# Deutscher Bundestag # Drucksache 21/5752 ## 21. Wahlperiode 05.05.2026 Gesetzentwurf der Abgeordneten Max Lucks, Katharina Beck, Dr. Moritz Heuberger, Sascha ## Müller, Karoline Otte, Stefan Schmidt, Dr. Sebastian Schäfer und der Fraktion ## BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ## Entwurf eines Gesetzes zum Schließen einer Gerechtigkeitslücke bei der ## Besteuerung von Kryptowerten ## A. Problem Im deutschen Steuersystem besteht bei Kryptowerten eine historisch gewachsene Besteuerungslücke. Für eine systematische Erfassung sind Anpassungen notwendig, insbesondere bei der bisher bestehenden Regelung zum Handel mit Kryptowerten im Privatvermögen, nach der Veräußerungsgewinne nach einer einjährigen Haltedauer einkommensteuerfrei sind. Nicht nur eröffnet die bestehende Regelung die Möglichkeit, Steuern durch Umgehungsgestaltungen zu vermeiden, sie verschärft auch die steuerliche Ungleichbehandlung verschiedener Einkunftsarten. Dass der Handel mit Kryptowerten unter die Einjahresfrist fällt, reiht sich in eine Vielzahl von Gerechtigkeitslücken im deutschen Steuersystem ein. Während Aktiengewinne in Deutschland immer versteuert werden müssen, sind Gewinne aus Kryptowerten nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist steuerfrei. Deutschland gilt als Steuerparadies für Spekulationen mit Kryptowerten in Europa. Innerhalb der EU ist die Steuerfreiheit von Gewinnen von im Privatvermögen gehaltenen Kryptowerten bei Verkauf nach mehr als einem Jahr die Ausnahme, nicht die Regel. Nach Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226 (DAC 8) in Deutschland Ende letzten Jahres sind Kryptobörsen und -dienstleister verpflichtet, Transaktionsdaten und Steueridentifikationsnummern ans Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln. Die rein verfahrensrechtlichen Änderungen durch die DAC 8 haben aber keine materiellen Änderungen an den steuerlichen Vorschriften vorgenommen, sodass die Besteuerungslücke bis heute besteht. ## B. Lösung Die Haltefrist für Kryptowerte im Rahmen des § 23 des Einkommensteuergesetzes (EStG) wird aufgehoben. Dadurch werden Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften von Kryptowerten unabhängig von der Dauer des Haltens mit dem persönlichen Einkommensteuersatz besteuert. Die durch die nationale DAC-8-Umsetung deutlich verbesserte Informationslage über Kryptoinvestitionen in Deutschland sowie der verbesserte behördliche Informationsaustausch bie Drucksache 21/5752 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode ten die Grundlage für eine effektive und gerechte steuerliche Erfassung des Handels mit Kryptowerten. ## C. Alternativen Keine. ## D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Durch den Wegfall der Einjahresfrist bei Gewinnen aus dem Handel mit Kryptowerten steigt das Einkommensteueraufkommen um mindestens etwa 5 Mrd. Euro. Die Haushalte von Bund, Ländern und Kommunen werden entlastet. Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode ## Drucksache 21/5752 ## Entwurf eines Gesetzes zum Schließen einer Gerechtigkeitslücke bei der ## Besteuerung von Kryptowerten Vom … Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: ## Artikel 1 — Änderung des Einkommensteuergesetzes Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom 4. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 33) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt: „2. Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Ausgenommen sind Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs. Die Jahresfrist des Satzes 1 gilt nicht für Veräußerungen von Kryptowerten. Bei Anschaffung und Veräußerung mehrerer gleichartiger Fremdwährungsbeträge ist zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Beträge zuerst veräußert wurden. Bei Wirtschaftsgütern im Sinne von Satz 1, aus deren Nutzung als Einkunftsquelle zumindest in einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt werden, erhöht sich der Zeitraum auf zehn Jahre, davon ausgenommen sind Kryptowerte nach Satz 3;“. 2. Nach § 52 Absatz 31 Satz 7 wird der folgende Satz eingefügt: „§ 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 3 und Satz 5 in der ab dem ... [einsetzen: Tag des Inkrafttretens] 2026 geltenden Fassung sind erstmals auf Veräußerungsgeschäfte anzuwenden, bei denen die Wirtschaftsgüter nach dem 31.12.2025 erworben oder geschaffen wurden.“ Artikel 2 ## Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 5. Mai 2026 ## Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion ## Drucksache 21/5752 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode ## Begründung ## A. Allgemeiner Teil I. ## Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Bei anderen Wirtschaftsgütern als Immobilien sind Veräußerungsgeschäfte im Privatvermögen grundsätzlich gem. § 22 Nummer 2, § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG nur steuerpflichtig, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Dies gilt auch für Kryptowährungen. Aufgrund des erheblichen Bedeutungsgewinns des Handels mit Kryptowährungen als kurz- und langfristige Spekulationsobjekte im Privatvermögen, ist die bisherige Rechtfertigung dieser Ausnahme überholt. Kryptowerte haben sich auf Grund ihrer hohen Volatilität, ihrem verschwindend geringen Nutzen als Zahlungsinstrument und entstandenen systemischen Risiken, nicht als digitales Äquivalent zu Gold und anderen Edelmetallen bewährt. Auch das Europäische Parlament schlägt als neues Eigenmittel für den Mehrjährigen Finanzrahmen 2028 bis 2034 u. a. eine Abgabe auf der Grundlage eines einheitlichen Steuersatzes auf die Kapitalgewinne von Krypto-Vermögenswerten vor. Deutschland ist innerhalb der Europäischen Union fast das einzige Land, dass Gewinne aus dem Handel mit Kryptowerten nach einer kurzen Haltefrist steuerfreistellt. Eine nationale steuerliche Erfassung ist vor diesem Hintergrund überfällig. II. ## Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Die Haltefrist für Kryptogewinne im Rahmen des § 23 EStG wird aufgehoben. Dadurch werden sie unabhängig von der Dauer des Haltens bei Veräußerung mit dem persönlichen Einkommensteuersatz besteuert. Nach der Rechtsprechung des BFH stellen Kryptowerte „andere Wirtschaftsgüter“ im Sinne des § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 1 EStG dar (vgl. BFH, Urt. v. 14.2.2023 – IX R 3/22). Den §§ 22, 23 EStG liegt der Grundsatz zugrunde, dass das Spekulieren mit Wirtschaftsgütern im Privatvermögen zur Einkünfteerzielung besteuert werden soll. Krypto-Assets werden von Marktteilnehmern wie Hochrisiko-Tech-Werte behandelt und müssen daher unabhängig von einer Haltefrist besteuert werden. Die Regelung ist sachgerecht, da andere Wirtschaftsgüter wie beispielsweise physisches Gold, Antiquitäten, Kunstwerke, historische Fahrzeuge oder Fremdwährungen in einem wesentlich geringeren Umfang für Spekulationsgewinne genutzt werden. III. ## Alternativen Keine. IV. ## Gesetzgebungskompetenz Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 105 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 106 Absatz 3 Satz 1 GG. V. ## Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Die Regelung ist mit EU-Recht vereinbar. Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode ## Drucksache 21/5752 ## B. Besonderer Teil ## Zu Artikel 1 ## Zu Nummer 1 Kryptowerte werden nach der Rechtsprechung des BFH als „andere Wirtschaftsgüter“ gemäß § 22 Nummer 2, § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG eingeordnet. Damit unterliegen Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften mit Kryptowerten nur dann der Einkommensteuer, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Erwerb wieder veräußert werden. Die vorgeschlagene Regelung sieht in dem neuen Satz 3 die Abschaffung der einjährigen Haltefrist für Kryptowerte, die im Privatvermögen gehalten werden, vor. Dadurch zählen Einkünfte aus Veräußerungen von Kryptowerten unabhängig von ihrer Haltedauer zu privaten Veräußerungsgeschäften und damit zu den sonstigen Einkünften nach § 22 Nummer 2 EStG. Kryptowert im Sinne dieses Gesetzes ist ein Kryptowert im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 und des § 1 Absatz 8 des Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetzes. Die Ergänzung des neuen Satzes 5 dient der Klarstellung. ## Zu Nummer 2 Die neuen Regeln gelten für ab dem 1. Januar 2026 erworbene Kryptowerte. Bei diesen ist die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes bestehende einjährige Haltefrist noch nicht abgelaufen. Nach dem Bundesverfassungsgericht begründet die „bloße Möglichkeit, Gewinne später steuerfrei vereinnahmen zu können, […] keine (vertrauens-)rechtlich geschützte Position. Mit Wertsteigerungen kann im Zeitpunkt des Erwerbs nicht sicher gerechnet werden, so dass auch die Enttäuschung der Hoffnung auf künftige steuerfreie Vermögenszuwächse nicht als Beeinträchtigung greifbarer Vermögenswerte zu werten ist“ (BVerfG, Beschluss vom 7. 7. 2010 – 2 BvL 14/02 u. a., Rn. 64). Die Besteuerung möglicher Veräußerungsgewinne auch von Wirtschaftsgütern, die bereits angeschafft wurden, bei denen aber die Haltefrist noch nicht abgelaufen ist, ist somit zulässig. ## Zu Artikel 2 Die Norm regelt das Inkrafttreten. Gesamtherstellung: H. 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