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Gesetz zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 8. Juni 2023 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von... · редакция 2 → 3 · зафиксировано 2026-09-17 02:37 · +771 −771 строк

[Gesetzentwurf · 336/26]
# Entwurf eines Gesetzes zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 8. Juni 2023 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen nach dem Melderahmen für Kryptowerte
## A.Problem und Ziel
## A. Problem und Ziel
Die Bundesrepublik Deutschland hat am 26. November 2024 zusammen mit 26 weiteren Staaten die Mehrseitige Vereinbarung vom 8. Juni
Asunción durch die Bundesrepublik Deutschland unterzeichnet und bedarf zu ihrer innerstaatlichen Inkraftsetzung eines Vertragsgesetzes nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.
## B.Lösung
## B. Lösung
## Verabschiedung des vorliegenden Vertragsgesetzes gemäß Artikel 59
Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.
## C.Alternativen
## C. Alternativen
Keine.
## D.Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
## D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Der automatische Informationsaustausch nach der Mehrseitigen Vereinbarung trägt zur Sicherung des deutschen Steueraufkommens bei.
## E.Erfüllungsaufwand
## E.1Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
## E. Erfüllungsaufwand
## E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht durch die Mehrseitige Vereinbarung kein Erfüllungsaufwand.
## E.2Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
## E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht durch die Mehrseitige Vereinbarung kein Erfüllungsaufwand, da diese lediglich den zwischenstaatlichen Austausch der Informationen nach dem Melderahmen für Kryptowerte regelt, an dem ausschließlich die zuständigen Behörden beteiligt sind.
## E.3Erfüllungsaufwand der Verwaltung
## E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
## Für die Verwaltung entsteht durch den zwischenstaatlichen Austausch
## Richtlinie (EU) 2023/2226 vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I
Nr.352) beziffert. Durch das vorliegende Vertragsgesetz zu der Mehrseitigen Vereinbarung entsteht darüber hinaus kein weiterer Erfüllungsaufwand.
## F.Weitere Kosten
Nr. 352) beziffert. Durch das vorliegende Vertragsgesetz zu der Mehrseitigen Vereinbarung entsteht darüber hinaus kein weiterer Erfüllungsaufwand.
## F. Weitere Kosten
Unternehmen, insbesondere den kleinen und mittelständischen Unternehmen, entstehen durch die Mehrseitige Vereinbarung keine direkten sonstigen Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind durch die Mehrseitige
## Artikel 3
(1)Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2)Der Tag, an dem die Mehrseitige Vereinbarung nach ihrem § 7 Absatz 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem die Mehrseitige Vereinbarung nach ihrem § 7 Absatz 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
## Begründung zum Vertragsgesetz
Die Bundesrepublik Deutschland hat sich in der Mehrseitigen Vereinbarung verpflichtet, diese Informationen sodann den anderen Vertragsstaaten, in Bezug auf die die Mehrseitige Vereinbarung wirksam ist, automatisch zur Verfügung zu stellen. Es handelt sich hierbei insbesondere um die Mitteilung von
–Name, Anschrift, Ansässigkeitsstaaten, Steueridentifikationsnummer sowie Geburtsdatum jedes Kryptowerte-Nutzers und der beherrschenden Personen,
–Art jedes zu meldenden Kryptowerts,
–Gesamtbruttobeträge von Transaktionen bzw. beizulegende Marktwerte und
–Anzahlen von Einheiten und zu meldenden Transaktionen.
– Name, Anschrift, Ansässigkeitsstaaten, Steueridentifikationsnummer sowie Geburtsdatum jedes Kryptowerte-Nutzers und der beherrschenden Personen,
– Art jedes zu meldenden Kryptowerts,
– Gesamtbruttobeträge von Transaktionen bzw. beizulegende Marktwerte und
– Anzahlen von Einheiten und zu meldenden Transaktionen.
Im Gegenzug verpflichten sich die anderen Vertragsstaaten gegenüber der Bundesrepublik Deutschland, solche Informationen von in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Nutzern automatisch zu übermitteln.
## Definitions
1.For the purposes of the Agreement, the following terms have the following meanings:
1. For the purposes of the Agreement, the following terms have the following meanings:
Considérant que la législation des Juridictions doit être modifiée périodiquement afin de tenir compte des mises à jour du Cadre de déclaration des Crypto-actifs, et qu’une fois ces modifications promulguées par une Juridiction, l’expression « Cadre de déclaration des Crypto-actifs » est réputée faire référence à la version mise à jour pour cette Juridiction ;
## Définitions
1.Aux fins de l’Accord, les expressions et termes suivants ont le sens défini ciaprès :
1. Aux fins de l’Accord, les expressions et termes suivants ont le sens défini ciaprès :
in der Erwägung, dass das Recht der Staaten voraussichtlich von Zeit zu Zeit geändert wird, um Aktualisierungen des Melderahmens für Kryptowerte Rechnung zu tragen, und dass, sobald diese Ände rungen von einem Staat in Kraft gesetzt wurden, der Ausdruck „Melderahmen für Kryptowerte“ für diesen Staat als Bezug nahme auf die aktualisierte Fassung gelten wird, in der Erwägung, dass Kapitel III des Übereinkommens die Grundlage für den Informationsaustausch zu Steuerzwecken einschließlich des automatischen Informa tionsaustauschs schafft sowie den zuständigen Behörden der Staaten gestattet, die bei diesem automatischen Austausch anzuwendenden Verfahren zu vereinbaren, in der Erwägung, dass Artikel 6 des Übereinkommens vorsieht, dass zwei oder mehr Vertragsparteien einen automatischen Austausch von bestimmten Informationen einvernehmlich vereinbaren können und der tatsächliche Informationsaustausch bilateral zwischen den zuständigen Behörden erfolgen wird, in der Erwägung, dass die Staaten über i) geeignete Schutzvorkehrungen zur Sicher stellung der vertraulichen Behandlung der nach dieser Vereinbarung erhaltenen Informationen und deren ausschließlicher Verwendung für die im Übereinkommen genannten Zwecke sowie ii) die Infrastruktur für eine wirksame Austauschbeziehung (einschließlich bestehender Verfahren zur Gewährleistung eines fristgerechten, fehler freien und vertraulichen Informationsaustauschs, wirksamer und zuverlässiger Übertragungswege sowie Ressourcen für die zügige Klärung von Fragen und Anliegen zum Austausch oder zu Auskunftsersuchen sowie für die Durchführung des § 4) ver fügen, in der Erwägung, dass die zuständigen Behörden der Staaten beabsichtigen, diese Vereinbarung zu schließen zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten in Bezug auf Kryptowerte auf der Grundlage eines automatischen Austauschs nach dem Übereinkommen, und zwar unbeschadet (etwaiger) innerstaat licher Gesetzgebungsverfahren sowie vorbehaltlich der im Übereinkommen vorgesehenen Vertraulichkeits- und Datenschutzbestimmungen und sonstigen Schutz vorkehrungen einschließlich der Bestimmungen, welche die Verwendung der danach ausgetauschten Informationen einschränken, sind die zuständigen Behörden wie folgt übereingekommen:
## Begriffsbestimmungen
(1)Im Sinne der Vereinbarung haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Be deutung:
a)the term “Jurisdiction” means a country or a territory in respect of which the Convention is in force or in effect under the original or amended Convention, respectively, either through signature and ratification in accordance with Article 28, or through territorial extension in accordance with Article 29, and which is a signatory to this Agreement.
b)the term “Competent Authority” means, for each respective Jurisdiction, the persons and authorities listed in Annex B of the Convention.
c)the term “Crypto-Asset Reporting Framework” means the international framework for the automatic exchange of information with respect to Crypto- Assets (which includes the Commentaries) developed by the OECD, with G20 countries.
d)the term “Co-ordinating Body Secre tariat” means the OECD Secretariat that, pursuant to paragraph 3 of Article 24 of the Convention, provides support to the co-ordinating body that is composed of representatives of the competent authorities of the Parties to the Convention.
e)the term “Agreement in effect” means, in respect of any two Competent Authorities, that both Competent Authorities have provided notification to the Coordinating Body Secretariat under paragraph 1 of Section 7, including listing the other Competent Authority’s Jurisdiction pursuant to subparagraph 1g) of Section 7. A list of Competent Authorities between which this Agreement is in effect is to be published on the OECD Website.
2.Any capitalised term not otherwise defined in this Agreement will have the meaning that it has at that time under the law of the Jurisdiction applying the Agreement, such meaning being consistent with the meaning set forth in the Crypto-Asset Reporting Framework. Any term not otherwise defined in this Agreement or in the Crypto- Asset Reporting Framework will, unless the context otherwise requires or the Competent Authorities agree to a common meaning (as permitted by domestic law), have the meaning that it has at that time under the law of the Jurisdiction applying this Agreement, any meaning under the applicable tax laws of that Jurisdiction prevailing over a meaning given to the term under other laws of that Jurisdiction.
a)Le terme « Juridiction » désigne un pays ou un territoire pour lequel la Convention est en vigueur ou a pris effet au titre de la Convention originale ou modifiée, respectivement, par signature et ratification conformément à l’article 28, ou par extension territoriale conformément à l’article 29, et qui est signataire du présent Accord ;
b)L’expression « Autorité compétente »
(1) Im Sinne der Vereinbarung haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Be deutung:
a) the term “Jurisdiction” means a country or a territory in respect of which the Convention is in force or in effect under the original or amended Convention, respectively, either through signature and ratification in accordance with Article 28, or through territorial extension in accordance with Article 29, and which is a signatory to this Agreement.
b) the term “Competent Authority” means, for each respective Jurisdiction, the persons and authorities listed in Annex B of the Convention.
c) the term “Crypto-Asset Reporting Framework” means the international framework for the automatic exchange of information with respect to Crypto- Assets (which includes the Commentaries) developed by the OECD, with G20 countries.
d) the term “Co-ordinating Body Secre tariat” means the OECD Secretariat that, pursuant to paragraph 3 of Article 24 of the Convention, provides support to the co-ordinating body that is composed of representatives of the competent authorities of the Parties to the Convention.
e) the term “Agreement in effect” means, in respect of any two Competent Authorities, that both Competent Authorities have provided notification to the Coordinating Body Secretariat under paragraph 1 of Section 7, including listing the other Competent Authority’s Jurisdiction pursuant to subparagraph 1g) of Section 7. A list of Competent Authorities between which this Agreement is in effect is to be published on the OECD Website.
2. Any capitalised term not otherwise defined in this Agreement will have the meaning that it has at that time under the law of the Jurisdiction applying the Agreement, such meaning being consistent with the meaning set forth in the Crypto-Asset Reporting Framework. Any term not otherwise defined in this Agreement or in the Crypto- Asset Reporting Framework will, unless the context otherwise requires or the Competent Authorities agree to a common meaning (as permitted by domestic law), have the meaning that it has at that time under the law of the Jurisdiction applying this Agreement, any meaning under the applicable tax laws of that Jurisdiction prevailing over a meaning given to the term under other laws of that Jurisdiction.
a) Le terme « Juridiction » désigne un pays ou un territoire pour lequel la Convention est en vigueur ou a pris effet au titre de la Convention originale ou modifiée, respectivement, par signature et ratification conformément à l’article 28, ou par extension territoriale conformément à l’article 29, et qui est signataire du présent Accord ;
b) L’expression « Autorité compétente »
désigne, pour chaque Juridiction respective, les personnes et autorités énumérées à l’annexe B de la Convention ;
c)L’expression « Cadre de déclaration des
c) L’expression « Cadre de déclaration des
Crypto-actifs » désigne le cadre international régissant l’échange automatique de renseignements relatifs aux Cryptoactifs (Commentaires compris) élaboré par l’OCDE en collaboration avec les pays du G20 ;
d)L’expression « Secrétariat de l’Organe de coordination » désigne le Secrétariat de l’OCDE qui, conformément au paragraphe 3 de l’article 24 de la Convention, appuie l’Organe de coordination, qui est composé de représentants des Autorités compétentes des Parties à la Convention ;
e)L’expression « Accord qui a pris effet »
d) L’expression « Secrétariat de l’Organe de coordination » désigne le Secrétariat de l’OCDE qui, conformément au paragraphe 3 de l’article 24 de la Convention, appuie l’Organe de coordination, qui est composé de représentants des Autorités compétentes des Parties à la Convention ;
e) L’expression « Accord qui a pris effet »
désigne, pour deux Autorités compétentes, quelles qu’elles soient, le fait que l’une et l’autre ont adressé au Secrétariat de l’Organe de coordination la notification visée au paragraphe 1 de la section 7, chaque Autorité compétente ayant inscrit la Juridiction de l’autre Autorité compétente sur la liste, con formément à l’alinéa 1g) de la section 7. La liste des Autorités compétentes pour lesquelles le présent Accord a pris effet sera publiée sur le site Internet de l’OCDE.
2.Tout terme en majuscule qui n’est pas défini dans le présent Accord a le sens que lui attribue au moment considéré la législation de la Juridiction qui applique l’Accord, cette définition étant conforme à celle figurant dans le Cadre de déclaration des Crypto-actifs. Tout terme qui n’est pas défini dans le présent Accord ou dans le Cadre de déclaration des Crypto-actifs a, sauf si le contexte exige une interprétation différente ou si les Autorités compétentes s’entendent sur une signification commune (comme le prévoit le droit national), le sens que lui attribue au moment considéré la législation de la Juridiction qui applique le présent Accord, toute définition figurant dans la législation fiscale applicable de cette Juridiction l’emportant sur une définition contenue dans une autre législation de la même Juridiction.
a)Der Ausdruck „Staat“ bedeutet ein Land oder ein Hoheitsgebiet, für welches das Übereinkommen nach dem ursprüng lichen oder dem geänderten Über einkommen in Kraft oder wirksam ist, entweder durch Unterzeichnung und Ratifikation nach Artikel 28 oder durch räumliche Erstreckung nach Artikel 29, und das ein Unterzeichner dieser Vereinbarung ist;
b)der Ausdruck „zuständige Behörde“ bedeutet für den jeweiligen Staat die in Anlage B des Übereinkommens auf geführten Personen und Behörden;
c)der Ausdruck „Melderahmen für Kryptowerte“ bedeutet den von der OECD zusammen mit den G20-Staaten entwickelten internationalen Rahmen für den automatischen Austausch von Informationen in Bezug auf Kryptowerte (einschließlich der Kommentare);
d)der Ausdruck „Sekretariat des Koordinierungsgremiums“ bedeutet das OECD- Sekretariat, das nach Artikel 24 Absatz 3 des Übereinkommens das aus Ver tretern der zuständigen Behörden der Vertragsparteien des Übereinkommens zusammengesetzte Koordinierungs gremium unterstützt;
e)der Ausdruck „wirksame Vereinbarung“ bedeutet in Bezug auf zwei zuständige Behörden, dass beide zuständigen Behörden dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums die in § 7 Absatz 1 genannten Notifikationen übermittelt haben, in denen unter anderem der Staat der anderen zuständigen Behörde nach § 7 Absatz 1 Buchstabe g aufgeführt ist. Auf der OECD-Website ist eine Liste der zuständigen Behörden zu veröffent lichen, zwischen denen diese Verein barung wirksam ist.
(2)Jeder [im englischen und im französischen Wortlaut] großgeschriebene und in dieser Vereinbarung nicht definierte Ausdruck hat die Bedeutung, die ihm zum je weiligen Zeitpunkt nach dem Recht der die Vereinbarung anwendenden Staaten zukommt, wobei diese Bedeutung mit der im Melderahmen für Kryptowerte festgelegten Bedeutung übereinstimmt. Jeder in dieser Vereinbarung oder dem Melderahmen für Kryptowerte nicht definierte Ausdruck wird, sofern der Zusammenhang nichts anderes erfordert und die zuständigen Behörden sich nicht (im Rahmen ihres innerstaatlichen Rechts) auf eine gemeinsame Bedeutung einigen, die Bedeutung haben, die ihm zum jeweiligen Zeitpunkt nach dem Recht der die Vereinbarung anwendenden Staaten zukommt, wobei die Bedeutung nach dem in diesem Staat geltenden Steuerrecht Vorrang hat vor einer Bedeutung, die dem Ausdruck nach dem sonstigen Recht dieses Staates zukommt.
2. Tout terme en majuscule qui n’est pas défini dans le présent Accord a le sens que lui attribue au moment considéré la législation de la Juridiction qui applique l’Accord, cette définition étant conforme à celle figurant dans le Cadre de déclaration des Crypto-actifs. Tout terme qui n’est pas défini dans le présent Accord ou dans le Cadre de déclaration des Crypto-actifs a, sauf si le contexte exige une interprétation différente ou si les Autorités compétentes s’entendent sur une signification commune (comme le prévoit le droit national), le sens que lui attribue au moment considéré la législation de la Juridiction qui applique le présent Accord, toute définition figurant dans la législation fiscale applicable de cette Juridiction l’emportant sur une définition contenue dans une autre législation de la même Juridiction.
a) Der Ausdruck „Staat“ bedeutet ein Land oder ein Hoheitsgebiet, für welches das Übereinkommen nach dem ursprüng lichen oder dem geänderten Über einkommen in Kraft oder wirksam ist, entweder durch Unterzeichnung und Ratifikation nach Artikel 28 oder durch räumliche Erstreckung nach Artikel 29, und das ein Unterzeichner dieser Vereinbarung ist;
b) der Ausdruck „zuständige Behörde“ bedeutet für den jeweiligen Staat die in Anlage B des Übereinkommens auf geführten Personen und Behörden;
c) der Ausdruck „Melderahmen für Kryptowerte“ bedeutet den von der OECD zusammen mit den G20-Staaten entwickelten internationalen Rahmen für den automatischen Austausch von Informationen in Bezug auf Kryptowerte (einschließlich der Kommentare);
d) der Ausdruck „Sekretariat des Koordinierungsgremiums“ bedeutet das OECD- Sekretariat, das nach Artikel 24 Absatz 3 des Übereinkommens das aus Ver tretern der zuständigen Behörden der Vertragsparteien des Übereinkommens zusammengesetzte Koordinierungs gremium unterstützt;
e) der Ausdruck „wirksame Vereinbarung“ bedeutet in Bezug auf zwei zuständige Behörden, dass beide zuständigen Behörden dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums die in § 7 Absatz 1 genannten Notifikationen übermittelt haben, in denen unter anderem der Staat der anderen zuständigen Behörde nach § 7 Absatz 1 Buchstabe g aufgeführt ist. Auf der OECD-Website ist eine Liste der zuständigen Behörden zu veröffent lichen, zwischen denen diese Verein barung wirksam ist.
(2) Jeder [im englischen und im französischen Wortlaut] großgeschriebene und in dieser Vereinbarung nicht definierte Ausdruck hat die Bedeutung, die ihm zum je weiligen Zeitpunkt nach dem Recht der die Vereinbarung anwendenden Staaten zukommt, wobei diese Bedeutung mit der im Melderahmen für Kryptowerte festgelegten Bedeutung übereinstimmt. Jeder in dieser Vereinbarung oder dem Melderahmen für Kryptowerte nicht definierte Ausdruck wird, sofern der Zusammenhang nichts anderes erfordert und die zuständigen Behörden sich nicht (im Rahmen ihres innerstaatlichen Rechts) auf eine gemeinsame Bedeutung einigen, die Bedeutung haben, die ihm zum jeweiligen Zeitpunkt nach dem Recht der die Vereinbarung anwendenden Staaten zukommt, wobei die Bedeutung nach dem in diesem Staat geltenden Steuerrecht Vorrang hat vor einer Bedeutung, die dem Ausdruck nach dem sonstigen Recht dieses Staates zukommt.
## Section 2
## Exchange of Information with Respect to Reportable Persons
1.Pursuant to the provisions of Article 6 and 22 of the amended or original Convention, as applicable, and subject to the applicable reporting and due diligence rules consistent with the Crypto-Asset Reporting Framework, each Competent Authority will annually exchange with the other Competent Authorities on an automatic basis the information obtained pursuant to such rules and specified in paragraph 3.
2.Notwithstanding paragraph 1, the Competent Authorities of the Jurisdictions that have indicated that they are to be listed as non-reciprocal jurisdictions on the basis of their notification pursuant to subparagraph 1b) of Section 7 will send, but not receive, the information specified in paragraph 3. Jurisdictions that are not listed as non-reciprocal Jurisdictions will receive the information specified in paragraph 3, but will not send such information to the Jurisdictions included in the aforementioned list of non-reciprocal Jurisdictions.
3.The information to be exchanged is, with respect to each Reportable Person of another Jurisdiction:
a)the name, address, jurisdiction(s) of residence, TIN(s) and date and place of birth (in the case of an individual) of each Reportable User and, in the case of any Entity that, after application of the due diligence procedures, is identified as having one or more Controlling Persons that is a Reportable Person, the name, address, jurisdiction(s) of residence and TIN(s) of the Entity and the name, address, jurisdiction(s) of residence, TIN(s) and date and place of birth of each Controlling Person of the Entity that is a Reportable Person, as well as the role(s) by virtue of which each such Reportable Person is a Controlling Person of the Entity;
b)the name, address and identifying number (if any) of the Reporting Crypto- Asset Service Provider;
c)for each type of Relevant Crypto-Asset with respect to which the Reporting Crypto-Asset Service Provider has effectuated Relevant Transactions during the relevant calendar year or other appropriate reporting period:
1. Pursuant to the provisions of Article 6 and 22 of the amended or original Convention, as applicable, and subject to the applicable reporting and due diligence rules consistent with the Crypto-Asset Reporting Framework, each Competent Authority will annually exchange with the other Competent Authorities on an automatic basis the information obtained pursuant to such rules and specified in paragraph 3.
2. Notwithstanding paragraph 1, the Competent Authorities of the Jurisdictions that have indicated that they are to be listed as non-reciprocal jurisdictions on the basis of their notification pursuant to subparagraph 1b) of Section 7 will send, but not receive, the information specified in paragraph 3. Jurisdictions that are not listed as non-reciprocal Jurisdictions will receive the information specified in paragraph 3, but will not send such information to the Jurisdictions included in the aforementioned list of non-reciprocal Jurisdictions.
3. The information to be exchanged is, with respect to each Reportable Person of another Jurisdiction:
a) the name, address, jurisdiction(s) of residence, TIN(s) and date and place of birth (in the case of an individual) of each Reportable User and, in the case of any Entity that, after application of the due diligence procedures, is identified as having one or more Controlling Persons that is a Reportable Person, the name, address, jurisdiction(s) of residence and TIN(s) of the Entity and the name, address, jurisdiction(s) of residence, TIN(s) and date and place of birth of each Controlling Person of the Entity that is a Reportable Person, as well as the role(s) by virtue of which each such Reportable Person is a Controlling Person of the Entity;
b) the name, address and identifying number (if any) of the Reporting Crypto- Asset Service Provider;
c) for each type of Relevant Crypto-Asset with respect to which the Reporting Crypto-Asset Service Provider has effectuated Relevant Transactions during the relevant calendar year or other appropriate reporting period:
i) the full name of the type of Relevant Crypto-Asset;
## Échange de renseignements concernant les Personnes devant faire l’objet d’une déclaration
1.Conformément aux dispositions des articles 6 et 22 de la Convention modifiée ou originale, selon le cas, et sous réserve des règles applicables en matière de déclaration et de diligence raisonnable définies dans le Cadre de déclaration des Crypto-actifs, chaque Autorité compétente échangera chaque année avec les autres Autorités compétentes, de manière automatique, les renseignements obtenus conformément à ces règles et précisés dans le paragraphe 3.
2.Nonobstant le paragraphe 1, les Autorités compétentes des Juridictions qui ont indiqué qu’elles doivent être inscrites sur la liste des juridictions pour lesquelles il n’y a pas de réciprocité, en adressant la notification prévue à l’alinéa 1b) de la section 7, transmettront mais ne recevront pas les renseignements visés au paragraphe 3. Les Juridictions qui ne sont pas inscrites sur la liste des Juridictions pour lesquelles il n’y a pas de réciprocité recevront les informations visées au paragraphe 3, mais ne les transmettront pas aux Juridictions figurant sur cette liste.
3.Les renseignements qui doivent être échangés, concernant chaque Personne devant faire l’objet d’une déclaration d’une autre Juridiction, sont les suivants :
a)Le nom, l’adresse, la ou les juridiction(s)
1. Conformément aux dispositions des articles 6 et 22 de la Convention modifiée ou originale, selon le cas, et sous réserve des règles applicables en matière de déclaration et de diligence raisonnable définies dans le Cadre de déclaration des Crypto-actifs, chaque Autorité compétente échangera chaque année avec les autres Autorités compétentes, de manière automatique, les renseignements obtenus conformément à ces règles et précisés dans le paragraphe 3.
2. Nonobstant le paragraphe 1, les Autorités compétentes des Juridictions qui ont indiqué qu’elles doivent être inscrites sur la liste des juridictions pour lesquelles il n’y a pas de réciprocité, en adressant la notification prévue à l’alinéa 1b) de la section 7, transmettront mais ne recevront pas les renseignements visés au paragraphe 3. Les Juridictions qui ne sont pas inscrites sur la liste des Juridictions pour lesquelles il n’y a pas de réciprocité recevront les informations visées au paragraphe 3, mais ne les transmettront pas aux Juridictions figurant sur cette liste.
3. Les renseignements qui doivent être échangés, concernant chaque Personne devant faire l’objet d’une déclaration d’une autre Juridiction, sont les suivants :
a) Le nom, l’adresse, la ou les juridiction(s)
de résidence, le NIF, la date et le lieu de naissance (pour une personne physique) de chaque Utilisateur soumis à déclaration et, dans le cas d’une Entité pour laquelle, après application des procédures de diligence raisonnable, il apparaît qu’une ou plusieurs Personnes qui en détiennent le contrôle sont des Personnes devant faire l’objet d’une déclaration, le nom, l’adresse, la ou les juridiction(s) de résidence et le NIF de cette Entité et le nom, l’adresse, la ou les juridiction(s) de résidence, le NIF et les date et lieu de naissance de chaque Personne détenant le contrôle de l’Entité qui est une Personne devant faire l’objet d’une déclaration, ainsi que la ou les fonction(s) au titre de la/desquelles chacune des Personnes devant faire l’objet d’une déclaration est une Personne détenant le contrôle de l’Entité ;
b)Le nom, l’adresse et le numéro d’identification (éventuel) du Prestataire de services sur Crypto-actifs déclarant ;
c)Pour chaque type de Crypto-actif concerné pour lequel le Prestataire de services sur Crypto-actifs déclarant a effectué des Transactions concernées au cours de l’année civile considérée ou de toute autre période de référence adéquate :
b) Le nom, l’adresse et le numéro d’identification (éventuel) du Prestataire de services sur Crypto-actifs déclarant ;
c) Pour chaque type de Crypto-actif concerné pour lequel le Prestataire de services sur Crypto-actifs déclarant a effectué des Transactions concernées au cours de l’année civile considérée ou de toute autre période de référence adéquate :
i) Le nom complet du type de Cryptoactif concerné ;
## Austausch von Informationen in Bezug auf meldepflichtige Personen
(1)Nach den Artikeln 6 und 22 des geänderten beziehungsweise des ursprünglichen Übereinkommens und vorbehaltlich der geltenden Melde- und Sorgfaltsvorschriften nach dem Melderahmen für Kryptowerte wird jede zuständige Behörde die nach diesen Vorschriften beschafften und in Absatz 3 genannten Informationen jährlich mit den anderen zuständigen Behörden automatisch austauschen.
(2)Ungeachtet des Absatzes 1 werden die zuständigen Behörden der Staaten, die in ihrer Notifikation nach § 7 Absatz 1 Buchstabe b angegeben haben, dass sie als Staaten ohne Gegenseitigkeit aufzuführen sind, die in Absatz 3 genannten Informationen übermitteln, jedoch nicht erhalten. Staaten, die nicht als Staaten ohne Gegenseitigkeit aufgeführt sind, werden die in Absatz 3 genannten Informationen erhalten, werden diese jedoch nicht an die in der Liste der Staaten ohne Gegenseitigkeit enthaltenen Staaten übermitteln.
(3)Die für jede meldepflichtige Person eines anderen Staates auszutauschenden Informationen sind:
a)Name, Anschrift, Ansässigkeitsstaat(en),
(1) Nach den Artikeln 6 und 22 des geänderten beziehungsweise des ursprünglichen Übereinkommens und vorbehaltlich der geltenden Melde- und Sorgfaltsvorschriften nach dem Melderahmen für Kryptowerte wird jede zuständige Behörde die nach diesen Vorschriften beschafften und in Absatz 3 genannten Informationen jährlich mit den anderen zuständigen Behörden automatisch austauschen.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 werden die zuständigen Behörden der Staaten, die in ihrer Notifikation nach § 7 Absatz 1 Buchstabe b angegeben haben, dass sie als Staaten ohne Gegenseitigkeit aufzuführen sind, die in Absatz 3 genannten Informationen übermitteln, jedoch nicht erhalten. Staaten, die nicht als Staaten ohne Gegenseitigkeit aufgeführt sind, werden die in Absatz 3 genannten Informationen erhalten, werden diese jedoch nicht an die in der Liste der Staaten ohne Gegenseitigkeit enthaltenen Staaten übermitteln.
(3) Die für jede meldepflichtige Person eines anderen Staates auszutauschenden Informationen sind:
a) Name, Anschrift, Ansässigkeitsstaat(en),
Steueridentifikationsnummer(n) sowie Geburtsdatum und -ort (bei natürlichen Personen) jedes meldepflichtigen Nutzers sowie bei einem Rechtsträger, für den nach Anwendung von Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten eine oder mehrere beherrschende Personen ermittelt wurden, die meldepflichtige Personen sind, Name, Anschrift, An sässigkeitsstaat(en) und Steueridenti fikationsnummer(n) des Rechtsträgers sowie Name, Anschrift, Ansässigkeitsstaat(en), Steueridentifikationsnummer(n), Geburtsdatum und -ort jeder beherrschenden Person des Rechts trägers, die eine meldepflichtige Person ist, sowie die Funktion(en), aufgrund derer die jeweiligen meldepflichtigen Personen beherrschende Personen des Rechtsträgers sind;
b)Name, Anschrift und (gegebenenfalls)
b) Name, Anschrift und (gegebenenfalls)
Identifikationsnummer des meldenden Anbieters von Krypto-Dienstleistungen;
c)für jede Art von relevantem Kryptowert, in Bezug auf die der meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen im betreffenden Kalenderjahr oder in einem anderen geeigneten Meldezeitraum relevante Transaktionen durchgeführt hat:
c) für jede Art von relevantem Kryptowert, in Bezug auf die der meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen im betreffenden Kalenderjahr oder in einem anderen geeigneten Meldezeitraum relevante Transaktionen durchgeführt hat:
i) die vollständige Bezeichnung der Art des relevanten Kryptowerts;
vii) the aggregate fair market value, the aggregate number of units and the number of Relevant Transactions, and subdivided by transfer type where known by the Reporting Crypto-Asset Service Provider, in respect of Transfers to the Reportable User not covered by subparagraphs c)(ii) and (iv);
viii)the aggregate fair market value, the aggregate number of units and the number of Relevant Transactions, and subdivided by transfer type where known by the Reporting Crypto-Asset Service Provider, in respect of Transfers by the Reportable User not covered by subparagraphs c)(iii), (v) and (vi); and ix) the aggregate fair market value, as well as the aggregate number of units in respect of Transfers by the Reportable User effectuated by the Reporting Crypto-Asset Service Provider to wallet addresses not known by the Reporting Crypto- Asset Service Provider to be associated with a virtual asset service provider or financial institution.
viii) the aggregate fair market value, the aggregate number of units and the number of Relevant Transactions, and subdivided by transfer type where known by the Reporting Crypto-Asset Service Provider, in respect of Transfers by the Reportable User not covered by subparagraphs c)(iii), (v) and (vi); and ix) the aggregate fair market value, as well as the aggregate number of units in respect of Transfers by the Reportable User effectuated by the Reporting Crypto-Asset Service Provider to wallet addresses not known by the Reporting Crypto- Asset Service Provider to be associated with a virtual asset service provider or financial institution.
## Section 3
## Time and Manner of Exchange of Information
1.With respect to paragraph 3 of Section 2, and subject to the notification procedure set out in Section 7, including the dates specified therein, information is to be exchanged commencing from the year specified in the notification pursuant to subparagraph 1a) of Section 7 within nine months after the end of the calendar year to which the information relates. Notwithstandtant sur des acquisitions en contrepartie de Monnaies fiduciaires ;
1. With respect to paragraph 3 of Section 2, and subject to the notification procedure set out in Section 7, including the dates specified therein, information is to be exchanged commencing from the year specified in the notification pursuant to subparagraph 1a) of Section 7 within nine months after the end of the calendar year to which the information relates. Notwithstandtant sur des acquisitions en contrepartie de Monnaies fiduciaires ;
iii) Le montant brut total reçu, le nombre total d’unités et le nombre de Transactions concernées portant sur des cessions en contrepartie de Monnaies fiduciaires ;
vii) La juste valeur marchande totale, le nombre total d’unités et le nombre de Transactions concernées portant sur les transferts vers l’Utilisateur soumis à déclaration non couvert par les alinéas c)(ii) et (iv), réparties par type de transfert dès lors que le Prestataire de services sur Crypto-actifs déclarant a connaissance de cette information ;
viii)La juste valeur marchande totale, le nombre total d’unités et le nombre de Transactions concernées portant sur des Transferts par l’Utilisateur soumis à déclaration non couvert par les alinéas c)(iii), (v) et (vi), réparties par type de transfert dès lors que le Prestataire de services sur Crypto-actifs déclarant a connaissance de cette information ;
viii) La juste valeur marchande totale, le nombre total d’unités et le nombre de Transactions concernées portant sur des Transferts par l’Utilisateur soumis à déclaration non couvert par les alinéas c)(iii), (v) et (vi), réparties par type de transfert dès lors que le Prestataire de services sur Crypto-actifs déclarant a connaissance de cette information ;
ix) La juste valeur marchande totale, ainsi que le nombre total d’unités correspondant aux Transferts de l’Utilisateur soumis à déclaration effectués par le Prestataire de services sur Crypto-actifs déclarant vers des adresses de portefeuille dont le Prestataire déclarant n’a pas connaissance de ce qu’elles sont associées à un prestataire de services liés aux actifs virtuels ou à une Institution financière.
## Calendrier et modalités des échanges de renseignements
1.En ce qui concerne le paragraphe 3 de la section 2, et sous réserve de la procédure de notification prévue à la section 7, y compris les dates qui y sont énoncées, les renseignements doivent être échangés à partir de l’année indiquée dans la notification, conformément à l’alinéa 1a) de la section 7, dans les neuf mois suivant la fin de l’année civile à laquelle ils se rapportent.
1. En ce qui concerne le paragraphe 3 de la section 2, et sous réserve de la procédure de notification prévue à la section 7, y compris les dates qui y sont énoncées, les renseignements doivent être échangés à partir de l’année indiquée dans la notification, conformément à l’alinéa 1a) de la section 7, dans les neuf mois suivant la fin de l’année civile à laquelle ils se rapportent.
nen in Bezug auf Erwerbe gegen eine Fiat-Währung;
vii) der Gesamtmarktwert, die Gesamtzahl der Einheiten und die Anzahl relevanter Transaktionen in Bezug auf nicht unter Buchstabe c Ziffern ii und iv fallende Übertra gungen an den meldepflichtigen Nutzer, unterteilt nach Übertragungsart, sofern dem meldenden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen bekannt;
viii)der Gesamtmarktwert, die Gesamtzahl der Einheiten und die Anzahl relevanter Transaktionen in Bezug auf nicht unter Buchstabe c Ziffern iii, v und vi fallende Übertragungen durch den meldepflichtigen Nutzer, unterteilt nach Übertragungsart, sofern dem meldenden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen bekannt;
viii) der Gesamtmarktwert, die Gesamtzahl der Einheiten und die Anzahl relevanter Transaktionen in Bezug auf nicht unter Buchstabe c Ziffern iii, v und vi fallende Übertragungen durch den meldepflichtigen Nutzer, unterteilt nach Übertragungsart, sofern dem meldenden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen bekannt;
ix) der Gesamtmarktwert sowie die Gesamtzahl der Einheiten in Bezug auf vom meldenden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen durchgeführte Übertragungen durch den meldepflichtigen Nutzer an Wallet- Adressen, die nach Kenntnis des meldenden Anbieters von Krypto- Dienstleistungen nicht einem Anbieter von Dienstleistungen für virtuelle Vermögenswerte oder einem Finanzinstitut zugeordnet werden können.
## Zeitplan und Form des Informationsaustauschs
(1)Im Hinblick auf § 2 Absatz 3 und vorbehaltlich der in § 7 vorgesehenen Notifikationen einschließlich der darin genannten Zeitpunkte sind Informationen ab dem in der Notifikation nach § 7 Absatz 1 Buchstabe a genannten Jahr innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs aus zutauschen, auf das sie sich beziehen. Ungeachtet des Satzes 1 sind Informatioing the foregoing sentence, information is only required to be exchanged with respect to a calendar year if both Jurisdictions have legislation in place to give effect to the Crypto-Asset Reporting Framework that requires reporting with respect to such calendar year that is consistent with the scope of exchange provided for in Section 2 and the reporting and due diligence procedures contained in the Crypto-Asset Reporting Framework.
2.The Competent Authorities will automatically exchange the information described in Section 2 in a common schema.
3.The Competent Authorities will transmit the information through the OECD Common Transmission System and in compliance with the related encryption and file preparation standards, or through another transmission method specified in the notification pursuant to subparagraph 1d) of Section 7.
(1) Im Hinblick auf § 2 Absatz 3 und vorbehaltlich der in § 7 vorgesehenen Notifikationen einschließlich der darin genannten Zeitpunkte sind Informationen ab dem in der Notifikation nach § 7 Absatz 1 Buchstabe a genannten Jahr innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs aus zutauschen, auf das sie sich beziehen. Ungeachtet des Satzes 1 sind Informatioing the foregoing sentence, information is only required to be exchanged with respect to a calendar year if both Jurisdictions have legislation in place to give effect to the Crypto-Asset Reporting Framework that requires reporting with respect to such calendar year that is consistent with the scope of exchange provided for in Section 2 and the reporting and due diligence procedures contained in the Crypto-Asset Reporting Framework.
2. The Competent Authorities will automatically exchange the information described in Section 2 in a common schema.
3. The Competent Authorities will transmit the information through the OECD Common Transmission System and in compliance with the related encryption and file preparation standards, or through another transmission method specified in the notification pursuant to subparagraph 1d) of Section 7.
## Section 4
## Data Safeguards
1.All information exchanged is subject to the confidentiality rules and other safeguards provided for in the amended or original Convention, as applicable, including the provisions limiting the use of the information exchanged and, to the extent needed to ensure the necessary level of protection of personal data, in accordance with the safeguards which may be specified by the supplying Competent Authority as required under its domestic law and as set out in the notification pursuant to subparagraph 1e) of Section 7.
2.A Competent Authority will notify the Co-ordinating Body Secretariat immediately regarding any breach of confidentiality or
1. All information exchanged is subject to the confidentiality rules and other safeguards provided for in the amended or original Convention, as applicable, including the provisions limiting the use of the information exchanged and, to the extent needed to ensure the necessary level of protection of personal data, in accordance with the safeguards which may be specified by the supplying Competent Authority as required under its domestic law and as set out in the notification pursuant to subparagraph 1e) of Section 7.
2. A Competent Authority will notify the Co-ordinating Body Secretariat immediately regarding any breach of confidentiality or
Nonobstant la phrase précédente, l’obligation d’échanger les renseignements pour une année civile s’applique uniquement si les deux juridictions sont dotées d’une législation donnant effet au Cadre de déclaration des Crypto-actifs qui prévoit la communication d’informations pour cette année civile conformément à la portée de l’échange définie à la section 2 et aux procédures de déclaration et de diligence raisonnable stipulées dans le Cadre de déclaration des Crypto-actifs.
2.Les Autorités compétentes échangeront automatiquement les renseignements décrits à la section 2 selon un schéma commun.
3.Les Autorités compétentes transmettront les renseignements par l’intermédiaire du Système commun de transmission de l’OCDE, et conformément aux normes de cryptage et de préparation des fichiers afférentes, ou par l’intermédiaire d’une autre méthode de transmission précisée dans la notification conformément à l’alinéa 1d) de la section 7.
2. Les Autorités compétentes échangeront automatiquement les renseignements décrits à la section 2 selon un schéma commun.
3. Les Autorités compétentes transmettront les renseignements par l’intermédiaire du Système commun de transmission de l’OCDE, et conformément aux normes de cryptage et de préparation des fichiers afférentes, ou par l’intermédiaire d’une autre méthode de transmission précisée dans la notification conformément à l’alinéa 1d) de la section 7.
## Section 4
## Confidentialité et protection des données
1.Tous les renseignements échangés sont soumis aux obligations de confidentialité et autres protections prévues par la Convention modifiée ou originale, selon le cas, y compris aux dispositions qui limitent l’utilisation des renseignements échangés et, dans la mesure où cela est nécessaire pour garantir le degré requis de protection des données personnelles, conformément aux protections qui peuvent être exigées par l’Autorité compétente qui communique les données en vertu de son droit interne et spécifiées dans la notification prévue par l’alinéa 1e) de la section 7.
2.Chaque Autorité compétente notifiera immédiatement au Secrétariat de l’Organe de coordination toute violation de l’obligation nen für ein Kalenderjahr nur dann auszutauschen, wenn beide Staaten über Rechtvorschriften verfügen, die dem Melderahmen für Kryptowerte Wirksamkeit verleihen und denen zufolge Meldungen für dieses Kalenderjahr nach dem in § 2 vorgesehenen Austauschumfang und den im Melderahmen für Kryptowerte enthaltenen Verfahren zur Erfüllung der Melde- und Sorgfalts pflichten erfolgen müssen.
(2)Die zuständigen Behörden werden die in § 2 beschriebenen Informationen in einem gemeinsamen Schema automatisch austauschen.
(3)Die zuständigen Behörden werden die Informationen über das gemeinsame Übertragungssystem der OECD und unter Einhaltung der entsprechenden Verschlüsselungs- und Dateivorbereitungsstandards übermitteln oder über ein anderes in der Notifikation nach § 7 Absatz 1 Buchstabe d angegebenes Datenübertragungsverfahren.
1. Tous les renseignements échangés sont soumis aux obligations de confidentialité et autres protections prévues par la Convention modifiée ou originale, selon le cas, y compris aux dispositions qui limitent l’utilisation des renseignements échangés et, dans la mesure où cela est nécessaire pour garantir le degré requis de protection des données personnelles, conformément aux protections qui peuvent être exigées par l’Autorité compétente qui communique les données en vertu de son droit interne et spécifiées dans la notification prévue par l’alinéa 1e) de la section 7.
2. Chaque Autorité compétente notifiera immédiatement au Secrétariat de l’Organe de coordination toute violation de l’obligation nen für ein Kalenderjahr nur dann auszutauschen, wenn beide Staaten über Rechtvorschriften verfügen, die dem Melderahmen für Kryptowerte Wirksamkeit verleihen und denen zufolge Meldungen für dieses Kalenderjahr nach dem in § 2 vorgesehenen Austauschumfang und den im Melderahmen für Kryptowerte enthaltenen Verfahren zur Erfüllung der Melde- und Sorgfalts pflichten erfolgen müssen.
(2) Die zuständigen Behörden werden die in § 2 beschriebenen Informationen in einem gemeinsamen Schema automatisch austauschen.
(3) Die zuständigen Behörden werden die Informationen über das gemeinsame Übertragungssystem der OECD und unter Einhaltung der entsprechenden Verschlüsselungs- und Dateivorbereitungsstandards übermitteln oder über ein anderes in der Notifikation nach § 7 Absatz 1 Buchstabe d angegebenes Datenübertragungsverfahren.
§ 4
## Datenschutzvorkehrungen
(1)Alle ausgetauschten Informationen unterliegen den im geänderten beziehungsweise im ursprünglichen Übereinkommen vorgesehenen Vertraulichkeitsvorschriften und sonstigen Schutzvorkehrungen einschließlich der Bestimmungen, welche die Verwendung der ausgetauschten Informationen einschränken, und werden, soweit für die Gewährleistung des notwendigen Schutzes personenbezogener Daten erforderlich, im Einklang mit den gegebenenfalls von der übermittelnden zuständigen Behörde nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts festgelegten und in der Notifikation nach § 7 Absatz 1 Buchstabe e aufgeführten Schutzvorkehrungen ausgetauscht.
(2)Eine zuständige Behörde wird das Sekretariat des Koordinierungsgremiums unverzüglich über alle Verstöße gegen die failure of safeguards and any sanctions and remedial actions consequently imposed. The Co-ordinating Body Secretariat will notify all Competent Authorities with respect to which this is an Agreement in effect with the first mentioned Competent Authority.
(1) Alle ausgetauschten Informationen unterliegen den im geänderten beziehungsweise im ursprünglichen Übereinkommen vorgesehenen Vertraulichkeitsvorschriften und sonstigen Schutzvorkehrungen einschließlich der Bestimmungen, welche die Verwendung der ausgetauschten Informationen einschränken, und werden, soweit für die Gewährleistung des notwendigen Schutzes personenbezogener Daten erforderlich, im Einklang mit den gegebenenfalls von der übermittelnden zuständigen Behörde nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts festgelegten und in der Notifikation nach § 7 Absatz 1 Buchstabe e aufgeführten Schutzvorkehrungen ausgetauscht.
(2) Eine zuständige Behörde wird das Sekretariat des Koordinierungsgremiums unverzüglich über alle Verstöße gegen die failure of safeguards and any sanctions and remedial actions consequently imposed. The Co-ordinating Body Secretariat will notify all Competent Authorities with respect to which this is an Agreement in effect with the first mentioned Competent Authority.
## Section 6
## Consultations and Amendments
1.If any difficulties in the implementation or interpretation of this Agreement arise, a Competent Authority may request consultations with one or more of the Competent Authorities to develop appropriate measures to ensure that this Agreement is fulfilled. The Competent Authority that requested the consultations shall ensure that the Co-ordinating Body Secretariat is notified of any appropriate measures that were developed and the Co-ordinating Body Secretariat will notify all Competent Authorities, even those that did not participate in the consultations, of any measures that were developed.
2.This Agreement may be amended by consensus by written agreement of all of the Competent Authorities. Unless otherwise agreed upon, such an amendment is effective on the first day of the month following the expiration of a period of one month after the date of the last signature of such written agreement.
1. If any difficulties in the implementation or interpretation of this Agreement arise, a Competent Authority may request consultations with one or more of the Competent Authorities to develop appropriate measures to ensure that this Agreement is fulfilled. The Competent Authority that requested the consultations shall ensure that the Co-ordinating Body Secretariat is notified of any appropriate measures that were developed and the Co-ordinating Body Secretariat will notify all Competent Authorities, even those that did not participate in the consultations, of any measures that were developed.
2. This Agreement may be amended by consensus by written agreement of all of the Competent Authorities. Unless otherwise agreed upon, such an amendment is effective on the first day of the month following the expiration of a period of one month after the date of the last signature of such written agreement.
## Section 7
## General Terms
1.A Competent Authority must provide, at the time of signature of this Agreement or as soon as possible thereafter, notifications to the Co-ordinating Body Secretariat:
a)confirming that its Jurisdiction has the necessary laws in place to give effect to the Crypto-Asset Reporting Framework and specifying the relevant effective dates, or any period of provisional application of the Agreement due to pending national legislative procedures (if any);
b)confirming whether the Jurisdiction is to be listed as a non-reciprocal Jurisdiction;
c)requesting consent from the other Competent Authorities to use the information received for the assessment, collection or recovery of, the enforcement or prosecution in respect of, or the determination of appeals in relation to taxes with respect to which its Jurisdiction made de confidentialité ou des protections et l’informera de toute sanction et action corrective qui en résultent. Le Secrétariat de l’Organe de coordination informera toutes les Autorités compétentes pour lesquelles cet Accord a pris effet avec la première Autorité compétente mentionnée.
1. A Competent Authority must provide, at the time of signature of this Agreement or as soon as possible thereafter, notifications to the Co-ordinating Body Secretariat:
a) confirming that its Jurisdiction has the necessary laws in place to give effect to the Crypto-Asset Reporting Framework and specifying the relevant effective dates, or any period of provisional application of the Agreement due to pending national legislative procedures (if any);
b) confirming whether the Jurisdiction is to be listed as a non-reciprocal Jurisdiction;
c) requesting consent from the other Competent Authorities to use the information received for the assessment, collection or recovery of, the enforcement or prosecution in respect of, or the determination of appeals in relation to taxes with respect to which its Jurisdiction made de confidentialité ou des protections et l’informera de toute sanction et action corrective qui en résultent. Le Secrétariat de l’Organe de coordination informera toutes les Autorités compétentes pour lesquelles cet Accord a pris effet avec la première Autorité compétente mentionnée.
## Section 6
## Consultations et modifications
1.En cas de difficulté dans l’application ou l’interprétation du présent Accord, chaque Autorité compétente peut solliciter des consultations avec une ou plusieurs Autorités compétentes en vue d’élaborer des mesures appropriées pour garantir l’exécution du présent Accord. L’Autorité compétente qui a sollicité les consultations doit veiller à ce que le Secrétariat de l’Organe de coordination soit informé de toutes mesures appropriées ainsi élaborées, et le Secrétariat de l’Organe de coordination informera l’ensemble des Autorités compétentes, même celles qui n’ayant pas pris part aux consultations, de ces mesures.
2.Le présent Accord peut être modifié, par consensus, par accord écrit de toutes les Autorités compétentes. Sauf disposition contraire, une telle modification prend effet le premier jour du mois suivant l’expiration d’une période d’un mois après la date de la dernière signature d’un tel accord écrit.
1. En cas de difficulté dans l’application ou l’interprétation du présent Accord, chaque Autorité compétente peut solliciter des consultations avec une ou plusieurs Autorités compétentes en vue d’élaborer des mesures appropriées pour garantir l’exécution du présent Accord. L’Autorité compétente qui a sollicité les consultations doit veiller à ce que le Secrétariat de l’Organe de coordination soit informé de toutes mesures appropriées ainsi élaborées, et le Secrétariat de l’Organe de coordination informera l’ensemble des Autorités compétentes, même celles qui n’ayant pas pris part aux consultations, de ces mesures.
2. Le présent Accord peut être modifié, par consensus, par accord écrit de toutes les Autorités compétentes. Sauf disposition contraire, une telle modification prend effet le premier jour du mois suivant l’expiration d’une période d’un mois après la date de la dernière signature d’un tel accord écrit.
## Section 7
## Conditions générales
1.Une Autorité compétente doit, au moment de la signature du présent Accord ou le plus tôt possible par la suite, adresser une notification au Secrétariat de l’Organe de coordination :
a)Confirmant que sa Juridiction a mis en place la législation nécessaire pour donner effet au Cadre de déclaration des Crypto-actifs et précisant les dates d’entrée en vigueur correspondantes, ou toute période d’application provisoire de l’Accord en raison de procédures législatives nationales (éventuelles) en cours ;
b)Confirmant que la Juridiction doit figurer dans la liste des Juridictions pour lesquelles il n’y a pas de réciprocité ;
c)Demandant aux autres Autorités com pétentes l’autorisation d’utiliser les renseignements reçus aux fins de l’établissement, de la perception ou du recouvrement des impôts, des procédures ou poursuites pénales concernant ces impôts ou des décisions sur les
1. Une Autorité compétente doit, au moment de la signature du présent Accord ou le plus tôt possible par la suite, adresser une notification au Secrétariat de l’Organe de coordination :
a) Confirmant que sa Juridiction a mis en place la législation nécessaire pour donner effet au Cadre de déclaration des Crypto-actifs et précisant les dates d’entrée en vigueur correspondantes, ou toute période d’application provisoire de l’Accord en raison de procédures législatives nationales (éventuelles) en cours ;
b) Confirmant que la Juridiction doit figurer dans la liste des Juridictions pour lesquelles il n’y a pas de réciprocité ;
c) Demandant aux autres Autorités com pétentes l’autorisation d’utiliser les renseignements reçus aux fins de l’établissement, de la perception ou du recouvrement des impôts, des procédures ou poursuites pénales concernant ces impôts ou des décisions sur les
Vertraulichkeitsvorschriften und jedes Versagen der Schutzvorkehrungen sowie alle daraufhin verhängten Sanktionen und ergriffenen Gegenmaßnahmen unterrichten. Das Sekretariat des Koordinierungsgremiums wird sämtliche zuständigen Behörden unterrichten, für die diese Vereinbarung eine wirksame Vereinbarung mit der erstgenannten zuständigen Behörde darstellt.
## Konsultationen und Änderungen
(1)Treten bei der Durchführung oder Auslegung dieser Vereinbarung Schwierigkeiten auf, so kann eine zuständige Be hörde um Konsultationen mit einer oder mehreren der zuständigen Behörden zur Ausarbeitung geeigneter Maßnahmen er suchen, durch welche die Einhaltung der Vereinbarung sichergestellt wird. Die zuständige Behörde, die um die Konsultationen ersucht hat, stellt sicher, dass das Sekretariat des Koordinierungsgremiums über alle ausgearbeiteten geeigneten Maßnahmen unterrichtet wird, und das Sekre tariat des Koordinierungsgremiums wird sämtliche zuständigen Behörden, auch diejenigen, die nicht an den Konsultationen teilgenommen haben, über sämtliche ausge arbeiteten Maßnahmen unterrichten.
(2)Diese Vereinbarung kann mittels Konsens durch schriftliche Übereinkunft aller zuständigen Behörden geändert werden. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, wird diese Änderung am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeit abschnitt von einem Monat nach der letzten Unterzeichnung dieser schriftlichen Übereinkunft folgt.
(1) Treten bei der Durchführung oder Auslegung dieser Vereinbarung Schwierigkeiten auf, so kann eine zuständige Be hörde um Konsultationen mit einer oder mehreren der zuständigen Behörden zur Ausarbeitung geeigneter Maßnahmen er suchen, durch welche die Einhaltung der Vereinbarung sichergestellt wird. Die zuständige Behörde, die um die Konsultationen ersucht hat, stellt sicher, dass das Sekretariat des Koordinierungsgremiums über alle ausgearbeiteten geeigneten Maßnahmen unterrichtet wird, und das Sekre tariat des Koordinierungsgremiums wird sämtliche zuständigen Behörden, auch diejenigen, die nicht an den Konsultationen teilgenommen haben, über sämtliche ausge arbeiteten Maßnahmen unterrichten.
(2) Diese Vereinbarung kann mittels Konsens durch schriftliche Übereinkunft aller zuständigen Behörden geändert werden. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, wird diese Änderung am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeit abschnitt von einem Monat nach der letzten Unterzeichnung dieser schriftlichen Übereinkunft folgt.
§ 7
## Allgemeine Bedingungen
(1)Eine zuständige Behörde muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser Vereinbarung oder so bald wie möglich danach eine Notifikation an das Sekretariat des Koordinierungsgremiums übermitteln, a)in der bestätigt wird, dass ihr Staat über die erforderlichen Rechtsvorschriften verfügt, um dem Melderahmen für Krypto werte Wirksamkeit zu verleihen, und in der die jeweils maßgeblichen Zeitpunkte für das Wirksamwerden genannt sind oder ein aufgrund von (etwaigen) noch nicht abgeschlossenen innerstaatlichen Gesetzgebungsverfahren festgelegter Zeitraum der vor läufigen Anwendung der Vereinbarung angegeben ist, b)in der bestätigt wird, ob der Staat als
Staat ohne Gegenseitigkeit aufzuführen ist, c)in der das Einverständnis der anderen zuständigen Behörden dafür eingeholt wird, die erhaltenen Informationen für die Festsetzung, Erhebung oder Bei treibung, die Vollstreckung oder Strafverfolgung oder die Entscheidung über Rechtsmittel hinsichtlich der Steuern zu a reservation pursuant to subparagraph 1(a) of Article 30 of the Convention and, if so, specifying these taxes and confirming that the use will be in line with the terms of the Convention;
d)specifying one or more alternative methods, if any, for data transmission including encryption;
e)specifying safeguards, if any, for the protection of personal data;
f) confirming that it has in place adequate measures to ensure the required confidentiality and data safeguards standards are met; and g)a list of the Jurisdictions of the Competent Authorities with respect to which it intends to have this Agreement in effect, following national legislative procedures for entry into force (if any).
(1) Eine zuständige Behörde muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser Vereinbarung oder so bald wie möglich danach eine Notifikation an das Sekretariat des Koordinierungsgremiums übermitteln, a) in der bestätigt wird, dass ihr Staat über die erforderlichen Rechtsvorschriften verfügt, um dem Melderahmen für Krypto werte Wirksamkeit zu verleihen, und in der die jeweils maßgeblichen Zeitpunkte für das Wirksamwerden genannt sind oder ein aufgrund von (etwaigen) noch nicht abgeschlossenen innerstaatlichen Gesetzgebungsverfahren festgelegter Zeitraum der vor läufigen Anwendung der Vereinbarung angegeben ist, b) in der bestätigt wird, ob der Staat als
Staat ohne Gegenseitigkeit aufzuführen ist, c) in der das Einverständnis der anderen zuständigen Behörden dafür eingeholt wird, die erhaltenen Informationen für die Festsetzung, Erhebung oder Bei treibung, die Vollstreckung oder Strafverfolgung oder die Entscheidung über Rechtsmittel hinsichtlich der Steuern zu a reservation pursuant to subparagraph 1(a) of Article 30 of the Convention and, if so, specifying these taxes and confirming that the use will be in line with the terms of the Convention;
d) specifying one or more alternative methods, if any, for data transmission including encryption;
e) specifying safeguards, if any, for the protection of personal data;
f) confirming that it has in place adequate measures to ensure the required confidentiality and data safeguards standards are met; and g) a list of the Jurisdictions of the Competent Authorities with respect to which it intends to have this Agreement in effect, following national legislative procedures for entry into force (if any).
Competent Authorities must notify the Co-ordinating Body Secretariat, promptly, of any subsequent change to be made to the above-mentioned notifications.
2.This Agreement will come into effect between two Competent Authorities on the date on which the second of the two Competent Authorities has provided notification to the Co-ordinating Body Secretariat under paragraph 1, of this Section, including listing the other Competent Authority’s Jurisdiction pursuant to subparagraph 1g) of this Section.
3.The Co-ordinating Body Secretariat will maintain a list that will be published on the OECD website of the Competent Authorities that have signed the Agreement and between which Competent Authorities this is an Agreement in effect.
4.The Co-ordinating Body Secretariat will publish on the OECD website the information provided by Competent Authorities pursuant to subparagraphs 1a), b) and e) of this Section. The information provided pursuant to subparagraphs 1c), d), f) and g) of this Section will be made available to other signatories upon request in writing to the Co-ordinating Body Secretariat.
5.A Competent Authority may suspend the exchange of information under this Agreement by giving notice in writing to another Competent Authority that it has determined that there is or has been significant non-compliance by the second-mentioned Competent Authority with this Agreement. Such suspension will have immediate effect.
2. This Agreement will come into effect between two Competent Authorities on the date on which the second of the two Competent Authorities has provided notification to the Co-ordinating Body Secretariat under paragraph 1, of this Section, including listing the other Competent Authority’s Jurisdiction pursuant to subparagraph 1g) of this Section.
3. The Co-ordinating Body Secretariat will maintain a list that will be published on the OECD website of the Competent Authorities that have signed the Agreement and between which Competent Authorities this is an Agreement in effect.
4. The Co-ordinating Body Secretariat will publish on the OECD website the information provided by Competent Authorities pursuant to subparagraphs 1a), b) and e) of this Section. The information provided pursuant to subparagraphs 1c), d), f) and g) of this Section will be made available to other signatories upon request in writing to the Co-ordinating Body Secretariat.
5. A Competent Authority may suspend the exchange of information under this Agreement by giving notice in writing to another Competent Authority that it has determined that there is or has been significant non-compliance by the second-mentioned Competent Authority with this Agreement. Such suspension will have immediate effect.
recours se rapportant à ces impôts, au titre desquels sa Juridiction a formulé une réserve conformément à l’alinéa 1(a) de l’article 30 de la Convention et, le cas échéant, précisant ces impôts et confirmant que l’utilisation sera conforme aux dispositions de la Convention ;
d)Indiquant, le cas échéant, une ou plusieurs autres méthodes de transmission électronique des données, y compris le cryptage ;
e)Précisant, le cas échéant, les garanties applicables à la protection des données personnelles ;
f) Confirmant qu’elle a mis en place les mesures adéquates pour assurer la confidentialité requise et le respect des normes de protection des données ; et g)Précisant la liste des Juridictions des
d) Indiquant, le cas échéant, une ou plusieurs autres méthodes de transmission électronique des données, y compris le cryptage ;
e) Précisant, le cas échéant, les garanties applicables à la protection des données personnelles ;
f) Confirmant qu’elle a mis en place les mesures adéquates pour assurer la confidentialité requise et le respect des normes de protection des données ; et g) Précisant la liste des Juridictions des
Autorités compétentes à l’égard desquelles elle a l’intention que le présent Accord prenne effet, conformément aux procédures législatives nationales concernant l’entrée en vigueur (le cas échéant).
Les Autorités compétentes devront notifier rapidement au Secrétariat de l’Organe de coordination toute modification ultérieure qu’elles comptent apporter aux notifications mentionnées ci-dessus.
2.Le présent Accord prendra effet entre deux Autorités compétentes à la date à laquelle la seconde des deux Autorités compétentes aura adressé au Secrétariat de l’Organe de coordination la notification visée au paragraphe 1 de la présente section, chaque Autorité compétente ayant inscrit la Juridiction de l’autre Autorité compétente sur la liste conformément à l’alinéa 1g) de la présente section.
3.Le Secrétariat de l’Organe de coordination conservera et publiera sur le site web de l’OCDE une liste des Autorités compétentes qui ont signé l’Accord et entre lesquelles le présent Accord a pris effet.
4.Le Secrétariat de l’Organe de coordination publiera sur le site web de l’OCDE les renseignements fournis par les Autorités compétentes conformément aux alinéas 1a), b) et e) de la présente section. Les renseignements fournis conformément aux alinéas 1c), d), f) et g) de la présente section seront mis à la disposition des autres signataires sur demande écrite adressée au Secrétariat de l’Organe de coordination.
5.Une Autorité compétente peut suspendre l’échange de renseignements visé par le présent Accord moyennant préavis écrit adressé à une autre Autorité compétente indiquant que cette dernière commet ou a commis un manquement grave au présent Accord. Cette suspension est à effet immédiat. Aux fins du présent paragraphe, l’exverwenden, zu denen ihr Staat einen Vorbehalt nach Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a des Übereinkommens angebracht hat, und in der gegebenenfalls diese Steuern angegeben sind und bestätigt wird, dass die Verwendung im Einklang mit den Bestimmungen des Übereinkommens erfolgen wird, d)in der gegebenenfalls ein oder mehrere alternative Verfahren für die Datenübertragung einschließlich Verschlüsselung genannt sind, e)in der gegebenenfalls Vorkehrungen zum Schutz personenbezogener Daten genannt sind, f) in der bestätigt wird, dass sie über geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung der vorgeschrie benen Standards für Vertraulichkeit und Datenschutzvorkehrungen verfügt, und g)eine Liste der Staaten der zuständigen
2. Le présent Accord prendra effet entre deux Autorités compétentes à la date à laquelle la seconde des deux Autorités compétentes aura adressé au Secrétariat de l’Organe de coordination la notification visée au paragraphe 1 de la présente section, chaque Autorité compétente ayant inscrit la Juridiction de l’autre Autorité compétente sur la liste conformément à l’alinéa 1g) de la présente section.
3. Le Secrétariat de l’Organe de coordination conservera et publiera sur le site web de l’OCDE une liste des Autorités compétentes qui ont signé l’Accord et entre lesquelles le présent Accord a pris effet.
4. Le Secrétariat de l’Organe de coordination publiera sur le site web de l’OCDE les renseignements fournis par les Autorités compétentes conformément aux alinéas 1a), b) et e) de la présente section. Les renseignements fournis conformément aux alinéas 1c), d), f) et g) de la présente section seront mis à la disposition des autres signataires sur demande écrite adressée au Secrétariat de l’Organe de coordination.
5. Une Autorité compétente peut suspendre l’échange de renseignements visé par le présent Accord moyennant préavis écrit adressé à une autre Autorité compétente indiquant que cette dernière commet ou a commis un manquement grave au présent Accord. Cette suspension est à effet immédiat. Aux fins du présent paragraphe, l’exverwenden, zu denen ihr Staat einen Vorbehalt nach Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a des Übereinkommens angebracht hat, und in der gegebenenfalls diese Steuern angegeben sind und bestätigt wird, dass die Verwendung im Einklang mit den Bestimmungen des Übereinkommens erfolgen wird, d) in der gegebenenfalls ein oder mehrere alternative Verfahren für die Datenübertragung einschließlich Verschlüsselung genannt sind, e) in der gegebenenfalls Vorkehrungen zum Schutz personenbezogener Daten genannt sind, f) in der bestätigt wird, dass sie über geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung der vorgeschrie benen Standards für Vertraulichkeit und Datenschutzvorkehrungen verfügt, und g) eine Liste der Staaten der zuständigen
Behörden, mit denen sie dieser Vereinbarung nach Abschluss (etwaiger) innerstaatlicher Gesetzgebungsverfahren für das Inkrafttreten Wirksamkeit zu ver leihen beabsichtigt.
Die zuständigen Behörden müssen dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums umgehend jede nachträgliche Änderung an den oben genannten Notifikationen notifizieren.
(2)Diese Vereinbarung wird zwischen zwei zuständigen Behörden an dem Tag wirksam werden, an dem die zweite der beiden zuständigen Behörden die Notifikationen nach Absatz 1 an das Sekretariat des Koordinierungsgremiums übermittelt hat, in denen unter anderem nach Absatz 1 Buchstabe g der Staat der anderen zuständigen Behörde aufgeführt ist.
(3)Das Sekretariat des Koordinierungsgremiums wird eine auf der OECD-Website zu veröffentlichende Liste der zuständigen Behörden führen, der zu entnehmen ist, welche zuständigen Behörden die Vereinbarung unterzeichnet haben und zwischen welchen zuständigen Behörden diese Vereinbarung eine wirksame Vereinbarung darstellt.
(4)Das Sekretariat des Koordinierungsgremiums wird die von den zuständigen Behörden nach Absatz 1 Buchstaben a, b und e übermittelten Informationen auf der OECD-Website veröffentlichen. Die nach Absatz 1 Buchstaben c, d, f und g übermittelten Informationen werden den anderen Unterzeichnern auf schriftliche Anfrage an das Sekretariat des Koordinierungs gremiums zur Verfügung gestellt werden.
(5)Eine zuständige Behörde kann den Informationsaustausch nach dieser Vereinbarung aussetzen, indem sie einer anderen zuständigen Behörde schriftlich ihre Feststellung mitteilt, dass die letztgenannte zuständige Behörde diese Vereinbarung in erheblichem Umfang nicht einhält oder nicht eingehalten hat. Diese Aussetzung wird
(2) Diese Vereinbarung wird zwischen zwei zuständigen Behörden an dem Tag wirksam werden, an dem die zweite der beiden zuständigen Behörden die Notifikationen nach Absatz 1 an das Sekretariat des Koordinierungsgremiums übermittelt hat, in denen unter anderem nach Absatz 1 Buchstabe g der Staat der anderen zuständigen Behörde aufgeführt ist.
(3) Das Sekretariat des Koordinierungsgremiums wird eine auf der OECD-Website zu veröffentlichende Liste der zuständigen Behörden führen, der zu entnehmen ist, welche zuständigen Behörden die Vereinbarung unterzeichnet haben und zwischen welchen zuständigen Behörden diese Vereinbarung eine wirksame Vereinbarung darstellt.
(4) Das Sekretariat des Koordinierungsgremiums wird die von den zuständigen Behörden nach Absatz 1 Buchstaben a, b und e übermittelten Informationen auf der OECD-Website veröffentlichen. Die nach Absatz 1 Buchstaben c, d, f und g übermittelten Informationen werden den anderen Unterzeichnern auf schriftliche Anfrage an das Sekretariat des Koordinierungs gremiums zur Verfügung gestellt werden.
(5) Eine zuständige Behörde kann den Informationsaustausch nach dieser Vereinbarung aussetzen, indem sie einer anderen zuständigen Behörde schriftlich ihre Feststellung mitteilt, dass die letztgenannte zuständige Behörde diese Vereinbarung in erheblichem Umfang nicht einhält oder nicht eingehalten hat. Diese Aussetzung wird
For the purposes of this paragraph, signi ficant non-compliance includes, but is not limited to, non-compliance with the con fidentiality and data safeguard provisions of this Agreement and the Convention, or a failure by the Competent Authority to provide timely or adequate information as required under this Agreement.
6.A Competent Authority may terminate its participation in this Agreement, or with respect to a particular Competent Authority, by giving notice of termination in writing to the Co-ordinating Body Secretariat. Unless specified otherwise by the Competent Authority, such termination will become effective on the first day of the month following the expiration of a period of 12 months after the date of the notice of termination. In the event of termination, all information previously received under this Agreement will remain confidential and subject to the terms of the Convention.
6. A Competent Authority may terminate its participation in this Agreement, or with respect to a particular Competent Authority, by giving notice of termination in writing to the Co-ordinating Body Secretariat. Unless specified otherwise by the Competent Authority, such termination will become effective on the first day of the month following the expiration of a period of 12 months after the date of the notice of termination. In the event of termination, all information previously received under this Agreement will remain confidential and subject to the terms of the Convention.
## Section 8
pression « manquement grave » désigne notamment le non-respect des dispositions relatives à la confidentialité et à la protection des données du présent Accord et de la Convention ou le fait pour l’Autorité compétente de ne pas communiquer des informations appropriées ou en temps voulu comme le prévoit le présent Accord.
6.Une Autorité compétente peut mettre fin à sa participation au présent Accord ou vis-à-vis d’une autre Autorité compétente moyennant un préavis écrit adressé au Secrétariat de l’Organe de coordination. Sauf indication contraire de l’Autorité compétente, cette dénonciation prend effet le premier jour du mois suivant l’expiration d’un délai de douze mois à compter de la date du préavis. En cas de dénonciation, toutes les informations déjà reçues au titre du présent Accord restent confidentielles et soumises aux dispositions de la Convention.
6. Une Autorité compétente peut mettre fin à sa participation au présent Accord ou vis-à-vis d’une autre Autorité compétente moyennant un préavis écrit adressé au Secrétariat de l’Organe de coordination. Sauf indication contraire de l’Autorité compétente, cette dénonciation prend effet le premier jour du mois suivant l’expiration d’un délai de douze mois à compter de la date du préavis. En cas de dénonciation, toutes les informations déjà reçues au titre du présent Accord restent confidentielles et soumises aux dispositions de la Convention.
## Section 8
unmittelbar wirksam sein. Im Sinne dieses Absatzes umfasst die erhebliche Nichteinhaltung unter anderem die Nichteinhaltung der Vertraulichkeits- und Datenschutzbestimmungen dieser Vereinbarung und des Übereinkommens sowie die nicht fristgerechte oder angemessene Bereitstellung von Informationen nach dieser Verein barung durch die zuständige Behörde.
(6)Eine zuständige Behörde kann ihre Teilnahme an dieser Vereinbarung oder in Bezug auf eine bestimmte zuständige Behörde gegenüber dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums schriftlich kün digen. Sofern die zuständige Behörde nichts anderes angegeben hat, wird die Kündigung am ersten Tag des Monats wirksam werden, der auf einen Zeitabschnitt von 12 Monaten nach der Kündigung folgt. Im Fall einer Kündigung werden alle bis zu diesem Zeitpunkt nach dieser Vereinbarung erhaltenen Informationen weiterhin vertraulich behandelt werden und den Bestimmungen des Übereinkommens unterliegen.
(6) Eine zuständige Behörde kann ihre Teilnahme an dieser Vereinbarung oder in Bezug auf eine bestimmte zuständige Behörde gegenüber dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums schriftlich kün digen. Sofern die zuständige Behörde nichts anderes angegeben hat, wird die Kündigung am ersten Tag des Monats wirksam werden, der auf einen Zeitabschnitt von 12 Monaten nach der Kündigung folgt. Im Fall einer Kündigung werden alle bis zu diesem Zeitpunkt nach dieser Vereinbarung erhaltenen Informationen weiterhin vertraulich behandelt werden und den Bestimmungen des Übereinkommens unterliegen.
§ 8
Besteht eine wirksame Vereinbarung zwischen der zuständigen Behörde der Bundesrepublik Deutschland und einer zuständigen Behörde eines Staates, dessen Datenschutzregelungen nicht durch Beschluss der Europäischen Kommission als angemessen bewertet wurden und der nicht dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört, sieht sich die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland zur Übermittlung der in § 2 der Mehrseitigen Vereinbarung festgelegten Informationen verpflichtet, wenn der empfangende Staat in Bezug auf die von der zuständigen Behörde der Bundesrepublik Deutschland nach dieser wirksamen Vereinbarung erhaltenen personenbezogenen Daten über die folgenden Mindestschutzvorkehrungen verfügt:
## 1.Recht auf Auskunft zu sowie Berichtigung und Löschung von personenbezogenen Daten
## 1. Recht auf Auskunft zu sowie Berichtigung und Löschung von personenbezogenen Daten
Natürliche Personen, die ihre Identität nachweisen, haben gegenüber jeder Stelle des empfangenden Staates, welche die übermittelten Daten verarbeitet, das Recht auf Auskunft zu ihren nach der Mehrseitigen Vereinbarung und dem Übereinkommen verarbeiteten personenbezogenen Daten sowie auf Berichtigung oder Löschung ihrer personenbezogenen Daten, wenn diese nachweislich unrichtig sind oder in einer Weise verarbeitet werden, die nicht den geltenden rechtlichen Vorgaben im empfangenden Staat entspricht oder nicht mit den Schutzvorkehrungen in dieser Notifikation vereinbar ist, es sei denn, es handelt sich um offenkundig unbegründete oder – insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung – exzessive Anträge.
Wenn eine natürliche Person beantragt, ihre vorstehend dargelegten Rechte auszuüben, erhält sie innerhalb einer angemessenen Frist eine Antwort, entweder unmittelbar von der empfangenden zuständigen Behörde oder über die übermittelnde zuständige Behörde. Wurde ihr Antrag abgelehnt oder wurden diese Rechte eingeschränkt, so wird die natürliche Person über die Gründe dafür und die Möglichkeit, Rechtsbehelf einzulegen, in Kenntnis gesetzt.
## 2.Unterrichtung über Datenschutzverletzungen
## 2. Unterrichtung über Datenschutzverletzungen
Im Fall einer Unterrichtung über eine Datenschutzverletzung nach § 5 Absatz 2 der Mehrseitigen Vereinbarung wird die übermittelnde Behörde die natürliche Person in Kenntnis setzen.
## 3.Automatisierte Entscheidungsfindung im Einzelfall
## 3. Automatisierte Entscheidungsfindung im Einzelfall
Ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung der ausgetauschten personenbezogenen Daten ohne Eingreifen einer Person beruhende Entscheidungen, die für eine natürliche Person eine nachteilige rechtliche Wirkung entfalten oder sie erheblich beeinträchtigen können, sind untersagt, sofern sie nicht nach innerstaatlichem Recht zulässig und mit geeigneten Schutzvorkehrungen verbunden sind, zu denen mindestens das Recht auf Erwirkung des Eingreifens einer Person seitens des Verantwortlichen, auf Darlegung des eigenen Standpunkts und auf Anfechtung der Entscheidung gehört.
## 4.Beschränkungen
## 4. Beschränkungen
Die vorstehend dargelegten Datenschutzrechte einer natürlichen Person gelten vorbehaltlich einer Beschränkung durch das innerstaatliche Recht des empfangenden Staates, wenn und soweit diese das Ziel verfolgt, eine Behinderung oder Beeinträchtigung der Festsetzung, Prüfung, Erhebung oder Beitreibung von Steuern oder der Durchsetzung oder Strafverfolgung in Bezug auf Steuern zu verhindern oder andere damit zusammenhängende Gerichts- oder Verwaltungsverfahren zu schützen, und die Beschränkung notwendig und gemessen an dem sie rechtfertigenden Ziel verhältnismäßig ist.
## 5.Aufsichtsmechanismen
## 5. Aufsichtsmechanismen
Der empfangende Staat verfügt über eine oder mehrere Behörden mit unabhängigen Aufsichtsbefugnissen, die gewährleisten, dass die in dieser Notifikation genannten Schutzvorkehrungen wirksam eingehalten werden.
## 6.Recht auf Rechtsbehelf
## 6. Recht auf Rechtsbehelf
Natürliche Personen müssen ein Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf haben, wenn der empfangende Staat die von der zuständigen Behörde der Bundesrepublik Deutschland übermittelten personenbezogenen Daten in einer Weise verarbeitet, die nicht den geltenden rechtlichen Vorgaben entspricht. Dieser wirksame Rechtsbehelf ist bei einem Gericht oder einer unabhängigen Verwaltungsbehörde einzulegen.
## 7.Datenspeicherung
## 7. Datenspeicherung
Der empfangende Staat speichert die im Rahmen des Übereinkommens und der Mehrseitigen Vereinbarung erhaltenen personenbezogenen Daten so, dass eine Identifizierung betroffener Personen nicht länger möglich ist als für die Zwecke erforderlich, zu denen die personenbezogenen Daten nach Artikel 4 Absatz 1 des Übereinkommens übermittelt worden sind oder zu denen sie nach Artikel 22 Absatz 4 des Übereinkommens weiterverarbeitet werden, und keinesfalls länger als die geltende Verjährungsfrist nach den einschlägigen innerstaatlichen Vorschriften.
## Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Notifikation a)bedeutet der Ausdruck „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche
Im Sinne dieser Notifikation a) bedeutet der Ausdruck „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche
Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung;
b)bedeutet der Ausdruck „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche
b) bedeutet der Ausdruck „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche
Person beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck ihrer physischen, physiologischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität sind, identifiziert werden kann;
c)bedeutet der Ausdruck „geltende rechtliche Vorgaben“ den für den empfangenden Staat geltenden einschlägigen Rechtsrahmen für den Schutz personenbezogener Daten, darunter die Schutzvorkehrungen in dieser Notifikation, in der Mehrseitigen Vereinbarung und gegebenenfalls im Übereinkommen, im Abkommen über den steuerlichen Informationsaustausch oder im Doppel besteuerungsabkommen;
d)bedeutet der Ausdruck „Recht auf Auskunft“ das Recht einer natürlichen Person, von einer zuständigen Behörde eine Bestätigung darüber, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden, und, wenn dies der Fall ist, Informationen über die verarbeiteten personenbezogenen Daten sowie eine Abschrift davon zu verlangen;
e)bedeutet der Ausdruck „Recht auf Löschung“ das Recht einer natürlichen Person, ihre personenbezogenen Daten von einer zuständigen Behörde löschen zu lassen, wenn die personenbezogenen Daten in einer Weise verarbeitet werden, die nicht in Einklang mit den geltenden rechtlichen Vorgaben steht;
c) bedeutet der Ausdruck „geltende rechtliche Vorgaben“ den für den empfangenden Staat geltenden einschlägigen Rechtsrahmen für den Schutz personenbezogener Daten, darunter die Schutzvorkehrungen in dieser Notifikation, in der Mehrseitigen Vereinbarung und gegebenenfalls im Übereinkommen, im Abkommen über den steuerlichen Informationsaustausch oder im Doppel besteuerungsabkommen;
d) bedeutet der Ausdruck „Recht auf Auskunft“ das Recht einer natürlichen Person, von einer zuständigen Behörde eine Bestätigung darüber, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden, und, wenn dies der Fall ist, Informationen über die verarbeiteten personenbezogenen Daten sowie eine Abschrift davon zu verlangen;
e) bedeutet der Ausdruck „Recht auf Löschung“ das Recht einer natürlichen Person, ihre personenbezogenen Daten von einer zuständigen Behörde löschen zu lassen, wenn die personenbezogenen Daten in einer Weise verarbeitet werden, die nicht in Einklang mit den geltenden rechtlichen Vorgaben steht;
f) bedeutet der Ausdruck „Recht auf Berichtigung“ das Recht einer natürlichen Person, ihre unrichtigen personenbezogenen Daten von einer zuständigen Behörde unverzüglich berichtigen oder vervollständigen zu lassen;
g)haben die Ausdrücke „Staat“ und „zuständige Behörde“ die in der jeweils geltenden Fassung der Mehrseitigen Vereinbarung festgelegte Bedeutung;
h)hat der Ausdruck „wirksame Vereinbarung“ die in der jeweils geltenden Fassung der Mehrseitigen Vereinbarung festgelegte
g) haben die Ausdrücke „Staat“ und „zuständige Behörde“ die in der jeweils geltenden Fassung der Mehrseitigen Vereinbarung festgelegte Bedeutung;
h) hat der Ausdruck „wirksame Vereinbarung“ die in der jeweils geltenden Fassung der Mehrseitigen Vereinbarung festgelegte
Bedeutung.
## Denkschrift
## I.Allgemeines
## 1.Anlass und Ziele der Mehrseitigen Vereinbarung
Das am 17. April 2008 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichnete Übereinkommen des Europarats und der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) vom 25. Januar 1988 über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (BGBl. 2015 II S.966, 967; im Folgenden: Übereinkommen) sieht in Artikel 6 (Automatischer Informationsaustausch) vor, dass die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten einvernehmlich Fallkategorien und Verfahren für den automatischen Informationsaustausch in Steuersachen festlegen können. Die Mehrseitige Vereinbarung vom 8. Juni 2023 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen nach dem Melderahmen für Kryptowerte (im Folgenden: Mehrseitige Vereinbarung) stellt eine solche einvernehmliche Festlegung im Sinne von Artikel 6 des Übereinkommens dar und wurde am 26. November 2024 von der Bundesrepublik Deutschland sowie 26 weiteren Staaten unterzeichnet. Sie enthält Regelungen zum gegenseitigen automatischen Austausch von Informationen nach dem Melderahmen für Kryptowerte zwischen zwei Staaten. Die Systematik der Mehrseitigen Vereinbarung sieht vor, dass die Regelungen zwischen zwei Staaten dann zur Anwendung gelangen, wenn für beide Staaten das Übereinkommen in Kraft getreten ist und beide Staaten gegenüber dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums (Artikel 24 Absatz 3 des Übereinkommens) bei der OECD eine Notifikation nach § 7 Absatz 1 der Mehrseitigen Vereinbarung abgegeben haben. Für die Bundesrepublik Deutschland bedeutet dies, dass ein Austausch personenbezogener Daten über in Deutschland für in anderen Staaten steuerlich ansässige Personen durchgeführte Transaktionen, die zuvor von inländischen Anbietern von Krypto-Dienstleistungen gemeldet wurden, erst bei Vorliegen beider Voraussetzungen sowohl auf Seiten der Bundesrepublik Deutschland als auch auf Seiten des anderen Staates erfolgen kann. Die Informationen über Krypto-Transaktionen sollen regelmäßig beginnend ab September 2027 für Daten des Kalenderjahres 2026 und dann jährlich für alle Folgejahre jeweils automatisch ausgetauscht werden.
## I. Allgemeines
## 1. Anlass und Ziele der Mehrseitigen Vereinbarung
Das am 17. April 2008 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichnete Übereinkommen des Europarats und der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) vom 25. Januar 1988 über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (BGBl. 2015 II S. 966, 967; im Folgenden: Übereinkommen) sieht in Artikel 6 (Automatischer Informationsaustausch) vor, dass die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten einvernehmlich Fallkategorien und Verfahren für den automatischen Informationsaustausch in Steuersachen festlegen können. Die Mehrseitige Vereinbarung vom 8. Juni 2023 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen nach dem Melderahmen für Kryptowerte (im Folgenden: Mehrseitige Vereinbarung) stellt eine solche einvernehmliche Festlegung im Sinne von Artikel 6 des Übereinkommens dar und wurde am 26. November 2024 von der Bundesrepublik Deutschland sowie 26 weiteren Staaten unterzeichnet. Sie enthält Regelungen zum gegenseitigen automatischen Austausch von Informationen nach dem Melderahmen für Kryptowerte zwischen zwei Staaten. Die Systematik der Mehrseitigen Vereinbarung sieht vor, dass die Regelungen zwischen zwei Staaten dann zur Anwendung gelangen, wenn für beide Staaten das Übereinkommen in Kraft getreten ist und beide Staaten gegenüber dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums (Artikel 24 Absatz 3 des Übereinkommens) bei der OECD eine Notifikation nach § 7 Absatz 1 der Mehrseitigen Vereinbarung abgegeben haben. Für die Bundesrepublik Deutschland bedeutet dies, dass ein Austausch personenbezogener Daten über in Deutschland für in anderen Staaten steuerlich ansässige Personen durchgeführte Transaktionen, die zuvor von inländischen Anbietern von Krypto-Dienstleistungen gemeldet wurden, erst bei Vorliegen beider Voraussetzungen sowohl auf Seiten der Bundesrepublik Deutschland als auch auf Seiten des anderen Staates erfolgen kann. Die Informationen über Krypto-Transaktionen sollen regelmäßig beginnend ab September 2027 für Daten des Kalenderjahres 2026 und dann jährlich für alle Folgejahre jeweils automatisch ausgetauscht werden.
Mit der Mehrseitigen Vereinbarung möchten die Vertragsparteien die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Steuervermeidung und -hinterziehung und Förderung der Steuerehrlichkeit untereinander weiter ausbauen. Zu diesem Zweck verpflichten sich die Vertragsparteien, von ihren Anbietern von Krypto-Dienstleistungen die in der Mehrseitigen Vereinbarung näher bezeichneten und für die Besteuerung im anderen Vertragsstaat relevanten Informationen über Transaktionen mit Kryptowerten entsprechend den Verfahren zur Erfüllung der Melde- und Sorgfaltspflichten regelmäßig zu erheben und auszutauschen (automatischer Informationsaustausch). Die Vertragsstaaten sehen in einem automatischen Informationsaustausch ein geeignetes Mittel, Steuervermeidung und -hinterziehung im grenzüberschreitenden Bereich zu bekämpfen. Sie betrachten die Regelungen dieser Mehrseitigen Vereinbarung als geeignete Grundlage, um mit möglichst vielen Staaten die derzeitigen Standards der Zusammenarbeit zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung fortzuentwickeln.
Die Mehrseitige Vereinbarung wurde bislang neben der Bundesrepublik Deutschland auch durch das Commonwealth der Bahamas, Barbados, das Königreich Belgien, die Föderative Republik Brasilien, die Republik Bulgarien, die Republik Chile, die Republik Costa Rica, das Königreich Dänemark, die Republik Estland, die Färöer Inseln, die Republik Finnland, die Französische Republik, Gibraltar, Guernsey, die Hellenische Republik, die Republik Indonesien, Irland, Island, Isle of Man, den Staat Israel, die Italienische Republik, Japan, Jersey, die Kaimaninseln, Kanada, die Republik Kolumbien, die Republik Korea, die Republik Kroatien, die Republik Lettland, das Fürstentum Liechtenstein, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, die Republik Malta, die Republik Mauritius, Neuseeland, das Königreich der Niederlande, das Königreich Norwegen, die Republik Österreich, die Republik Panama, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Republik San Marino, das Königreich Schweden, die Schweizerische Eidgenossenschaft, die Republik Singapur, die Slowakische Republik, die Republik Slowenien, das Königreich Spanien, die Republik Südafrika, die Tschechische Republik, Ungarn, die Vereinigten Arabischen Emirate, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und die Republik Zypern unterzeichnet. Mit diesen Staaten sollen die in § 2 der Mehrseitigen Vereinbarung genannten Informationen ausgetauscht werden, wobei Rechtsgrundlage für den Austausch mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Richtlinie (EU) 2023/2226 des Rates vom 17. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (ABl. L, 2023/2226, 24.10.2023) ist. Es ist zudem beabsichtigt, auch mit Staaten, die die Mehrseitige Vereinbarung zu einem späteren Zeitpunkt zeichnen, CARF-Informationen auszutauschen, sobald diese Staaten die Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 der Mehrseitigen Vereinbarung erfüllen.
## 2.Inhalt der Mehrseitigen Vereinbarung
## 2. Inhalt der Mehrseitigen Vereinbarung
Die Mehrseitige Vereinbarung basiert auf Artikel 6 des Übereinkommens. Hiernach können zwei oder mehrere Vertragsparteien einen automatischen Informationsaustausch einvernehmlich vereinbaren. Der Informationsaustausch erfolgt dann bilateral zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien. Durch die Mehrseitige Vereinbarung wird von der Möglichkeit, einen automatischen Informationsaustausch zu vereinbaren, Gebrauch gemacht.
Die von den Vertragsstaaten nach der Mehrseitigen Vereinbarung zu übermittelnden Informationen unterstützen die deutsche Finanzverwaltung bei der Sicherstellung einer zutreffenden Besteuerung.
Die Verwendung übermittelter und empfangener Informationen unterliegt nach § 5 Absatz 1 der Mehrseitigen Vereinbarung den im Übereinkommen in den Artikeln 21 und22 vorgesehenen Vertraulichkeits- und Geheimhaltungsvorschriften. Für die Bundesrepublik Deutschland ist dies ein wesentlich zu berücksichtigender Aspekt. Darüber hinaus wird die Bundesrepublik Deutschland eine Notifikation mit Vorkehrungen zum Schutz personenbezogener Daten nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe e der Mehrseitigen Vereinbarung (im Folgenden: Datenschutznotifikation) abgeben. Nach § 5 Absatz 1 der Mehrseitigen Vereinbarung werden die Informationen im Einklang mit diesen Schutzvorkehrungen ausgetauscht. Jede Vertragspartei, die mit der Bundesrepublik Deutschland Informationen nach der Mehrseitigen Vereinbarung austauscht, muss gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe f der Mehrseitigen Vereinbarung gegenüber dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums bestätigen, dass sie über geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung der von der Bundesrepublik Deutschland nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe e der Mehrseitigen Vereinbarung notifizierten Schutzvorkehrungen verfügt. Ergänzend wird auf die Ausführungen zu § 5 Absatz 1 unter II. verwiesen.
Die Verwendung übermittelter und empfangener Informationen unterliegt nach § 5 Absatz 1 der Mehrseitigen Vereinbarung den im Übereinkommen in den Artikeln 21 und 22 vorgesehenen Vertraulichkeits- und Geheimhaltungsvorschriften. Für die Bundesrepublik Deutschland ist dies ein wesentlich zu berücksichtigender Aspekt. Darüber hinaus wird die Bundesrepublik Deutschland eine Notifikation mit Vorkehrungen zum Schutz personenbezogener Daten nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe e der Mehrseitigen Vereinbarung (im Folgenden: Datenschutznotifikation) abgeben. Nach § 5 Absatz 1 der Mehrseitigen Vereinbarung werden die Informationen im Einklang mit diesen Schutzvorkehrungen ausgetauscht. Jede Vertragspartei, die mit der Bundesrepublik Deutschland Informationen nach der Mehrseitigen Vereinbarung austauscht, muss gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe f der Mehrseitigen Vereinbarung gegenüber dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums bestätigen, dass sie über geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung der von der Bundesrepublik Deutschland nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe e der Mehrseitigen Vereinbarung notifizierten Schutzvorkehrungen verfügt. Ergänzend wird auf die Ausführungen zu § 5 Absatz 1 unter II. verwiesen.
Durch die Datenschutznotifikation werden auch Verwendungsbeschränkungen festgelegt, um sicherzustellen, dass die zuständige Behörde im anderen Vertragsstaat die übermittelten Informationen nicht für Zwecke verwendet, die gegen die öffentliche Ordnung (ordre public) verstoßen. Ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung (ordre public) liegt aus Sicht der Bundesrepublik Deutschland dann vor, wenn die betroffenen Steuerverfahren durch politische, rassistische oder religiöse Verfolgung motiviert sind. Ein Verstoß in diesem Sinne ist auch gegeben, wenn die direkte oder indirekte Verwendung der übermittelten Daten zur Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe gegen eine Person führen kann. Dies gilt auch, soweit die übermittelten Daten in einem Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offengelegt werden sollen.
Damit die Betroffenen transparent über ihre Rechte gegenüber den Staaten, mit denen die Bundesrepublik Deutschland Informationen nach der Mehrseitigen Vereinbarung austauscht, informiert werden, soll der Wortlaut der Datenschutznotifikation zusammen mit dem Vertragsgesetz im Bundesgesetzblatt bekanntgemacht werden. Damit wird an das Vorgehen im Jahr 2015 bei der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten (siehe BGBl. 2015 II S. 1630, 1643) angeknüpft.
## II.Besonderes
## II. Besonderes
Die Mehrseitige Vereinbarung besteht aus acht Para graphen.
## Zu Buchstabe b
Buchstabe b definiert den Ausdruck „zuständige Behörde“ und verweist hierzu auf die in Anlage B des Übereinkommens aufgeführten Personen und Behörden. Zuständige Behörde für die Bundesrepublik Deutschland ist danach das Bundesministerium der Finanzen oder die Behörde, an die es seine Befugnisse delegiert hat (Bundeszentralamt für Steuern). Für die Mehrseitige Vereinbarung werden die Befugnisse durch § 15 und § 16 Absatz 1 und3 des Gesetzes über die Meldepflicht von Anbietern und den automatischen Austausch von Informationen in Steuersachen bei Kryptowerte-Dienstleistungen vom 22.Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 352; im Folgenden: Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz) auf das Bundeszentralamt für Steuern übertragen.
Buchstabe b definiert den Ausdruck „zuständige Behörde“ und verweist hierzu auf die in Anlage B des Übereinkommens aufgeführten Personen und Behörden. Zuständige Behörde für die Bundesrepublik Deutschland ist danach das Bundesministerium der Finanzen oder die Behörde, an die es seine Befugnisse delegiert hat (Bundeszentralamt für Steuern). Für die Mehrseitige Vereinbarung werden die Befugnisse durch § 15 und § 16 Absatz 1 und 3 des Gesetzes über die Meldepflicht von Anbietern und den automatischen Austausch von Informationen in Steuersachen bei Kryptowerte-Dienstleistungen vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 352; im Folgenden: Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz) auf das Bundeszentralamt für Steuern übertragen.
## Zu Buchstabe c
Buchstabe e definiert die „wirksame Vereinbarung“.
Danach gilt eine Vereinbarung in Bezug auf zwei zuständige Behörden als wirksam, wenn diese sich gegenseitig in die Liste der beabsichtigten Austauschpartner aufgenommen haben (Notifikation nach § 7 Absatz 1 Buchstabeg) und die anderen in § 7 Absatz 2 genannten Bedingungen erfüllen. Auf der OECD-Website ist eine Liste der zuständigen Behörden zu veröffentlichen, zwischen denen die Mehrseitige Vereinbarung wirksam ist.
Danach gilt eine Vereinbarung in Bezug auf zwei zuständige Behörden als wirksam, wenn diese sich gegenseitig in die Liste der beabsichtigten Austauschpartner aufgenommen haben (Notifikation nach § 7 Absatz 1 Buchstabe g) und die anderen in § 7 Absatz 2 genannten Bedingungen erfüllen. Auf der OECD-Website ist eine Liste der zuständigen Behörden zu veröffentlichen, zwischen denen die Mehrseitige Vereinbarung wirksam ist.
Zu Absatz 2
# Entwurf eines Gesetzes zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 8. Juni 2023 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen nach dem Melderahmen für Kryptowerte
## A.Problem und Ziel
## A. Problem und Ziel
Die Bundesrepublik Deutschland hat am 26. November 2024 zusammen mit 26 weiteren Staaten die Mehrseitige Vereinbarung vom 8. Juni
über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (BGBl. 2015 II S. 966,
## 967)erfolgen. Darüber hinaus wird die Bundesrepublik Deutschland eine Notifikation mit Vorkehrungen zum Schutz personenbezogener
## 967) erfolgen. Darüber hinaus wird die Bundesrepublik Deutschland eine Notifikation mit Vorkehrungen zum Schutz personenbezogener
# Deutscher Bundestag
Asunción durch die Bundesrepublik Deutschland unterzeichnet und bedarf zu ihrer innerstaatlichen Inkraftsetzung eines Vertragsgesetzes nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.
## B.Lösung
## B. Lösung
## Verabschiedung des vorliegenden Vertragsgesetzes gemäß Artikel 59
Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.
## C.Alternativen
## C. Alternativen
Keine.
## D.Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
## D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Der automatische Informationsaustausch nach der Mehrseitigen Vereinbarung trägt zur Sicherung des deutschen Steueraufkommens bei.
## E.Erfüllungsaufwand
## E.1Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
## E. Erfüllungsaufwand
## E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht durch die Mehrseitige Vereinbarung kein Erfüllungsaufwand.
## E.2Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
## E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht durch die Mehrseitige Vereinbarung kein Erfüllungsaufwand, da diese lediglich den zwischenstaatlichen Austausch der Informationen nach dem Melderahmen für Kryptowerte regelt, an dem ausschließlich die zuständigen Behörden beteiligt sind.
## E.3Erfüllungsaufwand der Verwaltung
## E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
## Für die Verwaltung entsteht durch den zwischenstaatlichen Austausch
## Richtlinie (EU) 2023/2226 vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I
Nr.352) beziffert. Durch das vorliegende Vertragsgesetz zu der Mehrseitigen Vereinbarung entsteht darüber hinaus kein weiterer Erfüllungsaufwand.
## F.Weitere Kosten
Nr. 352) beziffert. Durch das vorliegende Vertragsgesetz zu der Mehrseitigen Vereinbarung entsteht darüber hinaus kein weiterer Erfüllungsaufwand.
## F. Weitere Kosten
Unternehmen, insbesondere den kleinen und mittelständischen Unternehmen, entstehen durch die Mehrseitige Vereinbarung keine direkten sonstigen Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind durch die Mehrseitige
## Artikel 3
(1)Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2)Der Tag, an dem die Mehrseitige Vereinbarung nach ihrem § 7 Absatz 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem die Mehrseitige Vereinbarung nach ihrem § 7 Absatz 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
## Begründung zum Vertragsgesetz
Die Bundesrepublik Deutschland hat sich in der Mehrseitigen Vereinbarung verpflichtet, diese Informationen sodann den anderen Vertragsstaaten, in Bezug auf die die Mehrseitige Vereinbarung wirksam ist, automatisch zur Verfügung zu stellen. Es handelt sich hierbei insbesondere um die Mitteilung von
–Name, Anschrift, Ansässigkeitsstaaten, Steueridentifikationsnummer sowie Geburtsdatum jedes Kryptowerte-Nutzers und der beherrschenden Personen,
–Art jedes zu meldenden Kryptowerts,
–Gesamtbruttobeträge von Transaktionen bzw. beizulegende Marktwerte und
–Anzahlen von Einheiten und zu meldenden Transaktionen.
– Name, Anschrift, Ansässigkeitsstaaten, Steueridentifikationsnummer sowie Geburtsdatum jedes Kryptowerte-Nutzers und der beherrschenden Personen,
– Art jedes zu meldenden Kryptowerts,
– Gesamtbruttobeträge von Transaktionen bzw. beizulegende Marktwerte und
– Anzahlen von Einheiten und zu meldenden Transaktionen.
Im Gegenzug verpflichten sich die anderen Vertragsstaaten gegenüber der Bundesrepublik Deutschland, solche Informationen von in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Nutzern automatisch zu übermitteln.
## Definitions
1.For the purposes of the Agreement, the following terms have the following meanings:
1. For the purposes of the Agreement, the following terms have the following meanings:
Considérant que la législation des Juridictions doit être modifiée périodiquement afin de tenir compte des mises à jour du Cadre de déclaration des Crypto-actifs, et qu’une fois ces modifications promulguées par une Juridiction, l’expression « Cadre de déclaration des Crypto-actifs » est réputée faire référence à la version mise à jour pour cette Juridiction ;
## Définitions
1.Aux fins de l’Accord, les expressions et termes suivants ont le sens défini ciaprès :
1. Aux fins de l’Accord, les expressions et termes suivants ont le sens défini ciaprès :
in der Erwägung, dass das Recht der Staaten voraussichtlich von Zeit zu Zeit geändert wird, um Aktualisierungen des Melderahmens für Kryptowerte Rechnung zu tragen, und dass, sobald diese Ände rungen von einem Staat in Kraft gesetzt wurden, der Ausdruck „Melderahmen für Kryptowerte“ für diesen Staat als Bezug nahme auf die aktualisierte Fassung gelten wird, in der Erwägung, dass Kapitel III des Übereinkommens die Grundlage für den Informationsaustausch zu Steuerzwecken einschließlich des automatischen Informa tionsaustauschs schafft sowie den zuständigen Behörden der Staaten gestattet, die bei diesem automatischen Austausch anzuwendenden Verfahren zu vereinbaren, in der Erwägung, dass Artikel 6 des Übereinkommens vorsieht, dass zwei oder mehr Vertragsparteien einen automatischen Austausch von bestimmten Informationen einvernehmlich vereinbaren können und der tatsächliche Informationsaustausch bilateral zwischen den zuständigen Behörden erfolgen wird, in der Erwägung, dass die Staaten über i) geeignete Schutzvorkehrungen zur Sicher stellung der vertraulichen Behandlung der nach dieser Vereinbarung erhaltenen Informationen und deren ausschließlicher Verwendung für die im Übereinkommen genannten Zwecke sowie ii) die Infrastruktur für eine wirksame Austauschbeziehung (einschließlich bestehender Verfahren zur Gewährleistung eines fristgerechten, fehler freien und vertraulichen Informationsaustauschs, wirksamer und zuverlässiger Übertragungswege sowie Ressourcen für die zügige Klärung von Fragen und Anliegen zum Austausch oder zu Auskunftsersuchen sowie für die Durchführung des § 4) ver fügen, in der Erwägung, dass die zuständigen Behörden der Staaten beabsichtigen, diese Vereinbarung zu schließen zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten in Bezug auf Kryptowerte auf der Grundlage eines automatischen Austauschs nach dem Übereinkommen, und zwar unbeschadet (etwaiger) innerstaat licher Gesetzgebungsverfahren sowie vorbehaltlich der im Übereinkommen vorgesehenen Vertraulichkeits- und Datenschutzbestimmungen und sonstigen Schutz vorkehrungen einschließlich der Bestimmungen, welche die Verwendung der danach ausgetauschten Informationen einschränken, sind die zuständigen Behörden wie folgt übereingekommen:
## Begriffsbestimmungen
(1)Im Sinne der Vereinbarung haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Be deutung:
a)the term “Jurisdiction” means a country or a territory in respect of which the Convention is in force or in effect under the original or amended Convention, respectively, either through signature and ratification in accordance with Article 28, or through territorial extension in accordance with Article 29, and which is a signatory to this Agreement.
b)the term “Competent Authority” means, for each respective Jurisdiction, the persons and authorities listed in Annex B of the Convention.
c)the term “Crypto-Asset Reporting Framework” means the international framework for the automatic exchange of information with respect to Crypto- Assets (which includes the Commentaries) developed by the OECD, with G20 countries.
d)the term “Co-ordinating Body Secre tariat” means the OECD Secretariat that, pursuant to paragraph 3 of Article 24 of the Convention, provides support to the co-ordinating body that is composed of representatives of the competent authorities of the Parties to the Convention.
e)the term “Agreement in effect” means, in respect of any two Competent Authorities, that both Competent Authorities have provided notification to the Coordinating Body Secretariat under paragraph 1 of Section 7, including listing the other Competent Authority’s Jurisdiction pursuant to subparagraph 1g) of Section 7. A list of Competent Authorities between which this Agreement is in effect is to be published on the OECD Website.
2.Any capitalised term not otherwise defined in this Agreement will have the meaning that it has at that time under the law of the Jurisdiction applying the Agreement, such meaning being consistent with the meaning set forth in the Crypto-Asset Reporting Framework. Any term not otherwise defined in this Agreement or in the Crypto- Asset Reporting Framework will, unless the context otherwise requires or the Competent Authorities agree to a common meaning (as permitted by domestic law), have the meaning that it has at that time under the law of the Jurisdiction applying this Agreement, any meaning under the applicable tax laws of that Jurisdiction prevailing over a meaning given to the term under other laws of that Jurisdiction.
a)Le terme « Juridiction » désigne un pays ou un territoire pour lequel la Convention est en vigueur ou a pris effet au titre de la Convention originale ou modifiée, respectivement, par signature et ratification conformément à l’article 28, ou par extension territoriale conformément à l’article 29, et qui est signataire du présent Accord ;
b)L’expression « Autorité compétente »
(1) Im Sinne der Vereinbarung haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Be deutung:
a) the term “Jurisdiction” means a country or a territory in respect of which the Convention is in force or in effect under the original or amended Convention, respectively, either through signature and ratification in accordance with Article 28, or through territorial extension in accordance with Article 29, and which is a signatory to this Agreement.
b) the term “Competent Authority” means, for each respective Jurisdiction, the persons and authorities listed in Annex B of the Convention.
c) the term “Crypto-Asset Reporting Framework” means the international framework for the automatic exchange of information with respect to Crypto- Assets (which includes the Commentaries) developed by the OECD, with G20 countries.
d) the term “Co-ordinating Body Secre tariat” means the OECD Secretariat that, pursuant to paragraph 3 of Article 24 of the Convention, provides support to the co-ordinating body that is composed of representatives of the competent authorities of the Parties to the Convention.
e) the term “Agreement in effect” means, in respect of any two Competent Authorities, that both Competent Authorities have provided notification to the Coordinating Body Secretariat under paragraph 1 of Section 7, including listing the other Competent Authority’s Jurisdiction pursuant to subparagraph 1g) of Section 7. A list of Competent Authorities between which this Agreement is in effect is to be published on the OECD Website.
2. Any capitalised term not otherwise defined in this Agreement will have the meaning that it has at that time under the law of the Jurisdiction applying the Agreement, such meaning being consistent with the meaning set forth in the Crypto-Asset Reporting Framework. Any term not otherwise defined in this Agreement or in the Crypto- Asset Reporting Framework will, unless the context otherwise requires or the Competent Authorities agree to a common meaning (as permitted by domestic law), have the meaning that it has at that time under the law of the Jurisdiction applying this Agreement, any meaning under the applicable tax laws of that Jurisdiction prevailing over a meaning given to the term under other laws of that Jurisdiction.
a) Le terme « Juridiction » désigne un pays ou un territoire pour lequel la Convention est en vigueur ou a pris effet au titre de la Convention originale ou modifiée, respectivement, par signature et ratification conformément à l’article 28, ou par extension territoriale conformément à l’article 29, et qui est signataire du présent Accord ;
b) L’expression « Autorité compétente »
désigne, pour chaque Juridiction respective, les personnes et autorités énumérées à l’annexe B de la Convention ;
c)L’expression « Cadre de déclaration des
c) L’expression « Cadre de déclaration des
Crypto-actifs » désigne le cadre international régissant l’échange automatique de renseignements relatifs aux Cryptoactifs (Commentaires compris) élaboré par l’OCDE en collaboration avec les pays du G20 ;
d)L’expression « Secrétariat de l’Organe de coordination » désigne le Secrétariat de l’OCDE qui, conformément au paragraphe 3 de l’article 24 de la Convention, appuie l’Organe de coordination, qui est composé de représentants des Autorités compétentes des Parties à la Convention ;
e)L’expression « Accord qui a pris effet »
d) L’expression « Secrétariat de l’Organe de coordination » désigne le Secrétariat de l’OCDE qui, conformément au paragraphe 3 de l’article 24 de la Convention, appuie l’Organe de coordination, qui est composé de représentants des Autorités compétentes des Parties à la Convention ;
e) L’expression « Accord qui a pris effet »
désigne, pour deux Autorités compétentes, quelles qu’elles soient, le fait que l’une et l’autre ont adressé au Secrétariat de l’Organe de coordination la notification visée au paragraphe 1 de la section 7, chaque Autorité compétente ayant inscrit la Juridiction de l’autre Autorité compétente sur la liste, con formément à l’alinéa 1g) de la section 7. La liste des Autorités compétentes pour lesquelles le présent Accord a pris effet sera publiée sur le site Internet de l’OCDE.
2.Tout terme en majuscule qui n’est pas défini dans le présent Accord a le sens que lui attribue au moment considéré la législation de la Juridiction qui applique l’Accord, cette définition étant conforme à celle figurant dans le Cadre de déclaration des Crypto-actifs. Tout terme qui n’est pas défini dans le présent Accord ou dans le Cadre de déclaration des Crypto-actifs a, sauf si le contexte exige une interprétation différente ou si les Autorités compétentes s’entendent sur une signification commune (comme le prévoit le droit national), le sens que lui attribue au moment considéré la législation de la Juridiction qui applique le présent Accord, toute définition figurant dans la législation fiscale applicable de cette Juridiction l’emportant sur une définition contenue dans une autre législation de la même Juridiction.
a)Der Ausdruck „Staat“ bedeutet ein Land oder ein Hoheitsgebiet, für welches das Übereinkommen nach dem ursprüng lichen oder dem geänderten Übereinkommen in Kraft oder wirksam ist, entweder durch Unterzeichnung und Ratifikation nach Artikel 28 oder durch räumliche Erstreckung nach Artikel 29, und das ein Unterzeichner dieser Vereinbarung ist;
b)der Ausdruck „zuständige Behörde“ bedeutet für den jeweiligen Staat die in Anlage B des Übereinkommens auf geführten Personen und Behörden;
c)der Ausdruck „Melderahmen für Kryptowerte“ bedeutet den von der OECD zusammen mit den G20-Staaten entwickelten internationalen Rahmen für den automatischen Austausch von Informationen in Bezug auf Kryptowerte (einschließlich der Kommentare);
d)der Ausdruck „Sekretariat des Koordinierungsgremiums“ bedeutet das OECD- Sekretariat, das nach Artikel 24 Absatz 3 des Übereinkommens das aus Vertretern der zuständigen Behörden der Vertragsparteien des Übereinkommens zusammengesetzte Koordinierungsgremium unterstützt;
e)der Ausdruck „wirksame Vereinbarung“ bedeutet in Bezug auf zwei zuständige Behörden, dass beide zuständigen Behörden dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums die in § 7 Absatz 1 genannten Notifikationen übermittelt haben, in denen unter anderem der Staat der anderen zuständigen Behörde nach § 7 Absatz 1 Buchstabe g aufgeführt ist. Auf der OECD-Website ist eine Liste der zuständigen Behörden zu veröffentlichen, zwischen denen diese Verein barung wirksam ist.
(2)Jeder [im englischen und im französischen Wortlaut] großgeschriebene und in dieser Vereinbarung nicht definierte Ausdruck hat die Bedeutung, die ihm zum je weiligen Zeitpunkt nach dem Recht der die Vereinbarung anwendenden Staaten zukommt, wobei diese Bedeutung mit der im Melderahmen für Kryptowerte festgelegten Bedeutung übereinstimmt. Jeder in dieser Vereinbarung oder dem Melderahmen für Kryptowerte nicht definierte Ausdruck wird, sofern der Zusammenhang nichts anderes erfordert und die zuständigen Behörden sich nicht (im Rahmen ihres innerstaatlichen Rechts) auf eine gemeinsame Bedeutung einigen, die Bedeutung haben, die ihm zum jeweiligen Zeitpunkt nach dem Recht der die Vereinbarung anwendenden Staaten zukommt, wobei die Bedeutung nach dem in diesem Staat geltenden Steuerrecht Vorrang hat vor einer Bedeutung, die dem Ausdruck nach dem sonstigen Recht dieses Staates zukommt.
2. Tout terme en majuscule qui n’est pas défini dans le présent Accord a le sens que lui attribue au moment considéré la législation de la Juridiction qui applique l’Accord, cette définition étant conforme à celle figurant dans le Cadre de déclaration des Crypto-actifs. Tout terme qui n’est pas défini dans le présent Accord ou dans le Cadre de déclaration des Crypto-actifs a, sauf si le contexte exige une interprétation différente ou si les Autorités compétentes s’entendent sur une signification commune (comme le prévoit le droit national), le sens que lui attribue au moment considéré la législation de la Juridiction qui applique le présent Accord, toute définition figurant dans la législation fiscale applicable de cette Juridiction l’emportant sur une définition contenue dans une autre législation de la même Juridiction.
a) Der Ausdruck „Staat“ bedeutet ein Land oder ein Hoheitsgebiet, für welches das Übereinkommen nach dem ursprüng lichen oder dem geänderten Übereinkommen in Kraft oder wirksam ist, entweder durch Unterzeichnung und Ratifikation nach Artikel 28 oder durch räumliche Erstreckung nach Artikel 29, und das ein Unterzeichner dieser Vereinbarung ist;
b) der Ausdruck „zuständige Behörde“ bedeutet für den jeweiligen Staat die in Anlage B des Übereinkommens auf geführten Personen und Behörden;
c) der Ausdruck „Melderahmen für Kryptowerte“ bedeutet den von der OECD zusammen mit den G20-Staaten entwickelten internationalen Rahmen für den automatischen Austausch von Informationen in Bezug auf Kryptowerte (einschließlich der Kommentare);
d) der Ausdruck „Sekretariat des Koordinierungsgremiums“ bedeutet das OECD- Sekretariat, das nach Artikel 24 Absatz 3 des Übereinkommens das aus Vertretern der zuständigen Behörden der Vertragsparteien des Übereinkommens zusammengesetzte Koordinierungsgremium unterstützt;
e) der Ausdruck „wirksame Vereinbarung“ bedeutet in Bezug auf zwei zuständige Behörden, dass beide zuständigen Behörden dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums die in § 7 Absatz 1 genannten Notifikationen übermittelt haben, in denen unter anderem der Staat der anderen zuständigen Behörde nach § 7 Absatz 1 Buchstabe g aufgeführt ist. Auf der OECD-Website ist eine Liste der zuständigen Behörden zu veröffentlichen, zwischen denen diese Verein barung wirksam ist.
(2) Jeder [im englischen und im französischen Wortlaut] großgeschriebene und in dieser Vereinbarung nicht definierte Ausdruck hat die Bedeutung, die ihm zum je weiligen Zeitpunkt nach dem Recht der die Vereinbarung anwendenden Staaten zukommt, wobei diese Bedeutung mit der im Melderahmen für Kryptowerte festgelegten Bedeutung übereinstimmt. Jeder in dieser Vereinbarung oder dem Melderahmen für Kryptowerte nicht definierte Ausdruck wird, sofern der Zusammenhang nichts anderes erfordert und die zuständigen Behörden sich nicht (im Rahmen ihres innerstaatlichen Rechts) auf eine gemeinsame Bedeutung einigen, die Bedeutung haben, die ihm zum jeweiligen Zeitpunkt nach dem Recht der die Vereinbarung anwendenden Staaten zukommt, wobei die Bedeutung nach dem in diesem Staat geltenden Steuerrecht Vorrang hat vor einer Bedeutung, die dem Ausdruck nach dem sonstigen Recht dieses Staates zukommt.
## Section 2
## Exchange of Information with Respect to Reportable Persons
1.Pursuant to the provisions of Article 6 and 22 of the amended or original Convention, as applicable, and subject to the applicable reporting and due diligence rules consistent with the Crypto-Asset Reporting Framework, each Competent Authority will annually exchange with the other Competent Authorities on an automatic basis the information obtained pursuant to such rules and specified in paragraph 3.
2.Notwithstanding paragraph 1, the Competent Authorities of the Jurisdictions that have indicated that they are to be listed as non-reciprocal jurisdictions on the basis of their notification pursuant to subparagraph 1b) of Section 7 will send, but not receive, the information specified in paragraph 3. Jurisdictions that are not listed as non-reciprocal Jurisdictions will receive the information specified in paragraph 3, but will not send such information to the Jurisdictions included in the aforementioned list of non-reciprocal Jurisdictions.
3.The information to be exchanged is, with respect to each Reportable Person of another Jurisdiction:
a)the name, address, jurisdiction(s) of residence, TIN(s) and date and place of birth (in the case of an individual) of each Reportable User and, in the case of any Entity that, after application of the due diligence procedures, is identified as having one or more Controlling Persons that is a Reportable Person, the name, address, jurisdiction(s) of residence and TIN(s) of the Entity and the name, address, jurisdiction(s) of residence, TIN(s) and date and place of birth of each Controlling Person of the Entity that is a Reportable Person, as well as the role(s) by virtue of which each such Reportable Person is a Controlling Person of the Entity;
b)the name, address and identifying number (if any) of the Reporting Crypto- Asset Service Provider;
c)for each type of Relevant Crypto-Asset with respect to which the Reporting Crypto-Asset Service Provider has effectuated Relevant Transactions during the relevant calendar year or other appropriate reporting period:
1. Pursuant to the provisions of Article 6 and 22 of the amended or original Convention, as applicable, and subject to the applicable reporting and due diligence rules consistent with the Crypto-Asset Reporting Framework, each Competent Authority will annually exchange with the other Competent Authorities on an automatic basis the information obtained pursuant to such rules and specified in paragraph 3.
2. Notwithstanding paragraph 1, the Competent Authorities of the Jurisdictions that have indicated that they are to be listed as non-reciprocal jurisdictions on the basis of their notification pursuant to subparagraph 1b) of Section 7 will send, but not receive, the information specified in paragraph 3. Jurisdictions that are not listed as non-reciprocal Jurisdictions will receive the information specified in paragraph 3, but will not send such information to the Jurisdictions included in the aforementioned list of non-reciprocal Jurisdictions.
3. The information to be exchanged is, with respect to each Reportable Person of another Jurisdiction:
a) the name, address, jurisdiction(s) of residence, TIN(s) and date and place of birth (in the case of an individual) of each Reportable User and, in the case of any Entity that, after application of the due diligence procedures, is identified as having one or more Controlling Persons that is a Reportable Person, the name, address, jurisdiction(s) of residence and TIN(s) of the Entity and the name, address, jurisdiction(s) of residence, TIN(s) and date and place of birth of each Controlling Person of the Entity that is a Reportable Person, as well as the role(s) by virtue of which each such Reportable Person is a Controlling Person of the Entity;
b) the name, address and identifying number (if any) of the Reporting Crypto- Asset Service Provider;
c) for each type of Relevant Crypto-Asset with respect to which the Reporting Crypto-Asset Service Provider has effectuated Relevant Transactions during the relevant calendar year or other appropriate reporting period:
i) the full name of the type of Relevant Crypto-Asset;
## Échange de renseignements concernant les Personnes devant faire l’objet d’une déclaration
1.Conformément aux dispositions des articles 6 et 22 de la Convention modifiée ou originale, selon le cas, et sous réserve des règles applicables en matière de déclaration et de diligence raisonnable définies dans le Cadre de déclaration des Crypto-actifs, chaque Autorité compétente échangera chaque année avec les autres Autorités compétentes, de manière automatique, les renseignements obtenus conformément à ces règles et précisés dans le paragraphe 3.
2.Nonobstant le paragraphe 1, les Autorités compétentes des Juridictions qui ont indiqué qu’elles doivent être inscrites sur la liste des juridictions pour lesquelles il n’y a pas de réciprocité, en adressant la notification prévue à l’alinéa 1b) de la section 7, transmettront mais ne recevront pas les renseignements visés au paragraphe 3. Les Juridictions qui ne sont pas inscrites sur la liste des Juridictions pour lesquelles il n’y a pas de réciprocité recevront les informations visées au paragraphe 3, mais ne les transmettront pas aux Juridictions figurant sur cette liste.
3.Les renseignements qui doivent être échangés, concernant chaque Personne devant faire l’objet d’une déclaration d’une autre Juridiction, sont les suivants :
a)Le nom, l’adresse, la ou les juridiction(s)
1. Conformément aux dispositions des articles 6 et 22 de la Convention modifiée ou originale, selon le cas, et sous réserve des règles applicables en matière de déclaration et de diligence raisonnable définies dans le Cadre de déclaration des Crypto-actifs, chaque Autorité compétente échangera chaque année avec les autres Autorités compétentes, de manière automatique, les renseignements obtenus conformément à ces règles et précisés dans le paragraphe 3.
2. Nonobstant le paragraphe 1, les Autorités compétentes des Juridictions qui ont indiqué qu’elles doivent être inscrites sur la liste des juridictions pour lesquelles il n’y a pas de réciprocité, en adressant la notification prévue à l’alinéa 1b) de la section 7, transmettront mais ne recevront pas les renseignements visés au paragraphe 3. Les Juridictions qui ne sont pas inscrites sur la liste des Juridictions pour lesquelles il n’y a pas de réciprocité recevront les informations visées au paragraphe 3, mais ne les transmettront pas aux Juridictions figurant sur cette liste.
3. Les renseignements qui doivent être échangés, concernant chaque Personne devant faire l’objet d’une déclaration d’une autre Juridiction, sont les suivants :
a) Le nom, l’adresse, la ou les juridiction(s)
de résidence, le NIF, la date et le lieu de naissance (pour une personne physique) de chaque Utilisateur soumis à déclaration et, dans le cas d’une Entité pour laquelle, après application des procédures de diligence raisonnable, il apparaît qu’une ou plusieurs Personnes qui en détiennent le contrôle sont des Personnes devant faire l’objet d’une déclaration, le nom, l’adresse, la ou les juridiction(s) de résidence et le NIF de cette Entité et le nom, l’adresse, la ou les juridiction(s) de résidence, le NIF et les date et lieu de naissance de chaque Personne détenant le contrôle de l’Entité qui est une Personne devant faire l’objet d’une déclaration, ainsi que la ou les fonction(s) au titre de la/desquelles chacune des Personnes devant faire l’objet d’une déclaration est une Personne détenant le contrôle de l’Entité ;
b)Le nom, l’adresse et le numéro d’identification (éventuel) du Prestataire de services sur Crypto-actifs déclarant ;
c)Pour chaque type de Crypto-actif concerné pour lequel le Prestataire de services sur Crypto-actifs déclarant a effectué des Transactions concernées au cours de l’année civile considérée ou de toute autre période de référence adéquate :
b) Le nom, l’adresse et le numéro d’identification (éventuel) du Prestataire de services sur Crypto-actifs déclarant ;
c) Pour chaque type de Crypto-actif concerné pour lequel le Prestataire de services sur Crypto-actifs déclarant a effectué des Transactions concernées au cours de l’année civile considérée ou de toute autre période de référence adéquate :
i) Le nom complet du type de Cryptoactif concerné ;
## Austausch von Informationen in Bezug auf meldepflichtige Personen
(1)Nach den Artikeln 6 und 22 des geänderten beziehungsweise des ursprünglichen Übereinkommens und vorbehaltlich der geltenden Melde- und Sorgfaltsvorschriften nach dem Melderahmen für Kryptowerte wird jede zuständige Behörde die nach diesen Vorschriften beschafften und in Absatz 3 genannten Informationen jährlich mit den anderen zuständigen Behörden automatisch austauschen.
(2)Ungeachtet des Absatzes 1 werden die zuständigen Behörden der Staaten, die in ihrer Notifikation nach § 7 Absatz 1 Buchstabe b angegeben haben, dass sie als Staaten ohne Gegenseitigkeit aufzuführen sind, die in Absatz 3 genannten Informationen übermitteln, jedoch nicht erhalten. Staaten, die nicht als Staaten ohne Gegenseitigkeit aufgeführt sind, werden die in Absatz 3 genannten Informationen erhalten, werden diese jedoch nicht an die in der Liste der Staaten ohne Gegenseitigkeit enthaltenen Staaten übermitteln.
(3)Die für jede meldepflichtige Person eines anderen Staates auszutauschenden Informationen sind:
a)Name, Anschrift, Ansässigkeitsstaat(en),
(1) Nach den Artikeln 6 und 22 des geänderten beziehungsweise des ursprünglichen Übereinkommens und vorbehaltlich der geltenden Melde- und Sorgfaltsvorschriften nach dem Melderahmen für Kryptowerte wird jede zuständige Behörde die nach diesen Vorschriften beschafften und in Absatz 3 genannten Informationen jährlich mit den anderen zuständigen Behörden automatisch austauschen.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 werden die zuständigen Behörden der Staaten, die in ihrer Notifikation nach § 7 Absatz 1 Buchstabe b angegeben haben, dass sie als Staaten ohne Gegenseitigkeit aufzuführen sind, die in Absatz 3 genannten Informationen übermitteln, jedoch nicht erhalten. Staaten, die nicht als Staaten ohne Gegenseitigkeit aufgeführt sind, werden die in Absatz 3 genannten Informationen erhalten, werden diese jedoch nicht an die in der Liste der Staaten ohne Gegenseitigkeit enthaltenen Staaten übermitteln.
(3) Die für jede meldepflichtige Person eines anderen Staates auszutauschenden Informationen sind:
a) Name, Anschrift, Ansässigkeitsstaat(en),
Steueridentifikationsnummer(n) sowie Geburtsdatum und -ort (bei natürlichen Personen) jedes meldepflichtigen Nutzers sowie bei einem Rechtsträger, für den nach Anwendung von Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten eine oder mehrere beherrschende Personen ermittelt wurden, die meldepflichtige Personen sind, Name, Anschrift, An sässigkeitsstaat(en) und Steueridenti fikationsnummer(n) des Rechtsträgers sowie Name, Anschrift, Ansässigkeitsstaat(en), Steueridentifikationsnummer(n), Geburtsdatum und -ort jeder beherrschenden Person des Rechts trägers, die eine meldepflichtige Person ist, sowie die Funktion(en), aufgrund derer die jeweiligen meldepflichtigen Personen beherrschende Personen des Rechtsträgers sind;
b)Name, Anschrift und (gegebenenfalls)
b) Name, Anschrift und (gegebenenfalls)
Identifikationsnummer des meldenden Anbieters von Krypto-Dienstleistungen;
c)für jede Art von relevantem Kryptowert, in Bezug auf die der meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen im betreffenden Kalenderjahr oder in einem anderen geeigneten Meldezeitraum relevante Transaktionen durchgeführt hat:
c) für jede Art von relevantem Kryptowert, in Bezug auf die der meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen im betreffenden Kalenderjahr oder in einem anderen geeigneten Meldezeitraum relevante Transaktionen durchgeführt hat:
i) die vollständige Bezeichnung der Art des relevanten Kryptowerts;
vii) the aggregate fair market value, the aggregate number of units and the number of Relevant Transactions, and subdivided by transfer type where known by the Reporting Crypto-Asset Service Provider, in respect of Transfers to the Reportable User not covered by subparagraphs c)(ii) and (iv);
viii)the aggregate fair market value, the aggregate number of units and the number of Relevant Transactions, and subdivided by transfer type where known by the Reporting Crypto-Asset Service Provider, in respect of Transfers by the Reportable User not covered by subparagraphs c)(iii), (v) and (vi); and ix) the aggregate fair market value, as well as the aggregate number of units in respect of Transfers by the Reportable User effectuated by the Reporting Crypto-Asset Service Provider to wallet addresses not known by the Reporting Crypto- Asset Service Provider to be associated with a virtual asset service provider or financial institution.
viii) the aggregate fair market value, the aggregate number of units and the number of Relevant Transactions, and subdivided by transfer type where known by the Reporting Crypto-Asset Service Provider, in respect of Transfers by the Reportable User not covered by subparagraphs c)(iii), (v) and (vi); and ix) the aggregate fair market value, as well as the aggregate number of units in respect of Transfers by the Reportable User effectuated by the Reporting Crypto-Asset Service Provider to wallet addresses not known by the Reporting Crypto- Asset Service Provider to be associated with a virtual asset service provider or financial institution.
## Section 3
## Time and Manner of Exchange of Information
1.With respect to paragraph 3 of Section 2, and subject to the notification procedure set out in Section 7, including the dates specified therein, information is to be exchanged commencing from the year specified in the notification pursuant to subparagraph 1a) of Section 7 within nine months after the end of the calendar year to which the information relates. Notwithstandtant sur des acquisitions en contrepartie de Monnaies fiduciaires ;
1. With respect to paragraph 3 of Section 2, and subject to the notification procedure set out in Section 7, including the dates specified therein, information is to be exchanged commencing from the year specified in the notification pursuant to subparagraph 1a) of Section 7 within nine months after the end of the calendar year to which the information relates. Notwithstandtant sur des acquisitions en contrepartie de Monnaies fiduciaires ;
iii) Le montant brut total reçu, le nombre total d’unités et le nombre de Transactions concernées portant sur des cessions en contrepartie de Monnaies fiduciaires ;
vii) La juste valeur marchande totale, le nombre total d’unités et le nombre de Transactions concernées portant sur les transferts vers l’Utilisateur soumis à déclaration non couvert par les alinéas c)(ii) et (iv), réparties par type de transfert dès lors que le Prestataire de services sur Crypto-actifs déclarant a connaissance de cette information ;
viii)La juste valeur marchande totale, le nombre total d’unités et le nombre de Transactions concernées portant sur des Transferts par l’Utilisateur soumis à déclaration non couvert par les alinéas c)(iii), (v) et (vi), réparties par type de transfert dès lors que le Prestataire de services sur Crypto-actifs déclarant a connaissance de cette information ;
viii) La juste valeur marchande totale, le nombre total d’unités et le nombre de Transactions concernées portant sur des Transferts par l’Utilisateur soumis à déclaration non couvert par les alinéas c)(iii), (v) et (vi), réparties par type de transfert dès lors que le Prestataire de services sur Crypto-actifs déclarant a connaissance de cette information ;
ix) La juste valeur marchande totale, ainsi que le nombre total d’unités correspondant aux Transferts de l’Utilisateur soumis à déclaration effectués par le Prestataire de services sur Crypto-actifs déclarant vers des adresses de portefeuille dont le Prestataire déclarant n’a pas connaissance de ce qu’elles sont associées à un prestataire de services liés aux actifs virtuels ou à une Institution financière.
## Calendrier et modalités des échanges de renseignements
1.En ce qui concerne le paragraphe 3 de la section 2, et sous réserve de la procédure de notification prévue à la section 7, y compris les dates qui y sont énoncées, les renseignements doivent être échangés à partir de l’année indiquée dans la notification, conformément à l’alinéa 1a) de la section 7, dans les neuf mois suivant la fin de l’année civile à laquelle ils se rapportent.
1. En ce qui concerne le paragraphe 3 de la section 2, et sous réserve de la procédure de notification prévue à la section 7, y compris les dates qui y sont énoncées, les renseignements doivent être échangés à partir de l’année indiquée dans la notification, conformément à l’alinéa 1a) de la section 7, dans les neuf mois suivant la fin de l’année civile à laquelle ils se rapportent.
nen in Bezug auf Erwerbe gegen eine Fiat-Währung;
vii) der Gesamtmarktwert, die Gesamtzahl der Einheiten und die Anzahl relevanter Transaktionen in Bezug auf nicht unter Buchstabe c Ziffern ii und iv fallende Übertra gungen an den meldepflichtigen Nutzer, unterteilt nach Übertragungsart, sofern dem meldenden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen bekannt;
viii)der Gesamtmarktwert, die Gesamtzahl der Einheiten und die Anzahl relevanter Transaktionen in Bezug auf nicht unter Buchstabe c Ziffern iii, v und vi fallende Übertragungen durch den meldepflichtigen Nutzer, unterteilt nach Übertragungsart, sofern dem meldenden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen bekannt;
viii) der Gesamtmarktwert, die Gesamtzahl der Einheiten und die Anzahl relevanter Transaktionen in Bezug auf nicht unter Buchstabe c Ziffern iii, v und vi fallende Übertragungen durch den meldepflichtigen Nutzer, unterteilt nach Übertragungsart, sofern dem meldenden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen bekannt;
ix) der Gesamtmarktwert sowie die Gesamtzahl der Einheiten in Bezug auf vom meldenden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen durchgeführte Übertragungen durch den meldepflichtigen Nutzer an Wallet- Adressen, die nach Kenntnis des meldenden Anbieters von Krypto- Dienstleistungen nicht einem Anbieter von Dienstleistungen für virtuelle Vermögenswerte oder einem Finanzinstitut zugeordnet werden können.
## Zeitplan und Form des Informationsaustauschs
(1)Im Hinblick auf § 2 Absatz 3 und vorbehaltlich der in § 7 vorgesehenen Notifikationen einschließlich der darin genannten Zeitpunkte sind Informationen ab dem in der Notifikation nach § 7 Absatz 1 Buchstabe a genannten Jahr innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs aus zutauschen, auf das sie sich beziehen. Ungeachtet des Satzes 1 sind Informatioing the foregoing sentence, information is only required to be exchanged with respect to a calendar year if both Jurisdictions have legislation in place to give effect to the Crypto-Asset Reporting Framework that requires reporting with respect to such calendar year that is consistent with the scope of exchange provided for in Section 2 and the reporting and due diligence procedures contained in the Crypto-Asset Reporting Framework.
2.The Competent Authorities will automatically exchange the information described in Section 2 in a common schema.
3.The Competent Authorities will transmit the information through the OECD Common Transmission System and in compliance with the related encryption and file preparation standards, or through another transmission method specified in the notification pursuant to subparagraph 1d) of Section 7.
(1) Im Hinblick auf § 2 Absatz 3 und vorbehaltlich der in § 7 vorgesehenen Notifikationen einschließlich der darin genannten Zeitpunkte sind Informationen ab dem in der Notifikation nach § 7 Absatz 1 Buchstabe a genannten Jahr innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs aus zutauschen, auf das sie sich beziehen. Ungeachtet des Satzes 1 sind Informatioing the foregoing sentence, information is only required to be exchanged with respect to a calendar year if both Jurisdictions have legislation in place to give effect to the Crypto-Asset Reporting Framework that requires reporting with respect to such calendar year that is consistent with the scope of exchange provided for in Section 2 and the reporting and due diligence procedures contained in the Crypto-Asset Reporting Framework.
2. The Competent Authorities will automatically exchange the information described in Section 2 in a common schema.
3. The Competent Authorities will transmit the information through the OECD Common Transmission System and in compliance with the related encryption and file preparation standards, or through another transmission method specified in the notification pursuant to subparagraph 1d) of Section 7.
## Section 4
## Data Safeguards
1.All information exchanged is subject to the confidentiality rules and other safeguards provided for in the amended or original Convention, as applicable, including the provisions limiting the use of the information exchanged and, to the extent needed to ensure the necessary level of protection of personal data, in accordance with the safeguards which may be specified by the supplying Competent Authority as required under its domestic law and as set out in the notification pursuant to subparagraph 1e) of Section 7.
2.A Competent Authority will notify the Co-ordinating Body Secretariat immediately regarding any breach of confidentiality or
1. All information exchanged is subject to the confidentiality rules and other safeguards provided for in the amended or original Convention, as applicable, including the provisions limiting the use of the information exchanged and, to the extent needed to ensure the necessary level of protection of personal data, in accordance with the safeguards which may be specified by the supplying Competent Authority as required under its domestic law and as set out in the notification pursuant to subparagraph 1e) of Section 7.
2. A Competent Authority will notify the Co-ordinating Body Secretariat immediately regarding any breach of confidentiality or
Nonobstant la phrase précédente, l’obligation d’échanger les renseignements pour une année civile s’applique uniquement si les deux juridictions sont dotées d’une législation donnant effet au Cadre de déclaration des Crypto-actifs qui prévoit la communication d’informations pour cette année civile conformément à la portée de l’échange définie à la section 2 et aux procédures de déclaration et de diligence raisonnable stipulées dans le Cadre de déclaration des Crypto-actifs.
2.Les Autorités compétentes échangeront automatiquement les renseignements décrits à la section 2 selon un schéma commun.
3.Les Autorités compétentes transmettront les renseignements par l’intermédiaire du Système commun de transmission de l’OCDE, et conformément aux normes de cryptage et de préparation des fichiers afférentes, ou par l’intermédiaire d’une autre méthode de transmission précisée dans la notification conformément à l’alinéa 1d) de la section 7.
2. Les Autorités compétentes échangeront automatiquement les renseignements décrits à la section 2 selon un schéma commun.
3. Les Autorités compétentes transmettront les renseignements par l’intermédiaire du Système commun de transmission de l’OCDE, et conformément aux normes de cryptage et de préparation des fichiers afférentes, ou par l’intermédiaire d’une autre méthode de transmission précisée dans la notification conformément à l’alinéa 1d) de la section 7.
## Section 4
## Confidentialité et protection des données
1.Tous les renseignements échangés sont soumis aux obligations de confidentialité et autres protections prévues par la Convention modifiée ou originale, selon le cas, y compris aux dispositions qui limitent l’utilisation des renseignements échangés et, dans la mesure où cela est nécessaire pour garantir le degré requis de protection des données personnelles, conformément aux protections qui peuvent être exigées par l’Autorité compétente qui communique les données en vertu de son droit interne et spécifiées dans la notification prévue par l’alinéa 1e) de la section 7.
2.Chaque Autorité compétente notifiera immédiatement au Secrétariat de l’Organe de coordination toute violation de l’obligation nen für ein Kalenderjahr nur dann auszutauschen, wenn beide Staaten über Rechtvorschriften verfügen, die dem Melderahmen für Kryptowerte Wirksamkeit verleihen und denen zufolge Meldungen für dieses Kalenderjahr nach dem in § 2 vorgesehenen Austauschumfang und den im Melderahmen für Kryptowerte enthaltenen Verfahren zur Erfüllung der Melde- und Sorgfalts pflichten erfolgen müssen.
(2)Die zuständigen Behörden werden die in § 2 beschriebenen Informationen in einem gemeinsamen Schema automatisch austauschen.
(3)Die zuständigen Behörden werden die Informationen über das gemeinsame Übertragungssystem der OECD und unter Einhaltung der entsprechenden Verschlüsselungs- und Dateivorbereitungsstandards übermitteln oder über ein anderes in der Notifikation nach § 7 Absatz 1 Buchstabe d angegebenes Datenübertragungsverfahren.
1. Tous les renseignements échangés sont soumis aux obligations de confidentialité et autres protections prévues par la Convention modifiée ou originale, selon le cas, y compris aux dispositions qui limitent l’utilisation des renseignements échangés et, dans la mesure où cela est nécessaire pour garantir le degré requis de protection des données personnelles, conformément aux protections qui peuvent être exigées par l’Autorité compétente qui communique les données en vertu de son droit interne et spécifiées dans la notification prévue par l’alinéa 1e) de la section 7.
2. Chaque Autorité compétente notifiera immédiatement au Secrétariat de l’Organe de coordination toute violation de l’obligation nen für ein Kalenderjahr nur dann auszutauschen, wenn beide Staaten über Rechtvorschriften verfügen, die dem Melderahmen für Kryptowerte Wirksamkeit verleihen und denen zufolge Meldungen für dieses Kalenderjahr nach dem in § 2 vorgesehenen Austauschumfang und den im Melderahmen für Kryptowerte enthaltenen Verfahren zur Erfüllung der Melde- und Sorgfalts pflichten erfolgen müssen.
(2) Die zuständigen Behörden werden die in § 2 beschriebenen Informationen in einem gemeinsamen Schema automatisch austauschen.
(3) Die zuständigen Behörden werden die Informationen über das gemeinsame Übertragungssystem der OECD und unter Einhaltung der entsprechenden Verschlüsselungs- und Dateivorbereitungsstandards übermitteln oder über ein anderes in der Notifikation nach § 7 Absatz 1 Buchstabe d angegebenes Datenübertragungsverfahren.
§ 4
## Datenschutzvorkehrungen
(1)Alle ausgetauschten Informationen unterliegen den im geänderten beziehungsweise im ursprünglichen Übereinkommen vorgesehenen Vertraulichkeitsvorschriften und sonstigen Schutzvorkehrungen einschließlich der Bestimmungen, welche die Verwendung der ausgetauschten Informationen einschränken, und werden, soweit für die Gewährleistung des notwendigen Schutzes personenbezogener Daten erforderlich, im Einklang mit den gegebenenfalls von der übermittelnden zuständigen Behörde nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts festgelegten und in der Notifikation nach § 7 Absatz 1 Buchstabe e aufgeführten Schutzvorkehrungen ausgetauscht.
(2)Eine zuständige Behörde wird das Sekretariat des Koordinierungsgremiums unverzüglich über alle Verstöße gegen die failure of safeguards and any sanctions and remedial actions consequently imposed. The Co-ordinating Body Secretariat will notify all Competent Authorities with respect to which this is an Agreement in effect with the first mentioned Competent Authority.
(1) Alle ausgetauschten Informationen unterliegen den im geänderten beziehungsweise im ursprünglichen Übereinkommen vorgesehenen Vertraulichkeitsvorschriften und sonstigen Schutzvorkehrungen einschließlich der Bestimmungen, welche die Verwendung der ausgetauschten Informationen einschränken, und werden, soweit für die Gewährleistung des notwendigen Schutzes personenbezogener Daten erforderlich, im Einklang mit den gegebenenfalls von der übermittelnden zuständigen Behörde nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts festgelegten und in der Notifikation nach § 7 Absatz 1 Buchstabe e aufgeführten Schutzvorkehrungen ausgetauscht.
(2) Eine zuständige Behörde wird das Sekretariat des Koordinierungsgremiums unverzüglich über alle Verstöße gegen die failure of safeguards and any sanctions and remedial actions consequently imposed. The Co-ordinating Body Secretariat will notify all Competent Authorities with respect to which this is an Agreement in effect with the first mentioned Competent Authority.
## Section 6
## Consultations and Amendments
1.If any difficulties in the implementation or interpretation of this Agreement arise, a Competent Authority may request consultations with one or more of the Competent Authorities to develop appropriate measures to ensure that this Agreement is fulfilled. The Competent Authority that requested the consultations shall ensure that the Co-ordinating Body Secretariat is notified of any appropriate measures that were developed and the Co-ordinating Body Secretariat will notify all Competent Authorities, even those that did not participate in the consultations, of any measures that were developed.
2.This Agreement may be amended by consensus by written agreement of all of the Competent Authorities. Unless otherwise agreed upon, such an amendment is effective on the first day of the month following the expiration of a period of one month after the date of the last signature of such written agreement.
1. If any difficulties in the implementation or interpretation of this Agreement arise, a Competent Authority may request consultations with one or more of the Competent Authorities to develop appropriate measures to ensure that this Agreement is fulfilled. The Competent Authority that requested the consultations shall ensure that the Co-ordinating Body Secretariat is notified of any appropriate measures that were developed and the Co-ordinating Body Secretariat will notify all Competent Authorities, even those that did not participate in the consultations, of any measures that were developed.
2. This Agreement may be amended by consensus by written agreement of all of the Competent Authorities. Unless otherwise agreed upon, such an amendment is effective on the first day of the month following the expiration of a period of one month after the date of the last signature of such written agreement.
## Section 7
## General Terms
1.A Competent Authority must provide, at the time of signature of this Agreement or as soon as possible thereafter, notifications to the Co-ordinating Body Secretariat:
a)confirming that its Jurisdiction has the necessary laws in place to give effect to the Crypto-Asset Reporting Framework and specifying the relevant effective dates, or any period of provisional application of the Agreement due to pending national legislative procedures (if any);
b)confirming whether the Jurisdiction is to be listed as a non-reciprocal Jurisdiction;
c)requesting consent from the other Competent Authorities to use the information received for the assessment, collection or recovery of, the enforcement or prosecution in respect of, or the determination of appeals in relation to taxes with respect to which its Jurisdiction made de confidentialité ou des protections et l’informera de toute sanction et action corrective qui en résultent. Le Secrétariat de l’Organe de coordination informera toutes les Autorités compétentes pour lesquelles cet Accord a pris effet avec la première Autorité compétente mentionnée.
1. A Competent Authority must provide, at the time of signature of this Agreement or as soon as possible thereafter, notifications to the Co-ordinating Body Secretariat:
a) confirming that its Jurisdiction has the necessary laws in place to give effect to the Crypto-Asset Reporting Framework and specifying the relevant effective dates, or any period of provisional application of the Agreement due to pending national legislative procedures (if any);
b) confirming whether the Jurisdiction is to be listed as a non-reciprocal Jurisdiction;
c) requesting consent from the other Competent Authorities to use the information received for the assessment, collection or recovery of, the enforcement or prosecution in respect of, or the determination of appeals in relation to taxes with respect to which its Jurisdiction made de confidentialité ou des protections et l’informera de toute sanction et action corrective qui en résultent. Le Secrétariat de l’Organe de coordination informera toutes les Autorités compétentes pour lesquelles cet Accord a pris effet avec la première Autorité compétente mentionnée.
## Section 6
## Consultations et modifications
1.En cas de difficulté dans l’application ou l’interprétation du présent Accord, chaque Autorité compétente peut solliciter des consultations avec une ou plusieurs Autorités compétentes en vue d’élaborer des mesures appropriées pour garantir l’exécution du présent Accord. L’Autorité compétente qui a sollicité les consultations doit veiller à ce que le Secrétariat de l’Organe de coordination soit informé de toutes mesures appropriées ainsi élaborées, et le Secrétariat de l’Organe de coordination informera l’ensemble des Autorités compétentes, même celles qui n’ayant pas pris part aux consultations, de ces mesures.
2.Le présent Accord peut être modifié, par consensus, par accord écrit de toutes les Autorités compétentes. Sauf disposition contraire, une telle modification prend effet le premier jour du mois suivant l’expiration d’une période d’un mois après la date de la dernière signature d’un tel accord écrit.
1. En cas de difficulté dans l’application ou l’interprétation du présent Accord, chaque Autorité compétente peut solliciter des consultations avec une ou plusieurs Autorités compétentes en vue d’élaborer des mesures appropriées pour garantir l’exécution du présent Accord. L’Autorité compétente qui a sollicité les consultations doit veiller à ce que le Secrétariat de l’Organe de coordination soit informé de toutes mesures appropriées ainsi élaborées, et le Secrétariat de l’Organe de coordination informera l’ensemble des Autorités compétentes, même celles qui n’ayant pas pris part aux consultations, de ces mesures.
2. Le présent Accord peut être modifié, par consensus, par accord écrit de toutes les Autorités compétentes. Sauf disposition contraire, une telle modification prend effet le premier jour du mois suivant l’expiration d’une période d’un mois après la date de la dernière signature d’un tel accord écrit.
## Section 7
## Conditions générales
1.Une Autorité compétente doit, au moment de la signature du présent Accord ou le plus tôt possible par la suite, adresser une notification au Secrétariat de l’Organe de coordination :
a)Confirmant que sa Juridiction a mis en place la législation nécessaire pour donner effet au Cadre de déclaration des Crypto-actifs et précisant les dates d’entrée en vigueur correspondantes, ou toute période d’application provisoire de l’Accord en raison de procédures législatives nationales (éventuelles) en cours ;
b)Confirmant que la Juridiction doit figurer dans la liste des Juridictions pour lesquelles il n’y a pas de réciprocité ;
c)Demandant aux autres Autorités com pétentes l’autorisation d’utiliser les renseignements reçus aux fins de l’établissement, de la perception ou du recouvrement des impôts, des procédures ou poursuites pénales concernant ces impôts ou des décisions sur les
1. Une Autorité compétente doit, au moment de la signature du présent Accord ou le plus tôt possible par la suite, adresser une notification au Secrétariat de l’Organe de coordination :
a) Confirmant que sa Juridiction a mis en place la législation nécessaire pour donner effet au Cadre de déclaration des Crypto-actifs et précisant les dates d’entrée en vigueur correspondantes, ou toute période d’application provisoire de l’Accord en raison de procédures législatives nationales (éventuelles) en cours ;
b) Confirmant que la Juridiction doit figurer dans la liste des Juridictions pour lesquelles il n’y a pas de réciprocité ;
c) Demandant aux autres Autorités com pétentes l’autorisation d’utiliser les renseignements reçus aux fins de l’établissement, de la perception ou du recouvrement des impôts, des procédures ou poursuites pénales concernant ces impôts ou des décisions sur les
Vertraulichkeitsvorschriften und jedes Versagen der Schutzvorkehrungen sowie alle daraufhin verhängten Sanktionen und ergriffenen Gegenmaßnahmen unterrichten. Das Sekretariat des Koordinierungsgremiums wird sämtliche zuständigen Behörden unterrichten, für die diese Vereinbarung eine wirksame Vereinbarung mit der erstgenannten zuständigen Behörde darstellt.
## Konsultationen und Änderungen
(1)Treten bei der Durchführung oder Auslegung dieser Vereinbarung Schwierigkeiten auf, so kann eine zuständige Be hörde um Konsultationen mit einer oder mehreren der zuständigen Behörden zur Ausarbeitung geeigneter Maßnahmen er suchen, durch welche die Einhaltung der Vereinbarung sichergestellt wird. Die zuständige Behörde, die um die Konsultationen ersucht hat, stellt sicher, dass das Sekretariat des Koordinierungsgremiums über alle ausgearbeiteten geeigneten Maßnahmen unterrichtet wird, und das Sekre tariat des Koordinierungsgremiums wird sämtliche zuständigen Behörden, auch diejenigen, die nicht an den Konsultationen teilgenommen haben, über sämtliche ausge arbeiteten Maßnahmen unterrichten.
(2)Diese Vereinbarung kann mittels Konsens durch schriftliche Übereinkunft aller zuständigen Behörden geändert werden. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, wird diese Änderung am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeit abschnitt von einem Monat nach der letzten Unterzeichnung dieser schriftlichen Übereinkunft folgt.
(1) Treten bei der Durchführung oder Auslegung dieser Vereinbarung Schwierigkeiten auf, so kann eine zuständige Be hörde um Konsultationen mit einer oder mehreren der zuständigen Behörden zur Ausarbeitung geeigneter Maßnahmen er suchen, durch welche die Einhaltung der Vereinbarung sichergestellt wird. Die zuständige Behörde, die um die Konsultationen ersucht hat, stellt sicher, dass das Sekretariat des Koordinierungsgremiums über alle ausgearbeiteten geeigneten Maßnahmen unterrichtet wird, und das Sekre tariat des Koordinierungsgremiums wird sämtliche zuständigen Behörden, auch diejenigen, die nicht an den Konsultationen teilgenommen haben, über sämtliche ausge arbeiteten Maßnahmen unterrichten.
(2) Diese Vereinbarung kann mittels Konsens durch schriftliche Übereinkunft aller zuständigen Behörden geändert werden. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, wird diese Änderung am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeit abschnitt von einem Monat nach der letzten Unterzeichnung dieser schriftlichen Übereinkunft folgt.
§ 7
## Allgemeine Bedingungen
(1)Eine zuständige Behörde muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser Vereinbarung oder so bald wie möglich danach eine Notifikation an das Sekretariat des Koordinierungsgremiums übermitteln, a)in der bestätigt wird, dass ihr Staat über die erforderlichen Rechtsvorschriften verfügt, um dem Melderahmen für Krypto werte Wirksamkeit zu verleihen, und in der die jeweils maßgeblichen Zeitpunkte für das Wirksamwerden genannt sind oder ein aufgrund von (etwaigen) noch nicht abgeschlossenen innerstaatlichen Gesetzgebungsverfahren festgelegter Zeitraum der vorläufigen Anwendung der Vereinbarung angegeben ist, b)in der bestätigt wird, ob der Staat als
Staat ohne Gegenseitigkeit aufzuführen ist, c)in der das Einverständnis der anderen zuständigen Behörden dafür eingeholt wird, die erhaltenen Informationen für die Festsetzung, Erhebung oder Bei treibung, die Vollstreckung oder Strafverfolgung oder die Entscheidung über Rechtsmittel hinsichtlich der Steuern zu a reservation pursuant to subparagraph 1(a) of Article 30 of the Convention and, if so, specifying these taxes and confirming that the use will be in line with the terms of the Convention;
d)specifying one or more alternative methods, if any, for data transmission including encryption;
e)specifying safeguards, if any, for the protection of personal data;
f) confirming that it has in place adequate measures to ensure the required confidentiality and data safeguards standards are met; and g)a list of the Jurisdictions of the Competent Authorities with respect to which it intends to have this Agreement in effect, following national legislative procedures for entry into force (if any).
(1) Eine zuständige Behörde muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser Vereinbarung oder so bald wie möglich danach eine Notifikation an das Sekretariat des Koordinierungsgremiums übermitteln, a) in der bestätigt wird, dass ihr Staat über die erforderlichen Rechtsvorschriften verfügt, um dem Melderahmen für Krypto werte Wirksamkeit zu verleihen, und in der die jeweils maßgeblichen Zeitpunkte für das Wirksamwerden genannt sind oder ein aufgrund von (etwaigen) noch nicht abgeschlossenen innerstaatlichen Gesetzgebungsverfahren festgelegter Zeitraum der vorläufigen Anwendung der Vereinbarung angegeben ist, b) in der bestätigt wird, ob der Staat als
Staat ohne Gegenseitigkeit aufzuführen ist, c) in der das Einverständnis der anderen zuständigen Behörden dafür eingeholt wird, die erhaltenen Informationen für die Festsetzung, Erhebung oder Bei treibung, die Vollstreckung oder Strafverfolgung oder die Entscheidung über Rechtsmittel hinsichtlich der Steuern zu a reservation pursuant to subparagraph 1(a) of Article 30 of the Convention and, if so, specifying these taxes and confirming that the use will be in line with the terms of the Convention;
d) specifying one or more alternative methods, if any, for data transmission including encryption;
e) specifying safeguards, if any, for the protection of personal data;
f) confirming that it has in place adequate measures to ensure the required confidentiality and data safeguards standards are met; and g) a list of the Jurisdictions of the Competent Authorities with respect to which it intends to have this Agreement in effect, following national legislative procedures for entry into force (if any).
Competent Authorities must notify the Co-ordinating Body Secretariat, promptly, of any subsequent change to be made to the above-mentioned notifications.
2.This Agreement will come into effect between two Competent Authorities on the date on which the second of the two Competent Authorities has provided notification to the Co-ordinating Body Secretariat under paragraph 1, of this Section, including listing the other Competent Authority’s Jurisdiction pursuant to subparagraph 1g) of this Section.
3.The Co-ordinating Body Secretariat will maintain a list that will be published on the OECD website of the Competent Authorities that have signed the Agreement and between which Competent Authorities this is an Agreement in effect.
4.The Co-ordinating Body Secretariat will publish on the OECD website the information provided by Competent Authorities pursuant to subparagraphs 1a), b) and e) of this Section. The information provided pursuant to subparagraphs 1c), d), f) and g) of this Section will be made available to other signatories upon request in writing to the Co-ordinating Body Secretariat.
5.A Competent Authority may suspend the exchange of information under this Agreement by giving notice in writing to another Competent Authority that it has determined that there is or has been significant non-compliance by the second-mentioned Competent Authority with this Agreement. Such suspension will have immediate effect.
2. This Agreement will come into effect between two Competent Authorities on the date on which the second of the two Competent Authorities has provided notification to the Co-ordinating Body Secretariat under paragraph 1, of this Section, including listing the other Competent Authority’s Jurisdiction pursuant to subparagraph 1g) of this Section.
3. The Co-ordinating Body Secretariat will maintain a list that will be published on the OECD website of the Competent Authorities that have signed the Agreement and between which Competent Authorities this is an Agreement in effect.
4. The Co-ordinating Body Secretariat will publish on the OECD website the information provided by Competent Authorities pursuant to subparagraphs 1a), b) and e) of this Section. The information provided pursuant to subparagraphs 1c), d), f) and g) of this Section will be made available to other signatories upon request in writing to the Co-ordinating Body Secretariat.
5. A Competent Authority may suspend the exchange of information under this Agreement by giving notice in writing to another Competent Authority that it has determined that there is or has been significant non-compliance by the second-mentioned Competent Authority with this Agreement. Such suspension will have immediate effect.
recours se rapportant à ces impôts, au titre desquels sa Juridiction a formulé une réserve conformément à l’alinéa 1(a) de l’article 30 de la Convention et, le cas échéant, précisant ces impôts et confirmant que l’utilisation sera conforme aux dispositions de la Convention ;
d)Indiquant, le cas échéant, une ou plusieurs autres méthodes de transmission électronique des données, y compris le cryptage ;
e)Précisant, le cas échéant, les garanties applicables à la protection des données personnelles ;
f) Confirmant qu’elle a mis en place les mesures adéquates pour assurer la confidentialité requise et le respect des normes de protection des données ; et g)Précisant la liste des Juridictions des
d) Indiquant, le cas échéant, une ou plusieurs autres méthodes de transmission électronique des données, y compris le cryptage ;
e) Précisant, le cas échéant, les garanties applicables à la protection des données personnelles ;
f) Confirmant qu’elle a mis en place les mesures adéquates pour assurer la confidentialité requise et le respect des normes de protection des données ; et g) Précisant la liste des Juridictions des
Autorités compétentes à l’égard desquelles elle a l’intention que le présent Accord prenne effet, conformément aux procédures législatives nationales concernant l’entrée en vigueur (le cas échéant).
Les Autorités compétentes devront notifier rapidement au Secrétariat de l’Organe de coordination toute modification ultérieure qu’elles comptent apporter aux notifications mentionnées ci-dessus.
2.Le présent Accord prendra effet entre deux Autorités compétentes à la date à laquelle la seconde des deux Autorités compétentes aura adressé au Secrétariat de l’Organe de coordination la notification visée au paragraphe 1 de la présente section, chaque Autorité compétente ayant inscrit la Juridiction de l’autre Autorité compétente sur la liste conformément à l’alinéa 1g) de la présente section.
3.Le Secrétariat de l’Organe de coordination conservera et publiera sur le site web de l’OCDE une liste des Autorités compétentes qui ont signé l’Accord et entre lesquelles le présent Accord a pris effet.
4.Le Secrétariat de l’Organe de coordination publiera sur le site web de l’OCDE les renseignements fournis par les Autorités compétentes conformément aux alinéas 1a), b) et e) de la présente section. Les renseignements fournis conformément aux alinéas 1c), d), f) et g) de la présente section seront mis à la disposition des autres signataires sur demande écrite adressée au Secrétariat de l’Organe de coordination.
5.Une Autorité compétente peut suspendre l’échange de renseignements visé par le présent Accord moyennant préavis écrit adressé à une autre Autorité compétente indiquant que cette dernière commet ou a commis un manquement grave au présent Accord. Cette suspension est à effet immédiat. Aux fins du présent paragraphe, l’exverwenden, zu denen ihr Staat einen Vorbehalt nach Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a des Übereinkommens angebracht hat, und in der gegebenenfalls diese Steuern angegeben sind und bestätigt wird, dass die Verwendung im Einklang mit den Bestimmungen des Übereinkommens erfolgen wird, d)in der gegebenenfalls ein oder mehrere alternative Verfahren für die Datenübertragung einschließlich Verschlüsselung genannt sind, e)in der gegebenenfalls Vorkehrungen zum Schutz personenbezogener Daten genannt sind, f) in der bestätigt wird, dass sie über geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung der vorgeschrie benen Standards für Vertraulichkeit und Datenschutzvorkehrungen verfügt, und g)eine Liste der Staaten der zuständigen
2. Le présent Accord prendra effet entre deux Autorités compétentes à la date à laquelle la seconde des deux Autorités compétentes aura adressé au Secrétariat de l’Organe de coordination la notification visée au paragraphe 1 de la présente section, chaque Autorité compétente ayant inscrit la Juridiction de l’autre Autorité compétente sur la liste conformément à l’alinéa 1g) de la présente section.
3. Le Secrétariat de l’Organe de coordination conservera et publiera sur le site web de l’OCDE une liste des Autorités compétentes qui ont signé l’Accord et entre lesquelles le présent Accord a pris effet.
4. Le Secrétariat de l’Organe de coordination publiera sur le site web de l’OCDE les renseignements fournis par les Autorités compétentes conformément aux alinéas 1a), b) et e) de la présente section. Les renseignements fournis conformément aux alinéas 1c), d), f) et g) de la présente section seront mis à la disposition des autres signataires sur demande écrite adressée au Secrétariat de l’Organe de coordination.
5. Une Autorité compétente peut suspendre l’échange de renseignements visé par le présent Accord moyennant préavis écrit adressé à une autre Autorité compétente indiquant que cette dernière commet ou a commis un manquement grave au présent Accord. Cette suspension est à effet immédiat. Aux fins du présent paragraphe, l’exverwenden, zu denen ihr Staat einen Vorbehalt nach Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a des Übereinkommens angebracht hat, und in der gegebenenfalls diese Steuern angegeben sind und bestätigt wird, dass die Verwendung im Einklang mit den Bestimmungen des Übereinkommens erfolgen wird, d) in der gegebenenfalls ein oder mehrere alternative Verfahren für die Datenübertragung einschließlich Verschlüsselung genannt sind, e) in der gegebenenfalls Vorkehrungen zum Schutz personenbezogener Daten genannt sind, f) in der bestätigt wird, dass sie über geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung der vorgeschrie benen Standards für Vertraulichkeit und Datenschutzvorkehrungen verfügt, und g) eine Liste der Staaten der zuständigen
Behörden, mit denen sie dieser Vereinbarung nach Abschluss (etwaiger) innerstaatlicher Gesetzgebungsverfahren für das Inkrafttreten Wirksamkeit zu ver leihen beabsichtigt.
Die zuständigen Behörden müssen dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums umgehend jede nachträgliche Änderung an den oben genannten Notifikationen notifizieren.
(2)Diese Vereinbarung wird zwischen zwei zuständigen Behörden an dem Tag wirksam werden, an dem die zweite der beiden zuständigen Behörden die Notifikationen nach Absatz 1 an das Sekretariat des Koordinierungsgremiums übermittelt hat, in denen unter anderem nach Absatz 1 Buchstabe g der Staat der anderen zuständigen Behörde aufgeführt ist.
(3)Das Sekretariat des Koordinierungsgremiums wird eine auf der OECD-Website zu veröffentlichende Liste der zuständigen Behörden führen, der zu entnehmen ist, welche zuständigen Behörden die Vereinbarung unterzeichnet haben und zwischen welchen zuständigen Behörden diese Vereinbarung eine wirksame Vereinbarung darstellt.
(4)Das Sekretariat des Koordinierungsgremiums wird die von den zuständigen Behörden nach Absatz 1 Buchstaben a, b und e übermittelten Informationen auf der OECD-Website veröffentlichen. Die nach Absatz 1 Buchstaben c, d, f und g übermittelten Informationen werden den anderen Unterzeichnern auf schriftliche Anfrage an das Sekretariat des Koordinierungs gremiums zur Verfügung gestellt werden.
(5)Eine zuständige Behörde kann den Informationsaustausch nach dieser Vereinbarung aussetzen, indem sie einer anderen zuständigen Behörde schriftlich ihre Feststellung mitteilt, dass die letztgenannte zuständige Behörde diese Vereinbarung in erheblichem Umfang nicht einhält oder nicht eingehalten hat. Diese Aussetzung wird
(2) Diese Vereinbarung wird zwischen zwei zuständigen Behörden an dem Tag wirksam werden, an dem die zweite der beiden zuständigen Behörden die Notifikationen nach Absatz 1 an das Sekretariat des Koordinierungsgremiums übermittelt hat, in denen unter anderem nach Absatz 1 Buchstabe g der Staat der anderen zuständigen Behörde aufgeführt ist.
(3) Das Sekretariat des Koordinierungsgremiums wird eine auf der OECD-Website zu veröffentlichende Liste der zuständigen Behörden führen, der zu entnehmen ist, welche zuständigen Behörden die Vereinbarung unterzeichnet haben und zwischen welchen zuständigen Behörden diese Vereinbarung eine wirksame Vereinbarung darstellt.
(4) Das Sekretariat des Koordinierungsgremiums wird die von den zuständigen Behörden nach Absatz 1 Buchstaben a, b und e übermittelten Informationen auf der OECD-Website veröffentlichen. Die nach Absatz 1 Buchstaben c, d, f und g übermittelten Informationen werden den anderen Unterzeichnern auf schriftliche Anfrage an das Sekretariat des Koordinierungs gremiums zur Verfügung gestellt werden.
(5) Eine zuständige Behörde kann den Informationsaustausch nach dieser Vereinbarung aussetzen, indem sie einer anderen zuständigen Behörde schriftlich ihre Feststellung mitteilt, dass die letztgenannte zuständige Behörde diese Vereinbarung in erheblichem Umfang nicht einhält oder nicht eingehalten hat. Diese Aussetzung wird
For the purposes of this paragraph, signi ficant non-compliance includes, but is not limited to, non-compliance with the con fidentiality and data safeguard provisions of this Agreement and the Convention, or a failure by the Competent Authority to provide timely or adequate information as required under this Agreement.
6.A Competent Authority may terminate its participation in this Agreement, or with respect to a particular Competent Authority, by giving notice of termination in writing to the Co-ordinating Body Secretariat. Unless specified otherwise by the Competent Authority, such termination will become effective on the first day of the month following the expiration of a period of 12 months after the date of the notice of termination. In the event of termination, all information previously received under this Agreement will remain confidential and subject to the terms of the Convention.
6. A Competent Authority may terminate its participation in this Agreement, or with respect to a particular Competent Authority, by giving notice of termination in writing to the Co-ordinating Body Secretariat. Unless specified otherwise by the Competent Authority, such termination will become effective on the first day of the month following the expiration of a period of 12 months after the date of the notice of termination. In the event of termination, all information previously received under this Agreement will remain confidential and subject to the terms of the Convention.
## Section 8
pression « manquement grave » désigne notamment le non-respect des dispositions relatives à la confidentialité et à la protection des données du présent Accord et de la Convention ou le fait pour l’Autorité compétente de ne pas communiquer des informations appropriées ou en temps voulu comme le prévoit le présent Accord.
6.Une Autorité compétente peut mettre fin à sa participation au présent Accord ou vis-à-vis d’une autre Autorité compétente moyennant un préavis écrit adressé au Secrétariat de l’Organe de coordination. Sauf indication contraire de l’Autorité compétente, cette dénonciation prend effet le premier jour du mois suivant l’expiration d’un délai de douze mois à compter de la date du préavis. En cas de dénonciation, toutes les informations déjà reçues au titre du présent Accord restent confidentielles et soumises aux dispositions de la Convention.
6. Une Autorité compétente peut mettre fin à sa participation au présent Accord ou vis-à-vis d’une autre Autorité compétente moyennant un préavis écrit adressé au Secrétariat de l’Organe de coordination. Sauf indication contraire de l’Autorité compétente, cette dénonciation prend effet le premier jour du mois suivant l’expiration d’un délai de douze mois à compter de la date du préavis. En cas de dénonciation, toutes les informations déjà reçues au titre du présent Accord restent confidentielles et soumises aux dispositions de la Convention.
## Section 8
unmittelbar wirksam sein. Im Sinne dieses Absatzes umfasst die erhebliche Nichteinhaltung unter anderem die Nichteinhaltung der Vertraulichkeits- und Datenschutzbestimmungen dieser Vereinbarung und des Übereinkommens sowie die nicht fristgerechte oder angemessene Bereitstellung von Informationen nach dieser Verein barung durch die zuständige Behörde.
(6)Eine zuständige Behörde kann ihre Teilnahme an dieser Vereinbarung oder in Bezug auf eine bestimmte zuständige Behörde gegenüber dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums schriftlich kün digen. Sofern die zuständige Behörde nichts anderes angegeben hat, wird die Kündigung am ersten Tag des Monats wirksam werden, der auf einen Zeitabschnitt von 12 Monaten nach der Kündigung folgt. Im Fall einer Kündigung werden alle bis zu diesem Zeitpunkt nach dieser Vereinbarung erhaltenen Informationen weiterhin vertraulich behandelt werden und den Bestimmungen des Übereinkommens unterliegen.
(6) Eine zuständige Behörde kann ihre Teilnahme an dieser Vereinbarung oder in Bezug auf eine bestimmte zuständige Behörde gegenüber dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums schriftlich kün digen. Sofern die zuständige Behörde nichts anderes angegeben hat, wird die Kündigung am ersten Tag des Monats wirksam werden, der auf einen Zeitabschnitt von 12 Monaten nach der Kündigung folgt. Im Fall einer Kündigung werden alle bis zu diesem Zeitpunkt nach dieser Vereinbarung erhaltenen Informationen weiterhin vertraulich behandelt werden und den Bestimmungen des Übereinkommens unterliegen.
§ 8
Besteht eine wirksame Vereinbarung zwischen der zuständigen Behörde der Bundesrepublik Deutschland und einer zuständigen Behörde eines Staates, dessen Datenschutzregelungen nicht durch Beschluss der Europäischen Kommission als angemessen bewertet wurden und der nicht dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört, sieht sich die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland zur Übermittlung der in § 2 der Mehrseitigen Vereinbarung festgelegten Informationen verpflichtet, wenn der empfangende Staat in Bezug auf die von der zuständigen Behörde der Bundesrepublik Deutschland nach dieser wirksamen Vereinbarung erhaltenen personenbezogenen Daten über die folgenden Mindestschutzvorkehrungen verfügt:
## 1.Recht auf Auskunft zu sowie Berichtigung und Löschung von personenbezogenen Daten
## 1. Recht auf Auskunft zu sowie Berichtigung und Löschung von personenbezogenen Daten
Natürliche Personen, die ihre Identität nachweisen, haben gegenüber jeder Stelle des empfangenden Staates, welche die übermittelten Daten verarbeitet, das Recht auf Auskunft zu ihren nach der Mehrseitigen Vereinbarung und dem Übereinkommen verarbeiteten personenbezogenen Daten sowie auf Berichtigung oder Löschung ihrer personenbezogenen Daten, wenn diese nachweislich unrichtig sind oder in einer Weise verarbeitet werden, die nicht den geltenden rechtlichen Vorgaben im empfangenden Staat entspricht oder nicht mit den Schutzvorkehrungen in dieser Notifikation vereinbar ist, es sei denn, es handelt sich um offenkundig unbegründete oder – insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung – exzessive Anträge.
Wenn eine natürliche Person beantragt, ihre vorstehend dargelegten Rechte auszuüben, erhält sie innerhalb einer angemessenen Frist eine Antwort, entweder unmittelbar von der empfangenden zuständigen Behörde oder über die übermittelnde zuständige Behörde. Wurde ihr Antrag abgelehnt oder wurden diese Rechte eingeschränkt, so wird die natürliche Person über die Gründe dafür und die Möglichkeit, Rechtsbehelf einzulegen, in Kenntnis gesetzt.
## 2.Unterrichtung über Datenschutzverletzungen
## 2. Unterrichtung über Datenschutzverletzungen
Im Fall einer Unterrichtung über eine Datenschutzverletzung nach § 5 Absatz 2 der Mehrseitigen Vereinbarung wird die übermittelnde Behörde die natürliche Person in Kenntnis setzen.
## 3.Automatisierte Entscheidungsfindung im Einzelfall
## 3. Automatisierte Entscheidungsfindung im Einzelfall
Ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung der ausgetauschten personenbezogenen Daten ohne Eingreifen einer Person beruhende Entscheidungen, die für eine natürliche Person eine nachteilige rechtliche Wirkung entfalten oder sie erheblich beeinträchtigen können, sind untersagt, sofern sie nicht nach innerstaatlichem Recht zulässig und mit geeigneten Schutzvorkehrungen verbunden sind, zu denen mindestens das Recht auf Erwirkung des Eingreifens einer Person seitens des Verantwortlichen, auf Darlegung des eigenen Standpunkts und auf Anfechtung der Entscheidung gehört.
## 4.Beschränkungen
## 4. Beschränkungen
Die vorstehend dargelegten Datenschutzrechte einer natürlichen Person gelten vorbehaltlich einer Beschränkung durch das innerstaatliche Recht des empfangenden Staates, wenn und soweit diese das Ziel verfolgt, eine Behinderung oder Beeinträchtigung der Festsetzung, Prüfung, Erhebung oder Beitreibung von Steuern oder der Durchsetzung oder Strafverfolgung in Bezug auf Steuern zu verhindern oder andere damit zusammenhängende Gerichts- oder Verwaltungsverfahren zu schützen, und die Beschränkung notwendig und gemessen an dem sie rechtfertigenden Ziel verhältnismäßig ist.
## 5.Aufsichtsmechanismen
## 5. Aufsichtsmechanismen
Der empfangende Staat verfügt über eine oder mehrere Behörden mit unabhängigen Aufsichtsbefugnissen, die gewährleisten, dass die in dieser Notifikation genannten Schutzvorkehrungen wirksam eingehalten werden.
## 6.Recht auf Rechtsbehelf
## 6. Recht auf Rechtsbehelf
Natürliche Personen müssen ein Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf haben, wenn der empfangende Staat die von der zuständigen Behörde der Bundesrepublik Deutschland übermittelten personenbezogenen Daten in einer Weise verarbeitet, die nicht den geltenden rechtlichen Vorgaben entspricht. Dieser wirksame Rechtsbehelf ist bei einem Gericht oder einer unabhängigen Verwaltungsbehörde einzulegen.
## 7.Datenspeicherung
## 7. Datenspeicherung
Der empfangende Staat speichert die im Rahmen des Übereinkommens und der Mehrseitigen Vereinbarung erhaltenen personenbezogenen Daten so, dass eine Identifizierung betroffener Personen nicht länger möglich ist als für die Zwecke erforderlich, zu denen die personenbezogenen Daten nach Artikel 4 Absatz 1 des Übereinkommens übermittelt worden sind oder zu denen sie nach Artikel 22 Absatz 4 des Übereinkommens weiterverarbeitet werden, und keinesfalls länger als die geltende Verjährungsfrist nach den einschlägigen innerstaatlichen Vorschriften.
## Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Notifikation a)bedeutet der Ausdruck „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche
Im Sinne dieser Notifikation a) bedeutet der Ausdruck „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche
Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung;
b)bedeutet der Ausdruck „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche
b) bedeutet der Ausdruck „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche
Person beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck ihrer physischen, physiologischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität sind, identifiziert werden kann;
c)bedeutet der Ausdruck „geltende rechtliche Vorgaben“ den für den empfangenden Staat geltenden einschlägigen Rechtsrahmen für den Schutz personenbezogener Daten, darunter die Schutzvorkehrungen in dieser Notifikation, in der Mehrseitigen Vereinbarung und gegebenenfalls im Übereinkommen, im Abkommen über den steuerlichen Informationsaustausch oder im Doppel besteuerungsabkommen;
d)bedeutet der Ausdruck „Recht auf Auskunft“ das Recht einer natürlichen Person, von einer zuständigen Behörde eine Bestätigung darüber, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden, und, wenn dies der Fall ist, Informationen über die verarbeiteten personenbezogenen Daten sowie eine Abschrift davon zu verlangen;
e)bedeutet der Ausdruck „Recht auf Löschung“ das Recht einer natürlichen Person, ihre personenbezogenen Daten von einer zuständigen Behörde löschen zu lassen, wenn die personenbezogenen Daten in einer Weise verarbeitet werden, die nicht in Einklang mit den geltenden rechtlichen Vorgaben steht;
c) bedeutet der Ausdruck „geltende rechtliche Vorgaben“ den für den empfangenden Staat geltenden einschlägigen Rechtsrahmen für den Schutz personenbezogener Daten, darunter die Schutzvorkehrungen in dieser Notifikation, in der Mehrseitigen Vereinbarung und gegebenenfalls im Übereinkommen, im Abkommen über den steuerlichen Informationsaustausch oder im Doppel besteuerungsabkommen;
d) bedeutet der Ausdruck „Recht auf Auskunft“ das Recht einer natürlichen Person, von einer zuständigen Behörde eine Bestätigung darüber, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden, und, wenn dies der Fall ist, Informationen über die verarbeiteten personenbezogenen Daten sowie eine Abschrift davon zu verlangen;
e) bedeutet der Ausdruck „Recht auf Löschung“ das Recht einer natürlichen Person, ihre personenbezogenen Daten von einer zuständigen Behörde löschen zu lassen, wenn die personenbezogenen Daten in einer Weise verarbeitet werden, die nicht in Einklang mit den geltenden rechtlichen Vorgaben steht;
f) bedeutet der Ausdruck „Recht auf Berichtigung“ das Recht einer natürlichen Person, ihre unrichtigen personenbezogenen Daten von einer zuständigen Behörde unverzüglich berichtigen oder vervollständigen zu lassen;
g)haben die Ausdrücke „Staat“ und „zuständige Behörde“ die in der jeweils geltenden Fassung der Mehrseitigen Vereinbarung festgelegte Bedeutung;
h)hat der Ausdruck „wirksame Vereinbarung“ die in der jeweils geltenden Fassung der Mehrseitigen Vereinbarung festgelegte
g) haben die Ausdrücke „Staat“ und „zuständige Behörde“ die in der jeweils geltenden Fassung der Mehrseitigen Vereinbarung festgelegte Bedeutung;
h) hat der Ausdruck „wirksame Vereinbarung“ die in der jeweils geltenden Fassung der Mehrseitigen Vereinbarung festgelegte
Bedeutung.
## Denkschrift
## I.Allgemeines
## 1.Anlass und Ziele der Mehrseitigen Vereinbarung
## I. Allgemeines
## 1. Anlass und Ziele der Mehrseitigen Vereinbarung
Das am 17. April 2008 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichnete Übereinkommen des Europarats und der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) vom 25. Januar 1988 über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (BGBl. 2015 II S. 966, 967; im Folgenden: Übereinkommen) sieht in Artikel 6 (Automatischer Informationsaustausch) vor, dass die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten einvernehmlich Fallkategorien und Verfahren für den automatischen Informationsaustausch in Steuersachen festlegen können. Die Mehrseitige Vereinbarung vom 8. Juni 2023 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen nach dem Melderahmen für Kryptowerte (im Folgenden: Mehrseitige Vereinbarung) stellt eine solche einvernehmliche Festlegung im Sinne von Artikel 6 des Übereinkommens dar und wurde am 26. November 2024 von der Bundesrepublik Deutschland sowie 26 weiteren Staaten unterzeichnet. Sie enthält Regelungen zum gegenseitigen automatischen Austausch von Informationen nach dem Melderahmen für Kryptowerte zwischen zwei Staaten. Die Systematik der Mehrseitigen Vereinbarung sieht vor, dass die Regelungen zwischen zwei Staaten dann zur Anwendung gelangen, wenn für beide Staaten das Übereinkommen in Kraft getreten ist und beide Staaten gegenüber dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums (Artikel 24 Absatz 3 des Übereinkommens) bei der OECD eine Notifikation nach § 7 Absatz 1 der Mehrseitigen Vereinbarung abgegeben haben. Für die Bundesrepublik Deutschland bedeutet dies, dass ein Austausch personenbezogener Daten über in Deutschland für in anderen Staaten steuerlich ansässige Personen durchgeführte Transaktionen, die zuvor von inländischen Anbietern von Krypto-Dienstleistungen gemeldet wurden, erst bei Vorliegen beider Voraussetzungen sowohl auf Seiten der Bundesrepublik Deutschland als auch auf Seiten des anderen Staates erfolgen kann. Die Informationen über Krypto-Transaktionen sollen regelmäßig beginnend ab September 2027 für Daten des Kalenderjahres 2026 und dann jährlich für alle Folgejahre jeweils automatisch ausgetauscht werden.
Die Mehrseitige Vereinbarung wurde bislang neben der Bundesrepublik Deutschland auch durch das Commonwealth der Bahamas, Barbados, das Königreich Belgien, die Föderative Republik Brasilien, die Republik Bulgarien, die Republik Chile, die Republik Costa Rica, das Königreich Dänemark, die Republik Estland, die Färöer Inseln, die Republik Finnland, die Französische Republik, Gibraltar, Guernsey, die Hellenische Republik, die Republik Indonesien, Irland, Island, Isle of Man, den Staat Israel, die Italienische Republik, Japan, Jersey, die Kaimaninseln, Kanada, die Republik Kolumbien, die Republik Korea, die Republik Kroatien, die Republik Lettland, das Fürstentum Liechtenstein, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, die Republik Malta, die Republik Mauritius, Neuseeland, das Königreich der Niederlande, das Königreich Norwegen, die Republik Österreich, die Republik Panama, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Republik San Marino, das Königreich Schweden, die Schweizerische Eidgenossenschaft, die Republik Singapur, die Slowakische Republik, die Republik Slowenien, das Königreich Spanien, die Republik Südafrika, die Tschechische Republik, Ungarn, die Vereinigten Arabischen Emirate, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und die Republik Zypern unterzeichnet. Mit diesen Staaten sollen die in § 2 der Mehrseitigen Vereinbarung genannten Informationen ausgetauscht werden, wobei Rechtsgrundlage für den Austausch mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Richtlinie (EU) 2023/2226 des Rates vom 17. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (ABl. L, 2023/2226, 24.10.2023) ist. Es ist zudem beabsichtigt, auch mit Staaten, die die Mehrseitige Vereinbarung zu einem späteren Zeitpunkt zeichnen, CARF-Informationen auszutauschen, sobald diese Staaten die Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 der Mehrseitigen Vereinbarung erfüllen.
## 2.Inhalt der Mehrseitigen Vereinbarung
## 2. Inhalt der Mehrseitigen Vereinbarung
Die Mehrseitige Vereinbarung basiert auf Artikel 6 des Übereinkommens. Hiernach können zwei oder mehrere Vertragsparteien einen automatischen Informationsaustausch einvernehmlich vereinbaren. Der Informationsaustausch erfolgt dann bilateral zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien. Durch die Mehrseitige Vereinbarung wird von der Möglichkeit, einen automatischen Informationsaustausch zu vereinbaren, Gebrauch gemacht.
Die von den Vertragsstaaten nach der Mehrseitigen Vereinbarung zu übermittelnden Informationen unterstützen die deutsche Finanzverwaltung bei der Sicherstellung einer zutreffenden Besteuerung.
Die Verwendung übermittelter und empfangener Informationen unterliegt nach § 5 Absatz 1 der Mehrseitigen Vereinbarung den im Übereinkommen in den Artikeln 21 und22 vorgesehenen Vertraulichkeits- und Geheimhaltungsvorschriften. Für die Bundesrepublik Deutschland ist dies ein wesentlich zu berücksichtigender Aspekt. Darüber hinaus wird die Bundesrepublik Deutschland eine Notifikation mit Vorkehrungen zum Schutz personenbezogener Daten nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe e der Mehrseitigen Vereinbarung (im Folgenden: Datenschutznotifikation) abgeben. Nach § 5 Absatz 1 der Mehrseitigen Vereinbarung werden die Informationen im Einklang mit diesen Schutzvorkehrungen ausgetauscht. Jede Vertragspartei, die mit der Bundesrepublik Deutschland Informationen nach der Mehrseitigen Vereinbarung austauscht, muss gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe f der Mehrseitigen Vereinbarung gegenüber dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums bestätigen, dass sie über geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung der von der Bundesrepublik Deutschland nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe e der Mehrseitigen Vereinbarung notifizierten Schutzvorkehrungen verfügt. Ergänzend wird auf die Ausführungen zu § 5 Absatz 1 unter II. verwiesen.
Die Verwendung übermittelter und empfangener Informationen unterliegt nach § 5 Absatz 1 der Mehrseitigen Vereinbarung den im Übereinkommen in den Artikeln 21 und 22 vorgesehenen Vertraulichkeits- und Geheimhaltungsvorschriften. Für die Bundesrepublik Deutschland ist dies ein wesentlich zu berücksichtigender Aspekt. Darüber hinaus wird die Bundesrepublik Deutschland eine Notifikation mit Vorkehrungen zum Schutz personenbezogener Daten nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe e der Mehrseitigen Vereinbarung (im Folgenden: Datenschutznotifikation) abgeben. Nach § 5 Absatz 1 der Mehrseitigen Vereinbarung werden die Informationen im Einklang mit diesen Schutzvorkehrungen ausgetauscht. Jede Vertragspartei, die mit der Bundesrepublik Deutschland Informationen nach der Mehrseitigen Vereinbarung austauscht, muss gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe f der Mehrseitigen Vereinbarung gegenüber dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums bestätigen, dass sie über geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung der von der Bundesrepublik Deutschland nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe e der Mehrseitigen Vereinbarung notifizierten Schutzvorkehrungen verfügt. Ergänzend wird auf die Ausführungen zu § 5 Absatz 1 unter II. verwiesen.
Durch die Datenschutznotifikation werden auch Verwendungsbeschränkungen festgelegt, um sicherzustellen, dass die zuständige Behörde im anderen Vertragsstaat die übermittelten Informationen nicht für Zwecke verwendet, die gegen die öffentliche Ordnung (ordre public) verstoßen. Ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung (ordre public) liegt aus Sicht der Bundesrepublik Deutschland dann vor, wenn die betroffenen Steuerverfahren durch politische, rassistische oder religiöse Verfolgung motiviert sind. Ein Verstoß in diesem Sinne ist auch gegeben, wenn die direkte oder indirekte Verwendung der übermittelten Daten zur Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe gegen eine Person führen kann. Dies gilt auch, soweit die übermittelten Daten in einem Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offengelegt werden sollen.
Damit die Betroffenen transparent über ihre Rechte gegenüber den Staaten, mit denen die Bundesrepublik Deutschland Informationen nach der Mehrseitigen Vereinbarung austauscht, informiert werden, soll der Wortlaut der Datenschutznotifikation zusammen mit dem Vertragsgesetz im Bundesgesetzblatt bekanntgemacht werden. Damit wird an das Vorgehen im Jahr 2015 bei der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten (siehe BGBl. 2015 II S. 1630, 1643) angeknüpft.
## II.Besonderes
## II. Besonderes
Die Mehrseitige Vereinbarung besteht aus acht Para graphen.
## Zu Buchstabe b
Buchstabe b definiert den Ausdruck „zuständige Behörde“ und verweist hierzu auf die in Anlage B des Übereinkommens aufgeführten Personen und Behörden. Zuständige Behörde für die Bundesrepublik Deutschland ist danach das Bundesministerium der Finanzen oder die Behörde, an die es seine Befugnisse delegiert hat (Bundeszentralamt für Steuern). Für die Mehrseitige Vereinbarung werden die Befugnisse durch § 15 und § 16 Absatz 1 und3 des Gesetzes über die Meldepflicht von Anbietern und den automatischen Austausch von Informationen in Steuersachen bei Kryptowerte-Dienstleistungen vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 352; im Folgenden: Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz) auf das Bundeszentralamt für Steuern übertragen.
Buchstabe b definiert den Ausdruck „zuständige Behörde“ und verweist hierzu auf die in Anlage B des Übereinkommens aufgeführten Personen und Behörden. Zuständige Behörde für die Bundesrepublik Deutschland ist danach das Bundesministerium der Finanzen oder die Behörde, an die es seine Befugnisse delegiert hat (Bundeszentralamt für Steuern). Für die Mehrseitige Vereinbarung werden die Befugnisse durch § 15 und § 16 Absatz 1 und 3 des Gesetzes über die Meldepflicht von Anbietern und den automatischen Austausch von Informationen in Steuersachen bei Kryptowerte-Dienstleistungen vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 352; im Folgenden: Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz) auf das Bundeszentralamt für Steuern übertragen.
## Zu Buchstabe c
Buchstabe e definiert die „wirksame Vereinbarung“.
Danach gilt eine Vereinbarung in Bezug auf zwei zuständige Behörden als wirksam, wenn diese sich gegenseitig in die Liste der beabsichtigten Austauschpartner aufgenommen haben (Notifikation nach § 7 Absatz 1 Buchstabeg) und die anderen in § 7 Absatz 2 genannten Bedingungen erfüllen. Auf der OECD-Website ist eine Liste der zuständigen Behörden zu veröffentlichen, zwischen denen die Mehrseitige Vereinbarung wirksam ist.
Danach gilt eine Vereinbarung in Bezug auf zwei zuständige Behörden als wirksam, wenn diese sich gegenseitig in die Liste der beabsichtigten Austauschpartner aufgenommen haben (Notifikation nach § 7 Absatz 1 Buchstabe g) und die anderen in § 7 Absatz 2 genannten Bedingungen erfüllen. Auf der OECD-Website ist eine Liste der zuständigen Behörden zu veröffentlichen, zwischen denen die Mehrseitige Vereinbarung wirksam ist.
Zu Absatz 2
Zu Absatz 5
Absatz 5 enthält nähere Angaben zur Möglichkeit einer zuständigen Behörde, die Mehrseitige Vereinbarung gegenüber einer anderen zuständigen Behörde auszusetzen, wenn sie festgestellt hat, dass die andere zuständige Behörde die Mehrseitige Vereinbarung in erheblichem Umfang nicht einhält oder nicht eingehalten hat. Soweit möglich sollten die zuständigen Behörden versuchen, Fälle von Nichteinhaltung – auch solch erheblichen Umfangs –zu beheben, bevor sie die Mehrseitige Vereinbarung aussetzen.
Absatz 5 enthält nähere Angaben zur Möglichkeit einer zuständigen Behörde, die Mehrseitige Vereinbarung gegenüber einer anderen zuständigen Behörde auszusetzen, wenn sie festgestellt hat, dass die andere zuständige Behörde die Mehrseitige Vereinbarung in erheblichem Umfang nicht einhält oder nicht eingehalten hat. Soweit möglich sollten die zuständigen Behörden versuchen, Fälle von Nichteinhaltung – auch solch erheblichen Umfangs – zu beheben, bevor sie die Mehrseitige Vereinbarung aussetzen.
Um die Mehrseitige Vereinbarung auszusetzen, muss eine zuständige Behörde die andere zuständige Behörde schriftlich über ihre diesbezügliche Absicht unterrichten. Dabei sollten nach Möglichkeit die Gründe für die Aussetzung und die (zu ergreifenden) Schritte zur Behebung des Problems dargelegt werden. Die Aussetzung gilt mit sofortiger Wirkung.
## Zu § 8 – Sekretariat des Koordinierungsgremiums
§8 stellt klar, dass das Sekretariat des Koordinierungsgremiums alle zuständigen Behörden über alle Notifizierungen, die es zu der Mehrseitigen Vereinbarung erhalten hat, benachrichtigt, sofern in der Mehrseitigen Vereinbarung nichts anderes vorgesehen ist. § 8 regelt auch, dass das Sekretariat des Koordinierungsgremiums alle Unterzeichner der Mehrseitigen Vereinbarung benachrichtigt, wenn eine neue zuständige Behörde die Mehrseitige Vereinbarung unterzeichnet.
§ 8 stellt klar, dass das Sekretariat des Koordinierungsgremiums alle zuständigen Behörden über alle Notifizierungen, die es zu der Mehrseitigen Vereinbarung erhalten hat, benachrichtigt, sofern in der Mehrseitigen Vereinbarung nichts anderes vorgesehen ist. § 8 regelt auch, dass das Sekretariat des Koordinierungsgremiums alle Unterzeichner der Mehrseitigen Vereinbarung benachrichtigt, wenn eine neue zuständige Behörde die Mehrseitige Vereinbarung unterzeichnet.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
## Berlin, Freitag, den 10. Juli 2026
Inhalt :
I n h a l t :
## Begrüßung des Präsidenten des Senats der
## Französischen Republik, Gérard Larcher, und
einer Delegation .......................
Glückwünsche zum Geburtstag ...........
Zur Tagesordnung .....................
1. Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (Gesetz zur Durchführung der Verordnung über künstliche Intelligenz) (Drucksache 375/26, zu Drucksache 375/26) ................
Prof. Dr. Kristina Sinemus (Hessen) ...
einer Delegation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Glückwünsche zum Geburtstag . . . . . . . . . . .
Zur Tagesordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1. Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (Gesetz zur Durchführung der Verordnung über künstliche Intelligenz) (Drucksache 375/26, zu Drucksache 375/26) . . . . . . . . . . . . . . . .
Prof. Dr. Kristina Sinemus (Hessen) . . .
Dr. Markus Richter, Staatssekretär im
Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung .......... 387*
Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung . . . . . . . . . . 387*
## Beschluss: Kein Antrag gemäß Artikel 77
Absatz 2 GG .....................
2. Gesetz zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft und zur Änderung weiterer Vorschriften (Drucksache 376/26) ...............
Absatz 2 GG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2. Gesetz zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft und zur Änderung weiterer Vorschriften (Drucksache 376/26) . . . . . . . . . . . . . . .
## Beschluss: Kein Antrag gemäß Artikel 77
Absatz 2 GG – Annahme einer Entschließung ...........................
Absatz 2 GG – Annahme einer Entschließung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3. a) Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU)
Verfügbarkeit von Vorsorgeverfügungen (Drucksache 389/26, zu Drucksache 389/26)
b) Erste Verordnung zur Änderung der Vorsorgeregister-Verordnung (Drucksache 232/26) ......................
Beschluss zu a): Kein Antrag gemäß Artikel 77 Absatz 2 GG ................ 388*
Beschluss zu b): Zustimmung gemäß Artikel 80 Absatz 2 GG ................ 389*
4. Gesetz zur Anpassung desVerpackungsrechts und anderer Rechtsbereiche an die Verordnung (EU) 2025/40 (Drucksache 377/26, zu Drucksache 377/26, zu Drucksache 377/26(2))
b) Erste Verordnung zur Änderung der Vorsorgeregister-Verordnung (Drucksache 232/26) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Beschluss zu a): Kein Antrag gemäß Artikel 77 Absatz 2 GG . . . . . . . . . . . . . . . . 388*
Beschluss zu b): Zustimmung gemäß Artikel 80 Absatz 2 GG . . . . . . . . . . . . . . . . 389*
4. Gesetz zur Anpassung des Verpackungsrechts und anderer Rechtsbereiche an die Verordnung (EU) 2025/40 (Drucksache 377/26, zu Drucksache 377/26, zu Drucksache 377/26(2))
## Beschluss: Kein Antrag gemäß Artikel 77
Absatz 2 GG – Annahme einer Entschließung ...........................
5. Infrastruktur-Zukunftsgesetz (Drucksache 390/26) ........................
Dr. Markus Söder (Bayern) ........
Cem Özdemir (Baden-Württemberg) ..
Dr. Andreas Bovenschulte (Bremen) ..
Nicole Razavi (Baden-Württemberg) ..
Dr. Lydia Hüskens (Sachsen-Anhalt) ..
Steffen Schütz (Thüringen) ........
Regina Kraushaar (Sachsen) .......
Absatz 2 GG – Annahme einer Entschließung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
5. Infrastruktur-Zukunftsgesetz (Drucksache 390/26) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Dr. Markus Söder (Bayern) . . . . . . . .
Cem Özdemir (Baden-Württemberg) . .
Dr. Andreas Bovenschulte (Bremen) . .
Nicole Razavi (Baden-Württemberg) . .
Dr. Lydia Hüskens (Sachsen-Anhalt) . .
Steffen Schütz (Thüringen) . . . . . . . .
Regina Kraushaar (Sachsen) . . . . . . .
Patrick Schnieder, Bundesminister für
Verkehr ..................
Verkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Grant Hendrik Tonne (Niedersachsen) . 385*
## Beschluss: Zustimmung gemäß Artikel 87e
Absatz 5 Satz 1 und 2 GG – Annahme einer Entschließung ..................
6. Gesetz zur Ermöglichung der digitalen Fluggastabfertigung (Drucksache 391/26) .....
Absatz 5 Satz 1 und 2 GG – Annahme einer Entschließung . . . . . . . . . . . . . . . . . .
6. Gesetz zur Ermöglichung der digitalen Fluggastabfertigung (Drucksache 391/26) . . . . .
## Beschluss: Kein Antrag gemäß Artikel 77
Absatz 2 GG ..................... 388*
7. Gesetz zum Bürokratierückbau in der Gewerbeordnung und dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz sowie anderer Rechtsvorschriften zur Aufhebung von Berichtspflichten (Drucksache 378/26) ..........
Absatz 2 GG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 388*
7. Gesetz zum Bürokratierückbau in der Gewerbeordnung und dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz sowie anderer Rechtsvorschriften zur Aufhebung von Berichtspflichten (Drucksache 378/26) . . . . . . . . . .
Dr. Nicole Hoffmeister-Kraut (Baden-
Württemberg) ...............
Württemberg) . . . . . . . . . . . . . . .
## Beschluss: Zustimmung gemäß Artikel 104b
Absatz 2 Satz 1 GG ................
Absatz 2 Satz 1 GG . . . . . . . . . . . . . . . .
8. Gesetz zu dem Abkommen vom 29. Juli 2025 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen
## Republik
über die Deutsch- Französischen Gymnasien und das Deutsch- Französische Abitur (Drucksache 379/26) ..
über die Deutsch- Französischen Gymnasien und das Deutsch- Französische Abitur (Drucksache 379/26) . .
## Beschluss: Zustimmung gemäß Artikel 84
Absatz 1 Satz 5 und 6 GG ............ 389*
Absatz 1 Satz 5 und 6 GG . . . . . . . . . . . . 389*
9.
## Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des
Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) – Antrag der Länder Hamburg und Bremen – (Drucksache 356/26) .................
Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) – Antrag der Länder Hamburg und Bremen – (Drucksache 356/26) . . . . . . . . . . . . . . . . .
## Beschluss: Einbringung des Gesetzentwurfs
gemäß Artikel 76 Absatz 1 GG beim Deutschen Bundestag – Bestellung von Senatorin Anna Gallina (Hamburg) zur Beauftragten des Bundesrates gemäß § 33 GO BR .
10. Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes: Ausgestaltung desunerlaubten Umgangs mit halbautomatischen
Kurzwaffen zum Verschießen von Patronenmunition als Verbrechen – Antrag des Landes Berlin – (Drucksache 383/26) .....
Stefan Evers (Berlin) ............ 387*
10. Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes: Ausgestaltung des unerlaubten Umgangs mit halbautomatischen
Kurzwaffen zum Verschießen von Patronenmunition als Verbrechen – Antrag des Landes Berlin – (Drucksache 383/26) . . . . .
Stefan Evers (Berlin) . . . . . . . . . . . . 387*
## Beschluss: Einbringung des Gesetzentwurfs
gemäß Artikel 76 Absatz 1 GG beim Deutschen Bundestag – Bestellung von Senatorin Iris Spranger (Berlin) zur Beauftragten des Bundesrates gemäß § 33 GO BR ....
11. Entwurf eines Gesetzes zur Strafbewehrung der Leugnung des Existenzrechts des Staates Israel – Antrag des Landes Hessen – (Drucksache 227/26) .................
Christian Heinz (Hessen) .........
Jacqueline Bernhardt (Mecklenburg-Vorpommern) ................ 393*
gemäß Artikel 76 Absatz 1 GG beim Deutschen Bundestag – Bestellung von Senatorin Iris Spranger (Berlin) zur Beauftragten des Bundesrates gemäß § 33 GO BR . . . .
11. Entwurf eines Gesetzes zur Strafbewehrung der Leugnung des Existenzrechts des Staates Israel – Antrag des Landes Hessen – (Drucksache 227/26) . . . . . . . . . . . . . . . . .
Christian Heinz (Hessen) . . . . . . . . .
Jacqueline Bernhardt (Mecklenburg-Vorpommern) . . . . . . . . . . . . . . . . 393*
Dr. Andreas Philippi (Niedersachsen) . 393*
## Beschluss: Einbringung des Gesetzentwurfs
gemäß Artikel 76 Absatz 1 GG beim Deutschen Bundestag – Bestellung von Staatsminister Christian Heinz (Hessen) zum Beauftragten des Bundesrates gemäß § 33 GO BR ............................
gemäß Artikel 76 Absatz 1 GG beim Deutschen Bundestag – Bestellung von Staatsminister Christian Heinz (Hessen) zum Beauftragten des Bundesrates gemäß § 33 GO BR . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
## 12. Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des
## Beschluss: Einbringung des Gesetzentwurfs
gemäß Artikel 76 Absatz 1 GG beim Deutschen Bundestag – Bestellung von Minister Tobias Goldschmidt (Schleswig-Holstein) zum Beauftragten des Bundesrates gemäß § 33 GO BR .....................
gemäß Artikel 76 Absatz 1 GG beim Deutschen Bundestag – Bestellung von Minister Tobias Goldschmidt (Schleswig-Holstein) zum Beauftragten des Bundesrates gemäß § 33 GO BR . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
13. Entschließung des Bundesrates „Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
vereinfachen und entbürokratisieren“ – Antrag der Länder Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern gemäß § 36 Absatz 2 GO BR – (Drucksache 384/26) .....
Aminata Touré (Schleswig-Holstein) ..
vereinfachen und entbürokratisieren“ – Antrag der Länder Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern gemäß § 36 Absatz 2 GO BR – (Drucksache 384/26) . . . . .
Aminata Touré (Schleswig-Holstein) . .
## Mitteilung: Überweisung an die zuständigen
Ausschüsse ......................
Ausschüsse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
14. Entschließung des Bundesrates zur Rechtsklarheit bei der Umsatzsteuer für Sportvereine – Antrag der Länder Saarland, Bremen, Niedersachsen und Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Hamburg, Nordrhein- Westfalen, Thüringen – (Drucksache 361/26)
## Beschluss: Annahme der Entschließung nach
Maßgabe der beschlossenen Änderung ..
Maßgabe der beschlossenen Änderung . .
## 15. Entschließung des Bundesrates zur Stärkung der gesamtstaatlichen Resilienz – Antrag
der Länder Mecklenburg-Vorpommern und Hamburg – (Drucksache 249/26) ........
der Länder Mecklenburg-Vorpommern und Hamburg – (Drucksache 249/26) . . . . . . . .
## Beschluss: Annahme der Entschließung nach
## 16. Entschließung des Bundesrates: Schulpflicht als Garant für Chancengerechtigkeit und
gesellschaftlichen Zusammenhalt bewahren – Antrag der Länder Thüringen, Sachsen- Anhalt und Brandenburg, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Saarland, Sachsen – (Drucksache 358/26) ......................
Dr. Florian Herrmann (Bayern) ..... 394*
gesellschaftlichen Zusammenhalt bewahren – Antrag der Länder Thüringen, Sachsen- Anhalt und Brandenburg, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Saarland, Sachsen – (Drucksache 358/26) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Dr. Florian Herrmann (Bayern) . . . . . 394*
## Beschluss: Annahme der Entschließung nach
Maßgabe der beschlossenen Änderungen .
17. Entschließung des Bundesrates „Geschlechtsbezogene Tatmotive im Recht der vorsätzlichen Tötungsdelikte sachgerecht erfassen“ – Antrag der Länder Mecklenburg- Vorpommern, Hamburg, Niedersachsen – (Drucksache 345/26) .................
Anna Gallina (Hamburg) ..........
Christian Heinz (Hessen) .......... 394*
17. Entschließung des Bundesrates „Geschlechtsbezogene Tatmotive im Recht der vorsätzlichen Tötungsdelikte sachgerecht erfassen“ – Antrag der Länder Mecklenburg- Vorpommern, Hamburg, Niedersachsen – (Drucksache 345/26) . . . . . . . . . . . . . . . . .
Anna Gallina (Hamburg) . . . . . . . . . .
Christian Heinz (Hessen) . . . . . . . . . . 394*
Beschluss: Die Entschließung wird gefasst .
19. Entschließung des Bundesrates „Konsequente Umsetzung der Istanbul-Konvention – kritische Bestandsaufnahme des § 177 StGB“ – Antrag des Landes Schleswig-Holstein gemäß § 36 Absatz 2 GO BR – (Drucksache 385/26)
Anna Gallina (Hamburg) ..........
Jacqueline Bernhardt (Mecklenburg-Vorpommern) .................
Petra Berg (Saarland) ............
Dr. Benjamin Limbach (Nordrhein-Westfalen) ....................
Prof. Dr. Kerstin von der Decken (Schleswig-Holstein) ............... 395*
Prof. Dr. Kristina Sinemus (Hessen) ... 395*
Beschluss zu 18: Die Entschließung wird gefasst ...........................
Mitteilung zu 19: Überweisung an die zuständigen Ausschüsse ...............
Anna Gallina (Hamburg) . . . . . . . . . .
Jacqueline Bernhardt (Mecklenburg-Vorpommern) . . . . . . . . . . . . . . . . .
Petra Berg (Saarland) . . . . . . . . . . . .
Dr. Benjamin Limbach (Nordrhein-Westfalen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Prof. Dr. Kerstin von der Decken (Schleswig-Holstein) . . . . . . . . . . . . . . . 395*
Prof. Dr. Kristina Sinemus (Hessen) . . . 395*
Beschluss zu 18: Die Entschließung wird gefasst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Mitteilung zu 19: Überweisung an die zuständigen Ausschüsse . . . . . . . . . . . . . . .
20. Entschließung des Bundesrates „Unmittelbarer Handlungsbedarf in Folge der Sperrung der Friedrich-Ebert-Autobahnbrücke im
Bonner Norden“ – Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen – (Drucksache 367/26) ....
Bonner Norden“ – Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen – (Drucksache 367/26) . . . .
## Beschluss: Annahme der Entschließung nach
Mona Neubaur (Nordrhein-Westfalen) .
Anke Rehlinger (Saarland) ........
Christian Bernreiter (Bayern) ......
Anke Rehlinger (Saarland) . . . . . . . .
Christian Bernreiter (Bayern) . . . . . .
Beschluss: Die Entschließung wird gefasst .
23. Entschließung des Bundesrates zur Einführung eines flexiblen Preisdeckels bei Kraftstoffen – Antrag der Länder Saarland und
Mecklenburg-Vorpommern – (Drucksache 368/26) ........................
Beschluss: Die Entschließung wird nicht gefasst ...........................
Mecklenburg-Vorpommern – (Drucksache 368/26) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Beschluss: Die Entschließung wird nicht gefasst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
24. Entschließung des Bundesrates „Streichung des Abwägungsvorrangs in § 2 EEG 2023 für
## Photovoltaik-Anlagen im Wald“ – Antrag
des Freistaates Sachsen gemäß § 36 Absatz 2 GO BR – (Drucksache 392/26) ..........
des Freistaates Sachsen gemäß § 36 Absatz 2 GO BR – (Drucksache 392/26) . . . . . . . . . .
## Mitteilung: Überweisung an die zuständigen
Ausschüsse ......................
Ausschüsse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
25. Entschließung des Bundesrates „Investitionssicherheit auf dem Wohnungsmarkt erhalten, Vergesellschaftungen Grenzen setzen“ – Antrag des Freistaates Bayern gemäß § 36 Absatz 2 GO BR – (Drucksache 380/26)
Mitteilung: Absetzung von der Tagesordnung ...........................
## 26. a) Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung desGAP-Integriertes Verwaltungs- und
Mitteilung: Absetzung von der Tagesordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
## 26. a) Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des GAP-Integriertes Verwaltungs- und
Kontrollsystem-Gesetzes und des GAP- Konditionalitäten-Gesetzes an die Vorgaben der Verordnung (EU) 2025/2649 sowie zur Verbesserung des behördlichen Informationsaustauschs (Drucksache 321/26)
b) Verordnung zur Anpassung der GAP-
Direktzahlungen-Verordnung, der GAPInVeKoS-Verordnung und der GAP- Konditionalitäten-Verordnung an die Vorgaben der Verordnung (EU) 2025/2649 sowie zur Entlastung der landwirtschaftlichen Betriebe (Drucksache 316/26) ....
Beschluss zu a): Stellungnahme gemäß Artikel 76 Absatz 2 GG ..............
Beschluss zu b): Zustimmung gemäß Artikel 80 Absatz 2 GG ................ 389*
27. Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der unionsrechtlichen Vorschriften über die Europäische Brieftasche für die Digitale Identität sowie zur Änderung anderer Rechtsvorschriften (Digitale Identitätengesetz – DIdG) (Drucksache 322/26) .................
Prof. Dr. Kristina Sinemus (Hessen) ... 396*
Direktzahlungen-Verordnung, der GAPInVeKoS-Verordnung und der GAP- Konditionalitäten-Verordnung an die Vorgaben der Verordnung (EU) 2025/2649 sowie zur Entlastung der landwirtschaftlichen Betriebe (Drucksache 316/26) . . . .
Beschluss zu a): Stellungnahme gemäß Artikel 76 Absatz 2 GG . . . . . . . . . . . . . .
Beschluss zu b): Zustimmung gemäß Artikel 80 Absatz 2 GG . . . . . . . . . . . . . . . . 389*
27. Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der unionsrechtlichen Vorschriften über die Europäische Brieftasche für die Digitale Identität sowie zur Änderung anderer Rechtsvorschriften (Digitale Identitätengesetz – DIdG) (Drucksache 322/26) . . . . . . . . . . . . . . . . .
Prof. Dr. Kristina Sinemus (Hessen) . . . 396*
## Beschluss: Stellungnahme gemäß Artikel 76
Absatz 2 GG .....................
Absatz 2 GG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
28. Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der
## Cybersicherheit – gemäß Artikel 76 Absatz 2
Satz 4 GG – (Drucksache 323/26) ........
Prof. Dr. Roman Poseck (Hessen) ....
Satz 4 GG – (Drucksache 323/26) . . . . . . . .
Prof. Dr. Roman Poseck (Hessen) . . . .
## Beschluss: Stellungnahme gemäß Artikel 76
Absatz 2 GG .....................
Absatz 2 GG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
29. Entwurf eines Gesetzes zur Förderung europäischer audiovisueller Werke durch eine Investitionsverpflichtung für Mediendiensteanbieter (Mediendienste-Investitionsverpflichtungs- Gesetz – MedienInvestVG) (Drucksache 324/26)
Dr. Florian Herrmann (Bayern) ......
Dr. Florian Herrmann (Bayern) . . . . . .
## Beschluss: Stellungnahme gemäß Artikel 76
Absatz 2 GG .....................
30. Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Stärkung des strafrechtlichen Schutzes vor sogenannten K.-o.-Tropfen (Drucksache 325/26) .................
Dr. Benjamin Limbach (Nordrhein-Westfalen) ....................
Heike Hofmann (Hessen) .........
Eva Schmierer, Staatssekretärin im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ..............
Absatz 2 GG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
30. Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Stärkung des strafrechtlichen Schutzes vor sogenannten K.-o.-Tropfen (Drucksache 325/26) . . . . . . . . . . . . . . . . .
Dr. Benjamin Limbach (Nordrhein-Westfalen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Heike Hofmann (Hessen) . . . . . . . . .
Eva Schmierer, Staatssekretärin im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz . . . . . . . . . . . . . .
## Beschluss: Stellungnahme gemäß Artikel 76
Absatz 2 GG .....................
Absatz 2 GG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
31. Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des
## Rechts der internationalen Rechtshilfe in
Strafsachen (Drucksache 326/26) ........
Strafsachen (Drucksache 326/26) . . . . . . . .
## Beschluss: Stellungnahme gemäß Artikel 76
Absatz 2 GG .....................
Absatz 2 GG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
32. Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der strafrechtlichen Verfolgung des Menschenhandels und der sexuellen Ausbeutung sowie zur
Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1712 gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG – (Drucksache 327/26) .................
Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1712 gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG – (Drucksache 327/26) . . . . . . . . . . . . . . . . .
## Beschluss: Stellungnahme gemäß Artikel 76
Absatz 2 GG .....................
33. Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze (Drucksache 328/26) ........
Absatz 2 GG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
33. Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze (Drucksache 328/26) . . . . . . . .
Franziska Weidinger (Sachsen-Anhalt)
Eva Schmierer, Staatssekretärin im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz .............
Eva Schmierer, Staatssekretärin im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz . . . . . . . . . . . . .
## Beschluss: Stellungnahme gemäß Artikel 76
Absatz 2 GG .....................
Absatz 2 GG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
34. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der
## Beschluss: Stellungnahme gemäß Artikel 76
Absatz 2 GG .....................
Absatz 2 GG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
## 35. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des
## Beschluss: Stellungnahme gemäß Artikel 76
Absatz 2 GG .....................
36. Entwurf eines Siebzehnten Gesetzes zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes (Drucksache 331/26) ........................
Absatz 2 GG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
36. Entwurf eines Siebzehnten Gesetzes zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes (Drucksache 331/26) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
## Beschluss: Stellungnahme gemäß Artikel 76
Absatz 2 GG .....................
Absatz 2 GG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
## 37. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des
## Beschluss: Stellungnahme gemäß Artikel 76
Absatz 2 GG .....................
38. Entwurf eines Ersten Unternehmensstatistikreformgesetzes – gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG – (Drucksache 333/26) ...
Absatz 2 GG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
38. Entwurf eines Ersten Unternehmensstatistikreformgesetzes – gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG – (Drucksache 333/26) . . .
## Beschluss: Stellungnahme gemäß Artikel 76
Absatz 2 GG .....................
39. Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie – gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG – (Drucksache 388/26) .................
Dr. Andreas Philippi (Niedersachsen) .. 397*
Absatz 2 GG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
39. Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie – gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG – (Drucksache 388/26) . . . . . . . . . . . . . . . . .
Dr. Andreas Philippi (Niedersachsen) . . 397*
## Beschluss: Stellungnahme gemäß Artikel 76
Absatz 2 GG .....................
Absatz 2 GG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
## 40. Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung
des Städtebau- und Raumordnungsrechts gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG – (Drucksache 334/26) .................
Christian Bernreiter (Bayern) .......
Özlem Ünsal (Bremen) ...........
Prof. Dr. Roman Poseck (Hessen) ....
des Städtebau- und Raumordnungsrechts gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG – (Drucksache 334/26) . . . . . . . . . . . . . . . . .
Christian Bernreiter (Bayern) . . . . . . .
Özlem Ünsal (Bremen) . . . . . . . . . . .
Prof. Dr. Roman Poseck (Hessen) . . . .
Verena Hubertz, Bundesministerin für
Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen ....................
Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
## Beschluss: Stellungnahme gemäß Artikel 76
Absatz 2 GG .....................
Absatz 2 GG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
41. Entwurf eines Gesetzes zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 22. Juni 2021 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über
## Einkünfte, die mittels digitaler Plattformen
erzielt wurden (Drucksache 335/26) ......
Beschluss: Keine Einwendungen gemäß Artikel 76 Absatz 2 GG ............... 389*
erzielt wurden (Drucksache 335/26) . . . . . .
Beschluss: Keine Einwendungen gemäß Artikel 76 Absatz 2 GG . . . . . . . . . . . . . . . 389*
42. Entwurf eines Gesetzes zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 8. Juni 2023 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen nach dem
## Kryptowerte
(Drucksache 336/26) .................
Beschluss: Keine Einwendungen gemäß Artikel 76 Absatz 2 GG ............... 389*
43. Entwurf eines Gesetzes zu der Zusatzvereinbarung vom 8. Juni 2023 zur Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten (Drucksache 337/26) ..
Beschluss: Keine Einwendungen gemäß Artikel 76 Absatz 2 GG ............... 389*
(Drucksache 336/26) . . . . . . . . . . . . . . . . .
Beschluss: Keine Einwendungen gemäß Artikel 76 Absatz 2 GG . . . . . . . . . . . . . . . 389*
43. Entwurf eines Gesetzes zu der Zusatzvereinbarung vom 8. Juni 2023 zur Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten (Drucksache 337/26) . .
Beschluss: Keine Einwendungen gemäß Artikel 76 Absatz 2 GG . . . . . . . . . . . . . . . 389*
## 44. Rechnung des Bundesrechnungshofes für
das Haushaltsjahr 2025 – Einzelplan 20 gemäß § 101 BHO – (Drucksache 359/26) ..
das Haushaltsjahr 2025 – Einzelplan 20 gemäß § 101 BHO – (Drucksache 359/26) . .
## Beschluss: Erteilung der Entlastung gemäß
§ 101 BHO ...................... 390*
§ 101 BHO . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 390*
45. Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den gesellschaftlichen Rahmen des 28. Regimes –
COM(2026) 321 final; Ratsdok. 7498/26 – gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG – (Drucksache 238/26, zu Drucksache 238/26)
Beschluss: Stellungnahme .............
Beschluss: Stellungnahme . . . . . . . . . . . . .
46. Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über digitale Netze, zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120, der Richtlinie 2002/58/EG und der Entscheidung Nr. 676/2002/EG sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2018/1971, der Richtlinie (EU) 2018/1972 und des Beschlusses Nr. 243/2012/EU (Verordnung über digitale Netze) COM(2026) 16 final – gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG – (Drucksache 217/26, zu Drucksache 217/26)
Prof. Dr. Kristina Sinemus (Hessen) .. 398*
Beschluss: Stellungnahme .............
Prof. Dr. Kristina Sinemus (Hessen) . . 398*
Beschluss: Stellungnahme . . . . . . . . . . . . .
47. Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Agentur für Weltraumdienste der Europäischen Union und zur Änderung Verordnung (EU) 2021/696 COM(2026) 152 final; Ratsdok. 7998/26 – gemäß Artikel 12 Buchstabe b EUV und §§ 3 und 5 EUZBLG – (Drucksache 309/26, zu Drucksache 309/26)
## Beschluss: Stellungnahme gemäß §§ 3 und 5
EUZBLG ....................... 390*
48. Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Strategie der Europäischen Union gegen Armut: Armut in allen Lebensphasen bekämpfen und verhindern COM(2026) 538 final – gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG – (Drucksache 339/26) .................
Heike Hofmann (Hessen) ......... 398*
Beschluss: Stellungnahme .............
49. Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Strategischer Fahrplan für Digitalisierung und KI im Energiesektor COM(2026) 501 final – gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG – (Drucksache 342/26) .................
## Beschluss: Stellungnahme ............. 390*
EUZBLG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 390*
48. Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Strategie der Europäischen Union gegen Armut: Armut in allen Lebensphasen bekämpfen und verhindern COM(2026) 538 final – gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG – (Drucksache 339/26) . . . . . . . . . . . . . . . . .
Heike Hofmann (Hessen) . . . . . . . . . 398*
Beschluss: Stellungnahme . . . . . . . . . . . . .
49. Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Strategischer Fahrplan für Digitalisierung und KI im Energiesektor COM(2026) 501 final – gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG – (Drucksache 342/26) . . . . . . . . . . . . . . . . .
## Beschluss: Stellungnahme . . . . . . . . . . . . . 390*
50. Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den
## Ausschuss der Regionen – Aktionsplan für
Düngemittel: Eine Partnerschaft zur Gewährleistung von Verfügbarkeit, Erschwinglichkeit und strategischer Autonomie bei heimischen EU-Düngemitteln COM(2026) 310 final; Ratsdok. 9437/26 – gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG – (Drucksache 363/26) .................
Beschluss: Stellungnahme .............
51. Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Ein einfacheres, klareres und besser durchsetzbares EU-Regelwerk COM(2026) 380 final – gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG – (Drucksache 280/26) .................
Beschluss: Stellungnahme .............
52. Verordnung zu der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen über die Anwendung des Abkommens vom 10. November 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinten Nationen über den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen auf das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen, einschließlich seines Repräsentationsbüros in Bonn, seines Satellitenbüros in Berlin sowie anderer möglicher künftiger Satellitenbüros innerhalb Deutschlands (Drucksache 341/26) .............
Düngemittel: Eine Partnerschaft zur Gewährleistung von Verfügbarkeit, Erschwinglichkeit und strategischer Autonomie bei heimischen EU-Düngemitteln COM(2026) 310 final; Ratsdok. 9437/26 – gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG – (Drucksache 363/26) . . . . . . . . . . . . . . . . .
Beschluss: Stellungnahme . . . . . . . . . . . . .
51. Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Ein einfacheres, klareres und besser durchsetzbares EU-Regelwerk COM(2026) 380 final – gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG – (Drucksache 280/26) . . . . . . . . . . . . . . . . .
Beschluss: Stellungnahme . . . . . . . . . . . . .
52. Verordnung zu der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen über die Anwendung des Abkommens vom 10. November 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinten Nationen über den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen auf das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen, einschließlich seines Repräsentationsbüros in Bonn, seines Satellitenbüros in Berlin sowie anderer möglicher künftiger Satellitenbüros innerhalb Deutschlands (Drucksache 341/26) . . . . . . . . . . . . .
## Beschluss: Zustimmung gemäß Artikel 80
Absatz 2 GG ..................... 389*
Absatz 2 GG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 389*
53. Verordnung zur Festlegung und Anpassung der Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung für das Jahr 2026
## Beschluss: Zustimmung gemäß Artikel 80
Absatz 2 GG ..................... 389*
Absatz 2 GG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 389*
54. Siebte Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung (Drucksache 312/26)
## Beschluss: Zustimmung gemäß Artikel 80
Absatz 2 GG ..................... 389*
55. Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (Drucksache 314/26) ......................
Absatz 2 GG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 389*
55. Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (Drucksache 314/26) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
## Beschluss: Zustimmung gemäß Artikel 80
Absatz 2 GG – Annahme einer Entschließung ........................... 390*
Absatz 2 GG – Annahme einer Entschließung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 390*
56. Zweite Verordnung zur Änderung der Agrarstatistikverordnung (Drucksache 315/26) .
## Beschluss: Zustimmung gemäß Artikel 80
Absatz 2 GG ..................... 389*
57. Verordnung zur Ergänzung der Anlage A des Übereinkommens vom 25. Januar 1988 über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (Drucksache 289/26) .................
Absatz 2 GG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 389*
57. Verordnung zur Ergänzung der Anlage A des Übereinkommens vom 25. Januar 1988 über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (Drucksache 289/26) . . . . . . . . . . . . . . . . .
## Beschluss: Zustimmung gemäß Artikel 80
Absatz 2 GG ..................... 389*
Absatz 2 GG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 389*
58. Siebte Verordnung zur Änderung der CRS-
## Beschluss: Zustimmung gemäß Artikel 80
Absatz 2 GG ..................... 389*
Absatz 2 GG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 389*
59. Verordnung zur Änderung der Mindeststeuer- Bericht-Verordnung (Drucksache 291/26) .
## Beschluss: Zustimmung gemäß Artikel 80
Absatz 2 GG ..................... 389*
60. Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung und weiterer Verordnungen (Drucksache 317/26) .................
Absatz 2 GG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 389*
60. Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung und weiterer Verordnungen (Drucksache 317/26) . . . . . . . . . . . . . . . . .
## Beschluss: Zustimmung gemäß Artikel 80
Absatz 2 GG nach Maßgabe der beschlossenen Änderungen – Annahme einer Entschließung .......................
61. Erste Verordnung zur Änderung der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (Drucksache 318/26) ..............
Absatz 2 GG nach Maßgabe der beschlossenen Änderungen – Annahme einer Entschließung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
61. Erste Verordnung zur Änderung der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (Drucksache 318/26) . . . . . . . . . . . . . .
## Beschluss: Zustimmung gemäß Artikel 80
Absatz 2 GG nach Maßgabe der beschlossenen Änderungen – Annahme einer Entschließung .......................
Absatz 2 GG nach Maßgabe der beschlossenen Änderungen – Annahme einer Entschließung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
62. Verordnung zu dem Abkommen vom 21. April 2026 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Zentrum für internationale Forstforschung über den Sitz des Zentrums für internationale
## Forstforschung
in der Bundesrepublik Deutschland (Drucksache 313/26) .......
in der Bundesrepublik Deutschland (Drucksache 313/26) . . . . . . .
## Beschluss: Zustimmung gemäß Artikel 80
Absatz 2 GG ..................... 389*
63. Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Register über Unternehmensbasisdaten (Drucksache 319/26) ...........
Absatz 2 GG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 389*
63. Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Register über Unternehmensbasisdaten (Drucksache 319/26) . . . . . . . . . . .
## Beschluss: Zustimmung gemäß Artikel 80
Absatz 2 GG ..................... 389*
Absatz 2 GG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 389*
64. Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge im Gewerberecht (Drucksache 320/26)
## Beschluss: Zustimmung gemäß Artikel 80
Absatz 2 GG nach Maßgabe der beschlossenen Änderungen .................
65. Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der AVV Zoonosen Lebensmittelkette (Drucksache 297/26) ........
Absatz 2 GG nach Maßgabe der beschlossenen Änderungen . . . . . . . . . . . . . . . . .
65. Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der AVV Zoonosen Lebensmittelkette (Drucksache 297/26) . . . . . . . .
## Beschluss: Zustimmung gemäß Artikel 84
Absatz 2 GG ..................... 389*
Absatz 2 GG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 389*
66. Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung für die Außenprüfung (Außenprüfungsordnung – ApO) (Drucksache 296/26, zu
Drucksache 296/26) ..................
Drucksache 296/26) . . . . . . . . . . . . . . . . . .
## Beschluss: Zustimmung gemäß Artikel 108
Absatz 7 GG ..................... 389*
Absatz 7 GG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 389*
67. Vorschlag der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz für die Ernennung von Bundesanwältinnen und Bundesanwälten beim Bundesgerichtshof – gemäß
§ 149 GVG – (Drucksache 371/26) .......
§ 149 GVG – (Drucksache 371/26) . . . . . . .
## Beschluss: Zustimmung zu dem Vorschlag in
Drucksache 371/26 ................. 390*
68. Benennung eines stellvertretenden Mitglieds für den Eisenbahninfrastrukturbeirat gemäß § 4 Absatz 4 BEVVG – Antrag des Landes Baden-Württemberg gemäß § 36 Absatz 2 GO BR – (Drucksache 381/26) .....
Drucksache 371/26 . . . . . . . . . . . . . . . . . 390*
68. Benennung eines stellvertretenden Mitglieds für den Eisenbahninfrastrukturbeirat gemäß § 4 Absatz 4 BEVVG – Antrag des Landes Baden-Württemberg gemäß § 36 Absatz 2 GO BR – (Drucksache 381/26) . . . . .
## Beschluss: Zustimmung zu dem Vorschlag in
Drucksache 381/26 ................. 390*
69. Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht (Drucksache 372/26, zu Drucksache 372/26) ........................
Drucksache 381/26 . . . . . . . . . . . . . . . . . 390*
69. Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht (Drucksache 372/26, zu Drucksache 372/26) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
## Beschluss: Von einer Äußerung und einem
Beitritt wird abgesehen .............. 391*
70. Entschließung des Bundesrates zum für das Jahr 2026 vorgesehenen Bericht der Europäischen Kommission über die Bewertung und Überprüfung gemäß Artikel 62 der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates – Antrag des Freistaates Bayern gemäß § 36 Absatz 2 GO BR – (Drucksache 395/26) .................
Beitritt wird abgesehen . . . . . . . . . . . . . . 391*
70. Entschließung des Bundesrates zum für das Jahr 2026 vorgesehenen Bericht der Europäischen Kommission über die Bewertung und Überprüfung gemäß Artikel 62 der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates – Antrag des Freistaates Bayern gemäß § 36 Absatz 2 GO BR – (Drucksache 395/26) . . . . . . . . . . . . . . . . .
## Mitteilung: Überweisung an die zuständigen
Ausschüsse ......................
71. Entschließung des Bundesrates zur wirksameren Bekämpfung des sogenannten „Autoposing“ im öffentlichen Straßenraum – Antrag der Freien Hansestadt Bremen gemäß § 36 Absatz 2 GO BR – (Drucksache 396/26) ...
Özlem Ünsal (Bremen) ..........
Ausschüsse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
71. Entschließung des Bundesrates zur wirksameren Bekämpfung des sogenannten „Autoposing“ im öffentlichen Straßenraum – Antrag der Freien Hansestadt Bremen gemäß § 36 Absatz 2 GO BR – (Drucksache 396/26) . . .
Özlem Ünsal (Bremen) . . . . . . . . . .
## Mitteilung: Überweisung an die zuständigen
Ausschüsse ......................
Ausschüsse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
72. Vorschlag für die Berufung eines Mitglieds des Verwaltungsrates der Bundesagentur für Arbeit – gemäß § 377 Absatz 3 Satz 1
Nummer 3 sowie § 375 Absatz 3, § 377 Absatz 2 und § 379 Absatz 2 Nummer 2 SGB III – Antrag des Landes Baden-Württemberg gemäß § 36 Absatz 2 GO BR – (Drucksache 398/26) ........................
Nummer 3 sowie § 375 Absatz 3, § 377 Absatz 2 und § 379 Absatz 2 Nummer 2 SGB III – Antrag des Landes Baden-Württemberg gemäß § 36 Absatz 2 GO BR – (Drucksache 398/26) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
## Beschluss: Zustimmung zu dem Vorschlag in
Drucksache 398/26 ................ 390*
Drucksache 398/26 . . . . . . . . . . . . . . . . 390*
73. Benennung eines stellvertretenden Mitglieds für den Beirat bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation,
## Beschluss: Zustimmung zu dem Vorschlag in
Drucksache 393/26 ................ 390*
74. Entschließung des Bundesrates „Für eine Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) ab 2028, die Einkommen sichert, Wettbewerbsfähigkeit erhält und die bestehenden Strukturen in Deutschland anerkennt“ – Antrag der Länder Sachsen-Anhalt, Sachsen und Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Thüringen – Geschäftsordnungsantrag des Landes Sachsen- Anhalt – (Drucksache 360/26) ..........
Colette Boos-John (Thüringen) ......
Drucksache 393/26 . . . . . . . . . . . . . . . . 390*
74. Entschließung des Bundesrates „Für eine Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) ab 2028, die Einkommen sichert, Wettbewerbsfähigkeit erhält und die bestehenden Strukturen in Deutschland anerkennt“ – Antrag der Länder Sachsen-Anhalt, Sachsen und Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Thüringen – Geschäftsordnungsantrag des Landes Sachsen- Anhalt – (Drucksache 360/26) . . . . . . . . . .
Colette Boos-John (Thüringen) . . . . . .
## Beschluss: Annahme der Entschließung nach
Maßgabe der beschlossenen Änderung ..
75. Entschließung des Bundesrates für faire Arbeitsbedingungen in der Plattformarbeit – Antrag der Länder Saarland, Niedersachsen gemäß § 36 Absatz 2 GO BR – (Drucksache 399/26) ........................
Maßgabe der beschlossenen Änderung . .
75. Entschließung des Bundesrates für faire Arbeitsbedingungen in der Plattformarbeit – Antrag der Länder Saarland, Niedersachsen gemäß § 36 Absatz 2 GO BR – (Drucksache 399/26) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
## Mitteilung: Überweisung an die zuständigen
Ausschüsse ......................
Ausschüsse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
## 76. Benennung eines Mitglieds des Kuratoriums der Stiftung „Haus der Geschichte der
## Bundesrepublik Deutschland“ – gemäß § 7
Absatz 3 HdGStiftG – Antrag des Freistaats Thüringen gemäß § 36 Absatz 2 GO BR – (Drucksache 403/26) .................
Absatz 3 HdGStiftG – Antrag des Freistaats Thüringen gemäß § 36 Absatz 2 GO BR – (Drucksache 403/26) . . . . . . . . . . . . . . . . .
## Beschluss: Zustimmung zu dem Vorschlag in
Drucksache 403/26 ................. 390*
Drucksache 403/26 . . . . . . . . . . . . . . . . . 390*
77. Benennung eines Vertreters des Bundesrates im Mittelstandsrat der Kreditanstalt für
## Wiederaufbau – gemäß § 7a Absatz 1
KredAnstWiAG – Antrag des Landes Rheinland-Pfalz gemäß § 36 Absatz 2 GO BR – (Drucksache 401/26) .................
KredAnstWiAG – Antrag des Landes Rheinland-Pfalz gemäß § 36 Absatz 2 GO BR – (Drucksache 401/26) . . . . . . . . . . . . . . . . .
## Beschluss: Zustimmung zu dem Vorschlag in
Drucksache 401/26 ................. 390*
Drucksache 401/26 . . . . . . . . . . . . . . . . . 390*
78. Benennung eines Mitglieds und eines stellvertretenden Mitglieds für den Beirat bei der
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen – gemäß § 5 Absatz 1 BEGTPG – Antrag des Landes Rheinland-Pfalz gemäß § 36 Absatz 2 GO BR – (Drucksache 402/26) .....
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen – gemäß § 5 Absatz 1 BEGTPG – Antrag des Landes Rheinland-Pfalz gemäß § 36 Absatz 2 GO BR – (Drucksache 402/26) . . . . .
## Beschluss: Zustimmung zu dem Vorschlag in
Drucksache 402/26 ................. 390*
Drucksache 402/26 . . . . . . . . . . . . . . . . . 390*
79. Benennung eines Mitglieds und eines stellvertretenden Mitglieds für den Beirat bei der
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen – gemäß § 5 Absatz 1 BEGTPG – Antrag des Landes Baden-Württemberg gemäß § 36 Absatz 2 GO BR – (Drucksache 404/26) ...
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen – gemäß § 5 Absatz 1 BEGTPG – Antrag des Landes Baden-Württemberg gemäß § 36 Absatz 2 GO BR – (Drucksache 404/26) . . .
## Beschluss: Zustimmung zu dem Vorschlag in
Drucksache 404/26 ................. 390*
Drucksache 404/26 . . . . . . . . . . . . . . . . . 390*
80. Gesetz zur Entlastung der Länder und ihrer Kommunen (Länder- und Kommunalentlastungsgesetz – LKEG) (Drucksache 405/26)
Dr. Heiko Geue (Mecklenburg-Vorpommern) ....................
Andy Grote (Hamburg) ........... 391*
Dr. Andreas Philippi (Niedersachsen) .. 391*
Dr. Heiko Geue (Mecklenburg-Vorpommern) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Andy Grote (Hamburg) . . . . . . . . . . . 391*
Dr. Andreas Philippi (Niedersachsen) . . 391*
Dr. Tamara Zieschang (Sachsen-Anhalt) 391*
Dirk Schrödter (Schleswig-Holstein) .. 392*
Dirk Schrödter (Schleswig-Holstein) . . 392*
## Beschluss: Zustimmung gemäß Artikel 106
81. Gesetz zur Weiterentwicklung der Digitalisierung in der Migrationsverwaltung (Migrationsverwaltungsdigitalisierungsweiterentwicklungsgesetz
– MDWG) (Drucksache 406/26) ........................
Heike Hofmann (Hessen) ......... 399*
Anna Gallina (Hamburg) ......... 400*
– MDWG) (Drucksache 406/26) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Heike Hofmann (Hessen) . . . . . . . . . 399*
Anna Gallina (Hamburg) . . . . . . . . . 400*
## Beschluss: Zustimmung gemäß Artikel 80
Absatz 2 und Artikel 84 Absatz 1 Satz 5 und 6 GG .......................
82. Gesetz zur Abweichung von dem Anpassungsverfahren gemäß § 11 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzesfür das Jahr 2026 sowie zur Änderung des Abgeordnetengesetzes (Drucksache 407/26) .................
Absatz 2 und Artikel 84 Absatz 1 Satz 5 und 6 GG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
82. Gesetz zur Abweichung von dem Anpassungsverfahren gemäß § 11 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes für das Jahr 2026 sowie zur Änderung des Abgeordnetengesetzes (Drucksache 407/26) . . . . . . . . . . . . . . . . .
## Beschluss: Kein Antrag gemäß Artikel 77
Absatz 2 GG .....................
83. Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der Richtlinie 2014/30/EU und der Richtlinie 2014/53/EU durch die Richtlinie (EU) 2024/2749 im Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz und im Funkanlagengesetz in Bezug auf Notfallverfahren bei einem Binnenmarkt-Notfall (Drucksache 408/26) ...
Absatz 2 GG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
83. Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der Richtlinie 2014/30/EU und der Richtlinie 2014/53/EU durch die Richtlinie (EU) 2024/2749 im Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz und im Funkanlagengesetz in Bezug auf Notfallverfahren bei einem Binnenmarkt-Notfall (Drucksache 408/26) . . .
## Beschluss: Kein Antrag gemäß Artikel 77
Absatz 2 GG .....................
84. Gesetz zur Änderung desGebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich (Drucksache 409/26, zu Drucksache 409/26) ........................
Absatz 2 GG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
84. Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich (Drucksache 409/26, zu Drucksache 409/26) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Thekla Walker (Baden-Württemberg) .
Dr. Benjamin Limbach (Nordrhein-Westfalen) ................... 392*
Dr. Benjamin Limbach (Nordrhein-Westfalen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 392*
## Beschluss: Kein Antrag gemäß Artikel 77
Absatz 2 GG .....................
Absatz 2 GG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
85. Gesetz zur Sicherung der Versorgungssicherheit Strom und zur Bereitstellung neuer
Kapazitäten und zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BNetzA (Drucksache 410/26, zu Drucksache 410/26) ......
Kapazitäten und zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BNetzA (Drucksache 410/26, zu Drucksache 410/26) . . . . . .
Thekla Walker (Baden-Württemberg) .
## Beschluss: Kein Antrag gemäß Artikel 77
Absatz 2 GG – Annahme einer Entschließung ...........................
Absatz 2 GG – Annahme einer Entschließung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
86. Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-
## Beitragssatzstabilisierungsgesetz)
(Drucksache 411/26, zu Drucksache 411/26, zu Drucksache 411/26(2)) ................
Dr. Markus Söder (Bayern) ........
Anke Rehlinger (Saarland) .........
Stefanie Drese (Mecklenburg-Vorpommern) ....................
Claudia Bernhard (Bremen) ........
Dr. Andreas Philippi (Niedersachsen) ..
Nina Warken, Bundesministerin für Gesundheit ..................
Armin Schuster (Sachsen) ........ 386*
Prof. Dr. Kristina Sinemus (Hessen) .. 400*
(Drucksache 411/26, zu Drucksache 411/26, zu Drucksache 411/26(2)) . . . . . . . . . . . . . . . .
Dr. Markus Söder (Bayern) . . . . . . . .
Anke Rehlinger (Saarland) . . . . . . . . .
Stefanie Drese (Mecklenburg-Vorpommern) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Claudia Bernhard (Bremen) . . . . . . . .
Dr. Andreas Philippi (Niedersachsen) . .
Nina Warken, Bundesministerin für Gesundheit . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Armin Schuster (Sachsen) . . . . . . . . 386*
Prof. Dr. Kristina Sinemus (Hessen) . . 400*
Dr. Tamara Zieschang (Sachsen-Anhalt) 400*
Tino Sorge, Parl. Staatssekretär bei der
Bundesministerin für Gesundheit .. 401*
Bundesministerin für Gesundheit . . 401*
## Beschluss: Kein Antrag gemäß Artikel 77
Absatz 2 GG .....................
Nächste Sitzung .......................
## Beschlüsse imvereinfachten Verfahren gemäß
§ 35 GO BR ..........................
Feststellung gemäß § 34 GO BR ...........
Absatz 2 GG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Nächste Sitzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
## Beschlüsse im vereinfachten Verfahren gemäß
§ 35 GO BR . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Feststellung gemäß § 34 GO BR . . . . . . . . . . .
## Verzeichnis der Anwesenden
Vors itz:
Präsident Dr. Andrea s B ovens chul t e, Präsident des Senats, Bürgermeister, Senator für Angelegenheiten der Religionsgemeinschaften und Senator für Kultur der Freien Hansestadt Bremen
Vizepräsident Hendri k W üs t, Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen – zeitweise –
Amtierender Präsident Dr. F l ori an Herrmann, Leiter der Staatskanzlei und Staatsminister für Bundesangelegenheiten und Medien des Freistaates Bayern – zeitweise –
Amtierender Präsidentin P e tra B erg, Ministerin für Umwelt, Klimaschutz, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz sowie Ministerin der Justiz des Saarlandes – zeitweise –
S chrift führe r:
V o r s i t z :
Präsident D r . A n d r e a s B o v e n s c h u l t e , Präsident des Senats, Bürgermeister, Senator für Angelegenheiten der Religionsgemeinschaften und Senator für Kultur der Freien Hansestadt Bremen
Vizepräsident H e n d r i k W ü s t , Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen – zeitweise –
Amtierender Präsident D r . F l o r i a n H e r r m a n n , Leiter der Staatskanzlei und Staatsminister für Bundesangelegenheiten und Medien des Freistaates Bayern – zeitweise –
Amtierender Präsidentin P e t r a B e r g , Ministerin für Umwelt, Klimaschutz, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz sowie Ministerin der Justiz des Saarlandes – zeitweise –
S c h r i f t f ü h r e r :
Rudolf Hoogvliet (Baden-Württemberg)
Thorsten Bischoff (Saarland)
B aden-W ürt temberg:
B a d e n - W ü r t t e m b e r g :
Cem Özdemir, Ministerpräsident
Oliver Hildenbrand, Minister für Soziales, Arbeit und Gesundheit
B ayern:
B a y e r n :
Dr. Markus Söder, Ministerpräsident
Christian Bernreiter, Staatsminister für Wohnen, Bau und Verkehr
B erli n:
B e r l i n :
Stefan Evers, Bürgermeister und Senator für Finanzen und für Kultur und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Ute Bonde, Senatorin für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt
B randenbu rg:
B r a n d e n b u r g :
Dr. Dietmar Woidke, Ministerpräsident
Klimaschutz und Europa
B remen:
B r e m e n :
Dr. Andreas Bovenschulte, Präsident des Senats,
Stadtentwicklung
Hamburg:
H a m b u r g :
Andy Grote, Senator, Präses der Behörde für Inneres und Sport
Anna Gallina, Senatorin, Präses der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz
Hes s en:
H e s s e n :
Boris Rhein, Ministerpräsident
Rechtsstaat
Meckl enbur g-Vor pommer n:
M e c k l e n b u r g - V o r p o m m e r n :
Jacqueline Bernhardt, Ministerin für Justiz, Gleichstellung und Verbraucherschutz
Dr. Heiko Geue, Finanzminister
Nieders achs en:
N i e d e r s a c h s e n :
Dr. Andreas Philippi, Minister für Soziales, Arbeit,
Grant Hendrik Tonne, Minister für Wirtschaft, Bauen und Verkehr
Nordrhein -W es t fal en:
N o r d r h e i n - W e s t f a l e n :
Hendrik Wüst, Ministerpräsident
Dr. Benjamin Limbach, Minister der Justiz
R heinl and-P fal z:
R h e i n l a n d - P f a l z :
Gordon Schnieder, Ministerpräsident
Weinbau, Umwelt und Forsten
S aarland:
S a a r l a n d :
Anke Rehlinger, Ministerpräsidentin
Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz sowie Ministerin der Justiz
S achs en:
S a c h s e n :
Michael Kretschmer, Ministerpräsident
Regina Kraushaar, Staatsministerin für Infrastruktur und Landesentwicklung
S achs en-Anhal t:
S a c h s e n - A n h a l t :
Dr. Lydia Hüskens, Ministerin für Infrastruktur und
Sport
S chl es wig-Hol s tein:
S c h l e s w i g - H o l s t e i n :
Aminata Touré, Ministerin für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung
Prof. Dr. Kerstin von der Decken, Ministerin für Justiz und Gesundheit
Thüringe n:
T h ü r i n g e n :
Colette Boos-John, Ministerin für Wirtschaft, Landwirtschaft und Ländlichen Raum
Steffen Schütz, Minister für Digitales und Infrastruktur
Von der B un des re gierung:
V o n d e r B u n d e s r e g i e r u n g :
Patrick Schnieder, Bundesminister für Verkehr
## Dort hat der Präsident des Senats der Französischen
Republik, Seine Exzellenz Herr Gérard Larche r, mit einer hochrangigen Delegation Platz genommen. – Herr Senatspräsident, ich begrüße Sie und Ihre Delegation sehr herzlich bei uns im Bundesrat. Bienvenue au Bundesrat, Monsieur le Président!
Republik, Seine Exzellenz Herr Gérard L a r c h e r , mit einer hochrangigen Delegation Platz genommen. – Herr Senatspräsident, ich begrüße Sie und Ihre Delegation sehr herzlich bei uns im Bundesrat. Bienvenue au Bundesrat, Monsieur le Président!
(Beifall)
Herr Senatspräsident, liebe Gäste aus Frankreich, ich freue mich, dass wir später noch Gelegenheit haben werden, unsere Gespräche fortzusetzen. Ich wünsche Ihnen weiterhin einen angenehmen Aufenthalt in Berlin und heiße Sie nochmals im Namen des gesamten Hauses ganz herzlich willkommen.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, bevor wir uns der Tagesordnung zuwenden, möchte ich noch unserer Kollegin, Frau Ministerin B erg aus dem Saarland, im Namen des Hauses zu ihrem Geburtstag gratulieren. – Herzlichen Glückwunsch, liebe Kollegin!
Liebe Kolleginnen und Kollegen, bevor wir uns der Tagesordnung zuwenden, möchte ich noch unserer Kollegin, Frau Ministerin B e r g aus dem Saarland, im Namen des Hauses zu ihrem Geburtstag gratulieren. – Herzlichen Glückwunsch, liebe Kollegin!
(Beifall)
Wer der Empfehlung in Ziffer 1 folgen möchte, den Vermittlungsausschuss aus dem vorgeschlagenen Grund anzurufen, den bitte ich um das Handzeichen. – Klare Minderheit.
Damit hat der Bundesrat den Vermittlungsausschuss ni cht angerufen.
Damit hat der Bundesrat den Vermittlungsausschuss n i c h t angerufen.
## Dann frage ich, wer dem Gesetz entsprechend Ziffer 2 zustimmen möchte. Ihr Handzeichen bitte! – Klare
## TOP 10
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes: Ausgestaltung desunerlaubten Umgangs mit halbautomatischen Kurzwaffen zum Verschießen von Patronenmunition als Verbrechen – Antrag des Landes Berlin – (Drucksache 383/26)
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes: Ausgestaltung des unerlaubten Umgangs mit halbautomatischen Kurzwaffen zum Verschießen von Patronenmunition als Verbrechen – Antrag des Landes Berlin – (Drucksache 383/26)
## Hierzu liegt mir eine Erklärung zu Protokoll2 von
## Damit hat der Bundesrat den Vermittlungsausschuss
n ich t angerufen.
n i c h t angerufen.
Herr Staatssekretär Dr. Markus Richter (Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung) gibt eine Erklärung zu Protokoll1.
1 Anlage 4
Ich stelle daher fest, dass der Bundesrat den Vermittlungsausschuss n ich t angerufen hat.
Ich stelle daher fest, dass der Bundesrat den Vermittlungsausschuss n i c h t angerufen hat.
Es bleibt noch über die Entschließung in Ziffer 2 der Ausschussempfehlungen abzustimmen.
## TOP 4
## Gesetz zur Anpassung desVerpackungsrechts und
## Gesetz zur Anpassung des Verpackungsrechts und
anderer Rechtsbereiche an die Verordnung (EU) 2025/40 (Drucksache 377/26, zu Drucksache 377/26, zu Drucksache 377/26 (2))
Wortmeldungen liegen mir nicht vor.
Da Empfehlungen oder Anträge auf Anrufung des Vermittlungsausschusses nicht vorliegen, stelle ich fest, dass der Bundesrat zu dem Gesetz den Vermittlungsausschuss ni cht anruft.
Da Empfehlungen oder Anträge auf Anrufung des Vermittlungsausschusses nicht vorliegen, stelle ich fest, dass der Bundesrat zu dem Gesetz den Vermittlungsausschuss n i c h t anruft.
Es bleibt noch über die vom Umweltausschuss empfohlene sowie die mit dem Landesantrag Nordrhein- Westfalens vorgeschlagene Entschließung zu befinden.
## TOP 84
Gesetz zur Änderung desGebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich (Drucksache 409/26, zu Drucksache 409/26)
Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich (Drucksache 409/26, zu Drucksache 409/26)
Mir liegt eine Wortmeldung von Frau Ministerin Walker aus Baden-Württemberg vor.
herzlichen Dank, Frau Kollegin!
Weitere Wortmeldungen liegen mir nicht vor. – Mir liegt noch eine Erklärung zu Protokoll1von Frau Mi-
Weitere Wortmeldungen liegen mir nicht vor. – Mir liegt noch eine Erklärung zu Protokoll1 von Frau Mi-
1 Anlage 11 nisterin Dr. Zieschang (Sachsen-Anhalt) für Herrn Minister Professor Dr. Willingmann vor.
Es liegen weder Ausschussempfehlungen noch Landesanträge auf Anrufung des Vermittlungsausschusses vor.
Ich stelle daher fest, dass der Bundesrat zu dem Gesetz den Vermittlungsausschuss n i ch t angerufen hat.
Ich stelle daher fest, dass der Bundesrat zu dem Gesetz den Vermittlungsausschuss n i c h t angerufen hat.
Es bleibt abzustimmen über den Entschließungsantrag Baden-Württembergs. Ich frage daher, wer dem Landesantrag zustimmt. – Mehrheit.
## TOP 9
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung desBundesdatenschutzgesetzes (BDSG) – Antrag der Freien und Hansestadt Hamburg – (Drucksache 356/26)
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) – Antrag der Freien und Hansestadt Hamburg – (Drucksache 356/26)
Dem Antrag ist die Freie Hansestadt Bremen beigetreten.
## TOP 12
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung desEnergiewirtschaftsgesetzes – Antrag des Landes Schleswig-Holstein – (Drucksache 143/26)
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes – Antrag des Landes Schleswig-Holstein – (Drucksache 143/26)
Wortmeldungen liegen mir nicht vor.
Wir stimmen ab über die Empfehlung des Wirtschaftsausschusses, die Entschließung zu fassen. Wer ist dafür? – Minderheit.
## Damit hat der Bundesrat die Entschließung n ich t
## Damit hat der Bundesrat die Entschließung n i c h t
gefasst.
TOP 26a)
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung desGAP-
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des GAP-
Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-
## TOP 35
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung desFahrlehrergesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Gesetze (Drucksache 330/26)
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Fahrlehrergesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Gesetze (Drucksache 330/26)
Hierzu liegen keine Wortmeldungen vor.
## TOP 36
## Entwurf eines Siebzehnten Gesetzes zur Änderung desLuftverkehrsgesetzes (Drucksache 331/26)
## Entwurf eines Siebzehnten Gesetzes zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes (Drucksache 331/26)
Es liegen keine Wortmeldungen vor.
## TOP 37
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung desWärmeplanungsgesetzes (Drucksache 332/26)
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wärmeplanungsgesetzes (Drucksache 332/26)
Es liegen keine Wortmeldungen vor.
## Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen
Parlaments und des Rates über dengesellschaftlichen Rahmen des 28. Regimes – „EU INC“
Parlaments und des Rates über den gesellschaftlichen Rahmen des 28. Regimes – „EU INC“
COM(2026) 321 final; Ratsdok. 7498/26 (Drucksache 238/26, zu Drucksache 238/26)
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über digitale Netze, zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120, der Richtlinie 2002/58/EG und der Entscheidung Nr. 676/2002/EG sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2018/1971, der Richtlinie (EU) 2018/1972 und des Beschlusses Nr. 243/2012/EU (Verordnung über digitale Netze) COM(2026) 16 final (Drucksache 217/26, zu Drucksache 217/26)
Es liegen keine Wortmeldungen vor. – Eine Erklärung zu Protokoll1wurde abgegeben von Frau Staatsministerin Professor Dr. Sinemus (Hessen).
Es liegen keine Wortmeldungen vor. – Eine Erklärung zu Protokoll1 wurde abgegeben von Frau Staatsministerin Professor Dr. Sinemus (Hessen).
Wir kommen zur Abstimmung über die Ausschussempfehlungen. Ich bitte um Ihr Handzeichen für:
(Drucksache 406/26)
## Hierzu liegt je eine Erklärung zu Protokoll1von
## Hierzu liegt je eine Erklärung zu Protokoll1 von
## Frau Staatsministerin Hofmann (Hessen) und Frau
Es liegen weder Ausschussempfehlungen noch Landesanträge auf Anrufung des Vermittlungsausschusses vor.
Ich stelle daher fest, dass der Bundesrat zu dem Gesetz den Vermittlungsausschuss n i ch t angerufen hat.
Ich stelle daher fest, dass der Bundesrat zu dem Gesetz den Vermittlungsausschuss n i c h t angerufen hat.
Meine Damen und Herren, damit ist die Tagesordnung des Bundesrates für heute mit Ausnahme der Punkte 82, 84 und 86 abgewickelt. Die Beschlüsse des Deutschen Bundestages zu diesen Punkten liegen noch nicht vor. Deshalb müssen wir die Sitzung unterbrechen. Wir setzen die Sitzung gegen 15 Uhr fort. Wenn sich daran etwas ändert, dann machen wir eine Lautsprecherdurchsage. Ich darf Sie daran erinnern, dass für die jeweiligen Abstimmungen ein stimmberechtigtes Mitglied pro Land anwesend sein muss.
Es liegen weder Empfehlungen noch Landesanträge auf Einberufung des Vermittlungsausschusses vor.
Ich stelle daher fest, dass der Bundesrat zu dem Gesetz den Vermittlungsausschuss n i ch t anruft.
Ich stelle daher fest, dass der Bundesrat zu dem Gesetz den Vermittlungsausschuss n i c h t anruft.
2 Siehe auch S. 380
## Damit hat der Bundesrat den Vermittlungsausschuss
n ich t angerufen.
n i c h t angerufen.
## Wir kommen zu TOP 86, den ich erneut aufrufe. Es
Wer ist für die Anrufung des Vermittlungsausschusses? – Minderheit.
## Der Vermittlungsausschuss ist n ich t angerufen
## Der Vermittlungsausschuss ist n i c h t angerufen
worden.
Darüber hinaus werden – gemeinsam mit allen relevanten Akteuren – Maßnahmen zur nachhaltigen Verbesserung der Rahmenbedingungen für Forschung, Entwicklung und Innovation in Deutschland erarbeitet. Der Fokus soll auf einer Stärkung der klinischen Forschung sowie auf der Schaffung verlässlicher und praxisnaher Regelungen für die Nutzung von Gesundheits- und Forschungsdaten zu wissenschaftlichen Zwecken liegen. Gleichzeitig wird geprüft, durch welche steuerlichen, regulatorischen und strukturellen Maßnahmen zusätzliche Anreize für Investitionen in Forschung und Entwicklung gesetzt werden können.