Gesetzentwurf der Bundesregierung # Entwurf eines Gesetzes zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 8. Juni 2023 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen nach dem Melderahmen für Kryptowerte ## A. Problem und Ziel Die Bundesrepublik Deutschland hat am 26. November 2024 zusammen mit 26 weiteren Staaten die Mehrseitige Vereinbarung vom 8. Juni ## 2023 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen ## Austausch von Informationen nach dem Melderahmen für Kryptowerte (im Folgenden: Mehrseitige Vereinbarung) unterzeichnet. Zur wirk samen Bekämpfung der grenzüberschreitenden Steuerhinterziehung und zur Förderung der Steuerehrlichkeit ist es erforderlich, die internationale Zusammenarbeit zu intensivieren und den zwischenstaatlichen automatischen Informationsaustausch als wirksames Instrument der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Steuerangelegenheiten auszubauen. Die Mehrseitige Vereinbarung erweitert den automatischen Austausch auf Informationen über Transaktionen mit relevanten Kryptowerten. Mit der Mehrseitigen Vereinbarung verpflichten sich die Vertragsparteien bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen, bestimmte für das Besteuerungsverfahren in den anderen Vertragsstaaten voraussichtlich erhebliche Informationen über Transaktionen mit relevanten Kryptowerten regelmäßig zu erheben und den anderen Vertragsstaaten automatisch zu übermitteln. Der Datenaustausch zwischen den zuständigen Behörden soll unter Berücksichtigung der umfangreichen datenschutzrechtlichen Vorgaben in § 5 Absatz 1 der Mehrseitigen Vereinbarung in ## Verbindung mit Artikel 22 des Übereinkommens vom 25. Januar 1988 über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (BGBl. 2015 II S. 966, ## 967) erfolgen. Darüber hinaus wird die Bundesrepublik Deutschland eine Notifikation mit Vorkehrungen zum Schutz personenbezogener # Deutscher Bundestag # 21. Wahlperiode 16.07.2026 Daten nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe e der Mehrseitigen Vereinbarung abgeben. Der Wortlaut der datenschutzbezogenen Notifikation soll – nach dem Vorbild des Vorgehens im Jahr 2015 bei der Mehr seitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten (BGBl. 2015 II S. 1630, 1643) – aus Transparenzgründen zusammen mit diesem Gesetz im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht werden. Nach § 5 Absatz 1 der Mehrseitigen Vereinbarung werden die Informationen im Einklang mit den vorgesehenen Schutzvorkehrungen ausgetauscht. Jede Vertragspartei, die mit der Bundesrepublik Deutschland Informationen nach der Mehrseitigen Vereinbarung austauscht, muss gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe f der Mehrseitigen Vereinbarung bestätigen, dass sie über geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung der von der Bundesrepublik Deutschland nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe e der Mehrseitigen Vereinbarung notifizierten Schutzvorkehrungen verfügt. Die Daten werden nur den Steuerbehörden des jeweiligen Steuerhoheitsgebiets übermittelt und nicht veröffentlicht. ## Die Mehrseitige Vereinbarung wurde am 26. November 2024 in Asunción durch die Bundesrepublik Deutschland unterzeichnet und bedarf zu ihrer innerstaatlichen Inkraftsetzung eines Vertragsgesetzes nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. ## B. Lösung ## Verabschiedung des vorliegenden Vertragsgesetzes gemäß Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. ## C. Alternativen Keine. ## D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Der automatische Informationsaustausch nach der Mehrseitigen Vereinbarung trägt zur Sicherung des deutschen Steueraufkommens bei. ## E. Erfüllungsaufwand ## E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger entsteht durch die Mehrseitige Vereinbarung kein Erfüllungsaufwand. ## E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft entsteht durch die Mehrseitige Vereinbarung kein Erfüllungsaufwand, da diese lediglich den zwischenstaatlichen Austausch der Informationen nach dem Melderahmen für Kryptowerte regelt, an dem ausschließlich die zuständigen Behörden beteiligt sind. ## E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung ## Für die Verwaltung entsteht durch den zwischenstaatlichen Austausch der Informationen nach dem Melderahmen für Kryptowerte Erfüllungsaufwand. Dieser wurde bereits mit dem Gesetz zur Umsetzung der ## Richtlinie (EU) 2023/2226 vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 352) beziffert. Durch das vorliegende Vertragsgesetz zu der Mehrseitigen Vereinbarung entsteht darüber hinaus kein weiterer Erfüllungsaufwand. ## F. Weitere Kosten Unternehmen, insbesondere den kleinen und mittelständischen Unternehmen, entstehen durch die Mehrseitige Vereinbarung keine direkten sonstigen Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind durch die Mehrseitige Vereinbarung nicht zu erwarten. # BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND # DER BUNDESKANZLER # Berlin, 16. Juli 2026 ## An die ## Präsidentin des ## Deutschen Bundestages ## Frau Julia Klöckner ## Platz der Republik 1 ## 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen ## Entwurf eines Gesetzes zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 8. Juni 2023 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen nach dem Melderahmen für Kryptowerte mit Begründung und Vorblatt (Anlage). Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen. Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen. ## Der Bundesrat hat in seiner 1067. Sitzung am 10. Juli 2026 beschlossen, gegen den ## Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben. ## Mit freundlichen Grüßen ## Friedrich Merz ## E n t w u r f # Gesetz zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 8. Juni 2023 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen nach dem Melderahmen für Kryptowerte ## Vom Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: ## Artikel 1 Der in Asunción am 26. November 2024 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Mehrseitigen Vereinbarung vom 8. Juni 2023 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen nach dem Melderahmen für Kryptowerte wird zugestimmt. Die Mehrseitige Vereinbarung wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht. ## Artikel 2 Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Änderungen des § 2 Absatz 3 der in Artikel 1 genannten Mehrseitigen Vereinbarung nach ihrem § 6 Absatz 2, die sich im Rahmen der Ziele der Mehrseitigen Vereinbarung halten, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates in Kraft zu setzen. ## Artikel 3 (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem die Mehrseitige Vereinbarung nach ihrem § 7 Absatz 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben. ## Begründung zum Vertragsgesetz ## Zu Artikel 1 Auf die Mehrseitige Vereinbarung vom 8. Juni 2023 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen nach dem Melderahmen für Kryptowerte (im Folgenden: Mehrseitige Vereinbarung) findet Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes Anwendung, da sie ein völkerrechtlicher Vertrag ist, der sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht. Für das vorliegende Gesetz zu der Mehrseitigen Vereinbarung ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 108 Absatz 5 Satz 1 des Grundgesetzes, da durch die Mehrseitige Vereinbarung ein vom Bundeszentralamt für Steuern anzuwendendes Verfahren geregelt wird. ## Zu Artikel 2 In Artikel 2 wurde eine vertragsbezogene Verordnungsermächtigung aufgenommen, auf deren Grundlage künftige Änderungen bezüglich der auszutauschenden Informationen (§ 2 Absatz 3 der Mehrseitigen Vereinbarung) einfacher und schneller innerstaatlich in Kraft gesetzt werden können. Solche Änderungen sind beispielsweise denkbar, wenn sich zukünftig herausstellen sollte, dass zur Verbesserung der Datenqualität, insbesondere der Identifizierung der Steuerpflichtigen, für die (personenbezogene) Daten ausgetauscht werden, weitere Daten übermittelt werden sollten, oder wenn aufgrund geänderter Geschäftsmodelle der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen weitere (personenbezogene) Daten für die Besteuerung in den Vertragsstaaten erheblich sein könnten, so dass diese auch ausgetauscht werden sollen. Um solche spezifischen Änderungen beschleunigt und vereinfacht innerstaatlich in Kraft setzen zu können, erscheint es sachgerecht, das Bundesministerium der Finanzen zum Erlass von vertragsbezogenen Verordnungen zu ermächtigen. ## Zu Artikel 3 Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, in dem die Mehrseitige Vereinbarung nach ihrem § 7 Absatz 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben. ## Schlussbemerkung Die Mehrseitige Vereinbarung setzt voraus, dass die Bundesrepublik Deutschland unter den in der Mehrseitigen Vereinbarung festgelegten Voraussetzungen von den in ihrem Gebiet ansässigen Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen über Transaktionen, die diese Anbieter für die in anderen Vertragsstaaten ansässigen Nutzer durchführen, Informationen erhebt. Die Bundesrepublik Deutschland hat sich in der Mehrseitigen Vereinbarung verpflichtet, diese Informationen sodann den anderen Vertragsstaaten, in Bezug auf die die Mehrseitige Vereinbarung wirksam ist, automatisch zur Verfügung zu stellen. Es handelt sich hierbei insbesondere um die Mitteilung von – Name, Anschrift, Ansässigkeitsstaaten, Steueridentifikationsnummer sowie Geburtsdatum jedes Kryptowerte-Nutzers und der beherrschenden Personen, – Art jedes zu meldenden Kryptowerts, – Gesamtbruttobeträge von Transaktionen bzw. beizulegende Marktwerte und – Anzahlen von Einheiten und zu meldenden Transaktionen. Im Gegenzug verpflichten sich die anderen Vertragsstaaten gegenüber der Bundesrepublik Deutschland, solche Informationen von in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Nutzern automatisch zu übermitteln. Die Vertragsstaaten sehen in dem durch die Mehrseitige Vereinbarung weiter ausgebauten automatischen Informationsaustausch einen wichtigen Schritt zur noch effektiveren Bekämpfung der grenzüberschreitenden Steuervermeidung und -hinterziehung und zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten. Auf der Grundlage der Mehrseitigen Vereinbarung beabsichtigen die Vertragsstaaten, sich mit anderen Partnern, insbesondere mit der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung und der Europäischen Union, dafür einzusetzen, die Standards der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung zu einem globalen System weiterzuentwickeln. Zu diesem Zwecke werden die Staaten, die die Mehrseitige Vereinbarung bereits unterzeichnet haben, Staaten unterstützen, die sich zukünftig auch zum automatischen Austausch von Informationen nach dem Melderahmen für Kryptowerte bereit erklären wollen. Unternehmen, insbesondere den kleinen und mittelständischen Unternehmen, entstehen durch die Mehrseitige Vereinbarung keine direkten sonstigen Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind durch die Mehrseitige Vereinbarung nicht zu erwarten. # Mehrseitige Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen nach dem Melderahmen für Kryptowerte # Multilateral Competent Authority Agreement on Automatic Exchange of Information Pursuant to the Crypto-Asset Reporting Framework # Accord multilatéral entre autorités compétentes concernant l’échange automatique de renseignements relatifs au Cadre de déclaration applicable aux Crypto-actifs Whereas, the Jurisdictions of the signatories to this Multilateral Competent Authority Agreement on the Automatic Exchange of Information pursuant to the Crypto-Asset Reporting Framework (the “Agreement”) are Parties to, or territories covered by, the Convention on Mutual Administrative Assistance in Tax Matters or the Convention on Mutual Administrative Assistance in Tax Matters, as amended by the Protocol amending the Convention on Mutual Administrative Assistance in Tax Matters (the “Convention”); collectively the “Convention”, individually the “original Convention” or the “amended Convention” respectively); Whereas, the Jurisdictions intend to improve international tax compliance by further building on their relationship with respect to mutual assistance in tax matters; Whereas, the Crypto-Asset Reporting Framework was developed by the OECD, with G20 countries, to tackle tax avoidance and evasion and improve tax compliance; Whereas, the laws of the respective Jurisdictions require or are expected to require Reporting Crypto-Asset Service Providers to report information with respect to certain Crypto-Assets and follow related due diligence procedures, consistent with the scope of exchange contemplated by Section 2 of this Agreement and the reporting and due diligence procedures set out in the Crypto-Asset Reporting Framework; Considérant que les Juridictions des signataires du présent Accord multilatéral entre autorités compétentes concernant l’échange automatique de renseignements relatifs au Cadre de déclaration des Cryptoactifs (l’« Accord ») sont des Parties à la Convention concernant l’assistance ad ministrative mutuelle en matière fiscale ou à la Convention concernant l’assistance ad ministrative mutuelle en matière fiscale telle que modifiée par le Protocole portant modification de la Convention concernant l’assistance administrative mutuelle en matière fiscale (conjointement la « Convention » ; individuellement la « Convention originale » ou la « Convention modifiée » respectivement) ; Considérant que les Juridictions ont l’intention d’améliorer le respect des obligations fiscales à l’échelle internationale en approfondissant davantage leur relation concernant l’assistance mutuelle en matière fiscale ; Considérant que le Cadre de déclaration des Crypto-actifs a été élaboré par l’OCDE, en collaboration avec les pays du G20, pour lutter contre l’évasion et la fraude fiscales et améliorer la discipline fiscale ; Considérant que la législation des Juridictions respectives impose ou est censée imposer aux Prestataires de services sur Crypto-actifs déclarants de communiquer des informations concernant certains Crypto-actifs et de suivre les procédures de diligence raisonnable qui s’y rattachent, conformément à la portée des échanges définie à la section 2 du présent Accord et aux procédures de déclaration et de diligence raisonnable énoncées dans le Cadre de déclaration des Crypto-actifs ; (Übersetzung) In der Erwägung, dass die Staaten der Unterzeichner dieser Mehrseitigen Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen nach dem Melderahmen für Kryptowerte („Vereinbarung“) Vertrags parteien des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen beziehungsweise des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen in der durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen geänderten Fassung (zusammen „Übereinkommen“, einzeln „ursprüngliches Übereinkommen“ beziehungsweise „geändertes Übereinkommen“) oder darunter fallende Hoheitsgebiete sind, in der Erwägung, dass die Staaten beabsichtigen, die Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten durch den weiteren Ausbau ihrer Beziehungen im Bereich der gegenseitigen Unterstützung in Steuersachen zu fördern, in der Erwägung, dass der Melderahmen für Kryptowerte von der OECD zusammen mit den G20-Staaten zur Bekämpfung von Steuervermeidung und -hinterziehung sowie zur Förderung der Steuerehrlichkeit ent wickelt wurde, in der Erwägung, dass das Recht der jeweiligen Staaten meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen verpflichtet oder verpflichten soll, nach dem in § 2 vorge sehenen Austauschumfang und den im Melderahmen für Kryptowerte enthaltenen Verfahren zur Erfüllung der Melde- und Sorgfaltspflichten Informationen über bestimmte Kryptowerte zu melden und entsprechende Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten einzuhalten, Whereas, it is expected that the laws of the Jurisdictions would be amended from time to time to reflect updates to the Crypto- Asset Reporting Framework and once such amendments are enacted by a Jurisdiction the term Crypto-Asset Reporting Framework would be deemed to refer to the updated version in respect of that Jurisdiction; Whereas, Chapter III of the Convention authorises the exchange of information for tax purposes, including the exchange of information on an automatic basis, and allows the competent authorities of the Jurisdictions to agree to the procedures to be applied to such automatic exchanges; Whereas, Article 6 of the Convention provides that two or more Parties can mutually agree to exchange specified information automatically, the actual exchange of the information will be on a bilateral basis; Whereas, the Jurisdictions have in place (i) appropriate safeguards to ensure that the information received pursuant to this Agreement remains confidential and is used solely for the purposes set out in the Convention, and (ii) the infrastructure for an effective exchange relationship (including established processes for ensuring timely, accurate, and confidential information exchanges, effective and reliable communications, and capabi lities to promptly resolve questions and concerns about exchanges or requests for exchanges and to administer the provisions of Section 4 of this Agreement); Whereas, the Competent Authorities of the Jurisdictions desire to conclude this Agreement to improve international tax compliance with respect to Crypto-Assets based on automatic exchange pursuant to the Convention, without prejudice to national legislative procedures (if any), and subject to the confidentiality, data safeguards and other protections provided for therein, including the provisions limiting the use of the information exchanged under the Convention; Now, therefore, the Competent Authorities have agreed as follows: ## Section 1 ## Definitions 1. For the purposes of the Agreement, the following terms have the following meanings: Considérant que la législation des Juridictions doit être modifiée périodiquement afin de tenir compte des mises à jour du Cadre de déclaration des Crypto-actifs, et qu’une fois ces modifications promulguées par une Juridiction, l’expression « Cadre de déclaration des Crypto-actifs » est réputée faire référence à la version mise à jour pour cette Juridiction ; Considérant que le chapitre III de la Convention autorise l’échange de renseignements à des fins fiscales, y compris de manière automatique, et autorise les autorités compétentes des Juridictions à définir les procédures à appliquer à ces échanges automatiques ; Considérant que l’article 6 de la Convention prévoit que deux ou plusieurs Parties peuvent convenir mutuellement d’échanger automatiquement certains renseignements, et que l’échange effectif des renseignements s’effectuera sur une base bilatérale entre Autorités compétentes ; Considérant que les Juridictions ont mis en place (i) les protections adéquates pour faire en sorte que les renseignements reçus conformément au présent Accord restent confidentiels et soient utilisés uniquement aux fins prévues par la Convention, et (ii) les infrastructures nécessaires à un échange efficace (y compris les processus garantissant un échange de renseignements en temps voulu, exact et confidentiel, des communications efficaces et fiables, et les moyens permettant de résoudre rapidement les questions et préoccupations relatives aux échanges ou aux demandes d’échanges et d’appliquer les dispositions de la section 4 du présent Accord) ; Considérant que les Autorités compétentes des Juridictions ont l’intention de conclure le présent Accord afin d’améliorer le respect des obligations fiscales à l’échelle internationale, en ce qui concerne les Crypto-actifs, sur la base d’échanges automatiques en application de la Convention, sans préjudice des procédures législatives nationales (éventuelles), et sous réserve de la confidentialité, de la protection des données et des garanties prévues par la Convention, y compris les dispositions qui limitent l’utilisation des renseignements échangés en vertu de celle-ci ; Les Autorités compétentes sont con venues des dispositions suivantes : ## Section 1 ## Définitions 1. Aux fins de l’Accord, les expressions et termes suivants ont le sens défini ciaprès : in der Erwägung, dass das Recht der Staaten voraussichtlich von Zeit zu Zeit geändert wird, um Aktualisierungen des Melderahmens für Kryptowerte Rechnung zu tragen, und dass, sobald diese Ände rungen von einem Staat in Kraft gesetzt wurden, der Ausdruck „Melderahmen für Kryptowerte“ für diesen Staat als Bezug nahme auf die aktualisierte Fassung gelten wird, in der Erwägung, dass Kapitel III des Übereinkommens die Grundlage für den Informationsaustausch zu Steuerzwecken einschließlich des automatischen Informa tionsaustauschs schafft sowie den zuständigen Behörden der Staaten gestattet, die bei diesem automatischen Austausch anzuwendenden Verfahren zu vereinbaren, in der Erwägung, dass Artikel 6 des Übereinkommens vorsieht, dass zwei oder mehr Vertragsparteien einen automatischen Austausch von bestimmten Informationen einvernehmlich vereinbaren können und der tatsächliche Informationsaustausch bilateral zwischen den zuständigen Behörden erfolgen wird, in der Erwägung, dass die Staaten über i) geeignete Schutzvorkehrungen zur Sicher stellung der vertraulichen Behandlung der nach dieser Vereinbarung erhaltenen Informationen und deren ausschließlicher Verwendung für die im Übereinkommen genannten Zwecke sowie ii) die Infrastruktur für eine wirksame Austauschbeziehung (einschließlich bestehender Verfahren zur Gewährleistung eines fristgerechten, fehler freien und vertraulichen Informationsaustauschs, wirksamer und zuverlässiger Übertragungswege sowie Ressourcen für die zügige Klärung von Fragen und Anliegen zum Austausch oder zu Auskunftsersuchen sowie für die Durchführung des § 4) ver fügen, in der Erwägung, dass die zuständigen Behörden der Staaten beabsichtigen, diese Vereinbarung zu schließen zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten in Bezug auf Kryptowerte auf der Grundlage eines automatischen Austauschs nach dem Übereinkommen, und zwar unbeschadet (etwaiger) innerstaat licher Gesetzgebungsverfahren sowie vorbehaltlich der im Übereinkommen vorgesehenen Vertraulichkeits- und Datenschutzbestimmungen und sonstigen Schutz vorkehrungen einschließlich der Bestimmungen, welche die Verwendung der danach ausgetauschten Informationen einschränken, sind die zuständigen Behörden wie folgt übereingekommen: § 1 ## Begriffsbestimmungen (1) Im Sinne der Vereinbarung haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Be deutung: a) the term “Jurisdiction” means a country or a territory in respect of which the Convention is in force or in effect under the original or amended Convention, respectively, either through signature and ratification in accordance with Article 28, or through territorial extension in accordance with Article 29, and which is a signatory to this Agreement. b) the term “Competent Authority” means, for each respective Jurisdiction, the persons and authorities listed in Annex B of the Convention. c) the term “Crypto-Asset Reporting Framework” means the international framework for the automatic exchange of information with respect to Crypto- Assets (which includes the Commentaries) developed by the OECD, with G20 countries. d) the term “Co-ordinating Body Secre tariat” means the OECD Secretariat that, pursuant to paragraph 3 of Article 24 of the Convention, provides support to the co-ordinating body that is composed of representatives of the competent authorities of the Parties to the Convention. e) the term “Agreement in effect” means, in respect of any two Competent Authorities, that both Competent Authorities have provided notification to the Coordinating Body Secretariat under paragraph 1 of Section 7, including listing the other Competent Authority’s Jurisdiction pursuant to subparagraph 1g) of Section 7. A list of Competent Authorities between which this Agreement is in effect is to be published on the OECD Website. 2. Any capitalised term not otherwise defined in this Agreement will have the meaning that it has at that time under the law of the Jurisdiction applying the Agreement, such meaning being consistent with the meaning set forth in the Crypto-Asset Reporting Framework. Any term not otherwise defined in this Agreement or in the Crypto- Asset Reporting Framework will, unless the context otherwise requires or the Competent Authorities agree to a common meaning (as permitted by domestic law), have the meaning that it has at that time under the law of the Jurisdiction applying this Agreement, any meaning under the applicable tax laws of that Jurisdiction prevailing over a meaning given to the term under other laws of that Jurisdiction. a) Le terme « Juridiction » désigne un pays ou un territoire pour lequel la Convention est en vigueur ou a pris effet au titre de la Convention originale ou modifiée, respectivement, par signature et ratification conformément à l’article 28, ou par extension territoriale conformément à l’article 29, et qui est signataire du présent Accord ; b) L’expression « Autorité compétente » désigne, pour chaque Juridiction respective, les personnes et autorités énumérées à l’annexe B de la Convention ; c) L’expression « Cadre de déclaration des Crypto-actifs » désigne le cadre international régissant l’échange automatique de renseignements relatifs aux Cryptoactifs (Commentaires compris) élaboré par l’OCDE en collaboration avec les pays du G20 ; d) L’expression « Secrétariat de l’Organe de coordination » désigne le Secrétariat de l’OCDE qui, conformément au paragraphe 3 de l’article 24 de la Convention, appuie l’Organe de coordination, qui est composé de représentants des Autorités compétentes des Parties à la Convention ; e) L’expression « Accord qui a pris effet » désigne, pour deux Autorités compétentes, quelles qu’elles soient, le fait que l’une et l’autre ont adressé au Secrétariat de l’Organe de coordination la notification visée au paragraphe 1 de la section 7, chaque Autorité compétente ayant inscrit la Juridiction de l’autre Autorité compétente sur la liste, con formément à l’alinéa 1g) de la section 7. La liste des Autorités compétentes pour lesquelles le présent Accord a pris effet sera publiée sur le site Internet de l’OCDE. 2. Tout terme en majuscule qui n’est pas défini dans le présent Accord a le sens que lui attribue au moment considéré la législation de la Juridiction qui applique l’Accord, cette définition étant conforme à celle figurant dans le Cadre de déclaration des Crypto-actifs. Tout terme qui n’est pas défini dans le présent Accord ou dans le Cadre de déclaration des Crypto-actifs a, sauf si le contexte exige une interprétation différente ou si les Autorités compétentes s’entendent sur une signification commune (comme le prévoit le droit national), le sens que lui attribue au moment considéré la législation de la Juridiction qui applique le présent Accord, toute définition figurant dans la législation fiscale applicable de cette Juridiction l’emportant sur une définition contenue dans une autre législation de la même Juridiction. a) Der Ausdruck „Staat“ bedeutet ein Land oder ein Hoheitsgebiet, für welches das Übereinkommen nach dem ursprüng lichen oder dem geänderten Übereinkommen in Kraft oder wirksam ist, entweder durch Unterzeichnung und Ratifikation nach Artikel 28 oder durch räumliche Erstreckung nach Artikel 29, und das ein Unterzeichner dieser Vereinbarung ist; b) der Ausdruck „zuständige Behörde“ bedeutet für den jeweiligen Staat die in Anlage B des Übereinkommens auf geführten Personen und Behörden; c) der Ausdruck „Melderahmen für Kryptowerte“ bedeutet den von der OECD zusammen mit den G20-Staaten entwickelten internationalen Rahmen für den automatischen Austausch von Informationen in Bezug auf Kryptowerte (einschließlich der Kommentare); d) der Ausdruck „Sekretariat des Koordinierungsgremiums“ bedeutet das OECD- Sekretariat, das nach Artikel 24 Absatz 3 des Übereinkommens das aus Vertretern der zuständigen Behörden der Vertragsparteien des Übereinkommens zusammengesetzte Koordinierungsgremium unterstützt; e) der Ausdruck „wirksame Vereinbarung“ bedeutet in Bezug auf zwei zuständige Behörden, dass beide zuständigen Behörden dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums die in § 7 Absatz 1 genannten Notifikationen übermittelt haben, in denen unter anderem der Staat der anderen zuständigen Behörde nach § 7 Absatz 1 Buchstabe g aufgeführt ist. Auf der OECD-Website ist eine Liste der zuständigen Behörden zu veröffentlichen, zwischen denen diese Verein barung wirksam ist. (2) Jeder [im englischen und im französischen Wortlaut] großgeschriebene und in dieser Vereinbarung nicht definierte Ausdruck hat die Bedeutung, die ihm zum je weiligen Zeitpunkt nach dem Recht der die Vereinbarung anwendenden Staaten zukommt, wobei diese Bedeutung mit der im Melderahmen für Kryptowerte festgelegten Bedeutung übereinstimmt. Jeder in dieser Vereinbarung oder dem Melderahmen für Kryptowerte nicht definierte Ausdruck wird, sofern der Zusammenhang nichts anderes erfordert und die zuständigen Behörden sich nicht (im Rahmen ihres innerstaatlichen Rechts) auf eine gemeinsame Bedeutung einigen, die Bedeutung haben, die ihm zum jeweiligen Zeitpunkt nach dem Recht der die Vereinbarung anwendenden Staaten zukommt, wobei die Bedeutung nach dem in diesem Staat geltenden Steuerrecht Vorrang hat vor einer Bedeutung, die dem Ausdruck nach dem sonstigen Recht dieses Staates zukommt. ## Section 2 ## Exchange of Information with Respect to Reportable Persons 1. Pursuant to the provisions of Article 6 and 22 of the amended or original Convention, as applicable, and subject to the applicable reporting and due diligence rules consistent with the Crypto-Asset Reporting Framework, each Competent Authority will annually exchange with the other Competent Authorities on an automatic basis the information obtained pursuant to such rules and specified in paragraph 3. 2. Notwithstanding paragraph 1, the Competent Authorities of the Jurisdictions that have indicated that they are to be listed as non-reciprocal jurisdictions on the basis of their notification pursuant to subparagraph 1b) of Section 7 will send, but not receive, the information specified in paragraph 3. Jurisdictions that are not listed as non-reciprocal Jurisdictions will receive the information specified in paragraph 3, but will not send such information to the Jurisdictions included in the aforementioned list of non-reciprocal Jurisdictions. 3. The information to be exchanged is, with respect to each Reportable Person of another Jurisdiction: a) the name, address, jurisdiction(s) of residence, TIN(s) and date and place of birth (in the case of an individual) of each Reportable User and, in the case of any Entity that, after application of the due diligence procedures, is identified as having one or more Controlling Persons that is a Reportable Person, the name, address, jurisdiction(s) of residence and TIN(s) of the Entity and the name, address, jurisdiction(s) of residence, TIN(s) and date and place of birth of each Controlling Person of the Entity that is a Reportable Person, as well as the role(s) by virtue of which each such Reportable Person is a Controlling Person of the Entity; b) the name, address and identifying number (if any) of the Reporting Crypto- Asset Service Provider; c) for each type of Relevant Crypto-Asset with respect to which the Reporting Crypto-Asset Service Provider has effectuated Relevant Transactions during the relevant calendar year or other appropriate reporting period: i) the full name of the type of Relevant Crypto-Asset; ii) the aggregate gross amount paid, the aggregate number of units and the number of Relevant Trans- ## Section 2 ## Échange de renseignements concernant les Personnes devant faire l’objet d’une déclaration 1. Conformément aux dispositions des articles 6 et 22 de la Convention modifiée ou originale, selon le cas, et sous réserve des règles applicables en matière de déclaration et de diligence raisonnable définies dans le Cadre de déclaration des Crypto-actifs, chaque Autorité compétente échangera chaque année avec les autres Autorités compétentes, de manière automatique, les renseignements obtenus conformément à ces règles et précisés dans le paragraphe 3. 2. Nonobstant le paragraphe 1, les Autorités compétentes des Juridictions qui ont indiqué qu’elles doivent être inscrites sur la liste des juridictions pour lesquelles il n’y a pas de réciprocité, en adressant la notification prévue à l’alinéa 1b) de la section 7, transmettront mais ne recevront pas les renseignements visés au paragraphe 3. Les Juridictions qui ne sont pas inscrites sur la liste des Juridictions pour lesquelles il n’y a pas de réciprocité recevront les informations visées au paragraphe 3, mais ne les transmettront pas aux Juridictions figurant sur cette liste. 3. Les renseignements qui doivent être échangés, concernant chaque Personne devant faire l’objet d’une déclaration d’une autre Juridiction, sont les suivants : a) Le nom, l’adresse, la ou les juridiction(s) de résidence, le NIF, la date et le lieu de naissance (pour une personne physique) de chaque Utilisateur soumis à déclaration et, dans le cas d’une Entité pour laquelle, après application des procédures de diligence raisonnable, il apparaît qu’une ou plusieurs Personnes qui en détiennent le contrôle sont des Personnes devant faire l’objet d’une déclaration, le nom, l’adresse, la ou les juridiction(s) de résidence et le NIF de cette Entité et le nom, l’adresse, la ou les juridiction(s) de résidence, le NIF et les date et lieu de naissance de chaque Personne détenant le contrôle de l’Entité qui est une Personne devant faire l’objet d’une déclaration, ainsi que la ou les fonction(s) au titre de la/desquelles chacune des Personnes devant faire l’objet d’une déclaration est une Personne détenant le contrôle de l’Entité ; b) Le nom, l’adresse et le numéro d’identification (éventuel) du Prestataire de services sur Crypto-actifs déclarant ; c) Pour chaque type de Crypto-actif concerné pour lequel le Prestataire de services sur Crypto-actifs déclarant a effectué des Transactions concernées au cours de l’année civile considérée ou de toute autre période de référence adéquate : i) Le nom complet du type de Cryptoactif concerné ; ii) Le montant brut total acquitté, le nombre total d’unités et le nombre de Transactions concernées por- § 2 ## Austausch von Informationen in Bezug auf meldepflichtige Personen (1) Nach den Artikeln 6 und 22 des geänderten beziehungsweise des ursprünglichen Übereinkommens und vorbehaltlich der geltenden Melde- und Sorgfaltsvorschriften nach dem Melderahmen für Kryptowerte wird jede zuständige Behörde die nach diesen Vorschriften beschafften und in Absatz 3 genannten Informationen jährlich mit den anderen zuständigen Behörden automatisch austauschen. (2) Ungeachtet des Absatzes 1 werden die zuständigen Behörden der Staaten, die in ihrer Notifikation nach § 7 Absatz 1 Buchstabe b angegeben haben, dass sie als Staaten ohne Gegenseitigkeit aufzuführen sind, die in Absatz 3 genannten Informationen übermitteln, jedoch nicht erhalten. Staaten, die nicht als Staaten ohne Gegenseitigkeit aufgeführt sind, werden die in Absatz 3 genannten Informationen erhalten, werden diese jedoch nicht an die in der Liste der Staaten ohne Gegenseitigkeit enthaltenen Staaten übermitteln. (3) Die für jede meldepflichtige Person eines anderen Staates auszutauschenden Informationen sind: a) Name, Anschrift, Ansässigkeitsstaat(en), Steueridentifikationsnummer(n) sowie Geburtsdatum und -ort (bei natürlichen Personen) jedes meldepflichtigen Nutzers sowie bei einem Rechtsträger, für den nach Anwendung von Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten eine oder mehrere beherrschende Personen ermittelt wurden, die meldepflichtige Personen sind, Name, Anschrift, An sässigkeitsstaat(en) und Steueridenti fikationsnummer(n) des Rechtsträgers sowie Name, Anschrift, Ansässigkeitsstaat(en), Steueridentifikationsnummer(n), Geburtsdatum und -ort jeder beherrschenden Person des Rechts trägers, die eine meldepflichtige Person ist, sowie die Funktion(en), aufgrund derer die jeweiligen meldepflichtigen Personen beherrschende Personen des Rechtsträgers sind; b) Name, Anschrift und (gegebenenfalls) Identifikationsnummer des meldenden Anbieters von Krypto-Dienstleistungen; c) für jede Art von relevantem Kryptowert, in Bezug auf die der meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen im betreffenden Kalenderjahr oder in einem anderen geeigneten Meldezeitraum relevante Transaktionen durchgeführt hat: i) die vollständige Bezeichnung der Art des relevanten Kryptowerts; ii) der gezahlte Gesamtbruttobetrag, die Gesamtzahl der Einheiten und die Anzahl relevanter Transaktioactions in respect of acquisitions against Fiat Currency; iii) the aggregate gross amount received, the aggregate number of units and the number of Relevant Transactions in respect of disposals against Fiat Currency; iv) the aggregate fair market value, the aggregate number of units and the number of Relevant Transactions in respect of acquisitions against other Relevant Crypto-Assets; v) the aggregate fair market value, the aggregate number of units and the number of Relevant Transactions in respect of disposals against other Relevant Crypto-Assets; vi) the aggregate fair market value, the aggregate number of units and the number of Reportable Retail Payment Transactions; vii) the aggregate fair market value, the aggregate number of units and the number of Relevant Transactions, and subdivided by transfer type where known by the Reporting Crypto-Asset Service Provider, in respect of Transfers to the Reportable User not covered by subparagraphs c)(ii) and (iv); viii) the aggregate fair market value, the aggregate number of units and the number of Relevant Transactions, and subdivided by transfer type where known by the Reporting Crypto-Asset Service Provider, in respect of Transfers by the Reportable User not covered by subparagraphs c)(iii), (v) and (vi); and ix) the aggregate fair market value, as well as the aggregate number of units in respect of Transfers by the Reportable User effectuated by the Reporting Crypto-Asset Service Provider to wallet addresses not known by the Reporting Crypto- Asset Service Provider to be associated with a virtual asset service provider or financial institution. ## Section 3 ## Time and Manner of Exchange of Information 1. With respect to paragraph 3 of Section 2, and subject to the notification procedure set out in Section 7, including the dates specified therein, information is to be exchanged commencing from the year specified in the notification pursuant to subparagraph 1a) of Section 7 within nine months after the end of the calendar year to which the information relates. Notwithstandtant sur des acquisitions en contrepartie de Monnaies fiduciaires ; iii) Le montant brut total reçu, le nombre total d’unités et le nombre de Transactions concernées portant sur des cessions en contrepartie de Monnaies fiduciaires ; iv) La juste valeur marchande totale, le nombre total d’unités et le nombre de Transactions concernées portant sur des acquisitions en contrepartie d’autres Crypto-actifs con cernés ; v) La juste valeur marchande totale, le nombre total d’unités et le nombre de Transactions concernées portant sur des cessions en contre partie d’autres Crypto-actifs con cernés ; vi) La juste valeur marchande totale, le nombre total d’unités et le nombre des Transactions de paiement au détail déclarables ; vii) La juste valeur marchande totale, le nombre total d’unités et le nombre de Transactions concernées portant sur les transferts vers l’Utilisateur soumis à déclaration non couvert par les alinéas c)(ii) et (iv), réparties par type de transfert dès lors que le Prestataire de services sur Crypto-actifs déclarant a connaissance de cette information ; viii) La juste valeur marchande totale, le nombre total d’unités et le nombre de Transactions concernées portant sur des Transferts par l’Utilisateur soumis à déclaration non couvert par les alinéas c)(iii), (v) et (vi), réparties par type de transfert dès lors que le Prestataire de services sur Crypto-actifs déclarant a connaissance de cette information ; ix) La juste valeur marchande totale, ainsi que le nombre total d’unités correspondant aux Transferts de l’Utilisateur soumis à déclaration effectués par le Prestataire de services sur Crypto-actifs déclarant vers des adresses de portefeuille dont le Prestataire déclarant n’a pas connaissance de ce qu’elles sont associées à un prestataire de services liés aux actifs virtuels ou à une Institution financière. ## Section 3 ## Calendrier et modalités des échanges de renseignements 1. En ce qui concerne le paragraphe 3 de la section 2, et sous réserve de la procédure de notification prévue à la section 7, y compris les dates qui y sont énoncées, les renseignements doivent être échangés à partir de l’année indiquée dans la notification, conformément à l’alinéa 1a) de la section 7, dans les neuf mois suivant la fin de l’année civile à laquelle ils se rapportent. nen in Bezug auf Erwerbe gegen eine Fiat-Währung; iii) der erhaltene Gesamtbruttobetrag, die Gesamtzahl der Einheiten und die Anzahl relevanter Transaktionen in Bezug auf Verkäufe gegen eine Fiat-Währung; iv) der Gesamtmarktwert, die Gesamtzahl der Einheiten und die Anzahl relevanter Transaktionen in Bezug auf Erwerbe gegen andere relevante Kryptowerte; v) der Gesamtmarktwert, die Gesamtzahl der Einheiten und die Anzahl relevanter Transaktionen in Bezug auf Verkäufe gegen andere relevante Kryptowerte; vi) der Gesamtmarktwert, die Gesamtzahl der Einheiten und die Anzahl meldepflichtiger Massenzahlungstransaktionen; vii) der Gesamtmarktwert, die Gesamtzahl der Einheiten und die Anzahl relevanter Transaktionen in Bezug auf nicht unter Buchstabe c Ziffern ii und iv fallende Übertra gungen an den meldepflichtigen Nutzer, unterteilt nach Übertragungsart, sofern dem meldenden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen bekannt; viii) der Gesamtmarktwert, die Gesamtzahl der Einheiten und die Anzahl relevanter Transaktionen in Bezug auf nicht unter Buchstabe c Ziffern iii, v und vi fallende Übertragungen durch den meldepflichtigen Nutzer, unterteilt nach Übertragungsart, sofern dem meldenden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen bekannt; ix) der Gesamtmarktwert sowie die Gesamtzahl der Einheiten in Bezug auf vom meldenden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen durchgeführte Übertragungen durch den meldepflichtigen Nutzer an Wallet- Adressen, die nach Kenntnis des meldenden Anbieters von Krypto- Dienstleistungen nicht einem Anbieter von Dienstleistungen für virtuelle Vermögenswerte oder einem Finanzinstitut zugeordnet werden können. § 3 ## Zeitplan und Form des Informationsaustauschs (1) Im Hinblick auf § 2 Absatz 3 und vorbehaltlich der in § 7 vorgesehenen Notifikationen einschließlich der darin genannten Zeitpunkte sind Informationen ab dem in der Notifikation nach § 7 Absatz 1 Buchstabe a genannten Jahr innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs aus zutauschen, auf das sie sich beziehen. Ungeachtet des Satzes 1 sind Informatioing the foregoing sentence, information is only required to be exchanged with respect to a calendar year if both Jurisdictions have legislation in place to give effect to the Crypto-Asset Reporting Framework that requires reporting with respect to such calendar year that is consistent with the scope of exchange provided for in Section 2 and the reporting and due diligence procedures contained in the Crypto-Asset Reporting Framework. 2. The Competent Authorities will automatically exchange the information described in Section 2 in a common schema. 3. The Competent Authorities will transmit the information through the OECD Common Transmission System and in compliance with the related encryption and file preparation standards, or through another transmission method specified in the notification pursuant to subparagraph 1d) of Section 7. ## Section 4 ## Collaboration on ## Compliance and Enforcement A Competent Authority will notify the other Competent Authority when the first-mentioned Competent Authority has reason to believe that an error may have led to incorrect or incomplete information reporting or there is non-compliance by a Reporting Crypto-Asset Service Provider with the applicable reporting requirements and due diligence procedures consistent with the Crypto-Asset Reporting Framework. The notified Competent Authority will take all appropriate measures available under its domestic law to address the errors or non-compliance described in the notice. ## Section 5 ## Confidentiality and ## Data Safeguards 1. All information exchanged is subject to the confidentiality rules and other safeguards provided for in the amended or original Convention, as applicable, including the provisions limiting the use of the information exchanged and, to the extent needed to ensure the necessary level of protection of personal data, in accordance with the safeguards which may be specified by the supplying Competent Authority as required under its domestic law and as set out in the notification pursuant to subparagraph 1e) of Section 7. 2. A Competent Authority will notify the Co-ordinating Body Secretariat immediately regarding any breach of confidentiality or Nonobstant la phrase précédente, l’obligation d’échanger les renseignements pour une année civile s’applique uniquement si les deux juridictions sont dotées d’une législation donnant effet au Cadre de déclaration des Crypto-actifs qui prévoit la communication d’informations pour cette année civile conformément à la portée de l’échange définie à la section 2 et aux procédures de déclaration et de diligence raisonnable stipulées dans le Cadre de déclaration des Crypto-actifs. 2. Les Autorités compétentes échangeront automatiquement les renseignements décrits à la section 2 selon un schéma commun. 3. Les Autorités compétentes transmettront les renseignements par l’intermédiaire du Système commun de transmission de l’OCDE, et conformément aux normes de cryptage et de préparation des fichiers afférentes, ou par l’intermédiaire d’une autre méthode de transmission précisée dans la notification conformément à l’alinéa 1d) de la section 7. ## Section 4 ## Collaboration en matière d’application et de mise en œuvre Une Autorité compétente transmet une notification à l’Autorité compétente de l’autre partie lorsque la première Autorité compétente a des raisons de croire qu’une erreur peut avoir eu pour conséquence la communication de renseignements erronés ou incomplets ou qu’un Prestataire de services sur Crypto-actifs déclarant ne respecte pas les obligations déclaratives en vigueur et les procédures de diligence raisonnable définies dans le Cadre de déclaration des Crypto-actifs. L’Autorité compétente ainsi informée applique toutes les dispositions appropriées de son droit interne pour corriger ces erreurs ou remédier aux manquements décrits dans la notification. ## Section 5 ## Confidentialité et protection des données 1. Tous les renseignements échangés sont soumis aux obligations de confidentialité et autres protections prévues par la Convention modifiée ou originale, selon le cas, y compris aux dispositions qui limitent l’utilisation des renseignements échangés et, dans la mesure où cela est nécessaire pour garantir le degré requis de protection des données personnelles, conformément aux protections qui peuvent être exigées par l’Autorité compétente qui communique les données en vertu de son droit interne et spécifiées dans la notification prévue par l’alinéa 1e) de la section 7. 2. Chaque Autorité compétente notifiera immédiatement au Secrétariat de l’Organe de coordination toute violation de l’obligation nen für ein Kalenderjahr nur dann auszutauschen, wenn beide Staaten über Rechtvorschriften verfügen, die dem Melderahmen für Kryptowerte Wirksamkeit verleihen und denen zufolge Meldungen für dieses Kalenderjahr nach dem in § 2 vorgesehenen Austauschumfang und den im Melderahmen für Kryptowerte enthaltenen Verfahren zur Erfüllung der Melde- und Sorgfalts pflichten erfolgen müssen. (2) Die zuständigen Behörden werden die in § 2 beschriebenen Informationen in einem gemeinsamen Schema automatisch austauschen. (3) Die zuständigen Behörden werden die Informationen über das gemeinsame Übertragungssystem der OECD und unter Einhaltung der entsprechenden Verschlüsselungs- und Dateivorbereitungsstandards übermitteln oder über ein anderes in der Notifikation nach § 7 Absatz 1 Buchstabe d angegebenes Datenübertragungsverfahren. § 4 ## Zusammenarbeit bei ## Einhaltung und Durchsetzung der Vereinbarung Eine zuständige Behörde wird die andere zuständige Behörde unterrichten, wenn die erstgenannte zuständige Behörde Grund zu der Annahme hat, dass ein Fehler zu einer unrichtigen oder unvollständigen Informa tionsmeldung geführt haben könnte oder dass ein meldender Anbieter von Krypto- Dienstleistungen die geltenden Meldepflichten und Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach dem Melderahmen für Kryptowerte nicht einhält. Die unterrichtete zuständige Behörde wird sämtliche nach ihrem innerstaatlichen Recht zur Verfügung stehenden geeigneten Maßnahmen er greifen, um gegen die in der Unterrichtung beschriebenen Fehler oder Fälle von Nichteinhaltung vorzugehen. § 5 ## Vertraulichkeit und ## Datenschutzvorkehrungen (1) Alle ausgetauschten Informationen unterliegen den im geänderten beziehungsweise im ursprünglichen Übereinkommen vorgesehenen Vertraulichkeitsvorschriften und sonstigen Schutzvorkehrungen einschließlich der Bestimmungen, welche die Verwendung der ausgetauschten Informationen einschränken, und werden, soweit für die Gewährleistung des notwendigen Schutzes personenbezogener Daten erforderlich, im Einklang mit den gegebenenfalls von der übermittelnden zuständigen Behörde nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts festgelegten und in der Notifikation nach § 7 Absatz 1 Buchstabe e aufgeführten Schutzvorkehrungen ausgetauscht. (2) Eine zuständige Behörde wird das Sekretariat des Koordinierungsgremiums unverzüglich über alle Verstöße gegen die failure of safeguards and any sanctions and remedial actions consequently imposed. The Co-ordinating Body Secretariat will notify all Competent Authorities with respect to which this is an Agreement in effect with the first mentioned Competent Authority. ## Section 6 ## Consultations and Amendments 1. If any difficulties in the implementation or interpretation of this Agreement arise, a Competent Authority may request consultations with one or more of the Competent Authorities to develop appropriate measures to ensure that this Agreement is fulfilled. The Competent Authority that requested the consultations shall ensure that the Co-ordinating Body Secretariat is notified of any appropriate measures that were developed and the Co-ordinating Body Secretariat will notify all Competent Authorities, even those that did not participate in the consultations, of any measures that were developed. 2. This Agreement may be amended by consensus by written agreement of all of the Competent Authorities. Unless otherwise agreed upon, such an amendment is effective on the first day of the month following the expiration of a period of one month after the date of the last signature of such written agreement. ## Section 7 ## General Terms 1. A Competent Authority must provide, at the time of signature of this Agreement or as soon as possible thereafter, notifications to the Co-ordinating Body Secretariat: a) confirming that its Jurisdiction has the necessary laws in place to give effect to the Crypto-Asset Reporting Framework and specifying the relevant effective dates, or any period of provisional application of the Agreement due to pending national legislative procedures (if any); b) confirming whether the Jurisdiction is to be listed as a non-reciprocal Jurisdiction; c) requesting consent from the other Competent Authorities to use the information received for the assessment, collection or recovery of, the enforcement or prosecution in respect of, or the determination of appeals in relation to taxes with respect to which its Jurisdiction made de confidentialité ou des protections et l’informera de toute sanction et action corrective qui en résultent. Le Secrétariat de l’Organe de coordination informera toutes les Autorités compétentes pour lesquelles cet Accord a pris effet avec la première Autorité compétente mentionnée. ## Section 6 ## Consultations et modifications 1. En cas de difficulté dans l’application ou l’interprétation du présent Accord, chaque Autorité compétente peut solliciter des consultations avec une ou plusieurs Autorités compétentes en vue d’élaborer des mesures appropriées pour garantir l’exécution du présent Accord. L’Autorité compétente qui a sollicité les consultations doit veiller à ce que le Secrétariat de l’Organe de coordination soit informé de toutes mesures appropriées ainsi élaborées, et le Secrétariat de l’Organe de coordination informera l’ensemble des Autorités compétentes, même celles qui n’ayant pas pris part aux consultations, de ces mesures. 2. Le présent Accord peut être modifié, par consensus, par accord écrit de toutes les Autorités compétentes. Sauf disposition contraire, une telle modification prend effet le premier jour du mois suivant l’expiration d’une période d’un mois après la date de la dernière signature d’un tel accord écrit. ## Section 7 ## Conditions générales 1. Une Autorité compétente doit, au moment de la signature du présent Accord ou le plus tôt possible par la suite, adresser une notification au Secrétariat de l’Organe de coordination : a) Confirmant que sa Juridiction a mis en place la législation nécessaire pour donner effet au Cadre de déclaration des Crypto-actifs et précisant les dates d’entrée en vigueur correspondantes, ou toute période d’application provisoire de l’Accord en raison de procédures législatives nationales (éventuelles) en cours ; b) Confirmant que la Juridiction doit figurer dans la liste des Juridictions pour lesquelles il n’y a pas de réciprocité ; c) Demandant aux autres Autorités com pétentes l’autorisation d’utiliser les renseignements reçus aux fins de l’établissement, de la perception ou du recouvrement des impôts, des procédures ou poursuites pénales concernant ces impôts ou des décisions sur les Vertraulichkeitsvorschriften und jedes Versagen der Schutzvorkehrungen sowie alle daraufhin verhängten Sanktionen und ergriffenen Gegenmaßnahmen unterrichten. Das Sekretariat des Koordinierungsgremiums wird sämtliche zuständigen Behörden unterrichten, für die diese Vereinbarung eine wirksame Vereinbarung mit der erstgenannten zuständigen Behörde darstellt. § 6 ## Konsultationen und Änderungen (1) Treten bei der Durchführung oder Auslegung dieser Vereinbarung Schwierigkeiten auf, so kann eine zuständige Be hörde um Konsultationen mit einer oder mehreren der zuständigen Behörden zur Ausarbeitung geeigneter Maßnahmen er suchen, durch welche die Einhaltung der Vereinbarung sichergestellt wird. Die zuständige Behörde, die um die Konsultationen ersucht hat, stellt sicher, dass das Sekretariat des Koordinierungsgremiums über alle ausgearbeiteten geeigneten Maßnahmen unterrichtet wird, und das Sekre tariat des Koordinierungsgremiums wird sämtliche zuständigen Behörden, auch diejenigen, die nicht an den Konsultationen teilgenommen haben, über sämtliche ausge arbeiteten Maßnahmen unterrichten. (2) Diese Vereinbarung kann mittels Konsens durch schriftliche Übereinkunft aller zuständigen Behörden geändert werden. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, wird diese Änderung am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeit abschnitt von einem Monat nach der letzten Unterzeichnung dieser schriftlichen Übereinkunft folgt. § 7 ## Allgemeine Bedingungen (1) Eine zuständige Behörde muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser Vereinbarung oder so bald wie möglich danach eine Notifikation an das Sekretariat des Koordinierungsgremiums übermitteln, a) in der bestätigt wird, dass ihr Staat über die erforderlichen Rechtsvorschriften verfügt, um dem Melderahmen für Krypto werte Wirksamkeit zu verleihen, und in der die jeweils maßgeblichen Zeitpunkte für das Wirksamwerden genannt sind oder ein aufgrund von (etwaigen) noch nicht abgeschlossenen innerstaatlichen Gesetzgebungsverfahren festgelegter Zeitraum der vorläufigen Anwendung der Vereinbarung angegeben ist, b) in der bestätigt wird, ob der Staat als Staat ohne Gegenseitigkeit aufzuführen ist, c) in der das Einverständnis der anderen zuständigen Behörden dafür eingeholt wird, die erhaltenen Informationen für die Festsetzung, Erhebung oder Bei treibung, die Vollstreckung oder Strafverfolgung oder die Entscheidung über Rechtsmittel hinsichtlich der Steuern zu a reservation pursuant to subparagraph 1(a) of Article 30 of the Convention and, if so, specifying these taxes and confirming that the use will be in line with the terms of the Convention; d) specifying one or more alternative methods, if any, for data transmission including encryption; e) specifying safeguards, if any, for the protection of personal data; f) confirming that it has in place adequate measures to ensure the required confidentiality and data safeguards standards are met; and g) a list of the Jurisdictions of the Competent Authorities with respect to which it intends to have this Agreement in effect, following national legislative procedures for entry into force (if any). Competent Authorities must notify the Co-ordinating Body Secretariat, promptly, of any subsequent change to be made to the above-mentioned notifications. 2. This Agreement will come into effect between two Competent Authorities on the date on which the second of the two Competent Authorities has provided notification to the Co-ordinating Body Secretariat under paragraph 1, of this Section, including listing the other Competent Authority’s Jurisdiction pursuant to subparagraph 1g) of this Section. 3. The Co-ordinating Body Secretariat will maintain a list that will be published on the OECD website of the Competent Authorities that have signed the Agreement and between which Competent Authorities this is an Agreement in effect. 4. The Co-ordinating Body Secretariat will publish on the OECD website the information provided by Competent Authorities pursuant to subparagraphs 1a), b) and e) of this Section. The information provided pursuant to subparagraphs 1c), d), f) and g) of this Section will be made available to other signatories upon request in writing to the Co-ordinating Body Secretariat. 5. A Competent Authority may suspend the exchange of information under this Agreement by giving notice in writing to another Competent Authority that it has determined that there is or has been significant non-compliance by the second-mentioned Competent Authority with this Agreement. Such suspension will have immediate effect. recours se rapportant à ces impôts, au titre desquels sa Juridiction a formulé une réserve conformément à l’alinéa 1(a) de l’article 30 de la Convention et, le cas échéant, précisant ces impôts et confirmant que l’utilisation sera conforme aux dispositions de la Convention ; d) Indiquant, le cas échéant, une ou plusieurs autres méthodes de transmission électronique des données, y compris le cryptage ; e) Précisant, le cas échéant, les garanties applicables à la protection des données personnelles ; f) Confirmant qu’elle a mis en place les mesures adéquates pour assurer la confidentialité requise et le respect des normes de protection des données ; et g) Précisant la liste des Juridictions des Autorités compétentes à l’égard desquelles elle a l’intention que le présent Accord prenne effet, conformément aux procédures législatives nationales concernant l’entrée en vigueur (le cas échéant). Les Autorités compétentes devront notifier rapidement au Secrétariat de l’Organe de coordination toute modification ultérieure qu’elles comptent apporter aux notifications mentionnées ci-dessus. 2. Le présent Accord prendra effet entre deux Autorités compétentes à la date à laquelle la seconde des deux Autorités compétentes aura adressé au Secrétariat de l’Organe de coordination la notification visée au paragraphe 1 de la présente section, chaque Autorité compétente ayant inscrit la Juridiction de l’autre Autorité compétente sur la liste conformément à l’alinéa 1g) de la présente section. 3. Le Secrétariat de l’Organe de coordination conservera et publiera sur le site web de l’OCDE une liste des Autorités compétentes qui ont signé l’Accord et entre lesquelles le présent Accord a pris effet. 4. Le Secrétariat de l’Organe de coordination publiera sur le site web de l’OCDE les renseignements fournis par les Autorités compétentes conformément aux alinéas 1a), b) et e) de la présente section. Les renseignements fournis conformément aux alinéas 1c), d), f) et g) de la présente section seront mis à la disposition des autres signataires sur demande écrite adressée au Secrétariat de l’Organe de coordination. 5. Une Autorité compétente peut suspendre l’échange de renseignements visé par le présent Accord moyennant préavis écrit adressé à une autre Autorité compétente indiquant que cette dernière commet ou a commis un manquement grave au présent Accord. Cette suspension est à effet immédiat. Aux fins du présent paragraphe, l’exverwenden, zu denen ihr Staat einen Vorbehalt nach Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a des Übereinkommens angebracht hat, und in der gegebenenfalls diese Steuern angegeben sind und bestätigt wird, dass die Verwendung im Einklang mit den Bestimmungen des Übereinkommens erfolgen wird, d) in der gegebenenfalls ein oder mehrere alternative Verfahren für die Datenübertragung einschließlich Verschlüsselung genannt sind, e) in der gegebenenfalls Vorkehrungen zum Schutz personenbezogener Daten genannt sind, f) in der bestätigt wird, dass sie über geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung der vorgeschrie benen Standards für Vertraulichkeit und Datenschutzvorkehrungen verfügt, und g) eine Liste der Staaten der zuständigen Behörden, mit denen sie dieser Vereinbarung nach Abschluss (etwaiger) innerstaatlicher Gesetzgebungsverfahren für das Inkrafttreten Wirksamkeit zu ver leihen beabsichtigt. Die zuständigen Behörden müssen dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums umgehend jede nachträgliche Änderung an den oben genannten Notifikationen notifizieren. (2) Diese Vereinbarung wird zwischen zwei zuständigen Behörden an dem Tag wirksam werden, an dem die zweite der beiden zuständigen Behörden die Notifikationen nach Absatz 1 an das Sekretariat des Koordinierungsgremiums übermittelt hat, in denen unter anderem nach Absatz 1 Buchstabe g der Staat der anderen zuständigen Behörde aufgeführt ist. (3) Das Sekretariat des Koordinierungsgremiums wird eine auf der OECD-Website zu veröffentlichende Liste der zuständigen Behörden führen, der zu entnehmen ist, welche zuständigen Behörden die Vereinbarung unterzeichnet haben und zwischen welchen zuständigen Behörden diese Vereinbarung eine wirksame Vereinbarung darstellt. (4) Das Sekretariat des Koordinierungsgremiums wird die von den zuständigen Behörden nach Absatz 1 Buchstaben a, b und e übermittelten Informationen auf der OECD-Website veröffentlichen. Die nach Absatz 1 Buchstaben c, d, f und g übermittelten Informationen werden den anderen Unterzeichnern auf schriftliche Anfrage an das Sekretariat des Koordinierungs gremiums zur Verfügung gestellt werden. (5) Eine zuständige Behörde kann den Informationsaustausch nach dieser Vereinbarung aussetzen, indem sie einer anderen zuständigen Behörde schriftlich ihre Feststellung mitteilt, dass die letztgenannte zuständige Behörde diese Vereinbarung in erheblichem Umfang nicht einhält oder nicht eingehalten hat. Diese Aussetzung wird For the purposes of this paragraph, signi ficant non-compliance includes, but is not limited to, non-compliance with the con fidentiality and data safeguard provisions of this Agreement and the Convention, or a failure by the Competent Authority to provide timely or adequate information as required under this Agreement. 6. A Competent Authority may terminate its participation in this Agreement, or with respect to a particular Competent Authority, by giving notice of termination in writing to the Co-ordinating Body Secretariat. Unless specified otherwise by the Competent Authority, such termination will become effective on the first day of the month following the expiration of a period of 12 months after the date of the notice of termination. In the event of termination, all information previously received under this Agreement will remain confidential and subject to the terms of the Convention. ## Section 8 ## Co-ordinating Body Secretariat Unless otherwise provided for in the Agreement, the Co-ordinating Body Secretariat will notify all Competent Authorities of any notifications that it has received under this Agreement and will provide a notice to all signatories of the Agreement when a new Competent Authority signs the Agreement. Done in English and French, both texts being equally authentic. pression « manquement grave » désigne notamment le non-respect des dispositions relatives à la confidentialité et à la protection des données du présent Accord et de la Convention ou le fait pour l’Autorité compétente de ne pas communiquer des informations appropriées ou en temps voulu comme le prévoit le présent Accord. 6. Une Autorité compétente peut mettre fin à sa participation au présent Accord ou vis-à-vis d’une autre Autorité compétente moyennant un préavis écrit adressé au Secrétariat de l’Organe de coordination. Sauf indication contraire de l’Autorité compétente, cette dénonciation prend effet le premier jour du mois suivant l’expiration d’un délai de douze mois à compter de la date du préavis. En cas de dénonciation, toutes les informations déjà reçues au titre du présent Accord restent confidentielles et soumises aux dispositions de la Convention. ## Section 8 ## Secrétariat de l’Organe de coordination Sauf disposition contraire contenue dans l’Accord, le Secrétariat de l’Organe de coordination informera l’ensemble des Autorités compétentes de toute notification qu’il reçoit au titre du présent Accord et donnera notification à tous les signataires de l’Accord de la signature de l’Accord par une nouvelle Autorité compétente. Fait en français et en anglais, les deux textes faisant également foi. unmittelbar wirksam sein. Im Sinne dieses Absatzes umfasst die erhebliche Nichteinhaltung unter anderem die Nichteinhaltung der Vertraulichkeits- und Datenschutzbestimmungen dieser Vereinbarung und des Übereinkommens sowie die nicht fristgerechte oder angemessene Bereitstellung von Informationen nach dieser Verein barung durch die zuständige Behörde. (6) Eine zuständige Behörde kann ihre Teilnahme an dieser Vereinbarung oder in Bezug auf eine bestimmte zuständige Behörde gegenüber dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums schriftlich kün digen. Sofern die zuständige Behörde nichts anderes angegeben hat, wird die Kündigung am ersten Tag des Monats wirksam werden, der auf einen Zeitabschnitt von 12 Monaten nach der Kündigung folgt. Im Fall einer Kündigung werden alle bis zu diesem Zeitpunkt nach dieser Vereinbarung erhaltenen Informationen weiterhin vertraulich behandelt werden und den Bestimmungen des Übereinkommens unterliegen. § 8 ## Sekretariat des ## Koordinierungsgremiums Sofern in der Vereinbarung nichts anderes vorgesehen ist, wird das Sekretariat des Koordinierungsgremiums sämtliche zuständigen Behörden über alle nach dieser Vereinbarung bei ihm eingegangenen Notifikationen unterrichten und sämtliche Unterzeichner der Vereinbarung in Kenntnis setzen, wenn eine neue zuständige Behörde die Vereinbarung unterzeichnet. Geschehen in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. ## Notifikation nach § 7 Absatz 1 Buchstabe e der Mehrseitigen Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen nach dem Melderahmen für Kryptowerte: ## Vorkehrungen zum Schutz personenbezogener Daten Die Bundesrepublik Deutschland verweist auf den Sinn und Zweck der unter dem Dach der OECD erarbeiteten Mehrseitigen Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen nach dem Melderahmen für Kryptowerte (Mehrseitige Vereinbarung), nämlich die Regelung des Datenaustauschs in reinen Steuerverfahren mit dem Ziel einer verbesserten Besteuerung. Es ist daher das Verständnis der Bundesrepublik Deutschland, dass die Mehrseitige Vereinbarung ausschließlich den Datenaustausch für Besteuerungszwecke erfasst, mit der Folge, dass die auf der Grundlage der Mehrseitigen Vereinbarung übermittelten Daten ohne Zustimmung des die Daten übermittelnden Staates nicht für andere Zwecke, insbesondere Strafverfahren, die nicht reine Steuerstrafverfahren sind, verwendet werden dürfen. Die empfangende Stelle darf die Daten nur in Übereinstimmung mit Artikel 22 des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (Übereinkommen) verwenden und unterliegt dabei den durch die übermittelnde Stelle vorgeschriebenen Bedingungen. Die Verwendung von Daten für jeden nicht in Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 22 Absatz 2 des Übereinkommens aufgeführten Zweck ist nur mit vorheriger Zustimmung der Bundesrepublik Deutschland zulässig. Dies gilt insbesondere für die Verwendung dieser Daten als Beweismittel vor einem Gericht für allgemeine Strafsachen, die nicht reine Steuerstrafsachen sind. Die in der Mehrseitigen Vereinbarung genannten Personen und Behörden können die ausgetauschten Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung im Zusammenhang mit den betreffenden Steuern offenlegen. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt dies so aus, dass die Offenlegung dieser Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung auch die Offenlegung in einem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren einschließt. Die gegenseitige Rechtshilfe in Straf- und Zivilsachen wird von der Mehrseitigen Vereinbarung nicht erfasst. Die Bundesrepublik Deutschland möchte in diesem Zusammenhang auch hervorheben, dass sie aufgrund ihrer Verfassung – des Grundgesetzes – und ihrer öffentlichen Ordnung (ordre public) sowie als Vertragspartei der Europäischen Menschenrechtskonvention und aufgrund anderer grundlegender Instrumente des Menschenrechtsschutzes zu einem menschenrechtlichen Mindeststandard verpflichtet ist; entsprechend ist in Verfahren, in denen die Todesstrafe verhängt werden kann oder eine Missachtung der menschenrechtlichen und rechtsstaatlichen Mindeststandards droht, eine Verwendung der übermittelten Daten nicht zulässig. Die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland notifiziert dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums hiermit, dass sie nach den geltenden rechtlichen Vorgaben zum Datenschutz die in § 2 der Mehrseitigen Vereinbarung festgelegten Informationen übermitteln muss, wenn die geltenden rechtlichen Vorgaben im empfangenden Staat in Bezug auf die von der zuständigen Behörde der Bundesrepublik Deutschland nach der Mehrseitigen Vereinbarung erhaltenen personenbezogenen Daten eingehalten werden. Besteht eine wirksame Vereinbarung zwischen der zuständigen Behörde der Bundesrepublik Deutschland und einer zuständigen Behörde eines Staates, dessen Datenschutzregelungen nicht durch Beschluss der Europäischen Kommission als angemessen bewertet wurden und der nicht dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört, sieht sich die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland zur Übermittlung der in § 2 der Mehrseitigen Vereinbarung festgelegten Informationen verpflichtet, wenn der empfangende Staat in Bezug auf die von der zuständigen Behörde der Bundesrepublik Deutschland nach dieser wirksamen Vereinbarung erhaltenen personenbezogenen Daten über die folgenden Mindestschutzvorkehrungen verfügt: ## 1. Recht auf Auskunft zu sowie Berichtigung und Löschung von personenbezogenen Daten Natürliche Personen, die ihre Identität nachweisen, haben gegenüber jeder Stelle des empfangenden Staates, welche die übermittelten Daten verarbeitet, das Recht auf Auskunft zu ihren nach der Mehrseitigen Vereinbarung und dem Übereinkommen verarbeiteten personenbezogenen Daten sowie auf Berichtigung oder Löschung ihrer personenbezogenen Daten, wenn diese nachweislich unrichtig sind oder in einer Weise verarbeitet werden, die nicht den geltenden rechtlichen Vorgaben im empfangenden Staat entspricht oder nicht mit den Schutzvorkehrungen in dieser Notifikation vereinbar ist, es sei denn, es handelt sich um offenkundig unbegründete oder – insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung – exzessive Anträge. Setzt die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland die empfangende zuständige Behörde davon in Kenntnis, dass sie unrichtige personenbezogene Daten oder Daten, die nicht hätten übermittelt werden dürfen, übermittelt hat, so berichtigen, ändern oder löschen die zuständige Behörde und alle weiteren Stellen des empfangenden Staates, die diese Daten erhalten haben, diese personenbezogenen Daten. Wenn eine natürliche Person beantragt, ihre vorstehend dargelegten Rechte auszuüben, erhält sie innerhalb einer angemessenen Frist eine Antwort, entweder unmittelbar von der empfangenden zuständigen Behörde oder über die übermittelnde zuständige Behörde. Wurde ihr Antrag abgelehnt oder wurden diese Rechte eingeschränkt, so wird die natürliche Person über die Gründe dafür und die Möglichkeit, Rechtsbehelf einzulegen, in Kenntnis gesetzt. ## 2. Unterrichtung über Datenschutzverletzungen Im Fall einer Unterrichtung über eine Datenschutzverletzung nach § 5 Absatz 2 der Mehrseitigen Vereinbarung wird die übermittelnde Behörde die natürliche Person in Kenntnis setzen. ## 3. Automatisierte Entscheidungsfindung im Einzelfall Ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung der ausgetauschten personenbezogenen Daten ohne Eingreifen einer Person beruhende Entscheidungen, die für eine natürliche Person eine nachteilige rechtliche Wirkung entfalten oder sie erheblich beeinträchtigen können, sind untersagt, sofern sie nicht nach innerstaatlichem Recht zulässig und mit geeigneten Schutzvorkehrungen verbunden sind, zu denen mindestens das Recht auf Erwirkung des Eingreifens einer Person seitens des Verantwortlichen, auf Darlegung des eigenen Standpunkts und auf Anfechtung der Entscheidung gehört. ## 4. Beschränkungen Die vorstehend dargelegten Datenschutzrechte einer natürlichen Person gelten vorbehaltlich einer Beschränkung durch das innerstaatliche Recht des empfangenden Staates, wenn und soweit diese das Ziel verfolgt, eine Behinderung oder Beeinträchtigung der Festsetzung, Prüfung, Erhebung oder Beitreibung von Steuern oder der Durchsetzung oder Strafverfolgung in Bezug auf Steuern zu verhindern oder andere damit zusammenhängende Gerichts- oder Verwaltungsverfahren zu schützen, und die Beschränkung notwendig und gemessen an dem sie rechtfertigenden Ziel verhältnismäßig ist. ## 5. Aufsichtsmechanismen Der empfangende Staat verfügt über eine oder mehrere Behörden mit unabhängigen Aufsichtsbefugnissen, die gewährleisten, dass die in dieser Notifikation genannten Schutzvorkehrungen wirksam eingehalten werden. ## 6. Recht auf Rechtsbehelf Natürliche Personen müssen ein Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf haben, wenn der empfangende Staat die von der zuständigen Behörde der Bundesrepublik Deutschland übermittelten personenbezogenen Daten in einer Weise verarbeitet, die nicht den geltenden rechtlichen Vorgaben entspricht. Dieser wirksame Rechtsbehelf ist bei einem Gericht oder einer unabhängigen Verwaltungsbehörde einzulegen. ## 7. Datenspeicherung Der empfangende Staat speichert die im Rahmen des Übereinkommens und der Mehrseitigen Vereinbarung erhaltenen personenbezogenen Daten so, dass eine Identifizierung betroffener Personen nicht länger möglich ist als für die Zwecke erforderlich, zu denen die personenbezogenen Daten nach Artikel 4 Absatz 1 des Übereinkommens übermittelt worden sind oder zu denen sie nach Artikel 22 Absatz 4 des Übereinkommens weiterverarbeitet werden, und keinesfalls länger als die geltende Verjährungsfrist nach den einschlägigen innerstaatlichen Vorschriften. ## Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Notifikation a) bedeutet der Ausdruck „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung; b) bedeutet der Ausdruck „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck ihrer physischen, physiologischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität sind, identifiziert werden kann; c) bedeutet der Ausdruck „geltende rechtliche Vorgaben“ den für den empfangenden Staat geltenden einschlägigen Rechtsrahmen für den Schutz personenbezogener Daten, darunter die Schutzvorkehrungen in dieser Notifikation, in der Mehrseitigen Vereinbarung und gegebenenfalls im Übereinkommen, im Abkommen über den steuerlichen Informationsaustausch oder im Doppel besteuerungsabkommen; d) bedeutet der Ausdruck „Recht auf Auskunft“ das Recht einer natürlichen Person, von einer zuständigen Behörde eine Bestätigung darüber, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden, und, wenn dies der Fall ist, Informationen über die verarbeiteten personenbezogenen Daten sowie eine Abschrift davon zu verlangen; e) bedeutet der Ausdruck „Recht auf Löschung“ das Recht einer natürlichen Person, ihre personenbezogenen Daten von einer zuständigen Behörde löschen zu lassen, wenn die personenbezogenen Daten in einer Weise verarbeitet werden, die nicht in Einklang mit den geltenden rechtlichen Vorgaben steht; f) bedeutet der Ausdruck „Recht auf Berichtigung“ das Recht einer natürlichen Person, ihre unrichtigen personenbezogenen Daten von einer zuständigen Behörde unverzüglich berichtigen oder vervollständigen zu lassen; g) haben die Ausdrücke „Staat“ und „zuständige Behörde“ die in der jeweils geltenden Fassung der Mehrseitigen Vereinbarung festgelegte Bedeutung; h) hat der Ausdruck „wirksame Vereinbarung“ die in der jeweils geltenden Fassung der Mehrseitigen Vereinbarung festgelegte Bedeutung. Die Staaten, deren Datenschutzregelungen von der Europäischen Kommission als angemessen bewertet wurden, sind unter folgendem Link zu finden: https://commission.europa.eu/law/law-topic/data-protection/international-dimension-data-protection/adequacy-decisions_en#adequacydecisions-latest. Diese Notifikation bleibt gültig, bis dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums Änderungen daran notifiziert werden. ## Denkschrift ## I. Allgemeines ## 1. Anlass und Ziele der Mehrseitigen Vereinbarung Das am 17. April 2008 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichnete Übereinkommen des Europarats und der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) vom 25. Januar 1988 über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (BGBl. 2015 II S. 966, 967; im Folgenden: Übereinkommen) sieht in Artikel 6 (Automatischer Informationsaustausch) vor, dass die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten einvernehmlich Fallkategorien und Verfahren für den automatischen Informationsaustausch in Steuersachen festlegen können. Die Mehrseitige Vereinbarung vom 8. Juni 2023 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen nach dem Melderahmen für Kryptowerte (im Folgenden: Mehrseitige Vereinbarung) stellt eine solche einvernehmliche Festlegung im Sinne von Artikel 6 des Übereinkommens dar und wurde am 26. November 2024 von der Bundesrepublik Deutschland sowie 26 weiteren Staaten unterzeichnet. Sie enthält Regelungen zum gegenseitigen automatischen Austausch von Informationen nach dem Melderahmen für Kryptowerte zwischen zwei Staaten. Die Systematik der Mehrseitigen Vereinbarung sieht vor, dass die Regelungen zwischen zwei Staaten dann zur Anwendung gelangen, wenn für beide Staaten das Übereinkommen in Kraft getreten ist und beide Staaten gegenüber dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums (Artikel 24 Absatz 3 des Übereinkommens) bei der OECD eine Notifikation nach § 7 Absatz 1 der Mehrseitigen Vereinbarung abgegeben haben. Für die Bundesrepublik Deutschland bedeutet dies, dass ein Austausch personenbezogener Daten über in Deutschland für in anderen Staaten steuerlich ansässige Personen durchgeführte Transaktionen, die zuvor von inländischen Anbietern von Krypto-Dienstleistungen gemeldet wurden, erst bei Vorliegen beider Voraussetzungen sowohl auf Seiten der Bundesrepublik Deutschland als auch auf Seiten des anderen Staates erfolgen kann. Die Informationen über Krypto-Transaktionen sollen regelmäßig beginnend ab September 2027 für Daten des Kalenderjahres 2026 und dann jährlich für alle Folgejahre jeweils automatisch ausgetauscht werden. Mit der Mehrseitigen Vereinbarung möchten die Vertragsparteien die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Steuervermeidung und -hinterziehung und Förderung der Steuerehrlichkeit untereinander weiter ausbauen. Zu diesem Zweck verpflichten sich die Vertragsparteien, von ihren Anbietern von Krypto-Dienstleistungen die in der Mehrseitigen Vereinbarung näher bezeichneten und für die Besteuerung im anderen Vertragsstaat relevanten Informationen über Transaktionen mit Kryptowerten entsprechend den Verfahren zur Erfüllung der Melde- und Sorgfaltspflichten regelmäßig zu erheben und auszutauschen (automatischer Informationsaustausch). Die Vertragsstaaten sehen in einem automatischen Informationsaustausch ein geeignetes Mittel, Steuervermeidung und -hinterziehung im grenzüberschreitenden Bereich zu bekämpfen. Sie betrachten die Regelungen dieser Mehrseitigen Vereinbarung als geeignete Grundlage, um mit möglichst vielen Staaten die derzeitigen Standards der Zusammenarbeit zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung fortzuentwickeln. Die Mehrseitige Vereinbarung wurde bislang neben der Bundesrepublik Deutschland auch durch das Commonwealth der Bahamas, Barbados, das Königreich Belgien, die Föderative Republik Brasilien, die Republik Bulgarien, die Republik Chile, die Republik Costa Rica, das Königreich Dänemark, die Republik Estland, die Färöer Inseln, die Republik Finnland, die Französische Republik, Gibraltar, Guernsey, die Hellenische Republik, die Republik Indonesien, Irland, Island, Isle of Man, den Staat Israel, die Italienische Republik, Japan, Jersey, die Kaimaninseln, Kanada, die Republik Kolumbien, die Republik Korea, die Republik Kroatien, die Republik Lettland, das Fürstentum Liechtenstein, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, die Republik Malta, die Republik Mauritius, Neuseeland, das Königreich der Niederlande, das Königreich Norwegen, die Republik Österreich, die Republik Panama, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Republik San Marino, das Königreich Schweden, die Schweizerische Eidgenossenschaft, die Republik Singapur, die Slowakische Republik, die Republik Slowenien, das Königreich Spanien, die Republik Südafrika, die Tschechische Republik, Ungarn, die Vereinigten Arabischen Emirate, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und die Republik Zypern unterzeichnet. Mit diesen Staaten sollen die in § 2 der Mehrseitigen Vereinbarung genannten Informationen ausgetauscht werden, wobei Rechtsgrundlage für den Austausch mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Richtlinie (EU) 2023/2226 des Rates vom 17. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (ABl. L, 2023/2226, 24.10.2023) ist. Es ist zudem beabsichtigt, auch mit Staaten, die die Mehrseitige Vereinbarung zu einem späteren Zeitpunkt zeichnen, CARF-Informationen auszutauschen, sobald diese Staaten die Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 der Mehrseitigen Vereinbarung erfüllen. ## 2. Inhalt der Mehrseitigen Vereinbarung Die Mehrseitige Vereinbarung basiert auf Artikel 6 des Übereinkommens. Hiernach können zwei oder mehrere Vertragsparteien einen automatischen Informationsaustausch einvernehmlich vereinbaren. Der Informationsaustausch erfolgt dann bilateral zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien. Durch die Mehrseitige Vereinbarung wird von der Möglichkeit, einen automatischen Informationsaustausch zu vereinbaren, Gebrauch gemacht. Die von den Vertragsstaaten nach der Mehrseitigen Vereinbarung zu übermittelnden Informationen unterstützen die deutsche Finanzverwaltung bei der Sicherstellung einer zutreffenden Besteuerung. Die Verwendung übermittelter und empfangener Informationen unterliegt nach § 5 Absatz 1 der Mehrseitigen Vereinbarung den im Übereinkommen in den Artikeln 21 und 22 vorgesehenen Vertraulichkeits- und Geheimhaltungsvorschriften. Für die Bundesrepublik Deutschland ist dies ein wesentlich zu berücksichtigender Aspekt. Darüber hinaus wird die Bundesrepublik Deutschland eine Notifikation mit Vorkehrungen zum Schutz personenbezogener Daten nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe e der Mehrseitigen Vereinbarung (im Folgenden: Datenschutznotifikation) abgeben. Nach § 5 Absatz 1 der Mehrseitigen Vereinbarung werden die Informationen im Einklang mit diesen Schutzvorkehrungen ausgetauscht. Jede Vertragspartei, die mit der Bundesrepublik Deutschland Informationen nach der Mehrseitigen Vereinbarung austauscht, muss gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe f der Mehrseitigen Vereinbarung gegenüber dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums bestätigen, dass sie über geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung der von der Bundesrepublik Deutschland nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe e der Mehrseitigen Vereinbarung notifizierten Schutzvorkehrungen verfügt. Ergänzend wird auf die Ausführungen zu § 5 Absatz 1 unter II. verwiesen. Durch die Datenschutznotifikation werden auch Verwendungsbeschränkungen festgelegt, um sicherzustellen, dass die zuständige Behörde im anderen Vertragsstaat die übermittelten Informationen nicht für Zwecke verwendet, die gegen die öffentliche Ordnung (ordre public) verstoßen. Ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung (ordre public) liegt aus Sicht der Bundesrepublik Deutschland dann vor, wenn die betroffenen Steuerverfahren durch politische, rassistische oder religiöse Verfolgung motiviert sind. Ein Verstoß in diesem Sinne ist auch gegeben, wenn die direkte oder indirekte Verwendung der übermittelten Daten zur Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe gegen eine Person führen kann. Dies gilt auch, soweit die übermittelten Daten in einem Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offengelegt werden sollen. Damit die Betroffenen transparent über ihre Rechte gegenüber den Staaten, mit denen die Bundesrepublik Deutschland Informationen nach der Mehrseitigen Vereinbarung austauscht, informiert werden, soll der Wortlaut der Datenschutznotifikation zusammen mit dem Vertragsgesetz im Bundesgesetzblatt bekanntgemacht werden. Damit wird an das Vorgehen im Jahr 2015 bei der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten (siehe BGBl. 2015 II S. 1630, 1643) angeknüpft. ## II. Besonderes Die Mehrseitige Vereinbarung besteht aus acht Para graphen. ## Zu § 1 – Begriffsbestimmungen Zu Absatz 1 Absatz 1 definiert die wichtigsten Begriffe, die für die Anwendung der Mehrseitigen Vereinbarung von Bedeutung sind. ## Zu Buchstabe a In Buchstabe a wird der Begriff „Staat“ definiert. Dies sind Länder oder Hoheitsgebiete, welche die Mehrseitige Vereinbarung unterzeichnet haben und für die das Übereinkommen entweder durch Ratifizierung oder durch räumliche Erstreckung in Kraft (im Fall des ursprünglichen Übereinkommens) oder wirksam ist (im Fall des geänderten Übereinkommens). ## Zu Buchstabe b Buchstabe b definiert den Ausdruck „zuständige Behörde“ und verweist hierzu auf die in Anlage B des Übereinkommens aufgeführten Personen und Behörden. Zuständige Behörde für die Bundesrepublik Deutschland ist danach das Bundesministerium der Finanzen oder die Behörde, an die es seine Befugnisse delegiert hat (Bundeszentralamt für Steuern). Für die Mehrseitige Vereinbarung werden die Befugnisse durch § 15 und § 16 Absatz 1 und 3 des Gesetzes über die Meldepflicht von Anbietern und den automatischen Austausch von Informationen in Steuersachen bei Kryptowerte-Dienstleistungen vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 352; im Folgenden: Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz) auf das Bundeszentralamt für Steuern übertragen. ## Zu Buchstabe c Buchstabe c definiert den Ausdruck „Melderahmen für Kryptowerte“. Das ist der von der OECD zusammen mit den G20-Staaten entwickelte internationale Rahmen für den automatischen Informationsaustausch in Bezug auf Kryptowerte (einschließlich der Kommentare). Es ist möglich, dass der Melderahmen für Kryptowerte, einschließlich der informationstechnischen Modalitäten, wie zum Beispiel das gemeinsame Datenschema, von Zeit zu Zeit aktualisiert wird, wenn mehr Staaten den Melderahmen umsetzen und Erfahrungen damit sammeln. Darüber hinaus unterzeichnen die zuständigen Behörden die Mehrseitige Vereinbarung möglicherweise zu unterschiedlichen Zeitpunkten, sodass diese in der Zwischenzeit aktualisiert worden sein kann. Alle Staaten sind verpflichtet, die neueste Version der Mehrseitigen Vereinbarung auf die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen anzuwenden, die nach ihrem Recht den Melde- und Sorgfaltspflichten unterliegen. Sobald Änderungen des Melderahmens für Kryptowerte von einem Staat in Kraft gesetzt wurden, gilt der Begriff Melderahmen für Kryptowerte für diesen Staat als Bezugnahme auf die aktualisierte Fassung. ## Zu Buchstabe d „Sekretariat des Koordinierungsgremiums“ ist nach Buchstabe d das OECD-Sekretariat, das gemäß Artikel 24 Absatz 3 des Übereinkommens das aus Vertretern der zuständigen Behörden der Vertragsparteien des Übereinkommens zusammengesetzte Koordinierungsgremium unterstützt. ## Zu Buchstabe e Buchstabe e definiert die „wirksame Vereinbarung“. Danach gilt eine Vereinbarung in Bezug auf zwei zuständige Behörden als wirksam, wenn diese sich gegenseitig in die Liste der beabsichtigten Austauschpartner aufgenommen haben (Notifikation nach § 7 Absatz 1 Buchstabe g) und die anderen in § 7 Absatz 2 genannten Bedingungen erfüllen. Auf der OECD-Website ist eine Liste der zuständigen Behörden zu veröffentlichen, zwischen denen die Mehrseitige Vereinbarung wirksam ist. Zu Absatz 2 Absatz 2 enthält die allgemeine Auslegungsregel für Begriffe, die in der Mehrseitigen Vereinbarung nicht definiert sind. Im ersten Satz von Absatz 2 wird klargestellt, dass jeder in der englischen oder französischen Fassung der Mehrseitigen Vereinbarung großgeschriebene, aber dort nicht definierte Begriff die Bedeutung hat, die er zu diesem Zeitpunkt nach dem Recht der die Mehrseitige Vereinbarung anwendenden Staaten hat, wobei diese Bedeutung mit der im Melderahmen für Kryptowerte festgelegten Bedeutung übereinstimmt. Absatz 2 Satz 2 sieht vor, dass, sofern der Zusammenhang nichts anderes erfordert oder sich die zuständigen Behörden nicht auf eine gemeinsame Bedeutung einigen, jeder Begriff, der in der Mehrseitigen Vereinbarung oder im Melderahmen für Kryptowerte nicht anderweitig definiert ist, die Bedeutung hat, die er zu diesem Zeitpunkt nach dem Recht des Staates hat, der die Mehrseitige Vereinbarung anwendet. Sofern sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt, hat die Bedeutung nach dem anwendbaren Steuerrecht des betreffenden Staates Vorrang vor der Bedeutung, die diesem Begriff nach anderen Gesetzen dieses Staates zukommt. Die zuständigen Behörden sollen bei der Betrachtung des Zusammenhangs die Kommentare zum Melderahmen für Kryptowerte berücksichtigen. ## Zu § 2 – Austausch von Informationen in Bezug auf meldepflichtige Personen Zu Absatz 1 Absatz 1 enthält die Rechtsgrundlage für den zwischenstaatlichen Austausch der Informationen in Bezug auf meldepflichtige Personen, der jährlich stattfindet. Die Informationen können auch häufiger als einmal im Jahr ausgetauscht werden. Erhält eine zuständige Behörde beispielsweise korrigierte Daten von einem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, werden diese Informationen in der Regel möglichst umgehend nach Erhalt an die andere zuständige Behörde übermittelt. Bei den auszutauschenden Informationen handelt es sich um die gemäß Abschnitt II des Melderahmens für Kryptowerte erhaltenen und in Absatz 3 näher bezeichneten Informationen. Es wird außerdem klargestellt, dass der Informationsaustausch den geltenden Melde- und Sorgfaltsvorschriften des Melderahmens für Kryptowerte unterliegt. Ist nach diesen Vorschriften in Bezug auf eine bestimmte meldepflichtige Person zum Beispiel keine Steueridentifikationsnummer oder kein Geburtsort zu melden, besteht somit auch keine Pflicht zur Übermittlung dieser Informationen. Zu Absatz 2 Absatz 2 enthält Regelungen für Staaten, die gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b notifiziert haben, als Staat aufgeführt zu werden, der keinen reziproken Austausch vornehmen wird. Diese Staaten werden die in Absatz 3 genannten Informationen übermitteln, jedoch nicht erhalten. Umgekehrt erhalten die Staaten, die nicht als Staaten aufgeführt sind, die keinen reziproken Austausch vornehmen, von ihnen die in Absatz 3 genannten Informationen, übermitteln diese aber nicht an die Staaten, die keinen reziproken Austausch vornehmen. Zu Absatz 3 In Absatz 3 sind die Informationen aufgeführt, die in Bezug auf jede meldepflichtige Person eines anderen Staates auszutauschen sind. Für alle Meldekategorien gemäß Absatz 3 Buchstabe c Ziffer ii bis ix verlangt der Melderahmen für Kryptowerte den Gesamtwert, das heißt die Aufsummierung, aller relevanten Transaktionen, die jeder Meldekategorie für jede Art von relevantem Kryptowert zuzuordnen sind, wie sie gemäß den Unterabschnitten D und E von Abschnitt II des Melderahmens für Kryptowerte und den Randnummern 33 bis 41 des Kommentars zu Abschnitt II umgerechnet und bewertet wurden. Zu § 3 – Zeitplan und Form des Informationsaustauschs In § 3 werden die Fristen für den Austausch der Informationen nach dem Melderahmen für Kryptowerte festgelegt. Die Informationen müssen spätestens bis zum Ablauf der vereinbarten Fristen ausgetauscht werden. Zu Absatz 1 Absatz 1 sieht vor, dass die Informationen gemäß § 2 innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, auf das sich die Informationen beziehen, ausgetauscht werden müssen. Das erste Jahr, für das Informationen ausgetauscht werden, ist das Jahr, das die unterzeichnende zuständige Behörde in ihrer Notifikation gemäß § 7 Absatz 1 Buchstabe a angibt, in der sie be stätigt, dass ihr Staat über die erforderliche Umsetzungsgesetzgebung verfügt. Bei der in Absatz 1 genannten Frist von neun Monaten handelt es sich um einen Mindeststandard und es steht den Staaten frei, die Informationen vor Ablauf der vorgeschriebenen Fristen auszutauschen. Absatz 1 sieht außerdem vor, dass unabhängig davon, welches Jahr die zuständigen Behörden in ihrer Notifikation gemäß § 7 Absatz 1 Buchstabe a als das Jahr angegeben haben, für das der erste Austausch erfolgen wird, Informationen für ein Kalenderjahr nur dann ausgetauscht werden müssen, wenn beide Staaten über Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Melderahmens für Kryptowerte für dieses Kalenderjahr verfügen. Vorbehaltlich seines innerstaatlichen Rechts kann ein Staat jedoch auch entscheiden, die Informationen mit einem anderen Staat für (frühere) Jahre auszutauschen, wenn dieser den Melderahmen für Kryptowerte umgesetzt hat und die Mehrseitige Vereinbarung mit der zuständigen Behörde dieses Staates in Kraft ist. Das folgende Beispiel veranschaulicht die Wirkung des letzten Satzes von Absatz 1. Die Staaten A und B haben die Mehrseitige Vereinbarung unterzeichnet. Staat A reicht seine Notifikationen gemäß § 7 Absatz 1 am 7. Juni 2025 ein und gibt darin an, dass er über wirksame Rechtsvorschriften verfügt, die Meldungen für das Jahr 2026 vorschreiben. Staat B legt seine Notifikationen am 1. November 2025 vor und gibt an, dass er über wirksame Rechtsvorschriften verfügt, die Meldungen für das Jahr 2027 vorsehen. In diesem Fall bewirkt der letzte Satz von Absatz 1, dass Staat A nicht verpflichtet ist, für das Jahr 2026 Informationen auszutauschen. Staat A und Staat B sind aber verpflichtet, für das Jahr 2027 Informationen auszutauschen. Staat A kann sich jedoch vorbehaltlich seines innerstaatlichen Rechts entscheiden, Staat B Informationen für das Jahr 2026 zu übermitteln, obwohl Staat A keine Informationen für das Jahr 2026 erhalten wird. Zu Absatz 2 Absatz 2 sieht vor, dass die zuständigen Behörden die Informationen automatisch in einem gemeinsamen Datenschema austauschen. Zu Absatz 3 Absatz 3 sieht vor, dass die zuständigen Behörden die Informationen über das Gemeinsame Übertragungssystem der OECD übermitteln, welches das gemeinsam ent wickelte sichere Übertragungssystem ist, das von den zuständigen Behörden auf der ganzen Welt für die Übermittlung vertraulicher Steuerinformationen verwendet wird. Die Informationen müssen außerdem nach den neuesten international vereinbarten Standards aufbereitet und verschlüsselt werden. Alternativ können die zuständigen Behörden ein anderes, in ihrer Notifikation gemäß § 7 Absatz 1 Buchstabe d erwähntes Verfahren für die Datenübertragung verwenden. Jedes alternative Datenübertragungsverfahren sollte Sicherheits-, Verschlüsselungs- und Dateivorbereitungsstandards erfüllen, die mit denjenigen des Gemeinsamen Übertragungssystems der OECD gleichwertig sind, um die Vertraulichkeit und Integrität der Daten während der gesamten Übertragung zu gewährleisten und sicherzustellen, dass die Daten auf keinen Fall unbefugten Personen zugänglich gemacht oder offengelegt und nicht auf unbefugte Weise (ab-)geändert werden. Zu § 4 – Zusammenarbeit bei Einhaltung und Durchsetzung der Vereinbarung In § 4 werden die Erwartungen an die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden bei der Einhaltung und Durchsetzung der Mehrseitigen Vereinbarung festgelegt. Er sieht vor, dass eine zuständige Behörde, die Grund zur Annahme hat, dass ein Fehler zu einer unrichtigen oder unvollständigen Informationsmeldung geführt hat oder dass ein Anbieter von Krypto-Dienstleistungen die geltenden Sorgfalts- und Meldepflichten nicht erfüllt, die andere zuständige Behörde davon unterrichten soll. Von der unterrichteten zuständigen Behörde wird erwartet, dass sie sämtliche nach ihrem innerstaatlichen Recht zur Verfügung stehenden geeigneten Maßnahmen ergreift, um gegen diese Fehler oder Fälle von Nichteinhaltung vorzugehen. Dies schließt Situationen ein, in denen sich ein Kryptowerte-Nutzer auf das Recht der betroffenen Person auf Berichtigung oder Löschung unrichtiger Daten beruft. Vor der Übermittlung einer formellen Mitteilung sollten die zuständigen Behörden in Erwägung ziehen, sich informell über die festgestellten Fehler oder Fälle von Nichteinhaltung auszutauschen. Die Unterrichtung muss genaue Angaben zum Fehler oder zur Nichteinhaltung sowie die Gründe für die Annahme enthalten, dass der Fehler oder die Nichteinhaltung vorliegen. Die unterrichtete zuständige Behörde sollte so rasch wie möglich, spätestens jedoch 90 Kalendertage nach Eingang der Unterrichtung durch die andere zuständige Behörde eine Antwort übermitteln oder über den Bearbeitungsstand informieren. Solange der Fall nicht geklärt ist, sollte die unterrichtete zuständige Behörde die andere zuständige Behörde alle 90 Tage über den Bearbeitungsstand informieren. Ist die unterrichtete zuständige Behörde, nachdem sie die Unterrichtung nach bestem Wissen und Gewissen geprüft und beurteilt hat, jedoch nicht der Ansicht, dass ein Fehler oder ein Fall von Nichteinhaltung vorliegt oder vorlag, muss sie die andere zuständige Behörde so rasch wie möglich schriftlich davon in Kenntnis setzen und die Gründe dafür darlegen. Zu § 5 – Vertraulichkeit und Datenschutzvorkehrungen Die Vertraulichkeit von Informationen über Steuerpflichtige war schon immer eine wesentliche Grundlage der Steuersysteme und des internationalen Austauschs von Steuerinformationen. Die Staaten sind rechtlich verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die ausgetauschten Daten vertraulich bleiben und gemäß den Bestimmungen der Vereinbarung, unter der sie ausgetauscht wurden, verwendet werden. Damit die Steuerpflichtigen Vertrauen in ihre Steuersysteme haben und ihren gesetzlichen Pflichten nachkommen, müssen sie sicher sein können, dass Finanzinformationen weder absichtlich noch versehentlich unberechtigterweise weitergegeben werden. Steuerpflichtige und Regierungen werden nur dann Vertrauen in den zwischenstaatlichen Informationsaustausch haben, wenn die ausgetauschten Informationen ausschließlich nach Maßgabe der Vereinbarung verwendet und weitergegeben werden, auf deren Grundlage sie ausgetauscht wurden. Dies erfordert einen rechtlichen Rahmen sowie Systeme und Verfahren, mit denen gewährleistet wird, dass der rechtliche Rahmen in der Praxis eingehalten wird und keine unbefugte Weitergabe oder Verwendung der Informationen erfolgt. Wenn die vertrauliche Behandlung von Steuerinformationen gewährleistet werden kann, ist dies auch das Ergebnis einer „Sorgfaltskultur“ innerhalb einer Steuerverwaltung, welche die gesamte Bandbreite an Systemen, Verfahren und Abläufen umfasst, um die Einhaltung des rechtlichen Rahmens in der Praxis und auch die Informationssicherheit und -integrität bei der Bearbeitung der Informationen zu gewährleisten. Die Abläufe und Maßnahmen im Zusammenhang mit der vertraulichen Behandlung müssen mit der zunehmenden Komplexität der Steuerverwaltungen Schritt halten, um sicherzustellen, dass ausgetauschte Informationen weiterhin vertraulich behandelt und angemessen verwendet werden. In dieser Hinsicht verfügen mehrere Staaten über spezielle Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten und die Rechte der betroffenen Personen, die auch für Informationen über Steuerpflichtige gelten. Zu Absatz 1 Alle nach der Mehrseitigen Vereinbarung ausgetauschten Informationen unterliegen den Vertraulichkeitsregeln und weiteren Schutzmaßnahmen, die im Übereinkommen vorgesehen sind. Dazu gehören die Beschränkungen hinsichtlich der Zwecke, für welche die Informationen verwendet werden dürfen, und die Beschränkungen, an wen die Informationen weitergegeben werden dürfen. Insbesondere sieht Artikel 22 des Übereinkommens vor, dass die mit einer Vertragspartei ausgetauschten Informationen nur an Personen oder Behörden weitergegeben werden dürfen, die mit der Festsetzung, Erhebung oder Beitreibung von Steuern dieser Vertragspartei oder der Strafverfolgung oder der Entscheidung über Rechtsbehelfe in Bezug auf Steuern dieser Vertragspartei befasst sind, und dass die Vertragspartei die Informationen nur für diese Zwecke verwenden darf. Viele Staaten und Gebiete verfügen über spezielle Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten und über die Rechte der betroffenen Personen, die für Informationen über Steuerpflichtige gelten. So gelten beispielsweise besondere Datenschutzbestimmungen für den Informationsaustausch der EU-Mitgliedstaaten (unabhängig davon, ob der Austausch mit einem anderen EU-Mitgliedstaat oder mit einem Drittstaat erfolgt). Diese Vorschriften umfassen unter anderem das Recht der betroffenen Person auf Auskunft, Zugang, Berichtigung und Rechtsbehelf sowie das Vorhandensein eines Aufsichtsmechanismus zum Schutz ihrer Rechte. Die übermittelnde zuständige Behörde kann die Schutzvorkehrungen in einer Notifikation gemäß § 7 Absatz 1 Buchstabe e angeben. Die empfangende zuständige Behörde bestätigt in ihrer Notifikation gemäß § 7 Absatz 1 Buchstabe g, dass ihr Staat die Anforderungen erfüllt, die von den als beabsichtigte Austauschpartner ausgewählten zuständigen Behörden angegeben wurden. Sie muss bei der Verarbeitung der Informationen nicht nur ihr eigenes innerstaatliches Recht, sondern auch zusätzliche Schutzvorkehrungen einhalten, die zur Gewährleistung des Datenschutzes nach dem innerstaatlichen Recht der übermittelnden zuständigen Behörde erforderlich sind. Derartige von der übermittelnden zuständigen Behörde festgelegte Schutzvorkehrungen können zum Beispiel den individuellen Zugang zu den Daten, die Berichtigung, die Löschung oder Rechtsbehelfe betreffen. Ist die übermittelnde zuständige Behörde davon überzeugt, dass die empfangende zuständige Behörde den erforderlichen Datenschutz für die übermittelten Daten sicherstellt, ist ein Festlegen von Schutzvorkehrungen möglicherweise nicht erforderlich. In jedem Fall sollten sich diese Schutzvorkehrungen auf das zur Gewährleistung des Schutzes personenbezogener Daten erforderliche Maß beschränken, ohne den wirksamen Informationsaustausch ungerechtfertigt zu verhindern oder zu verzögern, da der Informationsaustausch in Steuer sachen für die Öffentlichkeit von bedeutendem Interesse ist. Die Bundesrepublik Deutschland wird eine Notifikation mit Vorkehrungen zum Schutz personenbezogener Daten nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe e (Datenschutznotifikation) abgeben, so dass Informationen nach Absatz 1 nur im Einklang mit diesen Schutzvorkehrungen ausgetauscht werden können, siehe dazu bereits oben unter Ziffer I.2. Jede Vertragspartei, die mit der Bundesrepublik Deutschland Informationen nach der Mehrseitigen Vereinbarung austauscht, muss gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe f der Mehrseitigen Vereinbarung gegenüber dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums bestätigen, dass sie über geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung der von der Bundesrepublik Deutschland nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe e der Mehrseitigen Vereinbarung notifizierten Schutzvorkehrungen verfügt. Die Vereinbarungen zum Informationsaustausch, einschließlich Artikel 21 des Übereinkommens, sehen im Allgemeinen vor, dass Informationen nicht an einen anderen Staat übermittelt werden müssen, wenn die Weitergabe der Informationen der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Staates widersprechen würde, welcher die Informationen übermittelt. Auch wenn dies im Zusammenhang mit dem Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden nur selten der Fall ist, verpflichten bestimmte Staaten ihre zuständigen Behörden beispielsweise festzulegen, dass die von ihnen übermittelten Informationen nicht in Verfahren verwendet oder offengelegt werden dürfen, die zur Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe oder von Folter oder anderen schweren Menschenrechtsverletzungen führen könnten (zum Beispiel wenn Steuerermittlungen durch politische, rassistische oder religiöse Verfolgung motiviert sind), wenn ein solcher Austausch gegen die öffentliche Ordnung des übermittelnden Staates ver stoßen würde. Durch die Datenschutznotifikation durch die Bundesrepublik Deutschland werden auch Verwendungsbeschränkungen festgelegt, um sicherzustellen, dass die zuständige Behörde im anderen Vertragsstaat die übermittelten Informationen nicht für Zwecke verwendet, die gegen die öffentliche Ordnung (ordre public) verstoßen. Ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung (ordre public) liegt aus Sicht der Bundesrepublik Deutschland dann vor, wenn die betroffenen Steuerverfahren durch politische, rassistische oder religiöse Verfolgung motiviert sind. Ein Verstoß in diesem Sinne ist auch gegeben, wenn die direkte oder indirekte Verwendung der übermittelten Daten zur Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe gegen eine Person führen kann. Dies gilt auch, soweit die übermittelten Daten in einem Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offengelegt werden sollen. Damit die Betroffenen transparent über ihre Rechte gegenüber den Staaten, mit denen die Bundesrepublik Deutschland Informationen nach der Mehrseitigen Vereinbarung austauscht, informiert werden, soll der Wortlaut der Datenschutznotifikation zusammen mit dem Vertragsgesetz im Bundesgesetzblatt bekanntgemacht werden. Damit wird an das Vorgehen im Jahr 2015 bei der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten (siehe BGBl. 2015 II S. 1630, 1643) angeknüpft. Zu Absatz 2 Die Gewährleistung der Vertraulichkeit der erhaltenen Informationen ist von entscheidender Bedeutung. § 5 Absatz 2 sieht vor, dass die zuständige Behörde im Falle einer Verletzung der Vertraulichkeit oder eines Versagens der Sicherheitsvorkehrungen das Sekretariat des Koordinierungsgremiums unverzüglich über eine solche Verletzung oder ein solches Versäumnis einschließlich der daraufhin verhängten Sanktionen oder Abhilfemaßnahmen informieren muss. Auch der Inhalt einer solchen Mitteilung muss den Vertraulichkeitsvorschriften der Mehrseitigen Vereinbarung und des Übereinkommens entsprechen. Das Sekretariat des Koordinierungsgremiums unterrichtet alle anderen zuständigen Behörden, für welche die Mehrseitige Vereinbarung mit der erstgenannten zuständigen Behörde in Kraft ist. ## Zu § 6 – Konsultationen und Änderungen Zu Absatz 1 Absatz 1 sieht vor, dass bei Schwierigkeiten bei der Durchführung oder Auslegung der Mehrseitigen Vereinbarung jede zuständige Behörde Konsultationen beantragen kann, um Maßnahmen zu entwickeln, welche die Erfüllung der Mehrseitigen Vereinbarung gewährleisten. Auch zur Prüfung der Qualität der erhaltenen Informationen können Konsultationen abgehalten werden. Die zuständigen Behörden können miteinander kommunizieren, um sich auf geeignete Maßnahmen zu einigen, mit denen die Einhaltung der Mehrseitigen Vereinbarung sichergestellt wird. Das Sekretariat des Koordinierungsgremiums wird alle zuständigen Behörden, einschließlich derjenigen, die nicht an den Konsultationen teilgenommen haben, über alle Maßnahmen unterrichten, die ausgearbeitet wurden, um die Einhaltung der Mehrseitigen Vereinbarung zu gewährleisten. Zu Absatz 2 Absatz 2 enthält die Möglichkeit einer Änderung der Mehrseitigen Vereinbarung durch eine schriftliche einstimmige Übereinkunft aller zuständigen Behörden, für welche die Mehrseitige Vereinbarung wirksam ist. Sofern die zuständigen Behörden nichts anderes vereinbaren, tritt eine solche Änderung am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Ablauf einer Frist von einem Monat nach der letzten Unterzeichnung einer solchen schriftlichen Vereinbarung folgt. Die Inkraftsetzung einer Änderung der Mehrseitigen Vereinbarung bedarf eines Vertragsgesetzes im Sinne von ## Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes, da die Mehrseitige Vereinbarung auf Grundlage eines Vertragsgesetzes in Kraft gesetzt worden ist. Die Möglichkeit einer Änderung der Mehrseitigen Vereinbarung durch eine schriftliche einstimmige Übereinkunft aller zuständigen Behörden ist so ausgestaltet, dass diese Änderungen erst in Kraft treten, wenn die letzte Unterzeichnung erfolgt ist und eine einmonatige Frist abgelaufen ist. Die Bundes republik Deutschland darf eine Vertragsänderung erst nach Abschluss des innerstaatlichen Verfahrens zeichnen. Dadurch können die Beteiligungsrechte der gesetzgebenden Körperschaften im Änderungsverfahren gewahrt werden. Um mögliche künftige Änderungen der auszutauschenden Informationen nach § 2 Absatz 3 einfacher und schneller innerstaatlich in Kraft setzen zu können, wurde für das Bundesministerium der Finanzen in Artikel 2 des Vertragsgesetzes eine (begrenzte) vertragsbezogene Verordnungsermächtigung aufgenommen. ## Zu § 7 – Allgemeine Bedingungen Zu Absatz 1 Absatz 1 beschreibt die Notifikationen, die eine zuständige Behörde zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Mehrseitigen Vereinbarung oder so bald wie möglich danach an das Sekretariat der Koordinierungsstelle übermitteln muss, damit die Mehrseitige Vereinbarung gegenüber einer anderen zuständigen Behörde wirksam werden kann. Die Notifikation gemäß Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a bestätigt, dass der Staat über die notwendigen Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Melderahmens für Kryptowerte verfügt, und nennt die jeweils maßgeblichen Zeitpunkte für das Inkrafttreten dieser Rechtsvorschriften. Es könnten darin auch mit innerstaatlichen Gesetzgebungsverfahren verbundene Erfordernisse für eine vorläufige Anwendung der Mehrseitigen Vereinbarung während eines begrenzten Zeitraums genannt werden. Bei einer solchen vorläufigen Anwendung sollte die Notifikation den Stand der innerstaatlichen Gesetzgebungsverfahren, die Gründe für die vorläufige Anwendung und den Zeitraum, der in keinem Fall über das Ende des ersten Meldezeitraums hinausgehen sollte, darlegen. In dieser Notifikation sollte zugesichert werden, dass die Gesetzgebung des Staates sicherstellt, dass die Sorgfalts- und Meldepflichten des Melderahmens für Kryptowerte in Bezug auf alle Anbieter von Krypto-Dienstleistungen erfüllt werden. Die Notifikation gemäß Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b bestätigt, ob Staaten als Staaten aufgeführt werden sollen, die den Austausch reziprok oder nicht reziprok vornehmen (zum Beispiel, weil der Staat kein direktes Steuersystem hat oder weil die zuständige Behörde des Staates kein angemessenes Niveau an Vertraulichkeits- und Datenschutzvorkehrungen aufweist). Während Staaten, die keinen reziproken Austausch vornehmen, verpflichtet sind, die in § 2 vorgesehenen Informationen zu übermitteln, erhalten sie keine Informationen von anderen zuständigen Behörden. Eine zuständige Behörde sollte ihre Absicht, auf nicht reziproker Basis zu arbeiten, auch dann mitteilen, wenn dies nur vorübergehend ist (zum Beispiel bis eine Überprüfung ihrer Vertraulichkeits- und Datenschutzvorkehrungen erfolgt ist). Die Notifikation gemäß Absatz 1 Satz 1 Buchstabe c sieht eine Erklärung der zuständigen Behörde vor, in der sie das Einverständnis der anderen zuständigen Behörden einholt, die im Rahmen der Mehrseitigen Vereinbarung erhaltenen Informationen für die Festsetzung, Erhebung oder Vollstreckung oder Strafverfolgung oder die Entscheidung über Rechtsbehelfe hinsichtlich der Steuern zu verwenden, zu denen ihr Staat einen Vorbehalt nach Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a des Übereinkommens angebracht hat. Die ersuchende zuständige Behörde muss diese Steuern angeben und bestätigen, dass die Verwendung der Informationen im Einklang mit den Bestimmungen des Übereinkommens erfolgt. Die andere zuständige Behörde muss einer solchen Verwendung ausdrücklich zustimmen, wenn sie die ersuchende zuständige Behörde in der Notifikation gemäß Absatz 1 Satz 1 Buchstabe g als beabsichtigten Austauschpartner aufführt. In der Notifikation gemäß Absatz 1 Satz 1 Buchstabe d müssen die zuständigen Behörden angeben, ob sie andere Datenübertragungs- und Verschlüsselungsverfahren als das Gemeinsame Übertragungssystem der OECD und die damit verbundenen Dateivorbereitungs- und -verschlüsselungsverfahren verwenden möchten. In der Notifikation nach Absatz 1 Satz 1 Buchstabe e wird darauf hingewiesen, dass der Staat jegliche Anforderungen in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten angeben muss, die im empfangenden Staat hinsichtlich der Informationen, die er an die zuständigen Behörden in diesen Staaten übermittelt, zusätzlich zu den in Artikel 22 des Übereinkommens enthaltenen Anforderungen in Bezug auf die Vertraulichkeit und die beschränkte Nutzung einhalten muss. Dies ermöglicht es der übermittelnden zuständigen Behörde, die Übermittlung von Informationen von der Bestätigung abhängig zu machen, dass im empfangenden Staat angemessene Schutzvorkehrungen bestehen. Die andere zuständige Behörde muss diesen Schutzvorkehrungen ausdrücklich zustimmen, wenn sie die übermittelnde zuständige Behörde in der Notifikation gemäß Absatz 1 Satz 1 Buchstabe g als beabsichtigten Austauschpartner aufführt. Alternativ kann eine zuständige Behörde im Rahmen dieser Notifikation auch nur angeben, dass sie keine weiteren Vorgaben zu den Datenschutzvorkehrungen machen möchte. In der Notifikation gemäß Absatz 1 Satz 1 Buchstabe f müssen die Staaten bestätigen, dass sie über geeignete Maßnahmen verfügen, um die Einhaltung der in § 5 behandelten vorgeschriebenen Standards für Vertraulichkeit und Datenschutzvorkehrungen zu gewährleisten. Dies kann durch Verweis auf den entsprechenden, vom Global Forum on Transparency and Exchange of Information for Tax Purposes angenommenen Bericht über Vertraulichkeits- und Datenschutzvorkehrungen für den jeweiligen Staat bestätigt werden. Schließlich muss die zuständige Behörde in der Notifikation gemäß Absatz 1 Satz 1 Buchstabe g eine Liste der Staaten angeben, mit denen sie beabsichtigt, der Mehrseitigen Vereinbarung im Einklang mit innerstaatlichen Gesetzgebungsverfahren Wirksamkeit zu verleihen. Durch Aufnahme eines Staates in diese Liste erklärt sie sich auch bereit, die von der zuständigen Behörde dieser Staaten gemäß Absatz 1 Satz 1 Buchstabe e mitgeteilten Datenschutzanforderungen einzuhalten. Darüber hinaus kann die zuständige Behörde in dieser Notifikation gegebenenfalls angeben, ob sie damit einverstanden ist, dass die Informationen, die sie mit der zuständigen Behörde eines anderen Staates austauscht, für die in der Notifikation gemäß Absatz 1 Satz 1 Buchstabe c genannten Zwecke der Verwaltung oder Vollstreckung von Steuern verwendet werden. Absatz 1 Satz 2 sieht vor, dass die zuständigen Behörden dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums umgehend jede nachträgliche Änderung mitteilen, die sie an den Notifikationen nach deren Übermittlung vorzunehmen beabsichtigen. Zu Absatz 2 Absatz 2 sieht vor, dass eine spezifische bilaterale Austauschbeziehung an dem Tag aktiviert wird und in Kraft tritt, an dem die zweite der beiden zuständigen Behörden dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums alle gemäß Absatz 1 Satz 1 erforderlichen Notifikationen übermittelt und den Staat der anderen zuständigen Behörde gemäß Absatz 1 Satz 1 Buchstabe g aufgeführt hat. Die Bundesrepublik Deutschland ist nach § 2 Absatz 1 und 2 auch erst dann verpflichtet, Informationen mit einem anderen Staat auszutauschen. Sie ist damit erst nach Abgabe der in Absatz 2 genannten Notifikationen völkerrechtlich gebunden. Zu Absatz 3 Nach Absatz 3 wird das Sekretariat des Koordinierungsgremiums eine Liste der zuständigen Behörden führen, welche die Mehrseitige Vereinbarung unterzeichnet haben und zwischen denen eine aktive Austauschbeziehung nach Absatz 2 besteht. Diese Informationen werden auf der OECD-Website veröffentlicht. Zu Absatz 4 Absatz 4 legt fest, dass das Sekretariat des Koordinierungsgremiums die von den zuständigen Behörden gemäß Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a (Bestätigung, dass der Staat über die erforderlichen Rechtsvorschriften verfügt), Buchstabe b (Bestätigung, ob der Staat als Staat auf geführt werden soll, der keinen reziproken Austausch vornimmt) und Buchstabe e (Angabe der Datenschutzvorkehrungen) übermittelten Informationen auf der OECD- Website veröffentlicht. Die nach Absatz 1 Satz 1 Buch stabe c, d, f und g übermittelten Informationen werden auch vom Sekretariat des Koordinierungsgremiums verwaltet, allerdings nicht auf der OECD-Website ver öffentlicht. Sie werden den anderen Unterzeichnern auf schriftliche Anfrage an das Sekretariat des Koordinierungsgremiums zur Verfügung gestellt. Zu Absatz 5 Absatz 5 enthält nähere Angaben zur Möglichkeit einer zuständigen Behörde, die Mehrseitige Vereinbarung gegenüber einer anderen zuständigen Behörde auszusetzen, wenn sie festgestellt hat, dass die andere zuständige Behörde die Mehrseitige Vereinbarung in erheblichem Umfang nicht einhält oder nicht eingehalten hat. Soweit möglich sollten die zuständigen Behörden versuchen, Fälle von Nichteinhaltung – auch solch erheblichen Umfangs – zu beheben, bevor sie die Mehrseitige Vereinbarung aussetzen. Um die Mehrseitige Vereinbarung auszusetzen, muss eine zuständige Behörde die andere zuständige Behörde schriftlich über ihre diesbezügliche Absicht unterrichten. Dabei sollten nach Möglichkeit die Gründe für die Aussetzung und die (zu ergreifenden) Schritte zur Behebung des Problems dargelegt werden. Die Aussetzung gilt mit sofortiger Wirkung. Die unterrichtete zuständige Behörde sollte so rasch wie möglich die zur Beseitigung der erheblichen Nichteinhaltung erforderlichen Schritte unternehmen. Sobald die Nichteinhaltung behoben ist, sollte sie die andere zuständige Behörde davon in Kenntnis setzen. Nach erfolgreicher Behebung der Nichteinhaltung sollte die zuständige Behörde, welche die Aussetzung veranlasst hat, der unterrichteten zuständigen Behörde schriftlich bestätigen, dass die Mehrseitige Vereinbarung nicht mehr ausgesetzt ist, und der Informationsaustausch sollte so bald wie möglich wieder aufgenommen werden. Eine erhebliche Nichteinhaltung der Mehrseitigen Vereinbarung im Sinne von Absatz 5 umfasst unter anderem die Nichteinhaltung der Vertraulichkeits- oder Datenschutzbestimmungen und die nicht fristgerechte oder nicht angemessene Bereitstellung von Informationen. Während einer Aussetzung werden alle zuvor im Rahmen der Mehrseitigen Vereinbarung erhaltenen Informationen weiterhin vertraulich behandelt und unterliegen weiterhin den Bestimmungen von § 5, einschließlich aller von der übermittelnden zuständigen Behörde festgelegten zusätzlichen Datenschutzvorkehrungen. Zu Absatz 6 Gemäß Absatz 6 kann eine zuständige Behörde ihre Teilnahme an der Mehrseitigen Vereinbarung oder in Bezug auf eine bestimmte zuständige Behörde kündigen. Dazu muss die zuständige Behörde dies dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums schriftlich informieren. In der Regel wird eine Kündigung am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitraum von 12 Monaten nach der Kündigung folgt. In Fällen, in denen dies erforderlich ist (zum Beispiel aufgrund nationaler Gesetzgebungs verfahren oder eines Gerichtsurteils), kann die zuständige Behörde, die eine oder mehrere Austauschbeziehungen kündigt oder ihre Teilnahme an der Mehrseitigen Vereinbarung beendet, von der Standardfrist von 12 Monaten abweichen und eine andere Frist festlegen. Die Kündigung der Teilnahme eines Staates am Übereinkommen führt zur automatischen Beendigung der Teilnahme dieses Staates an der Mehrseitigen Vereinbarung. Dementsprechend müsste die Mehrseitige Vereinbarung in einem solchen Fall nicht gesondert gekündigt werden. Absatz 6 stellt ferner klar, dass im Falle einer Kündigung alle zuvor im Rahmen der Mehrseitigen Vereinbarung erhaltenen Informationen weiterhin vertraulich behandelt werden und den Bestimmungen von § 5 und des Übereinkommens unterliegen, einschließlich allen von der übermittelnden zuständigen Behörde festgelegten zusätzlichen Datenschutzvorkehrungen. ## Zu § 8 – Sekretariat des Koordinierungsgremiums § 8 stellt klar, dass das Sekretariat des Koordinierungsgremiums alle zuständigen Behörden über alle Notifizierungen, die es zu der Mehrseitigen Vereinbarung erhalten hat, benachrichtigt, sofern in der Mehrseitigen Vereinbarung nichts anderes vorgesehen ist. § 8 regelt auch, dass das Sekretariat des Koordinierungsgremiums alle Unterzeichner der Mehrseitigen Vereinbarung benachrichtigt, wenn eine neue zuständige Behörde die Mehrseitige Vereinbarung unterzeichnet. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. 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