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Gesetz zum Einsatz künstlicher Intelligenz in der Migrationsverwaltung (KI-Migrationsverwaltungsgesetz - KIMVG) · редакция 3 → 4 · зафиксировано 2026-09-17 02:37 · +9 −9 строк
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[Gesetzentwurf · 452/26]
„§ 7a
Automatisiertes Verfahrensmonitoring in Asylverfahren (1)Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden können die von ihnen erhobenen personenbezogenen Daten nach Maßgabe der folgenden Absätze mittels einer automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung zum Zwecke der Analyse des Ablaufs abgeschlossener Asylverfahren und der bisherigen Praxis der Entscheidungen über Asylanträge (Verfahrensmonitoring) weiterverarbeiten. Die Weiterverarbeitung nach Satz 1 ist nur zulässig, soweit die Daten hierfür erforderlich sind. Biometrische Daten sind von der Weiterverarbeitung ausgeschlossen. Abweichend von Satz 3, ist eine Weiterverarbeitung zulässig, soweit eine vorherige Aussonderung technisch unmöglich ist oder unverhältnismäßig hohen technischen Aufwand erfordert.
(2)Das Verfahrensmonitoring dient ausschließlich der Gewinnung verallgemeinerungsfähiger Erkenntnisse, um die Verfahren weiterzuentwickeln, zu beschleunigen und die Qualität künftiger Entscheidungen zu verbessern. Im Rahmen des Verfahrensmonitorings können
Automatisiertes Verfahrensmonitoring in Asylverfahren (1) Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden können die von ihnen erhobenen personenbezogenen Daten nach Maßgabe der folgenden Absätze mittels einer automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung zum Zwecke der Analyse des Ablaufs abgeschlossener Asylverfahren und der bisherigen Praxis der Entscheidungen über Asylanträge (Verfahrensmonitoring) weiterverarbeiten. Die Weiterverarbeitung nach Satz 1 ist nur zulässig, soweit die Daten hierfür erforderlich sind. Biometrische Daten sind von der Weiterverarbeitung ausgeschlossen. Abweichend von Satz 3, ist eine Weiterverarbeitung zulässig, soweit eine vorherige Aussonderung technisch unmöglich ist oder unverhältnismäßig hohen technischen Aufwand erfordert.
(2) Das Verfahrensmonitoring dient ausschließlich der Gewinnung verallgemeinerungsfähiger Erkenntnisse, um die Verfahren weiterzuentwickeln, zu beschleunigen und die Qualität künftiger Entscheidungen zu verbessern. Im Rahmen des Verfahrensmonitorings können
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1. datei- und informationssystemübergreifend Beziehungen oder Zusammenhänge zwischen Verfahren, Vorgängen, Personen, Personengruppierungen, Institutionen, Organisationen, Objekten und Sachen identifiziert und hergestellt werden, sowohl qualitativ als auch quantitativ klassifiziert, strukturell analysiert und visualisiert werden,
Die Ergebnisse aus dem Verfahrensmonitoring dürfen nicht für ein Profiling im Sinne von Artikel 4 Nummer 4 der Datenschutz-Grundverordnung verwendet werden.
(3)Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden haben bei der Weiterverarbeitung nach Absatz 1 sicherzustellen, dass diskriminierende Algorithmen weder herausgebildet noch verwendet werden.
(4)Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass durch die Weiterverarbeitung nach Absatz 1 ausschließlich Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt werden, so ist die Weiterverarbeitung unzulässig. Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung, die durch die Weiterverarbeitung erlangt wurden, dürfen nicht verwertet werden. Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache ihrer Erlangung und Löschung ist aktenkundig zu machen.
(3) Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden haben bei der Weiterverarbeitung nach Absatz 1 sicherzustellen, dass diskriminierende Algorithmen weder herausgebildet noch verwendet werden.
(4) Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass durch die Weiterverarbeitung nach Absatz 1 ausschließlich Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt werden, so ist die Weiterverarbeitung unzulässig. Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung, die durch die Weiterverarbeitung erlangt wurden, dürfen nicht verwertet werden. Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache ihrer Erlangung und Löschung ist aktenkundig zu machen.
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(5) Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden haben bei der Weiterverarbeitung nach Absatz 1 sicherzustellen, dass das für die Durchführung des Verfahrensmonitoring eingesetzte Personal besonders geschult wird. Sie haben die erforderlichen technischen und organisatorischen Vorkehrungen, insbesondere zum Schutz der Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme zu treffen. Sofern Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Datenschutz-Grundverordnung verarbeitet werden, gilt § 22 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend.
empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1.Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 7a Absatz 7 – neu – AsylG), Artikel 2 Nummer 3 (§ 86 Absatz 3 – neu – AufenthG), Nummer 5 (§ 90d Absatz 7 – neu – Auf enthG)
1. Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 7a Absatz 7 – neu – AsylG), Artikel 2 Nummer 3 (§ 86 Absatz 3 – neu – AufenthG), Nummer 5 (§ 90d Absatz 7 – neu – Auf enthG)
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a) Nach Artikel 1 Nummer 3 § 7a Absatz 6 ist der folgende Absatz 7 einzufügen:
Landesbehörden, wie die Ausländerbehörden, verarbeiten personenbezogene Daten nach dem jeweiligen Datenschutzgesetz des Landes. Soweit durch § 7a AsylG-E, § 86 AufenthG-E und § 90d AufenthG-E Ermächtigungsgrundlagen für die mit der Ausführung des jeweiligen Gesetzes betrauten Behörden zu besonderen Formen der Datenverarbeitung – wie beispielsweise im automatisierten Verfahrensmonitoring – geschaffen werden, entsteht ein Konkurrenzverhältnis zu den Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitungen in den Landesgesetzen, soweit diese Rechtsregeln (gleichzeitig) auf denselben Sachverhalt passen. So ermöglicht beispielsweise § 11a des Landesdatenschutzgesetzes Baden- Württemberg die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Entwicklung, das Training, das Testen, die Validierung und die Beobachtung von KI- Systemen bereits unter den dort bestehenden, weniger eng gefassten Voraussetzungen für die Datenverarbeitung. Als fachgesetzliche Regelungen und im Übrigen für spezielle Formen der Datenverarbeitung, wie beispielsweise im Verfahrensmonitoring zum Zweck der Analyse von Verwaltungsverfahren, dürften die Rechtsgrundlagen des Regierungsentwurfs dann Anwendungsvorrang vor den (allgemeinen) datenschutzrechtlichen Regelungen in Landesgesetzen haben (lex specialis derogat legi generali). Eine Verdrängung der bestehenden landesrechtlichen Ermächtigungen ist auszuschließen, um die Innovationsfähigkeit der Ausländerverwaltungen der Länder nicht zu beschränken, speziell die Ausländerverwaltung gegenüber anderen Verwaltungszweigen im jeweiligen Land nicht zu benachteiligen und um den föderalen Wettbewerb um die beste Anwendung aufrechtzuerhalten. Daher sollte jeweils eingefügt werden, dass Verarbeitungstätigkeiten öffentlicher Stellen der Länder, die bereits nach dem jeweiligen Landesrecht zulässig sind, unberührt bleiben.
2.Zu Artikel 2 Nummer 5 (§ 90e Absatz 1a – neu – AufenthG)
2. Zu Artikel 2 Nummer 5 (§ 90e Absatz 1a – neu – AufenthG)
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Nach Artikel 2 Nummer 5 § 90e Absatz 1 ist der folgende Absatz 1a einzufügen:
Die durch die automatisierte Anwendung gewonnenen Erkenntnisse ersetzen nicht die eigenständige Bewertung durch die zuständige Behörde. Sie dienen vielmehr als zusätzliches Hilfsmittel der Sachverhaltsaufklärung und sind von der Behörde einzuordnen und erforderlichenfalls durch weitere Ermittlungen oder Nachweise zu verifizieren. Die für die Maßnahme nach Absatz 1 geltenden Voraussetzungen und Schutzmechanismen bleiben unberührt.
3.Zu Artikel 2 Nummer 5 (§ 90e AufenthG)
3. Zu Artikel 2 Nummer 5 (§ 90e AufenthG)
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Der Bundesrat begrüßt die Schaffung des datenschutzrechtlichen Erlaubnistatbestandes zum Abgleich der personenbezogenen Daten.
wichtiger Ziele des allgemeinen öffentlichen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaates vor. Durch Artikel 79 Absatz 1 AEUV wird eine Einwanderungspolitik vereinbart, die in allen Phasen eine wirksame Steuerung der Migrationsströme und eine Verhütung sowie verstärkte Bekämpfung von illegaler Einwanderung gewährleistet. Auch die in § 1 Absatz 1 Satz 1 AufenthG festgelegten Ziele zählen zu den allgemeinen öffentlichen Interessen. Der Kompromisstext zur EU-Rückkehrverordnung sieht vor, dass eine wirksame Rückkehrpolitik zentrales Element für ein glaubwürdiges Migrationsmanagement- System ist (ErwGr 1). Der Europäische Rat hat stets betont, wie wichtig entschlossenes Handeln auf allen Ebenen ist, um die Rückkehr aus der Europäischen Union zu erleichtern, zu verstärken und zu beschleunigen (ErwGr 4). Illegale Einwanderung in die Union soll bewältigt und unerlaubte Migrationsbewegungen illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger zwischen Mitgliedstaaten sollen unter Wahrung der Grundrechte verhindert werden (ErwGr 6). Daher sind ausländerrechtliche Maßnahmen ein öffentliches Interesse der Europäischen Union und der Bundesrepublik Deutschland und mithin ein legitimes Ziel. Der Nachweis der Staatsbürgerschaft bzw. die Identitätsklärung stellt die zuständigen Behörden vor erhebliche Herausforderungen. Dem könnte durch die Weiterverarbeitung der Daten abgeholfen werden. Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit Die Schaffung einer entsprechenden Norm zur Weiterverarbeitung der Daten ist zur Erreichung der oben beschriebenen Ziele notwendig. Die ursprüngliche Datenerhebung ist nicht eingriffsintensiv, da es sich um die Erhebung von öffentlichen Daten aus dem Internet handelt. Der Betroffene hat seine Datensouveränität dahingehend genutzt, die Daten freiwillig in diesem Umfang zur Verarbeitung durch Jedermann ins Internet zu stellen. Dies schlägt auf eine Weiterverarbeitung durch. Berechtigte Erwartungen des Betroffenen bei einer öffentlichen Bekanntgabe stehen nicht entgegen. Die gewichtigen öffentlichen Interessen, die in den oben dargelegten Zielen offenbar werden, überwiegen ein eventuell entgegenstehendes Interesse. Dies ist im Bereich der Strafverfolgung und Gefahrenabwehr, insbesondere zum Schutz der Rechtsgüter Leib, Leben und Freiheit, selbstredend („Datenschutz ist nicht Tatenschutz“). Auch im Bereich des Ausländerrechts überwiegt das besonders ausgeprägte öffentliche Interesse an der Umsetzung gesetzmäßiger Zustände. Es besteht kein schutzwürdiges Interesse daran, öffentlich zugänglich gemachte Daten nicht zu verwenden, um bspw. die Umsetzung einer Ausreisepflicht zu realisieren. Das Datenschutzniveau ändert sich zwischen Verarbeitung und Weiterverarbeitung nicht, da diese durch dieselbe öffentliche Stelle vorgenommen werden. Die Norm selbst lässt sich so ausgestalten, dass Einzelfallgerechtigkeit und Verhältnismäßigkeit gewahrt sind.