Что изменилось
Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ · Eidgenössischer... · редакция 1 → 2 · зафиксировано 2026-09-17 02:21 · +1 −1 строк
… 56 строк без изменений …
Feldeggweg 1 3003 Bern Tel. +41 58 463 74 84, Fax +41 58 465 99 96 www.edoeb.admin.ch
3 GUY-ECABERT, in: Brunner/Mader (Hrsg.), Stämpflis Handkommentar zum BGÖ, Bern 2008 (zit. Handkommentar BGÖ), Art. 13, Rz 8.
Gegenstand des vorliegenden Schlichtungsverfahrens ist der Zugang zu im Zusammenhang mit der Sanktionierung von Person P. __ durch die Europäische Union stehenden Dokumenten gemäss Zugangsgesuch vom 9. April 2026. Da der Antragsteller gemäss seinem Zugangsgesuch explizit nicht Zugang zu Personendaten verlangt bzw. dieses "[…] keinen Zugang zu personenbezogenen Informationen als solchen […]" bezweckt resp. um Zugang in anonymisierter Form ersucht, sind in den Dokumenten enthaltene Personendatennicht Gegenstand des Schlichtungsverfahrens. Dies gilt für die Personendaten von Dritten, von Angestellten der Bundesverwaltung (in den Dokumenten jeweils rot markiert) sowie diejenigen von Person P. __ (in den Dokumenten rot resp. blau markiert). Zu den Personendaten von Person P. __ zählen auch die Informationen, welche direkt dessen Sanktionierung durch die EU betreffen, weil diese sanktionsbezogenen Daten – insbesondere aufgrund des durch den mit dem Zugangsgesuch geschaffenen Personenbezugs – nicht anonymisiert werden können und damit der entsprechende Personenbezug nicht vollständig aufgelöst werden kann. Die in den vom EDA eingereichten Dokumenten rot und blau markierten Inhalte sind nach Auffassung des Beauftragten demnach nicht Gegenstand des Schlichtungsverfahrens.
Gegenstand des vorliegenden Schlichtungsverfahrens ist der Zugang zu im Zusammenhang mit der Sanktionierung von Person P. __ durch die Europäische Union stehenden Dokumenten gemäss Zugangsgesuch vom 9. April 2026. Da der Antragsteller gemäss seinem Zugangsgesuch explizit nicht Zugang zu Personendaten verlangt bzw. dieses "[…] keinen Zugang zu personenbezogenen Informationen als solchen […]" bezweckt resp. um Zugang in anonymisierter Form ersucht, sind in den Dokumenten enthaltene Personendaten nicht Gegenstand des Schlichtungsverfahrens. Dies gilt für die Personendaten von Dritten, von Angestellten der Bundesverwaltung (in den Dokumenten jeweils rot markiert) sowie diejenigen von Person P. __ (in den Dokumenten rot resp. blau markiert). Zu den Personendaten von Person P. __ zählen auch die Informationen, welche direkt dessen Sanktionierung durch die EU betreffen, weil diese sanktionsbezogenen Daten – insbesondere aufgrund des durch den mit dem Zugangsgesuch geschaffenen Personenbezugs – nicht anonymisiert werden können und damit der entsprechende Personenbezug nicht vollständig aufgelöst werden kann. Die in den vom EDA eingereichten Dokumenten rot und blau markierten Inhalte sind nach Auffassung des Beauftragten demnach nicht Gegenstand des Schlichtungsverfahrens.
… 84 строк без изменений …
Selbst wenn entgegen den Ausführungen im Zugangsgesuch nicht von einem generellen Verzicht auf die Personendaten resp. auf die Personendaten von Person P. __ auszugehen wäre, wäre in Bezug auf die Informationen, welche direkt die Sanktionierung von Person P. __ durch die EU betreffen (entsprechend den in den Dokumenten blau markierten Inhalten), der Einschätzung des EDA zu folgen. Diesbezüglich teilt der Beauftragte dessen Einschätzung, dass die Informationen im Zusammenhang mit der Sanktionierung von Person P. __ durch die Europäische Union Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen gemäss Art. 5 Bst. c Ziff. 5 DSG besonders schützenswerte Personendaten darstellen, die gemäss Art. 9 Abs. 1 BGÖ nicht anonymisiert werden können. Gleichermassen erachtet der Beauftragte als vom EDA hinreichend dargetan, dass die öffentlichen Interessen an der Bekanntgabe der sanktionsbezogenen Informationen die privaten Interessen der betroffenen Personen am Schutz ihrer Privatsphäre nicht überwiegen und eine Zugangsgewährung zu entsprechenden Informationen gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz ausser Betracht fällt. Im Ergebnis könnte das EDA gestützt auf Art. 7 Abs. 2 und Art. 9 BGÖ i.V.m. Art. 36 Abs. 3 DSG an der Verweigerung des Zugangs zu den Informationen im Zusammenhang mit der Sanktionierung von Person P. __ durch die Europäische Union festhalten. Diese Einschätzung entspricht im Übrigen der bisherigen Empfehlungspraxis des Beauftragten.4
André Winkler Jurist Direktionsbereich Öffentlichkeitsprinzip