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Abteilung I · Bundesverwaltungsgericht 15.07.2026 A-868/2025 · редакция 1 → 2 · зафиксировано 2026-09-17 02:21 · +1 −1 строк
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## Bundesverwal tungsgeri cht
## 6.3.2 Soweit der Beschwerdeführer den Eintritt der Rechtskraft des Urteils
vom 29. Januar 2024 des Obergerichts bestreitet, weil dieses auf diverse Urteile verweise, die nicht rechtskräftig seien oder weil der Eintritt der Rechtskraft des Urteils vom 29. Januar 2024 des Obergerichts den Parteien nicht mitgeteilt worden sei (Art. 438 Abs. 2 StPO), ist auf Art. 438 Abs. 3 und 4 StPO hinzuweisen. Ist der Eintritt der Rechtskraft strittig, so entscheidet darüber die Behörde, die den Entscheid gefällt hat (Art. 438 Abs. 3 StPO). Gegen den Entscheid über die Rechtskraft ist die Beschwerde zulässig (Art. 438 Abs. 4 StPO). Dass der Beschwerdeführer gegen die Rechtskraft des Urteils vom 29. Januar 2024 des Obergerichts Beschwerde erhoben hat oder eine solche gutgeheissen worden wäre, ergibt sich aus den Akten nicht und wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Gemäss Rechtskraftbescheinigung vom 16. Januar 2025des Obergerichts des Kantons Zürich ist das Urteil vom 29. Januar 2024 des Obergerichts in Rechtskraft erwachsen. Das Bundesverwaltungsgericht ist an das rechtskräftige Urteil gebunden. Nach Art. 18 Abs. 1 Bst. a StReG werden Schweizerische Grundurteile, die ein von einer erwachsenen Person begangenes, im Bundesrecht geregeltes Delikt zum Gegenstand haben, eingetragen, wenn sie rechtskräftig sind, von einer zivilen oder militärischen Strafbehörde oder von einer Verwaltungsstrafbehörde ausgefällt worden sind und insbesondere einen Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens betreffen. Der Beschwerdeführer wurde wegen falscher Anschuldigung, Freiheitsberaubung begangen in mittelbarer Täterschaft und Drohung zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Damit kann festgehalten werden, dass das rechtskräftige Urteil zu Recht im Strafregister eingetragen wurde respektive die Vorinstanz das Gesuch um Löschung des Urteils vom 29. Januar 2024 aus dem Strafregister zu Recht abgewiesen hat.
vom 29. Januar 2024 des Obergerichts bestreitet, weil dieses auf diverse Urteile verweise, die nicht rechtskräftig seien oder weil der Eintritt der Rechtskraft des Urteils vom 29. Januar 2024 des Obergerichts den Parteien nicht mitgeteilt worden sei (Art. 438 Abs. 2 StPO), ist auf Art. 438 Abs. 3 und 4 StPO hinzuweisen. Ist der Eintritt der Rechtskraft strittig, so entscheidet darüber die Behörde, die den Entscheid gefällt hat (Art. 438 Abs. 3 StPO). Gegen den Entscheid über die Rechtskraft ist die Beschwerde zulässig (Art. 438 Abs. 4 StPO). Dass der Beschwerdeführer gegen die Rechtskraft des Urteils vom 29. Januar 2024 des Obergerichts Beschwerde erhoben hat oder eine solche gutgeheissen worden wäre, ergibt sich aus den Akten nicht und wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Gemäss Rechtskraftbescheinigung vom 16. Januar 2025 des Obergerichts des Kantons Zürich ist das Urteil vom 29. Januar 2024 des Obergerichts in Rechtskraft erwachsen. Das Bundesverwaltungsgericht ist an das rechtskräftige Urteil gebunden. Nach Art. 18 Abs. 1 Bst. a StReG werden Schweizerische Grundurteile, die ein von einer erwachsenen Person begangenes, im Bundesrecht geregeltes Delikt zum Gegenstand haben, eingetragen, wenn sie rechtskräftig sind, von einer zivilen oder militärischen Strafbehörde oder von einer Verwaltungsstrafbehörde ausgefällt worden sind und insbesondere einen Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens betreffen. Der Beschwerdeführer wurde wegen falscher Anschuldigung, Freiheitsberaubung begangen in mittelbarer Täterschaft und Drohung zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Damit kann festgehalten werden, dass das rechtskräftige Urteil zu Recht im Strafregister eingetragen wurde respektive die Vorinstanz das Gesuch um Löschung des Urteils vom 29. Januar 2024 aus dem Strafregister zu Recht abgewiesen hat.
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7.
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)