögen daran nichts zu ändern. Einerseits zeigen diese Fotos nicht die vorliegend relevante Situation am 3. September 2018. Andererseits ist sogar auf einigen der eingereichten Farbfotos der rote Hinweiskleber auf der Eingangstür (oberhalb des innersten blauen Kreises) erkennbar.
3.2.8Die Videoaufnahme der Überwachungskamera beim Notfalleingang des Kantonsspitals __ verstösst weder gegen Art. 7 kDSG OW noch gegen eine andere Rechtsnorm. Sie wurden damit weder in strafbarer Weise noch unter Verletzung einer Gültigkeitsvorschrift erhoben.
Damit steht Art. 141 Abs. 2 StPO einer Verwertung zum vornherein nicht entgegen und es braucht nicht geprüft zu werden, ob die Verwertung zur Aufklärung einer schweren Straftat unerlässlich ist.
3.2.9Der Beschuldigte behauptet schliesslich zu Recht nicht, die Aufnahme der Überwachungskamera sei unverwertbar, weil es sich um einen sogenannten Zufallsfund handle. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, die richtigerweise zum Schluss kam, die Verwertbarkeit der Videoüberwachung sei (auch) als Zufallsfund gegeben (vi-A-2 E. 5.3.8).
Die Videoaufnahme der Überwachungskamera vom 3. September 2018 (STA-Nr. 21 3071 act. 2.6) ist somit ein verwertbares Beweismittel.
3.3Wie bereits ausgeführt, ist auf der Videoaufnahme ersichtlich, wie der Beschuldigte am 3. September 2018 den Personenwagen OW__ rückwärts aus einem Parkfeld fährt (STA-Nr. 21 3071 act. 2.6). Aus den Akten ergibt sich, dass dem Beschuldigten zu diesem Zeitpunkt der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen war, was ihm bekannt war (STA-Nr. 21 3071 act. 3.1 ff.). Der angeklagte Sachverhalt ist damit zweifelsfrei erstellt und wurde vom Beschuldigten an der erstinstanzlichen Verhandlung anerkannt (vi-B-7: Einvernahmeprotokoll Beschuldigter vom 9. Februar 2024 S. 9 Frage 29).
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3.4Die Vorinstanz hat dargelegt, der Beschuldigte habe damit den Tatbestand des vorsätzlichen
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Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des Führerausweises gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b
SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SVG verwirklicht. Der Beschuldigte rügt diese rechtliche Würdigung zu Recht nicht. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (vi-A-2 E. 20).
Der Beschuldigte ist somit für den Vorfall vom 3. September 2018 (STA-Nr. A1 21 3071) des vorsätzlichen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des Führerausweises (Art. 95
Abs. 1 lit. b SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SVG) schuldig zu sprechen.
4.
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4.1
4.1.1Im Berufungsverfahren ist weiter der Vorfall vom April 2019 strittig (STA-Nr. A1 19 4797). Die
Staatsanwaltschaft geht in ihrer Anklageschrift davon aus, der Beschuldigte habe sich durch die Erfüllung des folgenden Sachverhalts des versuchten qualifizierten Raubes (Art. 140
Ziff. 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), des vorsätzlichen Besitzes einer Waffe, ohne über einen Waffenerwerbsschein zu verfügen (Art. 33 Abs. 1 lit. a des Waffengesetzes vom 20.
Juni 1997 [WG; SR 514.54] i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. a WG, Art. 8 Abs. 1 WG und Art. 12 WG)
und des vorsätzlichen Tagens einer Waffe, ohne über eine Waffentragbewilligung zu verfügen (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. a WG und Art. 27 Abs. 1 WG) schuldig gemacht (vi-A-5: Anklage vom 16. November 2022 Ziff. 1.5):
«An einem Mittwoch im April 2019 um ca. 12.10 Uhr wurde der zum Tatzeitpunkt 16-jährige M.__ auf dem Weg von der Schule nach Hause auf der Strasse zwischen dem Coop an der Buochserstrasse 4 und dem Parkplatz des Schulhauses Pestalozzi in Stans (NW) durch [den Beschuldigten] und drei weitere männliche Personen abgepasst. [Der Beschuldigte] ging auf M.__ zu und schwenkte dabei zwei Mal den Kopf zur Seite, als Zeichen, dass die anderen drei Personen rundherum 'Schmiere' stehen sollten, was diese auch taten.
[Der Beschuldigte] fragte M.__ anschliessend, ob er ihn nicht kenne, und erklärte, dass Stans seine Stadt und er von der Gang '6370' sei. Alle würden machen, was er sage. [Der Beschuldigte] fragte M.__ alsdann, was er in der Tasche habe. Er befahl ihm, alles herauszugeben. Weil M.__ zunächst nichts hergab, zeigte [der Beschuldigte] diesem eine kleine silberne Pistole mit einem Schlaghammer, um seiner Forderung Nachdruck zu verleihen. Nachdem er sich umgeschaut hatte, zog [der Beschuldigte] diese mit der rechten Hand aus dem Hosenbund und klopfte darauf, um die Echtheit der Waffe zu zeigen. Anschliessend zog [der Beschuldigte] das Magazin der Pistole raus, damit M.__ die geladene Munition sehen konnte. Daraufhin schob er das Magazin ein Stück weit hinein und machte eine Ladebewegung, wodurch eine Patrone aus dem Patronenlager zu Boden fiel. Dies tat er im Wissen darum, dass sich im Patronenlager echte Munition befand. [Der Beschuldigte] war sich bewusst, dass sich ein Schuss lösen konnte und er M.__ damit gefährdete. Dies insbesondere, weil [der Beschuldigte] ein ungeübter Schütze war. [Der Beschuldigte] erschrak, als die Patrone zu Boden fiel, schaute sich um und hob diese wieder auf. In der Folge nahm er das Magazin aus der Pistole und steckte dieses zusammen mit der herausgefallenen Patrone in die Hosentasche. Schliesslich schob er die Pistole wieder in den Hosenbund und sagte drohend zu M.__, dass es dessen Entscheidung sei, das Portemonnaie herauszugeben. Durch das Verhalten [des Beschuldigten] stark verängstigt, nahm M.__ daraufhin zuerst seine Schultasche vom Rücken. Er öffnete sie und [der Beschuldigte] schaute hinein. Anschliessend nahm M.__ seine Sachen aus den Hosentaschen hervor und legte sie auf die Strasse. [Der Beschuldigte] nahm diese an sich und schaute sie sich an, worauf er sich über den Namen auf dem Ausweis von M.__ lustig machte. Als schliesslich Schüler vom Schulhaus Pestalozzi herkamen, entfernten sich [der Beschuldigte] und die anderen drei Personen von M.__. Sein Portemonnaie konnte M.__ zurücknehmen, bevor es [der Beschuldigte] behändigte.
Während des Vorfalls trat [der Beschuldigte] aggressiv, drohend und beleidigend gegenüber M.__ auf. Zudem hielt er M.__ mehrmals mit der Hand zurück, damit dieser nichtweggehen konnte, und stiess ihn wiederholt umher.
[Der Beschuldigte] beabsichtigte durch sein Verhalten, M.__ unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben Geld und Gegenstände zu entwenden, um dadurch einen wirtschaftlichen Vorteil für sich zu erzielen, obwohl ihm bewusst war, dass er keinen entsprechenden Rechtsanspruch darauf hatte. Zudem besass [der Beschuldigte] die Pistole und trug diese an einem öffentlich zugänglichen Ort, obwohl er wusste, dass er weder über einen Waffenerwerbsschein noch über eine Waffentragbewilligung verfügte.»
4.1.2Die Vorinstanz hielt diesen Sachverhalt nach der Beweiswürdigung nicht für erwiesen. Sie sprach den Beschuldigten deshalb von den Vorwürfen des qualifizierten versuchten Raubes (Art. 140 Ziff. 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), des vorsätzlichen Besitzes einer Waffe ohne gültigen Waffenerwerbsschein (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. a WG, Art. 8
Abs. 1 WG und Art. 12 WG) und des vorsätzlichen Tragens einer Waffe ohne Waffentragbewilligung (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. a WG und Art. 27 Abs. 1 WG) frei (vi- A-2 E. 8; vi-A-2 Dispositivziffern 3 Abs. 3, 7 und 8).
4.1.3Der Beschuldigte verlangt die Bestätigung der vorinstanzlichen Freisprüche, unter Verweis auf seine vor Vorinstanz vorgebrachte Begründung (amtl. Bel. 30 Rz. 46 ff.).
4.1.4Die Staatsanwaltschaft beanstandet diese vorinstanzlichen Freisprüche und beantragt, der Beschuldigte sei für den Vorfall vom April 2019 der angeklagten Delikte schuldig zu sprechen.
Sie begründet dies zusammengefasst damit, die Vorinstanz habe es sich bei der Beweiswürdigung zu einfach gemacht. Die Aussagen von D.__ könnten mangels Relevanz ausgeblendet werden. Die Aussagen des Beschuldigten würden deutliche Anzeichen dafür enthalten, dass sie unglaubhaft seien. Die Anzeige von M.__ erscheine nicht als «Retourkutsche» auf eine
Anzeige des Beschuldigten, wenn man sämtliche Ereignisse zwischen dem Beschuldigten und den M.__-Brüder betrachte. Die Behauptung des Beschuldigten, M.__ habe ihn bedroht, sei trotz mehreren Durchsuchungen von Mobiltelefonen unbewiesen geblieben. Die Staatsanwaltschaft beanstandet weiter, die Vorinstanz habe die Aussagen von M.__ nicht gewürdigt. Mit keinem Wort sei sie auf deren Entstehungsgeschichte, die logische Konsistenz, die bildhaften, detailreichen und lebhaften Schilderungen eingegangen. Seine Aussagen seien gespickt mit Realkennzeichen, die einen Realitätsbezug seiner Aussagen untermauern und auf einem
Sachverhalt gründen würden, den er erlebt habe. Es gebe keine erheblichen und nicht zu unterdrückenden Zweifel; die Vor-instanz habe auch keine solchen bezeichnen können. Würdige man sämtliche vorliegenden und verwertbaren Beweise, müsse man zum Schluss kommen, dass sich der Sachverhalt so abgespielt habe, wie von M.__ geschildert und von der Staatsanwaltschaft angeklagt (amtl. Bel. 29 Ziff. 3.3; vi-B-7: Plädoyer Staatsanwaltschaft vom 21.
Februar 2024 Ziff. 3).
4.2M.__ hat gegen den Beschuldigten am 4. Juli 2019 bei der Kantonspolizei Nidwalden Strafantrag wegen Drohung und Beschimpfung gestellt (STA-Nr. A1 19 4797 act. 2.20 ff.). In der anschliessenden Einvernahme erwähnte er neben den Drohungs- und Beschimpfungsvorwürfen auch einen Vorfall, der sich an einem Mittwoch im April 2019 zugetragen haben soll. Er sei auf seinem Heimweg vom Beschuldigten und drei weiteren, unbekannten Personen beim Coop in Stans abgefangen worden. Der Beschuldigte habe von ihm die Herausgabe seines Portemonnaies verlangt. Daraufhin habe er mit der rechten Hand aus seinem Hosenbund eine kleine, silbrige Pistole gezogen. Er habe auf die Waffe geklopft und eine Ladebewegung gemacht, worauf eine Patrone aus dem Lauf gespickt und auf den Boden gefallen sei. Daraufhin habe der Beschuldigte die Patrone aufgehoben, das Magazin entfernt und in seine Hosentasche geschoben sowie die Pistole wieder in den Hosenbund gesteckt, bevor alle in verschiedene
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Richtungen davongerannt seien (STA-Nr. A1 19 4797 act. 4.2.4 dep. 18). M.__ wurde zu diesem Vorfall am 5. Oktober 2019 nochmals von der Polizei als Auskunftsperson (STA-Nr. A1
19 4797 act. 4.2.7 ff.), und am 20. Oktober 2020 von der Staatsanwaltschaft als Zeuge einvernommen (STA-Nr. A1 19 4797 act. 4.3.1 ff.). Seine entsprechenden Aussagen wurden von der Vorinstanz korrekt wiedergegeben, darauf kann verwiesen werden (vi-A-2 E. 8.3.1).
Die Aussagen von M.__ im Vorverfahren waren – wie von der Vorinstanz festgestellt (vgl. vi- A-2 E. 8.4) – mehrheitlich konstant, detailliert und in sich stimmig. Gewisse offenkundige Widersprüche in seinen Aussagen ergaben sich aber trotzdem: Beispielsweise sagte M.__ bei der ersten polizeilichen Einvernahme, es seien der Beschuldigte und drei unbekannte Personen beteiligt gewesen (STA-Nr. A1 19 4797 act. 4.2.4 act. 18). Bei der zweiten polizeilichen
Einvernahme gab er hingegen an, von den vier Beteiligten habe er nur den Beschuldigten («N.__») und «D.__» gekannt (STA-Nr. A1 19 4797 act. 4.2.9 f. dep. 13 und 23 f.). Weiter gab er bei der zweiten polizeilichen Einvernahme an, er habe mit niemandem über den Vorfall gesprochen, auch nicht mit seinen Brüdern, die würden es nur schlimmer machen (STA-Nr.
A1 19 4797 act. 4.2.14 dep. 72). Bei der Staatsanwaltschaft sagte er hingegen, er habe seinem
Bruder nach dem Raubüberfall davon erzählt (STA-Nr. A1 19 4797 act. 4.3.5 dep. 18 und act. 4.3.15 dep. 94). Auch wenn diese Widersprüche nicht das Kerngeschehen betreffen, lassen sie gewisse Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen von M.__ aufkommen.
Auch weitere Umstände vermögen gewisse Zweifel an den Aussagen M.__ zu wecken: Der von ihm geschilderte Vorfall soll sich an einem Mittwoch während der Schulzeit um ca. 12:10
Uhr zugetragen und rund 10 – 15 Minuten gedauert haben (STA-Nr. A1 19 4797 act. 4.2.9 dep. 18 und act. 4.2.13 dep. 54). Es ist notorisch, dass der angebliche Tatort, der sich auf dem Weg vom Oberstufenschulzentrum __ zum __ Bahnhof und direkt neben einer grossen __Filiale mit __Restaurant befindet (STA-Nr. A1 19 4797 act. 4.2.16), um die Mittagszeit sehr belebt ist. Eine Vielzahl von Schülerinnen und Schüler sind um diese Zeit auf dem Heimweg oder verpflegen sich – ebenso wie die Mitarbeitenden der umliegenden Geschäfte und Verwaltungsstellen – in der __-Filiale oder im __-Restaurant. Einerseits erscheint es deshalb sehr riskant, an so einer belebten Stelle einen Raub mit einer Pistole durchzuführen. Andererseits ist auch eher unwahrscheinlich, dass ein solcher Überfallversuch unbemerkt bliebe. Überdies erscheint es zumindest bemerkenswert, dass M.__ konstant und auch auf entsprechende
Nachfrage ausgesagt hat, der Beschuldigte habe die Waffe mit der rechten Hand gezogen, obwohl dieser Linkshänder ist (STA-Nr. A1 19 4797 act. 4.2.11 dep. 34 und act. 4.3.13 dep.
87). Selbstredend ist es nicht ausgeschlossen, dass der Beschuldigte an einer sehr belebten
Stelle einen riskanten Raubversuch unternommen hat, dass davon niemand etwas mitbekommen hat und dass er dabei – obwohl er Linkshänder ist – die Waffe mit rechts gezogen aus dem Hosenbund gezogen hat. Es erscheint aber eher unplausibel.
Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass M.__ vor Vorinstanz erklärte, er wolle zu diesem Vorfall keine Aussagen mehr machen (vi-B-7: Einvernahmeprotokoll M.__ vom 20. Februar 2024
Frage 11 ff.). Er hat dies nicht nachvollziehbar begründet und sich widersprüchlich geäussert (Zu Frage 11: «Ich kann mich schon daran erinnern…»; Zu Frage 12: «Ich kann mich nicht daran erinnern. Nein, ich möchte nicht darüber reden.»). Damit kann über seine Gründe nur spekuliert werden. Es ist zwar möglich, dass er mit der Sache abschliessen wollte, weil er vom Beschuldigten Angst hat oder gar unter Druck gesetzt wurde. Allerdings bestehen dafür keine konkreten Hinweise. Damit erscheint es auch denkbar, dass er die Angelegenheit hinter sich lassen wollte, weil er den Strafverfolgungsbehörden einen überzeichneten oder gar gänzlich erfundenen Sachverhalt präsentiert hatte, um sich am Beschuldigten für die tätliche Auseinandersetzung vom 27. Juni 2019 und die anschliessende Polizeimeldung zu rächen. Jedenfalls war es der Vorinstanz (und auch dem Berufungsgericht) dadurch nicht möglich, sich in der vorliegenden «Aussage gegen Aussage»-Konstellation einen unmittelbaren Eindruck vom Aussageverhalten («wie er es sagt») des einzigen Belastungszeugen zu machen, wie es das Bundesgericht vorschreibt (vgl. dazu statt vieler: BGE 140 IV 196 E. 4.4.1 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_169/2025 vom 18. Juni 2025 E. 1.1.1 m.w.V.). Es liegt damit eine ähnliche
Situation vor, wie wenn die Einvernahme eines solchen Belastungszeugen durch das Gericht nicht möglich ist. Diesfalls werden seine Aussagen zwar nicht unverwertbar, sie sind aber nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung besonders vorsichtig und zurückhaltend zu würdigen (BGE 140 IV 196 E. 4.4.5; Urteile des Bundesgerichts 6B_1129/2021 vom 3. Oktober 2022
E. 1.4.2; 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 7.3.2). Weil die Aussagen von M.__ gerichtlich nicht unmittelbar überprüft und die zuvor dargelegten Zweifel nicht ausgeräumt werden konnten, ist bei ihrer Würdigung somit besondere Vorsicht und Zurückhaltung geboten.
4.3Der Beschuldigte hat gegenüber der Staatsanwaltschaft, der Polizei und der Vorinstanz konstant ausgesagt, dieser Vorfall habe nie stattgefunden. M.__ habe ihn erfunden, um ihm zu schaden. Es habe sich um eine «Retourkutsche» gehandelt, nachdem er M.__ und seine Brüder in einer anderen Sache angezeigt habe (STA-Nr. A1 19 4797 act. 4.1.1 ff., 4.1.30 ff. und 4.1.41 f.; vi-B-7: Einvernahmeprotokoll Beschuldigter vom 9. Februar 2024 S. S. 15 ff. Frage
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58 ff.).
Die Vorinstanz führte zu den Aussagen des Beschuldigten aus, es würden keine konkreten
Anhaltspunkte bestehen, die seine Aussagen zum vornherein unglaubhaft erscheinen liessen.
Das angespannte Verhältnis zwischen den Brüdern M.__ und dem Beschuldigten sei aktenkundig, zudem habe Letzter eingeräumt, man habe sich gegenseitig bedroht und beleidigt. Es erscheine zumindest denkbar, dass M.__ ein Motiv gehabt hätte, den Beschuldigten gegenüber der Polizei durch eine erfundene oder überzeichnete Darstellung in ein schlechtes Licht zu rücken (vi-A-2 E. 8.4).
Die Würdigung der Vorinstanz ist entgegen den staatsanwaltschaftlichen Ausführungen nicht zu beanstanden. Die Aussagen des Beschuldigten sind konstant und widerspruchsfrei. Zudem ist aktenkundig, dass es zwischen den drei Brüdern M.__ und dem Beschuldigten am 27. Juni
2019 zu einer tätlichen Auseinandersetzung kam, worauf der Beschuldigte gegen die Brüder
M.__ gleichentags Straf- und Zivilklage wegen Körperverletzung und Tätlichkeit stellte (STA-
Nr. A1 19 4762 act. 2.14 ff.). M.__ stellte seinerseits am 4. Juli 2019 Strafantrag wegen Drohung und Beschimpfung gegen den Beschuldigten (STA-Nr. A1 19 4797 act. 2.20 ff.) und gab in der gleichentags erfolgten Einvernahme zusätzlich an, der Beschuldigte habe im April 2019 versucht, ihn auszurauben (STA-Nr. A1 19 4797 act. 2.15 und act. 4.2.4 dep. 18). In diesem
Zusammenhang erscheint auch bemerkenswert, dass er mit der Anzeige des angeblichen
Raubversuchs mehrere Monate zuwartete. Seine Erklärung dafür, er habe nichts mit der Polizei zu tun haben wollen und um seinen F-Ausweis gefürchtet (STA-Nr. A1 19 4797 act. 4.2.14 dep. 73 und 4.3.10 f. dep. 70), vermag sein Zuwarten nicht schlüssig zu erklären. Eine gewisse
Skepsis gegenüber der Polizei erscheint bei einem aus Z.__ stammenden vorläufig aufgenommenen Ausländer zwar plausibel. Aber diese dürfte auch noch bestanden haben, als er den Beschuldigten am 4. Juli 2019 schliesslich bei der Polizei anzeigte. Und selbst wenn man versucht, die Perspektive von M.__ einzunehmen, erscheint es nicht nachvollziehbar, warum er sich als Opfer eines versuchten Raubes um seinen F-Ausweis hätte sorgen müssen.
Angesichts der dargelegten Umstände kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass
M.__ den Vorfall im April 2019 erfand oder überzeichnete, um sich am Beschuldigten für die tätliche Auseinandersetzung und/oder den darauffolgenden Strafantrag zu rächen. Auch insofern sind die Aussagen des Beschuldigten nicht zum vornherein unglaubhaft. Es liegen jedenfalls keine «deutlichen Anzeichen» dafür vor, dass die Aussagen des Beschuldigten unzutreffend sind, wie es die Staatsanwaltschaft im Berufungsverfahren behauptet (vi-B-7: Plädoyer
Staatsanwaltschaft vom 21. Februar 2024 Ziff. 3).
4.4D.__, der als Auskunftsperson von der Polizei und als beschuldigte Person von der Staatsanwaltschaft einvernommen wurde, hat zusammengefasst ausgesagt, er könne sich nicht erinnern, dass dieser Vorfall geschehen sei. Er sei nicht dabei gewesen (STA-Nr. A1 19 4797 act.
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4.1.8 ff. und act. 4.2.17 ff.). Seine Aussagen können nichts zur Klärung des angeklagten Sachverhalts beitragen. Der Staatsanwaltschaft ist darin rechtzugeben, dass sie für die Beweiswürdigung nicht relevant sind.
4.5Im Ergebnis sind für die Beweiswürdigung nur die Aussagen von M.__ und des Beschuldigten relevant. Es handelt sich somit um eine klassische «Aussage gegen Aussage»-Konstellation, bei der letztlich das urteilende Gericht zu entscheiden hat, ob es zu einer Verurteilung oder zu einem Freispruch «in dubio pro reo» kommt (vgl. BGE 137 IV 122 E. 3.3).
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Die Aussagen des angeblichen Opfers M.__ sind mehrheitlich konstant, detailliert und in sich stimmig, aber nicht frei von Widersprüchen (bspw. betr. Beteiligte am Raubversuch und Information des Bruders). Weiter begründen der angebliche Tatort (Tat an sehr belebtem Tatort, die niemand mitbekommen hat), die angeblichen Tatumstände (Beschuldigter als Linkshänder habe Waffe mit der rechten Hand gezogen) und das Nachtatverhalten des angeblichen Opfers (Anzeige erst nach mehreren Monaten und unmittelbar nach Auseinandersetzung mit Beschuldigtem) gewisse Zweifel an der Wahrhaftigkeit seiner Aussagen. Weil sich M.__ weigerte, vor
Gericht nochmals Aussagen zu diesem Vorfall zu machen, konnten seine Aussagen vom Gericht nicht unmittelbar wahrgenommen und die genannten Zweifel nicht ausgeräumt werden.
Es verbleiben unüberwindbare Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Aussagen. Dies muss umso mehr gelten, weil diese – mangels unmittelbarer gerichtlicher Wahrnehmung – besonders vorsichtig und zurückhaltend zu würdigen sind.
Die Aussagen des Beschuldigten, der den Vorfall bestreitet, sind ebenfalls grundsätzlich konstant und in sich stimmig. Seine Aussage, M.__ habe ihn aus Rache angezeigt, kann aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs zwischen der tätlichen Auseinandersetzung und der Anzeige wegen versuchten Raubes nicht zum vornherein als unglaubhaft zurückgewiesen werden.
Die Aussagen von M.__ sind zwar nicht grundsätzlich unglaubhaft. Es verbleiben aber Zweifel an ihrer Wahrhaftigkeit. Zudem hätte er ein Motiv für eine Falschbeschuldigung des Beschuldigten gehabt. Im Gegenzug erscheinen die Aussagen des Beschuldigten nicht unglaubhaft.
Es verbleiben somit erhebliche und unüberwindbare Zweifel daran, ob sich der angeklagte
Sachverhalt so abgespielt hat, wie von M.__ geschildert. Damit ist gestützt auf den Grundsatz
«im Zweifel für den Angeklagten» vom für den Beschuldigten günstigeren Sachverhalt auszugehen und damit davon, dass der behauptete versuchte Raubüberfall – wie von ihm behauptet
– nicht stattgefunden hat.
4.6Nachdem der betreffende Anklagesachverhalt (vi-A-5: Anklage vom 16. November 2022
Ziff. 1.5) nicht bewiesen werden konnte, ist der Beschuldigte von den Vorwürfen des versuchten qualifizierten Raubes (Art. 140 Ziff. 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), des vorsätzlichen
Besitzes einer Waffe, ohne über einen Waffenerwerbsschein zu verfügen (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. a WG, Art. 8 Abs. 1 WG und Art. 12 WG) und des vorsätzlichen
Tragens einer Waffe, ohne über eine Waffentragbewilligung zu verfügen (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. a WG und Art. 27 Abs. 1 WG) freizusprechen.
5.
5.1
5.1.1Der Vorfall vom 1. August 2019 ist im Berufungsverfahren noch teilweise umstritten (STA-
Nr. A1 19 4618). Die Staatsanwaltschaft geht in ihrer Anklageschrift davon aus, der Beschuldigte habe sich durch die Erfüllung des folgenden Sachverhalts der versuchten schweren
Körperverletzung (Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) sowie der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Anstaltentreffen zum Erlangen von Betäubungsmitteln auf andere Weise (Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG [SR 812.121] i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG i.V.m.
Art. 2 lit. a BetmG) schuldig gemacht (vi-A-5: Anklage vom 16. November 2022 Ziff. 1.13):
«[Der Privatkläger] kontaktierte [den Beschuldigten] im Sommer 2019 und bot diesem ein Kilogramm Marihuana für den Preis von Fr. 8'000.00 an. Er beabsichtigte, [dem Beschuldigten] das Marihuana über eine Kontaktperson zu vermitteln, wobei er für die Vermittlung Fr. 2'000.00 erhalten hätte. [Der Beschuldigte] war am angebotenen Marihuana interessiert, weshalb er und [der Privatkläger] am 1. August 2019 ein Treffen vereinbarten, um das Geschäft abzuwickeln. [Der Beschuldigte] hatte dabei von Anfang an die Absicht, [dem Privatkläger] seinen Kaufwillen lediglich vorzugaukeln und ihm stattdessen das Marihuana zu entwenden, ohne den vereinbarten Preis zu bezahlen. Über den vereinbarten Betrag von Fr. 8'000.00 hat [der Beschuldigte] zu keinem Zeitpunkt verfügt.
Am Abend des 1. August 2019 trafen sich [der Beschuldigte] und [der Privatkläger] auf dem Vorplatz der __schule an der __strasse__ in __ und begaben sich an den Bahnhof in __. Nachdem [der Privatkläger] von seiner Kontaktperson benachrichtigt worden war, lief er gemeinsam mit [dem Beschuldigten] um ca. 20.30 Uhr vom Bahnhof Richtung __strasse. [Der Privatkläger] wollte [den Beschuldigten] zu seiner Kontaktperson bringen, von welcher dieser das Kilogramm Marihuana hätte erwerben können. [Dem Beschuldigten] war zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt, wo sich die Kontaktperson aufhielt und dass [der Privatkläger] das Marihuana nicht bei sich hatte.
Auf dem Verbindungsweg von der __strasse in Richtung __strasse, welcher sich links neben der __schule befindet, lief [der Beschuldigte] leicht rechts versetzt vor [dem Privatkläger]. Nachdem die beiden noch zusammen gelacht hatten, schlug [der Beschuldigte] plötzlich und ohne jede Vorwarnung mit der rechten Hand eine Glasflasche mit voller Wucht in die rechte Gesichtshälfte [des Privatklägers]. Er verwendete dazu eine gefüllte 'Captain Morgan'- Schnapsflasche, welche er schon auf sich getragen hatte. Diese zerbarst durch die Heftigkeit des Schlages gegen den Kopf.
[Der Privatkläger] sackte in der Folge zu Boden. Daraufhin schlug [der Beschuldigte] wiederum mit voller Kraft mit den Fäusten und seinem Knie auf [den Privatkläger] ein. Er zielte dabei insbesondere auf das Gesicht und die Bauchgegend. In der Annahme, darin befinde sich das Marihuana, beabsichtigte [der Beschuldigte], [dem Privatkläger] in der Folge dessen Tasche der Marke 'äuä' zu entwenden. [Der Privatkläger] vermochte sich jedoch vorher aufzuraffen und in Richtung Raiffeisenbank davonzurennen, wobei ihm [der Beschuldigte] folgen wollte. Weitere Jugendliche, welche in der Nähe auf Betonblöcken sassen, hielten [den Beschuldigten] zurück.
[Der Privatkläger] erlitt durch den Schlag mit der Flasche sowie die Faust- und Knieschläge eine komplexe Mittelgesichtsfraktur mit einer Fraktur des Jochbeins, einer Orbitabodenfraktur (Bruch des Bodens der Augenhöhle) und einer Nasenbeinfraktur sowie eine Gehirnerschütterung. Aufgrund dieser Verletzungen mussten [dem Privatkläger] im Rahmen einer Operation vier Metallplatten im Gesicht eingesetzt werden.
[Der Beschuldigte] wusste um die Gefährlichkeit seines Handelns und nahm durch den heftigen Schlag mit der gläsernen Schnapsflasche zumindest in Kauf, [dem Privatkläger] schwere Kopfverletzungen (arge Entstellungen im Gesicht, Hirnblutung u.ä.) zuzufügen. Ferner nahm er ebenso in Kauf, durch die kräftigen Tritte und Schläge auf den sich am Boden befindenden [Privatkläger] schwerwiegende innere Verletzungen oder Knochenbrüche herbeizuführen. Zudem beabsichtigte er, das Kilogramm Marihuana zu erlangen, obwohl er wusste, dass es sich dabei um ein Betäubungsmittel handelt und sowohl dessen Erwerb wie auch Besitz verboten ist.»
5.1.2Die Vorinstanz kam zum Schluss, der vorstehende Sachverhalt habe sich in den wesentlichen
Zügen so zugetragen hat, wie angeklagt. In zwei untergeordneten Punkten relativierte sie die Darstellung im Anklagesachverhalt: Einerseits könne aufgrund der Aussagen, es sei bereits aus der Flasche getrunken worden, nicht angenommen werden, diese sei noch komplett gefüllt gewesen. Sie müsse aber aufgrund der beträchtlichen Menge Flüssigkeit am Boden und der Aussage von O.__ noch fast vollständig gefüllt gewesen sein. Andererseits könne anhand des Scherbenbildes und fehlender Schnittverletzungen beim Privatkläger nicht als erstellt angesehen werden, dass die massive Glasflasche bereits durch den Schlag gegen seinen Kopf zu Bruch gegangen sei, sondern erst beim anschliessenden Auftreffen auf dem Boden. Die Vorinstanz erachtete diese zwei untergeordneten Modifikationen mit dem Anklagegrundsatz vereinbar, zumal sie den Kern des Tatvorwurfs nicht betreffen und sich – wenn überhaupt – leicht zu Gunsten des Beschuldigten auswirken würden (vi-A-2 E. 16). Sie verurteilte den Beschuldigten wegen versuchter schwerer Körperverletzung (Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB)
und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Anstaltentreffen zum Erlangen von Betäubungsmittel auf andere Weise (Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. g
BetmG und Art. 2 lit. a BetmG).
5.1.3Die Staatsanwaltschaft beantragt die Bestätigung der vorinstanzlichen Schuldsprüche (amtl.
Bel. 1 und 29 Antragsziffer 1 e contrario).
Sie begründet dies zusammengefasst damit, die Vorinstanz habe eine stringente Beweiswürdigung vorgenommen und korrekterweise auf die Aussagen O.__ und des Privatklägers abgestellt. Es sei auszuschliessen, dass eine Drittperson an der Auseinandersetzung beteiligt gewesen sei. Der Beschuldigte habe immer wieder andere Versionen des Tatgeschehens präsentiert, das sei nicht mehr glaubhaft (amtl. Bel. 23 S. 19).
5.1.4Der Beschuldigte akzeptiert den Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Anstaltentreffen zum Erlangen von Betäubungsmittel auf andere Weise (amtl. Bel. 2 und 30 Antragsziffer 1). Hingegen beantragt er die Einstellung des Verfahrens, eventualiter einen Freispruch, betreffend den Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung, eventualiter einfachen Körperverletzung (amtl. Bel. 2 und 30 Antragsziffer 2).
Zur Begründung verweist der Beschuldigte auf seine vorinstanzlichen Ausführungen. Diese seien von der Vorinstanz weitreichend missachtet worden, allein mit dem falschen Verweis darauf, die Aussagen der Zeugin O.__ und des Privatklägers würden weitgehend übereinstimmen, weshalb darauf abgestellt werden könne. Die Glaubwürdigkeit der Zeugin sei grundsätzlich in Frage zu stellen. Weiter verweist er auf seine Beweisanträge. Seine Aussagen sowie diejenigen von J.__ und H.__, die eingereichten Schreiben von G.__ und E.__ an seine Verteidigerin sowie die Chat-Auszüge zwischen ihm und D.__ und das aufgezeichnete Gespräch zwischen ihm und H.__ seien entlastende Beweismittel von erheblicher Bedeutung. Sie alle würden aufzeigen, dass er einen leichten reflexartigen Schlag gegen den Hinterkopf des Privatklägers ausgeführt habe. Die Vorinstanz wolle aber partout nicht anerkennen, dass sich der Sachverhalt anders und komplexer abgespielt habe als angeklagt, nämlich als zwei gewalttätige Geschehnisse mit unterschiedlicher Täterschaft. Erstaunlich sei der Widerspruch zwischen seinen Aussagen und denen von fünf weiteren Personen (G.__, E.__, H.__, D.__ und J.__), die F.__ von Beginn an als weiteren Täter genannt hätten, und den Aussagen der Zeugin, die ihn als Alleintäter betrachte. Sogar der Privatkläger schliesse nicht aus, dass er noch von einer weiteren Person geschlagen worden sein könnte, und es sei gut möglich, dass die Zeugin den zweiten Teil der Auseinandersetzung nicht mitbekommen habe. D.__ habe «__»
im Chat mit ihm explizit genannt, nachdem er seinen Kollegen zuvor hartnäckig gedeckt habe.
H.__ habe im Audio glaubwürdig erklärt, dass und warum er F.__ gedeckt habe und dass er
«das mit dem Stock» gesehen habe. Es gebe keinen Grund für diese beiden, sich F.__ auszudenken und ihm eine alte Tat in die Schuhe zu schieben, nachdem beide gute Gründe gehabt hätten, F.__ zu decken. Nachdem die Vorinstanz seine Fragen an H.__ als suggestiv beurteilt habe, wäre sie verpflichtet gewesen, diesen zu befragen. Dass sie darauf verzichtet habe, H.__ und D.__ zu befragen, dürfe dies nicht zu seinem Nachteil gereichen. Es sei vom für ihn günstigeren Sachverhalt auszugehen und damit namentlich von einem massgeblichen
Tatbeitrag von F.__ und allenfalls H.__ von mindestens einem Schlag mit dem Stock und/oder mindestens einem Fusstritt gegen den Kopf bzw. das Gesicht des Privatklägers. Diese physischen Einwirkungen seien geeignet, die beim Privatkläger festgestellten Knochenbrüche und Gehirnerschütterung zu bewirken. Die Verletzungen könnten damit nicht zweifelsfrei ihm zugeordnet werden, womit er in dubio pro reo freizusprechen sei (amtl. Bel. 30 Rz. 18 ff. und amtl. Bel. 24 S. 11 f.).
5.2Der Beschuldigte stellte zu diesem Vorfall an der Berufungsverhandlung die folgenden Beweisanträge (amtl. Bel. 26):
1. Die beiden Screenshots des Chats [des Beschuldigten] und D.__ über die App Snapchat vom 15. April 2024 seien zu den Akten zu nehmen (Beilagen 1 und 2).
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2. [Entfällt wegen des Todes von E.__]
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3. Das Gericht habe die Kantonspolizei anzuweisen, die Person namens F.__ mit folgenden spezifischen Merkmalen zu ermitteln bzw. zu identifizieren. Sollte F.__ aufgefunden werden können, sei er durch das Gericht zu befragen.
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a. Der Vorname lautet F.__. b. Alter: Ca. 22 bis inzwischen vermutlich 28 Jahre. c. Zum Tatzeitpunkt am 1. August 2019 wohnhaft im Kanton __, angeblich in der Nähe der __ in __. d. __ Abstammung, allenfalls __ und/oder __ Nationalität, vgl. den mit den Beweisanträgen vom 5. November 2021 an die Staatsanwaltschaft eingereichten Screenshot des Instagram-Profils von F.__ bzw. '__' bzw. '__' (dortige Beilage 1). e. Dunklere Hautfarbe, schwarze Haare, braune Augen, vgl. die beiden aktenkundigen Farbfotos gemäss aktenkundiger Beilage 2 (zusammen mit G.__ und D.__ im Zug) und aktenkundiger Beilage 3 (vergrössertes Bild von F.__ Gesicht), welche beide am 5. November 2021 zu den Akten gereicht wurden. f. Zwei Brüder, wovon einer mit Spitznamen '__' genannt wird. g. Der Bruder mit Vornamen '__' betrieb zum Tatzeitpunkt eine Autogarage in __. h. Möglicherweise vorbestraft bzw. anhand der Suchbegriffe '__', '__' oder '__' und evtl. 'Algerien' im Strafregister identifizierbar.
4. Sollte F.__ aufgefunden werden können, seien sein(e) Mobiltelefon(e) und sein(e) Laptop(s) (Backup des Mobiltelefons) zu beschlagnahmen und nach dem farbigen 'Foto von F.__, G.__ und D.__ vom 1. August 2019' zu durchsuchen, welches von der Unterzeichneten mit Eingabe vom 5. November 2021 der Staatsanwaltschaft eingereicht wurde.
5. G.__ sei zum Vorfall vom 1. August 2019 als Auskunftsperson zu befragen.
6. Folgende dem Kantonsgericht von der Verteidigerin (ausschliesslich) per E-Mail am 25. Februar 2024 übermittelten Beweismittel bzw. Dateien seien zu den Akten zu nehmen:
1) Audio-Aufnahme des Snapchat-Telefonats [des Beschuldigten] mit H.__ (gespeichert unter '__') vom 21. Februar 2024 (Dauer: 5:27 Minuten), 2) Screenshot der Anrufliste [des Beschuldigten] (Beweis betreffend den Zeitpunkt des vorgenannten Telefonats, 1 Seite), 3) Screenshot betreffend die Dauer des Telefonats [des Beschuldigten] mit H.__ vom 21. Februar 2024 (Beweis betreffend die Dauer des Telefonats: 5 Minuten, 1 Seite) sowie 4) Screenshot der Snapchat Messages [des Beschuldigten] und H.__ vom 21. Februar 2021 (1 Seite)
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In der Begründung der Beweisanträge führte der Beschuldigte aus, sofern das Obergericht die Beweisanträge 1 und 6 gutheisse, verzichte er auf die übrigen Beweisanträge 3, 4 und 5 (amtl. Bel. 26 Rz. 86). Das Obergericht hiess die Beweisanträge 1 (Screenshots des Chats zwischen dem Beschuldigten und D.__ über die App Snapchat; amtl. Bel. 2 Beilagen 1 und 2)
und 6 (Audioaufnahme des Snapchat-Telefonats zwischen dem Beschuldigten und H.__ mit dazugehörigen Screenshots; vi-A-6; Beilagen [BSB] 1 - 4 zur Eingabe des Beschuldigten vom
27. Februar 2024) gut und nahm die entsprechenden Beweismittel zu den Akten. Damit verzichtete der Beschuldigte auf die Beweisanträge 3, 4 und 5 (amtl. 24 S. 7). Auf die beiden zu den Akten genommenen Beweismitteln wird in der nachfolgenden Beweiswürdigung eingegangen (E. 5.6).
5.3
5.3.1In formeller Hinsicht hatte der Beschuldigte vor Vorinstanz eine Verletzung des Anklagegrundsatzes gerügt. Die Vorinstanz hat dies mit überzeugender Begründung verneint (vi-A-2 E.
16.2). Im Berufungsverfahren bringt der Beschuldigte diese Rüge zu Recht nicht mehr vor, womit nicht weiter darauf einzugehen ist.
5.3.2Der Beschuldigte hatte vor Vorinstanz überdies geltend gemacht, die Aussagen von Noelia
García an den Einvernahmen vom 19. und 22. August 2019 seien nicht verwertbar, weil sie fälschlicherweise als Auskunftsperson und nicht als Zeugin einvernommen worden sei. Auch diese Rüge hat die Vorinstanz zu Recht und mit überzeugender Begründung verworfen (vi-A- 2 E. 16.6). Entsprechend hat der Beschuldigte richtigerweise darauf verzichtet, sie im Berufungsverfahren erneut vorzubringen. Die polizeilichen Einvernahmen von O.__ als Auskunftsperson vom 19. August 2019 (STA-Nr. A1 19 4618 act. 5.2.1 ff.) und 22. August 2019 (STA-
Nr. A1 19 4618 act. 5.2.37 ff.) sind somit verwertbar.
5.4Die Vorinstanz hat richtigerweise ausgeführt, es sei unstrittig, dass sich der Privatkläger und der Beschuldigte am 1. August 2019 in Stans getroffen hätten und dass es um ein Kilogramm
Marihuana gegangen sei. Der Beschuldigte habe dem Privatkläger das Kilogramm Marihuana wegnehmen wollen, ohne dafür zu bezahlen. Weiter sei vom Beschuldigten im Grundsatz eingestanden, dass er den Privatkläger mit einer Flasche geschlagen habe. Strittig sei jedoch, ob der Beschuldigte für die schweren Verletzungen des Privatklägers verantwortlich sei, was anhand der vorhandenen Beweise geprüft werden müsse (vi-A-2 E. 16.3). Diese Ausführungen sind durch Aussagen des Beschuldigten an der vorinstanzlichen Verhandlung belegt (vi-B-7:
Einvernahmeprotokoll Beschuldigter vom 9. Februar 2024 S. 35 ff. Fragen 126 ff.) und werden im Berufungsverfahren nicht bestritten.
5.5Die Vorinstanz hat die wesentlichen Aussagen des Beschuldigten (vi-A-2 E. 16.7), des Privatklägers (vi-A-2 E. 16.8.1), von O.__ (vi-A-2 E. 16.8.2), J.__ (vi-A-2 E. 16.8.3), D.__ (vi-A-2 E.
16.8.4) und H.__ (vi-A-2 E. 16.8.5) korrekt zusammengefasst. Ebenso hat sie die weiteren
Beweismittel, d.h. die Fotodokumentation (vi-A-2 E. 16.9.1), die Atemalkoholtests (vi-A-2 E.
16.9.2), die Arztberichte zu den Verletzungen des Privatklägers (vi-A-2 E. 16.9.3), die Auswertung der Mobiltelefone des Beschuldigten und des Privatklägers (vi-A-2 E. 16.9.4), den Brief des Beschuldigten an die Staatsanwaltschaft (vi-A-2 E. 16.9.5), den Brief des Beschuldigten an den Privatkläger (vi-A-2 E. 16.7 Absatz 2), die Fotos vom __zentrum __ (vi-A-2 E. 16.9.6)
sowie das Schreiben von E.__ (vi-A-2 E. 16.9.7) korrekt wiedergegeben. Auf die entsprechenden Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden.
5.6
5.6.1Die Vorinstanz hat die zuvor genannten Beweise anschliessend umfassend gewürdigt (vi-A-2
E. 16.10). Zunächst ging sie auf die Aussagen des Beschuldigten ein. Dabei gelangte die Vorinstanz zusammengefasst zum Schluss, der Beschuldigte habe seine Aussagen zum Vorfall vom 1. August 2019 mehrfach und teilweise grundlegend geändert. Während er in seiner ersten polizeilichen Einvernahme noch geltend gemacht habe, sich aufgrund eines alkoholbedingten «Filmrisses» an nichts erinnern zu können und jegliche Beteiligung an einer Auseinandersetzung bestritten habe, habe er später zunehmend detaillierte Angaben gemacht und schliesslich einen Schlag mit einer Glasflasche eingeräumt. Diese Entwicklung deute klar darauf hin, dass der Beschuldigte seine Aussagen an die jeweils bekannte Beweislage angepasst habe. Weiter hielt die Vorinstanz fest, der Beschuldigte habe erst in späteren Einvernahmen die Beteiligung von Drittpersonen, namentlich von «F.__» und H.__, behauptet, ohne dass hierfür objektive Hinweise bestünden oder die Angaben durch den Privatkläger oder die Zeugin gestützt würden. Auffällig sei, dass die angeblich beteiligten Personen jeweils solche seien, die den Beschuldigten zuvor belastet hätten. Dies spreche für nachträgliche, taktisch motivierte Konstruktionen. Als ebenfalls nicht schlüssig wertete die Vorinstanz die Diskrepanz zwischen den Schreiben des Beschuldigten an den Privatkläger und die Staatsanwaltschaft und seiner späteren Behauptung, für die Verletzungen nicht verantwortlich zu sein. Insgesamt zeichne sich das Aussageverhalten des Beschuldigten durch fortlaufende Anpassungen, innere Widersprüche und wechselnde Verantwortungszuweisungen aus. Die Schilderungen wirkten in erster Linie darauf ausgerichtet, die eigene Verantwortung zu relativieren, und seien nicht mit den übrigen Beweismitteln in Einklang zu bringen. Die Vorinstanz erachtete die Angaben des Beschuldigten daher in weiten Teilen als unglaubhaft (vi-A-2- E.16.10.1).
Der Vorinstanz ist vollumfänglich beizupflichten. Der Beschuldigte hat widersprüchlich ausgesagt und seine Aussagen fortlaufend an den Stand der Ermittlungen angepasst. Die Behauptung, ein gewisser «__» bzw. «F.__» habe mit Fäusten, Fusstritten und einem Stock auf den Privatkläger eingeschlagen, stellte er nicht von Anfang an auf, sondern erst in der Einvernahme vom 18. September 2019 (STA-Nr. A1 19 4618 act. 5.1.13 dep. 56 ff.). Bei dieser Gelegenheit behauptete er auch, sowohl die Zeugin O.__ wie H.__ hätten dies gesehen und könnten es bezeugen (STA-Nr. A1 19 4618 act. 5.1.13 dep. 56). Die Zeugin O.__, die den Vorfall aus nächster Nähe mitbekam, widersprach dem ausdrücklich, indem sie aussagte, einzig und allein der Beschuldigte habe auf den Privatkläger eingeschlagen (STA-Nr. A1 19 4618 act. 5.2.3 dep. 12, 13, 17; vgl. E. 5.6.3). H.__ sagte dazu höchst widersprüchlich aus: In der ersten Einvernahme sagte er, er habe die tätliche Auseinandersetzung nicht mitbekommen (STA-Nr. A1 19 4618 act. 5.2.96 dep. 32 ff.). In der zweiten – durch ihn veranlassten – Einvernahme behauptete er dann, gesehen zu haben, wie eine Drittperson auch geschlagen habe, wobei er zunächst aussagte, sie habe dies mit der Faust getan (STA-Nr. A1 19 4618 act.
5.2.106 dep. 40; STA-Nr. A1 19 4618 act. 5.2.107 dep. 57 ff.), und erst später – auf Nachfrage der damaligen Verteidigerin des Beschuldigten – angab, sie habe einen Stock in der Hand gehabt (STA-Nr. A1 19 4618 act. 5.2.106 dep. 104). Im angeblich ohne sein Wissen aufgezeichneten Telefongespräch vom 21. Februar 2024 gab er schliesslich an, nicht mitbekommen zu haben, wie «F.__» den Privatkläger eingeschlagen habe und dies, obwohl ihn der Beschuldigte sehr suggestiv befragte (vi-A-6; Beilage [BSB] 1 zur Eingabe des Beschuldigten vom 27.
Februar 2024 ab 01:09). Die Behauptung des Beschuldigten, ein «__» bzw. «F.__» habe ebenfalls auf den Privatkläger eingeschlagen, steht somit nicht nur im Widerspruch zu den Aussagen des Privatklägers (vgl. E. 5.6.2), sondern auch zu Aussagen von O.__ und H.__.
Und dies obwohl O.__ und H.__ gemäss den Aussagen des Beschuldigten die Beteiligung von
«F.__» mitbekommen haben sollen. Die entsprechenden Aussagen des Beschuldigten sind nur schon deshalb unglaubhaft (vgl. auch E. 5.6.4) und als reine Schutzbehauptung zu werten.
Ebenso unglaubhaft ist es, wenn der Beschuldigte in der Einvernahme vom 5. November 2021 plötzlich zu behaupten beginnt, neben diesem «F.__» habe auch H.__ mit Tritten, Kicks und Fäusten auf den Privatkläger eingeschlagen (STA-Nr. A1 19 4618 act. 5.1.25 f. dep. 6), was er anschliessend aber nicht weiter präzisieren wollte (STA-Nr. A1 19 4618 act. 5.1.28 dep. 26 ff.). Diese späte und sehr pauschale Aussage steht – wie schon zuvor ausgeführt – in klarem
Widerspruch zu den Aussagen der O.__ und des Privatklägers. Der Umstand, dass H.__ im angeblich ohne sein Wissen aufgezeichneten Gespräch vom 21. Februar 2024 sagte, als der Privatkläger auf ihn zugelaufen sei, habe er ihm «irgendwie so halb ins Bein getreten» (vi-A- 6; Beilage [BSB] 1 zur Eingabe des Beschuldigten vom 27. Februar 2024 ab 00:52), vermag daran nichts zu ändern. Einerseits kommt diesem Gespräch aufgrund seiner fragwürdigen
Entstehungsgeschichte und Authentizität kein Beweiswert zu (vgl. E. 5.6.4), andererseits ist
«so halb ins Bein treten» und mit Tritten, Kicks und Fäusten auf den Privatkläger einschlagen, nicht das Gleiche.
Die Vorinstanz hat überdies richtig festgestellt, dass die Aussagen des Beschuldigten auch im Widerspruch zu seinen Schreiben an den Privatkläger (STA-Nr. A1 19 4618 act. 5.1.16) und die Staatsanwaltschaft (STA-Nr. A1 19 4618 act. 6.59 ff.) stehen. In beiden Schreiben brachte der Beschuldigte keinen Vorbehalt an, wonach er nicht für alle Verletzungen des Privatklägers verantwortlich sei. Dies wäre aber zu erwarten, wäre er tatsächlich davon ausgegangen, die Verletzungen des Privatklägers seien zur Hauptsache nicht von ihm, sondern von einer Drittperson verursacht worden.
Die widersprüchlichen, wechselhaften und mit den übrigen Aussagen und Beweismitteln im Widerspruch stehenden Aussagen des Beschuldigten sind mehrheitlich unglaubhaft. Dies gilt insbesondere, soweit der Beschuldigte behauptet, neben ihm hätten noch eine oder mehrere
Drittpersonen auf den Privatkläger eingeschlagen.
5.6.2Weiter würdigte die Vorinstanz die Aussagen des Privatklägers. Dabei erwog sie, der Privatkläger habe den Ablauf des Treffens, der Auseinandersetzung und des Angriffs in den wesentlichen Punkten konstant geschildert. Seine Darstellungen enthielten zahlreiche Realkennzeichen, namentlich eine innere Geschlossenheit, detailreiche Beschreibungen der Gewaltanwendung und der Verletzungsfolgen sowie Schilderungen psychischer Reaktionen. Seine Angaben stimmten zudem mit den medizinischen Befunden überein. Leichte Unsicherheiten in Nebensächlichkeiten wertete die Vorinstanz als für traumatische Situationen typisch. Hinweise auf ein Belastungsmotiv bestünden nicht; vielmehr habe der Privatkläger eigene
Gesetzesverstösse offen eingeräumt und sei in zentralen Punkten durch weitere Umstände bestätigt worden. Gestützt auf diese Faktoren gelangte die Vorinstanz zum Schluss, die Darstellung des Tatgeschehens durch den Privatkläger erscheine glaubhaft (vi-A-2 E. 16.10.2).
Auch diesen Ausführungen der Vorinstanz ist vollumfänglich beizupflichten. Der Privatkläger hat in seiner ersten Einvernahme den Beschuldigten als einzigen Angreifer benannt (STA-Nr.
A1 19 4618 act. 5.2.8 dep. 14 und act. 5.2.11 dep.48). In der zweiten Einvernahme gab er zwar an, sein Gefühl sage ihm «irgendwie», dass eine zweite Person dabei gewesen sei, sagte aber gleich im Anschluss aus, der Beschuldigte habe ihm noch einen Tritt in die Bauchgegend gegeben (STA-Nr. A1 19 4618 act. 5.2.57 dep. 25). Eigentlich seien nur er und der Beschuldigte anwesend gewesen, als er angegriffen wurde, er sei sich aber nicht 100% sicher, ob noch eine andere Person dabei war, von seinem Empfinden her würde er das sagen (STA-Nr.
A1 19 4618 act. 5.2.62 dep. 83). An der erstinstanzlichen Verhandlung stellte er klar, dass der Beschuldigte seine Verletzungen verursacht habe, da sei er sich sicher. Es könne nicht sein, dass eine andere Person diese Verletzungen verursacht hätte, weil die anderen Personen, die sich vor Ort befunden hätten, sich nicht in ihrer Nähe befunden hätten. Die Aussagen des Beschuldigten, dass er noch von Drittpersonen geschlagen worden sei, seien nicht wahr (vi- B-7: Einvernahmeprotokoll Privatkläger vom 20. Februar 2024 S. 4 f. Frage 10 ff.).
Somit hat auch der Privatkläger den Beschuldigten als einzigen Angreifer genannt. Der Umstand, dass der Privatkläger zwischenzeitlich Zweifel artikulierte, ob neben dem Beschuldigten beim Angriff noch eine Drittperson anwesend war, zeigt, dass er bemüht war, den Sachverhalt korrekt wiederzugeben. Dies spricht für seine Glaubwürdigkeit und gegen den Vorwurf des Beschuldigten, der Privatkläger habe aus Hass ihm allein die Tat in die Schuhe schieben wollen (amtl. Bel. 27 S. 7 Frage 25). Diese Zweifel lassen sich mit der bedrohlichen Extremsituation, in der sich der Privatkläger befand, und den damit verbundenen Hormonausschüttungen erklären, welche das Wahrnehmungs- und Erinnerungsvermögen beeinträchtigen können. Sie sind nicht überzubewerten, zumal er diese zeitweiligen Zweifel später glaubhaft verneint und auch die unbeteiligte Zeugin García klar ausgesagt hat, es sei keine Drittperson vor Ort gewesen und nur der Beschuldigte habe den Privatkläger angegriffen (vgl. E. 5.6.3). Bemerkenswert erscheint schliesslich der zeitliche Zusammenhang: Die zweite Einvernahme des Privatklägers, in der dieser die entsprechenden Zweifel äusserte, fand am 16. September 2019 statt, wobei die damalige Verteidigerin des Beschuldigten anwesend war. Zwei Tage später, nämlich in der Einvernahme vom 18. September 2019, erwähnte der Beschuldigte erstmals die Beteiligung von «__» bzw. «F.__». Es erscheint damit zumindest wahrscheinlich, dass er von den Zweifeln des Privatklägers zu dieser Schutzbehauptung inspiriert wurde.
5.6.3Die Aussagen der Zeugin O.__ erachtete die Vorinstanz als glaubhaft. Sie habe den Kern des Geschehens in beiden Einvernahmen übereinstimmend geschildert, insbesondere den unvermittelten Angriff des Beschuldigten mit einer Glasflasche sowie die anschliessenden massiven
Faust- und Fussschläge auf den Privatkläger. Diese innere Konsistenz, der ausgeprägte Detailreichtum – etwa zur Kleidung, zur Flasche oder zur Distanz ihrer Wahrnehmung – sowie die Schilderung ihrer emotionalen Eindrücke stellten klare Realkennzeichen dar. Kleinere Abweichungen, namentlich zur Anzahl anwesender Jugendlicher oder zum genauen Zeitpunkt des Vorfalls, wertete die Vorinstanz als typische Erinnerungsschwankungen bei der Beobachtung einer emotional aufgeladenen Situation, die die Glaubhaftigkeit nicht beeinträchtigten.
Hinweise auf ein Belastungsmotiv bestünden nicht; vielmehr habe die Zeugin als neutrale Beobachterin gehandelt und die Polizei verständigt. Die vom Beschuldigten behauptete Voreingenommenheit sei nicht ersichtlich. Die Vorinstanz stellte weiter fest, dass die Zeugin den Angriff als erheblich gewalttätig beschrieben habe und ausdrücklich erklärte, ausschliesslich der Beschuldigte habe den Privatkläger attackiert. Dies stehe in Übereinstimmung mit den objektiven Verletzungsbefunden und widerspreche der Darstellung, der Schlag sei leicht oder folgenlos gewesen. Insgesamt gelangte sie zum Schluss, dass die Schilderungen der Zeugin in allen wesentlichen Punkten glaubhaft seien und sie als verlässliche Augenzeugin anzusehen sei (vi-A-2 E. 16.10.3).
Auch diese vorinstanzlichen Ausführungen sind vollumfänglich zutreffend. O.__ war eine völlig unbeteiligte Zeugin, die den Privatkläger nicht und den Beschuldigten nur vom Sehen her kannte (STA-Nr. A1 19 4618 act.5.2.3 dep. 14, act. 5.2.38 dep. 9, act. 5.3.3 dep. 10 ff.). Es gibt keinerlei Anzeichen dafür, dass sie den Beschuldigten fälschlich oder übermässig belasten wollte. Der Umstand, dass sie aus Angst um ihren Sohn eigentlich nicht nochmals aussagen wollte (vgl. STA-Nr. A1 19 4618 act.5.3.8 dep. 65), spricht entgegen den Behauptungen des Beschuldigten (amtl. Bel. 27 S. 6 f. dep. 25) nicht dafür, dass sie den Beschuldigten übermässig belastete; wennschon wäre im Gegenteil zu erwarten, dass sie ihn aus Angst nicht oder zu wenig belastet. Sie stand nach eigenen Angaben circa einen bis eineinhalb Meter hinter den beiden, als der Beschuldigte auf den Privatkläger einschlug (STA-Nr. A1 19 4618 act. 5.3.3 f. dep. 16 und 19). Sie bestätigte mehrfach ausdrücklich, dass nur der Beschuldigte und sonst niemand auf den Privatkläger eingeschlagen hat (STA-Nr. A1 19 4618 act. act. 5.2.3 dep. 12, 13, 17; STA-Nr. A1 19 4618 act. 5.3.6 f. dep. 47 ff.). Es besteht keinerlei Veranlassung, an diesen glaubhaften und konstanten Aussagen der unbeteiligten Zeugin zu zweifeln.
5.6.4Die Vorinstanz hielt die Aussagen von H.__ für wenig glaubhaft. Er habe seine Darstellung zwischen der ersten und zweiten Einvernahme wesentlich verändert. Während er zunächst angegeben habe, er habe den Vorfall nicht gesehen und keine Gewalt wahrgenommen, habe er später geschildert, der Beschuldigte habe den Privatkläger mit einer Flasche geschlagen und eine weitere Person habe ebenfalls auf diesen eingeschlagen. Die Vorinstanz bezweifelte aufgrund der drastischen Veränderung der Aussagen, dass die späteren Ergänzungen tatsächlich der Wahrheit entsprächen. Die Details, welche er in der zweiten Aussage hinzugefügt habe, wirkten konstruiert und könnten darauf hindeuten, dass er seine Aussage nachträglich an den Ermittlungsstand angepasst habe. Zudem hätten seine späteren Angaben zahlreiche
Unklarheiten und Widersprüche aufgewiesen, insbesondere zur behaupteten zweiten angreifenden Person. Die Beschreibung dieser Person sei in deutlichem Widerspruch zu den Angaben des Beschuldigten gestanden. Da weder der Privatkläger noch die Zeugin O.__ eine weitere beteiligte Person wahrgenommen hätten, bleibe die diesbezügliche Darstellung von H.__ alleinstehend und werde durch keine weiteren Beweismittel gestützt. Weiter habe H.__ eingeräumt, zunächst bewusst falsch ausgesagt zu haben, um sich nicht in die Sache zu verwickeln und den Beschuldigten nicht zu belasten. Die spätere Aussagekorrektur nach einem Gespräch mit seiner Mutter vermöge seine Glaubwürdigkeit nicht zu stärken, sondern unterstreiche die Unsicherheit und Anpassungsbereitschaft seiner Schilderungen. Angesichts der erheblichen
Aussageänderungen, der widersprüchlichen Angaben zur Beteiligung weiterer Personen und der fehlenden Bestätigung durch andere Beweismittel gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass den Aussagen von H.__ nur geringe Glaubhaftigkeit zukomme und sie keinen verlässlichen Beitrag zur Klärung des Tatgeschehens leisten (vi-A-2 E. 16.10.6).
Die vorinstanzliche Würdigung der Aussagen von H.__ überzeugt. H.__ behauptete in der ersten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 2. Dezember 2019, er habe von der Gewalt gegen den Privatkläger nichts mitbekommen und nicht gesehen, was passiert sei und auch nicht, dass der Privatkläger von einem «__» geschlagen worden sei (STA-Nr. A1 19 4618 act.
5.2.96 dep. 32, 34 f.; STA-Nr. A1 19 4618 act. 5.2.98 dep. 58). Als er auf eigenes Bestreben am 23. März 2020 nochmals von der Staatsanwaltschaft einvernommen wurde, behauptete er hingegen, er habe gesehen, wie ein Kollege des Beschuldigten auch geschlagen habe (STA-
Nr. A1 19 4618 act. 5.2.96 dep. 32, 34 f.; STA-Nr. A1 19 4618 act. 5.2.98 dep. 58). Wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat, sind insbesondere die Behauptungen von H.__ in seiner zweiten Einvernahme, er habe gesehen, wie auch eine Drittperson auf den Privatkläger eingeschlagen habe, nicht glaubhaft. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte bei der ersten Einvernahme von H.__ in Untersuchungshaft sass, während er kurz vor dessen zweiter
Einvernahme, d.h. vom 6. – 13. März 2020, für ein paar Tage in Freiheit war, bevor er erneut verhaftet wurde (STA-Nr. A1 19 4619 act. 7.1.1 ff.; STA-Nr. A1 20 781 act. 4.1 ff.). Der Beschuldigte und H.__ hatten somit Gelegenheit, sich vor dieser Einvernahme abzusprechen.
H.__ hat im vom Beschuldigten eingereichten Gespräch vom 21. Februar 2024 auch eingeräumt, dass er zunächst behauptete, nichts gesehen zu haben, weil er seine Aussagen an diejenigen des Beschuldigten und den weiteren Ermittlungsstand anpassen wollte (vi-A-6; Beilage [BSB] 1 zur Eingabe des Beschuldigten vom 27. Februar 2024 ab 04:30: «An der ersten
Aussage habe ich, habe ich mich komplett aus dem Ganzen rausgehalten, weil ich auch nicht wusste, was du ihnen erzählst, was sie schon wissen und so, weisst du.»). Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die Aussagen von H.__ zu dieser Drittperson und ihrer Beteiligung sehr vage (STA-Nr. A1 19 4618 act. 5.2.106 ff. dep. 40, dep. 57 ff.) und widersprüchlich blieben (zunächst: Drittperson habe mit der Faust ins Gesicht geschlagen [STA-Nr. A1 19 4618 act. 5.2.107 dep. 58]; auf Nachfrage der Verteidigerin dann: Drittperson habe einen Stock in der Hand gehabt [STA-Nr. A1 19 4618 act. 5.2.112 dep. 104]). Andererseits stehen sie auch im Widerspruch zu den Aussagen des Beschuldigten (H.__ sagte, die Drittperson habe orange
Haut gehabt [STA-Nr. A1 19 4618 act. 5.2.108 dep. 66]; der Beschuldigte sagte, sie sei ein __ und «ein __» gewesen [STA-Nr. A1 19 4618 act. 5.1.13 dep. 56]). Die Aussagen von H.__ zum Angriff auf den Privatkläger sind konstruiert, widersprüchlich und unglaubhaft.
Dieser Eindruck ändert sich nicht, vielmehr verstärkt er sich noch, wenn man das Gespräch vom 21. Februar 2024 zwischen H.__ und dem Beschuldigten berücksichtigt, welches der Beschuldigte vor Vorinstanz eingereicht hat (vi-A-6; Beilage [BSB] 1 zur Eingabe des Beschuldigten vom 27. Februar 2024). Der Beschuldigte behauptet im Berufungsverfahren (wie schon vor Vorinstanz), eine Drittperson habe dieses Gespräch heimlich, d.h. ohne Einwilligung von H.__, aufgezeichnet (vi-A-6; Eingabe des Beschuldigten vom 27. Februar 2024 Rz. 5; amtl.
Bel. 26 Rz. 46). Träfe dies tatsächlich zu, wäre zu prüfen, ob diese Aufnahme – weil in strafbarer Weise erlangt (Art. 179quater StGB) – überhaupt verwertbar ist (vgl. Art. 141 Abs. 2 StPO).
Der Beschuldigte behauptet, weil sie für ihn entlastend sei, sei sie verwertbar (amtl. Bel. 26
Rz. 52 ff.). Nachdem das Obergericht aber erhebliche Zweifel hat, ob das Gespräch tatsächlich ohne das Wissen von H.__ aufgenommen wurde und das Beweismittel den Beschuldigten sowieso nicht zu entlasten vermag, kann die Frage der Verwertbarkeit offenbleiben.
Nach einer einleitenden Begrüssung und dem Hinweis des Beschuldigten, der Lautsprecher habe eine Störung gehabt, beginnt folgender Dialog:
(Auszug)
Der Beschuldigte reagiert hörbar irritiert auf die Aussage von H.__, er habe nicht mitbekommen, wie F.__ mit dem Stock auf den Privatkläger eingeschlagen habe. Danach sprechen die beiden weiter über die Aussagen von H.__. Der Beschuldigte weist H.__ dann noch darauf hin, er müsse ihm dankbar sein, weil er ihn nie beschuldigt habe (Beschuldigter ab 03:05:
«Aber wirklich kannst du auch mal danke sagen. Ich hab dich nie erwähnt, dass du ihn auch getreten hast oder so, nie. […] Ich hab dich beschützt wie ein kleiner Bruder, weisst du?»).
H.__ seinerseits erklärt seine damaligen Aussagen (H.__ ab 04:30: «Jaja, am ersten Abend an der ersten Aussage habe ich, habe ich mich komplett aus dem Ganzen rausgehalten, weil ich auch nicht wusste, was du ihnen erzählst, was sie schon wissen und so, weisst du.») und erklärt dann, er habe dem Beschuldigten alles gesagt, was er von diesem Tag noch wisse.
Darauf bedankt sich der Beschuldigte bei H.__, wünscht ihm alles gut, was H.__ erwidert, und die beiden verabschieden sich. Im Anschluss an das rund 05:50 Minuten dauernde Gespräch schrieb der Beschuldigte H.__ noch «Danke dir bro», worauf H.__ antwortete: «Alles gut versuch bitte einfach meinen Namen so gut wie möglich rauszuhalten, und danke das du mich die jahre gedeckt hast» (vi-A-6; Beilage [BSB] 4 zur Eingabe des Beschuldigten vom 27. Februar 2024).
Bereits die Entstehung, die Umstände und der Zweck des Gesprächs werfen erhebliche Fragen auf. Der Beschuldigte bedankt sich am Anfang des Gesprächs dafür, dass H.__ ihm hilft und erklärt sinngemäss, er sei sehr schwer für ihn und seine Familie, weil er zu Unrecht für die Verletzungen des Privatklägers verantwortlich gemacht werde. Am Gesprächsende und auch und nach dessen Abschluss bedankt er sich mehrfach bei H.__. H.__ wird im Gespräch weder gefragt noch erklärt er sich von sich aus, sich bei den Strafbehörden für den Beschuldigten einzusetzen, etwa durch eine entlastende Aussage oder ein entsprechendes Schreiben.
Worin soll dann aber die Hilfe von H.__ bestehen, für die sich der Beschuldigte mehrfach überschwänglich bedankt? Seine Dankbarkeitsbekundungen machen nur Sinn, wenn zwischen dem Beschuldigten und H.__ abgesprochen war, dass das Gespräch aufgezeichnet und den Strafbehörden eingereicht wird. Andernfalls hätte das Gespräch und die Dankbarkeit des Beschuldigten dafür keinen Sinn gehabt. Dies alles deutet darauf hin, dass die Aufnahme zwischen den Gesprächsbeteiligten abgesprochen und das Gespräch inszeniert war. Weitere Hinweise darauf sind die suggestive Befragung, die gekünstelt wirkenden Wortwechsel und die unnatürlichen Wendungen (z.B. der Beschuldigte ab 00:40 «Meines Erachtens nach war ja der B.__ irgendwie am Boden gelegen.»). Die von H.__ im Gespräch gemachten Äusserungen
– jedenfalls soweit sie die Geschehnisse vom 1. August 2019 betreffen – sind damit nicht als authentische Äusserungen, sondern als Teil eines inszenierten «Theaters» zu sehen, womit ihnen kein Beweiswert zugemessen werden kann.
Selbst wenn man den Aussagen einen Beweiswert zumessen wollte, würden sie dem Beschuldigten nicht weiterhelfen. H.__ behauptet zwar, er habe «F.__» mit einem Stock gesehen, verneint aber gesehen zu haben, dass dieser auf den Privatkläger einschlug. Dies widerspricht einerseits den Aussagen von H.__ an seiner zweiten Einvernahme, aber auch den Aussagen des Beschuldigten, der zunächst behauptete, H.__ sei direkt danebengestanden und habe gesehen, wie «F.__» auf den Privatkläger eingeschlagen habe, und später sogar angab, H.__ habe ebenfalls auf den Privatkläger eingeschlagen. Im Übrigen widerspricht es auch den sehr glaubhaften Äusserungen von O.__ und den ebenfalls glaubhaften Äusserungen des Privatklägers.
Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte H.__ dreist angelogen hat, als er behauptete, er habe ihn nie beschuldigt. Vielmehr hat der Beschuldigte H.__ gegenüber den Strafbehörden bekanntlich massiv belastet, indem er wiederholt aussagte, dieser habe auf den Privatkläger eingeschlagen und -getreten (vgl. STA-Nr. A1 19 4618 act. 5.1.25 dep. 6 und vi-B-7: Einvernahmeprotokoll Beschuldigter vom 9. Februar 2024 S. 40 Frage 144). Das zeigt auf, dass der Beschuldigte nicht davor zurückschreckt, wider besseres Wissen zu lügen, wenn er sich davon einen Vorteil verspricht. Seine Glaubwürdigkeit wird dadurch (weiter) gemindert.
5.6.5Die Vorinstanz hielt zu den Aussagen von D.__ fest, er habe den gemeinsamen Aufenthalt in Stans sowie den erheblichen Alkoholkonsum bestätigt und ausgeführt, es sei ein Drogengeschäft geplant gewesen, das aufgrund der unerwartet zahlreich anwesenden Personen nicht durchgeführt worden sei. Seine Angaben würden diesbezüglich in den wesentlichen Punkten mit jenen des Beschuldigten sowie von J.__ übereinstimmen. Hinsichtlich des Angriffs auf den Privatkläger habe D.__ jedoch keine konkreten Wahrnehmungen geschildert; er habe angegeben, davon weder etwas gesehen noch gehört zu haben. Die Vorinstanz erachtete seine
Aussagen deshalb nicht für geeignet, den Angriff auf den Privatkläger zu klären (vi-A-2 E.
16.10.5).Der Vorinstanz ist auch diesbezüglich beizupflichten. D.__ wurde zum Vorfall vom 1. August
2019 befragt und sagte dazu, er habe den Angriff auf den Privatkläger nicht mitbekommen und könne dazu keine Angaben machen. Damit konnte aus seinen Aussagen nichts zur Klärung dieses Angriffs abgeleitet werden (STA-Nr. A1 19 4618 act. 5.2.75 dep. 72 ff.).
Der Beschuldigte hat Screenshots eines Chats eingereicht, der am 15. April 2024 zwischen dem Beschuldigten und D.__ über die App «Snapchat» geführt worden sein soll (amtl. Bel. 2
Beil. 1 und 2). Daraus geht folgender Dialog hervor:
«Beschuldigter Eh D.__ lug hand ufs herz mer hend 5 Jahre nix vonenand köhrt und ich weiss du hassisch mich und es sind paar sache vorgfalle uf jedefall sory für alles Aber ich stah momentan vor Gricht aklagt für öbbis wo ich med gmscht han. S gad um de fall bim __shuelhus
D.__ Ja alles guet krass dich meldish alles guet kei böses bluet Ja was ish mit dem Beschuldigter Ja nix wirde beschuldigt das ich de F.__ gshlsge han. Obwohl ich es ned gsi bin.. cha eifach ned sie das ich für öbis verurteilt wirde wo ich ned gmscht ha du hesh genau gseh das ich ned gshlsge han…
D.__ Ja voll de F.__ hed dri gshlage Beschuldigter Ich weiss sho aber mir glaubt ebe keine»
Selbst wenn man davon ausgeht, dass dieser Chat tatsächlich am 15. April 2024 zwischen dem Beschuldigten und D.__ geführt wurde, lässt sich daraus nichts zugunsten des Beschuldigten ableiten. D.__ wurde am 11. Oktober 2019 zum Vorfall vom 1. August 2019 einvernommen und hat ausgesagt, er habe vom Angriff auf den Privatkläger nichts mitbekommen (STA-
Nr. A1 19 4618 act. 5.2.75 dep. 72 ff.). Wenn er nun 4.5 Jahre später behauptet, gesehen zu haben, wer den Privatkläger attackiert habe, wirkt dies unglaubhaft. Überdies stimmen die im Chat gemachten Ausführungen nicht einmal mit den (aktuellen) Aussagen des Beschuldigten überein. Der Beschuldigte behauptet im Chat «du hesh genau gseh das ich ned gshlsge han»
worauf D.__ (wenn er es denn war) antwortet «Ja voll de F.__ hed dri gshlage». Im Widerspruch dazu hat der Beschuldigte im Strafverfahren inzwischen eingeräumt, den Privatkläger mit einer Flasche geschlagen zu haben, behauptet aber, nicht nur er, sondern auch ein gewisser «F.__» sowie H.__ hätten auch auf den Privatkläger eingeschlagen. Schliesslich sagte der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung sinngemäss aus, die damaligen – aus seiner Sicht falschen – Aussagen der einvernommenen Auskunftspersonen seien unter anderem zustande gekommen, weil das alles drogensüchtige Jugendliche gewesen seien. Zu D.__ ergänzte er, der sei heute noch auf Drogen und rauche «Meth» (d.h. Methamphetamin) am Bahnhof (amtl.
Bel. 27 S. 6 Frage 24). Es erschliesst sich nicht, weshalb die im Strafverfahren gemachten
Aussagen der Auskunftspersonen – unter anderem von D.__ – aufgrund ihres damaligen
Drogenkonsums falsch gewesen sein sollen, wogegen ein viereinhalb Jahre später geführter
Chat mit D.__, der angeblich immer noch drogenabhängig sei, glaubhaft sein soll. Dies muss umso mehr gelten, nachdem die im Chat gemachten Aussagen auch den glaubhaften Aussagen der unbeteiligten Zeugin O.__ und des Privatklägers diametral widersprechen.
5.6.6Die Vorinstanz ging davon aus, J.__ könne keine konkreten Hinweise zum eigentlichen Tathergang liefern, sie sei im Zeitpunkt der Auseinandersetzung nicht vor Ort gewesen (vi-A-2 E.
16.10.4). Diesen zutreffenden Ausführungen ist nichts hinzuzufügen.
5.6.7Zu den weiteren Akten und Beweismitteln hielt die Vorinstanz Folgendes fest (vi-A-2 E.
16.10.7):
Die Fotodokumentation zeige eine zerbrochene Captain-Morgan-Flasche, Flüssigkeit am Boden sowie die sichtbaren Gesichtsverletzungen des Privatklägers. Sie stütze dessen Darstellung, mit einer Glasflasche geschlagen worden zu sein. Der Verteidigung sei darin zuzustimmen, dass die Flasche erst am Boden zerbrochen sei. Dies bedeute aber nicht, dass der Schlag nicht mit erheblicher Wucht ausgeführt worden sei. Ein Schlag mit der verwendeten schweren und stabilen Glasflasche könne auch dann erhebliche Verletzungen verursachen, wenn sie nicht zerbreche.
Die medizinischen Unterlagen belegten komplexe Gesichtsfrakturen und eine notwendige operative Versorgung, was die Aussagen des Privatklägers zu den Faustschlägen und dem Flaschenschlag bestätige.
Der Atemalkoholwert des Beschuldigten (0.75 mg/l) deute auf erheblichen Alkoholkonsum hin;
der Privatkläger habe hingegen keinen Alkohol im Blut gehabt, was auf eine höhere Klarheit in seiner Wahrnehmung hinweise.
Die Auswertung der Mobiltelefone beweise, dass der Beschuldigte und J.__ den Privatkläger zu einem Rückzug der Anzeige hätten bewegen wollen. Diese Bemühungen würden ein starkes Indiz der Täterschaft des Beschuldigten darstellen.
Der Entschuldigungsbrief des Beschuldigten, der einen Schlag einräume und umfassende
Reue ausdrücke, stehe im Widerspruch zu seiner späteren Behauptung eines bloss leichten
Streifschlags. Eine derart ausführliche Entschuldigung, wie sie im Brief formuliert sei, deute vielmehr darauf hin, dass ihm schwerwiegendere Handlungen mit weitreichenden Folgen für das Opfer bewusst gewesen seien.
Die von der Verteidigung eingereichten Fotos hätten keine entlastenden Hinweise ergeben.
Das Schreiben von E.__ sei aufgrund seiner späten Entstehung, fehlender früherer Erwähnung seiner Anwesenheit und seiner demonstrativen Nähe zum Beschuldigten unglaubwürdig.
Gestützt auf die Gesamtheit der Beweise – Fotodokumentation, medizinische Akten, Auswertung der Mobiltelefone sowie das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat – gelangte die Vorinstanz zum Schluss, der Beschuldigte habe als Hauptverantwortlicher des Angriffs auf den Privatkläger zu gelten.
Auch diese Ausführungen der Vorinstanz verdienen uneingeschränkte Zustimmung. Es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden.
5.6.8Zusammengefasst sind die konsistenten Aussagen der unbeteiligten Zeugin O.__, die den Vorfall aus nächster Nähe beobachten konnte, sehr glaubhaft. Sie hat klar und konstant ausgesagt, der Beschuldigte allein – und niemand anders – habe den Privatkläger angegriffen.
Nach dem Schlag mit der Flasche habe er weiter auf das Gesicht und die Bauchgegend des Privatklägers eingeschlagen. Es ist nicht im Ansatz ersichtlich, dass sie ein Motiv gehabt hätte, den Beschuldigten fälschlich oder übermässig zu belasten. Ihre Aussagen decken sich in den wesentlichen Punkten mit den Aussagen des Privatklägers, gewisse Unsicherheiten und Abweichungen in Nebensächlichkeiten lassen sich damit erklären, dass sich der Privatkläger in einer bedrohlichen Extremsituation befand. Die Aussagen von O.__ und dem Privatkläger decken sich auch mit der Fotodokumentation und den medizinischen Akten.
Der Beschuldigte hat im Gegensatz dazu widersprüchlich ausgesagt und immer wieder geänderte und an den Ermittlungsstand angepasste Versionen des Tatgeschehens präsentiert. Zunächst behauptete er, an den Vorfall keine Erinnerungen mehr zu haben. Als dann der Privatkläger in seiner zweiten Einvernahme äusserte, sein Gefühl sage ihm, dass noch eine zweite
Person dabei gewesen sein könnte, gab der Beschuldigte in seiner zwei Tage später stattfindenden Einvernahme zwar zu, den Privatkläger mit einer Glasflasche geschlagen zu haben, behauptete aber erstmals, eine Drittperson namens «__» (bzw. später «F.__») habe danach mit deinem Stock und den Fäusten auf den Privatkläger eingeschlagen und dadurch dessen
Verletzungen verursacht. O.__ und H.__ hätten dies gesehen und könnten es bezeugen, was sie aber nicht taten. In einer noch späteren Einvernahme behauptete er schliesslich, auch H.__ habe zusammen mit diesem «F.__» auf den Privatkläger eingeschlagen. Diese Aussagen des Beschuldigten sind deshalb unglaubhaft und stehen im Widerspruch zu den glaubhaften Aussagen O.__ und des Privatklägers.
Daran vermögen auch die weiteren Beweismittel, welche der Beschuldigte mit Beweisanträgen ins Verfahren einbrachte (Gespräch mit H.__, Chat mit D.__, Schreiben von E.__), nichts zu ändern. Die darin gemachten Äusserungen widersprechen den früheren Aussagen der betreffenden Personen, den Aussagen O.__ und des Privatklägers und teilweise sogar den Aussagen des Beschuldigten. Sie erscheinen fabriziert und als Gefälligkeiten unter (früheren) Kollegen.
Auch die weiteren Beweismittel, namentlich der Umstand, dass der Beschuldigte den Privatkläger zu einem Rückzug der Anzeige bewegen wollte und seine Schreiben an die Staatsanwaltschaft und den Privatkläger, sind weitere Indizien für die (alleinige) Täterschaft des Beschuldigten.
Zusammengefasst erachtet auch das Obergericht den Anklagesachverhalt zum Vorfall vom
1. August 2019 im Wesentlichen als erstellt. Mit der Vorinstanz sind zwei Nebenpunkte einzuschränken: Einerseits ist nicht von einer komplett, sondern nur von einer fast vollständig gefüllten Flasche auszugehen. Andererseits ist nicht erstellt, dass die Flasche schon beim Schlag gegen den Kopf des Privatklägers zu Bruch ging, sondern erst beim anschliessenden Auftreffen auf dem Boden. Betreffend die genannten Nebenpunkte kann vollumfänglich auf die zutreffende vorinstanzliche Begründung verwiesen werden (vi-A-2 E. 16.11).
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5.7
5.7.1Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zum objektiven (vi-A-2 E. 29.3.1 Absatz 1) und subjektiven Tatbestand der schweren Körperverletzung (vi-A-2 E. 29.3.2 E. 29.3.3 Absätze 1
– 3) und zum Versuch (vi-A-2 E. 29.3.2) korrekt dargelegt, darauf kann vollumfänglich verwiesen werden.
5.7.2Die Vorinstanz ging richtigerweise davon aus, es sei beim Privatkläger keine schwere Schädigung im Sinne von Art. 122 StGB eingetreten, womit der objektive Tatbestand der schweren
Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB mangels Erfolg nicht vollständig erfüllt sei.
Ebenso ging sie zu Recht davon aus, der Beschuldigte habe mit seinen Schlägen mit Flasche und Faust insbesondere gegen das Gesicht des Privatklägers zumindest in Kauf genommen, diesem lebensgefährliche, anderweitig schwere Verletzungen oder bleibende Schäden im Sinne von Art. 122 StGB zuzufügen. Nachdem der subjektive Tatbestand von Art. 122 StGB erfüllt sei, der objektive Tatbestand hingegen nur teilweise, schloss die Vorinstanz korrekt auf eine versuchte schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art.
22 Abs. 1 StGB. Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe wurden zu Recht verneint. Auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz – die im Übrigen im Berufungsverfahren nicht gerügt werden – kann verwiesen werden (vi-A-2 E. 29.3).
5.7.3Der Beschuldigte wurde von der Vorinstanz für den Vorfall vom 1. August 2019 rechtskräftig wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Anstaltentreffen zum Erlangen von Betäubungsmitteln auf andere Weise (Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG i.V.m. Art. 19 Abs.
1 lit. g BetmG i.V.m. Art. 2 lit. a BetmG) verurteilt. Er ist für diesen Vorfall zusätzlich wegen versuchter schwerer Körperverletzung (Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) schuldig zu sprechen.
6.
6.1
6.1.1Schliesslich ist im Berufungsverfahren noch der Vorfall vom 21. August 2019 umstritten
(STA-Nr. A1 19 4619). Die Staatsanwaltschaft geht in ihrer Anklageschrift davon aus, der Beschuldigte habe sich durch die Erfüllung des folgenden Sachverhalts des versuchten Raubes
(Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) und der versuchten räuberischen
Erpressung (Art. 156 Ziff. 1 und 3 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) schuldig gemacht (vi-A- 5: Anklage vom 16. November 2022 Ziff. 1.14):
«Am 18. August 2019 wies [der Beschuldigte] G.__ mittels WhatsApp-Nachrichten an, den zum Tatzeitpunkt 15jährigen E.__ unter dem Vorwand mit ihm 'eine z rauche' zum __schulhaus zu locken. Er erklärte G.__, E.__ 'het hüt ned verstande, muss im eini geh'. Da sich E.__ nicht auf ein Treffen mit G.__ einliess, wies [der Beschuldigte] am 21. August 2019 P.__ an, E.__ um 18.00 Uhr zum Schulhaus __ zu locken.
Gleichentags passten [der Beschuldigte], G.__, Q.__ und R.__ um ca. 18.10 Uhr E.__ in einem Fahrzeug wartend beim __schulhaus in __ ab. Als E.__ an besagtem Ort auftauchte, packte [der Beschuldigte] E.__ mit einem Arm um den Hals und ging so mit ihm zum geparkten Fahrzeug. Auf dem Weg zum Fahrzeug gab er E.__ zwei bis drei harte Kopfnüsse. Als sich E.__ zu wehren versuchte, drohte [der Beschuldigte] ihm, er solle keinen Fehler machen, sonst werde er ihn abstechen. Beim Parkplatz __ in __ stiess [der Beschuldigte] E.__ gegen dessen Willen auf den Rücksitz des Personenwagens und befahl ihm, sich in die Mitte zu setzen. Im Auto wartete bereits G.__ auf dem Fahrersitz. In der Folge setzte sich Q.__ rechts neben E.__. R.__ nahm derweil auf dem Beifahrersitz Platz. [Der Beschuldigte] wies G.__ an, die Türen zu verriegeln, damit E.__ das Fahrzeug auch auf der linken Seite nicht mehr verlassen konnte. G.__ kam der Aufforderung nach. [Der Beschuldigte] ging anschliessend um das Auto herum und G.__ entriegelte die Türen wieder. [Der Beschuldigte] konnte so hinten links einsteigen, um E.__ weiterhin am Aussteigen zu hindern.
[Der Beschuldigte] forderte G.__ dann auf, an einen unbeobachteten Ort zu fahren. Deshalb fuhr G.__ entgegen dem Willen von E.__ in Richtung __ und hielt dort beim Schulhaus an. Während der Fahrt schlug [der Beschuldigte] E.__ mit der Faust in die linke Gesichtshälfte, mit dem Ellbogen in die linke Rippe und mit dem Ellbogen auf den Hinterkopf. Zudem drückte er E.__ mit dem rechten Zeigefinger je einmal ins rechte und einmal ins linke Auge. [Der Beschuldigte] forderte E.__ dabei wiederholt auf, ihm sofort Geld zu geben. Nachdem dieser erklärte, dass er seinen Lohn erst am Freitag erhalten werde, drohte [der Beschuldigte] ihm mit den 'Hells Angels' und, dass er ihn in den Wald nehme, wenn er kein Geld bringe. Ferner verlangte [der Beschuldigte] von E.__, sein Handy zurückzusetzen, was dieser verängstigt befolgte.
In __ angekommen stiegen alle Personen bis auf R.__ und E.__ aus. R.__ forderte E.__ im Auto währenddessen auf, ihm seinen Schlüsselbund als Pfand auszuhändigen, was dieser daraufhin auch tat. Da sich [der Beschuldigte], Q.__ und G.__ stets in unmittelbarer Nähe des Fahrzeuges befanden und E.__ massiv verängstigt war, war es ihm weiterhin nicht möglich, das Fahrzeug zu verlassen. Nach kurzer Zeit nahmen alle Personen wieder ihre angestammten Plätze im Fahrzeug ein.
Hernach fuhr G.__ zurück nach __, wobei R.__ [dem Beschuldigten] den Schlüsselbund von E.__ übergab. Auf der Rückfahrt forderte [der Beschuldigte] E.__ erneut und wiederholt auf, ihm am Freitag um 19.00 Uhr beim Schulhaus oder Bahnhof in __ Fr. 800.00 zu übergeben. Dabei drohte [der Beschuldigte] E. abermals, ihm das Geld zu bringen, andernfalls er oder einer seiner Kollegen ihn erschiessen werden.
Als die fünf Personen zurück beim Schulhaus __ anhielten, liessen sie E.__ aussteigen. [Der Beschuldigte] forderte E.__ dabei letztmals auf, ihm am Freitag um 19.00 Uhr am Bahnhof Fr. 800.00 zu bringen. Ferner verlangte er von E.__, ihm sofort 50 Gramm Marihuana zu bringen. E.__ begab sich daraufhin zu einem in der Nähe stehenden Kollegen und kehrte nicht mehr zu den Beschuldigten zurück.
E.__ hatte beim Einsteigen und während der insgesamt mindestens 15-minütigen Fahrt keine Möglichkeit, das Fahrzeug zu verlassen, da die Beschuldigten sämtliche Fahrzeugtüren versperrten und er durch deren Anwesenheit massivst verängstigt war. Er wurde durch den Vorfall derart eingeschüchtert, dass er am selben Abend während kurzer Zeit das Bewusstsein verlor und hospitalisiert werden musste (akute Belastungsreaktion). Er zog sich durch die Gewaltanwendung [des Beschuldigten] eine Kontusion 'Os frontalis' links (Prellung der linken Stirnseite), eine Kontusion 'HWS' (Prellung der Halswirbelsäule) und eine Oberschenkelkontusion mit Hämatom rechts (Prellung des rechten Oberschenkels) zu, weshalb er sich ärztlich behandeln lassen musste. Zudem leidet E.__ seit dem Vorfall vom 21. August 2019 unter einer schweren depressiven Symptomatik, einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie an Panikattacken. Er musste deshalb wiederholt stationär in der Kinder- und Jugendpsychiatrie behandelt werden.
[Der Beschuldigte] handelte in der Absicht, durch das wider den Willen erfolgte Verbringen von E.__ an einen anderen Ort, durch seine Drohungen sowie seine Gewaltanwendung umgehend Geld von diesem zu erlangen und dass dieser ihm das geforderte Geld später übergab. Dieses wollte er behalten und nach eigenem Gutdünken darüber verfügen, obwohl ihm bewusst war, über keinen entsprechenden Rechtsanspruch zu verfügen.»
6.1.2Die Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt im Wesentlichen als erstellt. Nach einer ausführlichen Beweiswürdigung kam sie zum Schluss, der Beschuldigte habe E.__ gezielt unter einem Vorwand zum Schulhaus __ gelockt, um ihn gewaltsam in ein Fahrzeug zu zwingen und durch Drohungen und körperliche Gewalt unter Druck zu setzen. E.__ habe physische und psychische Schäden erlitten, die eindeutig dokumentiert seien. Allerdings hielt die Vorinstanz es nicht für zweifelsfrei erwiesen, dass der Beschuldigte E.__ unmittelbar nach Geld gefragt hat. Vielmehr sei es darum gegangen, diesen einzuschüchtern und eine Zahlung zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich am Freitag, 23. August 2019, zu erzwingen. Die erpresserische
Absicht mit Blick auf eine Geldübergabe am folgenden Freitag bleibe jedoch bestehen (vi-A-2
E. 17). Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten von den angeklagten Vorwürfen des versuchten Raubes (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB iV.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) und der versuchten Erpressung (Art. 156 Ziff. 1 und Ziff. 3 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) frei, verurteilte ihn hingegen wegen Entführung (Art. 183 Ziff. 2 StGB), nachdem es den Parteien dazu das rechtliche
Gehör gewährt hatte (vi-B-7: Verhandlungsprotokoll vom 20. und 21. Februar 2024, S. 7 f.).
6.1.3Der Beschuldigte akzeptiert die vorinstanzliche Verurteilung wegen Entführung (vgl. amtl. Bel.
30 Antragsziffer 1) und beantragt eine Bestätigung der vorinstanzlichen Freisprüche von den Vorwürfen des versuchten Raubes und der versuchten Erpressung (amtl. Bel. 30 Antragsziffer
4), unter Verweis auf die Begründung im vorinstanzlichen Urteil (amtl. Bel. 30 Rz. 49).
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6.1.4Die Staatsanwaltschaft beantragt, der Beschuldigte sei nicht nur wegen Entführung (Art. 183
Ziff. 2 StGB), sondern auch noch wegen versuchten Raubes (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB i.V.m.
Art. 22 Abs. 1 StGB) und versuchter räuberischer Erpressung (Art. 156 Ziff. 1 und Ziff. 3 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) schuldig zu sprechen (amtl. Bel. 29 Antragsziffer 1).
6.2Die Verurteilung wegen Entführung (Art. 183 Ziff. 2 StGB) wurde von den Parteien nicht angefochten. Sie ist damit rechtskräftig geworden und vorliegend nicht mehr zu prüfen (E. 2.2 und Dispositivziffer 1 / 2).
6.3
6.3.1Umstritten ist hingegen – weil von der Staatsanwaltschaft angefochten – der Freispruch wegen versuchten Raubes (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB).
Die Staatsanwaltschaft begründet ihren Antrag zusammengefasst damit, die Vorinstanz sei zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschuldigte das Ziel verfolgte, Geld von E.__ zu erlangen. Demnach sei es völlig unpassend und weit hergeholt, wenn sie andererseits davon ausgehe, sein Handeln sei nicht auf eine sofortige Wegnahme einer Sache gerichtet gewesen und deshalb den Tatbestand des versuchten Raubes verneine. Mit dieser Schlussfolgerung erkläre die Vorinstanz implizit, der Beschuldigte und seine Mitstreiter hätten am 21. August 2019 von E.__ kein Geld genommen, selbst wenn dieser Geld bei sich gehabt hätte. Diese Annahme sei lebensfremd und finde in den Akten keine Grundlage. Niemand betreibe diesen Aufwand und verfolge sein Ziel mit derart ausgeprägter krimineller Energie wie der Beschuldigte, um im entscheidenden Moment von diesem abzusehen und nicht unmittelbar Geld zu fordern. Er habe nur deshalb von E.__ eine Geldübergabe am kommenden Freitag gefordert, weil dieser am Tattag kein Geld mit sich geführt habe. Die Aussage von E.__, er habe erst am drauffolgenden Freitag Geld verfügbar, weil er dann seinen Lohn bekomme, mache logisch betrachtet nur Sinn, wenn der Beschuldigte eine umgehende Übergabe des Geldes habe durchsetzen wollen. Die Forderungen des Beschuldigten gegenüber E.__ zur unmittelbaren Geldübergabe seien damit belegt. Der Beschuldigte habe alles darangesetzt, um die Tat nach seinem Plan durchzuführen und sei bereits mitten in der Tatausführung gewesen. Damit habe er die Schwelle zum strafbaren Versuch überschritten. Es sei nur deshalb nicht zum Erfolg gekommen, weil E.__ am 21. August 2019 kein Geld dabeigehabt habe, welches der Beschuldigte ihm hätte wegnehmen können. Die Handlungen des Beschuldigten hätten allesamt darauf abgezielt, von E.__ Fr. 800.– zu erlangen. Der Beschuldigte habe mit direktem Vorsatz gehandelt und den Tatbestand des versuchten Raubes erfüllt. Die Tatsache, dass er zuletzt eine Geldübergabe am darauffolgenden Freitag gefordert habe, sei in Abweichung von der Vorinstanz im Rahmen der versuchten Erpressung zu würdigen (amtl. Bel. 29 Ziff. 3.2.2 f.).
6.3.2Des vorliegend relevanten «schlichten» Raubes macht sich schuldig, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht (Art. 140
Ziff. 1 Abs. 1 StGB; vgl. zur Tatvariante des «schlichten» Raubes in Abgrenzung zum räuberischen Diebstahl: MARCEL ALEXANDER NIGGLI/CHRISTOF RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 15 zu Art. 140 StGB m.w.H.).
Der objektive Tatbestand des «schlichten» Raubes ist erfüllt, wenn eine Nötigungshandlung vorgenommen wird, die darauf abzielt, die Duldung eines anschliessend ausgeführten Diebstahls zu erzwingen (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N. 16 zu Art. 140 StGB, unter Verweis auf BGE 71
IV 121; STEFAN TRECHSEL/DEAN CRAMERI, Praxiskommentar StGB, 4. Aufl. 2021, N. 1 zu Art.
140 StGB m.w.V.). Die Nötigungshandlung kann in Gewalt gegen eine Person, die Androhung einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben oder im Bewirken der Widerstandsunfähigkeit bestehen (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N. 17 ff. zu Art. 140 StGB m.w.H.).
In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, der sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale des Diebstahls selbst sowie auf die Ausübung der Nötigungshandlung zum Zwecke der Begehung eines Diebstahles beziehen muss. Zusätzlich muss Aneignungsabsicht sowie die Absicht unrechtmässiger Bereicherung bestehen (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N. 44 f. zu Art. 140
StGB m.w.H.). Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gericht – soweit der Täter nicht geständig ist – regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben (BGE 130 IV 58 E. 8.5 m.w.V.).
Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (Art. 22 Abs. 1 StGB; BGE 140 IV 150 E. 3.4; BGE 137 IV 113 E. 1.4.2;
BGE 131 IV 100 E. 7.2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_798/2024 vom 10. März 2025
E. 2.6.2).
6.3.3Ein versuchter Raub (i.S.v. Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) kann somit nur vorliegen, wenn der Beschuldigte E.__ (auch) in der Absicht nötigte, einen Diebstahl zu begehen. In der Anklage wird dies behauptet, wenn ausgeführt wird: «[Der Beschuldigte] handelte in der Absicht, durch das wider den Willen erfolgte Verbringen von E.__ an einen anderen
Ort, durch seine Drohungen sowie seine Gewaltanwendung umgehend Geld von diesem zu erlangen (…).» Weiter wird in der Anklage nach der Schilderung von Gewalthandlungen des Beschuldigten gegenüber E.__ ausgeführt: «[Der Beschuldigte] forderte E.__ dabei wiederholt auf, ihm sofort Geld zu geben.» Nachfolgend ist zu prüfen, ob die genannten Passagen des Anklagesachverhalts erwiesen sind.
6.3.4Am Tag des Vorfalles, d.h. am 21. August 2019, sagte E.__ gegenüber der Polizei unter anderem aus, vor circa 2 Wochen habe ihn eine unbekannte Nummer angerufen. Als er das Telefonat entgegengenommen habe, habe eine Stimme gesagt, es sei A.__ und er wolle
Fr. 800.–. Er (d.h. E.__) habe dann gesagt, er habe kein Geld, und habe abgehängt. Er sei sich zu 100 Prozent sicher, dass der Beschuldigte am Telefon gewesen sei, weil er seine
Stimme von Youtube kenne (STA-Nr. A1 19 4619 act. 8.2.1.18). Zur eigentlichen Geldforderung sagte E.__ in der gleichen Einvernahme: «Im Auto sagte mir [der Beschuldigte], dass er
Geld von mir wolle. Er fragte mich dann, wieviel Geld das ich bekomme und ob ich das Geld schon habe. Ich sagte ihm, dass ich Fr. 600.– verdiene.» Der Beschuldigte habe ihm darauf mit dem Zeigefinger in sein linkes und dann in sein rechtes Auge gedrückt und ihm gesagt, er solle ihn nicht verarschen. Er (d.h. E.__) solle ihm sagen, dass er Fr. 800.– verdienen würde und wenn er nochmals lüge, werde der Beschuldigte mit «Hells» und «Scorpions» zu ihm kommen. «Ich sagte ihm dann, dass ich am Freitag Fr. 800.– Lohn bekomme. Er sagte mir dann, dass ich ihm am Freitag die Fr. 800.– am Bahnhof oder beim Schulhaus, ich weiss es nicht mehr genau, bringen müsse. Er sagte mir dann, wenn ich das Geld nicht bringe würde er oder seine Kollegen mich erschiessen. Ich sagte ihm dann, ich würde ihm das Geld bringen.»
Am 13. September 2019 wurde E.__ von der Staatsanwaltschaft einvernommen. Dabei sagte er auf die Frage, was der Grund gewesen sei, dass der Beschuldigte ihn ins Auto gezwungen habe: «Keine Ahnung. Er wollte einfach Geld von mir» (STA-Nr. A1 19 4619 act. 8.2.1.25 dep.
39). Auf die Frage, was auf der Fahrt von __ nach __ geschehen sei, antwortete er: «[Der
Beschuldigte] hat mich mit seinem Kopf und der Faust angegriffen. Er verlangte Geld und sagte was passiere, wenn ich es nicht machen würde» (STA-Nr. A1 19 4619 act. 8.2.1.26 dep.
45). Auf die Nachfrage, was der Beschuldigte gesagt habe, was passieren würde, wenn er es nicht mache, sagte E.__: «Er würde mit einer Gruppe Namens Hells Angels oder so kommen.
Und im __ seien ein paar Kollegen, die warten, wenn ich nicht auftauchen würde. Er hat dann meinen Schlüssel abgenommen, damit ich mit meinem Töffli nicht wegfahren kann und sie ein
Pfand haben.» (STA-Nr. A1 19 4619 act. 8.2.1.26 dep. 46). Er führte weiter aus: «[Der Beschuldigte] sagte, ich solle ihm am Freitagabend um ca. 19:00 Uhr am Bahnhof oder so das Geld bringen. Er nahm mir dann eben die Schlüssel ab, auch den Hausschlüssel. Er hatte
Gewaltausbrüche, schlug mich und drohte mir.» (STA-Nr. A1 19 4619 act. 8.2.1.26 dep. 47).
Der Beschuldigte habe Fr. 800.- von ihm verlangt, das sei sein gesamter Monatslohn. Wie er auf diesen Betrag gekommen sei, wisse er nicht. Wahrscheinlich habe er von ihm Geld verlangt, weil er der Nächstbeste gewesen sei, der genügend Geld gehabt habe (STA-Nr. A1
19 4619 act. 8.2.1.29 dep. 77 ff.). Auf die Frage, was der Beschuldigte bezüglich des Geldes gesagt, wie er es verlangt habe, gab E.__ an: «Er sagte, ich solle ihm das Geld am Freitag um
19:00 Uhr am Bahnhof oder Schulhausplatz übergeben, und zwar alleine.» (STA-Nr. A1 19
4619 act. 8.2.1.29 dep. 80). Auf die Frage, wann er Geld verlangt habe, sagte E.__: «Er sagte es die ganze Zeit auf der Autofahrt. Ich hatte zu diesem Zeitpunkt den Monatslohn noch nicht.
Deshalb hätte ich es ihm am Freitagabend um 19:00 Uhr am Bahnhof oder am Schulhausplatz überbringen sollen.» (STA-Nr. A1 19 4619 act. 8.2.1.29 dep. 82).
6.3.5Kenan Lokvancic hat auf die Frage der Staatsanwaltschaft «Wollte [der Beschuldigte] von E.__, dass er ihm bereits im Auto Geld aushändigt oder sollte E.__ ihm das Geld zu einem späteren Zeitpunkt bringen?» gesagt «Zu einem späteren Zeitpunkt» (STA-Nr. A1 19 4619 act. 8.1.2.33 dep. 82). Auf die Nachfrage, woher er das wisse, hat er angegeben, der Beschuldigte habe das einmal erwähnt (STA-Nr. A1 19 4619 act. 8.1.2.34 dep. 83).
6.3.6R.__ antwortete auf die gleiche Frage, ob der Beschuldigte von E.__ gewollt habe, dass er ihm bereits im Auto Geld aushändige oder ihm das Geld erst später bringen sollte: «Ich glaube einen Teil musste er im Auto geben. Den anderen Teil musste er zu einem späteren Zeitpunkt geben» (STA-Nr. A1 19 4619 act. 8.1.3.33 dep. 70).
6.3.7Aus den Aussagen von E.__ – welche die Vorinstanz zu Recht als sehr glaubhaft beurteilt hat (vgl. vi-A-2 E. 17.10.1) – erschliesst sich, dass es dem Beschuldigten von Anfang an darum ging, von E.__ Fr. 800.– zu erlangen. Das ergibt sich aus dem Telefonanruf circa zwei Wochen vor dem Vorfall, in dem der Beschuldigte von E.__ Fr. 800.– forderte. Auch später war gemäss den Aussagen von E.__ immer von Fr. 800. – die Rede, welche am darauffolgenden Freitag übergeben werden sollten. E.__ sprach nie davon, der Beschuldigte habe von ihm gefordert, dass er ihm direkt im Auto Geld übergibt. Auch hat er nie geschildert, er sei aufgefordert worden, sein Portemonnaie herauszugeben oder seine Taschen zu leeren, oder sei gar durchsucht wurden, wie man es bei einem Raubversuch erwarten würde. Wenn es dem Beschuldigten, wie das Telefonat illustriert, von Anfang an um Fr. 800.– ging, erscheint dies auch nachvollziehbar: Der Beschuldigte wird kaum davon ausgegangen sein, dass der damals 15jährige Detailhandelslehrling E.__ an einem normalen Tag Fr. 800.– mit sich führt.
Auch Q.__ hat ausgesagt, dass E.__ nicht sofort Geld aushändigen, sondern dieses zu einem späteren Zeitpunkt bringen sollte, wobei er darauf hinwies, das habe der Beschuldigte so erwähnt.
Im Widerspruch dazu hat R.__ ausgesagt, er glaube, einen Teil habe E.__ im Auto geben müssen und den anderen Teil zu einem späteren Zeitpunkt. Darauf ist allerdings nicht abzustellen: Einerseits deutete R.__ selber an, dass er unsicher ist («ich glaube»), andererseits hat keiner der anderen Beteiligten, insbesondere auch nicht E.__ behauptet, er habe im Auto Geld übergeben müssen.
Der Beschuldigte selbst hat – wie die Vorinstanz richtig feststellte (vi-A-2 E. 17.10.2) – keine konsistenten Aussagen gemacht. Zwar hat er schrittweise mehr Schuld anerkannt, aber bis zum Schluss das Ausmass und die Intensität des Vorfalls heruntergespielt und relativiert. Er hat selbstredend nie behauptet, von E.__ verlangt zu haben, dass er ihm im Auto sofort Geld gebe.
Die übrigen befragten Personen (G.__; S.__; T.__; J.__) machten zur Frage, ob der Beschuldigte umgehend von E.__ Geld verlangen wollte und dies auch so geäussert hat, keine relevanten Aussagen.
6.3.8Es ist somit nicht erwiesen, dass der Beschuldigte E.__ unmittelbar Geld abnehmen wollte und ihn aufgefordert hat, ihm sofort Geld zu übergeben. Der subjektive Tatbestand des Raubes i.S.v. Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist somit nicht erfüllt. Damit kann auch kein versuchter Raub vorliegen, weil dafür sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale (aber nicht alle objektiven)
erfüllt sein müssten. Entsprechend ist der Beschuldigte vom Vorwurf des versuchten Raubes (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) freizusprechen.
Abschliessend ist auf Folgendes hinzuweisen: Die Tatbestände des Raubes und der Erpressung schliessen sich gegenseitig aus, womit sich die Frage der Konkurrenz nicht stellt (TRECH- SEL/CRAMERI, a.a.O., N. 18 zu Art. 156 StGB m.w.V.). Dem Grundsatz nach ist auf (räuberische) Erpressung zu erkennen, wenn der Täter auf die Mitwirkung des Opfers angewiesen ist, auf Raub hingegen, wenn dies nicht zutrifft, und zwar selbst dann, wenn – rein äusserlich betrachtet – das Opfer dem Täter die Sache herausgibt (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N. 192 zu Art.
140 StGB m.w.H.). Erpressung liegt vor, wenn der Täter eine Sache erst auf den folgenden
Tag fordert (TRECHSEL/CRAMERI, a.a.O., N. 18 zu Art. 156 StGB m.w.V.). Nachfolgend wird aufgezeigt, dass sich der Beschuldigte der versuchten räuberischen Erpressung schuldig gemacht hat, weil er E.__ mit Gewalt dazu nötigen wollte, ihm am übernächsten Tag Fr. 800.zu übergeben, auf die er keinen Anspruch hatte. Nachdem die versuchte unrechtmässige Erlangung der Fr. 800.– eine versuchte räuberische Erpressung darstellt, könnte dadurch sowieso nicht gleichzeitig der Tatbestand des versuchten Raubes erfüllt sein.
6.4
6.4.1Auch der Freispruch vom Vorwurf der versuchten räuberischen Erpressung (Art. 156 Ziff. 1 und Ziff. 3 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) ist noch umstritten, nachdem ihn die Staatsanwaltschaft angefochten hat.
Sie führt dazu zusammengefasst aus, die Vorinstanz verkenne den wesentlichen Charakter des Versuches. Ihre Schlussfolgerungen würden mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht übereinstimmen. Es sei unbestritten, dass der Beschuldigte die Fr. 800.– von E.__ nicht am darauffolgenden Freitag abgeholt habe, weil er in der Zwischenzeit verhaftet worden sei.
Bis dahin habe er den objektiven Tatbestand der Erpressung bis auf die Entgegennahme des Geldes begangen und erfüllt. Er habe bis dahin nach seinem Tatplan alles getan, was für den Erfolgseintritt notwendig gewesen sei. Die Vollendung des Delikts sei nur an einem äusseren
Faktor gescheitert, auf den der Beschuldigte keinen Einfluss gehabt habe. Die mögliche Geldübergabe nach rund 48 Stunden sei hier sehr wohl tatnah. Dies gelte umso mehr, nachdem sich die 48 Stunden alleine daraus ergeben hätten, dass E.__ erst nach Ablauf dieser Zeitspanne überhaupt über die geforderten Fr. 800.– verfügte. Der Beschuldigte hätte nichts mehr tun können, um schneller an sein Geld zu kommen und einen strafbaren Versuch zu begehen.
Der Tatbestand der versuchten Erpressung sei somit erfüllt (amtl. Bel. 29 Ziff. 3.2.4).
6.4.2Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt – mit den zuvor thematisierten Einschränkungen bezüglich sofortiger Geldübergabe – nach einer umfassenden und überzeugenden Beweiswürdigung zu Recht als bewiesen (vi-A-2 E. 17.7 – 17.11). Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden, zumal der Beschuldigte den Anklagesachverhalt (mit der zuvor genannten Einschränkung) sowohl vor Vorinstanz wie auch im Berufungsverfahren nicht bestreiten liess, sondern nur dessen rechtliche Qualifikation als versuchte Erpressung in Abrede stellte (vgl. vi-B-7: Plädoyer Beschuldigter vom 21. Februar 2024 Rz. 157 ff.; amtl. Bel. 24 S.
16 f.; amtl. Bel. 30 Rz. 46 ff.).
6.4.3Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten vom Vorwurf der versuchten räuberischen Erpressung frei (Art. 156 Ziff. 1 und 3 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), weil sie zum Schluss kam, er habe die Schwelle zum Versuch noch nicht überschritten.
Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Beschuldigte habe zwar gegenüber E.__ mehrfach Drohungen ausgesprochen und körperliche Gewalt angewendet und ihn zur Herausgabe von Fr. 800.– aufgefordert. Diese Handlungen hätten jedoch nicht auf eine unmittelbare Vermögensverfügung abgezielt. Vielmehr sei die Geldübergabe auf den darauffolgenden
Freitag festgelegt worden. Das deute darauf hin, dass der Beschuldigte noch keinen endgültigen, nicht mehr rückgängig zu machenden Schritt zur Vollendung der Tat vorgenommen habe.
Es handle sich vielmehr um vorbereitende Handlungen. Entscheidend sei überdies, dass weder in räumlicher noch in zeitlicher Hinsicht eine hinreichende Tatnähe bestanden habe. Die geforderte Geldübergabe sei auf einen zukünftigen Zeitpunkt und einen anderen Ort angesetzt gewesen. Der Beschuldigte sei aufgrund seiner Verhaftung am fraglichen Datum nicht am vereinbarten Übergabeort erschienen und habe damit nicht alles nach seiner Vorstellung Erforderliche getan, um die Vermögensverschiebung zu bewirken. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass ihm wegen der Verhaftung die Möglichkeit gefehlt habe, zum betreffenden Zeitpunkt am Treffpunkt zu erscheinen. Die Annahme, der Beschuldigte wäre – wäre er nicht verhaftet worden – mit Sicherheit zur Geldübergabe erschienen und hätte damit den nach seinem
Tatplan entscheidenden Schritt vollzogen, würde eine willkürliche Unterstellung darstellen, die sich nicht mit rechtsstaatlichen Grundsätzen vereinbaren lasse. Ob ein bestimmtes Verhalten strafrechtlich relevantes Unrecht darstelle – und gerade darum gehe es bei der Abgrenzung zwischen strafbarem Versuch und strafloser Vorbereitung –, könne denn auch nicht davon abhängen, wer das Verhalten vorgenommen habe (vi-A-2 E. 30.4.2).
6.4.4Gemäss Art. 156 Ziff. 1 StGB macht sich der Erpressung schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt. Der objektive Tatbestand setzt ein tatbestandsmässiges Handeln (Gewaltanwendung oder Androhung ernstlicher Nachteile) und eine Vermögensdisposition voraus. Zwischen der Tathandlung und der Vermögensdisposition muss ein Kausalzusammenhang bestehen, und die Vermögensdisposition muss zu einem Vermögensschaden beim
Opfer oder einem Dritten führen (PHILIPPE WEISSENBERGER, in: Basler Kommentar, Strafrecht
II, 4. Aufl. 2019, N. 4 ff. zu Art. 156 StGB m.w.H.; MICHAEL MRÁZ/LORIS BAUMGARTNER, in: Graf
[Hrsg.], Annotierter Kommentar StGB, 2. Aufl. 2025, N. 2 ff. zu Art. 156 StGB). In subjektiver
Hinsicht erfordert der Tatbestand Vorsatz hinsichtlich aller objektiver Tatbestandsmerkmale sowie ein Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht (Urteil des Bundesgerichts
6B_982/2016 vom 20. September 2017 E. 2.3.1). Wendet der Täter gegen eine Person Gewalt an oder bedroht er sie mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben, so richtet sich die Strafe gemäss Art. 156 Ziff. 3 StGB nach dem Tatbestand des Raubes von Art. 140
StGB (sog. räuberische Erpressung). Als Gewalt gilt die unmittelbare physische Einwirkung auf den Körper des Betroffenen (WEISSENBERGER, a.a.O., N. 44 zu Art. 156 StGB m.w.V.).
Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann (Art. 22 Abs. 1 StGB).
Beim Versuch erfüllt der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale und manifestiert seine Tatentschlossenheit, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 140 IV 150 E. 3.4 S. 152; 137 IV 113 E. 1.4.2; je m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts
6B_798/2024 vom 10. März 2025 E. 2.6.2). Zum Versuch gehört folglich der Entschluss des Täters, eine Straftat zu begehen und die Umsetzung dieses Tatentschlusses in eine Handlung.
Der Täter muss mit der Ausführung der Tat begonnen haben (BGE 140 IV 150 E. 3.4 Urteil des Bundesgerichts 6B_798/2024 vom 10. März 2025 E. 2.6.2). Der blosse Entschluss, eine strafbare Handlung zu begehen, bleibt für sich allein straflos, solange er nicht in Handlungen umgesetzt wird. Andererseits ist die Schwelle zum Versuch auf jeden Fall dann überschritten, wenn der Täter mit Tatentschluss ein objektives Tatbestandsmerkmal erfüllt hat (BGE 131
IV 100 E. 7.2.1 m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 6B_798/2024 vom 10. März 2025 E. 2.6.2;
6B_28/2023 vom 30. Januar 2023 E. 3.3.2).
6.4.5Nach erwiesenem Sachverhalt wollte der Beschuldigte E.__ mittels Gewaltanwendung dazu bringen, ihm am übernächsten Tag Fr. 800.– zu übergeben, wobei er wusste, dass er auf die
Fr. 800.– keinen Anspruch hat. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und in der Absicht, sich zu bereichern, womit er den subjektiven Tatbestand der räuberischen Erpressung (Art. 153
Ziff. 1 und 3 StGB) erfüllt.
Ebenso ist erwiesen, dass der Beschuldigte E.__ mehrfach aufforderte, ihm am übernächsten
Tag Fr. 800.– zu übergeben und dass er E.__ gegenüber Gewalt anwendete, indem er ihm unter anderem zwei bis drei harte Kopfnüsse gab, ihm mit der Faust in die linke Gesichtshälfte, mit dem Ellbogen in die linke Rippe und mit dem Ellbogen auf den Hinterkopf schlug und ihm mit dem rechten Zeigefinger je einmal ins rechte und linke Auge drückte. Der Beschuldigte hat somit auch die Tathandlung der räuberischen Erpressung und damit ein objektives Tatbestandsmerkmal erfüllt.
Damit hat er seine Tatentschlossenheit manifestiert und die Schwelle zum Versuch nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung überschritten. Weil die Geldübergabe am darauffolgenden
Freitag nicht stattfand, verwirklichten sich nicht alle objektiven Tatbestandsmerkmale und es blieb beim Versuch. Der Beschuldigte hat sich somit der versuchten räuberischen Erpressung (Art. 156 Ziff. 1 und 3 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) schuldig gemacht. Rechtfertigungsund Schuldausschlussgründe liegen nicht vor (vgl. die folgenden vergleichbaren Fälle, bei welchen die Gerichte auch von einer versuchten [räuberischen] Erpressung ausgingen: Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 460 19 69 vom 27. Juni 2019 E. 4.3; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB160277 vom 27. Oktober 2017 E. 2.3.4 f.; ; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB110126 vom 21. April 2011/17. April 2012 E. II./1.; Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt SB.2017.10 vom 23. Oktober 2018 E. 4; Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 23 408 vom 13. März 2024 E. 9).
6.5Der Beschuldigte wurde von der Vorinstanz für den Vorfall vom 21. August 2019 rechtskräftig wegen Entführung (Art. 183 Ziff. 2 StGB) verurteilt. Er ist für diesen Vorfall zusätzlich wegen versuchter räuberischer Erpressung (Art. 156 Ziff. 1 und 3 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB)
schuldig zu sprechen. Zwischen den beiden Tatbeständen besteht vorliegend echte Konkurrenz (vgl. BGE 129 IV 61 E. 2 und WEISSENBERGER, a.a.O., N. 58 zu Art. 156 StGB). Hingegen vom Vorwurf freizusprechen, er habe am 21. August 2019 auch noch einen versuchten Raub (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) begangen.
7.
7.1
7.1.1Für den Beschuldigten ist eine angemessene Strafe festzusetzen. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten für die versuchte schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22
Abs. 1 StGB) und für die Entführung (Art. 183 Ziff. 2 StGB) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten (unter Anrechnung der U-Haft, des vorzeitigen Vollzugs und der Ersatzmassnahmen) bei einer Probezeit von 5 Jahren. Für die weiteren vorinstanzlichen Schuldsprüche fällte die Vorinstanz eine bedingte Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 185.– aus, ebenfalls unter Ansetzung einer Probezeit von 5 Jahren und zusammen mit einer Verbindungsbusse von Fr. 6'475.– (vi-A-2 E. 31 – 40).
7.1.2Die Staatsanwaltschaft hat die vorinstanzliche Strafe in ihrer Berufung angefochten und beantragt, der Beschuldigte sei zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren sowie zu einer unbedingten
Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 185.– zu verurteilen (amtl. Bel. 1 Antragsziffer 1 und amtl. Bel. 29 Antragsziffer 2 f.).
7.1.3Die Verteidigung hat die vorinstanzliche Strafe in ihrer Berufung nicht angefochten (amtl. Bel. 2 und 30 Antragsziffer 1).
7.1.4Sowohl die Staatsanwaltschaft wie auch die Verteidigung stellen sich im Berufungsverfahren auf den Standpunkt, nachdem der Beschuldigte die vorinstanzliche Strafe nicht angefochten habe, könne das Obergericht die Strafe nicht tiefer ansetzen als die Vorinstanz, selbst wenn es weitere Freisprüche ausfällen sollte (amtl. Bel. 24 S. 3 und amtl. Bel. 29 Ziff. 1.1.1 – 1.1.4 sowie 4.1.1).
Diese von den Parteien vertretene Auffassung trifft nicht zu. Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Es ist bei seinem Entscheid (ausser bei der Beurteilung einer Zivilklage) nicht an die Anträge der Parteien gebunden (Art. 391 Abs. 1 lit. b StPO). Zwar darf das Berufungsgericht Entscheide grundsätzlich nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO). Dieser Grundsatz gilt allerdings – wie sich schon aus dem Gesetzestext ergibt – stets nur zugunsten der beschuldigten
Person. Erklärt wie vorliegend die Staatsanwaltschaft im Schuld- und Strafpunkt die Berufung, kann das Urteil der Rechtsmittelinstanz ohne entsprechendes Rechtsmittel oder entsprechenden Antrag der beschuldigten Person milder ausfallen (sog. reformatio in melius; DANIEL JO- SITSCH/NIKLAUS SCHMID, StPO Praxiskommentar, 4. Aufl. 2022, N. 5 zu Art. 391 StPO; vgl. auch STEFAN KELLER, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 1 zu Art.
391 StPO). Das Obergericht könnte somit auch eine mildere Strafe ausfällen als die Vorinstanz, es ist diesbezüglich weder gegen unten noch gegen oben an das vorinstanzliche Urteil gebunden.
7.2Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundsätze der Strafzumessung (Kriterien der Strafzumessung, Gesamtstrafenbildung, Retrospektive Konkurrenz, Zumessung der Einzelstrafen) korrekt dargelegt, darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (vi-A-2 E. 32 und 33 Absatz 1).
Ergänzend ist einerseits darauf hinzuweisen, dass am 1. Januar 2018 das revidierte Sanktionenrecht in Kraft getreten ist (AS 2016 1249). Der Beschuldigte hat alle im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Straftaten nach dem 1. Januar 2018 begangen (vgl. E. 7.3.1), womit (nur) das revidierte Sanktionsrecht anzuwenden ist.
Andererseits ist Folgendes zu ergänzen: Das Gericht hat bei der Strafzumessung angesichts der einschneidenden Konsequenzen des unbedingten Vollzugs zu berücksichtigen, ob die ins
Auge gefasste Sanktion im Bereich des gesetzlichen Grenzwertes für den teilbedingten Vollzug (36 Monate) liegt und die subjektiven Voraussetzungen des Strafaufschubs im Sinne einer günstigen beziehungsweise nicht ungünstigen Prognose im konkreten Einzelfall an sich erfüllt sind. Ist dies der Fall, so hat sich das Gericht die Frage zu stellen, ob eine Strafe, welche die Grenze nicht überschreitet, noch vertretbar ist (BGE 134 IV 17 E. 3.5; Urteile des Bundesgerichts 6B_337/2024 vom 30. April 2025 E. 2.2.4; 7B_821/2023 vom 2. Oktober 2024 E.
3.3; 6B_1273/2021 vom 14. März 2023 E. 5.4.2; 6B_69/2014 vom 9. Oktober 2014 E.
2.4; 6B_941/2009 vom 28. Januar 2010 E. 3.2). Bejaht es dies, hat es eine teilbedingte Strafe zu verhängen. Andernfalls ist es ihm unbenommen, auch eine nur unwesentlich über dem Grenzwert liegende Strafe auszufällen. In jedem Fall hat das Gericht diesen Entscheid im Urteil ausdrücklich zu begründen, andernfalls es seiner Begründungspflicht nach Art. 50
StGB nicht nachkommt (BGE 134 IV 17 E. 3.6; Urteile des Bundesgerichts 6B_337/2024 vom
30. April 2025 E. 2.2.4; 6B_1273/2021 vom 14. März 2023 E. 5.4.2; 6B_474/2022 vom 9.
November 2022 E. 2.3; 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 3.3; 6B_405/2011 vom 24. Januar
2012 E. 5.4).
7.3
7.3.1Das Obergericht hat für die folgenden Straftaten (in chronologischer Reihenfolge) eine Strafe für den Beschuldigten festzusetzen:
‒ vorsätzlichen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des Führerausweises (Art. 95 Abs. 1 lit. b
SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SVG; Vorfall vom 3. September 2018; STA-Nr. A1 21 3071)
‒ Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Erwerb von Betäubungsmitteln (Art. 19
Abs. 1 lit. d BetmG i.V.m. Art. 2 lit. b BetmG; Vorfall vom 8. Oktober 2018; STA-Nr. A1 21 3072);
‒ Gehilfenschaft zum versuchten Raub (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB i.V.m.
Art. 25 StGB; Vorfall vom 20. Oktober 2018; STA-Nr. A1 18 5490)
‒ Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; Vorfall vom 21. Juni
2019; STA-Nr. A1 19 6580)
‒ mehrfache Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB; Vorfälle vom 26. Juni 2019 und 28. Juni 2019; STA-Nrn.
A1 19 4759, A1 19 4760 und A1 19 4761)
‒ mehrfacher Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB; Vorfall vom 19. Juli 2019; STA-Nr. A1 19 6581)
‒ mehrfacher Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB; Vorfall vom 19. Juli 2019; STA-Nr. A1 19 6581)
‒ mehrfache Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz durch Inverkehrbringen von Arzneimitteln ohne die erforderliche Zulassung oder Bewilligung (Art. 86 Abs. 1 lit. a HMG; Vorfall vom Sommer 2019; STA-Nr. A1 20 674)
‒ versuchte Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz durch Inverkehrbringen von Arzneimitteln ohne die erforderliche Zulassung oder Bewilligung (Art. 86 Abs. 1 lit. a HMG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; Vorfall vom Sommer 2019; STA-Nr. A1 20 674).
‒ versuchte schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; Vorfall vom 1. August
2019; STA-Nr. A1 19 4618)
‒ Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Anstaltentreffen zum Erlangen von Betäubungsmitteln auf andere Weise (Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG und Art. 2 lit. a BetmG; Vorfall vom 1. August 2019; STA-Nr. A1 19 4618)
‒ Entführung (Art. 183 Ziff. 2 StGB; Vorfall vom 21. August 2019; STA-Nr. A1 19 4619)
‒ versuchte räuberische Erpressung (Art. 156 Ziff. 1 und 3 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; Vorfall vom
21. August 2019; STA-Nr. A1 19 4619)
7.3.2Die Vorinstanz ging davon aus, für die versuchte schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; Vorfall vom 1. August 2019; STA-Nr. A1 19 4618) und die Entführung (Art. 183 Ziff. 2 StGB; Vorfall vom 21. August 2019; STA-Nr. A1 19 4619) sei eine Freiheitsstrafe angezeigt (vi-A-2 E. 33.1, 33.2 und 34). Ihr ist diesbezüglich zuzustimmen. Zu
Recht wird dies vom Beschuldigten nicht gerügt. Aufgrund des jeweiligen Verschuldens, den erheblichen körperlichen und psychischen Folgen der Straftaten für das jeweilige Opfer und der Vorstrafen des Beschuldigten, die auf eine gewisse Unbelehrbarkeit hinweisen, erscheint für die genannten Straftaten nur eine Freiheitsstrafe geeignet, das verübte Unrecht zu sühnen und den Beschuldigten von weiteren derartigen Straftaten abzuhalten (vgl. E. 7.4 und 7.6).
Zu den vorinstanzlichen Verurteilungen kommt im Berufungsurteil die Verurteilung wegen versuchter räuberischer Erpressung hinzu (Art. 156 Ziff. 1 und 3 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB;
Vorfall vom 21. August 2019; STA-Nr. A1 19 4619; vgl. E. 6.4). Auch diesbezüglich ist angesichts des Verschuldens und des Umstands, dass der Beschuldigte sein Opfer körperlich und seelisch erheblich gequält hat, um an seinen Lehrlingslohn zu gelangen, nur eine Freiheitsstrafe geeignet, das begangene Unrecht auszugleichen und den Beschuldigten von weiteren solchen Straftaten abzuhalten (vgl. E. 7.5).
7.3.3Für die übrigen Straftaten erachtete die Vorinstanz eine Geldstrafe als ausreichend (E. 33.3 ff.). Diesbezüglich ist ihr ebenfalls beizupflichten. Angesichts des jeweiligen Verschuldens, zwischen sehr leicht und noch leicht, reicht eine Geldstrafe aus, um die Schuld des Beschuldigten auszugleichen und ihn von weiteren solchen Taten abzuhalten, zumal bei mehreren in Frage kommenden Strafarten die mildere vorzuziehen ist. Dies wurde von der Staatsanwaltschaft zu Recht nicht beanstandet.
7.4
7.4.1Zunächst ist die Freiheitsstrafe zu bemessen. Der Tatbestand der schweren Körperverletzung ist mit der höchsten Strafe, nämlich Freiheitsstrafe von einem bis zehn Jahren, bedroht (Art.
122 StGB). Damit ist für die versuchte schwere Körperverletzung vom 1. August 2019 (STA-
Nr. A1 19 4618) die Einsatzstrafe festzusetzen. Vorliegend darf die Mindeststrafe von einem
Jahr unterschritten werden, weil eine versuchte Tatbegehung vorliegt (und es könnte sogar eine Geldstrafe ausgesprochen werden, was aber – wie zuvor ausgeführt – nicht angezeigt ist; vgl. Art. 22 Abs. 1 StGB und MISCHA DEMARMELS/ALEXANDRE VONWIL, in: Graf [Hrsg.], Annotierter Kommentar StGB, 2. Aufl. 2025, N 10 zu Art. 22 StGB m.w.H.).
7.4.2Der Beschuldigte schlug den Privatkläger mit einer massiven, nahezu vollständig gefüllten
Glasflasche ins Gesicht. Damit setzte er einen gefährlichen Gegenstand ein, der geeignet ist, schwere und bleibende Verletzungen zu verursachen, und traf einen besonders empfindlichen und entstellungsgefährdeten Bereich. Er tat dies mit voller Wucht (Zeugin O.__: «Ganz klar 10 auf einer Skala von 1 bis 10»; vgl. STA-Nr. A1 19 4618 act. 5.2.4 dep. 27). Dem Schlag ging keinerlei verbale oder körperliche Auseinandersetzung voraus, welche den Privatkläger auf eine Eskalation hätte vorbereiten können. Vielmehr erfolgte der Schlag völlig überraschend, nachdem der Beschuldigte kurz zuvor noch mit dem Privatkläger gelacht hatte. Anschliessend schlug der Beschuldigte erneut mit voller Kraft (Zeugin O.__: Ganz klar 10 auf einer Skala von 1 bis 10; vgl. STA-Nr. A1 19 4618 act. 5.2.4 dep. 26) mit den Fäusten und dem Knie auf den Privatkläger ein, wobei er insbesondere Gesicht und Bauchgegend und damit erneut besonders sensible Körperzonen traf. Der Beschuldigte handelte brutal und skrupellos. Er nutzte die vollständige Arglosigkeit des Privatklägers aus, indem er ohne jede Vorwarnung und mit erheblicher Gewalt zuschlug.
Der Privatkläger erlitt erhebliche Verletzungen, darunter eine komplexe Mittelgesichtsfraktur mit Jochbein-, Orbitaboden- und Nasenbeinfraktur sowie eine Gehirnerschütterung. Er musste sich einer dreistündigen Operation unterziehen, bei der ihm vier Metallplatten eingesetzt wurden. Er war zeitweise vollständig arbeitsunfähig, litt unter Kopfschmerzen und Konzentrationsschwierigkeiten und musste Schmerzmittel einnehmen. Auch psychisch belastete der Gewaltakt den Privatkläger erheblich, wie sich noch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung rund viereinhalb Jahre nach dem Vorfall zeigte (vgl. vi-B-7: Einvernahmeprotokoll Privatkläger vom
20. Februar 2024 S. 5 f., Frage 16 ff.).
Durch den unvermittelten und massiven Angriff mit einer Glasflasche, mit Fäusten und mit dem Knie schuf der Beschuldigte ein erhebliches Risiko für eine schwere Körperverletzung. Der
Eintritt eines schweren Erfolgs entzog sich seiner Kontrolle; dass dieser nicht eintrat, ist eine glückliche Fügung. Gleichwohl ist zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass keine bleibenden oder lebensgefährlichen Schäden eingetreten sind und die Tat daher beim
Versuchsstadium verblieb, auch wenn dies ausschliesslich glücklichen Umständen zu verdanken ist.
Der Tatbestand der schweren Körperverletzung setzt eine lebensgefährliche oder schwere
Gesundheitsschädigung voraus und umfasst auch Fälle, die unmittelbar an die Schwelle zum Tötungsdelikt reichen. Zudem blieb es – wenn auch zufällig – bei einer versuchten schweren
Körperverletzung. Bedenkt man dies und berücksichtigt die vorgenannten Tatumstände, ist das objektive Tatverschulden gerade noch als leicht einzuordnen.
7.4.3Beim subjektiven Tatverschulden wirken zwei Elemente leicht schuldmindernd. Erstens strebte der Beschuldigte die schwere Körperverletzung des Privatklägers nicht an. Er nahm sie lediglich eventualvorsätzlich in Kauf. Zweitens war er erheblich alkoholisiert, was erfahrungsgemäss eine enthemmende Wirkung haben kann. Unberücksichtigt bleibt die vom Beschuldigten vorgebrachte Nervosität und Aufregung. Dabei handelt es sich um eine Schutzbehauptung, die seine Gewalttat nicht zu erklären vermag.
Deutlich schulderhöhend fallen hingegen seine Motive ins Gewicht. Der Beschuldigte wollte dem Privatkläger ein Kilogramm Marihuana entwenden und akzeptierte dafür das Risiko, diesen erheblich und allenfalls dauerhaft sowie entstellend zu verletzen. Er handelte aus Gewinnstreben und somit aus einem ausgesprochen egoistischen Beweggrund. Dass er dafür die Möglichkeit einer lebensgefährlichen oder bleibenden Schädigung in Kauf nahm, zeigt eine ausgeprägte Geringschätzung des menschlichen Lebens.
Insgesamt ergibt sich ein leicht schulderhöhendes subjektives Tatverschulden.
7.4.4Berücksichtigt man sowohl das objektive als auch das subjektive Tatverschulden und insbesondere den Umstand, dass es letztlich bei einer versuchten schweren Körperverletzung blieb, ist von einem Tatverschulden an der Grenze vom leicht zu mittelschwer auszugehen. Eine
Einsatzstrafe von 30 Monaten erscheint dem Tatverschulden der versuchten schweren Körperverletzung (Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) angemessen.
7.5
7.5.1Die Einsatzstrafe ist aufgrund der am 21. August 2019 begangenen versuchten räuberischen
Erpressung (Art. 156 Ziff. 1 und 3 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; STA-Nr. A1 19 4619)
entsprechend zu erhöhen. Der Grundtatbestand der Erpressung ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bedroht (Art. 156 Ziff. 1 StGB). Setzt der Täter – wie hier – Gewalt gegen eine Person ein, gelangt die Qualifikation nach Art. 156 Ziff. 3 StGB zur Anwendung, womit sich die Strafe nach dem Raubtatbestand richtet, somit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren (Art. 140 Ziff. 1 StGB). Die Mindeststrafe gilt vorliegend allerdings nicht, weil ein Versuch vorliegt (Art. 22 Abs. 1 StGB).
Der Tatbestand der Erpressung schützt im Grundtatbestand die persönliche Freiheit und das Vermögen; in der qualifizierten Form mit Gewaltanwendung kommt der Schutz von Leib und Leben hinzu (Art. 156 Ziff. 1 und 3 StGB; WEISSENBERGER, a.a.O., N. 1 und 41 ff. zu Art. 156
StGB).
7.5.2Der Beschuldigte liess sein Opfer E.__ unter einem Vorwand zum Schulhaus __ locken, wo er es überwältigte und gewaltsam in ein Fahrzeug verbrachte, in dem bereits drei weitere Männer sassen. Sowohl beim Verbringen ins Auto als auch während der anschliessenden Fahrt übte er wiederholt körperliche Gewalt aus. Er versetzte dem Opfer harte Kopfnüsse, schlug es mit der Faust ins Gesicht, mit dem Ellbogen in die Rippen und auf den Hinterkopf und drückte ihm den Zeigefinger in die Augen. Zusätzlich bedrohte er E.__ massiv, unter anderem damit, ihn abzustechen, sollte er einen Fehler machen. Weiter drohte er mit den Hells Angels und damit, ihn in den Wald zu bringen und zu erschiessen, falls er die geforderten Fr. 800.– nicht beschaffe. Die gesamte Situation war bewusst einschüchternd gestaltet. Der erst 15-jährige E.__ wurde überrumpelt und war danach drei rund zehn Jahre älteren Männern und einem ungefähr gleichaltrigen Jugendlichen ausgeliefert.
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E.__ war während und nach dem Vorfall massiv verängstigt. Er erlitt eine akute Belastungsreaktion, verlor nach dem Vorfall kurzzeitig das Bewusstsein und musste hospitalisiert werden.
In der Folge entwickelte er eine schwere depressive Symptomatik, eine posttraumatische Belastungsstörung sowie Panikattacken, die wiederholte stationäre Behandlungen in der Kinderund Jugendpsychiatrie erforderlich machten. Körperlich erlitt er Prellungen an der linken Stirnseite, der Halswirbelsäule und am rechten Oberschenkel, die ärztlich versorgt werden mussten.
Zur Übergabe der geforderten Fr. 800.– zwei Tage später kam es nicht, weil der Beschuldigte noch am Tag des Vorfalls verhaftet wurde. Damit blieb es bei einer versuchten räuberischen
Erpressung. Naturgemäss kann nicht gesagt werden, ob der Beschuldigte zur Geldübergabe tatsächlich aufgetaucht wäre. Ein freiwilliger Rücktritt i.S.v. Art. 23 Abs. 1 StGB liegt jedenfalls nicht vor.
Der Beschuldigte ging hinterhältig und perfide vor, indem er das Überraschungsmoment und die zahlen- und altersmässige Überlegenheit ausnutzte, um sein Opfer mit Gewalt und massiven Drohungen zur Übergabe von Fr. 800.– zu bewegen. Schwer wiegen die erheblichen psychischen Folgen, wobei unklar ist, in welchem Umfang E.__ schon psychisch vorbelastet war und inwieweit seine nachfolgenden psychischen Leiden auf diesen Vorfall zurückzuführen sind. Immerhin entstand mangels Geldübergabe kein Vermögensschaden, was aber angesichts der psychischen Auswirkungen für das Opfer nur untergeordnet ins Gewicht fallen dürfte. Es gilt allerdings zu bedenken, dass bereits der Tatbestand der räuberischen Erpressung Gewalt oder Drohungen gegen Leib und Leben voraussetzt. Überdies muss berücksichtigt werden, dass dieser Tatbestand auch Taten umfasst, bei welchen mit deutlich massiverem
Gewalteinsatz weit höhere Deliktsummen erpresst werden. Bedenkt man alle diese Umstände, ist von einem noch leichten objektiven Tatverschulden auszugehen.
7.5.3In subjektiver Hinsicht ist das planmässige Vorgehen des Beschuldigten leicht straferhöhend zu würdigen. Dies zeigt sich bereits darin, dass er seinem Opfer rund zwei Wochen vor der Tat telefonisch Fr. 800.– abverlangte. Er handelte primär aus finanziellen und damit egoistischen Motiven, was ebenfalls leicht straferhöhend wirkt. Zudem war er bereit, für einen relativ geringen Betrag erhebliche Gewalt anzuwenden und sein Opfer einer sehr einschüchternden
Situation auszusetzen, deren mögliche psychische Folgen für ihn erkennbar sein mussten.
Insgesamt ist von einem leicht erhöhenden subjektiven Tatverschulden auszugehen.
7.5.4Unter Berücksichtigung des objektiven und subjektiven Tatverschuldens sowie des Umstands, dass es beim Versuch blieb, ergibt sich insgesamt ein gerade noch leichtes Tatverschulden.
Eine Strafe von 16 Monaten erscheint dem Tatverschulden der versuchten räuberischen Erpressung (Art. 156 Ziff. 1 und 3 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) angemessen.
7.5.5Beim Umfang der Strafschärfung ist zu beachten, dass der Vorfall vom 1. August 2019 (Nr. A1
19 4618), für den die Einsatzstrafe festgesetzt wurde, und der hier beurteilte Vorfall vom 21.
August 2019 in keinem sachlichen Zusammenhang stehen. Die geschützten Rechtsgüter sind teilweise deckungsgleich (Leib und Leben), teilweise verschieden (persönliche Freiheit, Vermögen).
Hingegen bestehen zwischen der versuchten räuberischen Erpressung und der Entführung (E. 7.6) ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang, da beide Taten dasselbe Opfer betreffen und sich in den Tathandlungen teilweise überschneiden. Dies ist bei den Strafschärfungen für diese beiden Taten angemessen zu berücksichtigen.
Insgesamt erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 10 Monate auf 40 Monate als angemessen.
7.6
7.6.1Für die am 21. August 2019 begangene Entführung (Art. 183 Ziff. 2 StGB; STA-
Nr. A1 19 4619) ist eine weitere Straferhöhung vorzunehmen. Eine Entführung wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, auch wenn – wie hier – ein Minderjähriger betroffen ist (Art. 183 StGB).
7.6.2Der Beschuldigte setzte zunächst List und anschliessend Gewalt ein, um E.__ in seine Gewalt zu bringen. Er verbrachte ihn gewaltsam in ein Auto, in dem drei weitere, teilweise deutlich ältere Männer warteten. E.__ war dem Beschuldigten und seinen Begleitern vollständig ausgeliefert. Der eigentliche Freiheitsentzug dauerte mit geschätzten 20 Minuten nur relativ kurz.
Während dieser Zeit misshandelte der Beschuldigte den Geschädigten jedoch körperlich, bedrohte ihn massiv und schüchterte ihn ein. Berücksichtigt man sämtliche denkbaren Formen der Entführung, insbesondere deutlich länger dauernde Varianten, und beachtet, dass die Gewalthandlungen und Drohungen vorwiegend bei der versuchten räuberischen Erpressung berücksichtigt wurden, ist von einem noch leichten objektiven Tatverschulden auszugehen.
7.6.3Das Motiv des Beschuldigten für die Entführung konnte nicht abschliessend geklärt werden.
Aus einer Nachricht an G.__ («Bro chasch de E.__ useloke (…) Er het hüt ned verstande (…)
Muss im eini geh»; STA-Nr. A1 19 4619 act. 7.2.1.29 f.) ergibt sich jedoch, dass der Beschuldigte E.__ eine «Lektion» erteilen wollte. Es handelt sich um ein niederes Motiv. Zudem ging der Beschuldigte planmässig und perfid vor, indem er E.__ über mehrere Mittelspersonen herauszulocken versuchte. Insgesamt ist von einem leicht schulderhöhenden subjektiven Tatverschulden auszugehen.
7.6.4Würdigt man sämtliche Tatumstände und berücksichtigt alle möglichen Erscheinungsformen einer Entführung, kann hier gerade noch von einem leichten Tatverschulden ausgegangen werden. Eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten erscheint dem Tatverschulden angemessen.
7.6.5Beim Umfang der Strafschärfung ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Entführung in einem untrennbaren Zusammenhang mit der versuchten räuberischen Erpressung steht. Entsprechend geringer fallen die zusätzlichen Erhöhungen aus. Vorliegend erscheint eine Erhöhung um 5 Monate auf insgesamt 45 Monate angemessen.
7.6.6Betrachtet man lediglich das Tatverschulden, erscheint für die versuchte schwere Körperverletzung, die versuchte räuberische Erpressung und die Entführung eine Freiheitsstrafe von 45
Monaten angemessen. Auf die Täterkomponenten wird nach der Festsetzung des Tatverschuldens für die mit Geldstrafe zu beurteilenden Straftaten eingegangen (E. 7.8).
7.7
7.7.1Für die übrigen Delikte ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz eine Geldstrafe auszusprechen (vgl. E. 7.3.3 und vi-A-2 E. 33.3 ff.). Dies wurde im Berufungsverfahren weder von der Staatsanwaltschaft noch vom Beschuldigten kritisiert. Ebenso beanstandete keine Partei die Bemessung der Geldstrafe.
7.7.2Der Beschuldigte wurde mit rechtskräftigem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft __ vom 18.
Januar 2019 wegen Verstössen gegen das Betäubungsmittelgesetz, das SVG und die Verkehrssicherheitsverordnung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 50. – und einer
Busse von Fr. 500.– verurteilt (amtl. Bel. 20 S. 4 f.). Einen Teil der im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden und ebenfalls mit Geldstrafe zu sanktionierenden Delikte hat der Beschuldigte vor Erlass dieses Strafbefehls begangen. Die Voraussetzungen der teilweisen retrospektiven Konkurrenz sind damit erfüllt (vgl. Art. 49 Abs. 2 StGB sowie BGE 145 IV 1 E. 2.3.1 und
E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_430/2025 vom 22. Oktober 2025 E. 3.4.4), wovon die Vorinstanz zu Recht ausging (vi-A-2 E. 34.1). Deshalb setzte sie für die vor Erlass dieses
Strafbefehls begangenen Straftaten, d.h. für das vorsätzliche Führen eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des Führerausweises am 3. September 2018, die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Erwerb von Betäubungsmitteln am 8. Oktober 2018 und die Gehilfenschaft zum versuchten Raub am 20. Oktober 2018, die alle ebenfalls mit einer Geldstrafe zu sanktionieren sind, eine Zusatzstrafe zum Strafbefehl fest. Für die übrigen, nach dem Strafbefehl begangenen Delikte, die mit einer Geldstrafe zu bestrafen sind, setzte sie eine Gesamtstrafe fest, welche sie schliesslich mit der Zusatzstrafe zu einer Gesamt-Geldstrafe zusammenzählte (vi-A-2 E. 34.2 und 34.4 f.). Dieses Vorgehen steht im Einklang mit der geltenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 145 IV 1 E. 2.3.1 und E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_430/2025 vom 22. Oktober 2025 E. 3.4.4).
7.7.3Die Vorinstanz ging zu Recht davon aus, dass die am 20. Oktober 2018 begangene Gehilfenschaft zum versuchten Raub (STA-Nr. A1 18 5490) das schwerste Delikt ist, welches der Beschuldigte vor Erlass des Strafbefehls vom 18. Januar 2019 begangen hat. Sie würdigte das objektive und subjektive Tatverschulden korrekt und kam – unter Berücksichtigung einer Strafmilderung wegen Gehilfenschaft und Versuchs – zum korrekten Schluss, es sei von einem leichten Verschulden auszugehen, wofür eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen angemessen sei. Folglich ging sie zu Recht von diesen 80 Tagessätzen als hypothetische Einsatzstrafe für die in retrospektiver Konkurrenz zu berücksichtigenden Straftaten aus. Auf die entsprechenden vorinstanzlichen Ausführungen kann vollumfänglich verwiesen werden (vi-A-2 E. 33.4 (vi- A-2 E. 33.4 – 33.4.3, 33.4.5 und 34.4.1).
7.7.4Als nächstes prüfte die Vorinstanz das vorsätzliche Führen eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des Führerausweises vom 3. September 2018 (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG i.V.m. Art. 10
Abs. 2 SVG; STA-Nr. A1 21 3071). Unter Berücksichtigung aller relevanten Kriterien kam sie zu Recht zum Schluss, es liege ein sehr leichtes Tatverschulden. Sie ging von einer hypothetischen Einzelstrafe von 15 Tagessätzen aus, die sie dann aufgrund der einschlägigen Vorstrafen auf 20 Tagessätze erhöhte und dann die hypothetische Einsatzstrafe von 80 Tagessätzen um 15 Tagessätze auf 95 Tagessätze schärfte (vi-A-2 E. 33.9 und 34.4.2). Die Vorstrafen des Beschuldigten werden mit den weiteren Täterkomponenten im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nach der Festlegung des Tatverschuldens für sämtliche Delikte berücksichtigt (vgl. E. 7.8). Auch ohne Berücksichtigung der Vorstrafen scheint es vorliegend angemessen, das sehr leichte Tatverschulden mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu sanktionieren und die Einsatzstrafe um 15 Tagessätze auf 95 Tagessätze zu erhöhen.
7.7.5Weiter prüfte die Vorinstanz die am 8. Oktober 2018 begangene Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Erwerb von Betäubungsmitteln (Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG i.V.m. Art. 2 lit. b BetmG; STA-Nr. A1 21 3072). Auch hier kam sie unter Berücksichtigung aller relevanten Aspekte zum korrekten Schluss, es liege ein sehr leichtes Tatverschulden vor, für das eine Geldstrafe von 7 Tagessätzen angemessen sei (E. 33.10.1 f. und 33.10.4). Ebenfalls korrekt ist die Erhöhung der Einsatzstrafe um 5 Tagessätze auf 100 Tagessätze Geldstrafe (E. 34.4.3).
7.7.6Nachdem die Vorinstanz die drei vor dem Strafbefehl vom 18. Januar 2019 begangenen Delikte beurteilt und dafür eine Strafe von 100 Tagessätzen Geldstrafe festgesetzt hatte, erhöhte sie diese Strafe aufgrund der im Strafbefehl ausgesprochenen Strafe von 60 Tagessätzen um
50 Tagessätze auf eine hypothetische Gesamtstrafe von 150 Tagessätzen. Von dieser hypothetischen Gesamtstrafe zog sie die mit Strafbefehl vom 18. Januar 2019 ausgefällte Strafe von 60 Tagessätzen ab, womit 90 Tagessätze resultierten. Das vorinstanzliche Vorgehen ist korrekt, es kann darauf verwiesen werden (vi-A-2 E. 34.4.4). Die drei vor dem 18. Januar 2019 begangenen Delikte sind somit mit einer Zusatzstrafe von 90 Tagessätzen Geldstrafe zu der mit Strafbefehl vom 18. Januar 2019 ausgefällten Strafe zu sanktionieren.
7.7.7Danach bildete die Vorinstanz die Strafe für diejenigen Delikte, die nach dem 18. Januar 2019 begangen wurden und mit Geldstrafe zu bestrafen sind. Sie ging vom mehrfachen Diebstahl und mehrfachen Hausfriedensbruch (Vorfall vom 19. Juli 2019; STA-Nr. A1 19 6581) aus und setzte dafür die Einsatzstrafe fest. Sie führte aus, weil der mehrfache Diebstahl und der mehrfache Hausfriedensbruch einen derart engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang hätten, würden sie sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich beurteilen lassen. Nach einer umfassenden Würdigung des objektiven und subjektiven Tatverschuldens kam die Vorinstanz zum Schluss, es liege angesichts des recht weiten Strafrahmens ein gerade noch leichtes
Verschulden («leichtes Verschulden im oberen Bereich») vor, womit eine Einsatzstrafe von 100 Tagessätzen Geldstrafe festzusetzen sei (vi-A-2 E. 33.3 – 33.3.2).
Die Vorinstanz setzte richtigerweise für den mehrfachen Diebstahl und Hausfriedensbruch zusammen eine Einsatzstrafe fest. Sie hat das objektive und subjektive Tatverschulden umfassend und korrekt gewürdigt. Ihre Einschätzung, für das gerade noch leichte Verschulden sei eine Freiheitsstrafe von 100 Tagessätzen angemessen, ist zutreffend. Auf die entsprechenden vorinstanzlichen Ausführungen kann vollumfänglich verwiesen werden, zumal sie von keiner
Partei beanstandet werden (vi-A-2 E. 33.3 – 33.3.2 und 34.5.1). Für die am 19. Juli 2019 (STA-
Nr. A1 19 6581) begangenen mehrfachen Diebstähle (Art. 139 Ziff. 1 StGB) und Hausfriedensbrüche (Art. 186 StGB) ist eine Einsatzstrafe von 100 Tagessätzen Geldstrafe festzusetzen.
7.7.8Als nächstes prüfte sie die drei Drohungen vom 26. und 28. Juni 2019 (Art. 180 Abs. 1 StGB;
STA-Nrn. A1 19 4759, A1 19 4760 und A1 19 4761). Unter umfassender und nachvollziehbarer
Würdigung der drei Vorfälle kam sie zum korrekten Schluss, es liege jeweils noch ein leichtes
Tatverschulden vor. Sie setzte für die ersten beiden Drohungen (STA-Nrn. A1 19 4759 und A1
19 4760) je eine Strafe von 50 Tagessätzen fest und erhöhte die Einsatzstrafe um je 35 Tagessätze, d.h. auf 170 Tagessätze Geldstrafe (vi-A-2 E. 33.5 f. und 34.5.2 f.). Für die dritte
Drohung (A1 19 4761) ging sie ebenfalls von zu Recht von einem leichten Tatverschulden aus und setzte eine Strafe von 40 Tagessätzen fest, worauf sie die Einsatzstrafe um 25 Tagessätze auf 195 Tagessätze Geldstrafe erhöhte (vi-A-2 E. 33.7 und 34.5.4). Auf diese zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen kann vollumfänglich verwiesen werden.
7.7.9Weiter prüfte die Vorinstanz die am 21. Juni 2019 begangene Gewalt und Drohung gegen
Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; STA-Nr. A1 19 6580). Sie hat nach einer umfassenden und korrekten Würdigung des objektiven und subjektiven Tatverschuldens auf ein gerade noch leichtes Tatverschulden geschlossen, das mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu bestrafen sei. Auf diese zutreffenden Ausführungen kann verwiesen werden (vi-A-2 E. 33.8 – 33.8.2). Die Reue und Einsicht des Beschuldigten ist im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit den weiteren Täterkomponenten nach der Festlegung des Tatverschuldens für sämtliche Delikte prüfen (vgl. E. 7.8). Demnach bleibt es bei 120 Tagessätzen Geldstrafe. Die Einsatzstrafe ist angesichts des eigenständigen Unrechtsgehalts des vorliegenden Delikts um 80 Tagessätze auf 275 Tagessätze zu erhöhen.
7.7.10Für die am 1. August 2019 begangene Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Anstaltentreffen zum Erlangen von Betäubungsmitteln auf andere Weise (Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG und Art. 2 lit. a BetmG; STA-Nr. A1 19 4618)
ging die Vorinstanz nach einer umfassenden Würdigung des Tatverschuldens von einem noch leichten Verschulden aus und setzte dafür eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen fest (vi-A-2
E. 33.11). Sie erhöhte die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips um 45 Tagessätze auf 320 Tagessätze (vi-A-2 E. 34.5.6). Auf diese zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen kann verwiesen werden.
7.7.11Schliesslich ging die Vorinstanz noch auf mehrfache vollendete und versuchte Widerhandlungen gegen das Heilmittelgesetz durch Inverkehrbringen von Arzneimitteln ohne die erforderliche Zulassung oder Bewilligung (Art. 86 Abs. 1 lit. a des Heilmittelgesetzes vom 15. Januar
2000 [HMG; SR 812.21]; Art. 86 Abs. 1 lit. a HMG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; STA-Nr. A1 20
674) ein, die der Beschuldigte im Sommer 2019 beging. Aufgrund des Sachzusammenhangs setzte sie für die Einzeldelikte eine Gesamtstrafe fest. Sie ging noch von einem leichten Verschulden aus, für das gesamthaft 40 Tagessätze Geldstrafe angemessen seien (vi-A-2 E.
33.12), wobei sie die Einsatzstrafe für diese Delikte um 30 Tagessätze auf 350 Tagessätze erhöhte (vi-A-2 E. 34.5.7). Auf die zutreffende Begründung kann vollumfänglich verwiesen werden (wobei darauf hinzuweisen ist, dass in E. 34.5.7 fälschlicherweise 60 statt 40 Tagessätzen steht).
7.7.12Anschliessend addierte die Vorinstanz die Zusatzstrafe von 90 Tagessätzen Geldstrafe für die vor dem Strafbefehl vom 18. Januar 2019 begangenen Delikte und die für die danach begangenen und mit Geldstrafe zu bestrafenden Delikte zu einer Gesamtstrafe von 440 Tagessätzen
Geldstrafe. Sie führte aus, eigentlich wäre für die Delikte, welche nicht mit Freiheitsstrafe zu bestrafen sind, eine Geldstrafe von 440 Tagessätzen angemessen, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 18. Januar 2019. Weil das Gericht aber auch bei der Ausfällung einer
Gesamtstrafe an das gesetzliche Höchstmass der Geldstrafe von 180 Tagessätzen gebunden sei, sei der Beschuldigte für diese Delikte mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu sanktionieren. Das Vorgehen der Vorinstanz ist korrekt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es hinzunehmen, dass die vom Gesetzgeber getroffene Konkurrenzregelung, insbesondere mit Blick auf das seit dem 1. Januar 2018 reduzierte Höchstmass der Geldstrafe auf 180 Tagessätze, bei mehrfach begangener leichter Kriminalität zu unbilligen Ergebnissen führt (BGE 144 IV 217 E. 3.6 m.w.H.).
7.7.13Das Berufungsgericht darf nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei einer Verbesserung der finanziellen Verhältnisse nach dem erstinstanzlichen Urteil einen höheren Tagessatz festlegen (und dies selbst dann, wenn nur der Beschuldigte Berufung erhoben hat, was hier aber nicht der Fall ist; BGE 146 IV 172 E. 3.3.3; BGE 144 IV 198 E. 5.4.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_799/2024 vom 2. Dezember 2024 E. 4.3.1).
Die Vorinstanz legte die theoretischen Grundlagen zur Bemessung der Tagessatzhöhe korrekt dar, darauf kann verwiesen werden (vi-A-2 E. 34.6 Absatz 1).
Der Beschuldigte hat an der Berufungsverhandlung ausgesagt, er erhalte einen Nettomonatslohn von circa Fr. 8'000.– (amtl. Bel. 27 S. 4 Frage 10). Vor Vorinstanz gab er an, einen 13.
Monatslohn zu erhalten (vi-B-7: Einvernahmeprotokoll Beschuldigter vom 9. Februar 2024
Frage 12 f.). Demnach ist von einem Nettomonatslohn (inkl. Anteil 13. Monatslohn) von
Fr. 8'667.– auszugehen (Fr. 8'000.– x 13 Monate / 12 Monate). Davon ist ein Pauschalabzug für Kranken- und Unfallversicherung, Berufsauslagen und Steuern von 25% vorzunehmen, womit Fr. 6'500.– verbleiben. Weitere Abzüge sind nicht vorzunehmen. Ein Unterstützungsabzug für die Ehefrau ist nicht mehr zu gewähren, nachdem diese ihre Ausbildung abgebrochen hat (amtl. Bel. 27 S. 4 Frage 13) und inzwischen 100% arbeitet (amtl. Bel. 25 Beweismittel 9 und 10). Kinder hat der Beschuldigte nicht (amtl. Bel. 27 S. 3 Frage 6). Demnach resultiert ein
Tagessatz von gerundet Fr. 215.– (Fr. 6'500.– / 30).
7.8
7.8.1Nach der Festlegung des Tatverschuldens für sämtliche Delikte sind die Täterkomponenten zu prüfen (Urteile des Bundesgerichts 7B_829/2023 vom 19. September 2024 E. 2.1.1;
6B_1293/2020 vom 31. März 2022 E. 1.4; 6B_265/2017 vom 9. Februar 2018 E. 4.3, je m.w.H.).
7.8.2Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung wirken sich Vorstrafen sowie Delinquenz während der Probezeit und der laufenden Strafuntersuchung straferhöhend aus (BGE
121 IV 49 E. 2d/cc; Urteile des Bundesgerichts 6B_207/2025 vom 4. Dezember 2025 vom E.
1.4.2 und 6B_538/2025 vom 7. Oktober 2025 E. 2.2.2).
Dem Strafregisterauszug lässt sich entnehmen, dass der Beschuldigte vom 6. Januar 2014 bis 21. August 2018 diverse Straftaten beging, für die er mit insgesamt fünf Strafbefehlen verurteilt wurde. Er wurde wegen Verstössen gegen das StGB (Fälschung von Ausweisen), das Waffengesetz, das Betäubungsmittelgesetz und die Strassenverkehrsordnung verurteilt. Aus dem Strafregisterauszug erschliesst sich auch, dass er mehrfach während der noch laufenden
Probezeit delinquierte (amtl. Bel. 20).
Der Beschuldigte hat diverse Vorstrafen, wovon allerdings nur ein Teil einschlägig ist. Hinsichtlich der hier zu beurteilenden schwersten, mit Freiheitsstrafe zu ahndenden Delikte sind die Vorstrafen nicht einschlägig. Sie liegen zudem teilweise bereits länger zurück, und die ausgefällten Strafen waren allesamt niedrig (tiefe Geldstrafen und Bussen). Es rechtfertigt sich daher, die Vorstrafen nur leicht straferhöhend zu berücksichtigen.
Der Beschuldigte delinquierte bis zum 21. August 2019 weiter, als er im Zusammenhang mit dem letzten hier zu beurteilenden Vorfall verhaftet wurde, obwohl er spätestens seit dem 6. November 2018 wusste, dass gegen ihn eine Strafuntersuchung lief (STA-Nr. A1 18 5490 act.
8.1.148 ff.). Diese Delinquenz während eines laufenden Strafverfahrens ist leicht straferhöhend zu berücksichtigen.
Insgesamt erscheint aufgrund der Vorstrafen und der Delinquenz während des Strafverfahrens eine Erhöhung der Freiheitsstrafe um drei Monate auf 48 Monate angemessen.
7.8.3Ein Geständnis kann bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter zur Tataufdeckung über seinen eigenen Tatanteil hinaus beiträgt (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc; Urteil des Bundesgerichts 6B_25/2024 vom 7. Mai 2025 E. 1.2.2).
Hat ein Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert oder ist die beschuldigte Person nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen
Urteils geständig geworden, ist eine Strafminderung nicht angebracht (Urteile des Bundesgerichts 6B_25/2024 vom 7. Mai 2025 E. 1.2.2; 6B_900/2024 vom 20. März 2025 E. 5.3.2;
6B_799/2024 vom 2. Dezember 2024 E. 3.1; 6B_855/2023 vom 15. Juli 2024 E. 2.8.2; je m.w.H.).
Wenn der Täter aufrichtige Reue betätigt, mildert das Gericht die Strafe (Art. 48 lit. d StGB).
Nach der Rechtsprechung zeigt tätige Reue, wer aus eigenem Entschluss besondere Anstrengungen unternimmt, das geschehene Unrecht wieder gutzumachen. Dies setzt ein besonderes, freiwilliges und uneigennütziges Verhalten des Täters voraus, mit dem er Einschränkungen auf sich nimmt und alles daransetzt, das Unrecht auszugleichen (Urteil des Bundesgerichts 6B_569/2025 vom 9. Oktober 2025 E. 5.4.8 m.w.V.). Fehlt es hingegen an Einsicht und Reue, beispielsweise wenn die beschuldigte Person den Tatvorwurf hartnäckig bestreitet, kann dies bundesgerichtlicher Rechtsprechung straferhöhend gewertet werden (BGE 113 IV
56 E. 4c; Urteile des Bundesgerichts 6B_881/2024 vom 17. März 2025 E. 7; 6B_1148/2023 vom 20. Februar 2025 E. 7.3.2; 6B_1168/2020 vom 11. Oktober 2022 E. 2.5; je m.w.H.).
Ein entlastendes Nachtatverhalten kann darin bestehen, dass der Täter seine Lebensverhältnisse stabilisiert und sich um eine Therapie bemüht (HANS WIPRÄCHTIGER/STEFAN KELLER, in:
Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 175 zu Art. 47 StGB m.w.H.). Ebenfalls strafmindernd kann sich die berufliche Integration nach der Haft auswirken (Urteil des Bundesgerichts 6B/652/2016 / 6B_669/2016 vom 28. März 2017 E. 2.5).
Der Beschuldigte war bei den meisten angeklagten Tatvorwürfen weder geständig noch erleichterte er die Strafuntersuchung. Vielmehr bestritt er die meisten Vorwürfe, selbst bei klarer
Beweislage, oder räumte nur ein, was erwiesen war. War er geständig, dann nur bei sowieso erdrückender Beweislage (vgl. STA-Nr. A1 19 6580). Teilweise gab er sich reuig und verfasste
Entschuldigungsbriefe, nur um diese später wieder zu relativieren und seine Taten zu verharmlosen. Weder liegt eine tätige Reue i.S.v. Art. 48 lit. d StGB vor noch ein zur Strafmilderung berechtigendes Geständnis. Er hat die meisten Tatvorwürfe bestritten, was aber sein
Recht als Beschuldigter ist und vorliegend neutral zu werten ist.
Leicht strafmindernd ist zu berücksichtigen, dass er sich mit E.__, einem seiner Opfer, vor dessen Tod versöhnt zu haben scheint. Darauf deuten neben den Aussagen des Beschuldigten auch die Briefe von E.__ und dessen Vater hin, auch wenn die Entstehungsgeschichte dieser Schriftstücke im Dunkeln bleibt (vi-A-6; Beilage [BSB] 26 zur Eingabe des Beschuldigten vom 4. Februar 2024; amtl. Bel. 25 Beweismittel 11).
Überdies machten es die Aussagen des Beschuldigten offenbar möglich, in Stans gestohlene
Sturmgewehre in Portugal zu sichern (vi-B-3; Vorinstanzliches Verhandlungsprotokoll vom
20. und 21. Februar 2024 S. 29). Dies ist leicht strafmindernd zu berücksichtigen, selbst wenn das Deliktsgut unbrauchbar und die Straftat bereits vor seinen Aussagen aufgeklärt gewesen sein sollte, wie es die Staatsanwaltschaft in der Berufungsverhandlung behauptete (amtl. Bel.
29 Ziff. 4.2.6.1).
Mit der Vorinstanz ist leicht strafmildernd zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte seit seiner Haftentlassung in einer stabilen beruflichen Situation befindet.
Schliesslich ist leicht strafmindernd zu werten, dass er die Therapie bei lic. phil. U.__ bis zur Berufungsverhandlung freiwillig weitergeführt hat (amtl. Bel. 27 S. 10 Frage 40).
Es erscheint angemessen, die Freiheitsstrafe aus den vier genannten Gründen um insgesamt vier Monate auf 44 Monate zu reduzieren.
7.8.4Die Vorinstanz hat die Biografie und die Lebensumstände des Beschuldigten umfassend dargestellt. Sie ist richtigerweise zum Schluss gekommen, diese würden sich neutral auf die Strafzumessung auswirken (vi-A-2 E. 34.7.3 Absatz 1). Auf die entsprechenden Ausführungen kann verwiesen werden.
Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz hingegen, wenn sie behauptet, der Beschuldigte sei bei den vorliegend zu beurteilenden Taten zwischen 23 und 24 Jahre alt gewesen, das junge
Alter sei strafmindernd zu berücksichtigen (vi-A-2 E. 34.7.3 Absatz 3). Der Beschuldigte war bei den hier zu beurteilenden Taten zwischen 24 ½ und 25 ½ Jahre alt. Die schwersten Taten beging er nach seinem 25. Geburtstag. Bei diesem Alter ist keine Strafminderung angezeigt, zumal selbst ein junges Alter nicht zwingend zu einer Strafminderung führt (Urteil des Bundesgerichts 6B_584/2009 E. 2.2.3).
Auch besteht beim Beschuldigten keine besondere Strafempfindlichkeit, die sich auf die Strafzumessung auswirken könnte. Diesbezüglich ist der Vorinstanz zu folgen (vi-A-2 E. 34.7.5).
7.8.5Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten eine Reduktion der Freiheitsstrafe von einem Monat gewährt, weil ihm als ausserstrafrechtliche Sanktion einer erneuter Führerausweisentzug drohe (vi-A-2 E. 34.7.4).
Der Vorinstanz kann diesbezüglich nicht gefolgt werden. Sie hat für das dem drohenden Führerausweisentzug zugrundeliegende Delikt (zu Recht) eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen veranschlagt und diese mit 15 Tagessätzen an die Einsatzstrafe angerechnet (vi-A-2 E. 33.9 und 34.4.2). Zu Recht weist die Staatsanwaltschaft darauf hin, die vorgenannte Strafreduktion führe dazu, dass der Beschuldigte durch die Begehung des vorgenannten Delikts unter dem Strich eine tiefere (Freiheits-)Strafe erhält. Es kann selbstredend nicht sein, dass die Strafreduktion für den Führerausweisentzug die Strafe für zugrundeliegende SVG-Delikt übersteigt und ein Beschuldigter unter dem Strich besser fährt, als wenn er diese Tat nicht begangen hätte.
Sowieso ist für den drohenden Führerausweisentzug keine Strafreduktion angezeigt. Eine entsprechende Pflicht besteht nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_684/2025 vom 14. Oktober 2025 E. 2.3). Hier ist zu berücksichtigen, dass dem Beschuldigten der Führerausweis vor der vorliegend zu beurteilenden SVG-Widerhandlung schon mehrfach, teilweise auch auf unbefristete Zeit, entzogen war (STA-Nr. A1 21 3071 act. 3.1 ff.). Daraus ist zu schliessen, dass er sich durch eine Administrativmassnahme wie einen Führerausweisentzug nicht beeindrucken lässt, womit sie für ihn offenbar nicht derart einschneidend ist, dass sie bei der Strafzumessung (merklich) ins Gewicht fallen müsste (Urteil des Bundesgerichts 6B_117/2010 vom 1. April 2010 E. 1.2.4; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1218/2023 vom 7. Mai 2025 E. 5.3.3.3 m.w.V.). Abgesehen davon wäre sie – wenn schon – bei der Geldstrafe zu berücksichtigen. Dort würde aber eine Strafreduktion im Ergebnis nichts ändern, weil es auch dann beim Höchstmass der Geldstrafe von 180 Tagessätzen
Geldstrafe bliebe (vgl. E. 7.7.12).
7.8.6Gemäss Art. 48 lit. e StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser
Zeit wohl verhalten hat. Nach der Rechtsprechung ist dieser Strafmilderungsgrund (bei Wohlverhalten) in jedem Fall zu beachten, wenn zwei Drittel der Verfolgungsverjährungsfrist verstrichen sind (BGE 140 IV 145 E. 3.1 S. 148; BGE 132 IV 1 E. 6.2; Urteile des Bundesgerichts
6B 92/2020 vom 7. April 2020 E. 2.1; 6B 1248/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 4.1; 6B
209/2019 vom 13. November 2019 E. 4.3; je m.w.H.). Das Gericht kann diese Zeitspanne unterschreiten, um Art und Schwere der Tat Rechnung zu tragen (BGE 140 IV 145 E. 3.1; 132
IV 1 E. 6.1 und 6.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_207/2025 vom 4. Dezember 2025 E. 1.3.2).
Für die Berechnung ist der Zeitpunkt des Berufungsurteils und damit das Urteilsdatum des angefochtenen Entscheids massgebend (vgl. BGE 140 IV 145 E. 3.1 S. 148; BGE 132 IV 1 E.
6.2 S. 4; Urteile des Bundesgerichts 6B 1248/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 4.1 und 6B
209/2019 vom 13. November 2019 E. 4.3). Gesetzlich wohl verhalten hat sich, wer keine strafbare Handlung begangen hat (6B_260/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.3.3).
Vorliegend sind im Zeitpunkt des Berufungsurteils beim vorsätzlichen Führen eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des Führerausweises (Vorfall vom 3. September 2018; STA-Nr. A1 21
3071) und bei der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Erwerb von Betäubungsmitteln (Vorfall vom 8. Oktober 2018; STA-Nr. A1 21 3072) zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen. Der Beschuldigte hat allerdings nach diesen Delikten weiter delinquiert, womit kein Wohlverhalten vorliegt. Bei allen anderen hier zu behandelnden Delikten sind noch nicht zwei Drittel der Verjährungsfrist abgelaufen. Die Voraussetzungen für eine zwingende
Strafmilderung nach Art. 48 lit. e StGB sind somit nicht erfüllt.
Trotzdem sind seit der letzten hier zu beurteilenden Straftat nun schon rund 6.5 Jahre vergangen, in welchen der Beschuldigte – ausser für eine SVG-Übertretung – nicht mehr strafrechtlich verurteilt wurde. Das Strafbedürfnis hat sich leicht vermindert, was leicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist. Die Freiheitsstrafe ist deshalb um zwei Monate von 44 auf 42 Monate zu reduzieren.
7.8.7Einer Verletzung des Beschleunigungsgebots kann mit einer Strafreduktion, einer Strafbefreiung bei gleichzeitiger Schuldigsprechung oder in extremen Fällen als ultima ratio mit einer
Verfahrenseinstellung Rechnung getragen werden (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1; BGE 135 IV
12 E. 3.6; Urteil des Bundesgerichts 7B_454/2023 vom 27. März 2024 E. 3.1.3). Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der Behörden und dasjenige der beschuldigten Person sowie die Zumutbarkeit für diese (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1; 130 I 269 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 7B_454/2023 vom 27. März 2024 E. 3.1.3). Soweit das Verfahren aus Gründen der Arbeitslast und wegen faktischer und prozessualer Schwierigkeiten zu unumgänglichen
Verfahrensunterbrüchen führt, ist dies für sich allein nicht zu beanstanden, solange der Stillstand nicht als stossend erscheint. Das Beschleunigungsgebot ist nur verletzt, wenn eine von der Strafbehörde zu verantwortende krasse Zeitlücke zu Tage tritt. Dafür genügt es nicht, dass diese oder jene Handlung etwas rascher hätte vorgenommen werden können (Urteil des Bundesgerichts 7B_454/2023 vom 27. März 2024 E. 3.1.3). Gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO stellt das Gericht, wenn es das Urteil begründen muss, innert 60, ausnahmsweise 90 Tagen der beschuldigten Person und der Staatsanwaltschaft das vollständige begründete Urteil zu. Dabei handelt es sich um Ordnungsfristen, welche das Beschleunigungsgebot konkretisieren. Deren
Nichteinhaltung kann ein Indiz für eine Verletzung des Beschleunigungsgebots sein (Urteile des Bundesgerichts 6B_628/2015 vom 21. Dezember 2015 E. 2.4; 6B_249/2015 11. Juni 2015
E. 2.5 je m.w.H.). Das Bundesgericht hat eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in der Vergangenheit etwa bejaht, wenn für die Urteilsbegründung ohne Vorliegen besonderer Umstände dreizehn, zwölf, elf, acht oder mehr als sechs Monate benötigt wurden (Urteile des Bundesgerichts 6B_1399/2021 vom 7. Dezember 2022 E. 4.3; 6B_183/2017 vom 24. November 2017 E. 7.4; 6B_628/2015 vom 21. Dezember 2015 E. 2.4; 6B_176/2017 vom 24. April
2017 E. 2.2; 6B_202/2017 vom 23. August 2017 E. 3.3.3; 6B_42/2016 vom 26. Mai 2016 E.
5.5). Die Dauer von einem Jahr für die Urteilsbegründung hat es mehrfach für zu lang erklärt, und dies auch unter Berücksichtigung einer hohen Geschäftslast, des Umfangs und der Schwierigkeit der zu beurteilenden Punkte (Urteile des Bundesgerichts
6B_16/2023/6B_23/2023 vom 17. Mai 2024 E. 5.3.3.5; 6B_628/2015 vom 21. Dezember 2015
E. 2.4 je m.w.H.).
Das Vorverfahren gegen den Beschuldigten dauerte über vier Jahre. Von seinen letzten Straftaten bis zur Anklageerhebung vergingen gut drei Jahre. Eine von der Staatsanwaltschaft zu verantwortende krasse Zeitlücke ist nicht ersichtlich. Der Beschuldigte delinquierte während der laufenden Strafuntersuchung immer wieder und musste mehrfach in Haft genommen werden. Die Ermittlungen waren aufgrund der diversen Straftatbestände mit oft mehreren, in der Regel unkooperativen Beteiligten sehr aufwendig. Sie fielen überdies in die Zeit der COVID- 19-Pandemie, was die Durchführung von Ermittlungshandlungen und insbesondere Einvernahmen zeitweise erschwerte. Überdies musste der Beschuldigte begutachtet werden und seine ehemalige und heutige Verteidigerin fochten eine Auseinandersetzung um die amtliche
Verteidigung bis vor Bundesgericht aus. Angesichts dieser Umstände ist die Dauer des Vorverfahrens nicht zu beanstanden.
Von der Anklageerhebung bis zur erstinstanzlichen Urteilseröffnung vergingen knapp 1 ½
Jahre. Dies ist angesichts der zu beurteilenden Straftaten und weiteren Punkte und der umfangreichen Eingaben der Parteien nicht zu beanstanden, zumal der Verhandlungsbeginn wegen einer gesundheitsbedingten Verhinderung der amtlichen Verteidigerin kurzfristig verschoben werden musste. Zwischen der erstinstanzlichen Urteilseröffnung und dem Versand des begründeten Urteils vergingen rund 13 Monate. Das ist auch unter Berücksichtigung der Vielzahl zu beurteilender Straftaten und weiteren Punkte zu lange. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots fällt allerdings eher leicht aus. Es handelte sich um einen sehr umfangreichen
Fall, der auf über 400 Seiten begründet wurde. Zudem wurde dem Beschuldigten das Urteil mündlich eröffnet und im Dispositiv zugestellt, er kannte somit während der Wartezeit immerhin schon das Ergebnis.
Das Berufungsverfahren konnte in unter einem Jahr abgeschlossen, die Frist von Art. 84 Abs.
4 StPO wurden eingehalten. Das Beschleunigungsgebot wurde im Berufungsverfahren gewahrt.
Insgesamt erscheint eine Reduktion der Strafe um sechs Monate von 42 Monaten auf 36 Monate angemessen. Damit wird in erster Linie der Verletzung des Beschleunigungsgebots durch die Vorinstanz (Zeitdauer zwischen der Urteilseröffnung und dem Versand der schriftlichen
Urteilsbegründung) Rechnung getragen. In untergeordneter Weise wird damit aber auch berücksichtigt, dass das Vorverfahren – auch wenn mangels einer krassen Zeitlücke keine eigentliche Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegt – von der letzten Straftat des Beschuldigten bis zur Anklageerhebung lange gedauert hat.
7.8.8Weitere strafzumessungsrelevante Kriterien sind nicht ersichtlich. Nach Berücksichtigung der Täterkomponenten beträgt die angemessene Freiheitsstrafe somit 36 Monate. Diese Strafe erscheint auch in einer Gesamtbetrachtung angemessen, nachdem ein teilweise bedingter
Strafvollzug vorliegend zulässig und sinnvoll erscheint (vgl. E. 7.2 und E. 7.9).
7.9
7.9.1Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 Satz 1
StGB).
Grundvoraussetzung für eine teilbedingte Strafe gemäss Art. 43 StGB ist wie bei Art. 42 StGB, dass die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt (vgl. BGE 144 IV 277 E. 3.1.1; BGE
139 IV 270 E. 3.3; BGE 134 IV 1 E. 5.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_487/2025 vom 5.
November 2025 E. 3.2.4). Eine Strafe wird hingegen unbedingt ausgesprochen (d.h. ist in voller Länge zu vollziehen), wenn eine ungünstige Legalprognose vorliegt, d.h. wenn keinerlei
Aussicht besteht, dass der Täter sich durch den ganz oder teilweise gewährten Strafaufschub im Hinblick auf sein zukünftiges Legalverhalten positiv beeinflussen lässt (BGE 150 IV 277 E.
2.3.4; BGE 144 IV 277 E. 3.1.1; BGE 134 IV 1 E. 5.3.1; Urteil des Bundesgerichts
6B_487/2025 vom 5. November 2025 E. 3.2.4).
Bei der Prüfung des künftigen Wohlverhaltens bzw. der Bewährungsaussichten sind alle wesentlichen Umstände zu beachten. Zu berücksichtigen sind neben den Tatumständen namentlich das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Ein relevantes
Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung, die Sozialisationsbiografie, das Arbeitsverhalten oder das Bestehen sozialer Bindungen. Dabei sind die persönlichen
Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheids miteinzubeziehen. Es ist unzulässig, einzelnen
Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen (vgl. BGE 135 IV 180 E. 2.1; BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). Dem
Sachgericht steht bei der Prüfung der Prognose des künftigen Legalverhaltens ein Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift nur korrigierend ein, wenn eine Überschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens und damit eine Verletzung von Bundesrecht gegeben ist (BGE 145 IV 137 E. 2.2; BGE 144 IV 277 E. 3.1.1).
Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat (Art. 42 Abs. 3 StGB). Der Schaden muss vor Erlass des Strafurteils durch den Richter oder einen Vergleich in Bestand und Höhe feststehen, andernfalls die Nichtbezahlung von Schadenersatz kein Hindernis für die Bewilligung des (teil-)bedingten
Strafvollzugs darstellt (BGE 70 IV 103 f.; BGE 105 IV 234 E. 2a; ROLAND M. SCHNEIDER/ROY
GARRÉ, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 98 zu Art. 42 StGB m.w.V.).
Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die Bemessung der Probezeit richtet sich innerhalb des gesetzlichen Rahmens nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Persönlichkeit und dem Charakter des Verurteilten sowie der Rückfallgefahr. Je grösser diese Gefahr ist, desto länger muss die Probezeit sein, damit der Verurteilte von weiteren Delikten abgehalten wird. Die Dauer der Probezeit muss mit anderen
Worten so festgelegt werden, dass sie die grösste Wahrscheinlichkeit zur Verhinderung eines
Rückfalls bietet. Die Behörden verfügen in diesem Zusammenhang über einen weiten Ermessensspielraum (Urteil des Bundesgerichts 6B_1133/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 4.3 m.w.V.).
7.9.2Der Beschuldigte wurde in den letzten fünf Jahren vor den hier zu beurteilenden Delikten zu keiner Freiheitsstrafe verurteilt (amtl. Bel. 20). Es genügt somit für die Gewährung des teilbedingten Vollzugs, dass seine Legalprognose nicht schlecht ausfällt (Art. 42 Abs. 2 StGB e contrario). Nachdem vor dem erstinstanzlichen Strafurteil kein gerichtlicher oder vereinbarter
Schadenersatz feststand, steht der Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs auch keine unterlassene Schadensbehebung entgegen (Art. 42 Abs. 3 StGB e contrario).
Bei der Legalprognose ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte wiederholt und massiv gegen das Gesetz verstossen hat. Auch durch die laufende Strafuntersuchung liess er sich nicht davon abhalten, weitere Straftaten zu begehen. Im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 17. Februar 2019 schlussfolgerte Dr. med. V.__, Leitender Arzt der __ und Zertifizierter
Forensischer Psychiater SGFP, es seien mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit erneut Straftaten im von ihm bekannten Spektrum (Vorstrafen sowie Tatvorwürfe) zu erwarten (STA-Nr. A1 18
5490 act. 9.3.164 ff.). Allerdings beendete eine längerdauernde Haft ab dem 21. August 2019, während der sich der Beschuldigte vom Drogen- und Alkoholkonsum löste, der bei vielen Straftaten eine Rolle spielte, seine kriminelle Serie. Seit dem 21. August 2019 und damit rund sechseinhalb Jahren wurde er – mit Ausnahme einer Busse für einen Auffahrunfall – nicht mehr strafrechtlich verurteilt. Zwar verhielt er sich nicht völlig tadellos, sondern liess sich in __ in eine körperliche Auseinandersetzung verwickeln (amtl. Bel. 11). Sein privates Umfeld erscheint – soweit beurteilbar – einigermassen stabil. Überdies ist seine berufliche Integration positiv zu bewerten, obwohl es zu bedenken gilt, dass eine Berufstätigkeit ihn früher nicht davon abhielt, Straftaten zu begehen. Auch die Therapie, die er auch im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung weiterführte, scheint ihm zu helfen. Sein Therapeut U.__ geht inzwischen von einer sehr geringen Rückfallwahrscheinlichkeit für Gewaltdelikte aus (amtl. Bel. 25 Beweismittel 1). Allerdings sind bezüglich dieser Einschätzung und der Unabhängigkeit dieses
Therapeuten Zweifel angebracht (vgl. E. 8.7.7).
Es erscheint keineswegs sicher, ob der Beschuldigte – auch aufgrund seiner Persönlichkeit längerfristig straffrei bleiben kann. Nachdem er dies aber trotz langer Kriminalkarriere während rund sechseinhalb Jahren geschafft hat, kann ihm keine schlechte Prognose gestellt werden.
Es besteht zumindest die Hoffnung, dass ein teilbedingter Aufschub seine Legalprognose positiv beeinflussen kann, zumal er aufgrund der bereits erstandenen Haft und Ersatzmassnahmen im Bewährungsfall keine Freiheitsstrafe mehr verbüssen müsste. Die Freiheitsstrafe des Beschuldigten von 36 Monaten ist somit teilbedingt auszusprechen.
Den geschilderten Bedenken hinsichtlich seiner Legalprognose ist einerseits dadurch Rechnung zu tragen, dass der maximal mögliche Anteil der Freiheitsstrafe, d.h. 18 Monate, unbedingt ausgesprochen wird (Art. 43 Abs. 2 StGB). Andererseits ist die maximale Probezeit von fünf Jahren anzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB).
7.10
7.10.1Die Staatsanwaltschaft beantragte, die Geldstrafe sei unbedingt auszufällen (amtl. Bel. 29 Antragsziffer 3). Sie begründete diesen Antrag zusammengefasst damit, die Prognose des Beschuldigten sei aufgrund der Vorstrafen, der Delinquenz während dem laufenden Verfahren, der gutachterlich festgestellten sehr hohen Rückfallgefahr sowie der fehlenden Einsicht schlecht. Dies habe sich in der Zwischenzeit bewahrheitet, indem er wieder in die Rechtsgüter der körperlichen Unversehrtheit, des Sicherheitsgefühls oder der Ehre Dritter eingegriffen und dem SVG zuwidergehandelt habe. Es sei nicht von Bedeutung, dass er für diese Taten allenfalls nicht sanktioniert werde. Die Geldstrafe müsse unbedingt vollzogen werden, um ihn von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (amtl. Bel. 29 Ziff. 4.3.2 ff.).
7.10.2Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs im Rahmen von Art. 42 Abs. 1
StGB genügt die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Vom Strafaufschub darf deshalb grundsätzlich nur bei ungünstiger oder höchst ungewisser Prognose abgesehen werden (BGE 135 IV 180 E. 2.1; BGE 134 IV 1 E.
4.2.2, 97 E. 7.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_501/2025 vom 15. Januar 2026 E. 10.1).
7.10.3Wie zuvor ausgeführt, kann dem Beschuldigten keine ungünstige Prognose gestellt werden.
Immerhin ist er seit den vorliegend zu beurteilten Delikten – mit Ausnahme einer SVG-Übertretung nach dem Auffahrunfall vom 23. April 2025 – nicht mehr strafrechtlich verurteilt worden.
Demnach ist die Geldstrafe bedingt auszusprechen. Der Beschuldigte hat diverse, teilweise einschlägige Vorstrafen und zeigt sich teilweise uneinsichtig, womit weiterhin eine nicht unerhebliche Rückfallgefahr besteht. Um dieser zu begegnen, ist die Probezeit auch bei der Geldstrafe auf das gesetzliche Höchstmass von fünf Jahren festzusetzen.
7.10.4Damit dem Beschuldigten auch für die mit bedingter Geldstrafe bestraften Delikte einen spürbaren Denkzettel erhält, kann eine bedingte Strafe mit einer Busse verbunden werden. Die
Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen dafür korrekt dargelegt, darauf kann verwiesen werden (vi-A-2 E. 39). Es ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ausdrücklich zulässig, neben einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen, die eigentlich deutlich über 180 Tagessätzen zu liegen hätte, zusätzlich eine Verbindungsbusse auszusprechen (Urteil des Bundesgerichts
7B_1047/2023 vom 4. Juli 2025 Dispositivziffer 1). Die Vorinstanz erachtete eine Verbindungsbusse von Fr. 6'475.– für angemessen, was 35 Tagessätzen zu je Fr. 185.– entspricht. Auch das Obergericht hält eine Verbindungsbusse im Gegenwert von 35 Tagessätzen für angemessen. Damit sie trotz geänderten finanziellen Verhältnissen die gleiche Wirkung hat, ist– analog der Geldstrafe – von einem Tagessatz von Fr. 215.– auszugehen. Damit ist eine Verbindungsbusse von Fr. 7'525.– auszufällen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so ist diese ersatzweise zu vollziehen durch eine Freiheitsstrafe von 35 Tagen (Art. 106 Abs. 2
StGB).
7.11
7.11.1Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen
Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an (Art. 51 Satz 1 StGB). Neben der Untersuchungshaft sind auch der vorzeitige Strafvollzug (BGE 133 IV 150 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_571/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 2.2) sowie Ersatzmassnahmen auf die Strafe anzurechnen (Urteil des Bundesgerichts 6B_82/2024 vom 5. Mai 2025 E. 4.3). Ein angebrochener Hafttag ist prinzipiell als ein Hafttag anzurechnen (Urteil des Bundesgerichts
6B_1074/2020 vom 3. Februar 2021 E. 4.2 m.w.V.). Die Anrechnung erfolgt in erster Linie auf die Freiheitsstrafe (BGE 135 IV 126 E. 1.3). Gemäss ausdrücklichem Gesetzeswortlaut ist auch die Anrechnung auf eine Geldstrafe möglich (CHRISTOPH METTLER/NICOLAS SPICHTIN, in:
Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 43 zu Art. 51 StGB, unter Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_760/2008 vom 30. Juni 2009 E. 1.1). Anzurechnen ist sowohl auf unbedingte als auch bedingte Strafen. Dem Grundsatz folgend, dass zu entziehende Freiheit immer mit bereits entzogener zu kompensieren ist, muss die Haftanrechnung bei teilbedingten Freiheitsstrafen zunächst an den unbedingten Teil erfolgen. Erst wenn keine Anrechnung an den unbedingten Teil möglich ist, kann an den bedingten Teil angeknüpft werden (MONIKA SIMMLER/SINE SELMAN, in: Graf [Hrsg.], Annotierter Kommentar StGB, 2. Aufl. 2025,
N. 3 zu Art. 51 StGB m.w.V. auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).
Im Weiteren, insbesondere was die Anrechnung von Ersatzmassnahmen betrifft, kann auf die zutreffenden rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vi-A-2 E. 35.1).
7.11.2Die Vorinstanz hat berechnet, dass dem Beschuldigten 228 Tage U-Haft (21. – 23.06.2019 =
3 Tage, STA-Nr. A1 19 6580 act. 4.1.1 ff.; 21.08.2019 – 06.03.2020 = 199 Tage, STA-Nr. A1
19 4619 act. 7.1.1 ff.; 13.03. – 07.04.2020 = 26 Tage, STA-Nr. A1 20 781 act. 4.1 ff.) und 239
Tage vorzeitiger Vollzug (08.04. – 02.12.2020, STA-Nr. A1 20 781 act. 4.1.101 f. und 4.1.277 f.) anzurechnen sind. Dies ist korrekt und wird von keiner Partei kritisiert, womit auf die entsprechenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden kann (vi-A-2 E. 35.4.1).
7.11.3Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten überdies 126 Tage für die erstandenen Ersatzmassnahmen angerechnet. Die Vorinstanz ging davon aus, dass das Kontakt- und Rayonverbot, welches mittels Electronic Monitoring überwacht wurde, vom 6. – 13. März 2020 und vom
2. Dezember 2020 bis zum 23. November 2022, mithin 375 Tage gedauert habe (vi-A-2
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E. 35.4.2 f.).
Diese Berechnung ist ungenau. Einerseits rechnet die Vorinstanz die Tage, an welchen der Beschuldigte in Haft genommen (6. März 2020), aus der Haft entlassen (13. März 2020) und aus dem vorzeitigen Vollzug entlassen wurde (2. Dezember 2020) sowohl bei der Haft wie auch bei den Ersatzmassnahmen und damit doppelt an. Nachdem diese Tage schon als Hafttage vollumfänglich angerechnet werden, können sie nicht auch noch bei der Ersatzmassnahme (anteilsmässig) berücksichtigt werden. Andererseits übersieht die Vorinstanz, dass das das Kontakt- und Rayonverbot zwar mit Verfügung des Kantonsgerichts Nidwalden vom 3. Dezember 2021 nicht verlängerte wurde (STA-Nr. A1 20 781 act. 4.1.462 ff.), dessen Überwachung mittels Electronic Monitoring aber erst nach Rechtskraft dieses Entscheids am 16. Dezember 2021 beendet wurde (STA-Nr. A1 20 781 act. 4.1.500). Bei korrekter Betrachtung ist beim Kontakt- und Rayonverbot von einer Dauer von 385 Tagen auszugehen (07. – 12.03.2020 = 6 Tage, STA-Nr. A1 19 4619 act. 7.1.265 ff.; 03.12.2020 – 16.12.2021 = 379
Tage, STA-Nr. A1 20 781 act. 4.1.247 ff., 4.1.462 ff. und 4.1.500). Nicht zu beanstanden ist der von der Vorinstanz verwendete Prozentsatz der Anrechnung von 25% und die dazugehörige Begründung, auf die verwiesen werden kann (vi-A-2 E. 35.4.3). Damit ist das mittels
Electronic Monitoring überwachte Rayon- und Kontaktverbot mit 96 Tagen anzurechnen.
7.11.4Die vorinstanzliche Anrechnung der 34 Termine beim Bewährungsdienst zu ¼ Tag und die 43 Therapiesitzungen zu ½ Tag ist nicht zu beanstanden. Dafür sind somit 30 Tage anzurechnen, womit die Ersatzmassnahmen insgesamt mit 126 Tagen anzurechnen sind.
7.11.5Auf die ausgesprochene Freiheitsstrafe von 3 Jahren sind somit insgesamt 593 Tage anzurechnen (228 Tage Untersuchungshaft; 239 Tage vorzeitiger Strafvollzug; Ersatzmassnahmen im Umfang von 126 Tagen).
7.12Der Beschuldigte wird wegen versuchter schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB i.V.m.
Art. 22 Abs. 1 StGB; Vorfall vom 1. August 2019; STA-Nr. A1 19 4618), Entführung (Art. 183
Ziff. 2 StGB; Vorfall vom 21. August 2019; STA-Nr. A1 19 4619) und versuchter räuberischer
Erpressung (Art. 156 Ziff. 1 und 3 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; Vorfall vom 21. August
2019; STA-Nr. A1 19 4619) zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Die Freiheitsstrafe wird teilbedingt ausgesprochen, wobei 18 Monate unbedingt und 18 Monate bedingt zu vollziehen sind (Art. 43 StGB). Für den bedingt ausgesprochenen Teil wird eine Probezeit von 5 Jahren angesetzt (Art. 44 Abs. 1 StGB). An die Freiheitsstrafe sind die Untersuchungshaft von 228 Tagen, der vorzeitige Strafvollzug von 239 Tagen sowie die Ersatzmassnahmen im Umfang von 126 Tagen anzurechnen.
Für die übrigen Schuldsprüche wird der Beschuldigte zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 215.–, unter Ansetzung einer Probezeit von 5 Jahren, und einer
Verbindungsbusse von Fr. 7'525.– verurteilt. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so ist diese ersatzweise zu vollziehen durch eine Freiheitsstrafe von 35 Tagen (Art. 106
Abs. 2 StGB).
8.
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8.1
8.1.1Die Vorinstanz verzichtete – entgegen dem Antrag der Staatsanwaltschaft (vi-A-5 Ziff. 5.3) auf die Anordnung einer Landesverweisung (vi-A-2 Dispositivziffer 8).
Sie begründete dies zusammengefasst damit, mit den Verurteilungen wegen versuchter schwerer Körperverletzung und Entführung von Minderjährigen würden zwar Anlasstaten nach
Art. 66a Abs. 1 lit. b und g StGB vorliegen, die in der Regel zu einer Landesverweisung führten.
Aufgrund der persönlichen und wirtschaftlichen Situation des Beschuldigten liege allerdings ein Härtefall und damit die erste kumulative Voraussetzung von Art. 66a Abs. 2 StGB vor. Bei der Interessenabwägung – dem zweiten kumulativen Kriterium von Art. 66a Abs. 2 StGB ging die Vorinstanz von einem Grenzfall aus, kam aber letztlich zum Ergebnis, dass die persönlichen Interessen des Beschuldigten das öffentliche Interesse der Schweiz an seiner Fernhaltung leicht überwiegen würden. Aufgrund seiner langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz, den familiären Bindungen und der starken Integration, der positiven Verhaltensentwicklung in jüngerer Zeit sowie insbesondere seiner beruflichen Situation rechtfertige es sich, gestützt auf
Art. 66a Abs. 2 StGB von einer Landesverweisung abzusehen. Die Vorinstanz verneinte auch eine anhaltende und hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von
Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA. Die aktuellen Therapieberichte würden dafür keine konkreten Anhaltspunkte liefern. Zwar könnten gewisse Restzweifel bezüglich der Persönlichkeitsstruktur des Beschuldigten nicht weggewischt werden, aber seine aktuelle berufliche und persönliche
Entwicklung sei eindeutig positiv zu werten. Die Straffreiheit in den vergangenen Jahren und die enge soziale und berufliche Einbindung des Beschuldigten seien vielmehr wesentliche Hinweise dafür, dass er nicht gewillt sein, das Erreichte durch erneutes deliktisches Verhalten zu gefährden (vi-A-2 E. 43 ff.).
8.1.2Die Staatsanwaltschaft beantragt im Berufungsverfahren, wie schon in der Anklage, der Beschuldigte sei für 10 Jahre des Landes zu verweisen (amtl. Bel. 1 und 29 Antragsziffer 1).
Sie begründet dies zusammengefasst damit, eine Landesverweisung bewirke für den Beschuldigten keinen schweren persönlichen Härtefall i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB. Sie stelle keinen massgebenden Eingriff in sein Recht auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 EMRK) dar.
Seine Wiedereingliederungschancen in Deutschland oder anderswo seien gegeben, seine breiten Berufskenntnisse und Erfahrungen würden es dem Beschuldigten ermöglichen, auch im Ausland wirtschaftlich Fuss zu fassen und seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Selbst wenn aber von einem Härtefall ausgegangen würde, würden die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz überwiegen. Dabei verwies sie darauf, der Beschuldigte habe zwar ein Interesse am Verbleib in der Schweiz, aber es würden nicht die erforderlichen ausserordentlichen Umstände vorliegen. Nachdem er wiederholt schwerste Straftaten begangen habe, seien die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr niedrig. Im forensisch-psychiatrischen Gutachten von Dr.med. V.__ werde dem Beschuldigten eine sehr hohe Rückfallgefahr für die verfahrensgegenständlichen Delikte attestiert. Zudem sei es wieder zu aktenkundigen Vorfällen gekommen, für welche der Beschuldigte zwar (noch) nicht verurteilt worden sei, welche aber die Prognose von Dr. med. V.__ bestätigen würden. Sie würden eine weiterhin hohe Rückfallgefahr belegen. Angesichts dieser Rückfallgefahr und der Schwere der erneut drohenden Straftaten bestehe ein grosses öffentliches Interesse, den Beschuldigten des Landes zu verweisen.
Seine persönlichen Interessen an einem Verbleib in der Schweiz vermöchten dieses öffentliche Interesse nicht zu überwiegen. Die Landesverweisung sei verhältnismässig und reihe sich, auch bezüglich ihrer Dauer, in die Praxis des Bundesgerichts ein (amtl. Bel. 29 Ziff. 5).
8.1.3Der Beschuldigte beantragt, der vorinstanzliche Verzicht auf eine Landesverweisung sei zu bestätigen (amtl. Bel. 30 Antragsziffer 5).
Dazu führte er zusammengefasst aus, er sei ein Secondo, und überdies aussergewöhnlich gut integriert, womit eine Landesverweisung einen persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a
Abs. 2 StGB darstellen würde. Damit komme eine Landesverweisung nur in Frage, wenn konkrete und hinreichende öffentliche Interessen an dieser Massnahme seine privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz überwiegen würden. Die Vorinstanz sei nach einer umfassenden
Interessenabwägung richtigerweise zum Schluss gekommen, seine privaten Interessen würden überwiegen. Dies müsse erst recht gelten, wenn man die bundesgerichtliche Rechtsprechung beachte, wonach auch bei schweren Straftaten auf eine Landesverweisung zu verzichten sei, wenn die Straftat durch einer zeitlich begrenzten Lebenssituation bedingt gewesen sei.
Auch die neuen Therapieberichte von U.__ würden belegen, dass er sein Leben in den letzten fünf Jahren grundlegend und nachhaltig geändert habe und nur noch eine sehr geringe Rückfallwahrscheinlichkeit bestehe. Daran vermöchten auch der SVG-Vorfall und der Parkplatzstreit nichts zu ändern, weil diese in keinem Zusammenhang mit seiner Vergangenheit stünden und nicht zu einer strafrechtlichen Verurteilung geführt hätten. Weiter sei auf seine Tätigkeit als sehr erfolgreicher Unternehmer und im Verein «Gefangene helfen Jugendlichen» sowie auf den Brief des Vaters von E.__ hinzuweisen. All das beweise, dass er gut resozialisiert sei und offen mit seiner Vergangenheit umgehe. Auch wenn die Vorinstanz zum richtigen Schluss gekommen sei, sei sie fälschlicherweise davon ausgegangen, Art. 8 EMRK sei vorliegend nicht anwendbar. Als Secondo und weil in sein Recht auf Achtung des Familienlebens eingegriffen werde, könne er sich auf Art. 8 EMRK berufen. Er habe ein ausgesprochen hohes privates
Interesse am Verbleib in der Schweiz, während keine hinreichend schwerwiegenden öffentlichen Interessen ersichtlich seien, womit von einer Landesverweisung abzusehen sei. Vorliegend überwiege überdies der pönale Charakter der Landesverweisung, weshalb eine solche auch deshalb im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 8 Abs. 1 BV als unverhältnismässig und damit rechtswidrig gelten müsse, zumal sie auch gegen das Doppelbestrafungsverbot gemäss Art. 4 des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK verstossen würde. Die
Vorinstanz sei überdies zu Recht davon ausgegangen, eine Landesverweisung würde auch gegen das Freizügigkeitsabkommen verstossen. Eine aktuelle und hinreichende Gefährdung sei, nachdem er nun über sieben Jahre straffrei lebe, weder ersichtlich noch nachgewiesen.
Vielmehr habe er eine biographische Kehrtwende durchlebt, von ihm gehe zum heutigen Zeitpunkt keine hinreichend konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit aus. Würde man auch heute noch von einer hinreichend erheblichen und gegenwärtigen Rückfallgefahr ausgehen, müsste dies durch ein Gutachten nachgewiesen werden, das nicht eingeholt worden sei. Eventualiter ergänzte der Beschuldigte zur Dauer einer allfälligen Landesverweisung, über fünf
Jahre wäre unverhältnismässig und mit dem FZA nicht kompatibel (amtl. Bel. 30 Rz. 53 ff.).
8.2
8.2.1Der Beschuldigte reichte an der Berufungsverhandlung die folgenden Urkunden ein (amtl.
Bel. 25):
1. Therapieverlaufsbericht U.__ vom 11. Januar 2026 2. Bericht von X.__ vom Verein Gefangene helfen Jugendlichen vom __ 3. Schreiben von Y.__ vom 10. Januar 2026 4. Bilanz Z.__ GmbH 2018 5. Bilanz Z.__ GmbH 2019 6. Bilanz Z.__ GmbH 2020 7. Bilanz Z.__ GmbH 2021 8. Bilanz Z.__ GmbH 2021 bis 2024 9. Arbeitsvertrag J.__ mit Z.__ GmbH vom 1. November 2024 10. Arbeitsvertrag J.__ mit A1__ AG vom 1. Oktober 2025 11. Schreiben von A2.__ vom 8. Januar 2026
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Er führte aus, diese Beweismittel würden auf die Landesverweisung abzielen. Es gehe um die Legalprognose, die Resozialisierung und um die private und wirtschaftliche Integration von ihm und seiner Ehefrau J.__ (amtl. Bel. 24 S. 4).
Das Obergericht hiess diese Beweisanträge gut und nahm die Unterlagen zu den Akten (amtl. Bel. 24 S. 7). Soweit erforderlich wird in der nachfolgenden Begründung darauf eingegangen.
8.2.2Weiter beantragte der Beschuldigte in der Berufungsverhandlung – wie schon vor Vorinstanz und in der Berufungserklärung – es seien private und berufliche Fotos von ihm zu den Akten zu nehmen, die seine private und berufliche Integration beweisen würden und damit für die Frage der Landesverweisung relevant seien (amtl. Bel. 26 Antragsziffer 7 und Rz. 89 ff.).
Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Die Strafbehörden können ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auf die Abnahme weiterer
Beweise verzichten, wenn sie in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen können, ihre Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; BGE 144 II 427 E. 3.1.3; BGE 141 I 60 E. 3.3; BGE 136 I 229 E. 5.3;
Urteil des Bundesgerichts 6B_221/2024 vom 2. Oktober 2025 E. 2.2.2 m.w.H.)
Wie nachfolgend (E. 8.4 ff.) dargelegt wird, geht das Obergericht davon aus, dass der Beschuldigte privat und beruflich gut integriert ist und bejaht einen schweren persönlichen Härtefall (erste kumulative Bedingung von Art. 66a Abs. 2 StGB). Die Integration des Beschuldigten ist damit rechtsgenügend erwiesen und private und berufliche Fotos vermöchten an der gerichtlichen Überzeugung nichts mehr zu ändern. Der entsprechende Beweisantrag ist deshalb (erneut) abzuweisen.
8.3Art. 66a Abs. 1 sieht für Ausländer, die wegen schwerer Körperverletzung (Art. 122 StGB;
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lit. b), qualifizierter Erpressung (Art. 156 Ziff. 2 – 4 StGB; lit. c), Raub (Art. 140 StGB, lit. c), Diebstahl i.V.m. Hausfriedensbruch (Art. 139 StGB i.V.m. 186 StGB, lit. d; darunter fallen Einschleich- oder Einbruchdiebstähle, vgl. BGE 145 IV 404 E. 1.5) oder Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183 StGB; lit. g) verurteilt werden, unabhängig von der Höhe der Strafe, die obligatorische Landesverweisung für 5-15 Jahre aus der Schweiz vor. Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; BGE 144 IV 332 E.
3.1.3). Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E.
3.4.1; BGE 144 IV 168 E. 1.4.1; Urteil des Bundesgerichts 7B_1374/2024 vom 23. Dezember
2025 E. 3.2.1).
Der Beschuldigte ist __ Staatsangehöriger mit Niederlassungsbewilligung C (amtl. Bel. 11 dep.
17). Er hat versucht, den Schweizer Pass zu erhalten, dieser wurde ihm aber verweigert, weil er einen Diebstahl in der Schulkabine begangen hat (STA-Nr. A1 19 4619 act. 3.1.6 dep. 14 f.; vi-B-7: Einvernahmeprotokoll Beschuldigter vom 9. Februar 2024 S. 64 Frage 254). Er wird wegen den folgenden Katalogtaten verurteilt:
‒ versuchte schwere Körperverletzung (Art. StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; Vorfall vom 1. August 2019; STA-Nr. A1 19 4618)
‒ versuchte räuberischen Erpressung (Art. 156 Ziff. 1 und 3 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB;
Vorfall vom 21. August 2019; STA-Nr. A1 19 4619)
‒ Gehilfenschaft zum versuchten Raub (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 25
StGB; Vorfall vom 20. Oktober 2018; STA-Nr. A1 18 5490)
‒ mehrfacher Diebstahl i.V.m. Hausfriedensbruch (Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 186 StGB; Vorfall vom 19. Juli
2019; STA-Nr. A1 19 6581)
‒ Entführung (Art. 183 Ziff. 2 StGB; Vorfall vom 21. August 2019; STA-Nr. A1 19 4619)
Die letzten drei Verurteilungen sind bereits rechtskräftig, nachdem der Beschuldigte die vorinstanzlichen Schuldsprüche nicht angefochten hat (vgl. E. 2.2 und Dispositivziffer 1 / 2). Der
Beschuldigte hat somit fünf Katalogtaten, eine davon gar mehrfach, begangen. Die Voraussetzungen für eine obligatorische Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB sind damit grundsätzlich erfüllt.
8.4
8.4.1Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer kumulativ (1.) einen schweren persönlichen
Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB). Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB).
Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 146 IV 105 E. 3.4.2;
144 IV 332 E. 3.1.2 und 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV
332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten
Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24.
Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, zu der die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung zählen (Art. 58a Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]), die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz beziehungsweise in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile des Bundesgerichts
7B_1374/2024 vom 23. Dezember 2025 E. 3.3.1; 6B_245/2024 vom 18. August 2025 E. 2.1.2;
6B_84/2024 vom 10. Juli 2025 E. 1.4.1; je m.w.H.).
8.4.2Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem
Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; Urteile des Bundesgerichts 7B_1374/2024 vom 23. Dezember 2025
E. 3.3.2; 6B_465/2025 vom 21. Oktober 2025 E. 1.2.2; 6B_245/2024 vom 18. August 2025 E.
2.1.2; 6B_84/2024 vom 10. Juli 2025 E. 1.4.1; je m.w.H.).
8.4.3Nach der Rechtsprechung kann sich der Ausländer auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8
Ziff. 1 EMRK berufen, sofern er besonders intensive soziale und berufliche Verbindungen zur Schweiz aufweist, die über jene einer gewöhnlichen Integration hinausgehen. Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer von einer Verwurzelung in der Schweiz auszugehen. Es ist vielmehr anhand der gängigen Integrationskriterien eine
Einzelfallprüfung vorzunehmen (vgl. BGE 146 IV 105 E. 3.4.4; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_1374/2024 vom 23. Dezember 2025 E. 3.3.3; 6B_245/2024 vom 18. August 2025 E. 2.1.3; 6B_323/2025 vom 9. Juli 2025 E. 3.3.4; je mit Hinweisen). Der besonderen
Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen Ausländern wird dabei
Rechnung getragen, indem eine längere Aufenthaltsdauer zusammen mit einer guten Integration - beispielsweise aufgrund eines Schulbesuchs in der Schweiz - in aller Regel als starke
Indizien für ein gewichtiges Interesse an einem Verbleib in der Schweiz und damit für das Vorliegen eines Härtefalls zu werten sind (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4; Urteile des Bundesgerichts
7B_1374/2024 vom 23. Dezember 2025 E. 3.3.3; 6B_245/2024 vom 18. August 2025 E. 2.1.3;
6B_323/2025 vom 9. Juli 2025 E. 3.3.4; je m.w.H.).
8.4.4Das durch Art. 8 EMRK beziehungsweise Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich respektive zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je m.w.H.). In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen aber auch andere familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person. Bei hinreichender Intensität sind auch Beziehungen zwischen nahen Verwandten wie Geschwistern oder Tanten und Nichten wesentlich (BGE 135 I 143 E. 3.1; BGE 120 Ib
257 E. 1d), doch muss in diesem Fall ein über die üblichen familiären Beziehungen beziehungsweise emotionale Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehen (vgl. dazu BGE 144 II 1 E. 6.1 m.w.H.; Urteil 6B_323/2025 vom 9. Juli 2025 E. 3.3.5 m.w.H.; siehe zum Begriff der «de facto» Familie Urteil 6B_305/2022 vom 29. November 2023
E. 5.3.3 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Soweit nicht besondere Umstände vorliegen, können sich Konkubinatspaare nicht auf Art. 8 EMRK berufen; vorausgesetzt wäre eine echte und eheähnliche Gemeinschaft («une véritable union conjugale»; Urteile des Bundesgerichts 7B_1374/2024 vom 23. Dezember 2025 E. 3.3.4; 6B_245/2024 vom 18. August 2025 E. 2.1.4; 6B_166/2025 vom 10. Juni
2025 E. 2.3.1; je m.w.H.).
8.4.5Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer
Interessenabwägung nach Massgabe der «öffentlichen Interessen an der Landesverweisung». Gemäss der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige
Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (Urteile des Bundesgerichts 7B_1374/2024 vom 23. Dezember 2025 E. 3.3.5; 6B_245/2024 vom 18. August 2025 E.
2.1.5; 6B_84/2024 vom 10. Juli 2025 E. 1.4.2; je m.w.H.). Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2
StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteile des Bundesgerichts 7B_1374/2024 vom 23. Dezember
2025 E. 3.3.4; 6B_245/2024 vom 18. August 2025 E. 2.1.5; 6B_84/2024 vom 10. Juli 2025
E. 1.4.2; je m.w.H.).
8.4.6Berührt die Landesverweisung Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach
Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (BGE 146 IV 105 E. 4.2 mit Hinweis auf das Urteil des EGMR in Sachen I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 68). Erforderlich ist zunächst, dass die aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 143 I 21 E. 5.1). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären
Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteile des EGMR E.V.
gegen Schweiz vom 18. Mai 2021, Nr. 77220/16, § 34; M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember
2020, Nr. 59006/18, § 49; je mit Hinweisen; Urteile 6B_245/2024 vom 18. August 2025 E.
2.1.6; 6B_84/2024 vom 10. Juli 2025 E. 1.4.3; je mit Hinweisen). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung beziehungsweise am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung gegeneinander abgewogen werden (BGE 142 II 35 E. 6.1; Urteile des Bundesgerichts 7B_1374/2024 vom 23. Dezember
2025 E. 3.3.6; 6B_245/2024 vom 18. August 2025 E. 2.1.6; 6B_84/2024 vom 10. Juli 2025
E. 1.4.3; je m.w.H.).
8.4.7Für die Frage, ob der Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens «notwendig» im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist, sind nach der Rechtsprechung des EGMR nebst den zuvor erwähnten Kriterien (E. 8.4.6 hiervor; insbesondere Natur und Schwere der Straftaten, die Dauer des Aufenthalts im Lande, die seit der Begehung der Straftaten verstrichene Zeit, das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- und im Heimatstaat) auch die Staatsangehörigkeit der betroffenen Familienmitglieder, die familiäre Situation des von der Massnahme Betroffenen, wie etwa die Dauer der Ehe oder eheähnlichen Gemeinschaft oder andere Faktoren, welche für ein effektives Familienleben sprechen, eine allfällige Kenntnis des Ehegatten oder Partners von der Straftat zu Beginn der familiären Bindung, ob Kinder aus der Ehe oder eheähnlichen Gemeinschaft hervorgingen und falls ja, deren Alter, sowie die Schwierigkeiten, mit welchen der Ehegatte oder Partner im Heimatland des anderen konfrontiert sein könnte, zu berücksichtigen (vgl. Urteile des EGMR Z. gegen Schweiz vom 22. Dezember 2020, Nr. 6325/15, § 57; I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 69; Kissiwa Koffi gegen Schweiz vom 15. November 2012,
Nr. 38005/07, § 63; Urteile des Bundesgerichts 7B_1374/2024 vom 23. Dezember 2025 E.
3.3.7; 6B_84/2024 vom 10. Juli 2025 E. 1.4.3; 6B_323/2025 vom 9. Juli 2025 E. 3.3.3; je mit Hinweisen).
8.4.8Gemäss der aus dem Ausländerrecht stammenden «Zweijahresregel» bedarf es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse der betroffenen Person an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegt. Dies muss erst recht gelten, nachdem die bisherige ausländerrechtliche Ausschaffungspraxis, worauf die «Zweijahresregel» beruht, mit Inkrafttreten der strafrechtlichen Landesverweisung per 1. Oktober 2016 massiv verschärft wurde und gilt grundsätzlich sogar bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin oder einem Schweizer und gemeinsamen Kindern (BGE 145 IV 55 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 7B_1374/2024 vom 23. Dezember 2025 E. 3.3.8; 6B_108/2024 vom 1. Mai 2024 E. 5;
6B_245/2024 vom 18. August 2025 E. 2.1.8; 6B_195/2024 vom 13. Juni 2025 E. 4.1.6; je mit Hinweisen).
8.4.9Ob eine Landesverweisung anzuordnen ist, bestimmt sich zunächst nach dem Schweizer
Recht. Ist nach dem massgebenden Recht eine Landesverweisung anzuordnen, stellt sich gegebenenfalls die weitere Frage, ob ein völkerrechtlicher Vertrag wie das Abkommen vom
21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681) einen Hinderungsgrund für die Landesverweisung bildet (Urteile des Bundesgerichts 7B_1374/2024 vom 23. Dezember 2025 E. 3.3.9;
6B_1165/2023 vom 12. Juni 2025 E. 1.5.2; 6B_308/2025 vom 11. Juni 2025 E. 4.5; je mit Hinweisen).
Nach Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dürfen die im Abkommen eingeräumten Rechte nur durch
Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden. Die Landesverweisung nach Art. 66a ff. StGB ist als Institut des Strafrechts und nach der Intention des Verfassungs- und des Gesetzgebers primär als sichernde strafrechtliche Massnahme zu verstehen (vgl. Art. 121 Abs. 2 und Abs. 5 BV; Urteile
6B_308/2025 vom 11. Juni 2025 E. 4.5; 6B_278/2025 vom 4. Juni 2025 E. 4.6; je mit Hinweisen). Ob die öffentliche Ordnung und Sicherheit (weiterhin) gefährdet ist, folgt aus einer Prognose des künftigen Wohlverhaltens. Es ist nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzieren: Je schwerer die Gefährdung, desto niedriger die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr. Ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko kann für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang
I FZA genügen, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie beispielsweise die körperliche Unversehrtheit beschlägt (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_1374/2024 vom 23. Dezember 2025 E. 3.3.9; 6B_1134/2023 vom 25. Juni
2025 E. 1.7.1; 6B_308/2025 vom 11. Juni 2025 E. 4.5; je m.w.H.).
8.4.10Im Fall eines jungen Erwachsenen muss für die Einschätzung, ob bzw. wie stark die öffentliche
Sicherheit weiterhin gefährdet ist, namentlich berücksichtigt werden, dass die Persönlichkeitsentwicklung zum Deliktszeitpunkt allenfalls noch nicht abgeschlossen war (Urteile des Bundesgerichts 6B_549/2024 vom 26. November 2024 E. 3.5.2; 6B_1164/2023 vom 7. Oktober
2024 E. 7.2.2; 6B_43/2024 vom 5. August 2024 E. 3.3; 6B_98/2025 vom 17. April 2025
E. 3.3.6; je m.w.H.).
8.4.11Die Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs steht einer Landesverweisung nicht entgegen, (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1; Urteile des Bundesgerichts 7B_748/2021 vom 8. September 2021
E. 1.3.2; 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7.4; 6B_627/2018 vom 22. März 2019
E. 1.3.4; je mit Hinweisen), zumal für den bedingten Vollzug das Fehlen einer Schlechtprognose ausreicht (Urteile des Bundesgerichts 7B_748/2021 vom 8. September 2021 E. 1.3.2;
6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 4.4, nicht publiziert in: BGE 145 IV 364). Bei der Härtefallprüfung betreffend die Landesverweisung sind mithin andere Kriterien und Massstäbe entscheidend als bei der Prüfung der Bewährungsaussichten. Aufgrund der unterschiedlichen
Zielsetzungen von Straf- und Ausländerrecht ergibt im ausländerrechtlichen Bereich ein strengerer Beurteilungsmassstab (Urteile des Bundesgerichts 7B_748/2021 vom 8. September
2021 E. 1.3.2; 6B_460/2021 vom 9. Juni 2021 E. 5.4; 6B_736/2019 vom 3. April 2020 E. 1.2.2).
Der Aufschub des Strafvollzugs nach Art. 42 StGB setzt nicht eine günstige, sondern nur das Fehlen einer ungünstigen Prognose voraus (BGE 137 II 233 E. 5.2.2; Urteil 6B_378/2018 vom
22. Mai 2019 E. 4.4, nicht publ. in: BGE 145 IV 364). Demgegenüber kann ausländerrechtlich gerade bei schweren Straftaten und selbst unter der Geltung des FZA ein geringes Rückfallrisiko genügen (Urteile des Bundesgerichts 7B_748/2021 vom 8. September 2021 E. 1.3.2).
8.5
8.5.1Der Beschuldigte wurde am __ 1994 in __ geboren. Im Alter von drei Jahren zog er in die Schweiz und lebt seither hier (vi-B-7: Einvernahmeprotokoll Beschuldigter vom 9. Februar
2024 S. 4 Fragen 5 und 7; amtl. Bel. 11 S. 17). Er besuchte hier die obligatorische Schule und absolvierte eine Koch-Lehre im Hotel __ in __. Danach erlangte er das Bürofachdiplom an der __ in __. Weiter absolvierte er einen Website-Kurs bei der Migros Clubschule und betrieb
Selbststudium zu Website-Marketing (Google Adwords, Google Analytics, SEO und SEA;
STA-Nr. A1 19 4619 act. 3.1.6 f. dep. 21 f.; vi-B-7: Einvernahmeprotokoll Beschuldigter vom
9. Februar 2024 S. 61 Frage 237). Seit der Koch-Lehre, d.h. seit 2014, arbeitet er im elterlichen
Betrieb, der Z.__, zunächst in einem Nebenjob, heute gemäss seinen Aussagen als faktischer
Geschäftsführer, obwohl inzwischen wieder seine Mutter als Geschäftsführerin im Handelsregister eingetragen ist (vi-B-7: Einvernahmeprotokoll Beschuldigter vom 9. Februar 2024 S. 62
Frage 238; amtl. Bel. 27 S. 9 f. dep. 36; vi-B-7: Einvernahmeprotokoll Beschuldigter vom
9. Februar 2024 S. 4 Fragen 5). Er bezieht einen Nettomonatslohn von Fr. 8'000.–, manchmal etwas mehr oder weniger, je nachdem wie viel er braucht (amtl. Bel. 27 S. 4 Frage 10 f.). Er hat kein Vermögen, aber Schulden von Fr. 100'000.– in Form eines Kredits bei der Cembra
Money Bank (amtl. Bel. 27 S. 4 f. Frage 15 ff.).
8.5.2Der Beschuldigte ist seit dem 2. Februar 2022 mit J.__ verheiratet und lebt mit ihr in einer 3.5- Zimmerwohnung in __ (vi-B-7: Einvernahmeprotokoll Beschuldigter vom 9. Februar 2024 S.
62 Frage 242; amtl. Bel. 27 S. 3 Frage 5 und S. 10 Frage 39; vi-B-7: Einvernahmeprotokoll
Beschuldigter vom 9. Februar 2024 S. 4 f. Frage 8). Seine Ehefrau ist __ Staatsbürgerin und hat eine Aufenthaltsbewilligung B (vi-B-7: Einvernahmeprotokoll Beschuldigter vom 9. Februar
2024 S. 62 Frage 244). Sie ist zu 50% bei der Z.__ GmbH und zu 50% bei der A1.__ AG angestellt (amtl. Bel. 25 Beweismittel 9 f.). Der Beschuldigte hat keine Kinder (gemäss den Aussagen des Beschuldigten musste das Ehepaar «wegen dem Gericht» zweimal abtreiben, weil er keine Kinder wolle, wenn er nicht wisse, ob er in der Schweiz bleiben könne oder wegmüsse; amtl. Bel. 27 S. 3 Frage 6). Danach gefragt, wie es in der Ehe laufe, sagte er zusammengefasst, es sei hart, unter diesen Umständen eine Beziehung zu führen, aber sie würden sich durchkämpfen (amtl. Bel. 27 S. 10 dep. 37). Auf die Frage, ob seine Ehefrau mit ihm ins
Ausland ziehen würde, antwortete er, das sei schwierig, sie sei in der Schweiz geboren, ihre
Eltern und Familie seien hier, und sie bekomme in __ gar keine Aufenthaltsbewilligung (Bel.
27 S. 10 dep. 38). Das Verhältnis zur Familie seiner Ehefrau sei angespannt gewesen, aber jetzt sei es wieder besser (Bel. 27 S. 10 f. dep. 42).
8.5.3Der Beschuldigte zählt seine Eltern zu den engsten familiären Bezugspersonen (STA-Nr. A1
19 4619 act. 3.1.5 dep. 11; vi-B-7: Einvernahmeprotokoll Beschuldigter vom 9. Februar 2024 und S. 63 Frage 246). Die Mutter des Beschuldigten ist __ und der Vater __ Staatsangehöriger (STA-Nr. A1 19 4619 act. 3.1.5 dep. 13). Sie leben seit 1998 in __ (STA-Nr. A1 19 4619 act.
3.1.5 dep. 10). Er habe eine gute Beziehung zu ihnen, aber es habe in den ganzen Jahren auch viel Stress gegeben (amtl. Bel. 27 S. 9 Frage 35). Als weitere familiäre Bezugspersonen nennt der Beschuldigte seinen Halbbruder A3.__ mit seiner Freundin, deren Tochter sowie zwei Neffen und seine Schwester A4.__, die alle Schweizer seien (vi-B-7: Einvernahmeprotokoll Beschuldigter vom 9. Februar 2024 S. 63 Frage 246 und S. 66 Frage 266). Der Beschuldigte hat mit A5.__ einen weiteren Bruder, der in __ lebt und zu dem er ebenfalls Kontakt hält (STA-Nr. A1 19 4619 act. 3.1.6 dep. 17 ff.). Er hat zudem eine Tante und einen Cousin, die in der Schweiz leben (STA-Nr. A1 19 4619 act. 3.1.6 dep. 20). In __ hat er noch einen Onkel, mit dem seine Familie zerstritten sei (vi-B-7: Einvernahmeprotokoll Beschuldigter vom 9. Februar
2024 S. 63 Frage 247).
8.5.4Auf die Frage, wie er seine Freizeit verbringe, antwortete er: «Daheim, am Handy, Sport machen, meistens mit Arbeiten oder mit der Frau» (amtl. Bel. 27 S. 11 Frage 44). Drogenmässig sei er clean, manchmal trinke er zuhause ein Bierchen, aber das sei es dann auch gewesen (amtl. Bel. 27 S. 11 Frage 45 f.). Im Verein «__» mache er zwei bis drei Mal im Jahr einen
Vortrag oder gehe schauen und die anderen unterstützen, und er spende jährlich Fr. 400 – 500 diesem Verein (amtl. Bel. 27 S. 11 Frage 47).
8.6
8.6.1Zunächst ist zu prüfen, ob eine Landesverweisung einen schweren persönlichen Härtefall für den Beschuldigten bewirken würde.
8.6.2Für einen schweren persönlichen Härtefall sprechen die Folgenden Umstände: Der Beschuldigte ist __ Staatsangehöriger mit Niederlassungsbewilligung C. Er lebt seit seinem dritten
Lebensjahr in der Schweiz. Er wurde hierzulande sozialisiert, d.h. er spricht perfekt Schweizerdeutsch, hat hier die Schulen besucht, eine Kochlehre abgeschlossen, das Bürofachdiplom erworben und zusätzliche Weiterbildungen abgeschlossen. Seit 2014 arbeitet er im elterlichen
Betrieb, einem __geschäft und erzielt dort ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 8'000.–.
Er ist mit einer in der Schweiz geborenen __ verheiratet. Seine Eltern, zu denen er nur schon aufgrund der gemeinsamen geschäftlichen Tätigkeit eine nahe Beziehung hat, und die Mehrheit seiner Geschwister leben ebenfalls in der Zentralschweiz. Der Beschuldigte wurde in der Schweiz sozialisiert und ist hier privat und beruflich sowie sprachlich integriert. In __ hat er keine nennenswerten persönlichen Beziehungen, mit den wenigen dort lebenden Verwandten ist seine Familie nach eigenen Angaben zerstritten. Einen massgeblichen Bezug zu seinem
Heimatstaat __ oder zu einem anderen EU/EFTA-Staat hat er nicht.
8.6.3Gegen einen schweren persönlichen Härtefall spricht hingegen, dass der Beschuldigte schon seit und während seinen Jugendjahren immer wieder und teilweise massiv gegen die Schweizer Rechtsordnung verstossen hat. Dabei hat er sich nicht bloss minderschweren Delikten schuldig gemacht, sondern auch gegen die höchsten Rechtsgüter, welche die schweizerische
Rechtsordnung kennt, verstossen. Überdies ist seine wirtschaftliche Integration nicht makellos, er hat Schulden in Form eines Kredits von Fr. 100'000.–. Weiter spricht gegen einen Härtefall, dass er sich als EU-Bürger sowohl in __ als auch in jedem Nachbarland, und somit in Grenznähe zur Schweiz niederlassen könnte. Er hat eine abgeschlossene Berufsbildung und spricht die Sprache, womit eine berufliche Integration grundsätzlich möglich ist. Seine Ehefrau könnte ihn begleiten, eine Pflege der Beziehungen zu seinen in der Schweiz lebenden Familienangehörigen wäre durch Besuche im Ausland und mit elektronischen Kommunikationsmitteln problemlos möglich.
8.6.4Wägt man die Pro- und Kontraargumente gegeneinander ab und berücksichtigt dabei, dass eine längere Aufenthaltsdauer und insbesondere ein Schulbesuch in der Schweiz starke Indizien für das Vorliegen eines Härtefalls sind, ist vorliegend von einem Härtefall auszugehen (vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 6B_323/2025/6B_326/2025 vom 9. Juli 2025 E. 3.5.2 und 6B_166/2025 vom 10. Juni 2025 E. 2.2.2 f.; 6B_98/2025 vom 17. April 2025 E. 3.4.1 und 3.5.26B_1124/2021 vom 16. Dezember 2022 E. 3).
8.7
8.7.1Demnach ist zu prüfen, ob die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz überwiegen.
8.7.2Wie zuvor ausgeführt, hat der Beschuldigte fünf Katalogtaten begangen. Diese schützen die höchsten Rechtsgüter, welche die Schweizer Rechtordnung kennt, namentlich Leib und Leben, die Fortbewegungsfreiheit, die persönliche Freiheit und das Eigentum. Insbesondere bei der versuchten schweren Körperverletzung, der versuchten räuberischen Erpressung und der Entführung handelt es sich um schwere Straftaten. Durch diese drei Straftaten hat der Beschuldigte seine Opfer physisch und/oder psychisch erheblich geschädigt und seine
Gefährlichkeit demonstriert. Deshalb wird er dafür mit einer (teilbedingten) Freiheitsstrafe von 36 Monaten bestraft. Mit Blick auf diese Katalogtaten besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an der Landesverweisung. Nachdem er zu einer Freiheitsstrafe von (deutlich) über zwei Jahren verurteilt wird, müssten ausserordentliche Umstände vorliegen, damit seine privaten Interessen am Verbleib die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung überwiegten.
8.7.3Dies muss umso mehr gelten, nachdem der Beschuldigte neben den Katalogtaten noch diverse weitere Straftaten begangen hat.
Bereits die Einbürgerung wurde ihm wegen einer Straftat verweigert (vgl. STA-Nr. A1 19 4619 act. 3.1.6 dep. 14 f.; vi-B-7: Einvernahmeprotokoll Beschuldigter vom 9. Februar 2024 S. 64
Frage 254).
Aus dem Strafregisterauszug geht hervor, dass der Beschuldigte vom 6. Januar 2014 bis
21. August 2018 diverse Straftaten beging, wobei er mehrfach während der Probezeit wieder straffällig wurde (amtl. Bel. 20).
Weder von seinen Vorstrafen noch vom Wissen um das laufende Strafverfahren hat er sich davon abhalten lassen, weitere Straftaten zu begehen. Zwischen 2018 und dem Sommer 2019 intensivierte er seine kriminelle Tätigkeit nochmals. Neben den zuvor erwähnten fünf Katalogtaten ging er Polizisten körperlich an und bedrohte sie, er bedrohte auch Privatpersonen und verstiess gegen das Betäubungsmittel-, das Heilmittel- und das Strassenverkehrsgesetz. Des halb wird er im vorliegenden Strafverfahren – neben den fünf Katalogtaten – wegen weiteren sieben Straftaten (teilweise mehrfache Tatbegehung) verurteilt. Auch durch zwischenzeitliche
Verhaftungen liess er sich zunächst nicht beeindrucken. Dies alles deutet auf eine ausgeprägte Unbelehrbarkeit hin.
8.7.4Zwar ist anzuerkennen, dass der Beschuldigte seit dem 21. August 2019 – mit Ausnahme einer SVG-Widerhandlung – keine Straftaten mehr begangen hat, die zu einer Verurteilung führten. Dies darf allerdings aufgrund der seither drohenden (unbedingten) Freiheitsstrafe und Landesverweisung nicht überbewertet werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_166/2025 vom 10. Juni 2025 E. 2.4.6; 6B_527/2024 vom 20. Februar 2025 E. 7.5.4; 6B_64/2024 vom
19. November 2024 E. 1.7; 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.8.4; je m.w.H.).
Ein vollständiges Wohlverhalten kann dem Beschuldigten überdies nicht attestiert werden. Im
Dezember 2024 kam es in Schaffhausen zu einem Parkplatzstreit. Die Aussagen, was genau passiert ist, gehen auseinander. Weil die Strafanträge zurückgezogen wurden, wurde die Sache nicht weiter abgeklärt (amtl. Bel. 11 S. 26 ff.). Unbestritten ist aber, dass sich der Beschuldigte erneut in eine körperliche Auseinandersetzung verwickeln liess. Im April 2025 kam es überdies zu einem Auffahrunfall. Der Beschuldigte fuhr in ein anderes Fahrzeug. Auch hier gehen die Aussagen auseinander. Klar und zugestanden ist aber, dass der Beschuldigte die anderen Unfallbeteiligten beschimpft hat (amtl. Bel. 12; amtl. Bel. 27 S. 15 Frage 58). Auch hierfür wurde der Beschuldigte nicht verurteilt. Tatsache ist aber, dass sich der Beschuldigte wieder in körperliche und verbale Auseinandersetzung verwickeln liess, obwohl er wusste, dass für ihn eine mehrjährige Freiheitsstrafe und eine Landesverweisung auf dem Spiel steht.
8.7.5Hinzu kommt, dass der Beschuldigte trotz jahrelanger Therapie insbesondere seine schwersten Straftaten teilweise immer noch bagatellisiert. Bei der versuchten schweren Körperverletzung anerkennt er inzwischen zwar, einen leichten reflexartigen Schlag gegen den Hinterkopf des Privatklägers ausgeführt zu haben, für dessen Verletzungen sollen aber Dritte («F.__»;
H.__) verantwortlich sein. Zum Vorfall mit E.__ sagte er in der Berufungsverhandlung, sie seien schon damals Kollegen gewesen, seien eine Runde gefahren und hätten diskutiert, E.__ habe das übertrieben dargestellt (amtl. Bel. 27 S. 8 Frage 31 ff.). An anderer Stelle behauptete er gar, er sei noch nie auf eine unschuldige Person losgegangen, im Gegenteil, er habe immer
Personen geholfen, die in Not seien (amtl. Bel. 27 S. 6 f. Frage 25). Diese Aussagen irritieren, wenn man bedenkt, was der Beschuldigte seinen Opfern angetan hat.
8.7.6Der Beschuldigte hat überdies in der Vergangenheit mehrfach aus Gewinnstreben delinquiert.
Vor diesem Hintergrund erscheint es problematisch, dass er seine Schulden nicht – wie vor
Vorinstanz behauptet – abgebaut, sondern diese auf Fr. 100'000.– erhöht hat (amtl. Bel. 27 S.
4 f. Frage 16 ff.), und dies obwohl er einen Lohn bezieht, der problemlos zur Bestreitung seines
Lebensunterhalts ausreichen sollte. Die von ihm zu tragenden Kosten für das vorliegende Verfahren von rund Fr. 45'000.– sind bei den Schulden noch nicht berücksichtigt. Seine finanzielle
Situation kontrastiert mit seinen Zukunftspläne für die nächsten zehn Jahre, nach eigener Aussage an der Berufungsverhandlung will er Millionär werden (amtl. Bel. 27 S. 15 Frage 60).
8.7.7Im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 17. Februar 2019 (STA-Nr. A1 18 5490 act. 9.3.98 ff.) diagnostizierte Dr. med. V.__ beim Beschuldigten eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und narzisstischen Anteilen (ICD.10 F61.0). Er schätzte die Wahrscheinlichkeit für die Begehung neuer Straftaten im Sinne der aktuellen Tatvorwürfe – insbesondere von Gewaltstraftaten – aufgrund der festgestellten Persönlichkeitsstörung als sehr hoch ein. Er ging davon aus, dass seine ungünstige Legalprognose durch eine therapeutische
Massnahme verbessert werden kann und empfahl eine ambulante Massnahme (STA-Nr. A1
18 5490 act. 9.3.164 ff.).
Der Beschuldigte beruft sich hingegen auf einen Therapieverlaufsbericht von lic. phil. U.__ vom 11. Januar 2026 (amtl. Bel. 25 Beweismittel 1). Dieser therapierte den Beschuldigten zunächst im behördlichen Auftrag (als Ersatzmassnahme). 2022 wurde diese Ersatzmassnahme beendet, seither ist er der private Therapeut des Beschuldigten. U.__ bescheinigt dem Beschuldigten eine sehr geringe Rückfallwahrscheinlichkeit für die Anlasstaten.
Das forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. V.__ ist zwar sieben Jahre alt. Ob ein
Gutachten noch aktuell ist, ist aber nicht eine Frage des formalen Alters, sondern ob Gewähr besteht, dass sich die Ausgangslage seit Erstellung nicht gewandelt hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_1351/2021 vom 18. April 2023 E. 1.5.4 m.w.V.). Zwar hat sich seit der Erstellung des Gutachtens im Leben des Beschuldigten einiges geändert, es fällt aber auf, dass die Prognoseinstrumente für die Rückfallwahrscheinlichkeit grossmehrheitlich auf Faktoren basieren, die unveränderlich sind (STA-Nr. A1 18 5490 act. 9.3.147 ff.). Auch wenn Dr. med. V.__ davon ausging, die Legalprognose des Beschuldigten könne verbessert werden, erscheint es sehr fragwürdig, wenn ihm nun von seinem privaten Therapeuten statt einer sehr hohen eine sehr geringe Rückfallwahrscheinlichkeit für Gewalttaten bescheinigt wird. Ebenso fragwürdig erscheint es, wenn der Therapeut die Vorfälle in __ (Parkplatzstreit) und __ (Auffahrunfall) nicht gemäss den entsprechenden Polizeiakten, sondern nur aus Sicht des Beschuldigten schildert und dazu ohne Begründung schlussfolgert, diese seien nicht von Deliktrelevanz (amtl. Bel. 25
Beweismittel 1 S. 4 f.). Widersprüchlich ist überdies, wenn der Therapeut schreibt, der Beschuldigte zeige eine stabile Alkohol- und Drogenabstinenz (amtl. Bel. 25 Beweismittel 1 S.
4), wogegen der Beschuldigte in der Berufungsverhandlung angab, er trinke manchmal zuhause ein Bierchen (amtl. Bel. 27 S. 11 Frage 46).
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Aus den genannten Gründen, aber auch weil aufgrund der langjährigen Tätigkeit als privater
Therapeut von einem Näheverhältnis zu seinem Patienten auszugehen ist, sind die Therapieverlaufsberichte von U.__ für die Frage der Rückfallgefahr nicht massgebend. Ohnehin sind sie keine Gutachten i.S.v. Art. 182 ff. StPO, die eine beschränkte Bindungswirkung in Fachfragen haben können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1351/2021 vom 18. April 2023 E.
1.6). Vielmehr ist gestützt auf das Gutachten von Dr. med. V.__ davon auszugehen, dass der Beschuldigte zumindest noch ein geringes Rückfallrisiko für Gewaltstraftaten hat.
8.7.8Der Beschuldigte war bei der Begehung von vier der fünf Katalogtaten, insbesondere bei den schwersten, über 25 Jahre alt. Er war damit kein junger Erwachsener mehr (vgl. Art. 61 Abs.
1 StGB). Die entsprechende Bundesgerichtsrechtsprechung (vgl. E. 8.4.10). ist auf ihn somit nicht anwendbar.
8.7.9Zum öffentlichen Interesse an der Landesverweisung ist folgendes Zwischenfazit zu ziehen:
Der Beschuldigte hat – neben diversen weiteren Straftaten – fünf Katalogtaten begangen, darunter Gewaltstraftaten. Die drei schwersten werden mit einer (teilbedingten) Freiheitsstrafe von 36 Monaten bestraft. Er hat sich zwar während mehreren Jahren nicht mehr strafbar gemacht. Dies ist aber aufgrund der drohenden Freiheitsstrafe und Landesverweisung zu relativeren. Auch in dieser Zeit hat er sich nicht gänzlich wohl verhalten, sondern sich wieder in körperliche und verbale Auseinandersetzungen verwickeln lassen. Er bagatellisiert seine schwersten Straftaten trotz jahrelanger Therapie weiterhin. Er hat seine Schulden seit dem erstinstanzlichen Verfahren weiter erhöht. Im forensisch-psychiatrischen Gutachten aus dem Jahr 2019 wurde ihm eine sehr hohe Rückfallwahrscheinlichkeit für Gewaltstraftaten attestiert.
Auf die Therapieverlaufsberichte seines privaten Therapeuten kann nicht abgestellt werden.
Es ist mindestens noch von einer geringen Wahrscheinlichkeit für Gewaltstraftaten auszugehen. Für solche Taten ist aber selbst ein geringes Rückfallrisiko nicht hinzunehmen (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 6B_45/2025 vom 9. Oktober E. 2.3.1 des Bundesgerichts
6B_308/2025 vom 11. Juni 2025 E. 4.5 je m.w.V.). Alle diese Umstände sprechen für ein erhebliches öffentliches Interesse an der Landesverweisung des Beschuldigten.
8.7.10Weil der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von (deutlich) über zwei Jahren verurteilt wird, müssten ausserordentliche Umstände vorliegen, um von einer Landesverweisung abzusehen (vgl. E. 8.4.8). Die entgegenstehenden privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz überwiegen das öffentliche Interesse an der Landesverweisung klarerweise nicht.
Unbestrittenermassen trifft die Landesverweisung den in der Schweiz aufgewachsenen Beschuldigten relativ hart. Allerdings gilt es zu berücksichtigen, dass er sich als EU-Bürger grundsätzlich in jedem Nachbarland der Schweiz und damit in Grenznähe niederlassen kann. Dies würde es den in der Schweiz ansässigen Angehörigen des Beschuldigten erlauben, ihn weiterhin regelmässig zu besuchen. Seine Ehefrau könnte mit ihm mitziehen, jedenfalls nach __ könnte er sie nachziehen (vgl. § 28 des __ Aufenthaltsgesetzes; https:__, besucht am 23. März
2026). Seine Ehefrau beherrscht die __ Sprache und könnte sich in __ privat und beruflich problemlos integrieren. Der Ehefrau wäre es bei einer Wohnsitznahme des Beschuldigten in Grenznähe auch möglich, in der Schweiz wohnhaft zu bleiben und die Wochenenden mit dem Beschuldigten im Ausland zu verbringen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sie im Zeitpunkt der Heirat von den Straftaten des Beschuldigten (an denen sie teilweise beteiligt war, vgl. z.B. STA-Nr. A1 19 6581) und der drohenden Landesverweisung wusste.
Auch die berufliche Integration ist dem Beschuldigten – jedenfalls in __ – möglich, nachdem er die Sprache spricht und über eine abgeschlossene Kochlehre sowie ein Bürofachdiplom verfügt. Dass er sich dabei mit einem anderen Arbeitsmarkt konfrontiert sieht und ein Verbleib in der Schweiz allenfalls ein günstigeres wirtschaftliches Fortkommen ermöglichen würde, vermag einen Verbleib in der Schweiz nicht zu begründen (Urteile des Bundesgerichts
6B_98/2025 vom 17. April 2025 E. 3.5.3.2; 6B_1164/2023 vom 7. Oktober 2024 E. 7.4.2).
8.7.11Die Interessenabwägung fällt folglich klar zugunsten des öffentlichen Interesses aus.
Nachdem vom Beschuldigten weiterhin mindestens ein geringes Risiko für Gewaltstraftaten ausgeht, steht auch das FZA der Landesverweisung nicht entgegen (vgl. E. 8.4.9).
Selbst wenn ein Eingriff in das Recht des Beschuldigten auf Achtung seines Privat- und Familienlebens vorliegen sollte (Art. 8 Ziff. 1 EMRK), wäre dieser Eingriff gerechtfertigt (Art. 8 Ziff. 2
EMRK). Die Landesverweisung basiert auf einer gesetzlichen Grundlage (Art. 66a StGB), erfüllt einen legitimen Zweck (Schutz der nationalen Sicherheit / Verhütung weiterer Straftaten)
und ist – wie zuvor aufgezeigt wurde – verhältnismässig. Die Ehefrau des Beschuldigten wusste bei der Heirat von seinen Straftaten. Sie ist jung, hat keine Kinder und spricht Deutsch, weshalb ihr eine Integration in __ problemlos möglich wäre. Andere familiäre Verhältnisse, die über die üblichen familiären Beziehungen hinausgehen und damit in den Schutzbereich von
Art. 8 EMRK fallen könnten, hat der Beschuldigte nicht.
Demnach ist eine Landesverweisung anzuordnen.
8.8
8.8.1Es bleibt somit noch die Dauer der Landesverweisung zu bestimmen.
8.8.2Die Dauer der obligatorischen Landesverweisung beträgt 5 bis 15 Jahre (Art. 66a Abs. 1
StGB). Sie muss verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 8 Ziff. 2
EMRK). Massgebliches Beurteilungskriterium bildet die Notwendigkeit, die Gesellschaft für eine bestimmte Zeit zu schützen, was anhand der Gefährlichkeit des Täters, seines Rückfallrisikos und der Schwere der Straftaten, die er in Zukunft begehen könnte, zu prüfen ist, unter
Ausschluss jeglicher Berücksichtigung der Schwere des Verschuldens (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_323/2025, 6B_326/2025 vom 9. Juli 2025 E. 4.2; 6B_1218/2023 vom 7. Mai
2025 E. 5.3.4 sowie 6B_985/2024 vom 29. April 2025 E. 5.1; 6B_566/2024 vom 3. März 2025
E. 4.1; 6B_352/2024 vom 30. August 2024 E. 4.1; je m.w.H.). Das Tatverschulden ist nur miteinzubeziehen, soweit es für die Beurteilung der Gefährlichkeit relevant ist, weshalb namentlich eine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB ausser Betracht zu bleiben hat (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_323/2025, 6B_326/2025 vom 9. Juli 2025 E.
4.2; 6B_1218/2023 vom 7. Mai 2025 E. 5.3.4; 6B_1371/2023 vom 7. November 2024 E. 5.2 zweiter Absatz). Wie bei der Frage, ob überhaupt eine Landesverweisung auszusprechen ist, gilt es bei der Festlegung der Dauer der Landesverweisung ausserdem den persönlichen Umständen, insbesondere allfälligen familiären Bindungen der auszuweisenden Person in der Schweiz oder einer aus einer langen Anwesenheit in der Schweiz folgenden Härte, Rechnung zu tragen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_323/2025, 6B_326/2025 vom 9. Juli 2025
E. 4.2; 7B_728/2023 vom 30. Januar 2024 E. 3.6.1; 6B_1079/2022 vom 8. Februar 2023 E.
9.2.1; 6B_445/2021 vom 6. September 2021 E. 2). Die Dauer der Landesverweisung muss nicht symmetrisch zur Dauer der verhängten Strafe sein (Urteile des Bundesgerichts
6B_323/2025, 6B_326/2025 vom 9. Juli 2025 E. 4.2; 6B_985/2024 vom 29. April 2025 E. 5.1;
6B_566/2024 vom 3. März 2025 E. 4.1). Dem Sachgericht kommt bei der Festlegung der Dauer der Landesverweisung ein weites Ermessen zu (vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesgerichts 6B_323/2025, 6B_326/2025 vom 9. Juli 2025 E. 4.2; 6B_1114/2023 vom 27. Februar
2025 E. 2.2; 6B_1301/2023 vom 11. März 2024 E. 4.3; je mit Hinweisen unter anderem auf BGE 146 IV 231 E. 2.3.1).
8.8.3Eine Landesverweisung von fünf Jahren erscheint vorliegend ausreichend und angemessen.
Der Beschuldigte hat sich seit rund sechseinhalb Jahren nicht mehr strafbar gemacht. Bleibt er nach dem Verlassen der Schweiz für fünf weitere Jahre straflos, ist davon auszugehen, dass er für die Gesellschaft keine relevante Gefahr mehr darstellt. Weiter werden damit seine lange Anwesenheit in der Schweiz seit dem Kleinkindalter und seine familiären Bindungen zu hier lebenden Personen berücksichtigt.
8.9Der Beschuldigte wird somit für 5 Jahre aus der Schweiz verwiesen.
9.
9.1Schliesslich ist noch die Zivilforderung des Privatklägers B.__ umstritten. Die Vorinstanz hat dem Privatkläger Schadenersatz von Fr. 1'102.10 nebst 5% Zins seit dem 2. August 2019 sowie eine Genugtuung in Höhe von Fr. 2'000.– zugesprochen. Im Übrigen hat es seine Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen (vi-A-2 Dispositivziffern 9 und 10 sowie E. 49). Während der Privatkläger die zugesprochene Zivilforderung akzeptiert (amtl. Bel. 15), fechtet sie der Beschuldigte an (vgl. amtl. Bel. 2 Antragsziffer 2; amtl. Bel. 30 Antragsziffer 2). Er führt dazu aus, weil er vom Vorwurf der versuchten Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers freizusprechen sei, sei auch dessen Zivilforderung abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne (amtl. Bel. 30 Rz. 40).
9.2Die Vorinstanz hat die rechtlichen Voraussetzungen für einen Schaden- sowie Genugtuungsanspruch korrekt dargelegt, darauf kann verwiesen werden (vgl. vi-A-2 E. 49.3.1, E. 49.3.4
Absatz 1, E. 49.3.5 Absatz 1, E. 49.3.6 Absatz 2, E. 49.4 Absatz 1 und 2).
9.3Die Vorinstanz kam zum Schluss, der Privatkläger sei aufgrund der vom Beschuldigten am
1. August 2019 verursachten Verletzungen in den ersten drei Augustwochen 100% und in der letzten Augustwoche 50% arbeitsunfähig gewesen. In der zweiten Septemberhälfte sei er (wieder) zu 50% arbeitsunfähig gewesen, den ganzen Oktober zu 40%. Aus der Differenz zwischen den ausbezahlten Versicherungs- bzw. Unfalltaggeldern und dem Einkommen, das er ohne Arbeitsunfähigkeit erhalten hätte, ergebe sich ein Lohnausfall von Fr. 1'102.10 (Fr. 464.60 im August 2019, Fr. 286.20 im September 2019, Fr. 340.– im Oktober 2019,
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Fr. 11.30 im November 2019; vgl. vi-A-2 E. 49.3.3). Die Arbeitsunfähigkeiten und Lohnausfälle des Privatklägers sind urkundlich belegt (STA-Nr. A1 19 4618 act. 6.198 – 6.210). Die vorinstanzliche Berechnung überzeugt und wird vom Beschuldigten auch nicht konkret bestritten.
Vielmehr hat er an der Berufungsverhandlung ausgesagt, er akzeptiere die Forderung des Privatklägers, einfach nicht den Tatvorwurf (amtl. Bel. 27 Frage 26; vgl. dazu auch amtl. Bel. 24
S. 12 Ergänzung 16).
Die Vorinstanz ging überdies richtigerweise davon aus, der Lohnausfall von Fr. 1'102.10 sei eine adäquat-kausale Folge der am 1. August 2019 vom Privatkläger erlittenen Verletzungen, die der Beschuldigte widerrechtlich und schuldhaft verursacht habe. Auch der vorinstanzlich festgesetzte Schadenszins von 5% seit dem 2. August 2019 ist nicht zu beanstanden. Auf die entsprechenden Ausführungen kann vollumfänglich verwiesen werden (vi-A-2 E. 49.3.5 –
49.3.7).Die vom Privatkläger vor Vorinstanz zudem geltend gemachte Schadensposition (Umtriebsentschädigung, vgl. STA-Nr. A1 19 4618 act. 6.195 f.) wurde von der Vorinstanz auf den Zivilweg verwiesen (vi-A-2 E. 49.3.2). Sie ist im Berufungsverfahren nicht mehr zu prüfen, nachdem der Privatkläger das vorinstanzliche Urteil akzeptiert hat.
9.4Die Vorinstanz sprach dem Privatkläger überdies eine Genugtuung von Fr. 2'000.– zu. Auch diese wird vom Beschuldigten nicht substantiiert bestritten (vgl. amtl. Bel. 27 Frage 26; vgl. dazu auch amtl. Bel. 24 S. 12 Ergänzung 16). Eine Genugtuung von Fr. 2'000.– ist vorliegend angemessen, es kann vollumfänglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (vi-A-2 E. 49.4).
9.5Somit hat der Beschuldigte dem Privatkläger Schadenersatz von Fr. 1'102.10 nebst Zins zu 5% seit dem 2. August 2019 (für den Erwerbsausfall) sowie eine Genugtuung von Fr. 2'000.zu bezahlen. Im Übrigen wird seine Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen.
10.
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10.1Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kostenfolgen fest (Art. 421 Abs. 1 StPO). Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein und fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO), so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Diese Regel gilt über die Kosten hinaus auch bezüglich einer von der Vorinstanz festgesetzten Entschädigung und/oder Genugtuung (DA- NIEL JOSITSCH/NIKLAUS SCHMID, StPO Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 12 zu Art. 428 StPO;
vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_924/2023 et. al. vom 26. August 2025 E. 8.4).
10.2
10.2.1Die Vorinstanz hat die Kosten für das Vorverfahren (exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung)
auf insgesamt Fr. 39'849.80 (Ermittlungs- und Untersuchungskosten [Gebühren und Auslagen für STA-Nrn. A1 18 5490, A1 19 4618, A1 19 4619, A1 19 4759, A1 19 4761, A1 19 4762, A1
19 4797, A1 19 6580, A1 19 6581, A1 20 781] Fr. 25'449.80; Gebühren Zwangsmassnahmengericht [ZM 19 11, ZM 19 17, ZM 20 9, ZM 20 17, ZM 20 43, ZM 21 12, ZM 21 30, ZM 22 7]
Fr. 4'000.–; Gebühren Obergericht [BAS 19 16; BAS 20 18] Fr. 1'400.– , Gerichtsgebühr Fr.
9'000.–) festgesetzt. Diese Kosten hat sie im Umfang von 4/5, d.h. Fr. 31'879.85 dem Beschuldigten auferlegt und zu 1/5, d.h. Fr. 7'969.95 auf die Staatskasse genommen (vi-A-2 E. 57 – 59).
10.2.2Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das Vorverfahren und das erstinstanzliche
Gerichtsverfahren hat die Vorinstanz auf Fr. 111'134.80 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Davon würden Fr. 47'312.20 auf Rechtsanwältin Dr. iur. Luzia Vetterli für ihre Aufwendungen als amtliche Verteidigerin vom 30. Oktober 2018 – 26. Oktober 2020 und Fr. 63'822.60 auf Rechtsanwältin Kim Mauerhofer für ihre Aufwendungen als amtliche Verteidigerin vom
5. August 2021 bis 21. März 2024 entfallen. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten zur Rückzahlung von 4/5 der Kosten für die amtliche Verteidigung im Vorverfahren und erstinstanzlichen Verfahren, d.h. Fr. 88'907.85, an den Kanton, wogegen 1/5 der Kosten für die amtliche Verteidigung im Vorverfahren und erstinstanzlichen Gerichtsverfahren, d.h. Fr. 22'226.95 vom Kanton getragen würden (vi-A-2 E. 60.1 – 60.2 und E. 60.4 – 60.5).
10.2.3Die Vorinstanz sprach Rechtsanwältin Kim Mauerhofer für ihre Aufwendungen als Wahlverteidigerin im Vorverfahren vom 6. April 2020 bis 4. August 2021 eine Entschädigung von
Fr. 18'408.45 (1/5 der angemessenen Entschädigung von Fr. 92'042.15) zu (vi-A-2 E. 60.3).
10.2.4Schliesslich verpflichtete die Vorinstanz den Beschuldigten zur Zahlung einer Entschädigung von Fr. 4'048.70 (3/4 der angemessenen Entschädigung von Fr. 5'398.25) an den Privatkläger
B.__, für dessen notwendigen Aufwendungen im Vorverfahren und erstinstanzlichen Gerichtsverfahren (vi-A-2 E. 61)
10.2.5Die Vorinstanz hat die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Vorverfahrens und erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens korrekt geregelt. Die festgesetzten Kosten und Entschädigungen wurden von keiner Partei (und auch nicht von der ehemaligen amtlichen Verteidigern Dr. iur.
Luzia Vetterli) beanstandet. Die Verlegung der Kosten von 4/5 zu Lasten des Beschuldigten und 1/5 zu Lasten des Kantons (respektive die definitive Übernahme der Kosten für die amtliche
Verteidigung und die Wahlverteidigung im Umfang von 1/5 durch den Kanton) bleibt angemessen, obwohl der vorinstanzliche Freispruch wegen versuchter räuberischer Erpressung vom Obergericht in einen Schuldspruch umgewandelt wird (vgl. E. 6.4 f.). Ebenso angemessen ist die Übernahme von 3/4 der notwendigen Aufwendungen des Privatklägers im Vorverfahren und erstinstanzlichen Gerichtsverfahren durch den Beschuldigten. Die Verlegung der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen wird deshalb vollumfänglich (d.h. inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung und Entschädigung für die Wahlverteidigung und den Privatkläger) bestätigt.
10.3
10.3.1Die Entscheidgebühr in Verfahren vor dem Obergericht als Berufungsinstanz beträgt Fr. 300.bis Fr. 6'000.– (Art. 11 Abs. 1 Ziff. 1 PKoG [NG 261.2]). Die Gebühren sind innerhalb des vorgegebenen Rahmens festzusetzen und bemessen sich nach der persönlichen und wirtschaftlichen Bedeutung der Sache für die Partei, der Schwierigkeit der Sache, dem Umfang der Prozesshandlungen und nach dem Zeitaufwand für die Verfahrenserledigung (Art. 2 Abs. 1
PKoG). In besonders umfangreichen oder schwierigen Fällen kann die Gebühr angemessen erhöht werden (Art. 3 Abs. 1 PKoG).
Das Berufungsverfahren war für den Beschuldigten von grosser persönlicher und wirtschaftlicher Bedeutung. Im Berufungsverfahren waren noch mehrere, teils umfangreiche Tatvorwürfe, die Strafe, die Landesverweisung und die Zivilforderung des Privatklägers umstritten, womit es überdurchschnittlich aufwendig war. Eine Überschreitung des ordentlichen Gebührenrahmens ist nicht angezeigt, aber es rechtfertigt sich mit Blick auf die vorgenannten Umstände, an sein oberes Limit zu gehen. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist deshalb auf Fr. 6'000.– (inkl. Auslagen) festzusetzen.
10.3.2Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 erster Satz StPO). Ob eine Partei als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden. Wenn eine Partei in einem Punkt obsiegt, im anderen unterliegt, so ist für die Bemessung des auf sie entfallenden Kostenanteils von entscheidender Bedeutung, welchen Arbeitsaufwand die Beurteilung der einzelnen Punkte notwendig machte (Urteile des Bundesgerichts 6B_207/2025 vom 4. Dezember 2025 E. 2.3; 6B_724/2024 vom 4. September 2025 E. 5.2.2; 6B_794/2024 vom 8. Januar 2025 E. 2.1.2; 6B_1232/2021 vom 27.
Januar 2022 E. 3.3.2; je mit Hinweisen). Bei der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen verfügt das Sachgericht über einen weiten Ermessensspielraum. Da das Sachgericht am besten in der Lage ist, die Angemessenheit der Kostenverteilung zu beurteilen, auferlegt sich das Bundesgericht eine gewisse Zurückhaltung. Es schreitet nur ein, wenn das Sachgericht den ihm zustehenden weiten Ermessensspielraum überschritten hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_207/2025 vom 4. Dezember 2025 E. 2.3; 6B_1201/2023 vom 19. Mai 2025 E. 3.2;
6B_293/2024 vom 15. Mai 2025 E. 5.2.3; 7B_829/2023 vom 19. September 2024 E. 4.2; je mit Hinweisen).
Der Beschuldigte ist mit allen seinen Berufungsanträgen unterlegen, seine Berufung wurde vollumfänglich abgewiesen. Allerdings ist auch die Staatsanwaltschaft mit ihren Berufungsanträgen nicht vollumfänglich durchgedrungen. Zwar erreicht sie – im Gegensatz zum erstinstanzlichen Verfahren – einen zusätzlichen Schuldspruch (versuchte räuberischer Erpressung für Vorfall vom 21. August 2019 [STA-Nr. A1 19 4619]; vgl. E. 6.4 f.) sowie eine höhere Freiheitsstrafe (vgl. E. 7) und einen Landesverweis (vgl. E. 8). Entgegen ihren Anträgen bleibt es aber bei den Freisprüchen wegen versuchten qualifizierten Raubes und den Waffendelikten (Vorfall im April 2019 [STA-Nr. A1 19 4797]; vgl. E. 4) sowie wegen versuchten Raubes (Vorfall vom 21. August 2019 [STA-Nr. A1 19 4619]; vgl. E. 6). Nachdem der Beschuldigte mit seiner eigenen Berufung vollständig und betreffend der Berufung der Staatsanwaltschaft grossmehrheitlich unterliegt und nur bezüglich der zuvor genannten Delikte eine Bestätigung der vorinstanzlichen Freisprüche erreicht, erscheint es angemessen, ihm 9/10 der Kosten des Berufungsverfahren (exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung), d.h. Fr. 5'400.– aufzuerlegen. Der restliche Zehntel, d.h. Fr. 600.– ist vom Kanton zu tragen.
10.3.3Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird von der urteilenden Instanz nach Massgabe des kantonalen Anwaltstarifs festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 und 2 StPO) und vorerst vom Kanton bezahlt (Art. 39 Abs. 1 PKoG). Sie umfasst das Honorar, die notwendigen Auslagen und die Mehrwertsteuer (Art. 31 Abs. 1 PKoG). Das Honorar entschädigt die Anwältin oder den Anwalt für die Verrichtungen, die unmittelbar mit der berufsmässigen Vertretung oder Verbeiständung der Parteien im gerichtlichen Verfahren zusammenhängen, namentlich für die Instruktion, das Studium der Akten, die Abklärung von Rechtsfragen, die Vergleichsverhandlungen, die ordentlichen Rechtsschriften und die Teilnahme an den Gerichtsverhandlungen (Art. 32 Abs. 1 PKoG). Entschädigungspflichtig sind nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen, und notwendig und verhältnismässig sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_509/2024 vom 8. Dezember 2025 E.
3.1.1 m.w.V.). Massgebend für die Festsetzung des Honorars innerhalb der in diesem Gesetz vorgesehenen Mindest- und Höchstansätze sind die Bedeutung der Sache für die Partei in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht, die Schwierigkeit der Sache, der Umfang und die Art der Arbeit sowie der Zeitaufwand (Art. 33 Abs. 1 PKoG). Besteht zwischen dem Arbeitsaufwand und dem vorgegebenen Rahmen ein Missverhältnis, ist das Honorar nach dem tatsächlichen Zeitaufwand zu bemessen (Art. 34 Abs. 1 PKoG). Das Honorar der amtlichen Verteidigung beträgt je Stunde Fr. 220.– (Art. 39 Abs. 2 PKoG). In Strafsachen beträgt das ordentliche Honorar im Verfahren vor der Berufungsinstanz maximal Fr. 6‘000.– (Art. 45 Ziff. 4
PKoG). Bei einem Verfahren von aussergewöhnlichem Umfang oder mit einer Vielzahl von Tatbeständen oder einer Mehrzahl von Angeklagten kann es angemessen erhöht werden (Art. 51 Abs. 1 PKoG). Überdies hat die amtliche Verteidigung Anspruch auf Ersatz der Barauslagen, der notwendigen und angemessenen Reiseauslagen sowie der Auslagen für Kopien von Akten, die sie vom Gericht oder der Gegenpartei nicht als Doppel erhält (Art. 52 Abs. 1 und 2 und Art. 53 Abs. 1 PKoG). Schliesslich hat sie Anspruch auf Ersatz der auf Honorar und Auslagen zu entrichtenden Mehrwertsteuer (Art. 54 Abs. 1 PKoG).
Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin Kim Mauerhofer, macht für das Berufungsverfahren mit Kostennote vom 13. Januar 2026 eine Entschädigung von
Fr. 21'552.60 (Honorar Fr. 19'616.65 [89.16 Stunden à Fr. 220.–]; Auslagen Fr. 321.–; MWST
Fr. 1'614.95) geltend (amtl. Bel. 28).
Das geltend gemachte Honorar liegt weit über dem ordentlichen Honorarrahmen. Es ist überdies deutlich überhöht. Aus der detaillierten Leistungsabrechnung ergibt sich beispielsweise, dass die amtliche Verteidigerin für Kommunikation mit dem Beschuldigten, seinen Eltern und seinem Therapeuten U.__, sei es persönlich oder per SMS, E-Mail, Sprachnachricht oder Telefon, zurückhaltend gerechnet rund 30 Stunden und damit über einen Drittel des geltend gemachten Zeitaufwands verwendet hat. Dies war für die Führung des Berufungsverfahren klarerweise weder notwendig noch verhältnismässig und ist – jedenfalls in diesem Umfang – nicht zu entschädigen. Die Voraussetzungen für eine Überschreitung des ordentlichen Honorarrahmens (vgl. Art. 51 Abs. 1 PKoG) sind vorliegend ohnehin nicht gegeben. Das Verfahren war zwar überdurchschnittlich, aber nicht aussergewöhnlich umfangreich. Es waren bloss noch vier, allerdings teilweise aufwendige Vorfälle eines einzigen Angeklagten, die Zivilforderung eines Privatklägers sowie die Strafe und die Landesverweisung zu beurteilen. Unbestrittenermassen war das Berufungsverfahren für den Beschuldigten von grosser persönlicher und wirtschaftlicher Bedeutung, nachdem eine längerdauernde unbedingte Freiheitsstrafe und eine zehnjährige Landesverweisung beantragt war (vgl. dazu amtl. Bel. 24 S. 14 Ergänzung 30).
Allerdings konnte sich die amtliche Verteidigerin bei vielen noch umstrittenen Punkten darauf beschränken, das vorinstanzliche Urteil zu verteidigen und zudem grossenteils auf ihre Argumentationen im Vorverfahren und erstinstanzlichen Gerichtsverfahren zurückgreifen, wofür sie bereits mit Fr. 82'231.05 entschädigt worden ist (vgl. E. 10.2.2 f.). Angesichts dieser Umstände rechtfertigt es sich, das Honorar der amtlichen Verteidigerin für das Berufungsverfahren auf das obere Limit des ordentlichen Honorarrahmens und damit auf Fr. 6'000.– festzusetzen. Dieses Honorar steht in keinem Missverhältnis zum notwendigen und verhältnismässigen Aufwand im Berufungsverfahren (vgl. Art. 34 Abs. 1 PKoG). Neben der Teilnahme an den zwei
Verhandlungstagen von insgesamt 12.75 Stunden (10 Stunden am 13. Januar 2026; 2.75
Stunden am 19. Februar 2026, jeweils Verhandlungszeit zzgl. 1.5 Stunden für Hin- und Rückreise und 0.5 Stunden für Vor-/Nachbesprechung) verbleiben noch über 14 Stunden (Fr.
3'195.– / Fr. 220.–) für weitere Besprechungen mit dem Beschuldigten, die Redaktion des Plädoyers und der weiteren Eingaben, sowie den weiteren notwendigen Aufwand. Dies erscheint ausreichend, nachdem die amtliche Verteidigerin – wie zuvor ausgeführt – weitgehend auf die vor erster Instanzen vorgebrachten Argumente und Beweisanträge zurückgreifen und/oder auf das erstinstanzliche Urteil verweisen konnte.
Die amtliche Verteidigerin macht überdies Auslagen von Fr. 321.– geltend. Die geltend gemachten Spesen für SMS, E-Mail und Telefonate stellen keine zu entschädigenden Auslagen dar (vgl. 52 f. PKoG). Ebenso können eigene Ausdrucke nicht als Auslagen entschädigt werden, sondern nur Kopien von Akten, von denen die Verteidigerin kein Doppel vom Gericht oder der Gegenpartei erhält (vgl. Art. 53 PKoG). Als Auslagen zu entschädigen sind hingegen die drei Einschreiben (3x Fr. 6.80), sowie die Reisekosten zu den zwei Verhandlungen (2x Fr. 51.60).
Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren wird somit auf
Fr. 6'619.60 (Honorar Fr. 6'000.–; Auslagen Fr. 123.60; 8.1% MWST Fr. 496.–) festgesetzt.
Sie wird vorerst vom Kanton bezahlt (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO, Art. 135 Abs. 1 und 2 StPO,
Art. 39 Abs. 1 PKoG). Der Beschuldigte ist zur Rückzahlung von 9/10 der Kosten für die amtliche
Verteidigung im Berufungsverfahren, d.h. Fr. 5'957.65, an den Kanton verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Der Anspruch des Kantons verjährt innert 10 Jahren ab Rechtskraft des Entscheides (Art. 135 Abs. 5 StPO). 1/10 der Kosten für die amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren, d.h. Fr. 661.95, werden definitiv vom Kanton getragen (Art. 135 Abs. 4 StPO e contrario).
10.3.4Die Privatklägerschaft hat auch im Berufungsverfahren gegenüber der beschuldigten Person
Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 433 Abs. 1 StPO). Die Anwaltskosten bemessen sich gegenüber der kostenpflichten Gegenpartei nach den Vorschriften des PKoG (Art. 31 Abs. 2 PKoG) und umfassen das Honorar, die notwendigen Auslagen und die Mehrwertsteuer (Art. 31 Abs. 1 PKoG). In Strafverfahren vor der Berufungsinstanz beträgt das ordentliche Honorar Fr. 600. – bis Fr. 6'000.– (Art. 45 Abs. 1 Ziff. 4 PKoG). Massgebend für die Festsetzung des Honorars innerhalb der vorgesehenen Mindest- und Höchstansätze sind die Bedeutung der Sache für die Partei in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht, die Schwierigkeit der Sache, der Umfang und die Art der Arbeit sowie der Zeitaufwand (Art. 33 Abs. 1
PKoG). Besteht zwischen dem Arbeitsaufwand und dem vorgegebenen Rahmen ein Missverhältnis, ist das Honorar nach dem tatsächlichen Zeitaufwand zu bemessen, wobei das Honorar je Stunde zwischen Fr. 220.– und Fr. 250.– beträgt (Art. 34 PKoG).
Der Privatkläger im Straf- und Zivilpunkt (vgl. STA-Nr. A1 19 4618 act. 2.12 ff.), der das vorinstanzliche Urteil nicht weitergezogen hat, obsiegt im Berufungsverfahren, nachdem die Verurteilung des Beschuldigte wegen versuchter schwerer Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers bestehen bleibt und seine Zivilklage im gleichen Umfang wie vor Vorinstanz gutgeheissen wird. Er hat somit Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für seine notwendigen Aufwendungen im Berufungsverfahren.
Mit Kostennote vom 1. Dezember 2025 hat der Privatkläger für das Berufungsverfahren eine
Entschädigung von Fr. 2'354.90 (Honorar Fr. 2'115.– [7.84 Stunden à Fr. 270.–]; Auslagen
Fr. 63.45; MWST Fr. 176.45) beantragt (amtl. Bel. 17). Das geltend gemachte Honorar liegt im ordentlichen Honorarrahmen und der angegebene Aufwand von 7.84 Stunden erscheint angemessen. Allerdings ist der Stundenansatz auf Fr. 250.– zu reduzieren (vgl. Art. 34 PKoG), womit ein Honorar von Fr. 1'960.– resultiert. Die geltend gemachten Auslagen (pauschal 3% des Honorars) können nicht entschädigt werden. Entschädigungspflichtige Auslagen sind einzig die beiden Einschreiben (2x Fr. 6.80).
Somit hat der Beschuldigte dem Privatkläger B.__ für dessen notwendigen Aufwendungen im Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 2'133.45 (Honorar Fr. 1'960.–; Auslagen
Fr. 13.60; 8.1% MWST Fr. 159.85) zu bezahlen.
10.4Die Gerichtskasse Nidwalden wird demnach angewiesen, Rechtsanwältin Dr. iur. Luzia Vetterli eine Restentschädigung von Fr. 5'522.20 (Entschädigung von Fr. 47'312.20 abzüglich Vorschusszahlungen von Fr. 41'790.–) und Rechtsanwältin Kim Mauerhofer eine Entschädigung von Fr. 88'850.65 (Fr. 18'408.45 als Wahlverteidigerin und Fr. 63'822.60 als amtliche Verteidigerin im Vorverfahren und erstinstanzlichen Gerichtsverfahren; Fr. 6'619.60 als amtliche Verteidigerin im Berufungsverfahren) zu bezahlen.
Der Beschuldigte hat der Gerichtskasse Nidwalden innert 30 Tagen seit Rechtskraft dieses
Urteils Fr. 44'804.85 (Verbindungsbusse Fr. 7'525.–; 4/5 der vorinstanzlichen Verfahrenskosten
Fr. 31'879.85; 9/10 der Kosten des Berufungsverfahrens Fr. 5'400.–) zu bezahlen.
Weiter hat der Beschuldigte dem Privatkläger B.__ Schadenersatz von Fr. 1'102.10 nebst Zins zu 5% seit dem 2. August 2019 (Erwerbsausfall), eine Genugtuung von Fr. 2'000.– sowie eine
Entschädigung von Fr. 6'184.15 (Fr. 4'048.70 für das Vorverfahren und erstinstanzliche Gerichtsverfahren; Fr. 2'133.45 für das Berufungsverfahren) zu bezahlen.
Demnach erkennt das Obergericht:
1. Nachdem die Staatsanwaltschaft und der Beschuldigte das Urteil SK 22 6 des Kantonsgerichts Nidwalden, Strafabteilung/Kollegialgericht, vom 21. März 2024 nur in Teilen angefochten haben, wird festgestellt, dass dieses Urteil hinsichtlich der Dispositivziffern
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1, 2, 3, 7, 11, 12 und 13 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
« 1. In Bezug auf den Tatvorwurf der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB betreffend die Vorfälle vom 26. Juni 2019 (STA-Nr. A1 19 4759 und STA-Nr. A1 19 4760) sowie vom 28. Juni 2019 (STA-Nr. A1 19 4761) wird das Verfahren zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt (Art. 178 Abs. 1 StGB).
2. Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen
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‒ (…);
‒ des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB begangen am 19. Juli 2019 (STA-Nr. A1 19 6581);
‒ der Gehilfenschaft zum versuchten Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs.
1 StGB i.V.m. Art. 25 StGB begangen am 20. Oktober 2018 (STA-Nr. A1 18 5490);
‒ der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB begangen am 26. Juni 2019 (STA-Nr. A1 19 4759 und A1 19 4760) sowie am 28. Juni 2019 (STA-Nr. A1 19 4761);
‒ der Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 2 StGB begangen am 21. August 2019 (STA-Nr. A1 19 4619);
‒ des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB begangen am 19. Juli 2019 (STA-
Nr. A1 19 6581);
‒ der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB begangen am 21. Juni 2019 (STA-Nr. A1 19 6580);
‒ (…);
‒ der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Erwerb von Betäubungsmitteln im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG i.V.m. Art. 2 lit. b BetmG begangen am 8. Oktober 2018 (STA- Nr. A1 21 3072);
‒ der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Anstaltentreffen zum Erlangen von Betäubungsmitteln auf andere Weise im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG und Art. 2 lit. a BetmG begangen am 1. August 2019 (STA-Nr. A1 19 4618);
‒ der mehrfachen Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz durch Inverkehrbringen von Arzneimitteln ohne die erforderliche Zulassung oder Bewilligung im Sinne von Art. 86 Abs. 1 lit. a HMG begangen im Sommer 2019 (STA-Nr. A1 20 674) und ‒ der versuchten Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz durch Inverkehrbringen von Arzneimitteln ohne die erforderliche Zulassung oder Bewilligung im Sinne von Art. 86 Abs. 1 lit. a HMG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB begangen im Sommer 2019 (STA-Nr. A1 20 674).
3. Der Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen
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‒ der versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22
Abs. 1 StGB (Vorfall vom 27. Juni 2019; STA-Nr. A1 19 4762);
‒ (…);
‒ (…);
‒ der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Vorfall vom Sommer 2019; STA-Nr. A1 20 781);
‒ (…);
‒ der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Anstaltentreffen zum Handel mit Betäubungsmitteln auf andere Weise im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG i.V.m. Art. 2 lit. a BetmG (Vorfall vom Sommer 2019; STA-Nr. A1 20 781);
‒ (…) und ‒ (…).
4. (…)
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5. (…)
6. (…)
7. Dieses Urteil gilt als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern vom 18. Januar 2019 (Akten-Nr. SA1 18 5600 17).
8. (…)
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9. (…)
10. (…)
11. Die Zivilklage des Privatklägers 1 wird auf den Zivilweg verwiesen.
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12. Die Zivilklage des Privatklägers 3 wird auf den Zivilweg verwiesen.
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13. 13.1 Die folgenden beschlagnahmten und bei der Luzerner Polizei (Lager-Nr. 15761) aufbewahrten Gegenstände sind dem Privatkläger 3 auf dessen Verlangen innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils hin durch die Luzerner Polizei gegen Empfangsbescheinigung herauszugeben. Der unbenutzte Ablauf dieser Frist gilt als Verzicht auf die Herausgabe, mit der Folge, dass die Gegenstände durch die Luzerner Polizei zu vernichten sind (STA-Nr. A1 19 6581, act. 7.1.2.6b und act. 7.5.11):
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‒ 1 Armbanduhr «Rolex», violett
‒ 11 PS3 Games
‒ 1 PS3 Konsole
‒ 1 PS3 Controller
‒ 1 USB Ladekabel für PS3 Controller
‒ 1 HDMI Kabel für PS3
‒ 1 Netzwerkkabel für PS3
13.2 Die folgenden beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Nidwalden aufbewahrten Gegenstände sind C.__ auf dessen Verlangen innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils hin durch die Kantonspolizei Nidwalden gegen Empfangsbescheinigung herauszugeben. Der unbenutzte Ablauf dieser Frist gilt als Verzicht auf die Herausgabe, mit der Folge, dass die Gegenstände durch die Kantonspolizei Nidwalden zu vernichten sind (STA-Nr. A1 19 4762, act. 4.18 und STA-Nr. A1 19 4762, act. 4.17):
‒ 1 Mühle (Spur-Nr. NW19070763)
‒ 1 Trainerhose «Nike» (KT Schrank 110/9; Spur-Nr. NW19070762)
13.3 Der folgende beschlagnahmte und bei der Luzerner Polizei (Lager-Nr. 15761) aufbewahrte Gegenstand ist dem Beschuldigten auf dessen Verlangen innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils hin durch die Luzerner Polizei gegen Empfangsbescheinigung herauszugeben. Der unbenutzte Ablauf dieser Frist gilt als Verzicht auf die Herausgabe, mit der Folge, dass der Gegenstand durch die Luzerner Polizei zu vernichten ist (STA-Nr. A1 19 6581, act. 7.1.2.6b):
‒ 1 Controller, Playstation
14. (…)
15. (…)
16. (…)
17. (…)
18. (Zustellungen)»
2. Die Berufung der Staatsanwaltschaft wird teilweise gutgeheissen. Die Berufung des Beschuldigten wird abgewiesen.
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3. Der Beschuldigte wird ausserdem schuldig gesprochen
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‒ des vorsätzlichen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des Führerausweises gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SVG (Vorfall vom
3. September 2018; STA-Nr. A1 21 3071);
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‒ der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB i.V.m.
Art. 22 Abs. 1 StGB (Vorfall vom 1. August 2019; STA-Nr. A1 19 4618); und ‒ der versuchten räuberischen Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 1 und 3 StGB i.V.m.
Art. 22 Abs. 1 StGB (Vorfall vom 21. August 2019; STA-Nr. A1 19 4619).
4. Der Beschuldigte wird ausserdem freigesprochen von den Vorwürfen
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‒ des versuchten qualifizierten Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 2 StGB i.V.m. Art. 22
Abs. 1 StGB (Vorfall vom April 2019; STA-Nr. A1 19 4797);
‒ des vorsätzlichen Besitzes einer Waffe, ohne über einen Waffenerwerbsschein zu verfügen gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. a WG, Art. 8 Abs. 1 WG und Art. 12 WG (Vorfall vom April 2019; STA-Nr. A1 19 4797);
‒ des vorsätzlichen Tragens einer Waffe, ohne über eine Waffentragbewilligung zu verfügen gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. a WG und
Art. 27 Abs. 1 WG (Vorfall vom April 2019; STA-Nr. A1 19 4797); und ‒ des versuchten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB i.V.m.
Art. 22 Abs. 1 StGB (Vorfall vom 21. August 2019; STA-Nr. A1 19 4619).
5.5.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 22 Abs. 1 StGB, Art. 25 StGB,
Art. 34 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 4 StGB, Art. 47 StGB, Art. 48a StGB, Art. 49
Abs. 1 und 2 StGB, Art. 51 StGB, Art. 106 StGB, Art. 122 StGB, Art. 139 Ziff. 1 StGB,
Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, Art. 156 Ziff. 1 und 3 StGB, Art. 180 Abs. 1 StGB, Art. 183
Ziff. 2 StGB, Art. 186 StGB, Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG, Art. 19
Abs. 1 lit. d und g BetmG, Art. 86 Abs. 1 lit. a HMG verurteilt zu ‒ einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 228 Tagen, des vorzeitigen Strafvollzugs von 239 Tagen sowie der Ersatzmassnahmen im Umfang von 126 Tagen;
‒ einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 215.–; und ‒ einer Verbindungsbusse von Fr. 7'525.–.
5.2. Die Freiheitsstrafe wird teilbedingt ausgesprochen, wobei 18 Monate unbedingt und 18 Monate bedingt zu vollziehen sind (Art. 43 StGB). Für den bedingt ausgesprochenen
Teil wird eine Probezeit von 5 Jahren angesetzt (Art. 44 Abs. 1 StGB).
5.3. Die Geldstrafe wird bedingt ausgesprochen (Art. 42 Abs. 1 StGB). Es wird eine Probezeit von 5 Jahren angesetzt (Art. 44 Abs. 1 StGB).
5.4. Die Verbindungsbusse von Fr. 7'525.– ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so ist diese ersatzweise zu vollziehen durch eine Freiheitsstrafe von 35 Tagen (Art. 106 Abs. 2 StGB).
6. Der Beschuldigte wird für Jahre aus der Schweiz verwiesen (Art. 66a Abs. 1 lit. b, c, d, g StGB).
7. Der Beschuldigte hat dem Privatkläger B.__ Schadenersatz von Fr. 1'102.10 nebst Zins zu 5% seit dem 2. August 2019 (Erwerbsausfall) sowie eine Genugtuung von Fr. 2'000.zu bezahlen. Im Übrigen wird die Zivilklage des Privatklägers B.__ auf den Zivilweg verwiesen (Art. 41 Abs. 1 OR, Art. 46 Abs. 1 OR, Art. 47 OR, Art. 126 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. b StPO).
8.8.1. Die vorinstanzlich festgesetzten Verfahrenskosten (exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) von total Fr. 39'849.80 (Ermittlungs- und Untersuchungskosten [Gebühren und Auslagen für STA-Nrn. A1 18 5490, A1 19 4618, A1 19 4619, A1 19 4759, A1 19 4761, A1 19 4762, A1 19 4797, A1 19 6580, A1 19 6581, A1 20 781] Fr. 25'449.80;
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Gebühren Zwangsmassnahmengericht [ZM 19 11, ZM 19 17, ZM 20 9, ZM 20 17, ZM 20 43, ZM 21 12, ZM 21 30, ZM 22 7] Fr. 4'000.–; Gebühren Obergericht [BAS 19 16;
BAS 20 18] Fr. 1'400.–; Gerichtsgebühr Fr. 9'000.–) werden bestätigt. Sie werden zu 4/5, d.h. Fr. 31'879.85 dem Beschuldigten auferlegt und zu 1/5, d.h. Fr. 7'969.95, vom Kanton getragen (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO).
8.2. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren wird auf Fr. 111'134.80 festgesetzt und vorerst vom Kanton bezahlt (Art. 428 Abs. 3 StPO, Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO, Art. 135 Abs. 1 und 2 StPO;
Art. 39 Abs. 1 PKoG [NG 261.2]). Davon entfallen Fr. 47'312.20 auf Rechtsanwältin
Dr. iur. Luzia Vetterli für ihre Aufwendungen als amtliche Verteidigerin vom 30. Oktober 2018 – 26. Oktober 2020 und Fr. 63'822.60 auf Rechtsanwältin Kim Mauerhofer für ihre Aufwendungen als amtliche Verteidigern vom 5. August 2021 bis 21. März 2024.
Der Beschuldigte ist zur Rückzahlung von 4/5 der Kosten für die amtliche Verteidigung im Vorverfahren und erstinstanzlichen Gerichtsverfahren, d.h. Fr. 88'907.85, an den Kanton verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Der Anspruch des Kantons verjährt innert 10 Jahren ab Rechtskraft des Entscheides (Art. 135 Abs. 5 StPO). 1/5 der Kosten für die amtliche Verteidigung im Vorverfahren und erstinstanzlichen Gerichtsverfahren, d.h. Fr. 22'226.95, werden definitiv vom Kanton getragen (Art. 135 Abs. 4 StPO e contrario).
8.3. Rechtsanwältin Kim Mauerhofer wird für ihre Aufwendungen als Wahlverteidigerin im Vorverfahren vom 6. April 2020 bis 4. August 2021 mit Fr. 18'408.45 vom Kanton entschädigt (Art. 428 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO).
8.4. Der Beschuldigte hat dem Privatkläger B.__ für dessen notwendigen Aufwendungen im Vorverfahren und erstinstanzlichen Gerichtsverfahren eine Entschädigung von
Fr. 4'048.70 zu bezahlen (Art. 428 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO).
9.9.1. Die Kosten des Berufungsverfahren (exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) betragen
Fr. 6'000.– (Art. 424 Abs. 1 StPO, Art. 2 Abs. 1 PKoG, Art. 11 Abs. 1 Ziff. 1 PKoG). Sie werden zu 9/10, d.h. Fr. 5'400.– dem Beschuldigten auferlegt und zu 1/10, d.h. Fr. 600.–, vom Kanton getragen (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO).
9.2. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren wird auf
Fr. 6'619.60 festgesetzt und vorerst vom Kanton bezahlt (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO,
Art. 135 Abs. und StPO, Art. Abs. PKoG, Art. PKoG,
Art. 45 Abs. 1 Ziff. 4 PKoG, Art. 52 ff. PKoG).
Der Beschuldigte ist zur Rückzahlung von 9/10 der Kosten für die amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren, d.h. Fr. 5'957.65, an den Kanton verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Der Anspruch des Kantons verjährt innert 10 Jahren ab Rechtskraft des Entscheides (Art. 135 Abs. 5 StPO). 1/10 der Kosten für die amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren, d.h. Fr. 661.95, werden definitiv vom Kanton getragen (Art. 135 Abs. 4 StPO e contrario).
9.3. Der Beschuldigte hat dem Privatkläger B.__ für dessen notwendigen Aufwendungen im Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 2'133.45 zu bezahlen (Art. 436 Abs. 1
StPO i.V.m. Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO).
9.4. Die Gerichtskasse Nidwalden wird angewiesen, Rechtsanwältin Dr. iur. Luzia Vetterli eine
Restentschädigung von Fr. 5'522.20 (Entschädigung von Fr. 47'312.20 abzüglich Vorschusszahlungen von Fr. 41'790.–) und Rechtsanwältin Kim Mauerhofer eine Entschädigung von Fr. 88'850.65 (Fr. 18'408.45 als Wahlverteidigerin im Vorverfahren,
Fr. 63'822.60 als amtliche Verteidigerin im Vorverfahren und erstinstanzlichen Gerichtsverfahren; Fr. 6'619.60 als amtliche Verteidigerin im Berufungsverfahren) zu bezahlen.
9.5. Der Beschuldigte hat Fr. 44'804.85 (Verbindungsbusse Fr. 7'525.–; 4/5 der vorinstanzlichen Verfahrenskosten Fr. 31'879.85; 9/10 der Kosten des Berufungsverfahrens
Fr. 5'400.–) innert 30 Tagen seit Rechtskraft dieses Urteils der Gerichtskasse Nidwalden zu bezahlen.
10. [Zustellung].
правок: 1
- 2026-09-17 — появился в редакции 2 · построчный дифф →
Stans, 15. Januar 2026
OBERGERICHT NIDWALDEN
Strafabteilung
Die Präsidentin lic. iur. Livia Zimmermann
Der Gerichtsschreiber
MLaw Reto Rickenbacher Versand:
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Art. 78 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG; SR 173.110). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.
Реквизиты
| Страна | Швейцария |
| Орган | Суды Швейцарии (entscheidsuche.ch) |
| Вид | судебное решение |
| Язык | de |
| Дата документа | 2026-08-05 |
| Объём | 310 216 знаков |
| Редакций | 2 |
| Впервые увидели | 2026-08-28 |
| Проверен | 2026-09-17 02:21 |
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…er 2018 sei gemäss art. 141 abs. 2 stpo unverwertbar, weil sie gegen art. 7 des obwaldner datenschutzgesetzes vom 25. januar 2008 (kdsg ow; gdb 137.1) verstosse. art. 7 kdsg ow lautet seit dem 1. no…
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…ag bzw. einer strafanzeige der polizei übergeben werden und c. die beauftragte person für datenschutz vorgängig über die einführung einer überwachung informiert wurde. das anbringen von über…
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…wird darin aber nicht ausdrücklich definiert. gemäss art. 1 kdsg __ regelt das kantonale datenschutzgesetz das bearbeiten von daten natürlicher personen durch öffentliche organe (abs. 1). es gelte…
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…n in seinem bereich verantwortlich (abs. 2) und müsse den nachweis erbringen, dass es die datenschutzbestimmungen einhält (abs. 3). daraus erschliesst sich, dass der gesetzgeber die rechte und pflichten…
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…daraus erschliesst sich, dass der gesetzgeber die rechte und pflichten aus dem kantonalen datenschutzgesetz den jeweiligen öffentlichen organen (und nicht dem kanton __) übertragen wollte. schon de…
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…3.2.5 der beschuldigte behauptet weiter, es sei nicht rechtsgenüglich belegt, dass der datenschutzbeauftragte über die videoüberwachung informiert worden sei. dies stelle eine verletzung von art. 7…
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Аннотация
Осуждённый обжаловал в Верховном суде Нидвальдена приговор первой инстанции, признавшего его виновным в покушении на тяжкие телесные повреждения, множественных кражах, пособничестве в покушении на разбой, угрозах, похищении человека и нарушениях законов о наркотиках и лекарствах.
Апелляционный суд (решение от 15 января 2026 года) в основном оставил приговор в силе: условный срок 22 месяца, штраф в 180 дневных ставок и связанный штраф 6475 франков сохранены, а 9/10 расходов апелляции суд возложил на осуждённого.
Итого осуждённый должен выплатить 44 804,85 франка; решение можно обжаловать в Федеральный суд Швейцарии в течение 30 дней.
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| Редакция 2 открыта | 2026-09-17 02:21 | 310 216 зн. | txt | ||
| Редакция 1 | 2026-08-28 14:18 | 310 171 зн. | txt |
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