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Проект закона о введении хранения IP-адресов и развитии полномочий по сбору данных в уголовном процессе

Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer IP-Adressspeicherung und Weiterentwicklung der Befugnisse zur Datenerhebung im Strafverfahren

закон / законопроект 2026-05-01 252 939 знаков редакций: 2 Цифровые платформы и сервисыТелеком и инфраструктураПерсональные данные Мессенджеры
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Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer IP-Adressspeicherung und Weiterentwicklung der Befugnisse zur Datenerhebung im Strafverfahren1

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1 — Änderung der Strafprozessordnung

Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 95) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 100j wird durch die folgende Angabe ersetzt:

„§ 100j Erhebung von Bestandsdaten“.

b) Die Angabe zu § 101a wird durch die folgende Angabe ersetzt:

„§ 101a Verfahrensregelungen bei Erhebung von Verkehrs-, Nutzungs- und Bestandsdaten“.

2.

§ 100g wird durch den folgenden § 100g ersetzt:

„§ 100g

Erhebung von Verkehrsdaten (1) Verkehrsdaten gemäß § 3 Nummer 70 des Telekommunikationsgesetzes, mit Ausnahme der aufgrund von § 177 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes gespeicherten Daten, des Beschuldigten dürfen bei demjenigen erhoben werden, der öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste anbietet oder daran mitwirkt,

1. wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung, insbesondere eine in § 100a Absatz 2 bezeichnete Straftat, begangen hat, in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat oder durch eine Straftat vorbereitet hat,

2. soweit die Erhebung der Verkehrsdaten für die Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsorts des Beschuldigten erforderlich ist und Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).

3. soweit die Erhebung der Verkehrsdaten in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht.

Satz 1 gilt entsprechend für die Erhebung von Verkehrsdaten von Personen, bei denen auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie für den Beschuldigten bestimmte oder von ihm herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben oder dass der Beschuldigte ihren Anschluss oder ihr informationstechnisches System benutzt. Die Sätze 1 und 2 gelten für die Erhebung von Verkehrsdaten nach § 2a Absatz 1 des BDBOS-Gesetzes bei der Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben entsprechend.

(2) Besteht kein Verdacht hinsichtlich einer Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung, ist die Erhebung von Verkehrsdaten unter den übrigen Voraussetzungen von Absatz 1 mit folgenden Maßgaben zulässig:

правок: 1

1. bestimmte Tatsachen begründen den Verdacht, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine Straftat mittels Telekommunikation begangen hat, in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat oder durch eine Straftat vorbereitet hat, und

2. abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wäre die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert; eine Erhebung zur Ermittlung des Aufenthaltsorts des Beschuldigten ist unzulässig.

правок: 1

(3) Standortdaten gemäß § 3 Nummer 56 des Telekommunikationsgesetzes dürfen unter den Voraussetzungen von Absatz 1 mit der Maßgabe erhoben werden, dass die Erhebung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nur zulässig ist, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

правок: 1

(4) Die Erhebung aller in einer Funkzelle angefallenen Verkehrsdaten (Funkzellenabfrage) ist unter den Voraussetzungen von Absatz 3 zulässig.

правок: 1

(5) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 darf die Strafverfolgungsbehörde bei einem nummernunabhängigen interpersonellen Kommunikationsdienst, wenn ihr der Inhalt der Nutzung des Dienstes bereits bekannt ist, zum Zweck der Identifikation des Beschuldigten Folgendes erheben:

правок: 1

1. die zu ihm gespeicherte öffentliche Internetprotokoll-Adresse,

2. das Datum und die sekundengenaue Uhrzeit der Speicherung der öffentlichen Internet-Protokoll-Adresse unter Angabe der jeweils zugrunde liegenden Zeitzone sowie

правок: 1

3. die der Internetprotokoll-Adresse zugehörigen Portnummern und weitere Verkehrsdaten, soweit diese für eine Identifizierung des Beschuldigten anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse erforderlich sind.

правок: 1

Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) Erfolgt die Erhebung von Verkehrsdaten nicht beim Verpflichteten nach Absatz 1 Satz 1 oder 3, bestimmt sich ihre Zulässigkeit nach Abschluss des Kommunikationsvorgangs nach den allgemeinen Vorschriften.

правок: 1

(7) Zum Zwecke einer etwaigen Erhebung nach den Absätzen 1 bis 4 darf angeordnet werden, dass Verpflichtete Verkehrsdaten von betroffenen Personen unverzüglich zu sichern haben (Sicherungsanordnung),

1. wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Straftat begangen worden ist, welche die Erhebung nach den Absätzen 1 bis 4 rechtfertigen würde,

2. wenn die betroffene Person in einem persönlichen oder räumlichen Bezug zu der Straftat nach Nummer 1 steht und

правок: 1

3. soweit die Daten für die in den Absätzen 1 bis 4 jeweils genannten Zwecke von Bedeutung sein können.

правок: 1

Die Erhebung der nach Satz 1 gesicherten Daten erfolgt nach den Absätzen 1 bis 4.“

3. Die §§ 100j und 100k werden durch die folgenden §§ 100j und 100k ersetzt:

правок: 1

„§ 100j

Erhebung von Bestandsdaten (1) Soweit dies für die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten erforderlich ist, darf Auskunft verlangt werden

1. über Bestandsdaten gemäß § 3 Nummer 6 des Telekommunikationsgesetzes und über die nach § 172 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten bei demjenigen, der öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste anbietet oder daran mitwirkt, und

2. über Bestandsdaten gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes bei demjenigen, der digitale Dienste anbietet.

правок: 1

(2) Die Auskunft nach Absatz 1 darf auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt werden.

правок: 1

(3) Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach Absatz 1 Nummer 1 auf Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird (§ 174 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes), darf die Auskunft nur verlangt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der Daten vorliegen. Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach Absatz 1 Nummer 2 auf als Bestandsdaten erhobene Passwörter oder andere Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird (§ 23 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes), darf die Auskunft nur verlangt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für ihre Nutzung zur Verfolgung einer besonders schweren Straftat nach § 100b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, c, e, f, g, h oder m, Nummer 3 Buchstabe b erste Alternative oder Nummer 5, 5a, 5b, 6, 9 oder 10 vorliegen.

правок: 1

§ 100k

Erhebung von Nutzungsdaten bei digitalen Diensten (1) Nutzungsdaten gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 3 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes des Beschuldigten dürfen bei demjenigen, der digitale Dienste anbietet, unter den Voraussetzungen des § 100g Absatz 1 Satz 1 erhoben werden. § 100g Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) § 100g Absatz 2 gilt für die Erhebung von Nutzungsdaten bei dem Verpflichteten nach Absatz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Erhebung zulässig ist, wenn der Verdacht hinsichtlich einer mittels eines digitalen Dienstes begangenen Straftat besteht.

правок: 1

(3) Standortdaten dürfen bei dem Verpflichteten nach Absatz 1 unter den Voraussetzungen von § 100g Absatz 3 erhoben werden.

правок: 1

(4) Nutzungsdaten zum Zweck der Identifikation des Beschuldigten dürfen bei dem Verpflichteten nach Absatz 1 unter den Voraussetzungen des § 100g Absatz 5 erhoben werden.

правок: 1

(5) Die Erhebung von Nutzungsdaten nach den Absätze 1 bis 3 ist nur zulässig, wenn aufgrund von Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass die betroffene Person den digitalen Dienst des Verpflichteten nutzt.

правок: 1

(6) Erfolgt die Erhebung von Nutzungsdaten eines digitalen Dienstes nicht bei dem Verpflichteten nach Absatz 1, bestimmt sich ihre Zulässigkeit nach Abschluss des Kommunikationsvorgangs nach den allgemeinen Vorschriften.“

правок: 1

4.

правок: 1

§ 101a wird durch den folgenden § 101a ersetzt:

„§ 101a Verfahrensregelungen bei Erhebung von Verkehrs-, Nutzungs- und Bestandsdaten (1) § 100e Absatz 1, 3 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 5 und Absatz 5 Satz 1 und 2 gilt entsprechend hinsichtlich der folgenden Verfahren:

1. bei Erhebung von Verkehrsdaten nach § 100g Absatz 1 bis 4 mit der Maßgabe, dass a) in der Entscheidungsformel nach § 100e Absatz 3 Satz 2 auch die zu übermittelnden Daten und der Zeitraum, für den sie übermittelt werden sollen, eindeutig anzugeben sind und b) bei Funkzellenabfragen nach § 100g Absatz 4 in der Entscheidungsformel abweichend von § 100e Absatz 3 Satz 2 Nummer 5 eine räumlich und zeitlich eng begrenzte und hinreichend bestimmte Bezeichnung der Telekommunikation genügt,

2. bei Erhebung von Nutzungsdaten nach § 100k Absatz 1 bis 3 mit der Maßgabe, dass a) in der Entscheidungsformel abweichend von § 100e Absatz 3 Satz 2 Nummer 5 wenn möglich eine eindeutige Kennung des Nutzerkontos des Betroffenen, andernfalls eine möglichst genaue Bezeichnung des digitalen Dienstes, auf den sich das Auskunftsverlangen bezieht, anzugeben ist und b) in der Entscheidungsformel auch die zu übermittelnden Daten und der Zeitraum, für den sie übermittelt werden sollen, eindeutig anzugeben sind,

правок: 1

3. bei einer Sicherungsanordnung nach § 100g Absatz 7 mit der Maßgabe, dass a) abweichend von § 100e Absatz 1 Satz 1 bis 3 die Maßnahme durch die Staatsanwaltschaft für höchstens drei Monate angeordnet werden kann, bei Gefahr im Verzug auch durch ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes), und die Maßnahme nur auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch das Gericht um höchstens drei Monate verlängert werden kann, b) in der Entscheidungsformel nach § 100e Absatz 3 Satz 2 auch die zu sichernden Daten und der Zeitraum, für den sie gesichert werden sollen, eindeutig anzugeben sind und c) bei der Sicherung von Daten einer Funkzelle nach § 100g Absatz 3 in der Entscheidungsformel abweichend von § 100e Absatz 3 Satz 2 Nummer 5 eine räumlich und zeitlich eng begrenzte und hinreichend bestimmte Bezeichnung der Telekommunikation genügt.

правок: 1

§ 100e Absatz 1 Satz 1 bis 3 und Absatz 3 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 4 gilt entsprechend hinsichtlich der Verfahren bei Erhebung von Bestandsdaten nach

§ 100j Absatz 3 mit der Maßgabe, dass

1. anstelle von § 100e Absatz 1 Satz 3 die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen ist und

2. in der Entscheidungsformel nach § 100e Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 Dauer und Endzeitpunkt der Maßnahme nicht anzugeben sind.

правок: 1

Satz 2 findet bei Auskunftsverlangen nach § 100j Absatz 3 Satz 1 keine Anwendung, wenn die betroffene Person vom Auskunftsverlangen bereits Kenntnis hat oder haben muss oder wenn die Nutzung der Daten bereits durch eine gerichtliche Entscheidung gestattet wird.

(2) Wird eine Maßnahme nach § 100g Absatz 1 bis 4 oder 7, § 100j Absatz 3 oder § 100k Absatz 1 bis 3 angeordnet oder verlängert, sind in der Begründung einzelfallbezogen insbesondere die wesentlichen Erwägungen zur Erforderlichkeit und Angemessenheit der Maßnahme, auch hinsichtlich des Umfangs der zu erhebenden Daten und des Zeitraums, für den sie erhoben werden sollen, darzulegen.

правок: 1

(3) Personenbezogene Daten, die durch Maßnahmen nach § 100g Absatz 1 bis 4, § 100j Absatz 3 oder § 100k Absatz 1 bis 3 erhoben wurden, sind entsprechend zu kennzeichnen und unverzüglich auszuwerten. Nach einer Übermittlung an eine andere Stelle ist die Kennzeichnung durch diese aufrechtzuerhalten. Für die Löschung personenbezogener Daten gilt § 101 Absatz 8 entsprechend.

правок: 1

(4) Die Beteiligten der betroffenen Telekommunikation und die betroffenen Nutzer des digitalen Dienstes sind von einer Erhebung nach § 100g Absatz 1 bis 5, § 100j Absatz 2 und 3 und nach § 100k Absatz 1 bis 4 zu benachrichtigen. § 101 Absatz 4 Satz 2 bis 5 und Absatz 5 bis 7 gilt entsprechend.

правок: 1

(5) Hinsichtlich der Mitwirkungspflicht von nach den §§ 100g, 100j und 100k Verpflichteten gilt § 100a Absatz 4 entsprechend.“

правок: 1

5.

правок: 1

§ 101b wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1 und 2“ gestrichen.

b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 in der Angabe vor Buchstabe a wird die Angabe „§ 100g Absatz 1, 2 und 3“ durch die Angabe „§ 100g Absatz 1, 2, 3, 4 und 7“ ersetzt.

bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aaa) Nach Buchstabe c werden die folgenden Buchstaben d und e eingefügt:

d) „ die Anzahl der Anordnungen nach § 100g Absatz 4;

e) die Anzahl der Anordnungen nach § 100g Absatz 7;“.

bbb) Die bisherigen Buchstaben d und e werden zu den Buchstaben f und g.

c) In Absatz 6 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „nach den Absätzen 1 und 2“ durch die Angabe „nach den Absätzen 1, 2 und 3“ ersetzt.

6.

правок: 1

§ 160a Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:

(5) „ Die §§ 97 und 100d Absatz 5 bleiben unberührt.“

правок: 1

Artikel 2 — Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung

Das Einführungsgesetz zur Strafprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 312-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 319) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 12 wird durch den folgenden § 12 ersetzt:

§ 12 „

Übergangsregelung zum Gesetz zur Einführung einer IP-Adressspeicherung und Weiterentwicklung der Befugnisse zur Datenerhebung im Strafverfahren

Übersichten nach § 101b Absatz 5 und 6 der Strafprozessordnung in der vom … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 13 dieses Gesetzes] geltenden Fassung sind erstmalig für das auf den … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 13 dieses Gesetzes] folgende Berichtsjahr zu erstellen. Für die vorangehenden Berichtsjahre ist § 101b Absatz 5 und 6 der Strafprozessordnung in der bis einschließlich … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 13 dieses Gesetzes] geltenden Fassung anzuwenden.“

Artikel 3

Änderung des Elektronische-Beweismittel-Umsetzungs-und-

Durchführungsgesetzes

Das Elektronische-Beweismittel-Umsetzungs-und-Durchführungsgesetz vom 10. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 64) wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 10 die folgende Angabe eingefügt:

„§ 10a Verfahren bei Europäischen Sicherungsanordnungen“.

2. Nach § 10 wird der folgende § 10a eingefügt:

правок: 1

„§ 10a Verfahren bei Europäischen Sicherungsanordnungen (1) Die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaften für den Erlass von Europäischen Sicherungsanordnungen zum Zwecke der Strafverfolgung nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1543 in der Fassung vom 12. Juli 2023 und für die Übermittlung der dazugehörigen Bescheinigung richtet sich nach dem Achten Abschnitt des Ersten Buchs der Strafprozessordnung.

(2) In einem begründeten Notfall gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/1543 in der Fassung vom 12. Juli 2023 sind unter den dort genannten Voraussetzungen für den Erlass von Europäischen Sicherungsanordnungen und die Übermittlung der dazugehörigen Bescheinigung die folgenden Stellen nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1543 in der Fassung vom 12. Juli 2023 zuständig:

правок: 1

1. die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes),

2. die Finanzbehörden in den Fällen des § 399 Absatz 1 und des § 386 Absatz 2 der Abgabenordnung,

правок: 1

3. die Behörden der Zollverwaltung in den Fällen der §§ 14a und 14b des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung.

правок: 1

(3) In Fällen des Absatzes 2 übermitteln die Anordnungsbehörden die Europäische Sicherungsanordnung innerhalb der in Artikel 4 Absatz 5 Satz 2 der Verordnung (EU) 2023/1543 in der Fassung vom 12. Juli 2023 genannten Frist der Staatsanwaltschaft zur Ex-Post-Validierung. Die Übermittlung der Bescheinigung durch die Anordnungsbehörde und die Entscheidung über die Validierung durch die Staatsanwaltschaft sind aktenkundig zu machen.

правок: 1

(4) Örtlich zuständig für die Validierung ist die ermittlungsführende Staatsanwaltschaft. Wenn die Finanzbehörden oder die Behörden der Zollverwaltung nach nationalem Recht die Ermittlungen selbst führen, ist für die Validierung die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht zuständig, in dessen Bezirk die Anordnungsbehörde ihren Sitz hat. Die Länder können die örtliche Zuständigkeit abweichend regeln.

правок: 1

(5) Zuständig für den Erlass Europäischer Sicherungsanordnungen zum Zwecke der Strafvollstreckung im Sinne von Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1543 in der Fassung vom 12. Juli 2023 und für die Übermittlung der dazugehörigen Bescheinigung sind die Staatsanwaltschaften und der Jugendrichter als Vollstreckungsleiter.“

правок: 1

Artikel 4

Änderung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes

Das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 8. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 318) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 23 Absatz 1 wird nach der Angabe „Telekommunikation“ die Angabe „oder Sicherungsanordnungen“ eingefügt.

2.

правок: 1

Anlage 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 der Allgemeinen Vorbemerkung wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

(2) „ Für Leistungen, die die Strafverfolgungsbehörden über eine zentrale Kontaktstelle des Generalbundesanwalts, des Bundeskriminalamtes, der Bundespolizei oder des Zollkriminalamtes oder über entsprechende für ein Land oder für mehrere Länder zuständige Kontaktstellen anfordern und abrechnen, ermäßigen sich die Entschädigungsbeträge nach den Nummern 100, 101, 200 bis 202, 300 bis 308 und nach den Abschnitten 4 bis 6 um 20 Prozent.“ b) Nummer 201 wird durch die folgende Nummer 201 ersetzt:

правок: 1

Nr. Tätigkeit Höhe „201 Auskunft über Bestandsdaten, zu deren Erteilung auf Verkehrsdaten zurückgegriffen werden muss: für bis zu 3 in demselben Verfahren gleichzeitig angefragte Kennungen, die der Auskunftserteilung zugrunde liegen (…)

Bei mehr als 3 angefragten Kennungen wird die Pauschale für jeweils bis zu 3 weitere Kennungen erneut gewährt. Kennung ist auch eine IP-Adresse.

15,00 €“.

c) Die Überschrift des Abschnitts 3 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

Auskünfte über Verkehrsdaten ohne vorausgegangene Sicherungsanordnung“.

d) Nach der Überschrift des Abschnitts 3 wird die folgende Vorbemerkung 3 eingefügt:

„Vorbemerkung 3:

Leitungskosten werden nur entschädigt, wenn die betreffende Leitung mindestens einmal zur Übermittlung von Verkehrsdaten genutzt worden ist. Die Entschädigung erfolgt für den gesamten Übermittlungszeitraum.“ e) Die Überschrift des Abschnitts 4 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

Sonstige Auskünfte ohne vorausgegangene Sicherungsanordnung“.

f) Nach Nummer 402 werden die folgenden Abschnitte 5 und 6 eingefügt:

Nr. Tätigkeit Höhe

Sicherung von Daten

Sicherung von Verkehrsdaten: für jede Kennung, die der Sicherungsanordnung zugrunde liegt (…)

Die Sicherung der die Kennung betreffenden Standortdaten ist mit abgegolten.

25,00 €

Sicherung von Verkehrsdaten für eine von der Strafverfolgungsbehörde benannte Funkzelle ...................................................................................................................... 40,00 €

Sicherung von Verkehrsdaten für mehr als eine von der Strafverfolgungsbehörde benannte Funkzelle: Die Pauschale 501 erhöht sich für jede weitere Funkzelle um (…)

5,00 €

Sicherung von Verkehrsdaten in Fällen, in denen lediglich Ort und Zeitraum bekannt sind: Die Sicherung erfolgt für einen bestimmten, durch eine Adresse bezeichneten Standort (…)

75,00 €

Die Sicherung erfolgt für eine Fläche: Die Entschädigung nach Nummer 503 beträgt ............................................................. 190,00 €

Die Sicherung erfolgt für eine bestimmte Wegstrecke: Die Entschädigung nach Nummer 503 beträgt für jeweils angefangene 10 Kilometer Länge (…)

65,00 €

Sicherung der Daten des letzten dem Netz bekannten Standortes eines Mobiltelefons 85,00 €

Verlängerung der Speicherung gesicherter Daten für jeden der in den Nummern 500, 501 und 503 bis 506 genannten Fälle .......................................................................... 25,00 €

Abschnitt 6

Auskünfte nach vorausgegangener Sicherungsanordnung

Auskunft über Daten, soweit eine nach Abschnitt 5 zu entschädigende Sicherungsanordnung vorausgegangen ist: je Auskunftsersuchen (…)

20,00 €“.

Artikel 5 — Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten

Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 349) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In § 46 Absatz 4a wird die Angabe „§ 100j Absatz 1 Satz 1 Nummer 2“ durch die Angabe „§ 100j Absatz 1 Nummer 2“ ersetzt.

Artikel 6 — Änderung des Telekommunikationsgesetzes

Das Telekommunikationsgesetz vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858), das zuletzt durch … [Artikel 2 des Entwurfs eines Gesetzes zur Durchführung einer Verordnung der Europäischen Union zum Datenaustausch bei Kurzzeitvermietungen sowie zur Durchsetzung von Diskriminierungsverboten der Europäischen Union, Bundestagsdrucksache 21/3484] geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu den §§ 175 bis 181 durch die folgende Angabe ersetzt:

„§ 175 Auskunft über Verkehrsdaten an Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden

§ 176 Verarbeitungsbefugnis von Verkehrsdaten aufgrund von Sicherungsanordnungen

§ 177 Speicherpflicht und Verwendungsbefugnis von Verkehrsdaten zur Identifizierung von Anschlussinhabern

§§ 178 bis 181 (weggefallen)“.

2. Die §§ 175 bis 181 werden durch die folgenden §§ 175 bis 177 ersetzt:

правок: 1

§ 175 „

Befugnis zur Verarbeitung von Verkehrsdaten zur Auskunftserteilung an Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden (1) Wer öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, darf Verkehrsdaten nach Maßgabe dieser Vorschrift zur Erfüllung von Auskunftspflichten gegenüber den in Absatz 3 genannten Stellen verarbeiten. Der Bundesnetzagentur ist auf deren Verlangen unverzüglich mitzuteilen, wer diese Daten speichert. Für die Auskunftserteilung nach Satz 1 gilt § 32 der Rechtsverordnung nach § 170 Absatz 5 entsprechend.

(2) Die Auskunft nach Absatz 1 Satz 1 darf nur erteilt werden nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze und soweit ein Auskunftsverlangen einer in Absatz 3 genannten Stelle vorliegt, das die gesetzliche Bestimmung enthält, die der Auskunft verlangenden Stelle eine Erhebung von Verkehrsdaten erlaubt. Die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit des Auskunftsverlangens tragen die um Auskunft ersuchenden Stellen.

правок: 1

(3) Die Auskunft nach Absatz 1 Satz 1 darf nur erteilt werden an

правок: 1

1. die für die Verfolgung von Straftaten zuständigen Behörden unter den Voraussetzungen des § 100g der Strafprozessordnung,

2. die Gefahrenabwehrbehörden der Länder, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist zur Abwehr einer konkretisierten Gefahr für ein Rechtsgut von zumindest erheblichem Gewicht oder zur Abwehr einer konkreten Gefahr für die öffentliche Sicherheit,

правок: 1

3. die Bundespolizei unter den Voraussetzungen des § 25 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes,

правок: 1

4. das Bundeskriminalamt unter den Voraussetzungen des § 52 Absatz 1 des Bundeskriminalamtgesetzes,

правок: 1

5. das Zollkriminalamt unter den Voraussetzungen des § 77 Absatz 1 des Zollfahndungsdienstgesetzes,

правок: 1

6. das Bundesamt für Verfassungsschutz unter den Voraussetzungen des § 8a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes,

правок: 1

7. die Verfassungsschutzbehörden der Länder, soweit dies aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall erforderlich ist zur Aufklärung bestimmter Bestrebungen oder Tätigkeiten nach a) § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes oder b) einem zum Verfassungsschutz (§ 1 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes) landesgesetzlich begründeten Beobachtungsauftrag der Landesbehörde, insbesondere zum Schutz der verfassungsmäßigen Ordnung vor Bestrebungen und Tätigkeiten der organisierten Kriminalität,

8. den Militärischen Abschirmdienst unter den Voraussetzungen des § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des MAD-Gesetzes sowie

9. den Bundesnachrichtendienst unter den Voraussetzungen des § 3 des BND-Gesetzes in Verbindung mit § 8a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes.

(4) § 174 Absatz 6 Satz 2 und Absatz 7 ist entsprechend anzuwenden.

правок: 1

§ 176

Befugnis zur Verarbeitung von Verkehrsdaten zur Erfüllung von Sicherungsanordnungen (1) Wer öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, darf Verkehrsdaten verarbeiten, soweit dies erforderlich ist zur Erfüllung

1. einer Sicherungsanordnung nach § 100g Absatz 7 der Strafprozessordnung,

2. einer Sicherungsanordnung nach § 10b Absatz 1 oder § 52 Absatz 3 des Bundeskriminalamtgesetzes oder

правок: 1

3. einer Sicherungsanordnung nach § 25a Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes.

правок: 1

Verkehrsdaten, die allein aufgrund einer Sicherungsanordnung gemäß Satz 1 gesichert wurden, dürfen nur im Rahmen des jeweiligen Sicherungszwecks verwendet und unter den Voraussetzungen des § 175 beauskunftet werden. Der Bundesnetzagentur ist auf deren Verlangen unverzüglich mitzuteilen, wer diese Daten speichert.

(2) Verpflichtete einer Sicherungsanordnung gemäß Absatz 1 Satz 1 haben sicherzustellen, dass die nach Absatz 1 gesicherten Verkehrsdaten

правок: 1

1. durch technische und organisatorische Maßnahmen nach dem Stand der Technik gegen unbefugte Kenntnisnahme und Verwendung geschützt werden,

2. technisch wirksam getrennt von allen anderen beim Verpflichteten vorhandenen Daten zu Anschlussinhabern durch eine abgesicherte und zuverlässige Datenverarbeitungseinrichtung gespeichert werden,

правок: 1

3. so gespeichert werden, dass die Übermittlung an eine anordnende Stelle unverzüglich erfolgen kann, soweit diese die Übermittlung unter Berufung auf eine gesetzliche Bestimmung verlangt, und

правок: 1

4. nach dem Stand der Technik unverzüglich und irreversibel gelöscht werden:

правок: 1

a) soweit sie an die anordnende Stelle in Erfüllung eines Auskunftsverlangens nach Absatz 1 Satz 2 übermittelt werden, nach dieser Übermittlung, b) im Übrigen nach Ablauf der in der Sicherungsanordnung genannten Frist.

(3) Verpflichtete einer Sicherungsanordnung gemäß Absatz 1 Satz 1 haben über das Vorliegen einer Sicherungsanordnung, eines darauf bezogenen Auskunftsverlangens und über die auf dieser Grundlage erfolgte Datenübermittlung gegenüber den Betroffenen sowie Dritten Stillschweigen zu wahren.

правок: 1

(4) In der Rechtsverordnung nach § 170 Absatz 5 können Regelungen zur näheren Ausgestaltung der Pflichten nach den Absätzen 2 und 3 sowie zur Übermittlung der aufgrund von Sicherungsanordnungen gemäß Absatz 1 Satz 1 gesicherten Verkehrsdaten getroffen werden. Technische Einzelheiten zur Umsetzung dieser Pflichten werden in der Technischen Richtlinie nach § 170 Absatz 6 festgelegt. Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste haben der Bundesnetzagentur unverzüglich nach Aufnahme des Dienstes unter Vorlage von Unterlagen mitzuteilen, wie die Vorgaben nach Absatz 2 sowie der Rechtsverordnung nach Satz 1 und § 170 Absatz 5 sowie der Technischen Richtlinie nach Satz 2 und § 170 Absatz 6 in ihren Anlagen umgesetzt werden. Änderungen sind der Bundesnetzagentur unverzüglich mitzuteilen. Die Bundesnetzagentur überprüft regelmäßig die Umsetzung der Vorgaben.

правок: 1

§ 177

Pflicht zur Speicherung und Befugnis zur Verwendung von Verkehrsdaten zur Identifizierung von Anschlussinhabern (1) Wer Internetzugangsdienste erbringt, ist verpflichtet, mit der Zuweisung einer öffentlichen Internetprotokoll-Adresse an einen Anschlussinhaber folgende Daten zu speichern:

1. die dem Anschlussinhaber für eine Internetverbindung zugewiesene, öffentliche Internetprotokoll-Adresse,

2. die der Internetprotokoll-Adresse zugehörigen Portnummern und weitere Verkehrsdaten, soweit diese für eine Identifizierung des Anschlussinhabers anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse erforderlich sind,

правок: 1

3. eine eindeutige Kennung des Anschlusses, über den die Internetverbindung erfolgt, sowie eine zugewiesene Benutzerkennung und

правок: 1

4. das Datum und die sekundengenaue Uhrzeit von Beginn und Ende der Zuweisung der öffentlichen Internetprotokoll-Adressen sowie der zugehörigen Portnummern und weiterer Verkehrsdaten, soweit diese nach Nummer 2 zu speichern sind, an einen Anschlussinhaber unter Angabe der jeweils zugrunde liegenden Zeitzone.

правок: 1

Die Daten nach Satz 1 sind jeweils für drei Monate zu speichern. Inhalte der Kommunikation sowie Daten über den Aufruf oder die Nutzung von anderen Telekommunikationsdiensten oder digitalen Diensten dürfen nicht aufgrund dieser Vorschrift gespeichert werden.

(2) Ein Anbieter nach Absatz 1 Satz 1, der nicht alle der nach Absatz 1 Satz 1 zu speichernden Daten selbst erzeugt oder verarbeitet, hat

правок: 1

1. sicherzustellen, dass die nicht von ihm selbst bei der Erbringung seines Dienstes erzeugten oder verarbeiteten Daten gemäß Absatz 1 gespeichert werden,

2. der Bundesnetzagentur auf deren Verlangen unverzüglich mitzuteilen, wer diese Daten speichert.

правок: 1

(3) Verpflichtete nach Absatz 1 haben sicherzustellen, dass die aufgrund des Absatzes 1 gespeicherten Daten

правок: 1

1. durch technische und organisatorische Maßnahmen nach dem Stand der Technik gegen unbefugte Kenntnisnahme und Verwendung geschützt werden,

2. technisch wirksam getrennt von allen anderen beim Verpflichteten vorhandenen Endnutzerdaten gespeichert werden,

правок: 1

3. so gespeichert werden, dass die Auskunft zum Anschlussinhaber an die berechtigten Stellen unverzüglich erfolgen kann, und

правок: 1

4. nach Ablauf der Speicherfrist des Absatzes 1 Satz 2 unverzüglich und nach dem Stand der Technik irreversibel gelöscht werden.

правок: 1

(4) Die aufgrund des Absatzes 1 gespeicherten Daten dürfen

правок: 1

1. für eine Auskunft nach § 174 Absatz 1 Satz 3 oder

2. zur Erlangung von Teilnehmerdaten gemäß der Verordnung (EU) 2023/1543 a) für die Erfüllung einer Europäischen Herausgabeanordnung oder b) für eine die Herausgabe nach Buchstabe a vorbereitende Europäischen Sicherungsanordnung verwendet werden, wobei ein leistungsfähiges technisches Verfahren einzusetzen ist, das die getrennte Speicherung nach Absatz 3 Nummer 2 nicht beeinträchtigt. Für andere Zwecke dürfen die aufgrund des Absatzes 1 gespeicherten Daten nicht verwendet werden. Für Auskünfte nach § 174 Absatz 1 Satz 3 ist das leistungsfähige technische Verfahren nach § 174 Absatz 7 zu verwenden.

правок: 1

(5) In der Rechtsverordnung nach § 170 Absatz 5 können Regelungen zur näheren Ausgestaltung der Pflichten nach Absatz 3, einschließlich Vorgaben zu den eingesetzten Systemen, Verfahren und technischen Einrichtungen zur Speicherung der Daten nach Absatz 1, getroffen werden. Technische Einzelheiten zur Umsetzung dieser Pflichten werden in der Technischen Richtlinie nach § 170 Absatz 6 festgelegt. Verpflichtete nach Absatz 1 haben der Bundesnetzagentur unverzüglich nach Aufnahme des Dienstes unter Vorlage von Unterlagen mitzuteilen, wie die Vorgaben nach Absatz 3 sowie der Rechtsverordnung nach Satz 1 und § 170 Absatz 5 sowie der Technischen Richtlinie nach Satz 2 und § 170 Absatz 6 in ihren Anlagen umgesetzt werden. Änderungen sind der Bundesnetzagentur unverzüglich mitzuteilen. Die Bundesnetzagentur überprüft regelmäßig die Umsetzung der Vorgaben.“

правок: 1

3.

правок: 1

§ 228 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 38 wird die Angabe „oder § 181 Satz 2“ gestrichen.

bb) Nummer 39 wird durch die folgende Nummer 39 ersetzt:

„39. entgegen § 168 Absatz 1 Satz 1, § 170 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a, Absatz 2 Nummer 2 oder Absatz 3 Satz 1, § 176 Absatz 4 Satz 3 oder 4 oder § 177 Absatz 2 Nummer 2 oder Absatz 5 Satz 3 oder 4 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,“.

cc) Die Nummern 56 bis 60 werden durch die folgenden Nummern 56 bis 60a ersetzt:

56. „ entgegen § 174 Absatz 6 Satz 1 Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

57. entgegen § 174 Absatz 6 Satz 2, auch in Verbindung mit § 175 Absatz 4, oder entgegen § 176 Absatz 3 Stillschweigen nicht wahrt,

58. entgegen § 176 Absatz 2 Nummer 1 oder § 177 Absatz 2 Nummer 1 oder Absatz 3 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass Daten geschützt werden,

59. entgegen § 176 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 oder § 177 Absatz 3 Nummer 2 oder 3 nicht sicherstellt, dass Daten in der dort genannten Weise gespeichert werden,

60. entgegen § 176 Absatz 2 Nummer 4 oder § 177 Absatz 3 Nummer 4 nicht sicherstellt, dass Daten gelöscht werden,

60a. entgegen § 177 Absatz 1 Satz 1 oder 2 Daten nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer speichert,“.

b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird die Angabe „54 und 57 bis 59“ durch die Angabe „54, 56, 58, 60 und 60a“ ersetzt.

bb) In Nummer 3 wird die Angabe „50, 53 und 60“ durch die Angabe „50, 53 und 59“ ersetzt.

cc) In Nummer 5 wird die Angabe „56“ durch die Angabe „57“ ersetzt.

4. Nach § 230 Absatz 16 wird der folgende Absatz 17 eingefügt:

правок: 1

(17) „ Die Vorgaben des § 177 sind spätestens ab dem … [einsetzen: sechs Monate nach dem Datum des Inkrafttretens nach Artikel 13 dieses Gesetzes] zu erfüllen.“

Artikel 7 — Änderung der Telekommunikations-Überwachungsverordnung

Die Telekommunikations-Überwachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juli 2017 (BGBl. I S. 2316), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 9. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 7) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.

§ 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b ersetzt:

b) „ im Sinne des Teils 4 die Anordnung zur Erteilung von Auskünften über Verkehrsdaten nach § 100g Absatz 1 bis 4 in Verbindung mit § 101a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Strafprozessordnung, § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des MAD-Gesetzes, § 8a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, auch in Verbindung mit § 3 Absatz 1 des BND-Gesetzes, § 52 Absatz 1 des Bundeskriminalamtgesetzes, § 25 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes, § 77 Absatz 1 des Zollfahndungsdienstgesetzes oder nach Landesrecht;“.

b) Nummer 3 Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b ersetzt:

b) „ im Sinne des Teils 4 die Stelle, die nach § 100g in Verbindung mit § 101a Absatz 1 und 5 sowie § 100a Absatz 4 Satz 1 der Strafprozessordnung, § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des MAD-Gesetzes, § 8a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, auch in Verbindung mit § 3 des BND-Gesetzes, § 52 des Bundeskriminalamtgesetzes, § 25 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes, § 77 des Zollfahndungsdienstgesetzes oder nach Landesrecht aufgrund der jeweiligen Anordnung berechtigt ist, Auskunftsverlangen über Verkehrsdaten gemäß § 3 Nummer 70 des Telekommunikationsgesetzes zu stellen;“.

2. In § 32 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „Telekommunikationsgesetzes“ die Angabe „und des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes“ eingefügt.

правок: 1

3.

правок: 1

§ 35 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird nach der Angabe „Telekommunikationsgesetzes“ die Angabe „ oder des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes“ eingefügt.

b) Satz 3 Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:

4. „ die Angabe der Rechtsgrundlage, aufgrund der die beauskunfteten Verkehrsdaten gespeichert wurden,“.

правок: 1

Artikel 8

Änderung des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-

Gesetzes

Das Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982; 2022 I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 64) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 13a wird durch den folgenden § 13a ersetzt:

„§ 13a Erfüllung von Pflichten gemäß den Artikeln 10 und 11 der Verordnung (EU) 2023/1543 (1) Anbieter von Telekommunikationsdiensten und die von ihnen gemäß § 3 Absatz 1 bis 3 des Elektronische-Beweismittel-Umsetzungs-und-Durchführungsgesetzes benannten Adressaten dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung einer Europäischen Herausgabeanordnung oder einer Europäischen Sicherungsanordnung gemäß der Verordnung (EU) 2023/1543 in der Fassung vom 12. Juli 2023 erforderlich ist. Das Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(2) § 176 Absatz 2 Nummer 2 bis 4 des Telekommunikationsgesetzes ist auf die nach Absatz 1 gesicherten personenbezogenen Daten entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine unverzügliche und irreversible Löschung der Daten zu erfolgen hat sobald die Datensicherung gemäß der Verordnung (EU) 2023/1543 nicht mehr erforderlich ist.“

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Artikel 9

Änderung des Bundespolizeigesetzes

Das Bundespolizeigesetz … [Artikel 1 des Entwurfs eines Gesetzes zur Modernisierung des Bundespolizeigesetzes, Bundestagsdrucksache 21/3051] wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 25 die folgende Angabe eingefügt:

„§ 25a Sicherung von Verkehrsdaten“.

2.

правок: 1

§ 25 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird in der Angabe vor Nummer 1 nach der Angabe „Verkehrsdaten“ die Angabe „nach § 3 Nummer 70 des Telekommunikationsgesetzes“ eingefügt.

b) Absatz 4 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:

2. „ die Rufnummer oder eine andere Kennung des betroffenen Anschlusses oder Endgerätes, sofern sich nicht aus bestimmten Tatsachen ergibt, dass diese zugleich einem anderen Endgerät zugeordnet ist, oder bei der Sicherung von Daten einer Funkzelle, sofern andernfalls die Erreichung des Zwecks der Maßnahme aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre, eine räumlich und zeitlich hinreichende Bezeichnung der Telekommunikation,“.

правок: 1

c) Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:

2. „ die Rufnummer oder eine andere Kennung des betroffenen Anschlusses oder Endgerätes, sofern sich nicht aus bestimmten Tatsachen ergibt, dass diese zugleich einem anderen Endgerät zugeordnet ist, oder bei der Sicherung von Daten einer Funkzelle, sofern andernfalls die Erreichung des Zwecks der Maßnahme aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre, eine räumlich und zeitlich hinreichende Bezeichnung der Telekommunikation,“.

правок: 1

d) Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:

(6) „ Der auf Grund eines Auskunftsverlangens nach Absatz 1 oder 2 Verpflichtete hat die zur Auskunftserteilung erforderlichen Daten unverzüglich und vollständig zu übermitteln. Ob und in welchem Umfang hierfür Vorkehrungen zu treffen sind, bestimmt sich nach dem Telekommunikationsgesetz und der Telekommunikations-Überwachungsverordnung.“

правок: 1

3. Nach § 25 wird der folgende § 25a eingefügt:

правок: 1

„§ 25a Sicherung von Verkehrsdaten (1) Die Bundespolizei kann zum Zwecke einer etwaigen Erhebung von Verkehrsdaten nach § 25 Absatz 1 anordnen, dass Verpflichtete nach § 25 Absatz 1 Verkehrsdaten von betroffenen Personen unverzüglich zu sichern haben, wenn die betroffene Person in einem persönlichen oder räumlichen Bezug zu der Gefahr oder zu verhütenden Straftat nach § 25 Absatz 1 steht und

1. tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es sich um eine Person im Sinne des § 25 Absatzes 1 handelt und eine Erhebung nach § 25 Absatz 1 gerechtfertigt sein könnte, oder

2. tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es sich um eine Person handelt, die mit einer Person nach § 25 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 in nicht nur flüchtigem oder zufälligem Kontakt und in einer Weise in Verbindung steht, welche die Annahme rechtfertigt, dass nach Gewinnung weiterer Erkenntnisse eine Erhebung nach § 25 Absatz 1 gerechtfertigt sein könnte.

правок: 1

Die Daten müssen für die in § 25 Absatz 1 jeweils genannten Zwecke von Bedeutung sein können.

(2) Die Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 darf nur durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums oder einer Bundespolizeidirektion, ihrer oder seiner Vertretung oder von der Leiterin oder dem Leiter einer Abteilung des Bundespolizeipräsidiums getroffen werden. Die Anordnung ergeht ohne Anhörung der betroffenen Person. Die Anordnung wird mit Erlass wirksam. Sie ergeht schriftlich. In ihr sind anzugeben:

правок: 1

1. die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich, mit Namen und Anschrift,

2. die Rufnummer oder eine andere Kennung des betroffenen Anschlusses oder Endgerätes, sofern sich nicht aus bestimmten Tatsachen ergibt, dass diese zugleich einem anderen Endgerät zugeordnet ist, oder bei der Sicherung von Daten einer Funkzelle, sofern andernfalls die Erreichung des Zwecks der Maßnahme aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre, eine räumlich und zeitlich hinreichende Bezeichnung der Telekommunikation,

правок: 1

3. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme unter Benennung des Endzeitpunktes,

правок: 1

4. Art der durch die Maßnahme zu erhebenden Daten und ihre voraussichtliche Bedeutung für den Zweck der Erhebung und

правок: 1

5. die wesentlichen Gründe.

правок: 1

Die Anordnung ist auf höchstens 3 Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als 3 weitere Monate durch das Gericht auf Antrag der nach Satz 1 Anordnungsberechtigten ist zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung unter Berücksichtigung der gewonnenen Erkenntnisse fortbestehen. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Behörde der Antragsberechtigten nach Satz 1 ihren Sitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Buches 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme der § 23 Absatz 2, § 37 Absatz 2 und § 41 entsprechend. Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, sind die auf Grund der Anordnung ergriffenen Maßnahmen unverzüglich zu beenden.

(3) Der auf Grund einer Anordnung nach Absatz 1 Verpflichtete hat die von der Anordnung erfassten Daten unverzüglich und vollständig zu sichern. § 25 Absatz 6 Satz 2 und Absatz 7 gilt entsprechend.“

правок: 1

Artikel 10

Änderung des Vereinsgesetzes

Das Vereinsgesetz vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. November 2020 (BGBl. I S. 2600) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 4 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

1. Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Für die Beschlagnahme von Gegenständen, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, gelten die §§ 94 bis 97, 98 Absatz 4 sowie die §§ 99, 100, 101 der Strafprozessordnung entsprechend.“

2. Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

правок: 1

„Die §§ 104, 105 Absatz 2 und 3, die §§ 106 bis 110, 111c, 111n bis 111p der Strafprozessordnung gelten entsprechend.“

Artikel 11 — Änderung des Geldwäschegesetzes

Das Geldwäschegesetz vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822), das zuletzt durch Artikel 53 des Gesetzes vom 4. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 33) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In § 29 Absatz 2a Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe „100k Absatz 1 Satz 2, den §§“ durch die Angabe „100k,“ ersetzt.

Artikel 12 — Einschränkung eines Grundrechts

Durch Artikel 1 Nummer 2 und 3, Artikel 6 Nummer 2 sowie Artikel 9 Nummer 3 wird das Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

Artikel 13 — Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

EU-Rechtsakte:

Verordnung (EU) 2023/1543 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 über Europäische Herausgabeanordnungen und Europäische Sicherungsanordnungen für elektronische Beweismittel in Strafverfahren und für die Vollstreckung von Freiheitsstrafen nach Strafverfahren (ABl. L 191 vom 28.7.2023, S. 118)