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Entwurf eines Gesetzes zur Ermöglichung der digitalen Fluggastabfertigung · редакция 1 → 2 · зафиксировано 2026-09-17 02:38 · +8 −8 строк

Bundesrat Drucksache
„§ 19e
Digitale Fluggastabfertigung (1)Luftfahrtunternehmen dürfen die Kontrolle der Flugscheine und der Reisedokumente vor Abflug auch unter Verwendung automatisierter Systeme durchführen (digitale Fluggastabfertigung). Die digitale Fluggastabfertigung darf durchgeführt werden
Digitale Fluggastabfertigung (1) Luftfahrtunternehmen dürfen die Kontrolle der Flugscheine und der Reisedokumente vor Abflug auch unter Verwendung automatisierter Systeme durchführen (digitale Fluggastabfertigung). Die digitale Fluggastabfertigung darf durchgeführt werden
1. beim Check-In,
3. bei der Kontrolle zum Einsteigen in das Luftfahrzeug.
(2)Für die digitale Fluggastabfertigung dürfen die Luftfahrtunternehmen personenbezogene Daten aus der maschinenlesbaren Zone und aus dem Chip des Passes auslesen und verarbeiten. Die Verarbeitung ist nur zulässig,
(2) Für die digitale Fluggastabfertigung dürfen die Luftfahrtunternehmen personenbezogene Daten aus der maschinenlesbaren Zone und aus dem Chip des Passes auslesen und verarbeiten. Die Verarbeitung ist nur zulässig,
1. soweit sie für die digitale Fluggastabfertigung erforderlich ist,
Zur Inanspruchnahme der digitalen Fluggastabfertigung muss der Fluggast seinen Pass auf Verlangen vorlegen.
(3)Zum Auslesen des Chips nach Absatz 2 Satz 1 und zur Überprüfung der Echtheit der Daten dürfen die Daten aus der maschinenlesbaren Zone sowie die zum Auslesen und für die Echtheitsprüfung erforderlichen Daten aus dem Chip des Passes einmalig ausgelesen und verarbeitet werden. Die für die Echtheitsprüfung nach Satz 1 erforderlichen Daten aus dem Chip sind:
(3) Zum Auslesen des Chips nach Absatz 2 Satz 1 und zur Überprüfung der Echtheit der Daten dürfen die Daten aus der maschinenlesbaren Zone sowie die zum Auslesen und für die Echtheitsprüfung erforderlichen Daten aus dem Chip des Passes einmalig ausgelesen und verarbeitet werden. Die für die Echtheitsprüfung nach Satz 1 erforderlichen Daten aus dem Chip sind:
1. die Daten nach § 4 Absatz 2 Satz 2 des Passgesetzes,
Die Daten sind nach Überprüfung ihrer Echtheit unverzüglich zu löschen. Dies gilt nicht für diejenigen aus dem Chip ausgelesenen Daten, die noch für den in § 18 Absatz 4 Satz 1 des Passgesetzes genannten Zweck benötigt werden; für diese Daten ist die Löschfrist des § 18 Absatz 4 Satz 3 des Passgesetzes anzuwenden.
(4)Zum Zweck der digitalen Fluggastabfertigung dürfen Luftfahrtunternehmen die folgenden Daten auslesen und verarbeiten:
(4) Zum Zweck der digitalen Fluggastabfertigung dürfen Luftfahrtunternehmen die folgenden Daten auslesen und verarbeiten:
1. aus dem Chip:
Die Bildaufnahme nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a ist nach dem Erstellen zur Weiterverarbeitung in ein biometrisches Muster umzuwandeln. Auch die Daten nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b sind für die weitere Verarbeitung in eine verschlüsselte Datei umzuwandeln.
(5)Die Daten und das biometrische Muster nach Absatz 4 sind wie folgt zu löschen:
(5) Die Daten und das biometrische Muster nach Absatz 4 sind wie folgt zu löschen:
1. die Daten nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 unverzüglich nach dem Auslesen des Chips sowie der maschinenlesbaren Zone und der Erstellung der verschlüsselten Datei,
Durch die Möglichkeit der digitalen Fluggastabfertigung an Flugplätzen für Fluggäste mit Zielen innerhalb oder außerhalb des Schengenraums entfallen an verschiedenen Stellen händische Kontrollen der Flugscheine und Reisedokumente (insbesondere Entfall der Bordkartenkontrolle beim Check-In, bei der Gepäckaufgabe, bei der Zugangskontrolle zum Sicherheitsbereich sowie vor dem Einsteigen in das Luftfahrzeug). Fluggäste von Intra- Schengen-Flügen können sich entweder mit dem Personalausweis oder dem Reisepass ausweisen. Fluggäste von Extra-Schengen-Flügen könnten, je nach Zielland, zwingend den Reisepass benötigen. Durch die Gesetzesänderung kann die digitale Fluggastabfertigung sowohl mit dem Reisepass als auch mit dem Personalausweis erfolgen, weshalb eine Unterscheidung von Fallgruppen nach Zielland nicht notwendig ist. Grenzpolizeiliche Kontrollen bleiben davon unberührt.
In 2023 gab es in Deutschland insgesamt zirka 99 Millionen zusteigende Fluggäste, in 2024 insgesamt zirka 105 Millionen (Zahlen des Statistischen Bundesamtes, vgl. Genesis Tabellencode46421-0052, https://www-genesis.destatis.de/datenbank/online/). Das Mittel zwischen den beiden Jahren, 102 Millionen, wird als Basis zur Fallzahlberechnung herangezogen.
In 2023 gab es in Deutschland insgesamt zirka 99 Millionen zusteigende Fluggäste, in 2024 insgesamt zirka 105 Millionen (Zahlen des Statistischen Bundesamtes, vgl. Genesis Tabellencode 46421-0052, https://www-genesis.destatis.de/datenbank/online/). Das Mittel zwischen den beiden Jahren, 102 Millionen, wird als Basis zur Fallzahlberechnung herangezogen.
Es wird angenommen, dass 80 Prozent der zusteigenden Fluggäste die digitale Fluggastabfertigung in Anspruch nehmen (I). Die in vielen Bereichen des öffentlichen Lebens stetig zunehmende Relevanz der Digitalisierung spricht für die Annahme eines hohen Anteils der digitalen Fluggastabfertigung.
## Regelungsvorhaben
Mit dem Vorhaben sollen derProzess der Fluggastabfertigung digitalisiert und damit Abläufe an
Mit dem Vorhaben sollen der Prozess der Fluggastabfertigung digitalisiert und damit Abläufe an
Flugplätzen für Passagiere auf freiwilliger Basis vereinfacht und beschleunigt werden. Es werden die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen, dass Luftfahrtunternehmen unter bestimmten Umständen Daten aus den Reisepässen und den Personalausweisen (insbesondere dem Chip) auslesen und verarbeiten können. Damit setzt das Vorhaben eine im Entlastungskabinett vom 5. November 2025 angekündigte Maßnahme um.
Durch die Möglichkeit der digitalen Fluggastabfertigung entfallen an verschiedenen Stellen händische Kontrollen der Flugscheine und Reisedokumente. Das Ressort nimmt an, dass künftig rund 80 % der jährlich 102 Mio. in Deutschland zusteigenden Fluggäste von der neuen Möglichkeit Gebrauch machen werden (das entspricht rund 82 Mio. Fluggästen). Weiterhin geht das Ressort davon aus, dass 80 % der Fluggäste privat reisen (Normadressat Bürgerinnen und Bürger)
und 20 % geschäftlich (Normadressat Wirtschaft). Somit geht das Ressort von rund 65 Mio. privat reisenden Fluggästen mit Inanspruchnahme der digitalen Fluggastabfertigung aus. Unter der Annahme, dass je Fluggast ein Zeitaufwand von einer Minute eingespart werden kann, geht das Ressort nachvollziehbar von einer jährlichenEntlastung in Höhe von knapp 1,1 Mio. Stunden aus (rund 27 Mio. Euro)1.
und 20 % geschäftlich (Normadressat Wirtschaft). Somit geht das Ressort von rund 65 Mio. privat reisenden Fluggästen mit Inanspruchnahme der digitalen Fluggastabfertigung aus. Unter der Annahme, dass je Fluggast ein Zeitaufwand von einer Minute eingespart werden kann, geht das Ressort nachvollziehbar von einer jährlichen Entlastung in Höhe von knapp 1,1 Mio. Stunden aus (rund 27 Mio. Euro)1.
1 Für den Zeitaufwand der Bürgerinnen und Bürger nimmt der NKR einen Stundensatz von 25 Euro an.
## Abbildung 1: Digitale Reisekette aus Sicht eines Passagiers