1. Gegenstände, die ausschließlich Tatmittel oder Tatobjekt einer rechtswidrigen Tat sind, rühren in der Regel nicht aus dieser her und können daher grundsätzlich nicht Bezugsobjekt einer Geldwäsche sein. 2. Eine Strafbarkeit wegen Fälschung beweiserheblicher Daten und wegen Urkundenfälschung ist nebeneinander gegeben, selbst wenn sich beide Delikte auf denselben Inhalt beziehen. 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 9. Oktober 2024 a) in den Schuldsprüchen dahin geändert, dass aa) der Angeklagte Dr. V. der Geldwäsche in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung im Ausland und mit unerlaubtem Erbringen von Zahlungsdienstleistungen, der banden- und gewerbsmäßigen Urkundenfälschung in acht Fällen, jeweils in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung im Ausland, davon in fünf Fällen in Tateinheit mit mittelbarer Falschbeurkundung, der banden- und gewerbsmäßigen Fälschung beweiserheblicher Daten in 44 Fällen, jeweils in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung im Ausland, und des Subventionsbetrugs in zwei Fällen, bb) der Angeklagte I. der Geldwäsche in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung im Ausland und mit unerlaubtem Erbringen von Zahlungsdienstleistungen, der banden- und gewerbsmäßigen Urkundenfälschung in acht Fällen, jeweils in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung im Ausland, davon in fünf Fällen in Tateinheit mit mittelbarer Falschbeurkundung und der banden- und gewerbsmäßigen Fälschung beweiserheblicher Daten in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung im Ausland schuldig ist; b) aufgehoben in den Aussprüchen über die Einzelstrafen für die Taten unter C. II. 2. und C. IV. der Urteilsgründe sowie die Gesamtstrafen; im Umfang dieser Aufhebungen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel der Angeklagten, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen; c) unter Erstreckung auf die beiden Einziehungsbeteiligten aufgehoben, soweit gegen diese die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von jeweils mehr als 9.000 € angeordnet worden ist; die aufgehobenen Einziehungsaussprüche entfallen. 2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten und die Revision der Einziehungsbeteiligten K. GmbH werden verworfen. Diese hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. 1 Das Landgericht hat unter anderem wegen Geldwäschetaten den Angeklagten Dr. V. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und den Angeklagten I. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Im Einzelnen hat es den Angeklagten Dr. V. schuldig gesprochen der Geldwäsche in 248 Fällen, jeweils in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung im Ausland und mit unerlaubtem Erbringen von Zahlungsdienstleistungen, der banden- und gewerbsmäßigen Urkundenfälschung in acht Fällen, jeweils in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung im Ausland, davon in vier Fällen in Tateinheit mit einem Fall der mittelbaren Falschbeurkundung und in einem Fall in zwei tateinheitlichen Fällen der mittelbaren Falschbeurkundung, der banden- und gewerbsmäßigen Fälschung beweiserheblicher Daten in 44 Fällen, jeweils in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung im Ausland, und des Subventionsbetrugs in zwei Fällen. Den Angeklagten I. hat es schuldig gesprochen der Geldwäsche in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung im Ausland und mit unerlaubtem Erbringen von Zahlungsdienstleistungen, davon in einem Fall in 247 tateinheitlichen Fällen, der banden- und gewerbsmäßigen Urkundenfälschung in acht Fällen, jeweils in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung im Ausland, davon in vier Fällen in Tateinheit mit einem Fall der mittelbaren Falschbeurkundung und in einem Fall in zwei tateinheitlichen Fällen der mittelbaren Falschbeurkundung, der banden- und gewerbsmäßigen Fälschung beweiserheblicher Daten in 233 tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung im Ausland und der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung im Ausland. 2 Das Landgericht hat die Einziehung des Wertes von Taterträgen gegen den Angeklagten Dr. V. in Höhe von 1.307.275,73 €, gegen den Angeklagten I. in Höhe von 65.662,67 €, gegen die revidierende Einziehungsbeteiligte K. GmbH in Höhe von 2.387.254 € und gegen die weitere Einziehungsbeteiligte R. GmbH in Höhe von 30.366.355,99 € angeordnet. Die Angeklagten und die Einziehungsbeteiligte K. GmbH beanstanden mit ihren Revisionen die Verletzung formellen sowie materiellen Rechts. Die Rechtsmittel der Angeklagten haben mit der Sachrüge den aus der Urteilsformel ersichtlichen, auf die Einziehungsbeteiligten zu erstreckenden Teilerfolg; im Übrigen sind sie ebenso wie die Revision der Einziehungsbeteiligten unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). A. 3 Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen gehörten die beiden Angeklagten spätestens seit dem 18. Oktober 2018 einer länderübergreifend agierenden Organisation an, die darauf ausgerichtet war, ein staatlicher Kontrolle entzogenes Schattenfinanzsystem zur Erbringung von Zahlungsdienstleistungen zu etablieren, um erhebliche Geldbeträge in der Russischen Föderation einzusammeln, unter anderem über zwei in Zypern ansässige Firmen an die beiden einziehungsbeteiligten Gesellschaften zu transferieren und von dort an Firmen weltweit weiter zu verteilen. Die Finanzströme wurden mittels Scheinrechnungen und gefälschter Rechnungen verschleiert, um eine größtmögliche Anonymität der hinter den Transaktionen stehenden Kunden zu erreichen. Ziel der Organisation war, russische Zahlungsbeschränkungen, zollrechtliche Bestimmungen und Sanktionen zu umgehen. Der Angeklagte Dr. V. war Geschäftsführer einer der einbezogenen Gesellschaften und Prokurist der revidierenden Einziehungsbeteiligten, über deren Konten er die transferierten Gelder in Deutschland entgegennahm. Der Angeklagte I. hatte eine koordinierende sowie kontrollierende Funktion innerhalb der Organisation und war unter anderem Namen Geschäftsführer der revidierenden Einziehungsbeteiligten. Die Dokumentation, Koordination, Planung, Buchführung und Anweisung der Transaktionen lagen bei dem sogenannten „M. Büro“ als zentrale Stelle. 4 Auf den Konten der beiden Einziehungsbeteiligten gingen 247 Überweisungen in Höhe von insgesamt 32.735.609,99 € von Konten zweier zyprischer Gesellschaften im Zeitraum vom 18. März 2021 bis zum 19. September 2022 ein. Die Gelder stammten von Kunden der Organisation aus Russland. Für die Buchführung der beiden deutschen GmbH übersandte die russische „Zentrale“ auf 44 Anforderungen durch den Angeklagten Dr. V. insgesamt 233 Dateien mit gefälschten Eingangsrechnungen, die vorgeblich andere Unternehmen erstellt hatten. Von diesen Rechnungen wurden später 158 ausgedruckt und aufgrund eines gesonderten Tatentschlusses dem Finanzamt mit zwei separaten Schreiben im Februar sowie Mai 2021 übersandt. 5 Im Dezember 2021 reiste der Angeklagte Dr. V. mit einem Linienflug von M. nach B. und transportierte dabei für die Organisation 1 Million € Bargeld, das aus kriminellen Taten stammte und im Auftrag eines Kunden transferiert werden sollte. 6 Aufgrund gemeinsam mit dem Angeklagten Dr. V. gefassten Plans trat der Angeklagte I. im Zusammenhang mit einer Wohnsitzanmeldung, der Gründung der Einziehungsbeteiligten, einer Prokuraerteilung und der Eröffnung von Bankkonten unter anderem Namen auf und unterschrieb mit diesem die ihm vorgelegten Dokumente. 7 Der Angeklagte Dr. V. beantragte im Jahr 2020 für die beiden Einziehungsbeteiligten Corona-Soforthilfen, die im Folgenden in Höhe von jeweils 9.000 € ausgezahlt wurden. Entgegen seinen Angaben gab es bei den Gesellschaften keinen coronabedingten Liquiditätsengpass. B. 8 Die Revisionen der Angeklagten haben insoweit Erfolg, als die vom Landgericht getroffenen Feststellungen eine Strafbarkeit wegen 247 Fällen der Geldwäsche nicht tragen. Zudem hat die Verurteilung des Angeklagten I. wegen der isolierten mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung im Ausland keinen Bestand. Im Übrigen sind die Rechtsmittel unbegründet. 9 I. Die rechtliche Beurteilung des Landgerichts, bei der Entgegennahme von 247 Überweisungen handele es sich um Geldwäsche nach § 261 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 9 Nr. 1 StGB, trifft nicht zu. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob das als Vortat angenommene unerlaubte Erbringen von Zahlungsdiensten nach zyprischem Recht tatsächlich gegeben ist. Ebenso wenig bedarf es der Vertiefung, ob alternativ die vom Generalbundesanwalt erwogenen Voraussetzungen von § 261 Abs. 9 Nr. 2 Buchst. e StGB, Art. 2 Buchst. a des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität vorliegen. In beiden Fällen steht einer Strafbarkeit wegen Geldwäsche entgegen, dass die Überweisungsbeträge nicht im Sinne des § 261 Abs. 1 StGB aus der etwaigen Vortat „herrühren“. Hierzu im Einzelnen: 10 1. Die Strafkammer hat angenommen, als rechtswidrige Vortat sei ein Verstoß gegen Art. 26 Abs. 1 des zyprischen Gesetzes über die Bereitstellung und Nutzung von Zahlungsdiensten und den Zugang zu Zahlungssystemen anzusehen. Die beiden in Zypern ansässigen Firmen hätten Gelder russischer Kunden entgegengenommen und in deren Sinne weiter überwiesen, ohne über eine dazu erforderliche Betriebsgenehmigung der Zentralbank von Zypern zu verfügen. Bei einer entsprechenden Tätigkeit in Deutschland hätte es sich um eine Strafbarkeit nach § 63 Abs. 1 Nr. 4, § 10 Abs. 1 Satz 1, § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 ZAG gehandelt. 11 Der Generalbundesanwalt hat diese Auffassung in seiner Antragsschrift für zutreffend erachtet und mit Blick auf von der Verteidigung erhobene Einwände ergänzend ausgeführt, dass jedenfalls eine Strafbarkeit nach § 261 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 9 Nr. 2 Buchst. e StGB gegeben sei. So erfülle die Organisation die Tatbestandsmerkmale einer kriminellen Vereinigung nach Art. 1 Nr. 1 des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität. 12 2. Unabhängig davon, ob die in Bedacht genommenen Vortaten vorliegen, können sie hier eine Strafbarkeit wegen Geldwäsche nicht begründen, da die überwiesenen Gelder nicht hieraus im Sinne des § 261 Abs. 1 Satz 1 StGB herrühren. 13 a) Gegenstände, die ausschließlich Tatmittel oder Tatobjekt einer rechtswidrigen Tat sind, rühren in der Regel nicht aus dieser her und können daher grundsätzlich nicht Bezugsobjekt einer Geldwäsche sein. 14 aa) Der in § 261 Abs. 1 Satz 1 StGB verwendete Begriff des Herrührens ist gesetzlich nicht näher definiert. Daher ließe der Wortlaut ein weites Verständnis zu, das auch Tatmittel und -objekte umfassen könnte (vgl. zu § 261 StGB aF BGH, Beschluss vom 18. Februar 2009 - 1 StR 4/09, BGHSt 53, 205 Rn. 12). Eine systematische Auslegung unter Heranziehung der Gesetzesentwicklung spricht indes ebenso wie die im Gesetzgebungsverfahren geäußerte Intention gegen eine solch weite Auslegung. 15 bb) Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität vom 4. Mai 1998 (BGBl. I S. 845) wurde in § 261 Abs. 1 Satz 3 StGB in der damaligen Fassung die Regelung eingefügt, dass in Fällen des Schmuggels die Geldwäsche auch in Bezug auf einen Gegenstand möglich ist, „hinsichtlich dessen Abgaben hinterzogen worden sind“. Hintergrund hierfür war, dass nach Auffassung des Gesetzgebers Schmuggelgut nicht aus einer Straftat nach § 373 AO herrührt (BT-Drucks. 13/8651, S. 12). Dies legt sowohl angesichts der Gesetzesfassung als auch nach der Begründung nahe, dass Tatobjekte - oder nach früherer Terminologie Beziehungsgegenstände - nicht per se im Sinne des § 261 Abs. 1 Satz 1 StGB aus der jeweiligen Straftat herrühren. 16 Die Sonderregelung des § 261 Abs. 1 Satz 3 StGB wurde durch das Gesetz zur Bekämpfung von Steuerverkürzungen bei der Umsatzsteuer und zur Änderung anderer Steuergesetze vom 19. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3922) sowie das Fünfte Gesetz zur Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes und zur Änderung von Steuergesetzen vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2715, 2722) modifiziert. Hiermit sollte der gesamte Gegenstand, hinsichtlich dessen die Steuer hinterzogen wurde, dem Schutzbereich des Geldwäschetatbestandes unterfallen und sichergestellt sein, dass auch die Vermögensbestandteile erfasst werden, die zwar nicht aus der Steuerstraftat selbst hervorgegangen sind, jedoch in einem klaren Zusammenhang mit dieser stehen (BT-Drucks. 14/7471, S. 9; 14/9631, S. 2). 17 Diese Steuerdelikte betreffenden Sonderregelungen sind mit der grundlegenden Änderung des Geldwäschetatbestandes durch das Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 327) entfallen. Hintergrund dafür war allerdings nicht, dass etwa Tatobjekte allgemein als mögliche Anknüpfungsgegenstände für eine Geldwäschestrafbarkeit angesehen werden sollten. Vielmehr liegt dem die Erwägung zugrunde, dass die Einbeziehung von Tatobjekten nicht abgeführter Einfuhr- und Ausfuhrabgaben in den Anwendungsbereich der Geldwäsche nicht folgerichtig sei, da es „sich gerade nicht um Erträge oder Produkte eines Steuerdelikts“ handele. Es seien „vielmehr regelmäßig Gegenstände, die legal erworben wurden, so dass legal erworbenes Vermögen bemakelt und zu einem Tatobjekt der Geldwäsche würde. Gerade auch mit Blick auf den künftigen Verzicht auf einen selektiven Vortatenkatalog und das zugrundeliegende Bestreben, Geldwäsche effektiv zu bekämpfen,“ passe „die Einbeziehung eines an sich nicht geldwäschetauglichen Gegenstands in den Anwendungsbereich des Geldwäschetatbestands nicht mehr. Es“ solle „künftig noch mehr darum gehen, die Einschleusung von durch Straftaten erworbene Vermögensgegenstände in den legalen Wirtschafts- und Finanzkreislauf zu unterbinden“ (BT-Drucks. 19/24180, S. 18). 18 In Verfolgung der dargelegten Motive war im Gesetzgebungsverfahren zunächst sogar vorgesehen, die Geldwäsche ausdrücklich an „einen Tatertrag, ein Tatprodukt oder einen an dessen Stelle getretenen anderen Vermögensgegenstand“ anzuknüpfen (BT-Drucks. 19/24180, S. 7, 20 f.). Dass diese Entwurfsfassung nicht Gesetz geworden ist, beruht nach den Gesetzesmaterialien nicht darauf, dass als Gegenstände der Geldwäsche über Tatertrag, Tatprodukt und ihre Surrogate hinaus Tatobjekte oder -mittel einbezogen werden sollten. Stattdessen ging es darum, durch Beibehaltung des Begriffs „herrühren“ Gegenstände auch nach mehrfachen Umwandlungen, Transfers, Vermischung und Verarbeitung zu erfassen und damit dasjenige, „was bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise an die Stelle des Tatertrags, des Tatprodukts oder eines zuvor an deren Stelle getretenen Vermögensgegenstands getreten ist“ (BT-Drucks. 19/26602, S. 7, 8). 19 Damit spricht die Gesetzesgenese mit den zugrunde liegenden gesetzgeberischen Erwägungen dafür, dass als Gegenstand der Geldwäsche grundsätzlich der Ertrag, das Produkt oder an deren Stelle Getretenes in Betracht kommt, nicht aber ein bloßes Tatobjekt oder Tatmittel. 20 cc) Hinzu kommt, dass der Begriff des Herrührens ansonsten noch in § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b, Satz 2 und § 76a Abs. 4 Satz 1 StGB Verwendung findet. Da § 73b StGB an §§ 73, 73a StGB anknüpft, sind dort lediglich Taterträge erfasst. Soweit § 76a Abs. 4 Satz 1 StGB für die selbständige Einziehung erfordert, dass ein sichergestellter Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, soll es um Tatertrag, Tatprodukt oder an ihre Stelle Getretenes gehen (BT-Drucks. 19/26602, S. 7). 21 dd) Die von der Rechtsprechung vorgenommene Konkretisierung, Gegenstände seien dann als bemakelt anzusehen, wenn sie sich im Sinne eines Kausalzusammenhangs auf die Vortat zurückführen lassen, mithin ihre Ursache in der rechtswidrigen Tat haben (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 14. August 2024 - 4 StR 260/24, BGHR StGB § 261 Abs. 1 Herrühren 2 Rn. 11; vom 13. Februar 2025 - 2 StR 419/23, wistra 2025, 385 Rn. 16; vom 3. Dezember 2025 - 5 StR 702/24, juris Rn. 19), spricht ebenfalls nicht für eine generelle Einbeziehung von Tatobjekten und Tatmitteln. Diese stehen zwar in einer gewissen Beziehung zur Straftat, haben aber regelmäßig nicht ihre Ursache darin. Auch die Zugriffsmöglichkeit des Täters auf sie ist üblicherweise nicht durch die Tatbegehung begründet. Insbesondere kann er regelmäßig zuvor bereits über ein Mittel verfügen, das zur Deliktsverwirklichung verwendet werden soll (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24. Oktober 2022 - 1 Ws 131/22, NZWiSt 2023, 69 Rn. 14). 22 ee) Anderes ergibt sich nicht daraus, dass nach der Rechtsprechung eine Geldwäsche in Bezug auf solche Gelder möglich sein soll, die im Rahmen einer Bestechung der Bestechende gezahlt hat (s. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2009 - 1 StR 4/09, BGHSt 53, 205; Urteil vom 20. September 2022 - 1 StR 14/22, NZWiSt 2023, 112 Rn. 36). 23 Zum einen ist Grundlage für die hierzu ergangene Entscheidung die Erwägung, der Gesetzgeber habe weder im Wortlaut der Vorschrift des § 261 StGB noch in den Gesetzesmaterialien klare Konturen für Inhalt und Grenzen des Tatbestandsmerkmals „herrühren“ geschaffen (so BGH, Beschluss vom 18. Februar 2009 - 1 StR 4/09, BGHSt 53, 205 Rn. 12). Dieser Ausgangspunkt ist angesichts der aufgezeigten Gesetzgebungsentwicklung zumindest mit dem Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche vom 9. März 2021 sowie den zugehörigen Gesetzesmaterialien entfallen. Soweit nach der Gesetzesänderung noch die frühere Rechtsprechung herangezogen worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 20. September 2022 - 1 StR 14/22, NZWiSt 2023, 112 Rn. 36), betraf dies vor der Gesetzesänderung liegende Tatzeiträume. 24 Zum anderen ist nicht ersichtlich, dass die für die Bestechung entwickelten Ansätze in dem Sinne verallgemeinerungsfähig sind, dass Tatmittel einer Vortat grundsätzlich taugliche Gegenstände einer Geldwäsche seien (einschränkend etwa BGH, Beschluss vom 25. April 2022 - 5 StR 100/22, wistra 2022, 341 Rn. 7: „Sonderfall des Bestechungsgeldes“; TK-StGB/Hecker, 31. Aufl., § 261 Rn. 10; weitergehend dagegen SK-StGB/Hoyer, 9. Aufl., § 261 Rn. 13; grundsätzlich ablehnend Herzog/Baretto da Rosa/El-Ghazi, Geldwäscherecht, 6. Aufl., StGB § 261 Rn. 80; BeckOK StGB/Ruhmannseder, 69. Ed., § 261 Rn. 16; LK/Krause, StGB, 13. Aufl., § 261 Rn. 11; NK-StGB/Altenhain, 6. Aufl., § 261 Rn. 31; SSW-StGB/Jahn, 6. Aufl., § 261 Rn. 49). Die maßgebliche Entscheidung bezieht sich tragend allein auf Bestechungslohn im Falle des § 334 StGB (s. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2009 - 1 StR 4/09, BGHSt 53, 205 Rn. 11, 13). 25 Eingedenk dessen liegt keine Abweichung von bisheriger Rechtsprechung vor, die zu einer Anfrage bei einem anderen Strafsenat oder zur Vorlage an den Großen Senat für Strafsachen gemäß § 132 Abs. 2 bis 4 GVG Anlass gäbe (vgl. zur Überholung durch Gesetzesänderung BGH, Beschluss vom 29. Januar 2014 - 4 StR 254/13, BGHSt 59, 172 Rn. 18 mwN). 26 ff) Schließlich besteht kein Grund, die (Un-)Tauglichkeit von Tatmitteln und Tatobjekten als Gegenstand der Geldwäsche im Allgemeinen unterschiedlich zu bewerten (anders - nicht tragend - OLG Oldenburg, Urteil vom 20. Juni 2022 - 1 Ss 30/22, wistra 2022, 394, 395; Fischer/Lutz, StGB, 73. Aufl., § 261 Rn. 16 zu Beziehungsgegenständen). Wie zuvor ausgeführt, sollen nach den gesetzgeberischen Motiven lediglich Tatertrag, Tatprodukt oder an deren Stelle Getretenes in Betracht kommen. 27 b) Hieran gemessen stellen die aus Russland über die zyprischen Unternehmen transferierten Gelder nach den vom Landgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen keine tauglichen Gegenstände der Geldwäsche nach § 261 Abs. 1, 9 StGB dar. 28 Soweit die Strafkammer als rechtswidrige Vortat einen Verstoß gegen das zyprische Gesetz über die Bereitstellung und Nutzung von Zahlungsdiensten und den Zugang zu Zahlungssystemen angesehen hat, handelte es sich bei den hiervon betroffenen Werten um Tatobjekte im Sinne des § 74 Abs. 2 StGB. Die weitergeleiteten Beträge sind rechtlich nicht anders zu behandeln als solche, auf die sich eine vergleichbare inländische Strafbarkeit nach § 63 Abs. 1 Nr. 4, § 10 Abs. 1 Satz 1 ZAG bezieht. Diese stellen Tatobjekte dar (s. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2022 - 3 StR 403/20, BGHR StGB § 74 Abs. 2 Tatobjekt 1 Rn. 38; Urteil vom 9. Januar 2025 - 3 StR 111/24, juris Rn. 74 mwN). 29 Hinsichtlich der in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts herangezogenen aktiven Beteiligung an den kriminellen Tätigkeiten einer kriminellen Vereinigung nach § 261 Abs. 9 Nr. 2 Buchst. e StGB, Art. 2 Buchst. a des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität wären die Gelder Tatmittel (§ 74 Abs. 1 Alternative 2 StGB), weil - ebenso wie bei einer Strafbarkeit wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung - mit ihnen die Tat begangen wird: Sie wurden entgegengenommen, um diese im Rahmen des Schattenfinanzsystems weiterzuleiten und folglich weitere unselbständige mitgliedschaftliche Beteiligungsakte innerhalb derselben Vereinigung zu verwirklichen; somit waren sie zur Tatbegehung bestimmt (s. entsprechend zu § 129 StGB BGH, Urteil vom 15. Juni 2022 - 3 StR 295/21, BGHSt 67, 87 Rn. 9). Eine Fallkonstellation, in der mit den Beträgen keine weiteren vereinigungsbezogenen Aktivitäten ermöglicht werden sollten und es sich daher um Taterträge handelt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 24. Juli 2025 - 3 StR 382/24, NJW 2026, 687 Rn. 20), ist nicht gegeben. 30 3. Da nach den getroffenen Feststellungen eine Strafbarkeit der Angeklagten hinsichtlich der überwiesenen Beträge wegen Geldwäsche ausscheidet und zu einer Herkunft aus anderen Straftaten keine weiteren Feststellungen in Betracht kommen, sind die Schuldsprüche entsprechend § 354 Abs. 1 StPO dahin zu ändern, dass die auf die Überweisungen bezogenen Verurteilungen wegen Geldwäsche entfallen. 31 Dies hat zur Folge, dass es bei beiden Angeklagten mit Blick auf das im Rahmen eines Linienfluges verbrachte Bargeld lediglich bei einem Fall der Geldwäsche in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung im Ausland und mit unerlaubtem Erbringen von Zahlungsdienstleistungen verbleibt. Für diese Tat, die angesichts des einheitlichen, insoweit nicht entklammerten Organisationsdelikts (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 2024 - 3 StR 189/24, BGHSt 69, 48 Rn. 11) sämtliche Geldtransfers erfasst, ist jeweils eine neue Einzelstrafe zu bilden. Diese darf wegen des Verschlechterungsverbots (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) zwar jede der wegfallenden Einzelstrafen, nicht aber deren Summe übersteigen (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2025 - 3 StR 303/25, juris Rn. 19 mwN). Damit ist auch den Gesamtstrafen die Grundlage entzogen. 32 Dagegen bleibt die gegen die Angeklagten angeordnete Einziehung des Wertes von Taterträgen unberührt, da es sich hierbei um Provisionen und Entlohnungen handelt, die auch für die mitgliedschaftliche Beteiligung an der kriminellen Vereinigung im Ausland und das unerlaubte Erbringen von Zahlungsdienstleistungen gezahlt wurden. 33 4. Die Aufhebung der Schuldsprüche wegen Geldwäsche ist nach § 357 Satz 1 StGB auf die Einziehungsbeteiligten zu erstrecken (vgl. BGH, Urteile vom 2. Juni 2021 - 3 StR 21/21, wistra 2021, 441 Rn. 62; vom 6. März 2024 - 1 StR 308/23, NJW 2024, 2412 Rn. 27; vom 29. Mai 2024 - 3 StR 507/22, wistra 2024, 425 Rn. 40), soweit dieser Straftatbestand Grundlage für die gegen sie gerichteten Einziehungsentscheidungen ist. 34 Das Landgericht hat hinsichtlich der über die zyprischen Unternehmen abgewickelten Finanztransaktionen die Einziehung des Wertes von Taterträgen gegen die K. GmbH in Höhe von 2.378.254 € und gegen die R. GmbH in Höhe von 30.357.355,99 € angeordnet und diese Beträge als Taterträge nach § 261 Abs. 10, § 73 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 StGB angesehen. Somit wirkt sich der rechtsfehlerhafte Schuldspruch wegen Geldwäsche auf die gegen die beiden Einziehungsbeteiligten gerichteten Anordnungen aus. Eine andere Rechtsgrundlage für die Einziehung besteht nicht, weil der Wert des transferierten Geldes weder als Tatmittel der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung noch als Tatobjekt des unerlaubten Erbringens von Zahlungsdienstleistungen eingezogen werden kann (vgl. im Einzelnen BGH, Beschluss vom 28. Juni 2022 - 3 StR 403/20, StV 2023, 739 Rn. 36 ff.; Urteil vom 9. Januar 2025 - 3 StR 111/24, juris Rn. 74 f.). 35 Damit verbleibt bei den Einziehungsbeteiligten lediglich die Einziehung eines Betrages von jeweils 9.000 € als Wert des Ertrages aus den Subventionsbetrugstaten. 36 II. Die Verurteilung des Angeklagten I. wegen eines Falles der bloßen mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung im Ausland hat zu entfallen. 37 Der Tatbestand der mitgliedschaftlichen Beteiligung gemäß § 129 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 StGB verbindet grundsätzlich alle Betätigungen des Mitglieds für die kriminelle Vereinigung zu einer einzigen Tat im sachlichrechtlichen Sinne. Diese tatbestandliche Handlungseinheit umfasst mithin nicht nur Beteiligungsakte, die im Übrigen straflos sind, sondern auch solche, die noch ein weiteres Strafgesetz verletzen. Die anderen Delikte werden durch die mitgliedschaftliche Beteiligung zu Tateinheit verklammert. Nur wenn in Anwendung der allgemein geltenden Regeln der Klammerwirkung mindestens zwei weitere, durch verschiedene Einzelakte begangene Gesetzesverstöße ein - mehr als unwesentlich - höheres Gewicht als das Vereinigungsdelikt haben, stehen sie, obwohl sie mit diesem jeweils tateinheitlich zusammenfallen, in Tatmehrheit zueinander (BGH, Urteil vom 14. November 2024 - 3 StR 189/24, BGHSt 69, 48 Rn. 11). 38 Danach besteht kein Raum für eine Verurteilung des Angeklagten I. wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung hinsichtlich solcher Beteiligungshandlungen, die keine weiteren Straftatbestände verwirklichen. 39 III. Bei der Neufassung der Schuldsprüche ist die Aufnahme gleichartiger Tateinheit in die Entscheidungsformel mit Blick auf Klarheit und Verständlichkeit entbehrlich (vgl. BGH, Urteile vom 28. Januar 2021 - 3 StR 564/19, BGHSt 65, 286 Rn. 84; vom 19. März 2025 - 3 StR 173/24, juris Rn. 72). 40 IV. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten haben, wie in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts näher ausgeführt, keinen Erfolg. Insoweit ist lediglich Folgendes zu bemerken: 41 1. Die Annahme, die banden- und gewerbsmäßige Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 Abs. 1, 3, § 267 Abs. 4 StGB) in Bezug auf die elektronisch übersandten Rechnungen stehe in Tatmehrheit (§ 53 StGB) mit der banden- und gewerbsmäßigen Urkundenfälschung (§ 267 Abs. 1, 4 StGB) durch die spätere Einreichung ausgedruckter Rechnungen beim Finanzamt, ist rechtsfehlerfrei. 42 Eine Strafbarkeit wegen Fälschung beweiserheblicher Daten und wegen Urkundenfälschung ist nebeneinander gegeben, selbst wenn sich beide Delikte auf denselben Inhalt beziehen. Es handelt sich um unterschiedliche Medien betreffende gesonderte Straftatbestände. Da in der Erstellung von oder dem Umgang mit mehreren Falsifikaten ein erhöhtes Unrecht liegt, ist dieses im Schuldspruch zum Ausdruck zu bringen. Mithin besteht kein Anlass, eines der Delikte zurücktreten zu lassen (vgl. LK/Zieschang, StGB, 13. Aufl., § 269 Rn. 53; MüKoStGB/Erb, 5. Aufl., § 269 Rn. 46; NK-StGB/Puppe/Schumann, 6. Aufl., § 269 Rn. 34 f.; Fischer/Lutz, StGB, 73. Aufl., § 269 Rn. 12; aA Lackner/Kühl/Heger, StGB, 31. Aufl., § 269 Rn. 12; SSW-StGB/Zimmermann, 6. Aufl., § 269 Rn. 24; TK-StGB/Schuster, 31. Aufl., § 269 Rn. 24). Angesichts der konkreten Umstände und eines neu gefassten Tatentschlusses ist hier Tatmehrheit gegeben (vgl. auch SK-StGB/Hoyer, 9. Aufl., § 269 Rn. 32). 43 2. Soweit sich die Verfahrensrügen im Ergebnis gegen die Annahme einer Strafbarkeit nach zyprischem Recht wenden, sind sie wegen der bereits auf die Beanstandungen materiellen Rechts vorzunehmenden Schuldspruchänderungen ohne Bedeutung. Im Übrigen greifen sie nicht durch. C. 44 Die Revision der Einziehungsbeteiligten ist unbegründet. Der Schuldspruch unterliegt auf ihr Rechtsmittel gemäß § 431 Abs. 1 Satz 1 StPO keiner Prüfung (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juli 2021 - 3 StR 518/19, BGHSt 66, 147 Rn. 33 ff.). Im darüber hinaus gehenden Umfang hat sich kein Rechtsfehler zu ihrem Nachteil ergeben. Schäfer RinBGH Dr. Hohoff befindet sich im Urlaub und ist gehindert zu unterschreiben. Anstötz Schäfer Kreicker Voigt