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Entwurf eines Gesetzes zu der Zusatzvereinbarung vom 8. Juni 2023 zur Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den... · редакция 1 → 2 · зафиксировано 2026-09-17 02:37 · +84 −84 строк

Gesetzentwurf der Bundesregierung
# Entwurf eines Gesetzes zu der Zusatzvereinbarung vom 8. Juni 2023 zur Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten
## A.Problem und Ziel
## A. Problem und Ziel
Die Bundesrepublik Deutschland hat am 26. November 2024 die Zusatzvereinbarung vom 8. Juni 2023 zur Mehrseitigen Vereinbarung vom
eines Vertragsgesetzes nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grund gesetzes.
## B.Lösung
## B. Lösung
## Verabschiedung des vorliegenden Vertragsgesetzes gemäß Artikel 59
Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.
## C.Alternativen
## C. Alternativen
Keine.
## D.Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
## D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Der erweiterte automatische Informationsaustausch nach der Zusatzvereinbarung trägt zur Sicherung des deutschen Steueraufkommens bei.
## E.Erfüllungsaufwand
## E.1Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
## E. Erfüllungsaufwand
## E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
## Für Bürgerinnen und Bürger entsteht durch die Zusatzvereinbarung kein Erfüllungsaufwand, da diese lediglich den zwischenstaatlichen
Austausch der Informationen über Finanzkonten regelt, an dem ausschließlich die zuständigen Behörden beteiligt sind.
## E.2Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
## E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht durch die Zusatzvereinbarung kein Erfüllungsaufwand, da diese lediglich den zwischenstaatlichen Austausch der Informationen über Finanzkonten regelt, an dem ausschließlich die zuständigen Behörden beteiligt sind.
## E.3Erfüllungsaufwand der Verwaltung
## E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
## Für die Verwaltung entsteht durch den zwischenstaatlichen Austausch
(EU) 2023/2226 vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 352) beziffert. Durch das vorliegende Vertragsgesetz zu der Zusatzvereinbarung entsteht darüber hinaus kein weiterer Erfüllungsaufwand.
## F.Weitere Kosten
## F. Weitere Kosten
Unternehmen, insbesondere den kleinen und mittelständischen Unternehmen, entstehen durch die Zusatzvereinbarung keine direkten sonstigen Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind durch die Zusatzvereinbarung nicht zu erwarten.
## Artikel 2
(1)Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2)Der Tag, an dem die Zusatzvereinbarung nach ihrem § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 7 Absatz 2.1 der Mehrseitigen Vereinbarung für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem die Zusatzvereinbarung nach ihrem § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 7 Absatz 2.1 der Mehrseitigen Vereinbarung für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
## Begründung zum Vertragsgesetz
Die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet sich durch die Zusatzvereinbarung in Verbindung mit der Mehrseitigen Vereinbarung, diese Informationen sodann den anderen Vertragsstaaten, in Bezug auf die diese Zusatzvereinbarung wirksam ist, automatisch zur Verfügung zu stellen. Dabei enthält jeder Vertragsstaat nur diejenigen Informationen, die sich auf Kontoinhaber beziehen, die in diesem Vertragsstaat ansässig sind. Es handelt sich hierbei um Informationen, welche die in der Mehrseitigen Vereinbarung genannten Informationen ergänzen, insbesondere um
–die Funktion von beherrschenden Personen,
–die Art des jeweiligen Kontos,
–Informationen zu neuen digitalen Finanzprodukten, wie E-Geld, digitales
– die Funktion von beherrschenden Personen,
– die Art des jeweiligen Kontos,
– Informationen zu neuen digitalen Finanzprodukten, wie E-Geld, digitales
Zentralbankgeld und Derivate, die sich auf Kryptowerte beziehen, sowie zu Beteiligungen an Investmentunternehmen, die in Kryptowerte investieren.
Subject to the notification pursuant to subparagraph 2(a)(i) of Section 2 of this Addendum, the additional information to be exchanged pursuant to subparagraph 2 of Section 2 of the CRS MCAA, with respect to each Reportable Account of another Jurisdiction, is:
1.whether a valid self-certification has been provided for each Account Holder;
2.the role(s) by virtue of which each Reportable Person that is a Controlling Person of an Entity Account Holder is a Controlling Person of the Entity and whether a valid self-certification has been provided for each such Reportable Person;
3.the type of account, whether the account is a Preexisting Account or a New Account and whether the account is a joint account, including the number of joint Account Holders; and
4.in the case of any Equity Interest held in an Investment Entity that is a legal arrangement, the role(s) by virtue of which the Reportable Person is an Equity Interest holder.
1. whether a valid self-certification has been provided for each Account Holder;
2. the role(s) by virtue of which each Reportable Person that is a Controlling Person of an Entity Account Holder is a Controlling Person of the Entity and whether a valid self-certification has been provided for each such Reportable Person;
3. the type of account, whether the account is a Preexisting Account or a New Account and whether the account is a joint account, including the number of joint Account Holders; and
4. in the case of any Equity Interest held in an Investment Entity that is a legal arrangement, the role(s) by virtue of which the Reportable Person is an Equity Interest holder.
## Section 2
## General Terms
1.This Addendum will be in effect with respect to Competent Authorities that are also signatories to the Addendum. It will be an integral part of the CRS MCAA and the provisions of the CRS MCAA will be applied mutatis mutandis to this Addendum.
2.A Competent Authority must provide to the Co-ordinating Body Secretariat at the time of signature of this Addendum or as soon as possible thereafter:
a)an updated notification pursuant to subparagraph 1(a) of Section 7 of the
1. This Addendum will be in effect with respect to Competent Authorities that are also signatories to the Addendum. It will be an integral part of the CRS MCAA and the provisions of the CRS MCAA will be applied mutatis mutandis to this Addendum.
2. A Competent Authority must provide to the Co-ordinating Body Secretariat at the time of signature of this Addendum or as soon as possible thereafter:
a) an updated notification pursuant to subparagraph 1(a) of Section 7 of the
## CRS MCAA:
Sous réserve de la notification prévue à l’alinéa 2(a)(i) de la section 2 du présent Addendum, les ajouts aux renseignements à échanger en vertu de l’alinéa 2 de la section 2 de l’AMAC NCD, concernant chaque Compte déclarable d’une autre Juridiction, sont les suivants :
1.Préciser si une auto-certification valable a été fournie pour chaque Titulaire de compte ;
2.La ou les fonction(s) en vertu desquelles chaque Personne devant faire l’objet d’une déclaration qui est une Personne détenant le contrôle d’une Entité Titulaire de compte est une Personne détenant le contrôle de l’Entité, en précisant si une auto-certification valable a été fournie pour cette Personne ;
3.Le type de compte, si le compte est un Compte préexistant ou un Nouveau compte et si le compte est détenu conjointement, y compris le nombre de Titulaires de compte joint ; et
4.Dans le cas d’un Titre de participation dans une Entité d’investissement qui est une construction juridique, la / les fonctions en vertu desquelles la Personne devant faire l’objet d’une déclaration est un détenteur de Titres de participation.
1. Préciser si une auto-certification valable a été fournie pour chaque Titulaire de compte ;
2. La ou les fonction(s) en vertu desquelles chaque Personne devant faire l’objet d’une déclaration qui est une Personne détenant le contrôle d’une Entité Titulaire de compte est une Personne détenant le contrôle de l’Entité, en précisant si une auto-certification valable a été fournie pour cette Personne ;
3. Le type de compte, si le compte est un Compte préexistant ou un Nouveau compte et si le compte est détenu conjointement, y compris le nombre de Titulaires de compte joint ; et
4. Dans le cas d’un Titre de participation dans une Entité d’investissement qui est une construction juridique, la / les fonctions en vertu desquelles la Personne devant faire l’objet d’une déclaration est un détenteur de Titres de participation.
## Section 2
## Conditions générales
1.Cet Addendum s’appliquera aux Autorités compétentes qui sont également signataires de l’Addendum. Il fera partie intégrante de l’AMAC NCD et les dispo sitions de l’AMAC NCD s’appliqueront mutatis mutandis au présent Addendum.
2.Une Autorité compétente doit, au moment de la signature du présent Addendum ou le plus tôt possible par la suite, adresser au Secrétariat de l’Organe de coordination :
a)Une notification mise à jour conformément à l’alinéa 1a) de la section 7 de l’AMAC NCD :
1. Cet Addendum s’appliquera aux Autorités compétentes qui sont également signataires de l’Addendum. Il fera partie intégrante de l’AMAC NCD et les dispo sitions de l’AMAC NCD s’appliqueront mutatis mutandis au présent Addendum.
2. Une Autorité compétente doit, au moment de la signature du présent Addendum ou le plus tôt possible par la suite, adresser au Secrétariat de l’Organe de coordination :
a) Une notification mise à jour conformément à l’alinéa 1a) de la section 7 de l’AMAC NCD :
i) Confirmant que sa Juridiction s’est dotée de la législation nécessaire pour mettre en œuvre la mise à jour 2023 de la Norme commune de déclaration et précisant les dates d’effet pertinentes au regard de la section 1 du présent Addendum et de l’application ou de l’achèvement des procédures renforcées de déclaration et de diligence raisonnable, ou toute période d’application provisoire zusätzlichen Meldepflichten Rechnung zu tragen, sind die zuständigen Behörden wie folgt übereingekommen:
Vorbehaltlich der Notifikation gemäß § 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i dieser Zusatzvereinbarung sind die zusätzlichen Infor mationen, die gemäß § 2 Absatz 2 des CRS MCAA in Bezug auf jedes melde pflichtige Konto eines anderen Staates auszutauschen sind, folgende:
1.ob für jeden Kontoinhaber eine gültige Selbstauskunft vorgelegt wurde;
2.die Funktion(en), aufgrund derer jede meldepflichtige Person eine beherrschende Person eines Rechtsträgers ist, der Inhaber eines Kontos ist, und ob für jede meldepflichtige Person eine gültige Selbstauskunft vorgelegt wurde;
3.die Art des Kontos, ob es sich um ein bestehendes oder ein neues Konto handelt und ob es ein Gemeinschaftskonto ist, einschließlich der Anzahl der gemeinsamen Kontoinhaber, und
4.im Falle einer Eigenkapitalbeteiligung an einem Investmentunternehmen, das ein Rechtsgebilde ist, die Funktion(en), aufgrund derer die meldepflichtige Person Inhaberin einer Beteiligung ist.
1. ob für jeden Kontoinhaber eine gültige Selbstauskunft vorgelegt wurde;
2. die Funktion(en), aufgrund derer jede meldepflichtige Person eine beherrschende Person eines Rechtsträgers ist, der Inhaber eines Kontos ist, und ob für jede meldepflichtige Person eine gültige Selbstauskunft vorgelegt wurde;
3. die Art des Kontos, ob es sich um ein bestehendes oder ein neues Konto handelt und ob es ein Gemeinschaftskonto ist, einschließlich der Anzahl der gemeinsamen Kontoinhaber, und
4. im Falle einer Eigenkapitalbeteiligung an einem Investmentunternehmen, das ein Rechtsgebilde ist, die Funktion(en), aufgrund derer die meldepflichtige Person Inhaberin einer Beteiligung ist.
§ 2
## Allgemeine Bedingungen
1.Diese Zusatzvereinbarung wird in Bezug auf die zuständigen Behörden, die auch Unterzeichner der Zusatzvereinbarung sind, wirksam werden. Sie ist Bestandteil des CRS MCAA und die Bestimmungen des CRS MCAA werden sinngemäß auf diese Zusatzvereinbarung angewendet.
2.Eine zuständige Behörde muss dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser Zusatzvereinbarung oder so bald wie möglich danach Folgendes vorlegen:
a)eine aktualisierte Notifikation gemäß § 7
Absatz 1 Buchstabe a des CRS MCAA, i) in der bestätigt wird, dass ihr Staat über die zur Umsetzung der Aktualisierung des gemeinsamen Meldestandards von 2023 erforder lichen Rechtsvorschriften verfügt, und in der die jeweils maßgeblichen Zeitpunkte für das Wirksamwerden in Bezug auf §1 dieser Zusatz vereinbarung und für die Anwendung oder den Abschluss der erweiterten Melde- und Sorgfaltsverfahren pending national legislative procedures (if any); or ii) indicating that its Jurisdiction does not yet have the necessary laws in place to implement the 2023 update to the Common Reporting Standard and, therefore, requesting consent to continue sending information without the application or completion of the enhanced reporting and due diligence procedures of the 2023 update to the Common Reporting Standard during a specified transitional period; and b)an updated notification pursuant to subparagraph 1(f) of Section 7 of the CRS MCAA, specifying the Jurisdictions of the Competent Authorities for which it accepts their request specified in the notification provided pursuant to subparagraph 2(a)(ii) of this Addendum.
1. Diese Zusatzvereinbarung wird in Bezug auf die zuständigen Behörden, die auch Unterzeichner der Zusatzvereinbarung sind, wirksam werden. Sie ist Bestandteil des CRS MCAA und die Bestimmungen des CRS MCAA werden sinngemäß auf diese Zusatzvereinbarung angewendet.
2. Eine zuständige Behörde muss dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser Zusatzvereinbarung oder so bald wie möglich danach Folgendes vorlegen:
a) eine aktualisierte Notifikation gemäß § 7
Absatz 1 Buchstabe a des CRS MCAA, i) in der bestätigt wird, dass ihr Staat über die zur Umsetzung der Aktualisierung des gemeinsamen Meldestandards von 2023 erforder lichen Rechtsvorschriften verfügt, und in der die jeweils maßgeblichen Zeitpunkte für das Wirksamwerden in Bezug auf § 1 dieser Zusatz vereinbarung und für die Anwendung oder den Abschluss der erweiterten Melde- und Sorgfaltsverfahren pending national legislative procedures (if any); or ii) indicating that its Jurisdiction does not yet have the necessary laws in place to implement the 2023 update to the Common Reporting Standard and, therefore, requesting consent to continue sending information without the application or completion of the enhanced reporting and due diligence procedures of the 2023 update to the Common Reporting Standard during a specified transitional period; and b) an updated notification pursuant to subparagraph 1(f) of Section 7 of the CRS MCAA, specifying the Jurisdictions of the Competent Authorities for which it accepts their request specified in the notification provided pursuant to subparagraph 2(a)(ii) of this Addendum.
Done in English and French, both texts being equally authentic.
du présent Addendum en raison de procédures législatives nationales (éventuelles) en cours ; ou ii) Indiquant que sa Juridiction ne s’est pas encore dotée de la législation nécessaire pour mettre en œuvre la mise à jour 2023 de la Norme commune de déclaration et demandant par conséquent l’autorisation de pouvoir continuer à envoyer des renseignements sans avoir à appliquer ou à achever les procédures renforcées de déclaration et de diligence raisonnable prévues par la mise à jour 2023 de la Norme commune de déclaration pendant une période transitoire déterminée ; et b)Une notification mise à jour conformément à l’alinéa 1(f) de la section 7 de l’AMAC NCD, précisant les Juridictions des Autorités compétentes dont elle accepte les demandes soumises au moyen de la notification prévue en vertu de l’alinéa 2(a)(ii) du présent Addendum.
du présent Addendum en raison de procédures législatives nationales (éventuelles) en cours ; ou ii) Indiquant que sa Juridiction ne s’est pas encore dotée de la législation nécessaire pour mettre en œuvre la mise à jour 2023 de la Norme commune de déclaration et demandant par conséquent l’autorisation de pouvoir continuer à envoyer des renseignements sans avoir à appliquer ou à achever les procédures renforcées de déclaration et de diligence raisonnable prévues par la mise à jour 2023 de la Norme commune de déclaration pendant une période transitoire déterminée ; et b) Une notification mise à jour conformément à l’alinéa 1(f) de la section 7 de l’AMAC NCD, précisant les Juridictions des Autorités compétentes dont elle accepte les demandes soumises au moyen de la notification prévue en vertu de l’alinéa 2(a)(ii) du présent Addendum.
Fait en français et en anglais, les deux textes faisant également foi.
genannt sind oder ein aufgrund von (etwaigen) noch nicht abge schlossenen innerstaatlichen Gesetzgebungsverfahren festgelegter Zeitraum der vorläufigen Anwendung dieser Zusatzvereinbarung ange geben ist oder ii) in der darauf hingewiesen wird, dass ihr Staat noch nicht über die zur Umsetzung der Aktualisierung des gemeinsamen Meldestandards von 2023 erforderlichen Rechtsvorschriften verfügt, und daher das Ein verständnis dafür eingeholt wird, während eines bestimmten Übergangszeitraums weiterhin Informationen ohne die Anwendung oder den Abschluss der erweiterten Melde- und Sorgfaltsverfahren der Aktualisierung des gemeinsamen Meldestandards von 2023 zu übermitteln, und b)eine aktualisierte Notifikation gemäß § 7
genannt sind oder ein aufgrund von (etwaigen) noch nicht abge schlossenen innerstaatlichen Gesetzgebungsverfahren festgelegter Zeitraum der vorläufigen Anwendung dieser Zusatzvereinbarung ange geben ist oder ii) in der darauf hingewiesen wird, dass ihr Staat noch nicht über die zur Umsetzung der Aktualisierung des gemeinsamen Meldestandards von 2023 erforderlichen Rechtsvorschriften verfügt, und daher das Ein verständnis dafür eingeholt wird, während eines bestimmten Übergangszeitraums weiterhin Informationen ohne die Anwendung oder den Abschluss der erweiterten Melde- und Sorgfaltsverfahren der Aktualisierung des gemeinsamen Meldestandards von 2023 zu übermitteln, und b) eine aktualisierte Notifikation gemäß § 7
Absatz 1 Buchstabe f des CRS MCAA, in der die Staaten der zuständigen Behörden angegeben sind, deren mit der Notifikation gemäß Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii dieser Zusatzverein barung eingereichten Anträge sie akzeptiert.
Besteht eine wirksame Vereinbarung zwischen der zuständigen Behörde der Bundesrepublik Deutschland und einer zuständigen Behörde eines Staates, dessen Datenschutzregelungen nicht durch Beschluss der Europäischen Kommission als angemessen bewertet wurden und der nicht dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört, sieht sich die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland zur Übermittlung der in § 2 der Mehrseitigen Vereinbarung festgelegten Informationen verpflichtet, wenn der empfangende Staat in Bezug auf die von der zuständigen Behörde der Bundesrepublik Deutschland nach dieser wirksamen Vereinbarung erhaltenen personenbezogenen Daten über die folgenden Mindestschutzvorkehrungen verfügt:
## 1.Recht auf Auskunft zu sowie Berichtigung und Löschung von personenbezogenen Daten
## 1. Recht auf Auskunft zu sowie Berichtigung und Löschung von personenbezogenen Daten
Natürliche Personen, die ihre Identität nachweisen, haben gegenüber jeder Stelle des empfangenden Staates, welche die übermittelten Daten verarbeitet, das Recht auf Auskunft zu ihren nach der Mehrseitigen Vereinbarung und dem Übereinkommen verarbeiteten personenbezogenen Daten sowie auf Berichtigung oder Löschung ihrer personenbezogenen Daten, wenn diese nachweislich unrichtig sind oder in einer Weise verarbeitet werden, die nicht den geltenden rechtlichen Vorgaben im empfangenden Staat entspricht oder nicht mit den Schutzvorkehrungen in dieser Notifikation vereinbar ist, es sei denn, es handelt sich um offenkundig unbegründete oder – insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung – exzessive Anträge.
Wenn eine natürliche Person beantragt, ihre vorstehend dargelegten Rechte auszuüben, erhält sie innerhalb einer angemessenen Frist eine Antwort, entweder unmittelbar von der empfangenden zuständigen Behörde oder über die übermittelnde zuständige Behörde. Wurde ihr Antrag abgelehnt oder wurden diese Rechte eingeschränkt, so wird die natürliche Person über die Gründe dafür und die Möglichkeit, Rechtsbehelf einzulegen, in Kenntnis gesetzt.
## 2.Unterrichtung über Datenschutzverletzungen
## 2. Unterrichtung über Datenschutzverletzungen
Im Fall einer Unterrichtung über eine Datenschutzverletzung nach § 5 Absatz 2 der Mehrseitigen Vereinbarung wird die übermittelnde Behörde die natürliche Person in Kenntnis setzen.
## 3.Automatisierte Entscheidungsfindung im Einzelfall
## 3. Automatisierte Entscheidungsfindung im Einzelfall
Ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung der ausgetauschten personenbezogenen Daten ohne Eingreifen einer Person beruhende Entscheidungen, die für eine natürliche Person eine nachteilige rechtliche Wirkung entfalten oder sie erheblich beeinträchtigen können, sind untersagt, sofern sie nicht nach innerstaatlichem Recht zulässig und mit geeigneten Schutzvorkehrungen verbunden sind, zu denen mindestens das Recht auf Erwirkung des Eingreifens einer Person seitens des Verantwortlichen, auf Darlegung des eigenen Standpunkts und auf Anfechtung der Entscheidung gehört.
## 4.Beschränkungen
## 4. Beschränkungen
Die vorstehend dargelegten Datenschutzrechte einer natürlichen Person gelten vorbehaltlich einer Beschränkung durch das innerstaatliche Recht des empfangenden Staates, wenn und soweit diese das Ziel verfolgt, eine Behinderung oder Beeinträchtigung der Festsetzung, Prüfung, Erhebung oder Beitreibung von Steuern oder der Durchsetzung oder Strafverfolgung in Bezug auf Steuern zu verhindern oder andere damit zusammenhängende Gerichts- oder Verwaltungsverfahren zu schützen, und die Beschränkung notwendig und gemessen an dem sie rechtfertigenden Ziel verhältnismäßig ist.
## 5.Aufsichtsmechanismen
## 5. Aufsichtsmechanismen
Der empfangende Staat verfügt über eine oder mehrere Behörden mit unabhängigen Aufsichtsbefugnissen, die gewährleisten, dass die in dieser Notifikation genannten Schutzvorkehrungen wirksam eingehalten werden.
## 6.Recht auf Rechtsbehelf
## 6. Recht auf Rechtsbehelf
Natürliche Personen müssen ein Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf haben, wenn der empfangende Staat die von der zuständigen Behörde der Bundesrepublik Deutschland übermittelten personenbezogenen Daten in einer Weise verarbeitet, die nicht den geltenden rechtlichen Vorgaben entspricht. Dieser wirksame Rechtsbehelf ist bei einem Gericht oder einer unabhängigen Verwaltungsbehörde einzulegen.
## 7.Datenspeicherung
## 7. Datenspeicherung
Der empfangende Staat speichert die im Rahmen des Übereinkommens und der Mehrseitigen Vereinbarung erhaltenen personenbezogenen Daten so, dass eine Identifizierung betroffener Personen nicht länger möglich ist als für die Zwecke erforderlich, zu denen die personenbezogenen Daten nach Artikel 4 Absatz 1 des Übereinkommens übermittelt worden sind oder zu denen sie nach Artikel 22 Absatz 4 des Übereinkommens weiterverarbeitet werden, und keinesfalls länger als die geltende Verjährungsfrist nach den einschlägigen innerstaatlichen Vorschriften.
## Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Notifikation a)bedeutet der Ausdruck „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche
Im Sinne dieser Notifikation a) bedeutet der Ausdruck „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche
Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung;
b)bedeutet der Ausdruck „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche
b) bedeutet der Ausdruck „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche
Person beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck ihrer physischen, physiologischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität sind, identifiziert werden kann;
c)bedeutet der Ausdruck „geltende rechtliche Vorgaben“ den für den empfangenden Staat geltenden einschlägigen Rechtsrahmen für den Schutz personenbezogener Daten, darunter die Schutzvorkehrungen in dieser Notifikation, in der Mehrseitigen Vereinbarung und gegebenenfalls im Übereinkommen, im Abkommen über den steuerlichen Informationsaustausch oder im Doppelbesteuerungsabkommen;
d)bedeutet der Ausdruck „Recht auf Auskunft“ das Recht einer natürlichen Person, von einer zuständigen Behörde eine Bestätigung darüber, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden, und, wenn dies der Fall ist, Informationen über die verarbeiteten personenbezogenen Daten sowie eine Abschrift davon zu verlangen;
e)bedeutet der Ausdruck „Recht auf Löschung“ das Recht einer natürlichen Person, ihre personenbezogenen Daten von einer zuständigen Behörde löschen zu lassen, wenn die personenbezogenen Daten in einer Weise verarbeitet werden, die nicht in Einklang mit den geltenden rechtlichen Vorgaben steht;
c) bedeutet der Ausdruck „geltende rechtliche Vorgaben“ den für den empfangenden Staat geltenden einschlägigen Rechtsrahmen für den Schutz personenbezogener Daten, darunter die Schutzvorkehrungen in dieser Notifikation, in der Mehrseitigen Vereinbarung und gegebenenfalls im Übereinkommen, im Abkommen über den steuerlichen Informationsaustausch oder im Doppelbesteuerungsabkommen;
d) bedeutet der Ausdruck „Recht auf Auskunft“ das Recht einer natürlichen Person, von einer zuständigen Behörde eine Bestätigung darüber, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden, und, wenn dies der Fall ist, Informationen über die verarbeiteten personenbezogenen Daten sowie eine Abschrift davon zu verlangen;
e) bedeutet der Ausdruck „Recht auf Löschung“ das Recht einer natürlichen Person, ihre personenbezogenen Daten von einer zuständigen Behörde löschen zu lassen, wenn die personenbezogenen Daten in einer Weise verarbeitet werden, die nicht in Einklang mit den geltenden rechtlichen Vorgaben steht;
f) bedeutet der Ausdruck „Recht auf Berichtigung“ das Recht einer natürlichen Person, ihre unrichtigen personenbezogenen Daten von einer zuständigen Behörde unverzüglich berichtigen oder vervollständigen zu lassen;
g)haben die Ausdrücke „Staat“ und „zuständige Behörde“ die in der jeweils geltenden Fassung der Mehrseitigen Vereinbarung festgelegte Bedeutung;
h)hat der Ausdruck „wirksame Vereinbarung“ die in der jeweils geltenden Fassung der Mehrseitigen Vereinbarung festgelegte
g) haben die Ausdrücke „Staat“ und „zuständige Behörde“ die in der jeweils geltenden Fassung der Mehrseitigen Vereinbarung festgelegte Bedeutung;
h) hat der Ausdruck „wirksame Vereinbarung“ die in der jeweils geltenden Fassung der Mehrseitigen Vereinbarung festgelegte
Bedeutung.
## Denkschrift
## I.Allgemeines
## 1.Anlass und Ziele der Zusatzvereinbarung
Das am 17. April 2008 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichnete Übereinkommen des Europarats und der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) vom 25. Januar 1988 über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (BGBl. 2015 II S.966, 967; im Folgenden: Übereinkommen) sieht in Artikel 6 (Automatischer Informationsaustausch) vor, dass die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten einvernehmlich Fallkategorien und Verfahren für den automatischen Informationsaustausch in Steuersachen festlegen können. Die Zusatzvereinbarung vom 8. Juni 2023 zur Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Infor mationen über Finanzkonten (im Folgenden: Zusatzvereinbarung) stellt eine solche einvernehmliche Festlegung im Sinne von Artikel 6 des Übereinkommens dar und wurde am 26. November 2024 von der Bundesrepublik Deutschland sowie 68 weiteren Staaten unterzeichnet. Sie erweitert den bestehenden gegenseitigen automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten unter anderem auf neue digitale Finanzprodukte sowie auf Derivate, die sich auf Kryptowerte beziehen, und Beteiligungen an Investmentunternehmen, die in Kryptowerte investieren. Die Systematik der Zusatzvereinbarung in Verbindung mit der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den auto matischen Austausch von Informationen über Finanz konten (BGBl. 2015 IIS. 1630, 1632; im Folgenden: Mehrseitige Vereinbarung) sieht vor, dass die Regelungen zwischen zwei Staaten dann zur Anwendung gelangen, wenn für beide Staaten das Übereinkommen in Kraft getreten ist und beide Staaten gegenüber dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums (Artikel 24 Absatz 3 des Übereinkommens) bei der OECD eine Notifikation nach § 2 Absatz 2 abgegeben haben. Für die Bundes republik Deutschland bedeutet dies, dass ein Austausch personenbezogener Daten über in Deutschland für in anderen Staaten steuerlich ansässige Personen durchgeführte Transaktionen, die zuvor von inländischen Finanzinstituten gemeldet wurden, erst bei Vorliegen dieser Voraussetzung sowohl auf Seiten der Bundesrepublik Deutschland als auch auf Seiten des anderen Staates erfolgen kann. Die Informationen über Transaktionen sollen regelmäßig beginnend ab September 2027 für Daten des Kalenderjahres 2026 und dann jährlich für alle Folgejahre jeweils automatisch ausgetauscht werden.
## I. Allgemeines
## 1. Anlass und Ziele der Zusatzvereinbarung
Das am 17. April 2008 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichnete Übereinkommen des Europarats und der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) vom 25. Januar 1988 über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (BGBl. 2015 II S. 966, 967; im Folgenden: Übereinkommen) sieht in Artikel 6 (Automatischer Informationsaustausch) vor, dass die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten einvernehmlich Fallkategorien und Verfahren für den automatischen Informationsaustausch in Steuersachen festlegen können. Die Zusatzvereinbarung vom 8. Juni 2023 zur Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Infor mationen über Finanzkonten (im Folgenden: Zusatzvereinbarung) stellt eine solche einvernehmliche Festlegung im Sinne von Artikel 6 des Übereinkommens dar und wurde am 26. November 2024 von der Bundesrepublik Deutschland sowie 68 weiteren Staaten unterzeichnet. Sie erweitert den bestehenden gegenseitigen automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten unter anderem auf neue digitale Finanzprodukte sowie auf Derivate, die sich auf Kryptowerte beziehen, und Beteiligungen an Investmentunternehmen, die in Kryptowerte investieren. Die Systematik der Zusatzvereinbarung in Verbindung mit der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den auto matischen Austausch von Informationen über Finanz konten (BGBl. 2015 II S. 1630, 1632; im Folgenden: Mehrseitige Vereinbarung) sieht vor, dass die Regelungen zwischen zwei Staaten dann zur Anwendung gelangen, wenn für beide Staaten das Übereinkommen in Kraft getreten ist und beide Staaten gegenüber dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums (Artikel 24 Absatz 3 des Übereinkommens) bei der OECD eine Notifikation nach § 2 Absatz 2 abgegeben haben. Für die Bundes republik Deutschland bedeutet dies, dass ein Austausch personenbezogener Daten über in Deutschland für in anderen Staaten steuerlich ansässige Personen durchgeführte Transaktionen, die zuvor von inländischen Finanzinstituten gemeldet wurden, erst bei Vorliegen dieser Voraussetzung sowohl auf Seiten der Bundesrepublik Deutschland als auch auf Seiten des anderen Staates erfolgen kann. Die Informationen über Transaktionen sollen regelmäßig beginnend ab September 2027 für Daten des Kalenderjahres 2026 und dann jährlich für alle Folgejahre jeweils automatisch ausgetauscht werden.
Mit der Zusatzvereinbarung möchten die Vertragsparteien die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Steuervermeidung und -hinterziehung und Förderung der Steuerehrlichkeit untereinander weiter ausbauen. Zu diesem Zweck verpflichten sich die Vertragsparteien, von ihren Finanzinstituten die in der Zusatzvereinbarung näher bezeichneten und für die Besteuerung im anderen Vertragsstaat relevanten Informationen über Transaktionen entsprechend den Verfahren zur Erfüllung der Melde- und Sorgfaltspflichten, die in dem Standard für den automa tischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen vorgesehen sind, zu erheben und diese regelmäßig automatisch auszutauschen. Die Vertrag staaten sehen in einem automatischen Informationsaustausch ein geeignetes Mittel, Steuervermeidung und -hinter ziehung im grenzüberschreitenden Bereich zu bekämpfen. Sie betrachten die Regelungen dieser Zusatzvereinbarung als geeignete Grundlage, um mit möglichst vielen Staaten die derzeitigen Standards der Zusammenarbeit zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung fortzuent wickeln.
Die Zusatzvereinbarung wurde bislang neben der Bundesrepublik Deutschland auch durch die Republik Albanien, das Fürstentum Andorra, die Argentinische Republik, das Commonwealth der Bahamas, Barbados, das Königreich Belgien, die Föderative Republik Brasilien, die Republik Bulgarien, die Republik Chile, die Republik Costa Rica, das Königreich Dänemark, die Republik Ecuador, die Republik Estland, die Färöer Inseln, die Republik Finnland, die Französische Republik, die Kolonie Gibraltar, die Vogtei Guernsey, die Hellenische Republik, die Republik Indonesien, Irland, Island, die Insel Man, den Staat Israel, die Italienische Republik, Japan, die Vogtei Jersey, die Kaimaninseln, Kanada, die Republik Kolumbien, die Republik Korea, die Republik Kroatien, die Republik Lettland, das Fürstentum Liechtenstein, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, Malaysia, die Republik Malta, die Republik Mauritius, die Vereinigten Mexikanischen Staaten, das Fürstentum Monaco, die Mongolei, Montenegro, Neuseeland, das Königreich der Niederlande, das Königreich Norwegen, das Sultanat Oman, die Republik Österreich, die Republik Panama, den Unabhängigen Staat Papua-Neuguinea, die Republik Peru, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, die Republik Ruanda, Rumänien, die Republik San Marino, das Königreich Schweden, die Schweizerische Eidgenossenschaft, die Republik Singapur, die Slowakische Republik, die Republik Slowenien, das Königreich Spanien, die Republik Südafrika, die Republik Trinidad und Tobago, die Tschechische Republik, Ungarn, die Republik Östlich des Uruguay, die Vereinigten Arabischen Emirate, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und die Republik Zypern unterzeichnet. Mit diesen Staaten sollen die in §1 der Zusatzvereinbarung genannten Informationen ausgetauscht werden, wobei Rechtsgrundlage für den Austausch mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Richtlinie (EU) 2023/2226 des Rates vom 17. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungs behörden im Bereich der Besteuerung (ABl. L, 2023/2226, 24.10.2023) ist. Es ist zudem beabsichtigt, auch mit Staaten, die die Zusatzvereinbarung zu einem späteren Zeitpunkt zeichnen, Informationen nach der Zusatzvereinbarung auszutauschen, sobald diese Staaten die Voraus setzungen des § 2 Absatz 2 der Zusatzvereinbarung erfüllen.
## 2.Inhalt der Zusatzvereinbarung
Die Zusatzvereinbarung wurde bislang neben der Bundesrepublik Deutschland auch durch die Republik Albanien, das Fürstentum Andorra, die Argentinische Republik, das Commonwealth der Bahamas, Barbados, das Königreich Belgien, die Föderative Republik Brasilien, die Republik Bulgarien, die Republik Chile, die Republik Costa Rica, das Königreich Dänemark, die Republik Ecuador, die Republik Estland, die Färöer Inseln, die Republik Finnland, die Französische Republik, die Kolonie Gibraltar, die Vogtei Guernsey, die Hellenische Republik, die Republik Indonesien, Irland, Island, die Insel Man, den Staat Israel, die Italienische Republik, Japan, die Vogtei Jersey, die Kaimaninseln, Kanada, die Republik Kolumbien, die Republik Korea, die Republik Kroatien, die Republik Lettland, das Fürstentum Liechtenstein, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, Malaysia, die Republik Malta, die Republik Mauritius, die Vereinigten Mexikanischen Staaten, das Fürstentum Monaco, die Mongolei, Montenegro, Neuseeland, das Königreich der Niederlande, das Königreich Norwegen, das Sultanat Oman, die Republik Österreich, die Republik Panama, den Unabhängigen Staat Papua-Neuguinea, die Republik Peru, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, die Republik Ruanda, Rumänien, die Republik San Marino, das Königreich Schweden, die Schweizerische Eidgenossenschaft, die Republik Singapur, die Slowakische Republik, die Republik Slowenien, das Königreich Spanien, die Republik Südafrika, die Republik Trinidad und Tobago, die Tschechische Republik, Ungarn, die Republik Östlich des Uruguay, die Vereinigten Arabischen Emirate, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und die Republik Zypern unterzeichnet. Mit diesen Staaten sollen die in § 1 der Zusatzvereinbarung genannten Informationen ausgetauscht werden, wobei Rechtsgrundlage für den Austausch mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Richtlinie (EU) 2023/2226 des Rates vom 17. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungs behörden im Bereich der Besteuerung (ABl. L, 2023/2226, 24.10.2023) ist. Es ist zudem beabsichtigt, auch mit Staaten, die die Zusatzvereinbarung zu einem späteren Zeitpunkt zeichnen, Informationen nach der Zusatzvereinbarung auszutauschen, sobald diese Staaten die Voraus setzungen des § 2 Absatz 2 der Zusatzvereinbarung erfüllen.
## 2. Inhalt der Zusatzvereinbarung
Die Zusatzvereinbarung basiert auf Artikel 6 des Übereinkommens. Hiernach können zwei oder mehrere Vertragsparteien einen automatischen Informationsaustausch einvernehmlich vereinbaren. Der Informationsaustausch erfolgt dann bilateral zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien. Durch die Zusatzvereinbarung wird der automatische Informationsaustausch, der bereits in der Mehrseitigen Vereinbarung vorgesehen ist, erweitert. Die von den Vertragsstaaten nach dieser Zusatzverein barung zu übermittelnden Informationen unterstützen die deutsche Finanzverwaltung bei der Sicherstellung einer zutreffenden Besteuerung.
Durch die Anlage C werden auch Verwendungsbeschränkungen festgelegt, um sicherzustellen, dass die zuständige Behörde im anderen Vertragsstaat die übermittelten Informationen nicht für Zwecke verwendet, die gegen die öffentliche Ordnung (ordre public) verstoßen. Ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung (ordre public) liegt aus Sicht der Bundesrepublik Deutschland dann vor, wenn die betroffenen Steuerverfahren durch politische, rassistische oder religiöse Verfolgung motiviert sind. Ein Verstoß in diesem Sinne ist auch gegeben, wenn die direkte oder indirekte Verwendung der übermittelten Daten zur Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe gegen eine Person führen kann. Dies gilt auch, soweit die übermittelten Daten in einem Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offengelegt werden sollen.
## II.Besonderes
## II. Besonderes
Die Zusatzvereinbarung besteht aus zwei Paragraphen.
ISSN 0722-8333