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Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ · Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 10.08.2026
Feldeggweg 1 3003 Bern Tel. +41 58 463 74 84, Fax +41 58 465 99 96 www.edoeb.admin.ch
Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter EDÖB
Bern, 10. August 2026
Empfehlung nach Art. 14 des Öffentlichkeitsgesetzes im Schlichtungsverfahren zwischen
X._ (Antragsteller)
und
Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)
Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte stellt fest:
Auf Anfrage des Antragstellers (Journalist) informierte ihn das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) am 25. September 2025 über folgende Ereignisse: "Beim Zoll Ost wurden Herausforderungen bezüglich Führungskultur festgestellt. Deshalb wurde bei der Kanzlei [A._1] eine Untersuchung in Auftrag gegeben. Aufgrund der Ergebnisse dieser Untersuchung wechselt [B._2] per Oktober seine Funktion. Dies erfolgt in gegenseitigem Einvernehmen. […] [B._] wird künftig beratend den Stab im Direktionsbereich […] unterstützen. Er arbeitet seit 1987 für den Schweizer Zoll und verfügt über umfangreiches Wissen, das er sich in verschiedenen Funktionen erarbeitet hat." Am gleichen Tag ersuchte der Antragsteller gestützt auf das Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ; SR 152.3) beim BAZG um Zugang zum Bericht über die oben erwähnte Untersuchung.
Am 14. Oktober 2025 informierte das BAZG den Antragsteller, dass die Prüfung des Berichts aufgrund seines Umfangs und der enthaltenen Personendaten beträchtliche Zeit in Anspruch nehme. Die Frist für die Stellungnahme des BAZG werde deshalb gemäss Art. 12 Abs. 2 Satz 2 BGÖ verlängert. Ebenso schlug das BAGZ dem Antragsteller vor, das Zugangsgesuch auf das Inhaltsverzeichnis und die Zusammenfassungen des Untersuchungsberichts einzugrenzen. Am 17. Oktober 2025 stimmte der Antragsteller dem Vorschlag des BAGZ zu.
Am 19. Januar 2026 bat das BAZG B._, im Rahmen der Anhörung Stellung zu nehmen, "ob aus
[seiner] Sicht der Zugang zu den Sie betreffenden Textstellen vollständig, teilweise oder nicht
1 Der Name ist dem Antragsteller bekannt.
2 Der Name ist dem Antragsteller bekannt.
gewährt werden kann." Wenn B._ der Ansicht sei, dass "bestimmte Passagen geschwärzt werden müssen oder der Zugang insgesamt verweigert werden sollte", bat ihn das BAZG, "dies unter genauer Angabe der Gründe mitzuteilen." Dabei stellte es B._ eine geschwärzte Fassung des Inhaltsverzeichnisses und der Zusammenfassungen des Berichts vom 13. Juni 2025 "BAZG / Disziplinaruntersuchungen" (nachfolgend "Bericht") zu. Geschwärzt wurden die Namen von natürlichen Personen (ausser B._ und C._), verschiedene Titel im Inhaltsverzeichnis und die ganze Zusammenfassung zu den Vorwürfen gegen C._.
Am gleichen Tag bat das BAZG C._ im Rahmen der Anhörung Stellung zu nehmen, da seine Identität "einfach zu eruieren" sei. Wenn C._ der Ansicht sei, dass "bestimmte Passagen geschwärzt werden müssen oder der Zugang insgesamt verweigert werden sollte", bat ihn das BAZG, "dies unter genauer Angabe der Gründe mitzuteilen." Dabei stellte es C._ eine geschwärzte Fassung des Inhaltsverzeichnisses und der Zusammenfassungen des Berichts zu. Geschwärzt wurden die meisten Personendaten von B._, einige Personendaten von C._, weitere Namen von natürlichen Personen, verschiedene Titeln im Inhaltsverzeichnis und die ganze Zusammenfassung zu den Vorwürfen gegen B._.
In seiner Stellungnahme vom 23. Januar 2026 teilte C._ dem BAZG mit, dass er "keine Einwände [habe], sowohl das Inhaltsverzeichnis als auch eine Zusammenfassung herauszugeben." Er beantragte lediglich aus Persönlichkeitsschutzgründen die Schwärzung eines Titels im Inhaltsverzeichnis.
In seiner Stellungnahme vom 28. Januar 2026 machte B._ das BAGZ auf einen erschienen Pressebeitrag aufmerksam, welcher "ein negatives Bild der «Führung» im Zoll Ost [zeichnete]." Dadurch entstand "ein verzerrtes Bild meiner Person in der Öffentlichkeit." Für B._ stellte sich die Frage, "inwiefern noch ein öffentliches Interesse für einen Zugang zu den Akten besteht, oder ob eine weitere zu erwartende (negative) Berichterstattung gegenüber dem Schutz meiner Persönlichkeit und meiner Familie höher zu gewichten ist." […] "Für die weitere Beurteilung stelle ich deshalb den Schutz meiner Persönlichkeit über die Freigabe für einen Zugang zu den amtlichen Akten." B._ kam schliesslich zum Schluss, dass "der Zugang insgesamt verweigert werden sollte."
Am 3. März 2026 informierte das BAZG B._ und C._, dass es beabsichtige, keinen Zugang zu gewähren. Hingegen wolle es den Antragsteller informieren, "dass es sich um eine Disziplinaruntersuchung handelte. " Das BAZG wies B._ und C._ auf die Möglichkeit hin, beim Beauftragten einen Schlichtungsantrag zu stellen. B._ und C._ erklärten sich mit der Bekanntgabe der Information, wonach es sich bei den Abklärungen um Disziplinarverfahren handelte, einverstanden. Weder B._ noch C._ reichten einen Schlichtungsantrag ein.
Am 12. März 2026 verweigerte das BAZG dem Antragsteller die Einsicht in die Titelseite, das
Inhaltsverzeichnis und in die Zusammenfassungen des Berichts. Dabei stützte es sich auf Art. 36
Abs. 3 DSG.3 Nach Ansicht des BAZG spreche für die Bekanntgabe der betroffenen Informationen, dass "es sich um amtliche Dokumente handelt, die die personelle Organisation des BAZG und damit das Funktionieren der Verwaltung betreffen. Es ist deshalb von einem grundsätzlichen öffentlichen Interesse am Zugang zu den amtlichen Dokumenten auszugehen. Zudem handelt es sich bei den betroffenen Personen um Führungspersonen mit Entscheidkompetenzen, die sich nicht in gleichem Mass wie Dritte oder hierarchisch nachgeordnete Verwaltungsangestellte auf private Interessen an der Geheimhaltung berufen können." Gegen die Bekanntgabe des Dokumentes spreche, dass es "sich um Personendaten im Zusammenhang mit einer Disziplinaruntersuchung [handelt]. Sie gelten als besonders schützenswerte Personendaten […] und berühren die betroffenen Personen in erhöhtem Mass. Die Bekanntgabe dieser Informationen birgt die erhebliche Gefahr einer ungerechtfertigten Vorverurteilung bzw. Stigmatisierung der betroffenen Personen. Alleine die untersuchten Vorwürfe, ob entkräftet oder nicht, sind geeignet das Ansehen zu schädigen und das Vertrauen und die Karriere der betroffenen Personen zu beeinträchtigen. […] Da die von der Disziplinaruntersuchung betroffenen Personen weiterhin im BAZG angestellt sind, spricht auch die soziale Geltung im Arbeitsumfeld gegen eine Bekanntgabe. […]. Das BAZG hat eine Fürsorgepflicht seinen Mitarbeitenden gegenüber und muss als Arbeitgeber die Persönlich
3 Bundesgesetz über den Datenschutz, DSG; SR 235.1.
keit aller Angestellten schützen." Aus diesen Gründen, sprechen für das BAZG "[s]owohl die privaten Interessen als auch das öffentliche Interesse des BAZG […] gegen eine Bekanntgabe der amtlichen Dokumente".
Schliesslich äusserte sich das BAGZ zur Einwilligung von C._ zur Bekanntgabe des ihm betreffenden Teils des Berichtes. Für das BAZG als Arbeitgeber bestehe ein überwiegendes Interesse an der Geheimhaltung. " Ziel der Untersuchung war, die Klärung von Vorwürfen gegenüber einzelnen Personen in der Führungsebene des Zolls Ost. Der Bericht und die daraus gezogenen Konsequenzen dienten u.a. dazu Probleme in den Abläufen und in der Zusammenarbeit zu erkennen. Dadurch sollte der geordnete Betriebsablauf und die professionelle Zusammenarbeit sichergestellt werden. Die Bekanntgabe eines Teils dieser Untersuchung würde diesem Ziel zuwiderlaufen, weil ein unvollständiges Bild entstünde, das zu einseitigen Spekulationen führen würde und damit Gerüchte im BAZG begünstigen würde." Daher kam das BAZG zum Schluss, dass es "ein wesentliches Interesse daran hat, auch den Zugang zu einem Teil des Berichtsinhalts, zu welchem eine Einwilligung vorliegt, nicht bekannt zu geben".
Am 16. März 2026 reichte der Antragsteller einen Schlichtungsantrag beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Beauftragter) ein. Er halte eine vollständige Zugangsverweigerung als unverhältnismässig, nachdem er das Gesuch bereits eingegrenzt hatte. Er führte aus, dass "[s]elbst wenn Personendaten betroffen sind, ist zunächst zu prüfen, ob durch Schwärzungen, Abdeckungen, Teilzugang oder andere mildere Massnahmen Zugang gewährt werden kann." Bezüglich der Aussage des BAGZ (Ziff. 8) erklärte er, dass "das BAZG gegenüber den Medien bereits öffentlich kommuniziert hat, beim Zoll Ost seien Herausforderungen bezüglich der Führungskultur festgestellt worden und [B._] wechsle gestützt auf die Untersuchung per Oktober 2025 seine Funktion. Wenn sich eine Bundesbehörde öffentlich auf einen Untersuchungsbericht stützt, um personelle Konsequenzen zu erklären, steigt das öffentliche Interesse daran, wenigstens Einsicht in das Inhaltsverzeichnis und die Zusammenfassungen des Berichts zu erhalten." Aus diesen Gründen beantragte der Antragsteller einen ganzen oder zumindest teilweisen Zugang. Dabei ersuchte er den Beauftragten zu prüfen, ob "allfällige Personendaten durch gezielte Schwärzungen, Abdeckungen oder blosse Angabe der Funktionsbezeichnungen" geschützt werden könnten.
Am 17. März 2026 bestätigte der Beauftragte gegenüber dem Antragsteller den Eingang des Schlichtungsantrages und forderte gleichentags das BAZG dazu auf, die betroffenen Dokumente sowie bei Bedarf eine ergänzende Stellungnahme einzureichen.
Am 31. März 2026 reichte das BAZG die betroffenen Stellen des Berichts ein. Es verzichtete dabei auf eine ergänzende Stellungnahme.
Am 26. Mai 2026 fand eine Schlichtungssitzung statt, in welcher sich die Beteiligten nicht einigen konnten.
Auf die weiteren Ausführungen des Antragstellers und des BAZG sowie auf die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.
Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte zieht in Erwägung:
A.
Formelle Erwägungen: Schlichtungsverfahren und Empfehlung gemäss Art. 14 BGÖ
Der Antragsteller reichte ein Zugangsgesuch nach Art. 10 BGÖ beim BAZG ein. Dieses verweigerte den Zugang zum verlangten Dokument. Der Antragsteller ist als Teilnehmer an einem vorangegangenen Gesuchsverfahren zur Einreichung eines Schlichtungsantrags berechtigt (Art. 13 Abs. 1 Bst. a BGÖ). Der Schlichtungsantrag wurde formgerecht (einfache Schriftlichkeit) und fristgerecht (innert 20 Tagen nach Empfang der Stellungnahme der Behörde) beim Beauftragten eingereicht (Art. 13 Abs. 2 BGÖ).
Das Schlichtungsverfahren findet auf schriftlichem Weg oder konferenziell (mit einzelnen oder allen Beteiligten) unter Leitung des Beauftragten statt, der das Verfahren im Detail festlegt.4 Kommt keine Einigung zustande oder besteht keine Aussicht auf eine einvernehmliche Lösung, ist der Beauftragte gemäss Art. 14 BGÖ gehalten, aufgrund seiner Beurteilung der Angelegenheit eine Empfehlung abzugeben.
B.
Materielle Erwägungen
Der Beauftragte prüft nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ; SR 152.31) die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Beurteilung des Zugangsgesuches durch die Behörde.5
Gegenstand des vorliegenden Schlichtungsverfahrens bilden die Titelseite, das Inhaltsverzeichnis (5 Seiten) und die Zusammenfassungen zu den Vorwürfen gegen B._ und C._ (5 Seiten) des Berichts vom 13. Juni 2025 "BAZG / Disziplinaruntersuchungen".
Aufgrund des in Art. 6 BGÖ verankerten Öffentlichkeitsprinzips besteht eine widerlegbare gesetzliche Vermutung zugunsten des freien Zugangs zu amtlichen Dokumenten. Die betroffene Behörde hat amtliche Dokumente zugänglich zu machen oder die verlangte Auskunft über den Inhalt amtlicher Dokumente zu erteilen, es sei denn, sie kann nachweisen, dass ein Ausnahmetatbestand nach Art. 7 Abs. 1 BGÖ erfüllt ist, ein besonderer Fall von Art. 8 BGÖ vorliegt oder die Privatsphäre resp. Personendaten (Art. 7 Abs. 2 BGÖ i.V.m. Art. 9 BGÖ) zu schützen sind. Die objektive Beweislast zur Widerlegung der Vermutung des freien Zugangs zu amtlichen Dokumenten obliegt der zuständigen Behörde bzw. der (angehörten) Drittperson. Misslingt ihr der Beweis, ist der Zugang grundsätzlich zu gewähren.6
Das BAZG machte in seiner Stellungnahme an den Antragsteller u.a. geltend, es bestehe sowohl ein Privatinteresse der betroffenen Dritten wie auch ein öffentliches Interesse des BAGZ an die Geheimhaltung sämtlichen Informationen, inklusiv der Personendaten von C._ (Ziff. 8 und 9).
B._ stellte sich im Rahmen der Anhörung gegen die Offenlegung des gesamten ihm zugestellten Dokumentes (Ziff. 6).
C._ erklärte sich im Rahmen der Anhörung damit einverstanden, dass seine Personendaten offengelegt werden. (Ziff. 5).
Der Antragsteller erachtet eine vollständige Zugangsverweigerung als unverhältnismässig und ist der Auffassung, dass ein erhöhtes öffentliches Interesse an die Bekanntgabe besteht. Er schliesst die Schwärzung von bestimmten Personendaten nicht aus (Ziff. 10).
Gemäss Art. 7 Abs. 2 BGÖ wird der Zugang eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt werden kann. Ausnahmsweise kann der Zugang trotz möglicher Beeinträchtigung der Privatsphäre Dritter gewährt werden, wenn das öffentliche Interesse am Zugang überwiegt. Gemäss Art. 9 Abs. 1 BGÖ sind Personendaten nach Möglichkeit zu anonymisieren. Daher gilt die Anonymisierungspflicht nicht absolut, sondern ist im Einzelfall zu beurteilen.7 Sofern die Privatsphäre der betroffenen Person nicht beeinträchtigt ist, trifft die Behörde keine Anonymisierungspflicht.8 Eine Anonymisierung könnte in diesen Fällen sogar eine unverhältnismässige Beschränkung des Zugangsrechts sein. Verlangt eine gesuchstellende Person explizit Zugang zu Personendaten, so ist der Zugang gemäss Art. 9 Abs. 2 BGÖ nach Art. 36 DSG zu beurteilen.
BBl 2003 2024.
5 GUY-ECABERT, in: Brunner/Mader (Hrsg.), Stämpflis Handkommentar zum BGÖ, Bern 2008 (zit. Handkommentar BGÖ), Art. 13, Rz. 8.
6 Urteil des BVGer A-199/2018 vom 18. April 2019 E.3.2.2 m.H.; Urteil des BVGer A-6003/2019 vom 18. November 2020 E. 2.1 m.H.
7 Urteil des BVGer A-6054/2013 vom 18. Mai 2015 E. 4.2.1.
8 FLÜCKIGER, in: Handkommentar BGÖ, Art. 9, Rz. 13 f.
Relevant ist vorliegend Art. 36 Abs. 3 DSG. Demnach dürfen Behörden im Rahmen ihrer Informationstätigkeit von Amtes wegen oder gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz Personendaten bekannt geben, wenn die betreffenden Personendaten im Zusammenhang mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben stehen (Bst. a) und an deren Bekanntgabe ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht (Bst. b). Die erste Voraussetzung ergibt sich bereits aus der Definition des amtlichen Dokuments nach Art. 5 Abs. 1 BGÖ.9 Die zweite Voraussetzung verlangt nach einer Interessenabwägung zwischen den privaten Interessen der betroffenen Personen am Schutz ihrer Privatsphäre und dem öffentlichen Interesse am Zugang zum amtlichen Dokument (und den darin enthaltenen Personendaten).10 Im Rahmen dieser Interessenabwägung werden die konkret auf dem Spiel stehenden Interessen gegeneinander abgewogen.
Hinsichtlich der öffentlichen Interesses ist zu beachten, dass dem Interesse an der Öffentlichkeit der Verwaltung bereits per se Gewicht zu kommt.11 Nach Art. 1 BGÖ bezweckt das Öffentlichkeitsprinzip, die Entscheidungsprozesse der Verwaltung transparent zu machen und eine Kon trolle über die Verwaltung zu ermöglichen sowie das Vertrauen der Bevölkerung in die öffentlichen Institutionen zu stärken.12 Als Kriterium kann hierbei die Bedeutung der Materie hinzugezogen werden; je grosser die politische oder gesellschaftliche Bedeutung eines bestimmten Aufgabenbereiches ist, desto eher rechtfertigt sich ein Zugang zu den Dokumenten. Wird etwa im Zusammenhang mit einem konkreten Verwaltungsakt um Bekanntgabe der Namen jener Verwaltungsangestelten ersucht, welche mit dem betreffenden Geschäft befasst waren, kann ein erhebliches öffentliches Interesse an die Bekanntgabe nur hinsichtlich jener Verwaltungsangestellten bestehen, welche massgebend an einem Geschäft mitgewirkt haben, etwa beratend oder instruierend.13 Zum (allgemeinen) Interesse an der Öffentlichkeit der Verwaltung können weitere besondere In formationsinteressen der Öffentlichkeit treten.14 Gemäss Art. 6 Abs. 2 VBGÖ kann das öffentliche Interesse am Zugang namentlich dann überwiegen, wenn die Zugänglichmachung einem besonderen Informationsinteresse aufgrund wichtiger Vorkommnisse dient (Bst. a), wenn die Zugänglichmachung dem Schutz spezifischer öffentlicher Interessen dient, insbesondere dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit (Bst. b), oder wenn die Person, deren Privatsphäre durch die Zugänglichmachung beeinträchtigt werden könnte, zu einer dem Öffentlichkeitsgesetz unterstehenden Behörde in einer rechtlichen oder faktischen Beziehung steht, aus der ihr bedeutende Vorteile erwachsen (Bst. c).
Die Gewichtung der privaten Interessen hat insbesondere anhand der Natur der in Frage stehen den Daten, der Funktion bzw. Stellung der betroffenen Personen sowie möglicher Konsequenzen der Bekanntgabe zu erfolgen.15 Hinsichtlich der Funktion und Stellung der betroffenen Person ist zu unterscheiden zwischen Personen des öffentlichen Lebens bzw. Verwaltungsangestellten in höheren Führungsfunktionen, hierarchisch nachgeordneten Verwaltungsangestellten und privaten Dritten. Verwaltungsangestellte können im Zusammenhang mit ihrer öffentlichen Funktion ihren Privatsphärenschutz nicht im gleichen Masse geltend machen wie private Dritte. Der in Art. 9 Abs. 1 BGÖ vorgesehene Schutz gilt nicht in gleichem Masse für Mitarbeitende der öffentlichen Verwaltung. Ihre Personendaten sind im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Funktion grundsätzlich nicht zu anonymisieren.16 Es ist jedoch auch innerhalb der Verwaltungsangestellten zwischen höheren Führungspersonen und hierarchisch nachgeordnetem Behördenpersonal zu unterscheiden. Verwaltungsangestellte in höheren Führungsfunktionen müssen sich unter Umständen auch die Bekanntgabe von besonders schützenswerten Personendaten gefallen las sen. Hierarchisch nachgeordnete Verwaltungsangestellte müssen sich zumindest gefallen lassen, dass bekannt wird, wer ein bestimmtes Dokument verfasst hat oder für ein bestimmtes Geschäft
9 BVGE 2011/52 E. 7.1.1.
10 Urteil des BVGer A-6108/2016 vom 28. März 2018 E. 7.
11 Urteil des BVGer A-6755/2016 vom 23. Oktober 2017 E. 8.4.4; BBl 2003 1973 f.
12 BGE 139 I 129 E. 3.6.
13 Urteil des BVGer A-80732015 vom 13. Juli 2016 E. 6.1.4.
14 Urteil des BVGer A-8073/2015 vom 13. Juli 2016 E. 6.1.5.
15 Urteil des BVGer A-8073/2015 vom 13. Juli 2016 E. 6.1.3.
16 Urteil des BGer 1C_59/2020 vom 20. November 2020 E. 4.6.1.
zuständig war. Unabhängig von der Stellung der Person dürfen Personendaten nicht bekanntgegeben werden, wenn dies nicht (leicht) wiedergutzumachende Nachteile für die Betroffenen zur Folge hat.17 Rechtserhebliche Interessen können in diesem Zusammenhang bspw. Beeinträchtigung des beruflichen Ansehens, des Rufes oder der beruflichen Stellung sein.18 Nicht jede Bekanntgabe von Personendaten stellt eine Verletzung der Privatsphäre dar, die eine systematische Verweigerung des Zugangs zu dem ersuchten Dokument rechtfertigen könnte. Die Gefahr einer ernsthaften Schädigung der Persönlichkeit muss mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit drohen. Mithin muss die aufgrund der Zugangsgewährung drohende Verletzung gewichtig sein. Geringfügige bloss unangenehme Konsequenzen reichen nicht aus, um ein überwiegendes privates Interesse geltend zu machen. Ebenso wenig, wenn eine Beeinträchtigung der Persönlichkeit lediglich denkbar bzw. entfernt möglich ist.19
Im betroffenen Dokument sind Personendaten verschiedener Personen enthalten. Dabei handelt es sich um Personendaten gemäss Art. 5 Bst. a DSG.
Personendaten von B._. Das betroffene Dokument befasst sich mit einer Disziplinaruntersuchung unter anderem gegen B._. Seine Identität wurde dem Antragsteller bereits bekannt gegeben (Ziff. 1). Überdies wurde in der Presse bereits darüber berichtet. Relevant ist daher Art. 36 Abs. 3 DSG, welcher eine Interessenabwägung vorsieht.
Das öffentliche Interesse an der Zugangsgewährung kann überwiegen, wenn besondere Vorkommnisse bestehen (Art. 6 Abs. 2 Bst. a VBGÖ). Vorliegend lässt bereits der Umstand, dass sich die Behörde überhaupt veranlasst sah, eine Disziplinartuntersuchung durchführen zu lassen, auf die Bedeutung der Ereignisse i.Z.m. B._ schliessen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem vergleichbaren Fall festgehalten, dass der Verdacht auf verwaltungsinterne Missstände dem Interesse nach Transparenz besonderes Gewicht verleiht.20 Das öffentliche Interesse richtete sich hierbei nicht lediglich auf den Gegenstand der Administrativuntersuchung, sondern auf die Untersuchung als Verwaltungstätigkeit selbst, beides schlägt sich im Schlussbericht einer Untersuchung nieder und erreicht, wie vorliegend, nach Einschätzung des Beauftragten die Qualität von wichtigen Vorkommnissen i.S.v. Art. 6 Abs. 2 Bst. a VBGÖ, womit ein besonderes Informationsinteresse besteht.21 Das Bedürfnis nach Transparenz bezieht sich stets auf ein amtliches Dokument und erstreckt sich damit im Falle der Resultate einer Untersuchung auf die darin dokumentierten Erkenntnisse. Die Öffentlichkeit soll sich unmittelbar gestützt auf die Resultate der Untersuchung und damit die primäre Datenquelle ein eigenes Bild von der Untersuchungsführung, den Erkenntnissen sowie den daraus gezogenen Schlüssen können. Daran besteht laut Rechtsprechung ein erhebliches öffentliches Interesse.22Dieses Interesse wird im Wesentlichen auch vom BAZG selbst anerkannt (Ziff. 8).
Hinsichtlich des privaten Interesses ist Folgendes darzulegen. B._ war und ist weiterhin ein Verwaltungsangestellter in höherer Führungsfunktion. Aufgrund der Resultate der Disziplinaruntersuchung hat er seine Funktion im BAZG im Oktober 2025 gewechselt, weitere Massnahmen sind gemäss Sachverhalt nicht vorgesehen. B._ führte in der Anhörung im Wesentlichen aus, dass durch die Offenlegung der Akten ein "verzerrtes Bild meiner Person in der Öffentlichkeit" entstehen würde und gewichtete seinen Persönlichkeitsschutz höher als die Einzelinteressen des Antragstellers. Weitergehende Ausführungen zu einer möglichen Beeinträchtigung seiner Privatsphäre hat er nicht gemacht. Gemäss Rechtsprechung muss sich B._ aufgrund seiner damaligen Funktion eine Bekanntgabe seiner in Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit stehenden Personendaten, und damit allfällige Eingriffe in seine Persönlichkeit, gefallen lassen.23 Dass er mittlerweile im BAZG eine andere Funktion übernommen hat, relativiert die Bedeutung seiner
17 Vgl. zum ganzen Urteil des BVGer A-6738/2014 vom 23. September 2015 E. 5.1.3.1.
18 BGE 142 II 340 E. 4.6.8.
19 Urteil des BGer 1C_14/2016 vom 23. Juni 2016 E. 3.4; Urteil des BVGer A-8073/2015 vom 13. Juli 2016 E. 6.1.3.
20 Urteil des BVGer A-8073/2015 vom 13. Juli 2016 E. 6.2.3.1.
21 Urteil des BVGer A-8073/2015 vom 13. Juli 2016 E. 6.2.3.1.
22 Urteil des BVGer A-8073/2015 vom 13. Juli 2016 E. 6.2.3.1.
23 Urteil des BVGer A-8073/2015 vom 13. Juli 2016 E. 6.1.3.
damaligen Stellung wohl bis zu einem gewissen Grad, lässt sie aber nicht gänzlich entfallen.24 Für den Beauftragten ist nicht ersichtlich, wie die Offenlegung des Inhaltsverzeichnisses und der Zusammenfassung des Berichtes im Zusammenhang mit den Personendaten von B._ eine schwerwiegende Verletzung seiner Privatsphäre darstellen könnte.
Personendaten von C._. Der Beauftragte stellt fest, dass C._ in der Anhörung keine privaten Interessen an die Geheimhaltung seiner Personendaten geltend gemacht hat. Hingegen hat er der Offenlegung der ihn betreffenden Informationen zugestimmt. Daher erübrigt sich nach Ansicht des Beauftragten eine Interessenabwägung. Der Zugang zu den Personendaten von C._ ist zu gewähren.
Namen von weiteren Personen. Im Dokument kommen vereinzelt Namen von weiteren Verwaltungsangestellten vor. Diese Personen wurden im Rahmen der Disziplinaruntersuchung befragt, sind jedoch von deren Resultate nicht betroffen. Ausserdem hat der Antragsteller im Schlichtungsantrag seine Einwilligung zur punktuellen Schwärzung von Personendaten signalisiert. Diese Namen können nach Ansicht es Beauftragten in Anwendung von Art. 9 Abs. 1 BGÖ abgedeckt werden.
Name des Unternehmens A.__. Im verlangten Dokument kommt der Name des Unternehmens vor, welches die Untersuchung durchgeführt hat. Der Antragsteller hat jedoch bereits Kenntnis über den Namen des Unternehmens (Ziff. 1). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass ihrer Bekanntgabe keine privaten Interessen entgegenstehen. Ausserdem ist anzunehmen, dass dieses Unternehmen für seine Tätigkeit einen Auftrag des BAZG bekam und dafür ein Entgelt erhielt. Dieses Unternehmen steht somit in einer rechtlichen Beziehung mit dem BAZG.25 Aufgrund dieser Beziehung und der Finanzierung des Mandats durch Steuergelder ist von einem erheblichen öffentlichen Interesse i.S.v. Art. 6 Abs. 2 Bst. c VBGÖ am Namen des beauftragten Unternehmens auszugehen. Der Beauftragte empfiehlt diesen Namen offenzulegen.
Schliesslich enthält das Dokument verschiedene Passagen, welche weder Personendaten noch Daten juristischer Personen noch Informationen beinhalten, welche betroffenen Drittpersonen zugeordnet werden können. Gleichwohl wurde dazu kein Zugang gewährt. Bis anhin wurden vom BAZG keine Ausnahmebestimmungen im Sinne des Öffentlichkeitsgesetzes geltend gemacht. Das BAZG hat somit die objektive Beweislast zur Widerlegung der Vermutung des freien Zugangs nicht erfüllt,26 weshalb der Zugang zu diesen Passagen zu gewähren ist.
Zusammengefasst gelangt der Beauftragte damit zu folgendem Ergebnis: Das BAZG gewährt den Zugang zur Titelseite, zum Inhaltsverzeichnis und zu den Zusammenfassungen des Berichts vom 13. Juni 2025 "BAZG / Disziplinaruntersuchungen". Personendaten von B._ und C._ und der Name von A._ sind offenzulegen. Personendaten weiterer Personen können in Anwendung von Art. 9 Abs. 1 BGÖ abgedeckt werden.
Aufgrund dieser Erwägungen empfiehlt der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte:
Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit gewährt den vollständigen Zugang zum betroffenen Dokument (Ziff. 18). Es anonymisiert die in Ziffer 33 erwähnten Personendaten.
Der Antragsteller und die angehörten Dritten können innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt dieser Empfehlung beim Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit den Erlass einer Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) verlangen, wenn sie mit der Empfehlung nicht einverstanden sind (Art. 15 Abs. 1 BGÖ).
Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit erlässt eine Verfügung, wenn es mit der Empfehlung nicht einverstanden ist (Art. 15 Abs. 2 BGÖ).
24 Urteil des BVGer A-8073/2015 vom 13. Juli 2016 E. 6.2.3.2.
25 Urteil des BVGer A-4571/2015 vom 10. August 2016 E. 7.2.4.
26 Urteil des BVGer A-6003/2019 vom 18. November 2020 E. 2. 1.
Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit erlässt die Verfügung innert 20 Tagen nach Empfang dieser Empfehlung oder nach Eingang eines Gesuches um Erlass einer Verfügung (Art. 15 Abs. 3 BGÖ).
Diese Empfehlung wird veröffentlicht. Zum Schutz der Personendaten der am Schlichtungsverfahren Beteiligten werden der Name des Antragstellers sowie der angehörten Dritten anonymisiert (Art. 13 Abs. 3 VBGÖ).
Die Empfehlung wird eröffnet:
− Einschreiben mit Rückschein (R) (teilweise anonymisiert) X._ − Einschreiben mit Rückschein (R) Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit 3003 Bern
− Einschreiben mit Rückschein (R) (teilweise anonymisiert) B._
− Einschreiben mit Rückschein (R) (teilweise anonymisiert) C._
Adrian Lobsiger Der Beauftragte
Alessandra Prinz Juristin, Direktionsbereich Öffentlichkeitsprinzip
Перевод на русский: GigaChat-3-Ultra, 16.09.2026. Машинный перевод, вычитывается редакцией.
Реквизиты
| Страна | Швейцария |
| Орган | Суды Швейцарии (entscheidsuche.ch) |
| Вид | судебное решение |
| Язык | de |
| Дата документа | 2026-08-10 |
| Объём | 27 838 знаков |
| Редакций | 1 |
| Впервые увидели | 2026-08-28 |
| Проверен | 2026-09-17 02:21 |
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Журналист требовал по закону о гласности у таможенного управления Швейцарии (BAZG) доступ к отчёту о дисциплинарном расследовании в отношении двух руководителей поста Zoll Ost. BAZG отказал, сославшись на защиту персональных данных дисциплинарного производства (ст. 36 абз. 3 Закона о защите данных).
Уполномоченный по защите данных и гласности рекомендовал раскрыть титульный лист, оглавление и резюме отчёта: имена руководителей — раз BAZG уже называло их публично, и название проверявшей юрфирмы — из-за интереса к расходованию бюджетных средств (ст. 9 абз. 1 и ст. 14 закона). Данные прочих сотрудников остаются защищены.
Если BAZG не согласится, оно обязано в течение 20 дней вынести формальное решение.
Редакции документа
| Редакция | Загружена | Формат | Объём | |
|---|---|---|---|---|
| Редакция 1 открыта | 2026-08-28 14:18 | 27 838 зн. | txt |